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AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - hu-berlin.de · 2014. 11. 3. · körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

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AG im Strafrecht Modul S1 (2/8)

- Michael Jahn -

Wintersemester 2014/2015

1

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Wiederholung– Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens

– Aufbau des Gutachtenstils

– Art. 103 II GG; § 1 StGB

2Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

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Schwerpunkt heute:– Einführung in die Körperverletzung

– Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt

3Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

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Systematik der KV-Delikte

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

§ 223 (einfache) Körperverletzung

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

§ 226 Schwere Körperverletzung

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

§ 340 Körperverletzung im Amt

4Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

Grund-

tatbestand

Qualifika-

tionstat-

bestände

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Prüfungsaufbau: Vollendetes

Vorsätzliches Begehungsdelikt

5Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestanda. Tatobjekt, Tathandlung, Eintritt eines Erfolges

b. Kausalität

c. Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

1. Rechtfertigungsgründe (zB §§ 32, 34)

2. Einwilligung

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20)

2. Entschuldigungsgründe (zB §§ 33, 35)

IV. Strafzumessung Nur bei Regelbeispielen (zB § 243)!

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Die einfache Köperverletzung im Detail

„Wer

eine andere Person

körperlich misshandelt oder

an der Gesundheit schädigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft.“

6Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

Tatbe-

stand

Rechts-

folge

Tätereigenschaft

Tatobjekt

Tathand-

lung

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Fall 3: DreadlocksA hatte von seinen Kumpels erfahren, dass seine Freundin B ihn betrogen

hatte. Aufgebracht schlug er ihr mit der Faust einmal ins Gesicht, um sich

zu rächen. Dadurch verursachte er einen kleinen blauen Fleck auf ihrer

rechten Wange. Um sie so richtig zu verärgern, schnitt er ihr mit einer

Nagelschere einen ihrer langen Dreadlocks ab. Es bleibt eine kahle Stelle

am Hinterkopf der B zurück, die etwa einen Durchmesser von 1 cm hat.

Bevor er ging, spuckte er ihr einmal ins Gesicht. B ekelt sich zwar kurz,

wischt die Spucke aber sofort mit einem Taschentuch ab.

Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?

7Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

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Fall 3: DreadlocksA hatte von seinen Kumpels erfahren, dass seine Freundin B ihn betrogen hatte. Aufgebracht schlug er ihr mit der Faust einmal ins Gesicht, um sich zu rächen.

Dadurch verursachte er einen kleinen blauen Fleck auf ihrer rechten Wange.

Um sie so richtig zu verärgern, schnitt er ihr mit einer Nagelschere einen ihrer langen Dreadlocks ab.

Es bleibt eine kahle Stelle am Hinterkopf der B zurück, die etwa einen Durchmesser von 1 cm hat.

Bevor er ging, spuckte er ihr einmal ins Gesicht. B ekelt sich zwar kurz, wischt die Spucke aber sofort mit einem Taschentuch ab.

8Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

1.

Tathandlung

Taterfolg

2.

Tathandlung

3.

Tathandlung

Taterfolg

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Lösung Fall 3A. Körperverletzung gem. § 223 I StGB durch den Faustschlag

[O-Satz]

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Körperverletzung gem. §223 I StGB = „Körperliche Misshandlung“ oder „Gesundheitsschädigung“

a. „Körperliche Misshandlung“ gem. § 223 I Alt. 1 StGB

– Definition: Jede üble und unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde.

– Subsumtion: …

– Ergebnis: Faustschlag = Körperliche Misshandlung (+)

b. „Gesundheitsschädigung“ gem. §223 I Alt. 2 StGB

– Definition: Das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur unerheblichen –krankhaften (=pathologischen) Zustands.

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Lösung Fall 3– Subsumtion:

• Blauer Fleck = krankhafter Zustand?

• Erheblichkeitsschwelle erreicht?

– Ergebnis: Gesundheitsschädigung (+) (a.A. vertretbar)

c. Zwischenergebnis: Obj. TB (+)

2. Subjektiver Tatbestand

– Handelte A vorsätzlich?

– Definition: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

– Subsumtion: • Bzgl. körperl. Misshandl.: Es kam A gerade darauf an; er handelte mit Absicht.

• Bzgl. Gesundheitsschäd.: Jedenfalls bedingter VS (dolus eventualis)

– Ergebnis: A handelte vorsätzlich. Subj. TB (+)

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Lösung Fall 3– II. Rechtswidrigkeit (+)

– III. Schuld (+)

– IV. Ergebnis: §223 I StGB (+)

B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB durch das Haareabschneiden

[O-Satz]

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Körperl. Misshandlung?

– Haare gehören zum Körper; damit Substanzverletzug (+)

– Erheblichkeitsschwelle erreicht?• Worauf abstellen? � Objektiven Dritten in der Lage des Opfers

• Contra: kein Schmerz durch Abschneiden; Haare wachsen nach

• Pro: Nachwachsen der Haare dauert Monate; Verlust von Körpersubstanz von einigem Umfang; Verunstaltung durch kahle Stelle

– Ergebnis: Körperliche Misshandlung (+)

11Michael Jahn LL.M. (UMN) – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, LS Prof. Dr. Martin Heger

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Lösung Fall 3b. Gesundheitsschädigung

(-), kein krankhafter Zustand durch Verlust von Haaren

2. Subj. TB

II. RW (+)

III. Schuld (+)

IV. Ergebnis: §223 I StGB (+)

Gefährliche Körperverletzung?

[§224 I Nr. 2 Var. 2 StGB]

C. Körperverletzung gem. § 223 I StGB durch Anspucken

[O-Satz]

I. Tatbestand

1. Obj. TB

a. Körperliche Misshandlung

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Lösung Fall 3• durch Spucke im Gesicht?

– körperlicher Bezug (Berührung mit Gesicht) (+)

– Erheblichkeitsschwelle erreicht?

– (-), Spucke greift nicht in die Substanz des Körpers ein, kann schnell abgewischt werden

– ABER: Das „Bespucktwerden“ ruft Ekel hervor

– Jedoch: Ekel ist ein rein psychischer Vorgang

– §223 I StGB schützt aber nur vor Beeinträchtigungen, die eine körperliche Auswirkung haben („somatisch objektivierbare Folgen“)

– Arg.: Gesetzeswortlaut: „körperliche Misshandlung“

• Ergebnis: Körperl. Misshandl. (-)

b. Gesundheitsschädigung– erfasst nach h.M. auch psychische pathologische Störungen

– ABER: nur bei bedeutsamen Krankheitsverläufen (Depression etc.)

c. Obj. Tatbestand: (-)

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Lösung Fall 32. Tatbestand (-)

II. Ergebnis: §§§§223 I StGB durch Anspucken (-)

D. Gesamtergebnis:

A hat sich wegen zweifacher Körperverletzung gem. §223 I StGB strafbar

gemacht.

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Was heute wichtig war:– Prüfungsaufbau: Schema des vollendeten

vorsätzlichen Begehungsdelikts

– Grundstrukturen der Körperverletzungsdelikte

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