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Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige GenuBmittel. 73 Frankreich. Beurteilung yon 0rangen. Bekanntmachung de8/ranz6sischen M inisteriums /i~rt~inanzen und W irtscha/t vom 8. Januar 1953. -- (Journal officiel vom 8. Januar 1953.) Die Bekanntmachung bringt cine ganze Reihe yon Festsetzungen, yon denen jedoch nur die fiber ,,Orangen" von Interesse ist. Anhaltspunkte ffir den Reifegr~d der Frfichte gewinnt man aus den Beziehungen zwischen dcr Gesamtmenge an Saft und dem Siiuregrad des Saftes. Berechnet auf wasserfreie Citronens~iure soil die S~ure des Saftes mindestens 6,5 betragen. Das spezifische Gewicht des Saftes mug mindcstens 9,5 Grade BI~IX erreichen. Bezogen auf das Gesamtgewicht der Frfichte muI~ der Saftanteil mindestens 30% ausmachen. Der Durchmesser der Frfichte sol] nicht untcr 55 mm llegen. In einer Packung sollen nur Frfichte gleicher Qualitiit und Gr(ige enthalten sein. t'. Egger (Mannheim). Wiirzmittel, Aromastoffe, Kochsalz, Essig u. dgl. Bundesrepublik Deutschland. Diolane als Liisungsmittel Iiir Essenzen. Erlafi de8 Bundesministerium8 de8 Innern vom 23. M~irz 1954. -- (bIicht im Druck ver~iffentlicht.) Auf Grund yon Sachverst.~ndigen-Gutachten wird die Verwendung yon Diolane (2-Methyl- 2,4-Pentandiol) als L6sungsmittel ffir Aromastoffe ffir unzul~ssig erkl~Lrt. t'. Egger (M~nnheim). Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland. Zulassung yon ap6ritilartigen Trinkbranntweinerzeugnissen mit vermindertem Weingeistgehalt. Bekanntmachung tier BundesmonoTolverwaltung /i~r Branntwein vom 8..Ma( 1954. -- (Bundes- Anzeiger 1954 ~qr. 93 yore 14. Mai 1954 S. 1.) Ffir einc 0bergangszei~ bis zum 31. Dezember 1954 werdcn, in Abweichung yore Monopol- gesetz bzw. soweit es sich um LikSre handclt, in Abwcichung yon den Ausfiihrungsbestimmungen zum Monopolgesetz, bralmtweinhaltige ap6ritifartige Erzeugnisse mit cinem Alkohohnindest- gehalt yon 25% zum Verkehr zugelassen. F. Egger (Mannheim). Frankrelch. Lothringiseher Mirabell-Sehnaps, Verordnung des /ranzSsischen Gesamtministerium~ vom 30. N6vember 1953. -- (Journal officiel yore 4. Dezember 1953.) Zun~chst werdcn die Bezirke bezcichnet , in dcnen ,,Lothringischer Mirabellschnaps" ge- wonnen werden darL Bei der Herstellung ist die Verwendung yon Kolonnena]?paraten untersagt. Beim Verlassen des Destillationsapparates darf das Erzeugnis hSchstens 70 Grade G.L. zeigcn. Die Trinkst~rke betr~gt mindestens 45 Grade G.L. In jedem Fall mfisscn mindestens 400 g/hl Nicht-Alkoholbestandteile enthalten sein, yon denen 200 g auf Ester entfallen. F. Egger (~annhcim). Alkaloid- (und purink6rper-) haltige Genuflmittel. Indien. Tee-Yerordnnng. Verordnung des indischen Landwirtschaflsministeriums vom 28. Mai 1953. -- [Gazette of India Extraord. Part II, Sect. I, Nr. 19, 30. 5~ai 1953, S. 172; wiedergegeben nach Food and Agri- cultural Legislation 1958, Bd. II, Nr. 3.J Die VO. unterrichtet fiber die in Indien eingeffihrte ~fberwachung des Anbaus und des Inverkehrbringens yon Tee. Unter ,,Tee" versteht man lediglich die yon der Pfl~nze ,,Camellia

Alkaloid- (und purinkörper-) haltife Fenußmittel

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Page 1: Alkaloid- (und purinkörper-) haltife Fenußmittel

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige GenuBmittel. 73

Frankreich.

Beurteilung yon 0rangen. Bekanntmachung de8/ranz6sischen M inisteriums /i~r t~ inanzen und W irtscha/t vom 8. Januar 1953. --

(Journal officiel vom 8. Januar 1953.)

Die Bekanntmachung bringt cine ganze Reihe yon Festsetzungen, yon denen jedoch nur die fiber ,,Orangen" von Interesse ist. Anhaltspunkte ffir den Reifegr~d der Frfichte gewinnt man aus den Beziehungen zwischen dcr Gesamtmenge an Saft und dem Siiuregrad des Saftes. Berechnet auf wasserfreie Citronens~iure soil die S~ure des Saftes mindestens 6,5 betragen. Das spezifische Gewicht des Saftes mug mindcstens 9,5 Grade BI~IX erreichen. Bezogen auf das Gesamtgewicht der Frfichte muI~ der Saftanteil mindestens 30% ausmachen. Der Durchmesser der Frfichte sol] nicht untcr 55 mm llegen. In einer Packung sollen nur Frfichte gleicher Qualitiit und Gr(ige enthalten sein. t ' . Egger (Mannheim).

Wiirzmittel, Aromastoffe, Kochsalz, Essig u. dgl. Bundesrepublik Deutschland.

Diolane als Liisungsmittel Iiir Essenzen. Erlafi de8 Bundesministerium8 de8 Innern vom 23. M~irz 1954. -- (bIicht im Druck ver~iffentlicht.)

Auf Grund yon Sachverst.~ndigen-Gutachten wird die Verwendung yon Diolane (2-Methyl- 2,4-Pentandiol) als L6sungsmittel ffir Aromastoffe ffir unzul~ssig erkl~Lrt.

t ' . Egger (M~nnheim).

Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland.

Zulassung yon ap6ritilartigen Trinkbranntweinerzeugnissen mit vermindertem Weingeistgehalt. Bekanntmachung tier BundesmonoTolverwaltung /i~r Branntwein vom 8 . .Ma( 1954. -- (Bundes-

Anzeiger 1954 ~qr. 93 yore 14. Mai 1954 S. 1.)

Ffir einc 0bergangszei~ bis zum 31. Dezember 1954 werdcn, in Abweichung yore Monopol- gesetz bzw. soweit es sich um LikSre handclt, in Abwcichung yon den Ausfiihrungsbestimmungen zum Monopolgesetz, bralmtweinhaltige ap6ritifartige Erzeugnisse mit cinem Alkohohnindest- gehalt yon 25% zum Verkehr zugelassen. F. Egger (Mannheim).

Frankrelch. Lothringiseher Mirabell-Sehnaps,

Verordnung des /ranzSsischen Gesamtministerium~ vom 30. N6vember 1953. -- (Journal officiel yore 4. Dezember 1953.)

Zun~chst werdcn die Bezirke bezcichnet , in dcnen ,,Lothringischer Mirabellschnaps" ge- wonnen werden darL Bei der Herstellung ist die Verwendung yon Kolonnena]?paraten untersagt. Beim Verlassen des Destillationsapparates darf das Erzeugnis hSchstens 70 Grade G.L. zeigcn. Die Trinkst~rke betr~gt mindestens 45 Grade G.L. In jedem Fall mfisscn mindestens 400 g/hl Nicht-Alkoholbestandteile enthalten sein, yon denen 200 g auf Ester entfallen.

F. Egger (~annhcim).

Alkaloid- (und purink6rper-) haltige Genuflmittel. Indien.

Tee-Yerordnnng. Verordnung des indischen Landwirtschaflsministeriums vom 28. Mai 1953. -- [Gazette of India Extraord. Part II , Sect. I, Nr. 19, 30. 5~ai 1953, S. 172; wiedergegeben nach Food and Agri-

cultural Legislation 1958, Bd. II, Nr. 3.J

Die VO. unterrichtet fiber die in Indien eingeffihrte ~fberwachung des Anbaus und des Inverkehrbringens yon Tee. Unter ,,Tee" versteht man lediglich die yon der Pfl~nze ,,Camellia

Page 2: Alkaloid- (und purinkörper-) haltife Fenußmittel

74 Gesetze und Verordnungen.

Sinensis" L. O. KVNTZE und ihren im allgemeinen als ,,Tee" gehandelten Abarten stammenden Pflanzenteile einschliei3lieh des grfinen Tees. Man unterscheidet weiterhin ,,Tea seed", d.h. Teesamen, Wurze!n, Striinke, Pflanzenabf~lle, Keimlinge sowie jeg]iehe Pflanzenteile der Pflanze Camellia. Sinensis, die dazu geeignet sind, die Pflanze welter zu: verbreiten.

Zur Uberwachung des Verkehrs mit Tee ist ein besonderer ])berwaehungsausschu] ,,Tea board" gebi]det, der sich aueh mit der Genehmigung zum Anban yon Tee zu befassen hat. Die Ausfuhr yon Tee usw. unterliegt der Uberwaehung. F. Egger (Mannheim).

Wasser, Mineralwasser, Tafelwasser. Baden-Wfirttemberg.

Wartung der Berkefeld-Filter-Entkeimungs-Anlagen. Erlafi des Badisch-Wi2xttembergisehen Ministeriums des Innern yore 11. Miirz 1954. -- (Nieht im

Druck verSffentlicht.)

Bei der Kontrolle der Mineralwasserbetriebe w/~hrend der Sommermonate ist darauf zu achten, dab die B~KEFELD-Filter ordnungsgem~B und regelm~l~ig gewartet werden. Die Filter sind zweimal wSchentlich zu desinfizieren. Dabei ist zweckmaBig ein Sterilisiersalz zu verwenden, das nach den Untersuchungen der BERKEFELn-Filterfirma chlorha]tig und nicht giftig ist sowie die ~Metalle nicht angreift. Die LSsung ist fiber Nacht im Filter zu belassen und morgens wieder daraus zu entfernen. Naeh ausreichendem Durchspfilen ist d~s Filter wieder gebrauchsf~hig.

.F. Egger (Mannheim).

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

vgl. a. S. 73 bei Wfirzmittel, Aromastoffe, Koehsalz, Essig u. dgl.

Indien. Lebensmittelfarben.

Bericht der yore indisehen Ministerium /i~r Gesundheit und dem indischen Ministerium [i~r Er- n~ihrung eingesetzten Kommissionen vom 2. Februar 1954. (Wiedergabe naeh einer im Umdruck

vorliegenden VerSffentlichung.) ...... ~ : , z

Einleitend wird bemerkt, dab die T~tigkeit der Kommissionen bis in das Jahr [950 zurfick- reicht. Im Jahre 1951 ist sie erneut aufgenommen worden, um im Jahre 1953 fortgesetzt zu werden. Im Jahre 1950 kam man zu der Feststellung:

1 . /qatfirliche Farben, wie sie sieh in den fiblichen Lebensmitteln linden, k5nnen' ganz all- gemein bei der Lebensmittelherstellung verwandt werden. Als zugelassene natfirliehe Farben werden aufgeffihrt: Anatto, Chlorophyll, Cureuma, Anthocyanin, Caramel und Cochenille.

2. An kfinst]iehen Teerfarbstoffen wurden 18 Farbstoffe zugelassen und Zwar: Brillant- Blau F.C.F. (F.D.C. Blau Nr. 1), Indigotine (F.D.C. Blau Nr. 2), Guinea Grfin (F.D.C. Grfin Nr. 1), Licht-Grfin S.F. Gelblleh (F.D.C. Grfin Iqr. 2), Tief-Grfin F.C.F; (F.D.C. Grfin Nr. 3), Orange I (F.D.C. Orange Nr. 1), Orange SS (F.D.C. Orange/qr. 2), Ponceaux 3 R (F.D.C. Rot Nr. 1), Amaranth (F.D.C. Rot Nr. 2), Erythrosine (F.D.C. Rot ~qr. 3), Ponceaux SX (F.D.C. Rot ~r. 4), O1-Rot XO (F.D.C.RotNr. 32), Naphthol-Gelb S (F.D.C Gelb Nr: 1), ]~aphthol-Gelb S' K. Salz (F.D.C. Gelb Nr. 2), Ge]b A]~ (F.D.C. Gelb Nr. 3), Gelb OB (F.D.C. Gelb Nr. 4), Tar- trazine (F.D.C. Gelb ~qr. 5), Sunset-Gelb FCF (F.D.C. Gelb Nr. 6). Die Liste ist sparer noch durch den Farbstoff ,,FDC Violet Hr. 1" erweitert worden.

Die I-]:Sehstmenge an synthetischem Farbstoff wurde auf einen Teil Farbstoff auf 3500 Teile Lebensmitte] festgesetzt, das entspricht etwa 0,3 g Farbstoff je 1 kg LebensmitteL Das l~und- schreiben gibt die Farbstoffmenge jedoch gleiehzeitig mit 1 grain je Pfund an, woraus sieh eine Farbstoffmenge yon etwa 0,13--0,18 g je 1 kg Lebensmittel errechnet, je nachdem man das grain und das Pfundgewieht ansetzt.

Es folgt nun ein ~berbliek i~ber die Farbsto//verwendung in anderen Staaten. In England sind in den Lebensmitte]gesetzen woh] die Verbotenen, nicht abet die er]aubten Farben angeffihrt. Die Festsetzungen liegen 25 Jahre zurfiek; zu ihrer Anpassung an die Neuzeit wurde eine be- sondere Kommission gebfldet. Hinsicht]ieh der zuzulassenden Farbstoffmenge vertritt man in England den Standpunkt, dal~ die Verbraueher zu starke F~rbung ablehnen, so dab sieh hier