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Alles neu macht die EU Rechtsgrundlagen für neue Pflichten bei Ad hoc- Mitteilungen, Insiderlisten und Director‘s Dealings DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014, Essen Dr. Corinna Ritz, BaFin Referat WA 21

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Alles neu macht die EU

Rechtsgrundlagen für neue Pflichten bei Ad hoc-

Mitteilungen, Insiderlisten und Director‘s Dealings

DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014, Essen

Dr. Corinna Ritz, BaFin Referat WA 21

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Übersicht

1. Rechtsrahmen

2. Ad hoc- Publizität – „Veröffentlichung von Insiderinformationen

3. Insiderverzeichnisse – „Insiderlisten“

4. Director‘s Dealings – „Eigengeschäfte von Führungskräften“

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Übersicht

1. Rechtsrahmen

2. Ad hoc-Publizität – „Veröffentlichung von

Insiderinformationen

3. Insiderverzeichnisse – „Insiderlisten“

4. Director‘s Dealings – „Eigengeschäfte von

Führungskräften“

Alles neu macht die EU DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014 in Essen

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Rechtsrahmen: Derzeitige Struktur

Richtlinie über Insidergeschäfte und

Marktmissbrauch vom 28. Januar 2003 (MAD).

Umsetzung durch Anlegerschutzverbesserungsgesetz

vom 30. Oktober 2004.

Kodifizierung im Wertpapierhandelsgesetz.

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Rechtsrahmen: Anlass für die Überarbeitung

Vermehrter Handel auf außerbörslichen Plattformen.

Wachsende Bedeutung des Algorithmus- bzw.

Hochfrequenzhandels.

Globalisierung der Warenmärkte und Zunahme des

Handels mit Warenderivaten.

Große Unterschiede der Regelungen in den einzelnen

Mitgliedstaaten (z.B. Einbeziehung von MTFs,

Sanktionierung von Verstößen etc.).

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Rechtsrahmen: Struktur des Rechtsetzungsverfahrens

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Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe IV

Lamfalussy-Verfahren (Vertrag von Lissabon)

Erlass von Rahmen RL/VO durch Parlament & Rat, Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 294 ff AEUV

Erlass v. Durchführungsrechtsakten durch KOM m. ESC nach

Beratung durch ESMA, Art. 290 u. 291 AEUV

Techn. Regulierungsstandards

der ESMA

Techn. Durchführungs -

standards der ESMA

Empfehlungen und Leitlinien der ESMA

Kontrolle der Umsetzung der Rechtsakte durch ESMA

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Rechtsrahmen: Struktur „jetzt“ – „zukünftig“

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Status quo Zukünftige Regelung

Stufe I

Stufe II

Stufe III

MAD (RL 2003/6)

RL 2003/124 RL 2003/125

RL 2004/72

VO 2273/2003

§§ 12ff, 20a

WpHG, MaKonV, WpAIV, FinAnV

etc.

CESR-Recommendations und

Guidelines

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Marktmissbrauchs-VO („MAR“)

MAD II (CRIM-MAD)

WpHG „neu“

Diverse Ermächtigungen zum Erlass von

Durchführungsrechtsakten

ESMA Guidelines

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Rechtsrahmen: Folgen der Neuregelung

Derzeitige Regelungen zum Insiderrecht (§§ 12-14

WpHG und Marktmanipulation (§ 20a WpHG) werden

überflüssig.

Derzeitige Regelungen (§ 38 WpHG) zu

strafrechtlichen Sanktionen sind an die Vorgaben der

CRIM-MAD anzupassen.

Letztinstanzliche Entscheidung über Auslegung der

Bestimmungen obliegt künftig der Kommission und

dem EuGH.

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Neuer Rechtsrahmen

Stufe I (MAR/CRIM-MAD):

12. Juni 2014: Veröffentlichung im Amtsblatt von

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - „MAR“)

Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen ( Marktmissbrauchsrichtlinie - „CRIM-MAD“)

Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung und Anwendung/Umsetzung - mit Ausnahme der Vorschriften, die zur Erstellung von Stufe II-Maßnahmen ermächtigen - 24 Monate nach Inkrafttreten (Art. 39 Abs. 2 MAR)

Anwendung: 3. Juli 2016.

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Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Stufe II (Durchführungsrechtsakte):

14. November 2013: Veröffentlichung eines ESMA-

Diskussionspapiers zu den Durchführungsrechtsakten, die ESMA

unter MAR vorbereiten muss (technische Standards und

delegierte Rechsakte).

15. Januar 2014: Öffentliche Anhörung zum Diskussionspapier

15. Juli 2014: Veröffentlichung zweier Konsultationspapiere zu

den Durchführungsrechtsakten (ESMA/2014/808 und

ESMA/2014/809)

8. Oktober 2014: Öffentliche Anhörung der ESMA zum

Konsultationspapier

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Übersicht

1. Rechtsrahmen

2. Ad hoc- Publizität – „Veröffentlichung von

Insiderinformationen“

3. Insiderverzeichnisse – „Insiderlisten“

4. Director‘s Dealings – „Eigengeschäfte von

Führungskräften“

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Ad hoc-Publizität/Veröffentlichung von Insiderinformationen, Art. 17 MAR

Erweiterter Anwendungsbereich

Selbstbefreiung/Aufschub

Klarstellung zu gestreckten Sachverhalten

Verlängerung des Zeitraums zur Speicherung

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Erweiterter Anwendungsbereich

Inlandsemittent

§ 2 Abs. 7 WpHG: i.W.

Zulassung an

organsiertem Markt

Auch, wenn Antrag auf

Zulassung an

organisiertem Markt

erst gestellt ist

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Zulassung zum Handel an

Geregeltem Markt

Multilateralem Handelssystem („MTF“)

Organisiertem Handelssystem („OTF“)

Zulassung durch Emittent beantragt oder erhalten

MTF

OTF

Status quo, § 15 Abs. 1 WpHG Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 3 MAR

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Selbstbefreiung/Aufschub

Voraussetzungen:

Berechtigtes Interesse des Emittenten ( § 6 WpAIV)

Keine Irreführung der Öffentlichkeit

Gewährleistung der Vertraulichkeit

Bewusste Entscheidung mit entspr. Dokumentation seitens Emittent

Unverzgl. Nachholung, sobald Gründe für Befreiung wegfallen

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Voraussetzungen, Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a) bis c) MAR

Berechtigtes Interesse des Emittenten ( Erwägungsgrund 50 MAR)

Keine Irreführung der Öffentlichkeit

Gewährleistung der Vertraulichkeit

Voraussetzungen, Art. 17 Abs. 5 MAR

Zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und sofern Emittent Kredit- oder Finanzinstitut

Wie Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a) bis c) MAR und

Entspr. Entscheidung der insoweit zust. Behörde

Status quo, § 15 Abs. 3 Art. 17 Abs. 4 und 5 MAR

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Selbstbefreiung/Klarstellung

Selbstbefreiung auch bei zeitlich gestreckten

Sachverhalten mgl., sofern

Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, d.h.

Berechtigtes Interesse des Emittenten ( Erwägungsgrund

50 MAR)

Keine Irreführung der Öffentlichkeit

Gewährleistung der Vertraulichkeit

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Veröffentlichung von Insiderinformationen:

„Unverzügl.“

Veröffentlichung über

Medienbündel

Übermittlung an

Unternehmensregister zur

Speicherung

Speicherung auf

Emittentenwebseite, mind.

1 Monat

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Veröffentlichung „so bald als möglich"

Speicherung auf

Emittentenwebseite, mind.

5 Jahre

Status quo, § 15 Abs. 1 u. 4,

§§3a-c, 5 WpAIV

Art. 17 Abs. 1 MAR

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Übersicht

1. Rechtsrahmen

2. Ad hoc- Publizität – „Veröffentlichung von

Insiderinformationen“

3. Insiderverzeichnisse – „Insiderlisten“

4. Director‘s Dealings – „Eigengeschäfte von

Führungskräften“

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Insiderlisten: Erweiterter Anwendungsbereich

Inlandsemittent

§ 2 Abs. 7 WpHG: i.W.

Zulassung an

organsiertem Markt

Auch, wenn Antrag auf

Zulassung an

organisiertem Markt

erst gestellt ist

Alles neu macht die EU DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014 in Essen

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Zulassung zum Handel an

Geregeltem Markt

Multilateralem Handelssystem („MTF“)

Organisiertem Handelssystem („OTF“)

Zulassung durch Emittent beantragt oder erhalten

MTF

OTF

Status quo, § 15b Abs. 1, § 15

Abs. 1 WpHG

Art. 18 Abs. 7 MAR

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Insiderlisten

Verzeichnisführungs-

pflichtiger:

Emittent o. in seinem

Auftrag o. auf seine

Rechnung handelnde

Person

Ausnahme: § 15b Abs. 1

Satz 4

Inhalt: § 14 WpAIV, insb.

Satz 2 und 3

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, Art. 18 Abs. 1

?

Art. 18 Abs. 6 MAR: auf KMU-Wachstumsmarkt zugel. Emittent

?

ESMA/2014/809 Rn. 293

Status quo, § 15b Abs. 1, 14 WpAIV Art. 18 MAR

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Übersicht

1. Rechtsrahmen

2. Ad hoc- Publizität – „Veröffentlichung von

Insiderinformationen“

3. Insiderverzeichnisse – „Insiderlisten“

4. Director‘s Dealings – „Eigengeschäfte von

Führungskräften“

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Eigengeschäfte von Führungskräften : Erweiterter Anwendungsbereich

Inlandsemittent

§ 2 Abs. 7 WpHG: i.W.

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Zulassung an

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erst gestellt ist

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Zulassung zum Handel an

Geregeltem Markt

Multilateralem Handelssystem („MTF“)

Organisiertem Handelssystem („OTF“)

Zulassung durch Emittent beantragt oder erhalten

MTF

OTF

Status quo, § 15b Abs. 1, § 15

Abs. 1 WpHG

Art. 19 Abs. 4 MAR

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Eigengeschäfte von Führungskräften

Erfasste

Finanzinstrumente:

Aktien und sich darauf

beziehende

Finanzinstrumente

Mitteilungsfrist: 5

Werktage

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Erfasste

Finanzinstrumente:

Anteile des Emittenten und

sich darauf beziehende

Finanzinstrumente

Schuldtitel des Emittenten

und sich darauf beziehende

Finanzinstrumente

Mitteilungsfrist: 3

Geschäftstage

Status quo, § 15 a WpHG Art. 19 Abs. 1 MAR

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Eigengeschäfte von Führungskräften: Erfasste Geschäfte /Ausnahmen

„eigene Geschäfte“, aber nicht:

Verpfändung

(Emi-LF Ziff. V.3.7.13)

Schenkung, Erbschaft (Emi-LF Ziff. V.2.2)

Erwerb u. Gewährung auf arbeitsvertragl. Grdl. (Emi-LF Ziff. V.2.2, V.3.7.1.1)

„Bagatellgrenze“ 5.000 € /Kalenderjahr

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„jedes Eigengeschäft“, d.h.:

Verpfändung, Verleihung (Erwägungsgrund 58 Satz 3)

Schenkung, Erbschaft (ESMA/2014/808, Rn. 95)

Geschäfte im Rahmen einer Vermögensverwaltung, auch wenn Ermessenspielraum (Erwägungsgrund 58 Satz 7)

„Bagatellgrenze“ 5.000 €/ Kalenderjahr m. Mglkt. d. Erhöhung auf 20.000 €

Status quo, § 15a WpHG Art. 19 Abs. 1, Abs. 7 MAR

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Eigengeschäfte von Führungskräften: Handelsverbote/fenster (Art. 19 Abs. 11 MAR)

Gilt

nur für Führungskräfte

Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte

Anteile und Schuldtitel des Emittenten sowie sich darauf

beziehende Finanzinstrumente

Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Ankündigung

eines Zwischenberichts oder Jahresabschlussberichts

(Prb): Art. 3 Abs. 1 Überarbeitete TransparenzRL,

Erwägungsgrund 61 MAR 4 – monatiges Handelsverbot

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Eigengeschäfte von Führungskräften: Ausnahmen v. Handelsverbot (Art. 19 Abs. 12 MAR)

„Erlaubnis“ seitens des Emittenten

Bei außergewöhnlichen Umständen

z.B. schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten, die Notverkauf

erfordern

Wenn bedingt durch die Merkmale des betreffenden

Geschäfts

Belegschaftsaktienprogramme

Arbeitnehmersparpläne

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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