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M EN O LD B EZLER R EC H TSA N W Ä LTE 4. Stiftertag Sachsen-Anhalt 2012 Arbeitskreis Haftungsfragen Rechtsanwalt Dr. Gerhard Ries Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart Tel. +49 711 86040-500 E-Mail: [email protected]

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MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

4. Stiftertag Sachsen-Anhalt 2012Arbeitskreis Haftungsfragen

RechtsanwaltDr. Gerhard Ries

Rheinstahlstraße 3, 70469 StuttgartTel. +49 711 86040-500

E-Mail: [email protected]

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- 2 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

I. Die Haftung des StiftungsvorstandesII. Die Haftung anderer StiftungsorganeIII. Die OrganhaftungIV. Die D&O-Versicherung

I. Die Haftung des StiftungsvorstandesII. Die Haftung anderer StiftungsorganeIII. Die OrganhaftungIV. Die D&O-Versicherung

Agenda

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- 3 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

zivil- /öffentlich-rechtlicheHaftung

strafrechtliche “Haftung”

Vorstand

Innenhaftung gegenüber derStiftung

Außenhaftung gegenüber • Finanzverwaltung• Sozialversicherung• Vertragspartner

1. Übersicht1. Übersicht

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 4 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

2. Systematik der Haftungsnormen

a) Haftung des Vorstandes gegenüber der Stiftung:

• Der Vorstand steht in einer zweifachen Rechtsbeziehung zur Stiftung. Neben dem Organschaftverhältnis besteht ein schuldrechtliches Begleitverhältnis.

• Der Vorstand ist für die Stiftung entweder unentgeltlich im Wege eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB) oder entgeltlich im Wege eines Dienstverhältnisses (§§ 611 ff. BGB) tätig.

• Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen ist jeweils § 280 Abs. 1 BGB

2. Systematik der Haftungsnormen

a) Haftung des Vorstandes gegenüber der Stiftung:

• Der Vorstand steht in einer zweifachen Rechtsbeziehung zur Stiftung. Neben dem Organschaftverhältnis besteht ein schuldrechtliches Begleitverhältnis.

• Der Vorstand ist für die Stiftung entweder unentgeltlich im Wege eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB) oder entgeltlich im Wege eines Dienstverhältnisses (§§ 611 ff. BGB) tätig.

• Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen ist jeweils § 280 Abs. 1 BGB

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 5 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

b) Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten:

• Haftung des Vorstandes aus Vertrag (z.B. direkt, aufgrund Rechtsscheins)

• Haftung bei der Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 3 S. 2 BGB)

• §§ 69 ff. AO: Allgemeine steuerrechtliche Haftung gegenüber dem Fiskus

• Haftung des Vorstandes einer gemeinnützigen Stiftung bei Ausstellung falscher Zuwendungsbestätigungen

• Haftung aus unerlaubter Handlung: § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB

b) Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten:

• Haftung des Vorstandes aus Vertrag (z.B. direkt, aufgrund Rechtsscheins)

• Haftung bei der Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 3 S. 2 BGB)

• §§ 69 ff. AO: Allgemeine steuerrechtliche Haftung gegenüber dem Fiskus

• Haftung des Vorstandes einer gemeinnützigen Stiftung bei Ausstellung falscher Zuwendungsbestätigungen

• Haftung aus unerlaubter Handlung: § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 6 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

3. Allgemeiner Haftungstatbestand nach § 280 Abs. 1 BGB:

"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

3. Allgemeiner Haftungstatbestand nach § 280 Abs. 1 BGB:

"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 7 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

a) Schuldverhältnis

• §§ 662 ff. BGB: Auftragsverhältnis

• §§ 611 ff. BGB: Dienstverhältnis

b) Pflichtverletzung

• Pflichten aus Bundesrecht

- § 80 ff. BGB (insbesondere Treuepflicht, Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung)

a) Schuldverhältnis

• §§ 662 ff. BGB: Auftragsverhältnis

• §§ 611 ff. BGB: Dienstverhältnis

b) Pflichtverletzung

• Pflichten aus Bundesrecht

- § 80 ff. BGB (insbesondere Treuepflicht, Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung)

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 8 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

- § 86 S. 1, § 27 Abs. 3, §§ 664-670 BGB (insbesondere Pflicht zur Binneninformation)

- § 86 S. 1, § 42 Abs. 2 (Stellung des Insolvenzantrages)

• Pflichten aus Landesrecht

- unmittelbare Pflichten

- mittelbare Pflichten, zum Beispiel § 7 StiftG Sachsen-Anhalt

- § 86 S. 1, § 27 Abs. 3, §§ 664-670 BGB (insbesondere Pflicht zur Binneninformation)

- § 86 S. 1, § 42 Abs. 2 (Stellung des Insolvenzantrages)

• Pflichten aus Landesrecht

- unmittelbare Pflichten

- mittelbare Pflichten, zum Beispiel § 7 StiftG Sachsen-Anhalt

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- 9 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Gebot 1: Einhaltung der Gesetze (insbesondere Kapitalerhaltung, Buchführung, Sozialversicherungsbeiträge, rechtzeitige Insolvenzanmeldung u.v.m.)

Gebot 2: Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung

Gebot 3: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages

Gebot 4: ggf. Einhaltung von Weisungen anderer Stiftungsorgane, sofern diese nicht offensichtlich gesetzeswidrig, nichtig oder kapitalerhaltungswidrig sind

Gebot 5: ordnungsgemäße Organisation der Stiftung

Gebot 1: Einhaltung der Gesetze (insbesondere Kapitalerhaltung, Buchführung, Sozialversicherungsbeiträge, rechtzeitige Insolvenzanmeldung u.v.m.)

Gebot 2: Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung

Gebot 3: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages

Gebot 4: ggf. Einhaltung von Weisungen anderer Stiftungsorgane, sofern diese nicht offensichtlich gesetzeswidrig, nichtig oder kapitalerhaltungswidrig sind

Gebot 5: ordnungsgemäße Organisation der Stiftung

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

• Die 10 Gebote pflichtgemäßen Geschäftsführungsverhaltens (Lutter, GmbHR 2000, 301 ff)

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- 10 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Gebot 6: Kontrolle der Organisation

Gebot 7: regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Stiftung

Gebot 8: Vermeidung übergroßer Risiken

Gebot 9: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der Stiftung und den Eigeninteressen des Vorstandes

Gebot 10: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen

Gebot 6: Kontrolle der Organisation

Gebot 7: regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Stiftung

Gebot 8: Vermeidung übergroßer Risiken

Gebot 9: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der Stiftung und den Eigeninteressen des Vorstandes

Gebot 10: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 11 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Analoge Anwendung der "Business Judgement Rule" bei Stiftungen:

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

BGHZ 135, 245, 253 ff.:

"Dem Vorstand muss bei der Geschäftsleitung ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist."

• Analoge Anwendung der "Business Judgement Rule" bei Stiftungen:

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

BGHZ 135, 245, 253 ff.:

"Dem Vorstand muss bei der Geschäftsleitung ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 12 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist.

Sofern der Aufsichtsrat den Eindruck gewinnt, dass dem Vorstand das nötige Gespür für eine erfolgreiche Führung des Unternehmens fehlt, er also keine "glückliche Hand" bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe hat, kann ihm das Veranlassung geben, auf dessen Ablösung hinzuwirken.

Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist.

Sofern der Aufsichtsrat den Eindruck gewinnt, dass dem Vorstand das nötige Gespür für eine erfolgreiche Führung des Unternehmens fehlt, er also keine "glückliche Hand" bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe hat, kann ihm das Veranlassung geben, auf dessen Ablösung hinzuwirken.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 13 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Eine Schadensersatzpflicht kann daraus nicht hergeleitet werden.

Diese kann erst in Betracht kommen, wenn die Grenzen, in denen sich

- ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes,

- ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes,

- auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen

beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverant-wortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss."

Eine Schadensersatzpflicht kann daraus nicht hergeleitet werden.

Diese kann erst in Betracht kommen, wenn die Grenzen, in denen sich

- ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes,

- ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes,

- auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen

beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverant-wortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 14 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• eingeschränkte Nachprüfbarkeit:

Einhaltung normativer Vorgaben

Zweckmäßigkeit einer Maßnahme steht im Ermessen des Vorstandes

Entscheidend: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen

c) Vertretenmüssen

• Pflichtwidrigkeiten sind Verhaltensunrecht, das sich nicht ohne

Heranziehung von Sorgfaltsanforderungen bestimmen lässt.

• eingeschränkte Nachprüfbarkeit:

Einhaltung normativer Vorgaben

Zweckmäßigkeit einer Maßnahme steht im Ermessen des Vorstandes

Entscheidend: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen

c) Vertretenmüssen

• Pflichtwidrigkeiten sind Verhaltensunrecht, das sich nicht ohne

Heranziehung von Sorgfaltsanforderungen bestimmen lässt.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 15 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), aber § 31a Abs. 1 S. 1 BGB:

"Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die EUR 500,00 jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit."

• Keine arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen

• Einschränkung durch Vertrag oder Satzung im Rahmen des

§ 276 Abs. 3 BGB str.

• Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), aber § 31a Abs. 1 S. 1 BGB:

"Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die EUR 500,00 jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit."

• Keine arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen

• Einschränkung durch Vertrag oder Satzung im Rahmen des

§ 276 Abs. 3 BGB str.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 16 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

d) Solidarische Haftung

• bei mehrgliedrigen Vorstand muss jedes Vorstandsmitglied die Haftungsvoraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 421 ff. BGB erfüllen

• Risikominimierung durch Abgrenzung von Aufgabenbereichen durch Geschäftsordnung oder (schriftlichen) Geschäftsverteilungsplan

• Überwachungspflicht gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern

d) Solidarische Haftung

• bei mehrgliedrigen Vorstand muss jedes Vorstandsmitglied die Haftungsvoraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 421 ff. BGB erfüllen

• Risikominimierung durch Abgrenzung von Aufgabenbereichen durch Geschäftsordnung oder (schriftlichen) Geschäftsverteilungsplan

• Überwachungspflicht gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 17 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

e) Schaden: gemäß § 249 Satz 1 BGB nach der Differenzhypothese zu bestimmen

f) Beweislast: Stiftung, außer Vertretenmüssen (Vorstand)

g) Verjährung: regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB)

h) Ausschluss der Haftung

aa) Freistellung durch Weisung und Beschluss anderer Stiftungsorgane, wenn hierfür satzungsrechtliche Grundlage bestehet

bb) Entlastung, Verzicht und Vergleich m.E. nur, wenn in der Satzung vorgesehen und durch zur autonomen Willensbildung befähigtes Organ erteilt

e) Schaden: gemäß § 249 Satz 1 BGB nach der Differenzhypothese zu bestimmen

f) Beweislast: Stiftung, außer Vertretenmüssen (Vorstand)

g) Verjährung: regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB)

h) Ausschluss der Haftung

aa) Freistellung durch Weisung und Beschluss anderer Stiftungsorgane, wenn hierfür satzungsrechtliche Grundlage bestehet

bb) Entlastung, Verzicht und Vergleich m.E. nur, wenn in der Satzung vorgesehen und durch zur autonomen Willensbildung befähigtes Organ erteilt

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 18 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

cc) Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarif-vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

cc) Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarif-vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 19 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

i) Durchsetzung

• durch Vorstand

• durch unabhängiges Kontrollorgan (analog § 112 AktG)?

• durch Auufsichtsbehörde, wenn ausdrücklich gesetzlich geregelt, sonst im Rahmen der allgemeinen Eingriffsmittel

i) Durchsetzung

• durch Vorstand

• durch unabhängiges Kontrollorgan (analog § 112 AktG)?

• durch Auufsichtsbehörde, wenn ausdrücklich gesetzlich geregelt, sonst im Rahmen der allgemeinen Eingriffsmittel

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes

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- 20 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

II. Die Haftung anderer Stiftungsorgane

Die Mitglieder anderer Stiftungsorgane (Kuratorium, Stiftungsrat, Beirat, etc.) haften nach den gleichen Grundsätzen wie der Stiftungsvorstand. Zu beachten ist jedoch der spezifische Pflichtenkreis (Beratung, Überwachung und Kontrolle).

Die Mitglieder anderer Stiftungsorgane (Kuratorium, Stiftungsrat, Beirat, etc.) haften nach den gleichen Grundsätzen wie der Stiftungsvorstand. Zu beachten ist jedoch der spezifische Pflichtenkreis (Beratung, Überwachung und Kontrolle).

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- 21 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Stiftung

Organhaftung

Außenhaftung gegenüberDritten mit Binnenregress

gegenüber Vorstand

III. Die Organhaftung

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- 22 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

D&O-Versicherun

g

Vermögensschaden-

Haftpflicht-versicherung

Vertrauens-schaden-Versicheru

ng

Strafrechtschutz-

Versicherung

Anstellungsvertrags-

rechtsschutz-Versicherung

Wer/was ist geschützt?

Vermögen der Stiftung und der Organe

Vermögen der Stiftung

Vermögen der Stiftung

Rechtsschutz bei persönlicher Inanspruch-nahme der versicherten Person

Rechtsschutz bei persönlicher Inanspruchnahme der versicherten Person (Zivilbereich)

Wer ist versichert?

Organe bzw. leitende Angestellte

Alle Mitarbeiter (Angestellte und Organe)

Alle Mitarbeiter (Vertrauens-personen)

Alle Mitarbeiter (Angestellte und Organe)

Organe

Was ist versichert?

Fahrlässige Pflichtverletzung bei Ausübung der Organfunktion

Fahrlässige Pflichtverletzung bei Ausübung beruflicher Tätigkeit

Vorsätzliche Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten

Anwehrschutz bei Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-widrigkeit

Aktiver Rechtsschutz bei Anspruch aus dem eigenen Anstellungs-vertrag

IV. Die D&O-Versicherung

1. Versicherungskonzepte1. Versicherungskonzepte

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- 23 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

Gesamtzahl der veröffentlichten Urteile(Managerhaftung)

0

100

200

300

400

500

600

700

1900 1920 1940 1960 1980 2000

IV. Die D&O-Versicherung

2. Entwicklungen im D&O-Markt2. Entwicklungen im D&O-Markt

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- 24 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Berufs-Haftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder

• Deckungsumfang

nur Vermögensschäden

Ansprüche von Geschädigten aller Art(auch Stiftung oder Dritte)

bei gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen

• doppelter Absicherungseffekt

persönlicher Schutz

Stiftungsschutz

• Berufs-Haftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder

• Deckungsumfang

nur Vermögensschäden

Ansprüche von Geschädigten aller Art(auch Stiftung oder Dritte)

bei gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen

• doppelter Absicherungseffekt

persönlicher Schutz

Stiftungsschutz

IV. Die D&O-Versicherung

3. Merkmale der D&O-Versicherung3. Merkmale der D&O-Versicherung

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- 25 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Deckungsfunktion

Rechtsschutz

Zahlung

• Abgrenzung zu Betriebs-Haftpflichtversicherung, Strafrechtsschutzversicherung, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Vertrauensschaden-Versicherung (Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden operatives Handeln)

• Deckungsfunktion

Rechtsschutz

Zahlung

• Abgrenzung zu Betriebs-Haftpflichtversicherung, Strafrechtsschutzversicherung, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Vertrauensschaden-Versicherung (Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden operatives Handeln)

IV. Die D&O-Versicherung

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- 26 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Inanspruchnahme der versicherten Person

• aufgrund tatsächlicher oder behaupteter Pflichtverletzung

• Anspruchserhebungsprinzip („claims made“), d.h. Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden

• ggf. Übernahme der Abwehrkosten vor Eintritt des Versicherungsfalls, z.B. wenn Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches hinreichend wahrscheinlich

IV. Die D&O-Versicherung

4. Versicherungsfall4. Versicherungsfall

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- 27 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Vorstand

• Aufsichtsrat/ Beirat/ Verwaltungsrat/ Kuratorium

• weitere verfassungsmäßige Vertreter

• leitende Angestellte

• entsandte Geschäftsführer und Aufsichtsorgane bei Mutter- und Tochtergesellschaft

IV. Die D&O-Versicherung

5. Versicherte Personen5. Versicherte Personen

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- 28 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• unbegrenzte Rückwärtsversicherung

außer bekannte Pflichtverletzungen

• Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages

feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell

• Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt!

Vertragslaufzeit NachhaftungRückwärtsversicherung

IV. Die D&O-Versicherung

6. Zeitlicher Versicherungsschutz6. Zeitlicher Versicherungsschutz

• unbegrenzte Rückwärtsversicherung

außer bekannte Pflichtverletzungen

• Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages

feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell

• Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt!

Rückwärtsversicherung

• unbegrenzte Rückwärtsversicherung

außer bekannte Pflichtverletzungen

• Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages

feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell

• Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt!

VertragslaufzeitRückwärtsversicherung

• unbegrenzte Rückwärtsversicherung

außer bekannte Pflichtverletzungen

• Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages

feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell

• Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt!

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- 29 -MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E

• Räumlicher Geltungsbereich: Ausschluss USA, Kanada sowie Staaten mit Common-Law-Bezug ( gegebenenfalls zusätzlich versichern)

• Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung

• Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis ( Anstellungsvertragsrechtsschutz-Versicherung)

• Selbstbehalt

IV. Die D&O-Versicherung

7. Ausschlüsse/Einschränkungen7. Ausschlüsse/Einschränkungen