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ABRECHNUNGSINFORMATIONEN ZU STRAUMANN ® EMDOGAIN

AbrechnungsInformAtIonen zu Straumann Emdogain · 5 natürlich gesteuerte regeneration Straumann® Emdogain unterstützt die vorhersagbare regeneration des parodontalen Hart- und

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AbrechnungsInformAtIonenzu Straumann® Emdogain

Vorwort

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

in der Praxis stellt die Berechnung von therapien des Parodonts den arzt bzw. zahnarzt in vielen Fällen vor Probleme. diese Broschüre versucht am Beispiel der Straumann® Emdogain-therapie bei parodontalen defekten eine leistungsgerechte Honorierung darzustellen.

die jeweilige therapieplanung und Behandlung ist von der individuellen patienten-spezifischen Befundsituation abhängig. der inhalt ist nach bestem wissen und Kennt-nisstand erstellt worden. die Komplexität und der ständige wandel der in diesem dokument behandelten rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und gewähr auszuschließen.

im Sinne einer besseren Lesbarkeit schließt auf den folgenden Seiten die männliche Sprachform auch die weibliche ein.

Für ihre maßgebliche unterstützung bei der Erstellung dieser Bröschüre danken wir Frau Birgit Sayn, zmV, Fa. rechenart, Leverkusen sowie Herrn dr. Frank Bröseler, Spezialist für Parodontologie (dgParo), zahnärztliche Praxis für Parodontologie dres. F. Bröseler & C. tietmann, aachen.

Freiburg, September 2013

2

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1. methode des zahnerhalts mit Straumann® Emdogain 4

Evidenzbasierte, patientengerechte Parodontalbehandlung 6

1.1 Einleitung zu den Beispielen 6

1.1.1 allgemeine und spezielle Befunderhebung 6

1.1.2 Prächirurgische Vorbehandlung 7

1.2 therapie von intraossären defekten (vestibulär) 8

1.2.1 Chirurgische Behandlung 8

1.2.2 Postoperative nachsorge 8

1.3 therapie einer rezession 10

1.3.1 Chirurgische Behandlung - Phase i 10

1.3.2 Chirurgische Behandlung - Phase ii 10

1.3.3 Postoperative nachsorge 11

1.4 therapie einer Furkation (grad ii, uK) 12

1.4.1 Chirurgische Behandlung 12

1.4.2 Postoperative nachsorge 13

2. Parodontale & flankierende Leistungen zu den Beispielen 14

3. relevante Paragraphen der gebührenordnung für Ärzte und zahnärzte 18

4. Systematische Behandlung von Parodontopathien in der gesetzlichen Krankenversicherung 19

4.1 BEma-teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien 19

4.2 richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses 20

4.3 anlage zu den Behandlungs-richtlinien - Parodontaler Screening-index 23

4.4 Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 23

4.5 Honorarvergleich parodontaler und flankierender Leistungen 30

5. weiterführende informationen 32

6. Literaturhinweise 32

7. abrechnungsservice 32

8. Vereinbarungen 32

4

1. mEtHodE dES zaHnErHaLtS mit Straumann® Emdogain

behandlungszieldas Behandlungsziel der Parodontaltherapie umfasst unter anderem die regeneration verlorenen gewebes. mit der anwendung von Schmelzmatrixproteinen (Straumann® Emdogain) im rahmen der chirurgischen Parodontaltherapie wurde ein eigenständiges regenera-tives therapieverfahren in die klinische Parodontologie eingeführt.

Knochendefekte, Furkationsläsionen und rezessionen werden seit Jahrzehnten nach entwickelten Prinzipien der gesteuerten gewebe-regeneration behandelt.

Experimentelle Studien zur zahnentwicklung haben gezeigt, dass azelluläres zement gebildet wird, wenn zellen des zahnsäckchens mit endogener oder exogener Schmelzmatrix in Kontakt kommen (Hammarström 1997). auf der grundlage dieser daten lag es nahe, die Verwendung von Schmelzmatrixproteinen für die regeneration parodontaler gewebe zu testen. diese matrixproteine dienen als mediator für die Bildung des azellulären zements auf der zahnwurzel und schaffen so die grundlegenden Voraussetzungen für alle gewebe, die für ein echtes, funktionelles parodontales attachment erforderlich sind.

Was sind straumann® emdogain PLus und straumann® Prefgel?Straumann® Emdogain ist ein biologisches Produkt zur wiederherstellung des durch Parodontitis zerstörten zahnhalteapparates auf natürliche weise. Ein wesentlicher wirkstoff in Straumann® Emdogain ist das Protein amelogenin. dieses Protein wird vom menschlichen Körper nur während der zahnentwicklung produziert. Es hat eine wichtige Funktion bei der Bildung des menschlichen zahnhalte- apparates.

Straumann® Emdogain PLuS ist eine Kombination aus dem Straumann® Emdogain und dem synthetischen Knochenersatzmaterial Straumann® BoneCeramic.

Straumann® Prefgel ist ein ph-neutrales, 24-prozentiges Edta-gel zur Konditionierung der wurzeloberfläche und ermöglicht die wirksame, aber sanfte Entfernung des “smear layer” während der operativen maßnahmen im rahmen der Parodontaltherapie. Bei der Behandlung mit Straumann® Emdogain ermöglicht die Entfernung des “smear layer“ eine interaktion der Schmelzmatrixproteine mit der sauberen wurzeloberfläche, wo sie ausfällen. diese wechselwirkung bildet die Basis für die Erneuerung des funktionellen attach-ments durch die zellen. um optimale Ergebnisse zu erzielen, wird empfohlen, vor der applikation von Straumann® Emdogain und Straumann® Emdogain PLuS die wurzeloberfläche mit Straumann® Prefgel zu konditionieren.

Wie wirken straumann® emdogain und straumann® emdogain PLus?die natürliche zahnverankerung besteht aus dem sogenannten „zahnzement“, von dem winzige Fasern ausstrahlen und so den zahn im Kieferknochen verankern. Straumann® Emdogain zur wiederherstellung von zahnzement, Fasern und Kieferknochen bietet somit die möglichkeit, die eigenen zähne zu behalten. Bei der anwendung von Straumann® Emdogain wird das Protein, das den zahnhalteap-parat entstehen ließ, auf die zahnwurzeloberfläche appliziert. dieses mal dient es der wiederherstellung der natürlichen zahnveranke-rung.

Straumann® Emdogain PLuS bietet bei weiten defekten eine zusätzliche gewebeunterstützung und minimiert den Verlust an weichge-webshöhe während des regenerativen Prozesses.

5

natürlich gesteuerte regeneration Straumann® Emdogain unterstützt die vorhersagbare regeneration des parodontalen Hart- und weichgewebes, das durch Parodontitis verloren gegangen ist, und trägt so zum Erhalt des zahns bei. Straumann® Emdogain wird auf die mit Straumann® Prefgel gereinigte wurzeloberfläche des erkrankten zahns aufgetragen und unterstützt die regeneration des zahnhalteapparats, zu dem neben dem zement auch die wurzelhaut und der alveolarknochen gehören.

Indikationen1. intraossäre defekte 2. tiefe intraossäre defekte 3. Furkationsdefekte 4. rezessionsdefekte

Die folgenden schritte beschreiben, wie straumann® emdogain die regeneration des Zahnhalteapparates im Laufe der Zeit unterstützt:

1. nach der applikation von Straumann® Emdogain lagern sich Schmelzmatrix-proteine auf der wurzel-oberfläche ab und bilden dort eine matrixschicht.

2. die matrix fördert die ansiedlung und Vermehrung von mesenchy-malen zellen aus dem gesunden teil des zahnhalteapparats.

3. diese zellen scheiden spe-zielle natürliche zytokine und autokrine Substanzen ab, welche die notwendige Vermehrung anregen.

4. Stützzellen werden angezo-gen und differenzieren sich zu zementoblasten. diese beginnen mit der Bildung der zementmatrix, in der die Parodontalfasern fixiert werden.

5. die neu gebildete zement-schicht wird dicker und dehnt so die wurzelhaut aus.

6. innerhalb von monaten wird der defekt mit neu gebildeter wurzel-haut gefüllt.

7. während die wurzelhaut gebildet wird, entwickelt sich weiterhin neues Kno-chengwewebe.

8. Straumann® Emdogain fördert die regeneration komplexer dental-strukturen des zahnhalteapparats und bildet eine neue funktionale Verankerung

6

EVidEnzBaSiErtE, PatiEntEngErECHtE ParodontaLBEHandLung

1.1 einleitung zu den beispielendie integration einer patientengerechten evidenzbasierten Parodontalbehandlung ist eine aufgabe, die im rahmen eines gesamt-konzeptes in jeder Praxis existent sein sollte. die nachfolgenden Fallbeispiele für die therapie eines intraossären defektes, einer rezession und einer Furkation stellen den aktuellen wissenschaftlichen und gebührenrechtlichen Stand dar. Flankierend können weitere maßnahmen medizinisch notwendig sein, die fallbezogen ergänzt werden müssen. aufgrund der niedrigen Punktbewertung einiger gebührenziffern ist bei einzelnen Leistungen ein „F*“ als Hinweis auf eine eventuelle Erhöhung des Steigerungsfaktors nach § 5 absatz 2 goz vermerkt. das „H*“ soll auf eine eventuell erforderliche Honorarvereinbarung nach § 2 absatz 1 + 2 goz aufmerksam machen. Es muss patienten- und praxisbezogen geprüft werden, welche Honorierung betriebswirtschaftlich erforderlich ist. weiterhin gilt es zu prüfen, ob neue, selbstständige therapien nach § 6 absatz 1 goz erfasst werden müssen.

Ergebnisse zu evidenzbasierten therapieverfahren mit Straumann® Emdogain sind der Übersicht „Klinische Literatur zu therapeutischen indikationen“ der Fa. Straumann gmbH zu entnehmen.

1.1.1 Allgemeine und spezielle befunderhebung (überwiegend für alle Fallbeispiele identisch)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

Ä1 Beratung

0010 o. Ä6allgemeine anamnese (u.a. medizinische anamnese, einschließlich hormonelle therapien) untersuchung auf zmK-Krankheiten

0070 Vitalitätsprüfung

Ä5000röntgenstatusröntgenaufnahme, je zahn

2050-2120 abklärung Paro-/Endoläsion, okklusale Fehlbelastung und insuffiziente restaurationen

2030 Besondere maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

7000ff.Entscheidung über Stabilisierungsmassnahmen bei zahnmobilität, z. B. temporäre Behandlungsrestauration (Langzeitprovisorien) oder Schienentherapie (insbesondere bei intraossären defekten)

0060 Situations- und Planungsmodellematerialkosten für abformmaterialLaborkosten § 9 goz

6000a Fotodokumentation oder Laborkosten § 9 goz

Ä3 Eingehende Beratung (> 10 min.)

Ä60 Konsiliarische Erörterung

7

1.1.2 Prächirurgische Vorbehandlung (erfolgt in mehreren sitzungen) (für alle Fallbeispiele identisch)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

4000 Erstellen und dokumentieren eines Parodontalstatus (zu Beginn und Ende der prächirurgischen Phase)

4005 Erstellen PSi

4050 zahnsteinentfernung je einwurzeliger zahn, Brückenglied oder implantat

4055 zahnsteinentfernung je mehrwurzeliger zahn

1040 Professionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat

4060 Kontrolle nach Entfernung harter/weicher zahnbeläge oder Pzr, je zahn, Brückenglied oder implantat

1000 mundhygienestatus

1010 Kontrolle Übungserfolg

1020 Fluoridierung

4020 Lokalbehandlung von mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich taschenspülungen

Ä297 Entnahme von abstrichmaterial zur zytologischen abstrichuntersuchung

Ä298 Entnahme von abstrichmaterial zur mikrobiologischen abstrichuntersuchung

reeVALuIerung

8

1.2 therapie von intraossären Defekten (vestibulär)

1.2.1 chirurgische behandlung

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

Ä1*Ä5*

BeratungSymptombezogene untersuchung

00900100

intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesiematerialkosten für anästhetika

Ä2675inzision und LappenelevationPartielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Ä444Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. oP-Lupe, abdeckset) oP-zuschlag

4090wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättungLappenoperation an einem Frontzahn, je Parodontium

4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn, je ParodontiumLappenmobilisation, ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichenFreiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann® Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülenmaterialkosten Straumann® Prefgel

4110 H*

Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann® Emdogain vollständig bedeckenauffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann® Emdogain

Ä2442 implantation alloplastischen materials ggf. zur weichteilunterfütterungmaterialkosten KnochenersatzmaterialLappen koronal positionieren und wundverschlussmaterialkosten atraumatische naht

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

*1x je Behandlungsfall je Monat

1.2.2 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

3290nachsorge ein tag nach chirurgischem EingriffKontrolle oder

3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

3290nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem EingriffKontrolle

3290nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernungKontrolle

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

3300nahtentfernung nach abheilphasenachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

1040Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem EingriffProfessionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat

9

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

Ä60 Konsiliarische Erörterung

Ä75Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht

recALL-PhAse

Infraalveolärer Defekt, 11

Sondierung Schnittführung weichgewebsmobilisierung

Entfernung von granulationsgewebe debridement glättung

mobilisierung des deckungslappens Prüfung der mobilisation applikation von Straumann® Prefgel

applikation von Straumann® Emdogain wundverschluss abschluss der oP

10

1.3 therapie einer rezession

1.3.1 chirurgische behandlung - Phase I

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

Ä1*Ä5*

BeratungSymptombezogene untersuchung

00900100

intraorale infiltrationsanästhesieLeitungsanästhesiematerialkosten für anästhetika

4070Vorbehandlung der freiliegenden wurzeloberflächeParodontalchirurgische therapie an einwurzeligem zahn, geschlossenes Verfahren, je zahn oder

4075 Parodontalchirurgische therapie an mehrwurzeligem zahn, geschlossenes Verfahren, je zahn

*1x je Behandlungsfall je Monat

1.3.2 chirurgische behandlung - Phase II (ggfs. in mehreren Sitzungen)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

4150 Kontrolle/nachbehandlung nach parodontalchirurgischen maßnahmen

00900100

Leitungsanästhesie und zusätzliche Lokalanästhesie vom betroffenen zahn einschließlich zwei benachbarter zähne auf beiden Seiten; Vasokonstringenzintraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesiematerialkosten für anästhetika

Ä2675 inzision und Lappenelevationpartielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Ä444Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. oP-Lupe, abdeckset) oP-zuschlag

4090wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättungLappenoperation an einem Frontzahn (wie im dargestellten Fall), je Parodontium oder

4100

Lappenoperation an einem Seitenzahn, je ParodontiumLappenmobilisation, ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichenFreiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann® Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülenmaterialkosten Straumann® Prefgel

4110 H*

Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann® Emdogainvollständig bedeckenauffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann® Emdogain

Lappen koronal positionieren, auf Höhe der zahnschmelzzementgrenze fixieren und spannungsfrei vernähen materialkosten atraumatische naht

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

11

1.3.3 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

3290nachsorge ein tag nach chirurgischem EingriffKontrolle oder

3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

3290nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem EingriffKontrolle

Ä1508 Entfernen von Fremdkörpern bei eingeschränkter individueller mundhygiene

7050 okklusale Kontrollmaßnahmen, wie z. B.: Einschleifen Stabilisierungsschiene

2320213040304040

Überarbeiten von rekonstruktionen, je rekonstruktionÜberarbeiten von insuffizienten restaurationenBeseitigung von scharfen zahnkanten und Fremdreizen, je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichBeseitigung grober Vorkontakte der okklusion und artikulation

3290nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernungKontrolle

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

3300nahtentfernung nach abheilphasenachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

1040Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem EingriffProfessionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

Ä75Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht

recALL-PhAse

Rezessionsdefekt, 31

ausgangssituation defektdarstellung 10 monate post-oP

12

1.4 therapie einer furkation (grad II, uK)

1.4.1 chirurgische behandlung

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

Ä1*Ä5*

BeratungSymptombezogene untersuchung

00900100

intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesiematerialkosten für anästhetika

Ä2675 F*inzision und Lappenelevation > 2 zahnbreitenPartielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Ä444Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. oP-Lupe, abdeckset); oP-zuschlag

4090wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättungLappenoperation an einem Frontzahn, je Parodontium

4100

Lappenoperation an einem Seitenzahn, je ParodontiumLappenmobilisation ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichenFreiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann® Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülenmaterialkosten Straumann® Prefgel

4110 H*

Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann® Emdogain vollständig bedeckenauffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann® Emdogain

Ä2442 implantation alloplastischen materials ggf. zur weichteilunterfütterungmaterialkosten Knochenersatzmaterial

Lappen koronal positionieren und wundverschlussmaterialkosten atraumatische naht

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

*1x je Behandlungsfall je Monat

Furkationsdefekt, 46

ausgangssituation 6 monate post-oP 2 Jahre post-oP

13

1.4.2 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen)

geb. nummern goÄ/goZ

Leistung (Kurzbezeichnung)

3290nachsorge ein tag nach chirurgischem Eingriffnachkontrolle oder

3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

3290nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem EingriffKontrolle

3290nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernungKontrolle

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

3300nahtentfernung nach abheilphasenachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

1040Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem EingriffProfessionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat

Ä1anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung)Beratung

Ä75Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht

recALL-PhAse

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2. ParodontaLE & FLanKiErEndE LEiStungEn zu dEn BEiSPiELEn

im Folgenden werden auszugsweise relevante gebührenziffern im rahmen von Parodontaltherapien zu den Fallbeispielen erläutert:

Ä1 Beratung - auch mittels FernsprecherTeil A, Allgemeine Bestimmungen1. Eine Beratungsgebühr nach der nummer 1 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - anlage zur gebühren-ordnung für Ärzte in der am 01.01.2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer gebühr für eine Leistung nach diesem gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den abschnitten C bis o des gebührenver-zeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inan-spruchnahme des zahnarztes.

Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels FernsprecherTeil A, Allgemeine Bestimmungen GOZEine Beratungsgebühr nach der nummer 3 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im zusammenhang mit einer untersuchung nach nummer der 0010 oder einer untersuchung nach den nummern 5 oder 6 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der nummer 3 nicht berechnet werden.als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inan-spruchnahme des zahnarztes.

Ä5 Symptombezogene UntersuchungTeil A, Allgemeine Bestimmungenals Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inan-spruchnahme des zahnarztes.

Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: … das stomatognathe System - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Ä297 Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich FixierungBerechenbar bei gewinnung von zellmaterial von der mundschleimhaut mittels Bürstenabstrich für die Exfoliativzytologie zum zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen. wird an mehreren Stellen unterschiedliches material entnommen, so ist die goÄ-nummer 297 gegebenenfalls auch mehrfach berechenbar. die bei der Entnahme entstehenden Kosten für instrumente und apparate sind mit der gebühr abgegolten. Jedoch können verwendete Einmalartikel, sofern sie nicht im ausschlusskata-log von § 10 absatz 2 goÄ enthalten sind, ebenso wie die Kosten für Versandmaterial und -gefäße sowie für den transport separat in rechnung gestellt werden.

Ä298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierungdie goÄ 298 unterscheidet sich von der goÄ 297 durch den zweck der materialentnahme. diese erfolgt zum Beispiel, um in dem material - in Speichel, Sulkusflüssigkeit oder detritus – vorhandene mikroorganismen hinsichtlich art und menge zu bestimmen.

Ä444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sinddieser oP-zuschlag ist z. B. neben folgender gebührenziffern der goÄ aus den Beispielen berechenbar: 2442, 2675

Ä1508 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund

Ä2442 Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung Kommentar BZÄK Februar 2013, Auszug:„die Leistung erfolgt ggf. im zusammenhang mit der Einbringung von alloplastischem material im rahmen einer weich-teilunterfütterung nach nummer 2442 (goÄ), sofern es sich nicht um eine vorbereitende oder begleitende maßnahme für eine implantateinbringung handelt. die weichteilunterfütterung nach goÄ 2442 ist eine volumenvermehrende maßnahme kleineren umfangs mit alloplastischem material.“neben der goÄ 2442 ist folgender zuschlag berechenbar: Ä444

15

Ä2675 Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereichneben der goÄ 2675 sind folgende zuschläge berechenbar: Ä440, Ä441, Ä444

Ä5000 Zähne, je Projektion

0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodon-talbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Pla-nung

0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung

0090 Intraorale Infiltrationsanästhesiewird die Leistung nach der nummer 0090 je zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten anästhetika gesondert berechnungsfä-hig.

0100 Intraorale Leitungsanästhesiewird die Leistung nach der nummer 0100 je zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten anästhetika gesondert berechnungsfähig.

0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130dieser oP-zuschlag ist z. B. neben folgenden gebührenziffern der goz aus den Beispielen berechenbar: 4090, 4100, 4130

0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sinddieser oP-zuschlag ist z. B. neben folgender gebührenziffer der goz aus den Beispielen berechenbar: 3240

1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkran-kungen, Dauer mindestens 25 Minutendie Leistung nach der nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig.

1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minutendie Leistung nach der nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.

1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzungdie Leistung nach der nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.

1040 Professionelle Zahnreinigungdie Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf zahn- und wurzeloberflächen einschließlich reinigung der zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaß-nahmen, je zahn oder implantat oder Brückenglied.die Leistung nach der nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.

2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restaurationneben den Leistungen nach den nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den nummern 2050 bis 2130 nicht be-rechnungsfähig.auszug Kommentar BzÄK Februar 2013: „restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen definition plastische Fülllungen. deren Politur wird nach der geb.-nummer 2130 berechnet.rekonstruktionen sind nach der definition zahntechnisch hergestellte zahnversorgungen (inlays, Kronen, Brücken). deren Po-litur ist Leistungsbestandteil der nummer 1040 / 4050ff. oberflächenformverändernde maßnahmen können je nach umfang nach den nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Für die Politur älterer restaurationen kann diese nummer immer in ansatz gebracht werden.“

16

Info

3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahn-bereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnittneben der goz 3240 sind folgende zuschläge berechenbar: 0120, 0510

3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)die Leistung nach der nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. neben der Leistung nach der nummer 3300 sind die Leistungen nach den nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfä-hig.

Teil E, Allgemeine Bestimmungen1. die primäre wundversorgung (z. B. reinigen der wunde, glätten des Knochens, umschneidung, tamponieren, wund-verschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.2. Knochenersatzmaterialien sowie materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der geweberegeneration (z. B. membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches nahtmaterial und materialien zur Fixierung von membranen sind gesondert berechnungsfähig.

4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus die Leistung nach der nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.im zusammenhang mit den Leistungen nach den nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und untersuchungen nach der gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen zwecken dienen und dies in der rechnung begründet wird.

4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)die Leistung nach der nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung

4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahndie verwendeten antibakteriellen materialien sind gesondert berechnungsfähig.

4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatz, je Sitzung

4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implan-tat, auch Brückenglieddie Leistungen nach den nummern 4050 und 4055 sind für denselben zahn innerhalb von 30 tagen nur einmal berech-nungsfähig. die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahndie Leistungen nach den nummern 4050 und 4055 sind für denselben zahn innerhalb von 30 tagen nur einmal berech-nungsfähig. die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungs-fähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

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4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglieddie Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungs-fähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwur-zeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehenneben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehr-wurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehenneben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontiumneben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. neben der goz 4080 ist der Laserzuschlag 0120 berechenbar.

4090 Lappenoperation, offene Kürretage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontiumneben der goz 4090 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4100 Lappenoperation, offene Kürretage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontiumneben der goz 4100 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500 neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbrin-gen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbauge-biet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantatneben der goz 4130 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500

4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraumneben der goz 4133 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0520

4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbst-ständige Leistung

4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat

4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium Bei ausschließlich parodontalen maßnahmen nach den goz nummern 4070ff.

6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertungintraorale aufnahmen entsprechen nicht dieser nummer, sondern sind nach § 6 absatz 1 goz oder nach § 9 goz als zahn-technische Leistung (z. B. BEB 0706, je aufnahme) zu berechnen. Besteht keine medizinische notwendigkeit oder wird diese als Verlangensleistung erbracht, muss im Vorfeld der therapie eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 absatz 3 goz gefasst werden.

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3. rELEVantE ParagraPHEn dEr gEBÜHrEnordnung FÜr ÄrztE und zaHnÄrztE

Bereits seit einer Stellungnahme der deutschen gesellschaft für zahn- mund- und Kieferkrankheiten (dgzmK, Stand 01/2002) ist eine therapie mit Schmelzmatrixproteinen wissenschaftlich anerkannt und konnte bis Ende 2011 nach der alten goz entsprechend einer ge-eigneten gebührenziffer nach den Kriterien des ehemaligen Paragrafen 6 absatz 2 goz analog berechnet werden. Seit inkrafttreten der novellierten goz zum 01.01.2012 ist eine analoge Berechnung nicht mehr möglich, da die Behandlung mit Schmelzmatrixproteinen in der goz-nummer 4110 integriert wurde.

§ 1 Absatz 2 GOZ Abweichende Vereinbarung(2) Vergütungen darf der zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedi-zinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Absatz 1 + 2 GOZ Abweichende Vereinbarung(1) durch Vereinbarung zwischen zahnarzt und zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende gebührenhöhe festgelegt werden. die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher absprache im Einzelfall zwischen zahnarzt und zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des zahnarztes schriftlich zu treffen. dieses muss neben der nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem umfang gewährleistet ist. weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. der zahnarzt hat dem zahlungspflichtigen einen abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

§ 2 Absatz 3 GOZ Abweichende Vereinbarung(3) Leistungen nach § 1 absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 Absatz 5 GOZ GebührenSollen Leistungen durch dritte erbracht werden, die diese dem zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Anmerkung: medizinisch analytische Laborleistungen werden von Seiten des ausführenden Labors ggf. direkt mit dem Patienten ab-gerechnet. in diesem Fall muss der zahnarzt den Patienten bzw. Versicherten darüber vorab informieren (§ 4 absatz 5 goz) und eine aktuelle, auf den Fall bezogene Schweigepflichtentbindung vom Versicherten unterzeichnen lassen (urteil BVerfg vom 26.10.2006 - az.: 2027/02).

§ 6 Absatz 1 GOZ Gebühren für andere Leistungen(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertigen Leistung des gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertige Leistung im gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in absatz 2 genannten Leistungen des gebührenverzeichnisses der gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung(3) Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 absatz 2 Satz 2 und § 2 absatz 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) wird eine Leistung nach § 6 absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

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4. SyStEmatiSCHE BEHandLung Von ParodontoPatHiEn in dEr gESEtzLiCHEn KranKEnVErSiCHErung

der Erweiterte Bewertungsausschuss hat für zahnärztliche Leistungen Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahn-ärztliche Leistungen (BEma-z) mit wirkung zum 01.01.2004 beschlossen. Er ist damit dem gesetzesauftrag aus § 87 absatz 2 und 2d SgB V nachgekommen, die Leistungen „entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung“ zu bewerten.

das Ergebnis ist eine kostenneutrale umrelationierung des vorherigen Bewertungsmaßstabes, durch die die Bewertung der zahnärzt-lichen Leistungen auf der grundlage arbeitswissenschaftlicher Studien verändert wurde. dies hatte unter anderem eine abwertung parodontologischer Leistungen zur Folge. darüber hinaus wurden einige neue Leistungen bei gleichzeitiger ausgliederung von alten Leistungen in den Bewertungsmaßstab einbezogen. Ferner wurden eine reihe von Leistungsbeschreibungen verändert. dabei wurde das ziel verfolgt, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu präzisieren und zum teil einzuschränken.

in unmittelbaren zusammenhang mit der Änderung des Bewertungsmaßstabes erfolgte eine neufassung der richtlinien des Bundes-ausschusses der zahnärzte und Krankenkassen, die gleichfalls zum 01.01.2004 in Kraft traten. diese wurden zuletzt am 1. märz 2006 geändert (veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, S. 4466) und traten am 18. Juni 2006 in Kraft.

4.1 bemA-teil 4: systematische behandlung von Parodontopathien die Leistungen aus BEma-teil 4 sind nur abrechnungsfähig, wenn ein PSi-Code von 3 oder 4 oder eine Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr festgestellt worden ist. in diesem teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen teilen abgerechnet werden.

nr. Leistung (Kurzbezeichnung)

04 Erhebung des PSI-CodeEine Leistung nach nummer 04 kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden

4 Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

P200 Systematische Behandlung von Parodontopathien (supra- und subgingivale Debridement), geschlossenes Vorgehen je behan-deltem einwurzeligen Zahn

P201 Systematische Behandlung von Parodontopathien (supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behan-deltem mehrwurzeligen Zahn die Leistungen nach den nummern P200 und P201 umfassen maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopa-thien. mit Leistungen nach den nummern P200 und P201 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den nummern 105 und 107 abgegolten. die gingivektomie oder gingivoplastik ist nach den nummern P200 oder P201 abrechnungsfähig. mit der Bewertungszahl sind alle Sitzungen abgegolten. die anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig.

P202 Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn

P203 Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn die Leistungen nach den nummern P202 und P203 setzen chirurgische maßnahmen der systematischen Behandlung der Par-odontopathien voraus. diese umfassen die Lappenoperation (einschließlich naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale debridement. mit Leistungen nach den nummern P202 oder P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den nummern 105 und 107 abgegolten. mit der Bewer-tungszahl sind alle Sitzungen abgegolten. die anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig.

108 Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach nummer 108 kann nicht im zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistun-gen abgerechnet werden.

111 Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je SitzungFür diese Leistung kann die nummer 38 daneben nicht abgerechnet werden.

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4.2 richtlinien des gemeinsamen bundesausschusses

A. Allgemeines, Auszugdie vom Bundesausschuss der zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 92 absatz 1 SgB V beschlossenen richtlinien sichern die maß-nahmen, die im Sinne der §§ 2, 12 absatz 1 und 70 SgB V gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behand-lung der Versicherten bieten sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem medizinischen Fortschritt berücksichtigende Versorgung der Versicherten gewährleisten. Sie sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung ausgerichtet. die richtlinien sind auch Kriterien im Sinne von § 136 absatz 1 Satz 2 SgB V.

die abrechenbarkeit der in diesen richtlinien beschriebenen maßnahmen regeln die Vertragspartner gemäß § 87 SgB V.

V. Systematische Behandlung von Parodontopathien (Par-Behandlung) 1. Grundlagen, Ziel der Behandlung und Indikationendas Parodontium umfasst gingiva, wurzelzement, desmodont und alveolarknochen. Es verankert den zahn im Kieferknochen und bildet dadurch mit dem zahn eine Funktionseinheit. Entzündliche Erkrankungen des Parodontiums, die mit attachmentverlust einherge-hen, werden als Parodontitiden bezeichnet. Parodontitiden sind multifaktorelle Erkrankungen. Sie werden durch parodontopathogene mikroorganismen verursacht. ihre Progredienz wird durch endogene und exogene risikofaktoren beeinflusst. das ziel der Behandlung von Parodontitiden ist, entzündliche Erscheinungen zum abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einem weiteren alveolarknochenverlust und damit zahnverlust vorzubeugen.

regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von zahnstein und sonstiger reizfaktoren sowie die anleitung des Patienten zur richtigen mundhygiene. Bei der Parodontitistherapie ist es unverzichtbar, die wurzeloberflächen zu reinigen und mikroorganismen aus parodontalen taschen zu entfernen.

zur reduktion exogener und endogener risikofaktoren wird bei Patienten, bei denen die allgemeine anamnese Hinweise auf nicht ad-äquat behandelte allgemeinerkrankungen gibt, auf ärztliche Behandlung verwiesen und rauchern geraten, den tabakkonsum einzu-stellen oder ihn einzuschränken. Konservierend-chirurgische maßnahmen sind je nach indikation vor oder im zeitlichen zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. die systematische Parodontitistherapie kann umfassen:

• geschlossenes Vorgehen

• offenes Vorgehen

• antibiotische therapie

• maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges nach maßgabe von nummer 7

Eine behandlungsbedürftige Parodontopathie liegt vor, wenn ein Parodontaler Screening-index (PSi)-wert von Code 3 oder 4 (anlage) erhoben wird oder wenn eine der folgenden diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr vorliegt:

• Chronische Parodontitis

• aggressive Parodontitis

• Parodontitis als manifestation von Systemerkrankungen

• nekrotisierende Parodontalerkrankungen

• Parodontalabzess

• Parodontitis im zusammenhang mit endodontalen Läsionen

• folgende entwicklungsbedingte oder erworbene deformitäten oder zustände:

•ginigvale Vergrößerungen

•gingiva- und weichgewebswucherungen

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nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört die Behandlung der rezessionen, des Fehlens keratinisierter gin-giva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.

2. Anamnese und Diagnostik im Hinblick auf den Parodontalzustandgrundlage für die therapie sind die anamnese, der klinischer Befund (Parodontalstatus) und röntgenaufnahmen. die Krankenkasse kann vor der Kosten-Übernahmeentscheidung diese unterlagen und den Patienten begutachten lassen. die anamnese umfasst:

• allgemeine anamnese (darunter risikofaktoren für Parodontitis wie diabetes mellitus, tabakkonsum, HiV-infektion im fortgeschritte-nen Stadium, Behandlung mit immunsuppresiven medikamenten, osteoporose)

• Familienanamnese im Hinblick auf Parodontalerkrankungen

• Spezielle anamnese (Schmerzen/Vorbehandlungen).

die dokumentation des klinischen Befundes (Parodontalstatus) umfasst:

• taschentiefen und Blutung der zahnfleischtaschen auf Sondieren

• Parodontale rezessionen, um einen ausgangswert für die Beurteilung einer möglichen Progression der Parodontitis zu erheben; fakultativ und alternativ kann auch der klinische attachmentverlust aufgezeichnet werden.

• Furkationsbefall:

grad 1 = bis 3 mm in horizontale richtung

grad 2 = mehr als 3 mm in horizontale richtung

grad 3 = durchgängig

• zahnlockerung:

grad i = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm)

grad ii = moderat horizontal (mehr als 1 mm)

grad iii = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler richtung

der röntgengebund erfordert aktuelle (in der regel nicht älter als sechs monate), auswertbare röntgenaufnahmen. die diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontien der maßgeblich parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben.

3. Prognosewesentlich für eine günstige Prognose ist die mitwirkung des Patienten (nummer 4).

die Prognose ist für das gesamte gebiss oder für einzelne Parodontien ungünstig bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von grad 3. die Prognose für die therapie lokaler oder generalisierter Parodontopathien wird zusätzlich durch folgende Faktoren ungünstig beeinflusst:

• Vorliegen systematischer risikofaktoren (z. B. schlecht eingestellte diabetes, HiV im fortgeschrittenen Stadium, therapie mit immun-suppressiven medikamenten, osteoporose)

• Vorliegen exogener risikofaktoren (z. B. nikotinkonsum, alkoholabusus)

• unzureichende mitwirkung des Patienten

Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von grad 3 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades iii in der regel die Entfernung des zahnes angezeigt.

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4. Mitwirkung des Patientender zahnarzt hat den Patienten in allen therapiephasen über die notwendigkeit der aktiven mitwirkung zu informieren. die mitwir-kung besteht darin, dass sich der Patient nach seinen individuellen möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene risikofaktoren zu reduzieren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und eventuell eingesetzte therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden.

Vor und während der Parodontitisbehandlung ist zu überprüfen, in welchem umfang eine Parodontitisbehandlung nach diesen richtli-nien angezeigt ist und dem wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. dies hängt besonders von der mitarbeit des Patienten ab. Patienten, die trotzdem nicht ausreichend mitarbeiten oder unzureichende mundhygiene betreiben, hat der zahnarzt erneut auf die notwendigkeit der mitwirkung hinzuweisen und darüber aufzuklären, dass die Behandlung eingeschränkt oder ggf. beendet werden muss.

Stellt der zahnarzt fest, dass der Patient nicht ausreichend mitarbeitet, hat der zahnarzt das Behandlungsziel neu zu bestimmen und ggf. die Behandlung zu beenden,

• wenn eine Verhaltensänderung des Patienten in absehbarer zeit ausgeschlossen erscheint oder

• wenn er in einem weiteren Behandlungstermin feststellt, dass eine wesentliche Verhaltensänderung nicht erfolgt ist.

der zahnarzt hat hierüber die Krankenkasse zu unterrichten. die Behandlung kann erst dann fortgeführt werden, wenn die Voraus- setzungen gemäß nummer 1 absatz 2 vorliegen.

5. Systematische Parodontitistherapiedie systematische Parodontitistherapie umfasst:

a) geschlossenes Vorgehen: Bei zahnfleischtaschen mit einer Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr, wobei alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge – Biofilm und zahnstein – nach möglichkeit innerhalb von 4 wochen entfernt werden.

b) offenes Vorgehen: Bei Sondiertiefen von mehr als 5,5 mm kann das geschlossene Vorgehen vor dem offenen Vorgehen durchgeführt werden. nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob an einzelnen Parodontien ein offenes Vorgehen zusätzlich durchzuführen ist. in ausnahmefällen kann das offene Vorgehen auch ohne vorheriges geschlossenes Vorgehen erfolgen. Vor durchführung eines offenen Vorgehens ist zu prüfen, ob die mitwirkung des Patienten in bisherigen Verlauf der Behandlung gegeben war. im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen gründen eine strenge indikation zum offenen Vorgehen. Bei gingivalen Vergrößerungen und gingiva- bzw. weichgewebswucherungen ist zusätzlich die chirurgische Entfernung pathologisch veränderten gewebes unter wiederherstellung einer physiologischen gingivamorphologie erforderlich.

6. Antibiotische TherapieBei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen attachmentverlust einhergehen, können systematisch wirkende antibiotika im zeitlichen zusammenhang mit der Parodontitistherapie verordnet werden. dies kann in der regel direkt nach abschluss des supra- und subgingivalen debridements erfolgen.

Vor der Verordnung von antibiotika ist zu prüfen, ob die mitwirkung des Patienten (nummer 4) im bisherigen Verlauf der Behandlung gegeben war und sie auch weiterhin zu erwarten ist.

Eine mikrobiologische diagnostik sowie die lokale antibiotikatherapie sind grundsätzlich nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

7. Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgesdie regelmäßige untersuchung des Patienten nach abschluss einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist wegen der gefahr einer bakteriellen wiederbesiedlung der taschen erforderlich.

Lokale maßnahmen an einzelnen Parodontien sind gegebenenfalls zu wiederholen.

die erste untersuchung sollte bei geschlossenem Vorgehen nach 6 monaten und nach offenem Vorgehen spätestens nach 3 monaten erfolgen.

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8. Regelung zum Qualitätsmanagementdie Krankenkasse kann die anhand von anamnese, klinischer sowie radiologischer Befundung gestellte diagnose und die daraus abgeleitete therapieplanung begutachten lassen.

der Bewertungsmaßstab gilt nunmehr für die Primärkassen und die Ersatzkassen. der Bewertungsmaßstab ersetzt damit die bisherigen Ersatzkassen-gebührentarife. Es ist nun anlage a zum Bundesmantelvertrag (BmV-z) und zum zahnarzt-Ersatzkassenvertrag (EKVz).

4.3 Anlage zu den behandlungs-richtlinien - Parodontaler screening-Index der Parodontale Screening-index (PSi) bietet einen orientierenden Überblick über das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodon-talen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken.

die messung des PSi erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien der indexzähne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen ersatzweise an den daneben stehenden zähnen. Bei Erwachsenen erfolgt die messung an allen vorhandenen zähnen mit ausnahme der weisheitszähne. die Befundung wird mittels einer mess-Sonde mit halbkugelförmiger Spitze und markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. zur Erhebung ist das gebiss in Sextanten eingeteilt.

Aufgezeichnet wird der höchste Wert pro sextant:

Code 0 = Entzündungsfrei, kein zahnstein oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder

Code 1 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren

Code 2 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supra- oder subgingivale Plaque und zahnstein und/oder überstehende Füllungs- oder Kronenränder

Code 3 = Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band teilweise sichtbar)

Code 4 = Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band nicht mehr sichtbar)

Falls sich beim Sondieren von taschen purulentes Exsudat entleert, ist dies der Blutung gleichzustellen.

wird an einem Parodontium ein wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die messung beendet und für den Sextanten ein wert von Code 4 eingetragen. ist ein Sextant zahnlos wird ein x eingetragen.

wird eine Furkationsbeteiligung festgestellt, wird der Sextant mit einem * versehen und eine Einordnung in den nächsthöheren als den per messung festgestellten Code vorgenommen.

4.4 Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherungdie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KzBV) hat Ende märz 2013 zum ersten mal einen Leitfaden („Schnittstellen zwischen BEma und goz“) zur bundeseinheitlichen interpretation von Leistungen herausgegeben, der bisherige regionale auslegungsunterschiede be-seitigen soll. der Leitfaden zeigt auf, welche Leistungen außervertraglich oder privat neben einer Kassenleistung in der gleichen Sitzung und region honoriert werden können.

Private Zusatzkosten

der zahnarzt kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten eine private Behandlung vereinbaren, wenn die Leistung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, z. B. weil sie:

• ausdrücklich ausgeschlossen wurde,

• nicht im BEma-Leistungskatalog enthalten ist (z. B. die anwendung von Schmelzmatrixproteinen),

• über das maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (z. B. Behandlung von rezessionen),

• im rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht indiziert ist und eine wahlleistung des Patienten darstellt (z. B. offene Lappen-oP an zähnen, die außerhalb der jeweiligen Par-richtlinien therapiert werden).

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Aufklärung und Dokumentation

Entscheidend ist, dass der Patient dahingehend aufgeklärt werden muss, dass er als gesetzlich Versicherter das recht hat, nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sachleistungsbereich behandelt zu werden und er dennoch ausdrücklich eine Behandlung auf der grundlage eines privaten Behandlungsvertrages zustimmt bzw. private therapieergänzungen wünscht. auch wenn rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob die nichteinhaltung der Schriftform zur unwirksamkeit der Vereinbarung führt, ist die Einhal-tung zumindest eine vertragszahnärztliche Verpflichtung aus den regelungen der mantelverträge. die Vereinbarung von Leistungen mit einem Kassenpatienten, die nicht Bestandteil des BEma sind, sollte aufgrund der rechtsprechung den Hinweis enthalten, dass die gKV sich voraussichtlich nicht an den Kosten beteiligt. im Hinblick auch auf gerichtliche Beweiszwecke ist dringend anzuraten, eine mehr-kostenvereinbarung mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung zu schließen und einen privaten Heil- und Kostenplan über diese Leistungen auszuhändigen. weiterhin ist eine Honorarvereinbarung nach §2 absatz 1 und 2 goz möglich.

ergänzende regelungen auf KZV-ebene

in einigen KzV-Bereichen existieren landesspezifische absprachen mit Krankenkassen, die zu einer Erweiterung der Vereinbarungs-möglichkeit mit dem gesetzlich Krankenversicherten führen können und ebenfalls zu berücksichtigen sind. die zahnarztpraxis sollte sich daher mit ihrer KzV in Verbindung setzen und über ggf. bestehende Verträge mit einzelnen Krankenkassen im Bereich Par informatio-nen einholen.

die folgenden Leistungen, die überwiegend aus dem Bereich der Parodontologie entnommen sind, folgen der Systematik der goz. zu jeder aufgeführten gebührennummer finden sich informationen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Leistung mit einem Kassenpatienten vereinbart werden kann (unter Erhalt der ansprüche im rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung). auf die ab-rechnungsbestimmungen wird nicht eingegangen.

Vereinbarung von privaten Leistungen beim Kassenpatient im rahmen der Parodontologie

oP-mikroskop – goZ nummer 0110

Leistungstext 0110 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

zuschlag für die anwendung eines operationsmikroskops bei den Leistungen nach den nummern 4090, 4100, 4130, 4133, …

400 22,50 – –

auch wenn eine Kassen-Par-therapie mit einem oP-mikroskop ausgeübt wird, darf der goz-zuschlag nummer 0110 nicht berechnet werden. die anwendung des oP-mikroskops bei einer zahnärztlichen Leistung ist untrennbar mit dieser Leistung verbunden.

Eine trennung zwischen vertragszahnärztlicher Leistung und der Verwendung eines oP-mikroskops ist nicht möglich. die anwendung des oP-mikroskops setzt voraus, dass auch als Hauptleistung eine goz-Leistung vereinbart ist. der ansatz der zuschlagsposition bleibt daher auf die im Leistungstext abschließend aufgezählten gebührennummern der goz beschränkt.

Zuschlag Laser – goZ nummer 0120

Leistungstext 0120 Punktzahl gebühr

der zuschlag nach der nummer 0120 beträgt 100 v. H. des ein-fachen gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

zuschlag für die anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

auch wenn eine Kassen-Par-therapie mit einem Laser ausgeübt wird, darf der goz-zuschlag nummer 0120 nicht berechnet werden. die anwendung des Lasers bei einer zahnärztlichen Leistung ist untrennbar mit dieser Leistung verbunden.

Eine Vereinbarung des zuschlags nach der nummer 0120 goz mit Versicherten der gKV ist neben einer Sachleistung nicht möglich. Vereinbarungsfähig ist die anwendung eines Lasers nur als selbstständige Leistung nach den Bestimmungen der goz (außerhalb der in der aufgeführten gebührennummern).

25

Sollte die anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung erfolgen (und nicht nach nummer 0120 goz) und damit von einer BE-ma-Leistung abgegrenzt werden, so ist die Leistung über eine Hilfsziffer nach § 6 absatz 1 goz zu berechnen. Beispielsweise kann die Laser-anwendung im rahmen der Parodontitistherapie bei Versicherten der gKV zur deepithelisierung oder Entkeimung als selbststän-dige zusatzleistung erforderlich werden, ohne dass der Versicherte seinen anspruch auf die vertragszahnärztliche Leistung (nummern P 200 ff. BEma) verliert.

Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.

Vestibulumplastik – goZ nummer 3240

Leistungstext 3240 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Vestibulumplastik oder mundbodenplastik kleineren umfangs auch gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahn-bereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt

550 30,93 71,15 108,27

Eine Leistung nach den nummern 3240 goz bzw. 2675ff. goÄ ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, wenn die Leistung über das maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung bzw. über den rahmen der Behandlungsrichtlinie hinausgeht.

Parodontalstatus – goZ nummer 4000

Leistungstext 4000 Punktzahl gebühr

die Leistung nach der nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Erstellen und dokumentieren eines Parodontalstatuses 400 9,00 20,70 31,50

Eine Leistung nach der nummer 4000 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, sofern keine systematische Behandlung von Parodontopathien im Sinne der Behandlungsrichtlinie geplant ist. das ermöglicht nun die Erhebung eines Parodontalstatus, wenn dieser z. B. zur Kontrolle der taschentiefen notwendig jedoch nach den richtlinien nicht über die gKV berechenbar ist.

Parodontaler-screening-Index (PsI) – goZ nummer 4005

der PSi ist in der gKV nur einmal in zwei Kalenderjahren berechenbar. ist jedoch eine erneute Erhebung vor ablauf dieser zeit notwen-dig, so kann der PSi privat mit dem Kassenpatienten vereinbart werden.

wird beim Versicherten der gKV ein anderer index als der PSi-Code erhoben, ist die nummer 4005 goz auch vereinbarungsfähig. neben der nummer 04 BEma ist im selben Jahr, jedoch nicht für dieselbe Sitzung, für die Erhebung des PSi-Codes oder anderer indi-zes die nummer 4005 goz höchstens zweimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.

Leistungstext 4005 Punktzahl gebühr

die Leistung nach der nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Erhebung mindestens eines gingivalindex und/oder eines Paro-dontalindex (z. B. Parodontalen Screening-index PSi)

80 4,50 10,35 15,75

subgingivale lokale Applikation antibakterieller medikamente – goZ nummer 4025

Leistungstext 4025 Punktzahl gebühr

die verwendeten antibakteriellen materialien sind gesondert berechnungsfähig

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je zahn

15 0,84 1,94 2,95

26

Eine Leistung nach der nummer 4025 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der gKV nicht enthalten ist. Sie ist als selbstständige Leistung auch zusätzlich zu den nummern P 200 ff. BEma (Systematische Behandlung von Parodontopathien) berechenbar, zum Beispiel für Elyzol-gel, Ligosan oder Perio-Chip.

die systematische Behandlung von Parodontopathien im rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation aussicht auf Erfolg haben. indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der gesamtbehandlung im Sinne des SgB V sind zu beachten (wirtschaftlichkeit). Liegen die Voraussetzungen für eine vertragszahn-ärztliche Versorgung nicht vor, ist die Behandlung einzelner Parodontien privat zu vereinbaren.

Zahnsteinentfernung – goZ nummern 4050, 4055

Eine Leistung nach der nummer 4050 bzw. 4055 ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, wenn der anspruch auf die zahnstei-nentfernung nach Leistung nummer 107 BEma (einmal pro Kalenderjahr) erschöpft ist. die nummern 4050 und 4055 goz sind neben der nummer 107 BEma – zum Beispiel für das Entfernen der weichen Beläge oder für das Polieren – nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

Leistungstext 4050, 4055 Punktzahl gebühr

die Leistungen nach den nummern 4050 und 4055 sind für denselben zahn innerhalb von 30 tagen nur einmal berech-nungsfähig.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Entfernung harter und weicher zahnbeläge gegebenenfalls ein-schließlich Polieren an einem einwurzeligen zahn oder implan-tat, auch Brückenglied

10 0,56 1,29 1,97

Entfernung harter und weicher zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen zahn

13 0,73 1,68 2,56

Politur nach Zahnsteinentfernung oder Professioneller Zahnreinigung (PZr) – goZ nummer 4060

Leistungstext 4060 Punktzahl gebühr

die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungs-fähig.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher zahnbeläge oder professioneller zahnreinigung nach der nummer 1040 mit nachreinigung einschließlich Polieren, je zahn oder implantat, auch Brückenglied

7 0,39 0,91 1,38

Eine Leistung nach der nummer 4060 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sach-leistungskatalog der gKV nicht enthalten ist. Sie ist in gesonderter Sitzung auch nach der Erbringung der nummer 107 BEma vereinba-rungsfähig.

entfernung subgingivaler Konkremente – goZ nummern 4070, 4075

Leistungstext 4070, 4075 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Parodontalchirurgische therapie (insbesondere Entfernung sub-gingivaler Konkremente und wurzelglättung) an einem einwurze-ligen zahn oder implantat, geschlossenes Vorgehen

100 5,62 12,94 19,68

Parodontalchirurgische therapie (insbesondere Entfernung sub-gingivaler Konkremente und wurzelglättung) an einem mehrwur-zeligen zahn, geschlossenes Vorgehen

130 7,31 16,82 25,59

27

Eine Leistung nach den nummern 4070 oder 4075 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsricht-linie eine Berechnung der nummern P 200 und P 201 BEma (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingiva-les debridement], geschlossenes Vorgehen) ausschließt.

im rahmen der Parodontitistherapie ist beim Versicherten der gKV der Einsatz eines Lasers zur deepithelisierung, Entkeimung o. ä. als selbstständige zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen anspruch auf die Sachleistung (nummern P 200 ff. BEma) ver-liert. gleiches gilt für die photodynamische therapie. die nummern 4070 und 4075 goz sind neben den nummern P 200 und P 201 BEma für denselben zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.

gingivektomie – goZ nummer 4080

Leistungstext 4080 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

gingivektomie, gingivoplastik, je Parodontium 45 2,53 5,82 8,86

Eine Leistung nach der nummer 4080 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Be-rechnung der nummern P 200 und P 201 BEma (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingivales debride-ment], geschlossenes Vorgehen) ausschließt.

die nummer 4080 goz ist neben den nummern P 202 und P 203 BEma für denselben zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungs-fähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. neben der Leistung nach der nummer 4080 goz ist ggf. ein zuschlag nach der nummer 0120 goz (Laser) berechenbar.

offene Lappen-oP – goZ nummern 4090, 4100

Leistungstext 4090, 4100 Punktzahl gebühr

neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium

180 10,12 23,82 35,43

Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

275 15,47 35,57 54,13

Eine Leistung nach den nummern 4090 bzw. 4100 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtli-nie eine Berechnung den nummern P 202 und P 203 BEma (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische therapie], offenes Vorgehen) ausschließt. dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der aufnahme des Parodontalstatus (Erstbefundung) die Sondie-rungstiefe von 5,5 mm oder weniger festgestellt wird und dennoch ein offenes Vorgehen indiziert ist.

im rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der gKV der Einsatz eines Lasers zur deepithelisierung, Entkeimung o. ä. als selbstständige zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen anspruch auf die Sachleistung (nummern P 200 ff. BEma) verliert. gleiches gilt für die photodynamische therapie. neben der Leistung nach der nummer 4090 goz sind ggf. zuschläge nach den nummern 0110 (operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer durchführung ein entsprechender zuschlag nach abschnitt L goz berechenbar.

die nummern 4090 bzw. 4100 goz sind neben den nummern P 202 und P 203 BEma für denselben zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.

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Auffüllen parodontaler Defekte – goZ nummer 4110

Leistungstext 4110 Punktzahl gebühr

die Leistung nach der nummer 4110 ist auch im rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit aufbau- material (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler defekte, ggf. einschließlich materialentnahme im aufbaugebiet, je zahn oder Parodontium oder implantat

180 10,12 23,28 35,43

Eine Leistung nach der nummer 4110 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sach-leistungskatalog der gKV nicht enthalten ist. die nummer 4110 goz kann auch zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung nach den nummern P 202 und P 203 BEma vereinbart werden.

Verlegen eines gestielten schleimhautlappens – goZ nummer 4120

Leistungstext 4120 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

275 15,47 35,57 54,13

Eine Leistung nach der nummer 4120 goz ist mit Versicherten der gKV für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht als zusatzleistung im rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig. nach abschluss der im rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach nummer 4120 goz vereinbarungsfähig.

nach der Behandlungsrichtlinie (abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört seit 2004 „die Behandlung der rezessionen, des Fehlens keratinisierter gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut“ nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten. ist das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, beispielsweise zur rezessionsdeckung an einzelnen zähnen im direkten zeitlichen zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.

freies schleimhaut- oder bindegewebstransplantat – goZ nummern 4130 oder 4133

Leistungstext 4130, 4133 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

gewinnung und transplantation von Schleimhaut, gegebenen-falls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je transplan-tat

180 10,12 23,28 35,43

gewinnung und transplantation von Bindegewebe, gegebenen-falls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je zahnzwi-schenraum

880 49,49 113,83 173,23

Eine Leistung nach den nummern 4130 oder 4133 goz ist mit Versicherten der gKV für dasselbe gebiet nicht als zusatzleistung im rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig. nach abschluss der im rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgungerfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach den nummern 4130 oder 4133 goz vereinbarungsfähig.

neben der Leistung nach den nummern 4130 oder 4133 goz sind ggf. zuschläge nach den nummern 0110 (operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer durchführung ein entsprechender zuschlag nach abschnitt L goz berechenbar.

29

ist ein freies Schleimhaut- oder Bindegewebetransplantat beispielsweise zur rezessionsdeckung an einzelnen zähnen im direkten zeitlichen zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.

osteoplastik, Kronenverlängerung, tunnelierung – goZ nummer 4136

Leistungstext 4136 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

osteoplastik auch Kronenverlängerung, tunnelierung oder ähnliches je zahn oder Parodontium, auch implantat, als selbst-ständige Leistung

200 11,25 25,87 39,37

Eine Leistung nach der nummer 4136 goz ist mit Versicherten der gKV für eine Kronenverlängerung oder tunnelierung vereinba-rungsfähig. darüber hinaus ist die Leistung vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinien die Erbringung der nummern P 202 und P 203 BEma (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische therapie], offenes Vorgehen) ausschließen. die nummer 4136 goz ist neben den nummern P 202 und P 203 BEma für denselben zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

Verwendung einer membran – goZ nummer 4138

Leistungstext 4138 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Verwendung einer membran zur Behandlung eines Knochende-fektes einschließlich Fixierung, je zahn, je implantat

220 12,37 28,46 43,31

Eine Leistung nach der nummer 4138 goz ist mit Versicherten der gKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der gKV nicht enthalten ist. die nummer 4138 goz kann auch neben den nummern P 202 und P 203 BEma als selbstständige Leistung erbracht werden.

die systematische Behandlung von Parodontopathien im rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne Verwendung einer membran aussicht auf Erfolg haben. indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der gesamtbehand-lung im Sinne des SgB V sind zu beachten (wirtschaftlichkeit).

nachsorge nach parodontalchirurgischen maßnahmen – goZ nummer 4150

Leistungstext 4150 Punktzahl gebühr

1-fach Eur 2,3-fach Eur 3,5-fach Eur

Kontrolle/nachbehandlung nach parodontalchirurgischen maßnahmen, je zahn, implantat oder Parodontium

7 0,39 0,91 1,38

Eine Leistung nach der nummer 4150 goz ist mit Versicherten der gKV für die nachbehandlung vereinbarungsfähig, wenn für einen zahn eine parodontalchirurgische Leistung nach goz erbracht wurde.

Eine Berechnung der nummer 4150 goz neben der nummer 111 BEma (nachbehandlung im rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung) für Leistungen am selben zahn ist nicht möglich.

30

4.5 honorarvergleich parodontaler und flankierender Leistungen

bemA

geb. nummer

Kurzbezeichnung der Leistung Pkt Ø 0,9354 eur*

4 Befundung und Heil- und Kostenplan 39 36,48

P200 geschlossene Pa, einwurzeliger zahn 14 13,10

P201 geschlossene Pa, mehrwurzeliger zahn 26 24,32

P202 offene Pa, einwurzeliger zahn 22 20,58

P203 offene Pa, mehrwurzeliger zahn 34 31,80

108 Einschleifen 6 5,61

111 nachbehandlung 10 9,35

*Durchschnittspunktwert zum Stand des Drucks

goZ/goÄ (Auszug)

geb. nummer

Kurzbezeichnung der Leistung Pkt 1,0 fach eur

2,3 facheur

3,5 facheur

Ä267Entnahme oP-abstrichmaterial zur zytologischen untersuchung

45 2,62 6,03 9,17

Ä268Entnahme oP-abstrichmaterial zur mikrobakteriellen untersuchung

40 2,33 5,36 8,16

Ä2442 augmentation Knochenersatzmaterial 900 52,46 120,66 183,61

Ä2675 Vestibulumplastik partiell 850 49,54 113,54 173,39

0030 Heil- und Kostenplan 200 11,25 25,87 39,37

0060 Situations- und Planungsmodelle 260 14,62 33,63 51,18

1000 mundhygienestatus 200 11,25 25,87 39,37

1010 mundhygienekontrolle 100 5,62 12,94 19,68

1020 Fluoridierung 50 2,81 6,47 9,84

1040 Professionelle zahnreinigung 28 1,57 3,62 5,51

3240 Vestibulumplastik 1-2 zahnbreiten 550 30,93 71,15 108,27

3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff 55 3,09 7,11 10,81

3300 nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 65 3,66 8,41 12,80

4000 Parodontalstatus 160 9,00 20,70 31,50

4005 PSi 80 4,50 10,35 15,75

4020 Lokalbehandlung mundschleimhaut 45 2,53 5,82 8,86

31

geb. nummer

Kurzbezeichnung der Leistung Pkt 1,0 fach eur

2,3 facheur

3,5 facheur

4025 Subgingivale antibakterielle Lokalapplikation 15 0,84 1,94 2,95

4030 Beseitigung scharfer zahnkanten 35 1,97 4,53 6,89

4040 Beseitigung grober Vorkontakte 45 2,53 5,82 8,86

4050 zahnsteinentfernung einwurzeliger zahn/implantat 10 0,56 1,29 1,97

4055 zahnsteinentfernung mehrwurzeliger zahn 13 0,73 1,68 2,56

4060 Kontrolle nach zahnsteinentfernung 7 0,39 0,91 1,38

4070 Parod.chirurg. Verfahren, einwurzeliger zahn 100 5,62 12,94 19,68

4075 Parod.chirurg. Verfahren, mehrwurzeliger zahn 130 7,31 16,82 25,59

4080 gingivektomie 45 2,53 5,82 8,86

4090 Lappenoperation, Frontzahn 180 10,12 23,28 35,43

4100 Lappenoperation, Seitenzahn 275 15,47 35,57 54,13

4110 auffüllen parodontaler defekte 180 10,12 23,28 35,43

4120 gestielter Schleimhautlappen 275 15,47 35,57 54,13

4130 Schleimhauttransplantat 180 10,12 23,28 35,43

4133 Bindegewebstransplantat 880 49,49 113,83 173,23

4136 osteoplastik, Kronenverl., tunnellierung o. Ähnl. 200 11,25 25,87 39,37

4138 membran 220 12,37 28,46 43,31

4150 nachbehandlung Par 7 0,36 0,82 1,25

32

5. wEitErFÜHrEndE inFormationEn

moderne parodontale therapien im rahmen der novellierung wurden nur einzelne moderne therapieverfahren in der goz aufgenommen. im September 2012 hat die Bundeszahnärztekammer erstmalig auf ihrer Homepage eine analogliste moderner, anerkannter therapien als pdf zum abrufen bereitgestellt: http://www.bzaek.de/berufsstand/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz.html. dort finden Sie auch die jeweils aktuelle goz-Kommentierung zu allen Paragrafen und gebührenziffern.

6. LitEraturHinwEiSE

Literaturhinweise finden Sie auch auf der website der dgzmK: www.dgzmk.de sowie der dgParo e.V.: www.dgparo.de

informationen zu wissenschaftlichen Studien können auch gerne über die Straumann gmbH angefordert werden.

7. aBrECHnungSSErViCE

gratis für Kunden exklusiv für Straumann-Produkte.

Haben Sie abrechnungsfragen zu Straumann-Produkten? Frau Sayn beantwortet gerne ihre Fragen beim thema abrechnung in den Bereichen implantologie, guided Surgery, Prothetik, regeneration und zahntechnik. die auskünfte sind für Sie als Straumann-Kunde kostenfrei. rufen Sie Frau Birgit Sayn an oder senden Sie ihre Behandlungsunterlagen zur Kontrolle. Sie wird Sie kompetent unterstüt-zen:

zmV Brigit Sayn mendelssohnstraße 34 51375 Leverkusen

tel.: +49 214 500 67 13 implantat-abrechnungsservice Fax: +49 214 500 67 14 zahnmedizinische abrechnung E-mail: [email protected] Praxis- und Klinikschulung www.sayn-rechenart.de Seminare und Coaching

8. VErEinBarungEn (BEiSPiELE)

auf den folgenden Seiten finden Sie Beispiele relevanter Vereinbarungstexte.

die Straumann gmbH übernimmt keinerlei gewähr für die aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten informationen. Haftungsansprüche gegen die Straumann gmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller art beziehen, die durch die nutzung oder nichtnutzung der dargebotenen informationen bzw. durch die nutzung fehlerhafter und unvollständiger informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Straumann gmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

33

muStEr

VErEinBarung EinEr Von dEr goz aBwEiCHEndEn gEBÜHrEnHöHE gEm. § 2 aBSatz 1 und 2 goz

zwischen

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter)

������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (anschrift)

und

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������(zahnarzt/zahnärztin)

gemäß § 2 absatz 1 und 2 der gebührenordnung für zahnärzte (goz) werden für folgende Leistungen die aufgeführten gebühren vereinbart:

region geb.-nummer

bezeichnung der Leistung steigerungssatz Anzahl betrag euro

summe

Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem umfang gewährleistet ist. dem zahlungspflichtigen (oder dessen gesetzlichen Vertreter) wurde eine ausfertigung der Vereinbarung ausgehändigt.

ort/datum

unterschrift unterschrift

Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter zahnarzt/zahnärztin

34

muStEr

VErEinBarung Von „VErLangEnSLEiStungEn“ gEm. § 2 aBSatz 3 goz

zwischen

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter)

������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (anschrift)

und

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������(zahnarzt/zahnärztin)

die nachfolgenden Leistungen werden auf Verlangen des zahlungspflichtigen erbracht. Es handelt sich um Leistungen, die über das maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, § 1 absatz 2 Satz 2 goz. Sofern keine angabe der goz/goÄ-ziffer erfolgt, handelt es sich um Leistungen, die nicht in der goz (gebührenordnung für zahnärzte) oder goÄ (gebührenordnung für Ärzte) enthalten sind.

region geb.-nummer

bezeichnung der Leistung faktor Anzahl betrag euro

summe

zuzüglich geschätzte zahntechnische Kosten gemäß § 9 goz

zuzüglich geschätzte materialkosten gemäß goz

gesamt

Erklärung des zahlungspflichtigen: ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Erstattung der Vergütung der genannten Leistungen durch die Krankenkasse möglicherweise nicht gewährleistet ist.

ort/datum

unterschrift unterschrift

Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter zahnarzt/zahnärztin

35

muStEr

VErEinBarung EinEr PriVatzaHnÄrztLiCHEn BEHandLung außErHaLB dEr VErtragLiCHEn rEgELungEn dEr gKV gEm. § 4 aBSatz 5 d BundES-

mantELVErtrag zaHnÄrztE Bzw. gEm. § 7 aBSatz 7 ErSatzKaSSEnVErtrag zaHnÄrztE

zwischen

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter)

und

Herrn/Frau ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ (zahnarzt/zahnärztin)

die unterzeichnenden Vertragspartner vereinbaren eine privatzahnärztliche Behandlung nach der gebührenordnung für zahnärzte (goz) auf der grundlage des beigefügten Heil- und Kostenplans nummer �������� vom ��������.

erklärung des Versicherten

mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich versicherter Patient das recht habe, unter Vorlage einer gültigen Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden und anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe.

ich wünsche ausdrücklich, auf der grundlage des oben genannten Heil- und Kostenplans privat behandelt zu werden.

ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der gebührenordnung für zahnärzte (goz) berechnet werden und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist.

ort/datum

unterschrift unterschrift

Patient/zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter zahnarzt/zahnärztin

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