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Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz - eine Existenzfrage 08. Juni 2004

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Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz -

eine Existenzfrage

08. Juni 2004

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Vortragende

Wilfried Eberharterunabhängiger, staatlich geprüfter Versicherungsmakler

Mag. Martin Singer Rechtsanwalt

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Themen

A) Schadenersatz und Gewährleitung, Beraterhaftung

B) Betriebshaftpflichtversicherung: - Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung

- Beispiele

C) Allgemeine und branchenspezifische Deckungsbausteine

E) „Kleingedrucktes“ im Versicherungsvertrag

F) Obliegenheiten

G) Betriebsunterbrechung

H) Rechtsschutz

I) Mitarbeitervorsorge

D) Unternehmerhaftung für seine Mitarbeiter

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Schadenersatz- und Gewährleistung

Das Schadensersatzrecht regelt die Haftung aus Verschulden, während die Gewährleistung bereits ohne Verschulden zur Haftung führt.

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Allgemeine Grundregeln des ABGB

Was ist Schadenersatz?

Schadenersatz ist die Gewährung eines Ersatzanspruches als Ausgleich für eine erlittene Einbuße.

Schaden

Jener Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinns.

Schadensverursachung

Ohne das schädigende Tun oder Unterlassen wäre der Schaden nicht eingetreten.

Rechtswidrigkeit

Die schädigende Handlung muß rechtswidrig gewesen sein

Verschulden

Verschulden ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Handelns. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Das allgemeine Schadenersatzrecht unterscheidet zwischen

Vorsatz Fahrlässigkeit

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Begriff der Haftung

Schadenersatzpflicht aufgrund Gesetzliche Bestimmungen (Delikt)

aufgrund

Vertraglicher Vereinbarungen

außerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens

innerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens

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Haftungsarten

Haftungsarten

Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung

Haftung nur bei Verschulden Haftung ohne Verschulden

unbegrenztIm allgemeinen begrenzt

siehe EKHG oder Gastwirtehaftung

jedoch beispielsweise

ProdukthaftungOhne Verschulden

+

unbegrenzt (Österreich)

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Verschuldenshaftung

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dem Geschädigten neben der erlittenen Beschädigung auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist stets nur die erlittene Beschädigung zu ersetzen.

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Verschuldenshaftung

Ohne Verschulden Keine Haftung

Der Begriff des Verschuldens:

=Fehlerhaftes Verhalten Verstoß

Unterlassung Handlung

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BeispieleVerschuldenshaftung

- Tischler beschädigt beim Einbau einer Stube in einem Gasthaus die Hauptstromleitung

- Ein Bauunternehmen legt einen Estrich in einem Hotel. Der Estrich ist wegen eines mangelhaften Zements unbenützbar und muß neu verlegt werden.

In diesen Fällen zeigt sich, dass der eigentliche Schaden der schuldhafterweise verursacht wurde ein ganz anderer ist als der in Folge eintretende.

Man spricht hier vom sogenannten Drittschaden

- Eine Straßenbaustelle wurde vom Bauunternehmer nicht ausreichend abgesichert. In der Nacht fährt ein Radfahrer in die schlecht gekennzeichnete Baugrube.

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BeispieleGefährdungshaftung

Haftung des Gastwirtes

Ein Hotelgast stellt bei seinem PKW einen Parkschaden in Höhe von ca. € 5.000,- fest.

Der Verursacher ist unbekannt.

Über die verschärfte Gastwirtehaftung, welche die Schadenersatzpflicht des Gastwirtes ohne Vorliegen eines Verschuldens bis zu einem Betrag von € 1.090,- aus dem Titel der Gefahr des offenen Hauses festlegt, ist der Gastwirt zur Zahlung von € 1.090,- verpflichtet.

Gefährdung: Gefahr des offenen Hauses

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Beispiel Gefährdungshaftung

Sportartikel/PHGEin Sportartikelerzeuger liefert eine Serie von Karabinerhaken aus, die zum Bergklettern und Bergsteigen verwendet werden. An einem einzigen Stück sind im Zuge des Produktionsprozesses jedoch winzige Lufteinschlüsse unbemerkt geblieben. Damit ist die Belastbarkeit deutlich reduziert.

In weiterer Folge kommt es zum Personenschaden, indem ein Sportkletterer wenige Meter abstürzt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz trotz Fehlen eines Verschuldens des Sportartikelherstellers.

Reifenplatzer ohne Fremdeinwirkung

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Produkthaftung

Verwendung eines mangelhaften Produktes

z.B.:

Autowerkstätte montiert am Kundenfahrzeug neue Reifen, samt fabriksneue Felgen.

In folge eines Materialfehlers der Felge bricht diese bei der ersten Fahrt und es werden nahe Fußgänger durch umherschleudernde Metallteile schwer verletzt.

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Berater-, Planer- und Technikerhaftung

Betrifft alle Dienstleistungserbringer

z.B. Makler, Finanzdienstleister, Baumeister, Planer, Architekten, Rechtsanwälte etc.

Mögliche Schäden durch:

- Falschberatung

- falsche, mangelhafte Planung

- mangelhafte Bauaufsicht

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Schadensdefinition

Schaden

Jeder Nachteil

Schaden an der Person Schaden am Vermögen

SachschadenReiner Vermögensschaden

Der abgeleitete Vermögensschaden (Sekundärschaden)

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Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung

H a f t u n g:

liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt.

D e c k u n g:

liegt vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Pflicht zur Risikotragung verwandelt sich in eine Pflicht zur Deckung.

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Deckung =Leistung der Versicherung

Zahlungsfunktion

dem Geschädigten Ersatz zu leisten und dadurch den Schädiger (Versicherungsnehmer/Versicherter) von der Haftung zu befreien

Abwehrfunktion

einen zu Unrecht behaupteten Schadenersatzanspruch des vermeintlich Geschädigten abzuwehren

Feststellungsfunktion

die Feststellung eines behaupteten Schadens zu übernehmen

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Aufbau Deckungskonzept Betriebshaftpflichtversicherung

Wesentlichster Punkt eines jeden Versicherungskonzeptes ist die

RISIKOANALYSE

Beinhaltet:

- Vertragliche Haftungen

- Unternehmensspezifische Haftungen

z.b. wird ex- oder importiert

sind gemietete Räumlichkeiten vorhanden

- Gesetzliche Haftungen

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Beispiel einer Risikoanalyse

Produktionsanteil % davon ImportHandelsanteil % davon Import

% Anteil Import aus EuropaAnteil Import aus anderen Ländern % Welche Länder

% Anteil Export nach EuropaAnteil Export aussereurop. Länder % Weche Länder

Bettenanzahl: Nächtigungen per Anno:

Verw endung gemieteter Räumlichkeiten

Indirekte ExporteVermiet./Verpacht.von Grundstücken, Gebäud., Räumlichk.Verw ahrung von bew eglichen SachenPrivathaftpflicht für Gesellschafter, subsidiär

Beteiligungen an anderen Firmen - Handel untereinander

Umw eltschäden JA NEIN

Verlust Anhandenkommen eingebrachter Sachen JA NEINBeschädigung eingebrachter KFZ JA NEINCampingplatz am Vers.Grundstück JA NEINKinderspielplätze und deren Einrichtungen JA NEINAnimationsveranstaltungen w ie z.B.Wanderungen, Skitouren, Rafting, etc. JA NEINSportartikelverleih und Service JA NEINCatering JA NEINGarderobe von Musikern und Schauspielern JA NEINQualitätsausstattungen w ie z.B.Hallenbad, Hauskino, Kegelbahnen etc. JA NEIN

Überlassung von Reittieren etc. an Betriebsfremde JA NEIN

Be- und Entladerisiko JA NEINTätigkeiten an unbew egl. Sachen JA NEINGew erbsmäß. Vermiet./Verleihung Arbeitsmasch. JA NEINAllmählichkeitsschäden JA NEINSubunternehmer subsidiär JA NEIN

Zw ischenlagerung von gefährlichem Bauschutt JA NEIN

KFZ-HebebühnenKFZ-Schäden an Fahrzeugen ausserhalb der BetriebsstätteJA NEINKFZ-Abhol- und Zustelldienst JA NEINDiebstahl- Raub von Reparaturfahrzeugen JA NEINGaragen, selbst.Servicestationen, Servicetätigk.an KFZJA NEINAutomatische Waschanlagen JA NEINFahrzeugbew achung gegen Entgelt JA NEIN

Nachbesserungs- und Begleitschäden JA

Erw eiterte Produkthaftpflicht:Produkte zur Verbindung, Vermischung, Verarbeitung mitJA NEINanderen ProduktenProdukte zur Weiterverarbeitung oder WeiterbearbeitungJA NEINohne andere ProdukteProdukte zum Einbauen, Anbringen oder Verlegen JA NEIN

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Deckungspyramide

Keine Deckung aber Haftung

Deckungserweiterung

Deckungserweiterung

Deckungserweiterung

Grunddeckung

Haftung

Deckung

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Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung

Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Gewährleistung

Die Leistung des Versicherungsnehmers selbst

Unversicherbar

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Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung

Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Bewußtes Handeln

Vorsatz, Inkaufnahme

Unversicherbar

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Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung

Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Personenausschlüsse

Der Versicherungsnehmer selbst - unversicherbar

Angehörige - tws. versicherbar

Gesellschafter - unversicherbar

Beteiligung an Gesellschaften- versicherbar

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Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung

Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Mangelfolgeschaden

Mängel an der eigenen Leistung

Versicherbar

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DeckungserweiterungenHäufig gewählte und empfohlene Deckungsbausteine je nach Betriebsart:

Deckungsbaustein Empfehlung für

Auslandsdeckung EUROPA alle Betriebsrisiken

Weltdeckung ohne USA/Kanada fallweise bei Export-Betrieben

Subunternehmer Bauunternehmer, Generalunternehmer, große Betriebsrisiken

Be-/Entladerisiko Baugewerbe, Lagerbetriebe

Haus- und Grundbesitz (Fremdzwecke) alle Betriebe

Gewerbsmäßige Vermietung von Geräten Sportartikel, Baugeräteverleih

Verwahrung von Sachen Reparaturgewerbe, Service, Wartung

Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen Baugewerbe, Service, Wartung

Reine Vermögensschäden alle Betriebe

Servicetätigkeiten an Kfz Tankstellen, Servicestationen

Schäden an Fahrzeugen außerhalbder Reparaturwerkstätte Kfz-Werkstätten

Diebstahl/Raub von Reparaturfahrzeugen Kfz-Werkstätten

Hebebühnen Kfz-Werkstätten

Automatische Waschanlagen für Kfz Tankstellen, Servicestationen

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WeitereDeckungserweiterungen

Deckungsbaustein Empfehlung für

Abhol- und Zustelldienst von Kfz Servicestationen, Hotelbetriebe

Zusatzdeckungen für Rauchfangkehrer Rauchfangkehrer

Erweiterte Deckung Betriebe, diedes Produktehaftpflichtrisikos - Rohstoffe, Halbfertigwaren - Sachen zum Einbau - Maschinen erzeugen und/oder liefern

Sachschäden aus Umweltstörung alle Betriebe

Eingebrachte Kfz der Gäste Fremdenbeherbergung

Eingebrachte Sachen der Gäste Fremdenbeherbergung

Pistenrisiko alle Seilbahnen, Liftbetriebe

sonstige Bausteine:

Lawinenwarnkommission alle Pistenbetreiber

genormte Vertragshaftung Baugewerbe

Allmählichkeit Installateure, Baugewerbe

Tätigkeiten an beweglichen Sachen Reparaturgewerbe, Service, Wartung

Mietsachschäden bei Bedarf

Mietsachschäden Feuer/Explosion bei Bedarf

Überflutungsschäden bei Bedarf

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Häufig notwendiger Deckungsbaustein

Mietsachschäden

Wenn der Versicherungsnehmer fremde Gebäude oder Räumlichkeiten für eigene Zwecke mietet, kann die Beschädigung des gemieteten Objektes im eingeschränkten Maße versichert werden.

Interessant ist die Deckungserweiterung dann, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer

eine Veranstaltung in gemieteten Räumen durchführt,

ein Lager für seinen Betrieb mietet oder

die Verwaltung seines Betriebes in ein gemietetes Gebäude verlegt.

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Richtige Wahl der Versicherungssumme

Versicherungssumme

Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Pauschalversicherungssumme von € 1,500.000,- im Regelfall als ausreichende Deckungsvorsorge angesehen wird; allerdings ist die Größe des Betriebes und die Schwere des Risikos zu berücksichtigen. Unter Umständen sind Versicherungssummen in der Bandbreite von € 4,000.000,- bis € 10,000.000,- und auch deutlich mehr zu empfehlen.

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Die Haftung des Unternehmers für seine Mitarbeiter

Bedient sich der Unternehmer zur Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung eines Mitarbeiters so haftet er dem Dritten gegenüber für das Verschulden des Arbeitnehmers wie für sein eigenes. Man nennt dies die Erfüllungsgehilfenhaftung.

Für Schäden, die der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber in Ausübung der beruflichen Tätigkeit zufügt, haftet der Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkt im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

Was die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers z.B. durch einen Arbeitsunfall – anbelangt, steht dem Arbeitgeber das sog. Dienstgeberhaftungsprivileg zu. Dies besagt, daß der Dienstgeber oder diesem gleichgestellte Personen (Aufseher) zur Schadenersatzleistung nur dann verpflichtet sind, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.

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§ 333 ASVG

Arbeitgeberprivileg:

Kommt es aus Verschulden des Dienstgebers (oder des “Aufsehers”) zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers, so haftet der Dienstgeber für den Personenschaden des Dienstnehmers nur bei Vorsatz. Diese Einschränkung gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr.

gegen

aber kein Versicherungsschutz!

Dienstgeber Dienstnehmer

bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung

bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung

bei Vorsatz Haftung

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Der Regreß des Sozialversicherungsträgers

Sozialversicherungsträger Dienstgeberregressiert beim

bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung

bei grober Fahrlässigkeit Haftung

bei Vorsatz Haftung

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„Kleingedrucktes“ in Versicherungsverträgen

Durch spezielle „Positivklauseln“ kann das „Kleingedruckte“ in Versicherungsverträgen „entschärft“ werden.

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Die wesentlichsten „Positivklauseln“

Untergrenze der Neuwertentschädigung 40% Mehrkosten nach Schaden aufgrund behördlicher od. feuerpolizeilicher Auflagen

( alle Sachsparten ) VS 5% auf 1. Risiko, sofern nicht oder anders separat beantragt. Summenausgleichsklausel Regressverzicht gegenüber Mietern Unterversicherungsverzicht Fremdes Gut - fremdes Eigentum - fremde Sachen Wiederaufbauklausel innerhalb Österreichs/Europa Wiederauffüllung der Versicherungssumme nach Schadensfall Sachverständigenauswahl Gefahrenerhöhungs- / Versehensklausel Zahlung der Entschädigung - 2 Wochen nach Anzeige des Schadens Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Freizügigkeit für Maschinen, Einrichtung, Vorräte 10 % der VS für alle Sachsparten Paketkündigungsklausel Architekten- Planungs- und Ingenieurgebührenkosten auf I. Risiko 1% der VS Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen

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Obliegenheiten

In den Versicherungsverträgen und im Versicherungsvertragsgesetz finden sich eine Reihe von Bestimmungen, die dem Versicherungsnehmer im Schadensfall gewisse Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegen.

Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten:

• Gefahrenobliegenheiten

• Schadensminderung bzw. Rettungspflicht

• Veräußerung der versicherten Sache

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Betriebsunterbrechung

Welche Betriebsunterbrechungsschäden können eintreten

Personenbezogene - Krankheit- Unfall

Sachschadenbezogene- Feuer- Leitungswasser- Sturm- Einbruch/Diebstahl

Sonstige- Quarantäne- infolge Maschinenbruch etc.

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Richtige Wahl der Versicherungssumme in der Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Versicherungssumme/Versicherungswert errechnet sich aus dem Betriebsgewinn und den fortlaufenden Betriebsausgaben wie Gehälter, Mieten, Steuern und Abgaben, Schuldzinsen u.a. (Deckungsbetrag).

Empfohlen wird:

Die exakt notwendige Versicherungssumme (Deckungsbeitrag) sollte jährlich im Zuge der Jahresbesprechung mit dem Steuerberater erfolgen.

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Rechtsschutzversicherung

Prinzipiell sollte gelten:Wählen Sie tunlichst nie den Rechtsschutzversicherer aus, bei dem Sie Ihre sonstigen Versicherungen abgeschlossen haben.

Generell freie Anwaltswahl ohne Selbstbeteiligung

Versicherungsschutz auch in Versicherungsvertragsstreitigkeiten

Die Wahl des richtigen Rechtsschutzversicherungskonzeptes ist wie bei der betrieblichen Haftpflichtversicherung abhängig von einer umfangreichen Betriebsrisikoanalyse.

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Mitarbeitervorsorge

Freiwillige Zukunftsicherung nach

§ 3/15 EstG pro Mitarbeiter / Jahr € 300,00

Vorteile für Sie als Unternehmer:Senkung der Lohnnebenkosten je teilnehmenden Mitarbeiter Zugang für Mitarbeiter zu einem staatlich geförderten Vorsorgesystem OHNE Zusatzkosten für Unternehmen

motiviertere Mitarbeiter durch mehr Ertrag als bei privater Vorsorge

Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar

Vorteile für Ihre Mitarbeiter:keine Sozialversicherungsbeiträge keine Lohnsteuer ("brutto -für netto")

steuerfreie Kapitalauszahlung

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Betriebliche Pensionsvorsorge(Pensionszusage)

Vorteile für Sie als Unternehmer:

Das Pensionsmodell wirkt durch Rückstellungsbildung gewinnmindernd und ist somit steuerlich begünstigt.

Es fallen keine Sozialversicherungsabgaben und keine Lohnnebenkosten an.

Ihr persönliches HighlightAuch geschäftsführende Gesellschafter können in den Genuß einer Unternehmenspension kommen.Damit wird unter Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen Firmenvermögen in Privatvermögen transferiert.Besonders vorteilhaft ist die Pensionszusage für Ihre angestellten Familienmitglieder.

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08 Juni 2004

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