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akt. 09.12.2015

akt. 09.12 - lmbv-einkauf.de · neter Form (z. B. im Bautagebuch der bauausführenden Firma) zu dokumentieren. 4.4 Verfahrensregelungen Das als . Anl a ge 1. beigefügte Muster eines

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akt. 09.12.2015

HerrmannG
Schreibmaschinentext

Arbeitsanweisung T/A/1/14 Seite 2 von 12

Inhaltsverzeichnis

1 Grundlagen 1.1 Zielsetzung 1.2 Geltungsbereich 1.3 Rechtliche Grundlagen

2 Benachrichtigung des Markscheiders über erforderliche Darstellungen im Bergmännischen Risswerk

3 Arbeit mit digitalen Daten, Risswerken, topographischen Karten und photogrammetrischen Erzeugnissen

3.1 Zielstellung 3.2 Einhaltung der Nutzungsrechte 3.3 Weitergabe von Unterlagen an Dritte 3.4 Bautagebuch Riss- und Kartenbearbeitung

4 Erteilen von betrieblichen Schachterlaubnisscheinen zur Durchführung von Erdarbeiten

4.1 Geltungsbereich 4.2 Erkundigungspflicht des Antragstellers 4.3 Sicherungspflicht und Auflagen der Fachabteilungen 4.4 Verfahrensregelungen 4.5 Rechnungslegung

5 Erstabsteckung von Sanierungsmaßnahmen

6 Markscheiderische Sicherheitskontrolle (MSK)

7 Führung von Bautagebüchern für Vermessungsarbeiten

8 Beurkundungspflicht für Anlagen zu Betriebsplananträgen

Anlagenverzeichnis Anlage 1: Muster für einen Schachterlaubnisschein-Antrag und einen Schacht-

erlaubnisschein Anlage 2: Empfehlung von Farben für Absteckungen Anlage 3: Bautagebuch Vermessung – ist bei der Abteilung VT5 einzusehen Anlage 4: Territoriale und sachliche Zuständigkeit der Markscheider der LMBV

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1 Grundlagen 1.1 Zielsetzung Zielsetzung dieser Arbeitsanweisung ist es, die Zusammenarbeit der Fachabteilungen der LMBV mit der Markscheiderei (VT5) in einer umfassenden Regelung zusammenzu-fassen. Die Beschreibung der Arbeitsabläufe soll zur Verringerung des Aufwandes und zur Erhöhung der Transparenz beitragen und der sachgerechten Anwendung des Berg-rechtes bei markscheiderischen Sachverhalten dienen. 1.2 Geltungsbereich Diese Arbeitsanweisung gilt für alle Mitarbeiter der LMBV und für die von der LMBV be-auftragten Firmen. Sie regelt die Verfahrensweise bei der

• Benachrichtigung des zuständigen Markscheiders zur Nachtragung des berg-männischen Risswerkes,

• Bearbeitung und Herausgabe von Karten und digitalen Daten an Dritte, • Erteilung von Schachterlaubnisscheinen, • markscheiderischen Betriebskontrolle und der • revisionssicheren Dokumentation markscheiderisch-vermessungstechnischer

Arbeiten, die von Dritten ausgeführt werden, in einem “Bautagebuch Vermes-sung“ und in einem “Bautagebuch Riss- und Kartenbearbeitung“ für fremdverge-bene markscheiderisch-risswerksbezogene Arbeiten.

1.3 Rechtliche Grundlagen Die Verpflichtung der LMBV, ein Risswerk anfertigen und nachtragen zu lassen, ergibt sich aus dem Bundesberggesetz (BBergG) §§ 63, 64. Aus § 125 BBergG ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung von Reviernivelle-ments und weiterer Messungen zur Feststellung von Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche. Weitere Verpflichtungen für bergrechtlich verantwortliche Personen der LMBV und für die Markscheider ergeben sich aus der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV). Daneben sind die aktuell geltenden LMBV-Regelungen bzgl. verantwortlicher Personen zu beachten. Im Zusammenhang mit den LMBV-Regelungen zum Bautagebuch wurden aufgrund der Spezifik von Vermessungsaufträgen im Rahmen der Sanierung einige Formulare für Kontroll- und Abnahmehandlungen vermessungsspezifisch angepasst (Anlage 3). Beim Umgang mit zugekauften Karten und digitalen Daten sind das Urheberrecht und die mit dem jeweiligen Urheber vereinbarten Nutzungsrechte zu beachten.

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2 Benachrichtigung des Markscheiders über erforderliche Darstel-lungen im Bergmännischen Risswerk

In Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht haben die verantwortlichen Personen gemäß §§ 58 ff. BBergG und die Projektmanager den zuständigen Markscheider zum Zwecke der

• richtigen, vollständigen und genauen Risswerksnachtragung entsprechend der Forderungen des Bundesberggesetzes und der Markscheider-Bergverordnung sowie zur

• vollständigen und richtigen Laufendhaltung sonstiger Lagepläne und Risse von Objekten und Anlagen, die der Bergaufsicht, aber nicht der Pflicht zur Führung eines Bergmännischen Risswerkes unterliegen,

zu benachrichtigen. Die bergrechtlich verantwortlichen Personen können Teile ihrer bergrechtlichen Verant-wortung, die das Markscheidewesen betreffen, im Wege der schriftlichen bergrechtli-chen Bestellung auf Dritte übertragen und dies dem zuständigen Markscheider mittei-len. Bei eventuellen Rückfragen der Bergbehörden sind die dem zuständigen Mark-scheider vorliegenden Verantwortlichkeiten maßgebend. Die Zuständigkeit der Markscheider ist in Anlage 4 dargestellt. Die Meldungen zum Risswerksnachtrag sind dem zuständigen Markscheider schriftlich zu übergeben. Wenn ein gemeldeter Sachverhalt vor der Nachtragung im Risswerk nicht mehr durch den zuständigen Markscheider bzw. seine Mitarbeiter geprüft werden kann, erfolgt die Eintragung in das Risswerk mit einem Vermerk wie z. B.: „Nach Anga-ben…“ (hier: der namentlich zu benennenden bergrechtlich verantwortlichen Person). Werden Fremdfirmen mit Arbeiten beauftragt, die im Sinne dieser Regelung zu einer meldepflichtigen Veränderung führen, ist diese Regelung oder sind Teile ihres Inhaltes im Vertrag bzw. bereits bei der Ausschreibung mit zu vereinbaren. In Abschlussbe-triebsplan-Bereichen haben die bergrechtlich verantwortlichen Personen und in Berei-chen außerhalb des Bergrechts die Projektmanager sicherzustellen, dass der jeweilige Auftragnehmer nachweislich über die Einhaltung der Pflichten, die sich aus dieser Ar-beitsanweisung ergeben, unterwiesen wird. Meldepflichtig sind insbesondere:

• Topographische Veränderungen, wie zum Beispiel Abriss, Neubau und Erweite-rung von Gebäuden,

• Abriss, Neubau und Erweiterung von stationären Gleisanlagen, Straßen, Gewäs-sern, Freileitungen und Rohrleitungen,

• Änderung der Nutzungsarten (Forst-, Land-, Wasserwirtschaft und sonstige), • Verlegung und Rückbau unterirdischer Kabel und Leitungen sowie sonstige Bau-

ten (Kanäle usw.), • Topographische Veränderungen wie Anschüttungen, Auftrag, Abtrag,

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• Rutschungen an Restlöchern und sonstige Böschungsveränderungen, • Tiefenenttrümmerung, • Fundamentbeseitigung unter Angabe der NHN-Höhe der Oberkanten der ver-

bleibenden Bauwerksreste, wenn Bauwerke oder Fundamente nicht restlos be-seitigt werden,

• Tagesbrüche, • Versatz von Grubengebäuden, • Errichten, Ändern und Zurückbauen von technischen Bohrungen und Entwässe-

rungsbrunnen, • Untersuchungs- und Sprengbohrungen nur, wenn Fremdkörper wie Eisenteile

(z.B. Bohrgestänge, Pumpen etc.), Kabel, Sprengstoff u. ä. im Bohrloch verblie-ben sind,

• eine unvermeidbare Vernichtung von Vermessungspunkten, deren Verlegung veranlasst werden muss.

Die Meldungen an den zuständigen Markscheider sind unverzüglich nach Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes abzugeben, damit eventuell notwendige Einmessungen durchgeführt werden können. Sammelmeldungen für größere Zeitabschnitte sind unzu-lässig. Die Leiter der Org.-Einheiten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von Sachverhal-ten erlangen, die im Bergmännischen Risswerk oder in sonstigen Lageplänen nachge-tragen werden müssen, sind verantwortlich, diese Information unverzüglich nach dem Bekanntwerden sowohl an die bergrechtlich verantwortliche Person und an den Pro-jektmanager als auch an den zuständigen Markscheider zu melden. Derartige Sachver-halte sind z. B.:

• Festlegung, Veränderung und Aufhebung von Gefahrenbereichen, Schutzgebie-ten und Sperrflächen,

• Beendigung der Bergaufsicht, Änderung von Betriebsplangrenzen, Änderung von Berechtsamsverhältnissen, Geltungsbereichsgrenzen von Verträgen,

• Grenzen der Gebietskörperschaften, Gemarkungsgrenzen, Flurgrenzen, etc., • Deponien, Altlastenverdachtsflächen, etc., • Wiedernutzbarmachung, Nutzungsarten, Nutzungsartenänderung, etc.

3 Arbeit mit digitalen Daten, Risswerken, topographischen Karten

und photogrammetrischen Erzeugnissen 3.1 Zielstellung In der LMBV erfolgt die Planung, Projektierung und Durchführung von bergbaulichen Arbeiten oder damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden anderen Arbeiten auf der Grundlage der Risswerke unter Nutzung topographischer Karten und photogram-metrischer Erzeugnisse sowie Geodaten aus weiteren Quellen wie z. B. Geländemo-delldaten aus Laserscanverfahren, Radarinterferometrie etc. Das hierbei genutzte Risswerk wird in der LMBV auf der Grundlage des BBergG unter Verantwortung zugelassener Markscheider angefertigt und fortgeführt.

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Zur Vermeidung materieller und ideeller Schäden für die LMBV sind die geltenden Vor-schriften und Nutzungsrechte bei der Arbeit mit digitalen Daten, Risswerken, topogra-phischen Karten, photogrammetrischen Erzeugnissen und anderen Geodaten zu be-achten. 3.2 Einhaltung der Nutzungsrechte Die zur Nutzung vorgesehenen topographischen Karten werden durch VT4 für die LMBV von den zuständigen Landesvermessungsämtern und dem Bundesamt für Kar-tographie und Geodäsie erworben und verwaltet. Digitale topographische Daten unter-liegen den gleichen öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen wie topographische Karten in analoger Form. Auf der Grundlage des bergmännischen Risswerkes der LMBV erfolgt innerhalb der bergbaulichen Landinanspruchnahmeflächen die Präzisierung der topographischen Kar-ten aller Maßstäbe. Dazu sind erforderliche Bearbeitungen von topographischen Karten im Sinne der er-worbenen Nutzungsrechte nur unter Kontrolle des zuständigen Markscheiders durchzu-führen. Durch die datenbankgestützte Nachweisführung über die Art und Anzahl der Vervielfäl-tigungen, Vergrößerungen, Verkleinerungen usw., die den Kartenherstellern auf Verlan-gen zur Kenntnis zu geben ist, wird die Einhaltung der Nutzungsrechte kontrolliert. 3.3 Weitergabe von Unterlagen an Dritte Das Risswerk ist Eigentum der LMBV und unterliegt den rechtlichen Bestimmungen des BBergG. Die Herausgabe von Bestandteilen des Risswerkes an Dritte erfolgt

a) gemäß BBergG an die zuständige Behörde, b) im Rahmen der durchzuführenden Plan- und Genehmigungsverfahren, c) im Rahmen der Auftraggeberpflichten nach VOB und VOL, d) auf Anforderung und im Rahmen von Verträgen zur Unterstützung der Arbeit von

Ämtern und Behörden, e) ggf. im Sinne der Akzeptanz des Bergbaus an Städte und Gemeinden, f) beim Verkauf von digitalen und analogen Kartenauszügen.

Bestandteile der Risswerke und photogrammetrische Erzeugnisse dürfen, soweit keine diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, an Dritte nur herausgegeben werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck nicht den Interessen der LMBV entgegensteht. Die Abgabe von Bestandteilen der Risswerke an Dritte ist beim jeweils zuständigen Markscheider der LMBV zu beantragen und mit Ausnahme von Ziffer a), b) und c) dem Antragsteller auf der Grundlage des LMBV-Preiskataloges in Rechnung zu stellen. Ver-vielfältigungen der unter Lizenz stehenden topographischen Karten dürfen nur abgege-

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ben werden, wenn sie durch LMBV-eigene zusätzliche Eintragungen ergänzt sind und wenn die Abgabe dem in der Lizenz genannten Verwendungszweck (Planung, Projek-tierung und Durchführung bergbaulicher Arbeiten) entspricht. Eine Abgabe ohne diesen Sachbezug ist nicht statthaft. Unterlagen, die für die Abgabe an Stellen außerhalb der LMBV vorgesehen sind, erhal-ten folgenden zusätzlichen Vermerk: "Diese Unterlage darf nur im Rahmen der vereinbarten Nutzungsart verwendet werden. Sie darf nur mit vorheriger Zustimmung des Herausgebers an Dritte weitergegeben, verbreitet, durch Bild- oder sonstige Informationsträger wiedergegeben oder vervielfäl-tigt werden." Die festgelegten Regelungen gelten ebenso für die Weitergabe digitaler Datenbestän-de. 3.4 Bautagebuch Riss- und Kartenbearbeitung Wenn Arbeiten mit digitalen Daten, Risswerken, topographischen Karten, photogram-metrischen Erzeugnissen etc. an Dritte vergeben werden, hat die Markscheiderei als revisionssicheren Nachweis über die ausgeführten Arbeiten ein Bautagebuch zu führen. Eine Kopie des Bautagebuches „Riss- und Kartenbearbeitung“ wird dem Auftragnehmer zur Aufbewahrung in seinen Betriebsräumen übergeben. Bei der Führung des Bautagebuches „Riss- und Kartenbearbeitung“ sind die Regelun-gen des Bautagebuches „Vermessung“ (Kapitel 7) entsprechend anzuwenden. Die zur Führung des Bautagebuches „Riss- und Kartenbearbeitung“ erforderlichen Formulare werden aus dem „Bautagebuch Vermessung“ abgeleitet und in einem Unterordner die-ses Bautagebuches abgelegt. 4 Erteilen von betrieblichen Schachterlaubnisscheinen zur Durch-

führung von Erdarbeiten 4.1 Geltungsbereich Erdarbeiten auf Betriebsflächen oder Eigentumsflächen der LMBV dürfen nur nach Ausstellung eines Schachterlaubnisscheines aufgenommen werden. Dieser ist durch das ausführende Unternehmen kostenpflichtig bei der LMBV zu beantragen (Anlage 1, Seite 1). Der betriebliche Schachterlaubnisschein (Anlage 1, Seiten 2 und 3) gilt grundsätzlich nur für unternehmenseigene erdverlegte Kabel und Leitungen. Öffentliche und private Medienträger sind in dem Verfahren nicht berücksichtigt und gesondert aufzusuchen. Erdarbeiten im Sinne dieser Regelung sind Arbeiten unterhalb der Oberfläche des Ge-ländes, innerhalb aufgeschütteter oder befestigter Flächen wie Aus- und Abgrabungen, Planierarbeiten, Pflasterungen, Bohrungen, Sondierungen, Setzen von Masten, Ram-men von Pfählen u.a.m. Die verantwortlichen Personen gemäß §§ 58 ff. BBergG legen für die durch die Antrag-steller aufzusuchenden Fachgebiete jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellver-

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treter fest und übergeben den zuständigen Markscheidern ein entsprechendes Ver-zeichnis, das bei personellen Veränderungen zu aktualisieren ist. Daraus leitet die Markscheiderei einen Laufzettel für die Antragsteller ab, in dem die im jeweiligen Einzel-fall aufzusuchenden Fachgebiete benannt werden. 4.2 Erkundigungspflicht des Antragstellers Vor Beginn von Erdarbeiten hat der Antragsteller

• beim zuständigen Markscheider den betrieblichen Schachterlaubnisschein anzu-fordern,

• Auskünfte von betroffenen Fachabteilungen einzuholen sowie • die Genehmigung des von der LMBV bergrechtlich bestellten Projektmanagers

zu beantragen. Kann keine ausreichende Auskunft erteilt werden oder lässt sich eine Klärung durch Unterlageneinsichtnahme nicht herbeiführen, muss sich der für die Ausführung der Erd-arbeiten Verantwortliche vor Ort Klarheit über die Ist-Lage der Leitungen durch Anlage von Suchschlitzen, Ortung des Leitungsverlaufs durch Suchgeräte und dergleichen ver-schaffen. 4.3 Sicherungspflicht und Auflagen der Fachabteilungen Vor Ausführung der Erdarbeiten ist der Antragsteller durch einen Vertreter des Sanie-rungsbereiches einzuweisen. Er hat anschließend sein eigenes Personal entsprechend zu unterweisen. Die Durchführung der Arbeiten ist durch die verantwortlichen Personen gemäß §§ 58 ff. BBergG zu kontrollieren. Der Verlauf der vorhandenen Ent-/Versorgungsleitungen ist durch den Antragsteller ab-zustecken. Zu Sicherungsvorkehrungen im Einzelnen sind konkrete Anweisungen durch die Fachabteilungen zu erteilen. Kabelschutzanweisungen, Kabelmerkblätter und ähnliche Anweisungen von Versor-gungsunternehmen sind von den dafür zuständigen Stellen anzufordern. Die Beachtung und Einhaltung der in den jeweiligen Richtlinien enthaltenen Anweisungen ist in geeig-neter Form (z. B. im Bautagebuch der bauausführenden Firma) zu dokumentieren. 4.4 Verfahrensregelungen Das als Anlage 1 beigefügte Muster eines Schachterlaubnisscheines ist als Bestandteil der Leistungsbeschreibung (Anlage zur Bedarfsanforderung) an die Bieter bzw. Auf-tragnehmer der LMBV zu übergeben und als Gegenstand der Vertragsbeziehungen kalkulatorisch zu berücksichtigen. Der für die Ausführung der Erdarbeiten Verantwortliche hat mindestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Erdarbeiten vom zuständigen Markscheider den betrieblichen Schachterlaubnisschein anzufordern. Bei der Beantragung ist eine eindeutige Pro-jektunterlage vorzulegen.

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Die Markscheiderei fügt dem betrieblichen Schachterlaubnisschein eine geeignete riss-liche Unterlage bei. Besteht die Notwendigkeit der Klärung von Eigentumsfragen, ist durch die zuständige Abteilung Flächenmanagement ein Auszug aus der Grundbesitz-karte anzulegen. Von den im Erlaubnisschein festgelegten Fachabteilungen sind die Zustimmungen so-wie die Genehmigung des Projektmanagers einzuholen. Eine Kopie des genehmigten betrieblichen Schachterlaubnisscheines ist dem zuständi-gen Markscheider zu übergeben. 4.5 Rechnungslegung Für jeden ausgestellten Schachterlaubnisschein wird eine Rechnung gelegt. Die Form der Abrechnung wird bei der Beantragung der Genehmigung entsprechend der Kosten-planung der LMBV festgelegt. Es werden zwei Abrechnungskategorien unterschieden:

• Rechnung an Antragsteller und • LMBV-Eigenleistung.

Die Rechnungslegung für die Ausstellung von Schachterlaubnisscheinen für Dritte (ein-schließlich Sanierung) erfolgt entsprechend der Festlegungen im „Handbuch für den Verkauf von Lieferungen und Leistungen in der LMBV (Nichtsanierungsbergbau) und den Einkauf leitungsgebundener Energien" in den Punkten 4 (Kalkulation) und 7 (Rech-nungslegung). Für die Beantragung von Schachterlaubnisscheinen erfolgt die Erfassung der erbrach-ten Leistungen über die innerbetriebliche Leistungsverrechnung (Stundenerfassung im CATS) auf Kostenstellen bzw. Projekten der Nichtsanierung (N.130.001). Der Leistungsumfang für die Ausstellung einer Schachterlaubnis umfasst standardge-mäß ein Exemplar der risslichen Unterlagen, ein Duplikat verbleibt in der Markscheide-rei. Ein Mehrbedarf an Ausfertigungen ist bei der Beantragung zu vereinbaren. Die Bearbeitungskosten richten sich nach den festgelegten Regelsätzen der LMBV. Für notwendige Vervielfältigungsarbeiten kann ein Auftragnehmer der LMBV zum Einsatz kommen. Die Verrechnung dieser Leistungen der Vervielfältigung erfolgt direkt zwi-schen dem Dienstleister der LMBV und dem Antragsteller. Davon abweichende Rege-lungen sind bei der Beantragung zu vereinbaren.

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5 Erstabsteckung von Sanierungsmaßnahmen Die Planung und Realisierung von Sanierungsmaßnahmen läuft hinsichtlich der Ver-messungsarbeiten nach folgenden Grundsätzen ab:

1) Die Planungsabteilungen der LMBV planen eine Sanierungsmaßnahme selbst oder vergeben die Planung an ein externes Planungsbüro.

2) Bei der Beauftragung eines externen Planungsbüros übergibt die LMBV durch

die Markscheiderei eigene Risswerksunterlagen, sonstige Vermessungsunterla-gen, digitale Geländemodelle oder Luftbildauswertungen als Nullaufmaß mit der LMBV-eigenen CAD-Projektumgebung an das Planungsbüro. Die Übergabe der Daten erfolgt grundsätzlich im MicroStation-DGN-Format. Rasterdaten werden in den Formaten ITIFF, ECW und ASCII übergeben. Forderungen an das digitale Datenformat werden in der Unterlage LV/LB-FDL festgelegt. Bei der Verarbei-tung personenbezogener Massendaten durch Dritte ist der Dienstleister gemäß Formblatt LMBV-Datensicherheit (VNB FDL "Musterverdingungsunterlagen") zu verpflichten.

3) Das Planungsbüro übergibt der zuständigen Planungsabteilung der LMBV nach der eigenen Bearbeitung die fertigen Planungsunterlagen in analoger und digita-ler Form. Die Planungsabteilung reicht ein analoges, unterschriebenes Exemplar mit dem Vermerk "Zur Absteckung freigegeben" an die Markscheiderei weiter. Gleichzeitig werden die digitalen Planungsunterlagen unter Verwendung der LMBV-Projektumgebung geprüft. Wenn sich das analoge Exemplar einer Pla-nungsunterlage nicht aus der digitalen Planungsunterlage reproduzieren lässt, sind die Unterlagen insgesamt als mangelhaft zurückzuweisen.

4) Wenn der Markscheiderei absteckfähige Unterlagen vorgelegt werden, wird die Erstabsteckung vorbereitet und an das für das jeweilige Gebiet beauftragte Ver-messungsbüro zur Absteckung übergeben. Hierbei werden Festlegungen und Empfehlungen zur Farbgebung für die abzusteckenden Objekte gegeben (Anlage 2). In der Beratung zur Baustelleneröffung werden die Farben durch die Markscheiderei konkret festgelegt.

5) Unabhängig von der Absteckung sicherheitsrelevanter Objekte sind die Auflagen der Bergbehörden zur Kennzeichnung von Sperrbereichen etc. umzusetzen.

6) Das von der Markscheiderei mit der Erstabsteckung beauftragte Vermessungs-büro fertigt Absteckrisse an, in denen alle abgesteckten Objekte mit den durch-nummerierten Absteckpfählen und der farblichen Kennzeichnung dokumentiert werden. Diese werden durch die zuständigen Abteilungen Projektmanagement zur nachweislichen Weitergabe an die Baufirma übergeben. Durch die zuständi-gen Abteilungen Projektmanagement ist zu kontrollieren, ob auf der jeweiligen Baustelle tatsächlich mit den Absteckrissen gearbeitet wird, da ohne diese Unter-lagen eine ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistungen nicht sichergestellt werden kann.

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7) Über die Erstabsteckung hinausgehende Absteckungen werden von der ausfüh-renden Baufirma in eigener Verantwortung durchgeführt oder an geeignete Fach-firmen vergeben.

6 Markscheiderische Sicherheitskontrolle (MSK) Die MSK dient der Einhaltung sicherheitstechnischer Forderungen. Sie umfasst Kon-trollmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit an Sanierungsobjekten und Kon-trollmaßnahmen an gefährdeten Objekten, z. B. an Tagebaugroßgeräten, Böschungs-systemen sowie an größeren stationären Bauwerken im Bereich von Böschungen, Brü-cken, etc. Die MSK erfolgt auf der Grundlage bestätigter Betriebspläne und gültiger Standsicher-heitsuntersuchungen und ist von den verantwortlichen Struktureinheiten bei dem jeweils zuständigen Markscheider abzufordern. 7 Führung von Bautagebüchern für Vermessungsarbeiten In der LMBV werden Bautagebücher für Vermessungsarbeiten und für Risswerksarbei-ten (siehe Punkt 3.4) geführt, um die über die §§ 63 und 64 BBergG und die Markschei-der-Bergverordnung hinausgehenden Anforderungen an eine revisionssichere Doku-mentation der Vermessungsarbeiten zu erfüllen. Für jedes von der Markscheiderei beauftragte Vermessungsbüro führt diese jeweils ein “Bautagebuch Vermessung“. Die Regelungen zum “Bautagebuch Vermessung“ in die-ser Arbeitsanweisung gelten nicht für baubegleitende Vermessungsarbeiten, die von den Sanierungsfirmen beauftragt werden. In der separaten Anlage „Bautagebuch Vermessung“, die im LMBV-internen Abteilungs-laufwerk aktuell verfügbar ist, sind

• die inhaltliche Gliederung des Bautagebuches, • die von Auftraggeber und Auftragnehmer auszufüllenden Formulare und • die an die Auftragnehmer zu übergebenden Regelungen der LMBV

zusammengefasst. Die Formulare wurden - soweit notwendig - an die speziellen Erfor-dernisse zur Dokumentation von Vermessungsarbeiten angepasst. Die betrieblichen Regelungen, die bei der Ausführung von Arbeiten für die LMBV zu beachten sind, wer-den in ihrer jeweils gültigen Fassung in die Anlage „Bautagebuch Vermessung“ über-nommen. Die Anlage „Bautagebuch Vermessung“ ist den Auftragnehmern als Bestandteil der Ver-tragsunterlagen zu übergeben.

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8 Beurkundungspflicht für Anlagen zu Betriebsplananträgen Die Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) enthält neben den Regelungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten auch einige Forderungen, die sich an den Un-ternehmer und damit auch an die in der bergrechtlichen Bestellkette folgenden verant-wortlichen Personen richten. So heißt es im § 10 „Nachtragungsfristen für das Risswerk“ der MarkschBergV ... „(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass

1. diejenigen Auszüge aus dem Risswerk oder andere auf der Grundlage des Riss-werks angefertigte rissliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Be-triebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im Übrigen mit den Eintragungen im Risswerk übereinstimmen ... ".

Zur Erfüllung dieser Forderung werden sämtliche Kartenanlagen (d. h. alle Auszüge aus dem Risswerk oder andere auf der Grundlage des Risswerkes angefertigte rissliche Darstellungen), von „Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen si-cherheitlich bedeutsamen Anträgen“ vor der Übergabe an die Bergbehörde durch den Markscheider bestätigt, nachdem die Übereinstimmung mit dem Risswerk geprüft und festgestellt wurde.

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Antrag auf Erteilung einer Schachterlaubnis Schachterlaubnis Nr. _________________________________________________,

Die Firma / Abteilung

(nachfolgend Antragsteller genannt) __________________________________________,

Anschrift _________________________________________________,

vertreten durch _________________________________________________,

beantragt für den Bereich _________________________________________________,

und den Zeitraum von ______________ bis ______________

eine Schachterlaubnis

zur Durchführung von _________________________________________________.

Der Antragsteller beauftragt die LMBV, für die von ihm beantragte Schachterlaubnis die erforderli-chen Angaben zu machen, einen Auszug aus dem Bergmännischen Risswerk und bei Bedarf ei-nen Auszug aus dem betrieblichen Liegenschaftskartenwerk auszufertigen und dem Antragsteller ____ Exemplare zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Ausfertigung des Schachtscheines in Höhe von ____ € netto zzgl. ____ € MwSt und damit ____ € brutto werden vom Antragsteller übernommen. Diese Kosten werden durch die LMBV dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Der Antragsteller verpflichtet sich, den Rechnungs-betrag binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto der LMBV zu überweisen. Der Erlaubnisschein gilt grundsätzlich nur für Bereiche mit unternehmenseigenen erdver-legten Kabeln und Leitungen! Kabel und Leitungen öffentlicher und privater Medienträger sind nicht berücksichtigt und von diesem Schachtschein n i c h t betroffen. Wir empfehlen, auch von den weiteren (öffentliche und private) Kabel- und Leitungsbe-treibern im LMBV-Territorium (z.B. Kommunikationsnetzbetreiber, Gasversorger, Energie-lieferanten, Wasserverbände etc.) eine Schachterlaubnis zu verlangen.

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Antragstellers) Den von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Antrag senden Sie bitte an: LMBV mbH, VT5 Markscheiderei, Walter-Köhn-Straße 2, 04356 Leipzig oder FAX-Nr.: 03 41 / 22 22-23 11 bzw. LMBV mbH, VT51 Markscheiderei Lausitz, Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg oder FAX-Nr. 0 35 73 / 84-46 25

Anlage 1 Seite 2 von 3

Schachterlaubnis Nr. ______________________________________ Eine Kopie des genehmigten Erlaubnisscheines hat der Antragsteller dem zuständigen Markscheider zu übergeben. Vor Verfüllen der unterirdisch verlegten/zurückgebauten Anlagen ist der zuständige Markscheider zwecks Einmessung schriftlich zu verständigen. Bei selbständiger Einmessung sind die vollständi-gen Unterlagen zu übergeben! Wird diese Pflicht vernachlässigt, behält sich der Markscheider vor, die notwendigen Vermessungs-arbeiten selbst zu beauftragen und dem Antragsteller die Kosten in Rechnung zu stellen! Der Antragsteller hat die LMBV beauftragt, für die von ihm verlangte Schachterlaubnis die erforderlichen Angaben zu machen, einen Auszug aus dem Bergmännischen Risswerk und bei Bedarf einen Auszug aus dem betrieblichen Liegenschaftskartenwerk auszufertigen und ihm ____ Exemplare zur Verfügung zu stel-len. Die Kosten für die Schachterlaubnis und die dazu gehörigen Unterlagen werden übernommen durch: A b r e c h n u n g s m o d u s | Projekt-/LV-Nummer Unterschrift LMBV - Eigenleistung Antragsteller - - Der Erlaubnisschein gilt grundsätzlich nur für Bereiche mit unternehmenseigenen erdverlegten Kabeln und Leitungen! Öffentliche und private Medienträger sind nicht berücksichtigt und von diesem Schachtschein n i c h t betroffen. Wir empfehlen, auch von weiteren (öffentlichen und privaten) Kabel- und Leitungsbetreibern im LMBV-Territorium (z. B. Kommunikationsnetzbetreiber, Gasversorger, Wasserverbände etc.) eine Schachterlaubnis zu verlangen. Lageplan (Auszug aus dem Bergmännischen Risswerk): Schachterlaubnis angefordert durch: __________________________________am__________ Der Firma / Abteilung ________________________________________________________ wird im Bereich _______________________________ Zeitraum von: _______ bis _______ die Durchführung von ________________________________________________________ an dem durch beigefügten Lageplan näher angegebenen Ort erlaubt. Der Antragsteller erkennt die Verfahrensweise der LMBV zum Erteilen von Schachterlaubnisscheinen an und übernimmt die notwendigen risslichen Unterlagen der LMBV in facher Ausführung. Übergabe am: ___________ durch:.VT5, Markscheiderei, Herr/Frau ____________________________ Übernahme am: ___________ durch: ______________________________________________________ Die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen ist - entsprechend dem anliegenden Bergmännischen Risswerk / Lageplan - zu beachten. Werden bei den Erdarbeiten bisher nicht bekannte Leitungen festgestellt, stimmt die in den Bestandsunterlagen ausgewiesene Lage mit der Örtlichkeit nicht überein, kommt es zu Beschädigun-gen von Leitungen oder sonstigen Anzeichen einer Gefahr für die Sicherheit der Arbeiten oder für Leben und Gesundheit von Personen, ist die LMBV (Projektmanager und Markscheiderei) sofort zu informieren und nach deren Entscheidungen weiter zu verfahren.

Anlage 1 Seite 3 von 3

Bearbeitungsstand und Fertigstellung in der Markscheiderei: ____________________________________ Hinweise der Markscheiderei: ____________________________________________________________ ____________________________________________________________

Anlaufstelle Unterschrift Datum Auflagen, Bemerkungen, weitere Anlagen

Flächenmanagement

Sanierungsbereich

Der Schachterlaubnisschein Vor Beginn der Arbeiten

ist eine örtliche ist gültig bis: ____________________________ Einweisung am / durch ................../......................

Datum / Projektmanager durchgeführt worden:............................................. ist gültig bis: ____________________________ Eingewiesen wurde: ..............................................

Datum / Projektmanager weitere Auflagen: ______________________________________________________________________ __________________________________________________________ Datum und Unterschrift der verantwortlichen Aufsichtsperson der ausführenden Firma / Abteilung Bemerkungen: --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Schachtarbeiten beendet: _________________________________________________________

Datum und Unterschrift der verantwortlichen Aufsichtsperson der ausführenden Firma / Abteilung Genehmigung zur Verfüllung: _____________________________________________________

Datum / Markscheiderei Die Schachterlaubnis ist zusammen mit den Einmessungsunterlagen nach Beendi-gung der Arbeiten unverzüglich der Markscheiderei der LMBV zurückzugeben!

Festlegung bzw. Empfehlung von Farben für Absteckungen Anlage 2

1) Festlegung von Farben für Absteckungen Bei der Absteckung von Projekten im Sanierungsbergbau sind bei sicherheitsrelevanten Ob-jekten zwingend folgende Farben zu verwenden:

Farbe Beschriftung * Abzusteckendes Objekt Rot Sp nnn

Si nnn Sperrbereich Sicherheitslinie

Rot Sk nnn Sk nnn Be nnn

Stützkörper RDV, seeseitig, Stützkörper SPV, seeseitig Vorland des Stützkörpers, seeseitig = Begehbarkeitsgrenze

Rot Blau

Bg nnn Bf nnn

Begehbarkeitsgrenze Befahrbarkeitsgrenze

Rot nach Bedarf Sonstiges sicherheitsrelevantes Objekt

2) Empfehlung von Farben für Absteckungen Die Farbgebung der Absteckpfähle wird in der jeweiligen Beratung zur Baustelleneröffnung durch die Markscheiderei festgelegt. Sie erfolgt nach den örtlichen Gegebenheiten und kann bis auf die sicherheitsrelevante Farbe Rot von der nachstehenden Empfehlung abweichen. Deshalb ist von den Sanierungsfirmen zwingend der Absteckriss zu nutzen.

Farbe Beschriftung * Abzusteckendes Objekt Blau xx nnn Wasserhaltung, Brunnen, Pegel

Grün xx nnn Massenauftrag

Grün xx nnn Massenabtrag

Grün xx nnn Böschungsprofil

Gelb xx nnn Grabenachse

Gelb xx nnn Holzungsgrenze

Gelb xx nnn Baustelleneinrichtung, Montageplatz

Gelb xx nnn Kabel, Leitung

Gelb xx nnn Straßenbau, Wegebau

Gelb xx nnn RDV-Fahrachse

Bei Objekten die bisher noch nicht genannt worden sind, sind grundsätzlich folgende Farben zu verwenden:

Farbe Beschriftung Abzusteckendes Objekt Blau nach Bedarf Objekt mit Bezug zum Wasser

Grün nach Bedarf Objekt mit Bezug zu Profilierungen

Gelb nach Bedarf Technisches Objekt, dessen Absteckung nur wenige Wochen bis Monate benötigt wird.

* xx = Bei Bedarf: Abkürzung, die dem Absteckriss zu entnehmen ist. nnn = Fortlaufende Nummer, die dem Absteckriss zu entnehmen ist.

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Territoriale und sachliche Zuständigkeit der Markscheider Gültigkeit ab 01.09.2015

Vertretungsregelung:

Grundsätzlich können sich alle bei der LMBV angestellten Markscheider untereinander vertreten.

Die Nutzung der Vertretung durch einen anderen bei der LMBV angestellten Markschei-der, insbesondere zur Beurkundung von risslichen Unterlagen sowie die Prüfung und Be-stätigung von Anlagen mit risslichen Darstellungen zu Betriebsplänen und zu sicherheitlich bedeutsamen Anträgen, sollte nur im Ausnahmefall bei längerfristiger Abwesenheit (z. B. Jahresurlaub, Krankheit) sowie bei unaufschiebbaren Vorgängen in Anspruch genommen werde.

Kartendarstellungen auf der Basis von amtlichen Übersichtskarten im Maßstab 1:10.000 und kleiner können im Bedarfsfall von jedem angestellten Markscheider bestätigt werden.

Territoriale und sachliche Zuständigkeit Zuständiger Markscheider

Beschaffung amtlicher Übersichtskarten sowie revierübergreifender Geobasisdaten

Markscheider Marco Schade

Sanierungsbereich Lausitz

Bereich Ostsachsen, einschließlich der LMBV-Anteile der Tagebaue Welzow-Süd, Cottbus-Nord und Jänschwalde; ohne die sächsischen Anteile der Tagebaue Skado und Koschen

Markscheiderin Katharina Lieske

Grundwasserriss und Höhenfestpunktriss für die Bereiche Brandenburg und Ostsachsen

Bereich Brandenburg, einschließlich der säch-sischen Anteile der Tagebaue Skado und Ko-schen; ohne die LMBV-Anteile der Tagebaue Welzow-Süd, Cottbus-Nord und Jänschwalde

Markscheider Benno Siewer

Sanierungsbereich Mitteldeutschland

Bereiche Westsachsen/Thüringen und Sach-sen-Anhalt

Markscheider Marco Schade Grundwasserriss und Höhenfestpunktriss für

die Bereiche Westsachsen/Thüringen, Sach-sen-Anhalt

Sanierungsbereich Kali-Spat-Erz

Standortbezogene Zuständigkeiten für die Risswerke durch Be-auftragung externer, freiberuflicher Markscheider in direkter Ver-antwortung des Sanierungsbereiches Kali-Spat-Erz