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Alles, was der WEG-Verwalter Alles, was der WEG-Verwalter über Zwangsverwaltung, über Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren wissen Insolvenzverfahren wissen sollte!“ sollte!“ Vortrag von Vortrag von Prof. Dr. Heinz Vallender, Prof. Dr. Heinz Vallender, wA Richter am Amtsgericht wA Richter am Amtsgericht Tagung Tagung am 28./29.8.2009 in Attendorn am 28./29.8.2009 in Attendorn

Alles, was der WEG-Verwalter über Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren wissen sollte! Vortrag von Prof. Dr. Heinz Vallender, wA

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„„Alles, was der WEG-Verwalter über Alles, was der WEG-Verwalter über Zwangsverwaltung, Zwangsverwaltung,

Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren wissen sollte!“Insolvenzverfahren wissen sollte!“

Vortrag vonVortrag vonProf. Dr. Heinz Vallender,Prof. Dr. Heinz Vallender,wA Richter am AmtsgerichtwA Richter am Amtsgericht

Tagung Tagung am 28./29.8.2009 in Attendornam 28./29.8.2009 in Attendorn

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Darstellung des Ablaufs des Darstellung des Ablaufs des InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

EröffnungsverfahrenEröffnungsverfahren

A. VerfahrenseinleitungA. Verfahrenseinleitung

I. Bestimmung der ZuständigkeitI. Bestimmung der Zuständigkeit II. Bestimmung der Insolvenzfähigkeit, §§ 11, 12 InsOII. Bestimmung der Insolvenzfähigkeit, §§ 11, 12 InsO III. AntragerfordernisIII. Antragerfordernis Antrag des Gläubigers, §§ 14, 13 InsOAntrag des Gläubigers, §§ 14, 13 InsO Antrag des Schuldners, §§ 13, 15 InsOAntrag des Schuldners, §§ 13, 15 InsO IV. Zulassung des Antrags und Amtsermittlung, § 5 InsOIV. Zulassung des Antrags und Amtsermittlung, § 5 InsO Bestellung eines SachverständigenBestellung eines Sachverständigen Vernehmung des SchuldnersVernehmung des Schuldners Vernehmung von ZeugenVernehmung von Zeugen

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

V. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im V. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, § 21 InsOEröffnungsverfahren, § 21 InsO

Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots, § 21 Abs. 2 Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsONr. 2 InsO

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 Abs. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 Abs. 2 Nr. 12 Nr. 1

„„schwacher“ Verwalterschwacher“ Verwalter „„Starker“ VerwalterStarker“ Verwalter „„halbstarker“ Verwalterhalbstarker“ Verwalter Einstellung oder Untersagung von Einstellung oder Untersagung von

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Anordnung einer vorläufigen Postsperre, §§ 21 Abs. 2 Nr, 4, Anordnung einer vorläufigen Postsperre, §§ 21 Abs. 2 Nr, 4, 99 InsO99 InsO

Sonstige SicherungsmaßnahmenSonstige Sicherungsmaßnahmen VI. Anordnung von Zwangsmaßnahmen, §§ 20 Abs. 1 S. 2, VI. Anordnung von Zwangsmaßnahmen, §§ 20 Abs. 1 S. 2,

97, 98, 101 InsO97, 98, 101 InsO

VI. Abschluss des EröffnungsverfahrensVI. Abschluss des Eröffnungsverfahrens

1. Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig oder 1. Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig oder unbegründetunbegründet

2. Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, § 26 2. Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, § 26 InsOInsO

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

a. Vorliegen eines Insolvenzgrundesa. Vorliegen eines Insolvenzgrundes aa. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsOaa. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO bb. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsObb. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO cc. Überschuldung, § 19 InsOcc. Überschuldung, § 19 InsO b. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Masseb. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Das eröffnete VerfahrenDas eröffnete Verfahren

I. Maßnahmen des InsolvenzverwaltersI. Maßnahmen des Insolvenzverwalters 1. Inbesitznahme der Insolvenzmasse, § 148 Abs. 1 1. Inbesitznahme der Insolvenzmasse, § 148 Abs. 1

InsO InsO 2. Sonstige Sicherungsmaßnahmen2. Sonstige Sicherungsmaßnahmen 3. Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses 3. Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses

an an Gläubiger und Schuldner, §§ 30 Gläubiger und Schuldner, §§ 30 Abs. 2, 8 Abs. 3 InsOAbs. 2, 8 Abs. 3 InsO 4. Erfassung der Insolvenzmasse4. Erfassung der Insolvenzmasse 5. Prüfung der Vertragsverhältnisse des Schuldners5. Prüfung der Vertragsverhältnisse des Schuldners a. Wahlrecht gem. § 103 InsOa. Wahlrecht gem. § 103 InsO b. Dienst- und Arbeitsverhältnisse, §§ 108, 113 ff. b. Dienst- und Arbeitsverhältnisse, §§ 108, 113 ff.

InsOInsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

c. Miet- und Pachtverträge, §§ 109 ff.c. Miet- und Pachtverträge, §§ 109 ff. d. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, §§ d. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, §§

115, 115, 116 InsO 116 InsO II. Wirkungen der VerfahrenseröffnungII. Wirkungen der Verfahrenseröffnung

1. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrecht über 1. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners auf den das Vermögen des Schuldners auf den

Insolvenzverwalter, § 80 InsOInsolvenzverwalter, § 80 InsO 2. Rückschlagsperre, § 88 InsO2. Rückschlagsperre, § 88 InsO Zwangsvollstreckungsverbot, § 89 InsOZwangsvollstreckungsverbot, § 89 InsO Verfügungen des Schuldners, § 81 InsOVerfügungen des Schuldners, § 81 InsO Leistungen an den Schuldner, § 82 InsOLeistungen an den Schuldner, § 82 InsO Aufnahme von Aktivprozessen und bestimmter Aufnahme von Aktivprozessen und bestimmter

Passivprozesse, §§ 85, 86 InsOPassivprozesse, §§ 85, 86 InsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

III. Berichts- und Prüfungstermin, §§ 156, 176 InsOIII. Berichts- und Prüfungstermin, §§ 156, 176 InsO IV. Masseanreicherung und MassebereinigungIV. Masseanreicherung und Massebereinigung 1. Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO1. Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO 2. Aussonderung, § 47 InsO2. Aussonderung, § 47 InsO 3. Absonderung, §§ 49 ff, 166 ff. InsO3. Absonderung, §§ 49 ff, 166 ff. InsO V. Geltendmachung von GläubigerforderungenV. Geltendmachung von Gläubigerforderungen 1. Forderungsanmeldung, §§ 87, 174 ff. InsO1. Forderungsanmeldung, §§ 87, 174 ff. InsO 2. Führung der Insolvenztabelle, § 175 InsO2. Führung der Insolvenztabelle, § 175 InsO 3. Forderungsprüfung, §§ 176, 177 InsO3. Forderungsprüfung, §§ 176, 177 InsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

VI. Befriedigung der Insolvenzgläubiger VI. Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Haftungsverwirklichung)(Haftungsverwirklichung)

1. Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO1. Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO 2. Verteilung der Insolvenzmasse2. Verteilung der Insolvenzmasse a. Berichtigung der Masseverbindlichkeiten, §§ 53 bis 55 a. Berichtigung der Masseverbindlichkeiten, §§ 53 bis 55

InsOInsO b. Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubigerb. Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger c. Befriedigung der Insolvenzgläubiger, § 187 ff. InsOc. Befriedigung der Insolvenzgläubiger, § 187 ff. InsO

VII. VerfahrensabschlussVII. Verfahrensabschluss 1. Aufhebung des Verfahrens, § 200 InsO1. Aufhebung des Verfahrens, § 200 InsO 2. Einstellung des Verfahrens, §§ 211 ff. InsO2. Einstellung des Verfahrens, §§ 211 ff. InsO

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

VIII. RestschuldbefreiungsantragVIII. Restschuldbefreiungsantrag

1. Schlusstermin: Möglichkeit, Antrag auf Versagung der 1. Schlusstermin: Möglichkeit, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu könnenRestschuldbefreiung stellen zu können

2. Ankündigung der Restschuldbefreiung oder Versagung 2. Ankündigung der Restschuldbefreiung oder Versagung der Restschuldbefreiungder Restschuldbefreiung

3. Restliche Laufzeit der Abtretungserklärung = 3. Restliche Laufzeit der Abtretungserklärung = Wohlverhaltensperiode und Erfüllung von Obliegenheiten Wohlverhaltensperiode und Erfüllung von Obliegenheiten durch Schuldnerdurch Schuldner

4. Möglichkeit, Antrag auf Versagung der 4. Möglichkeit, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können.Restschuldbefreiung stellen zu können.

5. Erteilung der Restschuldbefreiung oder Versagung der 5. Erteilung der Restschuldbefreiung oder Versagung der RestschuldbefreiungRestschuldbefreiung

6. Widerruf der Restschuldbefreiung6. Widerruf der Restschuldbefreiung

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Bestellung des InsolvenzverwaltersBestellung des Insolvenzverwalters

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Zentrale Vorschrift, § 56 InsO.Zentrale Vorschrift, § 56 InsO.

I. Persönliche Voraussetzungen für das VerwalteramtI. Persönliche Voraussetzungen für das Verwalteramt 1. Natürliche Person1. Natürliche Person 2. Unabhängigkeit2. Unabhängigkeit 3. Persönliche Eignung3. Persönliche Eignung

II. Das Auswahl- (Bestellungs-)VerfahrenII. Das Auswahl- (Bestellungs-)Verfahren

III. Beginn und Beendigung des Verwalteramtes III. Beginn und Beendigung des Verwalteramtes

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Allgemeine Aufgaben des Allgemeine Aufgaben des InsolvenzverwaltersInsolvenzverwalters

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Wohnungseigentum in der InsolvenzWohnungseigentum in der Insolvenz

Rechte und Pflichten des InsolvenzverwaltersRechte und Pflichten des Insolvenzverwalters

I. Antragsrechte des InsolvenzverwaltersI. Antragsrechte des Insolvenzverwalters

Antrag auf Einberufung der Gläubigerversamm-Antrag auf Einberufung der Gläubigerversamm-lung gem. § 75 InsOlung gem. § 75 InsO

Antrag auf Anordnung der Postsperre gem. § 99 Antrag auf Anordnung der Postsperre gem. § 99 InsOInsO

Antrag auf Zustimmung zur Betriebsänderung Antrag auf Zustimmung zur Betriebsänderung gem. § 122 InsOgem. § 122 InsO

Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsOzum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers gem. § 155 Abs. 3 InsOgem. § 155 Abs. 3 InsO

Antrag auf Setzung einer Verwertungsfrist gem. Antrag auf Setzung einer Verwertungsfrist gem. § 173 InsO§ 173 InsO

Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. §§ Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. §§ 207 ff. InsO207 ff. InsO

Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 InsOgem. § 203 InsO

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

II. GestaltungsrechteII. Gestaltungsrechte

Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen gem. §§ Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen gem. §§ 103 ff. InsO103 ff. InsO

Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsOAnfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO Kündigungsrechte des Verwalters nach Kündigungsrechte des Verwalters nach §§ 109, 113, 120 InsO§§ 109, 113, 120 InsO Geltendmachung eines Geltendmachung eines

Gesamtschadensersatzanspruchs (§ 92 InsO)Gesamtschadensersatzanspruchs (§ 92 InsO) Aufnahme anhängiger Prozesse gem. §§ 85, 86 Aufnahme anhängiger Prozesse gem. §§ 85, 86

InsOInsO Initiativrecht zur Vorlage eines Insolvenzplans Initiativrecht zur Vorlage eines Insolvenzplans

gem. §§ 218, 240 InsOgem. §§ 218, 240 InsO

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

III. Sonstige Rechte des InsolvenzverwaltersIII. Sonstige Rechte des Insolvenzverwalters

Beschwerderecht nach §§ 59, 64, 75, 194, 204, 231 Beschwerderecht nach §§ 59, 64, 75, 194, 204, 231 InsOInsO

Anhörungsrechte nach §§ 99 Abs. 3, 248, 280 Anhörungsrechte nach §§ 99 Abs. 3, 248, 280 InsOInsO

Auskunftsrechte nach § 97 InsOAuskunftsrechte nach § 97 InsO Teilnahmerechte nach § 74 InsOTeilnahmerechte nach § 74 InsO Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 208

InsOInsO

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

IV. Pflichten des InsolvenzverwaltersIV. Pflichten des Insolvenzverwalters

Pflicht zur Inbesitznahme nach § 148 InsOPflicht zur Inbesitznahme nach § 148 InsO Pflicht zur Erstellung der Verzeichnisse nach §§ Pflicht zur Erstellung der Verzeichnisse nach §§

151 ff. InsO151 ff. InsO Verwertungspflicht nach § 159 InsOVerwertungspflicht nach § 159 InsO Siegelung von Vermögensgegenständen nach § Siegelung von Vermögensgegenständen nach §

150 InsO150 InsO Zustellungspflicht gegenüber dem Zustellungspflicht gegenüber dem

Insolvenzgericht gem. § 8 InsOInsolvenzgericht gem. § 8 InsO Pflicht zur Führung der Forderungslisten gem. § Pflicht zur Führung der Forderungslisten gem. §

28 Abs. 1 InsO28 Abs. 1 InsO

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

Überwachungspflichten gem. §§ 261, 262 InsOÜberwachungspflichten gem. §§ 261, 262 InsO Kaufmännische und insolvenzrechtliche Kaufmännische und insolvenzrechtliche

RechnungslegungspflichtenRechnungslegungspflichten

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

VollstreckungsverboteVollstreckungsverbote

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

1. § 89 Vollstreckungsverbot1. § 89 Vollstreckungsverbot

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.ist.

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 (3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

a) Freigabe und Vollstreckung durch Insolvenzgläubigera) Freigabe und Vollstreckung durch Insolvenzgläubiger

BGHBGH v 12.2.2009 – IX ZB 112/06, WuM 2009, 324 v 12.2.2009 – IX ZB 112/06, WuM 2009, 324

LeitsatzLeitsatz

Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (Rdn. 8).dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (Rdn. 8).

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

ProblemstellungProblemstellung

Der BGH nimmt zu der umstrittenen Frage Stellung, ob das Der BGH nimmt zu der umstrittenen Frage Stellung, ob das Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 1 InsO auch hinsichtlich der Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 1 InsO auch hinsichtlich der aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegenstände gilt. aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegenstände gilt. Weiterhin erörtert der BGH am Beispiel von Hausgeldrück-Weiterhin erörtert der BGH am Beispiel von Hausgeldrück-ständen aus dem Jahre 2004 die Möglichkeiten für eine ständen aus dem Jahre 2004 die Möglichkeiten für eine Vollstreckung dieser Ansprüche durch die Wohnungseigen-Vollstreckung dieser Ansprüche durch die Wohnungseigen-tümergemeinschaft. Dabei geht das Gericht auf die Änderung tümergemeinschaft. Dabei geht das Gericht auf die Änderung der Rechtslage (Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch der Rechtslage (Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigen-Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigen-tumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, BGBl I, tumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, BGBl I, 370) ein.370) ein.

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

SachverhaltSachverhalt

Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks in I., Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks in I., verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8. einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8. März 2005 das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnet. Der März 2005 das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder erklärte mit im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder erklärte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegenüber der Beteiligten zu 2 die Schreiben vom 11. Juli 2005 gegenüber der Beteiligten zu 2 die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenz-Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenz-masse. Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der Eigentümerge-masse. Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der Eigentümerge-meinschaft. Sie beantragte am 17. Oktober 2005 wegen meinschaft. Sie beantragte am 17. Oktober 2005 wegen titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 die Anord-titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 die Anord-nung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der nung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2. Der Antrag blieb beim Amtsgericht – Vollstrek-Beteiligten zu 2. Der Antrag blieb beim Amtsgericht – Vollstrek-kungsgericht - und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg. kungsgericht - und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg.

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Wohnungseigentum in der Insolvenz Wohnungseigentum in der Insolvenz

BGH prüft zunächst, ob der WE-Gemeinschaft wegen der BGH prüft zunächst, ob der WE-Gemeinschaft wegen der Hausgeldrückstände aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ein Hausgeldrückstände aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ein Absonderungsrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse Absonderungsrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse zusteht. BGH verneint dies. Denn nach früherer Rechtslage zusteht. BGH verneint dies. Denn nach früherer Rechtslage rangierte Forderung in Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG.rangierte Forderung in Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG.

Beachte aber: Seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Beachte aber: Seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld Ansprüche auf Hausgeld nach nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in Wohneigentum nicht mehr der fünften sondern der Wohneigentum nicht mehr der fünften sondern der zweiten zweiten RangklasseRangklasse zugewiesen. zugewiesen.- Für diese Ansprüche besteht nunmehr ein Recht auf - Für diese Ansprüche besteht nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren im Wege einer im Wege einer abgesonderten Befriedigungabgesonderten Befriedigung verfolgt werden verfolgt werden kann. Eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor kann. Eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr Voraus-Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr Voraus-setzung für die Befriedigung aus dem Grundstück.setzung für die Befriedigung aus dem Grundstück.

Neue RechtslageNeue Rechtslage gilt für Zwangsversteigerungs- und gilt für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die ab Inkrafttreten der Zwangsverwaltungsverfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2007 anhängig waren (§ 62 Abs. 1 WEG). Neuregelung am 1.7.2007 anhängig waren (§ 62 Abs. 1 WEG). Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse können Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfange (aus dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfange (aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in einem Zwangsversteigerungsverfahren, gem. § 155 Abs. 2 S. 2 einem Zwangsversteigerungsverfahren, gem. § 155 Abs. 2 S. 2 ZVG aber nicht im Zwangsverwaltungsverfahren geltend ZVG aber nicht im Zwangsverwaltungsverfahren geltend gemacht werden.gemacht werden.

Dagegen bedarf es nach Dagegen bedarf es nach alter Rechtslagealter Rechtslage für die Einleitung für die Einleitung von Zwangsverwertungsmaßmaßnahmen der Beschlagnahme von Zwangsverwertungsmaßmaßnahmen der Beschlagnahme des Wohnungseigentums.des Wohnungseigentums.

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Einer Beschlagnahme – so BGH – steht im konkreten Fall § 89 Einer Beschlagnahme – so BGH – steht im konkreten Fall § 89 InsO entgegen.InsO entgegen.

- Begründung des BGH überzeugt nicht. - Begründung des BGH überzeugt nicht. BGH: Freigegebene Gegenstände gehören zum „sonstigen BGH: Freigegebene Gegenstände gehören zum „sonstigen

Vermögen“ i.S.d. § 89 Abs. 1 InsO.Vermögen“ i.S.d. § 89 Abs. 1 InsO. Nicht klar ist, wieso freigegebene Gegenstände dem Voll-Nicht klar ist, wieso freigegebene Gegenstände dem Voll-

streckungsschutz unterliegen sollen. streckungsschutz unterliegen sollen. Aber: Ließe man Vollstreckung durch Insolvenzgläubiger zu, Aber: Ließe man Vollstreckung durch Insolvenzgläubiger zu,

könnte eine Drucksituation aufgebaut werden, in der der könnte eine Drucksituation aufgebaut werden, in der der Schuldner einzelne Insolvenzgl. außerhalb der gesetzlichen Schuldner einzelne Insolvenzgl. außerhalb der gesetzlichen Regelungen (vgl. § 87 InsO) befriedigt.Regelungen (vgl. § 87 InsO) befriedigt.

Deshalb ist Entscheidung im Ergebnis richtig!Deshalb ist Entscheidung im Ergebnis richtig!

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b) Freigabe und Vollstreckung durch nachrangige Insolvenz-b) Freigabe und Vollstreckung durch nachrangige Insolvenz-gläubiger aus vollstreckbarem Schuldanerkenntnisgläubiger aus vollstreckbarem Schuldanerkenntnis

LG LG Berlin v. 16.11.2004 – 14 O 523/04, ZMR 2005, 910Berlin v. 16.11.2004 – 14 O 523/04, ZMR 2005, 910

LeitsatzLeitsatz

§ 89 InsO statuiert ein allgemeines Vollstreckungsverbot für § 89 InsO statuiert ein allgemeines Vollstreckungsverbot für nachrangige und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger. Dies gilt nachrangige und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger aus einem Vollstrek-auch dann, wenn der Insolvenzgläubiger aus einem Vollstrek-kungstitel über Wohngeldforderungen für Eigentumswohnungen kungstitel über Wohngeldforderungen für Eigentumswohnungen vollstrecken will, die der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz-vollstrecken will, die der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz-masse freigegeben hat.masse freigegeben hat.

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c) Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch c) Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Gläubiger unzulässig wegen absonderungsberechtigte Gläubiger unzulässig wegen Verstoßes gegen § 89 InsOVerstoßes gegen § 89 InsO

BGHBGH v. 13.7.2006 – IX ZB 301/04, ZMR 2006.851 v. 13.7.2006 – IX ZB 301/04, ZMR 2006.851

LeitsatzLeitsatz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.nicht mehr zulässig.

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Problemstellung:Problemstellung:

Es ist streitig, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Es ist streitig, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pfändung von dem Haftungsverband nach §§ 1123 ff. BGB Pfändung von dem Haftungsverband nach §§ 1123 ff. BGB unterfallenden Mieten und Pachten durch den absonderungs-unterfallenden Mieten und Pachten durch den absonderungs-berechtigten Gläubiger zulässig ist. berechtigten Gläubiger zulässig ist. Der BGH hat diese Frage verneint.Der BGH hat diese Frage verneint.

Sachverhalt:Sachverhalt:

Ein grundpfandrechtlich gesicherter Gläubiger (vgl. § 10 Abs. 1 Ein grundpfandrechtlich gesicherter Gläubiger (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nr. 4 ZVG) hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen seiner Forderung nicht die Zwangsverwaltung des zur wegen seiner Forderung nicht die Zwangsverwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks beantragt, sondern Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks beantragt, sondern wollte stattdessen die Miet-/Pachtzinsen pfänden.wollte stattdessen die Miet-/Pachtzinsen pfänden.

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Gegenstand der Entscheidung:Gegenstand der Entscheidung:

Offensichtlich wollte sich der nachrangige Grundpfandgläubiger Offensichtlich wollte sich der nachrangige Grundpfandgläubiger an allen grundpfandrechtlich gesicherten Gläubigern „vorbei-an allen grundpfandrechtlich gesicherten Gläubigern „vorbei-drängeln“.drängeln“.

Zwar hätten erstrangige Grundpfandgläubiger Zwangsver-Zwar hätten erstrangige Grundpfandgläubiger Zwangsver-waltung beantragen können, Die Anordnung hätte Vorrang vor waltung beantragen können, Die Anordnung hätte Vorrang vor der Pfändung der Miet-/Pachtzinsen (BGH ZInsO 2005, 764; der Pfändung der Miet-/Pachtzinsen (BGH ZInsO 2005, 764; vgl. § 110 InsO). Aber: Rückwirkend hätten sie nicht Zugriff vgl. § 110 InsO). Aber: Rückwirkend hätten sie nicht Zugriff nehmen können.nehmen können.

Konsequenz:Konsequenz: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung in Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung in jedem Fall! Eine Verständigung mit Insolvenzverwalter über jedem Fall! Eine Verständigung mit Insolvenzverwalter über Durchführung einer „kalten Zwangsverwaltung“ wäre nicht mehr Durchführung einer „kalten Zwangsverwaltung“ wäre nicht mehr möglich.möglich.

Mit seiner Entscheidung verhindert BGH wirtschaftlich unsin-Mit seiner Entscheidung verhindert BGH wirtschaftlich unsin-niges Ergebnis.niges Ergebnis.

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Kontext der Entscheidung:Kontext der Entscheidung:

BGH betont Interessen der Insolvenzgläubiger und wendet sich BGH betont Interessen der Insolvenzgläubiger und wendet sich gegen vollstreckungsrechtlich orientierten Ansatz.gegen vollstreckungsrechtlich orientierten Ansatz.

Ließe man Pfändung zu, würde Schmälerung der Masse Ließe man Pfändung zu, würde Schmälerung der Masse eintreten. eintreten.

Insolvenzverwalter könnte nicht mehr auf Erträge aus dem Insolvenzverwalter könnte nicht mehr auf Erträge aus dem Grundstück zugreifen. Die Unterhaltung der Immobilie aus Grundstück zugreifen. Die Unterhaltung der Immobilie aus Massemitteln müsste er aber weiter bestreiten oder Grundstück Massemitteln müsste er aber weiter bestreiten oder Grundstück aus der Masse freigeben.aus der Masse freigeben.

Bei Verweisung der Grundpfandgläubiger auf Beantragung der Bei Verweisung der Grundpfandgläubiger auf Beantragung der Zwangsverwaltung entsteht mit Durchführung der ZV keine Zwangsverwaltung entsteht mit Durchführung der ZV keine zusätzliche Belastung der Masse mit Kosten (z.B. für Gebäu-zusätzliche Belastung der Masse mit Kosten (z.B. für Gebäu-deversicherung und- Unterhaltung).deversicherung und- Unterhaltung).

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Praktische Auswirkungen:Praktische Auswirkungen:

Kalte Zwangsverwaltungen werden durch BGH-Entscheidung Kalte Zwangsverwaltungen werden durch BGH-Entscheidung erleichtert.erleichtert.

Aber: Rahmenbedingungen einer „kalten ZV“ bei laufendem Aber: Rahmenbedingungen einer „kalten ZV“ bei laufendem Insolvenzverfahren sind noch nicht abschließend geklärt.Insolvenzverfahren sind noch nicht abschließend geklärt.

- Z.B. die Frage der Anfechtbarkeit von im Vorfeld der Insolvenz - Z.B. die Frage der Anfechtbarkeit von im Vorfeld der Insolvenz durch den Grundpfandgl. eingezogener Mieten.durch den Grundpfandgl. eingezogener Mieten.Dazu OLG Hamm ZInsO 2006, 776 m. Anm. Bräuer: Dazu OLG Hamm ZInsO 2006, 776 m. Anm. Bräuer: „„Mit der Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung muss Mit der Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung muss keine Gläubigerbenachteiligung verbunden sein.“keine Gläubigerbenachteiligung verbunden sein.“OLG hat Revision zum BGH zugelassen.OLG hat Revision zum BGH zugelassen.

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2.2. Für die Vollstreckung titulierter Masseverbindlichkeiten gelten Für die Vollstreckung titulierter Masseverbindlichkeiten gelten Einschränkungen der §§ 90 Abs. 1, 210 InsOEinschränkungen der §§ 90 Abs. 1, 210 InsO

a. § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeitena. § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht (1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.Insolvenzverfahrens unzulässig.(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbind-(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbind-lichkeiten: lichkeiten: 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;gewählt hat;2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

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b. § 210 InsO Vollstreckungsverbotb. § 210 InsO Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masse-verbindlichkeit im Sinne hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masse-verbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsOdes § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.unzulässig.

(§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO:(§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO:  

1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach 1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach worden sind, ohne zu den 2. die Masseverbindlichkeiten, die nach worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; der Anzeige der Kosten des Verfahrens zu gehören; der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründetMasseunzulänglichkeit begründet3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach 3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.) , 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.)

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aa) Altmasseverbindlichkeitenaa) Altmasseverbindlichkeiten

sind solche Verbindlichkeiten, die vor der Masseunzulänglich-sind solche Verbindlichkeiten, die vor der Masseunzulänglich-keitsanzeige des Insolvenzverwalters begründet wurden (keitsanzeige des Insolvenzverwalters begründet wurden (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten ). Hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten gilt das Vollstreckungsverbot des gilt das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO ( (BGH NJW 2003, 2454; ; NZI 2005, 680; OLG Düsseldorf NZI ; OLG Düsseldorf NZI 2007, 47) mit der Folge, dass die betreffenden Forderungen 2007, 47) mit der Folge, dass die betreffenden Forderungen nicht mehr mit der Lei-stungsklage verfolgt werden können. nicht mehr mit der Lei-stungsklage verfolgt werden können.

Beachte aber:Beachte aber:

Pfändungsgläubiger, die vor Anzeige der Masseunzuläng-Pfändungsgläubiger, die vor Anzeige der Masseunzuläng-lichkeit bereits ein Pfändungspfandrecht erlangt hatten, werden lichkeit bereits ein Pfändungspfandrecht erlangt hatten, werden im weiteren verfahren grdstzl. wie absonderungsberechtigte im weiteren verfahren grdstzl. wie absonderungsberechtigte Gläubiger behandelt.Gläubiger behandelt.

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bb) Neumasseverbindlichkeitenbb) Neumasseverbindlichkeiten

sind Verbindlichkeiten, die nach der erstmaligen sind Verbindlichkeiten, die nach der erstmaligen Masseunzulänglichkeitsanzeige begründet worden sind, ohne Masseunzulänglichkeitsanzeige begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören (zu den Kosten des Verfahrens zu gehören (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). ).

Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene WohngeldschuldenWohngeldschulden sind Neumasseverbindlichkeiten i.S. von sind Neumasseverbindlichkeiten i.S. von § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, sofern der Insolvenzverwalter , sofern der Insolvenzverwalter die Gegenleistung dadurch in Anspruch genommen hat, dass er die Gegenleistung dadurch in Anspruch genommen hat, dass er über einen längeren Zeitraum - hier viereinhalb Jahre - von der über einen längeren Zeitraum - hier viereinhalb Jahre - von der Möglichkeit der Freigabe der Eigentumswohnung keinen Möglichkeit der Freigabe der Eigentumswohnung keinen Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf aaO).Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf aaO).

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Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter Leistungsklage, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter eingewandte erneute - nach der eingewandte erneute - nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und gegebenenfalls bewiesen worden ist. In einem solchen Fall in gegebenenfalls bewiesen worden ist. In einem solchen Fall in Betracht kommende Schadensersatzansprüche nach Betracht kommende Schadensersatzansprüche nach § 61 InsO sind beim Wohnungseigentumsgericht geltend zu machen (OLG sind beim Wohnungseigentumsgericht geltend zu machen (OLG Düsseldorf aaO).Düsseldorf aaO).

Risiko:Risiko: Durch wiederholte Masseunzulänglichkeitsanzeige kann Durch wiederholte Masseunzulänglichkeitsanzeige kann Verwalter Vollstreckungsverbot des § 210 InsO erreichen.Verwalter Vollstreckungsverbot des § 210 InsO erreichen.Rechtswirkungen des § 210 InsO treten in diesem Fall bis zur Rechtswirkungen des § 210 InsO treten in diesem Fall bis zur Grenze dolosen Verhaltens, Arglist oder erkennbar ausreichen-Grenze dolosen Verhaltens, Arglist oder erkennbar ausreichen-der Masse ein (BGH ZInsO 2006, 541).der Masse ein (BGH ZInsO 2006, 541).

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

3. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung3. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 49 InsO§ 49 InsO

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.abgesonderten Befriedigung berechtigt.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Aus §§ 10 bis 14 ZVG folgt, wer absonderungsberechtigt ist, in Aus §§ 10 bis 14 ZVG folgt, wer absonderungsberechtigt ist, in welchem Umfang und Rang die Berechtigten zu befriedigen welchem Umfang und Rang die Berechtigten zu befriedigen sind.sind.

Die Realisierung des Absonderungsrechts geschieht durch Die Realisierung des Absonderungsrechts geschieht durch Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung, die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung, die grundsätzlich vor oder während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich vor oder während des Insolvenzverfahrens betrieben werden können, sofern es sich um einen Gläubiger betrieben werden können, sofern es sich um einen Gläubiger der Rangklassen 1 bis 4 des § 10 ZVG handelt.der Rangklassen 1 bis 4 des § 10 ZVG handelt.

Seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 Seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld Ansprüche auf Hausgeld nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in Wohneigentum nicht mehr der WEG bei der Vollstreckung in Wohneigentum nicht mehr der fünften sondern der fünften sondern der zweiten Rangklassezweiten Rangklasse zugewiesen. zugewiesen.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

§ 10 Abs. 3 S. 1 ZVG bestimmt jedoch eine Mindesthöhe der § 10 Abs. 3 S. 1 ZVG bestimmt jedoch eine Mindesthöhe der Hausgeldforderung der Gemeinschaft der Hausgeldforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie des Rückgriffsanspruchs eines Wohnungseigentümer sowie des Rückgriffsanspruchs eines einzelnen Wohnungs-eigentümers als Voraussetzung für die einzelnen Wohnungs-eigentümers als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung des Anspruchs in Rangklasse 2.Zwangsvollstreckung des Anspruchs in Rangklasse 2.

Nach der Freigabe des Wohnungseigentums durch Insolvenz-Nach der Freigabe des Wohnungseigentums durch Insolvenz-verwalter kann die Gemeinschaft aus einem obsiegenden Titel verwalter kann die Gemeinschaft aus einem obsiegenden Titel die Zwangsversteigerung der WE betreiben, aus der sie gem. § die Zwangsversteigerung der WE betreiben, aus der sie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Rangklasse 2 zu befriedigen ist.10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Rangklasse 2 zu befriedigen ist.

DerlederDerleder (ZWE 2008, 13, 20) billigt der Gemeinschaft wegen (ZWE 2008, 13, 20) billigt der Gemeinschaft wegen eines Zahlungstitels, den sie vor Eröffnung des Insolvenz-eines Zahlungstitels, den sie vor Eröffnung des Insolvenz-verfahrens gegen den Schuldner erwirkt hat, aus § 10 Abs. 1 verfahrens gegen den Schuldner erwirkt hat, aus § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG ein Absonderungsrecht zu, dass eine Nr. 2, Abs. 3 ZVG ein Absonderungsrecht zu, dass eine Zwangs-versteigerung des WE auch ohne Freigabe ermöglicht.Zwangs-versteigerung des WE auch ohne Freigabe ermöglicht.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

BGH BGH v 18.2.2004 – XII ZR 196/99, ZInsO 2004, 340 v 18.2.2004 – XII ZR 196/99, ZInsO 2004, 340

LeitsätzeLeitsätze

1. Das Vollstreckungsverbot des 1. Das Vollstreckungsverbot des § 7 Abs. 3 S. 1 GesO findet findet entsprechend entsprechend § 47 KO keine Anwendung, wenn ein dinglich keine Anwendung, wenn ein dinglich gesicherter Gläubiger die Zwangsvollstreckung in eine gesicherter Gläubiger die Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache betreibt. Daher kann auf Antrag eines unbewegliche Sache betreibt. Daher kann auf Antrag eines Grundpfandgläubigers ein Grundstück unter Zwangsverwaltung Grundpfandgläubigers ein Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt werden.gestellt werden.

2. Wird nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsver-2. Wird nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsver-fahrens die Zwangsvollstreckung über ein Grundstück fahrens die Zwangsvollstreckung über ein Grundstück angeordnet, verlieren dadurch weder das Grundstück noch angeordnet, verlieren dadurch weder das Grundstück noch auch die aus ihm zu ziehenden Mieten ihre auch die aus ihm zu ziehenden Mieten ihre Massezugehörigkeit. Sie bilden vielmehr eine Sondermasse Massezugehörigkeit. Sie bilden vielmehr eine Sondermasse innerhalb der Gesamt-vollstreckung, die ausschließlich der innerhalb der Gesamt-vollstreckung, die ausschließlich der Verwaltung des Zwangs-verwalters unterliegt. Verwaltung des Zwangs-verwalters unterliegt.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen gehen Die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen gehen deshalb den Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes deshalb den Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes vor. Somit erstreckt sich das Aufrechnungsverbot des vor. Somit erstreckt sich das Aufrechnungsverbot des § 7 Abs. 5 GesO auch auf die Mietforderungen, die von der auch auf die Mietforderungen, die von der Zwangsverwal-tung erfasst werden.Zwangsverwal-tung erfasst werden.

3. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlischt die 3. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlischt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters. Er kann Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters. Er kann diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass er den diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

..

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Zahlungspflichten des Insolvenzverwalters

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

I. Übergang des Verwaltungs- und VerfügungsrechtsI. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Wohnungseigentum des und Verfügungsbefugnisse über das Wohnungseigentum des insolventen Wohnungseigentümers auf den Insolvenzverwalter insolventen Wohnungseigentümers auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 1986, 3206, 3208).über (BGH NJW 1986, 3206, 3208).

- Der Insolvenzverwalter rückt als Träger der Rechte und - Der Insolvenzverwalter rückt als Träger der Rechte und Pflich-ten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers in Pflich-ten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers in dessen Rechtsstellung ein. Er wird aber nicht Eigentümer der dessen Rechtsstellung ein. Er wird aber nicht Eigentümer der Immobilie.Immobilie.

II. Beiträge zur Lasten- und KostentragungII. Beiträge zur Lasten- und Kostentragung

- Wer schuldet die Lasten (Wohngeld pp)?- Wer schuldet die Lasten (Wohngeld pp)?- Nach h.M. ist danach zu unterscheiden, wann ein Anspruch - Nach h.M. ist danach zu unterscheiden, wann ein Anspruch fällig geworden ist (Fälligkeitstheorie).fällig geworden ist (Fälligkeitstheorie).

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

1. Beiträge zur Lasten- und Kostentragung, die 1. Beiträge zur Lasten- und Kostentragung, die nachnach Eröffnung Eröffnung fällig werden, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 fällig werden, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diese hat Insolvenzverwalter vorrangig aus der Masse zu InsO). Diese hat Insolvenzverwalter vorrangig aus der Masse zu befriedigen (BGH NJW 1989, 3018; OLG Düsseldorf ZIP 2007, befriedigen (BGH NJW 1989, 3018; OLG Düsseldorf ZIP 2007, 687; OLG Köln NZI 2008, 377; LG Koblenz v 5.6.2008 – 2 S 687; OLG Köln NZI 2008, 377; LG Koblenz v 5.6.2008 – 2 S 15/08).15/08).

2. Beiträge zur Lasten- und Kostentragung, die 2. Beiträge zur Lasten- und Kostentragung, die vorvor Eröffnung Eröffnung fällig geworden sind, sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). fällig geworden sind, sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Diese sind zur Tabelle anzumelden und mit der Insolvenzquote Diese sind zur Tabelle anzumelden und mit der Insolvenzquote zu befriedigen.zu befriedigen.

3. Beitragsforderungen auf Grund eines vor Verfahrenser-3. Beitragsforderungen auf Grund eines vor Verfahrenser-öffnung beschlossenen Wirtschaftsplans bleiben einfache öffnung beschlossenen Wirtschaftsplans bleiben einfache Insolvenzforderungen, auch wenn die Wohnungseigentümer Insolvenzforderungen, auch wenn die Wohnungseigentümer nach Verfahrenseröffnung die Jahresabrechnung durch Be-nach Verfahrenseröffnung die Jahresabrechnung durch Be-schluss genehmigen (BGH NJW 1994, 1866).schluss genehmigen (BGH NJW 1994, 1866).

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4. Behandlung von Wohngeldforderungen auf Grund eines 4. Behandlung von Wohngeldforderungen auf Grund eines Jahreswirtschaftsplans bei Insolvenz des Wohnungseigen-Jahreswirtschaftsplans bei Insolvenz des Wohnungseigen-tümers und zeitgleicher Zwangsverwaltungtümers und zeitgleicher Zwangsverwaltung

OLG OLG Köln v 15.11.2007 – 16 Wx 100/07, NZI 2008, 377Köln v 15.11.2007 – 16 Wx 100/07, NZI 2008, 377

LeitsätzeLeitsätze

1. Wohngeldforderungen aufgrund eines Jahres-Wirtschafts-1. Wohngeldforderungen aufgrund eines Jahres-Wirtschafts-plans werden in der Regel monatlich fällig und nicht schon mit plans werden in der Regel monatlich fällig und nicht schon mit Beschluss über den Wirtschaftsplan Beschluss über den Wirtschaftsplan (Rn.11)..

2. Eine zeitgleich neben dem Insolvenzverfahren bestehenden 2. Eine zeitgleich neben dem Insolvenzverfahren bestehenden Zwangsverwaltung über eine zum Wohnungs- bzw. Teileigen-Zwangsverwaltung über eine zum Wohnungs- bzw. Teileigen-tum gehörende Einheit hat keinen Einfluss auf die grundsätz-tum gehörende Einheit hat keinen Einfluss auf die grundsätz-liche Haftung des Eigentümers für Wohngeldforderungen liche Haftung des Eigentümers für Wohngeldforderungen (Rn.13)..

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zu LS 2:zu LS 2:

Anordnung der Zwangsverwaltung gem. §§ 146 ff. ZVG hat zur Anordnung der Zwangsverwaltung gem. §§ 146 ff. ZVG hat zur Folge, dass Zwangsverwalter zugunsten des Gläubigers die Folge, dass Zwangsverwalter zugunsten des Gläubigers die Nutzungen des Grundstücks zieht und daraus die Kosten Nutzungen des Grundstücks zieht und daraus die Kosten bestreitet (§ 155 ZVG).bestreitet (§ 155 ZVG).Daneben bleibt Haftung des Schuldners bzw. nach dessen Daneben bleibt Haftung des Schuldners bzw. nach dessen Insolvenz die des Insolvenzverwalters bestehen.Insolvenz die des Insolvenzverwalters bestehen.

Siehe dazu auch Siehe dazu auch DrasdoDrasdo NZI 2008, 379: NZI 2008, 379:

Können Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft Können Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch Zwangsverwalter befriedigt werden, hat für die nicht durch Zwangsverwalter befriedigt werden, hat für die Differenz die Masse (Insolvenzverwalter) einzustehen.Differenz die Masse (Insolvenzverwalter) einzustehen.Voraussetzung hierfür sei, dass Anspruch der WE-Gemein-Voraussetzung hierfür sei, dass Anspruch der WE-Gemein-schaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde.schaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde.

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5. Gemeinschaft kann die 5. Gemeinschaft kann die vor vor Eröffnung begründeten und Eröffnung begründeten und fälligen Vorschussansprüche auch dann nur als Insolvenz-fälligen Vorschussansprüche auch dann nur als Insolvenz-forderung geltend machen, wenn sie sie auf eine nach der forderung geltend machen, wenn sie sie auf eine nach der Eröffnung des Verfahrens beschlossene Jahresabrechnung Eröffnung des Verfahrens beschlossene Jahresabrechnung stütztstützt

6. Der Beschluss über die Jahresabrechnung begründet jedoch 6. Der Beschluss über die Jahresabrechnung begründet jedoch insoweit erstmalig und originär Ansprüche, als das Abrech-insoweit erstmalig und originär Ansprüche, als das Abrech-nungsergebnis die auf Grund des Wirtschaftsplans geschulde-nungsergebnis die auf Grund des Wirtschaftsplans geschulde-ten Vorschüsse übersteigt (sogen. ten Vorschüsse übersteigt (sogen. AbrechnungsspitzeAbrechnungsspitze). ). Forderungen in Höhe der Abrechnungsspitze sind dann Forderungen in Höhe der Abrechnungsspitze sind dann Masseverbindlichkeiten, wenn die Jahresabrechnung nach Masseverbindlichkeiten, wenn die Jahresabrechnung nach Verfahrenseröffnung beschlossen wurde (BGH NJW 1994, Verfahrenseröffnung beschlossen wurde (BGH NJW 1994, 1866=WE 1994, 210; BGHZ 131m 228=ZMR 1996, 215).1866=WE 1994, 210; BGHZ 131m 228=ZMR 1996, 215).

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OLG OLG München v. 12.3.2007 – 34 Wx 114/06, ZMR 2007, 721München v. 12.3.2007 – 34 Wx 114/06, ZMR 2007, 721

LeitsatzLeitsatz

Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte AbrechnungsspitzeAbrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an BayObLG, FGPrax 1999, 138 = BayObLGZ 1999, 99BayObLG, FGPrax 1999, 138 = BayObLGZ 1999, 99)..

Mit dieser Entscheidung folgt der Senat der sog. Fälligkeits-Mit dieser Entscheidung folgt der Senat der sog. Fälligkeits-theorie.theorie.

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7. Die anteilige Verpflichtung aus einer 7. Die anteilige Verpflichtung aus einer nachnach Eröffnung Eröffnung beschlossenen beschlossenen SonderumlageSonderumlage ist Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 ist Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.Abs. 1 Nr. 1 InsO.Grund: Grund: Durch einen solchen (Mehrheits)Beschluss werden erstmals Durch einen solchen (Mehrheits)Beschluss werden erstmals Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer begründet (BGH NJW Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer begründet (BGH NJW 1989, 3018 zur KO; offengelassen von BGH NJW-RR 2002, 1198 zur 1989, 3018 zur KO; offengelassen von BGH NJW-RR 2002, 1198 zur InsO; OLG Köln aaO Rdn. 30 zur InsO; AG Moers NZM 2007, 51).InsO; OLG Köln aaO Rdn. 30 zur InsO; AG Moers NZM 2007, 51).

OLG OLG Köln (aaO): Masseschuld ist danach auch eine Umlage, die eine Köln (aaO): Masseschuld ist danach auch eine Umlage, die eine Ausfallhaftung wegen der Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ausfallhaftung wegen der Zahlungsunfähigkeit des insolventen Schuldners vorsieht (so auch BGH NJW 1989, 30118; ebenso KG Schuldners vorsieht (so auch BGH NJW 1989, 30118; ebenso KG WE 2001, 9).WE 2001, 9).Grund:Grund: Beschluss über Erhebung zur Sonderumlage ist regelmäßig Beschluss über Erhebung zur Sonderumlage ist regelmäßig durch entsprechende bauliche oder sonstige Maßnahmen zur durch entsprechende bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der Anlage veranlasst. Instandhaltung oder Verbesserung der Anlage veranlasst. Werterhöhung kommt Objekt zugute. Damit wird Werterhöhung kommt Objekt zugute. Damit wird

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Äquivalenzprinzip Rechnung getragen.Äquivalenzprinzip Rechnung getragen.

8. Streitig ist, ob dies auch für 8. Streitig ist, ob dies auch für Sonderumlagen zur Deckung Sonderumlagen zur Deckung rückständiger Beiträge rückständiger Beiträge gilt, die gilt, die vorvor Verfahrenseröffnung fällig Verfahrenseröffnung fällig waren.waren.a) V. ZS d. BGH (NJW 1989, 3018): Anteilmäßige Verpflichtung a) V. ZS d. BGH (NJW 1989, 3018): Anteilmäßige Verpflichtung eines insolventen Wohnungseigentümers zur Zahlung einer eines insolventen Wohnungseigentümers zur Zahlung einer Umlage, die zur Deckung des insolvenzbedingten Ausfalls Umlage, die zur Deckung des insolvenzbedingten Ausfalls erhoben wird, ist Masseverbindlichkeit.erhoben wird, ist Masseverbindlichkeit.Grund: Grund: Sonderumlage lasse ursprüngliche Verpflichtung Sonderumlage lasse ursprüngliche Verpflichtung unberührt. Umlagebeschluss begründe eine neue Schuld unberührt. Umlagebeschluss begründe eine neue Schuld zusätzlich zum Rückstand. Es finde keine Umwandlung einer zusätzlich zum Rückstand. Es finde keine Umwandlung einer

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einfachen Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit statt.einfachen Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit statt.

b) IX: ZS d. BGH (BGH ZIP 2002, 1043, 1047): b) IX: ZS d. BGH (BGH ZIP 2002, 1043, 1047): Wohnungseigentümer können nicht Insolvenzforderungen der Wohnungseigentümer können nicht Insolvenzforderungen der Gemeinschaft wegen rückständiger Beiträge zur Lasten- und Gemeinschaft wegen rückständiger Beiträge zur Lasten- und Kostentragung durch Beschluss einer Ausfalldeckungsumlage Kostentragung durch Beschluss einer Ausfalldeckungsumlage teilweise in eine Masseforderung umwandeln.teilweise in eine Masseforderung umwandeln.Grund: Grund: Unangemessene Benachteiligung anderer Insolvenz-Unangemessene Benachteiligung anderer Insolvenz-gläubiger. Die Insolvenzmasse erhält für die zu erfüllende anteilige gläubiger. Die Insolvenzmasse erhält für die zu erfüllende anteilige Verpflichtung keine äquivalente Gegenleistung.Verpflichtung keine äquivalente Gegenleistung.

9. Masseunzulänglichkeitsanzeige 9. Masseunzulänglichkeitsanzeige

Problemstellung:Problemstellung:Wie wenn Insolvenzverwalter mangels Masse Wohngeldan-sprüche Wie wenn Insolvenzverwalter mangels Masse Wohngeldan-sprüche nicht befriedigen kann?nicht befriedigen kann?

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OLGOLG Düsseldorf v 28.4.2006 - I-3 Wx 299/05; ZIP 2007, 687 Düsseldorf v 28.4.2006 - I-3 Wx 299/05; ZIP 2007, 687

Leitsätze:Leitsätze:

1. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungs-1. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungs-eigentümers sind Wohngeldverbindlichkeiten, die seit Eröffnung eigentümers sind Wohngeldverbindlichkeiten, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sind, Altmassever-des Insolvenzverfahrens rückständig sind, Altmassever-bindlichkeiten, soweit sie vor Masseunzulänglichkeitsanzeige (bindlichkeiten, soweit sie vor Masseunzulänglichkeitsanzeige (§ 208 InsO) des Insolvenzverwalters begründet wurden. Sie ) des Insolvenzverwalters begründet wurden. Sie können nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (Rn.32)..

2. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene 2. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene Wohngeldschulden sind Neumasseverbindlichkeiten i.S. von Wohngeldschulden sind Neumasseverbindlichkeiten i.S. von § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO, sofern der Insolvenzverwalter , sofern der Insolvenzverwalter die Gegenleistung dadurch in Anspruch genommen hat, dass er die Gegenleistung dadurch in Anspruch genommen hat, dass er über einen längeren Zeitraum - hier viereinhalb Jahre - von der über einen längeren Zeitraum - hier viereinhalb Jahre - von der Möglichkeit der Freigabe der Eigentumswohnung keinen Möglichkeit der Freigabe der Eigentumswohnung keinen Gebrauch gemacht hat Gebrauch gemacht hat (Rn.43)(Rn.45)(Rn.46)..

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3. Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der 3. Neumasseforderungen können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Leistungsklage, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter Leistungsklage, wenn die im Verfahren vom Insolvenzverwalter eingewandte erneute - nach der eingewandte erneute - nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeitsanzeige entstandene - Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und Masseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt und gegebenenfalls bewiesen worden ist. In einem solchen Fall in gegebenenfalls bewiesen worden ist. In einem solchen Fall in Betracht kommende Schadensersatzansprüche nach Betracht kommende Schadensersatzansprüche nach § 61 InsO sind beim Wohnungseigentumsgericht geltend zu machen sind beim Wohnungseigentumsgericht geltend zu machen (Rn.48)(Rn.51)(Rn.53)(Rn.54)(Rn.56)..

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a.A. a.A. LGLG Stuttgart v 23.4.2008 – 10 S 5/07, NZM 2008, 532 Stuttgart v 23.4.2008 – 10 S 5/07, NZM 2008, 532

LeitsatzLeitsatz

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Woh-Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Woh-nungseigentümers begründet die vom Insolvenzverwalter nungseigentümers begründet die vom Insolvenzverwalter unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums einen unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums einen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer-Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer-gemeinschaft wegen entgangenen Hausgeldes weder aus § 61 gemeinschaft wegen entgangenen Hausgeldes weder aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO.InsO noch aus § 60 InsO.

LG Stuttgart : Für Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. LG Stuttgart : Für Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO haftet Insolvenzverwalter nur, wenn sie durch 1 Nr. 2 InsO haftet Insolvenzverwalter nur, wenn sie durch seine Rechtshandlung begründet worden sind.seine Rechtshandlung begründet worden sind.Unterlassene Kündigung kann dazu zählen.Unterlassene Kündigung kann dazu zählen.Nicht aber unterlassene Freigabeerklärung.Nicht aber unterlassene Freigabeerklärung.

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Leistung, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, ist Leistung, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, ist etwas vollkommen anderes als Mitgliedschaft in einer WE-etwas vollkommen anderes als Mitgliedschaft in einer WE-Gemeinschaft.Gemeinschaft.Zwischen WE-Gemeinschaft und Wohnungseigentümer besteht Zwischen WE-Gemeinschaft und Wohnungseigentümer besteht kein Dauerschuldverhältnis im mietrechtlichen Sinne. Wohn-kein Dauerschuldverhältnis im mietrechtlichen Sinne. Wohn-geldzahlungen sind auf Grund der Mitgliedschaft zu erbringen.geldzahlungen sind auf Grund der Mitgliedschaft zu erbringen.Eine Haftung nach § 61 InsO scheidet aus.Eine Haftung nach § 61 InsO scheidet aus.LG Stuttgart lehnt auch Haftung nach § 60 InsO ab. Freigabe LG Stuttgart lehnt auch Haftung nach § 60 InsO ab. Freigabe sei keine haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters, sei keine haftungsbewehrte Pflicht des Insolvenzverwalters, deren Erfüllung Dritte von ihm einfordern können und auf die sie deren Erfüllung Dritte von ihm einfordern können und auf die sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. LG: Keine Abweichung zu OLG Düsseldorf. Dort hatte Verwalter LG: Keine Abweichung zu OLG Düsseldorf. Dort hatte Verwalter 4 1/2 Jahre mit Veräußerung zugewartet.4 1/2 Jahre mit Veräußerung zugewartet.

Siehe aber LG Stuttgart (21. ZK, v. 6.12.2005 – 21 O 473/05).Siehe aber LG Stuttgart (21. ZK, v. 6.12.2005 – 21 O 473/05).Danach soll Verwalter nach § 61 InsO haften.Danach soll Verwalter nach § 61 InsO haften.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Ansprüche wegen anderer Pflichtverstöße, z.B. wegen Unter-Ansprüche wegen anderer Pflichtverstöße, z.B. wegen Unter-lassung einer angemessenen Verwertung des zur Masse ge-lassung einer angemessenen Verwertung des zur Masse ge-hörenden Wohnungseigentums trotz konkret vorhandener Mög-hörenden Wohnungseigentums trotz konkret vorhandener Mög-lichkeiten, kommen aber in Betracht.lichkeiten, kommen aber in Betracht.

Der Schadensersatzanspruch nach Der Schadensersatzanspruch nach § 61 InsO fällt in die fällt in die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG (OLG Düsseldorf NZM 2007, 47). Nach (OLG Düsseldorf NZM 2007, 47). Nach heute herrschender Meinung ist heute herrschender Meinung ist § 43 Abs. 1 WEG weit weit auszulegen (vgl. insbesondere auszulegen (vgl. insbesondere BGH NJW 2002, 3709; ; Weitnauer/Mansel Weitnauer/Mansel a.a.O. Rn. 1 nach § 43 und § 43 Rn. 4 und a.a.O. Rn. 1 nach § 43 und § 43 Rn. 4 und 15 a). Im Zweifel spricht eine Vermutung für die Zuständigkeit 15 a). Im Zweifel spricht eine Vermutung für die Zuständigkeit des Wohnungs-eigentumsgerichts bei allen des Wohnungs-eigentumsgerichts bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfah-rensgegenständen; gemeinschaftsbezogenen Verfah-rensgegenständen; maßgeblich ist allein, ob ein innerer Zusam-menhang der maßgeblich ist allein, ob ein innerer Zusam-menhang der Forderung mit einer wohnungseigentums-rechtlichen Forderung mit einer wohnungseigentums-rechtlichen Angelegenheit bestehtAngelegenheit besteht

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Stellung des Insolvenzverwalters in der Stellung des Insolvenzverwalters in der Eigentümerversammlung (Einladung, Eigentümerversammlung (Einladung,

Stimmrecht, Anfechtungsbefugnis)Stimmrecht, Anfechtungsbefugnis)

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

I. Ladung zur WohnungseigentümerversammlungI. Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung

1. Der Insolvenzverwalter ist zur Wohnungseigentümerver-1. Der Insolvenzverwalter ist zur Wohnungseigentümerver-sammlung zu laden, wenn das Wohnungseigentum zur sammlung zu laden, wenn das Wohnungseigentum zur Insolvenzmasse gehört (BGH DWE 1989, 130).Insolvenzmasse gehört (BGH DWE 1989, 130).Grund:Grund: Während des Insolvenzverfahrens nimmt der Während des Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers wahr (KG WE 1989, 28, 29).Wohnungseigentümers wahr (KG WE 1989, 28, 29).2. Im Falle der 2. Im Falle der FreigabeFreigabe muss deshalb Wohnungsverwalter muss deshalb Wohnungsverwalter wegen der Identifikation der einzuladenden Person prüfen, ob wegen der Identifikation der einzuladenden Person prüfen, ob wirksame Freigabe erfolgt ist.wirksame Freigabe erfolgt ist.- Liegt eine wirksame Freigabe vor, sollte Eigentümergemein-- Liegt eine wirksame Freigabe vor, sollte Eigentümergemein-schaft diese beachten und dem Wohnungseigentümer sein schaft diese beachten und dem Wohnungseigentümer sein Stimmrecht belassen. Stimmrecht belassen. - Wohnungsverwalter sollte in diesem Fall Eigentümer zur - Wohnungsverwalter sollte in diesem Fall Eigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung laden.Wohnungseigentümerversammlung laden.

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3. Die unterlassene Ladung des Insolvenzverwalters zur 3. Die unterlassene Ladung des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung führt nicht zur Nichtigkeit der in dieser Gläubigerversammlung führt nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse, sondern begründet nur Versammlung gefassten Beschlüsse, sondern begründet nur deren Anfechtbarkeit (OLG Hamm ZMR 2004, 773).deren Anfechtbarkeit (OLG Hamm ZMR 2004, 773).

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

II. Teilnahmerecht des Insolvenzverwalters an WE-Versam-mlungenII. Teilnahmerecht des Insolvenzverwalters an WE-Versam-mlungen

1. Der Insolvenzverwalter hat ein vom Wohnungseigentümer 1. Der Insolvenzverwalter hat ein vom Wohnungseigentümer abgeleitetes Mitverwaltungsrecht hinsichtlich des gemein-schaftlichen abgeleitetes Mitverwaltungsrecht hinsichtlich des gemein-schaftlichen Wohnungseigentums; keine dingliche Berechtigung. Wohnungseigentums; keine dingliche Berechtigung.

2. Ihm steht ein Teilnahmerecht kraft Gesetzes zu (§ 80 InsO), dass das 2. Ihm steht ein Teilnahmerecht kraft Gesetzes zu (§ 80 InsO), dass das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers insoweit verdrängt. Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers insoweit verdrängt.

III. Stimmrecht in der WohnungseigentümerversammlungIII. Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung

1. Der Insolvenzverwalter nimmt während des eröffneten Verfahrens das 1. Der Insolvenzverwalter nimmt während des eröffneten Verfahrens das Stimmrecht des Wohnungseigentümers wahr.Stimmrecht des Wohnungseigentümers wahr.

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

2. Das Stimmverbot des Wohnungseigentümers berührt nicht 2. Das Stimmverbot des Wohnungseigentümers berührt nicht das Stimmrecht des Insolvenzverwalters, weil dieser nicht als das Stimmrecht des Insolvenzverwalters, weil dieser nicht als Interessenvertreter des Wohnungseigentümers anzusehen ist Interessenvertreter des Wohnungseigentümers anzusehen ist (BayObLG NZM 1999, 132; (BayObLG NZM 1999, 132; Bärmann/Pick/MerleBärmann/Pick/Merle, WEG, § 25 , WEG, § 25 Rdn. 139). Dieser übt Stimmrecht als Organ der Rechtspflege Rdn. 139). Dieser übt Stimmrecht als Organ der Rechtspflege selbständig, im eigenen Namen und aus eigenem Recht aus.selbständig, im eigenen Namen und aus eigenem Recht aus.

IV. Stimmverbot des Insolvenzverwalters in der Woh-IV. Stimmverbot des Insolvenzverwalters in der Woh-nungseigentümerversammlungnungseigentümerversammlung

Ist der Insolvenzverwalter von einem Stimmverbot betroffen, Ist der Insolvenzverwalter von einem Stimmverbot betroffen, steht insolventem Wohnungseigentümer kein subsidiäres steht insolventem Wohnungseigentümer kein subsidiäres Stimmrecht zu (Stimmrecht zu (Bärmann/Pick/Merle,Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 25 Rdn. 139). WEG, § 25 Rdn. 139).

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Umgang des WEG-Verwalters mit dem Umgang des WEG-Verwalters mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter

Freigabe des Objektes durch den Freigabe des Objektes durch den InsolvenzverwalterInsolvenzverwalter

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Freigabe des Objektes durch den Freigabe des Objektes durch den InsolvenzverwalterInsolvenzverwalter

I. Zulässigkeit der FreigabeI. Zulässigkeit der Freigabe

Der Insolvenzverwalter kann das Wohnungseigentum aus der Der Insolvenzverwalter kann das Wohnungseigentum aus der Masse freigeben (§ 32 Abs. 3 InsO), vgl. BGH NJW 2005, 2015.Masse freigeben (§ 32 Abs. 3 InsO), vgl. BGH NJW 2005, 2015.

Dies wird er tun, wenn die Verwertung nicht sinnvoll oder Dies wird er tun, wenn die Verwertung nicht sinnvoll oder möglich erscheint. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen möglich erscheint. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH NJW-RR 2007, Ermessen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1205).1205).Denn:Denn: Zweck der Freigabe ist regelmäßig die Entlastung der Zweck der Freigabe ist regelmäßig die Entlastung der Insolvenzmasse.Insolvenzmasse.

II. ErklärungsempfängerII. Erklärungsempfänger

Die Freigabe ist gegenüber dem Schuldner zu erklären (BGH Die Freigabe ist gegenüber dem Schuldner zu erklären (BGH aaO; BGH v. 7.12.2006 – IX ZR 161/04, Rn. 20).aaO; BGH v. 7.12.2006 – IX ZR 161/04, Rn. 20).

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Freigabe des Objektes durch den Freigabe des Objektes durch den InsolvenzverwalterInsolvenzverwalter

Folge einer unterlassenen Erklärung gegenüber dem Folge einer unterlassenen Erklärung gegenüber dem Wohnungseigentümer ist, dass erst vom Zeitpunkt der Kenntnis Wohnungseigentümer ist, dass erst vom Zeitpunkt der Kenntnis durch Schuldner dessen Zahlungspflicht einsetzt.durch Schuldner dessen Zahlungspflicht einsetzt.

III. Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe?III. Pflicht des Insolvenzverwalters zur Freigabe?

LGLG Koblenz v 5.6.2008 -2 S 15/08:Koblenz v 5.6.2008 -2 S 15/08:

Insolvenzverwalter trifft keine rechtliche Pflicht, Grundbesitz, der Insolvenzverwalter trifft keine rechtliche Pflicht, Grundbesitz, der hoch belastet ist, freizugeben (siehe aber AG Mannheim ZInsO hoch belastet ist, freizugeben (siehe aber AG Mannheim ZInsO 205, 280).205, 280).

Wie aber, wenn Verwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt?Wie aber, wenn Verwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt?

Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.

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Siehe einerseitsSiehe einerseits OLGOLG Düsseldorf v 28.4.2006 - I-3 Wx 299/05; ZIP 2007, 687 Düsseldorf v 28.4.2006 - I-3 Wx 299/05; ZIP 2007, 687und andererseitsund andererseits LGLG Stuttgart v. 23.4.2008 – 10 S 5/07, NZM 2008, 532 Stuttgart v. 23.4.2008 – 10 S 5/07, NZM 2008, 532

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IV. Rechtsfolge der FreigabeIV. Rechtsfolge der Freigabe

1. Mit der Freigabe erlischt der Insolvenzbeschlag an der 1. Mit der Freigabe erlischt der Insolvenzbeschlag an der Wohnung (BGH Rpfleger 2006, 253).Wohnung (BGH Rpfleger 2006, 253).

2. Das Wohnungseigentum geht mit ex nunc-Wirkung in das 2. Das Wohnungseigentum geht mit ex nunc-Wirkung in das insolvenzbeschlagfreie Vermögen des Schuldners über. insolvenzbeschlagfreie Vermögen des Schuldners über. Schuldner erlangt insoweit wieder Verwaltungs- und Schuldner erlangt insoweit wieder Verwaltungs- und Verfügungsrecht.Verfügungsrecht.Gleichzeitig erlangt der Wohnungseigentümer die Befugnis mit Gleichzeitig erlangt der Wohnungseigentümer die Befugnis mit ex-nunc-Wirkung zurück, Beschlüsse der Wohnungseigen-ex-nunc-Wirkung zurück, Beschlüsse der Wohnungseigen-tümergemeinschaft anzufechten (OLG Hamm, ZMR 2004, tümergemeinschaft anzufechten (OLG Hamm, ZMR 2004, 773=NZM 2004, 586).773=NZM 2004, 586).

....

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- Dies bedeutet, dass ein nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens - Dies bedeutet, dass ein nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens von dem Insolvenzschuldner (WE) gestellter Antrag auf von dem Insolvenzschuldner (WE) gestellter Antrag auf Anfechtung von WE-Beschlüssen unwirksam ist. Er kann die Anfechtung von WE-Beschlüssen unwirksam ist. Er kann die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungs-eigentum wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungs-eigentum nach Fristablauf freigibt. nach Fristablauf freigibt.

3. Nach Freigabe muss der Insolvenzverwalter aus der 3. Nach Freigabe muss der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse keine Beiträge zur Lasten- und Kostentragung an Insolvenzmasse keine Beiträge zur Lasten- und Kostentragung an die Gemeinschaft zahlen, die die Gemeinschaft zahlen, die nach nach der Freigabe fällig werden (str.).der Freigabe fällig werden (str.).

4. Wegen dieser Beträge kann die Gemeinschaft nur noch den 4. Wegen dieser Beträge kann die Gemeinschaft nur noch den insolventen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen (KG NZM insolventen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen (KG NZM 2004, 383, 384; LG Kassel ZIP 2007, 2370). Dieser haftet mit 2004, 383, 384; LG Kassel ZIP 2007, 2370). Dieser haftet mit seinem insolvenzfreien Vermögen für die Verbindlichkeiten (LG seinem insolvenzfreien Vermögen für die Verbindlichkeiten (LG Koblenz v. 5.6.2008 – 2 S 15/08).Koblenz v. 5.6.2008 – 2 S 15/08).

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5. Nach der Freigabe kann die Gemeinschaft aus einem 5. Nach der Freigabe kann die Gemeinschaft aus einem obsiegenden Titel die Zwangsversteigerung der WE betreiben, obsiegenden Titel die Zwangsversteigerung der WE betreiben, aus der sie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Rangklasse 2 zu aus der sie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Rangklasse 2 zu befriedigen ist (Erst seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 befriedigen ist (Erst seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach § 26.3.2007 (BGBl I S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in Wohneigentum nicht mehr der fünften sondern der zweiten Wohneigentum nicht mehr der fünften sondern der zweiten Rangklasse zugewiesen).Rangklasse zugewiesen).DerlederDerleder (ZWE 2008, 13, 20) billigt der Gemeinschaft wegen (ZWE 2008, 13, 20) billigt der Gemeinschaft wegen eines Zahlungstitels, den sie vor Eröffnung des eines Zahlungstitels, den sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erwirkt hat, aus § 10 Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner erwirkt hat, aus § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG ein Absonderungsrecht zu, dass eine Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG ein Absonderungsrecht zu, dass eine Zwangsversteigerung des WE auch ohne Freigabe ermöglicht.Zwangsversteigerung des WE auch ohne Freigabe ermöglicht.

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6. Etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der freigegeben 6. Etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der freigegeben Wohnung fallen als Neuerwerb (§ 35 InsO) in die Masse (BGH Wohnung fallen als Neuerwerb (§ 35 InsO) in die Masse (BGH NZI 2009, 382).NZI 2009, 382).

7. 7. Problem:Problem: Wer haftet für Wer haftet für rückständigerückständige Beitragsschulden, die Beitragsschulden, die während der Dauer des Insolvenzbeschlags – bis zum Zeitpunkt während der Dauer des Insolvenzbeschlags – bis zum Zeitpunkt der Freigabe - entstanden oder fällig geworden sind?der Freigabe - entstanden oder fällig geworden sind?

Der Wohnungseigentümer oder die Masse?Der Wohnungseigentümer oder die Masse?

LG LG Kassel v 12.4.2007 – 3 T 30/07, ZIP 2007, 2370:Kassel v 12.4.2007 – 3 T 30/07, ZIP 2007, 2370:Es haftet die Masse. Freigabe wirkt nur für die Zukunft (str.);Es haftet die Masse. Freigabe wirkt nur für die Zukunft (str.);ebenso ebenso LG LG Stuttgart NZI 2008, 442.Stuttgart NZI 2008, 442.

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8. Zur Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO8. Zur Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO

AGAG Wedding v. 16.5.2008 – 15a C 36/08 -, ZMR 2008, 751 Wedding v. 16.5.2008 – 15a C 36/08 -, ZMR 2008, 751

LeitsätzeLeitsätze (1) Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines (1) Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines

Wohnungseigentümers einschließlich der Anordnung der Wohnungseigentümers einschließlich der Anordnung der Zwangsverwaltung der Wohnung haftet der Insolvenzverwalter Zwangsverwaltung der Wohnung haftet der Insolvenzverwalter persönlich dem Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" persönlich dem Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" als Massegläubiger, wenn er Masseverbindlichkeiten als Massegläubiger, wenn er Masseverbindlichkeiten begründet, Mieten einzieht, die Wohnung nicht freigibt und begründet, Mieten einzieht, die Wohnung nicht freigibt und (rückständige) Wohngelder gleichwohl nicht oder nicht voll aus (rückständige) Wohngelder gleichwohl nicht oder nicht voll aus der Insolvenzmasse zahlen kann.der Insolvenzmasse zahlen kann.

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(2) Der Zwangsverwalter kann die Gemeinschaft hinsichtlich der (2) Der Zwangsverwalter kann die Gemeinschaft hinsichtlich der Wohngeldschulden nicht auf die privilegierte Zwangsver-Wohngeldschulden nicht auf die privilegierte Zwangsver-steigerung nach steigerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verweisen. verweisen.

(3) Die Schadenersatzpflicht läuft in zeitlicher Hinsicht ab (3) Die Schadenersatzpflicht läuft in zeitlicher Hinsicht ab Aufhebung der Zwangsverwaltung bis zur Freigabe des Aufhebung der Zwangsverwaltung bis zur Freigabe des Wohnungseigentums.Wohnungseigentums.

Nimmt der Insolvenzverwalter Mieten aus dem Dauer-Nimmt der Insolvenzverwalter Mieten aus dem Dauer-schuldverhältnis „vermietetes Wohnungseigentum“ in Anspruch, schuldverhältnis „vermietetes Wohnungseigentum“ in Anspruch, hat er Einfluss auf die Entstehung der Forderung gegen die hat er Einfluss auf die Entstehung der Forderung gegen die Insolvenzmasse, vgl. §§ 209 Abs. 2 Nr. 3, 90 Abs. 2 InsO.Insolvenzmasse, vgl. §§ 209 Abs. 2 Nr. 3, 90 Abs. 2 InsO.

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9. Wohngeldschulden und Restschuldbefreiung9. Wohngeldschulden und Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung erfasst nur Insolvenzforderungen, d.h. Restschuldbefreiung erfasst nur Insolvenzforderungen, d.h. Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§§ 301 Abs. 1, 38 InsO).Insolvenzverfahrens begründet sind (§§ 301 Abs. 1, 38 InsO).

Masseverbindlichkeiten werden nicht von der Restschuld-Masseverbindlichkeiten werden nicht von der Restschuld-befreiung erfasst. Deshalb macht es Sinn, solche Forderungen befreiung erfasst. Deshalb macht es Sinn, solche Forderungen ggfls. titulieren zu lassen.ggfls. titulieren zu lassen.

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V. Dereliktion des Wohnungseigentums durch Schuldner V. Dereliktion des Wohnungseigentums durch Schuldner nach Freigabe gem. § 928 BGB?nach Freigabe gem. § 928 BGB?

Es ist streitig, ob der Schuldner sein Wohnungs- und Teilei-Es ist streitig, ob der Schuldner sein Wohnungs- und Teilei-gentum nach Maßgabe des § 928 BGB aufgeben kann.gentum nach Maßgabe des § 928 BGB aufgeben kann.Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ist dies Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (vgl. BayOBlG NJW 1991, 1962; OLG Celle MDR nicht möglich (vgl. BayOBlG NJW 1991, 1962; OLG Celle MDR 2004, 29).2004, 29).

siehe auchsiehe auch

KGKG Berlin v.12.11.1987 - 16 U 1465/87, OLGZ 1988, 355-360 Berlin v.12.11.1987 - 16 U 1465/87, OLGZ 1988, 355-360 LeitsatzLeitsatz

1. Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann aus der 1. Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann aus der Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen nicht dadurch Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen nicht dadurch ausscheiden, dass er seinen Miteigentumsanteil nach ausscheiden, dass er seinen Miteigentumsanteil nach BGB § 928 Abs 1 aufgibt. Eine entsprechende gegenüber dem aufgibt. Eine entsprechende gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Verzichtserklärung ist unwirksam. Wird Grundbuchamt abgegebene Verzichtserklärung ist unwirksam. Wird der Verzicht auf das Miteigentum am Grundstück dennoch in das der Verzicht auf das Miteigentum am Grundstück dennoch in das Grundbuch eingetragen, so wird dieses insoweit unrichtig.Grundbuch eingetragen, so wird dieses insoweit unrichtig.

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2. Der andere Miteigentümer kann nicht nach 2. Der andere Miteigentümer kann nicht nach BGB § 894, sondern , sondern sowohl nach sowohl nach BGB § 242 als auch nach als auch nach BGB § 1004 Berichtigung des Berichtigung des Grundbuchs in der Weise verlangen, dass derjenige, der auf seinen Grundbuchs in der Weise verlangen, dass derjenige, der auf seinen Miteigentumsanteil unwirksam verzichtet hat, die Löschung der Miteigentumsanteil unwirksam verzichtet hat, die Löschung der Eintragung des Verzichts im Grundbuch bewilligt und beantragt.Eintragung des Verzichts im Grundbuch bewilligt und beantragt.

Begründung:Begründung:

Die besondere Ausgestaltung des Miteigentums in der Form des Die besondere Ausgestaltung des Miteigentums in der Form des Wohnungseigentums besteht darin, dass mit dem Wohnungseigentums besteht darin, dass mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem insbesondere das Grundstück gehört (insbesondere das Grundstück gehört (§ 1 Abs. 5 WEG) , das ) , das Sondereigentum mit einer Wohnung oder mit nicht zu Sondereigentum mit einer Wohnung oder mit nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden wird (Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden wird (§ 1 Abs. 2, 3 WEG). Der Inhalt des Sondereigentums wiederum ). Der Inhalt des Sondereigentums wiederum wird von der gesetzlichen Regelung des Gemeinschafts-wird von der gesetzlichen Regelung des Gemeinschafts-verhältnisses gemäß verhältnisses gemäß §§ 10 ff. WEG und den gemäß § 10 Abs. 1, 2 und den gemäß § 10 Abs. 1, 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 WEG in Abweichung davon zum Inhalt des i.V.m. § 5 Abs. 4 WEG in Abweichung davon zum Inhalt des Sondereigentums gemachten Vereinbarungen der Wohnungseigen-Sondereigentums gemachten Vereinbarungen der Wohnungseigen-tümer über ihr Verhältnis untereinander geprägt.tümer über ihr Verhältnis untereinander geprägt.

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Mit dem Wohnungseigentum sind im Rahmen eines gesetzlich Mit dem Wohnungseigentum sind im Rahmen eines gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungsei-begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungsei-gentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 gentümer untereinander verbunden, insbesondere die sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung, die gemeinschaftlichen Lasten Abs. 2 WEG ergebende Verpflichtung, die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten anteilig zu tragen. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene und Kosten anteilig zu tragen. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist sichergestellt, dass dieses Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist sichergestellt, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. gesetzliche Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. Durch die Dereliktion eines Wohnungseigentums, die einer Teilaufhe-Durch die Dereliktion eines Wohnungseigentums, die einer Teilaufhe-bung der Gemeinschaft gleichkäme, würde dieser das Wohnungs-bung der Gemeinschaft gleichkäme, würde dieser das Wohnungs-eigentum prägende Grundsatz durchbrochen. Der das Eigentum eigentum prägende Grundsatz durchbrochen. Der das Eigentum aufgebende Wohnungseigentümer würde sich nicht nur den mit aufgebende Wohnungseigentümer würde sich nicht nur den mit Grundeigentum verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Grundeigentum verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entziehen, was das Gesetz mit der Vorschrift des § 928 BGB in Kauf entziehen, was das Gesetz mit der Vorschrift des § 928 BGB in Kauf nimmt (vgl. BayObLGZ 1983, 85/88 = Rpfleger 1983, 308), sondern nimmt (vgl. BayObLGZ 1983, 85/88 = Rpfleger 1983, 308), sondern auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen auch den mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungs-Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungs-eigentümer. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Weil diese Verpflich-eigentümer. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Weil diese Verpflich-tungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, also tungen unmittelbar mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, also nicht ohne dieses weiter bestehen, können sie nur dadurch aufrecht-nicht ohne dieses weiter bestehen, können sie nur dadurch aufrecht-erhalten werden, daß eine Dereliktion von Wohnungseigentum nicht erhalten werden, daß eine Dereliktion von Wohnungseigentum nicht zugelassen wird.zugelassen wird.