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Einkommensteuer | 5 Sonderausgaben 5 Sonderausgaben Ausgaben werden steuerlich normalerweise nur im Zusammenhang mit der Ein- nahmenerzielung anerkannt, private Ausgaben können daher nicht abgezogen werden. Im Rahmen der Sonderausgaben finden sie jedoch unter bestimmten Umständen Berücksichtigung. Der politische Hintergrund dieser Ausnahmen ist verschieden: Zum Teil wird der Abzug zugelassen, um einen sozialen Ausgleich zu schaffen, zum Teil auch, um bestimmte Sparformen und Vorsorgeaufwendungen zu begünstigen. Welche privaten Ausgaben Sie als Sonderausgaben geltend machen können, und wie Sie dabei vorzugehen haben, erfahren Sie in diesem Kapitel. Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählte Aus- gaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Sie sind Aufwen- dungen der privaten Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Gehören die Ausgaben zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dann sind ist ihr Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen. Im Hinblick auf deren Absetzbarkeit lassen sich die Sonderausgaben folgendermaßen einteilen.

5 Sonderausgaben - Steuerservice...Die Topf-Sonderausgaben können nur bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von € 2.920 jährlich geltend gemacht werden. Diese Obergrenze erhöht

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  • Einkommensteuer | 5 Sonderausgaben

    5 Sonderausgaben

    Ausgaben werden steuerlich normalerweise nur im Zusammenhang mit der Ein- nahmenerzielung anerkannt, private Ausgaben können daher nicht abgezogen werden. Im Rahmen der Sonderausgaben finden sie jedoch unter bestimmten Umständen Berücksichtigung. Der politische Hintergrund dieser Ausnahmen ist verschieden: Zum Teil wird der Abzug zugelassen, um einen sozialen Ausgleich zu schaffen, zum Teil auch, um bestimmte Sparformen und Vorsorgeaufwendungen zu begünstigen.

    Welche privaten Ausgaben Sie als Sonderausgaben geltend machen können, und wie Sie dabei vorzugehen haben, erfahren Sie in diesem Kapitel.

    Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählte Aus-

    gaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Sie sind Aufwen-

    dungen der privaten Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Gehören

    die Ausgaben zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dann sind ist ihr

    Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen. Im Hinblick auf deren Absetzbarkeit

    lassen sich die Sonderausgaben folgendermaßen einteilen.

  • 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer

    5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben

    Sonderausgaben mit unbegrenzter Abzugsfähigkeit

    Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang

    steuerwirksam:

    • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensions-

    versicherung

    • Nachkauf von Versicherungszeiten

    • Abfindung von Rentenansprüchen

    • Steuerberatungskosten und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Un-

    terstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen

    Sonderausgaben mit einheitlichem Höchstbetrag und Viertelung

    Hierbei handelt es sich um die so genannten „Topf-Sonderausgaben“. Dazu zäh-

    len:

    • Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsver- sicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn

    Sie keine staatliche Prämie die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen

    haben.

    • Ausgaben die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Ob die Schaf- fung bzw. Sanierung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen

    finanziert wurde, ist egal. Auch die Zinsen derartige Darlehen sind Sonderaus-

    gaben. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchge-

    führt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!

    • Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktien

    Die Topf-Sonderausgaben können nur bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von € 2.920 jährlich geltend gemacht werden. Diese Obergrenze erhöht sich auf insgesamt € 5.840 jährlich, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener-

    bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Ab 2012 auch, wenn dem Steuerpflich-

    tigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber

    mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner

    ist, vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-) Partner Ein-

    künfte von höchstens € 6.000,– jährlich erzielt.

    Ab drei Kindern steigt der Höchstbetrag um € 1.460 auf € 4.380 oder € 7.300

    Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Ein Kind kann allerdings nur bei einem

    Steuerpflichtigen berücksichtigt werden und auch nur dann, wenn es selbst

    keine Topf-Sonderausgaben absetzt.

    Die innerhalb des zustehenden Höchstbetrags angegebene Summe wird gevier-

    telt (somit ist maximal ein Viertel des Höchstbetrags absetzbar) und vermindert

    in diesem Ausmaß die Steuerbemessungsgrundlage. Auch wenn der Steuer-

    pflichtige keine Topf-Sonderausgaben hat, wird bei der laufenden Lohnver-

  • Einkommensteuer | 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben

    rechnung automatisch (kein Nachweis des Steuerpflichtigen erforderlich) ein

    Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 240 jährlich berücksichtigt. Da jedoch nur ein Viertel der Ausgaben abzugsfähig ist, werden letztlich nur € 60 steu- erlich wirksam. Steuerpflichtige, deren Sonderausgaben den Betrag von € 240 nicht übersteigen, brauchen diese bei der Veranlagung nicht anzuführen, da das Finanzamt das Sonderausgabenpauschale von Amts wegen berücksichtigt.

    Steuerpflichtiger (Alleinverdiener, ein Kind)

    Wohnraumsanierung € 2.920,–

    Genussscheine € 5.800,–

    Höchstbetrag € 5.840,–

    absetzbar und steuerwirksam (ein Viertel des Höchstbetrags) € 1.460,–

    Tipp: Verdient Ihr (Ehe-)Partner weniger als € 60.000 bzw. vielleicht sogar weniger als € 36.400 und übersteigt Ihr Einkommen € 60.000, können die Topf-

    sonderausgaben auch bei Ihrem Partner angesetzt werden, obwohl die Überwei-

    sung z. B. von Ihrem Konto aus durchgeführt wurde.

    Topf-Sonderausgaben Überblick

    Maximale Höchstbeträge für

    Topf-Sonderausgaben

    Verminderung der Steuerbemessungs-

    grundlage (1⁄4 Topf-Sonderausgaben)

    Allgemeiner Höchstbetrag 2.920 730 für Alleinverdiener/-erzieher 5.840 2.920 + 2.920 1.460

    drei oder mehr Kinder 4.380 2.920 + 1.460 1.095

    • Alleinverdiener/-erzieher

    • drei oder mehr Kinder

    7.300 2.920 + 2.920 + 1.460 1.825

    • Kein Alleinverdiener/-erzieher

    • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ver-

    heiratet oder eingetragener Partner

    • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt

    lebend

    • Einkünfte (Ehe-)Partner 6.000/Jahr

    5.840 2.920 + 2.920 1.460

    • Kein Alleinverdiener /-erzieher

    • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ver-

    heiratet oder eingetragener Partner

    • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt

    lebend

    • Einkünfte (Ehe-)Partner 6.000/Jahr

    • drei oder mehr Kinder

    7.300 2.920 + 2.920 + 1.460 1.825

    Beachte Einschleifregelung ab einem Einkommen von € 36.400

    Sonderausgaben mit Höchstbetrag

    Dazu gehören Kirchenbeiträge (max. € 400 – zuvor 200 – jährlich). Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder

    für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar. Ab 2012 wird der

    Spendenabzug auf Umweltschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren aus-

    geweitet. Daneben bleiben Spenden (z. B. an wissenschaftliche Vereine, Museen

    etc.) weiterhin absetzbar.

  • 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer

    Für alle Sonderausgaben gilt:

    Für den Abzug der Sonderausgaben ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßge- bend. Wird die Versicherungsprämie für eine Lebensversicherung in einer einmaligen Leistung (= Einmalprämie) entrichtet, können Sie auf Antrag ein

    Zehntel des Betrages in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Sonderausgabe

    in Anspruch nehmen. Die Zehnjahresverteilung ist auch bei den unbegrenzt

    absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf

    von Versicherungszeiten) möglich.

    Tipp: Bei einem Einmalerlag sollte man stets eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen, um den persönlichen Höchstbetrag besser ausnützen zu können.

    Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur jene Sonderausgaben geltend

    machen, die er für sich selbst bezahlt. Beiträge zu Personenversicherungen

    inklusive Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und

    Nachkauf von Schulzeiten, Wohnraumschaffungs- bzw. Wohnraumsanierungs-

    kosten und Kirchenbeitrag können allerdings auch dann abgesetzt werden,

    wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für ein Kind,

    für das dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten mehr als sechs Monate im

    Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,

    geleistet werden. Dasselbe gilt für den Partner bei Lebensgemeinschaften mit

    Kind. Der Höchstbetrag wird dadurch aber nicht erhöht. Eine Übersicht mit der

    Absetzbarkeit sämtlicher Sonderausgaben finden Sie in unten stehender Tabelle

    (auf der nächsten Seite).

    Tipp: Neben der Viertelung (bei Topf-Sonderausgaben) und den Höchstbeträgen

    gibt es noch eine einkünfteabhängige Reduzierung. Bis zu einem Gesamtbetrag der jährlichen Einkünfte von € 36.400 stehen die vollen Topf-Sonderausgaben

    im Ausmaß eines Viertels zu (siehe vorstehendes Beispiel). Ab einem Gesamt-

    betrag der Einkünfte von € 60.000 werden Topf- Sonderausgaben nicht mehr

    berücksichtigt. Dazwischen reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig

    nach folgender Formel:

    (€ 60.000 – Gesamtbetrag der Einkünfte) Sonderausgabenviertel

    € 23.600

    Tipp: Um den Steuereffekt der Sonderausgaben ermitteln zu können, sollten Sie Ihr zu erwartendes Jahreseinkommen im Voraus berechnen! Liegt das Einkom- men unter € 36.400, bringen die Sonderausgaben einen spürbaren steuerlichen

    Effekt, darüber wird es eng, und ab € 60.000 können Sie die Sonderausgaben

    steuerlich ganz vergessen.

    Gesamtbetrag der Einkünfte € 43.600,–

    Versicherungsprämien € 5.800,–

    Höchstbetrag € 2.920,–

    Als Sonderausgaben werden wirksam 16.400 730 / 23.600 = € 507,–

    Da die Zahlung von Versicherungsprämien eine nach oben limitierte Son-

    derausgabe ist, kann durch optimale Aufteilung zwischen den Ehegatten ein

    zusätzlicher Steuerspareffekt erzielt werden. Werden die Topf-Sonderausgaben

    nicht in voller Höhe ausgeschöpft, wird jener Ehepartner die Sonderausgaben

    in seiner Veranlagung berücksichtigen, dessen Einkommen unterhalb der Ein-

    schleifgrenze von € 36.400 liegt.

  • Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben

    Art der Sonderausgaben Beschränkung im Pauschale

    enthalten

    Zahlung für

    Familie möglich

    1. Renten und dauernde Lasten nein nein nein

    2. freiwillige Weiterversicherungen (Pension) nein nein ja

    3. freiwillige persönliche Versicherungsprämien für: Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung Lebensversicherung auf Ableben freiwillige Höherversicherung (Pension) Witwen-, Waisen, Versorgungs- oder Sterbekasse Pensionskasse Erlaubt sind vor allem Prämien an Versicherungsgesellschaften im Inland. Im Zweifelsfall rückfragen.

    einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommens- obergrenze

    ja ja

    4. Ausgaben für die Wohnraumschaffung oder die Wohnraumsanie- rung, und zwar: Zahlungen an gemeinnützige Bau-, Wohnungs-,

    Siedlungsvereinigungen oder an Unternehmen, die Eigentumswohnungen schaffen oder an Bund/Länder/Gemeinden. Diese Zahlungen müssen acht Jahre gebunden bleiben.

    Errichtungskosten für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime (einschließlich Erwerb von Baugrund zur Schaffung des Eigenheims)

    Ausgaben für die Wohnraumsanierung Rückzahlung von Darlehen (einschließlich Zinsen!)

    für Wohnraumschaffung/-sanierung

    einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommens- obergrenze

    ja ja

    5. Ausgaben für den Erwerb von Genussscheinen und/oder junger Aktien (nicht für den Kauf von Bezugsrechten!)

    einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommens- obergrenze

    ja nein

    6. Kirchenbeiträge €400,– nein ja

    7. private Steuerberatungskosten nein nein nein

    8. Spenden an Universitäten, wissenschaftliche Forschungsinstitute und

    Ähnliches an Museen, Bundesdenkmalamt, wissenschaftliche Institute an begünstigte Körperschaften (siehe Spendenliste)

    10 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres*

    nein nein

    9. Verlustvortrag (Verlustabzug) max. 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

    nein nein (Übernahme durch die übrigen Erben jedoch schon)

    * Ab dem Kalenderjahr 2013 bezieht sich die Deckelung der abzugsfähigen Spenden auf das jeweils

    laufende Jahr.

    5.2 ABC der Sonderausgaben 5.2.1 Beiträge und Versicherungsprämien

    Beiträge und Versicherungsprämien zählen bis auf wenige Ausnahmen (Beiträ-

    ge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversiche-

    rung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozial-

    versicherung) zu den Topf-Sonderausgaben und können daher nur begrenzt im

    Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Nach dem

    Einkommensteuergesetz gehören dazu Beiträge und Versicherungsprämien

    (auch für Ehegatten und Kinder) zu einer

    • freiwilligen Krankenversicherung

    • freiwilligen Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)

    • freiwilligen Pensionsversicherung, soweit nicht die Beiträge zur freiwilligen

    Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Prämie der

    Prämienbegünstigten Pensionsvorsorge in Anspruch genommen worden ist

    • Rentenversicherung mit einer mindestens auf Lebensdauer zahlbaren Rente

  • 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer

    • Lebensversicherung auf Ableben

    • freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

    • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor

    dem 1. 6. 1996 abgeschlossen wurde

    • Pensionskasse

    • betriebliche Kollektivversicherung

    Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen,

    nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Haushaltsversiche-

    rung). Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung

    sind Prämien an alle Versicherungsgesellschaften absetzbar, die in Österreich

    Sitz der Geschäftsleitung oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich

    erteilt bekommen haben. Darunter fallen auch Versicherungen aus den EWR-/

    EU-Staaten.

    Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensi-

    onsversicherung (gilt für Steuerpflichtige, die keine Pflichtversicherung mehr

    haben) sind ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag in vollem Ausmaß und

    ohne Kürzung um den Pauschalbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.

    Der Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten in der Sozialversicherung gilt ebenfalls als freiwillige Weiterversicherung und ist daher auch unbeschränkt absetzbar.

    Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung (Steuerpflichtige, die neben

    einer bestehenden Pflichtversicherung wie z. B. ASVG oder GSVG freiwillig noch

    zusätzliche Beiträge leisten, um ihre Pension aufzubessern) sind hingegen nur

    innerhalb des Sonderausgaben-Topfs abzugsfähig.

    Im Zusammenhang mit Pensionsversicherungen ist noch die prämienbegüns-

    tigte Pensionsvorsorge zu nennen. Mit der Steuerreform 2000 wurde eine der

    Bausparprämie nachgebildete Prämie für Arbeitnehmerbeiträge an Pensions-

    kassen, Beiträge zur gesetzlichen Höherversicherung, Zahlungen an Pensions-

    investmentfonds (PIFs) und Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung

    geschaffen. Die Prämienbegünstigung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der

    sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie

    bemisst. Der Höchstbetrag für die prämienbegünstigten Beiträge entspricht

    € 1.000. Die Pensionsvorsorgeprämie ist wie die Bausparprämie von der Sekun-

    därmarktrendite abhängig. Im Jahr 2011 beträgt sie 8,50 % der Beiträge, für das

    Jahr 2012 4,25 %. Im Ergebnis bedeutet das für das Jahr 2011 eine maximale För-

    derung in der Höhe von € 85,00 und für das Jahr 2011 von € 42,50.

    Pensionsleistungen aus einer prämienbegünstigten Pensionszusatzversiche-

    rung oder eines PIFs sind insoweit von der Einkommensteuer befreit, als für die

    Beiträge eine Prämienbegünstigung in Anspruch genommen wurde. Beiträge

    zu prämienbegünstigten Pensionsvorsorgemodellen sind nicht gleichzeitig als

    Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn man daher ab dem Jahr 2000 für freiwil-

    lige Höherversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Pen-

    sionskassenbeiträge die Vorsorgeprämie beansprucht, kann man dafür nicht

    gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.

    Tipp: Die Inanspruchnahme der Vorsorgeprämie ist zu empfehlen, wenn die

    Sonderausgaben nicht mehr steuerwirksam sind (Überschreiten des Höchstbe-

  • Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben

    trags oder der Einkommensgrenze) und die Höchstgrenze die prämienbegüns-

    tigte Pensionsvorsorge (€ 1.000) nicht anderweitig verwendet werden kann.

    Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt dann, wenn

    • z. B. die Ansprüche aus einer Rentenversicherung, die nach dem 31. 12. 1988 abgeschlossen wurde, vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder

    zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden. • die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall – ohne

    Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – innerhalb von 20 Jahren seit

    Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

    • innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder

    Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt.

    Die Nachversteuerung erfolgt mit 30 Prozent der als Sonderausgaben abgesetz-

    ten Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe

    des rückvergüteten Betrags nicht absetzbar.

    5.2.2 Kirchenbeiträge

    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können

    bis höchstens € 400 als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden (Kopie des

    Zahlungsbelegs der Steuererklärung beilegen). Sie sind neben den Topf-Sonder-

    ausgaben abzugsfähig und werden nicht um das Sonderausgabenpauschale

    gekürzt. Es muss sich dabei jedoch um Zahlungen handeln, die aufgrund der

    Beitragspflicht geleistet werden. Spenden an Kirchen und Religionsgesellschaf-

    ten können nicht abgezogen werden. Kirchenbeiträge sind auch dann absetzbar,

    wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ein Kind,

    für welches der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag mehr als

    sechs Monate im Jahr zusteht, geleistet werden. Das gilt auch für den Partner

    bei Lebensgemeinschaft mit Kind. Die Grenze von € 400 erhöht sich dadurch

    aber nicht.

    In Österreich sind derzeit 14 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich

    anerkannt:

    • Altkatholische Kirche Österreichs

    • Armenisch-apostolische Kirche in Österreich

    • Evangelische Kirche A.B.und H.B.

    • Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich

    • Griechisch-orientalische (= Orthodoxe) Kirche

    - Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit

    - Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg

    - Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski

    - Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferste-

    hung

    - Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus

    - Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava

  • 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer

    • Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

    • Israelitische Religionsgesellschaft

    • Jehovas Zeugen

    • Katholische Kirche

    - Römisch-katholischer Ritus

    - Griechisch-katholischer Ritus

    - Armenisch-katholischer Ritus

    • Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich

    • Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich

    • Neuapostolische Kirche in Österreich

    • Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft

    • Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich

    Ab 2011 können Kirchenbeiträge auch für in Österreich gesetzlich anerkannte

    Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt

    werden.

    5.2.3 Renten und dauernde Lasten

    Renten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Ren- tenstammrechts gewährt werden, und deren Dauer vom Eintritt eines ungewis- sen Ereignisses (zumeist vom Tod einer Person) abhängt.

    Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, die mit einem Grundstück oder einer Person verbunden sind und für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre)

    einem anderen gegenüber in Form von Geld- oder Sachleistungen zu erbringen

    sind.

    Die steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen hängt einerseits davon ab, ob

    es sich um die Übertragung einer betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder

    Mitunternehmeranteil) oder um jene eines einzelnen Wirtschaftguts handelt.

    Als zweites Unterscheidungskriterium dient anschließend das Verhältnis zwi-

    schen dem Verkehrswert des einzelnen Wirtschaftsguts bzw. der Summe aller

    Teilwerte einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter

    (Firmenwert) der betrieblichen Einheit und dem nach versicherungsmathema-

    tischen Methoden ermittelten Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbe-

    träge.

    Tipp: Sonderausgaben haben meist nur einen geringen steuerlichen Effekt – daher sollte die Sinnhaftigkeit der Ausgabe im Vordergrund stehen. Der Ab- schluss einer Lebensversicherung, nur um die Prämie als Sonderausgabe abset-

    zen zu können, wird in der Regel keine optimale Entscheidung sein.

    5.2.4 Steuerberatungskosten

    Steuerberatungskosten (Honorar inklusive Umsatzsteuer) können als Sonder-

    ausgaben in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden, wenn sie noch nicht

    als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt wurden und an berufs-

    rechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.

    Tipp: Wenn Sie im abgelaufenen Kalenderjahr ein steuerliches und wirtschaft- liches Problem hatten, und ein Steuerberater stand Ihnen bei der Lösung des selbigen zur Seite, dann können Sie die Rechnung des Steuerberaters als Sonder-

  • Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben

    ausgabe absetzen. Und die gute Nachricht am Schluss: Es gibt keine Beschrän-

    kung der Abzugsfähigkeit, die Rechnung kann in voller Höhe geltend gemacht

    werden. Unternehmer können die Honorare des Steuerberaters bei betrieblicher

    Veranlassung selbstverständlich als Betriebsausgaben abziehen und auch den

    Vorsteuerabzug geltend machen.

    5.2.5 Spenden

    Eine Steuerförderung besteht für Spenden an ganz bestimmte Forschungs- und

    Lehreinrichtungen. Seit der Steuerreform 2009 können Sie weiters Spenden für

    • mildtätige Zwecke die überwiegend im Inland, der Mitgliedsstaaten der EU, in

    Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfolgt werden,

    • Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit,

    • Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,

    Vermurungs- und Lawinenschäden),

    • bestimmte Forschungs- und Lehreinrichtungen,

    • Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts geltend machen.

    Die empfangende Spendenorganisation hat dabei eine Reihe von Voraussetzun-

    gen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit gewährt wird.

    Wer als begünstigter Spendenempfänger gilt, können Sie entweder auf der

    Homepage des Finanzministeriums sehen, oder bei Ihrem Finanzamt erfragen.

    Erstmals erfolg te die Veröffentlichung der Neuen Listen am 31. Juli 2009. Für

    diese Liste gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirkt.

    Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jänner 2009 geleisteten Spenden an dort

    genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und

    andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begüns-

    tigt. Ab 2012 wurde die Spendenbegünstigung nochmals erweitert. Private und

    Unternehmer können ab 1. 1. 2012 zusätzlich Spenden an Organisationen, die sich

    dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, an Tierheime, freiwillige Feuer-

    wehren und Landesfeuerwehrverbände von der Steuer absetzen.

    Die jeweilige Finanzlandesdirektion kann per Bescheid andere gemeinnützige

    Vereine und Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre als begünstigte

    Spendenempfänger anerkennen. Der Steuerpflichtige kann sich weiters beim

    Spendenempfänger erkundigen, ob der für die Sonderausgabenbegünstigung

    erforderliche Bescheid vorliegt.

    Bei den Spenden kann es sich um Geld- und/oder Sachzuwendungen aus dem

    Privatvermögen handeln. Spenden aus dem Betriebsvermögen eines Unterneh-

    mens sind Betriebsausgaben. Zudem ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige

    dem Finanzamt eine Bestätigung des Spendenempfängers vorzulegen hat.

    Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 kam es in diesem Bereich zu Änderun-

    gen. Künftig bezieht sich die Deckelung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen

    begünstigten Spenden in Höhe von 10 % des Gewinns, vor Berücksichtigung des

    Gewinnfreibetrags, auf das laufende Wirtschaftsjahr – bisher war das vorange-

    gangene Wirtschaftsjahr maßgeblich.

  • 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer

    5.2.6 Verlustabzug

    Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die innerhalb eines Kalenderjahres

    nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, darf der Steuer-

    pflichtige in die Folgejahre vortragen und von seinen in den Folgejahren er-

    zielten Einkünften als Sonderausgabe abziehen, allerdings maximal 75 Prozent

    der gesamten Einkünfte (= Verlustvortrag oder Verlustabzug). Die nicht abzugs-

    fähigen 25 Prozent gehen allerdings nicht verloren, sie mindern die Gewinne/

    Einkünfte der folgenden Jahre – aber wieder nur bis zur 75-Prozent-Grenze.

    Gewinn/Verlust Verlustabzug steuerplichtiges

    Einkommen

    Verlustvortrag

    für Folgejahr

    Verlust 2009 € -1.000,- 0,- 0,- € -1.000,-

    Gewinn 2010 € 1.000,- € -750,- € 250,- € -250,-

    Gewinn 2011 € 200,- € -150,– € 50,- € -100,-

    Gewinn 2012 € 200,- € -100,– € 100,- 0,-

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte durch Betriebsvermögensver-

    gleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt werden.

    Verluste, die in den vergangenen drei Jahren entstanden sind, können aber auch

    von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorgetragen werden.

    Bis zum 31. 12. 2006 waren Verluste aus den ersten drei Veranlagungszeiträumen

    (sog. Anlaufverluste) zeitlich unbegrenzt abzugsfähig. Als Übergangsregelung

    gilt dies weiter Anlaufverluste, die vor 2007 entstanden sind.

    5.2.7 Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung

    Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fallen unter den

    Sonderausgabentopf und können daher nur begrenzt im Rahmen des gemein- samen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Darunter fallen:

    a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung

    Unter Wohnraumschaffung versteht der Gesetzgeber u. a. Neubau, Zubau (auch

    Aufstockung), Dachbodenausbau und sonstige Umbauten, die zusätzliche

    Wohnfläche schaffen (z. B. Umwandlung von Lagerraum in Wohnraum) – egal,

    ob der Wohnraum in Verbindung mit einem Eigenheim (Wohnhaus) oder einer

    Eigentumswohnung geschaffen wird.

    Absetzbar sind Beiträge an begünstigte Bauträger und die Errichtung von neuem Wohnraum.

    Beiträge an begünstigte Bauträger

    Eingezahlte Beträge zur Wohnraumschaffung sind als Sonderausgabe absetzbar,

    wenn sie

    • an einen der folgenden Bauträger geleistet werden:

    - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

    - Unternehmen, deren Betriebsgegenstand (nach Satzung und tatsächlicher

    Geschäftsführung) die Schaffung von Wohnungseigentum ist

    - Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss eine Gemeindewohnung

    an Gemeinde)

  • Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben

    • mindestens acht Jahre gebunden sind.

    Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurück-

    gezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum

    des Wohnungswerbers über, werden die rückgezahlten Beträge wieder zur

    Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet oder wird der Vertrag mit

    dem Bauträger durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst, unterbleibt die

    Nachversteuerung.

    b) Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen

    1. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus, das - ganzjährig bewohnt werden kann (inkl. Heizung, Benützungsbewilligung).

    Ein Gartenhaus, eine Jagdhütte oder ein Badebungalow sind kein Eigen-

    heim.

    - maximal zwei Wohnungen hat,

    - zu mindestens zwei Dritteln (der Gesamtnutzfläche) eigenen Wohnzwecken

    dient (Wird mehr als ein Drittel vermietet oder für betriebliche/berufliche

    Zwecke genutzt, sind die Errichtungskosten nicht absetzbar),

    - eine baubehördliche Bewilligung hat und

    - zumindest zwei Jahre als Hauptsitz genutzt wird.

    Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der An-

    kauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten

    der Baumaßnahmen.

    Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittel- und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:

    • Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungs-

    kosten, wenn als Bauland gewidmet

    • Planungskosten (Baumeister, Architekt)

    • Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas,

    Strom)

    • Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachde-

    ckung etc.)

    • Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.), auch

    wenn die Arbeiten nicht durch ein befugtes Unternehmen ausgeführt werden

    („Heimwerker“)

    • Kosten der Umzäunung

    Keine Sonderausgaben sind hingegen:

    • Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wand-

    vertäfelung)

    • Kosten der Gartengestaltung

    • vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus)

    • Grundstücksankauf, wenn das Gebäude ursprünglich als Superädifikat auf

    fremdem Grund und Boden errichtet worden ist.

  • 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer

    Wer den Kauf eines Grundstücks als Sonderausgabe geltend macht, muss in- nerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grund- stücks nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben.

    2. Eine begünstigte Eigentumswohnung liegt vor, wenn es sich um eine Eigen- tumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt, von der zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.

    Zudem muss man die Wohnung selbst neu errichten oder errichten lassen.

    Der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung

    kann nicht abgesetzt werden.

    3. Sonderausgaben die Errichtung von Wohnraum können im Regelfall nur bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes

    geltend gemacht werden, danach nur noch Kredit- oder Darlehensrückzah-

    lungen (siehe unten). Werden in der Benützungsbewilligung noch Auflagen

    erteilt (z. B. Verputz der Fassade), zählen die Aufwendungen dafür noch zu

    den begünstigten Errichtungskosten.

    Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonder-

    ausgaben hierfür geltend machen.

    c) Ausgaben zur Wohnraumsanierung

    Die Kosten der Wohnraumsanierung sind absetzbar, wenn

    • die Ausgaben der Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum dienen. Der Ausbau des Dachbodens stellt daher nicht Sanierung, sondern Schaffung von Wohnraum dar. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, da im Falle der Wohnraumschaffung auch selbst durchgeführte Arbeiten begünstigt sind.

    • der Steuerpflichtige selbst der unmittelbare Auftraggeber ist. Die von Bau- trägern getätigten und in den Mieten weiterverrechneten Aufwendungen (so

    genannte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) sind nicht abzugsfähig. Al-

    lerdings muss der Auftraggeber nicht auch selbst Eigentümer der Wohnung /

    des Hauses sein.

    • die Durchführung durch ein befugtes Unternehmen durch Rechnungen be- stätigt wird. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt.

    • entweder Instandsetzungsaufwendungen (Nutzungswert des Wohnraumes wird wesentlich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert)

    oder Herstellungsaufwendungen (Veränderung der Bausubstanz) vorliegen (siehe auch Seite 198 im Kapitel 4.3).

    Instandhaltungsaufwendungen wie laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern

    des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer be-

    schädigten Fensterscheibe, Materialrechnungen bei Selbstmontage, über die

    Miete weiterverrechnete Sanierungskosten, Aufwendungen für eine Luxusaus-

    stattung sowie Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) stellen

    keine begünstigten Sanierungsmaßnahmen dar.

    Für die Aufgliederung der Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraum-

    sanierung kann das Formular L 75 (siehe Download-Bereich) herangezogen

    werden.

  • Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben

    d) Darlehen für Wohnraumschaffung/-sanierung

    Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung oder Sanierung von be- günstigtem Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Dar- lehen sind ebenfalls begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom

    Voreigentümer übernommen wird oder Kredite wegen günstigerer Konditionen

    umgeschuldet werden.

    Tipp: Wenn man sich für Investitionen in die Wohnraumschaffung oder für den Abschluss einer Personenversicherung entscheidet, geht man damit längerfris- tige Zahlungsverpflichtungen ein. Daher ist es ratsam, die Entwicklung des Ein-

    kommens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Wenn es sich heuer noch ganz

    knapp ausgeht, kann es im nächsten Jahr schon ganz anders ausschauen.