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DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: RECHTSDIENSTE GEWERBE UND INFRASTRUKTUR POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-4169 • MAIL [email protected] • DVR 0078182 Q:\20506sek1\2007\Lindner\Bescheid\Salzburgleitung\0339726a-27032007.doc WASSER- UND ENERGIERECHT "380 kV-Salzburgleitung" Bescheid nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vom 27.3.2007

380 kV-Salzburgleitung - umweltbundesamt.at€¦ · 220 kV-Leitungsabzweige zum Umspannwerk Salzach demontiert und auf die Reserveplätze für die zukünftigen Umspanner RHU 41 und

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: RECHTSDIENSTE GEWERBE UND INFRASTRUKTUR � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-4169 • MAIL [email protected] • DVR 0078182

Q:\20506sek1\2007\Lindner\Bescheid\Salzburgleitung\0339726a-27032007.doc

WASSER- UND

ENERGIERECHT

"380 kV-Salzburgleitung"

Bescheid nach dem

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

vom 27.3.2007

Inhaltsverzeichnis

SPRUCH …………………………………..……………………………….…….……………………………………………..…..……...…… 3

I. GENEHMIGUNG ……………………………………………………………………………………………………….…………..…… 3

II. BESCHREIBUNG DES VORHABENS ………………..…………………………………………………….…………..….………… 4

III. MITANGEWENDETE GENEHMIGUNGSBESTIMMUNGEN UND VORSCHREIBUNGEN……………..…………..………….. 9

A) Starkstromwegerecht ……………………………………………………………………………………..………..……..……….. 9

B) Forstrecht ………………………………………………………………………..…………………………...….…………..……… 10

C) Naturschutzrecht ………………………………………………………………………………………………….…………...…… 14

D) Wasserrecht ………………………………………………………………………………………………………..…………..…… 16

E) Baurecht ……………………………………………………………………………………..…………………….……………...… 17

F) Luftfahrtrecht ………………………………………………………………………………………………………..…….………… 18

IV. NEBENBESTIMMUNGEN GEMÄß § 17 ABS 4 UVP-G 2000 ……………………………………………………..….………….... 19

Fachbereich Abfalltechnik/Abfallwirtschaft ……………………………………………………………….………………..…………. 19

Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz ………………………………………………………………………………………………. 19

Fachbereich Bautechnik ………………………………………………………………………………………………………………… 19

Fachbereich Betriebs- und Baulärm (inkl Verkehrslärm) ……………………………………………..…………………………….. 20

Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft …………………………………………………………….……………………………… 20

Fachbereich Elektrotechnik ……………………………………………………………………………………………………….……. 26

Fachbereich Forstwirtschaft/Wald …………………………………………………………...………………………………………… 28

Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik ………………………………………….……………………………………….. 30

Fachbereich Gewässerschutz ………………………………………………………………………………………………………….. 31

Fachbereich Luftfahrt ………………………………………………………………………..………………………………………..… 33

Fachbereich Luftreinhaltung inkl Verkehrsemissionen ……………………………………..……………………………………….. 34

Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft ……………………………………….…………… 34

Fachbereich Umweltmedizin …………………………………………………………………………………………………………… 38

Fachbereich Verkehr ………………………………………………………………………………………………..…….…………….. 39

Fachbereich Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologie ……………………………………………………….………………… 39

V. KOSTEN ………………………………………………………………………………………………………………..………………… 39

VI. BEGRÜNDUNG …………………………………………………………………………………………………………..………..…… 40

1. VORHABENSBESCHREIBUNG UND SACHVERHALT …………………………………………..…………………..…………… 40

2. ERWÄGUNGEN DER BEHÖRDE ………………………………………………………………………………………..…………… 65

2.1. ZU SPRUCHTEIL I. (GENEHMIGUNG) …………………………………………………………..……………………..…………… 65

2.2. ZU SPRUCHTEIL II. (BESCHREIBUNG DES VORHABENS) …………………………………………………………..…………. 75

2.3. ZU SPRUCHTEIL III. (MITANZUWENDENDE GENEHMIGUNGSBESTIMMUNGE) ……………………………………….…... 75

2.3.1. ZU SPRUCHTEIL III. A (STARKSTROMWEGERECHT) ………………………………………………………….……..………… 75

2.3.2. ZU SPRUCHTEIL III. B (FORSTRECHT) ……………………………………………………………………..……………...………. 78

2.3.3. ZU SPRUCHTEIL III. C (NATURSCHUTZRECHT) …………………………………………………….……………...….………… 81

2.3.4. ZU SPRUCHTEIL III. D (WASSERRECHT) ……………………………………………………………………………….…………. 90

2.3.5. ZU SPRUCHTEIL III. E (BAURECHT) ………………………………………………………………..……...………………..……… 92

2.3.6. ZU SPRUCHTEIL III. F (LUFTFAHRTRECHT) ……………………………………………………………..…………………..…… 93

2.3.7. SONSTIGE GEPRÜFTE MITANZUWENDEDE GENEHMGIUNGSBESTIMMUNGEN ………………..…………………..….... 94

2.4. ZU SPRUCHTEIL IV. (NEBENBESTIMMUNGEN GEMÄß § 17 ABS 4 UVP-G 2000) …………………..…………………..…. 94

2.5. ENTSCHEIDUNG ÜBER EINWENDUNGEN ………………………………………………………………………………………… 95

2.6. ZU SPRUCHTEIL V (VERFAHRENSKOSTEN) …………………………………………………………………………………..… 105

VII. RECHTSMITTELBELEHRUNG ……………………………………………… ………………………………………………………. 106

Anlage 1 ………………………………………………………………………………………………………………………………………… 107

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: RECHTSDIENSTE GEWERBE UND INFRASTRUKTUR � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-4169 • MAIL [email protected] • DVR 0078182

Q:\20506sek1\2007\Lindner\Bescheid\Salzburgleitung\0339726a-27032007.doc

WASSER- UND

ENERGIERECHT

ZAHL DATUM FANNY-VON-LEHNERT-STRASSE 1

5/06-39.726/362-2007 27.3.2007 TEL. (0662) 8042- 4367

BETREFF FAX (0662) 8042 - 4169

Verbund Austrian Power Grid AG, Wien; 380 kV-Starkstromfreileitung von St. Peter zum Umsp annwerk Salzach Neu ("Salzburgleitung"); Genehmigung nach dem UVP-G 2000

[email protected]

B e s c h e i d

Spruch

I.

Aufgrund des Antrages der Verbund Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz-Onz-

Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, vom 28.4.2005, ab-

geändert mit Eingabe vom 6.12.2005, auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Be-

trieb einer Starkstromfreileitung ("380 kV-Salzburgleitung"), wird wie folgt entschieden:

Die Salzburger Landesregierung erteilt der Verbund Austrian Power Grid AG die

Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfun gsgesetz 2000

für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung, der sogenannten

Salzburgleitung, vom Umspannwerk St. Peter am Hart (Oberösterreich) bis zum neu zu errichten-

den Umspannwerk Salzach Neu in der Gemeinde Elixhausen (Salzburg)", soweit sich dieses Vor-

haben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreck t.

Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und

einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (in Anlage 1 ange-

führt) soweit sich dieses Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt und

unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderli-

chen Zwangsrechte (§ 17 Abs 1 UVP-G 2000).

4

II. Beschreibung des Vorhabens:

1. Allgemeines:

Die Verbund-Austrian Power Grid AG (APG) plant den Lückenschluss des österreichischen 380 kV-

Höchstspannungsnetzes. Einen Teil davon bildet die 380 kV-Leitung im Abschnitt zwischen dem

neu zu errichtenden Umspannwerk Salzach neu im Gemeindegebiet Elixhausen/Seekirchen

(Salzburg) und dem Umspannwerk St. Peter (Oberösterreich). Diese Leitung wird in der UVE als

"Salzburgleitung" bezeichnet.

Die Salzburgleitung wird im Erstausbau mit 220 kV betrieben und im Endausbau auf 380 kV-

Betrieb umgestellt. Der Zeitpunkt für den Endausbau hängt von der regionalen Bedarfsentwicklung

und den netztechnischen Bedürfnissen im Großraum Salzburg ab.

Die Leitungstrasse hat eine Gesamtlänge von ca 46 km, wobei rund 14,5 km in Salzburg und etwa

31,5 km der geplanten Trasse in Oberösterreich geführt werden. Es sind auch Koordinierungen mit

bestehenden Leitungen und die Leitungsdemontagen beinhaltet.

2. Das Vorhaben im Einzelnen:

• Die Salzburgleitung wird vom neu zu errichtenden Umspannwerk Salzach neu bis zum Um-

spannwerk St. Peter durch einen Neubau entlang der bestehenden 220 kV-Leitung – ausge-

nommen in besonders siedlungsnahen Bereichen – errichtet.

• Errichtung des 380/220 kV-Umspannwerkes Salzach neu im Bereich Ursprung an der Gemein-

degrenze Seekirchen/Elixhausen. Dieses Umspannwerk wird bis zur Umstellung auf 380 kV mit

220 kV betrieben.

• Einbindung der bestehenden in das Umspannwerk Salzach führenden bzw vom Umspannwerk

Salzach kommenden 220 kV-Leitungen durch eine ab den bestehenden Masten Nr 328 und

374 neu zu errichtende, ca 1,3 km lange 220 kV-Doppel- und 220 kV-Vierfachleitung zu den im

Süd-Westen des Umspannwerkes Salzach neu geplanten Portalen.

• Die Anbindung an die bestehende 220 kV-Leitung aus Richtung Tauern erfolgt über einen neu

zu errichtenden, ca 1 km langen 220 kV-Leitungsabschnitt, ausgehend vom bestehenden Mast

Nr 322, bis zu den an der östlichen Seite des Umspannwerkes Salzach neu geplanten Portalen.

• Die neu zu errichtende 380 kV-Leitung nimmt beim nördlichen Portal des Umspannwerkes

Salzach neu ihren Ausgang und führt über den Endabspannmast Nr 2001 bis zum Endab-

spannmast Nr 2141 in der Gemeinde St. Peter am Hart. Bis zur Umstellung auf 380 kV wird sie

mit 220 kV betrieben und über den zusätzlichen Mast Nr 142 (im Bereich der geplanten 380 kV-

Anlage) in die bestehende 220 kV-Anlage St. Peter eingebunden. Mit der Umstellung auf

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380 kV-Betrieb wird der Mast Nr 142 demontiert und die Leitung über das geplante 380 kV-

Abspannportal in die neue 380 kV-Anlage eingebunden.

• In der bestehenden 220 kV-Anlage des Umspannwerkes St. Peter werden die beiden südlichen

220 kV-Leitungsabzweige zum Umspannwerk Salzach demontiert und auf die Reserveplätze für

die zukünftigen Umspanner RHU 41 und 42 in der Mitte der Anlage verlegt.

• Ab dem neu zu errichtenden Mast Nr 3140 (Vierfachgestänge mit 2 x 380 kV + 2 x 110 kV) wer-

den die beiden mitzuführenden 110 kV-Systeme (Ering – St. Peter 182/3 und 182/5) über ein zu

errichtendes Kabelabführungsportal durch eine 110 kV-Erdverkabelung in die bestehende

110 kV-Freiluftschaltanlage des Umspannwerkes St. Peter eingebunden.

• Mitführung der 110 kV-Leitung Ering – St. Peter zwischen Mast Nr 129 und Mast Nr 3140 bis

ca 400 m vor dem Umspannwerk St. Peter. In diesem Abschnitt wird die Salzburgleitung als

380/110 kV-Vierfachleitung ausgeführt.

• Errichtung der 380 kV-Anlage im Umspannwerk St. Peter im Endausbau – östlich der beste-

henden 220 kV-Anlage.

• Im Kreuzungsbereich mit der bestehenden 220 kV-Leitung St. Peter – Ernsthofen wird zwischen

den bestehenden Masten Nr 1 und 2 ein einebniger Dükermast mit der Nr A1 errichtet, um die

Überspannung der 380 kV-Leitung in geringer Höhe zu ermöglichen.

• Der bestehende Mast Nr 206 der 220 kV-Leitung Jochenstein – St. Peter wird demontiert und

durch den neu zu errichtenden Mast Nr 2141 (ein EAb/KA-Mast = Endabspannmast für 380 kV

mit Kreuzausleger für 220 kV) ersetzt. Auf diesem Mast wird im oberen Bereich die 380 kV-

Leitung in Richtung Umspannwerk St. Peter geführt. Im unteren Bereich wird auf den Kreuzaus-

legern die zweisystemige 220 kV-Leitung Jochenstein – St. Peter geführt. Die genaue Positio-

nierung des Mastes ist durch den Kreuzungspunkt der beiden Leitungen vorgegeben.

• Demontage der bestehenden 220 kV-Leitung Tauern – Salzach zwischen den Abschnitten der

neu zu errichtenden Leitungseinbindungen (Maste Nr 322 bis 328) über eine Länge von

ca 1,8 km.

• Die bestehende 220 kV-Leitung Salzach – St. Peter wird im Abschnitt Umspannwerk Salz-

ach neu (Mast Nr 374) bis Umspannwerk St. Peter über eine Länge von ca 46,2 km demontiert.

• Demontage der 110 kV-Leitung Ering – St. Peter – Ranshofen im Abschnitt Umspannwerk

St. Peter (Mast Nr 526) bis zum Umspannwerk Ranshofen über eine Länge von ca 15,5 km.

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3. Beschreibung des Trassenverlaufes im Bundesland Salzburg:

Die Länge dieses Leitungsabschnittes wird im Erst- und Endausbau 14,280 km betragen.

Die Freileitung wird durch Gemeinden Seekirchen am Wallersee, Obertrum am See, Seeham und

Berndorf im Bezirk Salzburg Land des Bundeslandes Salzburg führen.

3.1. Trassenverlauf in der Gemeinde Seekirchen am W allersee

Trassenlänge im Gemeindegebiet: 3,977 km

Ausgehend vom 380 kV-Portal im UW Salzach neu im nordöstlichen Bereich der Anlage gelegen

führt die Trasse der Salzburgleitung in nördlicher Richtung verlaufend über den Endabspannmast

Nr 2001 bis zu Maststützpunkt Nr 2, wo eine Verschwenkung in nordwestliche Richtung zu Mast

Nr 6 und weiter zu Mast Nr 8 erfolgt.

Im Spannfeld Mast Nr 3 und 4 der Salzburgleitung kreuzt die 110 kV-Leitung Hagenau - Flachgau,

Flachgau - Göming (System Nr 180/5B ,180/5A) der Salzburg AG. Um im Kreuzungsbereich die

Masthöhen der Maste Nr 3 und 4 gering zu halten wird durch die Salzburg AG ein 110 kV-

Sondermast in diese Leitung errichtet, um die Seile der 110 kV-Leitung tiefer zu legen.

Ab dem Mast Nr 8 führt die Trasse in nördlicher Richtung in einem Weitspannfeld bis zu Mast Nr 9.

Nun winkelt sie nach Nordosten ab und überquert im Spannfeld Mast Nr 1011 – 12 die 110 kV-

Leitung Steindorf – Traunstein der ÖBB.

Zwischen den Masten Nr 12 und 13 wird das Gebiet der Gemeinde Seekirchen am Wallersee ver-

lassen. In dieser Gemeinde werden die Maste Nr 2001 bis 12 situiert sein. Es werden 5 Winkel- und

7 Tragmaste errichtet.

3.2. Trassenverlauf in der Gemeinde Obertrum am See

Trassenlänge im Gemeindegebiet: 3,597 km

Ca 400 m westlich von Ibertsberg etwa 80 m vor Mast Nr 13 erreicht die Trasse, in nordöstlicher

Richtung verlaufend, das Gemeindegebiet von Obertrum am See. Bei Mast Nr 13 verschwenkt die

Trasse in Richtung Nord-Nordwest, bis zu Mast Nr 21 ca 500 m östlich von Außerball, wo sie in

nord-nordöstliche Richtung abwinkelt und 85 m nach Mast Nr 1023 beim Teufelsgrabenbach das

Gemeindegebiet verlässt.

In dieser Gemeinde werden die Maste Nr 13 bis 1023 situiert sein. Es werden 2 Winkel- und 9

Tragmaste errichtet.

7

3.3. Trassenverlauf in der Gemeinde Seeham

Trassenlänge im Gemeindegebiet: 4,478 km

Mit der Querung des Teufelsgrabenbaches, ca 195 m vor Mast Nr 24 erreicht die Trasse die Ge-

meinde Seeham. Sie führt nördlich bis Mast Nr 3027. Hier winkelt sie nun in nordöstliche Richtung

bis Mast Nr 3028 westlich von Wiesenberg ab. Die Trasse führt nun wieder in nordwestlicher Rich-

tung – über den Pfarrgraben - zu Mast Nr 4029. Ab hier führt die Trasse weiter in nordöstlicher

Richtung – wiederum über einen Graben - zu Mast Nr 3030. Ab hier führt die Trasse weiter in nord-

östlicher Richtung bis zu Mast Nr 35. Hier winkelt die Trasse wiederum nach Norden ab und ver-

lässt ca 240 m nach Mast Nr 36 ca 200 m westlich von Kernwimm - das Gemeindegebiet von See-

ham.

In dieser Gemeinde werden die Maste Nr 24 bis 36 situiert sein. Es werden 6 Winkel- und

7 Tragmaste errichtet.

3.4. Trassenverlauf in der Gemeinde Berndorf bei Sa lzburg

Trassenlänge im Gemeindegebiet: 2,228 km

Etwa 123 m vor dem Mast Nr 37 erreicht die in nördlicher Richtung führende Trasse die Gemeinde

Berndorf. Sie verläuft östlich von Aigen zu Mast Nr 39. Hier winkelt sie leicht in nord-nordöstliche

Richtung ab und führt westlich von Mangelberg zu Mast Nr 43 an die Grenze zu Perwang. Im

Spannfeld Mast Nr 41 – 42 wird die Perwanger Straße L242 gekreuzt.

In dieser Gemeinde werden die Maste Nr 37 bis 43 situiert sein. Es werden 2 Winkel- und

5 Tragmaste errichtet.

4. 380/220 kV-Umspannwerk Salzach neu:

Das zu errichtende 380/220 kV-Umspannwerk Salzach neu liegt in den Gemeindegebieten von

Seekirchen und Elixhausen und wird eine gesamte Grundstücksfläche (innerhalb der Umzäunung)

von 29.863 m² beanspruchen. Die Geländeanpassung am Areal des UW Salzach neu erfolgt auf

ein einheitliches Niveau von 560 m ü.A. Dazu ist im östlichen bewaldeten Bereich ein Bodenabtrag,

im westlichen Bereich eine Aufschüttung erforderlich.

Das Umspannwerk wird eine 380 kV- und eine 380 kV isoliert ausgeführte 220 kV-Anlage enthal-

ten. Für die Eigenbedarfsversorgung und für die Blindleistungskompensation ist eine 30 kV-Anlage

erforderlich.

Die Anlage besteht aus der Primär- und aus der Sekundäranlage. Als Primäranlage bezeichnet

man die in der Freiluftanlage situierten Portale, Gerüste, Gerätesteher, Leistungsschalter, Trenn-

schalter, Wandler, Überspannungsableiter, Netzkuppelumspanner (Transformatoren), Blitzschutz-

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einrichtungen und Erdungen. Als Sekundäranlage bezeichnet man die Einrichtungen für Steue-

rung, Meldung, Schutz, Zählung und Eigenbedarf.

4.1. 380/220 kV-Freiluftanlage

Die Freiluftanlage wird für 380 kV isoliert ausgeführt und ist konzipiert für sechs Freileitungsab-

zweige, zwei 380/220 kV-Netzkuppelumspanner, eine Kupplung und zwei Sammelschienen sowie

für eine Hilfsschiene. Jeder Abzweig besteht aus Portal bzw Mast, Gerüsten, Gerätestehern, Leis-

tungsschaltern, Trennschaltern, Wandlern, Überspannungsableitern, Blitzschutzeinrichtungen und

Erdungen.

Der Erstausbau sieht vor:

Jeweils eine zweisystemige 220 kV betriebene Freileitungsverbindung vom neuen Umspannwerk

zu den Umspannwerken Salzach, St. Peter und Tauern.

Der Endausbau sieht vor:

Eine zweisystemige 380 kV-Freileitungsverbindung vom Umspannwerk Salzach neu zum Um-

spannwerk St. Peter und je eine zweisystemige mit 220 kV betriebene Freileitungsverbindung zum

UW Tauern und UW Salzach. Der Zeitpunkt für den Endausbau hängt von der regionalen Bedarfs-

entwicklung und den netztechnischen Bedürfnissen im Großraum Salzburg ab.

4.2. Steuer- und Meldeeinrichtungen

Die Geräte sind vor Ort und von der Warte im UW Tauern aus schaltbar. Die Fernsteuerung erfolgt

vom UW Tauern aus. Die Datenübermittlung erfolgt auf zwei getrennten Übertragungswegen. Vom

Wartenleitsystem im UW Tauern werden die erfassten Daten aus dem UW Salzach neu über be-

stehende Einrichtungen an das APG-Netzleitsystem der Hauptschaltleitung, Standort UW Wien

Südost, durchgeschaltet. Das Umspannwerk Salzach neu wird daher im Normalbetrieb personell

nicht besetzt sein.

4.3. Hoch- und Tiefbauten

Ein Betriebsgebäude, in dem die erforderlichen technischen Räume wie Relaiswarte mit Steuer-

möglichkeit, Fernmelderäume, sowie für Eigenbedarfeinrichtungen (Batterien und Gleichrichter)

untergebracht sind, wird errichtet. Außerdem werden die erforderlichen Sanitär- und Aufenthalts-

räume entsprechend der Notwendigkeit einer unbesetzten Station errichtet.

Generell werden die Gebäude mit Flachfundamenten ausgeführt, deren Tiefe maximal 2 m beträgt.

Das geplante Betriebsgebäude wird nicht unterkellert, seine Fundamenttiefe beträgt damit eben-

falls max. 2,5 m.

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III. Mitangewendete Genehmigungsbestimmungen und Vo rschreibungen

(§ 3 Abs 3 UVP-G 2000):

Die Genehmigung wird insbesondere für folgende Maßnahmen unter Mitanwendung folgender Be-

stimmungen und mit folgenden Vorschreibungen erteilt:

A) Starkstromwegerecht

Bewilligung zur Durchführung folgender Maßnahmen:

� Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitungsanlage von St. Peter am Hart

bis zum Umspannwerk Salzach neu (ab Landesgrenze)

� Umlegung und Einbindungen der berührten 110 kV- und 220 kV-Leitungen

� Errichtung und Betrieb des Umspannwerkes Salzach neu

� Demontage der bestehenden 220 kV-Leitung

Festgestellt wird, dass bei bewilligungsgemäßer Ausführung der elektrischen Anlagen und bei

Einhaltung der in Spruchteil IV. (Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000) wie-

dergegebenen Auflagen den Erfordernissen bzw Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes

1992, BGBl 106/1993 idgF entsprochen wird.

ArbeitnehmerInnenschutz:

Die Einschreiterin wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung nachstehender Arbeitnehmer-

schutzvorschriften hingewiesen:

• ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl 450/1994, idgF

• Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl 368/1998, idgF

• Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl 164/2000, idgF

• Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl 424/2003, idgF

• Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl 253/2001, idgF

• Verordnung explosionsfähiger Atmosphären, BGBl II Nr 309/2004, idgF

Ferner wird auf die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsge-

setzes - Bau-KG, BGBl I Nr 37/1999 idF BGBl I Nr 159/2001, hingewiesen. Im Rahmen dieses

Gesetzes besteht für den Bauherrn die zwingende gesetzliche Verpflichtung dafür Sorge zu

tragen, dass bei Errichtung des Bauwerkes die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhü-

tung gemäß § 7 ASchG eingehalten werden.

10

Es besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines Planungskoordinators sowie eines Baustel-

lenkoordinators, zur Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten, zur Durchführung einer

Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat, sowie der Erstellung eines Sicherheits- und Ge-

sundheitsschutzplanes.

Rechtsgrundlagen:

§§ 6 und 7 StWG 1968, BGBl 70/1968 idgF, sowie

§§ 3, 9 und 13 ETG 1992, BGBl 106/1993 idgF.

§§ 92, 93, 94, 97 und 99 ASchG, BGBl Nr 450/1994 idgF.

B) Forstrecht

Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 13.132 m² und befris-

teten Rodungen im Ausmaß von 7.418 m², Ausnahme vom Verbot der Kahlhiebe hiebsunreifer

Bestände im Ausmaß von 159.653 m² (auf Dauer) bzw 101.064 m² (während der Bauphase)

sowie die Ausnahme vom Verbot von Großkahlhieben im Gesamtausmaß von 50.493 m² nach

Maßgabe der dem Bescheid zugrunde liegenden Projektpläne und unter Einhaltung der unter

Spruchabschnitt IV. (Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000) vorgeschriebenen

Auflagen.

Die Bewilligung erfolgt für folgende Rodungszwecke:

1. Für die Maststandorte auf Waldboden sowie für Teilflächen des UW Salzach neu (Dauerro-

deflächen),

2. Für die Masterrichtungsarbeiten, Errichtung von Zufahrtsstraßen sowie Arbeitsstreifen

entlang der Leitungsachse (befristete Rodungen).

Die erwähnten Ausnahmen erfolgen für die Trassenaufhiebe entlang der gesamten Trassen-

führung soweit diese aufgrund ihrer Lage und Bewuchshöhe den Schutzbereich der Leitung

berühren bzw künftig berühren werden.

Das genaue Ausmaß der einzelnen betroffenen Grundstücks(teil)flächen sind der folgenden

Flächenaufstellung zu entnehmen:

11

Gst / KG EZ / GB Wald Fl. Bau Wald Fl. EA Fl. Rod. befr. Fl. Rod. Dauer Die Fläche Endaufwuchs (Fl.EA) beinhaltet alle Waldflächen mit Ausnahme der Waldüberspannung

1021/5 / 56507 105 122 541 --- --- 1018 / 56507 38 10.214 11.214 447 29

1021/10 / 56507 38 870 2.238 137 --- 1021/9 / 56507 38 2.123 8.761 --- --- 1021/8 / 56507 38 100 2.031 --- --- 1022/1 / 56507 38 3.021 6.082 --- --- 1023/4 / 56507 38 129 516 --- --- 1023/1 / 56507 38 1.687 6.929 --- ---

961 / 56507 13 2.884 3.179 346 23 1020 / 56507 38 4.032 4.175 594 200 1018 / 56507 38 3.830 4.197 175 6.979

7 / 56309 65 517 656 --- --- 14/3 / 56309 67 3.829 4.891 115 --- 14/2 / 56309 66 267 267 --- --- 2/3 / 56309 312 44 44 --- ---

5 / 56309 63 5.583 5.699 --- 4.531 16 / 56309 91 603 1.501 --- ---

375/2 / 56311 79 104 818 --- --- 436 / 56311 8 2.919 3.174 110 --- 428 / 56311 6 4.871 5.647 237 --- 437 / 56311 8 531 1.135 --- --- 434 / 56311 4 225 291 --- --- 429 / 56311 2 1.795 1.942 2 ---

427/1 / 56311 6 3.109 3.351 732 200 378 / 56311 8 582 582 --- --- 411 / 56311 4 406 1.296 51 ---

1585 / 56311 12 112 516 --- --- 1587 / 56311 25 1.262 3.821 310 84 967/1 / 56311 25 164 916 --- --- 967/2 / 56311 25 24 98 --- ---

1185/1 / 56311 29 4.909 8.182 1.023 190 1183 / 56311 35 88 202 --- ---

1173/2 / 56311 33 --- 45 --- --- 1111/2 / 56311 33 755 887 --- ---

1150 / 56311 35 307 357 --- --- 1063 / 56311 33 1.134 2.542 155 --- 1046 / 56311 225 2.471 3.542 --- --- 1045 / 56311 37 3.871 5.900 389 200 1717 / 56535 52 74 131 --- --- 1098 / 56535 52 3.235 3.404 166 33 1099 / 56535 22 1.237 1.237 87 57

1097/2 / 56535 22 40 450 40 --- 642 / 56535 50 --- 110 --- --- 638 / 56535 21 140 189 --- ---

3089 / 56539 28 182 182 --- --- 3128 / 56539 45 287 287 --- --- 3126 / 56539 45 300 517 --- ---

3124/2 / 56539 45 1.008 1.305 --- ---

12

Gst / KG EZ / GB Wald Fl. Bau Wald Fl. EA Fl. Rod. befr. Fl. Rod. Dauer Die Fläche Endaufwuchs (Fl.EA) beinhaltet alle Waldflächen mit Ausnahme der Waldüberspannung

3124/1 / 56539 45 2.030 3.084 292 45 3134/8 / 56539 45 --- 21 --- ---

3146 / 56539 45 652 1.235 --- --- 3152 / 56539 44 --- 242 --- --- 4140 / 56539 106 1.462 1.462 --- --- 4141 / 56539 42 2.277 2.277 --- --- 4142 / 56539 106 1.164 1.691 --- --- 4152 / 56539 42 304 1.547 --- --- 4154 / 56539 106 2.003 3.524 581 198 4153 / 56539 106 374 1.450 368 6

3913/2 / 56539 9 --- 72 --- --- 3922 / 56539 9 645 966 464 181 824/2 / 56530 33 --- 223 --- --- 832/1 / 56530 33 --- 117 --- ---

709 / 56530 8 77 99 --- --- 706 / 56530 8 442 640 --- --- 707 / 56530 8 7 67 --- --- 683 / 56530 17 --- 326 --- --- 682 / 56530 17 43 243 43 ---

1652 / 56530 44 899 1.579 --- --- 1653 / 56530 44 265 471 --- ---

676 / 56530 8 1.137 1.904 --- --- 675 / 56530 314 256 256 --- ---

627/2 / 56530 314 1.126 1.228 66 --- 621 / 56530 314 2.783 3.756 --- ---

1654 / 56530 19 1.234 1.818 --- --- 1668 / 56530 24 155 1.304 --- --- 1667 / 56530 19 4.824 6.571 --- ---

1758/1 / 56530 47 1.595 2.181 --- --- 1790/2 / 56530 23 / 56541 1.036 1.036 --- ---

765 / 56541 23 2.773 2.773 --- --- 767/1 / 56541 17 7.790 7.790 --- --- 762/2 / 56541 30 3.134 5.579 --- ---

718 / 56541 23 1.126 2.332 448 176 704/2 / 56541 12 727 826 24 ---

658 / 56541 5 1.173 1.306 16 --- 656/1 / 56541 12 1.059 1.185 --- ---

636 / 56541 5 215 215 --- --- 564 / 56541 28 594 594 --- ---

169/2 / 56541 57 / 56516 87 87 --- --- 170/1 / 56541 21 90 90 --- --- 170/2 / 56541 21 60 60 --- --- GESAMTFLÄCHEN 121.614 180.203 7.418 13.132

Legende : alle Flächenangaben in m²

Wald Fl. Bau: Schlägerungsfläche für den Bau der Leitungsanlage

Wald Fl. EA Schlägerungsfläche bei Endaufwuchshöhe der Bestände

Fl. Rod. befr.: Fläche befristete Rodung

Fl. Rod. Dauer Fläche dauernde Rodung

13

Rodungszweck und zeitliche Bindungen:

1. Allgemeines:

Die Schlägerung der vorhandenen Waldbestände auf den Rodungsflächen darf erst unmit-

telbar oder – unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben – in angemesse-

ner Zeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Flächen für den Rodungszweck

durchgeführt werden.

2. Dauernde Rodungen:

a. Die Gültigkeit der dauernden Rodungen ist jeweils an den oben genannten Rodungs-

zweck 1 (für die Maststandorte sowie Teilflächen des UW Salzach neu) gebunden.

b. Die Rodungsbewilligung für die dauernden Rodungen erlischt, wenn die Rodungen für

die oben genannten Zwecke nicht binnen 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides

durchgeführt werden.

3. Befristete Rodungen:

a. Die Gültigkeit dieser befristeten Rodung ist an den Rodungszweck 2 (für die Master-

richtungsarbeiten, Errichtung von Zufahrtsstraßen sowie Arbeitsstreifen entlang der

Leitungsachse) gebunden.

b. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn diese Rodung nicht binnen 5 Jahren ab Rechts-

kraft dieses Bescheides durchgeführt wird.

c. Die Dauer der Rodung wird bis zum 31.12.2011 befristet. Die gegenständliche

Rodungsfläche ist bis zu diesem Zeitpunkt wieder zu bewalden.

4. Ausnahmen iSd § 81 Abs 1 lit b Forstgesetz:

Die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung erlischt mit dem Ende des rechtmäßigen Be-

standes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 80, 81, 82, 85, 88 und 92 ForstG 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF.

14

C) Naturschutzrecht

Bewilligung für folgende Eingriffstatbestände nach Maßgabe der dieser Bewilligung zugrunde-

liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektunterlagen nach Maßgabe der nachfol-

genden Bedingungen und Auflagen sowie unter Vorschreibung der im Spruchteil IV. (Neben-

bestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000) stehenden Auflagen:

Maßnahmen im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Sbg NSchG 1999:

Überspannung des südlichen Teiles des Naturschutzgebietes Ursprunger Moor (verursacht

durch die Leitungseinbindung im südwestlichen Teil des Umspannwerkes Salzach neu).

Maßnahmen, die mit Eingriffen in geschützte Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 Sbg NSchG

1999 verbunden sind:

Überspannung von Biotopen (entsprechend der Landesbiotopkartierung) entsprechend den

gekennzeichneten Projektunterlagen.

Maßnahmen, durch die Bewilligungstatbestände gemäß § 25 Abs 1 lit f Sbg NSchG 1999 ver-

wirklicht werden:

Errichtung der gegenständlichen oberirdischen Hochspannungsleitung.

Feststellung gemäß § 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999:

Es wird festgestellt, dass die projektgegenständlichen Maßnahmen nachweislich folgenden,

unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen:

• Sicherstellung der gesellschaftlichen Grundfunktionen

• Versorgungssicherheit im Land Salzburg und – aufgrund der Wechselwirkung Übertra-

gungsnetz/Verteilernetz – in Österreich und Europa

• Vermeidung von Netzzusammenbrüchen

• Ermöglichung der Nutzung und Sicherstellung erneuerbarer Energie

• Erfüllung nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen

Diesen öffentlichen Interessen kommt der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am

Naturschutz zu und es besteht nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weni-

ger beeinträchtigende Alternativlösung.

15

Vorschreibung von Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 Sbg NSchG 1999:

Die Ersatzleistung beinhaltet die dem gegenständlichen Gesamtprojekt zugrunde liegende und

einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildende ökologische Ersatzmaßnahme

"Verkabelung Seeham" (vgl Eingabe der Bewilligungswerberin vom 18.4.2006) sowie die im

Gutachten bzw im Zuge des Genehmigungsverfahrens der ASV für Naturschutz/Fauna und

Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft vorgeschlagenen Ersatzleistungen nach Maßgabe der

im Spruchteil IV. (Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000), Fachbereich Natur-

schutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft, Auflagenpunkte 159 bis 161, wieder-

gegebenen Auflagen. Diese werden hiermit als Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 Sbg

NSchG 1999 vorgeschrieben.

Termine/Fristen:

Fertigstellungsfrist: längstens bis 31.12.2011.

Die Fertigstellung ist der Behörde unter Vorlage eines Endberichtes der ökologischen Bauauf-

sicht unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Hinweis: Die naturschutzrechtliche Bewilligung hat gemäß § 50 Abs 1 Sbg NSchG 1999 dingli-

che Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechts-

nachfolger über.

Sicherheitsleistung:

Um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtung der "Verka-

belung der 30 kV-Freileitung in Seeham und Mattsee" sicherzustellen, ist gemäß § 44 Abs 1

NSchG eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 263.000,- vorgeschrieben. Diese ist spätestens

zu Beginn der Projektrealisierung bei der Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Lan-

desregierung zu hinterlegen bzw auf das Konto des Salzburger Naturschutzfonds (Kontonum-

mer: 2127017, BLZ 55000) zu überweisen oder in Form einer Bankgarantie bei der Natur-

schutzbehörde des Amtes der Salzburger Landesregierung zu hinterlegen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3a Abs 2 und 4, 18, 21, 24, 25 Abs 1 lit f, Abs 2 lit a und Abs 3, 50 Abs 1 bis 3 Sbg NSchG

1999, LGBl Nr 73/1999 idgF,

Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung LGBl Nr 100/1983 idF 49/2000.

16

D) Wasserrecht

Bewilligung zur Sammlung, Ableitung und Einleitung von mitunter mineralölverunreinigten Nie-

derschlagswässern von den Einzugsflächen des Umspannwerkes Salzach neu, jeweils nach

vorangehender Reinigung, in ein am Umspannwerk vorbeiführendes namenloses Gerinne so-

wie zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der hiezu dienenden Anlagen (Mineralölabschei-

der, Ableitungskanäle, usw) nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projek-

tes unter den in Spruchabschnitt IV. (Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000)

normierten Auflagen.

Art und Maß der Wasserbenutzung:

Einleitung von Niederschlags- bzw Oberflächenwässer des Betriebsgebäudes und dem Ablauf

aus dem Ölabscheider der Transformatorfundamente in ein am Umspannwerk vorbeiführendes

namenloses Gerinne und in weiterer Folge in den Mattigbach im Ausmaß von 20 l/sec .

Baubeginn :

Ab Rechtskraft des Bescheides.

Fertigstellungsfrist:

Bis spätestens 31.12.2011.

Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Hinweis: Gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unter-

lassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen

der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist.

Konsensdauer:

20 Jahre, jedoch längstens bis 31.12.2027.

Hinweis: Gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eins bereits

ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungs-

dauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte An-

spruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen

und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Ein nicht fristge-

recht gestelltes Ansuchen um Wiederverleihung bedingt nach Ablauf der Konsensdauer die

Durchführung eines Löschungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des WRG 1959

idgF.

17

Dingliche Gebundenheit:

Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung steht dem jeweiligen Eigentümer der Anlage zu. Ge-

genwärtig ist dies die Verbund Austrian Power Grid AG. Jeder Eigentumsübergang ist vom

neuen Wasserberechtigten der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert zwecks Eintragung in das

Wasserbuch schriftlich anzuzeigen.

Feststellungen:

1. Festgestellt wird, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 54 Abs 3 WRG

1959 in keinem Widerspruch zu einer wasserrechtlichen Rahmenverfügung steht.

2. Festgestellt wird, dass bei Erteilung der Bewilligung – die Einhaltung der vorgeschriebenen

Auflagen vorausgesetzt – mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen iSd § 26 WRG 1959 nicht

gerechnet werden kann.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11, 12, 12a, 13, 14, 21, 22, 26, 32, 50, 54, 105, 111 und 112 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959

idgF

E) Baurecht

Bewilligung für die Errichtung des Betriebsgebäudes des Umspannwerkes Salzach neu nach

Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes unter den in Spruchabschnitt IV.

(Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000) normierten Auflagen.

Termine/Fristen:

Fertigstellungsfrist : längstens bis 31.12.2011.

Die Fertigstellung ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Ausführungsunterlagen un-

aufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs 1 und 9 Sbg BauPolG 1997, LGBl Nr 40/1997 idgF sowie die einschlägigen Bestim-

mungen des Bautechnikgesetzes - BauTG LGBl Nr 75/1976 idgF

18

F) Luftfahrtrecht

Ausnahmebewilligung zur Errichtung von Luftfahrtshindernissen (Maste, verspannte Teile und

Drähte) außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs 2 und Abs 3 LFG nach Maßgabe

des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes unter den in Spruchabschnitt IV. (Neben-

bestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000) normierten Auflagen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 85, 86, 91 und 92 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idgF.

19

IV. Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000

(Nach Fachbereichen alphabetisch gelistet)

Fachbereich Abfalltechnik/Abfallwirtschaft

1. Beim Auftreten von Störfällen (Brände, Leckagen an Transformatoren, oä) ist die Behörde zu

informieren.

2. Die entsprechenden Verwertungs- oder Entsorgungsnachweise, unter Bekanntgabe der Ab-

fallqualitäten, sind aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

3. Für die Wartung und den Betrieb der Freileitungen und des Umspannwerkes Salzach neu

sind Bedienungsanleitungen auszuarbeiten und den betroffenen Arbeitern schriftlich zur

Kenntnis zu bringen. Die Betriebs- bzw Bedienungsanleitung hat Verhaltensregeln für den

Stör- und Wartungsfall zu enthalten.

Fachbereich Bautechnik

4. Die baulichen Maßnahmen sind von dazu befugten Firmen nach den vorliegenden Einreich-

unterlagen herstellen zu lassen.

5. Die Bauwerke sind entsprechend der statischen Berechnung durch einen dazu befugten oder

berechtigten Statiker auf der Grundlage der bodenmechanischen Erkundung auszuführen.

Eine entsprechende Bestätigung des Statikers, dass die Bauwerke von ihm berechnet und

entsprechend seiner Berechnungen ausgeführt wurden, ist der Behörde nach Fertigstellung

vorzulegen.

6. Nach der Fertigstellung ist der Behörde eine Bestätigung des Bauführers über die Vollstän-

digkeit, Sicherheit und gefahrlose Benutzbarkeit im Sinne des § 17 BauPolG vorzulegen.

7. Absturzgefährliche Stellen sind mit standfesten Geländern abzusichern. Dabei müssen diese

Geländer den Anforderungen für die Bediensteten entsprechen, da das Gelände bereits vor

unbefugten Zutritt gesichert ist.

8. Sämtliche Wannenkonstruktionen, welche der Aufnahme von Öl und Löschwasser dienen

sind öl- und flüssigkeitsdicht herzustellen.

Hinweis: Die Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes und seiner Verordnungen sind

sinngemäß einzuhalten.

20

Fachbereich Betriebs- und Baulärm (inkl Verkehrslär m)

9. Bei sämtlichen Bauarbeiten sind lärmarme Lastkraftwagen und lärmarme Baumaschinen ge-

mäß der "Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehe-

nen Geräten und Maschinen" einzusetzen.

10. Während der Betriebsphase (380 kV-Endausbau) sind entlang der Leitung an 2 der ausge-

wählten Beurteilungspunkte (10 relevante Messpunkte) durch eine dafür befugte Anstalt Kon-

trollmessungen bei einer für den Koronaeffekt ungünstigen Wetterlage durchzuführen. Bei

diesen Messungen sind auch die Witterungsverhältnisse und die Betriebsverhältnisse der Lei-

tung festzuhalten.

11. Über die Messung ist jeweils ein normgerechter Prüfbericht zu erstellen und ist dieser unauf-

gefordert der Behörde vorzulegen. Sollten Messungen nicht durchgeführt werden können,

weil der über das Grundstück Verfügungsberechtigte deren Vornahme nicht duldet, ist auch

dieser Sachverhalt entsprechend zu dokumentieren.

Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft

Allgemeine Grundsätze

12. Die Baustellen sind zum Schutz der Weidetiere entsprechend zu sichern (zB durch Einzäu-

nung).

13. Materialreste (zB Schrauben, Metallteile, Verpackung, Werkzeuge etc) sind nach Baufertig-

stellung zur Vermeidung von Schäden an Tieren und landw. Geräten sorgfältig und vollstän-

dig zu entfernen.

14. Vor Baubeginn ist der jeweilige Grundeigentümer und/oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig

zu informieren.

15. Durch Störfälle oder Unfälle im Rahmen des Vorhabens verursachte Beeinträchtigungen von

Böden sind durch geeignete Maßnahmen umgehend zu beseitigen.

Erdarbeiten

16. Bodenaushub- und Bodenumlagerung sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschrän-

ken.

17. Bodenmaterial unterschiedlicher Qualität, insbesondere Oberboden und Unterboden müssen

stets getrennt ausgehoben, zwischengelagert und wieder aufgetragen werden.

18. Die Zwischenlagerung (Bodendepots) der Böden hat auf einer Vliesunterlage zu erfolgen.

19. Die Höhe der Zwischenlagermieten darf 1,5 m für Oberböden und 2,5 m für Unterböden nicht

überschreiten.

20. Bodendepots sind ohne Befahren und wenn immer möglich mit Bagger zu schütten.

21

21. Vernässungen von Bodendepots durch Sicker- oder Fremdwasser sind durch geeignete

Standortwahl und Vorkehrungen zu vermeiden.

22. Die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Böden hat sich an dem natürlichen am Standort

vorkommenden Bodenaufbau zu orientieren.

23. Die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Böden darf erst nach ausreichender Abtrock-

nung der Böden bzw der Bodendepots erfolgen (mind 2 Tage nach stärkerem Niederschlags-

ereignis von > 20 mm).

24. Die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Böden hat "Überkopf", dh ohne Befahren der

geschütteten Böden mit schweren Baufahrzeugen zu erfolgen.

25. Nach Beendigung der Erdarbeiten ist unverzüglich eine Begrünung mit standortsgemäßem

Saatgut durchzuführen.

Zufahrtswege

26. Die Zufahrtswege zu den Mastbaustellen sind möglichst kurz und Boden schonend anzule-

gen.

27. Zu allen Baustellen für die Neuerrichtung von Masten (mit Ausnahme der Transport der

Mastbauteile und des Betons für die Fundamentierung erfolgt per Hubschrauber) sind Kies-

pisten zu errichten.

28. Die Errichtung und der Rückbau der Kiespisten hat folgenden Grundsätzen zu folgen:

• Auflegen eines Vlieses (Geotextil aus biologisch unbedenklichen Kunstfasern) auf den ge-

wachsenen Boden.

• Aufbringung einer ca 30 cm starken lastverteilenden Kiesauflage (Bruchschotter) um die

Belastung des darunter liegenden Bodens unter 100 kN/m² zu halten.

• Nach Abschluss der Bauarbeiten sind der Kies und das Geotextil sorgfältig und vollständig

zu entfernen.

• Vorhandene Oberbodenverdichtungen sind durch geeignete Geräte (Pflug, Fräse, Grub-

ber, Rotoregge etc) und/oder Maßnahmen zu beseitigen.

• Eine standortsgemäße Wiederbegrünung ist unmittelbar nach Rückbau durchzuführen.

• In Ausnahmefällen (bei sehr seichtgründigen Böden [< 30 cm mit anstehendem Fels], oder

bei Böden mit fehlender Tragfähigkeit) ist vor Auflage des Vlieses der Oberboden abzutra-

gen und seitlich zu lagen.

29. Zu allen Baustellen für die Demontage von Masten, bei denen ein Autokran oder sonstige

schwere Baufahrzeuge eingesetzt werden oder bei denen auch durch leichte Baumaschinen

ein Verschmieren/Verkneten der Bodenoberflächen bei zu feuchten Bodenbedingungen her-

vorgerufen wird, sind die Zufahrten als Kiespisten herzustellen.

30. Bei allen anderen Baustellenzufahrten sind die Böden durch Baggermatten (zB Holzbohlen)

abzudecken.

22

31. Falls Bodenaushub- oder Bodenumlagerungsarbeiten im Zuge der Errichtung und des Rück-

baues der Zufahrten notwendig sind, gelten die Ausführungen unter Punkt "Erdarbeiten" sinn-

gemäß.

Werden im Zuge der geplanten Maßnahmen Grabungsarbeiten durchgeführt, so sind nachfolgende

Auflagen zu erfüllen:

32. Instandsetzungen nach Grabungsarbeiten sind nach RVS 13.543 auszuführen.

33. Nach Abschluss der Grabungsarbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der Straße, beson-

ders des Straßenbelages, wieder herzustellen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Geschlossene Künetten sind regelmäßig zu kontrollieren und in einem verkehrssicheren Zu-

stand zu halten. Die Künetten sind nach Verfüllung und Verdichtung mit Bitukies instand zu

setzen. Die Verfüllung hat mittels einwandfreiem Straßenschottermaterial zu erfolgen.

34. Bei schlechtem Untergrund ist ein Bodenaustausch durchzuführen. Der Frostkoffer (Schotter

0/70, Bruchschotter 0/70 bzw Recyclingmaterial 0/100, jeweils mit Zeugnis für Frostsicherheit)

ist bis zu einer Künettentiefe von 60 cm einzubauen.

35. Bei der Wiederherstellung von Tragschichten (bituminöse Lage) ist vor der Asphaltierung in

der Künette der bestehende Asphalt je Seite mit mindestens 20 cm Übergriff nachzuschnei-

den und zu entfernen. Verbleibende Restasphaltstreifen mit weniger als 80 cm Breite zum

Straßen- bzw Gehsteigrand sind zu entfernen und mit einer neuen Tragschichte auszustatten.

Ausbrüche sind in geometrischen Figuren nachzuschneiden. Die Ränder sind vor dem Einbau

des Asphaltes zu säubern und mit Haftkleber vorzustreichen. Die Asphaltierung ist in der an-

getroffenen Dicke der Asphaltschicht, jedoch mit mindestens 8 cm Stärke, mit Mischgut der

Güte BTD-16 LK III oder gleichwertigem Material herzustellen. Nach Zuwarten von mindes-

tens einem halben Jahr ist die oberste Lage der Asphaltdecke mit einer Tiefe von ca 3,50 cm

und einem Künettenübersprung von mindestens 20 cm abzufräsen. In die Fugen zwischen

Alt- und Neuasphalt ist ein Schmelzband 40/10 mm (TOK-Band) einzulegen. Die obere Lage

ist mit Mischgut der Güte AB-8 herzustellen. Generell sind sämtliche Arbeiten (zB Verdich-

tung, Mischgutgüte, Ebenheit usw) nach den bekannten Regeln der Technik, nach den ent-

sprechenden Ö-Normen und der RVS durchzuführen.

36. Durch die Bauarbeiten betroffene Bankette sind wiederherzustellen. Bei Grabungen näher als

50 cm vom Fahrbahnrand (entspricht dem Bankettbereich) ist die Künette mittels einwand-

freiem Straßenschottermaterial zu verfüllen. Bei schlechtem Untergrund ist auch hier ein Bo-

denaustausch durchzuführen. Der Frostkoffer (Schotter 0/70, Bruchschotter 0/70 bzw Recyc-

lingmaterial 0/100, jeweils mit Zeugnis für Frostsicherheit) ist bis zu einer Künettentiefe von

60 cm einzubauen.

23

Bodenkundliche Baubegleitung

37. Im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht ist eine bodenkundliche Baubegleitung vorzuse-

hen. Diese bodenkundliche Baubegleitung ist für die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid

festgelegten Auflagen und für die projektgemäße Bauausführung im Hinblick auf bodenrele-

vante Maßnahmen zuständig und verantwortlich.

38. Mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist eine befugte Fachperson oder -anstalt zu beauf-

tragen. Sie ist der Behörde bzw einem von dieser beauftragten Amtssachverständigen oder

dgl. berichts- und informationspflichtig.

Aufgaben der bodenkundlichen Baubegleitung sind:

39. Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die die Einhaltung der Grenzen des vom Vorha-

ben beanspruchten Bodens sicherstellen und Kontrolle der Umsetzung der vorgeschlagenen

Maßnahmen, um den Bodenverbrauch bzw die Bodenbelastung im Zuge der Bautätigkeiten

möglichst gering zu halten. Ergeben sich bei den regelmäßigen Kontrollen Beanstandungen,

so ist die Behörde umgehend davon zu informieren. Dokumentation von Ist-Zustand, Bau-

phase und Rekultivierung für die Bewilligungsbehörde.

40. Mitwirkung bei der Detail- und Ausführungsplanung hinsichtlich Maßnahmen zur bodenver-

träglichen Bauausführung (Minimierung der zu befahrenden Flächen, sowie der Häufigkeit

von Befahrungen, Mitwirkung bei der Auswahl der Baumaschinen, Eignungsfeststellung des

Bodens bezüglich Kiespistenerrichtung, Festlegung von Versickerungsflächen für Baugru-

benwässer, etc).

41. Veranlassung und Kontrolle von geeigneten Maßnahmen, die eine Verunreinigung von Böden

verhindern bzw die eine allfällig aufgetretene Verunreinigung beheben.

42. Kontrolliert die Unterteilung Oberboden – Unterboden bei Auskofferung und Zwischenlage-

rung.

43. Entscheidet auf Grund des Bodentyps, der Witterung bzw der Bodenfeuchte, ob eine Boden-

fläche befahren werden kann, wenn keine Kiespiste errichtet wurde.

44. Führt Beweissicherung des Boden- und Vegetationszustandes vor der Baustellenerrichtung

und eine Schlussabnahme der befahrenen Flächen sowie der Baustellenfläche selbst nach

Beendigung der Bautätigkeiten gemeinsam mit dem betroffenen Landwirt durch und hält die-

se in einem Protokoll fest.

45. Kontrolliert den vollständigen Rückbau der Kiespisten und das Entfernen sämtlicher boden-

fremder Gegenstände (Schrauben, Werkzeuge, etc) nach Baubeendigung

46. Plant und kontrolliert Rekultivierungsmaßnahmen nach Baustellenbeendigung (Bodenbear-

beitung, Wiederherstellung standortgerechter Vegetation)

24

47. Planung und Kontrolle der Wiederherstellung eines standortgerechten Bodens an den ehe-

maligen Standorten demontierter Masten, um eine uneingeschränkte Wiedernutzungsmög-

lichkeit dieser Böden zu garantieren.

48. Kontrolliert die im Bescheid festgehaltenen bodenrelevanten Maßnahmen und Auflagen.

49. Dokumentiert die Kontrollen und erstellt halbjährlich einen Bericht, der innerhalb von 2 Wo-

chen der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist. Nach Bauende ist ein zusammenfassender

Schlussbericht zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Nachsorge

50. Die Erdbaumaßnahmen sowie die Zufahrtswege sind zwei Jahre nach Fertigstellung von ei-

ner fachkundigen Person oder Anstalt in Hinblick auf Verdichtungen, Vernässungen oder Tro-

ckenstellen bzw Qualität der Rekultivierung zu beurteilen. Eine weitere Überprüfung ist nach

5 Jahren auf eventuell aufgetretene Verdichtungen, Setzungsschäden, Nass- oder Trocken-

stellen vorzusehen.

51. Aufgetretene und festgestellte Mängel sind umgehend durch geeignete Maßnahmen zu be-

heben.

52. Die befugte Fachperson oder -anstalt hat die Kontrollen zu dokumentieren und einen Bericht

zu erstellen und der Behörde am Ende des 2. bzw des 5. Jahres nach Fertigstellung der

Baumaßnahmen unaufgefordert vorzulegen.

Beweissicherung

53. Die im Rahmen der IST-Zustandserhebung untersuchte Mastbaustelle (Zufahrtsweg zu Mast

18) ist nach Beendigung der Bauarbeiten wieder auf die selben Parameter wie vor Baubeginn

zu untersuchen. Die Ergebnisse und die Bewertung der Untersuchung ist der Behörde binnen

Jahresfrist nach Beendigung der Bauarbeiten unaufgefordert vorzulegen.

Kontrolle nach Stilllegung

54. Nach Stilllegung der Leitung sind eine Demontage der Leitung und Umspannwerke und eine

Wiederherstellung der Böden nach dem zum Zeitpunkt der Wiederherstellung gültigen Richt-

linien und Gesetzen angezeigt.

Abfälle und Rückstände

55. Die Bestimmungen des Kapitels 5.2.14. "Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und

Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen" des Bundesabfallwirtschafts-

planes 2006 (Bundesabfallwirtschaftsplan 2006, Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sind bei Verwendung von Bodenmaterialien für Verfül-

lungs- und Rekultivierungsmaßnahmen einzuhalten.

25

56. Materialreste (zB Schrauben, Metallteile, Verpackung, Werkzeuge etc sind nach Baufertig-

stellung zur Vermeidung von Schäden an Tieren und landw. Geräten sorgfältig und vollstän-

dig zu entfernen.

57. Gesetzeskonforme Entsorgung des Aushubmaterials nahe der Mastfüße (1 m Umkreis) der

Demontagemasten.

58. Der Oberboden (ca 0 – 25/30 cm) unterhalb des Mastes bzw innerhalb der Mastfundamente

ist abzutragen und gesetzeskonform zu entsorgen oder es ist die Einhaltung der Toleranzwer-

te (Bodenwert II) gemäß Eikmann/Kloke (im Handbuch Bodenschutz, 2. überarbeitete und

erweiterte Fassung, Nutzungs- und schutzgutbezogene Orientierungswerte für (Schad-) Stof-

fe in Böden) durch entsprechende Untersuchungen der Oberböden nachzuweisen.

59. Der abgetragene Oberboden sowie der Aushub nahe der Mastfüße ist durch unbelastetes

Bodenmaterial (Einhaltung der Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 Kapi-

tel 5.2.14. "Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen ein-

schließlich Geländeanpassungen") zu ersetzen, wobei auf die standörtlichen Gegebenheiten

Rücksicht zu nehmen ist.

Hinweis:

Bei der Benutzung des ländlichen Straßennetzes ist zu beachten:

� Die geltende Wegordnungen, insbesondere die Gewichtsbeschränkungen, sind einzuhalten.

Zusätzliche Tonnagebeschränkungen in der Frostaufgangsperiode oder bei lang anhalten-

dem Regenwetter (meist 3,5 oder 7,5 t), sind ausnahmslos einzuhalten.

� Sollten durch die Benützung der Straßenanlagen und die damit verbundene außergewöhnli-

che Belastungen bzw Abnützungen Schäden an denselben bzw an Nebenanlagen entstehen

(wie zB Bankette, Böschungen, Entwässerungseinrichtungen etc), hat die Einschreiterin diese

unverzüglich zu beheben bzw bei Sanierung durch den Straßenerhalter für sämtliche Kosten

aufzukommen. Die Straßen- und Nebenanlagen sind ständig in funktionsgerechtem Zustand

zu erhalten.

� Sämtliche Maßnahmen zur Schadensbehebung sowie deren Abwicklung sind mit den Stra-

ßenerhaltern (Gemeinden, Wegerhaltungsgenossenschaften, Privatpersonen etc) vor ihrer

Durchführung abzusprechen. Bei Straßen im Land Salzburg die überdies im ländlichen Stra-

ßenerhaltungsfonds (FELS) aufgenommen sind, sind die Maßnahmen auch mit der Ge-

schäftsführung des ländlichen Straßenerhaltungsfonds, Amt der Salzburger Landesregierung,

Referat 4/21 Ländliche Verkehrsinfrastruktur, abzusprechen bzw auf deren Anordnung durch-

zuführen.

� Zur Absicherung vermögensrechtlicher Nachteile, die durch übermäßige Beanspruchungen

an den Straßen- und Weganlagen entstehen, sind privatrechtliche Vereinbarungen zwischen

26

den Straßenerhaltern, bei Fondsstraßen im Land Salzburg auch dem FELS, und der

Einschreiterin abzuschließen. Damit sollen Haftungsansprüche vor Fahrtantritt bereits abge-

klärt werden.

� Vor Benützung der ländlichen Straßen und Wege zur Durchführung der geplanten Maßnah-

men hat der Leitungsträger den Zustand der Straßen- und Weganlage von einem hiezu be-

fugten Fachmann (zB Zivilingenieur) aufzunehmen zu lassen. Zur Feststellung möglicher

Schäden ist diese Zustandserhebung in gleicher Weise nach Abschluss der Maßnahmen

durchzuführen.

Fachbereich Elektrotechnik

60. Die elektrischen Anlagen sind projektsgemäß zu errichten, zu betreiben und Instand zu hal-

ten.

61. Durch einen Zivilingenieur für Bauwesen ist für die Gittermaste sowohl hinsichtlich deren

Konstruktion als auch deren Fundierung ein entsprechender Stand- und Tragfestigkeitsnach-

weis zu erbringen. Darüber ist ein Prüfgutachten zu erstellen, in welchem die Stand- und

Tragfestigkeit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50341 bestätigt wird.

62. Die Projektswerberin hat qualitätssichernde Maßnahmen beim Hersteller der Leiterseile zu

fordern und diese Fertigungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und für die

Behörde zur Einsicht bereit zu halten.

63. Über die verwendeten Isolatoren sind Prüfbescheinigungen vorzulegen, aus denen die Isola-

tionsfestigkeit und die mechanischen Fähigkeiten hervorgehen.

64. Zur Beweissicherung sind die magnetischen Felder bei Wohnobjekten (an der Außenseite)

innerhalb eines Streifens von 100 m beiderseits der Leitungsachse bei Betriebsströmen in

Starklastzeiten zu messen und zu dokumentieren. Diese Messungen sind auf den Maximal-

strom (thermischer Grenzstrom) hochzurechnen und in der Dokumentation festzuhalten und

auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

65. Die Hochspannungsfreileitung ist auf der gesamten Strecke mit Maßnahmen für erhöhte Si-

cherheit nach ÖVE/ÖNORM EN 50341 betreffend Freileitungen über 45 kV inklusive NNA

(Nationale Normative Festlegungen) herzustellen.

66. Die Erdungen sind so tief zu verlegen, dass eine ortsübliche landschaftliche Bodenbearbei-

tung nicht behindert ist.

67. Die Fundamente der aufzulassenden 220 kV-Leitung sind mindestens bis in eine Tiefe von

1m unter Terrain abzutragen. Im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer können Sonderre-

gelungen getroffen werden.

27

68. Die Leitungsanlagen sind durch geeignetes Fachpersonal in regelmäßigen Abständen zu

kontrollieren und es sind festgestellte Mängel zu beheben. Als Kontrollintervall wird ein Zeit-

raum von längstens einem Jahr festgelegt.

69. Das UW Salzach Neu ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Über die Blitzschutzanlage

ist ein Prüfprotokoll vorzulegen.

70. Die Freileitungsmaste sind mit Erdungen auszustatten; die Erdungswiderstände sind zu mes-

sen und das Erdungssystem ist zu dokumentieren.

71. Für die Anschlusskomponenten zu den Trafos im UW Salzach Neu sind mit der Fertigstel-

lungsmeldung Unterlagen betreffend Kabeltype, Kabelendverschlüsse und Verlegungsart vor-

zulegen.

72. Das UW Salzach Neu ist mit einem Schutzzaun zu umgeben und es sind im UW

Objektschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen.

73. Für die Kabellegungen im Bereich des UW Salzach Neu sind die Bestimmungen der Vor-

schrift ÖVE-L 20/1998 betreffend Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabel als Regel

der Technik anzuwenden.

74. Für die Ausführung der Batterieanlagen im UW Salzach Neu ist die Vorschrift

ÖVE/ÖNORM EN 50272-2 anzuwenden.

75. Das Dieselnotstromaggregat im UW Salzach Neu ist wiederkehrend mindestens einmal mo-

natlich einem Probelauf zu unterziehen. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren.

76. Über das UW Salzach Neu ist eine Dokumentation vorzulegen, aus der die Ausführung ent-

sprechend ÖVE/ÖNORM E 8383 ersichtlich ist. Dies betrifft die elektrotechnischen Anlagen

auf der 380 kV-, der 220 kV- und der 30 kV-Spannungsebene. Die vorschriftsgemäße Ausfüh-

rung der Hoch- und Niederspannungsanlagen ist vom Anlagenerrichter bzw einem elektro-

technisch Fachkundigen zu bestätigen.

77. Die Hochspannungsschaltanlagen im UW Salzach Neu sind nach den Betriebs- und War-

tungsanleitungen der Anlagenhersteller zu betreiben und instand zu halten; die Anlagenüber-

prüfungen sind zu dokumentieren (auf die Bestimmungen der verbindlichen Vorschrift ÖVE

EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ wird hingewiesen).

78. Die Sicherheitsanlagen zB Sprinkleranlage, Brandmeldeanlage, etc sind regelmäßig zumin-

dest in vom Anlagenhersteller vorgegebenen Abständen zu überprüfen.

79. Für den Betrieb des UW Salzach Neu ist ein Störfall- und Alarmplan zu erstellen und den

Einsatzorganisationen zur Kenntnis zu bringen.

80. Die Fertigstellung der Anlagen ist schriftlich und unaufgefordert der Bewilligungsbehörde an-

zuzeigen.

28

Fachbereich Forstwirtschaft/Wald

Rodungen:

81. Die Rodungen sind zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Leitung

"Salzburgleitung" für die Dauer des Bestandes und Betriebes.

82. Die Rodungsbewilligung für dauernde Rodungen erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis

spätestens 5 Jahre nach Erwachsen der Rechtskraft des UVP Bescheides erfüllt worden ist.

83. Die dauernden Rodungsbewilligungen dienen der Errichtung und dem Betrieb des Umspann-

werkes "Salzach-neu" und der Leitungsmasten. Die Bauten sind entsprechend den Planunter-

lagen zu situieren.

84. Die Bewilligung für die befristeten Rodungen ist auf 5 Jahre nach Erwachsen der Rechtskraft

des UVP Bescheides befristet. Die befristeten Rodungsflächen für die Baufelder im Bereich

der Maststandorte dürfen jeweils 700 m² nicht übersteigen. Die Ablagerung von Materialien

und das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen auf Waldflächen über die Rodungsflächen

hinaus ist nicht gestattet.

85. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Ro-

dungsbewilligungen, sind die Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung zu rekultivieren. Bei

Bodenverdichtungen ist eine Tiefenlockerung zur Bodensanierung durchzuführen. Bei Hang-

neigungen über 20 % ist sofort nach Abschluss der Bauarbeiten eine Begrünung zur Verhin-

derung von Erosion durchzuführen.

86. Für die Wiederbewaldung der befristeten Rodungsflächen sind die Maßnahmen im Forstgut-

achten, Anhang C bzw im Landschaftspflegerischen Begleitplan einzuhalten. Die Wiederbe-

waldung hat im Frühjahr nach Fertigstellung der Bauarbeiten zu erfolgen und ist so lange

nachzubessern, bis eine gesicherte Forstkultur vorliegt. Sofern erforderlich sind die Auffors-

tungsflächen gegen Wildverbiss wirksam zu schützen (Einzelpflanzenschutz, Verstreichen,

Wildzaun).

87. Gemäß § 18 Abs 2 Forstgesetz sind zum Ausgleich des dauernden Verlustes an Waldflächen

und deren Funktion Ersatzaufforstungen im Nahbereich der Rodungsflächen durchzuführen.

Die Ersatzaufforstungsflächen sind der Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach

Rechtskraft des UVP Bescheides, aber vor Beginn der Rodungen, zu melden. Die Meldung

hat eine einfache Plandarstellung und eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu

enthalten. Die Ersatzaufforstungen sind auch im landschaftspfleglichen Begleitplan in den

Plänen 1 - 3 und im Textteil im Kapitel 5.2. bis Kapitel 5.2.4. dargestellt. Die Umsetzung hat

dem Begleitplan entsprechend zu erfolgen.

Hinweis dazu: Gemäß § 19 Abs 8 Forstgesetz dürfen die Rodungen erst durchgeführt wer-

den, wenn die Einschreiterin das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck ent-

sprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

29

Fällungen im Bereich der Leitung:

88. Die für die Errichtung und in den Folgejahren für den Betrieb der Anlage erforderlichen

Schlägerungen dürfen die im Forstgutachten und den Einreichunterlagen ausgewiesenen

Flächen nicht überschreiten.

89. Bei der Schlägerung sind jene Bäume zu belassen, die noch nicht die kritische Aufwuchshöhe

erreicht haben und nach Entfernung des Hauptbestandes stabil und lebensfähig sind.

90. Die Grundsätze des "Nachhaltigen Trassenmanagements", wie sie unter Mitwirkung der Ver-

bundgesellschaft erarbeitet wurden, sind im Bereich dieses Projektes nach Maßgabe der Zu-

stimmung der Grundeigentümer umzusetzen. Die Vorgaben des landschaftlichen Begleitpla-

nes sind dabei zu beachten und anzuwenden.

91. Bei der Fällung und Bringung von Holz ist im Sinne des § 58 Abs 3 ForstG 1975 der Waldbo-

den und der darauf verbleibende Bewuchs (Naturverjüngung und Nebenbestand) zu schonen

und nicht vermeidbare Schäden sind gleich nach Abschluss der Arbeiten zu beheben.

92. Bei der Fällung von Nadelholz sind die Forstschutzbestimmungen zu beachten. In der Vege-

tationszeit gefälltes Nadelholz ist innerhalb von zwei Wochen abzuführen oder zu entrinden,

um den Befall durch und die Ausbreitung von Borkenkäfer zu verhindern.

93. Zur Sicherung der fachgerechten Umsetzung der Festlegungen in der UVE und der festgeleg-

ten Auflagen im forsttechnischen Teilgutachten ist im Rahmen der ökologischen Bauauf-

sicht auch ein forsttechnisches und forstökologisches Kontrollorgan (Ziviltechniker oder

technisches Büro für Forstwirtschaft) vorzusehen. Dieses hat in der Bauphase halbjährlich

der Behörde über die Einhaltung der Auflagen zu berichten und nach Abschluss der Bauar-

beiten einen Endbericht vorzulegen.

Abbau der 220 kV Leitung und Rekultivierung und Wiederbewaldung der Maststandorte und der

Leitungstrasse:

94. Die Fundamente der Masten der alten 220 kV-Leitung sind im Zuge des Abbaus bis auf eine

Tiefe von 1,0 m unter das Niveau der Geländeroberkante abzutragen.

Das Befüllen im Bereich der alten Fundamente hat entsprechend den Festlegungen im land-

schaftlichen Begleitplan zu erfolgen.

95. Bei einer Geländeneigung von über 20 % ist auf der Optimierungsfläche der Maststandorte

sofort eine Begrünung vorzunehmen um Bodenerosion zu verhindern.

96. Die alten Maststandorte sind im Waldbereich nach den Vorgaben des landschaftlichen Be-

gleitplanes (Punkt 5.2.4.) wieder aufzuforsten. Diese Wiederaufforstung kann den Ersatzauf-

forstungsflächen angerechnet werden. Die Wiederaufforstung hat im Frühjahr nach Abschluss

der Demontage zu erfolgen. Die Aufforstung ist wirksam gegen Wildverbiss zu schützen uns

so lange nachzubessern, bis eine gesicherte Forstkultur besteht.

30

97. Die Leitungstrassen der abgebauten 220 kV-Leitung sind wieder als Wald zu bewirtschaften.

Die Bewirtschaftung obliegt, falls nicht anders vereinbart, den Waldeigentümern.

Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik

Folgende Maßnahmen sind einzuhalten:

98. Bauphase:

a) temporäre Baustraßen auf Vlies mit Rückbau

b) Hangsicherungsmaßnahmen

c) Wasserhaltung mit Absetzbecken

d) Entsorgung von anfallenden Abfällen (etwa Altablagerungen)

e) raschest mögliche Rekultivierung

f) Ableitung unbelasteter Oberflächenwässer vom UW Salzach-Neu Richtung Ursprunger

Moor

99. Betriebsphase:

a) laufende Kontrolle der eingebauten Drainagen und Entwässerungsmaßnahmen, beson-

ders UW Salzach-Neu

b) Setzungsmessungen der Mastfundamente

100. Störfälle:

Gegen Grundwasser bedrohende Ereignisse wie Mineralölunfälle sind entsprechende

Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit (wie Bereithaltung von Ölbindemittel, ua) sowie

im Betriebsfall für die beiden UW Salzach-Neu und St. Peter am Hart vorgesehen.

101. Beweissicherung Grundwasser:

Vor Baubeginn werden folgende Grundwasserspenden qualitativ und quantitativ untersucht:

Brunnen Wimmer (Berndorf), WVS1

Brunnen Wassergenossenschaft Obermödlham (Seekirchen), WVS7

102. Es ist dafür Sorge getragen, dass zufällig angefahrene Altablagerungen fachgerecht ange-

sprochen und gegebenenfalls nach dem Stand der Gesetzeslage, der Wissenschaft und

Technik behandelt oder entsorgt werden.

31

Fachbereich Gewässerschutz

Allgemeines:

103. Die geplanten Anlagen sind projektsgemäß unter Berücksichtigung der angeführten Modifizie-

rungen zu errichten und ordnungsgemäß zu betreiben.

104. Das Gerinne im Bereich des Maststandortes M2 ist nach Baufertigstellung wieder als offener

Graben zu führen und die Anbindung an den Mattigbach organismenpassierbar herzustellen.

105. Das während der Fundierungsarbeiten für den Mast M2 angeschnittene Ufer des Mattigba-

ches ist nach Baufertigstellung wieder im ursprünglichen Zustand ohne Zusatzbefestigung

herzustellen.

Bauphase:

106. Bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Fließgewässern ist ein Mindestabstand von 5 m ein-

zuhalten (ausgenommen Maststandort 2).

107. Hinsichtlich der im Zuge der Bauarbeiten bzw bei der Lagerung von wassergefährdenden

Betriebsmitteln bestehenden potenziellen Gefährdungen für Grund- und Oberflächengewäs-

ser sind jene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen.

108. Sollten bei den Bauarbeiten Altablagerungen angetroffen werden, ist eine ausführliche Do-

kumentation von Art und Menge des Aushubmaterials zu führen. Der Aushub ist ordnungs-

gemäß zu entsorgen. Beim Antreffen gefährlicher Abfälle ist die Behörde umgehend zu ver-

ständigen.

109. Sanitäre Anlagen im Bereich sind in Form von dichten Behältern (zB Trocken-WC) bereitzu-

stellen und die Fäkalien ordnungsgemäß zu entsorgen.

110. Beim Bau von Transportwegen sind Wasserschutzgebiete zu umgehen.

111. Die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge haben einen einwandfreien, technisch zuverläs-

sigen, Zustand aufzuweisen. Wartungsarbeiten mit Anfall wassergefährdender Stoffe dürfen

in freiem Gelände nicht durchgeführt werden.

112. Betankungen in freiem Gelände bzw im Baustellenbereich sind unter Einhaltung ausreichen-

der Sicherheitsvorkehrungen (dichte Wanne) durchzuführen.

Sollten fallweise Grundwasserhaltungen mit temporären Ableitungen in Fließgewässer erforderlich

sein, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

113. Die Grenzewerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. 186/1996) für die

Einleitung in Fließgewässer sind einzuhalten. Insbesondere dürfen folgende Einleitgrenzwerte

nicht überschritten werden:

pH-Wert 6,5-8,5

Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l

32

114. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zumindest einmal täglich zu überprüfen. Die Messungen

sind schriftlich zu dokumentieren, aufzuzeichnen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

115. Im Bereich des Grundwasserschwankungsbereiches dürfen nur Baustoffe eingesetzt werden,

welche in Hinblick auf die Grundwasserqualität unbedenklich sind.

116. Die Grundwasseraufspiegelung darf erst nach Aushärten der Betonbauteile erfolgen.

Beweissicherungen:

117. Bei folgenden Wasserversorgungsanlagen sind Beweissicherungen vor Beginn und nach Be-

endigung der Bauarbeiten durchzuführen: WVS1, WVS7

118. Folgende Parameter sind zu bestimmen:

Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Trübung, Summe der

Kohlenwasserstoffe sowie bakteriologischer Befund gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl.

304/2001).

UW Salzach neu:

119. Bei Erfordernis einer Baugrubenentwässerung ist vor Einleitung in den Mattigbach ein ent-

sprechendes Absetzbecken bzw nötigenfalls eine geeignete Vorreinigungsanlage vorzuschal-

ten.

120. Die Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. 186/1996) für die

Einleitung in Fließgewässer sind einzuhalten. Insbesondere dürfen folgende Einleitgrenzwerte

nicht überschritten werden:

pH-Wert 6,5-8,5

Abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l

Die Einhaltung der Grenzwerte ist während des Betriebes täglich nachzuweisen.

121. Die Einleitung vorgereinigter Baugrubenwässer darf nur in dosierter Form erfolgen.

122. Für den geplanten Bodenaustausch darf nachweislich nur unbedenkliches, inertes Material

aus der näheren Umgebung verwendet werden.

123. Bei Einleitung der über einen Mineralölabscheider vorgereinigten Niederschlagswässer aus

den Dach- und Trafobereichen des UW Salzach neu in die Mattig darf der Grenzwert für die

Summe der Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l nicht überschritten werden. Im Übrigen sind die

Grenzwerte für die Einleitung in Fließgewässer gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsver-

ordnung (BGBl. 186/1996) einzuhalten.

124. Der Emissionswert für die Summe der Kohlenwasserstoffe gilt als eingehalten, wenn die Mi-

neralölabscheideanlage nachweislich in jährlichen Intervallen durch eine dazu befugte Person

oder Institution auf Funktion und Zustand überprüft wird und die Nichtüberschreitung des

Grenzwertes bestätigt wird.

33

125. Es ist ein Wartungsbuch zu führen, in welchem die Wartung der Anlage und die Beseitigung

des Räumgutes sowie die Ergebnisse der Überprüfungen einzutragen sind. Das Ergebnis der

Überprüfungen ist unaufgefordert und unverzüglich nach deren Vorliegen der Wasserrechts-

behörde bekannt zu geben.

126. Das Becken zur Versickerung der unverschmutzten Oberflächenwässer aus dem Umspann-

werk Salzach neu ist mit einer Humusschichte zu versehen und zu begrünen.

127. Das Sickerbecken ist regelmäßig zu warten und in seiner Funktionstüchtigkeit zu erhalten.

Grasschnitt und Laub sind von den Sickerflächen zu entfernen.

128. In das Sickerbecken zur Dotation des Ursprunger Moors dürfen nur unverschmutzte Wässer

geleitet werden.

129. Im Einzugsgebiet dieser Sickeranlage dürfen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert oder

manipuliert werden.

Störfallvorsorge:

130. Für den Fall von Öl- oder Treibstoffaustritten ist in den Baustellenbereichen Ölbindemittel in

ausreichender Menge vorzuhalten.

Hinweis:

Temporäre Nutzwasserentnahmen aus Oberflächenwässern sind wasserrechtlich bewilligungs-

pflichtig.

Fachbereich Luftfahrt

131. Der Mast 11 ist an der Spitze beginnend bis zur Unterkante des oberen Auslegers mit einem

roten Anstrich zu versehen. Daran muss sich ein 6,2 m (bis zur Oberkante des unteren Aus-

legers) hoher weißer Anstrich anschließen. Daran muss nach unten ein rotes den unteren

Ausleger mit einschließendes Farbfeld und daran anschließend noch fünf weitere Farbfelder

im Wechsel weiß - rot angeschlossen werden, wobei eine Höhe dieser Felder von 6,5 m ein-

zuhalten ist.

132. In den Spannfeldern zwischen dem Mast 10 und dem Mast 12 müssen auf dem obersten Seil

Luftwarnkugeln mit einem Durchmesser von 60 cm und der Farbe Luftfahrtorange (Aviation-

Orange) in einem gleichmäßigen Abstand von ca 40 m von Kugelmittelpunk zu Kugelmittel-

punkt gemäß der Zivilflugplatzverordnung, Anlage 16, angebracht werden. Die Abstände sol-

len dabei nicht kleiner wie 38 m und dürfen keinesfalls größer wie 42 m sein. Jedenfalls ist

darauf zu achten, dass die Kugeln über die gesamte Kennzeichnungslänge in gleichmäßigen

Abständen angebracht werden.

133. Die Kennzeichnungsmaßnahmen sind im Zuge der Errichtung der Leitung durchzuführen.

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134. Kurz vor Baubeginn müssen alle mit Flugrettungsaufgaben betrauten Organisationen und

Firmen, die Flugeinsatzstellen des BM für Inneres in Salzburg und Hörsching sowie die Flie-

gerleitzentrale des Österreichischen Bundesheeres und die ACG in Wien über die beabsich-

tigten Arbeiten und Termine informiert werden.

135. Der Abschluss der Bauarbeiten ist den Luftfahrtbehörden von Oberösterreich und Salzburg zu

melden.

136. Da es sich bei den in den vorliegenden Einreichplänen dokumentierten Mastnummern um

Baunummern handelt, ist nach Vergabe der endgültigen Betriebsnummern ein Plan im Maß-

stab 1:25.000 mit den endgültigen Mastnummern und dem realisierten, genauen Leitungsver-

lauf vorzulegen. Weiters ist ein Plan im Maßstab 1:50.000 mit dem genauen Leitungsverlauf,

aber ohne Masten und eine Auflistung aller errichteten Masten mit Betriebsnummern, Ge-

samthöhen der Masten über Grund, Höhe der einzelnen Maststandorte bezogen auf NN

(MSL), Höhe der einzelnen Mastspitzen bezogen auf NN (MSL) und genaue Koordinaten der

einzelnen Maste in Gauss-Krüger und WGS 84 den Luftfahrtbehörden vorzulegen.

137. Der neue Leitungszug ist dann unter Verwendung dieser genauen Daten der Austro Control

(ACG) in Wien zu melden.

138. Die Kennzeichnungen sind vom Betreiber der Anlage jährlich zu überprüfen und die Prüfun-

gen sind zu dokumentieren. Beim Ausbleichen der Kugeln oder Farbanstriche sind diese um-

gehend in den im Bescheid vorgeschriebenen Zustand zurückzuführen.

Fachbereich Luftreinhaltung inkl Verkehrsemissionen

139. Die Fahrwege sind als Maßnahme zur Reduzierung der Staubbelastung während der Bau-

phase zu befeuchten. Bei der Ein- und Ausfahrt zur Baustelle des Umspannwerkes ist eine

Reifenwaschanlage vorzusehen.

140. Zur Minimierung der Ruß- und NOx-Emissionen dürfen nur LKW bzw Baufahrzeuge neuester

Bauart mit Abgasreinigung (Partikelfilter) eingesetzt werden.

Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Öko systeme/Landschaft

141. Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, sind sämtliche Maßnahmen gemäß den vorge-

legten Projektsunterlagen, insbesondere dem Kapitel „Landschaftspflegerischer Begleitplan"

durchzuführen. Darüber hinaus gehende eingriffsmindernde Maßnahmenempfehlungen im

Kapitel „Biotope und Ökosysteme", Seiten 98 + 99 (UVE) sowie Seiten 48 + 49 (Nachbesse-

rungen) sind ebenfalls umzusetzen, soweit nachstehend nicht anders vermerkt. Erforderliche

Präzisierungen sind von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.

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142. Der Streckenabschnitt zwischen den Masten 1 und A 374 sowie zwischen Mast S 0 und dem

Mast 322 ist gegen Vogelschlag mit mindestens 30 cm großen schwarz/weißen Kugeln in ei-

nem Abstand von ca 40 m im Bereich der Erdseile, jedenfalls nach dem neuesten Stand des

Wissens und der Technik, zu markieren. Die Markierung ist auf Dauer der Leitung funktions-

fähig zu erhalten.

143. Allfällig notwendige Hubschrauberflüge (zB im Rahmen der Seilmontage) dürfen nicht wäh-

rend der Haupt-Vogelbrutzeit zwischen Mitte März und Anfang Juli und nicht während extrem

kalter Winterwetterphasen durchgeführt werden.

144. Sämtliche Schlägerungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Haupt-Vogelbrutzeit durchgeführt

werden, das heißt nicht zwischen Mitte März und Anfang Juli.

145. Baustraßen und Mastbaustellen, die im Umkreis von 400 m von potentiellen Amphibienlaich-

gewässern bzw potentiellen -wanderstrecken gelegen sind, insbesondere jene im Bereich der

Standorte 1013, 1017 und 1019 bzw zwischen T1 und T2), sind außerhalb des Zeitraums von

Februar-April einzurichten. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sind diese Bereiche vor Bau-

beginn mit einem Amphibiensperrzaun abzuzäunen und allfällige Amphibien vor Beginn der

Bauarbeiten abzusiedeln. Der Zaun ist während der Laichwanderzeit zwischen Februar und

April in Stand zu halten und fachlich zu betreuen.

146. Bei den übrigen Mastbaustellen bzw Baustraßenerrichtungen hat die ökologische Bauaufsicht

bei Arbeiten im Zeitraum zwischen Februar und April besonderes Augenmerk auf eine ev.

Amphibienwanderstrecke zu legen und im Bedarfsfall umgehend einen Amphibienschutzzaun

aufzustellen bzw die Zaun-Kübel-Methode anzuwenden.

147. Sämtliche technischen Anlagen im Bereich des Umspannwerks sind in landschaftsangepass-

ten Farbtönen auszubilden. Dasselbe gilt für den Außenbereich des Betriebsgebäudes.

148. Nach Fertigstellung des Umspannwerks ist das Gelände mit einem nicht kleintiersicheren

Zaun einzugrenzen.

149. Im Bereich von Waldschneisen sind Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Biodiversität

(Gehölzarten-Zusammensetzung, Randlinieneffekt, etc), im Bereich von Offenlandtrassen

Möglichkeiten hinsichtlich der Mastfußgestaltung zu beachten bzw wahrzunehmen.

150. Sämtliche Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen sind bei Ausfall nachzubessern und

auf Dauer zu erhalten.

151. Sämtliche im Zuge der Kartierungen für die UVE erfassten und im Zuge des Monitorings zu-

künftig festgestellten faunistischen und floristischen Erhebungsdaten sind der Salzburger Bi-

odiversitätsdatenbank zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen.

152. Für allfällig notwendige Außenbeleuchtungen im Zuge des Projekts sowie im Bereich des

Umspannwerks sind Natriumdampflampen zu verwenden.

153. Die dem Vorhaben zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen sind

der ökologischen Bauaufsicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die ökologische Bauauf-

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sicht ist vertraglich zu verpflichten, für die Einhaltung der Bescheidauflagen, etc im Sinne des

§ 50 Abs 3 NSchG 1999 zu sorgen.

154. Die ökologische Bauaufsicht hat während der Errichtungsphase bei Notwendigkeit, mindes-

tens jedoch monatlich, einen schriftlichen Baubericht an die Behörde zu übermitteln.

155. Sollten Beeinträchtigungen naturschutzrelevanter Schutzgüter eintreten, ist dies von der öko-

logischen Bauaufsicht der Naturschutzbehörde zu melden. Weiters sind umgehend Sanie-

rungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

156. Die Baufertigstellung ist unter Anlage eines Endberichts von der ökologischen Bauaufsicht

der Naturschutzbehörde schriftlich zu melden.

157. Im Falle einer Stilllegung sind sämtliche oberirdischen Bestandteile des Umspannwerks und

der Freileitung zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen oder – soweit möglich – einer

Wiederverwertung zuzuführen. Unterirdische Bestandteile (zB Betonsockel) sind bis 1 m un-

ter Niveau abzuschrämmen, der Betonaufbruch ist ebenfalls zu entsorgen. Im Anschluss dar-

an ist zum jeweils ehest möglichen Zeitpunkt der vor dem Bau vorhanden gewesene Gelän-

dezustand wieder herzustellen.

158. Die mit Eingabe vom 18.4.2006 zum Projektbestandteil erhobenen Verkabelung der beste-

henden 30 kV-Freileitung von der Betonmasttrafostation „Seeham – Freizeitzentrum“ über die

Trafostation „Fraham – Siedlung“ bis zur Trafostation „Zellhof – Kläranlage“ in den Gemein-

degebieten von Seeham und Mattsee ist entsprechend dem von der Einschreiterin vorgeleg-

ten Projekt herzustellen. Diese Verkabelung (mit einem Kostenaufwand von 263.000 Euro) ist

innerhalb von 16 Monaten ab Baubeginn der 380 kV-Salzburgleitung durchzuführen und ab-

zuschließen. Der Baubeginn ist der UVP-Behörde schriftlich unaufgefordert bekannt zu ge-

ben. Eine Sicherheitsleistung ist gemäß Spruchabschnitt III. C) Naturschutzrecht zu hinterle-

gen.

Im Sinne des § 3 a des Salzburger Naturschutzgesetzes werden folgende Ersatzleistungen vorge-

schrieben:

159. Der Projektsanteil des Landes Salzburg am aktuellen EU-LIFE-Projekt „Untersberg-Vorland“

im Ausmaß von 46 % des Gesamtvolumens (entspricht in Euro-Äquivalenten einer Summe

von € 376.970) ist als Ersatzleistung zu übernehmen.

160. Ein Projektsanteil am aktuellen EU-LIFE-Projekt im Natur- und Europaschutzgebiet „Weid-

moos“ (als Ergänzung von zusätzlichen Renaturierungsmaßnahmen mit einem Flächenaus-

maß von 12 ha) im Ausmaß von € 140.000 ist zu übernehmen (entsprechend den gutachterli-

chen Ausführungen vom 29.8.2006).

37

161. Unter Bezugnahme auf den § 3 a Abs 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes wird weiters in

Entsprechung den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung die Entrichtung eines Geldbe-

trages in der Höhe von 244.282 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist primär einem Projekt

der Renaturierung des „Ursprunger Moores“ Zweck zu widmen, wobei diese Zweckwidmung

– so diese Renaturierung nicht verwirklichbar ist oder nicht Geldmittel in dieser Höhe hiefür

erforderlich sind – binnen drei Monaten ab Baubeginn der 380 kV-Salzburgleitung erlischt und

ist dieser Betrag dem Projekt "Glan-Restrukturierung zwischen Hammerauer Straße und

Glansiedlung" zuzuführen (entsprechend den Ausführungen der naturschutzfachlichen ASV

vom 4.12.2006). Sollte auch dieses Projekt nicht verwirklicht werden können, ist gemäß § 60

Abs 2 Z 4 leg cit dieser Betrag endgültig dem Salzburger Naturschutzfonds zuzuführen.

162. Die in obigen Auflagenpunkten 159. und 160. genannten, im Gutachten errechneten Geldbe-

träge sind spätestens zu Baubeginn zu überweisen (Kto.Nr. 2127017, BLZ 55000 - Salzbur-

ger Naturschutzfonds), damit sie den EU-LIFE-Projekten zugeführt werden können. Dasselbe

gilt für die Überweisung des Geldbetrages entsprechend Auflagenpunkt 161.

Fachbereich Sach- und Kulturgüter

Hinweis:

� Die empfohlenen baubegleitenden Maßnahmen im Fachbereich Kultur- und Sachgüter sind

projektsgemäß umzusetzen.

� Sollten im Zuge der Bauherstellung Beschädigungen an bestehenden Objekten wahrschein-

lich sein, so sind die betroffenen Objekte vor der Inanspruchnahme durch eine genaue Be-

weissicherung im Bestand zu dokumentieren, damit nach einer allfälligen Beschädigung ein

originalgetreuer Zustand wieder hergestellt werden kann.

� Hinsichtlich der vom Denkmalamt definitiven Fundstellen und der denkmalgeschützten Objek-

te ist die vom Bundesdenkmalamt vorgeschlagene Vorgangsweise einzuhalten.

� Im Rahmen der örtlichen Bauausführung muss bei der Inanspruchnahme sensibler Kultur-

und Sachgüter das jeweils gelindeste Mittel zur Baudurchführung entsprechend den vorherr-

schenden Bedingungen gewählt werden (zB unterschiedliche Vorgangsweise bei durchfeuch-

tetem Humus, gefrorenem Boden, etc).

38

Fachbereich Umweltmedizin

163. Bei allen Ausfahrten von der unbefestigten Baustelle zur befestigten öffentlichen Straße

(GN 1466/3) östlich des Umspannwerkes ist eine Reifenwaschanlage einzurichten und für die

Zeit möglicher Verschmutzungen der Straßenoberfläche zu betreiben.

164. Soweit es zur Hintanhaltung von Verschmutzungen erforderlich ist, ist die befestigte öffentli-

che Straße (GN 1466/3) östlich des Umspannwerkes laufend mittels Wasch- und/oder Kehr-

fahrzeugen zu reinigen.

165. Unbefestigte Wege sind vorzugsweise aus Gesteinsbruch mit einer Körnung von etwa 5 bis

15 cm herzustellen und bei Staubentwicklung mittels Waschfahrzeug zu befeuchten bzw zu

reinigen.

166. Jedenfalls im Zuge der Bauarbeiten für das Umspannwerk Salzach neu sind bei dieselbetrie-

benen Großbaumaschinen wie etwa Baggern und Raupen Russpartikelfilter einzusetzen, die

den Qualitätskriterien der VERT-Filterliste entsprechen (http://www.umwelt-

schweiz.ch/bauwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/industrie_gewerbe/filter/).

167. Lärmerregende Bauarbeiten sind grundsätzlich auf den Zeitraum Montag bis Freitag 06:00 bis

18:00 sowie am Samstag von 07:00 bis 14:00 beschränkt. Im Falle von Spundungsarbeiten

sind diese auf den Zeitraum Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 beschränkt und Nachbarn im

Umfeld von 125 m spätestens am Vortag über die Dauer der zu erwartenden Spundwandar-

beiten zu informieren.

168. Zur Beweissicherung sind die elektrischen und magnetischen Felder beim (nach Möglichkeit)

nächstgelegenen Wohnobjekt (an der Außenseite) vor Inbetriebnahme der Leitung zu mes-

sen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Sollten die Messungen nicht durchgeführt werden

können, weil der über das Grundstück verfügungsberechtigte deren Vornahme nicht duldet,

ist auch dieser Sachverhalt zu dokumentieren.

169. Zur Beweissicherung sind die elektrischen und magnetischen Felder beim (nach Möglichkeit)

nächstgelegenen Wohnobjekt (an der Außenseite) nach Inbetriebnahme der Leitung bei zu

erwartenden Betriebsströmen zu messen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und auf den

max. Dauerstrom (dieser entspricht 60 % des thermischen Grenzstromes) hochzurechnen;

auch die Ergebnisse dieser Hochrechnung sind zu dokumentieren. Sollten die Messungen

nicht durchgeführt werden können, weil der über das Grundstück verfügungsberechtigte de-

ren Vornahme nicht duldet, ist auch dieser Sachverhalt zu dokumentieren. Zur Beweissiche-

rung ist weiters die Lastflusssituation in der Salzburgleitung kontinuierlich aufzuzeichnen und

zu dokumentieren; diese Dokumentation ist jeweils mindestens drei Jahre lang aufzubewah-

ren und der Behörde über deren Verlangen vorzulegen.

39

Fachbereich Verkehr

170. Entsprechende Planungen für Schwer- bzw Sondertransporte sind auf jeden Fall durchzufüh-

ren, diese Transporte sind jedenfalls zu Schwachlastzeiten durchzuführen.

Fachbereich Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologi e

171. Die Masten sind projektsgemäß entsprechend den im Lageplan dargestellten Standorten zu

errichten.

172. Durch den Mast 2001 darf der Abfluss im Mattigbach keinesfalls behindert werden. Das Ge-

wässer ist nach Abschluss der Fundamentherstellung wieder in seinen ursprünglichen Zu-

stand zu versetzen.

173. Sollte im Zuge der Baumaßnahmen Ufergehölze beseitigt werden müssen, ist dieses wieder-

um nachzupflanzen.

174. Baugrubenwasser darf nicht direkt in ein Gewässer eingeleitet werden, sondern ist auf an-

grenzende Grundstücke zur Versickerung zu bringen. Ist eine Versickerung nicht möglich, ist

das mit Trübstoffen verunreinigte Baugrubenwasser in entsprechend dimensionierten Ab-

setzbecken vor der Einleitung in das Gewässer zu reinigen.

175. Wassergefährdende Stoffe, wie Zementmilch oder Öle, dürfen keinesfalls in ein Gewässer

abgeleitet werden.

176. In den Ölabschneider dürfen nur die Niederschlagswässer aus dem Bereich der Trafofunda-

mente eingeleitet werden.

177. Vor den Ölabscheidern ist ein Flachschieber für den Störfall anzuordnen.

178. Die Dimensionierung der Drosselblende oder einer automatischen Drossel für den Zufluss

zum Ölabscheider von 6 l/s ist rechnerisch nachzuweisen und der Behörde vorzulegen.

179. Die Ölabscheider sind regelmäßig zu kontrollieren. Einmal jährlich sind der Schlamm und das

anfallende Öl, entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen, zu entsorgen.

180. Für die Ölabscheider sind Wartungsbücher zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten ein-

zutragen sind. Diese Wartungsbücher sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Als Maß

der Wasserbenutzung werden zur Ableitung in den Mattigbach 20 l/s festgelegt.

181. Als Konsens für die Einleitung von Regenwasser in dem Mattigbach bestehend aus Nieder-

schlagswasser des Betriebsgebäudes und dem Ablauf aus dem Ölabscheider des Transfor-

matorfundamentes werden 20 l/s festgesetzt.

V. Verfahrenskosten:

Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

40

VI. BEGRÜNDUNG

1. Vorhabensbeschreibung und Sachverhalt :

Die Verbund Austrian Power Grid AG , Wien, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler

Rechtsanwälte GmbH, Wien, hat mit Eingabe vom 28. April 2005, den Antrag auf Erteilung einer

Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000, BGBl Nr 697/1993 idgF BGBl I Nr 14/2005) für das Vorhaben der Errichtung und des Betrie-

bes einer 380 kV-Starkstromfreileitung von St. Peter am Hart zum Umspannwerk Salzach neu

(Salzburgleitung), gestellt. Die Errichtung und der Betrieb dieser Starkstromfreileitung ist ein Vor-

haben gemäß Z 16 lit a der Spalte 1 des UVP-G 2000. Über diesen Antrag ist von der Salzburger

Landesregierung (ebenso wie von der Oberösterreichischen Landesregierung) ein Umweltverträg-

lichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 (nicht im vereinfachten Ver-

fahren) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

Im Antrag wird ausgeführt, dass die antragsgegenständliche Starkstromfreileitung im Abschnitt

zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk "Salzach neu" im Gebiet der Gemeinden Elix-

hausen und Seekirchen (Salzburg) und dem Umspannwerk St. Peter (Oberösterreich), anstelle

einer bestehenden 220 kV-Freileitung, errichtet werden solle. Mit dieser Leitung würde ein weiterer

Abschnitt des 380 kV-Höchstspannungsringes geschlossen – und die Sicherheit der österreichwei-

ten Stromversorgung erhöht und die innerstaatliche Nutzung der Österreichischen Stromerzeugung

optimiert. Mit der Anspeisung des Umspannwerkes Salzach neu aus dem österreichischen 380/220

kV-Verbundnetz würde eine dringend benötigte, den europäischen Standards entsprechende, Ver-

sorgungssicherheit für den Großraum Salzburg geschaffen. Die Leitungstrasse hat eine Gesamt-

länge von ca 46 km, wobei rund 14,5 km in Salzburg und etwa 31,5 km der geplanten Trasse

in Oberösterreich geführt werden. Grundsätzlich folgt die Trasse der geplanten

"Salzburgleitung" jener der bestehenden 220 kV-Freileitung, wobei jedoch in

bestimmten Bereichen (aller Gemeinden) eine geänderte bzw optimierte Trassenführung geplant

ist. Parallel zur Errichtung der neuen Freileitung soll die bestehende 220 kV-Freileitung Zug um

Zug abgetragen werden.

Entsprechend den im anhängigen Verwaltungsverfahren angewendeten Großverfahrensbestim-

mungen des AVG (§§ 44a ff AVG), die Anzahl der voraussichtlich Beteiligten liegt bei einem linien-

förmigen Bauvorhaben über ca 45 km zweifelsfrei weit über 100 Personen, wurden der Genehmi-

gungsantrag, die Projektunterlagen (im Antrag als Technische Einreichunterlagen bezeichnet) und

die Umweltverträglichkeitserklärung, nach erfolgter Vollständigkeitsprüfung durch die beigezo-

41

genen Sachverständigen, vom Dienstag, den 13.9.2005 bis einschließlich Donnerstag, den

27.10.2005 zur öffentlichen Einsicht - in den betroffenen Standortgemeinden, der Bezirkshaupt-

mannschaft Salzburg-Umgebung und beim Amt der Salzburger Landesregierung - aufgelegt. Die

diesbezügliche Kundmachung erfolgte am 7.9.2005 durch Edikt im redaktionellen Teil der Tages-

zeitungen "Salzburger Nachrichten und "Kronenzeitung" sowie im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung".

Im Edikt wurde auf die öffentliche Auflage, die Einsichtnahmemöglichkeit für Jedermann, die Mög-

lichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und Einwendungen sowie auf den Verlust der Parteistel-

lung bei Nichterhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb der angegebenen Frist hinge-

wiesen.

Die innerhalb der genannten Frist eingegangen Stellungnahmen bzw Einwendungen wurden von

der Behörde nach Identität oder inhaltlicher Aussagegleichheit geordnet und den Sachverständigen

der betroffen Fachgebiete zugeordnet. Die Gutachter erhielten den Auftrag, sich mit diesen Vor-

bringen fachlich auseinanderzusetzen und zu beantworten, inwiefern die in den Stellungnahmen

zum Ausdruck kommenden Äußerungen zutreffen und wie sie aus fachlicher Sicht zu werten sind.

Mit Eingabe der Verbund Austrian Power Grid AG vom 6.12.2005 wurde der Antrag vom 28. April

2005 abgeändert und wurden auch die Projektsunterlagen entsprechend adaptiert bzw ergänzt.

Die Antragstellerin teilte mit, dass die Änderung des Vorhabens konkret in einer Verlegung (Rich-

tung Osten) der Leitungstrasse in der Gemeinde Auerbach (OÖ) - im Bereich von Mast 68 bis

Mast 71 – bestehe. Grund hiefür sei die Gewährleistung eines entsprechenden Sicherheitsabstan-

des zur Gassonde "Oberkling 1".

Mit Kundmachung, in den bereits genannten Printmedien, vom 6.12.2005 (Auflage von Mittwoch,

den 14.12.2005, bis einschließlich Mittwoch, den 25.1.2006) wurde, unter Hinweis auf die Möglich-

keit zur Abgabe von Stellungnahmen (zu dieser Änderung) und Einwendungen sowie auf den Ver-

lust der Parteistellung bei Nichterhebung von schriftlichen Einwendungen, über diese Änderung

informiert. Zu dieser Änderung gingen während der genannten Frist weder Stellungnahmen noch

Einwendungen bei der Behörde ein.

Bereits im August 2005 wurde von den SV-Koordinatoren in Abstimmung mit allen Sachverständi-

gen ein Prüfkatalog erstellt und den Sachverständigen - bereits vorab wurden für die Fachbereiche

Energiewirtschaft/Energietechnik, Luftfahrt und Klima/Meteorologie/Luftschadstoffausbreitung

nichtamtliche Sachverständige bestellt - zur Beantwortung übermittelt.

42

Hier ist festzuhalten, dass mit E-Mail vom 27.2.2006 der ha UVP-Behörde das Gutachten für den

Fachbereich Umweltmedizin, verfasst von Dr. Gerd Oberfeld, übermittelt wurde. Hiezu kann zu-

sammenfassend festgehalten werden, dass in diesem Gutachten die Auffassung – betreffend des

Teilbereiches Elektromagnetische Felder – vertreten wird, dass die Darstellungen und Schlussfol-

gerungen in der UVE (zumindest teilweise) nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf das Schutzziel

menschliche Gesundheit nicht zweckmäßig bzw nicht plausibel sind und auch nicht dem Stand der

Wissenschaft entsprechen. In weiterer Folge kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Ge-

sundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (hinsichtlich des weiteren Inhaltes darf

hier auf das Gutachten verwiesen werden).

Im Hinblick auf die Ausführungen zu diesem Fachbereich in der UVE und auf das vorliegende Gut-

achten des Kollegen Dr. Edtstadler lagen der Behörde für den Fachbereich Umweltmedizin - Teilbe-

reich Elektromagnetische Felder - einander widersprechende Gutachten vor. Um in diesem sensib-

len Fachbereich jeden Zweifel zu beseitigen, wurde für diesen Teilbereich ein weiteres zusammen-

fassendes Gutachten, dessen Schwerpunkt die Bewertung der vorliegenden widersprüchlichen

Gutachten ist bzw sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzt, verfasst von Prof.

Dr. Manfred Neuberger, eingeholt.

Letztlich wurde aufgrund aller vorliegenden Gutachten der Sachverständigen ein "Umweltverträg-

lichkeitsgutachten" erstellt. Dieses wurde vom 24.7.2006 bis 4.9.2006 zur öffentlichen Einsicht auf-

gelegt. Die Verlautbarung über die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde am

10.7.2006 im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Salzburger Nachrichten und "Kronenzeitung"

sowie im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" kundgemacht. Gleichzeitig wurde mit diesem Edikt die

mündliche Verhandlung anberaumt, welche am 18. und 19.9.2006 im Festsaal zur Nachbarschaft in

der Gemeinde Elixhausen stattfand.

Zum Ergebnis ist zu bemerken, dass vor allem die Fachbereiche Umweltmedizin (insbesondere

EMF), Variante "Erdverkabelung", Energiewirtschaft sowie der Fachbereich Naturschutz/Fauna und

Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft das Interesse der anwesenden Parteien und Beteiligten er-

weckte. Inhaltlich ist hervorzuheben, dass die behördlichen Sachverständigen für Humanmedizin

nicht von ihrer bisherigen Argumentation abgewichen sind bzw den Inhalt ihrer Gutachten bestätig-

ten. Hinsichtlich der Einzelheiten über den Ablauf der mündlichen Verhandlung kann auf die Ver-

handlungsschrift verwiesen werden. Die Auflage der Verhandlungsschrift zur öffentlichen Einsicht-

nahme erfolgte vom 25.9.2006 bis zum 2.11.2006.

43

Die Sachverständigen kamen in ihren Gutachten, welche dem Umweltverträglichkeitsgutachten

zugrunde lagen und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst wurden, zu fol-

genden Ergebnissen (Details siehe Umweltverträglichkeitsgutachten bzw Verhandlungsschrift):

Fachbereich Abfalltechnik/Abfallwirtschaft

Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zur Auffassung, dass dieser Fachbereich in der

UVE vollständig und nachvollziehbar dargestellt ist. Dies gilt sowohl für die Bau- und Betriebsphase

ebenso wie für die Nachsorge und Störfälle. Der Anfall der beschriebenen Abfälle scheint aus fach-

licher Sicht vorhersehbar und unvermeidbar. Es handelt sich dabei überwiegend um Abfälle die

nicht gefährlich sind und soweit als möglich einer Wiederverwertung zugeführt werden. Es wurde

lediglich vorgeschlagen im Bescheid eine Berichtspflicht über eingetretene Störfälle zu institutiona-

lisieren sowie die Bewilligungswerberin zu einer Beweissicherung über entsprechende Verwer-

tungs- und Entsorgungsnachweise, ggf unter Bekanntgabe der Abfallqualitäten, anzuhalten. Dieser

Vorschlag fand, entsprechend als Auflage konkretisiert, im Bescheidspruch seinen Niederschlag.

Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

Der Sachverständige befasst sich hier intensiv sowohl mit den Freileitungsmasten als auch mit den

Umspannwerken und gelangt zur Ansicht, dass durch die im Projekt aufgezählten baulichen, tech-

nischen und betrieblichen Maßnahmen die Belange des Arbeitnehmerschutzes im Wesentlichen

ausreichend berücksichtigt werden. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Arbeit-

nehmerschutzvorschriften wird hingewiesen.

Fachbereich Bautechnik

Der bautechnische Sachverständige gelangt zur Ansicht, bei Vorschreibung und Einhaltung der von

ihm vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen, dass durch die gewählten Baukonstruktionen in

Stahlbeton, Stahl und Holz ein ordnungsgemäßes Ergebnis der Bauführung erwartet werden kann

und somit aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die beantragte Genehmigung bestehen.

Fachbereich Betriebs- und Baulärm (inkl Verkehrslär m)

In seinem Gutachten hält der Sachverständige fest, dass während der Bauphase in nur wenigen

Bereichen bei der Errichtung eines Mastes - in Verbindung mit dem (in Abhängigkeit von den Bo-

denverhältnissen) erforderlichen Schlagen von Spundwänden - baulärmbedingte Schallimmissio-

nen auftreten können, die den Grenzwert von 55 dB überschreiten, den Grenzwert von 70 dB aber

44

unterschreiten. Da man aber für einen Masten im ungünstigsten Fall 2 Tage benötigt, erscheint

diese kurzzeitige Überschreitung des Grenzwertes für ein Wohngebiet als tolerierbar (aufgrund der

kurzen Dauer). Bei den Bauarbeiten im Bereich der Umspannwerke wird bei keinem als Wohnge-

biet gewidmeten Nachbargrundstück der Grenzwert von 55 dB überschritten.

Für die Betriebsphase haben die Berechnungen gezeigt, dass auch bei ungünstigen Wetterbedin-

gungen bei keinem Immissionspunkt im Bereich der Freileitung der Grundgeräuschpegel durch die

380 kV-Leitung überschritten wird. Dies gilt auch für den Bereich des Umspannwerkes Salzach

neu.

Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft

Die Amtssachverständigen für den Bereich Bodenschutz und Landwirtschaft halten fest, dass eine

Beeinträchtigung in diesem Bereich durch den Verlust von Böden, Veränderung der bodenphysika-

lischen Eigenschaften, Veränderung des natürlichen Bodenaufbaus, Verbleib von Schadstoffen im

Bereich der Mastrückbauten und durch Eintrag von Schadstoffen möglich ist und wurden diese

Auswirkungen auf das Schutzgut mit merklich nachteilig bewertet – Grund hiefür war vor allem der

Bodenverlust, die unvermeidbare Bodenverdichtung sowie die Beeinträchtigung der landwirtschaft-

lichen Nutzung. Durch die zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen wie fachgerechte Bauausfüh-

rung, Wiederverwendung von Bodenmaterial, Rekultivierung usw, werden diese Auswirkungen aber

gemindert.

Fachbereich Brandschutz

Zu diesem Fachbereich führt der Sachverständige aus, dass es durch die im Projekt beinhalteten

und in seinem Befund zusammengefassten, aufgezählten baulichen, technischen und betrieblichen

Maßnahmen, aus brandschutztechnischer Sicht gegeben erscheint, dass die jeweiligen Schutzziele

des Personenschutzes und des Sachwerte- bzw Objektschutzes erreicht werden.

Fachbereich Elektrotechnik

Die Amtssachverständigen legen in ihrem Gutachten dar, dass die Antragstellerin in ihren Projekt-

unterlagen nachvollziehbar und schlüssig die Auswirkungen des Vorhabens darstellt. Hierbei wur-

den sowohl Betriebs- als auch vorhersehbare Störfälle berücksichtigt. In elektrotechnischer Hinsicht

werden die Gefährdungen und Belästigungen nach dem Stand der Technik und den sonst in Be-

tracht kommenden Wissenschaften auf ein unbedenkliches Maß reduziert, wenn die vorgeschlage-

nen Auflagen erfüllt bzw eingehalten werden. Aus Sicht der Elektrotechnik ist das vorliegende Pro-

jekt als zur Ausführung geeignet zu beurteilen. Bezüglich des Standes der Technik wurde fest-

45

gehalten, dass die dargestellte Freileitung die Standardtechnologie im 380 kV-Übertragungsnetz

darstellt. Die Einhaltung der einschlägigen Errichtungsbestimmung für Hochspannungsfreileitungen

und Hochspannungsanlagen ist darin vorgesehen. Die vorgeschlagenen Bedingungen und Aufla-

gen wurden seitens der Behörde in den Bescheid übernommen.

Fachbereich Energiewirtschaft/Energietechnik

In diesem Teilgutachten wird schlüssig und nachvollziehbar die derzeitige Versorgungssituation

dargestellt und der Bedarf an gegenständlicher Hochspannungsanlage analysiert. Zu diesem

Zweck wurden vom Gutachter ua das Höchstspannungsnetz der Regelzone Ost, der Strombedarf

der letzten Jahre mit den entsprechenden Steigerungsraten, die jeweiligen Übertragungsleistungen,

die Wechselwirkungen zwischen Übertragungsnetz und Verteilernetz, etc dargestellt. Auf verschie-

dene Lösungsvarianten (inklusive Nullvariante, diese wurde als nicht ausreichend und mittel- bis

langfristig sogar als bedrohlich für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung in Österreich und be-

troffenen Bundesländern beschrieben) wurde entsprechend eingegangen. Aufgrund der aufgezeig-

ten Bedarfssteigerungen ist eine Erneuerung des Mitte des letzten Jahrhunderts errichteten Über-

tragungsnetzes und die Vollendung des Ausbaus des 380-kV-Höchstspannungsnetzes Österreichs

zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in den nächsten Jahren erforderlich und somit der

Bedarf an der 380 kV-Salzburgleitung bestätigt. Die Kabelvariante wird in allen betrachteten be-

trieblichen, technischen und energiewirtschaftlichen Aspekten ungünstiger als die Freileitung be-

wertet. Eine Analyse der dezentralen Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern hat ergeben,

dass die dadurch erreichte Leistung und erzeugte Energie bei weitem nicht ausreichen würde um

damit die zu erwartende Elektrizitätsverbrauchssteigerung abzudecken.

Fachbereich Forstwirtschaft/Wald

Zusammenfassend wurde vom Amtssachverständigen für diesen Fachbereich festgestellt, dass

durch die Rodung der für das Vorhaben vorgesehenen Flächen kein Nachteil für andere Waldflä-

chen und kein Nachteil für die Sozialfunktion oder sonstigen Funktionen des Waldes entsteht, wenn

die in der Einreichplanung mitberücksichtigten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt

werden. Die Beeinträchtigungen sind grundsätzlich nicht gravierend und können durch begleitende

Maßnahmen ausgeglichen werden. Eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft in der Region, die

über Bewirtschaftungsnachteile des einzelnen betroffenen Grundeigentümers hinausgeht, ist nicht

gegeben.

46

Fachbereich Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik

Seitens des Amtssachverständigen für Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik wurde neben sämtli-

chen Bodeneingriffen (Tragfähigkeit des Untergrundes, usw) vor allem mögliche Auswirkungen auf

Grundwasserverhältnisse beurteilt. Dabei wurde dargelegt, dass in kritischen Bereichen wie dem

UW Salzach neu bereits mehrere Jahre vorher Grundwasserbeobachtungssonden und Untersu-

chungen durchgeführt wurden. Ferner wurden Quellen und Brunnen einem Beweissicherungspro-

gramm qualitativ und quantitativ unterworfen. Zudem entspricht das Projekt dem Stand von Wis-

senschaft und Technik zur Herausfilterung des geringst möglichen Eingriffes in Natur und Land-

schaft. Die möglichen Auswirkungen wurden von vernachlässigbar nachteilig bis vorteilhaft einge-

stuft.

Fachbereich Gewässerschutz

Insgesamt wurde die Sensibilität des auf Salzburger Gebiet von der Trassenführung betroffenen

Bereiches aus Sicht des Gewässerschutzes als gering eingestuft. Es ist daher bei Verwirklichung

des geplanten Vorhabens lediglich mit vernachlässigbar nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Im

Bereich des Naturschutzgebiets "Ursprunger Moor" werden durch die Errichtung des UW Salzach

neu die Oberflächenzuflüsse verändert. Da das Moor ausschließlich von Niederschlagswässern

sowie den oberflächlich von den umgebenden Hangbereichen zufließenden Oberflächenwässern

gespeist wird, ist davon auszugehen, dass der Wasserhaushalt innerhalb des Moores stark auf

Veränderungen im Einzugsgebiet reagiert. Die Sensibilität ist somit als hoch einzustufen, wobei

grundsätzlich mit vorteilhaften Auswirkungen für den Bereich des Ursprunger Moores zu rechnen

ist. Aus Sicht des Gewässerschutzes besteht kein Einwand gegen die Bewilligung des gegenständ-

lichen Projekts, wenn die vorgeschlagenen Vorschreibungen – diese wurden von der Behörde in

den Bescheid übernommen - eingehalten werden.

Fachbereich Klima/Meteorologie/Luftschadstoffausbre itung

Seitens des Sachverständigen für Klima/Meteorologie/Luftschadstoffausbreitung wurde im Wesent-

lichen festgehalten, dass die in der UVE dargestellten bzw gezogenen Schlussfolgerungen plausi-

bel und die angewendeten Methoden zweckmäßig sowie dem Stand von Wissenschaft und Technik

entsprechen. Die meteorologischen Parameter Windrichtung, Windstärke, Temperatur und Strah-

lung wurden gemessen und wurden auch ausreichend abgebildet. Eine Beeinträchtigung des Mik-

ro- und Makroklimas durch Luftschadstoffe ist demnach nicht zu erwarten. Entsprechend den Ant-

worten im Prüfkatalog ist in diesem Fachbereich mit keinen nennenswerten Auswirkungen zu rech-

nen, aus makroklimatologischer Sicht (Verminderung von treibhausgasrelevanten Emissionen) sind

sogar positive Auswirkungen zu erwarten.

47

Fachbereich Luftfahrt

Aus luftfahrttechnischer Sicht wird die Salzburgleitung über ihre gesamte Länge einem Luftfahrthin-

dernis gemäß dem § 85 Abs 3 des Luftfahrtgesetzes entsprechen, weil es sich dabei um eine Seil-

oder Drahtverspannung außerhalb einer Sicherheitszone handelt, die mit einer durchschnittlichen

Höhe des obersten Seiles von ca 50 m die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder

künstlichen Hindernisse um mehr wie 10 m überragt und sie sich in einem Gebiet befindet, dessen

besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

Vom luftfahrttechnischen Standpunkt aus stellt die gegenständliche Leitung für Luftfahrzeuge der

Allgemeinen Luftfahrt und deren Besatzung keine wesentliche Gefährdung dar, weil die Piloten die-

ser Fluggeräte über nicht dicht besiedeltem Gebiet - die Leitung führt aus fliegerischer Sicht nur

über solches - eine Mindestflughöhe von 150 m über Grund einhalten müssen.

Jedoch stellt der Leitungszug für Rettungs- und Exekutivhubschrauber und deren Besatzungen

aufgrund seiner Höhe und in den Bereichen, wo Täler oder navigatorisch wichtige Straßen gequert

werden, eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt dar.

Aus diesem Grund sind für die 380kV-Leitung vom Umspannwerk Salzach neu bis zum Umspann-

werk St. Peter am Hart zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der

Sicherheit von Rettungs- und Exekutivhubschraubern im Zuge ihrer Einsätze aus luftfahrttechni-

scher Sicht entsprechende Kennzeichnungen und Maßnahmen unbedingt notwendig. Die hier vor-

geschlagenen Maßnahmen wurden von der Behörde als Auflagen in den Bescheid übernommen.

Fachbereich Luftreinhaltung inkl Verkehrsemissionen

Zu den durch den Betrieb der Salzburgleitung verursachten Immissionen an Luftschadstoffen wird

nachvollziehbar dargestellt, dass nur eine geringe Emission an Ozon bzw Stickoxiden zu erwarten

ist. Dies deshalb, da selbst die höchste Ozonzusatzbelastung (bei ungünstigsten Witterungsver-

hältnissen) unterhalb von 3 % des Informationsschwellenwertes liegt. Die erwartete Zusatzbelas-

tung an Stickoxiden liegt um ca eine Zehnerpotenz unter den erwarteten Ozonzusatzbelastungen.

Die durch den Betrieb der Salzburgleitung bei im Nahebereich der Leitung gelegenen Wohngebäu-

den verursachten Zusatzimmissionen an Ozon und Stickoxiden werden daher als irrelevant einge-

stuft. Die Beeinträchtigung der Luftqualität während der Betriebsphase der Salzburgleitung ist ins-

gesamt als vernachlässigbar gering beurteilt.

Die während der Bauphase verursachten Beeinträchtigungen der Luftqualität durch Emission und

Immission von Staub und NOx werden im Fachbereichsbericht ausführlich und nachvollziehbar dar-

gestellt. Die größten Emissionen und damit auch Immissionen sind bei der Errichtung des Um-

48

spannwerkes zu erwarten, die Emissionen durch die Bauarbeiten für die Masterrichtung, Mastde-

montage usw sind wesentlich geringfügiger und kürzer.

Die Beeinträchtigung der Luftqualität in der Umgebung des Umspannwerkes ist für den Luftschad-

stoff Staub während der Bauphase als erheblich einzustufen. Die Grenzwerte des IG-L werden je-

doch nicht überschritten, wobei die Dauer der erhöhten Staubimmissionen auf die Intensivphase

der gesamten Bauzeit beschränkt ist.

Den geschilderten negativen Auswirkungen stehen jedoch durch die Reduktion von Treibhausgas-

emissionen (Reduzierung der Übertragungsverluste durch die Verringerung der Leitungsbelastung)

gegenüber.

Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Öko systeme/Landschaft

Die Gutachter dieses Fachbereiches stufen die Auswirkungen des Vorhabens durch Eingriffe in

Natur und Landschaft als bedeutend nachteilig ein. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Land-

schaftsbildes und -charakters resultiert aus der Tatsache, dass die neu zu errichtenden Freilei-

tungsmaste durchschnittlich 7 m höher als die Maste der bestehenden Freileitung sind. Negative

Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind vor allem während der Bauzeit zu erwarten, bei Umset-

zung der vorgeschlagenen Maßnahmen, sollten sich diese Auswirkungen jedoch deutlich reduzie-

ren.

Dementsprechend wurde auch darauf hingewiesen, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung

des gegenständlichen Vorhabens nur über eine Interessensabwägung gemäß § 3a Naturschutzge-

setz möglich scheint. Die gegenständlichen Eingriffe in die Landschaft könnten nur dann als ver-

nachlässigbar nachteilig beurteilt werden, wenn alle vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen

erfüllt und entsprechende Ersatzleistungen, welche von den Sachverständigen vorgeschlagen wur-

den, vorgeschrieben und verwirklicht werden.

Fachbereich Raumplanung/Erholung/Fremdenverkehr

Nach Analyse und Bewertung durch den Amtssachverständigen kann zusammenfassend festgehal-

ten werden, dass für die betroffenen Ortslagen in den Salzburger Gemeinden im Hinblick auf die

Auswirkungen auf den Siedlungsraum sowie auf Grundlage der Ergebnisse des humanmedizini-

schen Gutachtens von Univ.-Prof. Neuberger der geplante Trassenverlauf aus raumplanungsfachli-

cher Sicht als verträglich eingestuft werden kann.

49

Die Auswirkungen auf die Tourismusinfrastruktur in Bezug auf die Erlebbarkeit bzw der Attraktivität

des bestehenden Angebotes ergibt für den Salzburger Bereich in nur einem Fall eine geringfügige

Verschlechterung. Für alle übrigen Anbieter bleiben die Gesamtwirkungen neutral bzw sind keine

gegeben. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das gegenständliche Projekt bezüglich

der Auswirkungen auf die Tourismus- und Freizeitinfrastruktur als verträglich bewertet werden

kann.

Die Errichtung des Umspannwerkes Salzach neu wird auf Grund der bereits beschriebenen Festle-

gungen im Regionalprogramm Salzburger Seengebiet mit einer merklich nachteiligen Auswirkung

eingestuft, ansonsten werden durch das Vorhaben vernachlässigbar nachteilige Auswirkungen er-

wartet.

Fachbereich Sach- und Kulturgüter

Wie vom Sachverständigen festgestellt, ergibt sich aus der Erhebung und Bewertung der unter-

suchten Kultur- und Sachgüter durch den Bau der projektgegenständlichen Hochspannungsleitung

und dem Rückbau der 110 kV- und 220 kV-Freileitungen lediglich ein geringes Konfliktpotenzial.

Zwar ist eine Beeinträchtigung generell durch die Ausführung von baulichen Maßnahmen in Natur

und Landschaft möglich, diese sind dementsprechend in der UVE und in der Einreichplanung wis-

senschaftlich exakt dargestellt. Die Einstufung der Sensibilität und der daraus resultierenden Beein-

trächtigungsintensität zeigt, dass bei Einhaltung der projektseigenen Vorkehrungen ein insgesamt

geringes Maß der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. In einigen Bereichen werden sogar positive

Auswirkungen erwartet. Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die Verwirklichung des Projektes bei

Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Bedenken.

Fachbereich Umweltmedizin

Die umweltmedizinischen Sachverständigen beurteilten in ihren Gutachten vor allem die Themen

Elektromagnetische Felder, Lärmemissionen und Luftschadstoffemissionen.

Hiezu ist festzuhalten, dass sich bei der Beurteilung der Lärmemissionen (Betriebs- und Baulärm,

Verkehrslärm) keine Differenzen zwischen den Gutachten ergeben. Die vorgelegten Unterlagen

werden als plausibel und nachvollziehbar beurteilt, wobei von einer unzumutbaren Belästigung oder

Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Nachbarn durch eine vom Vorhaben ausgehende

Einwirkung von Lärm unter Beachtung der vorgeschlagenen Auflagen (und im Bescheid berück-

sichtigten) nicht anzunehmen ist.

50

Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen zum Themenbereich Luftschadstoffemissionen (gas- und

partikelförmige Emissionen, Geruchstoffemissionen), so wurden zB übereinstimmend entsprechen-

de staubmindernde Maßnahmen vorgeschlagen um eine Belästigung oder gar Gefährdung von

Leben oder Gesundheit der Nachbarn jedenfalls auszuschließen. Gleiches gilt für die Immissions-

erhöhung von Ozon in der Betriebsphase. Divergierende Aussagen ergaben sich jedoch bei der

Beurteilung der Partikelionisation hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen, obwohl grundsätz-

lich die Einschätzung Reduzierung der Partikelionisation aufgrund von Dreierbündel gegenüber der

bestehenden Leitung) von allen Sachverständigen geteilt wird, ist nach Ansicht eines Gutachters

(Salzburg) eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Entsprechend den Gutachten von Prof.

Neuberger und Dr. Edtstadler gibt es keinen Hinweis auf eine erhöhte Cancerogenität durch Ionisa-

tion bei Hochspannungsleitungen.

Völlig unterschiedlich stellen sich die Aussagen bei Beurteilung der Auswirkungen der EMF dar. So

werden die Auswirkungen dieses Vorhabens in diesem Punkt mit keine Auswirkungen (Oberöster-

reich) bzw bedeutend nachteilige Auswirkungen (Salzburg) beurteilt. Letztlich wurde zu diesem

Themenbereich ein weiteres Gutachten eingeholt. Demnach ist bei der Einhaltung eines Vorsorge-

wertes von 1 µT bei maximalen Dauerstrom weder mit Gesundheitsbeeinträchtigungen noch Beläs-

tigungen der Bevölkerung zu rechnen, weshalb das Vorhaben aus humanmedizinischer Sicht als

umweltverträglich zu beurteilen ist.

Fachbereich Verkehr

Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde festgehalten, dass die im Projekt dargestellten

bzw ermittelten Verkehrsstärken als schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden können.

Durch den geringen Anteil des Baustellenverkehrs am Gesamtverkehr werden unter Einhaltung der

genannten Bedingungen (Reinigung der Straßenflächen beim Übergang von der Trasse oder den

Baustellenausfahrten ins öffentliche Straßennetz sowie entsprechende Planung bei Schwer- bzw

Sondertransporten) keine Auswirkungen erwartet. Grund hiefür ist neben der bereits genannten

geringen Intensität die kurze Dauer der Bauphase.

Fachbereich Veterinärmedizin

Befund und Gutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die nächsten Stallungen für

Nutztiere von der Leitungstrasse bereits 80 m entfernt liegen. Entsprechend gering ist in diesem

Bereich die magnetische Feldstärke und lässt sich diese in den Stallungen von der Hintergrundfeld-

stärke nicht mehr unterschieden. Weiden (für Rinder und Schafe), die einen Aufenthalt nur direkt

unter der Leitung ermöglichen, lassen sich in der Praxis nicht sinnvoll einrichten. Mit negativen

51

Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Nutztiere ist daher nicht zu rechnen. Verbindliche

Grenzwerte gibt es weder für elektrische noch für magnetische Felder (für Tiere).

Von Luftschadstoffemissionen sind ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten. In den Ställen kön-

nen die Tiere den Lärmquellen nicht ausweichen. Der erzeugte Lärm durch Baumaschinen in der

Errichtungsphase sowie durch Koronageräusche während des Betriebes wird weit unter 60dB im

Tierbereich (Ställe) zu liegen kommen und damit diese Höchstgrenze der 1.Tierhaltungsverordnung

nach dem Tierschutzgesetz BGBl I Nr 118/2004 auch wegen des großen Abstandes zur Lärmquel-

le (80-100m) nicht erreichen. Eine Beeinträchtigung des Tierbestandes ist daher nicht zu erwarten.

Fachbereich Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologi e

Vom Amtssachverständigen wurde in diesem Bereich dargelegt, dass das geplante Vorhaben -

durch die Führung der Trasse in Form einer Freileitung - nur mit wenigen Eingriffen und Gefahren

für Grund- und Oberflächenwässer verbunden ist. Die Leitungsverlegung mit den erforderlichen

Maststandorten wird keine Auswirkungen auf die Gewässer haben. Die Einleitung von Regenwas-

ser in die Gewässer wird im Prüfkatalog als vernachlässigbar nachteilig beurteilt. Unter Berücksich-

tigung der vorgeschlagenen Vorschreibungspunkte und bei Einhaltung der festgesetzten Fristen

kann aus wasserbautechnischer Sicht dem eingereichten Projekt zugestimmt werden.

Fachbereich Wild/Jagd

Zusammenfassend wurden seitens des Amtssachverständigen für Wild und Jagd die Auswirkun-

gen (langfristig) für die betroffenen Wildtiere als vernachlässigbar nachteilig beurteilt. Hinsichtlich

der erforderlichen Markierung der Erderseile wurde auf die naturschutzfachlichen Ausführungen

verwiesen.

Im Prüfkatalog wurde an die Gutachter abschließend die Frage nach der Beurteilung der Umwelt-

auswirkungen des Vorhabens aus jeweils fachlicher Sicht gestellt, wobei die im Untersuchungs-

rahmen definierten Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der Auswirkungen, die Häufigkeit

und Dauer der Auswirkungen, deren Langfristigkeit, Reversibilität, Akkumulierbarkeit, allfällige

Wechselwirkungen und Wechselbeziehungen sowie der Gesichtspunkt der Vorsorge zu berück-

sichtigen waren. Durch die koordinierenden Amtssachverständigen wurd en die gemachten

Beurteilungen zur Gesamtschau in einer Matrix zusam mengestellt .

52

Diese Matrix "Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorha-

bens" ist im Folgenden wiedergegeben:

Zusammenfassend wurden die Beurteilungen seitens de r koordinierenden Amtssach-

verständigen wie folgt beschrieben:

"In einer Zusammenschau sämtlicher Beurteilungen lässt sich demnach erkennen, dass die Trag-

weite der verschiedenen möglichen Auswirkungen des Vorhabens durchaus unterschiedlich bewer-

tet wird. Im Rahmen der gesamthaften Prüfung wurden die kritischen Faktoren ebenso herausge-

arbeitet wie jene Aspekte, die positiv gesehen werden.

Eine Gesamtbewertung im Sinne einer "Mittelwert-Berechnung" oder Ähnlichem aus den erfolgten

Beurteilungen kann natürlich nicht durchgeführt werden. Für die Abwägung sind nicht nur die ge-

troffenen Bewertungen , sondern auch die entsprechenden Anmerkungen und Differenzierun-

gen im Einzelnen relevant und deshalb explizit herausgearbeitet worden.

53

Insofern sind die durchgeführten Differenzierungen bei den kritischen Beurteilungen sowie die

Verweise auf erforderliche Maßnahmen ebenfalls von Bedeutung. Den kritischen Beurteilungen

gegenüber zu stellen sind die durch das Vorhaben hervorgerufenen vorteilhaften Auswirkungen.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass von den Gutachtern einiger

Fachbereiche Präzisierungen und weitergehende Detaillierungen angesprochen werden, wenn-

gleich diese noch zu konkretisierenden Details einer Beurteilung nicht grundsätzlich entgegen ge-

standen sind. Hier ist jedenfalls auf die formulierten Empfehlungen bzw Maßnahmenvorschläge der

Gutachter zu verweisen.

Nicht nur in den angeführten Fällen erfolgen von den Gutachtern immer wieder Hinweise auf Maß-

nahmen , die entweder Gegenstand der eingereichten Unterlagen sind oder durch Gutachter zu-

sätzlich vorgeschlagen werden. Das gilt im Übrigen auch für zahlreiche Bewertungen, die auf "kei-

ne" oder "vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen" lauten. Derartige Beurteilungen ergaben

sich teilweise erst unter Berücksichtigung bestimmter Maßnahmen.

Die Realisierung dieser Maßnahmen bzw deren Übernahme in Form von Nebenbestimmungen ist

daher von großer Bedeutung und letztlich ausschlaggebend für verschiedene Beurteilungen. Sie

stellen auch die fachliche Voraussetzung dafür dar, dass der Realisierung des Vorhabens keine

fachlichen Gründe entsprechend dem UVP-G 2000 entgegenstehen ."

Zudem erfolgte folgende Gegenüberstellung der Beurt eilungen (es darf hier ein Auszug aus

dem Gesamtgutachten wiedergegeben werden):

"Grundsätzlich wurde eine Zuordnung der Auswirkungen zu allen fünf Kategorien der Beurteilungs-

skala durchgeführt. Am weitaus häufigsten ergeben sich entsprechend der Einschätzung der Gut-

achter keine bis vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen des Vorhabens.

Eine mögliche bedeutende nachteilige Auswirkung wird dem Vorhaben bei drei Beurteilungen

zugeschrieben. Diese betreffen die Fachbereiche Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Salzburg) und Umweltmedizin (Salzburg) – auch im Zusam-

menhang mit öffentlichen Konzepten und Plänen.

Bei mehreren Beurteilungen wird von merklichen nachteiligen Auswirkungen ausgegangen.

Diese stammen von den Gutachtern der Fachbereiche Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Oberösterreich), Naturschutz/Fauna und Flo-

54

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Salzburg), Bodenschutz/Landwirtschaft sowie Raumpla-

nung/Erholung/Fremdenverkehr (Salzburg). Zusätzlich erfolgte diese Einstufung im Hinblick auf

öffentliche Konzepte und Pläne durch die Gutachter für die Fachbereiche Naturschutz/Fauna und

Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Oberösterreich) und Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Salzburg).

Demgegenüber werden in mehreren Fällen vorteilhafte Auswirkungen gesehen. Das betrifft die

Fachbereiche Energiewirtschaft/Energietechnik, Elektrotechnik (Oberösterreich), Elektrotechnik

(Salzburg), Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik, Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologie, Ge-

wässerschutz und Bodenschutz/Landwirtschaft sowie im Zusammenhang mit öffentlichen Konzep-

ten und Plänen die Fachbereiche Energiewirtschaft/Energietechnik, Elektrotechnik (Salzburg) und

Umweltmedizin (Oberösterreich und Salzburg).

Zu diesen kritischen bzw positiven Zuordnungen sollen Details aus den entsprechenden Beurtei-

lungen auszugsweise bzw sinngemäß wiedergegeben werden (die vollständigen Aussagen finden

sich in den Gutachten bzw Antworten des Abschnittes „Beantwortung der Fragen des Prüfkata-

logs“):

Bedeutende nachteilige Auswirkungen

Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden

Sachverständigen festzuhalten. Eine derartige Situation ergibt sich für den Fachbereich Umwelt-

medizin:

Der Gutachter für Umweltmedizin (Salzburg) stuft die Auswirkungen des Vorhabens durch elekt-

romagnetische Felder als bedeutend nachteilig ein:

Die medizinische Beurteilung für das derzeit vorliegende Projekt ergibt die Beurteilung „bedeutende

nachteilige Auswirkung“, da es zwar zu deutlichen Entlastungen für derzeit stark betroffene Nut-

zungen im Bereich der bestehenden 110 kV- und 220 kV-Leitungen kommen würde, jedoch zeit-

gleich auch zu massiven Zusatzbelastungen im Bereich der 380 kV-Trasse führen würde. Daraus

ergibt sich die Empfehlung, die derzeit hoch belasteten Gebiete durch den Bau von Umfahrungen

zu entlasten und parallel ein Projekt mit deutlich verringerten Immissionen zu entwickeln.

Die geltend gemachten Begründungen finden sich ausführlich im entsprechenden Gutachten und

lauten auszugsweise:

55

… Die epidemiologische Forschung hat in einer Vielzahl von Studien eine Risikoerhöhung im Zu-

sammenhang mit erhöhten Expositionen beobachten können. Bias, Confounding oder Zufall kön-

nen dieses Risikomuster, das bei unterschiedlichen Studien in unterschiedlichen Populationen ge-

funden wurde, nicht plausibel erklären …

In einem ersten Ansatz wird daher die Begrenzung der Gesamtimmission durch magnetische

Wechselfelder jedenfalls auf 0,1 µT (100 nT) bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden-Mittelwert

vorgeschlagen. Der gleitende 8-Stunden-Mittelwert soll Daueraufenthalte wie etwa Schlaf- und Ar-

beitszeiten berücksichtigen ...

Im folgenden erfolgt daher die Beurteilung mit einem Gesamtimmissionswert von 0,1 µT (100 nT)

und einem spezifischen Immissionswert von 0,05 µT (50 nT) für die 380 kV-Salzburgleitung …

Daher sind Beurteilungen nach dem ICNIRP Richtwert von 100 µT oder dem Schweizer Grenzwert

von 1 µT (1.000 nT) nach der heute vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz für Langzeitwirkun-

gen ohne jegliche Relevanz. Eine medizinische Beurteilung, die diese Evidenz ignoriert, beurteilt

nicht nach dem Stand des medizinischen Wissens …

Demgegenüber lautet die Beurteilung der Auswirkungen durch elektromagnetische Felder durch

den Gutachter für Umweltmedizin (Oberösterreich) auf "keine Auswirkungen". Die dazu vorge-

brachten Begründungen umfassen auszugsweise:

… Zusammenfassend wird die Prognose über die elektromagnetischen Felder der Salzburgleitung,

wie folgt, beurteilt :

- Der Grenzwert der Vornorm ÖNORM S 1119 / OVE EMV 1119 von 100 µT für zulässige Expo-

sitionen der Allgemeinbevölkerung - entspricht den Richtlinien der ICNIRP, und den Empfeh-

lungen der EU und der WHO - wird sicher eingehalten.

- Ebenso werden die Vorsorgegrenzwerte der Schweiz und Italiens - für die Beurteilung einer

einzelnen neuen Anlage - sicher eingehalten. Es muss aber ausdrücklich betont werden, dass

auch in diesen Ländern für die Beurteilung einer Dauerexposition bestehender Anlagen der

Grenzwert von 100 µT (Tabelle 4-3) gilt. Die Einhaltung des Schweizer Anlagegrenzwertes - gilt

für unbegrenzte Expositionsdauer (Wohnbereich) - ist im Sinne der Vorsorge begründet und

stellt sicher, dass nach heutigem Stand des Wissens eine Gefährdung der Gesundheit bzw.

Beeinträchtigung des Wohlbefindens von Anrainern (einschließlich Kinder, alter und kranker

Personen) auszuschließen ist, auch unter Berücksichtigung hypothetischer Risiken, die wissen-

schaftlich nicht bewiesen sind …

56

Das Vorhaben Salzburgleitung wird in Bezug auf Immissionen elektromagnetischer Felder als

umweltverträglich beurteilt …

Aufgrund der divergierenden Bewertungen der Auswirkungen wurde zur Klärung ein weiterer Gut-

achter für den Fachbereich Umweltmedizin beauftragt. Dieser Gutachter für den Fachbereich Um-

weltmedizin (Oberösterreich und Salzburg) stuft die Auswirkungen der durch das Vorhaben ver-

ursachten elektromagnetischen Felder mit "vernachlässigbar nachteilig" ein. Die umfassende Be-

gründung, welche sich im entsprechenden Gutachten findet, beinhaltet uA folgende Aussagen:

… Es wird daher empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß

maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am

Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren. Dies stellt unter anderem

auch sicher, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen stel-

lenweise gemessenen Hintergrundbelastung überschreiten. Gleichzeitig erreicht dadurch die Sum-

me aus Hintergrundbelastung und anlagenbezogener Immission nicht jenen Bereich mittlerer Be-

lastung über 0,4 µT, der in epidemiologischen Studien relativ konsistent mit einer Risikoerhöhung

(für Leukämie bei Kindern) assoziiert wurde. Die Begrenzung des Maximalwertes auf 1 µT kann

auch als Schutz des ungeborenen Kindes (vor allem in den ersten Schwangerschaftswochen) ge-

sehen werden …

Bei den (im Gegensatz zu elektrischen Feldern) auch in die Gebäude eindringenden Magnetfeldern

wird der Schweizer Vorsorgewert von 1 µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler

Nutzung (Wohnnutzung) eingehalten. Damit ist – nach heutigem Wissensstand – auch für die emp-

findlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) ein Gesundheitsrisiko durch projektbe-

dingte EMF auszuschließen. Für Orte mit zeitlich begrenzter Expositionsdauer (Arbeitsstätten, Ver-

anstaltungsgebäude) sind nach den vorliegenden Immissionsprognosen für EMF noch größere Si-

cherheitsabstände eingehalten. Im Freien sind die empfindlichsten Personen (Träger von Herz-

schrittmachern älterer Bauart) auch beim Queren der Trasse ausreichend geschützt. Im Gegensatz

zur Ansicht Dr. Oberfelds kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die eingereichten Unterlagen

(auch zur Beurteilung der Partikelionisation) vollständig, plausibel und nachvollziehbar sind und

dass das vorliegende Projekt aus humanmedizinischer Sicht umweltverträglich ist. In Übereinstim-

mung mit der Stellungnahme Dr. Edtstadlers vom 10.4.06 wird aus präventivmedizinischer Sicht

empfohlen, einen Korridor von 70 m beidseits der Trassenachse von Wohnwidmungen freizuhalten

und auch bestehende Magnetfeldbelastungen wie im Gemeindegebiet Burgkirchen (durch die vor-

handene Leitung im Kreuzungsbereich mit der Bahnlinie, direkt über Wohngebäuden) mit der Er-

richtung der neuen Salzburgleitung auf Werte unterhalb des Schweizer Vorsorgewertes zu reduzie-

ren ...

57

Da durch das Projekt weder Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind noch Belästigungen,

die im Sinne der Gewerbeordnung unzumutbar wären, ist das Vorhaben aus humanmedizinischer

Sicht als umweltverträglich zu beurteilen. Bei Einhaltung des Vorsorgewertes für die Magnetfeldbe-

lastung (bei maximalem Dauerstrom höchstens 1 µT) und des Grenzwertes der ÖVE/ÖNORM E

8850 (2006) für die Belastung der Allgemeinbevölkerung mit elektrischen 50-Hz-Feldern (5kV/m)

sind die zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern von Dr. Oberfeld vorgeschlagenen Auflagen

entbehrlich. Eine weitere (über die in Europa durch die strengsten geltenden Grenzwerte hinausge-

hende) Immissionsreduktion ist zwar allgemein wünschenswert, kann aber aus heutiger medizini-

scher Sicht nicht als notwendig bezeichnet werden.

Im Übrigen spiegeln sich die divergierenden Aussagen auch bei der Beurteilung der Auswirkungen

des Vorhabens unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne wider, wo der Gutachter für

Umweltmedizin (Salzburg) die Auswirkungen mit derselben Begründung wie im Hinblick auf elekt-

romagnetische Felder als bedeutend nachteilig einstuft.

Demgegenüber lautet die Einstufung dazu durch den Gutachter für Umweltmedizin (Oberöster-

reich) auf "vernachlässigbar nachteilig", während der Gutachter für den Fachbereich Umweltmedi-

zin (Oberösterreich und Salzburg) mit folgender Begründung zu der Bewertung "vorteilhafte

Auswirkungen" gelangt:

Im Vergleich zu anderen Energieträgern ist der elektrische Strom als relativ sauber und gesund-

heitsverträglich einzustufen. Die Versorgungssicherheit für diese leitungsgebundene Energiequelle

ist auch aus volksgesundheitlicher Sicht bedeutsam. Insgesamt ist das Projekt, welches den Ring-

schluss des hochrangigen österreichischen Stromnetzes gewährleistet, positiv zu werten:

a - vorteilhafte Auswirkung

Schließlich stufen die Gutachter des Fachbereichs Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Salzburg) die Auswirkungen durch Eingriffe in Natur und

Landschaft als bedeutend nachteilig ein:

e bedeutende nachteilige Auswirkung (mit eindeutigem Schwerpunkt im Bereich Landschaft)*

Begründung: Siehe A.4 und A.10

58

Anmerkung: Die zitierte Begründung lautet auszugsweise:

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft wird einerseits durch das Umspannwerk "Salzach-

Neu" verursacht, dessen Situierung in einer wenig einsehbaren Geländesenke die Beeinträchtigung

des Landschaftsbildes zweifellos herabmindert; es verbleibt jedoch eine erhebliche Beeinträchti-

gung des hier zur Zeit vorhandenen Landschaftscharakters (harmonische, teils naturnahe Kultur-

landschaft) in einem ca 3 ha großen Areal, der durch die betreffende Anlage (ein Fremdkörper mit

technischem Charakter), aber auch durch die mit der Anlage verbundenen Geländekorrekturen

(Einschnitte, Schüttungen) erheblich nachteilig verändert wird.

Andererseits resultiert eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und -charakters aus

der Tatsache, dass die neu zu errichtenden Freileitungsmaste durchschnittlich 7 m höher sind als

die Maste der bestehenden Freileitung, und dass weiters die Ausleger der neu zu errichtenden

Maste bis zu 10 m breiter sind als die der bestehenden Maste. Die neue Freileitung wird daher mit

ihren höheren und wuchtiger wirkenden Masten im Landschaftsbild und -charakter wesentlich stö-

render und damit erheblich mehr beeinträchtigend in Erscheinung treten als die bestehende Freilei-

tung. Im bestockten Gelände erhöht sich die Breite des erforderlichen Trassenaufhiebs bei der neu

zu errichtenden Leitung im Vergleich zum Bestand.

Vergleicht man die Anzahl der neu zu errichtenden Maste mit der Anzahl der zu demontierenden

Maste, ergibt sich hingegen eine geringfügige Verbesserung hinsichtlich Landschaftsbild und –

charakter (50 Neu-Errichtungen, 56 Demontagen). Diese geringere Masten-Anzahl wirkt sich bei

einer landschaftlichen Gesamtbetrachtung geringfügig positiv aus.

Bei der Bewertung wird jedoch Folgendes hinsichtlich einer Einstufung der Auswirkungen in merk-

lich nachteilige bzw vernachlässigbar nachteilige Auswirkungen ergänzend angemerkt:

* Eine Einstufung in c könnte dann erfolgen, wenn nach einer Interessensabwägung gemäß § 3 a

Abs 2 NSchG zu Lasten des Naturschutzes Ersatzleistungen im Sinne des § 3 a Abs 4 leg cit zur

Vorschreibung gelangen, welche die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ausglei-

chen. Ein derartiger Ansatz ist durch das Anbot der Einschreiterin, die 30 kV Freileitung von See-

ham – Freizeitzentrum bis Zellhof – Kläranlage zu verkabeln, bereits vorhanden, wobei diese Maß-

nahme allein noch nicht ausreicht (siehe dazu Gutachten vom 19.5.2006), jedoch eine Einstufung in

d bereits möglich erscheinen lässt.

59

Merkliche nachteilige Auswirkungen

Zumindest teilweise als merklich nachteilig beurteilt der Gutachter für Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Oberösterreich) die Auswirkungen des Vorhabens durch

Eingriffe in Natur und Landschaft:

Bei entsprechenden Vorkehrungen während der Bauphase (Auflagen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.2

bis 4.7), einer ausreichenden Markierung der Erdseile (Auflage 4.2) und der Umsetzung zielführen-

der Ausgleichsmaßnahmen können die zu erwartenden negativen Auswirkungen wesentlich ge-

mindert werden und die Erheblichkeit der Auswirkungen auf geschützte Tierarten deutlich reduzie-

ren (Auflagen laut Gutachten). Vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzungen der vom Gutachter

vorgeschlagenen Maßnahmen ist das Vorhaben bezüglich der Auswirkungen auf Lebensräume,

Tiere und Pflanzen als c (vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen), bezüglich der Auswirkun-

gen auf das Landschaftsbild als d (merkliche nachteilige Auswirkungen) zu beurteilen.

Unter gewissen Voraussetzungen (siehe die Ausführungen oben zu bedeutend nachteiligen Aus-

wirkungen) teilen die Gutachter für Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft (Salzburg) diese Einstufung der Auswirkungen durch Eingrif-

fe in Natur und Landschaft und dieselben Gutachter schätzen auch die Auswirkungen durch sonsti-

ge Ursachen mit der Einschränkung allerdings nur kurzfristig während der Bauphase als merklich

nachteilig ein.

Dieselbe Einstufung der Auswirkungen als merklich nachteilig erfolgt durch den Gutachter für Na-

turschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landsc haft (Oberösterreich) unter Berück-

sichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne:

d merkliche nachteilige Auswirkung

Anmerkung: siehe H 2 - Das Vorhaben berührt das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Tier-

und Pflanzenwelt und deren Lebensräume. Unter Berücksichtigung der Maßnahmenvorschläge

(siehe Punkt A.11) bleibt dieses Interesse gewahrt.

Das Interesse am Erhalt der Landschaft (Landschaftsbild) und des Erholungswertes steht jedoch

dem Vorhaben entgegen, da der Trassenverlauf der neu errichteten Leitung, Flächen in Anspruch

nimmt, die keine derartigen Vorbelastungen aufweisen (siehe Punkt A.11)

60

Zur selben Bewertung im Hinblick auf öffentliche Konzepte und Pläne gelangen die Gutachter für

Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Land schaft (Salzburg) :

d merkliche nachteilige Auswirkung

Begründung: siehe H.3 - Im Regionalprogramm "Salzburger Seengebiet" ist für den Standort des

Umspannwerks ein regionaler Grünzug festgelegt. Die Zielsetzung derartiger Grünzüge besteht

darin, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung bestehender Grünzüge zur regionalen Biotop-

vernetzung im Zusammenspiel mit verbliebenen naturnahen Lebensräumen gewährleistet wird. Die

angestrebte Breite dieses Grünzugs soll laut Regionalprogramm mindestens 300 m betragen.

Durch die Errichtung des Umspannwerks wird eine merkliche Beeinträchtigung dieser Planungsab-

sicht verursacht.

Auch die Gutachter des Fachbereichs Bodenschutz/Landwirtschaft bewerten die Auswirkungen

durch Eingriffe in Natur und Landschaft als merklich nachteilig und merken begründend dazu an:

Aufgrund des Bodenverlustes, der trotz Anwendung geeigneter Maßnahmen unvermeidbaren Bo-

denschadverdichtungen, der im Rahmen der Baumaßnahmen unvermeidlichen Bodenum- und Bo-

denverlagerungen, der teilweise verbleibenden Schadstoffe (Einträge aus den zum Rückbau vorge-

sehenen Masten) und der Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung hat das Vorhaben

d merkliche nachteilige Auswirkung auf die Schutzgüter Boden/Landwirtschaft.

Schließlich erfolgt betreffend die durch Eingriffe in Natur und Landschaft verursachten Auswirkun-

gen des Vorhabens teilweise eine gleichlautende Beurteilung durch den Gutachter für Raumpla-

nung/Erholung/Fremdenverkehr (Salzburg) . Als Begründung findet sich dazu:

Für die Trasse der 380 kV-Leitung kommt es zu vernachlässigbaren nachteiligen Auswirkungen.

Begründet wird dies mit der Erfordernis neuer Waldschneisen, einem geänderten Mastbild, der In-

anspruchnahme neuer Flächen (vor allem im Gemeindegebiet von Seekirchen). Dem gegenüber zu

stellen sind die Rückbaumaßnahmen, die für bestimmte Abschnitte wesentliche Verbesserungen

mit sich bringen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der bisherige, relativ geradlinige Ver-

lauf der 220 kV-Leitungstrasse nicht mehr zur Gänze beibehalten werden kann und somit eine län-

gere Leitung gebaut werden muss.

Die Errichtung des Umspannwerkes Salzach neu wird auf Grund der bereits beschriebenen Festle-

gungen im Regionalprogramm Salzburger Seengebiet mit einer merklich nachteiligen Auswirkung

eingestuft.

61

Vorteilhafte Auswirkungen

In folgenden Fachbereichen wird von vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen:

Im Hinblick auf die Auswirkungen durch sonstige Ursachen kommt der Gutachter für Energiewirt-

schaft/Energietechnik zur Einstufung vorteilhafter Auswirkungen des Vorhabens:

Das Projekt 380-kV-Salzburgleitung wird aus Sicht der Energietechnik / Energiewirtschaft mit „a

vorteilhafte Auswirkung“ beurteilt. Die Begründung für diese Beurteilung ist im Gutachten in Kapi-

teln 2 und 3 enthalten.

Anmerkung: In den zitierten Kapiteln finden sich die Ausführungen im Hinblick auf die Situationsbe-

schreibung und Bedarfsanalyse sowie Lösungsvarianten mit folgender Zusammenfassung:

Der Bedarf für die Errichtung der 380-kV-Freileitung von St. Peter am Hart zum Umspannwerk

Salzach-Neu (Salzburgleitung) als Ersatz für die bestehende 220-kV-Leitung St. Peter – Salzach

wurde erläutert, die möglichen Lösungsvarianten aufgezeigt und bewertet. Durch die neue Salz-

burgleitung kann die zukünftige Versorgung, einschließlich der erhöhte zu erwartende Bedarf im

nordöstlichen Teil Salzburgs und im südlichen Teil Oberösterreichs sichergestellt werden. Die 380-

kV-Salzburgleitung hilft mit die Versorgungssicherheit in der gesamten Regelzone-Ost zu erhöhen

und stellt auch eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung der nachhaltigen Erzeugung

elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern - einschließlich Windkraft - dar.

In den Erläuterungen über mögliche Lösungsvarianten konnte zuerst die Nullvariante als nicht aus-

reichend und mittel- bis langfristig sogar als bedrohlich für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung

in Österreich und betroffenen Bundesländern beschrieben werden.

In der Analyse der Kabelvariante unter Berücksichtigung verschiedener Ausführungen und Techno-

logien konnten keine Vorteile des 380-kV-Kabels gegenüber einer Freileitung erkannt werden. Im

Gegenteil, die Kabelvariante wird in allen betrachteten betrieblichen, technischen und energiewirt-

schaftlichen Aspekten ungünstiger als die Freileitung bewertet, verursacht aber das etwa 10-fache

an Kosten der 380-kV-Freileitung.

Die Analyse von Möglichkeiten der dezentralen Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern hat

ergeben, dass die dadurch erreichte Leistung und erzeugte Energie bei weitem nicht ausreichen

und dass damit die zu erwartende Elektrizitätsverbrauchssteigerung nicht abgedeckt werden kann.

Zusammenfassend wird hiermit der Bedarf für die 380-kV-Salzburgleitung bestätigt. Nur durch ein

leistungsfähiges Übertragungsnetz ist es möglich, den innerösterreichischen Ausgleich zwischen

Erzeugungsüberschuss im Norden und hohem Verbrauch im Süden zu gewährleisten. Die Versor-

gungssicherheit, die Netzbetriebssicherheit sowie die Anfälligkeit des österreichischen Übertra-

62

gungsnetzes auf Störungen in ausländischen Regelzonen und in an Österreich angrenzenden

Übertragungsnetzen werden durch die Vollendung des 380-kV-Netzes auf den energietechnischen

und energiewirtschaftlichen Stand gebracht, der auch für die Kunden in den Bundesländern Salz-

burg und Oberösterreich langfristig erforderlich ist. Dabei wird durch die Verstärkung der Nord-Süd-

Übertragungskapazität sowohl die nachhaltige Ausnutzung von erneuerbarer Energie im Norden als

auch die Nutzung der Vorteile des offenen Elektrizitätsmarktes für die Kunden überhaupt erst er-

möglicht.

Dieselbe Einstufung trifft dieser Gutachter auch unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und

Pläne:

Das Vorhaben ist aus Sicht der Energiewirtschaft / Energietechnik mit „a vorteilhafte Auswirkung“

zu bewerten, wie im Gutachten in Kapitel 2 und 3 bereits erläutert.

Weiters bewertet der Gutachter für den Fachbereich Elektrotechnik (Oberösterreich) die Auswir-

kungen des Vorhabens durch elektromagnetische Felder als vorteilhaft und begründet das folgen-

dermaßen:

Eine wesentliche vorteilhafte Auswirkung durch das Vorhaben wird durch den gänzlichen Entfall der

110 kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 129 bis zum Abspannportal beim UW Ranshofen entste-

hen, weil die Leitung zur Gänze abgetragen werden kann und der bisherige Schutzstreifen der

110 kV-Leitung als elektrotechnische Vorbehaltsfläche entfallen kann.

Durch die besondere Trassierung samt Mitführung der 110 kV-Leitung im Trassenabschnitt Mast

129 bis Mast 137 ergibt insgesamt betrachtet ebenfalls vorteilhafte Auswirkungen als bei getrenn-

ter, bisheriger Leitungsführung mit den jeweiligen der Leitung (110 kV-Leitung Ering-St. Peter-

(Ranshofen) und (220 kV-Leitung Salzach-St.Peter; Mast 514 bis Mast 526 UW St. Peter) zuzuord-

nenden Schutzstreifen.

Diese Einstufung der Auswirkungen durch elektromagnetische Felder wird durch den Gutachter für

Elektrotechnik (Salzburg) geteilt:

a vorteilhafte Auswirkung

begründet in der Tatsache, dass durch die bestehende 220 kV Leitung höhere Immissionen für

Wohnobjekte gegeben sind als solche durch die neue 380 kV Leitung zu erwarten sind.

63

Der Gutachter für den Fachbereich Elektrotechnik (Oberösterreich) beurteilt auch die Auswirkun-

gen des Vorhabens durch sonstige Ursachen, mit einem Hinweis auf eine vernachlässigbare

nachteilige Auswirkung, als vorteilhaft. Die Begründung dafür lautet:

Aus elektrotechnischer Sicht werden die möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen

des Vorhabens als vorteilhaft eingestuft, weil die elektrische Energie eine leitungsgebundene Ener-

gie ist und für den österreichischen Wirtschaftsstandort insbesondere für den oberösterreichischen

und Salzburger Raum eine wichtige infrastrukturelle Einrichtung für die Entwicklung der nächsten

Jahrzehnte sein wird.

Eine Nichtverfügbarkeit würde große volkswirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, weil aufgrund

der stetig wachsenden elektrischen Energiebedarfssituation für den Stromtransport entsprechende

Leitungsanlagen notwendig sind.

Weiterer Vorteil ist die Mitführung von 110 kV-Leitungen am Gestänge der 380 kV-Leitung und die

damit verbundene Möglichkeit der Auflassung und des gänzlichen Entfalls von bestehenden Lei-

tungsteilstrecken. Als vernachlässigbare nachteilige Auswirkung wird die größere Rauminan-

spruchnahme der 380 kV-Leitung gegenüber der bestehenden 220 kV-Leitung angesehen.

Auch der Gutachter für Elektrotechnik (Salzburg) gelangt zur gleichen Einstufung der Auswirkun-

gen durch sonstige Ursachen mit folgender Begründung:

a vorteilhafte Auswirkung, da durch die 380 kV Leitung Übertragungsverluste verringert werden und

durch diese Leitung die Versorgungssicherheit für den Salzburger Raum wesentlich erhöht wird.

Derselbe Gutachter stuft auch die Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung öffentlicher

Konzepte und Pläne als "vorteilhaft" ein.

Die durch Abfälle und Rückstände verursachten Auswirkungen des Vorhabens werden durch den

Gutachter für Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologie mit folgenden Erläuterungen als vor-

teilhaft bewertet:

Die Beseitigung der Fundamente beim Abtrag der alten Leitungen hat insbesondere bei jenen Mas-

ten, die im Hochwasserabflussbereich von Gewässern liegen, vorteilhafte Auswirkungen.

Der Einstufung der durch Abfälle und Rückstände verursachten Auswirkungen des Vorhabens als

vorteilhaft schließt sich auch der Gutachter des Fachbereichs Geolo-

gie/Hydrogeologie/Geotechnik an.

64

Dasselbe gilt in Teilbereichen für die Gutachterin des Fachbereichs Gewässerschutz hinsichtlich

der Auswirkungen des Vorhabens durch Eingriffe in Natur und Landschaft:

Vernachlässigbare nachteilige Auswirkung bzw. vorteilhafte Auswirkung für den Bereich des

Ursprunger Moors.

Dieselbe Gutachterin befindet die Auswirkungen des Vorhabens durch sonstige Ursachen in Teilbe-

reichen vorteilhaft:

Vernachlässigbare nachteilige Auswirkung bzw. vorteilhafte Auswirkung für die hydrologische Situa-

tion des Ursprunger Moors.

Weiters gelangen die Gutachter für Bodenschutz/Landwirtschaft zur Einschätzung vorteilhafter

Auswirkungen im Hinblick auf die durch Abfälle und Rückstände verursachten Auswirkungen des

Vorhabens und führen begründend aus:

Unter Berücksichtigung der in den Auflagen vorgeschlagenen Entsorgung der Oberböden im unmit-

telbaren Bereich der zum Rückbau bestimmten Maststandorte hat das Vorhaben eine

a vorteilhafte Auswirkung auf die Schutzgüter Boden/Landwirtschaft.

Durch die ordnungsgemäße Entsorgung von aufgrund der vorliegenden Untersuchungen zu vermu-

teten Bodenbelastungen im Bereich der Alt-Maststandorte wird eine Verbesserung der Böden und

ihrer Funktionen in diesen jeweils lokal begrenzten Bereichen erzielt.

Schließlich ist auf die als vorteilhaft erkannte Auswirkung des Vorhabens unter Berücksichtigung

öffentlicher Konzepte und Pläne durch den Gutachter für Umweltmedizin (Oberösterreich und

Salzburg) hinzuweisen (siehe die Ausführungen oben zu bedeutend nachteiligen Auswirkungen)."

65

2. Erwägungen der Behörde:

2.1. Zu Spruchteil I (Genehmigung)

§ 17 Abs 1, 2, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungs-

vorschriften und im Abs 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffen-

den Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von

Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbe-

halt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im

Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraus-

setzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2.

die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls

Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das

Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche

Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die

geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Ge-

wässer bleibend zu schädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nach-

barn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind

nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich

nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklä-

rung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen,

einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis

einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch ge-

eignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen

oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichts-

pflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau

für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere

auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die

66

öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastun-

gen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibun-

gen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgli-

ches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

Zu den in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsv oraussetzungen wird Folgen-

des ausgeführt:

§ 17 Abs 1 UVP-G 2000 : Zur Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwende-

nen Verwaltungsvorschriften wird auf die Begründung zu Spruchteil III. verwiesen.

Zur Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 (Begrenzung der Emissionen von

Schadstoffen nach dem Stand der Technik, Immissionsbelastung zu schützender Güter ist mög-

lichst gering zu halten bzw zu vermeiden) wird festgehalten, dass sich diese im gegenständlichen

Verfahren insbesondere auf die Themenbereiche Lärm, Luftschadstoffe und elektromagnetische

Felder bezieht.

Hinsichtlich der Lärmbelastung wurde vom Amtssachverständigen für Betriebs- und Baulärm (inkl

Verkehrslärm) ausgeführt, dass die angewendete Methodik zur Darstellung des derzeitigen und

zukünftigen Zustandes für Schallimmissionen geeignet und plausibel bzw nachvollziehbar in der

UVE dargelegt ist. Den anerkannten Richtlinien und Normen, sowie dem Stand der Wissenschaft

und Technik wurde entsprochen. Mit einer Überschreitung von Grenzwerten ist allenfalls beim

Schlagen von Spundwänden (bei der Masterrichtung) und eventuell durch Schutzauslösungen in

den Umspannwerken zu rechnen. Die daraus resultierende Belästigung wird von den Umweltmedi-

zinern (übereinstimmend) als vernachlässigbar nachteilig eingestuft, eine Gefahr für Gesundheit

oder Leben ist in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten. Verschiedene Maßnahmen zur Ver-

minderung der Lärmbeeinträchtigung sind bereits im Projekt enthalten oder wurden als Auflagen

vorgeschrieben (zB Dreierbündel zur Verringerung von Koronageräuschen, Einsatz von lärmarmen

LKW und Baumaschinen). Eine Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik ist somit

erfolgt. Da die auftretenden Emissionen dem Stand der Technik entsprechen, wo möglich und sinn-

voll entsprechend reduziert oder vermieden werden, führen diese weder zu einer Gefährdung von

Leben und Gesundheit von Menschen noch zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn

(ausführlicher dazu die Beantwortung der Fragen des Prüfkatalogs C) Lärmemissionen).

Beim Themenblock Luftschadstoffe darf hier in der Begründung die Bau- und Betriebsphase ge-

trennt betrachtet werden. Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass während der

67

Bauphase eine Staubbelastung sowie eine Belastung durch die Abgase der Baustellenfahr-

zeuge denkbar ist. In diesem Zusammenhang wurde von den Sachverständigen bestätigt, dass die

in der UVE angewandten Methoden (Mess-, Berechnungs-, Prognose- und Bewertungsmethoden)

schlüssig sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Wie dem vorliegenden

Projekt zu entnehmen ist, ist bereits seitens der Antragstellerin eine Befeuchtung der Verkehrswege

zur Verminderung der Staubbelastung vorgesehen, wie dies auch von verschiedenen Gutachtern

vorgeschlagen wird. Zudem wurde der Antragstellerin vorgeschrieben, bereits bei der Ausschrei-

bung der Baumaßnahmen darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Minimierung der Luftschadstoff-

emissionen nur Baufahrzeuge neuester Bauart (Partikelfilter usw) eingesetzt werden dürfen. Aus-

wirkungen auf die im UVP-Gesetz genannten Schutzgüter sind daher auszuschließen. Die Be-

triebsphase ist vor allem durch zusätzliche Emissionen an Ozon bzw Stickstoffoxiden gekenn-

zeichnet. Luftreinhaltetechnische Maßnahmen, um diese Emissionen zu reduzieren, sind nicht be-

kannt, jedoch liegt die Zusatzbelastung bei Ozon lediglich im Bereich von 0,12 bis 0,4 % des

Grenzwertes und ergeben sich aus diesen Erhöhungen keine Belästigungen oder Gefährdungen

von Leben und Gesundheit der Nachbarn. Die zu erwartende Zusatzbelastung durch Stickoxide

liegt um ca eine Zehnerpotenz unter den zu erwartenden Ozonzusatzbelastungen. Auswirkungen

sind deshalb auch hier nicht zu erwarten. Zur Ionisation von Partikeln (Staubteilchen usw) ist zu-

sammenfassend festzuhalten, dass epidemiologische Studien keinen Hinweis auf eine erhöhte

Cancerogenität liefern oder derartige Hypothesen stützen. Richtwerte existieren hiezu nicht. Eine

Auswirkung auf Gesundheit und Leben von Menschen konnte in diesen Studien nicht festgestellt

werden. Die Auswirkungen in diesem Zusammenhang wurden daher von den Umweltmedizinern

als vernachlässigbar nachteilig bzw keine Auswirkungen beurteilt (Dr. Edtstadler bzw Prof. Neuber-

ger). Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der genannten Sachverstän-

digen erschien die von Dr. Oberfeld geforderte Ergänzung im Bereich der Partikelionisation – Ioni-

sation von Partikeln durch Koronawirkungen bei Wettersituationen, die mit einer höheren Korona-

bildung einhergehen - entbehrlich. Zumal dieser Punkt auch in der mündlichen Verhandlung ent-

sprechend erörtert und auch hier bestätigt wurde, dass gerade bei diesen Wettersituationen mit

einer Luftverfrachtung ohnehin nicht zu rechnen ist (vergleiche dazu Befund und Gutachten des

Sachverständigen für Meteorologie, Klima, Schadstoffausbreitung – Ausbreitungsberechnung

Schadstoffe). Zudem wurde nochmals gutachterlich bestätigt, dass die in der UVE dargestellten

Ausführungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht vollständig und plausibel sind und auch

Dr. Oberfeld nicht genau darlegen konnte, wo hier seinerseits Bedenken bestehen und eine Beur-

teilung nicht möglich ist bzw ist seinen Aussagen (… die vorgelegten Darstellungen sind aus um-

weltmedizinischer Sicht weitgehend vollständig und plausibel …) durchaus zu entnehmen, dass

zumindest aufgrund der vorhandenen Darstellungen, mit negativen Auswirkungen nicht zu rechnen

ist. Abschließend kann also festgestellt werden, dass durch das vorliegende Projekt auf die Luftgüte

in der Umgebung kein wesentlicher Einfluss gegeben ist.

68

Die Diskussion über die Auswirkungen des Vorhabens durch elektrische und el ektromagneti-

sche Felder (EMF) wurde besonders durch die abweichenden Auffassungen der Umweltmediziner

geprägt. So gelangt der Gutachter für Umweltmedizin (Salzburg) zur Auffassung, dass hier mit be-

deutend nachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausge-

schlossen werden kann. Er begründete dies ua damit, dass bei einer Vielzahl von Studien eine Ri-

sikoerhöhung im Zusammenhang mit erhöhter Exposition zu beobachten sei. Demgegenüber führte

der Gutachter für Umweltmedizin (Oberösterreich) aus, dass durch die elektromagnetischen Felder

mit keinen Auswirkungen zu rechnen ist, da bei einem Immissionswert von max 1 µT nach heuti-

gem Stand des Wissens eine Gefährdung der Gesundheit bzw eine Beeinträchtigung des Wohlbe-

findens auszuschließen ist. Um sich hier endgültig Klarheit zu verschaffen, wurde zur Klärung die-

ser Frage ein weiterer Gutachter für diesen Fachbereich beauftragt. Dieser Gutachter gelangt zur

Auffassung, dass, nachdem durch das Vorhaben ein Grenzwert von 1 µT bei maximalen Dauer-

strom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) eingehalten wird, nach heutigem Wis-

sensstand – auch für die empfindlichste Bevölkerungsgruppe (Kinder und Ungeborene) – ein Ge-

sundheitsrisiko durch projektbedingte EMF auszuschließen ist. Die Auswirkungen wurden daher als

vernachlässigbar nachteilig eingestuft.

Letztlich war dieses Gutachten (verfasst von Prof. Neuberger unter Mitarbeit von Dr. Mosham-

mer) für die erkennende Behörde entscheidungsrelevant . Dies deshalb, da es in allen Berei-

chen schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut ist, die Aussagen entsprechend wissenschaftlich

fundiert und belegt sind und bei der Festlegung eines Beurteilungswertes (wobei es für die Behörde

nicht um eine Fixierung eines allgemeinen Grenzwertes geht, sondern darum, ob durch die vom

Projekt verursachten EMF Auswirkungen auf Gesundheit und Leben zu erwarten sind) nicht in den

Bereich von Hypothesen abgleitet.

Im Gegensatz dazu ist es für die Behörde letztlich nicht erkennbar, woher bzw woraus im Gutach-

ten Umweltmedizin (Salzburg) der vorgeschlagene Beurteilungswert (in einem ersten Ansatz) von

0,1 µT (bezogen auf einen gleitenden 8-Stunden-Mittelwert) resultiert, wobei dieser Wert offensicht-

lich nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und daher auch vom Gutachter

nur als Vorschlag tituliert wird, der im Vorsorgegedanken begründet sei. Zudem führt der Gutachter

Umweltmedizin (Salzburg) aus, dass sein Gutachten besondere Relevanz durch gehäuftes auftre-

ten von Krebserkrankungen im Nahbereich der bestehenden 220 kV-Starkstromfreileitung erhält.

Hier ist jedoch festzuhalten, dass zur Untermauerung dieser Behauptung der Behörde bislang keine

entsprechende Studie (Stichprobenziehung, usw) vorgelegt wurde, die diese Aussage untermauert.

Allenfalls handelt es sich hier um eine subjektive Wahrnehmung des Gutachters, welcher bislang

der wissenschaftliche Nachweis fehlt. In Anbetracht dieses sensiblen Themas ist dieses Vorbringen

daher besonders kritisch zu beurteilen, zumal dadurch in der Bevölkerung eine entsprechende Ver-

69

unsicherung hervorgerufen wird und darf diese Aussage (bei derzeitigem Wissensstand) keinesfalls

zur Untermauerung bestimmter Annahmen herangezogen werden.

Es fällt schließlich auf, dass von Prof. Neuberger und in der UVE im Wesentlichen dieselben inter-

nationalen epidemiologischen Studien angeführt werden, auf die sich auch Dr. Oberfeld beruft (in

der UVE fehlt lediglich eine Studie, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung noch nicht vorlag). Die Sach-

verständigen ziehen bloß sehr unterschiedliche Schlussfolgerungen aus diesen. Während Dr. Ober-

feld den Beweis für eine kanzerogene Wirkung von EMF als erbracht ansieht, betont Prof. Neuber-

ger, dass auf Grund gewisser statistischer Häufungen in Bezug auf Leukämie bei Kindern von einer

„möglichen kanzerogenen Wirkung“ zu sprechen sei (dies in Übereinstimmung mit der International

Agency for Research on Cancer - IARC), worin kein wissenschaftlicher Beweis für eine Ursache-

Wirkungs-Beziehung zu sehen ist. Dr. Oberfeld leitet aus der Behauptung, dass ab einer Exposition

in der Größenordnung von 200 nT ein „erhöhtes Leukämierisiko“ bestehe, die Forderung nach ei-

nem deutlich unterhalb dieses Werts liegendem Grenzwert ab, wobei die Angaben bezüglich der

Höhe dieses Grenzwerts widersprüchlich sind.

Prof. Neuberger interpretiert die vorliegenden Forschungsergebnisse hingegen als „begrenzte epi-

demiologische Evidenz“ für einen Zusammenhang zwischen einer Krebsart und EMF, weist aber

auf das Fehlen eines plausiblen toxikologischen Modells hin, das den beobachteten Zusammen-

hang erklären könnte. Dies bedeutet, vereinfachend gesagt, dass ab einer bestimmten Exposition

statistische Phänomene beobachtet werden, die ihre Ursache in einer gesundheitsschädlichen Wir-

kung von EMF haben könnten, dass eine solche aber in keiner Weise erwiesen ist. Daraus und aus

dem Vorsorgegedanken leitet Prof. Neuberger die Forderung ab, dass die langfristige Exposition

innerhalb jenes Bereichs bleiben müsse, in dem die epidemiologischen Studien keinerlei Zusam-

menhang mit Erkrankungen welcher Art auch immer zeigen. Er legt weiters schlüssig dar, dass dies

bei Einhaltung des Anlagegrenzwerts für neue Anlagen im Sinne der NISV (mehr dazu später) je-

denfalls gewährleistet sei.

Auf die Frage, ob es ohne Nachweis einer gesundheitsschädlichen Wirkung überhaupt zulässig

wäre, den Betrieb einer Anlage auf Grund von Emissionen, die zur Überschreitung dieses „Vorsor-

gewertes“ führen, zu untersagen, braucht im gegenständlichen Zusammenhang nicht eingegangen

zu werden, da der von Prof. Neuberger geforderte Wert ohnedies deutlich unterschritten wird. Je-

denfalls ist im Verfahren zweifelsfrei hervorgekommen, dass ein Nachweis für einen Kausalzu-

sammenhang zwischen EMF-Exposition und bestimmten Erkrankungen, wie er von Dr. Oberfeld

gesehen und als Begründung für die Forderung nach noch niedrigeren Grenzwerten herangezogen

wird, in der internationalen Fachwelt nicht gesehen wird.

70

Daran können auch die Ausführungen des von mehreren Parteien des Verfahrens beigezogenen

Privatsachverständigen Prof. Dr. Frentzel-Beyme in der mündlichen Verhandlung nichts ändern.

Diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, einzelne Studien einerseits und politische Positi-

onspapiere andererseits ohne nachvollziehbare Differenzierung nach der Art der Quellen wieder-

zugeben und punktuelle Kritik an der UVE und am Gutachten von Prof. Neuberger zu üben. Eigen-

ständige, aus einem Befund nachvollziehbar abgeleitete gutachtliche Aussagen sind diesen Aus-

führungen nicht zu entnehmen. Keinesfalls sind sie geeignet, die Rückschlüsse auf den internatio-

nalen Meinungsstand, die sich aus allen anderen der Behörde vorliegenden Aussagen medizini-

scher Sachverständiger (mit der Ausnahme von Dr. Oberfeld) ergeben, zu entkräften.

Wie in der UVE dokumentiert, ergeben die Immissionsprognosen (Bundesland Salzburg) bei dem in

ca 73 m Distanz befindlichen Wohnhaus des Herrn Johann Kaserer (KG Berndorf, GN 3260), wel-

ches der Trasse am nächsten liegt, eine magnetische Flussdichte für den max Dauerstrom von

0,84 µT. Dieser Wert liegt nicht nur um ein Vielfaches unter dem Grenzwert von 100 µT sondern

auch deutlich unter dem von Prof. Neuberger empfohlenen Vorsorgewert von 1 µT und lässt dieser

Wert, laut dem, wie dargelegt, maßgeblichen Gutachten von Prof. Neuberger, eine Beeinträchti-

gung von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen nicht erwarten. Der Vorsorgege-

danke ist unbestritten auch dem Schweizer Vorsorgewert von 1 µT immanent.

Hinzu kommt, dass die Zusammenhänge zwischen EMF und Gesundheitsbeeinträchtigungen, wel-

che in epidemiologischen Studien aufgezeigt werden, offensichtlich nur von hypothetischer Natur

sind und Zusammenhänge bislang nicht plausibel erklärt werden konnten (Zufall, andere Umwelt-

einflüsse, usw). Häufig werden diese Studien von Autoren selbst als kritikanfällig bezeichnet. Nicht

vergessen werden darf in diesem Zusammenhang, dass bis dato in Österreich ein gesetzlich ver-

bindlicher Grenzwert nicht existiert. Die diesbezüglichen Empfehlungen der WHO und EU halten

einen Grenzwert von 100 µT für zulässig (Exposition der Allgemeinbevölkerung). Ebenso die

ÖNORM S1119/OVE EMV 1119 sowie die Richtlinien der ICNIRP. Würde sich die Behörde an die-

sem Grenzwert orientieren, wäre die gegenständliche Problematik aufgrund der Abstandssituation

wohl nur ein "Randproblem".

Auch die Schweiz hat in der Verordnung des Bundesrats über den Schutz nichtionisierender Strah-

lung (NISV) vom Dezember 1999 diesen Grenzwert als Immissionsgrenzwert übernommen. Der

Anlagengrenzwert von 1 µT gilt nur für eine Neuanlage und soll an Orten mit empfindlicher Nutzung

eine vorsorgliche Verminderung der Langzeitbelastung sicherstellen. Derzeit ist diese Verordnung

die weltweit strengste Immissionsbegrenzung. Die Forderung von Dr. Oberfeld (Immissionswert von

0,1 µT) würde bedeuten, dass der Schweizer Vorsorgewert um das 10-fache nach unten zu revidie-

ren wäre. Eine solche Grenzwertfestlegung liegt aus Sicht der Behörde jedoch nicht in der Kompe-

71

tenz eines einzelnen Gutachters. Diese Grenzwertfestlegung kann allenfalls im Rahmen einer zu-

sammenfassenden Bewertung und einer klaren Definition des Schutzzieles durch ein nationales

(oder internationales) Expertengremium – unter Einbindung politischer Entscheidungsträger – erfol-

gen. Nach wissenschaftlichen Grundsätzen wird durch einzelne Gegenmeinungen zur herrschen-

den Lehre, wie sie von Dr. Oberfeld vertreten wird, noch kein neuer Stand der Wissenschaft defi-

niert.

Da der von ihm geforderte Grenzwert auch nur einen Bruchteil der strengsten in Europa angewen-

deten Expositionsbegrenzung bezüglich magnetischer Felder beträgt, lässt sich dieser auch nicht

damit begründen, dass im UVP-Verfahren nach der Judikatur des Umweltsenats der internationale,

anlagenspezifische Stand der Technik maßgeblich ist (vgl zur Begrenzung von Luftschadstoffen:

Bescheid vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109, Zistersdorf, unter Verweis auf Raschauer, UVP-G, Rz

18 zu § 17).

Unbestritten spiegelt die Beurteilung im Fachgutachten von Prof. Neuberger den Stand der Wis-

senschaft wider (hier darf nicht nur auf die Aussagen im Fachgutachten Umweltmedizin (Oberöster-

reich) und den Fachbeitrag in der UVE verwiesen werden, sondern auch auf die Aussagen der

Umweltmediziner in ähnlichen Verfahren). Im Einzelnen ist auf den Bescheid des Umweltsenates

vom 17.5.2006, US 3B/2005/19-20, NÖ 380 kV-Leitung Etzersdorf-Theiß, sowie auf die Bescheide

des Umweltsenates vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, zu verweisen. Auch

der Umweltsenat gelangt in diesen Entscheidungen zum Ergebnis, dass der 1 µT-Wert dem Stand

der umweltmedizinischen Wissenschaft entspricht.

Abschließend sind die bislang noch nicht erwähnten Verbesserungen gegenüber dem Ist-Zustand

zu erwähnen. Derzeit befinden sich ganze Siedlungen (zB Mödlham) und zahlreiche Wohnobjekte

direkt unter der bestehenden 220 kV-Leitung. Durch die nunmehrige Trassenwahl kommt es zu

einem Abrücken von diesen Siedlungsbereichen und damit zu einer wesentlichen Verbesserung für

die Bewohner dieser Häuser. Auch diese Tatsache sollte nicht ganz außer Acht gelassen werden.

Aufgrund obiger Ausführungen, hinsichtlich weiterer Details darf auf die genannten Gutachten ver-

wiesen werden, ist davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch

vom Vorhaben verursachte EMF nicht gefährdet sind. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass

Prof. Neuberger in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darauf hingewie-

sen hat, dass das Vorhaben im Hinblick auf seine Bedeutung für die Sicherheit der Versorgung der

Bevölkerung mit elektrischer Energie auch aus umweltmedizinischer Sicht positiv zu beurteilen ist.

Während die gesundheitlichen Risiken bei einer Belastung durch EMF in einer gewissen Stärke, die

im vorliegenden Fall ohnedies nicht erreicht wird, bloß vermutet werden, sind die Gefahren, die sich

72

aus Stromausfällen ergeben können, evident. Bei einer Gesamtbetrachtung ist auch dies zu be-

rücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzustellen , dass vorliegendes Projekt hinsichtlich Emissionsbegrenzung

nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geplant und

konzipiert wurde. Zur Vermeidung und Geringhaltung der Immissionsbelastung (entsprechende

Maßnahmen sind bereits im Projekt vorgesehen oder wurden durch Auflagen fixiert) wurde von den

Sachverständigen aus den betroffenen Fachbereichen schlüssig dargestellt, dass es zu keinen Ge-

fährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder der dingli-

chen Rechte der Nachbarn kommt und die Schutzgüter Boden, Luft, Pflanzen- und Tierbestand und

Gewässer nicht bleibend geschädigt werden. Weiters geht hervor, dass mit keiner unzumutbaren

Belästigung der Nachbarn zu rechnen ist (§ 17 Abs 2 Z 2 lit a bis c UVP-G 2000). Bezüglich der

Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs 2 Z 3 UVP-G 2000 (Vermeidung und Verwertung) kann

auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft verwiesen werden.

Zu § 17 Abs 4 UVP-G 2000 - nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wie erwähnt, die Ergebnis-

se der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und durch geeignete

Nebenbestimmungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutra-

gen.

Von den Sachverständigen, die das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt haben, wurde auf die

im Verfahren erstatteten Stellungnahmen eingegangen. Weiters haben sie entsprechende Aufla-

gen- und Maßnahmenvorschläge erstattet, die – soweit sie nicht ohnehin schon im Projekt enthal-

ten waren – im Spruch von der Behörde als Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorgeschrieben

wurden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass darüber hinausgehende Maßnahmen und Projektmodifikationen -

wie insbesondere die von einigen Parteien geforderte „Verkabelung“ - weder geboten noch rechtlich

zulässig sind. Zum einen ist festzuhalten, dass sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten in

schlüssiger Weise ergibt, dass durch das Vorhaben ein hohes Schutzniveau für die Umwelt ge-

wahrt wird. Erwägungen darüber, ob eine „noch umweltverträglichere“ Vorhabensgestaltung mög-

lich wäre, sind nicht angebracht, zumal es keine rechtliche Genehmigungsvoraussetzung gibt, wo-

nach nur das „umweltverträglichste“ Projekt genehmigt werden könnte (vgl VwGH 30.6.2006,

2002/03/0213, VfGH 28.6.2001, V 51/00, VfSlg 16.242).

Zum anderen ist - abgesehen davon, dass es nach den Ergebnissen des Umweltverträglichkeits-

gutachtens fraglich erscheint, ob durch eine andere Projektgestaltung, wie zB eine Verkabelung,

73

geringere Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten wären - zu beachten, dass auch durch Vor-

schreibungen nach § 17 Abs 4 UVP-G der Antragsgrundsatz nicht verletzt werden darf. Daher darf

die Behörde keine Modifikationen vorschreiben, durch die das eingereichte Vorhaben seinem We-

sen nach geändert werden würde. Dies träfe jedoch auf eine Verkabelung schon deshalb zu, weil

an ein Erdkabel in elektrotechnischer Hinsicht gänzlich andere Anforderungen zu stellen wären (vgl

dazu die Ausführungen der Amtssachverständigen für Elektrotechnik). Auf die Frage, ob eine sol-

che Projektgestaltung technisch möglich wäre, ist daher nicht näher einzugehen bzw darf der Voll-

ständigkeit halber auf die Ausführungen, welche im Rahmen der Einwendungsbearbeitung bzw im

Rahmen der Alternativenprüfung erfolgten, verwiesen werden.

Zu § 17 Abs 5 UVP-G 2000 wird Folgendes angemerkt: Nach dieser Bestimmung hat die Behörde,

wie erwähnt, eine Gesamtbewertung vorzunehmen und dabei sämtliche Auswirkungen des Vorha-

bens zu berücksichtigen. Sie hat dabei „auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umwelt-

schutzes“, Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass primär die Umweltauswirkungen des Vorha-

bens maßgeblich sind, dass aber auch auf sonstige öffentliche Interessen Rücksicht zu nehmen ist.

Wie übersichtlich in der oben wiedergegebenen Matrix „Beurteilung der möglichen unmittelbaren

und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens“ dargestellt ist, ergaben sich bei der Einschätzung

der Gutachter am häufigsten keine bis vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen des Vorha-

bens. Zur Beurteilung und Abwägung der Auswirkungen des Vorhabens kann auf die durch die ko-

ordinierenden Amtssachverständigen angestellte Gegenüberstellung der Beurteilungen verwiesen

werden. Im Ergebnis hat das Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben, dass schwerwiegende

Umweltbelastungen durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen verhindert bzw auf ein er-

trägliches Maß vermindert werden konnten. Vor diesem Hintergrund wurde keine Veranlassung

gesehen, den gegenständlichen Genehmigungsantrag abzuweisen.

Dies gilt insbesondere auch für die Auswirkungen im Bereich Naturschutz (mit dem kritisch beurteil-

ten Bereich Landschaftsbild), die nach der naturschutzrechtlichen Beurteilung eine Interessenab-

wägung erforderlich machen. Zum einen sind diese Auswirkungen schon für sich genommen nicht

von jener Intensität, die eine Abweisung des Antrags gemäß § 17 Abs 5 UVP-G rechtfertigen wür-

den (unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen). Im Übrigen ist im Rahmen der nach die-

ser Bestimmung vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass das Vorhaben durchaus

auch positive Umweltauswirkungen hat.

Dazu zählt insbesondere die von der Antragstellerin ins Treffen geführte und im Umweltverträglich-

keitsgutachten bestätigte erhebliche Reduzierung von Übertragungsverlusten. Dadurch können,

74

vereinfachend gesagt, Emissionen reduziert werden, die bei der Erzeugung von elektrischer Ener-

gie - etwa in kalorischen Kraftwerken - entstehen; dies gilt insbesondere auch für Treibhausgase.

Weiters hat sich im Verfahren gezeigt, dass der Ausbau der österreichischen Höchstspannungsnet-

ze eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerba-

ren Energieträgern weiter vorangetrieben werden kann. Dies gilt insbesondere für die Windkraft, die

in Österreich schwerpunktmäßig im Norden des Bundesgebiets genutzt werden kann, wo es ohne-

dies eine Überproduktion gibt, während im Süden ein Erzeugungsdefizit besteht. In diesem Zu-

sammenhang ist auch zu beachten, dass der Betrieb von Windkraftanlagen nicht an den Bedarf

angepasst werden kann. Es ist daher erforderlich, diese energiewirtschaftlich mit Pumpspeicher-

kraftwerken zu kombinieren, um ein bedarfsgerechtes Energiedargebot gewährleisten zu können.

Auch für den Energietransport zu den Pumpspeicherkraftwerken (die sich überwiegend im Süden

des Bundesgebiets befinden), ist ein Ausbau des Übertragungsnetzes, insbesondere der Nord-Süd-

Verbindungen erforderlich.

Wenngleich es im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zulässig erschiene, sonstige öffentliche

Interessen über jene des Umweltschutzes zu stellen, sind diese doch zu berücksichtigen. Es ist

daher auch zu betonen, dass im Verfahren - insbesondere auf Grund der Ausführungen der Sach-

verständigen für Energiewirtschaft, der Stellungnahme des BMWA und der von der Antragstellerin

vorgelegten volkswirtschaftlichen Studie - ein sehr erhebliches gesamtwirtschaftliches Interesse an

der Realisierung des Vorhabens hervorgekommen ist.

Schließlich ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die Trassenwahl so erfolgte, dass gegenüber

der bestehenden 220 kV-Leitung, die demontiert werden soll, die Abstände zu Siedlungen insge-

samt vergrößert wurden, dass aber andererseits Annäherungen an Schutzgebiete soweit wie mög-

lich verhindert wurden. Es ist nicht hervorgekommen, dass eine weitere Reduzierung der Umwelt-

auswirkungen durch Trassenmodifikationen (Freileitung) möglich wäre. All dies ist daher auch im

Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig,

dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes, auch ohne Berücksichtigung

der iSd § 3a Sbg NSchG vorgeschriebenen Ersatzleistungen, die Naturschutzinteressen überwie-

gen. Der Vollständigkeit halber darf hier auf die Ausführungen im Begründungsteil zu Spruchpunkt

III. C) Naturschutzrecht und die Einwendungsbearbeitung hinsichtlich der Vorbringen der Landes-

umweltanwaltschaft verwiesen werden. Aus den genannten Gründen gelangt die Behörde zur An-

sicht, dass einer Genehmigung nichts entgegensteht bzw sind die Voraussetzungen für die Ertei-

lung der Bewilligung gegeben. Aufgrund der Antragsabänderung vom 6.12.2005 (und der damit

verbundenen Kundmachung) sowie der umfangreichen Erhebungen durch die Behörde war aller-

dings der ursprüngliche Zeitplan nicht einzuhalten und ist die lange Verfahrensdauer zu erklären.

75

2.2. Zu Spruchteil II (Beschreibung des Vorhabens)

Der auslösende Tatbestand für das gegenständliche UVP-Verfahren war der Tatbestand des An-

hangs 1 Z 16 Spalte 1 UVP-G 2000. Demnach sind Starkstromfreileitungen mit einer Nennspan-

nung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km einer Umweltverträglichkeits-

prüfung zu unterziehen.

Aufgrund des umfassenden Vorhabensbegriffs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000, wonach unter einem

Vorhaben „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter

Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maß-

nahmen“ zu verstehen ist, war das gegenständliche Verfahren nicht auf den genannten energie-

rechtlichen Tatbestand beschränkt. Die Beschreibung des Vorhabens umfasst somit neben der

Freileitung selber, auch die Umspannwerke, Mitführung von 110 kV-Leitungen, Rückbau der beste-

henden 220 kV-Leitung sowie das gesamte Landschaftspflegekonzept samt Ersatzmaßnahmen.

2.3. Zu Spruchteil III (mitanzuwendende Verwaltungs vorschriften)

Da nach § 17 Abs 1 und § 3 Abs 3 UVP-G 2000 die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen

der betreffenden Verwaltungsvorschriften bei der Bewilligung des gegenständlichen Änderungspro-

jekts mitanzuwenden sind, wird zu den mitanzuwendenden Genehmigungsbestimmungen Folgen-

des ausgeführt:

2.3.1. Zu Spruchteil III A (Starkstromwegerecht)

Bei der 380 kV-Salzburgleitung handelt es sich zweifelsfrei um eine elektrische Leitungsanlage für

Starkstrom, die sich auf zwei Bundesländer erstreckt und somit um eine Anlage, die dem Anwen-

dungsbereich des Starkstromwegegesetzes unterliegt (§1 Abs 1 StWG). Elektrischen Leitungsanla-

gen iSd Gesetzes sind Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen. Hiezu zählen ins-

besondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. Errichtung und Betrieb dieser Anlagen

bedürfen gemäß § 3 Abs 1 leg cit einer behördlichen Bewilligung.

Gemäß § 7 Abs 1 StWG hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die

elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Bevölkerung oder eines Teiles der-

selben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, wobei die Behörde die zur Erreichung dieser

Voraussetzung allenfalls erforderlichen Auflagen zu erteilen hat. Dabei hat eine Abstimmung mit

den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den

Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der

76

Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes,

des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Si-

cherung des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.

Voraussetzung für eine sichere und zuverlässige Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer

Energie sind dem Bedarf entsprechend ausgebaute und gut funktionierende Verteiler- und Übertra-

gungsnetze. Wie nun im Teilgutachten Energiewirtschaft/Energietechnik dargelegt, sind die beste-

henden 220 kV-Übertragungsnetze an ihren Übertragungsgrenzen angelangt. Dies infolge der Ge-

samtsteigerung des Inlandsverbrauches von 13 TWh im Jahr 1960 auf 64 TWh im Jahr 2004, wobei

hier in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich eine überproportionale Bedarfssteigerung

festzustellen ist. Entsprechend der derzeitigen jährlichen Steigerungsrate von 2 % dient bereits im

Jahr 2010 die bestehende 220 kV-Leitung "St. Peter-Tauern" ausschließlich der Versorgung des

110kV-Teilnetzes SASA der Salzburg AG, mit welchem der nördliche Teil des Bundeslandes Salz-

burg einschließlich der Stadt Salzburg versorgt wird. Eine sichere Versorgung (entsprechend des

sogenannten n-1 Kriteriums) dieser Gebiete ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Selbstverständlich können bzw dürfen die Wechselwirkungen Übertragungsnetz/Verteilernetz im

Zusammenhang mit gegenständlichen Vorhaben nicht unberücksichtigt bleiben, da Störungen (bzw

aufgrund der Überlastung erforderliche Abschaltungen) im Übertragungsnetz entsprechende Aus-

wirkungen auf die Verteilernetze haben (mit entsprechend häufigen Stromausfällen wäre wohl zu

rechnen). Ein funktionierender Nord-Süd Ausgleich, bedingt durch die Erzeugungskapazitäten im

Norden von Österreich durch die Erzeugung von elektrischer Energie aus Laufkraftwerken an der

Donau und aus thermischen Kraftwerken in Ballungsgebieten in Niederösterreich, Großraum Wien

und Oberösterreich, der durch die Errichtung von Windkraftanlagen noch verstärkt wird, ist daher

zweifelsfrei auch Voraussetzung für eine entsprechend sichere Stromversorgung in den vom Pro-

jekt betroffenen Gebieten. Wie im Teilgutachten Energiewirtschaft/Energietechnik glaubhaft darge-

legt und durch die entsprechenden Verbraucherzahlen untermauert, kann die derzeitige Versor-

gung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nur durch "außer Acht lassen" von Sicherheitskrite-

rien aufrecht erhalten werden.

Die Aussagen der elektrotechnischen Amtssachverständigen untermauern obige Ausführungen

ebenso wie die Stellungnahme der mitbeteiligten Starkstromwegebehörde vom 25.10.2005 (vgl

hiezu die Ausführungen im Kapitel I. Versorgungssituation mit Elektrizität und II. Maßnahmen zur

Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit). Insoweit wurde auf fachlicher Ebene nachgewiesen,

dass gegenständliche Hochspannungsanlage jedenfalls dem öffentlichen Interesse dient. Ein weite-

res Indiz für die Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen hat nicht zuletzt (wenn vielleicht auch

unfreiwillig) die Antragstellerin selbst erbracht, wie sonst wäre die Installation von drei Phasen-

77

schiebertransformatoren im österreichischen Übertragungsnetz (auch wirtschaftlich) zu begründen.

Für die Behörde ist daher unbestritten, dass gegenständliche Hochspannungsanlage dem öffentli-

chen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer

Energie, iSd Starkstromwegegesetzes, nicht nur nicht widerspricht sondern zur Aufrechterhaltung

der Versorgungssicherheit unabdingbar ist. Auf die rechtlichen Verpflichtungen der Bewilligungs-

werberin in ihrer Funktion als Regelzonenführer usw muss hier gar nicht erst eingegangen werden.

Offensichtlich werden, entsprechend den Aussagen der elektrotechnischen Amtssachverständigen,

die Gefährdungen und Belästigungen nach dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kom-

menden Wissenschaften auf ein unbedenkliches Maß reduziert. Zudem wurde dargelegt, dass die

konkrete Ausgestaltung des Vorhabens bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen den Geneh-

migungskriterien entspricht. Berücksichtigt wurden hier ua auch die einschlägigen Bestimmungen

des Elektrotechnikgesetzes. Bereits aus dem Teilgutachten Elektrotechnik ergibt sich, dass bei

sämtlichen elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen Gefährdungen und Belästigungen sowohl im

Betriebsfall als auch bei vorhersehbaren Störfällen nach dem Stand der Technik auf ein unbedenk-

liches Maß reduziert werden. Ebenso wurde festgestellt, dass die einschlägigen Normen und elekt-

rotechnischen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Im Ermittlungsverfahren wurde auch die Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten

anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den übrigen im § 7 Abs 1 StWG aufgezählten

öffentlichen Interessen vorgenommen. Diese erforderliche Abstimmung wurde ua durch die Ertei-

lung der genannten (sehr zahlreichen) Auflagen erzielt. Zur Frage der möglichen Gesundheitsge-

fährdung durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens ist auf die Ausführungen im Begründungsteil

zu § 17 Abs 2 UVP-G 2000 zu verweisen.

Für die Behörde sind keine Gründe für den Vorbehalt einer Betriebsbewilligung hervorgekommen,

sodass die Bau- und Betriebsbewilligung in einem erteilt werden kann.

Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind im Verfahren zur Genehmigung von

Anlagen nach dem StWG schließlich auch die damit zusammenhängenden Belange des Arbeit-

nehmerschutzes zu berücksichtigen. Hier ist festzuhalten, dass das Umspannwerk Salzach neu

ferngesteuert betrieben wird und hier keine Arbeitnehmer an ständigen Arbeitsplätzen beschäftigt

werden. Auch sonst wurden vom Arbeitsinspektorat keine Bedenken aus Sicht des Arbeitnehmer-

schutzes geltend gemacht. Das Vorhaben umfasst somit keine Arbeitsstätte, die im besonderen

Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bewirken kann, wes-

halb die Regelung des § 92 Abs 1 ASchG (betreffend Arbeitsstättenbewilligung) nicht einschlägig

ist.

78

2.3.2. Zu Spruchteil III B (Forstrecht)

Zu den Rodungen:

Feststellung des öffentlichen Interesses an der Wal derhaltung

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist

nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 grundsätzlich verboten, wobei in den Abs 2 und 3 die Möglichkeit

einer diesbezüglichen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. Das gegen-

ständliche Vorhaben umfasst im Bundesland Salzburg dauernde Rodungen im Ausmaß von

13.132 m² und befristete Rodungen im Ausmaß von 7.418 m² für die im Spruchteil III B) angeführ-

ten Rodungszwecke (Standort UW Salzach neu, Maststandort, Masterrichtungsarbeiten, Errichtung

von Zufahrtsstraßen sowie Arbeitsstreifen entlang der Leitungstrasse).

Gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 kann die Behörde eine Rodungsbewilligung dann erteilen, wenn

ein besonderes Interesse an der Erhaltung der betroffenen Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach dieser Bestimmung entgegenstehendes – öf-

fentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um

Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswir-

kung oder hohe Erholungswirkung zukommt (vgl Brawenz/Kind/Reindl, ForstG, Manz Sonderaus-

gabe, 3. Auflage, 2005, § 17 Anm 4).

Wie aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, handelt es sich

bei den betroffenen Wäldern nicht um Wirtschaftswälder mit erhöhter oder hoher Schutzfunktion,

sondern vorrangig um Wälder mit erhöhter Wohlfahrtsfunktion. Dies deshalb, da die Waldausstat-

tung in einigen der betroffenen Gemeinden gering und teilweise sogar als "nicht ausreichend" im

Sinne der forstlichen Raumplanung einzustufen ist. In diesen Bereichen mit geringer Waldausstat-

tung ist die Waldausstattung von besonderem öffentlichen Interesse und es liegt ein besonderes

öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor. Es handelt es sich bei den von der Rodung betrof-

fenen Flächen also um solche, bei denen die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht und

denen eine besondere Wohlfahrtsfunktion zukommt (vgl Waldentwicklungsplan).

Der Waldentwicklungsplan kann wegen seines groben Rasters jedoch bloß einen – wenn auch

wichtigen - Anhaltspunkt für die Bewertung des Einzelfalles im Gutachten liefern. Er ist eine Pla-

nungsgrundlage, der Prognosecharakter zukommt (vgl etwa auch die Entscheidung des Umweltse-

nates vom 04.01.2005, US 9B/2004/8-53, Saalfelden). Für die Beurteilung, ob bei einem konkreten

Rodungsvorhaben der Erhaltung der betroffenen Waldflächen ein besonderes öffentliches Interesse

zukommt, bedarf es auf den konkreten Fall abzielender Feststellungen.

79

Der forsttechnische Amtssachverständige bestätigt in seinem Befund und Gutachten in schlüssiger

und nachvollziehbarer Weise die im Waldentwicklungsplan vorgesehene Beurteilung der Wohl-

fahrtsfunktion für die im gegenständlichen Vorhaben konkret von der Rodung betroffenen Wald-

flächen . Es ist daher festzustellen, dass aufgrund dieser Wohlfahrtsfunktion ein besonderes öffent-

liches Interesse an der Walderhaltung hinsichtlich der betroffenen Flächen iSd § 17 Abs 2 ForstG

1975 besteht.

Feststellung des Vorliegens öffentlicher Interessen an der Verwirklichung des gegenständli-

chen Vorhabens

Ist die Bewilligung einer Rodung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht möglich, kann nach Abs 3 eine

Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwen-

dung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche

als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen in diesem Sinne können gemäß Abs 4 beispielsweise im

Wasserbau oder in der Energiewirtschaft begründet sein. Zunächst war daher von der Behörde zu

prüfen, ob ein konkretes öffentliches Interesse an der begehrten anderen Verwendung des Wald-

bodens besteht.

Es sind folgende öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens als erwiesen anzuse-

hen:

• Sicherstellung der gesellschaftlichen Grundfunktionen

• Versorgungssicherheit im Land Salzburg und – aufgrund der Wechselwirkung

Übertragungsnetz/Verteilernetz – in Österreich und Europa

• Vermeidung von Netzzusammenbrüchen

• Ermöglichung der Nutzung und Sicherstellung erneuerbarer Energie

• Erfüllung nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen

Dadurch wird ein konkreter, in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs 4 ForstG 1975 begründeter Be-

darf an der Realisierung des geplanten Vorhabens festgestellt, wobei Nichtwaldflächen für den von

der Projektwerberin angestrebten Zweck nicht zur Verfügung stehen. Für die Begründung der ge-

nannten öffentlichen Interessen im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Be-

gründungsteil zu Spruchteil III. C) (Naturschutzrecht) verwiesen.

Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Inter essen an der Verwirklichung des Vor-

habens

Wird das öffentliche Interesse iSd § 17 Abs 3 ForstG 1975 bejaht, so folgt daraus nicht, dass schon

deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müsste. Vielmehr hat die Behörde daran

anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der

80

nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die festgestellten öffentlichen

Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (vgl VwGH 22.12.2003, 2001/12/0221). Dabei

hat die Behörde nach § 17 Abs 5 leg cit insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des

Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen und unter dieser Voraussetzung die

Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Gewichtung der festgestellten öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens ist

ebenfalls den diesbezüglichen Ausführungen im Begründungsteil zu Spruchteil III. C) (Naturschutz-

recht) zu entnehmen und wird an dieser Stelle darauf verwiesen.

Diesen öffentlichen Interessen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Wald-

flächen gegenüberzustellen. Dabei ist auf das Verhältnis der tatsächlichen zu der die erforderlichen

Wirkungen des Waldes gewährleistenden Waldausstattung, also auf örtliche Bedeutung und örtli-

chen Überfluss oder Mangel an Wald sowie auf die Raumordnung, diese aber der erforderlichen

Waldausstattung nachrangig gereiht, Bedacht zu nehmen. Als Raumordnung ist hier nicht nur die

forstliche zu verstehen, sondern die Summer aller relevanten Planungen und Maßnahmen (so Bra-

wenz/Kind/Reindl, ForstG, Manz Sonderausgabe, 3. Auflage, 2005, § 17 Anm 11).

Der Befundaufnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass die

Waldausstattung in einigen Gemeinden zwar gering ist, aber dennoch keine unmittelbaren negati-

ven Auswirkungen auf die verbleibenden Waldbestände oder auf die Umwelt durch die beantragten

dauernden und befristeten Rodungen zu erwarten sind. Dies deshalb, da die Maststandorte häufig

so gewählt wurden, dass sie an Bestandesränder zu liegen kommen. Dabei reduziert sie die Wir-

kung des Rodungseingriffes auf den Wald erheblich. In seinem Gutachten kommt er schließlich

zum Ergebnis, dass die einzelnen Rodungsmaßnahmen keine schwerwiegenden, die Walderhal-

tung in den verbleibenden Beständen gefährdende Auswirkungen mit sich bringen. Gefahren oder

erhebliche Nachteile auf die an die Rodungsfläche angrenzenden Waldbestände werden nicht er-

wartet, wenn die vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen umgesetzt werden.

Dieser plausiblen Einschätzung des forsttechnischen Amtssachverständigen schließt sich die ent-

scheidende Behörde an. Dies insbesondere auch deswegen, weil durch die entsprechenden Be-

gleitmaßnahmen (zB Wiederaufforstungen im Zusammenhang mit der Demontage bestehender

Leitungen) eine positive Kompensation eintritt und das gegenständliche Vorhaben im Großen und

Ganzen mit den bestehenden Zielsetzungen der örtlichen und überörtlichen raumplanerischen In-

strumente in Übereinstimmung steht, wie dies auch vom Amtssachverständigen für Raumplanung,

Erholung und Fremdenverkehr in seinem Gutachten bestätigt wird.

81

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass den von der Projektwerberin geltend gemach-

ten nachgewiesenen unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen gegenüber den Inte-

ressen an der Walderhaltung der Vorrang zukommt. Zur Gewährleistung, dass die Walderhaltung

über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, dienen die in Spruchteil III B) und

Spruchteil IV enthaltenen Vorschreibungen iSd § 19 ForstG 1975.

Zu Ausnahmebewilligung von Schlägerungen hiebsunrei fer Bestände:

Für jene Waldbestände, bei denen es nicht möglich ist, den Wald zu überspannen, ist im Sinne der

forstgesetzlichen Bestimmungen eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung von "hiebsunreifen

Beständen" erforderlich, da jene Einzelbäume oder Waldbestände geschlägert werden müssen, die

in den Gefährdungsbereich der Leitung hinein wachsen.

Zur Ausnahme vom Verbot von Großkahlhieben:

Wie aus den Projektsunterlagen hervorgeht, sind in Salzburg Großkahlhiebe (zusammenhängende

Flächen von mehr als 2 ha) im Gesamtausmaß von 5,05 ha bei maximaler Aufwuchshöhe im Zu-

sammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Hochspannungsanlage erforderlich. In sei-

nem Gutachten gelangt der forsttechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar zu

dem Ergebnis, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Grund der dem Projekt nach

notwendigen Großkahlschläge zu erwarten sind. Dies ua deshalb, da sich die Großkahlhiebe im

Bundesland Salzburg auf 2 Teilflächen erstrecken. Die Bewilligung zur Durchführung dieser Groß-

kahlhiebe kann daher seitens der Behörde unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrei-

bungen und Auflagen erteilt werden.

2.3.3. Zu Spruchteil III C (Naturschutzrecht)

Diese Entscheidung stützt sich auf folgende Grundla gen bzw Gründe:

• Auf die Darlegungen und Ausführungen der Antragstellerin im UVP-Genehmigungsantrag

vom 28.4.2005 und den zugrunde liegenden, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergänz-

ten und modifizierten Projektunterlagen samt den angebotenen Ersatzmaßnahmen, hinsicht-

lich der geltend gemachten und mit Nachweisen versehenen öffentlichen Interessen auch auf

vorgelegte Studie von Prof. Stigler und die Darlegungen der Antragstellerin in der mündlichen

Verhandlung.

82

• Auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten wiedergegebene Beantwortung der im Prüfkatalog

im Abschnitt H aufgelisteten Fragen zu den geltend gemachten öffentlichen Interessen und

den von der Projektwerberin geprüften Alternativen durch die Amtssachverständigen.

• Auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten wiedergegebene Beantwortung der im Prüfkatalog

enthaltenen naturschutzfachlichen Fragestellungen durch die Amtssachverständigen.

• Auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17./18.11.2005 und den in

der diesbezüglichen Verhandlungsschrift wiedergegebenen Gutachten des naturschutzfachli-

chen und der zoologischen Amtssachverständigen, des humanmedizinischen Sachverständi-

gen und der Amtsachverständigen für Gewässerschutz, hinsichtlich der geltend gemachten

öffentlichen Interessen auch auf das Gutachten bzw die Stellungnahme der Amtssach-

verständigen für Energiewirtschaft/Energietechnik, Elektrotechnik sowie die Stellungnahmen

der Salzburg AG und des BMWA.

Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung der N aturschutzinteressen

Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet bewilligungspflichtige Maßnahmen nach §§ 21, 24 und

25 Sbg NSchG 1999 iVm Ursprunger Moor-Naturschutzgebietsverordnung (wie in Spruchteil III. C)

Naturschutzrecht) ausgeführt.

Gemäß § 24 Abs 5 Satz 2 Sbg NSchG 1999 ersetzt eine Bewilligung nach § 24 leg cit auch alle

anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen aufgrund dieses Gesetzes und der aufgrund die-

ses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen

nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind. Primär ist das Vorhaben daher nach

den Bewilligungsvoraussetzungen des § 24 leg cit zu beurteilen und in weiterer Folge zu prüfen, ob

die Landschaftsschutzgebietsbestimmungen bzw die Bestimmungen des § 25 leg cit für allgemein

bewilligungsbedürftige Maßnahmen darüber hinausgehende, strengere Vorschriften enthalten, die

gegebenenfalls mitanzuwenden sind, dh im Ergebnis, dass jedenfalls die strengsten anzuwenden-

den Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein un-

teilbares Ganzes handelt, gilt dies auch für etwaige Anlagenteile, die nicht oder nicht im selben

Ausmaß die nach § 24 leg cit geschützten Lebensräume berühren (vgl auch Loos, Kommentar zum

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 vom September 2005, Seiten 78 und 88 ff).

Nach § 24 Abs 5 Satz 1 leg cit ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für Eingriffe in

geschützte Lebensräume dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende

abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder

auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt

oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder das Vorhaben im den Natur-

83

schutz überwiegenden öffentlichen Interesse iSd § 3a Abs 2 leg cit gelegen ist. § 25 Abs 3 leg cit

enthält demgegenüber weniger qualifizierte Genehmigungsvoraussetzungen (Versagung lediglich

bei „erheblicher Beeinträchtigung“) und ist daher iSd obigen Ausführungen nicht maßgeblich.

Der Beantwortung der naturschutzfachlichen Fragestellungen und dem im Begründungsteil I beim

Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft wiedergegebenen Gut-

achten des Naturschutzsachverständigen und der zoologischen Amtssachverständigen ist in

schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, dass mit der Verwirklichung des gegen-

ständlichen Vorhabens mehr als geringfügig abträgliche Auswirkungen auf die Interessen des Na-

turschutzes verbunden sind und es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und

des Charakters der Landschaft sowie zu Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Landschafts-

schutzgebietes kommen wird. Die Projektwerberin hat jedoch öffentliche Interessen an der Verwirk-

lichung des Vorhabens geltend gemacht, sodass seitens der Behörde deren Vorliegen zu prüfen

und im Rahmen einer Interessenabwägung letztlich deren Vorrang vor dem öffentlichen Interesse

am Naturschutz iSd § 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999 festzustellen war wie folgt.

Feststellung des Vorliegens öffentlicher Interessen an der Verwirklichung des gegenständli-

chen Vorhabens und Alternativenprüfung

Gemäß § 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999 sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders

wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Natur-

schutzes zu bewilligen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegen-

über den Interessen des Naturschutzes zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeigne-

te, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Eine Alternativ-

lösung in diesem Sinne wäre uU die immer wieder angesprochene "Kabelvariante". Hiezu ist unmit-

telbar festzustellen, dass die von der Projektwerberin dargestellten Vor- und Nachteile der geprüf-

ten Alternative "Erdkabel" vollständig, plausibel und nachvollziehbar dargestellt sind, wie dies ua

auch von den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen (im Rahmen der Alternativenprüfung) in

ihrer Beantwortung des Abschnitts H.6. des Prüfkatalogs bestätigt wird. Der Vollständigkeit halber

ist hier festzuhalten, dass die Gutachter für das Fachgebiet Energiewirtschaft/Energietechnik und

Elektrotechnik zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die dargestellte Freileitungsvariante

auch gegenüber der technischen Alternative Erdkabel die sinnvollere und effizientere Lösungsvari-

ante darstellt. Zudem wird ausgeführt, dass es trotz einiger existierender 380kV-Verkabelungen

weltweit kein vergleichbares Kabelprojekt gibt und eine Realisierung als "Kabelleitung" ein Experi-

ment mit großem (nicht nur finanziellem) Risiko in Bezug auf Betriebssicherheit und Verfügbarkeit

bedeuten würde. Hinsichtlich der Details darf hier auf die genannten Fachgutachten verwiesen

werden. Auch an dieser Stelle ist auf die Berufungsbescheide des Umweltsenates vom 8.3.2007,

84

Zlen US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, zu verweisen und darf daraus Folgendes zitiert

werden: "Entspricht eine Kabellösung aber nicht dem Stand der Technik so kann ihr bei der Ent-

scheidung in Rechtsbereichen wie Rodung im Forstrecht, im Natur- und Landschaftsschutz oder bei

der Gesamtbeurteilung nach § 17 Abs 5 UVP-G 2000 keine maßgebliche Rolle bei der dort gebote-

nen Interessensabwägung zukommen". Bereits aus diesem Grund scheidet die "Kabelvariante" als

Alternative iSd § 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999 (zumindest derzeit) aus.

Die zur Genehmigung eingereichte Projektvariante ist demnach, vom Gesichtspunkt der Beurtei-

lung anderer Freileitungsführungen, insbesondere auch aus naturschutzfachlicher Sicht, als güns-

tigste Variante anzusehen. Dies deshalb, da die dargestellten Freileitungsvarianten (eine östlich,

eine westliche des Planungsraumes) bereits aufgrund der Leitungslänge als negativer zu beurteilen

sind, als die eingereichte Trasse, zumal der aktuelle Trassen-Planungsraum keinerlei "Negativ-

Flächen erster Priorität" berührt.

Eine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende, auf Ausführung des Vorhabens gerich-

tete Alternativlösung steht also nicht zur Verfügung. Wie bereits im Spruchteil III. C) Naturschutz-

recht festgestellt, werden folgende öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens als

erwiesen angenommen:

• Sicherstellung der gesellschaftlichen Grundfunktionen

• Versorgungssicherheit im Land Salzburg und – aufgrund der Wechselwirkung Übertragungs-

netz/Verteilernetz – in Österreich und Europa

• Vermeidung von Netzzusammenbrüchen

• Ermöglichung der Nutzung und Sicherstellung erneuerbarer Energie

• Erfüllung nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen

und wird hiezu im Einzelnen begründend ausgeführt wie folgt:

Die Funktionsfähigkeit unseres Gesellschaftssystems ist heute untrennbar mit einer ausreichenden

und zuverlässigen Stromversorgung verbunden. Es ist gar nicht möglich, alle berührten Grundfunk-

tionen hier umfassend darzustellen. Es dürfen daher stellvertretend einige wesentliche Bereiche

wie Krankenversorgung (Spitäler, E-Card, usw), Öffentliche Sicherheit (Exekutive, Landesverteidi-

gung, Feuerwehralarmierung, ua), Geldwirtschaft (Banken, Kreditkarten, usw) oder Verwaltung

(Kommunikation, Datenverarbeitung, ua) genannt werden. Zudem ist eine gesicherte Elektrizitäts-

versorgung die Grundlage für alle anderen Infrastrukturen wie Verkehr (Verkehrsregelung, elekt-

risch betriebene öffentliche Verkehrsmittel), Informationsübermittlung (Telefon, Radio, Internet, ua),

Wasserversorgung (Pumpen, Kläranlagen, usw), Gasnetze oder Fernwärmenetze, weshalb der

Elektrizitätsversorgung übergeordnete Bedeutung zukommt. Es handelt sich hiebei gleichsam um

die Infrastruktur für die Infrastruktur. Gleiches gilt für die Sicherstellung der Basisversorgung unse-

85

rer Gesellschaft. Grundlegende Alltagsgeschäfte wie Haushaltsführung, Nahrungsmittelversorgung

bzw Nahrungsmittelerzeugung oder die Beheizung der Gebäude ist ohne Strom nicht mehr vor-

stellbar.

Wie dem Fachgutachten Energiewirtschaft zu entnehmen ist, ist das bestehende überregionale

Leitungsnetz derzeit über seine Grenzen belastet. Die Sicherheitsregel „(n-1)“ kann schon lange

nicht mehr eingehalten werden. Diese Sicherheitsregel wurde, trotz zahlreichen Engpassmanage-

mentmaßnahmen (Anfahren von kalorischen Kraftwerken, ua), im Jahr 2005 1288 Stunden nicht

eingehalten. Im Jahr 2004 waren es noch 550 Stunden, db praktisch eine Verdoppelung. Aufgrund

der zu erwartenden Verbrauchsentwicklung (der Verbrauch von elektrischer Energie stieg im öffent-

lichen Netz Salzburgs zwischen 1995 und 2004 um etwa 21,4 %) ist mit einer Entspannung hier

nicht zu rechnen.

Das geplante UW Salzach neu soll das bestehende Übertragungsnetz mit dem Verteilnetz der

Salzburg AG verbinden. Dabei handelt es sich um das 110 kV-Verteilernetz "SASA", welches den

Flachgau, Teile des Tennengaues und die Stadt Salzburg versorgt. Die derzeit vorhandene Kapazi-

tät des Übertragungsnetzes wird voraussichtlich im Jahr 2010 zu 100 % durch den Bedarf des SA-

SA-Netzes ausgelastet sein. Der bestehende Nord-Süd Engpass wird weiter verschärft und Netz-

zusammenbrüche (bedingt durch Überlastung) sind die unweigerliche Folge. Bedingt durch die

geographische Lage Österreichs ist das Höchstspannungsnetz Österreichs mit zahlreichen auslän-

dischen Regelzonen verbunden und steht mit diesen in Wechselwirkung. Ungewollte und ungeplan-

te Energieflüsse in ausländischen Regelzonen stellen ein beträchtliches Problem für das Übertra-

gungsnetz in Österreich dar.

Zu dieser Thematik hat auch der Umweltsenat in seiner Berufungsentscheidung vom 8.3.2007,

Zl US 9B/2005/8-431, (auszugsweise) wie folgt Stellung genommen:

"Die RV 1967 (zitiert in Hauer, Das österreichische Starkstromwegerecht, S 2/3) weist bereits auf

„die zu erwartende starke Ausweitung des Leitungsnetzes im Rahmen einer erwartungsgemäß im-

mer weiter integrierten österreichischen und gesamteuropäischen Verbundwirtschaft“ hin. Diese hat

auch Eingang in das – mehrmals geänderte –Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz –

ElWOG – gefunden. Die Stromhandelsverordnung ist der vorläufige Schlusspunkt im europaweiten

Stromaustausch zwischen den Betreibern der Höchstspannungsnetze (näherhin Raschauer, Hand-

buch Energierecht 13 ff). Daneben umfasst die Tätigkeit der EG gemäß Art. 3 lit. o EGV die Förde-

rung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze, die sog. TEN-Politik, u.a. im Bereich der E-

nergieinfrastruktur (Art. 154 Abs. 1EGV). Hiebei weist der Rat gemäß Art. 156 EGV, also mit Billi-

gung des betroffenen Mitgliedstaats, in Leitlinien solche Vorhaben von gemeinsamem Interesse

86

aus(Art. 155 Abs. 1 erster Teilstrich EGV). Die Neufassung der Leitlinien durch die Entschei-

dung1229/2003/EG, ABl L 176/11, Anhang III, enthält auch nach dem Ratsbeschluss vom 24. Juli

2006 im Elektrizitätsbereich neben St. Peter-Tauern (3.54.) die Verbindungsleitung Südburgenland

– Kainachtal (3.55.). Die Leitlinien gelten als verbindliche Rahmenvorgaben, auf deren Umsetzung

die Mitgliedstaaten hinzuwirken haben. Sie haben sich weiters "aller Maßnahmen zu enthalten, die

die Erreichung der in den Leitlinien enthaltenen Ziele verhindern oder erschweren" (vgl. Calliess, in:

Calliess/Ruffert, EUV/EGV3 [2007] Art. 155 EGV, Rn 5).

Nach wie vor begleitet vom Energielenkungsgesetz BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch Art.

3 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 106, mit Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung, hat das ElWOG den Wettbewerb an die Stelle des frühe-

ren nationalen Versorgungsmonopols gesetzt, freilich unter den von den Begründungserwägungen

(23) und (26) sowie von den in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 9 lit. b der RL 2003/54/EG als vorrangig

betonten, in § 3 Z 4 und § 4 Abs. 1 Z 3 ElWOG verankerten und vom VfGH (VfSlg 17315/2004)

anerkannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicher-

heit. Auch wenn ein Übertragungsnetz, für das gemäß § 38 ElWOG Betriebspflicht besteht, nach

verbreiteter Auffassung ein natürliches Monopol darstellt, auf dessen Benützung Groß- und Klein-

verbraucher angewiesen sind, gilt auch für die Netzbetreiber diese Gemeinwohlverpflichtung. Denn

sie sind zur „Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die

Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur“ (vgl § 4 Abs 1 Z 3 El-

WOG und § 23 Z 1 und 2 ElWOG) verpflichtet. Durch § 23 Z 7 und 8 des ElWOG idF der Novelle

BGBl. I Nr. 106/2006 in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen werden die Betreiber von Über-

tragungsnetzen wie die APG weiters verpflichtet die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer

angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und durch

entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versor-

gungssicherheit zu leisten.

Ebenso zeigen das nachvollziehbare Fachgutachten Energiewirtschaft/Energietechnik, die diesbe-

züglichen Ausführungen in der UVE sowie im UV-Gutachten das öffentliche Interesse am geplanten

Vorhaben. Bestätigt werden diese Aussagen im Fachgutachten Elektrotechnik, der Stellungnahme

des BMWA sowie der Stellungnahme der Salzburg AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dazu ist weiters auf das vorgelegte Gutachten „Das öffentliche Interesse an der Errichtung der 380

kV-Salzburgleitung in Salzburg" verfasst von Univ-Prof. Mag. DI Dr. Heinz Stigler (unter Mitarbeit

von DI Huber, DI Dr. Bachhiesl und DI Mag. Pirkernik), Institut für Elektrizitätswirtschaft und Ener-

gieinnovation der TU Graz, zu verweisen. Dieses untersucht hiebei die Auswirkungen des Vorha-

bens in volkswirtschaftlicher und regionalökonomischer Hinsicht. Dieses Gutachten kommt nach-

vollziehbar zum Schluss, das öffentliche Interesse am Vorhaben sei gegeben. Zur Untermauerung

87

dieses Schlusses zitiert es die die 380 kV-Leitung befürwortenden Positionen von Arbeiterkammer,

Wirtschaftskammer, der Landeslandwirtschaftskammer, also gesetzlicher Interessenvertretungen,

sowie der Industriellenvereinigung und des Forums Versorgungssicherheit. Abschließend darf in

diesem Zusammenhang auf die zahlreichen energiewirtschaftlichen Zielsetzungen in Österreich

(Regierungsprogramm und Energiebericht der Bundesregierung, Klimastrategie, ua) und Salzburg

(Landesentwicklungsprogramm, Regierungserklärung, ua) verwiesen werden.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass, angesichts des ständig weiter wachsen-

den Strombedarfes (derzeit ist von mehr als 2 % jährlichem Strombedarfswachstum im Salzburger

Raum auszugehen) auch die Versorgungsqualität (mit allen negativen Auswirkungen auf Haushal-

te, die Wirtschaftsstandortqualität uvm) von Salzburg (soweit sich dies überhaupt isoliert betrachten

lässt) ohne die dringenden Ausbaumaßnahmen gefährdet. Zudem erfordert der geplante Ausbau

der dezentralen Einheiten alternativer Energieerzeugung wie zB der Windkraft oder Wasserkraft

den gleichzeitigen Ausbau der Übertragungsnetze, um die stark schwankenden Strommengen si-

cher abtransportieren zu können. Das öffentliche Interesse an diesem Vorhaben steht also in kei-

nem Zweifel.

Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Inter essen an der Verwirklichung des Vor-

habens

Im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung hat die Behörde nach ständiger Recht-

sprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 18.02.2002, 99/10/0188; VwGH

18.12.2000, 2000/10/0119 und 99/10/0222; VwGH 04.09.2000, 2000/10/0081; jeweils mit weiteren

Nachweisen) zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch

das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten

anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen über-

wiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist

nicht monetär bewertbar und damit nicht berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfor-

dert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise

zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvoll-

ziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund

einer Interessenabwägung ergangener Bescheid daher nur dann, wenn er in qualitativer und quan-

titativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von deren Art und

Ausmaß der verletzten Naturschutzinteressen abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in

denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfris-

tige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen

soll.

88

Wie bereits ausgeführt, dient das gegenständliche Vorhaben der Versorgungssicherheit im Land

Salzburg, der Vermeidung von Netzzusammenbrüchen, der Sicherstellung der Regelenergie, der

Ermöglichung der Nutzung und Sicherstellung erneuerbarer Energie, der Erfüllung nationaler und

gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen. Es handelt sich dabei um öffentliche Interessen, die zT

energiewirtschaftlicher bzw energietechnischer Natur sind, zT dem Klimaschutz und, durch den mit

dem Vorhaben verbundenen Rückbau der bestehenden Leitung, dem Schutz der Anrainer vor Im-

missionen (zB Lärm, EMF) dienen. Neben dem nachgewiesenen Bedarf an der Verwirklichung des

Vorhabens aus energiewirtschaftlicher Sicht verdeutlichen gerade auch die internationalen Ver-

pflichtungen, die von Österreich im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energie und nachhalti-

ge Energiepolitik eingegangen wurden, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Errichtung

von leistungsfähigen Übertragungsnetzen, wie sie das gegenständliche Vorhaben darstellt, zumal

wie oben ausgeführt, bei Verwirklichung des Vorhabens auch der von alternativen Energiequellen

(insbesondere Windkraftanlagen) produzierte Strom optimal genutzt werden kann. Die aufgrund der

plausiblen, nachvollziehbaren und wie angegeben auch von Amtssachverständigen bestätigten, als

erwiesen anzusehenden festgestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorha-

bens sind als hoch einzustufen. Hinzu kommt, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Reduzie-

rung von Übertragungsverlusten und CO2 Emissionen (gegenüber der bestehenden Leitung) erzielt

werden kann.

Demgegenüber ist das öffentliche Interesse am Naturschutz zu gewichten. Wie bereits ausgeführt,

kommen der Naturschutzsachverständige und die zoologische Amtssachverständige in ihrem Gut-

achten zum Ergebnis, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens mehr als ge-

ringfügig abträgliche Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes verbunden sind und es zu

erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft kom-

men wird. Diese Beeinträchtigungen stehen den geschilderten Interessen an der Verwirklichung

des Vorhabens gegenüber.

Die nunmehr vorzunehmende Wertentscheidung ergibt bei Abwägung aller zu berücksichtigenden

Umstände, dass den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorha-

bens der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes iSd § 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999

einzuräumen ist. Dies insbesondere deswegen, weil die Versorgung mit Elektrizität Grundvoraus-

setzung für eine funktionierende Gesellschaft ist. Ein Leben in einer (modernen) technologisierten

Welt ist ohne Strom nicht vorstellbar. Grundlage hiefür ist ein funktionierendes stabiles Übertra-

gungsnetz. Gegenständliches Vorhaben dient unbestritten der Versorgungssicherheit, der Vermei-

dung von Netzzusammenbrüchen und Sicherstellung von Energie. Der Bedarf ist, wie bereits dar-

gelegt, nach Ansicht der Behörde unstrittig. Zudem ist das Vorhaben von hohem energiewirtschaft-

lichen, energiepolitischem und volkswirtschaftlichem Interesse. Es dient, so widersprüchlich dies

89

auf den ersten Blick vielleicht scheinen mag, auch dem nachhaltigen Umweltschutz (zB durch CO2-

Reduktion und Klimaschutz) und darüber hinaus stellt es die Effizienz und Nutzbarkeit anderer er-

neuerbarer Energiequellen sicher. Überdies dient es der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtun-

gen.

Bewilligung unter weitgehender Wahrung der Interess en des Naturschutzes und Vorschrei-

bung von Ersatzleistungen

§ 3a Abs 2 Sbg NSchG 1999 sieht vor, dass einer Maßnahme, die nachweislich unmittelbar beson-

ders wichtigen, den Naturschutz überwiegenden öffentlichen Interessen dient, und für die keine

weniger eingriffsintensive Alternative besteht, die naturschutzrechtliche Bewilligung unter weitge-

hender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu erteilen ist. Diesbezüglich wird auf § 2 Abs 3

leg cit verwiesen, worin eine allgemeine Verpflichtung zur Vermeidung, Minderung und zum Aus-

gleich von Beeinträchtigungen der Natur normiert ist.

Das gegenständliche Vorhaben enthält bereits Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Zu de-

ren Sicherstellung bzw als darüber hinausgehende erforderliche Eingriffsminimierungsmaßnahmen

dienen die in Spruchteil IV beim Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft vorgeschriebenen Auflagen, sodass den Anforderungen des

§ 3a Abs 2 iVm § 2 Abs 3 leg cit entsprochen wird. Der zusätzlich vom Naturschutzsachverständi-

gen und der zoologischen Amtssachverständigen vorgesehenen Forderung, die Bewilligung unter

dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 Sbg NSchG 1999 zu erteilen, war

nicht zu entsprechen, da eine derartige Auflage im System des UVP-G 2000 nicht vorgesehen ist.

Die Vorschreibung von Nebenbestimmungen wird in § 17 Abs 4 UVP-G 2000 kodifikatorisch und

damit abschließend geregelt. In diesem Sinne war daher, auch unter Bezugnahme auf die Ausfüh-

rungen der Landesumweltanwaltschaft, der Auflagenvorschlag für die Leitungsmarkierung gegen

Vogelschlag entsprechend abzuändern und (zusätzlich) eine Ersatzleistung in der Höhe von

€ 168.864,- vorzuschreiben (siehe dazu die gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlungs-

schrift).

Kommt nach einer Interessenabwägung den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist

gemäß § 3a Abs 4 Sbg NSchG 1999 die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch

entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen.

Die im Spruchteil III. C) Naturschutzrecht, nach Maßgabe der im Spruchteil IV. (Nebenbestimmun-

gen) enthaltenen Auflagen 161 bis 165, vorgeschriebenen ökologischen Ersatzleistungen werden

von den Amtssachverständigen für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft

in ihren wiedergegebenen Gutachten plausibel und nachvollziehbar als geeignet angesehen, die

durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen der Naturschutzinteres-

90

sen auszugleichen. Die Amtssachverständigen halten zudem fest, dass diese Ersatzleistungen er-

hebliche Verbesserungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild bewirken werden. Den Anforde-

rungen des § 3a Abs 4 leg cit ist daher durch Vorschreibung dieser Ersatzleitungen jedenfalls Ge-

nüge getan.

Zusammenfassend ist daher festzustellen:

• Zum gegenständlichen Vorhaben besteht keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger

beeinträchtigende Alternativlösung.

• Den von der Projektwerberin geltend gemachten nachgewiesenen unmittelbar besonders

wichtigen öffentlichen Interessen kommt gegenüber den Interessen des Naturschutzes der

Vorrang zu.

• Die in Spruchteil III. C) Naturschutzrecht, nach Maßgabe der im Spruchteil IV. (Nebenbestim-

mungen) enthaltenen Auflagen, vorgeschriebenen Ersatzleistungen gleichen die durch das

Vorhaben im Hinblick auf die Naturschutzinteressen (iSd Salzburger NSchG) zu erwartenden

Eingriffe aus.

2.3.4. Zu Spruchteil III D (Wasserrecht)

Gemäß § 105 WRG 1959 ist ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens dann unzulässig oder

kann nur unter Vorschreibung entsprechender Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden,

wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen

liegt nach dieser Bestimmung unter anderem dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der Landesver-

teidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu

befürchten sind, eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises oder

der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist, das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in

Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht in Einklang steht, ein schädlicher Ein-

fluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt

wird, die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst wird, durch die Art der beabsichtigten

Anlage eine Verschwendung des Wassers entsteht, das Vorhaben dem Interesse der wasserwirt-

schaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht oder

eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen

ist, etc

Die Sachverständigen für Wasserbautechnik/Hydrographie/Hydrologie, Gewässerschutz und Geo-

logie/Hydrogeologie/Geotechnik führten übereinstimmend aus, dass es durch die beabsichtigten

91

wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interes-

sen kommt, da entweder bereits im Projekt Maßnahmen enthalten sind, die eine solche Beeinträch-

tigung öffentlicher Interessen verhindern oder diesbezügliche Auflagen, die in den Bescheid über-

nommen wurden, vorgeschlagen wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass die geplanten Maßnah-

men dem Stand der Technik entsprechen und für den angestrebten Zweck geeignet sind.

Gemäß § 12 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu

bestimmen, dass öffentliche Interessen (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte

nicht verletzt werden. Zu Folge der Bestimmungen des § 13 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des

Maßes der Wasserbenutzung (Konsenswassermenge) ua auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf

die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Be-

schaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim

Grundwasser auch auf seine natürliche Beschaffenheit, sowie auf möglichst sparsame Verwendung

des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im

Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzuse-

hen. Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedelungen darf hierbei das für die Abwendung von

Feuergefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedar-

fes ihrer Bewohner erforderliche Wasser nicht entzogen werden. Weiters ist dafür Sorge zu tragen,

dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers

sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten

bleibt.

Unter Berücksichtigung der – auszugsweise – wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen sowie

des Ergebnisses des eingehenden Ermittlungsverfahrens (vgl hierzu insbesondere auch die Aus-

führungen der Sachverständigen für Wasserbautechnik/Hydrographie/ Hydrologie, Gewässerschutz

und Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik) erachtet die UVP-Behörde das beantragte Maß der Was-

serbenutzung als normenkonform; letzteres war daher in dem im Spruch ausgewiesenen Umfang

einzuräumen.

Gemäß den Materienvorschriften des Wasserrechtsgesetzes ist die Bewilligung zur Benutzung ei-

nes Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Inte-

resses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Be-

dachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung

jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen (Konsensdauer). Die Frist darf bei Wasserent-

nahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten (vgl § 21 Abs 1

WRG 1959).

92

Von Seiten des wasserbautechnischen Sachverständigen wurde im vorliegenden Fall eine Kon-

sensdauer bis längstens 31.12.2027 vorgeschlagen und von den Parteien im Rahmen der mündli-

chen Verhandlung zur Kenntnis genommen. Diesem Vorschlag hat sich die Behörde angeschlos-

sen.

Zu der in diesem Bescheid angeführten Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte ist zunächst

auf die Bestimmung des § 22 WRG 1959 zu verweisen. Danach ist insbesondere bei ortsfesten

Wasserbenutzungsrechten der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der

diese Wasserrechte verbunden sind, Wasserberechtigter. Die im Bescheid ausgewiesenen ein-

schlägigen Genehmigungen waren daher mit dem Eigentum an der Anlage zu verbinden.

Was § 111 Abs 4 WRG 1959 betrifft (wenn die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den

Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Ein-

wendung erhoben, noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche

Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG 1959 gestellt, noch eine ausdrückliche Ver-

einbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, gemäß den gesetzlichen Vor-

schriften mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b

WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist) ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang die Ein-

räumung von Dienstbarkeiten nicht vom Vorbehalt im Spruchabschnitt I. erfasst ist (vgl § 2 Abs 3

UVP-G 2000).

Vor diesem Hintergrund war wie im Spruch ausgewiesen zu entscheiden.

2.3.5. Zu Spruchteil III E (Baurecht)

Hervorzuheben ist, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde - aufgrund der Begriffsbestim-

mungen im Baupolizeigesetz - lediglich für das Betriebsgebäude im Umspannwerk Salzach neu

eine baurechtliche Bewilligungspflicht besteht. Die andere bauliche Anlagenteile, wie Fundament-

wannen der Trafos oder Betonfundamenten der Stützen und Masten, lassen sich nicht unter die

Bewilligungstatbestände des BauPolG subsumieren (auch wenn sie im Rahmen des Verfahren ei-

ner fachlichen Beurteilung unterzogen wurden).

Gemäß § 9 Abs 1 Sbg BauPolG 1997 hat die Behörde die baurechtliche Bewilligung zu erteilen bzw

nicht zu versagen, sofern keiner der Versagungstatbestände der Z 1 bis 7 leg cit gegeben ist. Wie

der Amtssachverständige für Bautechnik in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, bestehen aus

fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die baurechtliche Genehmigung, da grundsätzlich mit einem

ordnungsgemäßen Ergebnis der Bauführung zu rechen ist bzw erwartet werden kann. Wobei die

93

vorgesehene bauliche Maßnahme im Hinblick auf das Gesamtvorhaben als untergeordnete Maß-

nahme anzusehen ist.

Zu den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen: Im Hinblick auf das gegenständliche Leitungs-

vorhaben und den Verwendungszweck des an sich bewilligungspflichtigen Bauwerkes (Betriebsge-

bäude), ist dieses zweifellos als untergeordnete Maßnahme der gegenständlichen Hochspan-

nungsanlage zu betrachten. Da für die Leitungsanlage selbst keine widmungsrechtlichen Voraus-

setzungen bestehen, ist daher davon auszugehen, dass auch für das Betriebsgebäude, als Teil des

Umspannwerkes, welches wiederum nur einen Teil der Leitungsanlage darstellt, kein gesondertes

Widmungserfordernis besteht. Untermauert wird dies auch durch systematische Interpretation des

§ 24 Abs 2 Raumordnungsgesetz, wonach ua für Verkehrsbauten und Transformatorenstationen

oder Gasdruckregelstationen, die Beschränkungen des Abs 1 leg cit ohnehin nicht gelten und im

Betriebsgebäude des Umspannwerkes Salzach neu fast ausschließlich Transformatoren und

Schaltanlagen befinden. Ein Widerspruch zur Wirkung des Flächenwidmungsplanes kann daher

nicht erkannt werden. Zwangsläufig resultiert daraus, dass auch das Erfordernis einer Bauplatzer-

klärung oder eines Bebauungsplanes – als Voraussetzung für den baubewilligungspflichtigen Teil

des Vorhabens - obsolet ist. Die raumordnungsrechtlichen Grundlagen sind demnach vorhanden.

Es muss hier also gar nicht beurteilt werden, inwieweit (wie von der Antragstellerin im Antrag darge-

legt) hier allenfalls eine Planungshoheit des Bundes zum Tragen kommt (für länderübergreifende

Starkstromwege) und hier (aus verfassungsrechtlichen Gründen) überhaupt Raum für eine Pla-

nungshoheit des Landes bzw der Gemeinden bleibt.

Aufgrund des Verfahrensergebnisses steht somit fest, dass die Voraussetzungen einer positiven

Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 Sbg BauPolG 1997 gegeben sind.

2.3.6. Zu Spruchteil III F (Luftfahrtrecht)

Nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gelten Seil- oder Drahtverspannungen unter be-

stimmten (im Gesetz genannten) Voraussetzungen als Luftfahrtshindernisse. Viele Vorhabensbe-

standteile erfüllen diese Voraussetzungen und sind daher als Luftfahrtshindernis zu betrachten. Die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung finden sich in § 92 Abs 2 leg cit. Demnach ist eine

Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthinder-

nisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Aufla-

gen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemein-

heit erforderlich ist.

94

In den Gutachten der Sachverständigen für Luftfahrt wird festgehalten, dass diesen Erfordernissen

bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen entsprochen wird.

Diese Auflagen wurden im Spruchteil IV. (Nebenbestimmungen, Fachbereich Luftfahrt) des Be-

scheids vorgeschrieben.

2.3.7. Sonstige geprüfte mitanzuwendende Genehmigun gsbestimmungen

Eisenbahnrecht:

Im Genehmigungsantrag vom 28.4.2005 hat die Projektwerberin im Hinblick auf die mitanzuwen-

denden Genehmigungsvoraussetzungen um Ausnahmebewilligung iSd § 38 Abs 4 EisenbG für die

Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen

ersucht. Eine solche Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung bahn-

fremder Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung ge-

kommen ist.

Wie nun dem Schreiben der ÖBB Infrastruktur Bau AG vom 11.9.2006, von der Bewilligungswerbe-

rin im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt und der Verhandlungsschrift angeschlossen, zu

entnehmen, kam es hinsichtlich dieser Anlagen zwischen Eisenbahnunternehmen und der Antrag-

stellerin zu einer Einigung iSd § 38 Abs 4 EisbG, weshalb die Bewilligung einer Ausnahme – soweit

es das Bundesland Salzburg betrifft – jedenfalls nicht mehr erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die-

ser Tatbestand lediglich Vorhabensteile im Bundesland Oberösterreich berührt.

2.4. Zu Spruchteil IV (Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000)

Die Nebenbestimmungen stützen sich auf § 17 Abs 4 UVP-G 2000 sowie auf die Genehmigungs-

voraussetzungen der mitanzuwendenden Materienvorschriften und wurden im Wesentlichen auf-

grund der Vorschläge der Sachverständigen vorgeschrieben.

Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass einige Auflagenvorschläge der Sachver-

ständigen, jedenfalls soweit als es sich dabei um Vorschläge handelt welche zivilrechtlicher Natur

sind (mangels Zulässigkeit), eine Verpflichtung Dritter begründen (mangels Zulässigkeit) oder um

eine Verpflichtung handelt welche ohnehin im Gesetz verankert ist (nicht erforderlich), entweder als

Hinweise angeführt wurden oder zur Gänze entfallen sind. Als Beispiel darf hier die Forderung nach

Einhaltung eines Mindestabstandes von 50 m zu beiden Seiten der Salzburgleitung beim Aufstellen

von Bienenstöcken erwähnt werden. Dies kann natürlich nur auf freiwilliger Basis der betroffenen

Imker erfolgen.

95

2.5. Entscheidung über Einwendungen

Allgemein:

Ergänzend zum Prüfbuch wurden die während der Auflagefristen eingebrachten Stellungnahmen,

nachdem sie nach Identität oder inhaltlicher Übereinstimmung geordnet wurden, den betroffenen

Sachverständigen zur Bearbeitung vorgelegt. Dabei wurden die Gutachter beauftragt, sich mit die-

sen Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen und gefragt, inwiefern die in den Stellung-

nahmen zum Ausdruck kommenden Äußerungen zutreffen und wie sie fachlich zu werten sind.

Bei gegenständlicher Bau- und Betriebsbewilligung handelt es sich ausschließlich um die Erteilung

einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung der verhandlungsgegenständlichen Hoch-

spannungsanlage. Zur tatsächlichen Errichtung ist auch eine privatrechtliche Gestattung durch

einen entsprechenden Privatrechtstitel (zB Dienstbarkeitsvertrag) oder einen ersetzenden Titel aus

einem Enteignungsverfahren (die Zuständigkeit liegt hier nicht bei der UVP-Behörde) erforderlich.

Alle Einwände und Anträge zivilrechtlicher Natur, welche auf die Regulierung vermögensrechtlicher

Werte oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche abstellen, werden daher als rechtlich unzulässig

zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gleiches gilt für Ansprüche und Vereinba-

rungen, die bereits außerhalb dieses Verfahrens mit der Bewilligungswerberin abgeschlossen wur-

den.

Aus rechtlicher Sicht ist auch auf die Bestimmung des § 59 Abs 1 2. Satz AVG zu verweisen, wo-

nach mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten.

Eine spruchmäßige Erledigung von Einwendungen ist daher nicht (mehr) erforderlich, eine "Ausei-

nandersetzung" im Rahmen der Begründung ist ausreichend.

Ergänzend ist zu bemerken, dass sowohl vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Einga-

be vom 25.10.2005) als auch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und

Wasserwirtschaft (Eingabe vom 18.10.2005) Stellungnahmen im laufenden Verfahren eingebracht

wurden, diese jedoch keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben zum Inhalt hat-

ten, weshalb auf diese Stellungnahmen im Folgenden nicht mehr näher eingegangen wird (wobei

die Forderung des BMLFUW nach Einsatz von geeigneten Baumaschinen ohnehin Rechnung ge-

tragen wurde). Vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurde kein Einwand erhoben.

Einwendungen von Herrn August Hussling (Eingabe vom 2.10.2005):

Geltend gemacht wird, dass durch das Heranrücken der geplanten Starkstromfreileitung (gegen-

über der bestehenden 220 kV-Leitung) mit einer Verminderung der Lebensqualität und einer Beein-

96

trächtigung der Wohnlage zu rechnen sei. Unter Umständen habe dies auch gesundheitliche

Nachteile zur Folge.

Tatsache ist, dass die geplante Salzburgleitung in einem Abstand von 245 m vom Wohnobjekt des

Herrn Hussling (Mittermühl 1, 5165 Berndorf) errichtet werden soll (die 220er-Leitung befindet sich

in einem Abstand von 308 m). Aufgrund dieser Entfernung ist beim Wohnobjekt des Herrn Husslig

mit einer Feldstärkenbelastung von 0,095 µT zu rechnen. Dieser Wert liegt um ca das zehnfache

unter dem von Prof. Neuberger vorgeschlagenen Vorsorgewert von 1 µT. Gesundheitliche Auswir-

kungen aufgrund von EMF sind demnach auszuschließen. Gleiches gilt für die zu erwartenden

Auswirkungen aufgrund von Lärm oder Luftschadstoffen, auch hier wurde von den Sachverständi-

gen dargelegt, dass die entsprechenden Grenzwerte zum Schutz der Menschen eingehalten wer-

den, weshalb sich das Vorbringen des Herrn Hussling in diesem Punkt als unbegründet erweist.

Soweit dem Vorbringen Verminderung der Lebensqualität und Beeinträchtigung der Wohnlage ge-

sundheitliche Gesichtspunkte zugrunde liegen, darf auf vorherige Ausführungen verwiesen werden.

Darüber hinaus kann von der Behörde nicht erkannt werden, in welchen subjektiv-öffentlichen

Rechten sich der Einwender beeinträchtigt fühlt. Sollte sich dieses Vorbringen auf eine Beeinträch-

tigung des Landschaftsbildes oä beziehen, mangelt es hier an subjektiv-öffentlichen Rechten des

Einwenders ebenso wie im Zusammenhang mit der Trassenwahl. Dieses Vorbringen erweist sich

daher als unzulässig. Sollte das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Ersatz für eine Verkehrs-

wertminderung oä verstanden werden, darf allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Einwendungen von Claudia und Johann Dirnberger (Eingabe vom 3.10.2005):

Soweit dieses Vorbringen (Verlegung einer Trafostation und Verkabelung einer Niederspannungs-

leitung der Salzburg AG) überhaupt als Einwendung im Rechtssinn eingestuft werden kann, ist

dem entgegenzuhalten, dass diese Vorhaben nicht Teil des gegenständlichen Vorhabens sind und

ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Einwendungen von Johann Oitner (Eingabe vom 17.10.2005):

Zu den gesundheitlichen Bedenken des Herrn Oitner ist auszuführen, dass es trotz eines Abrü-

ckens der Freileitung von seinem Wohnhaus (Moos 3, 5164 Seeham – von derzeit 64 m auf

24 m) entsprechend den vorliegenden Berechnungen zu einer Erhöhung der magnetischen Fluss-

dichte von 0,17 µT auf 0,3 µT und einer Erhöhung der elektrischen Wechselfelder von 20 V/m auf

33 V/m (bei max Dauerstrom) kommt. Wie bereits mehrfach ausgeführt ist in diesem Zusammen-

hang, ebenso wenig mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen, wie im Zusam-

menhang mit Beeinträchtigungen durch Lärm oder Luftschadstoffen. Diese Bedenken erweisen

sich daher als unbegründet.

97

Einwendungen von Rupert Wallner (Eingabe vom 18.10.2005):

Zu diesem Einspruch ist festzustellen, dass ein Recht auf den räumlich größtmöglichen Abstand

von bewohnten Gebieten weder im UVP-Gesetz noch in den mitanzuwendenden Materiengesetzen

verankert ist, weshalb sich dieses Vorbringen als unzulässig erweist. Ergänzend ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass eine Verletzung des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs 2 UVP-G

nicht festgestellt werden konnte (begründend darf hier auf den Begründungsteil zu § 17 Abs 2

UVP-G verwiesen werden).

Zur befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigung kann festgehalten werden, dass die geplante

Leitung 196 m vom Gebäudemittelpunkt (Ed 6, 5164 Seeham) liegt (die bestehende 220 kV-

Leitung ist lediglich 54 m vom Gebäude entfernt). Es ist hier mit einer Feldstärkenbelastung von ca

0,135 µT und einem elektrischen Wechselfeld von 13 V/m zu rechnen. Diese Werte liegen um ein

Vielfaches unter den zur Beurteilung des Vorhabens herangezogenen Werten (ungeachtet dessen,

dass sich wesentliche Verbesserungen gegenüber der Ist-Situation ergeben) und lassen eine Be-

einträchtigung von Gesundheit und Leben nicht erwarten. Ebenso wenig ist mit Auswirkungen auf-

grund von Lärm- und Luftschadstoffbelastungen zu rechnen (begründend ist hier auf die diesbe-

züglichen Fachgutachten zu verweisen). Die vorgebrachten Bedenken erweisen sich aus Sicht der

Behörde daher als unbegründet.

Einwendungen von Peter Wallner (Eingabe vom 20.10.2005):

Die Vorbringen des Herrn Peter Wallner sind inhaltlich im Wesentlichen identisch mit jenen des

Herrn Rupert Wallner. Die geplante Salzburgleitung verläuft 173 m von seinem Wohnobjekt (Ed 7,

5164 Seeham) entfernt (gegenüber 31 m Abstand zur 220er-Leitung). Die Belastung durch EMF

sinkt dadurch von 1,030 µT auf 0,167 µT. Im Übrigen darf hier auf die Ausführungen zu den Ein-

wendungen von Herrn Rupert Wallner verwiesen werden.

Einwendungen von Josef und Marianne Braumann (Eingabe vom 21.10.2005):

Hinsichtlich der Forderung eines Nachweises betreffend Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung,

darf, unter Verweis auf die diesbezüglichen Fachgutachten, diese als erfüllt betrachtet werden bzw

erscheinen gesundheitliche Bedenken (der Abstand des Wohnobjektes von der geplanten Salz-

burgleitung beträgt 233 m - bei einer zu erwartenden Feldstärke von 0,103 µT) als unbegründet.

Allerdings muss der Antrag/die Forderung auf die Verkabelung der 30 kV-Freileitung "Hutzing-Edt-

Mödlham" (der Salzurg AG) sowie Verkabelung der Niederspannungszuleitung "Baumgarten und

Schmiding" als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen werden. Soweit es sich hier um

eine zivilrechtliche Forderung handelt, darf nochmals auf die Ausführungen unter dem Punkt All-

gemeines hingewiesen werden.

98

Einwendungen der Familie Mösl (Pension Mödlham, Eingabe vom 21.10.2005):

Sowie Josef und Marianne Braumann fordert auch die Familie Mösl (vertreten durch Bruno Mösl)

entsprechende Sicherstellungen betreffend Gesundheitsbeeinträchtigungen und die Verkabelung

der 30 kV-Freileitung "Hutzing-Edt-Mödlham" (der Salzurg AG) sowie Verkabelung der Nieder-

spannungszuleitung "Baumgarten und Schmiding". Siehe dazu die Ausführungen der Behörde zu

den Einwendungen von Josef und Marianne Braumann. Hinzu kommt die Forderung nach einer

neuen Kabeltrafostation sowie weiteren (nicht näher genannten) Niederspannungsverkabelungen

im Ortsbereich. Dazu ist ebenfalls anzuführen, dass diese Verkabelungen weder Bestandteil des

eingereichten Projektes sind noch ist diesen Einwendungen zu entnehmen, in welchem subjektiv-

öffentlichen Recht sich die Einwender verletzt fühlen. Auch diese Forderungen sind daher als un-

zulässig zurückzuweisen.

Einwendungen von Franz und Elisabeth Haberlandner :

Dem allgemeinen Hinweis auf "die geringe Entfernung des Bauernhofes zur 380 kV-Leitung und

einem notwendigen Abrücken der Leitung" kann mangels Konkretisierung nicht entnommen wer-

den, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich die Betroffenen beeinträchtigt fühlen und erweist

sich dieser Punkt des Vorbringens bereits aus diesem Grund als unzulässig. Der Vollständigkeit

halber darf aber auch hier festgehalten werden, dass, sollte sich dieses Vorbringen inhaltlich auf

gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehen, mit eine Gefährdung derselben nicht zu rechnen ist.

Der Abstand des Wohnobjektes zur geplanten Freileitung beträgt 103 m (gegenüber 98 m zur be-

stehenden Leitung) und ist hier mit einer Feldstärkenbelastung bei max Dauerstrom von 0,42 µT zu

rechnen (bei einem elektrischen Wechselfeld von 50 V/m im Freien). Auch dieser Wert liegt um

mehr als die Hälfte unter dem empfohlenen Beurteilungs- und Vorsorgewert von 1 µT.

Soweit sich gegenständliches Vorbringen auf die Forderung nach einer Verlegung des Mastes Nr

404 um etwa 20 m nach Süden bezieht, darf hier auf das eingereichte Projekt und die darin aus-

gewiesenen Maststandorte verwiesen werden. Eine Verlegung aufgrund von Ergebnissen des Er-

mittlungsverfahrens scheint nicht erforderlich. Inwieweit dieser Forderung bereits eine zivilrechtli-

che Vereinbarung zugrunde liegt, kann seitens der Behörde nicht beurteilt werden.

99

Einwendungen von Mag. Irene und Dipl.-Ing. (FH) Chr istian Wörgötter; Thomas und Anna

Hain; Sandra Alterdinger; Hans, Rosa Maria, Florian und Cardia Buchwinkler; Eva Zenz;

Kurt und Regina Straßgschwandtner; Angelika Wallner ; Helmut Russinger; Christine und

Roland Kellner; Angelika und Franz Rittsteiger; Pet ra und Johann Lechner; Gabriele und

Christian Sigl; Astrid Scheidler sowie Hanna; Dr. U rsula und Mag. Dr. Alois La-

metschwandtner (Eingabe vom 25.10.2005):

Die genannten Personen fordern eine Verkabelung in der Nähe ihres Wohngebietes und begrün-

den dies mit der gesundheitsschädigenden Wirkung von Elektrosmog, negativen Auswirkungen auf

das Ortsbild und den Tourismus sowie einer Entwertung von Grundstücken und Wohnungen.

Im Rahmen dieses Bescheides wurde bereits mehrfach ausgeführt und entsprechend begründet,

dass durch Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf Wohlbefinden, Gesundheit und

Leben von Mensch und Tier nicht zu rechnen ist. Von den oben genannten Einwendern liegt die

Wohnadresse Stampfweg 7, 5165 Berndorf der geplanten Starkstromfreileitung mit 250 m am

nächsten. Hier ist mit einer magnetischen Flussdichte von 0,09 µT (und einem elektrischen Wech-

selfeld von 10 V/m) zu rechnen. Dieser Wert liegt um das Zehnfache unter dem von Dr. Neuberger

vorgeschlagenen Vorsorgewert von einem 1 µT. Im Hinblick auf diese Wirkungsdaten ist hier eine

Beeinträchtigung jedenfalls auszuschließen. Auch die Auswirkungen aufgrund von Lärm oder Luft-

schadstoffen wurden von den Sachverständigen als vernachlässigbar (auch bei ungünstigsten Kli-

ma- bzw Wetterverhältnissen) eingestuft, weshalb sich dieses Vorbringen als unbegründet erweist.

Subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf Ortsbild und Tourismusauswirkungen sind weder im

UVP-Gesetz noch in den mitanzuwendenden Materiengesetzen verankert. Dieses Vorbringen ist

daher als unzulässig zurückzuweisen, dennoch darf hier kurz angemerkt werden, dass diese Be-

reiche in den jeweiligen Fachbereichsgutachten entsprechend geprüft und beurteilt wurden.

Betreffend Entwertung von Grundstücken und Wohnungen darf allenfalls, wie eingangs erwähnt,

auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist diese Forderung un-

zulässig.

Allgemein kann zur Forderung nach einer Verkabelung der geplanten Starkstromfreileitung ange-

merkt werden, dass der Verhandlungsgegenstand im UVP-Verfahren (es handelt sich dabei um ein

antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren) grundsätzlich durch den Bewilligungsantrag und somit

durch den Bewilligungswerber definiert wird. Antragsgegenstand im anhängigen Verfahren ist zwei-

felsfrei die "Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromfrei leitung". Mit dem

Antrag definiert die Partei der Behörde gegenüber den Prozessgegenstand. Die Behörde darf (an-

ders als der Antragsteller) von sich aus davon nicht abweichen, sie würde damit eine Entschei-

dungskompetenz in Anspruch nehmen, die ihr nicht zusteht. Eine Verletzung des verfassungsge-

setzlichen Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist die Folge. Eine Verkabelung

durch Auflagen, Bedingungen oder Projektmodifikationen iSd § 17 Abs 5 UVP-G zu fordern, über-

100

schreitet nach Ansicht der ha Behörde den Umfang dieser Bestimmung, da diese Forderung zwei-

felsfrei das Wesen des beantragten Projektes in einem unzulässigen Ausmaß ändern würde (eine

Voraussetzung wäre zudem, dass die beantragte Variante in dieser Form nicht bewilligungsfähig

ist). So wird eine allfällige Kabeltrasse ganz sicherlich nach anderen Kriterien zu prüfen sein als

eine Freileitungstrasse. Andere Grundeigentümer wären betroffen, in den geprüften Fachbereichen

würden zum Teil gänzlich andere Auswirkungen (positiv als auch negativ) zu erwarten sein, die

bislang nicht Bestandteil der UVE oder des Umweltverträglichkeitsgutachten sind. Aus diesen

Gründen erscheint eine Forderung nach einem Kabel, solang sie nicht in Form einer Antragsände-

rung von der Bewilligungswerberin vorgeschlagen/akzeptiert wird, als unzulässig und nicht verfah-

rensgegenständlich.

Einwendungen der Gemeinden Berndorf, Seeham, Obertr um und Seekirchen :

Aufgrund der umfangreichen Vorbringen der genannten Gemeinden wurden diese thematisch zu-

sammengefasst und darf hiezu Folgendes ausgeführt werden:

Verfahrensrechtliches:

Völlig unbestritten ist die Parteistellung der Gemeinden im Verfahren (Formalpartei aufgrund § 19

Abs 3 UVP-G, dh iSd § 42 AVG kann ihre Parteistellung nicht präkludieren – vgl Hengstschläger,

Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, Rz 334) und muss daher auf dieses Vorbringen nicht nä-

her eingegangen werden.

Hinsichtlich der Behauptung, es bestehe für Gemeinden und Nachbarn keine "Chancengleichheit",

darf hier auf die ständige Rechtssprechung des VwGH verwiesen werden. Wie dieser ausdrücklich

festgestellt hat, gelten die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens auch im Großverfahren (vgl Er-

kenntnis vom 20.9.2001, 97/07/0019). Demnach kann seitens der Behörde hier keine Ungleichheit

iSd Verfahrensbestimmungen entdeckt werden.

Zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des UV-Gutachtens ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits aus

dem UVG selbst nachvollziehbar hervorgeht, wurden bei der Erstellung des UVG sämtliche Anfor-

derungen, welche sich aus dem UVP-G 2000 herleiten, berücksichtigt. Die geforderte gesamthafte

bzw integrative Prüfung der Umweltauswirkungen war Grundlage sämtlicher Schritte zur Erstellung

des UVG, beginnend bei der Auswahl der Fachbereiche, der Festlegung des Untersuchungsrah-

mens und der Ausarbeitung des Prüfkatalogs, welcher die Basis für das UVG darstellt. In diesem

Zusammenhang wurden auch die entsprechenden Vorgaben ausdrücklich angeführt (wie die be-

trachteten Ursachen möglicher Umweltauswirkungen, möglicherweise betroffene Schutzgüter und

Schutzinteressen, zu berücksichtigende Wirkungen wie Wechselwirkungen und Wechselbeziehun-

101

gen, Folgewirkungen etc – siehe die Ausführungen im UVG, zB im Abschnitt Untersuchungsrah-

men auf Seiten 4ff).

Hinsichtlich des Tonbandmitschnittes ist festzuhalten, dass dieser nie als Beweismittel gedacht war

und ist, sondern lediglich einen Arbeitsbehelf darstellt. Eine verfahrensrechtliche Relevanz daraus

abzuleiten, ist jedenfalls verfehlt. Aus Sicht der Behörde ergeben sich daraus ohnehin keine neuen

Erkenntnisse, welche nicht auch schriftlich vorgebracht wurden. Im Gegenteil, es ist davon auszu-

gehen, dass sich die schriftlichen Eingaben der Gemeinden als wesentlich umfangreicher gestalten

als die mündlichen Vorbringen. Der Grund hierfür ist, dass dieses Material offensichtlich öster-

reichweit Verwendung findet und auch in diesem Verfahren Eingang fand (auch der Umweltsenat

hatte sich im Berufungsverfahren in der Angelegenheit "Steiermarkleitung" bereits mit diesen Ein-

gaben auseinandergesetzt). Welche Auswirkung die Tatsache, dass die Antragstellerin am ersten

Verhandlungstag die genauen Höhen und Breiten der Masten ohne Einsicht in die Projektunterla-

gen nicht nennen konnte (was im Übrigen von dieser auch nicht bestritten wird), nach sich ziehen

soll, ist der Behörde nicht nachvollziehbar, zumal der ASV, der die Bewertung des Landschaftsbil-

des durchführte, die Höhen- und Breitenabweichungen nennen konnte.

Abschließend ist zu diesem Themenpunkt festzuhalten, dass aus Sicht der Behörde der entschei-

dungsrelevante Sachverhalt (umfangreich) ermittelt wurde und auch die sehr zahlreichen Eingaben

der Gemeinden (auf die diesbezüglichen Beilagen zur Verhandlungsschrift darf verwiesen werden)

keine neuen Erkenntnisse brachten. Die Vorbringen wurden im Einzelnen geprüft (zB Freileitung

als Luftfahrthindernis für Ballone, ua) und auch auf SV-Ebene behandelt. Die Beiziehung weiterer

Gutachter schien daher nicht erforderlich (trotz entsprechender Anträge der Gemeinde).

Stand der Technik

Hinsichtlich des Standes der Technik von 380 kV-Leitungen darf auf die Ausführungen zur Begrün-

dung des Spruchabschnittes III. C) Naturschutzrecht verwiesen werden und muss hier nicht mehr

behandelt werden.

Zum Stromtransit und Bedarf:

Wie durch die eingeholten Gutachten nachgewiesen und auch in den Begründungsteilen Stark-

stromwegerecht und Naturschutz (öffentliches Interesse) bereits dargelegt, ist die Behörde von der

Notwendigkeit des Vorhabens überzeugt. Auf die genannten Begründungsabschnitte darf verwie-

sen werden.

102

Zur Alternative Erdkabel

Hier teilt, wie bereits im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung betont, die Behörde die An-

sicht des Umweltsenates (vgl Berufungsbescheide vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US

9A/2005/10-115), dass eine Ausführung der 380 kV-Salzburgleitung als Erdkabel keine "Trassenal-

ternative" im Sinne des UVP-G darstellt (zumal ja, wie bereits erwähnt, Erdkabel keiner UVP-Pflicht

unterliegen) sonder allenfalls eine alternative Lösungsmöglichkeit. Unter Zugrundelegung der eige-

nen (sehr zahlreichen) Erhebungen und der Rechtsansicht des Umweltsenates, stellt aber eine

Erdkabellösung (im Zeitpunkt der Entscheidung) nicht den Stand der Technik dar, sondern befindet

sich diese allenfalls in einem "hoffnungsvollen Entwicklungsstadium". Auf die diesbezüglichen

Fachgutachten (Energiewirtschaft und Elektrotechnik) sowie die bereits zitierten Bescheide des

Umweltsenates (welche die Argumente zu diesem Themenbereich bereits sehr sorgfältig und um-

fassend behandeln) darf verwiesen werden. Die von den Freileitungsgegnern vorgebrachten Ar-

gumente und Beispiele für eine Verkabelung wurden bei dieser Beurteilung berücksichtigt. Neue

Argumente wurden, seit der Berufungsentscheidung des Umweltsenates, nicht vorgebracht. Ab-

schließend darf auch auf die Alternativenprüfung iSd Bestimmungen des Naturschutzgesetzes

verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es der Behörde ohnehin verwehrt ist, mittels einer Projekt-

modifikation (ohne Zustimmung der Antragstellerin), eine "Kabelvariante" vorzuschreiben. Dies

würde zweifelsfrei eine Wesensänderung des Projektes nach sich ziehen und jedenfalls die Modifi-

kationsmöglichkeiten iSd § 17 Abs 4 UVP-G und der Materiengesetze übersteigen (auch eine Teil-

verkabelung scheint in diesem Lichte unmöglich).

Zur EMF-Belastung

Um unnötig Wiederholungen zu vermeiden, darf hier auf die Ausführungen in der Begründung zu

§ 17 Abs 2 UVP-G verwiesen werden. Ein weiteres Eingehen zu diesem Themenpunkt erübrigt

sich an dieser Stelle.

Zu den Angaben der Bewilligungswerberin über die EMF-Belastung (die Berechnungen wurden

von der TU Wien durchgeführt) ist anzumerken, dass diese vom elektrotechnischen ASV zwar

nicht auf rechnerischem Weg überprüft wurden (aufgrund der hiefür erforderlichen Berechnungs-

programme gar nicht möglich), aber die Werte (und daraus resultierenden Abstände) im Einklang

mit seiner langjährigen Erfahrung stehen und keinen Anlass zum Zweifel geben. Die Berechnun-

gen wurden von einer unabhängigen Institution (auch wenn im Auftrag der Bewilligungswerberin)

durchgeführt und stimmen mit den bekannten Daten aus anderen (vergleichbaren) Projekten über-

ein. Hinzu kommt, dass angegebenen Werte offensichtlich auch mit den langjährigen Erfahrungen

der dem Verfahren beigezogenen Umweltmediziner übereinstimmen. Richtig zu stellen ist, dass im

Zuge des Verfahrens nicht Berechnungen betreffend EMF-Belastung zurückgezogen wurden oder

in Zweifel standen, sondern Berechnungen hinsichtlich der elektrischen Felder. Das mag zwar un-

103

angenehm für die Beteiligten und auch noch unangenehmer für die Antragstellerin sein, hat aber

letztlich in fachlicher Sicht keine Auswirkungen, da sich elektrische Felder (im Gegensatz zu den

EMF) abschirmen lassen und zudem die diesbezüglichen Richtwerte (5 kV/m) eingehalten bzw

weit unterschritten werden. Der Vollständigkeit halber: da die Gemeinden ersuchen, Prof. Neuber-

ger möge angeben wie die gehäufte Verwendung des Personalpronoms "wir" zu verstehen ist,

dürfte untergegangen sein, dass im Fachgutachten Dr. Hanns Moshammer als Koautor und Mitar-

beiter angeführt ist.

Raumordnung, Landschaft und Naturschutz:

Zum Thema Landschaftsbild, Naturschutz und Ersatzleistungen darf auf die Ausführungen nach-

folgenden Ausführungen zu den Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft verwiesen werden.

Die rechtlichen Erwägungen hiezu finden sich auch in der Begründung zu § 17 Abs 5 UVP-G und

zum Salzburger Naturschutzrecht. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass im

Fachgutachten Raumordnung die Auswirkungen auf den Entwicklungsmöglichkeiten (soweit sie

aus den Räumlichen Entwicklungskonzepten und Regionalplanungen ableitbar sind) der Gemein-

den umfassend behandelt wurden. Die diesbezüglichen Vorbringen (auch jene des Regionalver-

bandes "Salzburger Seenland") wurden vom ASV für Raumplanung/Erholung/Fremdenverkehr in

seiner Gutachtensergänzung entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Beurteilung der Vor-

habensauswirkungen lässt sich aber daraus nicht ableiten.

Einwendungen von Herrn Dr. Josef Guggenberber (als betroffener Grundeigentümer):

Diese erweisen sich als unzulässig, da dieser im Verfahren gemäß § 44a AVG keine Einwendun-

gen erhoben und somit seine Parteistellung verloren hat (§ 44b AVG). Eine Behandlung seiner

Vorbringen seitens der Behörde ist daher nicht erforderlich.

Einwendungen der Landesumweltanwaltschaft (LUA) :

Die Einwendungen betreffend "Schutzgut Mensch" erweisen sich als unbegründet. Dies deshalb,

da die Immissionsprognosen im Bundesland Salzburg beim nächstgelegenen Wohnobjekt (in ca

73 m Distanz) eine magnetische Flussdichte von 0,84 µT (bei max. Dauerstrom) erwarten lassen.

Bei dieser Belastung ist, wie bereits mehrfach dargelegt, mit keinen negativen Auswirkungen auf

Gesundheit oder Leben von Menschen zu rechnen. Begründend darf hier auf die Begründung zu

§ 17 Abs 2 UVP-G 2000 verwiesen werden. Die Forderung nach Änderung einer Richtlinie für den

Vollzug des Salzburger ROG geht am Verfahrensgegenstand vorbei und erweist sich aus rechtli-

cher Sicht als unzulässig.

104

Zudem wird bemängelt, dass einige in der UVE als sensibel beschriebene Maststandorte weder in

der UVE selbst noch vom Amtssachverständigen ausreichend gewürdigt wurden. Welche Art von

Beeinträchtigung hier vermutet und durch eine geforderte (in der Ersatzleistung?) Würdigung auf-

gezeigt werden soll wird nicht ausgeführt. So ist zu Mast Nr 17 festzuhalten, dass hier keine neue

Schneise durch einen Waldmeister-Buchen-Wald entsteht, sondern es sich hier um eine schon be-

stehende Schneise der 220 kV-Leitung handelt. Maststandort Nr 23 wurde mehrmals (auch mit Ver-

tretern der LUA) besichtigt und offensichtlich keine bessere Lösungsvariante gefunden. Maststand-

ort Nr 12 befindet sich auf einer Intensivwiese angrenzend an einen Wald, an dessen Saum ein

Bach mit Erlensaum verläuft. Diese typischen Erlenufergehölze werden vom Vorhaben nicht bean-

sprucht. Maststandort Nr 3 liegt auf einem feuchten Waldschlag und ist dieser Standort offensicht-

lich kein FFH-Lebensraumtyp. Dieses Vorbringen, soweit nachvollziehbar, erweist sich daher als

unbegründet.

Der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit der UVE kann jedenfalls aus fachlicher Sicht nicht geteilt wer-

den. Hier ist auf die diesbezüglichen Fachgutachten Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft zu verweisen. Demnach sind die Aussagen in der UVE zu die-

sem Themenbereich vollständig und nachvollziehbar dargestellt (im Bundesland Salzburg und

Oberösterreich). Warum sich die LUA den fachlichen Ausführungen der naturschutzfachlichen

Sachverständigen nicht anschließen kann, liegt offenbar einzig in der Bewertung des Eingriffes.

Diese Bewertung wurde von den Amtsachverständigen aber plausibel und nachvollziehbar aufbe-

reitet und bestehen an diesen Ausführungen keine Zweifel. Eine höhere Beeinträchtigung, wie von

der LUA angenommen, ergibt sich daher nach Ansicht der Behörde auch durch die unterschiedli-

chen Bauweisen der 380 kV-Leitung und der 220 kV-Leitung nicht (da die abweichende Bauweise

sowohl mit Elementen, die die Auffälligkeit erhöhen können („wuchtigere Bauweise“, breitere Aus-

leger), als auch mit Elementen, die die Auffälligkeit verringern können (Farbgebung, Beschichtung

der Leiterseile zur Reduktion von Lichtreflexen) verbunden ist). Der Vorschlag, die Antragstellerin

zum Abschluss zivilrechtlicher Verträge über die Waldbewirtschaftung zu verpflichten, übersieht,

dass eine solche Vorschreibung auch Dritte binden müsste, um wirksam zu sein. Dies ist rechtlich

unzulässig.

Zum Thema Vogelschutz darf auf die Gutachtensergänzung der naturschutzfachlichen Sachver-

ständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen werden. Eine diesbezügliche Ergän-

zung (betreffend Markierung, Bewertung des Landschaftsbildes und Ersatzleistung) wurde im

Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommen und in den Vorschreibungen berücksichtigt.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ersatzleistungen wird übersehen, dass die Verkabelung der

30 kV-Leitung Seeham-Zellhoff (welches im gleichen Landschaftsraum erfolgt) Bestandteil des ge-

105

samten Vorhabens ist (vgl Eingabe der Antragstellerin vom 18.4.2006). Die Bewertung seitens der

Amtssachverständigen für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft unter

Berücksichtigung dieser Maßnahme lautet merklich nachteilige Auswirkungen. Vergessen wird hie-

bei, dass eine Gesamtbewertung iSd § 17 Abs 5 UVP-G alle öffentlichen Interessen (sowohl für als

auch gegen), nicht nur jene des Umweltschutzes, zu berücksichtigen hat. Demnach erweist sich

das Vorhaben iSd Bestimmung als genehmigungsfähig (vgl dazu die Begründung zu § 17 Abs 5

UVP-G 2000, aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass nach Ansicht der Behörde die

öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes auch ohne Berücksichtigung der Er-

satzleistungen die Naturschutzinteressen überwiegen).

Die von den Amtssachverständigen für Naturschutz/Fauna und Flo-

ra/Biotope/Ökosysteme/Landschaft vorgeschlagenen Ersatzleistungen sind daher nicht erforderlich,

um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens iSd § 17 UVP-G herzustellen. Vielmehr beruhen die

Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen auf § 3a Abs 4 NSchG, wonach Natureingriffe voll-

ständig auszugleichen sind. Die Kriterien hiefür sind offensichtlich auch nach Ansicht der LUA erfüllt

(… diese Vorgangsweise entspricht zwar grundsätzlich den Vorgaben des Natusschutzgesetzes

…).

Zu fehlenden Beurteilungen von Beeinträchtigungen des Ursprunger Moors darf hier auf die Fach-

gutachten aus den Bereichen Gewässerschutz und Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik verwiesen

werden. Demnach kann eine negative Beeinflussung der hydrogeologischen und hydrologischen

Verhältnisse des Moores ausgeschlossen werden. Es ist mit einer Verbesserung gegenüber dem

derzeitigen Zustand zu rechnen. Eine umfangreichere Untersuchung des Moores ist demnach auf-

grund des geplanten Vorhabens nicht erforderlich. Die geforderten Erhebungen (Lage, Höhe, Was-

serstand im Moor, usw) sind im Rahmen eines eigenen Renaturierungsplanes durchzuführen (auf

Auflagenpunkt 163 darf verwiesen werden).

2.6. Zu Spruchteil V. (Verfahrenskosten)

Die Behörde hat nach § 59 Abs 1 AVG möglichst schon im Spruch des Bescheides über die Kosten

abzusprechen, ein gesonderter Abspruch in einem eigenen Bescheid ist aber zulässig (VwGH

21.5.1996, 96/05/0102, oder 26.1.1995, 94/06/0181). Unter Bezug auf die ständige Rechtsspre-

chung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach aus § 59 Abs 1 AVG nicht abgeleitet werden,

dass über Verfahrenskosten nicht in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden dürfte

(Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960). Von diesem Recht macht die Behörde

Gebrauch.

106

VII. RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vor-

handenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsun-

terstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Berufung beim Amt

der Salzburger Landesregierung (Postfach 527, 5010 Salzburg) eingebracht werden. Die Berufung

hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Rechtsmittelan-

trag zu enthalten.

Hinweis: Für den Berufungsantrag ist eine Gebühr von 13 Euro, für Beilagen zum Antrag je 3,60

Euro pro Bogen, maximal aber 21,80 Euro pro Beilage zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht

erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

ERGEHT durch Zustellung per Edikt an:

1. Verbund Austrian Power Grid AG, Am Hof 1, 1010 Wien;

2. Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunner Straße 11, 5020 Salzburg,

für die Gemeinden Berndorf, Seeham, Seekirchen und Obertrum;

3. Gemeinde Elixhausen, 5161 Elixhausen;

4. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg;

5. Fachabteilung 6/6 - Wasserwirtschaftliches Planungsorgan;

6. Arbeitsinspektorat Salzburg, Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg;

7. alle sonstigen Parteien und Beteiligten;

ferner zur Kenntnis an:

8. BMWA, Stubenring 1, 1010 Wien, per E-Mail;

9. Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Karl-Wurmb-Straße 17, 5020 Salzburg,

per E-Mail;

10. Oberösterreichische Landesregierung, pA Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-

recht, Christian-Coulin-Straße 15, 4021 Linz, per E-Mail;

11. UBA GmbH, Referat Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, per E-Mail:

[email protected];

12. Dr. Josef Eisner, pA Technisches Büro für Biologie, L. Werndlstraße 25/11, 4400 Steyr,

als ökologische Bauaufsicht.

Für die Landesregierung:

Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner

107

Anlage 1 - Projektunterlagen Ordner TE-A • Technischer Bericht Einleitung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Technischer Bericht, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter und mitgeführte 110kV-Ltg.Ering - St.

Peter einschließlich Einbindungen UW St. Peter • Seildatenblätter, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Technischer Bericht, Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu – Salzach • Technischer Bericht, Einbindung der 220kV-Ltg. Tauern – Salzach neu • Technischer Bericht, 110kV-Ltg. Ering – St. Peter - Ranshofen

Einbindung in die 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter bei Mast Nr. (129)

• Technischer Bericht, 110kV-Ltg. Ering – St. Peter Kabeltrasse • Technischer Bericht, 220-kV-Leitung St. Peter – Ernsthofen

Umbau zwischen den Masten Nr. 1 – 2 wegen der überkreuzenden 380kV Leitung Salzach neu – St. Peter

• Technischer Bericht, 220-kV-Leitung Jochenstein – St. Peter Umbau zwischen den Masten Nr. 205 und 207 wegen der überkreuzenden 380kV Leitung Salzach neu – St. Peter

• Technischer Bericht, Demontagen im Rahmen des Projektes 380kV Leitung Salzach neu – St. Peter

• Technischer Bericht, 380/220kV UW Salzach neu Neuerrichtung eines 380/220kV-Umspannwerkes

• Technischer Bericht, 380/220/110kV UW St. Peter Erweiterung des bestehenden 220/110kV Umspannwerkes um eine 380kV-Anlage

• Arbeitnehmerschutz, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Zusammenfassung der verwendeten Richtlinien

• Landschaftspflegerischer Begleitplan, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Landschaftspflegerischer Begleitplan - Formblätter Eingriffsausgleich, 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter • Landschaftspflegerischer Begleitplan - Planwerk, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ordner TE-B1 • Längenprofil Portal-(S1000), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil (S1000)-(S1001), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil (S1001)-(S1002), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil (S1002)-374, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil (S1002)-328, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil 322-(T1), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Längenprofil (T1)-(T3), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

108

• Längenprofil (T3)-(T4), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Längenprofil (T4)-Portal Vollausbau, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Längenprofil (T4)-Portal, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung der 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Längenprofil Portal UW Salzach neu -(2), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (2)-(6), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (6)-(8), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (8)-(9), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (9)-(13), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (13)-(21), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (21)-(25) , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (25)-(2027);

neu: (25)-(3027), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (2027)-(1028);

neu: (3027)-(3028), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (1028)-(2031);

neu: (3028)-(4029), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil

neu: (4029)-(3030), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil

neu: (3030)-(32), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (2031)-(35);

neu: (32)-(35), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (35)-(39), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (39)-(43), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Längenprofil (43)-(1047), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1047)-(49), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (49)-(52), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (52)-(58), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (58)-(67), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) Ordner TE-B2 • Längenprofil (67)-(73)

neu: (67)-(1068), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil

neu: (1068)-(2070), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil

neu: (2070)-(1071), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil

neu: (1071)-(73), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (73)-(1080), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1080)-(81), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (81)-(84), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (84)-(88), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (88)-(93), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (93)-(98), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (98)-(102), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ)

109

• Längenprofil (102)-(106), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (106)-(1107), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1107)-(109), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (109)-(1111), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1111)-(113), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (113)-(1116), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1116)-(1120), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (1120)-(2125), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (2125)-(129), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (129)-36, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 110kV-Leitung Ering – St. Peter: • Längenprofil (129)-(137), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil (137)-(3140), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Mitführung der 110kV-Leitung Ering – St. Peter: • Längenprofil (3140)-(2141), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil

(2141)-Portal UW, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) UW St. Peter Endausbau

• Längenprofil (2141)-(142), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Längenprofil

(142)-Portal Nord UW, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) UW St. Peter Erstausbau

• Längenprofil (142)-Portal Süd UW , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) UW St. Peter Erstausbau

• Längenprofil 205-(2141), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter

• Längenprofil (2141)-207, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter

• Längenprofil 1-(A1)-2, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. St. Peter - Ernsthofen

Ordner TE-C1 • Trassenplan, Einbdg. 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

Einbdg. 220kV-Ltg. Tauern - Salzach neu , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW Salzach neu Erstausbau

• Trassenplan Einbdg. 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach Einbdg. 220kV-Ltg. Tauern - Salzach neu , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW Salzach neu Endausbau

• Trassenplan Portal UW Szneu -(2), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (2)-(6), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan

neu: Detail -(2)-, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (6)-(8), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (8)-(9), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (9)-(13), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (13)-(21), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg)

110

• Trassenplan (21)-(25), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (25)-(2027);

neu: (25)-(3027), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (2027)-(1028);

neu: (3027)-(3028), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (1028)-(2031);

neu: (3028)-(4029), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan

neu: (4029)-(3030), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan

neu: (3030)-(32), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (2031)-(35);

neu: (32)-(35), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (35)-(39), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (39)-(43), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (Salzburg) • Trassenplan (43)-(1047), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1047)-(49), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (49)-(52), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (52)-(58), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (58)-(67), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (67)-(73);

neu: (67)-(1068), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan

neu: (1068)-(2070), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan

neu: (2070)-(1071), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan

neu: (1071)-(73), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (73)-(1080), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1080)-(81), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (81)-(84), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (84)-(88), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (88)-(93), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (93)-(98), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (98)-(102), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (102)-(106), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (106)-(1107), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1107)-(109), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (109)-(1111), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1111)-(113), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (113)-(1116), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1116)-(1120), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (1120)-(2125), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (2125)-(129), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (129)-36, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 110kV-Leitung Ering – St. Peter: • Trassenplan (129)-(137), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter (OÖ) • Trassenplan (137)-(3140), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Mitführung der 110kV-Leitung Ering – St. Peter:

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• Trassenplan, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW St. Peter in Erstausbau

• Trassenplan (3140) – Portal UW St. Peter, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW St. Peter in Endausbau

• Trassenplan Kabeltrasse Einbindung ins UW St. Peter, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Mitführung der 110kV-Leitung Ering – St. Peter

• Trassenplan 1-(A1)-2, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. St. Peter - Ernsthofen

• Trassenplan 205-(2141), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter

• Trassenplan (2141)-207, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter

Ordner TE-C-2 • Trassenplan 322-328 u. 380-374, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 380-387, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 387-392, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 392-401, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 401-405, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 405-409, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 409-417, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 417-424, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 424-430, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 430-434, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 434-440, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 440-453, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 453-463, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 463-476, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 476-484, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 484-491, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 491-499, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 499-506, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 506-514, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 514-518, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 518-522, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 522-526, 220-kV-Ltg. Tauern - St. Peter / Demontage • Trassenplan 37-1012, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 37-39, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 39-51, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 51-58, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 58-66, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 66-71, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage • Trassenplan 71-80, 110-kV-Ltg. Ering - St. Peter - Ranshofen / Demontage

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Ordner TE-D • Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV Ltg. Salzach neu - Salzach • Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Einbindung der 220kV Ltg. Tauern - St. Peter und UW Salzach neu

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Portal UW Salzach neu - Spannfeld 42 (Salzburg)

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Spannfeld 43 - Spannfeld 2128 Bereich Oberösterreich

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Mitführung der 110kV Ltg. Ering - St. Peter Spannfeld 129 - Spannfeld 139

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Spannfeld 3140 - Portale UW St. Peter

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung der 110kV Ering - St. Peter (Kabeltrasse) Spannfeld 3140 - Portale UW St. Peter

• Grundstücksverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Umbau der 220kV Ltg. St. Peter - Ernsthofen Umbau der 220kV Ltg. Jochenstein - St. Peter

• Grundstücksverzeichnis, Übersicht der Katastralgemeinden 380kV-Salzburgleitung sowie Einbindungen und Umbauten

• Grundstücksverzeichnis, Demontagen 220 kV im Rahmen des Projektes 380kV Leitung Salzach neu – St. Peter

• Grundstücksverzeichnis, Übersicht der Katastralgemeinden 220kV-Demontage

• Grundstücksverzeichnis, Grundstückverzeichnis 110kV-Demontage • Grundstücksverzeichnis, Übersicht der Katastralgemeinden 110kV-Demontage Ordner TE-E • Schematische Leitungsübersicht, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:25000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:25000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:25000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:25000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:25000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:50000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:50000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan 1:50000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersichtsplan Gesamtübersicht, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Mastbild (WAb,Tb), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter + Tauern Ebdg. • Mastbild (Verdrillungsmast), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Mastbild (SWAbw), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Mastbild (Wabw+STb), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Mastbild (MNr.142 SEAb), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Mastbild (MNr.322, 380 Bestand), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter + Tauern Ebdg. • Mastbild (M.Nr.: (S1000) EA/KA 180°), Einbindung 22 0kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Mastbild (M.Nr.: (S1001,S1002) SWA), Einbindung 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Mastbild (M.Nr.: 328 Bestand), Einbindung 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Mastbild (M.Nr.: 374 Bestand), Einbindung 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach • Mastbild (WAgb, Tgb), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+110kV-Ltg. Ering - St. Peter • Mastbild (M.Nr.: (129) WAgb/KA), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+110kV-Ltg. Ering - St. Peter • Mastbild (M.Nr. 36, 38 Bestand), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+110kV-Ltg. Ering - St. Peter • Mastbild (M.Nr.: (2141) EAb/KA), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter • Mastbild (M.Nr. 205 Bestand), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter • Mastbild (M.Nr. 206 Bestand), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter • Mastbild (M.Nr. 207 Bestand), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

+220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter • Mastbild M.Nr.: (A1) SWAb 180°,220kV-Ltg. St. Peter - Ernsthofen • Mastbild (M.Nr. 1 Bestand), 220kV-Ltg. St. Peter - Ernsthofen • Mastbild (M.Nr. 2 Bestand), 220kV-Ltg. St. Peter - Ernsthofen • Mastbild (WA Bestand), Demontage 220 kV • Mastbild (T Bestand), Demontage 220 kV • Mastbild (WA Bestand), Demontage 220 kV • Mastbild (T Bestand), Demontage 220 kV • Mastbild (MNr.322, 380 Bestand), Demontage 220 kV • Mastbild (T Einschleifung Bestand), Demontage 110 kV • Mastbild (WA Bestand), Demontage 110 kV • Mastbild (T Bestand), Demontage 110 kV • 220-kV-Portale Bestand Grund- und Aufriss, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

UW St. Peter • Regelfundamentzeichnungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Regelfundamentzeichnungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Grundriss und Schnitt, Überg. Freiltg.-Kabel, 110kV-Ltg. Ering – St. Peter

Kabeltrasse • Grundriss und Schnitt, Überg. Freiluftanl.-Kabel, 110kV-Ltg. Ering – St. Peter

Kabeltrasse • Regelquerschnitte,110kV-Ltg. Ering – St. Peter

Kabeltrasse • Kreuzungsverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung Sz neu - Sz • Kreuzungsverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Einbindung Tauern - Sz neu • Kreuzungsverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Kreuzungsverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Kabeltrasse 110kV • Kreuzungsverzeichnis, Demontagen 220 kV im Rahmen des Projektes

380kV Leitung Salzach neu – St. Peter • Kreuzungsverzeichnis, Demontagen 110 kV im Rahmen des Projektes

380kV Leitung Salzach neu – St. Peter • Lageplan für Abstandsnachweise eines Anschlussgleises, 380/220/110kV UW St. Peter

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• Längenprofile zum Abstandsnachweis der Kreuzung mit einem nicht elektrifizierten Gleiskörper, UW St. Peter

Ordner TE-F • Abstandsnachweis (1001)-(2), Kreuzung mit einer Straße; neu: (2001)-(2), 380kV-Ltg. Salzach

neu - St. Peter • Abstandsnachweis (3)-(4), Kreuzung mit der 110kV.-Freileitung "Hagenau - Flachgau, Flachgau

- Göming", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (3)-(4), Kreuzung mit der 110kV.-Freileitung "Hagenau - Flachgau, Flachgau

- Göming", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (4)-(5), Kreuzung mit einer Straße "Kraihamstraße", 380kV-Ltg. Salzach neu

- St. Peter • Abstandsnachweis (5)-(6), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Hutzing - Edtmödlham" , 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (5)-(6), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (6)-(7), Kreuzung mit der Nsp.-Freileitung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Pe-

ter • Abstandsnachweis (6)-(7), Kreuzung mit einer Straße "Hambergstraße", 380kV-Ltg. Salzach

neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1011)-(12), Kreuzung mit der 110kV-Freileitung "Nr.190 ÖBB", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1011)-(12), Kreuzung mit einer Straße "Grafendorfstraße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (14)-(1015), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (14)-(1015), Kreuzung mit der 30kV-Ltg. LKZ: 151.00 "Wimm - Obertrum" ,

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1015)-(16), Kreuzung mit einer Straße "Mühlbach", 380kV-Ltg. Salzach neu

- St. Peter • Abstandsnachweis (16)-(1017), Kreuzung mit einem Mast MKK94/D16 von der FM-Ltg. ON

Obertrum, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1017)-(18), Kreuzung mit einer Straße "Mühlbach", 380kV-Ltg. Salzach neu

- St. Peter • Abstandsnachweis (19)-(20), Kreuzung mit der Straße L 239 "Haunbergstraße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (19)-(20), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (20)-(21), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (21)-(1022), Kreuzung mit der 30kV-Ltg. "UW Göming - Obertrum SST

LKZ:152.00", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (24)-(25), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2026)-(2027), Kreuzung mit einer Straße; neu: (25)-(3026), 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2026)-(2027), Kreuzung mit einem Gebäude; neu: (25)-(3026), Krz. mit ei-

ner Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2026)-(2027), Kreuzung mit einer Straße; neu: (3026)-(3027), Krz. mit einer

Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2027)-(1028), Kreuzung mit einer Straße "Moosstraße"; 380kV-Ltg. Salzach

neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2029)-(1030), Kreuzung mit einer Straße "Dürnbergstraße"; neu: (3030)-

(3031), Krz. mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Abstandsnachweis (34)-(35), Kreuzung mit einer Straße "L 207 Berdorfer Straße";, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (35)-(36), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (36)-(37), Kreuzung mit der 30kV-Ltg. "Obertrum SST - Berndorf Sdlg

LKZ:160.01" , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (37)-(38), Kreuzung mit einer Straße "Aigen - Wendlbergstraße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (39)-(40), Kreuzung mit einer Straße "Grabenseestraße", 380kV-Ltg. Salz-

ach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (41)-(42), Kreuzung mit der Straße L 242 "Perwanger Straße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (44)-(45), Kreuzung mit einer Straße "Rudersberger Straße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (45)-(46), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (45)-(46), Kreuzung mit der 25kV-Freileitung "Perwang Säge" 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (45)-(46), Kreuzung mit einem Mast M1 von der 25kV-Ltg. Perwang Säge,

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (45)-(46), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Rundersberg - Perwang",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1051)-(52), Kreuzung mit einer Straße "L 1046 Sauldorfer Straße", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (53)-(54), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (53)-(54), Kreuzung mit der Nsp. Hauszuleitung, 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter • Abstandsnachweis (54)-(55), Kreuzung mit einer Straße "L1046 Sauldorfer Straße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (55)-(1056), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1056)-(57), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Moosdorf - Sauldorf",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (57)-(58), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St.

Peter • Abstandsnachweis (59)-(60), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St.

Peter • Abstandsnachweis (1062)-(63), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (65)-(66), Kreuzung mit der 25kV-Freileitung "Tr. St. Auerbach - Tr. St.

Wimpassing", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (66)-(67), Kreuzung mit einer Straße "Wimpassinger Gemeindestraße",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (67)-(68), Kreuzung mit einer Straße "Höringer Gemeindestraße", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (69)-(1070), Kreuzung mit einer Straße "L 1049 Auerbacher Straße"; neu:

(1069)-(2070), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (69)-(1070), Kreuzung mit einer Gasstation ; Entfällt !, 380kV-Ltg. Salzach

neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1070)-(1071), Kreuzung mit einer Straße; neu: (2070)-(1071), 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2075)-(76), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Abzw. Unterirnprechting",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (2075)-(76), Kreuzung mit einer Straße "Engelbacher Bezirksstraße 1025",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

116

• Abstandsnachweis (1077)-(78), Kreuzung mit einer Straße "Oberinnviertler Landstraße L 105", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1079)-(1080), Kreuzung mit der 110kV.-Freileitung "Riedersbach - Mattig-hofen", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1079)-(1080), Kreuzung mit einem Mast M139 von der 30kV - Ltg. EAG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1079)-(1080), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Gundertshausen-Mattighofen", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (85)-(86), Kreuzung mit der Nsp.-Freileitung "EAG Pfaffing - Humertsham", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (85)-(86), Kreuzung mit einem Mast von der Nsp.-Freiltg. der EAG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (87)-(88), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "EAG Humertsham - Großgol-lern", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (87)-(88), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (87)-(88), Kreuzung mit einem Mast von der 30kV-Ltg. der EAG, 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (88)-(89), Kreuzung mit einer Straße "Dessenhausener Gemeindestraße",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (91)-(92), Kreuzung mit einer Straße "Uttendorfer Straße Nr. 1040", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (92)-(93), Kreuzung mit der Nsp.-Freileitung "EAG ON Pischelsdorf", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (92)-(93), Kreuzung mit einem Mast von der Nsp.-Freiltg. der EAG, 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (92)-(93), Kreuzung mit einer Straße "Pischelsdorfer Straße L 1033", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (93)-(94), Kreuzung mit einer Straße "Eichelberger Straße", 380kV-Ltg.

Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (94)-(1095), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "EAG Schützing - Mattigho-

fen", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1095)-(2096), Kreuzung mit einer Straße "Engelbach Straße L 1025",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (97)-(98), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St.

Peter • Abstandsnachweis (98)-(99), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St.

Peter • Abstandsnachweis (98)-(99), Kreuzung mit einem Hochsitz, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (100)-(101), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (100)-(101), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Grillham - Siegerting Sied-

lung" , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (101)-(102), Kreuzung mit einer Straße "Grillhamer Straße L 042", 380kV-

Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (104)-(105), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter • Abstandsnachweis (104)-(105), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Puttenhausen - Uttendorf",

380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (104)-(105), Kreuzung mit einem Mast von der 30kV-Freiltg. Puttenhausen-

Uttendorf, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweis (1108)-(109), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu

- St. Peter

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• Abstandsnachweis (1108)-(109), Kreuzung mit der Nsp.-Freileitung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1108)-(109), Kreuzung mit einem Mast von der NS-Freiltg., 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2110)-(1111), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Pe-ter

• Abstandsnachweis (2110)-(1111), Kreuzung mit der 110kV.-Freileitung "UW Jahrsdorf - UW Mattighofen", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2110)-(1111), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2110)-(1111), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1111)-(111A), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1112)-(113), Kreuzung mit einer Straße "Braunauer Straße B 147" , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (113A)-(1114), Kreuzung mit der Bezirksstraße "Biburger Bezirksstraße", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1115)-(1116), Kreuzung mit der Bezirksstraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1119)-(1120), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Straßwalchen - Jahrs-dorf" , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1120)-(1121), Kreuzung mit einer Straße "Lachforststraße L 1053", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1120)-(1121), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1120)-(1121), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (1121)-(3122), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (3122)-(2123), Kreuzung mit einem nicht elektrifizierten Gleiskörper "ÖBB Bahnlinie", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (3122)-(2123), Kreuzung mit der FM-Freileitung "ÖBB", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2123)-(2124), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2124)-(2125), Kreuzung mit einer Straße "Weikerdinger - Straße L 1056", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2127)-(2128), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Pe-ter

• Abstandsnachweis (2128)-(129), Kreuzung mit der 30kV-Freileitung "Altheim - Jahrsdorf" , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (2128)-(129), Kreuzung mit einem Mast LSK9/125 von der 30kV-Freiltg. Alt-heim-Jahrsdorf, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (130)-(131), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (133)-(134), Kreuzung mit einer Gemeindestraße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (133)-(134), Kreuzung mit einer Bezirksstraße "Hardforststraße", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Abstandsnachweis (139)-(3140), Kreuzung mit einer Straße "Altheimer Straße B 148", 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (3140)-(2141), Kreuzung mit einer Straße, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Pe-ter

• Abstandsnachweis (104)-(105), Kreuzung mit einem Mast von der 30kV-Freiltg. Puttenhausen-Uttendorf, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Abstandsnachweis (S1002)-(328), Kreuzung mit einer Straße "Hained",220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Abstandsnachweis (S1002)-(374), Kreuzung mit einem Gebäude "Bienenhaus", 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Abstandsnachweis (S1002)-(374), Kreuzung mit einer Straße "Hained", 220kV-Ltg. Salzach neu - Salzach

• Abstandsnachweis (T2)-(T3), Kreuzung mit einer Straße "Grundnerstraße", 220kV-Ltg. Tauern - Salzach neu

• Abstandsnachweis (T3)-(T4), Kreuzung mit einer Straße "L 101 Mattseer - Straße", 220kV-Ltg. Tauern - Salzach neu

• Abstandsnachweis (205)-(2141), Kreuzung mit einer Straße,220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter • Abstandsnachweis Kreuzung mit einem nicht elektrifizierten Gleiskörper, UW St. Peter Ordner TE-G-1 • Gesamtgrundriss-Erstausbau M 1:250,220kV UW Salzach neu • Gesamtgrundriss-Endausbau M 1:250, 380/220kV UW Salzach neu • Katasterplan-Erstausbau M 1:500,220kV UW Salzach neu • Katasterplan-Endausbau M 1:500, 380/220kV UW Salzach neu • Schnitte-Erstausbau M 1:500,220kV UW Salzach neu • Schnitte-Endausbau M 1:500, 380/220kV UW Salzach neu • Einlinienschaltbild-Erstausbau,220kV UW Salzach neu • Einlinienschaltbild-Endausbau, 380/220kV UW Salzach neu • Gesamtgrundriss-Endausbau M 1:750, 380/220/110kV UW St. Peter • Gesamtgrundriss-Erstausbau, 220/110kV UW St. Peter • Schnitt

HV-Klemmenplan, 220kV UW St. Peter 220kV Abzweig Salzach 232B

• Schnitte M 1:250, 380kV UW St. Peter • Einlinienschaltbild, 380/30kV UW St. Peter • Einlinienschaltbild Erstausbau, 220kV UW St. Peter • Einlinienschaltbild Endausbau, 220kV UW St. Peter Ordner TE-G-2 • Grundeinlöseplan M 1:1000, 380/220kV UW Salzach neu • Grundstücksauszug, 380/220kV UW Salzach neu • Lageplan 380kV-Schaltanlage M1:500

Erstausbau, 380/220kV UW Salzach neu • Lageplan 380kV-Schaltanlage M1:500

Endausbau, 380/220kV UW Salzach neu • Geländeschnitte M1:200, 380/220kV UW Salzach neu • Systemgrundriss RHU41 und 42 M1:50, 380/220kV UW Salzach neu • Systemplan EB-Trafofundament M1:25, 380/220kV UW Salzach neu

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• Systemplan Notstromaggregat M1:25, 380/220kV UW Salzach neu • Systemplan 30kV-Kabine M1:25, 380/220kV UW Salzach neu • Außenzaun mit Fundament, 380/220kV UW Salzach neu • Grundriss/Schnitt/Ansichten M1:100

für die Errichtung eines Betriebsgebäudes, 380/220kV UW Salzach neu • U-Wert Berechnung nach ÖNORM B 8110t, 380/220kV UW Salzach neu • Grundriss/Schnitt/Ansicht M1:100

für die Errichtung eines Wasserbehälters, 380/220kV UW Salzach neu • Fischereiberechtigte, 380/220kV UW Salzach neu • Sprühflutanlage

Kabinen und Kesselfundament M1:50 zur Errichtung einer Sprühflutanlage für die Trafofundamente, 380/220kV UW Salzach neu

• Mineralölabscheider "Euro-Sedirat" Type: SMA 6/8-1,0-EN AK1, 380/220kV UW Salzach neu

• Kompaktsenkgrube SW-KSG-10,0-HS, 380/220kV UW Salzach neu Ordner TE-G-3 • Katasterplan M 1:1000, 380kV UW St. Peter • Grundstücksauszug, 380kV UW St. Peter • Lageplan 380kV-Schaltanlage M1:500, 380kV UW St. Peter • Geländeschnitte M1:100, 380kV UW St. Peter • Gesamtlageplan - Endausbau, 380kV UW St. Peter • Längsschnitt, 380kV UW St. Peter • Systemgrundriss RHU41 und 42 M1:50, 380kV UW St. Peter • Systemplan EB-Trafofundament M1:25, 380kV UW St. Peter • Systemplan 30kV-Kabine M1:25, 380kV UW St. Peter • Außenzaun mit Fundament, 380kV UW St. Peter • Fischereiberechtigte, 380kV UW St. Peter • Sprühflutanlage

Kabinen und Kesselfundament M1:50 zur Errichtung einer Sprühflutanlage für die Trafofundamente, 380/220kV UW St. Peter

• Mineralölabscheider "Euro-Sedirat" Type: SMA 6/8-1,0-EN AK1, 380/220kV UW St. Peter

Ordner TE-H • Grundstücksverzeichnis Wald (mit Grundeigentümer, parzellengenaue Beanspruchung, Schlä-

gerungsfläche für Bau, Endaufwuchs, sowie Rodungsflächen befristet & unbefristet) gem. §87 und § 19 ForstG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Zusammenfassung der Waldflächen nach Katastralgemeinden gem. §87 und §19 ForstG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Zusammenfassung der Waldflächen nach pol. Gemeinden, Bezirken und Bundesländer, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Rodungsbewilligung Bescheid der BH Salzburg-Umgebung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Grundstücksverzeichnis der Rodungsflächen gem §19 ForstG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Liste der Eigentümer an Rodungsflächen angrenzender Grundstücke, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Liste der Großkahlhiebsflächen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Waldaufhiebsbreiten für 380-kV-Leitungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Elixhausen

KG: 56507, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Marschalln

KG: 56309, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Mödlham

KG: 56311, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Obertrum

KG:56535, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Schönstraß

KG: 56539, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Matzing

KG: 56530, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Seeham

KG:56541, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Salzburg • Palting

KG: 40123, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Sauldorf

KG: 40129, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Irnprechting

KG: 40112, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Humertsam

KG: 40111, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Pischelsdorf

KG: 40126, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Erlach

KG: 40104, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Kager

KG: 40210, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Hartberg

KG: 40207, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Biburg

KG: 40203, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Oberspraidt

KG: 40214, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • Anzing

KG: 40003, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich • St. Peter

KG: 40018, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Grundbuchauszug / Oberösterreich Ordner Projektänderung Auerbach • Beschreibung der Projektänderung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Übersicht 1:5000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Technischer Bericht, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Stellungnahme der RAG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Ergänzung zur UVE, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Lagepläne, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Längenprofile, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Trassenpläne, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Grundstückverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Grundstückverzeichnis Wald, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Waldflächen nach KG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Waldflächen nach PG, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Kreuzungsverzeichnis, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Abstandsnachweise, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ordner Biotoptypen-Kartierung und –Bewertung • Bericht zur Biotoptypenkartierung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Bitoptypenbewertung

Kartenmaterial, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Biotoptypenkartierung

Kartenmaterial, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ordner UVE-A • Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung

Ergänzungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Technische Alternative

Erdkabel, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Trassenvarianten, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Trassenvarianten

Karten, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Untersuchung Räumlicher Alternativen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Untersuchung Räumlicher Alternativen

Karten, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung

Beilage 1 Mastbild, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung

Beilage 2 Mastbild, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter +110kV-Ltg. Ering - St. Peter

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 3 Mastbild, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter +220kV-Ltg. Jochenstein - St. Peter

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 4 110kV-Freileitung-Kabel, 380kV-UW St. Peter

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 5 Terminplan 380kV-Ltg., 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 6 Regelschnitt, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 7 Gesamtgrundriss Erstausbau,220kV-UW Salzach neu

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 8 Gesamtgrundriss Endausbau, 380/220kV-UW Salzach neu

• Fachbeitrag (A) Vorhabensbeschreibung Beilage 9 Terminplan, 380/220kV UW Salzach neu

• Fachbeitrag (B) Abfallwirtschaft, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (C) Energiewirtschaft (inkl. Nullvariante), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Fachbeitrag (C) Energiewirtschaft (inkl. Nullvariante) - Anlage 1 (TUG), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (C) Energiewirtschaft (inkl. Nullvariante) - Anlage 2 (TUG), 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (D) Verkehr, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (D) Verkehr

Beilage, Verkehrsmodell und Berechnungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (D) Verkehr

Beilagen Planunterlagen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ordner UVE-B • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Gutachten , 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Ergänzung zur UVE, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Beilage 1, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Beilage 2, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Beilage 3, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (K) Biotope- und Ökosysteme

Planunterlagen: Biotopkarte 1 : 5 000, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (F)

Sicherheitstechnik und Störfallbetrachtung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (H)

Elektromagnetische Felder, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (H)

Mensch/Humanmedizin und EMF, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (H)

Mensch/Humanmedizin und EMF Anhang 1, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (I) Luft und Klima Gutachten, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (I) Luft und Klima Ergänzungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (I) Luft und Klima Beilagen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (J) Boden und Landwirtschaft, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (N) Mensch - Humanmedizin Gutachten, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (N) Mensch - Humanmedizin Beilagen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

Ordner UVE-C • Fachbeitrag (G) Geologie, Hydrogeologie und Wasser, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

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• Fachbeitrag (G) Geologie, Hydrogeologie und Wasser Anhang zum Fachbeitrag, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter

• Fachbeitrag (G) Beilage 1: VSE Bodenaufschlüsse, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW Salzach neu

• Fachbeitrag (G) Beilage 2 : VSE Baugrunduntersuchungen, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW Salzach neu

• Fachbeitrag (G) Beilage 3: JOBSTMANN, B (2005) 380kV-Ltg - Geologischer Bericht, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter UW Salzach neu

• Geologie und Trassenverlauf, Aufschlussprofile • Geologie und Trassenverlauf, Aufschlussprofile • Lageplan

Oberösterreich Nord, Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hydrolo-gie und Wasser)

• Lageplan Oberösterreich Süd, Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hydrolo-gie und Wasser)

• Lageplan Salzburg,Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hydrologie und Was-ser)

• Geologische Legende zu den Lageplänen G-01A bis G-01C,Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hydrologie und Wasser)

• Geologische Profile A bis E, Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hydrologie und Was-ser)

• Ursprunger Moor mit UW Salzach neu Lageplan u. Geol. Profil, Detailkarte 1:10000, 380kV-Ltg. Salzburgleitung UVE (Geologie, Hyd-rologie und Wasser)

Ordner UVE-D • Fachbeitrag (E) Schall, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (E) Schall

Ergänzung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (E) Schall

Anhang, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ordner UVE-E • Fachbeitrag (L) Forstwirtschaft, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Beilagenband A "Plandarstellung Waldbestände" ( Einzelpläne A3), 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter • Beilagenband B "Beschreibung der Waldflächen und ihrer Struktur", 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter • Beilagenband C "Beschreibung der Auswirkungen und Maßnahmen", 380kV-Ltg. Salzach neu -

St. Peter

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Ordner UVE-F • Stellungnahme zur Nachforderung, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M)

Raumordnung - Siedlungsraum, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M) Karten

Raumordnung - Siedlungsraum, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M)

Raumordnung – Sach- und Kulturgüter, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M) Karten

Raumordnung – Sach- und Kulturgüter, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M)

Raumordnung - Landschaft, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter • Fachbeitrag (M) Karten

Raumordnung - Landschaft, 380kV-Ltg. Salzach neu - St. Peter Ergänzende Unterlagen • Schriftsatz vom 12.10.2005, Archäologische Karten

Stellungnahme Fachbereich J – Boden und Landwirtschaft • Schriftsatz vom 24.11.2005

Fachbereich K – Biotope und Ökosysteme, Ergänzung Vogelzug und -aktivität TU Wien Spekt-ralmessungen elektrischer und magnetischer Felder

• Schriftsatz vom 30.12.2005 (Oberösterreich) Karten Verkehrsbelastung in der Bauphase

• Schriftsatz vom 4.1.2006 (Salzburg) Karten Verkehrsbelastung in der Bauphase

• Stellungnahme vom 11.1.2006 (Oberösterreich) Stellungnahme Kollar zur Stellungnahme ASV Reschenhofer

• Stellungnahme vom 12.1.2006 (Salzburg) Stellungnahme Kollar zur Stellungnahme ASV Reschenhofer

• Schriftsatz vom 18.4.2006 • Schriftsatz vom 19.4.2006

TU Wien Stellungnahme TU Graz Technischer Bericht über die Untersuchung des Meßsystems ESM 100

• Schriftsatz vom 23.5.2006 TU Graz Gutachten zur Bewertung von Oberwellen Fachbereich N – Humanmedizin Ergänzung Oberwellen

• Stellungnahme vom 6.6.2006 (Salzburg) TU Graz Technischer Bericht zur Messung von Oberschwingungsanteilen

• Schriftsatz vom 13.6.2006 (Oberösterreich) TU Graz Technischer Bericht zur Messung von Oberschwingungsanteilen

• Schriftsatz vom 11.7.2006 • Ergänzende Erhebungen

Revierkartierung ausgewählter Arten • Karten der Reviere pro Art

Maßstab 1:10000 bis 1:15000 • Karten der Reviere kollisionsgefährdeter Arten

Maßstab 1:15000 • Übersichtskarten der sensiblen Flächen

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• Karten der sensiblen Brutflächen 20 Blätter, Maßstab 1:5000

• Stellungnahme der Regioplan zu Vogelschlagschutzanlagen