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3HO Deutschland e.V. Informationen für Krankenkassen Anlagen (weiterführende Informationen) Mehr Informationen unter: www.3ho.de 3H Organisation e.V. seit 1976 in Deutschland

3HO Deutschland e.V. - yoga-gomaringen.de · Kundalini Yoga LehrerIn und seit mindestens 10 Jahren Mitglied in 3HO Deutschland ist und die von fünf Arbeitsgruppen-GeschäftsführerInnen

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3HO Deutschland e.V.

Informationen für Krankenkassen Anlagen (weiterführende Informationen)

Mehr Informationen unter: www.3ho.de

3H Organisation e.V.seit 1976 in Deutschland

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Informationen für Krankenkassen Anlagen (weiterführende Informationen)

• Vereinssatzung

• Berufsordnung der Freien Gesundheitsberufe

• Ausgewählte exemplarische Übungsreihen und Meditationen

•„ÜbungsreihezurStärkungderAbwehrkräfte“

•„GrundlegendeÜbungsreihezurBelebungderWirbelsäule“

•„KirtanKriya“(Meditation)

•„MeditationfüreinruhigesHerz“

• Literaturliste

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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3HO Deutschland e. V. - Vereinsatzung (Stand: Dezember 2011)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 3H Organisation Deutschland e.V., kurz 3HO (Healthy, Happy, Holy Organisation) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist seit dem 28.12.1976 in das Vereinsregister im Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 8592 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Bildung von interessierten Personen durch die Verbreitung des Wissens, der Übungen und der Techniken des Kundalini Yoga nach Yogi Bhajan und verwandter Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar volksbildnerische, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

2.1. Die Einrichtung, das Betreiben und die Weiterentwicklung von Ausbildungsprogrammen und- zentren, in denen LehrerInnen für Kundalini Yoga aus- und fortgebildet werden.

2.2. Das Erteilen von Unterricht in Kundalini Yoga und den dazu gehörenden speziellen Fachbereichen.

2.3. Die Betreuung der LehrerInnen für Kundalini Yoga.

2.4. Die Organisation und Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen zum Thema Kundalini Yoga.

2.5. Die Gründung und Förderung von Arbeitsgruppen, die sich mit den Lehren des Kundalini Yoga beschäftigen.

2.6. Die Gründung und Förderung von Wohngemeinschaften, in denen Kundalini Yoga gelebt und gelehrt wird.

2.7. Öffentlichkeitsarbeit durch Werbung, Publikationen und Messen.

2.8. Wissenschaftliche Begleitung und Erforschung des Kundalini Yoga und dessen körperliche und geistige Wirkung sowie deren gesellschaftliche Relevanz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO.

3.2. Die Einnahmen des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

3.3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

3.4. Weder die Mitglieder noch ihre Erben haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzierung

4.1. Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.

4.2. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins werden monatliche Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest.

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§ 5 Vergütungen von Vereinstätigkeit

5.1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5.2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

5.3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

5.4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

5.6. Die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

6.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, sich für die Erreichung der Vereinsziele einzusetzen.

6.3. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung steht der/dem AntragstellerIn der Weg zur Mitgliederversammlung offen. Als Bestätigung der Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsausweis ausgegeben.

6.4. Ordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge sowie durch uneigennützige, tätige Mithilfe. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

6.5. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag leisten. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der über den Aufnahme- antrag entscheidet.

6.6. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können kein Amt ausüben.

6.7. Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch:

6.8. Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erklären.

6.9. Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand hat dem Mitglied die drohende Streichung mitzuteilen und Gelegenheit zum Ausgleich des Rückstandes innerhalb 1 Monats nach Zugang dieser Mitteilung einzuräumen. Die genannte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.

6.10. Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder schwer-wiegend gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstößt.

6.11. Tod.

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§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (im weiteren MV genannt) durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vor Termin einzuberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

7.2. Der Vorstand kann jederzeit oder auf schriftliches Verlangen von fünf v.H. der ordentlichen Mitglieder schriftlich mit beigefügter Tagesordnung und mit einer Ladefrist von zwei Wochen eine außerordentliche MV einberufen.

7.3. Die MV wird durch ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.

7.4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder sowie zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Aufgaben der MV bestehen in der Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

7.5. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.

7.6. Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstands von der MV geändert werden. Satzungsänderungen in genauem Wortlaut müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin der MV öffentlich den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der anwesenden Stimmen.

7.7. Die MV ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstands, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.

7.8.• Die Beschlüsse der MV werden protokolliert.

§ 8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der ersten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. GeschäftsführerInnen der Arbeitsgruppen, Angestellte des Vereins und der Interna-tional 3HO Foundation sowie der 3 HO Europe Foundation können nicht Vorstandsmitglieder werden.

8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

8.3. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

8.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er muss sich eine Geschäftsordnung geben und kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht für besondere VertreterInnen und erteilt die beglaubigte Vollmacht.

8.5. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Geschäfte bis in Höhe von 5.000,- EUR für den Verein allein zu tätigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

8.6. Wählbar für das Amt der/des 1. Vorsitzenden ist eine Person, die seit mindestens 10 Jahren unterrichtende Kundalini Yoga LehrerIn und seit mindestens 10 Jahren Mitglied in 3HO Deutschland ist und die von fünf Arbeitsgruppen-GeschäftsführerInnen eine Empfehlung vorweisen kann.

8.7. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

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§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

9.1. Der Wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Fachkräften und interessierten Laien verschiedener Fachrichtungen.

9.2. Die Hauptaufgabe liegt in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung des Vereins. Über die genauen Aufgaben, die er übernimmt, entscheidet er zusammen mit dem Vorstand.

9.3. Der Wissenschaftliche Beirat kann aus ordentlichen, fördernden und Nichtmitgliedern bestehen.

9.4. Die Aufnahme in den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt durch den Vorstand nach Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Der Vorstand kann die Aufnahme jederzeit widerrufen.

9.5. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich Arbeitsrichtlinien geben, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und vom Vorstand genehmigt werden müssen.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der MV, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.

10.2. Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrts Verband oder an einen ihm angeschlossenen Verein, der von der MV bestimmt wird.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Fassung wurde auf der MV am 11.12.2011 beschlossen.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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Berufsordnung der Freien Gesundheitsberufe zusammengeschlossen im

Dachverband für freie beratende und Gesundheit fördernde Berufe e.V.

A. PräAMBeL

Im Dachverband der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“ haben sich Verbände der unterschiedlichen Gesundheits- und Sozialberufe als Freie Gesundheitsberufe definiert und zusammengeschlossen.

Mit ihrer beruflichen Tätigkeit und ihren vielfältigen Methoden fördern die Freien Gesundheitsberufe als professionelle Experten (Berater1, Therapeutinnen, Praktikerinnen, Pädagogen, Kursleiterinnen, Psychologin-nen oder Angehörige anderer gesundheitsfördernder, pflegender oder helfender Berufe) die Gesundheit der Menschen. Sie tragen mit besonderer Kompetenz und Wirksamkeit zur Gesundheit des einzelnen Menschen und seiner sozialen Gemeinschaften bei und entwickeln damit das gesellschaftliche Gesundheitsbewusstsein. Die Mitglieder der Verbände von Freien Gesundheitsberufen verstehen sich in ihrer Tätigkeit als eigenständig, sowie als ergänzend und partnerschaftlich zu anderen Berufen, welche ebenso die Förderung der Genesung und Gesundheit zum Ziel haben.

Gemäß den Grundsätzen der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung, die von der Weltgesundheitsorga- ni-sation im Jahr 1986 als grundlegende Leitlinie beschlossen und seitdem in verschiedenen Deklarationen2 bekräftigt wurden, verstehen sie Gesundheit als ein subjektives Gefühl von körperlichem, geistigem und sozialem Wohlbefinden. Gesundheit ist somit nicht „Abwesenheit von Krankheit“, sondern hat einen eigenen, positiven Wert. Gesundheit ist ein mehrdimensionales Phänomen und steht in Abhängigkeit von körperlichen, seelisch-geistigen, sozialen und materiellen Ressourcen. Gesundheit ist eine individuelle Erfahrung und ergibt sich aus dem subjektiven Erleben des Menschen, das stetigen Veränderungen unterliegt:

„Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können. In diesem Sinne ist die Gesundheit als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel. Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor, sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin“ (Ottawa Charta 1986).

1 Wir verwenden im Text die weibliche und die männliche Form im bunten Wechsel 2 Ottawa 1986, Helsinki 1994, Ljubljana 1996, Jakarta 1997, Mexico-City 2000, Luxemburg 2007, Peking 2008 und folgende

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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Eine wesentliche Gemeinsamkeit der Freien Gesundheitsberufe ist ihr ganzheitlicher Entwicklungs- und Gesundheitsbegriff, der sowohl körperliche, seelische, geistige und soziale als auch spirituelle und ökologische Aspekte des Menschen anerkennt und integriert.

„Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebens- praktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben“ (Ottawa Charta 1986).

Ihren Dachverband verstehen die Freien Gesundheitsberufe als lernende Gemeinschaft, in der sie ihre Berufsausübung kontinuierlich reflektieren, selbst kontrollieren und stetig verbessern. Ihre Berufsordnung beschreibt die allgemeinen Grundsätze einer guten gesundheitsfördernden und beratenden Arbeit und formuliert die gemeinsame Überzeugung der Verbände zum Verhalten ihrer Mitglieder im Umgang mit Klienten und Teilnehmern, zur Kooperation untereinander und zur Zusammenarbeit mit den anderen Berufsgruppen und Fachleuten im Gesundheitswesen.

Die Berufsordnung der Freien Gesundheitsberufe und die Festlegung von Berufspflichten dienen als ein Code of Conduct mit dem Ziel:

• Die Wertschätzung und das Vertrauen der Menschen zu erhalten und zu fördern, die unsere Hilfe in Anspruch nehmen.

• Die Qualität unserer fachlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung nachhaltig sicherzustellen.

• Die Unabhängigkeit und das Ansehen der Freien Gesundheitsberufe zu entfalten und zu wahren.

• Ein ethisch fundiertes Verhalten bei der Berufsausübung kontinuierlich zu pflegen und durch Selbstreflexion und gegenseitige Supervision sicher zu stellen.

• Das Gesundheitsbewusstsein in uns selbst und gleichermaßen bei unseren Klientinnen und Teilnehmern zu kultivieren und zu stärken.

Die gemeinsamen Regeln in dieser Berufsordnung sind Orientierung und ethische Verpflichtung für helfende, gesundheitsfördernde, pflegende oder bildende Berufe, die ihr professionelles Handeln in sozialer Verantwortung gestalten und als Dienst von Menschen für andere Menschen verstehen.

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B. reGeLN zur BeruFSAuSÜBuNG

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Die Aufgaben der Freien Gesundheitsberufe

Im Dachverband der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“ haben sich Verbände der unterschiedlichen Gesundheits- und Sozialberufe als Freie Gesundheitsberufe definiert und zusammengeschlossen.

(1) Die Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung.

(2) Aufgabe der Freien Gesundheitsberufe ist es, die Pflege der gesunden Anteile eines Jeden, die Entwicklung von Persönlichkeit und die sozialen Fähigkeiten von Menschen zu fördern und ihre individuellen wie sozialen Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit zu stärken. Sie tun dies durch Infor- mation, gesundheitsbezogene Bildung und Beratung und durch die Vermittlung von Fähigkeiten oder Anwen-dung von Methoden zur gesundheitsförderlichen Ernährung, Bewegung, Berührung und geistigen Einstellung.

Eine wesentliche Gemeinsamkeit der Freien Gesundheitsberufe ist ihr ganzheitlicher Entwicklungs- und Gesundheitsbegriff, der sowohl körperliche, seelische, geistige und soziale als auch spirituelle und ökologische Aspekte des Menschen anerkennt und integriert.

„Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebens- praktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit - und ihre Lebenswelt auszuüben“ (Ottawa Charta 1986).

(4) Die Freien Gesundheitsberufe leisten einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines neuen Gesundheits-verständnisses in der Gesellschaft. Sie rücken ins Zentrum gesellschaftlichen Bewusstseins:

• Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig und nachhaltig anzugehen und sie als Einschränkungen der Selbstregulation zu betrachten.

• Gesundheit und Genesung ganzheitlich als mehrdimensionales Phänomen zu erfassen und zu behandeln.

• Bei den Klientinnen und Klienten gezielt Selbstwahrnehmungs- und Bewusstseinsprozesse zu initiieren, welche vorhandene Ressourcen stärken und gesundheitsfördernde Neuorientierungen ermöglichen.

• Die Klientinnen und Klienten als gleichwertige Mitgestaltende ihres Genesungsprozesses ernst zu nehmen und sie in ihrer Selbstkompetenz zu stärken.

(5) In Übereinstimmung mit der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung gehen die Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe davon aus: „Gesundheit wird von den Men schen in ihrer alltäglichen Umwelt geschaffen und gelebt, dort, wo sie spielen, lernen, arbeiten und lieben. Gesundheit entsteht dadurch, dass man sich um sich selbst und für andere sorgt, dass man in der Lage ist, selber Entscheidungen zu fällen und Kontrolle über die eigenen Lebensumstände auszuüben sowie dadurch, dass die Gesellschaft, in der man lebt, Bedingungen herstellt, die allen ihren Bürgern Gesundheit ermöglichen.“

§ 2 Allgemeine Berufspflichten

(1) Die Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe üben ihren fachspezifischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen aus und handeln nach dem aktuellen Wissensstand des Berufs. Sie reflektieren die eigene Berufstätigkeit und erweitern und verfeinern fortwährend ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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(2) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe kontrollieren ihre gewissenhafte Berufsausübung durch ein Qualitätsmanagement ihres jeweiligen Berufsverbandes, das die fachliche Arbeit transparent macht und einen Nachvollzug durch die Klienten bzw. Teilnehmer und die Fachpersonen innerhalb der jeweiligen Profession ermöglicht.

(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung halten sich die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe an die rechtlichen, fachlichen und menschlichen Grundsätze einer kompetenten professionellen Berufsausübung. Sie

• Informieren sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen der gesundheitsfördernden Tätigkeit; orientieren sich an den berufsethischen Grundsätzen und Kompetenzen der eigenen Verbände und Dachverbände.

• Arbeiten fachkompetent, wirksam und wirtschaftlich im Rahmen der erworbenen Kompetenzen und gemäss den beruflichen Standards der Profession und erkennen die persönlichen und fachlichen Handlungsgrenzen.

• Handeln entsprechend der Rechtslage und den eingegangenen Abmachungen und Verpflichtungen; nehmen die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten gegenüber Klientinnen und Klienten, Bezugspersonen, Berufs-stand und Gesundheitswesen angemessen und nachvollziehbar wahr und informieren die Öffentlichkeit angemessen und korrekt über die eigenen Dienstleistungen.

• Reflektieren die persönliche Haltung und das berufliche Handeln in Bezug auf die berufsethischen Grund- sätze und nehmen gegebenenfalls Supervision in Anspruch.

(4) Mitglieder der Freie Gesundheitsberufe nehmen hinsichtlich ihrer fachlichen Entscheidungen keine Weisungen von Dritten entgegen und gestalten ihre fachliche Tätigkeit von sachfremden kommerziellen oder politischen Interessen unabhängig und unbeeinflusst.

§ 3 Fachliche und persönliche Fortbildung und entwicklung

(1) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe, entwickeln sich beruflich und persönlich weiter.

• Sie beurteilen die eigenen fachlichen Stärken und Entwicklungspotenziale; informieren sich über aktuelle, beruflich relevante Entwicklungen und Forschungsergebnisse; erkennen sich verändernde Anforderungen; werten eigene Falldokumentationen aus; holen Feedbacks von Klientinnen und Klienten ein.

• Aktualisieren und vertiefen professionelle Kompetenzen in Weiterbildungskursen, Kongressen, Supervision, über Fachliteratur und im Austausch mit Berufskollegen; werten beruflich relevante Informationen berufs- und praxisbezogen aus; setzen neu erlernte Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen in der konkreten Praxis um.

(2) Praktizierende der Freien Gesundheitsberufe reflektieren ihren persönlichen Entwicklungsstand. Sie gestalten ihre stetige persönliche Entwicklung in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit, erweitern die eigenen Potenziale und vertiefen die persönlichen Kompetenzen, Ressourcen und Haltungen.

(3) Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe sind sich der besonderen Herausforderungen ihres Berufs bewusst und können mit Belastungen umgehen. Sie erkennen Anzeichen der körperlich-seelischen Überlastung und handeln entsprechend. Sie entwickelt sinnvolle Maßnahmen zur Stärkung der eigenen körperlichen, emotionalen, geistigen und sozialen Ressourcen, setzen die geplanten Schritte um und gestalten die eigene Arbeit entsprechend.

§ 4 Qualitätsmanagement

Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe überprüfen regelmäßig die Qualität der eigenen Berufsarbeit und treffen Maßnahmen zur gezielten Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie nehmen insbesondere an den von ihrem Verband und dem Dachverband der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“ eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der fachlichen und beruflichen Tätigkeit teil.

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C. GruNDSätze eINer GuteN PrAxIS Der FreIeN GeSuNDHeItSBeruFe

II. Berufliche Verhaltensregeln

§ 5 umgang mit Klienten und teilnehmern

(1) Eine gute Berufsausübung für Angehörige der Freien Gesundheitsberufe setzt voraus, dass sie bei ihrer fachlichen Tätigkeit der Qualität der fachlichen und beruflichen Tätigkeit teil.

die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen respektieren, ihre Privatsphäre achten und schützen, ihnen in einer empathischen und erkundenden Haltung begegnen, eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen und die Interessen, Werte und Rechte der Klientinnen und Klienten respektieren.

• Über die fachlichen Hilfen und Möglichkeiten in verständlicher und angemessener Weise informieren, eine methodenbasierte Befundaufnahme gestalten und die Behandlungsziele und den Behandlungs- plan und prozesszentriert gemeinsam mit ihren Teilnehmerinnen und Klienten entwickeln.

• Ihre Klientinnen und Klienten von Beginn an als Mitgestaltende des Prozessgeschehens verstehen

• Ihre Zuständigkeit und die damit verbundenen fachlichen Grenzen erkennen.

• Rücksicht auf die individuelle Situation, Lebenslage, körperlichen, seelischen oder sozialen Bedingungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen der Klientinnen und Klienten nehmen.

• Auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und wertschätzend bleiben und physische, psychische, mentale und kommunikative Gewaltfreiheit üben.

(2) Angehörige von Klienten und Teilnehmerinnen und andere Personen können bei Bedarf in die Beratung und Betreuung einbezogen werden, wenn die Klientin / Teilnehmerin und der Angehörige der Freien Gesund-heitsberufe zustimmen. Sie geben ihnen die nötige emotionale und fachliche Unterstützung, damit sie die Klientin und den Klienten in ihrem Genesungsprozess sinnvoll unterstützen können. Sie erreichen damit eine höhere Wirksamkeit der Behandlung und sichern deren Nachhaltigkeit im Alltag.

§ 6 Berufsethische Grundsätze und Verhaltensrichtlinien

(1) Freie Gesundheitsberufe orientieren ihr Handeln an folgenden berufsethischen Grundsätzen und Verhaltensrichtlinien:

• Sie respektieren und fördern das Selbstbestimmungsrecht, die Eigenverantwortlichkeit, die Würde und die Integrität des Klienten in Bezug auf Leib, Seele und soziale Beziehungen und achten seine Biographie und sein spirituelles Leben. Dabei machen sie keinen Unterschied weder nach Geschlecht, Religion, Nationalität und Kultur noch nach politischer Überzeugung oder sozialer Stellung.

• Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen zur Förderung der körperlichen, seelischen und sozialen Ressourcen und unterstützen die Klientinnen in ihrem persönlichen Genesungsprozess, unvoreingenommen, zugewandt und mit Wohlwollen.

• Sie unterstützen in ihrem fachlichen Denken und Handeln die Menschen in ihren Stärken und ihren Selbst- bewältigungskräften und nehmen sie mit ihren Anliegen oder Problemen ernst. Ziel ihrer beruflichen Arbeit ist es, dass Menschen ihr Leben selbstbewusst und selbstständig meistern können.

• Sie vermeiden Handlungen, welche den Klientinnen und Teilnehmern körperlich oder seelisch Schaden zufügen könnten und empfehlen Klienten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich an andere Fachkräfte zu wenden, wo uns dies angezeigt erscheint.

• Die Beziehung zu ihren Klienten und Teilnehmerinnen gründet auf der Bereitschaft zu Dialog und Mitarbeit. Sie sind wahrhaftig und bieten einen Raum des Vertrauens an, in dem Empathie und Offenheit herrschen und Wandlungsprozesse stattfinden können.

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(2) Freie Gesundheitsberufe informieren ihre Klientinnen und Teilnehmer in geeigneter Weise über diese Grundsätze und bitten sie um eine offene Rückmeldung im Rahmen des Qualitätsmanagements der Verbände und des Dachverbandes der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter garantie-ren strikte Vertraulichkeit und halten sich an die einschlägigen Bestimmungen betreffend Datenschutz und beruflicher Schweigepflicht. Dies gilt auch für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen, Bilder und sonstige Dokumente.

(2) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweige-pflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

§ 8 Dokumentation

(1) Angehörige der Freien Gesundheitsberufe dokumentieren – ggf. individuell – die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, Empfehlungen und Handlungen.

(2) Sie stimmen die Art und Weise der individuellen Dokumentation mit ihren Klientinnen und Teilnehmerin-nen ab und gewähren ihnen in die sie betreffenden Unterlagen nach Wunsch Einsicht.

§ 9 erst-Begegnung, Befunderhebung und Betreuung

(1) Die Angehörigen der freien Gesundheitsberufe handeln sorgfältig, wirksam und gewissenhaft gemäss der jeweiligen beruflichen Standards und wenden nur methodenspezifisch anerkannte Befundungsmethoden und Behandlungsformen an, für welche sie die entsprechenden Kompetenzen erworben haben. Sie legen den Infor mationsbedarf und das Vorgehen der Befunderhebung mit dem Ziel fest, die körperliche, emotionale, geistige und soziale Situation der Klientin / des Teilnehmers in Bezug auf die aktuellen Möglichkeiten und Grenzen des Prozesses und den eigenen Kompetenzbereich zu bestimmen und klären die Aussagen und die Bedeutung solcher Befunde und Bewertungen kritisch mit ihnen ab.

(2) Angehörige der freien Gesundheitsberufe informieren ihre Klientinnen und Teilnehmer über die Evidenz, die Möglichkeiten und Grenzen und die praktischen Erfahrungen mit Verfahren, Methoden oder Produkten so eingehend und ausführlich, dass diese eine eigenständige und informierte Entscheidung treffen können. Sie überprüfen, ob die Befundaufnahme und die Zielformulierung eine ausreichende Basis für die Behandlung legen, dokumentieren Befunderhebung und Verlaufsplanung und reflektieren den sich entwickelnden Prozessverlauf.

(3) Mitglieder der Feien Gesundheitsberufe erarbeiten eine vertrauensvolle Beziehung und einen sicheren Rahmen für nachhaltige Genesungsprozesse und reflektieren zusammen mit der Klientin / dem Teilnehmer die ausgelösten Veränderungen im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich.

(4) Zur guten Berufsausübung der Freien Gesundheitsberufe gehört die Nachfrage, wie die Teilnehmerin / der Klient den Genesungsprozess in ihren Lebens- und Berufsalltag transferieren kann. Ausübende der Freien Gesundheitsberufe unterstützen daher die Planung realistischer Schritte in der konkreten Alltags- und Berufs-gestaltung, mit denen der Genesungsprozess weiter gestärkt wird. Auf keinen Fall werden befundende oder gesundheitsfördernde Methoden, Verfahren oder Produkte, unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Klientinnen und Teilnehmern angewandt oder Gesundheitserfolg als gewiss zugesichert bzw. unrealistische Erfolgsversprechen gemacht.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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§ 10 Betriebsführung und Honorarabsprachen

(1) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe führen die Praxis unternehmerisch nach ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Grundsätzen. Sie stellen den Betriebsablauf und die Administration sicher. Ihre Honorarforderungen sind angemessen und bewegen sich innerhalb der Empfehlungen der Berufs- verbände oder des Dachverbandes der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten geben die jeweiligen Berufsverbänden eine Stellungnahme über die Angemessenheit von Honorarforderungen ab.

§ 11 Haftpflichtversicherung

(1) Angehörige der Freien Gesundheitsberufe vermeiden Handlungen, welche den Klientinnen und Klienten körperlich oder seelisch Schaden zufügen könnten und sichern sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ab.

§ 12 Information und Werbung

(1) Informationen und Werbung von Freien Gesundheitsberufen sind sachgerecht und angemessen und die-nen den Gesundheitsinteressen der Klienten und Teilnehmer. Gesetzliche Regelungen und Vorgaben werden beachtet.

(2) Eine dem Selbstverständnis der Freien Gesundheitsberufe zuwiderlaufende Kommerzialisierung der Berufsausübung und eine ungebührlich anpreisende, bewusst irreführende oder absichtlich falsche Werbung ist mit einer guten Praxis nicht vereinbar.

§ 13 Kollegiale und vernetzte zusammenarbeit

(1) Das Netzwerk der Freien Gesundheitsberufe und der Dachverband „Freie Gesundheitsberufe e.V.“ bilden eine Gemeinschaft, die alle ihre Mitglieder zu offener und ehrlicher Kommunikation auffordert. Diese Gemeinschaft wird von drei grundlegenden Werten geleitet, die ihre innere und äußere Kommunikation prägen:

• Sie achten und respektieren jeden als einzigartiges Individuum.

• Sie vertrauen einander und sind überzeugt davon, dass sie sich gegenseitig stärken können.

• Ein ehrliches, offenes Umfeld fördert alle Menschen am besten.

(2) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe verhalten sich untereinander und gegenüber den anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen kollegial, tolerant und offen. Sie vermeiden unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder herabsetzende Äußerungen über einzelne Personen.

(3) Freie Gesundheitsberufe organisieren ein interdisziplinäres Netzwerk. Sie kooperieren mit Fachpersonen und Organisationen der eigenen und anderer Berufsgruppen und pflegen einen fachlichen Austausch.

(4) Sie beachten ihre Verantwortlichkeiten gegenüber Klientinnen und Teilnehmern, gegenüber Leistungs- trägern, Ihrem Berufsstand und Berufskolleginnen, gegenüber Allgemeinheit und Gesundheitswesen und gegenüber sich selbst.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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§ 15 Freie Gesundheitsberufe und Wirtschaftsinteressen

(1) Soweit Angehörige der Freien Gesundheitsberufe Leistungen für die Hersteller von industriellen Produkten, von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika erbringen (z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung oder beim Vertrieb und beim Marketing), entspricht die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung. Verträge über solche Leistun gen und Koopera- tionen sind transparent und können bei Konflikten von den Berufsverbänden oder dem Dachverband der „Freien Gesundheitsberufe e.V.“ beurteilt werden.

(2) Soweit Angehörige der Freien Gesundheitsberufe an ihre Klienten und Teilnehmer Produkte verkaufen, sind überzogene Endpreise, überhöhte Gewinnspannen oder unlautere Gewinnabsichten mit einer guten beruflichen Praxis nicht vereinbar. Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe verpflichten sich daher zur Transparenz der Verhältnisse und der Beziehungen mit dritten Interessen. Dies gilt insbesondere auch für das Beziehungsgefüge von Strukturvertrieben oder Systemanbietern.

(3) Wenn Angehörige der Freien Gesundheitsberufe Empfehlungen zu einzelnen Produkten oder Maßnahmen aussprechen, achten sie auf ein verlässliches, fachlich begründetes und seriöses Verhältnis von Preis und Leistung sowie auf eine hochwertige Qualität und belegen dies gegenüber ihren Klienten und Teilnehmern in geeigneter Weise.

(4) Angehörige der Freien Gesundheitsberufe binden Klienten und Teilnehmerinnen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Geschäfte, Apotheken, oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen oder bewirken eine nicht sachgerechte Abhängigkeit von bestimmten Produkten oder Angeboten. Die freie und informierte Entscheidung der Klientinnen und Teilnehmer wird nicht beeinträchtigt.

D. FreIe GeSuNDHeItSBeruFe IN SOzIALer VerANtWOrtuNG

III Gesellschaftliches engagement und Mitmenschlichkeit

§ 16 Soziale Gerechtigkeit und gesellschaftliche Gesundheit

(1) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe anerkennen ihre Mitverantwortung für ein friedliches, soziales, gerechtes und umweltbewusstes Zusammenleben der Menschen und Staaten. Sie sind sich der Gefahren, die aus der Nichtberücksichtigung dieser elementaren Bedingungen für das gesundheitliche Wohl der heute lebenden Menschen und der nachfolgenden Generationen erwachsen bewusst und engagieren sich für gesellschaftliche Verhältnisse, die allen Bürgerinnen und Bürgern den bestmöglichen Schutz von Gesund-heit und Leben sowie angemessene Hilfe im Krankheitsfall gewähren.

(2) Das gesundheitliche Wohl des Individuums ist für die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe ein achtsam zu schützendes Gut. Deshalb dienen sie in ihrer beruflichen Praxis den gesundheitlichen Interessen des einzelnen Menschen. Sie unterstützen die Menschen in ihrer eigenverantwortlichen Sorge für ihr gesundheitliches Wohlergehen und Genesung.

(3) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe setzen sich für die Transparenz von Angeboten, Ergebnissen und Folgen gesundheitlicher Dienstleistungen ein.

(4) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe grenzen sich von allen totalitären, autoritären und solchen Tendenzen ab, die die Entfaltungsfreiheit oder die Würde des Menschen bedrohen oder verletzen.

(5) Die Angehörigen der Freien Gesundheitsberufe wenden sich gegen den Gebrauch wirtschaftlicher Macht zur Einflussnahme auf die Steuerung der gesundheitlichen Dienste und Angebote.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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§ 17 Die Gemeinschaft der Freien Gesundheitsberufe

(1) Die Berufsverbände der Freien Gesundheitsberufe und ihr „Dachverband der Freien Gesundheitsberufe e.V.“ bilden eine offene, frei kommunizierende und tolerante Gemeinschaft der professionell an Gesundheits- förderung und Prävention interessierten und in diesem Feld tätigen Menschen, die ihre Berufsausübung kontinuierlich reflektieren, selbst kontrollieren und stetig verbessern.

(2) Als gemeinsame Interessensvertretung der Professionen teilen sie die Grundsätze der Ottawa Charta der Weltgesundheitsorganisation und deren Ziele:

• An einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik mitzuwirken und sich dafür einzusetzen, dass ein eindeu- tiges politisches Engagement für Gesundheit und Chancengleichheit in allen Bereichen zustande kommt.

• Allen Bestrebungen entgegenzuwirken, die auf die Herstellung gesundheitsgefährdender Produkte, auf die Erschöpfung von Ressourcen, auf ungesunde Umwelt- und Lebensbedingungen oder eine ungesunde Ernährung gerichtet sind. Es gilt dabei, Fragen des öffentlichen Gesundheitsschutzes wie Luftverschmutzung, Gefährdungen am Arbeitsplatz, Wohn- und Raumplanung in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit zu stellen.

• Die gesundheitlichen Unterschiede innerhalb der Gesellschaften und zwischen ihnen abzubauen und die von den Vorschriften und Gepflogenheiten dieser Gesellschaften geschaffenen Ungleichheiten im Gesundheits-zustand zu bekämpfen.

• Die Menschen selber als die Träger ihrer Gesundheit anzuerkennen und sie zu unterstützen und auch finanziell zu befähigen, sich selbst, ihre Familien und Freunde gesund zu erhalten. Soziale Organisationen und die Gemeinde sind dabei als entscheidende Partner im Hinblick auf Gesundheit, Lebensbedingungen und Wohlbefinden zu akzeptieren und zu unterstützen.

• Die Gesundheitsdienste und ihre Mittel auf die Gesundheitsförderung hin umzuorientieren und auf das Zusammenwirken der Gesundheitsdienste mit anderen Sektoren, anderen Disziplinen und, was noch viel wichtiger ist, mit der Bevölkerung selbst hinzuwirken.

• Die Gesundheit und ihre Erhaltung als eine wichtige gesellschaftliche Investition und Herausforderung zu betrachten und die globale ökologische Frage unserer Lebensweisen aufzuwerfen.“ (Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung, 1986)

Frankfurt, den 30.09.2013

Die Mitglieder des Dachverbandes: • 3H Organisation Deutschland e.V. • A.K.T. - Forum für analytische und klinische Kunsttherapie e.V. • Berufsverband Deutscher Präventologen e.V. • Berufsverband für Atemtherapie und Atempädagogik e.V. • Berufsverband der Yoga-Vidya-Lehrer/innen e.V. • Deutschen Berufsverband für Eutonie Gerda Alexander e.V. • Europäischer Fachverband Klang-Massage-Therapie e.V. • Europäischer Verband für Kinesiologie e.V. • Frankfurter Ring e.V. • Gesellschaft für Shiatsu in Deutschland e.V. • Internationale Kinesiologie Akademie IKA • Taijiquan und Qigong Netzwerk Deutschland e.V. • TRAGER Verband Deutschland e.V.

Stand: 03/2014 www.3ho.de

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Hauptgeschäftstelle:

3HO Deutschland e.V. | Heinrich-Barth-Straße 1 | 20146 Hamburg

Tel: 040-479099 | Fax: 040 - 46 77 76 32 | Mail: [email protected] | www3ho.de

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