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IVSS Sektion für Eisen und Metall c/o Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Büro für Internationale Beziehungen und Kongresswesen Adalbert-Stifter-Straße 65 1200 Wien · Österreich Fon: +43 (0) 1 - 33 111 - 558 Fax: +43 (0) 1 - 33 111 - 469 E-Mail: [email protected] IVSS Sektion für Elektrizität c/o Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik Gustav-Heinemann-Ufer 130 50968 Köln · Deutschland Fon: +49 (0) 221 - 3778 - 6005 Fax: +49 (0) 221 - 3778 - 6009 E-Mail: [email protected] IVSS Sektion für Maschinen- und Systemsicherheit Dynamostraße 7-11 68165 Mannheim · Deutschland Fon: +49 (0) 621 - 4456 - 2213 Fax: +49 (0) 621 - 4456 - 2190 E-Mail: [email protected] An der Broschüre haben sich die folgenden IVSS Sektionen für Prävention beteiligt. Diese sind zugleich Ihre Ansprechpartner: www.issa.int Klick auf „Sektionen für Prävention” unter „Direkte Links” ISBN 978-3-941441-13-2 Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben 4 Sturz und Absturz von Personen Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen; Festlegen von Maßnahmen Sektion für Eisen und Metall Sektion für Elektrizität Sektion für Maschinen- und Systemsicherheit

4 SturzundAbsturz vonPersonen - Startseitesafety-work.org/fileadmin/safety-work/articles/Leitfaden_fuer_die... · Gefahren nach den allgemeinen Grund-sätzen der Gefahrenverhütung

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IVSS Sektion fürEisen und Metall

c/o AllgemeineUnfallversicherungsanstaltBüro für InternationaleBeziehungen undKongresswesenAdalbert-Stifter-Straße 651200 Wien · ÖsterreichFon: +43 (0) 1 - 33 111 - 558Fax: +43 (0) 1 - 33 111 - 469E-Mail: [email protected]

IVSS Sektion fürElektrizität

c/o BerufsgenossenschaftElektro Textil FeinmechanikGustav-Heinemann-Ufer 13050968 Köln · DeutschlandFon: +49 (0) 221 - 3778 - 6005Fax: +49 (0) 221 - 3778 - 6009E-Mail: [email protected]

IVSS Sektion fürMaschinen- und Systemsicherheit

Dynamostraße 7-1168165 Mannheim · DeutschlandFon: +49 (0) 621 - 4456 - 2213Fax: +49 (0) 621 - 4456 - 2190E-Mail: [email protected]

An der Broschüre haben sich die folgenden IVSS Sektionen für Prävention beteiligt.Diese sind zugleich Ihre Ansprechpartner:

www.issa.intKlick auf „Sektionen für Prävention” unter „Direkte Links”

ISBN 978-3-941441-13-2

Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung inKlein- und Mittelbetrieben

4 Sturz und Absturzvon PersonenErmittlung und Bewertung von Gefährdungen;Festlegen von Maßnahmen

Sektion für Eisen und MetallSektion für ElektrizitätSektion für Maschinen- und Systemsicherheit

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Sturz und Absturzvon Personen4

Leitfaden für dieGefährdungsbeurteilung inKlein- und Mittelbetrieben

Ermittlung und Bewertungvon Gefährdungen;Festlegen von Maßnahmen

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Die vorliegende Broschüre dient der Er-füllung der Forderung nach einer Gefah-renbeurteilung für Sturz und Absturz vonPersonen.

Die Broschüre ist wie folgt aufgebaut:

1. Grundlagen zum Thema Sturz undAbsturz von Personen

2. Checkliste zur Gefahrenermittlung3. Risikoeinschätzung der ermitteltenGefährdungen

4. Festlegen von Schutzmaßnahmen5. Anhang

Hinweis:Die Dokumentation der Gefahrenbeur-teilung ist nicht Thematik dieser Bro-schürenreihe, da hier in den einzelnenMitgliedsstaaten große nationale Unter-schiede bestehen. Die Broschüre dientzur Umsetzung der Rahmenrichtlinieüber die Durchführung von Maßnahmenzur Verbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes der Arbeitnehmer

bei der Arbeit (89/391/EWG) und der da-zu erlassenen Einzelrichtlinien. Existierendazu in das nationale Recht umgesetzteVorschriften, so sind diese unbedingt zubeachten (siehe Seite 24).

Neben der vorliegenden Broschüre sindnoch zu den folgenden Themen Broschü-ren geplant (vorhanden), die nach dervorliegenden Struktur gestaltet sind:

� Gefährdungen durch Lärm

� Gefährdungen durch Maschinenund andere Arbeitsmittel

� Chemische Gefährdungen

� Elektrische Gefährdungen

� Brand- und Explosions-gefährdungen

� Gefährdungen durch Ganzkörperund Hand-Arm-Vibrationen

� Physische Belastungen (z.B.schwere und einseitige Arbeiten)

� Psychische BelastungenImpressum

Autoren: Mag. Irena DimitrovaDipl. Eng. Panayot PanayotovGeneral Labour Inspectorate Executive Agency, Bulgarien

Wolfgang Asal, Ing. Olaf PetzschIVSS Sektion Metall, Deutschland

Dipl.-Ing. Andreas HeilandBG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Deutschland

Gestaltung: Media-Design-Service e.K., Bochum, Deutschland

Gesamtherstelllung: Verlag Technik & Information e.K.,Wohlfahrtstraße 153, 44799 Bochum, DeutschlandFon +49(0)234-94349-0, Fax +49(0)234-94349-21

Printed in Germany January 2009

ISBN 978-3-941441-13-2

Vorbemerkung

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1. Grundlagen zum Thema Sturzund Absturz von Personen

Für die soziale Harmonisierung des Euro-päischen Wirtschaftsraumes und zur Ver-besserung der Sicherheit und des Ge-sundheitsschutzes der Arbeitnehmer beider Arbeit bildet die Arbeitschutzrahmen-richtlinie 89/391/EWG vom Juni 1989 mitihren verschiedenen Einzelrichtlinien dierechtliche Grundlage. Nach Artikel 6 derRichtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet,die Risiken von Sturz und Absturz vonPersonen zu ermitteln und Maßnahmenzur Vermeidung oder Verringerung dieserGefahren nach den allgemeinen Grund-sätzen der Gefahrenverhütung zu treffen.Sturz und Absturz von Personen sindheute eine der häufigsten Ursachen fürArbeitsunfälle. Es lohnt sich aus mensch-licher, aber auch aus wirtschaftlicher Sichtüber die Vermeidung solcher Unfällenachzudenken und sie nicht als unver-meidbar hinzunehmen.Die Gefährdungen sowie die Maßnahmenzu deren Vermeidung sind vielfältig undwerden in mehreren Einzelrichtlinien derEG erfasst, welche Mindestanforderungen

für die Maßnahmen zur Unfallverhütungbeinhalten und somit beachtet werdenmüssen.Folgende Richtlinien sind für dieses The-ma relevant:● die Richtlinie 89/655/EWG „Mindest-

vorschriften für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei Benutzung von Ar-beitsmitteln durch Arbeitnehmer bei derArbeit“

● die Richtlinie 89/656/EWG „Mindest-vorschriften für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei Benutzung per-sönlicher Schutzausrüstungen durchArbeitnehmer bei der Arbeit“

● die Richtlinie 92/57/EWG „Die auf zeit-lich begrenzte oder ortsveränderlicheBaustellen anzuwendenden Mindest-vorschriften für die Sicherheit und denGesundheitsschutz“

● die Richtlinie 89/654/EWG über „Min-destvorschriften für Sicherheit undGesundheitsschutzschutz in Arbeits-stätten“.

Schritt 2:Beurteilung des Sturz- bzw. Absturz-risikosBasierend auf den ermittelten Gefah-ren sind die Sturz- und Absturzrisikenzu beurteilen, z. B. gegliedert wie beimSchritt 1 nach Zugang zum Arbeitsplatzsowie Standsicherheit des Arbeitsbe-reiches und Schutz gegen Absturz amArbeitsplatz.

Schritt 3:Festlegen von MaßnahmenDie Rangfolge der Schutzmaßnahmen istzu beachten. Möglichst an der Gefahren-quelle mit den Schutzmaßnahmen anset-zen, z. B. Vormontage von Baugruppenzu ebener Erde.

Schritt 4:Rettung einer abgestürzten PersonDie Rettung einer abgestürzten Personmuss im Voraus geplant und organisiertwerden. Die Mitarbeiter müssen fürErste-Hilfe-Maßnahmen bei Absturzun-fällen ausgebildet sein. EntsprechendeRettungsausrüstung muss vorhandensein und die Mitarbeiter müssen im Um-gang mit dieser Ausrüstung unterwiesensein. Mehr Informationen finden Sie imKapitel 4.5 Rettung einer abgestürztenPerson.

1.1 Rechtliche Grundlagen

Sturz ist das ungewollte Fallen einer Per-son beim

● Fortbewegen auf einer ebenen Fläche,z.B. durch Stolpern, Ausrutschen oderUmknicken,

● Fortbewegen auf Treppen, z. B. durchStolpern, Ausrutschen oder Umkni-cken oder

● Überwinden eines geringen Höhenun-terschiedes, z. B. durch Abspringenoder Fallen auf eine tiefer liegendeEbene.

Absturz ist das Herabfallen einer Personauf eine tiefer gelegene Fläche mit einerAbsturzhöhe von mehr als einem Meter.Dabei ist die Absturzhöhe der Höhen-unterschied zwischen Absturzkante undder nächst tiefer gelegenen ausreichendbreiten und tragfähigen Fläche. Als Ab-sturz gilt auch das Durchbrechen durcheine nicht tragfähige Fläche oder das

Hineinfallen sowie das Versinken in flüs-sigen oder körnigen Stoffen.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.2 Ablauf der Gefährdungsermittlung

Bei der Ermittlung der Gefährdungenkann wie folgt vorgegangen werden:

Schritt 1:Systematische Ermittlung dervorhandenen Sturz- bzw. Absturz-gefahren

Empfohlen wird eine Gliederung nach:1. Beschaffenheit/Vorhandensein des Zu-

ganges bzw. Verkehrsweges2. Tragfähigkeit und Durchtrittfestigkeit

des Arbeitsbereiches3. Wirksamkeit der Absturzsicherung

Bild 1: Definition der Absturzhöhe(H = senkrechter Abstand zwischenArbeitsplatz [A] und Auftreff-Fläche [F])

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Weitere Arbeitsplätze mit Absturzgefahrergeben sich durch den Einsatz vonArbeitsmitteln zum Heben von Personenwie● Hubarbeitsbühnen,● Personenaufnahmemittel

an Tragmitteln eines Hebezeuges,● Arbeitskörbe an Gabelstaplern,● Erdbaumaschinen mit Korb,● Personenaufzüge, Bauaufzüge,

Transportbühnen,● Fassadenbefahranlagen,● Regalbediengeräte,● Teleskopmaschinen mit Arbeits-

plattform.

Der Arbeitsplatz mit Absturzgefahr lässtsich nicht nur durch die Absturzhöhedefinieren, sondern bedarf auch derbesonderen Beachtung in Arbeitsbe-reichen, wo der Beschäftigte durch Öff-nungen in Böden, Decken oder Dächernsowie Vertiefungen verletzt bzw. in Stof-fen oder Wasser versinken bzw. ertrinkenkann, z. B. bei● Arbeiten in Bereichen

von Kläranlagen,● Arbeiten in Getreidesilos,● Arbeiten an oder über Gewässern.

Verkehrswege sind Wege für den Per-sonen- oder Fahrzeugverkehr in Betrie-ben oder auf Baustellen. Sie dienen demTransport von Gütern und sind erfor-derlich, um die einzelnen Arbeitsplätzeoder Einsatzstellen der Beschäftigtenerreichen zu können. Dabei ist es uner-heblich, ob die Wege regelmäßig odernur gelegentlich benutzt werden.

Zugänge sind Verkehrswege für hochoder tief gelegene Arbeitsplätze.

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Arbeitsplätze, an denen Personen derGefahr eines Absturzes ausgesetzt sind,werden im Folgenden als Arbeitsplatzmit Absturzgefahr bezeichnet (Bilder 2bis 7).

Bild 2: Dächer

Bild 3: Geschossebenen

Bild 4: Arbeits- und Schutzgerüste

Bild 6: Kanten, Gruben und Böschungen

Bild 7: Seilunterstütze Arbeits- undZugangsverfahren

Bild 5: Fahrbare Hubarbeitsbühnen

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Bei der Ermittlung von Absturzgefahrensind besonders zu berücksichtigen:

● der Höhenunterschied zwischenAbsturzkante und tiefer liegenderFläche

● der Abstand zur Absturzkante, z. B.:– horizontaler Abstand zur

tragfähigen bzw. nicht tragfähigenFläche,

– Abstand zwischen Gerüstbelagund Gebäude

● die Beschaffenheit der tiefer liegen-den Fläche, z. B.:– Schüttgüter (versinken, ersticken),– Wasser (versinken, ertrinken),– Beton (harter Aufschlag),– Bewehrungsanschlüsse

(aufspießen),– Behälter mit heißen Flüssigkeiten

(verbrennen, verbrühen),– Behälter mit Flüssigkeiten

(ertrinken, verätzen),– Gegenstände/Maschinen

einschließlich deren bewegterTeile, die sich auf dieser Flächebefinden

● die Art und Dauer der Tätigkeit, z. B.:– körperlich leichte oder schwere,

kurzzeitige oder lang anhaltende,einmalige oder häufige Tätigkeiten

● die Witterungseinflüsse, z. B.:– Sturm,– Eis,– starker Schneefall

● die Sichtverhältnisse, z. B.:– Erkennbarkeit der Absturzkante,– Beleuchtung,– Tageszeit,– Blendwirkung durch helle Flächen

oder Gegenlicht.

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Zur Gefahrenermittlung betrachtet manentweder die einzelnen Arbeitsbereicheoder die einzelnen auszuführendenTätigkeiten, z. B.

● Produktionsbereich vonFertigteilmontage,

● Stahlbaumontage einer Halle,

● Montage von Profiltafeln oderPorenbetonplatten.

Bei der Gefahrenermittlung zu Absturz-gefahren wird darüber hinaus empfohlen,nach einer Gliederung wie unter 1.2 be-schrieben vorzugehen.

Sturzgefahren können durch sichere Ver-kehrswege und Zugänge verhütet wer-den. Die Sicherheit von Verkehrswe-gen und Zugängen wiederum ist z.B. ab-hängig von

● der Oberfläche und Rutschhemmungdes Bodens,

● der Witterung in Bezug auf Nässe,Eis, Schnee oder Wind,

● dem Fernhalten von Flüssig-keiten oder rutschigen Stoffen wiez. B. Wasser oder Schmierstoffe,

● dem Freihalten von herum-liegenden Gegenständen und an-deren Stolperstellen sowie

● der Breite,

● der Tragfähigkeit und Durchtritt-festigkeit,

● der Beleuchtung,

● der Übersichtlichkeit der Wegführung,

● dem Verkehr von kraftbetriebenenFahrzeugen.

Außerdem hat das Schuhwerk einen gro-ßen Einfluss auf die Trittsicherheit unddamit auch auf die Sturzgefahr der ein-zelnen Personen.

Darüber hinaus ist zu beachten, wie eineReinigung der Böden durchgeführt wer-den kann.

2. Checkliste zur Gefahrenermittlung

2.1 Erkennen und Erfassen von Gefahren durch Stürzen

2.2 Erkennen und Erfassen von Gefahren durch Absturz

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Arbeitsbereich: Kontrollnummer:

Ermittlung durch: Datum:

1110

2.3 Checkliste zur Ermittlung von Sturz-und Absturzgefahren

Verkehrswege und Arbeitsplätze ja nein AnmerkungDie Beschaffenheit der Zugänge, Verkehrswege oder Arbeitsplätze ist so,dass ein Durchbrechen, Ausrutschen, Stolpern oder Fehltretennicht begünstigt wird.Die Verkehrswege und Arbeitsplätze sind ausreichend tragfähig.Die Verkehrswege sind übersichtlich angelegt.Der Boden ist nicht rutschig und trocken.Die Beleuchtung ist ausreichend und blendfrei.Die Verkehrswege haben keine Schadstellen.Die Verkehrswege und Arbeitsplätze sind frei begehbar.Es gibt keine baulichen Unzulänglichkeiten(z.B. nicht normengerechter Aufbau der Gerüstaufstiege).AbsturzsicherungEs besteht kein Absturzrisiko.Die Bodenöffnungen sind abgedeckt.Die Standfestigkeit von Arbeitsmitteln wiez.B. Gerüste, Leitern oder Hubarbeitsbühnen ist gewährleistet.Beim Einsatz von Arbeitsmitteln besteht keine Absturzgefahr(z.B. Gerüste, Leitern, Hubarbeitsbühnen, seilunterstützte Zugangsverfahren).Bei Versetzfahrten von Hubarbeitsbühnen oder Fahrgerüsten besteht keineAbsturzgefahr.Besteht Absturzgefahr zwischen Gerüstbelag und Gebäude.Die Absturzkanten sind gesichert.Bereiche mit Absturzgefahr sind gut erkennbar.Seilunterstützte Arbeits- und ZugangsverfahrenEs besteht kein Absturzrisiko beim seilunterstützten Arbeiten.Die Gefährdungsbeurteilung für diese spezielle Aufgabe wurde erarbeitet.Die Mitarbeiter sind richtig ausgebildet.Die Ausrüstung ist geprüft und vollständig.Die erforderlichen Ankerpunkte sind ausgewählt.Erste HilfeDie Maßnahmen zur Erste Hilfe sind jederzeit gewährleistet.Die Rettungskette ist bekannt.Die Ausrüstung zur Ersten Hilfe ist vorhanden.Sonstiges

Existieren keine Vorschriften (Gesetze,Richtlinien, Verordnungen, Unfallverhü-tungsvorschriften), in denen Grenzwerteund Mindestanforderungen festgelegtsind, lässt sich mit der folgenden Metho-de das Risiko leicht abschätzen.

Man beurteilt:

1. die Wahrscheinlichkeit, dass einSchaden (Unfall) eintreten kann und

2. das mögliche Schadensausmaß.

Im Schnittpunkt der Tabelle in Bild 8 fin-det man eine Zahl. Sie zeigt die Notwen-digkeit einer Schutzmaßnahme an.

1 = Schutzmaßnahme nicht erforderlich

2 = Schutzmaßnahme erforderlich

3 = Schutzmaßnahme dringenderforderlich

3. Risikoeinschätzungder ermittelten Gefährdungen

Bild 8: Matrix zur Risikobewertung

Schadensausmaß

I II III IV V

ohne mitleichter schwerer,

Arbeits- Arbeits-bleibender bleibender

Todausfall ausfall

Gesundheits- Gesundheits-schaden schaden

häufig A 1 2 3 3 3

gelegentlich B 1 2 3 3 3

selten C 1 2 2 3 3

unwahrscheinlich D 1 2 2 2 3

praktischE 1 1 1 2 2unmöglich

SW Wahrschein-lichkeit

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Beispiel:

1. Die Mitarbeiter arbeiten in einer Lager-halle. Auf dem Verkehrsweg, derdurch die Lagerhalle zu den Arbeits-plätzen führt, liegen Verpackungs-material und andere Produktionsab-fälle. Deshalb weichen die Mitarbeiterauf die Verkehrsflächen der Flurförder-zeuge aus.Die Wahrscheinlichkeit des Sturzes:häufig (A).Das Schadensausmaß:leichter bleibender Gesundheits-schaden (III).Ergebnis:3 = Schutzmaßnahme dringenderforderlich.Zum Beispiel: Behältnisse für Ver-packungsmaterial und Produktionsab-

fälle bereitstellen sowie Überprüfungder Verkehrswege organisieren.

2. Die Mitarbeiter arbeiten im Novemberauf einer Rohbaustelle eines vierge-schossigen Bürogebäudes. Das Trep-penhaus, des bereits im Rohbau fertigerstellten Gebäudeteils, wird gelegent-lich von Mitarbeitern genutzt und istnicht künstlich beleuchtet.Die Wahrscheinlichkeit des Sturzes:gelegentlich (B).Das Schadensausmaß:leichter bis schwerer bleibenderGesundheitsschaden (III bis IV).Ergebnis:3 = Schutzmaßnahme dringenderforderlich.Zum Beispiel: Künstliche Beleuchtungdes Treppenhauses.

3.1 Risikoeinschätzung bei Sturzgefährdungen

Beispiel:

1. Die Mitarbeiter arbeiten auf einemFlachdach in ca. 5,00 m Höhe. Sie er-richten die Abdeckung einer Attika. DieHöhe der Attika beträgt 0,50 m.Die Wahrscheinlichkeit des Absturzes:selten (C), da ausgebildete, erfahreneFacharbeiter die Arbeit erledigen.Das Schadensausmaß:schwerer bleibender Gesundheits-schaden (IV) oder sogar Tod (V).Ergebnis:3 = Schutzmaßnahme dringenderforderlich.Zum Beispiel: Errichten eines Gerüsts,verlegen des Arbeitsplatzes vomFlachdach in eine Hubarbeitsbühne.

2. Der Verkehrsweg verläuft unmittelbaran der Kante einer Baugrube. Die Mit-arbeiter benutzen den Verkehrsweg,um Ausrüstung und Baumaterial ausdem Materialcontainer zu holen. DieTiefe der Baugrube beträgt ungefähr5,00 m und der Böschungswinkel liegtzwischen 60 und 80 Grad.Die Wahrscheinlichkeit des Absturzes:häufig (A), da die Mitarbeiterden Verkehrsweg sehr oft benutzen.Das Schadensausmaß:mit Arbeitsausfall (II).Ergebnis:2 = Schutzmaßnahme erforderlich.

Zum Beispiel: Errichtung eines Seiten-schutzes an der Baugrubenkante.

3.2 Risikoeinschätzung bei Absturzgefährdungen

4. Festlegen von Schutzmaßnahmen

4.1 Grundlagen zu Schutzmaßnahmen gegen Sturz-und Absturzgefährdungen

Bild 9: Vormontage zu ebener Erdeund Montage mit einer fahrbarenHubarbeitsbühne

In der Praxis findet man häufig beim Auf-treten von Sturz- bzw. Absturzgefährdun-gen als erste und einzige Schutzmaß-nahme den Einsatz von persönlicherSchutzausrüstung. Aber auch für dieSturz- und Absturzgefährdungen gilt:Maßnahmen müssen unter Berück-sichtigung des Standes der Technikund der Grundsätze der Gefahrenver-hütung möglichst an der Quelle ange-setzt werden (Richtlinie 89/391/EWGArtikel 6)!Lösungsalternativen müssen in der Rei-henfolge der nachfolgend aufgeführ-ten Maßnahmenhierarchie gefundenwerden:1. Möglichst an der Gefahrenquelle

mit den Schutzmaßnahmen ansetzen2. Technische, zwangsläufig und kollek-

tiv wirkende Schutzmaßnahmen3. Organisatorische Schutzmaßnahmen4. Nutzung persönlicher Schutz-

ausrüstung gegen Absturz (PSAgegen Absturz)

5. Verhaltensbezogene Sicherheits-maßnahmen

Unabhängig davon, ob die Schutzmaß-nahme erforderlich oder dringend erfor-derlich ist, muss nach der vorgenanntenMaßnahmenhierarchie vorgegangenwerden. Nur bei Arbeiten, deren Eigenartund Fortgang eine höherstufige Siche-rungsmaßnahme nicht oder noch nichtrechtfertigen, kann im Einzelfall auf PSAgegen Absturz oder verhaltensbezogene

Sicherheitsmaßnahmen zurückgegriffenwerden.1. Unter „Schutzmaßnahmen an derGefahrenquelle ansetzen“ verstehtman Maßnahmen, die die Entstehungvon Sturz- bzw. Absturzgefährdungenvermeiden, z. B.:● Vormontage von Baugruppen

für hochgelegene Konstruktionen zuebener Erde (Bild 9)

● Baugruben und Gräben so schnellwie möglich wieder verfüllen

● Verkehrswege und Arbeitsbereichevon herumliegenden Gegenständenfreihalten

Diese Maßnahmen sind nicht nur inHinsicht ihrer Schutzwirkung am effek-tivsten, sondern auch meistens die preis-

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Verkehrswege müssen bei jeder Witterungund zu jeder Tageszeit sicher erreichbarund sicher begehbar sein und benötigeneine übersichtliche Wegführung. Verkehrs-wege sind stets freizuhalten und dürfennicht durch Materialien verstellt werden,Montageplätze müssen aufgeräumt sein.Das kann erreicht werden durch:● Verkehrswege möglichst geradlinig und

überschaubar gestalten,● Fußwege von Fahrwegen abgrenzen

(z. B. farbliche Kennzeichnung oderdurch Absperrungen, Bild 10),

● Sperrflächen kennzeichnen,● vor und hinter Türen dürfen keine Trep-

pen oder Stufen vorhanden sein,● Türen dürfen nicht in Verkehrswege

aufschlagen,● Mindestbreiten von Fußwegen neben

Fahrwegen beachten (z.B. bei Stapler-verkehr)

Bei erhöhter Rutschgefahr sollten rutsch-hemmende Bodenbeläge, z.B.● Böden mit Verdrängungsraum,

● rutschhemmende Streifen auf glatteWegstrecken bzw. Stufenkanten

aufgebracht werden.Des Weiteren sollte das Auftreten vonFlüssigkeiten und rutschigen Stoffen ver-mieden werden:● undichte Stellen an Maschinen

und Anlagen� austretende Flüssigkeiten durch

Wannen auffangen● Verschütten beim Transport von

flüssigen Stoffen� geschlossenen Transportbehälter

einsetzen● witterungsbedingte Glätte

� Verkehrswege überdachen

Bei Fahrverkehr sind Fahrwege und Fuß-wege möglichst zu trennen. Dazu sollteeine Fahrordnung aufgestellt werden, wel-che Angaben zu● Fahrspuren,● Einbahnverkehr,● Wendemöglichkeiten,● Geschwindigkeitsbeschränkungen und● besondere Gefahrenstellenbeinhaltet.

Dabei müssen Sicherheitsabstände einge-halten werden. Gefahrenbereiche dürfennicht betreten werden. Ein Rückwärtsfah-ren sollte man möglichst vermeiden.

Laufstege (Bild 11) dienen z.B. zur Über-brückung von Baugruben oder Gräben.Sie sind bis max. 30° geneigt. Bei größe-rer Steigung spricht man von Treppen.Beim Einsatz von Laufstegen ist zu be-achten:● Zur besseren Begehbarkeit sind bei

geneigten Laufstegen Trittleisten anzu-ordnen.

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wertesten Lösungen, sofern sie rechtzei-tig eingeplant werden.2. Technische, zwangsläufig und kol-lektiv wirkende Schutzmaßnahmenwerden ergriffen, damit Gefahrenquel-len nicht wirksam werden können,z. B.:

● Auffangwannen für Schmierstoffe vor-sehen, um Rutschgefahren zu ver-meiden.

● Rutschsicherheit durch rutschhem-menden Bodenbelag sicherstellen.

● Treppen, Treppentürme oder innenliegende Leiteraufstiege in Gerüstenerrichten.

● Seitenschutz an Arbeitsplätzen mitAbsturzgefahr anbringen, um Abstürzezu verhindern.

● Schutznetze bei Montagearbeitenauf Hallendächern vorsehen, um ab-stürzende Personen sicher aufzu-fangen.

● Einsatzbedingungen und Hersteller-vorgaben beim Einsatz von Arbeits-mitteln zum Heben von Personen be-achten.

3. Organisatorische Schutzmaßnah-men greifen in die Arbeitsorganisationein. Durch eine räumliche oder zeitlicheTrennung von Gefahrenquelle und Per-sonen können so z. B. gegenseitige Ge-fährdungen verschiedener Tätigkeitenvermieden werden. Außerdem könnendurch die Auswahl sicherer Arbeitsmit-tel oder Arbeitsverfahren Gefährdungenminimiert werden, z. B.

● Einsatz einer Hubarbeitsbühne an-stelle von Anlegeleitern,

● Einsatz von Auffangeinrichtungen an-stelle von PSA gegen Absturz,

● räumliche Trennung von Fahrzeug-und Personenverkehr,

● Sperren von Zugängen zu noch nichtfertig gestellten Gerüstbereichen.

4. Nur wenn weder die Gefahrenquellenbeseitigt werden können, noch techni-sche oder organisatorische Schutzmaß-nahmen möglich sind bzw. die auszu-führenden Arbeiten eine höherstufigeSchutzmaßnahme nicht rechtfertigen,kann im Einzelfall auf den Einsatz vonpersönlicher Schutzausrüstung gegenAbsturz zurückgegriffen werden. Diesbedingt in der Regel, dass es sich umkurzfristige Arbeiten handelt, z. B.

● Reparaturarbeiten auf Dächern miteinem Umfang von max. 2 Personen-tagen,

● Fensteraußenreinigung von einemReinigungsbalkon ohne wirksamenSeitenschutz.

5. Mit verhaltensbezogenen Sicher-heitsmaßnahmen soll die Wirkung vonGefahrenquellen durch sicherheitsgerech-tes Verhalten der Beschäftigten verringertwerden. Sie reichen meist als alleinigeMaßnahme nicht aus, sind aber unerläss-lich für die Umsetzung bzw. Wirkung dervorgenannten Maßnahmen, z.B.

● Unterweisungen zum sicheren Aufbauund Umgang mit Arbeitsmitteln z. B.Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüste undLeitern,

● Unterweisung zur bestimmungsge-mäßen Benutzung von PSA gegenAbsturz,

● Information über Gefahrstoffe undUnterweisung zum sicheren Umgangmit gefahrstoffhaltigen Produkten,Hygienemaßnahmen und Verhalten imGefahrfall.

4.2 Beispiele für Schutzmaßnahmen gegen Sturzgefährdungen

Bild 10: Abgrenzung von Fahr-und Fußwegen

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● Laufstege sind gegen Abrutschen undseitliches Kippen zu sichern.

● Sie können aus verschiedenen Mate-rialien (Holz, Stahl, Aluminium) her-gestellt werden.

Außerdem muss beim Einsatz von Lauf-stegen die Absturzgefährdung berücksich-tigt werden. Als Absturzsicherung ist Sei-tenschutz auf beiden Seiten des Lauf-steges in Abhängigkeit von der möglichenAbsturzhöhe vorzusehen.Treppen im Geschossbau werden für dievertikale Erschließung von Gebäuden fürden Personenverkehr und zugleich alsFluchtwege bei Notfällen benötigt. Sie un-terliegen den einzelnen Bauordnungen dereuropäischen Staaten und sollten, wennvorhanden, immer bevorzugt als Zugangs-möglichkeit genutzt werden.Als Gerüstaufstieg (Bild 12) stehen derinnen liegende Leiternaufstieg (Standard-lösung) mit Durchstiegböden oder der vor-gebaute Podest-Treppenaufstieg zur Ver-fügung. Beim innen liegenden Leitern-aufstieg sind die Durchstiegsöffnungenversetzt anzuordnen.Er ist auch als vorgesetztes Aufstiegsfeldmöglich. Die Durchstiegsöffnungen sind,außer beim Durchsteigen, stets geschlos-sen zu halten.

Für Podest-Treppenaufstiege wird ein zu-sätzliches, vorgesetztes Feld an das Ge-rüst montiert. Podest-Treppenaufstiegemüssen mit dem Hauptgerüst nach denVorgaben des Gerüstherstellers verbun-den und evtl. mit zusätzlichen Ankern oderGerüsthaltern montiert werden. Der Ein-satz von Podest-Treppenaufstiegen isteinem innen liegenden Leiteraufstieg vor-zuziehen, weil im Arbeits- und Verkehrs-bereich des Gerüstes keine Gefährdungendurch Durchstiegsklappen bestehen.Freistehende Podest-Treppentürme (Bild13) werden wie Podest-Treppenaufstiegenach der Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Gerüstherstellers auf geeigne-te lastverteilende Unterlagen und ausrei-chend tragfähigen Untergrund montiert.Notwendige Verankerungen sind nachstatischen Erfordernissen einzubauen.

1716

Bild 11: Laufsteg

Bild 12: Gerüst

Bild 13: Freistehender Podest-Treppenturm

4.3 Beispiele für Schutzmaßnahmen gegen Absturzgefährdungen

Absturzsicherungen sind Einrichtungen,● die ein Abstürzen von Personen

verhindern und● ein Auffangen von Personen

ermöglichen.Als letzte Möglichkeit kann persönlicheSchutzausrüstungen zum Halten oder Auf-fangen von Personen eingesetzt werden.Dabei gilt immer das Prinzip:Einen Absturz zu verhindern ist vor-rangiger, als einen Absturz zu lindern!

Umwehrungen/Seitenschutz beiannähernd horizontalen FlächenUmwehrungen, als Bestand in oder anGebäuden, an Bedienständen, wie Ge-länder an Öffnungen, an Treppenläufen,-podesten, Balkonen, in freiliegendenGeschossebenen usw. sind je nach Bau-ordnungsrecht der einzelnen europäi-schen Staaten auszuführen und gelten alsgeeignete Absturzsicherungen.Während der Errichtung von Gebäuden,sonstigen Bauarbeiten oder bei nochfehlenden Absturzsicherungen an Zugän-gen und Bedienständen von maschi-nellen Anlagen müssen diese temporärhergestellt werden.Seitenschutz bei annähernd horizontalenFlächen ist eine direkt wirkende Maß-nahme, die einen Absturz erst gar nichtzulässt, da durch diese Art der Sicherungeine mögliche Absturzkante „beseitigt“wird. Er ist als eine technische Maßnah-me zur Absturzsicherung bevorzugt ein-zusetzen. Auf Seitenschutz darf nur ver-zichtet werden, wenn er aus arbeitstech-nischen Gründen (z. B. Arbeiten direktan der Absturzkante) nicht möglich oderunzweckmäßig ist (z. B. Dauer der Ar-beiten im Verhältnis zur Errichtung derSchutzmaßnahme).

Ebenfalls einzusetzen sind Randsicherun-gen aus Randsicherungspfosten undSchutznetzen sowie geprüfte Seiten-schutzsysteme. Seitenschutzsysteme wer-den aus von Herstellern oder Liefe-rern in Verkehr gebrachten Seitenschutz-teilen und Schutznetzen oder System-teilen zusammengesetzt.

Indirekte Maßnahmen zur Absturz-sicherung (Auffangeinrichtungen)Lassen sich aus arbeitstechnischen Grün-den (z.B. geneigte Flächen, Arbeiten anAbsturzkanten) keine Absturzsicherungenverwenden, müssen statt dessen indirektwirkende Maßnahmen zur Absturzsiche-rung vorhanden sein, z.B. Auffangeinrich-tungen, bestehend aus:● Seitenschutz bei geneigten Flächen,● Schutzgerüsten zum Auffangen von

Personen,● Schutznetzen.

Seitenschutz bei geneigten FlächenEr dient zum Auffangen von abrutschen-den Personen bei Arbeiten auf geneigtenFlächen, z.B. Dächern mit einer Neigungzwischen 20° und 45°. Er wird ausgeführtals geschlossene Schutzwand mit Netz-bzw. Gitterstruktur mit einer Maschenwei-te von max. 10 cm.Die Herstellung der Auffangeinrichtungenund Umwehrungen ist in der EN 13374„Temporäre Seitenschutzsysteme“ ge-normt.

Schutzgerüste zum Auffangenvon PersonenSchutzgerüste werden gegen Absturz vonPersonen eingesetzt, wenn aus arbeits-technischen Gründen (z. B. Arbeiten an

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Bild 16: Anlegeleiter

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der Absturzkante) kein Seitenschutz ver-wendet werden kann. Sie verhindern dentieferen Absturz und fangen abstürzendePersonen auf. Schutzgerüste werden ausvon Herstellern oder Lieferern in Verkehrgebrachten Gerüstbauteilen oder Gerüst-systemteilen zusammengesetzt, derenHerstellung in der Normenreihe EN 12811„Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“genormt ist.

SchutznetzeSchutznetze (Bild 14) können zum Auffan-gen abstürzender Personen eingesetztwerden, wenn sich aus arbeitstechnischenGründen Absturzsicherungen nicht ver-wenden lassen.Ihr Einsatz ist unter Öffnungen und anKanten sowie unter nicht begehbarenBauteilen möglich. Sie sind so dicht wiemöglich unter die Konstruktion zu span-nen.Schutznetze sind so zu spannen, dassfmax gemäß EN 12663-1 „Schutznetze(Auffangnetze)“ nicht überschritten wird.Der tiefste Punkt des Netzrandes darfnicht mehr als 3,0 m unter der Absturz-kante liegen. Entsprechend den örtlichen

Verhältnissen müssen unterhalb des Net-zes ein Freiraum zur unteren Ebene sowieein ausreichender Freiraum für Verkehrs-wege gewährleistet werden.

Arbeitsplatz mit Absturz-gefährdungFür jeden Verkehrsweg zum und jedenStandort am Arbeitsplatz ist zu prüfen, obFlächen bzw. Bauteile vorhanden sind,die nicht durchtrittsicher sind (nicht begeh-bare Bauteile). Ist dies der Fall, müssenbesondere Arbeitsplätze und Verkehrs-wege geschaffen werden.Nicht begehbare Bauteile können sein:● lose aufgelegte Gitterroste,● Faserzement-Platten,● Lichtplatten,● Lichtkuppeln und Lichtbänder,● abgehängte Zwischendecken.Zur Schaffung von trittfesten, tragfähigenUntergründen auf Flächen mit einerNeigung <30° eignen sich lastverteilendeBeläge (Bild 15).Diese müssen● ausreichend tragfähig,

● gegen Abrutschen und Abheben ge-sichert,

● bei geneigten lastverteilenden Belägenmit Trittleisten zur besseren Begehbar-keit versehen

sein.

Sie können aus verschiedenen Materia-lien hergestellt werden.Auf geneigten Flächen ab 30°, auf denendie Gefahr des Abrutschens von Perso-nen besteht, müssen Maßnahmen ge-gen Abrutschen und je nach lokaler Vor-schrift ab bestimmten Flächenneigun-gen besondere Arbeitsplätze hergestelltwerden.Besondere Arbeitsplätze sind beispiels-weise gelattete Dachflächen, Dach-decker-Auflegeleitern oder Dachdecker-stühle.

ArbeitsgerüsteArbeitsgerüste sind temporäre, direkt wir-kende Maßnahmen gegen Absturz. Siedienen dazu, einen für die auszuführen-den Arbeiten geeigneten sicheren Arbeits-platz mit sicherem Zugang zu schaffen.Arbeitsgerüste können auch als tempo-

räre, indirekt wirkende Maßnahme gegenAbsturz eingesetzt werden, wenn ausarbeitstechnischen Gründen (z. B. Arbei-ten an der Absturzkante) kein Seiten-schutz verwendet werden kann. Sie ver-hindern den tieferen Absturz und fan-gen abstürzende Personen auf. Arbeits-gerüste werden aus von Herstellern oderLieferern in Verkehr gebrachten Gerüst-bauteilen oder Gerüstsystemteilen zusam-mengesetzt.

Leitern als AufstiegEs dürfen auch Anlegeleitern als Aufstiegeverwendet werden (Bild 16). Diese Auf-stiegsmöglichkeit sollte nur gewähltwerden, wenn keine der vorherigen Zu-gangsmöglichkeiten ausgeführt werdenkann bzw., wenn auf Grund des geringenHöhenunterschiedes und der Kurzfristig-keit der Arbeiten eine andere der vor-genannten Aufstiegsmöglichkeiten nichtgerechtfertigt ist. Die Leiter muss aufausreichend tragfähigem Untergrundaufgestellt werden. Dabei muss sie ge-gen Verrutschen gesichert werden. DieArbeiten auf der Leiter dürfen keineAuswirkungen auf ihre Stabilität undTragfähigkeit haben.

Bild 14: Schutznetze Bild 15: Trittfeste und tragfähige Abdeckung

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Alle Elemente (Anschlagpunkte, Verbin-dungsmittel, Seile…), die beim seilunter-stützten Arbeiten/Zugangsverfahren ein-gesetzt werden, müssen höchstenBelastungsanforderungen genügen. AlsFaustregel gilt, dass sie mindestens diedoppelte Belastung des ungünstigstenLastfalls tragen können müssen, ohne zureißen (z. B. die dynamische Belastungdurch eine abstürzende Person).

Die Ermittlung der Absturzhöhe istwichtig für die richtige Auswahl derSeillängen, die die Mitarbeiter beimseilunterstützten Arbeiten in Positionhalten. Beim Einsatz von Auffang-gurten mit Falldämpfern ist außerdemdie zusätzliche Längenausdehnungdes beanspruchten Falldämpfers zuberücksichtigen.

Beim Einsatz von Falldämpfern fürArbeiten über Flüssigkeiten (oder inSilos) besteht die Gefahr, dass derFalldämpfer bei einem Absturz nichtanspricht und die Person ertrinkt.

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Diese Arbeitsweise wird immer häufigerfür kurzfristige Arbeitssituationen einge-setzt, in denen Arbeitsplattformen (z. B.Hubarbeitsbühnen) auf Grund der enor-men Arbeitshöhe oder wegen der schwie-rigen Geländebeschaffenheit nicht ein-gesetzt werden können und wenn dieErrichtung eines Gerüstes nicht gerecht-fertigt ist (d. h., wenn Auf- und Abbaumit größeren Gefahren verbunden sindals die durchzuführenden Arbeiten).Die so genannte 2-Seil-Technik basiertauf doppelter Sicherheit, die beim Arbei-ten im Seil durch den Einsatz einesHauptseils und eines Sicherheitsseilserreicht wird (Bild 17).

Die gleiche Sicherheit wird beim richtigenEinsatz von Y-Verbindungsmitteln erreicht(z.B. beim Besteigen eines Gittermastes).Bei dieser Art Verbindungsmittel müssen

die Haken so an der Konstruktion befes-tigt werden, dass sie bei einem Sturz nichtnach unten rutschen können.

Beachte:Die Befestigungspunkte der Hakendürfen sich niemals gleichzeitig unter-halb der Person befinden (Bild 18)!

Für die Sicherung der Mitarbeiter beimseilunterstützten Arbeiten, muss immerein Anschlagpunkt oberhalb bzw. mindes-tens auf gleicher Höhe sein. Schlaffseil-bildung muss vermieden werden. Bei derRettung muss beachtet werden, dass dieabgestürzte Person an zwei Anschlag-punkten bzw. Seilen hängt. Bei gut durch-dachten Baumaßnahmen werden dieAnschlagpunkte schon in der Planungs-phase berücksichtigt und bei der Ausfüh-rung markiert (z.B. farblich).

4.4 Seilunterstützte Arbeits- und Zugangsverfahren

Bild 17:Beispiele fürseilunterstützteArbeits- undZugangsverfahren

Bild 18: Auswahl der Befestigungspunkte

Die Notwendigkeit einer schnellen undeffektiven Rettung ist dort besonderswichtig, wo persönliche Schutzausrüs-tung eingesetzt wird und Verzögerungenschwerwiegende Folgen haben kön-nen, z.B. wenn abgestürzte Personen re-gungslos im Auffanggurt hängen gelas-sen werden. Im schlimmsten Fall kannder Sturz in ein Auffangsystem innerhalbvon wenigen Minuten zur Bewusstlosig-keit oder gar zum Tod führen.

Dieses als Hängetrauma bekannte Phä-nomen hat vielschichtige Ursachen. DerHauptgrund ist die Störung der Blutzir-kulation zu den lebensnotwendigen Or-

ganen, insbesondere Gehirn, Herz undNieren, die zum einen durch das re-gungslose Hängen verursacht wird unddie durch das Einschneiden der Gurtbän-der an den Extremitäten verstärkt wird.Weitere Faktoren, wie Schock oder Ver-letzungen, können dies noch verschlim-mern. Der Zeitraum bis zur Bewusst-losigkeit hängt von der Schwere und derKombination dieser Faktoren ab und va-riiert von 6 Minuten bis 2 Stunden.

(Auszug aus: Guide to the Safety Healthand Welfare at Work (Work at Height)Regulations 2006; Health and SafetyAuthority-Republic of Ireland)

4.5 Rettung einer abgestürzten Person

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Bild 19: Beispiel 1 – Rettung einerabgestürzten Person

Bild 20: Beispiel 2 – Rettung einerabgestürzten Person

Beachte:Niemals allein arbeiten! Wer hilft,wenn Sie im Auffanggurt hängen? DasHängetrauma ist eine nicht zu unter-schätzende Verletzung, die lebensbe-drohliche Auswirkungenn haben kann.In manchen Fällen wird spezielle Ausrüs-tung für die Rettung aus Höhen und Tie-fen benötigt (Bilder 19 und 20).

Grundsätze für den Umgang mit Verletz-ten durch Absturz in ein Auffangsystemnach der Rettung:

1. Die gerettete Person darf nicht unmit-telbar nach dem Absturz in die stabileSeitenlage gebracht werden. Dieskönnte tödliche Folgen haben. DerBlutstau, der in den Beinen nacheinem Sturz in PSA gegen Absturzentsteht, würde in der stabilen Seiten-lage Richtung Herz strömen und Herz-versagen auslösen.

2. Aus diesem Grund muss der Oberkör-per nach Rettung für 20 bis 40 Minu-ten in aufrechter Position gelagert wer-den. Danach erst darf die gerettetePerson sehr langsam in die stabileSeitenlage gebracht werden.

3. Jeder Verletzte mit Hängetraumamuss umgehend zur Beobachtung insKrankenhaus gebracht werden.

4. Bringen Sie den Patienten in sitzenderPosition in das Krankenhaus.

Liste mit relevanten Europäischen Normen

5. Anhang

Standard Titel

EN 131 Leitern

EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

EN 341 Abseilgeräte

EN 353-1 Steigschutzeinrichtung einschließlich fester Führung

EN 353-2 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung

EN 354 Verbindungsmittel

EN 355 Falldämpfer

EN 358 Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte

EN 360 Höhensicherungsgeräte

EN 361 Auffanggurte

EN 362 Verbindungselemente

EN 363 Auffangsysteme

EN 795 Anschlagpunkte

EN 813 Sitzgurte

EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen

EN 1263 Sicherheitsnetze

EN 1496 Rettungsausrüstung - Rettungshubgeräte

EN 1497 Rettungsausrüstung - Rettungsgurte

EN 1498 Rettungsausrüstung - Rettungsschlaufen

EN 12810 Gerüste aus vorgefertigten Bauteilen

EN 12811 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke

EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme

EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen

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Nationale Aspekte Nationale Aspekte

DeutschlandDie europäische Rahmenrichtlinie überdie Durchführung von Maßnahmen zurVerbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes der Arbeitnehmerbei der Arbeit (89/391/EWG) wurde inDeutschland durch das Arbeitsschutzge-setz und zahlreichen dieses Gesetz kon-kretisierenden Verordnungen umgesetzt.Bezüglich dieses Leitfadens sind dabeidie Arbeitsstättenverordnung und dieBetriebssicherheitsverordnung am wich-tigsten. Außerdem werden die Verord-nungen wiederum durch Technische Re-geln für Arbeitsstätten und TechnischenRegeln zur Betriebssicherheitsverord-nung konkretisiert. Diese TechnischenRegeln spiegeln den Stand der Technikwider. Darüber hinaus gibt es von dengesetzlichen UnfallversicherungsträgernRegeln und Informationsschriften zudiesem Thema, die den betrieblichenAkteuren eine Umsetzung der Gesetze,Verordnungen und Technischen Regelnerleichtern soll.Auszugsweise haben wir einige wichtigeVorgaben aus Gesetzen und Verord-nungen, die sich mit dem Thema dieserBroschüre befassen, für Sie zusammen-gestellt und zusammengefasst:

Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)Abschnitt 5 des Anhangs 2 der BetrSichVbeschäftigt sich mit hoch gelegenen Ar-beitsplätzen und beschreibt allgemeineRegelungen im Umgang mit Gerüsten,Leitern und Zugangs- und Positionie-rungsverfahren unter Zuhilfenahme vonSeilen. Die Technische Regel für Be-triebssicherheit 2121 „Gefährdungenvon Personen durch Absturz“ erläutert anBeispielen, wo diese Gefährdungen auf-treten können und wie Schutzmaßnah-men aussehen können:● Der hoch gelegene Arbeitsplatz muss

sicher und die ergonomischen Bedin-gungen müssen angemessen sein.

● Zugänge und Arbeitsplätze müssenso beschaffen sein, dass die anfallen-den Lasten aufgenommen und ab-geleitet werden können. Die Stand-sicherheit muss zu jeder Zeit gewähr-leistet sein.

● Der Einsatz von Leitern ist auf die Um-stände zu beschränken, in denen an-dere sicherere Arbeitsmittel nicht ein-gesetzt werden können.

● Arbeiten an hoch gelegenen Arbeits-plätzen dürfen nur ausgeführt werden,wenn durch die Witterungsverhält-nisse keine Beeinträchtigung für dieSicherheit und Gesundheit der Be-schäftigten besteht (z. B. starker oderböiger Wind, Vereisung oder Schnee-glätte …).

Berufsgenossenschaftliche Regeln(BGR)BGR 113 „Treppen bei Bauarbeiten“An freiliegenden Treppenläufen und Po-desten mit mehr als 1,00 m Absturzhöheist Seitenschutz, bestehend aus Handlaufund Zwischenholm anzubringen. Die Über-gänge zum Bauwerk dürfen maximal0,25 m Höhenunterschied betragen.

BGR 179 „Einsatz von Schutznetzen“Schutznetze sind möglichst dicht unter-halb der zu sichernden Arbeitsplätze auf-zuhängen und so zu befestigen, dass an-fallende Krafteinleitungen sicher aufge-nommen und weitergeleitet werden kön-nen. Nach einer Belastung der Schutznet-ze durch das Auffangen einer Person odereines Gegenstandes bzw. bei festgestell-ten Mängeln, darf das Schutznetz erstnach Freigabe durch einen Sachkundigenwieder eingesetzt werden.

BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“Persönliche Schutzausrüstung gegenAbsturz ist entsprechend dem Einsatz-zweck und der möglichen Absturzhöheauszuwählen. Die Anschlagpunkte müs-sen sorgfältig durch den Vorgesetztenausgewählt werden. Die jährliche Unter-weisung muss praktische Übungen zurbestimmungsgemäßen Benutzung ent-halten.

BGR 203 „Dacharbeiten“Der Handlauf ist 1,00 m oberhalb derStandfläche anzuordnen. Der lichte Ab-stand zwischen Handlauf und Zwischen-holm bzw. zwischen Zwischenholm undBordbrett darf nicht größer als 0,47 msein.

Zusammenarbeit mehrererUnternehmer/KoordinationWenn Sie als Auftraggeber tätig werdenoder mit anderen Unternehmen zusam-menarbeiten, sind Sie verpflichtet fest-zustellen, ob Gefährdungen auf benach-barte Arbeitsplätze ausstrahlen können.Gegebenenfalls müssen Sie sich mitanderen Unternehmern abstimmen undSchutzmaßnahmen ergreifen, um gegen-seitige Gefährdungen zu vermeiden:● § 8 Arbeitsschutzgesetz● § 3 Baustellenverordnung● § 6 Unfallverhütungsvorschrift

BGV A1

Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV)Der Anhang der ArbstättV sowie dieArbeitsstättenregeln (ASR) beschreibenunter anderem die Anforderungen anArbeitsplätze und Verkehrswege:● Verkehrswege und Arbeitsplätze müs-

sen sicher begehbar und befahrbarsein (Anhang Punkt 1.8).

● Wenn Arbeitsplätze und Verkehrswe-ge mit Absturzgefahr vorhanden sind,müssen Absturzsicherungen einge-richtet werden. Diese Bereiche sindzu kennzeichnen und gegen unbe-fugtes Betreten zu sichern (AnhangPunkt 2.1).

● Die Arbeitsplätze müssen stets sichererreichbar sein (Anhang Punkt 3.2).

● Verkehrswege sind zu prüfen undinstand zu halten. Bei hoch gelege-nen Arbeitsplätzen sind Schutzmaß-nahmen vorzusehen (Anhang Punkt5.2).

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Darüber hinaus muss auch die Landes-bauordnung (LBO) des jeweiligen Bun-deslands bei der Errichtung von Bauwer-ken beachtet werden.Die nachfolgenden Ausführungen bezie-hen sich auf die Musterbauordnung, wel-che die Grundlage der Landesbauord-nungen bildet.● § 16:

Bauliche Anlagen und dem Verkehrdienende Flächen (Verkehrswege)müssen verkehrssicher sein.

● § 38:An Bauteilen, die an Flächengrenzen, die mehr als 1,00 m tieferliegen, müssen Umwehrungeninstalliert werden.

● § 38:Nicht begehbare Bauteile, dienicht abgedeckt werden können,müssen mit Umwehrungen gesichertwerden.

ÖsterreichIn Österreich wurde die europäischeRahmenrichtlinie über die Durchführungvon Maßnahmen zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzesder Arbeitnehmer bei der Arbeit 89/391/EWG durch das ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz (ASchG) und an die 30 Ver-ordnungen umgesetzt. Bezüglich diesesLeitfadens sind hier vor allem die Arbeits-stättenverordnung (AStV), die Bauarbei-terschutzverordnung (BauV) und dieArbeitsmittelverordnung (AMVO) von Be-deutung. Nicht vergessen werden soll-ten Merkblätter und andere Druckwerke,z. B. der AUVA, die auch über das Inter-net (www.auva.at – „Service“ – „Merk-blätter“) als pdf heruntergeladen werdenkönnen. Hier einige zentrale Bestimmun-gen bezüglich Sturz und Absturz ausASchG, AStV, AM-VO und BauV.

§§ 20, 61 ASchG:Alle Bereiche auf Baustellen und Arbeits-stätten, insbesondere Arbeitsplätze undderen Zugänge, müssen ggf. mit Einrich-tungen zum Schutz gegen Absturz versehen sein – dies ist auf Baustellen abeiner möglichen Absturzhöhe von mehrals 2 Meter Höhe der Fall, in Arbeitsstät-ten ab einer möglichen Absturzhöhe vonmehr als einem Meter.

§ 2 AStV:Verkehrswege müssen sicher und mög-lichst ohne Hindernisse, Vertiefungenoder Stufen ausgeführt sein. Ggf. musseine Kennzeichnung vorgenommen wer-den.

§ 4 AStV:Für Stiegen und Stufen gelten besondere(bauliche) Anforderungen.

Nationale Aspekte Nationale Aspekte

§ 6 AStV:Fußböden dürfen keine Stolperstellenaufweisen und müssen befestigt, trittsicher und rutschhemmend gestaltetsein.

§ 11 AStV:Öffnungen und Vertiefungen in Fußbödensowie erhöhte Bereiche mit Absturzgefahr müssen gesichert werden.Bei einer Absturzhöhe von mehr als2 Meter ist neben einem Geländer mitMittelstange auch eine Fußwehr vorzusehen.

§ 6 BauV:Allgemeine Anforderungen an Arbeits-plätze und Verkehrswege, die auch Be-stimmungen über Sturz und Absturzbeinhalten.

§§ 7 bis 10 BauV:Bestimmungen zur Vermeidung vonAbsturz (allgemein), Absturzsicherungen,Abgrenzungen und weitere Schutzein-richtungen.

§§ 22 und 30 BauV:PSA allgemein und PSA speziell zumSchutz gegen Absturz.

§§ 55 bis 73 BauV:Gerüste – Auswahl, Arten der Ausfüh-rung, Anforderungen, Prüfungen.

§§ 87 bis 90 BauV:Arbeiten auf Dächern, Schutzmaßnah-men gegen Absturz.

§§ 34 bis 39 AM-VO:Auswahl von Leitern, Arbeiten auf, Anfor-derungen an Leitern.

Zentrales Instrument im Arbeitnehmer-schutz ist die Arbeitsplatzevaluierung(Gefährdungsbeurteilung) des Betriebes,in der der Arbeitgeber selbst die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Be-schäftigten festlegt. Die mit der Arbeitverbundenen Gefährdungen sind zu ver-meiden, ist dies nicht möglich, müssendie Gefährdungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Evaluierungist ein Prozess der ständigen Verbesse-rung, für die einzelnen Teilschritte undderen Bedeutung und Inhalt siehe unter4.6.1. Die rechtlichen und normativenGrundlagen sind in Österreich zwarandere als in Deutschland, Inhalt, Zu-gang zur Thematik und Ablauf sind je-doch weitestgehend identisch.Bei der Planung von Objekten sind für diespätere Nutzung im Hinblick auf Sturz-und Absturzgefährdungen die jeweilsgeltenden Bauordnungen der Länder(in ganz Österreich also 9) zu berück-sichtigen.

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Ansprechpartner

Deutschland:Ansprechpartner sind die Mitarbeiter der zuständigen Unfallversicherungsträger unddie Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Österreich:Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder einem anderen aus dem BereichArbeitnehmerschutz können Sie sich gerne an die für Sie zuständige Landesstelle derAUVA wenden.