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1 inf 9. Juni 2008 Das Mitteilungsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg Wagnis, Risiko und Sicherheit

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inf9. Juni 2008

Das Mitteilungsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg

Wagnis, Risiko und Sicherheit

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HerausgeberUnfallkasse Baden-Württemberg

Hauptsitz:Augsburger Straße 700D-70329 StuttgartTelefon 07 11.93 21-0Fax 07 11.93 21-5 00

Sitz:Waldhornplatz 1D-76131 KarlsruheTelefon 07 21.60 98-1Fax 07 21.60 98-52 00

E-Mail: [email protected]

VerantwortlichGeschäftsführung derUnfallkasse Baden-Württemberg

RedaktionKlaus-Peter FliegerBernd HeiningerElke Wald

Bildnachweisalle Fotos und Abbildungen UKBW außer: Nationaltheater Mannheim, S. 3, 18, 19, 20; DVR/BMVBS, S. 34 und 35 untenwww.pixelio.de, S. 3, 26, 27, 28, 29, 32, 35 obenwww.photocase.de, S. 24, 30

Gestaltung & ProduktionInfo Verlag GmbH76019 Karlsruhe, Germanywww.infoverlag.de

Impressum

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I N H A L T

P R Ä V E N T I O N 4 Kindergärten in Aktion – Preisverleihung auf der Didacta

Ö F F E N T L I C H K E I T S A R B E I T 6 Zwei der drei Hauptpreise gehen nach Baden-Württemberg

Freude bei den beiden Gewinner-Schulen im Ländle

P R Ä V E N T I O N 8 „Zu Land, zu Wasser und in der Luft – Wagnis, Risiko und Sicherheit

bei Outdoorsportarten in der Schule“

P R Ä V E N T I O N 12 Sichere Waldarbeit 2007

6 Forstbetriebe für ihre Arbeitsschutz-Konzepte ausgezeichnet

P R Ä V E N T I O N 14 UKBW – Hautnah

Gesundheitswoche im Landratsamt Böblingen

P R Ä V E N T I O N 17 Tagungsbericht Regionalforum Arbeitsmedizin 2007

U K B W - M I T G L I E D S U N T E R N E H M E N 18 Gelangweilt vom Leben – ein Theaterbesuch hilft!

P R Ä V E N T I O N 22 Arbeitsschutzmanager für Kommunen (ASM kommunal)

P R Ä V E N T I O N 24 Ansaugöffnungen im Lehrschwimmbecken

Praktische Lösung zur Beseitigung der Mängel

E N T S C H Ä D I G U N G 26 Arbeits-/Schulunfall bei Kindern in Tageseinrichtungen und Schulen

– Übernahme von Behandlungskosten in der Schweiz

E N T S C H Ä D I G U N G 28 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Durchführung

und Teilnahme an gemeindlichen Ferienbetreuungsmaßnahmen

E N T S C H Ä D I G U N G 30 Gesetzlicher Unfallversicher ungsschutz für Studierende

I N F O D V R 34 Runter vom Gas!

G E S E T Z E S Ä N D E R U N G 36 GIB ACHT IM VERKEHR

U K B W I N T E R N 38 Neue Broschüren zum „Rückengerechten

Arbeiten in der Pfl ege und Betreuung“

U K B W I N T E R N 39 Neues bei den Unfallverhütungsvorschriften

der Unfallkasse Baden-Württemberg

A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G 39 Sitzungstermin der Vertreterversammlung

= Infos zum The ma er hal ten Sie bei

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I N H A L T

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Im Rahmen der diesjährigen Bildungs-messe Didacta fand die Preisverleihung des Wettbewerbs „Kindergärten in Akti-on“ in Stuttgart statt. Moderiert wurde die Aktion von dem bekannten Sport-reporter Hans-Reinhard Scheu.

Die Hauptpreise im Gesamtwert von über 10.000 Euro wurden von Frau Staats-sekretärin Gurr-Hirsch MdL (Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum) und dem Vorsitzenden der Geschäftsfüh-rung der UKBW Manfred Hagelstein überreicht.

„Wir freuen uns auf hochrangige Ver-treter der zehn Kindergärten und die Kinder. Alle an dieser Aktion Beteiligten beweisen, dass man erfolgreich und aktiv dem allgemeinen Trägheitstrend begeg-nen kann. Bewegung muss kindgerecht, kreativ und möglichst risikofrei sein und

Freude machen“, erläuterte Manfred Ha-gelstein.

Der Hauptpreis des Wettbewerbs, ein Niedrigseilgarten, wurde während der Messe als Standdekoration genutzt, und so konnten die Vertreter des Städtischen Kindergartens Helene Mauthe aus Villin-gen-Schwenningen ihren Hauptpreis bei

der Veranstaltung schon einmal in Augen-schein nehmen. Da einige Kindergärten auch mit Kindern zur Veranstaltung an-gereist waren, konnte der Niedrigseilgar-ten sogar sofort „in Betrieb“ genommen werden.

Die weiteren Gewinner konnten ihre Geldpreise in Empfang nehmen und kön-

nen nun in der nächsten Zeit viele Mate-rialien zur Bewegungsförderung anschaf-fen, wie einige strahlende Gewinner ver-rieten.

Bei dieser Aktion gibt es nur Gewin-ner; die vielen weiteren Teilnehmer der Aktion wurden danach von unseren Mit-arbeitern besucht und erhielten als Aner-kennung eine Urkunde und einen Preis.

Ziel des Wettbewerbs war es, Ideen, Konzepte und die vielen kreativen Bei-spiele aus dem Kindergarten-Bewegungs-alltag zu sammeln, um diese auch anderen Kindergärten zur Verfügung stellen zu können. Der Wettbewerb hat gezeigt, dass Bewegungsförderung eben nicht nur in Kindergärten möglich ist, die über eine

Kindergärten in Aktion – Preisverleihung auf der DidactaStrahlende Gesichter auf dem gemeinsamen Messestand der Unfallkasse Baden-Württemberg und der DGUV

Ev. Kindergarten Bernstadt 1.000,-- €

Gemeindekindergarten Wirbelwind, Sasbach 750,-- €

Gemeindekindergarten Spatzennest, Forst 500,-- €

Städt. Kindertagesstätte Hebelplatz, Weil am Rhein 500,-- €

Städt. Kindergarten, Bräunlingen 250,-- €

Städt. Kindergarten Pfiffikus, Göppingen 250,-- €

Städt. Kindergarten Haydn-Straße, Balingen 250,-- €

Kath. Kindergarten St. Josef, Emmendingen 250,-- €

Städt. Kindergarten Atlantis, Ludwigsburg 250,-- €

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perfekte Ausstattung verfügen. Schöne Beispiele kommen vor allem aus Einrich-tungen, in denen alle Beteiligten, nämlich die Erzieherinnen, die Träger, die Eltern und natürlich die Kinder zusammenar-beiten.

Wir sehen unsere Aufgabe vor allem darin, alle Beteiligten zu informieren und aufzuzeigen, dass mehr Bewegung im Kindergartenalltag

die Motorik und die Körperhaltung schult

die Bewegungssicherheit fördert

das Selbstbewusstsein und die Sozialkompetenz stärkt

das Unfallrisiko senkt.

Wichtig ist weiterhin, die äußeren Bedin-gungen hinreichend zu fördern, etwa dass Kindergärten baulich sicherer gestaltet werden. Auf diese Weise können wir die Kinder durch gezielte Bewegungsförde-

rung in die Lage versetzen, sich selbst vor Unfällen zu schützen.

Die Internetplattform www. kinder-gaerten-in-aktion.de bietet deshalb für alle Interessengruppen geeignete Materia-lien für die Praxis und notwendige Hinter-grundinformationen zu allen Fragestel-lungen im Kindergartenbereich.

Holger EckmannTel. 0711/9321-376

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Frau Staatssekretärin Gurr-Hirsch mit dem Vorsitzenden der UKBW-Geschäftsführung Herrn Hagelstein

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In der Zeitschrift „Pluspunkt“, Ausgabe 4/2006, wurde der 11. Wettbewerb für Schulen ausgeschrieben mit dem Thema: „Sicherheit und Gesundheit in Schulen“. Hierbei sollten Projekte und Aktionen eingereicht werden rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit. Dieser He-rausforderung stellten sich bundesweit insgesamt 25 Schulen. Das Thema ist so umfassend, dass es schon genaue Vorstel-lungen, Konzepte, viel Engagement und Begeisterung braucht, um die Jury zu überzeugen. Wir von der Unfallkasse Ba-den-Württemberg (UKBW) freuten uns natürlich sehr, gleich zwei Schulen aus-zeichnen zu dürfen.

Die Hebelschule in Rheinstetten ist Gewinnerin des ersten Preises für ihre umfassende Dokumentation beim ausge-schriebenen Wettbewerb „Sicherheit in Schulen“. Die beteiligten Schülerinnen und Schüler haben das Thema Sicherheit sehr ausführlich gewürdigt. Untergliedert wurde dieses Mammutwerk in:

Sicherheit im Schulhaus,

Verhalten bei Brand,

Aktualität der Erste-Hilfe-Kästen,

Sicherheit auf dem Schulweg,

Verhalten in Krisensituationen (Pöbeleien, Mobbing, Ansprechen von Schülern durch Erwachsene etc. ...),

Gefahren im Privathaushalt (Strom, Medikamente, Gifte),

Gefahren beim Baden in natürlichen Gewässern,

Verhalten in der Natur und beim Bergwandern.

Allein diese Palette zeigt, wie umfang-reich die Recherchen betrieben wurden. Die Lösungsansätze mündeten in teils kreativen Würfelspielen für jüngere Mit-schüler, bzw. in Unterrichtseinheiten, einer Brandschutzübung und Infoveran-staltungen an der Schule.

Bei der Preisübergabe am 4. März wür-digte Manfred Hagelstein, Vorsitzender der Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW), das beson-dere Engagement und die Bandbreite der erarbeiteten Lösungen. Die das Projekt betreuende Lehrerein Frau Bürgel (bereits i. R.), der ehemalige Schulleiter Herr Ebert und die Schülerinnen und Schüler der Förderschule freuten sich sehr über diese Auszeichnung und betonten das gute Miteinander und die Freude an die-ser Projektarbeit. Projektarbeiten sind an

der Hebelschule fester Bestandteil bei der Unterrichtsgestaltung. Der gewonnene Betrag i. H. von 1.500 Euro kommt dem Schulförderverein zugute und ermöglicht der Schule schöne Aktivitäten.

Den dritten Preis i. H. von 500 Euro nahmen die Schülerinnen und Schüler der Gottlieb-Daimler-Schule 2 in Sindel-fingen am 5. März freudig entgegen. Sie hatten klassenübergreifend das Thema „Damit die Arbeit nicht unter die Haut geht ...“ detailliert erarbeitet. Gefahren für die Haut, deren Pflege sowie Präven-tionsmaßnahmen (Einsatz von Schutz-handschuhen und deren Problematik) wurden vorbildlich dokumentiert und im Anschluss durch gegenseitigen Unterricht bzw. Plakataktionen im Schulgebäude für die interessierten Mitschülerinnen und Mitschüler zugänglich gemacht. Das In-

Zwei der drei Hauptpreise gehen nach Baden-WürttembergFreude bei den beiden Gewinner-Schulen im Ländle

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Vorsitzender der UKBW-Geschäftsführung Herr Hagelstein mit Frau Bürgel (Lehrerin i. R.)

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ternet diente vielfach als Infoquelle und wurde entsprechend angezapft. „Dieses Projekt ist ein beispielhafter Schulter-schluss bzw. ‘der verlängerte Arm’ der derzeit laufenden bundesweiten Haut-kampagne der DGUV und allen Mit-gliedsverbänden“, so Manfred Hagelstein in seiner Laudatio. Herr Kienle (Schullei-ter) bewies seherische Fähigkeiten, indem

er die fertige Projektdokumentation in einer internen Notiz als „preisverdächtig“ einstufte. Die sehr engagierten Lehrkräfte, allen voran Frau Teufel und Frau Wagner, waren auch voll des Lobes über die betei-ligten Schülerinnen und Schüler. „Derar-tige Projekte müssen neben dem ganz normalen Schulalltag bewerkstelligt wer-den. Umso schöner, wenn neben den er-

arbeiteten Ergebnissen auch noch ein solcher Preis herausspringt“, freute sich Frau Teufel. Hauterkrankungen – gerade im Friseurberuf bzw. in Berufen des Ge-sundheitsdienstes stehen an Nr. 1 bei BK-Meldungen und verursachen immense Kosten. Bereits junge Menschen für die Risiken und Gefahren im Berufsalltag zu sensibilisieren ist ein gelungener Präven-tionsansatz des ausgeschriebenen Wettbe-werbes und hilft ihnen bei ihrem weiteren beruflichen Werdegang. Mit dem gewon-nenen Geld werden die Schülerinnen und Schüler entsprechende Aktivitäten im Klassenverband finanzieren.

Diese beiden Beispiele zeigen, wie leb-haft das Thema Sicherheit und Gesund-heitsschutz bereits in den Unterricht ein-

gebaut und vermittelt werden kann. Aus Sicht der UKBW ist dies natürlich eine doppelte Freude – zwei Preisträger aus Baden-Württemberg und dann noch das Thema „Sicherheit und Gesundheits-schutz“ – unser Hauptanliegen, die Un-fallprävention.

Wir hoffen sehr, dass diese erfreulichen Beispiele Schule machen und sich andere Schulen/Schulklassen angespornt fühlen, in die Fußstapfen unserer Preisträger zu treten.

Die Projekte sind übrigens im Internet unter www.uk-bw.de Rubrik „Aktuelles“ und in der Rubrik „Prävention/Betriebs-art/Schule“ eingestellt.

Klaus-Peter FliegerTel. 0711/ 9321-123

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Herr Hagelstein, Schülerinnen und Frau Wagner (Lehrerin) Frau Teufel (Lehrerin)

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Klettern an künstlichen Kletterwänden, im Fels oder in Hochseilgärten, Moun-tainbiking und Hochgebirgswanderungen, Kanufahrten, Segeltörns, Canyoning- oder Raftingtouren auf dem Wasser – solche oder ähnliche Outdoorsportarten liegen im Trend und gewinnen in Schulen nicht nur bei außerunterrichtlichen Veranstal-tungen, sondern auch im Rahmen des Schulsports zunehmend an Bedeutung.

Sichtbares Zeichen dieser Entwicklung ist die rasant steigende Anzahl von An-fragen durch Schulleiterinnen und Schul-leiter, Lehrerinnen und Lehrer, aber auch durch Elternvertretungen und Sachkosten-träger bei der Unfallkasse Baden-Würt-temberg hinsichtlich des gesetzlichen Ver-sicherungsschutzes und eventuell erforder-licher sicherheitsrelevanter Rahmenbedin-gungen bei Outdoorveranstaltungen.

Pädagogischer Spagat zwischen Wagnis, Risiko, Nutzen und Sicherheit

Erfahrungen und Studien aus der Erleb-nispädagogik belegen, dass Outdoorsport-arten bei entsprechender Anleitung die Motorik, Wahrnehmungsfähigkeit und Sozialkompetenz der Aktiven fördern können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht gefährdet wird. Wagnissituationen, die bei der Durchführung von Outdooraktivitä-ten beabsichtigt sind oder sogar bewusst gesucht werden, müssen deshalb vorher-sehbar und kalkulierbar sein. Unberechen-bare Gefährdungen für die Gesundheit der Aktiven müssen im Vorfeld ausge-schlossen werden.

Das Sicherheitsgefühl von Schülerin-nen und Schülern und das subjektiv emp-fundene Risiko können in Wagnissituati-onen individuell sehr unterschiedlich sein. Das Verhältnis von persönlichen Kompe-tenzen, Anliegen und Bedürfnissen einer-seits und äußeren Anforderungen und Einflüssen andererseits ist dabei das Maß für die individuelle Sicherheit. Aus diesem Sicherheitsverständnis heraus ergibt sich die Notwendigkeit, Outdoorangebote an die individuellen Bedürfnisse und Voraus-setzungen der Beteiligten anzupassen, sie entsprechend differenziert zu planen und durchzuführen.

Um Outdoorsportarten in den Schulen sinnvoll einzusetzen, sind grundsätzliche pädagogische und didaktische Überle-gungen erforderlich. So sollte beispiels-weise die Nutzung von Hochseilgärten im Schulsport nicht nur ein isoliertes An-gebot mit „Event-Charakter“ darstellen, sondern vielmehr als Bestandteil oder Höhepunkt einer mittel- oder langfristig ausgerichteten Unterrichtsplanung ange-legt sein.

Legt man den Schwerpunkt der päda-gogischen Arbeit bei Outdoorsportarten auf die Entwicklung von Sozialkompetenz und eigenverantwortlichem Handeln, so sollten einige pädagogische Prinzipien beachtet werden:

Die Auswahl der Outdooraktivitäten sollte vor dem Hintergrund der Über-tragbarkeit auf Alltags- und Lebenssi-tuationen getroffen werden.

Die Entscheidungsfreiheit und Zwang-losigkeit für alle Schülerinnen und Schüler muss jederzeit sichergestellt werden.

Es sollten Sportarten ausgewählt wer-den, die von allen zu bewältigen sind.

Gruppendynamik sollte gefördert, Gruppendruck vermieden werden.

Die Eigenverantwortlichkeit der Betei-ligten sollte gefördert und gefordert werden.

Das Verantwortungsbewusstsein ge-genüber anderen Beteiligten sollte ge-fördert werden.

Rechtliche Grundlagen

Versicherungsschutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung

Für Schülerinnen und Schüler von allge-mein- oder berufsbildenden Schulen besteht auf der Grundlage des Sozialge-setzbuches VII (§ 2, Abs. 1, Nr. 8 b SGB VII) ein gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz.

Unfallversichert sind sämtliche Tätig-keiten, die im rechtlichen und organi-satorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Dies schließt die Teilnahme am Unterricht und an unmittelbar vor bzw. nach dem Unterricht von der Schule bzw. im Zusammenwirken mit ihr durch-geführten Betreuungsmaßnahmen genau-so ein wie Aktivitäten während der Pause oder bei außerunterrichtlichen Veran-staltungen. Der Versicherungsschutz be-inhaltet gesetzlich festgelegte Leistungen für entstandene Körperschäden infolge eines Schulunfalls oder einer Berufskrank-heit.

Zu Land, zu Wasser und in der Luft – Wagnis, Risiko und Sicherheit bei Outdoorsportarten in der Schule

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Haftung und Haftungsprivileg

Im Falle eines Schulunfalls oder einer Berufskrankheit besteht seitens der be-troffenen Schüler/-innen ein Leistungs-anspruch gegenüber dem zuständigen Unfallversicherer. Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherungen in Baden-Württemberg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg.

Der Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger schließt gleich-zeitig alle anderen gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Körperscha-dens aus. Dies bedeutet, dass der /die ver-letzte Schüler/-in keine Ansprüche gegen-über Mitschülern, Lehrkräften, Schullei-tungen, Schulträgern oder Schulhoheits-trägern geltend machen kann (Ausnahme: der Schädiger handelt vorsätzlich). Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Haftungsprivileg (Haftungs-freistellung).

Von diesem Haftungsprivileg unange-tastet bleibt jedoch das Recht des Unfall-versicherungsträgers und des Dienstherrn, den Ersatz seiner geleisteten Aufwendun-gen dann zu verlangen (Regressanspruch), wenn der/die Lehrer/-in vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten gegenüber dem anvertrauten Kind vernachlässigt hat.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei Outdoorsportarten in der Schule

Organisatorische Voraussetzungen

Outdooraktivitäten einer Schule fallen dann unter den gesetzlichen Unfallschutz, wenn:

es sich um eine lehrplanmäßige Schul-veranstaltung handelt (z. B. Kletter-

oder Kanusport im Rahmen des regu-lären Schulsportunterrichts),

eine schulrechtliche Regelung vorliegt (z. B. Regelung spezieller Sachverhalte durch den Schulhoheitsträger) oder

die Schulleitung eine entsprechende Entscheidung getroffen hat (z. B. Ge-nehmigung des Besuchs eines Hoch-seilgartens im Rahmen einer Klassen-fahrt, eines Aktionstages oder Schul-landheimaufenthalts).

Entscheidend ist in diesem Zusammen-hang, dass es sich bei den Outdooraktivi-täten um von der Schule veranlasste Maß-nahmen handelt, d. h. die Schule muss für die äußeren Bedingungen, die inhaltliche Gestaltung, die Leitung und Aufsicht verantwortlich sein. Die bloße Bereitstel-lung von entsprechenden Einrichtungen (z. B. einer schuleigenen Kletteranlage)

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oder die Anwesenheit von Lehrkräften reicht nicht aus, um den Versicherungs-schutz zu begründen.

Sofern Outdooraktivitäten mit Schü-lern im Rahmen von außerunterrichtli-chen Veranstaltungen (z. B. bei Wande-rungen, Ausflügen, Schullandheimauf-enthalten) vorgesehen sind, ist vorab die Genehmigung der Schulleitung erforder-lich. Darüber hinaus wird dringend emp-fohlen, die Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein-zuholen.

Personelle Voraussetzungen

Voraussetzungen bei Schülerinnen und Schülern

Alle Outdoorsportarten weisen ein spe-zielles Anforderungsprofil hinsichtlich möglicher bzw. auftretender physischer und psychischer Belastungen auf. Je nach geplanter Aktivität sind die Aktiven bei der Teilnahme bestimmten körperlichen und mentalen Belastungen ausgesetzt. Informationen zu eventuellen körperli-chen oder psychischen Beeinträchtigun-gen oder Einschränkungen bei Schüle-rinnen und Schülern (z. B. Verletzungen, Asthma, Höhen- oder Platzangst) müssen vor Beginn der Veranstaltungen von den Verantwortlichen eingeholt werden. Schü-lerinnen und Schüler sowie Eltern sind über die geplanten Aktivitäten und damit verbundenen Anforderungen frühzeitig zu informieren.

Qualifikation, Fürsorge- und

Aufsichtspflicht der Lehrkraft

Grundsätzlich bestehen gegen Outdoor-sportarten in der Schule seitens der Un-fallversicherungsträger keine Einwände. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übungs-betrieb die notwendigen sicherheitstech-nischen Anforderungen erfüllt und unter der Aufsicht und Leitung von erfahrenen bzw. ausgebildeten Personen steht.

Outdoorsportarten erfordern eine in-tensive Vorbereitung durch die unterrich-tenden Lehrkräfte, da sich die Rahmen-

bedingungen hierfür (z. B. unbekannte Anforderungen, Ablenkung durch unge-wohnte Umgebung, Unübersichtlichkeit des Geländes, erschwerte Kommunikati-on) in der Regel von denen des normalen Schulalltags deutlich unterscheiden.

Ourtdoorsport in der Schule stellt an die Lehrkräfte bezüglich der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht dann erhöhte Anfor-derungen, wenn z. B.

Kenntnisse über Fähigkeiten und Fer-tigkeiten der Schüler/-innen in den geplanten Sportarten noch nicht vor-handen sind,

Einsteiger-, Anfänger- oder heterogene Gruppen unterrichtet werden,

mit unbekannten, ungewohnten Ge-gebenheiten und Situationen oder po-tenziellen Risiken zu rechnen ist.

Besondere Bedeutung kommt der prä-ventiven Aufsichtführung zu. Hierunter ist das umsichtige und vorausschauende Handeln der Lehrkräfte zu verstehen. Zu den wichtigsten Aufgaben der Lehrkraft gehört es, sich im Vorfeld einer Aktivität Gedanken über mögliche Problemberei-

che und Gefahrenquellen zu machen. Die speziellen räumlichen und zeitlichen oder verhaltensbedingten Gegebenheiten sind maßgeblich.

Die Frage, welche Qualifikation eine Lehrkraft nachweisen muss, um mit Schü-lerinnen und Schülern eine bestimmte Sportart oder Aktivität ausüben zu kön-nen, hängt von der jeweiligen Outdoor-aktivität, der getroffenen Aufgabenvertei-lung (führt die Lehrkraft die Aktivität allein verantwortlich oder mit Unterstüt-zung eines externen Partners durch), den jeweils erforderlichen fachlichen Kennt-nissen, den organisatorischen Rahmenbe-dingungen und den potenziellen Risiken ab.

Sofern eine Lehrkraft eine Outdoor-sportart (z. B. Klettern an Toprope-Wän-den, Kanufahrten auf Bächen oder Seen, Trekkingtouren im Hochgebirge) allein verantwortlich durchführen möchte, ist eine entsprechende fachliche Qualifika-tion unerlässliche Voraussetzung. Die Art und der Umfang einer erforderlichen Min-destqualifikation ist für bestimmte Out-doorsportarten (z. B. Klettern an künstli-chen Kletteranlagen oder natürlichem Fels, Skifahren und Snowboarden) durch die Schulhoheitsbehörde vorgegeben. Für

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andere Aktivitäten (Kanusport, Moun-tainbiking, Hochseilgärten usw.) werden Mindeststandards für die Aus- und Fort-bildung durch Sportfachverbände oder durch die anderen fachlichen Institutio-nen vorgegeben.

Aber auch wenn fachkundiges Personal eines externen Anbieters (z. B. kommer-zielle Seilgartenbetreiber) die Lerngruppe übernimmt, ist die Lehrkraft im schul-rechtlichen Sinne verantwortlich. Sie hat sich in der Vorbereitung über die örtlichen Gegebenheiten, den organisatorischen und inhaltlichen Ablauf, die Qualifikation des betreuenden Personals und die erfor-derlichen Sicherheitseinrichtungen und -verfahren zu informieren. Des Weiteren sind für die inhaltliche Umsetzung und Organisation folgende Fragstellungen wichtig:

Welche Zielsetzung unterstützt die einzelne Outdoorsportart?

Wie viele Schülerinnen und Schüler können gleichzeitig oder parallel be-schäftigt werden?

Wie liegen die Verhältnisse zwischen Aktivität und passiver Teilnahme?

Wie sind die Verantwortlichkeiten für die Art und den Umfang notwendiger Sicherheitsmaßnahmen verteilt.

Sofern eine Lehrkraft in sicherheitsre-levante Aufgaben eingebunden wird, muss sichergestellt sein, dass sie eine entspre-chende Einweisung von geschultem Per-sonal erhält und diese Aufgaben auch er-füllen kann. Sie muss insbesondere die kontinuierliche Aufsicht über ihre Lern-gruppe übernehmen und den Prozess und das Fachpersonal unterstützen, z. B. durch organisatorische und disziplinarische Maß-nahmen. Dies bedeutet, dass sich die ver-antwortliche Lehrkraft während der Ver-anstaltung ständig bei der Gruppe aufhält, um regulierend eingreifen zu können, auch wenn nicht erwartet wird, dass die Lehrkraft jede Aufgabe oder Übungsform selbst durchführt.

Auswahl eines externen Anbieters

Bei der Nutzung externer Einrichtungen (z. B. kommerzielle Kletteranlagen, Hoch-seilgärten) oder der Verpflichtung externer Anbieter/Fachpersonal hat die verantwort-liche Lehrkraft im Vorfeld zu überprüfen,

ob die zu nutzende Einrichtung den gän-gigen Standards und Normen entspricht und ob bzw. welche Qualifikation das be-treuende Personal besitzt.

Betreiber von Hochseilgärten beispiels-weise sind für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ihrer Anlage verant-wortlich und haftbar. Im Vorfeld einer geplanten Maßnahme sollte sich die ver-antwortliche Lehrkraft vom Betreiber eines ausgewählten Hochseilgartens be-stätigen lassen, dass die Anlage nach aktu-ellen Standards und Normen (z. B. ERCA – European Ropes Course Association) gebaut und betrieben wird sowie regel-mäßig sicherheitstechnische Prüfungen durchgeführt und dokumentiert werden. Außerdem ist mit dem Betreiber klar zu regeln, welche Qualifikation des Fach-personals vorliegt und welches Personal welche Art der Verantwortung zu wel-chem Zeitpunkt wahrnimmt.

Bestehen seitens der verantwortlichen Lehrkraft nach Einholen solcher grund-sätzlichen Informationen Zweifel an der Seriosität eines Anbieters, die nicht aus-geräumt werden können, sollte man das Angebot ablehnen und sich um Alterna-tiven bemühen.

Die Träger der gesetzlichen Schülerun-fallversicherung haben sich der aktuellen Thematik „Hoch- und Niedrigseilgärten“ angenommen. In der neu erschienenen Broschüre „Seilgärten“ GUV-SI 8082 werden wichtige Hinweise zu Besuch und Nutzung von Seilgärten im Rahmen schu-lischer Veranstaltungen gegeben. Die Broschüre kann über die Unfallkasse Baden-Württemberg bezogen werden.

P R Ä V E N T I O N

Hans-Joachim WachterTel. 0721/ 6098 - 263

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P R Ä V E N T I O N

Im Rahmen des Wettbewerbes „Sichere Waldarbeit in Baden-Württemberg 2007“ wurden am 07.12.2007 insgesamt sechs forstliche Dienststellen für ihre Bemü-hungen im Arbeitsschutz ausgezeichnet. Mit diesem gemeinsamen Wettbewerb knüpfen die Landesforstverwaltung Ba-den-Württemberg und die Unfallkasse Baden-Württemberg an die Auszeich-nung staatlicher Forstämter im Jahre 2004 an. Bei der feierlichen Preisver-leihung am Forstlichen Bildungszentrum Königsbronn erhielten von den aus-gezeichneten Dienststellen drei untere Forstbehörden zusätzlich einen Geldpreis in Höhe von je 1.000 €. Ausschlaggebend hierfür war ihr besonderes Engagement für Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz, insbesondere auch bei der Ein-bindung dieser Aufgaben in die neuen Strukturen, welche im Zuge der Verwal-

tungsreform von 2005 in der Forstver-waltung Einzug hielten.

„Trotz aller Anstrengungen im Arbeits-schutz ist die Waldarbeit nach wie vor eine äußerst gefährliche Tätigkeit. Der Ver-gleich mit den Unfallzahlen in anderen Branchen führt uns dies immer wieder vor Augen“, sagte die Staatssekretärin im Ministerium für Ernährung und Länd-lichen Raum, Friedlinde Gurr-Hirsch MdL, in ihrem Grußwort zum Auftakt der Veranstaltung am Forstlichen Bil-dungszentrum Königsbronn.

Seit dem Jahre 2001 ist das Niveau der 1.000-Mann-Quote der meldepflichtigen Unfälle zwar um ca. 30 % zurückgegangen, doch es zeigt sich auch eine gewisse Kon-solidierung im Bereich Arbeitssicherheit.

„Wer aufhört, besser werden zu wollen, hört auf, gut zu sein“, dieses Motto gilt für alle Präventionsaktivitäten.

Wolfgang Kurz, Leiter der Abteilung Prävention bei der Unfallkasse Baden-Württemberg, ging in seinem Grußwort auf die veränderten Rahmenbedingungen im Arbeitsschutz ein: Im Zuge der Dere-

Sichere Waldarbeit 20076 Forstbetriebe für ihre Arbeitsschutz-Konzepte ausgezeichnet

Frau Staatssekretärin Gurr-Hirsch und der Leiter der Abteilung Prävention der UKBW, Herr Kurz, bei der Preisübergabe an den Leiter des Kreisforstamtes Reutlingen, Herr Gamerdinger.

NEU:

DER „NEWSLETTER“ DER UKBW

Möchten Sie immer über alle aktuellen Neuigkeiten rund um die Unfallkasse Baden-Würt-temberg informiert werden?

Dann bestellen Sie den UKBW-Newsletter unter:

www.uk-bw.de

Der Newsletter erscheint quartalsweise sowie außerplan-mäßig zu gegebenen Anlässen und aktuellen Entwicklungen.

Bitte beachten Sie das eingelegte Merkblatt!

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gulierung und der zunehmenden Verla-gerung der Verantwortung auf die betrieb-liche Ebene werde der Arbeitsschutz nicht mehr von oben diktiert, sondern im Be-trieb gestaltet. Im Hinblick auf die Ver-waltungsreform 2005 wies Herr Kurz auf die Notwendigkeit hin, bei der Einglie-derung in die neuen Organisationsstruk-turen auch den Arbeitsschutz neu zu organisieren. Dabei erfordere die Be-schreitung neuer Wege zunehmend die Bildung von Netzwerken. Die Unfallkasse Baden-Württemberg sehe sich als Teil eines solchen Netzwerks, auf dem auch die langjährige, partnerschaftliche Zusam-menarbeit mit der Landesforstverwaltung aufbaut.

Nachhaltigkeit im Arbeitsschutz ist nicht durch punktuelle Maßnahmen zu erreichen, zur Erreichung dieses Zieles muss die intensive Einbindung von Sicher-heit und Gesundheitsschutz in die Be-triebsabläufe als unabdingbar angesehen werden.

Dies ist auch der Ansatz von „Sichere Waldarbeit in Baden-Württemberg“ – nicht nur das Ergebnis der Arbeitsschutz-bemühungen wird als Maßstab herange-zogen, sondern auch der Weg zu diesem Ergebnis, das Arbeitsschutzmanagement.

Dass auch angesichts der neuen Heraus-forderungen „Arbeitssicherheit machbar ist“, wurde nach den Worten von Herrn Kurz unterstrichen durch die 6 Dienst-stellen, welche bei der Veranstaltung in Königsbronn ausgezeichnet wurden.

Für ihre Arbeitsschutz-Konzepte wur-den die unteren Forstbehörden der Land-ratsämter Reutlingen, Biberach, Calw, Heilbronn und des Neckar-Odenwald-Kreises sowie der Forstliche Maschinen-betrieb Ochsenberg des Regierungsprä-sidiums Tübingen ausgezeichnet. Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienst-stellen nahmen die Auszeichnungen in

Form einer Trophäe aus den Händen von Frau Staatssekretärin Gurr-Hirsch und Herrn Abteilungsleiter Kurz entgegen.

Die unteren Forstbehörden der Land-ratsämter Reutlingen, Biberach und Calw wurden zusätzlich mit einem Geldpreis von 1.000 € belohnt.

Die Geldpreisträger haben durch ihre strukturierte Vorgehensweise verbunden mit einer entsprechenden Qualität der eingereichten Unterlagen überzeugt. Maß-geblich war auch der erkennbar hohe Stellenwert, den sie dem Arbeitsschutz einräumten. Des Weiteren zeichneten sich die Konzepte der Geldpreisträger durch individuelle Ansätze aus, wie etwa den „Sicherheitstrainer“, der hier beispielhaft genannt werden soll.

Mit großem Interesse wurde von den Anwesenden auch der nächste Programm-punkt verfolgt. Die Geldpreisträger hatten nun Gelegenheit zur Vorstellung ihrer Arbeitsschutz-Konzepte, mit denen sie die Jury überzeugt hatten. Die sehr anschau-lichen Ausführungen lieferten den Zuhö-

rern sicherlich die eine oder andere wert-volle Anregung für die eigene Arbeit.

Der Abschluss der Preisverleihung wur-de zunächst noch intensiv zum fachlichen Austausch genutzt. In der lockeren At-mosphäre stand auch das persönliche Gespräch unter den Teilnehmern zuneh-mend im Vordergrund. Keinesfalls verges-sen werden darf in diesem Zusammen-hang das Team des FBZ Königsbronn, das mit der Ausgestaltung des Raumes und mit seiner hervorragenden Bewirtung maßgeblich zur guten Stimmung beige-tragen hat.

Die UKBW und die Landesforstver-waltung Baden-Württemberg beglück-wünschen die Preisträger auf diesem Wege nochmals ganz herzlich und hoffen auch für 2008 auf eine rege Beteiligung am Wettbewerb „Sichere Waldarbeit in Ba-den-Württemberg“.

P R Ä V E N T I O N

Frau Staatssekretärin Gurr-Hirsch und Herr Kurz im Kreise der Preisträger.

Ulrich Hoffmann0721/ 6098 - 283

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Das Landratsamt Böblingen reservierte für die rund 1.500 Mitarbeiter Anfang März 2008 eine Woche lang das gesamte 5. OG des Verwaltungsgebäudes. Unter dem Motto „Gesundheitswoche 2008“ wurde ein umfangreiches Programm zu den Themen Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden bei der Arbeit angeboten.

Die Gesundheitswoche wurde von Herrn Landrat Maier und dem Personal-ratsvorsitzenden Herrn Koch eröffnet, die Organisation und Koordination oblag dem Personalrat unter Federführung von Herrn Henne.

Ein weites Themenfeld an Informa-tionen, Gesundheits-Checks und Mit-mach-Aktionen ließen die zwei Stunden, die jede Mitarbeiterin und jeder Mitar-beiter für den Besuch der Gesundheits-woche zur Verfügung gestellt bekommen hatten, wie im Fluge vergehen.

Unter der Beteiligung der AOK, des Gesundheitsamtes, der TKK, der Bera-tungsstelle Böblingen und etlichen weite-ren Vereinigungen und freien Anbietern aus dem Feld der Gesundheitsvorsorge wurde unter anderem ein kompletter Check-up mit Blutzucker- und Blut-druckmessung, Hör- und Sehtest, BMI-Ermittlung, Impfberatung und Lungen-funktionstest angeboten. Viele Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter ließen sich den Rücken und die Wirbelsäule vermessen, anschließend konnten in einem „Rücken-fit-Schnupperkurs“ Verspannungen, Fehl-haltungen und eventuelle Schmerzzustän-

de positiv beeinflusst werden. Die VBG bot mit einem Musterarbeitsplatz die Möglichkeit, sich praxisnah über Ergono-mie am Bildschirmarbeitsplatz zu infor-mieren und das eigene Wissen darüber zu testen.Vorträge unter anderem zu den Themen „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“, „Süchtiges Verhalten am Arbeitsplatz“, „Gesunder Schlaf“ oder „Fit im Job – mit der richtigen Ernährung“ rundeten das Programm ab.

Im Rahmen der „Hautkampagne“ war die UKBW mit einem Infostand zum Thema „Hautschutz – die wichtigsten 2 m² Deines Lebens“ vertreten.

Die „Präventionskampagne Haut“ ist eine bisher einzigartige Aktion zahlreicher Sozialversicherungsträger. Zum ersten Mal wird von Kranken- und Unfallversiche-rung ein gemeinsames Präventionsziel verfolgt: Gesunde Haut – weniger Hauter-krankungen. Dieses gemeinsame Ziel soll der großen Bedeutung einer gesunden

Haut im privaten und im beruflichen Bereich Ausdruck verleihen. Es soll auf-zeigen, wie wichtig Hautschutz und -pfle-ge sind, um die Haut gesund zu erhalten.

Viele Kolleginnen und Kollegen des Landratsamts nahmen das Angebot wahr, sich über mögliche Präventionsmaßnah-men zur Vorbeugung von Hautreizungen und Hauterkrankungen zu informieren.

Um den Zustand der Haut zu visuali-sieren, konnten mit einer speziellen Lupe die Hände in 200-facher Vergrößerung betrachtet werden. Einige der Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Verwaltung, die bei trockener Hei-zungsluft täglich mit Papier und Akten zu tun haben, leiden in der kalten Jahreszeit unter trockenen Hautpartien an den Hän-den, die bei Vernachlässigung schnell rau und rissig werden können.

Trotzdem waren bei der Betrachtung durch die Lupe selten extrem trockene Hände vorzufinden. Dies lag zum großen

UKBW – HautnahGesundheitswoche im Landratsamt Böblingen

gesunde Haut trockene Haut

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Teil daran, dass der überwiegende Teil der Besucherinnen und Besucher regelmäßig Hand- und Hautcremes zur Feuchtig-keitszufuhr benutzt. Dabei stellte sich heraus, dass auch die Männer die Hand- und Hautpflege längst nicht mehr als zu „frauenspezifisch“ ablehnen, sondern, ganz im Gegenteil, diese in den täglichen Ablauf oft ebenso selbstverständlich inte-grieren.

Ob beim Eincremen auch kein Bereich der Hände vergessen wurde, konnte unter einer Schwarzlichtlampe getestet werden. Nach dem Eincremen mit einer speziellen Testlotion wurden die vernachlässigten Hautpartien deutlich sichtbar. Diesem Aha-Erlebnis folgte meist der Vorsatz, beim nächsten Eincremen den Daumen nicht zu vergessen oder doch die Ringe vor dem Eincremen abzunehmen.

Anhand eines Versuchs am Stand der UKBW wurde die Wirksamkeit von Haut-schutzcremes eindrücklich nachgewiesen. Ein Styroporklötzchen symbolisierte die Haut, auf dessen eine Hälfte die Haut-schutzcreme aufgetragen wurde, die an-dere erhielt keinen Schutz. Auf der unge-schützten Seite fraß das mit einer Pipette aufgeträufelte Aceton sofort ein Loch hin-ein, die eingecremte Hälfte blieb dagegen

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Herr Tampe (rechts) im Fachgespräch am UKBW-Infostand

links mit Hautschutzcreme, rechts ohne.

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unversehrt. Diese Demonstration besei-tigte schließlich auch die letzten Zweifel an der Wirksamkeit von Hautschutzmit-teln.

Grundsätzlich soll gemeinsam mit dem Betriebsarzt das geeignete Hautschutzmit-tel gewählt und mit darauf abgestimmten Hautreinigungs- und Hautpfl egemitteln den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Ein Haut-schutzplan zeigt auf, wie die Mittel richtig angewendet werden.

Oft wurde beklagt, dass nach dem Eincremen die Hände zu lange nachfet-ten und etwa auf Akten „verdächtige“ Fin ger-Prints hinterlassen würden. Dass eine Handpfl egecreme jedoch nicht fet-tend sein muss und zudem schnell in die Haut einziehen kann, konnte jeder Besu-cher selbst feststellen. Hierzu wurde eine kleine Cremeprobe zum Mitnehmen ge-reicht. Denn mit den Hautschutzmitteln verhält es sich wie mit jeder anderen per-sönlichen Schutzausrüstung: Wird sie nicht akzeptiert, dann wird sie auch nicht benutzt.

Die umfangreiche Auswahl an Hand-schuhen für unterschiedliche Tätigkeiten waren besonders für die Kollegen aus den Außenstellen, wie z. B. der Straßenmeis-terei oder dem Forstbereich interessant.

Die Gesundheitswoche im Landrats-amt Böblingen trägt sicher Früchte und

führt zu einem bewussteren Umgang mit der eigenen Gesundheit und den Tätig-keiten an den jeweiligen Arbeitsplätzen. Hiervon profi tieren beide: der Arbeitgeber und die Mitarbeiter. Einerseits reduzieren sich Fehlzeiten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten, andererseits ist die Gesund-heit unser allerhöchstes Gut und damit maßgeblich für das eigene Wohlergehen und die persönliche Lebensqualität ver-antwortlich. Es bleibt zu wünschen, dass die vielfältigen Anregungen und Anstöße des Gesundheitstages noch lange nach-klingen und dauerhaft in die tägliche Arbeit und den Umgang mit der eigenen Gesundheit einfl ießen.

Das Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit ist immer Chef-sache. Ohne den Willen und der Unter-stützung von „ganz oben“ sind Aktionen zu diesem Thema meist nicht zu realisie-ren. Dies gilt für alle Bereiche der betrieb-lichen Gesundheitsförderung.

Die UKBW unterstützt und fördert die Bereitschaft von Unternehmen, Kon -zepte zur betrieblichen Gesundheitsför-derung zu installieren. Hierzu gehören außer Ak ti onen und Gesundheitstagen ebenso beispielsweise Lärmmessungen am Arbeitsplatz, Schulungen zum Heben und Tragen zur Prävention von Muskel- und Skeletterkrankungen, Beratungen und Besichtigungen zur Einrichtung und

Ver besserung von Arbeitsplätzen oder zum Umgang mit persönlicher Schutzaus-rüstung. Die Themenpalette ist ausge-sprochen vielfältig.

Die UKBW bietet hierbei umfassende Unterstützung an. Weitere Informationen und Ihre Ansprechpartner fi nden Sie auf unserer Homepage www.uk-bw.de. Un-ter der Rubrik Prävention / Hautkampag-ne fi nden sich umfangreiche Links zum Thema Haut- und Handschutz.

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Stefan Tampe Tel. 0711/ 93 21- 305

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Handschuhvariation für viele unterschiedliche Einsätze

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Das „Regionalforum Arbeitsmedizin“ fand am 9. und 10. November in Stutt-gart-Vaihingen statt. Die Unfallkasse Ba-den-Württemberg richtet dieses Fach-forum für Arbeitsmediziner jährlich in Kooperation mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) aus. Herr Staatssekretär Dieter Hillebrand (MdL) vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg übernahm die Schirmherrschaft für die Veranstaltung und sprach ein Grußwort. In seinem Er-öffnungsvortrag forderte er: „Gesundheit muss Unternehmensziel werden.“

Das wissenschaftliche Programm wur-de von Frau Dr. Kenner, Abteilung Prä-vention der Unfallkasse Baden- Württem-berg (UKBW) und von den Vorsitzenden des Landesverbandes Baden bzw. Würt-temberg des Verbandes Deutscher Be-triebs- und Werksärzte (VDBW), Herrn Dr. Sehling und Herrn Dr. Straßner, in Zusammenarbeit erstellt. Es wurde ein breites Spektrum an arbeitsmedizinischen Themen angeboten.

Am ersten Tag wurden diese in Form von Vorträgen und einer Podiumsdiskus-sion aufgegriffen. Fachvorträge wurden u. a. zu folgenden Themen gehalten:

„Alternde Belegschaften – Eine Her-ausforderung für Führungskräfte und Betriebsärzte“

„Risiko Nadelstichverletzung: Ergeb-nisse einer Studie – ein neuer Leitfaden über Nadelschutztechniken“

„Notfallmanagement für Arbeitsmedi-ziner“

„Arbeitsmedizinische Betreuung von Mitarbeitern mit Asbestbelastung in Innenräumen“

„Möglichkeiten arbeitsmedizinischer Vorsorge nach G 46“

Die Podiumsdiskussion beschäftigte sich insbesondere mit den aktuellen Änderun-gen bei den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen. Herr Dr. Wellhäu-ßer, Leiter des Referats Arbeitsmedizin bei der BG Chemie, informierte hierüber vorab in einem Impulsreferat.

Zudem bestand für die Teilnehmerin-nen und Teilnehmer am ersten Veranstal-tungstag die Möglichkeit, eine begleitende Fachausstellung im Foyer des Tagungs-hotels zu besuchen.

Am zweiten Tag konnten sie ihr Wissen in praxisbezogenen Seminaren fachlich vertiefen. Es wurden folgende Workshops angeboten:

„Überblick über die Untersuchungs-systematik nach G 46“ (Wirbelsäule/Schulter/Arme)

„Dermatologische Problemfälle in der betriebsärztlichen Praxis“

„Gestaltung von Schicht-/Nachtarbeit unter Mitwirkung des Betriebsarztes – Grundlagen und Praxis“

„Aktualisierungskurs Kardiopulmonale Reanimation für Arbeitsmediziner“

„Chancen und Grenzen des betriebs-ärztlichen Konfliktmanagements“

Insgesamt nahmen ca. 120 Betriebsärztin-nen und Betriebsärzte diese Gelegenheit zur Fortbildung und zum Erfahrungsaus-tausch wahr. Aufgrund der langjährigen Tradition der Veranstaltung und der gro-ßen Resonanz bei den betriebsärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen wird das Regionalforum Arbeitsmedizin am 18. und 19. Juli 2008 wieder stattfinden.

Tagungsbericht Regionalforum Arbeitsmedizin 2007

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(v.l.n.r.) Hr. Kurz, Hr. Dr. Sehling, Hr. Dr. Straßner, Fr. Dr. Kenner; Hr. Staatssekretär Hillebrand

Seminar Untersuchungssystematik nach G46

Seminar Kardiopulmonale Reanimation

Dr. med. Stephanie Kenner Tel. 0711/ 9321 - 313

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So lautet in abgewandelter Form das derzeitige Motto des Nationaltheaters Mannheim. In der Reihe der Vorstellung unserer Mitgliedsbetriebe soll in dieser Ausgabe des UKBW-Infos das National-theater Mannheim präsentiert werden. In der Vorbereitung zu diesem Artikel wurde mit Frau Kahnert (technische Direktorin) und Herrn Mokrusch (stellvertretender Generalintendant) ein Interview geführt:

Ein Theater mit Tradition

Das Theater in Mannheim wurde 1778 vom Kurfürsten Karl-Theodor, der für Toleranz und die Liebe zu Bildung und Kunst bekannt war, gegründet. Seither sind berühmte Namen mit dem Theater verbunden. Vielen ist Mannheim durch die Uraufführung der „Räuber“ von Fried-rich Schiller im Jahre 1782 bekannt. Bis zum heutigen Tag hat das Theater den Beinamen „Schillerbühne“ und auch die alle zwei Jahre stattfindenden Schillertage erinnern an Mannheims ersten Theater-dichter. 1839 wurde das Theater in die kommunale Verantwortung überführt. Im Laufe der Geschichte haben die Mann-heimer sich immer wieder für den Erhalt und die Unterstützung ihres Nationalthe-aters eingesetzt und identifizieren sich mit dieser Einrichtung. Nach dem Zweiten Weltkrieg, in dem das zweite Bühnenge-bäude durch Bomben zerstört wurde, wurde mit großzügigen Spendengeldern der Bevölkerung 1953 der Grundstein zum heutigen Theater am Goetheplatz gelegt. Das neue Haus wurde auf den Tag genau 175 Jahre nach der Uraufführung

der „Räuber“ 1957 mit eben diesem Stück eingeweiht.

Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen ...

Insgesamt finden pro Jahr ca. 1.000 Aufführungen des Nationaltheaters statt. Davon sind allein 230 Opern und 260 Schauspiele. Hinzu kommen Ballettauf-führungen, Konzerte im Rosengarten und Aufführungen in den diversen Jugend-theatern. Das Repertoire umfasst die ge-samte Palette klassischer und moderner Stücke.

Bei den Schiller-Tagen, die alle zwei Jahre stattfinden, werden dem Publikum eigene Inszenierungen, aber auch Produk-

tionen anderer – auch ausländischer – Theater dargeboten. Dieses Festival fin-det alle zwei Jahre im Wechsel mit dem „Mozartsommer“ im Rokokotheater in Schwetzingen unter Leitung des Natio-naltheaters statt. Aber auch neue Thea-terprojekte erhöhen die Attraktivität des Nationaltheaters.

Kinder und Jugendliche – die Kundschaft von morgen

Besonders bemerkenswert ist die Kinder- und Jugendarbeit des Nationaltheaters:

In dem theaterpädagogischen Projekt „junges Nationaltheater“ gehen Mitarbei-ter des Theaters in die Stadtteile, um in den Schulen – auch in Brennpunktschulen

Gelangweilt vom Leben – ein Theaterbesuch hilft!

U K B W - M I T G L I E D S U N T E R N E H M E N

Herr Keßler (rechts) im Gespräch mit Frau Kahnert und Herrn Mokrusch

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– Theaterprojekte anzuregen und zu unter-stützen. Einmal im Jahr werden die Er-gebnisse von Projekten in einem Festival präsentiert und Erfahrungen ausgetauscht. Mit den Schulleitern in Mannheim wurde vereinbart, dass die Schüler der Klassen 5 bis 8 mindestens 4-mal das Theater besu-chen. Dabei geht es um Blicke hinter die Bühne, um Kontakte mit Künstlern bis hin zum Besuch von Aufführungen.

Unterstützt werden diese Projekte durch das „Schnawwl-Theater“ und die junge Oper, die ihre Spielstätten in der alten Feuerwache gefunden haben.

Gelangweilt vom Leben – ein Abo hilft!

Bei diesem Angebot und dem gezielten Heranführen von Jugendlichen an die Theaterkultur der Heimatstadt ist es nicht verwunderlich, dass das Nationaltheater 13.000 Abonnenten besitzt. Davon sind allein 2.500 Betriebsabos, mit denen die Betriebe in und um Mannheim ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eines The-

aterbesuchs geben und gleichzeitig „ihr“ Theater unterstützen.

Unterstützung bekommt das Theater auch durch die „Freunde und Förderer des Nationaltheaters Mannheim e. V.“; rund 2.400 Mitglieder tragen mit Mit-gliedsbeiträgen und Spenden zur materi-ellen und ideellen Stärkung bei.

Trotz hoher Besucherzahlen (im Jahr 2007 waren es 330.000 Besucher) werden von dem 46 Millionen-Haushalt nur 5,5 Millionen durch den Kartenverkauf ge-deckt. Die Preise liegen je nach Auffüh-rung und Sitzplatz zwischen 10 € und 50 €. Damit der Theaterbesuch erschwing-lich bleibt, wird er durch die Stadt Mann-heim subventioniert.

Viele Hände tragen zum Gelingen bei

Das Nationaltheater Mannheim ist ein Vierspartentheater mit eigenen Ensembles für Musiktheater (Oper, Operette, Musi-cal), Schauspiel, Ballett sowie das Kinder- und Jugendtheater Schnawwl. Um das reichhaltige Repertoire bestreiten zu kön-

nen, sind zahlreiche Künstler engagiert: 96 Orchestermusiker, 32 Opernsängerin-nen und -sänger, 52 Chormitglieder, 30 Schauspieler, 13 Tänzer.

Um ein Theaterstück oder eine Oper auf der Bühne dem Publikum zu präsen-tieren, sind aber auch viele andere fleißige Helfer hinter der Bühne erforderlich. Insgesamt sind beim Nationaltheater weitere ca. 400 Mitarbeiter beschäftigt. Es wird an 7 Tagen in der Woche gespielt und jeden Abend (zum Teil auch noch vormittags) eine andere Aufführung ge-boten. Die Organisation und Arbeit im Hintergrund ist die Voraussetzung zum Gelingen einer Theateraufführung:

Die Intendanz und die Spartenleitun-gen stimmen die künstlerische Auswahl der Stücke ab. Für die künstlerische Ge-staltung der einzelnen Stücke werden Re-gisseure verpflichtet, die zusammen mit Bühnenbildnern die Ausstattung ausar-beiten. Bei der sogenannten Bauprobe trifft man sich zum ersten Mal auf der Bühne und bespricht die Gestaltung und den Aufbau der Kulissen. In einem oft schwierigen Prozess müssen künstlerische

Blick auf das Nationaltheater Mannheim

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Ideen, technische Realisierbarkeit und finanzieller Rahmen aufeinander abge-stimmt werden. Während der ca. 6 – 8 Wochen dauernden Proben auf einer der sechs Probebühnen ist die technische Abteilung damit beschäftigt, Kulissen zu entwerfen, zu bauen, zu malen, Requisiten und Ausstattungen auszusuchen, herzu-stellen und herzurichten, Kostüme zu entwerfen und anzufertigen. Viele Ku-lissenteile, die wiederverwendet werden können, lagern in zwei großen Lagern in anderen Stadtteilen, die bei Bedarf ins Theater transportiert werden müssen. Kurz vor einer Premiere erfolgen die Büh-nenproben. Dabei werden die Kulissen eingerichtet, die Bewegungen der Kulissen mit der Obermaschinerie und des Büh-nenbodens mit der Untermaschinerie in elektronische Steuerungen einprogram-

miert. Damit alles im rechten Licht er-scheint, müssen die Scheinwerfer, z. T. per Hand, mit entsprechenden Farbfiltern bestückt und ausgerüstet werden. Über das genaue Treiben auf der Bühne wachen die Inspizienten.

Insgesamt sind neben den ca. 200 Mitarbeitern im technischen Bereich ca. 200 Mitarbeiter im kaufmännischen und künstlerischen Bereich tätig. Die unter-schiedlichen Fachlichkeiten entsprechen ca. 80 verschiedenen Berufsbildern. Das Nationaltheater ist gleichzeitig ein Aus-bildungsbetrieb für zwölf Auszubildende und ca. 20 Praktikanten bzw. Volontäre.

Die Gesamtverantwortung für den künstlerischen sowie den kaufmännischen Bereich hat seit der Spielzeit 2005/2006 die Generalintendantin Frau Regula Ger-ber.

Katharina Görres und Cornelia Ptassek in „Traviata“

U K B W - M I T G L I E D S U N T E R N E H M E N

NEU:

DER „NEWSLETTER“ DER UKBW

Möchten Sie immer über alle aktuellen Neuigkeiten rund um die Unfallkasse Baden-Würt-temberg informiert werden?

Dann bestellen Sie den UKBW-Newsletter unter:

www.uk-bw.de

Der Newsletter erscheint quartalsweise sowie außerplan-mäßig zu gegebenen Anlässen und aktuellen Entwicklungen.

Bitte beachten Sie das eingelegte Merkblatt!

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U K B W - M I T G L I E D S U N T E R N E H M E N

Helmut KeßlerTel. 0721/ 60 98 - 298

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Arbeitssicherheit – ein absolutes Muss

Beim Zusammenspiel so vieler Menschen und Abläufe ist die Organisation unter Einbeziehung von Sicherheit und Gesund-heitsschutz eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf und Erfolg des Theaters. Hierzu seien einige Beispiele genannt:

Im Nationaltheater ist eine Arbeits-Sicherheits-Kommission als ständige Ein-richtung vorhanden, in der alle Sparten

vertreten sind und aktuelle Probleme be-sprochen und Lösungen gefunden werden.

Der seit 20 Jahren angestrebte Neubau des Werkhauses war nicht nur aus Grün-den der Wirtschaftlichkeit und Funktio-nalität, sondern auch mit Aspekten von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu begründen. Die Auslagerung der Werk-stätten nach Neckarau, deren Einrichtung und die Arbeiten in den Behelfswerkstät-ten stellten in den letzten Jahren eine besondere Herausforderung an die Orga-nisation und den Arbeitsschutz dar. Z. B.

gab es Probleme mit der ölbetriebenen Gebläseheizung. Die Lüftungsleitungen wurden zusätzlich abgedichtet, Filter wur-den eingebaut, Wartungsintervalle wur-den verkürzt und die UKBW konnte durch Messungen nachweisen, dass für die Beschäftigten keine Gefahr durch Schadstoffe in der Luft bestand.

Eines der wichtigsten Arbeitsschutz-probleme im Theater ist der Aufenthalt unter schwebenden Lasten. Während die für die Aufführung notwendigen Kulissen im Bühnenturm hängen, sind Schauspie-ler und Bühnenarbeiter darunter tätig. Als sich Probleme an der Obermaschinerie abzeichneten, wurde deshalb schnell ge-handelt.

Durch regelmäßige Unterweisungen sowie Sicherheits- und Gesundheitstage werden die Mitarbeiter auf die vielfältigen Gefahren hingewiesen: Dies ist sicherlich auch der Grund, dass beim Nationalthe-ater kein erhöhtes Unfallaufkommen zu verzeichnen ist.

Blick in den Malsaal im neuen Werkhaus des Nationaltheaters

Technische Daten

DAS OPERNHAUS HAT 1.140 PLÄTZE UND IST EINE DER GRÖßTEN BÜHNEN IN DEUTSCHLAND. DAS SCHAUSPIELHAUS

HAT MAX. 639 SITZE. DURCH DIE VERÄNDERBARKEIT VON BÜHNE UND ZUSCHAUERRAUM IST DIE ZAHL VARIABEL. BEIDE

HÄUSER BESITZEN EIGENE BÜHNENTÜRME MIT JEWEILS 25 METERN HÖHE ÜBER DEM BÜHNENBODEN. DARIN BEFINDEN

SICH JEWEILS 35 ELEKTROSEILZÜGE FÜR DIE KULISSEN.

DAS THEATER VERFÜGT ÜBER EINE HYDRAULISCHE HEBEBÜHNE, MIT DER SATTELZÜGE VON STRASSENNIVEAU AUF

BÜHNENNIVEAU (1. OG) GEHOBEN WERDEN KÖNNEN. DIESE HEBEBÜHNE IST FÜR DIE TÄGLICHE AN- UND ABFUHR VON

BÜHNENBILDERN INZWISCHEN UNERLÄSSLICH. FRÜHER WURDE DIE HEBEBÜHNE VON 5 BIS 8 SATTELSCHLEPPERN

ANGEFAHREN, HEUTE BENÖTIGT MAN 15 BIS 20 FAHRZEUGE FÜR DEN TRANSPORT DER BÜHNENAUSSTATTUNG.

DAS NATIONALTHEATER UNTERHÄLT MEHRERE LAGERSTÄTTEN FÜR BÜHNENBILDER SOWIE EIN PROBEBÜHNENZENTRUM,

IN DEM AUF 6 BÜHNEN NEUE PRODUKTIONEN EINSTUDIERT WERDEN.

DIREKT HINTER DEM THEATER BEFINDET SICH DAS NEU EINGEWEIHTE WERKHAUS MIT STUDIOBÜHNE SOWIE DAS VER-

WALTUNGSGEBÄUDE.

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Was ist der Arbeitsschutzmanager?

Der Arbeitsschutzmanager ist ein schlan-kes Softwaretool, das die Kommunen dabei unterstützt, ihrer Verpfl ichtung nach §3 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb-SchG, BGBl.I S. 1246) nachzukommen „für eine geeignete Organisation (im Arbeitsschutz) zu sorgen“.

Dabei bleibt der Arbeitsschutzmanager organisationsneutral, das heißt, er unter-stützt den Anwender dabei, den Arbeits-schutz in seinem Betrieb individuell auf-zubauen oder zu optimieren, ohne ihn dabei in seiner Organisationsfreiheit ein-zuschränken.

Zielgruppe des Arbeitsschutzmanagers sind die Organisationsverantwortlichen der Kommunen ((Ober-)Bürgermeister, Hauptamtsleiter, etc.) bzw. der Landrats-ämter.

Wie arbeitet der Arbeitsschutzmanager?

Der Arbeitsschutzmanager ist in die fünf Hauptkapitel:

Strukturen schaffen

Arbeitsbedingungen gestalten

Mitarbeiter fordern und fördern

Planen, Beschaffen, Instandhalten

Zusammenarbeit optimieren, Abläufe verbessern

aufgeteilt, innerhalb derer insgesamt 20 Fragen zu den wesentlichen Aspekten des Arbeitsschutzes in Kommunen gestellt werden (Abb. 1)

Kapitel 1 betrifft somit die Aufbauor-ganisation, in Kapitel 2 - 5 werden ver-schiedene Aspekte der Ablauforganisation bearbeitet. Die Reihenfolge der Bearbei-tung der Kapitel ist nicht vorgegeben, jedoch hat es sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, erst die Aufbauorganisation vollständig festzulegen, bevor die Abläufe beschrieben werden.

Innerhalb einer Frage gibt es die Möglichkeit

Kommentare, Hinweise, Verantwort-lichen, Termine, etc. zu formulieren

Handlungshilfen in Form von Formularen und Beispielen zu nutzen (Abb. 2) oder

Informationen und Hinweise zu Rechts grundlagen zur Thematik zu er halten

In diese Ebene gelangt der Anwender, indem er

in der Fragenübersicht eine Frage mit „nein“ beantwortet

in der Fragenübersicht auf die Schalt-fl äche „Detailinformationen“ klickt

Bei den Lesezeichen auf das „+“ links neben der Frage klickt und den gewünschten Bereich auswählt

Die Formulare und Arbeitshilfen im gleichnamigen Bereich liegen als Word-,

ASM kommunalArbeitsschutzmanager für Kommunen

P R Ä V E N T I O N

Abb. 1

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Excel- oder pdf-Datei vor, die frei verwen-det werden können. Hat der Anwender mit deren Hilfe seine eigenen Dokumen-te erstellt, so speichert er sie – wie ge-wohnt – in seinem persönlichen Ordner ab.

Mittels der Übersicht des Bearbei-tungsstands (Abb. 3) kann der Anwender schließlich jederzeit schnell den erreichten Organisationsgrad im Arbeitsschutz nach-vollziehen und über das Druckmenü die im Arbeitsschutzmanager erfassten Infor-mationen ausdrucken. Sollen diese nach Schließen des Arbeitsschutzmanagers er-halten bleiben, ist es wichtig, den Spei-chern-Dialog beim Schließen des Arbeits-schutzmanagers mit JA zu beantworten.

Wie erhalte ich den Arbeitsschutzmanager?

Wenden Sie sich hierzu an Ihre zuständige Aufsichtsperson (s. auch www.uk-bw.de). Diese kann Sie auch bei der An wendung des Arbeitsschutzmanagers beraten.

P R Ä V E N T I O N

Norbert LünowTel. 0711/ 93 21- 325

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Abb. 2 (oben), Abb. 3 (unten)

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Beanstandete Mängel

Im UKBW-Info 2/2007 wurde über Öff-nungen in einem Lehrschwimmbecken berichtet, die so ausgebildet waren, dass Schüler angesaugt wurden und sich nur schwer wieder befreien konnten.

Dem Betreiber des Schulschwimm-bades wurde zur Auflage gemacht, diese Ansauggefahr zu beseitigen, z. B. durch Anbringen geeigneter Abdeckgitter vor den Öffnungen und Beschränkung der Durchströmungsgeschwindigkeit durch diese Gitter auf ≤ 0,3 m/s.

Wie sehen nun die praktischen Maßnahmen aus?

Neue Ansaugrohre:Die von den Ansaugöffnungen bis zum gemeinsamen Sammelrohr führenden Ansaugleitungen (Ø 4 bzw. 5 cm) wurden ausgebaut. Dabei zeigte sich, dass von fünf Leitungen drei verstopft waren. (Abb. 1). Dadurch war der Sog an den beiden ver-

bliebenen Ansaugöffnungen mit noch intakten Leitungen viel zu groß. Die neuen Ansaugrohre haben Innendurch-

messer von 6,7 cm. Der größere Durch-messer und die Abdeckung der Ansaug-öffnung verhindernVerstopfungen.

Ansaugöffnungen im LehrschwimmbeckenPraktische Lösung zur Beseitigung der Mängel

Abb. 1: Verstopfte Ansaugrohre

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Vergrößerung der Ansaugöffnungen:An den Stellen der alten Ansaugöffnun-gen wurden Kernbohrungen von 20 cm Durchmesser angebracht und die Wände der Bohrlöcher mit Kunstharz versie-gelt.

In die Bohrlöcher wurden die neuen Ansaugstutzen eingesetzt. Diese Ansaug-stutzen haben zum Becken hin einen Innendurchmesser von 15 cm. Auf der Rückseite sind sie mit den Ansaugrohren verbunden. Zur Abdichtung zwischen den

Stutzen und der Bohrlochwand werden Dichtmodulketten verwendet (Abb. 2, 3).

Abdeckungen der Ansaugöffnungen:Vor den Ansaugöffnungen wurden ge-wölbte Abdeckrosetten angebracht. Die Bohrungen in diesen Abdeckungen sind 8 mm groß. Der Kreis, in dem diese Bohrungen angebracht sind, hat einen Durchmesser von 20 cm und alle Boh-rungen in diesem Kreis ergeben eine freie Querschnittsfläche von 109 cm² (Abb. 4).

Zu erwartende Auswirkungen:

Die beschriebenen Maßnahmen wirken sich folgendermaßen aus: Das Verstopfen einzelner Ansaugleitungen, das zur unmä-ßigen Steigerung der Andruckkräfte an den Ansaugöffnungen mit offenen Leitun-gen führen kann, wird durch die Abde-ckung der Ansaugöffnungen und durch die Vergrößerung des Durchmessers der Leitungen verhindert.

Die großen, gewölbten Abdeckrosetten lassen sich durch Körperteile nicht mehr vollflächig abdecken.

Die Ansaugstutzen bilden hinter den Abdeckrosetten Ansaugkammern. Da-durch wird die Durchströmgeschwindig-keit durch die Abdeckung auf 0,3 m/s begrenzt.

Somit ist die Gefahr, dass Schüler von Öffnungen in der Beckenwand angesaugt werden, beseitigt.

Abb. 3: In die Beckenwand eingesetzter Ansaugstutzen

Abb. 4: Abdeckrosette vor einer Ansaugöffnung

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Dr. Gerd Thoma Tel. 0721/ 60 98 - 226

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Abb. 2: Ansaugstutzen (S) vor dem Einbau mit Ansaugrohr (R) und Dichtmodulkette (D)

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Unfall in Deutschland

Die Kinder in Tageseinrichtungen sowie Schüler allgemeiner und berufsbildender Schulen sind während ihres regulären Einrichtungsbesuches, der Teilnahme an offiziell genehmigten Veranstaltungen und auf den damit verbundenen direkten Wegen gesetzlich unfallversichert.

Ereignet sich in Deutschland ein Schul-/Arbeitsunfall, erbringt der Unfallversiche-rungsträger als gesetzliche Leistung in der Bundesrepublik Deutschland unter an-derem die Heilbehandlung. Sie umfasst im Wesentlichen folgende Leistungen:

ärztliche (durch hierfür speziell zuge-lassene und ausgebildete sogenannte Durchgangsärzte) und zahnärztliche Behandlung

stationäre Behandlung in hierfür zuge-lassenen Krankenhäusern

Arzneien

Heil- und Hilfsmittel

Übernahme von Fahrt- und Transportkosten

Die Kosten der durch den behandelnden Arzt durchgeführten Heilbehandlung sind grundsätzlich direkt mit der Unfall-kasse Baden-Württemberg nach den für gesetzliche Unfallversicherungsträger gel-tenden Gebührensätzen (UV-GOÄ) ab-zurechnen. Hierfür wurde der sog. Vertrag Ärzte / UV-Träger geschlossen.

Allerdings kommt es bei Unfällen eines Kindes in einer Tageseinrichtung bzw. eines Schülers, gerade in einer grenznahen Einrichtung zur Schweiz, des Öfteren zu Unstimmigkeiten bzw. Problemen im

Zusammenhang mit der Abrechnung der angefallenen Behandlungskosten.

Die Probleme entstehen dadurch, dass die unfallbedingte ärztliche Behandlung nicht, wie bei einem Arbeitsunfall nor-malerweise üblich, in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Schweiz durchgeführt wird.

Zur Gewährleistung eines reibungs-losen Ablaufes sind nachfolgende Infor-mationen insbesondere von den Eltern der betroffenen Kinder zu beachten:

Erleidet ein Kind in einer Tageseinrich-tung oder ein Schüler einen Arbeitsun-fall und ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, so soll diese ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

Grund hierfür ist, dass die gesetz-

liche Unfallversicherung und ihre ver-traglichen Beziehungen ausschließlich im Bundesgebiet der Bundesrepublik

Deutschland Gültigkeit haben; ärztliche Leistungen sollen daher ausschließlich als Sachleistung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden.

Jedes Kindergartenkind / jeder Schüler sollte – sofern es sich nicht um eine offensichtlich leichte Verletzung han-delt – möglichst sofort nach dem Un-fall bei einem Durchgangsarzt vorge-stellt werden.

Ein Durchgangsarzt ist ein vom Landes-verband der gewerblichen Berufsge-nossenschaften bestellter Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie mit beson-deren Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfall-medizin. Durch diesen wird nicht nur eine hochwertige Behandlung, sondern auch eine verwaltungstechnisch unpro-blematische Durchführung des Verfah-rens gewährleistet.

Arbeits-/Schulunfall bei Kindern in Tageseinrichtungen und Schulen –Übernahme von Behandlungskosten in der Schweiz

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Bei der Vorstellung ist der Arzt darüber zu informieren, dass ein Arbeitsunfall vorliegt.

Die angefallenen Behandlungskosten werden sodann direkt mit der Unfall-kasse Baden-Württemberg nach den für gesetzliche Unfallversicherungsträger geltenden Gebührensätzen abgerech-net; zudem wird die UKBW hierdurch umgehend über die vom Arzt durchge-führte Behandlung unterrichtet, wo-durch eine Steuerung des Heilverfah-rens durch die UKBW ermöglicht wird.

Sollte vom Versicherten bzw. dessen Eltern ausdrücklich eine Behandlung in der Schweiz gewünscht werden, kann in diesem Falle keine Kosten-übernahme der UKBW – auch nicht anteilig – erfolgen. Die anfallenden Behandlungskosten sind dann vom Versicherten bzw. dessen Eltern selbst (ggf. private Krankenversicherung) zu tragen.

In Abhängigkeit der Verletzungsart kann in Einzelfällen eine umgehende Behandlung in der Schweiz notwendig sein. Hierfür sollte vorab eine Kosten-übernahmeerklärung der UKBW ein-geholt werden.

Arbeitsunfall im Ausland

Der Unfallversicherungsschutz der Schü-ler erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Auslandsfahrten, die im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungs-bereich der Schule durchgeführt werden (z. B. Aufenthalte im Schullandheim, in-ternationaler Schüleraustausch usw.).

Erleidet der Schüler während eines Aus-landsaufenthaltes einen Arbeitsunfall, so verhält es sich mit der Übernahme der Behandlungskosten etwas anders als bei einem Arbeitsunfall in Deutschland:

Im Ausland kann der deutsche Unfall-versicherungsträger die Heilbehand-lung nicht selbst erbringen.

Durch Vorschriften des über- und zwi-schenstaatlichen Sozialversicherungs-rechts ist aber sichergestellt, dass bei Arbeitsunfällen in bestimmten Län-dern die notwendigen sogenannten Sachleistungen zu Lasten des deut-schen Unfallversicherungsträgers ge-währt werden. Dies ist bei gesetzlich Versicherten mit einer Anspruchsbe-scheinigung der Krankenkasse / Euro-päische Krankenversicherungskarte (EHIC) möglich.

Daher sollte vor Beginn der Auslands-fahrt eine EHIC sowie das „Merkblatt über Leistungen der Krankenversiche-rung – Urlaub in [Name des Reiselan-des]“ von jedem Teilnehmer, der in Deutschland gesetzlich krankenversi-chert ist, organisiert und auf der Aus-landsfahrt mitgeführt werden.

Die o.g. Regelungen bestehen zwi-schen den Staaten der Europäischen Union – EU – (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Grie-chenland, Großbritannien, Irland, Ita-lien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowe-nien, Spanien, Tschechien, Ungarn und griechischer Teil Zyperns), des Euro-päischen Wirtschaftraums – EWR – (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sowie aufgrund von Ab-kommen Deutschlands mit Bosnien-Herzegowina, Israel, Kroatien, Marok-ko, Mazedonien, Serbien und Monte-negro, Tunesien und der Türkei.

Wie und in welchem Umfang die Sachleistungen dort zu erbringen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschrif-ten des Aufenthaltsstaates. Das bedeu-

tet, dass in manchen Staaten einge-schränkte Heilbehandlungsleistungen hinzunehmen sind.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall in einem Land der EU bzw. in Island, Liechten-stein, Norwegen oder der Schweiz, so ist dem behandelnden Arzt oder Kran-kenhaus die Anspruchsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse (EHIC) direkt vorzulegen. Diese Anspruchsbe-scheinigung berechtigt zum Bezug aller Sachleistungen, die nach dem gesetzli-chen Krankenversicherungsrecht dieses Staates gewährt werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt des jeweiligen Landes.

Für Bosnien-Herzegowina und Israel gibt es keine entsprechenden Merkblät-ter der gesetzlichen Krankenversiche-rung.

Bei einem Arbeitsunfall werden Sach-leistungen aufgrund der Anspruchsbe-scheinigung der Krankenkasse vorläu-fig erbracht, d. h. bis zur Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung durch die UKBW. Auf diese Weise ist die medizinische Hilfe in jedem Fall sicher-gestellt.

Wichtig ist, dass die im Ausland be-handelnden Ärzte darauf hingewiesen werden, dass ein Arbeitsunfall vorlie-gen könnte.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall in einem Land, für das keine Regelungen über die Sachleistungsaushilfe bestehen oder ist der Schüler privat krankenversichert, müssen die anfallenden Behandlungs-kosten vor Ort zunächst vom Verletz-ten selbst getragen werden.

Die anfallenden Rechnungen können sodann bei der UKBW zur Erstattung eingereicht werden; diese werden im angemessenen Umfang übernommen.

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Sabrina GrobsTel. 0721/ 60 98 - 244

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Die Betreuung ihrer Kinder während der Schulferien stellt berufstätige Eltern häu-fig vor große Probleme.

Auf diesen akuten Betreuungsbedarf haben die Gemeinden in Baden-Würt-temberg reagiert und bieten, oftmals unter Zuhilfenahme vieler freiwilliger Helfer, während der Ferien abwechslungs-reiche Kinderprogramme an.

Dabei stellt sich die Frage, ob und wie die Teilnehmer und Durchführenden gesetzlich unfallversichert sind.

Der gesetzliche Unfallversicherungs-schutz während der Teilnahme und Durch-führung von Ferienbetreuungsmaßnah-men stellt sich wie folgt dar:

Die an Ferienbetreuungsprogrammen teilnehmenden Kinder sind bei der Un-

fallkasse Baden-Württemberg gesetzlich unfallversichert, wenn das jeweilige Be-treuungsangebot im Rahmen einer Tages-einrichtung (Kindergarten, Hort, Kinder-tagesstätte) erfolgt und die Gemeinde als Träger der Kinderferienbetreuungsmaß-nahme für den Betrieb der Tageseinrich-tung einer Erlaubnis (sogenannte Betriebs-erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII) bedarf.

Ansprechpartner für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Kommunalver-band für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Lindenspürstr. 39, 70176 Stuttgart, Tel. 0711/6375-0, bzw. Zweig-stelle Karlsruhe, Erzberger Straße 119, 76133 Karlsruhe, Tel.: 0721/81 07-0, E-Mail: [email protected].

Entsprechendes gilt auch für Ferienbe-treuungsmaßnahmen, die von privaten Trägern organisiert und durchgeführt werden. Damit in diesem Fall die Zustän-digkeit der Unfallkasse Baden-Württem-berg gegeben ist, muss jedoch der Einrich-tungsträger als Träger der freien Jugend-hilfe oder als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt sein.

Andernfalls kommt die unfallversiche-rungsrechtliche Zuständigkeit der Berufs-genossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sind die an der Ferienbetreuungsmaß-nahme teilnehmenden Kinder während des offiziellen Betreuungsprogramms und auf den damit zusammenhängenden un-

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Durchführung und Teilnahme an gemeindlichen Ferienbetreuungsmaßnahmen

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mittelbaren Wegen gesetzlich unfallver-sichert.

Werden die genannten Kriterien dage-gen nicht erfüllt, besteht für die teilneh-menden Kinder kein gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz.

Als zuständiger Leistungsträger bei Eintritt eines Unfalls mit einem Personen-schaden kommt die gesetzliche Kranken-kasse bzw. private Krankenversicherung, bei der das jeweilige Kind über seine Per-sonensorgeberechtigten familienkranken-versichert ist, oder ein privater Unfallver-sicherer in Betracht.

Beschäftigte der Gemeinden stehen während der Durchführung der Betreu-ungsmaßnahmen und auf den damit ver-bundenen unmittelbaren Wegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver-sicherung bei der Unfallkasse Baden-Würt-temberg, wenn die Betreuung im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Wirken einzelne freiwillige Helfer un-entgeltlich an Kinderferienbetreuungs-maßnahmen mit, gehören auch sie zu dem bei der Unfallkasse Baden-Württemberg gesetzlich unfallversicherten Personen-kreis, wenn sie diese Tätigkeiten im Auf-trag der für die Betreuungsmaßnahme verantwortlichen Gemeinde erfüllen.

Treten die Gemeinden an örtliche Ver-eine heran und beauftragen sie mit der Durchführung des Kinderbetreuungspro-gramms, sind die daran beteiligten Ver-einsmitglieder gesetzlich unfallversichert, wenn sie ehrenamtlich tätig werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Auftrag schriftlich und im Vor-feld der Betreuungsmaßnahme erfolgen.

Machen sich die Gemeinden Kinder-ferienbetreuungsmaßnahmen von ört-lichen Vereinen zu eigen und willigen hierzu im Vorfeld ausdrücklich ein, be-steht für die durchführenden Vereins-mitglieder ebenfalls gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz bei der Unfallkasse Baden-Württemberg.

Der gesetzliche Unfallversicherungs-schutz besteht bei allen aufgrund des Be-schäftigungsverhältnisses, des erteilten Auftrags oder der im Vorfeld erteilten Einwilligung durchgeführten Verrichtun-gen, einschließlich vor- und nachberei-tender Tätigkeiten sowie auf den damit

zusammenhängenden unmittelbaren We-gen.

Erfasst werden hierbei lediglich Perso-nenschäden, nicht aber Sachschäden.

Als Nachweis für die Beauftragung der unentgeltlichen und ehrenamtlichen Hel-fer ist es sinnvoll, dass die Gemeinden oder die örtlichen Vereine in deren Auf-trag Listen führen, aus denen ersichtlich ist, wer welche Aufgaben wahrnimmt.

Grundsätzlich nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sind allerdings Aktivitäten, die dem unversi-cherten privaten und eigenwirtschaftli-chen Lebensbereich der Betreuungskräfte zuzurechnen sind. Hierunter sind Tätig-keiten zu verstehen, die üblicherweise auch im persönlichen Bereich anfallen (z. B. Essen, Trinken, körperliche Reini-gung etc.).

Nehmen Mitglieder von privatrechtli-chen Organisationen nicht im Auftrag oder mit Einwilligung von Gemeinden am Kinderferienprogramm teil, sondern erbringen Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtun-gen, ist kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben.

Erleiden Vereinsmitglieder hierbei ei-nen Unfall mit Körperschaden, hat die zuständige gesetzliche oder private Kran-kenversicherung die Behandlungskosten zu übernehmen.

Gehen die von den Vereinsmitgliedern erbrachten Tätigkeiten über die jeweilige

mitgliedschaftliche Verpflichtung in den privatrechtlichen Organisationen hinaus, besteht möglicherweise gesetzlicher Un-fallversicherungsschutz bei der für die je-weilige Organisation zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft.

Als zuständige Unfallversicherungsträ-ger kommen beispielsweise die Verwal-tungs-Berufsgenossenschaft, Martin-Lu-ther-Str. 79, 71638 Ludwigsburg, und die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege, Bezirksver-waltung Karlsruhe, Neureuter Straße 37 b, 76185 Karlsruhe, in Betracht.

Beamte zählen zu dem in der gesetz-lichen Unfallversicherung versicherungs-freien Personenkreis (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Bei Erleiden eines Dienstun-falls haben sie Anspruch auf Unfall-fürsorge nach beamtenrechtlichen Unfall-fürsorgevorschriften. Dies bitten wir je-doch direkt mit der zuständigen Dienst-stelle zu klären.

Falls sich ein Unfall mit Körperschaden im Zusammenhang mit der Durchfüh-rung des Kinderferienprogramms ereig-nen sollte, der in den Zuständigkeitsbe-reich der Unfallkasse Baden-Württemberg fällt, bitten wir, uns diesen mit der vorge-schriebenen Unfallanzeige zu melden. Den entsprechenden Vordruck „Unfall-anzeige“ erhalten Sie auf unserer Home-page www.uk-bw.de unter der Rubrik „Aktuelles“.

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Anke Siegle Tel. 0711/ 9321 - 340Dirk Astheimer Tel. 0711/ 9321 - 231

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Arbeitgeber und Unternehmen stellen neue, sich schnell ändernde Anforderun-gen an Wissen, Kompetenzen und Praxis-orientierung von Studierenden und Ab-solventen.

Die Hochschulen reagieren hierauf mit überarbeiteten, interdisziplinären, praxis-bezogenen bzw. international ausgerich-teten Studiengängen und Zusatzveranstal-tungen.

Neben dem regulären Studium bein-haltet das studentische Leben beispiels-weise auch die Teilnahme an Praktika, Austauschprogrammen, Hochschulsport, der Mitarbeit in Tutorengruppen und Fachschaften bzw. in Ferienjobs.

Zwar stehen Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen grundsätzlich unter dem Schutz der ge-setzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch – SGB – VII).

Allerdings sind nicht alle Aktivitäten gesetzlich unfallversichert.

I. Wer ist Studierender im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung?

„Studierende“ sind eingeschriebene (or-dentliche) Studierende. Hierzu zählen neben den regulären Studenten auch ein-geschriebene Diplomanden und Dokto-randen, Gasthörer, Seniorenstudenten sowie zugelassene Studenten an Teilzeit- und Aufbaustudiengängen.

II. Gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz bei der Unfallkasse Baden-Württemberg

Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist zuständiger Unfallversicherungsträger für Studierende an Hochschulen, die in Trä-gerschaft des Landes Baden-Württemberg stehen bzw. für private Hochschulen, die staatlich anerkannt sind.

Liegt bei einer Hochschule in privater Trägerschaft keine staatliche Anerken-nung vor, kommt für die Studierenden Versicherungsschutz bei der für die Bil-dungseinrichtung fachlich zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft in Betracht.

III. Welche Aktivitäten sind gesetzlich unfallversichert?

1) Der gesetzliche Unfallversicherungs-schutz besteht bei der Immatrikulation, der Exmatrikulation, während des regu-lären Vorlesungsbesuchs und der Teil-nahme an offiziellen, von der Hochschul-leitung genehmigten Hochschulveran-staltungen (z. B. Exkursionen, Seminare, Mitwirkung in der Fachschaft bzw. in Tutorengruppen, Laborarbeiten, Abholen von Übungsscheinen etc.).

GesetzlicherUnfallversicherungsschutz für Studierende

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Offiziell genehmigte Hochschulveran-staltungen sind Veranstaltungen, die dem organisatorischen und rechtlichen Verant-wortungsbereich der Hochschule und ihren Einrichtungen zugerechnet werden können. Dies bedeutet, dass diese Veran-staltungen in einem unmittelbaren zeit-lichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrich-tungen stehen und für sie die Unfallver-hütungsmaßnahmen der Hochschule und des Unfallversicherungsträgers ergriffen und unterhalten werden können.

2) Auch die Teilnahme am Hochschul-sport wird vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn die sportliche Betätigung dem organisatorischen Verantwortungs-bereich der jeweiligen Hochschule zuzu-rechnen ist.

Hiervon ist auszugehen, wenn

es sich bei dem Sportangebot um eine offizielle Hochschulveranstaltung han-delt,

die Veranstaltung von der Hochschule selbst (z. B. dem Sportwissenschaftli-chen Institut) oder einer hochschulbe-zogenen Institution durchgeführt wird und

die Sportausübung innerhalb des orga-nisierten Übungsbetriebs, d. h. wäh-rend festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfindet.

Des Weiteren müssen die einzelnen Veranstaltungen (z. B. mehrtägige Skiaus-fahrten, Wettkämpfe oder Sportfreizeiten etc.) in einem wesentlich sachlichen Zu-sammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports stehen.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz besteht, wenn es sich hierbei um reine Freizeitveranstaltungen ohne we-sentlichen sachlichen Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und per-sönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hoch-schulsports handelt oder private Belange der Teilnehmer im Vordergrund stehen (z. B. Ausübung des privaten Hobbys

Snowboarden) sowie bei freien sportli-chen Betätigungen außerhalb des organi-sierten Übungsbetriebs auf Hochschulan-lagen und im Rahmen des Leistungssports in Universitätssportvereinen.

Studierende, die am Hochschulsport-angebot einer fremden Hochschule teil-nehmen, sind ebenfalls im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen unfallver-sichert, wenn die fremde Hochschule das Sportprogramm in Kooperation mit der Hochschule, deren Mitglied der Studie-rende ist, organisiert.

3) Die Mitwirkung an Veranstaltungen des AStA, dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss, der die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studie-renden fördert, ist gesetzlich unfallversi-chert, wenn die Veranstaltungen des AStA im organisatorischen Verantwortungsbe-reich der Hochschule stattfinden und bspw. bei sportlichen Veranstaltungen die vorgenannten Ausführungen zum Hoch-schulsport erfüllt sind.

4) Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an Austauschprogrammen wie bspw. Erasmus ist neben den erforderli-chen vertraglichen Vereinbarungen, dass der Studienaufenthalt im Ausland formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studi-um an der deutschen Hochschule zuzu-rechnen ist.

Eine formale Anbindung an die Hei-mathochschule liegt vor, wenn das Studi-um nach dem Auslandsaufenthalt fort-gesetzt werden soll, der Student an der Heimathochschule immatrikuliert bleibt und auch die im Ausland erbrachten Studienleistungen voll anerkannt wer-den.

Die organisatorische Zurechnung ist anhand der dem Austauschprogramm zugrunde liegenden Verträge und bilate-ralen Vereinbarungen zwischen den Part-nerhochschulen zu beurteilen. Die Orga-nisationsgewalt bleibt dann bei der Hei-mathochschule, wenn sie in sachlicher Hinsicht (z. B. Abwicklung und Inhalt des Aufenthalts, Eingriffsmöglichkeiten bei besonderen Vorkommnissen, Erreichung des Ziels) ein Weisungs- oder Kontroll-

recht irgendwelcher Art hat. Dies wäre dann der Fall, wenn sie entweder durch eigenes Personal (z. B. durch einen Do-zenten, der an der Partnerhochschule un-terrichtet) in Zusammenarbeit mit der Partnerhochschule oder durch Beauftra-gung einer Person an der ausländischen Hochschule diesen Einfluss ausübt. Es muss also eine konkrete Einflussnahme der Heimathochschule „vor Ort“ beste-hen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausland lediglich genehmigt wird, der Studierende verpflichtet ist, den Studien-plan im Ausland einzuhalten, Änderun-gen mitzuteilen und nach Ende des Auf-enthaltes eine Bescheinigung der Gast-hochschule vorzulegen.

5) Absolvieren Studierende Praktika, ist wie folgt zu unterscheiden:

Werden die studienbegleitenden Prak-tika im Rahmen einer offiziellen, von der Hochschulleitung genehmigten Hoch-schulveranstaltung durchgeführt (siehe Punkt 1), sind die Studierenden hierbei über die Hochschule gesetzlich unfallver-sichert.

Davon ist bei Praktika auszugehen, wenn praktische Ausbildungsabschnitte hochschulrechtlich, inhaltlich (ausbil-dungsmäßig) und organisatorisch in das Studium integriert sind, die fachpraktische Unterweisung somit in erster Linie aus fachlichen Gründen in Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durch-geführt wird und die praktische Unterwei-sung mit den entsprechenden erziehungs- und fachwissenschaftlichen sowie didak-tischen Lehrveranstaltungen in Verbin-dung steht.

Die Teilnahme an Praktika untersteht der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung der Hochschule, wenn diese die Tätigkeit in sachlicher Hinsicht wesentlich selbstverantwortlich ausgestal-tet, überwacht und durch eigenes oder beauftragtes Lehrpersonal weitgehend praktische Eingriffs- und Weisungsmög-lichkeiten in Bezug auf Zeit, Ort, Form und Dauer der Tätigkeit sowie ein Wei-sungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Art und Durchführung der Tätigkeiten hat.

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Werden inländische Praktika dagegen außerhalb des rechtlichen und organisa-torischen Verantwortungsbereichs der Hochschule durchgeführt, kommt für die Praktikanten Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bei der für das jeweilige Praktikumsunternehmen zu-ständigen Berufsgenossenschaft in Be-tracht.

Bei der Teilnahme an Praktika im Aus-land muss es sich, zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen, um eine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstal-tung der Hochschule handeln.

Steht es den Studierenden beispielswei-se frei, ob, wann und welche Einrichtun-gen im Ausland für das Praktikum im Rahmen des Studiums besucht werden, geschieht dies nicht aufgrund eines Direk-tionsrechts der jeweiligen Hochschule. In diesen Fällen besteht daher kein gesetz-licher Unfallversicherungsschutz.

Dies gilt auch dann, wenn der Aus-landsaufenthalt bzw. die Tätigkeiten dem Studium dienen oder gar unerlässlich sind.

6) Eine Besonderheit ergibt sich bei der klinisch-praktischen Ausbildung der Me-dizinstudenten.

Absolvieren sie die vorgenannte Aus-bildung im Inland in einem Lehrkranken-haus der Universität, ist für sie hierbei über die Hochschule Unfallversicherungs-schutz gegeben.

Erfolgt die klinisch-praktische Aus-bildung der Studierenden in einem Lehr-krankenhaus im Ausland unter Leitung und Verantwortung von Ärzten, die einen Lehrauftrag der jeweiligen deutschen Hochschule besitzen, sind die hieran teil-nehmenden Studierenden gesetzlich un-fallversichert.

Wird die klinisch-praktische Ausbil-dung im Ausland nicht in einem Lehr-krankenhaus absolviert bzw. besteht keine konkrete Einflussnahme der deutschen Universität über die Studienordnung und keine Absprache mit den ärztlichen Aus-bildungsleitern, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten an den ausländischen Krankenhäusern nicht im organisatori-schen Verantwortungsbereich der deut-schen Hochschule abgeleistet werden, sodass folglich kein gesetzlicher Unfall-versicherungsschutz besteht.

In Einzelfällen kann allerdings bei Partneruniversitäten oder bei Abkommen zwischen einer deutschen und einer aus-ländischen Hochschule etwas anderes

gelten, wenn exakt festgelegt ist, welche Ausbildungsinhalte die ausländische Uni-versität den Studierenden vermittelt und die deutsche Hochschule organisatorisch Ausgestaltungs- und Weisungsmöglich-keiten besitzt.

7) Zu den Studierenden zählen auch Studenten, die zwar eingeschrieben, aber aus wichtigem Grund von der Verpflich-tung zu einem ordnungsgemäßen Studi-um befreit wurden (§ 61 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakade-mien in Baden-Württemberg). Ihnen ist es jedoch erlaubt universitäre Einrichtun-gen zu Studienzwecken zu besuchen und an Prüfungen, die nicht Teil einer Lehr-veranstaltung sind (z. B. akademische Ab-schlussprüfungen, Anfertigung von Stu-dienabschlussarbeiten), teilzunehmen.

8) (Eingeschriebene) Diplomanden und Doktoranden, die in Industriebetrieben oder Forschungszentren tätig sind, ge-hören zu dem über die Hochschule ver-sicherten Personenkreis, wenn die von ihnen verrichtete Tätigkeit formal hoch-schulrechtlich als Bestandteil des Studi-ums gilt. Außerdem muss die Tätigkeit inhaltlich (ausbildungsmäßig) und orga-

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nisatorisch in das Studium integriert sein. Entscheidend dabei ist, dass die organisa-torische und rechtliche Verantwortung für die ausgeübte Tätigkeit bei der Hoch-schule liegen muss (z. B. durch Beaufsich-tigung und Ausgestaltung der anzuferti-genden Arbeit). Eine bloße Themenstel-lung und wissenschaftliche Betreuung der Arbeiten durch die Hochschule genügt dagegen nicht.

Bei einer Tätigkeit im Ausland muss es sich ebenfalls um eine in das Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstal-tung der deutschen Hochschule handeln, die dem organisatorischen und rechtli-chen Bereich der deutschen Hochschule zuzurechnen ist.

9) Studierende, die in ihren Semesterfe-rien Ferienjobs ausüben, sind bei den damit in Zusammenhang stehenden Tätig-keiten gesetzlich bei der für das jeweilige Unternehmen zuständigen Berufsgenos-senschaft gesetzlich unfallversichert.

10) Ist nach den vorgenannten Ausfüh-rungen gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz gegeben, erstreckt er sich auf alle Tätigkeiten, die mit den jeweiligen Akti-vitäten (z. B. Vorlesungsbesuch) in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen, die zum offiziellen Veranstaltungs-programm gehören (z. B. bei Exkursi-onen) und auf die damit verbundenen unmittelbaren Wege.

Der Begriff des unmittelbaren Weges setzt nicht voraus, dass sich die Studieren-den ausschließlich auf dem entfernungs-mäßig kürzesten Weg von und zur Hoch-schule bzw. der Hochschulveranstaltung befinden.

Wählt der Studierende nicht die kür-zeste Verbindung, kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch für den weiteren Weg der innere Zu-sammenhang gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, dass die Wahl zur weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Ge-gebenheiten erklärbaren Sicht des Studie-renden noch dem Zurücklegen des Weges von oder zur versicherten Tätigkeit (z. B. Hochschule) zuzurechnen ist.

Hierzu zählen insbesondere verkehrs-bedingte Umstände, wie z. B. das Umge-

hen einer schlechten Wegstrecke oder eines Staus, das Benutzen einer schnell befahrbaren Straße etc.

Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeiten insbesondere weniger zeitaufwändig, si-cherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der erfahrungs-gemäß kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz.

Des Weiteren ist das „Sich-Fortbewe-gen“ auf dem direkten Weg unfallversi-chert. Die Art der Fortbewegung (z. B. mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln) steht dabei jedem Stu-dierenden frei.

Der Versicherungsschutz entfällt dage-gen, wenn der Studierende aus privaten und eigenwirtschaftlichen Gründen einen Umweg, d. h. einen Weg, der zwar als Ziel-richtung den Ort der versicherten Tätig-keit bzw. beim Rückweg den häuslichen Wirkungskreis hat, wählt, der aber erheb-lich länger ist als der kürzeste Weg oder auf Wegen, die aus diesen Gründen von den vorgenannten Zielen wegführen.

IV. Unfallversicherungsschutz nach der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg

Exmatrikulierte Studierende, Doktoran-den und Diplomanden sowie nicht ein-geschriebene Stipendiaten sind mangels Zugehörigkeit zu dem unter I. definierten Studierendenbegriff nicht gesetzlich un-fallversichert.

Dies gilt auch für Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schu-le und Hochschule besondere Begabungen aufweisen und im Einzelfall berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzuneh-men, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren (§ 64 Gesetz über die Hoch-schulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg), Teilnehmer an Ferien-kursen und Kinder, die an Veranstaltun-gen der so genannten Kinder-Uni teilneh-men.

Für diese Personengruppen kommt allerdings Unfallversicherungsschutz nach

der Satzung der Unfallkasse Baden-Würt-temberg in Betracht, wenn sie sich im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Auftrag oder mit Zustimmung der jewei-ligen Hochschule in den Hochschulräum-lichkeiten oder auf dem Hochschulgelän-de aufhalten.

Dieser erstreckt sich lediglich auf den Aufenthalt auf dem Hochschulgelände bzw. in den Hochschulräumlichkeiten. Die unmittelbaren Hin- und Rückwege sowie beispielsweise die Teilnahme an ex-ternen Hochschulveranstaltungen (z. B. Exkursionen) werden von der Satzungs-regelung dagegen nicht erfasst.

IV. Unversicherte Tätigkeiten

Nicht gesetzlich unfallversichert sind aus privaten und eigenwirtschaftlichen Grün-den getätigte Verrichtungen (z. B. private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verant-wortungsbereichs der Hochschule, z. B. im häuslichen Bereich oder auf privaten Studienfahrten, private Vorbereitungskur-se, Nahrungsaufnahme, Schlafen usw.). Auch das Aufsuchen von Hochschulein-richtungen (z. B. Besuch der Universitäts-bibliothek oder der Sportstätten) aus rein privaten Gründen ist unversichert.

V. Wer trägt die Kosten, wenn kein Unfallversicherungsschutz besteht?

Ist kein gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz gegeben, ist zuständiger Leistungs-träger die gesetzliche bzw. private Kran-kenversicherung. Bei Auslandsaufenthal-ten empfiehlt sich, sofern der Einsatz der Europäischen Krankenversicherungskarte nicht möglich ist bzw. deren Leistungs-umfang nicht als ausreichend angesehen wird, der Abschluss einer Auslandskran-kenversicherung bzw. einer Unfallver-sicherung bei einer privaten Versicherungs-gesellschaft.

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Anke Siegle Tel. 0711/ 9321 - 340Dirk Astheimer Tel. 0711/ 9321 - 231

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Zahlreiche Kreuze an Landstraßen erin-nern an die rund 5.000 Verkehrsopfer, nahezu jeder Deutsche kennt persönlich Menschen, die durch Verkehrsunfälle getötet oder verletzt wurden. Das damit verbundene Leid ist immens. Obwohl die Zahl der Getöteten seit Einführung der Statistik im Jahr 1953, nicht zuletzt dank der engagierten und gemeinsamen Ver-kehrssicherheitsarbeit des Bundesverkehrs-ministeriums, des Deutschen Verkehrs-sicherheitsrats und aller Partner aus dem Verkehrssicherheits- und Präventionsbe-reich, kontinuierlich zurückgegangen ist, kann keine Entwarnung gegeben werden. Zudem ist die Zahl der Verletzten 2007 gegenüber dem Vorjahr um 2,2 % auf mehr als 431.000 gestiegen.

Unangepasste Geschwindigkeit ist in Deutschland eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit Todesfolge. 2006 wur-den rund 31 Prozent aller selbstverschulde-ten Unfälle mit Todesfolge durch unange-passte Geschwindigkeit verursacht.

Das Bundesverkehrsministerium hat daher gemeinsam mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat eine Informations-kampagne mit der zentralen Aufforderung „Runter vom Gas!“ eingeleitet. Die Kam-pagne soll auf die dramatischen Folgen zu schnellen Fahrens aufmerksam machen. In Deutschland ist die Unfallursache Nummer eins weiterhin das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. Beson-ders bei schweren Unfällen spielt die Ge-schwindigkeit eine wesentliche Rolle.

Runter vom Gas!Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist zusammen mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR) der Initiator der neuen Verkehrssicherheitskampagne

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Elke Wald Tel. 0721/ 60 98 - 329

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Mit Anzeigen und Plakaten, Fernseh-, Kino- und mit Radiospots sowie umfang-reicher Öffentlichkeitsarbeit werden das Bundesverkehrsministerium sowie der Deutsche Verkehrssicherheitsrat intensive Aufklärungsarbeit leisten. Die Kampag-nenmotive zeigen glückliche und anschei-nend sorglose Momentaufnahmen von Familien, Paaren und Freunden. Diese Bilder stehen in Kontrast zu den Todes-anzeigen und den damit verbundenen Gefühlen von Trauer und Unglück. Jedem einzelnen Motiv liegt eine wahre Ge-schichte zugrunde. Dabei wird bewusst, dass es sich um alltägliche Gründe han-delt, die zum schnellen Fahren verleitet haben, bzw. um häufi ges Fehlverhalten. Weil jeder Autofahrer und jede Autofah-rerin den einen oder anderen Grund aus eigener Erfahrung kennt, wird er oder sie sich in den Motiven wiederfi nden. Mehr zur Verkehrssicherheitskampagne fi nden sie unter www.runter-vom-gas.de

I N F O D V R

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Ab 8. April 2008 gilt: Nur noch Kinder-Rückhalteeinrichtungen nach den Prüfnormen ECE 44/03 oder ECE 44/04 sind zulässig!

Ab 8. April 2008 gelten neue Vorschriften für Kindersitze. Europaweit dürfen dann nur noch Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/03 oder 44/04 verwendet werden.

Für veraltete Kindersitze, deren Prüf-nummer mit 01 oder 02 beginnt, gilt ab dem 08. April 2008 ein Nutzungsverbot. Wer diese alten Kindersitze weiter verwen-det, hat mit einem Bußgeld von 30 € zu rechnen.

Diese Kindersitze sind regelmäßig mehr als zehn Jahre alt und entsprechen nicht mehr den Sicherheitsrichtlinien.

1 Nachdem der § 21 StVO (Personen-beförderung) aufgrund der 16. Verord-nung zur Änderung der StVO zum 12.05.2006 in einem ersten Schritt an die geänderte Richtlinie 91/671/EWG ange-passt wurde, folgt zum 8. April 2008 nun die Umsetzung der zweiten Anpassungs-stufe.

Danach werden die im Zusammen-hang mit Rückhalteeinrichtungen bisher verwendeten Begriffe „amtlich geneh-migt“, (§ 21 Abs. 1a, S.1 StVO) durch die komplexe Formulierung „den in Ar-tikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezem-ber 1991 über die Gurtanlegepfl icht und die Pfl icht zur Benutzung von Kinder-rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeu-gen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genann-ten Anforderungen genügen“ ersetzt.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen ab dem 8. April 2008 also den speziellen Anforderungen der neu gefass-ten Richtlinie 91/671/EWG genügen,

GIB ACHT IM VERKEHR

G E S E T Z E S Ä N D E R U N G

d. h. sie müssen nach den aktuellen Prüf-normen ECE 44/03 oder ECE 44/04 getestet und zugelassen sein.

Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, lässt sich anhand der Prüf-nummer auf den orangefarbenen Prüf-zeichen ablesen. Beginnt diese 2 8-stellige Nummer mit der Zahlenkombination 03 oder 04, entspricht der Kindersitz den festgelegten Anforderungen.

Dagegen dürfen Rückhalteeinrichtun-gen, deren Prüfnummern etwa mit 01 oder 02 beginnen, ab dem 8. April 2008 nicht mehr verwendet werden.

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Farbe des Prüfzeichens 4

Ein Prüfzeichen muss nicht zwingend aus einem orangefarbenen Etikett oder Fähn-chen bestehen.

Das Prüfzeichen kann auch auf weißem Untergrund angebracht sein, so z. B. aus Ersparnisgründen oder auch in Zusam-menhang mit anderen Informationen. Bei Billigsitzkissen aus Polystyrol ist es üblich, die Angaben zum Prüfzeichen auch auf der Unterseite des Kissens darzustellen. Deshalb wäre so ein Sitzkissen eigentlich auch ohne den dünnen Stoffüberzug, auf dem sich üblicherweise auch ein orange-farbenes Prüfzeichenfähnchen befindet, zulässig. Formal ist jedoch bei fehlendem Überzug das System nicht mehr komplett, da der Bezug eindeutig ein Bestandteil des zugelassenen Produktes ist.

Verstöße bei Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen nach den (alten) Prüfnormen ECE 44/01 oder ECE 44/02:

Verstöße können nach dem WortlautMitnahme eines Kindes bei nicht vor-schriftsmäßiger Sicherung, aber Verwen-dung einer Rückhalteeinrichtung

bei einem Kind mit 30.- € 5

bei mehreren Kindern mit 35.- € 6

geahndet werden.

Weitere Infos erhalten Sie unter http://kindersicherung.gib-acht-im-verkehr.de Unsere Empfehlungen:www.autokindersitz.at und www.kvw-mhm.de/kisitz.htm

G E S E T Z E S Ä N D E R U N G

1 Zusammenfassung aus Info der LPD FR „Verbot

von veralteten Kindersitzen ab dem 8. April 2008“

vom 10.03.20082 8-stellige Prüfnummer: In Deutschland und auch

bei den meisten anderen Herstellern – in anderen

Ländern werden auch ECE – Zulassungen erteilt,

die deutlich weniger Stellen haben (z. B. ein

BMW-Sitz, der in Luxemburg homologiert wur-

de – die ECE-Prüfnummer lautet 03013 – Hin-

weis von Peter Jahn von www.autokindersitz.at) 3 Erklärungen von Peter Jahn von

www.autokindersitz.at4 Erklärungen von Peter Jahn von

www.autokindersitz.at5 Tatbestandsnummer 121118

6 Tatbestandsnummer 121124

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Motivierte und leistungsfähige Mitarbei-ter sind die Basis jedes Betriebes. Viele Beschäftigte, die mit der Pflege und Be-treuung von hilfebedürftigen Menschen betraut sind, leiden jedoch im Laufe ihres Berufslebens an Muskel-Skelett-Erkran-kungen. Diese verursachen Fehlzeiten und können zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beruf führen.

Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung wird von vielen Faktoren beeinflusst (s. Abbildung). Die Art und Weise, wie ein hilfebedürftiger Mensch bewegt werden kann, ist zum einen davon abhängig, wie dieser in seiner Bewegungs-fähigkeit eingeschränkt ist. Zum anderen hängt der erfolgreiche Abschluss jeder Bewegung auch an den Fähig- und Fertig-keiten des Betreuers. Ein weiterer Ge-sichtspunkt ist die Frage der räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingun-gen sowie der Verfügbarkeit von Hilfsmit-teln.

Um eine nachhaltige Implementierung rückengerechter Arbeitsweisen zu errei-chen, ist es wichtig, möglichst viele Ein-flussfaktoren zu berücksichtigen und die Mitarbeiter aktiv bei der Umsetzung von Maßnahmen mit einzubeziehen. Auch Führungskräfte können dies positiv un-terstützen, wenn sie von den Vorteilen und vom Nutzen überzeugt sind. Es dient zum Wohle der hilfebedürftigen Men-schen und der Mitarbeiter.

Zu diesem Thema wurden von der UKBW zwei aktuelle Broschüren sowohl für Unternehmer und Führungskräfte als auch für Vorgesetzte und Betreuer entwi-ckelt. In beiden Informationsschriften werden vielfältige Anregungen zur Prä-vention von Rückenbeschwerden aufge-zeigt und aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet.

Praxisorientierte Handlungshilfen bie-ten die Möglichkeit, Maßnahmen gezielt und systematisch einzuführen und die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

Neue Broschüren zum „Rückengerechten Arbeiten in der Pflege und Betreuung“

U K B W I N T E R N

Alexandra Theiler Tel. 0711/93 21- 315

iBeide Schriften zum „Rückengerechten Arbeiten in der Pflege und Betreuung“ können Sie bei der UKBW unter den Druckschriften-Nummern GUV-I 8609 und GUV-I 8557 bestellen.

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S I T Z U N G S T E R M I N E

Termin der nächsten öffentlichen Sitzung der Vertreterversammlung der UKBW:

Mittwoch, 19. November 2008, 11.00 Uhr im Sitzungsraum „Karlsruhe“, ver.di, Rüppurrer Straße 1a, Karlsruhe

Zurückziehung von Unfallverhütungsvorschriften

Die Außerkraftsetzung der Unfallverhü-tungsvorschriften „Lärm“ (GUV-V B3) sowie „Leitern und Tritte“ (GUV-V D36) wurde in der Sitzung der Vertreterver-sammlung der Unfallkasse Baden-Würt-tem berg am 22. November 2007 in Stutt- gart beschlossen.

Bedingt durch die Betriebssicherheits-verordnung und den derzeitigen Stand der Normung von Leitern und Tritten wird die Unfallverhütungsvorschrift UVV „Leitern und Tritte“ (GUV-V D36) mit Erscheinen der „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (BGI 694) entbehrlich und wird zum 1. April 2008 zurückgezogen.

Am 9. März 2007 ist die „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ in Kraft getreten. Die Normtexte der Unfall-verhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3 bzw. GUV-V B3) sind über die Lärm- und Vibrations-/Arbeitsschutzverordnung grundsätzlich ausreichend bzw. abgedeckt. Die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV 9.20) wird daher rückwirkend zum 9. März 2007 außer Kraft gesetzt.

Stuttgart, den 22. November 2007Vorsitzender der Geschäftsführunggez. Hagelstein

Genehmigung

Die Außerkraftsetzung der Unfallver-hütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (GUV 6.4) wird genehmigt.

Stuttgart, den 11. März 2008 AZ.: 45-5535.33-1Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberggez. Schröder

Die Außerkraftsetzung der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften wird hiermit gemäß § 40 der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg öffent-lich bekannt gemacht. Sie tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Be-kanntmachung folgt.

Stuttgart, den 9. Juni 2008Vorsitzender der Geschäftsführunggez. Hagelstein

Genehmigung

Die Außerkraftsetzung der Unfallverhü-tungsvorschrift „Lärm“ (GUV 9.20) wird genehmigt.

Stuttgart, den 11. März 2008 AZ.: 45-5535.33-1Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberggez. Schröder

Die Außerkraftsetzung der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften wird hiermit gemäß § 40 der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg öffent-lich bekannt gemacht. Sie tritt rückwir-kend zum März 2007 in Kraft.

Stuttgart, den 9. Juni 2008Vorsitzender der Geschäftsführunggez. Hagelstein

Neues bei den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Baden-Württemberg

U K B W I N T E R N

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Service-Center

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