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VAG: 11. Schweizer Gefahrguttag 13.09.2013 Luzern ADR 2013: Umsetzung der Neuerungen [email protected] 1 ADR 2013: erste Erfahrungen mit: - Maschinen und Geräte mit Brennstoffen: neue SV 363 - beschädigten Lithiumbatterien: neue SV 661 - Trockeneis als Kühlmittel: neuer Abschnitt 5.5.3

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ADR 2013: erste Erfahrungen mit: - Maschinen und Geräte mit Brennstoffen: neue SV 363 - beschädigten Lithiumbatterien: neue SV 661 - Trockeneis als Kühlmittel: neuer Abschnitt 5.5.3

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ADR 2013: erste Erfahrungen mit: - Maschinen und Geräte mit Brennstoffen: neue SV 363 Vorbemerkung: Das Folgende ist der Versuch, in einer entgleisten Vorschrift einen Sinn zu finden …

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Zur Erinnerung: Das ADR regelt die internationale Beförderung „gefährlicher Güter“ auf der Straße „Gefährliche Güter“ = - Stoffe - Gegenstände (ADR, Art. 1 b) + 1.2.1)

Was „Stoffe“ bzw. „Gegenstände“ sind, wird nicht näher bestimmt.

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Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen von in der Anlage A nicht näher bezeichneten „Maschinen“ oder „Geräten“, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (= „UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Apparaten“) (ADR, 1.1.3.1 b))

In der Anlage A gibt es näher bezeichnete „Maschinen“ oder „Geräte“: - z.B. UN 2857, 3358 (Kältemaschinen) - neu seit 01.07.2013: SV 363

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SV 363: Es geht um - flüssige Brennstoffe (= UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, 3475) - in Mengen > LQ (0,5 – 5 l) - in Umschließungsmitteln (Tanks), die Bestandteil von „Geräten“ oder „Maschinen“ sind. Die Begriffe „Gerät“ bzw. „Maschine“ sind im ADR (1.2.1) nicht näher bestimmt. Als Beispiele werden in der SV 363 genannt: - Generatoren = Geräte zur Erzeugung elektrischer Energie - Kompressoren = Geräte zum Verdichten von Gasen - Heizvorrichtungen.

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Die Vorschriften der SV 363 gelten nicht für: Die Beförderung von in Behältern von „Fahrzeugen“, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem flüssigen Kraftstoff, der - zum Antrieb des Fahrzeugs dient - zum Betrieb einer Einrichtung des Fahrzeugs (z.B. Kühlung/ Heizung) dient, die -- während der Beförderung verwendet wird oder -- für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist*) *) Bem.: Änderung beschlossen für 2015

- Fassungsraum (VTank, nicht: Menge!) der befestigten Behälter max. 1.500 l je Beförderungseinheit, davon max. 500 l/Anhänger (= „Kfz auf eigener Achse“) (ADR, 1.1.3.3 a)

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„Fahrzeug“

= jedes für die Verwendung auf der Straße vorgesehene vollständige oder unvollständige Kfz mit - min. 4 Rädern (D: min. 2) und - einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von min. 25 km/h sowie - dazugehörige Anhänger - D: selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen eine Beförderung von Gefahrgut durchgeführt wird „Beförderungsmittel“ = Fahrzeug (!) Ausgenommen sind: - alle ortsbeweglichen Maschinen und Geräte (ADR, Art. 1 a); RL 2008/68/EG, Art. 2 Nr. 4; GGVSEB, § 2 Nr. 6; RSEB 2013, Nr. 2.3)

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„Fahrzeuge“ Kraft-Fahrzeuge … Selbstfahrende Arbeitsmaschinen … = Kfz, die … zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von … Gütern bestimmt und geeignet sind; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 20 km/h > 20 km/h Kfz-Kennzeichen! (FZV, §§ 2 Nrn. 1, 3, 17, 3 (2) S. 1 Nr. 1 a), 4 (2) S. 1 Nr. 1, (4) S. 1)

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Gußasphaltkocher: „Fahrzeug“ oder „Maschine“?:

Meinung Bundesarbeitsgericht: Maschine! (BAG: Urteil vom 02.08.2006, 10 AZR 765/05)

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1.1.3.3 a) oder SV 363?:

Meine Meinung: SV 363! Begründung: Kraftstoff ist nicht im Fahrzeugbehälter enthalten.

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1.1.3.3 a) oder SV 363?:

Generator Kompressor Heizvorrichtung Meine Meinung: SV 363! Begründung: Kraftstoff wird nicht während der Beförderung verwendet/ist nicht für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt.

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1.1.3.3 a) oder SV 363?:

Heizvorrichtung

Meine Meinung: SV 363! Begründung: Kraftstoff wird nicht während der Beförderung verwendet/ist nicht für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt.

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1.1.3.3 a) oder SV 363?:

Da der Container über keine eigene Energiequelle zum Betrieb des Kühlaggregats verfügt, ist hier ein Diesel-Generator auf das Aggregat aufgesetzt worden.

Meine Meinung: 1.1.3.3 a) nein, da kein Fahrzeug! Aber SV 363???

Ähnlich: Die Kühleinrichtung kann u.U. teilhalogenierte FCKWs als Kältemittel verwenden. Das ist in der EU grundsätzlich verboten (VO (EG) Nr. 1005/2009). ABER: Stellungnahme der EU-Kommission vom 20.08.2013 (ABl EU C 241 S. 1 f.): nicht verboten, falls nur vorübergehende Verwendung.

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Die Vorschriften der SV 363 gelten nicht für: Die Beförderung von flüssigem Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten - Fahrzeugen - sonstigen Beförderungsmitteln (Boote, …), wenn der Kraftstoff - zum Antrieb des Fahrzeugs/sonstigen Beförderungsmittels dient - zum Betrieb einer Einrichtung des Fahrzeugs/sonstigen Beförderungsmittels (z.B. Kühlung/Heizung) dient - keine Begrenzung des Fassungsraums des Behälters (VTank) je Fahrzeug oder sonstigem Beförderungsmittel (= „Fahrzeug/sonstiges Beförderungsmittel als Ladung“) (ADR, 1.1.3.3 b))

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1.1.3.3 b) oder SV 363?:

Meine Meinung: SV 363! Begründung: kein „Fahrzeug“ (da keine Räder), kein „Beförderungsmittel“

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1.1.3.3 b) oder SV 363?:

„Kaltfräse“, VKraftstofftank = 1220 l

Meine Meinung: SV 363! Begründung: kein „Fahrzeug“ (da keine Räder), kein „Beförderungsmittel“

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1.1.3.3 b) oder SV 363?: 6.000 l Propangas = freigestellt gemäß 1.1.3.2 e) ADR!!!

„Flächenheizmaschine“ zur Vorwärmung bituminöser Decken, VKraftstofftank = 280 l

Meine Meinung: SV 363! Begründung: kein „Fahrzeug“ (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 25 km/h), kein „Beförderungsmittel“

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„Für … Arbeitsmaschinen ohne Straßenzulassung*) besteht daher nur die Möglichkeit, diese als Maschinen i.S.d. SV 363 und nicht als Fahrzeuge einzustufen, selbst wenn ein Fahrwerk vorhanden sein sollte, das eine selbstständige Fortbewegung der Maschine ermöglicht.“

*) was ist damit gemeint???

(RSEB 2013, Nr. 1-1.5 Satz 9)

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Aber: Deutschland: Juni 2013

Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Soweit selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen , die nicht bereits nach

Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, als Ladung

befördert werden und nicht entsprechend Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR mit Gefahrzetteln

oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, werden die für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen

absehen.

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 30. Juni 2014.

(VkBl Nr. 13/2013 vom 15.07.2013)

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Aber: Österreich: Juni 2013:

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/aut/downloads/erlass20130703.pdf

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1.1.3.3 b) oder SV 363?:

Da der Container über keine eigene Energiequelle zum Betrieb des Kühlaggregats verfügt, ist hier ein Diesel-Generator auf das Aggregat aufgesetzt worden.

Meine Meinung: 1.1.3.3 b) ja, da Beförderungsmittel

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Kommen wir nun endlich mal zu eindeutigen (?) Anwendungsbeispielen:

Generator Heizvorrichtung

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UN-Nummer 1202 1203 1223 1268 1863 3475 Verpackungsgruppe I II oder III I II oder III

Menge im Tank ≤ 5 l ≤ 1 l ≤ 5 l ≤ 0,5 l ≤ 1 l ≤ 0,5 l ≤ 1 l ≤ 1 l VTank irrelevant = UN 3363 = freigestellt gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR

Menge im Tank > 5 l > 1 l > 5 l > 0,5 l > 1 l > 0,5 l > 1 l > 1 l

VTank ≤ 60 l Keine besonderen Anforderungen

VTank 60 l – 450 l

10 x 10 cm, 1 x, sonst nichts

VTank 450 l – 1.500 l 10 x 10 cm, 4 x, sonst nichts

VTank > 1.500 l 25 x 25 cm, 4 x,

Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 ADR mit Vermerk „Beförderung nach Sondervorschrift 363“*), sonst nichts

*) z.B. „UN 1202 Dieselkraftstoff 3 III (D/E) umweltgefährdend 10 l“ (in D auch zulässig: Angabe des Fassungsraums) Bem.:

- nicht , obwohl für UN 1202, 1203 und 1223 > 5 l sonst vorgeschrieben … - keine Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (1.8.3.2 a) ADR) - im IMDG Code „etwas“ anders geregelt (Kennzeichen umweltgefährdend, Beförderungspapier immer, …), Abgrenzungsprobleme zu UN 3166 „Verbrennungsmotor“

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Beispiel: Kompressor:

”Super Silenced Caruso” VTank: 63 l

Falls > 5 l Diesel im Tank: 10 x 10 cm, 1 x

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Auch ein Label/Placard:

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Bildquelle:© GRS

Alles Weitere von Jürgen Werny!

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ADR 2013: erste Erfahrungen mit: - Trockeneis als Kühlmittel: neuer Abschnitt 5.5.3

2015: Neuer Absatz 5.5.3.1.4 = M260 (A, B, BG, CH, D, DK, E, F, HU, I, LV, NL, P, S, UK) / RID2/2013 (B, D, CH, F, L, N, NL, P, UK)

Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr in der Beförderungseinheit/im Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der

- von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden

Gefahren

- Menge der zu befördernden Stoffe

- Dauer der Beförderung

- zu verwendenden Umschließungsarten

zu beurteilen.

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In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.

Das bedeutet:

Kohlendioxid, fest,

als Kühlmittel

Lüftung

Begleitpapier mit „UN 1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel“ (oder „UN 1845 Trockeneis, als Kühlmittel“)

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P650 (9) a)

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Zum Thema Lüftung:

06.07.2013 Wiesbaden: Bei dem Sommerfest wurden noch weitere Eiswürfel benötigt. Diese wollte Gastronom Bucher von dem Käfers Restaurant im Kurhaus in den Rheingau bringen. Zusammen mit einem Mitarbeiter belud er seinen Audi A6 Avant vor dem Kurhaus mit 6 Kisten Eiswürfel. Da es am Samstag sehr heiß war, und die Eiswürfel auf Schloss Johannisberg in gefrosteter Form ankommen sollten, packte man Trockeneis mit in die Behältnisse.

Gastronom (58) tot. http://www.rp-online.de/panorama/deutschland/gastronom-erstickte-wohl-durch-trockeneis-1.3521330 + http://www.youtube.com/watch?v=1KWvZ6ypJzM

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Und das?:

ISO-Rollbehälter, Inhalt: TK-Gut + 2 Blöcke Trockeneis je 2-6 kg http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/showflat.php?Cat=0&Board=adrrid&Number=16623&page=0&fpart=3

Rollbehälter = Container ≠ Versandstück

5.5.3.6 + 5.5.3.7 sind anzuwenden!

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Zum Thema Lüftung:

5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen oder Containern befördert werden.

Vorschlag F für GT ADR/RID/ADN 17.-27.09.2013:

Satz 2: Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, [für die Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird und] die mit Kühlaggregaten ausgerüstet sind, deren Funktion für die Konservierung der Ladung erforderlich ist. http://www.otif.org/fileadmin/user_upload/otif_verlinkte_files/05_gef_guet/01_gem_tagung/01_2013_gem_tagung/RC_2013-44_D.pdf

Begründung: Das Kühlaggregat saugt Luft im Laderaum an, leitet sie durch einen Verdampfer, kühlt sie ab und bläst sie im oberen Teil aus, um den Laderaum zu kühlen. Um eine gute Funktion des Kühlaggregats sicherzustellen, darf keine frische Luft in den Laderaum eingetragen werden.

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5.5.3.1.2: Abschnitt 5.5.3 gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen. Aber: Mittels im Lkw-Dach installierter Düsen wird Flüssigstickstoff (UN 1977) auf das Ladegut gesprüht (vgl. DIN 8915:2006-10; BGR 500, Kap. 2.35):

Jahr 2002: 1 Toter Abschnitt 5.5.3 ist anwendbar! Gefahrgutbeauftragter? ADR: nein (1.1.3.9)

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Wenn es so weitergeht wie bisher: ADR 2027:

Muß das sein???

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Kommen wir am Ende zu der Frage:

Was ist der Unterschied zwischen den Schweizer Gefahrguttagen und dem Europaparlament?

Hier sehen Sie die EU-Parlamentarier bei der Arbeit:

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VAG: 11. Schweizer Gefahrguttag 13.09.2013 Luzern ADR 2013: Umsetzung der Neuerungen

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Und hier sehen Sie die Teilnehmer des Schweizer Gefahrguttags:

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Ergebnis:

Schweizer Gefahrgutexperten interessieren sich für ihr Fachgebiet!

Danke!