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79. Parteitag der Christlich-Sozialen Union 12./13. Dezember 2014 Antrag-Nr. Energieversorgung in Neubaugebieten muss CO2-neutral gestaltet sein Beschluss: Zustimmung Ablehnung Überweisung Änderung Antragsteller: Martin Ehrenhuber (Bezirksvorsitzender AKE Oberbayern) für die CSU Oberbayern Der Parteitag möge beschließen: Die CSU Oberbayern fordert den CSU-Parteitag zu beschließen, dass bei der Ausweisung von Neubaugebieten bevorzugt die Regelung aus § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB anzuwenden ist. Ziel dabei ist, die Energieversorgung für alle Gebäude in einem Neubaugebiet unter Be- rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so zu optimieren, dass die daraus resultieren- de CO2-Emission insgesamt minimiert wird. Wenn die Bedingungen es zulassen, ist CO2- Neutralität anzustreben. Begründung: Haushalte und Gewerbe verbrauchen mehr als 40% der Energie in Deutschland, davon den größten Teil für Raumheizung und Warmwasser. Verbesserungen bei Energieverbrauch und Energieversorgung der heute errichteten Neubauten werden sich bis weit in die zweite Hälf- te unseres Jahrhunderts auswirken. Der Energieverbrauch von Neubauten für Raumheizung und Warmwasser wird über die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt. Die EnEV stellt aber dabei (naturgemäß) nur auf den Energieverbrauch individueller Gebäude ab. Zusätzliche Einsparpotentiale, die sich aus einer energetisch optimierten Gestaltung ganzer Baugebiete ergeben (z.B. durch optimale Ausrichtung der Gebäude im Hinblick auf aktive und passive Solarnutzung oder gemeinsame Energieversorgungssysteme), kann die EnEV nicht berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: (...) 23. Gebiete, in denen (...) b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeu- gung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Welche Maßnahmen im Einzelnen zum Einsatz kommen, sollte für jedes Neubaugebiet in- dividuell auf Grund der örtlichen Gegebenheiten z.B. über ein Fachgutachten ermittelt wer- Martin Ehrenhuber 2.10.2014 15:22 Gelöscht: grundsätzlich Martin Ehrenhuber 2.10.2014 15:23 Gelöscht: Ziel des Antrages ist, diese Kann-Vorschrift bei der Ausweisung von Neu- baugebieten obligatorisch zu machen. Martin Ehrenhuber 2.10.2014 15:23 Gelöscht: vorgeschrieben Martin Ehrenhuber 2.10.2014 15:23 Gelöscht: werden

2014-12 PARTEITAG - AKE Obb-CSU Obb - Antrag CO2-Neutrale Neubaugebiete V02

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79. Parteitag der Christlich-Sozialen Union 12./13. Dezember 2014

Antrag-Nr.

Energieversorgung in Neubaugebieten muss

CO2-neutral gestaltet sein

Beschluss:

❑ Zustimmung ❑ Ablehnung ❑ Überweisung ❑ Änderung Antragsteller:

Martin Ehrenhuber (Bezirksvorsitzender AKE Oberbayern)

für die CSU Oberbayern

Der Parteitag möge beschließen:

Die CSU Oberbayern fordert den CSU-Parteitag zu beschließen, dass bei der Ausweisung

von Neubaugebieten bevorzugt die Regelung aus § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB anzuwenden ist.

Ziel dabei ist, die Energieversorgung für alle Gebäude in einem Neubaugebiet unter Be-

rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so zu optimieren, dass die daraus resultieren-

de CO2-Emission insgesamt minimiert wird. Wenn die Bedingungen es zulassen, ist CO2-

Neutralität anzustreben.

Begründung:

Haushalte und Gewerbe verbrauchen mehr als 40% der Energie in Deutschland, davon den

größten Teil für Raumheizung und Warmwasser. Verbesserungen bei Energieverbrauch und

Energieversorgung der heute errichteten Neubauten werden sich bis weit in die zweite Hälf-

te unseres Jahrhunderts auswirken.

Der Energieverbrauch von Neubauten für Raumheizung und Warmwasser wird über die

Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt. Die EnEV stellt aber dabei (naturgemäß) nur auf

den Energieverbrauch individueller Gebäude ab. Zusätzliche Einsparpotentiale, die sich aus

einer energetisch optimierten Gestaltung ganzer Baugebiete ergeben (z.B. durch optimale

Ausrichtung der Gebäude im Hinblick auf aktive und passive Solarnutzung oder gemeinsame

Energieversorgungssysteme), kann die EnEV nicht berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen

festgesetzt werden: (...)

23. Gebiete, in denen (...) b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen

baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeu-

gung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.

Welche Maßnahmen im Einzelnen zum Einsatz kommen, sollte für jedes Neubaugebiet in-

dividuell auf Grund der örtlichen Gegebenheiten z.B. über ein Fachgutachten ermittelt wer-

Martin Ehrenhuber� 2.10.2014 15:22Gelöscht: grundsätzlich

Martin Ehrenhuber� 2.10.2014 15:23Gelöscht: Ziel des Antrages ist, diese

Kann-Vorschrift bei der Ausweisung von Neu-

baugebieten obligatorisch zu machen.

Martin Ehrenhuber� 2.10.2014 15:23Gelöscht: vorgeschrieben

Martin Ehrenhuber� 2.10.2014 15:23Gelöscht: werden

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den. Ziel dabei ist die Minimierung der CO2-Emissionen aus der Energieversorgung des Neu-

baugebietes, wobei jeweils auf die Emissionen der gesamten Versorgungskette abzustellen

ist

Martin Ehrenhuber� 2.10.2014 15:24Gelöscht: (einschl. der Verluste, die z.B.

bei der Stromerzeugung oder durch Leitungs-

verluste in Fernwärmesystemen auftreten).

Ästhetische und wirtschaftliche Randbedin-

gungen sind dabei angemessen mit zu be-

rücksichtigen, dürfen aber nicht uneinge-

schränkt im Vordergrund stehen.