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Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 479: Grevener Straße / Friesen- ring / Martin-Luther-Straße / Mel- chersstraße Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 480: Steinfurter Straße / Melchersstraße / Nordstraße / Promenade Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 481: Cheruskerring / Kanal- straße / Promenade / Nordstraße / Wichernstraße Genehmigung und Wirksamkeit der 10. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Drei Eichen im Stadtteil Handorf Inkrafttreten des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaum- straße / Lützowstraße Genehmigung und Wirksamkeit der 13. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Uferstraße im Stadtteil Angelmodde Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 495: Angelmodde – Werse / Uferstraße Genehmigung und Wirksamkeit der 17. Änderung des fortgeschriebe- nen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Erbdrostenweg / Loddenbachsee im Stadtteil Gremmendorf Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 497: Gremmendorf – Erb- drostenweg / Erich-Greffin-Weg / Loddenbach Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 247 49. Jahrgang – Nr. 20 – 17. November 2006 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B Öffentliche Bekanntmachungen Inkrafttreten des Bebauungs- planes Nr. 479: Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther- Straße / Melchersstraße Der vom Rat der Stadt Münster am 8. 11. 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 479 wird gemäß § 10 (3) Baugesetzbuch bekanntge- macht. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 479 in Kraft. Bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Planen - Bauen - Um- welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, kann während der Dienststunden • der Bebauungsplan, • die Begründung zum Bebauungsplan und • die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umwelt- Übersichtsplan Nr. 1 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 479 Beschluss zur Aufstellung des Be- bauungsplanes Nr. 508: Albachten - Osthofstraße / Sendener Stiege / Eckernstiege / Bahnlinie Münster- Recklinghausen Bekanntmachung von Straßen- namen 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster vom 9. 11. 2006 Stadtwerke Münster GmbH Informationen zur gesetzlichen Mehrwertsteuererhöhung

Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

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Inhalt

Öffentliche Bekanntmachungen• Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Nr. 479: Grevener Straße / Friesen-ring / Martin-Luther-Straße / Mel-chersstraße

• Inkrafttreten des BebauungsplanesNr. 480: Steinfurter Straße /Melchersstraße / Nordstraße /Promenade

• Inkrafttreten des BebauungsplanesNr. 481: Cheruskerring / Kanal-straße / Promenade / Nordstraße /Wichernstraße

• Genehmigung und Wirksamkeit der10. Änderung des fortgeschriebe-nen Flächennutzungsplanes derStadt Münster für den Bereich DreiEichen im Stadtteil Handorf

• Inkrafttreten des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes Nr. 492:Handorf – Drei Eichen / Dorbaum-straße / Lützowstraße

• Genehmigung und Wirksamkeit der13. Änderung des fortgeschriebe-nen Flächennutzungsplanes derStadt Münster für den BereichUferstraße im Stadtteil Angelmodde

• Inkrafttreten des BebauungsplanesNr. 495: Angelmodde – Werse /Uferstraße

• Genehmigung und Wirksamkeit der17. Änderung des fortgeschriebe-nen Flächennutzungsplanes derStadt Münster für den BereichErbdrostenweg / Loddenbachseeim Stadtteil Gremmendorf

• Inkrafttreten des BebauungsplanesNr. 497: Gremmendorf – Erb-drostenweg / Erich-Greffin-Weg /Loddenbach

Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 247

49. Jahrgang – Nr. 20 – 17. November 2006 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B

Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 479: Grevener Straße /Friesenring / Martin-Luther-Straße / MelchersstraßeDer vom Rat der Stadt Münster am 8. 11. 2006 als Satzung beschlosseneBebauungsplan Nr. 479 wird gemäß § 10 (3) Baugesetzbuch bekanntge-macht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 479 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärung überdie Art und Weise, wie die Umwelt-

Übersichtsplan Nr. 1 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 479

• Beschluss zur Aufstellung des Be-bauungsplanes Nr. 508: Albachten -Osthofstraße / Sendener Stiege /Eckernstiege / Bahnlinie Münster-Recklinghausen

• Bekanntmachung von Straßen-namen

• 15. Rechtsverordnung zur Änderungder Rechtsverordnung über dieBildung von Schulbezirken für diekatholischen Grundschulen, dieevangelischen Grundschulen unddie Gemeinschaftsgrundschulender Stadt Münster vom 9. 11. 2006

• Stadtwerke Münster GmbHInformationen zur gesetzlichenMehrwertsteuererhöhung

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belange und die Ergebnisse der Öffent-lichkeits- und Behördenbeteiligung indem Verfahren berücksichtigt wurdenund aus welchen Gründen der Plannach Abwägung mit den geprüften, inBetracht kommenden anderweitigenPlanungsmöglichkeiten gewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 479 ist aus dem ab-gedruckten Übersichtsplan Nr. 1 zu erse-hen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch er-lischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Ver-letzung der dort bezeichnetenVerfahrens- und Formvorschrif-ten,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs.6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 480: Steinfurter Straße /Melchersstraße / Nordstraße /PromenadeDer vom Rat der Stadt Münster am 8. 11. 2006 als Satzung beschlosseneBebauungsplan Nr. 480 wird gemäß § 10(3) Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 480 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bebauungspla-nes Nr. 480 treten die BebauungspläneNr. 71: Nordstraße und Nr. 161: Stein-furter Straße von Neutor bis GrevenerStraße, soweit sie vom neuen Bebau-ungsplan überlagert werden, teilweiseaußer Kraft.

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 480 ist aus dem ab-gedruckten Übersichtsplan Nr. 2 zu erse-hen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsansprucherlischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

248 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

Übersichtsplan Nr. 2 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 480

Page 3: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis Nr. 3 beachtliche Verletzungder dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs.6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die denMangel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 481: Cheruskerring /Kanalstraße / Promenade /Nordstraße / WichernstraßeDer vom Rat der Stadt Münster am 8. 11. 2006 als Satzung beschlosseneBebauungsplan Nr. 481 wird gemäß § 10(3) Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 481 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit den ge-prüften, in Betracht kommenden an-derweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 481 tritt der BebauungsplanNr. 49: Dürerstraße zwischen Kampstra-ße und Coerdestraße außer Kraft. DieBebauungspläne Nr. 71: Nordstraße undNr. 94: Cheruskerring / Friesenring treten,soweit sie vom neuen Bebauungsplanüberlagert werden, teilweise außer Kraft.

Die Abgrenzung des Bereiches desBebauungsplanes Nr. 481 ist aus demabgedruckten Übersichtsplan Nr. 3 zuersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuches

und der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42 be-zeichneten Vermögensnachteileeingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsansprucherlischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249

Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481

Page 4: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Genehmigung und Wirksamkeitder 10. Änderung des fortge-schriebenen Flächennutzungs-planes der Stadt Münster für denBereich Drei Eichen im StadtteilHandorfDie Bezirksregierung als höhere Verwal-tungsbehörde hat zur 10. Änderung desFlächennutzungsplanes nachfolgendenGenehmigungsbescheid erteilt:

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches geneh-mige ich die vom Rat der Stadt Münsteram 23. 8. 2006 beschlossene 10. Ände-rung des fortgeschriebenen Flächen-nutzungsplanes.

Münster, den 26. 10. 2006Bezirksregierung MünsterAz.: 35.2.1-5501-02/06Im Auftrag

L.S.LimkeTechn. Dezernent

Die vorstehende Genehmigung wird ge-mäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit be-kanntgemacht. Mit dem Tage dieser Be-kanntmachung wird die 10. Änderungdes Flächennutzungsplanes wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Plan zur 10. Änderung des Flä-chennutzungsplanes,

• die Begründung zur Flächennut-zungsplanänderung und

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches der 10. Änderung ist aus dem abgedrucktenÜbersichtsplan Nr. 4 zu ersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Ver-letzung der dort bezeichnetenVerfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

2. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes

kann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die denMangel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des vorhabenbezo-genen Bebauungsplanes Nr. 492:Handorf - Drei Eichen / Dorbaum-straße / LützowstraßeDer vom Rat der Stadt Münster am 23. 8. 2006 als Satzung beschlossenevorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 wird gemäß § 10 (3) Baugesetz-buch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der vorhabenbezogenen Bebauungs-plan Nr. 492 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbetei-ligung in dem Verfahren berücksich-tigt wurden und aus welchen Grün-den der Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

250 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

Übersichtsplan Nr. 4 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereichs der 10. Ände-rung des fortgeschriebenen Flächen-nutzungsplanes

Page 5: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezo-genen Bebauungsplanes Nr. 492 tritt derBebauungsplan Nr. 354: Handorf - Hob-beltstraße / Dorbaumstraße / Lützow-straße (ehemalige Panzerstraße) soweiter durch den Bebauungsplan Nr. 492überlagert wird, teilweise außer Kraft.

Die Abgrenzung des Bereiches des vor-habenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 ist aus dem abgedruckten Über-sichtsplan Nr. 5 zu ersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch er-lischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetreten

sind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Genehmigung und Wirksamkeitder 13. Änderung des fortge-schriebenen Flächennutzungs-planes der Stadt Münster für denBereich Uferstraße im StadtteilAngelmoddeDie Bezirksregierung als höhere Verwal-tungsbehörde hat zur 13. Änderung desFlächennutzungsplanes nachfolgendenGenehmigungsbescheid erteilt:

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches geneh-mige ich die vom Rat der Stadt Münsteram 5. 4. 2006 beschlossene Änderungdes fortgeschriebenen Flächennutzungs-planes mit Ausnahme der in der Plan-unterlage violett gekennzeichnetenDarstellungen.

Münster, 31. 7. 2006Bezirksregierung MünsterAz.: 35.2.1-5101-01/06Im Auftrag

L.S.MenkeOberregierungsrätin

Der Rat der Stadt Münster hat hierzu am8. 11. 2006 folgenden Beitrittsbeschlussgefasst:

Der abschließende Beschluss des Rateszur 13. Änderung des Flächennutzungs-planes wird für die Teilbereiche Twenhö-venweg und Fürstin-von-Gallitzin-Schuleaufgehoben.

Die vorstehende Genehmigung wird ge-mäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit be-kanntgemacht. Mit dem Tage dieser Be-kanntmachung wird die 13. Änderungdes Flächennutzungsplanes für den Be-reich Uferstraße wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Plan zur 13. Änderung des Flä-chennutzungsplanes,

• die Begründung zur Flächennut-zungsplanänderung und

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit den ge-prüften, in Betracht kommenden an-derweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches der 13. Änderung ist aus dem abgedrucktenÜbersichtsplan Nr. 6 zu ersehen.

Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 251

Übersichtsplan Nr. 5 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr.492

Page 6: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

2. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-

nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die denMangel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 495: Angelmodde -Werse / Uferstraße

Der vom Rat der Stadt Münster am 15. 2. 2006 als Satzung beschlosseneBebauungsplan Nr. 495 wird gemäß § 10(3) Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 495 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches des Be-bauungsplanes Nr. 495 ist aus dem ab-gedruckten Übersichtsplan Nr. 7 zu erse-hen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42 be-zeichneten Vermögensnachteileeingetreten sind. Er kann die Fäl-ligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch er-lischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-

252 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

Übersichtsplan Nr. 6 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereichs der 13. Ände-rung des fortgeschriebenen Flächen-nutzungsplanes

Übersichtsplan Nr. 7 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 495

Page 7: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Genehmigung und Wirksamkeitder 17. Änderung des fortge-schriebenen Flächennutzungs-planes der Stadt Münster für denBereich Erbdrostenweg / Lodden-bachsee im Stadtteil Gremmen-dorfDie Bezirksregierung als höhere Verwal-tungsbehörde hat zur 17. Änderung desFlächennutzungsplanes nachfolgendenGenehmigungsbescheid erteilt:

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches geneh-mige ich die vom Rat der Stadt Münsteram 23. 8. 2006 beschlossene 17. Ände-rung des fortgeschriebenen Flächen-nutzungsplanes.

Münster, den 18. 10. 2006Bezirksregierung MünsterAz.: 35.2.1-5501-03/06Im Auftrag

L.S.Wilfried LimkeTechn. Dezernent

Die vorstehende Genehmigung wirdgemäß § 6 (5) Baugesetzbuch hiermit

bekanntgemacht. Mit dem Tage dieserBekanntmachung wird die 17. Änderungdes Flächennutzungsplanes wirksam.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

• der Plan zur 17. Änderung desFlächennutzungsplanes,

• die Begründung zurFlächennutzungsplanänderung und

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbetei-ligung in dem Verfahren berücksich-tigt wurden und aus welchen Grün-den der Plan nach Abwägung mit dengeprüften, in Betracht kommendenanderweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Die Abgrenzung des Bereiches der 17. Änderung ist aus dem abgedrucktenÜbersichtsplan Nr. 8 zu ersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanes

und des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

2. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschriebe-nes Anzeigeverfahren wurde nichtdurchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsachebezeichnet worden, die denMangel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 497: Gremmendorf -Erbdrostenweg / Erich-Greffin-Weg / LoddenbachDer vom Rat der Stadt Münster am 23. 8. 2006 als Satzung beschlosseneBebauungsplan Nr. 497 wird gemäß § 10(3) Baugesetzbuch bekanntgemacht.

Mit dem Tage dieser Bekanntmachungtritt der Bebauungsplan Nr. 497 in Kraft.

Bei der Stadtverwaltung Münster, imKundenzentrum Planen - Bauen - Um-welt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, kann während derDienststunden

Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 253

Übersichtsplan Nr. 8 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereiches der 17. Änderung des fortgeschriebenenFlächennutzungsplanes

Page 8: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

• der Bebauungsplan,

• die Begründung zum Bebauungsplanund

• die zusammenfassende Erklärungüber die Art und Weise, wie die Um-weltbelange und die Ergebnisse derÖffentlichkeits- und Behördenbeteili-gung in dem Verfahren berücksichtigtwurden und aus welchen Gründender Plan nach Abwägung mit den ge-prüften, in Betracht kommenden an-derweitigen Planungsmöglichkeitengewählt wurde,

eingesehen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Bebauungs-planes Nr. 497 treten die Bebauungs-pläne Nr. 382: Gremmendorf – Anton-Knubel-Weg / Vörnste Esch / Erbdros-tenweg / Loddenbach und Nr. 343:Gremmendorf – Gremmendorfer Weg /Westf. Landeseisenbahn / Erbdrosten-weg / Vörnste Esch / Anton-Knubel-Wegsoweit sie durch den Bebauungsplan Nr. 497 überlagert werden, teilweiseaußer Kraft.

Die Abgrenzung des Bereiches desBebauungsplanes Nr. 497 ist aus demabgedruckten Übersichtsplan Nr. 9 zuersehen.

Auf die Rechtsfolgen der nachstehendenBestimmungen des Baugesetzbuchesund der Gemeindeordnung NW wird hin-gewiesen:

1. Baugesetzbuch § 44 Abs. 3 Satz 1und 2 sowie Abs. 4:

“(3) Der Entschädigungsberechtigtekann Entschädigung verlangen,wenn die in den §§ 39 bis 42bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind. Er kann dieFälligkeit des Anspruchs dadurchherbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schrift-

lich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch er-lischt, wenn nicht innerhalb vondrei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die in Ab-satz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-mögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchsherbeigeführt wird.”

2. Baugesetzbuch § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 beachtliche Verlet-zung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplanesund des Flächennutzungsplanesund

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beacht-lichen Mängel des Abwägungs-vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zweiJahren seit der Bekanntmachung desFlächennutzungsplans oder der Sat-zung schriftlich gegenüber der Ge-meinde unter Darlegung des die Ver-letzung begründenden Sachverhaltesgeltend gemacht worden sind.“

3. Gemeindeordnung NW 1994 § 7 Abs. 6 Satz 1:

“Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzeskann gegen Satzungen, sonstigeortsrechtliche Bestimmungen undFlächennutzungspläne nach Ablaufeines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmi-gung fehlt oder ein vorgeschrie-benes Anzeigeverfahren wurdenicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige orts-rechtliche Bestimmung oder derFlächennutzungsplan ist nichtordnungsgemäß öffentlich be-kanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Rats-beschluss vorher beanstandetoder

d) der Form- oder Verfahrensmangelist gegenüber der Gemeinde vor-her gerügt und dabei die verletzteRechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die denMangel ergibt.”

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

Beschluss zur Aufstellung des Be-bauungsplanes Nr. 508: Albachten- Osthofstraße / Sendener Stiege /Eckernstiege / Bahnlinie Münster-Recklinghausen

Der Rat der Stadt Münster hat am 8. 11. 2006 folgenden Beschluss gefasst:

Für den Bereich zwischen Osthofstraße /Sendener Stiege / Eckernstiege / Bahn-linie Münster-Recklinghausen im StadtteilAlbachten ist gemäß § 2 (1) Baugesetz-buch ein Bebauungsplan zur Festsetzungvon Art und Maß der baulichen Nutzung,der überbaubaren Grundstücksflächenund der Verkehrsflächen aufzustellen.

Innerhalb dieses Gebietes liegen die fol-genden Grundstücke:

Gemarkung Albachten,Flur 10, Flurstücke 136, 137, 205, 210, 260, 275,278 - 282, 291, 292, 677, 678, 1012,1023, 1090, 1351, 1352, 1364 - 1367,1375, 1379, 1432, 1433, 1447, 1448,1453, 1454, 1457 - 1459, 1463, 1468,1469, 1523, 1552, 1588, 1589, 1600 -1603, 1626, 1627, 1650, 1651, 1654 -1662, Teile der Flurstücke 1376, 1648.

Die Abgrenzung des Bereiches des auf-zustellenden Bebauungsplanes ist ausdem abgedruckten Übersichtsplan Nr. 10zu ersehen.

Der vorstehende Beschluss des Ratesder Stadt Münster wird hiermit öffentlichbekanntgemacht.

Münster, den 16. November 2006

Dr. TillmannOberbürgermeister

254 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

Übersichtsplan Nr. 9 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 497

Übersichtsplan Nr. 10 M. 1 : 15.000Abgrenzung des Bereiches des aufzu-stellenden Bebauungsplanes Nr. 508

Page 9: Amt 20 2006 - muenster.de · 2016-04-01 · Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 249 Übersichtsplan Nr. 3 M. 1 : 15.000 Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 481. c) der Bürgermeister

Bekanntmachung vonStraßennamen

Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hatin ihrer Sitzung am 31. 10. 2006 be-schlossen:

Die Straße innerhalb des Bebauungs-plans Nr. 449: Grevener Straße / nördlichDorpatweg, die von der Grevener Straßeins Gelände der früheren GermaniaBrauerei führt, erhält den StraßennamenAn der Germania Brauerei ( 48159 /00624 ) entsprechend der Darstellung imÜbersichtsplan Nr. 11.

Die Bezirksvertretung Münster-Ost hat inihrer Sitzung am 26. 10. 2006 folgendeStraßennamen entsprechend der Darstel-lung im Übersichtsplan Nr. 12 beschlos-sen:

Die Straßen westlich der Dorbaumstraßeerhalten die Straßennamen (von Nordennach Süden) Kornblumenweg ( 48157 /03992 ), Glockenblumenweg ( 48157 /02412 ), Akeleiweg ( 48157 / 00092 ),

Salbeiweg ( 48157 / 05753 ), Melissen-weg ( 48157 / 04712 ) und Löwenzahn-weg ( 48157 / 04368 ).

Die Straßen zwischen der Dorbaum-straße und der Grünanlage erhalten dieStraßennamen Reinerskamp ( 48157 /05519 ) und Berkenkamp ( 48157 /00917 ).

Der Fußweg innerhalb der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünanlage erhältden Straßennamen Franz-Reuter-Weg ( 48157 / 02126 ).

Die Verbindungsstraße vom geplantenKreisverkehr zur Lützowstraße erhält denStraßennamen Borggreveweg ( 48157 /01074 ).

Die Straßen westlich der Lützowstraßeerhalten die Straßennamen Eichenaue ( 48157 / 01752 ), Eichenbusch ( 48157 /01753 ) und Eichengrund ( 48157 /01757 ).

In Klammern sind die Postleitzahl unddie Schlüsselziffern des amtlichen

Straßenverzeichnisses angegeben.

Münster, den 13. November 2006

Der OberbürgermeisterI.V.

SchultheißStadtdirektor

15. Rechtsverordnung zur Ände-rung der Rechtsverordnung überdie Bildung von Schulbezirken fürdie katholischen Grundschulen,die evangelischen Grundschulenund die Gemeinschaftsgrund-schulen der Stadt Münster vom 9. 11. 2006Aufgrund des § 84 des Schulgesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 15. 2. 2005 (GV. NRW S. 102), zuletztgeändert durch Gesetz vom 27. 6. 2006(GV. NRW S. 278), in Verbindung mit § 41Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalenin der Fassung der Bekanntmachungvom 14. 7. 1994 (GV. NW. 1994, S. 666),zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Ratder Stadt Münster am 8. 11. 2006 dienachstehende Rechtsverordnungbeschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zur Rechtsverordnung für dieBildung von Schulbezirken für die katho-lischen Grundschulen, die evangelischenGrundschulen und die Gemeinschafts-grundschulen der Stadt Münster vom 8. 6. 1982 (Amtsblatt der Stadt MünsterNr. 12, Seite 101 ff.), zuletzt geändertdurch Beschluss des Rates der StadtMünster vom 7. 12. 2005 (Amtsblatt derStadt Münster Nr. 1 vom 13. 1. 2006,Seite 5), wird wie folgt geändert:

3.15 Grundschule Gievenbeck-Südwest (Mosaik-Schule)

aufgehoben

Die vorstehende Satzung wird hiermitöffentlich bekannt gemacht.

Auf die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz1 GO NW wird hingewiesen. Diese Be-stimmung lautet wie folgt:

§ 7 Abs. 6 Satz 1

Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungs-pläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrerVerkündung nicht mehr geltend gemachtwerden, es sei denn

Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 255

Übersichtsplan Nr. 11

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a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes An-zeigeverfahren wurde nicht durchge-führt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtli-che Bestimmung oder der Flächen-nutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekannt gemacht wor-den,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 9. November 2006

Der OberbürgermeisterDr. Tillmann

256 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

Übersichtsplan Nr. 12

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Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006 257

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258 Amtsblatt Nr. 20 vom 17. 11. 2006

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