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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 1 Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

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Der Bericht informiert Sie über die Kontrollergebnisse der sächsischen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Er zeigt sehr anschaulich, was das Kontrollpersonal bei den amtlichen Kontrollen der insgesamt 63.639 erfassten Lebensmittelunternehmen festgestellt hat, welche Ergebnisse die Untersuchungen der amtlichen Proben ergeben haben und wie Beanstandungen bzw. festgestellte Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht erforderlichenfalls geahndet wurden.

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 1

Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

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Vorwort | 1

Sehr geehrte Damen und Herren,

jedes Jahr gibt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz diesen Bericht heraus, der Sie über die Kontroll ergebnisse der sächsischen Lebensmittel- und Futter-mittelüberwachungsbehörden informiert. Auch im Berichtsjahr 2014 leisteten deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder einen bedeutsamen Beitrag zur Gewährleistung des Verbrau-cherschutzes im Hinblick auf Lebens- und Futtermittel. Hierzu führten sie mit großem Engagement die erforderlichen risiko-orientierten Kontrollen von Lebensmittel- und Futtermittel-unternehmen durch, entnahmen ebenfalls risikoorientiert entsprechende amtliche Proben und ließen diese durch die Landes untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veteri-närwesen Sachsen untersuchen.

Dieser Bericht zeigt Ihnen sehr anschaulich, was das Kontroll-personal bei den amtlichen Kontrollen der insgesamt 63.639 erfassten Lebensmittelunternehmen festgestellt hat, welche Ergebnisse die Untersuchungen der amtlichen Proben ergeben haben und wie Beanstandungen bzw. festgestellte Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht erforderlichen-falls geahndet wurden.

Überraschend ist die Anzahl festgestellter Verstöße im Hin-blick auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Vergleich mit den Vorjahren prozentual geringfügig gestiegen. Dies kann Folge zunehmend komplizierter werdender Rechts-normen, stringenterer Kontrollpraxis oder aber auch nachlas-sender Rechtstreue der Unternehmen sein. Hingegen hat die Anzahl (Prozentsatz) von Beanstandungen bei der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln abgenommen. Die Details, beispielsweise zu den Lebensmittelkategorien mit den höchsten Beanstandungsraten und den mutmaßlichen Ursachen dafür, können Sie in der Broschüre nachlesen.

Besonders lesenswert sind auch die Informationen über die Er-gebnisse zu den landesweiten Überwachungsprogrammen (LÜP), welche traditionsgemäß Bestandteil dieses Jahresberichtes sind. Selbstverständlich darf ein gesondertes Kapitel über die „Amtliche Futtermittelüberwachung“ in vorliegender Broschüre nicht fehlen.

Ich freue mich, dass Sie sich für die Arbeit unserer sächsischen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und der Landesuntersuchungsanstalt interessieren.

Barbara Klepsch Staatsministerin für Soziales

und Verbraucherschutz

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen 3

Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) 3

Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen 6

Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen 9

Honige, Blütenpollen, Brotaufstriche, auch brennwert reduziert 9

Konfitüren, Gelees, Marmeladen 9

Süßwaren 9

Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kaffeezusätze 9

Tees und teeähnliche Erzeugnisse 9

Würzmittel 9

Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine 10

Nahrungsergänzungsmittel 10

Diätetische Lebensmittel 10

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke 11

Kosmetische Mittel 12

Bedarfsgegenstände 12

Amtliche Futtermittelüberwachung 13

Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2014 im Bereich Lebensmittelsicherheit 15

LÜP „Kontrolle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bzgl. Rückständen, Kontaminanten und GVO“ 15

LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten“ (Fortführung) 16

LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health Claims-Verordnung (HCV)“ 19

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel vom Hochwasser 2013 betroffener Überschwemmungsgebiete sächsischer Erzeuger hinsichtlich einer Belastung mit anorganischen und organischen Schadstoffen, Rückständen und Kontaminanten“ 21

LÜP „Bäckereien und Konditoreien, Großbäckereien und Brotfabriken“ 24

LÜP „Überprüfung von Serviceunternehmen zur Speisenversorgung“ 26

LÜP „Mikrobiologischer Status von Kanisterwasser“ (Fortführung) 28

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“ 32

LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln von vorrangig sächsischen Erzeugern auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“ 35

LÜP „GVO“ (Fortführung) 39

LÜP „Allergene“ (Fortführung) 41

LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung)“ 43

LÜP „Mykotoxine“ (Fortführung) 44

Abbildungsverzeichnis 46

Tabellenübersicht 46

Abkürzungsverzeichnis 47

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Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in SachsenÜberwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen)

Die 13 sächsischen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinär-ämtern (LÜVÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte erfas-sen alle Betriebe, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und des Lebens mittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 regelmäßig amtlich zu kontrollieren sind. Hierzu gehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln beteiligt sind. Hinzu kommen noch Betriebe, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten. Im Be-richtszeitraum 2014 wurden nach diesen Kriterien insgesamt 63.639 Betriebe erfasst. Im Vergleich mit dem Jahr 2013 (63.101) ist eine Zunahme der erfassten Betriebe zu verzeich-nen. Insgesamt blieb die Struktur der sächsischen Lebensmit-telwirtschaft der letzten Jahre erhalten. Dienstleistungsbe-triebe (das heißt Küchen und Kantinen sowie Gaststätten und Imbisseinrichtungen) dominieren nach wie vor mit 40 % aller erfassten Betriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 30 %. Handwerklich strukturierte Betriebe, wie Bäckereien und Flei-schereien, sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in der Statistik als Hersteller, die im Wesentlichen auf der Ein-zelhandelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit 6 % (siehe nachfolgende Abbildung).

Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Überwachungs-tätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch Inspektionen der Betriebe vor Ort. Von den insgesamt 63.639 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2014 37.512 Betriebe (58,9 %) kontrolliert und dabei 80.356 Inspek-tionsbesuche, mehr als im Vorjahr (2013: 76.835 Inspektions-besuche), durchgeführt. Davon erfolgten 67.822 Kontrollen (84,4 %) planmäßig. 12.534 Kontrollen mussten außerplanmä-ßig bzw. anlassbezogen durchgeführt werden; ca. 36 % die-ser außerplanmäßigen Kontrollen entfielen auf Nachkontrollen aufgrund festgestellter Mängel. In 1.968 Betrieben, das sind 5,2 % der kontrollierten Betriebe, wurden erhebliche Mängel festgestellt, so dass Maßnahmen mit besonderer Durchset-zungswirkung folgen mussten (sogenannte formelle Maßnah-men). In diesen Fällen handelte es sich um Verstöße. Im Jahr 2013 waren noch bei 5,5 % der kontrollierten Betriebe Verstöße festgestellt worden. Weniger gravierende Mängel werden durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden auch verfolgt, jedoch werden hier Mittel genutzt, die an anderer Stelle statistisch ausgewertet werden (siehe unter Maßnahmen).

Abbildung 1 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2014 in Sachsen

25.395; 40%

18.986; 30%

13.505; 21%

3.503; 6% 1.196; 2%

847; 1% 207; 0%

Dienstleistungsbetriebe

Einzelhändler

Erzeuger

Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen

Hersteller/Abpacker

Vertriebsunternehmer/ Transporteure

Andere

Abbildung 1 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebs gattungen 2014 in Sachsen

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Die Verstöße werden für die statistische Auswertung in fünf Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und den jeweils zugrundeliegenden Mängeln enthält die nachfolgende Tabelle 1.

Tabelle 1 Übersicht über die erfassten Verstöße

Art des Verstoßes Berücksichtigte Mängel bei der:

Hygiene betrieblichen Eigenkontrolle, HACCP und/oder Schulung der Mitarbeiter

Hygiene allgemein baulichen und/oder technischen Ausstattung der Räume und Geräte, Hygiene des Personals

Zusammensetzung Qualität der Rohstoffe oder hergestellten Lebensmittel, Rückstände

Kennzeichnung/Aufmachung

Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. Waren-präsentation

Andere Mängel Einhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Rückverfolgbarkeit)

Bei den im Jahre 2014 durchgeführten 80.356 Betriebskontrollen wurden bei 2.370 Kontrollen (2,9 %) Verstöße, also erhebliche Mängel, und bei weiteren 22.665 Kontrollen (28,2 %) zudem geringfügige Abweichungen festgestellt. Mehr als Dreiviertel (78 %) aller festgestellten Verstöße waren 2014 auf Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschriften zurückzuführen, gefolgt von 12 % Verstößen gegen Kenn-zeichnungsvorschriften. Bei 4 % aller Verstöße wurden Mängel in der Zusammensetzung der Produkte festgestellt; Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften machten 2014 insgesamt 6 % aller Verstöße aus (siehe Abbildung 2). Mängel im Bereich Hygiene wurden im Vergleich mit den Vorjahren auf unverändert hohem Niveau festgestellt (2013: 78 %). Allerdings sind die absoluten Zahlen auf Grund einer ausführlicheren Datenerfassung in 2014 nur bedingt mit den Angaben des Vorjahrs vergleichbar.

Dies spiegelt sich auch in der Anzahl der Betriebe mit Verstößen wider. Abbildung 3 stellt die Entwicklung von 2012 bis 2014 dar. Von insgesamt 1.968 Betrieben mit Verstößen wurden bei 1.614 Betrieben erhebliche Mängel in der allgemeinen Hygiene (Produktions- und Personalhygiene) festgestellt. Die Zahl dieser Betriebe ist damit gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Neben den Mängeln in der Produktions- und Personalhygiene wurden in 1.280 Betrieben erhebliche Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle festgestellt. Im Vergleich zu 2013 ist die Anzahl ebenfalls angestiegen. Ähnlich verhielt es sich mit der Anzahl an Betrieben, bei denen Mängel bei der Kennzeichnung bzw. Aufmachung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte festgestellt wurden. Eine steigende Tendenz war auch bei der Anzahl der Betriebe zu verzeichnen, bei denen Mängel bei der Qualität der Lebensmittel bzw. eingesetzten Rohstoffe oder aber Rückstände von unerwünschten Stoffen festgestellt wurden. Gleiches galt für die Anzahl der Betriebe, bei denen sogenannte andere Verstöße, also erhebliche Mängel bei der Einhaltung weiterer wichtiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften, vor-handen waren.

Abbildung 2 Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014

3.577; 29%

1.405; 12% 6.021; 49%

766; 6% 493; 4% Mängel der Hygiene allgemein (baul./techn. Mängel der Räume und Geräte, Hygiene des Personals) Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Hygiene Eigenkontrolle

Andere Mängel

Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände)

Abbildung 2 Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014

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Die amtlichen Maßnahmen, die die LÜVÄ auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des LFGB bei Verstößen ver-anlassen können, werden im sächsischen Datensystem LEVES-SN unter folgenden Punkten erfasst:

❚❚ Bescheide zur Mängelbeseitigung❚❚ Betriebsbeschränkungen❚❚ Sicherstellung, Beschlagnahme❚❚ Verbot des Inverkehrbringens❚❚ Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld❚❚ Verwarnungen mit Verwarnungsgeld❚❚ Bußgeldverfahren❚❚ Strafverfahren❚❚ Sonstige

Unter dem Punkt „Sonstige“ werden Ordnungsverfügungen zusammengefasst, die nicht näher beschrieben wurden bzw. amtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel öffentliche Warnungen.

Aufgrund der festgestellten Verstöße (erhebliche Mängel) bei den Kontrollen wurden im Jahr 2014 die in Abbildung 4 darge-stellten behördlichen Maßnahmen veranlasst.

Abbildung 3 Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

936

1.476

139

815

468

1.221

1.588

320

1.139

528

1.280

1.614

402

1.126

622

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

1.800

Hygiene Eigenkontrolle

Mängel der Hygiene allgemein (baul./techn. Mängel der Räume und

Geräte, Hygiene des Personals)

Mängel der Zusammensetzung

(Qualitätsmängel der Rückstände)

Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Andere

2012 2013 2014

Abbildung 3 Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

Abbildung 4 Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

780; 31%

757; 30%

576; 23%

164; 7%

46; 2% 61; 2% 49; 2%

36; 1% 27; 1% 18; 1% 1; 0% Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

Bescheide zur Mängelbeseitigung

Bußgeldverfahren

Verbot des Inverkehrbringens

Nicht näher spezifizierte Ordnungsverfügungen Sicherstellung, Beschlagnahme

Betriebsschließung

Strafverfahren

Betriebsbeschränkungen

Rücknahme der Zulassung

Abbildung 4 Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

Abbildung 4 Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen

780; 31%

757; 30%

576; 23%

164; 7%

46; 2% 61; 2% 49; 2%

36; 1% 27; 1% 18; 1% 1; 0% Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

Bescheide zur Mängelbeseitigung

Bußgeldverfahren

Verbot des Inverkehrbringens

Nicht näher spezifizierte Ordnungsverfügungen Sicherstellung, Beschlagnahme

Betriebsschließung

Strafverfahren

Betriebsbeschränkungen

Rücknahme der Zulassung

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6 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist die Begutachtung von Lebensmitteln, Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. In 8.859 Betrieben, das entspricht 23,6 % der kontrollierten Betriebe, wurden im Rahmen der Betriebs-kontrolle auch Proben entnommen. In diesem Zusammenhang wur-den 23.307 Proben, geringfügig weniger als im Vorjahr (23.825 Pro - ben), der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben. Hiervon wurden 21.804 Proben im Rahmen eines risi ko-basierten Probenplanes entnommen. 1.503 Proben wurden außer-planmäßig als Verdachts-, Verfolgs- oder Beschwerdeprobe ent-nommen. Insgesamt 2.601 Proben (11,2 %) wurden beanstandet; die Beanstandungsquote hat sich demnach kaum verändert (2013 waren bei 2.689 Proben (11,3 %) Mängel festgestellt worden).

Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden für die Auswertung unterteilt in:

❚❚ Mängel durch mikrobiologische Verunreinigungen ❚❚ Mängel durch andere Verunreinigungen❚❚ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Roh-

stoffe, Rückstände) ❚❚ Mängel der Kennzeichnung und Aufmachung ❚❚ Andere Mängel

Wie Abbildung 5 deutlich macht, hat sich die Art oder Katego-rie der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel im Laufe der letzen drei Jahre kaum verändert. Auch im Berichtsjahr 2014 wurden bei 8,4 % aller entnommenen Proben Kennzeichnungs-mängel festgestellt. Hierzu zählten vor allem unzutreffende und damit irreführende Werbeaussagen; aber auch die mangelhafte Kennzeichnung in Bezug auf die Zusammensetzung und den Ener giegehalt von Lebensmitteln. Somit basierten im Berichts-jahr 2014 67 % aller Probenbeanstandungen auf einer fehler-haften Kennzeichnung und Aufmachung. Im Vergleich zum Vor-jahr (65 %) ist die Beanstandungsquote damit nahezu identisch.

Der zweithäufigste Grund für Probenbeanstandungen waren Mängel bei der Zusammensetzung beziehungsweise Rückstände von unerwünschten Stoffen. Mit 1,2 % aller untersuchten Pro-ben folgten Mängel in der Zusammensetzung allerdings mit deutlichem Abstand nach den Kennzeichnungsmängeln. Erfreu-licherweise fielen lediglich 1 % aller untersuchten Proben durch mikrobiologische Verunreinigung auf.

Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen

Abbildung 5 Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

0,6 1,1

1,6

8,8

0,9 1,0 1,0 1,5

8,4

1,1 0,8 1,0 1,2

8,4

1,0

0,0

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

Mikrobiologische Verunreinigungen

Andere Verunreinigungen

Zusammensetzung Kennzeichnungsmängel und Aufmachung

Andere Verstöße

2012

2013

2014

Abbildung 5 Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen

Abbildung 6 Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

82; 22%

45; 12%

76; 20%

97; 25%

10; 3%

14; 4%

50; 13%

5; 1% Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

Bescheide zur Mängelbeseitigung

Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

Bußgeldverfahren

Sicherstellung, Beschlagnahme

Verbot des Inverkehrbringens

Strafverfahren

Sonstige Ordnungsverfügungen

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 7

Die bei der amtlichen Untersuchung von Proben durch die LUA festgestellten Mängel/Beanstandungen waren für die LÜVÄ Anlass, die in Abbildung 6 zusammengestellten behördlichen Maßnahmen einzuleiten. Neben diesen formellen Maßnahmen wurden durch die LÜVÄ in 1.337 Beanstandungsfällen aufgrund geringfügiger Abweichungen unter anderem Anordnungen zur Abstellung der Mängel (in der Regel durch Auswertung der Gut-achten vor Ort und entsprechende Kontrollberichte) getroffen.

Da bei der Auswahl der Proben das gesamte Warensortiment berücksichtigt werden soll, wurden selbstverständlich auch Proben von Herstellern oder Importeuren entnommen und untersucht, die nicht in Sachsen ansässig sind. Wurden bei der Untersuchung dieser Proben von der LUA Mängel festge-stellt, erfolgte die Weiterleitung der entsprechenden Gutach-ten an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs-behörde mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Im Jahr 2014 war dies in 1.385 Fällen aller entnommen Proben notwendig.

Abbildung 6 Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

82; 22%

45; 12%

76; 20%

97; 25%

10; 3%

14; 4%

50; 13%

5; 1% Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

Bescheide zur Mängelbeseitigung

Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

Bußgeldverfahren

Sicherstellung, Beschlagnahme

Verbot des Inverkehrbringens

Strafverfahren

Sonstige Ordnungsverfügungen

Abbildung 6 Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen

Page 9: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

8 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Abbildung 7

Anteil der G

ründe für Beanstandungen an der G

esamtzahl der B

eanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen

Abbildung 7 Anteil der Gründe für Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen

Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 9

Honige, Blütenpollen, Brotaufstriche, auch brennwert reduziert

Von den 209 eingereichten Proben wurden 53 Proben (25,4 %) beanstandet. Dabei handelte es sich bei 46 Proben (87 %) um Honige oder Mischungen von Honig mit anderen Lebensmitteln. Dabei dominieren kennzeichnungsrechtliche Fragestellungen die Beanstandungsgründe. Sowohl allgemeine Pflichtelemente, als auch für Honig spezifische Kennzeichnungsanforderungen wurden nicht vorschriftsgemäß erbracht und Qualitätskriterien der Honigverordnung wurden teilweise nicht eingehalten. Auch unbestimmte bzw. nicht zugelassene nährwert- und/oder ge-sundheitsbezogene Angaben waren auffällig, neben allgemei-nen Qualitätsauslobungen, welche heutzutage keine Besonder-heiten bei Honigen mehr darstellen.

Bei diversen Brotaufstrichen fanden sich ebenfalls gesundheits-bezogene und nährwertbezogene Angaben, welche nicht zuge-lassen oder belegbar sind. Bei anderen Brotaufstrichen waren festgestellte Abweichungen an deklarierten Inhaltstoffen bzw. Mineralstoffen irreführend für Verbraucher und daher amtli-cherseits nicht zu tolerieren.

Konfitüren, Gelees, Marmeladen

Auch im Berichtsjahr 2014 wurden überwiegend kleingewerblich hergestellte Konfitüren, Gelees und Fruchtaufstriche beanstan-det. Neben etlichen Kennzeichnungsmängeln waren die Bean-standungen oft im Einsatz von Gelierzucker, einschließlich der enthaltenen Zusatzstoffe wie beispielsweise dem Konservierungs-stoff Sorbinsäure, zur Herstellung der entsprechenden Produkte begründet. Die Verwendung von Sorbinsäure ist laut Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur für die Herstellung von Fruchtaufstrichen und brennwertverminderten Konfitüren, Marmeladen und Gelees zugelassen. Dies wurde des Öfteren außer Acht gelassen bzw. es fehlte die Deklaration des verwendeten Zusatzstoffes.

Ein Fruchtaufstrich Rote Johannisbeere wurde beanstandet, da er das für Brotaufstriche auf Obst- oder Gemüsebasis nicht zugelassene Trennmittel Tricalciumphosphat enthielt.

Ein Bio-Aroniaaufstrich war wegen Verwendung von krank-heitsbezogener Werbung zu beanstanden.

Auffällig waren sechs Proben, bei denen die deklarierte Nenn-füllmenge deutlich unterschritten war. Diese Sachverhalte wurden stets dem jeweils zuständigen Eichamt zum Verfolg mitgeteilt, desgleichen auch weitere Verstöße gegen die Fertig-packungsverordnung wie z. B. die fehlende oder falsche Form der Nennfüllmengendeklaration.

Süßwaren

Von den 203 eingereichten Proben wurden 38 Proben (18,7 %) be-anstandet. Signifikant zunehmend fallen hier Produkte auf, welche für Sportler im weitesten Sinne bestimmt sind. Es handelt sich um

Eiweiß- und/oder Kohlenhydratriegel. Hier und auch bei anderen Produkten wird mit teilweise nicht belegbaren oder zugelassenen gesundheits- oder nährwertbezogenen Aussagen geworben.

Ein anderes Produkt wurde als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft. Zwei weitere Erzeugnisse wurden als gesundheits-gefährdend eingestuft, eines wegen möglicher Verschluckungs-gefahr, eines wegen Verletzungsgefahr beim Verzehr durch die umgebende Form. Auch die Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe ist zu verzeichnen.

Allgemeine, nicht produktspezifische Kennzeichnungsmängel dominieren jedoch auch hier die Beanstandungsgründe.

Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kaffeezusätze

Von den 25 eingereichten Proben wurden sechs Proben (24 %) beanstandet. Dabei handelt es sich überwiegend um Kenn-zeichnungsmängel bezüglich von der Deklaration abweichender Nährwertgehalte oder widersprüchlicher Angaben zur Kenn-zeichnung der Zutaten. Auch Pflichtkennzeichnungselemente entsprachen teilweise nicht den rechtlichen Vorgaben.

Tees und teeähnliche Erzeugnisse

Von den 193 eingereichten Proben wurden 48 Proben (24,9 %) beanstandet. In 14 Proben (7,3 %) wurden Rückstandshöchst-mengen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen überschritten. Eine Probe wurde als nicht zugelassenes Arzneimittel beurteilt. Bei ei-ner Probe, welche mit regionalen Zutaten beworben wurde, kam aufgrund von Recherchen zu Pflanzenschutzmittelrückständen zu Tage, dass es sich um importierte Rohware aus einem anderen Mitgliedsstaat handelte. Auch neuartige, derzeit nicht zugelas-sene Zutaten wurden in verschiedenen Produkten beurteilt.

Und auch in dieser Warengruppe sind allgemeine Kennzeich-nungsmängel die Hauptbeanstandungsgründe neben nicht ord-nungsgemäßen Auslobungen bei gesundheits- und nährwert-bezogenen Angaben. Auch sprachliche Mängel, wie fehlende oder falsche Übersetzungen bei Importware, sind bei diesen Erzeugnissen auffällig.

Würzmittel

Zu dieser Warengruppe gehören neben Gewürzsalzen und Ge-würzzubereitungen auch Essige, Würzsoßen, Salz, Sojasauce und Senf. Im Vergleich zum Vorjahr (2013: 22,0 %) ist die Be-anstandungsrate mit 25,6 % weiter angestiegen. Würzmittel zählen damit zu den mit am häufigsten beanstandeten Lebens-mitteln.

Der überwiegende Teil der Würzmittel wurde entweder als irre-führend gekennzeichnet beurteilt oder diese Proben wurden beanstandet, weil die Kennzeichnung nicht den geltenden An-forderungen entsprach.

Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen

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10 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Auffallend häufig wurden wieder Essige beanstandet, da die Anforderungen der Essigverordnung nicht beachtet wurden. Teilweise wiesen – insbesondere handwerklich hergestellte Er-zeugnisse – phantasievolle Namen wie Rosewein-Essig, Heidel-beer-Kräuter-Essig oder Essig mit Johannisbeeren, obwohl diese Erzeugnisse aus Wein- oder Branntweinessig mit Zusatz von verschiedenen Säften oder Kräuterauszügen hergestellt wur-den. Außerdem wurde der in der Essigverordnung festgelegte Mindestsäuregehalt von 5 % bei einigen Essigen nicht einge-halten. Ein Essig fiel besonders durch den unzulässigen Zusatz roter, künstlicher Farbstoffe auf.

Außerdem wurden schwarze sogenannte Hawaii-Salze bean-standet, die zur Färbung Aktivkohle enthielten. Nach Verord-nung (EG) Nr. 1333/2008 ist bei Salz ein Zusatz von Aktivkohle jedoch nicht zulässig. Diese Salze wurden ebenfalls als „mineral-stoffreich“ beworben, ohne dass die dafür geltenden Anforde-rungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten wurden.

Weiterhin wurden zehn Würzmittel wegen fehlender Kenntlich-machung von Zusatzstoffen (Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Süßungsmittel, Geschmacksverstärker) beanstandet.

Zwei lose abgegebene Wasabipasten aus Sushi-Restaurants wurden wegen ihrer irreführenden Bezeichnung beanstandet, da mittels Polymerasekettenreaktion keine Wasabi-DNA nach-gewiesen wurde. Derartige Zubereitungen bestehen in der Re-gel lediglich aus Meerrettich und Farbstoffen.

Bei einer Probe „Räucherperle Würzer“ handelte es sich um ein mit Lebensmitteln verwechselbares Erzeugnis. Die Ver-wechselung konnte insbesondere durch die Aufmachung und Kennzeichnung des Produktes, welche im Vergleich mit den Würzmittelprodukten des Herstellers nahezu identisch war, auftreten. Hinweise zum tatsächlichen Verwendungszweck (Zusatzmittel für Räucherspäne) waren hingegen unauffällig und leicht übersehbar. Zusätzlich war der für Würzmittel nicht zugelassene Konservierungsstoff Kaliumnitrat in großen Men-gen enthalten, wodurch eine gesundheitliche Gefährdung bei Verzehr nicht ausgeschlossen werden konnte.

Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine

Zum Warencode 57 zählen Zusatzstoffe in reiner Form bzw. Mischungen von Zusatzstoffen, welche für die Herstellung verschiedenster Lebensmittel verwendet werden. Wie in den Vorjahren fiel die Warengruppe durch eine erhöhte Beanstan-dungsquote von 22 % auf. Vorrangiger Grund für die Beanstan-dungen war eine unzureichende Deklaration. Diese muss seit 2010 den Anforderungen der Artikel 22 und 23 der EU-Verord-nung über Lebensmittelzusatzstoffe (VO [EG] Nr. 1333/2008) genügen. Eine häufige Abweichung ist z. B. die pauschale An-gabe „für Lebensmittel“ obwohl nach der Verordnung Verwen-dungsbeschränkungen bestehen. In solchen Fällen wäre die korrekte Angabe „für Lebensmittel – begrenzte Verwendung“ oder eine genaue Angabe des Verwendungszweckes. Nur bei einer entsprechenden Kennzeichnung ist der Verwender solcher Zusatzstoffe in der Lage die Anforderungen der Zusatzstoffver-ordnung einzuhalten.

Auffällig waren 2014 vor allem Glutamate, welche in asia-tischen Speisen gern verwendet werden. Die Proben stamm-ten überwiegend aus dem Imbissbereich, vereinzelt auch aus dem Einzelhandel (Asia-Läden). Erfreulicher Weise gab es in keinem Fall Auffälligkeiten bei der chemisch-physikalischen Beschaffenheit (Identität, Reinheit). Alle Abweichungen be-trafen die o. g. speziellen Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe.

Nahrungsergänzungsmittel

Von den 246 untersuchten Proben dieser Produktkategorie war jede zweite zu beanstanden. Nach wie vor stellen dabei Ver-stöße gegen das Irreführungsverbot im Zusammenhang mit den Vorgaben der Health Claims-Verordnung den Hauptbeanstan-dungsgrund dar. Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln spielen gesundheitsbezogene Angaben eine große Rolle, da der Verbraucher hierüber erfährt, welchen konkreten Nutzen das jeweilige Produkt haben soll. Die Gesamtaufmachung der Pro-dukte wurde beanstandet, wenn über die Produktbezeichnung eine ganz konkrete Zweckbestimmung (Wirkrichtung) heraus-gestellt wurde, aber nicht eindeutig zu entnehmen war, wel-chen Inhaltsstoffen im Einzelnen diese Wirkung zugeschrieben werden kann. In anderen Fällen stimmten die auf den Erzeug-nissen angegebenen Wirkbehauptungen inhaltlich nicht mit dem Wortlaut der bisher zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben überein. Es ist zwar zulässig, andere gleichbedeutende Formulierungen des zugelassenen Wortlauts zu verwenden, dieser darf jedoch nicht ergänzt, erweitert, eingeschränkt oder anderweitig verändert werden.

Über das Internet vertriebene Nahrungsergänzungsmittel enthielten z. T. krankheitsbezogene Werbeaussagen, die für Lebensmittel grundsätzlich verboten sind. Um den Absatz zu fördern, nutzt man hier oftmals die Angst der Verbraucher vor Umweltgiften, Krebs- oder anderen schweren Erkrankungen aus. In sechs Fällen wurden als Nahrungsergänzungsmittel be-zeichnete Produkte anhand der Produktaufmachung als Prä-sentationsarzneimittel eingestuft, bei vier Präparaten handelte es sich gar um Funktionsarzneimittel.

Diätetische Lebensmittel

Im Untersuchungszeitraum 2014 wurden von 410 untersuchten diätetischen Lebensmitteln 214 (52,2 %) beanstandet, wobei die höchste Beanstandungsquote bei den Mahlzeiten und Tages-rationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung zu ver-zeichnen war (75,0 %). Die meisten Beanstandungen basierten, wie in den letzten Jahren auch, auf der Nichteinhaltung von Kennzeichnungsvorschriften gemäß Diät- bzw. Health Claims-Verordnung.

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 11

Produktkategorie beanstandete Proben 2014

Säuglings- und Kleinkindernahrung 50,6 %

Mahlzeiten und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

75,0 %

Bilanzierte Diätendavon ergänzende bilanzierte Diäten

47,5 %75,0 %

Diätetische Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

71,4 %

Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung gab es in der Regel keine Verstöße gegen die Vorgaben der Diät-Verordnung bezüg-lich der stofflichen Zusammensetzung. Die Beanstandungen basieren vielmehr auf Kennzeichnungsmängeln, die z. T. nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben oder auch Wer-bung mit Selbstverständlichkeiten (Angaben wie „glutenfrei“, „altersgerecht zusammengesetzt“) betreffen.

Auch bei den Tagesrationen und Mahlzeiten für eine ge-wichtskontrollierende Ernährung erfüllte in den meisten Fällen die Kennzeichnung nicht die Vorschriften der Health Claims-Verordnung. Häufig entsprach das „Wording“ der ver-wendeten Health Claims nicht den rechtlichen Vorgaben. 11 der untersuchten Proben wurden aufgrund von Abweichungen zwi-schen chemisch-analytisch ermittelten und deklarierten Mine-ralstoff- und Vitamingehalten als irreführend gekennzeichnet beanstandet.

Von den 61 bilanzierten Diäten, die 2014 zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht wurden, entsprach knapp die Hälfte nicht den gesetzlichen Vorschriften. Gerade die 16 unter suchten Proben von ergänzenden bilanzierten Diäten (EbDs) wiesen dabei eine extrem hohe Beanstandungsquote (75 %) auf. Bei den EbDs muss für den Verbraucher anhand der Kennzeich-nung eindeutig erkennbar sein, ob er zu dem angesprochenen Personenkreis gehört, dessen Krankheit mit diesem Lebens-mittel diätetisch behandelt werden soll. Oftmals ist jedoch die angesprochene Patientengruppe nicht eindeutig erkennbar oder die Krankheit wird nicht ausreichend präzise benannt. Bei über der Hälfte der Proben wurde die Wirksamkeit und damit Diäteignung der Produkte angezweifelt – aufgrund nicht re-cherchierbarer Belege, widersprüchlicher wissenschaftlicher Untersuchungen oder eines nicht nachweisbaren Mangels an Nährstoffen, welcher der Krankheit zugrunde liegen soll. Auch Lebensmittel, die präventiv wirken oder eine Mangelernährung ausgleichen sollen, sind von der Begriffsbestimmung der bilan-zierten Diäten nicht abgedeckt und damit als bilanzierte Diät nicht verkehrsfähig. Selbst wenn ein nachgewiesener beson-derer Nährstoffmangel besteht, muss stets geprüft werden, ob nicht eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombi-nation aus beiden ausreichen, um denselben Effekt zu erzielen. Ein Produkt, welches zur diätetischen Behandlung von erhöhten Blutfettwerten angeboten wurde, musste sogar als Funktions-Arzneimittel eingestuft werden.

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

Im Jahr 2014 wurden 299 Getränkeproben im Bereich der alko holfreien Erfrischungsgetränke (zum Beispiel Limonaden, Fruchtsaftgetränke, Getränkepulver) zur Untersuchung vorge-stellt, davon wurden 79 Proben beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 26,4 %. Hauptsächlich führten vor allem Kennzeichnungsmängel zu Beanstandungen. Nähr-wert- und gesundheitsbezogene Angaben bildeten hierbei einen Schwerpunkt. Sowohl die Etiketten als auch die Internet-auftritte zu den Produkten wurden beurteilt.

Getränke und Getränkepulver, die vor allem im Sport-Bereich (isotonische Getränke, Proteinpulver) angesiedelt sind, waren in Bezug auf die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben besonders auffällig. Rechtliche Vorgaben zu diesen zulassungs-pflichtigen „Health Claims“ ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Im letzten Jahr wurden 22 Sportler-Getränke untersucht, wobei 13 Produkte (60 %) beanstandet wurden.

Zum einen wurden gesundheitsbezogene Angaben verwendet, die aufgrund ihrer unzureichenden wissenschaftlichen Absi-cherung nicht zulässig sind. Zum anderen war die Bewerbung des Öfteren irreführend, da vom zulässigen Wortlaut stark ab-gewichen und der Zusammenhang entweder stark überspitzt oder verallgemeinert dargestellt wurde. Um dies am Beispiel zu verdeutlichen: die Angabe „Proteine tragen zur Zunahme der Muskelmasse bei“ ist zulässig. Angaben im Zusammenhang mit dem Fettabbau sind aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Nachweise dagegen verboten. Auch der Bezug zur Straffung der Muskulatur geht im Wortlaut deutlich über die erlaubte Aus-sage hinaus. Mehrfach erfolgten auch pauschalisierte Auslo-bungen zu Vitaminwirkungen, obwohl von Vitamin zu Vitamin nicht alle Wirkungen gleichermaßen zugelassen waren.

Auch wurden zwei Getränke mit Zusatz von L-Carnitin aufgrund der Verwendung von nicht zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beanstandet. Allerdings ist der Trend zu beobachten, dass Inhaltsstoffe, für die alle beantragten Health Claims im Zulassungsverfahren abgelehnt wurden, weiterhin plakativ hervorgehoben werden. L-Carnitin wurde bis zum Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung u. a. positiv mit einer höheren Muskel leistung und der schnelleren Erholung nach dem Training beworben. Dies ist dem Verbraucher immer noch im Gedächt-nis. Somit wird L-Carnitin Sportler-Getränken weiterhin zuge-setzt und mit der legalen Angabe „mit L-Carnitin“ geworben. Den gedanklichen Zusammenhang zur Wirkung stellt der Ver-braucher dann selbst her.

Weiterhin wurden die Bedingungen für die Verwendung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei einigen Produkten nicht erfüllt. Dies traf auch für Getränke des nor-malen Verzehrs, wie Vitamingetränke (ACE-Getränke) oder mit Vitaminen/Mineralien angereicherten Wellnessgetränke zu. So bedingt die Auslobung von Vitaminen und Mineralstoffen, dass diese auch in einer signifikanten Menge im Getränk enthalten sein müssen. Auch wurde ein als „kalorienreduziert“ ausgelobtes Sportgetränk beanstandet, da es keine wirkliche Brennwertre-duzierung im Vergleich zum Marktsortiment aufwies. Analog war dies auch bei zwei „zuckerreduzierten“ Limonaden der Fall.

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12 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Auch im Bereich der Kennzeichnung und Einhaltung von Höchstmengen bei Zusatzstoffen wurden Beanstandungen ausgesprochen. Bei einem Getränkepulver wurde der zuläs-sige Gehalt an Cyclamat (Süßstoff) deutlich überschritten, bei einem anderen Getränk wurde der vorhandene Süßstoff Aspartam nicht im Zutatenverzeichnis deklariert. Bei drei weiteren Proben kam es zur Überschreitung der zulässigen Höchstmenge bei dem Farbstoff Cochenillerot A (E 124). Die Absenkung des Grenzwertes von 50 mg/l auf 10 mg/l im Jahr 2013 und die noch nicht erfolgte Rezepturumstellung sind dabei als ursächlich anzusehen. Neben Höchstmengenüber-schreitungen lagen auch Kennzeichnungsmängel vor. Bei-spielsweise wurde Sorbinsäure statt Benzoesäure als Konser-vierungsmittel deklariert.

Im Rahmen des Clean Labelings führte auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu Beanstandungen. Bei einigen Szene-Getränken auf Tee-Basis erfolgte der Verweis auf die Lak-tose-, Gluten-, Alkoholfreiheit. Diese Eigenschaften sind aller-dings allen alkoholfreien Getränken auf Tee-Basis eigen. Das Hervorheben von Merkmalen, die alle Produkte dieser Gruppe aufweisen, ist als irreführend für den Verbraucher zu beurteilen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Produktgruppe der alkoholfreien Erfrischungsgetränke bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als sichere Produktgruppe einzustufen ist. Die Pro-duktpräsentation am Markt ergibt jedoch sehr häufig Grund zur Beanstandung.

Kosmetische Mittel

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 805 Proben zur Untersuchung eingereicht, davon war jede Fünfte zu beanstanden. Die Bean-standungsquote ist somit in dieser Warengruppe mit 20,7 % (167 Proben) im Vergleich zu den Vorjahren unverändert hoch. Zusätzlich wurde bei weiteren 20 Proben schriftlich auf beste-hende Mängel hingewiesen, für die keine formale Beanstan-dung ausgesprochen wurde.

Der Großteil der Beanstandungen beruht mit 75 % auf fehler-haften Kennzeichnungen der kosmetischen Erzeugnisse. Irre-führende Werbeaussagen wurden bei knapp einem Drittel der beanstandeten Proben registriert. In 16 % der beanstandeten Proben waren entweder verbotene Stoffe enthalten oder ge-setzliche Höchstkonzentrationen überschritten; das führte in drei Fällen zu einer Beanstandung als „nicht sicher“ nach Arti-kel 3 der EU-Kosmetik-VO Nr. 1223/2009.

Bei zwei der als nicht sichere kosmetische Mittel beanstande-ten Proben handelte es sich um eine Verbraucherbeschwerde „Zahnbleichmittel“, die durch einen sächsischen Händler impor-tiert und über die Internet-Plattform Ebay vertrieben wurde. Zu dieser Probe lag eine Vergleichsprobe vor. Mit Wasserstoffper-oxid-Gehalten von 5 % dürfen diese Zahnbleichmittel in Europa nicht direkt an den Endverbraucher sondern nur an Zahnärzte abgegeben werden und müssen spezielle Warnhinweise tragen. Die Erstanwendung muss stets von einem Zahnarzt oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, der dann das Zahnbleich-mittel für den weiteren Anwendungszyklus dem Verbraucher bereitstellt. Zahnaufheller sollen nur an gesunden Zähnen und Zahnfleisch zur Anwendung kommen. Durch die Abgabe über

Zahnärzte wird so die Sicherheit des kosmetischen Mittels ge-währleistet. Da die beanstandeten Proben zum einen über Ebay direkt an den Verbraucher verkauft wurden und zum anderen nur unvollständige Warnhinweise und Anwendungsbedingun-gen in englischer Sprache trugen, kann das geforderte Sicher-heitsniveau nicht gewährleistet werden und die Produkte wurden als nicht sicher beurteilt.

Der zweite Fall betraf die Flüssigkeitskomponente eines Zwei kom-ponenten-Pulver-Flüssigkeitssystems zur Modellage von künst- lichen Fingernägeln. Für die Nagelmodellage werden Acrylat- Monomere wie z. B. Ethylmethacrylat (EMA) oder Hydroxy-ethylmethacrylat (HEMA) verwendet, aus denen durch Poly-merisation Kunstharze entstehen. In der beanstandeten Probe wurde neben Ethylmethacrylat (EMA) auch Methylmethacrylat (MMA) bestimmt, bei dem es sich um ein flüssiges, farbloses Monomer handelt, das ein Grundbestandteil von hochmoleku-laren polymeren Kunstharzen ist, die auch in der Zahnheilkunde als Füllungsmaterial und in der Medizin u. a. als Knochenzement bei Implantaten eingesetzt werden. Von Methylmethacrylat als Monomer ist bekannt, dass es stark sensibilisierend wirkt und Kontaktallergien auslösen kann. Weiterhin kann der Stoff Nagel-falzentzündungen und Nagelablösungen verursachen, in deren Folge der Nagel unter Umständen auch nicht mehr nachwächst. Nach der Polymerisation (Aushärtung) tritt dieser Effekt nicht mehr auf, es können aber Restmengen von Monomeren vorhan-den sein, die gesundheitsbeeinträchtigend wirken. Neben dem Risiko einer lebenslangen Sensibilisierung gegen MMA besteht bei MMA-haltigen Nagelmodellageprodukten ein zusätzliches Risiko in dem Auftreten einer Kreuz-Sensibilisierung gegen wei-tere (Meth)Acrylat-Verbindungen. Da (Meth)Acrylate in vielen Gegenständen des täglichen Bedarfs und in Medizinprodukten vorkommen, können MMA-haltige Nagelmodellagen auch Aller gien gegen Zahnimplantate und andere Implantate verur-sachen und somit die medizinische Versorgung von sensibili-sierten Verbrauchern einschränken. Aufgrund des analytisch bestimmten hohen Gehaltes von Methyl methacrylat (MMA) und dessen hohen Sensibilisierungspotenzials sowie der fehlen-den Kennzeichnung des Stoffes in der Liste der Bestandteile in Verbindung mit unvollständigen Anwendungs- und Warnhin-weisen wurde die Probe als nicht sicher für die menschliche Gesundheit beurteilt.

Bedarfsgegenstände

Im Jahr 2014 untersuchte die LUA Sachsen insgesamt 245 Pro-ben „Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Kör-perkontakt“. Davon wurden 46 Proben beanstandet (18,8 %) sowie 23 weitere Proben mit einer Befundmitteilung beurteilt.

Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körper-kontakt sind gleichzeitig Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sowie Erzeugnisse nach der Ver-ordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung). Zum Teil, ins-besondere für textile Bedarfsgegenstände, trifft ebenso die Definition für Textilerzeugnisse nach der Verordnung (EG) 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung der EU) zu. Ent-sprechend werden für die Beurteilung dieser sehr heterogenen Warengruppe auch die diesbezüglich einschlägigen Vorgaben berücksichtigt.

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 13

Auf der Grundlage der Bedarfsgegenständeverordnung wurden im Jahr 2014 vier Proben aufgrund hoher Chrom(VI)-Gehalte im gegerbten Leder beanstandet. Chrom(VI)-Verbindungen erwiesen sich im Tierversuch als krebserregend. Zudem können Chrom(VI)-Verbindungen bei dermaler Exposition sowohl irritativ/toxisch als auch allergisch verursachte Ekzeme hervorrufen. Der entspre-chende Grenzwert wurde auf 3 mg/kg Leder festgelegt.

Weiterhin legt die Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmen-gen für die Freisetzung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen fest. Viele Nitrosamine wirken als potente Kanzerogene. Sie werden im Rahmen des technologischen Prozesses nicht absichtlich zugesetzt, können jedoch während des Vulkanisa-tionsprozesses entstehen. Eine von insgesamt 9 Proben „Luft-ballons“, musste in diesem Zusammenhang beanstandet werden. Um den Kontakt der Mundschleimhäute mit dem Kautschuk-material auszuschließen oder wenigstens zu beschränken, wird zudem für Luftballons hinsichtlich der Kennzeichnung der Hin-weis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ gefordert. Die-ser fehlte bei der in Rede stehenden Probe ebenfalls.

Drei Caps und ein Ledergürtel waren jeweils aufgrund der Ver-wendung eines verbotenen Azofarbstoffes, der krebserregende Amine freisetzen kann, auffällig. Zwei Schmuckproben wiesen stark erhöhte Cadmiumgehalte auf. Grundsätzlich sind die Be-stimmungen des Produktsicherheitsgesetzes einzuhalten. Die-ses fordert, dass ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorher-sehbarer Verwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang wurden beispiels-weise acht Proben aufgrund der Verwendung bzw. des erhöh-ten Gehalts sensibilisierender Substanzen beanstandet. Dazu gehörten u. a. sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe in Texti-lien, Chlorkresol in Leder, Mercaptobenzothiazol in Gummima-terialien sowie Latexproteine.

Amtliche Futtermittelüberwachung

Die amtliche Futtermittelüberwachung des Freistaates Sachsen arbeitet nach dem abgestimmten „Kontrollprogramm Futter-mittel des Bundes und der Länder für die Jahre 2012 bis 2016“. Darin legen die Länder mit dem Bund gemeinsam die Schwerpunkte des Kontrollgeschehens fest. Beachtet werden beispielsweise die jeweilige landwirtschaftliche Fläche des Lan-des, ansässige Futtermittelhersteller und aufgetretene Risiken. Koordinierende Aufgaben sowie die jährliche Abrechnung der Tätigkeit der Überwachungsbehörden werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wahr-genommen.

Eine weitere wesentliche Grundlage der Arbeit der amtlichen Überwachung ist das gültige Futtermittelrecht. Es befindet sich in einer ständigen Fortentwicklung hin zu einem einheitlichen europäischen Rechtsrahmen.

Im Jahre 2014 wurden von den Futtermittelkontrolleuren im Außendienst 1.027 Inspektionen (Betriebskontrollen) im Frei-staat Sachsen durchgeführt. Dabei wurden 1.093 Proben ent-nommen, an denen insgesamt 7.464 Analysen durchgeführt wurden.

Die Futtermittelkontrolle findet auf allen Stufen der Produk-tionskette statt. So wurden im zurück liegenden Jahr 769 Futter-mittelunternehmer, davon 546 Primärproduzenten, das heißt Landwirte, überprüft. Es wurden weiterhin 68 Hersteller von Mischfuttermitteln, teils mehrmals im Jahr, 46 Einzelfuttermittel-hersteller und über einhundert Handelsbetriebe aufgesucht und überprüft. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe beruht auf einer zu Beginn des Kontrolljahres durchgeführten Risiko-analyse, die jährlich aktualisiert wird. Sie gibt die Kontrollfre-quenz vor.

Grundlage der Tätigkeit der Futtermittelkontrolleure im Außen-dienst sind die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung des Lebensmittel- und Futtermittel-rechts sowie die Verordnungen 152/2009 und 691/2013 zur Festlegung von Probenahmeverfahren. Die Kontrolleure führen ihre Kontrollen unangekündigt durch und entscheiden an Hand der vorgefundenen betrieblichen Gegebenheiten und Futter-mittel, wovon sie Proben entnehmen und worauf diese unter-sucht werden sollen.

Die vier Kontrolleure im Außendienst für den Nutztierfutter-bereich sind entsprechend der Jahresarbeitsplanung regional tätig und führen Kontrollen mitunter auch als Teamkontrol-len mit weiteren Ämtern durch. Die Zusammenarbeit mit den Lebens mittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVÄ) der Landkreise oder mit den Dienststellen des Landesamtes für Um-welt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Die fünfte Kontrolleurin ist auf die Überwachung der Heimtier-futtermittelbranche spezialisiert. Sie führt ihre Kontrollen im gesamten Freistaat Sachsen durch. Diese Branche ist ein ste-tig wachsendes Segment des Futtermittelmarktes. So gab es in den zurückliegenden Jahren viele Neugründungen. Darunter sind diverse Hersteller von Mischfuttermitteln für Vögel, Meer-schweinchen, Kaninchen oder Zierfische, Hersteller von rohem Heimtierfutter für Hund und Katze oder die wachsende Zahl von Spezialmärkten der Heimtierfutterbranche. Darüber hinaus ist auch eine ganze Reihe von Kleinstbetrieben, die beispiels-weise Hundekekse backen, entstanden.

Die Hersteller von Heimtierfuttermitteln müssen sich bei der amtlichen Futtermittelüberwachung registrieren lassen. Han-delt es sich darüber hinaus um Hersteller von rohen Heimtier-futtermitteln, ist eine entsprechende Zulassung durch das zu-ständige Veterinäramt notwendig.

Aus steigenden Unternehmenszahlen ergibt sich ein erhöhter Überwachungsbedarf, damit der Verbraucher sachgerecht gekennzeichnete, sichere Futtermittel im Handel vorfindet. Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Heimtierfut-termittel unterscheiden sich teilweise von den Vorgaben für die Kennzeichnung der Futtermittel für Nutztiere (der Lebens-mittelgewinnung dienende Tiere, wie es der Gesetzgeber be-zeichnet).

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14 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Besonderheiten sind zum Beispiel:

❚❚ Auf dem Etikett ist bei Heimtierfuttermitteln eine kosten-freie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommu-nikationsmittel anzugeben, damit der Käufer/Verbraucher sich zusätzliche Informationen beschaffen kann.

❚❚ Nur bei Mischfuttermitteln (Allein- und Ergänzungsfutter-mittel) für Hund und Katze sind die Kennzeichnung der analytischen Bestandteile/Inhaltsstoffe Rohprotein, Rohfaser, Rohasche und Rohfett vorgeschrieben.

❚❚ Bei Zusatzstoffen der Funktionsgruppen Konservierungs-mittel, Antioxidationsmittel, Farbstoffen kann lediglich diese Funktionsgruppe genannt werden. Weiterführende Informationen erhält der Käufer auf Nachfrage.

❚❚ Bei Mineralfuttermitteln für Heimtiere ist die Kennzeich-nung der Gehalte an Kalzium, Natrium und Phosphor verbindlich vorgeschrieben.

Das Futtermittelrecht kennt nur die Begriffe Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel. Es gibt im Futtermittelrecht KEINE Nahrungsergänzungsmittel oder Hauptfutter. Die amtliche Futtermittelüberwachung for-dert auf den Etiketten (Kennzeichnung), der in den Verkehr ge-brachten Futtermittel, die Verwendung der rechtlich definierten vorgeschriebenen Begriffe, auch wenn diese für manchen Heimtierhalter eher ungewöhnlich sind.

Schwerpunkt der Kennzeichnungskontrolle bei Heimtierfutter-mitteln ist die Kontrolle der Einhaltung des Verbots krank-heitsbezogener Werbeaussagen. Weiterhin wird verstärkt die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln oder Zusatzstoffen überprüft, sofern diese in Wort oder Bild beworben werden.

Mit dem in Mode gekommenen BARFEN (biologisch artgerechte Rohfütterung) für Hunde und Katzen kann sich aus unserer Sicht ein hygienisches Problem ergeben: die Möglichkeit der oral- fäkalen Infektion mit Zoonose – Erregern wie Salmonellen.

Das trifft auch auf den Umgang mit Hundekauspielzeug zu. Derartige Artikel mussten mehrfach aus dem Handel genom-men werden, da Salmonellenbefall nachgewiesen wurde. In den Jahren 2013/14 hat die amtliche Futtermittelüberwachung jähr-lich zwei bis drei Marktrücknahmen derartig belasteter Futter-mittel im Handel nachverfolgt und überprüft.

Im Umgang mit rohem Heimtierfutter haben alle Beteiligten, die Hersteller wie die Verbraucher/Käufer eine große Verant-wortung. Die Hersteller haben die gesetzlichen Vorgaben einzu-halten und auch entsprechende Eigenkontrolluntersuchungen und qualitätssichernde Maßnahmen zu dokumentieren.

Den Verbrauchern/Käufern werden Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit den erworbenen rohen Futtermitteln empfohlen, wie:

❚❚ sachgerechter Transport der erworbenen Futtermittel, mög-lichst in Kühltaschen

❚❚ sachgerechte Lagerung, ggf. Kühlung❚❚ strikte Trennung zwischen Lebensmitteln und Futtermitteln

im Haushalt ❚❚ Verwendung getrennter Werkzeuge und Arbeitsplätze❚❚ gewissenhafte Reinigung ❚❚ Einhaltung von Hygieneregeln, insbesondere wenn Kinder

und Hunde in einem Haushalt leben (Händewaschen nicht vergessen).

Die zuletzt genannten Hinweise können nur ein guter Rat an die Verbraucher sein. Sie entziehen sich der Zuständigkeit der amt-lichen Überwachung, sollten vom verantwortungsbewussten Tierhalter jedoch unbedingt bedacht und beachtet werden.

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 15

Ausgangssituation und Ziel

Im Jahr 2011 waren nach den im Jahresbericht Amtliche Lebens-mittelüberwachung erläuterten Kriterien im Freistaat Sachsen 63.311 Betriebe registriert, davon 1.050 Hersteller. An der LUA wurden im Jahr 2011 2.078 Proben untersucht, die bei säch-sischen Herstellern und Abpackern (ADV-Kode 20xxxxx) ent-nommen wurden. Bei diesen Proben handelte es sich in etwa 600 Fällen um Rohwaren zur Herstellung verarbeiteter Lebens-mittel. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist zu überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebens mittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermit-telunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Lebensmittelhersteller setzen in der Regel ein großes Spektrum von Rohwaren (zum Beispiel Frischgemüse zur Herstellung von Tiefkühlerzeugnis-sen, getrocknete Kräuter zur Herstellung von Fleischerzeug-nissen) als Ausgangserzeugnisse ein und haben aufgrund ihrer Stellung in der Lebens mittelkette einen großen Einfluss sowie eine hohe Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung lebens-mittelrechtlicher Bestimmungen. Rechtsvorschriften hinsicht-lich Rückständen und Kontaminanten beziehen sich häufig auf unverarbeitete Erzeugnisse. Darüber hinaus bestehen Ver-schneidungs- und Verarbeitungsverbote.

Ziel des Programmes ist die Kontrolle der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bezüglich Rückständen, Kontaminanten und GVO.

Ergebnis

Aufgrund personeller Veränderungen in der Landesdirektion Sachsen (LDS) konnte das 2013 begonnene LÜP im Jahr 2014 zunächst nicht fortgesetzt werden. Es wurden bis dato ledig-lich zwei Kontrollen durchgeführt. Mit der Neubesetzung der Stelle eines Lebensmittelchemikers in der Dienststelle Chemnitz wurde das Programm Ende 2014 wieder aufgenommen. Infolge-dessen wurde eine weitere Kontrolle durchgeführt. Obwohl eine detaillierte und flächendeckende Auswertung erst nach Abschluss des Programms möglich sein wird, konnten bereits einige Erkenntnisse gewonnen werden.

Oftmals ist die Kontrolle der Rohwaren eher auf den Parameter Qualität ausgerichtet als auf lebensmittelrechtliche Aspekte. Im Rahmen der HACCP-Konzepte werden die Rohwaren im Normal-fall in der Risikobewertung erfasst. Dies erfolgt aber in unter-schiedlichem Maß, im Allgemeinen und vor allem bezüglich

Rückständen, Kontaminanten und GVO. Daraus ergeben sich erwartungsgemäß deutliche Differenzen bei den Eigenkontroll-konzepten. Abhängig von verschiedenen Faktoren, wie den ver-arbeiteten Rohwaren oder der Betriebsgröße/-struktur, werden unterschiedliche Ansätze verfolgt. Diese reichen von einer aus-schließlichen Kontrolle über Zertifikate bzw. Produktspezifika-tionen bis hin zu eigens in Auftrag gegebenen Laboruntersu-chungen für bestimmte Rohwaren und analytische Parameter. Hier zeigen sich wiederum Unterschiede in den Rahmenbedin-gungen, wie Probenahme und Untersuchungsfrequenz. Abhän-gig von den Rohwaren werden auch beide Kontrollvarianten kombiniert. Bei einer Kontrolle über Zertifikate und Spezifika-tionen wird die Verantwortung mitunter dem Vorlieferanten, zum Beispiel dem Großhändler, überlassen und nicht zwingend hinterfragt.

Im Rahmen der Kontrollen wurde festgestellt, dass für den Be-reich Rückstände, Kontaminanten, GVO nicht immer die aktuell gültigen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, weil diese nicht bekannt sind. Z. T. werden hier beispielsweise lediglich natio-nale Verordnungen berücksichtigt, obwohl es schon länger überlagerndes EU-Recht gibt. Ein weiteres Defizit wird bei der Probenahme für Untersuchungen gesehen, für die es spezielle Rechtsvorschriften gibt, wie den Mykotoxinen. Eine aussage-kräftige Eigenkontrolle auf diesen Parameter setzt genau wie bei der amtlichen Kontrolle eine entsprechend repräsentative Probenahme voraus. Hier ist der Unternehmer im eigenen Inte-resse in der Pflicht.

Wie abzusehen war, werden in der Praxis sehr unterschiedliche Konzepte umgesetzt. Abschließende Aussagen über die Güte der Eigenkontrollsysteme im Bereich Rohwaren bezüglich Rück-ständen, Kontaminanten und GVO können aufgrund der gerin-gen Kontrollzahl noch nicht getroffen werden.

Weiteres Vorgehen

Die Betriebskontrollen wurden bzw. werden im Jahr 2015 fort-gesetzt. Nach der Durchführung einer größeren Anzahl von Kontrollen ist eine detailliertere Auswertung möglich, die auch den Ist-Stand in Sachsen besser widerspiegelt.

Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2014 im Bereich LebensmittelsicherheitLÜP „Kontrolle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen bei sächsischen Lebensmittelherstellern im Bereich der Rohwaren bzgl. Rückständen, Kontaminanten und GVO“

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16 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

LÜP „Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten“ (Fortführung)

Ausgangssituation und Ziel

Die Ergebnisse des inhaltlich ähnlichen LÜP im Jahr 2012 haben gezeigt, dass mit 69 % immer noch ein sehr großer Teil der Proben geschlagener Sahne aus Schlagsahneautomaten eine mikro biologische Belastung aufwies (vgl. LÜP 2010: > 75 %). Trotz der leichten Verbesserung dieser Quote im Vergleich zu 2010 haben die Ergebnisse deutlich gemacht, dass eine fachge-rechte Reinigung und Desinfektion der Schlagsahneautomaten weiterhin nicht gegeben ist bzw. dass es weitere negative Ein-flussfaktoren geben könnte.

Mit dem Programm im Jahr 2014 sollte überprüft werden, ob sich die Hygienemaßnahmen bei Schlagsahneautomaten insge-samt verbessert haben und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Dazu waren die Kontrolle von ca. 130 Betrieben sowie die mikrobiologische Untersuchung der zu entnehmenden Pro-ben geplant. In Hinblick auf die Vergleichbarkeit ist anzumerken, dass lediglich ein Drittel der kontrollierten Betriebe bereits in den LÜP der Jahre 2010 bzw. 2012 kontrolliert wurden. Im Ver-gleich zum LÜP 2012 wurde außerdem die Checkliste in eini-gen Punkten geändert bzw. ergänzt (zum Beispiel „Hygieneplan gemäß DIN 10507“ und „Kontrolle und Wartung“). Weiterhin wurden statt zwei Teilproben, wie 2012, drei Teilproben entnom-men – flüssige Sahne in der Originalverpackung, flüssige Sahne aus dem Vorratsbehälter des Automaten und die geschlagene Sahne. Die Beprobung der Sahne aus dem Vorratsbehälter war 2012 noch nicht Bestandteil des LÜP.

Ergebnis

Im Rahmen des Programms wurden Checklisten von 122 kon-trollierten Betrieben ausgewertet. Davon waren 63 Eiscafés, 44 Cafés und 15 Restaurants. Die mit Abstand am häufigsten verwendeten Geräte waren von den Herstellern Vaihinger (Sano mat, 63) und Hans Kraft (Mussana, 46). 91 % (111) aller überprüften Betriebe benutzen die Automaten täglich. Die meisten Betriebe (104) nutzen zur Reinigung Desinfektionsrei-niger, sog. Kombimittel, z. T. auch zusammen mit zusätzlichen Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln. Eine ausschließliche Nutzung von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln ist die Ausnahme. Die Reinigung erfolgt zudem in fast allen Fällen täglich bzw. nach Anwendung (Vorratsbehälter: 112, sah-neführende Teile: 113), eine Desinfektion meistens ebenfalls (Vorratsbehälter: 99, sahneführende Teile: 96). Oftmals werden andere Mittel verwendet, als vom Hersteller angegeben. Hier stellt sich die Frage nach der Eignung für Schlagsahneauto-maten. Bei nur etwa der Hälfte der Betriebe (67) lag ein Hygi-eneplan gemäß DIN 10507 vor. Bei den anderen Betrieben war dies nicht der Fall bzw. der Plan oder die DIN nicht bekannt. Die meisten Betriebe (94) führen eine visuelle Kontrolle der Reinigungsmaßnahmen gemäß DIN durch. Auch die Kontrolle von Dichtungen, Nuten, also schwerzugänglichen Stellen, wird zumeist berücksichtigt (89). Eine Wartung gemäß DIN wird da-gegen nur bei etwa der Hälfte der Betriebe (64) durchgeführt.

Die mikrobiologischen Untersuchungen der Proben erbrachten folgende Ergebnisse:

Insgesamt wurden fünf Proben beanstandet (zweimal Sahne aus Originalverpackung, einmal Sahne aus Vorratsbehälter, zweimal geschlagene Sahne). Davon wurden drei wegen einer zu hohen Keimzahl als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Die beiden beanstandeten Sahneproben aus der Originalverpackung waren verdorben. Die Originalproben waren zu 97 % (118) ohne jegliche Beanstandung. Bei 75 % (92) der Proben aus dem Vor-ratsbehälter war dies ebenso der Fall. Hier wurde jedoch 26-mal ein Hygienehinweis aufgrund von Richt- bzw. Warnwertüber-schreitungen ausgesprochen. Mit Hygienehinweisen bei 61 % (75) bzw. Beanstandungen bei 4 % (5) der Proben liegt das Hauptproblem aber weiterhin bei der geschlagenen Sahne. Ein Anteil von insgesamt 65 % mikrobiologisch belasteter Proben, die das zum Verzehr bestimmte Produkt für den Verbraucher darstellen, bedeutet nur eine unerhebliche Verbesserung im Vergleich zum LÜP 2012.

Anhand der Datenauswertung – hier in Form der Gegenüber-stellung der betrachteten Kriterien bei den nicht beanstandeten Proben mit den Daten von Proben geschlagener Sahne bzw. von Sahne aus dem Vorratsbehälter mit erhöhten Keimzahlen – lässt sich Folgendes ableiten (Hinweis: Es werden nur Kriterien auf-geführt, bei denen Korrelationen zu den Untersuchungsergeb-nissen zu erkennen sind):

Die Häufigkeit der Benutzung hat einen Einfluss auf die mikro-biologische Qualität. Bei den Proben geschlagener Sahne bzw. Sahne aus dem Vorratsbehälter mit Hygienehinweis bzw. Be-anstandung war die Nutzung „mehrmals wöchentlich“ häufiger (12 % bzw. 8 %) als bei den Proben ohne jegliche Beanstan-dungen (2 %). Ähnliches zeigt sich bei gelegentlicher Benut-zung (2 % bzw. 4 % gegenüber 0 %). Es kann also konstatiert werden, dass eine unregelmäßige Benutzung des Schlagsahne-automaten eine stärkere bzw. eine tägliche Benutzung eine gerin gere mikrobielle Belastung zur Folge hat.

Die Auswertung lässt erkennen, dass das Vorliegen eines Hygiene-plans gemäß DIN 10507 einen positiven Einfluss haben könnte. Dies zeigt der Vergleich des Ereignisses „Vorhandensein eines Hygieneplans“ zwischen den Proben ohne Beanstandung (64 %) und den belasteten Sahneproben (50 % bzw. 50 %). In diesem Zusammenhang ist es weiterhin entscheidend, dass die Anga-ben aus der DIN auch tatsächlich im Plan enthalten sind (93 % gegenüber 72 % bzw. 62 %) und dass diese auch in der Praxis umsetzt werden (78 % gegenüber 68 % bzw. 62 %). Ein wei-teres Kriterium war das Vorliegen einer schriftlichen Anleitung zur Reini gung und Desinfektion für das Personal. Hier konnte ebenfalls ein positiver Trend bei Vorhandensein einer solchen An-leitung verzeichnet werden (60 % gegenüber 38 % bzw. 27 %).

Auch die Wartung der Geräte ist ein wichtiger Aspekt. Insge-samt wurde festgestellt, dass nur in 45 Betrieben eine Wartung in den Jahren 2013/14 erfolgte. In den anderen 77 Betrieben

Page 18: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 17

war dies entweder davor oder gar nicht der Fall bzw. nicht bekannt. Eine Wartung mit Austausch der Dichtungen gemäß DIN 10507 erfolgt, wie bereits beschrieben, nur in etwa der Hälfte der Betriebe. Der statistische Vergleich zwischen nicht beanstandeten Proben und Proben mit Hygienehinweis bzw. Beanstandung bezüglich dieses Faktors ist im Gegensatz zu den Daten von 2012 nicht eindeutig belastbar, auch wenn sich ein Trend erahnen lässt. Es muss aber auf jeden Fall davon aus-gegangen werden, dass auch eine sachgemäße und regelmä-ßige Wartung entscheidend für die mikrobiologische Qualität des Endproduktes ist. Eine vorschriftsgemäße und gründliche Reinigung und Desinfektion, die anhand der erhobenen Daten in vielen Fällen gegeben scheint, kann nur dann erfolgreich sein, wenn beispielsweise auch schwer erreichbare Stellen, die einen Sammelpunkt für Keime darstellen, regelmäßig begutachtet, gereinigt und ggf. ausgetauscht werden.

Das Programm hat gezeigt, dass die mikrobielle Belastung ge-schlagener Sahne aus Schlagsahneautomaten mit 65 % der Proben weiterhin sehr hoch bzw. im Bereich des Programms 2012 ist. Es hat weiterhin bestätigt, dass es durchaus systema-tische Fehlerquellen gibt, die zur mikrobiologischen Verunreini-gung des Endproduktes führen. Darüber hinaus ist natürlich im-mer das individuelle Verhalten des Lebensmittelunternehmers, v. a. in puncto Hygiene, entscheidend. Im Rahmen des LÜP wurden in 63 Fällen Beratungen/Beleherungen durchgeführt, in 51 Fällen Mängelberichte mit Anordnung ohne Bescheid aus-gestellt, in elf Fällen Verwarnungen ausgesprochen (siebenmal ohne, viermal mit Verwarngeld), fünfmal wurde ein schriftlicher Verwaltungsakt eingeleitet und in 28 Fällen wurden keine amt-lichen Maßnahmen vollzogen.

Weiteres Vorgehen

Aufgrund der Ergebnisse sollte der Problematik im Rahmen der routinemäßigen Überwachung weiterhin verstärkte Aufmerk-samkeit geschenkt werden. Dabei sind alle im Programm be-trachteten Aspekte zu berücksichtigen, nicht nur die Reinigung und Desinfektion an sich. Regelmäßige Probenahmen, v. a. geschlagener Sahne, werden zur Erfolgskontrolle als nötig er-achtet und daher unbedingt empfohlen. In Fällen, in denen die Norm nicht bekannt ist, sollten den Betreibern die Regelungen der DIN 10507 und deren Umsetzung nahegelegt werden. Auch die Wartung der Geräte ist dabei zu hinterfragen.

Page 19: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

18 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Se

ite 1

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2

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Sahneautomat

Um

gang mit der flüssigen Sahne

Reinigungs- u. D

esinfektionsmaßnahm

en (R+D

)

Kontrollierter Betrieb

Häufigkeit der Benutzung

Zusätze Lagerung

Dauer

nachvoll- ziehbar

Überprüfung

angebrochene Sahne

Verwendete

R/D

-Mittel

Hygieneplan (H

P)

gemäß D

IN

vorhanden

wenn ja,

Angaben aus DIN

enthalten

Angaben im

Hygieneplan

stimm

en mit

Praxis überein

Rekontam

inations- verm

eidung

schriftliche Anleitung

R+D

Übereinstim

mung

Anleitung mit

Bedienungs- anleitung/H

P

Anzahl kon-trollierter Be-

triebe

Gaststätte

Café

Eiscafé

täglich

mehrmals wöchentlich

gelegentlich

ja

nein

geöffn. OVP

umgefüllt

ja

nein

gar nicht

optisch

geruchlich

geschmacklich

Reinigungsmittel

Desinfektionsmittel

Kombimittel

ja

nein

nicht bekannt

ja

nein

teilweise,…

ja

nein

teilweise,…

Händedesinfektion

Handschuhe

keine Festlegungen

ja

nein

ja

nein

teilweise,…

122 15

44 63

111 9

2 53

69 78

16 92

11 2

76 93

73 32

17 104

67 39

16 53

4 10

47 5

15 79

24 30

52 70

45 3

4

In Prozent 12

36 52

91 7

2 43

57 64

13 75

9 2

62 76

60 26

14 85

55 32

13 79

6 15

70 7

22 65

20 25

43 57

87 6

8

(bezogen auf ja)

(bezogen auf ja)

(bezogen auf ja)

Kontrolle und W

artung des Automaten

Untersuchungsergebnisse

Letzte amtliche

Überprüfung

visuelle Kontrolle gem

äß DIN

wenn ja,

auch Kontrolle D

ichtungen/Nuten

Wartung m

it Austausch der

Dichtungen

geschlagene Sahne

Sahne Vorrats- behälter

flüssige Sahne Kontrolle

im R

ahmen LÜ

P

Amtliche M

aßnahmen

ja

nein

nicht bekannt

ja

nein

nicht bekannt

ja

nein

nicht bekannt

keine Beanstandung

Hygienehinweis

Beanstandung

keine Beanstandung

Hygienehinweis

Beanstandung

keine Beanstandung

Hygienehinweis

Beanstandung

2010

2012

weder noch

keine

Beratung/Belehrung

Mängelbericht mit Anordnung ohne Bescheid

Verwarnung ohne Verwarngeld

Verwarnung mit Verwarngeld

Schriftlicher Verwaltungsakt

Bußgeldverfahren

Strafverfahren

94

11 17

89 10

23 64

32 26

42 75

5 92

26 4

118 2

2 16

23 79

28 63

51 7

4 5

0 0

In Prozent 77

9 14

73 8

19 52

26 21

34 61

4 75

21 3

97 2

2 13

19 65

23 52

42 6

3 4

0 0

(bezogen auf alle)

Tabelle 2 Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 19

LÜP „Kontrolle der Einhaltung von Regelungen der Health Claims- Verordnung (HCV)“

Ausgangssituation und Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims-Verordnung) regelt freiwillige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Sie gilt bereits seit dem 1. Juli 2007. Die zulässigen nährwertbezogenen Angaben sind im Anhang der Verordnung abschließend aufgeführt. Gesundheitsbezogene Angaben sind mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Claims nach Artikel 13) sowie mehreren anderen EU-Verordnungen (Claims nach Art. 14) zugelassen worden. Viele beantragte gesundheitsbezogene Angaben sind nach negativen EFSA-Stellungnahmen von der Kommission abgelehnt worden und dürfen deshalb nicht verwendet werden. Mehr als 2.000 beantragte gesundheitsbezogene Angaben sind noch nicht abschließend geprüft. Sie dürfen unter bestimmten Bedingungen bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission weiter verwendet werden.

Mit dem LÜP sollte das im Jahr 2010 begonnene Überwachungs-programm fortgeführt werden. Es sollte vor allem geprüft wer-den, inwieweit die Vorschriften der Health Claims-Verordnung – insbesondere nach Ablauf der Übergangsfrist für abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben am 15.12.2012 – von der säch-sischen Lebensmittelwirtschaft eingehalten werden. Vor Beginn des Programms wurden 22 sächsische Betriebe (vorwiegend Fruchtsafthersteller) ausgewählt, deren Produkte überprüft werden sollten.

Ergebnis

Im Rahmen des LÜP wurden insgesamt 48 Proben eingesandt. Die ausgewählten sächsischen Betriebe wurden alle berücksich-tigt; zusätzlich gingen drei Proben von nichtsächsischen Her-stellern ein. Sechs dieser Proben trugen weder nährwert- noch gesundheitsbezogene Angaben und wurden deshalb nicht in die Auswertung einbezogen. Die 42 ausgewerteten Proben (davon 40 von sächsischen Herstellern) gehörten folgenden Lebens-mittelkategorien an:

Säfte/Nektare 17 ProbenAlkoholfreie Erfrischungsgetränke 13 ProbenSäuglingsnahrung 4 ProbenBackwaren 3 ProbenSüßwaren 3 ProbenTee 1 ProbeDiätetische Lebensmittel 1 Probe

Aufgrund der Probenzahl ist eine repräsentative Aussage – wenn überhaupt – nur für die Kategorien „Säfte/Nektare“ und „alkoholfreie Erfrischungsgetränke“ möglich.

Auswertung nach WarengruppenVon den 42 Proben wiesen 20 Proben Verstöße gegen die Fest-legungen der HCV auf. Damit entsprach nahezu jede zweite Probe nicht der Vorschrift.

Bei Säften/Nektaren wurden neun der 17 Proben beanstandet (53 %). Etwas niedriger war die Beanstandungsquote bei Er-frischungsgetränken (6 von 13 = 46 %). Die vier Proben Säug-lingsnahrung sowie die Teeprobe waren korrekt gekennzeichnet.

Auswertung nach Art der Angabe:Von den 42 ausgewerteten Proben trugen 31 Proben nährwert-bezogene, vier Proben gesundheitsbezogene und sieben Proben sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben. Die Verwendung nährwertbezogener Angaben dominiert also deutlich.

Von den 31 Proben mit ausschließlich nährwertbezogenen An-gaben waren 11 zu beanstanden. Das entspricht einer Bean-standungsquote von 35 %. Deutlich höher waren diese Quoten bei den Proben mit gesundheitsbezogenen Angaben (75 %) und den Proben, die beide Angaben trugen (86 %).

Differenzierung nach Art der VerstößeIm Auswertebogen waren die sieben nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten zur Differenzierung der Verstöße vorgegeben:

A Verwendung von nicht zugelassenen nährwertbezogenen Angaben

B Verwendung von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben

C Fehlende oder falsche Nährwertkennzeichnung

D Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verwendungsbedin-gungen

E Nicht tolerierbare Abweichungen im Wortlaut von zugelas-senen gesundheitsbezogenen Angaben („Wording“)

F Nichteinhaltung allgemeiner Forderungen der HCV (Art. 3, 4 und 5)

G Nichterfüllung spezieller Bedingungen bei gesundheitsbezo-genen Angaben (Art. 10 und 14 Abs. 2)

Bei den 20 beanstandeten Proben traten insgesamt 31 ver-schiedene Verstöße auf. Diese lassen sich wie folgt den vorste-henden Arten zuordnen:

A 1-mal = 3 % der VerstößeB 6-mal = 20 %C 8-mal = 26 %D 9-mal = 29 %E 1-mal = 3 %F 4-mal = 13 %G 2-mal = 6 %

Falsche bzw. fehlende Nährwertkennzeichnung sowie die Nicht-erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendung der (fast

Page 21: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

20 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

immer) nährwertbezogenen Angaben bilden also den Großteil der Verstöße ab. Der dritthäufigste Beanstandungsgrund war die Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener An-gaben. Diese Aussage relativiert sich sofort, wenn man bedenkt, dass nur sieben Proben gesundheitsbezogene Angaben trugen und davon sechs nicht zugelassen waren.

Eine Gesamtübersicht über die Ergebnisse zeigt Tabelle 3.

Fazit

Auch etliche Jahre nach Inkrafttreten der HCV sind nahezu 50 % der untersuchten Proben nicht regelkonform. Auffällig ist die Dominanz der nährwertbezogenen Angaben bei den einge-reichten Proben. Gesundheitsbezogene Angaben werden deut-lich weniger verwendet. Das mag der lange Zeit sehr unklaren Situation bei der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben geschuldet sein. Diese ist wahrscheinlich auch die Ursache für die extrem hohe Beanstandungsquote bei der Verwendung ge-sundheitsbezogener Angaben.

Aufgrund der hohen Zahl festgestellter Verstöße sollte die Kon-trolle der Einhaltung der Vorschriften zu nährwert- und ge-sundheitsbezogenen Angaben weiterhin im Fokus der amtlichen Lebensmittelüberwachung stehen.

Tabelle 3 Übersicht der Kontrollergebnisse (HCV)

Warencode Probenzahlnährwert-bezogen

gesundheits- bezogen

nährw. + gesundh.

ohne Beanstandung

beanstandet beanst. %

18 Backwaren 3 1 1 1 2 1 33 %

31 Erfr.-Getr. 13 (4 falsch)

9 3 1 7 6 46 %

32 Säfte/Nekt. 17 (2 falsch)

13 0 4 8 9 53 %

43 Süßwaren 3 2 0 1 0 3 100 %

47 Tee 1 1 1 0 0 %

48 Säugl. 4 4 4 0 0 %

49 Diät 1 1 0 1 100 %

Alle 42 (6 falsch)

31 4 7 22 20 48 %

31 Verstöße

Page 22: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 21

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel vom Hochwasser 2013 betroffener Überschwemmungsgebiete sächsischer Erzeuger hinsichtlich einer Belastung mit anorganischen und organischen Schadstoffen, Rückständen und Kontaminanten“

Ausgangssituation und Ziel

Sächsische Böden sind geogen bedingt bzw. infolge des Berg-baus z. T. deutlich mit Schwermetallen – insbesondere Cad-mium (Cd) und Arsen (As) – belastet. Zudem sind an Fluss-sedimenten mitunter persistente organische Rückstände und Kontaminanten immobilisiert. Durch die mittlerweile regelmä-ßig kommenden Hochwässer kommt es zu einer Anreicherung von Schwermetallen sowie zu einem Eintrag organischer Rück-stände und Kontaminanten in Überflutungsflächen, woraus auch eine Belastung pflanzlicher Lebensmittel und Futtermittel resultieren kann. Das Problem ist seit längerer Zeit bei Cd sowie zum Beispiel bei Dioxinen bekannt.

Die Hochwassersituation 2013 dürfte wieder zu einem erneu-ten Eintrag derartiger Verbindungen in Flussauen bzw. Über-schwemmungsgebieten geführt haben.

Dieses Programm soll den Umfang einer möglichen Belastung, der in diesen Gebieten angebauten pflanzlichen Lebensmittel, feststellen.

Je nach Lebensmittelgruppe variierte das Untersuchungsspek-trum von Schwermetallen, Pflanzenschutzmittelrückständen, Dioxinen und dioxinähnliche PCB.

Die ausgewählten Lebensmittel schienen besonders geeig-net, da sie entweder bereits häufiger durch erhöhte Bela-stungen, zum Beispiel aufgrund der besonderen Affinität zur Cadmium-Aufnahme aus dem Boden auffällig waren bzw. aufgrund des bodennahen Wachstums eine Kontamination naheliegend ist.

Vor dem oben dargelegten Hintergrund wurde das vorliegende Programm initiiert. So sollte die Belastungssituation einheimi-scher Erzeugnisse aus Überschwemmungsgebieten betrachtet werden und womöglich Rückschlüsse auf die Belastung der sächsischen Bevölkerung infolge des Verzehrs gezogen werden.

Ergebnis

Für das LÜP wurden 50 auswertbare Proben pflanzlicher Lebens-mittel, geerntet auf Überschwemmungsflächen aus dem Jahr 2013, zur Untersuchung eingereicht.

Es handelte sich um 28 Proben Weizen und vier Proben Dinkel. Hinzu kamen sieben Proben Kartoffeln, drei Proben Rote Bete, jeweils zwei Proben Karotten und Tomaten, je eine Probe Rot-kohl, Weißkohl, Gurken und Sellerie.

SchwermetalleDie Getreidesorten sind bekannt dafür, dass sie zum Beispiel Cadmium im Keim anreichern und dadurch erhöhte Cadmium-Gehalte besitzen.

Cadmium besitzt möglicherweise eine höhere Toxizität, als bislang angenommen. Die europäische Kommission hat diese deutliche Belastung ebenfalls erkannt und plant u. a. Absen-kungen bzw. die Festlegung verschiedener Höchstgehalte. Die Absenkung verschiedener Höchstgehalte geht jedoch nicht wie ursprünglich geplant voran. Bei den beiden hier betrach-teten Erzeugnissen sahen die Pläne wie folgt aus:

Der Höchstgehalt für Hartweizen, Reis und Weizenkleie zum direk ten Verzehr soll demnach stufenweise von derzeit 0,2 mg/kg über 0,175 mg/kg bis hin auf 0,15 mg/kg abgesenkt werden. Für Weizen (mit Ausnahme von Hartweizen) wird ein Wert von 0,10 mg/kg vorgesehen. Alle anderen Cerealien – derzeit 0,10 mg/kg – sollen mit 0,075 mg/kg festgelegt werden.

Messbare Bleigehalte konnten nur in zwei Weizenproben be-stimmt werden, welche jedoch deutlich unter (0,045 mg/kg) dem geltenden Höchstgehalt von 0,20 mg/kg lagen.

Tabelle 4 Untersuchungsergebnisse zu Cadmium in Getreide

Erzeug-nis

n Element Median[mg/kg]

Mittel-wert[mg/kg]

Proben> 0,1 mg/kg

Proben> 0,15 mg/kg

Proben> 0,2 mg/kg

Weizen 28 Cd 0,105 0,128 16(57 %)

9(32 %)

5*(18 %)

Dinkel 4 Cd 0,170 0,177 3(75 %)

3(75 %)

1(25 %)

* unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht zu beanstanden

Tendenziell (Mittelwerte und Mediane deutlich unter 0,1 mg/kg) liegen die Gehalte an Cadmium signifikant höher als im LÜP zu Cadmium und Blei im Jahr 2013. Wobei hier der Schwerpunkt nicht auf Überschwemmungsflächen gelegt wurde.

Bei Wurzel-, Knollen- und Stängelgemüse soll der derzeitige Höchstgehalt für Cadmium von 0,10 mg/kg über 0,09 mg/kg auf 0,075 mg/kg abgesenkt werden. Für Knollensellerie liegt der Höchstgehalt bei 0,20 mg/kg.

Für Gemüse, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze und Seetang, sowie geschälte Kartoffeln gilt ein Höchstgehalt für Blei von 0,1 mg/kg Frischgewicht.

Page 23: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

22 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Basierend auf einem von der EFSA im Jahre 2010 erstellten Gut-achten zum gesundheitlichen Risiko von Blei für den Menschen1 ist hinsichtlich der nahrungsmittelbedingten (einschließlich Trinkwasser) Aufnahme festzuhalten, dass keine Wirkungs-schwelle ermittelt werden konnte, unterhalb derer gesundheit-liche Schädigungen sicher ausgeschlossen werden können.

Als gesundheitlich kritische Effekte wurden für Säuglinge und Kleinkinder insbesondere die Neurotoxizität und für Er-wachsene kardiovaskuläre Erkrankungen sowie Nierentoxizität identifiziert. Vor allem Säuglinge, Kleinkinder und Schwangere sind einem erhöhten Risiko hinsichtlich adverser neurotoxikolo-gischer Effekte infolge einer erhöhten nahrungsmittelbedingten (einschließlich Trinkwasser) Bleiexposition ausgesetzt.

Tabelle 5 Untersuchungsergebnisse zu Cadmium und Blei in Gemüse- und Kartoffelproben

Erzeugnis n Element Median[mg/kg]

Mittel-wert

[mg/kg]

Anzahl Proben> 0,075 mg/kg

Anzahl Proben

> Höchst-gehalt

Karotten 2 Cd / 0,044 0 0

2 Pb / 0,046 0 0

Rotkohl 1 Cd / 0,024 0 0

Weißkohl 1 Cd / 0,008 0 0

Tomaten 2 Cd / 0,046 0 0

Sellerie 1 Cd / 0,120 / 0

Gurke 1 Cd / 0,005 0 0

Rote Bete 3 Cd 0,052 0,072 1(33 %)

1*(33 %)

3 Pb 0,022 0,038 / 0

Kartoffeln 7 Cd 0,028 0,040 1(14 %)

1*(14 %)

* unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht zu beanstanden

Quecksilber konnte in keiner Probe quantitativ bestimmt wer-den. Die Nachweisgrenze bei Gemüse liegt bei 0,001 mg/kg, im Getreide liegt die Nachweisgrenze bei 0,005 mg/kg.

Pflanzenschutzmittel (PSM)Bezüglich der Rückstände an PSM kann man erfreulicherweise sagen, dass messbare Gehalte die Ausnahmen darstellen. Bei den Dinkel-, Kartoffel- und Gemüseproben waren keine bzw. nur geringste Spuren an PSM messbar. Bei den 16 auf PSM ana-lysierten Weizenproben wurden in acht Proben messbare Ge-halte jedoch deutlich unterhalb der Höchstgehalte gefunden.

Tabelle 6 Untersuchungsergebnisse zu PSM-Rückständen in Weizen

Erzeugnis n PSM Median[mg/kg]

Mittelwert[mg/kg]

Höchstge-halt (3) (4)

[mg/kg]

Weizen 7 Chlormequat 0,055 0,077 2

Weizen 3 Tebuconazol 0,024 0,026 0,1

Weizen 2 Piperonyl-butoxid

/ 0,079 10

1 Scientific Opinion on Lead in Food; EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM); EFSA Journal 2010; 8(4):1570.

Im Bereich der PSM ist keine signifikante Erhöhung der Rück-standsmengen in Überschwemmungsgebieten feststellbar.

Dioxine und dioxinähnliche PCBFür Dioxine bzw. dioxinähnliche PCB gibt es für die in diesem LÜP untersuchten Erzeugnisse keine explizit geregelten Höchstge-halte. Höchstgehalte gibt es aufgrund der Lipophilie für diverse Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Hühnereier und Eierzeugnisse so-wie für diverse Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Natur. Die Höchstgehalte beziehen sich hierbei in der Regel auf das Fett und nur bei sehr fettarmen Erzeugnissen erfolgt ein Bezug auf das Gesamtlebensmittel. Anders ist dies für Höchstgehalte für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, bei denen auf das Frischgewicht abgestellt wird.

Neben den Höchstgehalten gibt es noch so genannte Auslöse-werte für verschiedene Kategorien, für welche auch Höchstge-halte bestehen, aber auch für Tone als Nahrungsergänzungs-mittel, Getreide und Ölsaaten sowie für Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter). Die Auslösewerte liegen unter-halb der Höchstgehalte, soweit es welche gibt, deren Über-schreitung zeigt jedoch bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Deshalb sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zusammen mit den betroffenen Unterneh-men Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle treffen, um so möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen.

Der Auslösewert bei der Summe aus Dioxinen und Furanen (WHO-PCDD/F-TEQ) beträgt 0,3 pg/g, bei der Summe aus dioxin ähnlichen PCB (WHO-PCB-TEQ) beträgt der Auslösewert 0,1 pg/g. Ein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB – analog der Höchstgehaltsrege-lungen – wird i. d. R. nicht angegeben.

Als Besonderheit ist anzumerken, dass bei Berechnung von Konzentrationsobergrenzen (upper bound) sämtliche Werte der einzelnen Kongenere (Verbindungen), die unter der Bestim-mungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze gesetzt werden, so dass bei Dioxinuntersuchungen niemals ein „0-Ge-halt“ auftreten kann. Erzeugnisse weisen somit stets minde-stens die Summe der Bestimmungsgrenzen als Dioxingehalt auf.

Wenn man nun die ermittelten Gehalte betrachtet, sind keiner-lei Auffälligkeiten zu erkennen. Die Gehalte liegen weit unter-halb der Auslösewerte.

Insbesondere bei pflanzlichen Lebensmitteln ergeben sich „er-mittelte“ Gehalte großteils aus der Berechnungsmethode mit den Bestimmungsgrenzen, so dass lediglich virtuelle Dioxin-Gehalte abgebildet werden, diese aber reell nicht in der Probe enthalten sind.

Page 24: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 23

Fazit

Bei den erfolgten Untersuchungen traten insbesondere die Cadmium-Belastungen sächsischer Erzeugnisse bei Getreide, Rote Bete und Kartoffeln aus den Überschwemmungsgebieten hervor. Bei Höchstgehaltsabsenkungen würde die Beanstandungsquote im Bereich Getreide sicher deutlich steigen. Bei Getreide war auch eine signifikante Steigerung der Cadmium-Gehalte bei Erzeugnis-sen aus Überschwemmungsgebieten im Vergleich zu Ergebnissen aus vergangenen Programmen zu erkennen.

Die Belastung mit anderen Schwermetallen und mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB hält sich auch in Überschwemmungs-gebieten erfreulicherweise in Grenzen.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgt allem Anschein nach sehr diszipliniert, so dass sich Rückstände nur in Spuren nachweisen lassen.

Weiteres Vorgehen

In Anbetracht der deutlichen Cadmium-Belastung der Bevöl-kerung und der toxikologischen Erkenntnisse sollten Untersu-chungen bezüglich der Schwermetall- und insbesondere der Cadmiumbelastung auch weiterhin durchgeführt und ausge-wertet werden. Zudem sollten weitere sächsische Lebensmittel/-gruppen beobachtet werden.

Page 25: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

24 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Ausgangssituation und Ziel

Rund 62 kg Brot und Backwaren werden pro Haushalt in Deutschland konsumiert2. Damit gehören Brot und Backwaren zu den wichtigsten Lebensmitteln und werden täglich von den Verbrauchern verzehrt. Außerdem haben sich viele Bäckereien bzw. Konditoreien den veränderten Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher angepasst und bieten zunehmend ein erwei-tertes Sortiment mit Snacks wie belegte Brötchen, Bagels oder Wraps für den Außer-Haus-Verzehr bis hin zur gastronomischen Erlebnisatmosphäre mit Frühstück, Brunch und warmen Mit-tagsgerichten an. Diese neuen Verzehrsgewohnheiten bzw. die Tatsache, dass Brot und Backwaren täglich konsumiert werden, gaben den Anlass, sich im Rahmen der amtlichen Lebensmittel-überwachung in Sachsen einmal genauer mit sächsischen Bäcke-reien bzw. Konditoreien zu befassen.

Darüber hinaus fanden in den letzten Jahren in einigen Bun-desländern bereits solche Schwerpunktkontrollen in Bäckerei und Konditoreien statt, wobei bei diesen Kontrollen häufig wiederholt hygienische Mängel festgestellt worden waren. Ein-zelne Fälle haben es auch zu breitem Medienruhm gebracht und die gesamte Branche unter Verdacht gestellt. Die Ergebnisse aus anderen Bundesländern haben daher auch die sächsische Lebensmittelüberwachung veranlasst, einmal genauer hinzu-schauen.

Für die Kontrollen wurden Betriebe ausgewählt, die mindestens 10 Filialen oder Lieferkunden wie z. B. Hotels oder Pflegeheime haben oder einen Internethandel betreiben bzw. von überregio-naler Bedeutung sind. Die Schwerpunkte der Kontrollen lagen dabei auf den Produktionsbedingungen und der betrieblichen Eigenkontrollen. Weiterhin wurde der Umgang mit Allergenen und gentechnisch veränderten Organismen geprüft sowie der Status einer sachgerechten Verwendung von Verpackungsmit-teln einschließlich der dazu gehörenden Konformitätserklä-rungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhoben.

Ergebnis

Im Rahmen des Landesüberwachungsprogramms wurden ins-gesamt 20 Kontrollen in Bäckereien bzw. Konditoreien, v. a. mittelständischen Betrieben, durchgeführt. Bei zwei Betrieben handelte es sich dabei um sogenannte Großbäckereien, die teil-weise ausschließlich den Einzelhandel beliefern und weit über die Grenzen Sachsens hinaus ihre Produkte vertreiben. Von den kontrollierten Betrieben in Sachsen beschäftigen 8 Be-triebe mehr als 250 Mitarbeiter, belieferten 3 Betriebe mehr als 100 Filialen und betrieben 6 Bäckereien bzw. Konditoreien zu-sätzlich einen Internethandel v. a. für Saisonartikel wie Stollen.

Die intensiven Kontrollmaßnahmen hatten zum Ziel, branchen-spezifische Produktionsabläufe zu betrachten und bei den ge-prüften Unternehmen das Bewusstsein für damit möglicher-weise verbundene Hygieneprobleme zu schaffen oder erneut zu

2 Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Zahl von 2013

fokussieren. Dabei war es auch notwendig, sich bei größeren Anlagen und Maschinen durch Entfernen von Verkleidungen einen Überblick über den häufig schwer zugänglichen, lebens-mittelnahen Innenbereich zu verschaffen.

Sehr erfreulich war das überwiegend gute Engagement der Betriebsverantwortlichen, die das hier agierende Kontrollteam unterstützt und zu den gestellten Fragen Auskunft gegeben haben. Ebenfalls als positiv zu bewerten war, dass die meisten Betriebe nur wenige kleinere bauliche Mängel aufwiesen, da doch die überwiegende Anzahl der Betrieb in den letzten Jahren meist aufgrund eines gewachsenen Produktionsvolumens neu gebaut oder erweitert worden sind. Bei den Raumkonzepten gibt es jedoch Optimierungsbedarf v. a. für den Bereich der Rei-nigung von Arbeitsgeräten, um unnötige Kreuzungspunkte von verschmutzten und bereits gereinigten Schüsseln, Rührwerken, Maschinenteilen oder Transportkisten zu vermeiden.

Die kontrollierten Betriebe sind sich ihrer Verantwortung als Le-bensmittelunternehmer bewusst und haben an sich selbst in der Regel ein hohes Maß an guten Produktionsbedingungen gestellt, um den Erwartungen der Verbraucher auch gerecht zu werden. Dennoch waren bei allen Betrieben kleinere, in Einzelfällen bis hin zu unzureichenden Produktionsbedingungen vorhanden. Problematisch waren verunreinigte Maschinen, Maschinenteile, unzureichend gewartete Maschinen sowie die Möglichkeit eines Fremdkörpereintrags durch Maschinen- oder Anlagenteile. Wei-terhin waren vereinzelt Möglichkeiten einer nachteiligen Beein-flussung der produzierten Lebensmittel durch eine unsachge-mäße Anwendung von Desinfektionsmitteln oder einen Befall von Schädlingen festzustellen. Vor allem bei den Maschinen und Anlagen betrafen die Mängel häufig konstruktionsbedingte Schwierigkeiten beim Zugang der Maschinen für die notwen-digen Reinigungsarbeiten oder aber auch zu ungenaue Vorga-ben für die Reinigung oder Desinfektion produktberührender Maschinenteile. Auch wenn nahezu alle kontrollierten Betriebe beim Schädlingsmonitoring mit einer sachkundigen Firma zur Schädlingsbekämpfung zusammenarbeiten, mussten doch lei-der bei 80 % der Betriebe zum Kontrollzeitpunkt Schädlinge wie Motten, Käfer, Fliegen oder Ameisen festgestellt werden. Bei vier Betrieben wurden auch Spuren von Mäusebefall bzw. Mäuse vorgefunden.

Nahezu alle Betriebe hatten ein betriebliches Eigenkontrollkon-zept nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/20043 etabliert. Leider hatten nur 55 % der Betriebe dieses Konzept branchen-üblich orientierend an der Leitlinie für eine „Gute Lebensmit-telhygiene-Praxis“ im Bäcker- und Konditorenhandwerk erstellt bzw. anschließend vor allem auf die tatsächlichen, betrieblichen Abläufe angepasst. Auch berücksichtigen weder die Branchen-leitlinie noch die Betriebskonzepte das häufig um Snacks oder Warmspeisen erweiterte Sortiment. Auch die an den Transport kühlpflichtiger Lebensmittel wie Feine Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen (z. B. Torten, Sahneteilchen) ge-stellten Anforderungen an die Einhaltung und Überwachung

3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

LÜP „Bäckereien und Konditoreien, Großbäckereien und Brotfabriken“

Page 26: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 25

der Kühlkette auch bereits während des Transports waren noch nicht immer ausreichend berücksichtigt.

Bei vier der kontrollierten Betriebe (20 %) waren die festgestell-ten Mängel so gravierend, dass amtliche Maßnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung eingeleitet werden muss-ten. Die Anlagen mussten entsprechend gereinigt bzw. vorhan-dene Schädlinge sachgerecht bekämpft werden. Ggf. betroffene Ware wurde von den Betriebsverantwortlichen freiwillig aus dem Verkehr genommen. In einem Fall wurde aufgrund mas-sivem Schädlingsbefall ein Strafverfahren eingeleitet.

Die Überprüfung der in den Betrieben eingesetzten Rohstoffe hat ergeben, dass bei Zutaten wie Leinsaat, Rapsöl, Soja oder Mais keine Erzeugnisse zum Einsatz kommen, die gentechnisch verändert waren oder aus bzw. mit solchen Organismen bzw.

Pflanzen hergestellt waren. Weiterhin wurde mit allen Betrie- ben die Allergenkennzeichnung sowohl von verpackter als auch loser Ware ebenso wie die Anpassung von Etiketten und Fer-tigverpackungen besprochen. Alle Betriebe hatten bereits be-gonnen, die für die Allergenkennzeichnung relevanten Informa-tionen anhand der Rezepturen für die verschiedenen Produkte zusammenzutragen. Einige hatten sich sogar begonnen, den Verbraucher über Aushänge oder eine Zusatzbeschriftung der Warenschilder auf enthaltene Allergene hinzuweisen.

In Bäckereien bzw. Konditoreien kommen für die Herstellung bzw. Verpackung der Backwaren Lebensmittelkontaktmateria-lien sowie Verpackungsmittel aus Papier bzw. Pappe oder aus Kunststoff zum Einsatz. Bäckertüten, Einschlagpapier, Papptel-ler, Tortenböden oder Pappbackformen werden am häufigsten verwendet. Aber auch Kunststoffbeutel für Schnittbrot, Keks- oder Stollenbeutel sowie Tragebeutel werden zum Verpacken von Backwaren benutzt. Da diese Erzeugnisse überwiegend von spezialisierten Großhändlern bezogen wurden, vertrauen die Verantwortlichen der Bäckereien bzw. Konditoreien bei der Aus-wahl der richtigen Produkte für den beabsichtigten Gebrauch den Großhändlern. So ist festzustellen, dass rechtlich gefor-derte Dokumente vom Vorlieferanten an den Verwender nicht so weitergegeben werden, wie es die rechtlichen Vorschriften fordern. Zum anderen wiesen die übermittelten Dokumente zahlreiche Mängel auf oder waren oft sehr unspezifisch. Das führt unter anderem dazu, dass Tortenböden oder Pappteller an Bäckereien bzw. Konditoreien geliefert werden, die aber „nur für trockene Lebensmittel" bestimmt sind, also keineswegs mit Tor-ten und Feinen Backwaren in Kontakt kommen dürfen. Das hier die Verwender der Verpackungsmittel für den sachgerechten Einsatz verantwortlich sind, war den kontrollierten Betrieben nicht immer bewusst.

Weiteres Vorgehen

Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Landesüberwachungs-programm sollen auch weiterhin solche Schwerpunktkontrol-len in sächsischen Bäckereien bzw. Konditoreien durchgeführt werden. Weiterhin hat es zu diesem Programm bereits einen Austausch mit betroffenen Wirtschaftsverbänden wie v. a. dem Landesinnungsverband Saxonia des Bäckerhandwerks Sach-sen geben. Die Zusammenarbeit und der Austausch soll hier

in einem weiteren geplanten Gespräch intensiviert werden. Schwerpunkte der Gespräche sollen v. a. die Entwicklung von geeigneten Reinigungskonzepten für bestimmte Produktions-bereiche sowie die branchenüblich verwendeten Maschinen und Anlagen, die Überarbeitung der Leitlinie für eine „Gute Lebensmittelhygiene-Praxis“ im Bäcker- und Konditorenhand-werk, aber auch die Auseinandersetzung mit sowie Schulung der rechtlichen Anforderungen an Lebensmittelkontaktmateri-alien und Lebensmittelkennzeichnungsvorgaben sein.

Die gewonnenen Erkenntnisse werden auch in Schulungen an das Kontrollpersonal der amtlichen Lebensmittelüberwachung weitergegeben.

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26 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Ausgangssituation und Ziel

In nahezu allen sächsischen allgemeinbildenden Schulen (99,2 %) haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, ein warmes Mittagessen einzunehmen. Dabei werden gerade ein-mal 7,5 % der Essenausgabestellen durch die Schule selbst, einen dafür gegründeten Verein oder durch die Gemeinde bewirtschaftet. Der überwiegende Anteil an Essenausgabe-stellen (89 %) werden durch einen Speisenanbieter beliefert (79,9 %) 4.

Bereits im Jahr 2013 wurden im Rahmen eines Bundesüberwa-chungsprogramms Essenausgabestellen, u. a. auch in Kinder-einrichtungen und Schulen kontrolliert und dabei Heißhalte-temperaturen sowie die Ausstattung überprüft. Im Ergebnis der Kontrollen war festzustellen, dass es in Essenausgabestel-len überwiegend Probleme im Bereich der lebensmittelhygie-nischen Grundvoraussetzungen und beim Eigenkontrollkonzept basierend auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/20045 gab. So konnte die Einhaltung einer Heißhaltetemperatur von min-destens 65 °C und eine Heißhaltezeit von maximal 3 Stunden nicht in allen Einrichtungen realisiert werden. Die Einhaltung von Kühltemperaturen für entsprechend empfindliche und kühl pflichte Lebensmittel fand noch weniger oder gar keine Beach tung.

In den geprüften Unterlagen fehlten häufig Vorgaben zum Um-gang mit Speisen, die den Temperaturvorgaben nicht entspre-chen, sowie konkrete Festlegungen, wer bei Abweichungen die Verantwortung übernimmt und entscheidet, ob die Essen an Kinder und Schüler noch abgegeben werden können. In Einrich-tungen, die technisch mit den Möglichkeiten zum Erhitzen von Speisen oder mit Kühleinrichtungen ausgestattet sind, ist es häufig aufgrund der Beschaffenheit der Essenskomponenten, der Menge oder der noch verbleibenden Zeit bis zur Ausgabe nicht möglich, Abweichungen noch zu korrigieren.

Im Rahmen dieses Überwachungsprogramms sollten in Sachsen verstärkt sogenannte Serviceunternehmen oder auch Großkü-chen kontrolliert werden, die Essenausgabestellen vor allem in Schulen betreuen, da gerade hier die Speisen aufgrund meh-rerer Mittagspausenzeiten einer längeren Standzeit ausgesetzt sind. Die Schwerpunkte der Kontrollen lagen dabei bei der Temperaturüberprüfung, den vorhandenen Reinigungs- bzw. Desinfektionskonzepten, der Mitarbeiterschulung sowie dem betrieblichen Eigenkontrollkonzept. Außerdem sollten konkret die an Ausstattung und Bereitstellung der Essenausgabestelle, Speisenherstellung, -transport, -ausgabe sowie Reinigung betei-ligten Unternehmen und deren jeweilige Verantwortung unter-einander betrachtet werden.

4 „Schulverpflegung in Sachsen. Erhebung und Analyse der Verpflegungssituation an allgemeinbildenden Schulen“. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 2010

5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

Ergebnis

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 12 Kontrollen durchgeführt.

Ein Großteil der Serviceunternehmen betreibt durchschnittlich 20 bis 50 Essenausgabestellen (7 von 12 Unternehmen). Zwei der kontrollierten Betriebe hatten weniger als 10 Essenausgabe-stellen zu betreuen. Bei 3 Serviceunternehmen wurden mehr als 100 Essenausgaben beliefert. In einem Fall waren es sogar bis zu 676. Durch diese kontrollierten Serviceunternehmen werden täglich von 600 bis hin zu 100.000 Essensportionen ausgege-ben.

In Abhängigkeit der Trägerschaft der allgemeinbildenden Schule oder des jeweiligen Bewirtschaftungssystems können bis zu 6 verschiedene Unternehmen bzw. Verantwortliche an einer Essen ausgabestelle beteiligt sein. Sofern sich die Essenaus-gabe in der Schule selbst befindet, gehört diese und meist auch ein Teil oder gar alle Einrichtungsgegenstände dem Träger bzw. der Stadt oder Kommune/Gemeinde. Auch die Schulleitung ist häufig Ansprechpartner für die Betreiber der Essenausgabe. Weitere beteiligte Unternehmen können dann der Speisenhersteller, Speisentransporteur, das Serviceunter-nehmen, welches die Essen ausgibt und ein Reinigungsunter-nehmen, dass die Essenausgabe bzw. den Speisenraum rei-nigt, sein. Im Rahmen der Kontrollen war festzustellen, dass nicht in allen Fällen die Beteiligten vollständig und konkret bekannt waren. Auch gibt es i. d. R. keine Festlegungen oder Aufzeichnungen zur Verantwortlichkeit dieser Beteiligten unter-einander.

Das in den Essenausgabestellen tätige Personal ist üblicher-weise nur zu den Essenausgabezeiten vor Ort. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um fachlich geschultes Personal, wie z. B. Köche oder Köchinnen. Die Mitarbeiter erhalten ihr Wissen über den Umfang ihrer Tätigkeit, den Umgang mit den Lebens mitteln sowie lebensmittelhygienische Aspekte über eine Personalschulung. Diese Schulungen sind inhalt-lich häufig sehr allgemein gehalten und berücksichtigen leider nicht so wichtige Aspekte wie die Form der Tempera-turmessung der Speisen, das Vorgehen bei Temperaturabwei-chungen oder der korrekte Umgang mit Desinfektionsmit-teln. Daher waren in den kontrollierten Essenausgabestellen die Reinigungs- und Desinfektionspläne mängelbehaftet. Vor allem die Vorgaben zur Konzentration, Einwirkzeit bzw. Umgang mit Desinfektionsmitteln, welche der Hersteller des Desinfektionsmittels vorgibt, sind nicht bekannt oder werden nicht eingehalten.

Betriebliche Eigenkontrollkonzepte mit HACCP-basierten Ver-fahren existieren lediglich bei Speisenherstellern bzw. Groß-küchen mit angeschlossenen Versorgungsdiensten bzw. sehr großen Speisenversorgern (mit mehr als 100 Essenausgabe-stellen). Die im Rahmen der Kontrollen überprüften Eigenkon-trollkonzepte betrachten leider nur unzureichend die gesamte Lieferkette von der Speisenherstellung bis zur Speisenausgabe und die damit verbundene gesamte Heißhaltezeit der Speisen. So wurden unter Berücksichtigung der Transportzeiten und der

LÜP „Überprüfung von Serviceunternehmen zur Speisenversorgung“

Page 28: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 27

Zeiten der Heißhaltung in den Essenausgabestellen leider in kei-nem kontrollierten Unternehmen die Vorgaben der DIN 105086, dass Speisen bei mindestens 65 °C maximal 3 Stunden heiß ge-halten werden sollen, eingehalten. In einigen Fällen lagen zwi-schen der Herstellung der Speisen in der Küche und der letzten Ausgabe bis zu 7 Stunden. Neben möglichweise damit ver-bundenen mikrobiologischen Risiken durch eine erneute bzw. gar erhöhte Keimvermehrung bei Unterschreitung von 65 °C und Überschreitung von 3 Stunden, ist auch mit sensorischen Einbußen der Speisen zu rechnen (siehe auch DGE-Qualitäts-standard für die Schulverpflegung7). In den Essenausgabestel-len wird meist nur eine Temperaturmessung bei Anlieferung oder kurz vor Ausgabe der Speisen vorgenommen. Wie welche Speise richtig mit den meist vorhandenen Einstechthermome-tern überprüft werden soll, ist nicht immer bekannt und es gibt hierzu nur selten Aufzeichnungen. Es erfolgt auch keine Über-prüfung der Messgenauigkeit der eingesetzten Thermometer, so dass defekte Thermometer unter Umständen nicht erkannt werden.

Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung wird aber vor allem der Umgang bei Temperaturabweichungen entlang der Lieferkette als kritisch angesehen. Im Ergebnis des Programms ist grund-sätzlich festzustellen, dass die Verantwortung für Tempera-turüberwachung und vor allem für Temperaturabweichungen innerhalb der Lieferkette an den letzten Verantwortlichen in der Essenausgabe weitergegeben wird. Vor allem beim Spei-sentransport finden keine Überprüfungen von Temperaturen statt. I. d. R. erfolgt der Transport auch nur passiv gekühlt bzw. gewärmt über speziell isolierte Transportbehälter.

Nach der Übergabe vom Transporteur an die Essenausgabe gibt es dort nur selten konkrete Festlegungen, was mit den angelie- ferten Speisen passieren soll, wenn diese eine Temperatur von 65 °C unterschreiten. In einigen Fällen wurden die Speisen nur mit einer Temperatur von 45 °C angeliefert und kaum wärmer an die Kinder ausgegeben. Es werden selten Aufzeichnungen vorgenommen, ob zum Beispiel die anlieferende Küche über zu kalte Speisen informiert worden ist. Kühlpflichtige Speisen wie Desserts oder Salate werden ebenfalls nur selten einer Tempe-raturüberprüfung unterzogen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Personal in der Essenausgabe die mit den meist selbst festgehaltenen Temperaturabweichungen verbundenen Risiken nicht bekannt bzw. bewusst sind.

Erfreulicherweise sind trotz der zahlreichen festgestellten Ab-weichungen keine Erkrankungsgeschehen bekannt geworden. Dennoch sollten sich die verantwortlichen Betreiber einschließ-lich der Schul- bzw. Kitaträger im Sinne einer qualitativ hochwer-tigen Speisenversorgung um eine verbesserte Logistik bemühen.

6 DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“7 DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung. Deutsche Gesellschaft für Ernäh-

rung e.V. 4. Auflage 2014

Weiteres Vorgehen

Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Landesüberwachungs-programm sollen auch weiterhin solche Schwerpunktkontrollen vor allem von kleineren Serviceunternehmen, die überwiegend regional agieren und weniger als 100 Essenausgaben betreuen, durchgeführt werden. Ein Hauptaugenmerk bei diesen Kontrol-len wird zukünftig vor allem die Überprüfung der Verantwort-lichkeiten innerhalb der Lieferkette sein.

Die gewonnen Erkenntnisse werden auch in Schulungen an das Kontrollpersonal der amtlichen Lebensmittelüberwachung wei-tergegeben.

Page 29: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

28 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Ausgangssituation und Ziel

Aus Wasserspendern abgegebenes Wasser, Eis aus Trinkwasser (insbesondere Mundeis, das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird, aber auch Kuttereis und Eis zur Kühllagerung von Frisch-fisch) und Kanisterwasser (Trinkwasser aus mobilen Wasser-versorgungsanlagen in Imbisseinrichtungen, Marktständen, Ver kaufzelten o. ä.) fielen in den Vorjahren stets durch hohe Quoten mikrobiologisch auffälliger Proben auf. Eine besonders hohe Quote wiesen Kanisterwässer auf.

Die o. g. Landesüberwachungsprogramme dienten in Anknüp-fung an die Untersuchungen aus den Vorjahren zur Erfassung des mikrobiologischen Status der genannten Produktgruppen. Für die Produktgruppe „Kanisterwasser“ wurden in den Jahren 2013 und 2014 mittels Frageblatt zusätzliche Parameter, wie die Art der Wasserbereitstellung, die Beeinflussung durch die Umgebung oder durchgeführte Reinigungs- und Desinfektions-maßnahmen, erfasst. Ziel war es, Ursachen für die mikrobiolo-gischen Auffälligkeiten aufzudecken.

Ergebnisse

Die Auswertung der mikrobiologischen Untersuchungsergeb-nisse des LÜP 2013 erfolgte bereits. Diesbezüglich wird auf die Berichterstattung aus dem Vorjahr verwiesen. Auf Grund der größeren Datenmenge wurde es jedoch als sinnvoll einge-schätzt, die Frageblätter zu den Kanisterwasserproben für die Jahre 2013 und 2014 gemeinsam auszuwerten.

Nachfolgend werden zunächst die mikrobiologischen Unter-suchungsergebnisse aus dem Jahr 2014 ausgewertet. Um die Systematik der Berichte aus den Vorjahren fortzusetzen, wer-den dabei neben den Kanisterwässern auch die anderen losen Wasserproben betrachtet.

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 178 Proben untersucht, davon 41 Proben aus Wasserspendern, 96 Eisproben und 41 Kanister-wasserproben. Die Abbildung 8 zeigt für die drei Produktgrup-pen die Entwicklung der Quote mikrobiologisch abweichender Proben in den Jahren 2008 bis 2014.

Danach fallen Kanisterwässer durchgängig durch eine hohe Quote an mikrobiologisch abweichenden Proben auf, wenn-gleich der Spitzenwert von 66,7 % aus dem Jahr 2011 nicht mehr erreicht wird. Die Quote für 2014 liegt nunmehr knapp unter 50 %.

Die Anzahl der auffälligen Eisproben nahm im Vergleich zum Vorjahr geringfügig ab. Der sprunghafte Anstieg im Jahr 2013 ist mit der damals zusätzlich zur Trinkwasserverordnung ein-geführten Untersuchung auf Schimmelpilze zu begründen. Auch für 2014 erfolgte die Auswertung der Daten noch mit und ohne Berücksichtigung der Schimmelpilzuntersuchung. So ist ersichtlich, dass der Anstieg in der Quote nur durch die Erwei-terung des Untersuchungsumfangs zu begründen ist und nicht etwa durch eine nachlassendes Hygienebewusstsein bei den Inverkehrbringern.

Die Quote an auffälligen Proben bei den Wasserspendern liegt mit 24,4 % wieder auf dem Niveau der Vorjahre. Eine Erklärung für den „Knick“ im Jahr 2012 steht nach wie vor aus.

Hinsichtlich des ermittelten Keimspektrums, Schimmelpilze ausgeklammert, waren bei allen Produktgruppen wieder vor-rangig erhöhte Koloniezahlen bei 36 bzw. 37 °C und coliforme Keime zu beobachten.

LÜP „Mikrobiologischer Status von Kanisterwasser“ (Fortführung)

Abbildung 8 Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90

100

2009 2010 2011 2012 2013 2014

Quote der mikrobiologisch abweichenden Proben [%]

Wasserspender

Eis aus Trinkwasser nach TVO + Schimmel

Eis aus Trinkwasser nach TVO

Kanisterwasser

Abbildung 8 Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014

Page 30: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 29

Das bisher typische Verteilungsbild der Vorjahre, wonach Fäkal-indikatoren vorzugsweise in Eis aus Trinkwasser und Kanister-wasser, jedoch selten in Wässern aus Spendern nachgewiesen wurden, trifft 2014 nicht zu. Zwar wurden im Eis und in den Kanisterwässern Escherichia coli (bei 2 % bzw. 20 % der auf-fälligen Proben) und Enterokokken (bei 16 % bzw. 10 % der auffälligen Proben) fast mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren nachgewiesen, die Nachweisrate bei den auffälligen Wässern aus Wasserspendern lag jedoch bei ebenso beacht-lichen 10 % in Falle von Escherichia coli und 30 % im Falle von Enterokokken/Fäkalstreptokokken. Mit anderen Worten: In jeder dritten auffälligen Wasserspenderprobe wurden Fäkal-indikatoren nachgewiesen. Die auffälligen Proben stammten dabei fast alle aus einem Landkreis und wurden dort in gastro-nomischen Bereichen entnommen. Zudem handelte es sich zum Teil um Verfolgsproben. Insofern sollte das 2014 ermittelte Keimspektrum das grundsätzlich beobachtete Verteilungsbild bei den Fäkalindikatoren nicht in Frage stellen.

In Wasserspendern trat erwartungsgemäß auch wieder Pseu-domonas aeruginosa in den Vordergrund (bei 30 % der auffäl-ligen Proben). Vermehrte Nachweise waren aber auch bei Kanis-terwässern zu verzeichnen (ebenfalls bei 30 % der auffälligen Proben).

Neben den klassischen mikrobiologischen Parametern nach Trinkwasserverordnung und Mineral- und Tafelwasserverord-nung wurden 2013 erstmalig bei Eisproben Untersuchungen auf Schimmelpilze durchgeführt, wobei ein Wert von 10 KbE/ 100 ml als vorläufiger Orientierungswert angewendet wurde. Auslöser für das erweiterte Untersuchungsspektrum waren visuelle Auffälligkeiten bei den Eisbereitern. Die Untersu-chungen wurden 2014 fortgesetzt. Die Ergebnisse vermitteln ein ähnliches Bild wie 2013. Bei 86 % der mikrobiologisch auf-fälligen Proben (bei 45 % aller untersuchter Eisproben) lagen Schimmelpilzgehalte über 10 KbE/100 ml vor. Schimmelpilze

sind damit, die mit Abstand am häufigste bestimmte Keimart bei den Eisproben. Gehalte über 10 KbE/100 ml sollten An-lass für eine Überprüfung des Hygieneregimes vor Ort sein. Viele Gerätehersteller empfehlen für ihre Eisbereiter zwei Mal im Jahr eine Wartung und eine hygienische Reinigung durch qualifiziertes Fachpersonal. Dabei sind auch schwer zugängige Bauteile, wie die Wasserzuleitung zum Verdamp-fer zu reinigen und zu desinfizieren. Bei längeren Standzeiten außer halb des Kühlbetriebs sollten zudem sämtliches Wasser aus den Geräten entfernt und das Innere sorgfältig ausge-trocknet werden, da Restfeuchte das Schimmelwachstum unterstützt.

Die Abbildung 9 gibt die prozentualen Keimhäufigkeiten noch-mals im Überblick wieder.

Abbildung 9 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Wasserspender Eis aus Trinkwasser

Kanisterwasser

Pro

zent

Koloniezahl bei 20 °C >100 bzw. >1000 KbE/ml

Koloniezahl bei 36/37 °C >100 KbE/ml

Coliforme Keime nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Escherichia coli nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Enterokokken/Fäkalstreptokokken nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Pseudomonas aeruginosa nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

sulfitred., sporenb. Anaerobier/ Clostridien nachweisbar in 50 bzw. 100 ml Schimmelpilze >10 KbE/100 ml

Abbildung 9 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014

0

10

20

30

40

50

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Wasserspender Eis aus Trinkwasser

Kanisterwasser

Pro

zent

Koloniezahl bei 20 °C >100 bzw. >1000 KbE/ml

Koloniezahl bei 36/37 °C >100 KbE/ml

Coliforme Keime nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Escherichia coli nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Enterokokken/Fäkalstreptokokken nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

Pseudomonas aeruginosa nachweisbar in 100 bzw. 250 ml

sulfitred., sporenb. Anaerobier/ Clostridien nachweisbar in 50 bzw. 100 ml Schimmelpilze >10 KbE/100 ml

Abbildung 9 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014

Page 31: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

30 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

An dieser Stelle wird wieder darauf hingewiesen, dass nicht jede mikrobiologisch auffällige Probe lebensmittelrechtlich beanstandet wurde. Formalrechtlich beanstandet wurden Nachweise eindeutiger Fäkalindikatoren und des fakultativ pathogenen Keims Pseudomonas aeruginosa. Auf Grund der normativen Vorgabe in der Mineral- und Tafelwasser-verordnung wurden bei Quell- und Tafelwässern aus Was-serspendern auch Positivbefunde von coliformen Keimen beanstandet. Von den insgesamt 80 mikrobiologisch auffäl-ligen Proben wurden somit nur 28 Proben beanstandet. Die restlichen 52 Proben wurden mit einem Hygienehinweis be-legt. Die Tabelle 7 zeigt die Anzahl der abweichenden Proben, aufgeschlüsselt nach beanstandeten Proben und Proben mit Hygienehinweis.

Tabelle 7 Lose Wasserproben 2014 - Übersicht über die Anzahl der mikrobiologisch abweichenden Proben, der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis

Anzahl der

Proben

Proben mit abwei-chender

mikrobio-logischer Beschaf-fenheit

Quote der abwei-chenden Proben

lebensmit-telrechtlich

bean-standete Proben

Hygiene-hinweis

Wasser-spender

41 10 24,4 % 9 1

Eis aus Trinkwasser

96 50 52,1 % 9 41

Kanister-wasser

41 20 48,8 % 10 10

Gesamt 178 80 44,9 % 28 52

Nachfolgend schließt sich die Auswertung der Frageblätter zu den Kanisterwasserproben der Jahre 2013 und 2014 an.

Insgesamt lagen 44 auswertbare Datensätze vor, wobei einige Frageblätter nicht immer vollständig ausgefüllt waren. Die zu-gehörigen 44 Kanisterwässer ergaben eine Quote an mikrobio-logisch abweichenden Proben von 43,2 % (vergleiche Tabelle 8). Diese Quote stimmt hinreichend gut mit der Gesamtquote von 47,8 % überein, die sich bei Berücksichtigung aller in den Jahren 2013 und 2014 untersuchten Kanisterwässer ergibt. Die spe-ziell betrachteten 44 Proben sind somit als repräsentativ ein-zuschätzen.

Tabelle 8 Kanisterwässer 2013/2014 – Gegenüberstellung der Gesamtquote mikrobiologisch abweichender Proben und der Quote mikrobiologisch abweichender Proben mit auswertbaren Frageblättern

Jahr Anzahl der Proben

Proben mit abweichender mikrobiolo-gischer Be-schaffenheit

Quote der abweichenden Proben

Kanisterwasser (alle Proben)

2013 32 15 46,9 %

Kanisterwasser (alle Proben)

2014 41 20 48,8 %

Gesamt 2013/2014 73 35 47,8 %

Proben mit auswertbaren Frageblättern

2013/2014 44 19 43,2 %

Das Frageblatt enthielt Abfragen zur Art des Lebensmittel-betriebs (Fahrzeug/Stand), zur Art der Wasserbereitstellung (Anlagen mit Wasserspeicher/einfache Wasserspeicher), zu Werkstoffen (DVGW-Zeichen, BgLM-Symbol), zum Einfluss der Umgebung, zum Speichervolumen, zum Wasserbedarf, zum Zeitpunkt der letzten Befüllung, zur Konservierung sowie zur Reinigung und Desinfektion.

Um Aussagen zum Einfluss eines Parameters auf die mikrobio-logische Qualität zu erhalten, wurden die abgefragten Para-meter zunächst einer sinnvollen Detaillierung unterworfen. In einem zweiten Schritt wurde für jede Detaillierung die Quote der abweichenden Proben ermittelt und mit der Quote über alle 44 Proben (43,2 %) verglichen. Die Tabelle 9 listet alle Parame-ter, Detaillierungen und Quoten auf.

Page 32: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 31

Tabelle 9 Parameter mit Detaillierungen und zugehörige Quoten der mikrobiologisch abweichenden Proben

Parameter Detaillierung Anzahl der

Proben

Proben mit abweichen-der mikro-biologischer Beschaffen-

heit

Quote der abwei-chenden Proben

Vergleichs-werte:auswertbare Datensätze

44 19 43,2%

Art Lebens-mittelbetrieb

Fahrzeug/Hänger 25 11 44,0 %

Stand 17 7 41,2 %

Art Wasser-bereitstellung

Kanisterwasser-anlage

34 14 41,2 %

Kanister 10 5 50,0 %

Einfluss Umgebung

negativer Einfluss (z. B. Wärme, offener Wasserbehälter …)

19 7 36,8 %

kein negativer Einfluss

24 11 45,8 %

Speichervo-lumen

bis 10 L 26 12 46,2 %

>10 bis 20 L 6 0 0,0 %

>20 bis 100 L 7 4 57,1 %

>100 L 2 1 50,0 %

Bedarf/Spei-chervolumen

Tagesbedarf >/= Speichervolumen

20 10 50,0 %

Tagesbedarf < Speichervolumenl

16 6 37,5 %

letzte Befül-lung

Probenahme am Tag der Befüllung

26 11 42,3 %

Probennahme einen Tag nach Befüllung

7 4 57,1 %

Probennahme >/= 2 Tage nach Befüllung

3 1 33,3 %

Konservie-rung (chem.)

ja 3 0 0,0 %

Nein 39 17 43,6 %

Reinigung und Desin-fektion

regelmäßige R+D 20 8 40,0 %

nur regelmäßige R 19 9 47,4 %

weder/noch 3 1 33,3 %

Probenahme nach letzter Reinigung bzw. Desin-fektion

Probenahme am Tag der R/D

4 1 25,0 %

Probennahme einen Tag nach R/D

9 4 44,4 %

Probennahme nach R/D </= 1 Woche

15 8 53,3 %

Probennahme nach R/D </= 2 Woche

3 2 66,7 %

Probennahme nach R/D </= 1 Monat

3 1 33,3 %

Probennahme nach R/D > 1 Monat

4 1 25,0 %

Im Prinzip kann für keine Detaillierung eine statistisch gesi-cherte Abweichung von der Vergleichsquote (43,2 %) festge-stellt werden. So sind Wässer aus einfachen Speicherbehältern und aus Kanisterwasseranlagen gleich „schlecht“. Negative Ein-flüsse aus der Umgebung wirken sich ebenso wenig aus wie die Größe des Speicherbehälters. Zwei Trends können trotzdem als allgemeingeltend angesehen werden: Je länger die Reinigung oder Desinfektion zurückliegt oder je länger das Wasser im Kanis ter gelagert wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit einer mikrobiologischen Abweichung.

Zudem zeigt die relativ hohe Quote von 25,0 % für Proben, die am Tag der Reinigung bzw. Desinfektion entnommen worden sind, an, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht sehr effek-tiv gewesen sind. Die für eine mechanische Reinigung oftmals schwer zugängigen Behälter und Anlagen sollten auch einer Des-infektion unterzogen werden. Neben der Möglichkeit einer Heiß-wasserdesinfektion sind dabei auch chemische Desinfektions-mittel in Betracht zu ziehen. Die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste für geeignete Mittel zur Flächendesinfektion im Lebensmittelbereich. Nach Anwendung derartiger Mittel ist stets auf ausreichendes Klarspülen mit Trinkwasser zu achten. Die Kanisterwässer selbst dürfen nicht desinfiziert werden. Kanisterwässer fallen aus dem Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung heraus, sie unter-liegen stattdessen den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Somit sind die vom Umweltbundesamt für den Trinkwasserbereich zugelassenen üblichen chlorhaltigen Des-infektionsmittel nicht für Kanisterwässer einsetzbar. Lediglich auf Basis des alten § 6a i. V. m. Anlage 6a ZZulV könnten noch Präparate mit Silber (E 174), Silberchlorid, Silbersulfat, Natrium-silberchloridkomplex oder Silbernitrat zur Konservierung bei nicht systematischem Gebrauch toleriert werden. Die für Zusatz-stoffe nunmehr einschlägige Verordnung (EG) 1333/2008 ent-hält jedoch keine diesbezüglichen Zulassungen. Die Frageblätter weisen im Übrigen für drei Proben den Einsatz chlorhaltiger Des-infektionsmittel aus. In diesen Proben wurde kein Keimwachstum festgestellt. Bei zwei dieser Proben lag die letzte Reinigung und Desinfektion der Kanisterwasseranlage sogar länger als 1 Monat zurück. Bei Wässern, die trotz langer Reinigungs- und Desinfek-tionsintervalle mikrobiologisch stabil sind, sollte der Einsatz von Desinfektionsmitteln vor Ort erfragt und im Zweifelsfall auch eine Probe eingesendet werden. Trotz der zunächst positiv zu bewertenden mikrobiologischen Qualität des Wassers können durch den Desinfektionsmitteleinsatz Höchstgehalte überschrit-ten werden und nicht zuletzt liegt ein verbotener Einsatz vor.

Weiteres Vorgehen

Das Untersuchungsprogramm zum mikrobiologischen Status loser Wasserproben sollte als Untersuchungsschwerpunkt an der LUA weitergeführt werden.

Page 33: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

32 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

LÜP „Kontrolle pflanzlicher Lebensmittel von sächsischen Erzeugern auf Pflanzenschutzmittelrückstände“

Ausgangssituation und Ziel

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaft-lichen Produktion ist notwendig zur Sicherung hoher Ernteer-träge, einer genormten Qualität der Produkte und zur Verlänge-rung der Haltbarkeit. Rückstände in Lebensmitteln, im Boden und im Grundwasser gehören zu den unerwünschten Begleit-erscheinungen.

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs von deutschen und aus-ländischen Erzeugern routinemäßig auf Pflanzenschutzmittel-rückstände untersucht, um die Einhaltung der nach der Verord-nung (EG) Nr. 396/2005 geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) zu kontrollieren und um Hinweise auf möglicherweise unerlaubte Pflanzenschutzmittelanwendungen zu geben. Be-sonderes Augenmerk wird dabei auf sächsische Produkte ge-richtet.

Ergebnisse

Im Jahr 2014 wurden insgesamt 272 Lebensmittelproben von sächsischen Erzeugern untersucht (Tabelle 10).

Tabelle 10 Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe

Warengruppe (Erzeugnis) Anzahl Proben

Getreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Gerste, Hafer) 26

Kartoffel 46

Blattgemüse (frische Kräuter, Salat, Weiß-, Rot-, Grünkohl u. a.) 42

Sprossgemüse (Blumenkohl, Knoblauch, Kohlrabi, Spargel, Zwiebel) 14

Fruchtgemüse (grüne Bohne, Gurke, Kürbis, Paprika, Tomate, Zucchini)

37

Wurzelgemüse (Mohrrübe, rote Bete, Pastinake, Petersilienwurzel) 12

Beerenobst (Erdbeere, Johannisbeere) 26

Kernobst (Apfel, Birne) 40

Steinobst (Kirsche, Pflaume) 12

anderes Obst, Gemüse (Rhabarber) 1

Zuchtpilze (Champignon, Seitling) 16

Davon betrafen 12 Proben Erzeugnisse aus ökologischem Landbau, die rückstandsfrei waren (Bestimmungsgrenze = 0,01 mg/kg).

Weitere 133 (= 51,2 %) Proben der konventionell angebauten Erzeugnisse enthielten ebenfalls keine bestimmbaren Rück-stände (Abbildung 10).

In sieben Proben überschritten die ermittelten Rückstandsge-halte die jeweils geltenden Höchstgehalte (Tabelle 11). In drei Fällen waren die festgestellten Rückstandshöchstgehaltsüber-schreitungen unter Berücksichtigung der erweiterten Mess-unsicherheit von 50 % formal nicht gesichert.

Die durchgeführten Abschätzungen zur Rückstandsaufnahme ergaben, dass eine Gesundheitsgefährdung von Kindern und Erwachsenen in allen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus-geschlossen werden kann.

Der in der Probe Kopfsalat bestimmte Icaridin-Gehalt wurde nach Absatz 4 Nr. 2b der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) beurteilt, da Icaridin zu den Repellentien zählt. Das sind Produkte zur Fernhaltung von Schädlingen, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Ve-terinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.

Tabelle 11 Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstands-höchstgehaltsüberschreitungen

Lebensmittel Wirkstoff Gehalt [mg/kg]

RHG [mg/kg]

Zulassung in BRD

Basilikum Metalaxyl 2,2 ± 1,1 2 im Basilikumanbau

Bohnenkraut Dimethoat* 0,10 ± 0,05 0,02 keine im Bohnen-krautanbau

Kopfsalat Icaridin 0,011 ± 0,006 0,01 generell keine

Spinat Dithiocarba-mate, ber. als CS2

0,30 ± 0,06 0,05 im Spinatanbau (Thiramhaltige PSM)

Grünkohl Endosulfan** 0,46 ± 0,23 0,05 generell keine

Porree Endosulfan** 0,29 ± 0,14 0,05 generell keine

Rosenkohl Endosulfan** 0,079 ± 0,040 0,05 generell keine

*: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat**: Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt

als Endosulfan

Die Proben Grünkohl, Porree und Rosenkohl stammen vom sel-ben Erzeuger, der Eigenkompost zur Verbesserung der Quali-tät des Bodens einsetzte und dadurch vermutlich die Endo-sulfan-Kontamination verursachte. Pflanzenschutzmittel mit dem insektiziden Wirkstoff Endosulfan sind schon seit 1991 in Deutschland nicht mehr zugelassen und seit 1993 nicht mehr im Handel. EU-weit sind sie seit 2008 verboten.

Page 34: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 33

In insgesamt vier Gemüseproben wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln festgestellt, die für die betreffende Kul-tur in Deutschland nicht vorgesehen sind. (Tabelle 12).

Die Anwendung Linuronhaltiger Pflanzenschutzmittel ist in Deutschland verboten. Auf der Grundlage des Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtli-nien 79/117/EWG und 91/414/EWG hatte das BVL das Linuron-haltige Pflanzenschutzmittel Afalon 450 SC zur Bekämpfung einjähriger zweikeimblättriger Unkräuter in Frühjahrsfeldsalat für den Zeitraum vom 22.03.2013 bis 19.07.2013 zugelassen. Im Jahr 2014 gab es diese Zulassung für Notfallsituationen nicht mehr. Ob die Linuron-Rückstände der in der Tabelle 12 angeführten Feldsalat-Probe auf Anwendungen im Jahr 2013 zurückzuführen sind, muss vor Ort geprüft werden.

Tabelle 12 Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung

Lebensmittel Wirkstoff Gehalt[mg/kg]

RHG [mg/kg]

Zulassung in BRD

Lollo Rosso Metribuzin 0,019 ± 0,010 0,1 keine im Salat-anbau

Feldsalat Dimethoat*Linuron

0,025 ± 0,0120,026 ± 0,013

0,020,05

keine im Salat-anbaugenerell keine

Dill Ethofumesat 0,017 ± 0,008 1 keine im Dillanbau

Bohne Difenoco-nazolFenpyroximat

0,019 ± 0,0100,016 ± 0,008

10,7

keine im Bohnen-anbaukeine im Bohnen-anbau

*: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat

Die festgestellten Gehalte unzulässiger Wirkstoffe in den unter-suchten Gemüseproben sächsischer Erzeuger waren relativ niedrig.

Da im Berichtsjahr verhältnismäßig viele Apfel- und Tomaten- Proben untersucht wurden, kann ein Vergleich der jeweils festgestellten Rückstandssituation zwischen den Proben von sächsischen und anderen Erzeugern durchgeführt werden (Ta-belle 13).

Die Gegenüberstellung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass sowohl Äpfel als auch Tomaten von sächsischen Erzeu-gern im Vergleich zu anderen seltener und weniger Rückstände enthielten.

Tabelle 13 Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittel-proben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest)

Lebensmittel Apfel_SN Apfel_Rest Tomate_SN Tomate_Rest

Anzahl Proben 36 16 12 16

Anzahl (Anteil) Pro-ben mit Rückständen

29 (80,6 %) 16 (100 %) 3 (25,0 %) 10 (62,5 %)

Anzahl der bestimm-ten Wirkstoffe

16 20 6 13

Anzahl (Anteil) Proben mit Gehalten > RHG

– – – –

Abbildung 10 Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen 2014

Getreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Gerste, Hafer)

Kartoffel

Blattgemüse (frische Kräuter, Salat, Weiß-, Rot-, Grünkohl u. a.) Sprossgemüse (Blumenkohl, Knoblauch, Kohlrabi, Spargel, Zwiebel) Fruchtgemüse (grüne Bohne, Gurke, Kürbis, Paprika, Tomate, Zucchini) Wurzelgemüse (Mohrrübe, rote Bete, Pastinake, Petersilienwurzel) Beerenobst (Erdbeere, Johannisbeere)

Kernobst (Apfel, Birne)

Steinobst (Kirsche, Pflaume)

anderes Obst, Gemüse (Rhabarber)

Zuchtpilze (Champignon, Seitling)

Abbildung 10 Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen

Page 35: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

34 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Insgesamt 29 Proben wurden zusätzlich zum routinemäßig be-stimmten Wirkstoffspektrum auf Rückstände von Chlorat und Perchlorat untersucht.

Der Einsatz Chlorathaltiger Pflanzenschutzmittel ist europaweit nicht zulässig. Da keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte existieren, gilt der allgemeine Standardwert von 0,01 mg/kg. Dieser Wert wurde in drei Proben (Feldsalat, Minze, Gurke) sicher überschritten. Der höchste Gehalt von 0,14 mg/kg wurde in einer Probe Feldsalat bestimmt. Als Ursache der Belastung werden weniger illegale Anwendungen eines Chlorathaltigen Herbizids angesehen, sondern vielmehr legale Behandlungen wie die Verwendung von aufbereitetem Trink- und Brunnen-wasser. Deshalb empfahl das BMEL, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Aktionswerte für Chlorat vorübergehend für die Überwachung anzuwenden. Die oberhalb des geltenden Höchstgehaltes ermittelten Gehalte lagen jeweils unter den vorgeschlagenen Aktionswerten.

Perchlorat-Rückstände wurden in insgesamt 8 (27,6 %) Pro-ben festgestellt. Der höchste Gehalt von 0,31 mg/kg wurde in einer Gurken-Probe bestimmt. Im Gegensatz zum Chlorat ist Perchlorat ein Umweltschadstoff und kann beispielsweise über Düngemittel ins Obst und Gemüse gelangen. Des Weiteren kann sich Perchlorat beim Abbau von Natriumhypochlorit bilden, das zur Desinfektion von Wasser verwendet wird. Boden, Wasser und Düngemittel gelten als potentielle Quellen von Perchlorat-Kontaminationen in Lebensmitteln. Für die rechtliche Beurtei-lung von Perchlorat-Rückständen sind die EU-weit gültigen Referenzwerte heranzuziehen. Die in den untersuchten Proben ermittelten Gehalte lagen jeweils unterhalb dieser Werte.

Weiteres Vorgehen

Da Pflanzenschutzmittel gemäß der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis in Abhängigkeit des Schädlings-befalls und nicht nach einem festen Spritzplan angewendet werden, sollten die Rückstandsuntersuchungen in sächsischen Produkten weitergeführt werden.

Page 36: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 35

LÜP „Kontrolle von Lebensmitteln von vorrangig sächsischen Erzeugern auf Dioxine, Furane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCDD, PCDF und dl-PCB)“

Ausgangssituation und Ziel

Dioxine (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe toxischer Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär vorkommen, in der Nahrungskette akkumulieren und so die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Die Dioxinauf-nahme des Menschen resultiert zu 95 % aus dem Dioxingehalt der Lebensmittel. Insbesondere tragen hierzu Lebensmittel tie-rischer Herkunft, wie Fleisch, Milch, Fisch und Eier bei.

Die Kongenere aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxin-ähnlichen PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen auf-summieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxin ähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheiten ausdrücken, die als „Toxizitäts-Äquivalent“ (WHO-PCDD/F-TEQ, WHO-PCB-TEQ, WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) bezeichnet werden.

Zum Schutz des Verbrauchers gelten rechtsverbindliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel. Diese werden durch Auslösewerte ergänzt. Die Auslösewerte liegen unter-halb der zulässigen Höchstgehalte. Deren Überschreitung zeigt bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Zu den anzuratenden Maßnahmen bei der Feststellung von Auslöse-wertüberschreitungen gehört, dass durch die zuständige Be-hörde in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Belastungsquelle und zu deren Beseitigung Un-tersuchungen durchgeführt werden, um so möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen.

Ziel war es, die Belastung von Lebensmitteln, insbesondere von sächsischen Erzeugern, mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aufzuzeigen und die Einhaltung der Höchstgehalte nach Ver-ordnung (EG) Nr. 1881/2006 bzw. der Auslöswerte nach Emp-fehlung der Kommission 2013/711/EU zu überprüfen. Die Pro-ben wurden hinsichtlich der 17 Kongenere der PCDD/F und der 12 dioxinähnlichen PCB-Kongenere untersucht, welche zur Er-mittlung der WHO-Toxizitätsäquivalentkonzentrationen heran-gezogen werden.

Ergebnis

Im Berichtsjahr 2014 wurden 183 Lebensmittelproben (davon 12 Proben aus dem Nationalen Rückstandskontrollplan) auf Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) untersucht.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse (nach Produktgruppen) ist der Tabelle 14 zu entnehmen.

Bei der Untersuchung von Hühnereiern wurden bei einer hohen Quote (18 %, n=11) der Proben Überschreitungen der Höchst-gehalte bzw. Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche poly-chlorierte Biphenyle festgestellt. Diese Quote ist nicht reprä-sentativ für die im sächsischen Handel angebotenen Eier, da auf Grund der aufwändigen und kostenintensiven Untersuchung von Dioxinen und dl-PCB eine risiko- bzw. verdachtsorientierte Probenahme erfolgt. Insbesondere werden Gebiete in der Um-gebung von Erzeugern, bei denen in den letzten Jahren Aus-lösewerte bzw. Höchstgehalte überschritten waren, von Hoch-wasser betroffene, überschwemmte Gebiete und Gebiete in der Umgebung von Industrie- bzw. ehemaligen Industrieanlagen sowie Deponien berücksichtigt.

Eine Probe Eier fiel durch den hohen Gehalt an dl-PCB von 29 pg WHO-TEQ/g Fett (Dioxine 3 pg WHO-TEQ/g Fett) beson-ders heraus. Wie bei allen anderen Proben mit Gehalten über den jeweiligen Höchstgehalten/Auslösewerten wurde auch hier das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt als zuständige Behörde darauf hingewiesen, Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einzuleiten und mit dem Erzeuger Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle zu treffen.

Auch im Jahr 2014 waren wieder Proben von Enten auffällig. Bei einem Drittel der risikoorientiert untersuchten Enten wurden Überschreitungen der Auslösewerte bzw. der Höchstgehalte analysiert. Auch bei dieser Produktgruppe stach eine Probe mit einem Gehalt an Dioxinen von 15 pg/g Fett und dl-PCB von 5,2 pg/g Fett heraus. Der Höchstgehalt beträgt 1,75 pg PCDD/F-TEQ/g Fett bzw. für die Summe aus Dioxinen und dl-PCB 3,0 pg WHO-TEQ/g Fett.

Bei einer belasteten Probe Gänsefleisch wurde mit einem Di oxin-gehalt von 2,4 pg/g Fett eine Überschreitung des Höchstge-haltes für Dioxine (1,75 pg/g Fett) und mit 5,5 pg/g Fett eine Überschreitung des Höchstgehaltes für die Summe aus Dioxi-nen und dl-PCB (3,0 pg/g Fett) festgestellt. Ebenso war der Auslösewert für dl-PCB (0,75 pg/g Fett) mit 3,1 pg/g Fett deut-lich überschritten.

Zur Feststellung der Belastungssituation wurden 2014 je vier Proben Schaffleisch und Schafleber untersucht. Die Schaf-fleisch-Proben waren hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und dl-PCB, mit Ausnahme einer Probe, unkritisch. Bei Schaf-lebern konnten im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt werden. Dies ist aber nicht auf niedrigere Gehalte an den Kontaminanten im Vergleich zu den Vorjahren zurückzuführen. Bisher bezogen sich die Höchstgehalte für Leber auf das Fett dieses Organes. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1067/2013 zur Ände-

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36 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

rung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde die Bezugs-größe von Fett auf Frischgewicht der Leber geändert. Einher-gehend mit dieser Umstellung wurden die bisherigen Werte für die Höchstgehalte erhöht und zwar je nach Höchstgehalt für die jeweilige Tierart um den Faktor 2 bis 5. Darüber hinaus wurden erstmals getrennte Höchstgehalte zum einen für Lebern von Rind, Schwein und Geflügel und zum anderen für Schafleber festgelegt, weil Schafe aufgrund ihrer speziellen Physiologie generell höhere Gehalte an Dioxinen und PCB in der Leber auf-weisen als andere Nutztiere. Schafleber ist ein in der deutschen Allgemeinbevölkerung sehr selten verzehrtes Lebensmittel. Dem entsprechend kommt das BfR zu dem Schluss, dass aufgrund des seltenen Verzehrs eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Allgemeinbevölkerung durch die Erhöhung des Höchstge-halts für Schafleber unwahrscheinlich ist. Das BfR empfiehlt, aufgrund der deutlich erhöhten zulässigen Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Schafleber und der sich daraus möglicher-weise ergebenden höheren Aufnahmemenge von Dioxinen und PCB den Verzehr von Schafleber generell zu meiden. Lamm-, Schaf- oder Hammelfleisch kann dagegen bedenkenlos verzehrt werden. [BfR-Stellungnahme 014/2014 vom 11. März 2014 „Neue EU-Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nichtdioxinähnliche PCB in Lebern an Land lebender Tiere und in Schafleber“]

Die untersuchten Proben Wildfleisch wiesen höhere Gehalte an Dioxinen und dl-PCB als durchschnittlich belastende Pro-ben von Rindern, Schweinen oder Geflügel auf, allerdings sind die Verzehrmengen von Wildfleisch deutlich geringer. Für Wild sind bezüglich der Dioxine und dl-PCB keine Auslösewerte und Höchstgehalte festgelegt. Das BfR geht in seiner Stellung-nahme 048/2011 „Dioxin- und PCB-Gehalte in Wild stellen keine Gesundheitsgefahr dar“ davon aus, dass Verbraucher im Durchschnitt zwei Wildmahlzeiten im Jahr essen. Vielverzehrer kommen jährlich auf rund 10 Wildmahlzeiten. Für diese Bevöl-kerungsgruppen besteht kein Gesundheitsrisiko. Dagegen ist ein Gesundheitsrisiko bei einem Verzehr von bis zu 90 Wild-mahlzeiten pro Jahr, wie er in Jägerfamilien und deren Umfeld typisch ist, möglich, wenn dabei häufig Innereien von Wildtie-ren (vor allem Leber) mit hohen Dioxin- und PCB-Gehalten ver-zehrt werden. Wenn nur Muskelfleisch verzehrt wird, besteht auch für diese Bevölkerungsgruppe (90 Wildmahlzeiten pro Jahr) kein Gesundheitsrisiko.

Wie bereits in den letzten Jahren konnten in den untersuchten Dorschleberproben hohe Gehalte an den untersuchten chlo-rierten Verbindungen bestimmt werden (Median: 7,3 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g). Alle fünf im Jahr 2014 untersuchten Proben wiesen Gehalte unterhalb des derzeit gültigen Höchst-gehaltes auf. Dieser Höchstgehalt sichert den gesundheitlichen Verbraucherschutz bei regelmäßigem Konsum von Dorschleber in Öl nicht, da bei der derzeitigen Exposition Überschreitungen der maximal tolerablen Aufnahmemenge für Dioxine und dio-xinähnliche PCB nicht auszuschließen sind. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird empfohlen, Dorsch-leber in Öl in der üblichen Portionsgröße von 150 Gramm höch-stens alle 2 Monate zu verzehren. [Verbrauchertipps Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; BMUB; Stand: 19.09.2014]

Im Nachgang eines durch die LUA Sachsen koordinierten Lebens- mittelmonitoring-Projektes im Jahr 2013 wurden 2014 zwei Proben Blattgewürze untersucht. Die Proben wiesen, wie auch bereits die Ergebnisse des Monitorings zeigten, sehr un-terschiedliche Belastungsniveaus auf. Die untersuchte Probe Petersilie war gering belastet (0,06 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g; 0,04 pg WHO-PCB-TEQ/g). In der Probe Majoran wurden hinge-gen erhöhte Gehalte an Dioxinen (3,0 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) und dl-PCB (0,7 pg WHO-PCB-TEQ/g) festgestellt.

Im Dezember 2013 wurden in der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission Auslösewerte für getrocknetes Obst und Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) festgelegt. Der Auslöse-wert für Dioxine beträgt 0,5 pg WHO-TEQ/g bzw. für dioxin-ähnliche PCB 0,35 pg WHO-TEQ/g, ausgedrückt auf Basis des Erzeugnisses, so wie es verkauft wird (Fußnote 4 der Empfeh-lung). Im September 2014 wurde diese Empfehlung hinsicht-lich der Auslösewerte für getrocknete Kräuter geändert. Für getrocknete Kräuter gilt demnach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Verarbeitungsfaktoren). Es sind die Auslöse-werte für Obst/Gemüse/Kräuter anzuwenden (0,3 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g; 0,1 pg WHO-PCB/g) und auf Grund der Trock-nung ist ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen.

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 37

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Tabelle 14 Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP + Monitoring)

Page 39: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

38 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Weiteres Vorgehen

Es sollte weiterhin eine Überprüfung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB stattfinden. Die Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB über die Nahrung muss soweit wie möglich minimiert werden.

Speziell die Untersuchung von Lebensmitteln sächsischer Erzeuger sollte weiter fortgeführt werden, da regional durch verschiedene Kontaminationsquellen erhöhte Belastungen auftreten können. Eine Ermittlung der Kontaminationsquellen und die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung sollten ggf. in interdisziplinären Teams zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden durchgeführt werden, zum Beispiel unter Beteiligung der sächsischen Arbeitsgruppe „Dioxin-AG“.

Page 40: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Ausgangssituation und Ziel

Der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebens-mitteln ist gesetzlich reguliert. Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 regeln die Anforderungen an die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch verän-derten Lebensmitteln. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 regelt die Anforderungen an ökologische/biologische Erzeugnisse. Danach dürfen keine GVO verwendet werden. Der Kennzeich-nungsschwellenwert für zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen liegt für Bio und konventionelle Produkte einheitlich bei 0,9 %. Im bundesdeutschen Recht ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu beach-ten; dort finden sich auch die speziellen Vorgaben, die für eine „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung erfüllt sein müssen.

Die Untersuchungen auf Bestandteile aus gentechnisch verän-derten (gv) Pflanzen dienen zur Überprüfung der Kennzeich-nungsregelungen und zum Nachweis nicht zugelassener gen-technisch veränderter Pflanzen (GVP) und daraus hergestellter Produkte.

Die Zunahme an gentechnisch veränderten Pflanzen und die Zulassungssituation fordern von der Überwachung eine fort-laufende Anpassung und Erweiterung der Untersuchungsme-thoden.

Ergebnis

Im Rahmen dieses Programms wurden 351 Proben (davon 269 konventionelle Lebensmittel und 82 „Bio“-Produkte) auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen bzw. im Rahmen von Screeninguntersuchungen (P-35S, T-nos, bar, CTP2-CP4EPSPS, pat, cry1Ab/cry1Ac) geprüft (Tabelle 15). Zehn von diesen Proben trugen die „Ohne Gentechnik“-Kenn-zeichnung.

In allen untersuchten Proben wurde keine DNA von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen nach-gewiesen.

Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für zugelas-sene gentechnisch veränderte Organismen wurde ebenfalls von keiner Probe überschritten.

Keine Probe enthielt Mengen an DNA von gentechnisch verän-derten Organismen, die einer „Ohne Gentechnik“-Kennzeich-nung zuwider laufen würde (Bestimmungsgrenze von 0,1 %).

Spuren gentechnisch veränderter Bestandteile unter der Be-stimmungsgrenze (< 0,1 %) wurden in insgesamt 27 Proben nachgewiesen.

In 25 Proben wurden Spuren der zugelassenen Sojabohnenlinie GTS 40-3-2 unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. In 15 Proben von diesen 25 wurden zusätzlich Spuren der zugelas-senen Sojabohnenlinie MON-89788-1 unter der Bestimmungs-grenze nachgewiesen. In 10 Proben von diesen 25 wurden darü-ber hinaus Spuren der zugelassenen Sojabohnenlinie A2704-12 unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen.

In zwei Proben wurden Spuren der zugelassenen gentechnisch veränderten Maislinie NK 603 (Roundup Ready) bzw. MON-88017-3 gefunden.

Tabelle 15 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach untersuchter Spezies

GVP Anzahl untersuchter

Proben

Anzahl Proben > 0,9 %

Anzahl Proben < 0,9 %

Anzahl Proben≤ 0,1 %

Soja 145 0 0 25

Reis 139 0

Mais 84 2

Raps 4 0

Leinsamen 5

Tomate 4

Papaya 2

Screening 22

LÜP „GVO“ (Fortführung)

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 39

Page 41: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

40 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Weiteres Vorgehen

Die Ergebnisse bestätigen, dass trotz der weltweiten Zunahme der GVO-Anbauflächen und der Anzahl an zugelassenen GVO die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland im Lebensmittelbereich erfolgreich vermieden wird.

Die Effizienz der von Herstellern und Importeuren zur Trennung des Lebensmittel- und des Futtermittelbereiches getroffenen Maßnahmen wird dadurch belegt.

Durch die Untersuchung von Lebensmittelplanproben können kaum noch gentechnisch veränderte Lebensmittel nachgewie-sen werden.

Spuren sind weiterhin hauptsächlich von der Sojabohnenlinie GTS 40-3-2 im Bereich von < 0,1 % nachweisbar. Weitere Soja- und Mais-Events kommen im Spurenbereich hinzu.

Gv-Leinsamen und gv-Tomaten wurden in den letzten Jahren nicht mehr detektiert. Daher sollte die Untersuchung auf diese Spezies in nur geringem Umfang fortgesetzt werden.

Zur regelmäßigen Überwachung der gesetzlichen Vorschriften und zur Aufrechterhaltung des erreichten Niveaus sind auch weiterhin Untersuchungen zum Nachweis von GVO erforder-lich, um die Art und die Menge der Veränderungen in diesem Bereich abschätzen zu können.

Der Schwerpunkt künftiger Untersuchungen sollte aufgrund der höheren Sensitivität stärker bei den Ausgangsstoffen lie-gen, welche für die Lebensmittelherstellung verwendet werden. Risikoorientiert sollten besonders Chargen nichteuropäischer Herkunft beprobt werden.

Ausgangsstoffe mit bisher geringer Datengrundlage (zum Bei-spiel Fermentationsprodukte aus Drittländern) sollten interdis-ziplinär in die Untersuchungen einbezogen werden.

Tabelle 16 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach Warengruppen

ZEBS-OG Anzahl Proben

davon Anzahl GVO-Nach-

weisekonven-tionell

bio ohne Gentechnik

Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere 1 1

Wurstwaren 2 2

Fette, Öle 2 2 1

Suppen und Soßen 5 4 1

Getreide 53 48 5

Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren 47 37 10 1

Brot, Kleingebäck 15 13 2

Feine Backwaren 16 12 4

Feinkost 1 0 1

Pudding, Cremespeisen, Desserts, süße Soßen 7 3 4 1

Teigwaren 9 9 1

Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 53 22 31 9 6

Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber 7 7

Gemüseerzeugnisse und -zubereitungen 3 3

Frischobst, einschl. Rhabarber 3 3

Obstprodukte 1 1

Alkoholfreie Getränke, -ansätze, -pulver, auch brennwertreduziert 3 3 3

Honige, Imkererzeugnisse, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert 11 7 4

Speiseeis und -halberzeugnisse 3 3 2

Süßwaren 13 12 1

Schokoladen und Schokoladenwaren 5 5

Säuglings- und Kleinkindernahrungen 16 8 8

Diätetische Lebensmittel 59 49 10 14

Fertiggerichte und zubereitete Speisen 7 7

Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung 6 6

Würzmittel 1 1

Gewürze 1 1

Zusatzstoffe 1 1

Page 42: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 41

LÜP „Allergene“ (Fortführung)

Ausgangssituation und Ziel

Lebensmittelallergien beeinträchtigen das Leben vieler Men-schen, die Nahrung stellt das größte Allergenpotential.

Allergische Reaktionen werden oft schon von geringsten Men-gen ausgelöst, deshalb sind Allergiker auf Informationen zum Gehalt allergener Zutaten in Lebensmitteln angewiesen. Da noch keine Schwellenwerte gesetzlich festgelegt sind, stellt die Allergenanalytik eine besondere Herausforderung für die Lebens mittelüberwachung dar.

Seit 2005 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur Allergen-kennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen. Die LMKV beschreibt die Regularien der grundsätzlichen Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen. Sie umfasst 14 verschiedene Lebensmittelzutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Die seit Dezember 2014 gültige Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat diese Regeln übernommen und darüber hinaus die Aller-genkennzeichnung auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausgedehnt.

Das Programm LÜP Allergene dient der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

Durch die zielgerichtete Beprobung sollen Produkte untersucht werden, deren Kennzeichnung nicht auf ein Allergenmanage-ment hinweisen (risikobasierter Ansatz).

Ergebnisse

Zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebens-mitteln wurden 265 Proben mit molekularbiologischen und im-munchemischen Methoden auf die allergenen Zutaten Gluten, Ei, Erdnuss, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam und Lupine geprüft.

In 36 Proben wurden Allergene nachgewiesen, die nicht gekenn-zeichnet waren. Die detaillierten Ergebnisse sind der Tabelle 17 zu entnehmen.

In sieben Proben wurde die Allergenkennzeichnung als irrefüh-rend beanstandet (Angabe zu unbestimmt; Kombination von Abwesenheit und Kontamination; Kombination von Spuren und Zutat).

Weiteres Vorgehen

In Zusammenarbeit mit den Lebensmittelüberwachungsbehör-den und gezielter, fachlich begründeter Probenahme entspre-chend eines risikobasierten Ansatzes sind die Untersuchungen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung allergener Zutaten in den auffälligen Warengruppen und zur Umset-zung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der neu erfassten Produktgruppen (nicht vorverpackte Lebensmittel) bzw. der neu betroffenen Branchen fortzusetzen.

Tabelle 17 Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen

ZEBS-OG Proben-zahl

je OG

Anzahl der auf diese Parameter untersuchten Proben*) (davon fehlende Kenntlichmachung)

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Soja

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Selle

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Senf

Sesa

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neFleischerzeugnisse warmblütiger Tiere 24 18 (1) 6 1 22 9 (1) 1 23 23 (2) 1 4Wurstwaren 41 25 (1) 17 28 22 9 28 38 (20) 4 11Fischerzeugnisse 1 1 (1)Suppen und Soßen 5 2 3 4 1 4 3 4 3Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren

30 16 (1) 10 15 13 14 20 3 2 14 22

Brot, Kleingebäck 29 9 7 12 14 17 (2) 18 1 1 14 (2) 16 (1)Feine Backwaren 30 6 13 (2) 28 18 (1) 17 (2) 28 20 17Feinkoste 1 1 (1)Pudding, Cremespeisen, Desserts, süße Soßen 2 1 1 2 1 2 1Teigwaren 16 7 13 10 5 1 3 7Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst 1 1 1 1 1Pilzerzeugnisse 1 1 (1)Honige, Imkererzeugnisse, Brotaufstriche, auch brennwert-vermindert

1 1 1 1 1 1

Speiseeis und -halberzeugnisse 10 4 1 9 5 7 9 2 4Süßwaren 6 3 1 4 1 4 (1) 4 1 3Schokoladen und Schokoladenwaren 6 1 2 5 1 3 6 1 1Säuglings- und Kleinkindernahrung 16 8 2 10 8 9 13 1 1 8 6Diätetische Lebensmittel 34 32 10 17 12 7 17 7 14Fertiggerichte und zubereitete Speisen 8 4 1 2 2 3 3 7 8 4 4Würzmittel 1 1Gewürze 2 2 1 2 2 2 2Gesamt 265 137 86 107 141 121 134 70 82 86 115

*) Mehrfachnennungen von Proben ist möglich

Page 43: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

42 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Tabelle 18 Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg

Untersuchungsverfahren Analyt

Milc

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Soja

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PCR; real-time PCR DNA 5–50

OuchterlonyProtein

1000 1000

ELISA < 5

Als Bewertungsschwelle werden die nachfolgend genannten Beurteilungswerte herangezogen.

Tabelle 19 Beurteilungswerte AllergeneBewertungsgrundlage Messergebnis

analytisch bestimmt als3

Schwellen-wertdosis1 mg Protein

Schwellen-wertdosis1 mg Lebens-mittel

Schwellen-wertdosis1 erreicht bei Verzehr von 100 g LM mg allergenes LM/kg

Prüfempfehlung an die Behörde, ob eine Kennzeich-nungspflicht nach Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/2011 als Zutat besteht. mg/kg

Glutenhaltiges Getreide (bestimmt als Gluten) (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut) außer: Glucosesirupe auf Weizenbasis, Dextrose außer: Maltodextrine auf Weizenbasis außer: Glucosesirupe auf Gerstenbasis außer: Getreide zur Herstellung von alkoholischen

Getränken

Gluten 1,0 (Weizen) 10 100 > 80

Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse Volleipulver (VEP)

0,03 0,066 0,66 > 14

Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse Erdnuss 0,2 0,8 8 > 5

Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse außer: vollständig raffiniertes Sojabohnenöl außer: natürliche Tocopherole außer: aus pflanzlichen Ölen und Sojabohnen gewonnene

Phytosterineaußer: aus Sojaölsterinen gewonnene Phyto stanolester

Sojamehl vollfett

1 2,5 25 > 20

Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose) außer: Molke zur Herstellung von alkoholischen Getränkenaußer: Lactit

entfettetes Milchpulver (NFDM)

0,1 0,28 2,8 > 2,54

Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse: als ganze Haselnuss, Mandel, etc.

Haselnüsse 0,1 0,64 6,4 > 5

Cashew 2 10,6 106 > 50

Mandeln, Walnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenslandnüsse

nicht ange-geben

> 202

außer: Schalenfrüchte zur Herstellung von alkoholischen Getränken

Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse Sesam unge-schält

0,2 1,18 11,8 > 10

Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse Lupine 4 10 100 > 50

Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse Selleriesaat nicht ange-geben

> 202

Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse Senfsaat 0,05 0,19 1,9 > 54

1 S.Taylor et al (Food and Chemical Toxicology 63 (2014) 9-172 derzeit keine aktuellen Schwellenwertdosen verfügbar, daher vorläufige Orientierung an Analytik (halbquantitative Aussagen PCR ab ca. 20 mg/kg möglich)3 insbesondere bei der Anwendung von ELISA sind eventuell notwendige Umrechnungen auf die hier genannte Bezugsgröße zu beachten

(zum Beispiel aus Angaben im Kit oder über Proteinwerte des Lebensmittels gemäß Literaturangaben)4 bei Verwendung von derzeit auf dem Markt befindlichen kommerziellen ELISA kann, je nach Verarbeitungsgrad (vor allem Erhitzen) des Produktes,

der tatsächliche Allergen gehalt deutlich unterschätzt werden

Page 44: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 43

Ausgangssituation und Ziel

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Schadstoffe, die bei der unvollständigen Verbrennung von orga-nischem Material entstehen. Sie werden nur langsam abgebaut und sind in der Umwelt weit verbreitet. In Lebensmittel gelangen sie vor allem durch Verfahren der Lebensmittelherstellung und -behandlung wie Räuchern, Rösten bzw. Trocknungsverfahren, bei denen Rauchgase in direkten Kontakt mit dem Lebensmittel kommen. Das Gefährdungspotenzial besteht in der Kanzeroge-nität einiger Vertreter dieser Stoffklasse.

Die Höchstgehaltsregelung der Verordnung (EG) 1881/2006 stellt sicher, dass der PAK-Gehalt von Lebensmitteln in einem Rahmen bleibt, der keine Gesundheitsbedenken mit sich bringt. Derzeit gelten Höchstgehalte für die Summe der vier PAK Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]flu-oranthen (PAK4) und separat für Benzo[a]pyren.

Die Einhaltung der Höchstgehalte für Benzo[a]pyren und PAK4 ist zu überprüfen. Lebensmittelgruppen, die aufgrund der Her-stellungstechnologie PAK enthalten können, für die jedoch bis-her noch keine Höchstgehalte festgelegt wurden, sollen in die Untersuchungen einbezogen werden.

Ergebnisse

Im Untersuchungszeitraum 2014 wurden 84 Lebensmittelpro-ben auf das Vorhandensein von PAK analysiert (vgl. Tabelle).

In den meisten Proben waren PAK nur in Spuren vorhanden. Die Ergebnisse zeigen, dass überwiegend von einer sehr niedrigen PAK-Belastung auszugehen ist.

In der Warengruppe „getrocknete Blattgewürze“ wies eine Probe Lorbeerblätter auffallend hohe Gehalte auf. Für diese Lebens-mittelgruppe existieren noch keine Höchstgehaltsregelungen, die Grundlage für eine Beanstandung sein könnten. Vermutlich handelt es sich hierbei um eine herstellungsbedingte Konta-mination. Dem Einreicher der Probe wurde ein entsprechender Hinweis gegeben.

Erstmals wurde Grünkern in die Untersuchung einbezogen. Grünkern ist halbreif geernteter Dinkel, der wegen des hohen Wassergehaltes nach der Ernte einen Trocknungsprozess durch-laufen muss. Bei den untersuchten Proben wurden keine auf-fälligen PAK-Gehalte festgestellt. Das spricht für eine gute Pro-zessführung bei der Trocknung.

LÜP „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung)“

Tabelle 20 Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln

Warengruppe ngesamt

Benzo[a]pyren Summe PAK4*Anzahl Proben < BG Max.wert

in µg/kgMax.wertin µg/kg

geräucherte Fleischerzeugnisse 11 8 1,9 6,4

Räucherfisch 4 3 0,3 1,7

Erzeugnisse aus geräucherten Sprotten 4 0 3,1 13,1

Muscheln, und -erzeugnisse 5 1 0,9 8,4

Pflanzenfette und -öle 13 4 1,7 6,7

Grünkern 6 0 1,6 4,6

Weizenmehl 11 8 0,9 2,3

Kaffeeersatzerzeugnisse 5 4 0,2 1,1

Tee 3 0 9,2 43,6

Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Milchbasis 5 4 0,1 0,8

Nahrungsergänzungsmittel (Pflanzenextrakte) 8 1 2,0 8,4

Würzmittel (Flüssigrauch) 1 1 - 0,4

Blattgewürze, Küchenkräuter, getrocknet 8 0 43,6 218,1

* Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen

Weiteres Vorgehen

Die Untersuchungen zur PAK-Belastung von Lebensmitteln sol-len gezielt fortgeführt werden, um mögliche Kontaminationen zu erkennen und die Einhaltung der Höchstgehalte zu überwa-chen. Seit 01.09.2014 gelten abgesenkte Höchstgehalte für ge-räuchertes Fleisch und geräucherten Fisch. Daher werden diese

Lebensmittel weiter im Fokus stehen. Aktuelle Hinweise auf die Verwendung von Herstellungsverfahren, die zur Kontamination von Lebensmittel führen können, sind bei der zukünftigen Pro-benplanung zu berücksichtigen

Page 45: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

44 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Ausgangssituation und Ziel

Mykotoxine sind als sekundäre Stoffwechselprodukte von Pil-zen toxisch für Mensch und Tier. Sie können als Kontaminanten Lebensmittel verunreinigen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind diese möglichen Kontaminationen in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. Die Belastung mit Mykotoxinen unterliegt Schwankungen, die von der Witterung und bei verarbeiteten Lebensmitteln von der Herkunft der Roh-waren abhängig sind und nicht prognostiziert werden können. Dies macht eine kontinuierliche Überwachung entsprechender Lebensmittel erforderlich.

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgehalte für Mykoto-xine in Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) ist zu überwachen.

Ergebnisse

Im Landesprogramm wurden 479 Proben auf die Mykotoxine Aflatoxine B und G, Ochratoxin A, Zearalenon, Deoxynivale-nol, Patulin, T-2- und HT-2-Toxin sowie Mutterkornalkaloide in solchen Lebensmitteln untersucht, die bekanntermaßen Belas-tungen mit diesen Toxinen aufweisen können.

Erfreulicherweise ging die Zahl der Proben mit Höchstgehalts-überschreitungen im Vergleich zum Vorjahr stark zurück. Ledig-lich eine Probe Apfelsaft überschritt den geltenden Höchst-gehalt für Patulin von 50 µg/kg. Diese Überschreitung war allerdings erheblich, in der Probe wurden 295 µg/kg Patulin nachgewiesen. Der Apfelsaft wurde in einer größeren säch-sischen Privatkelterei als Probe entnommen.

Nach längerer Zeit wurde wieder eine Reihe von Rohmilchpro-ben außerhalb der Untersuchungen im Rahmen des NRKP auf Aflatoxin M1 untersucht. Hier zeigt sich gegenüber der letzten größeren Probenanforderung im Jahr 2007 ein geändertes Bild. 2007 war in allen Proben Aflatoxin M1 nicht nachweisbar, im Jahr 2014 war das Toxin nur in einer Probe nicht nachweisbar. Alle anderen Proben wiesen Spuren von Aflatoxin M1 auf, die Gehalte lagen jedoch meist unterhalb der Bestimmungsgrenze. Da die Ursachen für eine Aflatoxin M1-Belastung von Milch durch die Art und Herkunft des Tierfutters bestimmt werden und diese nicht bekannt sind, kann für die veränderte Situation keine Erklärung erfolgen.

In den anderen Warengruppen zeigen sich keine Auffälligkeiten; die überwiegend dem Einzelhandel entstammenden Proben Schalenobst erwiesen sich wie schon in den vergangenen Jah-ren als meist unbelastet mit Aflatoxinen.

Die Übersicht auf der nächsten Seite enthält die wesentlichen Untersuchungsergebnisse aus den am häufigsten untersuchten Warengruppen. Unauffällige Proben anderer Lebensmittel sind dabei nicht berücksichtigt.

Weiteres Vorgehen

Da für Belastungen mit Mykotoxinen keine Vorhersage möglich ist und sie zum Teil starken jährlichen Schwankungen unterlie-gen, muss die Überwachung dieser Kontaminanten fortgesetzt werden.

Allgemein sind die Ergebnisse im Hinblick auf mögliche bzw. ver-änderte Risiken bei der zukünftigen Probenplanung zu beachten. Bei Rohmilch ist über eine über die regelmäßige Beprobung im Rahmen des NRKP hinausgehende Untersuchung zu entschei-den. Die 2014 erfolgte Reduzierung der Probenzahlen für Scha-lenobst aus dem Einzelhandel sollte beibehalten werden.

LÜP „Mykotoxine“ (Fortführung)

Page 46: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 45

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Tabelle 21 Landesprogramm Mykotoxine 2014, ausgewählte Untersuchungsergebnisse

Page 47: Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2014

46 | Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2014 in Sachsen 3

Abbildung 2 Anzahl der Verstöße in Sachsen 2014 4

Abbildung 3 Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2012, 2013 und 2014 in Sachsen 5

Abbildung 4 Behördliche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen bei Betriebskontrollen 2014 in Sachsen 5

Abbildung 5 Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2012, 2013 und 2014 in Sachsen 6

Abbildung 6 Behördliche Maßnahmen im Ergebnis von Probenuntersuchungen 2014 in Sachsen 7

Abbildung 7 Anteil der Gründe für Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2014 in Sachsen 8

Abbildung 8 Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2014 28

Abbildung 9 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2014 29

Abbildung 10 Pflanzenschutzmittel-Rückstandssituation in Proben aus konventionellem Anbau von Erzeugern aus Sachsen 33

Tabellenübersicht

Tabelle 1 Übersicht über die erfassten Verstöße 4

Tabelle 2 Hygienepraxis beim Betrieb von Schlagsahneautomaten 18

Tabelle 3 Übersicht der Kontrollergebnisse (HCV) 20

Tabelle 4 Untersuchungsergebnisse zu Cadmium in Getreide 21

Tabelle 5 Untersuchungsergebnisse zu Cadmium und Blei in Gemüse- und Kartoffelproben 22

Tabelle 6 Untersuchungsergebnisse zu PSM-Rückständen in Weizen 22

Tabelle 7 Lose Wasserproben 2014 – Übersicht über die Anzahl der mikrobiologisch abweichenden Proben, der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis 30

Tabelle 8 Kanisterwässer 2013/2014 - Gegenüberstellung der Gesamtquote mikrobiologisch abweichender Proben und der Quote mikrobiologisch abweichender Proben mit auswertbaren Frageblättern 30

Tabelle 9 Parameter mit Detaillierungen und zugehörige Quoten der mikrobiologisch abweichenden Proben 31

Tabelle 10 Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe 32

Tabelle 11 Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen 32

Tabelle 12 Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung 33

Tabelle 13 Untersuchungsergebnisse ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen (SN) und anderen Erzeugern (Rest) 33

Tabelle 14 Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP + Monitoring) 37

Tabelle 15 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach untersuchter Spezies 39

Tabelle 16 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach Warengruppen 40

Tabelle 17 Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen 41

Tabelle 18 Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg 42

Tabelle 19 Beurteilungswerte Allergene 42

Tabelle 20 Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln 43

Tabelle 21 Landesprogramm Mykotoxine 2014, ausgewählte Untersuchungsergebnisse 45

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Qualität stärkt Teams – Teams stärken Qualität | 47

Abkürzungsverzeichnis

AfB Aflatoxin B

AfM Aflatoxin M

AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift

BfR Bundesinstitut für Risikobewertung

BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

dl-PCB dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle

DON Deoxynivalenol

EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Ergotalk Ergotalkaloide (Mutterkornalkaloide)

EG/EU Europäische Gemeinschaft/Europäische Union

GMP Gute Herstellungspraxis

GTS 40-3-2 Codierung für eine bestimmte gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie

gv gentechnisch verändert

GVO Gentechnisch veränderte Organismen

GVP Gentechnisch veränderte Pflanzen

HCV Health-Claims-Verordnung

HP Hygieneplan

LD-S Landesdirektion Sachsen

LEVES-SN Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen

LMKV Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

LUA Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

LÜP Landesweites Sächsisches Überwachungsprogramm

LÜVA Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

NRKP Nationaler Rückstandskontrollplan

OTA Ochratoxin

PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

PCB Polychlorierte Biphenyle

PSM Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

R + D Reinigung und Desinfektion

RAPEX Rapid Alert System for Non-Food Dangerous Products

RASFF Rapid Alert System for Food and Feed

RKI Robert-Koch-Institut

SMS Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

SN Sachsen

SWM Schnellwarnmeldung

SWS Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem

TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren

TEQ Toxizitätsäquivalente

VO Verordnung

WHO Weltgesundheitsorganisation = World Health Organization

Zea Zearalenon

ZEBS OG Codiernummer für Warengruppen

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Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und VerbraucherschutzReferat Presse und ÖffentlichkeitsarbeitAlbertstraße 10, 01097 DresdenE-Mail: [email protected]: www.sms.sachsen.de Redaktion: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der Landesuntersuchungsanstalt des Freistaates Sachsen Foto:Archiv Sächsisches Staatsministerium für Soziales und VerbraucherschutzGestaltung, Satz und Druck: Union Druckerei Dresden GmbHRedaktionsschluss: Juli 2015Auflage:450 Stück Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 210367172 Telefax: +49 351 2103681 E-Mail: [email protected] www.publikationen.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informa-tionsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipoli-tischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druck- schrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrich-tung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nach-druckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.