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16 Gesetze und Verordnungen. tterkunft ist bei Ermittlung des zuekerfreien Extraktes grunds~tzlieh der 1 g in 1 1 fibersteigende Zu~kergehalt vom Extraktgehalt abzuziehen. [Anmerkung 2 zur Anweisung fiir die Unter- suchungss~ellen yon Wein, Bekanntmachung des MRdL yore 9. 12. 1920, Zentralbla~t ffir das DeutsChe Reich 48, 1601 (1920).] Lediglich bei zo]lbegiins~igten roten Verschnittweinen is~ bei der Berechnung des zuckerffeien Extraktes der 2,5 g im Liter fibersteigende Zuckergehalt vom Gesamtextrakt abzuziehen (Anmerkung 3 a.a. 0.). Zollbegffinstigt (Anlage 3 zur Weinzoll- ordnung) sind rote Verschnittweine, deren Weingeistgehalt mindestens 9,5 und hSchstens 20 Ge- wiehtsteile (abweiehend davon § 19 W.Z.O. hSchstens 140 g/l) betr~g~. .F. Egger (Mannheim). Alkaloid- (und purinkSrper,) haltige Genuflmittel. BundcsrepublikDeutschland. H~ehstgrenzen der Stiiekgewiehte bei Zigaretten. Verordnung des .Bundesministers der Finanze*~ vom 21. November 1950. -- (Bundesgesetzhl, 1950, :Nr, 52, S. 789.) Die HSchstgrenzen des Stfickgewichtes betragen ffir die Steuerberechnung: 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nschweistieh Tsb~kbl~tter int~ndischer Herkufift in einer Mindestmenge yon 30 % der verarbeiteten Rohstoffe verwendet worden sind, mit einem Kleinverksufspreis yon 8) 81/2 Pf., soweit diese Preisklssse zugelassen ist ................ 1,2 g b) 10 Pf und mehr .... : .......... ". . . . . . . . . . . . . . 1,35 g 2. bei anderen Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis yon 8) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 12 Pf und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Ffir die Steuerbereehnung betr~gt die HSchst,grenze der Li~nge des Tabakstranges bei Zigs- rettea 8 cm ffir ein Stfiek. iv. Egger (MannheLm). Frankreich. Bestimmungen fiber Kaffee, Cichorie and Tee. Verordnung des ]ranz6s. Ministerrates vom 18. Mai 1950. -- [Journ. offic, vom 21. Mai 1950. -- Ann. F~lsificst. Frsudes 43, 175 (1950)]. Die Verordnung bringt Xnderungen einer frfiheren Verordnung vom 7. Oktober 1932. Ohne Kenntnis dieser Verordnung ist nur die Wiedergsbe einzelner Ileuer Vorschriften mSglich. Von diesen erscheint in erster Linie wichtig die Vorschrift fiber Coffein-ffeien Tee. Es ist gestattet, den Tee yore Coffein zu befreien. D~s so erhaltene Erzeugnis ist 8Is ,,yon Coffein befreit" zu kenn- zeichnen. Dersrtige Erzeugnisse dfirfen auf 1 kg hSehstens noeh 1 g Coffein enthslten. Beim Ent- zug des Coffeins dfirfen dem Tee nieht auch noch 8ndere Stoffe entzogen werden. Die Vorsehriften fiber Tee sind auf medizinische Tees nicht 8nwendbsr; jedoch sind medizinische Tees stets als solehe zu b e z e i c h n e n . . F . Egger (Msnnheim). ' Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke (Brauselimonaden). Nordrhein-Westfalen. Leits~itze Iiir die Beurteilung yon Fruehtsaftgetriinken, Limonaden und Brausen. Erlafl de~ Sozialmini.sters des Landes Nordrhein-West.falen vom 11. De~zember 1950. -- (Nicht im : ])ruck verSffentlicht.) Zui~:~Beurteilung yon Fruehtsaftgetr~nken, Limonaden und Br~usen sin4 Verelnbsrungen mit dem Verbsnd tier Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfslen getroffen worden. Die Yer- einbarungen sind ffir die mit der Lebensmittelfiberwschung besuftragten Stellen sowie ffir die Industrie bindend. Sp/~terer Regelung ~uf Bundesebene soll hiermit nicht Vorgegriffen werden. 1. unter die Vereinbarungen fallen nachfolgende alkoholfreie ~Getr~nke: 9) ~ruchtssftgetr~nke oder Fruchtsaft]imonsden Es handelt sich Um Getr~nke, die naeh den frfiheren Normativbestimmungen 81s solche geiten. b) Limonsden. : I~ierunter faller~ Getr~nke, die aus Essenzen natfirlieher Herkunft hergestellt sind, sofern sie 8ussehheBlieh mit Zucker gestiBt sind.

Alkaloid- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

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16 Gesetze und Verordnungen.

t terkunft ist bei Ermitt lung des zuekerfreien Extraktes grunds~tzlieh der 1 g in 1 1 fibersteigende Zu~kergehalt vom Extraktgehalt abzuziehen. [Anmerkung 2 zur Anweisung fiir die Unter- suchungss~ellen yon Wein, Bekanntmachung des MRdL yore 9. 12. 1920, Zentralbla~t ffir das DeutsChe Reich 48, 1601 (1920).] Lediglich bei zo]lbegiins~igten roten Verschnittweinen is~ bei der Berechnung des zuckerffeien Extraktes der 2,5 g im Liter fibersteigende Zuckergehalt vom Gesamtextrakt abzuziehen (Anmerkung 3 a .a . 0.). Zollbegffinstigt (Anlage 3 zur Weinzoll- ordnung) sind rote Verschnittweine, deren Weingeistgehalt mindestens 9,5 und hSchstens 20 Ge- wiehtsteile (abweiehend davon § 19 W.Z.O. hSchstens 140 g/l) betr~g~. .F. Egger (Mannheim).

Alkaloid- (und purinkSrper,) haltige Genuflmittel. Bundcsrepublik Deutschland.

H~ehstgrenzen der Stiiekgewiehte bei Zigaretten. Verordnung des .Bundesministers der Finanze*~ vom 21. November 1950. - - (Bundesgesetzhl, 1950,

:Nr, 52, S. 789.)

Die HSchstgrenzen des Stfickgewichtes betragen ffir die Steuerberechnung: 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nschweistieh Tsb~kbl~tter int~ndischer Herkufift

in einer Mindestmenge yon 30 % der verarbeiteten Rohstoffe verwendet worden sind, mit einem Kleinverksufspreis yon

8) 81/2 Pf., soweit diese Preisklssse zugelassen ist . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 10 P f und mehr . . . . : . . . . . . . . . . " . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g 2. bei anderen Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis yon 8) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 12 P f und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Ffir die Steuerbereehnung betr~gt die HSchst, grenze der Li~nge des Tabakstranges bei Zigs-

ret tea 8 cm ffir ein Stfiek. iv. Egger (MannheLm).

Frankreich. Bestimmungen fiber Kaffee, Cichorie and Tee.

Verordnung des ]ranz6s. Ministerrates vom 18. Mai 1950. - - [Journ. offic, vom 21. Mai 1950. - - Ann. F~lsificst. Frsudes 43, 175 (1950)].

Die Verordnung bringt Xnderungen einer frfiheren Verordnung vom 7. Oktober 1932. Ohne Kenntnis dieser Verordnung ist nur die Wiedergsbe einzelner Ileuer Vorschriften mSglich. Von diesen erscheint in erster Linie wichtig die Vorschrift fiber Coffein-ffeien Tee. Es ist gestattet, den Tee yore Coffein zu befreien. D~s so erhaltene Erzeugnis ist 8Is ,,yon Coffein befreit" zu kenn- zeichnen. Dersrtige Erzeugnisse dfirfen auf 1 kg hSehstens noeh 1 g Coffein enthslten. Beim Ent- zug des Coffeins dfirfen dem Tee nieht auch noch 8ndere Stoffe entzogen werden. Die Vorsehriften fiber Tee sind auf medizinische Tees nicht 8nwendbsr; jedoch sind medizinische Tees stets als solehe zu b e z e i c h n e n . . F . Egger (Msnnheim). '

Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke (Brauselimonaden). Nordrhein-Westfalen.

Leits~itze Iiir die Beurteilung yon Fruehtsaftgetriinken, Limonaden und Brausen. Erlafl de~ Sozialmini.sters des Landes Nordrhein-West.falen vom 11. De~zember 1950. - - (Nicht im

: ])ruck verSffentlicht.) Zui~:~Beurteilung yon Fruehtsaftgetr~nken, Limonaden und Br~usen sin4 Verelnbsrungen

mit dem Verbsnd t ier Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfslen getroffen worden. Die Yer- einbarungen sind ffir die mit der Lebensmittelfiberwschung besuftragten Stellen sowie ffir die Industrie bindend. Sp/~terer Regelung ~uf Bundesebene soll hiermit nicht Vorgegriffen werden.

1. un t e r die Vereinbarungen fallen nachfolgende alkoholfreie ~Getr~nke: 9) ~ r u c h t s s f t g e t r ~ n k e o d e r F r u c h t s a f t ] i m o n s d e n Es handelt sich Um Getr~nke, die naeh den frfiheren Normativbestimmungen 81s solche geiten. b) L i m o n s d e n .

: I~ierunter faller~ Getr~nke, die aus Essenzen natfirlieher Herkunft hergestellt sind, sofern sie 8ussehheBlieh mit Zucker gestiBt sind.