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Aktuelles zu Cross Compliance und
landwirtschaftlichem Fachrecht
Jannick Volz
Fachdienst 4.2 Landwirtschaft -Agrarfachaufgaben-
Nieder-Florstadt, 16.03.2020
Seite 2
Inhalt
• Aktuelles zu Cross Compliance
• CC Statistik 2019 Wetteraukreis
• Auffälligkeiten und aktuelle Hinweise zu Cross Compliance
• Aktuelles zum landwirtschaftlichem Fachrecht
• Neuerungen aus der DüV 2017 für das Jahr 2020
• Ausweisung roter Gebiete in der Wetterau und deren Anforderungen
• Aktuelles zu den Reglungen des HWG
Jannick Volz
CC Statistik 2019 Wetteraukreis
Seite 4
CC Statistik 2019 Wetteraukreis
• Insgesamt 5 systematisch zu prüfende Betriebe im Jahr 2019. • 2 Betriebe per Zufallsauswahl
• 3 Betriebe per Risikoauswahl • Seit 2017 verstärkte Kontrolle (per Risikoauswahl) von
Betrieben, die bislang noch in keiner Kontrolle waren.
• Dies betrifft oftmals kleinere Betriebe.
• Im Jahr 2019 deshalb vor allem Betriebe mit geringer Flächenausstattung betroffen.
Jannick Volz
Seite 5
Cross Check 2019
• Insgesamt 23 (Vorjahr 13!) anlassbezogene Kontrollen im Bereich CC im Jahr 2019 (steigende Tendenz).
• Davon Überprüfung von 21 Fällen im Rahmen von Cross Checks notwendig.
• Problematisch oftmals Reglungen im Bereich der Nitratrichtlinie.
• Einhalten der Reglungen im Bereich Pflanzenschutz oftmals unzureichend.
Jannick Volz
Auffälligkeiten und aktuelle Hinweise zu Cross Compliance
Seite 7
Auffälligkeiten nach Prüfkriterien
• Nitratrichtlinie Hohe Auffälligkeitsraten
• Vogelschutz Keine Auffälligkeiten
• FFH Gebiete Keine Auffälligkeiten
• Pflanzenschutz Hohe Auffälligkeitsraten • Grundwasser Geringe Auffälligkeitsraten
• G.L.Ö.Z. Geringe Auffälligkeitsraten
Jannick Volz
Seite 8
Auffälligkeiten Nitratrichtlinie
• Verunreinigung von Oberflächengewässern durch un-zureichenden Abstand bei der Gärrestdüngung.
Jannick Volz
Seite 9
Auffälligkeiten Nitratrichtlinie
• Zugelassene N-Düngermengen von 60 kg/ha Gesamt-N und 30 kg/ha Ammonium-N im Herbst überschritten (Gärrest und Klärschlamm ausgebracht!).
Jannick Volz
Seite 10
Auffälligkeiten Pflanzenschutz
• Überwiegender Teil der Auffälligkeiten geht auf nicht eingehaltene Grenzen zurück.
• Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln auf Nicht-kulturland, häufig in Verbindung mit dem Wirkstoff Glyphosat.
Jannick Volz
Seite 11
Auffälligkeiten Pflanzenschutz
Jannick Volz
• Großteil der Verstöße ist dabei auf Unachtsamkeit zurückzuführen.
Seite 12
Auffälligkeiten Pflanzenschutz
Jannick Volz
• Einsatz des Wirkstoffs Clomazone in zu geringem Abstand zur Wohnbebauung.
Seite 13
Auffälligkeiten Grundwasserschutz
• Lagerung von Festmist in nicht ortsfesten Anlagen über einen längeren Zeitraum als 6 Monate ohne Lagerplatzwechsel.
Jannick Volz
Seite 14
Zwischenlagerung fester Wirtschaftsdünger
• Festmistlagerung in Feldmieten:
• Nur in Ausnahmefällen, Vorrotte ist anzustreben.
• Nur auf landwirtschaftlichen Flächen, möglichst Ackerland.
• Jährlicher Lagerplatzwechsel. • Maximal 6 Monate. • Pflanzenbaulich sinnvolle Mengen-
relation. • Geeignete Standortwahl (Natur-
und Wasserschutz beachten).
• Bei Lagerdauer über 6 Monaten liegt eine Anlage gemäß AwSV vor!
Jannick Volz
http://static.lw-heute.de/tmp/14257_full.jpg
https://scontent.cdninstagram.com/
Neuerungen aus der DüV 2017
für das Jahr 2020
Seite 16
Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngemitteln
• Ab 01.02.2020 gelten neue Bestimmungen für den Einsatz von Harnstoffdüngemitteln.
Ausbringung nur noch, wenn:
• Ein Ureasehemmstoff dem Harnstoffdünger zugesetzt ist.
• Oder die Einarbeitung nach
4 Stunden erfolgen kann.
Jannick Volz
http://www.amazone.co.uk/img/ZA-TS_Fendt_001_d1_130812.jpg
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/comm
ons/thumb/3/3d/Harnstoff.svg/1200px-
Harnstoff.svg.png
Seite 17
Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngemitteln
• Gilt ab sofort also für:
• Reinen Harnstoffdünger mit 100 % Carbamid-N-Anteil am Gesamt-N Gehalt.
• Soll ab 01.02.2025 gelten für:
• Harnstoffdünger mit 50 % Carbamid-N-Anteil am Gesamt-N Gehalt, sowie AHL.
Jannick Volz
LLH
Seite 18
Ausbringtechniken für flüssige organische Düngemittel
• Ab 2020 gelten bestimmte Vorgaben an die Ausbringtechnik von flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln inklusive Wirtschaftsdüngern.
• Ab 01.02.2020 darf die Aufbringung auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig erfolgen.
• Breitverteilung mit unmittelbarer Einarbeitung (4 h) bleibt erlaubt.
• Ab 01.02.2025 darf die Aufbringung auf Grünland und mehr-schnittigem Feldfutter auch nur noch streifenförmig erfolgen.
• Ausnahmen bei Sicherheitsrisiken sind möglich. Jannick Volz
Seite 19
Aufbringtechniken bestelltes Ackerland
Jannick Volz http://www.kohliag.ch/wp-content/uploads/swingup01_229fb79b48.jpg
Möglichkeiten ab 01.02.2020: Schleppschlauch Schleppschuh Schlitzgeräte
http://www.gruenheu.de/mediapool/77/770024/resources/25332388.jpg https://llh.hessen.de/wp-
content/uploads/2016/07/abb2c_schlitzgeraet_joskin_web.jpg
Seite 20
Ausbringtechniken unbestelltes Ackerland
• Ausbringung mit Breitverteilern, wie Möscha Schwenkverteiler, Schwanenhals etc. bleibt auch nach dem 01.02.2020 auf unbestelltem Ackerland (Frühjahr und Herbst) erlaubt.
• Allerdings muss die Einarbeitung 4 Stunden nach der Ausbringung abgeschlossen sein.
Jannick Volz
https://i.ytimg.com/vi/drLd2HG2X9s/maxresdefault.jpg Unbekannt
Seite 21
Lagerung fester Wirtschaftsdünger
• Ab 01.01.2020 müssen Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen sicherstellen, dass die in zwei Monaten anfallenden Mengen sicher gelagert werden können.
• Lager muss der Anlagenverordnung entsprechen, es können also auch Fahrsiloanlagen genutzt werden.
• Auch die zweimonatige Lagerung im Stall (Bsp. Tiefstreustall) wird als Lager anerkannt.
• Nach zweimonatiger fester Lagerung kann dann auch wieder die Zwischenlagerung am Feldrand nach den bekannten Regularien erfolgen.
• Festes Lager kann auch hier durch Dritte erbracht werden. Jannick Volz
Seite 22
Lagerung fester Wirtschaftsdünger
Jannick Volz
https://www.1815.ch/site/assets/files/0/76/01/59/693/1801_rz_4c_original_r_k_b_by_thomas_max_mueller_pixelio_de.jpg
https://encrypted-
tbn0.gstatic.com/images?q=tbn:ANd9GcRZI-
Io4ZWpdEi6mqeH4NgFk90T_1p2wIBovXy0nLcp2nxINIIN
https://beton-betz.de/wp-content/uploads/2016/06/Sch%C3%BCttgut-
Kammer.jpg
Seite 23
Abgesenkte Kontrollwerte im Nährstoffvergleich
• Betriebsinhaber haben sicherzustellen, dass die im Nährstoffvergleich zu erstellenden Kontrollwerte für Stickstoff je Hektar und Jahr in den 2018, 2019, 2020 und später begonnenen Düngejahren die Grenze von 50 kg N/ha nicht überschreiten.
• Bei Überschreitung Teilnahme an Düngeberatung verpflichtend.
• Bei erneuter Überschreitung Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs bei der zuständiger Stelle.
Jannick Volz
Ausweisung roter Gebiete in der Wetterau und deren
Anforderungen
Seite 25
Reglungen in Gebieten mit
hoher Nitratbelastung (§ 13)
• Landesregierung wird die Befugnis übertragen in gewissen Gebieten zwecks Gewässerschutz vor Nitrat- und Phosphateintrag abweichende Vorschriften (Anwendungsbestimmungen) für Düngemittel zu erlassen.
• Gilt für Gebiete mit Grundwasserkörpern in schlechtem chemischen Zustand bzw. für Grundwasserkörper die den Schwellenwert von 50 mg/l Nitrat überschreiten oder steigenden Trend des Nitratgehaltes, also über 37,5 mg/l aufweisen.
• Gilt auch in Gebieten, die vollständig oder teilweise dem Einzugsgebiets eines stehenden oder langsam fließenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in dem erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere durch Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde. Jannick Volz
Seite 26
Hessische Ausführungsverordnung (AVDüV) • Regelt die Gewässerschutzanforderungen für Gebiete gemäß §
13 der Düngeverordnung zum Zwecke der Reduzierung des landwirtschaftlichen Nitrat- bzw. Phosphateintrages in belastete Grundwasserkörper und Oberflächengewässer.
• Auswahl von gegenwärtig 3 Maßnahmen aus dem 14-pünktigen Maßnahmenkatalog, die dann in § 13 Gebieten gelten und abweichend von der Regelungen der DüV umgesetzt werden müssen.
• Inkrafttreten der hessischen AVDüV bereits am 29.08.2019!
Jannick Volz
https://www.bauerwilli.com/wp-
content/uploads/2018/02/Paragraphen.jpg
Seite 27
Gefährdete Gebiete nach § 13 DüV in Hessen
Jannick Volz
Seite 28
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Bad Nauheim:
• Bad Nauheim • Rödgen • Schwalheim • Wisselsheim
• Bad Vilbel:
• Bad Vilbel • Dortelweil • Gronau • Massenheim
Jannick Volz
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Seite 29
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Büdingen:
• Calbach • Diebach am Haag • Eckartshausen • Vonhausen
• Echzell:
• Bingenheim • Gettenau • Grund-Schwalheim
Jannick Volz
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Seite 30
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Florstadt:
• Leidhecken • Nieder-Florstadt • Nieder-Mockstadt • Ober-Florstadt • Staden • Stammheim
• Friedberg:
• Bauernheim • Bruchenbrücken • Dorheim • Friedberg • Ossenheim
Jannick Volz Wikipedia Wikipedia
Seite 31
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Karben:
• Burg-Gräfenrode • Groß-Karben • Klein-Karben • Kloppenheim • Okarben • Petterweil • Rendel
• Limeshain:
• Himbach
Jannick Volz
Wikipedia Wikipedia
Seite 32
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Nidda:
• Unter-Widdersheim
• Niddatal:
• Assenheim • Bönstadt • Ilbenstadt • Kaichen
Jannick Volz
Wikipedia Wikipedia
Seite 33
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Ranstadt:
• Ober-Mockstadt
• Reichelsheim:
• Beienheim • Dorn-Assenheim • Heuchelheim • Reichelsheim • Weckesheim
Jannick Volz
Wikipedia Wikipedia
Seite 34
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Rosbach v. d. Höhe:
• Nieder-Rosbach • Rodheim v. d. Höhe
• Wölfersheim:
• Berstadt • Melbach • Södel • Wohnbach • Wölfersheim
Jannick Volz
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Seite 35
Betroffene Gemarkungen im Wetteraukreis
• Wöllstadt:
• Nieder-Wöllstadt • Ober-Wöllstadt
Jannick Volz
Wikipedia
Seite 36
Betroffene Wasserschutzgebiete nach §
13 DüV im Wetteraukreis • Kefenrod:
• Brunnen Burgbracht
• Glauburg:
• Brunnen Glauberg
• Münzenberg:
• Brunnen Trais Münzenberg
Jannick Volz
https://www.hamburgwasser.de/fileadmin/hhw-
privatkunden/_themen_/wasserschutzgebiet.jpg
Seite 37
Maßnahmen in Hessen innerhalb § 13 Gebiete
• Auswahl von 3 Maßnahmen aus vorgegebenen Maßnahmenkatalog der DüV von 2017. In Hessen Verständigung auf folgende Punkte:
• Erhöhter Abstand zu Oberflächengewässern
• Abgesenkte Kontrollwerte im Nährstoffvergleich
• Untersuchungspflicht von Wirtschaftsdüngern
• Zusätzlich geringere Befreiungsgrenzen und differenzierte Anforderungen an die Dokumentation außerhalb § 13 Gebiete.
Jannick Volz
Seite 38
Erhöhter Abstand zu Oberflächengewässern (§ 13)
• Bei Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln etc. ist ein direkter Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in Oberflächengewässer zu vermeiden.
• Abstand zur Böschungsoberkante von 5 m ist in § 13 Gebieten
immer einzuhalten, unabhängig der Ausbringtechnik.
Jannick Volz
https://www.lfvbw.de/images/bilder/allgemein/Gewaesserrandstreifen2018.jpg
Seite 39
Erhöhter Abstand zu Oberflächengewässern (§ 13) • Bei Flächen die 10 % Hangneigung im Bereich von 20 m zu
Oberflächengewässern (stark geneigte Flächen) aufweisen, darf keine Aufbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln etc. im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante erfolgen.
• Im Bereich von 10 m bis 20 m gilt bei der Aufbringung folgendes:
• Unbestelltes Ackerland sofortige Einarbeitung (auch Festmist). • Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur bei Untersaat
oder sofortiger Einarbeitung. • Ohne Reihenkultur Ausbringung nur bei hinreichender
Bestandsentwicklung. • Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat gearbeitet wird.
• Bekannte Reglungen aus der DüV für stark geneigte Flächen.
Seite 40
Abgesenkte Kontrollwerte im Nährstoffvergleich (§ 13)
• Betriebsinhaber haben sicherzustellen, dass die im Nährstoffvergleich zu erstellenden Kontrollwerte für Stickstoff je Hektar und Jahr in den 2018, 2019 2020 und später begonnenen Düngejahren die Grenze von 40 kg N/ha nicht überschreiten.
• Gilt rückwirkend ab dem 2018er Düngejahr.
• Gilt unter Umständen nicht für den Gesamtbetrieb, sondern nur für die Flächen im § 13 Gebiet (separaten NV erstellen). Jannick Volz
Seite 41
Untersuchungspflicht von Wirtschaftsdüngern (§ 13)
• Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch-mineralischen Düngern bei denen es sich um Gärreste einer Biogasanlage handelt nur, wenn folgende anhand anerkannter Messmethoden ermittelte Gehalte vorliegen:
• Gesamt-N • Verfügbarem N bzw. Ammonium-N • Gesamt-P
• Untersuchungsergebnis muss vor der
Aufbringung vorliegen. • Sollte nicht älter als 2 Jahre sein.
Jannick Volz
https://www.agrarheute.com/media/styles/lightbox/publi
c/2019-
03/adobestock_142388090_0.jpeg?itok=UuvQKa1W
https://www.rhein-
zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_1_la
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Seite 42
Geringere Befreiungsgrenzen (§ 13)
• Ausgenommen von den Verpflichtungen des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung in § 13 Gebieten sind Betriebe:
• Die weniger als 10 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).
• Die bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.
• Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 500 kg N liegt.
• Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen.
Jannick Volz
Seite 43
Ausnahmen in § 13 Gebieten
• Die innerhalb der § 13 Gebiete einzuhaltenden, abweichenden Anwendungsbestimmungen gelten nicht für Betriebe, deren Kontrollwert im Nährstoffvergleich 35 kg/N je Hektar und Jahr im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre nicht überschreitet.
• Formloser Antrag an zuständige Stelle (RP Kassel).
• Vorlage des Nährstoffvergleichs unmittelbar nach dessen Erstellung.
Jannick Volz https://www.bauerwilli.com/wp-
content/uploads/2018/02/Paragraphen.jpg
Seite 44
Ausnahmen in § 13 Gebieten
• Für die innerhalb der § 13 Gebiete einzuhaltenden, abweichenden Anwendungsbestimmungen können auf Antrag Ausnahmen bei nach Landesrecht zuständigen Stelle (RP Kassel) bewirkt werden, wenn:
• Teilnahme an einem Agrarumweltprogramm des Landes, welches in besonderer Weise dem Schutz von Gewässern vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient.
• Aktuell in Hessen jedoch kein HALM-Programm, welches diese Anforderungen erfüllt.
Jannick Volz
Seite 45
Ausnahmen außerhalb § 13 Gebiete
• Ausgenommen von den Verpflichtungen des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung außerhalb von § 13 Gebieten sind Betriebe:
• Die weniger als 30 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).
• Die bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.
• Deren jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nicht höher als 110 kg N/ha und Jahr liegt.
• Die keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger bzw. Gärreste aus der Biogasproduktion aufnehmen.
Jannick Volz
Aktuelles zu den Reglungen des HWG
Seite 47
Änderung des HWG • Gewässerrandstreifen von 4 m zu
Gewässern im Sinne des HWG.
• Verbot der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln im Gewässer-randstreifen.
• Verbot der Lagerung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Ge-wässerrandstreifen.
• Gültig ab 06.06.2018. • Ab dem 01.01.2022 kein Pflugeinsatz
mehr im Gewässerrandstreifen.
Jannick Volz
https://www.agrarheute.com/media/thumbnails/image/gew
aesserrandstreifen_lp.jpg
Seite 48
Betroffene Gewässer laut HWG
• Endgültige Sicherheit, welche Gewässer betroffen sind bzw. ob wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Gewässers vorliegt ist nun gegeben – „Wetterauer HWG-Lösung 2019“ gilt damit nicht mehr.
• Kulisse ist hinterlegt unter: http://www.geoportal.hessen.de/ „Hessenviewer“.
• Hier unter dem Layer „Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung“.
• Kulisse wird gegenwärtig jedoch ständig aktualisiert und angepasst, deshalb regelmäßige Nachprüfung der jeweiligen Gegebenheiten.
Jannick Volz
Seite 49
Geoportal Hessen
Jannick Volz
• http://www.geoportal.hessen.de
Layer „Gewässer von wasserwirt- schaftlicher Be- deutung“.
Seite 50
Geoportal Hessen
Jannick Volz
• Blau hinterlegte Gewässer sind von den Reg-lungen des HWG betroffen!
Seite 51
Mindestabstände zu Gewässern ergeben sich nun
auch aus dem HWG
Jannick Volz RP Gießen
Seite 52
Gestaltung Gewässerrandstreifen
• Kombination mit Greening-maßnahmen ist zu prüfen.
• Anlage von Feldrandstreifen (NC 58).
• Anlage von Blühflächen, z.B. Honigbrache (NC 590, 594).
• Ansaat mit Klee und Leguminosen zu Futter-zwecken (ÖVF).
Jannick Volz
http://roxelbilder.de/var/albums/Roxelkalender/Martins-
Kalenderbilder/DSC_8428_lzn_low_res.jpg?m=1505219377
https://encrypted-
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