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Liebes Kammermitglied, Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat uns mit der Verwaltung Ihrer Pensionsansprüche aus der Zusatzpension betraut. Durch die Teilnahme an der Zusatzpension sorgen Sie für Ihre Zukunft vor und erwerben Anwartschaften auf Alterspension (mit Teilabfindung), Berufsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenleistungen. Um Ihnen das Thema „Zusatzpension“ näher zu bringen, haben wir beiliegendes Informationsmaterial zusammengestellt und diesem verschiedene Unterlagen und Anträge beigelegt. 4. Antrag auf Beitragsbefreiung wegen ruhender Befugnis gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung (optional) 3. Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung (optional) 6. Einzugsermächtigung (optional - reduziert die laufenden Verwaltungskosten) 7. Teilnahmeerklärung Web-Portal (optional – ermöglicht direkte Kommunikation und reduziert die laufenden Verwaltungskosten) 8. Information zur Optionserklärung laufende Veranlagung gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung (optional) 9. Sterbegeldverfügung gemäß § 10 der Satzung (optional) 10. Häufige Fragen zur Zusatzpension 11. Satzung 2018 Aufgrund Ihrer Bestellung haben Sie die Möglichkeit sich vom Regelbeitrag mittels beigefügten Antrags befreien oder ermäßigen zu lassen. Des weiteren können Sie über die Optionserklärung eine neue Veranlagungsvariante auswählen. Sofern Sie uns diese nicht innerhalb der Frist retournieren, erfolgt die Einordnung in die seinerzeit gewählte Veranlagungsgruppe. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Informationsmaterial. Wir ersuchen Sie, einen allenfalls von Ihnen gewählten Antrag bzw. die Optionserklärung binnen 6 Wochen ab Ihrer Bestellung an die Valida Consulting GesmbH zu senden. 4.Verpflichtende Zusatzpension der Vorsorgeeinrichtung der KSW 1. Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung für die ersten 24. Monate nach Ersteintragung (optional) 2. Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 2 bzw 3 der Satzung - 25.-60. Monat nach der Bestellung bzw. Einkommen (optional) 5. Antrag auf Beitragsbefreiung wegen Geburt eines Kindes gemäß § 16 Abs. 8 der Satzung (optional)

4.Verpflichtende Zusatzpension der Vorsorgeeinrichtung der …...Ermäßigung gemäß 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018kannfür die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend

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Page 1: 4.Verpflichtende Zusatzpension der Vorsorgeeinrichtung der …...Ermäßigung gemäß 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018kannfür die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend

Liebes Kammermitglied,

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat uns mit der Verwaltung Ihrer Pensionsansprüche aus der Zusatzpension betraut. Durch die Teilnahme an der Zusatzpension sorgen Sie für Ihre Zukunft vor und erwerben Anwartschaften auf Alterspension (mit Teilabfindung), Berufsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenleistungen.

Um Ihnen das Thema „Zusatzpension“ näher zu bringen, haben wir beiliegendes Informationsmaterial zusammengestellt und diesem verschiedene Unterlagen und Anträge beigelegt.

4. Antrag auf Beitragsbefreiung wegen ruhender Befugnis gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung (optional)

3. Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung(optional)

6. Einzugsermächtigung (optional - reduziert die laufenden Verwaltungskosten)

7. Teilnahmeerklärung Web-Portal (optional – ermöglicht direkte Kommunikation undreduziert die laufenden Verwaltungskosten)

8. Information zur Optionserklärung laufende Veranlagung gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung (optional)

9. Sterbegeldverfügung gemäß § 10 der Satzung (optional)

10. Häufige Fragen zur Zusatzpension11. Satzung 2018

Aufgrund Ihrer Bestellung haben Sie die Möglichkeit sich vom Regelbeitrag mittels beigefügten Antrags befreien oder ermäßigen zu lassen. Des weiteren können Sie über die Optionserklärung eine neue Veranlagungsvariante auswählen. Sofern Sie uns diese nicht innerhalb der Frist retournieren, erfolgt die Einordnung in die seinerzeit gewählte Veranlagungsgruppe. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Informationsmaterial. Wir ersuchen Sie, einen allenfalls von Ihnen gewählten Antrag bzw. die Optionserklärung binnen 6 Wochen ab Ihrer Bestellung an die Valida Consulting GesmbH zu senden.

4.Verpflichtende Zusatzpension derVorsorgeeinrichtung der KSW

1. Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung für die ersten 24. Monate nach Ersteintragung (optional)

2. Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 2 bzw 3 der Satzung - 25.-60. Monat nach der Bestellung bzw. Einkommen (optional)

5. Antrag auf Beitragsbefreiung wegen Geburt eines Kindes gemäß § 16 Abs. 8 der Satzung (optional)

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Bitte beachten Sie: Auch jene ordentlichen Mitglieder, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben, fallen in den Geltungsbereich der Satzung der Vorsorgeeinrichtung und sind somit verpflichtet, Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung zu leisten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich über Antrag für den Zeitraum, für den die Berufsbefugnis ruhend gestellt ist, von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Falls Sie davon Gebrauch machen wollen, ist es erforderlich, den beiliegenden Antrag binnen 6 Wochen ab Ihrer Bestellung an die Valida Consulting GesmbH zu retournieren.

Sollten Sie sich für die Abgabe einer Sterbegeldverfügung entscheiden, senden Sie diese bitte an Herrn Dr. Thomas Tschernutter, Maurer Hauptplatz 7, 1230 Wien.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Tel.Nr. 01/316 48 DW 5560 gerne in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 8.00 bis 15.00 (Freitag) zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Team "Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer"

Valida Vorsorge Management | Valida Consulting GesmbH Mooslackengasse 12, 1190 Wien | t +43 1 316 48-5560 | f +43 1 316 48-66 5560 | [email protected] | www.valida.at

Kostenreduktion sowohl in der Zeit der Beitragspflicht (bis zu 13 %) als auch inder Leistungsphase (bis zu 6 %) – zusätzlich können Sie in der Beitragsphase 35% der Verwaltungskosten einsparen, wenn Sie sich für eineEinzugsermächtigung entscheiden

Informationsunterlagen: am Web-Portal finden Sie immer die aktuellsteFassung der entsprechenden Satzung, der Beitrags- sowie der Leistungsordnung

Weiters bitten wir Sie, allenfalls die beiliegende Einzugsermächtigung und die Teilnahmeerklärung Web-Portal an die Valida Consulting GesmbH zu retournieren. Mit Ihrer Zustimmung zum Web-Portal haben Sie insbesondere folgende Vorteile:

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VORSORGEEINRICHTUNGZusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 WienTel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Information zum Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Ermäßigung des Beitragsgemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018 für die ersten 24 Monate nach Ersteintragung

Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind, haben die Verpflichtung, Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung der KSW zu entrichten. Wer demnach der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der KSW unterliegt, hat für das Jahr 2019 grundsätzlich einen Pensionsbeitrag von Euro 6.472,- zu leisten.

Aufgrund des Datums Ihrer Ersteintragung haben Sie jedoch gemäß den Bestimmungen der Satzung (§ 16 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit Beitragsordnung 2019) die Möglichkeit sich in den ersten 24 Monaten nach Ihrer Ersteintragung:

a) von der Beitragspflicht befreien zu lassen

b) auf den in der Beitragsordnung festgelegten Betrag (Beitragsjahr 2019 EUR 1.436,-)ermäßigen zu lassen.

Antragsfrist:Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Ermäßigung des Beitrags ist gemäß § 16 Abs. 6 Z 1 der Satzung 2018 bis längstens sechs Wochen nach Ihrer Bestellung zu stellen. Die Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018 kann für die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, beantragt werden.

Für spätere Zeiträume kommt nur mehr eine Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 2 (Ermäßigung vom 25.-60. Monat ab Ersteintragung) oder eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung 2018 (aufgrund des Einkommens) in Betracht.

Hinweise:1. Der ermäßigte Beitrag für die Option b verändert sich für nachfolgende Kalenderjahre gemäß der

dann jeweils gültigen Beitragsordnung.

2. Besteht die ordentliche Mitgliedschaft nicht das ganze Kalenderjahr hindurch, ist der jährlicheBeitrag gemäß § 1 Abs. 5 der Beitragsordnung 2018 entsprechend der tatsächlichen Dauer derordentlichen Mitgliedschaft zu aliquotieren, wobei Teile von Kalendermonaten als vollerKalendermonat gelten.

3. Die Mindestleistungen reduzieren sich gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung 2018 im Fall einerBefreiung von der Beitragspflicht auf den Prozentsatz der Mindestleistung, der dem Prozentsatz derdurchschnittlich bezahlten Beiträge im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Beiträgeentspricht. Mit einer Beitragsleistung von EUR 1.436,- p.a. erwerben Sie den vollen Anspruchauf die in der Leistungsordnung festgesetzte Mindestleistung.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass der Ausschuss im Fall einer verspäteten Antragstellung einen ablehnenden Bescheid erlassen muss.

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VORSORGEEINRICHTUNGZusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 WienTel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

Ich bestätige, die „Information zum Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018 für die ersten 24 Monate nach Ersteintragung“ gelesen und verstanden zu haben.

Ich beantrage aufgrund meiner Bestellung per ___________ (Zutreffendes bitte ankreuzen):

die Befreiung von der Beitragspflicht

oder

die Ermäßigung des Beitrags auf den in der Beitragsordnung festgelegten Betrag(das sind für das gesamte Kalenderjahr 2019 Euro 1.436,-)

Wir bitten Sie, den Antrag vollständig ausgefüllt und unterfertigt bis längstens sechs Wochennach Ihrer Bestellung an die Valida Consulting GesmbH zu übermitteln.

Ort, Datum: ________________________ Unterschrift: ___________________________

Name:

Berufsbezeichnung:

WT-Code:

Adresse:

Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Beitrags

gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung 2018

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VORSORGEEINRICHTUNG Zusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien Tel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Information zum Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung 2018 (Einkommen)

Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind, haben die Verpflichtung, Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung der KWT zu entrichten. Wer demnach der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der KWT unterliegt, hat für das Jahr 2019 grundsätzlich einen Pensionsbeitrag von Euro 6.472,- zu leisten.

Sie haben jedoch die Möglichkeit gemäß den Bestimmungen der Satzung 2018 (§ 16 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Beitragsordnung 2019) eine Ermäßigung wegen Einkommen zu beantragen. Bis zu

einer Bemessungsgrundlage von Euro 21.853,- können Sie sich auf Euro 0,- ermäßigen lassen, bei einer BMGL von Euro 21.854,- bis Euro 77.081,- auf 8,25 % Ihrer BMGL.

Dem Antrag ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Einkommensteuerbescheid und

bei ausschließlich unselbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Jahreslohnzettel beizulegen,

ansonsten eine Erklärung des Mitglieds an Eides statt, dass im Vorjahr keine Erwerbstätigkeit ausgeübt

wurde.

Antragsfrist: Eine Befreiung oder Ermäßigung wegen Einkommen gilt jeweils nur bis 31.12..

Der Antrag muss gemäß § 16 Abs. 6 der Satzung 2018 – abhängig vom Vorliegen eines bisherigen

Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestandes - unbedingt gestellt werden bis:

1. sechs Wochen nach (im Falle von)a. Ende der Befreiung oder Ermäßigung oderb. Beendigung des Ruhens der Befugnis oderc. Beendigung der Suspendierung

2. bis zum 31.1.

Für verspätet gestellte Anträge muss der Ausschuss einen ablehnenden Bescheid erlassen.

Achtung: Auch wenn Sie im aktuellen Jahr von der Beitragspflicht befreit waren oder Ihr Beitrag ermäßigt wurde, müssen Sie für das Folgejahr bis 31.1. einen neuen Antrag stellen.

Hinweise:

1. Besteht die ordentliche Mitgliedschaft nicht das ganze Kalenderjahr hindurch, ist der jährlicheBeitrag gemäß § 1 Abs. 5 der Beitragsordnung 2019 entsprechend der tatsächlichen Dauer der ordentlichen Mitgliedschaft zu aliquotieren, wobei Teile von Kalendermonaten als voller Kalendermonat gelten.

2. Die Mindestleistungen reduzieren sich gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung 2018 im Fall einerBeitragsermäßigung wegen Einkommen auf den Prozentsatz der Mindestleistung, der demProzentsatz der durchschnittlich bezahlten Beiträge im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht

ermäßigten Beiträge entspricht.

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Ermäßigung wegen Einkommen - Ermittlung der Bemessungsgrundlage

1. Sie sind ausschließlich unselbständig tätig und legen einen Jahreslohnzettel (L 16) vor:

BMGL = Pos. 210 minus Pos. 225 minus Pos. 230 minus Pendlerpauschale gemäß § 16 (1) Z 6 EStG 1988

minus freiwillige Beiträge gemäß § 16 (1) Z 3b EStG 1988 (für die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden etc.)

Wenn in der Position 210 des L 16 Abfertigungen oder Pensionsabfindungen enthalten sind, muss die Höhe mit einem Ausdruck des maßgeblichen Jahreslohnkontos nachgewiesen werden.

Hinweis:

Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn diese auch im Rahmen einer Arbeitnehmer-Veranlagung angegeben worden sind und diese im Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung gefunden haben.

2. Sie sind ausschließlich selbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor:

BMGL ist der in der Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesene Betrag. Sofern diese Einkünfte nicht ausschließlich aus der berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs resultieren, ersuchen wir Sie, dies mittels Beilage zur Einkommensteuererklärung (E1a) zu belegen.

3. Sie sind sowohl selbständig als auch unselbständig oder nur unselbständig tätig und legeneinen Einkommensteuerbescheid vor:

BMGL ist die Summe der „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ und „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ bzw. nur die „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind für diese Berechnung aufgrund des Anhanges zum EStB analog zu Beispiel 1 zu ermitteln unter zusätzlicher Berücksichtigung der im EStB bereits ausgewiesenen Werbungskosten.

Ermäßigung wegen Einkommen - Ermittlung des ermäßigten Beitrages

Zum Zwecke der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf volle 1.000 EUR auf- bzw. abzurunden.

0,- EUR beträgt Ihr Beitrag, wenn die so ermittelte BMGL unter EUR 21.853,- liegt.

Liegt die ermittelte BMGL zwischen 21.854,- und 77.081,- dann beträgt der Beitrag für 2019 8,25%

der ermittelten BMGL.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass der Ausschuss im Fall einer verspäteten Antragstellung einen ablehnenden Bescheid erlassen muss.

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VORSORGEEINRICHTUNG Zusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien Tel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

Ich bestätige, die „Information zum Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16

Abs. 4 Z 3 der Satzung 2018 (Einkommen)“ gelesen und verstanden zu haben und

beantrage aufgrund meiner Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr 2019 eine

Ermäßigung auf (Zutreffendes bitte ankreuzen):

auf EUR 0,- für eine Bemessungsgrundlage bis EUR 21.853,-

oder

auf 8,25% meiner Bemessungsgrundlage (BMGL von EUR 21.854,- bis EUR

77.081,-)

Der letztgültige Einkommensteuerbescheid und/oder Lohnzettel liegt bei.

Wir bitten Sie, den Antrag vollständig ausgefüllt und unterfertigt bis zum 31.1. an die Valida

Consulting GesmbH zu übermitteln.

Ort, Datum: ____________ Unterschrift: _____________________________

Antrag auf

Ermäßigung des Beitrags

gemäß § 16 Abs. 4 Z 3

der Satzung 2018

Name:

Berufsbezeichnung:

WT-Code:

Adresse:

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VORSORGEEINRICHTUNGZusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 WienTel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Information zum Antrag auf Beitragsbefreiung wegen ruhender Berufsbefugnis gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung 2018

Mitglieder, deren Befugnis ruht, oder denen die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wurde, sind auf Antrag mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten bis zum Ablauf des Zeitraums, für den die Befugnis ruhend gemeldet wurde, bzw. für die Dauer der Suspendierung von der Beitragspflicht zu befreien.

Antragsfrist:a) Die Befreiung wirkt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Erfolgt die

Ruhendmeldung zugleich mit der Ersteintragung, ist die Befreiung mit Wirkung zum Tag der Ersteintragung auszusprechen.

b) Falls nach Wiederaufnahme der Berufsbefugnis die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Beitrags gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung 2018 vorliegen, ist ein entsprechender Antrag gemäß § 16 Abs. 6 Z 2 der Satzung 2018 innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Ruhens der Befugnis zu stellen.

Hinweise:1. Für die Dauer der Befreiung ist das Guthaben auf dem Pensionskonto gemäß § 19 Abs. 4 der Satzung

2018 beitragsfrei zu stellen und nimmt weiter am Veranlagungsüberschuss teil.2. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung 2018 aufgrund der

eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung zu errechnen.

3. Gemäß § 19 Abs. 5 der Satzung 2018 besteht im Fall der Befreiung wegen des Ruhens der Befugnis kein Anspruch auf Mindestleistungen gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 der Satzung.

4. Die Beitragsbefreiung bewirkt auch eine Reduktion der Mindestleistung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit.

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VORSORGEEINRICHTUNGZusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 WienTel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

Name:

Berufsbezeichnung:

WT-Code:

Adresse:

Ich bestätige, die „Information zum Antrag auf Beitragsbefreiung wegen ruhender Berufsbefugnis gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung 2018“ gelesen und verstanden zu haben.

Ich habe der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit ___________ das Ruhen

meiner Befugnis angezeigt und beantrage ab ____________________ für den Zeitraum der

Ruhendstellung die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung 2018 der

Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Ort, Datum: ________________________ Unterschrift: ___________________________

Antrag auf Beitragsbefreiung wegen

ruhender Befugnisgem. § 16 Abs. 3der Satzung 2018

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Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien Tel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

An die

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

SEPA Lastschriftmandat

Einzugsermächtigung

Zahlungsempfänger:

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Zusatzpension

Schönbrunner Straße 222-228 (U4-Center),

1120 Wien, Österreich

Creditor-ID: AT51ZZZ00000026081

Ich ermächtige Sie, Zahlungen von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen.

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder/Zusatzpension auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des

belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten

Bedingungen.

Zuname, WT-Code Vorname

PLZ Ort

Straße, Hausnummer Land

IBAN BIC

______________________________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift

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1

Seite 1

Empfänger:

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

Absender:

Frau/Herr ……………………………….…………..

Adresse ……………………………..…………….

PLZ Ort ……………….…………………..………

WT-Code: …………………………………………….

Rücksendung des unterfertigten Formulars

(einschließlich der Nutzungsbedingungen):

per Post an obige Adresse oder

per Fax an 01/316 48 66 5560 oder

per E-Mail an [email protected]

Zugang zum Persönlichen Web-Portal

Ihr persönliches Web-Portal finden Sie unter www.ksw.or.at im Mitgliederportal

(Anmeldung mit WT-Code und Passwort) beim Link „Virtuelles Amt -

Vorsorgeeinrichtung“.

Ja, ich möchte in Zukunft mein persönliches Web-Portal nutzen und nehme die

Nutzungsbedingungen (Version 11/2014) auf den folgenden Seiten mit meiner

Unterschrift zur Kenntnis.

Da ich damit sämtliche Informationen der Vorsorgeeinrichtung jederzeit online

abfragen kann, bin ich damit einverstanden, dass mir jene Informationen, die am

Web-Portal zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr per Post zugestellt werden.*)

*) Die Zustimmung zur Nutzung des persönlichen Web-Portals gilt bis auf

ausdrücklichen schriftlichen Widerruf per Post oder per Fax.

Version 11/2014 Seite 2

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2

Nutzungsbedingungen

Mit der Nutzung des Web-Portals stimmt der Nutzer den folgenden Bedingungen zu:

1. Allgemeines

1.1. Nutzung des Web-Portals

Im Web-Portal kann der Nutzer Informationen betreffend die Vorsorgeeinrichtung

der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ("Vorsorgeeinrichtung")

abrufen (z.B. aktuelles Pensionskonto etc.) sowie Anträge an die

Vorsorgeeinrichtung stellen. Mit der Zurverfügungstellung von Informationen der

Vorsorgeeinrichtung zur Abfrage im Web-Portal ist eine allfällige Informationspflicht

der Vorsorgeeinrichtung erfüllt.

1.2. Technische Voraussetzungen

Die einwandfreie Nutzung des Web-Portals setzt voraus, dass der Nutzer eine

aktuelle Version eines Browsers mit aktiviertem Javascript und aktivierten Cookies

einsetzt. Zusätzlich benötigt der Nutzer ein Programm zur Anzeige von PDF-

Dokumenten. Aktuelle Browser sowie Programme zur Anzeige von PDF-

Dokumenten (z.B. die Software Adobe® Reader) können im Internet derzeit

kostenlos heruntergeladen werden.

2. Antragstellung

Für das Stellen eines Antrags an die Vorsorgeeinrichtung ist es notwendig, dass der

Nutzer das jeweilige Antragsformular ausfüllt und einen TAN anfordert. Dieser TAN

wird auf jene E-Mail-Adresse des Nutzers gesendet, die bei der Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hinterlegt wurde.

Der Antrag ist rechtswirksam eingebracht, wenn der Antrag mit dem TAN

freigegeben wurde und der Antrag im Web-Portal als erstellt angezeigt wird. Für

die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrages ist das Datum maßgeblich, an

dem dieser im Web-Portal als erstellt angezeigt wurde.

Sollte das Web-Portal aus technischen Gründen nicht verfügbar sein, trägt der

Nutzer das Risiko einer Fristversäumnis und der Zurückweisung des betreffenden

Antrages als verspätet (Näheres unter "Haftung"). Es wird daher empfohlen, den

Antrag diesfalls fristgerecht in einer anderen technisch möglichen Form –

insbesondere durch Sendung mit der Post, per Telefax oder E-Mail – zu übermitteln.

Wird der TAN nicht korrekt eingegeben oder dauert die Transaktion länger als 5

Minuten, verliert der TAN seine Gültigkeit und muss neuerlich angefordert werden.

3. Sorgfaltspflichten

Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keinen Zugriff auf die

E-Mail-Adresse haben, die bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

hinterlegt wurde, um die missbräuchliche Verwendung (z. B. von TAN’s etc.) durch

Dritte zu verhindern.

Das Risiko für alle Transaktionen im persönlichen Web-Portal, insbesondere für die

Rechtzeitigkeit und inhaltliche Richtigkeit von Anträgen, trägt alleine der Nutzer.

Den Nutzer trifft auch die alleinige Haftung für allfällige Schäden, die der Kammer

der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der Valida Consulting GesmbH sowie

Dritten durch Transaktionen des Nutzers im persönlichen Web-Portal entstehen.

Wenn der Verdacht besteht, dass Dritte Zugriff auf das persönliche Web-Portal

erlangt haben, hat der Nutzer umgehend die Valida Consulting GesmbH zu

verständigen.

Es wird jedem Nutzer empfohlen, eine Firewall und einen aktuellen Virenschutz zu

installieren, um sich gegen Risiken aus dem Internet zu schützen. Version 11/2014

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4. Datenschutz

Die Identität des Nutzers des Web-Portals ist der Valida Consulting GesmbH

aufgrund des Log-In bekannt. Die Valida Consulting GesmbH hat auf sämtliche

Daten und Informationen, die der Nutzer der Valida Consulting GesmbH

bekanntgegeben hat, Zugriff.

Die Valida Consulting GesmbH wird alle notwendigen und zumutbaren

Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Daten vor Verlust, Missbrauch oder Zugriff

durch Dritte zu schützen.

5. Automatisierte Speicherung nicht personenbezogener Daten

Das Web-Portal verwendet zur Erleichterung seiner Nutzung Cookies (Cookie-

Name: JSESSIONID), um die Sitzung des Nutzers eindeutig zuordnen zu können

(Session Cookie). "Cookies" sind Informationsträger, die von dem Browser des

Nutzers auf der Festplatte des Computers gespeichert werden. Das Cookie enthält

lediglich das eindeutige Identifizierungsmerkmal für die Sitzung (Session-ID) und

keine weiteren personenspezifischen Daten.

6. Haftung

Das Web-Portal steht in der Regel 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche

zur Verfügung.

Aus technischen Gründen ist es aber nicht immer möglich, dass die gewünschte

Verbindung zum Web-Portal hergestellt werden kann oder dass gespeicherte Daten

unter allen Umständen erhalten bleiben.

Die Valida Consulting GesmbH haftet nicht für Schäden, die aus der Nutzung oder

Nichtverfügbarkeit des Web-Portals oder der fehlerhaften oder nicht vollständigen

Übertragung von Daten aufgrund von technischen Gründen (wie z.B. Server-

Ausfälle, Störung oder Ausfall der Telekommunikationsverbindungen etc.)

resultieren. Dies gilt nicht für Schäden, die von der Valida Consulting GesmbH grob

fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

Sämtliche Daten werden von der Valida Consulting GesmbH mit größter Sorgfalt

geprüft und verarbeitet. Sollte es dennoch zu falschen Darstellungen von

Informationen im Web-Portal kommen, haftet die Valida Consulting GesmbH nicht

für dadurch verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die von der Valida

Consulting GesmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

Eine Haftung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im

Zusammenhang mit dem Web-Portal, insbesondere im Zusammenhang mit dessen

technischer Verfügbarkeit, der Übertragung von Daten und der Darstellung von

Informationen im Web-Portal, ist ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes

Recht entgegen steht.

7. Gerichtsstand

Die Nutzungsbedingungen des Web-Portals unterliegen österreichischem Recht

unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Rechtsstreitigkeiten, die das Web-Portal betreffen, sind ausschließlich vor dem

zuständigen Gericht in Wien auszutragen.

___________________ _______________________________________

Datum Unterschrift

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KSW-Investmentfonds Ausgewogen Dynamisch Classic

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Maßgeschneiderte Altersvorsorge – 3 Portfoliokonzepte für jede Lebensphase Gerade wenn es um die Altersvorsorge geht, sollten Sie sich für jenes Veranlagungsprodukt entscheiden, welches für die konkrete Lebensphase sowie Ihrer persönlichen Risikoneigung am besten geeignet ist. Sie haben die Möglichkeit, zwischen drei unterschiedliche Veranla-gungsstrategien in Form der in der Folge beschriebenen Investmentfonds zu wählen:

a. KSW classic: Fonds mit geringerem Rendite- und geringem Verlustpotential durch Wertuntergrenze

b. KSW ausgewogen: Fonds mit höherem Renditepotential und höherem Verlustpoten- tial begrenzt durch eine Wertuntergrenze

c. KSW dynamisch: Fonds mit hohem Renditepotential und ohne Wertsicherung Die Veranlagungsstrategie der Fonds spiegelt sich in der strategischen Ausrichtung wider: Stand: 31. Dezember 2019

KSW-Classic KSW-ausgewogen KSW-dynamisch

Staatsanleihen entwickelter Märkte 30,75% 37,00% 26,70%

Weltaktien 1,75% 12,20% 18,20%

Unternehmensanleihen entwickelter Märkte 37,25% 20,00% 18,10%

Wandelanleihen (inkl. Emerging Markets) 3,25% 8,00% 8,00%

Emerging Markets Aktien - 5,40% 8,00%

High Yield und Emerging Markets Anleihen 7,50% 11,40% 12,00%

Immobilien bis zu (17,00%) (17,00%) (17,00%)

Rohstoffe 1,50% 6,00% 9,00%

Geldmarkt 18,00% - -

Die liquiden Anlagen werden im Rahmen eines Absolute Return Ansatz von Fondsmanagern verwaltet. Die Fondsmanager verfügen hierbei über einen diskretionären Entscheidungsspiel-raum in der Steuerung der taktischen Ausrichtung der Segmente. Die strategische Ausrichtung der Fonds dient daher als Orientierungswert, die tatsächliche Allokation wird an der Kapital-marktentwicklung ausgerichtet. Die Immobilienfonds als illiquide Anlageform sind hiervon aus-genommen und die Allokation bleibt weitgehend statisch. KSW-classic Die Strategie des Fonds ist defensiv und daher speziell für Investoren mit einer geringeren Risikoneigung konzipiert. Im Fonds ist kaum Währungsrisiko enthalten und auch das Aktien- und Unternehmensanleihenrisiko ist im Vergleich geringer. Der Fonds weist ein Immobilien-segment, bestehend aus europäische Wohnimmobilien mit Schwerpunkt Deutschland, als Sta-bilisator auf. Die mögliche Schwankungsbreite des Fonds ist aufgrund der Ausrichtung als ge-ring einzuschätzen. Darüber hinaus ist ein Risikomanagement implementiert, das ein Unter-schreiten eines Schwellenwertes durch Absicherungsmaßnahmen verhindern soll. Der Schwellenwert liegt dabei 3,0% unter dem Fondspreis vom Jahresultimo eines jeden Kalen-derjahres. Die durch die Fondsmanager getätigten Investitionen dürfen eine, vom Anlageaus-schuss definierte maximale Abweichung zur strategischen Ausrichtung, nicht überschreiten. KSW-ausgewogen Die Strategie des Fonds ist etwas offensiver ausgerichtet und daher speziell für Investoren konzipiert, die stärker am Kapitalmarkt partizipieren, aber auf eine Wertsicherung nicht ver-zichten möchten. Es handelt sich um einen aktiv gemanagten Fondsmix für Anleger mit einem

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KSW-Investmentfonds Ausgewogen Dynamisch Classic

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Anlagehorizont zwischen 10 und 20 Jahren. Der Fonds weist ein Immobiliensegment, beste-hend aus europäische Wohnimmobilien mit Schwerpunkt Deutschland, als Stabilisator auf. Zudem ist ein Risikomanagement implementiert, das ein Unterschreiten eines Schwellenwer-tes durch Absicherungsmaßnahmen verhindern soll. Der Schwellenwert liegt dabei um 7,0% unter dem Fondspreis vom Jahresultimo eines jeden Kalenderjahres. Die durch den Fonds-manager getätigten Investitionen dürfen eine, vom Anlageausschuss definierte maximale Ab-weichung zur strategischen Ausrichtung, nicht überschreiten. KSW-dynamisch Dieser Fonds investiert sein Fondsvermögen grundsätzlich entsprechend der oben angeführ-ten strategischen Ausrichtung und ist daher für langfristige Einzahlungsphasen (über 20 Jahre) konzipiert. Der Fonds verfügt über keine Wertsicherung, weswegen einerseits zeitweise hohe Schwankungsbreite auftreten können, andererseits aber auch ein hohes Ertragspotential vor-liegt. Die Anlage erfolgt in einem aktiv gemanagten Fondsmix. Der Fonds weist zudem ein Immobiliensegment, bestehend aus europäische Wohnimmobilien mit Schwerpunkt Deutsch-land, als Stabilisator auf. Die durch den Fondsmanager getätigten Investitionen dürfen eine, vom Anlageausschuss definierte maximale Abweichung zur strategischen Ausrichtung, nicht überschreiten.

Die Graphik veranschaulicht die Entwicklung der Fonds in einem Zeitraum von 10 Jahren. Die Wertenwicklung ist in den letzten Jahren maßgeblich durch das Niedrigzinsumfeld geprägt. Obwohl die einzelnen Portfolios im Rahmen der Asset Allokation dem aktuellen Marktumfeld angepasst werden, können sie sich extrem negativen Marktphasen, wie z.B. 2002/2003, 2007/2008 oder 2018, nicht entziehen. Dies kann zur Folge haben, dass der absolute Wert des Rechnungszinses nicht erreichen werden. Reichen dann gegebenenfalls gebildete Gewinnrücklagen nicht aus, hat dies zur Folge, dass Pensionen gekürzt werden müssen.

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KSW-Investmentfonds Ausgewogen Dynamisch Classic

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Stand: 31.01.2020 Quelle: Spängler IQAM Invest

Im Alter von 55 Jahren ist routinemäßig ein Wechsel in den defensiven KSW classic vorgese-hen. Diesem Wechsel kann jedoch nach persönlicher Risikoneigung widersprochen werden (opting out). Der Anleger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, in einen der drei Fonds anzulegen. Das Management der liquiden Segmente der drei Investmentfonds erfolgt durch die Spängler IQAM Invest GmbH (Spängler IQAM Invest), durch die Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG (Macquarie) und Fisch Asset Management (Fisch). Die drei Immo-bilienfonds sind im Rahmen des Buy & Hold Ansatzes investiert und werden von FAROS über-wacht.

KWT-ausgewogen und

KWT-dynamisch KWT-Classic

Fondsmanager

Risikomanagement Ist in das Management der jeweili-gen Fondsmanager integriert

Ist in das Management der jeweili-gen Fondsmanager integriert

Depotbank State Street Bank GmbH Filiale Wien

State Street Bank GmbH Filiale Wien

Verwaltungsgesell-schaft

Spängler IQAM Invest GmbH Spängler IQAM Invest GmbH

Consulter FAROS Fiduciary

Management AG FAROS Fiduciary

Management AG

Investmentfonds

Ein Investmentfonds wird nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG) als Sondervermögen gebildet (d.h. das Vermögen des Investmentfonds wird getrennt vom Ver-mögen der Verwaltungsgesellschaft verwaltet) und zerfällt in gleiche Anteile, die im Miteigen-tum der Anteilsinhaber stehen. Ein Investmentfonds veranlagt sein Vermögen in die gemäß InvFG und seinen Fondsbestimmungen zulässigen Finanzinstrumente (z.B. Wertpapiere, wie Aktien und Anleihen, in Geldmarktinstrumente, andere Investmentfonds, Derivate oder Sicht-einlagen und kündbare Einlagen) nach dem Grundsatz der Risikostreuung. Die Anteilsinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile zum jeweils gel-tenden Rücknahmepreis durch Vorlage der Anteilscheine oder durch Erteilung eines Rück-nahmeauftrages bei der Depotbank verlangen.

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KSW-Investmentfonds Ausgewogen Dynamisch Classic

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Entscheidend für den Anleger sind bei der Auswahl von Fonds neben der Wertentwicklung (Performance), die sich aus einem Anstieg der Kurse der im Fonds befindlichen Vermögens-gegenstände und den Erträgnissen (z.B. Zinsen, Dividenden) zusammensetzt, u.a. die Nach-haltigkeit des Investmentansatzes, sowie die mit dem Investment verbundenen Risiken. Anlageformen im Vergleich: Ertrag – Risiko – Veranlagungszeitraum

Je nachdem, in welche Veranlagungsinstrumente ein Fonds investiert, unterscheidet man u.a. Anleihefonds, Aktienfonds und gemischte Fonds. Anleihen

Anleihen sind Wertpapiere, in denen sich der Aussteller (= Schuldner), wie zum Beispiel Staa-ten, Gemeinden, Banken und andere Unternehmen, dem Käufer der Anleihe gegenüber zur Verzinsung des erhaltenen Kapitals und zu dessen Rückzahlung gemäß den Anleihebedin-gungen verpflichtet. Der Ertrag einer Anleihe setzt sich zusammen aus der Verzinsung des Kapitals und einer all-fälligen Differenz zwischen Kaufpreis und erreichbarem Preis bei Verkauf/Tilgung. Es besteht das Risiko, dass der Schuldner, zum Beispiel durch Zahlungsunfähigkeit, seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen kann (=Bonitätsrisiko). Der Preis einer Anleihe ist abhängig vom aktuellen Zinsniveau (=Zinsrisiko). Das Ausmaß der Kursänderung einer Anleihe in Reaktion auf die Änderung des Zinsniveaus ist abhängig von der Restlaufzeit der Anleihe und wird durch die Kennzahl „Duration“ ausgedrückt, wobei gilt je höher die Duration ist, desto stärker wirken sich Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus auf den Kurs aus, und zwar sowohl im positiven wie auch im negativen Sinn.

Aktien Aktien sind Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem als Aktiengesellschaft organisierten Unternehmen verbriefen und sich vor allem für den langfristig orientierten Anleger eignen. Der Aktionär nimmt direkt an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens teil, wobei die wesentlichsten Rechte des Aktionärs die Beteiligung am Gewinn des Unternehmens sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung darstellen. Der Ertrag von Aktienveranlagungen setzt sich aus Dividendenzahlungen und Kursgewinnen/-verlusten der Aktie zusammen und kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Die Aktie unterliegt somit dem Kursrisiko, wobei sich der Kurs einer Aktie im Allgemeinen an der wirt-schaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie an den allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen orientiert. Auch irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinun-gen) können die Kursentwicklung und damit den Ertrag der Investition beeinflussen. Ein Ver-gleich der durchschnittlichen Renditen verschiedener Anlageformen zeigt im historischen Ver-lauf, dass Aktienfonds langfristig die renditestärkste Form der Vermögensanlage und somit eine ideale Beimischung im Portfolio für die Altersvorsorge sind. Durch die Beteiligung am Unternehmen kann die Investition durch Insolvenz desselben wertlos werden.

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KSW-Investmentfonds Ausgewogen Dynamisch Classic

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Alternative Investments (AI) Immobilienfonds gem. Immobilieninvestmentfondsgesetz sind Sondervermögen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in Grund-stücke sowie Baurechte, Superädifikate und (Wohnungs-)Miteigentum investieren. Dabei wird in den KSW Fonds in Wohnimmobilien investiert, da diese als sehr defensive Wertanlage zum einen ein sehr gutes Preis-/Ertragsverhältnis bieten, zum anderen aufgrund der hohen Gra-nularität und geringen Konjunktursensitivität sich sehr gut als Stabilisatoren eignen. Der Gesamtertrag von Immobilienfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen (sofern es sich um ausschüttende und nicht thesaurierende Fonds handelt) und der Entwicklung des errechneten Anteilswertes des Fonds zusammen. Zu beachten ist, dass bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilscheinen Beschränkun-gen unterliegen kann. Die Fondsbestimmungen können dabei beispielsweise vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilscheinen für längere Zeiträume bis hin zu zwei Jahren ausgesetzt werden kann. Immobilienfonds sind daher als langfriste Anlageprodukte einzustufen. Wichtige Informationen Die Fonds können im gesetzlich möglichen Ausmaß Veranlagungen gem. § 166 Abs 1 Z 3 InvFG (Alternative Invest-ments) investieren, die im Vergleich zu traditionellen Anlagen ein erhöhtes Anlagerisiko mit sich bringen. Insbeson-dere kann es bei diesen Veranlagungen zu einem Verlust bis hin zum Totalausfall des darin veranlagten Kapitals kom-men. Für die Fonds wird jeweils eine Wertsicherungsstrategie verfolgt. Aufgrund dieser Strategie kann es dazu kommen, dass die Veranlagung über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung der risikobehafteten Ertragskomponente, ins-besondere des Aktienmarktes partizipiert. Eine Garantie zur Einhaltung der Wertsicherungsgrenze ist NICHT vorhan-den. Die Fonds können überwiegend in liquide Vermögenswerte investieren, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstru-mente im Sinne des Investmentfondsgesetzes sind, nämlich in Anteile an anderen Investmentfonds, in Sichteinlagen und kündbare Einlagen sowie in Derivate. Die Fonds sind Spezialfonds gem. §§ 163 iVm 166f InvFG, für die gemäß InvFG weder ein Prospekt noch Wesentliche Anleger-informationen (Kundeninformationsdokument, KID) erstellt wurden. Dieses Dokument stellt kein Angebot zum Kauf von Finanzprodukten dar und enthält keine Aufforderung, ein solches zu stellen. Performance-Ergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftigen Entwicklungen eines Fonds zu. Aus-gabe- und Rücknahmespesen wurden in der Performance-Berechnung nicht berücksichtigt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann trotz sorgfältiger Recherche und Erfassung sowie verlässlicher Quellen keine Haftung übernommen werden.

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VORSORGEEINRICHTUNG Zusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien Tel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Information zur Optionserklärung laufende Veranlagung gemäß § 20 Abs. 4

der Satzung 2018

Gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung 2018 der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können sich Anwartschaftsberechtigte bei der Veranlagung ihrer Beiträge für drei unterschiedliche Veranlagungsgruppen entscheiden, und zwar:

1. die Veranlagungsgruppe „konservativ“, 2. die Veranlagungsgruppe „ausgewogen“ und 3. die Veranlagungsgruppe „dynamisch“.

Gemäß 20 Abs. 4 der Satzung 2018 sind die Beiträge in der Veranlagungsgruppe „ausgewogen“ zu veranlagen, sofern ein Anwartschaftsberechtigter nicht binnen sechs Wochen nach Erst- oder

Wiedereintragung durch schriftliche Erklärung an den Ausschuss die Einordnung in eine der beiden anderen Veranlagungsgruppen verlangt. Sofern im Fall einer Wiedereintragung das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten bei der vorangegangenen Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 beitragsfrei bis zur Alterspension stehen geblieben ist, erfolgt die Einordnung abweichend von Satz 1 in die vom Anwartschaftsberechtigten seinerzeit gewählte Veranlagungsgruppe, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht binnen sechs Wochen nach Wiedereintragung mit Wirkung auf den der Wiedereintragung folgenden Bilanzstichtag die Einordnung in

eine der beiden anderen Veranlagungsgruppen verlangt. Diesfalls ist auch das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag in die vom Anwartschaftsberechtigten gewählte Veranlagungsgruppe umzuschichten. Der Anwartschaftsberechtigte ist über diese Möglichkeit unverbindlich zu informieren. Ein Wechsel in eine andere Veranlagungsgruppe ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab der zuletzt abgegebenen Erklärung und nur mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Vorsorgeeinrichtung möglich. Dies gilt

auch für allfällige weitere Wechsel. Der Wechsel hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die bis zum 30. November mit Wirkung für das Folgejahr an den Ausschuss zu richten ist.

Unabhängig vom Zeitpunkt der zuletzt abgegebenen Erklärung ist gemäß 20 Abs. 5 der Satzung 2018das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten und die weitere Veranlagung der Beiträge mit 1. Jänner des Kalenderjahres, nach dem der Anwartschaftsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat, in die Veranlagungsgruppe „konservativ“ umzuschichten, es sei denn, der

Anwartschaftsberechtigte richtet bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, eine schriftliche Erklärung an den Ausschuss, in einer der beiden anderen Veranlagungsgruppen verbleiben oder eingeordnet werden zu wollen. Der Anwartschaftsberechtigte ist über diese Möglichkeiten unverbindlich zu informieren.

Ein späterer Wechsel in eine andere Veranlagungsgruppe ist nur mehr mit 1. Jänner des Kalenderjahres möglich, nach dem der Anwartschaftsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Wechsel hat

durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem der Anwartschaftsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet, an den Ausschuss zu richten ist.

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VORSORGEEINRICHTUNG Zusatzpension

Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betraut:

Valida Consulting GesmbH, Mooslackengasse 12, 1190 Wien Tel.: +43 1 316 48-5560, Fax: +43 1 316 48-66 5560, [email protected], www.valida.at

Valida Consulting GesmbH

Team „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“

Mooslackengasse 12

1190 Wien

Name: WT-Code:

Berufsbezeichnung:

Adresse:

Ich bestätige, sowohl die „Information zur Optionserklärung laufende Veranlagung

gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung 2018 sowie das Begleitschreiben zu,

außerordentlichen Wechsel gemäß § 35 Abs. 5“ gelesen und verstanden zu haben.

Ich beantrage aufgrund des mir gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung 2018 der Vorsorgeeinrichtung

der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zustehenden Wahlrechts, dass das

Guthaben auf meinem Pensionskonto und die weitere Veranlagung der Beiträge ab 01. Jänner

2020 in der folgenden Veranlagungsgruppe veranlagt wird (Zutreffendes bitte ankreuzen):

„KSW classic“ – Veranlagungsgruppe konservativ

oder

„KSW ausgewogen“ – Veranlagungsgruppe ausgewogen

oder

„KSW dynamisch“ – Veranlagungsgruppe dynamisch

Ort, Datum: _______________________ Unterschrift: ___________________________

außerordentliche

Optionserklärung

gemäß § 35 Abs. 5

laufende Veranlagung

gemäß § 20 Abs. 4

der Satzung 2018

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Informationsblatt „Einmalige Abfindung“ - Sterbegeldverfügung

In § 10 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist vorgesehen, dass, wenn Sie vor Inanspruchnahme einer Leistung versterben, eine einmalige Abfindung auszuzahlen ist. Diese Regelung kommt nur dann zum Tragen, wenn Sie keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen hinterlassen. Diese, also ein Ehepartner oder Kinder unter 18 bzw. 27 Jahren, würden in jedem Fall Witwen/Witwer- bzw. Waisenpension beziehen.

Um einen Empfänger für die einmalige Abfindung zu bestimmen, ist es nötig, dass Sie eine schriftliche Erklärung an den Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder richten, in der Sie eine oder mehrere Personen bzw. eine oder mehrere Institutionen bestimmen, an die im Falle Ihres Ablebens die einmalige Abfindung auszuzahlen ist.

Die Höhe der einmaligen Abfindung beträgt 40 % der auf Ihrem Alterskonto verbuchten Beiträge und gutgeschriebenen Veranlagungsüberschüsse.

Die einmalige Abfindung hat den Zweck, Ihnen eine Verfügungsberechtigung über Ihr Vermögen in der oben angeführten Höhe für den Fall Ihres Ablebens vor Eintritt des Leistungsfalles (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension) einzuräumen. Bitte denken Sie dabei an folgende Fälle:

Sie sind nicht verheiratet oder geschieden: Im Falle Ihres Ablebens während IhrerBerufsausübung wäre niemand leistungsberechtigt.

Durch einen tragischen Verkehrsunfall versterben Sie gemeinsam mit IhrenAngehörigen. Auch in diesem Fall wäre niemand anwartschaftsberechtigt.

Ihr Ehepartner ist verstorben, die ehelichen Kinder haben das 18. – bzw. sofern siestudiert haben, das 27. Lebensjahr – bereits überschritten. Auch in diesem Fall wäre niemand anspruchsberechtigt.

Gleiches würde für den Fall gelten, dass Sie geschieden sind und Ihre Kinder dieoben angeführten Altersgrenzen bereits überschritten haben.

Bitte beachten Sie bei den Altersgrenzen Ihrer Kinder, dass nicht von deren heutigem Alter ausgegangen werden kann. Überlegen Sie bitte vielmehr, wie viele Jahre zwischen dem Erreichen der Altersgrenzen und Ihrem Pensionsantritt liegen. In allen diesen Jahren steht Ihren Kindern keine Waisenpension mehr zu.

Erfahrungsgemäß werden Sie sich bei Überschreiten dieser Altersgrenzen nicht unbedingt daran erinnern, dass Sie jetzt eigentlich eine Verfügung über die einmalige Abfindung treffen sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, heute schon eine derartige Verfügung zu treffen. Sie gehen keinerlei Risiken ein, weil diese Verfügung nur dann greift, wenn Sie: die Leistung noch nicht in Anspruch genommen haben

zum Zeitpunkt Ihres Ablebens keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen(Ehepartner, Kinder unter 18 bzw. unter 27 Jahren) hinterlassen.

Die Regelung ermöglicht Ihnen eine flexible Gestaltung. Sie haben folgende Wahlmöglichkeiten:

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Sie können eine oder mehrere natürliche Personen begünstigen. Wählen Siemehrere Personen, müssen Sie den Aufteilungsschlüssel bekannt geben. Sie können Rangfolgen bilden: So können Sie etwa bestimmen, dass, falls dieerstgenannte Person oder Institution zum Zeitpunkt Ihres Ablebens auch nicht mehr lebt bzw. existiert, die nächstfolgende anspruchsberechtigt wird usw.

Sie können Ihre Verfügungen zu jedem beliebigen Zeitpunkt ändern, entscheidendist der Zeitpunkt des Einlangens der Verfügung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Verfügungen, die nach Ihrem Ableben einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Unterschreiben Sie die Verfügung unbedingt eigenhändig und versehen Sie sie bitte mit dem Ausstellungsdatum. Senden Sie diese sodann an den mit der Verwahrung beauftragten

Dr. Thomas TschernutterMaurer Hauptplatz 71230 Wien

Wir garantieren Ihnen, dass die Kuverts streng vertraulich behandelt und erst zum Zeitpunkt Ihres Ablebens geöffnet werden. Geöffnet wird das jeweils zuletzt eingelangte Kuvert. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Rückgabe der Verfügung zu verlangen.

Sollte dem Ausschuss keine schriftliche Erklärung vorliegen und keine

eingeantworteten Erben vorhanden sein oder sollte innerhalb von drei Jahren ab

dem Ableben des AWB kein Antrag auf Auszahlung der einmaligen Abfindung

gestellt werden, ist die einmalige Abfindung dem versicherungstechnischen

Ergebnis zuzuführen.

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VORSORGEEINRICHTUNG Zusatzpension

Sterbegeldverfügung gemäß § 10 der Satzung 2018

Gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können Anwartschaftsberechtigte (AWB) für

den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne

Hinterlassung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen durch eine schriftliche

an den Ausschuss zu richtende Erklärung eine oder mehrere Personen bestimmen,

die Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Abfindung haben. Die einmalige

Abfindung beträgt 40% der auf dem Konto des AWB verbuchten Beiträge und

erzielten Veranlagungsüberschüsse.

Name:

WT - Code:

Begünstigter 1:

Anteil in % Name Adresse Geb.Datum

Begünstigter 2:

Anteil in % Name Adresse Geb.Datum

Begünstigter 3:

Anteil in % Name Adresse Geb.Datum

Sollte der Platz nicht reichen, verwenden Sie bitte ein formloses Beiblatt!

Ort,Datum:________________________ Unterschrift:_____________________

Bitte an Herrn Dr. Thomas Tschernutter, Maurer Hauptplatz 7, 1230 Wiensenden.

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Häufige Fragen Zusatzpension der

Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines ........................................................................4 Seit wann gibt es die Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension? ................ 4 Wer erhält eine Zusatzpension der Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?............................................. 4 Wo ist die Zusatzpension geregelt? ................................................ 4 Wer sind Ihre Ansprechpartner? .................................................... 4 Was bietet Ihnen das Web-Portal? ................................................. 4

Beiträge .............................................................................6 Wer ist beitragspflichtig? .............................................................. 6 Ab wann entsteht die Beitragspflicht? ............................................. 6 Wie hoch ist der Regelbeitrag? ...................................................... 6 Wie wird mir der Beitrag mitgeteilt? ............................................... 6 Wann ist der Beitrag zu leisten? ..................................................... 6 Wie lange besteht die Beitragspflicht? ............................................ 6 Sind die Beiträge vinkulierbar? ...................................................... 6 Wofür zahlen Sie Risikoprämien? ................................................... 7 Welche Informationen bekommen Sie über Ihre Zusatzpension? ........ 7 Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich vom Jahresbeitrag

befreien lassen? .......................................................................... 7 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Jahresbeitrag

ermäßigen lassen? ....................................................................... 7 Welche Auswirkungen hat eine Befreiung oder Ermäßigung auf die

Pensionsleistung? ........................................................................ 8 Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt? ................................. 8 Welche Unterlagen werden für einen Antrag auf Ermäßigung wegen

Einkommen benötigt? ................................................................... 9 Bis wann müssen Sie einen Antrag stellen? ..................................... 9 Was können Sie tun, wenn Sie die Antragsfrist versäumen? ............ 10

Veranlagung ..................................................................... 11 Wie werden die Beiträge veranlagt? ............................................. 11 Wann und wie können Sie die Veranlagungsgruppe wechseln? ......... 11 Wer entscheidet über die Veranlagungsstrategien? ........................ 11 An wen können Sie sich bei Fragen zu den Fonds wenden? ............. 12

Leistungen ....................................................................... 13 Welche Leistungen erhalten Sie aus der Zusatzpension? ................. 13 Wann können Sie die Alterspension in Anspruch nehmen? .............. 13 Wie lange wird die Alterspension ausbezahlt? ................................ 13 Wie wird die Alterspension ermittelt? ............................................ 13 Kann das Kapital bei Pensionsantritt ausbezahlt werden? ................ 13 Wann und wie lange erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension? ... 14 Wie wird die Berufsunfähigkeitspension ermittelt? .......................... 14 Wem gebührt eine Witwen-/Witwerpension? ................................. 14

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Wie wird die Witwen-/Witwerpension ermittelt? ............................. 14 Wem gebührt eine Waisenpension? .............................................. 15 Wie wird die Waisenpension ermittelt? .......................................... 15 Was passiert mit den Beiträgen bei Ausscheiden aus der Kammer vor

Inanspruchnahme einer Leistung? ................................................ 15 Werden die Pensionsleistungen angepasst? ................................... 15 Wann erfolgt die Pensionsauszahlung? ......................................... 15 Kann es auch zu einer Rückforderung der ausgezahlten Pension

kommen? ................................................................................. 16 Was geschieht mit dem Kapital im Falle des Ablebens, wenn es keine

Hinterbliebene gibt? ................................................................... 16 Was müssen Sie tun, um die Pension in Anspruch zu nehmen? ........ 16

Kosten ............................................................................. 16 Welche Kosten werden am Konto in Abzug gebracht? ..................... 17

Steuer ............................................................................. 19 Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt? .............................. 19 Wie wird eine einmalige Abfindung steuerlich behandelt? ................ 19 Wie wird eine Teilabfindung steuerlich behandelt? .......................... 19 Wie werden die laufenden Leistungen steuerlich behandelt? ............ 19

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Allgemeines

Seit wann gibt es die Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension? Die Vorsorgeeinrichtung Zusatzpension wurde von der Kammer der Steuerberater und Wirtschafprüfer per 1.1.2000 für ihre Mitglieder als zusätzliche Pensionsvorsorge zu einer allfälligen ASVG- oder GSVG-Versicherung ins Leben gerufen und basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren.

Wer erhält eine Zusatzpension der Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer? Diese Zusatzpension gilt für alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, einschließlich jener, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben.

Wo ist die Zusatzpension geregelt? Die Zusatzpension ist in einer Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

über die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

aufgrund § 146 Abs. 2 Z 5, 153 Abs. 3 und 173 Abs. 2 bis 10 des

Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (Satzung der Versorgungseinrichtung 2014 –

Satzung 2014 idF vom 13. Juni 2016) geregelt.

Wer sind Ihre Ansprechpartner? Die meisten Fragen werden durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen

beantwortet. Darüber hinaus steht Ihnen das Team der „Betreuung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ der Valida Consulting GesmbH zur

Verfügung:

T +43 1 316 48 - 5560

F +43 1 316 48 – 66 5560

E [email protected]

Zur einfacheren Kommunikation nutzen Sie das Web-Portal.

Was bietet Ihnen das Web-Portal? Die Valida Consulting GesmbH bietet Ihnen ab 1.1.2015 ein neues Web-Portal als

modernes Kommunikationsmedium und ermöglicht folgende Funktionen:

Persönliches Postfach (für Informationen und Schriftverkehr)

Antragswesen

Aktuelle Einsicht auf das Pensionskonto

Zusätzliches Informationsmaterial (z.B. Entwicklung der Fonds)

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Wenn Sie diesen Kommunikationsweg wünschen und das Formular ausgefüllt

retournieren, kommen folgende Kostenreduktionen zum Tragen:

Kostenreduktion bis zu minus 12 % während der Beitragszahlung bzw.

während beitragsfreier Zeit

Kostenreduktion bis zu minus 7 % während Ihrer Pension

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Beiträge

Wer ist beitragspflichtig? Folgende Personen sind beitragspflichtig:

Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind.

Auch Mitglieder, die Ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, wegen ruhender Berufsbefugnis eine

Befreiung von der Beitragsleistung zu beantragen.

Ab wann entsteht die Beitragspflicht? Die Beitragspflicht entsteht mit dem nächsten Monatsersten, der auf Ihre

öffentliche Bestellung folgt.

Wie hoch ist der Regelbeitrag? Der Fixbeitrag für das Jahr 2019 beträgt EUR 6.472,-. Besteht die

Kammermitgliedschaft nicht das ganze Jahr, wird der Jahresbeitrag entsprechend

aliquotiert (Teile des Monats werden als ganze Monate gerechnet).

Wie wird mir der Beitrag mitgeteilt? Der Beitrag wird für das gesamte Kalenderjahr mittels Bescheid vorgeschrieben.

Wann ist der Beitrag zu leisten? Ihr Beitrag ist zu folgenden Zeitpunkten fällig:

In vier gleichen Teilen jeweils am 15.3., 15.5., 15.8. und 15.11.

Es besteht auch die Möglichkeit den Jahresbeitrag zur Gänze im Voraus mit

der ersten Beitragsvorschreibung zu bezahlen.

Bei unterjährigem Beginn: innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des

Bescheides

Falls die Beitragspflicht endet: sofort.

Der Beitrag kann entweder mit Zahlschein oder mit Einziehungsauftrag geleistet

werden.

Wie lange besteht die Beitragspflicht? Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Kammermitgliedschaft.

Sind die Beiträge vinkulierbar? NEIN - Eine Vinkulierung von Ansprüchen aus der Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich, da Sie sich in der Anwartschaftsphase befinden und daher gemäß § 14 PKG bzw. § 4 BPG keine Forderung gegenüber der Valida Consulting GesmbH bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. der Vorsorgeeinrichtungbesteht.

Eine Forderung gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüferentsteht frühestens nach Ihrem Ausscheiden aus der Kammer bzw. mit

Pensionierung.

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Wofür zahlen Sie Risikoprämien? Aufgrund der Vorsorgeeinrichtung erhalten Sie eine Eigen- und

Hinterbliebenenversorgung nach dem Beitragsprimat mit einer Mindestleistung bei

Berufsunfähigkeit bzw. Tod als Aktiver. Die Absicherung dieser Mindestleistung

erfolgt durch eine jährlich (neu) kalkulierte einjährige Risikoversicherung in Form

von Risikoprämien, die dem einzelnen Mitglied in Abzug gebracht und an die

Rückversicherung geleistet werden.

Die Höhe der Prämien für die Risikovorsorge basiert auf den im Geschäftsplan

enthaltenen Rechnungsgrundlagen. Die Prämien-Höhe errechnet sich aufgrund

Ihres Alters und Kontostandes. Die Prämie steigt mit zunehmendem Alter, weil das

Risiko zunimmt. Sie fällt mit zunehmendem Kontostand, weil ein immer größerer

Teil der Leistungen von Ihnen selbst finanziert wird.

Welche Informationen bekommen Sie über Ihre Zusatzpension? Sie erhalten jährlich eine Kontonachricht per 31.12. des vergangenen Jahres. Diese

steht bis spätestens 31.7. im Web-Portal zur Verfügung. Falls Sie sich nicht für das

Web-Portal registriert haben, erhalten Sie die Kontonachricht postalisch übermittelt.

Weiters erhalten Sie einmal jährlich bis Ende Jänner eine Zahlungsbestätigung über

das vorangegangene Jahr.

Unter welchen Voraussetzungen können Sie sich vom Jahresbeitrag

befreien lassen? Für die Dauer von 24 Monaten nach Ersteintragung

Wenn die jährlichen Einkünfte unter der in der Beitragsordnung festgelegten

Grenze liegen (2019 unter EUR 21.853,-)

Bei Arbeitslosigkeit – maximal für 12 Monate

Bei Geburt eines Kindes – maximal 24 Monate ab der Geburt

Für den Zeitraum in der Sie Ihre Berufsbefugnis ruhend melden (Die

Beitragsbefreiung erfolgt nicht automatisch. Bei mehreren Berufsbefugnissen

müssen alle Befugnisse ruhend gemeldet werden).

Wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, in einer gleichartigen

berufsständischen Altersvorsorge im Ausland, Beiträge zu leisten.

Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Jahresbeitrag

ermäßigen lassen? Für die Dauer von 24 Monaten nach Ersteintragung auf EUR 1.436,- (Wert

2019)

In weiterer Folge: Für das 25. bis 60. Monat nach Ersteintragung auf EUR

1.436,- (Wert 2019)

Wenn die jährlichen Einkünfte innerhalb der in der Beitragsordnung

festgelegten Grenze liegen (Wert 2019 zwischen 21.854,- bis 77.081,-): auf

8,25 % der Bemessungsgrundlage

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Bei ruhender Berufsbefugnis kann keine Ermäßigung aufgrund der jährlichen

Einkünfte beantragt werden.

Welche Auswirkungen hat eine Befreiung oder Ermäßigung auf die Pensionsleistung? Die Höhe der Pensionsleistung ergibt sich aufgrund des vorhandenen Kapitals. D.h.

die Leistung wird geringer, wenn weniger auf das Pensionskonto einbezahlt wurde.

Die Mindestleistung wird ebenfalls geringer, wenn Sie sich in beitragspflichtigen

Jahren vor dem Leistungsanfall befreien oder ermäßigen lassen.

Die Reduktion der Mindestleistung wird nicht vorgenommen:

wenn Sie in den ersten 60 Monaten nach Ersteintragung einen ermäßigten

Beitrag geleistet haben

für Zeiten der Befreiung wegen Geburt eines Kindes

für Zeiten der Befreiung wegen Arbeitslosigkeit.

Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt? Als Bemessungsgrundlage werden folgende Einkünfte herangezogen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22

Einkommensteuergesetz, BGBl 400/1988 in der jeweils gültigen

Fassung (EStG 1988), die aus der selbständigen, berufsspezifischen

Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren.

Tätigkeiten, die in Zeiten der ordentlichen Mitgliedschaft in der Kammer

der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemäß § 164 WTBG erzielt werden

– unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in den §§ 3 und 5 WTBG

(insbesondere Geschäftsführung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft,

Vortrags- und Autorentätigkeit) genannt sind.

Ausgenommen davon sind Einkünfte gemäß § 22 Z 5 und § 23 Z 3 EStG 1988

(Veräußerungsgewinne in Sinne des § 24 EStG 1988).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988

aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren

ordentlichen Mitgliedern.

Ausgenommen davon sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen.

Liegen Einkünfte gemäß §§ 22, 23 und 25 EStG 1988 vor, sind diese

zusammenzurechnen.

Sie sind ausschließlich unselbständig tätig und legen einen Lohnzettel (L16) vor: Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:

Pos. 210 (Abfertigungen oder Pensionsabfindungen, die in dieser Position

enthalten sind, müssen mit einem Ausdruck des maßgeblichen

Jahreslohnkontos nachgewiesen werden) – Pos. 225

– Pos. 230

– Pendlerpauschale gemäß § 16 (1) Z 6 EStG 1988

– freiwillige Beiträge gemäß § 16 (1) Z 3b EStG 1988 (für die Mitgliedschaft

bei Berufsverbänden etc.)

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= Bemessungsgrundlage

Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn diese auch im Rahmen

einer Arbeitnehmer-Veranlagung angegeben worden sind und diese im

Einkommensteuerbescheid Berücksichtigung gefunden haben.

Sie sind ausschließlich selbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor: Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, der in der Zeile „Einkünfte aus

selbständiger Arbeit“ ausgewiesen ist. Sofern diese Einkünfte nicht ausschließlich

aus der berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs resultieren,

führen Sie diesen Betrag bitte gesondert an.

Sie sind sowohl selbständig als auch unselbständig oder nur

unselbständig tätig und legen einen Einkommensteuerbescheid vor:

Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:

Summe der „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“

+ Summe der „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (Berechnung erfolgt wie

unter der Überschrift „Sie sind ausschließlich unselbständig tätig und legen

einen Lohnzettel (L16) vor“ – unter zusätzlicher Berücksichtigung der im EStB

bereits ausgewiesenen Werbungskosten)

Summe gerundet auf volle EUR 1.000,- (gemäß den kaufmännischen

Grundsätzen)

Welche Unterlagen werden für einen Antrag auf Ermäßigung wegen Einkommen benötigt?

Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit:

letztgültige Gehaltsbestätigung bzw. Jahreslohnzettel

Bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit:

Letztgültiger Einkommensteuerbescheid, der Ihnen zum Zeitpunkt der

Antragstellung vorliegt

Bei selbständiger und unselbständiger Tätigkeit:

Letztgültiger Einkommensteuerbescheid, der Ihnen zum Zeitpunkt der

Antragstellung vorliegt

Anhang zum EStB (Lohnzettel)

Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr!

Bis wann müssen Sie einen Antrag stellen? Sie müssen die Befreiungs- und Ermäßigungsanträge bis spätestens 31.1. für das

laufende Beitragsjahr stellen.

Andere Fristen gelten für folgende Fälle:

Wenn Ihre Beitragspflicht unterjährig beginnt: innerhalb von sechs Wochen

nach Bestellung

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Wenn Ihre Beitrags-Ermäßigung oder –Befreiung unterjährig endet:

innerhalb von sechs Wochen nach Auslauf der Ermäßigung / Befreiung

Wenn Sie unterjährig Ihre Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder wieder

aufnehmen: innerhalb von sechs Wochen nach Meldung der

Wiederaufnahme

Was können Sie tun, wenn Sie die Antragsfrist versäumen? In diesem Fall wird der Regelbeitrag für das gesamte Kalenderjahr mittels Bescheid

vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich

Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben. Die Beschwerde bringen Sie

beim Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein. Sie

muss folgende Inhalte aufweisen:

Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

Bezeichnung der belangten Behörde

Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

das Begehren

Angaben, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

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Veranlagung

Wie werden die Beiträge veranlagt? Die Beiträge werden in Fonds veranlagt. Je nach Risikoneigung können Sie

zwischen drei Veranlagungsgruppen wählen:

konservativ

ausgewogen

dynamisch

Treffen Sie innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ersteintragung keine

Einordnung, erfolgt die Veranlagung automatisch in der „ausgewogenen“ Veranlagungsgruppe. Sollte Sie im Falle einer Wiedereintragung innerhalb der

ersten 6 Wochen keine Erklärung zur Veranlagung einreichen, erfolgt die

Einordnung automatisch in jene Veranlagungsgruppe, welche Sie seinerzeit für Ihr

beitragsfreies Konto gewählt haben. Spätere Änderungen sind gemäß den

Regelungen der Satzung möglich.

Wann und wie können Sie die Veranlagungsgruppe wechseln? Wenn Sie sich für eine Veranlagungsgruppe entschieden haben, können Sie nur

unter folgenden Bedingungen wechseln:

Frühestens 3 Jahre ab Ihrer letzten Auswahl der Veranlagungsgruppe

Schriftliche Wechsel-Erklärung an den Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Bis längstens 30.11.

Sonderregelung für Personen ab dem 55. Lebensjahr Ihr Pensionsguthaben wird automatisch mit 1.1. des Kalenderjahres, nach dem Sie

das 55. Lebensjahr vollendet haben, in die Veranlagungsgruppe „konservativ“

umgeschichtet. Wenn Sie das nicht möchten, können Sie dagegen berufen:

Bis zum 30.11. des Kalenderjahres, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden

Schriftliche Wechsel-Erklärung an den Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Darin erklären Sie, dass Sie in einer der beiden anderen

Veranlagungsgruppen verbleiben oder eingeordnet werden wollen.

Über diese Möglichkeiten werden Sie unverbindlich informiert.

Danach können Sie nur mehr mit 1.1. des Kalenderjahres, nach dem Sie das 60.

Lebensjahr vollendet haben, wechseln. Auch in diesem Fall können Sie eine

Wechsel-Erklärung bis zum 30.11. des Kalenderjahres, in dem Sie das 60.

Lebensjahr vollenden, an den Ausschuss stellen.

Wer entscheidet über die Veranlagungsstrategien? Der Ausschuss entscheidet über die Grundsätze der Veranlagung, über die Vergabe

von Veranlagungsmandaten an Dritte, über die Depotbanken und über die Vergabe

von Aufträgen für das Controlling der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt nach den Grundsätzen des § 173 Abs. 9

Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG). Dabei hat die Kammer im Interesse

der Mitglieder vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen

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Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte

zu achten.

An wen können Sie sich bei Fragen zu den Fonds wenden? Bei Detailfragen zu den Fonds, zukünftige Entwicklungen des Anleihen- und

Aktienmarktes etc. wenden Sie sich bitte an

SPÄNGLER IQAM Invest,

Herrn Dr. Paul A. Pichler

Wollzeile 36-38, 1010 Wien

Telefonnummer: +43 505 8686 - 442

E-Mail: [email protected]

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Leistungen

Welche Leistungen erhalten Sie aus der Zusatzpension? Vorsorgeleistungen für Sie

Alterspension (mit Teilabfindung bzw. Abfindung)

Berufsunfähigkeitspension

Vorsorgeleistungen an Hinterbliebene:

Witwen-(Witwer-)Pension

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner

Waisenpension

Sterbegeldverfügungsberechtigte

Wann können Sie die Alterspension in Anspruch nehmen? Nachdem Sie die Pension beantragt haben, erhalten Sie Ihre erste Alterspension

mit dem Monatsersten nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Durch Antrag

können Sie ein früheres oder späteres Anfallsalter wählen.

Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihre Berufs-Ausübung beenden.

Eine vorzeitige Alterspension können Sie beim Ausschuss beantragen. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Wenn Sie später in Pension gehen möchten, können Sie das spätestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres dem Ausschuss mitteilen. Das Anfallsalter

kann nur einmal, und zwar längstens bis zur Vollendung des 70.

Lebensjahres aufgeschoben werden.

Grundsätzlich gilt: Der Leistungsbeginn entsteht mit dem auf den Antrag folgenden

Monatsersten.

Wie lange wird die Alterspension ausbezahlt? Die Alterspension gebührt lebenslang.

Wie wird die Alterspension ermittelt? Die Höhe der Alterspension wird aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten

Veranlagungsergebnisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

errechnet. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Pensions-

Guthabens.

Die laufenden Pensionen werden jährlich zum 1.1. angepasst. Dabei wird der

erzielte rechnungsmäßige Überschuss und das versicherungstechnische Ergebnis

berücksichtigt. Dadurch kann sich eine gleichbleibende Pension, aber auch eine

Erhöhung oder Kürzung der Pension ergeben.

Kann das Kapital bei Pensionsantritt ausbezahlt werden? Grundsätzlich erhalten Sie regelmäßige Pensionszahlungen. Ausgenommen davon

sind niedrige Leistungen. Wenn Ihr Pensionsguthaben bei Pensionsantritt unter der

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Abfindungsgrenze (2019: EUR 12.600,-) liegt, wird es in Form eines Einmalbetrags

abgefunden.

Ist Ihr Guthaben höher als die Abfindungsgrenze, können Sie gemeinsam mit dem

Antrag auf Alterspension einen Antrag auf Teilabfindung stellen. Diese beträgt

höchstens 50 % Ihres Guthabens. Die Höhe Ihrer Pension verringert sich

entsprechend.

Wann und wie lange erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension? Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension:

Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde durch den zuständigen

Sozialversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt oder Sie mindestens

sechs Monate Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld beziehen

Ruhende Befugnis oder Verzicht auf Ihre Berufsausübung

Sie stellen einen entsprechenden Antrag.

Wie wird die Berufsunfähigkeitspension ermittelt? Gebührt Ihnen die Berufsunfähigkeitspension vor dem 58. Lebensjahr, erhalten Sie

mindestens die in der Leistungsordnung enthaltene Mindestleistung.

Tritt der Leistungsfall nach Vollendung des 58. Lebensjahrs ein, errechnet sich die

Berufsunfähigkeitspension wie die Alterspension. D.h. die Höhe des

Pensionsguthabens und die erzielten Veranlagungserfolge sind grundsätzlich

maßgeblich.

Die Mindestleistung wird geringer, wenn Sie sich in beitragspflichtigen Jahren vor

dem Leistungsanfall befreien oder ermäßigen lassen.

Die Reduktion der Mindestleistung wird nicht vorgenommen:

wenn Sie in den ersten 60 Monaten nach Ersteintragung einen ermäßigten

Beitrag geleistet haben

für Zeiten der Befreiung wegen Geburt eines Kindes

für Zeiten der Befreiung wegen Arbeitslosigkeit.

Wem gebührt eine Witwen-/Witwerpension? Der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner erhält eine Hinterbliebenenpension.

Diese gebührt lebenslang bzw. bis zu einer Wiederverehelichung oder Begründung

einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft.

Bei einem aktiven Kammermitglied muss zum Zeitpunkt des Todes eine aufrechte

Ehe/eingetragene Partnerschaft bestanden haben. Beim Tod eines pensionierten

Mitgliedes musste die Ehe/eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Start der

Alterspension bestanden haben.

Wie wird die Witwen-/Witwerpension ermittelt? Die Witwen-Witwerpension beträgt 60 % des Anspruchs, den der verstorbene

Begünstigte auf Berufsunfähigkeits- bzw. Alterspension gehabt hätte bzw.

tatsächlich hatte. Ist die / der Witwe/r mehr als sieben Jahre jünger als der

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Verstorbene, wird für jedes weitere Jahr ein Leistungsabschlag von 0,5 %

vorgenommen.

Die Summe der Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit 100 % der

Zusatzpension, die der Verstorbene erhalten hat bzw. auf die er Anspruch gehabt

hätte. Übersteigen die Hinterbliebenenpensionen diese Grenzen, werden die

Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt.

Wem gebührt eine Waisenpension? Waisenpensionen werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

geleistet – bei einer Ausbildung bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Als Waisen gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie Wahlkinder.

Wie wird die Waisenpension ermittelt? Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen 20 % und für Vollwaisen 40 % des

Anspruchs, den der verstorbene Begünstigte auf Berufsunfähigkeits- bzw.

Alterspension gehabt hätte bzw. tatsächlich hatte.

Die Summe der Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit 100 % der

Zusatzpension, die der Verstorbene erhalten hat bzw. auf die er Anspruch gehabt

hätte. Übersteigen die Hinterbliebenenpensionen diese Grenzen, werden die

Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt.

Was passiert mit den Beiträgen bei Ausscheiden aus der Kammer vor

Inanspruchnahme einer Leistung? Wenn Sie Ihre ordentliche Mitgliedschaft vor Pensionseintritt beenden, teilen Sie

binnen sechs Wochen dem Ausschuss mit, ob:

Ihr Pensions-Guthaben ausbezahlt werden soll oder

Ihr Pensions-Guthaben beitragsfrei bis zur Alterspension stehen bleiben soll

(in diesem Fall ändert sich das Guthaben aufgrund des

Veranlagungsergebnisses und Sie erhalten eine Pension ausbezahlt) oder

Ihr Pensions-Guthaben an eine Pensionskasse oder eine andere

Vorsorgeeinrichtung übertragen werden soll.

Geben Sie innerhalb von sechs Wochen keine Mitteilung ab, wird das Guthaben

automatisch beitragsfrei gestellt.

Werden die Pensionsleistungen angepasst? Die Zusatzpension wird jährlich zum Bilanzstichtag entsprechend dem

versicherungstechnischen Ergebnis und dem Veranlagungsergebnis angepasst. Die

Anpassungen sind nach oben als auch nach unten möglich. Ein Anspruch auf

Pensionsanpassung besteht nicht.

Wann erfolgt die Pensionsauszahlung? Ihre Zusatzpension wird am Letzten eines jeden Monats 14 x jährlich ausgezahlt.

Die 13. Zahlung erfolgt am 31.5., die 14. Zahlung am 31.10..

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Kann es auch zu einer Rückforderung der ausgezahlten Pension kommen? Der Ausschuss kann zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen zurückzufordern,

insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung

maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt

wurde oder für den Pensionisten erkennbar war, dass die Leistung nicht oder nicht

in dieser Höhe gebührte. Das Recht auf Rückforderung erlischt binnen drei Jahren,

nachdem der Ausschuss davon Kenntnis erlangte, dass die Leistung zu Unrecht

erbracht wurde.

Der Ausschuss kann Ansprüche aus zu Unrecht erbrachten Vorsorgeleistungen oder

aus rückständigen Beiträgen gegen Ansprüche des jeweiligen Pensionisten auf

Vorsorgeleistungen aufrechnen.

Was geschieht mit dem Kapital im Falle des Ablebens, wenn es keine

Hinterbliebene gibt? In diesem Fall können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die Anspruch

auf Auszahlung einer einmaligen Abfindung haben.

Diese beträgt 40 % des am Todestag auf Ihrem Konto verbuchten

Guthabens.

Bestimmen Sie mehrere Personen, an die die einmalige Abfindung auszuzahlen ist,

so können Sie festlegen, in welchem Verhältnis die Abfindung ausgezahlt werden

soll. Wird dies nicht festgelegt, so ist die einmalige Abfindung an die von Ihnen

bestimmten Personen zu gleichen Teilen auszuzahlen.

Hinweis:

Übermitteln Sie bitte das Formular „Sterbegeldverfügung“ ausgefüllt an:

Dr. Thomas TschernutterMaurer Hauptplatz 7

1230 Wien

Da die abgegebene Verfügung für die einmalige Abfindung bei Todesfall erst im

Bedarfsfall geöffnet werden darf, bitten wir, unbedingt die Formvorschriften zu

beachten:

Auf dem Kuvert muss daher der

Name des Mitgliedes

WT-Code

Geburtsdatum

Anschrift

angegeben werden.

Was müssen Sie tun, um die Pension in Anspruch zu nehmen? Die Zusatzpension gebührt – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird –

mit dem Monatsersten, der auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgt. Sie müssen dafür einen Antrag stellen.

Kosten

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Welche Kosten werden am Konto in Abzug gebracht?

Kosten bei laufender Beitragszahlung Die Kosten für die Verwaltung der beitragspflichtigen Mitgliedschaften betragen pro

Kalenderjahr und Mitglied 2,20 % des jährlichen Beitrages, höchstens jedoch EUR

19,96 pro Quartal. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 17,80 wenn Sie

das Web-Portal nutzen.

Bei Erteilung einer Einziehungsermächtigung verringern sich die Kosten auf 1,85 %

des jährlichen Beitrages, höchstens jedoch EUR 14,03 pro Quartal. Dieser

Maximalbetrag verringert sich auf EUR 12,42 wenn Sie das Web-Portal nutzen.

Mit der Fälligkeit des Sollbeitrages werden die Kosten dem Konto angelastet.

Kosten für Einmalbeiträge Diese Kosten betragen 0,58 % des Beitrages, maximal EUR 29,41 p.a.

Mit der Fälligkeit des Beitrages werden die Kosten dem Konto angelastet.

Kosten für die Verwaltung beitragsfreier Mitgliedschaften Bei Beginn der Beitragsfreistellung werden einmalige Kosten in der Höhe von 0,50

% des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal jedoch EUR 179,65 angelastet.

Die Kosten für die Verwaltung der beitragsfreien Mitgliedschaften betragen EUR

10,24 pro Quartal. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 9,16, wenn Sie

das Web-Portal nutzen. Erfolgt die Beitragsfreistellung zu Beginn eines Quartals,

wird der Abzug der laufenden Kosten erstmalig mit dem nächsten Quartalsbeginn

durchgeführt.

Kosten für die Vermögensverwaltung Die Kosten der Vermögensverwaltung sind in der Fondsabrechnung bereits

enthalten.

Kosten für die Erbringung von laufenden Pensionen Die Kosten für die Auszahlung von laufenden Pensionen betragen einmalig 0,50 %

des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal jedoch EUR 179,65

Laufend werden 0,50 % der Jahrespension, maximal jedoch EUR 35,64 pro Jahr,

eingehoben. Dieser Maximalbetrag verringert sich auf EUR 33,48, wenn Sie das

Web-Portal nutzen. Der Abzug der laufenden Kosten erfolgt monatlich auf Basis der

jeweiligen Auszahlung. Diese Kosten werden bei Beendigung der Auszahlung nicht

rück- oder nachgerechnet.

Kosten für die Auszahlung oder Überweisung von Kontoständen In Anlehnung an die Beitrags- und Leistungsordnung werden von

Auszahlungsbeträgen 0,50 % des Guthabens auf dem Pensionskonto, maximal EUR

179,65 einbehalten. Bei Teilabfindungen werden die Kosten jenem Teil voll

angelastet, der in der Veranlagungsgruppe bleibt.

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Kosten bei Übernahme von Überweisungsbeträgen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen Diese Überweisungen werden wie Einmalbeiträge behandelt.

Bitte beachten Sie generell, dass Fixkosten valorisiert werden. Bei aliquot

fälligen Beiträgen werden auch die Fixkosten aliquot behandelt.

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Steuer

Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt? Die Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung sind zur Gänze als Betriebsausgabe (§ 4 Abs.

4 Z 1 lit. b EStG 1988), bei unselbständig tätigen Mitgliedern als Werbungskosten

(§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) steuerlich absetzbar.

Wie wird eine einmalige Abfindung steuerlich behandelt? Barwert des Pensionsanspruches übersteigt Abfindungsgrenzbetrag nicht:

Pensionsabfindungen sind mit dem halben Steuersatz (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988)

zu versteuern.

Barwert des Pensionsanspruches übersteigt Abfindungsgrenzbetrag:

§ 124b Z 53 EStG 1988: Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den

Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind

gemäß § 67 Abs. 10 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem

Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

Wie wird eine Teilabfindung steuerlich behandelt? Teilabfindungen werden gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug

versteuert.

Wie werden die laufenden Leistungen steuerlich behandelt? Die laufende Pension unterliegt der Einkommensteuer.

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Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Satzung der

Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung der

Vorsorgeeinrichtung 2018 – Satzung 2018)

Aufgrund der §§ 152 Abs. 2 Z 5 und 180 Abs. 2 bis 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sprachliche Gleichbehandlung

2. Abschnitt: Vorsorgeleistungen § 4 Arten der Vorsorgeleistungen § 5 Alterspension § 6 Berufsunfähigkeitspension § 7 Witwen-(Witwer-)Pension § 8 Pension für hinterbliebene eingetragene Partner § 9 Waisenpension § 10 Abfindung nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten § 11 Höhe der Vorsorgeleistungen § 12 Entstehen von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen § 13 Auszahlung von Vorsorgeleistungen § 14 Erlöschen von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen § 15 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Vorsorgeleistungen

3. Abschnitt: Beiträge und Veranlagung § 16 Beiträge § 17 Überwiesene Beiträge § 18 Pensionskonto § 19 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft und Ruhen der Befugnis vor Eintritt des

Leistungsfalles § 20 Veranlagung

4. Abschnitt: Informationsrechte und -pflichten § 21 Informationsrechte § 22 Informationspflichten

5. Abschnitt: Finanzierung und Kosten § 23 Geschäftsplan § 24 Finanzierung § 25 Vermögensbewertung und Gewinnreserve § 26 Veranlagungsbeirat § 27 Kosten

6. Abschnitt: Verfahren § 28 Allgemeine Bestimmungen § 29 Besondere Bestimmungen für die Berufsunfähigkeitspension § 30 Verwaltungsverfahren § 31 Ausschuss § 32 Geschäftsführung § 33 Prüfaktuar

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 35 Übergangsbestimmungen § 36 Beschlussfassung und Kundmachung

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Satzung regelt die Vorsorge der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit und die Versorgung von deren Hinterbliebenen.

(2) Die Satzung gilt für alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, einschließlich jener Mitglieder, die ihre Befugnis ruhend gemeldet haben, für Leistungsberechtigte und Hinterbliebene.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Satzung bedeuten die Begriffe:

1. „Vorsorgeeinrichtung“ die Einrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit und zur Versorgung der Hinterbliebenen gemäß § 173 Abs. 2 WTBG,

2. „Ausschuss“ den gemäß § 153 Abs. 3 WTBG für die Vorsorgeeinrichtung eingerichteten Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3. „Anwartschaftsberechtigte“ natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, bis zum Eintritt des Leistungsfalls,

4. „Leistungsberechtigte“ natürliche Personen, die aufgrund dieser Satzung Anspruch auf eine Alterspension (einschließlich deren Abfindung oder Teilabfindung) oder Berufsunfähigkeits-pension haben,

5. „Hinterbliebene“ natürliche Personen, die aufgrund dieser Satzung Anspruch auf eine Witwen-(Witwer-)Pension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, Waisenpension oder Abfindung nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten haben, und

6. „Leistungsfall“ das Erreichen der Altersgrenze, den Tod oder den Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Soweit sich die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. Abschnitt

Vorsorgeleistungen

Arten der Vorsorgeleistungen

§ 4. (1) Leistungsberechtigte haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Vorsorgeleistungen:

1. Alterspension (einschließlich deren Abfindung oder Teilabfindung) oder

2. Berufsunfähigkeitspension.

(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Vorsorgeleistungen:

1. Witwen-(Witwer-)Pension oder

2. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner oder

3. Waisenpension oder

4. Abfindung nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten.

Alterspension

§ 5. (1) Die Alterspension gebührt mit dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich.

(2) Ein Anwartschaftsberechtigter kann gemäß Abs. 3 ein späteres oder gemäß Abs. 4 ein früheres Anfallsalter wählen.

(3) Wählt der Anwartschaftsberechtigte ein späteres Anfallsalter, so hat er dies dem Ausschuss spätestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres schriftlich mitzuteilen. Das Anfallsalter kann nur einmal, und zwar längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, aufgeschoben werden. Die Mitteilung über die Wahl des späteren Anfallsalters gilt nicht als Antrag auf Gewährung der Alterspension.

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(4) Wählt der Anwartschaftsberechtigte ein früheres Anfallsalter, so hat er die vorzeitige Alterspension zu beantragen. Voraussetzung für die vorzeitige Alterspension ist die Vollendung des 60. Lebensjahres.

(5) Die Alterspension ist durch Auszahlung des Guthabens auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten abzufinden, wenn zum Zeitpunkt des Anfalls das Guthaben auf dem Pensionskonto den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zuletzt im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundgemachten Abfindungsgrenzbetrag nicht übersteigt.

(6) Übersteigt das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zuletzt im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundgemachten Abfindungsgrenzbetrag, ist die Alterspension durch Auszahlung von höchstens 50% des Guthabens teilabzufinden, wenn der Anwartschaftsberechtigte dies zugleich mit dem Antrag auf Zuerkennung der Alterspension beantragt. Die Berechnung der Alterspension erfolgt in diesem Fall auf Basis des durch die Teilabfindung reduzierten Guthabens.

(7) Die Bestimmungen über die Alterspension sind auch auf ehemalige ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuwenden, deren Guthaben auf dem Pensionskonto gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 beitragsfrei bis zur Alterspension stehen geblieben ist.

Berufsunfähigkeitspension

§ 6. (1) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt jenen Anwartschaftsberechtigten, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Berufes des Wirtschaftstreuhänders dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange die Berufsbefugnis ruht oder der Anwartschaftsberechtigte dauerhaft auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes verzichtet.

(2) Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 liegt vor, sofern und solange der Anwartschaftsberechtigte eine gesetzliche Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt bezieht. Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 liegt ferner vor, wenn der zuständige Versicherungsträger eine mindestens sechsmonatige Berufsunfähigkeit des Anwartschaftsberechtigten festgestellt hat und der Anwartschaftsberechtigte Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezieht.

Witwen-(Witwer-)Pension

§ 7. (1) Nach dem Tod eines (einer) Anwartschaftsberechtigten hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit dem (der) Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension.

(2) Nach dem Tod eines (einer) Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer) Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension geschlossen wurde.

(3) Im Fall der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension mit dem auf die Wiederverehelichung folgenden Monatsletzten.

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner

§ 8. (1) Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit dem Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragener Partnerschaft gelebt hat, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner.

(2) Nach dem Tod eines Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension geschlossen wurde.

(3) Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner mit dem auf die Begründung der neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder Verehelichung folgenden Monatsletzten.

Waisenpension

§ 9. (1) Kinder, die ein Anwartschaftsberechtigter oder ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension.

(2) Kinder gemäß Abs. 1 sind Söhne, Töchter und Wahlkinder.

(3) Der Anspruch auf Waisenpension erlischt mit dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsletzten, bei Fortsetzung einer wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monatsletzten.

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Abfindung nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten

§ 10. (1) Ein Anwartschaftsberechtigter kann für den Fall, dass er vor Inanspruchnahme einer Leistung ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene verstirbt, durch eigenhändig unterfertigte Erklärung an den Ausschuss eine oder mehrere Personen bestimmen, an die eine Abfindung auszuzahlen ist. Der Anwartschaftsberechtigte kann die Erklärung jederzeit durch eine neuerliche eigenhändig unterfertigte Erklärung abändern oder widerrufen.

(2) Die Abfindung beträgt 40% des Guthabens auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes, der Rest ist dem versicherungstechnischen Ergebnis zuzuführen.

(3) Bestimmt der Anwartschaftsberechtigte mehrere Personen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist, kann der Anwartschaftsberechtigte auch festlegen, in welchem Verhältnis die Abfindung an diese Personen auszuzahlen ist, ansonsten ist die Abfindung zu gleichen Teilen auszuzahlen.

(4) Liegt keine Erklärung gemäß Abs. 1 vor, besteht aber eine formgültige letztwillige Verfügung, mit welcher der Anwartschaftsberechtigte die Person(en) bestimmt hat, an welche die Abfindung auszuzahlen ist, ist die Abfindung an diese Person(en) auszuzahlen.

(5) Liegt weder eine Erklärung gemäß Abs. 1 noch eine letztwillige Verfügung gemäß Abs. 4 vor, ist die Abfindung an die Erben des Anwartschaftsberechtigten im Verhältnis ihrer Erbteile auszuzahlen.

(6) Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Tod des Anwartschaftsberechtigten kein Antrag auf Auszahlung der Abfindung gestellt, ist das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten dem versicherungstechnischen Ergebnis zuzuführen.

Höhe der Vorsorgeleistungen

§ 11. (1) Die Höhe der Vorsorgeleistungen ist aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung zu errechnen. Die laufenden Vorsorgeleistungen sind jährlich zum 1. Jänner unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung anzupassen.

(2) Die Höhe der Alterspension und der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Anfalls gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung.

(3) Für die Berufsunfähigkeitspension und die Vorsorgeleistungen an Hinterbliebene sind für das Jahr des Anfalls in der Leistungsordnung vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Tritt der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes vor Vollendung des 58. Lebensjahres eines Anwartschaftsberechtigten ein, ist mindestens die in der Leistungsordnung vorgesehene Mindestleistung zu gewähren, ansonsten ist die Höhe der Leistung gemäß Abs. 2 zu errechnen.

(4) Die Mindestleistung ist im Fall einer Befreiung von der Beitragspflicht oder Beitragsermäßigung im Jahr des Anfalls oder im Fall Befreiung oder Ermäßigung in einem oder mehreren vorangegangenen Jahren auf den Prozentsatz der Mindestleistung zu reduzieren, der dem Prozentsatz der durchschnittlich bezahlten Beiträge im Verhältnis zum Durchschnitt der nicht ermäßigten Beiträge entspricht. Die Reduktion ist nicht vorzunehmen:

1. für Zeiten der Ermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 und 2, sofern die in der Beitragsordnung vorgesehenen Mindestbeiträge geleistet wurden (sohin keine gänzliche Befreiung stattgefunden hat),

2. für Zeiten der Befreiung gemäß § 16 Abs. 8 und

3. für Zeiten der Befreiung gemäß § 16 Abs. 9.

(5) Die Mindestleistungen setzen sich aus den Leistungen gemäß Abs. 2 und den Leistungen aus der Rückversicherung gemäß § 24 Abs. 2 zusammen. Die Mindestleistungen sind in den Fällen des § 24 Abs. 5 in dem dort genannten Ausmaß zu vermindern.

(6) Die Witwen-(Witwer-)Pension nach einem Leistungsberechtigten beträgt 60% der Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Todes gebührt hat, bei Anfall in der Anwartschaftsphase 60% der Berufsunfähigkeitspension, die dem Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Todes gebührt hätte. Ist die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger als der (die) Verstorbene, so ist für jedes weitere Jahr ein Leistungsabschlag von 0,5% vorzunehmen. Die Reduktion auf 60% gilt auch für die Mindestleistung gemäß Abs. 3 bis 5.

(7) Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner nach einem Leistungsberechtigten beträgt 60% der Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des

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Todes gebührt hat, bei Anfall in der Anwartschaftsphase 60% der Berufsunfähigkeitspension, die dem Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Todes gebührt hätte. Ist der eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger als der Verstorbene, so ist für jedes weitere Jahr ein Leistungsabschlag von 0,5% vorzunehmen. Die Reduktion auf 60% gilt auch für die Mindestleistung gemäß Abs. 3 bis 5.

(8) Die Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten beträgt für Halbwaisen 20% und für Vollwaisen 40% der Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Todes gebührt hat, bei Anfall in der Anwartschaftsphase für Halbwaisen 20% und für Vollwaisen 40% der Berufsunfähigkeitspension, die dem Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Todes gebührt hätte. Die Reduktion auf 20% bzw. 40% gilt auch für die Mindestleistung gemäß Abs. 3 bis 5.

(9) Die Witwen-(Witwer-)Pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.

Entstehen von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen

§ 12. Ansprüche auf Vorsorgeleistungen entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten.

Auszahlung von Vorsorgeleistungen

§ 13. (1) Die Vorsorgeleistungen der

1. Alterspension,

2. Berufsunfähigkeitspension,

3. Witwen-(Witwer-)Pension,

4. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner und

5. Waisenpension

sind am Letzten eines jeden Kalendermonats 14-mal jährlich auszuzahlen, die 13. Zahlung am 31. Mai und die 14. Zahlung am 31. Oktober. Die Auszahlung beginnt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der stattgebende Bescheid des Ausschusses rechtskräftig wurde, und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der Vorsorgeleistung.

(2) Abfindungen und Teilabfindungen sind am Letzten jenes Kalendermonats auszuzahlen, in dem der stattgebende Bescheid des Ausschusses rechtskräftig wurde.

(3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Ausschuss einen Vorschuss auf die beantragte Vorsorgeleistung gewähren, sofern auf Grund des Antrages die Zuerkennung der Vorsorgeleistung zu erwarten ist. Gibt der Ausschuss dem Antrag keine Folge, ist der Vorschuss gemäß § 15 zurückzufordern.

Erlöschen von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen

§ 14. (1) Ansprüche auf Vorsorgeleistungen erlöschen mit dem auf den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung folgenden Monatsletzten.

(2) Leistungsberechtigte und Hinterbliebene haben den Ausschuss vom Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung unverzüglich zu informieren.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Vorsorgeleistungen

§ 15. (1) Der Ausschuss hat zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn die Vorsorgeleistung durch unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung von Informationspflichten herbeigeführt wurde oder für den Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen erkennbar war, dass die Vorsorgeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Recht auf Rückforderung erlischt binnen drei Jahren, nachdem der Ausschuss davon Kenntnis erlangt hat, dass die Vorsorgeleistung zu Unrecht erbracht wurde.

(2) Der Ausschuss ist berechtigt, Ansprüche aus zu Unrecht erbrachten Vorsorgeleistungen gegen Ansprüche auf Vorsorgeleistungen aufzurechnen.

3. Abschnitt

Beiträge und Veranlagung

Beiträge

§ 16. (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung festzusetzen.

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(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft oder mit dem Entstehen des Vorsorgeanspruchs. Durch eine vorläufige Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 106 WTBG 2017 (Suspendierung) wird die Beitragspflicht nicht berührt.

(3) Mitglieder, deren Befugnis ruht, oder denen die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wurde, sind auf Antrag mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten bis zum Ablauf des Zeitraums, für den die Befugnis ruhend gemeldet wurde, bzw. für die Dauer der Suspendierung von der Beitragspflicht zu befreien. Erfolgt die Ruhendmeldung zugleich mit der Ersteintragung, ist die Befreiung mit Wirkung zum Tag der Ersteintragung auszusprechen.

(4) Auf Antrag ist das Mitglied von der Beitragspflicht zu befreien oder der Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden Betrag zu ermäßigen

1. für die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten,

2. für das 25. bis 60. Monat nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, und

3. wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(5) Mitglieder, deren Befugnis ruht, oder denen die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wurde, können eine Beitragsermäßigung gemäß Abs. 4 Z 3 nicht beantragen.

(6) Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind innerhalb von sechs Wochen zu stellen

1. nach Bestellung oder

2. nach Beendigung des Ruhens der Befugnis oder

3. nach Beendigung der Suspendierung oder

4. nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder dem Ende einer Befreiung gemäß Abs. 8, 9 oder 10,

5. im Übrigen bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr.

(7) Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 können jeweils nur für das laufende Beitragsjahr gestellt werden. Ihnen ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Einkommensteuerbescheid und bei ausschließlich unselbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Jahreslohnzettel beizulegen, ansonsten eine Erklärung des Mitglieds an Eides statt, dass im Vorjahr keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

(8) Bei Geburt eines Kindes ist ein Mitglied auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten für die Dauer von längstens 24 Monaten ab der Geburt von der Beitragspflicht zu befreien.

(9) Wird ein Mitglied arbeitslos, ist das Mitglied auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für zwölf Monate, von der Beitragspflicht zu befreien.

(10) Ist ein Mitglied im Ausland tätig und hat es dort auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung Beiträge zu einer gleichartigen berufsständischen Altersvorsorge zu leisten, ist das Mitglied, sofern der Sachverhalt nicht der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 unterliegt, auf Antrag für die Dauer seiner Tätigkeit im Ausland von der Beitragspflicht zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit im Ausland zu stellen. Während der Dauer der Befreiung hat das Mitglied bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres einen Zahlungsnachweis über die im Vorjahr im Ausland geleisteten Beiträge vorzulegen.

Überwiesene Beiträge

§ 17. Gemäß § 180 Abs. 5a WTBG 2017 überwiesene Beiträge sind dem Pensionskonto des Mitglieds gutzuschreiben, das die Überweisung verlangt hat.

Pensionskonto

§ 18. Für jeden Anwartschafts- und jeden Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Gewinnreserve (Deckungsrückstellung) und der Höhe der Vorsorgeleistungen.

Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft und Ruhen der Befugnis vor Eintritt des Leistungsfalles

§ 19. (1) Endet die ordentliche Mitgliedschaft vor Eintritt des Leistungsfalles, hat das ehemalige Mitglied dem Ausschuss binnen sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob das Guthaben auf seinem Pensionskonto

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1. ausbezahlt werden soll, oder

2. beitragsfrei bis zur Alterspension stehen bleiben und weiter am Veranlagungsüberschuss teilnehmen soll, oder

3. in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung übertragen werden soll, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind, oder

4. in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers übertragen werden soll, oder

5. in das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen oder das Pensionsinstitut der Linz AG übertragen werden soll, oder

6. in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte übertragen werden soll.

(2) Die Höhe eines auszuzahlenden Guthabens ist gemäß dem Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen.

(3) Gibt das ehemalige Mitglied binnen sechs Wochen keine Mitteilung gemäß Abs. 1 ab, ist das Guthaben auf seinem Pensionskonto bis zum Anfall der Alterspension beitragsfrei zu stellen und nimmt weiter am Veranlagungsüberschuss teil.

(4) Wird ein Mitglied gemäß § 16 Abs. 3 von der Beitragspflicht befreit, ist das Guthaben auf dem Pensionskonto für die Dauer der Befreiung beitragsfrei zu stellen und nimmt weiter am Veranlagungsüberschuss teil.

(5) In den Fällen des Abs. 1 bis 4 besteht kein Anspruch auf Mindestleistungen gemäß § 11 Abs. 3 bis 5.

Veranlagung

§ 20. (1) Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Ausschuss. Der Ausschuss hat insbesondere zu entscheiden über

1. die Grundsätze der Veranlagung,

2. die Vergabe von Aufträgen an Kapitalanlagegesellschaften und

3. die Vergabe von Aufträgen für das Consulting und Controlling der Veranlagung.

(2) Das Vermögen ist nach den Grundsätzen des § 180 Abs. 9 WTBG 2017 zu veranlagen. Bei der Veranlagung hat der Ausschuss im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln und auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(3) Anwartschaftsberechtigte können sich bei der Veranlagung ihrer Beiträge für drei unterschiedliche Veranlagungsgruppen entscheiden, und zwar

1. die Veranlagungsgruppe „konservativ“,

2. die Veranlagungsgruppe „ausgewogen“ und

3. die Veranlagungsgruppe „dynamisch“.

(4) Die Beiträge sind in der Veranlagungsgruppe „ausgewogenen“ zu veranlagen, sofern ein Anwartschaftsberechtigter nicht binnen sechs Wochen nach Erst- oder Wiedereintragung durch schriftliche Erklärung an den Ausschuss die Einordnung in eine der beiden anderen Veranlagungsgruppen verlangt. Sofern im Fall einer Wiedereintragung das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten bei der vorangegangenen Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 beitragsfrei bis zur Alterspension stehen geblieben ist, erfolgt die Einordnung abweichend von Satz 1 in die vom Anwartschaftsberechtigten seinerzeit gewählte Veranlagungsgruppe, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht binnen sechs Wochen nach Wiedereintragung mit Wirkung auf den der Wiedereintragung folgenden Bilanzstichtag die Einordnung in eine der beiden anderen Veranlagungsgruppen verlangt. Diesfalls ist auch das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag in die vom Anwartschaftsberechtigten gewählte

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Veranlagungsgruppe umzuschichten. Die Anwartschaftsberechtigten sind über diese Möglichkeit unverbindlich zu informieren. Ein Wechsel in eine andere Veranlagungsgruppe ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab der zuletzt abgegebenen Erklärung und nur mit Wirkung zum Bilanzstichtag der Vorsorgeeinrichtung möglich. Dies gilt auch für allfällige weitere Wechsel. Der Wechsel hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die bis zum 30. November mit Wirkung für das Folgejahr an den Ausschuss zu richten ist.

(5) Unabhängig vom Zeitpunkt der zuletzt abgegebenen Erklärung ist das Guthaben auf dem Pensionskonto des Anwartschaftsberechtigten und die weitere Veranlagung der Beiträge mit 1. Jänner des Kalenderjahres, nach dem der Anwartschaftsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat, in die Veranlagungsgruppe „konservativ“ umzuschichten, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte richtet bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, eine schriftliche Erklärung an den Ausschuss, in einer der beiden anderen Veranlagungsgruppen verbleiben oder eingeordnet werden zu wollen. Der Anwartschaftsberechtigte ist über diese Möglichkeiten unverbindlich zu informieren. Ein späterer Wechsel in eine andere Veranlagungsgruppe ist nur mehr mit 1. Jänner des Kalenderjahres möglich, nach dem der Anwartschaftsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Wechsel hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die bis zum 30. November des Kalenderjahres, in dem der Anwartschaftsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet, an den Ausschuss zu richten ist.

4. Abschnitt

Informationsrechte und -pflichten

Informationsrechte

§ 21. (1) Jedem Anwartschaftsberechtigten ist jährlich bis zum 31. Juli ein Kontoauszug seines Pensionskontos zum 31. Dezember des Vorjahres zu übermitteln.

(2) Jedem Leistungsberechtigten ist jährlich bis zum 31. Juli eine Information über die Veranlagung und Performance seiner Veranlagungsgruppe im Vorjahr und über alle weiteren für seinen Anspruch auf Vorsorgeleistung relevanten Daten zu übermitteln.

Informationspflichten

§ 22. (1) Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sind verpflichtet, den Ausschuss über sämtliche Daten, die für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblich sind, und deren allfällige Änderung unverzüglich zu informieren, insbesondere über den Familienstand und die Anzahl der Kinder.

(2) Verletzt ein Leistungsberechtigter oder Hinterbliebener seine Informationspflicht, so gebührt bis zum Ende des Monats, in dem die Informationspflicht nachträglich erfüllt wird, keine Vorsorgeleistung, es sei denn, die Verletzung der Informationspflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Informationspflicht gebührt die Vorsorgeleistung nur insoweit, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Vorsorgeleistung hatte.

5. Abschnitt

Finanzierung und Kosten

Geschäftsplan

§ 23. Der Ausschuss hat für die Vorsorgeeinrichtung einen Geschäftsplan gemäß § 180 Abs. 9 WTBG 2017 zu erstellen.

Finanzierung

§ 24. (1) Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen hat nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu erfolgen.

(2) Die Abdeckung des versicherungstechnischen Risikos im Bereich der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge hat durch eine Rückversicherung zu erfolgen, dabei kann ein Selbstbehalt bis 10% vorgesehen werden. Für die Prämien der Rückversicherung und den Selbstbehalt sind die Anwartschaftsberechtigten mit einem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnenden Anteil ihrer Beiträge zu belasten. Dieser Risikobeitrag ist in der Beitragsordnung auszuweisen.

(3) Die Beiträge der Mitglieder sind zunächst für den Risikobeitrag gemäß Abs. 2, in der weiteren Folge für allfällige Verzugszinsen, Mahnspesen und Verwaltungskosten zu verwenden. Der darüber hinausgehende Betrag ist in das Kapital einzustellen.

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(4) Wird eine Mindestleistung gewährt, sind die Leistungen aus der Rückversicherung und ein allfälliger Selbstbehalt auf ein gesondertes Konto zu buchen. Spricht der Ausschuss das Erlöschen einer Vorsorgeleistung aus, für die Leistungen der Rückversicherung erbracht wurden, ist ein allfälliges Guthaben aus diesen Leistungen auf ein gesondertes Konto zurück zu buchen.

(5) Der durch die Rückversicherung finanzierte Teil der Mindestleistung hat zu entfallen, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht wurde durch

1. unmittelbare oder mittelbare Kriegsereignisse und innere Unruhen, sofern das Mitglied an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, oder

2. vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch das Mitglied, auch soweit dieses zu einem Verbrechen oder Vergehen angestiftet oder Beihilfe geleistet hat, oder

3. absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung, es sei denn, dass die Handlung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, oder

4. Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art bei Rekordversuchen und Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und bei dazugehörigen Übungsfahrten oder

5. Benutzung von Luftfahrzeugen aller Art, es sei denn die Berufsunfähigkeit wurde verursacht durch die Teilnahme des Mitglieds an Reisen oder Rundflügen über Gebiete mit organisiertem Luftverkehr als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor- oder Strahlflugzeuges oder als ziviler Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist, oder

6. energiereiche Strahlen mit einer Stärke von mindestens 100 Elektronen-Volt, durch Neutronen jeder Energie und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, es sei denn, dass eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt ist.

Vermögensbewertung und Gewinnreserve

§ 25. (1) Bei der Bewertung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung sind die Bewertungsgrundsätze der Pensionskassen anzuwenden.

(2) Die nach Ertragsverteilung verbleibende Gewinnreserve (Deckungsrückstellung) darf höchstens 15% des Guthabens auf dem Pensionskonto betragen und darf minus 10% des Guthabens auf dem Pensionskonto nicht unterschreiten. Die Gewinnreserve ist global zu berechnen. Über die jährliche Dotation der Gewinnreserve hat der Ausschuss zu entscheiden.

Veranlagungsbeirat

§ 26. (1) Der Ausschuss kann jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Veranlagungsbeirat bestellen, der aus mindestens zwei Personen zu bestehen und den Ausschuss bei der Veranlagung zu beraten hat.

(2) Statt einen Veranlagungsbeirat zu bestellen, kann der Ausschuss geeignete Unternehmen mit dem Consulting und Controlling der Veranlagung beauftragen.

Kosten

§ 27. (1) Die Kosten der Verwaltung, der Vermögensveranlagung, des Prüfaktuars, der Wirt-schaftsprüfung und Revision der Vorsorgeeinrichtung, Consulting- und Controllingkosten, Kosten für Sub-Aufträge an Dritte wie etwa Depotbanken, Fondsmanager und Sub-Fondsmanager, Rechts- und Steuerberatungskosten, Kosten des Mahnverfahrens und allfällige Mahnspesen, Verzugszinsen und allfällige Steuern sind von den Anwartschafts-, Leistungsberechtigten und Hinterbliebenen zu tragen.

(2) Die Höhe der Verwaltungskosten ist in der Beitragsordnung und in der Leistungsordnung festzu-legen.

6. Abschnitt

Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

§ 28. (1) Vorsorgeleistungen sind über Antrag zuzuerkennen.

(2) Der Ausschuss hat über Anträge unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Mit dem Bescheid, mit dem eine Vorsorgeleistung zuerkannt wird, hat der Ausschuss auch das Ende der Beitragspflicht festzustellen.

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(3) Der Ausschuss hat mangelhafte Anträge zurückzuweisen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen behoben wird.

(4) Der Ausschuss hat mit Bescheid das Erlöschen des Anspruchs auf Vorsorgeleistung auszusprechen, wenn er vom Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung von Amts wegen oder durch die Information eines Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen Kenntnis erlangt. Der Bescheid ist dem Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen mit Zustellnachweis zuzustellen.

Besondere Bestimmungen für die Berufsunfähigkeitspension

§ 29. (1) Die Berufsunfähigkeitspension ist auf Dauer oder auf bestimmte Zeit zuzuerkennen.

(2) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit ist dem Ausschuss mit dem Antrag ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die Zuerkennung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vorzulegen. Im Fall des § 6 Abs. 2 zweiter Satz sind dem Ausschuss mit dem Antrag rechtskräftige Bescheide vorzulegen, wonach der zuständige Versicherungsträger eine mindestens sechsmonatige Berufsunfähigkeit des Anwartschaftsberechtigten festgestellt hat und der Anwartschaftsberechtigte Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezieht.

(3) Erlischt die gesetzliche Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension oder der Anspruch auf Rehabilitations- oder Umschulungsgeld, hat der Ausschuss gemäß § 28 Abs. 4 das Erlöschen des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension auszusprechen.

Verwaltungsverfahren

§ 30. (1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Ausschuss die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.

(2) Die Hereinbringung rückständiger Beiträge erfolgt gemäß § 179 WTBG 2017. Der Ausschuss ist berechtigt, Ansprüche aus rückständigen Beiträgen gegen Ansprüche auf Vorsorgeleistungen aufzurechnen.

Ausschuss

§ 31. (1) Der Ausschuss ist vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzurichten und hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Dem Ausschuss dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Dem Ausschuss obliegen die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung und ihres Vermögens und alle sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben, insbesondere:

1. die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge,

2. die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Beitragsermäßigungen,

3. die Zuerkennung von Vorsorgeleistungen,

4. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Kammertag zur Änderung der Satzung, der Beitragsordnung und der Leistungsordnung,

5. die Angelegenheiten der Veranlagung gemäß § 20 Abs. 1,

6. die Vergabe von sonstigen Aufträgen für die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung,

7. die Entscheidung über die Dotation der Gewinnreserve und

8. der Abschluss eines Rückversicherungsvertrages gemäß § 24 Abs. 2 und eines Managementvertrages gemäß § 32 Abs. 1.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-vertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Ausschusses zu führen, soweit diese nicht dem Ausschuss vorbehalten sind.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindestens acht Tage vorher einzuberufen. Einberufungsfehler heilen bei Anwesenheit aller Mitglieder. Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Berater in Fachfragen beiziehen.

(6) Die Beschlüsse des Ausschusses sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltung bei der Abstimmung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Der Ausschuss kann seine Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen, sofern alle Mitglieder des Ausschusses der Beschlussfassung im Umlaufweg zustimmen.

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Geschäftsführung

§ 32. (1) Die administrativen Arbeiten der Vorsorgeeinrichtung obliegen, sofern sie nicht dem Ausschuss vorbehalten sind, dem Kammeramt. Der Ausschuss kann beschließen, für die administrative Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung Dritte heranziehen oder einen Managementvertrag mit einem geeigneten Unternehmen zu schließen.

(2) Die Geschäftsstücke der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere die Bescheide des Ausschusses, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses zu unterfertigen oder im elektronischen Wege amtlich zu fertigen. Gleichlautende Bescheide des Ausschusses können in Form von Sammelbescheiden zusammengefasst werden. Diejenigen Mitglieder, die einen gleichlautenden Bescheid erhalten, sind in einer Liste namentlich und mit Mitgliedsnummer anzuführen. Diese Liste ist ein integrierender Bestandteil des jeweiligen Sammelbescheides. Sofern der Sammelbescheid nicht im elektronischen Wege amtlich gefertigt wurde, hat der Sammelbescheid mit der Originalunterschrift des Ausschussvorsitzenden im Kammeramt zu verbleiben. Den jeweiligen Bescheidadressaten ist eine Einzelausfertigung zuzustellen, die entweder mit der Amtssignatur zu versehen oder von einem hierzu berechtigten Kammermitarbeiter mit dem Zusatz „f.d.R.d.A.“ zu unterfertigen ist, wobei die Unterschrift vervielfältigt werden kann.

(3) Für die Vorsorgeeinrichtung ist ein Rechnungswesen gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu führen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

(5) Der Ausschuss hat jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß § 173 Abs. 9 zu erstellen, der vom Prüfaktuar zu bestätigen ist.

Prüfaktuar

§ 33. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zur Überprüfung der Geschäftsführung und zur versicherungsmathematischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung jeweils für die Dauer von drei Jahren einen unabhängigen versicherungsmathematischen sachverständigen Prüfaktuar zu bestellen.

(2) Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, dürfen nicht zum Prüfaktuar bestellt werden. Ausschließungsgründe sind Umstände, die eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt oder

2. der Prüfaktuar von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30% seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet, oder

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eine ihrer Einrichtungen oder Unternehmungen eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Monaten einen neuen Prüfaktuar zu bestellen.

(4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitragsordnung und Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist aufgetretene Deckungslücken zu schließen sind und

4. ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann von den zuständigen Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(6) Die Prüfungsergebnisse des Prüfaktuars sind für jedes Geschäftsjahr der Vorsorgeeinrichtung in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem

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Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Ausschuss, den Rechnungsprüfern und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bis längstens 30. April des Folgejahres vorzulegen.

(7) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er

1. die Funktionsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder

2. Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Leistungsordnung oder eines aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheides für verletzt erachtet,

so hat der Prüfaktuar diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 34. Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Zeitraumbezogene Rechte und Pflichten, die Zeiträume vor dem 31. Dezember 2017 betreffen, sind nach den für den jeweiligen Zeitraum geltenden Satzungsbestimmungen zu beurteilen.

(2) Diese Satzung gilt nicht für jene ordentlichen Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2000 oder im Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits Anspruch auf eine gesetzliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspen-sion hatten, und für jene ordentlichen Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2000 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, sofern sie jeweils von der Einbeziehung in die Vorsorgeeinrichtung befreit wurden.

(3) Die in § 30 Abs. 2 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nummer 1/2009, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5. November 2012, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nummer 1/2013, für den 1. Jänner 2013 vorgesehene Umschichtung von Guthaben auf den Pensionskonten und die weitere Veranlagung der Beiträge aller Anwartschaftsberechtigten, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, ist nicht vorzunehmen.

(4) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 werden die Guthaben auf den Pensionskonten und die weitere Veranlagung der Beiträge aller Anwartschaftsberechtigten, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und auf die § 13 Abs. 5 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. November 2008, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nummer 1/2009, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5. November 2012, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nummer 1/2013, noch keine Anwendung fand, in die Veranlagungsgruppe „konservativ“ umgeschichtet, es sei denn, der jeweilige Anwartschaftsberechtigte richtet bis längstens 30. November 2015 eine schriftliche Erklärung an den Ausschuss, in einer der beiden anderen Veranlagungsgruppen verbleiben oder eingeordnet werden zu wollen. Die Mitglieder sind über diese Möglichkeiten unverbindlich zu informieren.

(5) Den Anwartschaftsberechtigten steht es frei, durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30. November 2018 an den Ausschuss zu richten ist, mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 in eine andere Veranlagungsgruppe zu wechseln. Die Mitglieder sind über diese Möglichkeit unverbindlich zu informieren.

(6) Hinterbliebene eines ehemaligen Mitgliedes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dessen Mitgliedschaft aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert wurden, endete, gelten als Hinterbliebene eines Anwartschaftsberechtigten.

Beschlussfassung und Kundmachung

§ 36. Diese Satzung wurde vom Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in seiner Sitzung am 6. November 2017 gemäß § 161 Abs. 2 Z. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 beschlossen und wurde mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Erlass Zl. BMWFW-38.600/0034-I/3/17 vom 14.12.2017, im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Sondernummer II/2017 kundgemacht sowie auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder veröffentlicht.