9
Alkaloid- (und purink6rper-)haltige Genugmittel. 71 Deutsche Demokratische Republik. Verwendung yon Brennmethanol. Rundver]i~gunff des Ministerium8 /i~r Gesundheitswesen der Sowjetzonen-Regierung vom 3. Mai 1952. -- [Naeh Deutsche Apotheker Zeitung 93, 73 (1953).] Durch die Verwendung von Brennmethanol zu Leibumsehl~gen sind Vergiftungserscheinun- gen eingetreten. Es wird daran erinnert, dab die Abgabe yon Brennmethanol zu medizinischen Zwecken, auch bei ~uBerlicher Anwendung untersagt ist. F. Egger (M~nnheim). Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genugmittel. Bundesrepublik Deutschland. Durchfiihrungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB). Verordnuny des Bundesministeriu~ns der Finanzen vom 5. Juni 1953. (BGB1. S. 281 375.) Von den im Nachgang zum Tabaksteuergesetz [diese Z. (Ges. u. VO.) 96/97, 64 (1953)] ergan- genen Durchftihrungsbestimmungen seien anschliegend nur die Vorschriften ver6ffentlicht, die auch lebensmittelrechtlich yon Bedeutung werden k6nnen. Zu § 3 des Gese~zes: §2. Zigarren. ,,(1) Zigarren sind zum t~auchgenuB unmittelbar geeignete Erzeugnisse ganz aus Tabak, mit Umblatt und Deckblatt oder mit einem yon beiden, soweit die Erzeugnisse nicht nach§ 3, Abs. 2 als Zigaretten gelten. Die Zigarre hat in der t~egel die Form einer Rolle, deren beide Enden sich verjiingen und deren eines Ende durch Zusammendrehen geschlossen ist (Kopf). Zigarillos sind Zigarren kleineren AusmaGes ohne Kopf, deren Querschnitt sich in der Regel nach einem Ende oder nach beiden Enden verjtingt. Stumpen sind Zigarren ohne Kopf und in der Regel mit gleichbleibendem Querschnitt in der ganzen L~nge, bei denen das einhiillende Blatt v611ig vet- klebt ist. Virginier-Zigarren sind Zigarren, die iiberwiegend aus dunklen Virginia- und Kentucky- Tabaken ohne Pressen hergestellt werden, meist fiberdurchschnittlich lang und zur besseren Lfiftung mit einem Stroh- oder Kielmundstiick versehen sind, in das ein herausziehbarer Halm aus Espartogras, Kunstfaser oder dergleichen eingefiihrt ist. (2) Als Zigarren gelten auch zum Rauchgenu~ unmittelbar geeignete Erzeugnisse aus gepreB- tern Tabak ohne Umblatt und ohne Deckblatt, soweit sie nicht Zigaretten nach § 3, Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sind. (3) Als Zigarren gelten ferner Feuerwerks-, Seherz-, Asthmazigarren und dergleichen, die Tabak enthalten." §3. Zigaretten. ,,(I) Zigaretten sind zum Rauchgenug unmittelbar geeignete Erzeugnisse aus Feinschnitt (§ 4, Abs. 1) mit einem Umblatt aus Papier (Zigarettenhfille). Die Zigarettenhiille kann nach § 41, Abs. 2 auch aus Tabakpapier bestehen. (2) Als Zigaretten gelten auch zum RauchgenuB unmittelbar geeignete Erzeugnisse 1. aus Feinschnitt (§ 4, Abs. 1), die ein Umblatt aus anderen Stoffen als Papier (Abs. 1) oder auBer einem solehen Umblatt ein Deckblatt aus Papier oder anderen Stoffen haben. 2. aus gepreBtem Feinschnitt ohne Umblatt und ohne Deckblatt (PreB-Zigaretten). 3. aus einer Misehung yon Feinschnitt und Pfeifentabak (§ 4) und im iibrigen yon gleicher Beschaffenheit wie die Erzeugnisse nach Abs. 1 oder nach Nummer 1 und 2, wenn die Mischung fiberwiegend Feinschnitt enth~lt. 4. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit einem Deckbla~t oder Umblatt aus Papier (Abs. l) versehen sind. 5. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit einem Deckblatt und Umblatt oder mit einem yon beiden aus anderen Stoffen als Papier versehen sind, wenn die Erzeugnisse iiberwiegend Orient- oder Virginia-Tabak oder diesen gleiehartige Tabake enthalten auBer Virginier-Zigarren (§ 2, Abs. 1, letzter Satz). 6*

Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

  • Upload
    f-egger

  • View
    223

  • Download
    6

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

Alkaloid- (und purink6rper-)haltige Genugmittel. 71

Deutsche Demokratische Republik.

Verwendung yon Brennmethanol. Rundver]i~gunff des Ministerium8 /i~r Gesundheitswesen der Sowjetzonen-Regierung vom 3. M a i

1952. - - [Naeh Deutsche Apotheker Zeitung 93, 73 (1953).]

Durch die Verwendung von Brennmethanol zu Leibumsehl~gen sind Vergiftungserscheinun- gen eingetreten. Es wird daran erinnert, dab die Abgabe yon Brennmethanol zu medizinischen Zwecken, auch bei ~uBerlicher Anwendung untersagt ist. F. Egger (M~nnheim).

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genugmittel. Bundesrepublik Deutschland.

Durchfiihrungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB). V e r o r d n u n y d e s B u n d e s m i n i s t e r i u ~ n s d e r F i n a n z e n v o m 5. J u n i 1953 .

(BGB1. S. 281 375.)

Von den im Nachgang zum Tabaksteuergesetz [diese Z. (Ges. u. VO.) 96/97, 64 (1953)] ergan- genen Durchftihrungsbestimmungen seien anschliegend nur die Vorschriften ver6ffentlicht, die auch lebensmittelrechtlich yon Bedeutung werden k6nnen.

Zu § 3 des Gese~zes: §2.

Z i g a r r e n . ,,(1) Zigarren sind zum t~auchgenuB unmittelbar geeignete Erzeugnisse ganz aus Tabak,

mit Umblat t und Deckblatt oder mit einem yon beiden, soweit die Erzeugnisse nicht nach§ 3, Abs. 2 als Zigaretten gelten. Die Zigarre hat in der t~egel die Form einer Rolle, deren beide Enden sich verjiingen und deren eines Ende durch Zusammendrehen geschlossen ist (Kopf). Zigarillos sind Zigarren kleineren AusmaGes ohne Kopf, deren Querschnitt sich in der Regel nach einem Ende oder nach beiden Enden verjtingt. Stumpen sind Zigarren ohne Kopf und in der Regel mit gleichbleibendem Querschnitt in der ganzen L~nge, bei denen das einhiillende Blatt v611ig vet- klebt ist. Virginier-Zigarren sind Zigarren, die iiberwiegend aus dunklen Virginia- und Kentucky- Tabaken ohne Pressen hergestellt werden, meist fiberdurchschnittlich lang und zur besseren Lfiftung mit einem Stroh- oder Kielmundstiick versehen sind, in das ein herausziehbarer Halm aus Espartogras, Kunstfaser oder dergleichen eingefiihrt ist.

(2) Als Zigarren gelten auch zum Rauchgenu~ unmittelbar geeignete Erzeugnisse aus gepreB- tern Tabak ohne Umblat t und ohne Deckblatt, soweit sie nicht Zigaretten nach § 3, Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sind.

(3) Als Zigarren gelten ferner Feuerwerks-, Seherz-, Asthmazigarren und dergleichen, die Tabak enthalten."

§3. Z i g a r e t t e n . ,,(I) Zigaretten sind zum Rauchgenug unmittelbar geeignete Erzeugnisse aus Feinschnitt

(§ 4, Abs. 1) mit einem Umblat t aus Papier (Zigarettenhfille). Die Zigarettenhiille kann nach § 41, Abs. 2 auch aus Tabakpapier bestehen.

(2) Als Zigaretten gelten auch zum RauchgenuB unmittelbar geeignete Erzeugnisse 1. aus Feinschnitt (§ 4, Abs. 1), die ein Umblat t aus anderen Stoffen als Papier (Abs. 1) oder

auBer einem solehen Umblat t ein Deckblatt aus Papier oder anderen Stoffen haben. 2. aus gepreBtem Feinschnitt ohne Umblat t und ohne Deckblatt (PreB-Zigaretten). 3. aus einer Misehung yon Feinschnitt und Pfeifentabak (§ 4) und im iibrigen yon gleicher

Beschaffenheit wie die Erzeugnisse nach Abs. 1 oder nach Nummer 1 und 2, wenn die Mischung fiberwiegend Feinschnitt enth~lt.

4. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit einem Deckbla~t oder Umblat t aus Papier (Abs. l) versehen sind.

5. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit einem Deckblatt und Umblat t oder mit einem yon beiden aus anderen Stoffen als Papier versehen sind, wenn die Erzeugnisse iiberwiegend Orient- oder Virginia-Tabak oder diesen gleiehartige Tabake enthalten auBer Virginier-Zigarren (§ 2, Abs. 1, letzter Satz).

6*

Page 2: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

72 Gesetze und Verordnungen.

(3) Als Zigaretten gelten ferner Feuerwerks-, Seherz-, Asthmazigaretten und dergleichen~ die Tabak enthalten."

§4. F e i n s c h n i t t u n d K a u - F e i n s c h n i t t .

,,(1) Feinsehnitt sind zum RauchgenuB nur mit einem Hi]fsmittel (z. B. Tabakpfeife) geeig- nete Erzeugnisse aus Tabak, der auf eine Breite von weniger als 11/2 mm geschnitten oder auf dieses Ausmafi anders, z. B. dureh Zerreiben, zerkleinert ist. Es ist ohne Bedeutung, ob die Breite durch eine auf Zerkleinerung geriehtete Arbeit oder zuf~llig entstanden ist. Als Feinschnitt gelten auch Mischungen yon Feinschnitt und Pfeifentabak (§ 5).

(2) Als Feinschnitt gilt aueh ein Erzeugnis, das zur Linderung von Asthmabeschwerden wie ein Tabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es feingeschnittenen Rauehtabak enthi~lt.

(3) Kau-Feinschnitt (Feinschnitt zumKauen) ist ein nur aus dunklem, sehmalzigem, kr~ftigem amerikanischem Kentucky-Tabak hergestellter feingeschnittener Tabak. Er daft weder Tabak- rippen (Tabakstengel) noeh Tabakersatzstoffe enthalten, muB gesol~t sein und bei der Herstellung aus 100 kg Rohstoff ein Gesamtgewieht yon mindestens 114 kg aufweisen, das sieh auf Fertig- erzeugnis, Rippen, Abf~lle und Feuchtigkeitsgehalt verteilt. Bei Bediirfnis kann start des Tabaks nach Satz ] i m einzelnen Fall die Verwendung yon aaderem als gleichartig anzusehendem Tabak zuge]assen werden."

§5. P f e i f e n t a b a k u n d S t r a n g t a b a k . ,,(1) Ffeifentabak sind zum Rauehgenul~ nur mit einem Hilfsmitte] (z. B. Tabakpfeife) geeig-

nete Erzeugnisse aus Tabak, bei denen die folgenden Voraussetzungen erffillt sind: 1. Der Tabak mull dureh Sehneiden oder anders z. B. durch Zerreiben soweit zerkleinert sein,

dal~ die Teile in der einen Richtung (L~nge) eine Ausdehnung yon mindestens 1!/2 mm, in der anderen Riehtung (Breite) bei geschnittenem T~bak eine Ausdehnung yon mindestens 11/2 mm und h6chstens 5 mm, bei anders zerkleinertem T~b~k eine Ausdehnung yon mindestens 1~/2 mm und hSehstens 8 mm haben. Es ist ohne Bedeutung, ob die AusmaBe dureh eine auf Zerkleinerung gerichtete Arbeit oder zufi~llig entstanden sind."

2. Nur steuerlich yon Bedeutung. ,,(2) Feinere Tabakbestandteile, die die Mindestmai]e yon 11/~ ram, bei gerSstetem Tabak

yon 1,3 mm unterschreiten und bei der Herstellung unvermeidbar entstehen, sehlieBen die Ver- steuerung als Pfeifentabak nieht aus, wenn ihr Anteil nieht mehr als 5% ~usmaeht. Dieser Anteil darf

o / 1. bei Pfeifentabak nut aus gefaserten oder gerissenen T~bakrippen bis zu 30/o, 2. bei Pfeifentabak nur aus geschnittenen Tabakrippen und bei Pfeifentabak mit mindestens

50% Tabakrippen bis zu 15% betragen. (3) Als Ffeifentabak gelten auch 1. zum Rauchgenul~ nut mit einem Hilfsmittel geeignete Erzeugnisse aus nicht feingesehnit-

tenem Tabak in Platten. 2. Stumpenabschnitte, die durch Absehneiden der beiden Enden des Stumpenstranges bei

der Stumpenherstellung oder dureh Zerschneiden yon Stumpen gewonnen werden und nieht liinger als 20 mm sind. Das grit auch ffir Zigarren und Zigarflloabschnitte, die durch Zerschneiden yon Zigarren oder Zigaril]os gewonnen werden.

(4) Als Pfeifentabak gilt auch ein Erzeugnis, das zur Linderung yon Asthm~beschwerden wie ein Tabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es Pfeifentabak enth~lt.

(5) Strangtabak (Rolltabak) ist in Strange gesponnener T~bak, der meist in Stangen, Kranzen oder Hufeisen hergestellt wird und aus einer Einlage besteht, die yon einem Deckblatt umgeben ist."

§6. K a u t a b a k .

, ,Kautabak sind Erzeugnisse zum Kaugenul~ in Rollen, Stangen, Wiirfeln oder in anderer fester Form, die aus Tabak, der nicht Feinsehnitt sein darf, bestehen und so stark gesoBt sind, dad sie zum RauchgenuB nicht geeignet sind."

§7. S e h n u p f t a b a k . ,,Sehnupftabak sind zum Raueh- und KaugenuB nicht geeignete gesoBte Erzeugnisse aus

Tabak yon mehlahnlieher Beschaffenheit. Es ist ohne Bedeutung, ob diese Beschaffenheit durch eine auf Zerkleinerung gerichtete Arbeit, z. B. Mahlen, Zerreiben, oder ob sie zuf~llig entstandenist."

Page 3: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

Alkaloid- (und purink6rper-)hMtige GenuBmittel. 73

Zu § 5 des Gesetzes: §8.

H e r s t e l ] u n g . ,,Herstellung ist die Ver~rbeitung yon Rohtabak zu verbrauehsfghigen Tabakerzeugnissen

und ihre verkaufsfertige Zurichtung. Die verkaufsfertige Zuriehtung umfaBt das Pressen, Sor- tieren, Pudern, Beringen und dergleichen, das Verpacken der verbrauehsfghigen Tabakerzeugnisse (§§ 15, 16) und die Bezeiehnung der Paekungen (§ 17)?'

§ 9. Herstellungsbetrieb; § 10. Heimarbeiter; § 11--14. Versand yon unversteuerten Tabak- erzeugnissen.

Zu § 6 des Gesetzes" § 15.

V e r p a e k u n g s z w a n g .

1. Art der Paelcungen (Auszug). ,,(1) In einerPaekung dfirfenTabakerzeugnisse versehiedener Gattung nieht vereinigt werden.

Paekungen mit Erzeugnissen der gMehen Gattung aber verschiedener Kleinverkaufspreise (Sortimentspaekung) sind nur f/Jr Zigarren zugelassen."

(2) Hier folgen Angaben fiber die Art der UmschlieBungen. Von diesen erseheint wesentlieh die Forderung, dab die Umsehliegungen so eingeriehtet sein mfissen, dab sie nur an den zur Off- nung bestimmten Stel]en geSffnet werden k6nnem Diese ordentlichen 0ffnungsste]len mfissen so angeordnet sein, dab bei der 0ffnung das Steuerzeiehen verletzt wird.

(3) Die Packungen kSnnen so besehaffen sein, dab bei geschlossener Packung eine Besiehti- gung des Inhalts mSglich ist. Ein Nachffillen der Packung ohne Verletzung der Umsehlie[~ung oder des Steuerzeichens mug stets ausgeseh]ossen sein. In den Absehnitten (4), (5), (6) und (7) werden weitere Einzelheiten gebracht.

§ 16. 2. C~'613e der Packungen.

(1) Zulgssig sind 1. ffir Zig~rren . . . . . . . . Packungea zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stfiek. 2. ffir Zigaretten je naeh dem Kleinverkaufspreis, so dab sieh runde Zahlen ergeben, Paekun-

gen yon 4, 6, ]0, 12, 20, 21, 25, 48 und 50 Stfick. 3. fiir Feinsehni~t und Kau-Fdnsehni t t . . . . . . . . Paekungen zu 50 g. 4. ffir Pfeifentabak je naeh dem Kleinverkaufspreis Paekungen zu 50, 100 und 250 g. 5. ffir Strangtabak . . . . . . . . Packungen zu 50, 100 und 250 g. 6. ffir Kautabak Packungen zu 100 g bzw. zu 25, 50 und 100 Stfick. 7. ffir Schnupftabak sind je nach dem Kleinverkaufspreis zulgssig Packungen zu 50, 100,

200, ¢00, 500, 800 g sowie zu 1 kg, 5 kg und 10 kg.

§ 17. 3. Bezeichnung der Packungen.

,,Auf der UmschlieBung jeder Paekung ist die Gattung des Inhalts naeh § 3, Abs. 1 des Gesetzes zusammen mit seiner Menge (§ 8, Abs. 1 des Gesetzes) in deutlich lesbarer Drueksehrift und in deutscher Spr~ehe anzugeben, ttierbei sind die Benutzung yon Gummistempeln und das Aufkleben gedruckter Zettel zulgssig. ]~ei Zigarren in handelsfibliehen Packungen, die fiber die Gattung der d~rin enthaltenen Erzeugnisse keinen Zweifel lassen, k~nn die Angabe der Gattung unterbleiben". Es folgen besondere Kennzeichnungsvorschriften f~ir Kaufeinsehnitt, Pfeifentabak nur aus Tabakrippen und Strangtabak.

§ 18.

4. Verwendung leerer und geleerter Umschlie[3unffen.

Geleerte UmschlieBungen kSnnen yon den tterste]]ern wieder verwandt werden. An den geleerten UmsehlieBungen sind die Steuerzeiehen zur Wiederverwendung unbrauehbar zu machen.

Zu § 8 des Gesetzes: § 19.

H 6 c h s t g r e n z e n de r S t f i c k e i n h e i t . Die hier gemaehten Angaben unterriehten fiber die fibliehe GrSBe der Erzeugnisse. ,,(1) Fiir die Steuerbereehnung betrggt die H6ehstgrenze des Stfickgewichts:

Page 4: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

74 Gesetze und Verordnungen.

1. bei Zigarren im Kleinverkaufspreis yon a) 1 0 P f . . . . . . . . . . . . 3,3 g e) 2 7 u n d 3 0 P f . . . . . . . . . 7 g b) 1 2 u n d 1 5 P f . . . . . . . . 4,5 g f) 3 5 u n d 4 0 P f . . . . . . . . 8 g e) 1 7 u n d 2 0 P f . . . . . . . . 5,5 g g) 5 0 u n d 6 0 P f . . . . . . . . . 9 g d) 22 und 25 Pf . . . . . . . . 6,25 g h) 70 bis 190 Pf . . . . . . . . . 12 g

Far Zigarren hSherer Kleinverkaufspreise ist das Stiickgewicht nieht begrenzt.

2. bei Zigaretten mit mindestens 50% Inlandtabak im Kleinverk~ufspreis yon 7,5 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 g

3. bei anderen Zigaretten im Kleinverkaufspreis yon a) 7,5 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,125 g b) 8,33 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g e) 10 und 12,5 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Fiir Zigaretten hSherer Kleinverkaufspreise ist das Stfickgewicht nieht begrenzt."

4. bei Kautabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 g (2) Fiir die Steuerbereehnung betrggt die HSchstgrenze der Lgnge des Tab~kstranges bei

Zigaretten 8 cm ffir 1 Stiiek." Neben nur steuerlieh interessierenden Einzelheiten gibt § 19 noeh an, daB das Stiiekgewieht

aus dem Gewicht yon 1000 verk~ufsfertigen Einzelerzeugnissen zu ermitteln ist. Mindestens sind jedoeh 100 Stiiek den Ermittlungen zu Grunde zu legen. Das Durchschnittsgewicht berechnet sieh bei Kautab~k yon Erzeugnissen in angefeuchtetem Zustand, bei Hohlmundstiick- oder Filterzigaretten und bei Filterzigarren ohne Mundsttickgewicht.

§ 20. G e w i c h t s v e r ~ n d e r u n g e n .

Bei Rauchtabak, Kautabak und Schnupftabak, die nach dem Verl~ssen des Herstellerbetriebs Feuchtigkeit anziehen kSnnen, bleiben Gewichtsunterschiede auBer Anrechnung, sofern sie bei Feinschnitt, Pfeffentabak und Schnupftabak 20%, bei Kaufeinschnitt, gesol~tem Strangtabak und Kautabak 35% nicht fibersteigen.

Zu 3§ 10 und 11 des Gesetzes:

§ 21--36. S t e u e r z e i c h e n .

Zu § 15 des Gesetzes: §§ 37 und 38.

E i n f u h r d u r e h H e r s t e l l e r u n d T a b a k w a r e n h ~ n d l e r .

Wenn Hersteller oder Tabakw~renh~ndler Tabakerzeugnisse einffihren, die auBer der Um- schlieBung ffir den Versand keine weitere Verpackung aufweisen oder deren Packungen naeh GrSBe, Einrichtung oder Bezeichnung nicht bestimmungsgem~B sind, so haben sie die Erzeug- nisse bei der Zo]labfertigung bestimmungsgem~B zu verpacken und zu bezeichnen.

Zu 3§ 19--24 des Gesetzes: 3§ 41--45.

Z i g a r e t t e n p a p i e r (§ 41). ,,(1) Als Zigarettenpapier gilt alles Papier, das 1. zu Zigarettenhiillen (Hfilsen, Bl~ttehen) hergerichtet ist oder 2. in der Form yon Bogen, Bobinen oder dergleichen zur Herstellung yon Zig~rettenhiillen

geeignet ist und unter der Bezeichnung Zigarettenpapier oder Zigarettenhfillen oder unt~r einer Bezeichnung oder unter Umst~nden in den Verkehr gelangt, die die Annahme rechtfertigen, dal~ es sich um Zigarettenpapier zum Rauchen handelt. Dies gilt vor allem, wenn solches Papier fiir die Zerteilung in Hfillen gef~ltet, vorgezeiehnet oder durchloeht ist.

(2) Zum Zigarettenpapier rechnen auch Hfillen aus Tabakpapier. Tabakpapier ist Papier, das aus Rippen (Stengeln) yon T~bakbl~ttern oder unter Mitverwendung yon Tabak hergestellt ist."

§ 43. ,,Die UmschlieBung der Paekungen yon Zigarettenhfillen darf nut aus Papier, Pappe, Zell-

glas oder dergleichen bestehen. Zul~ssig sind Paekungen zu 50 und 100 Stiiek."

Page 5: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige GeimSmittel. 75

Zu § 27 des Gesetzes:

0 f f n e n d e r P a c k u n g e n d u r c h den T a b a k w a r e n k l e i n h a n d l e r .

Die hier gebrachten Vorschriften sind im wesentlichen yon steuerlichem Interesse. Erw/ihnt sei, da~ naeh § 46 Zigarrenpackungen zur Besichtigung des Inhalts dureh den Kleinhindler oder Kiufe r vor Abgabe an den Verbraucher ge6ffnet, werden d6rfen. Unter gewissen Einschr~inkungen besteht eine £hnliche Erlaubnis fiir Feinschnitt, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak.

Zu § 30 des Gesetzes: § 48.

S t i i e k v e r k a u f . Die im Gesetz enthaltenen Vorschriften werden dahin erg~nzt, dab Stiickverkauf auch bei

Zigaretten zu 7,5 Pf je Stiick zugelassen ist. Es kSnnen jeweils 2 Stfiek aus einer 50-Stiick- Packung abgegeben werden.

Zu § 41 des Gesetzes: 56.

Z u g e l a s s e n e T a b a k e r s a t z s t o f f e . ,,Als Tabakersatzstoffe werden zugelassen

1. Bl i t te r der gew6hn]ichen Kirsche oder S~if~kirsche (Prunus avium L.) und BliSter der Weichse]kirsehe oder Sauerkirsehe ( Prunus cerasus L.)

2. eingesalzene Rosenbli t ter 3. Me]ilotenblfiten (Steinklee) 4. sogenannteVanilleroots (Bli t ter usw. yon Liatris odoratissima) und getr0ckneterWald-

meister 5. Altheabli t ter 6. t tuflatt iehbl~tter 7. Wegebreitbl~tter 8. Veilehenwurzelpulver 9. Baldrianwurzeln

10. getroeknete Brennesse]n l l . Krauseminze 12. Citronensehalen 13. Lavendel 14. Thymian."

Zu § 43 des Gesetzes: § 57.

K e n n z e i e h n u n g y o n T a b a k m i s e h w a r e n u n d y o n t a b a k i h n l i c h e n E r z e u g n i s s e n .

,,(1) Tabakerzeugnisse, die aus Tabak unter Mitverwendung yon zugelassenen Tabakersatz- stoffen hergestellt sind (Tabakmisehwaren) miissen auf der Packung erkennbar fiir den K~ufer fo]gende Angaben enthalten:

1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Her- ste]lers oder, wenn die Ware unter dem Namen oder der Firma eines Tabakwarenh~ndlers in den Verkehr gebracht wird die entspreehenden Angaben des Tabakwarenhindlers.

2. die Bezeichnung ,,Tabakmischware", die in Gewichtsteilen ausgedrfickte Angabe der in der Ware enthaltenen Mengen reinen Tabaks und die Bezeichnung der zur I-Ierstellung sonst verwandten Stoffe.

3. den Inhalt naeh deutscher Gewichtseinheit oder Stiickzahl. (2) Die Angaben nach Abs. 1 sind yore Hersteller. bevor die Ware aus dem tterstellungs-

betrieb entfernt wird, auf allen mit Aufdruek versehenen AuBenseiten der Packung in deutscher Sprache in einer dem tibrigen Aufdruek gleichkommenden SchriftgrSge anzubringen.

(3) Ist die Abgabe yon Tabakmisehwaren ohne UmschlieBung zugelassen, so sind die Angaben nach Abs. 1 an den Tabakmischwaren selbst oder an den Beh~ltnissen, in denen solche Waren feilgehalten werden, entspreehend anzubringen.

(4) Von der Kennzeichnungspflicht sind andere Tabakmisehwaren als Zigaretten befreit, wenn die Beimischung nur aus Bl i t te rn der gew6hnlichen Kirsche oder der Weichselkirsehe, aus Vanilleroots oder aus getrocknetem WMdmeister besteht und 5% des Gesamtgewichts nicht tiber- schreitet. Die beigemisehte Menge yon 5% darf aus einem oder mehreren der genannen Tabak- ersatzstoffe bestehen.

Page 6: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

76 Gesetze und Verordnungen.

(5) Tabakghnliehe Waren mfissen auf der Paekung dem Kgufer erkennbar aul3er den Angaben nach Abs. 1, Nr. 1 und 3 die Bezeichnung ,,Tabakahnliehe Ware" und die Angabe der zur Her- stellung verwandten Stoffe enthalten. Im iibrigen gelten Abs. 2 und 3 entsprechend."

Zu § 45 des Gesetzes: § 58.

E r z e u g n i s s e zu r L i n d e r u n g v o n A s t h m a b e s c h w e r d e n .

(1) Die Herstellung yon Erzeugnissen, die zur Linderung yon Asthmabeschwerden geraucht werden sollen und nur Steehapfelbl~tter (Folia Stramonii) oder daneben andere arzneilieh wirk- same Stoffe und Zubereitungen enthalten, also weder Tabakerzeugnis noch tabakghnliche Waren sind, bedarf weder der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen noch der zollamtlichen Anmeldung. Will jemand so]che Erzeugnisse unter Beimischung yon Tabak herstellen, so bedarf er dazu der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

Zu § 46 des Gesetzes- § 59.

R o h t a b a k . Die Begriffe der im Gesetz als Rohtabak aufgeffihrten Stoffe werden in einzelnen Punkten

erlgutert. So gelten als ,,Tabakab]all" al]e Tefle yon Tabak, die wegen ihrer Form (GrSBe) oder Besehaffenheit (Verunreinigungen durch Sand usw.) ohne vorherige weitere Behandlung nieht zum Rauehgenul~ geeignet (verbrauchsfiihig) sind. Hierunter fallen alle derartigen Bestandteile yon Tabak, die bei der Behandlung und Verarbeitung yon Rohtabak bis zur Gewinnung der Fertig- erzeugnisse im regelmgBigen Verlauf des Herstellungsverfahrens anfallen, also nieht in es iiber- gehen. Unter den Begriff , ,Tabakmehl" fiillt auch der Tabakpuder, der aus TabakabfMlen durch Schneiden, RSsten und Mahlen hergestellt ist und zum Mattieren yon Zigarren verwandt wird.

§ 72.

A u s l a u g e n yon R o h t a b a k zu r G e w i n n u n g y o n T a b a k l a u g e .

Die Auslaugung bedaff der Genehmigung des Itauptzollamtes. Sie ist an die Bedingung zu .k.niipfen, daI~ die gewonnene Tabaklauge entweder ausgeffihrt wird oder unter steueramt]icher Uberwachung bleibt. Gegebenenfalls ist sie zur Verwendung bei der Herstellung menschlicher Genui]mittel unbrauchbar zu machen. Der ausgelaugte Rohtabak ist auszuftihren, in einen Tabakwarenherstellungsbetrieb aufzunehmen (d. h. der zollamtlichen Kontrolle zu unterwerfen d. Ref.) oder zu verggllen (§ 71) oder zu vernichten. (Das Tabaksteuergesetz ist Steuergesetz, besagt also nichts dariiber, dab der ausgelaugte seiner Wertstoffe teilweise beraubte Tabak als verf~lschtes Lebensmittel zu gelten hat. D. Ref.)

§ 113. enth-~lt die Erm~chtigung zur Vornahme der bei der steuerlichen Uberwaehung der Betriebe erforderliehen Nachschauen.

§ 118.

Die VO. tr i t t am 8. Juni 1953 in Kraft, gleichzeitig verlieren die seitherigen entspreehenden Vorschriften ihre Giiltigkeit.

A n l a g e C zu § 86 d e r I ) u r e h f i i h r u n g s b e s t i m m u n g e n bringt in ihren §§ 10--13 Angaben zur Ermittinng des bei der Ausfuhr verg/itungsf~higen Ge- wichtes und der $tiiekzahl. ~'. Egger (Mannheim).

Baden-Wiirttemberg. Sehokoladeiiberzugsmasse.

Erla[3 des Badisch-Wi~rttembergischen Ministeriums des Innern veto 6. Miirz 1953. - - (Nicht im Druck ver6ffentlieht.)

Die Anforderungen der Kakaoverordnung an Schokoladefiberzugsmasse (Kuvert/ire) stellen Mindest-Anforderungen dar. Insbesondere daft Kuvertiire nicht weniger als 35% Kakaobutter enthalten. [Vgl. hierzu das Rundschreiben des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten veto 26. Oktober 1952: Diese Z. (Ges. u. VO.) 96, 25 (1953)]. F. Egger (Mannheim).

Page 7: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

Alkaloid- (und purinkSrpcr-)haltige GenuBmittel. 77

USA.

Die nordamerikanische Gesetzgebung ~iir Kakao und Schoko|aden. [K. KAPPELLER (Villa Maria Cdb., Argentinien.): Internat. Fachsehrift f. d. Schokolade-

Industrie 8, 53 (1953)].

Aus den in 12 verschiedenen Unterabschnitten des § 14 der ,,Definitions and Standards for Food" der USA enthaltenen Vorschriften ffir Kakao und Schokolade werden einleitend die Bestimmungen erw/£hnt, die sich yon den entsprechenden Festsetzungen anderer L/~nder unter- scheiden. Es sind dies die Verwendung yon Mono- und Diglyceriden als Emulgatoren, dann die Zulassung von halbraffiuiertem Zucker, Glucose und Troekenst~rkesirup als Sfil~ungsmittel und schlie$1ich die Verwendung yon Fremdfetten bei ~berzugsmassen bestimmter Art. Ab- gesehen yon diesen allgemeiu zu beachtenden Vorschriften, auf die bereits frfiher kurz hin- gewiesen wurde [diese Z. (Ges. u. VO.) 9{, 29, 36 (1950) ; 94/95, 34 (1952) ; 96/97, 15 (1953)], werden noeh die Sondervorsehriften der ,,Military Speci/ications" des Quatermaster-Corps erw/~hnt, die den durch die Tropcn bedingten erhShten Temperaturbeanspruchungen Rechnung tragen. Dieser Einleitung folgt einc ausffihrliche Wiedergabe des {nhaltes der Vorschriften.

§ 14, 1. K a k a o k e r n b r u c h , seine Beschgf fenhe i t und Anfo rde rungen . Die Begriffsbestimmungen weichen yon den in Deutschland fiblichen nicht ab. Bei der Her-

stellung kSnnen folgende Alkalien in freier Wahl eiuzelu und nebeneinander verwendet werden, sofern der Zusatz, als K2COs berechnet, 3% nieht fibersteigt. Die Verwendung yon Alkalien ist kennzeichnungspflichtig durch die Worte ,,Mit Alkalien bearbeitet", aueh kann start des Wortes ,,Alkalien" der Name der verwendeten Verbindung treten. Zugelassen sind: K, Na, Ntts als Carbonat, Biearbonat oder Hydroxyd, auBerdem Magnesiumcarbonat und -oxyd. Der Zusatz kann in fester Form oder in L5sung erfolgen. Kakaokerubruch darf nieht mehr als 1,75% Seha- lenbestandteile enthalten. Zur Bestimmung des Schalengehaltes sind die Verfahren der ,,Offie. and tentative Methodes of the Offic. Agricult. Chemists 1949, S. 208" zu verwenden.

§14, 2. Schokolade, Backsehokolade , B i t t e r s choko lade , Kochschoko lade , (Tber- zugsschokolade , b i t t e r e Uberzugsschoko lade , E i g e n a r t e n und K e n n z e i e h n u n g .

Bei diesen Erzeugnissen handelt es sich um feste und h~lbfeste Massen, die aus rein gemahleneu Kakaobohnen hcrgestellt sind. (Es fi~llt auf, dab ein Zuckerzusatz nieht vorgesehen ist. Vgl. § 14, 6. D. Ref.) Die Vorschrfften fiber Alkaliverwendung des § 14, 1 gelten sinngemi~. Durch Zus/~tze an Kakaobutter und anderen Kakaobestandteflen kann der Kakaobuttergehalt dieser Erzeugnisse auf die gewfinschte HShe eingestellt werden. Die Schokolademassen dfirfen nicht weniger als 50 und nicht mehr als 58% Kakaobutter enthalten. Zur Ermittlung des K~kaobutter- gehaltes sind wiederum die in § 14,1 angegebenen Untersuchungsverfahren (S. 202) zu ver- wenden. Aromatische und wfirzende Zusgtze sind gestattet, soweit hierdurch nicht der Ge- schmaek yon Schokolade, Milch und Butter nachgeahmt wird. Neben den eigentliehen Ge- wfirzen und Aromen werden als erlaubte Zus~tze noch angeffihrt: Butter, Milchfett, Trocken- malzextrakt, natfirlicher Kaffee, gemahlene Nfisse und Koehsalz. Neben den aueh in Deutsch- land fiblichen natiirlichen Gewfirzen und Aromen sfild zuge]assen: Xthylvanfllin, Cumarin und audere kfinstliche Aromastoffe ffir Lebensmittel. Die verwendeten Zus/~tze sind auf der Packung in gut lesbarer Form zu kennzeichnen; ffir Gewfirze genfigt die Kennzeichnung ,,Mit Gewfirzen", jedoch kann auch die Art des Gewfirzes angegeben werden. Ffir Aromen gilt entspreehendes.

§ 14, 3, 4, 5. Man unterscheidet Fr f ihs t f ieksschokolade (Kakaopulver mit erhShtem Fettgehalt) mit

mindestens 22~o Kakaobutter, K a k a o p u l v e r (mittelm/igig ent51tes Kakaopulver) mit einem Kakaobuttergehalt zwischen 10 und 22%, s t a rk en tS l tes K a k a o p u l v e r enth/~lt weniger als 10% Kakaobutter. Die in § 14, 1, 2 enthaltenen Vorschriften fiber die Kennzeichnung der Verwendung yon Alkalien bzw. Wfirz- und Aromastoffen sind zu beachten.

§ 14, 6. Siil3e Schokolade , sfil~e (~berzugsschokolade.

Diese festen und halbfesten Erzeugnisse werden aus Kakaon'lasse mit oder ohne Zusatz yon Kakaobutter und unter Verwendung der nachstehend aufgeffihrten Sfil~ungsmittel hergestellt. Die Vorschriften fiber Wfirzmittel und Aromastoffe gelten auch hier. Als Zus/~tze sind auch Honig, Sirup, Rohzucker, Ahornzueker zuliissig. Die Vorschriften fiber die Verwendung yon

Page 8: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

78 Gesetze und Verordnungen.

Milcherzeugnissen besagen, dab yon diesen nicht weniger Ms 12% vorhanden sein miissen. (Ein Vergleieh mit dem Originaltext [diese Z. (Ges: Uo VO.) 96/97,15 (1953)] zeigt, daB bier ein Druck- fehler vorliegt. Bei Erzeugnissen nach§ 14, 6 muB der Gehalt an Milehbestandteilen weniger als 12 % betragen. D. ReL) Zugelassene Mileherzeugnisse: Butter, Sahne, ferner Milch und Magermilch und zwar auch in konzentrierter, evaporisierter und gesiil~ter Form sowie als Trockenmilch; weiterhin auch Buttermilch und Malzmilch. Die fertige ges/il]te Schokolade muB mindestens 15% fettfreie Kakaomasse enthalten. Als ,bitters/ig" oder ,,halb sfig" bezeichnete Erzeugnisse erfordern mindestens 35% Kakaomasse (fettfrei). Als Emulgatoren kSnnen Lecithin, ferner nat/irliche Phosphatide sowie Mono- und Diglyceride nat/irlicher Fetts~uren in Verbindung mit Mono- natriumphosphatderivaten vcrwandt werden. Die H6chstmenge ist auf 0,5% des Fertigpro- duktes festgesetzt. Die Verwendung yon Emulgatoren ist zu kennzeichnen. Als s/igungsmittel kommen ffir den Regelfall Saccharose und halbraffinierter gohzucker in Frage. Wird neben diesen Glucose verwandt, so darf ihre Menge h6chstens ein Drittel des Gesamtgewichtes aller sfigungsmittel ausmaehen. Wird St~Lrkezucker eingesetzt, so darf dies hSchstens in ein Viertel der Menge aller S/iBungsmittel erfolgen. Gleichzeitige Vcrwendung von Sacchar0se, halbraffi- niertem tlohzucker, Glucose und Trockenst~rkesirup ist daran gebunden, dab das dreifaehe Gewicht der Glucose plus dem vierfaehen Gewicht des Trockensti~rkesirups das Gesamtgewicht der/ibrigen S/iBungsmittel nicht/ibersteigt. Als Glucose kommt nur das aus St~rke gewonnene reine Monosaccharid in Frage, Trockeustarkesirup ist gMchfalls aus St~rke zu gewinnen und darf nieht weniger wie 58% reduzierenden Zucker enthalten.

§ 14, 7. Mi lehschokolade , ges/igte Mi lehsehokolade bzw. Milch/ iberzugsmasse .

Aueh hier sind die Vorschriften anscheinend ungenau wiedergegeben. Man wird § 14, 6 sinn- gemag anzuwenden haben. Die Anforderungen gehen hier weiter, denn neben mindestens 12% Mflchbestandteilen sind auch mindestens 3,66% Milchfett gefordert. Das Gewieht der fettfreien Mflchbestandteile sell nicht mehr als das 2,33fache und nieht weniger als das L2faehe des Ge- haltes an Milchfett betragen. Die fettfreie Kakaomasse mug 10% ausmachen. Die mehrfach erw~hnten Vorschriften fiber die Kennzeichnung der Alkali-, Aroma- und Emulsionszus~tze gelten aueh hier.

§ 1 4 , 8 u n d 9 . Magermi lchschokolade , g e s t i g t e M a g e r m i l c h s c h o k o l a d e u n d M a g e r - mi l ch / ibe rzugssehoko lad e sowie die e n t s p r e e h e n d e n B u t t e r m i l e h e r z e u g n i s s e .

Hier kann auf die Vorschriften des § 14, 7 verwiesen werden. Bei Magermilehsehokoladen sind sinngem/~B Magermilcherzeugnisse, bei Buttermilehschokoladen Buttermilcherzeugnisse einzusetzen. Der Gehalt an Milchfett betr~gt in beiden F/tllen weniger als 3,66%, der Gehalt an Milchbestandteilen nicht weniger als 12%.

§ 14, 10. Gemischte Milchschokolade , gemischte Milch/ iberzugsschokolade .

Zur tterstellung kSnnen alle in den § 14, 6, 7, 8, 9 aufgeffihrten Mileherzeugnisse verwandt werden. Bei weniger als 3,66% Milchfe~t mfissen mindestens 12% Milehbestandteile vorhanden sein. Die Kennzeiehnung muB die Art der verwendeten Milcherzeugnisse erkennen lassen, z. B. ,,Milch- und Magermilchschokolade".

§ 14, 11. Gestigte Schokolade mi t P f l a n z e n f e t t z u s a t z zur Verwendung als [ lber - zugsschokolade.

Es sind alle Vorschrfften des § 14, 6 anzuwenden mit der Ausn~hme, dab auch Pflanzenfette einzeln oder in Mischung verwandt werden kSnnen. Die Pflanzenfette mtissen einen niedrigeren Schmelzpunkt haben als Kakaobutter. Vorschrfften hinsichtlich der Menge der Milchbestand- teile bestehen nicht. Das Erzeugnis wird ohne Zusatz yon Kakaobutter hergestellt.

§14,12. G e s / i B t e s K a k a o p u l v e r m i t P f l a n z e n f e t t z u s a t z z u r V e r w e n d u n g a l s I ) b e r - zugsschokolade.

Wiederum haben die Vorschriften des § 14, 6 Gtiltigkeit mit der Ab£nderung, dait an Ste]le yon Kakaobutter Pflanzenfette verwandt werden kSnnen, die einen h6heren Schmelzpunkt wie Kakaobutter haben. An Stelle yon Kakaomasse ist Kakaopulver einzusetzen, so dab das fertige Erzeugnis 6,8% fettfreie Kakaobestandteile enth~lt. I)ber Milchbest~nd~eile bestehen keine mengenmagigen Bindungen.

Page 9: Alkaloid- (und purinkörper-)haltige Genußmittel

Mkaloid- (nnd purinkSrper-)haltige GcnuBmitte]. 79

S o n d e r v o r s c h r i f t e n d e r , , M i l i t a r y S p e c i f i c a t i o n s " des Q u a t e r m a s t e r k o r p s .

Mit U b e r z u g s m a s s e iiberzogene StiBwaren sollen nicht weniger als 25% Uberzugsmasse enthal ten. Ffir die Zusammensetzung dieser Masse bestehen folgende Vorschrfften:

1)berzu smasse Bestandteile

Kakaopulver mi t 10- -14% Kakaobut te r (Mindestmenge) . . . . Fettfreie Milchbestandtefle (Mindestmenge) . . . . . . . . . . Pf lanzenfet t (Stop. 3 8 ~ 4 ° C; Mindestmenge) . . . . . . . . . Lecithin (HSchstmenge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sorbi tmonostearat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Polyoxy~thylen-sorbi tmonostearat . . . . . . . . . . . . . . Zucker (HSchstmenge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Koehsalz je 100 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vanillin je 100 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

d u n k e l - s i i B hel l -sf iB

17,5% 7,5% 12 % 12 % 3 1 % 3 1 % 0,2% 0,2% 0,5% 0,5% o,5% o,5%

38 % 49 % 125 g 125 g

65 g 65 g

V i t a m i n i e r t e ge s f iB te S c h o k o l a d e ist aus ausgesuchten Rohstoffen in folgender Zu- sammensetzung herzustellen, bei einem maxima]en Feuchtigkeitsgehalt yon 1,75%:

Bestandteile

Zueker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kakaomasse (54% Kakaobut te r ) . . . . . . . . . . . . . . . Kakaobu t t e r (zus/~tzlieh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Milehbestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . SpezialeiweiBpulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zerkleinerte Mandeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vi tamin BI (Aneurinhydrochlorid) . . . . . . . . . . . . . . Vanillin und Kochsalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Alkoholfreie Getr~inke.

Vitaminierte Schokolade

) h n e ]Y[andeln I m i t N a n d e l n

53,33% 17,07% 13,60% 16,00%

0,42 rag-% I nach

Geschmaek

40,0% 13,5% 12,0% 5,5% 9,0%

20,0% 0,42 rag- %1

nach Geschmaek

F. Egger (Mannheim).

Bundesrepublik Deutschland.

Fruehtsaftgetr~inke, Limonaden, Kunstbrausen. Aus den Kreisen der Lebensmittel i iberwachung wird darauf anfmerksam gemacht, dab die

in dieser Zeitschrift (Ges. u. VO.) 96, 25 (1953) verSffentliehte gektirzte Wiedergabe der Bekannt- machung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 16. Jun i 1952 [vgl. auch Dtsch. Lebens- mit te l rundschau 48, 238 (1952)] ira Abschni t t II , Fl~chtsaftgetr~nke, Abs. 2, zu MiBverst~nd- nissen AnlaB geben kann. Hinsichtlich des Saftanteils sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Saftanteil in Getr~nken aus Kernobsts~ften muB so hoch sein, dab der Ex t rak tgeha l t des fertigen Erzeugr/isses mindestens einem spez. Gewicht yon 1,038 entspricht. Bei allen iibrigen Obstsaft- getr~nken sind mindestens 6 % Fruchtsaf t zu verwenden. Der Zuckerzusatz ist so zu bemessen, dab das fertige Getr~nk ein spez. Gewicht yon mindestens 1,038 aufweist.

fi'. Egger (Mannheim).

1 0,12 mg je Unze.