22-Anlage RPf - Rechte Und Pflichten

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  • 8/17/2019 22-Anlage RPf - Rechte Und Pflichten

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    Kreis Düren - job-com – 14 RPf Merkblatt Rechte u. Pflichten 03/2014 Seite 1 von 2 

    INFORMATIONSBLATT Rechte und Pflichten von Leistungsberechtigten

    und Leistungsträgern nach dem SGB II

    Ihre Rechte

      Anspruch auf Beratung und Unterstützung

    § 4 Abs. 1 Satz Nr. 1, Abs. 2 SGB IIDie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-de werden u.a. in Form von Dienstleistungen er-bracht.Die zuständigen Leistungsträger wirken darauf hin,dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mitihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dieerforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, ins-besondere der Kranken- und Rentenversicherung,erhalten. Sie wirken auch darauf hin, dass Kinder undJugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen An-geboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten.

    § 14 Satz 1 und 2 SGB IIDie Träger der Leistungen nach dem SGB II unter-stützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfas-send mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. DieLeistungsträger sollen einen persönlichen Ansprech-partner für jeden erwerbsfähige leistungsberechtigtePerson und die mit dieser in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen benennen.

    § 15 Abs. 1 SGB IIDie Leistungsträger sollen mit jeder erwerbsfähigen

    leistungsberechtigten Person - regelmäßig für einenZeitraum von sechs Monaten - die für deren Einglie-derung in Arbeit erforderlichen Leistungen vereinba-ren (Eingliederungsvereinbarung).

    §§ 16a, b und e SGB IIÜber die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung (SGB III) - hinaus können als weite-re Leistungen für die Eingliederung der/des erwerbs-fähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbslebeninsbesondere auch- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kin-

    der oderdie häusliche Pflege von Angehörigen,

    - die Schuldnerberatung,

    - die psychosoziale Betreuung,- die Suchtberatung,- ein Einstiegsgeld und- Leistungen zur Beschäftigungsförderungerbracht werden.

    § 16d SGB IIErwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Er-haltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungs-fähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforder-lich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden,wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind,im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneut-ral sind.

    Ihre Pflichten

      Pflicht zur Selbsthilfe / Mitwirkung

    § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 SGB IIErwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mitihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigungoder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus-schöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigtePerson muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrerEingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondereeine Eingliederungsvereinbarung abschließen.Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mitihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen haben in eigener Verantwortung alle Mög-lichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus ei-genen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

    §§ 60 bis 62 SGB IWer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat al-le leistungserheblichen Tatsachen anzugeben undauf Verlangen des zuständigen Leistungsträgersder Erteilung der erforderlichen Auskünfte durchDritte zuzustimmen, alle leistungserheblichen Än-derungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilensowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlan-

    gen des zuständigen Leistungsträgers Beweisur-kunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustim-men.Darüber hinaus soll der Antragsteller auf Verlan-gen des zuständigen Leistungsträgers zur mündli-chen Erörterung des Antrags oder zur Vornahmeanderer für die Entscheidung über die Leistungnotwendiger Maßnahmen persönlich erscheinenbzw. sich ärztlichen und psychologischen Untersu-chungen unterziehen, soweit diese für die Ent-scheidung über die Leistung erforderlich sind.

      Pflicht zur Arbeit

    § 2 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 SGB IIWenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinenArbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Personeine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheitzu übernehmen.Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihreArbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhal-tes für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsge-meinschaft lebenden Personen einsetzen.

    RPf

    Erläuterungen derjob-com

    Sie als Leistungsberechti-ge/r haben Rechte undPflichten. Die job-com alsLeistungsträger hat eben-falls Rechte und Pflichten.In diesem Merkblatt sinddie rechtlichen Grundlagendafür aufgeführt.

  • 8/17/2019 22-Anlage RPf - Rechte Und Pflichten

    2/2Kreis Düren - job-com – 14 RPf Merkblatt Rechte u. Pflichten 03/2014 Seite 2 von 2 

    Pflichten der job-com

      Beratung und Unterstützung / Leistungen

    § 3 Abs. 1 und 2 SGB IIAls Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen un-ter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeitund Sparsamkeit vorrangig Maßnahmen eingesetztwerden, die die unmittelbare Aufnahme einer Er-

    werbstätigkeit ermöglichen.Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüg-lich nach Antragstellung auf Leistungen nach demSGB II in eine Ausbildung oder Arbeit zu vermitteln.

    § 4 SGB IIDie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-de werden in Form von Dienstleistungen (Information,Beratung und umfassende Unterstützung durch einenpersönlichen Ansprechpartner), Geldleistungen (zurEingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberech-tigten in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunter-haltes der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten undder mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-

    sonen) und Sachleistungen erbracht.Die zuständigen Leistungsträger wirken darauf hin,dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mitihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dieerforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, ins-besondere der Kranken- und Rentenversicherung,erhalten. Sie wirken auch darauf hin, dass Kinder undJugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen An-geboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten.

    § 14 SGB IIDie Leistungsträger nach dem SGB II unterstützenerwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mitdem Ziel der Eingliederung in Arbeit und sollen einenpersönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige

    leistungsberechtigte Person und die mit dieser in ei-ner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-nen. Sie erbringen unter Beachtung der Grundsätzevon Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzel-fall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leis-tungen.

    § 15 Abs. 1 SGB IIDie Leistungsträger sollen mit jeder erwerbsfähigenleistungsberechtigten Person - regelmäßig für einenZeitraum von sechs Monaten - die für deren Einglie-derung in Arbeit erforderlichen Leistungen vereinba-ren (Eingliederungsvereinbarung).

    §§ 16a, b und e SGB IIÜber die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung (SGB III) - hinaus können als weite-re Leistungen für die Eingliederung der/des erwerbs-fähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbslebeninsbesondere auch die Betreuung minderjähriger oderbehinderter Kinder oder die häusliche Pflege von An-gehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosozialeBetreuung, die Suchtberatung, ein Einstiegsgeld undLeistungen zur Beschäftigungsförderung erbrachtwerden.

    § 16d SGB IIErwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Er-haltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungs-fähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforder-lich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.

    Rechte der job-com

      Leistungsgrundsätze

    § 3 Abs. 3 SGB III"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltesdürfen nur erbacht werden, soweit die Hilfebedürf-tigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann."

      Sanktionen

    § 31 SGB IIPflichtverletzungen

    § 31 a, b SGB IIRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sowie Beginnund Dauer der Minderung

    § 32 SGBMeldeversäumnisse

    In den §§ 31 bis 32 SGB II sind die Voraussetzun-gen sowie Art und Umfang möglicher Sanktionendes Leistungsträgers gegenüber den erwerbsfähi-gen leistungsberechtigten Personen sowie dennicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit er-werbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfs-gemeinschaft leben und Sozialgeld entsprechend§ 19 SGB II erhalten, bei Pflichtverletzungen ab-schließend geregelt.

    Aufgrund des umfangreichen Inhalts dieser Best-immungen wird an dieser Stelle von einer Wieder-gabe abgesehen und vielmehr auf die

      "Belehrung über die Rechtsfolgen nach§ 7 Abs. 4a sowie §§ 31 bis 32 SGB II"

    verwiesen.