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Erläuterungsbericht Anlage 1 Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz Projekt/Vorhaben 380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze Redwitz und Rückbau der 110-kV-Leitung Coburg Redwitz 1 Aufgestellt: Bayreuth, den 12.08.2013 ______________ ______________ Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren Prüfvermerk Ersteller Datum 12.08.2013 Unterschrift Änderung(en): Datum Unterschrift Änderung(en): Rev.-Nr. Datum Erläuterung Anlagen: Anhang 1: Allgemeinverständliche Zusammenfassung (AVZ) gem. § 6 UVPG Anhang 2: Alternativenprüfung Froschgrundsee Anhang 3: Alternativenprüfung Marktgraitz/Marktzeuln

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze …...Entwicklung des Stromübertragungsnetzes der Spannungsebenen 220-kV und 380-kV in großen Teilen Deutschlands. Mit ungefähr 20.000

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz

Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

1

Aufgestellt:

Bayreuth, den 12.08.2013

______________ ______________

Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Prüfvermerk

Ersteller

Datum 12.08.2013

Unterschrift

Änderung(en):

Datum

Unterschrift

Änderung(en):

Rev.-Nr. Datum Erläuterung

Anlagen: Anhang 1: Allgemeinverständliche Zusammenfassung (AVZ) gem. § 6 UVPG Anhang 2: Alternativenprüfung Froschgrundsee Anhang 3: Alternativenprüfung Marktgraitz/Marktzeuln

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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Inhalt 1 Vorhabensträger und Vorhabensumfang ...................................................... 6

1.1 Der Vorhabensträger ........................................................................................ 6

1.2 Vorhabensdefinition und Antragsumfang .......................................................... 8

1.2.1 Ziel des Vorhabens ........................................................................................... 8

1.2.2 Antragsgegenstand ........................................................................................... 8

1.2.3 Vom Leitungsverlauf und vom Rückbau betroffene Gebietskörperschaften......11

2 Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung ...........................................12

3 Antragsbegründung ......................................................................................13

3.1 Planrechtfertigung ............................................................................................13

3.1.1 Rechtlicher Ausgangspunkt .............................................................................13

3.1.2 Hintergrund: Entwicklung der Energiebilanz .....................................................14

3.1.3 Gesetzlicher Auftrag an den Übertragungsnetzbetreiber ..................................18

3.2 Planungsleitsätze .............................................................................................18

3.3 Abwägung ........................................................................................................19

4 Alternativen/Variantenprüfung ......................................................................20

4.1 Rechtlicher Ausgangspunkt .............................................................................20

4.2 Technische Alternativen ...................................................................................20

4.2.1 Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) .........................................................20

4.2.2 380-kV Erdkabel statt 380-kV Freileitung .........................................................21

4.2.3 Gleichstromsysteme ........................................................................................27

4.3 Räumliche Varianten und Wahl der Trasse ......................................................27

4.3.1 Ausgangspunkt landesplanerische Beurteilung ................................................27

4.3.2 Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung ...............................................31

4.4 Detailplanung ...................................................................................................35

4.4.1 Grundsätze ......................................................................................................35

4.4.2 Detailvarianten im Bereich Froschgrundsee .....................................................36

4.4.3 Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln ...................................................37

4.4.4 Weitere Detailplanungen ..................................................................................38

5 Vorhabensbeschreibung: Technische Beschreibung der Leitungen .........41

5.1 Allgemeines .....................................................................................................41

5.2 Bauwerke .........................................................................................................41

5.3 Mastnummerierung und Trassenverlauf ...........................................................41

5.4 Rückbau und Anschluss der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz .........................43

5.5 Rückbau und Neubau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz – Remptendorf (B150) ..............................................................................................................44

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

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5.6 Bauwerksbestandteile ......................................................................................45

5.6.1 Maste ...............................................................................................................45

5.6.2 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil ...............................................................46

5.6.3 Mastgründungen und Fundamente ..................................................................50

5.7 Technische Regelwerke und Richtlinien ...........................................................53

5.8 Korrosionsschutz .............................................................................................54

5.9 Erdung .............................................................................................................55

5.10 Schutzbereich und Sicherung von Leitungsrechten ..........................................55

5.11 Wegenutzung ...................................................................................................58

6 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Betriebs der Leitungen ........60

6.1 Bauzeit und Betretungsrecht ............................................................................60

6.2 Baustelleneinrichtung und Wegenutzung außerhalb der Baustellen .................60

6.3 Arbeitsflächen auf der (Mast-)Baustelle und Zuwegungen ...............................61

6.4 Vorbereitende Maßnahmen und Gründung ......................................................63

6.5 Montage Gittermasten und Isolatorketten ........................................................65

6.6 Montage Beseilung ..........................................................................................65

6.7 Aufbringen des Korrosionsschutzes .................................................................67

6.8 Rückbaumaßnahmen der 110-kV-Leitung ........................................................68

6.9 Provisorien .......................................................................................................68

6.10 Betrieb der Leitungen .......................................................................................70

7 Immissionen und ähnliche Wirkungen .........................................................71

7.1 Immissionen und ähnliche Wirkungen ..............................................................71

7.1.1 Elektrische und magnetische Felder ................................................................71

7.1.2 Geräusche von Leitungen ................................................................................76

8 Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum .............................80

8.1 Allgemeine Hinweise ........................................................................................80

8.2 Dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken; dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung ...................................................................................80

8.3 Vorübergehende Inanspruchnahme .................................................................82

8.4 Entschädigungen .............................................................................................82

8.5 Kreuzungsverträge (Gestattungsverträge) .......................................................82

8.6 Leitungseigentum, Erhaltungspflicht und Rückbau der Leitung ........................82

8.7 Beispieltext für eine Grunddienstbarkeit ...........................................................83

9 Besondere Voraussetzungen der von der Planfeststellung eingeschlossenen Genehmigungen .............................................................86

9.1 Allgemeines .....................................................................................................86

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9.2 Befreiung von den Verboten einer LSG-VO .....................................................86

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schematische Netzkarte TenneT TSO GmbH (TTG) ........................................ 7

Abbildung 2: Umbaumaßnahme im UW-Redwitz ..................................................................10

Abbildung 3: Aktuelle und zukünftige Entwicklung Erneuerbarer Energien in Deutschland ...15

Abbildung 4: Entwicklung der Netzeingriffe im TenneT Gesamtnetz .....................................16

Abbildung 5: Eingriffe ins Netz auf ausgewählten Verbindungen ..........................................17

Abbildung 6: Übersicht über die im ROV 2008 und 2012 geprüften Korridore ......................29

Abbildung 7: Trassenvarianten im Bereich Froschgrundsee .................................................36

Abbildung 8: Trassenvarianten im Bereich Marktzeuln/Marktgraitz .......................................38

Abbildung 9: Oberwohlsbach ................................................................................................38

Abbildung 10: Waldsachsen .................................................................................................39

Abbildung 11: Sonnefeld/Weidhausen ..................................................................................39

Abbildung 12: Trübenbach ...................................................................................................40

Abbildung 13: Redwitz ..........................................................................................................40

Abbildung 14: Beispiele für typisches Mastbild .....................................................................46

Abbildung 15: Vogelschutzmarker für das Erdseil .................................................................47

Abbildung 16: Beispiel einer 380-kV Leitungsbeseilung an einem Donaumast .....................48

Abbildung 17: Gründungsmöglichkeiten ...............................................................................53

Abbildung 18: Beispiel parabolischer (links) und paralleler Schutzbereich (rechts) einer

Freileitung ......................................................................................................56

Abbildung 19: Formel für die Ermittlung der Baumfallkurve und Berechnungsbeispiel ..........57

Abbildung 20: Baustraße als Plattenzufahrt bei einer Freileitungsbaustelle ..........................59

Abbildung 21: Beispiel für eine temporäre Mastzufahrt .........................................................62

Abbildung 22: Beispiele für Fundamentarbeiten (Plattenfundament und

Rammpfahlfundament) ..................................................................................64

Abbildung 23: Beispiel für Maststockung und -montage .......................................................65

Abbildung 24: Schutzgerüst aus Stahlrohr oder Holz ............................................................66

Abbildung 25: Der Seilzug (hier 3er Bündel) .........................................................................67

Abbildung 26: 110-kV Freileitungsprovisorium für ein System, mit errichtetem Schutzgerüst ..

......................................................................................................................70

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Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Städte und Gemeinden entlang und außerhalb der Trasse ..................................11

Tabelle 2: Städte und Gemeinden entlang der Trasse ..........................................................11

Tabelle 3: Technische Daten der geplanten 380-kV-Leitung.................................................47

Tabelle 4: Beispiel für elektrische Felder und magnetische Flussdichte in der

Worstcasebetrachtung für ein Beispielspannfeld ................................................76

Tabelle 5: Auszug der TA Lärm ............................................................................................78

Anhänge Anhang 1: Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Unterlage nach §6 UVPG

Anhang 2: Alternativenprüfung Froschgrundsee

Anhang 3: Alternativenprüfung Marktgraitz/Marktzeuln

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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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1 Vorhabensträger und Vorhabensumfang

1.1 Der Vorhabensträger

TenneT TSO GmbH (im Folgenden als TTG bezeichnet) ist der erste grenzüberschreitende

Übertragungsnetzbetreiber für Strom in Europa mit Sitz in Bayreuth. TTG ist einer der vier

deutschen Übertragungsnetzbetreiber. Gemäß § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes

(EnWG) hat TTG als Betreiber eines Übertragungsnetzes dauerhaft die Fähigkeit des Netzes

sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und

insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes

zur Versorgungssicherheit beizutragen. Gem. § 11 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von

Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges

Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu

optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Aufgaben von TTG umfassen somit Betrieb, die Instandhaltung und die weitere

Entwicklung des Stromübertragungsnetzes der Spannungsebenen 220-kV und 380-kV in

großen Teilen Deutschlands.

Mit ungefähr 20.000 Kilometern an Hoch- und Höchstspannungsleitungen, davon rund

10.700 Kilometern Höchstspannungsleitungen in Deutschland und 35 Millionen

Endverbrauchern in den Niederlanden und in Deutschland gehört die TTG zu den Top 5 der

Netzbetreiber in Europa. Der deutsche Teil des Netzes reicht von der Grenze Dänemarks bis

zu den Alpen und deckt rund 40 Prozent der Fläche Deutschlands ab. Die Leitungen

verlaufen in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bayern und

Teilen Nordrhein-Westfalens.

Allein TTG hat in Deutschland ca. 1.000 Mitarbeiter. Um mögliche Fragen und Anliegen zu

unseren geplanten Leitungen mit Interessierten und Betroffenen besprechen zu können,

begleitet TTG den Planungsprozess mit einem umfangreichen Dialogprozess.

TTG hat im Vorfeld der Erstellung der hier vorgelegten Unterlagen zur Planfeststellung im

Planungsraum zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, Anregungen

entgegengenommen, Sachverhalte evaluiert und mit Kommunen, Behörden und Betroffenen

diskutiert.

Für das Leitungsbauvorhaben 380-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz als Teil

der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt, welches hiermit zur Planfeststellung vorgelegt

wird, sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf in § 1 Abs. 2

Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in Verbindung mit Nr. 4 der Anlage des EnLAG

gesetzlich festgestellt. Zudem setzt der Netzentwicklungsplan (NEP) das

Leitungsbauvorhaben nach § 12b EnWG als Bestandteil des Startnetzes (Maßnahme TTG-

004, S. 253) voraus.

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Projekt/Vorhaben

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Abbildung 1: Schematische Netzkarte TenneT TSO GmbH (TTG)

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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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1.2 Vorhabensdefinition und Antragsumfang

1.2.1 Ziel des Vorhabens

TTG plant das Übertragungsnetz zwischen Thüringen und Bayern auszubauen und

beantragt vorliegend die Planfeststellung des Projektes 380/110-kV-Leitung (Altenfeld)-

Landesgrenze – Redwitz für den Abschnitt Landesgrenze – Redwitz. Für den thüringischen

Teil von Altenfeld bis zur Landesgrenze führt die 50Hertz Transmission als insoweit

zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ein separates Verfahren, welches nicht Teil dieses

Antrages ist.

1.2.2 Antragsgegenstand

Neubau 380/110-kV-Leitung (Altenfeld)-Landesgrenze – Redwitz (B157)

Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb der

380/110-kV-Leitung von der Landesgrenze am Übergabepunkt Roth/Weißenbrunn bis in das

Umspannwerk in Redwitz. Bei diesem Projekt handelt es sich um den dritten Teilabschnitt

der so genannten „Südwestkuppelleitung“ aus dem Raum Halle nach Nordbayern. Die

Leitung soll der Erhöhung der Transitkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern dienen.

Die Leitung hat im Bereich des Regelgebietes der TTG eine Länge von ca. 31 km und

umfasst auf ca. 10 km Länge den Bau einer 2-systemigen 380-kV-Leitung und auf ca. 21 km

einer 4-systemigen Leitung (2 Systeme 380 kV und 2 Systeme 110 kV). Im Bereich

Weißenbrunn/Froschgrundsee sind zwischen Mast 101 und 108 zwei insgesamt

gleichwertige Freileitungsvarianten möglich, so dass eine Variante - die Variante A2 östlich

der ICE-Talbrücke - als Vorzugsvariante und die andere Variante - die Variante A1 westlich

der ICE-Talbrücke - nur hilfsweise beantragt wird. Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens

kann hier also die eine oder die andere Variante sein.

Für die geplante 380/110-kV-Leitung werden 83 Freileitungsmasten benötigt. Hauptsächlich

kommen Donau-/Einebenenmaste zur Führung von 4 Stromkreisen zum Einsatz (Mast 125-

182). Im Bereich von der Landesgrenze (Mast 101) bis Dörfles-Esbach (Mast 124) und vor

dem UW Redwitz (Mast 183) werden Donaumaste verwendet. Im Bereich der Anbindung der

110-kV-Leitung an die neu zu errichtende Leitung werden Sondermaste verwendet, um die

Aufnahme der Stromkreise zu ermöglichen.

Rückbau und Einbindung 110-kV-Leitung Coburg – Redwitz (E10018)

Im Zuge des Neubaus der Leitung soll die bestehende 110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

(E10018) der E.ON Netz GmbH auf einer Strecke von ca. 20 km zurück gebaut werden. Der

Rückbau der 110-kV-Leitung erfolgt nach Errichtung der neuen 380/110-kV-Leitung. Da der

Abbau der 110-kV-Leitung durch den hier beantragten Neubau ermöglicht wird, ist auch

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

9

diese Maßnahme Gegenstand dieses Verfahrens. Zurück gebaut werden dabei die Masten

16 bis 26, 31-64 und 66-99.

Um die Versorgungssicherheit auf der Ebene des Verteilnetzes (110 kV) aufrecht zu

erhalten, müssen bestehende Anbindungen an das Bestandsnetz im Bereich Dörfles-

Esbach, Waldsachsen, Ebersdorf und Redwitz wiederhergestellt werden. Diese

Anbindungen, die die Errichtung von 4 Masten (16n in Dörfles-Esbach, 26n in Waldsachsen

und 66n und 67n in Sonnefeld und Frohnlach) umfassen, sind ebenfalls Gegenstand dieser

Planfeststellung. Der Eigentümer und Betreiber der betroffenen 110-kV-Leitung hat der von

TTG beantragten Planfeststellung in Bezug auf seine Leitungen zugestimmt.

Die bestehende 110-kV-Leitung von Coburg nach Redwitz stammt überwiegend aus dem

Jahr 1954. Durch Sanierungsmaßnahmen und Anstricharbeiten aus dem Jahr 2006 und

2009 wird die Leitung nach dem anerkannten Stand der Technik betrieben.

Durch die Kombination der Neubaumaßnahme einer 380/110-kV-Leitung mit der

Rückbaumaßnahme der 110-kV-Leitung in einem Planfeststellungsverfahren besteht zudem

die Möglichkeit, die durch die neue Leitung verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und

das Landschaftsbild durch den Rückbau der 110-kV-Leitung auszugleichen.

Maßnahme Umspannwerk Redwitz

Aus betrieblichen Gründen sind im Umspannwerk Redwitz Anpassungen im Bereich der

Schaltfelder und Einbindungspunkte herzustellen. Diese Maßnahmen sind nicht Bestandteil

des hier zur Planfeststellung vorzulegenden Antrags. Ausreichend ist hierfür eine Anzeige

nach § 15 BImSchG. Zusätzlich soll für den Bau der Steuerzellen und der Spulenfundamente

eine Baugenehmigung eingeholt werden. Von der Änderung des Umspannwerks gehen

keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus.

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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Abbildung 2: Umbaumaßnahme im UW-Redwitz

Umbau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz – Remptendorf (B150)

Durch die genannten Umbauten im Umspannwerk Redwitz verändern sich die

Anknüpfungspunkte der bestehenden 380-kV-Leitung (Nr. B150) von Redwitz nach

Remptendorf. Eines der vorhandenen Systeme dieser Leitung wird weiter nördlich als bisher

in das UW Redwitz eingebunden. Dazu muss der erste Mast der Leitung B150 geringfügig

an anderer Stelle neu errichtet werden. Der bestehende Mast wird abgebaut. Der Abbau und

Neubau dieses Mastes sind ebenfalls Teil dieses Planfeststellungsverfahrens.

Umstellung der Leitung von Redwitz nach Grafenrheinfeld auf 380 kV Nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist die Umstellung eines Systems der

Bestandsleitung von Redwitz nach Grafenrheinfeld (B146) von 220 kV auf 380 kV sowie die

damit zusammenhängenden Stromkreisumschwenkungen vor dem UW-Redwitz,

einschließlich Rückbau der Beseilung und Rückbau Maste 56 und 57 dieser Leitung. Hierfür

wird ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Die genauen Trassenverläufe und Maßnahmen sind den Übersichtsplänen der Anlage 3

bzw. den Lage-/ Grunderwerbsplänen der Anlage 5 zu entnehmen.

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

11

1.2.3 Vom Leitungsverlauf und vom Rückbau betroffene Gebietskörperschaften

Im Folgenden sind alle von dem Neubauvorhaben betroffenen Landkreise, Städte und

Gemeinden aufgeführt:

Tabelle 1: Städte und Gemeinden entlang und außerhalb der Trasse

Stadt/Gemeinde Berührte Gemarkungen

Landkreis Coburg

Stadt Rödental Weißenbrunn vorm Wald, Schönstädt, Fornbach, Mittelberg, Waltersdorf, Lauterburg, Oberwohlsbach, Unterwohlsbach, Oeslau, Waldsachsen

Gemeinde Dörfles-Esbach Esbach, Dörfles b. Coburg

Gemeinde Ebersdorf b. Coburg Oberfüllbach, Coburger Forst-Südost, Friesendorf, Großgarnstadt, Frohnlach,

Gemeinde Grub a. Forst Rohrbach

Gemeinde Sonnefeld Sonnefelder Forst West, Sonnefeld, Weischau, Sonnefelder Forst-Süd

Gemeinde Weidhausen b. Coburg Weidhausen b. Coburg, Trübenbach

Gemeinde Ahorn Ahorn, Schafhof

Kreisfreie Stadt Coburg

Stadt Coburg Rögen, Neu und Neershof

Landkreis Lichtenfels

Gemeinde Marktgraitz Marktgraitz

Gemeinde Michelau i. Ofr. Lettenreuth

Markt Marktzeuln Marktzeuln, Zettlitz

Redwitz a.d. Rodach Redwitz a.d. Rodach

Im Folgenden sind alle von dem sich anschließenden Rückbau der bestehenden 110-kV-

Leitung betroffenen Kreise, Städte und Gemeinden aufgelistet:

Tabelle 2: Städte und Gemeinden entlang der Trasse

Stadt/Gemeinde Berührte Gemarkungen

Landkreis Coburg

Stadt Rödental Oeslau, Waldsachsen

Gemeinde Dörfles-Esbach Esbach, Dörfles b. Coburg

Gemeinde Ebersdorf b. Coburg Oberfüllbach, Coburger Forst-Südost, Großgarnstadt, Frohnlach, Friesendorf

Gemeinde Grub a. Forst Rohrbach

Gemeinde Weidhausen b. Coburg Weidhausen b. Coburg

Kreisfreie Stadt Coburg

Stadt Coburg Rögen, Neu- und Neershof

Landkreis Lichtenfels

Gemeinde Michelau i. Ofr. Lettenreuth

Markt Marktzeuln Marktzeuln, Zettlitz

Redwitz a.d. Rodach Redwitz a.d. Rodach

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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2 Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung

Gemäß § 43 c Abs. 1 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG/Art. 75 BayVwVfG wird durch die

Planfeststellung die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens einschließlich der notwendigen

Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen

Belange festgestellt (sogenannte Konzentrationswirkung der Planfeststellung). Weitere

behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen sind neben der

Planfeststellung nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-

rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan

Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

Privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder dingliche Rechte für die

vorübergehende oder dauerhafte Inanspruchnahme von Grundeigentum, die für den Bau

und Betrieb der geplanten Anlage notwendig sind, werden durch den

Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzt und sind vom Vorhabensträger – erforderlichenfalls

im Wege eines Enteignungsverfahrens – separat einzuholen (näheres dazu in Kapitel 8

Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum). Dementsprechend werden zu

zahlende Entschädigungen auch nicht im Planfeststellungsverfahren festgesetzt. Über die

Zulässigkeit der Enteignung wird im Planfeststellungsbeschluss entschieden; der

festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die

Enteignungsbehörde bindend (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG).

Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen

oder auf Unterlassung ihrer Benutzung sind, wenn der Planfeststellungsbeschluss

unanfechtbar geworden ist, ausgeschlossen (vgl. § 75 Absatz 2 VwVfG / Art. 75 BayVwVfG.

Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der

Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 c Nr. 1

EnWG außer Kraft.

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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3 Antragsbegründung

3.1 Planrechtfertigung

3.1.1 Rechtlicher Ausgangspunkt

Eine planerische Entscheidung trägt ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern

ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter

rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364). Eine

Planung ist dann gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der

vom einschlägigen Fachgesetz verfolgten Ziele, einschließlich sonstige gesetzliche

Entscheidungen, ein Bedürfnis besteht, d.h. die Maßnahme unter diesem Blickwinkel, also

objektiv, erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall,

sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, 26.04.2007 - 4 C

12/05-, BVerwGE 128, 358).

Das geplante Vorhaben dient den Zwecken des § 1 EnWG, in dem hierdurch der Bedarf an

Stromübertragungskapazitäten gedeckt wird. Der Gesetzgeber hat die energiewirtschaftliche

Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für das geplante Vorhaben gesetzlich

festgestellt, in dem in der Anlage zum EnLAG unter Nr.4 das 380-kV Neubauvorhaben

(Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz als Teil der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt

aufgeführt ist. Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan des EnLAG sind die

energiewirtschaftliche Notwendigkeit, insbesondere die Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1

EnWG, und die Vordringlichkeit des betreffenden Vorhabens für das

Planfeststellungsverfahren verbindlich festgestellt. Von der Bedarfsfeststellung umfasst sind

die Leitung zwischen den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden

Übertragungsnetz verbunden ist (§ 1 Abs. 5 EnLAG), die für den Betrieb von

Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den

Netzverknüpfungspunkten (§ 1 Abs. 4 EnLAG) und auch alle notwendigen Folgemaßnahmen

an anderen Anlagen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die gesetzliche Feststellung, dass ein

Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie ggf. auch für gerichtliche Verfahren

verbindlich. Dies hat zur Konsequenz, dass für die im Bedarfsplan aufgenommenen

Vorhaben von Gesetzes wegen eine Planrechtfertigung bereits besteht. Der hier zur

Planfeststellung beantragte Leitungsabschnitt erfüllt diese Voraussetzungen.

Darüber hinaus ist es hier ausweislich des Ergebnisses des durchgeführten

Raumordnungsverfahrens unter den Zielsetzungen des § 1 EnWG, namentlich einer

umweltverträglichen Energieversorgung, auch vernünftigerweise geboten, die bestehende

110-kV-Leitung auf einem Gemeinschaftsgestänge mitzuführen und die vorhandene 110-kV-

Leitung Coburg – Redwitz (LH-07-E10018) nach Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung

zurück zu bauen.

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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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3.1.2 Hintergrund: Entwicklung der Energiebilanz

Hintergrund des zunehmenden Bedarfs an Übertragungskapazitäten ist Folgender: Durch

das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ist es im Norden und Osten

Deutschlands in den letzten 10 Jahren zu einer deutlichen Zunahme von dezentralen

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere

Windenergieanlagen gekommen. Bis 2015 wird für Niedersachsen eine Einspeisung von

25.000 MW (Onshore 15.000 MW / Offshore 10.000 MW) und bis 2020 in Schleswig-Holstein

Einspeisungen aus EEG-Anlagen von ca. 15.000 MW (Onshore 12.000 MW / Offshore 3.000

MW) prognostiziert. Schon heute übersteigt die in diesen Regionen erzeugte elektrische

Leistung bei weitem den regionalen Bedarf.

Soweit die produzierte elektrische Energie nicht erzeugungsnah verbraucht wird, ergibt sich

ein Übertragungsbedarf für große Leistungen von Nord/Ost nach Süd, da elektrische Energie

nicht in großem Maß speicherbar ist. Im Auftrag der Deutschen Energie-Agentur (dena) ist in

einer bundesweiten Referenzstudie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration

von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ (sogenannte

dena-I-Netzstudie 2005) die Netzsituation unter der Voraussetzung der Errichtung weiterer

Windkrafteinspeisungen untersucht worden. Hierbei haben sich im Netz verschiedene

Engpässe herausgestellt, zu deren Bewältigung dringend neue Übertragungskapazitäten

benötigt werden. Hierbei wurde der Neubau der 380-kV-Leitung zwischen Altenfeld und

Redwitz als erforderlich zur Bereitstellung von Übertragungskapazitäten identifiziert.

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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Abbildung 3: Aktuelle und zukünftige Entwicklung Erneuerbarer Energien in Deutschland

Auf Grund des Zubaus von EEG-Anlagen (insbesondere Windenergieanlagen) in der

Regelzone der 50Hertz bei gleichzeitig tendenziell stagnierendem Verbrauch, insbesondere

in den ostdeutschen Bundesländern, ist es zur Integration des Ferntransports der Energie

aus erneuerbaren Energiequellen notwendig, die horizontale Übertragungskapazität im Netz

der 50Hertz und regelzonenüberschreitend zum benachbarten Übertragungsnetzbetreiber

TTG zu erhöhen.

Mit der Gesamtmaßnahme, d.h. der Leitungsverbindung Lauchstädt–Vieselbach–Altenfeld–

Redwitz–Grafenrheinfeld (TTG) besteht die Möglichkeit, die Kapazität des

Übertragungsnetzes in der betreffenden Region wesentlich zu erhöhen. Ohne die Errichtung

und Betriebsbereitschaft dieser Leitung bestünden zu bestimmten Zeiten zunehmend

Übertragungseinschränkungen in der südöstlichen Region der Übertragungsnetze zwischen

50Hertz und TTG. Dies hätte zunehmend zur Folge, dass in dieser und in angrenzenden

Regionen wiederholt Eingriffe in das Marktgeschehen notwendig sind und Strom aus

Windenergieanlagen sowie Strom aus thermischen Kraftwerken zum Teil erheblichen

Einspeiseeinschränkungen unterworfen werden müssen.

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

16

Ferner dient die Leitung dem in der Region zeitweise benötigten Redispatch. Hierdurch

können Engpässe entlastet werden, indem die Wirkleistungseinspeisung eines oder

mehrerer Kraftwerke abgesenkt und die Wirkleistungseinspeisung eines oder mehrerer

anderer Kraftwerke an anderer Stelle im Netz gesteigert werden. Erforderlich wird dies

insbesondere dann, wenn das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG) mit seiner installierten

Leistung von 1.275 MW abgeschaltet wird.

Abbildung 4: Entwicklung der Netzeingriffe im TenneT Gesamtnetz

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

17

Abbildung 5: Eingriffe ins Netz auf ausgewählten Verbindungen

Im Winter 2011/2012 war die bestehende

Leitung von Remptendorf nach Redwitz

die am stärksten belastete Leitung im

gesamtdeutschen Netz. Um die

Netzstabilität zu gewährleisten, mussten

an insgesamt ca. 2.000 Stunden

Redispatchmaßnahmen durchgeführt

werden. Dies bedeutete im Vergleich zum

Vorjahr eine Steigerung um 148%.

Durch die hohe Auslastung der

bestehenden Leitungen in der Netzregion

ist die (n-1)-Sicherheit dieser

Verbindungen gefährdet. Netz-

berechnungen hierzu wurden bereits im

Rahmen der Studie „Energiewirt-

schaftliche Planung für die Netz-

integration von Windenergie in

Deutschland an Land und Offshore bis

zum Jahr 2020“ (dena-Netzstudie I)

durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der

Studie dokumentiert und werden dort im

Kapitel 8.2.2 begründet und ausführlich

dargestellt. Aus den damaligen

Untersuchungen folgt, dass ohne die

Leitung Lauchstädt - Vieselbach - Altenfeld – Redwitz (TTG) für den Abschnitt Lauchstädt –

Vieselbach, bei Ausfall eines 380-kV-Stromkreises Wahle - Grohnde der verbleibende

Stromkreis überlastet wird. Zudem wird bei Ausfall des 380-kV-Stromkreises Pulgar -

Vieselbach der zweite Stromkreis Pulgar - Vieselbach überlastet. Auch für den Abschnitt

Vieselbach - Altenfeld folgt, dass bei Ausfall des Stromkreises Röhrsdorf - Streumen der

zweite Stromkreis Röhrsdorf - Streumen überlastet wird. Für den Abschnitt Vieselbach -

Altenfeld ergibt sich, dass bei Ausfall des Stromkreises Remptendorf - Kriegenbrunn der

Stromkreis Remptendorf - Oberhaid unzulässig hoch ausgelastet wird.

Zusätzlich zur dena-Netzstudie I wurden Netzberechnungen durch die Firma Consentec

durchgeführt, welche den dringenden Bedarf der Südwestkuppelleitung bestätigen. Die

geplante Leitung zwischen den Umspannwerken Vieselbach - Altenfeld - Redwitz (TTG) wird

eine wesentliche netztechnische Voraussetzung für die Übertragung der erwarteten

Leistungszubauten und die Einspeisungen von regenerativen und konventionellen

Kraftwerken schaffen. Die Untersuchungen zeigen, dass sie als Basismaßnahme in einer der

Hauptleistungsflussrichtungen von Nordost nach Südwest für die zukünftige

Energieversorgung erforderlich ist. Mit anderen Maßnahmen, insbesondere Optimierungen

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

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im vorhandenen Netz oder Neubauten außerhalb des Untersuchungsraumes, kann der mit

dem Vorhaben verfolgte Zweck aus netztechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll

erreicht werden.

3.1.3 Gesetzlicher Auftrag an den Übertragungsnetzbetreiber

Der Vorhabensträger ist als Übertragungsnetzbetreiber zur Bereitstellung weiterer Strom-

übertragungskapazitäten verpflichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von

Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges

Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht

auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Aufgrund § 12 Abs. 3 EnWG haben

Betreiber von Übertragungsnetzen dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die

Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch

entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur

Versorgungssicherheit beizutragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG sind Netzbetreiber

grundsätzlich verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien

(insbesondere auch Windenergieanlagen) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen

und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu

übertragen.

Nach § 8 Abs. 4 EEG trifft die Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 EEG im Verhältnis zum

aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, (1.) den vorgelagerten

Übertragungsnetzbetreiber, (2.) den nächstgelegenen inländischen

Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers

kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder (3.) insbesondere im Fall der

Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG, jeden sonstigen Netzbetreiber. Gemäß § 9 Abs. 1 EEG

sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze

entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die

Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder

Grubengas sicherzustellen. Gemäß § 9 Abs. 2 EEG erstreckt sich diese Pflicht auf sämtliche

für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum

des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. Der

Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes

verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 9 Abs. 3 EEG).

3.2 Planungsleitsätze

Da die in Kapitel 2 (Inhalt und Rechtswirkung der Planfeststellung) beschriebene

Zuständigkeits-, Verfahrens- und Entscheidungskonzentration keine sachliche Privilegierung

des planfestzustellenden Vorhabens, sondern lediglich einen verfahrensökonomisch

sinnvollen Verzicht auf die Durchführung mehrerer, selbständiger Genehmigungsverfahren

unter umfassender Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und rechtlichen Belange

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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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bedeutet, bleiben die materiellrechtlichen Anforderungen der verfahrensrechtlich

„verdrängten“ Rechtsbereiche, beispielsweise des Raumordnungsrechts, des

Naturschutzrechts oder des Immissionsschutzrechts bestehen. Das bedeutet, dass zwingend

zu beachtende Normen, auch in der Planfeststellung strikt zu beachten sind und nicht in die

Abwägung eingehen dürfen (vgl. BVerwG, 09.03.1990 – 7 C 21/89 -, BVerwGE 85, 44, 46;

BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 448).

Die meisten Verbote und Gebote sind ausnahmefähig. Die Ausnahmen kommen aber nur

unter strengen Voraussetzungen zum Tragen, d.h. die Trassierung sollte zunächst die

Erforderlichkeit von Ausnahmen vermeiden. Lediglich wenn sich abzeichnet, dass Konflikte

ansonsten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten lösbar sind, wird auf die

Möglichkeit der Ausnahme zurückgegriffen.

3.3 Abwägung

Im Rahmen der Planfeststellung ist gem. § 43 Satz 3 EnWG eine Abwägung vorzunehmen.

In die Abwägung ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt

werden muss. Schließlich darf die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten

Belange nicht verkannt werden. Auf der Basis der vom Vorhabensträger einzureichenden

Unterlagen sowie der Erkenntnisse aus dem Planfeststellungsverfahren hat die

Planfeststellungsbehörde eine eigene, nachvollziehende Abwägung vorzunehmen. Die für

die Abwägung relevanten Belange werden in den Planfeststellungsunterlagen aufgezeigt und

bewertet.

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20

4 Alternativen/Variantenprüfung

4.1 Rechtlicher Ausgangspunkt

Im Rahmen der Alternativen- und Variantenprüfung müssen sich anbietende

Alternativlösungen in die Abwägung einbezogen werden, sie müssen mit der ihnen objektiv

zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen

jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden und schließlich darf - auf

der Ebene des Abwägungsergebnisses - die Bevorzugung einer Lösung nicht auf einer

Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen

betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, 24.04.2009 – 9 B 10/09 –, juris Rn. 5;

BVerwG, 13.03.2008 – 9 VR 9/07 –, BVerwG, 08.07.1998 – 11 a 53/97 –, BVerwGE 107,

142; BVerwG, 25.10.1996 – 4 C 4/95 –, BVerwGE 100, 238).

Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planfeststellungsbehörde sie

als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die

vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen/Varianten jeweils berührten

öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der

Umweltverträglichkeit einzubeziehen.

Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Prüfung der Alternativen/Varianten bis

zuletzt offen zu halten. Sie ist vielmehr befugt, eine Alternative/Variante, die ihr auf der

Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen

Stadium des Verfahrens auszuscheiden. Dabei gilt, dass eine Abwägung nicht bereits dann

fehlerhaft ist, wenn sich später herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten

Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern vielmehr erst dann, wenn sich die

ausgeschiedene Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen

4.2 Technische Alternativen

4.2.1 Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante)

Ohne Realisierung der geplanten Leitung wären andere technische Optionen

auszuschöpfen, um Netzbetriebsmittel wie Freileitungen, Schaltgeräte oder Transformatoren

vor einspeisebedingten Überlastungen zu schützen und den (n -1)-sicheren Zustand des

Netzes aufrecht zu erhalten und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Einspeisemanagement:

Gemäß § 11 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber nach § 9 EEG ausnahmsweise berechtigt, an ihr

Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von

Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln,

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110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

21

soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet

wäre, sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus

Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird und sie die

Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben. Dies gilt

allerdings unbeschadet der Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität, so dass ein

Einspeisemanagement während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im

Sinne des § 9 EEG und nicht als endgültige Lösung für Übertragungsengpässe in Betracht

kommt.

Optimierter Betrieb des vorhandenen Netzes durch Monitoring von Freileitungen:

Eine weitere Alternative für die Erhöhung der Übertragungsleistung, wäre ein

witterungsgeführter Betrieb von Freileitungen, das sogenannte Monitoring. Das Monitoring

von Freileitungen nutzt bei bestimmten Witterungsverhältnissen die besseren

Kühlmöglichkeiten für die Leiterseile und ermöglicht so eine höhere Strombelastbarkeit. Die

Übertragungskapazität von Freileitungen wird erhöht, wobei aber auch höhere Netzverluste

und ein Rückgang der Systemstabilität zu akzeptieren sind. Allerdings kann allein mit

Freileitungsmonitoring der zusätzliche Bedarf an Übertragungsleistung nicht gedeckt werden.

Beschränkung der Einspeiseleistung thermischer Kraftwerke (Redispatch)

Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch netzbezogene Maßnahmen oder

marktbezogene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von

Übertragungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 EnWG berechtigt

und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren

Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des

Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen (§ 13 Abs. 2 EnWG).

Sollten die netz- oder marktbezogenen Maßnahmen in dem betroffenen Netzgebiet zur

Stabilisierung nicht ausreichend oder möglich sein, kann der betroffene

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den benachbarten Übertragungsnetzbetreiber zur

Durchführung des sogenannten „Cross Boarder Redispatch“ auffordern. Dieser ist dadurch

verpflichtet in seinem betroffenen Netzgebiet Redispatchmaßnahmen durchzuführen.

Redispatchmaßnahmen entsprechen auf Dauer nicht den Zielen des § 1 EnWG, und sind

daher nicht geeignet, die Realisierung der geplanten Maßnahme zu ersetzen und

hinreichende Transportkapazitäten bereitzustellen.

4.2.2 380-kV Erdkabel statt 380-kV Freileitung

Als technische Alternative zu Höchstspannungs-Freileitungen kommen erdverlegte Kabel in

Betracht. Die Verlegung von Erdkabeln auf Höchstspannungsebene entspricht allerdings

noch nicht den Zielen des § 1 EnWG, so dass diese Alternative nur unter besonderen

gesetzlich angeordneten Voraussetzungen in Erwägung zu ziehen ist:

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22

Versorgungssicherheit – Technik

Die Ausführung der 380-kV-Leitung als Erdkabel entspricht nicht dem heutigen Stand der

Technik. Grund hierfür ist u.a., dass bei Erdkabeln im Höchstspannungs(Drehstrom)bereich

(380-kV) im Gegensatz zum 110-kV und Mittelspannungsnetz bislang keine ausreichenden

betrieblichen Erfahrungen bestehen. Insbesondere der großräumige Einsatz von Erdkabeln

ist im Höchstspannungsnetz noch nicht erprobt. Höchstspannungskabel sind weltweit bislang

nur auf wenigen Strecken wie zum Beispiel in Ballungsgebieten von Tokio, Berlin und Madrid

im Einsatz. Aktuelle Analysen von CIGRE (Counceil International des Grands Reseaux

Electriques) von weltweit im Einsatz befindlichen landverlegten Drehstromkabeln der

Höchstspannungsebene zeigen, dass die Nichtverfügbarkeit von Kabeln gegenüber

Freileitungen 150-240-fach höher ist. So beträgt die Reparaturzeit einer Kabelanlage im

Durchschnitt rund 600 Stunden (25 Tage). Da vor allem Muffen eine häufige Fehlerquelle

darstellen und die 380-kV-Kabel nur in Teilstücken von bis zu ca. 900 Metern transportiert

werden können, wächst mit der Länge der Kabelabschnitte die Anzahl der Muffen und damit

auch die Gefahr eines Ausfalls. Im Gegensatz dazu liegt die durchschnittliche Reparaturzeit

einer Freileitung bei ca. dreieinhalb Stunden. Dementsprechend besteht bei Erdkabeln im

Höchstspannungsnetz ein deutlich höheres Risiko der Nichtverfügbarkeit als bei einer

Freileitung.

Preisgünstigkeit – Effizienz

Auch ist mit erheblichen Mehrkosten für eine Kabellösung zu rechnen, die sich im Faktor von

ca. 4,7 bis ca. 7,3 (Betrachtung der Investitionskosten) bzw. von ca. 3,6 bis ca. 5,8 für die

Gesamtkosten bewegen. Die Mehrkosten einer potentiellen Verkabelung im Bereich des

Froschgrundsees liegen auf Grund der speziellen topographischen Bedingungen und der

langen Horizontalbohrungen bei dem 14 Fachen über der Ausführung als Freileitung und

sind der Machbarkeitsstudie aus dem Anlage 21.1 zu entnehmen.

Umwelt

Der Vergleich der Umweltauswirkungen eines Erdkabels und einer Freileitung zeigt, dass

durch ein Kabelvorhaben andere Schutzgüter als durch eine Freileitung beeinträchtigt

werden. Wie bei Freileitungen weisen Kabelsysteme Eigenschaften auf, die je nach

Naturraumausstattung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Bei der Errichtung

einer Kabelanlage kommt es vor allem in der Bauphase zu umfangreicheren Eingriffen auf

der gesamten zu verkabelnden Strecke. Von der Verlegung eines Erdkabels werden die

Schutzgüter Vegetation, Boden und Grundwasser in anderer Intensität belastet als durch

eine Freileitung. Vor allem in Bereichen mit hoch anstehendem Grundwasser und

entsprechender Empfindlichkeit der Standorte ist ein Erdkabel mit deutlich weitergehenderen

Umweltrisiken als eine Freileitung verbunden. Die Avifauna wird bei Ausführung als

Freileitung stärker beeinträchtigt als bei einem Erdkabel. Durch eine Markierung des

Erdseiles der Freileitung können diese Beeinträchtigungen allerdings - wo dies erforderlich

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

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ist - insgesamt deutlich gemindert werden. Einer Verkabelung kann daher unter dem

Gesichtspunkt der Umweltauswirkungen nicht generell der Vorzug gegenüber einer

Freileitung eingeräumt werden.

Gesetzliche Schranken

Der Bundesgesetzgeber hat den Einsatz der Erdverkabelung im Übertragungsnetz auf der

Höchstspannungsebene in § 2 EnLAG für die in der Anlage zum EnLAG aufgeführten

Leitungen abschließend geregelt. Das EnLAG weist in § 2 Abs. 1 vier Pilotvorhaben aus, in

deren Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen die Erdverkabelung von Teilabschnitten

getestet werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 EnLAG ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des

Vorhabens zuständigen Behörde bei einem Pilotprojekt eine Höchstspannungsleitung auf

einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu

betreiben oder zu ändern, wenn die Leitung

1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll,

die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im

Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem

Wohnen dienen, oder

2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll,

die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

Optionen für die Leitung Altenfeld-Redwitz

Zwar ist das geplante Leitungsbauvorhaben Altenfeld – Redwitz als Pilotvorhaben in § 2 Abs.

1 EnLAG aufgeführt, die Voraussetzungen für eine Erdverkabelung liegen nach § 2 Abs. 2

EnLAG im planfestzustellenden Abschnitt jedoch nur bei der Variante A1 im Bereich

Froschgrundsee (Stadt Rödental) vor (Unterschreitung von bestimmten Abständen zu

Wohngebäuden in qualifizierten Gebieten). In der für den Bereich Froschgrundsee erstellten

gesonderten Alternativen- und Variantenprüfung (Anhang 2 zum Erläuterungsbericht) ist

jedoch herausgearbeitet, dass - selbst wenn die Variante A1 im Bereich Froschgrundsee

zum Tragen kommen würde - eine Ausführungsweise dieses Abschnitts als Erdkabel im

Hinblick auf die technischen Risiken und Mehrkosten nicht vertretbar ist und zwar selbst

dann nicht, wenn man abweichend von der Intention des Gesetzgebers einen deutlich

kürzeren als 3 km langen Erdkabel-Teilabschnitt bildet. Die Vorteile für die Wohnbebauung

stehen in keiner Relation zu den Kosten und den Risiken für die Übertragungssicherheit.

Genauere Angaben über die spezifischen Mehrkosten im Bereich des untersuchten Kabel-

Teilabschnittes Froschgrundsee können der Machbarkeitsstudie der Firma K2E (Anlage

21.1) entnommen werden.

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Ansonsten kommt es auf der gesamten Trasse des hier zur Planfeststellung beantragten

Vorhabens zu keiner Unterschreitung der in § 2 Abs. 2 Satz Nr. 1 und 2 EnLAG aufgeführten

Abstände, so dass weitere Erdkabelabschnitte aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht zu

ziehen sind.

Risiken einer optionalen Verkabelung im Bereich Froschgrundsee aus der Sicht des

Übertragungsnetzbetreibers

Originäre Aufgabe eines Übertragungsnetzbetreibers ist es, ein sicheres, zuverlässiges und

leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben. Die dena 1

Netzstudie identifiziert die Errichtung der Höchstspannungsverbindung zwischen Altenfeld

und Redwitz als erforderliche Netzausbaumaßnahme. Die Maßnahme wurde in den Anhang

des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) aufgenommen, so dass deren

energiewirtschaftlicher Bedarf und dringende Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2 EnLAG

gesetzlich festgestellt ist. Bei der Maßnahme handelt es sich um einen zentralen Baustein für

das Gelingen der Energiewende. Mit Artikel 1 zur Änderung des Atomgesetzes vom

06.08.2011 (13. AtGÄndG) wurde gesetzlich festgelegt, dass das Kernkraftwerk in

Grafenrheinfeld am 31.12.2015 abzuschalten ist. Dadurch fällt ein zentraler

netzstabilisierender Faktor der Stromproduktion im Süden weg, der die neue Leitung zur

Integration der regenerativen Energie aus dem Norden unverzichtbar macht. Hinzu kommt,

dass es sich bei der bereits bestehende Leitung zwischen Thüringen und Bayern

(Remtendorf – Redwitz) um die Leitung im deutschen Netz handelt, welche am stärksten

ausgelastet, am häufigsten überlastet und somit den häufigsten Netzeingriffen ausgesetzt ist.

Die geplante Verbindung ist zwingend erforderlich, um die Energieversorgung Bayerns auch

zukünftig sicher zu stellen.

Eine Teilverkabelung ist nach Aussage der Studie im Wege einer Unterbohrung des

Froschgrundsees und des Einbringens der zwei Doppelsysteme zwar bautechnisch

grundsätzlich möglich, sie stellt aber auf Grund der topographischen Gegebenheiten am

Froschgrundsee keine Vorgehensweise dar, die bei der Erprobung einer neuen Technik

(Pilotprojekt) zum Einsatz kommen sollte. Es gibt weltweit kein vergleichbares Projekt im AC-

Bereich, welches in Ansätzen als Referenzprojekt zum Einholen verlässlicher

Erfahrungswerte beitragen könnte. Hier würden Voraussetzungen geschaffen, deren

tatsächliche Auswirkungen nicht abschließend abgeschätzt werden können. Besonders

problematisch sind hier die langen Horizontalbohrungen von über 700 m, die große

Überdeckung der Kabel von über 30 m und die damit einhergehende Nichterreichbarkeit im

Schadensfall durch den Verlauf unterhalb eines Gewässers. Selbst ein Totalausfall der

Systeme (Common Mode, bspw. durch Bodenverwerfungen im Bereich des

Froschgrundsees) kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der exponierten

Bedeutung der Leitung im vermaschten westeuropäischen Verbundnetz sind

Einschränkungen der Transportkapazität oder Verfügbarkeit, die derzeit bei Kabellösungen

im Drehstromnetz noch zu befürchten sind, nicht hinnehmbar.

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Die bisherigen Verkabelungsabschnitte in Deutschland werden ausschließlich unter sehr

günstigen Bedingungen betrieben. In Berlin wurde beispielsweise ein Doppelsystem in einem

begehbaren Tunnel installiert, wo das Kabel im Störfall jederzeit erreicht werden kann.

Dennoch ist es auf Grund der Nichtverfügbarkeit entsprechender Ersatzteile

(Kabelendverschlüsse) in der Vergangenheit auch hier zu langen Ausfallzeiten gekommen,

obgleich eine gute Erreichbarkeit und somit optimale Voraussetzungen für Reparaturarbeiten

vorlagen. Daher sollte der Einsatz von Verkabelungsabschnitten nur für solche Bereiche

vorgesehen werden, die sich auf Grund der topographischen und räumlichen Verhältnisse für

den Testbetrieb eignen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Verlegung in offener Bauweise mit

einer Verlegetiefe von nicht mehr als 1,8 m und in möglichst ebenem Gelände erfolgen kann,

so dass im Falle einer Störung möglichst schnell Maßnahmen ergriffen werden können, die

zu einer Beseitigung der Engpässe führen.

Bei einer Teilverkabelung im Bereich des Froschgrundsees ist die Verlegung in offener

Bauweise nicht möglich. Vielmehr müssten hier über eine längere Strecke

Horizontalbohrungen durchgeführt werden, so dass sich aufgrund der erschwerten

Zugriffsmöglichkeiten auf das Kabel im Störungsfall die Reparaturzeiten im Vergleich zur

Verlegung in offener Bauweise wegen des höheren Aufwands bei Ortung des Fehlers,

Freilegung des entsprechenden Bereichs und Austausch des defekten Teilstücks wesentlich

verlängern. Es ist mit Ausfallzeiten von mehreren Monaten (6-8) zu rechnen.

Bei den untersuchten Varianten kommt die Machbarkeitsstudie (Anlage 21.1) zu dem

Ergebnis, dass die Varianten, die eine Umgehung des Froschgrundsees mit einer

Annäherung an Weißenbrunn vorsehen, aus Gründen des Platzmangels der durch die

Effelder und Itz verursachten Geländesprünge, nicht ausführbar sind. Somit sind lediglich für

die Varianten mit Unterbohrung des Froschgrundsees auch weitergehende Untersuchungen

der elektrischen Funktionalität durchgeführt worden (Variante 3 und 3a). Die

Untersuchungen kommen zum Ergebnis, dass die Übertragungsleistung bei den geforderten

Parametern von 2.300 A (Grundlast) und bei einem n-1 Fall von 3.600 A bis 15 Stunden

hinsichtlich der thermischen Eigenschaften gewährleistet ist. Dies ist allerdings nur dann der

Fall, wenn die Kabelschutzrohre zur Abführung der entstehenden Wärme mit Bentonit

ausgefüllt werden und eine optimierte Phasenanordnung bei den Einzelsystemen so gewählt

wird, dass die Kabelschirmströme minimiert sind. Werden die Kabelschutzrohre mit Bentonit

ausgefüllt, können ggf. beschädigte Kabel nicht mehr geborgen und ausgetauscht werden.

Somit müsste eine neue Felsbohrung eingebracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass die Verfügbarkeit der erforderlichen Bohrgeräte und der nötigen personellen

Ressourcen nicht ohne zeitlichen Vorlauf gegeben ist. Wenn dann zusätzliche

Bauzeitbeschränkungen vorlägen, könnten sich die Arbeiten auch über einen noch längeren

Zeitraum erstrecken.

Neben der Betrachtung der bautechnischen Möglichkeit eine Verkabelung mit Unterbohrung

des Froschgrundsees umzusetzen und des Nachweises der elektrotechnischen

Funktionalität, ist auch zu berücksichtigen, dass das Kabel hohen netzplanerischen

Anforderungen während des Betriebs gerecht werden muss. Beide Freileitungsvarianten im

Bereich der ICE-Brücke können diesen Ansprüchen unter dem Aspekt der langen

Betriebserfahrung, der geringen Anfälligkeit gegenüber Störungen, den geringen

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Ausfallzeiten und der Möglichkeit im n-1 Fall entsprechende Ströme von 3.600 A über einen

langen Zeitraum zu transportieren, bestmöglich entsprechen.

Folgendes kommt hinzu:

Nach den Annahmen des von der Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplans

2012 wird die geplante Leitung zu einer Erhöhungen der Übertragungsfähigkeit in der

Größenordnung von 1.500 MW/ pro System bzw. 3.000 MW/ Doppelsystem beitragen. Wie

oben ausgeführt, ist es im Fehlerfall für 15 h möglich, ca. 2.350 MW über das parallele

System zu übertragen. D.h. die nicht übertragbaren 650 MW müssen durch in Betrieb

befindliche parallele Stromkreise (z.B. RED-RDF) aufgenommen werden.

Ist eine solche Situation für mehrere Monate gegeben – was wie oben geschildert im Störfall

wahrscheinlich ist - muss eine (n-1)-Betrachtung durchgeführt werden, um die

Systemsicherheit im europäischen Übertragungsnetz zu gewährleisen. Dies führt dazu, dass

als reale maximale Übertragungsfähigkeit des verbleibenden Systems nicht die tatsächlich

verbleibende Kapazität von 2.350 MW, sondern nur die Hälfte davon anzusetzen ist. Damit

verdoppelt sich die im Übrigen zu verteilende Leistung. Dabei sind Ringflüsse über

benachbarte Übertragungsnetzbetreiber in Kauf zu nehmen, die zu einer Überlastung in

deren Netzen führen können.

Da derzeit schon zahlreiche Netznutzungsfälle auftreten, die schon im ungestörten Betrieb

zusätzlichen Redispatch als Sofortmaßnahme bzw. weiteren Netzausbau als

Langfristmaßnahme (gemäß NEP von 2012) notwendig machen, ist davon auszugehen,

dass im Störungsfall (Ausfall eines Kabelsystems) zusätzliche Maßnahmen in erhöhtem

Umfang und zeitlicher Dauer zur Wahrung der Systemsicherheit einzuleiten sind. Derzeit ist

nicht garantiert, dass dafür ausreichend Abhilfemaßnahmen (z.B. Kraftwerksreserven im

Süden, vergl. Winterbericht BNetzA) zur Verfügung stehen.

Zudem sprechen folgende bautechnischen Aspekte gegen eine Teilverkabelungsvariante im

Bereich Froschgrundsee

1. Durch die im Genehmigungsfall noch erforderlichen Baugrunduntersuchungen und durch

die lange Bauzeit von bis zu 2 Jahren ist eine Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme bis

Ende 2015 nicht möglich. Ungünstige geologische Verhältnisse können zu

unkalkulierbaren bautechnischen Risiken und weiteren Zeitverzögerungen führen.

2. Die geologischen Verhältnisse unterhalb des Froschgrundsees können derzeit nur

schwer abgeschätzt werden und stellen somit ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Es

müssten umfangreiche und langwierige Bodenuntersuchungen durchgeführt werden, um

die Stabilität des Untergrundes einschätzen zu können. In Verbindung mit

unterschiedlichen Wasserständen (Niveauunterschied von bis zu 12 m) können ggf. die

Bohrkanäle/Kabelschutzrohre mechanisch oder hydraulisch belastet werden.

3. Während der Bauzeit ist in den Bereichen mit offener Bauweise mit erheblichem

Schwerlastverkehr zu rechnen. Der abzufahrende Erdaushub und das anzuliefernde

Bettungsmaterial zur thermischen Stabilisierung erfordern je hundert Meter Trassenlänge

mindestens 50 - 60 LKW-Fahrten (550 m³). Zudem müssten im Offenlandbereich in

großem Umfang temporäre Baustraßen angelegt werden, um diesem Umstand

Rechnung zu tragen. Auch die Eingriffe in gewachsene Bodenschichten mit bis zu 45 m

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breiten Profilen während der Bauphase sind mit erheblichen Eingriffen in Natur und

privatrechtliches Eigentum verbunden (siehe hierzu auch den Anhang 2 zum

Erläuterungsbericht“).

4. Durch die topographischen und geologischen Gegebenheiten mögliche ungleiche

Einzelkabellängen verursachen ggf. ungleiche Belastbarkeit der beiden Stromkreise und

damit eine Reduzierung der Gesamtübertragungskapazität.

4.2.3 Gleichstromsysteme

Technisch möglich ist eine Stromübertragung auch mittels Hochspannungs-Gleichstrom-

Übertragung (HGÜ). Wie bei Drehstrom-Systemen kann Strom auch bei der HGÜ-Technik in

beide Richtungen übertragen werden. Gleichstromverbindungen können - wie

Drehstromsysteme als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden. Onshore wird bei

den leistungsstarken HGÜ meistens eine Freileitung genutzt. Bei Lübeck ist die Landstrecke

von „Baltic Cable“ in Richtung Schweden bis zum Übergang in das Seekabel an der Küste

als Gleichspannungsfreileitung errichtet

Zur Verknüpfung mit dem Drehstromnetz muss an jeder Ein- und Auskoppelstelle, womit

auch die Verknüpfungspunkte mit den untergelagerten Netzen gemeint sind, jeweils eine

sogenannte Konverterstation errichtet werden, die Gleichstrom in Drehstrom und umgekehrt

umwandelt. Da diese Konverterstationen sehr aufwändig und mit hohen Energieverlusten

verbunden sind, ist HGÜ zum Einsatz im vermaschten Versorgungsnetz nicht geeignet. Der

typische Anwendungsfall für HGÜ ist vielmehr die Übertragung von Strom mit hoher

Spannung und sehr hoher elektrischer Leistung über mehrere hundert Kilometer von einem

Netzpunkt zum anderen. Der Einsatz eines HGÜ-Systems innerhalb eines eng vermaschten

Drehstromnetzes entspricht somit auch nicht dem Stand der Technik.

4.3 Räumliche Varianten und Wahl der Trasse

4.3.1 Ausgangspunkt landesplanerische Beurteilung

Im Vorfeld der Planfeststellung wurde für das Leitungsbauvorhaben 380-kV-Leitung Altenfeld

- Redwitz in 2007/08 durch die Regierung von Oberfranken ein Raumordnungsverfahren

(ROV) durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wurde grundsätzlich ein Korridor West und

ein Korridor Ost mit mehreren Untervarianten mit einer Länge von etwa 70 km geprüft.

Gegenstand eines ergänzenden Raumordnungsverfahrens in 2012 waren Modifikationen

des Westkorridors auf einer Länge von 10 km, wodurch die Trassenführung im Hinblick auf

ihre Abstände zur Wohnbebauung optimiert wurde (vgl. Abbildung 6).

Der Korridor West geht von einem Übergabepunkt zum Netzgebiet des in Thüringen

zuständigen Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission bei Roth/Weißenbrunn, der

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Korridor Ost von einem Übergabepunkt bei Korberoth/Brüx aus. In seiner

landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2011 (S. 122) für die "Südwest-Kuppelleitung

380-kV-Verbindung Halle – Schweinfurt, Abschnitt Altenfeld – Redwitz (Teilabschnitt

Thüringen)" führt das Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Landesplanungsbehörde -

aus, der Übergabepunkt bei Korberoth/Brüx würde im Freistaat Thüringen ab dem

Gelenkpunkt Grümpen nur unter Nutzung der zusammen ca. 5 km langen Trassenabschnitte

C5-C6 (von südlich Grümpen entlang der 110-kV-Leitung bis südlich Welchendorf von

südlich Welchendorf entlang der 110-kV-Leitung bis westlich Effelder, dann südlich

abschwenkend zur Landesgrenze bei Korberoth) erreicht werden, deren Nutzung aber nicht

zu bevorzugen sei, da sich weitergehende Betroffenheiten ergeben würden.

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Abbildung 6: Übersicht über die im ROV 2008 und 2012 geprüften Korridore

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Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in der Planfeststellung nachvollzogen.

Demnach ist als Ausgangspunkt für die Planfeststellung - abgesehen davon, dass ein

Korridor West auch aus Sicht der Thüringischen Landesplanungsbehörde befürwortet wird -

insbesondere aus folgenden - auch für die Alternativenauswahl in der Planfeststellung

relevanten - Gründen an dem West-Korridor festzuhalten:

Das ROV hat die Aufgabe, die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter

überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des

Umweltschutzes, zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den

Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen

Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LPlG).

Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wurde 2008 beurteilt, dass die geplante 380-kV-

Höchstspannungsverbindung im Abschnitt Landesgrenze Thüringen – Umspannwerk

Redwitz in Form aller Trassenvarianten mit den genannten Maßgaben den Erfordernissen

der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Die Westtrassen weisen im Hinblick auf

vorhandene Bündelungsmöglichkeiten und im Benehmen mit den § 1 Abs. 5 BNatSchG und

§ 2 Abs. 2 ROG mit den bestehenden Infrastrukturanlagen der ICE-Neubaustrecke und der

Autobahn 73 und die damit verbundene Minimierung der Eingriffe in den Landschaftsraum

allerdings weitergehende raumordnerische Vorzüge auf (S. 43 landesplanerische

Feststellung vom 09.05.2008).

Zudem ergibt sich für die Westkorridore die Möglichkeit, eine bestehende 110-kV-Leitung auf

einem Gemeinschaftsgestänge mitzuführen und die vorhandene 110-kV-Leitung Coburg –

Redwitz (LH-07-E10018) nach Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung zurück zu bauen.

Somit ergeben sich für die betroffenen Ortslagen im Bereich Waldsachsen, Rohrbach,

Friesendorf, Großgarnstadt, Frohnlach, Neuensorg, Weidhausen und Lettenreuth deutliche

Entlastungseffekte (S. 18, 21, 52 landesplanerische Feststellung vom 09.05.2008).

Diese Beurteilung beruht u.a. auf dem Ziel B X 1 der Regionalpläne für die Region

Oberfranken-West und Ost, wonach Leitungstrassen vor allem im Bereich der

Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung und in den soweit möglich

zusammengefasst und mit anderen Bandinfrastruktureinrichtungen gebündelt werden sollen.

Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ("Optische Umweltbelastungen"),

sowie die Beanspruchung von Grund und Boden vermieden werden. In den

Naturparkbereichen sollen damit ökologische Belastungen auf das geringstmögliche Maß

beschränkt und Beeinträchtigungen der Erholungswirksamkeit vermieden werden

(Begründung zum Ziel B X 1 der Regionalpläne für die Region Oberfranken-West und Ost).

Die Vermeidung „optischer und ökologischer Umweltbelastungen“ auf Grund von

Bündelungen gilt vor allem für den nördlichen Abschnitt der Leitung, wo die Trasse durch das

landschaftliche Vorbehaltsgebiet "Lautergrund Froschgrund-Thanner Berge/Lange Berge"

und durch das Landschaftsschutzgebiet LSG-00239.03 "Thanner Grund mit angrenzenden

Waldgebieten" bzw. das Naturschutzgebiet Nr. 87 Itztal und Effeldertal bei Weißenbrunn

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vorm Wald führt (vgl. S. 18 landesplanerische Feststellung vom 09.05.2008). Während im

Verlauf des Westkorridors das NSG Nr. 87 überspannt und sinnvoll über weite Teile mit der

neuen ICE-Trasse gebündelt werden kann, quert der Ostkorridor das LSG 00239.03 und

großflächige Waldgebiete über weite Strecke ohne Bündelungsmöglichkeit.

Darüber hinaus sind durch den vorgesehenen Abbau der bestehenden 110-kV-Leitung von

Rohrbach bis zum Umspannwerk Redwitz und der künftigen Führung der Leitung als

Gemeinschaftsgestänge deutliche Entlastungseffekte hinsichtlich mehrerer betroffener

Belange zu verzeichnen. Mit dieser Bündelungsmöglichkeit, die zusätzlich im Falle des

modifizierten Abschnitts Sonnefeld/Weidhausen mit der B 303 gegeben ist, ist unter

bilanzierender Betrachtung eine substantielle Minimierung des Eingriffsausmaßes

verbunden. Sie besitzt raumordnerisch - wie auch in der Alternativenauswahl in der

Planfeststellung - einen hohen Stellenwert, der bei der vorliegenden Planung mit

besonderem Gewicht einzustellen ist (vgl. S. 24 landesplanerische Beurteilung vom

17.08.2012).

Dementsprechend hat der Vorhabensträger für die Planfeststellung eine Trasse entwickelt,

die im Westkorridor verläuft und die in 2012 optimierten Korridore berücksichtigt. Im Bereich

der Alternative Marktgraitz/Marktzeuln wird der Raumordnungskorridor auf einem kurzen

Teilstück verlassen. Die Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung und die

entsprechende Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen, werden im anstehenden

Planfeststellungsverfahren geprüft.

4.3.2 Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung

In der landesplanerischen Beurteilung vom 09.05.2008 und vom 17.08.2012 wurden

Maßgaben formuliert, die der Sicherung der festgestellten Vereinbarkeit des Vorhabens mit

den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen

Planungen dienen. Bei der hier vorgelegten Planung sind diese Maßgaben unter Beachtung

der für die Planfeststellung relevanten Rahmenbedingungen wie folgt berücksichtigt:

Siedlungswesen und Denkmalpflege

Insbesondere im Bereich westlich der Ortslage Friesendorf (Untervariante Korridor West 1) ist

im Zuge der Feintrassierung die Leitung so zu optimieren, dass Beeinträchtigungen der

vorhandenen Bebauung ausgeschlossen werden können. Die immissionsschutzrechtlichen

Grenzwerte sind einzuhalten.

Durch die modifizierte Trassenführung über Großgarnstadt wird Friesendorf im Osten

umgangen.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass im Bereich von Schloss und Park

Rosenau (Korridor West) Beeinträchtigungen bestehender visueller Blickbeziehungen auf ein

Minimum beschränkt werden.

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Auf Grund der vorhandenen Baumstrukturen im westlichen Bereich der Parkanlage

Rosenau, ist die Sichtbarkeit der Leitung stark eingeschränkt. Die räumliche Vorbelastung

durch Gewerbebetriebe (Gewerbegebiet Oeslau) in südlicher Richtung in Verbindung mit

bestehender Autobahn und ICE-Trasse minimieren die visuelle Empfindlichkeit Mit einer

Höhe von 59,00 m ist der Mast 123 zudem einer der niedrigsten Maste auf der

Gesamtleitung. Weitere vorhandene Baumreihen im Offenlandbereich zwischen der Anlage

und der Leitung verringern darüber hinaus die Sichtbarkeit.

Die Optimierung des Abschnitts westlich Marktgraitz durch geringfügige Verschiebung in

westliche Richtung ist mit allen betroffenen Gemeinden und Fachplanungsstellen im weiteren

Planungsverlauf abzustimmen.

Die Variante, die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens von der Gemeinde Marktgraitz

eingebracht wurde, ist von TTG in der weiteren Vorbereitung der Planfeststellungsunterlagen

konkretisiert und optimiert worden. Durch die Anfertigung von Fotomontagen und

Sichtbarkeitsanalysen konnte eine sachgerechte Bewertungsgrundlage geschaffen werden,

die in einem gemeinsamen Termin die Zustimmung der Gemeinden Weidhausen, Michelau

in Oberfranken, Marktgraitz, Marktzeuln und Redwitz an der Rodach gefunden hat. Nach

Auswertung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange, also auch unter

Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer, wird der von der Gemeinde

Marktgraitz vorgeschlagene Trassenverlauf zur Planfeststellung beantragt. Eine

Gegenüberstellung der Varianten ist dem Anhang 3 des Erläuterungsberichts zu entnehmen.

Land- und Forstwirtschaft

Die Standorte für die Masten sind so zu wählen, dass sie eine geringstmögliche

Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen bewirken und möglichst an

Wegen, Nutzungs- oder Flurstücksgrenzen liegen.

Soweit es die technischen und topographischen Gegebenheiten im Bereich der land- und

forstwirtschaftlichen Flächen ermöglichen, befinden sich die Maste dort an Wegen,

Nutzungs- oder Flurstücksgrenzen.

Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen

unter den Masten nicht der Sukzession überlassen bleiben.

Um die Ausnutzbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht zu verringern, wird der

Vorhabensträger - in Abstimmung mit den Interessen der jeweils betroffenen

Grundstückseigentümer und unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte - im

Rahmen der Trassenpflege und der Versorgungssicherheit anstreben, dass die jeweiligen

Maststandorte nicht der Sukzession überlassen werden.

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

33

Eingriffe in Waldflächen sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.

Waldflächenverluste sind unter Würdigung der Wertigkeit und Funktion des Waldes

auszugleichen.

Waldausgleich ist entsprechend der beeinträchtigten Waldfunktionen im

Landschaftspflegerischen Begleitplan abgeleitet und beschrieben.

Im weiteren Planungsverlauf ist zu prüfen, inwieweit ggf. notwendige Ersatzaufforstungen

vorrangig auf in Waldbereichen gelegenen Flächen der bestehenden 110-kV-Leitung nach

deren Abbau vorgenommen werden können.

Ggf. erforderliche Ersatzaufforstungen werden vorrangig in den Schneisenbereichen

vorgenommen, die durch den Abbau der bestehenden 110-kV-Leitung frei werden. Die

entsprechenden Maßnahmen sind im LBP aufgeführt und können dort nachvollzogen werden

(Anlage 9.1 bis 9.5)

Tourismus und Erholung

Auf die Erhaltung und Entwicklung der Fremdenverkehrs- und Naherholungsfunktion des

Raumes ist im Zuge der Feintrassierung der Leitung besondere Rücksicht zu nehmen.

Der Vorhabensträger hat in ausgewählten Bereichen, die im besonderen Maße der Erholung

und dem Fremdenverkehr dienen, in Abstimmung mit den Fachbehörden,

Gemeindevertretern und Bürgern Lösungen entwickelt, die diesen Aspekten bestmöglich

entsprechen. Hier ist vor allem die Überspannung der Hohen Schwenge im Bereich der Stadt

Rödental zu erwähnen, wodurch naturschutzfachlichen Aspekten, aber auch dem Wert

dieses Bereichs als Naherholungsgebiet in seiner Funktion Rechnung getragen wurde.

Zudem ist durch Fotosimulation dargestellt, dass die Leitung von der Veste Coburg in

Blickrichtung Rosenau die Sichtbeziehung nicht beeinträchtigt.

Darüber hinaus konnte durch ein Abrücken der Leitung im Bereich des Ortsteils Trübenbach

die Entfernung zu einem Sportplatz deutlich vergrößert werden.

Auch der für die Naherholung sehr wichtige Bereich um den „Prügel“ zwischen Marktzeuln

und Marktgraitz konnte unter dem Aspekt des Erhalts wichtiger Naherholungsgebiete

berücksichtigt werden (vgl. Kapitel 4.4.4 Trassenoptimierung).

Durch geeignete Trassierungs- und Leitungsbaumaßnahmen sind die vorhabensbedingten

Eingriffe in das Landschaftsbild zu minimieren.

Der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft wird durch eine möglichst

schonende Bauweise Rechnung getragen (vgl. hierzu den Anhang zum LBP und UVS)

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

34

Rohstoffsicherung

Es ist sicherzustellen, dass der im Bereich der Untervariante Korridor West 2 berührte Abbau

von Ton im Vorranggebiet TO 3 durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.

Das Vorranggebiet für den Abbau Ton, welches durch die Untervariante Korridor West 2

möglicherweise betroffen gewesen wäre, wird durch die in das Planfeststellungsverfahren

eingebrachte Trasse (Abschnitt nördlich Großgarnstadt) nicht berührt. Der Erhalt und die

Sicherstellung der vollen Ausnutzung der Wirtschaftlichkeit im Vorranggebiet für den Abbau

von Kies im Bereich der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach ist im Rahmen der Vorbereitung der

Unterlagen mit dem Betreiber abgestimmt worden. Die Maste sind in den Bereichen

positioniert worden, die durch den Kiesabbau bereits ausgebeutet wurden und für die

Renaturierung vorgesehen sind.

Natur und Landschaft, Boden

Eingriffe in den Naturhaushalt, den Boden und die Landschaft des vom Leitungsbau

betroffenen Raumes sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen sind in einem landschaftpflegerischen Begleitplan festzulegen.

Durch eine enge Abstimmung zwischen technischer und naturschutzfachlicher Planung

werden Eingriffe in den Naturhaushalt, Boden und die Landschaft auf das unvermeidbare

Maß beschränkt. Vermeidung, Eingriffsumfang und Kompensation sind im

landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt (siehe Anlage 9 und 9.3).

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die jeweils betroffenen Flächen des europäischen

Schutzsystems Natura 2000 sind entsprechende Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen.

Etwaige negative Auswirkungen sind zu minimieren.

Für ggf. betroffene Natura-2000-Gebiete sind die notwendigen Natura-2000-

Gebietsverträglichkeitsuntersuchungen bzw. Vorprüfungen mit dem Ergebnis durchgeführt

worden (vgl. Anlage 19.3), dass kein Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen

erheblich beeinträchtigt wird.

Zu den Auswirkungen auf betroffene geschützte Arten sind spezielle artenschutzrechtliche

Prüfungen durchzuführen. Etwaige negative Auswirkungen sind zu minimieren.

Ein Artenschutzfachbeitrag befindet sich in Anlage 19.2 mit dem Ergebnis, dass das

Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und

Schutzmaßnahmen nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt.

Im Interesse des Vogelschutzes ist der Leitungsbau im Benehmen mit den zuständigen

Naturschutzbehörden abzustimmen.

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

35

Umfang und Methode der Erfassung der Brut- und Gastvögel wurde in enger Abstimmung

mit den Naturschutzbehörden festgelegt. Hier sind über den Zeitraum von einem Jahr Gast-,

Rast-, Brut- und Zugvögel beobachtet worden. Zudem sind in besonders sensiblen

Bereichen zusätzliche Untersuchungen und Fachgutachten nach den entsprechenden

Hinweisen der Naturschutzbehörden erstellt worden, die die Auswirkungen des Leitungsbaus

bezüglich der Avifauna bewerten. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in der Anlage

19.1 und 19.2 dargestellt.

Wasser

Im Bereich von Wasserschutz- sowie Überschwemmungsgebieten sind die Maststandorte im

Einvernehmen mit der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung so festzulegen, dass keine

Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange zu befürchten sind.

Der Vorhabensträger hat den Leitungsverlauf mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach

abgestimmt und entsprechende Örtlichkeiten lokalisiert, wo Maststandorte

wasserwirtschaftliche Belange berühren könnten (Wasserschutzgebiete, Aubereiche und

Überschwemmungsgebiete etc.). Wenn die entsprechenden Baugrunduntersuchungen

abgeschlossen sind und die genauen Größen und die Art der Fundamente abgeleitet werden

können, wird der Vorhabensträger die entsprechenden hydraulischen Untersuchungen

einholen und daraus resultierende Maßnahmen umsetzen, um wasserwirtschaftlichen

Belangen hinreichend Rechnung zu tragen.

Die Maststandorte sind außerhalb von Gewässern festzulegen.

Es befinden sich keine Maststandorte in Gewässern.

4.4 Detailplanung

4.4.1 Grundsätze

Bei der Detailplanung geht der Vorhabensträger im Allgemeinen so vor, dass unter

Berücksichtigung der technischen Anforderungen und technischen und wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen möglichst optimal

Rechnung getragen wird. Dabei spielen vor allem folgende Aspekte eine Rolle:

Unter Beachtung anderer relevanter Belange möglichst verträgliche Bündelung mit

anderen linienförmigen Infrastrukturen (ICE-Trasse, BAB 73, 110-kV-Leitung)

Möglichst kurzer, gestreckter Verlauf der Trasse ("je kürzer die Trasse, desto geringer

a priori die nachteiligen Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Privateigentum,

Kosten"),

Abstand zu ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

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36

Umgehung großflächiger, weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume

(BNatSchG, § 1 Absatz 5, Satz 1),

Vermeidung einer Beeinträchtigung bestehender/ausgeübter Nutzungen

Berücksichtigung von

o sonstigen Belangen der Forstwirtschaft

o sonstigen Belangen der Landwirtschaft

o Möglichkeiten zur Realkompensation

o städtebaulichen Aspekten

o noch nicht verfestigten Planungen und Nutzungen, insbesondere wenn sie

beabsichtigt oder naheliegend sind

o sonstigen Ergebnissen der UVP (ökologische Risikoanalyse), gem. 12 UVPG

insoweit, als aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen Spielräume verbleiben

o Wahrnehmungspsychologischen Aspekten

o Kulturgütern/Denkmalschutz

4.4.2 Detailvarianten im Bereich Froschgrundsee

Unmittelbar nach dem Übergabepunkt bei Roth/Weißenbrunn quert die Trasse den

Froschgrundsee. Hier sind zwischen Mast 101 und 111 zwei Freileitungsvarianten möglich:

Die Variante A1 verläuft westlich der ICE-Talbrücke auf der der Ortschaft Weißenbrunn vorm

Wald zugewandten Seite. Der Froschgrundsee wird mit einem Spannfeld überspannt.

Die Variante A2 quert den Froschgrundsee auf der östlichen, Weißenbrunn vorm Wald

abgewandten Seite der ICE-Talbrücke.

Abbildung 7: Trassenvarianten im Bereich Froschgrundsee

A1

A2

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

37

Eine Detailbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Detail-Varianten befindet sich in

Anhang 2 zum Erläuterungsbericht. Im Ergebnis sind beide Varianten in etwa gleichwertig zu

beurteilen. Augenfällig sind lediglich die Unterschiede hinsichtlich der Auswirkungen auf die

Avifauna bei der Variante A2 (Graureiher), die bei der Variante A1 so nicht gegeben sind,

und der größeren Nähe der Variante A1 zur Wohnbebauung von Weißenbrunn vorm Wald.

Aus diesem Grunde will der Vorhabensträger hinsichtlich der Auswahl der Variante im

Bereich Froschgrundsee nicht dem Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

sowie der abschließenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vorgreifen und

macht die Detailplanungen beider Varianten zum Gegenstand des Antrages. Aus

verfahrensrechtlichen Gründen wird eine Variante - die Variante A2 - als Vorzugsvariante

und die andere Variante - die Variante A1 - nur hilfsweise und für den Fall, dass dieser

Variante aus rechtlichen Gründen bzw. nach abschließender Abwägung der Vorzug

einzuräumen ist, beantragt.

4.4.3 Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln

Die beiden Varianten im Bereich Marktgraitz/Marktzeuln erstrecken sich von Mast 175 – 180.

Im Zuge des Raumordnungsverfahrens von 2012 wurde für den Teilabschnitt westlich

Marktgraitz eine Trassenführung untersucht, die den Landschaftsbestandteil „Prügel“ an

dessen westlichem Rand quert (Variante B1). Von der Gemeinde Marktgraitz wurde

daraufhin eine alternative Trassenführung vorgeschlagen, die einen größeren Abstand zum

westlichen Ortsrand von Marktgraitz einhält. Die Variante B2 quert den Schneeberg und

nutzt eine Schneise im Waldbestand am Graitzer Spitzberg.

Eine Detailbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Detail-Varianten im Bereich

Marktgraitz/Marktzeuln befindet sich in Anhang 3 zum Erläuterungsbericht. Im Ergebnis ist

die Variante B2 im Hinblick auf die Vermeidung von Sichtbeziehungen und die

Erholungsfunktion der Variante B1 vorzuziehen.

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38

Abbildung 8: Trassenvarianten im Bereich Marktzeuln/Marktgraitz

4.4.4 Weitere Detailplanungen

Abbildung 9: Oberwohlsbach

In der Detailplanung konnte die Leitung

soweit in Richtung Süd-Westen geführt

und erst dann nach Süden verschwenkt

werden, dass ein Abstand von

mindestens 400 m zur nächsten

Wohnbebauung erreicht wird, die im

Gebiet eines rechtskräftigen

Bebauungsplans der Ortslage

Oberwohlsbach gelegen ist (B-Plan

Lauterburgäcker). Dabei kann ohne das

Aufwerfen relevanter anderweitiger

Konflikte den durch den Bebauungsplan

verfestigten städtebaulichen Belangen

der Gemeinde insofern Rechnung

getragen werden, als der Abstand auch

zu durch festgesetzte Baulinien

definierte und noch nicht bebaute

Grundstücke eingehalten wird.

B2

B1

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Abbildung 10: Waldsachsen

Im Bereich Waldsachsen verlässt

die Trassenführung die kürzeste

Linie zwischen Mast 124 und Mast

129, um auf die andere Seite der

Autobahn 73 zu wechseln.

Hierdurch kann zu den bestehenden

Wohngebäuden in Waldsachsen ein

Abstand von mindestens 400 m

erreicht werden. Der relevante

Bereich von Waldsachsen wird von

den beteiligten Behörden als

faktisches allgemeines Wohngebiet

i.S.d. § 4 BauNVO angesehen. Ein

näheres Heranrücken an die

Autobahn ist aus Gründen der

geforderten Abstände nicht möglich

(Anbauverbotszone).

Abbildung 11: Sonnefeld/Weidhausen

In enger Abstimmung mit den

Gemeinden Sonnefeld und

Weidhausen wird die Trasse vom

Mast 163 in einem leichten Bogen

nach Norden in die unmittelbare

Nähe der Bundesstraße B 303

geführt, um hierdurch eine deutlich

verbesserte Ausnutzbarkeit des

bereits erschlossenen und

entwickelten Gewerbegebietes in

Weidhausen zu erreichen. Zudem

kann die Trasse auch näher an der

B 303 ausgerichtet werden, wodurch

dem Bündelungsgebot noch stärker

Rechnung getragen wird. Die

Pappelallee, wird im Bereich des

bestehenden Brückenbauwerkes gekreuzt. Die Eingriffe in diesen Bestand können auf ein

geringes und vertretbares Maß reduziert werden.

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Abbildung 12: Trübenbach

Zwischen den Ortsteilen Oberreuth

und Trübenbach wird die Trasse so

geführt, dass eine bestehende

Gehölzfläche im Bereich der

Fischteiche als Sichtbarriere für den

Blick aus Richtung Osten genutzt

werden kann. Gleichzeitig werden

hierdurch die Abstände zum Ortsteil

Trübenbach und dem

nahegelegenen Sportplatz optimiert.

Zusätzliche nachteilige

Auswirkungen wie der

Eindrucksstärke der Leitung von

dem weiter westlich gelegenen

Ortsteil Oberreuth (Gemeinde

Michelau) aus, können aufgrund

einer Sichtbarkeitsanalyse (siehe Anhang 3) nicht ausgemacht werden. Der bachbegleitende

Auwaldbestand (FFH-Lebensraumtyp 91E0) wird überspannt.

Abbildung 13: Redwitz

Kurz vor dem Umspannwerk

verläuft die Leitung dem Wunsch

der Gemeinde Redwitz

entsprechend so, dass zum

geplanten Wohngebiet nördlich des

Umspannwerkes und der

Bundesstraße B 173 ein Abstand

von 400 m eingehalten wird.

Relevante Konflikte werden

hierdurch nicht ausgelöst. Zudem

kann bei dieser Trassenführung der

Mast 182 in einem bereits

ausgebeuteten Gebiet für die

Kiesgewinnung errichtet werden.

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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5 Vorhabensbeschreibung: Technische Beschreibung der

Leitungen

5.1 Allgemeines

Freileitungen dienen dem Transport von elektrischer Energie. Dabei ist es zweckmäßig und

seit Jahrzehnten Praxis in Europa, die Energie im vermaschten Netz in Form von Drehstrom

zu übertragen. Kennzeichen der Drehstromtechnik ist das Vorhandensein von drei

elektrischen Leitern je Stromkreis. Stromkreise werden auch als Systeme bezeichnet. Die

auch als Phasen bezeichneten Leiter haben die Aufgabe, die elektrischen Betriebsströme zu

führen. Die Leiter stehen gegenüber der Erde und gegeneinander unter Spannung. Es

handelt sich um Wechselspannungen mit einer Frequenz von 50 Hz. Die geplante Leitung

umfasst 2 Stromkreise mit insgesamt 6 Leitern/Phasen. Jeder Leiter besteht aus vier

einzelnen, durch Abstandhalter miteinander verbundenen Einzelseilen (Viererbündel). Die

Betriebsspannung beträgt 380.000 Volt. Auf einem Teilabschnitt der Leitung werden

zusätzlich 2 weitere Stromkreise mit Einfachseilen und einer Betriebsspannung von 110.000

Volt geführt.

Da die Leiter sowohl horizontal als auch vertikal fixiert werden müssen, werden die Leiter an

Masten, den sogenannten Stützpunkten installiert. Die Stützpunkte werden im Hinblick auf

ihre Funktionen unterschieden in die Mastarten Abspann- bzw. Endmaste (Fixierung der

Leiter in Leitungsrichtung mittels Abspannketten) und Tragmaste (Fixierung der Leiter in

vertikaler Richtung durch Tragketten).

5.2 Bauwerke

Das Vorhaben unterteilt sich in mehrere einzelne Maßnahmen. Diese Bauwerke sind im

Einzelnen der Anlage 11.1 zu entnehmen

5.3 Mastnummerierung und Trassenverlauf

Die Mastnummerierung erfolgt fortlaufend entsprechend dem Leitungsverlauf und beginnt an

der Landesgrenze Thüringen – Bayern mit der Mastnummer 101.

Der Trassenverlauf der geplanten 380-kV-Leitung beginnt im Bereich der Landesgrenze

Thüringen/Bayern etwa 200 m östlich der ICE-Strecke Ebensfeld-Erfurt. Dort schließt die

Leitung an die 380-kV-Leitung der 50Hertz Transmission an, die in Höhe des UW Schalkau

als 2-systemige 380-kV-Leitung bis an die Landesgrenze geführt wird.

Ausgehend von diesem Punkt verläuft die neue Leitung in der primär beantragten Variante

A2 (von Mast Nr. 102 bis Mast Nr. 108) parallel zur ICE Trasse auf der südöstlichen Seite in

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Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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einem Abstand von ca. 70 m. Die 380-kV-Leitung überspannt den Froschgrundsee zentral,

sowie ebenfalls die Staatsstraße St 2206. Die Leitung verläuft weiter bis etwa zur

Verbindung zwischen Fornbach und Fischbach, knickt dann ab und verläuft geradlinig in

Richtung Süden bis Gereuth.

In der hilfsweise beantragten Variante A1 auf diesem Abschnitt zwischen Mast Nr. 102 und

Mast Nr. 108 quert die Leitung von der Landesgrenze kommend die ICE Trasse in Richtung

Weißenbrunn vorm Wald. Danach verläuft die Leitung westlich der ICE Trasse und parallel

zu ihr in einem Abstand von etwa 70 m. Dabei werden der Froschgrundsee an seinem

nordwestlichen Rand und die Staatsstraße St 2206 überspannt. Die Trasse folgt westlich der

ICE Trasse bis südlich der Pöpelholzbrücke. Dort wird die ICE Trasse erneut in Richtung

Osten gequert. Von hier aus verläuft die Leitung in südliche Richtung bis nach Gereuth.

Ab Gereuth (M111) verläuft die Leitung über den Spitzberg etwas unterhalb der Hohen

Schwenge westlich vorbei an Oberwohlsbach. Nordöstlich des südlichen Tunnelportals

(M116) knickt die Leitung ab und verläuft östlich parallel zur ICE-Trasse. Westlich

Unterwohlsbach knickt die Leitung erneut ab und folgt weiter dem Verlauf der

Eisenbahntrasse. Dabei werden sowohl die Kreisstraße CO 17 als auch die Bundesstraße B

4 gekreuzt. Die Leitung verläuft westlich von Rosenau bis zum Gewerbegebiet Oeslau auf

Höhe der Anschlussstelle 9 Rödental der BAB A73 (M124). Dort schwenkt die Trasse in

westliche Richtung und mit einem Spannfeld werden die ICE-Strecke Ebensfeld-Erfurt, die

BAB A73, die Verbindungskurve nach Coburg und die Kreisstraße CO 29 (bisher

Staatsstraße St 2202) gequert. Ab diesem Punkt (M125) werden die Stromkreise der 110-

kV-Leitung Coburg-Redwitz E10018 der E.ON Netz GmbH mit auf dem Gestänge geführt.

Anschließend verläuft die 380/110-kV-Leitung westlich parallel zur Autobahn auf einer Länge

von etwa 1.400 m, dabei wird das Tal der Itz gequert. In Höhe Waldsachsen (M128)

schwenkt der Leitungsverlauf wieder in östliche Richtung, wobei die BAB A73 und die ICE-

Strecke gequert werden.

Südlich des Thaugraben (M129) verläuft die Leitung in Bündelung mit ICE Trasse und

Autobahn BAB A73 bis zur Verbindungsstraße zwischen Neershof und Lützelbuch südlich

von Waldsachsen. An diesem Punkt (M132) werden die Stromkreise der 110-kV-Leitung

Anschluss Neustadt E10018A der E.ON Netz GmbH eingebunden.

Die Leitung verläuft nun parallel zur bestehenden 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz, welche

nach dem Neubau der 380/110-kV-Leitung zurückgebaut werden soll, anschließend parallel

zur Autobahn BAB A73. Dabei wird die Verbindungsstraße Oberfüllbach-Lützelbuch und die

PWC-Anlage „Coburger Forst“ überquert. In Höhe von Rohrbach (M137) entfernt sich die

Trasse von der Autobahn und schwenkt in südöstliche Richtung. Die Leitung kreuzt dann die

Verbindungsstraße zwischen Oberfüllbach und Rohrbach, verläuft über den Mönchshügel bis

zur Verbindungsstraße Oberfüllbach-Friesendorf (M141).

Der weitere Verlauf ist etwa 800 m in östliche Richtung. Anschließend wird Großgarnstadt

nordwestlich umgangen und die Kreisstraße CO 13 gekreuzt. Nordöstlich von Großgarnstadt

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

43

(M147) schwenkt der Trassenverlauf in südliche Richtung. Nordöstlich von Ebersdorf b.

Coburg und Frohnlach verläuft die Leitung durch den Sonnefelder Forst. Die Bundesstraße B

303 wird dabei gequert. Südlich der B 303 (M156), östlich des Dürrmühlenteichs verläuft die

Leitung in Richtung Neuensorg bis zur Kreisstraße CO 11 (M158). An diesem Punkt wird die

Anbindung der 110-kV-Stromkreise für den Anschluss Ebersdorf realisiert.

Zwischen Sonnefeld und Weidhausen b. Coburg verläuft die 380/110-kV-Leitung in Richtung

Osten bis zur Kreuzung der Bundesstraße B 303 und der Staatsstraße St 2191. Vorher wird

die bestehende 110-kV-Bahnstromleitung Ebensfeld – Steinbach am Wald BL420 der DB

Energie GmbH gekreuzt (der derzeitige Stand der Umbauplanung der BL420 ist ebenfalls

berücksichtigt). Sowohl die B 303 als auch die St 2191 werden gequert (M164). Die Leitung

folgt dem Verlauf der B 303 in Trassenbündelung bis östlich Weidhausen b. Coburg (M168).

Dort wird die B 303 ein zweites Mal gequert. Anschließend verläuft die Leitung weiter in

südöstliche Richtung bis in Höhe von Trübenbach. Dabei wird die Kreisstraße CO 26

gekreuzt.

Im Bereich westlich von Trübenbach (M173) verläuft die Trasse westlich der Niederung des

Brunnenbachs, wobei der Brunnenbach und die bachbegleitenden Gehölze zweimal gequert

werden. Die Ortschaft Oberreuth wird nordöstlich umgangen. Östlich von Oberreuth verläuft

die Leitung in südliche Richtung über den Schneeberg und knickt dann nach Osten ab

(M177). Die Leitung nutzt dabei eine bestehende Waldschneise oberhalb des Graitzer

Spitzberges und läuft dann in Richtung Bergleite (M180).

Ab der Bergleite östlich von Marktzeuln verläuft die Leitung über die bestehenden Kiesteiche

und die Rodach hinweg bis vor das bestehende Kabelportal (M182). Von dort zweigen die

mitgeführten 110-kV-Stromkreise zum Kabelportal ab. Die 380-kV-Stromkreise verlaufen

abschließend weiter über die Bundesstraße B 173 zum Umspannwerk Redwitz. Dabei wird

die Leitung E10017 Oberwallenstadt - Redwitz der E.ON Netz GmbH gekreuzt.

TTG und E.ON Netz werden über Art und Umfang der für die Mitnahme der 110-kV-Leitung

notwendigerweise durchzuführenden Maßnahmen eine zivilrechtliche Vereinbarung

schließen.

5.4 Rückbau und Anschluss der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz

Im Zuge des Leitungsneubaus der 380/110-kV-Leitung wird auf ca. 21 km Länge die

bestehende 110-kV-Leitung in Teilabschnitten zurückgebaut. Die Anschlüsse zu den

bestehenden Anknüpfungspunkten der 110-kV-Leitung müssen erhalten bleiben bzw. durch

entsprechende Maßnahmen wiederhergestellt werden.

Die 110-kV-Leitung wird im Bereich von Mast 16 bis Mast 26 zurückgebaut. Der Mast 16n

wird an versetzter Position als Winkelabspannmast neu errichtet und an den neuen Mast 125

angebunden.

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

44

Der Mast 26n wird an gleicher Position als Winkelabspannmast neu errichtet. Von Mast 26/1

über Mast 26n und den anschließenden Abschnitt bis Mast 30 wird der Anschluss nach

Neustadt erhalten. Die Leitung wird von Mast 30 an Mast 132 der neuen Leitung

angeschlossen.

Die Maste 31 – 64 und 66 – 99 der 110-kV-Leitung werden zurückgebaut.

Der Mast 66n und der Mast 67n werden an versetzter Position neu gebaut. Von Mast 158

der neuen Leitung wird über Mast 67n, 66n, 65 und die daran anschließenden Maste der

Anschluss Ebersdorf realisiert.

Von Mast 182 der neuen Leitung werden die 110-kV-Stromkreise an das bestehende

Kabelportal Redwitz angeschlossen.

Mit dem Rückbau der 110-kV-Leitung und der Mitführung der Stromkreise auf der neuen

380/110-kV-Leitung werden insbesondere die Ortschaften Waldsachsen, Rohrbach,

Friesendorf, Großgarnstadt, Ebersdorf b. Coburg, Frohnlach, Neuensorg, Weidhausen b.

Coburg, Lettenreuth und Marktzeuln entlastet, da die Abstände zwischen Wohnbebauung

und neuer 380/110-kV-Freileitung gegenüber dem derzeitigen Abstand zur 110-kV-

Freileitung vergrößert werden. Des Weiteren können die durch die neue Leitung ausgelösten

Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung

teilweise kompensiert werden.

TTG und E.ON werden über Art und Umfang der für den Rückbau der 110-kV-Leitung

notwendigerweise durchzuführenden Maßnahmen eine zivilrechtliche Vereinbarung

schließen.

5.5 Rückbau und Neubau Mast 1 der 380-kV-Leitung Redwitz –

Remptendorf (B150)

Zur Einbindung der 380-kV-Stromkreise in das Umspannwerk Redwitz sind im Umspannwerk

Anpassungen im Bereich der Schaltfelder und Einbindungspunkte notwendig. Die

Stromkreise aus Altenfeld sollen an Portale angebunden werden, die momentan durch die

Stromkreise nach Remptendorf blockiert sind. Aus diesem Grund werden innerhalb des UW

Redwitz neue Schaltfelder errichtet, die die Stromkreise nach Remptendorf aufnehmen

können. Aus technischen Gründen können diese neuen Schaltfelder nicht von dem

bestehenden Endmast 1 erreicht werden. Deshalb wird der Mast 1n an optimierter Position

vor dem Umspannwerk Redwitz neu errichtet. Nach Errichtung des neuen Mastes und

Umbau der Beseilung wird der bestehende Mast 1 zurückgebaut. Die Fundamente werden

bis 1m unter Erdoberfläche abgebrochen.

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380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

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45

5.6 Bauwerksbestandteile

5.6.1 Maste

Die Masten einer Freileitung dienen als Stützpunkte für die Leiterseilaufhängungen und

bestehen aus Mastschaft, Erdseilstütze und Querträgern (Traversen). Die Bauform, -art und

Dimensionierung der Maste werden insbesondere durch die Anzahl der aufliegenden

Stromkreise, deren Spannungsebene, die möglichen Mastabstände und einzuhaltende

Begrenzungen hinsichtlich der Schutzbereichsbreite oder Bodenabstand bestimmt.

Hinsichtlich ihrer Funktion unterscheiden sich Maste (Stützpunkte) in die Mastarten

Abspann- und Tragmaste.

Abspann- und Winkelabspannmaste

Abspann- und Winkelabspannmaste nehmen die resultierenden Leiterzugkräfte in

Winkelpunkten der Leitung auf. Sie sind mit Abspannketten ausgerüstet und für

unterschiedliche Leiterzugkräfte in Leitungsrichtung ausgelegt. Sie bilden daher Festpunkte

in der Leitung.

Tragmaste

Im Gegensatz zum Abspannmast tragen Tragmaste die Leiter auf den geraden Strecken. Sie

übernehmen im Normalbetrieb keine Leiterzugkräfte und können daher relativ leicht

dimensioniert werden.

Hauptsächlich wird bei dem geplanten Leitungsvorhaben das Donau-Mastbild eingesetzt. Es

wird je ein System, bestehend aus drei Phasen, an der linken und der rechten Seite der

Ausleger - in Form eines etwa gleichschenkligen Dreiecks - angebracht. Dies erfolgt auf zwei

Querträgern in unterschiedlicher Höhe mit einer Phase auf dem oberen und zwei Phasen auf

dem unteren Querträger.

Ab Mast 125 werden die 2 Systeme der 110-kV-Leitung Coburg-Redwitz auf einem

Gemeinschaftsgestänge mitgeführt. Hierzu ist es notwendig eine weitere Traverse an den

Masten, unterhalb der 2 380-kV-Traversen, anzubringen. Der Abstand zu der mittleren

Traverse auf der links und rechts jeweils 2 Phasen mit einer Spannung von 380 kV geführt

werden, beträgt 12m. Dieser Abstand ist notwendig, dass unabhängig vom Betrieb der

verschiedenen Spannungsebenen Reparaturarbeiten durchgeführt werden können, ohne die

entsprechenden Systeme abschalten zu müssen. Es wird je ein System 110 kV an der linken

und rechten Seite des dritten Querträgers mit je drei Phasen befestigt.

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Abbildung 14: Beispiele für typisches Mastbild

5.6.2 Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil

Die Freileitung besteht aus zwei Stromkreisen mit einer Nennspannung von jeweils

380.000 Volt (380 kV). Jeder Stromkreis besteht aus drei Phasen, die an den Querträgern

(Traversen) der Maste mit Abspann- oder Tragketten befestigt sind. Die Lage der Leiterseile

im Raum zwischen den Masten entspricht der Form einer Kettenlinie, die einer Parabel

ähnelt. Jede Phase besteht aus vier Teilleitern (4er-Bündel), die mit Abstandhaltern

zusammengefasst sind. Die 110-kV-Stromkreise sind mit Einfachleitern geplant. Als

Leitermaterial werden Leiterseile vom Typ 565-AL1/72-ST1A („Finch“) verwendet.

Zur Isolation gegenüber dem geerdeten Mastgestänge werden Isolatorketten eingesetzt. Sie

bestehen aus zwei parallel angeordneten Isolatorensträngen. Hilfsketten zur Führung der

Seilverschlaufung an den Masten werden nach Bedarf einsträngig oder V-förmig angeordnet.

Die Isolatoren bestehen wahlweise aus Porzellan, Glas oder Kunststoff. Das Blitzschutzseil

(Erdseil) ist an den Mastspitzen aufgehängt und dient lediglich als Blitzschutz und nicht zum

Transport von Strom. Zur internen Kommunikation zwischen den Umspannwerken, ist das

Erdseil mit LWL-Leitern ausgestattet. Zudem besteht die Möglichkeit die Erdseile zur

Reduzierung des Anflugrisikos von Vögeln mit entsprechenden Markern auszustatten. Diese

haben ein Ausmaß von 30 x 50 cm. Die Bereiche, die dafür vorgesehen sind, können den

Maßnahmenplänen in der Anlage 9.2 entnommen werden.

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Abbildung 15: Vogelschutzmarker für das Erdseil

Tabelle 3: Technische Daten der geplanten 380/110-kV-Leitung

Masttyp Stahlgit ter-Mast

Nenn-Betriebsspannung 380 kV (historisch gew achsene Bezeichnung)

110 kV (historisch gew achsene Bezeichnung)

Maximale Betriebspannung (Bemessungsspannung)

420 kV. Der Wert ergibt sich auf Grund der maximalen Auslegung der Betriebsmittel. Je nach Lastfall variert die tatsächliche Spannung im Betrieb zw ischen 400 und 410 kV. Die Betriebsspannung hat Ausw irkungen auf das elektrische Feld, w elches die gesetzlichen Grenzw erten auf den Immissionsort nicht übersteigen dürfen. Daher ist bei den Ermitt lungen der elektrischen Felder im Rahmen der BImSch-Berechnungen in Kapitel 7 immer von der höchst möglichen Bemessungsspannung ausgegangen w orden, der sogenannten Worstcasebetrachtung (hierzu ergänzend auch von einer ungünst igen Anordnung der einzelnen Phasen an den Traversen)

123 kV für die 110 kV-Systeme

Anzahl elektrische Systeme

2 Systeme 380 kV von Landesgrenze bis Dörf les-Esbach (Mast 101 – Mast 124)

Jew eils 2 Systeme 380 kV und 110 kV von Dörf les-Esbach bis zum UW-Redw itz (Mast 125 – Mast 182)

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Höchste betriebliche Anlagenauslastung (n-1 Fall)

3.150 A je Stromkreis 380 kV bei Errichtung. Möglicherw eise 3.600 A nach Anpassung der Schutzeinrichtungen in der Zukunft . Um diese möglichen Erhöhungen schon jetzt bei der Genehmigung zu berücksicht igen, sind die Berechnungen der magnetischen Flussdichte im Kapitel 7 immer mit den theoret ischen 3.600 A gerechnet w orden.

Über die betriebliche Auslastung der 110-kV-Systeme können konkrete Aussagen erst nach der Abst immung mit EON-Netz getroffen w erden. Sow ohl für die Berechnungen nach TA-Lärm als auch für die E- und B-Felder, sind bei der Betriebsspannung und auch bei dem Betriebsstrom der theoret ische Maximalw ert angenommen w orden, der sich auf Grund des zu verw endenden Seiltyps ergeben (Einfachseil „ Finch“ ). Bedeutet 123 kV (Bemessungsspannung) und 1.050 A.

Maximaler Grundlastfall (Normalbetrieb)

2.300 A je Stromkreis 380 kV

< 1.050 A je Stromkreis 110 kV

Gestänge D-2-D-2006.1von Landesgrenze bis Dörf les-Esbach

DA-4-DE-2013.1 von Dörf les-Esbach bis UW Redw itz

Leiterseil 2 x 3 x 4 x 565-AL1/72-ST1A (Finch-Seil) bei 380-kV

2 x 3 x 1 x 565-AL1/72-ST1A (Finch-Seil) bei 110-kV

Querschnit t Aluminium/Stahl 565/72 mm²

Erdseil ESLK vom Typ 264-AL1/34-STA

Isolatoren Verbundw erkstoff isolatoren, Doppelhänge- und Abspannketten

Abbildung 16: Beispiel einer 380-kV Leitungsbeseilung an einem Donaumast

Für die Trassierung wird von einer maximalen Seiltemperatur von 80°C ausgegangen.

Hieraus ergibt sich ein maximal zulässiger Dauerstrom von 4.200 A je Phase, d.h. 1.050 A je

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Leiterseil. Der maximale Betriebsstrom ist jedoch auf 3.600 A je Stromkreis begrenzt. Im n-1

(Fehler-)Fall ist ein Stromkreis ausgefallen und somit der verbleibende Stromkreis in der

Lage, dessen Strom zu übernehmen (max. 3.600A je Phase). Von daher werden die

theoretisch denkbaren 4.200 A auch im Störungsfall nicht erreicht.

Zur Isolation der Leiterseile gegenüber dem geerdeten Mast werden Isolatorketten

eingesetzt. Mit ihnen werden die Leiterseile der Freileitungen an den Traversen der

Freileitungsmaste befestigt. Die Isolatorketten müssen die elektrischen und mechanischen

Anforderungen aus dem Betrieb der Freileitung erfüllen. Die wesentliche Anforderung ist

dabei eine ausreichende Isolation zur Vermeidung von elektrischen Überschlägen von den

spannungsführenden Leiterseilen zu den geerdeten Mastbauteilen. Darüber hinaus ist eine

ausreichende mechanische Festigkeit der Isolatorketten zur Aufnahme und Weiterleitung der

auf die Seile einwirkenden Kräfte in das Mastgestänge erforderlich. Die Isolatorketten

bestehen beim Abspannmast aus zwei parallel in Leitungsrichtung angeordneten Isolatoren,

beim Tragmast aus zwei V-förmig hängenden Isolatoren. Als Werkstoff kommt wahlweise

Porzellan, Glas oder Kunststoff in Frage. Die Isolation zwischen den Leiterseilen gegenüber

Erde und zu Objekten wird durch Luftstrecken, die entsprechend den Vorschriften

dimensioniert sind, sichergestellt.

Die Mindestabstände der Leiterseile zum Boden/Gelände sind in der DIN EN 50341, Tabelle

5.4.4, festgelegt. Darin wird ein Abstand von 7,8 m (5 m + Del [Del = 2,8 m]) zum Gelände

gefordert. Das Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit

landwirtschaftlichen Geräten wird wiederum in der DIN VDE 0105-115 (Betrieb von

elektrischen Anlagen – Besondere Festlegung für landwirtschaftliche Betriebsstätten, Kapitel

7.2 Tabelle 2) geregelt. Dort ist bei 380-kV-Leitungen ein Mindestabstand von 4 m zwischen

Gerätschaften und Leiterseilen vorgeschrieben. Wenn man die Abstände beider Normen

berücksichtigt, wäre bei einem Abstand der Leiterseile zum Boden von 7,8 m allerdings ein

Arbeiten nur mit 3,8 m hohen Erntefahrzeugen/-geräten möglich. Da die Erntemaschinen in

den letzten Jahren wesentlich höher und größer geworden sind (z.B. Häckslerauswurfrohr

5,95 m), ist es unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung erforderlich

einen größeren Mindestabstand der Leiterseile zum Boden zu realisieren. Mit dem jetzt

vorgesehenen Bodenabstand von 15 m ist ein Unterfahren der Leitung mit

landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten mit einer Höhe von bis zu 6,50 m möglich, so

dass Einschränkungen der Landwirtschaft auch zukünftig vermieden werden. Gleichzeitig

werden durch diesen Bodenabstand die Grenzwerte der 26.BImSchV von 100 µT, sowie 5

kV/m im gesamten Verlauf der Leitung bereits unmittelbar unter der Leitung in 1 m Höhe

über Erdoberkante eingehalten (Vgl. hierzu auch Kapitel 7).

Um ein Unterfahren der Leitung mit Fahrzeugen und Geräten mit einer Höhe von bis zu 6,50

m auch im Bereich der Mitnahme der 110-kV-Leitung zu ermöglichen, ist im Rahmen der

Trassierung ein Bodenabstand von 8,50 m realisiert worden. Die DIN VDE 0105-115 fordert

für 110-kV-Leitungen einen Abstand zu Maschinen von 2 m.

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Auf den Spitzen des Mastgestänges werden Erdseile oder Erdseil – Luftkabel mitgeführt.

Diese dienen dem Blitzschutz der Leitung und sollen direkte Blitzeinschläge in die

Stromkreise verhindern, da diese - wenn sie keinen größeren Schaden verursachen -

zumindest eine Kurzunterbrechung des betroffenen Stromkreises hervorrufen. Der Blitzstrom

wird mittels des Erdseils auf die benachbarten Maste und über diese weiter in den Boden

abgeleitet. Das Erdseil – Luftkabel ist mit Lichtwellenleitern ausgerüstet und dient neben dem

Blitzschutz zur innerbetrieblichen Informationsübertragung und zum Steuern und

Überwachen von elektrischen Betriebsmitteln (z. B. Schaltgeräten).

Belegt wird das Mastgestänge mit dem maximal möglichen Erdseil-Luftkabel vom Typ 264-

AL1/34-ST1A (Al/St 265/35).

In den im LBP herausgearbeiteten Bereichen wird zur Minderung des Risikos des

Vogelanflugs eine Erdseilmarkierung vorgesehen (Anlage 9.1 und 9.2).

5.6.3 Mastgründungen und Fundamente

Die Gründungen und Fundamente sichern die Standfestigkeit der Maste. Sie haben die

Aufgabe, die auf die Maste einwirkenden Kräfte und Belastungen mit ausreichender

Sicherheit in den Baugrund einzuleiten und gleichzeitig den Mast vor kritischen Bewegungen

des Baugrundes zu schützen.

Gründungen können als Kompaktgründungen und als aufgeteilte Gründungen ausgebildet

sein. Kompaktgründungen bestehen aus einem einzelnen Fundamentkörper für den

jeweiligen Mast. Aufgeteilte Gründungen haben die Eckstiele der jeweiligen Maste in

getrennten Einzelfundamenten verankert. Die Anlage 11.1 (Regelfundamente) gibt einen

Überblick über die im Leitungsbau gängigsten Regelfundamenttypen.

Stufenfundament

Stufenfundamente stellen die klassische Gründungsmethode dar. Durch den verstärkten

Einsatz von Pfahlgründungen und aus wirtschaftlichen Gründen ist die Bedeutung der

Stufenfundamente rückläufig. Bei entsprechenden Grundwasserspiegeln ist bei der

Herstellung dieses Fundamenttyps ggf. mit Wasserhaltung zu rechnen.

Plattenfundament

Plattenfundamente wurden früher nur in Sonderfällen ausgeführt, wenn z. B. in

Bergsenkungsgebieten, aufgeschüttetem Gelände oder abrutschgefährdetem Boden Masten

gegründet werden mussten. Heute werden Plattenfundamente aus wirtschaftlichen Gründen

auch eingesetzt, wenn Masten mit vier, sechs oder acht Stromkreisen errichtet werden

müssen. Bei entsprechenden Grundwasserspiegeln ist bei der Herstellung dieses

Fundamenttyps ggf. mit Wasserhaltung zu rechnen.

Pfahlgründung

Pfahlfundamente werden aus technischen und wirtschaftlichen Gründen in Böden mit hohem

Grundwasserstand ausgeführt. Stufengründungen scheiden bei solchen Bodenverhältnissen

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wegen der aufwendigen Wasserhaltung der Baugrube und der unter Berücksichtigung des

Wasserauftriebes sich ergebenden Fundamentabmessungen meist aus. Pfahlfundamente

sind außerdem zweckmäßig, wenn tragfähige Bodenschichten erst in einer größeren Tiefe

anzutreffen sind und ein Bodenaustausch von nichttragfähigen oder setzungsempfindlichen

Boden unwirtschaftlich ist. Nach der Herstellungsart unterscheidet man zwischen Ramm-

und Bohrpfählen.

Rammpfahlgründungen erfolgen als Tiefgründung durch ein oder mehrere gerammte

Stahlrohrpfähle je Masteckstiel. Zur Herstellung wird ein Rammgerät auf einem

Raupenfahrwerk eingesetzt. Dies vermeidet größere Beeinträchtigungen des Bodens im

Bereich der Zufahrtswege. Die Pfähle werden je Mastecke in gleicher Neigung wie die

Eckstiele hergestellt. Die Anzahl, Größe und Länge der Pfähle ist abhängig von der

Eckstielkraft und den örtlichen Bodeneigenschaften. Die Pfahlbemessung erfolgt für jeden

Maststandort auf Grundlage der vorgefundenen örtlichen Bodenkenngrößen. Diese werden

je Maststandort durch Baugrunduntersuchungen sowie Spitzendrucksondierungen ermittelt.

Bohrpfahlgründungen werden in Bereichen verwendet, in denen ein erschütterungsfreies

Arbeiten notwendig ist. Bohrpfähle können entweder verrohrt oder unverrohrt hergestellt

werden. Mittels einer Verrohrung sind Bohrpfähle auch in nicht standfesten und

Grundwasser führenden Böden anwendbar.

Zur Einleitung der Eckstielkräfte in die Pfähle und als dauerhaften Schutz gegen Korrosion

und Beschädigung erhalten die Gründungspfähle eine Pfahl-Kopfkonstruktion aus

Stahlbeton. Umfangreiche Erd- und Betonarbeiten werden dadurch an den Maststandorten

vermieden. Die Flächenversiegelung durch die Gründung ebenso wie die zu erwartenden

Flurschäden sind gering, da keine geschlossene Betonkonstruktion, sondern nur

Einzelkonstruktionen im Bereich der Mastecken hergestellt werden.

Die Auswahl geeigneter Fundamenttypen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Diese

sind im Wesentlichen:

die aufzunehmenden Zug-, Druck- und Querkräfte

die angetroffenen Baugrundverhältnisse am Maststandort und damit die Bewertung

der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens des Baugrunds in Abhängigkeit

vom Fundamenttyp

Dimensionierung des Tragwerkes

Witterungsabhängigkeit der Gründungsverfahren und die zur Verfügung stehende

Bauzeit

Die Bodeneigenschaften werden je Maststandort durch Baugrunduntersuchungen ermittelt.

Der Mast steht in der Regel auf vier einzelnen Fundamenten, die etwa 8 - 15 m auseinander

liegen. Dieser Abstand wird als Erdaustrittsmaß bezeichnet und ist abhängig vom Masttyp.

Dazu werden bei Pfahlgründungen Pfähle von etwa 60 – 100 cm Durchmesser verwendet.

Der Betonkopf oberhalb der Erde besitzt einen Durchmesser von ca. 1,6 m bei Abspann- und

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1,2 m bei Tragmasten. Die endgültige Entscheidung für den jeweiligen Fundamenttyp fällt

auf Grund der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen nach technisch-wirtschaftlichen

Kriterien.

Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen im Bereich der Freileitung Altenfeld –

Redwitz, wie z. B. der Leitungsdimensionierung und den zu erwarteten

Baugrundverhältnissen geht der Vorhabensträger davon aus, dass in der Regel

Pfahlgründungen, Stufen- oder Plattenfundamente zum Einsatz kommen werden.

Wasserhaltung:

Wasserhaltungen sind im Leitungsbereich planmäßig nicht vorgesehen. Das Erfordernis von

möglichen Wasserhaltungen könnte sich erst im Zuge der Bauausführung nach

Bodenbegutachtung und somit bei Gewährung eines Zutritts zu den Grundstücken ergeben.

Die künstliche Trockenlegung kann z. B. durch Sammeln und Abpumpen von eindringendem

Oberflächenwasser oder durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolgen. Diese

Maßnahmen sind baubedingt zeitlich befristet und haben daher keine nachhaltigen

umweltrelevanten Auswirkungen.

Gräben:

Kommen Teile der Mastfundamente in Gräben zu liegen oder werden Gräben durch

Arbeitsflächen oder temporäre Zuwegungen in Anspruch genommen, kann eine

Teilverrohrung des Grabens erforderlich werden (die geplanten Standorte sind den

Lageplänen der Anlagen 5 zu entnehmen).

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53

Abbildung 17: Gründungsmöglichkeiten

5.7 Technische Regelwerke und Richtlinien

Nach § 49 Abs. 1 EnWG ist TenneT verpflichtet, Energieanlagen so zu errichten und zu

betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger

Rechtsvorschriften die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Planung:

Für die Bemessung und Konstruktion sowie für die Ausführung der Bautätigkeiten der

geplanten 380/110-kV-Höchstspannungsleitung sind die Europa-Normen (EN) DIN

EN 50341-1 und DIN EN 50341-3-4 relevant. Diese sind ebenso vom Vorstand des

Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) unter der

Stufenfundament Plattenfundament (Kompaktgründung)

Gründung (Rohr ummantelt)

Gründung (Rohr nackt) PFAHLGRÜNDUNG

BETONFLACHGRÜNDUNG

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Nummer DIN VDE 0210: Freileitungen über AC 45 kV, Teil 1 und Teil 3-4 in das VDE-

Vorschriftenwerk aufgenommen und der Fachöffentlichkeit bekannt gegeben worden. Teil 3-

4 der DIN EN 50341 enthält zusätzlich nationale normative Festsetzungen für Deutschland.

Ausführung:

Für die Bauphase gelten die einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm. Für die

vom Betrieb der Leitung ausgehenden Geräuschimmissionen gilt die Sechste Allgemeine

Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, TA Lärm - Technische

Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998. Hinsichtlich der Immissionen von

elektrischen und magnetischen Feldern ist die 26. BImSchV - Verordnung über

elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 zu beachten.

Betrieb:

Für den Betrieb der geplanten 380/110-kV-Höchstspannungsleitung ist ferner die DIN VDE

0105-115 relevant. Die planfestzustellende 380/110-kV-Leitung kreuzt überwiegend

landwirtschaftlich genutzte Flächen. Durch die Einhaltung von mindestens 15 m Abstand der

Leiterseile zur Erdoberkante wird jegliche Einschränkung der landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung vermieden. So gestattet dieses beim Betrieb von beweglichen

Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen (landwirtschaftliche Arbeiten) das Unterqueren der

Freileitung mit modernen Großmaschinen unter Einhaltung eines nach DIN VDE 0105

geforderten Schutzabstandes von 4 m zu den 380-kV-Stromkreisen und 2 m zu den 110-kV-

Stromkreisen. Für die 110-kV-Stromkreise wird ein Bodenabstand von 8,5 m festgesetzt.

Innerhalb der DIN EN-Vorschriften 61936, 50341 sowie der DIN VDE Vorschrift 0105 sind

die weiteren einzuhaltenden technischen Vorschriften und Normen aufgeführt, die darüber

hinaus für den Bau und Betrieb von Hochspannungsfreileitungen Relevanz besitzen, wie

z. B. Unfallverhütungsvorschriften oder Regelwerke für die Bemessung von

Gründungselementen. Der Beton wird nach dem Normenwerk für Betonbau (DIN EN 206-

1/DIN 1045-2), der Stahlbau nach DIN EN 1090 für die entsprechenden Stahlsorten

ausgeführt. Die Tragwerksplanung erfolgt gemäß der DIN EN 1990/NA. TenneT hält die

zitierten Vorschriften ein.

5.8 Korrosionsschutz

Die für den Freileitungsbau verwendeten Werkstoffe Stahl und Beton sind den

verschiedensten Angriffen und Belastungen durch Mikroorganismen, atmosphärischen

Einflüssen sowie durch aggressive Wässer und Böden ausgesetzt.

Zu ihrem Schutz sind in den unterschiedlichen gültigen Normen, unter Berücksichtigung des

Umweltschutzes, entsprechende vorbeugende Maßnahmen gefordert, um die jeweiligen

Materialien vor den zu erwartenden Belastungen wirkungsvoll zu schützen und damit

nachhaltig die Standsicherheit zu gewährleisten.

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Zum Schutz gegen Korrosion werden Stahlgittermasten für Freileitungen feuerverzinkt. Um

eine Abwitterung des Überzuges aus Zink zu verhindern, wird zusätzlich eine farbige

Beschichtung aufgebracht. Dabei werden aus Gründen des Umweltschutzes

schwermetallfreie und lösemittelarme Beschichtungen eingesetzt. Der Farbton der

Beschichtung ist DB601 (grüngrau) oder RAL7033 (grau). Die Beschichtung wird wahlweise

bereits in einem Beschichtungswerk oder nach Abschluss der Montagearbeiten vor Ort an

den montierten Mastbauwerken aufgebracht. Eine nachträgliche Beschichtung vor Ort ist auf

jeden Fall für Schrauben und Knotenbleche erforderlich. Die eigentliche Bauzeit einer

Freileitung wird dadurch nicht beeinflusst, der Korrosionsschutz erfolgt unabhängig vom

Baufortschritt. Die Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten ist zu großen Teilen auch

während des Betriebes der Freileitung möglich.

In den Ausführungsplanungen für die Freileitung werden entsprechend den geltenden

technischen und rechtlichen Anforderungen detaillierte Anweisungen über den

Korrosionsschutz, insbesondere die Vorbereitung und Gestaltung der Baustelle, der

Verarbeitung des Materials, den Transport und die Lagerung der Beschichtungsstoffe sowie

die Entsorgung der Leergebinde und des Verbrauchsmaterials formuliert.

5.9 Erdung

Die Stahlgittermaste sind zur Begrenzung von Schritt- und Berührungsspannungen zu erden.

Die hierzu notwendigen Erdungsanlagen bestehen aus Erdern, Tiefenerdern und

Erdungsleitern. Sie sind nach DIN EN 50341-1 und DIN EN 50341-3-4 dimensioniert.

5.10 Schutzbereich und Sicherung von Leitungsrechten

Der so genannte Schutzbereich dient dem Schutz der Freileitung und stellt eine durch

Überspannung der Leitung dauernd in Anspruch genommene Fläche dar. Der Schutzbereich

ist für die Instandhaltung und den vorschriftsgemäßen sicheren Betrieb einer Freileitung

erforderlich.

Die Größe der Fläche des Schutzbereichs ergibt sich rein technisch aus der durch die

Leiterseile überspannten Fläche unter Berücksichtigung der seitlichen Auslenkung der Seile

bei Wind und des Schutzabstands nach DIN VDE 50341 Teil 1 und 3 in dem jeweiligen

Spannfeld. Durch die lotrechte Projektion des äußeren ausgeschwungenen Leiterseils

zuzüglich des Schutzabstands von 4,8 m auf die Grundstücksfläche ergibt sich als

Ausgangsfläche für den Schutzbereich eine konvexe parabolische Fläche zwischen zwei

Masten.

Bei der Näherung an Gehölzbestände wird aus Sicherheitsgründen ein paralleler

Schutzbereich vorgesehen. Dieser parallele Schutzbereich ermittelt sich aus der möglichen

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Endwuchshöhe des Baumbestandes und der sogenannten Baumfallkurve unter

Berücksichtigung der Leitungsgeometrie.

Abbildung 18: Beispiel parabolischer (links) und paralleler Schutzbereich (rechts) einer Freileitung

Innerhalb des Schutzbereichs bestehen teilweise Aufwuchsbeschränkungen für

Gehölzbestände zum Schutz vor umstürzenden oder heranwachsenden Bäumen. Direkt

unter der Trasse gelten zudem Beschränkungen für die bauliche Nutzung. Einer weiteren,

z. B. landwirtschaftlichen Nutzung steht unter Beachtung der Sicherheitsabstände zu den

Leiterseilen der Freileitung nichts entgegen (vgl. Kapitel 9: Grundstücksinanspruchnahme

und Leitungseigentum).

Die Schutzbereiche sind aus der Anlage 5 (Lage-/Grunderwerbspläne) maßstäblich und aus

Anlage 10.1 (Grunderwerbsverzeichnis) tabellarisch ersichtlich. Der Schutzbereich wird

durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des

Leitungsbetreibers in das Grundbuch rechtlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern im

Eigentum an dem Grundstück gesichert. Der Eigentümer behält sein Eigentum und wird für

die Benutzung des Grundstücks und die Eintragung der Dienstbarkeit entschädigt.

Baumfallkurve

Auf Grund der großen Bedeutung der Leitung für die Stromversorgung Bayerns muss für die

Waldbereiche, die sich aus technischen Gründen nicht überspannen lassen bzw. deren

Überspannung nach Abwägung zwischen Aufwand, forstwirtschaftlichen und

naturschutzfachlichen Gründen nicht erforderlich ist, die sog. Baumfallkurve berücksichtigt

werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass Bäume auch nach Erreichen der

Endaufwuchshöhe bei Windwurf nicht in die Leiterseile fallen können.

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Die Ermittlung der Baumfallkurve und die daraus resultierende Schneisenbreite leitet sich ab

aus:

dem waagerechten Abstand zur Leitungsachse und zum äußeren Leiter in Ruhelage

der lotrechten Höhe des äußeren Leiters in Ruhelage bei Größtdurchhang über einer

durch den Standpunkt des Baumes gedachten Waagerechten

der Endaufwuchshöhe des Baumes (wurde durch Forstgutachten für die gesamte

Leitung von der Landesgrenze bis UW Redwitz ermittelt)

dem spannungsabhängigen Mindestabstand (Außenleiter – Erdseil) nach DIN EN

50341-1 Tabelle 5.5

Abbildung 19: Formel für die Ermittlung der Baumfallkurve und Berechnungsbeispiel

Die aus der Beachtung der Baumfallkurve resultierenden Schneisen werden in Abstimmung

mit der Forst- und Naturschutzbehörde so hergerichtet, dass die Waldfunktionen so weit wie

möglich erhalten bzw. wiederhergestellt werden können. Dies geschieht etwa durch einen

abgestuften Waldrand, Anpflanzung niedrigwachsender und dem Standort entsprechender

Baumarten oder dem Anlegen von Trocken- oder Feuchtbiotopen. Hierdurch sollen - so weit

möglich auch Eingriffe in Wald ausgeglichen werden.

In einigen Bereichen (geschlossene Waldbereiche), wo die Aufwuchshöhe der Bäume im

aktuellen Bestand so weit voran geschritten ist, dass die Minderabstände zur geplanten

Leitung unterschritten werden, wird eine Schneise unter Beachtung der Baumfallkurve schon

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während des Baus in vollem Umfang zur Ausprägung kommen. Anschließend können die für

diese Bereiche ausgewählten Kompensations- und Minimierungsmaßnahmen sofort

umgesetzt werden (siehe hierzu auch Anlagen 9.1, 9.2 und 9.3). Die Aufwuchshöhe kann

hierbei durch die Ergebnisse abgeleitet werden, die im Rahmen der Vermessung der

Trassenkorridore ermittelt werden konnten (Laserscanningdaten der Befliegung in 2009).

Zudem hat der Vorhabensträger im März 2013 ein Forstgutachten für den gesamten

Trassenraum erstellen lassen in dem neben der aktuellen Aufwuchshöhe auch die zu

erwartenden Endaufwuchshöhen auf Grundlage der Baumart und des spezifischen

Standortes abgeleitet werden konnten.

In den Bereichen (Verlauf mit seitlichem Abstand zu gewachsenen Waldrändern), wo die

Entnahme der Bäume auf Grund der aktuellen Aufwuchshöhe, noch keine Gefährdung bei

Windwurf darstellen, wird die Baumfallkurve zur dinglichen Sicherung ebenfalls eingeplant.

Der mögliche Verlust wird bewertet und monetär ausgeglichen und im Sinne der

Eingriffsreglung mit kompensatorischen Maßnahmen belegt. Mögliche Einschläge können

durchaus zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder auch völlig ausbleiben, solange keine

Gefährdung vorliegt. Im Rahmen der anschließenden Trassenpflege wir dies regelmäßig

kontrolliert werden.

Der Waldverlust aus forstwirtschaftlicher Hinsicht wird im Rahmen eines Gutachtens monetär

bewertet und finanziell ausgeglichen. Die naturschutzfachlichen Kompensationen werden

sich überwiegend auf das Aufforsten, der durch den Rückbau der 110-kV-Leitung

resultierenden Freimachung, von bestehenden Schneisen konzentrieren oder in der

qualitativen Aufwertung bestehender Waldgebiete im Umfeld der Leitung konzentrieren.

5.11 Wegenutzung

Für die gesamte Bau- und Betriebsphase ist für die Erreichbarkeit des Vorhabens die

Benutzung öffentlicher Straßen und Wege notwendig. Darüber hinaus sind im

Wegenutzungsplan (Anlagen 3.3 Wegenutzung und 5 Lagepläne) die nicht klassifizierten

Straßen und Wege sowie die nicht allgemein für die Öffentlichkeit freigegebenen Wege

gekennzeichnet, die vorhabenbedingt befahren werden müssen. Als Zufahrten zu den

Masten dienen für den Bau und die späteren Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

(Betrieb) die Schutzbereiche der Leitungen. Die genannten minimalen Schutzstreifenbreiten

reichen hierfür aus. Die Zugänglichkeit der Schutzbereiche von Straßen und Wegen wird, wo

erforderlich, durch Zufahrten ermöglicht. Die notwendigen temporären (baubedingten) und

dauerhaften (betriebsbedingten) Zufahrten sind in der Anlage 5 (Lage-/Grunderwerbspläne)

dargestellt. Sie dienen auch der Umgehung von Flächen für den Naturschutz (Tabuflächen)

bzw. Hindernissen, wie z. B. linearen Gehölzbeständen, Gräben etc. Es werden

grundsätzlich vorhandene Zufahrten der Landwirtschaft genutzt. In Einzelfällen können

temporäre Verrohrungen von Gräben für das Erreichen der Montageflächen bzw.

Maststandorte notwendig sein. Die Zufahrten werden in der Regel als einfache Baustraßen

durch die Verlegung von Platten befestigt. Der Einsatz dieser Platten hat sich bewährt, da

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hierdurch eine Minimierung der Flurschäden erreicht wird. Die Zufahrten sind im

Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1) als vorübergehend bzw. dauerhaft in Anspruch zu

nehmende Flächen erfasst.

Sollten öffentliche Zufahrten zu den Baustelleneinrichtungsflächen einer

Gewichtsbeschränkung unterliegen, werden diese entsprechend verstärkt. Üblicherweise

wird hierzu auf dem vorhandenen Weg eine Vliesschicht zum Schutz ausgelegt und hierauf

eine Sandschicht aufgebracht, welche als Bett für die noch oben aufgelegten Metallplatten

dient. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die einzelnen Schichten wieder

abgetragen. Sollten trotz der Schutzvorkehrungen Schäden an bestehenden Wegen

auftreten, werden diese nach Abschluss der Bauarbeiten wieder beseitigt. Ein Eingriff in

eventuell seitlich des Weges befindliche Schutzgebiete findet nicht statt und wird durch die

ökologische Baubegleitung überwacht.

Abbildung 20: Baustraße als Plattenzufahrt bei einer Freileitungsbaustelle

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6 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Betriebs der

Leitungen

6.1 Bauzeit und Betretungsrecht

Die Bauzeit zur Errichtung der 380/110-kV-Leitung beträgt nach derzeitigem Kenntnisstand

je nach Baubeginn 12 bis 15 Monate. Die Dauer der Bauzeit ist insbesondere von

jahreszeitlich bedingten Gegebenheiten, naturschutzfachlich bedingten

Bauzeitbeschränkungen (Baubeginn im Winter- oder Sommerhalbjahr) und der etwaigen

Möglichkeit abhängig, das Vorhaben bei der Vergabe in Lose aufzuteilen, die parallel

bearbeitet werden können. Wenn die Neubaumaßnahme abgeschlossen ist und die

notwendigen Anschlüsse an die bestehende 110-kV-Leitung im Bereich Dörfles-Esbach,

Waldsachsen, Ebersdorf und Redwitz hergestellt sind, können die nicht mehr benötigten

Maste der 110-kV-Leitung zurück gebaut werden. Der Rückbau soll möglichst schnell

vollzogen werden, damit die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, vor allem im

Bereich der Wiederaufforstung in den Schneisenbereichen, schnell umgesetzt werden

können. Der Rückbau erfolgt nach den Maßgaben der ökologischen Baubegleitung und der

im Bodenschutzkonzept beschriebenen Konzeption (siehe Anlage 21.1)

Vor dem Betreten der Grundstücke durch die beauftragten Bauunternehmen werden die

Zustimmungen der Träger/Eigentümer/Nutzer eingeholt bzw. entsprechende Verträge

abgeschlossen. Erforderlichenfalls erfolgt die behördliche Einweisung in den Besitz (§ 44b

EnWG).

6.2 Baustelleneinrichtung und Wegenutzung außerhalb der Baustellen

Zu Beginn der Arbeiten werden für die Lagerung von Materialien und für Unterkünfte des

Baustellenpersonals geeignete Flächen in der Nähe der Baustellen eingerichtet. Dies

geschieht durch die bauausführenden Firmen in Abstimmung und im Einvernehmen mit den

Grundstückseigentümern vor Ort. Eine dauerhafte Befestigung der Lagerplätze ist in der

Regel nicht erforderlich. Eine ausreichende Straßenanbindung der Lagerplätze ist

notwendig. Die Erschließung mit Wasser und Energie sowie die Entsorgung erfolgt entweder

über das bestehende öffentliche Netz oder durch vorübergehende Anschlüsse in der für

Baustellen üblichen Form. Bei der Baustelleneinrichtung werden die im LBP dargestellten

Tabu-Flächen berücksichtigt.

Die Lagerplätze werden durch Einzäunungen gesichert und dienen der Zwischenlagerung

von Materialien, die nicht direkt zum Einsatzort transportiert werden können. Hier erfolgt ggf.

auch die Vormontage von Bauteilen, die aus mehreren Einzelbauteilen bestehen, z.B. den

Abspann- und Tragketten. Die Lagerplätze sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.

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Erfahrungsgemäß bereitet der freihändige Erwerb der vorübergehenden

Nutzungsmöglichkeit keine Probleme

Für die gesamte Bau- und Betriebsphase ist für die Erreichbarkeit des Vorhabens - auch

außerhalb der Baustellen die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege notwendig. Soweit

Straßen und Wege keine ausreichende Tragfähigkeit oder Breite aufweisen, werden in

Abstimmung mit den Unterhaltspflichtigen, Maßnahmen zum Herstellen der Befahrbarkeit

festgelegt und durchgeführt. Für das Befahren von öffentlichen Wegen, werden

entsprechend Nutzungsvereinbarungen mit den zuständigen Straßenbaulastträgern

vereinbart.

6.3 Arbeitsflächen auf der (Mast-)Baustelle und Zuwegungen

Für den Bauablauf ist an den Maststandorten eine Zufahrt und eine Arbeitsfläche

erforderlich, die Gegenstand der Planfeststellung sind. Der genaue Flächenumfang an den

einzelnen Maststandorten ist daher im Lage-/Grunderwerbsplan (Anlage 5) dargestellt.

Abseits der Straßen und Wege werden während der Bauausführung und im Betrieb zum

Erreichen der Maststandorte und zur Umgehung von Hindernissen Grundstücke im

Schutzbereich befahren. Die Zugänglichkeit der Schutzbereiche von öffentlichen Straßen

und Wegen wird, wo erforderlich, durch temporäre und dauerhafte Zufahrtswege ermöglicht.

Temporäre Zufahrtswege werden ausschließlich für den Bau und dauerhafte Zuwegungen

auch für den Betrieb verwendet. Sie dienen auch zur Umgehung von Hindernissen wie z. B.

linearen Gehölzbeständen und Gräben. Unterschiedliche Geräte kommen in Abhängigkeit

von der Art der Arbeiten zum Einsatz. Diese sind in der Regel geländegängig. Dauerhaft

befestigte Zufahrtswege, sowie Lager- und Arbeitsflächen werden vor Ort grundsätzlich nicht

hergestellt. Es hat sich bewährt, diese Zufahrten nicht nur bei schlechter Witterung oder

ungeeigneten Bodenverhältnissen provisorisch mit Platten aus Holz, Stahl oder Aluminium

auszulegen. Durch die Verlegung der Platten reduzieren sich der Flurschaden und die

Bodenverdichtung. Die Wiederherstellung der Böden im Anschluss an die Baumaßnahme ist

dadurch weniger aufwendig. Eine temporäre Verrohrung von Gräben zum Zwecke der

Überfahrt während der Bauphase kann ggf. notwendig sein.

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Abbildung 21: Beispiel für eine temporäre Mastzufahrt

Werden infolge von provisorischen Zufahrtswegen neue Zufahrten zu öffentlichen Straßen

erforderlich, so holt der Vorhabensträger bzw. die beauftragte Leitungsbaufirma die

erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vom Straßenbaulastträger ein. Eine

Neuanlegung oder Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge auf Dauer ist nicht

vorgesehen.

Provisorische Fahrspuren, neue Zufahrten zu öffentlichen Straßen, temporäre Verrohrungen,

ausgelegte Arbeitsflächen und Leitungsprovisorien werden vom Vorhabensträger bzw. den

beauftragten Bauunternehmen nach Abschluss der Arbeiten ohne nachhaltige

Beeinträchtigung des Bodens wieder aufgenommen bzw. entfernt und der ursprüngliche

Zustand wieder hergestellt.

Angeschnittene und durchschnittene Viehkoppeln werden während der Bauzeit, soweit

erforderlich, mit provisorischen Koppelzäunen versehen, die nach Beendigung der

Bauarbeiten wieder abgebaut werden. Die ursprünglich vorhandenen Einzäunungen werden

wieder hergestellt. Zufahrtswege und Arbeitsflächen sind ggf. provisorisch einzufrieden.

Vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten wird der Zustand von Straßen, Wegen und

Flurstücken in Abstimmung mit den zuständigen Eigentümern bzw. Nutzern festgestellt.

Durch die Arbeiten ggf. entstandenen Sachschäden werden behoben oder reguliert.

Zur Nutzung von privaten Wegen und Arbeitsflächen werden freihändig geschlossene

Vereinbarungen mit Wegegenossenschaften oder Eigentümern angestrebt.

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6.4 Vorbereitende Maßnahmen und Gründung

Im Bereich der Freileitungsbaustelle werden als Erstes die Gründungen (Rammpfähle,

Stufen- oder Plattenfundamente) für die Masten eingebracht. Zur Auswahl und

Dimensionierung der Gründungen sind als vorbereitende Maßnahmen

Baugrunduntersuchungen notwendig. Hierzu sind die vorgesehenen Maststandorte

einzumessen und zu markieren. Mit geeigneten Geräten werden die Standorte anschließend

angefahren und eine Baugrunduntersuchung durchgeführt. Diese Untersuchungen finden

einige Monate vor der Bauausführung statt.

Kommen Teile der Mastfundamente in Gräben zu liegen, kann eine Teilverrohrung des

Grabens bzw. eine Verlegung des Grabens um den Mast herum erforderlich werden.

Im Falle von Pfahlgründungen werden an den Eckpunkten Pfähle in den Boden eingebracht.

Das Ramm- oder Bohrgerät ist auf einem Raupenfahrzeug mit guter Geländegängigkeit

angebracht. Nach Fertigstellung einer Mastgründung fährt das Raupenfahrzeug in der Regel

innerhalb des Schutzbereiches entlang der Leitungsachse bzw. auf den dargestellten

Zuwegungen zum nächsten Standort. Für die Umgehung von Gräben werden vorhandene

landwirtschaftliche Durchfahrten genutzt oder temporäre Grabenüberfahrten eingerichtet. Um

die erforderlichen Gerätewege gering zu halten, werden die einzelnen Maststandorte in einer

Arbeitsrichtung nacheinander (wenn möglich) hergestellt. Das Überspringen und

nachträgliche Herstellen eines Standortes wird zur Optimierung des Bauablaufs möglichst

vermieden. Nach ausreichender Standzeit wird nach einem festgelegten Schema

stichprobenartig die Tragfähigkeit der Pfähle durch Zugversuche überprüft.

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Abbildung 22: Beispiele für Fundamentarbeiten (Plattenfundament und Rammpfahlfundament)

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erfolgen die Montage der Mastunterteile und

die Herstellung der Stahlbeton-Pfahlkopfkonstruktionen.

Im Falle von Stufen- oder Plattenfundamenten erfolgt die Herstellung der Mastgründung

durch Ausheben von Baugruben mittels eines Baggers. Überschüssiges Bodenmaterial wird

abgefahren. Ggf. ist eine Oberflächenwasserhaltung zur Sicherung der Baugruben

erforderlich. Die hierzu ggf. notwendigen Genehmigungen werden vor Beginn der Arbeiten

eingeholt. Anschließend werden in traditioneller Bauweise die Fundamentverschalung,

Bewehrung, der Beton sowie die Mastunterkonstruktion eingebracht. Danach wird die

Baugrube verfüllt.

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6.5 Montage Gittermasten und Isolatorketten

Nach Errichtung der Fundamente werden die Gittermasten in Einzelteilen zu den Standorten

transportiert, vor Ort montiert und im Normalfall mit einem Mobilkran aufgestellt. Wahlweise

kann auch eine Teilvormontage einzelner Bauteile (Querträger, Mastschuss, etc.) am

Baulager oder entsprechenden Arbeitsflächen in der Nähe der Maststandorte erfolgen.

Die Methode, mit der die Stahlgittermasten errichtet werden, hängt von Bauart, Gewicht und

Abmessungen der Masten, von der Erreichbarkeit des Standortes und der nach der

Örtlichkeit tatsächlich möglichen Arbeitsfläche ab. Je nach Montageart und Tragkraft der

eingesetzten Geräte werden die Stahlgittermasten stab-, wand-, schussweise oder

vollständig am Boden vormontiert und errichtet.

Für die Mastmontage kommen verschiedene Verfahren in Frage:

Mastmontage mittels Kran

Mastmontage mittels Außenstockbaum

Mastmontage mittels Innenstockbaum

Mastmontage mittels Hubschrauber

Nach dem Errichten der Mastunterteile darf ohne Sonderbehandlung des Betons frühestens

4 Wochen nach dem Betonieren mit dem Aufstellen der Masten begonnen werden.

Abbildung 23: Beispiel für Maststockung und -montage

6.6 Montage Beseilung

Der Seilzug erfolgt nach Abschluss der Mastmontage nacheinander in den einzelnen

Abspannabschnitten. Ein Abspannabschnitt ist der Bereich zwischen zwei Winkel-

Abspannmasten (WA) bzw. -endmasten (WE). Die Größe und das Gewicht der eingesetzten

Seilzugmaschinen sind vergleichsweise gering. An einem Ende eines Abspannabschnittes

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befindet sich der „Trommelplatz“ mit den Seilen auf Trommeln und den Seilbremsen, am

anderen Ende der „Windenplatz“ mit den Seilwinden zum Ziehen der Seile.

Um Beeinträchtigungen zu vermeiden und eine Gefährdung während der Seilzugarbeiten

auszuschließen, werden vor Beginn der Leiterseilverlegearbeiten die Leitungsabschnitte

vorbereitet. Für zu kreuzende Objekte (z.B. Straßen) werden Schutzgerüste errichtet, die so

stabil sind, dass sie beim Versagen des Seils oder eines Verbinders während der

Verlegearbeiten dem herab fallenden Leiterseil widerstehen und somit eine Berührung

ausgeschlossen wird. Dazu notwendige Genehmigungen oder Gestattungen werden vor

Baubeginn bei den zuständigen Stellen eingeholt.

Üblicherweise werden Schutzgerüste aus Holz verwendet, die im Schutzbereich parallel zum

zu schützenden Objekt in entsprechender Höhe errichtet werden.

In besonderen Fällen, z.B. bei der Kreuzung von Autobahnen oder Eisenbahnstrecken,

werden Schutzgerüste aus Metall verwendet. Diese Gerüste werden teilweise zusätzlich mit

spannungssicheren Netzen überspannt. Gerüste aus Metall bieten den Vorteil, dass man

eine größere Höhe und auch eine größere Spannweite für Netze erreichen kann. Diese

Konstruktionen ragen über die Schutzbereiche hinaus. Die Flächen für die Schutzgerüste

werden nur temporär während der Montage der Beseilung benötigt und sind in den Lage-

/Grunderwerbsplänen (Anlage 5) und im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1)

eingetragen.

Abbildung 24: Schutzgerüst aus Stahlrohr oder Holz

Die für den Transport auf Trommeln aufgewickelten Leiter- und Erdseile werden schleiffrei,

d. h. ohne Bodenberührung zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt. Die Seile werden

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über am Mast befestigte Laufräder so im Luftraum geführt, dass sie weder den Boden noch

Hindernisse berühren. Zum Ziehen der Leiterseile bzw. des Erdseils wird zunächst zwischen

Winden- und Trommelplatz ein leichtes Vorseil ausgezogen. Das Vorseil wird dabei je nach

Geländebeschaffenheit z.B. entweder per Hand, mit einem Traktor oder mit dem

Hubschrauber verlegt.

Die Verlegung des Vorseils mit dem Hubschrauber ist hauptsächlich bei

Waldüberspannungen vorgesehen. Durch einen Vorseilzug per Hubschrauber entfallen das

Hochziehen des Vorseils durch Gehölzbestände vom Boden nach oben und damit

potenzielle Schädigungen von Gehölzbeständen. Zudem können hierdurch

Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope und anderer empfindlicher Bereiche

vermieden werden. Anschließend werden die Leiterseile bzw. das Erdseil mit dem Vorseil

verbunden und von den Seiltrommeln mittels Winde zum Windenplatz gezogen. Um die

Bodenfreiheit beim Ziehen der Seile zu gewährleisten, werden die Seile durch eine

Seilbremse am Trommelplatz entsprechend eingebremst und unter Zugspannung

zurückgehalten. Abschließend werden die Seile in die Isolatorketten eingeklemmt und der

Durchhang der Seile durch Regulieren der Seilspannung auf die vorgeschriebenen Werte

eingestellt.

Abbildung 25: Der Seilzug (hier 3er Bündel)

6.7 Aufbringen des Korrosionsschutzes

Zum Schutz gegen Korrosion werden Stahlgittermasten für Freileitungen feuerverzinkt

angeliefert. Um eine Abwitterung des Überzuges aus Zink zu verhindern, wird zusätzlich eine

farbige Beschichtung aufgebracht (vgl. Kapitel 6.4). Der Farbton der Beschichtung ist DB601

(grüngrau) oder RAL7033 (grau). Die Beschichtung wird wahlweise bereits in einem

Beschichtungswerk oder nach Abschluss der Montagearbeiten vor Ort an den montierten

Mastbauwerken aufgebracht. Eine nachträgliche Beschichtung vor Ort ist auf jeden Fall für

Schrauben und Knotenbleche erforderlich. Die eigentliche Bauzeit einer Freileitung wird

dadurch nicht beeinflusst, der Korrosionsschutz erfolgt unabhängig vom Baufortschritt. Die

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Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten ist teilweise auch während des Betriebes der

Freileitung möglich (Vgl. hier auch 5.8).

6.8 Rückbaumaßnahmen der 110-kV-Leitung

In den Bereichen, in denen bestehende Leitungen auf das neue Gestänge der geplanten

380/110-kV-Leitung genommen werden, erfolgt ein Rückbau der nicht mehr benötigten

Masten der Mitnahmeleitungen und deren Beseilung. Hiermit wird nach Abschluss der

Arbeiten an der neuen Leitung begonnen. In einigen Bereichen, wo sich die neue 380/110-

kV-Leitung mit der bestehenden 110-kV-Leitung trifft und die Stromkreise auf die neue

Leitung übernommen werden, werden schon während der Errichtung der Maste und der

Beseilung einzelne Komponenten zurückgebaut, wenn es im Bauablauf notwendig wird. In

einem ersten Demontageschritt werden an zu sichernden Stellen (Verkehrskreuzungen,

Wohngebäuden, etc.) Schutzgerüste erstellt, um bei einer Entfernung von Beseilung und

Armaturen keine Schäden zu verursachen. Im weiteren Verlauf werden die einzelnen Maste

an einem Mobilkran befestigt, an geeigneten Stoßstellen wird die Verschraubung des Mastes

geöffnet und die Mastteile aus der Leitung gehoben. Vor Ort werden die Mastteile in kleinere,

transportierbare Teile zerlegt und abgefahren. Die Fundamente werden anschließend bis zu

einer Bewirtschaftungstiefe von etwa 1 m unter Erdoberkante entfernt. Die nach Demontage

der Fundamente entstehenden Gruben werden mit geeignetem und ortsüblichem Boden

entsprechend den vorhandenen Bodenschichten wiederverfüllt. Das eingefüllte Erdreich wird

ausreichend verdichtet, wobei ein späteres Setzen des eingefüllten Bodens berücksichtigt

wird. Das demontierte Material wird ordnungsgemäß entsorgt oder einer Weiterverwendung

zugeführt. Wie für den Neubau der Leitung, wird der Rückbau durch eine ökologische

Baubegleitung überwacht, damit zeitnah Maßnahmen abgeleitet werden können, die eine

verträgliche Umsetzung der Maßnahme garantieren. Zudem sind in den Anlagen 19.1 bereits

jetzt Aussagen getroffen, die sich mit artenschutzrechtlichen Fragen und daraus

resultierenden konkreten Umsetzungsstrategien auseinander setzen.

6.9 Provisorien

Für Leitungskreuzungen sowie Mitnahmen und den damit verbundenen Seilzugarbeiten

zwischen den Masten ist die Errichtung von Provisorien auf annähernd paralleler Trasse

eingeplant. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der öffentlichen Stromversorgung ist die

Überbrückung der Baubereiche erforderlich. Dies gilt sowohl für die Systeme mit je drei

Leiterseilen für die Stromübertragung als auch für die Erdseile und Erdseil-Luftkabel auf den

Mastspitzen.

Wie bereits beschrieben, werden Provisorien abhängig von der Netzsituation zum Zeitpunkt

des Baus notwendig. Die Bauausführung des Provisoriums kann je nach Erfordernis als

Freileitungs- oder Kabelprovisorium erfolgen.

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Die Freileitungsprovisorien werden in Stahlbauweise ausgeführt. Das Gestänge besteht aus

einem Baukastensystem mit abgespannten Masten und Portalen und ist für ein elektrisches

System ausgelegt. Für die Stromübertragung auf zwei Systemen werden die Masten bzw.

Portale in doppelter Ausführung nebeneinander gestellt. Der Abstand zwischen den

Stützpunkten beträgt ca. 80 m bis 100 m. Die Maste werden aus Gründen der besseren

Standfestigkeit und Druckverteilung auf Holz- bzw. Metallplatten gestellt. Die Maste werden

seitlich über Stahlseile abgespannt. Die Stahlseile werden üblicherweise an Erdankern oder

im Boden vergrabenen Holz oder Metallschwellen befestigt, die beim Rückbau des

Provisoriums wieder entfernt werden.

Im Verlauf der geplanten 380/110-kV-Leitung gibt es Bereiche, in denen vorhandene

Leitungen gekreuzt und zum Teil auch auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt

werden. Da die betroffenen Leitungen während der Baumaßnahme in Betrieb bleiben

müssen, ist dies aus sicherheitstechnischen Gründen nur unter Zuhilfenahme zusätzlicher

technischer Einrichtungen möglich.

Hierfür stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:

Möglich ist die Errichtung großer Schutzgerüste, durch die die zu überkreuzenden Objekte

geschützt werden. Alternativ dazu können Abschnitte einer Leitung durch eine provisorische

Leitung ersetzt werden, so dass der im Arbeitsbereich der neuen Leitung befindliche

Abschnitt abgeschaltet werden kann. Hierbei handelt es sich regelmäßig um

Freileitungsprovisorien auf Hilfsgestängen.

Flächen, welche für Provisorien in Anspruch genommen werden, sind in den Lage-/

Grunderwerbsplänen Anlage 5 schraffiert, als temporäre Arbeitsflächen dargestellt und

zusätzlich im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10 und 10.1) als Arbeitsflächen

ausgewiesen.

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Abbildung 26: 110-kV Freileitungsprovisorium für ein System, mit errichtetem Schutzgerüst

6.10 Betrieb der Leitungen

Mit Inbetriebnahme der Leitungen werden die Leiter unter Spannung gesetzt und übertragen

fortan den elektrischen Strom und damit elektrische Leistung. Die Leitungen sind auf viele

Jahre hinaus wartungsfrei und werden durch wiederkehrende Prüfungen (Inspektionen) auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft. Dabei wird auch darauf geachtet, dass der

Abstand der Vegetation zu den spannungsführenden Anlagenteilen den einschlägigen

Vorschriften entspricht. Wartungsmaßnahmen des Vorhabensträgers sorgen dafür, dass bei

abweichenden Zuständen der Sollzustand wieder hergestellt wird.

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7 Immissionen und ähnliche Wirkungen Freileitungen erzeugen aufgrund der unter Spannung stehenden und Strom führenden

Leiterseile elektrische und magnetische Felder. Es handelt sich um Wechselfelder mit einer

Frequenz von 50 Hertz (Hz). Diese Frequenz gehört zum so genannten

Niederfrequenzbereich. Elektrische und magnetische Felder werden nach der 26. BImSchV

beurteilt.

Während des Betriebes von Freileitungen kann es bei sehr feuchter Witterung (Regen oder

hoher Luftfeuchte) zu Korona-Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile kommen. Dabei

können, zeitlich begrenzt, Geräusche verursacht werden. Die Schallpegel hängen neben den

Witterungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Oberfläche

der Leiterseile ab. Diese betriebsbedingten Geräusche werden nach der TA Lärm beurteilt.

Baustellenlärm ist nach AVV Baulärm zu beurteilen (Ergebnisse in Anlage 17.2).

7.1 Immissionen und ähnliche Wirkungen

Nach § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer

Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 KV und mehr der

Planfeststellung. Im Rahmen der Planfeststellung sind auch die Vorschriften des BImschG

zu beachten. Bei der zur errichtenden Anlage handelt es sich um eine nach § 4 I BImschG,

4. BImschV um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Insofern ist § 22 BImschG

einschlägig. Nach § 22 I Nr. 1, 2 BImschG sind auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

so zur errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,

die nach Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass nach dem Stand der Technik

unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 I BImschG Immissionen, die nach Art,

Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche

Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Planfeststellung sind die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen darzustellen

und hinsichtlich der Einhaltung vorgeschriebener Grenz- und Richtwerte zu beurteilen.

Hierbei handelt es sich um elektrische und magnetische Felder sowie um Geräusche, die

von der Leitung erzeugt werden.

7.1.1 Elektrische und magnetische Felder

Ursache des elektrischen Feldes ist die Spannung. Die elektrische Feldstärke wird in Volt pro

Meter (V/m) oder Kilovolt pro Meter (kV/m) angegeben. Der Betrag hängt von der Höhe der

Spannung sowie von der Konfiguration der Leiterseile am Mast, den Abständen zum Boden,

dem Vorhandensein von Erdseilen und der Phasenfolge ab. Da Netze mit annähernd

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konstanter Spannung betrieben werden, ergibt sich kaum eine Variation der Feldstärke. Die

Feldstärke verändert sich lediglich durch die mit der Leiterseiltemperatur variierenden

Bodenabstände.

Ursache für das magnetische Feld ist der elektrische Strom. Die magnetische Feldstärke

wird in Ampere pro Meter (A/m) angegeben. Bei niederfrequenten Feldern wird als zu

bewertende Größe die magnetische Flussdichte herangezogen, die bei Vakuum und

näherungsweise auch bei Luft ausschließlich über eine universelle Konstante mit der

magnetischen Feldstärke verknüpft ist. Die Maßeinheit der magnetischen Flussdichte ist das

Tesla (T). Sie wird zweckmäßigerweise in Bruchteilen als Mikrotesla (μT) angegeben. Je

größer die Stromstärke, desto höher ist auch die magnetische Feldstärke (lineare

Abhängigkeit). Da die Stromstärke stark von der Netzbelastung abhängt, ergeben sich tages-

und jahreszeitliche Schwankungen der magnetischen Flussdichte. Wie auch beim

elektrischen Feld hängt die räumliche Ausdehnung und Größe von der Konfiguration der

Leiterseile am Mast, den Mastabständen, dem Vorhandensein von Erdseilen und der

Phasenfolge ab. Die Feldstärke bzw. Flussdichte verändert sich zusätzlich durch die mit der

Leiterseiltemperatur variierenden Bodenabstände.

Die stärksten elektrischen und magnetischen Felder treten direkt unterhalb der Freileitungen

zwischen den Masten am Ort des größten Durchhanges der Leiterseile auf. Die Stärke der

Felder nimmt mit zunehmender seitlicher Entfernung von der Leitung relativ schnell ab.

Elektrische Felder können durch elektrisch leitfähige Materialien, z. B. durch bauliche

Strukturen oder Bewuchs, gut abgeschirmt werden. Magnetfelder können anorganische und

organische Stoffe nahezu ungestört durchdringen.

Für elektrische Anlagen mit Nennspannungen >1 kV ist seit dem 01. Januar 1997 die

26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV)

gültig. Die Regelungen der 26. BImSchV [2] finden nach deren § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a auf die

Errichtung und den Betrieb von Niederfrequenzanlagen wie das gegenständliche

Freileitungsvorhaben Anwendung. Nach § 3 der 26. BImSchV [2] sind

Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich

in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter

Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2

der 26. BImSchV [2] bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen

Flussdichte nicht überschritten werden. Es sind folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:

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elektrische Feldstärke: 5 kV/m

magnetische Flussdichte: 100 µT

Entsprechend den Anforderungen der 26. BlmSchV [2], der Richtlinie zur Durchführung der

Berechnung von elektrischen und magnetischen Feldern, wurde an Orten mit häufiger

Personenfrequentierung und längerer Aufenthaltsdauer (Mastfelder: 103-104, 111-112, 123-

126, 139-140, 145-146, 158-159, 163-166, 172-173, 178-179) die zu erwartenden

elektrischen und magnetischen Felder errechnet (siehe Anlage 17.1). Der Berechnung wurde

der Betrieb der Leitung mit der jeweiligen Belegung zugrunde gelegt. Bei den Feldern wo

sowohl die 2 Systeme 380-kV als auch die 2 Systeme 110-kV aufgelegt sind (ab Mast 125),

ist die jeweilige Situation in den Berechnungen berücksichtigt worden, was auch in den

Planunterlagen und den Prüfbericheten in der Anlage 17.1 dokumentiert ist

Folgend werden die aus Sicht des Immissionsschutzes ungünstigsten Werte (Mastfeld 163-

164) in 1 m über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung zusammengefasst:

E-Feld 1m über EOK 2,2 kV/m

B-Feld 1m über EOK 26,6 µT

Die aufgeführten Werte sind unter folgenden „worst-case“-Bedingungen ermittelt worden:

Ungünstigste Phasenlage

n-1 Fall der Leitungen in Nord-Süd-Richtung

maximal zwei Stunden

in Spannfeldmitte am Ort des größten Durchhangs in 1m über EOK zwischen Mast Nr. 163

und 164 zu erwarten:

für das E-Feld Betriebsspannung Un = 420 kV

für das B-Feld Betriebsstrom In = 3600 A

Der hier zu Grunde gelegte Nennlastbetrieb stellt bezogen auf die geplante Leitung eine

theoretische Maximalbelastung (worst-case) dar, die in Realität nur bei Betriebsstörungen

auftreten kann. Die Dauer dieses Zustandes ist in der Regel auf maximal zwei Stunden

begrenzt.

Zur Veranschaulichung des Einflusses der Stromstärke, erfolgen hier die Werte bei

maximalem Strom im Normalbetrieb und der günstigsten Phasenlage bei

maximalem Strom: In = 2300 A

Betriebsspannung: Un = 380 kV

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Aus Sicht des Immissionsschutzes sind die ungünstigsten Werte in 1 m über der

Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung somit:

E-Feld 1m über EOK 2,2 kV/m

B-Feld 1 m über EOK 21,0 µT

Die Vorhabensträgerin hat für die Berechnung die schlechteste Phasenlage als Vorgabe

gegeben. Hier soll nachgewiesen werden, dass die Werte der 26.BImSchV in jedem Fall

eingehalten werden.

Hierbei ergeben sich folgende Werte:

In 1 m über der Erdoberkante direkt unterhalb der Leitung ergeben sich für die

repräsentativen Felder somit Feldbelastungen für 2.300 A:

maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 3,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104 (Ost)

maximal 0,8 kV/m (E-Feld) und 4,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104

(West)

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 111-112

maximal 0,5 kV/m (E-Feld) und 4,9 µT (B-Feld), für das Mastfeld 124-125

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 125-126

maximal 1,6 kV/m (E-Feld) und 16,7 µT (B-Feld), für das Mastfeld 136-137

maximal 0,6 kV/m (E-Feld) und 6,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 139-140

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 145-146

maximal 1,2 kV/m (E-Feld) und 19,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 158-159

maximal 2,2 kV/m (E-Feld) und 21,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 163-164

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 164-165

maximal 0,9 kV/m (E-Feld) und 6,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 165-166

maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 6,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 172-173

maximal 1,3 kV/m (E-Feld) und 8,3 µT (B-Feld), für das Mastfeld 178-179

Im Falle einer Strombelastung von 3.600 A, ergeben sich in 1 m über der Erdoberkante

direkt unterhalb der Leitung folgende Feldbelastungen:

maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 6,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104 (Ost)

maximal 0,8 kV/m (E-Feld) und 7,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 103-104

(West)

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,9 µT (B-Feld), für das Mastfeld 111-112

maximal 0,5 kV/m (E-Feld) und 7,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 124-125

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,3 µT (B-Feld), für das Mastfeld 125-126

maximal 1,6 kV/m (E-Feld) und 20,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 136-137

maximal 0,6 kV/m (E-Feld) und 9,5 µT (B-Feld), für das Mastfeld 139-140

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maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,2 µT (B-Feld), für das Mastfeld 145-146

maximal 1,2 kV/m (E-Feld) und 26,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 158-159

maximal 2,2 kV/m (E-Feld) und 26,6 µT (B-Feld), für das Mastfeld 163-164

maximal 0,1 kV/m (E-Feld) und 0,7 µT (B-Feld), für das Mastfeld 164-165

maximal 0,9 kV/m (E-Feld) und 6,8 µT (B-Feld), für das Mastfeld 165-166

maximal 0,4 kV/m (E-Feld) und 9,1 µT (B-Feld), für das Mastfeld 172-173

maximal 1,3 kV/m (E-Feld) und 12,0 µT (B-Feld), für das Mastfeld 178-179

Zur Abschätzung der seitlich der Leitung mit wachsendem Abstand sinkenden

Immissionswerte sei auf den Anhang 17.1 mit deren grafischen Anlagen verwiesen.

Im untersuchten Fall sind die Ergebnisse wie folgt zu interpretieren. Die vorgegebenen

Grenzwerte der 26. BImSchV werden selbst beim „Worst Case“ Fall direkt unterhalb der

Leitung weit unterschritten. Die im Immissionsbericht dargestellten Berechnungen gehen

über das vorgeschriebene Maß hinaus. Die Grenzwerte werden dabei nicht nur eingehalten,

sondern auch deutlich unterschritten.

Bei den Berechnungen sind für das Spannfeld 124 – 125 (Gebäude Möbel Schultz) die

bestehenden und zukünftigen Vorbelastungen des Fahrdrahtes der ICE-Neubaustrecke und

der Einschleifung in die Bestandtrasse Richtung Coburg beachtet worden. Hier wurde ein

maximaler Betriebsstrom bei der Neubaustrecke von 1.500 A und für die Bestandsstrecke

Coburg – Sonneberg von 600 A angesetzt. Die Nennspannung der Oberleitungsanlagen

betragen 15-kV bei einer Frequenz von 16 2/3 Hertz. Bei einer Aufhängehöhe des

Fahrdrahts von 7,2 m und dem Maximalen Durchhang der Leiterseile der zu errichtenden

Höchstspannungsleitung, konnten die Abstände der jeweiligen stromführenden Elemente

ermittelt werden. (Gespräch mit Herrn Ralf Schmieder und Frank Schröder von der DB

Energie GmbH; Leipzig). Für alle anderen Bereiche sind Vorbelastungen durch andere

emittierende Quellen vernachlässigt worden. Untersuchungen der Forschungsgesellschaft

für Energie und Umwelttechnologie aus Berlin haben ergeben, dass sich bei den Abständen

zwischen der geplanten 380/110-kV-Leitung und anderer Energieleitungen, wie der 110-kV-

Bahnstromleitung Ebensfeld – Steinbach am Wald, keine summierende Beeinflussungen der

Felder ergeben. Dieser beträgt in dem Spannfeld zwischen Mast 163 und 164 im Bereich

des geplanten Betriebshof der Gemeinde Sonnefeld ca. 190 m. Um diese Aussage zu

bestätigen, sind sowohl der Fahrdraht der ICE-Neubaustrecke (Mastbereich 125) als auch

die 110-kV-Bahnstromleitung im Mastbereich 163-164 in die Berechnungsergebnisse

integriert worden. Dies ist in den entsprechenden Prüfberichte der Anlage 17.1 ersichtlich

und dokumentiert.

Da die Leitung bei der geplanten Hauptvariante einen Abstand von durchgehend über 400 m

zur vorhandenen Wohnbebauung aufweist, sollen hier noch einmal exemplarisch

Berechnungswerte eines Beispielspannfeldes herangezogen werden, um die theoretisch

maximal auftretenden Werte zu dokumentieren. Dabei handelt es sich um ein Spannfeld

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(Abstand von Mast zu Mast) von 400 m bei einer maximal möglichen Betriebsspannung von

420 kV und einem Maximalstrom von 3.600 A (nur im n-1 Fall und höchstens für 15

Stunden). Zudem wird von einer ungünstigen Phasenanordnung ausgegangen, wodurch ein

sogenanntes worst-case Szenario aufgebaut wird. Für den Bereich der 110-kV-Mitnahme

wird ebenfalls von einer ungünstigen Phasenanordnung ausgegangen und eine

Betriebsspannung von 123 kV und einer maximalen Belastung im Regelbetrieb unterhalb

1.050 A ausgegangen. Dieses Szenario entspricht aber nicht dem tatsächlichen Zustand, da

auf der geplanten Leitung eine optimierte Phasenanordnung (Reduzierung der Felder)

angestrebt wird und die maximale Stromstärke im Betrieb 2.300 A nicht übersteigen wird.

Zudem ist die maximale theoretische Belastung im Regelbetrieb im Bereich der 110-kV-

Leitung durch das Betriebsmittel (Finchseil) auf 1.050 A begrenzt (siehe Tabelle 3).

Tabelle 4: Beispiel für elektrische Felder und magnetische Flussdichte in der worst-case Betrachtung für ein Beispielspannfeld und Entfernung zur Trassenachse

380-kV-Donaumast

Abstand zur Achse 200m 300m 400m

E-Feld in kV/m 0,029 0,010 0,005

B-Feld in µT 0,145 0,052 0,024

380/110-kV

Donau+Einebene

Abstand zur Achse 200m 300m 400m

E-Feld in kV/m 0,033 0,012 0,005

B-Feld in µT 0,207 0,072 0,032

Die Ergebnisse der Tabelle zeigen, dass selbst in einem Fall wo von den ungünstigsten

Bedingungen ausgegangen wird, die gesetzlich festgeschriebenen Grenzwerte im Abstand

von jeweils 200 und 400 Metern um das mehr als 1000 Fache unterschreiten. Wenn man

dann davon ausgeht, dass diese Werte im Betrieb noch einmal deutlich niedriger liegen, da

die maximalen Werte im eigentlichen Betrieb so gut wie nie erreicht werden und der

Vorhabensträger die Wahl einer der optimierten Phasenlage bei dem Bau der Leitung

umsetzt (weitere Reduzierung der Felder), kann eine gesundheitliche Gefährdung durch die

Leitung ausgeschlossen werden. Dabei gibt es weltweit auch keine wissenschaftlich

fundierten Nachweise dafür, dass dies auch oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte der Fall

ist.

7.1.2 Geräusche von Leitungen

Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist zwischen den baubedingten

Lärmimmissionen und den betriebsbedingten, also den Immissionen, die durch den Betrieb

der Anlage entstehen, zu unterscheiden:

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Baubedingte Lärmimmissionen:

Die baubedingten Lärmimmissionen sind an den Anforderungen des § 22 BImschG zu

messen. Nach Nr.1 II lit.f TA Lärm ist die TA Lärm auf Baustellen nicht anwendbar und

damit für die Prüfung auch nicht heranzuziehen. Hinsichtlich der eingesetzten

Baumaschinen sind aber die Vorgaben der 32. BImschV zu beachten. Als

Beurteilungsgrundlage werden hier die Aussagen der Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV

Baulärm) angesetzt. Die Gebietseinstufungen und Immissionswerte sind im Kapitel 8.1

der Anlage 17.2 aufgeführt.

betriebsbedingte Lärmimmissionen:

Die betriebsbedingten Lärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Die

Vorschriften der TA Lärm sind nach Nr.1 III lit. b) TA Lärm bei der Prüfung der

Einhaltung des § 22 BImschG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-

rechtliche Zulassungen heranzuziehen. Hinsichtlich nicht genehmigungsbedürftiger

Anlagen (hier Freileitung) gelten nach Nr. 4.2 I lit. a TA Lärm die Immissionsrichtwerte

nach Nr. 6 TA Lärm. Die methodische Herangehensweise zur Ermittlung der auf die

Immissionsorte einwirkende Geräusche durch Koronaentladungen, sind ebenfalls im

Lärmgutachten des TÜV-Süd in der Anlage 17.2 beschrieben und auf die relevanten

Orte entlang des Leitungszuges dargestellt.

Während des Betriebes von Freileitungen kann es bei sehr feuchter Witterung (Regen oder

hohe Luftfeuchte) zu Korona-Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile kommen. Dabei

können, zeitlich begrenzt, Geräusche verursacht werden. Die Schallpegel hängen neben den

Witterungsbedingungen im Wesentlichen von der elektrischen Feldstärke auf der Oberfläche

der Leiterseile ab. Diese so genannte Randfeldstärke ergibt sich wiederum aus der Höhe der

Spannung, der Anzahl der Leiterseile je Phase sowie aus der geometrischen Anordnung und

den Abständen der Leiterseile untereinander und zum Boden.

Für Lärmimmissionen bestehen Richtwerte, die die Pflichten u.a. von Betreibern nicht

genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 Abs. 1 BImSchG konkretisieren. Diese sind in

der nach § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm geregelt. Die TA Lärm gibt jeweils die Tag-

(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und Nachtrichtwerte (22:00 Uhr und 6:00 Uhr) für Immissionsorte

an.

Die unten angegebenen Werte beziehen sich auf unterschiedliche Gebietsklassen. Die

geringeren Nachtwerte sind für Freileitungen maßgeblich:

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Tabelle 5: Auszug der TA Lärm

Gebiet Richtwert in dB(A)

tagsüber / nachts

Industriegebiete 70 / 70

Gewerbegebiete 65 / 50

Kerngebiete, Dorfgebiete,

Mischgebiete 60 / 45

Wohngebiete,

Kleinsiedlungsgebiete 55 / 40

Reine Wohngebiete 50 / 35

Kurgebiete, Krankenhäuser,

Pflegeanstalten 45 / 35

Für Wohngebäude im Außenbereich gelten grundsätzlich die Werte für Mischgebiete.

Untersucht wurden folgende Fälle:

Berechnung der zu erwartenden akustischen Geräusche der geplanten 380-kV-Freileitung

bei 2300A (entsprechen 100% der Normallast).

Berechnung der zu erwartenden akustischen Geräusche der geplanten 380-kV-Freileitung

bei 3600A (entsprechend dem n-1 Fall).

Im Falle einer Strombelastung von 3600A, ergeben sich in 1m über der Erdoberkante direkt

unterhalb der Leitung folgende akustische Geräusche:

maximal 41 dB(A), für das Mastfeld 105-106

maximal 42 dB(A), für das Mastfeld 133-134

Für die Berechnungen wurde der größte Durchhang, die maximal auftretende

Betriebsspannung Um = 420 kV und feuchtes, nebliges Wetter angesetzt.

Zur Abschätzung der seitlich der Leitung mit wachsendem Abstand sinkenden

Geräuschimmissionen sei auf den Anhang 17.2 mit deren grafischen tabellarischen Anlagen

verwiesen.

Im untersuchten Fall sind die Ergebnisse wie folgt zu interpretieren. Die vorgegebenen

Richtwerte der TA Lärm werden selbst direkt unterhalb der Leitung unterschritten. Insgesamt

wird der maßgebliche Immissionsrichtwert unterhalb der Leitung sehr deutlich unterschritten.

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Der prognostizierte Beurteilungswert liegt für die gegebene Gebietsvorgabe deutlich

unterhalb und ist als irrelevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Dies ist gemäß Nr. 3.2.1

Abs. 2 TA-Lärm dann der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende

Zusatzbelastung hierbei den maßgeblichen Richtwert um mindestens 6 dB unterschreitet.

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8 Grundstücksinanspruchnahme und Leitungseigentum

8.1 Allgemeine Hinweise

Die Grundstücke, die für die Baumaßnahmen und den späteren Betrieb der Freileitung in

Anspruch genommen werden, sind in den Lage-/Grunderwerbsplänen (Anlage 5) dargestellt.

Art und Umfang der Inanspruchnahme von Grundeigentum durch das geplante Vorhaben

sind im Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1) aufgelistet. Den Grundstückseigentümern

werden aus Vertraulichkeitsgründen Schlüsselnummern zugewiesen. Die dazugehörige

Schlüsselnummerliste mit den Namen der Grundstückseigentümer liegt nicht öffentlich aus.

Ein Teil der Grundstücke wird dauerhaft durch Stützpunkte/Masten, Überspannungen, den

Schutzbereich, Zufahrten und Kompensationsflächen in Anspruch genommen. Der

Schutzbereich mit einer Breite von jeweils bis zu ca. 53 m beidseits der Leitungsachse ist für

den Bau und den Betrieb der Freileitung in den Bereichen erforderlich, um die

Sicherheitsabstände gemäß der Norm DIN EN 50341-3-4 einhalten zu können (näheres zum

Schutzbereich unter Kapitel 5.10). Dieses wird vor allem in den Waldbereichen der Fall sein

wo die Baumfallkurve bei der Ausweisung des Schutzstreifens heran gezogen wurde. Ein

Verlust des Grundeigentums ist hiermit nicht verbunden.

Andere Grundstücke werden nur vorübergehend in Anspruch genommen, z.B. durch

Zuwegungen oder Leitungsprovisorien.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen entstehende Schäden an

Straßen, Wegen und Flurstücken werden wieder beseitigt. Der ursprüngliche Zustand wird in

Abstimmung mit den entsprechenden Eigentümern bzw. Nutzern wieder hergestellt.

8.2 Dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken; dinglich gesicherte

Nutzungsbeschränkung

Zur dauerhaften, eigentümerunabhängigen rechtlichen Sicherung der Leitung ist die

Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des jeweiligen

Grundbuches erforderlich. Die Eintragung erfolgt für die von der Leitung überspannte Fläche,

also den Schutzbereich der Leitung, sowie für Maststandorte und dauerhafte Zuwegungen,

siehe Lage-/Grunderwerbspläne (Anlage 5) und Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1). Der

Text der Grunddienstbarkeit ist als Beispieltext dem Kapitel 8.7 dem Erläuterungsbericht

beigefügt. Dabei wird in den Bereichen, wo nur die 2 Systeme der 380-kV-Leitung auf dem

Gestänge geführt sind und zu 100% im Eigentum der TenneT TSO GmbH stehen (Mast 101-

124) nur eine Dienstbarkeit und die Sicherung der Rechte damit auf die TenneT TSO GmbH

übertragen. In den Bereichen wo sowohl die 380-kV-Leitung als auch die 2 Syteme der Eon

Netz GmbH auf einem Gemeinschaftgestänge geführt werden (Mast 125-182), müssen zwei

separate Dienstbarkeiten eingetragen werden, um die Leitungen einzeln zu einem späteren

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Zeitpunkt veräußern zu können. In den Bereichen wo die Zubauten realisiert werden um die

Anschlüsse an das Bestsandnetz herzustellen (Mast 16n, Mast 26n und Maste 66n und 67n)

wird die Dienstbarkeit auf die E.ON Netz GmbH eingetragen.

Voraussetzung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im

Grundbuch ist eine notariell beglaubigte Bewilligungserklärung des jeweiligen

Grundstückseigentümers oder einer eigenen Erklärung bei einer siegelführenden Behörde.

Der Vorhabensträger setzt sich daher mit jedem einzelnen vom Leitungsneubau und

Rückbau unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer ins Benehmen und bemüht sich

um die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung, die auch

Entschädigungsregelungen enthält. Das Muster einer solchen Vereinbarung liegt dem

Erläuterungsbericht bei. Im Falle der Nichterteilung der Bewilligung stellt der

Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für Eintragung der benötigten beschränkt

persönlichen Dienstbarkeit im Wege der Enteignung in einem sich anschließenden

Enteignungsverfahren dar (§ 45 EnWG).

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gestattet dem Vorhabensträger den Bau und den

Betrieb der Leitung. Erfasst wird insoweit die Inanspruchnahme des Grundstückes

entsprechend der Darstellung in Anlage 5 u. a. durch Betreten und Befahren zur Ver-

messung, Baugrunduntersuchung, Mastgründung, -montage, Seilzug,

Korrosionsschutzarbeiten und sämtliche Vorbereitungs- und Nebentätigkeiten während der

Leitungserrichtung sowie die Nutzung des Grundstückes während des Leitungsbetriebes für

Begehungen und Befahrungen zu Kontrollzwecken, Inspektions- und

Instandsetzungsarbeiten. Die in den Grunderwerbsplänen dargestellten dauerhaften

Zufahrten werden in der Regel nach der Baumaßnahme zurück gebaut. Der

Vorhabensträger sichert sich aber durch eine Eintragung einer beschränkt persönlichen

Dienstbarkeit oder eines Gestattungsvertrages die Möglichkeit, diese Flächen im Falle einer

unvorhersehbaren Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme für eine erneute Zuwegung zu

eröffen.

Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks ergeben sich ggf. zudem daraus, dass

Bäume und Sträucher, welche die Leitung gefährden, nicht im Schutzbereich der Leitung

belassen werden dürfen bzw. vom Vorhabensträger zurück geschnitten werden dürfen,

Bauwerke und sonstige Anlagen nur im Rahmen der jeweils gültigen Abstandsnorm – aktuell

DIN EN 50341-3-4 – und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorhabensträgers

errichtet werden dürfen, sowie sonstige die Leitung gefährdende Verrichtungen, etwa den

Betrieb gefährdende Annäherungen an die Leiterseile durch Aufschüttungen, untersagt sind.

Soweit ein schuldrechtliches Recht - etwa zum Besitz, z.B. Pacht, - an dem dauerhaft in

Anspruch zu nehmenden Grundstück besteht, wird dies ebenfalls beschränkt.

Gleiches gilt für die Flächen außerhalb des Trassenbereiches, die für die

Kompensationsmaßnahmen zu sichern sind (Ahorn und Weißenbrunn vorm Wald für

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Lärchenfenster und Waldumbau). Hier muss gewährleistet sein, dass die von TTG

beauftragten Unternehmen zur Sicherung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen

die vorgesehenen Grundstücke über die Gesamtdauer der Pflegemaßnahme betreten

können.

8.3 Vorübergehende Inanspruchnahme

Bei Flurstücken, die nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, ist eine

grundbuchliche Sicherung nicht erforderlich, siehe Lage-/ Grunderwerbspläne (Anlage 5) und

Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10.1).

Für die während der Bauausführung der Freileitung nur vorübergehend in Anspruch

genommenen privaten Zufahrtswege bemüht sich der Vorhabensträger bei den jeweiligen

Eigentümern/Nutzern um eine entsprechende schuldrechtliche Gestattung. Insbesondere für

die Errichtung der Leitungsprovisorien werden Grundstücke ebenfalls nur vorübergehend in

Anspruch genommen. Wird eine Gestattung nicht erteilt, stellt der Planfeststellungsbeschluss

auch die Grundlage für die Verschaffung des benötigten vorübergehenden Besitzrechts im

Wege der Enteignung in einem sich anschließenden Enteignungsverfahren dar.

8.4 Entschädigungen

Die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehen,

werden in Geld entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand des

Planfeststellungsverfahrens.

8.5 Kreuzungsverträge (Gestattungsverträge)

Die rechtliche Sicherung der Nutzung oder Querung der öffentlichen Verkehrs- und

Wasserwege sowie der Bahnstrecken kann über Kreuzungsverträge bzw.

Gestattungsverträge erfolgen.

8.6 Leitungseigentum, Erhaltungspflicht und Rückbau der Leitung

Der Vorhabensträger ist Eigentümer der Freileitung einschließlich der Masten. Die

Leitungseinrichtungen sind nur Scheinbestandteile des jeweiligen Grundstückes gemäß

§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und gehen somit nicht in das Eigentum des

Grundstückseigentümers über. Ein Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer

durch Verbindung mit dem Grundstück (§ 946 BGB i. V. m. § 94 BGB) findet daher nicht

statt.

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Der Vorhabensträger ist gemäß § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1020 Satz 2 BGB grundsätzlich

dazu verpflichtet, die Leitung und die Masten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu

erhalten.

Nach Außerbetriebnahme der Leitung hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf

Löschung der Dienstbarkeit aus dem Grundbuch. Dies ergibt sich daraus, dass der mit der

Dienstbarkeit erstrebte Vorteil dann endgültig entfallen ist.

8.7 Beispieltext für eine Grunddienstbarkeit

Starkstromleitung : Leitungs-Nr. :

Grundstück(e) Fl.Nr. :

Gemarkung:

Grundbuch des

Amtsgerichts :

für :

Blatt :

Grundstückseigentümer :

I.

Der/Die Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes gestatt(et)en die Besitznahme und

räum(t)en der

Tennet TSO GmbH, Bernecker Straße 70 in 95448 Bayreuth sowie deren

Rechtsnachfolgern das dinglich zu sichernde Recht ein,

a) den vorgenannten Grundbesitz mit einer Starkstromleitung mit Nachrichtenluftkabel

für interne Kommunikation samt Zubehör zu überspannen und auf dem/den Grundstück(en)

Fl.-Nr Leitungsmast(e) einschließlich Zubehör zu errichten und zu belassen. Die

Leitungstrasse ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages

ist; ihre Breite beträgt Meter beiderseits der Leitungsachse;

b) die vorbezeichnete Starkstromleitung zu betreiben und zu erhalten sowie die zum

Betrieb nötigen Begehungen und erforderlichen Erhaltungs- und Auswechslungsarbeiten

einschließlich Erdarbeiten vorzunehmen und zu diesem Zweck den Grundbesitz auch zu

befahren. Die TenneT TSO GmbH verpflichtet sich, dabei entstehende Flur- und sonstige

Schäden, gegebenenfalls nach Sachverständigengutachten, zu ersetzen;

c) etwaigen auf dem Grundbesitz stehenden Wald in einer Breite von Metern

beiderseits der Leitungsachse auf einer Fläche von Quadratmetern abzutreiben und

von Bewuchs freizuhalten.

Der/Die Grundstückseigentümer verpflicht(et)en sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die

den Bestand oder den Betrieb der Starkstromleitung gefährden oder beeinträchtigen können.

Es dürfen Anlagen in der Leitungstrasse belassen oder errichtet sowie Bäume und Sträucher

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belassen und gepflanzt werden, wenn hierfür die Zustimmung der TenneT TSO GmbH, die

nach den jeweils geltenden Vorschriften (insbesondere nach VDE) erteilt wird, vorliegt.

Andernfalls hat/haben der/die Grundstückseigentümer die entschädigungslose Beseitigung

zu dulden.

II.

Zur Sicherung der vorstehend eingeräumten Rechte bestell(t)en der/die

Grundstückseigentümer zugunsten der TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70 in 95448

Bayreuth eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Maßgabe, dass deren

Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung bestimmt wird. Die Ausübung der

Dienstbarkeit kann auch Dritten überlassen werden. Er/Sie bewillig(t)en und beantrag(t)en

die Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch.

III.

Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth zahlt für die

Inanspruchnahme der Grundstücksfläche(n) und für die Einräumung dieser Rechte eine

einmalige Entschädigung in Höhe von

EUR :

in Worten :

Der Entschädigungsbetrag ist nach Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch kostenfrei zu

überweisen auf

Konto-Nr.:

Bank :

BLZ :

Die Notar- und Grundbuchkosten trägt die TenneT TSO GmbH. Vollzugsmitteilung soll an

den Notar erfolgen.

Die Rechnungsstellung muss an TenneT TSO GmbH, KRB - Herrn/Frau , Luitpoldstr.

51, 96052 Bamberg erfolgen.

Die TenneT TSO GmbH erhält vom Notar eine Ausfertigung der Urkunde mit

Vollzugsmitteilung. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Unter Beachtung

des Datenschutzes werden diese Daten im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung

gespeichert.

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Den Eintragungsvermerk für die Dienstbarkeit im Grundbuch bitten wir wie folgt zu fassen:

Starkstromleitungsrecht zugunsten der TenneT TSO GmbH für die Leitung

Leitungs-Nr. :

IV.Widerrufsbelehrung

Der Eigentümer ist berechtigt, seine obige Erklärung binnen einer morgen beginnenden Frist

von zwei Wochen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Der Widerruf ist an die

TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth zu richten. Zur Wahrung der

Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf muss keine

Begründung enthalten. Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nichts anderes

bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kommt mit einer Rückzahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Erklärung

des Widerrufs in Verzug.

Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über mein/unser Widerrufsrecht belehrt wurde(n) und

mir/uns die Belehrung ausgehändigt wurde.

, den

Geschäftswert: EUR

(Unterschrift, Beauftragter der TenneT) (Unterschrift des/der

Grundstückseigentümer(s))

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9 Besondere Voraussetzungen der von der

Planfeststellung eingeschlossenen Genehmigungen

9.1 Allgemeines

Gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind neben der Planfeststellung andere behördliche

Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,

Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Daher

sind die Voraussetzungen der von der Planfeststellung eingeschlossenen Gestattungen in

der Planfeststellung zu prüfen.

9.2 Befreiung von den Verboten einer LSG-VO

Nach Abwägung der möglichen Alternativen und unter Berücksichtigung des besonderen

Schutzbedürfnisses von Natur und Landschaft in Landschaftsschutzgebieten (§ 27 NatSchG)

sind auch Trassenverläufe möglich bzw. erforderlich, die Landschaftsschutzgebiete queren

und für die ggf. eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist. Demnach kann

von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung auf Grund des §

57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden,

wenn ( 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich

solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

(2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen

würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege

vereinbar ist.

Das geplante Leitungsvorhaben ist wie in Kapitel 3.1 (Planrechtfertigung) dargestellt, aus

Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich. Mit der

Variantenabwägung ist auch gewährleistet, dass Landschaftsschutzgebiete nur insoweit

berührt sind, wie dies unbedingt und unter Ausgleich aller relevanten Belange erforderlich ist.

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Glossar A Ampere (elektrischer Strom)

Abs Absatz

Abspannabschnitt Leitungsabschnitt zwischen zwei Winkelabspannmasten (WA)

bzw. Winkelendmasten (WE)

Abspannmast An Abspann- bzw. Endmasten werden die Leiter an

Abspannketten befestigt, die die resultierenden bzw. einseitigen

Leiterzugkräfte auf den Stützpunkt übertragen und bilden damit

Festpunkte in der Leitung

BAB Bundesautobahn

Betriebsmittel allgemeine Bezeichnung von betrieblichen Einrichtungen in einem

Netz zur Übertragung von elektrischer Energie (z. B.

Transformator, Leitung, Schaltgeräte, Leistungs-, Trennschalter,

Strom-, Spannungswandler etc.)

BImSchG Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz

BImSchV Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung

Bündelleiter Leiter, der aus mehreren Teilleitern besteht

dB(A) Geräuschpegel A – bewertet

DB AG Deutsche Bahn AG

DB Energie Deutsche Bahn Energie GmbH

Drehstromsystem ein aus drei gleich großen um 120° verschobenen Spannungen

und Strömen gebildetes Wechselstromsystem

Eckstiele Eckprofile eines Mastes

EEG Erneuerbare – Energien – Gesetz

ENE E.ON Netz GmbH

EnWG Energiewirtschaftsgesetz

EOK Erdoberkante

Freileitung Je nach Funktion der Maste unterscheidet man zwischen Trag-

und Abspannmasten. Drehstromsysteme sind stets

Dreileitersysteme. Als Isolatoren werden Hängeisolatoren

verwendet, als Maste meistens Stahlfachwerkmaste (Gittermaste).

Ein Erdseil wird für den Blitzschutz verwendet. Die Praxis einer

nachträglichen Installation einzelner Stromkreise ist weit

verbreitet.

Gestänge Fachbegriff für Tragwerk

Hochspannung Spannungsbereich von 60 bis 110 kV

Höchstspannung Spannungsbereich von 220 kV und höher

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz

Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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ICNIRP Internationalen Strahlenschutzkommission für nicht ionisierende

Strahlung

Koronaentladung Teildurchschläge in der Luftisolierung bei Freileitungen

Leiterseil seilförmiger Leiter

Mittelspannung Spannungsbereich von 1 kV bis 30 kV

Monitoring von Freileitungen, Methode zum witterungsgeführten Betrieb von

Freileitungen

Netz System von zusammenhängenden Einrichtungen (Leitungen,

Umspannwerken) zur Übertragung von elektrischer Energie

(n-1)-Kriterium Anforderung an das Übertragungsnetz zur Beurteilung der Netz-

und Versorgungssicherheit.

Beinhaltet ein Netzbereich eine bestimmte Anzahl (n) von

Betriebsmitteln, so darf ein beliebiges Betriebsmittel ausfallen,

ohne dass es zu dauerhaften Grenzwertverletzungen bei den

verbleibenden Betriebsmitteln kommt, dauerhafte

Versorgungsunterbrechungen entstehen, eine Gefahr der

Störungsausweitung besteht oder eine Übertragung unterbrochen

werden muss.

Querträger seitliche Ausleger (Traverse) an einem Mast zur Befestigung der

Leiter

Redispatch unter Redispatch versteht man die präventive oder kurative

Beeinflussung von Erzeugerleistung durch den ÜNB, mit dem Ziel,

kurzfristig auftretende Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen.

Regelzone ist ein Gebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und

Minutenreserve ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist.

Schaltanlage Einrichtung zum Schalten von elektrischen Systemen.

Spannfeld Leitungsbereich zwischen zwei Masten.

Stromkreis Einzelne elektrische Verbindung zweier Umspannwerke bestehend

baulich aus einem System einer Leitung und Schaltfeldern in den

Umspannwerken

System Drei zusammengehörige voneinander und der Umgebung isolierte

Leiter zur Übertragung von Drehstrom

µT Mikrotesla (1/1.000.000 Tesla), Einheit der magnetischen

Flussdichte)

Tragmast (T) Tragmaste tragen die Leiter (Tragketten) bei geradem Verlauf. Sie

übernehmen im Normalbetrieb keine Zugkräfte.

TA Lärm Technische Anleitung Lärm

Traverse siehe Querträger

TTG TenneT TSO GmbH

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Erläuterungsbericht – Anlage 1

Organisationseinheit: NNS Name: Mark Sprung Datum: 05.07.2013Telefon: 0921 50740-4043 Telefax: 0921 50740-4059 Projekt: (Altenfeld-) Landesgrenze - Redwitz

Projekt/Vorhaben

380/110-kV-Leitung (Altenfeld-) Landesgrenze – Redwitz und Rückbau der

110-kV-Leitung Coburg – Redwitz

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TenneT TenneT TSO GmbH

UCTE Union for the Coordination of Transmission of Electricity

(Westeuropäisches Verbundnetz)

UVS Umweltverträglichkeitsstudie

Umspannwerk Hochspannungsanlage mit Transformatoren zum Verbinden von

Netzen verschiedener Spannungen

ÜNB Übertragungsnetzbetreiber

UW Umspannwerk

V Volt (Einheit der elektrischen Spannung)

kV Kilovolt (1.000 V)

kV/m Einheit der elektrischen Feldstärke

VA Voltampere (Einheit der Blind- oder Scheinleistung)

MVA Megavoltampere (1.000.000 VA), Einheit für Schein- und

Blindleistung

Verluste Energie, die nutzlos in Wärme umgewandelt wird

W Watt (Einheit der elektrischen Leistung)

WA Winkelabspannmast (siehe Abspannmast)

WE Winkelendmast

MW Megawatt (1.000.000 W), Einheit für Wirkleistung

WEA Windenergieanlage

2-systemig Leitung mit zwei Drehstromsystemen zu je drei Leitern