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5. Übungseinheit. Oberste Verwaltungsorgane (Stolzlechner S. 164 ff) Rechtsschutz (Stolzlechner S. 183 ff) Grundrechte (Stolzlechner S. 223 ff). I. Oberste Verwaltungsorgane. Merkmale Instanzenzug gegen seine Entscheidungen an andere Behörden ist ausgeschlossen - PowerPoint PPT Presentation
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5. Übungseinheit
I. Oberste Verwaltungsorgane (Stolzlechner S. 164 ff)
II. Rechtsschutz (Stolzlechner S. 183 ff)
III. Grundrechte (Stolzlechner S. 223 ff)
I. Oberste Verwaltungsorgane Merkmale Instanzenzug gegen seine Entscheidungen an
andere Behörden ist ausgeschlossen Keinen Weisungen unterworfen/keine Bindung an
Willenserklärungen anderer Organe Umfassende Leitungsbefugnis Unmittelbare/mittelbare demokratische Bestellung Rechtliche/politische Verantwortlichkeit gegenüber
dem Volk bzw volksgewählten Organen
Oberste Organe Auf Bundesebene- Bundespräsident- Bundesregierung (als Kollegium)- Bundesminister Auf Landesebene- Landesregierung- bzw bei Einführung eines Ressortsystems die
Mitglieder der Landesregierung
Bundespräsident Oberstes Verwaltungsorgan und Staatsoberhaupt
(Zweiteilung) Vom Bundesvolk gewählt (Art 60 B-VG) Angelobung durch die Bundesversammlung Verantwortlichkeit- Darf nur mit Zustimmung der Bundesversammlung
verfolgt werden (Art 63 B-VG) – Immunität- Politische Verantwortlichkeit: Volksabstimmung- Rechtliche Verantwortlichkeit: Beschluss der
Bundesversammlung (Art 68 und 142 B-VG) Inkompatibilität: keine Mitgliedschaft in einem
allgemeinem Vertretungskörper und kein anderer Beruf
Aufgaben (taxativ, s Art 65 Abs 3 B-VG):- Vertretung der Republik,- Abschluss von Staatsverträgen (Art 65 B-VG)- Ernennung und Entlassung des BK (Art 70 B-VG, ohne
Vorschlag)- Entlassung der gesamten BReg (ohne Vorschlag)- Ernennung und Entlassung der einzelnen BM (Vorschlag des
BK)- Angelobung der Mitglieder der BReg- Oberbefehl über das Bundesheer (ohne Vorschlag)- Ernennung von Beamten einschl. Offiziere- Einberufung des neugewählten NR- Auflösung des NR (Art 29 Abs 1 B-VG) oder eines LT (Art 100 B-
VG)- Beurkundung der Bundesgesetze- Notverordnungsrecht nach Art 18 Abs 3 B-VG- Begnadigungen
Achtung: Grundsätzliche Vorschlagsbindung des BP !!!
- BP bedarf für sämtliche Akte eines Vorschlages der BReg bzw des von ihr ermächtigten BM (Art 67 Abs 1 B-VG, Ausnahmen im B-VG)
- Alle Akte bedürfen darüber hinaus der Gegenzeichnung durch den BK (Art 67 Abs 2 B-VG)
- Keine Gegenzeichnung bedürfen aber etwa die Entlassung der BReg oder einzelner Mitglieder (Art 70 Abs 1 B-VG), Einberufung einer außerordentlichen Tagung des NR (Art 28 Abs 2 B-VG), Exekution von Erkenntnissen des VfGH gegen Bund oder Bundesorgane (Art 146 Abs 2 B-VG), völkerrechtliche Verträge der Länder
Bundesregierung Mit den „obersten Verwaltungsgeschäften
des Bundes“ betraut (Art 69 Abs 1 B-VG, Generalklausel zugunsten der BReg)
Unterscheide: BK/VK/BM und BReg als Kollegium
Bildung einer BReg:- Vorschlag des BK- Bestellung durch BP- Angelobung durch BP- Überreichung der Bestallungsurkunde
Willensbildung- BReg ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend sind (Art 69 Abs 3 B-VG)- Beschlüsse idR einstimmig Aufgaben: - Ressortsystem!!! – Pendant zur Ministerverantwortlichkeit (Art 77
B-VG, in eigener Verantwortung!!!)- Aufgaben der BM ergeben sich aus den Verwaltungsmaterien –
grundsätzlich: Erlassung von VO; Letzte Instanz in Bescheidangelegenheiten; Privatwirtschaftsverwaltung; Legislative Vorbereitungstätigkeiten
- Kollegiale Entscheidungen: Gesetzesvorlagen (Art 41 B-VG), Anordnung der Wahl des NR (Art 27 Abs 2 B-VG) und des BP (Art 64 Abs 4 B-VG), Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 98 Abs 2 B-VG), Stellung von Anträgen an den VfGH (Art 138, 139, 140, 142 B-VG)
Verantwortlichkeit: politisch (Art 74 B-VG), rechtlich (Art 76, 142 B-VG)
II. Rechtsschutz
Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen:- VfGH- VwGH- UVS- RH- VA
VfGH:- Wichtigste Agenden: Grundrechtsschutz und Klärung von
Kompetenzstreitigkeiten- Entscheidungen von Zivilgerichten sind allerdings nicht dem
VfGH unterworfen!- Kompetenzen: Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG) Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG) Verordnungsprüfung (Art 139 B-VG) Gesetzesprüfung (Art 140 B-VG) Wahlprüfung (Art 141 B-VG) Staatsgerichtsbarkeit (Art 142 B-VG) Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Art 144 B-VG)
VwGH (Art 129 B-VG): „Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ (Bescheid- und Sämnisbeschwerden)
Abgrenzung VfGH zu VwGH:
Während der VfGH zu prüfen hat, ob ein Bescheid verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) verletzt oder ob die einem Bescheid zu Grunde liegenden generellen Normen rechtswidrig sind, prüft der VwGH nur, ob ein Bescheid gegen einfachgesetzliche gewährleistete Rechte verstößt.
III. Grundrechte
Funktion:- Schutz existenzieller Freiheitsräume- Beschränkung staatlicher Machtausübung Rechtsquellen:- StGG 1867 (Art 149 B-VG)- MRK- StV St. Germain- BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
Keine uneingeschränkte Gewährleistung Ausgestaltungsvorbehalt –
Gesetzesvorbehalt Art 5 und 6 StGG: formeller
Gesetzesvorbehalt- Öffentliches Interesse- Verhältnismäßigkeit- Sachliche Rechtfertigung Materieller Gesetzesvorbehalt Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
Schema der Grundrechtsprüfung:
1. Ermittlung der grundrechtlich geschützten Sphäre
2. Eingriff in diese? – Schutzbereich muss in belastender oder einschränkender Weise betroffen sein
3. Eingriff auf Gesetzes- oder Verwaltungsebene?
4. Verletzt der Eingriff das Grundrecht?
Grundrechtsformeln (Bsp)
Gleichheitssatz: Rechtsquellen: Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG, Art 66 Abs 1 und 2 und Art 67 StV v St.
Germain Grundrechtsträger: Staatsbürger bzw inländische juristische Personen
(„Staatsbürgerrecht“) Bindung der Gesetzgebung:- der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, sachlich nicht gerechtfertigte
Differenzierungen vorzusehen. Der Gesetzgeber hat sohin Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Ergo sind an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (Verbot unsachlicher Differenzierung/Gebot sachlicher Differenzierung).
- allgemeines Sachlichkeitsgebot- Vertrauensschutz: der VfGH stellt relativ strenge Anforderungen an rückwirkende
belastende Gesetzesvorschriften (va im Steuerrecht). Die Beurteilung ist abhängig vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für ihn sprechenden Gründe.
Bindung der Vollziehung:- Ein Bescheid verletzt das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz,- wenn er sich auf ein gleichheitswidriges (nicht bloß verfassungswidriges!) Gesetz stützt,- wenn die Behörde bei der Bescheiderlassung Willkür übt oder- wenn die Behörde dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt
unterstellt.
Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums: Rechtsquellen: Art 5 StGG, Art 1 1.ZP-MRK Grundrechtsträger: natürliche und juristische Personen, Staatsbürger und
Fremde („Jedermannsrecht“) Schutzbereich: alle vermögenswerten Privatrechte. Bindung der Gesetzgebung:- Von Enteignung spricht man, wenn eine Sache dem Eigentümer zwangsweise
durch Verwaltungsakt (zB Bescheid) oder unmittelbar auf Grund eines Gesetzes (sog „Legalenteignung“) entzogen und das Eigentumsrecht einem Dritten übertragen wird.
- Bei einer Eigentumsbeschränkung kommt es hingegen „bloß“ zu einer Einschränkung der Nutzungsbefugnisse des jeweiligen Eigentümers, ohne jedoch das Eigentumsrecht gänzlich zu entziehen
- Eine Enteignung ist nach der Rspr des VfGH nur dann zulässig, weinn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.“ (VfSlg 3666/1959)
- Ein Eingriff in das Eigentum durch Eigentumsbeschränkung ist zulässig, wenn ein öffentliches Interesse besteht, und er verhältnismäßig (s unten) ist.
Bindung der Vollziehung:Ein Bescheid verletzt das Grundrecht auf
Eigentum, wenn er entweder gesetzlos ergeht oder ein Gesetz denkunmöglich
anwendet oder sich nur zum Schein auf ein Gesetz stützt
oder sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:Eine Regelung ist dann verhältnismäßig, wenn- sie im öffentlichen Interesse liegt- und sie zur Erreichung des öffentlichen Interesses
geeignet ist- und erforderlich (dh dass sie ein möglichst
schonendes (gelindes) Mittel zur Erreichung dieses Zieles bildet)
- sowie angemessen ist (Eingriff in die Grundrechtsposition und das öffentliche Interesse müssen in einer vernünftigen Relation stehen; hierbei ist eine Güterabwägung vorzunehmen).