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Staatliche Museen zu Berlin -- Preußischer Kulturbesitz Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios Logos Author(s): W. Schubart Source: Berliner Museen, 41. Jahrg., H. 2. (Dec., 1919 - Jan., 1920), pp. 9-18 Published by: Staatliche Museen zu Berlin -- Preußischer Kulturbesitz Stable URL: http://www.jstor.org/stable/4237257 . Accessed: 28/06/2014 17:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Staatliche Museen zu Berlin -- Preußischer Kulturbesitz is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Berliner Museen. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.105.245.35 on Sat, 28 Jun 2014 17:50:52 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios Logos

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Staatliche Museen zu Berlin -- Preußischer Kulturbesitz

Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios LogosAuthor(s): W. SchubartSource: Berliner Museen, 41. Jahrg., H. 2. (Dec., 1919 - Jan., 1920), pp. 9-18Published by: Staatliche Museen zu Berlin -- Preußischer KulturbesitzStable URL: http://www.jstor.org/stable/4237257 .

Accessed: 28/06/2014 17:50

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71 BERICHTE AUS DEN PR?USZ. KUNSTSAMML. 72

gensatz zu dem in China von vornherein ?blichen Gu? die erste bodenst?ndige Metalltechnik ge- wesen zu sein scheint.

Besonderes historisches Interesse gewinnen die beiden Platten dadurch, da? ihre Darstellungen in eine der Suikozeit (592?628) unmittelbar vor-

angehende Epoche weisen oder doch zum min- desten deren fr?hesten Typus zeigen. Dabei soll nicht etwa die handwerklich rohe Arbeit und die auf die denkbar einfachste Formel gebrachte Ge-

wanddarstellung als archaisch angesprochen wer-

den, sondern das Charakteristische sind die ge- drungenen K?rperformen und die negerhaften, schweren, tief in die Schultern hineingesunkenen K?pfe. Die Suikoplastik weist neben zahlreichen

Mischungen gestaltlich zwei Haupttypen auf: eine

Gruppe schlank proportionierter Figuren mit schmalen K?pfen auf hohem Hals und mit feinen Gliedern und eine zweite kleinere mit zwerghaft verbildeten K?rpern, mit schwer lastenden K?p- fen auf aufgetriebenen Leibern. Die ?bertrieben schlanken Formen nehmen die chinesische Kunst der Wei (386?550) zum Vorbild, ob die zweite

Gruppe durch s?dchinesische oder nationaljapa- nische Bev?lkerungselemente beeinflu?t ist, er- scheint fraglich.

Einige Jahrhunderte j?nger ist die mit Abb. 20

gegebene chinesische Steinskulptur aus wei?em Marmor mit Resten von Bemalung in Braun, Gr?n, Rot und Schwarz. Sie wurde von Ernst Gro?e erworben und von einem ungenannten G?nner der Abteilung geschenkt. Breite 48,5 cm, H?he 41 cm. In der seichten Nische des im stumpfen Winkel gebrochenen Steines sitzt Buddha auf dem Lotosthron, auf den glatten Seitenstreifen

erscheinen, graviert, zwei Bodhisatvas, oben zwei

fliegende Engel, von Wolkenornamenten und flatternden Gewandstreifen umgeben.

Der Stein ist, da nur frontal bearbeitet, aus einer festen Wand ausgebrochen, doch geh?rt er, nach Stil und Material zu urteilen, keinem der bekannten H?hlentempel an. Er soll aus dem

Tempel Pao-ch'ing (H?keiji) W ||? tF ln

Chang-an, Prov. Honan, stammen, wo er viel- leicht wie die andern noch dort befindlichen Reliefs (Kokka Heft 85) in die Tempelwand ein-

gemauert war, doch geh?ren diese Skulpturen einer fr?heren Entwicklungsperiode an. Genaue

Analogien zu unserem Relief lassen sich in China kaum finden. Die bis zur Mitte des VIII. Jahr- hunderts reichenden Skulpturen in den H?hlen von Lung-m?n sind in ihren sp?teren Teilen zu

handwerksm??ig und auch zu schlecht publiziert, um als Vergleichsmaterial dienen zu k?nnen. Die eigentliche Tangplastik mu? aus den gleich- zeitigen japanischen Skulpturen rekonstruiert werden. Der schon v?llig malerische Falten-

wurf, die kr?ftig herausmodellierte Brust, die

selbst?ndige Behandlung des Sockels und die

unter dem Gewand deutlich erkennbare Lagerung der Beine verweisen die Figur fr?hestens in die zweite H?lfte des VIII. Jahrhunderts. Noch

weniger Vergleichsmaterial aus dem eigentlichen China l??t sich f?r die Gravierungen heranziehen. Die Technik der reinen Strichgravierung ist erst in der Tangzeit ?blich geworden, denn alles, was hier als Vorbild heranzuziehen w?re, ange- fangen bei den Hansteinen bis zu den flachen

Nischenumrahmungen in Lung-m?n und den

Darstellungen auf den Seiten und R?ckw?nden

einiger Einzelstelen aus dem VI. Jahrhundert (Chavannes, Ars Asiatica II) haben die bekannte, f?lschlich als Relief bezeichnete, Druckplatten ?hnliche Fl?chenschichtung. Reine Steingravie- rungen erscheinen zuerst in der Tangzeit, z. B. auf Sarkophagen (B. Laufer, Chinese sarcophagi. ?. ?. I, S. 318), und sind vielleicht Hinweise auf eine damals stattfindende Wendung von einer mehr mit farbigen Fl?chen arbeitenden zur reinen Linienmalerei. Als Ersatz f?r die verlorene

Tangmalerei mu? auch hier wieder Japan her- halten. Zum Vergleich mit den Bodhisattvas auf dem vorliegenden Stein eignen sich ?. B. die

Bronzegravierungen auf dem Sockel des 752 da- tierten Daibutsu in Nara (Japanese Temples and their Treasures PI. 246) und das aus dem 7. Jahrzehnt des gleichen Jahrhunderts stam- mende Bild der Kichij?ten (Pl. 247). Nahe in Tracht, Haarschmuck und der gespreizten Haltung stehn auch einige Fresken im Turfan, vor allem die aus dem VIII. und IX. Jahrhundert (Gr?nwedel, Zeitschrift f?r Ethnologie 1909) stammenden Bilder des Tempels B?z?klik bei Murtuk. TH. KLEE

?GYPTISCHE ABTEILUNG

(PAPYRUSSAMMLUNG)

DER GNOMON DES IDIOS LOGOS

Vor kurzem ist die wissenschaftliche Textaus-

gabe einer unserer wichtigsten griechischen Pa-

pyrushandschriften erschienen (Der Gnomon des Idios Logos, I. Der Text, von W. Schubart. Ber- lin 1919, Weidmannsche Buchhandlung), die vor mehreren Jahren dank einer Spende Kaiser Wil- helms II. in ?gypten erworben werden konnte. ?ber den Ankauf habe ich im allgemeinen be- reits in diesen Amtlichen Berichten XXXV, Sp. 55

gesprochen. Da der Inhalt weit ?ber den Kreis der Fachgelehrten hinaus die Aufmerksamkeit aller Freunde des Altertums zu wecken vermag, teile ich nunmehr denWortlaut der Papyrusrolle in deutscher

?bersetzung vollst?ndig mit und suche wenigstens das Notwendigste zum Verst?ndnisse beizutragen, wenn auch der Reichtum des Neuen es unm?g- lich macht, an dieser Stelle alles zu erl?utern. In der ?bertragung halte ich mich dem griechi- schen Texte so nahe wie m?glich, weil die Eigen-

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art des Inhalts jedes Wort auf die Goldwage zu

legen zwingt. Den Verzicht auf die Umpr?gung in gutes Deutsch wird der Leser begreifen, so- bald er sich in die Sache selbst vertieft.

Die gut erhaltene Papyrusrolle, die auf der

Kanzlei des Dorfes Theadelphia, heute Batn Harrt, in der mittel?gyptischen Provinz Fajum etwa um 150 n. Chr. ein sorgsamer Schreiber geschrie- ben hat, enth?lt den Gnomon des Idios Logos, wie ihr Anfangssatz verr?t. Es ist der Ma?-

stab, nach dem dieVerwaltungdes Idios Logos sich

zu richten hat. Als ?gypten Provinz des r?mi-

schen Weltreiches wurde, ?bernahmen die R?mer aus dem zusammen gebrochenen Staate der Ptole-

m?er mit vielen andern Einrichtungen auch den

Idios Logos, einen Verwaltungszweig, dessen

Hauptaufgabe es war, dem Staate solche Ein-

nahmequellen zu erschlie?en, die der allgemei- nen Staatsverwaltung unzug?nglich blieben. Vor

allem war es das weite Feld der Strafgelder und

Bu?en f?r ?bertretungen aller Art, worauf der

Idios Logos sich bet?tigte. An der Spitze stand

einer der wenigen r?mischen Ritter, die in der

Provinz ?gypten ?mter bekleideten, und schon

dadurch dr?ckte die kaiserliche Regierung aus, da? es sich hier keineswegs um eine Nebensache

handle. Im ?brigen aber besa? diese Beh?rde

nur wenig eigne Beamte, sondern arbeitete mit

den Beamten der allgemeinen Staats- und Geld-

verwaltung, die zu Tausenden ?ber ganz ?gypten verteilt waren. Der Vorsteher, den man h?ufig schlechtweg Idios Logos nannte, durfte daher die

Dienste aller Beh?rden in Anspruch nehmen, um

dem Staate Einnahmen aufzusp?ren und einzu-

ziehen. Insofern war der Idios Logos eigentlich weder Beh?rde noch Verwaltungszweig, sondern ein ?Sonderkonto? f?r au?erordentliche und un-

regelm??ige Einnahmen, wie es G. Plaumann in

seiner zusammenfassenden Arbeit dargelegt hat.

(Der Idios Logos, Abh. d. Pr. Ak. d. Wiss., ph?.-hist. Kl. 1918, 17.)

Der Gnomon des Idios Logos kann daher

nichts anderes enthalten als die Gesichtspunkte und Grunds?tze, die f?r dies Sonderkonto der

Staatskasse in Betracht kommen. Unsre Papyrus- rolle gibt sich in ihren ersten Worten als einen

Auszug zu erkennen, den vermutlich ein neu

antretender Vorsteher, ein neuer Idios Logos, von

seinem Vorg?nger oder von seinem Vorgesetzten, dem kaiserlichen Statthalter ?gyptens, als Dienst-

anweisung erh?lt; vieles wird offenbar als be-

kannt oder in den Akten zug?nglich vorausgesetzt. Das verleiht diesem ?Ma?stabe? ein recht un-

gleichm??iges Gepr?ge: zum Teil sind es Grund-

s?tze, die dem Wortlaute nach feststellen, was

geschieht, dem Sinne nach vorschreiben, was ge- schehen soll; zum andern Teil aber ?ltere Falle, die sogar eine wechselnde Handhabung erkennen

lassen, so da? dem neuen Vorsteher anheimge-

stellt wird, worauf er sich st?tzen will. Dieselbe Ursache bestimmt die Art, wie die verschiedenen

Gegenst?nde behandelt werden : manchen Ge- bieten widmet der Gnomon eine ganze Reihe sachlich zusammen geh?riger Anordnungen, ohne

jedoch irgendwo einen Kreis von Fragen l?cken- los und geschlossen zu er?rtern, andre streift er nur mit einzelnen S?tzen, und gegen Ende sind

ordnungslose Nachtr?ge nicht zu verkennen. Die S?tze werden beziffert bis zum achtzigsten; von da an hat der Verfasser dieser Dienstanweisung, vielleicht aber auch nur der Abschreiber im Fa-

jum vergessen weiterzuz?hlen; um der ?bersicht- lichkeit willen habe ich die Z?hlung fortgesetzt.

Den Anfang macht ein Einf?hrungsschreiben, dem man vorn und hinten in der Abschrift die Formeln des Briefes genommen hat. Es lehrt

uns, da? Kaiser Augustus den ?Ma?stab? hat ausarbeiten lassen, sp?ter aber andre Kaiser, auch der r?mische Senat, ferner Statthalter ?gyptens und Inhaber des Idios-Logos-Amtes erweiternd oder ?ndernd eingegriffen haben. Die grund- legende Arbeit des ersten Kaisers ist f?r uns ebenso wichtig wie der Hinweis auf Senatsbe-

schl?sse, der die Stellung des Kaisers zur Pro- vinz ?gypten in neues Licht r?ckt.

Da? der Gnomonpapyrus in einer Dorfschreib- stube gelegen hat, wird niemanden befremden, der sich an die Mitarbeit aller Beh?rden f?r den Idios Logos erinnert und sich klar macht, da? eine solche Anweisung in zahlreichen Abschriften verbreitet werden mu?te. Von Hause aus ?ber- nahm der neue Idios Logos diesen Amtswegweiser jedenfalls in lateinischer Sprache, denn die h?ch- sten r?mischen Beamten ?gyptens verkehrten miteinander lateinisch; da aber die Verwaltungs- sprache des Landes griechisch war, mu?te der Text in amtlicher griechischer ?bersetzung ins Land gehen, durch die freilich die lateinische Vor-

lage mehrfach durchschimmert. Viele Tausende griechischer Urkunden aus

?gypten f?hren uns das Rechtsleben jener Zeit in breiter Anschaulichkeit vor Augen und zeigen uns, wie die sich kreuzenden Rechtsanschauungen und Rechtss?tze ?gyptischer, griechischer und r?- mischer Herkunft im einzelnen Falle wirken. Da-

gegen fehlt es uns nur allzusehr an der Kenntnis der Rechtss?tze selbst, so da? wir sie m?hsam und unsicher aus ihrer Anwendung erschlie?en m?ssen. Nur wenige Papyri geben den dringend n?tigen unmittelbaren Aufschlu?; am meisten ver- danken wir einer Handschrift der Universit?t Halle f?r das alexandrinische Recht des 3.Jahrhunderts v. Chr. und nun dem Gnomon des Idios Logos f?r die r?mische Kaiserzeit.

Die herrschenden R?mer brachten das r?mische

Recht ins Land, ohne jedoch einheimische ?gyp- tische und griechische Rechtsgedanken schroff ab- zulehnen. Vielmehr nahmen sie manches davon

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in das freiere r?mische Recht auf, das aus den Bed?rfnissen des Weltreichs hervorging und den Provinzialen zukam, w?hrend das r?mische Pri- vatrecht in voller Strenge Vorrecht und Stolz der r?mischen B?rger blieb. Das Jus gentium greift

Regierung f?r die Rechtsentwicklung bedeutsam wurde. Sogar f?r das r?mische Privatrecht, das doch seit vielen Jahrhunderten bis auf die Gegen- wart wissenschaftlich aufs genauste durchgearbeitet worden ist, bringt der Papyrus neue Belehrung,

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Abb. 21. Aus dem Gnomon des Idios Logos (33?40)

gegen?ber dem Jus civile im Laufe der Kaiser- zeit immer weiter um sich; schlie?lich hat das be-

weglichere ?Recht der V?lker? das starre ?Recht der B?rger? besiegt und sich im Corpus juris des Kaisers Justinian an seine Stelle gesetzt. Dieser

Vorgang, der in Jahrhunderten sich allm?hlich in der Arbeit gro?er Juristen und durch die t?glichen Forderungen des Verkehrs vollzog, tritt uns im Gnomon auf einer besonders wichtigen Stufe ent-

gegen, n?mlich kurz nach Kaiser Hadrian, dessen

da er sich mit den r?mischen B?rgern nament- lich im Hinblick auf Erbrecht und Eherecht ein-

gehend befa?t. Der Geschichte des r?mi- schen Rechts, das ja bis auf unsre Tage fort-

wirkt, er?ffnet sich hier eine reiche Quelle neuer

Erkenntnis, denn gerade davon, wie es geworden ist, wissen wir nur allzuwenig.

Wenn auch zahlreiche S?tze des Gnomons r?- misches Zivilrecht und r?misches Reichsrecht aus-

sprechen, so zielt doch diese gesamte Dienstan-

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Weisung auf die Provinz ?gypten. Kaum ein Satz

begegnet darin, der nicht Roms Verhalten zu seinen Untertanen scharf beleuchtete; auch hier wieder r?cken die S?tze des Gnomons vieles, was die Einzelf?lle der Urkunden vermuten lie?en, in volle Klarheit. Der r?mische B?rger scheidet sich durch eine fast un?berbr?ckbare Kluft von den Bewohnern der Provinz, selbst von ihren vornehmsten Kreisen; mehr als die Legionen, die in ?gypten nur zweifelhaften Wertes waren und keines guten Rufes genossen, sichert eben diese

Herrenstellung des R?mers dem Kaiser die Ge- walt ?ber die Unterworfenen. Die Untertanen selbst aber wei? Rom klug zu veruneinigen, in- dem es auch unter ihnen trennende Mauern auf- richtet und vor allem die Hellenen, die ja seit Alexander dem Gro?en in ?gypten eine zahl-

reiche, Jahrhunderte lang herrschende Oberschicht

bildeten, hoch ?ber die ?gypter als das zur Knecht- schaft geborene Volk erhebt. Da? diese r?mische

Staatsklugheit schlie?lich doch gescheitert ist, wissen wir freilich; aber ein paar Jahrhunderte hat sie geleistet, was sie sollte.

Endlich bringt der Gnomon f?r die staatliche

Verwaltung im gr??ten Umfange die Best?ti-

gung dessen, was die Urkunden schon gelehrt hatten: ?berall, aus jedem Tun und jedem Unter- lassen Geld f?r den Staat herauszuschlagen, ist ein Ziel, das Rom in der Provinz r?cksichtslos und mit bewundernswerter Findigkeit verfolgt. Diese Verwaltungsweise hat es ihm lange Zeit

erm?glicht, ?gypten selbst bl?hend genug zu er-

halten, um es gr?ndlich auszubeuten; aber ihre

?berspannung ist zum gro?en Teile die Ursache des Zusammenbruches im 3. Jahrhundert n. Chr.

geworden. Ich lasse nun den Wortlaut folgen und werde

ihm nur ein paar dringende Erl?uterungen einzelner S?tze und Ausdr?cke anschlie?en. Auf zweifel- hafte Stellen des Textes mache ich durch Frage- zeichen (?) aufmerksam. Punkte bedeuten un- entzifferte oder ungedeutete W?rter.

Vorwort: Von dem Ma?stabe, den der g?tt- liche Augustus f?r die Verwaltung des Idios Logos aufgestellt hat, und von dem, was ihm im Laufe der Zeit zugewachsen ist, sei es von Kaisern oder vom Senat oder von den jeweiligen Statt- haltern oder Idiologen, habe ich die Haupt- und Kernst?cke in kurzer Fassung dir unterbreitet, damit du der D?rftigkeit der Aufzeichnung durch das Ged?chtnis aufhelfen und leicht der Gesch?fte Herr werden k?nnest.

1. Bei denen, deren Verm?gen der Fiskus ein-

zieht, pflegte er ihre Gr?ber au?er Acht zu lassen. Da aber der g?ttliche Trajan erfuhr, da? sie, schlechthin um dem Fiskus und den Gl?ubigern zuvorzukommen, die Gr?ber gr??erer Pflege wert

hielten, r?umte er ihnen zwar die Grabm?ler ein, die Gartengr?ber (?) aber oder dergleichen befahl

er zu verkaufen; und indem er nur gegen die Schuldner des Fiskus Ernst machte, r?umte er ein, da? den Staatsschuldnern (?) ihre Gr?ber ver-

blieben, wie sie gerade w?ren. 2. (Aus einer Erbschaft?) unverf?gbare Gr?ber

zu verkaufen, ist nur R?mern gestattet. Denn der

g?ttliche Hadrian hat gesagt, bei R?mern sei nichts unverf?gbar.

3. Das Einkommen derer, die dem Idios Logos angegeben werden, wird vor der Untersuchung (?) zu einem Viertel beschlagnahmt.

4. Bei solchen, die ohne Testament sterben, wird ihr Besitz, soweit sie sonst keinen gesetz- lichen Erben haben, dem Fiskus zugesprochen.

5. Was von Alexandrinern solchen vermacht

wird, denen es nicht zukommt, f?llt an die, welche sie gesetzlich beerben k?nnen, sofern sie vor- handen sind und es gerichtlich beanspruchen.

6. Ein Alexandriner darf seiner Frau, wenn er von ihr keine Nachkommenschaft hat, nicht mehr als den vierten Teil seines Verm?gens vermachen; hat er aber Kinder von ihr, so darf er seiner Frau keinen h?heren Anteil geben, als er jedem seiner S?hne vermacht.

7. Alle Testamente, die nicht durch ?ffentliche Urkunden errichtet werden, sind ung?ltig.

8. Wenn ein r?misches Testament den Zusatz hat: ??was ich auf griechischen Tafeln vermache, soll g?ltig sein?, so darf es nicht angenommen werden, denn einem R?mer ist es nicht erlaubt, ein griechisches Testament zu schreiben.

9. Die Freigelassenen der Stadtb?rger, die kin- derlos und testamentlos sterben, beerben ihre Pa- trone oder deren S?hne, wenn solche vorhanden sind und es gerichtlich beanspruchen. T?chter oder sonst jemand sollen nicht erben, sondern der Fiskus.

10. Was ein Freigelassener einem vermacht, der nicht desselben Standes ist, wird eingezogen.

11. Eine Frau aus Krene beerbt ihr Kind nicht.

12. Die von einer Frau aus Krene und einem Fremden erzeugten Kinder beerben beide Eltern.

13. Die von einer Stadtb?rgerin und einem Fremden erzeugten Kinder werden Fremde und beerben ihre Mutter nicht.

14. Es ist einem Stadtb?rger nicht erlaubt, Frei-

gelassenen mehr zu vermachen als 500 Drachmen oder monatlich 5 Drachmen.

15. Es ist den weiblichen Freigelassenen von

Stadtb?rgern nicht erlaubt, Testament zu machen, ebensowenig wie den Stadtb?rgerinnen.

16. Alles, was Freigelassenen von R?mern ver- macht wird mit der Bedingung, da? es auch ihren Nachkommen zukomme, wird eingezogen, wenn sich beweisen l??t, da? die Nachkommen noch nicht geboren waren, als die letztwillige Verf?gung geschrieben wurde, da ja die Empf?n- ger ausbleiben.

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17. Was zu Opfern f?r Hinscheidende hinter- lassen wird, wird eingezogen, wenn solche, die sich dessen annehmen w?rden, nicht mehr vor- handen sind.

18. Die Erbschaften, die auf Treu und Glauben von Hellenen auf R?mer oder von R?mern auf Hellenen zustande kommen, hat der g?ttliche Ves-

pasian eingezogen; diejenigen jedoch, welche die Abreden auf Treu und Glauben anerkannten, haben die H?lfte erhalten.

19. Was Freigelassenen vermacht wird, die noch nicht die gesetzliche Freilassung erlangt haben, wird eingezogen. Gesetzliche Freilassung liegt vor, wenn der, der freigelassen wird, ?ber 30 Jahre alt war.

20. Einem Sklaven, der in Ketten geboren und

sp?ter freigelassen wurde oder auch noch nicht 30 Jahre alt ist, wird, was ihm vermacht wird, eingezogen.

21. Wer unter 30 Jahren freigelassen wurde und die vindicta durch den Statthalter empf?ngt, steht gleich dem, der nach 30 Jahren freigelassen wurde.

22. Wenn Latiner sterben, so wird ihre Habe ihren Patronen, deren S?hnen, T?chtern und Er- ben gegeben; was aber von solchen vermacht

wird, die noch nicht die gesetzliche r?mische Frei- heit erlangt haben, wird eingezogen.

23. Es ist R?mern nicht erlaubt, ihre Schwestern zu heiraten noch ihre Tanten; bei T?chtern von Geschwistern ist es zugestanden worden. Jedoch hat Pardalas, wenn Geschwister heirateten, den Besitz eingezogen.

24. Die Mitgift, die von einer r?mischen Frau, die ?ber 50 Jahre alt ist, einem r?mischen Manne, der unter 60 Jahren ist, gegeben wird, zieht nach dem Tode der Fiskus ein.

25. Desgleichen zieht er auch die ein, die von einer Frau unter 50 Jahren einem Mann ?ber 60 Jahren gegeben wird.

26. Und wenn eine Latinerin ?ber 50 Jahre etwas gibt einem ?ber 60 Jahre, so zieht er es

desgleichen ein. 27. Was ein R?mer im Alter von 60 Jahren,

der weder Kind noch Frau hat, erbt, wird ein-

gezogen. Hat er eine Frau, aber keine Kinder und meldet sich selbst, so wird ihm die H?lfte

zugestanden. 28. Wenn eine Frau 50 Jahre alt ist, erbt sie

nicht; wenn sie j?nger ist und drei Kinder hat, erbt sie; eine Freigelassene aber, wenn sie vier Kinder hat.

29. Eine R?merin von Geburt, die ein Ver-

m?gen von 20000 Sesterzen hat, zahlt, solange sie ehelos ist, j?hrlich ein Hundertstel, und eine

Freigelassene, die 20000 Sesterzen hat, zahlt das- selbe, bis sie heiratet.

30. Die Erbschaften, die r?mischen Frauen mit

Verm?gen von 50 000 Sesterzen hinterlassen

werden, werden eingezogen, sofern sie ehelos und kinderlos sind.

31. Einer R?merin ist es erlaubt, ihrem Manne den zehnten Teil dessen, was sie erworben hat, zu hinterlassen; ist es mehr, so wird es einge- zogen.

32. R?mer, die ?ber 100000 Sesterzen haben, ehelos und kinderlos sind, erben nicht; die aber

weniger haben, erben. 33. Einer R?merin ist es nicht erlaubt, ?ber

die sog. ??????pp??a hinaus zu vermachen; es wurde aber auch ein Legat eingezogen, das von einer R?merin einer minderj?hrigen R?merin hinter- lassen wurde.

34. Denen, die auf dem Feldzuge sind und vom

Feldzuge kommen, ist zugestanden worden, letzt-

willig zu verf?gen in r?mischen und griechischen Testamenten und die Worte zu gebrauchen, die sie wollen; jeder d?rfe aber nur dem Stammes-

genossen etwas hinterlassen, und zwar solchen, bei denen es erlaubt ist.

35. Die, welche im Heere stehen und ohne Testament sterben, d?rfen Kinder und Verwandte beerben, wenn die Beanspruchenden desselben Stammes sind.

36. Von denen, die wegen Morden oder gr?- ?eren Verbrechen bestraft werden oder aus ?hn- lichen Ursachen freiwillig die Flucht ergriffen haben, wird der Besitz eingezogen ; ihren Kindern aber wird der zehnte Teil gegeben und ihren Frauen die in Geld bestehenden Mitgiften ; ihnen selbst aber hat Kaiser Antoninos, unser Herr, den zw?lften Teil zugestanden.

37. Diejenigen, die gegen Erlasse von K?nigen oder Statthaltern bei amtlichen Handlungen den Grundsatz der ?Entsprechung? verletzten, wurden

bestraft, der eine mit dem vierten Teile seines

Verm?gens, andre mit der H?lfte, wieder andre aus dem Ganzen.

38. Die von einer Stadtb?rgerin und einem

?gypter erzeugten Kinder bleiben zwar ?gypter, beerben aber beide Eltern.

39. Wenn ein R?mer oder eine R?merin in Unkenntnis Stadtb?rger oder ?gypter heiraten, so folgen die Kinder dem geringeren Stamme.

40. Das Verfahren gegen solche, die Unzu- l?ssige in das B?rgerrecht der Alexandriner ein- f?hren, ist jetzt der Entscheidung des Statthalters

anheimgestellt worden. 41. Wenn ein ?gypter einen Knaben vom

Schutthaufen aufhebt und ihn an Sohnes Statt

annimmt, so wird er nach seinem Tode mit Ein-

ziehung eines Viertels (seines Verm?gens) bestraft. 42. Diejenigen, die mit ihrer gesch?ftlichen

Namensf?hrung den Grundsatz der ?Entspre- chung? verletzen, werden mit einem Viertel be- straft, und die darum wissen und dabei mitge- wirkt haben, werden mit einem Viertel bestraft.

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43. Von ?gyptern, die nach dem Tode ihres Vaters den Vater zum R?mer geschrieben haben, wurde ein Viertel eingezogen.

44. Von einem ?gypter, der einen Sohn als

gewesenen Epheben schriftlich gemeldet hat, wird ein Sechstel eingezogen.

45. Wenn ein Stadtb?rger eine ?gypterin heiratet und kinderlos stirbt, so zieht der Fiskus sein Zuerworbenes ein ; wenn er aber Kinder hat zieht er zwei Drittel ein. Hat er aber vorher von einer Stadtb?rgerin Kinder gezeugt und hat drei oder mehr Kinder, so f?llt diesen auch das Zuerworbene zu; sind es zwei, ein Viertel oder doch ein F?nftel; ist es eins, die H?lfte.

46. R?mern und Stadtb?rgern, die in Llnkennt- nis ?gypterinnen heiraten, wurde zugleich mit der Freiheit von Verantwortung zugestanden, da? auch die Kinder dem Vaterstamm folgten.

47. Eine Stadtb?rgerin, die einen ?gypter in Unkenntnis als Stadtb?rger heiratet, ist nicht ver- antwortlich. Wird aber von beiden eine Geburts- urkunde der Kinder niedergelegt, so wird den Kindern das B?rgerrecht gewahrt.

48. Stadtb?rger, die Inselbewohnerinnen ge- heiratet haben, stehen gleich solchen, die ?gyp- terinnen geehelicht haben.

49. Freigelassenen von Alexandrinern ist es nicht erlaubt, eine ?gypterin zu heiraten.

50. Von einer Freigelassenen eines Stadt-

b?rgers, die von einem ?gypter empfangen hatte, zog Norbanus ihren Besitz ein, Rufus gab ihn den Kindern.

51. Der Sohn eines Syrers und einer Stadt-

b?rgerin heiratete eine ?gypterin und wurde zu einem bestimmten Betrage verurteilt.

52. R?mern ist es erlaubt, eine ?gypterin zu heiraten.

53. Die ?gyptischen Frauen, die von entlas- senen Soldaten geheiratet werden, fallen, wenn sie sich gesch?ftlich als R?merinnen bezeichnen, unter den Satz der ??Nichtentsprechung?.

54. Der Tochter eines entlassenen Soldaten, die

R?merin geworden war, erlaubte Ursus nicht, ihre Mutter zu beerben, die ?gypterin war.

55. Wenn ein ?gypter unbemerkt in einer

Legion Kriegsdienst tut, so tritt er mit der Ent-

lassung in den ?gypterstand zur?ck. Ebenso treten auch die von der Rudermannschaft mit der

Entlassung zur?ck, ausgenommen allein die von der Flotte von Misenum.

56. Diejenigen, die Kriegsdienst getan und

keine gesetzm??ige Entlassung erhalten haben, werden, wenn sie sich gesch?ftlich als R?mer

bezeichnen, mit einem Viertel bestraft. 57. Bei Paraitoniern, die fremdst?mmige (?)

oder ?gyptische Frauen heiraten, folgen die Kinder dem geringeren Stamme.

58. Diejenigen, die in den Einwohnerbestands-

erkl?rungen sich selbst und solche, bei denen es

geschehen soll, nicht schriftlich gemeldet haben werden mit einem Viertel bestraft, und wenn An-

zeige einl?uft, da? sie bei zwei Erkl?rungen sich nicht schriftlich gemeldet haben, werden sie zu einem Viertel verurteilt.

59. R?mer und Alexandriner, die solche, bei denen es geschehen soll, nicht schriftlich gemeldet haben, sei es einen oder seien es mehr, werden zu einem Viertel verurteilt.

60. Diejenigen, die Sklaven nicht schriftlich ge- meldet haben, werden nur der Sklaven beraubt.

61. Die Nachkommenschaft (?) der nicht schrift- lich gemeldeten Sklaven wird den Herren ?ber-

lassen, wenn sie kein Einkommen haben au?er den Sklaven allein.

62. Die im Felde befindlichen Nichtgemeldeten werden nicht gefa?t, aber ihre Frauen und Kinder werden zur Rechenschaft gezogen.

63. Diejenigen, die zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie bei der vorhergehenden Erkl?-

rung sich nicht schriftlich gemeldet h?tten, er-

langen Verzeihung, wenn der Zusatz bis zu drei

Jahren betr?gt. 64. Das Verfahren gegen solche, die ohne Pa?

ausfahren, ist jetzt der Entscheidung des Statt- halters anheimgestellt worden.

65. Sklaven, die in Unkenntnis auf Seiten des Herrn ausgef?hrt wurden, wurden verkauft.

66. Diejenigen, die, unter Erlaubnis zur Aus-

fahrt, ohne Pa? ausfahren, werden mit einem Drittel bestraft; wenn sie aber eigne Sklaven ohne Pa? ausf?hren, verfallen sie v?lliger Ein-

ziehung. 67. Diejenigen, die ?ber Hausgeborene unter

?gyptischen Sklaven verf?gen (?) oder sie von der Hausgeburt weg verkaufen, damit sie aus- fahren k?nnen, wurden bald mit vollst?ndiger Einziehung, bald zur H?lfte, bald zu einem Viertel

bestraft; gegen die, welche es geduldet hatten, wurden Strafgelder festgesetzt. Bei den Haus-

geborenen aber wird, auch wenn sie nicht (?) von

?gyptischen M?ttern sind, der Mutterstamm nicht untersucht.

68. Ein R?mer, der ausfuhr, ohne die Schrift- st?cke f?r die Ausfahrt vollz?hlig zu haben, wurde zu . . Talenten verurteilt.

69. Eine ?gypterin, die ?ber Pelusion Sklaven zusammen mit S?hnen (?) und entlassenen Ge-

fangenen (?) hinausschickte, wurde zu einem Ta- lent und 3000 Drachmen verurteilt.

70. Denen, die in ?ffentlichen ?mtern stehen, ist es nicht erlaubt, zu kaufen oder Darlehn zu

geben an den Orten, wo sie ihr Amt aus?ben, noch auch ihren Angeh?rigen, weder aus minder-

wertigem Gute noch aus einer den ganzen Gau betreffenden Versteigerung; diejenigen, die sich f?r solche Gesch?fte vorschieben lassen, werden nach dem gleichen Grundsatze zur Rechenschaft

gezogen, und die Ertr?ge wurden bisweilen be-

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Page 8: Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios Logos

83 BERICHTE AUS DEN PREUSZ. KUNSTSAMML. 84

schlagnahmt. Die Strafgelder solcher Art aber

betragen, wenn sie von einem Privatmanne kau-

fen, den gleichen Sch?tzungswert des Gekauften; wenn sie Darlehn geben, das gleiche Kapital, und die Vorgeschobenen (Strohm?nner) haften f?r das- selbe auf Gefahr jener (der Beamten); handelt es sich aber um Verkauftes, (so betragen sie? so haften sie f?r?) den Preis, den sie auf Treu und Glauben empfangen haben.

71. Priestern ist es nicht erlaubt, einen andern Beruf zu haben als den Dienst der G?tter, auch nicht in wollener Kleidung aufzutreten, noch lan-

ges Haar zu tragen, auch nicht, wenn sie von dem g?ttlichen Psary entfernt (?) werden.

72. Ungesiegelte Jungstiere zu opfern, ist nicht

erlaubt; diejenigen, die dieser Bestimmung zu- wider opfern, werden zu 500 Drachmen verurteilt.

73. Tempeleink?nfte darauf (zur 2. Hypothek?) zu leihen, ist nicht erlaubt.

74. Ein Stolist, der die Gottesdienste im Stiche

lie?, wurde zum Betrage seiner Eink?nfte und zu einem Strafgelde von 300 Drachmen verurteilt.

75. Ein Priester, der die Gottesdienste im Stiche

lie?, wurde zu 200 (?) Drachmen verurteilt; einer, der wollene Kleidung trug, zu 200 Drachmen, ein Pfeifer zu 100 Drachmen, ein Pastophoros zu 100 Drachmen.

76. Ein Priester, der wollene Kleidung trug und das Haar lang wachsen lie?, zu 1000 Drach- men.

77. Die Prophetenstellen mit Erbfolge werden der Familie vorbehalten.

78. Diejenigen aber, die verkauft werden, sind

schlechtweg und nicht auf Grund von Angebot verk?uflich.

79. In jedem Heiligtume, wo ein G?tterschrein

ist, soll ein Prophet sein, und er empf?ngt von den Eink?nften den f?nften Teil.

80. Die Stolistenstellen sind verk?uflich. Sto- listen vertreten die Propheten.

81. Nur dem ... ist es erlaubt, das Zeichen der Gerechtigkeit zu tragen.

82. Pastophoren ist es nicht erlaubt, sich als Priester zu bezeichnen.

83. Pastophoren ist es erlaubt, nach Laien-

stellungen zu streben. 84. Tempelpfr?nden (?) bleiben einer Tochter

gewahrt. 85. Wenn Heiligt?mer Menschenmangel leiden,

so ist es erlaubt, aus einem gleich-.... Heilig- tume Priester f?r Prozessionen zu nehmen.

86. In hellenischen Heiligt?mern ist es Laien

erlaubt, an der Prozession teilzunehmen.

87. Jungstiersiegler werden aus ansehnlichen

Heiligt?mern durch Pr?fung bestellt.

88. Von den Opferst?cken, die von einem Kult- mahle herr?hren, genie?en Propheten nicht, da-

gegen Pastophoren.

89. Diejenigen, die nicht Kleider f?r die Ver-

g?tterung des Apis oder Mnevis geschickt haben, werden zu einer Bu?e verurteilt.

90. Diejenigen, die wegen eines Schadens oder unheilbaren Leidens vom Psary (?) entfernt (?) werden, erhalten nicht..., wohl aber die Geh?lter.

91. Die Kinder, die den . . . Kulthandlung Aus- ?benden hinzugeboren werden, ?ben keine

Kulthandlung aus. Von einer Verurteilung von Priestern an werden ihre S?hne eingesetzt; ihre nachher geborenen S?hne ?ben Kulthand-

lungen aus. 92. Einem Kepriartos (?) ist es nicht erlaubt,

Kulthandlungen auszu?ben. 93. Denen, welche die heiligen Tiere bestatten,

ist es nicht erlaubt, Propheten zu sein, noch einen G?tterschrein in der Prozession zu tragen, noch

heilige Tiere zu n?hren. 94. Den Pastophoren ist nicht erlaubt, an der

Prozession teilzunehmen noch Priesterstellen zu

beanspruchen. 95. Priester gehen in der Prozession nicht vor

Pastophoren. 96. Eine Tempelstellung wird von Laien nicht

in Besitz genommen (?). 97. Diejenigen, die f?r sich die Verfertigung

von Weihgeschenken beansprucht und sie ver-

fertigt hatten, wurden zu 500 Drachmen verur- teilt auf Grund der Verfertigung.

98. Das h?chste Strafgeld wegen Versto?es

gegen eine eigenh?ndige Erkl?rung betr?gt 500 Drachmen.

99. Diejenigen, die auf einen vereinbarten Zeit-

punkt eigenh?ndige Erkl?rungen ausgestellt haben, werden durch Soldaten oder dergleichen nicht zur

Verantwortung gezogen. 100. Es wurde bestimmt, die Vertragschreiber

(Privatnotare) sollten die Vertr?ge hier in der Stadt niederlegen, aus der Thebais binnen 60 (?) Tagen, aus den ?brigen Gauen binnen 30 Tagen, aus der Stadt selbst binnen 15 Tagen; die sie nicht niederlegten, wurden zu 100 Drachmen ver- urteilt und [wurden angehalten], sie bis zum 5. des folgenden Monats niederzulegen.

101. Wenn jemand ?ber ein Hypotheken-oder Kaufgesch?ft einen Vertrag schreibt ohne Anwei-

sung, so wird er zu 50 Drachmen verurteilt. 102. Wenn den Gymnasiarchen der Stadt etwas

zum Salben fehlt, so ist es erlaubt, ?l [in die Provinz einzuf?hren] und den ?berschu? zu ver- kaufen zu dem Preise, [der gerade in der Stadt

gilt]; andernfalls wird ihnen das ?l genommen, und sie zahlen ein Strafgeld von 20 Talenten.

103. Auf Fl?ssigkeiten ein Darlehn zu geben, ist nicht erlaubt.

104. Ungeerntete Feldfr?chte zu verkaufen, ist nicht erlaubt, auch nicht Feldfrucht ohne Auf- schrift zu ...

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Page 9: Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios Logos

85 BERLINER MUSEEN 86

105. Von denen, die Darlehn geben zu h?herem als Drachmenzins, wird die H?lfte des Verm?gens eingezogen und von denen, die Darlehn nehmen, der vierte Teil.

106. Eine M?nze in mehr Kleingeld umzu-

wechseln, als sie Wert hat, ist nicht erlaubt. 107. Von denen, die vom Schutthaufen m?nn-

liche Kinder aufheben, wird nach dem Tode der vierte Teil eingezogen.

108. Diejenigen, die einem Vereine angeh?ren, wurden zu je 500 Drachmen verurteilt, manchmal

[nur die] Vorsitzenden. 109. Es ist dem kaiserlichen Hausgesinde nicht

erlaubt, aus einer Versteigerung etwas zu kaufen.

110. Den Vertretern ist es nicht erlaubt, etwas zu erwerben noch auch Freigelassene zu heiraten.

111. Denjenigen, die im Heere stehen, wurde

versagt, Besitz zu erwerben in der Provinz, in der sie im Heere stehen.

112. Von Verschnittenen und Schwachen (Im- potenten?), die nicht ..., wird nach dem Tode, wenn sie ohne Testament sterben, ... eingezogen ; wenn sie aber Testament gemacht haben, so werden zwei Drittel ..., und der dritte Teil wird den Stammesgenossen, denen sie es vermacht

haben, [?berlassen]. 113. Diejenigen, die nicht entdeckt werden,

wurden freigesprochen, wenn [sie sich] selbst

[meldeten?]; wurden sie jedoch auf andre Weise ermittelt (?), [so wurden sie verurteilt?].

114. Und diejenigen, die soeben ?berf?hrt wurden ( ?), von jedem werden zum Zwecke der

Best?tigung 500 Drachmen gefordert. 115. Die aber, die vor f?nf Jahren nicht ...,

zahlen 20 Talente. Die Fortsetzung ist nur in verst?mmelten Resten

erhalten.

Den ganzen Gnomon durchzieht der Gedanke, da? die Bev?lkerung aus Klassen bestehe, die

staatsrechtlich und bis ins Privatrecht hinein streng von einander geschieden seien. Obenan steht der

R?mer, gleichviel ob er geborener B?rger oder durch den Heeresdienst zum B?rger aufgestiegen ist; ihm folgt in weitem Abst?nde der Hellene, ein Begriff, der auch die Alexandriner und die

sog. Stadtb?rger umfa?t. Diese m?gen etwa die

hellenische Bev?lkerung ?gyptens darstellen, so- weit sie auch au?erhalb der B?rgergemeinden von

Alexandreia, Naukratis, Ptolemais und Antinoupolis

politische Verb?nde bildet. Weniger gilt schon der Fremde; namentlich der Syrer tritt naturge- m?? in ?gypten in Erscheinung (51). Die Be- wohner der Meeresk?ste, z. B. der Stadt Parai- tonion (57), der K?steninseln (48), eines Ortes Krene (11,12), geh?ren zu den geringeren Klassen; aber weit unter ihnen allen bleibt dem ?gypter, dem Sohne des Landes, nur der Platz eines staat- und gemeindelosen Einzelnen, der nichts als Mensch

ist, und das bedeutet damals fast so wenig wie heute. Den Grenzen dieser Schichten liegt das Volkstum zugrunde; aber im Laufe der Zeit war vielfach die Abstammung unrein geworden, so da? die Bev?lkerungsklasse nur noch ungenau der v?lkischen Einheit entsprach.

Jeder soll in seinem Stamme bleiben und auch

pers?nlich und privatrechtlich m?glichst wenig Beziehungen zu Angeh?rigen andrer St?mme an-

kn?pfen. Diesen Grundsatz der ?Entsprechung? (37, 42, 53) pr?gt der Gnomon besonders f?r die

gesch?ftliche Namens- und Klassenbezeichnung (56) aufs sch?rfste ein und verfolgt seine ?ber-

tretung mit Bu?en und Nachteilen aller Art. Die

Adoption eines Findlings kann strafbar werden unter dem Verdachte, da? das Kind von Hause aus h?heren Stammes sei als sein Finder (41). Auch die Vorschriften ?ber die Einwohnerbestandserkl?run-

gen zielen darauf, die Klassen festzustellen (58-63), denn solche Erkl?rungen enthalten in der Regel die Angabe, ob R?mer, Alexandriner und Fremde vorhanden seien. Der R?mer steht so hoch ?ber dem Hellenen, da? er kein griechisches Testament machen darf; ja sogar ein griechisches Kodizill wird abgelehnt (8). Besonders streng wird der Zutritt zum alexandrinischen B?rgerrechte ?ber-

wacht, weil es die Vorstufe des r?mischen ist

(40). Nun gar dem ?gypter droht schwere Strafe, wenn er wagen sollte, seinen Sohn als Epheben, d.h. als Hellenen anzugeben (44) oder etwa seinen verstorbenen Vater als R?mer zu f?hren (43). Die Ehe unter Gliedern verschiedener Klassen ist teil- weise m?glich, und der R?mer darf sogar eine

?gypterin heiraten (52), aber wofern sie nicht an sich schon strafbar ist setzt sie die Kinder recht- lich in Nachteil, denn sie folgen in der Regel der schlechteren Hand (38, 39, 57).

Die Sch?rfe, womit der Gnomon solche Grund- s?tze und ihre privatrechtliche Wirkung (5) aus-

spricht, zeugt zwar von Roms strenger Hand, verr?t aber auch, da? in Wirklichkeit die Grenzen der Klassen sich stark zu verwischen begannen, denn Dinge, die noch lebendig sind, braucht man nicht so r?cksichtslos zu fordern. Schon die zahl- reichen Griechen, die durch den Dienst im Heere r?mische B?rger wurden, aber doch nach Sprache und Selbstgef?hl Griechen blieben, durchbrachen die Grenze; ihnen mu?te man das griechische Testament zugestehen (34). Alles, was der Gno- mon verbietet oder straft, mu? doch ?fters vor-

gekommen sein. Wie kann bei ungleicher Ehe die Unkenntnis ?ber die Klasse des andern Gatten zur Entschuldigung dienen, wenn nicht in der Wirklichkeit Griechen und ?gypter sich kaum unterschieden und manchmal selbst nicht wu?ten, wohin sie geh?rten! (39,46,47). Der ?gypter, der unerkannt in der Legion dient, als Grieche

gilt und zum R?mer aufsteigt, mu? doch sehr

griechisch aussehen (55). Kurzum, die Bev?lke-

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87 BERICHTE AUS DEN PREUSZ. KUNSTSAMML. 88

rung war bereits so gemischt, da? man die Grenzen der Klassen nur noch durch strenge Bestimmun-

gen sch?tzen konnte. Die Sklaven (60, 61) waren damals in ?gypten

?berwiegend Hausdiener der Wohlhabenden und bildeten nicht wie in andern Teilen der alten Welt die Masse der gewerblichen Arbeiter, die hier im wesentlichen von Freien gestellt wurde. Der im Hause geborene Sklave (67) geh?rte enger zur Familie des Herrn als der gekaufte. Freilassung kam h?ufig vor wie auch anderw?rts; rechtm??ig wird sie nur, wenn der Freigelassene 30 Jahre alt ist oder die Freiheit vom Statthalter in der r?mischen Form der vindicta erh?lt (19, 21). Er tritt im allgemeinen in die Klasse seines Patrons

ein, so da? z. B. der Freigelassene eines Alexan- driners keine ?gypterin heiraten darf (49); aber

gerade im Verh?ltnisse zum Patron bleibt doch dauernd eine gewisse Zugeh?rigkeit und damit

Abh?ngigkeit bestehen (9). Gerade weil da- mals, vor allem in Rom selbst, die Freigelassenen einen gro?en und m?chtigen Stand bilden, suchen mehrere S?tze des Gnomons sie zu beschr?nken und behandeln sie als Klasse (10), was sie doch der Herkunft nach gar nicht sind. Wie Rom die Latiner (22, 26) behandelt, deren Name damals nichts mehr mit dem alten italischen Stamme zu tun hat sondern nur eine staatsrechtliche Bedeutung besitzt, so ungef?hr verf?hrt es gegen die Frei-

gelassenen ?berall. Fast jedes Wort des Gnomons zeugt davon, wie

rasch die r?mische Regierung mit Einziehung des

Verm?gens bei der Hand war; ebenso r?cksichts- los machte sie das Erbrecht des Staates geltend (4,17 u. s. w.). Mit der Absicht, Geld heraus- zuholen, geht allerdings auch der Kampf um die Ehe und die Kinderzahl Hand in Hand; so wird die Mitgift eingezogen, wenn die Frau ?ber 50, der Mann unter 60 Jahren ist, oder wenn ein Mann ?ber 60 eine Frau unter 50 heiratet, weil in beiden F?llen Kinder nicht zu erwarten sind (24 ff.). Solche Ma?regeln begreift man v?llig in Rom, wo die Kinderzahl best?ndig sank; da- her ist denn auch in diesen und verwandten S?tzen (30, 32) ausdr?cklich von R?mern die Rede. Die

hellenisch-?gyptische Bev?lkerung bedurfte wohl im allgemeinen des Druckes von oben noch nicht, wie ihn die Gesetze des Augustus auf den r?mi- schen Adel auszu?ben suchten.

Den festen Zugriff Roms machen auch die neuen und inhaltlich schwierigen S?tze ?ber das Gr?berrecht deutlich (1,2). Auch hierin spiegelt sich das Verh?ltnis des r?mischen Adels zum Staate. Weil nach r?mischer Anschauung die St?tte, wo ein Toter bestattet \iegtt unverletzlich ist, steckt mancher Schuldner sein Geld in kost- spielige Grabanlagen, speichert Kostbarkeiten dar- in auf oder legt gro?e, vielleicht nutzbare G?rten herum, damit der Gl?ubiger, vor allem der Staat,

nicht zufassen k?nne, wenn er sich an den Nach- la? eines verstorbenen Schuldners halten wolle; nicht kleine Steuerschuldner, die mit ein paar Groschen im R?ckstande bleiben, sind gemeint, sondern reiche Leute, die den Staat um Millionen

betr?gen. Ihnen gegen?ber scheint auch Kaiser

Trajans ernstere Ma?regel, in erster Linie zu-

gunsten des Fiskus, der kaiserlichen Kasse, immer noch ziemlich milde.

In der Staatsverwaltung sucht Rom sich selbst wie seine Untertanen vor Mi?br?uchen der Beam- ten zu sch?tzen und verbietet ihnen, bei staatlichen

Versteigerungen ihres Bezirks sich zu beteiligen; auch d?rfen sie nicht Gl?ubiger derjenigen wer- den, die unter ihrer Macht stehen (70). ?hnliche

Einschr?nkungen gelten f?r das Hausgesinde des Kaisers, Sklaven und Freigelassene, sowie f?r Soldaten (109, 110, 111). Andre S?tze be- treffen die eigenh?ndigen Handscheine, die beim Volke als Ersatz notarieller Vertr?ge beliebt waren (98, 99), und die nachtr?gliche Nieder-

legung solcher Handscheine an amtlicher Stelle in Alexandreia (100). Nur das Besitzamt, das alle Rechte und Lasten des Besitzes ver- bucht, kann die Ausfertigung einer notariellen Urkunde gestatten (101). Den Getreidehandel, den ja in der Hauptsache der Staat selbst betrieb, auf gesunder Grundlage zu halten, ist der Zweck des Verbots, die Frucht auf dem Halme zu ver- kaufen; auch Herkunft und Jahrgang der Feld- frucht sollen bezeichnet werden (104). Fl?ssig- keiten soll man nicht verpf?nden, weil ae ver- derben, wenn sie nicht gebraucht werden; man denkt an Wein und ?l (103). Dies war beson- ders dem hellenischen Gymnasion unentbehrlich und durfte daher auch von au?erhalb eingef?hrt werden, w?hrend sonst das Monopol aus der Ptolem?erzeit fortbestanden zu haben scheint (102). Der Zinsfu?, der damals allgemein sehr hoch war, wird auf 12 o/o beschr?nkt (105) und das richtige Verh?ltnis des Silbergeldes zur Schei- dem?nze gesch?tzt (106).

Anordnungen ?ber den Pa? zur Ausfahrt aus ?gypten und ?ber den Ausfuhrschein f?r Waren gelten teils dem Sch?tze der Wirtschaft, teils der ?ffentlichen Sicherheit (64-69); wie ein sol- cher Pa? aussah, hat uns ein erhaltenes Papyrus- blatt gezeigt (Oxyrh. Pap. X 1271). Nur um den Schutz der Staatsordnung gegen die unruhigen Alexandriner handelt es sich beim Verbote der Vereine (108).

Den Kaiser Augustus leitete in seiner Sitten- gesetzgebung die Hoffnung, das ersch?tterte Familienleben der r?mischen Gesellschaft wieder- herzustellen. Es ist kein Wunder, da? auch un- ser Gnomon diese Anschauung spiegelt und man- ches aus jenen Gesetzen wiedergibt. Neben der Absicht, aus der ?bertretung einen Gewinn f?r den Staat zu ziehen, neben dem Streben, die

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Page 11: Ägyptische Abteilung (Papyrussammlung): Der Gnomon des Idios Logos

80 BERLINER MUSEEN 00

Grenzen der Klassen aufrecht zu erhalten, kommt

gerade in den privatrechtlichen S?tzen der Eifer um Ehe und Kinderzahl zum Ausdruck. Durch-

weg wird die kinderreiche Ehe beg?nstigt (6, 9) ; das bekannte Dreikinderrecht (28) gew?hrt der Mutter dreier Kinder rechtliche Selbst?ndigkeit; selbst der ungleichen Ehe kommen Kinder zu-

gute (45). Umgekehrt treffen f?hlbare Nachteile die kinderlosen Ehen, die ehelosen M?nner und Frauen sowie die Zeugungsunf?higen (24?30, 32, 112ff.). Die Geschwisterehe, die in ?gypten Landessitte war, verbot man wenigstens den R?- mern (23), ein Zeichen, da? auch diese Kreise hier dazu neigten. ?brigens d?rfte dabei schwer- lich die Sorge vor geringer Nachkommenschaft den Ausschlag gegeben haben, denn in ?gypten scheint der alte Brauch dem Kindersegen nicht

nachteilig gewesen zu sein. Der r?mische Ritter, der dem Idios Logos

vorstand, f?hrte auch die Aufsicht ?ber die

Tempel und ihre zahlreiche, bei den Landes- kindern immer noch m?chtige Priesterschaft. Daher besch?ftigt sich ein l?ngerer Abschnitt des Gnomons mit beiden. Er l??t einen Unter- schied hellenischer von ?gyptischen Heiligt?mern- (86) und die Rangstufen der Tempel (87) er- kennen und behandelt auch Fragen des Gottes- dienstes selbst. Zu den h?heren Priestern, an deren Spitze damals in jedem Tempel ein Pro-

phet mit 1/5 der Tempeleink?nfte (79) steht, ge- h?ren auch die Stolisten, die Bekleider der G?tter-

bilder; die Erblichkeit oder Verk?uflichkeit solcher Stellen ber?hrt den Staat unmittelbar, weil er diese Verk?ufe zu seinen Gunsten vornimmt (77, 78, 80). Unter den niederen Priestern gehen die Kapellen- tr?ger, die Pastophoren (82, 83), allen ?brigen vor. Priesteramtsanw?rter sind die ?Kulthandlung- ?benden? (91). Die Eink?nfte der Geistlichen flie?en aus festem Gehalt (90) und Geb?hren f?r

heilige Handlungen (84, 90), auch aus den Ga- stereien im Namen eines Gottes (88). Die Tem-

pel betreiben au?erdem Gewerbe, z. B. die Her-

stellung der Weihgeschenke, die fromme Leute dem Gotte stiften (97). Heilige Gebr?uche, wie der ?gyptische G?tteraufzug (85, 86), die Siege- lung der Opferstiere, durch die man verh?ten

wollte, da? ein Tier mit den Malen des Apis ge- schlachtet werde (72, 87), die Linnensteuer aller

Tempel zur Einwicklung der heiligen Stier- und Bocksmumien in Memphis und Heliopolis (89), werden ebenso vom Staate gesch?tzt wie die alt-

?gyptischen Regeln ?ber die Tracht der Priester

(71, 75, 76, 81) und ihre Makellosigkeit (90); auch den Gottesdienst nimmt er in seine Obhut (71, 74, 75).

Die volle Bedeutung aller dieser Ordnungen tritt erst ins Licht, wenn man sie neben die Menge der erhaltenen Urkunden stellt und auf der einen

Seite das Gesetz durch die F?lle seiner Anwen-

dung belebt sieht, auf der andern Seite die F?lle des einzelnen durch die allgemeine Regelung zu- sammenzufassen lernt. Der Gnomon mu? Satz f?r Satz mit den Papyrusurkunden in Beziehung treten; aber jeder Schritt in dieser Richtung w?rde weit ?ber das hinausf?hren, was hier der Raum zul??t. Ebenso wird der Leser fast in

jeder Zeile auf Dinge sto?en, die der Deutung bed?rfen; vieles harrt noch der Kl?rung durch

gelehrte Arbeit, anderes k?nnte nur in ausf?hr- licher Er?rterung ausgesprochen werden. So mu? denn hier der Versuch, ein paar wesentliche Ge-

sichtspunkte zu zeigen und eine Auswahl des ein- zelnen zu streifen, dem Leser und mir gen?gen.

W. SCHUBART

ABTEILUNG CHRISTLICHER

BILDWERKE

DREI RENAISSANCEMEDAILLEN DER ZWEITEN SIMON-SAMMLUNG

In der Sammlung plastischer Kunstwerke, die Dr. James Simon dem k?nftigen ?Deutschen Museum? neuerdings ?berwiesen hat, befinden

sich auch einige Medaillen, die ein Wort der Er-

w?hnung verdienen. Die erste (Abb. 21, Bronze, 651/2 mm, gelocht)1)

auf Maximilian I. und den jungen Karl V.

r?hrt, wie Greene, Num. chronicle 1881, 337

aus der stilistischen ?bereinstimmung mit einem

signierten St?ck auf den jungen Karl V.2) er-

schlossen hat, von dem Veroneser K?nstler Po-

medelli her; Gianmaria Po m ed e 11 i (nicht Pome-

delio) war nach neueren archivalischen Forschungen

1478/79 geboren und lebte noch 1537, vgl. Mon-

tini, Bollettino di numismatica IV 1906, 130ff.

Unsere Medaille ist zwischen Karls spanischer Thronbesteigung 1516 und Maximilians Tod 1519

entstanden; sie unterscheidet sich von allen ?bri-

gen Werken des K?nstlers durch den abwechselnd aus Perlen ? immer je zwei auf der Vorder-,

je eine auf der R?ckseite ? und St?bchen zu-

sammengesetzten Kreis, der statt des ?blichen Perlkreises die Darstellung umgibt.

Die Medaille auf Jakob Anton M i 11 i u s, Rektor von St. Sophien, in seinem 46. Lebensjahr (Abb. 22

Blei, 90 mm, gelocht), stellt ihn auf der R?ckseite als r?mischen Priester am Altar opfernd dar; die

Schale in seiner Hand, der profilierte Altar, der

Krug (Praefericulum) unten entsprechen antiken

Vorbildern ganz gut, weniger schon der gehen-

*) Van Mieris, Histori der nederlandsche Vorsten II 1733, 46 ; Herrgott, Nummotheca principum Austriae I 1752, Taf. XIV 37; Armand, Les m?d. ?tal. II 131, 3 = 294, 14; Montini, Boll, di num. IV 1906, 142, 14 ; Bernhart, Die Bildnismedaillen Karls V. 1919, 1. Dr. Simons Exemplar scheint aus Auktions- katalog Belli (Frankfurt a. M. bei Rosenberg und Schott- Wallerstein, 4. Abt. 1905) no. 6261, Taf. IV, zu stammen.

2) Armand I, 125, 1, Abbildung Num. chronicle 1881, Taf. XIV 1, Exemplar Greene. Bernhart no. 2.

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