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Aktuelles Steuerrecht für den Gesellschafter Geschäftsführer Gesellschafter-Geschäftsführer Stefan Hamacher Steuerberater Steuerberater

Aktuelles Steuerrecht für den Gesellschafter-Geschäftsführer€¦ · • Verdeckte Gewinnausschüttung: Der bilanzielle Aufwand aus der Abfindung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung

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  • Aktuelles Steuerrecht für den Gesellschafter GeschäftsführerGesellschafter-GeschäftsführerStefan Hamacher SteuerberaterSteuerberater

    Seite 1www.dhpg.de |

  • Agenda

    I. Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen

    II. Erwerb eigener Anteile

    III. Disquotale Gewinnausschüttungen

    IV. Gewerbesteuerfreie Immo-GmbH

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  • A. Begriffsbestimmung

    Eine vGA erfordert:

    • eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der

    Kapitalgesellschaft (im Folgenden: GmbH),

    • eine Veranlassung dieses Vorgangs durch das Gesellschaftsverhältnis, o Innerer Veranlassungszusammenhang wird geprüft anhand des o Innerer Veranlassungszusammenhang wird geprüft anhand des

    „Fremdvergleichs“o Beurteilungsmaßstab ist der „ordentliche und gewissenhafte

    Geschäftsführer“Geschäftsführer

    • eine Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag i.S.d.

    § 4 Abs. 1 EStG der GmbH (Gewinn) und( )

    • keinen Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung

    Seite 3www.dhpg.de |

  • B. Rechtsfolgen und Belastungswirkung- Gesellschaftsebene -Gesellschaftsebene

    X ist geschäftsführender Gesellschafter der X-GmbH. Bei einer Betriebsprüfung in 2014 wird für das Wirtschaftsjahr 2009 festgestellt, dass das Geschäftsführergehalt des X um 100.000 € überhöht war.

    Veränderte Steuerbelastung

    Gesellschaft: T€ T€Gesellschaft: T€ T€

    Erhöhung des Einkommens (außerbilanziell) + 100,00

    abzüglich Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) / 14 00 + 14 00abzüglich Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) ./. 14,00 + 14,00

    abzüglich 15 % KSt + SolZ ./. 15,83 + 15,83

    + 70,17

    Steuerbelastung + 29,83

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  • B. Rechtsfolgen und Belastungswirkung- Gesellschafterebene -Gesellschafterebene

    Veränderte Steuerbelastung

    Gesellschafter: T€ T€Gesellschafter: T€ T€

    Verringerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ./. 100,00

    42 % ESt + SolZ ./. 44,31 ./. 44,31

    Erhöhung der Einkommen aus Kapitalvermögen Erhöhung der Einkommen aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) + 100,00

    25 % ESt + SolZ + 26,38 + 26,38

    St tl t g / 17 93 Steuerentlastung ./. 17,93

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  • B. Rechtsfolgen und Belastungswirkung- Gesellschafts- und Gesellschafterebene -Gesellschafts und Gesellschafterebene

    Veränderte Steuerbelastung

    Gesellschaft + 29,83

    Gesellschafter / 17 93Gesellschafter ./. 17,93

    Gesamt + 11,90

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  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 12.6.2013 (Az. I R 109-111/10) zum Halten einer Ferienwohnungin einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

    • Kernproblem: Steuerpflichtiger Bezug (verdeckter) Gewinnausschüttungen aus einer(gewinnlosen) ausländischen Feriendomizil-Kapitalgesellschaft

    • Hintergrund: Oftmals werden Immobilien im Ausland über eine zwischengeschalteteausländische Kapitalgesellschaft gehalten. Ziel dieser Gestaltung ist in der Regel, dieErsparnis von „Grunderwerbsteuer“ (im Ausland) sowie ggf. einer Wertzuwachssteuer beiVerkauf der Immobilie [Hinweis: Die Vorteilhaftig einer solchen Struktur ist in Spanien(spanische S.L.) aufgrund entsprechender Änderungen im spanischen Recht nicht mehrgegeben].

    • Entscheidung: Wird die spanische Ferienimmobilie unentgeltlich zu privaten ZweckenEntscheidung: Wird die spanische Ferienimmobilie unentgeltlich zu privaten Zweckengenutzt, liegt eine in Deutschland steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung der spanischenKapitalgesellschaft vor. Die vGA bemisst sich nach der ortsüblichen Miete für vergleichbareFerienimmobilien.

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  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 12.6.2013 (Az. I R 109-111/10) zum Halten einer Ferienwohnungin einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

    • Folgeproblem 1: Steuerliche Behandlung der Kostentragung durch den Gesellschafter

    Variante a) Spanische S.L. ist Schuldnerin, Gesellschafter zahlt: Erhöhung derAnschaffungskosten für Anteile an spanischer Kapitalgesellschaft wegen verdeckter EinlageAnschaffungskosten für Anteile an spanischer Kapitalgesellschaft wegen verdeckter Einlage,wenn Gesellschafter Kosten der S.L. im abgekürzten Zahlungsweg übernimmt. Aber:Anschaffungskosten wirken sich jedoch erst bei Veräußerung der Anteile oder Liquidation derS.L. aus.V i t b) G ll h ft i t S h ld G ll h ft hlt ( b kü t V t )Variante b) Gesellschafter ist Schuldner, Gesellschafter zahlt: (abgekürzter Vertragsweg):Ggf. Werbungskosten im Zusammenhang mit Beteiligung an spanischer S.L. (aber ab 2009grds. Werbungskostenabzugsverbot bei Abgeltungssteuer; Ausnahme: gesonderter Antrag mitAbgabe Steuererklärung, also nicht rückwirkend).

    • Folgeproblem 2: Neues DBA mit Spanien: Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mitSpanien schränkt deutsche Besteuerungsrechte an den Anteilen an der spanischer Immobilien-Kapitalgesellschaft ein. Rechtsfolge: Entstrickung“ der Anteile an spanischer S.L. (= fiktive

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    p g g g p (Veräußerung aufgrund § 6 AStG, ohne Stundung der Steuerlasten)? Stille Reserven in denAnteilen?

  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 23.10.2013 (Az. I R 60/12) zu Gehalt und Pension nebeneinander

    • Kernproblem: Doppelbezug von Pension und Gehalt aus dem gleichen DienstverhältnisKernproblem: Doppelbezug von Pension und Gehalt aus dem gleichen Dienstverhältnis

    • Entscheidung: Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage derAltersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis alsG häft füh it Ei t itt d V f ll bhä i ht i d I di F ll i tGeschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall istnach Auffassung des BFH zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung jedochnotwendig, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer aufdie Versorgungsleistung angerechnet wird, oder der vereinbarte Eintritt derV fälli k it ( f t G äh i i h th B t l i h )Versorgungsfälligkeit (ggf. unter Gewährung eines versicherungsmath. Barwertausgleiches)aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.

    • Gestaltung:g• Unentgeltliche Tätigkeit (bei alleinigen Gesellschafter-GF oder, bei mehreren

    Gesellschaftern, Ausgleich über „disquotale Gewinnausschüttungen“);• Beratervertrag mit der GmbH, dann könnte FinVerw. zur steuerlichen Anerkennung

    Beendigung der Organstellung fordern

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    Beendigung der Organstellung fordern.

  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 11.9.2013 (Az. I R 28/13) und v. 23.10.2013 (I R 89/12) Abfindungvon Pensionszusagen

    • Kernproblem: Die (vorzeitige) Abfindung von Pensionsansprüchen kann eine verdeckteGewinnausschüttung (und gleichzeitig verdeckte Einlage) auslösen, wenn diesegesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

    • Entscheidung I: In dem Urteilssachverhalt wurde dem beherrschenden Geschäftsführer einePensionszusage für die Versorgungsfälle „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ und „Beendigung desGeschäftsführervertrages mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres“ erteilt. ImRahmen der Übertrag ng von Gesellschafteranteilen a f seinen Sohn ver ichtete derRahmen der Übertragung von Gesellschafteranteilen auf seinen Sohn verzichtete derGeschäftsführer später gegen Abfindung auf seine Pensionszusage. Da aber bis zum Verzichtkeiner der beiden genannten Versorgungsfälle eingetreten war, bestanden auch keineAnsprüche, auf die verzichtet werden konnte. Die Abfindung war somit als vGA zu werten.

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  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 11.9.2013 (Az. I R 28/13) und v. 23.10.2013 (I R 89/12) Abfindungvon Pensionszusagen

    • Entscheidung II: Wichtig ist auch, auf den genauen Wortlaut der Pensionszusage zu achten,wie der dem BFH-Urteil vom 23.10.2013 zugrunde liegende Fall zeigt. Hier wurde eineeinmalige Kapitalzahlung vereinbart, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nachvollendetem 60. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die Zusage wurdevollendetem 60. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die Zusage wurdedurch eine Rückdeckungsversicherung finanziert, deren Auszahlungszeitpunkt auf den 60.Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers terminiert war. Die Gesellschaft leitete dieerhaltene Auszahlung direkt an den Geschäftsführer weiter. Aus Sicht des Finanzamts und desBFH bestand zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Anspruch, da der Geschäftsführer weiterhinBFH bestand zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Anspruch, da der Geschäftsführer weiterhinin seiner Funktion tätig war.

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  • C. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

    BFH v. 11.9.2013 (Az. I R 28/13) und v. 23.10.2013 (I R 89/12) Abfindungvon Pensionszusagen

    • VGA und verdeckte Einlage: In beiden vorgenannten Urteilen steht es (nach Auffassung desBFH) einer vGA nicht entgegen, wenn die entstandene Vermögensminderung zeitgleich durchdie Auflösung einer Pensionsrückstellung ausgeglichen wird. Es gilt hier eine „geschäfts-vorfallbezogene“ Betrachtungsweise.vorfallbezogene Betrachtungsweise.• Verdeckte Gewinnausschüttung: Der bilanzielle Aufwand aus der Abfindung stellt eine

    verdeckte Gewinnausschüttung dar. Folge: Keine abziehbare Betriebsausgabe bei GmbH.• Verdeckte Einlage: Die gewinnerhöhende Ausbuchung der Pensionsrückstellung führt zur

    erdeckten Einlage bei der GmbH Folge: Kein ste erpflichtiger Ge inn a f Ebene derverdeckten Einlage bei der GmbH. Folge: Kein steuerpflichtiger Gewinn auf Ebene derGmbH; (fiktiver) Lohnzufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer und Erhöhung derAnschaffungskosten der Beteiligung.

    • Wann gesellschaftsrechtliche, wann betriebliche Veranlassung? Nach Gosch (VoRiBFH desfür KSt zuständigen I. Senats des BFH) setzt Anerkennung bei beherrschenden Gesellschafternvoraus, dass bereits in der ursprüngliche Pensionszusage eine Abfindungsklausel enthalten war(str.). Hinweis: Nach Eintritt der Fälligkeit der Pensionszusage (z.B. 65 Lebensjahr vollendet

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    und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) kann nach Auffassung der Finanzverwaltungerstmals „Kapitalwahlrecht“ in die Pensionszusage aufgenommen werden.

  • Agenda

    I. Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen

    b lII. Erwerb eigener Anteile

    III Disquotale GewinnausschüttungenIII. Disquotale Gewinnausschüttungen

    IV. Gewerbesteuerfreie Immo-GmbH

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  • A. Gesellschafts- und Handelsrecht

    Gesellschaftsrecht:Gesellschaftsrecht:

    • Nach § 33 GmbHG ist der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft zulässig, wenn dasStammkapital hierauf voll einbezahlt wurde und im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage inp p gHöhe der Aufwendungen gebildet werden könnte, ohne dass Stammkapital oder nach demGesellschaftsvertrag verpflichtend zu bildende Rücklage angegriffen wird. Anders als bei derEinziehung (§ 34 GmbHG) berührt der Erwerb der Anteile nicht deren rechtliche Existenz.

    Handelsrecht (nach BilMoG):

    • Für nach dem 31.12.2009 endende Wirtschaftsjahre wurde die handelsrechtliche BilanzierungFür nach dem 31.12.2009 endende Wirtschaftsjahre wurde die handelsrechtliche Bilanzierungeigener Anteile grundlegend geändert.

    • Nach § 272 Abs. 1a HGB ist der Nennbetrag der erworbenen Anteile in der Vorspalte offenvom gezeichneten Kapital abzusetzen. Übersteigt der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile,ist der Mehrbetrag mit den freien Rücklagen zu verrechnen Aufwendungen im Zusammenhangist der Mehrbetrag mit den freien Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen im Zusammenhangmit dem Erwerb sind laufender Aufwand.

    • Werden die Anteile veräußert, erfolgt die Behandlung spiegelbildlich wie eineKapitalerhöhung (§ 272 Abs. 1b HGB). Der Ausweis in der Vorspalte entfällt. Der denNennbetrag übersteigende Veräußerungserlös wird den ursprünglich verwendeten Rücklagen

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    Nennbetrag übersteigende Veräußerungserlös wird den ursprünglich verwendeten Rücklagenund darüberhinausgehender Betrag der Kapitalrücklage zugeführt.

  • B. Steuerrecht

    Das „neue“ BMF-Schreiben zum Erwerb eigener Anteile:

    • Das BMF hat mit Schreiben v 27 11 2013 (BStBl I 2013 1615) zu den steuerlichen Folgen des• Das BMF hat mit Schreiben v. 27.11.2013 (BStBl. I 2013, 1615) zu den steuerlichen Folgen desErwerbs eigener Anteile Stellung genommen. Vor Veröffentlichung des Schreibens war unklar,ob der handelsrechtlichen Sichtweise (Kapitalmaßnahme) auch steuerlich zu folgen ist.Insoweit vertritt die Finanzverwaltung eine zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaftdifferenzierende Betrachtungdifferenzierende Betrachtung.

    • Kapitalgesellschaft: Bei der Kapitalgesellschaft wird (vereinfacht) der handelsrechtlichenSichtweise gefolgt. D.h. die eigenen Anteile werden nicht als Wirtschaftsgut in derSteuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausgewiesen. Folglich entsteht bei Weiterveräußerungder Anteile auch kein Gewinn. An- und Verkauf der Anteile sind, mit Ausnahme der damitverbundenen Kosten, bei der Kapitalgesellschaft einkommensteuerneutral.

    • Gesellschafter: Beim Gesellschafter, der die Anteile an die GmbH veräußert, bleibt eshingegen beim Veräußerungsgeschäft. Deshalb hat die Kapitalgesellschaft auch keineKapitalertragsteuer einzubehalten (!). Es macht mithin steuerlich keinen Unterschied, ob dieAnteile von einem Mitgesellschafter oder der Kapitalgesellschaft erworben werden.

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    Anteile von einem Mitgesellschafter oder der Kapitalgesellschaft erworben werden.

  • B. Steuerrecht

    Gestaltungsansatz bei Ausscheiden von Mitgesellschaftern:

    • Der Erwerb durch die GmbH ist sofern entsprechende freie Rücklagen (Gewinnrücklage• Der Erwerb durch die GmbH ist, sofern entsprechende freie Rücklagen (Gewinnrücklage,Kapitalrücklage) vorhanden sind, steuerlich optimal bei Ausscheiden eines Mitgesellschafters.

    • Der Kaufpreis wird durch die Gesellschaft – anstelle der Mitgesellschafter – finanziert.Notwendige Liquidität kann ggf. mittels Darlehensaufnahme durch die GmbH organisiertwerden, d.h. Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Anteilskauf fallen in der Gesellschaftan und mindern deren Steuerbelastung. Die Tilgung kann mittels Gewinnverwendung in derGmbH erfolgen; eine (steuerpflichtige) Gewinnausschüttung an die Gesellschafter – wie beiErwerb durch die Mitgesellschafter - ist insoweit nicht notwendig, weshalb mehr Mittel zurSchuldentilgung eingesetzt werden können.

    • Soweit der ausscheidende Gesellschafter Gewinnansprüche aus Altjahren erhalten soll,Soweit der ausscheidende Gesellschafter Gewinnansprüche aus Altjahren erhalten soll,müssen diese nicht vor Veräußerung ausgeschüttet werden (dann insoweitKapitalertragsteuer), sondern können mit dem Kaufpreis an den ausscheidendenGesellschafter vergütet werden (keine Kapitalertragsteuereinbehaltungspflicht; Zinsvorteil).

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  • Agenda

    I. Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen

    b lII. Erwerb eigener Anteile

    III Disquotale GewinnausschüttungenIII. Disquotale Gewinnausschüttungen

    IV. Gewerbesteuerfreie Immo-GmbH

    Seite 17www.dhpg.de |

  • A. Gesellschaftsrecht

    Hintergrund:

    • Von disquotalen oder inkrongruenten Gewinnausschüttungen ist die Rede wenn die• Von disquotalen oder inkrongruenten Gewinnausschüttungen ist die Rede, wenn dieVerteilung des Gewinns im Rahmen einer offenen Gewinnausschüttung vom Verhältnis derGeschäftsanteile abweicht. Überwiegende Gründe für eine disquotale Gewinnausschüttung inder Praxis sind ungleichmäßige Leistungen der Gesellschafter, d.h. Abgeltung persönlicherLeistungsbeiträge eines GesellschaftersLeistungsbeiträge eines Gesellschafters.

    Gesellschaftsrecht:

    • Voraussetzung für die Zulässigkeit von disquotalen Gewinnausschüttungen ist, dass derGesellschaftsvertrag eine solche ermöglicht, sei es in Gestalt einer entsprechendenFestlegung oder zumindest einer Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) zugunsten einesFestlegung oder zumindest einer Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) zugunsten einessolchen Gesellschafterbeschlusses.

    • Hinweis: Ggf. muss deshalb vor einer disquotalen Gewinnverteilung der Gesellschaftsvertragentsprechend geändert werden.

    Seite 18www.dhpg.de |

  • B. Steuerrecht

    Steuerrecht:

    • Die disquotale Gewinnausschüttung wird von der Finanzverwaltung akzeptiert sofern kein• Die disquotale Gewinnausschüttung wird von der Finanzverwaltung akzeptiert, sofern keinsog. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt, d.h. für die Vornahme einer solcherAusschüttungen außersteuerliche Überlegungen maßgeblich sind (vgl. BMF-Schreiben v.17.12.2013, BStBl. I 2014, 63). Diese sollten in der Praxis entsprechend dokumentiert werden.

    Beispiel: A und B sind zu jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt. A führt die Geschäfte für dieGmbH, erhält hierfür jedoch kein Gehalt. Die Satzung enthält eine Regelung, wonach vondem Verhältnis der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilungen möglich sind.Entsprechend beschließen A und B – zur Abgeltung der Leistungen des A – eine Gewinn-verteilung im Verhältnis 80:20.

    Lösung: Die disquotale Gewinnausschüttung ist zivilrechtlich wirksam und durchLösung: Die disquotale Gewinnausschüttung ist zivilrechtlich wirksam und durchwirtschaftliche (außersteuerliche) Gründe veranlasst. Die disquotale Gewinnverteilung wirdfolglich der Besteuerung von A und B zugrunde gelegt.

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  • Agenda

    I. Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen

    b lII. Erwerb eigener Anteile

    III Disquotale GewinnausschüttungenIII. Disquotale Gewinnausschüttungen

    IV. Gewerbesteuerfreie Immo-GmbH

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  • Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahlentscheidung bei Grundstücksunternehmen

    PersGes KapGes

    Laufende Laufende BesteuerungBesteuerung

    Privat-vermögen

    (AfA-Satz = 2%)

    Betriebsvermögen (gewerbe-

    steuerpflichtig)(AfA-Satz = 3 %)

    Betriebsvermögen (gewerbe-steuerfrei)

    (AfA-Satz = 3 %)

    (gewerbe-steuerpflichtig)(AfA-Satz = 3 %)

    (gewerbe-steuerfrei)

    (AfA-Satz = 3 %)

    Gesellschaft

    Gewinn 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000

    ./.  GewSt 0 17.150 0 17.150 0(HS 490 %)

    ./.  KSt + SolZ 0 0 0 15.825 15.825

    = Dividende / Entnahme 100.000 82.850 100.000 67.025 84.175t a e 00.000 8 .850 00.000 6 .0 5 8 . 5

    Gesellschafter

    Gewinn 100.000 82.850 100.000 67.025 84.175

    ./. ESt (42 % / 42.000 42.000 42.000 16.756 21.044Abg.-Steuer)

    + § 35 EStG 0 13.300 0 0 0

    ./.  SolZ 2.310 1.579 2.310 921 1.157

    Seite 21www.dhpg.de |

    Nach Steuern 55.690 52.571 55.690 49.348 61.974

  • Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahlentscheidung bei Grundstücksunternehmen

    VeräußeVeräuße PersGes KapGesVeräußeVeräuße--rungsrungs--gewinnbegewinnbe--steuerungsteuerung

    PersGes KapGes

    Haltedauer in Jahren

    Privat-vermögen

    Betriebsvermögen (gewerbesteuer-

    pflichtig)

    Betriebsvermögen(gewerbesteuer-

    frei)gewerbesteuer

    -pflichtiggewerbesteuer-

    frei

    Grund-stück

    ≤ 10 Jahre 44,31 %

    47,43 %* 44,31 %*

    Thes.*:32,98 %

    A hütt

    Thesaurierung*:15,83 %

    A hüttstück Ausschüttung:50,65 %

    Ausschüttung:38,03 %> 10 Jahre Steuerfrei

    ≤ 10 Jahre 44 31 %Gesell-schafts-anteil

    ≤ 10 Jahre 44,31 %

    44,31 %*(i.d.R. gewerbe-

    steuerfrei)

    44,31 %* 26,38 %(Teileinkünfte-verfahren)

    26,38 %(Teileinkünfte-

    verfahren)> 10 Jahre Steuerfrei

    * In den Varianten mit Betriebsvermögen besteht ggf. die Möglichkeit stille Reserven aus Grundbesitz im Falle der Veräußerung auf eine Reinvestition in Grundbesitz zu übertragen (§ 6b EStG)

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  • Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahlentscheidung bei Grundstücksunternehmen

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung:Erweiterte Gewerbesteuerkürzung:

    • § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beinhaltet eine partielle Gewerbesteuerbefreiung für Grundstücksunternehmen jeder Rechtsform (sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung)j ( g g)

    • Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass das Grundstücksunternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt.

    • Der Kürzung unterliegt der Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt; hingegen nicht befreit, aber für die erweiterte Kürzung unschädlich: Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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  • Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahlentscheidung bei Grundstücksunternehmen

    Risikobereiche:Risikobereiche:

    • Risikobereich „Sonstige Tätigkeiten“: Sonstige Tätigkeiten des Grundstücksunternehmens sind stets schädlich (keine Erbringung von Serviceleistungen an Mieter durch Immo-GmbH). Unschädlich, aber schädlich (keine Erbringung von Serviceleistungen an Mieter durch Immo GmbH). Unschädlich, aber nicht begünstigt, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    • Risikobereich „gewerblicher Grundstückshandel“: Die langfristige Verwaltung des Grundbesitzes durch Vermietung ist privilegiert, einschließlich der gelegentlichen Grundstücksveräußerung. Hingegen ist d A d V k f I bili h d G d ät d bli h G d tü k h d l der An- und Verkauf von Immobilien nach den Grundsätzen des sog. gewerblichen Grundstückshandels schädlich!

    • Risikobereich „Grundbesitz“: Neben dem eigenen Grundbesitz dürfen keine weiteren Wirtschaftsgüter (etwa Betriebsvorrichtungen, Inventar etc.) verpachtet werden. Bei betrieblich genutzten (etwa Betriebsvorrichtungen, Inventar etc.) verpachtet werden. Bei betrieblich genutzten Immobilien: Inventar etc. ist daher von der Betreibergesellschaft selbst zu erwerben bzw. von Dritten zu überlassen.

    • Risikobereich „zeitliche Ausschließlichkeit“: Die vorgenannten Voraussetzungen müssen von Beginn (i d R 01 01 d K l d j h b i t jäh i G ü d d I G ll h ft b i h d) bi (i.d.R. 01.01. des Kalenderjahres; bei unterjähriger Gründung der Immo-Gesellschaft abweichend) bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes (31.12.) des Grundstücksunternehmens vorliegen, andernfalls wird die erweiterte Kürzung für diesen Erhebungszeitraum insgesamt nicht gewährt.

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  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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  • Haftungsausschluss

    Dieses Handout wurde ausschließlich zur Vortragsbegleitung erstellt. Trotz größter Sorgfalt können wir keine Haftung g g gfür den Inhalt übernehmen.

    Insbesondere kann es die persönliche Beratung nicht ersetzen.

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