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ABWL – Mitarbeiter im Betrieb Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom

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ABWL – Mitarbeiter im Betrieb

Mátyás GritschCorvinus Universität Budapest, Wildom

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Das Normalarbeitsverhältnis

Das Normalarbeitsverhältnis ist ein Denkkonstrukt, auf das die arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen als „Standardfall“ der Beschäftigungsverhältnisse zugeschnitten sind.

Vollarbeitsverhältnis Unbefristeter Arbeitsvertrag, Existenz sicherndes Einkommen

Kontinuitätsprinzip Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse zwischen der

Ausbildung bis zur Rente sind nur vorübergehend und unfreiwillig.

Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend für soziale Sicherungsansprüche.

Die Zahl der Normalarbeitsverhältnisse ist rückläufig, die Anzahl atypischer Beschäftigungsverhältnisse steigt.

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Beschäftigungsverhältnisse

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Arbeitsentgelt und Mitarbeiterbeteiligung Lohngerechtigkeit

Sein Entgelt für geleistete Arbeit sollte dem Mitarbeiter das Bewusstsein verleihen, dass er im Vergleich zu anderen gerecht entlohnt wird (relative Lohngerechtigkeit). (Beispiele: Opel, Suzuki)

Leistungsgerechtigkeit Relative Leistungsgerechtigkeit: Die Höhe des Entgelts eines

Mitarbeiters hängt ausschließlich von seiner Leistung ab. Qualifikation, Anforderungen, Ergebnis

Bedarfsgerechtigkeit Relative Bedarfsgerechtigkeit: Die Höhe des Arbeitsentgelts eines

Mitarbeiters wird von seinem objektiven Bedarf bestimmt. Meistens staatlich organisiert: Urlaub nach Alter, Kindergeld usw.

Marktgerechtigkeit Entlohnung ist das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. In der

Regel bedeutet Marktgerechtigkeit also: höhere Löhne für knappe Berufe.

Tariflöhne: Mindestlöhne

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Lohngestaltung Die wichtigsten Entlohnungsgrundsätze sind

Zeitlohn, Akkordlohn und Prämienlohn. Als eine weitere Art von Arbeitsentgelt wird die Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer angesehen.

Zeitlohn Wann?

Bei hohen Kosten für die Ermittlung von Leistungsvorgaben und der Leistungserfassung.

Leistung ist durch den Arbeitsablauf festgelegt. (Fliessband) Schwer messbare Leistung. Qualität wichtiger als Quantität. Gefährliche Arbeiten. Uneinheitlicher Arbeitsanfall. (Büro, Handel usw.)

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Lohngestaltung 2. Akkordlohn

Der Akkordlohn bemisst sich allein nach der Leistungsmenge Normalleistung + Akkordzuschlag

Geldakkord (Stundenlohn: Stückzahl/Stunde * Stücklohn) Zeitakkord: Normalzeit vorgegeben (SL: Stückzahl/Stunde *

Vorgabezeit je Stück (in Min.) * Geldfaktor/Min.) Vorteile: Leistungsgerechtigkeit, Motivation, einfach

Prämienlohn Der Prämienlohn ist ein Arbeitsentgelt, das aus einem

Zeitlohn und einer zusätzlich gezahlten Prämie für besondere Leistungen besteht. (Bonus usw.)

Mitarbeiterbeteiligung z.B. Belegschaftsaktien: MOL, Richter, Herend usw.

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Mitbestimmung Innerbetriebliche Lösung der

Interessenkonflikte zwischen Belegschaft und Betriebsleitung

Betriebsverfassungsgesetz (1952) Gilt ab 5 Mitarbeiter – Betriebsrat wird gewählt Mitbestimmung bei sozialen und personellen

Angelegenheiten Initiativrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat können die

Initiative ergreifen, aber nur gemeinsam entscheiden Vetorecht: Zustimmung notwendig, „ohne

Gegenvorschlagsrecht”.

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Zahl der BetriebsräteBetriebsgröße (Mitarbeiter) Zahl der Betriebsräte Betriebsgröße (Mitarbeiter) Freigestellte Betriebsräte

5-20 1 200-500 1

21-50 3 501-900 2

51-100 5 901-1500 3

101-200 7 1501-2000 4

201-400 9 2001-3000 5

401-700 11 3001-4000 6

701-1000 13 4001-5000 7

1001-1500 15 5001-6000 8

1501-2000 17 6001-7000 9

2001-2500 19 7001-8000 10

2501-3000 21 8001-9000 11

3001-3500 23 9001-10000 12

3501-4000 25

4001-4500 27

4501-5000 29

5001-6000 31

6001-7000 33

7001-9000 35

Für je 3000 (2000) weitere MA gibt es zwei zusätzliche Betriebsräte (eine zusätzliche Freistellung)

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Mitbestimmung des Betriebsrats - Initiativrecht

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Mitbestimmung des Betriebsrats - Vetorecht

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Streik und Entlohnung

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Mitwirkung des Betriebsrats

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Mitwirkung des Betriebsrats

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Europäischer Betriebsrat

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Sprecherausschuß der leitenden Angestellten Mitwirkung

Richtlinien über die Arbeitsverhältnisse der Leitenden Vermittlung bei Auseinandersetzungen zwischen

Arbeitgeber und Leitenden Informations- und Beratungsrecht bei Einstellung,

Versetzung und Kündigung eines Leitenden Unterrichtung über Pläne für Betriebsänderungen und

die wirtschaftliche Situation

Vetorecht Gegenüber Entscheidungen des Betriebsrats zu Lasten

der Leitenden

(Ca.500 Firmen haben einen Sprecherausschuß)

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Mitbestimmung im Aufsichtsrat Bei Kapitalgesellschaften mit über 500

Arbeitnehmer muss ein Drittel der Posten im Aufsichtsrat von Arbeitnehmervertretern besetzt werden.

746 Unternehmen (Stand: Dez 2004)

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Montan-Mitbestimmung im Aufsichtsrat Im Montanbereich tätig, und mindestens

1000 Arbeitnehmer, oder 20 % der Umsätze von Montan-Töchtern. (ca. 40 Betriebe in D)

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Mitbestimmung in großen Kapitalgesellschaften des Nicht-Montan-Bereichs (>2000 AN) Gesetz über die Mitbestimmung der

Arbeitnehmer (1976) Aufsichtsrat muss paritätisch besetzt werden.

(ca. 500 Firmen.)

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Mitbestimmung in der Diskussion Rechtfertigung

Würde des Menschen, Recht auf freie Entfaltung, Recht auf Arbeit, direkte Wertenscheidung (Sachkunde)

Paritätische Mitbestimmung Entschädigungslose Enteignung, Kumulierung von

Mitbestimmungsrechten Mitbestimmung Externer

Betriebsegoismus, unnötige Konflikte, langfristige Perspektiven

Arbeitsdirektor Gewerkschaftliche Orientierung, Gegnerunabhängigkeit

Kompetenzen des Aufsichtsrats Zustimmungspflichtige Geschäfte, Pflichtaufgaben,

Globalisierung