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tagmar + partner ag Baselstrasse 59, 6252 Dagmersellen T 062 748 66 00, F 062 748 66 01, [email protected], www.tagmar.ch Projekt-Nr: 10-2027 Projekt: Erschliessungsrichtplan Gemeinde Egolzwil Technischer Bericht Über die Gebietserschliessungen mit Situationen zu den Erschliessungsplänen und Massnahmenblätter Vom Gemeinderat beschlossen am 8. Oktober 2012 tagmar + partner ag Patrik Affentranger Projektleiter Ort, Datum Dagmersellen, 25.03.2013 Unterschrift

20130325 Tb ERP - Gemeinde Egolzwil: Home · 25. März 2013 Seite 3 / 11 Technischer Bericht Erschliessungsrichtplan Gemeinde Egolzwil tagmar + partner ag Baselstrasse 59, 6252 Dagmersellen

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Projekt-Nr: 10-2027

Projekt: Erschliessungsrichtplan Gemeinde Egolzwil

Technischer Bericht

Über die Gebietserschliessungen mit Situationen zu den Erschliessungsplänen und Massnahmenblätter Vom Gemeinderat beschlossen am 8. Oktober 2012

tagmar + partner ag Patrik Affentranger Projektleiter

Ort, Datum Dagmersellen, 25.03.2013

Unterschrift

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AUSZUG, für den vollständigen Bericht wenden Sie sich bitte an die Gemeinde- verwaltung.

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Änderungsverzeichnis Version: Datum: Autor: Bemerkung:

01 10. März 2010 PA Erstfassung 02 17. März 2010 PA Ergänzungen aufgrund Besprechung mit Urs Hodel und

Hansueli Wyss, Gemeinde Egolzwil 03 27. März 2012 PA Anpassungen Gebiete Weid und Allmend 04 05

25. April 2012 25. März 2013

PA PA

Anpassung Übersichtsplan / Zone Weid Anpassung Übersichtsplan / Zone Weid

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung / Auftrag ............................................................................................................ 3

2. Funktion und Inhalt des Erschliessungsrichtplanes ............................................................ 4

2.1 Grundlagen ........................................................................................................................ 4

2.2 Annahmen für die Kostenschätzungen und Kostenaufteilungen ........................................ 4

3. Erläuterungen zu den Teilgebieten .................................................................................... 5

3.1 Teilgebiet „Grossmatt“ ....................................................................................................... 5

3.2 Teilgebiet „Allmend“ ........................................................................................................... 7

3.3 Teilgebiet „Weid“ ............................................................................................................... 9

3.4 Teilgebiet „Moosmatt“ ...................................................................................................... 10

Anhang: Situationen mit Massnahmenblätter ................................................................................ 11

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1. Einleitung / Auftrag

Als Grundsatz hält § 40 Absätze 1 und 2 PBG fest:

Der kommunale Erschliessungsrichtplan enthält die Gemeinde- und die Privatstrassen, die Fuss- und die Radwege, die Anschlussgeleise sowie die Energie-, die Frischwasser- und die Abwasser-anlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der Bauzonen erforderlich sind. Er bezeich-net die Erschliessungsanlagen, welche die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschlies-sungsträger zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öffentlichen Gebrauch zu bestim-men haben und nennt insbesondere den Zeitraum, während dessen die dazu erforderlichen Mass-nahmen zu treffen sind sowie die dafür mutmasslich anfallenden Kosten.

Ziel des Erschliessungsrichtplans ist eine behördenverbindliche Festlegung aller zur Erschliessung der Bauzonen erforderlichen Erschliessungsmassnahmen, soweit für die Gemeinde oder für die von ihr besonders bezeichneten Erschliessungsträger eine Erschliessungspflicht besteht. Mit dem Erschliessungsrichtplan gibt die Gemeinde somit auch eine Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Erschliessung vor.

Der Erschliessungsrichtplan ist auf die jeweils geltende Nutzungsplanung abzustimmen. Für die im Erschliessungsrichtplan enthaltenen Massnahmen sind Prioritäten und Realisierungsfristen festzu-legen und eine grobe Kostenschätzung anzugeben. Das Instrument des Erschliessungsrichtplans dient demnach auch dazu, die finanziellen Folgen der Zonenplanung hinsichtlich der Erschliessung aufzuzeigen. Namentlich bei Zonenplanänderungen ergibt sich aus dem Erschliessungsrichtplan für die Gemeinden die Verpflichtung, sich gleichzeitig auch Klarheit über die damit verbundenen Kosten für die zusätzlichen Erschliessungsmassnahmen zu geben und diesen Aspekt beim Ent-scheid über Planänderungen in besonderer Weise in die Beurteilung einzubeziehen.

Dem Erschliessungsrichtplan gemäss § 40 PBG kommt neu auch die Funktion des in Artikel 19 RPG geforderten Erschliessungsprogramms zu. Damit soll den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits Aufschluss über den Zeitpunkt der Erschliessung ihres Baulandes gegeben werden; anderseits erhalten sie einen Anspruch auf Privaterschliessung oder Kostenbe-vorschussung, falls das Gemeinwesen seiner Erstellungspflicht gemäss Erschliessungsprogramm nicht nachkommt (§ 41 PBG).

Der Erschliessungsrichtplan der Gemeinde Egolzwil besteht aus dem vorliegenden Teil-erschliessungsrichtplan „Gebietserschliessung“. Er befasst sich einerseits mit denjenigen Bauge-bieten, die in der Ortsplanungsrevision neu eingezont werden sollen, andererseits mit einigen Ge-bieten, die bereits zu den rechtskräftigen Bauzonen gehören, aber noch nicht erschlossen sind (vgl. Übersichtsplan).

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2. Funktion und Inhalt des Erschliessungsrichtplane s

Die Festlegungen bei den Neueinzonungen im vorliegenden Richtplan beruhen auf Überbauungs- und Erschliessungskonzepten.

2.1 Grundlagen

– Grundlagen für die Erschliessungsplanung in den Teilgebieten (Neueinzonungen) sind die im Auftrag der Grundeigentümer erarbeiteten Überbauungs- und Erschliessungskonzepte. Diese sind jedoch nicht für alle Teilgebiete vollständig vorhanden.

– Die konzeptionellen Lösungen der Siedlungsentwässerung und allfällige Probleme mit dem übergeordneten Leitungsnetz wurden mit dem GEP abgeglichen.

– Die Wasserversorgungsplanung erfolgte aufgrund bereits früher angestellter Überlegungen und

wurde im Rahmen des GWP nochmals überprüft.

2.2 Annahmen für die Kostenschätzungen und Kostenau fteilungen

– Die Schätzung der Kosten von Strassenbau, Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung basieren auf Erfahrungszahlen, soweit nicht genauere Planungsstudien vorliegen.

– Bei der Kostenaufteilung für die Erstellung der neuen öffentlichen Fusswege geht man von der Annahme aus, dass die Baukosten von den Privaten getragen werden müssen. Von einzelnen Ausnahmen in besonderen Situationen davon abgesehen.

– Zu beachten ist, dass die Kostenangaben in den Tabellen im Anhang nicht dem vollen Umfang der für die Erschliessung zu erwartenden Kosten entsprechen. Da die Projekte der arealinter-nen Feinerschliessungen noch nicht vorliegen, können dazu auch keine Kostenangaben ge-macht werden. Diese Kosten entfallen jedoch ohnehin auf die Privaten. Die Erschliessungskos-ten, die von der öffentliche Hand zu tragen sind, werden vollständig aufgeführt, soweit sie direkt mit den Teilgebietserschliessungen zusammenhängen.

– Alle Kostenangaben beinhalten nur die Baukosten und haben eine Genauigkeit von +/- 25%.

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3. Erläuterungen zu den Teilgebieten

3.1 Teilgebiet „Grossmatt“

Das Gebiet Grossmatt ist als Bauzone ausgeschieden. Sie ist der Arbeitszone zugeteilt. Publi-kumsintensive Nutzungen sowie Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, die ein überdurch-schnittliches Verkehrsaufkommen erzeugen, sind ausgeschlossen.

Generell kann ausgesagt werden, dass in Arbeits- und Industriezonen eine generelle Aussage zu den Erschliessungskosten stark abhängig ist von den anzusiedelnden Betrieben und deren Grös-se. Daher ist die entsprechende Auflistung auf dem massnahmenblatt sehr vage und mit entspre-chender Vorsicht zu interpretieren.

Strasse

Die Erschliessung der Arbeitszone erfolgt über die Wellbergstrasse (Gemeindestrasse, Gemeinde Nebikon!). Die direkte Erschliessung ab der Kantonsstrasse K11 ist aufgrund deren hohen Belas-tung und der bereits zahlreich vorhandenen Einfahrten praktisch ausgeschlossen. Wiederum ist hier die mögliche Verkehrsbelastung massgebend und muss in jedem Fall vorgängig bei der ent-sprechenden Dienststelle abgeklärt und geprüft werden (Verfahren einer Vorabklärung).

Siedlungsentwässerung

Schmutzabwasser:

Es bestehen grundsätzlich zwei Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalisationsnetz. Die eine in nördlicher Richtung zum Kreisel hin (Gemeinde Nebikon), die zweite in westlicher Richtung an die bestehende HSK-Ableitung des ARA-Verbandes (Gemeinde Nebikon). Je nach Höhenlage der neu zu erstellenden Bauten muss das Schmutzabwasser in die entsprechenden Richtungen gepumpt werden (interne, private Erschliessung).

Abfluss des Schmutzabwassers im Freispiegel ist unter Umständen auch möglich. Die Gemeinde beteiligt sich an die Erstellungskosten bis in das entsprechende Baugebiet.

Reinabwasser:

Das anfallende Reinabwasser kann vor Ort versickert werden. Zu beachten gilt, dass die Bestim-mungen zum Gewässerschutz in Arbeitszonen einzuhalten sind (Bewilligungsinstanz ist die kanto-nale Dienststelle).

Wasserversorgung

Das im Jahre 2002 für das Gebiet erarbeitete Löschwasserkonzept der Gemeinden Nebikon, Egolzwil und Schötz sieht vor, eine neue Transportleitung NW 150 zu erstellen. Diese führt ab der K11 (Einmünder Güterstrasse) entlang der heutigen südwestlichen Zonengrenze (Wellbergstrasse) bis zum Einmünder Fröscheren in der Gemeinde Nebikon.

Für den Brandschutz ist im Gebiet ein Hydrant neu zu erstellen.

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Wiederum muss hier, je nach Ansiedelung eines Betriebes die Versorgungssicherheit entspre-chend überprüft werden. Ebenso ist der Kostenteiler bei einer Realisierung zwischen den ver-schiedenen Partner grundsätzlich zu definieren.

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3.2 Teilgebiet „Allmend“

Das Gebiet Allmend wird neu eingezont. Es wird eine separate Wohnzone Allmend (W-AL-1/2) ausgeschieden. Über das Gebiet wurde ein Bebauungskonzept erstellt.

Strasse

Die geplanten Einfamilienhäuser (W-AL2) werden direkt ab der Panoramastrasse (Gemeindestras-se 2. Klasse) verkehrstechnisch erschlossen. Die Mehrfamilienhäuser werden ab der heutigen Allmendstrasse (Privatstrasse – Güterstrasse) mit kurzen Stichstrassen erschlossen. Grundsätz-lich sind die Verkehrsträger bestehend und erstellt.

Ziel ist es die Allmendstrasse als Gemeindestrasse 2. Klasse einzureihen (ab dem obersten Bau-körper gar als Gemeindestrasse 3. Klasse) und ins Gemeindeeigentum zu überführen (Bauzonen-erweiterung).

Die Allmendstrasse ist auf die künftigen Begebenheiten auszubauen und entsprechend zu verbrei-tern. Die Kosten sind gemäss gültigem Strassenreglement unter den Beteiligten aufzuteilen (Peri-meter).

Fussweg

Im Neubaugebiet Allmend sind gemäss Bebauungskonzept diverse Fusswegverbindungen vorge-sehen. Gemäss Fusswegrichtplan ist eine direkte Verbindung zwischen Allmendstrasse und Pano-ramastrasse vorgesehen.

Siedlungsentwässerung

Da das Gebiet noch nicht im GEP ausgeschieden worden war, musste eine Überprüfung der Ka-pazitäten der unterliegenden Ableitungen erfolgen. Diese sind generell in genügendem Mass vor-handen und dürften zu keinen Problemen führen. Zu berücksichtigen gilt beim Reinabwasser dass die Retentionsleistung auf 10 l/s pro ha ausgelegt ist und diese strikte einzuhalten ist.

Schmutzabwasser:

Das anfallende Schmutzabwasser kann an das bestehende öffentliche Kanalisationsnetz ange-schlossen werden.

Reinabwasser:

An Hanglagen ist einen Versickerung von Regenabwasser nicht zu empfehlen. Daher ist das anfal-lende Regenabwasser zwingend retentiert abzuleiten. Es sind zentrale (grössere, zusammenhän-gende Baukörper) oder dezentrale (kleinere, autonome Baukörper) Retentionsanlagen möglich.

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Wasserversorgung

Eine geeignete Versorgung mit Trink- und Löschwasser sieht vor, eine neue Verbundleitung ent-lang der Panoramastrasse einzulegen. Ab dieser können dann die verschiedenen Bauten mit Frischwasser versorgt werden.

Für den Löschwasserschutz muss mindestens ein neuer Hydrant vorgesehen werden.

Im gesamten Gebiet muss bei den Neubauten aufgrund der geringen Höhendifferenz zum Reser-voir Allmend mit Druckerhöhungsanlagen (Private Hausinstallation) gerechnet werden. In diesem Zusammenhang wird noch die Erstellung einer Zentralen Druckerhöhungsanlage geprüft.

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3.3 Teilgebiet „Weid“

Das Gebiet Weid wird neu eingezont. Diese wird in die Wohnzone B (W-B) mit Gestaltungsplan-pflicht eingeteilt.

Strasse

Die Erschliessung der Bauzone erfolgt von Egolzwil her zum einen ab den heutigen Privatstrassen Haldenweg und Engelbergstrasse und zum anderen über das Gemeindegebiet Wauwil (Gemein-destrasse 3. Klasse). Die entsprechende Anfrage an die Gemeinde Wauwil ist erfolgt.

Die zu erstellenden Erschliessungsstrassen sind allesamt als Private Feinerschliessungen einzu-stufen.

Fussweg

Im Gebiet sind gemäss Bebauungskonzept und Richtplan diverse Fusswegverbindungen von Nord nach Süd (Engelbergstrasse – Kirche) und Ost nach West (Steinacher – Gemeinde Wauwil) vor-gesehen.

Siedlungsentwässerung

Da das Gebiet noch nicht im GEP ausgeschieden worden war, musste eine Überprüfung der Ka-pazitäten der unterliegenden Ableitungen erfolgen. Diese sind generell in genügendem Mass vor-handen und dürften zu keinen Problemen führen. Zu berücksichtigen gilt beim Reinabwasser, dass die Retentionsleistung auf 10 l/s pro ha ausgelegt ist und diese strikte einzuhalten ist.

Schmutzabwasser:

Das anfallende Schmutzabwasser kann an das bestehende öffentliche Kanalisationsnetz ange-schlossen werden.

Reinabwasser:

An Hanglagen ist eine Versickerung von Regenabwasser nicht zu empfehlen. Daher ist das anfal-lende Regenabwasser zwingend retentiert abzuleiten. Es sind zentrale (grössere, zusammenhän-gende Baukörper) oder dezentrale (kleinere, autonome Baukörper) Retentionsanlagen möglich.

Wasserversorgung

Die Trink- und Löschwasserversorgung des Gebietes ist ausreichend vorhanden.

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3.4 Teilgebiet „Moosmatt“

Das Gebiet Moosmatt ist als Bauzone ausgeschieden und ist der Kernzone zugeteilt. Sie ist Ges-taltungsplanpflichtig.

(Anmerkung: ein bestehender, bewilligter Gestaltungsplan ist in der Zwischenzeit abgelaufen.)

Strasse

Die verkehrstechnische Erschliessung des Gebietes kann über die Privatstrasse Moosmatt (Zu-fahrt über Gemeindestrasse „Kleine Moosstrasse“) oder Dorfchärn erfolgen.

Eine direkte Erschliessung ab der „Kleinen Moosstrasse“ ist nur erschwert möglich. Die bestehen-den Rein- und Schmutzabwasserleitungen in diesem Bereich liegen sehr hoch und eine Verlegung derer ist umfangreich und kostspielig.

Fussweg

Gemäss Fusswegrichtplan ist eine Verbindung ab der Moosmattstrasse in nördlicher Richtung vor-gesehen.

Siedlungsentwässerung

Generell ist für die Erschliessung der Siedlungsentwässerung nur mit internen Kosten zu rechnen, da das Gebiet bereits vollständig erschlossen ist.

Schmutzabwasser:

Das Schmutzabwasser wird an die bestehende Mischabwasserkanalisation entlang dem SBB-Trasse angeschlossen.

Reinabwasser:

Das anfallende Reinabwasser muss retentiert an die bestehende Reinabwasserleitung (oder den Entwässerungsgraben) angeschlossen werden. Eine Versickerung ist laut GEP nicht möglich.

Wasserversorgung

Die Trink- und Löschwasserversorgung des Gebietes Moosmatt ist ausreichend vorhanden.

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