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Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der 23. Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Velten am 04.09.2017 2 Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten am 14.09.2017 2 Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung der Stadt Velten zur Straßenbenennung 6 Öffentliche Bekanntmachung Umlegungsausschuss: Vereinfachte Umlegung VU 16/40 V „RosaLuxemburgStr. 44, 46“ 6 Öffentliche Bekanntmachung: Benutzerordnung Kommunikationszentrum 7 Öffentliche Bekanntmachung: 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Velten 8 Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung 2017 10 Bekanntmachungsanordnung Haushaltssatzung 2017 12 Öffentliche Bekanntmachung des Wasserund Bodenverbands „Schnelle Havel“ 13 Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Hauptwahl vom 24. September 2017 zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Velten 13 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses 14 Öffentliche Bekanntmachung Einladung zur Teilnehmerversammlung zur Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz Verf.Nr.: 5001X 14 Nichtamtlicher Teil Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFHGebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“ 15 Sitzungstermine 15 Impressum 15 Stadtführung in Velten am 8. Oktober 16

26. Jg./Nr.6 Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNISAmtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der

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Page 1: 26. Jg./Nr.6 Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNISAmtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der

     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1

 

26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 

INHALTSVERZEICHNIS 

Amtlicher Teil Beschlüsse der 23. Sitzung des Hauptausschusses  

der Stadt Velten am 04.09.2017         2 

Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtverordneten‐ versammlung der Stadt Velten am 14.09.2017       2 

Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung der Stadt Velten zur Straßenbenennung     6 

Öffentliche Bekanntmachung Umlegungsausschuss: Vereinfachte Umlegung VU 16/40 V „Rosa‐Luxemburg‐Str. 44, 46“   6 

Öffentliche Bekanntmachung: Benutzerordnung Kommunikationszentrum       7 

Öffentliche Bekanntmachung: 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege  in der Stadt Velten             8 

Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung 2017                          10 

Bekanntmachungsanordnung 

Haushaltssatzung 2017                          12 

Öffentliche Bekanntmachung 

des Wasser‐ und Bodenverbands „Schnelle Havel“                      13 

Öffentliche Bekanntmachung 

des Ergebnisses der Hauptwahl vom 24. September 2017 zur hauptamtli‐

chen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister in der 

Stadt Velten                            13 

Öffentliche Bekanntmachung 

Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses                       14 

Öffentliche Bekanntmachung 

Einladung zur Teilnehmerversammlung zur Unternehmens‐ 

flurbereinigung Vehlefanz Verf.‐Nr.: 5‐001‐X                                       14 

 

Nichtamtlicher Teil Informationsveranstaltung zur Managementplanung  

für das FFH‐Gebiet „Muhrgraben mit Teufelsbruch“                    15 

Sitzungstermine                            15 

Impressum                            15 

Stadtführung in Velten am 8. Oktober                        16 

Page 2: 26. Jg./Nr.6 Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNISAmtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der

2 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung Beschlüsse der 23. Sitzung des Hauptausschusses

der Stadt Velten am 04.09.2017 Öffentlicher Teil

Beschluss-Nr: 2017/081 Vergabe von Bauleistungen "Erweiterung der Park & Ride-Anlage am Bahnhof Velten“ Der Vergabeempfehlung der Stadtverwaltung, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter

IBW Baugesellschaft, Pritzwalk

für dessen Angebot vom 10.08.2017 in Höhe von 281.979,54 Euro zu erteilen, wird zugestimmt.

Beschlussbegründung: Im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens wurden 3 Angebote abgegeben. Folgende weitere Bieter beteiligten sich an diesem Vergabeverfahren:

- Baugesellschaft Rhinow mbH - Bernd Fiedrich GmbH

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 8, davon anwesend: 8 Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

Velten, 04.09.2017 Ines Hübner, Bürgermeisterin der Stadt Velten

Öffentliche Bekanntmachung Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtverordneten-

versammlung der Stadt Velten am 14.09.2017

Öffentlicher Teil

Beschluss-Nr: 2017/050 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Kinderta-gespflege in der Stadt Velten Der 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Kinderta-gespflege in der Stadt Velten wird zugestimmt.

Beschlussbegründung: Die Stadt Velten stellt Betreuungsmöglichkeiten für unter 3-Jährige im Rahmen von Kindertagespflege bereit und re-gelt die nähere Umsetzung über die Richtlinie zur Förde-rung der Kindertagespflege in der Stadt Velten. Die Richtlinie ist an die derzeitigen Gegebenheiten bei der Betreuung in Tagespflege (TP) anzupassen und insbeson-dere der Betrag für die Förderleistung und den Sachauf-wand in der Höhe angemessen zu gestalten. Der Betrag für die Förderleistung soll an die Qualifikation und die Be-rufserfahrung der Tagespflegepersonen (TPP) angepasst werden, um eine Aufwertung des Berufsbildes der Tages-pflegepersonen als gleichwertige Betreuungsart für Kin-der bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vorzunehmen. Das Platzangebot im Bereich der TP soll zugleich ausge-weitet werden.

Die mit der Stadt Velten kooperierenden TPP beteiligten sich mit Anregungen und Verfahrensvorschlägen an der Überarbeitung der Richtlinie. Der abschließende Entwurf wurde mit allen TPP beraten und erhielt Zustimmung.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss-Nr: 2017/056 Abschluss eines langfristigen Mietvertrages mit der DFMG Deutsche Funkturm GmbH Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, mit der DFMG Deut-sche Funkturm GmbH, Gartenstraße 217 in 48147 Münster, ab dem 01.01.2018 einen 15-jährigen Mietvertrag abzu-schließen. Auf einem Teilstück des Flurstücks 131 der Flur 5, Gemarkung Falkenhagen Forst, in einer Größe von ca. 120 m², soll eine Funkübertragungsstelle, in Form eines Schleuderbetonmastes, errichtet und betrieben werden.

Beschlussbegründung: Die derzeitige Funkübertragungsstelle auf dem Gebäude der Parkallee 5, welche die Region Business-Park versorgt, soll zu-rückgebaut werden. Für den Neubau der Anlage wurde das städtische Grundstück im Ameisenweg, Gemarkung Falkenha-gen Forst, Flur 5, Teilstück vom Flurstück 131, angeboten. Für den Bau des Antennenträgers für das GSM- und LTE-Mo-bilfunknetz der Deutschen Telekom und dessen Nutzung ist ein längerfristiger Mietvertrag erforderlich. Die Vertragsdauer beträgt 15 Jahre (Festlaufzeit) ab dem 01.01.2018 mit der Op-tion diese Festlaufzeit 3 mal um 5 Jahre verlängern zu können. Die jährliche Miete ab Baubeginn beträgt 2.400,00 €. Bis zum Baubeginn wird eine Bereitstellungsgebühr für die Fläche in Höhe von 50,00 €/Monat entrichtet.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss-Nr: 2017/058 Projektbeschluss zur Errichtung eines Ergänzungsbaus für die 1. Oberschule Die Bürgermeisterin wird beauftragt eine Entwurfsplanung des Anbaus an die Barbara-Zürner-Oberschule für maxi-mal 4 Räume vorzunehmen.

Beschlussbegründung: Auf Grund der schrittweisen Umstellung der ehemaligen Realschule zur Oberschule in den Jahren 2005 bis 2008 veränderte sich die Schülerzusammensetzung deutlich. Es entstanden neue Förderbedarfe, die eine Anpassung der Organisationsform der Schule in den Folgejahren nach sich zog. Die Änderungen hatten Auswirkungen auf die Raumsituation und Raumbedarfe. Aus diesem Grund hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss zum Haushalt 2017 Mittel für Planung und

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Bau eines Erweiterungsbaus für die 1. Oberschule für die Jahre 2017 und 2018 bereitgestellt. Grundlage war ein grob ermittelter Kostenrahmen zur Herstellung von drei Klas-senräumen. Die weitere Untersuchung hat gezeigt, dass zusätzlich zu den Unterrichtsräumen Bedarfe bestehen, die kostenrelevant sind. Der Ergänzungsbau soll neben den ursprünglich beabsich-tigten drei Unterrichtsräumen in der Größe von Fachräu-men (2 x rd. 80 m² und 1 x 60 m²) zusätzlich einen Sanitär-bereich, einen Putzmittelraum, einen Hausanschlussraum und ein Lager erhalten. Der Bau soll am Standort der jet-zigen „Baracke“ zum Katersteig hin entstehen. Er soll zu-künftig die Lehrsituation an der 1. Oberschule spürbar ver-bessern. Zudem wird der Ergänzungsbau benötigt, um erforderliche Sanierungsmaßnahmen in dem denkmalgeschützten Alt-bau durchführen zu können, ohne dadurch den Schulbe-trieb empfindlich zu beeinträchtigen. Ursprünglich war die Errichtung in Modulbauweise vorge-sehen. Der neue Baukörper hätte in der Kubatur dem Be-standsbau in großen Teilen entsprochen, weshalb auch die Modernisierung und Erweiterung des Bestandsgebäu-des untersucht wurde um die günstigste Variante zu er-mitteln. Um eine Vergleichbarkeit zwischen diesen beiden Varian-ten herstellen zu können, wurde der Entwurf zur Moderni-sierung und Erweiterung des bestehenden Gebäudes in ei-nem Raster geplant, welches durch die Hersteller modu-larer Baukörper ohne zusätzlichen Aufwand übernommen werden kann. Der Kostenvergleich zeigt, dass die Herrich-tung und Erweiterung des Bestandsgebäudes eine Koste-neinsparung in Höhe von rd. 100.000 € gegenüber der Mo-dul-bauweise bewirkt. In die Kostenermittlung sind die Kosten für die im Jahr 2018 ebenfalls vor-gesehene Sanie-rung des Bestandsgebäudes „Haus 2“ der Oberschule be-reits eingeflossen. Die Kosten gliedern sich wie folgt:

Herrichten Bestand

Modulbau

Baukosten rd. 570.000,- € rd. 670.000,- € zzgl. Sanierungsmaß-nahmen Haus 2

rd. 60.000,- € rd. 60.000,- €

Summe rd. 630.000,- € rd. 730.000,- €

Für die Erschließung (KGR 200) und einen Kostenanteil für „Unvorhergesehenes“ sollten zusätzlich rd. 50.000 € vor-gesehen werden, sodass sich der voraussichtliche Kosten-rahmen auf rd. 680.000 € beläuft. Dieser Beschluss bildet die Grundlage zur Beauftragung der weiteren Planung und der anschließenden baulichen Umsetzung.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss-Nr: 2017/063 Eckpunktepapier zur Sozialarbeit an den Grundschulen der Stadt Velten

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, ein Eckpunktepapier zur Sozialarbeit an Grundschulen zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung bis zum 31.12.2017 vorzule-gen.

Beschlussbegründung: Die Grundschule ist nicht mehr nur ein Lernort, der aus-schließlich der Wissensvermittlung dient. Sie ist ein Lebensort, ein Ort an dem Erfahrungen gesam-melt, Sozialkompetenzen erlernt, erprobt und Werte ver-mittelt werden. Im Lebensraum Schule sollen Kinder und Jugendliche, die aus unterschiedlichen Gründen benach-teiligt sind, Hilfe und Unterstützung erfahren. Sozialarbeit an Schulen ist ein sozialpädagogisches Ange-bot im Rahmen der Jugendhilfe, die junge Menschen in ih-rer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen soll, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Durch die Tätigkeit von Sozialarbeiter/-innen an Schulen kann die Zusammenarbeit und der gemein-same Austausch zwischen der Schule, den Kindern und Ju-gendlichen, dem Elternhaus und Akteuren aus dem weite-ren sozialen/gesellschaftlichen Umfeld unterstützt wer-den. Das Eckpunktepapier soll die Grundlagen, Rahmenbedin-gungen, Angebote und Leistungen der Sozialarbeit an Grundschulen der Stadt Velten standortübergreifend be-schreiben.

Abstimmungsergebnis Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss-Nr: 2017/065 Benutzungsordnung Kommunikationszentrum der Stadt Velten Der als Anlage beigefügten Benutzungsordnung für das Kommunikationszentrum der Stadt Velten wird zuge-stimmt. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschlussbegründung: Mit der Fertigstellung des Kommunikationszentrums im September 2017 wird die Festsetzung einer Benutzungs-ordnung erforderlich. Die beiliegende Benutzungsordnung soll vorerst einem Betrieb auf Probe dienen, da die Betriebskosten für das Haus aktuell lediglich anhand von Vergleichswerten mit anderen Räumen und Gebäuden der Stadt Velten ge-schätzt werden können. Aus diesem Grund orientiert sich die Benutzungsordnung für das Kommunikationszentrum der Stadt Velten an der aktuellen Benutzungsordnung des Bürgerhauses der Stadt Velten. Für kommerzielle Veran-staltungen wird die Pauschale wie in der Entgeltordnung zur Benutzungsordnung der kommunalen Sportstätten unter Punkt 3.6 (Turnhalle Rathausstraße) zugrunde ge-legt. Vorgesehen ist, die Nutzungs- und Entgeltordnungen für Bürgerhaus, Sportstätten und Kommunikationszentrum im Jahr 2018 unter Berücksichtigung einer aktualisierten Kosten-Leistungsrechnung in einer gemeinsamen Richtli-nie zusammenzufassen.

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4 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 18, Nein-Stimmen: 1, Enthaltungen: 1 Beschluss-Nr: 2017/086 Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 des Eigenbe-triebes Abwasserbeseitigung der Stadt Velten Dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Oberhavel wird zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 für den Ei-genbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Velten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

pwc PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kapelle-Ufer 4 10117 Berlin

vorgeschlagen.

Beschlussbegründung: Die Prüfung ist für einen ordnungsgemäßen Jahresab-schluss notwendig. Grundlage bilden § 105 (3) und (5) sowie § 106 der Kommunalverfassung (BbgKverf) des Landes Bran-denburg vom 18.12.2007 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 27 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) für das Land Brandenburg vom 26.03.2009. Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landrat als allge-meine untere Landesbehörde. Als zu-ständige Stelle kann sich das Rechnungsprüfungsamt dabei einer Wirtschafts-prüfungsgesellschaft bedienen. Zur Auswahl der Prüfungsgesellschaft hat die Gemeinde ein Vorschlagsrecht. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauf-tragt. Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Nach dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft hat die Price-waterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss 2016 des Eigenbetriebes der Stadt Velten geprüft. Die Prüfung erfolgte qualitäts- und termingerecht zu einem günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis, so dass empfohlen werden kann, diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 vorzuschlagen. Entsprechend § 29 Abs. 3 EigV liegen keine Ausschließungs-gründe vor.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr: 2017/087 Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke Velten GmbH Die Bürgermeisterin, als alleinige Vertreterin der Gesell-schafterversammlung der Stadtwerke Velten GmbH, wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Stadt-werke Velten GmbH nachstehende Beschlüsse zu fassen: 1. Dem Prüfergebnis des Abschlussprüfers für das Ge-

schäftsjahr 2016 wird zugestimmt.

2. Der Jahresabschluss 2016 der Stadtwerke Velten GmbH wird festgestellt und der Lagebericht für das Ge-schäftsjahr 2016 bestätigt.

3. Der Jahresüberschuss in Höhe von 1.483.671,88 EUR wird als Gewinnvortrag fortgeschrieben.

4. Dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

5. Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjah-res 2017 wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IN-VRA Treuhand AG, Magazinstraße 15-16 in 10179 Berlin bestellt.

Beschlussbegründung: Der Jahresabschluss der Stadtwerke Velten GmbH gehört zu den Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KWP Revision GmbH geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsver-merk versehen. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Velten GmbH hat sich dem Jahresabschluss 2016 in seiner Sitzung am 30. Juni 2017 an-genommen und der Stadt Velten als Gesellschafterin em-pfohlen, etwaige Beschlüsse zu fassen. Die gebundene ausführliche Berichtsfassung des Jahresab-schlusses liegt den Aufsichtsratsmitgliedern der jeweiligen Fraktionen und der Bürgermeisterin vor; in diese kann bei Bedarf durch die Stadtverordneten Einsicht genommen werden.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 11, Nein-Stimmen: 9, Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr: 2017/084 Anpassung der Satzung über die Gewährung von Auf-wandsentschädigungen und Zuwendungen an Angehö-rige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Velten (Auf-wandsentschädigungssatzung) Die Aufwandsentschädigungssatzung vom 11.12.2012 (in Kraft getreten zum 01.01.2013) ist bis zum 31.03.2018 anzu-passen. Dem Ausschuss für Sicherheit und Ordnung ist ein Anpassungsvorschlag der Satzung seitens der Verwaltung bis zum 30.11.2017 vorzulegen. Der Fachausschuss erarbeitet unter der Einbeziehung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Velten, den Entwurf der Verwaltung und unter Berück-sichtigung der regionalen Gegebenheiten einen Satzungs-entwurf zur Vorlage und Beschlussfassung in der Stadtver-ordnetenversammlung. Die Anpassung soll bis spätestens 30.06.2018 in Kraft treten.

Beschlussbegründung: Letztmalig wurde die Satzung im Jahr 2013 angepasst. Wir sehen die Notwendigkeit aufgrund der Veränderung von Einsatzzahlen (Auswertung aus 2015/2016) und der für 2017 zu erwartenden Einsatzzahlen, sowie den gestiegenen An-forderungen die Satzung zeitnah zu überarbeiten und den aktuellen und zukünftigen Erfordernissen anzupassen.

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     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 5

In Anerkennung des Ehrenamtes der Feuerwehr sollte die Satzung regelmäßig geprüft und ggf. angepasst werden. Die-sem Anspruch möchten wir mit der Vorlage nachkommen. In einer zukünftigen Aufwandsentschädigungssatzung sollte aus unserer Sicht noch detaillierter und ausgewogener auf Einsatzzeiten und Sonderfunktionen eingegangen werden. Berücksichtigung sollte auch verstärkt der wöchentliche Ausbildungsdienst bei der Entschädigung der Kameraden und Kameradinnen finden. Die zu erwartenden Mehrkosten sollten in die Haushaltsplanung 2018 anteilig einfließen.

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0 Beschluss-Nr: 2017/100 Erarbeitung, Umsetzung und fortlaufende Erfolgskon-trolle eines Belüftungskonzeptes für die Lindengrund-schule zur Sicherstellung der Innenraumlufthygiene 1. Die Stadtverwaltung wird gebeten, als Träger der Lin-

dengrundschule in Zusammenarbeit mit der Schullei-tung schnellstmöglich ein Belüftungskonzept zu erar-beiten. Zielstellung ist die Sicherstellung der Innen-raumlufthygiene basierend auf dem „Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden“ des Umweltbun-desamtes und den Empfehlungen des „Rahmenhygiene-plans für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtun-gen“. Zu gewährleisten ist insbesondere die ständige Einhaltung der darin festgelegten CO2-Grenzwerte als Indikator für die Luftgüte. Das Konzept, welches den Wert von Luftgütemessgeräten beurteilt, ist nach Fertig-stellung den Stadtverordneten zur Kenntnis zu geben und unverzüglich umzusetzen.

Beschlussbegründung: Kohlendioxid (CO2) ist ein guter Indikator für verbrauchte Luft. Bereits im 19. Jahrhundert hat der Chemiker und Hygi-eniker Max von Pettenkofer eine Konzentration von 1.000 ppm (parts per million) als „lufthygienisch akzeptablen Be-reich“ benannt und die Einhaltung bzw. Unterschreitung dieses Wertes in Innenräumen gefordert. Dieser Grenzwert hat bis heute Bestand. Das Umweltbundesamt* klassifiziert CO2-Konzentrationen wie folgt:

bis 1000ppm -> Hygienisch unbedenklich 1000-2000ppm -> Hygienisch auffällig über 2000 ppm -> Hygienisch inakzeptabel

Mit steigender Kohlendioxidkonzentration in der Raumluft nehmen Konzentrations- und Leistungsfähigkeit ab, Müdig-keit und Geruchswahrnehmungen steigen an, das Wohlbe-finden wird vermindert. Weiterhin wurde nachgewiesen, dass das Infektionsrisiko mit zunehmender CO2-Konzentra-tion steigt. In Klassenräumen sollte deswegen im Sinne der Gesundheitsvorsorge und des Wohlbefindens der „Petten-kofer-Wert“ durch effizientes Lüften möglichst unterschrit-ten werden. Durch Hinweise aus der Elternschaft wurde auf die Thematik „schlechter Luft“ aufmerksam gemacht. Um das subjektive Empfinden mit verwertbaren Zahlen zu unterlegen, wurden in Abstimmung mit der Schulleitung zwei mehrtägige Mes-sungen der Luftgüte vorgenommen und

protokolliert. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Pet-tenkofer-Wert (1000 ppm) während des Unterrichts an allen Messtagen deutlich überschritten wurde. An 5 von 6 Mess-tagen wurden zudem Werte über 2000ppm gemessen. Die-sen Wert stuft das Umweltbundesamt als „hygienisch inak-zeptabel“ ein. Die Schüler waren dieser Konzentration zum Teil über Stunden ausgesetzt. Dabei wurden Spitzenwerte bis 3500ppm gemessen. Es steht außer Frage, dass die gemessenen CO2-Konzentra-tionen deutlich zu hoch sind und im Sinne der Gesundheit von Schülern und Lehrkräften dringender Handlungsbedarf besteht. Kernpunkt ist die Notwendigkeit einer regelmäßi-gen und umfassenden Lüftung der Räume. Dauerhaft an ge-kippte Fenster gewährleisten keinen ausreichenden Luft-austausch und haben sich als uneffektiv im Sinne der Ver-lustwärme während der Heizperiode erwiesen. Eine regel-mäßige Querlüftung der Räume in jeder Pause, wie sie vom Bundesumweltamt empfohlen wird, ist derzeit nicht gege-ben. Hier zeigten sich in den Gesprächen Problemlagen be-züglich der organisatorischen Machbarkeit und der Sicher-heit. Der Schulleiter/ Träger trägt die Verantwortung für die Si-cherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr. Schulseitig ist die Schulleiterin, die Schulkonferenz und die Elternkonferenz auf die Thematik aufmerksam gemacht worden. Von allen Seiten wurde der Wunsch geäußert, wei-ter an konkreten Lösungen zu arbeiten. Mit der Erarbeitung, Umsetzung und fortlaufenden Kontrolle geeigneter Belüf-tungstrategien sollen Schule und Stadt in die Lage versetzt werden, die Innenraumlufthygiene zu verbessern und damit Ihren Fürsorgepflichten gegenüber den Schüle-rinnen und Schülern nachzukommen. Organisatorische und ggfls. bauliche Maßnahmen sowie die Gewährleistung der Sicherheit sollen dabei Berücksichti-gung finden. Die Effektivität der Maßnahmen soll durch fort-laufende Kontrollmessungen geprüft werden. Die Messge-räte bieten den Lehrkräften zusätzlich die Möglichkeit, die momentane Luftqualität objektiv zu bewerten und unmit-telbar korrigierend einzugreifen. Das gemeinsame Ziel soll es sein, die Luftqualität in der Schule spürbar zu verbessern und den Schülern und Schülerinnen ein gesundes Lernum-feld mit optimalen Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. *) Quelle: „Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden“, herausgege-ben durch die Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1 Nicht-Öffentlicher Teil

Beschluss-Nr: 2017/093 Grundstücksverkauf Parkallee 1, Gemarkung Falkenha-gen Forst, Flur 5, Flurstück 145

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

Page 6: 26. Jg./Nr.6 Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNISAmtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der

6 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

Beschluss-Nr: 2017/094 Belastungsvollmacht Parkallee 1, Gemarkung Falkenha-gen Forst, Flur 5, Flurstück 145

Abstimmungsergebnis: Mitglieder: 23, davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1 Hinweis Wir weisen darauf hin, dass die in den Beschluss- oder Mitteilungsvorlagen und die in den Beschlüssen aufge-führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröf-fentlicht sind, von jedermann während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung eingesehen werden können oder im Internet auf der Homepage der Stadt unter der Rubrik Ver-waltung/Politik – Ratsinfosystem – Recherche abgerufen werden können.

Velten, 14.09.2017 Ines Hübner, Bürgermeisterin der Stadt Velten

Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung der Stadt Velten

zur Straßenbenennung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat mit Beschluss-Nr. 2017/053 vom 22.06.2017 folgenden Stra-ßennamen für die in der Anlage dargestellte Straße be-schlossen:

Kurt-Ständer-Straße

Die neu herzustellende Straße an der Bergstraße und Uh-landstraße im Bereich des B-Plan Nr. 36 erhält den Namen Kurt-Ständer-Straße. Die Lage dieser Straße ist aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestand-teil dieser Verfügung ist.

Die einschlägigen Unterlagen werden im Bürgerservice der Stadtverwaltung Velten, Rathausstraße 17, 16727 Velten vom 04.10.2017 bis einschließlich 03.11.2017 zu jedermann Einsicht öffentlich ausgelegt und können dort zu folgen-den Zeiten eingesehen werden:

Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung auch außerhalb dieser Sprech-zeiten.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach ihrer Bekanntma-chung in den amtlichen Schaukästen der Stadt Velten am 05.10.2017 als bekannt gegeben und wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

der Bürgermeisterin der Stadt Velten, Rathausstraße 10, 16727 Velten, einzulegen.

Velten, 14.09.2017 Ines Hübner

Bürgermeisterin

Anlage 1 Lageplan zur Allgemeinverfügung der Stadt Velten zur Straßenbenennung Kurt-Ständer-Straße

Öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsausschusses

Vereinfachte Umlegung VU 16/40 V „Rosa-Luxemburg-Str. 44, 46“

Der Beschluss, vom 14. Juli 2017, über die vereinfachte Um-legung VU 16/40 V bestehend aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis, ist am 8. September 2017 für die Flurstücke

Flur: 12 Flurstücksnr.: 56, 57, 58

der Gemarkung Velten unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 des Bauge-setzbuches in der derzeit gültigen Fassung, der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die verein-fachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand er-setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der

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     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 7

neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstü-cke oder Grundstücksteile ein.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäfts-stelle des Umlegungs-ausschusses, bei dem Öffentlich be-stellten Vermessungsingenieur Heinrich Pavonet, Koblen-zer Straße 15-17, 16515 Oranienburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Oranienburg, den 8.9.2017 Frank Netzband,

Umlegungsausschussvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung Benutzerordnung Kommunikationszentrum

Aufgrund der §§ 3, 12 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 Kommunalver-fassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. De-zember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtver-ordnetenversammlung der Stadt Velten folgende Benut-zungsordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Regelungen (1) Diese Benutzerordnung gilt für die Überlassung des

Veranstaltungsraumes im Kommunikationszentrum der Stadt Velten.

(2) Der Veranstaltungsraum im Kommunikationszentrum ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Velten und soll dazu dienen, das gesellschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Stadt zu fördern.

§ 2 Nutzungsrecht (1) Der Veranstaltungssaal des Kommunikationszent-

rums dient zur Durchführung von a) Öffentlichen Veranstaltungen der Stadt Velten b) Veranstaltungen ortsansässiger Schulen und Kin-

dertagesstätten c) Veranstaltungen örtlicher Vereine, Gruppen und

Institutionen d) Veranstaltungen überörtlicher Vereine, Gruppen

und Institutionen ohne politischen Hintergrund e) Veranstaltungen von Privatpersonen, die im öf-

fentlichen Interesse stehen f) kommerziellen Veranstaltungen

Die Vergabe des Veranstaltungssaals für die unter a-e aufgeführten Veranstaltungen erfolgt nur, wenn der Ver-anstaltungsinhalt den gemeindlichen Interessen nicht entgegensteht und nicht zu erwarten ist, dass die demo-kratischen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland missachtet werden.

(2) Von der Nutzung ausgeschlossen sind: a) Veranstaltungen von Sekten und nicht anerkann-

ten Religionsgemeinschaften b) Verkaufsveranstaltungen.

§ 3 Nutzungszeiten (1) Die Benutzung wird von der Stadt Velten festgelegt.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Nutzung des Veran-staltungsraumes besteht nicht.

(2) Den unter § 2 Abs. 1 aufgeführten Nutzern steht der Veranstaltungsraum zu folgenden Zeiten regulär zur Verfügung:

Montag bis Freitag von 7.00 bis 22.00 Uhr.

Sonderveranstaltungen sind auf Antrag und Genehmi-gung durch die Stadt Velten auch am Wochenende mög-lich. In den Weihnachtsferien ist der Veranstaltungsraum im Kommunikationszentrum geschlossen.

§ 4 Nutzungserlaubnis (1) Für die Nutzung ist ein schriftlicher Antrag unter An-

gabe von Veranstalter, Veranstaltungszweck, -dauer und verantwortlichen Aufsichtsführenden bei der Stadt Velten zu stellen. Die Erlaubnis ist nicht über-tragbar.

(2) Anträge für Veranstaltungen sind spätestens 4 Wo-chen vor dem geplanten Nutzungstermin an die Stadt Velten zu richten. Eine kurzfristige Antragstellung kann nach Prüfung der Verfügbarkeit und Realisie-rung genehmigt werden. Sollten mehrere Anträge für den gleichen Termin vor-liegen, so entscheidet die Bürgermeisterin bzw. de-ren Beauftragter unter Berücksichtigung des öffentli-chen Interesses, der Förderungswürdigkeit der Ver-anstaltung, der Zuverlässigkeit des Nutzers und des Zeitpunktes des Antragseinganges über die Vergabe des Veranstaltungsraumes.

(3) Der Nutzer ist für sämtliche behördliche Genehmi-gungen zuständig. Diese sind gleichzeitig mit der Ver-tragsunterzeichnung einzureichen. Eventuelle Aufla-gen sind selbst zu erfüllen.

(4) Die Gestattung gilt nur für den im Nutzungsvertrag vereinbarten Zeitraum und Zweck.

(5) Die genehmigten Bestuhlungspläne sind einzuhalten.

§ 5 Widerruf der Nutzungserlaubnis (1) Soweit die Zulassung zur Nutzung nicht von vornhe-

rein befristet ist, kann sie jederzeit entschädigungs-los widerrufen werden, wenn der Nutzer oder ein Teil seiner Mitglieder: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Be-

stimmungen dieser Benutzerordnung verstößt, b) die Durchführung der Veranstaltung im Veran-

staltungsraum eine Störung der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung oder eine Schädigung des städtischen Ansehens befürchten lässt,

c) der Nutzer seinen sonstigen vertraglichen Pflich-ten nicht nachkommt,

d) mit der Entrichtung der für die Nutzung zu zah-lenden laufenden Gebühren länger als drei Mo-nate im Rückstand ist oder bei Veranstaltungen der Fälligkeitstermin zur Zahlung der Gebühr um eine Woche überschritten ist,

e) die Nutzung unbekannten Dritten gestattet wird f) die im Vertrag genannte Tätigkeit nicht ausgeübt

wird. (2) Die Nutzung kann für einzelne Nutzungszeiten oder

Tage entschädigungslos untersagt werden. Gründe

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8 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

für eine derartige Untersagung der Nutzung liegen insbesondere vor: a) bei der Änderung des Nutzungstages aus öffent-

lichem Interesse oder anderen wichtigen Grün-den,

b) bei der Vorbereitung und Durchführung im öf-fentlichen Interesse liegender Veranstaltungen,

c) wenn aus wichtigem Grund unerwartet Eigenbe-darf der Stadt Velten eintritt.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadens-ersatz oder die Zurverfügungstellung eines ander-weitigen Veranstaltungsortes.

(3) Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zu Widerruf oder Untersagung führen.

§ 6 Grundsätze der Verwaltung (1) Die Verwaltung und Aufsicht des Kommunikations-

zentrums obliegt der Stadt Velten. Die Bürgermeiste-rin kann diese Aufgabe einem Dritten übertragen.

(2) Das Hausrecht steht der Bürgermeisterin bzw. deren Beauftragten zu und umfasst insbesondere: a) die Gestattung der Benutzung des Veranstal-

tungsraumes b) den Abschluss von Nutzungsverträgen c) die Überwachung und Durchsetzung der Haus-

ordnung. (3) Den Anordnungen des Beauftragen der Stadtverwal-

tung zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicher-heit und pfleglichen Nutzung des Bürgerhauses ist Folge zu leisten. Die beauftragte Person hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten.

§ 7 Haftung / Schadensersatz (1) Der Nutzer haftet als Gesamtschuldner für alle Schä-

den, die der Stadt Velten anlässlich der erlaubten Nutzung durch Nutzer oder Dritte verursacht werden. Die Stadt Velten übernimmt keine Haftung für einge-brachte Sachen der Nutzer.

(2) Die Stadt Velten ist berechtigt, derartige Schäden be-seitigen zu lassen, sofern der Nutzer nach angemes-sener Fristsetzung eine Beseitigung nicht selbst vor-nimmt. Der Nutzer ist zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.

(3) Die Stadt Velten kann den Nachweis einer ausrei-chenden Haftpflichtversicherung und/oder Sicher-heitsleistungen verlangen. Die erforderliche Schadensanzeige ist unverzüglich dem Beauftragen der Stadt Velten mitzuteilen. Unter-bleiben solche Mitteilungen, so haftet der Nutzer für Folgeschäden. Er haftet ferner für Schäden aller Art, die durch Auf- und Abbau der von ihm zusätzlich be-nutzen Einrichtungsgegenstände entstehen. Diese vom Nutzer verursachten Schäden werden von der Stadt Velten auf dessen Kosten behoben.

§ 8 Freistellung der Stadt Velten (1) Der Nutzer ist verpflichtet, die Stadt Velten von Ent-

schädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veran-staltung von dritten Personen gestellt werden kön-nen.

(2) Nutzer und Besucher der genehmigten Veranstaltung fallen nicht unter den Versicherungsschutz, der für

städtische Einrichtungen und Bedienstete besteht. Ggf. ist eine eigene Versicherung abzuschließen.

(3) Für Veranstaltungen, bei denen mit einem besonde-ren Sicherheitsrisiko zu rechnen ist, wird die Ertei-lung der Nutzungserlaubnis von einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschä-den abhängig gemacht.

§ 9 Nutzungsgebühr (1) Für die Nutzung des Veranstaltungsraumes entrichtet

der im § 2 Abs. 1 a-e genannte Nutzer eine pauschale Umlage, welche sich aus den anfallenden Betriebs-kosten ergibt. Die Fälligkeit und die Höhe der Umlage wird im Nutzungsvertrag geregelt.

(2) Die Umlage kann jährlich auf der Grundlage der tat-sächlichen Betriebskosten des vorangegangenen Haushaltsjahres angepasst werden.

(3) Für die Nutzung des Veranstaltungsraumes entrichtet der im § 2 Abs. 1 f genannte Nutzer folgende Nut-zungsgebühren:

(4) Zu den Nutzungsgebühren werden die durch die Ver-

anstaltung tatsächlich anfallenden Sonderreini-gungskosten je nach Aufwand umgelegt.

§ 10 Inkrafttreten (1) Die Benutzerordnung des Veranstaltungsraumes im

Kommunikationszentrum tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Velten, 15.09.2017 Ines Hübner, Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung der

Kindertagespflege in der Stadt Velten

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat in ihrer Sitzung am 14.09.2017 folgende 1. Änderung der Richt-linie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Ve-lten vom 11.12.2014 beschlossen, die auf folgenden Rechts-grundlagen beruhen: - Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und

Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der aktuellen Fassung

- Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerech-ten Ausbau der Tagesbetreuung für Kin-der (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) in der aktuellen Fassung

- Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugend-hilfe (KICK) vom 08.12.2005 (BGBl. I S. 2729) in der ak-tuellen Fassung

- Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Ta-geseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Ki-FöG) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) in der aktuellen Fassung

Veranstal-tungsdauer bis 3 Stun-

den

Veranstal-tungsdauer jede weitere

Stunde

Vor- und Nachberei-tung bis 4 Stunden

Vor- und Nachberei-

tung jede wei-tere Stunde

90,00 € 17,00 € 50,00 € 25,00 €

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     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 9

- Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches- Kinder- und Jugendhilfe-Kinder-tagesstättengesetz (KitaG) vom 10.Juni.1992 (GVBI. IS. 178) in der aktuellen Fassung, §§ 1, 2 und 18

- Verordnung über die Tagespflege (Tagespflegeeig-nungsverordnung vom 22.01.2001 (GVBl. II S. 21) in der aktuellen Fassung

- Kita-Satzung der Stadt Velten in der jeweils aktuellen Fassung

Änderungen § 1 wird wie folgt geändert: - Kita-Satzung der Stadt Velten in der jeweils aktuellen

Fassung

§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt: „Für die Betreuung von Kindern über dem 3. Lebensjahr ist die vorherige Zustimmung des örtlichen Trägers der öf-fentlichen Jugendhilfe einzuholen. Der vorherigen Zustim-mung bedarf es nicht, wenn ein bereits betreutes Kind nach dessen Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus bis zum Beginn des darauffolgenden Kita-Jahres, längstens bis Ende September, auf Wunsch der Sorgeberechtigten des Kindes in der Kindertagespflege weiter betreut wer-den soll.“

§ 2 Abs. 4 Punkt 4 wird wie folgt geändert: die Leistungen, die durch den Sachaufwand nicht

abgegolten und von den Eltern zu tragen sind (z.B. die Verpflegungskosten)

§ 2 Abs. 4 folgender Satz entfällt ersatzlos: „Im Vertrag mit der TPP wird zusätzlich der monatliche Aufwandsersatz gemäß § 3 dieser Richtlinie festgesetzt.“

§ 2 Abs. 4 wird wie folgt erweitert: Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeper-sonen sollten sich über folgende Aspekte der Betreuung verständigen. Dazu gehören Punkt 3: - der Umfang und die Kosten der Verpflegung (gilt bis

zur Umstellung auf die Vollversorgung)

§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Absatzbezeichnung: „Kündigung“ Satz 1 entfällt ersatzlos. Satz 2 wird wie folgt geändert: „Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeper-son können die Betreuung in Kindertagespflege mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündi-gen.“ Satz 3 wird wie folgt geändert: „Der § 16 der Kindertagesstättensatzung der Stadt Velten, der die Kündigungsmodalitäten bei der Beendigung von Betreuungsverträgen regelt, findet Anwendung.“

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 (vorher Abs. 1) und Abs. 4 (vorher Abs. 2) werden wie folgt geändert: (1) Das von der Stadt Velten an die TPP zu zahlende Ent-

gelt beinhaltet gemäß § 23 SGB VIII abschließend fol-gende Bestandteile: Erstattung der angemessenen Kosten, die der

TPP für den Sachaufwand entstehen (Sachaufwand)

Betrag zur Anerkennung der Förderleistung

Erstattung der nachgewiesenen Kosten zur Be-rufsgenossenschaft (Unfallschutz)

Erstattung der hälftigen, nachgewiesenen Auf-wendungen zu einer angemessenen

Alterssicherung Erstattung der hälftigen, nachgewiesenen Auf-

wendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung

(2) Erstattung des angemessenen Sachaufwandes Die Höhe des Sachaufwandes orientiert sich an der steu-erlich pauschal anerkannten Betriebskostenpauschale. Im Rahmen dieser Richtlinie wird ein Stundensatz in Höhe von 1,40 €/Kind für die Erstattung des Sachaufwandes festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Umstellung der Essenversorgung in den städtischen Kindertageseinrichtungen auf eine Vollversor-gung wird der Stundensatz für die Erstattung des Sachauf-wandes auf 1,80 €/Kind festgesetzt. Bestandteile der Erstattung des Sachaufwandes sind ins-besondere Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung, Müll), Straßenreinigung, Wäsche und Wäschereinigung, Verbrauchsmittel (Pflegemittel, Hygienebedarf, ausge-nommen sind Windeln – diese sind als Kind bezogener / individueller Bedarf von den Personensorgeberechtigten zu stellen), Ausstattungs- gegenstände, Spiel- und Be-schäftigungsmaterial, bauliche Unterhaltungskosten, Wei-terbildung, Fahrtkosten, Kommunikationskosten, Verwal-tungskosten, Mitgliedsbeiträge und Versicherungen. Nach Eintritt der Vollversorgung in den städtischen Kin-dertageseinrichtungen der Stadt Velten ist die Vollversor-gung in den Tagespflegeeinrichtungen analog anzubieten und wird mit der Erhöhung des Sachaufwandes abgegol-ten. Erfolgt eine Betreuung im Haushalt der Personensorge- berechtigten wird der Sachaufwand individuell am Bedarf bestimmt.

(3) Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Die Stadt Velten vergütet gemäß dieser Richtlinie der TPP einen Sachaufwand und vergütet die Förderleistung. Die Höhe der Vergütung für die Förderleistung richtet sich nach der Qualifikation und Berufserfahrung der TPP. Die Eingruppierung erfolgt in 3 Entgeltgruppen in Anleh-nung an die S3 (Stufe 1), S4 (Stufe 1) und S8 (Stufe 1) des TVÖD. Eine Tariferhöhung in den zuvor genannten 3 Entgeltgrup-pen des TVÖD findet Anwendung und zeitgleich statt. Der Stundensatz in den Entgeltgruppen bezieht sich auf die Betreuungsstunde pro Kind und setzt sich wie folgt zu-sammen:

Entgeltgruppe S3 S4 S8

Förderleistung pro Kind/Be-treuungs-stunde

2,54 € 2,72 € 2,96 €

Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen sind fol-gende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen: Entgeltgruppe S3 - Tagespflegeerlaubnis - Betreuungsvertrag mit der Stadt Velten - Nachweis einer pädagogischen Konzeption

Entgeltgruppe S4 - Tagespflegeerlaubnis

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10 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

- Betreuungsvertrag mit der Stadt Velten - Nachweis einer pädagogischen Konzeption - 3 Jahre Berufserfahrung als TPP

Entgeltgruppe S8 - Tagespflegeerlaubnis - Betreuungsvertrag mit der Stadt Velten - Nachweis einer pädagogischen Konzeption - 3 Jahre Berufserfahrung als pädagogische Fachkraft - pädagogische Fachkraft gemäß § 9 KitaPersVO Brbg

Die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe erfolgt auf der Basis eines Nachweises (Abschlusszeugnisse, Zer-tifikate, Anerkennungsurkunden, Konzeption usw.), der von den TPP erbracht wird. Die Prüfung der Nachweise er-folgt durch die Stadt Velten. Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt automa-tisch nach Eintreten der Voraussetzungen. Der an die TPP zu zahlende Sachaufwand für Kinder und die Förderleistung setzten sich wie folgt zusammen:

Entgelt- gruppe

Sachaufwand/ Kind/Betreu-ungsstunde in €

Förderleis-tung/Kind/ Betreuungs-stunde in €

Summe Sachaufw./ und Förderleistung in €

S3 1,40 2,54 3,94

S4 1,40 2,72 4,12

S8 1,40 2,96 4,36

Bei Eintritt der Vollversorgung in den städtischen Kinder-tageseinrichtungen wird die nachfolgende Tabelle wirk-sam. Der an die TPP zu zahlende Sachaufwand für Kinder und die Förderleistung setzten sich wie folgt zusammen:

Die Zahlung erfolgt monatlich pauschal für 21 Tage. (4) Erstattung der Kosten zur Berufsgenossenschaft, zur

Alterssicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversi-cherung.

Die Stadt Velten erstattet der Tagespflegeperson die nachgewiesenen Kosten für die Mitgliedschaft in der Be-rufsgenossenschaft. Zusätzlich erhält die Tagespflegeperson auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 SGB VIII anteilig für die Kinder mit Rechts-anspruch gegenüber der Stadt Velten die hälftige Erstat-tung der nachgewiesenen Beiträge zur Kranken- und Pfle-geversicherung sowie zur Altersvorsorge, soweit und in der Höhe, in der die Tagespflegeperson dazu durch Gesetz verpflichtet ist. Besondere Leistungen der Krankenversi-cherung, die über die der gesetzlichen Krankenversiche-rung hinausgehen, werden nicht erstattet.

§ 3 Abs. 5 (vorher Abs. 3) Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatzbezeichnung: „Fortzahlung bei Nichtbetreuung“ Satz 1 „Die Erstattung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft so-wie die anteilige Erstattung der Beiträge zur Kranken-,

Pflege- und Altersvorsorge entsprechend § 3 (4) erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsleistung.“

§ 3 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Der Sachaufwand und die Förderleistung werden jährlich längstens für 35 Fehltage, begründet durch Urlaub, Erkran-kung oder sonstige Abwesenheiten der TPP, weiterge-zahlt.“

§ 3 Abs. 5 wird um folgende Sätze erweitert: „Fortbildungstage werden nicht als Fehltage angerech-net.“ „Entschuldigte Fehltage der zu betreuenden Kinder wer-den in voller Höhe gewährt.“

§ 3 Abs. 6 (vorher Abs. 4) wird wie folgt geändert: Absatzbezeichnung: „Auszahlung“ „Die Auszahlung des Sachaufwandes und der Förderleis-tung erfolgt zum 1. des laufenden Monats auf das Konto der Tagespflegeperson. Eine Barauszahlung ist ausge-schlossen. Die Erstattung der Beiträge nach § 3 (4) wird zum Quartalsende überwiesen.“

§ 3 Abs. 7 (vorher Abs. 5) wird wie folgt geändert: Absatzbezeichnung: „Beginn und Ende der Zahlungen“ „Der Anspruch auf Zahlung des Sachaufwandes und der Förderleistung für ein Kind in Kindertagespflege beginnt mit der Aufnahme und endet mit Wegfall der Betreuungs-leistung in der Regel zum Ersten bzw. zum Letzten eines Monats.“ „Die Erstattung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft bzw. zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Al-tersvorsorge werden gemäß § 3 (4) anteilig fortgesetzt, so-fern weiterhin Veltener Kinder betreut werden.“

§ 3 Abs. 8 (vorher Abs. 6) wird wie folgt geändert: (8) Rückforderung des Sachaufwandes und der Förderleis-tung „Endet die Betreuung eines Kindes innerhalb eines Zeit-raumes, für den der Sachaufwand und die Förderleistung bereits ausgezahlt wurden, sind diese nach Tagen berech-net durch die Tagespflegeperson zurückzuzahlen.“ Satz 2 entfällt ersatzlos.

§ 4 Abs. 1 folgender Satz entfällt: „Die Tagespflegeperson muss zuzüglich zum Investitions-zuschuss einen Eigenanteil von mindestens 10 % erbrin-gen.“

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Daher ist eine behutsame individuelle Eingewöhnung, in der Regel 2 Wochen, in das neue Umfeld erforderlich.“ Satz 3 entfällt ersatzlos.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Velten, 14.09.2017 Ines Hübner

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Stadt Velten

für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund des § 65 i. V. m. § 67 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung des Kommunalrechtsreformgesetzes (KommRRefG) vom 18. Dezember 2007, veröffentlicht im Gesetzblatt I S. 286

Entgelt- gruppe

Sachaufwand/ Kind/ Betreuungs-stunde in €

Förderleis-tung/Kind/ Betreuungs-stunde in €

Summe Sachaufw./ und Förderleistung in €

S3 1,80 2,54 4,34

S4 1,80 2,72 4,52

S8 1,80 2,96 4,76

Page 11: 26. Jg./Nr.6 Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNISAmtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 1 26. Jg./Nr.6 – Velten, 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Amtlicher Teil Beschlüsse der

     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 11

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 16. Mai 2013 veröffentlicht im Gesetzblatt I.I/13 [Nr. 18], wird mit Beschluss-Nr. 2016/130 der Stadtverordnetenversamm-lung der Stadt Velten vom 08.12.2016 folgende Haushalts-satzung erlassen:

§ 1 Ergebnishaushalt / Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird gem. § 65 Abs. 2 Pkt. 1 BbgKVerf 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 22.346.500 € ordentlichen Aufwendungen auf 22.502.500 € außerordentlichen Erträge auf 242.800 € außerordentlichen Aufwendungen auf 79.000 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 23.655.700 € Auszahlungen auf 25.186.000 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaus-haltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 21.260.400 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 20.024.600 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.395.300 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.997.400 € Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 164.000 € Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 € Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 €

§ 2 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haus-haltsjahren wird gem. § 65 Abs. 2 Pkt. 2 BbgKVerf auf 1.990.000 € festgesetzt.

§ 3 Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investiti-onsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2017 nach § 65 Abs. 2 Pkt. 3 BbgKVerf nicht festgesetzt.

Die maximale Höhe des Betrages eines Kassenkredites wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt (siehe Beschluss-Nr.: 2014/082).

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haus-haltsjahr gem. § 65 Abs. 2 Pkt. 4 BbgKVerf wie folgt festge-setzt: 1. Grundsteuer

a) für land- & forstwirtschaftliche Betriebe (Grund-steuer A) 235 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 355 v.H. 2. Gewerbesteuer 345 v.H.

§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher

Bedeutung angesehen werden, wird auf 25 T€ festge-setzt. (§ 65 Abs. 2 Pkt. 5 BbgKVerf)

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Aus-zahlungen, ab der Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dar-zustellen sind, wird auf 50 T€ festgesetzt. (gem. § 65 Abs. 2 Pkt. 6 BbgKVerf)

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige Aufwendun-gen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird für - Aufwendungen auf 50.000 € - Auszahlungen auf 100.000 €

festgesetzt.

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung uner-heblicher überplanmäßiger bzw. außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen. Die Deckungsquel-len sind nachzuweisen. Bei Aufwendungen über 5 T€ im Einzelfall sind die Mitglieder des Haupt- und des Finanzausschusses zeitnah zu informieren. (§ 70 BbgK-Verf i. V. m. § 23 KomHKV)

4. Die Wertgrenze, ab der außerplanmäßige Aufwendun-gen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird für - Aufwendungen auf 30.000 € - Auszahlungen auf 50.000 €

festgesetzt.

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung uner-heblicher außerplanmäßiger Aufwendungen und Aus-zahlungen. Die Deckungsquellen sind nachzuweisen. Bei Aufwendungen über 5.000 € im Einzelfall sind die Mitglieder des Haupt und des Finanzausschusses zeit-nah zu informieren.

5. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung gem. § 69 Abs 2 Satz 2 BbgKVerf zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 2.500 T€

und b) bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Ein-

zelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 500 T€.

festgesetzt.

§ 6 Rückführungen von kassenwirksamen

Fördermitteln an Bund und Land Die aus den Zuwendungsbescheiden resultierenden Rück-zahlungen von Fördermitteln werden bei nachweislich und geprüften Rückzahlungsbedingungen mit vorliegen eines Rückzahlungsbescheides außerplanmäßig und un-verzüglich aus dem zuwendungsempfangenden Be-standskonto durch die Kämmerei beglichen. Gleiches gilt für die im Nachgang erhobenen Zinsen. Für diese Größen werden Aufwendungen im Produkt 61201 vorgehalten.

§ 7 Besondere unvorhersehbare Aufwendungen

Aufwendungen zur Kompensation von Versicherungsschä-den werden über- bzw. außerplanmäßig dem jeweiligen Objektschadenskonto bezogen auf das bestimmende Pro-dukt in der Höhe der erstatteten Versicherungsleistung entnommen.

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12 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6

Havarien gelten als unvorhersehbare nicht planbare Er-eignisse. Die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung kann über- bzw. außerplanmäßig erfolgen. Der § 5 Abs. 3 und 4 werden hiervon nicht berührt. Der Kämmerer entscheidet hierbei über die Aufwendungen. Zur Deckung werden die Versi-cherungsleistungen bzw. wird der Gesamthaushalt heran gezogen.

§ 8 Deckungsfähigkeit

1. Deckungsfähigkeit - Personal- und Versorgungsaufwen-dungen Aufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen aller Produkte sind in

- den Kontengruppen 50 und 51 Personal- & Versorgungsaufwendungen

untereinander gegenseitig deckungsfähig. 2. Deckungsfähigkeit - Unterhaltung und Bewirtschaftung

der Grundstücke und baulichen Anlagen Aufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen aller Produkte sind in den

- den Kontenarten 521 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

und - 524 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen

Anlagen

untereinander gegenseitig deckungsfähig. Sie werden in einem Budget geführt.

3. Deckungsfähigkeit Sanierungsmaßnahmen Erlöse und Aufwendungen sowie die entsprechenden Einzahlungen und Auszahlungen aller Produkte sind über die Budget, Produkte und Projekte - Sanierungs-maßnahmen:

- 10 Soziale Stadt - 11 Stadtumbaumaßnahmen - 12 Sanierungsbebiet Innenstadt - 14 Aktive Stadtteilzentren (ASZ) - 15 Stadt Umland Wettbewerb

untereinander gegenseitig deckungsfähig.

4. Besondere Deckungsfähigkeit Gewerbesteuererlöse und die daraus resultierende Ge-werbesteuerumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) des Landes Brandenburg stehen in direkter Bezie-hung zueinander. Hiermit wird die Deckungsfähigkeit der Erlöse zu den Aufwendungen erklärt. Nachrangige endgültige Festsetzungen der Gewerbesteuerumlage im Folgejahr des betroffenen Wirtschaftsjahres durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg wer-den von dieser Festlegung ebenso erfasst. Der Kämme-rer wird ermächtigt, mögliche Nachforderungen zur Um-lage resultierend aus Mehrerlösen in der Gewerbesteuer des Vorjahres im kommenden Wirtschaftsjahr terminge-mäß nachzukommen.

Dabei wird das Limit durch die Höhe der Gewerbesteu-ereinnahme bestimmt.

§ 9 Abführungen an den Entschädigungsfonds

Die lt. § 10 (1) Satz 1 Nr. 11 Entschädigungsgesetz aus dem Verkauf oder dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu leistenden Zahlungen an den Entschädigungsfonds erfolgen nach

rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen aus dem Haushalt außerplan-mäßig in geforderter Höhe. Dabei bleiben die Unerheb-lichkeitsgrenzen unberücksichtigt. Die finanzielle Deckung erfolgt aus den erzielten Verkaufserlösen bzw. den verein-nahmten oder noch zu erhaltenden Erbbaupachtzinsen. Diese sind den Rückstellungen zu entnehmen. Gleiche Verfahrensweise gilt für die im Nachgang erhobenen und abzuführenden Zinsen. Die Stadtverordneten werden unverzüglich nach Eingang des Bescheides über die Abführung an den Entschädi-gungsfonds informiert. Der Bescheid wird mit der Informa-tion zur Kenntnis gegeben.

§ 10 Budget

1. Der Haushaltsplan ist in Teilergebnis- und Teilfinanz-pläne strukturiert. In diese sind Produktbereiche, Pro-duktgruppen und Produkte integriert. Ein Teilergebnis-plan ist ein Budget. Die Aufwandskonten innerhalb der Budgets werden als deckungsfähig erklärt. Eine Über-schreitung eines Budget durch den Anweisungsbefugten ist ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit von unver-brauchten Finanzmitteln im Rahmen des Budget in das folgende Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.

2. Von allen Budgets ausgeschlossen sind die Konten der Kontengruppe 50 und 51 - Personalaufwendungen, der Kontenarten 521 und 524 - Unterhaltung und Bewirt-schaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen, der Bestands- und Aufwandskonten für IT- und Medientech-nik sowie die Projekte der Städtebausanierungsmaß-nahmen. Näheres für diese Konten regelt der § 8 dieser Satzung.

3. Der Bernsteinsee und die städtischen Wohnungen bil-den wirtschaftliche Einheiten der Stadt Velten. Sie wer-den innerhalb der entsprechenden Produkte abgebil-det, unterliegen aber keinem Budget. Eine Deckungsfä-higkeit zu anderen Produkten oder Produktgruppen ist nicht gegeben. Da diese Einheiten durch Dienstleister betrieben bzw. verwaltet werden, gehen sie nur mit der Planung und dem Jahresendergebnis in die Finanzwirt-schaft der Stadt Velten ein.

§ 11 Stellenplan

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 beschlossene Stellenplan.

Velten, 04.01.2017 Ines Hübner, Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung Haushaltssatzung 2017

Die vorstehende, von der SVV der Stadt Velten am 08.12.2016 mit Beschluss 2016/130 beschlossene Haus-haltssatzung wird hiermit wiederholend, aufgrund eines Formfehlers öffentlich bekannt gemacht. Die Haushalts-satzung und der Haushaltsplan 2017 enthalten keine ge-nehmigungspflichtigen Teile und werden bei der Kommu-nalaufsicht des Landkreises Oberhavel angezeigt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2017 für die Stadt Velten liegen mit allen Anlagen im Bürgerservice der

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     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 13

Stadt Velten in der Rathausstraße 17 während der folgen-den Öffnungszeiten oder nach vorheriger Absprache zu je-dermanns Einsicht offen:

Montags von 08 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr dienstags von 08 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr donnerstags von 08 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr freitags von 08 bis 12 Uhr

Velten, den 11.09.2017 Ines Hübner

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbands „Schnelle Havel“

In der Zeit von August 2017 bis Februar 2018 führt der Was-ser- und Bodenverband „Schnelle Havel" die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Siche-rung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhal-tung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Re-gelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kün-digen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 des Brandenburgischen Was-sergesetzes (BbgWG), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Be-auftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorüberge-hend benutzen, das Räumgut ablegen und auf den Grund-stücken einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflä-cheneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewäs-serrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewäs-serunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird! Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatz-anspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsober-kante landeinwärts.

In Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewäh-ren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderli-che Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Gewässerrand-streifen heraus gesetzt werden.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölz-pflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenann-ten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des

betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unab-hängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit ei-nem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zu-sammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel", Mittelstraße 12, 16559 Liebenwalde.

Liebenwalde, 07.08.2017 Frodl

Geschäftsführer

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Hauptwahl vom 24. September 2017 zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Velten

Das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl 2017 in der Stadt Velten vom 24. September 2017 wurde durch den Wahlaus-schuss in seiner Sitzung vom 26.09.2017 ist wie folgt fest-gestellt:

Zahl der wahlberechtigten Personen: 10.237 Zahl der Wählerinnen und Wähler: 7.143 Ungültige Stimmen: 80 Gültige Stimmen: 7.063

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Wahl-vorschläge:

Bewerberin/Bewerber Stimmen-zahl

Marcel Siegert – Pro Velten 2.954

Ines Hübner – SPD 3.261 Robert Wolinski – NPD 394 Petra Künzel – Einzelbewerber 454

Erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen (§72 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG): 3.532

Da keine Bewerberin/kein Bewerber die erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat, findet am 15. Oktober 2017 eine Stichwahl zwischen Herrn Marcel Sie-gert - Pro Velten und Frau Ines Hübner-SPD statt.

16727 Velten, 27.09.2017 Ulrike Brauer,

Wahlleiterin

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14 Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.25/Nr.8

Anlage zur WahlniederschriftZusammenstellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 24. September 2017

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses

am 16.10.2017 um 18:00 Uhr im Bürgerservice / Konferenzraum

Rathausstr. 17 16727 Velten

Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung des Wahlergebnisses zur Stichwahl der

Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Ve-lten am 15. Oktober 2017

4. Sonstiges Nach § 16 Abs. 3 BbgKWahlG ist zu beachten, dass der Wahlausschuss beschlussfähig ist, wenn außer dem Wahl-leiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Die Sitzung ist öffentlich und jeder hat zu der Sitzung Zu-tritt.

16727 Velten, den 27.09.2017 Ulrike Brauer,

Wahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung Einladung zur Teilnehmerversammlung zur Unterneh-

mensflurbereinigung Vehlefanz Verf.-Nr.: 5-001-X

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lädt alle Teil-nehmer der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz, ins-besondere alle Grundstückseigentümer und Erbbaube-rechtigten, zur Teilnehmerversammlung nach § 22 Flurbe-reinigungsgesetz (FlurbG) ein. Nach § 22 Abs. 2 FlurbG hat der Vorstand der Versammlung der Teilnehmer Auskunft über seine Tätigkeit und über

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     Amtsblatt für die Stadt Velten, Jg.26/Nr.6 15

den Stand des Verfahrens zu geben. Die Teilnehmerver-sammlung dient zu dem der Gewährleistung von mehr Ver-fahrenstransparenz und Bürgerbeteiligung in der Unter-nehmensflurbereinigung Vehlefanz (Verf.-Nr.: 5-001-X).

Die Teilnehmerversammlung findet am Montag den 11. Dezember 2017 um 18.00 Uhr in der Turnhalle an der Grundschule Vehlefanz Bärenklauer Straße 22, 16727 Oberkrämer, OT Vehlefanz,

statt.

Tagesordnung 1. Informationen zur Tätigkeit des Vorstandes, zum

Stand des Verfahrens sowie Vorstellung der beauf-tragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) zur Vermessung der Verfahrensgrenze (ÖbVI Dirk Fienke & Andreas Horst; ÖbVI Uwe Krause; ÖbVI Dr. Uwe Kraatz; ÖbVI Thomas Jacubeit)

2. Plan nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan) 3. Wertermittlung 4. Anfragen der Teilnehmer

Im Auftrag gez. Ebel, Vorstandsvorsitzender

Ende des amtlichen Teils Nichtamtlicher Teil

Kompromisse erwünscht – Informationsveranstaltung zur Management-planung für das FFH-Gebiet „Muhrgraben mit

Teufelsbruch“ am 11. Oktober 2017

Aufgrund ihrer seltenen Arten und Lebensräume sind die Teufelsbruchwiesen und der Muhrgraben bei Schön-walde Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes „NA-TURA 2000“.

Um sie dauerhaft zu erhalten und dabei auch die Interes-sen der Eigentümer und Nutzer zu beachten, wird für das Gebiet ein sogenannter „Managementplan“ erstellt (siehe auch die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 4 Seite 12). Die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg hat das Planungsbüro YGGDRASILDiemer mit der Erarbeitung die-ses Planes beauftragt. Regionale Akteure, beispielsweise Landeigentümer, Vertreter von Naturschutz- und Land-nutzerverbänden sowie Interessierte und Ortskundige sind eingeladen, sich in den Planungsprozess einzubrin-gen. Dazu laden wir herzlich zu einer Infoveranstaltung ein:

Wann: am Mittwoch, 11.Oktober. 2017, 18:00 Wo: Landgut Schönwalde Dorfstr. 31, 14621 Schönwalde-Glien

Weitere Informationen auf unserer Internetseite: www.natura2000-brandenburg.de/projektgebiete/ havelland

Um Anmeldung wird gebeten. Bei Anregungen und Fragen stehen Ihnen das Planungs-büro sowie die Stiftung gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg André Freiwald Heinrich-Mann-Allee 18/19 14473 Potsdam Tel.: 0331 / 971 64 852 Fax: 0331 / 971 64 770 E-Mail: [email protected]

YGGDRASILDiemer Ökologie · Naturschutz · Landschaftsplanung Susanne Diemer Dudenstraße 38 10965 Berlin Telefon: 0 30/42 16 18 70 Fax: 0 30/42 16 18 71 Email: [email protected] www.yggdrasil-diemer.de

Sitzungstermine der nächsten Wochen

10.10.2017 Sitzung des Ausschusses für Sicherheit u. Ordnung 12.10.2017 Sitzung des Finanzausschusses 16.10.2017 Sitzung des Hauptausschusses 09.11.2017 Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 21.11.2017 Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung 23.11.2017 Sitzung des Sozialausschusses

Änderungen vorbehalten. Nähere Informationen, so auch die Tagesordnung, werden i.d.R. eine Woche vor dem jeweiligen Ter-min im Ratsinformationssystem der Stadt Velten (www. velten.de) und in den Schaukästen der Stadt Velten bekannt gegeben. Die Sitzungen finden in der Regel im Rathaus der Stadt Velten, Ratssaal, 1. Etage, Rathausstraße 10, statt.

Impressum Herausgeber: Stadtverwaltung Velten, Die Bürgermeisterin, Ines Hübner, Rathausstr. 10, 16727 Velten, Tel.: 03304 – 37 92 22, Fax: 03304 – 37 92 21, E-Mail: [email protected], www.velten.de // Ansprechpartnerin: Öffentlichkeitsarbeit/Stadt-marketing/Tourismus: Ivonne Pelz, Tel.: 03304 – 37 91 48, Fax: 03304 – 37 92 21, E-Mail: [email protected] Auflage: 6.600 / Druck: Osthavelland-Druck Velten GmbH Bezug: Das Amtsblatt für die Stadt Velten wird als Beilage mit dem „Velten Journal“ kostenfrei an alle Haushalte im Stadtgebiet Velten verteilt und liegt zusätzlich im Bürgerservice der Stadt Velten, Rathausstraße 17, aus. Es ist für den auswärtigen Bezug gegen Gebühr in Höhe von 1,80 € unter Telefon: 03304 – 37 91 48 zu bestellen. Redaktionsschluss: Ausgabe 07/2017: 10. November 2017

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