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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2018 Ausgegeben zu Saarbrücken, 15. Februar 2018 Nr. 6 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die ö entliche Berufsvertretung, die BerufspÀichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologi- schen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psycho- therapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heil- berufekammergesetz – SHKG –). Vom 30. Januar 2018 .......................................... 70 3. Änderung der Richtlinien für das Startkapital-Programm des Saarlandes .......................... 91 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Stellenausschreibungen der Deutschen Rentenversicherung Saarland ............................... 91 Stellenausschreibungen der Staatskanzlei ..................................................... 91

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Am ts b la t t d e s S a a rla n d e sHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I

2018 Ausgegeben zu Saarbrücken, 15. Februar 2018 Nr. 6

InhaltSeite

A. Amtliche Texte

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die ö entliche Berufsvertretung, die BerufspÀichten,die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologi-schen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psycho-therapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heil-berufekammergesetz – SHKG –). Vom 30. Januar 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

3. Änderung der Richtlinien für das Startkapital-Programm des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes

Stellenausschreibungen der Deutschen Rentenversicherung Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Stellenausschreibungen der Staatskanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201870

A. Amtliche Texte

Gesetze

35 Bekanntmachung der Neufassungdes Gesetzes über die ö entliche Berufsver tretung,

die BerufspÀichten, die Weiterbildung und dieBerufsger ichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen,Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen

Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen undKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/

-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnenund Apotheker /Apothekerinnen im Saar land(Saar ländisches Heilberufekammergesetz –

SHKG –)

Vom 30. Januar 2018

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-rung des Saarländischen Heilberufekammergesetzesvom 14. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012) wirdnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die öf-fentliche Berufsvertretung, die BerufspÀichten, dieWeiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit derÄrzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psycho-logischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnenund Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen undApotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländi-sches Heilberufekammergesetz – SHKG –) in der seitdem 28. Oktober 2016 geltenden Fassung bekannt ge-macht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. Die Bekanntmachung der Neufassung des Geset-zes vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190),

2. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenenArtikel 35 des Gesetzes vom 19. November 2008(Amtsbl. S. 1930, 1939),

3. den am 30. November 2012 in Kraft getretenen Ar-tikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amts-bl. I S. 437, 444),

4. den am 4. Dezember 2015 in Kraft getretenen Arti-kel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (Amts-bl. I S. 880, 882),

5. den am 28. Oktober 2016 in Kraft getretenen Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016(Amtsbl. I S. 1012, 1013).

Saarbrücken, den 30. Januar 2018

Die Minister in für Soziales, Gesundheit,Frauen und Familie

Bachmann

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel

Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern;Versorgungswerke (§§ 1-15)

§ 1 Kammern§ 2 Kammermitglieder§ 3 MeldepÀicht, Erhebung und Verarbeitung von

Daten§ 4 Aufgaben der Kammern§ 5 Ethikkommissionen§ 6 Versorgungswerke§ 7 Aufsichtsmittel§ 8 Organe§ 9 Vertreterversammlung§ 10 Wahl der Vertreterversammlung§ 11 Verlust und WiederauÀeben von Wahlrecht und

Wählbarkeit§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlungen§ 13 Kammervorstand§ 14 Satzungen§ 15 Haushaltsplan

Zweites Kapitel

Berufsausübung (§§ 16, 17)

§ 16 BerufspÀichten§ 17 Berufsordnungen

Drittes Kapitel

Weiterbildung (§§ 18-31)

Erster Abschnitt

Allgemeines (§§ 18-24)

§ 18 Gemeinsame Vorschriften§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung§ 21 Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von

Weiterbildungsstätten§ 22 Anerkennungsverfahren§ 23 PÀichten beim Führen der Bezeichnungen§ 24 Weiterbildungsordnungen§ 24a Europäischer Berufsausweis

Zweiter Abschnitt

Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen (§§ 25, 26)

§ 25 Fachrichtungen der Weiterbildung

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§ 26 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung§ 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Dritter Abschnitt

Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen (§§ 27, 28)

§ 27 Fachrichtungen der Weiterbildung§ 28 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Vierter Abschnitt

Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen (§§ 29, 30)

§ 29 Fachrichtungen der Weiterbildung§ 30 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Fünfter Abschnitt

Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen (§ 31)

§ 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang derWeiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

Sechster Abschnitt

Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutenund -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Viertes Kapitel

Ordnungsmaßnahmen

§ 32 Ordnungsmaßnahmen

Fünftes Kapitel

Berufsgerichtsbarkeit (§§ 33-37)

§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren§ 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile§ 34 Errichtung von Berufsgerichten§ 35 Bestellung der Mitglieder§ 36 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes§ 37 Berufsgerichtsordnung

Sechstes Kapitel

Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten/Außerkrafttreten; Übergangsbestim-mungen

Erstes Kapitel

Rechtsstellung, Aufgaben und Organe derKammern; Versorgungswerke

§ 1Kammern

(1) Als ö entliche Berufsvertretungen sind errichtet

1. die Ärztekammer des Saarlandes,

2. die Apothekerkammer des Saarlandes,

3. die Tierärztekammer des Saarlandes.

Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Ab-teilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Ab-teilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermö-gensverwaltung gebildet.

(2) Als ö entliche Berufsvertretung der psychologi-schen Psychotherapeuten/-Psychotherapeutinnen undKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psycho-therapeutinnen wird die Kammer der PsychologischenPsychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten des Saarlandes – Psycho-therapeutenkammer des Saarlandes – errichtet.

(3) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften desö entlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie führenein Dienstsiegel.

(4) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, diesich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigenfür sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.

(5) Die Aufsicht über die Kammern führt das Minis-terium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie(Aufsichtsbehörde).

§ 2Kammermitglieder

(1) Der jeweiligen Kammer gehören als PÀichtmit-glieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischenPsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychothe-rapeutinnen, Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/Tierärztinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeu-tinnenundKinder-undJugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen,denen von der zuständigen Behörde der partielle Zu-gang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeu-ten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zumBeruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-ten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzesvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016(BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung er-ö net wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeitzu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten undErfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworbenwurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können.Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben undihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben,steht der freiwillige Beitritt o en.

(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischenAusbildung nach der Approbationsordnung für Apo-theker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fürpsychologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeuten be¿nden, steht der frei-

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willige Beitritt o en; sie sind weder wahlberechtigtnoch wählbar zu den Organen der Kammer.

(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich die-ses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nurvorübergehend und gelegentlich ausüben und bereitsMitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bun-desrepublik Deutschland sind, werden keine Kammer-mitglieder. Sie sind verpÀichtet, sich bis spätestenszwei Wochen nach Aufnahme einer beruÀichen Tätig-keit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden.Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichenRechte und PÀichten wie Kammerangehörige. § 16 unddie aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowiedas Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes geltenentsprechend.

(3) Mitglieder, die ihre beruÀiche Tätigkeit in ein ande-res Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihreHauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitgliederihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vor-sieht.

(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union oder eines an-deren Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland imRahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Rechtder Europäischen Union ihren Beruf vorübergehendund gelegentlich ausüben, ohne hier eine beruÀicheNiederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaftbefreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlichder Berufsausübung die gleichen Rechte und PÀichtenwie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von§ 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte undFünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 3MeldepÀicht, Erhebung und

Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb vonzwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihrenKammern melden. Veränderungen der beruÀichen Tä-tigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen derjeweiligen Kammer mitzuteilen. Das Nähere, insbe-sondere den Umfang der von den Kammermitgliedernbei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegen-den Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe beieiner Verlegung der Tätigkeit der Kammermitgliederinnerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie dieDauer der Speicherung der Daten über die Kammer-mitglieder, regelt die Meldeordnung nach § 12 Abs. 1Nummer 9. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeich-nis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist derAufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Julieines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Datenverarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllungihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu die-sem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und

Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- undUmsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über be-rufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dür-fen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimm-ten Kammer- oder Berufsangehörigen betri t oder inschwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechendenanderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden undentsprechenden Stellen in einem anderen Land sowieBehörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, be-rufsrechtliche oder disziplinarische PÀichtverletzungenverfolgen, erteilen. Über die Zulässigkeit der Daten-übermittlung entscheiden die Kammern. Im Übrigenbleiben die Vorschriften des Saarländischen Daten-schutzgesetzes unberührt.

(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Er-teilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen undden Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen,Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapo-theke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einertierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständi-gen Behörde unterrichtet; ferner werden der jeweilszuständigen Kammer von der zuständigen BehördeKopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richt-linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22)und der der Meldung beigefügten Dokumente übermit-telt. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden,die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen,Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einerApotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelleoder die VerpÀichtung zur Anzeige einer tierärztlichenHausapotheke, den Entzug der Weiterbildungsbefugnisoder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folgehaben können, hat sie die zuständige Behörde hierüberzu informieren.

(4) Die Kammern können von den zuständigen Be-hörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Er-bringung der Dienstleistung Informationen über dieRechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegenberufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einerBeschwerde über eine Dienstleistung sind die Kam-mern berechtigt, alle für die Durchführung eines Be-schwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auchbei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmit-gliedstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfän-gerin oder den Empfänger der Dienstleistung über dasErgebnis der Beschwerde und im Falle einer berufs-rechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auchdie zuständigen Behörden des Niederlassungsmitglied-staates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden einesanderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungs-erbringung von Kammerangehörigen in diesem Mit-gliedstaat haben die Kammern die zur Durchführungdes Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondereüber das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsge-richtlicher Maßnahmen zu machen.

(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, dieerforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben,zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabeisind die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-gener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/

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EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen beider Verarbeitung personenbezogener Daten und zumfreien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli2002 über die Verarbeitung personenbezogener Datenund den Schutz der Privatsphäre in der elektronischenKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektroni-sche Kommunikation) festgelegt sind.

§ 4Aufgaben der Kammern

(1) Den Kammern obliegen insbesondere folgendeAufgaben:

1. die beruÀichen Belange der Kammermitglieder un-ter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahr-zunehmen,

2. die Kammermitglieder sowie die Berufsangehöri-gen nach § 2 Absatz 2 und 4 zur Erfüllung ihrerBerufspÀichten anzuhalten und deren Einhaltungzu überwachen, soweit nicht bei Beamten die Zu-ständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist,

3. die beruÀiche Fortbildung der Kammermitgliederzu fördern sowie die Weiterbildung der Kammer-mitglieder zu regeln,

4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei denKammermitgliedern beschäftigten Personals zufördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungs-gesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

5. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen undim Veterinärwesen zu fördern,

6. auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermit-glieder zueinander und zu anderen Heil- und Heil-hilfsberufen hinzuwirken,

7. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter denKammermitgliedern und bei die Berufsausübungbetre enden Streitigkeiten zwischen Kammermit-gliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einerBeteiligten zu vermitteln,

8. den ö entlichen Gesundheitsdienst und den öf-fentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seinerAufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheits-berichterstattung des Landes mitzuwirken,

9. die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzge-bung und der Verwaltung zu beraten und zu unter-stützen,

10. im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich denNotfalldienst an sprechstundenfreien Zeiten undsprechstundenfreien Tagen in Abstimmung mit derKassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. mitder Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland si-cherzustellen; dabei ist auf eine wohnortnahe undvernetzte Versorgung zu achten,

11. im tierärztlichen Bereich den Notfalldienst ansprechstundenfreien Tagen sicherzustellen,

12. die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen undbei der Regelung der Dienstbereitschaft auf einewohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,

13. die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerich-te und deren Stellvertreter vorzuschlagen,

14. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sons-tige Bescheinigungen, auch elektronischer Art,sowie quali¿zierte Zerti¿kate oder quali¿zierte At-tributzerti¿kate mit Angaben über die berufsrecht-liche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszu-stellen. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mitHeilberufekammern innerhalb und außerhalb desSaarlandes zusammen zu arbeiten und vorhandeneZerti¿zierungsdiensteanbieter zu nutzen,

15. die Ausstellung und Aktualisierung von Europäi-schen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag.

(2) Die Landesregierung kann den Kammern nach derenAnhörung und innerhalb ihres Aufgabenkreises auchstaatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertra-gen, wenn die Aufgabe durch die Kammern sachge-rechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; dieKammern unterliegen insofern der Fachaufsicht durchdas Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen undFamilie. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungenüber die Kostentragung zu tre en.

(3) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufga-benkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und An-träge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigenAngelegenheiten sollen die Behörden die zuständigeKammer hören.

(4) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätig-keit gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbe-hörde Rechenschaft ab.

(5) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanz-bedarfs von jedem Kammermitglied Beiträge. FürLeistungen, die die Kammern auf Veranlassung oderim Interesse einzelner Kammermitglieder oder Drittererbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nä-here regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (§ 12Abs. 1 Nr. 7).

(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sinddie Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichenoder anderer Heilberufe oder mit Verbänden, die ge-setzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahr-nehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie derBundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaftennach bürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss be-darf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Kammern können Verwaltungsaufgaben ge-meinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen derSchriftform sowie der Zustimmung der jeweiligen Ver-treterversammlungen.

(8) Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlich-tungsstellen zur Klärung von HaftpÀichtfragen einzu-richten.

(9) Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psy-chotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Er-örterung berufsübergreifender Angelegenheiten, ins-

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besondere in den Bereichen der Berufsordnung, derWeiterbildung und der Qualitätssicherung, einen ge-meinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Zusam-menarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interes-senkonÀikten ausgleichend zu wirken und die Organeder Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstüt-zen und zu beraten. Der Beirat ist paritätisch besetztund besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölfMitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendesMitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestensein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eineKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. DieBeiratsmitglieder werden von den jeweiligen Kammer-vorständen auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterver-sammlung berufen. Die Zusammensetzung und die An-zahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt.Mindestens die Hälfte der von der Ärztekammer desSaarlandes entsandten Mitglieder muss überwiegendpsychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beiratgibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eineEthikkommission als unselbständige Einrichtung durchSatzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufga-ben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Ar-tikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. IS. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. DieÄrztekammer des Saarlandes hat eine HaftpÀichtver-sicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus derTätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschlie-ßen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang miteiner klinischen Prüfung (§§ 40, 42 des Arzneimittel-gesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fäl-len, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zurLast fällt, von den SchadensersatzverpÀichtungen frei,die von der HaftpÀichtversicherung nicht gedeckt sind.Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwi-schen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandesgeregelt.

(2) In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:

1. die Aufgaben der Ethikkommission,

2. ihre Zusammensetzung,

3. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unab-hängigkeit und die PÀichten der Mitglieder,

5. die Voraussetzung für ihr Tätigwerden,

6. das Verfahren,

7. die Geschäftsführung,

8. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,

9. die Erhebung von Gebühren zur Deckung vondurch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkom-mission anfallenden Kosten,

10. die Entschädigung der Mitglieder und

11. die Anerkennung von Voten einer Ethikkommissi-on, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hat unddurch jeweiliges Landesrecht gebildet ist.

(3) Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowieder Tierärztekammer des Saarlandes können ebenfallsEthikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1und 2 gelten entsprechend. Die Ärztekammer des Saar-landes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlan-des können eine gemeinsame Ethikkommission bilden.Durch Satzung ist festzulegen, bei welcher der beidenKammern die gemeinsame Ethikkommission errichtetwird; die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung derVertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlan-des und der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.

§ 6Versorgungswerke

(1) Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungs-einrichtungen nach Maßgabe einer besonderen Satzungfür die Kammermitglieder und deren Familienangehö-rige scha en oder sich zu diesem Zweck zu gemein-samen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufeim Saarland zusammenschließen. Die Satzung überdas Versorgungswerk ist von der Aufsichtsbehördezu genehmigen, wenn die Satzung die Voraussetzun-gen festlegt, die für eine Befreiung der Mitglieder vonder gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassungerforderlich sind.

(2) Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung ei-ner Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigtenAnwesenden der Vertreterversammlung bedarf, tri tinsbesondere Regelungen über

1. die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahlund Amtsdauer von Organen des Versorgungswer-kes sowie dessen gerichtliche und außergerichtli-che Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetz-lichen Vorschriften geregelt ist,

2. den Beginn und das Ende der PÀichtmitgliedschaftsowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnah-men und Befreiungen von der PÀichtmitgliedschaftzulässig sind,

3. die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere imAnschluss an eine beendete PÀichtmitgliedschaftin der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zu-lässig ist,

4. die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaftennach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestocktwerden können,

5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,

6. die MitwirkungspÀicht der Mitglieder, Beginn undEnde der BeitragspÀicht, das Beitragsfestsetzungs-verfahren sowie die Fälligkeit der Beiträge,

7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitrags-befreiungen, die in besonderen Lebenssituationengewährt werden können,

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8. die Voraussetzungen und die Höhe eventuellerSäumniszuschläge für fällige Beiträge,

9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oderSäumniszuschläge gestundet, niedergeschlagenoder erlassen werden können,

10. die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedseine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträ-ge auf ein anderes berufsständisches Versorgungs-werk überleiten lassen kann,

11. die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchsauf Rückerstattung geleisteter Beträge, wenn dieMitgliedschaft endet,

12. die Voraussetzungen für die Gewährung und dieHöhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, desRuhegeldes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitund der Hinterbliebenenversorgung für Ehegattenund gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnersowie für Kinder,

13. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller wei-terer Leistungen, wie insbesondere solche der Re-habilitation.

(3) Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- undVersorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zu-lässig. Hierzu schließt das Saarland mit den jeweiligenBundesländern entsprechende Vereinbarungen ab.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Ver-mögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkei-ten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermö-gen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene undsatzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausglei-ches der notwendigen Verwaltungskosten verwendetwerden.

(5) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saar-landes untersteht der Aufsicht des Landes, die als all-gemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 LOG) durch dasMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-milie und als Versicherungsaufsicht durch das Ministe-rium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt wird. Gegen-stand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachungder ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäfts-betriebs des Versorgungswerkes und die ausreichen-de Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesemZweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten,dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist,seine VerpÀichtungen gegenüber den Mitgliedern zuerfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnischeRückklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend ge-eignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischenGrundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegungund Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalaus-stattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäfts-plans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hatdas Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Rechts-verordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Aus-gestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichts-grundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

2. zur Kapitalausstattung,

3. zur Vermögensanlage,

4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

5. zur Jahresabschlussprüfung,

6. zu den Aufsichtsbefugnissen.

(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischendem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie des-sen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren invier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sieentstanden sind. Für die Mitglieder der Tierärztekam-mer und der Apothekerkammer des Saarlandes ¿ndenauf die Verjährung die für die Bayerische Ärzteversor-gung bzw. Bayerische Apothekerversorgung geltendenRechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährunggelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesin der jeweils geltenden Fassung.

(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungenkann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfän-den. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/derBerechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmenzulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nichternsthaft gefährdet wird.

§ 7Aufsichtsmittel

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einerKammer das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehördezunächst beratend darauf hinwirken, dass die Kammerdie Rechtsverletzung behebt. Kommt die Kammerdem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kanndie Aufsichtsbehörde die Kammer verpÀichten, dieRechtsverletzung zu beheben. Die VerpÀichtung kannmit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechtesdurchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehungangeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass derVollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird,wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hatund eine Entscheidung nach Absatz 1 nicht sofort mög-lich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen derVertreterversammlung unter Übersendung der Ta-gesordnung sowie unter Angabe des Ortes und desZeitpunkts der Sitzung rechtzeitig einzuladen. In derVertreterversammlung ist ihren Vertretern/Vertreterin-nen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. DieAufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer AufgabenAuskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten undsonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort undStelle einsehen.

§ 8Organe

(1) Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Kammervorstand.

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(2) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen undAusschüssen der Kammer ist ehrenamtlich; notwendi-ge Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen.

(3) Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehör-de beschäftigt sind, können nicht den Organen derKammer angehören.

(4) Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssensind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind ö ent-lich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der All-gemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner ent-gegenstehen.

§ 9Ver treterversammlung

(1) Für jeweils vollendete

1. 100 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes –Abteilung Ärzte –

2. 50 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes –Abteilung Zahnärzte –

3. 50 Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes

4. 15 Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes

5. 20 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer desSaarlandes

ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen.Der Vertreterversammlung der Psychotherapeuten-kammer des Saarlandes gehören so viele Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeutinnen an, wie es ihrem Anteil ander Gesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Dieso ermittelte Anzahl der kinder- und jugendlichenpsy-chotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversamm-lung ist in dem Fall, dass sich eine Dezimalzahl ergibt,auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(2) Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertre-terversammlung ist die Anzahl der Kammermitgliederzum 1. Juli des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.

(3) Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt5 Jahre.

(4) Durch Satzung kann vorgeschrieben werden,dass der Vertreterversammlung außerdem je ein derKammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers derfür die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils be-stehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland alsberatendes Mitglied angehört.

(5) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversamm-lung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrechtund Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder einge-schränkt ist.

(6) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.

(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, so-weit nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung eineZweidrittel-Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich ist,mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitgliedder Vertreterversammlung darf hierbei weder beratendnoch entscheidend mitwirken, wenn der Beschluss

— ihm selbst,

— einem seiner Angehörigen,

— einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmachtvertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.

(8) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestenszweimal zusammen. Sie ist von dem Präsidenten/derPräsidentin einzuberufen und zu leiten. Der Präsident/die Präsidentin hat auf Verlangen der Aufsichtsbehör-de oder auf Antrag von mindestens einem Drittel derMitglieder der Kammer eine Vertreterversammlungeinzuberufen.

§ 10Wahl der Ver treterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärz-tekammer des Saarlandes – Abteilung Ärzte – werdenin unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlnach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrundvon Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtig-ten Kammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlbe-rechtigte hat eine Stimme. Das Wahlergebnis ist nachdem Verfahren nach Niemeyer festzustellen. Bei Stim-mengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiodeendet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterver-sammlung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärz-tekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte –, derApothekerkammer des Saarlandes sowie der Tierärzte-kammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier,gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen derMehrheitswahl von den wahlberechtigten Kammermit-gliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat soviele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversamm-lung zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusam-mentritt der neuen Vertreterversammlung.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Psy-chotherapeutenkammer des Saarlandes werden in un-mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nachden Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahl-berechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jedeWahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglie-der der Vertreterversammlung zu wählen sind. Der/dieWahlberechtigte kann Bewerber/Bewerberinnen ausanderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Be-werber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.

(4) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mit-gliederzahl in den jeweiligen Kammern berücksichtigtwerden.

(5) Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl ¿n-det als Briefwahl statt. Die Kammern tragen die Wahl-kosten.

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 77

(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln derKammermitglieder sind Neuwahlen durchzuführen.

(7) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert sei-nen Sitz in der Vertreterversammlung, wenn

1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit weggefallensind oder

2. es auf den Sitz dem Kammervorstand gegenüberschriftlich und unwiderruÀich verzichtet oder

3. die Wahl für ungültig erklärt ist.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversamm-lung aus, so tritt im Falle der Verhältniswahl an seineStelle das Mitglied, das im Wahlvorschlag dem/der bis-her Gewählten folgt. Im Fall der Mehrheitswahl folgtdas Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallen ist, inder Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.

(9) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 11Ver lust und WiederauÀeben von

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in denOrganen gehen verloren durch

1. Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,

2. Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin zurBesorgung aller Angelegenheiten nicht nur durcheinstweilige Anordnung; dies gilt auch, wenn derAufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-buchs in der jeweils geltenden Fassung bezeichne-ten Angelegenheiten nicht umfasst,

3. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhausaufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbin-dung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in der jeweilsgeltenden Fassung,

4. Aberkennung des Rechts, in ö entlichen Angele-genheiten zu wählen oder zu stimmen, durch straf-gerichtliches Urteil,

5. Aberkennung durch berufsgerichtliches Urteil,

6. Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Bestellungoder der Approbation,

7. Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 desStrafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreter-versammlung verliert auch, wer infolge Richterspruchsdie Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf-fentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in denFällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Vorausset-zungen ihres Verlustes wegfallen.

§ 12Aufgaben der Vertreterversammlungen

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über diegrundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Siewählt den Kammervorstand und beschließt insbeson-dere über

1. die Satzung,

2. die Geschäftsordnung,

3. die Berufsordnung,

4. die Weiterbildungsordnung,

5. die Schlichtungsordnung,

6. die Satzungen hinsichtlich der Versorgungswerkeund sonstigen sozialen Einrichtungen,

7. die Beitrags- und Gebührenordnung,

8. die Wahlordnung,

9. die Meldeordnung,

10. die Haushalts- und Kassenordnung,

11. die Satzung zur Errichtung der Ethikkommission,

12. die Regelungen zur Fortbildung für an der ver-tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammer-mitglieder,

13. die Vorschläge der Kammer für die nicht richterli-chen Mitglieder der Berufsgerichte,

14. die Feststellung des Haushaltsplans,

15. die Entlastung des Kammervorstandes aufgrunddes von ihm vorgelegten Jahresberichts und derJahresrechnung,

16. die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Ge-setz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oderdurch ö entlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenenAufgaben.

(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder desKammervorstandes und die Mitglieder der in den Sat-zungen vorgesehenen Ausschüsse.

(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitgliederder Abteilung Ärzte oder die Mitglieder der AbteilungZahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes betre en,werden von den jeweiligen Abteilungen in eigener Zu-ständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweiligeAbteilung in die Vertreterversammlung gewählten Mit-gliedern Beschlüsse gefasst werden, die den Erlass, dieÄnderung oder die Aufhebung einer Satzung betre en,sind diese der Vertreterversammlung zur Genehmigungin der nächsten Sitzung vorzulegen. Die Genehmigungkann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mit-glieder der Vertreterversammlung versagt werden. DasNähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2Nummer 2.

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201878

§ 13Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsiden-ten/der Präsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammer des Saarlan-des mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin. DemKammervorstand der Ärztekammer des Saarlandesmuss mindestens ein Mitglied der Abteilung Zahnärzte,dem Kammervorstand der Psychotherapeutenkammerdes Saarlandes muss mindestens ein Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich keinKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/keine Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, istdiese Funktion mit einem Psychologischen Psycho-therapeuten/einer Psychologischen Psychotherapeutinzu besetzen. Die Amtsdauer des Kammervorstandesentspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung.(2) Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmit-telbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzufüh-ren. Sie ¿ndet spätestens zwei Monate nach der kon-stituierenden Sitzung der Vertreterversammlung statt.Das Nähere regelt die Wahlordnung.(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ab-lauf der Wahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit vonzwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlungdies verlangt.(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterver-sammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der lau-fenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Sat-zung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sicheine Geschäftsordnung geben.(5) Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterver-sammlung muss der Vorstand widersprechen. EinemBeschluss, der für die Kammer von Nachteil ist, kanner widersprechen. Der Widerspruch hat aufschieben-de Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nachBeschlussfassung den Mitgliedern der Vertreterver-sammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicher-zustellen, das die Vertreterversammlung in angemesse-ner Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Istnach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschlussrechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen undbei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Ent-scheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.(6) Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrerVerhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnenentsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuwei-sung oder ein/eine nach Maßgabe der Satzung benann-ter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt die Kammergerichtlich und außergerichtlich.(7) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saar-landes wird gerichtlich und außergerichtlich durch denVorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Ver-hinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten,das für die Geschäftsführung des Versorgungswerkszuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammerdes Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenemNamen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 14Satzungen

(1) Die Kammern erlassen Satzungen, die auszuferti-gen und bekannt zu machen sind. Sie treten, wenn keinanderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft, im Falle der Bekanntmachungin einem Periodikum am ersten des Monats, der demErscheinungsmonat folgt. Die Art der Bekanntma-chung wird durch die Satzung geregelt. Satzungen be-dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergehtdie Genehmigung in elektronischer Form, so ist siemit einer dauerhaft überprüfbaren quali¿zierten elek-tronischen Signatur zu versehen. Ergibt sich nachträg-lich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werdendürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieKammer innerhalb einer bestimmten Frist die erfor-derliche Änderung vornimmt. Kommt die Kammer derAnordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann dieAufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelleder Kammer selbst vornehmen.

(2) Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu er-lassen über

1. Sitz der Kammer,

2. Geschäftsführung der Kammer sowie der einzel-nen Abteilungen der Ärztekammer des Saarlandes,

3. Wahlverfahren zur Wahl der Vertreterversammlungund des Kammervorstandes,

4. Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnungder Vertreterversammlung,

5. Rechte und PÀichten des Kammervorstandes undseiner Mitglieder,

6. Entschädigung der Mitglieder der Vertreterver-sammlung und des Kammervorstandes,

7. Art und Höhe der Umlage/des Beitrags,

8. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

9. Berufsordnung,

10. Weiterbildungsordnung,

11. Haushalts- und Kassenordnung,

12. Wahlordnung,

13. Meldeordnung,

14. Regelungen zur Fortbildung für an der vertrags-ärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermit-glieder.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Ärz-te –, die Ärztekammer des Saarlandes – AbteilungZahnärzte – und die Tierärztekammer des Saarlandeshaben Bestimmungen zur Sicherstellung des Notfall-dienstes gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 oder 11 undzur Ausgestaltung der PÀicht zur Teilnahme am Not-falldienst nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 zu erlassen.Es sind insbesondere Regelungen zu tre en, wonachdie TeilnahmeverpÀichtung nur für einen bestimm-ten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigemGrund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 79

oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie beiÄrzten/Ärztinnen und Zahnärzten/Zahnärztinnen we-gen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienstmit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise odervorübergehend befreit werden kann. Ferner kann vor-gesehen werden, dass die Anstellung von Ärzten/Ärz-tinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Erhöhungder Zahl von zu leistenden Notfalldiensten begründenkann.

§ 15Haushaltsplan

(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahreinen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenenHaushaltsplan auf. Bei der Aufstellung und Ausfüh-rung des Haushaltsplans hat die Kammer sicherzu-stellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unter Be-rücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeitund Sparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt dieHaushalts- und Kassenordnung.

(2) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird

— der Einzelplan für die Abteilung Ärzte von dengewählten ärztlichen Mitgliedern der Vertreterver-sammlung,

— der Einzelplan für die Abteilung Zahnärzte von dengewählten zahnärztlichen Mitgliedern der Vertre-terversammlung und

— der Einzelplan für die Abteilung Versorgungswerkvom Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks

aufgestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haus-haltspläne werden von der Vertreterversammlung fest-gestellt.

(4) Für Maßnahmen von erheblicher ¿nanzieller Be-deutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.

(5) Die Kammern haben den Haushaltsplan auf Verlan-gen der Aufsichtsbehörde vor Beginn des neuen Haus-haltsjahres vorzulegen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan odereinzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vor-lage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstigesfür die Kammer maßgebendes Recht verstoßen wird,insbesondere, soweit dadurch die wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrer Ver-pÀichtungen gefährdet wird.

Zweites Kapitel

Berufsausübung

§ 16BerufspÀichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpÀichtet, ihren Be-ruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusam-

menhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauenzu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben,haben insbesondere die PÀicht,

1. sich beruÀich fortzubilden und sich dabei über diefür ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungenzu unterrichten,

2. soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen in eigener Praxis oder als Tierärzte/Tierärztinnen praktizierend tätig sind, am Notfall-dienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11 teil-zunehmen und sich dafür fortzubilden sowie überdie in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststel-lungen und getro enen Maßnahmen Aufzeichnun-gen zu fertigen.

(3) Die Kammermitglieder müssen sich

— vor der Durchführung klinischer Versuche amMenschen oder am Tier, unbeschadet der Regelun-gen des Tierschutzgesetzes,

— vor epidemiologischen Forschungsvorhaben mitpersonenbezogenen Daten,

— vor der Forschung mit vitalen menschlichen Game-ten und Embryonen

durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1beraten lassen.

§ 17Berufsordnungen

(1) Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, beider Ärztekammer des Saarlandes getrennt nach denBerufsgruppen der Ärzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen.

(2) Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit esfür den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, ins-besondere Regelungen zu folgenden BerufspÀichtentre en:

1. PÀicht zur Verschwiegenheit und der sonst für dieBerufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

2. PÀicht, sich beruÀich fortzubilden,

3. die Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern imSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5, die der Sicherung derQualität ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeu-tischer, tierärztlicher oder pharmazeutischer Leis-tungen dienen,

4. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

5. die Praxis- oder Apothekenankündigung,

6. die Ö nungszeiten von Apotheken,

7. die Durchführung von Sprechstunden und Hausbe-suchen,

8. den Mindeststandard einer Praxiseinrichtung bzw.einer tierärztlichen Klinik,

9. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,auch im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsge-

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201880

setzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletztgeändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. IS. 778), in der jeweils geltenden Fassung,

10. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Ho-norars,

11. die nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufs ge-botene Zurückhaltung in der Werbung unter Ein-schluss von Werbebeschränkungen und Werbever-boten,

12. die Verordnung und Empfehlung von Heil- undHilfsmitteln,

13. das beruÀiche Verhalten gegenüber anderen Be-rufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwi-schen Berufsangehörigen und Angehörigen ande-rer Berufe,

14. die Beschäftigung von Vertretern/Vertreterinnen,Assistenten/Assistentinnen und sonstigen Mitar-beitern/Mitarbeiterinnen,

15. die Ausbildung von Personal,

16. das ärztliche Verhalten bei der Behandlungmenschlicher Sterilität bei Maßnahmen künstlicherBefruchtung und bei medizinischen Maßnahmenzur Herbeiführung menschlicher Sterilität,

17. den Abschluss einer ausreichenden HaftpÀichtver-sicherung.

(3) Die Berufsordnung kann des Weiteren Regelungenzur Ausgestaltung der kooperativen Berufsausübung inverschiedenen Rechtsformen enthalten. Die Kammernkönnen in der Berufsordnung unter Beachtung desRechts der Europäischen Union an das Führen einerPraxis in der Rechtsform einer juristischen Person desPrivatrechts Anforderungen festlegen, die gewährleis-ten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwort-lich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Dr ittes Kapitel

Weiterbildung

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 18Gemeinsame Vorschr iften

(1) Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der fol-genden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnungweitere Bezeichnungen führen, die auf besondereKenntnisse in einem bestimmten beruÀichen Gebiet(Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt(Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktsbezeich-nung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in ei-nem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

(2) Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen fürihre Mitglieder, wenn dies für die wissenschaftlicheEntwicklung oder eine angemessene Versorgung derBevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist.

Dabei sind das Recht der Europäischen Union und dasAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraumzu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben,wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nichtmehr gegeben sind und das Recht der EuropäischenUnion und das Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum nicht entgegenstehen.

(3) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen An-erkennungen gelten als Anerkennungen nach diesemGesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetzund in den Weiterbildungsordnungen bestimmten ent-sprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammer-mitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes inder Weiterbildung be¿nden, können diese nach den bis-her geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalteneine Anerkennung nach diesem Gesetz.

(4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Aner-kennung, eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zuführen, gilt auch im Saarland.

§ 19Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eineAnerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhaltenKammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbil-dung erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 20Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten undBereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit undtheoretischer Unterweisung. Sie umfasst die für denErwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Ver-tiefung der beruÀichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahrenicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilwei-se auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführtwerden, dem es zugehört.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten undBereichen wird grundsätzlich ganztägig, in persönlichbegründeten Fällen in Teilzeit, und in hauptberuÀicherStellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungs-stätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monatenwerden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind.Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichen-de Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnenGebieten und Teilgebieten tre en sowie im EinzelnenAusnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Wei-terbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss nach nähererMaßgabe der Weiterbildungsordnung mindestens dieHälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Ge-samtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforde-rungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.Die Entscheidung tri t die zuständige Kammer.

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 81

(6) Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird,sind auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teil-gebiet nur dann anrechnungsfähig, wenn sich der/dieWeiterzubildende während dieser Zeit bei der Praxis-ausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertre-ten lässt.

§ 21Befugnis zur Weiterbildung und

Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten undBereichen wird unter verantwortlicher Leitung be-fugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hoch-schulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, inzugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenenEinrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiter-bildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermit-glied fachlich und persönlich geeignet ist. Die jeweili-ge Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichenund persönlichen Eignung des Kammermitglieds, demdie Befugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihmgeführten Patientenakten zu nehmen. Sie kann demKammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebieterteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kannmehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt wer-den. In begründeten Einzelfällen können andere geeig-nete Personen zur Weiterbildung befugt werden.

(3) Das befugte Kammermitglied ist verpÀichtet, dieWeiterbildung entsprechend den Bestimmungen diesesGesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über dieWeiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnisauszustellen.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugtenKammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischtseine Befugnis zur Weiterbildung.

(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten so-wie über die Befugnis der Kammermitglieder und derPersonen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidetdie jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Ge-bühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben.Befugnis und Zulassung können mit AuÀagen versehenwerden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilungals Weiterbildungsstätte erlischt, wenn die Kranken-hausabteilung aus dem Krankenhausplan herausge-nommen wird. Bei Änderungen, die diese Kranken-hausabteilung betre en, kann sie widerrufen werden.Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wennbei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgebli-chen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zuwiderrufen, wenn die für die Entscheidung maßgebli-chen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelas-senen Weiterbildungsstätten und ein Verzeichnis derbefugten Kammermitglieder sowie der Befugten nachAbsatz 2 Satz 4, aus denen der Umfang der Zulassungund der Befugnis hervorgeht. Diese Verzeichnisse sindsatzungsgemäß bekannt zu machen.

§ 22Anerkennungsver fahren

(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeich-nung nach § 19 entscheiden auf Antrag die Kammernnach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den In-halt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenenWeiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in ei-nem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglichder Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnungkann auf das Prüfungsgespräch verzichtet werden. DasNähere regeln die Weiterbildungsordnungen.

(2) Hierzu werden bei den Kammern ein oder mehrereAusschüsse gebildet. Die Tierärztekammer des Saar-landes kann bei Bedarf auch gemeinsame Ausschüssemit Tierärztekammern in anderen Bundesländern bil-den. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei vonden jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitgliederan. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehördeentsenden. Der Ausschuss ist auch ohne dieses Mit-glied beschlussfähig.

(3) Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Aus-schuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern undbesondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen.Die Wiederholung eines Prüfungsgespräches nach Ab-satz 1 ist bis zu zweimal zulässig.

(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenesPrüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Aus-bildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt,das oder der nach dem Recht der Europäischen Union(Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oderdem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-raum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland unddie Europäische Union einen entsprechenden Rechts-anspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatischanzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennungnach § 19 Satz 1.

(5) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der denAbschluss einer von den §§ 20 und 21 abweichendenWeiterbildung belegt, und der nicht nach Absatz 4 au-tomatisch anerkannt wird, erhält auf Antrag die Aner-kennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeitdes Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbil-dungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn dieWeiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstel-lers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber derWeiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vor-gaben der Weiterbildungsordnung nach § 24 aufweist.Liegen wesentliche Unterschiede vor, ist der Antrag-stellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu ge-statten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeitenverfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbil-dungsbezeichnung erforderlich sind. Dieser Nachweisist bei Weiterbildungsnachweisen aus Mitgliedstaatender Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nachWahl der Antragstellerin oder des Antragstellers ent-weder durch einen Anpassungslehrgang oder durcheine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf diefestgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Einenicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201882

nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollstän-diger oder teilweiser Anrechnung der bislang geleiste-ten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften diesesGesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnungentscheiden die Kammern nach Anhörung des Aus-schusses.

(6) Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union odereines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-mes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Ab-satz 4, wenn die Antragstellerin oder der Antragstellerohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zurAusübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerken-nung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Aus-gleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildunggleichkämen und sich die beruÀiche Tätigkeit objektivvon der beruÀichen Tätigkeit, für die eine vollständi-ge Anerkennung nach Absatz 4 erteilt würde, trennenlässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungs-bezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz 1bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung derWeiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscherÜbersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaub-nisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleis-tungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfangseiner beruÀichen Tätigkeit angeben. Die partielle An-erkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wennzwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbeson-dere die Gewährleistung der ö entlichen Gesundheitund Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerken-nung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnun-gen, die in den Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.

(7) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum berücksichtigen die Kammern die in ei-nem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbeneBerufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogeneWeiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisseund sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1genannten Personen außerhalb der Europäischen Uni-on oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenhaben und die bereits in einem anderen Mitglied- oderVertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in ei-nem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge unddie dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidungtre en die Kammern innerhalb einer Frist von drei Mo-naten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oderdie Antragstellerin den Antrag zusammen mit den voll-ständigen Unterlagen eingereicht hat.

(8) Das Berufsquali¿kationsfeststellungsgesetz Saar-land vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) ¿ndetmit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 23PÀichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt,darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teil-gebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiettätig sein, dessen Bezeichnung er/sie führt. Zusatzbe-

zeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnetsind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Ge-bietsbezeichnungen geführt werden.

(2) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt,soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter/eineVertreterin, der/die dieselbe Gebietsbezeichnung führt,vertreten lassen.

(3) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eineBezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auchfür eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Not-falldienstes oder der Dienstbereitschaft fortzubilden.Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psy-chologische Psychotherapeuten und -therapeutinnenund Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und-therapeutinnen.

§ 24Weiterbildungsordnungen

(1) In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berück-sichtigung des Rechts der Europäischen Union insbe-sondere zu regeln:

1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebieteund Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach§ 18 Abs. 1 beziehen,

2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeich-nungen nach § 18 Abs. 2,

3. die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeich-nungen nach § 19 Satz 1,

4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbil-dung nach § 20, insbesondere, soweit dies für einesachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt,Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbil-dungsabschnitte sowie Dauer und besondere An-forderungen der verlängerten Weiterbildung nach§ 22 Abs. 3,

5. die Voraussetzungen für die Befugnis von Kam-mermitgliedern zur Weiterbildung und für dieRücknahme oder den Widerruf der Befugnis nach§ 21 Abs. 2 und 5,

6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 21Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,

7. das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von An-erkennungen nach § 22, insbesondere zur Aner-kennung von Weiterbildungsnachweisen nach demRecht der Europäischen Union sowie zur Feststel-lung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsnach-weisen und zur Durchführung von Ausgleichsmaß-nahmen nach § 22 Abs. 5,

8. das Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerrufder Anerkennung nach § 21 Abs. 5,

9. der frühestmögliche Beginn der Weiterbildung.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 könnenin den Weiterbildungsordnungen Befähigungen zumErwerb

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 83

1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-keiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- undBehandlungsmethoden

vorgesehen werden.

Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungenkönnen sich, soweit erforderlich, nach den Anforderun-gen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbil-dung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestelltwerden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigendie Kammern durch eine Bescheinigung.

§ 24aEuropäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsan-gehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungs-nachweis in einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-ben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einemdieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für dieAusstellung des Berufsausweises ist, dass dieser auf-grund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommissi-on nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EGfür eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungeneingeführt wurde.

(2) Die Kammern nutzen zur Ausstellung des Europä-ischen Berufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittelder Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgtelektronisch insbesondere über das Binnenmarkt-Infor-mationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.

(3) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach die-ser Zi er sind die Kammern berechtigt, die erforderli-chen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verar-beiten, zu nutzen und zu übermitteln.

(4) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach denArtikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie denzu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsak-ten der Kommission.

(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiertdie zuständige Kammer die IMI-Datei der Ausweisin-haberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben überdas Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicherSanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Be-schränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeich-nung beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. DieAngaben umfassen dabei:

1. die Identität des Berufsangehörigen,

2. den betro enen Beruf,

3. Informationen über die Behörde oder das Gericht,von der oder dem die Entscheidung über die Be-schränkung oder Untersagung getro en wurde,

4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagungund

5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Un-tersagung gilt.

Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt dieKammer nur vor, wenn die Entscheidung über die Be-schränkung oder Untersagung des Führens der Weiter-bildungsbezeichnung von ihr selbst getro en wurde.Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europä-ischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom25.06.2015, S. 27) ist zu beachten.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronischund ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartnernach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpart-ner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl.S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt wer-den. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unbe-rührt.

Zweiter Abschnitt

Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen

§ 25Fachr ichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärz-tekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

1. Konservative Medizin,

2. Operative Medizin,

3. Nervenheilkundliche Medizin,

4. Theoretische Medizin,

5. Ökologische Medizin,

6. Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Ab-satzes 1 auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“und „Ö entliches Gesundheitswesen“.

§ 26Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18Abs. 1 umfasst für Ärz-te/Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnis-se und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung undBehandlung von Krankheiten, Körperschäden und Lei-den einschließlich der Wechselbeziehungen zwischenMensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maß-nahmen der Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-en und Familie wird ermächtigt, abweichend von den§§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vor-schriften über die im Gebiet „Ö entliches Gesund-heitswesen“ abzuleistende Weiterbildung in Einrich-tungen des ö entlichen Gesundheitswesens sowie denLehrgang für ö entliches Gesundheitswesen zu erlas-sen. Dabei sind insbesondere zu regeln:

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1. Ziel, Inhalte, Dauer und Ausgestaltung dieser Wei-terbildungsabschnitte,

2. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf dieseWeiterbildungsabschnitte.

(3) Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinme-dizin sind auf die Weiterbildung in anderen Gebietennicht anrechnungsfähig.

(4) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht ent-gegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe derWeiterbildungsordnung auch bei einem befugten nieder-gelassenen Arzt/einer befugten niedergelassenen Ärztindurchgeführt werden. Die Befugnis des niedergelasse-nen Arztes/der niedergelassenen Ärztin beinhaltet dieZulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

1. Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahlund Art behandelt werden, dass der weiterzubil-dende Arzt/die weiterzubildende Ärztin die Mög-lichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten desGebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs(Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen und

2. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdiszipli-näre Zusammenarbeit besteht.

Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die an-deren Einrichtungen des ö entlichen Gesundheits-wesens. Die Zulassung von Krankenhausabteilungensetzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung ent-sprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses inausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zurPrüfung des Antrages einer Krankenhausabteilung aufZulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, istdie Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht indie in dieser Krankenhausabteilung geführten Patien-tenakten zu nehmen.

(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehörigereines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Uni-on oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgrei-chen Abschluss der besonderen Ausbildung in der All-gemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG in derjeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antragdie Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung„Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt fürAllgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizini-sche Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnungeinheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteord-nung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelleder in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepu-blik Deutschland erworbene Berechtigung, eine Be-zeichnung nach § 18 Abs. 1 zu führen, gilt auch imSaarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis und dieZulassung zur Weiterbildung.

§ 26aBesondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der AllgemeinmedizinnachArtikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils

geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im GebietAllgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre.Das Nähere über die besondere Ausbildung in der All-gemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandesin der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigungder die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizinbetre enden Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung; sie kannlängere Mindestzeiten festlegen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungnach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlan-des auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Ge-bietsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für dieallgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Ge-bietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich derBundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbe-zeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeich-nung zu führen.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf An-trag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildungin der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigungder zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertrags-staats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbil-dungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtungergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mit-glied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Arti-kel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gelten-den Fassung erfolgt ist.

(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezi¿ -schen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Ti-tel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils gelten-den Fassung die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder„Praktischer Arzt“ führen durfte, darf sie weiter führen.Personen, die die Bezeichnung „Praktische Ärztin“oder „Praktischer Arzt“ führen dürfen, erhalten auf An-trag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeich-nung nach Absatz 2.

(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildungin der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht ab-geschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungendes § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassungzu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in derWeiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits ab-geleisteten Weiterbildungszeiten.

Dr itter Abschnitt

Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen

§ 27Fachr ichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärz-tekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte – inden Fachrichtungen

1. Präventive Zahnheilkunde,

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2. Konservative Zahnheilkunde,

3. Operative Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/Zahnärztinnen dürfen neben ihrer Berufsbezeichnungweitere Bezeichnungen führen, die auf besondereKenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Ge-biet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinwei-sen; unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfenmehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführtwerden.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absat-zes 1 auch die Bezeichnung „Ö entliches Gesund-heitswesen“.

§ 28Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst fürZahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieteninsbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- undKieferkrankheiten einschließlich der Wechselbezie-hungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in dennotwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauenund Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungbesondere Vorschriften über die Weiterbildung in demGebiet „Ö entliches Gesundheitswesen“ zu erlassen.In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1. der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung derWeiterbildung sowie die Beurteilung der Leistun-gen während der Weiterbildung,

2. die Art und die Zahl der vorgeschriebenen Prüfun-gen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Fest-legung des Prüfungsergebnisses unter Berücksich-tigung der Leistungen während der Weiterbildungund die Bildung des Prüfungsausschusses,

3. die Wiederholung von Prüfungen,

4. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Füh-rung der Gebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahn-ärztinnen, die Tätigkeiten auf diesem Gebiet vorEinführung dieser Bezeichnung nachweisen kön-nen.

Die Weiterbildung im Gebiet „Ö entliches Gesund-heitswesen“ wird in vom Ministerium für Soziales,Gesundheit, Frauen und Familie besonders zugelasse-nen Einrichtungen durchgeführt. Die Anerkennung fürdas Gebiet „Ö entliches Gesundheitswesen“ erteilt dieÄrztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte –aufgrund

1. des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 oder

2. des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 4.

§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

1. Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahlund Art behandelt werden, dass der weiter zu bil-dende Zahnarzt/die weiter zu bildende Zahnärztin

die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung undBehandlung der für das Gebiet, das Teilgebiet oderden anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typi-schen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefer-krankheiten vertraut zu machen und

2. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdiszipli-näre Zusammenarbeit besteht.

Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt fer-ner voraus, dass Personal und Ausstattung entspre-chend der Versorgungsstufe des Krankenhauses inausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zurPrüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung aufZulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, istdie Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht indie in dieser Krankenhausabteilung geführten Patien-tenakten zu nehmen.

(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vier ter Abschnitt

Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen

§ 29Fachr ichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tier-ärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

1. Theoretische Veterinärmedizin,

2. Klinische Veterinärmedizin,

3. Methodisch-technische Veterinärmedizin,

4. Ökologische Veterinärmedizin,

5. Tierhaltung, Tierschutz und Tiervermehrung,

6. Lebensmittel tierischer Herkunft

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichendvon § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vor-sehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keinezugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1auch die Bezeichnung „Ö entliches Veterinärwesen“.

§ 30Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst fürTierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung derKenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennungund Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiereund im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädi-gungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmit-tel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlichder veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygie-ne und des Tierschutzes.

(1a) Abweichend von § 20 Absatz 6 sind Zeiten, in de-nen eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Zeit derWeiterbildung in Gebieten anrechnungsfähig, wenn diefolgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201886

1. Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbil-dung rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung beider Tierärztekammer des Saarlandes anzeigen.

2. Die Praxis des Antragstellers muss die Vorausset-zungen nach Absatz 4 erfüllen.

3. Der Antragsteller muss die Anforderungen derWeiterbildung unter verantwortlicher Leitung ei-nes Weiterbildungsbefugten erfüllen. Vor der Be-stimmung des Weiterbildungsbefugten durch dieTierärztekammer des Saarlandes ist der Antragstel-ler zu hören.

4. Der Antragsteller muss der Tierärztekammer desSaarlandes nach Abschluss der Weiterbildungszeitnachweisen, welche tierärztlichen Leistungen erwährend der Zeit der Weiterbildung in eigener Pra-xis erbracht hat.

In der Weiterbildungsordnung nach § 24 hat die Tier-ärztekammer des Saarlandes vorzusehen, dass sich dieMindestdauer der Weiterbildung um ein Viertel der re-gelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zumehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauerin eigener Praxis abgeleistet wurde.

(2) Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet „Ö entlichesVeterinärwesen“

1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn destierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltungund

2. eine nach dem Erwerb der Befähigung für dieLaufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Vete-rinärverwaltung abzuleistende zweijährige prakti-sche Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mitAusnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in derSchlachttier- und Fleischuntersuchung.

(3) Soweit das Recht der Europäischen Union nichtentgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabeder Weiterbildungsordnung auch in zugelassenen tier-ärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem Tierarzt/einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlas-sung hat, durchgeführt werden. Die Weiterbildung imGebiet „Ö entliches Veterinärwesen“ wird in dafür be-sonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

1. Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkran-kungen dem weiterzubildenden Tierarzt/der weiterzu bildenden Tierärztin die Möglichkeit geben,sich mit den typischen Krankheiten des Gebietsoder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnungnach § 18 Abs. 1 bezieht, vertraut zu machen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die denErfordernissen der veterinärmedizinischen Ent-wicklung Rechnung tragen.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt

Weiterbildung der Apotheker /Apotheker innen

§ 31Fachr ichtungen sowie Inhalt und Umfang derWeiterbildung der Apotheker /Apotheker innen

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apo-thekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

1. Praktische Pharmazie,

2. Theoretische Pharmazie,

3. Arzneimittelinformation,

4. Methodisch-technische Pharmazie,

5. Ökologie,

6. Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungs-ordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Berei-chen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforder-lich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1auch die Bezeichnung „Ö entliches Gesundheitswe-sen“.

(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Ver-tiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Ent-wicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wir-kungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie beider Information und Beratung über Arzneimittel. Sieerstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnis-sen über die Wechselbeziehungen zwischen Menschund Umwelt, insbesondere über die Risiken und Ne-benwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Aus-wirkungen von Giften, Gefahrsto en und anderen ge-sundheitsschädlichen Sto en, auf die Vertiefung derKenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, aufdie notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung undauf die Verhütung oder Minimierung der von ihnenausgehenden Gefahren.

(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauenund Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungbesondere Vorschriften über die Weiterbildung in demGebiet „Ö entliches Gesundheitswesen“ zu erlassen.§ 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt

Weiterbildung der psychologischenPsychotherapeuten und -therapeutinnen und

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und-therapeutinnen

§ 31aFachr ichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Psy-chotherapeutenkammer des Saarlandes in den Fach-richtungen

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1. Psychologische Psychotherapie,

2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 31bInhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst fürpsychologische Psychotherapeuten und -therapeutin-nen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenund -therapeutinnen insbesondere die Vertiefung derKenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erken-nung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psy-chotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechsel-beziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie inden notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Eu-ropäischen Union nicht entgegensteht und die Weiter-bildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweisebei befugten psychologischen Psychotherapeuten und-therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten und -therapeutinnen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21Abs. 5 setzt voraus, dass

1. Patienten und Patientinnen in so ausreichenderZahl und Art behandelt werden, dass der weiterzu-bildende psychologische Psychotherapeut und dieweiterzubildende psychologische Psychotherapeu-tin oder der weiterzubildende Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeut und die weiterzubildendeKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dieMöglichkeit haben, sich mit den typischen Krank-heiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereiches,worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zumachen und

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die denErfordernissen und Entwicklungen in den Fach-richtungen nach § 31a Rechnung tragen.

Vier tes Kapitel

Ordnungsmaßnahmen

§ 32Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Kammervorstand kann das Verhalten einesKammermitgliedes, das ihm obliegende PÀichten ver-letzt hat, schriftlich rügen, wenn dessen Schuld geringist, wichtige berufsständische Belange nicht berührtwerden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Ein-leitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist.Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeitdes Dienstvorgesetzten gegeben ist. Bevor die Rügeerteilt wird, hat der Kammervorstand das Kammer-mitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald einAntrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Ver-fahrens gegen das Kammermitglied gestellt ist.

(1a) Der Kammervorstand kann in den Fällen des Ab-satzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglie-des ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen.Das Ordnungsgeld kann mit einer anderen Ordnungs-maßnahme verbunden werden.

(2) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kam-mermitgliedes gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängtwird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zu-zustellen.

(3) Gegen den Bescheid kann das Kammermitgliedbinnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beidem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidetüber den Einspruch. Wird der Einspruch zurückgewie-sen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochennach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichtsbeantragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt einge-hend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben.Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.

(4) Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich ausden geltenden Ordnungen, Satzungen und sonstigenBestimmungen ergebenden VerpÀichtungen, kannder Vorstand nach vorheriger schriftlicher AndrohungZwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähereregelt die Satzung.

(5) Zur Feststellung und Behebung von BerufspÀicht-verstößen von Ärztinnen und Ärzten im Zusammen-hang mit der Begutachtung nach Anlage 6 (zu den§§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnungvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt ge-ändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderungdes Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenver-kehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002(BGBl. I S. 3574) in der jeweils geltenden Fassungkann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungs-akte erlassen. Ein Vorverfahren ¿ndet nicht statt. ÜberAnzahl, Inhalt und Ergebnis der Maßnahmen nachSatz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlichgegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich inanonymisierter Form zu berichten; der Bericht ist biszum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Fünftes Kapitel

Berufsger ichtsbarkeit

§ 33Berufsger ichtliches Verfahren

(1) Kammermitglieder, die ihre BerufspÀichten ver-letzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterlie-gen der Berufsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, soweitbei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetztengegeben ist. Freiwillige Mitglieder einer Kammer, diePÀichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberu-fekammer sind und ihre BerufspÀichten verletzen odersich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Be-rufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu der die PÀichtmit-gliedschaft besteht.

(2) Das berufsrechtliche Verfahren ¿ndet auch gegenehemalige Kammerangehörige statt, die während ih-

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rer Kammerzugehörigkeit BerufspÀichtverletzungenbegangen haben. Auf Handlungen, die außerhalb desKammerbezirkes begangen worden sind, ¿nden das be-rufsrechtliche Verfahren und die Regelungen der nach§ 17 erlassenen Berufsordnungen Anwendung. Endetdie Kammerzugehörigkeit oder der Status gemäß § 2Absatz 2 oder 4 nach der Einleitung des berufsrechtli-chen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt wer-den, sofern nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Be-rufes unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oderauf sie rechtswirksam verzichtet worden ist.

(3) Die durch die Berufsgerichte auszusprechendenSanktionen sind

1. Verweis,

2. Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu denOrganen der Kammern auf Zeit.

Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Sanktio-nen können nebeneinander verhängt werden.

(4) Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Be-rufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3und 4 auf Verö entlichung der rechtskräftigen Ent-scheidung in anonymisierter Form im Mitteilungsblattder jeweiligen Kammer erkannt werden.

(5) Kommt das Berufsgericht zu der Au assung, dassdie Schwere der Verfehlung einen Widerruf der Appro-bation erfordert, so setzt es das Verfahren aus und legtdie Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigenBehörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbationwiderrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtlicheVerfahren ein. Die Einleitung eines berufsgerichtlichenVerfahrens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieVerletzung der BerufspÀicht oder das standeswidrigeVerhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigenkann.

(6) Die Verjährung schließt die berufsgerichtliche Ahn-dung einer BerufspÀichtverletzung aus. Für Verstö-ße gegen BerufspÀichten beträgt die Verjährungsfristfünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Straf-gesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgungnicht früher als die Verfolgung der Straftat. Die Ver-jährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Vollendung derPÀichtverletzung. Für die Dauer des Rügeverfahrens,die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens und dieDauer einer Aussetzung des berufsgerichtlichen Ver-fahrens ruht die Verjährung. Wird aufgrund derselbenTat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt,so ruht die Verjährung bis zu einer Entscheidung derStaatsanwaltschaft nach §§ 153 bis 153c oder 170 derStrafprozessordnung. Die Verjährung wird unterbro-chen durch die Einleitung eines Rügeverfahrens odereines berufsgerichtlichen Verfahrens sowie durch jedeErweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Nachjeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neu-em. Die BerufspÀichtverletzung ist jedoch spätestensverjährt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vollendung derPÀichtverletzung zehn Jahre verstrichen sind.

(7) Eintragungen in den bei den Kammern geführtenAkten über eine Maßnahme nach Absatz 3 sind nach

Ablauf einer Frist, die sich an der Schwere des der be-rufsgerichtlichen Sanktion unterliegenden Vergehensorientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnah-men entstandene Vorgänge sind aus den Akten zu ent-fernen und zu vernichten. Das Nähere regelt die Be-rufsgerichtsordnung.

(8) Während des Verfahrens, das der Entscheidungüber den Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichts-verfahrens vorangeht, ¿ndet das Saarländische Ver-waltungsverfahrensgesetz entsprechende Anwendung.Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durch-führung von Ermittlungen betraute Person kann Zeu-gen und Sachverständige vernehmen. Diese sind zurAussage verpÀichtet. Für den Fall der Verweigerungder Zeugenaussage gilt § 65 des Saarländischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass dasBerufsgericht zuständiges Gericht im Sinne dieser Vor-schrift ist.

§ 33aVollstreckung berufsger ichtlicher Ur teile

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar,wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen des Verweises sowie des Entzugsdes aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organender Kammer auf Zeit gelten mit der Rechtskraft des Ur-teils als vollstreckt.

(3) Die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskos-ten erfolgt zu Gunsten der Kammer. Das SaarländischeVerwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974(Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetzvom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der je-weils geltenden Fassung gilt entsprechend mit folgen-den Maßgaben:

1. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Saar-ländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes istdie Kammer, bei der das erkennende Gericht er-richtet ist.

2. Die Vollstreckung wird im Wege der Vollstre-ckungshilfe gemäß § 3 des Saarländischen Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt, soferndie Kammer nicht über eigene Vollstreckungsbe-amte verfügt.

3. An die Stelle des für die Vollstreckung erforderli-chen Verwaltungsakts tritt das vollstreckbare Ur-teil.

4. Auf Antrag der Kammer kann die Aufsichtsbehör-de fachlich geeignete Bedienstete der Kammer alsVollstreckungsbeamte im Sinne des SaarländischenVerwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellen; de-ren fachliche Eignung ist durch einen quali¿zier-ten beruÀichen Abschluss, die Teilnahme an einemLehrgang einschließlich berufspraktischer Tätig-keit oder entsprechende mehrjährige Berufserfah-rung nachzuweisen.

(4) Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig ver-hängter Geldbußen gilt § 34 Absatz 1 bis 4 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 89

§ 34Err ichtung von Berufsger ichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsge-richt erster Instanz als

— Ärztegericht des Saarlandes,

— Tierärztegericht des Saarlandes,

— Apothekergericht des Saarlandes,

— Gericht der psychologischen Psychotherapeutenund Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden undzwei Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet, sowie einBerufsgericht zweiter Instanz als

— Ärztegerichtshof des Saarlandes,

— Tierärztegerichtshof des Saarlandes,

— Apothekergerichtshof des Saarlandes,

— Gerichtshof der psychologischen Psychotherapeu-ten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden undvier Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet. Die Vorsit-zenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden undein Beisitzer/eine Beisitzerin der Berufsgerichtshöfemüssen Richter/Richterinnen auf Lebenszeit im Sinnedes Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Bei-sitzer/Beisitzerinnen müssen

— Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes – Ab-teilung Ärzte – sein, wenn der/die BeschuldigteArzt/Ärztin ist,

— Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes – Ab-teilung Zahnärzte – sein, wenn der/die Beschuldig-te Zahnarzt/Zahnärztin ist,

— Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandessein, wenn der/die Beschuldigte Tierarzt/Tierärztinist,

— Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandessein, wenn der/die Beschuldigte Apotheker/Apo-thekerin ist,

— Psychotherapeutische Mitglieder der Psychothera-peutenkammer des Saarlandes sein, wenn der/dieBeschuldigte psychologischer Psychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin ist,

— Kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischeMitglieder der Psychotherapeutenkammer desSaarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte Kin-der- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin ist.

(2) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. IhreMitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nurdem Gesetz unterworfen.

§ 35Bestellung der Mitglieder

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzendender Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und denrichterlichen Beisitzer/die richterliche Beisitzerin desBerufsgerichtes zweiter Instanz im Einvernehmen mitdem Ministerium der Justiz. Die ehrenamtlichen Rich-ter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag der jeweili-gen Kammer. In gleicher Weise sind für jedes Mitgliedzwei Vertreter/Vertreterinnen zu bestellen. Für dieReihenfolge bei der Vertretung gilt § 21 f Abs. 2 desGerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltendenFassung entsprechend. Mitglieder der Vertreterver-sammlung oder des Kammervorstandes, Bediensteteder Kammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehördedürfen nicht bestellt werden.

(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestelltwerden, wer

1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-dung ö entlicher Ämter und zur Erlangung vonRechten aus ö entlichen Wahlen nicht besitzt odergegen den Anklage wegen einer Tat erhoben wor-den ist, die den Verlust oder die Aberkennung derAmtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimm-rechts zur Folge haben kann,

2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wor-den ist,

3. innerhalb der letzten zehn Jahre

a) im Disziplinarverfahren zu einer Geldbußeoder einer schwereren Maßnahme oder

b) im berufsgerichtlichen Verfahren zu einemVerweis in Verbindung mit dem Entzug des ak-tiven und passiven Wahlrechts zu den Organender Kammern auf Zeit oder zu einer Geldbußeverurteilt worden ist,

4. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügungüber sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für dieDauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitgliedvor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Zeitein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.

(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglie-der der Berufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22bis 31 der Strafprozessordnung in der jeweils geltendenFassung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichteskann nur ablehnen, wer

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, dasAmt des Mitglieds eines Berufsgerichts ordnungs-gemäß zu versehen,

3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in An-spruch genommen ist, dass ihm/ihr die Übernahmedes Amtes nicht zugemutet werden kann,

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 201890

4. bereits zehn Jahre Mitglied eines Berufsgerichtswar,

5. selbständiger Apotheker/selbständige Apothekerinist und keinen approbierten Mitarbeiter/keine ap-probierte Mitarbeiterin hat,

6. Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deut-schen Bundestages oder eines Landtages ist.

§ 36Ruhen und Er löschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, dasdurch Entscheidung des Dienstgerichts vorläu¿g desDienstes enthoben ist, kann während der Dauer derDienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Be-rufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Be-rufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung inden Ruhestand oder wegen Beendigung des Richter-verhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtlicheRichterin, gegen den/die wegen einer Straftat die öf-fentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Ver-fahrens sein/ihr Amt nicht ausüben.

Das gleiche gilt, wenn

1. gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren eingelei-tet oder ein berufsgerichtliches Verfahren erö networden ist,

2. die Verwaltungsbehörde gegen ihn/sie ein Verbotder Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine/ihre Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer eh-renamtlichen Richterin erlischt, wenn

1. er/sie im Strafverfahren wegen einer vorsätz-lichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr alssechs Monaten oder

2. er/sie im berufsgerichtlichen Verfahren zu ei-ner Geldbuße oder einer schwereren Maßnahmerechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/sie unan-fechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahmeeines Verweises ausgesprochen worden ist,

3. er/sie der betre enden Kammer nicht mehr ange-hört,

4. er/sie seine/ihre AmtspÀichten gröblich verletzt,

5. er/sie nach § 35 Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 nichtberufen werden konnte oder nicht mehr berufenwerden kann,

6. er/sie die zur Ausübung seines/ihres Amtes erfor-derlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeitennicht mehr besitzt,

7. er/sie einen Ablehnungsgrund nach § 35 Abs. 5Nrn. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.

Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 tri t das Berufs-gericht zweiter Instanz, im Falle der Nrn. 4 bis 6 aufAntrag der Kammer, der der ehrenamtliche Richter/dieehrenamtliche Richterin angehört, im Falle der Nr. 7 aufAntrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen

Richterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, inden Fällen der Nrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehren-amtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin.

§ 37Berufsger ichtsordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsge-richtsordnung zu erlassen, die insbesondere

— die Verfassung der Berufsgerichte im Übrigen,

— ihre Verfahren,

— die Rechts- und Amtshilfe durch Gerichte und Be-hörden,

— die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen,

— die Gerichtskosten,

— die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

regelt.

Sechstes Kapitel

Schlussvorschr iften

§ 38Inkrafttreten/Außerkrafttreten;

Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. Gesetz über die Apothekerkammer des Saarlandesvom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 444), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl.S. 509),

2. Gesetz über die Tierärztekammer des Saarlan-des, die Berufsausübung, die Weiterbildung unddie Berufs- und Schiedsgerichtsbarkeit der Tier-ärzte (Saarländisches Tierärztekammergesetz –STÄKG –) in der Fassung der Bekanntmachungvom 1. August 1978 (Amtsbl. S. 712),

3. Gesetz über die Ärztekammer des Saarlandes, dieBerufsausübung, die Weiterbildung und die Be-rufsgerichtsbarkeit der Ärzte und Zahnärzte (Saar-ländisches Ärztekammergesetz – SÄKG –) in derFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1975(Amtsbl. S. 766),

4. Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937(RGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetzvom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258).

(3) Die Berufsgerichtsordnungen für

— die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandesvom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 357), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl.S. 509),

— die Angehörigen der Apothekerkammer des Saar-landes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 360), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994(Amtsbl. S. 509),

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 15. Februar 2018 91

— die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandesvom 15. November 1972 (Amtsbl. S. 679)

bleiben bis zum Erlass der Berufsgerichtsordnung nach§ 37 dieses Gesetzes in Kraft.

Richtlinien

38 3. Änderung der Richtlinien für dasStar tkapital-Programm des Saar landes

Die Richtlinien für das Startkapitalprogramm desSaarlandes vom 1. September 2003 (Amtsbl. 2003,

S. 2482), zuletzt geändert durch 2. Änderungserlassvom 11. August 2015 (Amtsbl. II. S. 390), werden wiefolgt geändert:

In Abschnitt „5. Art und Höhe der Förderung/Kre-ditbetrag“ wird in Absatz 6 die Angabe „30. Juni2017“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt.

Die Änderung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Saarbrücken, den 25. Oktober 2017

Die Minister in für Wir tschaft, Arbeit,Energie und Verkehr

Rehlinger

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes

Stellenausschreibungen

36 Stellenausschreibung

Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regi-onalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowieTräger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-rung mit Sitz im Saarland hat als Hauptaufgabe die Al-terssicherung. Nach dem Leitsatz „Rehabilitation vorRente“ engagieren wir uns auch im Bereich Rehabilita-tion und Sozialmedizin. Bei Anträgen auf Rente wegenErwerbsminderung sowie bei Anträgen auf Leistungenzur medizinischen und beruÀichen Rehabilitation wer-den regelmäßig Ärztinnen und Ärzte zur Untersuchung,Begutachtung und Beratung eingeschaltet.

Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für unse-ren Ärztlichen Dienst

eine Fachärztin/einen Facharzt

für Innere Medizin, Allgemeinmedizin,Arbeitsmedizin, Orthopädie, Chirurgie/Unfallchirurgie, physikalische Therapie

oder Neurologie/Psychiatrie(Teil- oder Vollzeit)

Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinwei-se zur Bewerbung ¿nden Sie auf unserer Homepagewww.deutsche-rentenversicherung-saarland.de unter„Karriere/Stellenangebote“. Besuchen Sie auch dieInternetseite www.arztsein-menschsein.de unter derStellen-ID: SMD-697

37 Stellenausschreibung

Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regi-onalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowieTräger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-rung sucht im Rahmen eines befristeten Modellvor-habens nach § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zumnächstmöglichen Zeitpunkt

einen wissenschaftlichen Mitarbeiterals Projektbeauftragten (m/w)

(in Vollzeit, zunächst befristet auf 5 Jahre)

Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinwei-se zur Bewerbung ¿nden Sie auf unserer Homepagewww.deutsche-rentenversicherung-saarland.de unter„Karriere/Stellenangebote“.

39 Stellenausschreibung der Staatskanzlei

Vom 15. Februar 2018

Beim IT-Innovationszentrum soll zum nächstmög-lichen Zeitpunkt im Rahmen der Umsetzung der Digi-talisierungsstrategie der saarländischen Landesverwal-tung

eine Informatiker in/ein Informatiker(Bachelor /Master oder

vergleichbare Studienabschlüsse)

befristet für die Dauer von 2 Jahren eingestellt werden.

Beim IT-Innovationszentrum (IT-I) handelt es sich umeine nachgeordnete Behörde der Staatskanzlei. Es be-rät die Landesressorts in strategischen und operativenFragen der Organisationsverbesserung mit Informa-tionstechnologie. Ihm obliegt die Koordinierung und