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Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
Projekt/Vorhaben
380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der
110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
1
Aufgestellt:
Bayreuth, den 12.08.2013
______________ ______________
Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren
Prüfvermerk
Ersteller
Datum 12.08.2013
Unterschrift
Änderung(en):
Datum
Unterschrift
Änderung(en):
Rev.-Nr. Datum Erläuterung
Anlagen: Anhang 1: Allgemeinverständliche Zusammenfassung (AVZ) gem. § 6 UVPG Anhang 2: Alternativenprüfung Froschgrundsee Anhang 3: Alternativenprüfung Marktgraitz/Marktzeuln
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
Projekt/Vorhaben
380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der
110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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Inhalt 1 Vorhabensträger und Vorhabensumfang ...................................................... 6
1.1 Der Vorhabensträger ........................................................................................ 6
1.2 Vorhabensdefinition und Antragsumfang .......................................................... 8
1.2.1 Ziel des Vorhabens ........................................................................................... 8
1.2.2 Antragsgegenstand ........................................................................................... 8
1.2.3 Vom Leitungsverlauf und vom Rückbau betroffene Gebietskörperschaften......11
2 Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung ...........................................12
3 Antragsbegründung ......................................................................................13
3.1 Planrechtfertigung ............................................................................................13
3.1.1 Rechtlicher Ausgangspunkt .............................................................................13
3.1.2 Hintergrund: Entwicklung der Energiebilanz .....................................................14
3.1.3 Gesetzlicher Auftrag an den Übertragungsnetzbetreiber ..................................18
3.2 Planungsleitsätze .............................................................................................18
3.3 Abwägung ........................................................................................................19
4 Alternativen/Variantenprüfung ......................................................................20
4.1 Rechtlicher Ausgangspunkt .............................................................................20
4.2 Technische Alternativen ...................................................................................20
4.2.1 Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) .........................................................20
4.2.2 380-kV Erdkabel statt 380-kV Freileitung .........................................................21
4.2.3 Gleichstromsysteme ........................................................................................27
4.3 Räumliche Varianten und Wahl der Trasse ......................................................27
4.3.1 Ausgangspunkt landesplanerische Beurteilung ................................................27
4.3.2 Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung ...............................................31
4.4 Detailplanung ...................................................................................................35
4.4.1 Grundsätze ......................................................................................................35
4.4.2 Detailvarianten im Bereich Froschgrundsee .....................................................36
4.4.3 Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln ...................................................37
4.4.4 Weitere Detailplanungen ..................................................................................38
5 Vorhabensbeschreibung: Technische Beschreibung der Leitungen .........41
5.1 Allgemeines .....................................................................................................41
5.2 Bauwerke .........................................................................................................41
5.3 Mastnummerierung und Trassenverlauf ...........................................................41
5.4 Rückbau und Anschluss der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz .........................43
5.5 Rückbau und Neubau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz – Remptendorf (B150) ..............................................................................................................44
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Projekt/Vorhaben
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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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5.6 Bauwerksbestandteile ......................................................................................45
5.6.1 Maste ...............................................................................................................45
5.6.2 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil ...............................................................46
5.6.3 Mastgründungen und Fundamente ..................................................................50
5.7 Technische Regelwerke und Richtlinien ...........................................................53
5.8 Korrosionsschutz .............................................................................................54
5.9 Erdung .............................................................................................................55
5.10 Schutzbereich und Sicherung von Leitungsrechten ..........................................55
5.11 Wegenutzung ...................................................................................................58
6 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Betriebs der Leitungen ........60
6.1 Bauzeit und Betretungsrecht ............................................................................60
6.2 Baustelleneinrichtung und Wegenutzung außerhalb der Baustellen .................60
6.3 Arbeitsflächen auf der (Mast-)Baustelle und Zuwegungen ...............................61
6.4 Vorbereitende Maßnahmen und Gründung ......................................................63
6.5 Montage Gittermasten und Isolatorketten ........................................................65
6.6 Montage Beseilung ..........................................................................................65
6.7 Aufbringen des Korrosionsschutzes .................................................................67
6.8 Rückbaumaßnahmen der 110-kV-Leitung ........................................................68
6.9 Provisorien .......................................................................................................68
6.10 Betrieb der Leitungen .......................................................................................70
7 Immissionen und ähnliche Wirkungen .........................................................71
7.1 Immissionen und ähnliche Wirkungen ..............................................................71
7.1.1 Elektrische und magnetische Felder ................................................................71
7.1.2 Geräusche von Leitungen ................................................................................76
8 Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum .............................80
8.1 Allgemeine Hinweise ........................................................................................80
8.2 Dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken; dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung ...................................................................................80
8.3 Vorübergehende Inanspruchnahme .................................................................82
8.4 Entschädigungen .............................................................................................82
8.5 Kreuzungsverträge (Gestattungsverträge) .......................................................82
8.6 Leitungseigentum, Erhaltungspflicht und Rückbau der Leitung ........................82
8.7 Beispieltext für eine Grunddienstbarkeit ...........................................................83
9 Besondere Voraussetzungen der von der Planfeststellung eingeschlossenen Genehmigungen .............................................................86
9.1 Allgemeines .....................................................................................................86
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9.2 Befreiung von den Verboten einer LSG-VO .....................................................86
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schematische Netzkarte TenneT TSO GmbH (TTG) ........................................ 7
Abbildung 2: Umbaumaßnahme im UW-Redwitz ..................................................................10
Abbildung 3: Aktuelle und zukünftige Entwicklung Erneuerbarer Energien in Deutschland ...15
Abbildung 4: Entwicklung der Netzeingriffe im TenneT Gesamtnetz .....................................16
Abbildung 5: Eingriffe ins Netz auf ausgewählten Verbindungen ..........................................17
Abbildung 6: Übersicht über die im ROV 2008 und 2012 geprüften Korridore ......................29
Abbildung 7: Trassenvarianten im Bereich Froschgrundsee .................................................36
Abbildung 8: Trassenvarianten im Bereich Marktzeuln/Marktgraitz .......................................38
Abbildung 9: Oberwohlsbach ................................................................................................38
Abbildung 10: Waldsachsen .................................................................................................39
Abbildung 11: Sonnefeld/Weidhausen ..................................................................................39
Abbildung 12: Trübenbach ...................................................................................................40
Abbildung 13: Redwitz ..........................................................................................................40
Abbildung 14: Beispiele für typisches Mastbild .....................................................................46
Abbildung 15: Vogelschutzmarker für das Erdseil .................................................................47
Abbildung 16: Beispiel einer 380-kV Leitungsbeseilung an einem Donaumast .....................48
Abbildung 17: Gründungsmöglichkeiten ...............................................................................53
Abbildung 18: Beispiel parabolischer (links) und paralleler Schutzbereich (rechts) einer
Freileitung ......................................................................................................56
Abbildung 19: Formel für die Ermittlung der Baumfallkurve und Berechnungsbeispiel ..........57
Abbildung 20: Baustraße als Plattenzufahrt bei einer Freileitungsbaustelle ..........................59
Abbildung 21: Beispiel für eine temporäre Mastzufahrt .........................................................62
Abbildung 22: Beispiele für Fundamentarbeiten (Plattenfundament und
Rammpfahlfundament) ..................................................................................64
Abbildung 23: Beispiel für Maststockung und -montage .......................................................65
Abbildung 24: Schutzgerüst aus Stahlrohr oder Holz ............................................................66
Abbildung 25: Der Seilzug (hier 3er Bündel) .........................................................................67
Abbildung 26: 110-kV Freileitungsprovisorium für ein System, mit errichtetem Schutzgerüst ..
......................................................................................................................70
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Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Städte und Gemeinden entlang und außerhalb der Trasse ..................................11
Tabelle 2: Städte und Gemeinden entlang der Trasse ..........................................................11
Tabelle 3: Technische Daten der geplanten 380-kV-Leitung.................................................47
Tabelle 4: Beispiel für elektrische Felder und magnetische Flussdichte in der
Worstcasebetrachtung für ein Beispielspannfeld ................................................76
Tabelle 5: Auszug der TA Lärm ............................................................................................78
Anhänge Anhang 1: Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Unterlage nach §6 UVPG
Anhang 2: Alternativenprüfung Froschgrundsee
Anhang 3: Alternativenprüfung Marktgraitz/Marktzeuln
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1 Vorhabensträger und Vorhabensumfang
1.1 Der Vorhabensträger
TenneT TSO GmbH (im Folgenden als TTG bezeichnet) ist der erste grenzüberschreitende
Übertragungsnetzbetreiber für Strom in Europa mit Sitz in Bayreuth. TTG ist einer der vier
deutschen Übertragungsnetzbetreiber. Gemäß § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) hat TTG als Betreiber eines Übertragungsnetzes dauerhaft die Fähigkeit des Netzes
sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und
insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes
zur Versorgungssicherheit beizutragen. Gem. § 11 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von
Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Aufgaben von TTG umfassen somit Betrieb, die Instandhaltung und die weitere
Entwicklung des Stromübertragungsnetzes der Spannungsebenen 220-kV und 380-kV in
großen Teilen Deutschlands.
Mit ungefähr 20.000 Kilometern an Hoch- und Höchstspannungsleitungen, davon rund
10.700 Kilometern Höchstspannungsleitungen in Deutschland und 35 Millionen
Endverbrauchern in den Niederlanden und in Deutschland gehört die TTG zu den Top 5 der
Netzbetreiber in Europa. Der deutsche Teil des Netzes reicht von der Grenze Dänemarks bis
zu den Alpen und deckt rund 40 Prozent der Fläche Deutschlands ab. Die Leitungen
verlaufen in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bayern und
Teilen Nordrhein-Westfalens.
Allein TTG hat in Deutschland ca. 1.000 Mitarbeiter. Um mögliche Fragen und Anliegen zu
unseren geplanten Leitungen mit Interessierten und Betroffenen besprechen zu können,
begleitet TTG den Planungsprozess mit einem umfangreichen Dialogprozess.
TTG hat im Vorfeld der Erstellung der hier vorgelegten Unterlagen zur Planfeststellung im
Planungsraum zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, Anregungen
entgegengenommen, Sachverhalte evaluiert und mit Kommunen, Behörden und Betroffenen
diskutiert.
Für das Leitungsbauvorhaben 380-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz als Teil
der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt, welches hiermit zur Planfeststellung vorgelegt
wird, sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf in § 1 Abs. 2
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in Verbindung mit Nr. 4 der Anlage des EnLAG
gesetzlich festgestellt. Zudem setzt der Netzentwicklungsplan (NEP) das
Leitungsbauvorhaben nach § 12b EnWG als Bestandteil des Startnetzes (Maßnahme TTG-
004, S. 253) voraus.
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Abbildung 1: Schematische Netzkarte TenneT TSO GmbH (TTG)
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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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1.2 Vorhabensdefinition und Antragsumfang
1.2.1 Ziel des Vorhabens
TTG plant das Übertragungsnetz zwischen Thüringen und Bayern auszubauen und
beantragt vorliegend die Planfeststellung des Projektes 380/110-kV-Leitung (Altenfeld)-
Landesgrenze – Redwitz für den Abschnitt Landesgrenze – Redwitz. Für den thüringischen
Teil von Altenfeld bis zur Landesgrenze führt die 50Hertz Transmission als insoweit
zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ein separates Verfahren, welches nicht Teil dieses
Antrages ist.
1.2.2 Antragsgegenstand
Neubau 380/110-kV-Leitung (Altenfeld)-Landesgrenze – Redwitz (B157)
Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb der
380/110-kV-Leitung von der Landesgrenze am Übergabepunkt Roth/Weißenbrunn bis in das
Umspannwerk in Redwitz. Bei diesem Projekt handelt es sich um den dritten Teilabschnitt
der so genannten „Südwestkuppelleitung“ aus dem Raum Halle nach Nordbayern. Die
Leitung soll der Erhöhung der Transitkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern dienen.
Die Leitung hat im Bereich des Regelgebietes der TTG eine Länge von ca. 31 km und
umfasst auf ca. 10 km Länge den Bau einer 2-systemigen 380-kV-Leitung und auf ca. 21 km
einer 4-systemigen Leitung (2 Systeme 380 kV und 2 Systeme 110 kV). Im Bereich
Weißenbrunn/Froschgrundsee sind zwischen Mast 101 und 108 zwei insgesamt
gleichwertige Freileitungsvarianten möglich, so dass eine Variante - die Variante A2 östlich
der ICE-Talbrücke - als Vorzugsvariante und die andere Variante - die Variante A1 westlich
der ICE-Talbrücke - nur hilfsweise beantragt wird. Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens
kann hier also die eine oder die andere Variante sein.
Für die geplante 380/110-kV-Leitung werden 83 Freileitungsmasten benötigt. Hauptsächlich
kommen Donau-/Einebenenmaste zur Führung von 4 Stromkreisen zum Einsatz (Mast 125-
182). Im Bereich von der Landesgrenze (Mast 101) bis Dörfles-Esbach (Mast 124) und vor
dem UW Redwitz (Mast 183) werden Donaumaste verwendet. Im Bereich der Anbindung der
110-kV-Leitung an die neu zu errichtende Leitung werden Sondermaste verwendet, um die
Aufnahme der Stromkreise zu ermöglichen.
Rückbau und Einbindung 110-kV-Leitung Coburg – Redwitz (E10018)
Im Zuge des Neubaus der Leitung soll die bestehende 110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
(E10018) der E.ON Netz GmbH auf einer Strecke von ca. 20 km zurück gebaut werden. Der
Rückbau der 110-kV-Leitung erfolgt nach Errichtung der neuen 380/110-kV-Leitung. Da der
Abbau der 110-kV-Leitung durch den hier beantragten Neubau ermöglicht wird, ist auch
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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der
110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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diese Maßnahme Gegenstand dieses Verfahrens. Zurück gebaut werden dabei die Masten
16 bis 26, 31-64 und 66-99.
Um die Versorgungssicherheit auf der Ebene des Verteilnetzes (110 kV) aufrecht zu
erhalten, müssen bestehende Anbindungen an das Bestandsnetz im Bereich Dörfles-
Esbach, Waldsachsen, Ebersdorf und Redwitz wiederhergestellt werden. Diese
Anbindungen, die die Errichtung von 4 Masten (16n in Dörfles-Esbach, 26n in Waldsachsen
und 66n und 67n in Sonnefeld und Frohnlach) umfassen, sind ebenfalls Gegenstand dieser
Planfeststellung. Der Eigentümer und Betreiber der betroffenen 110-kV-Leitung hat der von
TTG beantragten Planfeststellung in Bezug auf seine Leitungen zugestimmt.
Die bestehende 110-kV-Leitung von Coburg nach Redwitz stammt überwiegend aus dem
Jahr 1954. Durch Sanierungsmaßnahmen und Anstricharbeiten aus dem Jahr 2006 und
2009 wird die Leitung nach dem anerkannten Stand der Technik betrieben.
Durch die Kombination der Neubaumaßnahme einer 380/110-kV-Leitung mit der
Rückbaumaßnahme der 110-kV-Leitung in einem Planfeststellungsverfahren besteht zudem
die Möglichkeit, die durch die neue Leitung verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und
das Landschaftsbild durch den Rückbau der 110-kV-Leitung auszugleichen.
Maßnahme Umspannwerk Redwitz
Aus betrieblichen Gründen sind im Umspannwerk Redwitz Anpassungen im Bereich der
Schaltfelder und Einbindungspunkte herzustellen. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil
des hier zur Planfeststellung vorzulegenden Antrags. Ausreichend ist hierfür eine Anzeige
nach § 15 BImSchG. Zusätzlich soll für den Bau der Steuerzellen und der Spulenfundamente
eine Baugenehmigung eingeholt werden. Von der Änderung des Umspannwerks gehen
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus.
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Projekt/Vorhaben
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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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Abbildung 2: Umbaumaßnahme im UW-Redwitz
Umbau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz – Remptendorf (B150)
Durch die genannten Umbauten im Umspannwerk Redwitz verändern sich die
Anknüpfungspunkte der bestehenden 380-kV-Leitung (Nr. B150) von Redwitz nach
Remptendorf. Eines der vorhandenen Systeme dieser Leitung wird weiter nördlich als bisher
in das UW Redwitz eingebunden. Dazu muss der erste Mast der Leitung B150 geringfügig
an anderer Stelle neu errichtet werden. Der bestehende Mast wird abgebaut. Der Abbau und
Neubau dieses Mastes sind ebenfalls Teil dieses Planfeststellungsverfahrens.
Umstellung der Leitung von Redwitz nach Grafenrheinfeld auf 380 kV Nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist die Umstellung eines Systems der
Bestandsleitung von Redwitz nach Grafenrheinfeld (B146) von 220 kV auf 380 kV sowie die
damit zusammenhängenden Stromkreisumschwenkungen vor dem UW-Redwitz,
einschließlich Rückbau der Beseilung und Rückbau Maste 56 und 57 dieser Leitung. Hierfür
wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Die genauen Trassenverläufe und Maßnahmen sind den Übersichtsplänen der Anlage 3
bzw. den Lage-/ Grunderwerbsplänen der Anlage 5 zu entnehmen.
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Projekt/Vorhaben
380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der
110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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1.2.3 Vom Leitungsverlauf und vom Rückbau betroffene Gebietskörperschaften
Im Folgenden sind alle von dem Neubauvorhaben betroffenen Landkreise, Städte und
Gemeinden aufgeführt:
Tabelle 1: Städte und Gemeinden entlang und außerhalb der Trasse
Stadt/Gemeinde Berührte Gemarkungen
Landkreis Coburg
Stadt Rödental Weißenbrunn vorm Wald, Schönstädt, Fornbach, Mittelberg, Waltersdorf, Lauterburg, Oberwohlsbach, Unterwohlsbach, Oeslau, Waldsachsen
Gemeinde Dörfles-Esbach Esbach, Dörfles b. Coburg
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg Oberfüllbach, Coburger Forst-Südost, Friesendorf, Großgarnstadt, Frohnlach,
Gemeinde Grub a. Forst Rohrbach
Gemeinde Sonnefeld Sonnefelder Forst West, Sonnefeld, Weischau, Sonnefelder Forst-Süd
Gemeinde Weidhausen b. Coburg Weidhausen b. Coburg, Trübenbach
Gemeinde Ahorn Ahorn, Schafhof
Kreisfreie Stadt Coburg
Stadt Coburg Rögen, Neu und Neershof
Landkreis Lichtenfels
Gemeinde Marktgraitz Marktgraitz
Gemeinde Michelau i. Ofr. Lettenreuth
Markt Marktzeuln Marktzeuln, Zettlitz
Redwitz a.d. Rodach Redwitz a.d. Rodach
Im Folgenden sind alle von dem sich anschließenden Rückbau der bestehenden 110-kV-
Leitung betroffenen Kreise, Städte und Gemeinden aufgelistet:
Tabelle 2: Städte und Gemeinden entlang der Trasse
Stadt/Gemeinde Berührte Gemarkungen
Landkreis Coburg
Stadt Rödental Oeslau, Waldsachsen
Gemeinde Dörfles-Esbach Esbach, Dörfles b. Coburg
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg Oberfüllbach, Coburger Forst-Südost, Großgarnstadt, Frohnlach, Friesendorf
Gemeinde Grub a. Forst Rohrbach
Gemeinde Weidhausen b. Coburg Weidhausen b. Coburg
Kreisfreie Stadt Coburg
Stadt Coburg Rögen, Neu- und Neershof
Landkreis Lichtenfels
Gemeinde Michelau i. Ofr. Lettenreuth
Markt Marktzeuln Marktzeuln, Zettlitz
Redwitz a.d. Rodach Redwitz a.d. Rodach
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2 Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung
Gemäß § 43 c Abs. 1 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG/Art. 75 BayVwVfG wird durch die
Planfeststellung die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens einschließlich der notwendigen
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen
Belange festgestellt (sogenannte Konzentrationswirkung der Planfeststellung). Weitere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen sind neben der
Planfeststellung nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-
rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan
Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder dingliche Rechte für die
vorübergehende oder dauerhafte Inanspruchnahme von Grundeigentum, die für den Bau
und Betrieb der geplanten Anlage notwendig sind, werden durch den
Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzt und sind vom Vorhabensträger – erforderlichenfalls
im Wege eines Enteignungsverfahrens – separat einzuholen (näheres dazu in Kapitel 8
Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum). Dementsprechend werden zu
zahlende Entschädigungen auch nicht im Planfeststellungsverfahren festgesetzt. Über die
Zulässigkeit der Enteignung wird im Planfeststellungsbeschluss entschieden; der
festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG).
Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen
oder auf Unterlassung ihrer Benutzung sind, wenn der Planfeststellungsbeschluss
unanfechtbar geworden ist, ausgeschlossen (vgl. § 75 Absatz 2 VwVfG / Art. 75 BayVwVfG.
Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 c Nr. 1
EnWG außer Kraft.
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3 Antragsbegründung
3.1 Planrechtfertigung
3.1.1 Rechtlicher Ausgangspunkt
Eine planerische Entscheidung trägt ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern
ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter
rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364). Eine
Planung ist dann gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der
vom einschlägigen Fachgesetz verfolgten Ziele, einschließlich sonstige gesetzliche
Entscheidungen, ein Bedürfnis besteht, d.h. die Maßnahme unter diesem Blickwinkel, also
objektiv, erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall,
sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, 26.04.2007 - 4 C
12/05-, BVerwGE 128, 358).
Das geplante Vorhaben dient den Zwecken des § 1 EnWG, in dem hierdurch der Bedarf an
Stromübertragungskapazitäten gedeckt wird. Der Gesetzgeber hat die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für das geplante Vorhaben gesetzlich
festgestellt, in dem in der Anlage zum EnLAG unter Nr.4 das 380-kV Neubauvorhaben
(Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz als Teil der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt
aufgeführt ist. Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan des EnLAG sind die
energiewirtschaftliche Notwendigkeit, insbesondere die Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1
EnWG, und die Vordringlichkeit des betreffenden Vorhabens für das
Planfeststellungsverfahren verbindlich festgestellt. Von der Bedarfsfeststellung umfasst sind
die Leitung zwischen den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden
Übertragungsnetz verbunden ist (§ 1 Abs. 5 EnLAG), die für den Betrieb von
Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den
Netzverknüpfungspunkten (§ 1 Abs. 4 EnLAG) und auch alle notwendigen Folgemaßnahmen
an anderen Anlagen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die gesetzliche Feststellung, dass ein
Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie ggf. auch für gerichtliche Verfahren
verbindlich. Dies hat zur Konsequenz, dass für die im Bedarfsplan aufgenommenen
Vorhaben von Gesetzes wegen eine Planrechtfertigung bereits besteht. Der hier zur
Planfeststellung beantragte Leitungsabschnitt erfüllt diese Voraussetzungen.
Darüber hinaus ist es hier ausweislich des Ergebnisses des durchgeführten
Raumordnungsverfahrens unter den Zielsetzungen des § 1 EnWG, namentlich einer
umweltverträglichen Energieversorgung, auch vernünftigerweise geboten, die bestehende
110-kV-Leitung auf einem Gemeinschaftsgestänge mitzuführen und die vorhandene 110-kV-
Leitung Coburg – Redwitz (LH-07-E10018) nach Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung
zurück zu bauen.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
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3.1.2 Hintergrund: Entwicklung der Energiebilanz
Hintergrund des zunehmenden Bedarfs an Übertragungskapazitäten ist Folgender: Durch
das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ist es im Norden und Osten
Deutschlands in den letzten 10 Jahren zu einer deutlichen Zunahme von dezentralen
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere
Windenergieanlagen gekommen. Bis 2015 wird für Niedersachsen eine Einspeisung von
25.000 MW (Onshore 15.000 MW / Offshore 10.000 MW) und bis 2020 in Schleswig-Holstein
Einspeisungen aus EEG-Anlagen von ca. 15.000 MW (Onshore 12.000 MW / Offshore 3.000
MW) prognostiziert. Schon heute übersteigt die in diesen Regionen erzeugte elektrische
Leistung bei weitem den regionalen Bedarf.
Soweit die produzierte elektrische Energie nicht erzeugungsnah verbraucht wird, ergibt sich
ein Übertragungsbedarf für große Leistungen von Nord/Ost nach Süd, da elektrische Energie
nicht in großem Maß speicherbar ist. Im Auftrag der Deutschen Energie-Agentur (dena) ist in
einer bundesweiten Referenzstudie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration
von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (sogenannte
dena-I-Netzstudie 2005) die Netzsituation unter der Voraussetzung der Errichtung weiterer
Windkrafteinspeisungen untersucht worden. Hierbei haben sich im Netz verschiedene
Engpässe herausgestellt, zu deren Bewältigung dringend neue Übertragungskapazitäten
benötigt werden. Hierbei wurde der Neubau der 380-kV-Leitung zwischen Altenfeld und
Redwitz als erforderlich zur Bereitstellung von Übertragungskapazitäten identifiziert.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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Abbildung 3: Aktuelle und zukünftige Entwicklung Erneuerbarer Energien in Deutschland
Auf Grund des Zubaus von EEG-Anlagen (insbesondere Windenergieanlagen) in der
Regelzone der 50Hertz bei gleichzeitig tendenziell stagnierendem Verbrauch, insbesondere
in den ostdeutschen Bundesländern, ist es zur Integration des Ferntransports der Energie
aus erneuerbaren Energiequellen notwendig, die horizontale Übertragungskapazität im Netz
der 50Hertz und regelzonenüberschreitend zum benachbarten Übertragungsnetzbetreiber
TTG zu erhöhen.
Mit der Gesamtmaßnahme, d.h. der Leitungsverbindung Lauchstädt–Vieselbach–Altenfeld–
Redwitz–Grafenrheinfeld (TTG) besteht die Möglichkeit, die Kapazität des
Übertragungsnetzes in der betreffenden Region wesentlich zu erhöhen. Ohne die Errichtung
und Betriebsbereitschaft dieser Leitung bestünden zu bestimmten Zeiten zunehmend
Übertragungseinschränkungen in der südöstlichen Region der Übertragungsnetze zwischen
50Hertz und TTG. Dies hätte zunehmend zur Folge, dass in dieser und in angrenzenden
Regionen wiederholt Eingriffe in das Marktgeschehen notwendig sind und Strom aus
Windenergieanlagen sowie Strom aus thermischen Kraftwerken zum Teil erheblichen
Einspeiseeinschränkungen unterworfen werden müssen.
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Ferner dient die Leitung dem in der Region zeitweise benötigten Redispatch. Hierdurch
können Engpässe entlastet werden, indem die Wirkleistungseinspeisung eines oder
mehrerer Kraftwerke abgesenkt und die Wirkleistungseinspeisung eines oder mehrerer
anderer Kraftwerke an anderer Stelle im Netz gesteigert werden. Erforderlich wird dies
insbesondere dann, wenn das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG) mit seiner installierten
Leistung von 1.275 MW abgeschaltet wird.
Abbildung 4: Entwicklung der Netzeingriffe im TenneT Gesamtnetz
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Abbildung 5: Eingriffe ins Netz auf ausgewählten Verbindungen
Im Winter 2011/2012 war die bestehende
Leitung von Remptendorf nach Redwitz
die am stärksten belastete Leitung im
gesamtdeutschen Netz. Um die
Netzstabilität zu gewährleisten, mussten
an insgesamt ca. 2.000 Stunden
Redispatchmaßnahmen durchgeführt
werden. Dies bedeutete im Vergleich zum
Vorjahr eine Steigerung um 148%.
Durch die hohe Auslastung der
bestehenden Leitungen in der Netzregion
ist die (n-1)-Sicherheit dieser
Verbindungen gefährdet. Netz-
berechnungen hierzu wurden bereits im
Rahmen der Studie „Energiewirt-
schaftliche Planung für die Netz-
integration von Windenergie in
Deutschland an Land und Offshore bis
zum Jahr 2020“ (dena-Netzstudie I)
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der
Studie dokumentiert und werden dort im
Kapitel 8.2.2 begründet und ausführlich
dargestellt. Aus den damaligen
Untersuchungen folgt, dass ohne die
Leitung Lauchstädt - Vieselbach - Altenfeld – Redwitz (TTG) für den Abschnitt Lauchstädt –
Vieselbach, bei Ausfall eines 380-kV-Stromkreises Wahle - Grohnde der verbleibende
Stromkreis überlastet wird. Zudem wird bei Ausfall des 380-kV-Stromkreises Pulgar -
Vieselbach der zweite Stromkreis Pulgar - Vieselbach überlastet. Auch für den Abschnitt
Vieselbach - Altenfeld folgt, dass bei Ausfall des Stromkreises Röhrsdorf - Streumen der
zweite Stromkreis Röhrsdorf - Streumen überlastet wird. Für den Abschnitt Vieselbach -
Altenfeld ergibt sich, dass bei Ausfall des Stromkreises Remptendorf - Kriegenbrunn der
Stromkreis Remptendorf - Oberhaid unzulässig hoch ausgelastet wird.
Zusätzlich zur dena-Netzstudie I wurden Netzberechnungen durch die Firma Consentec
durchgeführt, welche den dringenden Bedarf der Südwestkuppelleitung bestätigen. Die
geplante Leitung zwischen den Umspannwerken Vieselbach - Altenfeld - Redwitz (TTG) wird
eine wesentliche netztechnische Voraussetzung für die Übertragung der erwarteten
Leistungszubauten und die Einspeisungen von regenerativen und konventionellen
Kraftwerken schaffen. Die Untersuchungen zeigen, dass sie als Basismaßnahme in einer der
Hauptleistungsflussrichtungen von Nordost nach Südwest für die zukünftige
Energieversorgung erforderlich ist. Mit anderen Maßnahmen, insbesondere Optimierungen
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im vorhandenen Netz oder Neubauten außerhalb des Untersuchungsraumes, kann der mit
dem Vorhaben verfolgte Zweck aus netztechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll
erreicht werden.
3.1.3 Gesetzlicher Auftrag an den Übertragungsnetzbetreiber
Der Vorhabensträger ist als Übertragungsnetzbetreiber zur Bereitstellung weiterer Strom-
übertragungskapazitäten verpflichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von
Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht
auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Aufgrund § 12 Abs. 3 EnWG haben
Betreiber von Übertragungsnetzen dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch
entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur
Versorgungssicherheit beizutragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG sind Netzbetreiber
grundsätzlich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
(insbesondere auch Windenergieanlagen) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen
und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu
übertragen.
Nach § 8 Abs. 4 EEG trifft die Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 EEG im Verhältnis zum
aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, (1.) den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber, (2.) den nächstgelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers
kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder (3.) insbesondere im Fall der
Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG, jeden sonstigen Netzbetreiber. Gemäß § 9 Abs. 1 EEG
sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze
entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die
Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder
Grubengas sicherzustellen. Gemäß § 9 Abs. 2 EEG erstreckt sich diese Pflicht auf sämtliche
für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum
des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. Der
Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes
verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 9 Abs. 3 EEG).
3.2 Planungsleitsätze
Da die in Kapitel 2 (Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung) beschriebene
Zuständigkeits-, Verfahrens- und Entscheidungskonzentration keine sachliche Privilegierung
des planfestzustellenden Vorhabens, sondern lediglich einen verfahrensökonomisch
sinnvollen Verzicht auf die Durchführung mehrerer, selbständiger Genehmigungsverfahren
unter umfassender Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und rechtlichen Belange
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bedeutet, bleiben die materiellrechtlichen Anforderungen der verfahrensrechtlich
„verdrängten“ Rechtsbereiche, beispielsweise des Raumordnungsrechts, des
Naturschutzrechts oder des Immissionsschutzrechts bestehen. Das bedeutet, dass zwingend
zu beachtende Normen, auch in der Planfeststellung strikt zu beachten sind und nicht in die
Abwägung eingehen dürfen (vgl. BVerwG, 09.03.1990 – 7 C 21/89 -, BVerwGE 85, 44, 46;
BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 448).
Die meisten Verbote und Gebote sind ausnahmefähig. Die Ausnahmen kommen aber nur
unter strengen Voraussetzungen zum Tragen, d.h. die Trassierung sollte zunächst die
Erforderlichkeit von Ausnahmen vermeiden. Lediglich wenn sich abzeichnet, dass Konflikte
ansonsten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten lösbar sind, wird auf die
Möglichkeit der Ausnahme zurückgegriffen.
3.3 Abwägung
Im Rahmen der Planfeststellung ist gem. § 43 Satz 3 EnWG eine Abwägung vorzunehmen.
In die Abwägung ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss. Schließlich darf die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten
Belange nicht verkannt werden. Auf der Basis der vom Vorhabensträger einzureichenden
Unterlagen sowie der Erkenntnisse aus dem Planfeststellungsverfahren hat die
Planfeststellungsbehörde eine eigene, nachvollziehende Abwägung vorzunehmen. Die für
die Abwägung relevanten Belange werden in den Planfeststellungsunterlagen aufgezeigt und
bewertet.
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4 Alternativen/Variantenprüfung
4.1 Rechtlicher Ausgangspunkt
Im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung müssen sich anbietende
Alternativlösungen in die Abwägung einbezogen werden, sie müssen mit der ihnen objektiv
zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen
jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden und schließlich darf - auf
der Ebene des Abwägungsergebnisses - die Bevorzugung einer Lösung nicht auf einer
Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen
betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, 24.04.2009 – 9 B 10/09 –, juris Rn. 5;
BVerwG, 13.03.2008 – 9 VR 9/07 –, BVerwG, 08.07.1998 – 11 a 53/97 –, BVerwGE 107,
142; BVerwG, 25.10.1996 – 4 C 4/95 –, BVerwGE 100, 238).
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planfeststellungsbehörde sie
als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die
vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen/Varianten jeweils berührten
öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der
Umweltverträglichkeit einzubeziehen.
Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Prüfung der Alternativen/Varianten bis
zuletzt offen zu halten. Sie ist vielmehr befugt, eine Alternative/Variante, die ihr auf der
Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen
Stadium des Verfahrens auszuscheiden. Dabei gilt, dass eine Abwägung nicht bereits dann
fehlerhaft ist, wenn sich später herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten
Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern vielmehr erst dann, wenn sich die
ausgeschiedene Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen
4.2 Technische Alternativen
4.2.1 Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante)
Ohne Realisierung der geplanten Leitung wären andere technische Optionen
auszuschöpfen, um Netzbetriebsmittel wie Freileitungen, Schaltgeräte oder Transformatoren
vor einspeisebedingten Überlastungen zu schützen und den (n -1)-sicheren Zustand des
Netzes aufrecht zu erhalten und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Einspeisemanagement:
Gemäß § 11 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber nach § 9 EEG ausnahmsweise berechtigt, an ihr
Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln,
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soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet
wäre, sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus
Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird und sie die
Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben. Dies gilt
allerdings unbeschadet der Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität, so dass ein
Einspeisemanagement während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im
Sinne des § 9 EEG und nicht als endgültige Lösung für Übertragungsengpässe in Betracht
kommt.
Optimierter Betrieb des vorhandenen Netzes durch Monitoring von Freileitungen:
Eine weitere Alternative für die Erhöhung der Übertragungsleistung, wäre ein
witterungsgeführter Betrieb von Freileitungen, das sogenannte Monitoring. Das Monitoring
von Freileitungen nutzt bei bestimmten Witterungsverhältnissen die besseren
Kühlmöglichkeiten für die Leiterseile und ermöglicht so eine höhere Strombelastbarkeit. Die
Übertragungskapazität von Freileitungen wird erhöht, wobei aber auch höhere Netzverluste
und ein Rückgang der Systemstabilität zu akzeptieren sind. Allerdings kann allein mit
Freileitungsmonitoring der zusätzliche Bedarf an Übertragungsleistung nicht gedeckt werden.
Beschränkung der Einspeiseleistung thermischer Kraftwerke (Redispatch)
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch netzbezogene Maßnahmen oder
marktbezogene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von
Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 EnWG berechtigt
und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren
Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des
Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen (§ 13 Abs. 2 EnWG).
Sollten die netz- oder marktbezogenen Maßnahmen in dem betroffenen Netzgebiet zur
Stabilisierung nicht ausreichend oder möglich sein, kann der betroffene
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den benachbarten Übertragungsnetzbetreiber zur
Durchführung des sogenannten „Cross Boarder Redispatch“ auffordern. Dieser ist dadurch
verpflichtet in seinem betroffenen Netzgebiet Redispatchmaßnahmen durchzuführen.
Redispatchmaßnahmen entsprechen auf Dauer nicht den Zielen des § 1 EnWG, und sind
daher nicht geeignet, die Realisierung der geplanten Maßnahme zu ersetzen und
hinreichende Transportkapazitäten bereitzustellen.
4.2.2 380-kV Erdkabel statt 380-kV Freileitung
Als technische Alternative zu Höchstspannungs-Freileitungen kommen erdverlegte Kabel in
Betracht. Die Verlegung von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene entspricht allerdings
noch nicht den Zielen des § 1 EnWG, so dass diese Alternative nur unter besonderen
gesetzlich angeordneten Voraussetzungen in Erwägung zu ziehen ist:
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Versorgungssicherheit – Technik
Die Ausführung der 380-kV-Leitung als Erdkabel entspricht nicht dem heutigen Stand der
Technik. Grund hierfür ist u.a., dass bei Erdkabeln im Höchstspannungs(Drehstrom)bereich
(380-kV) im Gegensatz zum 110-kV und Mittelspannungsnetz bislang keine ausreichenden
betrieblichen Erfahrungen bestehen. Insbesondere der großräumige Einsatz von Erdkabeln
ist im Höchstspannungsnetz noch nicht erprobt. Höchstspannungskabel sind weltweit bislang
nur auf wenigen Strecken wie zum Beispiel in Ballungsgebieten von Tokio, Berlin und Madrid
im Einsatz. Aktuelle Analysen von CIGRE (Counceil International des Grands Reseaux
Electriques) von weltweit im Einsatz befindlichen landverlegten Drehstromkabeln der
Höchstspannungsebene zeigen, dass die Nichtverfügbarkeit von Kabeln gegenüber
Freileitungen 150-240-fach höher ist. So beträgt die Reparaturzeit einer Kabelanlage im
Durchschnitt rund 600 Stunden (25 Tage). Da vor allem Muffen eine häufige Fehlerquelle
darstellen und die 380-kV-Kabel nur in Teilstücken von bis zu ca. 900 Metern transportiert
werden können, wächst mit der Länge der Kabelabschnitte die Anzahl der Muffen und damit
auch die Gefahr eines Ausfalls. Im Gegensatz dazu liegt die durchschnittliche Reparaturzeit
einer Freileitung bei ca. dreieinhalb Stunden. Dementsprechend besteht bei Erdkabeln im
Höchstspannungsnetz ein deutlich höheres Risiko der Nichtverfügbarkeit als bei einer
Freileitung.
Preisgünstigkeit – Effizienz
Auch ist mit erheblichen Mehrkosten für eine Kabellösung zu rechnen, die sich im Faktor von
ca. 4,7 bis ca. 7,3 (Betrachtung der Investitionskosten) bzw. von ca. 3,6 bis ca. 5,8 für die
Gesamtkosten bewegen. Die Mehrkosten einer potentiellen Verkabelung im Bereich des
Froschgrundsees liegen auf Grund der speziellen topographischen Bedingungen und der
langen Horizontalbohrungen bei dem 14 Fachen über der Ausführung als Freileitung und
sind der Machbarkeitsstudie aus dem Anlage 21.1 zu entnehmen.
Umwelt
Der Vergleich der Umweltauswirkungen eines Erdkabels und einer Freileitung zeigt, dass
durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter als durch eine Freileitung beeinträchtigt
werden. Wie bei Freileitungen weisen Kabelsysteme Eigenschaften auf, die je nach
Naturraumausstattung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Bei der Errichtung
einer Kabelanlage kommt es vor allem in der Bauphase zu umfangreicheren Eingriffen auf
der gesamten zu verkabelnden Strecke. Von der Verlegung eines Erdkabels werden die
Schutzgüter Vegetation, Boden und Grundwasser in anderer Intensität belastet als durch
eine Freileitung. Vor allem in Bereichen mit hoch anstehendem Grundwasser und
entsprechender Empfindlichkeit der Standorte ist ein Erdkabel mit deutlich weitergehenderen
Umweltrisiken als eine Freileitung verbunden. Die Avifauna wird bei Ausführung als
Freileitung stärker beeinträchtigt als bei einem Erdkabel. Durch eine Markierung des
Erdseiles der Freileitung können diese Beeinträchtigungen allerdings - wo dies erforderlich
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ist - insgesamt deutlich gemindert werden. Einer Verkabelung kann daher unter dem
Gesichtspunkt der Umweltauswirkungen nicht generell der Vorzug gegenüber einer
Freileitung eingeräumt werden.
Gesetzliche Schranken
Der Bundesgesetzgeber hat den Einsatz der Erdverkabelung im Übertragungsnetz auf der
Höchstspannungsebene in § 2 EnLAG für die in der Anlage zum EnLAG aufgeführten
Leitungen abschließend geregelt. Das EnLAG weist in § 2 Abs. 1 vier Pilotvorhaben aus, in
deren Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen die Erdverkabelung von Teilabschnitten
getestet werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 EnLAG ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des
Vorhabens zuständigen Behörde bei einem Pilotprojekt eine Höchstspannungsleitung auf
einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu
betreiben oder zu ändern, wenn die Leitung
1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll,
die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im
Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem
Wohnen dienen, oder
2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll,
die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.
Optionen für die Leitung Altenfeld-Redwitz
Zwar ist das geplante Leitungsbauvorhaben Altenfeld – Redwitz als Pilotvorhaben in § 2 Abs.
1 EnLAG aufgeführt, die Voraussetzungen für eine Erdverkabelung liegen nach § 2 Abs. 2
EnLAG im planfestzustellenden Abschnitt jedoch nur bei der Variante A1 im Bereich
Froschgrundsee (Stadt Rödental) vor (Unterschreitung von bestimmten Abständen zu
Wohngebäuden in qualifizierten Gebieten). In der für den Bereich Froschgrundsee erstellten
gesonderten Alternativen- und Variantenprüfung (Anhang 2 zum Erläuterungsbericht) ist
jedoch herausgearbeitet, dass - selbst wenn die Variante A1 im Bereich Froschgrundsee
zum Tragen kommen würde - eine Ausführungsweise dieses Abschnitts als Erdkabel im
Hinblick auf die technischen Risiken und Mehrkosten nicht vertretbar ist und zwar selbst
dann nicht, wenn man abweichend von der Intention des Gesetzgebers einen deutlich
kürzeren als 3 km langen Erdkabel-Teilabschnitt bildet. Die Vorteile für die Wohnbebauung
stehen in keiner Relation zu den Kosten und den Risiken für die Übertragungssicherheit.
Genauere Angaben über die spezifischen Mehrkosten im Bereich des untersuchten Kabel-
Teilabschnittes Froschgrundsee können der Machbarkeitsstudie der Firma K2E (Anlage
21.1) entnommen werden.
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Ansonsten kommt es auf der gesamten Trasse des hier zur Planfeststellung beantragten
Vorhabens zu keiner Unterschreitung der in § 2 Abs. 2 Satz Nr. 1 und 2 EnLAG aufgeführten
Abstände, so dass weitere Erdkabelabschnitte aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht zu
ziehen sind.
Risiken einer optionalen Verkabelung im Bereich Froschgrundsee aus der Sicht des
Übertragungsnetzbetreibers
Originäre Aufgabe eines Übertragungsnetzbetreibers ist es, ein sicheres, zuverlässiges und
leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben. Die dena 1
Netzstudie identifiziert die Errichtung der Höchstspannungsverbindung zwischen Altenfeld
und Redwitz als erforderliche Netzausbaumaßnahme. Die Maßnahme wurde in den Anhang
des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) aufgenommen, so dass deren
energiewirtschaftlicher Bedarf und dringende Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2 EnLAG
gesetzlich festgestellt ist. Bei der Maßnahme handelt es sich um einen zentralen Baustein für
das Gelingen der Energiewende. Mit Artikel 1 zur Änderung des Atomgesetzes vom
06.08.2011 (13. AtGÄndG) wurde gesetzlich festgelegt, dass das Kernkraftwerk in
Grafenrheinfeld am 31.12.2015 abzuschalten ist. Dadurch fällt ein zentraler
netzstabilisierender Faktor der Stromproduktion im Süden weg, der die neue Leitung zur
Integration der regenerativen Energie aus dem Norden unverzichtbar macht. Hinzu kommt,
dass es sich bei der bereits bestehende Leitung zwischen Thüringen und Bayern
(Remtendorf – Redwitz) um die Leitung im deutschen Netz handelt, welche am stärksten
ausgelastet, am häufigsten überlastet und somit den häufigsten Netzeingriffen ausgesetzt ist.
Die geplante Verbindung ist zwingend erforderlich, um die Energieversorgung Bayerns auch
zukünftig sicher zu stellen.
Eine Teilverkabelung ist nach Aussage der Studie im Wege einer Unterbohrung des
Froschgrundsees und des Einbringens der zwei Doppelsysteme zwar bautechnisch
grundsätzlich möglich, sie stellt aber auf Grund der topographischen Gegebenheiten am
Froschgrundsee keine Vorgehensweise dar, die bei der Erprobung einer neuen Technik
(Pilotprojekt) zum Einsatz kommen sollte. Es gibt weltweit kein vergleichbares Projekt im AC-
Bereich, welches in Ansätzen als Referenzprojekt zum Einholen verlässlicher
Erfahrungswerte beitragen könnte. Hier würden Voraussetzungen geschaffen, deren
tatsächliche Auswirkungen nicht abschließend abgeschätzt werden können. Besonders
problematisch sind hier die langen Horizontalbohrungen von über 700 m, die große
Überdeckung der Kabel von über 30 m und die damit einhergehende Nichterreichbarkeit im
Schadensfall durch den Verlauf unterhalb eines Gewässers. Selbst ein Totalausfall der
Systeme (Common Mode, bspw. durch Bodenverwerfungen im Bereich des
Froschgrundsees) kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der exponierten
Bedeutung der Leitung im vermaschten westeuropäischen Verbundnetz sind
Einschränkungen der Transportkapazität oder Verfügbarkeit, die derzeit bei Kabellösungen
im Drehstromnetz noch zu befürchten sind, nicht hinnehmbar.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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Die bisherigen Verkabelungsabschnitte in Deutschland werden ausschließlich unter sehr
günstigen Bedingungen betrieben. In Berlin wurde beispielsweise ein Doppelsystem in einem
begehbaren Tunnel installiert, wo das Kabel im Störfall jederzeit erreicht werden kann.
Dennoch ist es auf Grund der Nichtverfügbarkeit entsprechender Ersatzteile
(Kabelendverschlüsse) in der Vergangenheit auch hier zu langen Ausfallzeiten gekommen,
obgleich eine gute Erreichbarkeit und somit optimale Voraussetzungen für Reparaturarbeiten
vorlagen. Daher sollte der Einsatz von Verkabelungsabschnitten nur für solche Bereiche
vorgesehen werden, die sich auf Grund der topographischen und räumlichen Verhältnisse für
den Testbetrieb eignen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Verlegung in offener Bauweise mit
einer Verlegetiefe von nicht mehr als 1,8 m und in möglichst ebenem Gelände erfolgen kann,
so dass im Falle einer Störung möglichst schnell Maßnahmen ergriffen werden können, die
zu einer Beseitigung der Engpässe führen.
Bei einer Teilverkabelung im Bereich des Froschgrundsees ist die Verlegung in offener
Bauweise nicht möglich. Vielmehr müssten hier über eine längere Strecke
Horizontalbohrungen durchgeführt werden, so dass sich aufgrund der erschwerten
Zugriffsmöglichkeiten auf das Kabel im Störungsfall die Reparaturzeiten im Vergleich zur
Verlegung in offener Bauweise wegen des höheren Aufwands bei Ortung des Fehlers,
Freilegung des entsprechenden Bereichs und Austausch des defekten Teilstücks wesentlich
verlängern. Es ist mit Ausfallzeiten von mehreren Monaten (6-8) zu rechnen.
Bei den untersuchten Varianten kommt die Machbarkeitsstudie (Anlage 21.1) zu dem
Ergebnis, dass die Varianten, die eine Umgehung des Froschgrundsees mit einer
Annäherung an Weißenbrunn vorsehen, aus Gründen des Platzmangels der durch die
Effelder und Itz verursachten Geländesprünge, nicht ausführbar sind. Somit sind lediglich für
die Varianten mit Unterbohrung des Froschgrundsees auch weitergehende Untersuchungen
der elektrischen Funktionalität durchgeführt worden (Variante 3 und 3a). Die
Untersuchungen kommen zum Ergebnis, dass die Übertragungsleistung bei den geforderten
Parametern von 2.300 A (Grundlast) und bei einem n-1 Fall von 3.600 A bis 15 Stunden
hinsichtlich der thermischen Eigenschaften gewährleistet ist. Dies ist allerdings nur dann der
Fall, wenn die Kabelschutzrohre zur Abführung der entstehenden Wärme mit Bentonit
ausgefüllt werden und eine optimierte Phasenanordnung bei den Einzelsystemen so gewählt
wird, dass die Kabelschirmströme minimiert sind. Werden die Kabelschutzrohre mit Bentonit
ausgefüllt, können ggf. beschädigte Kabel nicht mehr geborgen und ausgetauscht werden.
Somit müsste eine neue Felsbohrung eingebracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Verfügbarkeit der erforderlichen Bohrgeräte und der nötigen personellen
Ressourcen nicht ohne zeitlichen Vorlauf gegeben ist. Wenn dann zusätzliche
Bauzeitbeschränkungen vorlägen, könnten sich die Arbeiten auch über einen noch längeren
Zeitraum erstrecken.
Neben der Betrachtung der bautechnischen Möglichkeit eine Verkabelung mit Unterbohrung
des Froschgrundsees umzusetzen und des Nachweises der elektrotechnischen
Funktionalität, ist auch zu berücksichtigen, dass das Kabel hohen netzplanerischen
Anforderungen während des Betriebs gerecht werden muss. Beide Freileitungsvarianten im
Bereich der ICE-Brücke können diesen Ansprüchen unter dem Aspekt der langen
Betriebserfahrung, der geringen Anfälligkeit gegenüber Störungen, den geringen
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Ausfallzeiten und der Möglichkeit im n-1 Fall entsprechende Ströme von 3.600 A über einen
langen Zeitraum zu transportieren, bestmöglich entsprechen.
Folgendes kommt hinzu:
Nach den Annahmen des von der Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplans
2012 wird die geplante Leitung zu einer Erhöhungen der Übertragungsfähigkeit in der
Größenordnung von 1.500 MW/ pro System bzw. 3.000 MW/ Doppelsystem beitragen. Wie
oben ausgeführt, ist es im Fehlerfall für 15 h möglich, ca. 2.350 MW über das parallele
System zu übertragen. D.h. die nicht übertragbaren 650 MW müssen durch in Betrieb
befindliche parallele Stromkreise (z.B. RED-RDF) aufgenommen werden.
Ist eine solche Situation für mehrere Monate gegeben – was wie oben geschildert im Störfall
wahrscheinlich ist - muss eine (n-1)-Betrachtung durchgeführt werden, um die
Systemsicherheit im europäischen Übertragungsnetz zu gewährleisen. Dies führt dazu, dass
als reale maximale Übertragungsfähigkeit des verbleibenden Systems nicht die tatsächlich
verbleibende Kapazität von 2.350 MW, sondern nur die Hälfte davon anzusetzen ist. Damit
verdoppelt sich die im Übrigen zu verteilende Leistung. Dabei sind Ringflüsse über
benachbarte Übertragungsnetzbetreiber in Kauf zu nehmen, die zu einer Überlastung in
deren Netzen führen können.
Da derzeit schon zahlreiche Netznutzungsfälle auftreten, die schon im ungestörten Betrieb
zusätzlichen Redispatch als Sofortmaßnahme bzw. weiteren Netzausbau als
Langfristmaßnahme (gemäß NEP von 2012) notwendig machen, ist davon auszugehen,
dass im Störungsfall (Ausfall eines Kabelsystems) zusätzliche Maßnahmen in erhöhtem
Umfang und zeitlicher Dauer zur Wahrung der Systemsicherheit einzuleiten sind. Derzeit ist
nicht garantiert, dass dafür ausreichend Abhilfemaßnahmen (z.B. Kraftwerksreserven im
Süden, vergl. Winterbericht BNetzA) zur Verfügung stehen.
Zudem sprechen folgende bautechnischen Aspekte gegen eine Teilverkabelungsvariante im
Bereich Froschgrundsee
1. Durch die im Genehmigungsfall noch erforderlichen Baugrunduntersuchungen und durch
die lange Bauzeit von bis zu 2 Jahren ist eine Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme bis
Ende 2015 nicht möglich. Ungünstige geologische Verhältnisse können zu
unkalkulierbaren bautechnischen Risiken und weiteren Zeitverzögerungen führen.
2. Die geologischen Verhältnisse unterhalb des Froschgrundsees können derzeit nur
schwer abgeschätzt werden und stellen somit ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Es
müssten umfangreiche und langwierige Bodenuntersuchungen durchgeführt werden, um
die Stabilität des Untergrundes einschätzen zu können. In Verbindung mit
unterschiedlichen Wasserständen (Niveauunterschied von bis zu 12 m) können ggf. die
Bohrkanäle/Kabelschutzrohre mechanisch oder hydraulisch belastet werden.
3. Während der Bauzeit ist in den Bereichen mit offener Bauweise mit erheblichem
Schwerlastverkehr zu rechnen. Der abzufahrende Erdaushub und das anzuliefernde
Bettungsmaterial zur thermischen Stabilisierung erfordern je hundert Meter Trassenlänge
mindestens 50 - 60 LKW-Fahrten (550 m³). Zudem müssten im Offenlandbereich in
großem Umfang temporäre Baustraßen angelegt werden, um diesem Umstand
Rechnung zu tragen. Auch die Eingriffe in gewachsene Bodenschichten mit bis zu 45 m
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breiten Profilen während der Bauphase sind mit erheblichen Eingriffen in Natur und
privatrechtliches Eigentum verbunden (siehe hierzu auch den Anhang 2 zum
Erläuterungsbericht“).
4. Durch die topographischen und geologischen Gegebenheiten mögliche ungleiche
Einzelkabellängen verursachen ggf. ungleiche Belastbarkeit der beiden Stromkreise und
damit eine Reduzierung der Gesamtübertragungskapazität.
4.2.3 Gleichstromsysteme
Technisch möglich ist eine Stromübertragung auch mittels Hochspannungs-Gleichstrom-
Übertragung (HGÜ). Wie bei Drehstrom-Systemen kann Strom auch bei der HGÜ-Technik in
beide Richtungen übertragen werden. Gleichstromverbindungen können - wie
Drehstromsysteme als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden. Onshore wird bei
den leistungsstarken HGÜ meistens eine Freileitung genutzt. Bei Lübeck ist die Landstrecke
von „Baltic Cable“ in Richtung Schweden bis zum Übergang in das Seekabel an der Küste
als Gleichspannungsfreileitung errichtet
Zur Verknüpfung mit dem Drehstromnetz muss an jeder Ein- und Auskoppelstelle, womit
auch die Verknüpfungspunkte mit den untergelagerten Netzen gemeint sind, jeweils eine
sogenannte Konverterstation errichtet werden, die Gleichstrom in Drehstrom und umgekehrt
umwandelt. Da diese Konverterstationen sehr aufwändig und mit hohen Energieverlusten
verbunden sind, ist HGÜ zum Einsatz im vermaschten Versorgungsnetz nicht geeignet. Der
typische Anwendungsfall für HGÜ ist vielmehr die Übertragung von Strom mit hoher
Spannung und sehr hoher elektrischer Leistung über mehrere hundert Kilometer von einem
Netzpunkt zum anderen. Der Einsatz eines HGÜ-Systems innerhalb eines eng vermaschten
Drehstromnetzes entspricht somit auch nicht dem Stand der Technik.
4.3 Räumliche Varianten und Wahl der Trasse
4.3.1 Ausgangspunkt landesplanerische Beurteilung
Im Vorfeld der Planfeststellung wurde für das Leitungsbauvorhaben 380-kV-Leitung Altenfeld
- Redwitz in 2007/08 durch die Regierung von Oberfranken ein Raumordnungsverfahren
(ROV) durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wurde grundsätzlich ein Korridor West und
ein Korridor Ost mit mehreren Untervarianten mit einer Länge von etwa 70 km geprüft.
Gegenstand eines ergänzenden Raumordnungsverfahrens in 2012 waren Modifikationen
des Westkorridors auf einer Länge von 10 km, wodurch die Trassenführung im Hinblick auf
ihre Abstände zur Wohnbebauung optimiert wurde (vgl. Abbildung 6).
Der Korridor West geht von einem Übergabepunkt zum Netzgebiet des in Thüringen
zuständigen Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission bei Roth/Weißenbrunn, der
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Korridor Ost von einem Übergabepunkt bei Korberoth/Brüx aus. In seiner
landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2011 (S. 122) für die "Südwest-Kuppelleitung
380-kV-Verbindung Halle – Schweinfurt, Abschnitt Altenfeld – Redwitz (Teilabschnitt
Thüringen)" führt das Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Landesplanungsbehörde -
aus, der Übergabepunkt bei Korberoth/Brüx würde im Freistaat Thüringen ab dem
Gelenkpunkt Grümpen nur unter Nutzung der zusammen ca. 5 km langen Trassenabschnitte
C5-C6 (von südlich Grümpen entlang der 110-kV-Leitung bis südlich Welchendorf von
südlich Welchendorf entlang der 110-kV-Leitung bis westlich Effelder, dann südlich
abschwenkend zur Landesgrenze bei Korberoth) erreicht werden, deren Nutzung aber nicht
zu bevorzugen sei, da sich weitergehende Betroffenheiten ergeben würden.
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Abbildung 6: Übersicht über die im ROV 2008 und 2012 geprüften Korridore
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Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in der Planfeststellung nachvollzogen.
Demnach ist als Ausgangspunkt für die Planfeststellung - abgesehen davon, dass ein
Korridor West auch aus Sicht der Thüringischen Landesplanungsbehörde befürwortet wird -
insbesondere aus folgenden - auch für die Alternativenauswahl in der Planfeststellung
relevanten - Gründen an dem West-Korridor festzuhalten:
Das ROV hat die Aufgabe, die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter
überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des
Umweltschutzes, zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den
Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LPlG).
Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wurde 2008 beurteilt, dass die geplante 380-kV-
Höchstspannungsverbindung im Abschnitt Landesgrenze Thüringen – Umspannwerk
Redwitz in Form aller Trassenvarianten mit den genannten Maßgaben den Erfordernissen
der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Die Westtrassen weisen im Hinblick auf
vorhandene Bündelungsmöglichkeiten und im Benehmen mit den § 1 Abs. 5 BNatSchG und
§ 2 Abs. 2 ROG mit den bestehenden Infrastrukturanlagen der ICE-Neubaustrecke und der
Autobahn 73 und die damit verbundene Minimierung der Eingriffe in den Landschaftsraum
allerdings weitergehende raumordnerische Vorzüge auf (S. 43 landesplanerische
Feststellung vom 09.05.2008).
Zudem ergibt sich für die Westkorridore die Möglichkeit, eine bestehende 110-kV-Leitung auf
einem Gemeinschaftsgestänge mitzuführen und die vorhandene 110-kV-Leitung Coburg –
Redwitz (LH-07-E10018) nach Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung zurück zu bauen.
Somit ergeben sich für die betroffenen Ortslagen im Bereich Waldsachsen, Rohrbach,
Friesendorf, Großgarnstadt, Frohnlach, Neuensorg, Weidhausen und Lettenreuth deutliche
Entlastungseffekte (S. 18, 21, 52 landesplanerische Feststellung vom 09.05.2008).
Diese Beurteilung beruht u.a. auf dem Ziel B X 1 der Regionalpläne für die Region
Oberfranken-West und Ost, wonach Leitungstrassen vor allem im Bereich der
Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung und in den soweit möglich
zusammengefasst und mit anderen Bandinfrastruktureinrichtungen gebündelt werden sollen.
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ("Optische Umweltbelastungen"),
sowie die Beanspruchung von Grund und Boden vermieden werden. In den
Naturparkbereichen sollen damit ökologische Belastungen auf das geringstmögliche Maß
beschränkt und Beeinträchtigungen der Erholungswirksamkeit vermieden werden
(Begründung zum Ziel B X 1 der Regionalpläne für die Region Oberfranken-West und Ost).
Die Vermeidung „optischer und ökologischer Umweltbelastungen“ auf Grund von
Bündelungen gilt vor allem für den nördlichen Abschnitt der Leitung, wo die Trasse durch das
landschaftliche Vorbehaltsgebiet "Lautergrund Froschgrund-Thanner Berge/Lange Berge"
und durch das Landschaftsschutzgebiet LSG-00239.03 "Thanner Grund mit angrenzenden
Waldgebieten" bzw. das Naturschutzgebiet Nr. 87 Itztal und Effeldertal bei Weißenbrunn
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vorm Wald führt (vgl. S. 18 landesplanerische Feststellung vom 09.05.2008). Während im
Verlauf des Westkorridors das NSG Nr. 87 überspannt und sinnvoll über weite Teile mit der
neuen ICE-Trasse gebündelt werden kann, quert der Ostkorridor das LSG 00239.03 und
großflächige Waldgebiete über weite Strecke ohne Bündelungsmöglichkeit.
Darüber hinaus sind durch den vorgesehenen Abbau der bestehenden 110-kV-Leitung von
Rohrbach bis zum Umspannwerk Redwitz und der künftigen Führung der Leitung als
Gemeinschaftsgestänge deutliche Entlastungseffekte hinsichtlich mehrerer betroffener
Belange zu verzeichnen. Mit dieser Bündelungsmöglichkeit, die zusätzlich im Falle des
modifizierten Abschnitts Sonnefeld/Weidhausen mit der B 303 gegeben ist, ist unter
bilanzierender Betrachtung eine substantielle Minimierung des Eingriffsausmaßes
verbunden. Sie besitzt raumordnerisch - wie auch in der Alternativenauswahl in der
Planfeststellung - einen hohen Stellenwert, der bei der vorliegenden Planung mit
besonderem Gewicht einzustellen ist (vgl. S. 24 landesplanerische Beurteilung vom
17.08.2012).
Dementsprechend hat der Vorhabensträger für die Planfeststellung eine Trasse entwickelt,
die im Westkorridor verläuft und die in 2012 optimierten Korridore berücksichtigt. Im Bereich
der Alternative Marktgraitz/Marktzeuln wird der Raumordnungskorridor auf einem kurzen
Teilstück verlassen. Die Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung und die
entsprechende Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen, werden im anstehenden
Planfeststellungsverfahren geprüft.
4.3.2 Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung
In der landesplanerischen Beurteilung vom 09.05.2008 und vom 17.08.2012 wurden
Maßgaben formuliert, die der Sicherung der festgestellten Vereinbarkeit des Vorhabens mit
den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen dienen. Bei der hier vorgelegten Planung sind diese Maßgaben unter Beachtung
der für die Planfeststellung relevanten Rahmenbedingungen wie folgt berücksichtigt:
Siedlungswesen und Denkmalpflege
Insbesondere im Bereich westlich der Ortslage Friesendorf (Untervariante Korridor West 1) ist
im Zuge der Feintrassierung die Leitung so zu optimieren, dass Beeinträchtigungen der
vorhandenen Bebauung ausgeschlossen werden können. Die immissionsschutzrechtlichen
Grenzwerte sind einzuhalten.
Durch die modifizierte Trassenführung über Großgarnstadt wird Friesendorf im Osten
umgangen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass im Bereich von Schloss und Park
Rosenau (Korridor West) Beeinträchtigungen bestehender visueller Blickbeziehungen auf ein
Minimum beschränkt werden.
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Auf Grund der vorhandenen Baumstrukturen im westlichen Bereich der Parkanlage
Rosenau, ist die Sichtbarkeit der Leitung stark eingeschränkt. Die räumliche Vorbelastung
durch Gewerbebetriebe (Gewerbegebiet Oeslau) in südlicher Richtung in Verbindung mit
bestehender Autobahn und ICE-Trasse minimieren die visuelle Empfindlichkeit Mit einer
Höhe von 59,00 m ist der Mast 123 zudem einer der niedrigsten Maste auf der
Gesamtleitung. Weitere vorhandene Baumreihen im Offenlandbereich zwischen der Anlage
und der Leitung verringern darüber hinaus die Sichtbarkeit.
Die Optimierung des Abschnitts westlich Marktgraitz durch geringfügige Verschiebung in
westliche Richtung ist mit allen betroffenen Gemeinden und Fachplanungsstellen im weiteren
Planungsverlauf abzustimmen.
Die Variante, die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens von der Gemeinde Marktgraitz
eingebracht wurde, ist von TTG in der weiteren Vorbereitung der Planfeststellungsunterlagen
konkretisiert und optimiert worden. Durch die Anfertigung von Fotomontagen und
Sichtbarkeitsanalysen konnte eine sachgerechte Bewertungsgrundlage geschaffen werden,
die in einem gemeinsamen Termin die Zustimmung der Gemeinden Weidhausen, Michelau
in Oberfranken, Marktgraitz, Marktzeuln und Redwitz an der Rodach gefunden hat. Nach
Auswertung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange, also auch unter
Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer, wird der von der Gemeinde
Marktgraitz vorgeschlagene Trassenverlauf zur Planfeststellung beantragt. Eine
Gegenüberstellung der Varianten ist dem Anhang 3 des Erläuterungsberichts zu entnehmen.
Land- und Forstwirtschaft
Die Standorte für die Masten sind so zu wählen, dass sie eine geringstmögliche
Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen bewirken und möglichst an
Wegen, Nutzungs- oder Flurstücksgrenzen liegen.
Soweit es die technischen und topographischen Gegebenheiten im Bereich der land- und
forstwirtschaftlichen Flächen ermöglichen, befinden sich die Maste dort an Wegen,
Nutzungs- oder Flurstücksgrenzen.
Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen
unter den Masten nicht der Sukzession überlassen bleiben.
Um die Ausnutzbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zu verringern, wird der
Vorhabensträger - in Abstimmung mit den Interessen der jeweils betroffenen
Grundstückseigentümer und unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte - im
Rahmen der Trassenpflege und der Versorgungssicherheit anstreben, dass die jeweiligen
Maststandorte nicht der Sukzession überlassen werden.
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Eingriffe in Waldflächen sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.
Waldflächenverluste sind unter Würdigung der Wertigkeit und Funktion des Waldes
auszugleichen.
Waldausgleich ist entsprechend der beeinträchtigten Waldfunktionen im
Landschaftspflegerischen Begleitplan abgeleitet und beschrieben.
Im weiteren Planungsverlauf ist zu prüfen, inwieweit ggf. notwendige Ersatzaufforstungen
vorrangig auf in Waldbereichen gelegenen Flächen der bestehenden 110-kV-Leitung nach
deren Abbau vorgenommen werden können.
Ggf. erforderliche Ersatzaufforstungen werden vorrangig in den Schneisenbereichen
vorgenommen, die durch den Abbau der bestehenden 110-kV-Leitung frei werden. Die
entsprechenden Maßnahmen sind im LBP aufgeführt und können dort nachvollzogen werden
(Anlage 9.1 bis 9.5)
Tourismus und Erholung
Auf die Erhaltung und Entwicklung der Fremdenverkehrs- und Naherholungsfunktion des
Raumes ist im Zuge der Feintrassierung der Leitung besondere Rücksicht zu nehmen.
Der Vorhabensträger hat in ausgewählten Bereichen, die im besonderen Maße der Erholung
und dem Fremdenverkehr dienen, in Abstimmung mit den Fachbehörden,
Gemeindevertretern und Bürgern Lösungen entwickelt, die diesen Aspekten bestmöglich
entsprechen. Hier ist vor allem die Überspannung der Hohen Schwenge im Bereich der Stadt
Rödental zu erwähnen, wodurch naturschutzfachlichen Aspekten, aber auch dem Wert
dieses Bereichs als Naherholungsgebiet in seiner Funktion Rechnung getragen wurde.
Zudem ist durch Fotosimulation dargestellt, dass die Leitung von der Veste Coburg in
Blickrichtung Rosenau die Sichtbeziehung nicht beeinträchtigt.
Darüber hinaus konnte durch ein Abrücken der Leitung im Bereich des Ortsteils Trübenbach
die Entfernung zu einem Sportplatz deutlich vergrößert werden.
Auch der für die Naherholung sehr wichtige Bereich um den „Prügel“ zwischen Marktzeuln
und Marktgraitz konnte unter dem Aspekt des Erhalts wichtiger Naherholungsgebiete
berücksichtigt werden (vgl. Kapitel 4.4.4 Trassenoptimierung).
Durch geeignete Trassierungs- und Leitungsbaumaßnahmen sind die vorhabensbedingten
Eingriffe in das Landschaftsbild zu minimieren.
Der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft wird durch eine möglichst
schonende Bauweise Rechnung getragen (vgl. hierzu den Anhang zum LBP und UVS)
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Rohstoffsicherung
Es ist sicherzustellen, dass der im Bereich der Untervariante Korridor West 2 berührte Abbau
von Ton im Vorranggebiet TO 3 durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.
Das Vorranggebiet für den Abbau Ton, welches durch die Untervariante Korridor West 2
möglicherweise betroffen gewesen wäre, wird durch die in das Planfeststellungsverfahren
eingebrachte Trasse (Abschnitt nördlich Großgarnstadt) nicht berührt. Der Erhalt und die
Sicherstellung der vollen Ausnutzung der Wirtschaftlichkeit im Vorranggebiet für den Abbau
von Kies im Bereich der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach ist im Rahmen der Vorbereitung der
Unterlagen mit dem Betreiber abgestimmt worden. Die Maste sind in den Bereichen
positioniert worden, die durch den Kiesabbau bereits ausgebeutet wurden und für die
Renaturierung vorgesehen sind.
Natur und Landschaft, Boden
Eingriffe in den Naturhaushalt, den Boden und die Landschaft des vom Leitungsbau
betroffenen Raumes sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind in einem landschaftpflegerischen Begleitplan festzulegen.
Durch eine enge Abstimmung zwischen technischer und naturschutzfachlicher Planung
werden Eingriffe in den Naturhaushalt, Boden und die Landschaft auf das unvermeidbare
Maß beschränkt. Vermeidung, Eingriffsumfang und Kompensation sind im
landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt (siehe Anlage 9 und 9.3).
Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die jeweils betroffenen Flächen des europäischen
Schutzsystems Natura 2000 sind entsprechende Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen.
Etwaige negative Auswirkungen sind zu minimieren.
Für ggf. betroffene Natura-2000-Gebiete sind die notwendigen Natura-2000-
Gebietsverträglichkeitsuntersuchungen bzw. Vorprüfungen mit dem Ergebnis durchgeführt
worden (vgl. Anlage 19.3), dass kein Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen
erheblich beeinträchtigt wird.
Zu den Auswirkungen auf betroffene geschützte Arten sind spezielle artenschutzrechtliche
Prüfungen durchzuführen. Etwaige negative Auswirkungen sind zu minimieren.
Ein Artenschutzfachbeitrag befindet sich in Anlage 19.2 mit dem Ergebnis, dass das
Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und
Schutzmaßnahmen nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt.
Im Interesse des Vogelschutzes ist der Leitungsbau im Benehmen mit den zuständigen
Naturschutzbehörden abzustimmen.
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Umfang und Methode der Erfassung der Brut- und Gastvögel wurde in enger Abstimmung
mit den Naturschutzbehörden festgelegt. Hier sind über den Zeitraum von einem Jahr Gast-,
Rast-, Brut- und Zugvögel beobachtet worden. Zudem sind in besonders sensiblen
Bereichen zusätzliche Untersuchungen und Fachgutachten nach den entsprechenden
Hinweisen der Naturschutzbehörden erstellt worden, die die Auswirkungen des Leitungsbaus
bezüglich der Avifauna bewerten. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in der Anlage
19.1 und 19.2 dargestellt.
Wasser
Im Bereich von Wasserschutz- sowie Überschwemmungsgebieten sind die Maststandorte im
Einvernehmen mit der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung so festzulegen, dass keine
Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange zu befürchten sind.
Der Vorhabensträger hat den Leitungsverlauf mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach
abgestimmt und entsprechende Örtlichkeiten lokalisiert, wo Maststandorte
wasserwirtschaftliche Belange berühren könnten (Wasserschutzgebiete, Aubereiche und
Überschwemmungsgebiete etc.). Wenn die entsprechenden Baugrunduntersuchungen
abgeschlossen sind und die genauen Größen und die Art der Fundamente abgeleitet werden
können, wird der Vorhabensträger die entsprechenden hydraulischen Untersuchungen
einholen und daraus resultierende Maßnahmen umsetzen, um wasserwirtschaftlichen
Belangen hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Maststandorte sind außerhalb von Gewässern festzulegen.
Es befinden sich keine Maststandorte in Gewässern.
4.4 Detailplanung
4.4.1 Grundsätze
Bei der Detailplanung geht der Vorhabensträger im Allgemeinen so vor, dass unter
Berücksichtigung der technischen Anforderungen und technischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen möglichst optimal
Rechnung getragen wird. Dabei spielen vor allem folgende Aspekte eine Rolle:
Unter Beachtung anderer relevanter Belange möglichst verträgliche Bündelung mit
anderen linienförmigen Infrastrukturen (ICE-Trasse, BAB 73, 110-kV-Leitung)
Möglichst kurzer, gestreckter Verlauf der Trasse ("je kürzer die Trasse, desto geringer
a priori die nachteiligen Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Privateigentum,
Kosten"),
Abstand zu ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten
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Umgehung großflächiger, weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume
(BNatSchG, § 1 Absatz 5, Satz 1),
Vermeidung einer Beeinträchtigung bestehender/ausgeübter Nutzungen
Berücksichtigung von
o sonstigen Belangen der Forstwirtschaft
o sonstigen Belangen der Landwirtschaft
o Möglichkeiten zur Realkompensation
o städtebaulichen Aspekten
o noch nicht verfestigten Planungen und Nutzungen, insbesondere wenn sie
beabsichtigt oder naheliegend sind
o sonstigen Ergebnissen der UVP (ökologische Risikoanalyse), gem. 12 UVPG
insoweit, als aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen Spielräume verbleiben
o Wahrnehmungspsychologischen Aspekten
o Kulturgütern/Denkmalschutz
4.4.2 Detailvarianten im Bereich Froschgrundsee
Unmittelbar nach dem Übergabepunkt bei Roth/Weißenbrunn quert die Trasse den
Froschgrundsee. Hier sind zwischen Mast 101 und 111 zwei Freileitungsvarianten möglich:
Die Variante A1 verläuft westlich der ICE-Talbrücke auf der der Ortschaft Weißenbrunn vorm
Wald zugewandten Seite. Der Froschgrundsee wird mit einem Spannfeld überspannt.
Die Variante A2 quert den Froschgrundsee auf der östlichen, Weißenbrunn vorm Wald
abgewandten Seite der ICE-Talbrücke.
Abbildung 7: Trassenvarianten im Bereich Froschgrundsee
A1
A2
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
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Eine Detailbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Detail-Varianten befindet sich in
Anhang 2 zum Erläuterungsbericht. Im Ergebnis sind beide Varianten in etwa gleichwertig zu
beurteilen. Augenfällig sind lediglich die Unterschiede hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Avifauna bei der Variante A2 (Graureiher), die bei der Variante A1 so nicht gegeben sind,
und der größeren Nähe der Variante A1 zur Wohnbebauung von Weißenbrunn vorm Wald.
Aus diesem Grunde will der Vorhabensträger hinsichtlich der Auswahl der Variante im
Bereich Froschgrundsee nicht dem Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
sowie der abschließenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vorgreifen und
macht die Detailplanungen beider Varianten zum Gegenstand des Antrages. Aus
verfahrensrechtlichen Gründen wird eine Variante - die Variante A2 - als Vorzugsvariante
und die andere Variante - die Variante A1 - nur hilfsweise und für den Fall, dass dieser
Variante aus rechtlichen Gründen bzw. nach abschließender Abwägung der Vorzug
einzuräumen ist, beantragt.
4.4.3 Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln
Die beiden Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln erstrecken sich von Mast 175 – 180.
Im Zuge des Raumordnungsverfahrens von 2012 wurde für den Teilabschnitt westlich
Marktgraitz eine Trassenführung untersucht, die den Landschaftsbestandteil „Prügel“ an
dessen westlichem Rand quert (Variante B1). Von der Gemeinde Marktgraitz wurde
daraufhin eine alternative Trassenführung vorgeschlagen, die einen größeren Abstand zum
westlichen Ortsrand von Marktgraitz einhält. Die Variante B2 quert den Schneeberg und
nutzt eine Schneise im Waldbestand am Graitzer Spitzberg.
Eine Detailbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Detail-Varianten im Bereich
Marktgraitz/Marktzeuln befindet sich in Anhang 3 zum Erläuterungsbericht. Im Ergebnis ist
die Variante B2 im Hinblick auf die Vermeidung von Sichtbeziehungen und die
Erholungsfunktion der Variante B1 vorzuziehen.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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Abbildung 8: Trassenvarianten im Bereich Marktzeuln/Marktgraitz
4.4.4 Weitere Detailplanungen
Abbildung 9: Oberwohlsbach
In der Detailplanung konnte die Leitung
soweit in Richtung Süd-Westen geführt
und erst dann nach Süden verschwenkt
werden, dass ein Abstand von
mindestens 400 m zur nächsten
Wohnbebauung erreicht wird, die im
Gebiet eines rechtskräftigen
Bebauungsplans der Ortslage
Oberwohlsbach gelegen ist (B-Plan
Lauterburgäcker). Dabei kann ohne das
Aufwerfen relevanter anderweitiger
Konflikte den durch den Bebauungsplan
verfestigten städtebaulichen Belangen
der Gemeinde insofern Rechnung
getragen werden, als der Abstand auch
zu durch festgesetzte Baulinien
definierte und noch nicht bebaute
Grundstücke eingehalten wird.
B2
B1
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Abbildung 10: Waldsachsen
Im Bereich Waldsachsen verlässt
die Trassenführung die kürzeste
Linie zwischen Mast 124 und Mast
129, um auf die andere Seite der
Autobahn 73 zu wechseln.
Hierdurch kann zu den bestehenden
Wohngebäuden in Waldsachsen ein
Abstand von mindestens 400 m
erreicht werden. Der relevante
Bereich von Waldsachsen wird von
den beteiligten Behörden als
faktisches allgemeines Wohngebiet
i.S.d. § 4 BauNVO angesehen. Ein
näheres Heranrücken an die
Autobahn ist aus Gründen der
geforderten Abstände nicht möglich
(Anbauverbotszone).
Abbildung 11: Sonnefeld/Weidhausen
In enger Abstimmung mit den
Gemeinden Sonnefeld und
Weidhausen wird die Trasse vom
Mast 163 in einem leichten Bogen
nach Norden in die unmittelbare
Nähe der Bundesstraße B 303
geführt, um hierdurch eine deutlich
verbesserte Ausnutzbarkeit des
bereits erschlossenen und
entwickelten Gewerbegebietes in
Weidhausen zu erreichen. Zudem
kann die Trasse auch näher an der
B 303 ausgerichtet werden, wodurch
dem Bündelungsgebot noch stärker
Rechnung getragen wird. Die
Pappelallee, wird im Bereich des
bestehenden Brückenbauwerkes gekreuzt. Die Eingriffe in diesen Bestand können auf ein
geringes und vertretbares Maß reduziert werden.
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Abbildung 12: Trübenbach
Zwischen den Ortsteilen Oberreuth
und Trübenbach wird die Trasse so
geführt, dass eine bestehende
Gehölzfläche im Bereich der
Fischteiche als Sichtbarriere für den
Blick aus Richtung Osten genutzt
werden kann. Gleichzeitig werden
hierdurch die Abstände zum Ortsteil
Trübenbach und dem
nahegelegenen Sportplatz optimiert.
Zusätzliche nachteilige
Auswirkungen wie der
Eindrucksstärke der Leitung von
dem weiter westlich gelegenen
Ortsteil Oberreuth (Gemeinde
Michelau) aus, können aufgrund
einer Sichtbarkeitsanalyse (siehe Anhang 3) nicht ausgemacht werden. Der bachbegleitende
Auwaldbestand (FFH-Lebensraumtyp 91E0) wird überspannt.
Abbildung 13: Redwitz
Kurz vor dem Umspannwerk
verläuft die Leitung dem Wunsch
der Gemeinde Redwitz
entsprechend so, dass zum
geplanten Wohngebiet nördlich des
Umspannwerkes und der
Bundesstraße B 173 ein Abstand
von 400 m eingehalten wird.
Relevante Konflikte werden
hierdurch nicht ausgelöst. Zudem
kann bei dieser Trassenführung der
Mast 182 in einem bereits
ausgebeuteten Gebiet für die
Kiesgewinnung errichtet werden.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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5 Vorhabensbeschreibung: Technische Beschreibung der
Leitungen
5.1 Allgemeines
Freileitungen dienen dem Transport von elektrischer Energie. Dabei ist es zweckmäßig und
seit Jahrzehnten Praxis in Europa, die Energie im vermaschten Netz in Form von Drehstrom
zu übertragen. Kennzeichen der Drehstromtechnik ist das Vorhandensein von drei
elektrischen Leitern je Stromkreis. Stromkreise werden auch als Systeme bezeichnet. Die
auch als Phasen bezeichneten Leiter haben die Aufgabe, die elektrischen Betriebsströme zu
führen. Die Leiter stehen gegenüber der Erde und gegeneinander unter Spannung. Es
handelt sich um Wechselspannungen mit einer Frequenz von 50 Hz. Die geplante Leitung
umfasst 2 Stromkreise mit insgesamt 6 Leitern/Phasen. Jeder Leiter besteht aus vier
einzelnen, durch Abstandhalter miteinander verbundenen Einzelseilen (Viererbündel). Die
Betriebsspannung beträgt 380.000 Volt. Auf einem Teilabschnitt der Leitung werden
zusätzlich 2 weitere Stromkreise mit Einfachseilen und einer Betriebsspannung von 110.000
Volt geführt.
Da die Leiter sowohl horizontal als auch vertikal fixiert werden müssen, werden die Leiter an
Masten, den sogenannten Stützpunkten installiert. Die Stützpunkte werden im Hinblick auf
ihre Funktionen unterschieden in die Mastarten Abspann- bzw. Endmaste (Fixierung der
Leiter in Leitungsrichtung mittels Abspannketten) und Tragmaste (Fixierung der Leiter in
vertikaler Richtung durch Tragketten).
5.2 Bauwerke
Das Vorhaben unterteilt sich in mehrere einzelne Maßnahmen. Diese Bauwerke sind im
Einzelnen der Anlage 11.1 zu entnehmen
5.3 Mastnummerierung und Trassenverlauf
Die Mastnummerierung erfolgt fortlaufend entsprechend dem Leitungsverlauf und beginnt an
der Landesgrenze Thüringen – Bayern mit der Mastnummer 101.
Der Trassenverlauf der geplanten 380-kV-Leitung beginnt im Bereich der Landesgrenze
Thüringen/Bayern etwa 200 m östlich der ICE-Strecke Ebensfeld-Erfurt. Dort schließt die
Leitung an die 380-kV-Leitung der 50Hertz Transmission an, die in Höhe des UW Schalkau
als 2-systemige 380-kV-Leitung bis an die Landesgrenze geführt wird.
Ausgehend von diesem Punkt verläuft die neue Leitung in der primär beantragten Variante
A2 (von Mast Nr. 102 bis Mast Nr. 108) parallel zur ICE Trasse auf der südöstlichen Seite in
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einem Abstand von ca. 70 m. Die 380-kV-Leitung überspannt den Froschgrundsee zentral,
sowie ebenfalls die Staatsstraße St 2206. Die Leitung verläuft weiter bis etwa zur
Verbindung zwischen Fornbach und Fischbach, knickt dann ab und verläuft geradlinig in
Richtung Süden bis Gereuth.
In der hilfsweise beantragten Variante A1 auf diesem Abschnitt zwischen Mast Nr. 102 und
Mast Nr. 108 quert die Leitung von der Landesgrenze kommend die ICE Trasse in Richtung
Weißenbrunn vorm Wald. Danach verläuft die Leitung westlich der ICE Trasse und parallel
zu ihr in einem Abstand von etwa 70 m. Dabei werden der Froschgrundsee an seinem
nordwestlichen Rand und die Staatsstraße St 2206 überspannt. Die Trasse folgt westlich der
ICE Trasse bis südlich der Pöpelholzbrücke. Dort wird die ICE Trasse erneut in Richtung
Osten gequert. Von hier aus verläuft die Leitung in südliche Richtung bis nach Gereuth.
Ab Gereuth (M111) verläuft die Leitung über den Spitzberg etwas unterhalb der Hohen
Schwenge westlich vorbei an Oberwohlsbach. Nordöstlich des südlichen Tunnelportals
(M116) knickt die Leitung ab und verläuft östlich parallel zur ICE-Trasse. Westlich
Unterwohlsbach knickt die Leitung erneut ab und folgt weiter dem Verlauf der
Eisenbahntrasse. Dabei werden sowohl die Kreisstraße CO 17 als auch die Bundesstraße B
4 gekreuzt. Die Leitung verläuft westlich von Rosenau bis zum Gewerbegebiet Oeslau auf
Höhe der Anschlussstelle 9 Rödental der BAB A73 (M124). Dort schwenkt die Trasse in
westliche Richtung und mit einem Spannfeld werden die ICE-Strecke Ebensfeld-Erfurt, die
BAB A73, die Verbindungskurve nach Coburg und die Kreisstraße CO 29 (bisher
Staatsstraße St 2202) gequert. Ab diesem Punkt (M125) werden die Stromkreise der 110-
kV-Leitung Coburg-Redwitz E10018 der E.ON Netz GmbH mit auf dem Gestänge geführt.
Anschließend verläuft die 380/110-kV-Leitung westlich parallel zur Autobahn auf einer Länge
von etwa 1.400 m, dabei wird das Tal der Itz gequert. In Höhe Waldsachsen (M128)
schwenkt der Leitungsverlauf wieder in östliche Richtung, wobei die BAB A73 und die ICE-
Strecke gequert werden.
Südlich des Thaugraben (M129) verläuft die Leitung in Bündelung mit ICE Trasse und
Autobahn BAB A73 bis zur Verbindungsstraße zwischen Neershof und Lützelbuch südlich
von Waldsachsen. An diesem Punkt (M132) werden die Stromkreise der 110-kV-Leitung
Anschluss Neustadt E10018A der E.ON Netz GmbH eingebunden.
Die Leitung verläuft nun parallel zur bestehenden 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz, welche
nach dem Neubau der 380/110-kV-Leitung zurückgebaut werden soll, anschließend parallel
zur Autobahn BAB A73. Dabei wird die Verbindungsstraße Oberfüllbach-Lützelbuch und die
PWC-Anlage „Coburger Forst“ überquert. In Höhe von Rohrbach (M137) entfernt sich die
Trasse von der Autobahn und schwenkt in südöstliche Richtung. Die Leitung kreuzt dann die
Verbindungsstraße zwischen Oberfüllbach und Rohrbach, verläuft über den Mönchshügel bis
zur Verbindungsstraße Oberfüllbach-Friesendorf (M141).
Der weitere Verlauf ist etwa 800 m in östliche Richtung. Anschließend wird Großgarnstadt
nordwestlich umgangen und die Kreisstraße CO 13 gekreuzt. Nordöstlich von Großgarnstadt
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(M147) schwenkt der Trassenverlauf in südliche Richtung. Nordöstlich von Ebersdorf b.
Coburg und Frohnlach verläuft die Leitung durch den Sonnefelder Forst. Die Bundesstraße B
303 wird dabei gequert. Südlich der B 303 (M156), östlich des Dürrmühlenteichs verläuft die
Leitung in Richtung Neuensorg bis zur Kreisstraße CO 11 (M158). An diesem Punkt wird die
Anbindung der 110-kV-Stromkreise für den Anschluss Ebersdorf realisiert.
Zwischen Sonnefeld und Weidhausen b. Coburg verläuft die 380/110-kV-Leitung in Richtung
Osten bis zur Kreuzung der Bundesstraße B 303 und der Staatsstraße St 2191. Vorher wird
die bestehende 110-kV-Bahnstromleitung Ebensfeld – Steinbach am Wald BL420 der DB
Energie GmbH gekreuzt (der derzeitige Stand der Umbauplanung der BL420 ist ebenfalls
berücksichtigt). Sowohl die B 303 als auch die St 2191 werden gequert (M164). Die Leitung
folgt dem Verlauf der B 303 in Trassenbündelung bis östlich Weidhausen b. Coburg (M168).
Dort wird die B 303 ein zweites Mal gequert. Anschließend verläuft die Leitung weiter in
südöstliche Richtung bis in Höhe von Trübenbach. Dabei wird die Kreisstraße CO 26
gekreuzt.
Im Bereich westlich von Trübenbach (M173) verläuft die Trasse westlich der Niederung des
Brunnenbachs, wobei der Brunnenbach und die bachbegleitenden Gehölze zweimal gequert
werden. Die Ortschaft Oberreuth wird nordöstlich umgangen. Östlich von Oberreuth verläuft
die Leitung in südliche Richtung über den Schneeberg und knickt dann nach Osten ab
(M177). Die Leitung nutzt dabei eine bestehende Waldschneise oberhalb des Graitzer
Spitzberges und läuft dann in Richtung Bergleite (M180).
Ab der Bergleite östlich von Marktzeuln verläuft die Leitung über die bestehenden Kiesteiche
und die Rodach hinweg bis vor das bestehende Kabelportal (M182). Von dort zweigen die
mitgeführten 110-kV-Stromkreise zum Kabelportal ab. Die 380-kV-Stromkreise verlaufen
abschließend weiter über die Bundesstraße B 173 zum Umspannwerk Redwitz. Dabei wird
die Leitung E10017 Oberwallenstadt - Redwitz der E.ON Netz GmbH gekreuzt.
TTG und E.ON Netz werden über Art und Umfang der für die Mitnahme der 110-kV-Leitung
notwendigerweise durchzuführenden Maßnahmen eine zivilrechtliche Vereinbarung
schließen.
5.4 Rückbau und Anschluss der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz
Im Zuge des Leitungsneubaus der 380/110-kV-Leitung wird auf ca. 21 km Länge die
bestehende 110-kV-Leitung in Teilabschnitten zurückgebaut. Die Anschlüsse zu den
bestehenden Anknüpfungspunkten der 110-kV-Leitung müssen erhalten bleiben bzw. durch
entsprechende Maßnahmen wiederhergestellt werden.
Die 110-kV-Leitung wird im Bereich von Mast 16 bis Mast 26 zurückgebaut. Der Mast 16n
wird an versetzter Position als Winkelabspannmast neu errichtet und an den neuen Mast 125
angebunden.
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Der Mast 26n wird an gleicher Position als Winkelabspannmast neu errichtet. Von Mast 26/1
über Mast 26n und den anschließenden Abschnitt bis Mast 30 wird der Anschluss nach
Neustadt erhalten. Die Leitung wird von Mast 30 an Mast 132 der neuen Leitung
angeschlossen.
Die Maste 31 – 64 und 66 – 99 der 110-kV-Leitung werden zurückgebaut.
Der Mast 66n und der Mast 67n werden an versetzter Position neu gebaut. Von Mast 158
der neuen Leitung wird über Mast 67n, 66n, 65 und die daran anschließenden Maste der
Anschluss Ebersdorf realisiert.
Von Mast 182 der neuen Leitung werden die 110-kV-Stromkreise an das bestehende
Kabelportal Redwitz angeschlossen.
Mit dem Rückbau der 110-kV-Leitung und der Mitführung der Stromkreise auf der neuen
380/110-kV-Leitung werden insbesondere die Ortschaften Waldsachsen, Rohrbach,
Friesendorf, Großgarnstadt, Ebersdorf b. Coburg, Frohnlach, Neuensorg, Weidhausen b.
Coburg, Lettenreuth und Marktzeuln entlastet, da die Abstände zwischen Wohnbebauung
und neuer 380/110-kV-Freileitung gegenüber dem derzeitigen Abstand zur 110-kV-
Freileitung vergrößert werden. Des Weiteren können die durch die neue Leitung ausgelösten
Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung
teilweise kompensiert werden.
TTG und E.ON werden über Art und Umfang der für den Rückbau der 110-kV-Leitung
notwendigerweise durchzuführenden Maßnahmen eine zivilrechtliche Vereinbarung
schließen.
5.5 Rückbau und Neubau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz –
Remptendorf (B150)
Zur Einbindung der 380-kV-Stromkreise in das Umspannwerk Redwitz sind im Umspannwerk
Anpassungen im Bereich der Schaltfelder und Einbindungspunkte notwendig. Die
Stromkreise aus Altenfeld sollen an Portale angebunden werden, die momentan durch die
Stromkreise nach Remptendorf blockiert sind. Aus diesem Grund werden innerhalb des UW
Redwitz neue Schaltfelder errichtet, die die Stromkreise nach Remptendorf aufnehmen
können. Aus technischen Gründen können diese neuen Schaltfelder nicht von dem
bestehenden Endmast 1 erreicht werden. Deshalb wird der Mast 1n an optimierter Position
vor dem Umspannwerk Redwitz neu errichtet. Nach Errichtung des neuen Mastes und
Umbau der Beseilung wird der bestehende Mast 1 zurückgebaut. Die Fundamente werden
bis 1m unter Erdoberfläche abgebrochen.
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5.6 Bauwerksbestandteile
5.6.1 Maste
Die Masten einer Freileitung dienen als Stützpunkte für die Leiterseilaufhängungen und
bestehen aus Mastschaft, Erdseilstütze und Querträgern (Traversen). Die Bauform, -art und
Dimensionierung der Maste werden insbesondere durch die Anzahl der aufliegenden
Stromkreise, deren Spannungsebene, die möglichen Mastabstände und einzuhaltende
Begrenzungen hinsichtlich der Schutzbereichsbreite oder Bodenabstand bestimmt.
Hinsichtlich ihrer Funktion unterscheiden sich Maste (Stützpunkte) in die Mastarten
Abspann- und Tragmaste.
Abspann- und Winkelabspannmaste
Abspann- und Winkelabspannmaste nehmen die resultierenden Leiterzugkräfte in
Winkelpunkten der Leitung auf. Sie sind mit Abspannketten ausgerüstet und für
unterschiedliche Leiterzugkräfte in Leitungsrichtung ausgelegt. Sie bilden daher Festpunkte
in der Leitung.
Tragmaste
Im Gegensatz zum Abspannmast tragen Tragmaste die Leiter auf den geraden Strecken. Sie
übernehmen im Normalbetrieb keine Leiterzugkräfte und können daher relativ leicht
dimensioniert werden.
Hauptsächlich wird bei dem geplanten Leitungsvorhaben das Donau-Mastbild eingesetzt. Es
wird je ein System, bestehend aus drei Phasen, an der linken und der rechten Seite der
Ausleger - in Form eines etwa gleichschenkligen Dreiecks - angebracht. Dies erfolgt auf zwei
Querträgern in unterschiedlicher Höhe mit einer Phase auf dem oberen und zwei Phasen auf
dem unteren Querträger.
Ab Mast 125 werden die 2 Systeme der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz auf einem
Gemeinschaftsgestänge mitgeführt. Hierzu ist es notwendig eine weitere Traverse an den
Masten, unterhalb der 2 380-kV-Traversen, anzubringen. Der Abstand zu der mittleren
Traverse auf der links und rechts jeweils 2 Phasen mit einer Spannung von 380 kV geführt
werden, beträgt 12m. Dieser Abstand ist notwendig, dass unabhängig vom Betrieb der
verschiedenen Spannungsebenen Reparaturarbeiten durchgeführt werden können, ohne die
entsprechenden Systeme abschalten zu müssen. Es wird je ein System 110 kV an der linken
und rechten Seite des dritten Querträgers mit je drei Phasen befestigt.
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Abbildung 14: Beispiele für typisches Mastbild
5.6.2 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil
Die Freileitung besteht aus zwei Stromkreisen mit einer Nennspannung von jeweils
380.000 Volt (380 kV). Jeder Stromkreis besteht aus drei Phasen, die an den Querträgern
(Traversen) der Maste mit Abspann- oder Tragketten befestigt sind. Die Lage der Leiterseile
im Raum zwischen den Masten entspricht der Form einer Kettenlinie, die einer Parabel
ähnelt. Jede Phase besteht aus vier Teilleitern (4er-Bündel), die mit Abstandhaltern
zusammengefasst sind. Die 110-kV-Stromkreise sind mit Einfachleitern geplant. Als
Leitermaterial werden Leiterseile vom Typ 565-AL1/72-ST1A („Finch“) verwendet.
Zur Isolation gegenüber dem geerdeten Mastgestänge werden Isolatorketten eingesetzt. Sie
bestehen aus zwei parallel angeordneten Isolatorensträngen. Hilfsketten zur Führung der
Seilverschlaufung an den Masten werden nach Bedarf einsträngig oder V-förmig angeordnet.
Die Isolatoren bestehen wahlweise aus Porzellan, Glas oder Kunststoff. Das Blitzschutzseil
(Erdseil) ist an den Mastspitzen aufgehängt und dient lediglich als Blitzschutz und nicht zum
Transport von Strom. Zur internen Kommunikation zwischen den Umspannwerken, ist das
Erdseil mit LWL-Leitern ausgestattet. Zudem besteht die Möglichkeit die Erdseile zur
Reduzierung des Anflugrisikos von Vögeln mit entsprechenden Markern auszustatten. Diese
haben ein Ausmaß von 30 x 50 cm. Die Bereiche, die dafür vorgesehen sind, können den
Maßnahmenplänen in der Anlage 9.2 entnommen werden.
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Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
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Abbildung 15: Vogelschutzmarker für das Erdseil
Tabelle 3: Technische Daten der geplanten 380/110-kV-Leitung
Masttyp Stahlgit ter-Mast
Nenn-Betriebsspannung 380 kV (historisch gew achsene Bezeichnung)
110 kV (historisch gew achsene Bezeichnung)
Maximale Betriebspannung (Bemessungsspannung)
420 kV. Der Wert ergibt sich auf Grund der maximalen Auslegung der Betriebsmittel. Je nach Lastfall variert die tatsächliche Spannung im Betrieb zw ischen 400 und 410 kV. Die Betriebsspannung hat Ausw irkungen auf das elektrische Feld, w elches die gesetzlichen Grenzw erten auf den Immissionsort nicht übersteigen dürfen. Daher ist bei den Ermitt lungen der elektrischen Felder im Rahmen der BImSch-Berechnungen in Kapitel 7 immer von der höchst möglichen Bemessungsspannung ausgegangen w orden, der sogenannten Worstcasebetrachtung (hierzu ergänzend auch von einer ungünst igen Anordnung der einzelnen Phasen an den Traversen)
123 kV für die 110 kV-Systeme
Anzahl elektrische Systeme
2 Systeme 380 kV von Landesgrenze bis Dörf les-Esbach (Mast 101 – Mast 124)
Jew eils 2 Systeme 380 kV und 110 kV von Dörf les-Esbach bis zum UW-Redw itz (Mast 125 – Mast 182)
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Höchste betriebliche Anlagenauslastung (n-1 Fall)
3.150 A je Stromkreis 380 kV bei Errichtung. Möglicherw eise 3.600 A nach Anpassung der Schutzeinrichtungen in der Zukunft . Um diese möglichen Erhöhungen schon jetzt bei der Genehmigung zu berücksicht igen, sind die Berechnungen der magnetischen Flussdichte im Kapitel 7 immer mit den theoret ischen 3.600 A gerechnet w orden.
Über die betriebliche Auslastung der 110-kV-Systeme können konkrete Aussagen erst nach der Abst immung mit EON-Netz getroffen w erden. Sow ohl für die Berechnungen nach TA-Lärm als auch für die E- und B-Felder, sind bei der Betriebsspannung und auch bei dem Betriebsstrom der theoret ische Maximalw ert angenommen w orden, der sich auf Grund des zu verw endenden Seiltyps ergeben (Einfachseil „ Finch“ ). Bedeutet 123 kV (Bemessungsspannung) und 1.050 A.
Maximaler Grundlastfall (Normalbetrieb)
2.300 A je Stromkreis 380 kV
< 1.050 A je Stromkreis 110 kV
Gestänge D-2-D-2006.1von Landesgrenze bis Dörf les-Esbach
DA-4-DE-2013.1 von Dörf les-Esbach bis UW Redw itz
Leiterseil 2 x 3 x 4 x 565-AL1/72-ST1A (Finch-Seil) bei 380-kV
2 x 3 x 1 x 565-AL1/72-ST1A (Finch-Seil) bei 110-kV
Querschnit t Aluminium/Stahl 565/72 mm²
Erdseil ESLK vom Typ 264-AL1/34-STA
Isolatoren Verbundw erkstoff isolatoren, Doppelhänge- und Abspannketten
Abbildung 16: Beispiel einer 380-kV Leitungsbeseilung an einem Donaumast
Für die Trassierung wird von einer maximalen Seiltemperatur von 80°C ausgegangen.
Hieraus ergibt sich ein maximal zulässiger Dauerstrom von 4.200 A je Phase, d.h. 1.050 A je
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Leiterseil. Der maximale Betriebsstrom ist jedoch auf 3.600 A je Stromkreis begrenzt. Im n-1
(Fehler-)Fall ist ein Stromkreis ausgefallen und somit der verbleibende Stromkreis in der
Lage, dessen Strom zu übernehmen (max. 3.600A je Phase). Von daher werden die
theoretisch denkbaren 4.200 A auch im Störungsfall nicht erreicht.
Zur Isolation der Leiterseile gegenüber dem geerdeten Mast werden Isolatorketten
eingesetzt. Mit ihnen werden die Leiterseile der Freileitungen an den Traversen der
Freileitungsmaste befestigt. Die Isolatorketten müssen die elektrischen und mechanischen
Anforderungen aus dem Betrieb der Freileitung erfüllen. Die wesentliche Anforderung ist
dabei eine ausreichende Isolation zur Vermeidung von elektrischen Überschlägen von den
spannungsführenden Leiterseilen zu den geerdeten Mastbauteilen. Darüber hinaus ist eine
ausreichende mechanische Festigkeit der Isolatorketten zur Aufnahme und Weiterleitung der
auf die Seile einwirkenden Kräfte in das Mastgestänge erforderlich. Die Isolatorketten
bestehen beim Abspannmast aus zwei parallel in Leitungsrichtung angeordneten Isolatoren,
beim Tragmast aus zwei V-förmig hängenden Isolatoren. Als Werkstoff kommt wahlweise
Porzellan, Glas oder Kunststoff in Frage. Die Isolation zwischen den Leiterseilen gegenüber
Erde und zu Objekten wird durch Luftstrecken, die entsprechend den Vorschriften
dimensioniert sind, sichergestellt.
Die Mindestabstände der Leiterseile zum Boden/Gelände sind in der DIN EN 50341, Tabelle
5.4.4, festgelegt. Darin wird ein Abstand von 7,8 m (5 m + Del [Del = 2,8 m]) zum Gelände
gefordert. Das Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit
landwirtschaftlichen Geräten wird wiederum in der DIN VDE 0105-115 (Betrieb von
elektrischen Anlagen – Besondere Festlegung für landwirtschaftliche Betriebsstätten, Kapitel
7.2 Tabelle 2) geregelt. Dort ist bei 380-kV-Leitungen ein Mindestabstand von 4 m zwischen
Gerätschaften und Leiterseilen vorgeschrieben. Wenn man die Abstände beider Normen
berücksichtigt, wäre bei einem Abstand der Leiterseile zum Boden von 7,8 m allerdings ein
Arbeiten nur mit 3,8 m hohen Erntefahrzeugen/-geräten möglich. Da die Erntemaschinen in
den letzten Jahren wesentlich höher und größer geworden sind (z.B. Häckslerauswurfrohr
5,95 m), ist es unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung erforderlich
einen größeren Mindestabstand der Leiterseile zum Boden zu realisieren. Mit dem jetzt
vorgesehenen Bodenabstand von 15 m ist ein Unterfahren der Leitung mit
landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten mit einer Höhe von bis zu 6,50 m möglich, so
dass Einschränkungen der Landwirtschaft auch zukünftig vermieden werden. Gleichzeitig
werden durch diesen Bodenabstand die Grenzwerte der 26.BImSchV von 100 µT, sowie 5
kV/m im gesamten Verlauf der Leitung bereits unmittelbar unter der Leitung in 1 m Höhe
über Erdoberkante eingehalten (Vgl. hierzu auch Kapitel 7).
Um ein Unterfahren der Leitung mit Fahrzeugen und Geräten mit einer Höhe von bis zu 6,50
m auch im Bereich der Mitnahme der 110-kV-Leitung zu ermöglichen, ist im Rahmen der
Trassierung ein Bodenabstand von 8,50 m realisiert worden. Die DIN VDE 0105-115 fordert
für 110-kV-Leitungen einen Abstand zu Maschinen von 2 m.
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Auf den Spitzen des Mastgestänges werden Erdseile oder Erdseil – Luftkabel mitgeführt.
Diese dienen dem Blitzschutz der Leitung und sollen direkte Blitzeinschläge in die
Stromkreise verhindern, da diese - wenn sie keinen größeren Schaden verursachen -
zumindest eine Kurzunterbrechung des betroffenen Stromkreises hervorrufen. Der Blitzstrom
wird mittels des Erdseils auf die benachbarten Maste und über diese weiter in den Boden
abgeleitet. Das Erdseil – Luftkabel ist mit Lichtwellenleitern ausgerüstet und dient neben dem
Blitzschutz zur innerbetrieblichen Informationsübertragung und zum Steuern und
Überwachen von elektrischen Betriebsmitteln (z. B. Schaltgeräten).
Belegt wird das Mastgestänge mit dem maximal möglichen Erdseil-Luftkabel vom Typ 264-
AL1/34-ST1A (Al/St 265/35).
In den im LBP herausgearbeiteten Bereichen wird zur Minderung des Risikos des
Vogelanflugs eine Erdseilmarkierung vorgesehen (Anlage 9.1 und 9.2).
5.6.3 Mastgründungen und Fundamente
Die Gründungen und Fundamente sichern die Standfestigkeit der Maste. Sie haben die
Aufgabe, die auf die Maste einwirkenden Kräfte und Belastungen mit ausreichender
Sicherheit in den Baugrund einzuleiten und gleichzeitig den Mast vor kritischen Bewegungen
des Baugrundes zu schützen.
Gründungen können als Kompaktgründungen und als aufgeteilte Gründungen ausgebildet
sein. Kompaktgründungen bestehen aus einem einzelnen Fundamentkörper für den
jeweiligen Mast. Aufgeteilte Gründungen haben die Eckstiele der jeweiligen Maste in
getrennten Einzelfundamenten verankert. Die Anlage 11.1 (Regelfundamente) gibt einen
Überblick über die im Leitungsbau gängigsten Regelfundamenttypen.
Stufenfundament
Stufenfundamente stellen die klassische Gründungsmethode dar. Durch den verstärkten
Einsatz von Pfahlgründungen und aus wirtschaftlichen Gründen ist die Bedeutung der
Stufenfundamente rückläufig. Bei entsprechenden Grundwasserspiegeln ist bei der
Herstellung dieses Fundamenttyps ggf. mit Wasserhaltung zu rechnen.
Plattenfundament
Plattenfundamente wurden früher nur in Sonderfällen ausgeführt, wenn z. B. in
Bergsenkungsgebieten, aufgeschüttetem Gelände oder abrutschgefährdetem Boden Masten
gegründet werden mussten. Heute werden Plattenfundamente aus wirtschaftlichen Gründen
auch eingesetzt, wenn Masten mit vier, sechs oder acht Stromkreisen errichtet werden
müssen. Bei entsprechenden Grundwasserspiegeln ist bei der Herstellung dieses
Fundamenttyps ggf. mit Wasserhaltung zu rechnen.
Pfahlgründung
Pfahlfundamente werden aus technischen und wirtschaftlichen Gründen in Böden mit hohem
Grundwasserstand ausgeführt. Stufengründungen scheiden bei solchen Bodenverhältnissen
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wegen der aufwendigen Wasserhaltung der Baugrube und der unter Berücksichtigung des
Wasserauftriebes sich ergebenden Fundamentabmessungen meist aus. Pfahlfundamente
sind außerdem zweckmäßig, wenn tragfähige Bodenschichten erst in einer größeren Tiefe
anzutreffen sind und ein Bodenaustausch von nichttragfähigen oder setzungsempfindlichen
Boden unwirtschaftlich ist. Nach der Herstellungsart unterscheidet man zwischen Ramm-
und Bohrpfählen.
Rammpfahlgründungen erfolgen als Tiefgründung durch ein oder mehrere gerammte
Stahlrohrpfähle je Masteckstiel. Zur Herstellung wird ein Rammgerät auf einem
Raupenfahrwerk eingesetzt. Dies vermeidet größere Beeinträchtigungen des Bodens im
Bereich der Zufahrtswege. Die Pfähle werden je Mastecke in gleicher Neigung wie die
Eckstiele hergestellt. Die Anzahl, Größe und Länge der Pfähle ist abhängig von der
Eckstielkraft und den örtlichen Bodeneigenschaften. Die Pfahlbemessung erfolgt für jeden
Maststandort auf Grundlage der vorgefundenen örtlichen Bodenkenngrößen. Diese werden
je Maststandort durch Baugrunduntersuchungen sowie Spitzendrucksondierungen ermittelt.
Bohrpfahlgründungen werden in Bereichen verwendet, in denen ein erschütterungsfreies
Arbeiten notwendig ist. Bohrpfähle können entweder verrohrt oder unverrohrt hergestellt
werden. Mittels einer Verrohrung sind Bohrpfähle auch in nicht standfesten und
Grundwasser führenden Böden anwendbar.
Zur Einleitung der Eckstielkräfte in die Pfähle und als dauerhaften Schutz gegen Korrosion
und Beschädigung erhalten die Gründungspfähle eine Pfahl-Kopfkonstruktion aus
Stahlbeton. Umfangreiche Erd- und Betonarbeiten werden dadurch an den Maststandorten
vermieden. Die Flächenversiegelung durch die Gründung ebenso wie die zu erwartenden
Flurschäden sind gering, da keine geschlossene Betonkonstruktion, sondern nur
Einzelkonstruktionen im Bereich der Mastecken hergestellt werden.
Die Auswahl geeigneter Fundamenttypen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Diese
sind im Wesentlichen:
die aufzunehmenden Zug-, Druck- und Querkräfte
die angetroffenen Baugrundverhältnisse am Maststandort und damit die Bewertung
der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens des Baugrunds in Abhängigkeit
vom Fundamenttyp
Dimensionierung des Tragwerkes
Witterungsabhängigkeit der Gründungsverfahren und die zur Verfügung stehende
Bauzeit
Die Bodeneigenschaften werden je Maststandort durch Baugrunduntersuchungen ermittelt.
Der Mast steht in der Regel auf vier einzelnen Fundamenten, die etwa 8 - 15 m auseinander
liegen. Dieser Abstand wird als Erdaustrittsmaß bezeichnet und ist abhängig vom Masttyp.
Dazu werden bei Pfahlgründungen Pfähle von etwa 60 – 100 cm Durchmesser verwendet.
Der Betonkopf oberhalb der Erde besitzt einen Durchmesser von ca. 1,6 m bei Abspann- und
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1,2 m bei Tragmasten. Die endgültige Entscheidung für den jeweiligen Fundamenttyp fällt
auf Grund der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen nach technisch-wirtschaftlichen
Kriterien.
Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen im Bereich der Freileitung Altenfeld –
Redwitz, wie z. B. der Leitungsdimensionierung und den zu erwarteten
Baugrundverhältnissen geht der Vorhabensträger davon aus, dass in der Regel
Pfahlgründungen, Stufen- oder Plattenfundamente zum Einsatz kommen werden.
Wasserhaltung:
Wasserhaltungen sind im Leitungsbereich planmäßig nicht vorgesehen. Das Erfordernis von
möglichen Wasserhaltungen könnte sich erst im Zuge der Bauausführung nach
Bodenbegutachtung und somit bei Gewährung eines Zutritts zu den Grundstücken ergeben.
Die künstliche Trockenlegung kann z. B. durch Sammeln und Abpumpen von eindringendem
Oberflächenwasser oder durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolgen. Diese
Maßnahmen sind baubedingt zeitlich befristet und haben daher keine nachhaltigen
umweltrelevanten Auswirkungen.
Gräben:
Kommen Teile der Mastfundamente in Gräben zu liegen oder werden Gräben durch
Arbeitsflächen oder temporäre Zuwegungen in Anspruch genommen, kann eine
Teilverrohrung des Grabens erforderlich werden (die geplanten Standorte sind den
Lageplänen der Anlagen 5 zu entnehmen).
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Abbildung 17: Gründungsmöglichkeiten
5.7 Technische Regelwerke und Richtlinien
Nach § 49 Abs. 1 EnWG ist TenneT verpflichtet, Energieanlagen so zu errichten und zu
betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger
Rechtsvorschriften die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Planung:
Für die Bemessung und Konstruktion sowie für die Ausführung der Bautätigkeiten der
geplanten 380/110-kV-Höchstspannungsleitung sind die Europa-Normen (EN) DIN
EN 50341-1 und DIN EN 50341-3-4 relevant. Diese sind ebenso vom Vorstand des
Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) unter der
Stufenfundament Plattenfundament (Kompaktgründung)
Gründung (Rohr ummantelt)
Gründung (Rohr nackt) PFAHLGRÜNDUNG
BETONFLACHGRÜNDUNG
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Nummer DIN VDE 0210: Freileitungen über AC 45 kV, Teil 1 und Teil 3-4 in das VDE-
Vorschriftenwerk aufgenommen und der Fachöffentlichkeit bekannt gegeben worden. Teil 3-
4 der DIN EN 50341 enthält zusätzlich nationale normative Festsetzungen für Deutschland.
Ausführung:
Für die Bauphase gelten die einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm. Für die
vom Betrieb der Leitung ausgehenden Geräuschimmissionen gilt die Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA Lärm - Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998. Hinsichtlich der Immissionen von
elektrischen und magnetischen Feldern ist die 26. BImSchV - Verordnung über
elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 zu beachten.
Betrieb:
Für den Betrieb der geplanten 380/110-kV-Höchstspannungsleitung ist ferner die DIN VDE
0105-115 relevant. Die planfestzustellende 380/110-kV-Leitung kreuzt überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Flächen. Durch die Einhaltung von mindestens 15 m Abstand der
Leiterseile zur Erdoberkante wird jegliche Einschränkung der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung vermieden. So gestattet dieses beim Betrieb von beweglichen
Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen (landwirtschaftliche Arbeiten) das Unterqueren der
Freileitung mit modernen Großmaschinen unter Einhaltung eines nach DIN VDE 0105
geforderten Schutzabstandes von 4 m zu den 380-kV-Stromkreisen und 2 m zu den 110-kV-
Stromkreisen. Für die 110-kV-Stromkreise wird ein Bodenabstand von 8,5 m festgesetzt.
Innerhalb der DIN EN-Vorschriften 61936, 50341 sowie der DIN VDE Vorschrift 0105 sind
die weiteren einzuhaltenden technischen Vorschriften und Normen aufgeführt, die darüber
hinaus für den Bau und Betrieb von Hochspannungsfreileitungen Relevanz besitzen, wie
z. B. Unfallverhütungsvorschriften oder Regelwerke für die Bemessung von
Gründungselementen. Der Beton wird nach dem Normenwerk für Betonbau (DIN EN 206-
1/DIN 1045-2), der Stahlbau nach DIN EN 1090 für die entsprechenden Stahlsorten
ausgeführt. Die Tragwerksplanung erfolgt gemäß der DIN EN 1990/NA. TenneT hält die
zitierten Vorschriften ein.
5.8 Korrosionsschutz
Die für den Freileitungsbau verwendeten Werkstoffe Stahl und Beton sind den
verschiedensten Angriffen und Belastungen durch Mikroorganismen, atmosphärischen
Einflüssen sowie durch aggressive Wässer und Böden ausgesetzt.
Zu ihrem Schutz sind in den unterschiedlichen gültigen Normen, unter Berücksichtigung des
Umweltschutzes, entsprechende vorbeugende Maßnahmen gefordert, um die jeweiligen
Materialien vor den zu erwartenden Belastungen wirkungsvoll zu schützen und damit
nachhaltig die Standsicherheit zu gewährleisten.
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Zum Schutz gegen Korrosion werden Stahlgittermasten für Freileitungen feuerverzinkt. Um
eine Abwitterung des Überzuges aus Zink zu verhindern, wird zusätzlich eine farbige
Beschichtung aufgebracht. Dabei werden aus Gründen des Umweltschutzes
schwermetallfreie und lösemittelarme Beschichtungen eingesetzt. Der Farbton der
Beschichtung ist DB601 (grüngrau) oder RAL7033 (grau). Die Beschichtung wird wahlweise
bereits in einem Beschichtungswerk oder nach Abschluss der Montagearbeiten vor Ort an
den montierten Mastbauwerken aufgebracht. Eine nachträgliche Beschichtung vor Ort ist auf
jeden Fall für Schrauben und Knotenbleche erforderlich. Die eigentliche Bauzeit einer
Freileitung wird dadurch nicht beeinflusst, der Korrosionsschutz erfolgt unabhängig vom
Baufortschritt. Die Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten ist zu großen Teilen auch
während des Betriebes der Freileitung möglich.
In den Ausführungsplanungen für die Freileitung werden entsprechend den geltenden
technischen und rechtlichen Anforderungen detaillierte Anweisungen über den
Korrosionsschutz, insbesondere die Vorbereitung und Gestaltung der Baustelle, der
Verarbeitung des Materials, den Transport und die Lagerung der Beschichtungsstoffe sowie
die Entsorgung der Leergebinde und des Verbrauchsmaterials formuliert.
5.9 Erdung
Die Stahlgittermaste sind zur Begrenzung von Schritt- und Berührungsspannungen zu erden.
Die hierzu notwendigen Erdungsanlagen bestehen aus Erdern, Tiefenerdern und
Erdungsleitern. Sie sind nach DIN EN 50341-1 und DIN EN 50341-3-4 dimensioniert.
5.10 Schutzbereich und Sicherung von Leitungsrechten
Der so genannte Schutzbereich dient dem Schutz der Freileitung und stellt eine durch
Überspannung der Leitung dauernd in Anspruch genommene Fläche dar. Der Schutzbereich
ist für die Instandhaltung und den vorschriftsgemäßen sicheren Betrieb einer Freileitung
erforderlich.
Die Größe der Fläche des Schutzbereichs ergibt sich rein technisch aus der durch die
Leiterseile überspannten Fläche unter Berücksichtigung der seitlichen Auslenkung der Seile
bei Wind und des Schutzabstands nach DIN VDE 50341 Teil 1 und 3 in dem jeweiligen
Spannfeld. Durch die lotrechte Projektion des äußeren ausgeschwungenen Leiterseils
zuzüglich des Schutzabstands von 4,8 m auf die Grundstücksfläche ergibt sich als
Ausgangsfläche für den Schutzbereich eine konvexe parabolische Fläche zwischen zwei
Masten.
Bei der Näherung an Gehölzbestände wird aus Sicherheitsgründen ein paralleler
Schutzbereich vorgesehen. Dieser parallele Schutzbereich ermittelt sich aus der möglichen
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Endwuchshöhe des Baumbestandes und der sogenannten Baumfallkurve unter
Berücksichtigung der Leitungsgeometrie.
Abbildung 18: Beispiel parabolischer (links) und paralleler Schutzbereich (rechts) einer Freileitung
Innerhalb des Schutzbereichs bestehen teilweise Aufwuchsbeschränkungen für
Gehölzbestände zum Schutz vor umstürzenden oder heranwachsenden Bäumen. Direkt
unter der Trasse gelten zudem Beschränkungen für die bauliche Nutzung. Einer weiteren,
z. B. landwirtschaftlichen Nutzung steht unter Beachtung der Sicherheitsabstände zu den
Leiterseilen der Freileitung nichts entgegen (vgl. Kapitel 9: Grundstücksinanspruchnahme
und Leitungseigentum).
Die Schutzbereiche sind aus der Anlage 5 (Lage-/Grunderwerbspläne) maßstäblich und aus
Anlage 10.1 (Grunderwerbsverzeichnis) tabellarisch ersichtlich. Der Schutzbereich wird
durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des
Leitungsbetreibers in das Grundbuch rechtlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern im
Eigentum an dem Grundstück gesichert. Der Eigentümer behält sein Eigentum und wird für
die Benutzung des Grundstücks und die Eintragung der Dienstbarkeit entschädigt.
Baumfallkurve
Auf Grund der großen Bedeutung der Leitung für die Stromversorgung Bayerns muss für die
Waldbereiche, die sich aus technischen Gründen nicht überspannen lassen bzw. deren
Überspannung nach Abwägung zwischen Aufwand, forstwirtschaftlichen und
naturschutzfachlichen Gründen nicht erforderlich ist, die sog. Baumfallkurve berücksichtigt
werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass Bäume auch nach Erreichen der
Endaufwuchshöhe bei Windwurf nicht in die Leiterseile fallen können.
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Die Ermittlung der Baumfallkurve und die daraus resultierende Schneisenbreite leitet sich ab
aus:
dem waagerechten Abstand zur Leitungsachse und zum äußeren Leiter in Ruhelage
der lotrechten Höhe des äußeren Leiters in Ruhelage bei Größtdurchhang über einer
durch den Standpunkt des Baumes gedachten Waagerechten
der Endaufwuchshöhe des Baumes (wurde durch Forstgutachten für die gesamte
Leitung von der Landesgrenze bis UW Redwitz ermittelt)
dem spannungsabhängigen Mindestabstand (Außenleiter – Erdseil) nach DIN EN
50341-1 Tabelle 5.5
Abbildung 19: Formel für die Ermittlung der Baumfallkurve und Berechnungsbeispiel
Die aus der Beachtung der Baumfallkurve resultierenden Schneisen werden in Abstimmung
mit der Forst- und Naturschutzbehörde so hergerichtet, dass die Waldfunktionen so weit wie
möglich erhalten bzw. wiederhergestellt werden können. Dies geschieht etwa durch einen
abgestuften Waldrand, Anpflanzung niedrigwachsender und dem Standort entsprechender
Baumarten oder dem Anlegen von Trocken- oder Feuchtbiotopen. Hierdurch sollen - so weit
möglich auch Eingriffe in Wald ausgeglichen werden.
In einigen Bereichen (geschlossene Waldbereiche), wo die Aufwuchshöhe der Bäume im
aktuellen Bestand so weit voran geschritten ist, dass die Minderabstände zur geplanten
Leitung unterschritten werden, wird eine Schneise unter Beachtung der Baumfallkurve schon
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während des Baus in vollem Umfang zur Ausprägung kommen. Anschließend können die für
diese Bereiche ausgewählten Kompensations- und Minimierungsmaßnahmen sofort
umgesetzt werden (siehe hierzu auch Anlagen 9.1, 9.2 und 9.3). Die Aufwuchshöhe kann
hierbei durch die Ergebnisse abgeleitet werden, die im Rahmen der Vermessung der
Trassenkorridore ermittelt werden konnten (Laserscanningdaten der Befliegung in 2009).
Zudem hat der Vorhabensträger im März 2013 ein Forstgutachten für den gesamten
Trassenraum erstellen lassen in dem neben der aktuellen Aufwuchshöhe auch die zu
erwartenden Endaufwuchshöhen auf Grundlage der Baumart und des spezifischen
Standortes abgeleitet werden konnten.
In den Bereichen (Verlauf mit seitlichem Abstand zu gewachsenen Waldrändern), wo die
Entnahme der Bäume auf Grund der aktuellen Aufwuchshöhe, noch keine Gefährdung bei
Windwurf darstellen, wird die Baumfallkurve zur dinglichen Sicherung ebenfalls eingeplant.
Der mögliche Verlust wird bewertet und monetär ausgeglichen und im Sinne der
Eingriffsreglung mit kompensatorischen Maßnahmen belegt. Mögliche Einschläge können
durchaus zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder auch völlig ausbleiben, solange keine
Gefährdung vorliegt. Im Rahmen der anschließenden Trassenpflege wir dies regelmäßig
kontrolliert werden.
Der Waldverlust aus forstwirtschaftlicher Hinsicht wird im Rahmen eines Gutachtens monetär
bewertet und finanziell ausgeglichen. Die naturschutzfachlichen Kompensationen werden
sich überwiegend auf das Aufforsten, der durch den Rückbau der 110-kV-Leitung
resultierenden Freimachung, von bestehenden Schneisen konzentrieren oder in der
qualitativen Aufwertung bestehender Waldgebiete im Umfeld der Leitung konzentrieren.
5.11 Wegenutzung
Für die gesamte Bau- und Betriebsphase ist für die Erreichbarkeit des Vorhabens die
Benutzung öffentlicher Straßen und Wege notwendig. Darüber hinaus sind im
Wegenutzungsplan (Anlagen 3.3 Wegenutzung und 5 Lagepläne) die nicht klassifizierten
Straßen und Wege sowie die nicht allgemein für die Öffentlichkeit freigegebenen Wege
gekennzeichnet, die vorhabenbedingt befahren werden müssen. Als Zufahrten zu den
Masten dienen für den Bau und die späteren Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
(Betrieb) die Schutzbereiche der Leitungen. Die genannten minimalen Schutzstreifenbreiten
reichen hierfür aus. Die Zugänglichkeit der Schutzbereiche von Straßen und Wegen wird, wo
erforderlich, durch Zufahrten ermöglicht. Die notwendigen temporären (baubedingten) und
dauerhaften (betriebsbedingten) Zufahrten sind in der Anlage 5 (Lage-/Grunderwerbspläne)
dargestellt. Sie dienen auch der Umgehung von Flächen für den Naturschutz (Tabuflächen)
bzw. Hindernissen, wie z. B. linearen Gehölzbeständen, Gräben etc. Es werden
grundsätzlich vorhandene Zufahrten der Landwirtschaft genutzt. In Einzelfällen können
temporäre Verrohrungen von Gräben für das Erreichen der Montageflächen bzw.
Maststandorte notwendig sein. Die Zufahrten werden in der Regel als einfache Baustraßen
durch die Verlegung von Platten befestigt. Der Einsatz dieser Platten hat sich bewährt, da
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hierdurch eine Minimierung der Flurschäden erreicht wird. Die Zufahrten sind im
Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1) als vorübergehend bzw. dauerhaft in Anspruch zu
nehmende Flächen erfasst.
Sollten öffentliche Zufahrten zu den Baustelleneinrichtungsflächen einer
Gewichtsbeschränkung unterliegen, werden diese entsprechend verstärkt. Üblicherweise
wird hierzu auf dem vorhandenen Weg eine Vliesschicht zum Schutz ausgelegt und hierauf
eine Sandschicht aufgebracht, welche als Bett für die noch oben aufgelegten Metallplatten
dient. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die einzelnen Schichten wieder
abgetragen. Sollten trotz der Schutzvorkehrungen Schäden an bestehenden Wegen
auftreten, werden diese nach Abschluss der Bauarbeiten wieder beseitigt. Ein Eingriff in
eventuell seitlich des Weges befindliche Schutzgebiete findet nicht statt und wird durch die
ökologische Baubegleitung überwacht.
Abbildung 20: Baustraße als Plattenzufahrt bei einer Freileitungsbaustelle
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60
6 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Betriebs der
Leitungen
6.1 Bauzeit und Betretungsrecht
Die Bauzeit zur Errichtung der 380/110-kV-Leitung beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand
je nach Baubeginn 12 bis 15 Monate. Die Dauer der Bauzeit ist insbesondere von
jahreszeitlich bedingten Gegebenheiten, naturschutzfachlich bedingten
Bauzeitbeschränkungen (Baubeginn im Winter- oder Sommerhalbjahr) und der etwaigen
Möglichkeit abhängig, das Vorhaben bei der Vergabe in Lose aufzuteilen, die parallel
bearbeitet werden können. Wenn die Neubaumaßnahme abgeschlossen ist und die
notwendigen Anschlüsse an die bestehende 110-kV-Leitung im Bereich Dörfles-Esbach,
Waldsachsen, Ebersdorf und Redwitz hergestellt sind, können die nicht mehr benötigten
Maste der 110-kV-Leitung zurück gebaut werden. Der Rückbau soll möglichst schnell
vollzogen werden, damit die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, vor allem im
Bereich der Wiederaufforstung in den Schneisenbereichen, schnell umgesetzt werden
können. Der Rückbau erfolgt nach den Maßgaben der ökologischen Baubegleitung und der
im Bodenschutzkonzept beschriebenen Konzeption (siehe Anlage 21.1)
Vor dem Betreten der Grundstücke durch die beauftragten Bauunternehmen werden die
Zustimmungen der Träger/Eigentümer/Nutzer eingeholt bzw. entsprechende Verträge
abgeschlossen. Erforderlichenfalls erfolgt die behördliche Einweisung in den Besitz (§ 44b
EnWG).
6.2 Baustelleneinrichtung und Wegenutzung außerhalb der Baustellen
Zu Beginn der Arbeiten werden für die Lagerung von Materialien und für Unterkünfte des
Baustellenpersonals geeignete Flächen in der Nähe der Baustellen eingerichtet. Dies
geschieht durch die bauausführenden Firmen in Abstimmung und im Einvernehmen mit den
Grundstückseigentümern vor Ort. Eine dauerhafte Befestigung der Lagerplätze ist in der
Regel nicht erforderlich. Eine ausreichende Straßenanbindung der Lagerplätze ist
notwendig. Die Erschließung mit Wasser und Energie sowie die Entsorgung erfolgt entweder
über das bestehende öffentliche Netz oder durch vorübergehende Anschlüsse in der für
Baustellen üblichen Form. Bei der Baustelleneinrichtung werden die im LBP dargestellten
Tabu-Flächen berücksichtigt.
Die Lagerplätze werden durch Einzäunungen gesichert und dienen der Zwischenlagerung
von Materialien, die nicht direkt zum Einsatzort transportiert werden können. Hier erfolgt ggf.
auch die Vormontage von Bauteilen, die aus mehreren Einzelbauteilen bestehen, z.B. den
Abspann- und Tragketten. Die Lagerplätze sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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Erfahrungsgemäß bereitet der freihändige Erwerb der vorübergehenden
Nutzungsmöglichkeit keine Probleme
Für die gesamte Bau- und Betriebsphase ist für die Erreichbarkeit des Vorhabens - auch
außerhalb der Baustellen die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege notwendig. Soweit
Straßen und Wege keine ausreichende Tragfähigkeit oder Breite aufweisen, werden in
Abstimmung mit den Unterhaltspflichtigen, Maßnahmen zum Herstellen der Befahrbarkeit
festgelegt und durchgeführt. Für das Befahren von öffentlichen Wegen, werden
entsprechend Nutzungsvereinbarungen mit den zuständigen Straßenbaulastträgern
vereinbart.
6.3 Arbeitsflächen auf der (Mast-)Baustelle und Zuwegungen
Für den Bauablauf ist an den Maststandorten eine Zufahrt und eine Arbeitsfläche
erforderlich, die Gegenstand der Planfeststellung sind. Der genaue Flächenumfang an den
einzelnen Maststandorten ist daher im Lage-/Grunderwerbsplan (Anlage 5) dargestellt.
Abseits der Straßen und Wege werden während der Bauausführung und im Betrieb zum
Erreichen der Maststandorte und zur Umgehung von Hindernissen Grundstücke im
Schutzbereich befahren. Die Zugänglichkeit der Schutzbereiche von öffentlichen Straßen
und Wegen wird, wo erforderlich, durch temporäre und dauerhafte Zufahrtswege ermöglicht.
Temporäre Zufahrtswege werden ausschließlich für den Bau und dauerhafte Zuwegungen
auch für den Betrieb verwendet. Sie dienen auch zur Umgehung von Hindernissen wie z. B.
linearen Gehölzbeständen und Gräben. Unterschiedliche Geräte kommen in Abhängigkeit
von der Art der Arbeiten zum Einsatz. Diese sind in der Regel geländegängig. Dauerhaft
befestigte Zufahrtswege, sowie Lager- und Arbeitsflächen werden vor Ort grundsätzlich nicht
hergestellt. Es hat sich bewährt, diese Zufahrten nicht nur bei schlechter Witterung oder
ungeeigneten Bodenverhältnissen provisorisch mit Platten aus Holz, Stahl oder Aluminium
auszulegen. Durch die Verlegung der Platten reduzieren sich der Flurschaden und die
Bodenverdichtung. Die Wiederherstellung der Böden im Anschluss an die Baumaßnahme ist
dadurch weniger aufwendig. Eine temporäre Verrohrung von Gräben zum Zwecke der
Überfahrt während der Bauphase kann ggf. notwendig sein.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
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Abbildung 21: Beispiel für eine temporäre Mastzufahrt
Werden infolge von provisorischen Zufahrtswegen neue Zufahrten zu öffentlichen Straßen
erforderlich, so holt der Vorhabensträger bzw. die beauftragte Leitungsbaufirma die
erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vom Straßenbaulastträger ein. Eine
Neuanlegung oder Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge auf Dauer ist nicht
vorgesehen.
Provisorische Fahrspuren, neue Zufahrten zu öffentlichen Straßen, temporäre Verrohrungen,
ausgelegte Arbeitsflächen und Leitungsprovisorien werden vom Vorhabensträger bzw. den
beauftragten Bauunternehmen nach Abschluss der Arbeiten ohne nachhaltige
Beeinträchtigung des Bodens wieder aufgenommen bzw. entfernt und der ursprüngliche
Zustand wieder hergestellt.
Angeschnittene und durchschnittene Viehkoppeln werden während der Bauzeit, soweit
erforderlich, mit provisorischen Koppelzäunen versehen, die nach Beendigung der
Bauarbeiten wieder abgebaut werden. Die ursprünglich vorhandenen Einzäunungen werden
wieder hergestellt. Zufahrtswege und Arbeitsflächen sind ggf. provisorisch einzufrieden.
Vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten wird der Zustand von Straßen, Wegen und
Flurstücken in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern bzw. Nutzern festgestellt.
Durch die Arbeiten ggf. entstandenen Sachschäden werden behoben oder reguliert.
Zur Nutzung von privaten Wegen und Arbeitsflächen werden freihändig geschlossene
Vereinbarungen mit Wegegenossenschaften oder Eigentümern angestrebt.
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6.4 Vorbereitende Maßnahmen und Gründung
Im Bereich der Freileitungsbaustelle werden als Erstes die Gründungen (Rammpfähle,
Stufen- oder Plattenfundamente) für die Masten eingebracht. Zur Auswahl und
Dimensionierung der Gründungen sind als vorbereitende Maßnahmen
Baugrunduntersuchungen notwendig. Hierzu sind die vorgesehenen Maststandorte
einzumessen und zu markieren. Mit geeigneten Geräten werden die Standorte anschließend
angefahren und eine Baugrunduntersuchung durchgeführt. Diese Untersuchungen finden
einige Monate vor der Bauausführung statt.
Kommen Teile der Mastfundamente in Gräben zu liegen, kann eine Teilverrohrung des
Grabens bzw. eine Verlegung des Grabens um den Mast herum erforderlich werden.
Im Falle von Pfahlgründungen werden an den Eckpunkten Pfähle in den Boden eingebracht.
Das Ramm- oder Bohrgerät ist auf einem Raupenfahrzeug mit guter Geländegängigkeit
angebracht. Nach Fertigstellung einer Mastgründung fährt das Raupenfahrzeug in der Regel
innerhalb des Schutzbereiches entlang der Leitungsachse bzw. auf den dargestellten
Zuwegungen zum nächsten Standort. Für die Umgehung von Gräben werden vorhandene
landwirtschaftliche Durchfahrten genutzt oder temporäre Grabenüberfahrten eingerichtet. Um
die erforderlichen Gerätewege gering zu halten, werden die einzelnen Maststandorte in einer
Arbeitsrichtung nacheinander (wenn möglich) hergestellt. Das Überspringen und
nachträgliche Herstellen eines Standortes wird zur Optimierung des Bauablaufs möglichst
vermieden. Nach ausreichender Standzeit wird nach einem festgelegten Schema
stichprobenartig die Tragfähigkeit der Pfähle durch Zugversuche überprüft.
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Abbildung 22: Beispiele für Fundamentarbeiten (Plattenfundament und Rammpfahlfundament)
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erfolgen die Montage der Mastunterteile und
die Herstellung der Stahlbeton-Pfahlkopfkonstruktionen.
Im Falle von Stufen- oder Plattenfundamenten erfolgt die Herstellung der Mastgründung
durch Ausheben von Baugruben mittels eines Baggers. Überschüssiges Bodenmaterial wird
abgefahren. Ggf. ist eine Oberflächenwasserhaltung zur Sicherung der Baugruben
erforderlich. Die hierzu ggf. notwendigen Genehmigungen werden vor Beginn der Arbeiten
eingeholt. Anschließend werden in traditioneller Bauweise die Fundamentverschalung,
Bewehrung, der Beton sowie die Mastunterkonstruktion eingebracht. Danach wird die
Baugrube verfüllt.
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6.5 Montage Gittermasten und Isolatorketten
Nach Errichtung der Fundamente werden die Gittermasten in Einzelteilen zu den Standorten
transportiert, vor Ort montiert und im Normalfall mit einem Mobilkran aufgestellt. Wahlweise
kann auch eine Teilvormontage einzelner Bauteile (Querträger, Mastschuss, etc.) am
Baulager oder entsprechenden Arbeitsflächen in der Nähe der Maststandorte erfolgen.
Die Methode, mit der die Stahlgittermasten errichtet werden, hängt von Bauart, Gewicht und
Abmessungen der Masten, von der Erreichbarkeit des Standortes und der nach der
Örtlichkeit tatsächlich möglichen Arbeitsfläche ab. Je nach Montageart und Tragkraft der
eingesetzten Geräte werden die Stahlgittermasten stab-, wand-, schussweise oder
vollständig am Boden vormontiert und errichtet.
Für die Mastmontage kommen verschiedene Verfahren in Frage:
Mastmontage mittels Kran
Mastmontage mittels Außenstockbaum
Mastmontage mittels Innenstockbaum
Mastmontage mittels Hubschrauber
Nach dem Errichten der Mastunterteile darf ohne Sonderbehandlung des Betons frühestens
4 Wochen nach dem Betonieren mit dem Aufstellen der Masten begonnen werden.
Abbildung 23: Beispiel für Maststockung und -montage
6.6 Montage Beseilung
Der Seilzug erfolgt nach Abschluss der Mastmontage nacheinander in den einzelnen
Abspannabschnitten. Ein Abspannabschnitt ist der Bereich zwischen zwei Winkel-
Abspannmasten (WA) bzw. -endmasten (WE). Die Größe und das Gewicht der eingesetzten
Seilzugmaschinen sind vergleichsweise gering. An einem Ende eines Abspannabschnittes
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befindet sich der „Trommelplatz“ mit den Seilen auf Trommeln und den Seilbremsen, am
anderen Ende der „Windenplatz“ mit den Seilwinden zum Ziehen der Seile.
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden und eine Gefährdung während der Seilzugarbeiten
auszuschließen, werden vor Beginn der Leiterseilverlegearbeiten die Leitungsabschnitte
vorbereitet. Für zu kreuzende Objekte (z.B. Straßen) werden Schutzgerüste errichtet, die so
stabil sind, dass sie beim Versagen des Seils oder eines Verbinders während der
Verlegearbeiten dem herab fallenden Leiterseil widerstehen und somit eine Berührung
ausgeschlossen wird. Dazu notwendige Genehmigungen oder Gestattungen werden vor
Baubeginn bei den zuständigen Stellen eingeholt.
Üblicherweise werden Schutzgerüste aus Holz verwendet, die im Schutzbereich parallel zum
zu schützenden Objekt in entsprechender Höhe errichtet werden.
In besonderen Fällen, z.B. bei der Kreuzung von Autobahnen oder Eisenbahnstrecken,
werden Schutzgerüste aus Metall verwendet. Diese Gerüste werden teilweise zusätzlich mit
spannungssicheren Netzen überspannt. Gerüste aus Metall bieten den Vorteil, dass man
eine größere Höhe und auch eine größere Spannweite für Netze erreichen kann. Diese
Konstruktionen ragen über die Schutzbereiche hinaus. Die Flächen für die Schutzgerüste
werden nur temporär während der Montage der Beseilung benötigt und sind in den Lage-
/Grunderwerbsplänen (Anlage 5) und im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1)
eingetragen.
Abbildung 24: Schutzgerüst aus Stahlrohr oder Holz
Die für den Transport auf Trommeln aufgewickelten Leiter- und Erdseile werden schleiffrei,
d. h. ohne Bodenberührung zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt. Die Seile werden
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über am Mast befestigte Laufräder so im Luftraum geführt, dass sie weder den Boden noch
Hindernisse berühren. Zum Ziehen der Leiterseile bzw. des Erdseils wird zunächst zwischen
Winden- und Trommelplatz ein leichtes Vorseil ausgezogen. Das Vorseil wird dabei je nach
Geländebeschaffenheit z.B. entweder per Hand, mit einem Traktor oder mit dem
Hubschrauber verlegt.
Die Verlegung des Vorseils mit dem Hubschrauber ist hauptsächlich bei
Waldüberspannungen vorgesehen. Durch einen Vorseilzug per Hubschrauber entfallen das
Hochziehen des Vorseils durch Gehölzbestände vom Boden nach oben und damit
potenzielle Schädigungen von Gehölzbeständen. Zudem können hierdurch
Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope und anderer empfindlicher Bereiche
vermieden werden. Anschließend werden die Leiterseile bzw. das Erdseil mit dem Vorseil
verbunden und von den Seiltrommeln mittels Winde zum Windenplatz gezogen. Um die
Bodenfreiheit beim Ziehen der Seile zu gewährleisten, werden die Seile durch eine
Seilbremse am Trommelplatz entsprechend eingebremst und unter Zugspannung
zurückgehalten. Abschließend werden die Seile in die Isolatorketten eingeklemmt und der
Durchhang der Seile durch Regulieren der Seilspannung auf die vorgeschriebenen Werte
eingestellt.
Abbildung 25: Der Seilzug (hier 3er Bündel)
6.7 Aufbringen des Korrosionsschutzes
Zum Schutz gegen Korrosion werden Stahlgittermasten für Freileitungen feuerverzinkt
angeliefert. Um eine Abwitterung des Überzuges aus Zink zu verhindern, wird zusätzlich eine
farbige Beschichtung aufgebracht (vgl. Kapitel 6.4). Der Farbton der Beschichtung ist DB601
(grüngrau) oder RAL7033 (grau). Die Beschichtung wird wahlweise bereits in einem
Beschichtungswerk oder nach Abschluss der Montagearbeiten vor Ort an den montierten
Mastbauwerken aufgebracht. Eine nachträgliche Beschichtung vor Ort ist auf jeden Fall für
Schrauben und Knotenbleche erforderlich. Die eigentliche Bauzeit einer Freileitung wird
dadurch nicht beeinflusst, der Korrosionsschutz erfolgt unabhängig vom Baufortschritt. Die
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Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten ist teilweise auch während des Betriebes der
Freileitung möglich (Vgl. hier auch 5.8).
6.8 Rückbaumaßnahmen der 110-kV-Leitung
In den Bereichen, in denen bestehende Leitungen auf das neue Gestänge der geplanten
380/110-kV-Leitung genommen werden, erfolgt ein Rückbau der nicht mehr benötigten
Masten der Mitnahmeleitungen und deren Beseilung. Hiermit wird nach Abschluss der
Arbeiten an der neuen Leitung begonnen. In einigen Bereichen, wo sich die neue 380/110-
kV-Leitung mit der bestehenden 110-kV-Leitung trifft und die Stromkreise auf die neue
Leitung übernommen werden, werden schon während der Errichtung der Maste und der
Beseilung einzelne Komponenten zurückgebaut, wenn es im Bauablauf notwendig wird. In
einem ersten Demontageschritt werden an zu sichernden Stellen (Verkehrskreuzungen,
Wohngebäuden, etc.) Schutzgerüste erstellt, um bei einer Entfernung von Beseilung und
Armaturen keine Schäden zu verursachen. Im weiteren Verlauf werden die einzelnen Maste
an einem Mobilkran befestigt, an geeigneten Stoßstellen wird die Verschraubung des Mastes
geöffnet und die Mastteile aus der Leitung gehoben. Vor Ort werden die Mastteile in kleinere,
transportierbare Teile zerlegt und abgefahren. Die Fundamente werden anschließend bis zu
einer Bewirtschaftungstiefe von etwa 1 m unter Erdoberkante entfernt. Die nach Demontage
der Fundamente entstehenden Gruben werden mit geeignetem und ortsüblichem Boden
entsprechend den vorhandenen Bodenschichten wiederverfüllt. Das eingefüllte Erdreich wird
ausreichend verdichtet, wobei ein späteres Setzen des eingefüllten Bodens berücksichtigt
wird. Das demontierte Material wird ordnungsgemäß entsorgt oder einer Weiterverwendung
zugeführt. Wie für den Neubau der Leitung, wird der Rückbau durch eine ökologische
Baubegleitung überwacht, damit zeitnah Maßnahmen abgeleitet werden können, die eine
verträgliche Umsetzung der Maßnahme garantieren. Zudem sind in den Anlagen 19.1 bereits
jetzt Aussagen getroffen, die sich mit artenschutzrechtlichen Fragen und daraus
resultierenden konkreten Umsetzungsstrategien auseinander setzen.
6.9 Provisorien
Für Leitungskreuzungen sowie Mitnahmen und den damit verbundenen Seilzugarbeiten
zwischen den Masten ist die Errichtung von Provisorien auf annähernd paralleler Trasse
eingeplant. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der öffentlichen Stromversorgung ist die
Überbrückung der Baubereiche erforderlich. Dies gilt sowohl für die Systeme mit je drei
Leiterseilen für die Stromübertragung als auch für die Erdseile und Erdseil-Luftkabel auf den
Mastspitzen.
Wie bereits beschrieben, werden Provisorien abhängig von der Netzsituation zum Zeitpunkt
des Baus notwendig. Die Bauausführung des Provisoriums kann je nach Erfordernis als
Freileitungs- oder Kabelprovisorium erfolgen.
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Die Freileitungsprovisorien werden in Stahlbauweise ausgeführt. Das Gestänge besteht aus
einem Baukastensystem mit abgespannten Masten und Portalen und ist für ein elektrisches
System ausgelegt. Für die Stromübertragung auf zwei Systemen werden die Masten bzw.
Portale in doppelter Ausführung nebeneinander gestellt. Der Abstand zwischen den
Stützpunkten beträgt ca. 80 m bis 100 m. Die Maste werden aus Gründen der besseren
Standfestigkeit und Druckverteilung auf Holz- bzw. Metallplatten gestellt. Die Maste werden
seitlich über Stahlseile abgespannt. Die Stahlseile werden üblicherweise an Erdankern oder
im Boden vergrabenen Holz oder Metallschwellen befestigt, die beim Rückbau des
Provisoriums wieder entfernt werden.
Im Verlauf der geplanten 380/110-kV-Leitung gibt es Bereiche, in denen vorhandene
Leitungen gekreuzt und zum Teil auch auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt
werden. Da die betroffenen Leitungen während der Baumaßnahme in Betrieb bleiben
müssen, ist dies aus sicherheitstechnischen Gründen nur unter Zuhilfenahme zusätzlicher
technischer Einrichtungen möglich.
Hierfür stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:
Möglich ist die Errichtung großer Schutzgerüste, durch die die zu überkreuzenden Objekte
geschützt werden. Alternativ dazu können Abschnitte einer Leitung durch eine provisorische
Leitung ersetzt werden, so dass der im Arbeitsbereich der neuen Leitung befindliche
Abschnitt abgeschaltet werden kann. Hierbei handelt es sich regelmäßig um
Freileitungsprovisorien auf Hilfsgestängen.
Flächen, welche für Provisorien in Anspruch genommen werden, sind in den Lage-/
Grunderwerbsplänen Anlage 5 schraffiert, als temporäre Arbeitsflächen dargestellt und
zusätzlich im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10 und 10.1) als Arbeitsflächen
ausgewiesen.
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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Abbildung 26: 110-kV Freileitungsprovisorium für ein System, mit errichtetem Schutzgerüst
6.10 Betrieb der Leitungen
Mit Inbetriebnahme der Leitungen werden die Leiter unter Spannung gesetzt und übertragen
fortan den elektrischen Strom und damit elektrische Leistung. Die Leitungen sind auf viele
Jahre hinaus wartungsfrei und werden durch wiederkehrende Prüfungen (Inspektionen) auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft. Dabei wird auch darauf geachtet, dass der
Abstand der Vegetation zu den spannungsführenden Anlagenteilen den einschlägigen
Vorschriften entspricht. Wartungsmaßnahmen des Vorhabensträgers sorgen dafür, dass bei
abweichenden Zuständen der Sollzustand wieder hergestellt wird.
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7 Immissionen und ähnliche Wirkungen Freileitungen erzeugen aufgrund der unter Spannung stehenden und Strom führenden
Leiterseile elektrische und magnetische Felder. Es handelt sich um Wechselfelder mit einer
Frequenz von 50 Hertz (Hz). Diese Frequenz gehört zum so genannten
Niederfrequenzbereich. Elektrische und magnetische Felder werden nach der 26. BImSchV
beurteilt.
Während des Betriebes von Freileitungen kann es bei sehr feuchter Witterung (Regen oder
hoher Luftfeuchte) zu Korona-Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile kommen. Dabei
können, zeitlich begrenzt, Geräusche verursacht werden. Die Schallpegel hängen neben den
Witterungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Oberfläche
der Leiterseile ab. Diese betriebsbedingten Geräusche werden nach der TA Lärm beurteilt.
Baustellenlärm ist nach AVV Baulärm zu beurteilen (Ergebnisse in Anlage 17.2).
7.1 Immissionen und ähnliche Wirkungen
Nach § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer
Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 KV und mehr der
Planfeststellung. Im Rahmen der Planfeststellung sind auch die Vorschriften des BImschG
zu beachten. Bei der zur errichtenden Anlage handelt es sich um eine nach § 4 I BImschG,
4. BImschV um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Insofern ist § 22 BImschG
einschlägig. Nach § 22 I Nr. 1, 2 BImschG sind auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
so zur errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
die nach Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 I BImschG Immissionen, die nach Art,
Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen.
Für die Planfeststellung sind die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen darzustellen
und hinsichtlich der Einhaltung vorgeschriebener Grenz- und Richtwerte zu beurteilen.
Hierbei handelt es sich um elektrische und magnetische Felder sowie um Geräusche, die
von der Leitung erzeugt werden.
7.1.1 Elektrische und magnetische Felder
Ursache des elektrischen Feldes ist die Spannung. Die elektrische Feldstärke wird in Volt pro
Meter (V/m) oder Kilovolt pro Meter (kV/m) angegeben. Der Betrag hängt von der Höhe der
Spannung sowie von der Konfiguration der Leiterseile am Mast, den Abständen zum Boden,
dem Vorhandensein von Erdseilen und der Phasenfolge ab. Da Netze mit annähernd
Erläuterungsbericht – Anlage 1
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konstanter Spannung betrieben werden, ergibt sich kaum eine Variation der Feldstärke. Die
Feldstärke verändert sich lediglich durch die mit der Leiterseiltemperatur variierenden
Bodenabstände.
Ursache für das magnetische Feld ist der elektrische Strom. Die magnetische Feldstärke
wird in Ampere pro Meter (A/m) angegeben. Bei niederfrequenten Feldern wird als zu
bewertende Größe die magnetische Flussdichte herangezogen, die bei Vakuum und
näherungsweise auch bei Luft ausschließlich über eine universelle Konstante mit der
magnetischen Feldstärke verknüpft ist. Die Maßeinheit der magnetischen Flussdichte ist das
Tesla (T). Sie wird zweckmäßigerweise in Bruchteilen als Mikrotesla (μT) angegeben. Je
größer die Stromstärke, desto höher ist auch die magnetische Feldstärke (lineare
Abhängigkeit). Da die Stromstärke stark von der Netzbelastung abhängt, ergeben sich tages-
und jahreszeitliche Schwankungen der magnetischen Flussdichte. Wie auch beim
elektrischen Feld hängt die räumliche Ausdehnung und Größe von der Konfiguration der
Leiterseile am Mast, den Mastabständen, dem Vorhandensein von Erdseilen und der
Phasenfolge ab. Die Feldstärke bzw. Flussdichte verändert sich zusätzlich durch die mit der
Leiterseiltemperatur variierenden Bodenabstände.
Die stärksten elektrischen und magnetischen Felder treten direkt unterhalb der Freileitungen
zwischen den Masten am Ort des größten Durchhanges der Leiterseile auf. Die Stärke der
Felder nimmt mit zunehmender seitlicher Entfernung von der Leitung relativ schnell ab.
Elektrische Felder können durch elektrisch leitfähige Materialien, z. B. durch bauliche
Strukturen oder Bewuchs, gut abgeschirmt werden. Magnetfelder können anorganische und
organische Stoffe nahezu ungestört durchdringen.
Für elektrische Anlagen mit Nennspannungen >1 kV ist seit dem 01. Januar 1997 die
26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV)
gültig. Die Regelungen der 26. BImSchV [2] finden nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a auf die
Errichtung und den Betrieb von Niederfrequenzanlagen wie das gegenständliche
Freileitungsvorhaben Anwendung. Nach § 3 der 26. BImSchV [2] sind
Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich
in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter
Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2
der 26. BImSchV [2] bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen
Flussdichte nicht überschritten werden. Es sind folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:
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elektrische Feldstärke: 5 kV/m
magnetische Flussdichte: 100 µT
Entsprechend den Anforderungen der 26. BlmSchV [2], der Richtlinie zur Durchführung der
Berechnung von elektrischen und magnetischen Feldern, wurde an Orten mit häufiger
Personenfrequentierung und längerer Aufenthaltsdauer (Mastfelder: 103-104, 111-112, 123-
126, 139-140, 145-146, 158-159, 163-166, 172-173, 178-179) die zu erwartenden
elektrischen und magnetischen Felder errechnet (siehe Anlage 17.1). Der Berechnung wurde
der Betrieb der Leitung mit der jeweiligen Belegung zugrunde gelegt. Bei den Feldern wo
sowohl die 2 Systeme 380-kV als auch die 2 Systeme 110-kV aufgelegt sind (ab Mast 125),
ist die jeweilige Situation in den Berechnungen berücksichtigt worden, was auch in den
Planunterlagen und den Prüfbericheten in der Anlage 17.1 dokumentiert ist
Folgend werden die aus Sicht des Immissionsschutzes ungünstigsten Werte (Mastfeld 163-
164) in 1 m über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung zusammengefasst:
E-Feld 1m über EOK 2,2 kV/m
B-Feld 1m über EOK 26,6 µT
Die aufgeführten Werte sind unter folgenden „worst-case“-Bedingungen ermittelt worden:
Ungünstigste Phasenlage
n-1 Fall der Leitungen in Nord-Süd-Richtung
maximal zwei Stunden
in Spannfeldmitte am Ort des größten Durchhangs in 1m über EOK zwischen Mast Nr. 163
und 164 zu erwarten:
für das E-Feld Betriebsspannung Un = 420 kV
für das B-Feld Betriebsstrom In = 3600 A
Der hier zu Grunde gelegte Nennlastbetrieb stellt bezogen auf die geplante Leitung eine
theoretische Maximalbelastung (worst-case) dar, die in Realität nur bei Betriebsstörungen
auftreten kann. Die Dauer dieses Zustandes ist in der Regel auf maximal zwei Stunden
begrenzt.
Zur Veranschaulichung des Einflusses der Stromstärke, erfolgen hier die Werte bei
maximalem Strom im Normalbetrieb und der günstigsten Phasenlage bei
maximalem Strom: In = 2300 A
Betriebsspannung: Un = 380 kV
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
Projekt/Vorhaben
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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
74
Aus Sicht des Immissionsschutzes sind die ungünstigsten Werte in 1 m über der
Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung somit:
E-Feld 1m über EOK 2,2 kV/m
B-Feld 1 m über EOK 21,0 µT
Die Vorhabensträgerin hat für die Berechnung die schlechteste Phasenlage als Vorgabe
gegeben. Hier soll nachgewiesen werden, dass die Werte der 26.BImSchV in jedem Fall
eingehalten werden.
Hierbei ergeben sich folgende Werte:
In 1 m über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung ergeben sich für die
repräsentativen Felder somit Feldbelastungen für 2.300 A:
maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 3,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104 (Ost)
maximal 0,8 kV/m (E-Feld) und 4,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104
(West)
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 111-112
maximal 0,5 kV/m (E-Feld) und 4,9 µT (B-Feld), für das Mastfeld 124-125
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 125-126
maximal 1,6 kV/m (E-Feld) und 16,7 µT (B-Feld), für das Mastfeld 136-137
maximal 0,6 kV/m (E-Feld) und 6,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 139-140
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 145-146
maximal 1,2 kV/m (E-Feld) und 19,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 158-159
maximal 2,2 kV/m (E-Feld) und 21,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 163-164
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 164-165
maximal 0,9 kV/m (E-Feld) und 6,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 165-166
maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 6,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 172-173
maximal 1,3 kV/m (E-Feld) und 8,3 µT (B-Feld), für das Mastfeld 178-179
Im Falle einer Strombelastung von 3.600 A, ergeben sich in 1 m über der Erdoberkante
direkt unterhalb der Leitung folgende Feldbelastungen:
maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 6,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104 (Ost)
maximal 0,8 kV/m (E-Feld) und 7,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104
(West)
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,9 µT (B-Feld), für das Mastfeld 111-112
maximal 0,5 kV/m (E-Feld) und 7,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 124-125
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,3 µT (B-Feld), für das Mastfeld 125-126
maximal 1,6 kV/m (E-Feld) und 20,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 136-137
maximal 0,6 kV/m (E-Feld) und 9,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 139-140
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Projekt/Vorhaben
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maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 145-146
maximal 1,2 kV/m (E-Feld) und 26,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 158-159
maximal 2,2 kV/m (E-Feld) und 26,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 163-164
maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,7 µT (B-Feld), für das Mastfeld 164-165
maximal 0,9 kV/m (E-Feld) und 6,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 165-166
maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 9,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 172-173
maximal 1,3 kV/m (E-Feld) und 12,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 178-179
Zur Abschätzung der seitlich der Leitung mit wachsendem Abstand sinkenden
Immissionswerte sei auf den Anhang 17.1 mit deren grafischen Anlagen verwiesen.
Im untersuchten Fall sind die Ergebnisse wie folgt zu interpretieren. Die vorgegebenen
Grenzwerte der 26. BImSchV werden selbst beim „Worst Case“ Fall direkt unterhalb der
Leitung weit unterschritten. Die im Immissionsbericht dargestellten Berechnungen gehen
über das vorgeschriebene Maß hinaus. Die Grenzwerte werden dabei nicht nur eingehalten,
sondern auch deutlich unterschritten.
Bei den Berechnungen sind für das Spannfeld 124 – 125 (Gebäude Möbel Schultz) die
bestehenden und zukünftigen Vorbelastungen des Fahrdrahtes der ICE-Neubaustrecke und
der Einschleifung in die Bestandtrasse Richtung Coburg beachtet worden. Hier wurde ein
maximaler Betriebsstrom bei der Neubaustrecke von 1.500 A und für die Bestandsstrecke
Coburg – Sonneberg von 600 A angesetzt. Die Nennspannung der Oberleitungsanlagen
betragen 15-kV bei einer Frequenz von 16 2/3 Hertz. Bei einer Aufhängehöhe des
Fahrdrahts von 7,2 m und dem Maximalen Durchhang der Leiterseile der zu errichtenden
Höchstspannungsleitung, konnten die Abstände der jeweiligen stromführenden Elemente
ermittelt werden. (Gespräch mit Herrn Ralf Schmieder und Frank Schröder von der DB
Energie GmbH; Leipzig). Für alle anderen Bereiche sind Vorbelastungen durch andere
emittierende Quellen vernachlässigt worden. Untersuchungen der Forschungsgesellschaft
für Energie und Umwelttechnologie aus Berlin haben ergeben, dass sich bei den Abständen
zwischen der geplanten 380/110-kV-Leitung und anderer Energieleitungen, wie der 110-kV-
Bahnstromleitung Ebensfeld – Steinbach am Wald, keine summierende Beeinflussungen der
Felder ergeben. Dieser beträgt in dem Spannfeld zwischen Mast 163 und 164 im Bereich
des geplanten Betriebshof der Gemeinde Sonnefeld ca. 190 m. Um diese Aussage zu
bestätigen, sind sowohl der Fahrdraht der ICE-Neubaustrecke (Mastbereich 125) als auch
die 110-kV-Bahnstromleitung im Mastbereich 163-164 in die Berechnungsergebnisse
integriert worden. Dies ist in den entsprechenden Prüfberichte der Anlage 17.1 ersichtlich
und dokumentiert.
Da die Leitung bei der geplanten Hauptvariante einen Abstand von durchgehend über 400 m
zur vorhandenen Wohnbebauung aufweist, sollen hier noch einmal exemplarisch
Berechnungswerte eines Beispielspannfeldes herangezogen werden, um die theoretisch
maximal auftretenden Werte zu dokumentieren. Dabei handelt es sich um ein Spannfeld
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76
(Abstand von Mast zu Mast) von 400 m bei einer maximal möglichen Betriebsspannung von
420 kV und einem Maximalstrom von 3.600 A (nur im n-1 Fall und höchstens für 15
Stunden). Zudem wird von einer ungünstigen Phasenanordnung ausgegangen, wodurch ein
sogenanntes worst-case Szenario aufgebaut wird. Für den Bereich der 110-kV-Mitnahme
wird ebenfalls von einer ungünstigen Phasenanordnung ausgegangen und eine
Betriebsspannung von 123 kV und einer maximalen Belastung im Regelbetrieb unterhalb
1.050 A ausgegangen. Dieses Szenario entspricht aber nicht dem tatsächlichen Zustand, da
auf der geplanten Leitung eine optimierte Phasenanordnung (Reduzierung der Felder)
angestrebt wird und die maximale Stromstärke im Betrieb 2.300 A nicht übersteigen wird.
Zudem ist die maximale theoretische Belastung im Regelbetrieb im Bereich der 110-kV-
Leitung durch das Betriebsmittel (Finchseil) auf 1.050 A begrenzt (siehe Tabelle 3).
Tabelle 4: Beispiel für elektrische Felder und magnetische Flussdichte in der worst-case Betrachtung für ein Beispielspannfeld und Entfernung zur Trassenachse
380-kV-Donaumast
Abstand zur Achse 200m 300m 400m
E-Feld in kV/m 0,029 0,010 0,005
B-Feld in µT 0,145 0,052 0,024
380/110-kV
Donau+Einebene
Abstand zur Achse 200m 300m 400m
E-Feld in kV/m 0,033 0,012 0,005
B-Feld in µT 0,207 0,072 0,032
Die Ergebnisse der Tabelle zeigen, dass selbst in einem Fall wo von den ungünstigsten
Bedingungen ausgegangen wird, die gesetzlich festgeschriebenen Grenzwerte im Abstand
von jeweils 200 und 400 Metern um das mehr als 1000 Fache unterschreiten. Wenn man
dann davon ausgeht, dass diese Werte im Betrieb noch einmal deutlich niedriger liegen, da
die maximalen Werte im eigentlichen Betrieb so gut wie nie erreicht werden und der
Vorhabensträger die Wahl einer der optimierten Phasenlage bei dem Bau der Leitung
umsetzt (weitere Reduzierung der Felder), kann eine gesundheitliche Gefährdung durch die
Leitung ausgeschlossen werden. Dabei gibt es weltweit auch keine wissenschaftlich
fundierten Nachweise dafür, dass dies auch oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte der Fall
ist.
7.1.2 Geräusche von Leitungen
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist zwischen den baubedingten
Lärmimmissionen und den betriebsbedingten, also den Immissionen, die durch den Betrieb
der Anlage entstehen, zu unterscheiden:
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Baubedingte Lärmimmissionen:
Die baubedingten Lärmimmissionen sind an den Anforderungen des § 22 BImschG zu
messen. Nach Nr.1 II lit.f TA Lärm ist die TA Lärm auf Baustellen nicht anwendbar und
damit für die Prüfung auch nicht heranzuziehen. Hinsichtlich der eingesetzten
Baumaschinen sind aber die Vorgaben der 32. BImschV zu beachten. Als
Beurteilungsgrundlage werden hier die Aussagen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV
Baulärm) angesetzt. Die Gebietseinstufungen und Immissionswerte sind im Kapitel 8.1
der Anlage 17.2 aufgeführt.
betriebsbedingte Lärmimmissionen:
Die betriebsbedingten Lärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Die
Vorschriften der TA Lärm sind nach Nr.1 III lit. b) TA Lärm bei der Prüfung der
Einhaltung des § 22 BImschG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-
rechtliche Zulassungen heranzuziehen. Hinsichtlich nicht genehmigungsbedürftiger
Anlagen (hier Freileitung) gelten nach Nr. 4.2 I lit. a TA Lärm die Immissionsrichtwerte
nach Nr. 6 TA Lärm. Die methodische Herangehensweise zur Ermittlung der auf die
Immissionsorte einwirkende Geräusche durch Koronaentladungen, sind ebenfalls im
Lärmgutachten des TÜV-Süd in der Anlage 17.2 beschrieben und auf die relevanten
Orte entlang des Leitungszuges dargestellt.
Während des Betriebes von Freileitungen kann es bei sehr feuchter Witterung (Regen oder
hohe Luftfeuchte) zu Korona-Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile kommen. Dabei
können, zeitlich begrenzt, Geräusche verursacht werden. Die Schallpegel hängen neben den
Witterungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Oberfläche
der Leiterseile ab. Diese so genannte Randfeldstärke ergibt sich wiederum aus der Höhe der
Spannung, der Anzahl der Leiterseile je Phase sowie aus der geometrischen Anordnung und
den Abständen der Leiterseile untereinander und zum Boden.
Für Lärmimmissionen bestehen Richtwerte, die die Pflichten u.a. von Betreibern nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 Abs. 1 BImSchG konkretisieren. Diese sind in
der nach § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm geregelt. Die TA Lärm gibt jeweils die Tag-
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und Nachtrichtwerte (22:00 Uhr und 6:00 Uhr) für Immissionsorte
an.
Die unten angegebenen Werte beziehen sich auf unterschiedliche Gebietsklassen. Die
geringeren Nachtwerte sind für Freileitungen maßgeblich:
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Tabelle 5: Auszug der TA Lärm
Gebiet Richtwert in dB(A)
tagsüber / nachts
Industriegebiete 70 / 70
Gewerbegebiete 65 / 50
Kerngebiete, Dorfgebiete,
Mischgebiete 60 / 45
Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete 55 / 40
Reine Wohngebiete 50 / 35
Kurgebiete, Krankenhäuser,
Pflegeanstalten 45 / 35
Für Wohngebäude im Außenbereich gelten grundsätzlich die Werte für Mischgebiete.
Untersucht wurden folgende Fälle:
Berechnung der zu erwartenden akustischen Geräusche der geplanten 380-kV-Freileitung
bei 2300A (entsprechen 100% der Normallast).
Berechnung der zu erwartenden akustischen Geräusche der geplanten 380-kV-Freileitung
bei 3600A (entsprechend dem n-1 Fall).
Im Falle einer Strombelastung von 3600A, ergeben sich in 1m über der Erdoberkante direkt
unterhalb der Leitung folgende akustische Geräusche:
maximal 41 dB(A), für das Mastfeld 105-106
maximal 42 dB(A), für das Mastfeld 133-134
Für die Berechnungen wurde der größte Durchhang, die maximal auftretende
Betriebsspannung Um = 420 kV und feuchtes, nebliges Wetter angesetzt.
Zur Abschätzung der seitlich der Leitung mit wachsendem Abstand sinkenden
Geräuschimmissionen sei auf den Anhang 17.2 mit deren grafischen tabellarischen Anlagen
verwiesen.
Im untersuchten Fall sind die Ergebnisse wie folgt zu interpretieren. Die vorgegebenen
Richtwerte der TA Lärm werden selbst direkt unterhalb der Leitung unterschritten. Insgesamt
wird der maßgebliche Immissionsrichtwert unterhalb der Leitung sehr deutlich unterschritten.
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Der prognostizierte Beurteilungswert liegt für die gegebene Gebietsvorgabe deutlich
unterhalb und ist als irrelevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Dies ist gemäß Nr. 3.2.1
Abs. 2 TA-Lärm dann der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende
Zusatzbelastung hierbei den maßgeblichen Richtwert um mindestens 6 dB unterschreitet.
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8 Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum
8.1 Allgemeine Hinweise
Die Grundstücke, die für die Baumaßnahmen und den späteren Betrieb der Freileitung in
Anspruch genommen werden, sind in den Lage-/Grunderwerbsplänen (Anlage 5) dargestellt.
Art und Umfang der Inanspruchnahme von Grundeigentum durch das geplante Vorhaben
sind im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1) aufgelistet. Den Grundstückseigentümern
werden aus Vertraulichkeitsgründen Schlüsselnummern zugewiesen. Die dazugehörige
Schlüsselnummerliste mit den Namen der Grundstückseigentümer liegt nicht öffentlich aus.
Ein Teil der Grundstücke wird dauerhaft durch Stützpunkte/Masten, Überspannungen, den
Schutzbereich, Zufahrten und Kompensationsflächen in Anspruch genommen. Der
Schutzbereich mit einer Breite von jeweils bis zu ca. 53 m beidseits der Leitungsachse ist für
den Bau und den Betrieb der Freileitung in den Bereichen erforderlich, um die
Sicherheitsabstände gemäß der Norm DIN EN 50341-3-4 einhalten zu können (näheres zum
Schutzbereich unter Kapitel 5.10). Dieses wird vor allem in den Waldbereichen der Fall sein
wo die Baumfallkurve bei der Ausweisung des Schutzstreifens heran gezogen wurde. Ein
Verlust des Grundeigentums ist hiermit nicht verbunden.
Andere Grundstücke werden nur vorübergehend in Anspruch genommen, z.B. durch
Zuwegungen oder Leitungsprovisorien.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen entstehende Schäden an
Straßen, Wegen und Flurstücken werden wieder beseitigt. Der ursprüngliche Zustand wird in
Abstimmung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt.
8.2 Dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken; dinglich gesicherte
Nutzungsbeschränkung
Zur dauerhaften, eigentümerunabhängigen rechtlichen Sicherung der Leitung ist die
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des jeweiligen
Grundbuches erforderlich. Die Eintragung erfolgt für die von der Leitung überspannte Fläche,
also den Schutzbereich der Leitung, sowie für Maststandorte und dauerhafte Zuwegungen,
siehe Lage-/Grunderwerbspläne (Anlage 5) und Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1). Der
Text der Grunddienstbarkeit ist als Beispieltext dem Kapitel 8.7 dem Erläuterungsbericht
beigefügt. Dabei wird in den Bereichen, wo nur die 2 Systeme der 380-kV-Leitung auf dem
Gestänge geführt sind und zu 100% im Eigentum der TenneT TSO GmbH stehen (Mast 101-
124) nur eine Dienstbarkeit und die Sicherung der Rechte damit auf die TenneT TSO GmbH
übertragen. In den Bereichen wo sowohl die 380-kV-Leitung als auch die 2 Syteme der Eon
Netz GmbH auf einem Gemeinschaftgestänge geführt werden (Mast 125-182), müssen zwei
separate Dienstbarkeiten eingetragen werden, um die Leitungen einzeln zu einem späteren
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Zeitpunkt veräußern zu können. In den Bereichen wo die Zubauten realisiert werden um die
Anschlüsse an das Bestsandnetz herzustellen (Mast 16n, Mast 26n und Maste 66n und 67n)
wird die Dienstbarkeit auf die E.ON Netz GmbH eingetragen.
Voraussetzung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im
Grundbuch ist eine notariell beglaubigte Bewilligungserklärung des jeweiligen
Grundstückseigentümers oder einer eigenen Erklärung bei einer siegelführenden Behörde.
Der Vorhabensträger setzt sich daher mit jedem einzelnen vom Leitungsneubau und
Rückbau unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer ins Benehmen und bemüht sich
um die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung, die auch
Entschädigungsregelungen enthält. Das Muster einer solchen Vereinbarung liegt dem
Erläuterungsbericht bei. Im Falle der Nichterteilung der Bewilligung stellt der
Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für Eintragung der benötigten beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit im Wege der Enteignung in einem sich anschließenden
Enteignungsverfahren dar (§ 45 EnWG).
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gestattet dem Vorhabensträger den Bau und den
Betrieb der Leitung. Erfasst wird insoweit die Inanspruchnahme des Grundstückes
entsprechend der Darstellung in Anlage 5 u. a. durch Betreten und Befahren zur Ver-
messung, Baugrunduntersuchung, Mastgründung, -montage, Seilzug,
Korrosionsschutzarbeiten und sämtliche Vorbereitungs- und Nebentätigkeiten während der
Leitungserrichtung sowie die Nutzung des Grundstückes während des Leitungsbetriebes für
Begehungen und Befahrungen zu Kontrollzwecken, Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten. Die in den Grunderwerbsplänen dargestellten dauerhaften
Zufahrten werden in der Regel nach der Baumaßnahme zurück gebaut. Der
Vorhabensträger sichert sich aber durch eine Eintragung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit oder eines Gestattungsvertrages die Möglichkeit, diese Flächen im Falle einer
unvorhersehbaren Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme für eine erneute Zuwegung zu
eröffen.
Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks ergeben sich ggf. zudem daraus, dass
Bäume und Sträucher, welche die Leitung gefährden, nicht im Schutzbereich der Leitung
belassen werden dürfen bzw. vom Vorhabensträger zurück geschnitten werden dürfen,
Bauwerke und sonstige Anlagen nur im Rahmen der jeweils gültigen Abstandsnorm – aktuell
DIN EN 50341-3-4 – und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorhabensträgers
errichtet werden dürfen, sowie sonstige die Leitung gefährdende Verrichtungen, etwa den
Betrieb gefährdende Annäherungen an die Leiterseile durch Aufschüttungen, untersagt sind.
Soweit ein schuldrechtliches Recht - etwa zum Besitz, z.B. Pacht, - an dem dauerhaft in
Anspruch zu nehmenden Grundstück besteht, wird dies ebenfalls beschränkt.
Gleiches gilt für die Flächen außerhalb des Trassenbereiches, die für die
Kompensationsmaßnahmen zu sichern sind (Ahorn und Weißenbrunn vorm Wald für
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Lärchenfenster und Waldumbau). Hier muss gewährleistet sein, dass die von TTG
beauftragten Unternehmen zur Sicherung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen
die vorgesehenen Grundstücke über die Gesamtdauer der Pflegemaßnahme betreten
können.
8.3 Vorübergehende Inanspruchnahme
Bei Flurstücken, die nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, ist eine
grundbuchliche Sicherung nicht erforderlich, siehe Lage-/ Grunderwerbspläne (Anlage 5) und
Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1).
Für die während der Bauausführung der Freileitung nur vorübergehend in Anspruch
genommenen privaten Zufahrtswege bemüht sich der Vorhabensträger bei den jeweiligen
Eigentümern/Nutzern um eine entsprechende schuldrechtliche Gestattung. Insbesondere für
die Errichtung der Leitungsprovisorien werden Grundstücke ebenfalls nur vorübergehend in
Anspruch genommen. Wird eine Gestattung nicht erteilt, stellt der Planfeststellungsbeschluss
auch die Grundlage für die Verschaffung des benötigten vorübergehenden Besitzrechts im
Wege der Enteignung in einem sich anschließenden Enteignungsverfahren dar.
8.4 Entschädigungen
Die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehen,
werden in Geld entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand des
Planfeststellungsverfahrens.
8.5 Kreuzungsverträge (Gestattungsverträge)
Die rechtliche Sicherung der Nutzung oder Querung der öffentlichen Verkehrs- und
Wasserwege sowie der Bahnstrecken kann über Kreuzungsverträge bzw.
Gestattungsverträge erfolgen.
8.6 Leitungseigentum, Erhaltungspflicht und Rückbau der Leitung
Der Vorhabensträger ist Eigentümer der Freileitung einschließlich der Masten. Die
Leitungseinrichtungen sind nur Scheinbestandteile des jeweiligen Grundstückes gemäß
§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und gehen somit nicht in das Eigentum des
Grundstückseigentümers über. Ein Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer
durch Verbindung mit dem Grundstück (§ 946 BGB i. V. m. § 94 BGB) findet daher nicht
statt.
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83
Der Vorhabensträger ist gemäß § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1020 Satz 2 BGB grundsätzlich
dazu verpflichtet, die Leitung und die Masten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten.
Nach Außerbetriebnahme der Leitung hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf
Löschung der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch. Dies ergibt sich daraus, dass der mit der
Dienstbarkeit erstrebte Vorteil dann endgültig entfallen ist.
8.7 Beispieltext für eine Grunddienstbarkeit
Starkstromleitung : Leitungs-Nr. :
Grundstück(e) Fl.Nr. :
Gemarkung:
Grundbuch des
Amtsgerichts :
für :
Blatt :
Grundstückseigentümer :
I.
Der/Die Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes gestatt(et)en die Besitznahme und
räum(t)en der
Tennet TSO GmbH, Bernecker Straße 70 in 95448 Bayreuth sowie deren
Rechtsnachfolgern das dinglich zu sichernde Recht ein,
a) den vorgenannten Grundbesitz mit einer Starkstromleitung mit Nachrichtenluftkabel
für interne Kommunikation samt Zubehör zu überspannen und auf dem/den Grundstück(en)
Fl.-Nr Leitungsmast(e) einschließlich Zubehör zu errichten und zu belassen. Die
Leitungstrasse ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages
ist; ihre Breite beträgt Meter beiderseits der Leitungsachse;
b) die vorbezeichnete Starkstromleitung zu betreiben und zu erhalten sowie die zum
Betrieb nötigen Begehungen und erforderlichen Erhaltungs- und Auswechslungsarbeiten
einschließlich Erdarbeiten vorzunehmen und zu diesem Zweck den Grundbesitz auch zu
befahren. Die TenneT TSO GmbH verpflichtet sich, dabei entstehende Flur- und sonstige
Schäden, gegebenenfalls nach Sachverständigengutachten, zu ersetzen;
c) etwaigen auf dem Grundbesitz stehenden Wald in einer Breite von Metern
beiderseits der Leitungsachse auf einer Fläche von Quadratmetern abzutreiben und
von Bewuchs freizuhalten.
Der/Die Grundstückseigentümer verpflicht(et)en sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die
den Bestand oder den Betrieb der Starkstromleitung gefährden oder beeinträchtigen können.
Es dürfen Anlagen in der Leitungstrasse belassen oder errichtet sowie Bäume und Sträucher
Erläuterungsbericht – Anlage 1
Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz
Projekt/Vorhaben
380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der
110-kV-Leitung Coburg – Redwitz
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belassen und gepflanzt werden, wenn hierfür die Zustimmung der TenneT TSO GmbH, die
nach den jeweils geltenden Vorschriften (insbesondere nach VDE) erteilt wird, vorliegt.
Andernfalls hat/haben der/die Grundstückseigentümer die entschädigungslose Beseitigung
zu dulden.
II.
Zur Sicherung der vorstehend eingeräumten Rechte bestell(t)en der/die
Grundstückseigentümer zugunsten der TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70 in 95448
Bayreuth eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Maßgabe, dass deren
Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung bestimmt wird. Die Ausübung der
Dienstbarkeit kann auch Dritten überlassen werden. Er/Sie bewillig(t)en und beantrag(t)en
die Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch.
III.
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth zahlt für die
Inanspruchnahme der Grundstücksfläche(n) und für die Einräumung dieser Rechte eine
einmalige Entschädigung in Höhe von
EUR :
in Worten :
Der Entschädigungsbetrag ist nach Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch kostenfrei zu
überweisen auf
Konto-Nr.:
Bank :
BLZ :
Die Notar- und Grundbuchkosten trägt die TenneT TSO GmbH. Vollzugsmitteilung soll an
den Notar erfolgen.
Die Rechnungsstellung muss an TenneT TSO GmbH, KRB - Herrn/Frau , Luitpoldstr.
51, 96052 Bamberg erfolgen.
Die TenneT TSO GmbH erhält vom Notar eine Ausfertigung der Urkunde mit
Vollzugsmitteilung. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Unter Beachtung
des Datenschutzes werden diese Daten im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung
gespeichert.
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Den Eintragungsvermerk für die Dienstbarkeit im Grundbuch bitten wir wie folgt zu fassen:
Starkstromleitungsrecht zugunsten der TenneT TSO GmbH für die Leitung
Leitungs-Nr. :
IV.Widerrufsbelehrung
Der Eigentümer ist berechtigt, seine obige Erklärung binnen einer morgen beginnenden Frist
von zwei Wochen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Der Widerruf ist an die
TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth zu richten. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten. Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
Der Eigentümer kommt mit einer Rückzahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Erklärung
des Widerrufs in Verzug.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über mein/unser Widerrufsrecht belehrt wurde(n) und
mir/uns die Belehrung ausgehändigt wurde.
, den
Geschäftswert: EUR
(Unterschrift, Beauftragter der TenneT) (Unterschrift des/der
Grundstückseigentümer(s))
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9 Besondere Voraussetzungen der von der
Planfeststellung eingeschlossenen Genehmigungen
9.1 Allgemeines
Gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind neben der Planfeststellung andere behördliche
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Daher
sind die Voraussetzungen der von der Planfeststellung eingeschlossenen Gestattungen in
der Planfeststellung zu prüfen.
9.2 Befreiung von den Verboten einer LSG-VO
Nach Abwägung der möglichen Alternativen und unter Berücksichtigung des besonderen
Schutzbedürfnisses von Natur und Landschaft in Landschaftsschutzgebieten (§ 27 NatSchG)
sind auch Trassenverläufe möglich bzw. erforderlich, die Landschaftsschutzgebiete queren
und für die ggf. eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist. Demnach kann
von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung auf Grund des §
57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden,
wenn ( 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
(2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege
vereinbar ist.
Das geplante Leitungsvorhaben ist wie in Kapitel 3.1 (Planrechtfertigung) dargestellt, aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich. Mit der
Variantenabwägung ist auch gewährleistet, dass Landschaftsschutzgebiete nur insoweit
berührt sind, wie dies unbedingt und unter Ausgleich aller relevanten Belange erforderlich ist.
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Glossar A Ampere (elektrischer Strom)
Abs Absatz
Abspannabschnitt Leitungsabschnitt zwischen zwei Winkelabspannmasten (WA)
bzw. Winkelendmasten (WE)
Abspannmast An Abspann- bzw. Endmasten werden die Leiter an
Abspannketten befestigt, die die resultierenden bzw. einseitigen
Leiterzugkräfte auf den Stützpunkt übertragen und bilden damit
Festpunkte in der Leitung
BAB Bundesautobahn
Betriebsmittel allgemeine Bezeichnung von betrieblichen Einrichtungen in einem
Netz zur Übertragung von elektrischer Energie (z. B.
Transformator, Leitung, Schaltgeräte, Leistungs-, Trennschalter,
Strom-, Spannungswandler etc.)
BImSchG Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz
BImSchV Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung
Bündelleiter Leiter, der aus mehreren Teilleitern besteht
dB(A) Geräuschpegel A – bewertet
DB AG Deutsche Bahn AG
DB Energie Deutsche Bahn Energie GmbH
Drehstromsystem ein aus drei gleich großen um 120° verschobenen Spannungen
und Strömen gebildetes Wechselstromsystem
Eckstiele Eckprofile eines Mastes
EEG Erneuerbare – Energien – Gesetz
ENE E.ON Netz GmbH
EnWG Energiewirtschaftsgesetz
EOK Erdoberkante
Freileitung Je nach Funktion der Maste unterscheidet man zwischen Trag-
und Abspannmasten. Drehstromsysteme sind stets
Dreileitersysteme. Als Isolatoren werden Hängeisolatoren
verwendet, als Maste meistens Stahlfachwerkmaste (Gittermaste).
Ein Erdseil wird für den Blitzschutz verwendet. Die Praxis einer
nachträglichen Installation einzelner Stromkreise ist weit
verbreitet.
Gestänge Fachbegriff für Tragwerk
Hochspannung Spannungsbereich von 60 bis 110 kV
Höchstspannung Spannungsbereich von 220 kV und höher
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ICNIRP Internationalen Strahlenschutzkommission für nicht ionisierende
Strahlung
Koronaentladung Teildurchschläge in der Luftisolierung bei Freileitungen
Leiterseil seilförmiger Leiter
Mittelspannung Spannungsbereich von 1 kV bis 30 kV
Monitoring von Freileitungen, Methode zum witterungsgeführten Betrieb von
Freileitungen
Netz System von zusammenhängenden Einrichtungen (Leitungen,
Umspannwerken) zur Übertragung von elektrischer Energie
(n-1)-Kriterium Anforderung an das Übertragungsnetz zur Beurteilung der Netz-
und Versorgungssicherheit.
Beinhaltet ein Netzbereich eine bestimmte Anzahl (n) von
Betriebsmitteln, so darf ein beliebiges Betriebsmittel ausfallen,
ohne dass es zu dauerhaften Grenzwertverletzungen bei den
verbleibenden Betriebsmitteln kommt, dauerhafte
Versorgungsunterbrechungen entstehen, eine Gefahr der
Störungsausweitung besteht oder eine Übertragung unterbrochen
werden muss.
Querträger seitliche Ausleger (Traverse) an einem Mast zur Befestigung der
Leiter
Redispatch unter Redispatch versteht man die präventive oder kurative
Beeinflussung von Erzeugerleistung durch den ÜNB, mit dem Ziel,
kurzfristig auftretende Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen.
Regelzone ist ein Gebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und
Minutenreserve ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist.
Schaltanlage Einrichtung zum Schalten von elektrischen Systemen.
Spannfeld Leitungsbereich zwischen zwei Masten.
Stromkreis Einzelne elektrische Verbindung zweier Umspannwerke bestehend
baulich aus einem System einer Leitung und Schaltfeldern in den
Umspannwerken
System Drei zusammengehörige voneinander und der Umgebung isolierte
Leiter zur Übertragung von Drehstrom
µT Mikrotesla (1/1.000.000 Tesla), Einheit der magnetischen
Flussdichte)
Tragmast (T) Tragmaste tragen die Leiter (Tragketten) bei geradem Verlauf. Sie
übernehmen im Normalbetrieb keine Zugkräfte.
TA Lärm Technische Anleitung Lärm
Traverse siehe Querträger
TTG TenneT TSO GmbH
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TenneT TenneT TSO GmbH
UCTE Union for the Coordination of Transmission of Electricity
(Westeuropäisches Verbundnetz)
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
Umspannwerk Hochspannungsanlage mit Transformatoren zum Verbinden von
Netzen verschiedener Spannungen
ÜNB Übertragungsnetzbetreiber
UW Umspannwerk
V Volt (Einheit der elektrischen Spannung)
kV Kilovolt (1.000 V)
kV/m Einheit der elektrischen Feldstärke
VA Voltampere (Einheit der Blind- oder Scheinleistung)
MVA Megavoltampere (1.000.000 VA), Einheit für Schein- und
Blindleistung
Verluste Energie, die nutzlos in Wärme umgewandelt wird
W Watt (Einheit der elektrischen Leistung)
WA Winkelabspannmast (siehe Abspannmast)
WE Winkelendmast
MW Megawatt (1.000.000 W), Einheit für Wirkleistung
WEA Windenergieanlage
2-systemig Leitung mit zwei Drehstromsystemen zu je drei Leitern