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28.03.2014 Johannes Plönes: Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen F VI-Lehrgang: Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

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28.03.2014Johannes Plönes: Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

Institut der Feuerwehr Nordrhein-WestfalenF VI-Lehrgang:

Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

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Soziale Fürsorge - Versicherungsschutz

• Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

• Das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung

• Der Unfallversicherungsschutz bei versicherten Tätigkeiten

• Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Mehrleistungen für ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehren

• Besondere Fälle der gesetzlichen Unfallversicherung

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:

• Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden

• Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

• Paritätische Selbstverwaltung

• Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren

• Zuständigkeit der Sozialgerichte

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden:

• Versicherungsschutz kraft Gesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)

• Die Leistungen der UK NRW sind für die Versicherten beitragsfrei.

• Keine Risikoprämien, kein Versichertenausschluss

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Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

• Verschuldensunabhängiger Anspruch des Versicherten gegenüber der UK NRW:

Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten Wo die UK NRW leistet bestehen keine Haftungsansprüche gegen beteiligtes

Mitglied der Feuerwehr

• Grenzen des SGB VII:

Merke I: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz rechtfertigen Regress gegenüber Verantwortlichen wegen der von der UK NRW erbrachten Leistungen

Merke II: Vorsätzliches Verhalten begründet eigene Ansprüche gegenüber Schädiger

Merke III: Strafrechtliche Ansprüche und Haftung gegenüber Dritten bleibt vom SGB VII unberührt.

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

•Paritätische Selbstverwaltung

•Vorstand führt die Geschäfte der Unfallkasse NRW•Vertreterversammlung ist Parlament, zuständig für Haushalt, Satzung, autonomes Recht und die Unfallverhütungsvorschriften

•Besetzung erfolgt durch Sozialversicherungswahlen•Listenträger sind KAV NW (Arbeitgeber), VdF NRW und ver.di (Arbeitnehmer)

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Paritätische Selbstverwaltung

Mitwirkung erfolgt darüber hinaus in•Renten- und Widerspruchsausschüssen•Feuerwehrausschuss in grundsätzlichen Angelegenheiten Feuerwehren, UVV, ML, und Organisation der Feuerwehrbereiche

•Präventionsausschuss •Finanzausschuss

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Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

•Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X

•Amtsermittlungsverfahren (unter Mitwirkung der Versicherten)

•Heilverfahrenssteuerung•Kostenfreiheit des Verfahrens, auch für Gutachterkosten

•Rechtsbehelfe Widerspruch und Klage

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• Zuständigkeit der Sozialgerichte

• Vorverfahren notwendige Voraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht

• Kein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten

• Amtsermittlung in der Sozialgerichtsbarkeit, auch bei Gutachtern

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Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung

• UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie• Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu

verhüten• Für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

• Die Unfallverhütung hat für die gesetzliche Unfallversicherung schon immer Vorrang vor dem Ausgleich des Schadens. Dies hat zu einem hohen Stand der Arbeitssicherheit in den Unternehmen geführt. Nunmehr müssen die Unfallversicherungsträger auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

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Die Aufgaben werden von der UK NRW erfüllt durch

• Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), o. a. über ärztliche Untersuchungen der Versicherten und Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat.

• UVV Feuerwehren, u. a. Begriff Feuerdiensttauglichkeit

• GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung

• Besichtigung und Beratung der Unternehmen durch Aufsichtspersonen und Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung

• Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu sicherheitsbewusstem Verhalten.

• Untersuchung von Unfällen

• Ausbildung von Ersthelfern

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Rehabilitation und Entschädigung

•Die Träger der Unfallversicherung haben als Aufgabe nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Aufgabe

Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen

Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.

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Rehabilitation und Entschädigung

Dies geschieht durch:• Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation

(der verursachte Gesundheitsschaden soll beseitigt oder verbessert werden, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert)

• Berufliche und soziale Rehabilitation(der Versicherte soll möglichst dauerhaft beruflich eingegliedert werden und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens erhalten)

• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit(Pflegegeld, Pflegekraft stellen oder Heimpflege gewähren)

• Zahlung von GeldleistungenEntgeltersatzleistungen während der Heilbehandlung und der

beruflichen Rehabilitation, Verletztengeld oder ÜbergangsgeldRenten, Beihilfen, Abfindungen

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Die versicherte Person

• Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Personen, die in der Feuerwehr insbesondere ehrenamtlich tätig sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).

Ebenfalls versichert sind Personen, die in der Feuerwehr, ohne dort beschäftigt zu sein, wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

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Versicherte Personen

• Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

• Angehörige der Jugendfeuerwehr

• Angehörige der Ehrenabteilung

• Angehörige der Musikzüge

• Lehrende und Lernende

• Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden.

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Versicherte Personen

• Die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht versichert (§ 4 SGB VII); für sie gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.

• Die Beschäftigten der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein => z.B. bei einer Uni-Klinik).

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Versicherte Tätigkeit

• In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:

Nur eine Tätigkeit, die versichert ist, macht eine Person zur versicherten Person.

• Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen, u.a. die Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistungen, Beseitigung von Notständen und den Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.

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Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen

• Alarm- und Einsatzübungen• Übungsdienste• Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen• Lehr- und Informationsfahrten• Arbeits- und Werkstättendienste• Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen• Dienst- und Betriebssport• Gemeinschaftsveranstaltungen der Feuerwehr, u. a. Weihnachtsfeiern und

Ausflüge• Die Wege zu und vom Ort der versicherten Tätigkeiten• Tätigkeit in den Feuerwehrverbänden, wenn sie im Wesentlichen der

öffentlichen Einrichtung Feuerwehr dient

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Einzelne wichtige Begriffe

• Dienstsport:Der während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzte Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.

• Betriebssport:Der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, der überwiegend den Interessen der Feuerwehr dient, und bei dem nicht der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht. Abgrenzung gegenüber Veranstaltungen, die nicht Betriebssport sind nach der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Feuerwehrangehörigen und der Regelmäßigkeit.

• Gemeinschaftsveranstaltungen:Werbung von Mitgliedern, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste, Jahreshauptversammlungen, von der Wehrführung organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge. Immer notwendig: die Einbindung der Wehrführung, das Getragen sein durch die Feuerwehr, die Institution der Feuerwehr als wesentlicher, aber nicht notwendig ausschließlicher Zweck, die Durchführung unter Autorität der Wehrführung, die Beteiligung der Angehörigen der Feuerwehr in einem der Zwecksetzung entsprechenden Umfang.

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Versicherungsfälle (Überblick)

• Alle Leistungsansprüche hängen von der Feststellung eines Versicherungsfalles ab:

• Dieses sind:

Arbeitsunfälle (einschl. Wegeunfälle)

Berufskrankheiten

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Schutzumfang

• Geschützt ist nur die Person selbst, d. h. ihr Leben, ihr Körper, ihre Gesundheit; gilt auch für die Leibesfrucht von Schwangeren.

• Geschützt ist die Versicherte Person nur bei Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sind.

• Grundsätzlich nicht: Sachen und Vermögen - hier gilt § 12 Abs. 7 FSHG.

Ausnahmen davon:

§ 13 SGB VII: Subsidiärer Anspruch, Sachen, die im Einsatz beschädigt, zerstört oder verloren gegangen sind, wenn diese Sachen zum Einsatz zu dienen bestimmt sind und diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der Wehrführung findet.

Hilfsmittel, die der Versicherte trägt. (z. B. Korrekturbrillen, Hörgeräte etc.).

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Der Arbeitsunfall § 8 SGB VII

Unfall im Zusammenhang mit

• Betriebstätigkeit einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten

• Sonstigen Tätigkeiten, die vom Anstaltszweck der öffentlichen Feuerwehr getragen ist,nach den personalen und sachlichen Mitteln der Feuerwehr und von dem Träger der Feuerwehr als Aufgabe der Feuerwehr bestimmt ist.

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Der WegeunfallUnfall im Zusammenhang mit• dem unmittelbaren Weg

nach oder von dem Ort der Tätigkeitzu oder von der Familienwohnung

• einer Wegeabweichunginfolge einer Fahrgemeinschaftder Eltern im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern wegen der versicherten

Tätigkeit.

• Beginn und Ende des Weges mit Verlassen des Hauses (Außentür)

• Kein Sachschadensanspruch bei Wegeunfällen

• Besonderheit für die Angehörigen der Feuerwehren:Bei Alarmierung und Alarmübungen beginnt der Versicherungsschutz bereits in der eigenen

häuslichen Umgebung nach der Alarmierung (Dienstweg)

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Die Berufskrankheit

•Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese

in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder

ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit rechtfertigen.

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Der Arbeitsunfall im Detail• Versicherte Person

infolge einer◄ Innerer Zusammenhang

• Versicherten Tätigkeiteinen

◄ haftungsbegründender(Ursachen-)Zusammenhang

• Unfallerleidet, der

◄ haftungsausfüllender (Ursachen-)Zusammenhang

• zu einem Gesundheitsschadenführt, dessen Folgen zu entschädigen sind

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Unfalldefinition

Ein Unfall wird definiert als

• Ein zeitlich (längstens eine „Arbeitsschicht“) begrenztes,

• von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,

• das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt.

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Im Einzelfall klärungsbedürftig• Erkrankungen, die typischerweise nicht auf ein zeitlich begrenztes, von

außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zurückführbar sind (z. B. Viruserkrankungen der Atemwege)

• Gesundheitsschäden, die mehrere Ursachen haben, wenn der wesentliche Zusammenhang mit dem Ereignis aus der Versicherten Tätigkeit besteht. Merkmale sind:ein unabhängiger Krankheitsbefund undeine physische oder psychische (innere Ursache) Einwirkung odereine geeignete Unfallmechanik (unvorhergesehene Spitzenbelastungen bei Heben

und Tragen) oderWesentlichkeit der Einwirkung,

wenn die Erkrankung nicht nur gelegentlich der Tätigkeit zum Erscheinen gekommen ist, weil sie aus jedem alltäglichen Ereignis heraus zeitlich zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre.

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Heilbehandlung §§ 27 ff SGB VII• Erstversorgung• Voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung• Häusliche Krankenpflege• Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel• Medizinische Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung

Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein.Kranken- und Rettungstransporte nach medizinischer Erforderlichkeit. Es gilt die medizinische

Verordnung. D-Arztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung als Gate-Keeper-System.Die Heilverfahrenssteuerung erlaubt im Einzelfall die Verlegung in ein

berufsgenossenschaftliches KrankenhausFür Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten die Festbeträge der Krankenkassen, d.h. keine

Zuzahlung, aber ggf. gelten Festbeträge für Generika.

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Pflege § 44 SGB VII

• Die Leistungen der Pflege werden wie folgt erbracht:

PflegegeldHauspflegeHeimpflege

• Die Pflege ist nicht – wie die häusliche Krankenpflege – eine Leistung der Heilbehandlung, sondern soll die Versorgung des Versicherten im täglichen Leben sichern. Pflegegeld ist dabei die Regelleistung; Haus- und Heimpflege können auf Antrag statt des Pflegegeldes erbracht werden.

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Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VIITeilhabe am beruflichen Leben

Leistungen der beruflichen Rehabilitation sindLeistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines ArbeitsplatzesBerufsvorbereitungAnpassung, Fortbildung, Ausbildung und UmschulungDie Leistungen umfassen auch eine (vorgeschaltete) notwendige Schulausbildung,

eine Arbeitserprobung oder Berufsfindungsmaßnahmen. Sie können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

Ist die Bildungsmaßnahme nicht mehr angemessen, so ist Teilförderung möglich.Berufliche Umschulung und Fortbildung sollen i. d. R. nicht länger als zwei Jahre

dauern.Erforderliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden übernommen.Zuschüsse an den Arbeit zur (Wieder-)Eingliederung können gewährt werden.

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Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben

• Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von

KraftfahrzeughilfeReisekostenWohnungshilfeBeratung und BetreuungRehabilitationssportLernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.HaushaltshilfeBesondere Unterstützung

• Die Leistungen werden unabhängig von der Durchführung von medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen gewährt;Ausnahme: Reisekosten.

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Geldleistungen(Überblick)• Gesetzliche Geldleistungen zur Verfügung bei Heilbehandlung und der

beruflichen Rehabilitation jeweils zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge

Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VIIÜbergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII

• Sonstige Geldleistungen

Renten, §§ 56 ff. SGB VIIAls vorläufige EntschädigungAuf unbestimmte Zeit

Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VIIMit einer GesamtvergütungSonstige Abfindungen

• Übergangsleistungen nach § 3 BKV

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Verletztengeld• Das Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaften“, i. d. R. auch

ausgezahlt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.• Das Verletztengeld hat Entgeltersatzfunktion.• Voraussetzung ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls

• Verletztengeldbezug begrenzt auf 78 Wochen, wennmit Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist undkeine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind.

• Die Höhe des Verletztengeldes beträgt80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als100% des entgangenen regelmäßigen NettoentgeltesMaßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis

von mind. 4 Wochen.Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.

• Bei versicherten Unternehmern beträgt das VG den 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Mindestens den 360. Teil der Bezugsgröße.

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Renten an Versicherte/Abfindungen • Die Renten dienen dem Ausgleich des Nachteils, den der

Verletzte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten in Folge des Unfalles auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens gemindert haben. Voraussetzungen sind:

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 %Dauer über die 26. Woche hinausBei mehreren Versicherungsfällen mindestens MdE von 10% im Einzelfall, die

zusammen mindesten 20 % MdE ergeben.• Rente wird für die ersten drei Jahre als vorläufige Rente gewährt.• Nach gesonderter Feststellung oder Fristablauf als Rente auf

unbestimmte Zeit.• Wenn zu erwarten ist, dass nur eine vorläufige Entschädigung zu

zahlen ist, kann diese durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gewährt werden. Nach Ablauf des Zeitraumes ist auf Antrag Rente (weiter) zu gewähren, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen dann noch vorliegen.

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Renten an Versicherte/Abfindungen• Berechnungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV), d. h.

Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall stattgefunden hat. Gilt auch für rückwirkende Einräumung von Entgelten durch Tarifvertrag. Ausfallzeiten durch Krankheit, Kurzarbeit o. ä. werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet.

• Gesetzliche Rente entspricht bei 100 % MdE 2/3 des JAV (66,66 %); bei Teilrenten entsprechend dem Grad der MdE abgestuft in 5%-Intervallen.

• Abfindung von Renten Nach einer MdE von unter 40 % können auf Antrag auf Lebenszeit abgefunden werden. Bei Verschlimmerung von mehr als 5 % und länger als

6 Monate wird auf Antrag der Verschlimmerungsteil gezahlt.

Nach einer MdE von mindestens 40 % können auf Antrag bis zur Hälfte für

10 Jahre abgefunden werden.

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Leistungen an Hinterbliebene

• Leistungen an Hinterbliebene werden gewährt• Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:

Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VIIGesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.740,- €

Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung

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Leistungen an HinterbliebeneWitwen/Witwer § 65 SGB VII

o bis zum Ende des 3. Sterbemonats erhält der verbleibende Ehegatte eine Rente in Höhe der Vollrente

o Danach grundsätzlich 30 % des JAV des Verstorbeneno Abweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn

o die/der Berechtigte das 47. Lebensjahr vollendet hat; (Langer Übergang § 242 SGB VI),o berufs- oder erwerbsunfähig ist odero solange er mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, wie es das 27. Lebensjahr vollendet hat.

o Die Rente mindert sich um das anrechenbare Einkommen (§ 92 SGB VI).o Eine Witwenrente/Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-

fachen Monatsbetrag abgefunden. Auf Antrag erhält auch der überlebende Ehegatte Rente, der wieder geheiratet hat, wenn diese Ehe nicht mehr besteht und er im Zeitpunkt der Heirat Anspruch auf Rente hatte.

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Leistungen an Hinterbliebene: Waisenrenten

Waisen § 67 SGB VIInach dem JAV des Verstorbenen für • Halbwaisen eine Rente in Höhe von 20 % des JAV• Vollwaisen eine Rente in Höhe von 30 % des JAVBei volljährigen Waisen vermindert sich die Rente um das anrechenbare Einkommen. Die Rente wird unter Berücksichtung von Ausbildungszeiten längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Verwandte aufsteigender Linien § 69 SGB VIInach dem JAV des Verstorbenen und wenn der Verstorbene sie aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder unterhalten würde, und nach zivilrechtlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Verunglückten bestanden hätten.

Früheren Ehegatten auf Antrag § 66 SGB VIInach dem JAV des Verstorbenen wenn der Verunglückte ihm zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder im letzten Jahr geleistet hat.

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Hinterbliebenenbeihilfen• Bei Tod durch unfallunabhängige Leiden durch Beihilfen § 71

SGB VII als

einmalige Beihilfen, wenn der Versicherte Anspruch auf eine oder mehrere Renten nach einer MdE von mindestens 50 % hatte

laufende Beihilfen, wenn der Versicherte länger als 10 Jahre Rente nach einer MdE von mindestens 80 % bezog und ein Härtefall gegeben ist.

• Beihilfen werden nur an Witwen/Witwer oder Vollwaisen gewährt.

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Jahresarbeitsverdienst:

• Bei Berechnung des JAV nach dem gesetzlichen Mindest-JAV wird dieser

Bei Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf 60 % der Bezugsgröße (33.180 €) somit auf 19.908 € angehoben.

Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 100 % der Bezugsgröße (33.180 €) somit auf 33.180 € angehoben.

• Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt 91.245 €.

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Verletztengeld:• Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der

Verletztengeldzahlung (derzeit) 22,12 €

• Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem Nettoentgelt oder Nettoeinkommen

• Mindestnettoentgelt je Kalendertag Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 600. Teil der Bezugsgröße, 55,30 €Nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 360. Teil der Bezugsgröße, 92,17 €Höchstbetrag nach dem 360. Teil des HöchstJAV (91.245 €), 253,46 €Für Selbständige mindestens der 360. Teil der Bezugsgröße (33.180 €) 92,17 €

• Ansprüche auf Lohnfortzahlung aus Gesetz oder Tarifvertrag gehen den Leistungen auf Verletztengeld vor.

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Verletztenrente:• Vollrente: Differenzbetrag zwischen Vollrente und 85 v.H. des JAV • Beispiel: 33.180 *2/3 = 22.120 € / 12 Monate = 1.843,33 €

33.180 / 85 % = 28.203 € / 12 Monate = 2.350,25 € 2.350,25 € - 1.843,33 € = 506,92 € ML zur Vollrente

• Teilrente: Erhöhung des entsprechenden Teils, der dem Grad der MdE entspricht.

• Beispiel: MdE 30 v.H. = 506,92 € *30 %= 152,08 €

• Voll- und Teilrente werden nach den erhöhten Mindest-JAV berechnet, d. h.• 33.180 € für über 18-jährige, • 19.908 € bei unter 18-jährigen Berechtigten

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Hinterbliebenenrente:

• Die Hinterbliebenenrenten der Witwen/Witwer und Vollwaisen werden um 1/5 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt, somit um 13.33 %.

• Die Hinterbliebenenrenten der Halbwaisen werden um 1/10 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt, somit um 6,66 %.

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Sterbegeld:

• Mehrleistung i.H.v. 20 % der Bezugsgröße: 6.636 €• Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen UV nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat, also i.d.R an die Witwe/den Witwer als Hinterbliebenen.

• Ein etwaiger Überschuss wird verteilt (nacheinander: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern).

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Einmalige Leistungen bei Renten:• Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und den

Mehrleistungen zur Rente erhält der rentenberechtigte Verletzte einmalig 60.000 €,

sobald die UK aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise MdE gegeben ist.

• Bei dauernder MdE in Höhe ab 10 % bis 95 % einmalig einen Anteil, der dem Grad der MdE entspricht

(z. B. 50 % MdE entspricht 30.000 €)

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Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Einmalige Leistungen bei Todesfällen:

• Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und Mehrleistungen zur Rente an Hinterbliebene erhalten in der Reihenfolge nacheinander einmalig 30.000 €

der überlebende EhegatteKinderVerwandte in gerader aufsteigender Linie

soweit der Versicherte mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft lebte oder zum Unterhalt wesentlich beitrug.

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Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr

• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.

• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.• Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in

Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen.

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Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht der Ärzte

• Jeder Arzt hat bei Verdacht einer Berufskrankheit den zuständigen Träger zu informieren.

• Im übrigen haben behandelnde oder früher behandelnde Ärzte oder Zahnärzte Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten zu erteilen, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.

• Der Durchgangsarzt erstattet dem zuständigen Träger unverzüglich nach der Untersuchung einen Durchgangsarztbericht.

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Verfahrensgrundsätze

Meldepflicht des Versicherten

• Eine Meldepflicht des Versicherten besteht nicht.• Zur Beweissicherung sollte der Versicherte jedoch jeden Unfall gegenüber dem Träger der Feuerwehr anzeigen.• Bei kleineren Verletzten genügt die Dokumentation im Verbandsbuch.

• Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören• Die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind,• das persönliche Erscheinen bei der UK NRW auf deren Verlangen,• die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen sowie der Heilbehandlung zu

unterziehen, sowie• die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.• Die Grenze ist die Unzumutbarkeit.

• Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

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Besonderheiten

Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach § 12 Abs. 4 FSHG• Krankheit• Im wesentlichen Zusammenhang mit Einsatz oder Übung• Lohnersatzleistung durch den privaten Arbeitgeber• Arbeitsunfähigkeit eines Selbständige

Ersatz der Lohnersatzkosten für den privaten Arbeitgeber für die Dauer der erbrachten Lohnersatzleistungen

Ersatz für die Spitzbeträge, soweit diese bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Lohnersatzleistungen übersteigen

Ersatz der nach den jeweiligen Satzungen den Selbständigen zu erstattenden Kosten für seine Ausfallzeit. Maßgeblich ist das im Land NRW gültige Verfahren.

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Enthaftung des Trägers der Feuerwehr• Gilt für alle Unfälle der Angehörigen der Feuerwehr, auch wenn dem eigenes Fehlverhalten oder

Fehlverhalten eines Beteiligten zu Grunde liegt. Keine zivilrechtlichen Ansprüche untereinander• Gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und bei Wegeunfällen, wenn dieses durch den Träger der

Feuerwehr oder einem Versicherten derselben Feuerwehr während der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (Gilt für Restschaden)

• Regress der UK NRW wenn dem Träger der Feuerwehr oder einem Angehörigen der Feuerwehr bei der Verursachung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, in Höhe der erbrachten Leistungen.

• Gegenüber Dritten gemäß §116 SGB X; gilt auch bei Verletzungen durch einen Angehörigen der Feuerwehr, die nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann (Schlägerei)

• Dem Eigentümer oder Besitzer, soweit nicht ausnahmsweise die UK NRW eintritt (Hilfsmittel, Sachschaden nach § 13 SGB VII)

• Strafverfahren und Bußgeldverfahren werden durch die Enthaftung nach dem SGB VII nicht berührt. Dies betrifft

• Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tötung, Herbeiführung einer Brandgefahr, Baugefährdung, Straßenverkehrsgefährdung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

• Bußgeldverfahren wegen Alkoholabusus, Verletzung der Vorschriften aus den Unfallverhütungsvorschriften. Hier ist die UK NRW Ordnungsbehörde, die entsprechende Verfahren betreiben kann und ggf. Bußgelder festzusetzen hat.

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Abschluss

Vielen Dankfür Ihre

Aufmerksamkeit

Viel Erfolg bei Ihrer Prüfung!