20
293 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres, Sport und Integration 294 Beschl. 20. 1. 2009, Zusammenlegung der Niedersächsi- schen Lottostiftung und der Niedersächsischen Sportstif- tung zur Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung . . . . . . . . . 296 Bek. 23. 2. 2009, Anerkennung der Carola-Wüstefeld-Stiftung 296 Bek. 23. 2. 2009, Anerkennung der St. Matthäus-Stiftung Hunteburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 RdErl. 24. 2. 2009, Landesbetrieb Logistik Zentrum Nieder- sachsen; Betriebsanweisung und Beschaffungsordnung . . . 20120 301 Bek. 24. 2. 2009, Anerkennung der Gebrüder-Friese-Stiftung 301 Bek. 24. 2. 2009, Anerkennung der Stiftung Bürgerverein Wolfenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 Bek. 25. 2. 2009, Anerkennung der vaann-Stiftung . . . . . . . 301 Bek. 27. 2. 2009, Anerkennung der Lessing-Theater-Stif- tung Wolfenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Finanzministerium 302 RdErl. 9. 2. 2009, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufga- ben des Landes (RLBau); Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen im Landesbau (Konjunkturpaket II) 21077 D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 302 Erl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen- dungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Ge- walt gegen Kinder und Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21132 303 Erl. 23. 2. 2009, Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahver- kehr nach dem SGB IX; Bekanntmachung des Vomhundert- satzes für das Kalenderjahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84200 303 Bek. 27. 2. 2009, Anmeldung städtebaulicher Erneuerungs- maßnahmen i. S. des BauGB zur Aufnahme in das Städte- bauförderungsprogramm des Landes — Programmjahr 2010 — E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur 305 Erl. 17. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen- dungen zur Förderung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren des wissenschaftlichen Personals an nie- dersächsischen Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21147 F. Kultusministerium 306 Erl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen- dungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungs- stätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren 22420 G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 306 RdErl. 19. 2. 2009, Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93150 H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung 307 Erl. 10. 2. 2009, Zuständigkeitsregelung im Bereich des Fleischrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78630 308 RdErl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Herstellung von An- lagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbTGBau) . . . . . . . . . . . . 78350 I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 308 Bek. 18. 2. 2009, Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 NWG für die Entnahme von Wasser aus der Ems und die Einleitung von Sole in die Ems für die Er- richtung des Gaskavernenspeichers Jemgum der EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg, und der WINGAS GmbH, Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 309 Vfg. 24. 2. 2009, Übertragung der Straßenbaulast des Groß- parkplatzes Torfhaus der Bundesstraße 4 auf dem Gebiet der Bergstadt Altenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 309 Bek. 24. 2. 2009, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Salzgitter Flachstahl GmbH, Gewerbeabfalldeponie Berkum) . . . . . . . 309 Bek. 24. 2. 2009, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bayer Schering Pharma AG, Klein Biewende) . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 310 Bek. 2. 3. 2009, Genehmigung nach dem BImSchG; Öffent- liche Bekanntmachung (Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG, Ganderkesee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsprechung 310 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59. (64.) Jahrgang Hannover, den 11. 3. 2009 Nummer 10

59. (64.) Jahrgang Hannover, den 11. 3. 2009 Nummer 10...RdErl. 9. 2. 2009, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufga-ben des Landes

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293

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres, Sport und Integration

294

Beschl. 20. 1. 2009, Zusammenlegung der Niedersächsi-schen Lottostiftung und der Niedersächsischen Sportstif-tung zur Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung . . . . . . . . .

296Bek. 23. 2. 2009, Anerkennung der Carola-Wüstefeld-Stiftung

296Bek. 23. 2. 2009, Anerkennung der St. Matthäus-StiftungHunteburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

296RdErl. 24. 2. 2009, Landesbetrieb Logistik Zentrum Nieder-sachsen; Betriebsanweisung und Beschaffungsordnung . . .20120

301Bek. 24. 2. 2009, Anerkennung der Gebrüder-Friese-Stiftung

301Bek. 24. 2. 2009, Anerkennung der Stiftung BürgervereinWolfenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

301Bek. 25. 2. 2009, Anerkennung der vaann-Stiftung . . . . . . .

301Bek. 27. 2. 2009, Anerkennung der Lessing-Theater-Stif-tung Wolfenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

C. Finanzministerium

302

RdErl. 9. 2. 2009, Richtlinien für die Durchführung vonBauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufga-ben des Landes (RLBau); Maßnahmen zur Beschleunigunginvestiver Maßnahmen im Landesbau (Konjunkturpaket II)21077

D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

302

Erl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen-dungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Ge-walt gegen Kinder und Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21132

303

Erl. 23. 2. 2009, Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahver-kehr nach dem SGB IX; Bekanntmachung des Vomhundert-satzes für das Kalenderjahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .84200

303

Bek. 27. 2. 2009, Anmeldung städtebaulicher Erneuerungs-maßnahmen i. S. des BauGB zur Aufnahme in das Städte-bauförderungsprogramm des Landes — Programmjahr 2010 —

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

305

Erl. 17. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen-dungen zur Förderung von Betreuungsplätzen für Kinderunter drei Jahren des wissenschaftlichen Personals an nie-dersächsischen Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21147

F. Kultusministerium

306

Erl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen-dungen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungs-stätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren22420

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

306RdErl. 19. 2. 2009, Lautsprecher- und Plakatwerbung ausAnlass von Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93150

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

307Erl. 10. 2. 2009, Zuständigkeitsregelung im Bereich desFleischrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78630

308

RdErl. 18. 2. 2009, Richtlinie über die Herstellung von An-lagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nachdem Flurbereinigungsgesetz (RFlurbTGBau) . . . . . . . . . . . .78350

I. Justizministerium

K. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

308

Bek. 18. 2. 2009, Gehobene wasserrechtliche Erlaubnisgemäß § 11 NWG für die Entnahme von Wasser aus derEms und die Einleitung von Sole in die Ems für die Er-richtung des Gaskavernenspeichers Jemgum der EWEAktiengesellschaft, Oldenburg, und der WINGAS GmbH,Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

309

Vfg. 24. 2. 2009, Übertragung der Straßenbaulast des Groß-parkplatzes Torfhaus der Bundesstraße 4 auf dem Gebietder Bergstadt Altenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

309Bek. 24. 2. 2009, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (SalzgitterFlachstahl GmbH, Gewerbeabfalldeponie Berkum) . . . . . . .

309Bek. 24. 2. 2009, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BayerSchering Pharma AG, Klein Biewende) . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

310

Bek. 2. 3. 2009, Genehmigung nach dem BImSchG; Öffent-liche Bekanntmachung (Norddeutsche Hartchrom GmbH& Co. KG, Ganderkesee) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rechtsprechung310Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

59. (64.) Jahrgang Hannover, den 11. 3. 2009 Nummer 10

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

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B. Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Zusammenlegung derNiedersächsischen Lottostiftung und der

Niedersächsischen Sportstiftung zurNiedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung

Beschl. d. LReg v. 20. 1. 2009 — MI-44.22-120 866/18-029 —

Die LReg hat in ihrer Sitzung am 20. 1. 2009 gemäß § 18Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), die am17. 12. 2008 vom Verwaltungsrat der Niedersächsischen Lot-tostiftung und vom Kuratorium der NiedersächsischenSportstiftung beschlossene Zusammenlegung der Niedersäch-sischen Lottostiftung und der Niedersächsischen Sportstif-tung zur Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung genehmigt.

In derselben Sitzung hat die LReg die durch Zusammenle-gung der vom Land Niedersachsen durch Stiftungsgeschäftvom 7. 9. 1993 errichteten Niedersächsischen Lottostiftungund der vom Niedersächsischen Landessportbund e. V. durchStiftungsgeschäft vom 24. 7. 2006 errichteten Niedersächsi-schen Sportstiftung durch Organbeschlüsse vom 17. 12. 2008errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts „NiedersächsischeLotto-Sport-Stiftung“ gemäß § 80 BGB i. V. m. den §§ 4 und18 Abs. 1 NStiftG als rechtsfähig anerkannt.

Die Satzung der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftungwird in der Anlage bekanntgegeben.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Niedersächsische Lotto-Sport-StiftungAm TÜV 430519 Hannover.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 294

Anlage

Satzungder Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung

§ 1Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtsund hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung a) des Sports insbesondere von Aktivitäten zugunsten des

Breiten-, Leistungs- und Nachwuchssports in Niedersach-sen,

b) der Integration von Zugewanderten und Menschen mitMigrationshintergrund in Niedersachsen durch steuerbe-günstigte Körperschaften und

c) mildtätiger Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaf-ten

sowie die Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke.(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Bewilli-

gung von Zuschüssen insbesondere in den BereichenSport:— Sportstättenbau,— Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbil-

dungsstätten sowie Leistungszentren— Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport— Aus- und Fortbildung (Lehrwesen)— Sportfachtagungen— Leistungssport— Behindertensport— Durchführung von Sportveranstaltungen— sportliche Jugendarbeit— Beschäftigung von hauptberuflichen Sportlehrkräften und

Landestrainer/innen bzw. von Übungsleiter/innen

— sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie Anti-Doping-Maßnahmen

— Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsservice— Versicherungenund Integration:— Maßnahmen zum erfolgreichen Übergang von der Schule

in die Arbeitswelt— Integration von Frauen und Mädchen— Integration von Jungen und männlichen Jugendlichen— Integration in Wohnquartieren, Nachbarschaften und

Stadtteilen— Förderung der interkulturellen Kompetenz von haupt- und

ehrenamtlich Tätigen— Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von und

für Migranten— Maßnahmen für Toleranz und Akzeptanz sowie gegen Dis-

kriminierung und Rassismus— Integration im und durch den Sport.

(3) Die Satzungszwecke können auch durch Eigenveranstal-tungen und die treuhänderische Verwaltung unselbständigerStiftungen verwirklicht werden.

(4) Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, kom-munalen und privaten Maßnahmen.

(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland ver-folgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeits-arbeit begleiten.

§ 3Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckder Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.

§ 4Stiftungsvermögen

(1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung ist entstandenaus der Niedersächsischen Sportstiftung und der Niedersäch-sischen Lottostiftung. Das Grundstockvermögen der Nieder-sächsischen Lotto-Sport-Stiftung ergibt sich aus denjeweiligen Grundstockvermögen dieser Stiftungen. Es bestehtsomit ausa) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens

der Niedersächsischen Lottostiftung, undb) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens

der Niedersächsischen Sportstiftung.(2) Von dem Grundstockvermögen werden Mittel in Höhe

von 50 000 getrennt vom übrigen Stiftungsvermögen bewirt-schaftet; die hierauf entfallenden Erträge werden unter der Be-zeichnung „Neue Presse-Sportstiftung“ für Maßnahmen nach§ 2 Abs. 1 Buchst. a im Verbreitungsgebiet der Neuen Presseverwendet. Gleiches gilt für die unter dieser Bezeichnung zu-fließenden Zuwendungen. Es handelt sich hierbei um einemit eigenem Namen verbundene Zustiftung zur ehemaligenNiedersächsischen Sportstiftung. Die Entscheidung über dieVerwendung nach den Sätzen 1 und 2 trifft ausschließlich dieVertreterin oder der Vertreter des Landessportbunds Nieder-sachsen e. V. im Vorstand. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 3und des § 8 Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch ZustiftungenDritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. DieStiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungendieser Art anzunehmen. Die Verwendung der Erträge aus Zu-stiftungen kann durch den Zuwendungsgeber im Rahmen derStiftungszwecke nach § 2 regional und bzw. oder sachlich be-schränkt werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichenVorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet wer-den. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehörenzum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 des Niedersächsi-schen Stiftungsgesetzes.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand unge-schmälert zu erhalten.

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§ 5Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet die Stif-tung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu be-stimmten Zuwendungen Dritter sowie die Abgaben, die derStiftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zufließen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten ver-wendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftungbesteht nicht.

(4) Bei der Vergabe der Mittel werden der in § 2 Abs. 1Buchst. a genannte Stiftungszweck mit 75 v. H. und der in § 2Abs. 1 Buchst. b genannte Stiftungszweck mit 25 v. H. berück-sichtigt. Diese Aufteilung findet auf zweckgebundene Spen-den und auf Erträge zweckgebundener Zustiftungen keineAnwendung. Die Bereitstellung von Mitteln für mildtätigeZwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung an steuerbe-günstigte Körperschaften ergibt sich aus § 10 Abs. 2.

§ 6Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:— der Vorstand— der Stiftungsrat.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nichtzulässig.

(3) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamt-lich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemes-sener, nachgewiesener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nichtgezahlt werden.

(4) Die Haftung der Organmitglieder ist auf Vorsatz und gro-be Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus vier Mitgliedern:— zwei Mitgliedern, die von der niedersächsischen Landesre-

gierung vorgeschlagen werden,— einem Mitglied, das vom Landessportbund Niedersachsen

e. V. vorgeschlagen wird, und— einem Mitglied, das vom Niedersächsischen Fußballver-

band e. V. vorgeschlagen wird.(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat für einen Zeitraum

von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei ist auch über denVorsitz und den stellvertretenden Vorsitz zu entscheiden.Wiederwahl — auch wiederholt — ist zulässig.

(3) Für den ersten Vorstand der Stiftung gilt Absatz 2 ent-sprechend mit der Maßgabe, dass eine Berufung unter der Be-achtung der Vorschlagsrechte des Absatzes 1 durch dieNiedersächsische Landesregierung für einen Zeitraum vonlängstens fünf Jahren erfolgt.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vor-standes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Bei vorzeitigemAusscheiden eines Mitgliedes wird eine Nachfolgerin bzw.ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiodegewählt. Eine Abwahl während der Amtszeit kann nur auswichtigem Grund erfolgen.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Be-darf ein und leitet die Sitzungen. Eine Beschlussfähigkeit istbei Anwesenheit von drei Mitgliedern gegeben. Beschlüssebedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern des Vor-stands. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufver-fahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandsdiesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1bis 3 entsprechend.

(6) Für die bei Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderli-chen Tätigkeiten einschließlich der Geschäftsführung kannder Vorstand eine oder mehrere hauptberufliche Kräfte bestel-len und bzw. oder Dritte hiermit betrauen.

§ 8Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-gerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder,darunter eines, das den Vorsitz oder den stellvertretendenVorsitz wahrnimmt, gemeinsam zur Vertretung der Stiftungberechtigt sind. Er ist Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 desBürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Vorstand beruft und überwacht die Geschäftsfüh-rung. Er bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Förder-mitteln im Einzelfall bis zu einem Betrag von 20 000 €. Beson-ders gelagerte Einzelfälle sind dem Stiftungsrat zur Ent-scheidung vorzulegen.

(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Personen: — dem Niedersächsischen Minister für Inneres, Sport und In-

tegration,— der niedersächsischen Integrationsbeauftragten,— zwei Mitgliedern, die von der Niedersächsischen Landes-

regierung, und— drei Mitgliedern, die vom Landessportbund Niedersachsen

e. V. benannt werden, sowie— einem Mitglied, das vom Sparkassenverband Niedersach-

sen, und— einem Mitglied, das von der Toto-Lotto Niedersachsen

GmbH benannt wird.(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende

oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzen-de oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeitder Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenen-nung — auch wiederholt — ist zulässig.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stif-tungsrates die Aufgaben bis zur Neubenennung fort. Scheidetein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird eine Nachfol-gerin bzw. ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amts-zeit benannt. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidendie Mitglieder aus ihrem Amt im Stiftungsrat aus.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarfvon der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestenseine Sitzung im Kalenderjahr durchzuführen ist. Die Ladungs-frist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen wer-den, wenn der oder die Vorsitzende des Vorstandes odermindestens fünf Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen.

(5) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens derHälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Be-schlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder;§ 12 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweiseim Vertretungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzen-den. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfah-ren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsratesdiesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1bis 3 entsprechend.

(6) Der Stiftungsrat gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung.Hierin können auch Regelungen über die Vertretung der Vor-standsmitglieder und eine Neufestlegung der in den §§ 8 und10 genannten Betragsgrenzen für die Entscheidung über dieVergabe von Fördermitteln getroffen werden.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über— den jährlichen Haushaltsplan,— die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ei-

nem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jah-resabschluss),

— die Bestellung der Wirtschaftsprüfung gemäß § 11,— den Erlass von Förderrichtlinien, — die Vergabe von Fördermitteln über 20 000 € im Einzelfall

sowie in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 8 Abs. 3) und— in sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Angelegen-

heiten.(2) Der Stiftungsrat kann im Rahmen des Haushaltsplans

Fördermittel bis zur Höhe von 5 v. H. für den in § 2 Abs. 1Buchst. c genannten Stiftungszweck bereitstellen und inso-weit von der Aufteilung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 abweichen.

(3) Der Stiftungsrat beschließt aufgrund des geprüften Jah-resabschlusses über die Entlastung des Vorstands.

§ 11Haushaltsjahr, Prüfung

(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vor-stand hat bis zum 30. April jeden Jahres die Jahresabrechnung

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mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht überdie Erfüllung der Stiftungszwecke für das abgelaufene Kalen-derjahr aufzustellen.

(2) Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfungdurch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer,die sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens unddie satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel er-streckt. Die Bestellung erfolgt durch den Stiftungsrat.

(3) Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat gemäߧ 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung das Recht, dieHaushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.

§ 12Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, über dieAufhebung der Stiftung (z. B. bei Wegfall der steuerbegünstig-ten Zwecke) und die Zusammenlegung mit einer anderen Stif-tung werden vom Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit einerDreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst.

(2) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Nieder-sächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fallen der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ge-nannte Teil des Grundstockvermögens sowie zweckgebun-dene Zustiftungen für die in § 2 Abs. 1 Buchst. b und c ge-nannten Stiftungszwecke an das Land Niedersachsen, wäh-rend der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b genannte Teil desGrundstockvermögens sowie zweckgebundene Zustiftungenfür den in § 2 Abs. 1 Buchst. a genannten Stiftungszweck anden Landessportbund Niedersachsen e. V. fallen; der verblei-bende Rest des Stiftungsvermögens fällt zu gleichen Teilen andas Land Niedersachsen und an den Landessportbund Nieder-sachsen e. V. Die Anfallberechtigten haben das Vermögen aus-schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke imSinne der Stiftungszwecke zu verwenden.

Anerkennung derCarola-Wüstefeld-Stiftung

Bek. d. MI v. 23. 2. 2009— RV OL 2.03-11741-04 (032) —

Mit Schreiben vom 20. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Oldenburg, als zuständige Stiftungsbehörde gemäߧ 3 NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), auf-grund des Testaments der Carola Makkouk geb. Wüstefeldvom 10. 5. 2005 und der Stiftungssatzung vom 10. 2. 2009 dieCarola-Wüstefeld-Stiftung mit Sitz in der Stadt Cloppenburggemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Ziele und Aufga-ben des Museumsdorfes Cloppenburg — NiedersächsischesFreiluftmuseum —. Der Stiftungszweck wird insbesonderedurch die Abführung der gesamten Netto-Erträge aus demStiftungsvermögen verwirklicht.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Carola-Wüstefeld-Stiftungc/o Museumsdorf CloppenburgPostfach 13 4449643 Cloppenburg.

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Anerkennung derSt. Matthäus-Stiftung Hunteburg

Bek. d. MI v. 23. 2. 2009— RV OL 2.03-11741-09 (071) —

Mit Schreiben vom 13. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Oldenburg, als zuständige Stiftungsbehörde gemäߧ 3 NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), auf-

grund des Stiftungsgeschäfts mit Satzung vom 13. 12. 2008die St. Matthäus-Stiftung Hunteburg mit Sitz in der GemeindeBohmte gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung einer Vollzeit-Pfarr-stelle in der Kirchengemeinde St. Matthäus Hunteburg, sowieim Nebenzweck die Förderung des lokalen evangelisch-luthe-rischen Gemeindelebens in der Kirchengemeinde Hunteburg.

Die Anschrift der Stiftung lautet:St. Matthäus-Stiftung Hunteburgc/o Rittergut StreithorstStreithorstweg 449163 Bohmte-Hunteburg.

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Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen; Betriebsanweisung und Beschaffungsordnung

RdErl. d. MI v. 24. 2. 2009 — 12.12-01519/08 —

— VORIS 20120 —

Bezug: a) Beschl. d. LReg v. 30. 10. 2007 (Nds. MBl. S. 1510)— VORIS 20120 —

b) RdErl. v. 30. 10. 2007 (Nds. MBl. S. 1510)— VORIS 20120 —

1. Aufgrund des Bezugsbeschlusses zu a werden die Be-triebsanweisung (Anlage 1) und die Beschaffungsordnung(Anlage 2) für das Logistik Zentrum Niedersachsen in den ak-tualisierten Fassungen bekannt gemacht. 2. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2009 in Kraftund mit Ablauf des 31. 12. 2014 außer Kraft. Der Bezugserlasszu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer Kraft.

An dieDienststellen der Landesverwaltung

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Anlage 1

Betriebsanweisung für das Logistik Zentrum Niedersachsen

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1Rechtsform, Name, Sitz

(1) Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) ist ein Lan-desbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO und Teil der Landesverwal-tung. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften wiefür eine Landesoberbehörde, sofern diese Betriebsanweisungnichts anderes bestimmt.

(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Logistik Zent-rum Niedersachsen“ und hat seinen Sitz in Hann. Mündenmit Außenstelle in Hannover.

§ 2Kernaufgaben

(1) Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren undDienstleistungen für die niedersächsische Landesverwaltung.

(2) Daneben obliegt dem LZN im Rahmen von rechtsver-bindlichen Kooperationen der Einkauf und die Belieferungder Bediensteten sowie der Dienststellen der niedersächsi-schen Landesverwaltung mit Dienst- und Schutzkleidung so-wie mit Sonderausstattung.

(3) Das LZN betreibt im Rahmen seiner Aufgaben Produkt-entwicklung, Produktweiterentwicklung und Maßnahmenzur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung.

(4) Das Leistungsangebot und die Nutzung des LZN werdenin einer Beschaffungsordnung festgelegt.

§ 3Erweiterter Aufgabenbereich

Das LZN kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wei-tere Aufgaben im Rahmen des § 2 Abs. 1 und 2 übernehmen.

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Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außer-halb der niedersächsischen Landesverwaltung, soweit rechtli-che Rahmenbedingungen nicht entgegenstehen und die Er-füllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ 4Grundsätze, Organisation

(1) Das LZN nimmt im Rahmen der Betriebsanweisung sei-ne Aufgaben selbständig wahr.

(2) Das LZN wird von einer Geschäftsführerin oder einemGeschäftsführer geleitet.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt dieGeschäfte des LZN nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, denBestimmungen dieser Betriebsanweisung sowie den Vorgabender allgemeinen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde mit der er-forderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit.Sitz der Geschäftsführung ist Hann. Münden.

(4) Das LZN gliedert sich in Abteilungen. Entscheidungenzur Ablauf- und Aufbauorganisation trifft das LZN unter Be-achtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlich-keit in eigener Verantwortung. Die §§ 26 und 74 LHO und diedazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

(5) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgel-ten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistun-gen bedient sich das LZN des NLBV.

(6) Erklärungen werden unter der Bezeichnung „LogistikZentrum Niedersachsen“ abgegeben.

(7) Das LZN gibt sich eine Geschäftsordnung, welche dasNähere regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmungder Aufsichtbehörde.

§ 5Befugnisse der Geschäftsleitung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienst-vorgesetzte oder Dienstvorgesetzter i. S. der dienstrechtlichenBestimmungen. Der Geschäftsleitung obliegt die Ergebnisver-antwortung des LZN.

§ 6Aufsicht

(1) Das LZN untersteht der Dienst- und Fachaufsicht desMI (Aufsichtsbehörde). Sie soll auf der Basis einer Kultur desVertrauens unter Nutzung neuer Steuerungsinstrumente, wiez. B. Leitbild, Zielvereinbarung, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem LZN Weisungen ertei-len. Sie hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft undPrüfung aller Geschäftsvorfälle.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:— die Änderung der Betriebsanweisung,— die Zustimmung zum Preisverzeichnis einschließlich der

Stundenverrechnungssätze für Dienstleistungen und zumProduktkatalog,

— die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen undder Beschaffungsordnung nebst Anlagen,

— die Übertragung und der Widerruf der Funktion der Ge-schäftsführerin oder des Geschäftsführers,

— die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Genehmi-gung des Jahresabschlusses.

(4) Das LZN hat die Aufsichtsbehörde über die wirtschaftli-che Entwicklung und im Einzelfall über Ereignisse und Ten-denzen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

§ 7Betriebsausstattung

Das Land Niedersachsen stellt dem LZN die notwendigenFlächen zur Erfüllung des Betriebszweckes gegen Nutzungs-entgelt zur Verfügung.

III. Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ 8Auftragsabwicklung

(1) Das LZN erbringt seine Leistungen aufgrund von Waren-anforderungen bezugsberechtigter Personen und Dienststellen(Bestellungen).

(2) Für die Auftragsabwicklung sind Allgemeine Geschäfts-bedingungen zugrunde zu legen.

(3) Das LZN darf die bei ihm gespeicherten und ihm überge-benen Daten nur im Rahmen des erteilten Auftrags oder nachvorheriger Zustimmung des Auftraggebers verarbeiten. JederAuftraggeber hat uneingeschränkten Zugriff auf die ihn be-treffenden Daten. Das Prüfungsrecht des LRH bleibt unbe-rührt.

§ 9Vertrieb der Produkte

Das LZN vertreibt seine Produkte direkt oder indirekt nachArt eines Versandhandelshauses. Für die Distribution bedientsich das LZN eines privaten Dienstleisters.

IV. Wirtschaftsführung

§ 10Grundsätze

(1) Die Tätigkeit des LZN ist insgesamt nicht auf Gewinner-zielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertungkostendeckungsorientiert. In den Haushaltsjahren 2008 und2009 sind Zuführungen des Landes vorgesehen. Ziel ist einsich selbst tragender Landesbetrieb.

(2) Die Wirtschaftsführung des LZN erfolgt nach kaufmän-nischen Grundsätzen.

(3) Die Leistungen des LZN sind kostendeckend zu kalkulie-ren.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Auf-sichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Re-gelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66der Niedersächsischen Verfassung und der hierzu ergangenenAusführungsbestimmungen.

§ 12Besonderheiten zum Zahlungsverkehr

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält das LZNein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Das Kontonimmt banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Ab-führungsverfahren teil.

V. Ergänzende Regelungen

§ 13Mittelstandsförderung

Bei der Ausschreibung von Produkten und Leistungen istdas LZN der Mittelstandsförderung besonders verpflichtet.Hierzu sind geeignete Maßnahmen vorzusehen wie:— Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Tei-

lung der Aufträge in Fach- und Teillose (§ 97 Abs. 3 desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — GWB —,§ 5 VOL/A),

— Zulassung der Angebote von Arbeits-/Bietergemeinschaf-ten aus kleinen und mittleren Unternehmen — im Folgen-den: KMU — (§ 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A),

— regelmäßige Aufforderung von KMU zur Angebotsabgabein angemessenem Umfang bei beschränkter Ausschrei-bung und freihändiger Vergabe (§ 7 Nr. 3 VOL/A),

— angemessene Beteiligung bei der Erteilung von Unterauf-trägen (§ 10 Nr. 2 VOL/A).

§ 14Korruptionsprävention

Bei der Auftragsvergabe hat das LZN geeignete Maßnahmenzur Korruptionsprävention vorzusehen. Besonderes Augen-merk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unter-lagen und der Dokumentation zu richten. Die Vorschriften zurBekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung, insbe-sondere die Antikorruptionsrichtlinie, sind zu beachten.

§ 15Umweltgerechte, ökologische und soziale Beschaffung

(1) Bei den Beschaffungen ist grundsätzlich darauf zu ach-ten, dass auch umweltbezogene und soziale Aspekte Berück-

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sichtigung finden. Für diese Fälle sind alle vorgesehenenKriterien, einschließlich deren Gewichtung, bereits in der Be-kanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen transparentdarzulegen. Aus den als geeignet eingestuften Angeboten (§ 97Abs. 4 GWB) sind entsprechende Kriterien im Rahmen derWertung zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotsheranzuziehen.

(2) Umweltgerechte Produkte/Produktgruppen, die durchein Umweltzeichen oder entsprechendes Prüfsiegel gekenn-zeichnet sind, sollen bei gleicher Eignung (§ 97 Abs. 4 GWB)vorrangig beschafft werden, wenn wirtschaftliche Aspektedies nicht ausschließen.

(3) Ökologische Aspekte sind bei Beschaffungen dem Grun-de nach einzubeziehen. Fragen werden in enger Zusammen-arbeit mit dem MU geklärt.

(4) Im Beschaffungsverfahren, insbesondere bei der Aus-wertung von Ausschreibungsangeboten, ist die Registrierungderjenigen am Wettbewerb teilnehmenden Anbieter in dieVergabeentscheidung einzubeziehen, die nach der Verord-nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und desRates vom 19. 3. 2001 über die freiwillige Beteiligung vonOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Um-weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)— ABl. EU Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10 —, zuletzt ge-ändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom20. 11. 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), entsprechend zertifiziertsind.

(5) Ein Nachweis der Eintragung in das Europäische Stand-ortregister ist mit dem Angebot vorzulegen. Hierauf ist bereitsin den Bekanntmachungen i. S. der §§ 17 und 17 a VOL/Ahinzuweisen.

VI. Schlussbestimmung

§ 16Inkrafttreten

Diese Betriebsanweisung tritt am 1. 1. 2009 in Kraft.

Anlage 2

Beschaffungsordnungfür das Logistik Zentrum Niedersachsen

PräambelDie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die

niedersächsische Landesverwaltung erfolgt grundsätzlichdurch zentrale Stellen. Durch die Zentralisierung der Beschaf-fungsvorgänge werden Prozesskosten gesenkt und Preisvortei-le erzielt. Insbesondere die Standardisierung der Artikel, dieReduzierung der Artikelvielfalt, die Zusammenfassung vonAusschreibungen und der Abschluss von Rahmenverträgenlassen durch eine bessere Nutzung des Wettbewerbs Preisre-duzierungen erwarten. Die Beachtung des Grundsatzes derWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist durch die Bündelungvon Vergabekompetenz — im Hinblick auf die zunehmendeKomplexität des Vergaberechts — besser gewährleistet.

1. Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN)Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienst-

leistungen für die niedersächsische Landesverwaltung, soweitnicht andere zentrale Beschaffungsstellen mit dieser Aufgabebetraut sind. Ausnahmen von der zentralen Beschaffung sindinsbesondere in der A n l a g e 1 zu dieser Beschaffungsord-nung festgelegt. Die Beschaffung von Dienst- und Schutzklei-dung sowie Sonderausstattung im Rahmen der länderüber-greifenden Kooperationen bleibt unberührt.

Die Anschrift des LZN lautet:Logistik Zentrum NiedersachsenGimter Straße 2634346 Hann. Münden.

2. GeltungsbereichDiese Beschaffungsordnung gilt für alle Dienststellen der

unmittelbaren Landesverwaltung in Niedersachsen, deren Be-schaffungskosten entweder direkt über Haushaltspläne oderindirekt über Wirtschaftspläne im Landeshaushalt veran-schlagt sind oder über Dritt- bzw. Projektmittel zur Verfü-gung gestellt werden. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihreBedarfe über das LZN zu beschaffen (Kontrahierungsver-pflichtung). Ausgenommen sind die Hochschulen, die Lan-

deskrankenhäuser, die Staatstheater, der LRH, der LT, dieLandesvertretungen beim Bund und bei der EU, der Verfas-sungsschutz sowie Behörden, die aufgrund einer länderüber-greifenden Kooperation bzw. Zusammenarbeit mit Bundes-verwaltungen andere Beschaffungsstrukturen nutzen. Es wirdihnen sowie allen weiteren Einrichtungen der Landesverwal-tung freigestellt, sich bei der Beschaffung des LZN zu bedie-nen.

Mit dieser Beschaffungsordnung wird die Vergabe von Auf-trägen über Lieferungen und Leistungen im Bereich der Ver-dingungsordnung für Leistungen (VOL) — ausgenommenBauleistungen — und der Verdingungsordnung für freiberuf-liche Leistungen (VOF) in den jeweils geltenden Fassungengeregelt, soweit nicht die beigefügten Ausnahmeregelungen(A n l a g e 1) greifen.

Die zentrale Beschaffung weiterer spezifischer Waren undDienstleistungen obliegt — dem LSKN für elektronische Hard- und Software und für

Telekommunikationsbedarfe sowie Vordrucke der zentra-len Vordruckstelle,

— dem LGN für die Bereitstellung standardisierter und Be-schaffung spezifischer Geobasisdaten (digitale Liegen-schafts-/Landschaftsinformationen, topographische Karten,Luftbilder),

— dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen für lie-genschaftsbezogene Dienstleistungen,

— der NLStBV für Dienstleistungen im Bereich des Staßen-und Verkehrswegebaus.

3. Funktion einer Bestellerin oder eines Bestellers

Die Anforderung von Waren und Dienstleistungen beimLZN erfolgt über von den Dienststellen autorisierte Bestelle-rinnen oder Besteller. Sie erhalten über eine Benutzerken-nung (elektronische Signatur) Zugang zu den elektronischenWarenkörben zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Bestel-lung bzw. weisen sich durch die Kennung gegenüber demKundenservice des LZN als berechtigte Bestellerinnen oderBesteller aus. Die Anzahl der Bestellerinnen und Besteller istzu begrenzen. In den Dienststellen bündeln sie die Bestellun-gen und leiten sie an den Kundenservice des LZN weiter. Be-stellungen werden elektronisch, schriftlich oder fernmünd-lich entgegengenommen.

4. Produktkatalog/Webshop

Alle Waren und Artikel werden in einem elektronischenProduktkatalog gelistet. Im Webshop werden standardisierteWaren und Artikel angeboten. Produktkatalog und Webshopgliedern sich in spezifische Produkt- und Warengruppen. DieZugriffe auf die einzelnen Produkt- und Warengruppen kön-nen gesondert vergeben werden. Produktkatalog und Web-shop werden, wenn wirtschaftliche oder dienstliche Gründedies erfordern, in Zusammenarbeit mit den Kunden (Nutzer-gruppen), weiterentwickelt.

5. Nicht standardisierte Produkte, Sonderbeschaffungen sowie Dienstleistungen

Nicht standardisierte Produkte oder Sonderbeschaffungensowie Dienstleistungen werden durch das LZN ausgeschrie-ben und nach fachtechnischer Stellungnahme des Kundendurch das LZN beschafft bzw. vermittelt. Der Kunde stellt dienotwendige Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Er trägtdie Verantwortung für die fachtechnische Eignung des Pro-dukts, führt die Qualitätskontrolle und die ggf. erforderlichetechnische Abnahme durch. Das LZN unterstützt den Kundenauf Wunsch bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung.

Wenn aufgrund der Nachfrage nach einem Produkt eineStandardisierung möglich ist, wird der Artikel im Produktka-talog und im Webshop gelistet.

Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz-vollzugsarbeitsverwaltung sind die Werkbetriebe der nieder-sächsischen Justizvollzugsanstalten bei Bestellungen von Wa-ren oder Dienstleistungen, die dort hergestellt oder angebotenwerden, im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften zuberücksichtigen.

6. Aufgaben der zentralen Beschaffungsstelle

Das LZN erbringt seine Leistungen produktspezifisch zeit-nah. Der zentralen Beschaffungsstelle obliegt insbesondere diea) kontinuierliche Marktbeobachtung,

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b) Beratung der Dienststellen,c) Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den gelten-

den Verdingungsordnungen sowie den hierzu ergangenenRechts- und Verwaltungsvorschriften,

d) Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferungen undLeistungen (Gewährleistungen, Reklamationen),

e) Produktentwicklung, Qualitätskontrolle sowie Qualitätssi-cherung, Produktstandardisierung und -bemusterung,

f) Produktcontrolling und Qualitätsmanagement.

7. Preise, Entgelte, AbrechnungDie Tätigkeit des LZN ist nicht auf Gewinnerzielung ausge-

richtet. Es kalkuliert seine Preise gemäß § 26 LHO grundsätz-lich kostendeckend. Auf standardisierte Waren werden fest-gelegte Gemeinkostenzuschläge erhoben. Bei Einzel- undSonderbeschaffungen sowie bei der Vermittlung von Dienst-leistungen bemisst sich der Zuschlag am Aufwand.

Die Abrechnung mit dem Hersteller bzw. Lieferanten erfolgtgrundsätzlich durch das LZN. Das LZN stellt den Dienststel-len die Ware zuzüglich des Gemeinkostenzuschlags in Rech-nung.

8. Bestell-/LieferverfahrenAlle Lieferungen und Leistungen des LZN erfolgen aus-

schließlich auf der Grundlage der Beschaffungsordnung undder in A n l a g e 2 beigefügten Nutzervereinbarung. Davon ab-weichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie zwi-schen dem LZN und dem Kunden schriftlich vereinbartworden sind.

Beschaffungen werden vom LZN im eigenen Namen getä-tigt, soweit es nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarungim Namen und für Rechnung der Dienststellen tätig wird.

Das LZN vertreibt seine Produkte direkt oder indirekt nachArt eines Versandhandelshauses. Für die Distribution bedientsich das LZN bei lagerhaltigen Artikeln eines privaten Dienst-leisters. Bei Direktlieferung ist der Auftragnehmer für die Or-ganisation der Auslieferungen zuständig.

Die Bestell- und Lieferverfahren der zentralen Beschaf-fungsstelle werden auf allgemein zugänglichen Informations-plattformen beschrieben.

9. Datenschutz, VertraulichkeitDas LZN speichert Daten, die zur Abwicklung von Bestel-

lungen und zur Pflege seiner Kunden-/Lieferantenbeziehun-gen benötigt werden. Die Einhaltung datenschutzrechtlicherVorschriften wird sichergestellt. Das LZN sichert die vertrauli-che Behandlung der erhobenen Daten und Erkenntnisse zu.

Preise, Vergütungen sowie allgemeine technische Bedin-gungen für Lieferung und Leistungen, die in Vergabeverfah-ren bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, soweitdie schutzwürdigen Interessen der Anbieter zu wahren sind(§ 22 Nr. 6 VOL/A, § 4 Nr. 8 VOF). Die Interessen der beteilig-ten Parteien werden gewahrt.

10. InkrafttretenDiese Beschaffungsordnung tritt am 1. 1. 2009 in Kraft.

A n l a g e 1(zu Nummer 1 Abs. 1 der Beschaffungsordnung)

Ausnahmen von der zentralen BeschaffungWaren und Artikel aus dem Produktkatalog oder Webshop

sowie Einzel- und Sonderbedarfe und Dienstleistungen sindgrundsätzlich über das LZN zu beschaffen, soweit die nach-stehenden Regelungen nichts anderes bestimmen.

1. Eilbedarf/KleinbetragsregelungEilbedarfe, deren Beschaffungen unvorhersehbar und un-

aufschiebbar sind, dürfen direkt von den Dienststellen bis zueinem Betrag von 500 EUR netto (Gesamtwert des Auftrags)beschafft werden. Über 500 EUR netto hinausgehende Eilbe-darfe sind vor Einleitung einer Beschaffungsmaßnahme vomLZN zur Selbstbeschaffung freizugeben. Die Beschaffung vonEilbedarfen ist aktenkundig zu machen.

Waren und Artikel, die in keiner Artikelgruppe des Pro-duktkatalogs oder im Webshop gelistet sind, können bis zurHöhe von 250 EUR netto selbst beschafft werden. Soweit die-se Waren oder Artikel standardisiert werden können, sind sieins Angebot des LZN aufzunehmen.

Im Rahmen der Kleinbetragsregelung können Produkte undWaren von sozialen Werkstätten bzw. Betrieben (z. B. Behin-dertenwerkstätten) ohne Rücksprache mit dem LZN selbst be-schafft werden.

2. Geringwertige Güter des täglichen BedarfsVerbrauchsgüter von geringem Wert sowie Blumen und

Pflanzen unterliegen nicht der zentralen Beschaffung.

3. Ausnahmen von der zentralen BeschaffungNicht einer zentralen Beschaffung unterliegen außerdem

folgende

3.1 Produktgruppen: — Arzneimittel,— Lebensmittel, Getränke,— Bücher, Zeitschriften, Fachliteratur,— Geschenke im Rahmen von Repräsentationen,— Bilder, Gemälde für die Ausstattung von Räumen,— Bedarfe, die zentral von anderen Ländern bzw. der Bun-

desverwaltung beschafft werden, und

3.2 Dienstleistungen:— Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,— Nachrichtenbeschaffung,— Aus- und Fortbildung,— medizinische Versorgung,— Wirtschaftsprüfungsleistung,— Gutachten und Dolmetscherleistungen,— Rechtsanwalts- und Notariatsleistungen.

4. Hochspezifische ProduktbereicheHochspezifische Produkte und Dienstleistungen sind von

der zentralen Beschaffung ausgenommen:— Referenzmaterialien und Produkte, die aufgrund von Prüf-

aufgaben von Dienststellen der Landesverwaltung im Be-reich der Betriebssicherheit, der Lebensmittelkontrolleoder in tierseuchenbekämpfungs- und tierschutzrelevan-ten Bereichen beschafft werden,

— Infektionsschutzmittel (antivirale Medikamente und pan-demische Impfstoffe sowie Impfstoffe für den Bereich desmedizinischen Zivil- und Katastrophenschutzes),

— Bedarfe zur Sicherstellung von Akkreditierungen sowieanlassbedingte Laborbedarfe wie Testreagenzien oder Kul-tur-Medien auf Trägermaterial,

— Bedarfe des Lufthygienischen Überwachungssystems Nie-dersachsen (LÜN),

— Beschaffung und Einbau von hochspezifischen Geräten inFahrzeugen der Fachverwaltungen,

— Gegenstände, Einsatzmittel oder Spezialtechnik der Poli-zei, die der VSA-Einstufung unterliegen bzw. aus ermitt-lungstaktischen Gründen nicht öffentlich werden dürfen,sowie Gegenstände, deren Beschaffung aus Gründen poli-zeilicher Sofortlagen einer besonderen Eilbedürftigkeit un-terliegen,

— Waffen, Munition, explosionsgefährliche Stoffe, pyrotech-nische Gegenstände und Reizstoffe für die Polizei,

— sicherheitstechnische Anlagen, Materialien im Rahmender kleineren Bauunterhaltung sowie Rohstoffe zur Ver-arbeitung in den Eigenbetrieben des Justizvollzugs,

— Gemälde und Kunstgegenstände nicht bestimmbaren Wer-tes für museale Zwecke,

— Archivalien und Folianten,— Orden, Ehrenzeichen sowie Dienstmarken,— Tiere aller Art einschließlich Diensthunde und -pferde so-

wie Tierfutter, insbesondere Lebendfutter,— Zuchtmaterial,— im Bereich der wissenschaftlichen Ornithologie,— hochspezifische Lern- und Lehrmittel, Unterhaltungs-,

Spiel- und Sportgeräte sowie Ausstattungsgegenstände fürBelange von behinderten Menschen,

— Betriebsstoffe und Dienstleistungen zum Unterhalt vonLand-, Luft- und Wasserfahrzeugen,

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— für die Magazinierung, Entsäuerung, Restaurierung undSchutzverfilmung/Digitalisierung von Archiv- und Mu-seumsgütern bzw. Folianten sowie zur Präparation vonTieren,

— für fachtechnische Aufgaben der Straßenbau- und Ver-kehrsverwaltung, der Vermessungs- und Katasterverwaltungsowie der Wasserwirtschaftsverwaltung einschließlich Küs-ten- und Hochwasserschutz und der Schadstoffunfallbe-kämpfung zu Land und zu Wasser,

— Dienstleistungen zur Entsorgung kontaminierter Stoffeund Materialien der Fachverwaltungen,

— Dienstleistungen im Bereich der Grundlagenvermessung,Fotogrammetrie sowie Kartografie und zur Erfassung vonDokumenten in Informationssystemen,

— Dienstleistungen zur Erhebung von Planungsdaten undzur Vorbereitung und Begleitung von Bau- und Infra-strukturmaßnahmen für Vorhaben der Fachverwaltungen(Kernaufgaben),

— hochspezifische Druckmaterialien und Dienstleistungenfür Landkarten- und Akzidenzdruck.

Grenzfälle sind zwischen dem Kunden und dem LZN abzu-stimmen.

5. Justizvollzugsarbeitsverwaltung

Gemäß der Allgemeinen Verfügungen des MJ haben die Jus-tizbehörden sämtliche Waren und Dienstleistungen, die inden Werkbetrieben der niedersächsischen Justizvollzugsan-stalten hergestellt oder angeboten werden, von dort zu bezie-hen. Insoweit sind sie für diese Fälle von der zentralenBeschaffung auszunehmen. Damit wird dem gesetzlichenAuftrag zur Beschäftigung von Gefangenen Rechnung getra-gen.

6. Berücksichtigung von Ausstattungsserien bzw. Einrichtungsstilen

Produkte, bei deren Beschaffung u. a. der Einrichtungsstilzu berücksichtigen ist oder deren Auswahl eine Inaugen-scheinnahme voraussetzt (z. B. besondere Gebrauchs- undAusstattungsgegenstände wie Geschirr, Beleuchtungskörperetc.), sowie die Ergänzungen von Ausstattungsserien (z. B. Bü-romöbel) können in Absprache mit dem LZN von der zentra-len Beschaffung ausgenommen werden.

7. Anpassung der Ausnahmeregelungen

Diese Ausnahmetatbestände sind regelmäßig zwischen demLZN und den Kunden auf Aktualität zu prüfen und ggf. anzu-passen.

A n l a g e 2(zu Nummer 8 Abs. 1 der Beschaffungsordnung)

Vereinbarung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Logistik Zentrum Niedersachsen

— Nutzervereinbarung —

Diese Vereinbarung regelt Rechte und Pflichten zwischenden Kunden und dem LZN im Geschäftsprozess und präzisiertdie Ausführungen der Beschaffungsordnung.

1. Bestell- und Lieferverfahren

1.1 Alle Waren und Artikel werden in einem elektronischenProduktkatalog gelistet. Im Webshop werden standardisierteWaren und Artikel angeboten. Produktkatalog und Webshopgliedern sich in spezifische Produkt- und Warengruppen. DieZugriffe auf die einzelnen Produkt- und Warengruppen kön-nen gesondert vergeben werden.1.2 Die Anforderung von Waren und Dienstleistungen er-folgt über von den Dienststellen autorisierte Bestellerinnenoder Besteller. Sie erhalten über eine Benutzerkennung (elek-tronische Signatur) Zugang zu den elektronischen Waren-körben zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Bestellungbzw. weisen sich durch die Kennung gegenüber dem Kunden-service des LZN als berechtigte Bestellerinnen oder Bestelleraus. Die Bestellberechtigung bezieht sich ausschließlich aufArtikel für den dienstlichen Bedarf. Ein Erwerb für den priva-ten Gebrauch oder zur Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.Die Anzahl der Bestellerinnen und Besteller ist zu begrenzen.In den Dienststellen bündeln sie die Bestellungen und leitensie an den Kundenservice des LZN weiter. Bestellungen wer-den elektronisch, schriftlich oder fernmündlich entgegen-genommen.

Das LZN ist wie folgt erreichbar:Logistik Zentrum NiedersachsenGimter Straße 2634346 Hann. MündenHotline: 05541 702-77724-Stunden-Fax: 05541 702-799E-Mail: service lzn.deWebshop: www.lzn.niedersachsen.de.

Für telefonische Bestellungen sowie für Fragen zum Bestell-vorgang oder zum Artikelsortiment steht ein Kundenservice anWerktagen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr (freitags bis 15.00 Uhr)zur Verfügung. Bestellungen aus dem Standardsortiment erfol-gen online mittels Webshop. Webshop und Fax stehen 24 Stun-den täglich zur Verfügung.

Nicht standardisierte Produkte oder Sonderbeschaffungensowie Dienstleistungen werden durch das LZN ausgeschrie-ben und nach fachtechnischer Stellungnahme des Kundendurch das LZN beschafft. Der Kunde stellt die notwendigeLeistungsbeschreibung zur Verfügung. Er trägt die Verantwor-tung für die fachtechnische Eignung des Produkts, führt dieQualitätskontrolle und ggf. die technische Abnahme durch.Das LZN unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Erstel-lung der Leistungsbeschreibung.1.3 Im Fall eines Modellwechsels, einer Produktverände-rung oder Produktweiterentwicklung behält sich das LZN vor,einen nach Preis und Qualität gleichwertigen Artikel zu be-schaffen.1.4 Soweit keine gesonderte Lieferanschrift mitgeteilt wird,erfolgt die Lieferung der bestellten Ware an die Dienstanschriftder Bestellerin oder des Bestellers. Die Lieferung erfolgt in derRegel per Spedition oder Paketdienst.

2. Preise, Abrechnung, Kalkulation2.1 Das LZN kalkuliert seine Preise gemäß § 26 LHO grund-sätzlich kostendeckend. Auf standardisierte Waren werdenfestgelegte Gemeinkostenzuschläge erhoben. Bei Einzel- undSonderbeschaffungen sowie bei der Vermittlung von Dienst-leistungen bemisst sich der Zuschlag am Aufwand. Die Preisesind dem Webshop oder dem Angebot des LZN zu entnehmen.Die Abrechnung mit dem Hersteller/Lieferanten erfolgt grund-sätzlich durch das LZN.2.2 Die Kalkulation der Preise obliegt dem LZN. Im Rahmeneiner vertrauensvollen und transparenten Zusammenarbeitwird das LZN die Ressorts in geeignetem Rahmen über dieBilanz und Kostenstruktur unterrichten. Dabei soll der Preis-bildung eine wesentliche Bedeutung zukommen.2.3 Für den Zeitraum der Gewährung einer Zuführungwerden keine Gemeinkostenzuschläge auf den Einstandspreiskalkuliert. Das LZN stellt die Ware den Dienststellen zumEinstandspreis zur Verfügung. Diese Regelung greift nicht fürniedersächsische Bedienstete der Polizei, der Justiz- und derForstverwaltung, soweit sie sich im Rahmen der Beschaffungvon Dienst- und Schutzbekleidung sowie Sonderausstattungdes LZN bedienen.

3. BezahlungAlle Artikel werden grundsätzlich auf Rechnung geliefert.

Zuzüglich zum Einstandspreis wird abhängig von der Artbzw. vom Umfang der Transportleistung ein Versandspesen-anteil erhoben.

4. GewährleistungDie Ansprüche des Kunden richten sich grundsätzlich nach

den gesetzlichen Regelungen und Fristen, soweit sich durchnachstehende Regelungen keine Abweichungen ergeben.Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßenGebrauch oder mangelnde Pflege zurückzuführen sind, be-gründen keinen Anspruch gegen das LZN. Die Unsachgemäß-heit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben desHerstellers. Rechnung und Lieferschein sind Grundlage fürdie Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. ImGewährleistungsfall wird das LZN tätig. Bei technischen Arti-keln ist direkt der in der Bedienungsanleitung genannte Her-steller oder Service-Partner anzusprechen.

5. Umtausch, Rückgabe5.1 Bei Schutz- oder Dienstbekleidung kann innerhalb vonzwei Wochen nach Erhalt kostenlos ein Umtausch oder dieRückgabe erfolgen, soweit der Artikel in der übersandtenGröße nicht passt oder den dienstlichen Anforderungen andas Bekleidungsstück nicht genügt. Das LZN benötigt zur

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weiteren Bearbeitung die Originalverpackung und sämtlichebeiliegenden Papiere des Herstellers unversehrt zurück. DieUmverpackung darf deshalb nicht mit einem Rücksende-aufkleber versehen werden. Maßanfertigungen sind von Um-tausch oder Rückgabe ausgeschlossen.5.2 Umtausch oder Rückgabe aller sonstigen Artikel ist inAbsprache mit dem LZN möglich. Zur Klärung der Vor-gehensweise ist der Kundenservice anzusprechen. Ein Um-tausch kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Artikelauf speziellen Kundenwunsch gefertigt wurde.

6. NutzergruppenZur Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwi-

schen dem LZN und den Landesdienststellen und, um dieBelange und Wünsche der Kunden besser berücksichtigen zukönnen, werden für bestimmte Produktgruppen des Standard-sortiments Nutzergruppen gebildet. Aufgaben dieser Nutzer-gruppen sind die Mitgestaltung und Fortentwicklung desProduktkataloges, die Unterstützung bei der Standardisierungdes Artikelsortiments sowie eine Qualitätssicherung der Pro-dukte und Leistungen. Die Mitglieder der Nutzergruppenwerden von den Behörden, Dienststellen und Einrichtungender Landesverwaltung benannt. Das LZN trifft nähere Bestim-mungen über Größe und Zusammensetzung der Nutzergrup-pen. Sie werden von der oder dem jeweiligen Fachverantwort-lichen des LZN angeleitet.

7. EigentumsvorbehaltDie bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum des LZN. Vor Eigentumsübergang ist eine Veräuße-rung, Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware ohne aus-drückliche Einwilligung des LZN nicht zulässig.

8. DatenschutzAlle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich ver-

traulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwen-digen Daten werden gespeichert und bei der Bestellabwick-lung erforderlichenfalls im Rahmen der Zweckbestimmungan verbundene Unternehmen weitergeleitet.

9. Verschiedenes9.1 Die Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung sowieSonderausstattung im Rahmen der länderübergreifendenKooperationen bleibt unberührt. Es gelten weiterhin die All-gemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltendenFassung.9.2 Sofern für Fachbedienstete Bekleidungskonten geführtwerden, bietet das LZN an, diese als virtuelle Konten weiter-zuführen. Näheres bedarf einer gesonderten Abstimmungzwischen der Dienststelle und dem LZN.

Anerkennung derGebrüder-Friese-Stiftung

Bek. d. MI v. 24. 2. 2009— RV H 2.02 11741/ G 25 —

Mit Schreiben vom 24. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Hannover, als zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), aufgrunddes Stiftungsgeschäfts am 13. 10. 2008 und der diesem beige-fügten Stiftungssatzung die Gebrüder-Friese-Stiftung mit Sitzin Grünenplan gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des Vereins krebs-kranker Kinder e. V., gemeinnütziger Vereine sowie Schwer-behinderter und pflegebedürftiger Bürgerinnen und Bürger inder Gemeinde Grünenplan, Gewährung von Studienzuschüs-sen an begabte Kinder der Gemeinde Grünenplan, falls derenEltern dazu außerstande sind.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Gebrüder-Friese-Stiftungc/o Consulting Team Vermögensverwaltung AGOsterstraße 39 A31134 Hildesheim.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 301

Anerkennung derStiftung Bürgerverein Wolfenbüttel

Bek. d. MI v. 24. 2. 2009— RV BS 2.07-11741/40-260 —

Mit Schreiben vom 24. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Braunschweig, als zuständige Stiftungsbehörde nach§ 3 NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), dieStiftung Bürgerverein Wolfenbüttel mit Sitz in Wolfenbüttelaufgrund des Stiftungsgeschäfts vom 30. 1. 2009 und der die-sem beigefügten Stiftungssatzung gemäß § 80 BGB als rechts-fähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die gemeinnützige und mildtätigeFörderung und Entwicklung von Bildung, Erziehung und Wis-senschaft, Jugend- und Altenhilfe, Kultur, Kunst und Denk-malpflege, Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege,traditionellem Brauchtum und Heimatpflege, Sport und öffent-licher Gesundheitspflege, Völkerverständigung und demokra-tischem Staatswesen in Wolfenbüttel und der unmittelbarenUmgebung.

Die Stiftung kann wie folgt angeschrieben werden:Stiftung Bürgerverein Wolfenbüttelc/o Bankhaus C. L. Seeligerz. H. Herrn Friedrich-Carl HeidebroekLange Herzogstraße 6338300 Wolfenbüttel.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 301

Anerkennung der vaann-Stiftung

Bek. d. MI v. 25. 2. 2009— RV H 2.02 11741/V 16 —

Mit Schreiben vom 25. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Hannover, als zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), aufgrunddes Stiftungsgeschäfts am 20. 2. 2009 und der diesem beige-fügten Stiftungssatzung die vaann-Stiftung mit Sitz in Hanno-ver gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung der Fa-milie des Stifters.

Die Anschrift der Stiftung lautet:vaann-Stiftungc/o Rechtsanwälte und Notare Brinkmann.WeinkaufAdenauerallee 830175 Hannover.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 301

Anerkennung derLessing-Theater-Stiftung Wolfenbüttel

Bek. d. MI v. 27. 2. 2009— RV BS 2.07-11741/42-104 —

Mit Schreiben vom 26. 2. 2009 hat das MI, Regierungsver-tretung Braunschweig, als zuständige Stiftungsbehörde nach§ 3 NStiftG vom 24. 7. 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), diebürgerlich-rechtliche Lessing-Theater-Stiftung Wolfenbüttelmit Sitz in Wolfenbüttel aufgrund des Stiftungsgeschäfts vom30. 1. 2009 und der diesem beigefügten Stiftungssatzung ge-mäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Lessing-TheatersWolfenbüttel.

Page 10: 59. (64.) Jahrgang Hannover, den 11. 3. 2009 Nummer 10...RdErl. 9. 2. 2009, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufga-ben des Landes

Nds. MBl. Nr. 10/2009

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Die Stiftung kann wie folgt angeschrieben werden: Lessing-Theater-Stiftung Wolfenbüttelc/o Stadt WolfenbüttelStadtmarkt 3—638300 Wolfenbüttel.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 301

C. Finanzministerium

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

zugleich für Bauaufgaben des Landes (RLBau);Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen

im Landesbau (Konjunkturpaket II)

RdErl. d. MF v. 9. 2. 2009 — 2131-26000-1-2 —

— VORIS 21077 —

Bezug: RdErl. v. 12. 6. 2006 (Nds. MBl. S. 710)— VORIS 21077 —

Die Bundesregierung hat beschlossen, mit einem Pakt fürBeschäftigung und Stabilität in Deutschland der globalenKonjunkturkrise entgegenzuwirken. In dieser besonderen kon-junkturellen Situation ist das Land Niedersachsen gefordert,die Investitionen zu erhöhen.

Zur beschleunigten Umsetzung der Konjunkturmaßnah-men wird das Verwaltungsverfahren in den Richtlinien fürdie Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) zu-gleich für Bauaufgaben des Landes (RLBau) — siehe Bezugser-lass — befristet vereinfacht. Die Kostengrenze für kleine Neu-,Um- und Erweiterungsbauten des Landes gemäß Abschnitt Dder RLBau i. V. m. Nummer 1.3 der VV zu § 24 LHO wird vonderzeit 1,0 Mio. EUR auf 5,0 Mio. EUR für den Zeitraum biszum 31. 12. 2010 heraufgesetzt. Baumaßnahmen bis zu die-ser Ausgabengrenze (einschließlich Baunebenkosten) unter-liegen dem vereinfachten Veranschlagungsverfahren gemäßAbschnitt D der RLBau. Die Planungsaufträge sind unter Nen-nung der voraussichtlichen Gesamtkosten dem Ausschuss fürHaushalt und Finanzen und dem LRH in geeigneter Weise zurKenntnis zu geben, um eine Prüfung und Beratung im Einzel-fall zu ermöglichen.

Dieser RdErl. tritt am 9. 2. 2009 in Kraft und mit Ablauf des31. 12. 2010 außer Kraft.

An die Dienststellen des Staatlichen Baumanagementsübrigen Dienststellen der Landesverwaltung

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 302

D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Förderung von Beratungsstellen

im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Erl. d. MS v. 18. 2. 2009 — 302-51011/17-1 —

— VORIS 21132 —

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie undder VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstel-len, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder

und Jugendliche arbeiten. Zum Bereich Gewalt gegen Kinderund Jugendliche gehören sexueller Missbrauch an Mädchenund Jungen, psychische und/oder körperliche Misshandlungund Vernachlässigung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen undim Weiteren auch deren Familienangehörigen und Bezugsper-sonen, die von Gewalt und/oder Vernachlässigung betroffensind, durch die Beratungsstelle Hilfestellung, Unterstützungund Information zu bieten. Dies ist zu gewährleisten durch

1.2.1 direkte (telefonische und persönliche) sozialpädagogi-sche Beratung sowie durch geeignete (Krisen-)Interven-tionen,

1.2.2 präventive, d. h. offensive und aktiv-zugehende Infor-mation, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Ins-titutionen der Jugendhilfe und Schulen und

1.2.3 die Initiierung und Vermittlung weiterführender Ange-bote.

1.3 Gefördert wird die Arbeit der Beratungsstellen durch Zu-wendungen zu den Personalausgaben und Sachausgaben.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung derZuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilli-gungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens imRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähigePersonenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Bera-tungsstelle i. S. dieser Richtlinie betreiben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Beratungsstelle muss gewährleisten,

3.1.1 dass bei der Beratung und Information die Lebensla-gen, Interessen und Bedürfnisse der Mädchen und Jun-gen im Mittelpunkt stehen. Dies kann familienbezo-gene Beratungsangebote einschließen;

3.1.2 dass bei der Beratung in demselben Einzelfall eine Op-fer- und Täterberatung nicht von derselben Persondurchgeführt wird und dass Fachkräfte beiderlei Ge-schlechts zur Verfügung stehen;

3.1.3 dass die Anonymität der Ratsuchenden, falls ge-wünscht, gewahrt bleibt;

3.1.4 dass neben der direkten sozialpädagogischen Beratungund der Vermittlung zu weiterführenden Angebotenauch präventive Arbeit geleistet wird;

3.1.5 dass als Voraussetzung für die Förderung von Personal-ausgaben mindestens eine hauptamtliche diplomierteFachkraft mit sozialpädagogischer oder psychologischerBerufsausbildung oder einem vergleichbaren Abschlussmit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit beschäftigt wird oder dass für die Förderungvon Aufwandsentschädigungen mindestens 200 Stun-den ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr angeboten wer-den und

3.1.6 dass keine Förderung nach einer anderen Richtliniedes Landes erfolgt.

3.2 Für eine effektive Ausrichtung der Beratungstätigkeit istdie Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionenim lokalen/regionalen Raum unerlässlich. Dies soll in Abstim-mung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern geschehen. Diebisherigen Konzepte der Beratungsstelle sind entsprechendanzupassen und umzusetzen.

3.3 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstel-len sollen sich regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen undMaßnahmen zur Weiterentwicklung von Qualitätsstandardsfür die Beratungsstellen beteiligen, die vom Träger, der Bewil-ligungsbehörde oder anderen geeigneten Institutionen durch-geführt werden.

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

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4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschussin Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderunggewährt.

4.2 Die Zuwendung beträgt

4.2.1 für Personalausgaben

4.2.1.1 jährlich bis zu 50 v. H. der vom MF bekanntgegebenen Durchschnittssätze der Entgeltgrup-pe 10 TV-L für eine hauptamtliche vollbe-schäftigte Fachkraft nach Nummer 3.1.5. Beieiner nicht das ganze Jahr durchgehend be-schäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fach-kraft wird der Personalausgabenzuschuss an-teilig gewährt;

oder

4.2.1.2 jährlich 3 700 EUR als Aufwandsentschädi-gung für eine ehrenamtliche Tätigkeit.

4.2.2 für Sachausgaben zur fachlichen Qualifizierung derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelleund für Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 1 000 EUR.

4.3 Die Zuwendung darf 50 v. H. der zuwendungsfähigenAusgaben nicht übersteigen.

5. Anweisung zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung derZuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zu-wendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht indieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen wor-den sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

5.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis späte-stens 1. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der zu ver-wendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zurVerfügung gestellt. Die Beratungsstellen haben mit der An-tragstellung zu versichern, dass die nach Nummer 3.2 erfor-derliche Abstimmung der Beratungsstelle mit dem örtlichenJugendhilfeträger erfolgt ist.

5.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb vonsechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes derBewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwen-dungsnachweis wird zugelassen.

5.5 Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu evaluieren. Artund Umfang der Evaluation sind mit der Bewilligungsbehördezu vereinbaren.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2009 in Kraft und mitAblauf des 31. 12. 2013 außer Kraft.

Andas Niedersächische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nachrichtlich:Anden Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e. V.die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbändedie Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsendie Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Nieder-sachsendas Katholische Büro Niedersachsenden Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 302

Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehrnach dem SGB IX; Bekanntmachung

des Vomhundertsatzes für das Kalenderjahr 2008

Erl. d. MS v. 23. 2. 2009 — 102-43210/5.1.0 —

— VORIS 84200 —

— Im Einvernehmen mit dem MF —

Bezug: Erl. v. 10. 3. 2008 (Nds. MBl. S. 484) — VORIS 84200 —

1. Aufgrund des § 148 Abs. 4 SGB IX i. d. F. v. 19. 6. 2001(BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 desGesetzes vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959), wird bekannt ge-macht:1.1 Der Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX für das Kalen-derjahr 2008 beträgt 2,72 v. H.1.2 Von den Aufwendungen entfallen gemäß § 151 Abs. 2SGB IX ein Anteil von 2,40 v. H. auf den Bund und ein Anteilvon 97,60 v. H. auf das Land.2. Dieser Erl. tritt am 1. 3. 2009 in Kraft. Der Bezugserlasstritt mit Ablauf des 28. 2. 2009 außer Kraft.

An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 303

Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmeni. S. des BauGB zur Aufnahme in das

Städtebauförderungsprogramm des Landes— Programmjahr 2010 —

Bek. d. MS v. 27. 2. 2009 — 501.11-21205.1.10.1 —

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen i. S. der §§ 136bis 164 und 171 a bis 171 e BauGB werden auf der Grundlageder §§ 164 a und 164 b BauGB i. V. m. Verwaltungsvereinba-rungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes andie Länder nach Artikel 104 b GG (VV-Städtebauförderung)gemeinsam von Bund und Land unter finanzieller Beteiligungder Gemeinden gefördert. Gefördert werden können nur sol-che Maßnahmen, die zuvor in das Förderungsprogramm desLandes aufgenommen worden sind und deren Mitfinanzie-rung der Bund zugestimmt hat.

Die für die Fortführung des Städtebauförderungsprogrammsmaßgebende VV-Städtebauförderung ist noch nicht geschlos-sen. Davon ausgehend, dass die gemeinsame Förderung fort-geführt wird, ist zum Zweck der späteren Zusammenfassungdes erwarteten Bund-Länder-Programms 2010 ein Landespro-gramm aufzustellen. Das Förderungsprogramm beruht auf denAnmeldungen der Gemeinden.

Die Anmeldungen sind in vierfacher Ausfertigung bis zum1. 6. 2009 beim MS (jeweils örtlich zuständige Regierungsver-tretung) einzureichen.

1. ErläuterungenDie Städtebauförderung gliedert sich in folgende Program-

me:a) Normalprogramm

Das Normalprogramm dient der Beseitigung städtebauli-cher Missstände insbesondere mit dem Ziel der nachhalti-gen Stärkung von Stadt- und Ortskernen sowie der Wieder-nutzung von Brachflächen zur nachhaltigen Aufwertungdes Gebietes. Gefördert werden Einzelmaßnahmen als Bestandteile ei-ner städtebaulichen Sanierungsmaßnahme (§§ 136 bis 164BauGB) als Gesamtmaßnahme.

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Neue Maßnahmen können im Normalprogramm nichtmehr berücksichtigt werden.

b) Soziale Stadt

Über das Programm werden städtebauliche Maßnahmenzur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Orts-teilen mit besonderem sozialen Entwicklungsbedarf ge-fördert. Das sind Gebiete, in denen erhebliche sozialeMissstände mit wirtschaftlichen und städtebaulichen Prob-lemen zusammentreffen und die aufgrund der Zusammen-setzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebendenund arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen als Bestandteile einerGesamtmaßnahme, die als städtebauliche Sanierungsmaß-nahme (§§ 136 bis 164 BauGB) oder auf der Grundlage ei-nes integrierten Entwicklungskonzepts i. S. einer ganzheit-lichen Aufwertungsstrategie in einem durch Ratsbeschlussabgegrenzten Stadterneuerungsgebiet (§ 171 e BauGB) durch-geführt wird.

c) Stadtumbau

Über das Programm werden städtebauliche Maßnahmender Anpassung zur Herstellung nachhaltiger städtebauli-cher Strukturen in solchen Gebieten gefördert, die von er-heblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffensind. Derartige Funktionsverluste liegen insbesondere vor,wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Nutzun-gen als Folge des sich abzeichnenden demografischen oderwirtschaftlichen Wandels besteht oder zu erwarten ist.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen als Bestandteile ei-ner Gesamtmaßnahme, die als städtebauliche Sanierungs-maßnahme (§§ 136 bis 164 BauGB) oder auf der Grundlageeines gebietsbezogenen städtebaulichen Entwicklungskon-zepts in einem durch Ratsbeschluss abgegrenzten Stadtum-baugebiet (§§ 171 a bis 171 d BauGB) durchgeführt wird.

d) Aktive Stadt- und Ortsteilzentren

Das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ stärktdie zentralen Versorgungsbereiche, die durch Funktions-verluste, insbesondere gewerblichen Leerstand betroffenoder bedroht sind. Es werden Gesamtmaßnahmen geför-dert, die der Erhaltung und Entwicklung der Innenstädteund Ortsteilzentren als Standorte für Wirtschaft und Kul-tur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben die-nen.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen als Bestandteile ei-ner Gesamtmaßnahme, die als städtebauliche Sanierungs-maßnahme (§§ 136 bis 164 BauGB) durchgeführt wird.

Förderfähig sind überwiegend investive Maßnahmen zurProfilierung und Standortaufwertung des öffentlichen Rau-mes oder zur Instandsetzung und Modernisierung von dasStadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energe-tischen Erneuerung) oder für Bau- und Ordnungsmaßnah-men für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer-stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und vonBrachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwi-schennutzung.

Förderfähig sind auch Leistungen Beauftragter.

Weitere nichtinvestive Maßnahmen (wie z. B. Citymana-gement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigtenund von deren Beauftragten i. S. von § 138 BauGB sowievon Immobilien- und Standortgemeinschaften) sind för-derfähig, wenn sie der Investitionsvorbereitung dienen.

Das Programm hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2015. ImJahr 2011 soll seitens des Bundes eine Evaluierung desProgramms erfolgen.

e) Städtebaulicher Denkmalschutz:

Mithilfe des Programms sollen insbesondere historischeStadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiterGrundlage gesichert und erhalten werden.

Gefördert werden Einzelmaßnahmen als Bestandteile ei-ner Gesamtmaßnahme, die auf der Grundlage einer Er-haltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

durchgeführt wird. Die Gesamtmaßnahme kann auch alsstädtebauliche Sanierungsmaßnahme (§§ 136 bis 164BauGB), zu deren Sanierungszielen die Erhaltung der bau-kulturell wertvollen Bausubstanz gehört, durchgeführtwerden. Die untere Denkmalschutzbehörde ist frühzeitigvon den Gemeinden zu beteiligen.

Unter dieser Voraussetzung insbesondere förderfähig sind:

— Maßnahmen zur Sicherung erhaltenswerter Gebäude,historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anla-gen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebau-licher Bedeutung,

— die Modernisierung und Instandsetzung oder der Aus-und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles,

— die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- undPlatzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oderstädtebaulicher Bedeutung,

— die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Er-haltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadt-bildes und Stadtgrundrisses,

— die Leistungen von Sanierungsträgern zur Beratungvon Eigentümern über die Einhaltung von Auflagender Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzungen.

In Ausnahmefällen kann auch die bauliche Ergänzung vongeschichtlich bedeutsamen Ensembles berücksichtigt wer-den.

Anmeldeunterlagen

Das Anmeldeformular für das Programmjahr 2010 sowieVordrucke für beizufügende Unterlagen stehen auf der Inter-netseite des MS (www.ms.niedersachsen.de) als Downloadzur Verfügung.

Mit der Anmeldung neuer Maßnahmen sind folgende Un-terlagen vorzulegen:

— Begleitinformationen zur Bund-Länder-Städtebauförderung(Download)

Hinweis:

Der Bund beabsichtigt, die Begleitinformationen ab 2010in elektronischer Form von den Gemeinden anzufordern.Sobald das entsprechende Programm zur Verfügung steht,wird das MS dies in geeigneter Form bekannt geben. So-lange sind die veröffentlichten Vordrucke zu verwenden;

— Erfassungsbogen (Download);

— Beschluss des Rates

a) über die Absicht der Gemeinde, die in dem Antrag be-zeichnete städtebauliche Erneuerungsmaßnahme durch-zuführen; hat die Gemeinde bereits über die Festlegungdes Erneuerungsgebietes beschlossen, so ist dieser Be-schluss beizufügen; sofern im Programm „Städtebauli-cher Denkmalschutz“ bereits eine Erhaltungssatzungfür das Gebiet vorliegt, ist diese beizufügen,

b) über die Bereitschaft der Gemeinde, den durch Einnah-men und durch Städtebauförderungsmittel des Landesnicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzie-rung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme auf-zubringen;

— (Städtebauliches) Entwicklungskonzept (außer im Pro-gramm Städtebaulicher Denkmalschutz);

— im Fall der vorgesehenen Durchführung der städtebauli-chen Gesamtmaßnahme als Sanierungsmaßnahme: Be-gründung der Anmeldung gemäß vorgegebenem Gliede-rungsschema (Download) oder durch Vorlage des Berichtsüber das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen; imProgramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ ist sowohlder Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersu-chungen als auch das städtebauliche Entwicklungskon-zept vorzulegen;

— Bericht über bereits begonnene Maßnahmen;

— die erstmalig erstellte oder fortgeschriebene Kosten- undFinanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB;

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— Bestandsverzeichnis gemeindeeigener Grundstücke im Ge-biet der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme (entspre-chende Verwendung des Downloads „Bestandsverzeich-nis“);

— Karte mit der räumlichen Abgrenzung der beabsichtigtenstädtebaulichen Erneuerungsmaßnahme bzw. beim Städ-tebaulichen Denkmalschutz ggf. Karte mit dem Gebiet derErhaltungssatzung. Andere von Bund oder Land geförderteoder durchgeführte Maßnahmen, insbesondere der Raum-ordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Ver-kehrs, des Wohnungsbaus und der Modernisierung, desSchulbaus und des Krankenhausbaus sind zu kennzeich-nen;

— Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbe-hörde;

— im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“: Stellung-nahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmal-pflege, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover.

Sofern sich bei neuen Maßnahmen, die bereits zur Aufnah-me in das Förderungsprogramm des Landes — Programmjahr2009 — angemeldet worden sind, nur unwesentliche Ände-rungen ergeben, bedarf es lediglich der Vorlage des aktuellenAnmeldeformulars, der Begleitinformationen und des Erfas-sungsbogens.

Der Anmeldung von Fortsetzungsmaßnahmen sind folgen-de Unterlagen beizufügen:— Begleitinformationen zur Bund-Länder-Städtebauförderung

(Download), im Übrigen siehe obigen Hinweis zu den Be-gleitinformationen,

— Erfassungsbogen (Download),— ggf. die Fortschreibung des (städtebaulichen) Entwicklungs-

konzepts bei Maßnahmen der Sozialen Stadt, Stadtumbau-maßnahmen oder Maßnahmen des Programms „AktiveStadt- und Ortsteilzentren“,

— Bericht über den Stand der Durchführung der städtebauli-chen Erneuerungsmaßnahme (Download),

— die ggf. fortgeschriebene Kosten- und Finanzierungsüber-sicht gemäß § 149 BauGB,

— sofern die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme als städ-tebauliche Sanierungsmaßnahme i. S. der §§ 136 bis 164BauGB durchgeführt wird, ein Bestandsverzeichnis derGrundstücke, die der Gesamtmaßnahme zur Verfügung ge-stellt bzw. in das Treuhandvermögen überführt wordensind (Download),

— Karte mit der räumlichen Abgrenzung der städtebaulichenErneuerungsmaßnahme bzw. ggf. Karte mit dem Gebietder Erhaltungssatzung beim Programm „StädtebaulicherDenkmalschutz“. Vorgesehene Ergänzungen, Erweiterun-gen oder Einschränkungen des Förderungsgebietes gegen-über dem im Programmjahr 2008 anerkannten Gebiet sindkenntlich zu machen. Die geplanten Ergänzungen undErweiterungen sind zu begründen; die zu erwartendenMehrkosten und deren Finanzierung sind zu erläutern. Be-absichtigte Gebietseinschränkungen sowie damit eventuellverbundene Kosteneinsparungen im Hinblick auf den Ge-samtkostenrahmen sind ebenfalls darzulegen. Andere vomBund oder vom Land geförderte oder durchgeführte Maß-nahmen, insbesondere der Raumordnung, der Wirtschaft,der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Wohnungsbaus undder Modernisierung, des Schulbaus und des Krankenhaus-baus sind zu kennzeichnen.

2. Vordringlichkeit im AuswahlverfahrenDie Schwerpunkte der Förderung ergeben sich aus § 164 b

Abs. 2 BauGB. Hierzu gehören gemäß § 171 b Abs. 4 BauGBauch Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebauli-chen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungenzur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vor-genommen werden (Stadtumbaumaßnahmen).

An dieRegion Hannover, Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 303

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Förderung von Betreuungsplätzen für Kinder

unter drei Jahren des wissenschaftlichen Personalsan niedersächsischen Hochschulen

Erl. d. MWK v. 17. 2. 2009 — 22A.2 -51319 —

— VORIS 21147 —

1. Zuwendungszweck1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie undder VV/VV-Gk zu §§ 44 LHO Zuwendungen zur Förderungvon Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren des wis-senschaftlichen Personals an niedersächsischen Hochschulen.Plätze für Kinder des nicht wissenschaftlichen Personals derHochschulen können nur dann gefördert werden, wenn min-destens ein an der Hochschule beschäftigter Elternteil beson-dere Arbeitszeiten hat, die von den regulären Öffnungszeitender Betreuungseinrichtungen am Wohnort abweichen.1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwen-dung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidetnach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung2.1 Gefördert werden Maßnahmen mit dem Ziel, zusätzlicheBetreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren deswissenschaftlichen Personals an niedersächsischen Hoch-schulen zu schaffen. 2.2 Das Land gewährt dabei Zuwendungen für2.2.1 Plätze, für die eine Hochschule Anrechte in einer Kin-

dertageseinrichtung erwirbt;2.2.2 Plätze in Einrichtungen, die von benachbarten Hoch-

schulen gemeinsam betrieben werden;2.2.3 Plätze in Einrichtungen, die von einer Hochschule be-

trieben werden. 2.3 Gefördert wird ferner die zeitliche Ausweitung von Be-treuungsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Angebotsfür Notfälle (einschließlich Schließzeiten von Einrichtungen).2.4 Gefördert werden auch Kooperationen mit kommunalenoder kirchlichen Einrichtungen sowie mit Studentenwerkenund anderen freien Trägern.

3. Zuwendungsempfänger3.1 Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige juristischePersonen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Nieder-sachsen haben. 3.2 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Empfängervon Fördermitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schrei-ben der Bewilligungsstelle entsprechend den Regelungen die-ser Förderrichtlinie.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschussin Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung ge-währt. 4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v. H. der Personal- undSachausgaben; in den Fällen der Nummer 2.2 maximal jedoch3 000 EUR pro Platz und Jahr. Von den Personal- und Sach-ausgaben sind vorab nach anderen Vorschriften gewährteBundes- oder Landeszuschüsse abzuziehen. 4.3 Die Zuwendung wird für maximal drei Jahre gewährt.

5. Verfahren5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung derZuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zu-wendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht indieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

306

5.2 Anträge auf Förderung sind jeweils bis zum 30. Aprilund 30. September an das MWK zu richten.

5.3 Den Anträgen sind über die in Nummer 3 der VV/VV-Gkzu § 44 LHO genannten folgende weitere Unterlagen beizufü-gen:

— Beschreibung des Projekts,

— Darlegung der Bedarfssituation.

5.4 Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet dasMWK auf Empfehlung einer Kommission, die sich zusam-mensetzt aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

— des MWK,

— des MK,

— der Landeshochschulkonferenz,

— der Landeskonferenz Niedersächsischer Hochschulfrauen-beauftragter,

— der Studentenwerke.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2009 in Kraft und mitAblauf des 31. 12. 2013 außer Kraft.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 305

F. Kultusministerium

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten

und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Erl. d. MK v. 18. 2. 2009 — 44-87200/6-2 —

— VORIS 22420 —

Bezug: Erl. v. 18. 10. 2007 (Nds. MBl. S. 1281)— VORIS 22420 —

Nummer 4.1 des Bezugserlasses erhält mit Wirkung vom1. 1. 2009 folgende Fassung:

„4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungs-stätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildungan Personen in betrieblichen Ausbildungs- bzw. Beschäfti-gungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbil-dung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermitteltwird. Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBSoder zur Weiterentwicklung von überbetrieblichen Berufsbil-dungsstätten zu Kompetenzzentren können nur bewilligt wer-den, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d. h. zu mehr als50 v. H. seiner Kapazität, für die ergänzende überbetrieblicheBerufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Um-strukturierung bestehender ÜBS soll zudem nur gefördertwerden, wenn das geförderte Vorhaben überwiegend für er-gänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. DieAuslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gut-achter festgestellt.

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlichoder überwiegend außerbetriebliche Berufsbildung durchge-führt wird oder die überwiegend dem Zweck eines Unterneh-mens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersach-sen befinden.“

An dieInvestitions- und Förderbank Niedersachsen

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 306

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Lautsprecher- und Plakatwerbungaus Anlass von Wahlen

RdErl. d. MW v. 19. 2. 2009 — 43-30056/3310 —

— VORIS 93150 —

— Im Einvernehmen mit dem MI —

Lautsprecher- oder Plakatwerbung aus Anlass von Wahlenzum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag,zum Niedersächsischen Landtag und zu kommunalen Vertre-tungen sowie aus Anlass von Direktwahlen nach § 2 Abs. 6NKWG gehören zum Grundrecht der freien Meinungsäuße-rung (Artikel 5 GG). Im Hinblick auf dieses Grundrecht unddas Parteienprivileg gemäß Artikel 21 Abs. 1 GG verdichtetsich das den zuständigen Behörden zustehende Ermessen fürdie Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungenund Sondernutzungserlaubnissen in der Wahlkampfschluss-phase in der Regel zu einem Anspruch der Wahlvorschlagsträ-ger auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse.

1. LautsprecherwerbungNach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO ist der Betrieb von Laut-

sprechern auf öffentlichen Straßen verboten, wenn dadurchVerkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einerden Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise beläs-tigt oder abgelenkt werden können.

Aus Anlass der o. g. Wahlen wird für Lautsprecherwerbungauf Straßen in Niedersachsen für diejenigen, die sich mit Wahl-vorschlägen an den o. g. Wahlen beteiligen, nach § 46 Abs. 2Satz 1 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufsdie nachstehende Ausnahme von § 33 StVO genehmigt:Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO dürfen Laut-sprecher zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb geschlossenerOrtschaften innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor demWahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden.

Die Ausnahmegenehmigung gilt mit folgender Maßgabe:1.1 Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdungdes Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf ver-kehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bun-desstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.1.2 An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung unzu-lässig. An den übrigen Tagen darf die Lautsprecherwerbungnur außerhalb der Hauptverkehrszeiten in der Zeit von 9.00bis 16.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr durchgeführt wer-den. In Wohngebieten ist die Wahlwerbung mit Lautspre-chern ferner während der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhrunzulässig. Sie soll eine Gesamtzeit von vier Stunden pro Tagnicht überschreiten. 1.3 Im Umkreis von 300 m von Krankenhäusern, Schulen,Pflege- und Altenheimen, ähnlichen Einrichtungen sowie vonKirchen zu Zeiten des Gottesdienstes, ferner in der Nähe vonanderen auf öffentlichen Straßen durchgeführten Veranstal-tungen (Straßenfeste, Sportveranstaltungen o. Ä.) hat die Wahl-werbung mit Lautsprechern zu unterbleiben.1.4 Die Lautstärke der Lautsprecherwerbung darf einen Spit-zenwert von 85 db(A), gemessen vor dem nächstgelegenenFenster eines Wohnraums, nicht überschreiten. 1.5 Weisungen von für die Überwachung des Straßenver-kehrs zuständigen Personen, die dieser Ausnahmegenehmi-gung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.1.6 Die jeweilige Veranstalterin oder der jeweilige Veranstal-ter hat die Haftung für alle Schäden zu übernehmen, die sichim Straßenverkehr durch die Lautsprecherwerbung für Dritteergeben.

2. PlakatwerbungNach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf

öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ver-boten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs-teilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwe-renden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

307

Durch § 3 Abs. 1 Nr. 12 AllgZustVO-Kom ist den Straßen-verkehrsbehörden die Befugnis übertragen worden, Ausnah-men von diesem Verbot gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zugenehmigen.

Dazu werden folgende Hinweise gegeben:2.1 An Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen ist Plakat-werbung unzulässig.2.2 Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-kehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Ein-mündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen,unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlichunzulässig.2.3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Pla-katwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einerZeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durch-geführt werden.2.4 Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbrin-gung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Ver-wechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlassgeben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.2.5 Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowiedie Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfostenvorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzu-lässig.2.6 Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicheraufgestellt werden.2.7 Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigen-tum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofilfreizuhalten.2.8 Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durch-führung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehör-den über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten,damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrserforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtli-chen Gegebenheiten festlegen können.2.9 Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglichzu entfernen.

3. StraßenrechtFür die Regelungen des Straßenrechts gilt:

3.1 Das Aufstellen von Plakattafeln (Stellschildern) sowie dasAnlehnen oder Aufhängen von Plakaten an Masten, Straßen-laternen oder Bäumen im Straßenraum innerhalb der geschlos-senen Ortschaften (im Zusammenhang bebaute Ortsteile)gehört zwar nicht zum Gemeingebrauch, vgl. § 7 FStrG i. d. F.vom 28. 6. 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fas-sung sowie § 14 NStrG i. d. F. vom 24. 9. 1980 (Nds. GVBl.S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, muss aber für die Zeitdes Wahlkampfes innerhalb einer Zeit von zwei Monaten un-mittelbar vor dem Wahltag grundsätzlich zugelassen werden.3.2 Eine Plakatwerbung in der angegebenen Art überhauptzu untersagen oder örtlich oder zeitlich in einer Weise einzu-schränken, die der Ausübung des insoweit besonders bedeu-tungsvollen Grundrechts der freien Meinungsäußerungentgegensteht, wäre nicht verfassungskonform. Die Einräu-mung einer Sondernutzung (nach § 8 FStrG, 18 NStrG) odervertraglicher Nutzungsrechte darf aus diesem Grund nichtvon der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich der Anbauverbote (20 m an Bundes-, Landes-und Kreisstraßen) gilt, dass aufgrund der vorgenannten Rechts-lage die notwendigen Gründe des Wohls der Allgemeinheit,die für eine Ausnahmeregelung vorliegen müssen, wegen desmit der Wahl verbundenen öffentlichen Interesses als gegebenanzusehen sind. Einer erneuten Prüfung auf Vereinbarkeit mitden Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-darf es wegen der bereits erfolgten Prüfung nach § 33 StVOnach Straßenrecht nicht mehr.

4. Sonstiges RechtNach anderen Vorschriften (z. B. Baurecht) notwendige Ge-

nehmigungen oder Erlaubnisse werden von den Ausnahmege-nehmigungen nach dem Straßenverkehrs- und Straßenrechtunberührt und müssen ggf. zusätzlich eingeholt werden.

5. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 15. 3. 2009 in Kraft und mit Ablauf

des 31. 12. 2014 außer Kraft.

An dieLandkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigenGemeinden, übrigen Gemeinden, soweit StraßenverkehrsbehördenBehörden der StraßenbauverwaltungNachrichtlich:An dieNiedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 306

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Zuständigkeitsregelungim Bereich des Fleischrechts

Erl. d. ML v. 10. 2. 2009 — 103-01566/2-2 —

— VORIS 78630 —

Bezug: RdErl. v. 30. 8. 2002 (Nds. MBl. S. 703), geändert durch RdErl.v. 27. 7. 2004 (Nds. MBl. S. 523)— VORIS 78630 —

Mit Wirkung vom 1. 3. 2009 werden dem LAVES1. folgende Aufgaben nach dem Fleischgesetz vom 9. 4. 2008

(BGBl. I S. 714, 1025) übertragen:— die Klassifizierung nach § 2 Nr. 1 sofern eine Klassifi-

zierung nicht durch ein Klassifizierungsunternehmenerfolgt,

— die Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 unddie Durchführung von Lehrgängen und die Abnahmevon Prüfungen nach § 4 Abs. 3,

— die Aufgaben nach § 5 Abs. 1, — die Überwachungstätigkeiten nach § 7 Abs. 1, — die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 8 Abs. 1

und 3, — die Feststellung der Preise und Gewichte nach § 9

Abs. 1 Nr. 1 und die Veröffentlichung der Preise nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2

— sowie die Führung des Registers nach § 12 Abs. 3;2. folgende Aufgaben nach der 1. Fleischgesetz-Durchfüh-

rungsverordnung vom 12. 11. 2008 (BGBl. I S. 2186) über-tragen:— Genehmigung der Abweichung von der Schnittfüh-

rung nach § 2 Abs. 3,— die Aufgaben der Behörde nach § 6 Abs. 2 sowie den

§§ 7 und 8 und — Bestimmungen zu treffen nach § 6 Abs. 3 unter Beteili-

gung des Landesmarktverbandes für Vieh und Fleischund nach Zustimmung des ML;

3. folgende Aufgaben nach der 2. Fleischgesetz-Durchfüh-rungsverordnung vom 12. 11. 2008 (BGBl. I S. 2186) über-tragen:— Zulassung von Klassifizierern nach den §§ 6 und 14

sowie— die Durchführung von Prüfungen nach den §§ 8 bis 10

und 15.Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28. 2. 2009 außer

Kraft.

An dasNiedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-telsicherheit

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 307

Page 16: 59. (64.) Jahrgang Hannover, den 11. 3. 2009 Nummer 10...RdErl. 9. 2. 2009, Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufga-ben des Landes

Nds. MBl. Nr. 10/2009

308

Richtlinie über die Herstellung von Anlagendurch die Teilnehmergemeinschaft

in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz(RFlurbTGBau)

RdErl. d. ML v. 18. 2. 2009 — 306-61132-13 —

— VORIS 78350 —

Bezug: RdErl. v. 11. 11. 2005 (Nds. MBl. 2006 S. 74)— VORIS 78350 —

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 18. 2. 2009 wiefolgt geändert:1. In Nummer 2.1.1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „nur in

Ausnahmefällen“ gestrichen.2. Nummer 2.1.3 Abs. 2 wird gestrichen.3. Nummer 2.1.5 Abs. 2 wird gestrichen.

An die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und LiegenschaftenTeilnehmergemeinschaften nach dem FlurbG und deren Verbände

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 308

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 NWGfür die Entnahme von Wasser aus der Ems

und die Einleitung von Sole in die Emsfür die Errichtung des Gaskavernenspeichers Jemgum

der EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg,und der WINGAS GmbH, Kassel

Bek. d. LBEG v. 18. 2. 2009— W 6350 W I 2007-001-VI —

Dem von den Firmen WINGAS GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160, 34119 Kassel, und EWE Aktiengesellschaft, Tir-pitzstraße 39, 26122 Oldenburg, am 18. 4. 2007 vorgelegtenAntrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Er-laubnis gemäß § 11 NWG für die Entnahme von Wasser ausder Ems und die Einleitung von Sole in die Ems für dieErrichtung des Gaskavernenspeichers Jemgum der EWEAktiengesellschaft, Oldenburg, und der WINGAS GmbH,Kassel, wurde am 18. 2. 2009 unter dem AktenzeichenW 6350 W I 2007-001-VI stattgegeben.

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis umfasst die Ent-nahme von Wasser aus der Ems im Landkreis Leer, Gemein-de Jemgum, Gemarkung Holtgaste, Flur 2, Flurstück 30/3,EKM 19,8 (Ems-Strom-Kilometer), Rechtswert 25 93 102, Hoch-wert 59 02 898 und die Einleitung von Sole in die Ems imLandkreis Leer, Gemeinde Jemgum, Gemarkung Ditzum,Flur 1, Flurstück 1/25, EKM 33,6, Rechtswert 25 85 675, Hoch-wert 59 10 280.

Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubniserfolgte nach Maßgabe der in Nummer 3 der Erlaubnis vom18. 2. 2009 aufgeführten Unterlagen sowie der in Buchstabe Bder gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis enthaltenen Ne-benbestimmungen und Hinweise, auf die ausdrücklich hinge-wiesen wird. Der verfügende Teil der gehobenen wasserrecht-lichen Erlaubnis und die Rechtsbehelfsbelehrung werden alsAnlage bekannt gemacht.

Der verfügende Teil der vorliegenden gehobenen wasser-rechtlichen Erlaubnis wird — da mehr als 50 Zustellungen zubewirken wären — nicht einzeln zugestellt, sondern im Nds.MBl. (dem amtlichen Veröffentlichungsblatt des LBEG) so-wie in den Zeitungen „Emder Zeitung“, „Ostfriesenzeitung“,

„Rheiderland-Zeitung“, „Ostfriesischer Kurier“ und „General-Anzeiger Rhauderfehn“ (den örtlichen Tageszeitungen) öf-fentlich bekannt gemacht.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die gehobe-ne wasserrechtliche Erlaubnis bis zum Ablauf der Rechts-behelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Ein-wendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronischbeim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Claus-thal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zel-lerfeld, angefordert werden. Dies gilt nicht für die Beteiligten,denen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis individuellzugestellt wurde.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 308

Anlage

Auszug aus der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnisgem. § 11 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)vom 18. 2. 2009 — Az.: W 6350 W I 2007-001-VI —

für die Entnahme von Wasser aus der Emsund die Einleitung von Sole in die Ems

für die Errichtung des Gaskavernenspeichers Jemgumin der Gemeinde Jemgum im Landkreis Leer

I. Verfügender TeilErteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

I.1 Gehobene wasserrechtliche ErlaubnisDie Firmen WINGAS GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Stra-

ße 160, 34119 Kassel, und EWE Aktiengesellschaft, Tirpitz-straße 39, 26122 Oldenburg, beabsichtigen die Errichtungeines Erdgaskavernenspeichers in der Gemeinde Jemgum. DieEinrichtungen zur Entnahme von Wasser aus der Ems sowiezur Einleitung der anfallenden Sole in die Ems sollen gemein-sam genutzt werden.

Aus diesem Grunde wird nur eine Erlaubnis erteilt, die sichan beide Antragsteller gemeinsam richtet und abgesehen vonden Regelungen im Abschnitt A.2 einen identischen Rege-lungsinhalt hat. Damit sind auch beide Antragsteller unab-hängig von ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag persönlichfür die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich.

Gemäß § 11 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds.GVBl. Nr. 23/2007 S. 345), werden im Einvernehmen mit demLandkreis Leer (§ 31 Abs. 3 NWG) den oben genannten An-tragstellern folgende Gewässerbenutzungen unter Beachtungvon Nebenbestimmungen erlaubt:Wasserentnahme aus der Ems

Lage der Entnahmestelle: Landkreis Leer, Gemeinde Jemgum,Gemarkung Holtgaste, Flur 2, Flurstück 30/3, EKM 19,8 (Ems-Strom-Kilometer), Rechtswert 25 93 102, Hochwert 59 02 898.Soleeinleitung in die Ems

Lage der Einleitstelle: Landkreis Leer, Gemeinde Jemgum,Gemarkung Ditzum, Flur 1, Flurstück 1/25, EKM 33,6,Rechtswert 25 85 675, Hochwert 59 10 280.

I.2 Planunterlagen(Hier nicht abgedruckt).

I.3 Entscheidungen über EinwendungenDie im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen wer-

den zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Nebenbestim-mungen in diesem Beschluss berücksichtigt worden sind odersich auf andere Weise im Laufe des Anhörungsverfahrens er-ledigt haben.

I.4 KostenlastentscheidungDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

II. Entscheidung über Einwendungen und StellungnahmenBeinhaltet Ausführungen zu den Einwendungen sowie den

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der aner-kannten Naturschutzverbände.(Hier nicht abgedruckt).

III. Nebenbestimmungen und HinweiseEs sind Nebenbestimmungen u. a. zur Befristung, zur Ent-

nahme von Wasser, zur Einleitung von Sole, zur Durchfüh-rung der Eigenkontrolle, zum Monitoringprogramm und zurBeweissicherung ergangen.(Hier nicht abgedruckt).

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

309

IV. Begründung

Beinhaltet u. a. Ausführungen zu folgenden Themen:Sachverhalt, Verfahrensablauf und verfahrensrechtliche Be-wertung, Planrechtfertigung, Varianten, Flächeninanspruch-nahme, Naturschutz und Landespflege.(Hier nicht abgedruckt).

V. Begründung Kostenlastentscheidung

(Hier nicht abgedruckt).

VI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid und die Gebührenfestsetzung kanninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho-ben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-schrift beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegungdes Widerspruchs bei den Außenstellen des Landesamtes fürBergbau, Energie und Geologie in Hannover, Stilleweg 2,30655 Hannover, oder in Meppen, Vitusstr. 6, 49716 Meppen,gewahrt.

Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung imNiedersächsischen Ministerialblatt sowie in den Zeitungen„Emder Zeitung“, „Ostfriesenzeitung“, „Rheiderland-Zeitung“,„Ostfriesischer Kurier“ und „General-Anzeiger Rhauderfehn“ersetzt. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gilt mit demTage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntma-chung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochenverstrichen sind. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen diegehobene wasserrechtliche Erlaubnis individuell zugestelltwurde.

VII. Hinweise

Der verfügende Teil der vorliegenden gehobenen wasser-rechtlichen Erlaubnis wird — da mehr als 50 Zustellungenzu bewirken wären — nicht einzeln zugestellt, sondern imNiedersächsischen Ministerialblatt (dem amtlichen Veröffent-lichungsblatt des LBEG) sowie in den Zeitungen „Emder Zei-tung“, „Ostfriesenzeitung“, „Rheiderland-Zeitung“, „Ostfrie-sischer Kurier“ und „General-Anzeiger Rhauderfehn“ (denörtlichen Tageszeitungen) öffentlich bekannt gemacht.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die gehobenewasserrechtliche Erlaubnis bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-frist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendun-gen erhoben haben, schriftlich beim Landesamt für Bergbau,Energie und Geologie, Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkir-che 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld, angefordert werden.

Niedersächsische Landesbehördefür Straßenbau und Verkehr

Übertragung der Straßenbaulast desGroßparkplatzes Torfhaus der Bundesstraße 4

auf dem Gebiet der Bergstadt Altenau

Vfg. d. NLStBV v. 24. 2. 2009 — 31020-682 —

I.

Die Straßenbaulast für den auf dem Gebiet der BergstadtAltenau in der Gemarkung Torfhaus im Landkreis Goslar ander Bundesstraße 4 zwischen den Betriebskilometern 11,0und 11,4 gelegenen Großparkplatz wird gemäß dem öffent-lich-rechtlichen Vertrag vom 4. 12. 2008 der Bergstadt Alten-au übertragen.

Mit Wirkung vom 1. 1. 2009 ist Träger der Straßenbaulastgemäß § 5 Abs. 1 FStrG die Bergstadt Altenau.

II.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nachBekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkunds-

beamtin oder des Urkundsbeamten Klage beim Verwaltungs-gericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,erhoben werden.

Die Klage ist gegen die Niedersächsische Landesbehörde fürStraßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Han-nover, zu richten.

Sie muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte und denStreitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten An-trag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tat-sachen und Beweismittel sollen angegeben sowie der ange-fochtene Bescheid beigefügt werden.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 309

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Salzgitter Flachstahl GmbH,

Gewerbeabfalldeponie Berkum)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 24. 2. 2009— 62811 PE 53 —

Die Salzgitter Flachstahl GmbH hat im Namen der PeinerTräger GmbH die Erteilung einer Plangenehmigung gemäߧ 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG vom 27. 9. 1994 (BGBl. I S. 2705),zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. 12. 2008(BGBl. I S. 2986), für die Oberflächenabdichtung der Polder 2und 3.1 der Gewerbeabfalldeponie Berkum beantragt.

Das Vorhaben ist nach § 3 e i. V. m. den Kriterien der An-lage 2 UVPG i. d. F. vom 25. 6. 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. 12.2008 (BGBl. I. S. 2986), zu prüfen. Die Prüfung der entschei-dungserheblichen Daten und Unterlagen für das Vorhabenhat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbständiganfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 309

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Bayer Schering Pharma AG,

Klein Biewende)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 24. 2. 2009— 62811 WF 01/03 —

Die Bayer Schering Pharma AG hat die Erteilung einerPlangenehmigung gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG vom27. 9. 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5des Gesetzes vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2986), für die Ab-deckung der betriebseigenen Sonderabfalldeponie in KleinBiewende beantragt.

Das Vorhaben ist nach § 3 e i. V. m. den Kriterien der An-lage 2 UVPG i. d. F. vom 25. 6. 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. 12. 2008(BGBl. I. S. 2986), zu prüfen. Die Prüfung der entscheidungs-erheblichen Daten und Unterlagen für das Vorhaben hat zudem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-fung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbständiganfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 10/2009 S. 309

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Nds. MBl. Nr. 10/2009

310

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag und Druck: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover,Telefon 0511 8550-0, Telefax 0511 8550-2400, Postbank Hannover 4 10-308. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Laufender Bezugund Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Genehmigung nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG,Ganderkesee)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 2. 3. 2009— 06-021Ma;3.10/1 —

Die Firma Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG, Han-delsstraße 3, 27777 Ganderkesee, beantragte beim GAA Ol-denburg die mit Schreiben vom 27. 5. 2008 erbetene Erteilungeiner Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Oberflä-chenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch einelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volu-men der Wirkbäder von 49,85 Kubikmetern auf dem Grund-stück in 27777 Ganderkesee, Handelsstraße 3, Flurstück 152/87,Flur 42, Gemarkung Ganderkesee, zurückzuziehen.

Das Genehmigungsverfahren ist nunmehr beendet. Der für

Dienstag, dem 21. 4. 2009, ab 10.00 Uhr,im Rathaus der Gemeinde Ganderkesee,

geplante Erörterungstermin für die Erörterung der im Geneh-migungsverfahren erhobenen form- und fristgerechten Ein-wendungen entfällt.

Aufgrund § 20 Abs. 4 der 9. BImSchV werden die Personen,die Einwendungen erhoben haben, durch diese öffentliche Be-kanntmachung von der Antragsrücknahme unterrichtet.

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Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

L e i t s ä t z ezum Beschluss des Ersten Senats vom 28. 10. 2008

— 1 BvR 462/06 —

1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheitdas Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten.Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung alsbeamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissen-schaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab.

2. Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakul-täten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Rechtund Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an denstaatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss derStaat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemein-schaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand desUnterrichts ist.

3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theo-logie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht derReligionsgemeinschaft und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GGgeschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theolo-gische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theo-logenausbildung zu erfüllen.

4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der aka-demischen Ausbildung.

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Aktuell:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen

Pflegegesetzes vom 25. 4. 2002 (Nds. GVBl.

Nr. 14/02) ............................................ 1,05 E

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