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32 Gesetze find Verordnungen. geregel~ ist. Zur Herstellung yon Lebensmitteln ist ausschlieBlich Saccharin zugelassen, Dulein und auch neuartige Sfil~stoffe auf der Basis yon ~Titrok5rpern sind ausdrficklich verboten. F. Egger ()/Iannheim). Alkoholische Getr~inke. Bayern. Verwendung yon Citronens~iure zur Bereitung yon Haustrunk. Belcanntmachung des Bayer. Staatsministeriums d. Innern- (Bayer. Staatsanzeiger 1950, Nr. 8.) Die Verwendung yon Citronens ~ure fiir die Herstellung yon ]-[austrunk wird widerruflich zugelassen. Einem Liter ~austrunk diirfen bis zu 3 g CitronensSure zugesetzt werden. 1~'.Egger (~annheim). Beanstandete ansl~indisehe Weine. J~rla[3 des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11. Miirz 1950. -- (Nicht im Druck ver- 5ffentlicht.) Der Erlal] weist im Ansehlu[~ an einen Bericht der S~aatl. Chemischen Untersuchungsanstalt )/[iinchen darauf hin, dab zur Zeit ausl~ndische Weine zur Ein~uhr vorgetegt werden, die den deutschen Anforderungen nicht genfigen. Insbesondere ist bier auf sogenannte ,,Mistella" zu achten. ,,Mistella" wird aus Mosten der ~uskateller-Trauben durch Alkoholznsatz hergestellt. Vielf~ch kamen jedoeh vergorene Rotweine, die einen AlkoholzuSatz erfahren batten, zur Vor- 1age. Bei Brennwein ist anf einen etwa~gen Zusatz an Industriesprit zu achten. Ferner werden auch aus nichtspanischen L~ndern Weine zur Einfuhr angemeldet, die als ,,Siifiwein 3ladeira", ,,Malaga der Firma ..... oder als ,,Typ Malaga" und ~hnlich bezeichne$ werden. Derartige Bezeichnungen verstoBen gegen die Konvention yon Madrid veto Jahre 1881, der allerdings Frankreich nieht beigetreten ist. Die Weine sind lediglich als Dessertweine, jedoch nicht als ,,Malaga /rancais" oder fihnlich einfuhff$hig. ~. Egger (1V[annheim). Frankreich. Franz~siseher Malaga (bzw. Sherry). ~Yach einer )/[itteilung im ,,IVioniteur vinicole" veto 7. Januar 1950 hat vor kurzem das Appellationsgerieht in Montpellier unter dem 12. Oktober 1949 entschieden, dab die Bezeich- nung ,FranzSsiseher Malaga" in Frankreieh zul~ssig sei. ])as Gerieht hat dabei betont, dab das Gesetz yore 6. Mai 1919 fiber den Schutz der Ursprungsbezeichnung sich nur dann auf aus- l~ndische Ursprungsbezeichnungen erstrecke, wenn die diesbeziiglich interessierten ausl~ndi- schen 1%egierungen einen Antrag auf den Sehutz dieser Produkte gestellt haben. Die Bezeich- hung ,,Malaga" sei nie Gegenstand eines Schutzantrags der spanischen Regierung gewesen. Infolgedessen k6nne ein Wein nach Art der Dessertweine als ,,t'ranzSsischer J~alaga" bezeichnet werden. Demgegenfiber is~ erneu~ ein Rundschreiben yore 24. Januar 1950 ergangen (Journal officiel yore 4. Februar 1950), das die Bezeichnung ,,Sherry" auf Grund der Abmachung yore 31. De- zember 1935 aussehlieBlich spanischen Weinen ans Jeres vorbeh/~lt. ~. Egger (1V[annheim). Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genut~mittel. Nordrhein - Westfalen. Bohnenkalfee in Kleinstpaekungen. Erlafl des Sozialministers des Landes .Nordrhein-Westtalen vom 18. Miirz 1950. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.) I)a im allgemeinen ffir 1 Tasse ]{[affee 5--8 g I{[affee benS~igt werden, sind alle I~leinst- paekungen, die weniger als 5 g Kaffee ffir 1 Tasse als ausreichend anbieten, zu beanstanden. ~. Egger (1Viannheim). Wiirttemberg - Baden. Neseat& Erlafl des Innenministeriums Wiirttemberg-Baden yore 11. Miirz 1950. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Dureh den vorliegenden ErlaB wird daran erinnert, dab der Reichsminister des Innern unter dem 19, Dezember 1942 auf Grund des § 20, Abs. II, Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes die Geneh-

Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

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Page 1: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

32 Gesetze find Verordnungen.

geregel~ ist. Zur Herstellung yon Lebensmitteln ist ausschlieBlich Saccharin zugelassen, Dulein und auch neuartige Sfil~stoffe auf der Basis yon ~Titrok5rpern sind ausdrficklich verboten.

F. Egger ()/Iannheim).

Alkoholische Getr~inke. Bayern.

Verwendung yon Citronens~iure zur Bereitung yon Haustrunk. Belcanntmachung des Bayer. Staatsministeriums d. I n n e r n - (Bayer. Staatsanzeiger 1950, Nr. 8.)

Die Verwendung yon Citronens ~ure fiir die Herstellung yon ]-[austrunk wird widerruflich zugelassen. Einem Liter ~austrunk diirfen bis zu 3 g CitronensSure zugesetzt werden.

1~'. Egger (~annheim). Beanstandete ansl~indisehe Weine.

J~rla[3 des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11. Miirz 1950. - - (Nicht im Druck ver- 5ffentlicht.)

Der Erlal] weist im Ansehlu[~ an einen Bericht der S~aatl. Chemischen Untersuchungsanstalt )/[iinchen darauf hin, dab zur Zeit ausl~ndische Weine zur Ein~uhr vorgetegt werden, die den deutschen Anforderungen nicht genfigen. Insbesondere ist bier auf sogenannte ,,Mistella" zu achten. ,,Mistella" wird aus Mosten der ~uskateller-Trauben durch Alkoholznsatz hergestellt. Vielf~ch kamen jedoeh vergorene Rotweine, die einen AlkoholzuSatz erfahren batten, zur Vor- 1age. Bei Brennwein ist anf einen etwa~gen Zusatz an Industriesprit zu achten. Ferner werden auch aus nichtspanischen L~ndern Weine zur Einfuhr angemeldet, die als ,,Siifiwein 3ladeira", ,,Malaga der Firma . . . . . oder als , ,Typ Malaga" und ~hnlich bezeichne$ werden. Derartige Bezeichnungen verstoBen gegen die Konvention yon Madrid veto Jahre 1881, der allerdings Frankreich nieht beigetreten ist. Die Weine sind lediglich als Dessertweine, jedoch nicht als ,,Malaga /rancais" oder fihnlich einfuhff$hig. ~. Egger (1V[annheim).

Frankreich. Franz~siseher Malaga (bzw. Sherry).

~Yach einer )/[itteilung im ,,IVioniteur vinicole" veto 7. Januar 1950 hat vor kurzem das Appellationsgerieht in M o n t p e l l i e r unter dem 12. Oktober 1949 entschieden, dab die Bezeich- nung ,FranzSsiseher Malaga" in Frankreieh zul~ssig sei. ])as Gerieht hat dabei betont, dab das Gesetz yore 6. Mai 1919 fiber den Schutz der Ursprungsbezeichnung sich nur dann auf aus- l~ndische Ursprungsbezeichnungen erstrecke, wenn die diesbeziiglich interessierten ausl~ndi- schen 1%egierungen einen Antrag auf den Sehutz dieser Produkte gestellt haben. Die Bezeich- hung ,,Malaga" sei nie Gegenstand eines Schutzantrags der spanischen Regierung gewesen. Infolgedessen k6nne ein Wein nach Art der Dessertweine als ,,t'ranzSsischer J~alaga" bezeichnet werden.

Demgegenfiber is~ erneu~ ein Rundschreiben yore 24. Januar 1950 ergangen (Journal officiel yore 4. Februar 1950), das die Bezeichnung ,,Sherry" auf Grund der Abmachung yore 31. De- zember 1935 aussehlieBlich spanischen Weinen ans Jeres vorbeh/~lt. ~. Egger (1V[annheim).

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genut~mittel. Nordrhein - Westfalen.

Bohnenkalfee in Kleinstpaekungen. Erlafl des Sozialministers des Landes .Nordrhein-Westtalen vom 18. Miirz 1950. - - (Nicht im

Druck verSffentlicht.) I)a im allgemeinen ffir 1 Tasse ]{[affee 5--8 g I{[affee benS~igt werden, sind alle I~leinst-

paekungen, die weniger als 5 g Kaffee ffir 1 Tasse als ausreichend anbieten, zu beanstanden. ~. Egger (1Viannheim).

Wiirttemberg - Baden. Neseat&

Erlafl des Innenministeriums Wiirttemberg-Baden yore 11. Miirz 1950. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Dureh den vorliegenden ErlaB wird daran erinnert, dab der Reichsminister des Innern unter dem 19, Dezember 1942 auf Grund des § 20, Abs. II, Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes die Geneh-

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Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben 33

rhigung ffir den Vertrieb yon Neseaf~ erteilt hat. Diese Genehmigung wkd fiir das Land Wfirttemberg-Baden bis auf weiteres verl~ngert. Entspreehende Erg~nzung der Verordnung fiber Kaffee veto 10. MM 1930 bleibt vorbehMten. E. Egger (Mannheim).

Kaf~ee-Ersatzmischung ,,Caribia". Erlafl des Prgsidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 11. April 1950. - -

(Nicht im Druck verSffentlieht.) Die Bezeichnung ,,Caribia" ist fiir eine 40% Bohnenkaffee enthaltende Kaffee-Ersatz-

mischung nicht zu beanstanden, sofern gleichzeitig die Ware Ms ,,Kaffee-Ersatzmischung mit 40% Bohnenkaffee" gekennzeichnet ist. Die nrsprfingliche Bezeichnu~g ,,Gdtreidekaffee- mischung" entspricht nieht den Vorschrfften des § 5, Ziffer 4 der Verordnung fiber Kaffee- zusatzstoffe. Ferner ist die Bezeichnung ,,Caribia-Double" ffir eine mit 40% Bohnenkaffee hergestellte Kaffee-Ersa~zmisehung nicht zul~ssig. Hingegen besteht gegen das Weir ,,Caribia" allein keine Einwendung. Die Worte ,,Kaffee-Ersatzmischung" usw. sind bei der Bezeiebnung bulb so grol~ wie das Wort ,,Caribia" wiederzugeben. F. Egger (Mannheim).

Frankreich. Ka~fee-Ersatz und Kalleezusatzmittel.

Rundschreiben der /ranz6sischen Zentralstelle zur Unterbindung yon l~iilschungen usw. - - [Ann. FMsifieat. Fraudes 41, 293 (1948).]

Im AnschluB an den Erla~ vom 17. MM 1946 werden die bei der ]:[erstelhng yon Kaffee- ersatz und Kaffeezusatzmitteln zugelassenen Stoffe bekanntgegeben. Nach dem ErlM~ waren Art und Menge der verwendeten Stoffe auf der Packung zu kennzeichnen. Da sieh in dieser Hinsieht Schwierigkeiten ergeben haben, wird bestSmmt, dM~ es kfinftig genfigt, wenn die Er- zeugnisse mit der Bezeichnung ,,NIisehung yon Kaffee-Ersatzmitteln gem~B dem ErlM.~ veto 17. MM 1946" versehen sind. Dem Rundschreiben ist eine Liste der heute zugelassenen Stoffe beigefiigt. Hiernaeh kSnnen verwandt werden: Ciehorie 33To, Getreidearten 90%, Hfilsen- frfiehte (besonders blaue Lapinen und Sojabohnen) 80%, sonstige Hfilsenfrfichte 15 %, Eicheln 33 %. Eine .Reihe yon Wurzelfrfichten ist in Mengen yon 33 % bzw. 20 % zugelassen. Pflaumen-, Kirsehen-, Aprikosen- und Pfirsichkerne sowie MandelschMen dfirfen bis zu 10% verwandt werden. Ffir KakaoschMen und entSlte Weinbeerenkerne sowie getroeknete Wacholderbeeren ist der Zusatz auf 5% bemessen. F. Egger (~annheim).

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

Frankreich.

Fiirbung und Aromatisierung yon Lebeasmitteln dutch bei der Holzdestillation gewonnene Erzeugnisse.

Erlafl de8 franz6s. Landwirtschaflsministeriums veto 1. Juli 1949. - - I Journ. offic, vom 17. Juli 19~9. - - A n n . FMsifieat. Fraudes 42, 337 (1949).1

Holzteerprodukte, die bei der F~rbung und Aromatisierung yon Lebensmitteln velwandt werden sollen, dftrfen nur bei der Destillation yon LaubhSlzern, ausgenemmen haizreiehe ttSlzer, gewonnen sein. Sie mfissen frei sein yon giftigen Stoffen, insbesondere Methanol, Aceton, FormMdehyd, Kreosot, AeetMdehyd. Ihr GehMt an Phenolen, berechnet Ms O~thokresol, daiI 10% nieht fibersteigen. Sie diirfen nieht mehr wie 12% Essigs~ure enthMten. Wasserunl5sliehe Stoffe sollen nieht mehr wie 15% vorhanden sein. Bei 20 o C raiissen sieh wenigstens 20 g der Erzeugnisse in 1 1 Wasser 15sen. Bei der Destillation unter 10 mm Druck und nach Entfernu~g der flfichtigen Stoffe, wie Wasser und Essigs~ure, mfissen die zur Verwendung bestimmten Er- zeugnisse zwischen 60 und 160 ° C iibergehen und im Kolben einen unlSsliehen Teer~iiekstand hinteHassen, jedoch darI dessen Menge nicht mehr wie 60% des AusgangsmateriMs betragen. Sie dfirfen nur die im Gesetz veto 1. August 1905 zugelassenen antiseptischen Stoffe entha]ten. Die zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmten Teerpredukte sind mit einem Erkennungs- mittel zu versetzen, das es gestattet, die mit diesen Stoffen hergestellten Lebensmittel ohne weiteres yon den durch natfirliche R~ueherung behandelten Lebensmitteln zu unterscheiden. Lebensmittel, die in der gesehi]derten Weise behandelt sind, sind dureh die Worte: , ,Mit ~auch- geschmacl~" oder , M i t Raucharoma" zu kennzeiehnen. Jede Art yon Kennzeichnung, die zu Verwechslungen mit dutch natiirliehe l~ucherung behandelten Lebensmitteln ffihren kann,