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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil II Jahrgang 2003 Ausgegeben in München am 31. Juli 2003 Nummer 7 Seite 1397 B 3177 A Satzung über das gemeinsame Fortbildungsan- gebot der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg, der Georg-Simon-Ohm-Fachhoch- schule Nürnberg und der Katholischen Univer- sität Eichstätt zur Nachqualifikation von Be- rufsbetreuern nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes – Betreu- er-Nachqualifizierungssatzung (BNS) ........ 1400 Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik, Studienrichtung Biophysik, an der Uni- versität Bayreuth .......................... 1404 Satzung über Zulassungszahlen an der Fach- hochschule Ansbach im Wintersemester 2002/2003 und im Sommersemester 2003 ..... 1412 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung eines Auswahlverfahrens bei der Studienplatzvergabe für den Studien- gang Betriebswirtschaftslehre an der Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät der Katho- lischen Universität Eichstätt-Ingolstadt ...... 1413 Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni- versität Würzburg ......................... 1413 Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 der Abgabenordnung für den Bereich der berufli- chen Fort- und Weiterbildung ............... 1476 Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 der Abgabenordnung für den Bereich der entgelt- lichen Forschungstätigkeit (Auftragsfor- schung) .................................. 1477 I n h a l t Seite Seite Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 der Abgabenordnung für den Bereich der kulturel- len Veranstaltungen und Veranstaltungen für die Öffentlichkeit .......................... 1478 Sechste Satzung zur Änderung der Promoti- onsordnung der Juristischen Fakultät der Uni- versität Regensburg ....................... 1478 Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprü- fung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Fachhochschu- le Augsburg .............................. 1479 Satzung zur Änderung der Grundordnung der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt ...... 1484 Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Elektrotechnik an der Fach- hochschule Coburg (SPO ET) ............... 1484 Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Physikalische Technik an der Fachhochschule Coburg (SPO PT) ........ 1493 Satzung zur Änderung der Studien- und Prü- fungsordnung für den Fachhochschulstudien- gang Bauingenieurwesen der Fachhochschule Regensburg ............................... 1499 Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Naturwissen- schaftlichen Fakultät I (Mathematik und Phy- sik) und der Wirtschafts- und Solzialwissen- schaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg ............. 1500

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Bildung und ... · KWMBl II Nr. 7/2003 1399 Fünfte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung für die wirtschaftswissen-schaftlichen

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Amtsblattder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund Wissenschaft, Forschung und Kunst

Teil II

Jahrgang 2003Ausgegeben in München am 31. Juli 2003Nummer 7

Seite 1397 B 3177 A

Satzung über das gemeinsame Fortbildungsan-gebot der Evangelischen FachhochschuleNürnberg, der Georg-Simon-Ohm-Fachhoch-schule Nürnberg und der Katholischen Univer-sität Eichstätt zur Nachqualifikation von Be-rufsbetreuern nach Art. 6 des Gesetzes zurAusführung des Betreuungsgesetzes – Betreu-er-Nachqualifizierungssatzung (BNS) . . . . . . . . 1400

Studienordnung für den DiplomstudiengangPhysik, Studienrichtung Biophysik, an der Uni-versität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404

Satzung über Zulassungszahlen an der Fach-hochschule Ansbach im Wintersemester2002/2003 und im Sommersemester 2003 . . . . . 1412

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung überdie Durchführung eines Auswahlverfahrensbei der Studienplatzvergabe für den Studien-gang Betriebswirtschaftslehre an der Wirt-schaftswissenschaftlichen Fakultät der Katho-lischen Universität Eichstätt-Ingolstadt . . . . . . 1413

Studienordnung für die Lehramtsstudiengängean der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413

Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 derAbgabenordnung für den Bereich der berufli-chen Fort- und Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . 1476

Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 derAbgabenordnung für den Bereich der entgelt-lichen Forschungstätigkeit (Auftragsfor-schung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477

I n h a l t

Seite Seite

Satzung der Universität Bayreuth nach § 60 derAbgabenordnung für den Bereich der kulturel-len Veranstaltungen und Veranstaltungen fürdie Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478

Sechste Satzung zur Änderung der Promoti-onsordnung der Juristischen Fakultät der Uni-versität Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478

Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprü-fung für den Hochschulzugang ausländischerStudienbewerber (DSH) an der Fachhochschu-le Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479

Satzung zur Änderung der Grundordnung derFachhochschule Würzburg-Schweinfurt . . . . . . 1484

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Elektrotechnik an der Fach-hochschule Coburg (SPO ET) . . . . . . . . . . . . . . . 1484

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Physikalische Technik ander Fachhochschule Coburg (SPO PT) . . . . . . . . 1493

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Fachhochschulstudien-gang Bauingenieurwesen der FachhochschuleRegensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499

Prüfungsordnung für den DiplomstudiengangWirtschaftsmathematik an der Naturwissen-schaftlichen Fakultät I (Mathematik und Phy-sik) und der Wirtschafts- und Solzialwissen-schaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . 1500

KWMBl II Nr. 7/20031398

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnungfür die Fremdsprachenprüfung für Studentenim Magisterstudiengang an der Universität Er-langen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Fach-prüfungsordnung für den Studiengang Infor-matik der Universität Erlangen-Nürnberg . . . . 1509

Zweite Satzung zur Änderung der Studienord-nung für den Studiengang Informatik der Uni-versität Erlangen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . 1510

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Betriebswirtschaft an derFachhochschule Neu-Ulm (SPO BW) . . . . . . . . . 1511

Prüfungsordnung für den Bakkalaureats-Stu-diengang Europäische Kulturgeschichte derUniversität Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536

Fünfte Satzung zur Änderung der Studienord-nung für den Studiengang Medizin an der Lud-wig-Maximilians-Universität München . . . . . . 1539

Satzung zur Änderung der Studienordnung fürden Studiengang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München . . . . . . . . . . . 1539

Sechsundzwanzigste Satzung zur Änderungder Magisterprüfungsordnung für die Philoso-phischen Fakultäten der Universität Augsburg 1540

Studien- und Prüfungsordnung für den Magis-terstudiengang Recht der InternationalenWirtschaft der Universität Augsburg . . . . . . . . . 1541

Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungs-ordnung der Universität Augsburg für den Stu-diengang Rechtswissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . 1546

Zweite Satzung zur Änderung der Diplomprü-fungsordnung für den Studiengang Mathema-tik – Studienrichtung Wirtschaftsmathematikund Aktuarwissenschaft (Versicherungs- undFinanzmathematik) – der Ludwig-Maximili-ans-Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547

Satzung zur Änderung der Diplomprüfungs-ordnung für den Studiengang Medieninforma-tik an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547

Zweite Satzung zur Änderung der Diplomprü-fungsordnung für den Studiengang Meteorolo-gie an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549

Satzung zur Änderung der Studienordnung fürden Diplomstudiengang Meteorologie an derLudwig-Maximilians-Universität München . . . 1550

Zweite Satzung zur Änderung der Studienord-nung für den Diplom-Studiengang Dramatur-gie (Schauspiel- oder Musiktheaterdramatur-gie) an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen im Rahmen der Bayerischen Theater-akademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554

Satzung über die Eignungsfeststellung für denBachelorstudiengang Theater und Medien ander Universität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555

Zweite Satzung zur Änderung der Diplomprü-fungsordnung für Studenten der Biochemie derUniversität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558

Studien- und Prüfungsordnung für den Master-studiengang Denkmalpflege – Heritage Con-servation der Otto-Friedrich-Universität Bam-berg und der Fachhochschule Coburg . . . . . . . 1558

Masterprüfungsordnung für den VirtuellenWeiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinfor-matik an der Otto-Friedrich-Universität Bam-berg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573

Zweite Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den universitären Diplom-studiengang Wirtschaftsinformatik der Univer-sität der Bundeswehr München (FPOWIN) . . . . 1581

Ordnung über den Erwerb des Studienzertifi-kats Osteuropäisches Recht an der UniversitätPassau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1583

Satzung zur Aufhebung der Prüfungsordnungzum Erwerb des European Master of BusinessSciences in den Studiengängen Betriebswirt-schaftslehre und Volkswirtschaftslehre an derOtto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . 1586

Satzung zur Aufhebung der Prüfungsordnungzum Erwerb des European Master of BusinessSciences in dem Studiengang EuropäischeWirtschaft an der Otto-Friedrich-UniversitätBamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586

Satzung zur Aufhebung der Prüfungsordnungzum Erwerb des European Master of BusinessSciences in dem Studiengang Wirtschaftsinfor-matik an der Otto-Friedrich-Universität Bam-berg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangBetriebswirtschaftslehre an der Otto-Fried-rich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangVolkswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588

Satzung zur Änderung der Fachprüfungsord-nung für den Diplom-Studiengang Wirtschafts-pädagogik mit dem Schwerpunkt Informati-onstechnologie (Wirtschaftspädagogik/IT) ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . 1589

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangEuropäische Wirtschaft an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1590

KWMBl II Nr. 7/2003 1399

Fünfte Satzung zur Änderung der AllgemeinenPrüfungsordnung für die wirtschaftswissen-schaftlichen Diplom-Studiengänge an der Ot-to-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . 1591

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangWirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangWirtschaftspädagogik Studienrichtung I an derOtto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . 1593

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangWirtschaftspädagogik Studienrichtung II ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . 1593

Satzung zur Aufhebung der Praktikumsord-nung für die Diplom-Studiengänge Betriebs-wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre undEuropäische Wirtschaft an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594

Fünfte Satzung zur Änderung der Ordnung desStudiums und der Prüfung für eine Urkundeüber Grundkenntnisse des deutschen Rechtsder Juristischen Fakultät der UniversitätPassau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1595

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den universitären Diplom-studiengang Pädagogik der Universität derBundeswehr München (FPOPÄD) . . . . . . . . . . . . 1595

Dritte Satzung zur Änderung der Studienord-nung für den universitären Diplomstudien-gang Pädagogik der Universität der Bundes-wehr München (StOPÄD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang„Linguistische Informations- und Textverar-beitung“ an der Bayerischen Julius-Maximili-ans-Universität Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den DiplomstudiengangWirtschaftsingenieurwesen an der Fachhoch-schule Rosenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1603

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-

plomstudiengang Medientechnik der Georg-

Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPO

MT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang

Internationale Beziehungen (MIB) an der Ka-

tholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt . . . . 1611

Studienordnung für den Masterstudiengang

Materialwissenschaften der Mathematisch-Na-

turwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Augsburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1618

Satzung der Julius-Maximilians-Universität

Würzburg nach § 60 der Abgabenordnung für

den Bereich der nichtklinischen entgeltlichen

Forschungstätigkeit (Auftragsforschung) . . . . . 1621

Satzung der Julius-Maximilians-Universität

Würzburg nach § 60 der Abgabenordnung für

den Bereich der Fort- und Weiterbildung . . . . . 1622

Satzung der Julius-Maximilians-Universität

Würzburg nach § 60 Abgabenordnung für das

Klinikum der Universität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622

Satzung der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 der Abgaben-

ordnung für den Bereich der beruflichen Fort-

und Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623

Satzung der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 der Abgaben-

ordnung für das Klinikum der Universität . . . . 1624

Satzung der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 der Abgaben-

ordnung für den Bereich der nichtklinischen

entgeltlichen Forschungstätigkeit (Auftrags-

forschung) – Lehrstuhl für Strömungsmecha-

nik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1625

Satzung der Universität Regensburg nach § 60

Abgabenordnung für das Klinikum der Univer-

sität Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626

KWMBl II Nr. 7/20031400

221061.05-WFK,221041.0551-WFK,

221061.04-WFK

Satzungüber das gemeinsame Fortbildungsangebot

der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg,der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule

Nürnbergund

der Katholischen Universität Eichstättzur Nachqualifikation von Berufsbetreuern

nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführungdes Betreuungsgesetzes

– Betreuer-Nachqualifizierungssatzung (BNS)

Vom 8. Juni 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 71 Abs. 8, Art. 81Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 Halbsatz 2 des BayerischenHochschulgesetzes – BayHSchG – (BayRS2210-1-1-K), Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung desBetreuungsgesetzes – AGBtG – (BayRS 404-1-J) und§ 5 Abs. 3 der Hochschulgebührenverordnung –HSchGebV – (BayRS 2210-1-1-9-K) erlassen dieGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg, dieEvangelische Fachhochschule Nürnberg und die Ka-tholische Universität Eichstätt folgende Satzung:

§ 1

Zweck und Ziel der Satzung

1Diese Satzung regelt die berufsbegleitende Fort-bildung zur Nachqualifikation für Betreuer nachArt. 6 AGBtG am Fachhochschulstudiengang SozialeArbeit. 2Ziel der Fortbildung ist die Nachqualifizie-rung der Berufsbetreuer durch die Vermittlung der er-forderlichen Kenntnisse in den in § 1 der Verordnungüber die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern ge-nannten Sachbereichen.

§ 2

Qualifikationsvoraussetzungen

Qualifikationsvoraussetzung für die Fortbildungist die Glaubhaftmachung, daß bis zum Beginn derPrüfung mindestens fünf Jahre lang Betreuungen be-rufsmäßig geführt wurden, und der Nachweis, daß be-reits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum vonmindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßiggeführt wurden.

§ 3

Zuständigkeit

(1) 1Für die Zulassung zur Fortbildung handelt fürdie beteiligten Hochschulen die Evangelische Fach-hochschule Nürnberg, bei der Durchführung der Prü-fung handelt für die beteiligten Hochschulen die Ka-tholische Universität Eichstätt. 2Dies umfaßt jeweilsden Erlaß der Verwaltungsakte sowie die Vertretungin Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Die Zulassung zur Fortbildung umfaßt zugleichdie Zulassung zur Prüfung.

§ 4

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert einschließlich der Prü-fungszeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002.

§ 5

Fächer, Leistungsnachweis und Ausbildungsinhalte

(1) 1Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderun-gen richten sich nach der Verordnung über die Nach-qualifizierung von Berufsbetreuern vom 18. Juli 2000(GVBl S. 503). 2Die Fächer, ihre Stundenzahl, dieLehrveranstaltungsart und die Leistungsnachweisesind in Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt.

(2) Studienziele und Studieninhalte der einzelnenFächer ergeben sich aus dem Studienplan.

§ 6

Studienplan

Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Fortbildungs-teilnehmer einen Studienplan. Er ist hochschulöffent-lich bekannt zu machen. Der Studienplan soll insbe-sondere auch Regelungen und Angaben enthaltenüber die zeitliche Aufteilung, sowie Form und Organi-sation der Lehrveranstaltungen.

§ 7

Besondere Bestimmungen zur Prüfung

(1) Die Prüfungen werden mit den Prädikaten „mitErfolg abgelegt“ und „ohne Erfolg abgelegt“ bewer-tet.

(2) Die Endnote „mit Erfolg abgelegt“ in einemFach setzt dieses Prädikat sowohl in der mündlichenwie in der schriftlichen Prüfung voraus.

(3) Jede Prüfung kann einmal wiederholt werden,wenn sie mit dem Prädikat „ohne Erfolg abgelegt“ be-wertet wurde.

§ 8

Bestehen und Zeugnis

1Die Fortbildung ist bestanden, wenn auf Grundder Prüfungen in allen Fächern die Endnote „mit Er-folg abgelegt“ erzielt wurde. 2Über die bestandeneFortbildung wird ein Zeugnis nach Anlage 2 zu dieserSatzung erteilt.

§ 9

Prüfungskommission

1Für die Fortbildung wird eine Prüfungskommissi-on gebildet. 2Diese besteht aus 3 an der Fortbildung

KWMBl II Nr. 7/2003 1401

beteiligten Dozenten. 3Die Prüfungskommissionübernimmt auch die Aufgaben des Prüfungsamts.

§ 10

Sonstige Bestimmungen

Für die berufsbegleitende Fortbildung, insbeson-dere die Prüfungen und das Prüfungsverfahren geltendie Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für dieFachhochschulen in Bayern -RaPO- vom 18. Septem-ber 1997 (GVBl S. 526, BayRS 2210-4-1-4-1-K) ent-sprechend, soweit dem nicht die Bestimmungen die-ser Satzung und der Charakter der berufsbegleiten-den Fortbildung entgegenstehen.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. August2000 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2002 außerKraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derEvangelischen Fachhochschule Nürnberg vom 11. Oktober2000, aufgrund des Beschlusses des Senats der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 24. Oktober 2000 und auf-grund des Beschlusses des Senats der Katholischen UniversitätEichstätt vom 18. Oktober 2000 sowie der Genehmigung desStiftungsvorstandes vom 13. März 2001 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 18. Mai 2001 Nr. XI/3-3/313(4)-11/57 003/00.

Nürnberg, den 8. Juni 2001

Prof. i.K. Dr. Roland Proksch

Präsident der EvangelischenFachhochschule Nürnberg

Prof. Dr. Herbert Eichele

Rektor der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Eichstätt, den 31. Mai 2001

Dr. Gottfried Frhr. v.d. Heydte

Ständiger Vertreter des Kanzlersder Katholischen Universität Eichstätt

Diese Satzung wurde am 22. Juni 2001 in der EvangelischenFachhochschule Nürnberg bzw. am 30. Juli 2001 in der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg bzw. am 31. Mai 2001in der Katholischen Universität Eichstätt niedergelegt.Die Niederlegung wurde am 22. Juni 2001bzw. am 31. Juli 2001bzw. am 31. Mai 2001 durch Anschlag bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist der 22. Juni 2001bzw. der 31. Juli 2001bzw. der 31. Mai 2001.

KWMBl II 2003 S. 1400

KWMBl II Nr. 7/20031402

Anlage 1:

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise

1 2 3 4 5

lfd. Nr. Fächer ZE Art der PrüfungenLehrver-anstal-tung

Art und Dauer in Minuten

schriftliche mündlichePrüfung Prüfung

1 Grundzüge des Betreuungsrechts 30 V, SU 60 15

2 Grundzüge der Gesundheitsfürsorge 84 V, SU 120 15

3 Grundzüge der Aufenthaltsbestimmung 20 V, SU 60 15

4 Grundzüge der Vermögenssorge 63 V, SU 90 15

5 Berufsrecht und Organisation 33 V, SU 60 15

6 Handlungskompetenzen 115 Ü, SU 120 15

7 Verfügungsstunden 5 – – –

ZE insgesamt 350

Erläuterung der Abkürzungen:

SU = seminaristischer UnterrichtZE = Zeiteinheiten (1 Zeiteinheit = 45 Minuten)Ü = ÜbungV = Lehrvortrag

KWMBl II Nr. 7/2003 1403

Anlage 2: Zeugnis nach § 6

EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE NÜRNBERG

FACHBEREICH SOZIALWESEN

und

GEORG-SIMON-OHM FACHHOCHSCHULE NÜRNBERG

FACHBEREICH SOZIALWESEN

und

KATHOLISCHE UNIVERSITÄT EICHSTÄTT

FAKULTÄT SOZIALWESEN

ZEUGNIS

geboren am _____________________________ in __________________________________________

hat im Rahmen einer Fortbildung nach der Satzung über die Fortbildung zur Nachqualifikation für Betreuernach Art.6 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes am Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeitdie Prüfungen in den nachstehend aufgeführten Fächern mit Erfolg abgelegt.

Der Teilnehmer verfügt damit über Kenntnisse, die im vergütungsrechtlichen Sinne des § 1 des Berufsvormün-dervergütungsgesetzes den für Betreuungen nutzbaren Fachkenntnissen eines Hochschulabsolventen gleich-gestellt sind.

Die Ausbildungsinhalte der Fächer ergeben sich aus der Verordnung über die Nachqualifizierung von Berufs-betreuern vom 18. Juli 2000 (GVBl S. 503).

Fächer:

Grundzüge des Grundzüge der Berufsrecht und Organisationdes Betreuungsrechts der Aufenthaltsbestimmung

Grundzüge der Grundzüge der HandlungskompetenzenGesundheitsfürsorge Vermögenssorge

Nürnberg/Eichstätt, den ______________________

Der Präsident/Der Rektor Der Vorsitzende der Prüfungskommission

(Siegel)

___________________________ ___________________________

KWMBl II Nr. 7/20031404

221021.0356-WFK

Studienordnungfür den Diplomstudiengang Physik,

Studienrichtung Biophysik,an der Universität Bayreuth

Vom 5. März 2002

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgendeStudienordnung für den Diplomstudiengang Physik,Studienrichtung Biophysik:*)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienbeginn

§ 3 Studiendauer

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Ziele des Studiengangs

§ 6 Akademischer Grad

§ 7 Inhaltliche Gliederung des Studiums

§ 8 Studienabschnitte (zeitliche Gliederung)

§ 9 Prüfungen

§ 10 Studienplan

§ 11 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

§ 12 Studienberatung

§ 13 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der derzeit gültigen Diplomprü-fungsordnung für den Studiengang Physik, Studien-richtung Biophysik, an der Universität Bayreuth(DPO) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für denStudiengang Physik, Studienrichtung Biophysik.

§ 2

Studienbeginn

Der Aufbau des Studiums ist für einen Beginnjeweils zum Wintersemester konzipiert.

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

§ 3

Studiendauer

1Die Studienzeit beträgt in der Regel einschließ-lich der Diplomarbeit und der Prüfungen zehn Fach-semester (§ 3 DPO). 2Der Höchstumfang an SWS be-trägt 160 SWS. 3Die nach der Diplomprüfungsord-nung für die Ablegung der Wiederholungsprüfungenbenötigten Semester werden nicht angerechnet.

§ 4

Studienvoraussetzungen

(1) Die allgemeine Hochschulreife beziehungswei-se die einschlägige fachgebundene Hochschulreife istdie einzige formale, bildungsmäßige Voraussetzungfür die Zulassung zum Physikstudium.

(2) Eine ausgeprägte Anlage zum Experimentierenund zum analytischen Denken sowie englischeSprachkenntnisse begünstigen den Erfolg des Stu-diums.

(3) 1Spezielle Qualifikationen (z.B. Industrieprak-tikum) sind für die Aufnahme des Studiums der Phy-sik nicht erforderlich. 2Es wird empfohlen, währendder vorlesungsfreien Zeit als Werkstudent oder Prak-tikant eine berufspraktische Tätigkeit in einem Indus-trielaboratorium wahrzunehmen.

§ 5

Ziele des Studienganges

(1) 1Das Studium bereitet auf den Beruf des Physi-kers in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenenTätigkeitsfeldern vor. 2Das Diplom im Fach Physik istder berufsqualifizierende Abschluss.

3Kennzeichnend für den Beruf des Physikers ist diegroße Vielfalt möglicher Arbeitsbereiche.

4In der Industrie arbeiten Physiker überwiegend inForschung und Entwicklung, in der Betriebskontrolle,Arbeitsvorbereitung und darüber hinaus auch im wis-senschaftlichen Management, Vertrieb und Marke-ting.

5Physiker sind auf den verschiedenen Forschungs-gebieten an wissenschaftlichen Instituten tätig. 6Phy-siker werden weiter z.B. im Strahlenschutz, in derWissenschaftsverwaltung, in den öffentlichen Ver-waltungsorganen (im Umweltschutz, in Gewerbeauf-sicht oder im Technischen Überwachungsverein), imPatent- und Dokumentenwesen und als Dozenten anFachhochschulen benötigt. 7Sie arbeiten auch for-schend und beratend auf Gebieten, in denen physika-lische Denk- und Messmethoden angewandt werden,wie z.B. Astronomie, Meteorologie, Geophysik, Che-mie, Biologie, Materialwissenschaften, Datenverar-beitung, Ozeanographie, sowie in Biologie, als auch inder Medizin-Physiker an den Kliniken. 8Die beidenletzten Disziplinen unterscheiden sich erheblich vonder Physik, in ihrem Vokabular und auch in ihren Pro-blemstellungen. 9Um dem Physiker die Einarbeitungin diese Fächer zu erleichtern, hat die Universität Bay-

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reuth die Studienrichtung Biophysik geschaffen. 2Sieträgt damit einem verstärkten Bedarf an Arbeitskräf-ten mit physikalischem und biologischem Fachwissensowohl in der industriellen Produktion als auch in derForschung Rechnung.

(2) 1Das Ziel der Ausbildung ist, dem angehendenPhysiker durch sein Studium Kenntnisse auf denwichtigsten Teilgebieten der Physik zu vermittelnund ihn mit den charakteristischen Methoden desphysikalischen Denkens und Arbeitens vertraut zumachen. 2Durch seine Ausbildung und durch dieSchulung des analytischen Denkens soll der Studentdie Fähigkeit erwerben, die in der Berufspraxis stän-dig wechselnden Aufgabenstellungen bewältigen zukönnen. 3Deshalb wird auf das Verständnis der fun-damentalen physikalischen Begriffe und Gesetze(breite Grundlagenausbildung) sowie auf fundierteMethodenkenntnisse besonderer Wert gelegt. 4DieStudienrichtung Biophysik vermittelt darüber hinausGrundkenntnisse in der Biologie, sie ermöglicht demStudenten mit Biologen in einen Dialog zu treten, ak-tuelle Fragestellungen der Biologie zu erkennen, zuverstehen und diesen mit seinem methodischen Wis-sen zu begegnen. 5Die Fähigkeit, in physikalischenZusammenhängen zu denken und physikalisch syste-matisch in Theorie und Experiment vorzugehen, ent-faltet sich während des Studiums in ständigem Wech-selspiel zwischen Vorlesungen, Praktika, Übungen,Seminaren und durch die Anleitung zum selbständi-gen Studium, besonders in der Diplomarbeit.

6In der Diplomarbeit soll der Student sein im Studiumerworbenes Wissen auf die Lösung von ihm bishernicht bearbeiteter Probleme anwenden und sich diedazu erforderlichen Detailkenntnisse gründlich erar-beiten. 7Die Diplomarbeit ist jeweils eine individuellePrüfungsleistung. 8Hier ist ferner Gelegenheit gege-ben, Zusammenarbeit mit Kollegen zu üben. 9Dieswird später ein wesentlicher Bestandteil seiner Tätig-keit sein.

10Der Physiker ist aufgrund seiner breit angelegtenAusbildung prädestiniert für den Einsatz in fachfer-nen Gebieten, in denen entweder noch keine Ausbil-dungsgänge bestehen oder in denen der Bedarf durchdie in diesem Gebiet Ausgebildeten nicht gedecktwerden kann. 11In der Vergangenheit waren solcheGebiete z.B. die Elektrotechnik und die Informatik,neuerdings handelt es sich auch verstärkt um biolo-gisch-medizinische-technische Bereiche.

12Da Physiker häufig an der Grenze zu anderen Diszi-plinen des naturwissenschaftlichen Bereichs arbeiten,ist es sinnvoll, sich auch durch Ausbildung in einemWahl-Pflichtfach Grundkenntnisse auf einem Nach-bargebiet anzueignen. 13Darüber hinaus empfiehlt essich, im Hinblick auf eine spätere Zusammenarbeitmit Vertretern anderer Fachgebiete sich mit derenDenk- und Arbeitsweise vertraut zu machen.

§ 6

Akademischer Grad

Die Universität Bayreuth verleiht durch die Fakul-tät für Mathematik und Physik nach bestandenerDiplomprüfung gemäß § 2 DPO den Grad „Diplom-

Physiker Univ.“ beziehungsweise „Diplom-Physike-rin Univ.“ (abgekürzt: „Dipl.-Phys. Univ.“).

§ 7

Inhaltliche Gliederung des Studiums

1Der Diplomstudiengang Physik, StudienrichtungBiophysik, setzt sich aus Pflichtlehrveranstaltungen inexperimenteller und theoretischer Physik sowie inBiologie, Mathematik und Chemie und aus Wahl-pflicht-Lehrveranstaltungen zusammen.

2Die Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen inexperimenteller und theoretischer Physik, sowie inBiologie werden noch durch ein wechselndes Ange-bot von Spezialvorlesungen ergänzt, die der Erweite-rung und Vertiefung der Kenntnisse dienen.

3In den mathematischen Grundkursen werden die fürdas Physikstudium unentbehrlichen mathematischenVoraussetzungen unter anderem in Analysis, in linea-rer Algebra, in nummerischer Mathematik, in denGrundzügen der Funktionentheorie und der Theorieder Differentialgleichungen bereitgestellt. 4Die Kurs-Lehrveranstaltungen in experimenteller und theoreti-scher Physik und die Praktika vermitteln die Grundla-gen und Methoden der Physik. 5Die Lehrveranstal-tungen bauen aufeinander auf und können in ihrerReihenfolge nicht beliebig vertauscht werden.

6Die Wahlpflicht-Veranstaltungen physikalischerRichtung und biologisch-biophysikalischer Richtung(s. § 36 DPO) ermöglichen in aktuellen Gebietenexemplarisch eine Vertiefung, die bis an den Standgegenwärtiger Forschung und/oder Entwicklung füh-ren soll. 7Im Rahmen der Wahlpflicht-Veranstaltun-gen hat der Student die Möglichkeit, nach Neigungund nach der ins Auge gefassten späteren Tätigkeit,Schwerpunkte in seinem Studium zu setzen.

8Neben dem Grundlagenstudium und dem Studiumdes Wahlpflichtfaches muss der Student im Rahmeneines Hauptseminars lernen, einen wissenschaftli-chen Vortrag zu halten. 9Außerdem hat er im Rahmenvon Spezialvorlesungen und durch seinen Besuch desPhysikalischen Kolloquiums die Möglichkeit, sichüber aktuelle Forschungsaktivitäten zu informierenund seinen naturwissenschaftlich-technischen Hori-zont zu erweitern.

§ 8

Studienabschnitte (zeitliche Gliederung)

(1) 1Der Diplomstudiengang Physik, Studienrich-tung Biophysik gliedert sich zeitlich in ein viersemes-triges Grundstudium und ein sechssemestrigesHauptstudium. 2Der Abschluss des Grundstudiumserfolgt durch die Diplomvorprüfung. 3Der Abschlussdes Hauptstudiums erfolgt durch die Diplomprüfung.4Eingeschlossen in das Hauptstudium ist die Anferti-gung der Diplomarbeit.

(2) 1Die Studieninhalte (vgl. § 7) verteilen sich inder Regel wie folgt auf das Grund- und Hauptstu-dium:

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I. Grundstudium: 1. bis 4. Semester

Vorlesungen Prak-Übungen tikaSeminare

Experimentalphysik 24 SWS –

Einführung in dieTheoretische Physik 8 SWS –

Theoretische Physik 10 SWS –

Physikalisches Praktikumfür Anfänger – 8 SWS

Mathematik*) 21 (26) SWS –

Chemie 4 SWS –

Chemisches Praktikum – 5 SWS

Biochemie*) 6 (3) SWS –

Biologie 4 SWS –

Summe 79 (77) SWS 13 SWS

II. Hauptstudium mit Diplomarbeit:5. bis 10. Semester

Vorlesungen Prak-Übungen tikaSeminare

Experimentalphysik 8 SWS –

Theoretische Physik 15 SWS –

Biophysik 12 SWS –

Wahlpflichtfach 8 SWS –

Fortgeschrittenen-Praktika – 9 SWS

Bio-Physikalisches Prakti-kum für Fortgeschrittene – 4 SWS

Biologie/Biochemie 10 SWS –

Hauptseminar 2 SWS –

Exkursion zu Laboratorien Während des Studiumsund Firmen einmal mehrtägig

Diplomarbeit

Summe (ohne Diplom-arbeit und Exkursion) 55 SWS 13 SWS

*) Die Angaben zu den Semesterwochenstunden in Klammernresultieren aus der Wahlmöglichkeit zwischen Biochemie IIund Mathematik für Physiker IV im 4. Semester.

2Eine genaue Aufgliederung der angegebenen Se-mesterwochenstunden auf die jeweils angebotenen,verschiedenen Unterrichtsveranstaltungen nach Artund Umfang erfolgt für die einzelnen Semester imStudienplan.

(3) 1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-nahme an den Übungen Experimentalphysik undTheoretische Physik sowie am Physikalischen Prakti-kum ist vom Nachweis der für diese Übungen oderPraktika geforderten Kenntnisse und Leistungen ab-hängig. 2Die Form des Nachweises bestimmt der ver-antwortliche Dozent.

(4) Nicht erfolgreich absolvierte Übungen undPraktika können innerhalb der für die Meldung zurPrüfung festgelegten Fristen wiederholt werden.

§ 9

Prüfungen

(1) Hinsichtlich der Prüfungen wird auf die Di-plomprüfungsordnung für den DiplomstudiengangPhysik, Studienrichtung Biophysik an der UniversitätBayreuth verwiesen.

(2) Für die Diplomvorprüfung gilt folgendes(§§ 26 bis 32 DPO):

1. Die Diplomvorprüfung kann in drei Abschnittendurchgeführt werden und soll vor Beginn der Lehr-veranstaltungen des fünften Semesters vollständigabgelegt werden.

2. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertreten-den Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäßzur Diplomvorprüfung, dass er diese bis zum Be-ginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semes-ters vollständig abgelegt hat oder legt er einePrüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zumBeginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Se-mesters ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erst-mals nicht bestanden.

3. Überschreitet ein Student die Frist der Nummer 2aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, ge-währt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist. Die Meldefrist verlängert sich jeweils umfür die Ablegung der Wiederholungsprüfung benö-tigte Semester.

4. Prüfungsfächer für die mündlichen Teilprüfungensind:

a) Experimentalphysik

b) Theoretische Physik

c) Mathematik

d) Chemie

(3) 1Für die Diplomprüfung gilt folgendes (§§ 33bis 42 der Diplomprüfungsordnung):

1. Die mündlichen Prüfungen zur Diplomprüfungkönnen in zwei Abschnitten durchgeführt werdenund sollten vollständig im ersten Prüfungszeitraumdes 9. Fachsemesters abgelegt werden.

2. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertreten-den Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß

KWMBl II Nr. 7/2003 1407

zur Diplomprüfung, dass er die Fachprüfungenvollständig bis zum Ende des zwölften Semestersabgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sichgemeldet hat, nicht ab, gilt diese Prüfung als abge-legt und erstmals nicht bestanden.

3. Überschreitet ein Student die Frist der Nummer 2aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, ge-währt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist. Die Meldefrist verlängert sich jeweils umfür die Ablegung der Wiederholungsprüfung benö-tigte Semester.

4. Die mündlichen Teilprüfungsfächer sind:

a) Experimentalphysik

b) Theoretische Physik

c) Biophysik

d) Wahlpflichtfach.

2Die Aufteilung der Teilprüfungsfächer auf die bei-den Abschnitte der mündlichen Diplomprüfung stehtdem Studenten frei. 2Zur Zulassung zu jedem Ab-schnitt müssen jedoch die Zulassungsvoraussetzun-gen für die jeweiligen Teilprüfungen nachgewiesenwerden.

3Legt ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbroche-nem Studium den zweiten Abschnitt der mündlichenPrüfungen der Diplomprüfung spätestens in dem aufdas 8. Fachsemester unmittelbar folgenden Prüfungs-zeitraum erstmalig ab, so kann er die Vergünstigun-gen für den „Freien Prüfungsversuch“ in Anspruchnehmen. 4Unter anderem dürfen bestandene Fach-prüfungen innerhalb vorgegebener Fristen zur No-tenverbesserung wiederholt werden. 5 Ist in einem derFächer die mündliche Prüfung mit „nicht ausrei-chend“ bewertet worden, so gilt die gesamte Prüfungals nicht abgelegt; die im Rahmen des freien Prü-fungsversuchs bestandenen Fachprüfungen werdenunter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.6Näheres regelt § 40 der Diplomprüfungsordnung.

(4) Diplomarbeit:

1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgtneun Monate; ihr geht eine Vorbereitung und Einar-beitung von drei Monaten voraus. 2Thema und Aufga-benstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dassdie zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehaltenwerden kann. 3Das Thema kann nur einmal und nuraus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses und nur innerhalbder ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurück-gegeben werden. 4Ein neues Thema muss unverzüg-lich nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über dieEinwilligung des Vorsitzenden angegeben werden.5Mit der Ausgabe des neuen Themas beginnt die drei-monatige Einarbeitungszeit von neuem. 6Im Einzelfallkann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschussdie Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstensdrei Monate verlängern.

7Die der Diplomarbeit vorausgehende dreimonatigeEinarbeitungszeit beginnt nach den bestande-nen mündlichen Prüfungen, spätestens jedoch nacheinem Zeitraum von sechs Wochen nach der letztenPrüfung. 8Ausnahmen hiervon regelt der Prüfungs-ausschuss.

§ 10

Studienplan

Der Studienplan gibt gegliedert nach Fachsemes-tern Empfehlungen für den Studienverlauf und machtAngaben folgender Art:

1. Themenkreise der Lehrveranstaltungen

2. Zahl der Semesterwochenstunden und Lehrveran-staltungsarten

3. Kennzeichnung der Pflicht- und Wahlpflicht-Ver-anstaltungen

4. Kennzeichnung der Lehrveranstaltungen, derenerfolgreiche Teilnahme für die Zulassung zur Prü-fung nachgewiesen werden muss.

§ 11

Anrechenbarkeit von Studienleistungen

Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen, die in anderenStudienfächern, an anderen Hochschulen der Bun-desrepublik Deutschland oder an vergleichbarenHochschulen des Auslands erbracht worden sind,gelten die Regelungen der Diplomprüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Physik, StudienrichtungBiophysik an der Universität Bayreuth (§ 10).

§ 12

Studienberatung

(1) Zu Beginn des Studiums wird dem Studentenein Vertrauensdozent benannt.

(2) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung,die als zentrale Beratung an der Universität Bayreuthdurchgeführt wird, findet eine Studienfachberatungin der Fakultät für Mathematik und Physik statt. 2Die-se Fachberatung wird von den im Vorlesungsver-zeichnis aufgeführten Assistenten und Dozentendurchgeführt.

(3) Der Student sollte die Studienfachberatung inAnspruch nehmen, insbesondere in folgenden Fällen:

1. vor Beginn des Studiums,

2. nach nicht bestandenen Prüfungen,

3. im Falle von Studiengang- oder Hochschulwechsel,

4. vor der Wahl der Diplomarbeit.

§ 13

Inkrafttreten

1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt erstmals für Stu-denten, die im Semester nach Bekanntmachung die-ser Satzung ihr Studium aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 13. Juni 2001 nach Durchführungdes in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigever-

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fahrens (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Februar 2002Nr. X/4-5e69d(1)-10b/4 145).

Bayreuth, den 5. März 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 5. März 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 5. März 2002 durchAnschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 5. März 2002.

KWMBl II 2003 S. 1404

KWMBl II Nr. 7/2003 1409

Studienplan für den Diplomstudiengang PhysikStudienrichtung Biophysik

Pflicht (P) Art der ICPWahlpflicht Veranstaltung Anrechnungs-(WP) und SWS punkte

Grundstudium

1. Semester

Experimentalphysik I (Mechanik) P V4, Ü2 7

Einführung in die Theoretische Physik I P V2, Ü2 6

Physikalisches Praktikum Ia P P2 4

Mathematik für Physiker I (1) P V4, Ü2 7

Botanik I P V2 2

Zoologie I P V2 2

Allgemeine und Anorganische Chemie I P V4 4

2. Semester

Experimentalphysik II (Elektrizität) P V4, Ü2 7

Einführung in die Theoretische Physik II P V2, Ü2 6

Physikalisches Praktikum Ib P P2 4

Mathematik für Physiker II (1) P V4, Ü2 7

Chemisches Praktikum (2) P P5 4

Summe ICP-Punkte im 1. Studienjahr: 60

3. Semester

Experimentalphysik III (Optik, Wärme) P V4, Ü2 7

Theoretische Physik I (Mechanik) P V3, Ü2 9

Physikalisches Praktikum IIa P P2 4

Mathematik für Physiker III (1) P V4, Ü2 7

Biochemie I (Grundvorlesung) P V3 4

4. Semester

Experimentalphysik IV (Atome und Kerne) P V4, Ü2 7

Theoretische Physik II (Quantenmechanik I) P V3, Ü2 9

Physikalisches Praktikum IIb P P2 4

Numerische Mathematik P (V+Ü) 3 4

Wahlmöglichkeit:

Mathematik für Physiker IV (1) oder WP V3, Ü2 5

Biochemie II (Grundvorlesung) WP V3 5

Summe ICP-Punkte im 2. Studienjahr: 60

KWMBl II Nr. 7/20031410

Pflicht (P) Art der ICPWahlpflicht Veranstaltung Anrechnungs-(WP) und SWS punkte

Hauptstudium5. Semester

Theoretische Physik III (Elektrodynamik) P V3, Ü2 7

Experimentalphys. V (Molekül-

Festkörperphysik I) P (V+Ü) 4 5

Grundvorlesung Genetik P V2 4

Elektronik-Praktikum P P5 7

Biophysik I (Molekülstrukturen) P V4 6

Wahlpflichtfach (4) WP (V+Ü) 4 6

Hauptseminar (5) WP S2 5

6. Semester

Theoretische Physik IV (Thermodynamik, Statistik) P V4, Ü2 8

Experimentalphysik VI (Festkörperphysik II) P (V+Ü) 4 5

Fortgeschrittenen-Praktikum II P P4 7

Wahlpflichtfach (4) WP (V+Ü) 4 6

Hauptseminar (5) WP S2 5

Biophysik II (Mikroskopie und opt. Spektroskopie) P (V+Ü) 4 6

Summe ICP-Punkte im 3. Studienjahr: 60

7. Semester

Nichtgleichgewichtsthermodynamik und Statistik P (V+Ü) 4 7

Genetik I P V2 S1 5

Bio-Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene P P4 7

Zellbiologie P V2 4

Wahlpflichtfach (4) WP (V+Ü) 4 6

Hauptseminar (5) WP S2 5

Exkursion (mehrtägig)*) P 2

Biophysik III (Physikalische Aspekte des Zytoskeletts P (V+Ü) 4 6und der Zellkommunikation)

Diplomprüfung: 1. Abschnitt der mündlichen Prüfungen (6)

8. Semester

Genetik II P V2 S1 5

Wahlpflichtfach (4) WP (V+Ü) 4 6

Hauptseminar (5) WP S2 5

Summe ICP-Punkte im 4. Studienjahr: 60

Diplomprüfung, 2. Abschnitt der mündlichen Prüfungen (6)

5. bis 10. Semester

Physikalisches Kolloquium V2

9. und 10. Semester

Diplomarbeit P 60

*) Teilnahme auch in anderen Semestern möglich.

KWMBl II Nr. 7/2003 1411

Anmerkungen:

Wahl- und Wahlpflichtfächer werden in dieser Tabelle bei der Summe der ICP nur im erforderlichen Mindest-umfang berücksichtigt.

1. Die Vorlesungen können ersetzt werden durch die Vorlesungen Analysis I bis IV und lineare Algebra I.

2. Das Chemische Praktikum wird derzeit in zwei Teilen durchgeführt, nämlich Anorganische und Physikali-sche Chemie.

3. Die Diplomvorprüfung kann wahlweise in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. Für die Zulassung zur Di-plomvorprüfung werden zu jedem Prüfungsabschnitt Leistungsnachweise für die jeweiligen Prüfungsfächergefordert. Die geforderten Leistungsnachweise sind

a) für das Fach Chemie die erfolgreiche Teilnahme am chemischen Praktikum. Die Prüfung erstreckt sichüber allgemeine anorganische Chemie I und Biochemie I,

b) für das Fach Experimentalphysik die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen zu verschiedenen Vorle-sungen „Experimentalphysik I (Mechanik)“, „Experimentalphysik II (Elektrizität)“, ExperimentalphysikIII (Optik und Wärme)“, „Experimentalphysik IV (Atome und Kerne)“, sowie an den Physikalischen Prak-tika Ia, Ib, IIa und IIb,

c) für das Fach Theoretische Physik die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zu den Vorlesungen„Einführung in die Theoretische Physik I“ oder „Einführung in die Theoretische Physik II“, sowie an einerÜbung zu den Vorlesungen „Theoretische Physik I (Theoretische Mechanik)“ oder „Theoretische Phy-sik II (Quantentheorie I)“,

d) für das Fach Mathematik die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zu den Vorlesungen „Höhere Ma-thematik I bis III“ (siehe Anmerkung 1).

4. Von den Vorlesungen „Wahlpflichtfach“ sind 2 Kurse mit insgesamt 8 SWS Pflicht. Zur Zeit kommen in Fra-ge: Mikrobiologie, Biochemie, Pflanzenphysiologie, molekulare oder chemische Ökologie, Bioinformatik,Tierphysiologie, Laserphysik, Tieftemperaturphysik, Halbleiterphysik, Physik der Gläser, Oberflächen-physik, Plasmaphysik, NMR-Spektroskopie, physikalische Messmethoden, Theoretische Physik (Festkörper-physik oder Hydrodynamik), Röntgenkristallographie, Moderne Optik, Polymerphysik, Nichtlineare Physik.

Es wird empfohlen, sich über das Wahlpflichtfach schon während des vierten Semesters, spätestens jedochgleich nach dem Vordiplom zu informieren (Studienfachberatung!).

5. Die aktive Teilnahme an einem Hauptseminar ist Pflicht.

6. Für die Zulassung zur Diplomprüfung werden zu jedem der beiden Prüfungsabschnitte Leistungsnachweisefür die jeweiligen Prüfungsfächer gefordert. Die geforderten Leistungsnachweise sind

a) zur Prüfung im Fach Experimentalphysik die erfolgreiche Teilnahme an den Physikalischen Praktika fürFortgeschrittene I und II

b) zur Prüfung im Fach Theoretische Physik die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen zu den Vorlesun-gen „Theoretische Physik II bis IV“, „Nichtgleichgewichtsthermodynamik und Statistik“ (Wenn derÜbungsschein „Theoretische Physik II“ zur Anmeldung zum Vordiplom vorgelegt wurde, kann er zur An-meldung zur Diplomprüfung nicht nochmals verwendet werden)

c) zur Prüfung im Fach Biophysik die erfolgreiche Teilnahme am Bio-Physikalischen Praktikum für Fortge-schrittene

d) spätestens zum zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfungen: die erfolgreiche Teilnahme an einem„Hauptseminar“.

Legende

V: Vorlesung Lecture

Ü: Übung Tutorial

P: Praktikum Laboratory course

SWS: Semesterwochenstunden hours per week

ICP: Internationale Anrechnungspunkte International Credit Points

KWMBl II Nr. 7/20031412

221041.1558-WFK

Satzungüber Zulassungszahlen an der Fachhochschule

Ansbach im Wintersemester 2002/2003und im Sommersemester 2003

Vom 21. Juni 2002

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) und Art. 3 in Verbindung mitArt. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung desStaatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen(BayRS 2210–8-2-K) erläßt die Fachhochschule Ans-bach folgende Satzung:

I. Abschnitt:Bestimmungen für Studienanfänger

§ 1

Zulassungsbeschränkungen

1Im Wintersemester 2002/2003 besteht für Studi-enanfänger eine Zulassungsbeschränkung. 2Im Som-mersemster 2003 werden Studienanfänger nicht zu-gelassen.

§ 2

Zulassungszahlen

Die Zulassungszahlen der aufzunehmenden Stu-dienanfänger im Wintersemester 2002/2003 werdenfolgendermaßen festgesetzt:

1. Studiengang Betriebswirtschaft (BWL) 101

2. Studiengang Energie- und Umweltsystem-technik (EUT) 45

3. Studiengang Multimedia und Kommuni-kation (MUK) 45

4. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen(WIG) 65

5. Studiengang Wirtschaftsinformatik (WIF) 45

6. Ergänzungsstudiengang Information undMultimedia (IUM) 20.

II. Abschnitt:Bestimmungen für höhere Semester

§ 3

Zulassungszahlen

Im Sommersemester 2003 werden Zulassungen fürdas 2. Semester nur ausgesprochen, wenn die Zahlder in diesem Semester Studierenden unter folgendeZulassungszahlen sinkt:

1. Studiengang Betriebswirtschaft (BWL) 101

2. Studiengang Energie- und Umweltsystem-technik (EUT) 45

3. Studiengang Multimedia und Kommuni-kation (MUK) 45

4. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen(WIG) 65

5. Studiengang Wirtschaftsinformatik (WIF) 45

6. Ergänzungsstudiengang Information undMultimedia (IUM) 20.

§ 4

Zurechnung und Zulassungen

1Für die Zurechnung zu einem bestimmten Semes-ter ist nicht die Zahl der nachgewiesenen Semester,sondern der tatsächliche Stand des Studiums maßge-bend. 2Zulassungen erfolgen nur für geführte Studi-enplansemester.

III. Abschnitt:Schlussbestimmungen

§ 5

Gaststudierende

Gaststudierende werden in den zulassungsbe-schränkten Semestern der in § 2 und § 3 genanntenStudiengänge nicht zugelassen.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2002in Kraft. 2Sie tritt, soweit sie das Wintersemester2002/2003 betrifft, mit Ablauf des 14. März 2002, so-weit sie das Sommersemester 2003 betrifft, mit Ablaufdes 30. September 2003, außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Ansbach vom 23. April 2002 und der Erteilung desEinvernehmens durch das Bayerische Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 15. Mai2002 Nr. XI/4–3/403b(16)-11/20 810.

Ansbach, den 21. Juni 2002

Professor Bernhard K r ä m e r

Präsident

Diese Satzung wurde am 21. Juni 2002 in der Fachhoch-schule Ansbach niedergelegt. Die Niederlegung wurde am21. Juni 2002 in der Hochschule durch Anschlag bekanntgege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 1412

KWMBl II Nr. 7/2003 1413

221061.04-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Satzung über die

Durchführung eines Auswahlverfahrens bei derStudienplatzvergabe für den Studiengang

Betriebswirtschaftslehre an derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Vom 24. Juni 2002

Aufgrund des Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats mitdem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS2220-1-K) erlässt die Katholische Universität Eich-stätt-Ingolstadt folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Satzung über die Durchführung eines Aus-wahlverfahrens bei der Studienplatzvergabe für denStudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Wirt-schaftswissenschaftlichen Fakultät der KatholischenUniversität Eichstätt vom 22. April 1996 (KWMBl IIS. 619), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. April2001 (KWMBl II 2002 S. 542), wird wie folgt geändert:

1. Der Name der Katholischen Universität Eichstättwird in der gesamten Satzung durch den Namen„Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt“ er-setzt.

2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Liegen die Voraussetzungen für die Durchfüh-rung des Auswahlverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 vor,wird für die Bewerber auf der Grundlage derDurchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberech-tigung eine Rangfolge erstellt; Bewerber mit einerkaufmännischen Ausbildung oder einer anderwei-tig nachgewiesenen besonderen Eignung für dasStudium der Betriebswirtschaftslehre erhalten ei-nen Bonus von 0,5.“

3. § 12 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sie tritt am 31. März 2003 außer Kraft.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ka-tholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 16. Januar 2002sowie der Genehmigung des Stiftungsvorstandes vom 15. Mai2002 und des Einvernehmens mit dem Bayerischen Staatsminis-teriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 15. Februar2002 Nr. X/3–10b/5 628.

Eichstätt, den 24. Juni 2002

Prof. Dr. Ruprecht Wimmer

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2002 in der KatholischenUniversität Eichstätt-Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegungwurde am gleichen Tag in der Universität bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 24. Juni 2002.

KWMBl II 2003 S. 1413

221021.0956-WFK

Studienordnungfür die Lehramtsstudiengänge an der

Bayerischen Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg

Vom 31. Juli 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Lehramt an Grundschulen

§ 3 Lehramt an Hauptschulen

§ 4 Lehramt an Realschulen

§ 5 Lehramt an Gymnasien

§ 6 Lehramt an Sonderschulen

§ 7 Studienbeginn

§ 8 Studiendauer

§ 9 Ziele des Studiums

§ 10 Studieninhalte

§ 11 Studienabschnitte

§ 12 Lehrveranstaltungen

§ 13 Studienplan

§ 14 Studienberatung

§ 15 Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit)

II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fä-cher

1. Abschnitt: Erziehungswissenschaftliches Studiumund Praktika

§ 16 Allgemeines Studienziel

§ 17 Gliederung und Umfang

KWMBl II Nr. 7/20031414

§ 18 Pädagogik

§ 19 Psychologie

§ 20 Gesellschaftswissenschaften

§ 21 (Evangelische bzw. Katholische) Theologie undPhilosophie

§ 22 Praktika

2. Abschnitt: Didaktik der Grundschule

§ 23 Studienziel

§ 24 Studieninhalt und Studienumfang

§ 25 Lehrveranstaltungen und Studienaufbau des fä-cherübergreifenden Bereichs

§ 26 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

§ 27 Didaktik der Mathematik

§ 28 Didaktik der Musik

§ 29 Didaktik der Kunsterziehung

§ 30 Didaktik des Sports

§ 31 Didaktik der Biologie

§ 32 Didaktik der Chemie

§ 33 Didaktik der Erdkunde

§ 34 Didaktik der Geschichte

§ 35 Didaktik der Physik

§ 36 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

§ 37 Didaktik der Katholischen Religionslehre

§ 38 Didaktik der Sozialkunde

3. Abschnitt: Didaktiken einer Fächergruppe derHauptschule einschließlich der fachwissenschaft-lichen Grundlagen

§ 39 Studienziele

§ 40 Fächerkombination

§ 41 Studienaufbau und Studienumfang; zusätzlicheLeistungsnachweise

§ 42 Didaktik der Arbeitslehre

§ 43 Didaktik der Biologie

§ 44 Didaktik der Chemie

§ 45 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

§ 46 Didaktik des Englischen

§ 47 Didaktik der Erdkunde

§ 48 Didaktik der Geschichte

§ 49 Didaktik der Kunsterziehung

§ 50 Didaktik der Mathematik

§ 51 Didaktik der Musik

§ 52 Didaktik der Physik

§ 53 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

§ 54 Didaktik der Katholischen Religionslehre

§ 55 Didaktik der Sozialkunde

§ 56 Didaktik des Sports

4. Abschnitt: Unterrichtsfächer

§ 57 Biologie

§ 58 Chemie

§ 59 Deutsch

§ 60 Englisch

§ 61 Erdkunde

§ 62 Französisch

§ 63 Geschichte

§ 64 Griechisch

§ 65 Italienisch

§ 66 Latein

§ 67 Mathematik

§ 68 Philosophie

§ 69 Physik

§ 70 Evangelische Religionslehre

§ 71 Katholische Religionslehre

§ 72 Russisch

§ 73 Sozialkunde

§ 74 Spanisch

§ 75 Sport

5. Abschnitt: Sonderpädagogik

1. Teil: Sonderpädagogische Fachrichtungen

§ 76 Besondere Studienvoraussetzung

§ 77 Studienziele

§ 78 Studieninhalte

§ 79 Studienaufbau und Studienumfang

§ 80 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Geis-tigbehindertenpädagogik

§ 81 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Kör-perbehindertenpädagogik

§ 82 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Lern-behindertenpädagogik

§ 83 Lehrveranstaltungen in der FachrichtungSprachbehindertenpädagogik

§ 84 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Ver-haltensgestörtenpädagogik

2. Teil: Sonderpädagogische Qualifikation

§ 85 Studienziel

§ 86 Studieninhalte und Studienumfang

§ 87 Lehrveranstaltungen

III. Schlußbestimmungen

§ 88 Inkrafttreten

KWMBl II Nr. 7/2003 1415

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbar-keit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen imText verwendeten Personenbezeichnungen sind stetsbeide Geschlechter gemeint.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung beschreibtunter Berücksichtigung der Ordnung der ErstenStaatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schu-len – Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) – und derZwischenprüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (ZwPO) vom3. August 1981 (KMBl II S. 641), zuletzt geändertdurch Satzung vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003S. 572), Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums fürdie Lehramtsstudiengänge an der Universität Würz-burg.

(2) Das Studium für folgende Lehrämter ist an derUniversität Würzburg möglich:

1. Lehramt an Grundschulen

2. Lehramt an Hauptschulen

3. Lehramt an Realschulen

4. Lehramt an Gymnasien

5. Lehramt an Sonderschulen.

§ 2

Lehramt an Grundschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulenumfaßt

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium der Didaktik der Grundschule,

3. das Studium eines Unterrichtsfachs.

(2) 1Das Studium der Didaktik der Grundschulekann an der Universität Würzburg mit dem Studiumeines der folgenden Unterrichtsfächer verbundenwerden:

– Biologie – Musik1)

– Chemie – Physik

– Deutsch – Evangelische Religionslehre

– Englisch – Katholische Religionslehre

– Erdkunde – Sozialkunde

– Geschichte – Sport.

– Mathematik

2Für das Studium gelten die Bestimmungen für dasnicht vertiefte Fachstudium.

(3) 1Das Studium für ein Lehramt an Grundschulenkann an der Universität Würzburg erweitert werdendurch

1. das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs ausden oben genannten Fächern;

2. das Studium der Didaktiken einer Fächergruppeder Hauptschule einschließlich der fachwissen-schaftlichen Grundlagen. 2In diesem Fall dürfenbeim Studium der beiden Didaktiken (vgl. §§ 24und 40) nicht gleiche Didaktikfächer gewählt wer-den;

3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikationgemäß § 110 a LPO I.

3Diese Erweiterungen ermöglichen die Verwendungin der Hauptschule.

§ 3

Lehramt an Hauptschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulenumfaßt:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium der Didaktiken einer Fächergruppeder Hauptschule einschließlich der fachwissen-schaftlichen Grundlagen,

3. das Studium eines Unterrichtsfachs.

(2) 1Das Studium der Didaktiken einer Fächer-gruppe der Hauptschule einschließlich der fachwis-senschaftlichen Grundlagen kann an der UniversitätWürzburg mit dem Studium eines der folgenden Un-terrichtsfächer verbunden werden:

– Biologie – Musik1)

– Chemie – Physik

– Deutsch – Evangelische Religionslehre

– Englisch – Katholische Religionslehre

– Erdkunde – Sozialkunde

– Geschichte – Sport.

– Mathematik

1) Das nicht vertiefte Studium des Fachs Musik wird an derHochschule für Musik in Würzburg durchgeführt. Vorausset-zung für die Aufnahme dieses Studiums ist das Bestehen ei-ner Eignungsprüfung. Bewerber müssen deshalb vor Aufnah-me eines Studiums in der Kombination mit dem Unterrichts-fach Musik Verbindung mit der Hochschule für Musik auf-nehmen.

KWMBl II Nr. 7/20031416

2Für das Studium der Fächer gelten die Bestimmun-gen für das nicht vertiefte Fachstudium.

(3) 1Das Studium für das Lehramt an Hauptschulenkann an der Universität Würzburg erweitert werdendurch

1. das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs ausden oben genannten Fächern;

2. das Studium der Didaktik der Grundschule. 2In die-sem Fall dürfen beim Studium der beiden Didakti-ken (vgl. §§ 24 und 40) nicht gleiche Didaktikfä-cher gewählt werden. 3Diese Erweiterung ermög-licht die Verwendung in der Grundschule.

3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikationgemäß § 110 a LPO I.

§ 4

Lehramt an Realschulen

(1) 1Das Studium für das Lehramt an Realschulenumfaßt

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

2Bei einigen Fächerverbindungen empfiehlt dasBayerische Staatsministerium für Unterricht und Kul-tus die Erweiterung des Studiums mit einem drittenFach.

(2) 1Das Studium für das Lehramt an Realschulenist an der Universität Würzburg in folgenden Fächer-verbindungen2) möglich:

– Biologie/Chemie (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Englisch

– Deutsch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Französisch (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Musik3) (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Evangelische Religionslehre

– Deutsch/Katholische Religionslehre

– Deutsch/Sport

– Englisch/Französisch (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Musik3) (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Evangelische Religionslehre

– Englisch/Katholische Religionslehre

– Englisch/Sport

2) Diese Fächerverbindungen sind verbindlich für Studenten,die im Freistaat Bayern die Erste Staatsprüfung ablegen.

3) Das nicht vertiefte Studium des Faches Musik wird an derHochschule für Musik in Würzburg durchgeführt. Vorausset-zung für die Aufnahme dieses Studiums ist das Bestehen ei-ner Eignungsprüfung. Bewerber müssen deshalb vor Aufnah-me eines Studiums in der Kombination mit dem Unterrichts-fach Musik Verbindung mit der Hochschule für Musik auf-nehmen.

– Mathematik/Chemie (Erweiterung empfohlen)

– Mathematik/Musik

– Mathematik/Physik

– Mathematik/Evangelische Religionslehre

– Mathematik/Katholische Religionslehre

– Mathematik/Sport

– Musik/Evangelische Religionslehre3) (Erweiterungempfohlen)

– Musik/Katholische Religionslehre3) (Erweiterungempfohlen)

– Musik/Sport3)

2Für das Studium dieser Fächer gelten die Bestim-mungen für das nicht vertiefte Fachstudium.

(3) Das Studium für das Lehramt an Realschulenkann an der Universität Würzburg erweitert werdendurch

1. das Studium eines dritten Unterrichtsfachs aus denoben genannten Fächern oder das Studium desFachs Sozialkunde;

2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifi-kation;

3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikationgemäß § 110 a LPO I.

§ 5

Lehramt an Gymnasien

(1) 1Das Studium für das Lehramt an Gymnasienumfaßt:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern.

2Bei einigen Fächerverbindungen empfiehlt dasBayerische Staatsministerium für Unterricht und Kul-tus die Erweiterung des Studiums mit einem drittenFach.

(2) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien istan der Universität Würzburg in folgenden Fächerver-bindungen4) möglich5):

– Biologie/Chemie

– Deutsch/Englisch

– Deutsch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Französisch (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Latein

– Deutsch/Katholische Religionslehre

– Deutsch/Sozialkunde (Erweiterung empfohlen)

– Deutsch/Sport (Erweiterung empfohlen)

4) Diese Fächerverbindungen sind verbindlich für Studenten,die im Freistaat Bayern die Erste Staatsprüfung ablegen.

5) Das Fach Musik kann als sog. Doppelfach an der Hochschulefür Musik in Würzburg studiert werden.

KWMBl II Nr. 7/2003 1417

– Englisch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Französisch

– Englisch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Italienisch (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Latein

– Englisch/Katholische Religionslehre

– Englisch/Russisch (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Sozialkunde (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Spanisch (Erweiterung empfohlen)

– Englisch/Sport

– Französisch/Latein (Erweiterung empfohlen)

– Griechisch/Latein (Erweiterung empfohlen)

– Griechisch/Katholische Religionslehre (Erweite-rung empfohlen)

– Latein/Katholische Religionslehre

– Latein/Sport

– Mathematik/Physik

– Mathematik/Katholische Religionslehre

– Mathematik/Sport

– Katholische Religionslehre/Sport (Erweiterungempfohlen).

(3) Das Studium für das Lehramt an Gymnasienkann an der Universität Würzburg erweitert werdendurch

1. das Studium eines dritten Unterrichtsfachs aus denoben genannten Fächern oder des Faches Philoso-phie,

2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifi-kation,

3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikationgemäß § 110 a LPO I.

§ 6

Lehramt an Sonderschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Sonderschulenumfaßt

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,

2. das Studium einer sonderpädagogischen Fachrich-tung (als vertieft studiertes Fach),

3. das Studium

a) der Didaktik der Grundschule oder

b) der Didaktiken einer Fächergruppe der Haupt-schule einschließlich der fachwissenschaftlichenGrundlagen.

(2) Das Studium einer sonderpädagogischen Fach-richtung kann an der Universität Würzburg wahlwei-se durchgeführt werden in

1. Geistigbehindertenpädagogik,

2. Körperbehindertenpädagogik,

3. Lernbehindertenpädagogik,

4. Sprachbehindertenpädagogik,

5. Verhaltensgestörtenpädagogik.

(3) 1Das Studium für das Lehramt an Sonderschu-len kann an der Universität Würzburg erweitert wer-den durch

1. das Studium der noch nicht gewählten Didaktik.2In diesem Fall dürfen beim Studium der beiden Di-daktiken (vgl. §§ 24 und 40) nicht gleiche Didaktik-fächer gewählt werden;

2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifi-kation in einer weiteren Fachrichtung;

3. das Studium eines der folgenden Unterrichtsfä-cher:

– Biologie – Musik6)

– Chemie – Physik

– Deutsch – Evangelische Religionslehre

– Englisch – Katholische Religionslehre

– Erdkunde – Sozialkunde

– Geschichte – Sport.

– Mathematik

3Für diese Erweiterungen gelten die Bestimmun-gen für das nicht vertiefte Fachstudium. 4Bei Geis-tigbehindertenpädagogik sind nur folgende Erwei-terungsfächer zulässig:

– Deutsch – Katholische Religionslehre

– Musik6) – Sozialkunde

– Evangelische – Sport. Religionslehre

4. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikationgemäß § 110 a LPO I.

§ 7

Studienbeginn

(1) Das Studium für ein Lehramt kann vorbehalt-lich der Absätze 2 und 3 sowohl im Wintersemester alsauch im Sommersemester begonnen werden.

(2) Nur im Wintersemester ist der Studienbeginnmöglich in folgenden Unterrichtsfächern:

– Biologie (vertieftes und nicht vertieftes Studium)

– Didaktik der Grundschule für den StudiengangLehramt an Grundschulen und den StudiengangLehramt an Sonderschulen

– Mathematik (vertieftes Studium)

6) Das nicht vertiefte Studium des Faches Musik wird an derHochschule für Musik in Würzburg durchgeführt. Vorausset-zung für die Aufnahme dieses Studiums ist das Bestehen ei-ner Eignungsprüfung. Bewerber müßten deshalb vor Aufnah-me eines Studiums in der Kombination mit dem Unterrichts-fach Musik Verbindung mit der Hochschule für Musik auf-nehmen.

KWMBl II Nr. 7/20031418

– Musik (an der Hochschule für Musik)

– Sport.

(3) Ein Studienbeginn nur im Wintersemester kannsich außerdem durch die Festsetzung von Zulassungs-beschränkungen ergeben.

§ 8

Studiendauer

(1) 1Die Mindeststudienzeit beträgt für die Lehr-ämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sechs Se-mester, an Gymnasien und Sonderschulen acht Se-mester. 2Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen vor-liegen, kann die Erste Staatsprüfung nach Ablauf derMindeststudienzeit unbeschadet einer möglichenVerkürzung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 LPO I abgelegtwerden. 3Die Studienordnung und die Studienplänesind so gestaltet, daß der Student die Nachweise, diedie LPO I als fachliche Zulassungsvoraussetzungenfür die Erste Staatsprüfung vorschreibt, in der Min-deststudienzeit erwerben kann.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt vorbehaltlich ei-ner eventuellen Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz2 LPO I für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Re-alschulen sieben Semester, an Gymnasien und Son-derschulen neun Semester.

§ 9

Ziele des Studiums

(1) 1Durch das Studium sollen die fachwissen-schaftlichen bzw. sportlichen und künstlerischen so-wie die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse,Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, diezur Ausübung des entsprechenden Lehramtes erfor-derlich sind. 2Zugleich geht es darum, fachdidakti-sche und schulpraktische Kenntnisse, Fertigkeitenund Fähigkeiten zu vermitteln, auf denen die schul-praktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) auf-baut. 3Insgesamt soll durch die wissenschaftliche Aus-einandersetzung mit den Studieninhalten im Blick aufdie Studienziele die Entwicklung der Lehrerpersön-lichkeit gefördert werden.

(2) 1Das Studium wird mit der Ersten Staatsprü-fung für das jeweilige Lehramt abgeschlossen. 2Diebestandene Abschlußprüfung ist Voraussetzung fürdie Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das jewei-lige Lehramt.

§ 10

Studieninhalte

(1) Die Studieninhalte sind in den besonderen Be-stimmungen für die einzelnen Fächer angegeben.

(2) 1Die Lehramtsstudiengänge haben untereinan-der und mit den entsprechenden Magister- und Di-plomstudiengängen inhaltliche Berührungspunkte.2Leistungsnachweise können entsprechend gegen-seitig angerechnet werden.

§ 11

Studienabschnitte

(1) 1Das Studium gliedert sich in das Grund- unddas Hauptstudium. 2Das Grundstudium erstreckt sichnach den besonderen Bestimmungen der einzelnenFächer auf die ersten drei oder vier Semester.

(2) 1Das Grundstudium wird in den vertieft studier-ten Fächern in der Regel mit der akademischen Zwi-schenprüfung abgeschlossen. 2In den vertieft studier-ten Fächern Mathematik, Physik und Katholische Re-ligionslehre wird das Grundstudium mit der staatli-chen Zwischenprüfung abgeschlossen. 3In den Fä-chern, in denen das nicht vertiefte und das vertiefteStudium im Grundstudium gleich sind, gilt dasGrundstudium im nicht vertieften Studium als abge-schlossen, wenn die zur Zwischenprüfung erforderli-chen Leistungsnachweise vorliegen; beim Fach Ge-schichte ist darüber hinaus eine Hauptseminarauf-nahmeprüfung abzulegen.

(3) Das Hauptstudium schließt mit der ErstenStaatsprüfung ab.

§ 12

Lehrveranstaltungen

(1) Der Vermittlung der Studieninhalte und derHinführung zu den Studienzielen dienen die Lehrver-anstaltungen in Form von Vorlesungen, Seminaren,Übungen, Praktika u.a.

(2) Soweit der Nachweis der regelmäßigen und er-folgreichen Teilnahme (Schein) an Lehrveranstaltun-gen als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprü-fung oder zur Ersten Staatsprüfung oder als Voraus-setzung zum Besuch weiterer Lehrveranstaltungenerforderlich ist, sind diese Lehrveranstaltungen in die-ser Studienordnung gekennzeichnet, z.B. durch denKlammerzusatz „Leistungsnachweis“.

(3) 1Der Lehrende bzw. der verantwortlicheÜbungs-, Seminar- oder Praktikumsleiter bestimmt,unter welchen Bedingungen die erfolgreiche Teilnah-me bestätigt wird, falls dies in den Bestimmungen fürdie einzelnen Fächer nicht festgelegt ist. 2Dabei sindfolgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als erfolgreich ist die Teilnahme anzusehen, wennder Student die Mindestkenntnisse, -fertigkeitenund/oder -fähigkeiten nachweist, die er in derLehrveranstaltung erwerben soll.

2. Die Form und der Inhalt der Leistungskontrollesind rechtzeitig bekanntzugeben.

3. Die Leistungskontrolle kann z.B. durch eine odermehrere förmliche (schriftliche oder mündliche)Prüfungen, durch schriftliche Arbeiten (z.B. Haus-arbeiten), durch Referate, praktische Arbeiten (z.B.Versuch) oder durch eine Kombination von Kon-trollformen erfolgen.

4. Die Leistungskontrolle erstreckt sich auf individu-elle Leistungen. Je nach Eigenart der Lehrveran-staltungen kann die Leistungsbewertung auch aufeiner Gruppenleistung beruhen, sofern die indivi-duellen Leistungen dabei erkennbar sind.

KWMBl II Nr. 7/2003 1419

(4) Im allgemeinen können höherwertige Leis-tungsnachweise niedererwertige ersetzen (z.B. er-setzt ein Oberseminarschein in der Regel einenHauptseminarschein).

(5) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen eineBeschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, er-folgt die Auswahl nach der Notwendigkeit der Lehr-veranstaltungen im Hinblick auf den Studienfort-schritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraus-setzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge derAnmeldung.

(6) Nicht bestandene Lehrveranstaltungen könnenzweimal wiederholt werden, soweit in den Besonde-ren Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts an-deres geregelt ist.

§ 13

Studienplan

1Für die Planung des Lehrangebots und als Studi-enempfehlung für die Studenten können die Fakultä-ten Studienpläne erstellen, die diese Studienordnungausfüllen, ergänzen und erläutern. 2Im Studienplankann eine Begrenzung der Teilnehmerzahl für be-stimmte Lehrveranstaltungen vorgesehen werden.

§ 14

Studienberatung

(1) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verant-wortung der Professoren der am Lehramtsstudium be-teiligten Fakultäten durchgeführt. 2Für Studienanfän-ger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten.3Der Student sollte die Fachstudienberatung insbe-sondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

– bei Aufnahme des Studiums für die Wahl der Wahl-pflichtfächer im erziehungswissenschaftlichen Stu-dium,

– wenn fachspezifische Studienvoraussetzungen be-stehen (z.B. Erfordernis des Latinums), die bei Stu-dienbeginn noch nicht nachgewiesen werden kön-nen,

– in allen Fragen der Studienplanung, insbesonderein Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,

– nach nicht bestandenen Prüfungen,

– vor der Wahl von Schwerpunkten und Studienrich-tungen,

– bei Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hoch-schulwechsel,

– bei wiederholter nicht erfolgreicher Teilnahme anPflichtlehrveranstaltungen.

(2) 1Die Zentrale Studienberatung an der Universi-tät Würzburg erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fä-cherübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbeson-dere in Anspruch genommen werden:

– vor Studienbeginn, insbesondere in Zweifelsfällen,

– bei geplantem Wechsel des Studienfachs,

– bei Erweiterung der Fächerverbindung,

– in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen,

– bei Wahl der Fächer und Teilfächerkombination inder Didaktik der Grundschule und den Didaktikeneiner Fächergruppe der Hauptschule.

(3) Für verbindliche Auskünfte im Zusammenhangmit der LPO I ist die Außenstelle des Prüfungsamtes,im Zusammenhang mit der akademischen Zwischen-prüfungsordnung der jeweilige Prüfungsausschuß zu-ständig.

§ 15

Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit)

Die Erste Staatsprüfung umfaßt auch eine schriftli-che Hausarbeit (§ 30 LPO I), die in der Regel in derzweiten Hälfte des Studiums angefertigt wird.

II. Besondere Bestimmungenfür die einzelnen Fächer

1. Abschnitt:Erziehungswissenschaftliches Studium und Praktika

§ 16

Allgemeines Studienziel

(1) Das erziehungswissenschaftliche Studium trägtzusammen mit den fachwissenschaftlichen und fach-didaktischen Studien dazu bei, den Lehrer zu befähi-gen, seine Aufgaben in Erziehung und Unterricht zuerfüllen.

(2) 1Entsprechend dem Lehrangebot ist es mög-lich, inhaltlich individuelle Schwerpunkte zu setzen.2Dabei sollen vor allem die Bildungsziele und berufs-praktischen Erfordernisse der einzelnen Schulartenberücksichtigt werden.

§ 17

Gliederung und Umfang

(1) 1Das erziehungswissenschaftliche Studium fürdie Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonder-schulen umfaßt folgende Bereiche:

1. Pädagogik:

a) Allgemeine Pädagogik,

b) Schulpädagogik,

2. Psychologie,

3. gesellschaftswissenschaftliche Studien (wahlweisePolitikwissenschaft oder Soziologie oder Volkskun-de),

4. Katholische bzw. evangelische Theologie oder Phi-losophie.

2Nach den Richtzahlen des § 36 Abs. 1 LPO I für einausreichendes Studienangebot sind dafür 32 Semes-terwochenstunden (SWS) vorgesehen.

KWMBl II Nr. 7/20031420

(2) 1Das erziehungswissenschaftliche Studium fürdas Lehramt an Gymnasien umfaßt die Bereiche Pä-dagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädago-gik) und Psychologie. 2Nach den Richtzahlen des § 36Abs. 1 LPO I für ein ausreichendes Studienangebotsind dafür 12 Semesterwochenstunden vorgesehen.

(3) 1Die erziehungswissenschaftliche Prüfung inder Ersten Staatsprüfung erstreckt sich auf die Be-reiche Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schul-pädagogik) und Psychologie. 2Es ist je eine Prüfungin Allgemeiner Pädagogik, Schulpädagogik undPsychologie abzulegen, eine davon (nach Wahldes Kandidaten) schriftlich, die zwei anderen münd-lich.

(4) Die erziehungswissenschaftliche Prüfung fürdie Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulenkann bereits im Anschluß an das fünfte, für die Lehr-ämter an Gymnasien und Sonderschulen im Anschlußan das siebte Hochschulsemester abgelegt werden.

§ 18

Pädagogik

(1) Die Studienziele der Pädagogik (AllgemeinePädagogik und Schulpädagogik) sind jeweils unterBeachtung der Aspekte des Umgangs mit Telekom-munikation und Multimedia:

– Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen Problem-stand der Pädagogik,

– Fähigkeit, die theoretischen Erkenntnisse auf dieGegebenheiten und Aufgaben des pädagogischenBerufsfeldes zu beziehen,

– Befähigung, in Verbindung mit den fachwissen-schaftlichen und fachdidaktischen Studien Aufga-ben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.

(2) Die Pädagogik gliedert sich in

1. Allgemeine Pädagogik mit folgenden Studienin-halten:

a) Geschichte der Pädagogik/Strukturen und Auf-gabenfelder

– Problemgeschichte der Erziehung und Bil-dung

– Ausgewählte Kapitel zum Bildungswesen un-ter Berücksichtigung internationaler Aspekte

– Organisationsformen und Aufgabenfelder au-ßerschulischer Erziehung und Bildung

b) Theoretische Probleme des Erziehungsprozes-ses

– Pädagogische Anthropologie (einschließlichder pädagogischen Kinder- und Jugendkun-de) und gesellschaftliche Voraussetzungender Erziehung

– Theorien der Erziehung und Bildung unterBerücksichtigung der Zielproblematik

– Ausgewählte pädagogische Einzelprobleme(insbesondere Erziehungskonflikte und Ver-haltensstörungen)

2. Schulpädagogik

a) Studieninhalte beim Studium für die Lehrämteran Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen:

aa) Theorie der Schule

– Konzeptionen von Schule (einschließlichhistorischer und vergleichender Aspekte)

– Die erzieherische Aufgabe des Lehrers

bb) Theorie des Unterrichts

– Unterrichtsmodelle der Vergangenheitund Gegenwart

– Analyse von Lehr- und Lernprozessen

– Probleme der Feststellung und Beurtei-lung von Lernergebnissen

cc) Theorie und Entwicklung von Lehrplänen

– Planung und Gestaltung von Unterricht

– Ziele, Inhalte und Methoden (einschließ-lich Medien) des Unterrichts

dd) Schulpädagogisches Blockpraktikum

– Handlungsspielräume des Lehrers in Un-terricht und Schule

– Unterrichtsspezifische Verwirklichungtheoretischer Ansätze

b) Studieninhalte beim Studium für das Lehramt anGymnasien

aa) Theorie der Schule

– Konzeptionen von Schule

– Entwicklung des bayerischen Schulwe-sens

bb) Theorie des Unterrichts

– Ziele, Inhalte und Methoden des Unter-richts

– Probleme der Planung und Gestaltung vonUnterricht

– Lehrplanentwicklung.

(3) 1Das Studium der Pädagogik (Allgemeine Pä-dagogik und Schulpädagogik) für die Lehrämter anGrund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen umfaßt zu-sammen 10 Semesterwochenstunden. 2Aus der All-gemeinen Pädagogik und der Schulpädagogik solltenje wenigstens zwei Vorlesungen gehört werden. 3Füreine Schwerpunktbildung wird der Besuch eines Se-minars empfohlen.

(4) 1Das Studium der Pädagogik (Allgemeine Pä-dagogik und Schulpädagogik) für das Lehramt anGymnasien umfaßt 6 Semesterwochenstunden. 2Ausder Allgemeinen Pädagogik und der Schulpädagogiksollte je wenigstens eine Vorlesung gehört werden.3Für eine Schwerpunktbildung wird der Besuch einesSeminars empfohlen.

(5) 1Die Verteilung der Lehrveranstaltungen wäh-rend des Studiums ist beliebig. 2Vor dem schulpäda-gogischen Blockpraktikum wird der Besuch einer

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schulpädagogischen Einführungsveranstaltung er-wartet.

§ 19

Psychologie

(1) 1Die Studienziele des Bereichs Psychologiesind: Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen Pro-blemstand der Pädagogischen Psychologie und dieFähigkeit, die theoretischen Erkenntnisse auf die Ge-gebenheiten und Aufgaben des pädagogischen Be-rufsfeldes zu beziehen, z.B. Situationen psychologischfundiert zu beurteilen und Handlungen im pädagogi-schen Feld zu planen, zu begründen und auszufüh-ren. 2Die im einzelnen zu erwerbenden Kenntnisseund Fähigkeiten ergeben sich aus den inhaltlichenPrüfungsanforderungen gemäß § 36 Abs. 3 LPO I.

(2) 1Der Studienbereich Psychologie im erzie-hungswissenschaftlichen Studium für die Lehrämteran Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen umfaßtzehn Semesterwochenstunden und besteht aus fol-genden Studieneinheiten:

1. Pädagogische Psychologie I: Allgemeinpsychologi-sche Voraussetzungen, allgemeine und angewand-te Lernpsychologie,

2. Pädagogische Psychologie II: Persönlichkeitspsy-chologische Voraussetzungen, allgemeine und an-gewandte Begabungspsychologie, Grundzüge derpädagogisch-psychologischen Diagnostik,

3. Pädagogische Psychologie III: Entwicklungspsy-chologie des Kindes- und Jugendalters,

4. Pädagogische Psycholgie IV: Sozialpsychologie derErziehung und des Unterrichts,

5. Pädagogisch-psychologische Beurteilung vonLern- und Erziehungsschwierigkeiten und vonVerhaltensstörungen.

2Den Nummern 1 bis 4 entsprechen zweistündigeVorlesungen oder wahlweise zweistündige Seminare.3Die Vorlesungen werden in einem viersemestrigenTurnus angeboten. 4Es wird empfohlen, wenigstensein Seminar zu besuchen. 5Der Nummer 5 entsprichteine zweistündige Übung, die in jedem Semester an-geboten wird. 6Die Reihenfolgen der Studieneinhei-ten ist nicht zwingend. 7An der Übung zur Nummer 5sollte in der Regel nicht vor dem dritten Semester teil-genommen werden. 8Für diese Übung ist eine Be-grenzung der Teilnehmerzahl zulässig.

(3) Der Bereich Psychologie im erziehungswissen-schaftlichen Studium für das Lehramt an Gymnasienumfaßt sechs Semesterwochenstunden und beziehtsich auf die in Absatz 2 aufgeführten Studieneinhei-ten Nummern 1 bis 3.

(4) Zur Vertiefung oder anstelle der für den Be-reich Psychologie angebotenen Lehrveranstaltungen(zu den Studieneinheiten Nummern 1 bis 5) könnenauch andere thematisch entsprechende Veranstaltun-gen, z.B. aus dem Diplomstudiengang Psychologie,besucht werden, soweit Lehramtsstudenten zugelas-sen sind.

§ 20

Gesellschaftswissenschaften

(1) Studienziel

1Die gesellschaftswissenschaftlichen Studien sollenden zukünftigen Lehrer befähigen, die für seine Er-ziehungs- und Unterrichtstätigkeit bedeutsamenstaatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zu-sammenhänge im Ansatz zu erkennen und in der Ge-staltung seiner Aufgabe zu berücksichtigen. 2Der Stu-dent wählt für die gesellschaftswissenschaftlichenStudien eines der drei Gebiete Politikwissenschaft,Soziologie und Volkskunde.

(2) Studienumfang

1Für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien sindsechs Semesterwochenstunden vorgesehen. 2Sie kön-nen über die gesamte Dauer des Lehramtsstudiumsverteilt werden.

(3) Leistungsnachweis

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist einLeistungsnachweis aus dem gewählten Fach im Um-fang von zwei Semesterwochenstunden erforderlich(§ 36 Abs. 2 LPO I).

(4) Gebiet Politikwissenschaft

1Die Lehrveranstaltungen im Gebiet Politikwissen-schaft beziehen sich auf folgende Thematik:

– Grundbegriffe des politischen Denkens und der po-litischen Bildung,

– bildungspolitische Konzeption der Gegenwart undihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft undWirtschaft,

– politische Aspekte von Schule und Bildungswesen.

2Sie setzen die Kenntnis der politischen Grundord-nung des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates,des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlandsowie der Verfassung des Freistaates Bayern voraus.3Innerhalb eines Studienjahres werden folgendeLehrveranstaltungen angeboten:

1. Allgemeine Lehrveranstaltungen: Einführung indie Politikwissenschaft/Grundbegriffe der Politik/Einführung in die politische Theorie (in der Regelals zweistündige Vorlesung),

2. Spezielle Lehrveranstaltungen:

– Politische Bildung (Einführung in die Didaktikder Sozialkunde) (in der Regel als zweistündigeVorlesung),

– mehrere zweistündige Übungen zu den Berei-chen

– Bildungspolitik,

– Theorie der Politik,

– Politisches System der BundesrepublikDeutschland und des Freistaates Bayern.

4Der geforderte Leistungsnachweis kann nur in einerLehrveranstaltung gemäß Satz 3 Nr. 2 erworben wer-den. 5Davor soll eine allgemeine Lehrveranstaltungbesucht werden.

KWMBl II Nr. 7/20031422

(5) Gebiet Soziologie

1Die Lehrveranstaltungen beziehen sich auf folgendeThematik:

– Einführung in die Soziologie der Bildung und Er-ziehung mit besonderer Berücksichtigung der Fa-milie und Schule,

– Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in denverschiedenen Altersstufen,

– die Schule als soziales Gebilde und organisatori-sches System.

2Im Laufe eines Studienjahres werden folgende Lehr-veranstaltungen angeboten:

1. Allgemeine Veranstaltungen: Einführung in dieSoziologie, Grundbegriffe der Soziologie.

2. Mehrere spezielle Veranstaltungen zu den in Satz 1genannten Lehrthematiken.

3Der geforderte Leistungsnachweis kann nur in einerLehrveranstaltung gemäß Satz 2 Nr. 2 erworben wer-den. 4Davor soll eine allgemeine Lehrveranstaltungbesucht werden.

(6) Gebiet Volkskunde

1Die Lehrveranstaltungen im Gebiet Volkskunde be-ziehen sich auf folgende Thematik:

– Einführung in die Volkskunde unter besondererBerücksichtigung kultureller Umweltfragen,

– Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volks-kultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.

2Im Laufe eines Studienjahres werden folgende Lehr-veranstaltungen angeboten:

1. Einführung in Theorie, Geschichte und aktuelleFragestellungen der Volkskunde (in der Regel alszweistündige Vorlesung);

2. wenigstens zwei zweistündige Seminare zur allge-meinen Kulturanalyse mit regionaler Exemplifizie-rung;

3. wenigstens zwei zweistündige Seminare zur spe-ziellen Kulturforschung mit regionalem Schwer-punkt.

3Die Seminare können mit Pflichtexkursionen ver-bunden sein. 4Der geforderte Leistungsnachweiskann nur in den Seminaren entsprechend Satz 2 Nrn.2 oder 3 erworben werden. 5Ihr Besuch setzt die vor-hergehende Teilnahme an der LehrveranstaltungSatz 2 Nr. 1 voraus.

§ 21

(Evangelische bzw. Katholische) Theologie undPhilosophie

(1) Studienziel

1Das erziehungswissenschaftliche Studium in Katho-lischer bzw. Evangelischer Theologie soll den Studen-

ten in religiöse Aspekte der Erziehung aus theologi-scher Sicht einführen. 2Das erziehungswissenschaftli-che Studium in Philosophie soll den Studenten mitphilosophischen Grundlagen der Pädagogik und derFachwissenschaft bekanntmachen.

(2) Studienumfang

1Für die Studien in Theologie bzw. Philosophie sindsechs Semesterwochenstunden vorgesehen. 2Sie kön-nen über die gesamte Dauer des Lehramtsstudiumsverteilt werden.

(3) Leistungsnachweise

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leis-tungsnachweise aus dem gewählten Fach im Umfangvon vier Semesterwochenstunden (in der Regel zweiScheine) erforderlich (§ 36 Abs. 2 LPO I).

(4) Bereich Katholische Theologie

1Die Lehrveranstaltungen in Katholischer Theologiebeziehen sich auf folgende Thematik:

– Religion als pädagogisch-anthropologische Reali-tät,

– Überblick über die religiösen Aspekte von Bildungund Erziehung,

– Kenntnis ethischer Probleme aus theologischerSicht.

2In jedem Semester werden wenigstens drei zwei-stündige Lehrveranstaltungen zu diesem Themenbe-reich angeboten, in denen ein Leistungsnachweiserbracht werden kann. 3Der vorhergehende oder be-gleitende Besuch einer entsprechenden Vorlesung(Religionspädagogik, Theologische Anthropologie,Moraltheologie, Sozialethik) wird empfohlen.

(5) Bereich Evangelische Theologie

1Die Lehrveranstaltungen in Evangelischer Theologiebeziehen sich auf folgende Thematik:

– Religion als pädagogisch-anthropologische Reali-tät,

– Überblick über die religiösen Aspekte von Bildungund Erziehung,

– Kenntnis ethischer Probleme aus theologischerSicht.

2In jedem Semester wird mindestens eine zweistündi-ge Lehrveranstaltung angeboten, in der ein Leis-tungsnachweis erbracht werden kann.

(6) Bereich Philosophie

1Die Lehrveranstaltungen in Philosophie beziehensich auf folgende Thematik:

– Einführung in die philosophische Anthropologieund Ethik unter besonderer Berücksichtigung vonpädagogisch bedeutsamen Problemen,

– Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschafts-theorie.

KWMBl II Nr. 7/2003 1423

2In jedem Semester werden mindestens drei zwei-stündige Lehrveranstaltungen angeboten, in denenein Leistungsnachweis erbracht werden kann.

§ 22

Praktika

(1) 1Die Praktika sind Bestandteile aller Studien-gänge für ein Lehramt. 2Sie stehen in enger Bezie-hung zu den Fachwissenschaften und Fachdidaktikensowie zum erziehungswissenschaftlichen Studium.

(2) 1Die Praktika stellen das Bindeglied zwischenden theoretischen Studien und dem Berufsfeld der zu-künftigen Lehrer dar. 2Aufgaben und Ziele der Prak-tika sind die Einführung und die erste Einübung desStudenten in die Schulpraxis der einzelnen Schular-ten und in die Unterrichtspraxis der einzelnen Schul-fächer. 3Insbesondere dienen die Praktika der Selbst-kontrolle der Berufseignung und Berufsfähigkeit.4Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung sollder Student eigene Unterrichtsplanung betreiben undauch erste Unterrichtsversuche durchführen. 5Bei derBeobachtung fremder und bei der Vorbereitung,Durchführung und Auswertung eigener Lehrversu-che werden die Studenten von Praktikumslehrern an-geleitet.

(3) Aufgaben und Studienziele der einzelnen Prak-tika ergeben sich aus den entsprechenden Bestim-mungen der LPO I.

(4) Die Durchführung der Praktika erfolgt entspre-chend den Bekanntmachungen des BayerischenStaatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissen-schaft und Kunst über die Organisation der Praktikafür die einzelnen Lehrämter.

(5) 1Vor dem schulpädagogischen Blockpraktikumwird der Besuch einer einführenden schulpädagogi-schen Lehrveranstaltung erwartet, vor dem fachdi-daktischen Blockpraktikum sollen entsprechendefachdidaktische Lehrveranstaltungen besucht wer-den. 2Die studienbegleitenden Praktika sind jeweilsmit wenigstens einer praktikumsbegleitenden Lehr-veranstaltung verbunden. 3PraktikumsbegleitendeLehrveranstaltungen werden vom Lehrstuhl fürGrundschulpädagogik, von allen fachdidaktischenLehrstühlen bzw. Fachvertretungen und den Lehr-stühlen für Sonderpädagogik angeboten.

2. Abschnitt:Didaktik der Grundschule

§ 23

Studienziel

1Durch das Studium der Didaktik der Grundschulesollen grundschulspezifische, schultheoretische, pä-dagogische und fachdidaktische Erkenntnisse erwor-ben, die Studenten zu kritischem Erfassen schul- undunterrichtstheoretischer Begründungszusammenhän-

ge befähigt sowie zum reflektierten pädagogischenHandeln angeleitet werden. 2Das Studium der Didak-tik der Grundschule bereitet, zusammen mit dem er-ziehungswissenschaftlichen Studium, dem fachwis-senschaftlichen und fachdidaktischen Studium einesUnterrichtsfaches, den Praktika und dem an das Stu-dium sich anschließenden Vorbereitungsdienst, dieStudenten auf den Beruf und die Aufgaben des Leh-rers an einer Grundschule bzw. Sonderschule vor.

§ 24

Studieninhalt und Studienumfang

(1) 1Das Fach Didaktik der Grundschule bestehtaus einem fächerübergreifenden Bereich und aus dreiDidaktikfächern.

2Der fächerübergreifende Bereich umfaßt

– Grundschulpädagogik mit den Teilbereichen„Konzeptionen der Grundschule“ und „Erziehungund Unterricht in der Grundschule“,

– Sachunterricht in der Grundschule,

– Didaktik des Schriftspracherwerbs.

3Als Didaktikfächer sind zu studieren:

– Deutsch,

– Mathematik,

– Musik oder Kunsterziehung oder Sport.

4Wenn eines dieser Fächer bereits als Unterrichtsfachgemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 gewählt wurde, kann es in derDidaktikfächergruppe durch eines der folgenden Di-daktikfächer ersetzt werden: Biologie, Chemie, Erd-kunde, Geschichte, Kunsterziehung, Musik, Physik,Evangelische Religionslehre, Katholische Religions-lehre, Sozialkunde, Sport7). 5Wenn das Fach Didaktikder Grundschule innerhalb des Studiengangs Lehr-amt an Sonderschulen studiert wird, kann anstellevon Musik, Kunsterziehung oder Sport als drittes Di-daktikfach auch Evangelische oder Katholische Reli-gionslehre gewählt werden.

(2) Die Studieninhalte ergeben sich aus § 40 Abs. 2LPO I.

(3) Das Studium des Fachs Didaktik der Grund-schule umfaßt

22 SWS Lehrveranstaltungen im fächerübergreifen-den Bereich,

22 SWS Lehrveranstaltungen im Didaktikfächerbe-reich.

7) Falls das Fach „Didaktik der Grundschule“ als Erweiterungs-fach zum Studiengang Lehramt an Hauptschulen oder zumStudiengang Lehramt an Sonderschulen genommen wird,dürfen nicht die gleichen Didaktikfächer studiert werden, dieim Fach „Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule“gewählt wurden.

KWMBl II Nr. 7/20031424

§ 25

Lehrveranstaltungen und Studienaufbau desfächerübergreifenden Bereichs

(1) Grundschulpädagogik

SWS Lehrver-anstal-tungsart

1. Grundschulpädagogik I –Konzeptionen derGrundschule –

a) Einführungsveranstaltung 2 Vorlesung/(alternativ zu Nummer 2 SeminarBuchst. a)

b) Weiterführende Lehrver- 4 Vorlesung/anstaltungen Seminar

2. Grundschulpädagogik II –Erziehung und Unterricht inder Grundschule –

a) Einführungsveranstaltung 2 Vorlesung/(alternativ zu Nummer 1 SeminarBuchst. a)

b) Weiterführende Lehrveran- 4 Vorlesung/staltungen (1 Leistungsnach- Seminarweis aus Nummer 1 Buchst. b oderNummer 2 Buchst. b erforderlich)

(2) Sachunterricht der Grundschule

1. Einführungsveranstaltung 2 Vorlesung/Seminar

2. Weiterführende Lehrveranstal- 4 Vorlesung/tungen (1 Leistungsnachweis Seminarerforderlich)

(3) Didaktik des Schriftspracherwerbs

1. Einführungsveranstaltung 2 Vorlesung/Seminar

2. Weiterführende Lehrveranstal- 2 Vorlesung/tung Seminar

(4) Zusätzliche Pflichtveranstaltung

Praktikumsbegleitende Lehrver- 2 Seminar/anstaltung zum zusätzlichen ÜbungPraktikum in der Grundschule

Hinweis: Bei bestimmten Fächerverbindungen kannein weiterer Leistungsnachweis aus einem weiterenDidaktikfach erforderlich sein (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 6LPO I).

(5) Studienaufbau

1Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1.bis 3. Semester) und das Hauptstudium. 2Es wird emp-fohlen, im Grundstudium in den in den Absätzen 1 bis3 genannten Pflichtbereichen je eine zweistündigeEinführungsveranstaltung zu besuchen. 3In den Ein-führungsveranstaltungen wird den Studenten Gele-genheit gegeben, eine Bescheinigung über die aktive

und erfolgreiche Teilnahme zu erwerben. 4Der Er-werb einer solchen Bescheinigung ist freiwillig; sieberechtigt im Hauptstudium zum Besuch von Fortge-schrittenenseminaren des jeweiligen Bereichs. 5Diegemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 7 LPO I geforderten Nach-weise können in Seminaren, für deren Besuch eineBescheinigung über die Teilnahme an einer Einfüh-rungsveranstaltung nicht erforderlich ist, sowie inFortgeschrittenenseminaren erworben werden.

§ 26

Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

(1) Studienziele

– Einsicht in Vorgänge des Spracherwerbs und derSprachentwicklung im Kindesalter,

– Kenntnis von Modellen, Methoden und Medien desDeutschunterrichts in der Grundschule,

– Kenntnis der Möglichkeiten der Förderung desSprachgebrauchs (im Mündlichen, Schriftlichen,Lesen, Rechtschreiben) im Bereich der Grundschu-le,

– Kenntnis der Möglichkeiten der Sprachbetrach-tung (Sprachlehre/Sprachkunde),

– Kenntnis bestimmter Modelle und Verfahren derUnterrichtsplanung und Unterrichtsbeobachtungin der Grundschule,

– Einsichten in Grundfragen der literarischen Sozia-lisation im Kindesalter und der Kinderliteratur,

– Fähigkeit, fachwissenschaftliche Fragestellungen,Verfahren und Hilfsmittel in einem Teilbereich aufdie Lernvorgänge im Deutschunterricht der Grund-schule zu beziehen.

(2) Studieninhalte

– Spracherwerb und Sprachentwicklung im Kindes-alter,

– Konzepte des Sprach- und Literaturunterrichts inder Grundschule,

– Kinderliteratur und Konzepte der Leseförderung,

– fachwissenschaftliche Fragestellungen und Metho-den in ihrem Bezug auf Lernvorgänge im Deutsch-unterricht der Grundschule.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der deutschen Spracheund Literatur umfaßt folgende Lehrveranstaltungenim Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS):

– Grundlagen und Schwer- 2 SWS Übungpunkte der Didaktik der deut-schen Sprache und Literatur

– Einführung in die Literatur- 2 SWS Vorlesungdidaktik

oder

Grundlagen und Praxis desRechtschreibunterrichts

oder

KWMBl II Nr. 7/2003 1425

Grundlagen und Praxis desAufsatzunterrichts bzw. derSchreibdidaktik

– Seminar (Proseminar) zur 2 SWSLiteratur- oder Sprachdidaktik.

2Vorlesung und Seminar sind so zu wählen, daß so-wohl Literaturdidaktik als auch Sprachdidaktik be-rücksichtigt sind. 3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 LPO Ierforderliche Leistungsnachweis ist im Seminar zu er-bringen. 4Der Besuch des Seminars ist erst nach demBesuch der Übung möglich.

§ 27

Didaktik der Mathematik

(1) Studienziele

– Einblick in mathematische Begriffsbildungen, Fra-gestellungen und Arbeitsmethoden, die dem Ma-thematikunterricht der Grundschule zugrunde lie-gen,

– Kenntnis von unterrichtlicher Zielsetzung und vonUnterrichtsverfahren zentraler Themenbereichedes Mathematikunterrichts der Grundschule,

– Kenntnisse über Lernbedingungen und Möglich-keiten kognitiver Förderung,

– Vertrautheit mit Verfahren zur Erfolgssicherungund zur Behebung von Lernschwierigkeiten undLerndefiziten,

– Fähigkeit, Unterrichtseinheiten zur Mathematik inder Grundschule zu entwickeln.

(2) Studieninhalte

– Didaktische Analyse der Arithmetik (Zahlbegriff,Zahldarstellung, Größenbegriff, Gleichungen, Un-gleichungen) und Geometrie (Kongruenzgeome-trie, Geometrische Größen, Darstellungen) sowieder zugrundeliegenden mathematischen Grundbe-griffe (Menge, Relation, Abbildung, Funktion),

– Lernziele, Lernbedingungen und Unterrichtsver-fahren zu wichtigen Themenbereichen des Mathe-matikunterrichts der Grundschule,

– Planung und Auswertung von Unterrichtseinhei-ten.

(3) Lehrangebot

1Für das Studium der Didaktik der Mathematik wirddie Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen imUmfang von 6 SWS als erforderlich betrachtet:

SWS

– Arithmetik in der Grundschule Vorlesung 2

– Geometrie in der Grundschule Vorlesung 2

– Übung zu einer der beiden Übung 2Vorlesungen

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis kann aus jeder dieser beiden Vorle-sungen (mit Übung) erbracht werden.

§ 28

Didaktik der Musik

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Es werden durchschnittliche musiktheoretischeKenntnisse und durchschnittliche praktische Fähig-keiten erwartet. 2Für Studenten mit überdurchschnitt-licher Leistungsfähigkeit oder mit großem Nachhol-bedarf ist eine besondere Förderung möglich.

(2) Studienziele

– Einblick in die Bildungsaufgaben des Faches Mu-sik,

– Überblick über die Voraussetzungen für die Entfal-tung und Aneignung musikbezogener Fähigkeitenund Fertigkeiten,

– Grundkenntnisse der Musikgeschichte und derVolksliedkunde,

– Kenntnis didaktischer und methodischer Konzep-tionen für die Fähigkeiten, Musik aufzunehmen,wiederzugeben und zu erfinden,

– Fertigkeiten im Spiel eines Instrumentes und imSingen (Volkslied).

(3) Studieninhalte und Lehrangebot

1Das Studium der Didaktik der Musik umfaßt folgen-de Lehrveranstaltungen:

1. Didaktische Lehrveranstaltungen

a) Didaktik der Musik 1 SWS Vorlesungim 1./2. Semester

b) Der Musikunterricht in der 1 SWS SeminarGrundschule (einschl. im 2./3. SemesterStimm- und Sprecherzie- (nach Buchst. a)hung) (Leistungsnachweis)

c) Praktikumskolloquium 1 SWS Kollo-quium im3./4. Semester(nach Buchst. b)

d) Rhythmische Bewegungs- 1 SWS Übung imerziehung 1. bis 4. Semester

2. Musiktheoretische Lehrveranstaltungen

a) Allgemeine Musiklehre 1 SWS Vorlesungim 1./2. Semester

b) Musikgeschichte im Über- 1 SWS Vorlesungblick im 1. bis 6. Semester

c) Volksliedkunde 1 SWS Vorlesungim 1. bis 6. Semester

d) Elementare Harmonie- 1 SWS Übung imund Satzlehre (Leistungs- 2. bis 4. Semesternachweis) (nach Buchst.a)

3. Praktische Lehrveranstaltungen

a) Gehörbildung (Leistungs- 1 SWS Übung imnachweis) 1. bis 3. Semester

b) Rhythmik und Improvisa- 1 SWS Übung imtion (Leistungsnachweis) 4. bis 6. Semester

KWMBl II Nr. 7/20031426

c) Stimm- und Sprech- 1 SWS Übung imerziehung 1. bis 6. Semester

d) Instrumentalspiel nach BedarfÜbung im1. bis 6. Semester

e) Gesang nach BedarfÜbung im1. bis 6. Semester.

2Von den drei Leistungsnachweisen zu Nummer 2Buchst. d bis Nummer 3 Buchst. b sind zwei nach Wahlzu erbringen. 3Die Lehrveranstaltungen werden inder Regel in jedem Semester angeboten. 4Für Studen-ten des Lehramtes an Sonderschulen werden dieseallgemeinen Lehrveranstaltungen ergänzt durch einzusätzliches spezielles Lehrangebot.

§ 29

Didaktik der Kunsterziehung

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

Für das Studium der Didaktik der Kunsterziehungwerden eigenes Erkenntnisinteresse sowie grundle-gende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten imFeld optischer und haptischer Wahrnehmung und Ge-staltung erwartet.

(2) Studienziele

1Die Lehrveranstaltungen vermitteln unerläßlicheKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf künst-lerischem und fachdidaktischem Gebiet. 2Ziel ist einästhetisches Engagement, bezogen auf die eigenebildnerische ebenso wie auf die eigene fachdidakti-sche Tätigkeit. 3Diese erfordert folgende Qualifikatio-nen:

– Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestal-tung,

– Kenntnis von Form-, Material- und Strukturzusam-menhängen,

– Fertigkeiten in Gestaltungstechniken,

– Fertigkeiten in ästhetischen Spielformen,

– Einblick in verschiedene Konzeptionen des Kunst-unterrichts und der ästhetischen Erziehung,

– Fähigkeit, Kunstunterricht sowohl schülerorientiertals auch sachorientiert und nach fachdidaktischenKriterien zu beurteilen.

(3) Studieninhalte

1. Bildnerisch-praktischer Bereich

1Entwicklung der eigenen künstlerischen Gestal-tungsfähigkeit und Vermittlung von werktechni-schen Fähigkeiten. 2Hier werden Inhalte aus fol-genden Gebieten angeboten:

– Bildnerisches Gestalten: Form und Farbe,

– Werk- und Drucktechniken,

– Ästhetische Spielformen.

2. Theoretischer Bereich

Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten ver-mittelt:

– abendländische Kunstgeschichte bis hin zurzeitgenössischen Kunst,

– Methoden der Kunstgeschichte und Kunstver-mittlung,

– Werkanalyse, Analyse von Kinderzeichnungen,

– Farbtheorie,

– Wahrnehmungslehre und Ästhetik,

– Kreativitätstheorien,

– entwicklungspsychologische und physiologi-sche Voraussetzungen für die Gestaltungsweiseder Kinder und Jugendlichen.

3. Fachdidaktischer Bereich

Vermittlung von Kenntnissen

– über Aufgaben, Ziele und mögliche Wirkungender Kunst- (und Museums-)-Pädagogik,

– über Konzeptionen des Kunstunterrichts,

– über Planung und Durchführung, Analyse undEvaluation von Kunstunterricht.

(4) LehrveranstaltungenSWS

1. Vorlesungen und Kolloquium

– Grundfragen des Schulfaches 1Kunsterziehung

– Theorie-Praxis-Relevanz

– Bildungsaufgaben des FachesKunsterziehung

2. Seminare und Übungen

– Fachdidaktik unter besonderer Berück- 1sichtigung der Möglichkeiten schüler-orientierter Planung und Durchführungvon Kunstunterricht mit Analyse vonSchülerzeichnungen

– Fachdidaktik unter besonderer Berück- 1sichtigung kunstgeschichtlicher Heimat-kunde oder/und zeitgenössischer Kunstoder/und des Lernbereichs „GestalteteUmwelt“

– Kunst- und Werkbetrachtung oder kunst- 1geschichtliche Exkursion

– Bildnerisches Gestalten in der Fläche 4(1 Leistungsnachweis Zeichnen,1 Leistungsnachweis Malen oderDrucken)

– Bildnerisches Werken (Holz, Papier, Ton, 2Textil, Metall) (Leistungsnachweis)

– Ästhetische Spielformen (z.B. Figuren- 2spiel, darstellendes Spiel und Aktionen,Bühnengestaltung) (Leistungsnachweis)

3. 1Studenten, die an einem semesterbegleitendenModellversuch „Projektorientierter Kunstunter-

KWMBl II Nr. 7/2003 1427

richt“ mit einer Schulklasse teilnehmen, sollteneine dreisemestrige Abfolge eines

a) Einführungs- und Planungssemesters (3./4. Se-mester),

b) Semesters der Projektdurchführung (4./5. Se-mester),

c) Evaluationssemesters (5./6. Semester)

einplanen. 2Eine begleitende wissenschaftliche Tätig-keit in Form einer Zulassungsarbeit wird hier empfoh-len.

§ 30

Didaktik des Sports

(1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Eine Sporteignungsprüfung wird nicht verlangt.2Grundlegende sportmotorische Fertigkeiten und Fä-higkeiten werden jedoch erwartet.

(2) Studienziele

1Die Studenten sollen die Fähigkeit erlangen, Sport-unterricht in der Grundschule zu planen, durchzufüh-ren und zu beurteilen, die Bedingungen des Unter-richtens und des Sports ganz allgemein zu reflektie-ren und zu analysieren, 2Außerdem sollen sie dazuqualifiziert werden, Sport im außerunterrichtlichenBereich zu arrangieren. 3Dies alles setzt im Rahmender Didaktik sowohl eine sporttheoretische als aucheine sportpraktisch-didaktische Ausbildung voraus.

Sporttheorie:

4Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche In-halte und Didaktikfelder für die Grundschule zu er-schließen und dabei mit den Problemen der aktuellendidaktischen Diskussion vertraut zu werden. 5Unter-richts-, Beobachtungs- und Evaluationsmethodenkennenlernen, erarbeiten und anwenden lernen, Un-terrichtsversuche vor- und nachbereiten können.

Sportpraxis:

6Die Studenten sollen inhaltliche, organisatorischeund methodische Maßnahmen im Bereich motori-scher Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten,die in der Grundschule vermittelt werden, in der prak-tischen Auseinandersetzung kennen- und altersge-mäß auswählen und arrangieren lernen. 7Sie sollendie Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigen-realisation erwerben bzw. verbessern.

(3) Studieninhalte

a) Didaktik des Sportunterrichts

– Einblick in die anthropologische, pädagogischeund gesellschaftliche Bedeutung des FachsSport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungs-auftrags der Grundschule,

– Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts inder Grundschule unter Einbeziehung der Bewe-gungserziehung im Elementarbereich,

– Kenntnis der Grundlagen motorischen Lernensund sportlichen Handelns,

– Kenntnisse in Sportbiologie,

– Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutungder Gesundheits- und Sicherheitserziehung so-wie der Maßnahmen zur Unfallverhütung imSportunterricht.

b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule

– Kenntnis spezieller methodischer Verfahren,

– Wissen um die spezielle Bewegungs- und Trai-ningslehre,

– Regelkenntnisse,

– Sportartspezifische Sicherheitsmaßnahmen.

c) Praktisch-didaktischer Teil

Erwerb von grundlegenden Bewegungsfähigkeitenund Grundtechniken in den Sportarten Geräteturnen,Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen undSpiel (Sportspiele, Kleine Spiele) einschließlich ihrermethodischen Vermittlung.

(4) Verteilung der Studieninhalte

Die angegebenen Fachsemesterzahlen (Studienbe-ginn WS) sind Empfehlungen

Fachsemester Lehrveranstaltung SWS

WS 1./3. V Sportdidaktik I (Leistungs- 1nachweis)8)

SS 2./4. V Sportdidaktik II (Leistungs- 1weis)8)

WS/SS 1. bis 6. V Sportbiologie 1

WS/SS ab S Sportdidaktik (Leistungs- 13. Semester nachweis)9)

WS/SS S Begleitveranstaltung zum 1Praktikum 1

WS/SS ab Ü Turnen an Geräten 11. Semester

WS/SS ab Ü Gymnastik und Tanz 11. Semester

SS ab Ü Leichtathletik 12. Semester

WS/SS ab Ü Schwimmen 11. Semester

WS/SS ab Ü Spiele I (kleine Spiele) 11. Semester

WS/SS ab Ü Spiele II (große Spiele) 11. Semester

WS ab Ü Grundausbildung Eis- 13. Semester oder Skilauf (Leistungsnach-

weis)10)

8) Erwerb des Nachweises nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c Dop-pelbuchst. aa LPO I

9) Erwerb des Nachweises nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c Dop-pelbuchst. dd LPO I

10) Festlegung einzelner Kursinhalte als Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf oderEislauf gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. ccLPO I

KWMBl II Nr. 7/20031428

Fachsemester Lehrveranstaltung SWS

WS/SS ab Ü Rettungsschwimmen 11. Semester (Leistungsnachweis)11)

WS/SS ab Ü Erste-Hilfe-Kurs (Leis- 8 Dop-tungsnachweis)12) pel-

stun-den

Die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen müssenvor der Zulassung zu den übrigen Prüfungsteilen derErsten Staatsprüfung abgeschlossen sein.

(5) Allgemeine Regelungen

1Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teil-nahme an den Pflichtveranstaltungen: Das bedeutetaktive Teilnahme an mindestens 80% der Unterrichts-stunden. 2Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, dasdie vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigt,kann auch eine aktive Teilnahme an 50% der Unter-richtsstunden als ausreichend angesehen werden(§ 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c LPO I). 3Bei allen leistungs-nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen bestehtgrundsätzlich Anwesenheitspflicht. 4ErfolgreicheTeilnahme erfordert eine im Sinne der Veranstaltungmindestens ausreichende Leistung nach Maßgabedes Dozenten.

§ 31

Didaktik der Biologie

(1) Studienziele und Studieninhalte

– Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilgebie-te der Biologie; Einblick in ihre typischen Denkwei-sen und Methoden der Erkenntnisgewinnung,

– Kenntnis grundlegender biologischer Sachverhalteunter besonderer Berücksichtigung der für dieGrundschule bedeutsamen Teilgebiete,

– Überblick über Ziele und Inhalte des Biologieun-terrichts in Vergangenheit und Gegenwart(Schwerpunkt: jüngste Entwicklung),

– Kenntnis von Prinzipien zur inhaltlichen, struktu-rierten, organisatorisch-methodischen Gestaltungdes Biologieunterrichts,

– Vertrautheit mit den für das Fach Biologie bedeut-samen Unterrichtsverfahren, Kenntnis fachtypi-scher Arbeitsweisen und Unterrichtsmittel, Fähig-keit zur Planung biologischer Unterrichtseinheitenin der Grundschule.

(2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Biologie umfaßt fol-gende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

– Allgemeine Fachdidaktik Vorlesung 2Biologie

11) Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens inBronze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bbLPO I

12) Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens inBronze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bbLPO I

SWS

– Fachdidaktik Biologie Seminar 2(Grundschule)

– Ausgewählte Sachgebiete Seminar/Übung 2unter fachwissenschaft-lichen und fachdidaktischenAspekten

2Zur Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnissewerden die zoologischen und botanischen Bestim-mungsübungen (je 2 SWS) und/oder Exkursionenempfohlen. 3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO Ierforderliche Leistungsnachweis kann in einem Semi-nar oder in einer Übung erworben werden.

§ 32

Didaktik der Chemie

(1) Studienziele und Studieninhalte

– Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilgebie-te der Chemie, Einblick in ihre typischen Denkwei-sen und Methoden der Erkennisgewinnung,

– Kenntnis grundlegender chemischer Sachverhalteund Begriffe unter besonderer Berücksichtigungder für die Thematik der Grundschule relevantenTeilbereiche,

– Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen und Un-terrichtsmittel,

– Vertrautheit mit fachdidaktischen Kriterien zurPlanung, Durchführung und Beurteilung von Un-terricht in der Grundschule,

– Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Auswer-tung von chemischen Schüler- und Lehrerexperi-menten unter Berücksichtigung der Sicherheitsan-forderungen.

(2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Chemie umfaßt fol-gende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

– Experimente im Chemie- Seminar mit 2unterricht Übungen

– Einführung in die Fach- Vorlesung 2didaktik Chemie

– Fachdidaktik Chemie für Seminar 2Grundschule

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderli-che Leistungsnachweis kann in den Seminaren er-worben werden.

§ 33

Didaktik der Erdkunde

(1) Studienziele

– Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichenund fachdidaktischen Kenntnissen und MethodenUnterricht im erdkundlichen Bereich der Heimat-

KWMBl II Nr. 7/2003 1429

und Sachkunde zu planen, durchzuführen und zubeurteilen,

– Kenntnis fachwissenschaftlicher Fragestellungen,Verfahren und Medien in einem für den erdkundli-chen Bereich der Heimat- und Sachkunde wesent-lichen Teilbereich der Geographie.

(2) Studieninhalte

1. Geographie

– Überblick über Arbeitsgebiete und grundlegen-de Arbeitsmethoden der Geographie,

– Handhabung erdkundlicher Arbeitsmittel, ins-besondere der Karte.

2. Didaktik der Geographie

– Hauptinhalte der Geographiedidaktik,

– Möglichkeiten einer curricularen Umsetzungder Inhalte der geographischen Wissenschaft fürden Heimat- und Sachunterricht der Grundschu-le.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Erdkunde umfaßt fol-gende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

– Fachdidaktik und Fach- Vorlesung 2methodik Geographie

– Erdkundliche Arbeitsmittel Proseminar 2(u.a. Karte, Sandkasten)

– Erdkundliche Unterrichts- Seminar 2einheiten

2Die Teilnahme an fachdidaktischen Exkursionen imUmfang von 1 bis 2 Tagen wird empfohlen. 3Der ge-mäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnah-me an einem Seminar erbracht.

§ 34

Didaktik der Geschichte

(1) Studienziele

– Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen undwesentlicher Theorieprobleme der Geschichte,

– Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lern-ziele und Lernbedingungen der geschichtlichenThemenbereiche des Sachunterrichts,

– Kenntnis der Gestaltungsgrundsätze eines elemen-taren Geschichtsunterrichts.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Geschichte umfaßtfachdidaktische Lehrveranstaltungen im Umfang von6 SWS. 2Das Lehrangebot umfaßt die folgenden The-menbereiche:

SWS

– Grundlagen der Didaktik der Geschichte 2

– Methodik des Geschichtsunterrichts 2

– Geschichte in der Grundschule 2

3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderli-che Leistungsnachweis kann in jeder zweistündigenLehrveranstaltung erworben werden.

§ 35

Didaktik der Physik

(1) Studienziele

– Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichenund fachdidaktischen Kriterien und GrundlagenUnterricht zu planen und zu beurteilen,

– Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestel-lungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem fürden Unterricht maßgeblichen Teilbereich der Phy-sik.

(2) Studieninhalte

– Fachphysikalische Inhalte und Methoden, die nachden Erfordernissen der Grundschule ausgewähltsind,

– Unterrichtsplanung und Unterrichtsbeurteilungaufgrund physikdidaktischer und fachphysikali-scher Kriterien, insbesondere auch Maßnahmenzur Erfolgssicherung, Effektivitätskontrolle, Behe-bung von Lernschwierigkeiten und Lerndefiziten,

– Auswahl, Identifikation, Elementarisierung undSequenzierung von physikalisch-technischen In-halten der Grundschule,

– Voraussetzung und Wirkungen des elementarenPhysikunterrichts im Rahmen der Sachkunde derGrundschule,

– Physikalisch-technische Lehr- und Lernmittel imSachunterricht der Grundschule sowie Kriterien fürderen fachliche und didaktische Beurteilung undderen Verwendungsmöglichkeiten.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Physik umfaßt folgen-de Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

– Didaktik physikalischer Vorlesung mit 2Inhalte des Sachunter- Übungrichts der Grundschule I

– Didaktik physikalischer Vorlesung mit 2Inhalte des Sachunter- Übungrichts der Grundschule II

– Didaktik physikalischer Vorlesung mit 2Inhalte des Sachunter- Übungrichts der Grundschule III

2Zusätzlich wird regelmäßig Seminar 2angeboten: Projekt- undGelegenheitsunterricht imphysikalisch-technischenUnterricht im Sachunterricht

3Diese Lehrveranstaltungen sollten, beginnend miteinem Wintersemester, in der angegebenen Reihen-folge besucht werden. 4Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann injeder Vorlesung mit Übung erworben werden.

KWMBl II Nr. 7/20031430

§ 36

Didaktik der Evangelischen Religionslehre

(1) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religi-onslehre soll den Studenten befähigen, theologischund pädagogisch verantwortlich den Religionsunter-richt an der Grundschule erteilen zu können.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Für das Studium der Didaktik der Evangelischen Re-ligionslehre wird die Teilnahme an Lehrveranstaltun-gen im Umfang von 6 SWS für erforderlich betrachtet,wobei in jedem der drei folgenden Bereiche eineLehrveranstaltung besucht werden sollte:

1. Theologie

a) Grundfragen des Alten Testaments

b) Grundfragen des Neuen Testaments

c) Grundfragen der christlichen Glaubenslehre

d) Grundfragen theologischer Anthropologie undEthik

2. Religionspädagogik

a) Grundfragen der religionspädagogischen Theo-riebildung

b) Grundsachverhalte der religiösen Sozialisationund Individuation in der Grundschule

3. Didaktik und Methodik

a) Einführung in den Lehrplan der Grundschule

b) Didaktik und Methodik des Religionsunterrichtsder Grundschule

c) Mediendidaktik

d) Praktika

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderli-che Leistungsnachweis kann in einem fachdidakti-schen Seminar erworben werden13).

§ 37

Didaktik der Katholischen Religionslehre

(1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existen-tiellen Auseinandersetzung mit dem christlichenGlauben voraus. 2Dazu gehören: kritisches Einbrin-gen der je eigenen Prägung durch Familie, Kirche undGesellschaft; engagierte Beschäftigung mit der Theo-logie im Hinblick auf den späteren Religionsunter-richt; Bereitschaft, sich in praktischer Orientierungund geistlichem Leben als Glied der Kirche zu verste-hen.

13) Anmerkung: Studenten, die die Didaktik der EvangelischenReligionslehre innerhalb der Didaktik der Grundschule ge-wählt haben, wird empfohlen, im erziehungswissenschaftli-chen Studium Lehrveranstaltungen in Evangelischer Theo-logie als Ergänzung zu den didaktischen Studien zu besu-chen.

(2) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Katholischen Religions-lehre soll den Studenten befähigen, theologisch undpädagogisch verantwortet Katholischen Religionsun-terricht in der Grundschule zu erteilen.

(3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Katholischen Religi-onslehre umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von6 SWS aus folgenden Bereichen:

SWS

– Grundfragen religiöser Vorlesung 2Bildung

– Didaktik und Methodik Vorlesung 2des Religionsunterrichts oder Seminar

– Fachdidaktisches Seminar Seminar 2zum Religionsunterricht inder Grundschule

– Begleitveranstaltung zum Seminar 2studienbegleitenden fach-didaktischen Praktikum

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw.5 LPO I erforder-liche Leistungsnachweis kann im fachdidaktischenSeminar erworben werden14).

§ 38

Didaktik der Sozialkunde

(1) Studienziele

– Kenntnis der wichtigsten Probleme, Theorieansät-ze und Methoden der Didaktik der Sozialkunde,

– Fähigkeit, grundschulgemäße Ziele und Inhaltedes Sozialkundeunterrichts auszuwählen,

– Fähigkeit, Verständnis für einfache politische Pro-bleme zu wecken.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Sozialkunde umfaßtLehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS aus fol-genden Bereichen:

SWS

– Einführung in die Politi- Vorlesung 2sche Bildung

– Aufgaben und Ziele des Seminar 2Sozialkundeunterrichtsin der Grundschule

– Probleme sozialen und Übung 2politischen Lernens inder Grundschule

– Sozialkundliche Unter- Seminar 2richtsmethoden in derGrundschule

14) Anmerkung: Wer die Didaktik der Katholischen Religions-lehre studiert und nach der Ersten Staatsprüfung die missiocanonica für die Grund-, Haupt- oder Sonderschule erwer-ben will, ist durch Beschluß der Bayerischen Bischofskonfe-renz vom 8. November 1979 gehalten, innerhalb des erzie-hungswissenschaftlichen Studiums Katholische Theologiezu wählen.

KWMBl II Nr. 7/2003 1431

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderli-che Leistungsnachweis wird durch die erfolgreicheTeilnahme an einem Seminar erbracht.

3. Abschnitt:Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule

einschließlich der fachwissenschaftlichenGrundlagen

§ 39

Studienziele

Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppeder Hauptschule einschließlich der fachwissenschaft-lichen Grundlagen soll den Studenten exemplarischdiejenigen fachwissenschaftlichen und fachdidakti-schen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich Inhaltund Methode in den gewählten Didaktikfächern ver-mitteln, die zur Ausübung eines Lehramts an Haupt-schulen bzw. Sonderschulen befähigen.

§ 40

Fächerkombinationen

(1) Das Studium der Didaktiken einer Fächergrup-pe der Hauptschule einschließlich der fachwissen-schaftlichen Grundlagen besteht aus einer Kombina-tion von drei Teilfächern (Didaktikfächern).

(2) 1Der Student kann wählen zwischen den Fä-chergruppen

1. Deutsch mit Arbeitslehre und mit Kunsterziehungoder mit Erdkunde oder mit Musikoder mit Geschichte oder mit Sportoder mit Sozialkunde oder mit Evangelischer/oder mit Englisch Katholischeroder mit Evangelischer/ Religionslehre

KatholischerReligionslehre

oder

2. Mathematik mit Arbeitslehre und mit Kunsterziehungoder mit Biologie oder mit Musikoder mit Chemie oder mit Sportoder mit Physik oder mit Evangelischer/oder mit Englisch Katholischeroder mit Evangelischer/ Religionslehre

KatholischerReligionslehre

2Religionslehre kann nur einmal als Didaktikfach ge-wählt werden.

(3) 1Das für das fachwissenschaftliche Studium ge-wählte Unterrichtsfach (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) darf nicht zu-gleich als Didaktikfach gewählt werden. 2Das Didak-tikfach Deutsch wird ggf. durch ein weiteres Fach ausden Fächern Arbeitslehre, Erdkunde, Geschichte, So-zialkunde und Religionslehre ersetzt, das Didaktik-fach Mathematik durch ein weiteres Fach aus denFächern Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Physik und

Religionslehre15). 3Wenn Musik oder Sport oderEvangelische oder Katholische Religionslehre als Un-terrichtsfach gewählt wird, kann als drittes Didaktik-fach auch jedes andere Didaktikfach der gewähltenDidaktikgruppe außer Englisch genommen werden.

§ 41

Studienaufbau und Studienumfang;zusätzliche Leistungsnachweise

(1) 1Das Studium der drei Didaktikfächer ist vonei-nander unabhängig. 2Jedes Didaktikfach enthältfachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile,die musischen Fächer auch praktische Anteile. 3Inden meisten Didaktikfächern ist es möglich und zumTeil auch empfehlenswert, das Studium auf wenigeSemester zu konzentrieren.

(2) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden(SWS) beträgt:

– drei Teilfächer mit je 14 SWS16) 42 SWS

– ein praktikumsbegleitendes Seminar 2 SWS

insgesamt 44 SWS.

(3) Wurde statt Musik oder Kunsterziehung oderSport oder Evangelische oder Katholische Religions-lehre ein weiteres Didaktikfach gewählt (vgl. § 40Abs. 3 Satz 3), so sind in diesem Fach zwei Didaktik-scheine zu erbringen.

§ 42

Didaktik der Arbeitslehre

(1) Studienziele

– Kenntnis wesentlicher grundlegender Inhalte undmethodischer Grundzüge der Bezugswissenschaf-ten des Faches Arbeitslehre,

– Fähigkeit, Problemstellungen, Methoden und For-schungsergebnisse von Bezugswissenschaften derArbeitslehre (insbesondere Wirtschaftswissen-schaften, Industrie- und Berufssoziologie, Arbeits-,Berufsausbildungs- und Verbraucherrecht) aufLernprozesse in der Hauptschule zu beziehen,

– Einblick in die Geschichte, Entwicklung und päda-gogisch-didaktische Begründung der bildungspoli-tischen Ansätze des Arbeitslehreunterrichts,

– Kenntnis der Bildungsziele und Lernbedingungender Arbeitslehre in der Hauptschule,

– Fähigkeit zu fachwissenschaftlich und didaktischreflektierter Planung und Durchführung des Ar-beitslehreunterrichts.

15) Falls das Fach „Didaktiken einer Fächergruppe der Haupt-schule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundla-gen“ als Erweiterungsfach zum Studiengang Lehramt anGrundschulen oder zum Studiengang Lehramt an Sonder-schulen genommen wird, dürfen nicht die gleichen Didak-tikfächer studiert werden, die im Fach „Didaktik der Grund-schule“ gewählt wurden.

16) Bei der Wahl von Didaktikfächern mit einem hohen Anteil anpraktischen Lehrveranstaltungen kann sich diese Zahl erhö-hen.

KWMBl II Nr. 7/20031432

(2) Studieninhalte

– Grundzüge der Wirtschaftstheorie und Wirtschafts-politik,

– Grundzüge der Betriebs- und Volkswirtschaftsleh-re,

– Grundzüge des Ausbildungs-, Arbeits- und Ver-braucherrechts,

– Grundzüge der Berufs- und Industriesoziologie,

– Grundlagen der Arbeitswissenschaft,

– Grundlagen des berufswahlvorbereitenden Unter-richts.

– Grundlagen des Wirtschaftskundeunterrichts undder Verbrauchererziehung,

– Grundlagen eines Rechtskundeunterrichts in denBereichen Ausbildungs-, Arbeits- und Verbrau-cherrecht,

– Grundlagen eines Unterrichts zur technischenGrundbildung,

– Ausgewählte pädagogische und didaktische Theo-rien mit Bezug zur Arbeitslehre,

– Lernziele, Lerninhalte und Bildungsbedingungender Arbeitslehre,

– Fachspezifische und fachtypische Unterrichtsme-thoden, -verfahren-, -modelle, und Unterrichtsme-dien der Arbeitslehre,

– Planung und Analyse des Arbeitslehreunterrichts,

– Didaktische Konzeptionen und Organisationsfor-men für den Arbeitslehreunterricht.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Arbeitslehre umfaßtfolgende Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa14 SWS:

1. Fachdidaktischer Bezug: SWS

– Lernziele, Lerninhalte, Vorlesung 2Konzeptionen und Organisa- mittionsformen in der Didaktik Kolloquiumder Arbeitslehre

– Unterrichtsverfahren, fach- Seminar 2typische und fachspezifischeMethoden in der Didaktikder Arbeitslehre

– Begleitveranstaltung zum Übung 2studienbegleitenden fach-didaktischen Praktikum zurPlanung, Durchführung undReflexion des Unterrichts

– Blockseminarveranstaltung Seminar 2unter Einbeziehung außer-schulischer Lernorte (Themen-bereiche alternativ: Projekt,Betriebserkundung, komplexeSimulationsverfahren wiePlanspiel oder Fallstudie)

2. Fachwissenschaftlicher Bezug: SWS

– Wirtschaftliches Grundwissen Vorlesung 2für die Arbeitslehre mit

Kolloquium

– Grundlagen des Verbrau- Übung 2cher-, Arbeits- und Aus-bildungsrechts

– Grundlagen des Berufswahl- Seminar 2prozesses und der Berufs-wahlentscheidung

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis kann durch die erfolgreiche Teilnah-me an einem Seminar zur Didaktik der Arbeitslehreerworben werden.

§ 43

Didaktik der Biologie

(1) Studienziele

– Kenntnis der wichtigsten und grundlegenden Aus-sagen und Theorien der allgemeinen Biologie so-wie spezieller Probleme der Botanik, Zoologie,Ökologie und Humanbiologie (Gesundheitslehre)und deren Methoden,

– Einblick in die wissenschafts- und bildungstheore-tischen Fragestellungen und deren Konsequenzenfür den Unterricht in der Biologie,

– Überblick über Ziele und Inhalte des Biologieun-terrichts in Vergangenheit und Gegenwart(Schwerpunkt: jüngste Entwicklung),

– Verständnis für die Problematik der Lernplanung,

– Kenntnis der Grundsätze zur Gestaltung des Biolo-gieunterrichts einschließlich seiner Bewältigungim experimentellen und medialen Bereich.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Biologie umfaßt fach-wissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstal-tungen im Umfang von etwa 14 SWS aus dem folgen-den Lehrangebot:

SWS

– Einführung in die Biologie I Vorlesung 4oder II

– Tierbestimmungskurs Kurs 2

– Pflanzenbestimmungskurs Kurs 2

– Allgemeine Fachdidaktik Vorlesung 2

– Fachdidaktik Biologie (Haupt- Seminar 2schule)

– Ausgewählte Sachgebiete zur Seminar/ 2Methodik des Biologieunter- Übungrichts

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnah-me am fachdidaktischen Seminar erbracht.

KWMBl II Nr. 7/2003 1433

§ 44

Didaktik der Chemie

(1) Studienziele und Studieninhalte

1. Allgemein

Vertrautheit mit den Lerninhalten und Lernzielendes Chemieunterrichts an der Hauptschule sowohlin fachwissenschaftlicher als auch in fachdidakti-scher Hinsicht.

2. Fachwissenschaftlich

– Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilge-biete der Chemie,

– Kenntnis der Grundlagen und Arbeitsweisen derChemie unter besonderer Berücksichtigung derfür die Hauptschule relevanten Teilbereiche,

– Verständnis einfacher chemischer Vorgänge inder Natur und Technik.

3. Fachdidaktisch

– Fähigkeit, fachwissenschaftliche Probleme, Me-thoden und Ergebnisse für Lern- und Bildungs-vorgänge der Hauptschule aufzubereiten,

– Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte,Lernziele und Lernbedingungen des Chemieun-terrichts in der Hauptschule,

– Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Aus-wertung chemischer Schüler- und Lehrerexperi-mente unter besonderer Berücksichtigung derSicherheitserfordernisse.

Die fachdidaktischen Studien bauen auf den fachwis-senschaftlichen Grundkenntnissen auf.

(2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Chemie umfaßt fach-wissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstal-tungen im Umfang von etwa 14 SWS aus folgendemLehrangebot:

SWS

– Experimentalchemie I (jeweils Vorlesung 4im Wintersemester) und/oderExperimentalchemie II (jeweilsim Sommersemester)

– Einführung in die Fachdidaktik Vorlesung 2Chemie

– Experimente im Chemieunter- Seminar mit 4richt Übungen

– Fachdidaktik Chemie in der Seminar/ 2Hauptschule I Übung

– Fachdidaktik Chemie in der Seminar/ 2Hauptschule II Übung

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis kann in jedem Seminar erworben wer-den.

§ 45

Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

(1) Studienziele

– Überblick über die geschichtliche Entwicklung desFaches Deutsch in der Hauptschule,

– Kenntnis der Grundlagen und Problemstellungendes Faches Deutsch in der Hauptschule,

– Einsicht in die Lernbereiche des Deutschunter-richts, seine Zielsetzungen und die in der Haupt-schule zu berücksichtigenden Lernbedingungen,

– Vertrautheit mit zwei Teilbereichen des Deutsch-unterrichts und der dort geführten Theoriediskussi-on,

– Kenntnis bestimmter Modelle und Verfahren derUnterrichtsplanung, Unterrichtsbeobachtung und-bewertung,

– Fähigkeit, Methoden und Ergebnisse der Fachwis-senschaft auf Lern- und Bildungsvorgänge des Fa-ches Deutsch in der Hauptschule zu beziehen,

– sprach- und literaturwissenschaftliche Grund-kenntnisse für den Deutschunterricht an derHauptschule,

– Einblick in Fragestellungen und Ergebnisse der li-terarischen Sozialisationsforschung.

(2) Studieninhalte

– Historische Entwicklung des Faches Deutsch,

– Theoriegrundlagen des Sprach- und Literaturun-terrichts,

– Lernbereichsgliederung des Deutschunterrichts,

– Modelle zur Unterrichtsplanung und Unterrichts-beobachtung des Sprach- und Literaturunterrichts,

– fachspezifische Unterrichtsverfahren und Medien,

– Fragestellungen und Methoden der Sprach- undLiteraturwissenschaft in ihrem Bezug auf Lern- undBildungsvorgänge des Faches Deutsch,

– Probleme der Leistungsmessung im Fach Deutsch,

– sprach- und literaturwissenschaftliche Grundla-gen,

– Jugendliteratur und Konzepte der Leseförderung.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der deutschen Spracheund Literatur umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfangvon 14 SWS:

SWS

– Übung: Grundlagen und Schwerpunkte 2der Didaktik der deutschen Sprache undLiteratur (Einführungsveranstaltung)

– Lehrveranstaltungen im Bereich „Sprach- 4 bis 6didaktik“, davon eine Vorlesung

– Lehrveranstaltungen zum Bereich 4 bis 6„Literaturdidaktik“, davon eine Vorlesung

KWMBl II Nr. 7/20031434

SWS

– Lehrveranstaltung im Bereich „Medien“ 2oderLehrveranstaltung zum „DramatischenGestalten“oderLehrveranstaltung zum „KreativenSchreiben“.

2In einem Seminar (Hauptseminar) wahlweise ausSprachdidaktik oder aus Literaturdidaktik kann derLeistungsnachweis gemäß § 42 Abs.1 Nr.2 LPO I er-worben werden. 3Für den Besuch des Seminars wirddie vorherige Teilnahme an der Einführungsveran-staltung und einer weiteren Didaktikveranstaltung(Vorlesung, Übung) erwartet.

§ 46

Didaktik des Englischen

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Für das Studium werden gute Kenntnisse der engli-schen Sprache erwartet, die mindestens dem Grund-kurs in der Kollegstufe entsprechen. 2UnzureichendeSprachkenntnisse sollten möglichst vor Aufnahmedes Studiums – etwa durch einen längeren Auslands-aufenthalt – behoben werden.

(2) Studienziele

1Das Studium der Didaktik des Englischen soll denStudenten in die Lage versetzen, auf wissenschaft-lich-didaktischer Grundlage den Englischunterrichtin der Hauptschule zu führen. 2Voraussetzung dafürist eine große Sicherheit im mündlichen und schriftli-chen Gebrauch der englischen Sprache sowie in denGrundkenntnissen der englischen Fachdidaktik.

(3) Studieninhalte

1. Um den sicheren Gebrauch der englischen Sprachein Wort und Schrift zu erreichen, ist eine intensiveBeschäftigung mit der Sprachpraxis, der Phonetikund der Landeskunde erforderlich.

2. Zur Vorbereitung der unterrichtlichen Praxis ge-hört die theoretische Beschäftigung mit folgendenfachdidaktischen Wissensgebieten:

– Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissen-schaften, fachwissenschaftliche Methoden undForschungsergebnisse auf Lern- und Bildungs-vorgänge des Englischunterrichts zu beziehen,

– Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten der(kontrastiven) Sprachbetrachtung und derFremdsprachenerwerbstheorien,

– Kenntnisse der Kriterien zur Analyse von Unter-richtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrun-gen, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Fehleranaly-se und Leistungsmessung sowie Lehrwerkein-satz,

– Vertrautheit mit dem Stellenwert der Landes-kunde sowie der Literaturbehandlung im Eng-lischunterricht,

– Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagendes Medieneinsatzes.

(4) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik des Englischen umfaßt 14SWS, die auf die Studieninhalte unter Absatz 3 Nr. 1und Nr. 2 gleichmäßig aufzuteilen sind.

– Advanced English Practice I (Leistungs- 2 SWSnachweis)

– Advanced English Practice II (Leistungs- 2 SWSnachweis)

– Phonetik (Leistungsnachweis) 2 SWS

– Advanced English Practice III (Leistungs- 2 SWSnachweis für Landeskunde)

– Einführungsveranstaltung Fachdidaktik 2 SWS(Teilnahmenachweis)

– Pro- oder Hauptseminar Fachdidaktik 2 SWS(Leistungsnachweis)

– Vorlesungen und Übungen nach Wahl 2 SWS(insbesondere zur Sprach- und Literatur-wissenschaft)

2Für die aufgeführten Pflicht-Lehrveranstaltungen(Leistungsnachweis) ist der Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme durch einen benoteten Schein erfor-derlich.

(5) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Das Bestehen von Advanced English Practice I istVoraussetzung für die Teilnahme an AdvancedPractice II und an den Proseminaren der Sprach- undLiteraturwissenschaft.

§ 47

Didaktik der Erdkunde

(1) Studienziele

– Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichenund fachdidaktischen Kenntnissen und Methodenden Erdkundeunterricht zu planen, durchzuführenund zu beurteilen,

– Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestel-lungen, Verfahren und Medien in einem für denErdkundeunterricht der Hauptschule wesentlichenTeilbereich der Geographie,

– Überblick über Ziele und Inhalte des Erdkundeun-terrichts (Schwerpunkt: jüngste Entwicklung).

(2) Studieninhalte

1. Geographie

– Überblick über Arbeitsgebiete und grundlegen-de Arbeitsmethoden der Geographie,

– Handhabung erdkundlicher Arbeitsmittel (u.a.Atlas, Karte, Schulbuch).

2. Didaktik der Geographie

– Inhalte der Geographiedidaktik,

– Möglichkeiten einer curricularen Umsetzungder Inhalte der geographischen Wissenschaft fürden Erdkundeunterricht,

KWMBl II Nr. 7/2003 1435

– Erarbeitung wichtiger Raumstrukturen des Nah-raums unter Anwendung geographischer Ar-beits- und Darstellungsmethoden.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Erdkunde umfaßtfachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrver-anstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS aus demfolgenden Lehrangebot:

SWS

– Fachdidaktik und Fach- Vorlesung 2methodik Geographie

– Erdkundliche Arbeitsmittel Proseminar 2

– Erdkundliche Unterrichts- Seminar 2einheiten

– Ausgewählte Teile der Länder- Vorlesung/ 2kunde Mitteleuropas (mit ExkursionExkursionen im Umfang von3 Tagen)

– Geographie (ausgewählte Übung 2Sachgebiete unter fachwissen-schaftlichen und fach-didaktischen Aspekten)

– Hauptgebiete der Naturgeo- Übung 2graphie mit Berücksichtigungder Lerninhalte der Hauptschule

– Hauptinhalte der Kulturgeo- Übung 2graphie mit Berücksichtigungder Lerninhalte der Hauptschule

2Die Teilnahme an fachdidaktischen Exkursionenwird im Umfang von 3 Tagen empfohlen. 3Der gemäߧ 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnach-weis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einemSeminar erbracht.

§ 48

Didaktik der Geschichte

(1) Studienziele

– Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen undwesentlicher Theorieprobleme der Geschichte,

– Fähigkeit, Theorieprobleme der Geschichte, fach-wissenschaftliche Methoden und Forschungser-gebnisse auf Lernen und Bildungsvorgänge derHauptschule zu beziehen,

– Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lern-ziele und Lernbedingungen der Geschichte in derHauptschule,

– Kenntnis der Gestaltungsgrundsätze des Ge-schichtsunterrichts.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Geschichte einschließ-lich der fachwissenschaftlichen Grundlagen umfaßtfolgende fachwissenschaftliche und fachdidaktischeLehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS:

SWS

– Grundlagen der alten oder mittelalter- 2lichen Geschichte

– Grundlagen der neueren und neuesten 2Geschichte

– Grundlagen der Heimat- und Landes- 2geschichte

– Grundlagen der Didaktik der Geschichte 2

– Methodik des Geschichtsunterrichts 2

– Exemplarisches Quellen- und Literatur- 2studium in einem Teilgebiet

– Geschichte in der Hauptschule 2

oder:

– Quellenarbeit im Geschichtsunterricht 2

– Unterrichtsmodelle für den Geschichts- 2unterricht

– Medien im Geschichtsunterricht 2

– Analysen von Lehrplänen, Schulbüchern, 2Unterrichtsmaterialien

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnah-me an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung er-bracht.

§ 49

Didaktik der Kunsterziehung

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

Das Studium der Didaktik der Kunsterziehung erwar-tet eigenes Erkenntnisinteresse sowie grundlegendeKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Feld op-tischer und haptischer Wahrnehmung und Gestal-tung.

(2) Studienziele

1Die Lehrveranstaltungen vermitteln unerläßlicheKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf künst-lerischem und fachdidaktischem Gebiet. 2Ziel ist einästhetisches Engagement, bezogen auf die eigenebildnerische ebenso wie auf die eigene fachdidakti-sche Tätigkeit. 3Diese erfordert folgende Qualifikatio-nen:

– Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestal-tung und Verwirklichung,

– Fähigkeiten und Fertigkeiten im künstlerisch-kon-struktiven Gestalten,

– Fähigkeit zur Analyse und Bewertung visuellwahrgenommener, ästhetisch relevanter Phänome-ne,

– Kenntnis grundlegender (Vermittlungs-)Methodender Kunstgeschichte, Kenntnisse kunstgeschichtli-cher Schwerpunkte und Zusammenhänge bis hinzur Interpretation zeitgenössischer Kunst,

KWMBl II Nr. 7/20031436

– Kenntnis verschiedener Konzeptionen des bildne-rischen und bildbezogenen Unterrichts in Vergan-genheit und Gegenwart,

– Fähigkeit, Kunstunterricht sowohl schülerorientiertals auch sachorientiert und nach fachdidaktischenund pädagogischen Bewertungskriterien zu beur-teilen und zu evaluieren.

(3) Studieninhalte

1. Bildnerisch-praktischer Bereich

1Entwicklung der eigenen künstlerischen Gestal-tungsfähigkeit und Vermittlung von werktechni-schen Fähigkeiten. 2Hier werden Inhalte aus fol-genden Gebieten angeboten:

– bildnerisches Gestalten: Form und Farbe in Ebe-ne und Raum,

– Werktechniken: Holz, Ton, Metall, Textil, Pa-pier,

– Drucktechnik,

– visuelle Medien (Foto, Film, Video),

– ästhetische Spielformen (u.a. Theater-, Puppen-,Rollen-, Schatten- und Lichtspiel, Bühnengestal-tung),

– Schrift- und Plakatgestaltung,

– freies und erklärendes Zeichnen.

2. Theoretischer Bereich

Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten ver-mittelt:

– abendländische Kunstgeschichte bis hin zurzeitgenössischen Kunst (Sehgeschichte als Zeit-geschichte),

– Methoden der Kunstgeschichte und Kunstver-mittlung,

– Werkanalyse, Analyse von Kinderzeichnungen,

– Fragen der Museumspädagogik,

– Farbtheorie,

– Wahrnehmungslehre und Ästhetik,

– Kreativitätstheorie.

3. Fachdidaktischer Bereich

Vermittlung von Kenntnissen

– über Aufgaben, Ziele, Inhalte, Methoden undmögliche Wirkungen der Kunst- und Museums-pädagogik,

– über Konzeptionen des Kunstunterrichts und derästhetischen Erziehung,

– in Museumspädagogik,

– über Planung und Durchführung, Analyse undEvaluation von projektorientiertem Kunstunter-richt.

(4) LehrveranstaltungenSWS

1. Vorlesungen und Kolloquium 1

Grundfragen des Schulfaches Kunst-erziehungTheorie-Praxis-RelevanzBildungsaufgaben des Faches Kunst-erziehung

2. Seminare und Übungen

– Kunstpädagogik und -didaktik unter 2besonderer Berücksichtigung der Mög-lichkeiten schülerorientierter Planungund Durchführung von Kunstunterrichtmit Analyse von Schülerzeichnungen(Leistungsnachweis)

– Fachdidaktik unter besonderer Berück- 1sichtigung kunstgeschichtlicher Heimat-kunde oder/und zeitgenössischer Kunstoder/und des Lernbereichs „GestalteteUmwelt“

– Kunst- und Werkbetrachtung oder/und 1kunstgeschichtliche Exkursion (mitExkursionsbericht) (Leistungsnachweis)

– Bildnerisches Gestalten in der Fläche 4(Leistungsnachweis)

– Bildnerisches Werken (Leistungsnachweis) 2

– Fachspezifische Spielformen (Leistungs- 2nachweis)

3. 1Studenten, die an einem semesterbegleitendenModellversuch „Projektorientierter Kunstunter-richt“ mit einer Schulklasse teilnehmen, sollteneine dreisemestrige Abfolge eines

a) Einführungs- und Planungssemesters (3./4. Se-mester),

b) Semesters der Projektdurchführung (4./5. Se-mester),

c) Evaluationssemesters (5./6. Semester)

einplanen. 2Eine begleitende wissenschaftliche Tätig-keit in Form einer Zulassungsarbeit wird hier empfoh-len.

§ 50

Didaktik der Mathematik

(1) Studienziele

– Einblick in wissenschaftliche Fragestellungen undArbeitsweisen in einem für den Mathematikunter-richt maßgeblichen Teilbereich der Mathematik,

– Fähigkeit, die einschlägige Fachsprache korrekt zuverwenden,

– Kenntnis der Anwendungen der Mathematik an ei-nigen für den Unterricht wichtigen Beispielen,

– Einblick, in welcher Weise Inhalte, Denkweisenund Arbeitsmethoden der Mathematik in den Un-terricht der Hauptschule umgesetzt werden kön-nen,

KWMBl II Nr. 7/2003 1437

– Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lern-ziele und Lernbedingungen des Mathematikunter-richts der Hauptschule,

– Fähigkeit, Unterricht zu planen, durchzuführenund kritisch zu analysieren,

– Überblick über Erziehungsziele und Stellung desFaches Mathematik im Rahmen des Fächerkanonsder Hauptschule.

(2) Studieninhalte

1. Mathematik

– Mathematische Grundbegriffe (Menge, Rela-tion, Abbildung, Funktion),

– Arithmetik und Algebra (Aufbau des Zahlensys-tems, Elementare Zahlentheorie, ElementareFunktionen, Algebraische Strukturen),

– Geometrie (Elementargeometrie der Ebene unddes Raumes, Grundlagen der Geometrie),

– Anwendungen (Numerische Mathematik,Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik, In-formatik).

2. Didaktik der Mathematik

– Didaktische Analyse der in a) genannten Gebie-te,

– Lernziele, Lernbedingungen und Unterrichts-verfahren zu wichtigen Themenbereichen derHauptschule,

– Planung und Auswertung von Unterrichtsein-heiten für die Hauptschule.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Mathematik umfaßtfolgende Lehrveranstaltungen:

SWS

– Mathematik in der Haupt- Vorlesung 4schule I und Übung

– Mathematik in der Haupt- Vorlesung 4schule II und Übung

– Veranstaltung zum Einsatz Vorlesung 2neuer Technologien im und ÜbungMathematikunterricht

– Seminar zur Arithmetik, Seminar 2Algebra oder Geometrie

– Seminar zur Didaktik der Seminar 2Mathematik.

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erforderliche Leis-tungsnachweis kann in jeder Übung erbracht werden.

§ 51

Didaktik der Musik

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Es werden durchschnittliche musiktheoretischeKenntnisse und durchschnittliche praktische Fähig-keiten erwartet. 2Für Studenten mit überdurchschnitt-

licher Leistungsfähigkeit oder mit großem Nachhol-bedarf ist eine besondere Förderung möglich.

(2) Studienziele

– Überblick über Entwicklung, Aneignung undSchulung musikbezogener Fähigkeiten und Fertig-keiten,

– Kenntnis musikpädagogischer und -didaktischerProbleme des Musikunterrichts in der Hauptschuleund der Unterrichtsplanung,

– Grundkenntnisse in Musikgeschichte und Volks-liedkunde,

– Überblick über Ziele und Inhalte des Werkhörens,über Auswahlkriterien für geeignete Musik, überProbleme der Umweltmusik,

– Kenntnis der Voraussetzungen und Möglichkeitender Verwirklichung von reproduktivem und impro-visatorischem Musizieren im Klassenunterricht,

– Fertigkeit im Spielen eines Instruments und in Ge-sang.

(3) Studieninhalte und Lehrangebot

1Das Studium der Didaktik der Musik umfaßt folgen-de Lehrveranstaltungen:

a) Didaktische Lehrveranstaltungen

1. Didaktik der Musik 1 SWS Vorlesung im1./2. Semester

2. Der Musikunterricht in 1 SWS Seminar imder Hauptschule (einschl. 2. bis 4. SemesterStimm- und Sprecherzie- (nach Nr. 1)hung) (Leistungsnachweis)

3. Praktikumskolloquium 1 SWS Kolloquiumim 3./4. Semester(nach Nr. 2)

4. Medienkunde 1 SWS Seminar im4./6. Semester

b) Musiktheoretische Lehrveranstaltungen

5. Allgemeine Musiklehre 1 SWS Vorlesung im1./2. Semester

6. Elementare Harmonie- 1 SWS Übung imund Satzlehre 2. bis 4. Semester(Leistungsnachweis) (nach Nr. 5)

7. Musikalische Analyse 1 SWS Übung im4. bis 6. Semester

8. Volksliedkunde 1 SWS Vorlesung im1. bis 6. Semester

9. Musikgeschichte 1 SWS Vorlesung im1. bis 6. Semester

c) Praktische Lehrveranstaltungen

10. Gehörbildung (Leistungs- 1 SWS Übung imnachweis) 1. bis 3. Semester

11. Leitung eines Sing- und 1 SWS Übung imSpielkreises (Dirigieren) 1. bis 3. Semester(Leistungsnachweis)

12. Rhythmik und Improvisa- 1 SWS Übung imtion (Leistungsnachweis) 4. bis 6. Semester

KWMBl II Nr. 7/20031438

13. Instrumentalspiel 1 SWS nach BedarfÜbung im1. bis 6. Semester

14. Gesang 1 SWS nach BedarfÜbung im1. bis 6. Semester.

2Aus den Lehrveranstaltungen zu Nummern 6, 10 bis12 sind drei Leistungsnachweise nach Wahl zu erbrin-gen. 3Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel injedem Semester angeboten. 4Für Studenten des Lehr-amtes an Sonderschulen werden diese allgemeinenLehrveranstaltungen ergänzt durch ein zusätzlichesspezielles Lehrangebot.

§ 52

Didaktik der Physik

(1) Studienziele

– Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichenund fachdidaktischen Kriterien und GrundlagenUnterricht zu planen und zu beurteilen,

– Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestel-lungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem fürden Unterricht maßgeblichen Teilbereich der Phy-sik.

(2) Studieninhalte

– Erziehungsziele, Bildungsaufgaben, Lerninhalte,Lernziele und Lernbedingungen des Physikunter-richts in der Hauptschule,

– Fachwissenschaftliche Inhalte und Methoden derPhysik, soweit sie für den Physikunterricht derHauptschule bedeutsam sind,

– Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtun-gen und Unterrichtserfahrungen z.B. im Hinblickauf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfah-ren,

– Unterrichtsmodelle und Unterrichtsverfahren imHinblick auf bestimmte Lernziele,

– Überblick über Geschichte und Stellung des Phy-sikunterrichts im Fächerkanon der Hauptschule.

(3) Lehrveranstaltungen

Das Studium der Didaktik der Physik umfaßt folgendeLehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS:

empfohlenfür Fach-semester SWS

– Schulphysik I und ihre 1 Vorlesung/ 3fachwissenschaftlichen ÜbungGrundlagen

– Schulphysik II und ihre 2 Vorlesung/ 3fachwissenschaftlichen ÜbungGrundlagen

– Schulphysik III und ihre 3 Vorlesung/ 3fachwissenschaftlichen ÜbungGrundlagen

– Einführung in die Fach- 3 Vorlesung 1didaktik Physik I

empfohlenfür Fach-semester SWS

– Einführung in die Fach- 4 Vorlesung 1didaktik Physik II

– Schulphysik IV und ihre 4 Vorlesung/ 3fachwissenschaftlichen ÜbungGrundlagen

oder

– Elemente des Physik- 5 Seminar 3unterrichts und Übung(Leistungsnachweis;dieser Schein kann er-setzt werden durch denNachweis der erfolgrei-chen Teilnahme an dreider vier Lehrveranstal-tungen Schulphysik I–IV).

§ 53

Didaktik der Evangelischen Religionslehre

(1) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religi-onslehre soll den Studenten befähigen, theologischund pädagogisch verantwortlich den Religionsunter-richt an der Hauptschule erteilen zu können.

(2) Studieninhalt und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religi-onslehre umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von14 SWS, wobei in jedem der drei folgenden Bereichewenigstens zwei Lehrveranstaltungen besucht wer-den sollten:

1. Theologie

a) Biblische Theologie

b) Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)

c) Kirchengeschichte

2. Religionspädagogik

a) Religionspädagogische Theoriebildung

b) Grundfragen der religiösen Sozialisation undEntwicklungspsychologie

3. Didaktik und Methodik

a) Einführung in den Lehrplan der Hauptschule

b) Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts

c) Mediendidaktik

2Der Leistungsnachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 ist ineiner Lehrveranstaltung aus dem Bereich Nummer 3zu erbringen. 3Ist Evangelische Religionslehre alsdrittes Didaktikfach gewählt, so sind ein Leistungs-

KWMBl II Nr. 7/2003 1439

nachweis aus dem Bereich 1 und zwei Leistungsnach-weise aus dem Bereich Nummer 3 erforderlich17).

§ 54

Didaktik der Katholischen Religionslehre

(1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existen-tiellen Auseinandersetzung mit dem christlichenGlauben. 2Dazu gehören: kritisches Einbringen der jeeigenen Prägungen durch Familie, Kirche und Gesell-schaft; engagierte Beschäftigung mit der Theologieim Hinblick auf den späteren Religionsunterricht; Be-reitschaft, sich in praktischer Orientierung und geist-lichem Leben als Glied der Kirche zu verstehen.

(2) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Katholischen Religions-lehre soll den Studenten befähigen, theologisch undpädagogisch verantwortet Religionsunterricht in derHauptschule zu erteilen.

(3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Für das Studium der Didaktik der Katholischen Reli-gionslehre wird die Teilnahme an Lehrveranstaltun-gen im Umfang von 14 SWS aus folgenden Bereichenfür erforderlich betrachtet:

SWS

– Religionsdidaktische Konzepte Vorlesung 2im Wandel

– Grundfragen religiöser Bildung Vorlesung 2

– Didaktik und Methodik des Vorlesung 2Religionsunterrichts

– Fachwissenschaftliche Vor- Vorlesung 2lesung nach Wahl18)

– Fachwissenschaftliches Vorlesung/ 2Seminar19) oder weitere Seminarfachwissenschaftliche Vor-lesung nach Wahl

– Religionspädagogisches, Seminar20) 2katechetisches oder fach-didaktisches Seminar

– Fachdidaktisches Seminar zum Vorlesung/ 2Religionsunterricht in der SeminarHauptschule21)oder weitere fachdidaktischeVorlesung nach Wahl

– Begleitveranstaltung zum Seminar 2studienbegleitenden fach-didaktischen Praktikum

17) Anmerkung: Studenten, die die Didaktik der EvangelischenReligionslehre innerhalb der Didaktiken einer Fächergrup-pe der Hauptschule gewählt haben, müssen im erziehungs-wissenschaftlichen Studium Lehrveranstaltungen in Evan-gelischer Theologie als Ergänzung zu den didaktischen Stu-dien besuchen.

18) Als „selbstgewähltes fachwissenschaftliches Teilgebiet“ fürdie mündliche Prüfung.

19) Leistungsnachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d Dop-pelbuchst. bb LPO I

20) eistungsnachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 Buchst.d Doppelbuchst. aa LPO I

21) Leistungsnachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d Dop-pelbuchst. cc LPO I

2Diese Veranstaltungen finden in der Regel in einemviersemestrigen Turnus statt22).

§ 55

Didaktik der Sozialkunde

(1) Studienziele

– Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestel-lungen, Arbeitsweisen und Hilfsmitteln in einemfür das Fach maßgeblichen Teilbereich (PolitischeWissenschaft, Soziologie),

– Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichenund fachdidaktischen Kriterien und Grundlagenden Sozialkundeunterricht zu planen und zu beur-teilen.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium des Faches Didaktik der Sozialkundeumfaßt folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von14 Semesterwochenstunden (SWS):

SWS

1. Fachwissenschaftlicher Bereich

– Vorlesungen/Proseminare aus 4der Politischen Wissenschaft

– Vorlesung/Proseminar aus der Soziologie 2

2Hierzu zählen auch die politikwissenschaft-lichen und soziologischen Lehrveranstaltungendes Erziehungswissenschaftlichen Studiums.

2. Fachdidaktischer Bereich

– Einführung in die Politische Vorlesung 2Bildung

– Die psychologischen Grundla- Seminar 2gen des Sozialkundeunterrichts

– Aufgaben und Ziele des Seminar 2Sozialkundeunterrichts

oder

Der Fachlehrplan Sozialkunde Seminar 2

– Methoden des Sozialkunde- Seminar 2unterrichts

3Aus einem der Seminare ist der Leistungsnachweisgemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I zu erbringen.

§ 56

Didaktik des Sports

(1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Eine Sporteignungsprüfung wird nicht verlangt.2Grundlegende sportmotorische Fertigkeiten und Fä-higkeiten werden jedoch erwartet.

22) Anmerkung: Wer die Didaktik der Katholischen Religions-lehre studiert und nach der 1. Staatsprüfung die missio cano-nica für die Grund-, Haupt- oder Sonderschule erwerbenwill, ist durch Beschluß der Bayerischen Bischofskonferenzvom 8. November 1979 gehalten, innerhalb des erziehungs-wissenschaftlichen Studiums Katholische Theologie zu wäh-len.

KWMBl II Nr. 7/20031440

(2) Studienziele

1Die Studenten sollen die Fähigkeit erlangen, Sport-unterricht in der Hauptschule zu planen, durchzufüh-ren und zu beurteilen, die Bedingungen des Unter-richtens und des Sports ganz allgemein zu reflektie-ren und zu analysieren. 2Außerdem sollen sie dazuqualifiziert werden, Sport im außerunterrichtlichenBereich (Schulleben/Spiel- und Sportfeste) zu arran-gieren. 3Dies alles setzt im Rahmen der Didaktik so-wohl eine sporttheoretische als auch eine sportprak-tisch-didaktische Ausbildung voraus.

Sporttheorie:

4Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche In-halte und Didaktikfelder für die Hauptschule zu er-schließen und dabei mit den Problemen der aktuellendidaktischen Diskussion vertraut werden, Unter-richts-, Beobachtungs- und Evaluationsmethodenkennenlernen, erarbeiten und anwenden lernen, Un-terrichtsversuche vor- und nachbereiten können.

Sportpraxis:

5Die Studenten sollen inhaltliche, organisatorischeund methodische Maßnahmen im Bereich motori-scher Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten,die in der Hauptschule vermittelt werden, in der prak-tischen Auseinandersetzung kennen- und altersge-mäß auswählen und arrangieren lernen. 6Sie sollendie Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigen-realisation erwerben bzw. verbessern.

(3) Studieninhalte

a) Didaktik des Sportunterrichts

– Einblick in die anthropologische, pädagogischeund gesellschaftliche Bedeutung des FachsSport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungs-auftrags der Hauptschule,

– Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts inder Hauptschule,

– Kenntnis der Grundlagen motorischen Lernensund sportlichen Handelns,

– Kenntnisse in Sportbiologie

– Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutungder Gesundheits- und Sicherheitserziehung so-wie der Maßnahmen zur Unfallverhütung imSportunterricht.

b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule

– Kenntnis spezieller methodischer Verfahren,

– Wissen um die spezielle Bewegungs- und Trai-ningslehre,

– Regelkenntnisse,

– Sportartspezifische Sicherheitsmaßnahmen.

c) Praktisch-didaktischer Teil

Erwerb von grundlegenden Bewegungsfähig-keiten und Grundtechniken in den Sportarten Ge-räteturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathle-tik, Schwimmen und Spiel (Sportspiele, KleineSpiele) einschließlich ihrer methodischen Vermitt-lung.

(4) Verteilung der Studieninhalte

Die angegebenen Fachsemesterzahlen (Studienbe-ginn WS) sind Empfehlungen

Fachsemester Lehrveranstaltung SWS

WS 1./3. Semester V Sportdidaktik 1(Leistungsnachweis)23)

SS 2./4. Semester V Sportdidaktik II 1(Leistungsnachweis)23)

WS/SS 1. bis 6. V Sportbiologie 1

WS/SS ab 3. Semester S Sportdidaktik 1(Leistungsnachweis)24)

WS/SS ab 3. Semester S Begleitveranstal- 1tung zum Praktikum

WS/SS ab 1. Semester Ü Turnen an Geräten 2

WS/SS ab 1. Semester Ü Gymnastik und 2Tanz

SS ab 2. Semester Ü Leichtathletik 2

WS/SS ab 1. Semester Ü Schwimmen I 1

WS/SS ab 1. Semester Ü Schwimmen II 1

WS/SS ab 1. Semester Ü Basketball 2

SS ab 2. Semester Ü Fußball 2

WS/SS ab 1. Semester Ü Handball 2

WS/SS ab 1. Semester Ü Volleyball 2

WS ab 3. Semester Ü Grundausbildung 1Eis- oder Skilauf(Leistungsnachweis)25)

WS/SS ab 1. Semester Ü Rettungsschwim- 1men (Leistungsnach-weis)26)

WS/SS ab 1. Semester Ü Erste-Hilfe-Kurs 8 Dop-(Leistungsnach- pel-weis)27) stun-

den

WahlveranstaltungenVeranstaltungen imBereich Unterrichts-fach Sport vertieft/nicht vertieft

WS/SS ab 1. Semester V Sportpsychologie 1

WS/SS ab 1. Semester V Bewegungslehre 1

23) Erwerb des Nachweises nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Dop-pelbuchst. aa LPO.

24) Erwerb des Nachweises nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Dop-pelbuchst. dd LPO.

25) Festlegung einzelner Kursinhalte als Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf oderEislauf gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. ccLPO I.

26) Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens inBronze gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bbLPO.

27) Erwerb des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an ei-ner Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5Buchst. c Doppelbuchst. ee LPO I; dieser Nachweis kannauch außerhalb der Universität erworben werden.

KWMBl II Nr. 7/2003 1441

Fachsemester Lehrveranstaltung SWS

WS/SS ab 1. Semester V Trainingslehre 1

WS/SS ab 1. Semester V Sportsoziologie 1

WS/SS ab 1. Semester V/Ü Sportförder- 2unterricht

Die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen müssenvor der Zulassung zu den übrigen Prüfungsteilen derErsten Staatsprüfung abgeschlossen sein.

(5) Allgemeine Regelungen

1Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teil-nahme an den Pflichtveranstaltungen: Das bedeutetaktive Teilnahme an mindestens 80% der Unterrichts-stunden. 2Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, dasdie vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigt,kann auch eine aktive Teilnahme an 50% der Unter-richtsstunden als ausreichend angesehen werden(§ 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c LPO I). 3Bei allen leistungs-nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen bestehtgrundsätzlich Anwesenheitspflicht. 4ErfolgreicheTeilnahme erfordert eine im Sinne der Veranstaltungmindestens ausreichende Leistung nach Maßgabedes Dozenten.

4. Abschnitt: Unterrichtsfächer

§ 57

Biologie

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Das Lehramtsstudium im Fach Biologie erwartetGrundkenntnisse in den Naturwissenschaften undder Mathematik sowie die Fähigkeit, in englischerSprache geschriebene Texte zu verstehen. 2Sofern imnicht vertieften Studium nicht die FächerverbindungBiologie/Chemie studiert wird, wird die Teilnahme anzusätzlichen Lehrveranstaltungen in Chemie drin-gend empfohlen.

(2) Studienbeginn

Das Lehramtsstudium in Fach Biologie kann nur imWintersemester aufgenommen werden.

(3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sichaus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der§§ 45 und 65 LPO I. 2Durch die Zulassungsarbeit(schriftliche Hausarbeit), sofern im Fach Biologie an-gefertigt, wird ein intensiver Einblick in das betreffen-de Teilgebiet angestrebt und der Nachweis erbracht,daß der Student zu wissenschaftlichem Arbeiten inder Lage ist. 3Sie ist zumindest im vertieften Studiumin der Regel eine experimentelle wissenschaftlicheArbeit.

(4) Aufbau des Studiums; Studienumfang

1Das Studium gliedert sich in einen viersemestrigenersten Studienabschnitt (Grundstudium) und einenzweiten Studienabschnitt (Hauptstudium). 2Die Studi-engänge des nicht vertieften Studiums (Lehrämter anGrund-, Haupt- und Realschulen) und des vertieften

Studiums (Lehramt an Gymnasien) sind weitgehendgetrennt. 3Hingegen ist das Grundstudium des ver-tieft studierten Faches ähnlich dem Grundstudium imDiplom-Studiengang. 4Der erste Studienabschnittwird im vertieften Studium mit einer akademischenZwischenprüfung abgeschlossen.

5Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS)an Lehrveranstaltungen beträgt:

nicht vertieft vertieft(Faktor 0,5) (Faktor 0,5)

Fachwissenschaftim Grundstudium 24 (17) SWS 33,5 (26,75) SWSim Hauptstudium 25 (19) SWS 70 (43) SWS

Fachdidaktik 8 SWS 4 SWS

zusammen 57 (44) SWS 107,5 (73,75) SWS

(5) Lehrveranstaltungen im nicht vertieften Stu-dium

Lehrver- SWSanstal-tungsart

1. Grundstudium

– Kurse zur Zytologie undAnatomie der Pflanzen und Übung, 3Tiere (Leistungsnachweise) Praktikum

– Kurse zur Formenkenntnis Übung, 4und Systematik der Pflanzen Praktikumund Tiere (Leistungsnach-weise)

– Biologische Anfänger-Exkur- 1,5sion aus Botanik und Zoologie(2 Ganz- oder 4 Halbtage)(Leistungsnachweise)

– Kurse zur Physiologie der Übung, 4Pflanzen und Tiere Praktikum(Leistungsnachweise)

– Genetischer oder mikrobio- Übung, 1,5logischer Kurs Praktikum(Leistungsnachweis)

– Ökologie (Leistungsnachweis)Vorlesung, 2Seminar,Praktikum

– Einführung in die Biologie Vorlesun- 8gen

– Fachdidaktik (Leistungs- Vorlesung, 6nachweis) Seminar,

Übung

2. Hauptstudium

– Humanbiologie (Leistungs- Vorlesung, 2nachweis) Seminar

– Fortgeschrittenen-Praktikum Praktikum 12aus Teilgebieten der Biologie(Leistungsnachweis)

– Vorlesungen/Seminare aus Vorlesun- 11verschiedenen Teilgebieten gender Biologie gemäß § 45Abs. 2 LPO I

KWMBl II Nr. 7/20031442

Lehrver- SWSanstal-tungsart

– Fachdidaktik (Leistungs- Vorlesung, 2nachweis) Seminar

Aus dem Bereich der Fach-didaktik sind im Grund- undHauptstudium insgesamtzwei Leistungsnachweise zuerbringen.

3. Empfohlene Lehrveranstaltungen

1Allen Studenten des nichtvertieften Studiengangs wirdempfohlen:

Mathematik für Biologen/ Vorlesung, 2 bis 4Naturwissenschaftler Übung

2Studenten, die Chemie nicht alsweiteres Fach gewählt haben,wird zusätzlich empfohlen:

– im Grundstudium:Einführung in die Chemie Vorlesung 4Chemisches Praktikum Praktikum 4 bis 6

– im Hauptstudium:Biochemie Vorlesung 2 bis 4

(6) Lehrveranstaltungen im vertieften Studium

1. Grundstudium

– Kurse zur Zytologie und Übungen, 6Anatomie der Pflanzen und PraktikaTiere (Leistungsnachweise)

– Kurse zur Formenkenntnis Übungen, 6und Systematik der Pflanzen Praktikaund Tiere (Leistungsnach-weise)

– Biologische Anfänger-Exkur- 1,5sionen bzw. Praktika imGelände zur Systematik undÖkologie der Pflanzen undTiere (2 Ganz- oder 4 Halbtage)(Leistungsnachweise)

– Vorlesungen/Seminare aus Vorlesun- 20verschiedenen Teilgebieten gen,der Biologie gemäß § 65 SeminareAbs. 2 LPO I28)

– Fachdidaktik Vorlesung, 2Seminar

2. Hauptstudium

– Kurse zur Physiologie der Übungen, 8Pflanzen und Tiere (Leis- Praktikatungsnachweise)

– Genetischer oder mikrobio- Übung, 4logischer Kurs (Leistungs- Praktikumnachweis)

28) Da im Hauptstudium für Vorlesungen/Seminare aus ver-schiedenen Teilgebieten der Biologie nur 11 Semesterwo-chenstunden zur Verfügung stehen, sollte ein Teil der Lehr-veranstaltungen gemäß § 65 Abs. 2 LPO I bereits im Grund-studium besucht werden.

Lehrver- SWSanstal-tungsart

– Ökologie (Leistungsnach- Vorlesung, 2weis) Seminar

– Humanbiologie (Leistungs- Vorlesung, 3nachweis) Seminar

– Botanisches Praktikum für Praktikum, 20Fortgeschrittene mit Seminar Seminar(Leistungsnachweis)

– Zoologisches Praktikum für Praktikum, 20Fortgeschrittene mit Seminar Seminar(Leistungsnachweis)

– Lehrwanderung(en) im Um- 2fang von mehreren Tagen(Leistungsnachweise)

– Vorlesungen/Seminare aus Vorlesun- 11verschiedenen Teilgebieten gen,der Biologie gemäß § 65 SeminareAbs. 2 LPO I28) (Leistungs-nachweis)

– Fachdidaktik (Leistungs- Vorlesung, 2nachweis) Seminar

Aus dem Bereich der Fach-didaktik ist ein Leistungsnach-weis zu erbringen, wahlweise imGrund- oder im Hauptstudium.

3. Empfohlene Lehrveranstaltungen

1Allen Studenten des vertieftenStudiengangs wird zusätzlichempfohlen:

– im Grundstudium:Mathematik für Biologen/ Vorlesung, 4Naturwissenschaftler Übung

– im Hauptstudium:2 Wahlkurse von je 4 SWS, Übungen, 8z.B.: Praktikum– Übungen zur Entwicklungs-

geschichte der niederenPflanzen;

– Praktikum zur Systematik undÖkologie von Kryptogamen;

– EntwicklungsbiologischeÜbungen;

Weitere Vorlesungen/Semi- Vorlesun- 6nare aus Spezialgebieten gen,der Biologie Seminare

2Studenten, bei denen die Voraussetzungen des Ab-satzes 1 Satz 1 nicht zutreffen, wird der Besuch voneinführenden Lehrveranstaltungen in Chemie, Phy-sik, Mathematik und Englisch dringend empfohlen.

(7) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

1Die Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweissind in der Regel in der vom jeweils geltenden Studi-enplan vorgesehenen Reihenfolge zu absolvieren.2Eine Zulassung zu den Lehrveranstaltungen mitLeistungsnachweis des Hauptstudiums ist nur mög-lich nach bestandener akademischer Zwischenprü-

KWMBl II Nr. 7/2003 1443

fung und der erfolgreichen Teilnahme an den Übun-gen/Praktika des Grundstudiums. 3Für die Teilnahmean den Praktika des Hauptstudiums ist – wegen desUmgangs mit gefährlichen Substanzen und Geräten –der Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtversi-cherung erforderlich.

(8) Wechsel zwischen Studiengängen

1Ein Wechsel zwischen biologischen Studiengängenist grundsätzlich möglich mit der Maßgabe, daß die inPrüfungsordnung und Studienordnung vorgeschrie-benen Studienleistungen erbracht werden müssen.2Bei einem Wechsel zum Studiengang Biologie (Di-plom) gilt die Regelung über die Anrechnung von Prü-fungsleistungen (z.B. Zwischenprüfung) der Diplom-Prüfungsordnung. 3Bei einem Wechsel zum Lehr-amtsstudiengang Biologie erfolgt die Anrechnungvon Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Diplom-Vorprüfung) gemäß den Allgemeinen Bestimmungender Zwischenprüfungsordnung der Universität Würz-burg.

§ 58

Chemie

(1) Besondere empfohlene Studienvoraussetzun-gen

1Das Studium der Chemie erwartet naturwissen-schaftliche und mathematische Grundkenntnisse.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Die hier beschriebenen vertieften und nicht vertief-ten Studien im Fach Chemie haben untereinanderund mit dem Diplomstudiengang Chemie inhaltlicheBerührungspunkte. 2Gleichwertige Studienleistun-gen werden anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sichaus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der§§ 46 und 66 LPO I. 2Durch die Zulassungsarbeit(schriftliche Hausarbeit), sofern im Fach Chemie an-gefertigt, wird ein intensiver Einblick in das betreffen-de Teilgebiet angestrebt und der Nachweis erbracht,daß der Student zu wissenschaftlichem Arbeiten inder Lage ist. 3Sie ist zumindest im vertieften Studiumin der Regel eine experimentelle wissenschaftlicheArbeit.

(4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden anLehrveranstaltungen beträgt (in Klammern mit Faktor0,5)

1. im Grundstudium:

nichtvertieft vertieft

– Vorlesungen/Übungen/ 15 SWS 22 SWSSeminare

– Physikalischer Kurs 4 SWS

– Praktika 22 (11) SWS 22 (11) SWS

2. im Hauptstudium:nicht

vertieft vertieft

– Vorlesungen/Übungen, 5 SWS 18 SWSSeminare

– Praktika 10 (5) SWS 30 (15) SWS

Fachwissenschaft 52 (36) SWS 96 (70) SWS

Fachdidaktik 8 SWS 4 SWS

3. insgesamt: 60 (44) SWS 100 (74) SWS

– Vorbereitungszeit für 3 SWS 6 SWSDemonstrationspraktikum

– Studienbegleitendes 2 SWSfachdidaktischesSeminar (wahlweise)

(5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium

1. Semester: SWS

– Experimentalchemie I Vorlesung 4

– Allgemeine und analytische Vorlesung 2Chemie

– Einführung in die Physikali- Vorlesung 2sche Chemie (im nichtvertieften Studium)

– Physikalische Chemie Ia Vorlesung 1(im vertieften Studium)

– Physikalische Chemie Ib Vorlesung 1(im vertieften Studium)

– Mathematik für Naturwissen- Vorlesung/ 4schaftler I (empfohlen) Übung

– Physik I (im vertieften Vorlesung 4Studium)

2. Semester:

– Experimentalchemie II Vorlesung 4

– Analytische Chemie II Vorlesung 2(empfohlen)

– Physikalische Chemie IIa Vorlesung 1(im vertieften Studium)

– Physikalische Chemie IIb Vorlesung 1(im vertieften Studium)

– Physikalische Chemie IIc Vorlesung 1(im vertieften Studium)

– Anorganisch-chemisches Praktikum 12Praktikum (Leistungsnachweis)

– Mathematik für Naturwissen- Vorlesung/ 3schaftler II (empfohlen) Übung

– Physik II (im vertieften Vorlesung 4Studium)(durch eine Abschlußklausurüber die vierstündige VorlesungPhysik I oder Physik II wird derLeistungsnachweis „Physika-lischer Kurs“ erworben)

KWMBl II Nr. 7/20031444

3. Semester: SWS

– Organische Chemie I Vorlesung 3

– Physikalisch-chemisches Praktikum 10Praktikum (Leistungsnachweis)

2. Hauptstudium im nicht vertieften Fach

4. Semester:

– Anorganische Chemie I Vorlesung 2

– Organisch-chemisches Praktikum 10Praktikum (Leistungsnachweis)

– Fachdidaktik Vorlesung 2

– Studienbegleitendes fach- Seminar 2didaktisches Seminar

5. Semester:

– Übungen im Vortragen mit Übungen 1Demonstrationen(Anorganische Chemie)(Leistungsnachweis)

– Übungen im Vortragen mit Übungen 1Demonstrationen(Organische Chemie)(Leistungsnachweis)

– Fachdidaktisches Seminar I Seminar 2(Leistungsnachweis)

6. Semester:

– Übungen im Vortragen mit Übung 1Demonstrationen (PhysikalischeChemie) (Leistungsnachweis)

– Fachdidaktisches Seminar II Seminar 2(Leistungsnachweis)

3. Hauptstudium im vertieften Fach

4. Semester:

– Anorganische Chemie I Vorlesung 2

– Organisch-chemisches Praktikum 10Praktikum (Leistungsnachweis)

– Fachdidaktik Vorlesung 2

5. Semester:

– Studienbegleitendes Seminar 2fachdidaktisches Seminar

6. Semester:

– Physikalisch-chemisches Praktikum 4Fortgeschrittenen-Praktikum(Leistungsnachweis)

– Übungen im Vortragen mit Übung 2Demonstrationen (PhysikalischeChemie) (Leistungsnachweis)

– Fachdidaktisches Seminar Seminar 2(Leistungsnachweis)

– Mineralogie (empfohlen) Vorlesung/ 2Übung

7. Semester:

– Anorganische Chemie II Vorlesung 2

SWS

– Einführung in die Biochemie Vorlesung 4

– Organische Chemie II Vorlesung 2

– Physikalische Chemie IIIa Vorlesung 2

– Anorganisch-chemisches Praktikum 8Fortgeschrittenen-Praktikum(Leistungsnachweis)

– Organisch-chemisches Praktikum 8Fortgeschrittenen-Praktikum(Leistungsnachweis)

– Übungen im Vortragen mit Übung 2Demonstrationen(Anorganische Chemie)(Leistungsnachweis)

– Übungen im Vortragen mit Übung 2Demonstrationen (OrganischeChemie) (Leistungsnachweis)

(6) Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnenLehrveranstaltungen

1Die Zulassung zum Anorganisch-chemischen Prakti-kum setzt insbesondere auch im Hinblick auf das Er-fordernis des Umgangs mit gefährlichen Substanzendie erfolgreiche Teilnahme an der Aufnahmeklausurvoraus, die den Stoff der Vorlesungen Experimental-chemie I und Allgemeine und analytische Chemiezum Inhalt hat. 2Die Zulassung zum Physikalisch-che-mischen Praktikum setzt insbesondere auch im Hin-blick auf das Erfordernis des Umgangs mit gefährli-chen Substanzen und komplizierten Apparaturen dieerfolgreiche Teilnahme am Anorganisch-chemischenPraktikum und an der Aufnahmeklausur voraus, dieden Stoff der Vorlesungen Physikalische Chemie Iund II zum Inhalt hat. 3Die Zulassung zum Organisch-chemischen Praktikum setzt insbesondere auch imHinblick auf das Erfordernis des Umgangs mit gefähr-lichen Substanzen die erfolgreiche Teilnahme am An-organisch-chemischen und Physikalisch-chemischenPraktikum und an der Aufnahmeklausur voraus, dieden Stoff der Vorlesungen Experimentalchemie II undOrganische Chemie I zum Inhalt hat. 4Die Übungenim Vortragen mit Demonstrationen setzen die erfolg-reiche Teilnahme an den vorhergehenden Praktikavoraus. 5Die Praktika für Fortgeschrittene setzen dasBestehen der akademischen Zwischenprüfung unddie erfolgreiche Teilnahme an den vorhergehendenPraktika voraus. 6Für die Teilnahme an den Praktikaist der Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtver-sicherung erforderlich.

§ 59

Deutsch

(1) Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen(Sprachen)

a) Vertieftes Studium

1Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (Latinum und„gesicherte“ Kenntnisse einer zweiten Fremdspra-che), die zur Erarbeitung von Texten und zur Benut-

KWMBl II Nr. 7/2003 1445

zung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sindZulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.2Fehlende Kenntnisse sind im Verlauf des Grundstu-diums nachzuholen. 3Das Latinum ist Zulassungsvo-raussetzung zur akademischen Zwischenprüfung.

b) Nicht-vertieftes Studium

1Kenntnisse in einer Fremdsprache, die zur Erarbei-tung von Texten und zur Benutzung wissenschaft-licher Fachliteratur befähigen, sind Zulassungsvo-raussetzung für die Erste Staatsprüfung. 2FehlendeKenntnisse sind im Verlauf des Grundstudiums nach-zuholen.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Deutsch und der Ma-gisterstudiengang Germanistik sind im Grundstudi-um (mit Ausnahme der Fachdidaktik) gleich, die aka-demische Zwischenprüfung im vertieften Studiumund im Magisterstudiengang sind identisch. 2Auch imHauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungs-punkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werdenanerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

1Ziel des Studiums ist die Befähigung zum wis-senschaftlichen Umgang mit deutscher Sprache undLiteratur. 2Inhalte sind die kritische Aneignung wis-senschaftlicher Forschungsmethoden und die wissen-schaftliche Beschäftigung mit folgenden Fachgebie-ten:

1. Ältere deutsche Literaturwissenschaft

– Analyse literarischer Texte des Mittelalters undder Frühen Neuzeit,

– Geschichte der deutschen Literatur bis zum16. Jahrhundert,

– Probleme der Literaturtheorie und Literaturwis-senschaft im Bereich der Mediävistik,

– Beziehungen zwischen der deutschsprachigenund der nicht deutschsprachigen Literatur desMittelalters.

2. Neuere deutsche Literaturwissenschaft

– Geschichte der deutschen Literatur vom16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,

– Analyse von literarischen Texten,

– Probleme der Literaturtheorie, literaturwissen-schaftlichen Methodik und Literaturgeschichts-schreibung,

– Beziehungen zwischen der deutschen Literaturund anderen Literaturen sowie der Literatur undanderen Künsten.

3. Deutsche Sprachwissenschaft

– Methoden und Richtungen der Sprachfor-schung,

– Deutsche Gegenwartssprache unter besondererBerücksichtigung ihrer Grammatik,

– Deutsche Sprachgeschichte unter Einschluß derälteren Sprachstufen.

4. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

– Geschichte des Deutschunterrichts und seinerTheorien,

– Konzepte der Literatur-, Sprach- und Medien-didaktik,

– Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmedien.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Deutsch gliedert sich inein drei- bis viersemestriges Grundstudium und indas Hauptstudium. 2Das Grundstudium wird imvertieften Studium mit der akademischen Zwi-schenprüfung abgeschlossen. 3Im nicht vertieftenStudium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 19Nr. 2 Zwischenprüfungsordnung genannten Leis-tungsnachweise erbracht sind. 4Im vertieften Stu-dium ist unter den Teilgebieten Ältere deutscheLiteraturwissenschaft, Neuere deutsche Literatur-wissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft ei-nes als Hauptgebiet, eines als erstes Nebengebietund eines als zweites Nebengebiet zu wählen, wo-bei Neuere deutsche Literaturwissenschaft nur alsHaupt- oder erstes Nebengebiet gewählt werdenkann.

2. Das Studium des Faches Deutsch umfaßt

im nicht vertieftenStudium etwa 30 SWS im Grundstudium

etwa 14 SWS im Hauptstudium

zusammen 44 SWS

im vertieftenStudium etwa 38 SWS im Grundstudium

etwa 29 bis 35 SWS im Hauptstudium

zusammen 67 bis 73 SWS

(5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium SWS

– Ältere deutsche Literaturwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 3

Proseminar (Leistungsnachweis) 3

Vorlesungen nach Wahl

– im nicht vertieften Studium 2

– im vertieften Studium 6

Ein weiteres Proseminar wird dringendempfohlen.

– Neuere deutsche Literaturwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 3

Proseminar (Leistungsnachweis) 3

Vorlesungen nach Wahl

– im nicht vertieften Studium 2

– im vertieften Studium 8

Ein weiteres Proseminar wird dringendempfohlen.

KWMBl II Nr. 7/20031446

– Deutsche Sprachwissenschaft SWS

Einführungsvorlesung in die 2germanistische Sprachwissenschaft

sprachwissenschaftliches Einführungs- 2seminar I (Leistungsnachweis)

sprachwissenschaftliches Proseminar II 2(Leistungsnachweis)

Vorlesungen nach Wahl

– im nicht vertieften Studium 2

– im vertieften Studium 4

– Fachdidaktik

Vorlesungen, Übungen und/oder Seminare

– im nicht vertieften Studium 6

– im vertieften Studium 2

2. 1Hauptstudium im nicht vertieften Studium

– Fachwissenschaft:

Hauptseminar (Leistungsnachweis) 2

Vorlesungen nach Wahl 6

– Fachdidaktik:

Vorlesung, Übungen und/oder Seminare 4 bis 6

2Im Bereich der Fachdidaktik sind insgesamt (Grund-und Hauptstudium) zwei Leistungsnachweise zu er-werben.

3. 1Hauptstudium im vertieften Studium

– Hauptgebiet:

Haupt- oder Oberseminar 2 bis 3(Leistungsnachweis)

Weitere Lehrveranstaltungen, 12insbesondere Vorlesungen, nach Wahl

– Erstes Nebengebiet:

Haupt- oder Oberseminar (Leistungs- 2 bis 3nachweis)

Weitere Lehrveranstaltungen, 9insbesondere Vorlesungen nach Wahl

– Zweites Nebengebiet:

Vorlesungen nach Wahl 2 bis 4

2Der Besuch eines Hauptseminars wirdempfohlen.

– Fachdidaktik:

Vorlesungen, Übungen und/oder 2 bis 4Seminare nach Wahl

3Es muß ein Leistungsnachweis aus derFachdidaktik erworben werden.

(6) Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstal-tungen

1. Für den Besuch eines Proseminars bzw. desSprachwissenschaftlichen Seminars II ist die regel-mäßige und aktive Teilnahme an einem entspre-chenden Einführungsseminar bzw. des Sprachwis-senschaftlichen Seminars I nachzuweisen.

2. Für den Besuch eines Hauptseminars ist der erfolg-reiche Abschluß des Grundstudiums nachzuwei-sen.

§ 60

Englisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowieZulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Spra-chen)

1. Für das Studium werden gute Kenntnisse der eng-lischen Sprache erwartet. Unzureichende Sprach-kenntnisse sollten möglichst vor Aufnahme desStudiums – etwa durch einen längeren Auslands-aufenthalt – behoben werden.

2. Für das nicht vertiefte Studium (Lehramt anGrund-, Haupt- und Realschulen) sind „gesicherteKenntnisse in einer zweiten Fremdsprache“ Zulas-sungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung.

3. Für das vertiefte Studium (Lehramt an Gymnasien)sind Latinum und „Grundkenntnisse in der franzö-sischen Sprache“ Zulassungsvoraussetzung zurakademischen Zwischenprüfung und zur ErstenStaatsprüfung.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Grundstudium im Fach Englisch und für die Ma-gisterstudiengänge „Englische Sprachwissenschaft“,„Englische Literaturwissenschaft“, „AmerikanischeLiteraturwissenschaft“ und „Didaktik der englischenSprache und Literatur“ ist gleich, die akademischeZwischenprüfung im vertieften Studium und in denMagisterstudiengängen ist identisch. 2Auch imHauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungs-punkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werdenanerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 48und 68 LPO I.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Englisch gliedert sich indas Grundstudium (3 oder 4 Semester) und dasHauptstudium. 2Die Pflichtveranstaltungen desGrundstudiums sind im nicht vertieften und im ver-tieften Studium gleich. 3Das Grundstudium wird imvertieften Studium mit der akademischen Zwi-schenprüfung abgeschlossen. 4Im nicht vertieftenStudium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 20Abs. 1 Nrn. 3 bis 8 Zwischenprüfungsordnung ge-nannten Leistungsnachweise erbracht sind.

2. 1Zu Studienbeginn findet ein Spracheinstufungs-test statt. 2Er ist für alle Studienanfänger obligato-risch (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Zwischenprüfungsord-nung).

3. Das Studium des Faches Englisch umfaßt

im nicht vertieftenStudium etwa 30 SWS im Grundstudium

etwa 14 SWS im Hauptstudium

KWMBl II Nr. 7/2003 1447

zusammen 44 SWS

im vertieftenStudium etwa 34 SWS im Grundstudium

etwa 40 SWS im Hauptstudium

zusammen 74 SWS.

4. Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im eng-lischsprachigen Ausland wird dringend empfohlen.

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Englisch umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

1. Grundstudium SWS

– Wissenschaftliche Veranstaltungeneinschließlich Fachdidaktik:

– Einführungskurs Sprachwissenschaft 2(Leistungsnachweis)

– Einführungskurs Literaturwissenschaft 2Leistungsnachweis)

– Einführungsveranstaltung Fachdidaktik 2

– Proseminar Fachdidaktik (Leistungs- 2nachweis)

– Proseminar Sprachwissenschaft 2(Leistungsnachweis)

– Proseminar Literaturwissenschaft 2(Leistungsnachweis)

– Vorlesungen nach Wahl 4

– Proseminare und Übungen nach Wahl

im nicht vertieften Studium 2

im vertieften Studium 4

– Sprachpraxis und Landeskunde:

– Advanced English Practice I 2

– Advanced English Practice II 2(Leistungsnachweis)

– Diktat (oder im Hauptstudium) 1

– Phonetik (oder im Hauptstudium) 2(Leistungsnachweis)

– Übungen zur Übersetzung nicht 3Deutsch-Englisch, vertieft

Essay, Grammatik, vertieft 5Conversation

– Landeskunde 2

2. Hauptstudium im nicht vertieften Fach SWS

– Wissenschaftliche Veranstaltungeneinschließlich Fachdidaktik:

– Haupt- oder Oberseminar in Sprach- 2oder Literaturwissenschaft(Leistungsnachweis)

1In der Fächerverbindung Englisch/Französisch ist das Haupt- oderOberseminar wahlweise in Englisch oderFranzösisch zu erbringen. 2Es entfällt inden Fächerverbindungen Englisch/

SWS

Didaktik der Grundschule, Englisch/Didaktiken einer Fächergruppe derHauptschule, Deutsch/Englisch,Englisch/Geschichte.

– Hauptseminar Fachdidaktik (Leis- 2tungsnachweis)

– Vorlesungen, Seminare, Übungen nach 2 bis 4Wahl

– Sprachpraxis und Landeskunde:

– Advanced English Practice III (oder im 2Grundstudium) (LeistungsnachweisSprachpraktischer Oberkurs)

– Grammatikübung 1

– Übersetzung Deutsch-Englisch 2

– Essay 2

3. Hauptstudium im vertieften Fach SWS

– Wissenschaftliche Veranstaltungeneinschließlich Fachdidaktik:

– 2 Haupt- oder Oberseminare in Sprach- 4oder Literaturwissenschaft (Leistungs-nachweis)

Es wird empfohlen, je ein Hauptseminarin Sprach- und in Literaturwissenschaftzu absolvieren.

– Kurs zur alt- bzw. mittelenglischen 2Sprache (und Literatur) oder zur Sprach-geschichte (Leistungsnachweis)

– Hauptseminar Fachdidaktik (Leistungs- 2nachweis)

– Vorlesungen nach Wahl 6

– Seminare, wissenschaftliche Übungen, 6Kurse nach Wahl

– Sprachpraxis und Landeskunde:

– Advanced English Practice III (oder im 2Grundstudium) (LeistungsnachweisSprachpraktischer Oberkurs)

– Essay 2

– Übersetzung Deutsch-Englisch 2

– Übersetzung Englisch-Deutsch 2

– Sprachpraktische Übungen nach Wahl 8

– Landeskundliche Veranstaltungen 4nach Wahl

(6) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

1Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Litera-turwissenschaft ist erst möglich, wenn der entspre-chende propädeutische Einführungskurs besuchtwurde. 2Die Zulassung zu einem Hauptseminar setztdas abgeschlossene Grundstudium voraus. 3Das Be-stehen von Advanced English Practice I ist Vorausset-zung für die Teilnahme an Advanced English PracticeII und an den Proseminaren der Sprach- und Literatur-wissenschaft.

KWMBl II Nr. 7/20031448

§ 61

Erdkunde

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Das Geographiestudium erwartet eine gute Beob-achtungsgabe und räumliches Vorstellungsvermö-gen. 2Kenntnisse in mindestens einer modernenFremdsprache sollten vorhanden sein.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das vertiefte und das nicht vertiefte Studium der Erd-kunde, der Diplomstudiengang Geographie und derMagisterstudiengang Kulturgeographie sind durchgemeinsame Lehrveranstaltungen miteinander ver-bunden. 2Das Grundstudium im vertieften und nichtvertieften Studium und im Magisterstudiengang Kul-turgeographie ist identisch, ebenso die Zwischenprü-fung im vertieften Studium und im Magisterstudien-gang Kulturgeographie.

(3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Geographie ist in Allgemeine und RegionaleGeographie gegliedert. 2Die Allgemeine Geographiewird in Physische Geographie, Kultur- und Wirt-schaftsgeographie unterteilt. 3Die Teildisziplinen derPhysischen Geographie sowie der Kultur- und Wirt-schaftsgeographie entwickelten in engem Kontaktmit den Nachbarwissenschaften spezialisierte Unter-suchungsmethoden. 4Vertrautheit mit den Fragestel-lungen und Arbeitstechniken der entsprechendenNachbarwissenschaften ist eine Voraussetzung wis-senschaftlicher Arbeit. 5Die Anwendung statistischerVerfahren ist in allen Teildisziplinen der Geographieüblich. 6Sie hat auch Eingang in die Regionale Geo-graphie gefunden, die einen wesentlichen Bestandteilder Geographie bildet. 7Zu den empirischen gegen-standsbezogenen Teildisziplinen der Geographiekommen die theoretischen Ansätze, die letztlich zurModellbildung führen. 8Die angewandte Geographiestellt durch Analysen und Prognosen Forschungser-gebnisse auch für die Lösung aktueller Probleme derGesellschaft bereit, z.B. in Fragen der Landschafts-ökologie, der Raumordnung und der Regionalpolitik.9Die Geographiedidaktik befaßt sich mit Zielen, In-halten und Vermittlungsweisen des Erdkundeunter-richts bzw. des erdkundlichen Bereiches der Heimat-und Sachkunde. 10Sie erschließt Gegenstände derFachwissenschaft Geographie für Erziehungs- undBildungsaufgaben. 11Als allgemeine Studienziele fürein Lehramt in Erdkunde sind zu nennen:

– Fähigkeit zum Denken in erdräumlichen Katego-rien:

Erfassen räumlicher (entfernungs- und/oder rich-tungsabhängiger) Differenzierungen, geschicht-lich gewachsene Raumstrukturen,

räumliche Verknüpfungen, raumrelevante Kräfteund Prozesse,

räumliche Systeme,

– Kenntnis der grundlegenden Kategorien, Axiomeund Theorien der Allgemeinen Geographie sowieFähigkeiten zu deren Anwendung; Kenntnis derwissenschaftstheoretischen Grundlagen des Fa-ches,

– Aufgeschlossenheit, kritische Lernbereitschaft und

geistige Mobilität gegenüber dem Wandel wissen-schaftlicher Grundanschauungen und gegenüberneuen Forschungsergebnissen der Geographie;Fähigkeit, die wissenschaftliche Weiterentwick-lung der Geographie zu verfolgen und für die tägli-che Praxis nutzbar zu machen,

– Beherrschung geographischer Arbeitstechnikenund -instrumentarien; Vertrautheit mit geographi-schen Forschungs- und Darstellungsmethoden,

– Fähigkeit zur kritischen, wissenschaftlich fundier-ten Überprüfung von Thesen, die den Raum unddie Umwelt betreffen, von Zielvorstellungen undForderungen gesellschaftlicher Gruppen,

– Fähigkeit, reale Raumsituationen mit den unter-schiedlichen herrschenden Leitbildern zu konfron-tieren und solche Leitbilder aufgrund empirischerBefunde zu überprüfen,

– Verständnis für unterschiedliche Naturbedingun-gen, Lebensformen, Gesellschaftssysteme, Wert-vorstellungen und Verhaltensweisen in anderenTeilen der Erde,

– Fähigkeit, sich anhand geeigneter Literatur mitden geographisch relevanten Problemen andererLänder vertraut zu machen,

– Beherrschung des geographischen Fachwissensund der topographischen Grundkenntnisse, die zurRealisierung der genannten Ziele unentbehrlichsind,

– Kenntnis der didaktischen Probleme des Fachs,

– Fähigkeit, durch fachdidaktische Kenntnisse geo-graphische Methoden und Forschungsergebnisseauf Lern- und Bildungsvorgänge der jeweiligenSchulart zu beziehen und in Unterrichtseinheitenumzusetzen,

– Kenntnis der Inhalte, Ziele und Bedingungen desFachs Erdkunde in den einzelnen Schularten.

(4) Studienumfang

1Die Gesamtzahl der SWS (Richtwerte) umfaßt Semi-nare mit Leistungsnachweisen und Vorlesungen:

nicht vertieft vertieft

im Grundstudium 28 SWS 32 SWS

im Hauptstudium 16 SWS 40 SWS

Fachwissenschaft 32 SWS 67 SWS

Fachdidaktik 12 SWS 5 SWS

insgesamt: 44 SWS 72 SWS.

2In dieser Gesamtstundenzahl sind die Exkursionen(vertieftes Studium mindestens 22, nicht vertieftesStudium mindestens 15 Tage) sowie die geographie-didaktischen Exkursionen (3 Tage) eingerechnet.3Nicht enthalten ist dagegen die fachliche Begleitver-anstaltung zum Schulpraktikum.

(5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium (nicht vertieft undvertieft, 1. bis 4. Fachsemester) SWS

1. Einführung in die Geographie(Leistungsnachweis)

– Teil A: Physische Geographie 2

– Teil B: Antropogeographie 2

KWMBl II Nr. 7/2003 1449

SWS

2. 2 Grundvorlesungen Anthropogeogra- 4phie

3. 2 Grundvorlesungen Physische Geogra- 4phie

4. Kartographie I (Kartenkunde) 2(Leistungsnachweis)

5. Seminar: Physische Geographie 2(Leistungsnachweis)

6. Seminar: Kulturgeographie 2(Leistungsnachweis)

7. Proseminar 2Fachdidaktik Geographie

8. nur für vertieftes Studium: 2Seminar: Theorien und Methoden derGeographiewahlweise: Physische Geographie oderAnthropogeographie (Leistungsnachweis)

9. 1 größere Exkursion im Umfang von 3mindestens einer Woche (bei nichtvertieftem Studium auch noch währenddes Hauptstudiums möglich) (Leistungs-nachweis)

10. Weitere Lehrveranstaltungen in allge- 3meiner Geographie (bei vertieftemStudium)

11. Vorlesung zur Regionalen Geographie– nicht vertieft 2– vertieft 4

12. Vorlesungen zur Geographiedidaktik 3(für den nicht vertieften Studiengang)

2. Hauptstudium (nicht vertieft, 5. bis 6. Fach-semester)

13. 1 Hauptseminar (Leistungsnachweis) 2

14. 2 Geographiedidaktische Seminare 4(darunter 1 Leistungsnachweis)

15. Geographiedidaktische Vorlesung oder 2Übung

16. Geographische Exkursionen im Umfang 3von mindestens 8 Tagen (Leistungsnach-weis)

17. Geographiedidaktische Exkursionen im 1Umfang von mindestens 3 Tagen(Leistungsnachweis)

18. Vorlesungen zur Physischen Geogra- 4phie, zur Kultur- und Wirtschaftsgeogra-phie oder zur Regionalen Geographie

3. Hauptstudium (vertieft, 5. bis 8. Fachsemester)

13. 2 Hauptseminare (Leistungsnachweis) 4

14. Kartographie II mit Anfertigung einer 2größeren thematischen Karte (Leistungs-nachweis)

15. Geographiedidaktisches Seminar 2(Leistungsnachweis)

SWS

16. Seminar: Geographische Arbeitsmetho- 4den

17. Geographische Exkursionen im Umfang 5von mindestens 15 Tagen (Leistungs-nachweis)

18. Spezialvorlesungen zur Physischen 22Geographie, zur Kultur- und Wirtschafts-geographie sowie zur Regionalen Geo-graphie, Raumordnung und Landes-planung nach Wahl

19. Geographiedidaktische Exkursionen im 1Umfang von mindestens 3 Tagen(Leistungsnachweis)

(6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstal-tungen

Der Besuch eines Seminars setzt die erfolgreiche Teil-nahme an der Lehrveranstaltung „Einführung in dieGeographie“ voraus, der Besuch eines Oberseminarsdas abgeschlossene Grundstudium.

§ 62

Französisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowieZulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Spra-chen)

1. 1Für das Studium werden gute Kenntnisse der fran-zösischen Sprache erwartet. 2UnzureichendeSprachkenntnisse sollten möglichst vor Aufnahmedes Studiums behoben werden.

2. 1Für das nicht vertiefte Studium sind Lateinkennt-nisse Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staats-prüfung. 2Fehlende Lateinkenntnisse sind mög-lichst im Grundstudium nachzuholen.

3. Für das vertiefte Studium ist das Latinum Zulas-sungsvoraussetzung zur akademischen Zwischen-prüfung und zur Ersten Staatsprüfung.

4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthaltim französischsprachigen Ausland nahegelegt.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Französisch und derMagisterstudiengang Galloromanische Philologiesind im Grundstudium (mit Ausnahme der Fachdidak-tik) weitgehend gleich, die akademische Zwischen-prüfung im vertieften Studium und im Magister-studiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudiumergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleich-wertige Studienleistungen werden anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 50und 70 LPO I.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Französisch gliedert sichin das Grundstudium (3 oder 4 Semester) und dasHauptstudium. 2Die Pflichtveranstaltungen des

KWMBl II Nr. 7/20031450

Grundstudiums sind im nicht vertieften und vertief-ten Studium gleich. 3Das Grundstudium wird imvertieften Studium mit der akademischen Zwi-schenprüfung abgeschlossen. 4Im nicht vertieftenStudium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 22Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 Zwischenprüfungsordnung ge-nannten Leistungsnachweise erbracht sind.

2. Das Studium des Faches Französisch umfaßt

im nicht vertieftenStudium etwa 30 SWS im Grundstudium

etwa 14 SWS im Hauptstudium

zusammen 44 SWS,

im vertieftenStudium etwa 36 SWS im Grundstudium

etwa 38 SWS im Hauptstudium

zusammen 74 SWS.

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Französisch umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

1. Grundstudium SWS

– Sprachwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übung (im vertieften Studium) 2

Vorlesungen nach Wahl 2 bis 4

– Literaturwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übung (im vertieften Studium) 2

Vorlesungen nach Wahl 2 bis 4

– Landeskunde

Einführende Übung 1

– Sprachpraxis

Cours Elémentaire I und II (Leistungs- 4nachweis)

Dictée (Leistungsnachweis) 1

Phonétique (Leistungsnachweis) 2

Thème 2 bis 4

Version 1 bis 2

Grammatik (im vertieften Studium) 2

– Fachdidaktik (im nicht vertieften 2Studium)Einführung (Kurs, Übung, Vorlesung)

2. Hauptstudium im nicht vertieften Studium

– Literatur- und Sprachwissenschaft

Vorlesung in Literatur- oder Sprach- 2wissenschaft

Hauptseminar in Literatur- oder 2Sprachwissenschaft (Leistungsnachweis)

SWS

In der Fächerverbindung Englisch/Fran-zösisch ist das Haupt- oder Oberseminarwahlweise in Englisch oder Französischzu erbringen. Es entfällt in der Fächer-verbindung Deutsch/Französisch.

– Sprachpraxis

Stilaufsatz (Leistungsnachweis) 2

Thème 2

Grammatik 2

– Fachdidaktik

Übungen oder andere Veranstaltungen 4

Aus dem Bereich der Fachdidaktik sindzwei Leistungsnachweise zu erwerben.

3. Hauptstudium im vertieften Studium

– Literatur- und Sprachwissenschaft

2 Hauptseminare (Leistungsnachweise) 4

Vorlesungen und Übungen 8

Einführung ins Altfranzösische (Leis- 2tungsnachweis) (oder im Grundstudium)

Im Hinblick auf den mündlichen Teil derStaatsprüfung wird empfohlen, je einHauptseminar in Sprachwissenschaft undin Literaturwissenschaft zu absolvieren.

– Landeskunde

Übung 2

– Sprachpraxis

Version (Ober- bzw. Examenskurs) 1

Stilaufsatz (Mittelkurs) 2

Stilaufsatz (Ober- bzw. Examenskurs) 2

Thème (Mittelkurs) 2

Thème (Ober- bzw. Examenskurs) 2

Grammatik (Ober- bzw. Examenskurs) 1

Zusätzliche Übungen (Thème, Stil- 4aufsatz, Grammatik oder Version)

Mindestens eine zweistündige Veranstal-tung ist als sprachpraktischer Oberkurs durchSchein nachzuweisen (Leistungsnachweis).

– Fachdidaktik

Vorlesung/Übung/Seminar/Kurs 4

Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungsnach-weis zu erbringen.

(6) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setztdas abgeschlossene Grundstudium voraus.

KWMBl II Nr. 7/2003 1451

§ 63

Geschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen(Sprachen)

1Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (vertieftes Studi-um: Latinum und „gesicherte Kenntnisse einer zwei-ten Fremdsprache“), die zur Erarbeitung von Textenund zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteraturbefähigen, sind Zulassungsvoraussetzungen für dieErste Staatsprüfung. 2Fehlende Sprachkenntnissesind im Verlauf des Grundstudiums nachzuholen.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Geschichte und derMagisterstudiengang Geschichte sind im Grundstu-dium (mit Ausnahme der Fachdidaktik) gleich, dieakademische Zwischenprüfung im vertieften Studi-um, im nicht vertieften Studium und im Magisterstu-diengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudium erge-ben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwerti-ge Studienleistungen werden anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 51und 71 LPO I.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium der Geschichte gliedert sich in dasGrundstudium (vier Semester) und das Hauptstu-dium. 2Die Pflichtveranstaltungen des Grundstu-diums sind im nicht vertieften und vertieften Stu-dium gleich. 3Das Grundstudium wird im vertief-ten Studium und im nicht vertieften Studium mitder akademischen Zwischenprüfung abgeschlos-sen.

2. Das Studium der Geschichte umfaßt

im nicht vertieftenStudium etwa 30 SWS im Grundstudium

etwa 15 SWS im Hauptstudium

zusammen 45 SWS,

im vertieftenStudium etwa 30 SWS im Grundstudium

etwa 40 SWS im Hauptstudium

zusammen 70 SWS.

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium der Geschichte umfaßt folgende Lehr-veranstaltungen:

1. Grundstudium SWS

– Proseminar zur Alten Pro- 2Geschichte (Leistungsnachweis) seminar

– Proseminar zur Mittelalterlichen Pro- 2Geschichte (Leistungsnachweis) seminar

– Proseminar zur Neueren Pro- 2Geschichte (Leistungsnachweis) seminar

– Proseminar zur Neuesten Pro- 2Geschichte (Leistungsnachweis) seminar

dazu im nicht vertieften Studium: SWS

– Vorlesungen, Grundkurse Vor- 8und Übungen aus Alter, Mit- lesung/telalterlicher, Neuerer und ÜbungNeuester Geschichte sowiebayerischer Landesgeschichte

– Einführung in die Geschichts- Vor- 2didaktik lesung/

Seminar

– Einführung in die Methodik Vor- 2des Geschichtsunterrichts lesung/

Seminar

im vertieften Studium:

– Vorlesungen, Grundkurse Vor- 18und Übungen aus Alter, lesung/Mittelalterlicher, Neuerer Übungund Neuester Geschichtesowie bayerischer Landes-geschichte

2. Hauptstudium im nicht vertieften Studium

– Hauptseminar, wahlweise aus Haupt- 2der Mittelalterlichen, Neueren seminaroder Neuesten Geschichte oderaus einer entsprechendenEpoche der Landesgeschichte(Leistungsnachweis)

– Weitere Lehrveranstaltungen Vor- 7zu den einzelnen Teilgebieten lesung/sowie Exkursionen von Übung/mindestens zwei Tagen Seminar

– Weitere fachdidaktische Lehr- Vor- 6veranstaltungen lesung

Übung/Seminar

Aus der Fachdidaktik sind ins-gesamt (Grund- und Haupt-studium) zwei Leistungsnach-weise zu erbringen.

3. Hauptstudium im vertieften Studium

– Hauptseminar aus der Alten Haupt- 2oder der Mittelalterlichen seminarGeschichte (Leistungsnachweis)

– Hauptseminar aus der Neueren Haupt- 2oder der Neuesten Geschichte seminar(Leistungsnachweis)

– Übung aus den Geschichtlichen Übung 2Hilfswissenschaften (Leistungs-nachweis)

Diese Veranstaltung kann auchbereits im Grundstudiumabsolviert werden.

– Übung zur Theorie und Übung 2Methode der Geschichtswissen-schaft (Leistungsnachweis)29)

29) Erwerb des Nachweises gemäß § 71 Abs.1 Nr. 2c LPO I.

KWMBl II Nr. 7/20031452

SWS

– Weitere Vorlesungen, Übungen, Vor- 28Seminare aus den einzelnen lesung/Teilgebieten sowie Exkursionen Übung/im Umfang von mindestens Seminar2 Tagen

– Vorlesungen/Seminare Vor- 4Geschichtsdidaktik lesung/(ein Leistungsnachweis) Seminar

(6) Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstal-tungen

1. Die Zulassung zum Hauptseminar setzt im vertief-ten und im nicht vertieften Studium voraus, dassdie vier Proseminare des Grundstudiums erfolg-reich besucht wurden und die Zwischenprüfungbestanden ist.

2. Wenn Geschichte Erweiterungsfach ist, ist einemündliche Hauptseminaraufnahmeprüfung in demfür das Hauptseminar gewählten Teilgebiet abzu-legen.

§ 64

Griechisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudiumwerden angemessene griechische Sprachkenntnisseerwartet. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wieer in der Regel in einem wenigstens 3-5jährigen gym-nasialen Griechischunterricht erworben wird. 3DasLatinum ist Zulassungsvoraussetzung für die akade-mische Zwischenprüfung und die Erste Staatsprü-fung.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehrangebot des Lehramtsstudienganges istweitgehend identisch mit dem des Magisterstudien-ganges Griechische Philologie, die Zwischenprüfungist für beide Studiengänge gleich. 2In der Fächerver-bindung Latein/Griechisch reduziert sich die empfoh-lene Semesterwochenstundenzahl durch gemeinsa-me Veranstaltungen.

(3) Studienziele und -inhalte

Die Studienziele und -inhalte ergeben sich aus deninhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 72 LPO I.

(4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen be-trägt

1. im Grundstudium: SWS

– Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse 12

– andere fachwissenschaftliche Lehrver- 18anstaltungen

2. im Hauptstudium:

– Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse 16

– andere fachwissenschaftliche Lehrver- 22 bis 24anstaltungen

SWS

– Fachwissenschaft 68 bis 70

– Fachdidaktik 4

zusammen 72 bis 74

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Griechisch umfaßt folgendeLehrveranstaltungen im Umfang von 74 SWS:

1. 1Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester) SWS

1 Einführungsveranstaltung (Leistungs- 2nachweis)

2 bis 3 Vorlesungen zur griechischen 4 bis 6Philologie

2 griechische Proseminare (Leistungs- 4nachweise)

1 lateinisches Proseminar (Leistungs- 2nachweis)

3 Sprach- und Stilübungen Deutsch- 6Griechisch (z.B. Grammatik I + II, Stil-übungen Unterstufe) (Leistungsnachweis)

3 Sprachübungen Griechisch-Deutsch 6(z.B. Übersetzungsübungen Unter-,Mittelstufe; kursorische Lektüre)

1 Veranstaltung aus dem Bereich Alte 2Geschichte (beim Institut für Geschichte)(oder im Hauptstudium)

1 fachdidaktische Veranstaltung 2(oder imHauptstudium)

1 Exkursion (oder im Hauptstudium)(Leistungsnachweis)

2Die Exkursion wird als Studienveranstaltungunter der Leitung eines Hochschullehrersdurchgeführt. 3Ziele der Exkursion sind Orteund Länder der klassischen Antike undOrte mit bedeutenden Sammlungen zumklassischen Altertum. 4Die Exkursion istin der Regel mehrtätig, der Nachweis dererfolgreichen Teilnahme von einemwissenschaftlichen Beitrag abhängig.

2. 1Hauptstudium (5. bis 9. Fachsemester) SWS

3 Vorlesungen zur griechischen 6Philologie

2 griechische Hauptseminare 4(Leistungsnachweise)

1 Interpretationsseminar 2

2 Stilübungen Deutsch-Griechisch (z.B. 6Mittel-, Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

2 Sprachübungen Griechisch-Deutsch 6(z.B. Übersetzungsübungen Mittel-,Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

2 kursorische Lektüren 4

1 fachdidaktische Lehrveranstaltungen 2(Leistungsnachweis)

KWMBl II Nr. 7/2003 1453

SWS

1 Veranstaltung aus dem Bereich 2Klassische Archäologie (beim Lehrstuhlfür klassische Archäologie) (oder imGrundstudium)

1 Veranstaltung aus dem Bereich 2Griechische Sprachwissenschaft (beimLehrstuhl für Vergleichende Sprach-wissenschaft) (oder im Grundstudium)

2 weitere Veranstaltungen nach Wahl 4

2Für ein angemessenes Fachstudium wirdempfohlen, nach Möglichkeit in jedemSemester

eine Vorlesungein Seminareine Sprachübung Griechisch-Deutsch(Lektüre)eine Sprachübung Deutsch-Griechisch

zu besuchen.

(6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstal-tungen

1Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Stufender Stilübungen sind in der Regel erfolgreich abge-legte Abschlußklausuren der jeweils darunterlie-genden Stufe oder Aufnahmeklausuren für die betref-fenden Stufen. 2Zulassungsvoraussetzung für daslateinische Proseminar ist das Latinum. 3Zulassungs-voraussetzung zu einem Hauptseminar ist das abge-schlossene Grundstudium.

§ 65

Italienisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowieZulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Spra-chen)

1. Das Regelstudium im Fach Italienisch ist auf Stu-dienanfänger zugeschnitten, die nicht über Kennt-nisse im Italienischen verfügen.

2. Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung für dieakademische Zwischenprüfung und für die ErsteStaatsprüfung.

3. Grundkenntnisse der französischen Sprache, dieggf. im Grundstudium nachgeholt werden können,sind für ein romanistisches Studium dringend zuempfehlen.

4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthaltim italienischsprachigen Ausland nahegelegt.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Italienisch und derMagisterstudiengang Italoromanische Philologie sindim Grundstudium weitgehend gleich, die akademi-sche Zwischenprüfung im Lehramtsstudium und imMagisterstudiengang ist identisch. 2Auch im Haupt-studium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte.3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 73LPO I.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1Das Studium des Faches Italienisch gliedert sich indas Grundstudium (3 bis 4 Semester) und das Haupt-studium. 2Es umfaßt

im Grundstudium etwa 34 SWS

im Hauptstudium etwa 38 SWS

zusammen 72 SWS.

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Italienisch umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

1. Grundstudium SWS

– Sprachwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl 4

– Literaturwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl 4

– Landeskunde

Einführende Übung 1

– Sprachpraxis

Sprachliche Grundausbildung:

– Grundkurs 3

– Mittelkurs I und II (Leistungsnachweis) 6

Diktat (Leistungsnachweis) 1

Phonetik (Leistungsnachweis) 1

Übersetzungsübungen 4

Konversation 2

2. Hauptstudium

– Sprach- und Literaturwissenschaft

2 Hauptseminare (Leistungsnachweise) 4

Übungen, Seminare, Vorlesungen 10

1Im Hinblick auf den mündlichen Teil derErsten Staatsprüfung wird empfohlen, jeein Hauptseminar in Sprachwissenschaftund in Literaturwissenschaft zu absolvie-ren. 2Dem gewählten Hauptgebiet solltedurch den Besuch von Vorlesungen oderanderen Lehrveranstaltungen Rechnunggetragen werden.

– Landeskunde

Übung 2

KWMBl II Nr. 7/20031454

SWS

– Sprachpraxis

Übersetzungsübungen (Mittel- und 6Oberkurs)

Stilaufsatz (Mittel- und Oberkurs) 4

Grammatik (Mittel- und Oberkurs) 4

Zusätzliche Übungen nach Wahl 4

3Mindestens eine zweistündige Ver-anstaltung ist als sprachpraktischerOberkurs durch Schein nachzuweisen(Leistungsnachweis).

– Fachdidaktik

Übung/Seminar/Vorlesung 4

4Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungs-nachweis zu erwerben.

(6) Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das ab-geschlossene Grundstudium voraus.

§ 66

Latein

(1) Studienvoraussetzungen

1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudiumwerden angemessene lateinische Sprachkenntnisseerwartet. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wieer in der Regel in einem wenigstens siebenjährigengymnasialen Lateinunterricht erworben wird. 3DasGraecum ist Zulassungsvoraussetzung zur akademi-schen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprü-fung.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehrangebot des Lehramtsstudienganges istweitgehend identisch mit dem des Magisterstudien-ganges Lateinische Philologie; die Zwischenprüfungist für beide Studiengänge gleich. 2In der Fächerver-bindung Latein/Griechisch reduziert sich die empfoh-lene Semesterwochenstundenzahl (SWS) durch ge-meinsame Veranstaltungen.

(3) Studienziele und -inhalte

Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus deninhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 75 LPO I.

(4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS)an Lehrveranstaltungen beträgt:

1. im Grundstudium:

– Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse 12 SWS

– andere fachwissenschaftliche 18 bis 20 SWSLehrveranstaltungen

2. im Hauptstudium:

– Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse 16 SWS

– andere fachwissenschaftliche Lehr- 22 SWSveranstaltungen

Fachwissenschaft 68 bis 70 SWS

Fachdidaktik 4 SWS

Insgesamt 72 bis 74 SWS

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Latein umfaßt folgende Lehr-veranstaltungen im Umfang von etwa 74 SWS:

1. Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester) SWS

1 Einführungsveranstaltung (Leistungs- 2nachweis)

3 bis 4 Vorlesungen zur lateinischen 6 bis 8Philologie

2 lateinische Proseminare (Leistungsnach- 4weise)

1 griechisches Proseminar (Leistungsnach- 2weis)

3 Sprach- und Stilübungen Deutsch- 6Latein (z.B. Lat. Grammatik I + II, Stil-übungen Unterstufe) (Leistungsnachweis)

3 Sprachübungen Latein-Deutsch 6(z.B. Übersetzungsübungen Unter-,Mittelstufe; kursorische Lektüre)

1 Veranstaltung aus dem Bereich Alte 2Geschichte (beim Institut für Geschichte)(oder im Hauptstudium)

1 fachdidaktische Veranstaltung (oder im 2Hauptstudium)

1 Exkursion (Leistungsnachweis) (oder im 2Hauptstudium)

1Die Exkursion wird als Studienveranstal-tung unter der Leitung eines Hochschul-lehrers durchgeführt. 2Ziele der Exkursionsind Orte und Länder der klassischen Antikeund Orte mit bedeutenden Sammlungenzum klassischen Altertum. 3Die Exkursionist in der Regel mehrtägig, der Nachweis dererfolgreichen Teilnahme von einem wissen-schaftlichen Beitrag abhängig.

2. Hauptstudium (5. bis 8. Fachsemester)

3 Vorlesungen zur lateinischen Philologie 6

2 lateinische Hauptseminare (Leistungs- 4nachweis)

1 Interpretationsseminar 2

2 Stilübungen Deutsch-Latein (z.B. Mittel-, 6Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

2 Sprachübungen Latein-Deutsch 6(z.B. Übersetzungsübungen Mittel-,Oberstufe) (Leistungsnachweis)

2 kursorische Lektüren 4

1 fachdidaktische Lehrveranstaltung 2(Leistungsnachweis)

1 Veranstaltung aus dem Bereich Spät-/ 2Mittellatein (oder im Grundstudium)

KWMBl II Nr. 7/2003 1455

SWS

1 Veranstaltung aus dem Bereich 2Klassische Archäologie (beim Lehrstuhlfür Klassische Archäologie) (oder imGrundstudium)

1 Veranstaltung aus dem Bereich Lateini- 2sche Sprachwissenschaft (beim Lehrstuhlfür Vergleichende Sprachwissenschaft)(oder im Grundstudium)

2 weitere Veranstaltungen nach Wahl 4

Für ein angemessenes Fachstudium wirdempfohlen, nach Möglichkeit in jedemSemester

eine Vorlesung

ein Seminar

eine Sprachübung Latein-Deutsch (Lektüre)

eine Sprachübung Deutsch-Latein(Grammatik, Stilübungen)

zu besuchen.

(6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstal-tungen

1Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Stufender Stilübungen sind in der Regel erfolgreich abge-legte Abschlußklausuren der jeweils darunterliegen-den Stufe oder Aufnahmeklausuren für die betreffen-den Stufen. 2Zulassungsvoraussetzung für das grie-chische Proseminar ist das Graecum. 3Zulassungsvo-raussetzung zu einem Hauptseminar ist die bestande-ne Zwischenprüfung.

§ 67

Mathematik

(1) Studienbeginn

Das Studium des vertieft studierten Faches Mathema-tik kann nur im Wintersemester begonnen werden.

(2) Studienziele

1. Nicht vertieftes Studium

a) Mathematik

1Der zukünftige Lehrer soll einen Einblick in diedem Mathematikunterricht der Schule zugrun-deliegenden mathematischen Theorien erhal-ten. 2Er soll die einschlägige Fachsprache undgrundlegenden Arbeitsmethoden korrekt ver-wenden können. 3Darüber hinaus wird dieKenntnis wichtiger mathematischer Begriffe mitBeispielen und Gegenbeispielen erwartet, fer-ner die Kenntnis zentraler mathematischer Lehr-sätze und deren Beweise und Anwendungen.4Die Studenten sollen in der Lage sein, einfacheBeweise selbst zu führen, schwierigere Beweisekritisch zu analysieren und mathematische Sätzeselbständig zur Lösung von Problemen anzu-wenden. 5An einigen wichtigen Beispielen sollteder Student Einblick in die Problemgeschichteder Mathematik erhalten.

b) Didaktik der Mathematik

1Die fachdidaktischen Studien sollen dem zu-künftigen Lehrer einen Einblick geben, in wel-cher Weise Inhalte, Denkweisen und Arbeitsme-thoden der Mathematik in den Unterricht desvon ihm gewählten Schultyps umgesetzt werdenkönnen. 2Es sollen Kenntnisse über Bildungsauf-gaben, Lernziele, Lernbedingungen und Unter-richtsverfahren für den Mathematikunterrichtvermittelt werden. 3Die Studenten sollen lernen,Unterricht zu planen, durchzuführen und kri-tisch zu analysieren.

2. Vertieftes Studium

a) Mathematik

1Die zukünftigen Lehrer am Gymnasium sollensich in einem vertieften Studium der Mathema-tik gründliche Kenntnisse über mehrere wichti-ge mathematische Gebiete aneignen. 2Es wer-den Kenntnisse des Aufbaus dieser Theorien,der zentralen Begriffe, der wichtigsten Sätze undihrer Beweise und über wichtige Anwendungenerwartet. 3Die Studenten sollen die Fachsprachesicher beherrschen und ihr Wissen zur selbstän-digen Lösung von mathematischen Problemeneinsetzen können. 4An einem Teilgebiet sollensie die Fähigkeit nachweisen, wissenschaftlicheArbeiten zu einer zusammenhängenden schrift-lichen Darstellung zu verarbeiten. 5Schließlichsollen Einblicke in die Problemgeschichte derMathematik gewonnen worden sein.

b) Didaktik der Mathematik

1Die Studenten sollten lernen, mathematischeInhalte im Hinblick auf den Unterricht an Gym-nasien zu analysieren. 2Sie sollen wichtige Me-thoden zur Entwicklung mathematischer Curri-cula kennen und mit Bildungsaufgaben, Lern-zielen und Lernbedingungen des Mathematik-unterrichts am Gymnasium vertraut sein. 3Dasschließt Kenntnisse über die Didaktik der Se-kundarstufe I ein, bezieht sich aber insbesonde-re auf die Kollegstufe.

(3) Studieninhalte; Verbindung zu anderen Studi-engängen

1Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichenPrüfungsanforderungen der §§ 55, 76, 77 LPO I. 2Dasvertiefte Studium der Mathematik und der Diplom-Studiengang Mathematik und der Diplom-Studien-gang Informatik sind durch gemeinsame Lehrveran-staltungen miteinander verbunden. 3Die staatlicheZwischenprüfung kann gemäß § 76 Abs. 5 LPO Idurch andere Prüfungen ersetzt werden.

(4) Studienumfang und Verteilung der Studienin-halte des nicht vertieft studierten Faches;

Das nicht vertiefte Studium der Mathematik um-faßt

36 SWS fachwissenschaftlicheLehrveranstaltungen

8 SWS fachdidaktischeLehrveranstaltungen

zusammen 44 SWS.

KWMBl II Nr. 7/20031456

1. Grundstudium (1. bis 4. Semester)

1Es wird empfohlen, folgendes Grundstudium zuabsolvieren:

SWS

1. Aufbau des Zahlensystems Vorlesung 4+2u. Übung

2. Aufbau der Elementar- Vorlesung 4+2geometrie u. Übung

3. Elementare lineare Algebra Vorlesung 4+2u. Übung

4. Elementare Analysis Vorlesung 4+2u. Übung

2Der Besuch einer Lehrveranstaltung in Didaktikdes Faches bezogen auf den gewählten Schultypwird empfohlen.

2. Hauptstudium (5. bis 6. Semester)

5. Ausgewählte Kapitel der Vorlesung 2+2linearen Algebra u. Übung

6. Ausgewählte Kapitel Vorlesungder Analysis u. Übung 2+2

7. Proseminar Mathematik 2(Leistungsnachweis)

8. Praktikum zum Einsatz 2neuer Technologien in derMathematik (Leistungsnach-weis)

9. Didaktik der Mathe- Vorlesung 4+4matik 1 und 2 u. Übung

1Der Besuch eines Seminars in Didaktik der Mathe-matik wird empfohlen.

2Zum studienbegleitenden fachdidaktischen Prak-tikum wird jeweils eine Begleitveranstaltung ange-boten. 3In den Übungen zu den mathematischenVorlesungen werden die Leistungsnachweise ge-mäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LPO I erworben. 4In denÜbungen zu den mathematikdidaktischen Vorle-sungen werden die Leistungsnachweise gemäߧ 55 Abs. 1 Nr. 7 LPO I erworben.

(5) Studienumfang und Verteilung der Studien-inhalte im vertieft studierten Fach

1Das vertiefte Studium der Mathematik umfaßt

70 SWS fachwissenschaftliche Lehrveranstaltun-gen

4 SWS fachdidaktische Lehrveranstaltungen.

2Das Studium gliedert sich in ein viersemestrigesGrundstudium, das mit der staatlichen Zwischenprü-fung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudi-um.

1. Grundstudium

Es wird empfohlen, folgendes Grundstudium zuabsolvieren:

SWS

1. Analysis I–III30),31) Vorlesungen 12

2. Übungen zu Übungen32) 6Analysis I–III

3. Lineare Algebra Vorlesungen 8I und II

4. Übungen zu Lineare Übungen33) 4Algebra I und II

5. Analytische Geometrie31) Vorlesungen 4

6. Übungen zu Analytische Übungen33) 2Geometrie

7. Eine 4-stündige Vorle- Vorlesung 4sung mit 2-stündigerÜbung in Mathematik(nach Wahl), z.B. Analy- Übung 2sis IV, NumerischeMathematik, Stochastik

8. Ein 2-stündiges Seminar Seminar 2in Mathematik

zusammen 44

2. Hauptstudium

9. Algebra I31),34) Vorlesung 4mit 2-stündiger Übung Übung35) 2

10. Funktionentheorie I31) Vorlesung 4mit 2-stündiger Übung Übung36) 2

11. Eine weiterführende Vorlesung 44-stündige Vorlesung Übung37) 2mit 2-stündiger Übung zurGeometrie oder zur Wahr-scheinlichkeitstheorie undStatistik

12. Eine weiterführende Vorlesung 44-stündige Vorlesung Übung 2mit 2-stündiger Übungwahlweise zur Topologieoder zur NumerischenMathematik oder zurMathematischen Logikund Informatik31)

13. Ein 2-stündiges Haupt- 2Hauptseminar in seminar38)Mathematik

30) u.a. Vermittlung von Kenntnissen gewöhnlicher Differential-gleichungen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1a LPO I.

31) u.a. Vermittlung eines Einblicks in die Problemgeschichteder Mathematik gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 LPO I.

32) Der Leistungsnachweis gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPO I kannin den Übungen erworben werden.

33) Der Leistungsnachweis gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPO I kannin den Übungen erworben werden.

34) u.a. Vermittlung von Kenntnissen in der Zahlentheorie ge-mäß § 77 Abs. 2 Nr. 1b LPO I.

35) Der Leistungsnachweis gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 LPO I kannin der Übung erworben werden.

36) Der Leistungsnachweis gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 LPO I kannin der Übung erworben werden.

37) Leistungsnachweis gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.38) Leistungsnachweis gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.

KWMBl II Nr. 7/2003 1457

SWS

14. Zwei 2-stündige Veran- Vorlesungen, 4staltungen in Didaktik Seminare oderder Mathematik (eine Praktika39)davon mit Leistungsnach-weis)31)

zusammen 30

insgesamt 74

3Zur Vertiefung wird der Besuch folgenderLehrveranstaltungen empfohlen:

– eine 4-stündige Vorlesung Vorlesung 4mit 2-stündiger Übung Übung 2in Mathematik (nach Wahl)

– ein 2-stündiges Seminar in Seminar 2Mathematik

– ein 2-stündiges Seminar in Seminar 2Didaktik der Mathematik

4Zum studienbegleitenden fachdidaktischen Prak-tikum findet jeweils eine entsprechende Begleit-veranstaltung statt. 5Für das Bestehen der Exa-mensklausur (Erste Staatsprüfung) wird zusätzlichzu den angegebenen Veranstaltungen der Besuchder Vorlesungen „Algebra II“, „(Elementare) Zah-lentheorie“ und „Differentialgleichungen“ emp-fohlen.

§ 68

Philosophie

(1) Studienziele und Studieninhalt

1Die Studienziele und der Studieninhalt ergeben sichaus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäߧ 79b LPO I. 2Das Erweiterungsstudium in Philoso-phie hat inhaltliche Berührungspunkte zum Magister-studiengang Philosophie. 3Gleichwertige Studienleis-tungen werden angerechnet.

(2) Studienumfang

Die Gesamtzahl der für erforderlich gehaltenen SWSbeträgt

im Grundstudium

Fachwissenschaftliche Lehrveranstaltun- 38 SWSgen (einschließlich didaktischerGesichtspunkte)

im Hauptstudium

Fachwissenschaftliche Lehrveranstaltun- 34 SWSgen

zusammen 72 SWS.

(3) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester) SWS

a) Geschichte der Philosophie Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

39) Leistungsnachweis gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 5 LPO I.

SWS

b) Klassische philosophische Übung/ 12Texte (aus Antike, Mittel- Proseminaralter und Neuzeit, darunterRepräsentanten der philo-sophischen MethodenPhänomenologie,Transzendentalphilosophie,Dialektik, Hermeneutik)

c) Wissenschaftstheorie Übung/ 2Proseminar

d) Logische Propädeutik Übung/ 2Proseminar

e) Sprachphilosophie Übung/ 2Proseminar

f) Zwei aus folgenden Gebieten:

– Logik Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

– Metaphysik/Ontologie Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

– Erkenntnistheorie Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

– Sprachphilosophie Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

g) Zwei aus folgenden Gebieten:

– Philosophische Anthropo- Vorlesung/ 4logie Übung/

Proseminar

– Ethik Vorlesung/ 4Übung/Proseminar

– Sozialphilosophie, Rechts- Vorlesung/ 4und Staatsphilosophie Übung/

Proseminar

1Voraussetzung für die Teilnahme an einemHauptseminar ist der Nachweis über die erfolg-reiche Teilnahme an zwei Übungen oder Pro-seminaren. 2Zur Zwischenprüfung gemäß § 51Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZwPO ist zuzulassen, wervier qualifizierte Proseminarscheine aus denGebieten a) bis g) erworben hat.

2. Hauptstudium (5. bis 10. Fachsemester)

a) Philosophische (logische, Vorlesung/ 2wissenschaftstheoretische, Übung/ethische usw.) Grundlagen Proseminar/der Wissenschaften Seminar

b) Klassische philosophische Vorlesung/ 8Texte (aus Antike, Mittel- Seminaralter und Neuzeit, darunterRepräsentanten der philoso-phischen Methoden Phäno-menologie, Transzendental-philosophie, Dialektik,Hermeneutik)

KWMBl II Nr. 7/20031458

SWS

c) Logische Propädeutik II Vorlesung/ 2Seminar

d) Sprachphilosophie, Vorlesung/Analytische Philosophie Seminar 2

e) Zwei aus folgenden Gebieten:

– Logik Vorlesung/ 6Seminar

– Wissenschaftstheorie Vorlesung/ 6Seminar

– Metaphysik/Ontologie Vorlesung/ 6Seminar

– Erkenntnistheorie Vorlesung/ 6Seminar

– Sprachphilosophie Vorlesung/ 6Seminar

f) Zwei aus folgenden Gebieten:

– Philosophische Anthropo- Vorlesung/ 4logie Seminar

– Ethik Vorlesung/Seminar 4

– Sozialphilosophie Vorlesung/ 4Seminar

– Rechts- und Staatsphilo- Vorlesung/ 4sophie Seminar

§ 69

Physik

(1) Studienbeginn

Das Lehramtsstudium im Fach Physik sollte im Win-tersemester, kann aber auch im Sommersemester be-gonnen werden.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Der nicht vertiefte und vertiefte Lehramtsstudien-gang im Fach Physik und der DiplomstudiengangPhysik sind durch gemeinsame Lehrveranstaltungenmiteinander verbunden. 2Darüber hinaus sind inhalt-liche Berührungspunkte vorhanden. 3Leistungsnach-weise über gleichwertige Studienleistungen werdengegenseitig anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sichaus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der§§ 57, 80 und 81 LPO I. 2Neben Erfahrung im Umgangmit den wichtigsten Begriffen der Physik gehört dazubei vertieftem Studium des Faches die Fähigkeit, sieselbständig auf die Lösung physikalischer Problemeanzuwenden.

(4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS)an Lehrveranstaltungen beträgt (in Klammern: Faktor0,5):

Fachwissenschaft:nichtvertieft vertieft

im Grundstudium:

– Vorlesungen 15 SWS 15 SWS

– Übungen/Seminare 9 SWS 9 SWS

– Praktika 4 (2) SWS 8 (4) SWS

im Hauptstudium:

– Vorlesungen – SWS 23 SWS

– Übungen/Seminare 4 SWS 12 SWS

– Praktika 4 (2) SWS 10 (5)SWS

Fachwissenschaft 36 (32) SWS 77 (68) SWSinsgesamt

Fachdidaktik:nichtvertieft vertieft

im Grundstudium:

– Vorlesungen 2 SWS – SWS

– Übungen/Seminare 4 SWS – SWS

– Praktika – SWS – SWS

im Hauptstudium:

– Vorlesungen – SWS 2 SWS

– Übungen/Seminare 5 SWS 4 SWS

– Praktika – SWS – SWS

Fachdidaktik insgesamt 11*) SWS 6*) SWS

Insgesamt (Fachwissen- 47 (43) SWS 83 (74) SWSschaft und Fachdidaktik):

*) Enthalten sind ggf. 2 SWS praktikumsbegleitende Lehrver-anstaltungen zum studienbegleitenden fachdidaktischenPraktikum.

(5) Verteilung der Studieninhalte (Lehrveranstal-tungen)

A. Studium im nicht vertieften Fach

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

1. Grundstudium(1. bis 4. Fachsemester)

– Einführung in die 4 2Physik I(Mechanik, geometri-sche Optik, Wärme)(Übungen dazu mitKlausur)

– Einführung in die 4 2Physik II(Elektrizitätslehre,Wellenoptik)(Übungen dazu mitKlausur)

KWMBl II Nr. 7/2003 1459

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

– Einführung in die1Fachdidaktik Physik I(Methodik)

– Klassische Physik für 3 2Lehramtskandidaten(Optik)

– Auswertung von 1 1Messungen und Fehler-rechnung

– Physikalisches Grund- 2praktikum für Lehramts-studenten mit dem FachPhysik – Kurs I, Teil 1

– Einführung in die 1Fachdidaktik Physik II(Ziele)

– Planung und Analyse 2des Physikunterrichts(Seminar/Übung)

Für Studenten, die dasstudienbegleitende fach-didaktische Praktikumim Fach Physik ableisten,ist dies die praktikums-begleitende Lehrver-anstaltung; alle anderenkönnen in dieser Lehr-veranstaltung einenFachdidaktiknachweiserwerben.

– Moderne Physik für 3 2Lehramtskandidaten(Atome, Kerne, Teil-chen)

– Physikalisches Grund- 2praktikum für Lehramts-studenten mit dem FachPhysik – Kurs I, Teil 2

– Elementarisierung 2fachwissenschaftlicherInhalte (Seminar/Übung)

2. Hauptstudium(5. bis 6. Fachsemester)

– Klausurübungen zum 2Staatsexamen

– Physikalisches Grund- 4praktikum für Lehr-amtsstudenten mit demFach Physik– Kurs IIb

– Lehr- und Lernmittel 3unter didaktischemAspekt

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

– Klausurübungen zum 2Staatsexamen

– Elemente des Physik- 2unterrichts

1In den Grundpraktika können die nach § 57 Abs. 1Nr. 1 LPO I erforderlichen Nachweise erworbenwerden. 2Dazu ist die erfolgreiche Teilnahme anKurs I (Teil 1 und 2) und Kurs IIb erforderlich. 3Ausden Übungen zu den vier Vorlesungen „Einfüh-rung in die Physik I“, „Einführung in die Physik II“,„Klassische Physik für Lehramtskandidaten“ und„Moderne Physik für Lehramtskandidaten“ sindzwei Leistungsnachweise (mit Klausuren) gemäߧ 57 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erforderlich; aus dem Be-reich der Fachdidaktik sind zwei Leistungsnach-weise gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 LPO I aus den dreiLehrveranstaltungen „Elementarisierung fachwis-senschaftlicher Inhalte“, „Lehr- und Lernmittel un-ter didaktischem Aspekt“ und „Elemente des Phy-sikunterrichts“ zu erbringen.

B. Studium im vertieften Fach

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

1. Grundstudium(1. bis 4. Fachsemester)

– Einführung in die 4 2Physik I (Mechanik,geometrische Optik,Wärme)

– Auswertung von Mes- 1 1sungen und Fehler-rechnung

– Physikalisches Grund- 2praktikum für Lehramts-studenten mit dem FachPhysik – Kurs I, Teil 1 –(Leistungsnachweis)

– Einführung in die 4 2Physik II (Elektrizitäts-lehre, Wellenoptik)

– Physikalisches Grund- 2praktikum für Lehramts-studenten mit dem FachPhysik – Kurs I, Teil 2 –(Leistungsnachweis)

– Klassische Physik für 3 2Lehramtskandidaten(Optik) mit Klausur-übungen

– Physikalisches Grund- 4praktikum für Lehramts-studenten mit dem FachPhysik – Kurs IIa –(Leistungsnachweis)

KWMBl II Nr. 7/20031460

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

– Moderne Physik für 3 2Lehramtsstudenten(Atome, Kerne, Teil-chen) mit Klausur-übungen

– Physikalisches Fortge- 4schrittenen-Praktikumfür Lehramtsstudenten– Teil 1 – (Leistungs-nachweis) (im 4., 5. oder6. Fachsemester)40)

1Das Grundstudium wird durch die staatlicheZwischenprüfung (§ 80 LPO I) abgeschlossen.

2In den Grundpraktika können die nach§ 80 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erforderlichen Nachweiseerworben werden. 3Dazu ist die erfolgreicheTeilnahme an Kurs I (Teil 1 und 2) und Kurs IIaerforderlich.

2. Hauptstudium (5. bis 8. Fachsemester)

– Moderne Physik I 3 1(Atom- und Molekül-physik)41)

– Theoretische Physik I 3 2(Übungen dazu mitKlausur)

– Einführung in die 1Fachdidaktik Physik I(Gymnasien)

– Moderne Physik II 3 1(Festkörperphysik)41)

– Theoretische Physik II 3 2(Übungen dazu mitKlausur)

– Einführung in die 1Fachdidaktik Physik II(Gymnasien)

– Elemente des Physik- 2unterrichts für Gymna-sien (Seminar/Übung)(Leistungsnachweis)42)

– Experimentelle 3 1Physik III (Kern- undTeilchenphysik)

– Theoretische Physik III 3 2(Übungen dazu mitKlausur)

40) Anmerkung: in der Übersicht in § 69 Abs. 4 dem Hauptstudi-um zugerechnet.

41) Vermittlung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse gemäߧ 81 Abs. 2 Nr. 2 LPO I.

42) Erwerb des Nachweises gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.

Semesterwochen-stunden (SWS)

Vor- Übung Prak-lesung tikum

– Physikalisches Fortge- 3schrittenen-Praktikumfür Lehramtsstudenten– Teil 2 – (Leistungs-nachweis)

– Planung und Analyse 2von Physikunterricht imGymnasium

Für Studenten, die das studienbegleitendefachdidaktische Praktikum im Fach Physikableisten, ist dies die praktikumsbegleitendeLehrveranstaltung; alle anderen können indieser Lehrveranstaltung einen Fachdidaktik-Nachweis erwerben.

– Theoretische Physik IV 3 2(Übungen dazu mitKlausur)

– Plasma- und Astro- 2 1physikIn dieser Veranstaltungkönnen Grundkennt-nisse aus einem moder-nen Teilgebiet der Expe-rimentalphysik erwor-ben werden (§ 81 Abs. 2Nr. 1a LPO I). Lehrver-anstaltungen aus ande-ren Teilgebieten (wieetwa Energietechnik,Elektronik oder Bio-physik) sind gleichfallsmöglich.

– Physikalisches Fortge- 3schrittenen-Praktikumfür Lehramtsstudenten– Teil 3 – (Leistungs-nachweis)

1Das Physikalische Fortgeschrittenen-Prakti-kum besteht aus den Teilen 1, 2 und 3. 2Der nach§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erforderliche Nachweiswird durch die erfolgreiche Teilnahme an allendrei Teilen erworben. 3Aus den Übungen zuTheoretische Physik I bis IV sind zwei Leistungs-nachweise (mit Klausuren) gemäß § 81 Abs. 1Nr. 2 LPO I erforderlich. 4In der Lehrveranstal-tung „Elemente des Physikunterrichts für Gym-nasien“ kann der nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 LPO I er-forderliche Nachweis erworben werden.

(6) Leistungsnachweise und Zulassungsvorausset-zungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen

1Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen wirddurch eine Klausur, an den Praktika durch Versuchs-testate und ein Kolloquium nachgewiesen. 2Der Be-such des Fortgeschrittenen-Praktikums im vertieftenStudiengang setzt die erfolgreiche Teilnahme amGrundpraktikum voraus.

KWMBl II Nr. 7/2003 1461

§ 70

Evangelische Religionslehre

(1) Studienziele und Studieninhalt

1Das Studium zielt auf die theologisch und religions-pädagogisch selbständig urteilende und handelndeLehrkraft. 2Im Verlauf des Studiums werden dazu fol-gende Fähigkeit und Kenntnisse vermittelt:

– Kenntnis der christlichen Überlieferung, insbeson-dere ihrer biblischen Grundlagen, und gegenwärti-ger Glaubensaussagen,

– Fähigkeit zur kritischen Reflexion christlicher In-halte angesichts heutiger Welterfahrung,

– Kenntnis religionspädagogischer und fachdidakti-scher Grundfragen,

– Fähigkeit zur didaktischen Reflexion der Inhaltechristlichen Glaubens und Lebens im Blick auf dieheutigen Schüler und Schülerinnen.

3Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichenPrüfungsanforderungen gemäß § 58 LPO I.

(2) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen

1Das Studium umfaßt Vorlesungen, Seminare undÜbungen im Umfang von 44 SWS aus folgenden Ge-bieten:

SWS

a) Altes Testament 6

– Überblick über die Geschichte Israels biszum Ende des Exils

– Kenntnis der Grundprobleme des AltenTestaments (anhand der Urgeschichte,Väter- und Mose-Überlieferung und derProphetie) (1 Leistungsnachweis)

b) Neues Testament 8

– Bibelkundliche Übersicht über das NeueTestament

– Theologische Grundfragen der synopti-schen Jesusüberlieferung

– Grundprobleme der Theologie des Paulusanhand der Hauptbriefe (Römerbrief,1. und 2. Korintherbrief, Galaterbrief)(1 Leistungsnachweis)

Einer der beiden Leistungsnachweiseaus a) oder b) muß in einem Seminarerworben werden.

c) Kirchengeschichte 4

– Überblick über die Geschichte der Kircheunter besonderer Berücksichtigung derReformationsgeschichte

– Grundkenntnisse der wichtigsten Kirchenund Gruppen (1 Leistungsnachweis)

d) Systematische Theologie (Dogmatik und 8Ethik)

– Grundwissen der Dogmatik (problem-orientierte Materialkenntnis)

SWS– Grundfragen christlicher Ethik

(im Horizont allgemeiner Ethik)

– Probleme und Entwürfe der evangelischenTheologie im 20. Jahrhundert (1 Leistungs-nachweis)

Einer der beiden Leistungsnachweiseaus c) und d) muß in einem Seminarerworben werden.

e) Religionswissenschaft 4

– Kenntnis einer Weltreligion in ihremVerhältnis zum Christentum

– Überblick über die allgemeine Religions-geschichte

f) Religionspädagogik und Fachdidaktik 8

– Einführung in die Grundfragen derReligionsdidaktik

– Reflexion der Didaktik des Religionsunter-richts im Blick auf Voraussetzungen, Ziele,Inhalte und Methoden religionsunterricht-licher Theorie und Praxis

– Bearbeitung fachdidaktischer Transfer-probleme durch Erschließung von Inhaltender Theologie für den Religionsunterricht(z.B. biblische Fachdidaktik; fachdidakti-sche Reflexion systematisch-theologischerInhalte)

– Kritische Auseinandersetzung mit Lehr-plänen, Unterrichtsmodellen und-materialien des Religionsunterichts sowieAnleitung zur Analyse, Vorbereitung,Durchführung und Beurteilung vonReligionsunterricht. Dies steht in engerVerbindung mit dem studienbegleitendenPraktikum, das – wegen der späteren kirch-lichen Bevollmächtigung („Vocatio“) –im Fach Evangelische Religionslehreabzuleisten ist. (2 Leistungsnachweise)

g) Schwerpunktbildung und interdisziplinäre 6Lehrveranstaltungen

2Die Studenten sollen ihr Studium selbständig auf-bauen, wobei die Stundenangaben zu den Teilfä-chern als Richtwerte zu verstehen sind. 3Es wird emp-fohlen, dem Erwerb von Leistungsnachweisen dieTeilnahme an einschlägigen propädeutischen Vorle-sungen, Übungen und Seminaren vorangehen zu las-sen (z.B. sollte eine Einführung in das Alte oder NeueTestament vor dem Besuch einer entsprechendenfachdidaktischen Lehrveranstaltung gehört werden).4Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungenkann aufgrund einer Seminararbeit, eines Referates,einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung be-scheinigt werden.

§ 71

Katholische Religionslehre

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowieZulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Spra-chen)

KWMBl II Nr. 7/20031462

1. 1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existen-tiellen Auseinandersetzung mit dem christlichenGlauben. 2Dazu gehören: kritisches Einbringen derje eigenen Prägungen durch Familie, Kirche undGesellschaft; engagierte Beschäftigung mit derTheologie im Hinblick auf den späteren Religions-unterricht; Bereitschaft, sich in praktischer Orien-tierung und geistlichem Leben als Glied der Kirchezu verstehen.

2. 1Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staats-prüfung im vertieft studierten Fach sind Latein-und Altgriechisch-Kenntnisse, die durch das Lati-num und Graecum oder durch Ergänzungsprüfun-gen nachzuweisen sind. 2Fehlende Sprachkennt-nisse sollten bereits im Grundstudium nachgeholtwerden.

(2) Studienziel

1Das nicht vertiefte Studium des Fachs KatholischeReligionslehre soll die Studenten dazu befähigen, dieFrage nach Gott, Mensch, Welt auf der Grundlage derkirchlich vermittelten Offenbarung wissenschaftlichzu reflektieren und die von Glaube und Vernunft ge-wonnenen Einsichten als Lehre weiterzugeben. 2Dasvertiefte Studium des Fachs Katholische Religionsleh-re soll die Studenten dazu befähigen, die Frage nachGott, Mensch und Welt auf der Grundlage der kirch-lich vermittelten Offenbarung wissenschaftlich zu re-flektieren und die von Glaube und Vernunft gewon-nenen Einsichten als Lehre weiterzugeben. 3Dabeisoll der Student in folgender Weise an den allgemei-nen Zielen des wissenschaftlichen Studiums teilha-ben:

– Der gewonnene Überblick über den Gegenstands-bereich der Theologie soll die Fähigkeit vermitteln,theologische Sachverhalte und Probleme nach In-halt und Form angemessen darzustellen bzw. me-thodisch zu untersuchen.

– Das Studium soll jene Grundqualifikationen ver-mitteln, die zur Berufspraxis erforderlich sind.

(3) Studieninhalte und Studienumfang

1. Bibelwissenschaft (Einleitung, Theologie und Exe-gese des Alten und Neuen Testaments),

2. Kirchengeschichte,

3. Systematische Theologie (Fundamentaltheologie,Dogmatik, Moraltheologie und Christliche Sozial-wissenschaft),

4. Praktische Theologie, insbesondere Religionspä-dagogik, und Didaktik des Religionsunterrichts.

Der Studienumfang beträgt 44 SWS im nicht vertief-ten Studium, 74 SWS im vertieften Studium (ohneSprachkurse).

(4) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen imnicht vertieften Studium

Das Studium der Katholischen Religionslehre umfaßtfolgende Lehrveranstaltungen:

SWS

1. Einführung in das wissenschaft- Semi- 1liche Arbeiten in der Theologie nar(Leistungsnachweis)

SWS

2. Biblische Einleitungswissen-schaft und Biblische Theologie

– Einleitung in das Alte und Vorle- 4Neue Testament sungen

– Biblisches Gottesverständnis Vorle- 2 bis 3im Zusammenhang mit dem sungWelt- und Menschenverständ-nis anhand gewählter alttesta-mentlicher Texte

– Wirken und Sendung Jesu; Vorle- 2 bis 3das apostolische Kerygma und sungseine Entfaltung in den neu-testamentlichen Schriftenanhand von synoptischen,johanneischen und paulini-schen Schriften

– Seminar aus dem Teilgebiet Semi- 2der Biblischen Theologie, das narnicht für die schriftliche odermündliche Prüfung gewähltwird (Leistungsnachweis)

3. Kirchengeschichte

– Ein Teilgebiet nach Wahl: Vorle- 2 bis 3sung

Kirchengeschichte des Alter-tums (3 SWS)

Kirchengeschichte des Mittel-alters (3 SWS)

Kirchengeschichte der Neuzeit(3 SWS)

Bayerische Kirchengeschichte(2 SWS)

– Seminar aus einem Teilgebiet Semi- 2der Kirchengeschichte, das narnicht für die schriftliche odermündliche Prüfung gewähltwird (Leistungsnachweis)

4. Systematische Theologie

a) Fundamentaltheologie:

– Grundkenntnisse der Fun- Vorle- 3damentaltheologie unter sungBerücksichtigung der Got-tesfrage im Kontext derReligionskritik und desVerhältnisses von Glaubeund Wissen

b) Dogmatik:

– Grundkenntnisse der Vorle- 4 bis 5Dogmatik aus Gotteslehre, sungenTheologischer Anthropolo-gie, Christologie und Sakra-mentenlehre (AllgemeineSakramentenlehre, Taufe,Eucharistie)

KWMBl II Nr. 7/2003 1463

SWS

c) Moraltheologie und Christ-liche Sozialwissenschaft:

– Grundkenntnisse der Vorle- 2 bis 3christlichen Ethik sung

– Grundkenntnisse Vorle- 2der christlichen Sozial- sunglehre

– Seminar aus Fundamental- Semi- 2theologie oder Dogmatik nar(Leistungsnachweis)

– Seminar aus Moraltheolo- Semi- 2gie oder Christlicher Sozial- narwissenschaft (Leistungs-nachweis)

5. Religionspädagogik und Didaktikdes Religionsunterrichts:

– Grundfragen des gottes- Vorle- 2dienstlichen und seelsorg- sunglichen Handelns der Kirche

– Religionsdidaktische Konzepte Vorle- 2im Wandel sung

– Grundfragen religiöser Vorle- 2Bildung sung

– Didaktik und Methodik des Vorle- 2Religionsunterrichts sung

– 2 fachdidaktische Seminare Semi- 4(Didaktik des Religionsunter- narerichts und Religionspädagogik/Katechetik) (Leistungsnach-weise)

– Begleitveranstaltung zum Semi- 2studienbegleitenden fach- nardidaktischen Praktium

(5) Studienaufbau und Verteilung der Studien-inhalte im vertieften Studium

1Das Studium gliedert sich in das in der Regel 3-se-mestrige Grundstudium, das mit der staatlichen Zwi-schenprüfung abgeschlossen wird, und das in der Re-gel 6-semestrige Hauptstudium, das mit der ErstenStaatsprüfung abschließt. 2Wegen der Stundenzahlim Hauptstudium sollten insbesondere dann, wennder Student keine Sprachkenntnisse nachzuholen hat,bereits im Grundstudium Lehrveranstaltungen ausdem Hauptstudium besucht werden. 3Die Lehrveran-staltungen kehren im Angebot der Fakultät mindes-tens in 4-semestrigem Zyklus wieder. 4Das vertiefteStudium der Katholischen Religionslehre umfaßt fol-gende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium: SWS

a) Einführung in das wissen- Semi- 2schaftliche Arbeiten in der narTheologie (Leistungsnachweis)

b) Biblische Einleitungswissen- Vorle- 5schaft (Einleitung in das sungenAlte und Neue Testament)

SWS

c) Kirchengeschichte2 der 4 Teilgebiete nach Vorle- 5 bis 6Wahl: sungenKirchengeschichte desAltertums (3 SWS)

Kirchengeschichte des Mittel-alters (3 SWS)

Kirchengeschichte der Neuzeit(3 SWS)

Bayerische Kirchengeschichte(2 SWS)

d) Seminar in Biblischer Einlei- 2tungswissenschaft oderKirchengeschichte (Leistungs-nachweis)

Gesamtstundenzahl 14 bis 15

1Es ist ein Leistungsnachweis wahlweise aus Bibli-scher Einleitungswissenschaft (Seminar) oder aus Kir-chengeschichte (Seminar) zu erbringen. 2Im Hinblickauf die Lehrpläne des Gymnasiums wie auch als Pro-pädeutik für die Systematische Theologie ist der Be-such wenigstens einer Vorlesung und eines Seminars/einer Übung in Philosophie zu empfehlen.

2. Hauptstudium SWS

a) Biblische Theologie

aa) Altes Testament: Vorle- 5– Biblisches Gottesver- sungen

ständnis im Zusammen-hang mit dem Welt- undMenschenverständnisanhand ausgewählteralttestamentlicher Texte

– Propheten-, Weisheit-oder Geschichtsliteraturdes Alten Testaments

bb) Neues Testament: Vorle- 5– Wirkung und Sendung sungen

Jesu; das apostolischeKerygma und seine Ent-faltung in den neutesta-mentlichen Schriftenanhand von synopti-schen, johanneischenund paulinischen Texten

– Theologie der johan-neischen oder pauli-nischen Schriften

1 Seminar aus dem Bereich Semi- 2der biblischen Theologie nar(Leistungsnachweis)

b) Kirchengeschichte

– Vorlesungen über die Vorle- 5beiden in der staatlichen sungenZwischenprüfung nichtgewählten Teilgebiete

KWMBl II Nr. 7/20031464

SWS

– 1 Seminar aus dem Semi- 2Bereich der Kirchen- nargeschichte (Leistungs-nachweis)

c) Systematische Theologie

aa) Fundamentaltheologie Vorle- 5 bis 6Grundkenntnisse der sungenFundamentaltheologieunter besonderer Berück-sichtigung der Gottesfrageim Kontext der Religions-kritik und des Verhältnis-ses von Glaube und Wissen,dazu vertiefte Kenntnisseaus einem der Gebiete:

– Theologie der Religionen,

– Christliches Offenba-rungsverständnis,

– Jesus und die Kirche.

bb) Dogmatik Vorle- 9 bis10Grundkenntnisse der sungenDogmatik, d.h. Kenntnisder Zentralinhalte deskatholischen Glaubens,dazu vertiefte Kenntnissein Gotteslehre und Christo-logie sowie aus einem derfolgenden Gebiete:

– Theologische Anthropo-logie,

– Ekklesiologie,

– Sakramentenlehre(Allgemeine Sakra-mentenlehre, Taufe,Firmung, Eucharistie,Buße),

– Eschatologie.

cc) Moraltheologie und Vorle- 6christliche Sozialwissen- sungenschaftGrundkenntnisse derMoraltheologie und derchristlichen Soziallehre,dazu vertiefte Kenntnisseaus zwei der folgendenGebiete:

– Schutz menschlichenLebens (Abtreibung –Suizid – Euthanasie),

– Ehe und Familie –Fragen der Geschlecht-lichkeit;

– Probleme der politi-schen Ethik,

– Probleme der Wirt-schaftsethik.

Je ein Seminar aus zwei ver- Semi- 4schiedenen der 3 Teilgebiete narder Systematischen Theologie(Leistungsnachweis)

d) Praktische Theologie

aa) Grundfragen des gottes- Vorle- 2dienstlichen und seel- sungsorglichen Handelns derKirche

bb) Grundfragen religiöser Vorle- 2Bildung sungReligionspädagogisches Semi- 2Seminar (Leistungsnach- narweis)

cc) Grundfragen der recht- Vorle- 2lichen Strukturen der sungKirche und Fragen desEherechts

e) Didaktik des Religionsunter-richts

– Religionsdidaktische Kon- Vorle- 2zepte im Wandel sung

– Didaktik und Methodik Vorle- 2des Religionsunterrichts sung

– Fachdidaktisches Seminar Semi- 2(Leistungsnachweis) nar

– Begleitveranstaltung zum Semi- 2studienbegleitenden fach- nardidaktischen Praktikum

Gesamtstundenzahl im Haupt- 59 bis 61studium

§ 72

Russisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowieZulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Spra-chen)

1. 1Das Regelstudium ist auf Studienanfänger zuge-schnitten, die über keine Kenntnisse des Russi-schen verfügen. 2Die sprachpraktische Ausbildungkann nur im Wintersemester aufgenommen wer-den.

2. „Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremd-sprache“ sind Zulassungsvoraussetzung zur aka-demischen Zwischenprüfung und zur ErstenStaatsprüfung.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Der Lehramtsstudiengang Russisch hat inhaltlicheBerührungspunkte zum Studium der Slavischen Phi-lologie (Magister-/Promotionsstudiengang). 2Ent-sprechende Studienleistungen werden gegenseitiganerkannt; eine Reihe von Lehrveranstaltungen ist inbeiden Fällen identisch. 3Das Erlernen einer weiterenslavischen Sprache wird empfohlen, insbesondere,wenn eine Promotion in Slavistik nach dem Staats-examen angestrebt wird.

KWMBl II Nr. 7/2003 1465

(3) Studienziele und Studieninhalte

Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 85LPO I.

(4) Studienumfang und Lehrveranstaltungen

1. 1Das Studium gliedert sich in das viersemestrigeGrundstudium, das mit der akademischen Zwi-schenprüfung abschließt, und das darauf aufge-baute Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprü-fung abgeschlossen wird. 2Es umfaßt 68 SWS.

2. Das Grundstudium umfaßt folgende Lehrveranstal-tungen:

SWS

– Einführung in die slavische Sprachwis- 2senschaft – Vorlesung (Leistungsnachweis)

– Literaturwissenschaftliches Proseminar 4(Leistungsnachweis)

– Russisch I, II, III – Übungen 18

– Sprachpraktischer Schein mit Nachweis 6von Übersetzungsübungen aus demRussischen – Russisch IV (Leistungsnach-weis)

– Phonetik – Übung (Leistungsnachweis) 1

– Diktat – Übung (Leistungsnachweis) 1

– Fachdidaktik – Übung (Leistungsnach- 2weis)

3. 1Das Hauptstudium umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

SWS

– Vorlesung zur russischen Literatur 6

– Lehrveranstaltung zur Sprachgeschichte 4(Leistungsnachweis)

– Altkirchenslavisches Seminar, Grund- 4kenntnisse (Leistungsnachweis)

– Literaturwissenschaftliches Haupt- 2seminar (Leistungsnachweis)

– Sprachwissenschaftliches Hauptseminar 2(Leistungsnachweis)

– Landeskunde – Übung 2

– Stilübungen (Aufsatz, Nacherzählung) 4I + II

– Übung zur Lexik und Phraseologie 2

– Übersetzungsübungen 6

– Deutsch-Russisch-Kurse für Examens- 2kandidaten

2Aus einer sprachpraktischen Übung bzw. einemsprachpraktischen Oberkurs des Hauptstudiums istein Leistungsnachweis zu erbringen. 3Zur Förde-rung, Erhaltung und Festigung einer geläufigenSprachbeherrschung wird der Besuch weiter-bildender Veranstaltungen (z.B. von Ferienkursenin russischsprachigem Milieu) dringend empfoh-len.

(5) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Die Teilnahme an den Hauptseminaren setzt das ab-geschlossene Grundstudium voraus.

§ 73

Sozialkunde

(1) Studienziele

Das Studium verfolgt folgende allgemeine Studien-ziele:

1. Aneignung der für die Ausübung des Lehramteserforderlichen, in § 60 Abs. 2 bzw. § 86 Abs. 2 LPO Inäher umschriebenen fachwissenschaftlichen undfachdidaktischen Kenntnisse;

2. Entwicklung der Fähigkeit zum eigenständigenDenken und zur Anwendung der fachwissen-schaftlichen Kenntnisse auf reale Lebenssachver-halte;

3. Entwicklung der Fähigkeit zur sachgerechten Ana-lyse der politisch-gesellschaftlichen Wirklichkeit;

4. Entwicklung der Fähigkeit zur Erfassung und Wür-digung normativer Ordnungszusammenhänge;

5. Entwicklung der Fähigkeit, die faktischen und nor-mativen Befunde der Gegenwart in einen histori-schen und internationalen Gesamtzusammenhangeinzuordnen;

6. Vertrautheit mit wissenschaftstheoretischen, me-thodologischen und methodischen Fragestellun-gen;

7. Entwicklung der Fähigkeit zur sachgerechten, denBedürfnissen des jeweiligen Lehramts entspre-chenden Planung und Gestaltung des Sozialkun-deunterrichts.

(2) Studienaufbau und Studienumfang

1. Das Studium gliedert sich in ein drei- bis vierse-mestriges Grundstudium, das im vertieften Studi-um mit der akademischen Zwischenprüfung abge-schlossen wird, und das zwei- bis dreisemestrigeHauptstudium im nicht vertieften Studium, dasvier- bis fünfsemestrige Hauptstudium im vertief-ten Studium.

2. Das Studium der Sozialkunde umfaßt

im nicht vertieften Studium

im Grundstudium etwa 26 SWS

im Hauptstudium etwa 18 SWS

zusammen 44 SWS;

im vertieften Studium

im Grundstudium etwa 37 SWS

im Hauptstudium etwa 34 SWS

zusammen 71 SWS.

KWMBl II Nr. 7/20031466

(3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen imnicht vertieften Studium

A. Grundstudium SWS

1. Politikwissenschaft

a) Einführung in die Politik- Vor- 2wissenschaft (Leistungs- lesung/nachweis empfohlen) Übung

b) Politische Theorie Vor- 2lesung/Übung

c) Politische Systeme Vor- 2lesung/Übung

d) Internationale Politik Vor- 2lesung/Übung

Aus einem der Bereiche b, c oder d ist der Leis-tungsnachweis gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 LPO I zuerbringen.

2. Soziologie

a) Einführung in die Soziolo- Vorle- 2gie (Leistungsnachweis sung/Pro-empfohlen) seminar

b) Allgemeine Soziologie Vorle- 2sung/Pro-seminar

c) Sozialstruktur der Bundes- Übung 2republik Deutschland

d) Empirische Sozialfor- Vorle- 2 bis 4schung I oder EDV oder sung/Pro-Statistik in den Sozial- seminar/wissenschaften Übung

In einem der Bereiche b oder c kann der Leis-tungsnachweis gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 LPO Ierworben werden.

3. Wahlveranstaltungen aus Vorle- 4folgenden Gebieten: sung/Kol-

loquium/Proseminar/Übung

– Geschichte des 19. und20. Jahrhunderts

– Rechtswissenschaft (z.B. Ein-führung in die Rechtswissen-schaft, Allgemeine Staats–lehre)

– Sozialpsychologie

– Volkswirtschaftslehre

4. Fachdidaktik

– Einführung in die Politi- Vor- 2sche Bildung (Leistungs- lesungnachweis)

– Methodik des Sozialkunde- Übung 2unterrichts

B. Hauptstudium SWS

1. Politikwissenschaft

– Übung für Fortgeschrittene 2(Leistungsnachweis –alternativ zur Übung für Fort-geschrittene in Soziologie)

– Weitere Veranstaltungen 4nach Wahl zu PolitischeTheorie, Politische Systeme,Internationale Politik

2. Soziologie

– Übung für Fortgeschrittene 2(Leistungsnachweis –alternativ zur Übung fürFortgeschrittene in Politik-wissenschaft)

– Soziologische Theorie Vor- 2lesung/Seminar

3. Zeitgeschichte

Zwei Lehrveranstaltungen 4 bis 6nach Wahl

4. Fachdidaktik

– Unterrichtsplanung Übung 2(Teilnahmenachweis)

– Übung für Fortgeschrittene/ 2Hauptseminar (Leistungs-nachweis)

(4) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen imvertieften Studium

A. Grundstudium

1. Politikwissenschaft

a) Einführung in die Politik- Vor- 2wissenschaft (Leistungs- lesung/nachweis) Übung

b) Politische Theorie Vor- 2lesung/Übung

c) Politisches System der Vor- 4Bundesrepublik Deutsch- lesung/land Übung

d) Vergleichende Regierungs- Vor- 4lehre lesung/

Übung

e) Internationale Politik Vor- 2lesung/Übung

Aus einem der Bereiche b, c oder d ist einLeistungsnachweis für die Zwischenprüfung zuerbringen, aus einem der Bereiche b, c, d oder eder Leistungsnachweis gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1LPO I.

KWMBl II Nr. 7/2003 1467

2. Soziologie SWS

a) Einführung in die Soziolo- Vorle- 2gie (Leistungsnachweis) sung/Pro-

seminar

b) Allgemeine Soziologie Vorle- 4sung/Pro-seminar

c) Sozialstruktur der Bun- Übung 2desrepublik Deutschland(Leistungsnachweis)

d) Empirische Sozialfor- Vorle- 2schung I sung/Pro-(Leistungsnachweis) seminar/

Übung

3. Volkswirtschaftslehre

Grundzüge der Volkswirt- Vorle- 4 bis 7schaftslehre (Leistungs- sung/Kol-nachweis) loquium/

Übung

4. Ergänzende Veranstaltungen

Vorlesungen/Übungen/ 6Proseminare

– Geschichte des 19. und20. Jahrhunderts

– Rechtswissenschaft (z.B. Ein-führung in die Rechtswissen-schaft, Allgemeine Staats-lehre, Staats- und Verfas-sungsrecht)

– Sozialpsychologie

– Philosophie

– Statistik

B. Hauptstudium

1. Politikwissenschaft

Lehrveranstaltungen nach 12Wahl zu

– Politische Theorie,

– Politische Systeme,

– Internationale Politik,

– Übung für Fortgeschrittene/ 2Hauptseminar (Leistungs-nachweis)

2. Soziologie

– Soziologische Theorie Vorle- 8sung/Übung/Seminar

– Übung für Fortgeschrittene/ 2Hauptseminar (Leistungs-nachweis)

3. Zeitgeschichte

Lehrveranstaltungen nach Vorle- 4 bis 6Wahl sung/

Seminar/Übung

4. Fachdidaktik SWS

– Einführung in die Poli- Vorle- 2tische Bildung (Leistungs- sungnachweis)

– Weitere Veranstaltung 2nach Wahl

(5) Teilnahmeregelungen

1. Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschritte-ne/Hauptseminar in Politikwissenschaft und Sozio-logie setzt den Besitz eines entsprechenden Leis-tungsnachweises voraus.

2. Die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittenein Fachdidaktik (nicht vertieftes Studium) setzt dieaktive Teilnahme an der Übung „Unterrichtspla-nung“ voraus.

§ 74

Spanisch

(1) Empfohlene Studienvoraussetzungen und Zu-lassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. Das Regelstudium im Fach Spanisch ist auf Studi-enanfänger zugeschnitten, die nicht über Kennt-nisse im Spanischen verfügen.

2. Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung für dieakademische Zwischenprüfung und für die ErsteStaatsprüfung.

3. Grundkenntnisse der französischen Sprache, dieggf. im Grundstudium nachgeholt werden können,sind für ein romanistisches Studium dringend zuempfehlen.

4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthaltim spanischsprachigen Ausland nahegelegt.

(2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Spanisch und der Ma-gisterstudiengang Iberoromanische Philologie sind imGrundstudium weitgehend gleich, die akademischeZwischenprüfung im Lehramtsstudium und im Magis-terstudiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudiumergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleich-wertige Studienleistungen werden anerkannt.

(3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich ausden inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 87LPO I.

(4) Studienaufbau und Studienumfang

1Das Studium des Faches Spanisch gliedert sich in dasGrundstudium (3 bis 4 Semester) und das Hauptstudi-um. 2Es umfaßt

im Grundstudium etwa 34 SWS

im Hauptstudium etwa 38 SWS

zusammen 72 SWS.

(5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Spanisch umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

KWMBl II Nr. 7/20031468

1. Grundstudium SWS

– Sprachwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl 4

– Literaturwissenschaft

Einführungsseminar (Leistungsnachweis) 2

Proseminar (Leistungsnachweis) 2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl 4

– Landeskunde

Einführende Übung 1

– Sprachpraxis

Sprachliche Grundausbildung:

– Grundkurs 3

– Mittelkurs I und II (Leistungsnachweise) 6

Diktat (Leistungsnachweis43)) 1

Phonetik (Leistungsnachweis) 1

Übersetzungsübungen 4

Konversation 2

2. Hauptstudium

– Sprach- und Literaturwissenschaft

2 Hauptseminare (Leistungsnachweise) 4

Übungen, Seminare, Vorlesungen 10

1Im Hinblick auf den mündlichen Teil derErsten Staatsprüfung wird empfohlen,je ein Hauptseminar in Sprachwissen-schaft und in Literaturwissenschaft zuabsolvieren. 2Dem gewählten Hauptgebietsollte durch den Besuch von Vorlesungenoder anderen LehrveranstaltungenRechnung getragen werden.

– Landeskunde

Übung 2

– Sprachpraxis

Übersetzungsübungen (Mittel- und 6Oberkurs)

Stilaufsatz (Mittel- und Oberkurs) 4

Grammatik (Mittel- und Oberkurs) 4

Zusätzliche Übungen nach Wahl 4

Mindestens eine zweistündige Veranstal-tung ist als sprachpraktischer Oberkursdurch Schein nachzuweisen (Leistungs-nachweis).

– Fachdidaktik

Übung/Seminar/Vorlesung 4

43) Erwerb des Nachweises gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 ZwPO

Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungs-nachweis zu erwerben.

(6) Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das ab-geschlossene Grundstudium voraus.

§ 75

Sport

(1) Studienvoraussetzungen

1Unbeschadet der Vorschriften über die Zulassungzum Hochschulstudium setzt ein Studium des FachsSport das Bestehen einer Eignungsprüfung gemäߧ§ 15 bis 18a der Verordnung über die Qualifikationfür das Studium an den Hochschulen des FreistaatesBayern und den staatlich anerkannten nichtstaatli-chen Hochschulen in der jeweils geltenden Fassungvoraus. 2Für Studenten, die in einigen Fächern nichtdie erforderlichen Voraussetzungen zu einer erfolg-reichen Teilnahme an der Ausbildung mitbringen,können besondere Lehrveranstaltungen (Förderkur-se) angeboten werden. 3Dies gilt für Grund-, Schwer-punkt- und Wahlfächer. 4Die Ergebnisse eines Ein-gangstests können über die Aufnahme in die angebo-tenen Fächer entscheiden.

(2) Studienbeginn

Das Studium des Faches Sport kann nur zum Winter-semester aufgenommen werden.

(3) Studienziele

Das Sportstudium zielt auf den Erwerb der für die Er-teilung von Sportunterricht an Schulen erforderlichenFähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse:

– Erwerb konditioneller Grundlagen, Entwicklungsportmotorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten so-wie die Verbesserung der individuellen Leistungs-fähigkeit.

– Einblick in die anthropologischen, historischen undpsychosozialen Grundlagen der Sport- und Bewe-gungskultur.

– Kenntnis der pädagogischen Wirkungszusammen-hänge der Rahmenbedingungen und der Didaktikdes Sportunterrichts.

– Kenntnis der Bildungsaufgaben, der spezifischenLern- und Erziehungsbereiche im schulischen undaußerschulischen Sport.

– Fähigkeit der Planung, Beobachtung und Analysevon Unterrichtsprozessen im Sport und die Anwen-dung von lernunterstützenden Medien.

– Fachkenntnisse in Sportmedizin, Sportbiologie undSportpsychologie.

– Kenntnis der Aufgaben, Ziele, Methoden, Inhalteund der Wirkungsweise des sportlichen Trainings.

– Kenntnis der Gesetzmäßigkeiten der Biomechanik,der motorischen Entwicklung und des motorischenLernvorgangs, neurophysiologische Steuerungs-und Regelungsmechanismen sowie die Fähigkeit

KWMBl II Nr. 7/2003 1469

zur Analyse und Beurteilung sportmotorischer Pro-zesse.

– Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung derGesundheits- und Sicherheitserziehung sowie derMaßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunter-richt.

– Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertig-keiten in Form von Unterrichtsversuchen auf dieBedingungen des Schulsports zu übertragen.

– Einsichten in die Notwendigkeit überdauerndenSporttreibens.

(4) Studieninhalte

Das Studium gliedert sich in

1. das fachwissenschaftliche Studium

Es umfaßt die Studiengebiete: Sportpädagogik,Sportbiologie/Sportmedizin, Sportpsychologie, Be-wegungslehre, Trainingslehre, Sportsoziologie.

2. das fachdidaktische Studium

1Das fachdidaktische Studium dient der Erschlie-ßung von Inhalten und Fragestellungen der Sport-wissenschaft für die Erziehungs- und Bildungsauf-gabe. 2Die Studenten sollen mit den sportspezifi-schen Aspekten der Lehrpläne im Hinblick auf dieeinzelnen Schulstufen und Schularten vertraut ge-macht werden, Probleme der Unterrichtsdurchfüh-rung kennenlernen und erste praktische Erfahrun-gen überdenken.

3. die Praktika

1Außer den Schulpraktika ist ein Praktikum von 50Übungsstunden in einem Sportverein44) zu absol-vieren. 2Über mögliche Ersatznachweise hierzu in-formiert die Studienberatung.

4. das sportpraktische und speziell fachdidaktischeStudium

1Es umfaßt den Erwerb sportmotorischer Fähigkei-ten, Fertigkeiten und Kenntnisse in spezieller Di-daktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds-und Kampfrichterlehre in folgenden Grundfächern:

– Basketball

– Fußball

– Handball

– Volleyball

– Gerätturnen

– Gymnastik und Tanz

– Leichtathletik

– Schwimmen

– Skilauf (alpin) und Grundformen des Eislaufs

und in zwei der folgenden Wahlfächer, von denenmindestens eines aus der Gruppe A gewählt wer-den muß:

44) Erwerb des Nachweises gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 4 LPO I bzw.§ 88 Abs. 8 Nr. 4 LPO I.

Gruppe A

– Badminton

– Bewegungskünste

– Rhythmische Sportgymnastik

– Selbstverteidigung

– Tanz

– Tischtennis

Gruppe B

– Beim Studium des Lehramts an Grundschulenbzw. des Lehramts an beruflichen Schulen sinddie Bestimmungen gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 3 Sätze4 bis 6 LPO I zu beachten.

– Eishockey

– Eiskunstlauf

– Eisschnellauf

– Hockey

– Judo

– Kanu

– Radsport

– Rudern

– Skilanglauf

– Tennis

2Ein anderes Wahlfach kann gewählt werden, so-weit hierzu eine allgemeine oder besondere Ge-nehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Unterricht und Kultus, vorliegt.

3Als vertieft studiertes Fach erweitert sich das Stu-dium auf vertiefte motorische Fertigkeiten undKenntnisse in je einem Schwerpunktfach, nachWahl in:

a) einer der folgenden Individualsportarten

– Gerätturnen

– Gymnastik und Tanz

– Leichtathletik

– Schwimmen einschließlich Wasserspringen

b) einer der folgenden Mannschaftssportarten

– Basketball

– Fußball

– Handball

– Volleyball.

(5) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen

1Das Studium umfaßt sportpraktische und speziellfachdidaktische Anteile, die im Ersten Prüfungsab-schnitt der Ersten Staatsprüfung geprüft werden, undfachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile,die im Zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden.2Die Prüfungen des Ersten Prüfungsabschnitts sind in-nerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzule-gen.

KWMBl II Nr. 7/20031470

1. Der fachwissenschaftliche und der fachdidaktischeTeil des nicht vertieften Studiums umfaßt folgendeLehrveranstaltungen:

Bezeichnung und Art der Veranstaltung: SWS

– Einführung in die Übung (Leis- 1Sportwissenschaft tungsnachweis)

– Sportwissenschaftliche Seminar (Leis- 1Forschungsmethoden tungsnachweis)

– Sportpädagogik/ Vorlesung/ 6Fachdidaktik Übung

Seminar (Leis- 1tungsnachweis45))

– Bewegungslehre Vorlesung 1

– Trainingslehre Vorlesung 1

– Sportbiologie/Sport- Vorlesungen 5medizin

Anatomie 2

Sportbiologie 1

Physiologie 1

Unfallkunde 1

– Sportpsychologie Vorlesung 1

– Sportpsychologie oder Seminar (Leis- 1Sportbiologie/Sport- tungsnach-medizin oder Trai- weis46))nings- oder Bewegungs-lehre (nach Wahl)

– Sport und Gesundheit Theorieanteil 2einschließlich Sport– Übung (Leis-förderunterricht tungsnach-

weis47))

20

2. Der fachwissenschaftliche und der fachdidaktischeTeil des vertieften Studiums umfaßt folgende Lehr-veranstaltungen:

– Einführung in die Übung (Leis- 2Sportwissenschaft tungsnachweis)

– Sportwissenschaftliche Seminar (Leis- 2Forschungsmethoden nachweis)

– Sportpädagogik/Fach- Vorlesung/ 8didaktik Übung

Seminar (Leis- 2tungsnachwei-se48) in Sport-pädagogik undFachdidaktik)

– Bewegungslehre Vorlesung 3

– Trainingslehre Vorlesung 3

– Sportbiologie/Sport- Vorlesungen 7medizin

45) Erwerb des Nachweises gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 5a LPO I.46) Erwerb des Nachweises gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 5b LPO I.47) Erwerb des Nachweises gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 2 LPO I.48) Erwerb der Nachweise gemäß § 88 Abs. 8 Nr. 5a und Nr. 6

LPO I.

SWS

Anatomie 2

Sportbiologie 2

Physiologie 1

Traumatologie 1

Unfallkunde 1

– Sportpsychologie Vorlesung 3

– Sportpsychologie oder Seminar (Leis- 2Sportbiologie/Sport- tungsnachweis49))medizin oder Trainings-oder Bewegungslehre(nach Wahl)

– Sport und Gesundheit Theorieanteil – 3einschließlich Sport- Übungförderunterricht (Leistungsnach-

weis50))

35

3. 1Im sportpraktischen und speziell sportdidakti-schen Teil des Sportstudiums sind der Nachweisüber die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahmean den Veranstaltungen in den Grundfächern, ge-gebenenfalls in einem Wahlfach und – im vertieftenStudium – in den zwei Schwerpunktfächern sowieder Nachweis der erfolgreichen Ausbildung imRettungsschwimmen (einschließlich der Vorlagedes gültigen Deutschen Rettungsschwimmabzei-chens in Silber) und in Unfallkunde und Erster Hil-fe Zulassungsvoraussetzung zum Ersten Prüfungs-abschnitt.

2Die sportpraktische und mündliche sporttheoreti-sche Prüfung in den einzelnen Fächern kann dabeifrühestens nach dem jeweils letzten Kurs abgelegtwerden.

3Das sportpraktische und speziell sportdidaktischeStudium besteht aus folgenden Lehrveranstaltun-gen:

1. Grundfächer SWS

Gerätturnen 5

Gymnastik/Tanz 6

Leichtathletik 5

Schwimmen 4

Skilauf alpin (2 Lehrgänge) 4

Eislauf (Lehrgang) 1

Sportspiele 14

– Übung Sportspiele I 1

– Übung Sportspiele II 1

– Basketball 3

– Fußball 3

– Handball 3

– Volleyball 3

49) Erwerb des Nachweises gemäß § 88 Abs. 8 Nr. 5b LPO I.50) Erwerb des Nachweises gemäß § 88 Abs. 8 Nr. 2 LPO I.

KWMBl II Nr. 7/2003 1471

2. Wahlfächer SWS

Mindestens ein Wahlfach aus der 3Gruppe A

An der Universität Würzburg werdendaraus folgende Fächer angeboten:

– Badminton

– Bewegungskünste

– Rhythmische Sportgymnastik

– Tanz

– Tischtennis

Ein Wahlfach aus der Gruppe B 3

An der Universität Würzburg werdenfolgende Fächer angeboten:

– Beim Studium des Lehramts an Grund-schulen bzw. des Lehramts anberuflichen Schulen sind die Bestim-mungen gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 3Sätze 4 bis 6 LPO I zu beachten.

– Rudern

– Skilanglauf

– Tennis

3. Schwerpunktfächer (nur im vertieftenStudium)

Je ein Schwerpunktfach nach Wahl ineiner

– Individualsportart (Abs. 4 Nr. 4 3Buchstabe a)

– Mannschaftssportart (Abs. 4 Nr. 4 3Buchstabe b)

4. Weitere sportdidaktische Veranstaltungen

Sport und Gesundheit einschließlich 3Sportförderunterricht (Praxisanteil)

Rettungsschwimmen 1

nicht vertieftes Studium 49

vertieftes Studium 55

(6) Allgemeine Regelungen

1. 1Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme anÜbungen und Seminaren:. 2Regelmäßige Teilnah-me bedeutet, daß mindestens 80 % einer Lehrver-anstaltung besucht worden sind; in der Sportpraxiskann im Falle ärztlich nachgewiesener Erkrankungoder Verletzung eine 50 %ige aktive Teilnahme alsausreichend gewertet werden. 3Die erfolgreicheTeilnahme an den Lehrveranstaltungen kanndurch mündliche oder schriftliche Prüfungen, An-fertigung einer Arbeit oder Leistungstests festge-stellt werden.

2. Gliedert sich das Studium in den sportpraktischenund speziell sportdidaktischen Fächern in mehrereKurse, so ist die regelmäßige und erfolgreiche Teil-nahme an einem Kurs Voraussetzung für die Zulas-sung zum weiterführenden Kurs.

3. 1Bei Individualsportarten wird zum Zustandekom-men eines Kurses von einer Mindestteilnehmerzahlvon sechs, bei Mannschaftssportarten von zwölfStudenten ausgegangen. 2In den Wahl- undSchwerpunktfächern kann auch bei einer geringe-ren Teilnehmerzahl ein Kurs angeboten werden.

4. 1Bei bestimmten Lehrveranstaltungen kann eineBeschränkung der Teilnehmerzahl notwendig wer-den. 2Die Teilnahme an sportwissenschaftlichenSeminaren und an der Übung Sport und Gesund-heit einschließlich Sportförderunterricht setzt dasBestehen einer Aufnahmeprüfung voraus.

5. Das Rettungsschwimmabzeichen in Silber und derNachweis in Erster Hilfe können auch außerhalbder Universität erworben werden.

(7) Wechsel zwischen den Studiengängen

Ein Wechsel zwischen dem vertieften und nicht ver-tieften Lehramtsstudiengang Sport ist grundsätzlichmöglich; das Lehramtsstudium kann auf das Magis-terfach Sportpädagogik angerechnet werden.

5. Abschnitt: Sonderpädagogik

1. Teil: Sonderpädagogische Fachrichtungen

§ 76

Besondere Studienvoraussetzung

1Vor Aufnahme des Studiums ist ein 4-wöchigeszusammenhängendes Sozialpraktikum in einer Ein-richtung für Behinderte oder in einer allgemeinenEinrichtung des Sozialbereichs abzuleisten. 2Es dientdem Bewerber zur Prüfung seiner Eignung und Nei-gung für den Sonderschuldienst, der in sozialer Hin-sicht hohe Anforderungen stellt. 3Bei der allgemeinenEinrichtung des Sozialbereichs muß es sich um eineEinrichtung für Kinder oder Jugendliche handeln(z.B. Waisenhaus, Kinderheim, Tagesstätte, Förder-schule). 4Voraussetzung ist, daß sich die Tätigkeit re-gelmäßig über mehrere zusammenhängende Stundenan mindestens fünf Wochentagen erstreckt und alsVollbeschäftigung angesehen werden. 5Eine entspre-chende Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes wirdangerechnet. 6In begründeten Fällen, z.B. bei Ableis-tung des Wehrdienstes, kann das Sozialpraktikum biszur Zwischenprüfung nachgeholt werden. 7Die Ent-scheidung darüber obliegt dem Praktikumsamt.

§ 77

Studienziele

(1) 1Das Studium der Sonderpädagogik soll künfti-ge Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrerfür das Lehramt an Sonderschulen befähigen. 2Es be-reitet auf die vielfältigen Aufgaben in heilpädagogi-schen Handlungsfeldern (z.B. Schulen, Frühförde-rung, schulvorbereitende Einrichtungen, Beratung,Arbeit mit Eltern, Diagnostik, Therapie, Heimerzie-hung, Erwachsenenbildung) durch die Einführung in

KWMBl II Nr. 7/20031472

wissenschaftliches Denken und Arbeiten sowie Anlei-tung zur Reflexion der Praxis vor. 3Die Inhalte des Stu-diums umfassen nicht nur Belange des Unterrichts in(Förder-)Schulen, sondern beziehen auch wissen-schaftstheoretische, philosophische, anthropologi-sche, soziale und politische Fragen sowie Fragen derInformationstechnologie und des Sozialmanagementsmit ein.

(2) 1Das hier beschriebene Studium der sonderpä-dagogischen Fachrichtungen hat mit den Studiengän-gen, die den Abschluß Magister Artium (M. A.) imFach Sonderpädagogik und Diplom in Pädagogik,Studienrichtung Sonderpädagogische Einrichtungen,zum Ziel haben, inhaltliche Berührungspunkte. 2DasGrundstudium und die Zwischenprüfung in der son-derpädagogischen Fachrichtung und im Magisterstu-diengang sind identisch. 3Gleichwertige Studienleis-tungen werden anerkannt.

§ 78

Studieninhalte

Die Studieninhalte der einzelnen sonderpädagogi-schen Fachrichtungen ergeben sich aus den inhaltli-chen Prüfungsanforderungen gemäß §§ 103a Abs. 2,103b Abs. 2, 103c Abs. 2, 103e Abs. 2 und § 103f Abs. 2LPO I.

§ 79

Studienaufbau und Studienumfang

1Das Studium einer sonderpädagogischen Fach-richtung gliedert sich in das dreisemestrige Grundstu-dium, das mit der akademischen Zwischenprüfungabschließt, und das fünf- bis sechssemestrige Haupt-studium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt.

2Auf das Grundstudium entfallen etwa 28 SWS,

auf das Hauptstudium etwa 56 SWS

zusammen 84 SWS.

§ 80

Lehrveranstaltungen in der FachrichtungGeistigbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. bis 3. Semester) SWS

a) Allgemeine Heil- und Son- Pro- 2derpädagogik (Leistungs- seminarnachweis)

b) Grundfragen der Geistig- Pro- 4behindertenpädagogik seminar(Leistungsnachweis)

c) Grundfragen der Geistig- Pro- 4behindertendidaktik seminar(Leistungsnachweis)

d) Heilpädagogische Psycho- Pro-logie (Leistungsnachweis) seminar 4

– Allgemeine Psychologieder Behinderung

SWS

– Einführung in die pädago-gisch-psychologischeDiagnostik

e) Weitere Veranstaltungen nach 14Wahl der Studenten, einfüh-rende Vorlesungen undSeminare, z.B. medizinischeGrundlagen, Grundlagen derSprachbehindertenpädagogik,Geschichte der Heilpädagogik,Einführung in Methoden deswissenschaftlichen Arbeitens

2. Hauptstudium

a) Geistigbehindertenpäda- Haupt- 2gogik (Leistungsnachweis) seminar

Der Hauptseminarschein kannauch in einem Projektkurserworben werden, der sich übermehrere Semester erstrecktund Veranstaltungen von4 oder 5 SWS umfaßt.

b) Didaktik des Unterrichts für Haupt- 2Geistigbehinderte seminar(Leistungsnachweis)51)

c) Psychologie im Kontext von Seminar 2geistiger Behinderung(Leistungsnachweis)

d) Sonderpädagogische Förder- Seminar 8diagnostik (Leistungs-nachweis)

e) Sprachbehindertenpädago- Seminar 2gik unter Berücksichtigungder geistigen Behinderung(Leistungsnachweis)

f) Grundlagen der Körper- Seminar 2behindertenpädagogik oderder Lernbehindertenpädago-gik oder der Verhaltensge-störtenpädagogik (Leistungs-nachweis)

g) Sozialpädagogische und Seminar 2soziologische Fragen imZusammenhang mit Behinde-rung (Leistungsnachweis)

h) Weitere Veranstaltungen 36nach Wahl der Studentenz.B. pädagogische, didaktische,psychologische und soziologi-sche Einzelfragen, Teilnahmean Studien- und Forschungs-projekten, Theorie und Praxisder Erlebnispädagogik,Psychopathologie desKindes- und Jugendalters,fachspezifische Exkursionen

51) Erwerb des Nachweises gemäß § 103a Abs. 1 Nr. 2 LPO I.

KWMBl II Nr. 7/2003 1473

§ 81

Lehrveranstaltungen in der FachrichtungKörperbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. bis 3. Semester) SWS

a) Allgemeine Heil- und Son- Pro- 2derpädagogik (Leistungs- seminarnachweis)

b) Grundfragen der Pädagogik Pro- 2im Kontext einer körper- seminarlichen/psychomotorischenBeeinträchtigung (Leistungs-nachweis)

c) Grundfragen der Didaktik im Pro- 4Kontext einer Körperbehin- seminarderung (Leistungsnachweis)

d) Heilpädagogische Psycholo- Pro- 4gie (Leistungsnachweis) seminar

– Allgemeine Psychologieder Behinderung

– Einführung in die pädago-gisch-psychologischeDiagnostik

e) Weitere Veranstaltungen 14nach Wahl der Studenten,einführende Vorlesungen undSeminare, z.B. medizinischeGrundlagen, Grundlagen derSprachbehindertenpädagogik,Geschichte der Heilpädagogik,Einführung in Methoden deswissenschaftlichen Arbeitens

2. Hauptstudium

a) Körperbehindertenpädagogik Haupt- 2(Leistungsnachweis) seminar

b) Didaktik des Unterrichts für Haupt- 2Körperbehinderte seminar(Leistungsnachweis)

c) Psychologie im Kontext einer Seminar 10Körperbehinderung ein-schließlich Sonderpädagogi-sche Förderdiagnostik(Leistungsnachweis)

d) Sozialpädagogische und Seminar 2soziologische Fragen imZusammenhang mit Behin-derung (Leistungsnachweis)

e) Anatomie und Physiologie Seminar 2des Stütz- und Bewegungs-systems und des Nerven-systems (Leistungsnachweis)

f) Sprachbehindertenpädagogik Seminar 2unter besonderer Berücksich-tigung zerebraler Störungen(Leistungsnachweis)

g) Geistigbehindertenpädago- Seminar 2gik oder Lernbehinderten-pädagogik oder Verhaltens-gestörtenpädagogik(Leistungsnachweis)

SWS

h) Weitere Veranstaltungen 34nach Wahl der Studentenz.B. pädagogische, didaktische,psychologische und soziologi-sche Einzelfragen, Teilnahmean Studien- und Forschungs-projekten, Theorie und Praxisder Erlebnispädagogik, Bera-tung-Gesprächführung-Team-arbeit, Einführung in denUmgang mit Kommunikations-hilfen, Psychopathologie desKindes- und Jugendalters,fachspezifische Exkursionen

§ 82

Lehrveranstaltungen in der FachrichtungLernbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. bis 3. Semester) SWS

a) Allgemeine Heil- und Son- Pro- 2derpädagogik (Leistungs- seminarnachweis)

b) Einführung in die Lernbehin- Pro- 2dertenpädagogik (Leistungs- seminarnachweis)

c) Einführung in die Lernbehin- Pro- 2dertendidaktik (Leistungs- seminarnachweis)

d) Heilpädagogische Psycholo- Pro- 4gie (Leistungsnachweis) seminar

e) Weitere Veranstaltungen nach 18Wahl der Studenten, einfüh-rende Vorlesungen und Semi-nare, z.B. medizinische Grund-lagen, Grundlagen der Sprach-behindertenpädagogik,Geschichte der Heilpädagogik,Einführung in Methoden deswissenschaftlichen Arbeitens,didaktische Prinzipien undMethoden, Unterrichtsplanung,Themen der PädagogischenPsychologie, Prävention undFrühförderung

2. Hauptstudium

a) Lernbehindertenpädagogik Haupt- 2(Leistungsnachweis) seminar

b) Didaktik des Unterrichts für Haupt- 2Lernbehinderte (Leistungs- seminarnachweis)

c) Sozialpädagogische und Seminar 2soziologische Grundfragenim Zusammenhang mit Behin-derung (Leistungsnachweis)

d) Psychologie der Lernbehin- Seminar 2derung (Leistungsnachweis)

KWMBl II Nr. 7/20031474

SWS

e) Sonderpädagogische Förder- Seminar 8diagnostik (Leistungs-nachweis)

f) Sprachbehindertenpädagogik Seminar 2unter Berücksichtigung derLernbehinderung (Leistungs-nachweis)

g) Geistigbehindertenpädago- Seminar 2gik, Körperbehinderten-pädagogik oder Verhaltens-gestörtenpädagogik(Leistungsnachweis)

h) Weitere Veranstaltungen 36nach Wahl der Studentenz.B. pädagogische, didakti-sche, psychologische undsoziologische Einzelfragen,Teilnahme an Studien- undForschungsprojekten, Psycho-pathologie des Kindes- undJugendalters, Bereiche desbayerischen Fördersystems(Schulvorbereitende Einrich-tungen, Diagnose- undFörderklassen, Förderzentren,BerufswahvorbereitenderUnterricht, Kooperations-modelle), Lehrerrolle, Fragender Jugendhilfe und desJugendrechts

§ 83

Lehrveranstaltungen in der FachrichtungSprachbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. bis 3. Semester) SWS

a) Allgemeine Heil- und Son- Proseminar 2derpädagogik (Leistungs-nachweis)

b) Grundfragen der Pädagogik Vorlesung/ 4im Kontext einer Sprachbe- Proseminarhinderung (Leistungsnachweis)

c) Grundfragen der Didaktik im Proseminar 2Kontext einer Sprachbehin-derung (Leistungsnachweis)

d) Heilpädagogische Psycholo- Vorlesung/ 4gie (Leistungsnachweis) Proseminar

– Allgemeine Psychologieder Behinderung

– Einführung in die pädago-gisch-psychologischeDiagnostik

e) Phonetik und Phonologie im Seminar 2Kontext von Sprachstörungen

f) Sprachwissenschaft ein- Seminar 2schließlich Sprachpsychologieim Kontext von Sprach-störungen

SWS

g) Anatomie, Physiologie und Vorlesung/ 2Pathologie des Ohres und Seminarder Sprechorgane (Leistungs-nachweis)

h) Diagnostik und Therapie von Vorlesung/ 4Störungen der Aussprache Seminar

i) Geschichte der Heil- Vorlesung 2pädagogik

j) Einführung in die Methoden Seminar 2des wissenschaftlichenArbeitens

k) Stimm- und Sprachheilkunde: Vorlesung 2Klinik der Sprach-, Sprech-,Stimm- und Schluckstörungen I

2. Hauptstudium

a) Sprachbehindertenpädagogik Haupt- 6(Leistungsnachweis) seminar

b) Diagnose und Therapie im Seminar/ 18Kontext von Sprachstörungen Haupt-(Leistungsnachweis im seminarHauptseminar)

c) Phonetik und Phonologie im Seminar 2Kontext von Sprachstörungen(Leistungsnachweis)

d) Didaktik des Unterrichts für Seminar 5Sprachbehinderte

e) Sonderpädagogische Förder- Seminar 2diagnostik (Leistungsnach-weis)

f) Stimm- und Sprachheilkunde: Seminar 2Klinik der Stimm-, Sprech-,Sprach- und Schluckstörun-gen II (Leistungsnachweisbasierend auf Nr.1 Buchst. k)

g) Einführung in die pädagogi- Seminar 2sche Audiologie

h) Angewandte Sprachwissen- Seminar 4schaft einschließlich Sprach-psychologie im Kontext vonSprachstörungen (Leistungs-nachweis)52)

i) Psychologie im Kontext von Seminar 4Sprachstörungen

j) Aphasiologie einschließlich Seminar 4einschlägiger Kapitel aus derNeurologie

k) Geistigbehindertenpädagogik Seminar 2oder Körperbehinderten-pädagogik oder Lernbehin-dertenpädagogik oderVerhaltensgestörtenpädagogik(Leistungsnachweis)

52) Erwerb des Nachweises gemäß § 103 e Abs. 1 Nr. 3d LPO I.

KWMBl II Nr. 7/2003 1475

SWS

l) Weitere Veranstaltungen nach 5Wahl der Studenten,z.B. Training diagnostischerund therapeutischer Verfahren,Computertechnologie, fach-spezifische Exkursionen

§ 84

Lehrveranstaltungen in der FachrichtungVerhaltensgestörtenpädagogik

1. Grundstudium (1. bis 3. Semester) SWS

a) Allgemeine Heil- und Son- Proseminar 2derpädagogik (Leistungs-nachweis)

b) Grundfragen der Pädagogik Proseminar 2im Kontext von Erziehungs-schwierigkeiten (Leistungs-nachweis)

c) Grundfragen der Didaktik im Proseminar 2Kontext von Erziehungs-schwierigkeiten (Leistungs-nachweis)

d) Heilpädagogische Psycholo- Proseminar 4gie (Leistungsnachweis)

– Allgemeine Psychologie derBehinderung

– Einführung in die pädago-gisch-psychologischeDiagnostik

e) Weitere Veranstaltungen nach 18Wahl der Studenten, einfüh-rende Vorlesungen undSeminare, z.B. medizinischeGrundlagen, Erlebnispädago-gik, Grundlagen der Sprach-behindertenpädagogik,Geschichte der Heilpädagogik,Einführung in Methoden deswissenschaftlichen Arbeitens

2. Hauptstudium

a) Verhaltensgestörtenpädago- Haupt- 4gik (Leistungsnachweis) seminar

b) Didaktik des Unterrichts für Haupt- 2Verhaltensgestörte seminar(Leistungsnachweis)

c) Psychologie im Kontext von Seminar 2Erziehungsschwierigkeiten(Leistungsnachweis)

d) Sonderpädagogische Förder- Seminar 2diagnostik (Leistungsnach-weis)

e) Psychologische Therapie Übung 4oder Training des Lehrer-bzw. Lehrerinnenverhaltens(Leistungsnachweis)

SWS

f) Geistigbehindertenpädagogik Seminar 2oder Körperbehinderten-pädagogik oder Lernbehinder-tenpädagogik oder Sprach-behindertenpädagogik(Leistungsnachweis)

g) Sozialpädagogische und Seminar 2soziologische Grundfragen imZusammenhang mit Behin-derung (Leistungsnachweis)

h) Weitere Lehrveranstaltungen 32nach Wahl der Studenten,z.B. pädagogische, didaktische,psychologische oder soziologi-sche Einzelfragen, Theorie undPraxis der Erlebnispädagogik,Beratung – Gesprächsführung –Teamarbeit, Teilnahme anStudien- und Forschungspro-jekten, Psychopathologie desKindes- und Jugendalters,Heimerziehung, fachspezifi-sche Exkursionen

2. Teil:

Sonderpädagogische Qualifikationen

§ 85

Studienziel

(1) 1Das Studium einer sonderpädagogischen Qua-lifikation zur Erweiterung des Lehramts an Sonder-schulen soll den Lehrer bzw. die Lehrerin befähigen,die Aufgaben eines Sonderschullehrers bzw. einerSonderschullehrerin an solchen Förderschulen zu er-füllen, an denen mehrfach behinderte Kinder oderKinder mit verschiedenen Behinderungen unterrich-tet werden. 2An der Universität Würzburg kann diesonderpädagogische Qualifikation zur Erweiterungdes Lehramts an Sonderschulen in den Fachrichtun-gen Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehinder-tenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Verhal-tensgestörtenpädagogik oder Sprachbehindertenpä-dagogik erworben werden.

(2) 1Das Studium einer sonderpädagogischen Qua-lifikation zur Erweiterung des Lehramts an Realschu-len oder des Lehramts an Gymnasien soll den Lehrerbzw. die Lehrerin befähigen, behinderte Kinder undJugendliche an Realschulen bzw. Gymnasien päda-gogisch besonders zu fördern und an ihrer Eingliede-rung besonders mitzuwirken. 2An der UniversitätWürzburg kann eine sonderpädagogische Qualifika-tion in der Fachrichtung Körperbehindertenpädago-gik oder Sprachbehindertenpädagogik oder Verhal-tensgestörtenpädagogik erworben werden.

KWMBl II Nr. 7/20031476

§ 86

Studieninhalte und Studienumfang

1Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltli-chen Prüfungsanforderungen gemäß §§ 106a, 106b,106c, 160e, 160f LPO I. 2Das Studium umfaßt etwa 44SWS Lehrveranstaltungen. 3Empfohlen werden Ein-führungs- und Grundlagenveranstaltungen sowie(nach der Zwischenprüfung) Hauptseminare in derErweiterungsfachrichtung.

§ 87

Lehrveranstaltungen

1Der Studienplan richtet sich nach den Veranstal-tungen für das Hauptstudium der gewählten sonder-pädagogischen Fachrichtung und sollte in Absprachemit dem Dozenten bzw. der Dozentin individuell undmit Bezug auf den angestrebten Tätigkeitsbereich ge-staltet werden.

III. Schlußbestimmungen

§ 88

Inkrafttreten

1Die Studienordnung tritt zum Sommersemester2002 in Kraft; sie gilt für die Studenten, welche dieErste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß der Lehr-amtsprüfungsordnung I in der Fassung der Bekannt-machung vom 9. September 1997 (GVBl S. 541) an-streben. 2Für Studenten, die das Lehramtsstudiumnach der bisherigen Fassung der LPO I abschließen,sind die Bestimmungen dieser Studienordnung sinn-gemäß heranzuziehen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 29. Mai 2002 und nach ordnungsge-mäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art 72Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom11. April 2002 Nr. II/1 – 212.720-1/95, Schreiben des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 30. April 2002 Nr. X/5-5e65c(1)W-10b/19378).

Würzburg, den 31. Juli 2002

Der Präsident

I.V. B. Forster

Kanzler

Die Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurdeam 31. Juli 2002 in der Universität niedergelegt; die Niederle-gung wurde am 1. August 2002 durch Anschlag in der Universi-tät bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der1. August 2002.

KWMBl II 2003 S. 1413

221021.0351-WFK

Satzung der Universität Bayreuth nach § 60der Abgabenordnung für den Bereich der

beruflichen Fort- und Weiterbildung

Vom 16. September 2002

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom24. Dezember 2001 (GVBl S. 991) erläßt die Universi-tät Bayreuth folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Universität Bayreuth als Körperschaft desöffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG)verfolgt im Rahmen ihres Zweckbetriebs „BeruflicheFort- und Weiterbildung“ in Wahrnehmung der ihrgesetzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 4, 5, 7BayHSchG) bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Weiter-bildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstig-te Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Zweckbe-triebs ist die Förderung von Bildung und Entwicklung.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Veranstaltungen derWeiterbildung.

§ 2

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebist die Universität Bayreuth selbstlos tätig; sie verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetrieb zurVerfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungs-mäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder derUniversität Bayreuth erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Zweckbetriebs.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweck-betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigtenZwecke fällt das Vermögen des Zweckbetriebs an dieUniversität Bayreuth zwecks Verwendung zur Förde-rung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

KWMBl II Nr. 7/2003 1477

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 17. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 27. August 2002 Nr. IX/7-25l/01a-9b/36494.

Bayreuth, den 16. September 2002

Prof. Dr. Dr. h. c. Helmut Ruppert

Präsident

Die Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 7. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1476

221021.0351-WFK

Satzung der Universität Bayreuth nach§ 60 der Abgabenordnung für den Bereich

der entgeltlichen Forschungstätigkeit(Auftragsforschung)

Vom 16. September 2002

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom24. Dezember 2001 (GVBl S. 991) erläßt die Universi-tät Bayreuth folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Universität Bayreuth als Körperschaft desöffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG)verfolgt im Rahmen ihres Zweckbetriebs „Entgeltli-che Forschungstätigkeit (Auftragsforschung)“ inWahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Auf-gaben (Art. 2 Abs. 1 BayHSchG) bei ihrer Forschungs-tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstig-te Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Zweckbe-triebs ist die Förderung von Wissenschaft und For-schung der Universität Bayreuth.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Forschungsvorhaben imAuftrag von Dritten.

§ 2

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebist die Universität Bayreuth selbstlos tätig; sie verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetrieb zurVerfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungs-mäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder derUniversität Bayreuth erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Zweckbetriebs.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweck-betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigtenZwecke fällt das Vermögen des Zweckbetriebs an dieUniversität Bayreuth zwecks Verwendung zur Förde-rung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 17. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 27. August 2002 Nr. IX/7-25l/01a-9b/36494.

Bayreuth, den 16. September 2002

Prof. Dr. Dr. h. c. Helmut Ruppert

Präsident

Die Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 7. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1477

KWMBl II Nr. 7/20031478

221021.0351-WFK

Satzung der Universität Bayreuth nach§ 60 der Abgabenordnung für den Bereich der

kulturellen Veranstaltungen undVeranstaltungen für die Öffentlichkeit

Vom 16. September 2002

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom24. Dezember 2001 (GVBl S. 991) erläßt die Universi-tät Bayreuth folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Universität Bayreuth als Körperschaft desöffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG)verfolgt im Rahmen ihres Zweckbetriebs „KulturelleVeranstaltungen“ in Wahrnehmung der ihr gesetzlichzugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 4, 5, 7BayHSchG) bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Durch-führung von Veranstaltungen ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigenFassung.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Zweckbe-triebs ist die Förderung kultureller und musischer Be-lange sowie des Sports in ihrem Bereich, die Förde-rung der internationalen, insbesondere der europäi-schen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und derAustausch zwischen deutschen und ausländischenHochschulen sowie die Unterrichtung der Öffentlich-keit über die Erfüllung der Aufgaben der UniversitätBayreuth.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von kulturellen Veranstal-tungen und Veranstaltungen für die Öffentlichkeit.

§ 2

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebist die Universität Bayreuth selbstlos tätig; sie verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetrieb zurVerfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungs-mäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder derUniversität Bayreuth erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Zweckbetriebs.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckbetriebsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweck-betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigtenZwecke fällt das Vermögen des Zweckbetriebs an dieUniversität Bayreuth zwecks Verwendung zur Förde-rung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 17. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 27. August 2002 Nr. IX/7-25l/01a-9b/36494.

Bayreuth, den 16. September 2002

Prof.Dr. Dr. h. c. Helmut Ruppert

Präsident

Die Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 7. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1478

221021.0855-WFK

Sechste Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

der Juristischen Fakultätder Universität Regensburg

Vom 7. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 desBayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universi-tät Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultätder Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 inder Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978(KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom28. Mai 2001 (KWMBl II 2002 S. 694), wird wie folgtgeändert:

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Der Bewerber muss eine Seminarleistung an derJuristischen Fakultät der Universität Regensburg

KWMBl II Nr. 7/2003 1479

erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertetworden ist.“

b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt ge-fasst:

„Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegunger als Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 1nachweist, in der Bundesrepublik mit der Note„befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ abgelegt,so ist zusätzliche Voraussetzung für die Zulassungzur Promotion, dass der Bewerber in einem weite-ren juristischen Seminar eines anderen Hochschul-lehrers an einer in- oder ausländischen Hochschuleeine Leistung erbracht hat, die mindestens mit„gut“ benotet worden ist.“

c) Der bisherige Satz 2 entfällt.

d) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Über die Gleichwertigkeit von im Ausland er-brachten Seminarleistungen entscheidet der De-kan.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 10. Juli 2002 und der Genehmigungdes Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universität Re-gensburg vom 7. Oktober 2002.

Regensburg, den 7. Oktober 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 7. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1478

221041.0153-WFK

Prüfungsordnungfür die Deutsche Sprachprüfung für den

Hochschulzugang ausländischerStudienbewerber (DSH) an der

Fachhochschule Augsburg

Vom 7. Oktober 2002

Augrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Fachhochschule Augsburg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Sprachprüfung

Ausländische oder sonstige Studienbewerber, de-ren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor Be-ginn des Studiums die zur Aufnahme eines Studiumsausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachzu-weisen. Der Nachweis erfolgt durch die „DeutscheSprachprüfung für den Hochschulzugang ausländi-scher Studienbewerber (DSH)“, die sich nach denGrundsätzen der einschlägigen Rahmenordnung derHochschulrektorenkonferenz (HRK) richtet (Be-schluss des 72. Senats (30. Mai 1995) in Verbindungmit dem Beschluss des 172. Plenums (21./22. Februar1994) in der Fassung des Beschlusses des 190. Ple-nums (21./22. Februar 2000) der HRK).

§ 2

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer

a) den DSH-Vorbereitungskurs an der Fachhoch-schule Augsburg durchlaufen hat oder

b) eine Studienplatzzusage an der FachhochschuleAugsburg oder einer anderen deutschen Hoch-schule besitzt.

(2) Über die Zulassung nach Absatz 1 Buchst. bentscheidet die zuständige Prüfungskommission.

§ 3

Gleichwertige andere Abschlüsse,Einzelfallbefreiung

(1) Vorbehaltlich anders lautender gesetzlicherVorschriften werden folgende Nachweise und Ab-schlüsse auf die Deutsche Sprachprüfung angerech-net:

a) Nachweise der zur Aufnahme eines Studiums er-forderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen einesSchulabschlusses, der einer deutschen Hochschul-zugangsberechtigung entspricht,

b) das „Deutsche Sprachdiplom (Stufe II) der Kultus-ministerkonferenz“ (DSD II) (Beschlüsse der Kul-tusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom5. Oktober 1973);

c) das Zeugnis über die bestandene „Zentrale Ober-stufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts, die inDeutschland von einem Goethe-Institut, im Aus-land von einem Goethe-Institut oder einer Instituti-on mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Institutsabgenommen wurde (Beschlüsse der Kultusminis-terkonferenz vom 28. Januar 1994 und 15. April1994 über die Gleichstellung der Zentralen Ober-stufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom –Stufe II – der KMK),

d) das „Kleine Deutsche Sprachdiplom“ oder das„Große Deutsche Sprachdiplom“, verliehen vomGoethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximili-ans-Universität München,

KWMBl II Nr. 7/20031480

e) Nachweise, wonach die Deutsche Sprachprüfungunter organisatorischer und inhaltlicher Verant-wortung eines Studienkollegs oder eines Lehrge-bietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschenHochschule an einer ausländischen Hochschuleabgelegt wurde,

f) Studienbewerber, die den „Test Deutsch alsFremdsprache für Studienbewerber“ (TestDaF) miteinem für die beantragte Hochschulzulassung aus-reichenden Ergebnis abgelegt haben.

(2) In anderen sachlich begründeten Einzelfällenkann darüber hinaus auf Antrag durch die Prüfungs-kommission eine Befreiung erteilt werden. Eine Be-freiung kann mit der Auflage verbunden werden,durch den Besuch studienbegleitender Sprachveran-staltungen die fachsprachliche Kompetenz zu erwei-tern. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse dieserStudienbewerber und die Befreiung unter Auflage er-folgt durch die Prüfungskommission.

§ 4

Form der Prüfung, Inhalt und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichenund einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Aufgaben-bereiche:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,

2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes,

3. Vorgabenorientierte Textproduktion,

4. Verstehen und Bearbeiten wissenschaftssprachli-cher Strukturen.

Näheres regelt die Anlage 1.

(3) In der schriftlichen Prüfung können die Aufga-benbereiche 3 und 4 beliebig mit den Aufgabenberei-chen 1 und 2 kombiniert werden. Die Aufgabenberei-che können in einem thematischen Zusammenhangstehen. Bei der Bearbeitung der Aufgaben kann einallgemeinsprachliches und einsprachiges Wörterbuchdes Deutschen zugelassen werden.

(4) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert min-destens drei, höchstens vier Zeitstunden. Die genauePrüfungsdauer legt die Prüfungskommission zu Be-ginn des Prüfungssemesters fest.

(5) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidatnachweisen, dass er imstande ist, mit Verständnis undSelbständigkeit Vorgänge, Sachverhalte und Gedan-kenzusammenhänge zu erfassen, sich sprachlich da-mit auseinanderzusetzen sowie im Gespräch ange-messen darauf zu reagieren. Die Dauer der mündli-chen Prüfung beträgt nicht weniger als 10 und nichtmehr als 30 Minuten. Näheres regelt Anlage 2.

§ 5

Bewertung, Zeugnis

(1) Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsleistun-gen, – Prüfungsteile bzw. Aufgabenbereiche – stehenfolgende Bewertungsstufen zur Verfügung

bestanden,

nicht bestanden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle einzelnenPrüfungsteile bestanden sind.

(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnisgemäß Anlage 3 ausgestellt. Im Falle des § 4 Abs. 2Satz 2 wird das Zeugnis erst nach Erfüllung der Auf-lage ausgehändigt.

§ 6

Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal in ihrer Gesamtheit wie-derholt werden. Prüfungsversuche an anderen Hoch-schulen sind mitzuzählen. Der Kandidat hat schriftlichzu erklären, ob er im Geltungsbereich des Hochschul-rahmengesetzes die Prüfung schon einmal abgelegthat.

§ 7

Prüfungskommission

Das Leitungsgremium bestellt auf die Dauer vondrei Jahren eine Prüfungskommission, die aus dreiMitgliedern besteht. Diese wählen das vorsitzendeMitglied aus ihrer Mitte.

§ 8

Anwendung von Prüfungsbestimmungen

Soweit sich aus der Satzung nichts Gegenteiligesergibt, gelten die Vorschriften der Abschnitte II bis VIRaPO vom 18. September 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K) sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Augsburg vom 15. Dezember 1994(KWMBl II 1995 S. 287) in der jeweils gültigen Fas-sung

§ 9

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. März 2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Augsburg vom 6. Februar 2001 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 10. September 2002XI/3-3e45-11/10 719 I.

Augsburg, den 7. Oktober 2002

Prof. Körner

Präsident

Die Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002durch Anschlag an der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 7. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1479

KWMBl II Nr. 7/2003 1481

Anlage 1: Aufgabenbereiche innerhalb der schriftlichen Prüfung:

kenntnisse voraussetzt. Dem Text können z.B.eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagrammbeigefügt werden.

Der Text soll einen Umfang von nicht wenigerals 30 und nicht mehr als 60 Zeilen zu 60 An-schlägen haben.

b) Aufgabenstellung: Die Aufgabenstellung ist ab-hängig von der Struktur des Prüfungstextes. DasTextverstehen und die Fähigkeit zur Textbear-beitung können u. a. durch folgende Aufgaben-typen überprüft werden:

– Beantwortung von Fragen,

– Darstellung der Argumentationsstruktur desTextes,

– Darstellung der Gliederung des Textes,

– Erläuterung von Textstellen,

– Formulierung von Überschriften.

c) Bewertung: Die Leistung ist nach Vollständig-keit und Angemessenheit der Erfüllung der ge-stellten Aufgaben zu bewerten. Dabei sind in-haltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen alssprachliche Korrektheit.

3. Vorgabenorientierte Textproduktion: Der Kandidatsoll zeigen, dass er in der Lage ist, sich selbständigund zusammenhängend zu einem an Vorgaben ge-bundenen Thema zu äußern.

a) Aufgabenstellung: Die Textproduktion kann er-klärender, vergleichender oder kommentieren-der Art sein; sie kann auch die sprachliche Um-setzung von Grafiken, Schaubildern, Diagram-men zum Gegenstand haben. Sie darf nicht denCharakter eines freien Aufsatzes annehmen.

b) Bewertung: Die Leistung ist zu bewerten nachinhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Text-aufbau, Kohärenz) und nach sprachlichenAspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Da-bei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu be-rücksichtigen.

4. Verstehen und Bearbeiten wissenschaftssprachli-cher Strukturen: Der Kandidat soll zeigen, dass erwissenschaftssprachlich relevante Strukturen in ei-nem vorgegebenen Text erkennen, verstehen undsie anwenden kann.

a) Aufgabenstellung: Die Aufgabenstellung isttextgebunden. Sie soll die Besonderheiten deszugrundegelegten Textes zum Gegenstand ha-ben und verschiedene Aufgabentypen enthal-ten.

b) Bewertung: Die Leistung ist gemäß der Aufga-benstellung nach sprachlicher Richtigkeit zu be-werten.

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes

Der Kandidat soll zeigen, dass er Vorlesungen undVorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mitVerständnis folgen, sinnvoll Notizen dazu anferti-gen und damit arbeiten kann.

a) Art und Umfang des Textes: Es soll ein Text zu-grunde gelegt werden, welcher der Kommuni-kationssituation Vorlesung/Übung angemessenRechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkennt-nisse voraus, ggf. nur solche, die Gegenstandeines vorausgegangenen fachspezifisch orien-tierten Unterrichts waren. Der Text soll je nachRedundanz im Umfang einem schriftlichen Textvon nicht weniger als 50 und nicht mehr als 100Zeilen zu 60 Anschlägen entsprechen.

b) Durchführung: Der Hörtext wird nicht öfter alszweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen ge-macht werden. Vor der Präsentation des Prü-fungstextes sollen die Kandidaten über dessenthematischen Zusammenhang orientiert wer-den. Die Angabe von Namen, Daten und schwie-rigen Fachbegriffen und die Veranschaulichungdurch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art derPräsentation soll der KommunikationssituationVorlesung/Übung angemessen Rechnung tra-gen.

c) Aufgabenstellung: Die Aufgabenstellung ist ab-hängig von der Struktur des Prüfungstextes. Siesoll insbesondere das inhaltliche Verstehen unddas Erkennen der Themenstruktur und der Text-organisation zum Gegenstand haben. Es könnenverschiedenartige und miteinander kombinier-bare Aufgaben gestellt werden, z. B.

– Beantwortung von Fragen,

– Strukturskizze,

– Resümee,

– Darstellung des Gedankengangs.

Eine Zusammenfassung des Textes oder vonTeilen des Textes ist wesentlicher Bestandteilder Aufgabenstellung.

d) Bewertung: Die Leistung ist zu bewerten nachVollständigkeit und Angemessenheit der Erfül-lung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhalt-liche Aspekte stärker zu berücksichtigen alssprachliche Korrektheit.

2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes

Der Kandidat soll zeigen, dass er einen schriftlichvorgelegten Text verstehen und sich damit ausei-nandersetzen kann.

a) Art des Textes: Es soll ein weitgehend authenti-scher, studienbezogener und wissenschaftsori-entierter Text vorgelegt werden, der keine Fach-

KWMBl II Nr. 7/20031482

Anlage 2: Aufgabenstellung innerhalb der mündlichen Prüfung

Prüfungsgespräch: An den Kurzvortrag schließtsich ein weiterführendes Gespräch zu Themen desKurzvortrages und zu Themen der gewählten Stu-dienrichtung an.

b) Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach der allgemeinenGesprächs- und Diskussionsfähigkeit im hoch-schulbezogenen Kontext (Aufgaben- und Fragen-verständnis, angemessenes Reagieren, Selbstän-digkeit) sowie nach der Fähigkeit, Sachverhalteverständlich und korrekt darzustellen.

Die mündlich Prüfung besteht aus zwei Teilen, einemKurzvortrag und einem sich anschließenden Prü-fungsgespräch. Das Prüfungsgespräch behandelt Fra-gen der gewählten Studienrichtung.

a) Durchführung:

Kurzvortrag: Der Kandidat wählt aus verdecktenThemenvorschlägen zu allgemeinen, wissen-schaftsbezogenen und/oder zu Fragen der gewähl-ten Studienrichtung ein Thema aus. Die Vorberei-tungszeit beträgt 20 Minuten; die Möglichkeit zustichpunktartigen Notizen muss bestehen. Unmit-telbar an die Vorbereitungszeit schließt sich derKurzvortrag mit einer von der Prüfungskommissionfestzulegenden Dauer an.

KWMBl II Nr. 7/2003 1483

Anlage 3: Muster des Zeugnisses

FACHHOCHSCHULE

AUGSBURG

Hochschule für Technik – Gestaltung – Wirtschaft

ZEUGNISüber die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)

für ausländische Studienbewerberfür ein Studium an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland

Herr / Frau

geboren am ................................................ in .......................................................................

hat am ........................................ an der Deutschen Sprachprüfung (DSH) an der Fachhochschule Augsburg teil-genommen und hat die Prüfung

b e s t a n d e n.

Die Prüfung erfolgt nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang aus-ländischer Studienbewerber (DSH) an der Fachhochschule Augsburg vom 7. Oktober 2002. Die Prüfung richtetsich nach den Grundsätzen der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang(DSH) ausländischer Studienbewerber (Beschluß des 172. Plenums vom 21./22. Februar 1994) und 72. Senatvom 30. Mai 1995) in der Fassung des Beschlusses des 190. Plenums vom 21./22. Februar 2000 der Hochschul-rektorenkonferenz (HRK).

Augsburg, den

Der / die Vorsitzende der Prüfungskommission Siegel

KWMBl II Nr. 7/20031484

221041.0952-WFK

Satzungzur Änderung der Grundordnung

der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Vom 11. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayerischesHochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Fachhoch-schule Würzburg-Schweinfurt folgende Änderungs-satzung:

§ 1

Die Grundordnung der Fachhochschule Würz-burg-Schweinfurt vom 24. Oktober 2000 (KWMBl II2001 S. 561) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Professoren

– des Fachbereichs Allgemeinwissenschaften,

– des Fachbereichs Betriebswirtschaft,

– des Fachbereichs Elektrotechnik,

– des Fachbereichs Sozialwesen und Pflege-management

wählen je einen Vertreter der Gruppe der Professo-ren in den Senat.

(2) Die Professoren

– des Fachbereichs Maschinenbau und des Fach-bereichs Wirtschaftsingenieurwesen und Be-triebswirtschaft,

– des Fachbereichs Architektur und Bauinge-nieurwesen und des Fachbereichs Gestaltung,

– des Fachbereichs Informatik und Wirtschafts-informatik und des Fachbereichs Kunststofftech-nik und Vermessung

wählen je einen gemeinsamen Vertreter der Grup-pe der Professoren in den Senat.“

2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zwei Studiendekane werden gewählt

– im Fachbereich Allgemeinwissenschaften für je-weils die Abteilung Würzburg und die AbteilungSchweinfurt,

– im Fachbereich Architektur und Bauingenieur-wesen für jeweils den Studiengang Architekturund den Studiengang Bauingenieurwesen,

– im Fachbereich Sozialwesen und Pflege-management für jeweils den StudiengangSoziale Arbeit und den Studiengang Pflegema-nagement,

– im Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesen undBetriebswirtschaft für jeweils den StudiengangWirtschaftsingenieurwesen und den Studien-gang Betriebswirtschaft.“

3. Die Überschrift nach § 23 erhält folgende Fassung:

„5. Kapitel

Besondere Vorschriften für Studierende desStudiengangs Ingenieurinformatik“

4. Nach der Überschrift wird folgender neuer § 24 ein-gefügt:

㤠24

Wahlberechtigung

Die Studierenden des Studiengangs Ingenieur-informatik entscheiden sich bei der Immatrikula-tion und der Rückmeldung zu jedem Wintersemes-ter, ob sie im Fachbereich Elektrotechnik oder imFachbereich Maschinenbau an den allgemeinenHochschulwahlen teilnehmen.“

5. Das bisherige 5. Kapitel wird 6. Kapitel.

6. Der bisherige § 24 wird § 25.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des erweiterten Se-nats der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt vom 11. Juni2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministe-riums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreibenvom 4. Oktober 2002 Nr. XI/5-3e60(5)-11/31 694.

Würzburg, den 11. Oktober 2002

Professor Dr. Heribert Weber

Präsident

Die Satzung zur Änderung der Grundordnung der Fach-hochschule Würzburg-Schweinfurt wurde am 11. Oktober 2002in der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt niedergelegt.Die Niederlegung wurde am 11. Oktober 2002 durch Anschlagin der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachungist daher der 11. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1484

221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Elektrotechnik

an der Fachhochschule Coburg (SPO ET)

Vom 16. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 6des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – er-lässt die Fachhochschule Coburg folgende Satzung:

KWMBl II Nr. 7/2003 1485

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt denDiplomstudiengang Elektrotechnik an der Fachhoch-schule Coburg. 2Sie dient der Ausfüllung und Ergän-zung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen vom 17. Oktober 2001 – RaPO – (GVBl S. 686,BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung über diepraktischen Studiensemester an Fachhochschulen inBayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730, BayRS2210-4-1-6-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungs-ordnung der Fachhochschule Coburg vom 20. Mai1994 (KWMBl II S. 778) in deren jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Diplomstudiums ist die Vermittlung derBefähigung zur selbständigen Anwendung wissen-schaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Elek-trotechnik. 2Im Hinblick auf die Breite und Vielfalt derElektrotechnik, die eine umfassende Grundlagenaus-bildung erfordert, soll das Studium dazu befähigen,sich rasch in eines der zahlreichen Anwendungsge-biete einzuarbeiten. 3Durch die Bildung von Studien-schwerpunkten wird den Studenten die Möglichkeitgeboten, ihren Neigungen und Berufserwartungenentsprechende Lehrveranstaltungen zu wählen.

§ 3

Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

(1) 1Das Studium umfasst eine Regelstudienzeitvon acht Studiensemestern, davon sieben theoreti-sche und ein praktisches Studiensemester. 2Es glie-dert sich in ein Grundstudium von zwei Studiense-mestern und in ein Hauptstudium von sechs Studien-semestern. 3In das Studium der ersten vier Studiense-mester ist ein Grundpraktikum integriert, das außer-halb der Vorlesungszeit abzuleisten ist. 4Das prakti-sche Studiensemester wird als fünftes Studiensemes-ter geführt.

(2) 1Der Studiengang gliedert sich ab dem sechs-ten Studiensemester nach Maßgabe des Studienplansin die Studienschwerpunkte

– Automatisierungs– und Energietechnik sowie

– Informations– und Kommunikationstechnik.

2Bis zum Ende der Vorlesungszeit des fünften Studi-ensemesters ist gegenüber dem Fachbereich nachdessen Maßgaben ein Studienschwerpunkt zu wäh-len.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) 1Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfun-gen und studienbegleitenden Leistungsnachweise so-wie die Kreditpunkte sind in der Anlage zu dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung festgelegt. 2Die Regelun-

gen werden für die allgemein- und fachwissenschaft-lichen Wahlpflichtfächer durch den Studienplan er-gänzt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflicht-, Wahlpflicht-oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. JederStudent muss unter ihnen nach Maßgabe dieserStudien- und Prüfungsordnung und des Studien-plans eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewähl-ten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können vom Studenten aus dem Studienange-bot der Hochschule zusätzlich gewählt werden.

§ 5

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenten ei-nen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studi-ums im Einzelnen ergibt. 2Der Studienplan wird vomFachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffent-lich bekannt zu machen. 3Die Bekanntmachung neuerRegelungen muss spätestens vor Beginn der Vorle-sungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Rege-lungen erstmals anzuwenden sind. 4Nach der Be-kanntmachung sind Änderungen nur zulässig, soweitsie ausschließlich begünstigend wirken und sich nichtauf Leistungsnachweise sowie auf das Prüfungsver-fahren auswirken.

(2) Der Studienplan muss Rahmenbestimmungendieser Satzung konkretisieren und insbesondere Re-gelungen und Angaben enthalten über

1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

2. die Bezeichnung der angebotenen Studienschwer-punkte und deren Pflicht- und Wahlpflichtfächersowie die Stundenzahl, die Lehrveranstaltungsart,die Studienziele und die Studieninhalte dieser Fä-cher,

3. die Bezeichnung der fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer,

4. den Katalog der wählbaren allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer,

5. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern, soweit sie nicht in der Anlage zu dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung abschließend festge-legt wurden,

6. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

7. die Ziele und Inhalte der Praxis sowie Bezeich-nung, Ziele und Inhalte der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen des praktischen Studiense-mesters sowie deren Form und Organisation,

8. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

KWMBl II Nr. 7/20031486

(3) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtlich vorgese-henen Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer undWahlfächer tatsächlich angeboten werden, bestehtnicht. 2Desgleichen besteht kein Anspruch darauf,dass die dazugehörigen Lehrveranstaltungen beinicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführtwerden.

(4) 1Für die von der Prüfungskommission zu tref-fenden Regelungen (insbesondere Leistungsnach-weise, deren Konkretisierung, Lage des abschließen-den Leistungsnachweises, die nach Art. 80 Abs. 6BayHSchG zur Abnahme und Bewertung eingeteiltenErst- und ggf. Zweitprüfer, die Festsetzung und Be-kanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel)gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Diese Regelungensind mit dem Studienplan zu verbinden.

§ 6

Eintritt in das Hauptstudium unddas praktische Studiensemester

(1) 1Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Vorprüfung bestanden hat oder inmindestens vier der vorrückensrelevanten Fächer derVorprüfung die Endnote „ausreichend“ oder bessererzielt hat. 2Vorrückensrelevante Fächer der Vorprü-fung sind:

– Mathematik 1 und 2

– Physik

– Grundlagen der Elektrotechnik 1 und 2

– Informatik und Programmiersprachen

– Technische Informatik

– Programmieren 1.

(2) Der Eintritt in das praktische Studiensemesterund die folgenden Studiensemester setzt voraus, dass

1. die Vorprüfung bestanden wurde und

2. das Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet wur-de.

§ 7

Fachstudienberatung

Wurde nach zwei Fachsemestern in den in § 6Abs.1 aufgeführten Fächern des Grundstudiums nichtmindestens viermal die Endnote „ausreichend“ oderbesser erzielt, so besteht die Verpflichtung den Fach-studienberater aufzusuchen.

§ 8

Grundpraktikum und praktisches Studiensemester

(1) 1Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18Wochen. 2Es ist in der vorlesungsfreien Zeit bis zumBeginn des praktischen Studiensemesters abzuleis-ten. 3Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteildes Studiums. 4Es wird von der Hochschule betreutund von den Lehrveranstaltungen des Faches„Grundlagen der Elektrotechnik 1 und 2“ begleitet.

5Die einzelnen Abschnitte des Grundpraktikums sol-len mindestens vier Wochen umfassen.

(2) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleis-tet, wenn

1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweilsdurch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das demvon der Fachhochschule vorgegebenem Musterentspricht, nachgewiesen ist und

2. ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wur-den.

(3) 1§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 2 Abs. 2,§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 8 der Verord-nung über die praktischen Studiensemester an Fach-hochschulen in Bayern gelten entsprechend. 2DerVollzug des Grundpraktikums obliegt dem Praxisbe-auftragten.

(4) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der Stu-dent nachweist, dass er die Unterbrechung nicht zuvertreten hat (z.B. bei Krankheit, Betriebsruhe) unddie durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltagesich jeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Ar-beitstage erstrecken. 2Bei Ableistung einer Wehr-übung wird von der Nachholung abgesehen, wenndiese nicht mehr als zehn Arbeitstage umfasst. 3Er-streckt sich die Unterbrechung auf mehr als fünf bzw.zehn Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamtnachzuholen.

(5) Die Prüfungen des praktischen Studiensemes-ters werden am Ende des Prüfungszeitraums abge-legt.

§ 9

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

1Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer ist der hochschulübergreifendfür alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog sowiedie Maßgaben dieser Studien- und Prüfungsordnungverbindlich. 2Dabei zählen zu den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer,die nicht Pflichtfächer oder fachwissenschaftlicheWahlpflichtfächer nach dieser Studien- und Prüfungs-ordnung sind.

§ 10

Prüfungskommission,Notenbekanntgabe, Mitwirkungspflicht

(1) Es wird eine Prüfungskommission mit einemvorsitzenden Mitglied, dessen Stellvertreter und ei-nem weiteren Mitglied gebildet, die vom Fachbe-reichsrat bestellt werden.

(2) Die Noten werden gemäß § 18 Abs. 9 RaPO ander Anschlagtafel der Prüfungskommission hoch-schulöffentlich bekannt gemacht.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prü-fungsverfahren ist jeder Student verpflichtet, sichselbständig vor Ort über hochschulöffentliche Be-

KWMBl II Nr. 7/2003 1487

kanntmachungen des Fachbereichs, der Prüfungsgre-mien und des Prüfungs- und Praktikantenamtes fort-laufend zu informieren.

§ 11

Prüfungsgesamtnote

Die Notengewichte der Leistungsnachweise derDiplomprüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamt-note und der Divisor sind in der Anlage zu dieser Sat-zung festgelegt.

§ 12

Vorprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis

1Über die bestandene Vorprüfung und die bestan-dene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß demjeweiligen Muster in der Anlage zur AllgemeinenPrüfungsordnung der Fachhochschule Coburg ausge-stellt. 2Fächer und Endnoten der Leistungsnachweisewerden in den Zeugnissen in folgender Reihenfolgeausgewiesen: Pflicht-, Wahlpflichtfächer, Diplomar-beit, Wahlfächer. 3Die weitere Rangfolge richtet sichnach der Anlage 1. 4Neben dem Rufnamen des Stu-denten werden keine weiteren Vornamen ausgewie-sen. 5Das Diplomprüfungszeugnis enthält folgendenZusatz: »Im Rahmen der Vorprüfung wurden in weite-ren Fächern Leistungsnachweise erbracht, die ausdem Vorprüfungszeugnis zu ersehen sind«.

§ 13

Akademische Grade

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses derDiplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ und „Diplom–Ingenieurin (FH)“,Kurzform: „Dipl.-Ing. (FH)“, verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gradeswird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster inder Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Coburg ausgestellt.

§ 14

Studium an einer ausländischen Partnerhochschule

1Das Studium eines Studiensemesters oder einesStudienabschnitts von zwei bis vier Studiensemesterndes Diplomstudiengangs Elektrotechnik an der Fach-hochschule Coburg einschließlich der erfolgreich ab-geschlossenen Prüfungen kann aufgrund einer ent-sprechenden Regelung in einem Kooperationsvertragmit einer ausländischen Hochschule, die die Zustim-mung des Senats und des zuständigen Fachbereichsgefunden hat, durch das Studium und die Prüfungeneines entsprechenden Semesters oder entsprechen-den Studienabschnitts in einem entsprechenden Stu-diengang an der ausländischen Hochschule ersetztwerden. 2Voraussetzung für eine solche Regelungund die Zustimmung von Fachbereich und Senat ist,dass das betreffende Studium an der ausländischenHochschule unter Berücksichtigung des Studienzielsund des Studienaufbaus des Studiengangs Elektro-

technik einen vollwertigen Ersatz darstellt und nachNiveau und Umfang den Anforderungen des Diplom-studiengangs Elektrotechnik entspricht. 3Entspre-chendes gilt, wenn das betreffende Studium und diebetreffende Prüfung der ausländischen Partnerhoch-schule wesentliche Änderungen erfährt. 4Der Vollzugder Regelung nach Satz 1 obliegt der Prüfungskom-mission.

§ 15

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. 2Sie gilt fürStudenten, die ihr Studium nach dem Sommersemes-ter 2000 aufnehmen.

(2) Sie gilt ferner für Studenten, die den Studien-gang Elektrotechnik zwar vor dem Wintersemester2000/2001 aufgenommen haben, die aber

1. bis zum Ende des Sommersemesters 2002 nichtzum Eintritt in ein abzuleistendes erstes prakti-sches Studiensemester berechtigt sind oder

2. aufgrund von Unterbrechungen, Beurlaubungenoder Verzögerungen bei Wiederaufnahme des Stu-diums das bisherige Studienangebot nicht mehrvorfinden.

(3) Die Erhöhung der Mindestprüfungszeit beischriftlichen Prüfungen auf 90 Minuten gilt ab Beginndes Wintersemesters 2002/2003.

(4) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnungnach den Absätzen 1 und 2 nicht gilt, findet die Stu-dien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschul-studiengang Elektrotechnik an der FachhochschuleCoburg vom 29. März 1995 (KWMBl II S. 763), zuletztgeändert durch Satzung vom 15. Januar 1996(KWMBl II S. 470) Anwendung; im Übrigen tritt dieseaußer Kraft.

(5) Für Studenten, für die die in Absatz 4 genannteStudien- und Prüfungsordnung gilt, werden

1. Lehrveranstaltungen beginnend mit dem viertenStudiensemester letztmalig im Sommersemester2002 und endend mit dem achten Studiensemesterletztmalig im Sommersemester 2004,

2. die Möglichkeit des Erwerbs von Leistungsnach-weisen beginnend mit dem zweiten Studiensemes-ter letztmalig im Wintersemester 2001/2002 undendend mit dem achten Studiensemester letztmaligim Wintersemester 2005/2006

angeboten.

(6) Soweit dies zur Vermeidung von Härten im Zu-sammenhang mit der Neuordnung des Studiengangsnotwendig ist, kann der Fachbereichsrat allgemeinoder im Einzelfall besondere Regelungen für das Stu-dium, die zuständige Prüfungskommission besondereRegelungen für Leistungsnachweise treffen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Coburg vom 12. Mai 2000, 23. März 2001 und vom5. April 2002 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staats-

KWMBl II Nr. 7/20031488

ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 1. Fe-bruar 2001 Nr. XI/3-3/313(2/4)-11/24923(00) und vom 21. Au-gust 2002 Nr. XI/3-3/313(2/4)-11/20039.

Coburg, den 16. Oktober 2002

Prof. Dr. Lindner

Präsident

Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2002 in der Fachhoch-schule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am16. Oktober 2002 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 16. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1484

KWMBl II Nr. 7/2003 1489

Anlage: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise

1. Grundstudium (theoretische Studiensemester 1 und 2)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Lfd. Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Prüfungen endnoten- für Haupt-

punkte Lehrveran- Anzahl und Dauer in Zulassungs- bildende studium-staltung Art Minuten1) voraus- studien- vorrückens-

setzungen1) begleitende relevant3)Leistungs-nachweise1) 2)

1.1 Naturwissenschaftliche und technische Grundlagenfächer

1 Mathematik 1 und 2 12 15 SU, Ü 2 schrTP4) 2x (90–120) LNe ja

2 Physik 8 9 SU, Ü, Pr schrP 90–120 prLNe ja

3 Grundlagen der 12 15 SU, Ü 2 schrTP4) 2x (90–120) LNe jaElektrotechnik 1 und 2

4 Informatik und 3 4 SU, Ü schrP 90–120 jaProgrammiersprachen

5 Technische Informatik 3 4 SU, Ü schrP 90–120 ja

6 Programmieren 1 4 4 SU, Ü schrP 90–120 ja

7 Elektrische Messtechnik 1 2 21/2 SU, Ü, Pr Kl5)

8 Elektronische Bauelemente 1 2 21/2 SU, Ü Kl5)

1.2 Nichttechnische Wahlpflichtfächer

9 Allgemeinwissenschaftliche 2 x 2 2 x 2 LNe neinWahlpflichtfächer6) = 4 = 4

Gesamtsummen: 50 60

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der gesam-te Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausur be-trägt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind – mit Ausnahme der nichttechnischen Wahlpflichtfächer – bestehenserheblich.3) Zum Eintritt ins Hauptstudium ist nur berechtigt, wer in mindestens vier der vorrückensrelevanten Fächer die Endnote „ausrei-

chend“ oder besser erzielt hat (§ 6 Abs.1).4) Bei der Note „nicht ausreichend“ in einer schriftlichen Teilprüfung wird die Endnote „nicht ausreichend“ erteilt.5) Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Prüfung des Fachs „Elektrische Messtechnik 2“ bzw. „Elektronische Bauelemente

2“.6) Aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ müssen mindestens 2 x 2 SWS in der Fremdsprache Eng-

lisch gewählt werden; die Verteilung auf Grund- und Hauptstudium ist beliebig; Abweichungen sind im Einzelfall nach Geneh-migung durch die Prüfungskommission möglich. Für die Vorprüfung werden bis zu zwei im Rahmen von Zertifikaten wie „UNI-cert“ oder „Cambridge Certificate“ abgelegte Leistungsnachweise unabhängig von der Stundenzahl zugehöriger Lehreinheitenjeweils als ein allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach behandelt.

KWMBl II Nr. 7/20031490

2. Gemeinsames Hauptstudium (theoretische Studiensemester 3 und 4)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Lfd. Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Prüfungen endnotenbil- Noten-

punkte Lehrveran- Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- gewicht fürstaltung und Art Minuten1) voraus- begleitende Prüfungs-

setzungen1) Leistungsnach- Gesamt-weise1) 2) note

2.1 Technische und naturwissenschaftliche Pflichtfächer

10 Mathematik 3 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

11 Grundlagen der 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1Elektrotechnik 3

12 Programmieren 2 4 4 SU, Ü schrP 90–120 LNe 1

13 Elektrische Messtechnik 2 2 2 1/2 SU, Ü schrP 90–120 Kl3) 1

14 Praktikum für Elektrische 2 2 Pr prLN 1/2Messtechnik 2

15 Elektronische Bauelemente 2 2 2 1/2 SU, Ü schrP 90–120 Kl3) 1

16 Praktikum für Elektro- 2 2 Pr prLN 1/2nische Bauelemente 2

17 Schaltungstechnik 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

18 Praktikum für 2 2 Pr prLN 1/2Schaltungstechnik

19 Digitaltechnik 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

20 Praktikum für Digitaltechnik 2 2 Pr prLN 1/2

21 Mikrocomputertechnik 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

22 Praktikum für 2 2 Pr prLN 1/2Mikrocomputertechnik

23 Signale und Systeme 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1

24 Einführung in die elektrische 2 2 SU, Ü schrP 90–120 1/2Energiewandlung undSicherheit

25 Algorithmen und 4 5 SU, Ü schrP 90–120 1Datenstrukturen

2.2 Nichttechnische Wahlpflichtfächer

26 Allgemeinwissenschaftliche 2 x 2 2 x 2Wahlpflichtfächer4) = 4 = 4 LNe 1

Summen: 52 60 14

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der gesam-te Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausur be-trägt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind – mit Ausnahme der nichttechnischen Wahlpflichtfächer – bestehenserheblich.3) Leistungsnachweis aus Messtechnik 1 bzw. Elektronische Bauelemente 1.4) Aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ müssen mindestens 2 x 2 SWS in der Fremdsprache Eng-

lisch gewählt werden; die Verteilung auf Grund- und Hauptstudium ist beliebig; Abweichungen sind im Einzelfall nach Geneh-migung durch die Prüfungskommission möglich.

KWMBl II Nr. 7/2003 1491

3. Vertiefungsstudium (theoretische Studiensemester 6 bis 8)

3.1 Gemeinsames Studium

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Fach Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Lehr- Prüfungen endnotenbil- Noten-

punkte veranstaltung Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- gewicht fürund Art Minuten1) voraus- begleitende Prüfungs-

setzungen1) Leistungsnach- Gesamt-weise1) 2) note

3.1.1 Nichttechnische Fächer

27 Betriebswirtschaftslehre 4 4 SU, Ü 2 Kl 1 1 und 2

28 Methodenorientierte 3 x 2 3 x 2Wahlpflichtfächer3) = 6 = 6 LNe 1 1/2

3.1.2 Abschlussarbeit

29 Diplomarbeit 9 DA DA 3

3.2 Studienschwerpunkt Automatisierungs- und Energietechnik (theoretische Studiensemester 6 und 7)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Fach Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Lehr- Prüfungen endnotenbil- Noten-

punkte veranstaltung Anzahl Dauer in Zulassungs- dende studien- gewicht fürund Art Minuten1) voraus- begleitende Prüfungs-

setzungen1) Leistungsnach- Gesamt-weise1) 2) note

3.2.1 Pflichtfächer

30 Grundlagen der 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Antriebstechnik

31 Grundlagen der 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Anlagentechnik

32 Grundlagen der 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Automatisierungstechnik 1

33 Grundlagen der 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Automatisierungstechnik 2

34 Betrieb 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Elektrischer Anlagen 1

35 Betrieb 6 8 1/2 SU, Ü, Pr schrP 90–180 prLN 1 1/2Elektrischer Anlagen 2

3.2.2 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer4)

36 Fachwissenschaftliche 2 x 6 2 x 8 1/2 SU, Ü, Pr 2 schrP oder 90–180 prLN5) 2 x 1 1/2Wahlpflichtfächer = 12 = 17 PStA5)

Summen: 58 90 17 1/2

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan. Prüfungsgegenstand ist bei Klausuren nicht der gesam-te Inhalt des Fachs; die Begrenzung des Prüfungsstoffs wird im Studienplan konkretisiert. Die Bearbeitungszeit einer Klausur be-trägt höchstens 60 Minuten.

2) Die Endnoten der Fächer sind bestehenserheblich.3) Drei Fächer wählbar aus dem Katalog der „Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer“ oder der „Virtuellen Hochschule

Bayern“ nach Maßgabe der Festlegungen durch den Fachbereichsrat im Studienplan.4) Auswahl von zwei Fächern gemäß Studienplan.5) SchrP und prLN haben für die Bildung der Endnote das Gewicht 2/3 zu 1/3. Der Fachbereichsrat kann abweichend im Studienplan

unter Beachtung von § 18 Abs. 5 Satz 3 RaPO eine andere Gewichtung beider Leistungsnachweise zueinander festlegen. Zum Be-stehen muss bei beiden Leistungsnachweisen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. Die Prüfungskommission kannanstelle der schrP und des prLN eine PStA als Leistungsnachweis festlegen.

KWMBl II Nr. 7/20031492

3.3 Studienschwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik (theoretische Studiensemester 6 und 7)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Fach Lehrveranstaltungen LeistungsnachweiseNr. Fächer SWS Kredit- Art der Lehr- Prüfungen endnotenbil- Noten-

punkte veranstaltung dende studien- gewicht fürZulassungs- begleitende Prüfungs-

Anzahl Dauer in voraus- Leistungsnach- Gesamt-und Art Minuten1) setzungen1) weise1) note

3.3.1 Pflichtfächer

37 Grundlagen der Informa- 6 8 1/2 SU, Ü schrP 90–180 11/2tions- und Kommunika-tionstechnik

3.3.2 Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer2)

38 Fachwissenschaftliche 7 x 6 7 x 8 1/2 SU, Ü, Pr 7 schrP3) 90–180 prLN3) 7 x 1 1/2Wahlpflichtfächer = 42 = 59 1/2 oder PStA

Summen: 58 90 17 1/2

Gesamtsummen: 110 150 31 1/2

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan.2) Auswahl von 7 Fächern gemäß Studienplan.3) SchrP und prLN haben für die Bildung der Endnote das Gewicht 2/3 zu 1/3. Der Fachbereichsrat kann abweichend im Studienplan

unter Beachtung von § 18 Abs.5 Satz 3 RaPO eine andere Gewichtung beider Leistungsnachweise zueinander festlegen. Zum Be-stehen muss bei beiden Leistungsnachweisen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. Die Prüfungskommission kannanstelle der schrP und des prLN eine PStA als Leistungsnachweis festlegen.

4. Praktische Studienteile

4.1 Grundpraktikum (siehe § 8)

1 2 3 4 5 6

Lfd. Nr. Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise 1) 2) 3)praktischer Studienteil und/oder praxis- SWS Kreditpunkte Art derbegleitende Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltung

Praktische Studienabschnitte 30 Praxisberichte

4.2 Praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

Lfd. Nr. Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise 1) 2) 3)praktischer Studienteil SWS Kreditpunkte Art derund/oder Fächer Lehrveranstaltung

Industriepraktikum 25

P1 – Praxisseminar 2 2 S Referate

P2 – Praxisbegleitende Vertiefungsfächer 4 3 SU LN

1) Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungsnachweisen am Ende des praktischen Studiensemestersist die Vorlage eines Berichtshefts über die ausgeübten Tätigkeiten mit einem Prüfungsvermerk des Beschäftigungsbetriebs unddessen Anerkennung durch den Praxisbeauftragten.

2) Leistungsnachweise müssen mit dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ werden.3) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan.

KWMBl II Nr. 7/2003 1493

Abkürzungsverzeichnis

DA DiplomarbeitKl KlausurLN(e) studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e)Pr PraktikumprLN praktischer studienbegleitender Leistungs-

nachweisPStA PrüfungsstudienarbeitS SeminarschrP schriftliche PrüfungschrTP schriftliche TeilprüfungSU seminaristischer UnterrichtSWS SemesterwochenstundenÜ Übungen

221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang

Physikalische Technikan der Fachhochschule Coburg (SPO PT)

Vom 16. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 6des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – er-lässt die Fachhochschule Coburg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt denDiplomstudiengang Physikalische Technik an derFachhochschule Coburg. 2Sie dient der Ausfüllungund Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für dieFachhochschulen vom 17. Oktober 2001 – RaPO –(GVBl S. 686), der Verordnung über die praktischenStudiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom3. Dezember 1980 (GVBl S. 730) und der AllgemeinenPrüfungsordnung der Fachhochschule Coburg vom20. Mai 1994 (KWMBl II S. 778) in deren jeweiligerFassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Studiums ist es, Diplom-Ingenieure (FH)für das Berufsfeld Physikalische Technik auszubilden,die unter Anwendung ihrer auf wissenschaftlichenGrundlagen erworbenen theoretischen und prakti-schen Fähigkeiten in der Lage sind, ihren Qualifika-tionen entsprechende Verantwortlichkeiten selbstän-dig zu übernehmen.

2Die Physikalische Technik ist eine Ingenieurdiszip-lin, die sich mit der Umsetzung physikalischer Er-

kenntnisse in technische Lösungen befasst. 3Dazu be-darf es neben den mathematischen und naturwissen-schaftlichen Grundlagen besonderer Kenntnisse inder Physik und der Beherrschung technischer Fähig-keiten in den klassischen Ingenieurdisziplinen. 4Die-se interdisziplinär angelegte Ausbildung auf fachlichbreiter Basis soll befähigen, naturwissenschaftlichesWissen technisch umzusetzen und in kompetenterZusammenarbeit mit Naturwissenschaftlern einer-seits und klassischen Ingenieuren andererseits inno-vativ zu nutzen.

5Das Studium zielt auf Aufgabengebiete, in denenphysikalische Effekte und Verfahren technologischeAnwendung finden. 6Hierzu gehören die Entwick-lung von Messverfahren und Messgeräten, die Ent-wicklung und Anwendung von Sensoren und Aktorensowie die Herstellung und der Einsatz neuartiger Ma-terialien. 7Weitere mögliche Einsatzfelder bieten sichim Zusammenhang mit der Einführung neuer Verfah-ren und Technologien in Bereichen wie Produktent-wicklung, Fertigungstechnik und bis hin zur Quali-tätssicherung. 8Die Berufsmöglichkeiten von Inge-nieuren sind vielfältig und verteilen sich auf verschie-denste Branchen wie z.B. Informations- und Kommu-nikationstechnik, Energietechnik, Medizintechnik so-wie weite Bereiche der Verfahrens-, Umwelt- undBiotechnik und der instrumentellen Analytik. 9Ein-stellungsmöglichkeiten bestehen bei Unternehmender gewerblichen Wirtschaft, im Bereich der techni-schen Dienstleistungen und in Einrichtungen der öf-fentlichen Hand, wie beispielsweise Forschungsein-richtungen.

10Das Studium ist insgesamt so ausgerichtet, dass dasmethodische Vorgehen, das Analysieren komplexerZusammenhänge, das Abschätzen der technischenRealisierbarkeit, das Optimieren von Eigenschaftenund die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösungunter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Randbe-dingungen gegenüber dem Vermitteln von Fakten imVordergrund steht.

§ 3

Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

1Die Regelstudienzeit des Studiums beträgt achtStudiensemester, davon sechs theoretische und zweipraktische Studiensemester. 2Es gliedert sich in einGrundstudium von zwei Studiensemestern und in einHauptstudium von sechs Studiensemestern. 3Die bei-den praktischen Studiensemester werden als drittesund sechstes Studiensemester geführt.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) 1Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfun-gen sowie studienbegleitenden Leistungsnachweisesind in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungs-ordnung festgelegt. 2Die Regelungen werden für dieallgemein- und fachwissenschaftlichen Wahlpflicht-fächer durch den Studienplan ergänzt.

KWMBl II Nr. 7/20031494

(2) Alle Fächer sind entweder Pflicht-, Wahlpflicht-oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. Unter ih-nen muss nach Maßgabe dieser Studien- und Prü-fungsordnung und des Studienplans eine bestimm-te Auswahl getroffen werden. Die gewählten Fä-cher werden wie Pflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desAusbildungsziels nicht vorgeschrieben sind. Siekönnen aus dem gesamten Studienangebot derHochschule zusätzlich gewählt werden.

§ 5

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenten ei-nen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studi-ums im Einzelnen ergibt. 2Der Studienplan wird vomFachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffent-lich bekannt zu machen. 3Die Bekanntmachung neuerRegelungen muss spätestens vor Beginn der Vorle-sungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Rege-lungen erstmals anzuwenden sind. 4Nach der Be-kanntmachung sind Änderungen nur zulässig, soweitsie ausschließlich begünstigend wirken und sich nichtauf Leistungsnachweise sowie auf das Prüfungsver-fahren auswirken.

(2) Der Studienplan muss Rahmenbestimmungendieser Satzung konkretisieren und insbesondere Re-gelungen und Angaben enthalten über

1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

2. die Bezeichnung der fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer,

3. den Katalog der wählbaren allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer,

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern, soweit sie nicht in der Anlage zu dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung abschließend festge-legt wurden,

5. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

6. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-mester, der praxisbegleitenden Lehrveranstaltun-gen sowie deren Form und Organisation,

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(3) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtlich vorgese-henen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. 2Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigenLehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teil-nehmerzahl durchgeführt werden.

(4) 1Für die von der Prüfungskommission zu tref-fenden Regelungen (insbesondere Leistungsnach-weise, deren Konkretisierung, Lage des abschließen-

den Leistungsnachweises, die nach Art. 80 Abs. 6BayHSchG zur Abnahme und Bewertung eingeteiltenErst- und ggf. Zweitprüfer, die Festsetzung und Be-kanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel)gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Diese Regelungensind mit dem Studienplan zu verbinden.

§ 6

Eintritt in das Hauptstudium unddas zweite praktische Studiensemester

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Vorprüfung bestanden oder in derVorprüfung in den Fächern

– Physik 1

– Mathematik 1

– Technische Elektrizitätslehre

– Werkstoffkunde 1

mindestens die Endnote „ausreichend“ oder besserund in den Fächern

– Chemie 1

– Informatik 1

– Elektronik 1

– Konstruktive Grundlagen (Konstruieren und CAD)

mindestens dreimal die Endnote „ausreichend“ oderbesser erzielt hat. 2Davon abweichend kann das erstepraktische Studiensemester auch abgeleistet werden,wenn in sechs der in Satz 1 genannten Fächer mindes-tens die Endnote „ausreichend“ erzielt wurde.

(2) Der Eintritt in das zweite praktische Studien-semester und die folgenden Studiensemester setzt vo-raus, dass

1. die Vorprüfung bestanden wurde und

2. das erste praktische Studiensemester erfolgreichabgeleistet wurde.

§ 7

Fachstudienberatung

Wurde nach zwei Fachsemestern in den in § 6Abs. 1 aufgeführten Fächern des Grundstudiumsnicht mindestens sechsmal die Endnote „ausrei-chend“ oder besser erzielt, so besteht die Verpflich-tung den Fachstudienberater aufzusuchen.

§ 8

Praktische Studiensemester

(1) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der Stu-dent nachweist, dass er die Unterbrechung nicht zuvertreten hat (z.B. bei Krankheit, Betriebsruhe) unddie durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltagesich jeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Ar-beitstage erstrecken. 2Bei Ableistung einer Wehr-übung wird von der Nachholung abgesehen, wenn

KWMBl II Nr. 7/2003 1495

diese nicht mehr als zehn Arbeitstage umfasst. 3Er-streckt sich die Unterbrechung auf mehr als fünf bzw.zehn Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamtnachzuholen.

(2) Bei Ableistung der praktischen Studiensemes-ter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kanndie Prüfungskommission besondere Regelungen tref-fen.

(3) Die Prüfungen der praktischen Studiensemes-ter sollen am Ende des Prüfungszeitraums abgelegtwerden.

§ 9

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

1Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer ist der hochschulübergreifendfür alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog sowiedie Maßgaben dieser Studien- und Prüfungsordnungverbindlich. 2Dabei zählen zu den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer,die nicht Pflichtfächer oder fachwissenschaftlicheWahlpflichtfächer nach dieser Studien- und Prüfungs-ordnung sind.

§ 10

Prüfungskommission,Notenbekanntgabe, Mitwirkungspflicht

(1) Es wird eine Prüfungskommission mit einemvorsitzenden Mitglied, dessen Stellvertreter und ei-nem weiteren Mitglied gebildet, die vom Fachbe-reichsrat bestellt werden.

(2) Die Noten werden gemäß § 18 Abs. 9 RaPO ander Anschlagtafel der Prüfungskommission hoch-schulöffentlich bekannt gemacht.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prü-fungsverfahren ist jeder Student verpflichtet, sichselbständig vor Ort über hochschulöffentliche Be-kanntmachungen des Fachbereichs, der Prüfungsgre-mien und des Prüfungs- und Praktikantenamtes fort-laufend zu informieren.

§ 11

Prüfungsgesamtnote

Die Notengewichte der Leistungsnachweise derDiplomprüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamt-note und der Divisor sind in der Anlage zu dieser Sat-zung festgelegt.

§ 12

Vorprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis

1Über die bestandene Vorprüfung und die bestan-dene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß demjeweiligen Muster in der Anlage zur AllgemeinenPrüfungsordnung der Fachhochschule Coburg ausge-stellt. 2Fächer und Endnoten der Leistungsnachweisewerden in den Zeugnissen in folgender Reihenfolge

ausgewiesen: Pflicht-, Wahlpflichtfächer, Diplomar-beit, Wahlfächer. 3Die weitere Rangfolge richtet sichnach der Anlage 1. 4Neben dem Rufnamen des Stu-denten werden keine weiteren Vornamen ausgewie-sen. 5Das Diplomprüfungszeugnis enthält folgendenZusatz: „Im Rahmen der Vorprüfung wurden in weite-ren Fächern Leistungsnachweise erbracht, die ausdem Vorprüfungszeugnis zu ersehen sind“.

§ 13

Akademische Grade

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses derDiplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ und „Diplom-Ingenieurin (FH)“,Kurzform: „Dipl.-Ing. (FH)“, verliehen.

(2) Über die Verleihung des akademischen Gradeswird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster inder Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Coburg ausgestellt.

§ 14

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft. 2Sie gilt für Studenten, dieihr Studium nach dem Sommersemester 2002 begin-nen.

(2) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnungnach Absatz 1 nicht gilt, findet die Studien- und Prü-fungsordnung für den Diplomstudiengang Physikali-sche Technik an der Fachhochschule Coburg vom21. September 2001 (KWMBl II 2002 S. 1422), Anwen-dung; im Übrigen tritt diese außer Kraft.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einzelfalloder allgemein besondere Regelungen für Leistungs-nachweise treffen, soweit dies zur Vermeidung vonHärten im Zusammenhang mit der Neuordnung derAusbildung notwendig ist.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Coburg und der Ermächtigung des Präsidenten, Re-gelungen zur Aufhebung der Studienrichtung Bauphysik undGebäudetechnik ohne erneute Beschlussfassung vorzunehmen,vom 14. Dezember 2000 sowie der Genehmigung des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 14. August 2002 Nr. XI/3-3/313(2/8)-11/8602.

Coburg, den 16. Oktober 2002

Prof. Dr. Gerhard Lindner

Präsident

Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2002 in der Fachhoch-schule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am16. Oktober 2002 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 16. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1493

KWMBl II Nr. 7/20031496

Anlage

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Physikalische Technik an derFachhochschule Coburg

1. Grundstudium (1. und 2. theoretisches Studiensemester):

1 2 3 4 5 6 7 8

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen EndnotenbildendeNr. Lehrveran- Art und Dauer Zulassungs- studienbegleitende

staltung in Minuten voraus- Leistungsnachweise2)setzungen1) Art und Dauer in

Minuten

Naturwissenschaftliche Fächer:

N 1.1 Physik 1 12 SU, Ü, Pr 2 schrTP 2 x (90 – 120)4) LN (e) –

N 2.1 Chemie 1 8 SU, Ü, Pr schrP 90 – 1201) LN (e) –

Mathematik und Datenverarbeitung:

M 1.1 Mathematik 1 12 SU, Ü 2 schrTP 2 x (90 – 120)4) LN (e) –

M 2.1 Informatik 1 8 SU, Ü schrP 90–1501) LN (e) –

Technische und konstruktive Fächer:

T 1.1 Werkstoffkunde 1 4 SU schrP 90 – –

T 2 Technische Elektrizitätslehre 4 SU, Ü schrP 90 LN (e) –

T 3.1 Elektronik 1 4 SU, Ü schrP 90 LN (e) –

T 4 Konstruktive Grundlagen 6 SU ,Ü – – – 4 StAen5)(Konstruieren und CAD)

Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach:

A 1 AllgemeinwissenschaftlichesWahlpflichtfach 2 – – – – LN3)

SWS insgesamt 60

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan spätestens zu Beginn des Semesters, das sie erstmals be-trifft.

2) Mindestens ausreichende Bewertung mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist Voraussetzung fürdas Bestehen der Vorprüfung.

3) Die Endnoten der im Grund- und Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Leistungsnachweise in den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern gehen gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 RaPO nach Bildung des arithmetischen Mittels, das auf eineNachkommastelle abgerundet wird, in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung mit dem Faktor eins ein. Für die Vorprüfungwird ein im Rahmen von Zertifikaten wie „UNIcert“ oder „Cambridge Certificate“ abgelegter Leistungsnachweis unabhängigvon der Stundenzahl zugehöriger Lehreinheiten als ein allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach behandelt.

4) Die Endnote ist das im Verhältnis zur Prüfungsdauer gewichtete Mittel aus den Noten beider Teilprüfungen. Die Endnote „aus-reichend“ setzt voraus, dass jeweils mindestens die Note 4,0 erreicht wird.

5) Die StAn haben für die Bildung der Endnote untereinander das gleiche Gewicht.

KWMBl II Nr. 7/2003 1497

2. Hauptstudium (3. bis 6. theoretisches Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Gewicht derNr. Lehrveran- Art und Dauer in Zulassungs- dende, studien- Endnote für

staltung Minuten voraus- begleitende die Prüfungs-setzungen1) Leistungs- gesamtnote

nachweise2)Art und Dauerin Minuten

Naturwissenschaftliche Fächer:

N 1.2 Physik 2 6 SU, Pr schrP 90 – 1501) LN (e) – 11/2

N 1.3 Physik 3 6 SU, Ü schrP 90 – 1501) – – 11/2

N 2.2 Chemie 2 2 SU, Ü schrP 90 – – 1/2

N 3 Physikalische Chemie 6 SU, Ü, Pr schrP 90 – 1501) LN (e) – 11/2

Mathematik und Datenverarbeitung:

M 1.2 Mathematik 2 8 SU, Ü schrP 90 – 1501) – – 2

M 2.2 Informatik 2 4 SU, Ü schrP 90 – – 1

Technische und konstruktive Fächer:

T 5 Technische Mechanik 4 SU, Ü schrP 90 – – 1

T 6 Technische Thermo- 6 SU, Ü schrP 90 – 1501) – – 11/2und Fluiddynamik

T 1.2 Werkstoffkunde 2 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 3.2 Elektronik 2 4 SU, Ü, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 7 Messtechnik 4 SU, Ü, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 8 Regelungstechnik 4 SU, Ü, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 10 Lasertechnik und 6 SU, Ü, Pr schrP 90 – 1501) LN (e) – 11/2technische Optik

T 11 Technische Akustik 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 12 Kern- und 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1Strahlungstechnik

T 13 Sensor- und Aktortechnik 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 14 Mikrocomputertechnik 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 15 Computersimulation 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

T 16 Biophysikalische Technik 4 SU, Pr schrP 90 LN (e) – 1

Betriebswirtschaftliche Fächer:

B 1 Betriebswirtschaft 4 SU, Ü – – – Kl bis 601)3) 1für Ingenieure

B 2 Innovationsmanagement 2 SU, Ü – – – Kl bis 601)3) 1/2

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:

A 2/ Allgemeinwissenschaftliche (2x2) – – LNe 14)A 3 Wahlpflichtfächer 4

Fachbezogene Wahlpflichtfächer:

F 1/2/.. Fachbezogene 6 SU, Ü, Pr1) –1) –1) – –1) 1/4 proWahlpflichtfächer1) 1 SWS

Diplomarbeit:

D 1 Anleitung zu selbständigem DA DA – ja – 3Arbeiten (Diplomarbeit)

SWS insgesamt 104 Summe 29

KWMBl II Nr. 7/20031498

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan spätestens zu Beginn des Semesters, das sie erstmals be-trifft.

2) Mindestens ausreichende Bewertung mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist Voraussetzung fürdas Bestehen der Diplomprüfung.

3) Prüfungsgegenstand ist nicht der gesamte Inhalt des Faches; die Begrenzung des Lehrstoffs wird im Studienplan konkretisiert.4) Die Endnoten der im Grund- und Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Leistungsnachweise in den allgemeinwissen-

schaftlichen Wahlpflichtfächern gehen gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 RaPO nach Bildung des arithmetischen Mittels, das auf eineNachkommastelle abgerundet wird, in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung mit dem Faktor eins ein. Für die Diplomprü-fung werden bis zu zwei im Rahmen von Zertifikaten wie „UNIcert“ oder „Cambridge Certificate“ abgelegte Leistungsnachweiseunabhängig von der Stundenzahl zugehöriger Lehreinheiten jeweils als ein allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach behan-delt.

Anlage:

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Physikalische Technik an derFachhochschule Coburg

3. Praktische Studiensemester

3.1 Erstes praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen am Ergänzende RegelungenNr. Lehrver- Ende des prak-

anstaltung tischen Studien-semesters

P Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

P 1.1 Praxisseminar 1 2 SU, Ü 1 Kol jeweils Bewertung: Prädikat m/oE

P 2 Recht 2 SU, Ü 1 Kl

P 3 Qualitätsmanagement 2 SU, Ü 1 Kl

SWS insgesamt 6

3.2 Zweites praktisches Studiensemester

P Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

P 1.2 Praxisseminar 2 2 SU, Ü 1 Kol jeweils Bewertung: Prädikat m/oE

P 4 Technisches Marketing 2 SU, Ü 1 Kl

P 5 Automatisierungstechnik 2 SU, Ü 1 Kl

SWS insgesamt 6

4. Erläuterung der Abkürzungen:

DA = DiplomarbeitKl = KlausurKol = KolloquiumLN(e) = studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e)m/oE = mit/ohne Erfolg abgelegtPr = PraktikumschrLN(e) = schriftliche(r) Leistungsnachweis(e)schrP = schriftliche PrüfungschrTP = schriftliche TeilprüfungenStA(n) = Studienarbeit(en)SU = seminaristischer UnterrichtSWS = SemesterwochenstundenÜ = Übung

KWMBl II Nr. 7/2003 1499

221041.0856-WFK

Satzung zur Änderung derStudien- und Prüfungsordnung für den

FachhochschulstudiengangBauingenieurwesen

der Fachhochschule Regensburg

Vom 16. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fach-hochschule Regensburg folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen derFachhochschule Regensburg vom 16. Januar 2001(KWMBl II 2002 S. 141) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Satzung wird das Wort„Fachhochschulstudiengang“ durch das Wort „Di-plomstudiengang“ ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte „in Bayern (RaPO) vom18. September 1997 (GVBl S. 526, BayRS 2210-4-1-4-1-K)“ durch die Worte „(RaPO) vom 17. Okto-ber 2001 (GVBl S. 686)“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl„16,5“ ersetzt.

4. § 14 erhält folgende Fassung:

㤠14

Prüfungszeugnisse und Bewertung

(1) Über die bestandene Vorprüfung und Di-plomprüfung werden Zeugnisse gemäß den Mus-tern in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsord-nung der Fachhochschule Regensburg ausgestellt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen,der studienbeleitenden Leistungsnachweise sowieder Diplomarbeit gilt die differenzierte Form ge-mäß § 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO. Der Endnote wird imZeugnis in einem Klammerzusatz der Notenwertmit einer Nachkommastelle angefügt.“.

5. Die bisherige Anlage 1 wird zur Anlage und wiefolgt geändert:

a) Ziffer 1 (Grundstudium) wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Spalte 7 einge-fügt: „endnotenbildende, studienbegleiten-de Leistungsnachweise“; die bisherige Spal-te 7 (Ergänzende Regelungen) wird zurSpalte 8.

ab) Bei der lfd. Nr. 6 Baustoffkunde wird in Spal-te 3 (SWS) die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ersetzt.

ac) Bei der lfd. Nr. 8 (Bauinformatik, CAD) wirdin Spalte 5 (Art und Dauer der Prüfungen)die Zahl „60“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

ad) Die lfd. Nr. 9 erhält folgende Fassung:

„9 / Allgemeinwissenschaftliches Wahl-pflichtfach 2) / 2 / SU, S / – / – / LN5) / –“.

b) Die Ziffern 2 (Hauptstudium, Studienschwer-punkt KB) und 3 (Hauptstudium, Studien-schwerpunkt PB) werden jeweils wie folgt geän-dert:

ba) In der Spalte 6 (Art und Dauer der Prüfun-gen) wird bei den schriftlichen Prüfungenjeweils die Zahl „60“ durch die Zahl „90“ er-setzt.

bb) Die lfd. Nrn. 30 bis 31.2 werden durch fol-gende lfd. Nrn. 30.1 bis 31 ersetzt:

„30.1 / Technisches Wahlpflichtfach I /– / 2/SU, Ü, S, Pr /schrP 90 – 120 / ja /– / Notenge-wicht 1/2,

30.2 / Technisches Wahlpflichtfach II /- / 2/SU, Ü, S, Pr /schrP 90 – 120 / ja /– / Notenge-wicht 1/2,

31 / Allgemeinwissenschaftliches Wahl-pflichtfach / 2 / – / SU, S / – / – / LN5) / 7)“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Regensburg vom 6. Juni 2002 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 29. August 2002Nr. XI/3-3/313(5/2)-11/39 641.

Regensburg, den 16. Oktober 2002

Prof. Dr.-Ing. Kohnhäuser

Präsident

Die Satzung wurde am 16. Oktober 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 16. Oktober 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 16. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1499

KWMBl II Nr. 7/20031500

221021.0553-WFK

Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang

Wirtschaftsmathematik an der Naturwissen-schaftlichen Fakultät I (Mathematik und Physik)

und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft-lichen Fakultät der Friedrich-Alexander-

Universität Erlangen-Nürnberg

Vom 22. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlan-gen-Nürnberg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen und die für Frauen bestehenden Nach-teile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zumAusdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformenoder andere Kennzeichnungen für weibliche undmännliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber)wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Über-sichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwende-ten Personenbezeichnungen sind stets beide Ge-schlechter gemeint.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Prüfung

1Die Diplomprüfung bildet einen berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss des Studiums derWirtschaftsmathematik. 2Durch sie soll festgestelltwerden, ob der Kandidat die für den Übergang in dieBerufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworbenhat, die Zusammenhänge des Faches überblickt unddie Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grund-sätzen selbständig zu arbeiten.

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wirdder akademische Grad „Diplom-Wirtschaftsmathe-matiker Univ.“ oder „Diplom-Wirtschaftsmathemati-kerin Univ.“ (beidemale abgekürzt „Dipl.-Wirt-schaftsmath. Univ.“) verliehen, an Absolventinnenauf Antrag in männlicher Form.

§ 3

Studiendauer, Gliederung des Studiums

(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt153 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fach-semester. 2Die Regelstudienzeit beträgt einschließlichaller Prüfungen und der Diplomarbeit neun Semester.3Das Studium gliedert sich in ein viersemestrigesGrundstudium und ein anschließendes Hauptstudi-um.

(2) 1Das Grundstudium wird mit der Diplomvor-prüfung abgeschlossen. 2Die Fachprüfungen der Di-plomvorprüfung werden in einem studienbegleiten-den Prüfungsverfahren nach dem Leistungspunktsys-tem abgelegt. 3Die Diplomvorprüfung soll in der Re-gel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fach-semesters abgelegt worden sein. 4Bestandene Prüfun-gen werden mit Leistungspunkten, nicht bestandeneerste Wiederholungsprüfungen mit Maluspunktenausgewiesen. 5Die Zahl der Leistungs- und Malus-punkte ergibt sich aus Anlage I. 6Eine zweite Wieder-holung ist zulässig, soweit der Schwellenwert nach§ 25 Abs. 1 Satz 4 nicht überschritten ist.

(3) 1Das Hauptstudium wird mit der Diplomprü-fung abgeschlossen. 2Die Diplomprüfung besteht ausstudienbegleitenden Fachprüfungen nach dem Leis-tungspunktsystem in den wirtschaftswissenschaftli-chen Fächern, Fachprüfungen in den mathemati-schen Fächern und der Diplomarbeit. 3Anlage II defi-niert wirtschaftswissenschaftliche und mathemati-sche Fächer. 4Bestandene studienbegleitende Prüfun-gen werden in der Diplomprüfung mit Leistungs-punkten, nicht bestandene erste Wiederholungsprü-fungen mit Maluspunkten ausgewiesen. 5Die Zahl dermöglichen Leistungspunkte und der zulässigen Ma-luspunkte ist in der Anlage II festgelegt. Die Fachprü-fungen der Diplomprüfung einschließlich der Diplom-arbeit sollen bis zum Ende des neunten Fachsemes-ters abgelegt werden.

(4) Der Student kann die Prüfungen vorzeitig able-gen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 4

Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

(1) 1Die Prüfungen der Diplomvorprüfung sollenbis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Se-mesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Studentaus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so recht-zeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, dass erdiese bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünftenSemesters abgelegt hat, oder legt er die Teilprüfun-gen, zu denen er sich gemeldet hat, nicht bis zum Be-ginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters ab, sogelten die noch nicht absolvierten Teilprüfungen alsabgelegt und erstmalig nicht bestanden. 3Die Fristverlängert sich bei Inanspruchnahme der Schutzfris-ten des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutter-schutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährungvon Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BayBG, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung.

(2) 1Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen

KWMBl II Nr. 7/2003 1501

bis zum Ende des neunten Fachsemesters erbrachtsein. 2Die Diplomarbeit soll bis zum Ende des neuntenFachsemesters angefertigt sein. 3Der Student hat sichso rechtzeitig zu den Fachprüfungen der Diplomprü-fung zu melden, dass er sie bis zu dem in den Sätzen 1und 2 genannten Termin ablegen kann.

(3) 1Überschreitet ein Student in den mathemati-schen Fachprüfungen der Diplomprüfung aus Grün-den, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb derener sich gemäß Absatz 2 zur Prüfung melden soll, ummehr als vier Semester, so gilt die jeweilige Prüfungals abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Dabeigelten nur die jeweils nicht rechtzeitig abgelegtenTeilprüfungen als abgelegt und erstmals nicht bestan-den. 3Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 verlängert sichum die für Wiederholungen von Prüfungen im Rah-men der Diplomvorprüfung benötigten Semester.4Nach § 10 angerechnete Studienzeiten sind auf dieFristen anzurechnen. 5Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-chend.

(4) 1Überschreitet der Student die Frist nach Ab-satz 3 Satz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-den, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist. 2Vom Studenten nicht zu vertretende Grün-de sind ohne Verzug schriftlich beim Vorsitzendendes Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zumachen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowiedie Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses. 4Der Student er-hält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fallder Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen ist.

(5) Die Meldefristen und Prüfungstermine zu deneinzelnen Prüfungen werden mit Beginn der Vorle-sungszeit des Prüfungssemesters ortsüblich unter An-gabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Erachtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs-ordnung eingehalten werden. 3Der Prüfungsaus-schuss besteht aus vier Mitgliedern.

(2) 1Zwei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzen-den, werden vom Fachbereichsrat der Naturwissen-schaftlichen Fakultät I gewählt; zwei Mitglieder, ein-schließlich des stellvertretenden Vorsitzenden wer-den vom Fachbereichsrat der Wirtschafts- und Sozial-wissenschaftlichen Fakultät gewählt. 2Zu Mitgliedernkönnen nur Professoren der Universität Erlangen-Nürnberg gewählt werden.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre.2Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unterEinhaltung einer mindestens siebentägigen Ladungs-frist geladen und mindestens drei Mitglieder anwe-send sind. 2Der Prüfungsausschuss beschließt mit derMehrzahl der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-

schlag. 4Stimmenthaltung, geheime Abstimmung undStimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

(5) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Prü-fungsausschusses ein. 2Er ist befugt, an Stelle des Prü-fungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungenallein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hi-naus kann der Prüfungsausschuss dem Vorsitzendendie Erledigung einzelner Aufgaben widerruflichübertragen.

(6) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werdenkann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründenund mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2DemKandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Ge-legenheit zur Äußerung zu geben. 3Widerspruchsbe-scheide werden vom Rektor im Benehmen mit demPrüfungsausschuss und den zuständigen Prüfern er-lassen.

§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer so-wie für die mündlichen Prüfungen die Beisitzer. 2Erkann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.3Er kann ferner die Bestellung der Beisitzer bei münd-lichen Prüfungen dem jeweiligen Prüfer übertragen.4Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat einVorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestel-lung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer so-wie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrü-ferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahmevon Hochschulprüfungen befugte, weitere Personenbestellt werden. 2Zum Beisitzer darf nur bestellt wer-den, wer die entsprechende Diplomprüfung oder einevergleichbare Fachprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(3) 1Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneterForm bekannt gegeben werden. 2Ein kurzfristig vorBeginn der Prüfung aus zwingenden Gründen not-wendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig.3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmit-glied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungs-berechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

§ 7

Ausschluss wegen persönlicherBeteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prü-fungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonsti-ger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personenzur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18Abs. 4 BayHSchG.

KWMBl II Nr. 7/20031502

§ 8

Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) 1Für die mathematischen Fächer gilt: 2Die Prü-fungen werden zu Beginn und am Ende eines jedenSemesters abgehalten. 3Der Prüfungszeitraum be-trägt jeweils drei Wochen. 4Der Prüfungsbeginn wirdvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit An-gabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zweiMonate vorher, jedenfalls noch während der Vorle-sungszeit, durch Aushang bekannt gegeben. 5DieTermine der Prüfungen in den einzelnen Fächern unddie Prüfer sind spätestens zwei Wochen vor Prüfungs-beginn durch Aushang an ortsüblicher Stelle bekanntzu machen.

(2) 1Für die wirtschaftswissenschaftlichen Fächergilt: 2Die Prüfungen werden in der Regel einmal in-nerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 3Der Prü-fungsbeginn sowie die Meldefrist für die Bewerberwerden spätestens einen Monat vorher durch Aus-hang an ortsüblicher Stelle bekannt gegeben. 4DieTermine der Teilprüfungen in den einzelnen Fächernund die Prüfungsräume werden spätestens zwei Wo-chen vorher durch Aushang an ortsüblicher Stelle be-kannt gegeben.

(3) 1Für die Informatikprüfung im Grundstudiumgilt: 2Die Prüfung wird in der Regel einmal innerhalbeines jeden Semesters abgehalten. 3Der Prüfungster-min sowie der Prüfungsort werden spätestens einenMonat vorher durch Aushang an ortsüblicher Stellebekannt gegeben.

§ 9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht aus-reichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohnetriftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht er-scheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohnetriftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Werdenfür einen Rücktritt oder ein Versäumnis Gründe gel-tend gemacht, so müssen sie dem Prüfungsausschuss-vorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt undglaubhaft gemacht werden. 3Werden die Gründeanerkannt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt, undder Prüfungsausschuss setzt einen neuen Prüfungs-termin fest; dies ist in der Regel der nächstmöglichePrüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe demnicht entgegenstehen.

(2) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seinerPrüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diebetreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet. 2Die Entscheidung über dasVorliegen einer Täuschung obliegt dem Prüfungsaus-schuss; dem Kandidaten ist zuvor Gelegenheit zu ge-ben, sich hierzu zu äußern. 3Die Entscheidung wirddem Kandidaten schriftlich mitgeteilt und begründet.

(3) 1Verhindert ein Kandidat den ordnungsgemä-ßen Ablauf einer Prüfung, so kann sie vom jeweiligenPrüfer abgebrochen werden. 2In diesem Fall wird diePrüfung mit nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetrete-

ne Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemachtwerden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsun-fähigkeit kann der Vorsitzende die Vorlage eines ver-trauensärztlichen Attests verlangen.

(5) 1Der Kandidat kann innerhalb einer Wocheverlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 2vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belasten-de Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüg-lich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit ei-ner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen

§ 10

Anrechnung von Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Diplom-vorprüfungen in den selben Fächern eines Diplomstu-diengangs an einer Universität oder an einer gleich-gestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hoch-schulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertig-keitsprüfung anerkannt.

(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen sowie Zwi-schen- und Diplomvorprüfungen in anderen Studien-gängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertig-keit festgestellt ist. 2In begründeten Ausnahmefällenkönnen andere Prüfungsleistungen angerechnet wer-den, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.3Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzei-ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in In-halt, Umfang und Anforderung denjenigen des Stu-diengangs Wirtschaftsmathematik an der UniversitätErlangen-Nürnberg im Wesentlichen entsprechen.4Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eineGesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzu-nehmen. 5Für die Gleichwertigkeit von Studienzeitenund Studienleistungen an ausländischen Hochschu-len sind die von der Kultusministerkonferenz undder Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmenvon Hochschulpartnerschaften maßgebend. 6SoweitÄquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entschei-det der Prüfungsausschuss. 7Im Übrigen kann beiZweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle fürausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Kon-ferenz der Kultusminister der Länder gehört werden.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudienwerden, soweit sie gleichwertig sind, entsprechendangerechnet bzw. anerkannt.

(4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabeierbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werdenangerechnet bzw. anerkannt, soweit sie den Anforde-rungen des weiteren Studiums entsprechen.

(5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneterPrüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 ge-bildet wurden. 2Die übernommenen Noten werdengekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem derangerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeug-nis ein Anerkennungsvermerk „bestanden“ und beimGesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt“ auf-

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genommen. 4In diesem Fall unterbleiben eine Noten-wiedergabe in angerechneten Fächern, eine Noten-umrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäߧ 14 Abs. 3, und dem Zeugnis wird ein Auszug ausdieser Prüfungsordnung beigegeben.

(6) Die Entscheidungen trifft der Vorsitzende desPrüfungsausschusses, in den Fällen der Absätze 2 bis4 jedoch nur auf Antrag.

§ 11

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass von einem be-stimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung odereinzelne Teile derselben wiederholt werden. 2DieMängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden desPrüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend ge-macht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

§ 12

Schriftliche Prüfungen

(1) In Klausur-, Haus- sowie Seminararbeiten sollder Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeitund mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit denMethoden des Faches erkennen und Wege zur Lö-sung finden kann.

(2) 1Die Benotung der Klausur-, Haus- sowie Semi-nararbeiten erfolgt in der Regel durch zwei Prüfer;einer von ihnen soll der Aufgabensteller sein. 2Beiunterschiedlicher Beurteilung werden die Noten ge-mittelt. 3Von der Beurteilung durch einen Zweitprüferkann nur abgesehen werden, wenn kein zweiter Prü-fer zur Verfügung steht oder die Bestellung eineszweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertret-barer Weise verzögern würde. 4Der Prüfungsaus-schuss stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, obein zweiter Fachvertreter vorhanden ist oder ob durchBenennung eines Zweitprüfers eine unzumutbareVerzögerung eintreten wird.

§ 13

Mündliche Prüfung

(1) 1Mündliche Prüfungen werden als Einzelprü-fung oder in Gruppen mit höchstens vier Kandidatendurchgeführt. 2Die mündlichen Prüfungen in den ma-thematischen Fächern finden nur als Einzelprüfungenstatt.

(2) Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzu-ziehen.

(3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Er-gebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisit-

zers und der Kandidaten sowie besondere Vorkomm-nisse. 2Das Protokoll wird vom Prüfer oder vom Beisit-zer geführt und vom Prüfer und Beisitzer unterzeich-net. Das Protokoll ist zu den Prüfungsunterlagen zunehmen.

(4) 1Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten,die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, imRahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörerzugelassen. 2Auf Verlangen eines Kandidaten wer-den Zuhörer ausgeschlossen.

(5) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öf-fentlichkeit.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung derFachnoten und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistun-gen werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgen-de Noten und Prädikate ausgedrückt:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich überden durchschnittlichen Anforderungen liegt;

2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, diedurchschnittlichen Anforderungen entspricht;

3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforderungen genügt;

4,3; 4,7; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, diewegen erheblicher Mängel den Anforderungen nichtmehr genügt.

(2) 1Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teil-leistungen, so errechnet sich die Fachnote aus demmit Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt derNoten der Teilleistungen. 2Die Gewichtung nachLeistungspunkten ergibt sich den Anlagen I und II.3Im Zeugnis tragen die Fachnoten folgende Bezeich-nungen:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;

bei einem Durchschnitt von mehr als 1,5 bis 2,5 = gut;

bei einem Durchschnitt von mehr als 2,5 bis 3,5 = be-friedigend;

bei einem Durchschnitt von mehr als 3,5 bis 4,0 = aus-reichend;

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) 1Bei bestandener Diplomvorprüfung wird einePrüfungsgesamtnote als mit den Leistungspunktengewichtetes arithmetisches Mittel der Fachnoten ge-bildet. 2Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;

bei einem Durchschnitt von mehr als 1,5 bis 2,5 = gut;

bei einem Durchschnitt von mehr als 2,5 bis 3,5 = be-friedigend;

bei einem Durchschnitt von mehr als 3,5 bis 4,0 = aus-reichend;

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

KWMBl II Nr. 7/20031504

§ 15

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsaus-schuss nachträglich die betroffenen Noten entspre-chend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilwei-se für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfun-gen geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätz-lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsaus-schuss unter Beachtung der allgemeinen verwal-tungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahmerechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer EntscheidungGelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezo-gen; gegebenenfalls wird ein neues erteilt. 2Eine Ent-scheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nacheiner Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü-fungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Die Entziehung des Diplomgrades richtet sichnach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wirddem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schrift-lichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenenGutachten der Prüfer gewährt.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nachAushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.2Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz(BayVwVfG) gilt entsprechend. 3Der Vorsitzende desPrüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Ein-sichtnahme.

§ 17

Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültignicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vor-lage der entsprechenden Nachweise sowie der Exma-trikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheini-gung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistun-gen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfungnoch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und dieerkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 18

Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) 1Auf die besondere Lage schwerbehinderterKandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu

nehmen. 2Insbesondere ist schwerbehinderten Kandi-daten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt,eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftli-che Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewäh-ren.

(2) 1Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. 2DerAntrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplomvorprüfung

§ 19

Meldung zur Diplomvorprüfung

(1) Der Kandidat hat sich innerhalb der durch Aus-hang der Fachvertreter der Teilprüfungen bekanntgegebenen Meldefrist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 und § 8Abs. 2 Satz 3 ) zu den einzelnen Teilprüfungen beidem Fachvertreter zu melden.

(2) Die Meldung zur letzten Teilprüfung der Di-plomvorprüfung soll im vierten Semester erfolgen.

§ 20

Studienbegleitende Prüfung

(1) 1Die Prüfungen in den Fächern der Diplomvor-prüfung werden studienbegleitend in Teilprüfungenabgelegt. 2Der Umfang der Prüfungen wird mit Hilfevon Leistungspunkten und Maluspunkten bestimmt.3Die Zuteilung der Leistungs- und Maluspunkte be-stimmt sich nach der Anlage I.

(2) Die Verteilung der Teilprüfungen auf die Se-mester des Grundstudiums steht dem Kandidaten imRahmen der Studienordnung frei.

§ 21

Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung umfasst folgende Fä-cher:

1. Analysis (im Umfang der Grundvorlesungen I undII)

2. Lineare Algebra (im Umfang der Grundvorlesun-gen I und II)

3. Angewandte Mathematik (im Umfang einer derGrundvorlesungen zur Numerik und Stochastiknach Wahl des Kandidaten)

4. Informatik (im Umfang der Grundvorlesung Ein-führung in die Informatik I)

5. Volkswirtschaftslehre und Statistik mit den Teil-prüfungen in

a) Mikroökonomie

b) Makroökonomie I

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c) Makroökonomie II

d) dem Volkswirtschaftlichen Proseminar

e) Statistik

6. Betriebswirtschaftslehre mit den Teilprüfungen in

a) Buchführung I und II

b) Betriebswirtschaftslehre I und II.

(2) 1Die Diplomvorprüfung in den mathematischenFächern wird mündlich abgelegt. 2Prüfungsdauer istjeweils 30 Minuten. 3Die Diplomvorprüfung in Infor-matik besteht aus einer 90-minütigen Klausur. 4DieDiplomvorprüfung in den wirtschaftswissenschaftli-chen Fächern wird schriftlich abgelegt. 5Es wird in je-der der Teilprüfungen zur Volkswirtschaftslehre eineKlausur von 90 Minuten geschrieben. 6Die Teilprü-fung zu den Veranstaltungen der Buchführung um-fasst eine 120-minütige Klausur. 7Betriebswirtschafts-lehre I und II werden gemeinsam in einer 150-minüti-gen Klausur geprüft, die in 5 Teilklausuren zu je 30Minuten abzulegen ist. 8Die Teilprüfung der Statistikumfasst eine 120-minütige Klausur. 9Das Volkswirt-schaftliche Proseminar verlangt als Prüfungsleistungeine Hausarbeit mit Vortrag. 10Die zugelassenenHilfsmittel werden spätestens zwei Wochen vor Be-ginn der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sichnach den Inhalten des Grundstudiums gemäß Studi-enordnung.

§ 22

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Di-plomvorprüfung sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägi-ge fachgebundene Hochschulreife unter Berück-sichtigung der Qualifikationsverordnung (QualV)in der jeweils geltenden Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftsma-thematik.

(2) 1Die Zulassung zu den Prüfungen in den ma-thematischen Fächern setzt außerdem voraus

1. im Fach Analysis den Nachweis einer erfolgreichenTeilnahme an den Übungen durch Vorlage einesÜbungsscheines zu den Grundvorlesungen überAnalysis (Analysis I oder Analysis II);

2. im Fach Lineare Algebra den Nachweis einer er-folgreichen Teilnahme an den Übungen durch Vor-lage eines Übungsscheines zu den Grundvorlesun-gen über Lineare Algebra;

3. im Fach Angewandte Mathematik den Nachweiseiner erfolgreichen Teilnahme an den Übungendurch Vorlage je eines Übungsscheines zu denGrundvorlesungen über Numerik und Stochastik.

4. für die zeitlich letzte Prüfung in den mathemati-schen Fächern die Vorlage je einer Bescheinigungüber die erfolgreiche Teilnahme am Programmier-kurs „Softwaretools“ und an einem mathemati-schen Proseminar.

2Die Nachweise werden je nach Veranstaltung durchErstellung von schriftlichen Arbeiten (Übungen),durch Klausuren, Referate oder Kolloquien erbracht;die Leistungen müssen mit wenigstens ausreichendbzw. „mit Erfolg“ bewertet sein. 3Die Form des Nach-weises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vomLehrenden festgelegt.

(3) 1Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. das Studienbuch,

2. eine kurze Darstellung des Bildungsgangs,

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung indemselben Studiengang endgültig nicht bestandenhat oder ob er sich in einem schwebenden Prü-fungsverfahren befindet oder ob er unter Verlustdes Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

4. 2Zur Zulassung zu den Teilprüfungen in den ma-thematischen Fächern sind außerdem die Nach-weise nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nachAbsatz 3 erforderlichen Unterlagen in der vorge-schriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungs-ausschuss ihm gestatten, den Nachweis auf andereArt zu führen.

(5) 1Der Kandidat muss bei der Meldung zur Di-plomvorprüfung ordentlicher Student der UniversitätErlangen-Nürnberg sein. 2Der Prüfungsausschusskann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnah-men gestatten, sofern die sonstigen Bestimmungendieser Diplomprüfungsordnung und des BayerischenHochschulgesetzes nicht umgangen werden.

§ 23

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen kann erden Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidungvorlegen.

(2) 1Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zuversagen, wenn

l. die Unterlagen unvollständig sind oder

2. die für die Zulassung vorgeschriebenen Vorausset-zungen nicht erfüllt sind oder

3. der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Di-plomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathe-matik an einer wissenschaftlichen Hochschule end-gültig nicht bestanden hat oder unter Verlust desPrüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

2Ein ablehnender Bescheid wird dem Kandidatenspätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schrift-lich mitgeteilt.

§ 24

Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wennsämtliche Teilprüfungen gemäß § 21 Abs. 1 abge-

KWMBl II Nr. 7/20031506

legt und mit mindestens „ausreichend“ bewertetsind.

(2) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht be-standen, wenn

l. mindestens 28 Maluspunkte erreicht wurden, oder

2. die zweite Wiederholung einer Teilprüfung in ei-nem mathematischen Fach nicht bestanden wurde.

(3) 1Im Rahmen der Diplomvorprüfung sind im ers-ten und zweiten Fachsemester Freiversuche für insge-samt zwei Teilprüfungen in den Prüfungsfächernnach § 21 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 zulässig. 2Freiversuchebleiben im Hinblick auf die Maluspunkte-Regelungunberücksichtigt.

(4) 1Maluspunkte werden nicht auf das Hauptstu-dium übertragen. 2Beim Wechsel eines Studiengan-ges werden sie jedoch innerhalb des Grund- undHauptstudiums weitergeführt, soweit das betreffendeFach Gegenstand des neuen Studiums ist.

(5) § 4 Abs. 3 und § 9 bleiben unberührt.

§ 25

Wiederholungsprüfungeninnerhalb der Diplomvorprüfung

(1) 1Jede erstmals nicht bestandene Teilprüfungkann einmal ohne Berechnung von Maluspunktenwiederholt werden. 2Bei Fehlschlagen des Zweitver-suchs (erste Wiederholung) werden Maluspunkte imUmfang der zugeordneten Leistungspunkte berech-net. 3Absatz 2 bleibt unberührt. 4Eine zweite Wieder-holung ist zulässig, wenn die Summe der Maluspunk-te aller Prüfungsfächer dadurch die Schwelle von 27nicht überschreitet.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung muss innerhalbvon sechs Monaten nach Nichtbestehen abgelegtwerden; dies gilt auch für die zweite Wiederholung.2Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikula-tion nicht unterbrochen. 3§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-sprechend. 4Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofernnicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegenbesonderer von ihm nicht zu vertretender Gründeeine Nachfrist gewährt wird.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer bestande-nen Teilprüfung ist nicht zulässig.

§ 26

Nichtbestehen der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht be-standen oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt derVorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandida-ten hierüber innerhalb von vier Wochen nach Ab-schluss des Prüfungszeitraumes einen schriftlichenBescheid, der weiter darüber Auskunft gibt, ob und ge-gebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb wel-cher Frist die Diplomvorprüfung zu wiederholen ist.

(2) Dem Bescheid über die endgültig nicht bestan-dene Diplomvorprüfung wird eine Rechtsbehelfsbe-lehrung beigefügt.

(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung über er-brachte Prüfungsleistungen regelt § 17.

§ 27

Zeugnis

1Über die bestandene Diplomvorprüfung wirdmöglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnisausgestellt, das die in den fünf Prüfungsfächern er-zielten Noten und die Namen der Prüfer sowie die Ge-samtnote enthält. 2Das Zeugnis wird vom Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Als Da-tum des Zeugnisses wird der Tag angegeben, an demdie letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 28

Die Vorschriften über die Diplomprüfung werdenim Wege der Änderungssatzung erlassen.

Dritter Teil: Inkrafttreten

§ 29

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

KWMBl II Nr. 7/2003 1507

Anlage I: Struktur der Diplomvorprüfung

Fächer der Diplomvorprüfung Prüfungsart Prüfungsdauer Leistungspunktein Minuten

I. Mathematische Fächer

1. Analysis mündlich 30 14

2. Lineare Algebra mündlich 30 14

3. Angewandte Mathematik mündlich 30 14

II. Fächer der Informatik

4. Informatik 6

III. Wirtschaftswissenschaftliche Fächer

5. Volkswirtschaftslehre 15

a) Mikroökonomie I Klausur 90 3

b) Makroökonomie I Klausur 90 3

c) Makroökonomie II Klausur 90 3

d) Volkswirtschaftliches Proseminar Hausarbeit/Vortrag 2

e) Statistik Klausur 120 4

6. Betriebswirtschaftslehre 13

a) Buchführung I und II Klausur 120 5

b) Betriebswirtschaftslehre I und II Klausuren 150 8

Anlage II: Struktur der Diplomprüfung

Die Vorschriften über die Diplomprüfung werden im Wege der Änderungssatzung erlassen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 17. Juli 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Nr.X/4-5e69dII(2)-10b/35467.

Erlangen, den 22. Oktober 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 22. Oktober 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am22. Oktober 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der22. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1500

KWMBl II Nr. 7/20031508

221021.0553-WFK

Satzungzur Änderung der Prüfungsordnung für die

Fremdsprachenprüfung für Studenten imMagisterstudiengang an der Universität

Erlangen-Nürnberg

Vom 24. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürn-berg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung für die Fremdsprachenprü-fung für Studenten im Magisterstudiengang an derUniversität Erlangen-Nürnberg vom 20. April 1989(KWMBl II S. 199) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Zweck dieser Prüfung ist der Nachweisfremdsprachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten,die zu angemessener schriftlicher und mündlicherKommunikation über allgemeine Themen und zurkommunikativen Bewältigung von Standardsitua-tionen der akademischen Ausbildung sowie ent-sprechend qualifizierter Berufe befähigen. 2Das Ni-veau der Prüfung orientiert sich an der Allgemei-nen Fremdsprachenausbildung Unicert© III.“

2. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

Zulassungsvoraussetzungen zurFremdsprachenprüfung

Die Zulassung zur Fremdsprachenprüfung setztvoraus, dass der Bewerber

1. im Magisterstudiengang an der Universität Er-langen-Nürnberg immatrikuliert ist;

2. die Zwischenprüfung in der Prüfungssprache er-folgreich abgelegt hat;

3. die Fremdsprachenprüfung in der gewähltenFremdsprache nicht endgültig nicht bestandenhat.“

3. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

Prüfungsanforderungen

(1) In der Fremdsprachenprüfung hat der Bewer-ber nachzuweisen, dass er über die notwendigensprachlichen Fertigkeiten und fachlichen Kennt-nisse verfügt, sich in allgemeinen und beruflichenSituationen mündlich und schriftlich auf hohem Ni-veau auszudrücken.

(2) Die Prüfungsanforderungen der schriftlichenund mündlichen Prüfungsteile orientieren sich amNiveau der Allgemeinen Fremdsprachenausbil-dung Unicert© III.“

4. § 7 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Die Fremdsprachenprüfung besteht jeweilsaus einem schriftlichen und einem mündlichenTeil. 2Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind je-weils vor den mündlichen zu erbringen.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbrin-gen:

1. Im schriftlichen Prüfungsteil (Dauer 120 Minu-ten) werden Leseverständnis und Schreibfertig-keit geprüft.

a) Leseverständnis

Folgende Aufgabentypen sind möglich:

– Beurteilung inhaltlicher Umformulierun-gen in der Fremdsprache nach den Katego-rien „richtig-falsch“;

– Beantwortung in der Fremdsprache von inder Fremdsprache gestellten Verständnis-fragen;

– Zusammenfassung oder thematische Bear-beitung des Textinhaltes;

– Übersetzen einer Textpassage oder einesallgemeinsprachlichen Textes ins Deut-sche (sinngemäß);

– Ergänzung eines Lückentextes, in dem ei-nige Wortformen teilweise oder ganz ge-tilgt worden sind.

b) Schreibfertigkeit

Folgende Aufgabentypen sind möglich:

– Ergänzung oder sprachliche Bearbeitungeiner allgemeinen fremdsprachlichenTextvorlage (z.B. die Abfassung eines Brie-fes oder eines Berichts);

– schriftliche Interpretation oder Bearbei-tung nichtschriftlicher Informationen (z.B.eines Bildes, einer Grafik, einer Tabelle);

– Beantwortung stilistischer, lexikalischeroder syntaktischer Fragen zu ausgewähl-ten Textpassagen.

2. Der mündliche Prüfungsteil (maximal 30 Minu-ten) besteht aus einem Prüfungsgespräch, indem zu gleichen Anteilen Hörverständnis undaktive Sprechfertigkeit geprüft werden. Kan-didaten können u. U. gebeten werden, bereits20 Minuten vor Prüfungsbeginn anzutreten, umeinen Text als Gesprächsvorlage vorzubereiten.

a) Hörverstehen

Folgende Aufgabentypen sind möglich:

– Lückentext;

– Fragen und Antwort zum Inhalt. Die Wahl,ob in der Zielsprache oder in der Mutter-sprache geantwortet wird, wird sprachen-abhängig vom jeweiligen Prüfungsaus-schuss der geprüften Sprache entschieden.

KWMBl II Nr. 7/2003 1509

b) Sprechfertigkeit

– Gespräch in der Fremdsprache über allge-meine und fachbezogene Inhalte;

– Fragen zu einem Text.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnissesder Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet.2Die Note des schriftlichen Prüfungsteils und dieNote des mündlichen Prüfungsteils werdengleich gewichtet. 3Dabei sind zwei Stellen nachdem Komma zu berücksichtigen. 4Die Gesamt-note lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,50: „sehr gut“

bei einem Durchschnittüber 1,50 bis 2,50: „gut“

bei einem Durchschnittüber 2,50 bis 3,50: „befriedigend“

bei einem Durchschnittüber 3,50 bis 4,00: „ausreichend“

bei einem Durchschnittüber 4,00: „nicht ausreichend“.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn derschriftliche und mündliche Prüfungsteil jeweilsmit mindestens „ausreichend“ benotet wordensind.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 9 erhält folgende Fassung:

㤠9

Zeugnis

(1) Über eine bestandene Prüfung wird ein vomDekan der Philosophischen Fakultät II oder seinemVertreter unterzeichnetes Zeugnis ausgestellt.

(2) Das für eine bestandene Prüfung ausgestellteFremdsprachenzeugnis enthält:

1. Angaben darüber, dass der Bewerber die betref-fende Fremdsprachenausbildung mit Ablegender betreffenden Fremdsprachenprüfung erfolg-reich abgeschlossen hat;

2. den Hinweis darauf, dass es sich bei der Fremd-sprachenprüfung im Magisterstudiengang nichtum einen Vollstudiengang, sondern um eine stu-dienergänzende Prüfung handelt;

3. Angaben über die gewählte Sprache;

4. Angaben über Art und Dauer der einzelnen Prü-fungsleistungen gemäß § 7 Abs. 2;

5. die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen;

6. die erzielte Gesamtnote;

7. Angaben über die für die Bewertung geltendeNotenskala gemäß § 8 Abs. 1 und die für die Er-rechnung der Gesamtnote zugrundegelegte Ge-wichtung gemäß § 8 Abs. 2.

(3) Über das Nichtbestehen einer Prüfung ergehtdurch den Vorsitzenden des Prüfungsausschussesein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Notenangibt und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

(4) Auf Antrag wird zusätzlich eine fremdsprach-liche Version des Zeugnisses ausgestellt.“

7. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eines weiterenJahres“ durch die Worte „von sechs Monaten“ er-setzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 10. Juli 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 Nr.X/4-5e69m-10b/38594.

Erlangen, den 24. Oktober 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 24. Oktober 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am24. Oktober 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der24. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1508

221021.0553-WFK

Fünfzehnte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Studiengang Informatik derUniversität Erlangen-Nürnberg

Vom 24. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürn-berg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den StudiengangInformatik der Universität Erlangen-Nürnberg vom16. September 1977 (KMBl II S. 245), zuletzt geändertdurch Satzung vom 15. März 2002 (KWMBl II 2003S. 527), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte „Prüfungsordnung für dieDiplomprüfung“ durch die Worte „Allgemeine Prü-

KWMBl II Nr. 7/20031510

fungsordnung für die Diplom-, Bachelor- sowieMasterprüfungen an“ ersetzt.

2. § 1 c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Betriebs-wirtschaftslehre“ durch das Wort „Betriebswirt-schaft“ ersetzt und vor dem Wort „Maschinen-bau“ das Wort „Kunsterziehung“ eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) 1Es kann der Studienschwerpunkt Infor-matik in der Medizin gewählt werden. 2Dazumuss eines der Fächer Mustererkennung, Da-tenbanksysteme oder Graphische Datenverar-beitung als Schwerpunktfach und eines derFächer Grundlagen der Medizin, MedizinischeInformationsverarbeitung oder Physiologie alsNebenfach gemäß Absatz 3 gewählt werden.3Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss imEinzelfall eine Kombination der in Satz 2 ge-nannten Nebenfächer mit einem anderenSchwerpunktfach gestatten. 4Das im Grundstu-dium gewählte Wahlpflichtfach gemäß Absatz 4muss mit dem gewählten Nebenfach überein-stimmen.“

3. In § 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Bei der Wahl des Studienschwerpunktes In-formatik in der Medizin muss die Diplomarbeit einThema aus dem Bereich des gewählten Schwer-punktfachs behandeln.“

4. In § 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Wird das Studium im StudienschwerpunktInformatik in der Medizin erfolgreich abgeschlos-sen, wird dies im Zeugnis vermerkt.“

5. Die Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Betriebswirtschaftslehre“ wird durchdas Wort „Betriebswirtschaft“ ersetzt.

b) Es wird nach der Zeile „Ausnahme: Betriebs-wirtschaft und Maschinenbau . . .“ die Zeile„Ausnahme: Elektrotechnik, Elektronik und In-formationstechnik“ mit Prüfungsart „schriftlich“und Dauer „60–90 1)“ eingefügt.

c) Die Fußnote 1) erhält folgende Fassung:

„1) Die Dauer der Prüfung hängt vom gewähltenModell ab und ist durch § 7 der Fachprüfungs-ordnung für den wissenschaftlichen Studien-gang Elektrotechnik, Elektronik und Informati-onstechnik an der Universität Erlangen-Nürn-berg vom 12. Januar 2000 (KWMBl II S. 719) inder jeweils geltenden Fassung geregelt.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 10. Juli 2002 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 Nr.X/4-5e69eIX-10b/35463.

Erlangen, den 24. Oktober 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 24. Oktober 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am24. Oktober 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der24. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1509

221021.0556-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Studiengang Informatikder Universität Erlangen-Nürnberg

Vom 28. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 72Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürn-berg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Studiengang Informa-tik der Universität Erlangen-Nürnberg vom 30. April1992 (KWMBl II S. 387), geändert durch Satzung vom28. September 1995 (KWMBl II 1996 S. 82), wird wiefolgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte „Prüfungsordnung für dieDiplomprüfung“ durch die Worte „AllgemeinenPrüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- sowieMasterprüfungen an“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfungen der Diplomvorprüfung und derDiplomhauptprüfung werden studienbegleitendim Leistungspunktsystem erbracht.“

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„1Als Nebenfächer sind wählbar:

– Angewandte Statistik

– Astrophysik

– Betriebswirtschaft

– Biologie

– Chemie

– Chemie- und Bioingenieurwesen

KWMBl II Nr. 7/2003 1511

– Elektrotechnik, Elektronik und Informations-technik

– Englische Linguistik

– Geologie

– Grundlagen der Medizin

– Japanologie

– Germanistische Linguistik

– Kunsterziehung

– Maschinenbau

– Mathematik

– Mechatronik

– Medizinische Informationsverarbeitung

– Musikwissenschaft

– Philosophie

– Physik

– Physiologie

– Psychologie

– Sinologie

– Soziologie

– Wirtschaftsingenieurwesen.

2Weitere Nebenfächer können nach § 1 c Abs. 3FPrOI auf Antrag genehmigt werden.“

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(8) 1Es kann der Studienschwerpunkt Infor-matik in der Medizin gewählt werden. 2Dazumuss eines der Fächer Mustererkennung, Da-tenbanksysteme oder Graphische Datenverar-beitung als Schwerpunktfach und eines der Fä-cher Grundlagen der Medizin, Medizinische In-formationsverarbeitung oder Physiologie als Ne-benfach gewählt werden. 3Darüber hinaus kannder Prüfungsausschuss im Einzelfall eine Kom-bination der in Satz 2 genannten Nebenfächermit einem anderen Schwerpunktfach gestatten.4Das im Grundstudium gewählte Wahlpflicht-fach muss mit dem gewählten Nebenfach über-einstimmen.“

3. In § 7 Abs. 3 erhält der Klammerzusatz nach „Sys-temprogrammierung I“ folgende Fassung: „(4 V,4 Ü)“

4. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Die Teilgebiete mit den ihnen zugehörigen Fä-chern sind:

a) Theoretisch orientierte Fächer (Theoretische In-formatik, Systemsimulation, Mathematik),

b) Softwareorientierte Fächer (Programmierspra-chen und Programmiermethodik, Datenbank-systeme, Künstliche Intelligenz, Software-Engi-neering),

c) Systemorientierte Fächer (Rechnerarchitektur,Verteilte Systeme und Betriebssysteme, Kom-munikationssysteme),

d) Praktisch orientierte Fächer (Mustererkennung,Graphische Datenverarbeitung, TechnischeElektronik).“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die münd-liche Prüfung bis zum Beginn der Lehrveranstal-tungen des neunten Semesters ablegen“ durchdie Worte „die letzte Prüfung bis zum Ende desachten Semesters ablegen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Zur Mel-dung zur Diplom-Hauptprüfung“ durch dieWorte „Bei der Meldung zur ersten Einzelprü-fung“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 2 werden die Worte „für Mathemati-sche Maschinen und Datenverarbeitung“ durch dieWorte „für Informatik“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 10. Juli 2002 nach Durchfüh-rung des in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeige-verfahrens (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. Oktober 2002 Nr.X/4-5e69eIX-10b/34941).

Erlangen, den 28. Oktober 2002

Prof. Dr. Karl-Dieter Grüske

Rektor

Die Satzung wurde am 28. Oktober 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am28. Oktober 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der28. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1510

221041.1656-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft

an der Fachhochschule Neu-Ulm (SPO BW)

Vom 29. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86 Abs. 1 Satz 5des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) er-lässt die Fachhochschule Neu-Ulm folgende Satzung:

KWMBl II Nr. 7/20031512

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

§ 2 Studienziel

§ 3 Aufbau des Studiums

§ 4 Studienangebot und Leistungsnachweise

§ 5 Leistungspunkte

§ 6 Studienziele und Studieninhalte der Fächer

§ 7 Studienplan

§ 8 Praktische Studiensemester

§ 9 Vorrückungsregeln und Zulassungsvorausset-zungen

§ 10 Wiederholung von Prüfungen

§ 11 Prüfungsanmeldung und Prüfungsrücktritt

§ 12 Diplomarbeit

§ 13 Fachstudienberatung

§ 14 Prüfungsgesamtnote

§ 15 Zeugnisse und akademischer Grad

§ 16 Prüfungskommission

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern vom 17. Ok-tober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fachhoch-schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prüfungsord-nung (APO) der Fachhochschule Kempten – Neu-Ulmvom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476).

§ 2

Studienziel

(1) Das Ziel des Studiengangs Betriebswirtschaftist es, Studierende zu kaufmännischen Führungskräf-ten auszubilden, die das auf der Grundlage wissen-schaftlicher Erkenntnisse entwickelte betriebswirt-schaftliche Instrumentarium auf die Lösung prakti-scher Probleme anwenden können. Dazu werden ne-ben der Vermittlung von theoretischem Grundlagen-und Methodenwissen anwendungsbezogene Pro-blemstellungen der Berufspraxis analysiert und Lö-sungen für diese Problemstellungen entwickelt. Diesgeschieht unter anderem auf der Grundlage von Fall-studien und Projektarbeiten. Der Praxisbezug wirddurch zwei Praxissemester unterstützt, in denen dieAusbildung auf Unternehmen und andere Einrichtun-gen der Berufspraxis verlagert wird.

(2) Die Absolventen sollen nach ihrem Studium inder Lage sein, das Management auf verschiedenenbetriebswirtschaftlichen Gebieten zu unterstützenund nach entsprechender Einarbeitung selbst Füh-rungsaufgaben in Wirtschaft oder Verwaltung zuübernehmen bzw. selbst unternehmerisch oder frei-beruflich tätig zu sein.

Neben der Vermittlung von Fachwissen werden im

Studium daher die Persönlichkeitsbildung sowie derErwerb von Führungswissen und Führungstechnikengefördert. Die Absolventen sollen neben fachlicherKompetenz soziale und methodische Kompetenz er-werben.

(3) Durch die Wahl von drei Studienschwerpunk-ten oder einer Studienrichtung wird jedem Studieren-den eine maßvolle Spezialisierung ermöglicht, diebreite berufliche Einsatz- und Entwicklungsmöglich-keiten eröffnen soll, ohne dass der Absolvent einseitigauf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld festgelegt ist. DerStudierende soll befähigt werden, funktionsübergrei-fende und projektbezogene Probleme sowie Möglich-keiten und Grenzen der Problemlösungstechniken zuerkennen und damit besonders qualifizierte Aufga-ben in Wirtschaft und Verwaltung zu übernehmen.

§ 3

Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudiummit drei theoretischen und einem praktischen Studi-ensemester sowie in ein Hauptstudium mit drei theo-retischen und einem praktischen Studiensemester.Das erste praktische Studiensemester wird im 4. Stu-diensemester angeboten. Das zweite praktische Stu-diensemester wird in den Studienrichtungen Be-triebswirtschaft, Rechnungswesen, Logistik, Wirt-schaftsrecht und Finanzwesen als 6. oder 7., in denStudienrichtungen Gesundheitsmanagement und In-formationsmanagement als 6. Studiensemester ge-führt.

(2) Im Rahmen des FachhochschulstudiengangesBetriebswirtschaft werden ab dem 5. Studiensemesterfolgende Studienrichtungen geführt:

– Betriebswirtschaft

– Rechnungswesen

– Logistik

– Gesundheitsmanagement

– Informationsmanagement

– Wirtschaftsrecht

– Finanzwesen.

(3) Jeder Studierende der Studienrichtung Be-triebswirtschaft hat drei Studienschwerpunkte zuwählen. Ab dem 5. Studiensemester werden nachMaßgabe des Studienplanes folgende Studien-schwerpunkte angeboten:

– Jahresabschluss

– Controlling

– Steuern

– Bank-, Investitions- und Versicherungswirtschaft

– Treasury

– Personalwesen und Arbeitsrecht

– Marketing-Kommunikation

– Vertriebsmarketing

– Produktionslogistik

KWMBl II Nr. 7/2003 1513

– Distributionslogistik

– Beschaffungslogistik

– Krankenhausmanagement

– Wirtschaftsprivatrecht

– International Management, Marketing and Lead-ership (in englischer Sprache).

Mögliche Schwerpunktkombinationen werden imStudienplan geregelt. Nicht aufgeführte Kombinatio-nen sind von der Prüfungskommission zu genehmi-gen.

(4) Die Studierenden haben im 3. Lehrplansemes-ter spätestens zum Ende der Prüfungszeit eine Studi-enrichtung und die entsprechenden Schwerpunkte zuwählen. Unterbleibt eine Wahl, erfolgt die Zuordnungspätestens zu Beginn des Hauptstudiums durch diePrüfungskommission.

§ 4

Studienangebot und Leistungsnachweise

(1) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfun-gen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise so-wie weitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlagezu dieser Satzung festgelegt. Sind unterschiedlicheLehrveranstaltungsarten vorgesehen, erfolgt die end-gültige Festlegung durch den Studienplan.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer

– Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangsbzw. einer Studienrichtung, die für alle Studentenverbindlich sind. Die Prüfungsergebnisse derPflichtfächer gehen in die Endnote ein.

– Wahlpflichtfächer sind die Fächer des Studien-gangs bzw. einer Studienrichtung, die einzeln oderin Gruppen zur Wahl angeboten werden. Die Stu-dierenden müssen unter ihnen nach Maßgabe die-ser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmteAuswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt. Die Kategorien von Wahl-pflichtfächern, der Wahlmodus sowie das Fächer-angebot werden im Studienplan im einzelnen aus-gewiesen.

– Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie werden im Studienplan ausgewiesen und kön-nen vom Studierenden aus dem gesamten Studien-angebot der Hochschule zusätzlich gewählt wer-den.

(3) Im Rahmen der Wahl- und Wahlpflichtfächerkönnen die Studierenden zusätzlich zu ihrem regulä-ren Studienabschluss Zertifikate in einzelnen berufs-relevanten Kompetenzfeldern erwerben. Das Ange-bot an studienbegleitenden Zertifikaten, die erforder-lichen Prüfungen sowie der Fächerkatalog werden imStudienplan geregelt.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche in derStudien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studi-enschwerpunkte, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer

tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desglei-chen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehr-veranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmer-zahl durchgeführt werden.

Für den Fall, dass ein im vorausgehenden Semesterdurchgeführtes Wahlpflichtfach nicht mehr angebo-ten wird, besteht für diejenigen Studierenden, die ander Prüfung in diesem Fach teilgenommen, sie abernicht bestanden haben, im ersten Folgesemester je-doch Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung.

(5) Geeignete Fächer und Lehrveranstaltungenoder Prüfungen können in Englisch als Unterrichts-und Prüfungssprache abgehalten werden. Dies ist imStudienplan zu Beginn der Lehrveranstaltung hoch-schulöffentlich bekannt zu machen.

Außer im Studienschwerpunkt „International Ma-nagement, Marketing and Leadership“ wird inPflichtfächern und Wahlpflichtfächern ein englisch-sprachiges Angebot nur eingerichtet, wenn das glei-che Studienangebot parallel oder zumindest in einemdem Studienplan entsprechenden Zeitraum auch indeutscher Sprache angeboten wird.

§ 5

Leistungspunkte

Zur besseren Vergleichbarkeit dieses Diplomstu-dienganges mit anderen internationalen Studiengän-gen werden für bestandene Prüfungen und studien-begleitende Leistungsnachweise pro Fach sowie fürerfolgreich abgeleistete Praxiszeiten Leistungspunkte(Credit Points) vergeben. In Anlehnung an das Euro-pean Credit Transfer System (ECTS) werden durch-schnittlich pro Semester 30 Leistungspunkte verge-ben. Die jeweiligen Credit Points sind in der Anlageaufgeführt.

§ 6

Studienziele und Studieninhalte der Fächer

Die Studienziele und Studieninhalte der einzelnenFächer ergeben sich aus dem Studienplan.

§ 7

Studienplan

(1) Der Fachbereich Betriebswirtschaft erstellt zurSicherstellung des Lehrangebotes und zur Informati-on der Studierenden einen Studienplan, aus dem sichder Ablauf des Studiums im einzelnen ergibt. Er wirdvom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschul-öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachungneuer Regelungen muss spätestens zu Beginn derVorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erst-mals betreffen.

(2) Der Studienplan soll insbesondere Regelungenund Angaben enthalten über

– die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jeFach und Studiensemester

– die Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-

KWMBl II Nr. 7/20031514

mester und der praxisbegleitenden Lehrveranstal-tungen sowie deren Form und Organisation

– die angebotenen Studienschwerpunkte

– den Fächerkatalog der Wahlpflichtfächer

– das Vorziehen von Wahlpflichtfächern in dasGrundstudium

– den Fächerkatalog der Wahlfächer

– die angebotenen Zusatzzertifikate

– Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Fä-cher

– nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise

– die Unterrichtssprache in den einzelnen Fächern.

(3) Im Studienplan können die Semesterwochen-stunden der Fächer derart modifiziert werden, dassein Teil der Lehrveranstaltungen durch entsprechen-de Einheiten selbstgesteuerten Lernens ersetzt wird.

§ 8

Praktische Studiensemester

(1) Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-mester und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltun-gen sowie deren Form und Organisation ergeben sichaus dem Studienplan.

(2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn derStudierende diese nicht zu vertreten hat (z.B. Be-triebsruhe, Ableistung einer Wehrübung) und diedurch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sichinsgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstage jepraktischem Studiensemester erstrecken. Bei Ableis-tung einer Wehrübung wird von der Nachholung ab-gesehen, wenn diese nicht länger als zwei Wochendauert. Der Studierende muss nachweisen, dass er dieUnterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sichdie Unterbrechungen auf mehr als fünf Tage bzw.zwei Wochen (bei Wehrübung), so sind die Fehltageinsgesamt nachzuholen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen in § 3Abs. 1 können Studierende, denen das erste prakti-sche Studiensemester erlassen worden ist, das zweitepraktische Studiensemester bereits im 5. Semester ab-leisten, sofern die Diplomvorprüfung erfolgreich ab-gelegt wurde.

§ 9

Vorrückungsregeln und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studien-semester und zum anschließenden Weiterstudium istnur berechtigt, wer an allen schriftlichen Prüfungender ersten drei Studiensemester teilgenommen unddabei mindestens vier der Fächer Grundlagen der Be-triebswirtschaftslehre, Buchführung und Bilanzie-rung, Betriebsstatistik, Wirtschaftsmathematik undGrundlagen der Volkswirtschaftslehre bestanden hat.

(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer das erste praktische Studiensemester er-folgreich absolviert sowie von allen Prüfungen desGrundstudiums mindestens 80% bestanden hat.

(3) Zum Eintritt in das 6. Lehrplansemester undzum anschließenden Weiterstudium ist nur berech-tigt, wer die Diplomvorprüfung einschließlich des ers-ten praktischen Studiensemesters mit Erfolg abgeleis-tet hat.

§ 10

Wiederholung von Prüfungen

Studierende, die sich zu einer Zweitwiederholungeiner Prüfung anmelden, müssen den Besuch einerFachstudienberatung nachweisen.

§ 11

Prüfungsanmeldung und Prüfungsrücktritt

(1) Die Zulassung zu Vor- und Abschlussprüfungsetzt eine form- und fristgerechte Anmeldung voraus.Einzelheiten zur Prüfungsanmeldung gibt die Hoch-schule durch Aushang bekannt. Studierende, die sichnicht zur Prüfung angemeldet haben, sind von derTeilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

(2) Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich. Um-meldungen sowie Rücktritte sind beim Prüfungsamtohne Angabe von Gründen innerhalb von drei Wo-chen nach Anmeldeschluss möglich. Der letztmög-liche Rücktrittstermin wird jeweils durch Aushangbekannt gemacht. Nach diesem Zeitpunkt ist einRücktritt nur noch aus Gründen möglich, die vomKandidaten nicht zu vertreten sind. Die Gründe fürden Rücktritt müssen der Hochschule unverzüglichschriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.Dies geschieht in der Regel durch ein ärztlichesAttest.

Tritt ein Studierender trotz gültiger Prüfungsanmel-dung nicht zur Prüfung an, so gilt die Prüfung als nichtbestanden.

(3) Bei der Prüfungsanmeldung hat der Studieren-de die Entscheidung über den Status eines Faches alsWahl- oder Wahlpflichtfach zu treffen. Ab diesemZeitpunkt ist die Entscheidung verbindlich.

§ 12

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Studentin der Lage ist, ein Problem aus seinem Studiengangselbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu be-arbeiten.

Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Diplom-arbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Be-arbeitung in der Regel in zwei Monaten fertiggestelltwerden kann.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestensim 6. Studiensemester und soll spätestens zu Beginndes 8. Studiensemesters so rechtzeitig ausgegeben

KWMBl II Nr. 7/2003 1515

werden, dass eine Fertigstellung innerhalb der Regel-studienzeit möglich ist. Das Prüfungsamt überwachtdie Einhaltung der Termine nach Satz 1. Meldet derStudent bis zum Ende des 8. Studiensemesters keinThema an, wird von der Prüfungskommission die Aus-gabe der Diplomarbeit veranlasst.

(3) Als Aufgabensteller für die Diplomarbeit sollengrundsätzlich nur Professoren des Fachbereichs be-stellt werden. Mit Zustimmung des Vorsitzenden derPrüfungskommission und in Abstimmung mit dem zu-ständigen Koordinator können auch Lehrbeauftragteals Aufgabensteller für Diplomarbeiten bestellt wer-den.

(4) Beginn und Ende der Bearbeitungszeit werdenim Rahmen der Regelung von § 31 Abs. 4 der RaPOdurch den Aufgabensteller festgelegt und zusammenmit dem Thema aktenkundig gemacht.

(5) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist beim Prü-fungsamt in dreifacher Ausfertigung abzugeben.

(6) Bei der Benotung der Diplomarbeit werden zurdifferenzierten Bewertung die ganzen Notenziffernum 0,3 erniedrigt oder erhöht; die Noten 0,7, 4,3, 4,7und 5,3 sind allerdings ausgeschlossen.

§ 13

Fachstudienberatung

Studierende haben die Fachstudienberatung auf-zusuchen , wenn sie

– nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung nicht in das erstepraktische Studiensemester zugelassen werdenoder

– nach § 10 dieser Satzung einen Antrag auf Zweit-wiederholung stellen.

§ 14

Prüfungsgesamtnote

(1) Die Prüfungen und Leistungsnachweise wer-den mit folgenden Noten bewertet:

bestanden:1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0

nicht bestanden:5,0

(2) Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich als arith-metisches Mittel aller Endnoten des Hauptstudiumsentsprechend den Notengewichten aus der Anlage zudieser Studien- und Prüfungsordnung. Der Notendivi-sor beträgt 18.

§ 15

Zeugnisse und akademischer Grad

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfungverleiht die Fachhochschule Neu-Ulm den akademi-schen Grad „Diplom-Betriebswirt (FH)“/Diplom-Be-triebswirtin (FH), Kurzform Dipl.-Betriebswirt (FH),Dipl.-Betriebswirtin (FH).

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung undDiplomprüfung werden Zeugnisse und eine Diplom-urkunde gemäß den Mustern der Allgemeinen Prü-fungsordnung ausgestellt.

§ 16

Prüfungskommission

(1) Für den Studiengang Betriebwirtschaft wird fürdie Vor- und Abschlussprüfung eine Prüfungskom-mission aus drei Mitgliedern gebildet.

(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prü-fungskommission werden vom Fachbereichsrat fürzwei Jahre bestellt.

§ 17

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Die Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studierenden, die nach demSommersemester 2001 in das Grundstudium eintre-ten. Die Regelungen über das Hauptstudium geltenauch für alle Studierenden, die nach dem Sommerse-mester 2001 in das Hauptstudium eintreten.

(3) Studierende, die im Sommersemester 2001 das5. oder 6. Lehrplansemester abgeschlossen haben,wählen anstelle des Studienschwerpunkts nach derbisherigen Studien- und Prüfungsordnung zwei Stu-dienschwerpunkte nach der neuen Studien- und Prü-fungsordnung.

(4) Für Studierende, auf die diese Studien- undPrüfungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt die Stu-dien- und Prüfungsordnung vom 6. März 1996(KWMBl II S. 1186), zuletzt geändert durch Satzungvom 22. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S. 351); imÜbrigen tritt sie außer Kraft.

(5) Für alle Studierenden ist für einen erfolgrei-chen Studienabschluss zwingend das Ablegen desFaches Steuern im Umfang gemäß Anlage (1.1) erfor-derlich.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom23. Juli 2002 und 16. Oktober 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 24 Juni 2002 Nr. XI/3-3/313(24/1)-11/55 430/01.

Neu-Ulm, den 29. Oktober 2002

Dr. D. Wintzer

Kanzler

Niederlegung 29. Oktober 2002. Bekanntgabe 29. Oktober2002. Tag der Bekanntgabe 29. Oktober 2002

KWMBl II 2003 S. 1511

KWMBl II Nr. 7/20031516

Anlage:

Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudienganges Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Neu-Ulm

1. Grundstudium

1.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Ergänzende CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende Regelungen Points

veran- Minuten voraus- studienbe-staltun- setzun- gleitendegen gen1) Leistungs-

nachweise1)2)

1 Grundlagen der BWL 4 SU/Ü schr. P. 90 5

2 Material und Fertigungswirtschaft 4 SU/Ü schr. P. 90 5

3 Organisation 4 SU/Ü schr. P. 90 5

4 Wirtschaftsmathematik 4 SU/Ü schr. P. 90 4

5 Personalführung und Arbeitsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 5

6 Grundlagen der VWL 6 SU/Ü schr. P. 90 7

7 Wirtschaftsprivatrecht 8 SU/Ü schr. P. 90 8

8 Buchführung und Bilanzierung 4 SU/Ü schr. P. 90 5

9 Finanz- und Investitionswirtschaft 6 SU/Ü schr. P. 90 7

10 Marketing 6 SU/Ü schr. P. 90 7

11 Betriebsstatistik 6 SU/Ü schr. P. 90 7

12 Kosten- und Leistungsrechnung 6 SU/Ü schr. P. 90 7

13 Steuern 4 SU/Ü schr. P. 90 5

14 Datenverarbeitung 6 SU/Ü/Pr 2 schr. LN 90 6Min. und 1 StA

15 Wirtschaftsenglisch 8 SU/Ü schr. LN 30 Min, 8schr. LN 90 Min.,mdl. LN 15 Min.

16 Zweite Pflichtfremdsprache 6 SU/Ü 2 schr. LN 90 Min, 7(Spanisch, Französisch, Wirtschafts- mdl. LN 15 Min.französisch oder eine andere zugenehmigende Fremdsprache)

SWS insgesamt 86 98

1.2 Erstes praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

17 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

jeweils proSemesterein LN, Zu-lassungsvor-aussetzungeines LN istdas Bestehendes vorigenLN

KWMBl II Nr. 7/2003 1517

2. Hauptstudium

2.1 Studienrichtung Betriebswirtschaft

2.1.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

19 Volkswirtschaftslehre und -politik 6 SU/Ü schr. P. 2 LN 1,0 8120

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4) insg. StA /schr. LN 2,54) 1212 90 Min. / mdl. LN

15 Min. / mdl. LN30 Min.

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer

Schwerpunktbezogene und mind. SU/Ü/SInternationale Wahlpflichtfächer 4

22 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer

Kommunikation Wirtschafts- mind. SU/Ü/Ssprachen 4

23 3 Studienschwerpunkte 12 3,5 18gemäß 2.1.35) 12 3,5 18

12 3,5 18

SWS insgesamt 64 98

2.1.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

KWMBl II Nr. 7/20031518

2.1.3 Studienschwerpunkte

2.1.3.1 Jahresabschluss

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Bilanzierung und Bilanzanalyse 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

2 Konzernrechnungslegung 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

3 Internationale Bilanzierung 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4

4 Seminar in Bilanzierung 3 S StA und Ref. 1,0 6

SWS gesamt 12 18

2.1.3.2 Controlling

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Controlling 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 EDV-Anwendungen im Controlling 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

3 Seminar im Controlling 3 S StA und Ref. 1,0 6

SWS gesamt 12 18

2.1.3.3 Steuern

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Grundlagen der Besteuerung 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 Praxis der Besteuerung / 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6Steuerpolitik

3 Seminar im Steuerrecht 3 S StA und Ref. 1,0 6

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/2003 1519

2.1.3.4 Bank-, Investitions- und Versicherungswirtschaft

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Bankwirtschaft 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5

2 Versicherungswirtschaft 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3

3 Finanzwirtschaftliches DV-Projekt 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 2

4 Unternehmensbewertung und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Investitonsrechnung

5 Seminar in BIV 2 S StA und Ref. 0,6 5

SWS gesamt 12 18

2.1.3.5 Treasury

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Kapitalmarkttheorie 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3

2 Portfolio- und Assetmanagement 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5

3 Treasury-Aktivitäten mit Finanz- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5innovationen

4 Seminar in Treasury 2 S StA und Ref. 0,5 5

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/20031520

2.1.3.6 Marketing-Kommunikation

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Strat. Markenführung und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Markeninstrumentarium

2 Kreative Indeenfindung und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Innovationsmanagement

3 Strat. Markt- und Mediaforschung 2 SU/Ü/S StA und Ref. 0,6 3

4 Fallstudien aus dem internationalen 2 SU/Ü schr. P. 906) 0,6 3Marketing I

5 Marketing-Seminar / spezielle 2 S StA und Ref. 0,6 3Aspekte der Markenführung

6 Konzeptions-Seminar / Strategie und 2 Ref. 0,5 3Umsetzung von Markenkonzepten

SWS gesamt 12 18

2.1.3.7 Vertriebsmarketing

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Strat. Vertriebsmanagement und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Vertriebsinstrumentarium

2 Vertriebstraining und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Verhandlungstechniken

3 Strat. Handels- und Vertriebs- 2 SU/Ü/S StA und Ref. 0,6 3forschung

4 Fallstudien aus dem internationalen 2 SU/Ü schr. P. 906) 0,6 3Marketing II

5 Marketing-Seminar / spezielle 2 S StA und Ref. 0,6 3Aspekte des Vertriebs

6 Konzeptions-Seminar / Strategie und 2 Ref. 0,5 3Umsetzung von Vertriebskonzepten

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/2003 1521

2.1.3.8 Personalwesen- und Arbeitsrecht

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Entgelt 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 Personalentwicklung 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

3 Kommunikation und Führung 2 SU/Ü StA 0,5 3

4 Arbeitsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

5 Personalwirtschaftliches Seminar 2 S StA und Ref. 1,0 4

SWS gesamt 12 18

2.1.3.9 Produktionslogistik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Produktionslogistik 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 Planung von Materialflüssen 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

3 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Produktionslogistik

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/20031522

2.1.3.10 Distributionslogistik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Distributionslogistik 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 e-commerce 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4

3 Übungen zur Distributionslogistik 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5und zu E-commerce

4 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Distributionslogistik undE-commerce

SWS gesamt 12 18

2.1.3.11 Beschaffungslogistik

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Beschaffungslogistik 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 Logistikcontrolling und Logistik- 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4kostenrechnung

3 Praktische Fälle zur Beschaffungs- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5logistik

4 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Beschaffungslogistik

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/2003 1523

2.1.3.12 Krankenhausmanagement

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Gesundheitsökonomie 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 BWL im Krankenhaus 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

3 Finanzierung und Recht im 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3Krankenhaus

4 Rechnungswesen und Controlling 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

5 Seminar im Krankenhaus- 2 S StA und Ref. 1,0 3management

6 Planspiel im Krankenhaus- 2 S Ref. 0,5 3management

SWS gesamt 12 18

2.1.3.13 Wirtschaftsrecht 1

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Gesellschaftsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

2 Wirtschaftsverwaltungsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

3 Fälle/Übungen 2 SU/Ü Ref. 0,5 3

4 Seminar 2 S StA 1,0 5

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/20031524

2.1.3.14 Wirtschaftsrecht 2

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Vertragsmanagement 4 SU/Ü schr. P. 90 0,8 4

2 Wirtschaftsstrafrecht 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

3 Haftung 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2a) Gesellschafterb) Organ

4 Produkthaftung 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

5 Versicherungsrecht 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

6 Fälle/Übungen 2 SU/Ü Ref. 0,5 2

7 Seminar 2 S StA 1,0 4

SWS gesamt 12 18

2.1.3.15 Wirtschaftsrecht 3

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)

1 Fälle/Übungen 2 SU/Ü Ref. 0,5 2

2 Seminar 2 S StA 1,0 4

3 Vertiefungsmöglichkeit: 8 SU/Ü schr. P. 90 2,0 12Wahlmöglichkeit:1. Multimedia-Recht2. Bau- und Immobilienrecht3. Recht der Vertriebssysteme

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/2003 1525

2.1.3.16 International Management, Marketing und Leadership

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise4)5)6)

1 International Human Resource 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3Management

2 International Case Studies 2 SU/Ü StA und Ref. 1,0 3

3 Creativity and Idea Management 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3within internat. Marketing

4 International Management in the 2 S schr. P. 90 0,5 3European Union

5 Intercultural Management 2 schr. P. 90 0,5 3

6 International Business and 2 schr. P. 90 0,5 3European Law

SWS gesamt 12 18

KWMBl II Nr. 7/20031526

2.2 Studienrichtung Rechnungswesen

2.2.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

19 Volkswirtschaftslehre und -politik 6 SU/Ü schr. P. 2 LN 1,0 8120

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4) insg. StA / schr. LN 2,54)12 90 Min. / mdl. LN

15 Min. / mdl. LN30 Min.

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer

Schwerpunktbezogene und Inter- mind. SU/Ü/Snationale Wahlpflichtfächer 4

22 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer

Kommunikation mind. SU/Ü/SWirtschaftssprachen 4

Schwerpunkt Jahresabschluss

1 Bilanzierung und Bilanzanalyse 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

2 Konzernrechnungslegung 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

3 Internationale Bilanzierung 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4

4 Seminar in Bilanzierung 3 S StA und Ref 1,0 6

Schwerpunkt Controlling

1 Controlling 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 EDV-Anwendungen im Controlling 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

3 Seminar im Controlling 3 S StA und Ref. 1,0 6

Schwerpunkt Steuern

1 Grundlagen der Besteuerung 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 Praxis der Besteuerung / Steuerpolitik 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

3 Seminar im Steuerrecht 3 S StA und Ref 1,0 6

SWS insgesamt 64 18,0 98

KWMBl II Nr. 7/2003 1527

2.2.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

2.3 Studienrichtung Logistik

2.3.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

19 Volkswirtschaftslehre und -politik 6 SU/Ü schr. P. 2 LN 1,0 8120

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4) insg. StA / schr. LN 2,54) 1212 90 Min. / mdl. LN

15 Min. / mdl. LN30 Min.

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer

Schwerpunktbezogene und mind. SU/Ü/SInternationale Wahlpflichtfächer 4

22 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer

Kommunikation mind. SU/Ü/SWirtschaftssprachen 4

Schwerpunkt Produktionslogistik

1 Produktionslogistik 5 SU/Ü schr. P. 90 1,5 6

2 Planung von Materialflüssen 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

3 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Produktionslogistik

KWMBl II Nr. 7/20031528

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

Schwerpunkt Distributionslogistik

1 Distributionslogistik 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 E-commerce 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4

3 Übungen zur Distributionslogistik 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5und zu E-commerce

4 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Distributionslogistik und E-commerce

Schwerpunkt Beschaffungslogistik

1 Beschaffungslogistik 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

2 Logistikcontrolling und Logistik- 3 SU/Ü schr. P. 90 1,0 4kostenrechnung

3 Praktische Fälle zur Beschaffungs- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5logistik

4 Seminar zu aktuellen Fragen der 3 S StA und Ref. 1,0 6Beschaffungslogistik

SWS insgesamt 64 18,0 98

2.3.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehr- Bewertung:veranstaltung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

KWMBl II Nr. 7/2003 1529

2.4 Studienrichtung Gesundheitsmanagement

2.4.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

25 Steuern im sozialen Bereich 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 4

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4)

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer 12 SU/Ü/S StA / schr. LN 3,04) 12Schwerpunktbezogene und Inter- 90 Min. / mdl. LNnationale Wahlpflichtfächer 15 Min. / mdl. LNWirtschaftssprachen 30 Min.

22 Allgemeinwissenschaftliche 2 SU/Ü/S StA / schr. LN 0,54) 2Wahlpflichtfächer 90 Min. / mdl. LNKommunikation 15 Min. / mdl. LN

30 Min.

26 Gesundheitsökonomie 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

27 BWL des Gesundheitswesens 6 SU/Ü schr. P. 90 2,0 8

28 Rechnungswesen / Controlling 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6

29 Personalwesen / Führung 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

30 Planspiel Krankenhaus 2 SU/Ü mdl. LN 0,5 3

31 Informationsmanagement im 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6Gesundheitswesen

32 Finanzierung und Recht von Einrich- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 6tungen des Gesundheitswesens

33 Kommunikation; Teamarbeit 2 SU/Ü mdl. LN 0,5 3

34 Projektmanangement 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

35 Qualitätsmanagement im Gesund- 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3heitswesen

36 PR / Social Marketing 2 SU/Ü StA 0,5 3

37 Seminar zum Gesundheits- 4 S StA 1,0 6management

SWS insgesamt 64 18,0 98

2.4.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

KWMBl II Nr. 7/20031530

2.5 Studienrichtung Informationsmanagement

2.5.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

38 Betriebliche Steuern 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4)

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer 8 SU/Ü/S StA / schr. LNSchwerpunktbezogene und Inter- 90 Min. / mdl. LNnationale Wahlpflichtfächer 15 Min. / mdl. LNWirtschaftssprachen 30 Min. 3,04) 8

22 Allgemeinwissenschaftliche 2 SU/Ü/S StA / schr. LN 1,04) 2Wahlpflichtfächer 90 Min. / mdl. LNKommunikation 15 Min. / mdl. LN

30 Min.

39 Einführung in das Informations- 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3management

40 Geschäftsstrategien und Geschäfts- 4 SU/Ü schr. P. 90 StA / Ref. 1,0 5,5prozeßmanagement

41 Netzwerke und elektronische 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5,5Geschäftskommunikation

42 Projektmanagement 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 3

43 Management der Informatik 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5,5

44 Grundlagen der Anwendungs- 4 SU/Ü/S StA / mdl. LN 0,5 5entwicklung

45 Integrierte Standardanwendungs- 4 SU/Ü/S StA / mdl. LN 0,5 5software SAP R/3

46 Entwicklung von Multimedia- 4 SU/Ü/S StA / mdl. LN 0,5 5Anwendungen

47 Betriebliche und zwischen- 8 SU/Ü schr. P. 120 2,0 10betriebliche Geschäftsprozesse

48 Datenbanken und Führungs- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5,5informationssysteme

49 Seminar zum Informations- 2 S StA 0,5 6management

SWS insgesamt 64 18,0 98

KWMBl II Nr. 7/2003 1531

2.5.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

KWMBl II Nr. 7/20031532

2.6 Studienrichtung Wirtschaftsrecht

2.6.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr. P. 90 1,0 8

19 Volkswirtschaftslehre und -politik 6 SU/Ü schr. P. 2 LN 1,0 8120

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4) insg. StA / schr. LN 2,54) 1212 90 Min. / mdl. LN

15 Min. / mdl. LN30 Min.

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer

Schwerpunktbezogene und Inter- mind. SU/Ü/Snationale Wahlpflichtfächer 4

22 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer

Kommunikation mind. SU/Ü/SWirtschaftssprachen 4

50 Gesellschaftsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

51 Vertragsmanagement 4 SU/Ü schr. P. 90 0,8 4

52 Wirtschaftsverwaltungsrecht 4 SU/Ü schr. P. 90 1,0 5

53 Wirtschaftsstrafrecht 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

54 Haftung 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2c) Gesellschafterd) Organ

55 Produkthaftung 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

56 Versicherungsrecht 1 SU/Ü schr. P. 90 0,3 2

57 Fälle/Übungen 6 SU/Ü 3 Ref. 3 x 0,5 7

58 Seminar 6 S 3 StA 3 x 1,0 13

59 Vertiefungsmöglichkeit: 8 SU/Ü schr. P. 90 2,0 12Wahlmöglichkeit:4. Multimedia-Recht5. Bau- und Immobilienrecht6. Recht der Vertriebssysteme

SWS insgesamt 64 18,0 98

KWMBl II Nr. 7/2003 1533

2.6.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstaltung3) Bewertung:

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

KWMBl II Nr. 7/20031534

2.7 Studienrichtung Finanzwesen

2.7.1 Theoretische Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Prüfungenlfd. Fächer SWS Art der Art und Zulas- Endnoten- Notenge- CreditNr. Lehr- Dauer in sungs- bildende wichte für Points

veran- Minuten voraus- studienbe- die Bildungstaltun- setzun- gleitende der Gesamt-gen gen Leistungs- note

nachweise1)2)

18 Unternehmensführung 6 SU/Ü schr.P.90 1,0 8

19 Volkswirtschaftslehre und -politik 6 SU/Ü schr.P.120 2 LN 1,0 8

20 Anleitung zu selbständigem 4 3,0 16Arbeiten (Diplomarbeit)

Wahlpflichtfächer4) insg. StA / schr. LN 2,54) 1212 90 Min. / mdl. LN

15 Min. / mdl. LN30 Min.

21 Fachbezogene Wahlpflichtfächer

Schwerpunktbezogene und mind. SU/Ü/SInternationale Wahlpflichtfächer 4

22 Allgemeinwissenschaftliche Wahl-pflichtfächer

Kommunikation mind. SU/Ü/SWirtschaftssprachen 4

Schwerpunkt Bank-, Investitions- und Versicherungswirtschaft

1 Bankwirtschaft 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5

2 Versicherungswirtschaft 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3

3 Finanzwirtschaftliches DV-Projekt 2 SU/Ü schr. P. 90 0,5 2

4 Unternehmensbewertung und 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3Investitonsrechnung

5 Seminar in BIV 2 S StA und Ref. 0,6 5

Schwerpunkt Treasury

1 Kapitalmarkttheorie 2 SU/Ü schr. P. 90 0,6 3

2 Portfolio- und Assetmanagement 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5

3 Treasury-Aktivitäten mit Finanz- 4 SU/Ü schr. P. 90 1,2 5innovationen

4 Seminar in Treasury 2 S StA und Ref. 0,5 5

Schwerpunkt 3

wahlweise

– Controlling 12 gemäß 2.1.3.2 3,5 18

– Steuern gemäß 2.1.3.3

– Marketing-Kommunikation gemäß 2.1.3.6

– Personalwesen und Arbeitsrecht gemäß 2.1.3.8

SWS insgesamt 64 18,0

KWMBl II Nr. 7/2003 1535

2.7.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen am Ende Ergänzende CreditNr. veranstaltung des praktischen Regelungen Points

Studiensemesters1)2)

24 Praxisbegleitende Lehrveranstal- Bewertung:tung3)

Praktikum 16

Einführungsblock 3 SU/Ü mE/oE 3

Abschlussblock 3 SU/Ü/Pr/Ref Praxisbericht und mdl. LN mE/oE 3

Fußnoten:

1) Das Nähere wird im Studienplan festgelegt.2) Ausreichende Einzelbewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Vorprüfung.3) Diese Veranstaltungen werden als Blockveranstaltungen durchgeführt, wobei Anwesenheitspflicht (mindestens 80%) besteht.4) Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote werden die Fächer entsprechend der Semesterwochenstunden gewichtet.5) Die Kombinationsmöglichkeiten werden im Studienplan festgelegt.6) Die Veranstaltung und die Prüfung erfolgt in englischer Sprache.

Abkürzungen

Kl KlausurLN Leistungsnachweismdl. mündlichmE/oE mit Erfolg/ohne ErfolgP. PrüfungPr PraktikumRef ReferatS Seminarschr. schriftliche/rStA StudienarbeitSU seminaristischer UnterrichtÜ Übung

KWMBl II Nr. 7/20031536

221021.0153-WFK

Prüfungsordnungfür den Bakkalaureats-Studiengang

Europäische Kulturgeschichteder Universität Augsburg

Vom 30. Oktober 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes erlässt die Universität Augsburg folgende Prü-fungsordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel der Prüfung

§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Studienbegleitende Leistungskontrollen

§ 6 Leistungspunkte

§ 7 Bakkalaureats-Arbeit

§ 8 Abschlussprüfung

§ 9 Prüfungsnoten

§ 10 Abschluss des Bakkalaureats-Studienganges

§ 11 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Zu § 1 Abs. 1 APrüfO

(1) 1Diese Prüfungsordnung ergänzt die Allgemei-ne Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augs-burg. 2Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang.

(2) Aufgrund der nach dieser Prüfungsordnung be-standenen Abschlussprüfung wird der akademischeGrad „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) verliehen.

(3) Die in dieser Satzung verwendeten männlichenPersonen- und Funktionsbezeichnungen schließenbeide Geschlechter ein.

(4) Die in dieser Satzung festgelegten Termine undFristen ermöglichen die Inanspruchnahme derSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 desMutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Ge-währung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 Bayerischem Beamtengesetz, §§ 12 bis 15Urlaubsverordnung.

§ 2

Ziel der Prüfung

Zu § 2 Abs. 1 APrüfO

1Aufgrund der nach § 6 Abs. 1 und 2 erbrachtenStudienleistungen sowie der nach § 8 und § 9 bestan-denen Abschlussprüfung wird mit dem Grad des Bak-kalaureus Artium ein erster berufsbefähigender Ab-schluss des Studiums der Europäischen Kulturge-

schichte erworben. 2Durch Erreichen der vorgeschrie-benen Leistungspunkte (LP), Anfertigen der Bakka-laureats-Arbeit und Ablegen der mündlichen Ab-schlussprüfung soll festgestellt werden, dass der Prüf-ling über grundlegende und hinreichend spezialisier-te Fachkenntnisse im Bereich der Europäischen Kul-turgeschichte verfügt und die Fähigkeit besitzt, exem-plarisch nach wissenschaftlichen Methoden selbstän-dig zu arbeiten.

§ 3

Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums

Zu § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 APrüfO

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Anferti-gung der Bakkalaureats-Arbeit beträgt sechs Semes-ter und kann bis zu zwei Semester überschritten wer-den.

(2) 1Der Höchstumfang der für den Studienab-schluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt96 Semesterwochenstunden (SWS). 2Davon entfallen36 SWS auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungendes Kernfachs Europäische Kulturgeschichte, je 24SWS auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auszwei Kombinationsfächern, 12 SWS auf Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen aus dem Ergänzungs-fach, in dem die je 2 SWS umfassenden Lehrveranstal-tungen „Sprechwerkstatt“ und „Schreibwerkstatt“als Pflichtveranstaltungen enthalten sind. 3Die Defini-tion von Kombinations- und Ergänzungsfächern so-wie deren Kombinationsmöglichkeiten regelt die Stu-dienordnung für den Bakkalaureats-Studiengang Eu-ropäische Kulturgeschichte der Universität Augsburg(Studienordnung).

§ 4

Prüfungsausschuss

Zu § 5 APrüfO

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses undsein Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt.2Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung.

§ 5

Studienbegleitende Leistungskontrollen

(1) 1Die Leistungskontrollen mit Ausnahme derAbschlussprüfung erfolgen studienbegleitend. 2Dererfolgreiche Studienfortschritt wird durch Vergabevon Leistungspunkten nach Maßgabe von § 6 für alleLehrveranstaltungen sowie durch die Vergabe vonNoten nach Maßgabe von § 15 APrüfO durch den Do-zenten bescheinigt. 3Den Studenten obliegt es, dieseBescheinigungen bei der Anmeldung zur Prüfungvorzulegen.

(2) Studienbegleitende Leistungskontrollen sindaus Lehrveranstaltungen hervorgehende schriftlicheHausarbeiten und Klausuren.

(3) 1Die Dauer von Klausuren beträgt in der Regel30 Minuten pro Semesterwochenstunde der zugehöri-

KWMBl II Nr. 7/2003 1537

gen Lehrveranstaltung. 2Der Prüfer bestimmt die zu-gelassenen Hilfsmittel.

(4) 1Die Anmeldung zu den studienbegleitendenLeistungskontrollen erfolgt durch den Prüfling unmit-telbar beim zuständigen Dozenten. 2Für die Zulas-sung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollenist eine regelmäßige Teilnahme im Sinne von § 6Abs. 4 erforderlich.

(5) Die Benotung erfolgt durch den Dozenten, derdie betreffende Lehrveranstaltung durchführt.

(6) 1Klausuren im Kernfach können einmal wie-derholt werden. 2Dafür steht ein jeweils bekannt zugebender Nachholtermin oder der nächste reguläreTermin zur Verfügung. 3Die übrigen studienbeglei-tenden Leistungskontrollen können höchstens zwei-mal wiederholt werden, wobei der zweiten Wiederho-lung eine Fachstudienberatung vorauszugehen hat.

(7) Bestandene Leistungen können nicht wieder-holt werden.

§ 6

Leistungspunkte

(1) 1Die Leistungspunkte werden während desStudiums als Maß für die in den Lehrveranstaltungenerbrachte Arbeitsleistung erworben. 2Sie sind im Rah-men der Teilnahme am European Credit Transfer Sys-tem (ECTS) durch Fakultätsbeschluss festgelegt.

(2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung sindLeistungspunkte in folgenden Fächern und in folgen-dem Umfang zu erbringen:

Fach SWS LP

Kernfach (einschließlich 9 LP 36 65für Bakkalaureats-Arbeit)

Kombinationsfach I 24 45

Kombinationsfach II 24 45

Ergänzungsfach 12 25

Summe 96 180

(3) Ist eine studienbegleitende Leistungskontrolledurch die Studienordnung vorgeschrieben, so ist fürden Erwerb von Leistungspunkten mindestens dieNote „ausreichend“ (4,0) erforderlich.

(4) 1Ist keine studienbegleitende Leistungskon-trolle durch die Studienordnung vorgeschrieben, sokönnen für die regelmäßige Teilnahme an einer Lehr-veranstaltung maximal je ein Leistungspunkt pro Se-mesterwochenstunde vergeben werden. 2Eine regel-mäßige Teilnahme ist dann gegeben, wenn der Stu-dent höchstens zweimal pro Semester der Lehrveran-staltung fernbleibt.

(5) Erworbene Leistungspunkte gelten jeweils nurfür eines der in Absatz 2 genannten Fächer.

(6) Weniger als die für das jeweilige Fach in Ab-satz 2 genannten Leistungspunkte reichen für das Be-stehen der Abschlussprüfung nicht aus.

(7) Leistungen, die nicht im Studiengang Europäi-

sche Kulturgeschichte erbracht wurden, können aufAntrag anerkannt werden, sofern der Prüfungsaus-schuss die Gleichwertigkeit der Leistungen feststellt.

§ 7

Bakkalaureats-Arbeit

Zu § 13 APrüfO

(1) 1Das Thema der Bakkalaureats-Arbeit kann imKernfach von jedem Prüfer im Sinne von § 7 APrüfOformuliert und betreut werden. 2Die Ausgabe erfolgtüber den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3DieBearbeitungszeit für die Bakkalaureats-Arbeit be-trägt zwei Monate. 4Das Thema der Arbeit soll in derRegel aus dem Hauptseminar des Kernfaches hervor-gehen. 5Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mitdem Lehrstuhlinhaber. 6Das Thema kann nur einmalund nur innerhalb des ersten Monats der Bearbei-tungszeit zurückgegeben werden.

(2) Die Bearbeitungszeit kann vom Prüfungsaus-schuss in Ausnahmefällen um höchstens einen Monatverlängert werden.

(3) Das Thema der Bakkalaureats-Arbeit und derAusgabetermin werden dem Prüfling schriftlich zurVorlage beim Zentralen Prüfungsamt bescheinigt.

(4) 1Der Zeitpunkt der Themenstellung und derAbgabezeitpunkt der Bakkalaureats-Arbeit sind beimZentralen Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 2DerVerfasser soll zudem erklären, dass im Falle einer po-sitiven Bewertung seine Arbeit durch das Universi-tätsarchiv Dritten zugänglich gemacht werden kann.

(5) 1Der Umfang der Bakkalaureats-Arbeit sollzwischen 40 und 60 Seiten betragen. 2Die Bakkalau-reats-Arbeit ist in gebundener Form in zweifacherAusfertigung beim Zentralen Prüfungsamt abzuge-ben. 3Nicht rechtzeitig eingereichte Arbeiten werdenmit „nicht ausreichend“ bewertet.

(6) Die Bakkalaureats-Arbeit ist vom Prüfer, der sieausgegeben hat, und von einem zweiten vom Prü-fungsausschuss bestellten Prüfer innerhalb von zweiMonaten nach der Abgabe zu bewerten.

(7) Die Noten beider Prüfer werden gemittelt.

§ 8

Abschlussprüfung

Zu § 12 APrüfO

(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einermündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. 2Sie fin-det zweimal im Studienjahr jeweils zu Beginn derVorlesungszeit statt.

(2) 1Der Prüfling meldet sich beim Zentralen Prü-fungsamt zur Abschlussprüfung an. 2Bei der Anmel-dung sind der Nachweis über mindestens 150 gemäßder Studienordnung erreichte Leistungspunkte, derNachweis über das obligatorische Auslandssemestergemäß der Studienordnung, die gemäß § 9 Abs. 2 zurErrechnung der Vornote erforderlichen benotetenLeistungsnachweise sowie die gemäß § 7 Abs. 3 aus-

KWMBl II Nr. 7/20031538

gestellte Bescheinigung über die Vergabe des The-mas der Bakkalaureats-Arbeit vorzulegen. 3Die An-meldung kann jeweils bis zum 1. Juli bzw. 15. Januarerfolgen.

4Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis fol-gender Sprachkenntnisse Voraussetzung:

1. Lateinkenntnisse: Diese können durch ein Lati-num, das auf mindestens drei aufsteigenden undmit mindestens „ausreichend“ bewerteten Schul-jahren beruht, die staatliche Latinumsprüfung oderdie an der Universität Augsburg erfolgreich bestan-dene interne Lateinprüfung der Philologisch-Histo-rischen Fakultät nachgewiesen werden.

2. 5Kenntnisse in drei modernen europäischen Spra-chen (in Deutsch, Englisch und einer in der Regelromanischen Sprache). 6Diese werden durch min-destens drei aufsteigende und mit mindestens„ausreichend“ bewertete Schuljahre in jeder derdrei Sprachen nachgewiesen. 7Anderweitig erwor-bene Sprachkenntnisse können auf Antrag aner-kannt werden, sofern sie gleichwertig sind. 8AlsNachweis wird ferner der Schein des zweisemestri-gen „Einführungskurs für Anfänger Spanisch“, derSchein des zweisemestrigen „Einführungskurs fürAnfänger Italienisch“ und der Schein des zweise-mestrigen „Einführungskurs für Anfänger Portu-giesisch“ anerkannt.

(3) 1Bei Vorliegen der in Absatz 2 genanntenNachweise erteilt das Zentrale Prüfungsamt die Zu-lassung zur Abschlussprüfung unter Angabe des Ab-gabetermins für die Bakkalaureats-Arbeit. 2Fehleneinzelne dieser Nachweise, kann das Zentrale Prü-fungsamt eine vorläufige Zulassung zur Prüfung aus-sprechen. 3Fehlende Nachweise können bis drei Wo-chen vor Prüfungsbeginn nachgereicht werden.

(4) Stoff der Abschlussprüfung sind alle grundle-genden Inhalte der Lehrveranstaltungen im KernfachEuropäische Kulturgeschichte sowie der Abschlussar-beit.

(5) 1Prüfer in der Abschlussprüfung sind ein Pro-fessor oder Privatdozent des Faches Europäische Kul-turgeschichte und ein weiterer Professor oder Privat-dozent aus den am Studiengang Europäische Kultur-geschichte beteiligten Fächern, der auf Vorschlag desPrüflings vom Prüfungsausschuss bestellt wird. 2DerPrüfling hat keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilungeines bestimmten Prüfers.

(6) 1Die Abschlussprüfung wird von beiden Prü-fern bewertet. 2Die Noten beider Prüfer werden ge-mittelt.

(7) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kanninnerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. 2Imübrigen gilt § 18 APrüfO.

§ 9

Prüfungsnoten

Zu § 14, § 15 und § 16 APrüfO

(1) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich zu jeeinem Drittel aus der Vornote, der Note der Bakkalau-reats-Arbeit und der Note der Abschlussprüfung.

(2) Die Vornote wird gebildet als arithmetischesMittel aus den erworbenen Noten zweier Proseminareim Kernfach, eines Proseminars im Ergänzungsfachund je eines Proseminars und eines Hauptseminars inden beiden Kombinationsfächern.

(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-tungen durch Prädikate und Notenstufen gilt § 15APrüfO.

§ 10

Abschluss des Bakkalaureats-Studienganges

Zu § 17 APrüfO

1Sind die Leistungspunkte in dem in § 6 Abs. 2 vor-gesehenen Umfang sowie die aus der Vornote im Sin-ne des § 9 Abs. 2, der Bakkalaureats-Arbeit und derAbschlussprüfung bestehenden Prüfungsleistungenerbracht, so wird nach endgültiger Bewertung derletzten Prüfungsleistung ein vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis ausge-stellt, das den Namen des Prüflings, die Fachbezeich-nung Europäische Kulturgeschichte, die Kombinati-onsfächer und das Ergänzungsfach, das Thema derAbschlussarbeit sowie die Vornote, die Note der Bak-kalaureats-Arbeit, die Note der mündlichen Ab-schlussprüfung und die Prüfungsgesamtnote enthält.2Ferner wird dem Prüfling eine vom Dekan der Philo-logisch-Historischen Fakultät unterzeichnete und mitdem Siegel der Fakultät versehene Urkunde ausge-händigt. 3Darin wird die Verleihung des Grades „Bak-kalaureus Artium (B.A.)“ beurkundet. 4Datum desZeugnisses und der Urkunde ist der Tag, an dem dieletzte Prüfungsleistung erbracht ist.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 26. Juni 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 10. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69s(5)-10b/32 834.

Augsburg, den 30. Oktober 2002

I.V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 30. Oktober 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. Okto-ber 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 30. Oktober 2002.

KWMBl II 2003 S. 1536

KWMBl II Nr. 7/2003 1539

221021.0656-WFK

Fünfte Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Studiengang Medizin an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 4. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Studiengang Medizinan der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenvom 22. Juli 1994 (KWMBl II S. 691), zuletzt geändertdurch Satzung vom 19. November 2001 (KWMBl II2002 S. 1501), wird wie folgt geändert:

1. § 8 erhält folgenden neuen Absatz 2:

„(2) Voraussetzung für die Teilnahme an derLehrveranstaltung „Praktikum der Chemie für Me-diziner“ ist der Nachweis einer geeigneten Privat-haftpflichtversicherung.“

2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-gabe in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 27. Juni 2002 Nr. I A 3 – H 284/02, Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 25. September 2002 Nr. X/5–5e65c(BA)-10b/43 289).

München, den 4. November 2002

Professor Dr. Bernd H u b e r

Rektor

Die Satzung wurde am 6. November 2002 in der UniversitätMünchen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 7. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1539

221021.0656-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung für den

Studiengang Zahnmedizin an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 4. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

§ 1

§ 7 Abs. 2 der Studienordnung für den Studien-gang Zahnmedizin an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München vom 20. Mai 1994 (KWMBl II S. 533)erhält folgenden neuen Satz 4:

„4Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an denpraktischen Lehrveranstaltungen ist der Nachweiseiner geeigneten Privathaftpflichtversicherung.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-gabe in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 27. Juni 2002 Nr. I A 3 – H 284/02, Schreibendes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 20. September 2002 Nr. X/5-5e65c(BA)-10b/43 285).

München, den 4. November 2002

Professor Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 6. November 2002 in der UniversitätMünchen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 7. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1539

KWMBl II Nr. 7/20031540

221021.0153-WFK

Sechsundzwanzigste Satzungzur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultätender Universität Augsburg

Vom 7. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Augs-burg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophi-schen Fakultäten der Universität Augsburg in derFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991(KWMBl II S. 394), zuletzt geändert durch Satzungvom 5. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 573), wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Passus „die Philosophi-schen Fakultäten“ durch den Passus „die Philoso-phisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät und diePhilologisch-Historische Fakultät“ ersetzt.

2. Vor § 1 wird folgende „Vorbemerkung zumSprachgebrauch“ eingefügt:

„Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die in dieser Prüfungsordnung verwendetenmännlichen Personen und Funktionsbezeichnun-gen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen undMänner.“

3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Philosophisch-SozialwissenschaftlicheFakultät und die Philologisch-Historische Fakultätder Universität Augsburg verleihen Bewerbern, diesich erfolgreich der Magisterprüfung unterzogenhaben, den akademischen Grad einer Magistra Ar-tium bzw. eines Magister Artium (M. A.)“

4. § 3 Nr. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Nachweis des Latinum, wenn ein in der Anlage 1mit dem Buchstaben L gekennzeichnetes Fach alsHauptfach oder mit dem Buchstaben LNF gekenn-zeichnetes Fach als Nebenfach gewählt wird;Nachweis des Graecum, wenn ein in der Anlage 1mit dem Buchstaben G gekennzeichnetes Fach alsHauptfach gewählt wird.

5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Passus „der PhilosophischenFachbereichsräte“ durch den Passus „der Fach-bereichsräte der Philosophisch-Sozialwissen-schaftlichen und der Philologisch-HistorischenFakultät“ ersetzt.

b) In Satz 2 1. Halbsatz wird der Passus „Philoso-phischen Fachbereichsräten“ durch den Passus„Fachbereichsräten der Philosophisch-Sozial-wissenschaftlichen und der Philologisch-Histori-schen Fakultät“ ersetzt.

c) In Satz 2 2. Halbsatz wird der Passus „der Philo-sophischen Fachbereichsräte“ durch den Passus„der Fachbereichsräte der Philosophisch-Sozial-wissenschaftlichen und der Philologisch-Histori-schen Fakultät“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird der Passus „in den Philoso-phischen Fakultäten“ durch den Passus „in der Phi-losophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät undder Philologisch-Historischen Fakultät“ ersetzt.

7. In § 21 Abs. 2 wird der Passus „Philosophischen Fa-kultäten“ durch den Passus „Philosophisch-Sozial-wissenschaftliche Fakultät und die Philologisch-Historische Fakultät“ ersetzt.

8. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

Zu § 2

An der Universität Augsburg können im Magister-studiengang folgende Prüfungsfächer gewähltwerden

Philosophie,

Evangelische Theologie (L),

Evangelische Religionspädagogik,

Politikwissenschaft,

Soziologie,

Psychologie (nur Nebenfach),

Pädagogik (Allgemeine Pädagogik),

Pädagogik mit Schwerpunkt Grundschuldidaktik,

Pädagogik mit Schwerpunkt Elementarpädagogik,

Schulpädagogik,

Medienpädagogik (nur Nebenfach),

Kommunikationswissenschaft (nur Nebenfach),

Didaktik der Sozialkunde*),

Didaktik der Arbeitslehre*),

Kunstpädagogik,

Musikwissenschaft (L),

Musikpädagogik,

Sportwissenschaft,

Germanistik: Deutsche Sprachwissenschaft unterbesonderer Berücksichtigung des Neuhochdeut-schen,

Germanistik: Deutsche Sprache und Literatur desMittelalters (L),

Germanistik: Neuere Deutsche Literaturwissen-schaft,

Germanistik: Didaktik der Deutschen Sprache undLiteratur*)

Deutsche Philologie unter besonderer Berücksich-tigung des Deutschen als Zweitsprache und der Di-daktik des Deutschen als Zweitsprache*),

Vergleichende Literaturwissenschaft,

KWMBl II Nr. 7/2003 1541

Anglistik: Englische Sprachwissenschaft,

Anglistik: Englische Literaturwissenschaft,

Anglistik: Didaktik des Englischen*),

Anglistik: Angewandte Sprachwissenschaft,

Anglistik: Amerikanistik,

Romanistik: Romanische Sprachwissenschaft Fran-zösisch (L),

Romanistik: Romanische Sprachwissenschaft Ita-lienisch (L),

Romanistik: Romanische Sprachwissenschaft Spa-nisch (L),

Romanistik: Romanische LiteraturwissenschaftFranzösisch (L);

Romanistik: Romanische LiteraturwissenschaftSpanisch,

Romanistik: Romanische Literaturwissenschaft Ita-lienisch (L),

Romanistik: Angewandte SprachwissenschaftFranzösisch (nur Nebenfach),

Romanistik: Angewandte Sprachwissenschaft Ita-lienisch (nur Nebenfach),

Romanistik: Angewandte Sprachwissenschaft Spa-nisch (nur Nebenfach),

Romanistik: Angewandte SprachwissenschaftSchwerpunkt Französisch (Hauptfach),

Romanistik: Angewandte SprachwissenschaftSchwerpunkt Italienisch (Hauptfach),

Romanistik: Angewandte Sprachwissenschaft Spa-nisch/Portugiesisch (Hauptfach),

Romanistik: Didaktik des Französischen (L) *),

Kunstgeschichte (L),

Klassische Archäologie (L, G),

Klassische Philologie, insbesondere Latein (L), LNF,G),

Geschichte: Alte Geschichte (L),

Geschichte: Mittelalterliche Geschichte (L),

Geschichte: Geschichte der Frühen Neuzeit (L),

Geschichte: Neuere und Neueste Geschichte (L),

Geschichte: Didaktik der Geschichte (L)*),

Geschichte: Bayerische und Schwäbische Landes-geschichte (L),

Volkskunde (L),

Kanadistik/Geschichte und Gesellschaft,

Kanadistik/Sprachen und Literatur,

Volkswirtschaftslehre (nur Nebenfach),

Staatsrecht/Völkerrecht (nur Nebenfach),

*) ist Fachdidaktik im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Augsburg vom 17. Juli 2002 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 28. Oktober 2002Nr. X/4-5e66M(3)-10b/38 114.

Augsburg, den 7. November 2002

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 7. November 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 7. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1540

221021.0156-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Magisterstudiengang

Recht der Internationalen Wirtschaftder Universität Augsburg

Vom 7. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1, 86a Abs. 3des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) undaufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsver-ordnung (QualV) erlässt die Universität Augsburg fol-gende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in der Magisterordnung beziehen sich ingleicher Weise auf Frauen und Männer.

§ 1

Ziel und Zweck der Ausbildung

Die Juristische Fakultät der Universität Augsburgbietet den Magisterstudiengang Recht der Internatio-nalen Wirtschaft als postgraduales Studium in denSchwerpunktgebieten Internationales und Europäi-sches Wirtschaftsrecht, Öffentliche Wirtschaftsregu-lierung und Schutz der Umwelt, Arbeitsrecht und Per-sonalwesen sowie Wirtschafts- und Steuerrecht an.

KWMBl II Nr. 7/20031542

§ 2

Magisterprüfung und akademischer Grad

(1) Der Magisterstudiengang wird mit einer Ma-gisterprüfung (§ 5) abgeschlossen.

(2) Die Juristische Fakultät der Universität Augs-burg verleiht aufgrund der bestandenen Magisterprü-fung den akademischen Grad eines „Magister Legum(LL.M)“.

§ 3

Qualifikation für den Magisterstudiengang

(1) Die Qualifikation für den Magisterstudiengangbesitzt, wer

1. das Erste Juristische Staatsexamen in der Bundes-republik Deutschland mit mindestens der Note„befriedigend“ (6,5 Punkte) bestanden, den Ab-schluss Diplomwirtschaftsjurist (Universität) mitmindestens der Note 3,0 oder einen nach Maßgabedes Absatz 2 gleichwertigen ausländischen Studi-enabschluss erworben hat;

2. über vertiefte Kenntnisse in einer Fremdsprachenach Maßgabe des Absatz 3 verfügt;

3. mindestens ein Auslandssemester an einer juristi-schen Fakultät einer europäischen Hochschulenach Maßgabe des Absatz 4 absolviert hat.

(2) Ein ausländischer Studienabschluss ist gleich-wertig, wenn der Student das Studium im Studien-gang Rechtswissenschaften mit einer Gesamtnote ab-geschlossen hat, mit der er zu den besten 30% seinesPrüfungsjahrganges gehört.

(3) 1Die vertieften Fremdsprachenkenntnisse wer-den durch die Teilnahme an der FachspezifischenFremdsprachenausbildung (FFA) und den erfolgrei-chen Abschluss der Fachspezifischen Fremdspra-chenprüfung (FFP) oder den erfolgreichen Besuch derFremdsprachenausbildung für Diplomwirtschaftsju-risten nachgewiesen. 2Für Studenten anderer juristi-scher Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland,die ebenfalls über eine Fachspezifische Fremdspra-chenausbildung verfügen, reicht der Nachweis überdas Bestehen einer der FFP vergleichbaren Prüfungan der jeweiligen Fakultät aus. 3In den Sprachen Eng-lisch und Französisch kann das Erfordernis der FFPfür Studenten, die nicht das Erste Juristische Staats-examen am Prüfungsort Augsburg abgelegt haben,die ferner an einer juristischen Fakultät ohne das An-gebot einer FFA studiert haben und sich erst nach be-standenem Staatsexamen für das Magisterstudiumimmatrikulieren, ausnahmsweise durch folgende Vo-raussetzungen ersetzt werden:

1. in der englischen Sprache durch den Test of Eng-lish as a Foreign Language (TOEFL) mit einem Er-gebnis von mindestens 600 Punkten (bzw. 250Punkten in der Computerversion) oder durch denIELTS-Test des British Council mit mindestens 7.0Punkten;

2. in der französischen Sprache durch das Diplomed’Etudes de la Langue Francaise (DELF);

3. für ausländische Studenten, deren Muttersprachenicht Deutsch ist, durch das kleine deutsche

Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen ver-gleichbaren Nachweis (z.B. Hochschulprüfung)ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.4Ausländische Studenten, deren MutterspracheDeutsch ist und die nicht an einer FFP in Deutsch-land teilgenommen haben, müssen ausreichendeFremdsprachenkenntnisse durch die in den Num-mern 1 oder 2 aufgeführten Test- bzw. Sprachen-zertifikate nachweisen.

(4) 1Bei der europäischen Hochschule darf es sichnicht um eine deutschsprachige Universität handeln.2Ein Auslandssemester, das an einer außereuropäi-schen Hochschule verbracht wurde, kann vom Dekander Juristischen Fakultät auf besonderen Antraganerkannt werden. 3Ausländische Studenten müssenein Auslandssemester an einer ausländischen Hoch-schule absolviert haben, die sich in einem anderenLand als dem befindet, in dem sie ihren juristischenHochschulabschluss erworben haben. 4Der Studentmuss nachweisen, dass er

1. an der ausländischen Universität Veranstaltun-gen im Umfang von mindestens 8 SWS besuchtund

2. an der ausländischen Universität vier mündlicheoder zwei schriftliche Prüfungen bzw. eine schrift-liche und zwei mündliche Prüfungen in der jeweili-gen Fremdsprache abgelegt hat.

5Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das ÖffentlicheRecht, das Wirtschaftsrecht oder das Europa- bzw.Völkerrecht. 6Die Prüfungen müssen durch eine Lehr-person der ausländischen juristischen Fakultät min-destens mit der Note „bestanden“ bewertet wordensein. 7Zum Nachweis hierfür hat der Student Leis-tungsnachweise der ausländischen Universität vorzu-legen.

(5) 1Die Prüfung der Erfüllung der Qualifikations-voraussetzungen erfolgt durch den Dekan. 2Über dieAnerkennung von als gleichwertig anzusehendenPrüfungsleistungen und Studienzeiten entscheidetder Dekan.

§ 4

Magisterstudium

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semestereinschließlich der Prüfungszeit. 2Das Studium kannnur im Wintersemester begonnen werden.

(2) Das Studium besteht aus zwei Studienmodulenim Umfang von insgesamt 31 SWS.

(3) Die Studienmodule (I) und (II) setzen sich wiefolgt zusammen:

1. 1Das Modul (I) besteht aus:

a) einer zusätzlichen Wahlfachgruppe aus denWahlfachgruppen für die Erste JuristischeStaatsprüfung in Bayern gemäß § 5 Abs. 3 Nrn.3, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Ausbildungs- undPrüfungsordnung für Juristen (JAPO). 2Dabeimuss es sich um eine Wahlfachgruppe handeln,die sich von der im Ersten Juristischen Staats-examen gewählten Wahlfachgruppe des Teil-nehmers unterscheidet. 3Die entsprechenden

KWMBl II Nr. 7/2003 1543

Vorlesungen müssen in dem erforderlichen Um-fang von 8 SWS besucht werden. 4VergleichbareWahlfachgruppen juristischer Ausbildungsord-nungen in anderen Bundesländern können aufbesonderen Antrag vom Dekan anerkannt wer-den.

b) dem verpflichtenden Besuch folgender Vorle-sungen, die einen besonderen Bezug zum Inter-nationalen Wirtschaftsrecht aufweisen:

Europäisches Wirtschaftsrecht 2 SWS

Deutsches und Internationales 2 SWSWirtschaftsrecht

Internationales Handels- und 2 SWSGesellschaftsrecht.

2. 1Das zweite Modul (II) dient dem Erwerb von ver-tieften Kenntnissen in einem von dem Studentengewählten Schwerpunktgebiet. 2Das Studium die-ses Moduls umfasst 17 SWS. 3Es gliedert sich ineinen Pflichtwahlbereich gemäß Absatz 4 und ei-nen Wahlbereich gemäß Absatz 5.

4Folgende Schwerpunktgebiete werden angebo-ten:

a) Internationales und Europäisches Wirtschafts-recht

b) Öffentliche Wirtschaftsregulierung und Schutzder Umwelt

c) Wirtschafts- und Steuerrecht

d) Arbeitsrecht und Personalwesen.

(4) Der Pflichtwahlbereich umfasst folgende Lehr-veranstaltungen:

1. im Schwerpunktgebiet Internationales und Euro-päisches Wirtschaftsrecht:

Deutsches und Europäisches 2 SWSWettbewerbsrecht

Deutsches und Europäisches 1–2 SWSKapitalmarktrecht

Europäisches Privatrecht 1–2 SWS

Internationales Prozessrecht 2 SWS

UN-Kaufrecht 1 SWS

2. im Schwerpunktgebiet Öffentliche Wirtschaftsre-gulierung und Schutz der Umwelt:

Öffentliches Wirtschaftsrecht 3 SWS

Allgemeines Umweltrecht 3 SWS

Deutsches und Europäisches 2 SWSWettbewerbsrecht

3. im Schwerpunktgebiet Arbeitsrecht und Personal-wesen:

Betriebsverfassungsrecht I 2 SWS

Koalitions-, Tarif- und Arbeits- 2 SWSkampfrecht

Arbeitsförderungs- und Sozial- 3 SWSversicherungsrecht

4. im Schwerpunktgebiet Wirtschafts- 1 SWSund Steuerrecht:

Unternehmensrecht 1 SWS

Kapitalgesellschaftsrecht (Gesellschafts- 2 SWSrecht-Vertiefung)

Einkommensteuerrecht I (Allg. Teil, 4 SWSÜberschusseinkünfte).

(5) Für das Studium im Wahlbereich sind die erfor-derlichen Pflichtstunden aus den im Folgenden auf-geführten Lehrveranstaltungen zu wählen:

1. im Schwerpunktgebiet Internationales und Euro-päisches Wirtschaftsrecht:

Europäisches Beihilfenrecht 1 SWS

Arbeits- und Sozialrecht in der EG 2 SWS

Internationale Handelsschieds- 2 SWSgerichtsbarkeit

Internationales Steuerrecht 1 SWS

Einführung in das anglo-amerikanischeHandels- und Gesellschaftsrecht2 SWS

Einführung in das französischeHandels- und Gesellschaftsrecht1 SWS

Einführung in das franz. Zivilrecht 1 SWS

Einführung in das ital. Handels- und 1 SWSGesellschaftsrecht

Einführung in das ital. Zivilrecht 1 SWS

Recht des unlauteren Wettbewerbs 2 SWS

Urheberrecht 1 SWS

Grundzüge des gewerbl. Rechtsschutzes 1 SWS

2. im Schwerpunktgebiet Öffentliche Wirtschaftsre-gulierung und Schutz der Umwelt:

Besonderes Umweltrecht 2 SWS

Regulierungsverwaltungsrecht 2 SWS

Medienrecht 3 SWS

Planungs- und Baurecht 2 SWS

Recht des unlauteren Wettbewerbs 2 SWS

Deutsches und Europäisches 1–2 SWSKapitalmarktrecht

3. im Schwerpunktgebiet Arbeitsrecht und Personal-wesen:

Betriebsverfassungsrecht II 2 SWS

Arbeits- und Sozialrecht in der EG 2 SWS

Grundlagen des Personalwesens 2 SWS

Allgemeine Lehren des Sozialrechts 1 SWS

Sozialverfahrensrecht 1 SWS

Sozialgerichtliches Verfahren 1 SWS

Betriebliche Sozialpolitik 2 SWS

Sozialpolitik 2 SWS

KWMBl II Nr. 7/20031544

4. im Schwerpunktgebiet Wirtschafts- und Steuer-recht:

Einkommensteuerrecht II 4 SWS(Bilanzsteuerrecht)

Körperschaftsteuer- und Gewerbe- 1 SWSsteuerrecht

Umsatzsteuerrecht 1 SWS

Abgabenordnung 2 SWS

Finanz- und Geschäftsbuchhaltung 2 SWS

Jahresabschluss 2 SWS

Unternehmensbesteuerung I 2 SWS

Unternehmensbesteuerung II 2 SWS.

(6) 1Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. bund Abs. 4 genannten Veranstaltungen ist die Fakul-tät nicht verpflichtet, die oben aufgeführten Veran-staltungen im jährlichen Turnus anzubieten. 2Der De-kan kann pro Schwerpunktgebiet im Modul (II) je-weils eine der angebotenen Veranstaltungen durcheine gleichwertige Veranstaltung ersetzen oder umeine Veranstaltung ergänzen. 3Die Änderung istdurch Aushang bekannt zu machen.

(7) 1Bei den einzelnen Veranstaltungen des ge-wählten Schwerpunktes darf es nicht zu Überschnei-dungen mit der zusätzlichen Wahlfachgruppe in Mo-dul (I) und der im Ersten Juristischen Staatsexamengewählten Wahlfachgruppe kommen. 2Um solcheÜberschneidungen im Einzelfall zu vermeiden, kannder Dekan auf Antrag genehmigen, dass eine Veran-staltung aus dem Pflichtwahl- und Wahlbereich durcheine geeignete Veranstaltung aus einem anderenSchwerpunktgebiet ersetzt wird. 3Voraussetzung fürdie Genehmigung des Antrags ist ein hinreichenderinhaltlicher Bezug der in Aussicht genommenen Ver-anstaltung zum gewählten Schwerpunkt sowie einausreichendes Lehrangebot.

(8) Der Veranstaltungsleiter bestätigt den Besuchder Veranstaltungen.

§ 5

Magisterprüfung

(1) Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt vo-raus

1. einen Zulassungsantrag beim Dekan;

2. den Nachweis der Immatrikulation für den Magis-terstudiengang Recht der Internationalen Wirt-schaft;

3. den Nachweis über den Besuch von Veranstaltun-gen im Umfang von 31 SWS (vgl. § 4 Abs. 2). DerNachweis erfolgt durch die Vorlage der Bestäti-gung nach § 4 Abs. 8.

(2) 1Über die Zulassung entscheidet der Dekan.2Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Voraus-setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder derKandidat die Magisterprüfung endgültig nicht be-standen hat.

(3) Die Magisterprüfung besteht aus

1. einer mit 4 Leistungspunkten absolvierten mündli-chen und einer mit 4 Leistungspunkten absolvier-ten schriftlichen Prüfung im Modul (I) und einer mit4 Leistungspunkten absolvierten mündlichen undeiner mit 4 Leistungspunkten absolvierten schriftli-chen Prüfung im Modul (II);

2. aus einer Magisterarbeit (§ 6).

(4) 1In Modul (I) weist der Kandidat die Kenntnissein der von ihm bestimmten zusätzlichen Wahlfach-gruppe durch das erfolgreiche Bestehen einer Klausurnach, die in Umfang und Schwierigkeitsgrad einerWahlfachgruppenklausur in der Ersten JuristischenStaatsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 JAPO oder einer ver-gleichbaren Wahlfachgruppenklausur juristischerAusbildungsordnungen in anderen Bundesländernentspricht. 2Die mündliche Prüfung erfolgt in einerder Veranstaltungen im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 1 b.

(5) In Modul (II) ist im Pflichtwahlbereich eineKlausur und im Pflichtwahl- oder Wahlbereich einemündliche Prüfung erfolgreich zu bestehen.

(6) 1Über die Anerkennung von als gleichwertiganzusehenden Prüfungsleistungen und Studienzeitenentscheidet der Dekan. 2Von Prüfungsleistungen, dievor Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfungerbracht wurden, kann höchstens eine Prüfung mithöchstens 4 Leistungspunkten anerkannt werden.3Von Studienzeiten, die vor Bestehen der Ersten Juris-tischen Staatsprüfung liegen, können höchstens 10SWS anerkannt werden. 4Die Magisterarbeit kannerst nach Beginn des Magisterstudienganges abge-fasst werden.

(7) Soweit die Vorschriften dieser Magisterord-nung nichts anderes bestimmen, gelten für die Durch-führung der schriftlichen und mündlichen Prüfungensowie den Fall der Versäumnis die §§ 9 bis 12 der All-gemeinen Prüfungsordnung der Universität Augs-burg.

§ 6

Magisterarbeit, Betreuer

(1) 1Die Magisterarbeit ist im Pflichtwahl- oderWahlbereich (§ 4 Abs. 4 und 5) zu erstellen. 2Mit derMagisterarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass erin der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten und seineErgebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) 1Für die Magisterarbeit wird im Einvernehmenmit dem Dekan ein Betreuer bestellt. 2Betreuer kön-nen alle gemäß § 3 der Hochschulprüferverordnung(HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung prü-fungsberechtigten Personen sein.

(3) 1Die Regelbearbeitungszeit beträgt 3 Monate.2Die Magisterarbeit soll spätestens zum Ende der Vor-lesungszeit des ersten Studiensemesters begonnenwerden. 3Sie muss spätestens zum Vorlesungsendedes zweiten Studiensemesters vorgelegt werden. 4DieFrist kann in begründeten Fällen auf Antrag verlän-gert werden. 5Gründe, die eine Überschreitung derFrist rechtfertigen, müssen vor Fristablauf schriftlichbeim Dekan geltend und glaubhaft gemacht werden.

KWMBl II Nr. 7/2003 1545

6Über den Antrag entscheidet der Dekan nach Anhö-rung des Betreuers. 7Die Fristverlängerung soll dreiMonate nicht überschreiten.

(4) 1Die Magisterarbeit wird von dem Betreuer undeinem weiteren Prüfer begutachtet, den der Dekanaus dem Kreis der Professoren und sonstigen nach § 3HSchPrüferV prüfungsberechtigten Personen be-stimmt. 2Einer der Prüfer muss Professor oder Hono-rarprofessor sein. 3Erstgutachter soll in der Regel derBetreuer sein.

(5) 1Die Note der Magisterarbeit errechnet sich alsarithmetisches Mittel aus den beiden Bewertungen.2Im Übrigen gilt § 16 der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Universität Augsburg.

(6) Der Magisterarbeit ist eine vom Bearbeiter un-terschriebene Erklärung beizufügen, dass er die Ar-beit

1. selbständig angefertigt hat;

2. die Arbeit nicht anderweitig für Prüfungsleistun-gen verwendet worden ist;

3. die Arbeit noch nicht als Veröffentlichung erschie-nen ist.

§ 7

Leistungspunkte, Bewertung derPrüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

(1) 1Der Student erhält für jede bestandene Prü-fung Leistungspunkte. 2Eine Semesterwochenstundeentspricht zwei Leistungspunkten. 3Die Anzahl derLeistungspunkte bestimmt die Gewichtung der be-standenen Prüfungsleistungen.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden inden Modulen (I) und (II) entsprechend der Notenskalagemäß §§ 15, 16 der Allgemeinen Prüfungsordnungder Universität Augsburg bewertet.

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn

1. die Note der Magisterarbeit mindestens „ausrei-chend“ ist;

2. nicht mehr als eine der mündlichen oder schriftli-chen Leistungen in Modul (I) oder (II) mit der Note„nicht ausreichend“ bewertet wird.

(4) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus den Einzel-ergebnissen der Prüfungen in den Modulen (I) und (II)auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Dabei fließen dasErgebnis des Moduls (I) zu 30%, das Ergebnis des Mo-duls (II) zu 30% und die Magisterarbeit zu 40% ein.3Für die Bewertung gilt § 16 der Allgemeinen Prü-fungsordnung der Universität Augsburg.

§ 8

Magisterurkunde

(1) Nach Bestehen der Magisterprüfung verleihtder Dekan dem Kandidaten den akademischen Gradeines Magister Legum (LL.M.).

(2) 1Die Urkunde enthält die Prüfungsgesamtnote.2Sie enthält ferner

1. die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktge-biets;

2. Informationen über die an der ausländischen Uni-versität erfolgreich abgelegten Prüfungsleistungenund die Dauer des dort abgeleisteten Studiums;

3. eine Bescheinigung über den im Rahmen der FFAbzw. der Ersatzanforderungen erworbenen Nach-weis von fachspezifischen Fremdsprachenkennt-nissen.

(3) 1Die Magisterurkunde wird vom Dekan unter-schrieben. 2Das Recht zur Führung des akademischenGrades beginnt mit dem Tag der Aushändigung derUrkunde.

§ 9

Nichtbestehen von Prüfungsleistungen,Wiederholungsprüfung, Täuschung

(1) 1Wurde die Magisterarbeit mit „nicht ausrei-chend“ bewertet, kann der Kandidat innerhalb vonsechs Monaten nach Bekanntgabe der Bewertung derArbeit eine neue Magisterarbeit nach Maßgabe von§ 6 vorlegen. 2Wird auch die zweite Magisterarbeitmit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Magister-prüfung endgültig nicht bestanden. 3Eine weitereWiederholung ist nicht möglich.

(2) 1Eine nicht bestandene oder als nicht bestan-den geltende mündliche oder schriftliche Prüfung inden Modulen (I) und (II) kann innerhalb von zwölfMonaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisseseinmal wiederholt werden. 2Gründe, die eine Über-schreitung der Frist rechtfertigen, müssen vor Fristab-lauf schriftlich beim Dekan geltend und glaubhaft ge-macht werden. 3Werden die Gründe vom Dekan aner-kannt, ist die Prüfung nach Wegfall dieser Gründe inAbstimmung mit dem Dekan nachzuholen. 4Wird einewiederholte mündliche oder schriftliche Leistung mit„nicht ausreichend“ bewertet, ist die Magisterprü-fung endgültig nicht bestanden. 5Eine weitere Wie-derholung ist nicht möglich.

(3) Kann der Teilnehmer an einer Prüfung wegenKrankheit nicht teilnehmen, ist unverzüglich ein ärzt-liches Attest beim Dekan vorzulegen.

(4) 1Versucht ein Teilnehmer das Ergebnis einerPrüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen,so ist sie als nicht bestanden zu bewerten. 2Bei einemerheblichen Täuschungsversuch kann der Teilneh-mer auch von der Teilnahme an dem Magisterstu-diengang insgesamt ausgeschlossen werden.

(5) Der Bescheid über das endgültige Nichtbeste-hen und über den Ausschluss von der Prüfung ist vomDekan zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung zu versehen.

(6) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die§§ 18, 19 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Uni-versität Augsburg.

KWMBl II Nr. 7/20031546

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 30. Oktober 2002 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 6. November 2002Nr. X/5e65(A)-10b/50 684.

Augsburg, den 7. November 2002

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 7. November 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 7. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1541

221021.0157-WFK

Satzungzur Änderung der

Zwischenprüfungsordnung derUniversität Augsburg

für den Studiengang Rechtswissenschaft

Vom 7. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes erlässt die Universität Augsburg folgendeÄnderungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der UniversitätAugsburg für den Studiengang Rechtswissenschaftvom 7. August 2000 (KWMBl II S. 1169) wird wie folgtgeändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1. die allgemeine oder einschlägige fachge-bundene Hochschulreife unter Berücksichti-gung der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltendenFassung besitzt und

2. in dem Semester, in dem er sich der Zwi-schenprüfung unterzieht, als Student derRechtswissenschaft an der Universität Augs-burg immatrikuliert ist.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. SeinSatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Versagung derZulassung sowie über die Anrechnung von Stu-dien- und Prüfungsleistungen (§ 5) ist rechtzeitigvor Prüfungsbeginn bekannt zu geben.“

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Studenten haben sich beim Prüfungsamtso rechtzeitig zu den Fachprüfungen zu melden,dass sie diese bis zu Ende des vierten Fachsemes-ters vollständig abschließen können. Sie müssendabei eine Erklärung darüber beifügen,

1. ob und ggf. welche Fachprüfungen der Zwi-schenprüfung im Studiengang Rechtswissen-schaft oder welche vergleichbaren Studien- undPrüfungsleistungen bereits an einer anderenUniversität abgelegt wurden und

2. ob die Zwischenprüfung im StudiengangRechtswissenschaft oder die Erste JuristischeStaatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfungim Sinne des § 5 Abs. 2 endgültig nicht bestan-den wurde.“

3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Grundlagenfächer können sein Rechtstheorie undRechtsphilosophie, Verfassungsgeschichte ein-schließlich der Bezüge zur allgemeinen Staatsleh-re, Rechtssoziologie, Methodenlehre oder Rechts-geschichte.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Uni-versität Augsburg vom 30. Januar 2002 und vom 30. Oktober2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreibenvom 6. August 2002 Nr. X/5-5e66Z-10b/26 386.

Augsburg, den 7. November 2002

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 7. November 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 7. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1546

KWMBl II Nr. 7/2003 1547

221021.0653-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnung

für den Studiengang Mathematik –Studienrichtung Wirtschaftsmathematik und

Aktuarwissenschaft(Versicherungs- und Finanzmathematik) –

der Ludwig-Maximilians-Universität München

Vom 11. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Prüfungsordnung:

§ 1

§ 18 Abs. 5 Satz 3 der Diplomprüfungsordnung fürden Studiengang Mathematik – StudienrichtungWirtschaftsmathematik und Aktuarwissenschaft(Versicherungs- und Finanzmathematik) – der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 21. Sep-tember 1999 (KWMBl II 2000 S. 208), geändert durchSatzung vom 7. Dezember 2001 (KWMBl II 2003S. 75), erhält folgende Fassung:

„3Wiederholungen von studienbegleitenden Klausu-ren müssen spätestens im der Bekanntgabe der Notefolgenden Semester oder zum nächstmöglichen Prü-fungstermin nach Bekanntgabe der Note abgelegtwerden, sofern nicht wegen besonderer, nicht selbstzu vertretender Gründe eine Nachfrist gesetzt wird.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23. Okto-ber 2002 Nr. X/4-5e69dII(1)-10b/35 139.

München, den 11. November 2002

Prof. Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. No-vember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November2002.

KWMBl II 2003 S. 1547

221021.0653-WFK

Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnung

für den Studiengang Medieninformatik an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 11. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Prüfungsordnung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für den StudiengangMedieninformatik an der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München vom 4. September 2001 (KWMBl II2002 S. 949) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4. Mediennutzung und Medienwirkungmit Lehrveranstaltungen aus den Ge-bieten „Nutzung und Wirkung in denMedien“ oder „Medienwirtschaft“

bb) es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„2Die Studenten wählen eines der in Satz 1Nr. 4 genannten Gebiete als Vertiefungs-gebiet im Bereich Mediennutzung und Me-dienwirkung.“

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4. Mediennutzung und Medienwirkung mitLehrveranstaltungen aus den Gebieten„Nutzung und Wirkung in den Medien“oder „Medienwirtschaft“

c) es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ sind im Rahmen der Diplom-Vorprü-fung und der Diplomprüfung studienbegleiten-de Prüfungsleistungen zu erbringen.“

2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungenaus dem Gebiet der Informatik, der Kommunikati-onswissenschaft und der Betriebswirtschaftslehreim Gesamtumfang von höchstens 165 Semester-wochenstunden.“

3. § 8 Abs. 4 erhält folgende neue Sätze 2 und 3:

„2Ist das Vertiefungsgebiet „Medienwirtschaft“Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Di-plomprüfung, wird aus den Noten der bestande-nen studienbegleitenden Prüfungsleistungeneine Durchschnittsnote ermittelt, die in die Be-rechnung der Gesamtnote eingeht. 3Die einzel-nen Noten für eingebrachte studienbegleitendePrüfungsleistungen werden im Rahmen der Di-plom-Vorprüfung entsprechend der Semesterwo-

KWMBl II Nr. 7/20031548

chenstunden der jeweiligen Lehrveranstaltungenund im Rahmen der Diplomprüfung entsprechendder Zahl der jeweils erworbenen Leistungspunktegewichtet.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Diplom-Vorprüfung im Vertie-fungsgebiet „Medienwirtschaft“ besteht ausder studienbegleitenden Ablegung von 6 Ein-zelprüfungen. 2Die Diplomprüfung im Vertie-fungsgebiet „Medienwirtschaft“ besteht ausdem studienbegleitenden Erwerb von 12 Leis-tungspunkten. 3Die Ablegung der studienbe-gleitenden Prüfungsleistungen sowie der Er-werb der Leistungspunkte richten sich nachden Bestimmungen der Prüfungsordnung fürden Diplomstudiengang Betriebswirtschafts-lehre in der jeweils geltenden Fassung.“

b) der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Nr. 8:

„8. eine Erklärung über das gewählte Vertie-fungsgebiet im Bereich Mediennutzungund Medienwirkung.“

b) Absatz 3 erhält folgenden neuen Satz 2:

„2Die Teilnahme an den studienbegleitendenPrüfungen im Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ nimmt die Entscheidung über die Zu-lassung zur Diplom-Vorprüfung nicht vorweg.“

6. § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6. zwei Proseminarscheine sowie ein Übungs-schein zur Vorlesung „Einführung in dieKommunikationswissenschaft“ im BereichMediennutzung und Medienwirkung (nicht,wenn das Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ gewählt wurde).“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgenden neuen Satz 2:

„2Hiervon abweichend besteht die Prüfung imgewählten Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ aus der studienbegleitenden Ablegungvon folgenden sechs Prüfungen:

a) Einführung in die Medienwirtschaft

b) Neue Medien I

c) Neue Medien II

d) Projektseminar „Neue Medien“

e) Integrationsseminar „Neue Medien“

f) Information, Organisation und Managementoder Innovationsmanagement I.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„4Ist das gewählte Vertiefungsgebiet „Me-dienwirtschaft“, so müssen studienbeglei-tende Prüfungen, an denen noch nicht teil-

genommen wurde, spätestens in dem demZeitraum der übrigen Teilprüfungennächstgelegenen, von dem Prüfungsaus-schuß für Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte und Diplom-Handelslehrerfestgelegten Prüfungstermin abgelegt wer-den.“

bb) der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

c) Absatz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5. das gewählte Vertiefungsgebiet im BereichMediennutzung und Medienwirkung ge-mäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.“

8. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„2Nicht bestandene studienbegleitende Prü-fungsleistungen im gewählten Vertiefungsge-biet „Medienwirtschaft“ sollen im nächstmög-lichen Prüfungstermin, sie müssen spätestensinnerhalb von sechs Monaten nach der Able-gung der anderen Prüfungen im Rahmen derDiplom-Vorprüfung wiederholt werden.“

b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen3 und 4.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3. einer mündlichen Fachprüfung im Vertie-fungsgebiet „Nutzung und Wirkung in denMedien“ oder dem studienbegleitendenErwerb von 12 Leistungspunkten im Ver-tiefungsgebiet „Medienwirtschaft“ nachMaßgabe von Absatz 2.“

b) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ sind 12 Leistungspunkte aus dem Lehr-angebot der Bereiche „Wirtschaftsinformatikund Neue Medien“, „BetriebswirtschaftlicheInformation und Kommunikation“ sowie „In-novationsforschung, Technologiemanagementund Unternehmensgründungen“ frei zu wäh-len, wobei im Grundstudium bereits belegteLehrveranstaltungen ausgeschlossen sind.“

c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Ab-sätzen 3 und 4.

10. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des9. Fachsemesters vollständig abgelegt sein. 2DieFrist nach Satz 1 verlängert sich um die für dieWiederholung der Diplom-Vorprüfung benötig-ten Semester. 3Einzelne Fachprüfungen gemäߧ 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 können auf Antragbereits vor der Anmeldung zur Diplomprüfungabgelegt werden, sobald der Leistungsnachweisgemäß § 19 Satz 1 im jeweiligen Fach vorliegt.4Zur Erbringung studienbegleitender Prüfungs-leistungen im Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ ist zugelassen, wer die Diplom-Vorprü-fung mit diesem Vertiefungsgebiet abgeschlossenhat. 5Die Anmeldung zur Teilnahme an studien-begleitenden Prüfungen im Vertiefungsgebiet

KWMBl II Nr. 7/2003 1549

„Medienwirtschaft“ richtet sich nach den Bestim-mungen der Prüfungsordnung für den Diplomstu-diengang Betriebswirtschaftslehre in der jeweilsgeltenden Fassung. 6Die Teilnahme an einervorgezogenen Fachprüfung oder an studien-begleitenden Prüfungen im Vertiefungsgebiet„Medienwirtschaft“ nimmt die Entscheidungüber die Zulassung zur Diplomprüfung nicht vor-weg.“

11. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die mündliche Fachprüfung im Vertie-fungsgebiet „Nutzung und Wirkung in den Me-dien“ ist spätestens vier Wochen nach demTermin der letzten Fachprüfung gemäß Absatz 1abzulegen. 2Im Fall der Wahl des Vertiefungsge-bietes „Medienwirtschaft“ sind die gefordertenLeistungspunkte spätestens vier Wochen nachdem Termin der letzten Fachprüfung gemäß Ab-satz 1 nachzuweisen.“

12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung er-rechnet sich aus dem arithmetischen Mittel derNoten der mündlichen Fachprüfungen bzw. derDurchschnittsnote im Vertiefungsgebiet „Me-dienwirtschaft“ gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2und 3 und der zweifach gewichteten Note der Di-plomarbeit.“

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Diplomprüfung kann frühestensnach 2 Monaten und muss spätestens nach 6Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrenswiederholt werden, sofern nicht wegen beson-derer, nicht zu vertretender Gründe eine Nach-frist gewährt wird. 2Die Frist wird durch Beur-laubung oder Exmatrikulation nicht unterbro-chen. 3Ist die Diplomprüfung im Vertiefungs-gebiet „Medienwirtschaft“ nicht bestanden,weil zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 maß-geblichen Zeitpunkt kein Nachweis über denErwerb von 12 Leistungspunkten erfolgt, sokönnen die Versuche, die Leistungspunkte zuerwerben, innerhalb von sechs Monaten fort-gesetzt werden. 4Die Frist wird durch Beurlau-bung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.5Wird die Wiederholungsprüfung nicht inner-halb der gegebenenfalls verlängerten Frist ab-gelegt beziehungsweise erfolgt nicht vor Ab-lauf der gegebenenfalls verlängerten Frist derNachweis über den Erwerb der erforderlichenLeistungspunkte, so gilt die Diplomprüfung alsendgültig nicht bestanden.“

b) Absatz 4 erhält folgenden neuen Satz 4:

„4Wurde das Vertiefungsgebiet „Medienwirt-schaft“ gewählt, so ist eine weitere Fortsetzungder Versuche, Leistungspunkte in diesem Prü-fungsfach zu erwerben, ausgeschlossen.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23. Okto-ber 2002 Nr. X/4-5e69eIX-10b/30 149.

München, den 11. November 2002

Prof. Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. No-vember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November2002.

KWMBl II 2003 S. 1547

221021.0653-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnungfür den Studiengang Meteorologie an der

Ludwig-Maximilians-Universität München

Vom 11. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für den StudiengangMeteorologie an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen vom 12. Januar 1995 (KWMBl II S. 372), ge-ändert durch Satzung vom 11. Oktober 1999 (KWMBlII S. 1064), wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung lautet:

„Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorab wird betont, dass im Folgenden Personenmännlichen und weiblichen Geschlechts gemeintsind. Wenn der größeren Einfachheit und besserenLesbarkeit halber dennoch wie üblich ausschließ-lich die kürzere männliche Form benutzt wird, soseien ausdrücklich Kandidatinnen, weibliche Vor-sitzende des Prüfungsausschusses, (Honorar- oderaußerplanmäßige) Professorinnen, Beisitzerinnen,Prüferinnen usw. eingeschlossen.“

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 2 wird das Wort „vierten“ durch das Wort„dritten“ ersetzt;

b) in Satz 3 wird das Wort „siebten“ durch das Wort„sechsten“ ersetzt.

KWMBl II Nr. 7/20031550

3. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e erhält folgendenWortlaut:

„e) 1 Übung in Meteorologie“.

4. § 14 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2, 1. Halbsatz erhält folgenden Wortlaut:

„2. Nachweise über die wenigstens mit der Note„ausreichend“ oder als erfolgreich abgelegt be-wertete Teilnahme an folgenden Übungen, Se-minaren und Praktika:“

b) es wird folgender Buchstabe c neu eingeführt:

„c) 1 Meteorologisches Instrumentenprakti-kum,“;

c) die bisherigen Buchstaben c bis e werden zu dbis f.

§ 2

1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung mit der sich aus Satz 2 ergebenden Einschrän-kung in Kraft. 2Für Studenten, die das Studium im Di-plomstudiengang Meteorologie vor Inkrafttreten die-ser Satzung begonnen haben, gilt die Prüfungsord-nung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung gelten-den Fassung weiter.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23. Okto-ber 2002 Nr. X/4-5e69eI-10b/30 402.

München, den 11. November 2002

Prof. Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. No-vember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November2002.

KWMBl II 2003 S. 1549

221021.0656-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Diplomstudiengang Meteorologie ander Ludwig-Maximilians-Universität München

Vom 11. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Studienordnung:

§ 1

Die Studienordnung für den DiplomstudiengangMeteorologie an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen vom 31. Mai 1995 (KWMBl II S. 889) wirdwie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung lautet:

„Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Vorab wird betont, dass im Folgenden Personenmännlichen und weiblichen Geschlechts gemeintsind. Wenn der größeren Einfachheit und besserenLesbarkeit halber dennoch wie üblich ausschließ-lich die kürzere männliche Form benutzt wird, soseien ausdrücklich Kandidatinnen, weibliche Vor-sitzende des Prüfungsausschusses, (Honorar- oderaußerplanmäßige) Professorinnen, Beisitzerinnen,Prüferinnen usw. eingeschlossen.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Studium gliedert sich in ein in der Re-gel dreisemestriges Grundstudium mit Pflicht-lehrveranstaltungen im Umfang von 69 Semes-terwochenstunden (SWS) sowie in ein in der Re-gel sechssemestriges Hauptstudium mit Lehr-veranstaltungen des Pflicht- und des Wahl-pflichtbereichs im Umfang von 80 Semesterwo-chenstunden.“

b) in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch„fünf“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) in der ersten Zeile nach der Kopfzeile der Tabel-le wird die Zahl „10“ durch „8“ und die Zahl„26“ durch „25–29“ ersetzt;

b) in der zweiten Zeile nach der Kopfzeile der Ta-belle wird die Zahl „22“ durch „23–27“ ersetzt;

c) in der sechsten Zeile nach der Kopfzeile der Ta-belle wird die Zahl „71“ durch „69“ und die Zahl„76“ durch „80“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„in der Meteorologie wird ein Überblick des Sys-tems Atmosphäre gegeben.“

b) Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 wird gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 1 wird das Wort „vier“ durch „drei“ er-setzt.

b) in der elften Zeile der Tabelle nach der Kopfzeile(Meteorologie II) wird „V“ durch „V+Ü3“ sowie„2“ durch „2+1“ ersetzt;

c) in der zwölften Zeile der Tabelle nach der Kopf-zeile wird die Zahl „21“ durch „22“ ersetzt;

d) in der neunzehnten Zeile der Tabelle nach derKopfzeile (Meteorologie III) wird „V“ durch„V+Ü3„ sowie „2“ durch „2+1“ ersetzt;

e) in der zwanzigsten Zeile der Tabelle nach derKopfzeile wird die Zahl „24“ durch „25“ ersetzt;

KWMBl II Nr. 7/2003 1551

f) die zweiundzwanzigste bis vierundzwanzigsteZeile nach der Kopfzeile werden gestrichen;

g) in der sechsundzwanzigsten Zeile nach derKopfzeile wird „71“ durch „69“ ersetzt;

h) es wird folgende Fußnote 3 eingefügt:

„3In den Übungen zu den Vorlesungen Meteoro-logie II und III ist ein Leistungsnachweis zu er-werben; der Erwerb eines weiteren ist freiwil-lig.“.

6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Im Hauptstudium wird die Vielfalt meteorolo-gischer Phänomene und Strukturen sowie derexperimentellen und beobachtenden Verfahrenvermittelt.“

b) in Satz 2 wird nach der Zahl „III“ „, IV“ einge-fügt;

c) es werden folgende neue Sätze 3 und 4 einge-fügt:

„3Im meteorologischen Instrumentenpraktikumwerden die physikalischen Grundlagen für dieexperimentellen Untersuchungen gelehrt. 4DiePflichtvorlesungen Physik der Atmosphäre I, II,III und IV umfassen Inhalte der Wolkenphysik,Chemie der Atmosphäre, Aerosol, Strahlung,Grenzschichtmeteorologie, Biometeorologie,Ozeanographie und physikalische Klimatolo-gie.“

d) die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden zu den Sät-zen 5 bis 10;

e) der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:

„6Vorlesungen über die Meteorologie speziellerSkalen und Prozesse behandeln Wetterbeobach-tung und -besprechung, Datenanalyse und -an-passung, Turbulenz, Klimatologie.“

f) der neue Satz 9 erhält folgende Fassung:

„9Der Student hat die Möglichkeit, darüber hi-naus unter den in den Sätzen 6 bis 8 genanntenLehrveranstaltungen nach seinem persönlichenInteresse auszuwählen und beispielsweise einenSchwerpunkt in denjenigen Teilgebieten zu set-zen, in denen er später seine Diplomarbeit anzu-fertigen wünscht.“

g) im neuen Satz 10 nach der Zahl „III“ „, IV“ ein-gefügt;

h) es wird folgender neuer Satz 11 eingefügt:

„11Entsprechendes gilt für das Fachgebiet „Me-teorologie“ und die Pflichtveranstaltungen Phy-sik der Atmosphäre I, II, III und IV.“

i) die bisherigen Sätze 9 bis 15 werden zu den Sät-zen 12 bis 18;

j) im neuen Satz 14 werden die Wörter „2, 4 bis 6“durch „2 bis 4 und 6 bis 8“ ersetzt.

7. Die Tabelle in § 13 erhält folgende Fassung:

KWMBl II Nr. 7/20031552

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. Veranstaltungs- SWS Pflicht/des Fachgebiets art Wahlpflicht

4. Semester

Theoretische Meteorologie I V + Ü1) 4 + 2 P

Meteorologisches Instrumentenpraktikum V 4 P

Veranstaltung über Theoretische Physik V + Ü 4 + 2

oder WP

Veranstaltung über Mathematik V + Ü 4 + 2

Veranstaltungen aus dem Wahlfach V/Ü/S 3 WP

Summe der SWS im 4. Semester 19

5. Semester

Theoretische Meteorologie II V + Ü1) 4 + 2 P

Physik der Atmosphäre I V 4 P

Veranstaltung über Theoretische Physik2) V + Ü 4 + 2

oder WP

Veranstaltung über Mathematik2) V + Ü 4 + 2

Veranstaltungen aus dem Wahlfach V/Ü/S 3 WP

Summe der SWS im 5. Semester 19

6. Semester

Theoretische Meteorologie III V + Ü1) 4 + 2 P

Physik der Atmosphäre II V 4 P

Vorlesungen über Theoretische Physik oder V 4 WPüber Experimentalphysik

Veranstaltungen aus dem Wahlfach V/Ü/S 3 WP

Summe der SWS im 6. Semester 17

7. Semester

Theoretische Meteorologie IV V + Ü1) 3 + 2 P

Physik der Atmosphäre III V 4 P

Meteorologisches Seminar S 2 P

Veranstaltungen aus dem Wahlfach V/Ü/S 3 WP

Summe der SWS im 7. Semester 14

8. Semester

Physik der Atmosphäre IV V 3 P

Meteorologisches Seminar S 2 P

Meteorologische Exkursion oder Feldmeßpraktikum E/P 6 Poder Praktikum an einer meteorologischen Institution(meist in der vorlesungsfreien Zeit)

Summe der SWS im 8. Semester 11

KWMBl II Nr. 7/2003 1553

Bezeichnung der Lehrveranstaltung bzw. Veranstaltungs- SWS Pflicht/des Fachgebiets art Wahlpflicht

Diplomarbeit

Mündliche Diplom-Hauptprüfung

Summe der SWS im Hauptstudium 80

1) In den Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Meteorologie I, II, III und IV sind insgesamt zwei Leistungsnachweise zuerwerben; der Erwerb weiterer Leistungsnachweise ist freiwillig.

2) soweit nicht bereits im 4. Semester besucht

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 enthält folgenden Wortlaut:

„5. 1 Übung in Meteorologie.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

„1. 1 Meteorologisches Instrumentenprakti-kum,“

bb) die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zuNummern 2 bis 7.

§ 2

1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung mit der sich aus Satz 2 ergebenden Einschrän-kung in Kraft. 2Für Studenten, die das Studium im Di-plomstudiengang Meteorologie vor Inkrafttreten die-ser Satzung begonnen haben, gilt die Studienordnungin der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fas-sung weiter.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 20. Juni 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 21. Juni 2002 Nr. I A 3-H/432/02, Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69eI-10b/30 629).

München, den 11. November 2002

Professor Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der UniversitätMünchen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1550

KWMBl II Nr. 7/20031554

221021.0656-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studienordnung für den

Diplom-Studiengang Dramaturgie(Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgie)

an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen im Rahmen der Bayerischen

Theaterakademie

Vom 11. November 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Diplom-StudiengangDramaturgie (Schauspiel- oder Musiktheaterdrama-turgie) an der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen im Rahmen der Bayerischen Theaterakademievom 26. April 1994 (KWMBl II S. 388), geändert durchSatzung vom 17. März 1995 (KWMBl II S. 637), wirdwie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 1 wird die Zahl „8“ durch „9“ ersetzt;

b) in Satz 2 werden die Wörter „4 bis 8“ durch „5bis 9“ ersetzt.

2. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) im ersten Spiegelstrich wird die Zahl „28“ durch„30“ ersetzt;

b) im zweiten Spiegelstrich wird die Zahl „45“durch „43“ ersetzt;

c) im fünften Spiegelstrich wird die Zahl „28“durch „30“ ersetzt;

d) im sechsten Spiegelstrich wird die Zahl „45“durch „43“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 3 wird die Zahl „drei“ durch „vier“ er-setzt.

4. Die Tabelle in § 14 erhält folgende Fassung:

Emp- Fachgebiet Zahl Ver- Pflicht-/fehlung der anstal- Wahl-für Se- SWS tungs- pflichtmester art

1. u. 2. Europäische Theater- 2 + 2 V Pgeschichte I + II

1. Theaterarbeit heute 2 V P

1. Grundkurs Theaterwissen- 3 PS I Pschaft1)/Musiktheater2)

2. Theater analysieren 4 PS I + V P

Emp- Fachgebiet Zahl Ver- Pflicht-/fehlung der anstal- Wahl-für Se- SWS tungs- pflichtmester art

2. ein Proseminar II aus: 2 PS II WPTheaterbau und -technik,

Theater- und Urheberrecht,Kinder- und Jugendtheater,Tanztheater, Außereuro-päisches Theater oderFigurentheater

2. Spezielle Theater-1)/ 2 V POperngeschichte2)

3. Werkanalyse I Drama1)/ 3 PS II PMusiktheater2)

3. Dramaturgie-Bühnenprak- 4 P Ptikum (Studiobühne ITW)

4. drei Vorlesungen/Pro- 6 V/PS II WPseminare II aus:Theaterbau und -technik,Theater- und Urheber-recht, Kinder- und Jugend-theater, Tanztheater, Außer-europäisches Theateroder Figurentheater

Pflichtveranstaltungen: 22 P

Wahlpflichtveranstaltungen: 8 WP

Im Grundstudium SWS 30insgesamt:

1) obligatorisch für Schauspieldramaturgie2) obligatorisch für Musiktheaterdramaturgie.

5. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Voraussetzung für die Teilnahme an einem Pro-seminar II ist der Nachweis der bestandenen Ab-schlussklausur zur Vorlesung Theaterarbeit heutesowie in der Studienrichtung Schauspieldramatur-gie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme amProseminar I Grundkurs Theaterwissenschaft undin der Studienrichtung Musiktheater die erfolgrei-che Teilnahme am Proseminar I Grundkurs Musik-theater; für Proseminare II mit analytischer Thema-tik ist zusätzlich der Nachweis der erfolgreichenTeilnahme an dem Proseminar I mit VorlesungTheater analysieren (Hausarbeit und Testat) erfor-derlich.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im 5./6. Semester sind als Praktikant an ei-nem Bayerischen Staatstheater ca. 8 Wochenpraktische Arbeit zu leisten; sie umfasst folgen-de Bereiche:

Arbeitsgebiet Arbeitswochen

1. Dramaturgie 6

2. Öffentlichkeitsarbeit 2.“;

KWMBl II Nr. 7/2003 1555

b) in Absatz 2 wird das Wort „Produktions-Hospi-tanz“ durch „Produktions- bzw. Regie-Hospi-tanz“ ersetzt.

7. Die Tabelle in § 19 erhält folgende Fassung:

Emp- Fachgebiet Zahl Ver- Pflicht-/fehlung der anstal- Wahl-für Se- SWS tungs- pflichtmester art

5. oder Spezielle Theater1)-/ 2 V P6. Operngeschichte2)

5. Öffentlichkeitsarbeit und 2 PSII/ PProgrammheftgestaltung K/P

5. Repertoire- und Formen- 3 V Pkunde Schauspiel1)/Operund Tanz2)

6. Kulturmanagement° 2 Ü P

6. Dialog-1)/Rezitativ- 2 S Pkunde2)°)

6. Werk- und Inszenierungs- 3 HS Panalyse Schauspiel1)/Musiktheater2)

6. Spielplangestaltung° 2 PSII/ PK/P

6. bis 8. Theaterstrukturen und 3 HS PProduktionskontext(Exkursionsseminar)

7. Werkeinrichtung Drama1)/ 3 S POper2)°)

7. Diplomarbeit (6 – PMon.)

Künstlerische Fächer imStudienverbund derTheaterakademie:

5. oder Projektarbeit I der 8 P P6. Theaterakademie

6. oder Projektarbeit II der 8 P P7. Theaterakademie

5., 6. Bühnenbild-/Kostüm- 2 S Poder 7. kundeb)

5., 6. Schauspielunterricht1a) 2 Ü Poder 7.

5., 6. Sprecherziehung1) 1 Ü Poder 7.

5., 6. Gesangsunterricht2)a) 1 Ü Poder 7.

5., 6. Italienisch3) 2 Ü P

Praktika an den Staatstheatern

5., 6. Dramaturgie, Öffentlich- *) P Pkeitsarbeit

7., 8. Produktions- bzw. Regie- *) P PHospitanz

Pflichtveranstaltungen im 43 PHauptstudium SWSinsgesamt:

1) obligatorisch für Schauspieldramaturgie2) obligatorisch für Musiktheaterdramaturgie3) nur für Musiktheaterdramaturgie*) genaue Festlegung einer Stundenzahl nicht möglich°) diese Lehrveranstaltungen werden inhaltlich von Lehr-

kräften der Bayerischen Theaterakademie übernommena) diese Fächer werden an der Hochschule für Musik in

München besucht (§ 17)b) diese Fächer werden an der Akademie der Bildenden

Künste München besucht (§ 17).

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Für Studenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieser Satzung bereits im DiplomstudiengangDramaturgie immatrikuliert sind, gilt die Studienord-nung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung gelten-den Fassung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 19. Juli 2002 Nr. I A 3 – H/129/02, Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69x-10b/35 251).

München, den 11. November 2002

Professor Dr. Bernd Huber

Rektor

Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. No-vember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November2002.

KWMBl II 2003 S.1554

221021.0351-WFK

Satzungüber die Eignungsfeststellung für den

Bachelorstudiengang Theater und Medienan der Universität Bayreuth

Vom 15. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 3 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuthfolgende Satzung:1)

––––––––––––––––––

1) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

KWMBl II Nr. 7/20031556

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens

§ 2 Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 3 Kommission für die Eignungsprüfung

§ 4 Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren

§ 5 Umfang und Inhalt des Eignungsfeststellungs-verfahrens

§ 6 Niederschrift

§ 7 Bekanntgabe

§ 8 In-Kraft-Treten

Anlage

§ 1

Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens

1Die Aufnahme des Studiums im Bachelorstudien-gang Theater und Medien setzt neben der Qualifika-tion gemäß Art. 60 Abs. 1 BayHSchG den Nachweisder Eignung nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen voraus. 2Die Lehrveranstaltungen zur Thea-ter- bzw. Medienpraxis, das Theater- bzw. Filmpro-jekt wie auch die in den Seminaren zur medialen Ver-mittlung zu erbringenden Werkstücke (Rundfunk-,Fernsehsendung, CD-ROM, Website) erfordern ne-ben den allgemeinen Voraussetzungen der Hoch-schulreife auch Medienkompetenz und praktisch-künstlerische Fähigkeiten. 3Diese sollen im Eig-nungsfeststellungsverfahren nachgewiesen werden.

§ 2

Verfahren zur Feststellung der Eignung

(1) In dem Eignungsfeststellungsverfahren soll derBewerber nachweisen, dass er die Eignung für denBachelorstudiengang Theater und Medien hat.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird ein-mal jährlich im Sommersemester von der Sprach- undLiteraturwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren müssen auf den von der Universi-tät Bayreuth herausgegebenen Formularen spätes-tens am 15. Juli des jeweiligen Jahres für die Zulas-sung zum nächst folgenden Wintersemester bei derStudentenkanzlei der Universität Bayreuth eingegan-gen sein (Ausschlussfrist).

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-gen:

a) das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechti-gung (beglaubigte Kopie),

b) ein tabellarischer Lebenslauf,

c) eine schriftliche Begründung für die Wahl des Stu-dienganges Theater und Medien,

d) ggf. Nachweise über Praktika, Assistenzen oderHospitanzen am Theater oder in Einrichtungen derMedien.

§ 3

Kommission für die Eignungsprüfung

(1) Der Fachbereichsrat der Sprach- und Literatur-wissenschaftlichen Fakultät bestellt die Prüfungs-kommission für die Eignungsfeststellung.

(2) 1Die Prüfungskommission für die Eignungsfest-stellung führt das Eignungsfeststellungsverfahrendurch. 2Der Kommission gehören drei Professoren an,die in dem Studiengang Theater und Medien mitwir-ken. 3Mindestens ein weiterer Professor wird als stell-vertretendes Mitglied bestellt.

§ 4

Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren

1Voraussetzungen für die Zulassung zum Eig-nungsfeststellungsverfahren sind:

1. die vollständige Vorlage der in § 2 Abs. 4 genann-ten Unterlagen und

2. die in der Hochschulzugangsberechtigung ausge-wiesenen Leistungen in den Fächern Deutsch undKunst bzw. Musik sind im arithmetischen Mittelentsprechend der Punkteskala der gymnasialenOberstufe mit mindestens 7 Punkten bewertet wor-den. Die Kommission kann im Einzelfall von dieserBestimmung absehen, sofern aus den Bewerbungs-unterlagen besondere Qualifikationen des Bewer-bers für diesen Studiengang hervorgehen.

2Über die Zulassung zum Eignungsfeststellungs-verfahren entscheidet die Prüfungskommission ge-mäß § 3. 3Die Zulassung zum Eignungsfeststellungs-verfahren ist zu versagen, wenn der Bewerber die inSatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungennicht erfüllt.

§ 5

Umfang und Inhalt desEignungsfeststellungsverfahrens

(1) 1Das Eignungsfeststellungsverfahren bestehtaus einem schriftlichen Eignungstest mit einer Bear-beitungszeit von 60 Minuten, in dem der Bewerber ei-nen kurzen Bericht zu verfassen hat über einen vorge-führten Videoausschnitt einer Theateraufzeichnung,eines Filmes oder einer digitalen Performance. 2In ei-nem ca. 30 minütigen Gespräch wird der Bewerber zugeschichtlichen und ästhetischen Sachverhalten desTheaters und der Medien befragt; Ziel des Gesprä-ches ist es, seine fachlichen Interessen, soziale Kom-petenz und Leistungsbereitschaft zu ermitteln.

(2) 1Das Gespräch kann als Einzel- oder Gruppen-gespräch geführt werden. 2Es wird durchgeführt inGegenwart eines Beisitzers aus dem Bereich der imStudiengang vertretenen Fächer.

(3) 1Die Leistungen aus dem schriftlichen Eig-nungstest, Gespräch und den in § 4 Satz 1 Nr. 2 ge-nannten Fächern werden unterschiedlich gewichtet.2In die Gesamtbewertung geht das arithmetische Mit-tel aus den Abiturnoten der in § 4 Satz 1 Nr. 2 genann-ten Fächer mit dem Gewichtungsfaktor 1 ein. 3Derschriftliche Eignungstest gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 wird

KWMBl II Nr. 7/2003 1557

mit dem Faktor 2 gewichtet. 4Das Gespräch nach § 5Abs. 1 Satz 2 geht in die Gesamtbewertung mit demGewichtungsfaktor 2 ein. 5In jedem Teil des Eig-nungsfeststellungsverfahrens sind maximal 15 Punk-te zu erreichen, wobei sich die Punkte entsprechenddem Leistungsschema in der Anlage ergeben. 6Diemaximale Gesamtpunktzahl beträgt unter Berück-sichtigung der Gewichtung demnach 75 Punkte. 7Fürdie Zulassung ist eine Mindestpunktzahl von 37,5 er-forderlich.

(4) Die im Eignungsfeststellungsverfahren er-brachten Leistungen werden von der Kommission mitdem Ergebnis „zugelassen“ oder „nicht zugelassen“bewertet.

(5) Über die Eignung der Bewerber entscheidet diePrüfungskommission innerhalb einer Woche nach derPrüfung.

(6) 1Im Falle des Nichtbestehens kann eine erneu-te Bewerbung zum nächstmöglichen Eignungsfest-stellungsverfahren erfolgen. 2Eine weitere Wiederho-lung ist nicht möglich.

§ 6

Niederschrift

(1) Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsver-fahrens wird eine Niederschrift angefertigt, aus derTag und Ort des Eignungsfeststellungsverfahrens, dieNamen der Kommissionsmitglieder, die Namen derBewerber, die Entscheidung der Kommission mit denwesentlichen Gründen und die Themen des Ge-sprächs mit den Bewerbern ersichtlich sein müssen.

(2) Das Protokoll wird von einem Kommissionsmit-glied oder vom Beisitzer geführt und von den Kom-missionsmitgliedern und dem Beisitzer unterzeichnet.

§ 7

Bekanntgabe

Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfah-rens wird dem Bewerber im Anschluss an die Ent-scheidung unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 8

In-Kraft-Treten

1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten, die ihr Stu-dium erstmals im Wintersemester 2002/2003 begin-nen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 6. November 2002 und des Ein-vernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 14. August 2002 Nr.X/4-5e69eXVII-10b/36 583.

Bayreuth, den 15. November 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 15. November 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 15. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 15. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1555

Anlage

Für die Punktevergabe ist folgende Leistungsbeurtei-lung maßgebend:

Punkt- Bewertung Leistungsspiegelzahl

15–13 sehr gut eine hervorragende Leistung

12–10 gut eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt

9–7 befriedigend eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht

6–4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch denAnforderungen genügt

3–0 nicht eine Leistung, die wegenausreichend erheblicher Mängel den

Anforderungen nicht mehrgenügt

KWMBl II Nr. 7/20031558

221021.0353-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnung

für Studenten der Biochemieder Universität Bayreuth

Vom 15. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuthfolgende Änderungssatzung:*)

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für Studenten derBiochemie der Universität Bayreuth vom 15. Septem-ber 2000 (KWMBl II 2001 S. 87), geändert durch Sat-zung vom 20. Februar 2002 (KWMBl II 2003 S. 319),wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(1) 1In den einzelnen in § 23 Abs. 3 aufgeführtenFächern wird eine Fachnote gebildet, in die derarithmetische Mittelwert der Noten aus den studi-enbegleitenden Prüfungen „Pr“ doppelt gewichtetund der arithmetische Mittelwert der Noten ausden scheinpflichtigen Seminaren und Praktika„Sch“ einfach gewichtet eingehen. 2Bei der Be-rechnung der Fachnote wird nur die erste Stellehinter dem Komma berücksichtigt, alle weiterenStellen werden ohne Rundung gestrichen.“

2. § 35 Abs. 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(1) 1In den einzelnen in § 32 Abs. 3 aufgeführtenFächern wird eine Fachnote gebildet, in die derarithmetische Mittelwert der Noten aus den stu-dienbegleitenden Prüfungen „Pr“ doppelt gewich-tet und der arithmetische Mittelwert der Noten ausden scheinpflichtigen Seminaren und Praktika„Sch“ einfach gewichtet eingehen. 2Bei der Be-rechnung der Fachnote wird nur die erste Stellehinter dem Komma berücksichtigt, alle weiterenStellen werden ohne Rundung gestrichen.“

§ 2

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. 2Sie gilt für Studenten, die sich zumZeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung nochnicht im Hauptstudium befinden.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 17. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69eIV(6)10b/36 472.

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

Bayreuth, den 15. November 2002

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 15. November 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 15. Novem-ber 2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 15. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1558

221021.0256-WFK,221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang

Denkmalpflege – Heritage Conservationder Otto-Friedrich-Universität Bamberg

undder Fachhochschule Coburg

Vom 20. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 81 Abs. 1 Satz 1und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 der Quali-fikationsverordnung (QualV) erlässt die Otto-Fried-rich-Universität Bamberg im Einvernehmen mit derFachhochschule Coburg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. NachArt. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer undFrauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funkti-onsbezeichnungen gelten daher für Frauen und Män-ner in gleicher Weise.

Übersicht:

§ 1 Träger des Masterstudiengangs

§ 2 Zweck und Ziele des Masterstudiengangs

§ 3 Qualifikationsvoraussetzungen

§ 4 Dauer und Inhalte des Masterstudiengangs,Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfer

§ 7 Leistungspunkte (LP/CP)

§ 8 Module

§ 9 Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 10 Punktekonto

KWMBl II Nr. 7/2003 1559

§ 11 Inhalte und Umfang des Masterstudiengangs

§ 12 Studienplan

§ 13 Anerkennung von Studienleistungen

§ 14 Bewertung, Bestehen und Wiederholung derPrüfung

§ 15 Bildung der Noten

§ 16 Masterprüfung

§ 17 Zulassung zur Masterarbeit

§ 18 Masterarbeit

§ 19 Bewertung der Masterarbeit

§ 20 Masterprüfungszeugnis

§ 21 Masterurkunde

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 23 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Eignungsfeststellungsverfahren

Anlage 2: Module, Fächer und Leistungsnachweise

Anlage 3: Zeugnismuster

§ 1

Träger des Masterstudiengangs

Der postgraduale Masterstudiengang Denkmal-pflege – Heritage Conservation wird gemeinsam vonder Otto-Friedrich-Universität Bamberg und derFachhochschule Coburg getragen.

§ 2

Zweck und Ziele des Masterstudiengangs

(1) Der Masterstudiengang richtet sich an Studen-ten mit einem abgeschlossenen grundständigenHochschulstudium.

(2) 1Ziel des Masterstudiengangs ist es, in Verbin-dung mit dem vorausgehenden Studium auf eine Tä-tigkeit in der Denkmalpflege oder auf eine Tätigkeit,die mit der Denkmalpflege in Beziehung steht, oderauf eine Tätigkeit bei der Vermittlung der Grundsätzeder Denkmalpflege vorzubereiten. 2Durch den erfolg-reichen Abschluss des Masterstudiengangs wirdnachgewiesen, dass der Student die Sachkenntnissebesitzt, die für eine Anwendung im Bereich Denkmal-pflege erforderlich sind, dass er fachliche Zusammen-hänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissen-schaftliche Grundlagen zu erarbeiten und diese in derberuflichen Praxis anzuwenden.

(3) 1Die hierfür erforderlichen Kompetenzen wer-den in einem ausschließlich für diesen Masterstudien-gang zusammengestellten, interdisziplinären Lehr-programm vermittelt. 2Zu den Lehrinhalten gehörenhistorische, theoretische und berufsethische Fundie-rung, vertiefte Fähigkeit zur wissenschaftlichen Ar-beit, Methodenkenntnis, Sicherheit in baugeschichtli-chen, technischen, konstruktiven und restaurierungs-wissenschaftlichen Fragestellungen im Kontext derBaudenkmalpflege und der archäologischen Denk-malpflege, juristische und organisatorische Kompe-

tenz, Argumentationssicherheit und Fähigkeiten zurplanerischen Umsetzung sowie zur fachübergreifen-den Zusammenarbeit.

(4) Erfolgreichen Absolventen des Masterstudien-gangs wird der Titel eines „Master of Arts“ (abge-kürzt: „M. A.“) verliehen.

§ 3

Qualifikationsvoraussetzungen

(1) 1Die Qualifikation für das MasterstudiumDenkmalpflege – Heritage Conservation wird nach-gewiesen durch den Abschluss universitärer Studien-gänge unter den in Satz 2 genannten Voraussetzun-gen, durch den Abschluss von Fachhochschulstudien-gängen nur unter Berücksichtigung der nachfolgendin den Absätzen 3 und 4 geregelten Voraussetzungen.2Es werden Absolventen von fachlich einschlägigenHochschulstudiengängen mit einer Regelstudienzeitvon mindestens acht Semestern oder besonders quali-fizierte Absolventen (Absatz 4) entsprechender Hoch-schulstudiengänge mit einer Regelstudienzeit vonmindestens sechs Semestern mit Bachelor-Abschlusszugelassen. 3Fachlich einschlägig sind die Studien-gänge Kunstgeschichte, Archäologie, Geschichte,Volkskunde, Architektur, Innenarchitektur, Bauinge-nieurwesen, Landschafts- und Gartenarchitektur,Landespflege, Historische Geographie, Restaurierungund Konservierung oder verwandte, auch naturwis-senschaftliche oder naturwissenschaftlich orientierteStudiengänge.

(2) 1In Ausnahmefällen können auch besondersqualifizierte Absolventen anderer Studiengänge zu-gelassen werden, wenn sie in einer bereits ausgeüb-ten oder einer beabsichtigten Berufstätigkeit in be-sonderem Maße mit Problemen der Denkmalpflegebefasst werden. 2Die Entscheidung über die Zulas-sung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) 1Absolventen von Diplom-Studiengängen anFachhochschulen weisen ihre Qualifikation in einemEignungsfeststellungsverfahren nach. 2Darin soll derKandidat nachweisen, dass er das erforderliche Ver-ständnis für die Aufgaben und Probleme der Denk-malpflege aufbringt und dass er in Fachgebieten, diefür die Denkmalpflege von Bedeutung sind, ausrei-chende Kenntnisse erworben hat, die erwarten lassen,dass er den Anforderungen des Masterstudiums ge-recht werden kann. 3Der Ablauf des Eignungsfeststel-lungsverfahrens ist in Anlage 1 festgelegt.

(4) 1Absolventen von Hochschulstudiengängenmit Bachelor-Abschluss weisen ihre besondere Quali-fikation (Absatz 1 Satz 2) durch ein mit einer Prü-fungsgesamtnote von mindestens „gut“ abgeschlos-senes Studium nach, oder wenn der Absolvent imRanking seines Abschlussjahrgangs nach entspre-chender Bescheinigung seiner Hochschule unter den30 v. 100 besten Absolventen ist. 2Wenn der Bachelor-Abschluss an einer Fachhochschule erworben wurde,ist die Qualifikation zusätzlich durch das Eignungs-feststellungsverfahren nach Anlage 1 nachzuweisen.

(5) 1Bei ausländischen Studienbewerbern wird,wenn Zweifel an der Zuordnung des vorgelegtenHochschulabschlusses bestehen, über das Akademi-

KWMBl II Nr. 7/20031560

sche Auslandsamt der Otto-Friedrich-UniversitätBamberg im Rahmen der Äquivalenzvereinbarungender Ständigen Konferenz der Kultusminister festge-legt, ob der Bewerber nach den Zulassungsvorausset-zungen für eine wissenschaftliche Hochschule odereine Fachhochschule zu beurteilen ist. 2Die erforderli-chen deutschen Sprachkenntnisse sind unabhängigdavon nach den Voraussetzungen für die Zulassungzur Immatrikulation an der Otto-Friedrich-UniversitätBamberg nachzuweisen.

§ 4

Dauer und Inhalte des Masterstudiengangs,Prüfungsfristen

(1) Das Masterstudium kann nur zum Winterse-mester aufgenommen werden; die schriftliche Mas-terarbeit kann nur nach dem Ende der Lehrveranstal-tungen des Sommersemesters angefertigt werden.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester (1.und 2. Semester Lehrveranstaltungen, 3. SemesterPrüfungssemester).

(3) 1Die Zahl der erforderlichen Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungsstunden regeln die §§ 7 bis 11dieser Studien- und Prüfungsordnung. 2Der Höchst-umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen be-trägt insgesamt 60 Semesterwochenstunden.

(4) 1Erwirbt ein Student aus Gründen, die er zuvertreten hat, nicht so rechtzeitig die erforderlichenLeistungsnachweise, dass er spätestens zum Ende desvierten Semesters die Zulassung zur Masterarbeit be-antragen kann, so gelten noch nicht erbrachte Leis-tungsnachweise und die Masterarbeit als erstmalsnicht bestanden. 2Laufende Verfahren bleiben unbe-rührt. 3Hat der Student die Gründe nicht zu vertreten,gewährt der Prüfungsausschuss eine Nachfrist.

(5) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzessowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungs-urlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Be-amtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung in denjeweils geltenden Fassungen wird auf Antrag ermög-licht.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung desErwerbs der studienbegleitenden Leistungsnachwei-se und der Masterarbeit im Rahmen des Masterstu-diengangs ist ein Prüfungsausschuss zuständig. 2Erbesteht aus fünf Professoren. 3Drei Professoren wer-den von der Universität Bamberg und zwei von derFachhochschule Coburg benannt.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses istder Professor für Denkmalpflege an der UniversitätBamberg. 2Die übrigen Mitglieder werden jeweils füreine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 3Die von derUniversität Bamberg zu bestellenden Mitglieder wer-den vom Fachbereichsrat der Fakultät Geschichts-und Geowissenschaften der Universität Bamberg ge-wählt, die von der Fachhochschule Coburg zu be-

stellenden Mitglieder, darunter der stellvertretendeVorsitzende, vom Fachbereichsrat des FachbereichsArchitektur der Fachhochschule Coburg. 4Wählbarsind alle nach Art. 80 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG inVerbindung mit der Hochschulprüfer-Verordnung(HSchPrüferV) in der jeweiligen Fassung prüfungsbe-rechtigten Mitglieder der Universität Bamberg bzw.der Fachhochschule Coburg, die bei dem Masterstu-dium als Lehrende mitwirken bzw. inhaltlich ver-wandte Fächer vertreten. 5Die Wahl erfolgt aufgrundvon Wahlvorschlägen der Vertreter der entsendungs-berechtigten Gruppen im jeweiligen Fachbereichsrat.6Wiederwahl ist jeweils zulässig.

(3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prü-fungsausschusses ein. 2In unaufschiebbaren Ange-legenheiten trifft er für den Prüfungsausschuss dieunerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen.3Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unver-züglich. 4Er erledigt die laufenden Geschäfte. 5Die Er-ledigung weiterer Geschäfte kann ihm widerruflichübertragen werden.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einermindestens achttägigen Ladungsfrist geladen sindund die Mehrheit der Mitglieder anwesend undstimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheitder abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimment-haltung, geheime Abstimmung und Stimmrechts-übertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungeingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichenPrüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallen-den Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere diePrüfungsbescheide, nachdem er die formale Bewer-tung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeitüberprüft hat.

(6) 1Entscheidungen in Angelegenheiten dieserStudien- und Prüfungsordnung , durch die der Kandi-dat in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann,sind diesem schriftlich mitzuteilen; sie sind zu begrün-den und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen. 2Widerspruchsentscheidungen werden vomRektor der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Be-nehmen mit dem Prüfungsausschuss erlassen, in Fra-gen fachlich-prüfungsrechtlicher Beurteilung ist er andie – durch den jeweiligen Prüfer im Rahmen des Wi-derspruchsverfahrens erfolgende – Entscheidung ge-bunden.

§ 6

Prüfer

(1) Zum Prüfer können nur die nach Art. 80 Abs. 6Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der HSchPrüferVin der jeweiligen Fassung zur Abnahme von Hoch-schulprüfungen in Masterstudiengängen Befugtenbestellt werden.

(2) Die Prüfer bestellt der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses.

KWMBl II Nr. 7/2003 1561

§ 7

Leistungspunkte (LP/CP)

(1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolg-reiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erfor-derliche Arbeitslast. 2Die für das Masterstudium ver-wendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an dasEuropean Credit Transfer System (ECTS) so definiert,dass 60 Leistungspunkte (Credit Points) die durch-schnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeich-nen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungendes Masterstudiengangs (1. und 2. Semester) insge-samt 60 Leistungspunkte vorgesehen, zuzüglich derim 3. Semester zu erstellenden schriftlichen Master-arbeit (20 Leistungspunkte).

(2) 1Für den erfolgreichen Abschluss eines Modulsist der Nachweis einer bestimmten Zahl von Leis-tungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachge-biet vorgeschrieben. 2Leistungspunkte können nichtin Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erwor-ben werden. 3Sie können innerhalb des Studiengangsnur einmal verwendet werden.

(3) 1Veranstaltungsankündigung und Leistungs-nachweise für den Masterstudiengang Denkmalpfle-ge – Heritage Conservation sollen die Zahl der zurVeranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben.2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern odervon anderen Universitäten ist durch den Prüfungsaus-schuss im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertre-ter festzusetzen, wie viele Leistungspunkte für einengegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

§ 8

Module

1Ein Modul umfasst mehrere Teilleistungen inForm von studienbegleitenden Leistungsnachweisen,die in der Regel das Studium eines sinnvoll abge-grenzten Teilgebietes auf einer bestimmten Niveau-stufe zusammenschließen. 2Ein Modul soll in der Re-gel Studienleistungen im Umfang von 5 bis 18 Semes-terwochenstunden und etwa 5 bis 18 Leistungspunk-ten vorsehen und soll in zwei Semestern absolviertwerden können. 3Über ein erfolgreich absolviertesModul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt,der die verantwortlichen Hochschullehrer, die einzel-nen Teilleistungen nennt und die Inhalte des Modulsbeschreibt (vgl. § 10 Abs. 2).

§ 9

Studienbegleitende Leistungsnachweise

(1) 1Studienbegleitende Leistungsnachweise, de-ren Noten in die Gesamtnote des Masterzeugnisseseingehen, können sein:

– eine Klausur, deren Dauer zwischen 45 und 120 Mi-nuten betragen kann, oder

– eine Studienarbeit in Form einer schriftlichenHausarbeit, deren Bearbeitungszeit von dem je-weiligen Dozenten festgelegt wird, jedoch denZeitraum von drei Monaten nicht überschreitendarf, oder

– ein praktischer studienbegleitender Leistungs-nachweis. 2Dieser kann aus einer Aufmaßzeich-nung, einer Vermessungsaufgabe, einer Schadens-kartierung, einer sanierungstechnologischen Auf-gabe, einer Gebäude- oder Raumanalyse, einerBauanalyse, einer archäologischen Aufgabe imRahmen einer Lehrgrabung, einer Quellen- oderLiteraturrecherche, einer Inventarisations- oderDokumentationsaufgabe, einer Ausarbeitung zueiner denkmalpflegerischen Problemstellung, ei-ner Teilaufgabe bei der Erstellung eines denkmal-pflegerischen Erhebungsbogens, einer Teilaufga-be bei der Analyse eines Denkmalbereichs oderaus einer nach den Vorgaben des Hochschullehrerserstellten Befunduntersuchung bzw. naturwissen-schaftlichen Analyse bestehen. 3Die Aufgabenwerden im Rahmen der Lehrveranstaltungen ge-stellt und erarbeitet.

(2) Inhalt, Art und Dauer des studienbegleitendenLeistungsnachweises gibt der jeweils verantwortlicheHochschullehrer vor Beginn des Semesters durchAushang bekannt, ebenso die Anmeldungsfristen.

(3) Für die Noten der studienbegleitenden Leis-tungsnachweise, die Berechnung der Gesamtnote derstudienbegleitenden Leistungsnachweise sowie derGesamtnote des Masterzeugnisses gelten die §§ 14und 15.

(4) 1Die freiwillige Wiederholung eines erfolgreichabsolvierten studienbegleitenden Leistungsnachwei-ses zur Notenverbesserung ist unzulässig. 2Zulässigist dagegen, zusätzlich zu bereits erfolgreich absol-vierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehe-ne Leistungen zu erwerben; der Student hat dann dieWahl, welche seiner Leistungen er in die Notenbe-rechnung einbringen will. 3Ist der Antrag auf Zulas-sung zur Masterarbeit gestellt, können nachträglichkeine andere Leistungen mehr eingebracht werden.

(5) Bei Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord-nungsverstoß oder Mängeln im Prüfungsverfahrengelten die entsprechenden Absätze 1 – 8 des § 9 derOrdnung für die Magisterprüfung der Fakultäten„Katholische Theologie“, Pädagogik, Philosophie,Psychologie“, „Sprach- und Literaturwissenschaften“sowie „Geschichts- und Geowissenschaften“ der Ot-to-Friedrich-Universität Bamberg in der Fassung derBekanntmachung vom 20. September 1991 (KWMBl IIS. 887) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Punktekonto

(1) 1Jeder Student des Masterstudiengangs hat einKonto, das die von ihm erbrachten studienbegleiten-den Leistungen verzeichnet. 2Es werden nur die mitNachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegtenLeistungen aufgenommen.

(2) 1Zu Ende seines Studiums erhält der Student ei-nen bestätigten Auszug seines Kontos als Studien-nachweis. 2Dieser bestätigte Kontoauszug ist Voraus-setzung für den Antrag auf Zulassung zur Masterar-beit.

KWMBl II Nr. 7/20031562

§ 11

Inhalte und Umfang des Masterstudiengangs

(1) Der Masterstudiengang ist in folgende Pflicht-module gegliedert, aus denen Lehrveranstaltungenzu wählen sind, deren Anzahl mindestens dem vorge-schriebenen Umfang der zu erwerbenden Leistungs-punkte entspricht:

1. Modul: Allgemeine Grundlagen der Denkmalpfle-ge (18 Leistungspunkte)

2. Modul: Methoden und Techniken der Denkmal-pflege (11 Leistungspunkte)

3. Modul: Denkmalpflege in der Praxis (12 Leistungs-punkte)

4. Modul: Management und Recht in der Denkmal-pflege (5 Leistungspunkte)

5. Modul: Intensivwochen (14 Leistungspunkte)

(2) Die Module, deren Fächer, Lehrveranstaltun-gen, Semesterwochenstunden, Leistungsnachweiseund Leistungspunkte sind in der Anlage 2 zu dieserSatzung festgelegt.

(3) Alle Fächer sind entweder Pflicht- oder Wahl-pflichtfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die alternativangeboten werden. Unter ihnen muss nach Maßga-be dieser Studien- und Prüfungsordnung eine be-stimmte Auswahl getroffen werden. Die gewähltenFächer werden wie Pflichtfächer behandelt.

(4) Für jedes Modul muss der Student die aus denPflicht- und Wahlpflichtfächern zu erzielende Min-destanzahl der vorgeschriebenen Leistungspunktenachweisen.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der fünf zu absol-vierenden Module ist Voraussetzung für die Zulas-sung zur Masterarbeit.

(6) Die Aufteilung der insgesamt 60 festgelegtenLeistungspunkte kann innerhalb der fünf Moduleohne Änderung der Studien- und Prüfungsordnungum +/– 2 Leistungspunkte durch Aushang des Prü-fungsausschusses geändert werden; die jeweils ver-bindlichen Lehrveranstaltungen und Leistungspunk-te sind dem Studienplan zu entnehmen.

§ 12

Studienplan

(1) 1Der Prüfungsausschuss erstellt zur Sicherstel-lung des Lehrangebots und zur Information der Stu-denten einen Studienplan, der nicht Teil der Studien-und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ab-lauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2Er wird vomPrüfungsausschuss beschlossen und ist in der Univer-sität öffentlich spätestens vor Beginn der Vorlesungs-zeit des Semesters, für das er Regelungen trifft, be-kannt zu machen. 3Änderungen von Regelungen imlaufenden Semester sind nur zulässig, soweit sie aus-

schließlich begünstigend wirken und sich nicht aufLeistungsnachweise auswirken.

(2) Der Studienplan muss Rahmenbedingungendieser Satzung konkretisieren und insbesondere An-gaben enthalten über

1. die Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit ihrer Semes-terwochenstundenzahl und Lehrveranstaltungsart,

2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern,

4. die Studienziele und –inhalte der einzelnen Fächer,

5. nähere Bestimmungen zu den Leistungsnachwei-sen.

(3) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten wer-den, besteht nicht. 2Desgleichen besteht kein An-spruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen beinicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführtwerden.

§ 13

Anerkennung von Studienleistungen

1Einschlägige Studienzeiten und Studienleistun-gen, die nach Abschluss des grundständigen Studi-ums an in- und ausländischen Hochschulen erbrachtwurden, können bei Gleichwertigkeit anerkannt wer-den. 2Über die Anerkennung entscheidet der Prü-fungsausschuss. 3Der Antrag ist schriftlich an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 14

Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) 1Für die Bewertung der studienbegleitendenLeistungsnachweise und der Masterarbeit werdenfolgende Noten und Prädikate verwendet:

1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung

2,0 = gut = eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittli-chen Anforderungen liegt

3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderun-gen entspricht

4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt

5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegenerheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt.

2Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistun-gen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte er-höht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

KWMBl II Nr. 7/2003 1563

(2) Ein studienbegleitender Leistungsnachweisbeziehungsweise die Masterarbeit ist bestanden,wenn die Note jeweils ausreichend (4,0) oder besserist.

(3) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wennalle Pflichtleistungen bestanden und die jeweils fest-gelegte Mindestanzahl von Leistungspunkten er-reicht sind.

(4) 1Ist ein studienbegleitender Leistungsnachweisoder die Masterarbeit nicht bestanden , können sieeinmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung mussinnerhalb von 12 Monaten abgelegt werden, sofernnicht dem Studenten wegen besonderer von ihm nichtzu vertretender Gründe vom Prüfungsausschuss eineNachfrist gewährt wird. 3Versäumt der Student ausvon ihm zu vertretenden Gründen die Wiederholungeines studienbegleitenden Leistungsnachweises oderder Masterarbeit, so gilt die Masterprüfung als end-gültig nicht bestanden.

§ 15

Bildung der Noten

(1) 1Die Note der studienbegleitenden Leistungs-nachweise errechnet sich aus dem Durchschnitt derNoten aller Leistungsnachweise der Module, gewich-tet nach der Zahl der erworbenen Leistungspunkte.2Bei der Bildung der Durchschnittsnote wird nur dieerste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt;alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-chen.

(2) 1Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnetsich aus der Note der studienbegleitenden Leistungs-nachweise (zählt 2-fach) sowie aus der Note derschriftlichen Masterarbeit (zählt 1-fach).

2Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnittbis einschließlich 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnittvon 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut

bei einem Durchschnittvon 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnittvon 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnittüber 4,0 = nicht ausreichend.

§ 16

Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus den studienbeglei-tenden Leistungsnachweisen nach den §§ 8 bis 11und einer schriftlichen Masterarbeit als Abschlussar-beit.

§ 17

Zulassung zur Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer

1. zwei Semester im Masterstudiengang immatriku-liert war;

2. im Masterstudiengang die erfolgreiche Absolvie-rung aller Module gemäß § 11 Abs. 1 nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit istschriftlich mit den erforderlichen Unterlagen an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 18

Masterarbeit

(1) 1Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandi-dat in der Lage ist, Fragestellungen selbstständignach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnis-sen zu bearbeiten. 2Die Masterarbeit kann auch inForm einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn derals Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des ein-zelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnit-ten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien,die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deut-lich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anfor-derungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) 1Das Thema der Masterarbeit wird von einemdurch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-stellten Hochschullehrer, der Lehrveranstaltungen imRahmen des Masterstudiums durchführt, gestellt undbetreut und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses vergeben. 2Das Thema der Arbeit, der Tag derAusgabe und der Name des betreuenden Hochschul-lehrers sind aktenkundig zu machen.

(3) 1Die Masterarbeit muss in deutscher Spracheabgefasst sein; in Ausnahmefällen kann der Prüfungs-ausschuss von diesem Erfordernis absehen. 2Die Mas-terarbeit ist maschinengeschrieben und gebunden inzweifacher Ausfertigung einzureichen.

(4) 1Die Masterarbeit ist binnen drei Monaten nachder Ausgabe des Themas dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses vorzulegen. 2Der Abgabezeitpunktist aktenkundig zu machen. 3Weist der Kandidat vorAblauf der Frist nach, dass er den Termin aus von ihmnicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann,kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eineangemessene Nachfrist bewilligen, die drei Monatenicht übersteigen darf. 4Wird die gesetzte Frist nichteingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.5Im Falle einer Erkrankung kann auf schriftlichen An-trag der Fristablauf unterbrochen werden. 6Die Dauerder Unterbrechung bemisst sich nach der ärztlich be-scheinigten Dauer der Erkrankung.

(5) 1Das Thema der Masterarbeit kann einmal, je-doch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mitEinwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe istnur bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ausgabedes Themas zulässig. 3Für die Ausgabe eines neuenThemas finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4entsprechende Anwendung.

(6) 1Mit der Masterarbeit ist eine schriftliche Erklä-rung des Kandidaten einzureichen, dass der Kandidatdie Arbeit – bei einer Gruppenarbeit seinen entspre-chend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbst-ständig angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittelals die im Quellen- und Literaturverzeichnis genann-ten benutzt, alle aus den Quellen und der Literatur

KWMBl II Nr. 7/20031564

wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen alssolche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fund-stellen nachgewiesen hat. 2Ferner hat der Kandidatschriftlich zu erklären, dass die eingereichte Master-arbeit nicht schon ganz oder teilweise bei einemStaatsexamen oder einer anderen Hochschulprüfungvon ihm vorgelegt wurde und noch nicht veröffent-licht ist.

§ 19

Bewertung der Masterarbeit

(1) 1Die Abschlussarbeit ist von dem Prüfungsbe-fugten, der das Thema gestellt hat, und von einemzweiten prüfungsbefugten Gutachter binnen sechsWochen zu bewerten. 2Für die Bewertung der Master-arbeit sind die Noten gemäß § 14 Abs. 1 zu verwen-den. 3Die Bewertung ist in einem schriftlichen Gut-achten zu begründen. 4Stammt das Erstgutachten voneinem Hochschullehrer oder einem anderen Prü-fungsbefugten der Universität Bamberg, soll dasZweitgutachten von einem Prüfungsbefugten derFachhochschule Coburg erstellt werden, und umge-kehrt. 5Können sich die beiden Gutachter über die Be-wertung nicht einigen, entscheidet der Prüfungsaus-schuss unter Berücksichtigung der Notenvorschlägeendgültig über die Benotung.

(2) Wird die Masterarbeit als „nicht ausreichend“(5,0) bewertet, so kann sie entsprechend § 14 Abs. 4einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

§ 20

Masterprüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Masterprüfung stellen dieUniversität Bamberg und die Fachhochschule Coburgein gemeinsames Masterprüfungszeugnis aus.

(2) 1Das Masterprüfungszeugnis trägt das Datumder abschließenden Bewertung der Masterarbeit. 2Esenthält folgende Angaben (Anlage 3):

1. Thema und Note der Masterarbeit;

2. Einzelnoten und Gesamtnote der studienbegleiten-den Leistungsnachweise;

3. die Gesamtnote der Masterprüfung in hervorgeho-bener Form.

(3) Das Masterprüfungszeugnis wird vom Vorsit-zenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden desPrüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Sie-geln der Universität Bamberg sowie der Fachhoch-schule Coburg versehen.

(4) Hat der Kandidat die Masterprüfung endgültignicht bestanden, so wird ihm auf Antrag eine schriftli-che Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachtenLeistungen und deren Noten sowie die zur Masterprü-fung noch fehlenden Leistungen enthält und erken-nen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

§ 21

Masterurkunde

(1) 1Gleichzeitig mit dem Masterprüfungszeugniswird dem Kandidaten die Masterurkunde mit demDatum des Masterprüfungszeugnisses vom Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses ausgehändigt. 2Da-rin wird die Verleihung des akademischen Grades„Master of Arts“ beurkundet. 3Zusätzlich wird aufAntrag ein Diploma-Supplement in englischer Spra-che beigefügt.

(2) Die Masterurkunde wird von den Dekanen derFakultät Geschichts- und Geowissenschaften der Uni-versität Bamberg und des Fachbereichs Architekturder Fachhochschule Coburg sowie dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit denSiegeln der Universität Bamberg sowie der Fachhoch-schule Coburg versehen.

§ 22

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wirddem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Gutachtender Prüfer für die Masterarbeit gewährt.

(2) 1Der Antrag auf Einsicht ist binnen eines Mo-nats nach Aushändigung des Masterzeugnisses oderBekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort undZeit der Einsichtnahme.

§ 23

In-Kraft-Treten

(1) 1Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Bewerber, dienach dem In-Kraft-Treten der Ordnung mit dem Mas-terstudium begonnen haben.

(2) 1Gleichzeitig treten die Studien- und die Prü-fungsordnung für das Aufbaustudium Denkmalpflegevom 20. April 1984 (KMBl II S. 173 und S. 176) außerKraft. 2Studenten, die vor In-Kraft-Treten dieser Ord-nung mit der Ablegung von Studienleistungen begon-nen haben, können das Aufbaustudium nach der bis-her geltenden Studien- und Prüfungsordnung ab-schließen. 3Sie können sich auf Wunsch aber auch derneuen Ordnung unterziehen, wenn sie die Qualifika-tionsvoraussetzungen gemäß § 3 dieser Studien- undPrüfungsordnung erfüllen. 4Über die Anrechnung vonbereits erbrachten Studienleistungen und gegebe-nenfalls noch zu erbringende Leistungsnachweiseentscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Antrag istschriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu richten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 6. Februar 2002 und der Beschlüsse desSenats der Fachhochschule Coburg vom 8. Januar 2002 und8. November 2002 sowie der Eilentscheidungen nach Art. 23Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes durch das Leitungs-gremium der Universität Bamberg vom 6. März 2002, 21. Juni2002 und 13. November 2002 und durch das Leitungsgremium

KWMBl II Nr. 7/2003 1565

der Fachhochschule Coburg vom 1. März 2002 und 21. Juni2002 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreibenvom 10. Juli 2002 Nr. X/5-5e65(Bbg)-10b/15 795 und vom14. Oktober 2002 Nr. X/5-5e65(Bbg)-10b/43 256.

Bamberg, den 20. November 2002

Der Rektor der Otto-Friedrich-

Universität Bamberg

Prof. Dr. Dr. Godehard Ruppert

Coburg, den 18. November 2002

Der Präsident der

Fachhochschule Coburg

Prof. Dr. Gerhard Lindner

Die Satzung wurde am 20. November 2002 in der Universi-tät Bamberg und der Fachhochschule Coburg niedergelegt; dieNiederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in derUniversität Bamberg und der Fachhochschule Coburg bekanntgemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. November2002.

KWMBL II 2003 S. 1558

KWMBl II Nr. 7/20031566

Anlage 1:

Eignungsfeststellungsverfahren

Eignungsfeststellung für den MasterstudiengangDenkmalpflege – Heritage Conservation der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und der Fachhoch-schule Coburg

1. Zweck der Feststellung

1Die Qualifikation für den MasterstudiengangDenkmalpflege – Heritage Conservation setztneben den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1und 2 der Studien- und Prüfungsordnung fürAbsolventen von Fachhochschulen den Nach-weis der Eignung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Satz 2nach Maßgabe der folgenden Regelungen vo-raus. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Zieldes Studiengangs auf wissenschaftlicherGrundlage selbstständig und verantwortungs-bewusst zu erreichen.

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird einmal jährlich im Sommersemester durchden Prüfungsausschuss für das MasterstudiumDenkmalpflege – Heritage Conservation durch-geführt.

2.2 1Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das folgende Wintersemester sindauf den von der Otto-Friedrich-Universität Bam-berg und der Fachhochschule Coburg heraus-gegebenen Formularen bis zum 15. Juli zu stel-len (Ausschlussfrist). 2Zum Eignungsfeststel-lungsverfahren wird nur zugelassen, wer die inZiffer 2.3 genannten Unterlagen fristgerechtund vollständig eingereicht hat.

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. der Nachweis über die erfolgreiche Ablegungeines Diplom-Studiengangs an einer Fach-hochschule oder eines gemäß den Erforder-nissen von § 3 Abs. 4 der Studien- und Prü-fungsordnung abgeschlossenen Bachelor-Examens an einer Fachhochschule in einemeinschlägigen Studiengang gemäß § 3 Abs. 1und 2 der Studien- und Prüfungsordnung.Wenn das Diplom-Studium bis zu dem in Zif-fer 2.2 genannten Zeitpunkt noch nicht abge-schlossen ist, ist eine Bestätigung der Hoch-schule vorzulegen, dass die in Satz 1 genann-ten Voraussetzungen bis zum Immatrikulati-onstermin für das Wintersemester vorliegenwerden. Aus der Bestätigung sollte der vo-raussichtliche Zeitpunkt der Verleihung desDiplomzeugnisses ersichtlich sein;

3. soweit vorhanden Nachweise über Praktika,Tätigkeiten in Verbänden und Vereinen,Auslandsaufenthalte und ähnliches;

4. eine schriftliche Begründung für die Wahl desMasterstudiengangs. Hierin soll der Bewer-ber darlegen,

– in welchem Umfang er sich innerhalb und/oder außerhalb seines bisherigen Studi-ums mit Fragen der Denkmalpflege be-schäftigt hat,

– ob und welche einschlägigen Lehrver-anstaltungen er zu diesem Thema besuch-te,

– ob und welche Prüfungsleistungen er ausfür die Denkmalpflege relevanten Fachge-bieten erbrachte,

– welche Berufserfahrungen er gegebenen-falls nach seinem Studium im Bereich derDenkmalpflege sammeln konnte,

– welche Motivationen ihn zu der Bewer-bung führten,

– welche Vorstellungen er für seine zukünf-tige berufliche Tätigkeit nach Abschlussdes Masterstudiengangs hat.

3. Durchführung des Eignungsfeststellungsver-fahrens

1Die Eignungsfeststellung wird vom Prüfungs-ausschuss des Masterstudiums Denkmalpflege –Heritage Conservation (§ 5) durchgeführt. 2DerVorsitzende des Prüfungsausschusses hat dafürSorge zu tragen, dass bei der Auswahl der Studi-enbewerber einheitliche Beurteilungskriterienangewendet werden. 3Der Vorsitzende ent-scheidet auch darüber, wie mit Bewerbern zuverfahren ist, denen ein persönliches Erschei-nen zum mündlichen Auswahlgespräch gemäßZiffer 3.2 (insbesondere wegen Aufenthalts imAusland) nicht zumutbar ist.

3.1 Erste Stufe der Durchführung des Eignungsfest-stellungsverfahrens

3.1.1 1Der Prüfungsausschuss beurteilt anhand dereingereichten schriftlichen Bewerbungsunterla-gen, ob ein Bewerber die Eignung zum Studiumgemäß Ziffer 1 besitzt (erste Stufe der Durchfüh-rung des Eignungsfeststellungsverfahrens).2Dazu werden die schriftlichen Unterlagen zu-nächst von jeweils zwei prüfungsberechtigtenHochschullehrern, von denen einer der Univer-sität Bamberg, einer der Fachhochschule Co-burg angehören soll, gesichtet und selbstständigbewertet. 3Der Ausschuss prüft sodann auf derGrundlage dieser Bewertungen und der einge-reichten Bewerbungsunterlagen, ob der Bewer-ber das erforderliche Verständnis für die Aufga-ben und Probleme der Denkmalpflege aufbrin-gen dürfte und ob er in Fachgebieten, die für dasGebiet der Denkmalpflege von Bedeutung sind,ausreichende Kenntnisse erworben hat, die er-warten lassen, dass er den Anforderungen desMasterstudiums gerecht werden kann.

3.1.2 1Geeignete Bewerber werden zum Studium zu-gelassen. 2Ungeeignete Bewerber erhalten ei-nen mit Gründen versehenen Nichtzulassungs-

KWMBl II Nr. 7/2003 1567

bescheid. 2Bewerber, an deren Geeignetheitnach den schriftlichen BewerbungsunterlagenZweifel bestehen, werden zu einer weiterenEignungsfeststellung mit Auswahlgespräch ein-geladen (zweite Stufe der Durchführung desEignungsfeststellungsverfahrens, Ziffer 3.2).

3.2 Zweite Stufe der Durchführung des Eignungs-feststellungsverfahrens

3.2.1 1Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht inder zweiten Stufe aus einem Auswahlgesprächvon ca. 10 bis 15 Minuten Dauer. 2Dieses Ge-spräch soll zeigen, ob der Bewerber erwartenlässt, die in Ziffer 1 genannten Ziele zu errei-chen und die dazu erforderlichen Eignungsvo-raussetzungen mitbringt. 3Bewertungskriteriumzur Feststellung der Eignung ist in erster Liniedie Argumentation zur differenzierten Beant-wortung der gestellten Fragen. 4Fachwissen-schaftliche Kenntnisse sind nicht entscheidend.

3.2.2 1Die Prüfung wird jeweils von zwei Mitgliederndes Prüfungsausschusses durchgeführt, von de-nen einer der Universität Bamberg, einer derFachhochschule Coburg angehören soll. 2DieUrteile der Prüfer lauten: „Bestanden“ oder„Nicht bestanden“.

3.2.3 1Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteilebeider Prüfer auf „Bestanden“ lauten. 2Das

Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird demBewerber schriftlich mitgeteilt. 3Ein Nichtzu-lassungsbescheid ist mit Begründung zu verse-hen.

3.3 Über den Ablauf des Eignungsfeststellungsver-fahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, ausder Tag und Ort der Feststellung, die Namen derAusschussmitglieder, die Namen der Bewerberund die Beurteilung der Prüfer ersichtlich seinmüssen.

4. Wiederholung

1Bewerber, die den Nachweis der Eignung fürden Masterstudiengang nicht erbracht haben,können sich im Folgejahr erneut zum Feststel-lungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wie-derholung ist nicht möglich.

5. Gültigkeit der EignungsfeststeIlungsprüfung

1Bewerbern, die das Eignungsfeststellungsver-fahren an einem Termin erfolgreich absolvierthaben, sich zu diesem Termin aber nicht zumStudium immatrikulieren, wird das Eignungs-feststellungsverfahren für die beiden folgendenImmatrikulationstermine angerechnet. 2DerNachweis über die erfolgreiche Ablegung desEignungsfeststellungsverfahrens ist den Bewer-bungsunterlagen beizufügen.

KWMBl II Nr. 7/20031568

Anlage 2: Module, Fächer und Leistungsnachweise

Modul 1: Allgemeine Grundlagen der Denkmalpflege (Leistungspunktminimum 18 Punkte)

P/WP Themengebiet Art SWS CP Leistungsart

P Bau- und Kunstdenkmalpflege: Geschichte, Theorien, V 6 6 Klausur/120 Min.Begriffswandlungen – Teil I und Teil II

P Bauforschung, Baugeschichte, Bauarchäologie V 1 1 Klausur/45 Min.

WP Das deutsche Bürgerhaus: Ausstattung und Dekor V 3 3 Klausur/60 Min.

WP Das deutsche Bürgerhaus: Grundriß und Gefüge S 2 2 Klausur/60 Min.

P Konservierungswissenschaften: Grundlagen V 3 3 StA

WP Konservierungswissenschaften: Materialien und Methoden V 3 3 StA

WP Stadtbaugeschichte und Stadtarchäologie S 2 2 StA

P Einführung in die Archäologie S 2 2 StA

WP Vorlesung zur vor- und frühgeschichtlichen Archäologie V 2 2 Klausur/60 Min.

WP Vorlesung zur Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit V 2 2 Klausur/60 Min.

Modul 2: Methoden und Techniken der Denkmalpflege (Leistungspunktminimum 11 Punkte)

P/WP Themengebiet Art SWS CP Leistungsart

P Bauaufmaß, Bauforschung (Seminar + Blockveranstaltung) S/EL 5 5 prLN

P Historische Bauformen und Baukonstruktionen S 2 2 StA

WP Konservierungswissenschaften (Blockveranstaltung) EL 2 2 prLN

WP Instandsetzung von Baudenkmälern, Sanierungstechnologie V 3 3 StA

WP Historische Werkstoffe V 2 2 StA

WP Baustoffchemie und Baustoffphysik S 2 2 StA

WP Raumbuch, moderne Aufmaßtechniken S 2 2 prLN

WP Historische Grundwissenschaften S 2 2 prLN

Modul 3: Denkmalpflege in der Praxis (Leistungspunktminimum 12 Punkte)

P/WP Themengebiet Art SWS CP Leistungsart

P Denkmalpflege in Theorie und Praxis EL 1 1 StA

WP Projektierung und Praxis in der Denkmalpflege EL 2 2 prLN

WP Städtebauliche Denkmalpflege EL 2 2 prLN

WP Werkgerechtes Planen und Bauen V 3 3 StA

P Ländliche Siedlungen und Haustypen EL 2 2 prLN

P Objektbezogene Denkmalpflege S 2 2 prLN

WP Restauratorische Befunduntersuchungen S 2 2 prLN

WP Archäologische Denkmalpflege S 2 2 StA

WP Gartendenkmalpflege S 2 2 prLN

KWMBl II Nr. 7/2003 1569

Modul 4: Management und Recht in der Denkmalpflege (Leistungspunktminimum 5 Punkte)

P/WP Themengebiet Art SWS CP Leistungsart

P Management und Recht in der Denkmalpflege V 3 3 Klausur/60 Min.

WP Recht und Verwaltung in der Denkmalpflege S 2 2 StA

WP Organisation und Aufgaben der Behörden S 3 3 StA

Modul 5: Intensivwochen (Dauer je 5 Tage = 2 SWS); (Leistungspunktminimum 14 Punkte)

P/WP Themengebiet Art SWS CP Leistungsart

WP Denkmalkunde/Inventarisation S 2 2 prLN

WP Bauforschung S 2 2 prLN

WP Moderne Meßmethoden und Dokumentationstechniken S 2 2 prLN

WP Denkmalgerechtes Planen und Bauen S 2 2 prLN

WP Sanierungstechnologie S 2 2 prLN

WP Restaurierungswissenschaft S 2 2 prLN

WP Dorferneuerung und Denkmalpflege, Bau- und Kunst- S 2 2 prLNdenkmalpflege in der Praxis

P Exkursion EL 2 2 prLN

WP Archäologische Lehrgrabung (10 Tage) EL 4 4 prLN

Abkürzungen:

EL = Externe Lehrveranstaltung

CP = Credit Points = Leistungspunkte

P/WP = Pflicht-/Wahlpflichtfach

StA = Studienarbeit

prLN = praktischer studienbegleitender Leistungsnachweis

SWS = Semesterwochenstunden

S = Seminar

V = Vorlesung

KWMBl II Nr. 7/20031570

Anlage 3: Zeugnismuster

Otto-Friedrich-Universität Bamberg – Fachhochschule Coburg

Master – Prüfungszeugnis

Herr/Frau _____________________________________________________

geboren am ________________________ in _______________________________________

hat nach einem Studium von ______________ Semestern die Masterprüfung nach Maßgabe

der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang

DenkmalpflegeHeritage Conservation

mit dem Gesamturteil

____________________________________

abgelegt.

KWMBl II Nr. 7/2003 1571

Modul 1: Note Kredit-Allgemeine Grundlagen der Denkmalpflege punkte

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________________________________________________________________________________ _________ __________

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Modul 2:Methoden und Techniken der Denkmalpflege

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Modul 3:Denkmalpflege in der Praxis

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Modul 4:Management und Recht in der Denkmalpflege

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Modul 5:Intensivwochen

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Note der studienbegleitenden Leistungsnachweise ______________

Thema der schriftlichen Masterarbeit:

_________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

Note der schriftlichen Masterarbeit ______________

Gesamtnote der Masterprüfung: __________________________

Bamberg, den ______________________________

(Siegel der Fach- (Siegel der Uni-hochschule Coburg) versität Bamberg)

_____________________________________________ ____________________________________________

Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungs- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fürausschusses für den Masterstudiengang Denk- den Masterstudiengang Denkmalpflege –malpflege – Heritage Conservation Heritage Conservation

__________________________________

Bemerkungen:

Die Prüfung wurde nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Denkmalpflege –Heritage Conservation der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und der Fachhochschule Coburg in der jeweilsgeltenden Fassung durchgeführt. Bei der Ermittlung der Note der studienbegleitenden Leistungsnachweisewurden die Noten aller Leistungsnachweise nach der Zahl der erworbenen Leistungspunkte gewichtet. Bei derErmittlung der Gesamtnote wurde die Note der studienbegleitenden Leistungsnachweise zweifach und dieNote der schriftlichen Masterarbeit einfach gezählt.

KWMBl II Nr. 7/2003 1573

221021.0253-WFK

Masterprüfungsordnung für denVirtuellen Weiterbildungsstudiengang

Wirtschaftsinformatikan der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 25. November 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a Abs. 1 u. 3 undArt. 71 Abs. 9 Satz 1 des Bayerischen Hochschulge-setztes (BayHSchG) sowie § 52 Abs. 2 Satz 1 der Qua-lifikationsverordnung (QualV) vom 6. Dezember 1993(GVBl S. 924, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt dieOtto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Prü-fungsordnung:1)

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel des Weiterbildungsstudiums

§ 3 Hochschulgrad

§ 4 Qualifikation für das Weiterbildungsstudium

§ 5 ECTS-Punkte, Arbeitspensum und Schutzvor-schriften

§ 6 Dauer und Aufbau des Weiterbildungsstudiums

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 VAWi-Kollegium

§ 9 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistun-gen

§ 10 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Bewertung der Studienleistungen

§ 12 Gliederung des Studiums und Verteilung derECTS-Punkte

§ 13 Nachweis von Studienleistungen

§ 14 Masterarbeit

§ 15 Abgabe, Bewertung und Wiederholung derMasterarbeit

§ 16 Zeugnis und Bescheinigungen

§ 17 Ungültigkeit von Studienleistungen

§ 18 Abschluss des Studiums

§ 19 Akteneinsicht

§ 20 In-Kraft-Treten

ANLAGE (zu § 4 Abs. 1)

1. Zweck der Feststellung

2. Durchführung des Aufnahmeverfahrens

3. Zulassungskommission

4. Zulassung zum Aufnahmeverfahren

5. Umfang und Inhalt des Eignungsgespräches

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

7. Niederschrift

8. Wiederholung

–––––––––––––––

1) Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sindstets beide Geschlechter gemeint.

§ 1

Geltungsbereich

1Die vorliegende Prüfungsordnung regelt das Stu-dium im Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirt-schaftsinformatik (VAWi) an der Universität Bam-berg. 2Der Virtuelle Weiterbildungsstudiengang wirdvon den Universitäten Bamberg und Essen gemein-sam betrieben.

§ 2

Ziel des Weiterbildungsstudiums

(1) 1Gegenstand der Wirtschaftsinformatik sindbetriebliche und überbetriebliche Informationssyste-me in Wirtschaft und Verwaltung sowie Informations-systeme in privaten Haushalten. 2Durch das Studiumder Wirtschaftsinformatik soll die Fähigkeit erworbenwerden, die in diesen Bereichen auftretenden Proble-me mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zulösen, diese wissenschaftlichen Methoden weiterzu-entwickeln und darüber hinaus einen angemessenenBeitrag zur Lösung fächerübergreifender Probleme zuerbringen.

(2)1Im Verlauf des Studiums werden Kenntnisseund Fähigkeiten auf den Gebieten der Wirtschaftsin-formatik, der Wirtschaftswissenschaften, der Informa-tik sowie der zugehörigen Nachbar- und Hilfsdiszipli-nen vermittelt. 2Dabei kommt der Integration dieserunterschiedlichen Wissensinhalte im Hinblick auf dieFragestellungen der Wirtschaftsinformatik besondereBedeutung zu.

(3) 1Das Studium ist sowohl theorie-, methoden-als auch anwendungsorientiert und soll die Studentenauf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeiten vorbe-reiten. 2Durch ein breites Spektrum von Wahlmög-lichkeiten im Wahlpflichtbereich besteht die Möglich-keit einer spezifischen Ausrichtung der Studien-schwerpunkte.

(4) 1Durch das Studium soll außerdem die Fähig-keit zu einer selbstständigen Weiterbildung erworbenwerden, wie dies die dynamische Entwicklung desFaches Wirtschaftsinformatik erfordert. 2Darüber hi-naus sollen Fähigkeiten vermittelt werden, die not-wendig sind, um zur wissenschaftlichen Weiterent-wicklung des Faches beitragen zu können.

§ 3

Hochschulgrad

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium gemäßdieser Masterprüfungsordnung verleiht die Universi-tät Bamberg den akademischen Grad „Master of Sci-ence“, abgekürzt „M.Sc.“.

(2) Mit dem wissenschaftlichen Weiterbildungs-studium der Wirtschaftsinformatik und dem „Masterof Science“ erlangt der Student eine Erweiterung ei-nes bestehenden berufsqualifizierenden Abschlussesoder einer als gleichwertig anerkannten beruflichenQualifikation.

KWMBl II Nr. 7/20031574

§ 4

Qualifikation für das Weiterbildungsstudium

(1) Für den Weiterbildungsstudiengang Wirt-schaftsinformatik sind nach Art. 60 Abs. 7 und Art. 71Abs. 9 Satz 1 BayHSchG Bewerber geeignet, die dieformalen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllenund erfolgreich an dem Aufnahmeverfahren (Anlage)teilgenommen haben.

(2) 1Die Eignung für den Weiterbildungsstudien-gang Wirtschaftsinformatik setzt gemäß Art. 60 Abs. 7in Verbindung mit § 52 QualV den erfolgreichen Ab-schluss (Diplom, Magister, Staatsexamen, Master, Ba-chelor oder einen gleichwertigen Abschluss) eines be-rufsqualifizierenden Studiums an einer Universitätoder einer anderen, einer Universität vergleichbarenwissenschaftlichen Hochschule, oder den mindestensmit „gut“ bewerteten Abschluss eines ersten berufs-qualifizierenden Diplom- oder Masterstudiengangesan einer Fachhochschule sowie im Regelfall eine(mindestens zweijährige) Berufserfahrung voraus.2Die in Satz 1 genannten Hochschulen bezeichnenHochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes(HRG). 3Der Prüfungsausschuss kann auch Bewerberfür geeignet erklären, die ein dem deutschen Hoch-schulstudium gleichwertiges Studium außerhalb desGeltungsbereiches des Grundgesetzes erfolgreich ab-geschlossen haben und die in Satz 1 geforderte Be-rufserfahrung nachweisen können.

§ 5

ECTS-Punkte, Arbeitspensumund Schutzvorschriften

(1) Diese Masterprüfungsordnung verwendet fürdie Bemessung des Studienvolumens und des Ar-beitspensums der Studenten ein Leistungspunktesys-tem nach dem European Credit Transfer System(ECTS).

(2) 1ECTS dient der Anrechnung von Studienleis-tungen bezüglich quantitativer Merkmale. 2ECTS-Punkte sind ein Maß für das Arbeitspensum der Stu-denten.

(3) 1Als regelmäßiges Arbeitspensum werden 900Arbeitsstunden je Semester angesetzt. 2Diese werdenmit etwa 30 ECTS-Punkten, das entspricht 30 Arbeits-stunden pro ECTS-Punkt, verrechnet.

(4) ECTS berücksichtigt nicht nur den lehrerge-bundenen Unterricht, sondern das gesamte Arbeits-pensum, das ein durchschnittlich begabter Studentfür eine erfolgreiche Studienleistung erbringen muss.

(5) 1ECTS-Punkte werden nur gegen den Nach-weis einer individuellen bzw. eigenständig erbrach-ten, abgrenzbaren Studienleistung vergeben. 2Vo-raussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten istdie Bewertung der Studienleistung mit der Note „aus-reichend“ (4,0) oder besser.

(6) Die vorliegende Prüfungsordnung ermöglichtdie Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowieder Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, §§ 12 bis 15 Ur-laubsverordnung.

§ 6

Dauer und Aufbau des Weiterbildungsstudiums

(1) Das Weiterbildungsstudium kann berufsbe-gleitend in sieben Semestern oder als Vollzeitstudiumin regulär drei Semestern (Regelstudienzeit) absol-viert werden.

(2) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass dieStudenten das Studium innerhalb der Regelstudien-zeit erfolgreich abschließen können.

(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiumsmüssen insgesamt 98 ECTS-Punkte aus den in § 12Abs. 1 genannten Bereichen erbracht werden.

(4) 1Die in Absatz 3 geforderten ECTS-Punkte dür-fen nicht unterschritten werden. 2Ein Überschreitenist entsprechend § 12 möglich.

§ 7

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation des Weiterbildungsstudi-enganges und für die Durchführung der durch dieseMasterprüfungsordnung zugewiesenen Aufgabenwählt der Fachbereichsrat der Fakultät Wirtschaftsin-formatik und Angewandte Informatik einen Prüfungs-ausschuss. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Vorsitzenden aus der Gruppe der hauptberuf-lich am Fachbereich tätigen Professoren,

2. dessen Stellvertreter aus der Gruppe der hauptbe-ruflich am Fachbereich tätigen Professoren,

3. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe derhauptberuflich an der Universität Bamberg tätigenProfessoren und

4. einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Pro-fessoren, die Mitglied des VAWi-Kollegiums sind.

3Im Regelfall sollen die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses aus den Mitgliedern des VAWi-Kollegiums(§ 8) gewählt werden. 4Die Amtszeit der Mitgliederbeträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seinen Mit-gliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre-ter. 2Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäftedes Ausschusses und leitet dessen Sitzungen. 3Die Sit-zungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffent-lich.

(3) 1Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüssemit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebeneStimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag. 3Der Prüfungsausschussist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord-nungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mit-glieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

KWMBl II Nr. 7/2003 1575

1. Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang Wirt-schaftsinformatik (§ 4),

2. Bestellung des VAWi-Kollegiums und von Lehrver-anstaltungsleitern (§ 8),

3. Festlegung der Rahmenbedingungen für die konti-nuierliche Evaluation der Durchführung der Lehr-veranstaltungen,

4. Entscheidung über Anträge auf Anrechnung vonStudienleistungen (§ 9)

5. Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 10Abs. 1,

6. Entscheidungen über einen Antrag nach § 10 Abs.2,

7. Entscheidungen über den Abschluss des Weiterbil-dungsstudiums und die erzielte Gesamtnote (§ 16),

8. Anregungen zur Reform der Studienordnung unddieser Masterprüfungsordnung.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann die Erledigungeinzelner Aufgaben auf den Vorsitzenden übertra-gen. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider-sprüche.

§ 8

VAWi-Kollegium

1Der Prüfungsausschuss bestellt das VAWi-Kolle-gium, das ist die Gemeinschaft der Personen, die imRahmen des Weiterbildungsstudienganges Lehrver-anstaltungen abhalten, Masterarbeiten vergeben unddie von den Studenten erbrachten Studienleistungenbewerten. 2Zum VAWi-Kollegium werden Mitgliederder Universität oder einer anderen, einer Universitätvergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule be-stellt, die in der betreffenden Disziplin zur selbststän-digen Lehre berechtigt sind. 3Lehrkräfte für besonde-re Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der berufli-chen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen kön-nen für die Durchführung von Lehrveranstaltungenzugelassen werden. 4Die Bewertung der Studienleis-tungen obliegt dem verantwortlichen Lehrveranstal-tungsleiter. 5Zu Mitgliedern des VAWi-Kollegiumskönnen nur Personen bestellt werden, die selbst min-destens die durch das erfolgreiche Studium festzustel-lende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.6Eine gleichwertige Qualifikation ist durch ein erfolg-reich abgeschlossenes Hochschulstudium in einemDiplomstudiengang einer Universität oder einer an-deren, einer Universität vergleichbaren wissenschaft-lichen Hochschule gegeben. 7Im übrigen gilt für diePrüferberechtigung die Hochschulprüferverordnung(HSchPrüferV) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen an den Universitäten, die den Studi-engang VAWi gemeinsam betreiben, werden ohneGleichwertigkeitsfeststellung anerkannt.

(2) 1Darüber hinaus werden Studienleistungen

und Prüfungsleistungen anerkannt, soweit der Prü-fungsausschuss die Gleichwertigkeit feststellt. 2Dieseist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderun-gen denjenigen des WeiterbildungsstudiengangesWirtschaftsinformatik entsprechen.

(3) Falls für Studien- und Prüfungsleistungen, dienach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen sind, keineECTS-Leistungspunkte vorliegen, werden die Leis-tungen unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 8 mitECTS-Punkten versehen und einem Pflicht- oderWahlpflichtmodul gemäß § 12 zugeordnet.

(4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen an-gerechnet, werden die Noten – soweit die Notensyste-me vergleichbar sind – übernommen und in die Be-rechnung der Gesamtnote einbezogen. 2Bei nicht ver-gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „be-standen“ aufgenommen. 3Für anzurechnende Prü-fungsleistungen werden zugleich ECTS-Punkte ge-mäß § 12 vergeben. 4Eine Kennzeichnung der An-rechnung im Zeugnis ist zulässig. 5Die Leistungennach Satz 2 gehen nicht in die Berechnung der Ge-samtnote ein.

§ 10

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Versuchen Studenten, das Ergebnis ihrer Stu-dienleistung durch Täuschung, Drohung oder andereOrdnungsverstöße zu beeinflussen, gilt die entspre-chende Studienleistung als mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet. 2Die Entscheidung trifft der Lehrveran-staltungsleiter. 3Sie ist dem betroffenen Studentenschriftlich mitzuteilen. 4In schwerwiegenden Fällenkann der Prüfungsausschuss den Studenten von derErbringung weiterer Studienleistungen ausschließenund das Studium als nicht bestanden werten.

(2) Macht ein Student durch ärztliches Zeugnisglaubhaft, dass er wegen länger andauernder oderständiger körperlicher oder psychischer Behinderungnicht in der Lage ist, eine Studienleistung ganz oderteilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen,gestattet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,den Leistungsnachweis in anderer Form zu erbringen.

(3) 1Belastende Entscheidungen des Prüfungsaus-schusses sind dem Studenten unverzüglich schriftlichmitzuteilen und zu begründen. 2Vor der Entscheidungist dem Studenten Gelegenheit zum rechtlichen Ge-hör zu geben.

§ 11

Bewertung der Studienleistungen

(1) 1Der Lehrveranstaltungsleiter bewertet die Stu-dienleistungen am Ende der Lehrveranstaltung miteiner Note. 2Dabei wird folgendes Notenschema ver-wendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leis-tung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich

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über den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforde-rungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Studienleistun-gen können die Noten um 0,3 erhöht oder vermindertwerden. 4Die Noten 0,7 / 4,3 / 4,7 / 5,3 sind ausge-schlossen.

(2) 1Die Berechnung der Gesamtnote für das Wei-terbildungsstudium erfolgt durch gewichtete Durch-schnittsbildung aller positiv bewerteter Studienleis-tungen. 2Die Gewichtung erfolgt entsprechend derAnzahl der für die jeweilige Studienleistung erworbe-nen ECTS-Punkte. 3Die Gesamtnote wird auf eineStelle nach dem Komma ermittelt, wobei gegebenen-falls weitere Stellen nach dem Komma ohne Rundunggestrichen werden.

(3) Die Note lautet bei einem Mittelwert

bis 1,5 = sehr gut

über 1,5 bis 2,5 = gut

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Wenn die gemäß Absatz 2 mit „sehr gut“ beno-tete Gesamtleistung im Bereich von 1,0 bis einschließ-lich 1,2 liegt, wird zusätzlich das Prädikat „mit Aus-zeichnung“ vergeben.

§ 12

Gliederung des Studiumsund Verteilung der ECTS-Punkte

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Weiterbil-dungsstudiums erfordert positiv bewertete Studien-leistungen

1. aus dem Pflichtbereich (31,5 ECTS-Punkte),

2. aus dem Wahlpflichtbereich (40,5 ECTS-Punkte),

3. aus Projektarbeiten (8 ECTS-Punkte) und

4. aus der Masterarbeit (18 ECTS-Punkte).

(2) 1Die benötigten Studienleistungen aus denKursen des Pflichtbereiches gemäß Absatz 1 Nr. 1 um-fassen 31,5 ECTS-Punkte. 2Die Kurse sind aus den fol-genden Pflichtmodulen unter Beachtung der angege-benen Leistungsuntergrenzen zu wählen:

1. mindestens 9 ECTS-Punkte aus dem Pflichtmodul„Betriebswirtschaftslehre“,

2. mindestens 4,5 ECTS-Punkte aus dem Pflichtmo-dul „Informatik“,

3. mindestens 4,5 ECTS-Punkte aus dem Pflichtmo-dul „Wirtschaftsinformatik“ und

4. mindestens 0 ECTS-Punkte aus dem Pflichtmodul„Schlüsselqualifikationen I“.

3Dabei wird ein Kurs im Umfang von drei Semester-wochenstunden mit 4,5 ECTS-Punkten bewertet.

(3) 1Die Kurse des Wahlpflichtbereiches sind imRegelfall einem der folgenden Wahlpflichtmodule zu-geordnet:

1. Wahlpflichtmodul „Electronic Business“,

2. Wahlpflichtmodul „Multimedia-Systeme“

3. Wahlpflichtmodul „Entscheidungsunterstützung“,

4. Wahlpflichtmodul „Datenverwaltung“,

5. Wahlpflichtmodul „Verteilte Systeme“,

6. Wahlpflichtmodul „Management der Systement-wicklung“,

7. Wahlpflichtmodul „Electronic Learning“,

8. Wahlpflichtmodul „Schlüsselqualifikationen II“.

2Die Studienleistungen aus den Kursen des Wahl-pflichtbereiches gemäß Absatz 1 Nr. 2 umfassen min-destens 40,5 ECTS-Punkte. 3Die Kurse sind so zuwählen, dass in drei verschiedenen Wahlpflichtmodu-len jeweils mindestens 9 ECTS-Punkte erreicht wer-den. 4Der Fachbereichsrat der Fakultät Wirtschaftsin-formatik und Angewandte Informatik kann auf Vor-schlag des Prüfungsausschusses auch andere Wahl-pflichtmodule, entsprechend den ständig fortschrei-tenden Entwicklungen der Wirtschaftsinformatik undden Anforderungen der beruflichen Praxis (im Sinnevon § 2) zulassen.

(4) 1Die Studienleistungen aus Projektarbeiten ge-mäß Absatz 1 Nr. 3 umfassen 8 ECTS-Punkte. 2Diesemüssen in zwei der drei Wahlpflichtmodule erbrachtwerden, in denen gemäß Absatz 3 jeweils mindestens9 ECTS-Punkte erforderlich sind.

(5) Mit der Masterarbeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 wer-den 18 ECTS-Punkte erworben.

(6) 1Studenten können über den in Absatz 1 Nrn. 1bis 3 definierten Rahmen hinaus ECTS-Punkte erwer-ben. 2Die entsprechenden Noten gehen in die Berech-nung der Gesamtnote ein.

§ 13

Nachweis von Studienleistungen

(1) Mit der Immatrikulation sind die Studenten fürdie Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Weiterbil-dungsstudienganges Wirtschaftsinformatik und somitfür die Erbringung von Studienleistungen zugelassen.

(2) 1Für jeden immatrikulierten Studenten werdenin den Akten des Prüfungsausschusses Konten fürECTS-Punkte und Maluspunkte eingerichtet. 2ImRahmen der organisatorischen Möglichkeiten kannder Student jederzeit in den Stand seiner Konten Ein-sicht nehmen.

(3) 1Studienleistungen werden im Rahmen derTeilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen er-

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bracht und durch den jeweiligen Lehrveranstaltungs-leiter mit einer Note bewertet. 2Für jede Studienleis-tung, die mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertetwurde, werden ECTS-Punkte angerechnet. 3Ist eineStudienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-tet, werden Maluspunkte im Umfang der durch dieseStudienleistung erwerbbaren ECTS-Punkte ange-rechnet. 4Satz 3 findet für die Bewertung von Master-arbeiten keine Anwendung.

(4) Der Lehrveranstaltungsleiter gibt zu Beginnder Lehrveranstaltung die Form des Nachweises undgegebenenfalls die Gewichtung einzelner Teilleistun-gen bekannt und meldet dieses auch dem Prüfungs-ausschuss.

(5) Studienleistungen können in den folgendenFormen nachgewiesen werden:

1. durch eine abschließende schriftliche oder mündli-che Leistung,

2. durch Kumulation mehrerer schriftlicher odermündlicher Teilleistungen oder Seminarleistungenim Laufe des Semesters.

(6) 1Der Nachweis einer Studienleistung in Formeiner abschließenden schriftlichen Leistung dauertzwischen 60 Minuten und 120 Minuten. 2Wird derNachweis in Form einer abschließenden mündlichenLeistung erbracht, dauert diese 20 bis 40 Minuten proStudent. 3Ist der Nachweis von Studienleistungendurch kumulierte Teilleistungen zu erbringen, liegtdie Festsetzung der Dauer und Form beim Lehrveran-staltungsleiter.

(7) 1Studenten müssen sich für die Teilnahme anLehrveranstaltungen anmelden. 2Innerhalb der Ab-meldefrist können Studenten von der Anmeldung zu-rücktreten. 3Die An- und Abmeldefristen werden vomPrüfungsausschuss bekannt gegeben.

(8) 1In begründeten Ausnahmefällen kann derPrüfungsausschuss auf Antrag des Studenten geneh-migen, dass einzelne Studienleistungen ohne dieTeilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltun-gen nur durch eine schriftliche Leistung im Umfangvon 60 bis 120 Minuten nachgewiesen werden kön-nen. 2Wird eine solche Studienleistung mit „nicht aus-reichend“ (5,0) bewertet, werden Maluspunkte ge-mäß Absatz 3 Satz 3 angerechnet. 3Eine Wiederho-lung ist ausschließlich im Rahmen der Teilnahme ander entsprechenden Lehrveranstaltung möglich.

(9) 1Für Studienleistungen, die mit der Note „aus-reichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, werdenECTS-Punkte gutgeschrieben, sofern

1. die zugrundeliegende Lehrveranstaltung gemäߧ 12 Abs. 2 bis 4 für den Weiterbildungsstudien-gang Wirtschaftsinformatik zugelassen ist,

2. es sich um eine individuell zurechenbare, bewerte-te Studienleistung handelt und,

3. keine ECTS-Punkte aus der gleichen Lehrveran-staltung eines früheren Semesters oder aus einerdafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleis-tung vorliegen.

2Für die Projektarbeit werden mindestens 4 ECTS-Punkte angerechnet.

(10) Der Prüfungsausschuss bestimmt, welcheLehrveranstaltungen gleich sind im Sinne von Absatz9 Nr. 3.

(11) 1Die Lehrveranstaltungsleiter melden demPrüfungsausschuss jede bewertete Studienleistung.2Diese Meldung enthält mindestens den Namen, Vor-namen und die Matrikelnummer des Studenten sowiedas Datum, mit dem die Studienleistung als erbrachtgilt, den Namen der Lehrveranstaltung, der die Studi-enleistung zugeordnet ist, die Note (gemäß § 11Abs.1), die der Studienleistung zugeordnete Anzahlder ECTS-Punkte bzw. Maluspunkte und ein Proto-koll, aus dem hervorgeht, wie die Studienleistungnachgewiesen und bewertet wurde. 3Außerdem mel-den die Lehrveranstaltungsleiter Studenten, die eineRegelwidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 begangen haben.

(12) Die Wiederholung von Studienleistungen un-terliegt folgenden Regelungen:

1. Studienleistungen, die mit „ausreichend“ (4,0)oder besser bewertetet sind, können nicht wieder-holt werden.

2. Studienleistungen aus dem Pflicht- und dem Wahl-pflichtbereich, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) be-wertetet sind, können unter Beachtung von § 18Abs. 2 Nr. 2 wiederholt werden.

3. Projektarbeiten, die mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertetet sind, können unter Beachtung von § 18Abs. 2 Nr. 2 wiederholt werden. Für die Wiederho-lung wird ein neues Thema ausgegeben.

4. Die Wiederholung von Studienleistungen ist imRahmen der organisatorischen Möglichkeiten imunmittelbar folgenden Semester anzutreten.

§ 14

Masterarbeit

(1) 1Die Masterarbeit schließt die wissenschaftli-che Ausbildung ab. 2Sie soll zeigen, dass der Studentin der Lage ist, ein den Fächern des Masterstudien-ganges zuordenbares Problem innerhalb einer vorge-gebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichenMethoden zu bearbeiten.

(2) 1Der Themensteller muss Mitglied des VAWi-Kollegiums (§ 8) sein und aus der Gruppe der Profes-soren stammen oder habilitiert sein. 2Über Ausnah-men entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Das Themamuss so gestellt werden, dass die Masterarbeit inner-halb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeschlos-sen werden kann.

(3) 1Der Student hat das Recht auf die Zuteilung ei-nes Masterarbeitsthemas, wenn seinem Leistungs-punktekonto mindestens 31,5 ECTS-Punkte aus demPflichtbereich, mindestens 27 ECTS-Punkte aus demWahlpflichtbereich und mindestens 4 ECTS-Punkteaus Projektarbeiten gutgeschrieben sind. 2Die Zulas-sung zur Masterarbeit ist schriftlich beim Prüfungs-ausschuss zu beantragen. 3Auf Antrag sorgt der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Stu-dent rechtzeitig ein Masterarbeitsthema erhält. 4DieZuteilung des Masterarbeitsthemas soll spätestens imSemester nach Erreichen von 80 ECTS-Punkten ge-

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mäß § 12 Abs. 2 bis 4 beantragt werden. 5Eine ent-sprechende Prüfung erfolgt im Zuge der Genehmi-gung des Themas durch den Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses. 6Die Entscheidung wird dem Stu-denten schriftlich mitgeteilt.

(4) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachrei-chung der Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 gestat-ten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Fristmöglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wer-den kann. 2Ist ein Student ohne sein Verschuldennicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise in dervorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann der Prü-fungsausschuss gestatten, die Nachweise in andererArt zu führen.

(5) 1Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgtvier Monate. 2Für Studenten, die das Weiterbildungs-studium berufsbegleitend oder in Teilzeit absolvieren,kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit aufAntrag des ausgebenden Themenstellers auf bis zusechs Monate verlängern. 3Die Bearbeitungszeit istaktenkundig zu machen. 4Das Thema kann einmal in-nerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungs-zeit zurückgegeben werden. 5In diesem Fall gilt dasThema als nicht ausgegeben. 6Im Falle einer ärztlichattestierten Erkrankung kann auf schriftlichen Antragder Fristablauf um höchstens sechs Wochen unterbro-chen werden; bei Überschreiten dieser Frist gilt dieAusgabe des Themas als nicht erfolgt.

(6) 1Die Masterarbeit ist eine Einzelleistung, Grup-penarbeiten sind nur ausnahmsweise zugelassen.2Die Zulassung als Gruppenarbeit erfolgt nach einemausführlich begründeten Antrag des Themenstellersdurch den Prüfungsausschuss. 3Die Zulassung kannnur dann erfolgen, wenn glaubhaft gemacht werdenkann, dass die zu bewertenden Studienleistungen dereinzelnen Studenten aufgrund entsprechender Sei-ten- oder Kapitelangaben oder anderer objektiver Kri-terien deutlich unterscheidbar sein werden. 4Das Gut-achten muss auf diese Unterscheidung ausdrücklicheingehen.

§ 15

Abgabe, Bewertung undWiederholung der Masterarbeit

(1) 1Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Stu-dent schriftlich zu versichern, dass er die Arbeitselbstständig verfasst, keine anderen als die angege-benen Hilfsmittel und Quellen benutzt, Zitate kennt-lich gemacht und die Arbeit noch keiner anderen Stel-le zu Prüfungszwecken vorgelegt hat. 2Diese Erklä-rung ist der Masterarbeit als letzte Seite hinzuzufü-gen. 4Bei Gruppenarbeiten muss eine solche Erklä-rung einzeln durch jedes Gruppenmitglied erfolgen,und zwar unter genauen Angaben von Seiten bzw.Kapiteln, auf die sich diese Erklärung jeweils bezieht.

(2) 1Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacherAusfertigung beim Prüfungsamt abzuliefern; der Ab-gabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Im Falleeiner postalischen Zustellung gilt das Datum des Post-stempels. 3Der Student kann eine eingereichte Arbeitnicht zurückziehen. 4Bei Überschreiten der Frist giltdie Arbeit als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) 1Die Masterarbeit ist von zwei Gutachtern ge-mäß § 11 Abs. 1 zu bewerten. 2Der Prüfungsausschussbestellt diejenige Person, die das Thema der Arbeitgestellt hat, als Erstgutachter sowie eine weitere Per-son als Zweitgutachter.

(4) 1In Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus-schuss zulassen, dass eine Masterarbeit nur von ei-nem Gutachter zu bewerten ist. 2Ein Ausnahmefallliegt vor, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass

1. nur ein Gutachter zur Verfügung steht oder

2. für den Studenten eine unzumutbare Verlänge-rung der zur Begutachtung benötigten Zeit ent-steht.

(5) 1Die Bewertung der Masterarbeit ist schriftlichzu begründen. 2Beträgt – im Falle von Absatz 3 – dieNotendifferenz zwischen den beiden Gutachternnicht mehr als 2,0, so erhält die Masterarbeit als Notedas arithmetische Mittel aus den Einzelnoten, fallsbeide mindestens „ausreichend“ lauten. 3Beträgt dieNotendifferenz mehr als 2,0 oder bewertet genau ei-ner der Gutachter die Masterarbeit mit „nicht ausrei-chend“ (5,0), wird von dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses ein dritter Gutachter bestimmt unddie Masterarbeit wird mit dem arithmetischen Mittelaus den zwei besseren Noten bewertet. 4Eine mindes-tens „ausreichende“ Bewertung ist ausgeschlossen,wenn zwei der drei Gutachten mit der Note „nichtausreichend“ (5,0) abschließen. 5Wird die Masterar-beit – im Falle von Absatz 4 – mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet, so ist sie von einem zweiten Gutachterzu bewerten; bei nicht übereinstimmenden Bewer-tungen entscheidet der Prüfungsausschuss über dieendgültige Bewertung.

(6) Die Bewertung der Masterarbeit ist dem Stu-denten spätestens drei Monate nach der Abgabe mit-zuteilen.

(7) 1Für eine insgesamt mit der Note „ausrei-chend“ (4,0) oder besser bewerteten Masterarbeitwerden dem Leistungspunktekonto des oder der Stu-denten 18 ECTS-Punkte gutgeschrieben. 2Im Falle ei-ner mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten Master-arbeit findet Absatz 8 Anwendung.

(8) 1Eine insgesamt mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertete Masterarbeit kann einmal wiederholt wer-den. 2Für die Wiederholung wird ein neues Themaausgegeben.

§ 16

Zeugnis und Bescheinigungen

(1) 1Über den erfolgreichen Abschluss des Weiter-bildungsstudiums ist unverzüglich, möglichst inner-halb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. 2AlsDatum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an demdie letzte Studienleistung abschließend bewertetwurde. 3Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) 1Das Zeugnis beinhaltet die Titel und Noten al-ler Studienleistungen mit den jeweiligen ECTS-Punk-ten und den Namen des Lehrveranstaltungsleiters.2Das Zeugnis enthält auch das Thema der Masterar-

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beit, den Namen des Themenstellers und die erzielteNote.

(3) 1Mit dem Zeugnis wird dem Prüfungskandida-ten eine Masterurkunde ausgehändigt, die die Verlei-hung des akademischen Grades gemäß § 3 Abs. 1 be-urkundet. 2Die Masterurkunde wird vom Dekan derFakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte In-formatik der Universität Bamberg und vom Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mitdem Siegel der Universität Bamberg versehen. 3Sieträgt das Datum des Zeugnisses. 4Mit der Aushändi-gung der Masterurkunde erhält der Prüfungskandidatdie Befugnis, den akademischen Grad gemäß § 3 Abs.1 zu führen.

(4) Beim Verlassen der Universität oder beimWechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Be-scheinigung über die erbrachten Studienleistungen,deren Bewertungen und die erreichten ECTS-Punkteausgestellt.

§ 17

Ungültigkeit von Studienleistungen

(1) Haben Studenten beim Nachweis von Studien-leistungen getäuscht und wird diese Tatsache erstnach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kannder Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenenNoten entsprechend berichtigen und das Studiumganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzum Studium oder zum Nachweis einer Studienleis-tung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täu-schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach derAushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird die-ser Mangel durch den Nachweis der Studienleistunggeheilt. 2Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zuUnrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschussunter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungenüber die Rechtsfolgen.

(3) 1Das unrichtige Zeugnis und die Masterurkun-de werden eingezogen. 2Eine Entscheidung nach Ab-satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf

Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses und der Ur-kunde ausgeschlossen.

§ 18

Abschluss des Studiums

(1) Das Studium ist mit Ende des Semesters abge-schlossen, in dem die Leistungen gemäß § 12 erbrachtsind.

(2) Das Studium ist endgültig nicht bestanden,wenn

1. die Wiederholung der Masterarbeit mit „nicht aus-reichend“ (5,0) benotet wurde oder als mit „nichtausreichend“ (5,0) bewertet gilt, oder

2. der Student 33 Maluspunkte überschritten hat.

(3) Die Prüfung des Punktestandes erfolgt zu Be-ginn jeden Semesters, und zwar nachdem die Bewer-tungen der vor Beginn des Semesters nachgewiese-nen Studienleistungen eingegangen sind.

(4) Hat der Student das Studium gemäß Absatz 2nicht bestanden oder gilt das Studium als nicht be-standen, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 19

Akteneinsicht

1Nach Abschluss des Studiums wird dem Studen-ten auf Antrag Akteneinsicht gewährt. 2Der Antragmuss binnen eines Monats nach Aushändigung desZeugnisses bei dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses gestellt werden. 3Der Vorsitzende bestimmtOrt und Zeit der Einsichtnahme.

§ 20

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

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Anlage (zu § 4 Abs. 1)

Aufnahmeverfahren für denVirtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik

an der Universität Bamberg

Prüfungsausschuss VAWi Bamberg eingesetzt undbesteht aus zwei oder mehr Personen, davon min-destens ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fa-kultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte In-formatik der Universität Bamberg.

4. Zulassung zum Aufnahmeverfahren

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren setzt vo-raus, dass die in Ziffer 2.1 genannten Unterlagenfristgerecht und vollständig vorliegen.

5. Umfang und Inhalt des Eignungsgespräches

5.1 Im Rahmen des Eignungsgesprächs erfolgt dieEvaluation der Ergebnisse der Auswertung derschriftlichen Unterlagen. Das Gespräch sollzeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, dasZiel des Studiengangs auf wissenschaftlicherGrundlage selbständig und verantwortungsbe-wusst zu erreichen.

5.2 Das Eignungsgespräch wird jeweils von zweiMitgliedern der Zulassungskommission durch-geführt und hat eine Dauer von ca. 20 Minuten.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „geeignet“ oder„nicht geeignet“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Das Eignungsgespräch ist erfolgreich absol-viert, wenn die Urteile aller Prüfer „geeignet“lauten.

6.2 Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zuversehen.

7. Niederschrift

Über den Ablauf des Eignungsgesprächs ist eineNiederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort desGesprächs, die Namen der Kommissionsmitglie-der und der Prüfer, die Namen der Bewerberund die Beurteilung der Prüfer sowie das Gesamt-ergebnis des Aufnahmeverfahrens ersichtlich seinmüssen.

8. Wiederholung

Bewerber, die das Aufnahmeverfahren nicht er-folgreich durchlaufen haben, können die Zulas-sung zum Virtuellen WeiterbildungsstudiengangWirtschaftsinformatik zu einem späteren Terminerneut beantragen.

1. Zweck der Feststellung

Die Qualifikation für den Virtuellen Weiterbil-dungsstudiengang Wirtschaftsinformatik setzt ne-ben einem der Abschlüsse nach § 4 Abs. 2 die er-folgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren ge-mäß § 4 Abs. 1 voraus. Im Aufnahmeverfahren sollfestgestellt werden, ob die Eignung und Motivationdes Bewerbers erwarten lassen, dass er das Ziel desStudienganges auf wissenschaftlicher Grundlageselbstständig und verantwortungsbewusst errei-chen kann und die dazu erforderlichen Eignungs-voraussetzungen mitbringt.

2. Durchführung des Aufnahmeverfahrens

2.1 Das Aufnahmeverfahren für den VirtuellenWeiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinfor-matik wird jährlich einmal im Sommersemesterdurch die Fakultät Wirtschaftsinformatik undAngewandte Informatik durchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum VirtuellenWeiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinfor-matik für das folgende Wintersemester sind mitden von der Universität Bamberg bereitgestell-ten Bewerbungsbögen bis zum 20. August ei-nes jeden Jahres zu stellen.

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. Tabellarischer Lebenslauf mit Passfoto,

2. schriftliche Begründung für die Wahl desStudienganges,

3. Nachweis über die Prüfung der allgemeinenbzw. fachgebundenen Hochschulreife,

4. Nachweis eines Hochschulabschlusses ge-mäß §4,

5. Arbeitszeugnisse, die im Regelfall eine min-destens zweijährige Berufserfahrung bele-gen,

6. Zertifikate von Weiterbildungsmaßnahmen.

2.4 Auf der Basis der unter Ziffer 2.2 und 2.3 ge-nannten Unterlagen entscheidet die Zulas-sungskommission, ob der Bewerber zu einemEignungsgespräch zugelassen wird. In beson-deren Fällen kann die Zulassungskommissioneine Zulassung auch ohne ein Eignungsge-spräch genehmigen.

3. Zulassungskommission

Das Aufnahmeverfahren wird von einer Zulas-sungskommission durchgeführt. Diese wird vom

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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Uni-versität Bamberg vom 14. November 2001 und 17. Juli 2002 so-wie der Eilentscheidung gemäß Art. 23 Abs. 4 des BayerischenHochschulgesetzes durch die Hochschulleitung vom 16. Okto-ber 2002 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsminis-teriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schrei-ben vom 14. August 2002 Nr. X/5-5e65(Bbg)-10b/35 911 undvom 8. November 2002 Nr. X/5-5e65(Bbg)-10b/49 284.

Bamberg, den 25. November 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 25. November 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 25. November 2002.

KWMBl II 2003 S. 1573

221061.07-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnungfür den universitären DiplomstudiengangWirtschaftsinformatik der Universität der

Bundeswehr München (FPOWIN)

Vom 5. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3,Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Universität der Bundes-wehr München folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den universitärenDiplomstudiengang Wirtschaftsinformatik der Uni-versität der Bundeswehr München vom 20. Septem-ber 2000 (KWMBl II 2001 S. 197), geändert durch Sat-zung vom 7. Februar 2002 (KWMBl II 2003 S. 429),wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „Inhalts-verzeichnis“ ersetzt durch die Überschrift „Inhalts-übersicht“.

2. § 7 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Prüfungsfächer sind im

– ersten Prüfungsabschnitt

1. Informatik 240

2. Wirtschaftsinformatik 180

3. Quantitative Methoden derWirtschaftsinformatik

3.1 Einzelprüfung 1: Analysis 90

3.2 Einzelprüfung 2: Lineare Algebra 90und Diskrete Mathematik

– zweiten Prüfungsabschnitt4. Betriebswirtschaftslehre 240

5. Wahrscheinlichkeitstheorie und 120Statistik.

(2) 1Die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 werdenschriftlich geprüft. 2Die Zahl hinter dem Namendes Prüfungsfaches/der Einzelprüfung gibt in Mi-nuten jeweils die Dauer der schriftlichen Klausuran.“

3. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Besteht eine Fachprüfung aus mehrerenEinzelprüfungen, so berechnet sich die Fachnoteals das entsprechend den Prüfungszeiten gewich-tete Mittel aus den Noten der Einzelprüfungen ge-mäß § 14 Abs. 3 ADPO. 2Die Diplom-Vorprüfung istbestanden, wenn sämtliche Fachnoten der in § 7Abs. 1 genannten Prüfungsfächer mindestens mit„ausreichend“ (4,0) bewertet sind.“

4. In § 13 Abs. 3 wird der Passus „Absatz 1 und Ab-satz 2“ durch den Passus „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

5. 1In der Anlage (Prüfungsfächer der Hochschulprü-fungen) wird die Tabelle in Nummer 1 (Diplom-Vorprüfung (§ 7 FPOWIN)) neu gefasst. 2Die Neu-fassung ist im Einzelnen aus der Anlage zu dieserSatzung ersichtlich.

§ 2

(1) 1Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkungvom 1. Oktober 2001 in Kraft. 2Sie findet uneinge-schränkt erstmals Anwendung auf Studenten, die ihrStudium am 1. Oktober 2001 begonnen haben.

(2) Der Studentenjahrgang 2000 führt das Grund-studium nach der Fachprüfungsordnung für den uni-versitären Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatikder Universität der Bundeswehr München vom20. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 197) und dasHauptstudium nach der in Absatz 1 genannten Sat-zung durch.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität der Bundeswehr München vom 19. Juni 2002, der Er-klärung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Ver-teidigung durch Schreiben Fü S/UniBw – Az 38-01-06/12,19vom 7. November 2002 und der Erklärung des Einvernehmensdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben Nr. X/4-5e70(6)-10b/39 427vom 28. Oktober 2002.

Neubiberg, den 5. Dezember 2002

Prof. (H) Dr. Hans Georg Lößl

Präsident

Die Satzung wurde am 5. Dezember 2002 in der Universitätder Bundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 9. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universitätder Bundeswehr München bekannt gegeben. Tag der hoch-schulöffentlichen Bekanntmachung ist der 9. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1581

KWMBl II Nr. 7/20031582

Anlage

zur Zweiten Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Wirt-schaftsinformatik der Universität der Bundeswehr München (FPOWIN)

1. Diplom-Vorprüfung (§ 7 FPOWIN)

Prüfungsfach Zahl der Art der Dauer der Noten-Einzelprüfungen Einzelprüfung Einzelprüufng gewicht

(1) (2) (3) (4) (5)

Prüfungsabschnitt 1 (DVP1)

Informatik 1 schriftlich 240 Min. 1

Wirtschaftsinformatik 1 schriftlich 180 Min. 1

Quantitative Methoden derWirtschaftsinformatik 2 1

Einzelprüfung 1: Analysis schriftlich 90 Min. 0,5

Einzelprüfung 2: Lineare schriftlich 90 Min. 0,5Algebra und Diskrete Mathe-matik

Prüfungsabschnitt 2 (DVP2)

Betriebswirtschaftslehre 1 schriftlich 240 Min. 1

Wahrscheinlichkeitstheorie und 1 schriftlich 120 Min. 1Statistik

Die Note des Scheines über die Leistungen aus den erziehungswissenschaftlichen Anteilen des Grundstudiumsgeht mit einem Gewicht von 5 % in die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ein (vgl. § 2 Abs. 3 ADPO).

KWMBl II Nr. 7/2003 1583

221021.0756-WFK

Ordnungüber den Erwerb des Studienzertifikats

Osteuropäisches Rechtan der Universität Passau

Vom 6. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Universität Passau folgen-de Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Alle männlichen Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnungbeziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Män-ner.

§ 1

Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung

Von den aus dem Anhang ersichtlichen Universi-täten wird gemeinsam eine Zusatzausbildung in Ost-europäischem Recht angeboten, die sich einerseits alsergänzendes und begleitendes Studienelement zu ei-nem rechtswissenschaftlichen Studiengang, anderer-seits aber auch als selbständiges Studienelement fürAbsolventen eines dieser Studiengänge versteht. Diegemeinsam durchgeführte Zusatzausbildung ermög-licht es den Programmteilnehmern, die unterschiedli-chen fachlichen und regionalen Schwerpunkte derbeteiligten Universitäten zu nutzen und den studien-begleitenden Erwerb vertiefter Kenntnisse über dieRechtsordnungen Osteuropas nachzuweisen.

§ 2

Studienziel

(1) Mit dem Studienzertifikat „OsteuropäischesRecht“ weisen die Inhaber vertiefte Studienleistun-gen in Bezug auf osteuropäische Rechtsordnungennach.

(2) Die Teilnehmer sollen die geforderten Leistun-gen in der Regel neben ihrem Studium erbringen.

§ 3

Studieninhalte

(1) Die zusätzlichen Studien im Bereich „Osteuro-päisches Recht“ sollen Kenntnisse aus folgenden The-menbereichen vermitteln:

Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht, jeweilseinschließlich der verfahrensrechtlichen und interna-tionalen Bezüge.

Sie beziehen sich sowohl auf Mittelosteuropa (unterEinrechnung von Südosteuropa) als auch auf Osteuro-pa im spezifischen Sinn (GUS-Staaten, Baltikum undMongolei).

(2) In der Regel umfasst das Studium 16 Semester-wochenstunden, die sich auf 9 Semester verteilen. Diesich aus studienbegleitenden Leistungsnachweisenzusammensetzenden Prüfungsteile müssen innerhalbeines Zeitraums von höchstens 6 Jahren erbracht wer-den. Leistungsnachweise, die außerhalb dieses Zeit-raums erbracht werden, sind nicht mehr als Prüfungs-leistungen anerkennbar.

(3) Die beteiligten Universitäten veröffentlichenfür jedes Semester in geeigneter Form (Vorlesungs-verzeichnisse, gemeinsame Sonderbroschüre, Inter-net) eine Zusammenstellung der für den Zertifikats-erwerb relevanten Lehrveranstaltungen.

(4) Die Teilnehmer werden ausdrücklich aufgefor-dert, mindestens ein Semester an einer Hochschule inOsteuropa zu verbringen. Die beteiligten Universitä-ten unterstützen einen solchen Auslandsaufenthalt imRahmen ihrer Möglichkeiten, z.B. durch Einbezugvon Teilnehmern anderer beteiligter Universitäten inKooperationsnetzwerke mit osteuropäischen Univer-sitäten.

§ 4

Prüfungsausschuss und Prüfer

(1) Für die Organisation und Durchführung derPrüfung wird vom Fachbereichsrat der JuristischenFakultät ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der ausdrei Hochschullehrern besteht. Die Amtszeit der Mit-glieder beträgt zwei Jahre; eine Wiederbestellung istmöglich.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. DieMitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsit-zenden mindestens drei Tage vor der jeweiligen Sit-zung zu laden. Im Übrigen richten sich Geschäftsgangund Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung nachArt. 48 und 50 BayHSchG.

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle mit der Prü-fung in Zusammenhang stehenden Entscheidungen,soweit diese nicht durch Vorschriften dieser Ordnungdem Vorsitzenden zur alleinigen Erledigung zuge-wiesen sind. In unaufschiebbaren Angelegenheitentrifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dieunerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Erunterrichtet den Prüfungsausschuss unverzüglich.Die Erledigung weiterer Aufgaben kann dem Vorsit-zenden vom Prüfungsausschuss widerruflich übertra-gen werden.

(4) Beschwerende Entscheidungen sind dem Kan-didaten schriftlich bekanntzugeben, zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Zum Prüfer können alle nach dem BayerischenHochschulgesetz in Verbindung mit der Hochschul-prüferverordnung prüfungsberechtigten Personenbestellt werden.

§ 5

Zulassung und Meldung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. als Student eines rechtswissenschaftlichen Studi-engangs oder Teilnehmer an LLM-Programmen an

KWMBl II Nr. 7/20031584

einer der beteiligten Universitäten immatrikuliertist oder nach erfolgreicher Absolvierung desrechtswissenschaftlichen Studiengangs oder desLLM-Programms als Gasthörer einer der beteilig-ten Universitäten eingeschrieben ist und

2. nachweist, dass er vor Aufnahme der Zusatzausbil-dung an einer Studienberatung an einer der betei-ligten Universitäten teilgenommen hat und

3. sich vor Aufnahme der Zusatzausbildung bei derUniversität, an der er als ordentlicher Student oderals Gasthörer immatrikuliert ist, zur Teilnahme ander Zusatzausbildung angemeldet hat und

4. einen bei einer der beteiligten Universitäten erwor-benen Nachweis ausreichender Kenntnisse in min-destens einer osteuropäischen Sprache nach Ab-satz 2 vorlegt und

5. den Nachweis eines Aufenthalts von mindestens 4Wochen in einem osteuropäischen Land mit studi-enbezogenen Leistungen (beispielsweise Sprach-kurs oder Fachkurs) erbringt.

Die Nachweise nach Satz 1 Nrn. 4 und 5 sind spätes-tens vor Ablegung der letzten Prüfungsleistung vor-zulegen.

Die Anmeldung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt an der Uni-versität Passau beim Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses. Dieser kann in begründeten Ausnahmefäl-len eine nachträgliche Anmeldung zulassen.

(2) Soll der Nachweis ausreichender Kenntnisse inmindestens einer osteuropäischen Sprache nach Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 4 an der Universität Passau erbrachtwerden, hat der Teilnehmer seine Kenntnisse in einermündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten unter Be-weis zu stellen. Für die Bewertung gilt § 6 Abs. 1Satz 5 entsprechend. Auf Antrag kann der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses bei Nachweis gleichwer-tiger Kenntnisse von diesem Erfordernis befreien.

(3) Die Zulassung wird nur von einer der beteilig-ten Universitäten ausgesprochen und ist für alle betei-ligten Universitäten verbindlich. Wird der Zulas-sungsantrag an die Universität Passau gerichtet, ent-scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; erteilt die Zulassung oder deren Ablehnung dem Be-werber mit. Die Zulassung kann nur verweigert wer-den, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen desAbsatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.

§ 6

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Studienzertifika-tes wird durch die Erbringung studienbegleitenderTeilnahme und Leistungen aus Veranstaltungen aneiner oder mehrerer der beteiligten Hochschulen imUmfang von mindestens 16 Semesterwochenstundenabgelegt. Für Veranstaltungen im Umfang von min-destens 10 Semesterwochenstunden sind mit mindes-tens „ausreichend“ benotete Leistungsnachweise (§ 7Abs. 2) zu erbringen, darunter für mindestens zweiSeminare. Für die restlichen Veranstaltungen vonmindestens 6 Semesterwochenstunden genügen Teil-nahmenachweise (§ 7 Abs. 1); Kurse zum Erlernen

einer osteuropäischen Sprache können mit maximal2 Semesterwochenstunden angerechnet werden. DieBewertung der Leistungsnachweise nach Satz 2 rich-tet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministersder Justiz über eine Noten- und Punkteskala für dieerste und zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezem-ber 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fas-sung.

(2) Osteuropabezogene Studienleistungen aus ju-ristischen Lehrveranstaltungen, die nicht in der Auf-stellung nach § 3 Abs. 1 erfasst sind, oder aus Neben-gebieten der Rechtswissenschaft (z.B. Geschichte,Politik, Wirtschaft) können im Umfang von höchstens2 Semesterwochenstunden als Prüfungsleistungeneingebracht werden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, sobald die in Ab-satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 genannten Leis-tungsnachweise erworben wurden.

(4) Der Versuch zum Erwerb eines Leistungsnach-weises kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabedes Ergebnisses wiederholt werden. Mit mindestens4 Punkten (ausreichend) bewertete Teilleistungen ei-nes Leistungsnachweises werden angerechnet. Lie-gen besondere, vom Prüfungskandidaten nicht zuvertretende Gründe für die Versäumung der Frist vor,setzt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrageine angemessene Nachfrist; andernfalls gilt der Prü-fungsteil als endgültig nicht bestanden.

§ 7

Teilnahme- und Leistungsnachweise

(1) Durch einen Teilnahmenachweis wird die re-gelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung be-scheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn derStudierende der Lehrveranstaltung nicht häufiger alsdreimal fernbleibt.

(2) Durch einen Leistungsnachweis wird die regel-mäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrver-anstaltung bescheinigt. Leistungsnachweise könnendurch folgende Studienleistungen erlangt werden:

Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 40 bis 180Minuten,

Hausarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von bis zu6 Wochen,

Referate mit einer Bearbeitungszeit von mindestens4 Wochen und höchstens einem Semester,

mündliche Prüfungen von etwa 10 bis 15 MinutenDauer.

Die zum Erwerb eines Leistungsnachweises zu erbrin-genden Studienleistungen werden vom jeweiligenLeiter der Lehrveranstaltung zu Beginn der Lehrver-anstaltung bekannt gegeben. Versucht der Bewerberdas Ergebnis einer Studienleistung durch Täuschungoder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu be-einflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung alsnicht bestanden.

(3) Lehrveranstaltungen der beteiligten Universi-täten (§ 3 Abs. 3) stehen einander gleich. Studienleis-tungen, die an anderen wissenschaftlichen Hoch-

KWMBl II Nr. 7/2003 1585

schulen der Bundesrepublik Deutschland oder desAuslands erbracht worden sind, können auf schriftli-chen Antrag des Bewerbers anerkannt werden, sofernsie einer der nach § 3 Abs. 3 veröffentlichten Lehrver-anstaltungen und den geltenden Anforderungen füreinen Leistungsnachweis entsprechen. Die Entschei-dung über einen Antrag nach Satz 2 trifft der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses.

(4) Studienleistungen, die bis zu 3 Jahre vor In-krafttreten dieser Ordnung erbracht wurden, werdenbis zu einem Umfang von 8 Semesterstunden aner-kannt, sofern sie Lehrveranstaltungen im Sinne von§ 3 Abs. 3 entsprechen. Die Entscheidung hierübertrifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 8

Studienberatung

Die beteiligten Universitäten stellen die Studien-beratung für die Zusatzausbildung sicher.

§ 9

Zertifikat

(1) Nach erfolgreicher Erbringung aller gemäß § 6Abs. 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenach-weise wird ein Zertifikat von derjenigen der beteilig-ten Universitäten erteilt, an der der Teilnehmer diemeisten seiner Studienleistungen erbracht hat. Ver-teilen sich die Studienleistungen gleichmäßig aufzwei oder mehrere Universitäten, kann der Teilneh-mer die zertifikatserteilende Universität auswählen.Insgesamt kann nur ein Zertifikat erteilt werden. Diezertifikatserteilende Universität informiert die ande-ren beteiligten Universitäten über die Erteilung desZertifikats. Über die erteilten Zertifikate wird eine ge-meinsame Liste geführt.

(2) Auf dem Zertifikat wird vermerkt, in welchemZeitraum, in welchen Gebieten und an welchen Uni-versitäten die Studienleistungen erbracht wordensind. Es bringt zum Ausdruck, dass der Zusatzausbil-dung ein gemeinsames Studienprogramm der aus derAnlage ersichtlichen Universitäten zugrunde liegtund enthält den Hinweis, dass die abgelegte Prüfungkeine Hochschulabschlussprüfung darstellt.

(3) Wird das Zertifikat von der Juristischen Fakul-tät der Universität Passau ausgestellt, trägt es das Da-tum der zuletzt erbrachten Studienleistung und wirdvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-zeichnet.

§ 10

Beteiligte Stellen

(1) Die am vorliegenden Zertifikatsprogramm be-teiligten Institutionen (Lehrstühle, Institute, Instituts-abteilungen für Osteuropäisches Recht) werden imAnhang aufgeführt.

(2) Durch einvernehmlichen Beschluss der betei-ligten Institutionen können weitere Universitäten mitostrechtsspezifischer Ausrichtung in das Zertifikats-programm aufgenommen werden. Die eintretende In-

stitution wird in den Anhang der beteiligten Institutio-nen eingetragen.

(3) Verliert eine der beteiligten Institutionen dieostrechtsspezifische Ausrichtung, scheidet sie mitEnde des Semesters, zu dem dieser Umstand eintritt,aus dem Zertifikatsprogramm aus. Das Ausscheidenwird im Anhang zu dieser Ordnung vermerkt. Die biszu diesem Zeitpunkt von der betreffenden Institutionangebotenen Lehrveranstaltungen und die darin er-worbenen Leistungsnachweise werden auf das Zer-tifikat angerechnet. Die bereits für das Zertifikats-programm angemeldeten Bewerber der betreffendenHochschule können das Programm mit Lehrveranstal-tungen der übrigen Universitäten fortführen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Anhang

Auflistung der am gemeinschaftlich durchgeführtenZertifikatsprogramm beteiligten Universitäten:

1. Freie Universität Berlin: Osteuropa-Institut – Ar-beitsbereich Recht und Wirtschaft/Bereich Recht

2. Humboldt-Universität zu Berlin: Lehrstuhl für Öf-fentliches Recht, Russisches Recht und Rechtsver-gleichung

3. Universität Hamburg: Abteilung für Ostrechtsfor-schung im Seminar für deutsche und nordischeRechtsgeschichte

4. Universität Kiel: Institut für Osteuropäisches Recht

5. Universität Köln: Institut für Ostrecht

6. Universität Passau: Lehrstuhl für Strafrecht, Straf-prozessrecht und Ostrecht

7. Universität Regensburg: Lehrstuhl für Strafrecht,Strafprozessrecht und Ostrecht

8. Paris-Lodron-Universität Salzburg: Institut für Völ-kerrecht und internationale Organisationen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Passau vom 14. November 2001 nach Genehmigung derSatzung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 20. November 2002Nr. X/4-5e91a(1)-10b/51048.

Passau, den 6. Dezember 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Walter Schweitzer

Die Satzung wurde am 6. Dezember 2002 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. Dezember 2002durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 6. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1583

KWMBl II Nr. 7/20031586

221021.0253-WFK

Satzungzur Aufhebung der Prüfungsordnung

zum Erwerb des European Masterof Business Sciences in den Studiengängen

Betriebswirtschaftslehre undVolkswirtschaftslehre an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Satzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung zum Erwerb des EuropeanMaster of Business Sciences in den StudiengängenBetriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehrean der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom30. Juni 1995 (KWMBl II S. 959), geändert durch Sat-zung vom 30. Oktober 1998 (KWMBl II 1999 S. 172),wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 22. August 2002 Nr. X/4-5e66a(8)-10b/37442.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1586

221021.0253-WFK

Satzungzur Aufhebung der Prüfungsordnung

zum Erwerb des European Masterof Business Sciences in dem Studiengang

Europäische Wirtschaftan der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Satzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung zum Erwerb des EuropeanMaster of Business Sciences in dem Studiengang Eu-ropäische Wirtschaft an der Otto-Friedrich-Universi-tät Bamberg vom 30. Juni 1995 (KWMBl II S. 961), ge-ändert durch Satzung vom 30. Oktober 1998 (KWMBlII 1999 S. 170), wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 22. August 2002 Nr. X/4-5e66a(10)-10b/37 313.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1586

KWMBl II Nr. 7/2003 1587

221021.0253-WFK

Satzungzur Aufhebung der Prüfungsordnung

zum Erwerb desEuropean Master of Business Sciences

in dem Studiengang Wirtschaftsinformatikan der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Satzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung zum Erwerb des EuropeanMaster of Business Sciences in dem StudiengangWirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universi-tät Bamberg vom 30. Juni 1995 (KWMBl II S. 963), ge-ändert durch Satzung vom 30. Oktober 1998 (KWMBlII 1999 S. 170), wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 22. August 2002 Nr.X/4-5e69eIX-10b/37 441.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1587

221021.0253-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangBetriebswirtschaftslehre an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Fried-rich-Universität Bamberg vom 30. November 1999(KWMBl II 2000 S. 513), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 15. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1204),wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 erhält folgende Fassung:

㤠50

Studienrichtung European Master ofBusiness Sciences (E.M.B.Sc.)

(1) Wird im Verlauf des Hauptstudiums die Stu-dienrichtung des European Master of BusinessSciences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind das von derjeweiligen ausländischen Partnerhochschule desE.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach Eu-ropean Affairs sowie zwei der drei Wahlpflichtfä-cher gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e im Aus-land abzulegen. Soll die Diplomarbeit im Auslandabgelegt werden, so ist eines der drei Wahlpflicht-fächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e imAusland abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Stu-dienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel eine abge-schlossene Diplomvorprüfung in Betriebswirt-schaftslehre unter den besten 30% der Prüfungs-teilnehmer. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme undauf einen Studienplatz an einer der am E.M.B.Sc.-Verbund beteiligten Hochschulen besteht nicht.“

3. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51

Pflichtpraktikum

Eine für das Ausbildungsziel geeignete berufs-praktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum) in der Wirt-schaft oder Wirtschaftsverwaltung von zwölf Wo-chen ist nachzuweisen. Das Pflichtpraktikum kannin höchstens drei Teilabschnitte zerlegt werden;jeder Teilabschnitt muss mindestens vier Wochen

KWMBl II Nr. 7/20031588

umfassen. Jeder Student sucht sich seinen Prakti-kumsplatz selbst. Studierende stehen während desPraktikums unter dem Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung, zuständig ist der Unfallversiche-rungsträger des Praktikumsbetriebs. Die Sicherungim Krankheitsfall richtet sich nach den Vorschriftendes Sozialgesetzbuchs (Fünftes Buch) über dieKrankenversicherung der Studierenden. Die Prak-tikumstätigkeit stellt keine abhängige Beschäfti-gung im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar;sie begründet deshalb keine Versicherungspflichtin der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- undArbeitslosenversicherung.“

4. In § 53 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Anträge auf Anerkennung sind rechtzeitig an dasPraktikumsamt zu richten. In Zweifelsfällen ent-scheidet der Prüfungsausschuss.“

5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der einzelnen Fächergruppen wird je-weils der Halbsatz „sowie weitere Fächer nachZulassung durch den Prüfungsausschuss.“ an-gefügt.

b) Fächergruppe II wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer „3. Empirische Makroökono-mik“ wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden dieNummern 3 bis 6.

cc) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt.

„7. Monetäre Ökonomik“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 20. November 2002 Nr.X/4-5e66a(8)-10b/37 448.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1587

221021.0253-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangVolkswirtschaftslehre an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Volkswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. November 1999(KWMBl II 2000 S. 528), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1049)wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 erhält folgende Fassung:

㤠50

Studienrichtung European Masterof Business Sciences (E.M.B.Sc.)

(1) Wird im Verlauf des Hauptstudiums die Studi-enrichtung des European Master of Business Sci-ences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind das von der je-weiligen ausländischen Partnerhochschule desE.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach Eu-ropean Affairs sowie zwei der drei Wahlpflichtfä-cher gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e im Aus-land abzulegen. Soll die Diplomarbeit im Auslandabgelegt werden, so ist eines der drei Wahlpflicht-fächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e imAusland abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Stu-dienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel ein abge-schlossene Diplomvorprüfung in Volkswirtschafts-lehre unter den besten 30% der Prüfungsteilneh-mer. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme und aufeinen Studienplatz an einer der am E.M.B.Sc.-Ver-bund beteiligten Hochschulen besteht nicht.“

3. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51

Pflichtpraktikum

Eine für das Ausbildungsziel geeignete berufs-praktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum) in der Wirt-schaft oder Wirtschaftsverwaltung von zwölf Wo-chen ist nachzuweisen. Das Pflichtpraktikum kannin höchstens drei Teilabschnitte zerlegt werden;jeder Teilabschnitt muss mindestens vier Wochen

KWMBl II Nr. 7/2003 1589

umfassen. Jeder Student sucht sich seinen Prakti-kumsplatz selbst. Studierende stehen während desPraktikums unter dem Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung, zuständig ist der Unfallversiche-rungsträger des Praktikumsbetriebs. Die Sicherungim Krankheitsfall richtet sich nach den Vorschriftendes Sozialgesetzbuchs (Fünftes Buch) über dieKrankenversicherung der Studierenden. Die Prak-tikumstätigkeit stellt keine abhängige Beschäfti-gung im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar;sie begründet deshalb keine Versicherungspflichtin der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- undArbeitslosenversicherung.“

4. In § 53 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Anträge auf Anerkennung sind rechtzeitig an dasPraktikumsamt zu richten. In Zweifelsfällen ent-scheidet der Prüfungsausschuss.“

5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

In Fächergruppe I erhalten die Nummern 1 bis 3folgende Fassung:

„1. Finanzwissenschaft

2. Internationale Wirtschaftsbeziehungen

3. Monetäre Ökonomik“.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 21. November 2002 Nr.X/4-5e66a(8)-10b/37447.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1588

221021.0253-WFK

Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangWirtschaftspädagogik mit

dem Schwerpunkt Informationstechnologie(Wirtschaftspädagogik/IT) an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Wirtschaftspädagogik mit dem SchwerpunktInformationstechnologie an der Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg vom 1. März 2002 (KWMBl II 2003S. 485) wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 erhält folgende Fassung:

㤠50

Studienrichtung European Masterof Business Sciences (E.M.B.Sc.)

(1) Wird im Verlauf des Hauptstudiums die Stu-dienrichtung des European Master of BusinessSciences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind das von derjeweiligen ausländischen Partnerhochschule desE.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach Eu-ropean Affairs sowie zwei der drei Wahlpflichtfä-cher gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e im Aus-land abzulegen. Soll die Diplomarbeit im Auslandabgelegt werden, so ist eines der drei Wahlpflicht-fächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e imAusland abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Stu-dienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel eine abge-schlossene Diplomvorprüfung in Wirtschaftspäda-gogik mit dem Schwerpunkt Informationstechnolo-gie unter den besten 30% der Prüfungsteilnehmer.Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme und auf einenStudienplatz an einer der am E.M.B.Sc.-Verbundbeteiligten Hochschulen besteht nicht.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung

KWMBl II Nr. 7/20031590

des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 21. November 2002 Nr.X/4-5e68a-10b/37316.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2002 S. 1589

221021.0253-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangEuropäische Wirtschaft an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Europäische Wirtschaft an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. November 1999(KWMBl II 2000 S. 521), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1047),wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „und Euro-pean Master of Business Sciences (E.M.B.Sc.)“angefügt.

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Wird im Verlauf des Hauptstudiums dieStudienrichtung des European Master of Busi-

ness Sciences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind dasvon der jeweiligen ausländischen Partnerhoch-schule des E.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prü-fungsfach European Affairs sowie zwei der dreiWahlpflichtfächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1Buchst. c bis e im Ausland abzulegen. Soll dieDiplomarbeit im Ausland abgelegt werden, so isteines der drei Wahlpflichtfächer gemäß § 47Abs. 2 im Ausland abzulegen.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme an derStudienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel eineabgeschlossene Diplomvorprüfung in Europäi-sche Wirtschaft unter den besten 30% der Prü-fungsteilnehmer. Ein Rechtsanspruch auf Teil-nahme und auf einen Studienplatz an einer deram E.M.B.Sc.-Verbund beteiligten Hochschulenbesteht nicht.“

3. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51

Pflichtpraktikum

Eine für das Ausbildungsziel geeignete berufs-praktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum) in der Wirt-schaft oder Wirtschaftsverwaltung von zwölf Wo-chen ist nachzuweisen. Das Pflichtpraktikum kannin höchstens drei Teilabschnitte zerlegt werden;jeder Teilabschnitt muss mindestens vier Wochenumfassen. Jeder Student sucht sich seinen Prakti-kumsplatz selbst. Studierende stehen während desPraktikums unter dem Schutz der gesetzlichen Un-fallversicherung, zuständig ist der Unfallversiche-rungsträger des Praktikumsbetriebs. Die Sicherungim Krankheitsfall richtet sich nach den Vorschriftendes Sozialgesetzbuchs (Fünftes Buch) über dieKrankenversicherung der Studierenden. Die Prak-tikumstätigkeit stellt keine abhängige Beschäfti-gung im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar;sie begründet deshalb keine Versicherungspflichtin der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- undArbeitslosenversicherung.“

4. In § 53 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Anträge auf Anerkennung sind rechtzeitig an dasPraktikumsamt zu richten. In Zweifelsfällen ent-scheidet der Prüfungsausschuss.“

5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

In Fächergruppe III erhalten die Nummern 4 bis 5folgende Fassung:

„4. Industrielle Anwendungssysteme

5. Monetäre Ökonomik“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 21. November 2002 Nr. X/4-5e66a(10b)-10b/37 446.

KWMBl II Nr. 7/2003 1591

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1590

221021.0253-WFK

Fünfte Satzungzur Änderung der Allgemeinen

Prüfungsordnung für die wirtschaftswissen-schaftlichen Diplom-Studiengänge an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 6 desBayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – erlässtdie Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Än-derungssatzung:

§ 1

Die Allgemeine Prüfungsordnung für die wirt-schaftswissenschaftlichen Diplom-Studiengänge ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. No-vember 1999 (KWMBl II 2000 S. 502), zuletzt geändertdurch die Satzung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II2002 S. 1043), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Allgemeine Prüfungsordnung für Diplom-Studi-engänge der Wirtschaftswissenschaften, der Wirt-schaftsinformatik und der Angewandten Informa-tik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im vierten Spiegelstrich wird das Wort „und“ ge-strichen.

b) Der fünfte Spiegelstrich erhält folgende Fas-sung:

– „Wirtschaftspädagogik (Studienrichtung Iund II) und“

c) Es wird folgender sechster Spiegelstrich ange-fügt:

– „Wirtschaftspädagogik (Studienrichtung IT)“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im fünften Spiegelstrich wird nach dem Wort„Wirtschaftspädagogik“ der Klammerzusatz„(Studienrichtungen I und II)“ eingefügt.

b) Es wird folgender sechster Spiegelstrich ange-fügt:

– „Im Diplom-Studiengang Wirtschaftspädago-gik (Studienrichtung IT) der Grad „Diplom-Handelslehrer Univ./Informationstechnolo-gie“ bzw. „Diplom-Handelslehrerin Univ./In-formationstechnologie“ („Dipl.-Hdl. Univ./IT“).“

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„2In den Diplom-Studiengängen Betriebswirt-schaftslehre, Europäische Wirtschaft, Volkswirt-schaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschafts-pädagogik (Studienrichtung I) oder Wirtschafts-pädagogik (Studienrichtung IT) wird nach er-folgreichem Abschluss der Diplomprüfung inder Studienrichtung des E.M.B.Sc.-Studiums(European Master of Business Sciences) der je-weilige Grad um den Zusatz „(E.M.B.Sc.)“ er-gänzt.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Jeder Diplom-Studiengang ist einem Prü-fungsausschuss zugeordnet.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden die Sät-ze 2 bis 5.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Fakul-tät“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Fakul-tät“ durch die Worte „der jeweiligen Fakultät“ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Soll eine Prüfungsleistung mit „nicht ausrei-chend“ (4,7 oder 5,0) bewertet werden, so ist diesdem Prüfungskandidaten spätestens drei Monatenach dem Tag der Ablegung bekannt zu geben.“

6. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte„„Diplom-Volkswirt Univ. (Europa-Studien-gang)“ oder „Diplom-Volkswirtin Univ. (Euro-pa-Studiengang)““ gestrichen.

b) Im fünften Spiegelstrich wird nach dem Wort„Wirtschaftspädagogik“ der Klammerzusatz„(Studienrichtungen I und II)“ eingefügt.

c) Es wird folgender sechster Spiegelstrich ange-fügt:

– „Im Diplom-Studiengang Wirtschaftspädago-gik (Studienrichtung IT): „Diplom-Handels-lehrer Univ./Informationstechnologie“ bzw.„Diplom-Handelslehrerin Univ./Informati-onstechnologie“ („Dipl.-Hdl. Univ./IT“).“

KWMBl II Nr. 7/20031592

d) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„2In den Diplom-Studiengängen Betriebswirt-schaftslehre, Europäische Wirtschaft, Volkswirt-schaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschafts-pädagogik (Studienrichtung I) oder Wirtschafts-pädagogik (Studienrichtung IT) wird nach er-folgreichem Abschluss der Diplomprüfung inder Studienrichtung des E.M.B.Sc.-Studiums(European Master of Business Sciences) der je-weilige Grad um den Zusatz „(E.M.B.Sc.)“ er-gänzt.“

e) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Worte„der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften“ werden durch die Worte „der für denDiplom-Studiengang zuständigen Fakultät“ er-setzt.

7. In § 32 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort„Diplomprüfung“ die Worte „Diplomvorprüfungoder der“ eingefügt.

8. Die Überschrift „IV. Schlussbestimmungen“ wirdvor § 35 gestrichen und vor § 32 eingefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 20. November 2002 Nr.X/4-5e66a(8)-10b/37315.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1591

221021.0253-WFK

Dritte Satzung zur Änderung derFachprüfungsordnung für den

Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatikan der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. November 1999(KWMBl II 2000 S. 535), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1051)wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 erhält folgende Fassung:

㤠50

Studienrichtung European Masterof Business Sciences (E.M.B.Sc.)

(1) Wird im Verlauf des Hauptstudiums die Stu-dienrichtung des European Master of BusinessSciences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind das von derjeweiligen ausländischen Partnerhochschule desE.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach Eu-ropean Affairs sowie zwei der drei Wahlpflichtfä-cher gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e im Aus-land abzulegen. Soll die Diplomarbeit im Auslandabgelegt werden, so ist eines der drei Wahlpflicht-fächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e imAusland abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Stu-dienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel eine abge-schlossene Diplomvorprüfung in Wirtschaftsinfor-matik unter den besten 30% der Prüfungsteilneh-mer. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme und auf ei-nen Studienplatz an einer der am E.M.B.Sc.-Ver-bund beteiligten Hochschulen besteht nicht.“

3. Anhang 3 Fächergruppe III wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer „5. Empirische Makroökonomik“wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden dieNummern 5 bis 8.

c) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt.

„9. Monetäre Ökonomik“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 20. November 2002 Nr.X/4-5e69eIX-10b/37 443.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

KWMBl II Nr. 7/2003 1593

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1592

221021.0253-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangWirtschaftspädagogik Studienrichtung I an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Wirtschaftspädagogik Studienrichtung I ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. No-vember 1999 (KWMBl II 2000 S. 543), zuletzt geändertdurch Satzung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II 2002S. 1053), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. § 50 erhält folgende Fassung:

㤠50

Studienrichtung European Masterof Business Sciences (E.M.B.Sc.)

(1) Wird im Verlauf des Hauptstudiums die Stu-dienrichtung des European Master of BusinessSciences (E.M.B.Sc.) gewählt, so sind das von derjeweiligen ausländischen Partnerhochschule desE.M.B.Sc.-Verbundes gestaltete Prüfungsfach Eu-ropean Affairs sowie zwei der drei Wahlpflichtfä-cher gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e im Aus-land abzulegen. Soll die Diplomarbeit im Auslandabgelegt werden, so ist eines der drei Wahlpflicht-fächer gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e imAusland abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Stu-dienrichtung E.M.B.Sc. ist in der Regel eine abge-schlossene Diplomvorprüfung in Wirtschaftspäda-gogik (Studienrichtung I) unter den besten 30% derPrüfungsteilnehmer. Ein Rechtsanspruch auf Teil-nahme und auf einen Studienplatz an einer der am

E.M.B.Sc.-Verbund beteiligten Hochschulen be-steht nicht.“

3. Anhang 3 Fächergruppe II wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

„10. Monetäre Ökonomik“.

b) Die bisherigen Nummern 10 bis 27 werden dieNummern 11 bis 28.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 21. November 2002 Nr.X/4-5e68a-10b/37 445.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1593

221021.0253-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom-StudiengangWirtschaftspädagogik Studienrichtung II

an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Uni-versität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Wirtschaftspädagogik Studienrichtung II ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. No-vember 1999 (KWMBl II 2000 S. 550), zuletzt geändertdurch Satzung vom 1. Oktober 2001 (KWMBl II 2002S. 1055), wird wie folgt geändert:

KWMBl II Nr. 7/20031594

1. In § 39 werden die Worte „Allgemeine Prüfungs-ordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Di-plom-Studiengänge“ durch die Worte „AllgemeinePrüfungsordnung für Diplom-Studiengänge derWirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsinfor-matik und der Angewandten Informatik“ ersetzt.

2. Im Anhang 1 werden im Prüfungsfach „Grundzügeder Betriebswirtschaftslehre“ die Worte „SechsTeilgebiete“ durch die Worte „Vier Teilgebiete“ersetzt.

3. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Fächergruppe I wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 16 einge-fügt:

„16. Monetäre Ökonomik“.

bb) Die bisherigen Nummern 16 bis 35 werdendie Nummern 17 bis 36.

b) Fächergruppe II wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 11 einge-fügt:

„11. Monetäre Ökonomik“.

bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 19 werdendie Nummern 12 bis 20.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e68a-10b/37 444.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der UniversitätBamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichenTag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1593

221021.0256-WFK

Satzungzur Aufhebung der Praktikumsordnung

für die Diplom-StudiengängeBetriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts-

lehre und Europäische Wirtschaftan der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayRS 2210-1-1-K) – BayHSchG – erlässt dieOtto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Sat-zung:

§ 1

Die Praktikumsordnung für die Diplom-Studien-gänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts-lehre und Europäische Wirtschaft an der Otto-Fried-rich-Universität Bamberg vom 1. September 1991(KWMBl II S. 804), zuletzt geändert durch Satzungvom 1. Oktober 1998 (KWMBl II S. 1483), wird aufge-hoben:

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 17. Juli 2002 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 28. Oktober 2002 Nr. X/4-5e66a(11)-10b/37 314.

Bamberg, den 10. Dezember 2002

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1594

KWMBl II Nr. 7/2003 1595

221021.0753-WFK

Fünfte Satzungzur Änderung der Ordnung des Studiumsund der Prüfung für eine Urkunde über

Grundkenntnisse des deutschen Rechts derJuristischen Fakultät der Universität Passau

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs.1 in Verbindung mitArt. 81 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgeset-zes erlässt die Universität Passau folgende Ände-rungssatzung:

§ 1

Die Ordnung des Studiums und der Prüfung füreine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschenRechts der Juristischen Fakultät der Universität Pas-sau vom 29. Juli 1983 (KMBl II S. 967), zuletzt geän-dert durch Satzung 30. Januar 2002 (KWMBl II 2003S. 244), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im gewählten Grundkurs schreibt der Kan-didat mindestens eine Klausur; ferner muss er indiesem Rechtsgebiet eine Hausarbeit anfertigen.Beide Teilleistungen werden nach der Punkte- undNotenskala bewertet, die die Verordnung des Bun-desministers der Justiz über eine Noten- undPunkteskala für die erste und zweite juristischePrüfung in der jeweils geltenden Fassung für Ein-zelleistungen vorsieht.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort„Hausarbeit“ die Wörter „im Grundkurs“ gestri-chen.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hausar-beit“ die Wörter „im Grundkurs“ gestrichen.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Passau vom 13. November 2002 nach Genehmigung derSatzung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. November 2002Nr. X/4-5e91a(BA)-10b/52 915.

Passau, den 10. Dezember 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Walter Schweitzer

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 10. Dezember2002 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist der 10. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1595

221061.07-WFK

Dritte Satzung zurÄnderung der Fachprüfungsordnung für denuniversitären Diplomstudiengang Pädagogik

der Universität der Bundeswehr München(FPOPÄD)

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3,Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Universität der Bundes-wehr München folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den universitärenDiplomstudiengang Pädagogik der Universität derBundeswehr München vom 10. April 1995 (KWMBl IIS. 782), zuletzt geändert durch Zweite Satzung vom20. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 194), wird wiefolgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „Inhalts-verzeichnis“ ersetzt durch die Überschrift „Inhalts-übersicht“.

2. In der gesamten Fachprüfungsordnung werden dieWörter „erziehungswissenschaftliche(n) Antei-le(n)“ durch die Wörter „Erziehungswissenschaftli-che(n) Anteile(n)“ und die Wörter „gesellschafts-wissenschaftliche(n) Anteile(n)“ durch die Wörter„Gesellschaftswissenschaftliche Anteile“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Für die schriftliche und für die mündliche Einzel-prüfung im Fach Allgemeine Erziehungswissen-schaft sind verschiedene Prüfer zu wählen.“

4. § 8 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 1 erhält folgendeFassung:

„ein Schein aus Personal- und Organisationsent-wicklung (P+O), der aus dem Studienangebot So-ziologie der Arbeit (Fakultät für Pädagogik) oderPersonalwirtschaftslehre (Fakultät für Wirtschafts-und Organisationswissenschaften) erworben wer-den kann“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchst. c Spiegelstrich 1 erhält folgen-de Fassung:

„Die Prüfung im Fach Personal- und Organisa-tionsentwicklung besteht aus einer vierstündi-gen schriftlichen Einzelprüfung und einermündlichen Einzelprüfung von etwa 30 MinutenDauer.“

b) In Absatz 3 wird der Passus „, Psychologie“ ge-strichen.

c) Absatz 5 Buchst. c wird wie folgt geändert:

aa) Spiegelstrich 5 erhält folgende Fassung:

„mündliche Einzelprüfung 0,5“

bb) Spiegelstrich 6 wird gestrichen.

KWMBl II Nr. 7/20031596

6. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Diplomarbeit muss spätestens bis EndeDezember des vierten Studienjahres erstmals ein-gereicht sein.“

§ 2

(1) 1Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkungvom 1. Oktober 2002 in Kraft. 2Sie findet uneinge-schränkt erstmals Anwendung auf Studenten, die ihrStudium am 1. Oktober 2002 begonnen haben.

(2) 1Die Fachprüfungsordnung für den universitä-ren Diplomstudiengang Pädagogik der Universitätder Bundeswehr München vom 10. April 1995(KWMBl II S. 782), zuletzt geändert durch Zweite Sat-zung vom 20. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 194),gilt für alle Studenten weiterhin, die ihr Studium imHerbsttrimester 1998 oder früher begonnen haben.2Die Studentenjahrgänge 1999 und 2000 führen dasGrundstudium gemäß der in Satz 1 und das Hauptstu-dium gemäß der in Absatz 1 genannten Prüfungsord-nung durch. 3Der Studentenjahrgang 2001 führt dasGrundstudium und das Hauptstudium gemäß der inAbsatz 1 genannten Prüfungsordnung durch.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität der Bundeswehr München vom 19. Juni 2002, der Er-klärung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Ver-teidigung durch Schreiben Fü S/UniBw – Az 38-01-06/12,19vom 7. November 2002 und der Erklärung des Einvernehmensdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben Nr. X/4-5e70(2)-10b/39 561vom 28. Oktober 2002.

Neubiberg, den 10. Dezember 2002

Prof. (H) Dr. Hans Georg Lößl

Präsident

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät der Bundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 12. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universitätder Bundeswehr München bekannt gegeben. Tag der hoch-schulöffentlichen Bekanntmachung ist der 12. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1595

221061.07-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Studienordnung für den

universitären Diplomstudiengang Pädagogikder Universität der Bundeswehr München

(StOPÄD)

Vom 10. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 113 Abs. 1 Satz 2, Art. 115Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, Art. 72Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Hoch-

schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität derBundeswehr München folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für den universitären Diplom-studiengang Pädagogik der Universität der Bundes-wehr München vom 10. April 1995 (KWMBl II S. 786),zuletzt geändert durch Zweite Satzung vom 20. Sep-tember 2000 (KWMBl II 2001 S. 203), wird wie folgtgeändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift „Inhalts-verzeichnis“ ersetzt durch die Überschrift „Inhalts-übersicht“.

2. In der gesamten Studienordnung werden die Wör-ter „erziehungswissenschaftliche(n) Anteile(n)“durch die Wörter „Erziehungswissenschaftliche(n)Anteile(n)“ und die Wörter „gesellschaftswissen-schaftliche(n) Anteile(n)“ durch die Wörter „Ge-sellschaftswissenschaftliche(n) Anteile(n)“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Studium gliedert sich in die beiden Ab-schnitte

– Grundstudium

(erstes bis viertes Trimester)

– Hauptstudium

(fünftes bis neuntes Trimester).“

4. Anlage 1 („Gliederung der Studienabschnitte“)wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 („Gesamtübersicht“) wird wie folgtgeändert:

aa) In Tabelle 1 („Lehrveranstaltungen imGrundstudium“) wird nach Zeile 1 eine neueZeile mit den Spaltennummern (1) bis (4)eingefügt.

bb) In Tabelle 2 („Lehrveranstaltungen imHauptstudium“) wird nach Zeile 1 eine neueZeile mit den Spaltennummern (1) bis (4)eingefügt.

cc) In Tabelle 3 („Gesamtübersicht“) wird dieZahl „2“ im Feld von Zeile „Scheine DP“und Spalte (5) ersetzt durch den Passus„2/1“.

b) Nummer 2.2 („Hauptstudium“) wird wie folgtgeändert:

aa) Buchstabe c Spiegelstrich 1 erhält folgendeFassung:

„ein Schein aus Personal- und Organisa-tionsentwicklung (P+O), der aus dem Stu-dienangebot Soziologie der Arbeit (Fakultätfür Pädagogik) oder Personalwirtschafts-lehre (Fakultät für Wirtschafts- und Organi-sationswissenschaften) erworben werdenkann“

bb) In Buchstabe c Spiegelstrich 2 wird nachdem Wort „Medienpädagogik“ der Passus„(MP)“ eingefügt.

KWMBl II Nr. 7/2003 1597

c) Nummer 3.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Für die schriftliche und für die mündliche Ein-zelprüfung im Fach Allgemeine Erziehungswis-senschaft sind verschiedene Prüfer zu wählen.“

d) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Spiegelstr. 3 Unterspiegelstr. 1 erhältfolgende Fassung:

„Die Prüfung im Fach Personal- und Organi-sationsentwicklung besteht aus einer vier-stündigen schriftlichen Einzelprüfung undeiner mündlichen Einzelprüfung von etwa30 Minuten Dauer.“

bb) In Satz 2 wird der Passus „Psychologie“ ge-strichen.

§ 2

(1) 1Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkungvom 1. Oktober 2002 in Kraft. 2Sie findet uneinge-schränkt erstmals Anwendung auf Studenten, die ihrStudium am 1. Oktober 2002 begonnen haben.

(2) 1Die Studienordnung für den universitären Di-plomstudiengang Pädagogik der Universität der Bun-deswehr München vom 10. April 1995 (KWMBl IIS. 786), zuletzt geändert durch Zweite Satzung vom20. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 203), gilt füralle Studenten weiterhin, die ihr Studium im Herbst-trimester 1998 oder früher begonnen haben. 2Die Stu-dentenjahrgänge 1999 und 2000 führen das Grund-studium gemäß der in Satz 1 und das Hauptstudiumgemäß der in Absatz 1 genannten Studienordnungdurch. 3Der Studentenjahrgang 2001 führt das Grund-studium und das Hauptstudium gemäß der in Absatz 1genannten Studienordnung durch.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität der Bundeswehr München vom 19. Juni 2002, der Er-klärung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Ver-teidigung durch Schreiben Fü S/UniBw – Az 38-01-06/12,19vom 7. November 2002 und der Erklärung des Einvernehmensdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben Nr. X4-5e70(2)-10b/39 562vom 28. Oktober 2002.

Neubiberg, den 10. Dezember 2002

Prof. (H) Dr. Hans Georg Lößl

Präsident

Die Satzung wurde am 10. Dezember 2002 in der Universi-tät der Bundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 12. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universitätder Bundeswehr München bekannt gegeben. Tag der hoch-schulöffentlichen Bekanntmachung ist der 12. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1596

221021.0953-WFK

Prüfungsordnungfür den Aufbaustudiengang

„Linguistische Informations- undTextverarbeitung“ an der Bayerischen

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Auf-baustudiengangs

§ 3 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oderbei länger andauernder Erkrankung

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfer

§ 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Leistungspunkte

§ 8 Studienbegleitende Prüfungen

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs-verstoß, Prüfungsunfähigkeit

§ 11 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wieder-holungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbil-dung

§ 13 Abschlussprüfung

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungs-verfahren

§ 15 Mündliche Prüfung

§ 16 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 17 Zeugnis

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 19 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. 2NachArt. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer undFrauen gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funkti-onsbezeichnungen gelten daher für Frauen und Män-ner in gleicher Weise.

KWMBl II Nr. 7/20031598

§ 1

Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob derKandidat die Zusammenhänge der Disziplin „Lin-guistische Informations- und Textverarbeitung“ über-blickt und die Fähigkeit besitzt, die vermitteltenKenntnisse und Methoden eigenständig anzuwendenund das erworbene Wissen in die Praxis umzusetzen.

§ 2

Regelstudienzeit, Dauer und Umfangdes Aufbaustudiengangs

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semestereinschließlich der Prüfungen und des betrieblichenPraktikums.

(2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßigeStudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt60 Leistungspunkte. 2Dies entspricht etwa 40 Semes-terwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sindstudienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 8zu erbringen.

§ 3

Sonderregelungen für Studenten mit Kindoder bei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-zes sowie der Fristen für die Gewährung von Erzie-hungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baye-rischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kan-didat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; erist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungenunverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen län-ger andauernder Krankheit oder wegen länger an-dauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regel-mäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleis-tungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prü-fungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsord-nungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; ent-sprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung vonStudienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprü-fungen können nur um bis zu zwei Semester verlän-gert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungs-frist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die ent-sprechenden Nachweise zu führen, insbesondereärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschusskann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes ei-nes von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztesverlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderun-gen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzutei-len.

(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernderKrankheit oder länger andauernder oder ständigerkörperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, diePrüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenenForm abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungs-

ausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwer-tige Studien- und Prüfungsleistungen in einer ande-ren Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen.3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prü-fung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Än-derungen in den Voraussetzungen unverzüglich mit-zuteilen.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Erbesteht aus drei Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mit-glieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist mög-lich.

(2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und dasweitere Mitglied des Prüfungsausschusses werdenvom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät IIgewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusseskönnen nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fa-kultät gewählt werden.

(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfungund deren Bewertung trifft er alle anfallenden Ent-scheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungs-bescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungs-leistungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft hat. 4Prü-fungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechtenbeeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schrift-form; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheideerlässt der Präsident der Universität Würzburg, infachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einverneh-men mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörungder zuständigen Prüfer.

(4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fach-bereichsrat und dem Studiendekan über die Ent-wicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibtgegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Stu-dien- bzw. Prüfungsordnung.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses kön-nen der Abnahme der Prüfungen beiwohnen.

(6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhal-tung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sindund die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. 2Erbeschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-men in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Ab-stimmung und Stimmrechtsübertragung sind nichtzulässig.

(7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prü-fungsausschusses ein; auf Antrag von zwei Mitglie-dern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb vonzehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt,anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbareEntscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er demPrüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben.4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnungnichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem

KWMBl II Nr. 7/2003 1599

Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgabenwiderruflich übertragen.

§ 5

Prüfer

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Erkann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer so-wie nach der Hochschulprüferverordnung in der je-weils geltenden Fassung zur Abnahme von Hoch-schulprüfungen befugte weitere Personen bestelltwerden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegan-genen Studienabschnitt eine eigenverantwortlicheLehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben.3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmit-glied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungs-berechtigung zwei Jahre erhalten. 4Über Ausnahmenentscheidet der Fachbereichsrat.

§ 6

Ausschluss wegen persönlicherBeteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prü-fungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sons-tiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Perso-nen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18Abs. 4 BayHSchG.

§ 7

Leistungspunkte

(1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolg-reiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erfor-derliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengangverwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung andas European Credit Transfer System (ECTS) so defi-niert, dass 30 Leistungspunkte die durchschnittlicheArbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechendsind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudien-gangs (1. und 2. Semester) insgesamt 55 Leistungs-punkte vorgesehen, einschließlich der im 2. Semesterzu erstellenden schriftlichen Hausarbeit (4 Leistungs-punkte) und der mündlichen Prüfung (1 Leistungs-punkt).

(2) 1Leistungspunkte können nicht in Veranstal-tungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden.2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nureinmal verwendet werden.

(3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leis-tungsnachweise für den Aufbaustudiengang gebendie Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungs-punkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fä-chern oder von anderen Universitäten ist durch denPrüfungsausschuss festzusetzen, wie viele Leistungs-

punkte für einen gegebenen Verwendungszweckanerkannt werden.

§ 8

Studienbegleitende Prüfungen

(1) 1In 8 der im Folgenden aufgelisteten Prüfungs-bereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistun-gen im Umfang von jeweils 5 Leistungspunkten zuerbringen:

1. Betriebssysteme

2. Anwendungsprogramme

3. EDV-Englisch

4. Programmiertechnik

5. Editionsphilologie

6. Buchsatz

7. Bild, Ton und Sprache

8. Textanalyse

9. Textdatenkodierung

10. Lexikographie.

2Dabei sind die Prüfungsbereiche 1 bis 4 obligato-risch; aus den Prüfungsbereichen 5 bis 7 und 8 bis 10können je zwei ausgewählt werden. 3Zusätzlich ist ineinem der 8 ausgewählten Prüfungsbereiche eineschriftliche Hausarbeit im Umfang von 4 Leistungs-punkten anzufertigen. 4Dazu kommen zusätzlicheLehrveranstaltungen, bevorzugt aus den GebietenOrganisation, betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,Projektmanagement im Umfang von insgesamt 15Leistungspunkten. 5Praktika bzw. Übungen zur Lin-guistischen Informations- und Textverarbeitung die-nen der praktischen Vertiefung und der Erprobungder in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kennt-nisse und Fähigkeiten.

(2) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung be-zieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Grup-pe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. 2Die jePrüfungsleistung vergebenen Leistungspunkte be-messen sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltun-gen.

(3) 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungenwerden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfun-gen, Seminararbeiten oder Projektarbeiten nach vor-heriger Festlegung durch den jeweiligen Prüfer er-bracht. 2Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlichin unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstal-tungen statt. 3Klausuren haben einen zeitlichen Um-fang von ca. 60 bis 90 Minuten, mündliche Prüfungenvon 15 bis 30 Minuten; Seminar- und Projektarbeitenhaben in der Regel einen Umfang von ca. 20 Seiten.

(4) 1Jede einzelne Leistung ist erbracht, wenn siemindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertetworden ist. 2Nachdem der Kandidat insgesamt 59Leistungspunkte erreicht hat, wird eine Gesamtnoteder studienbegleitenden Leistungen als arithmeti-sches Mittel aus den Einzelnoten ermittelt.

KWMBl II Nr. 7/20031600

§ 9

Anrechnung von Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang ananderen Universitäten oder gleichgestellten Hoch-schulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmen-gesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungs-leistungen werden angerechnet.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen so-wie dabei erbrachte Studienleistungen werden ange-rechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studiumnachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit vonStudienzeiten und Studienleistungen an ausländi-schen Hochschulen sind die von der Kultusminister-konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz ge-billigten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen,entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kannbei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstellefür ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbe-ne Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit siegleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistun-gen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

(4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabeierbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werdenauf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleich-wertiges Studium vorliegt.

(5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneterPrüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 12 ge-bildet wurden. 2Die übernommenen Noten werdengekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt; dabei werden ECTS-Leistungs-nachweise nach Maßgabe der jeweils gültigen An-rechnungstabelle umgerechnet. 3Entspricht das No-tensystem der angerechneten Prüfung § 12 nicht, wirdin das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk aufge-nommen. 4In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Aus-zug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

(6) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Ab-satz 3 und 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist un-ter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 10

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht aus-reichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nach-dem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prü-fungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oderwenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Grün-de von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenneine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb dervorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gel-tend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsaus-

schuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub-haft gemacht werden. 2Werden die Gründe aner-kannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuenPrüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächst-mögliche Prüfungstermin, sofern die anerkanntenGründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkann-tem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits er-brachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

(3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seinerPrüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zuge-lassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffen-de Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet. 2 Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt be-reits dann eine Täuschung vor, wenn bei dem Kandi-daten unerlaubte Hilfsmittel durch die Aufsicht vor-gefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungs-gemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem je-weiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von derFortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossenwerden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs-leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsaus-schuss den Kandidaten von der Erbringung weitererPrüfungsleistungen ausschließen.

(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetrete-ne Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prü-fungsausschussvorsitzenden geltend gemacht wer-den. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitgeltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen,das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhenmuss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsun-fähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällenkann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlichdie Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtesoder eines von der Universität benannten Vertrauens-arztes verlangen.

§ 11

Prüfungen, Bestehen,Nichtbestehen, Wiederholungen

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen gemäߧ 8 werden von den jeweiligen Prüfern Leistungs-punkte nach Maßgabe des § 8 und Fachnoten gemäߧ 12 Abs. 1 vergeben.

(2) Die Kandidaten haben sich bei den Prüfungenbzw. Teilprüfungen auf Verlangen durch Vorlage desStudentenausweises in Verbindung mit einem amtli-chen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

(3) 1Erwirbt ein Student nicht spätestens bis zumEnde des 3. Semesters die nach § 8 Abs. 1 erforderli-chen Leistungspunkte oder meldet sich ein Studentaus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so recht-zeitig ordnungsgemäß zur mündlichen Prüfung, dasser diese bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt hat,oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat,nicht bis zum Ende des 4. Semesters ab, gilt diesejeweils als erstmals abgelegt und nicht bestanden.2Dabei gilt jeweils nur der nicht rechtzeitig abge-legte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungs-teil (studienbegleitende Prüfung, Hausarbeit odermündliche Prüfung) als erstmals abgelegt und nichtbestanden.

KWMBl II Nr. 7/2003 1601

(4) 1Die nicht bestandenen oder als nicht bestan-den geltenden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der§§ 8 sowie 15 können einmal wiederholt werden. 2DieWiederholungsprüfungen sind jeweils zu Beginn derVorlesungszeit des darauf folgenden Semesters abzu-legen. 3Wird auch die Wiederholungsprüfung nichtbestanden oder gilt sie wegen Versäumnis der Melde-oder Abgabefrist oder wegen Nichterreichens der er-forderlichen Leistungspunkte bis spätestens zumEnde des 5. Semesters als nicht bestanden, so ist diePrüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. 4Diegenannten Fristen werden durch Beurlaubung oderExmatrikulation nicht unterbrochen.

(5) 1Überschreitet ein Student die Fristen der Ab-sätze 3 und 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-den, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineNachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkanntenGründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungs-termin bestimmt.

(6) Bestandene Prüfungen können nicht wieder-holt werden.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungenwerden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung

2 = gut eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt

3 = befriedigend eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht

4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforderun-gen entspricht

5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung können die einzelnenPrüfungsleistungen mit folgenden Zwischennoten be-wertet werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.

(2) Die gemäß Absatz 5 gebildete Prüfungsgesamt-note lautet:

bei einem Durchschnittvon genau 1,0 ausgezeichnet

bei einem Durchschnittbis einschließlich 1,5 sehr gut

bei einem Durchschnittvon 1,6 bis 2,5 gut

bei einem Durchschnittvon 2,6 bis 3,5 befriedigend

bei einem Durchschnittvon 3,6 bis 4,0 ausreichend

bei einem Durchschnittüber 4,0 nicht ausreichend.

(3) Die gemäß § 15 Abs. 3 gemittelte Note wird ingleicher Weise errechnet, die Note „ausgezeichnet“wird dabei nicht vergeben.

(4) Nach dem Abschluss der mündlichen Prüfungstellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oderein von ihm bestellter Vertreter die Prüfungsgesamt-note fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis derPrüfung bekannt.

(5) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arith-metischen Mittel der Gesamtnote der studienbeglei-tenden Leistungen (zählt zweifach) und der Durch-schnittsnote der mündlichen Prüfung (zählt einfach)gebildet. 2Die Noten errechnen sich jeweils unter Be-rücksichtigung einer Dezimalstelle.

§ 13

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. studienbegleitenden Prüfungen nach Maßgabe des§ 8,

2. einer mündlichen Prüfung von ca. 40 Minuten Dau-er.

(2) 1Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wennalle Teilprüfungen bestanden sind. 2Eine Teilprüfungist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestensmit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird.

§ 14

Zulassungsvoraussetzungenund Zulassungsverfahren

(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den stu-dienbegleitenden Prüfungen ist

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägi-ge fachgebundene Hochschulreife unter Berück-sichtigung der Verordnung über die Qualifikationfür ein Studium an den Hochschulen des Freistaa-tes Bayern und den staatlich anerkannten nicht-staatlichen Hochschulen – Qualifikationsverord-nung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in derjeweils geltenden Fassung,

2. die Immatrikulation als Student des Aufbaustudi-enganges „Linguistische Informations- und Text-verarbeitung“. 2Mit der Immatrikulation gilt derStudent als zu den studienbegleitenden Prüfungenangemeldet; eine gesonderte Anmeldung ist nichterforderlich.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prü-fung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretendenUnterlagen,

2. die Immatrikulation als Student des Aufbaustudi-enganges „Linguistische Informations- und Text-verarbeitung“,

3. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstel-lung des Bildungsweges,

KWMBl II Nr. 7/20031602

4. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichenLeistungspunkte gemäß § 8,

5. der Nachweis eines betrieblichen Praktikums vonca. vierwöchiger Dauer durch eine Bestätigung desBetriebs, die Aufschluss über Zeitraum und Ein-satzbereich gibt,

6. ein schriftlicher Bericht über das betriebliche Prak-tikum,

7. ein eventueller Vorschlag für die gewünschten Prü-fer in der mündlichen Prüfung,

8. eine Erklärung darüber, ob er sich in einem Prü-fungsverfahren befindet oder ob er unter Verlustseines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert wordenist, sowie

9. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine mündliche Prüfung in demselben Studien-gang endgültig nicht bestanden hat.

3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versa-gen, wenn der Kandidat die nach Absatz 1 vorge-schriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülltoder die nach Satz 2 geforderten Unterlagen unvoll-ständig sind oder der Kandidat unter Verlust des Prü-fungsanspruchs exmatrikuliert worden ist oder derKandidat die geforderten Prüfungsleistungen in dem-selben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.4Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung des ge-wünschten Prüfers.

(3) 1Über die Zuteilung des Themas für die Haus-arbeit und die Zulassung zur schriftlichen Prüfungentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschussesaufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifels-fällen hat er die Entscheidung des Prüfungsausschus-ses herbeizuführen. 3Das Thema und der Tag der Aus-gabe sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Voraussetzung für die Zulassung zur mündli-chen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prü-fung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) unddas Bestehen der Hausarbeit. 2Zur mündlichen Prü-fung wird der Kandidat spätestens eine Woche vordem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortesund der Prüfer schriftlich durch den Prüfungsaus-schuss geladen. 3Ein kurzfristig vor Beginn der Prü-fung aus zwingenden Gründen notwendig werdenderWechsel des Prüfers ist zulässig.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachrei-chung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibrin-gung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinrei-chend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Kandidat ohnesein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichenUnterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbrin-gen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, dieNachweise in anderer Art zu führen.

§ 15

Mündliche Prüfung

(1) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll derBewerber nachweisen, dass er die Zusammenhängedes Prüfungsgebietes (§ 8 Abs. 1) erkennt und spe-zielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge ein-

zuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, obder Bewerber über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) 1Die mündliche Prüfung dauert ca. 40 Minutenund wird von zwei Prüfern abgenommen. 2Von dermündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigtund von den Prüfern unterzeichnet, in das Zeit undOrt der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände unddie Art der Beantwortung, die Namen der Prüfer unddes Kandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung undetwaige besondere Vorkommnisse einzutragen sind.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist bestanden, wennjeder Prüfer die Leistung mindestens mit „ausrei-chend“ (4,0) bewertet. 2Durch Mittelung wird eineDurchschnittsnote der mündlichen Prüfung errech-net.

(4) 1Hat der Kandidat die mündliche Prüfung nichtbestanden, so kann er sie nur einmal binnen sechsMonaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung überdie Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wiederho-len. 2Der Prüfungsausschuss kann wegen besondererGründe eine Fristverlängerung gewähren. 3Einen An-trag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerberinnerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe desNichtbestehens zu stellen. 4Beantragt der Bewerbernicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholungoder wird die mündliche Prüfung erneut nicht bestan-den, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nichtbestanden. 5Gesetzte Fristen werden durch Beurlau-bung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

§ 16

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass von einem be-stimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung odereinzelne Teile derselben wiederholt werden. 2DieMängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden desPrüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend ge-macht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

§ 17

Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnisausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochenab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen nichtüberschritten werden.

(2) 1Das Zeugnis enthält die studienbegleitendenPrüfungsleistungen, die weiteren Lehrveranstaltun-gen mit Angabe der Leistungspunkte, die Note dermündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote. 2DasZeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzuge-ben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind,

KWMBl II Nr. 7/2003 1603

sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit imZeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag derAusstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens derPrüfung.

(3) Mit der Ausgabe des Zeugnisses werden nichtmehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandida-ten zurückgegeben.

(4) 1Auf Antrag kann das Zeugnis zusätzlich inenglischer Sprache ausgestellt werden. 2Absatz 2 giltentsprechend.

§ 18

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wirddem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftli-chen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokollegewährt.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nachAushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War derKandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, dieseFrist einzuhalten, gilt Art. 32 des Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entsprechend.3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmtOrt und Zeit der Einsichtnahme.

§ 19

In-Kraft-Treten

(1) 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Bewerber, dienach dem In-Kraft-Treten der Satzung mit dem Auf-baustudium beginnen.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungs-ordnung für das Aufbaustudium „Linguistische Infor-mations- und Textverarbeitung“ vom 10. Oktober1985 (KMBl II S. 359), zuletzt geändert durch Satzungvom 6. Februar 2002 (KWMBl II 2003 S. 257), nachMaßgabe des Absatzes 3 außer Kraft.

(3) 1Für diejenigen Studenten, für die Absatz 1nicht zutrifft, gibt es bis zu 1 Jahr nach In-Kraft-Tretendieser Prüfungsordnung ein Wahlrecht, sich inner-halb dieser 1-Jahresfrist nach der bisherigen odernach der neuen Ordnung prüfen zu lassen. 2Für einePrüfung nach der neuen Ordnung werden die bishererbrachten Studienleistungen anerkannt. 3Nach der1-Jahresfrist gilt ausschließlich die neue Prüfungsord-nung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 17. Juli 2002 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 11. November 2002 Nr. X/5-5e65(W)18a- 10b/38 331.

Würzburg, den 11. Dezember 2002

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „Linguis-tische Informations- und Textverarbeitung“ an der BayerischenJulius-Maximilians-Universität Würzburg wurde am 11. De-zember 2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegungwurde am 12. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universitätbekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der12. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1597

221041.0756-WFK

Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für den DiplomstudiengangWirtschaftsingenieurwesen an der

Fachhochschule Rosenheim

Vom 13. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschu-le Rosenheim folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ander Fachhochschule Rosenheim vom 26. Januar 2001(KWMBl II 2002 S. 315) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 4 werden die Worte „den Studien-schwerpunkt Informatik“ durch die Worte „die Stu-dienschwerpunkte Informatik und Logistik er-setzt.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Ab dem siebten Studiensemester werdennach Maßgabe des Studienplans folgende Studi-enschwerpunkte geführt:

– Allgemeines Wirtschaftsingenieurwesen,

– Informatik,

– Logistik,

von denen die Studenten bis zum Ende des 6.Studiensemesters einen zu wählen haben.“

3. § 5 wird gestrichen.

4. Die §§ 6 bis 11 werden zu den §§ 5 bis 10.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 5 (Art und Dauer der schriftlichenPrüfung in Minuten) der Anlage wird insoferngeändert, dass die Zahl „60“ jeweils gegen dieZahl „90“ ersetzt wird.

b) Nummer 2.1 (Hauptstudium Teil 1) wird wiefolgt geändert:

KWMBl II Nr. 7/20031604

ba) In lfd. Nr. 18.1 erhält die Spalte 8 (Ergänzen-de Regelungen) folgende Fassung: „SchrP =0,8, LN von Fach 18.2 = 0,23)“.

bb) In lfd. Nr. 18.2 erhält die Spalte 7 (Endnoten-bildende studienbegleitende Leistungs-nachweise) folgende Fassung: „LN4)“. DerInhalt der Spalte 8 (Ergänzende Regelun-gen) erhält folgende Fassung: „LN = 0,2 vonFach Nr. 18.13)“.

bc) Die Fußnote 8 erhält folgende Fassung:

„8) Aus dem Katalog der Fachwissenschaft-lichen Wahlpflichtfächer sind Fächer im Um-fang von 12 SWS zu belegen, davon wenigs-tens zwei Fächer im Umfang von je vierSWS.“

c) Nummer 2.2 (Hauptstudium Teil 2) wird wiefolgt geändert:

ca) In lfd. Nr. 28.2 der Nr. 2.2.1 (AllgemeinesWirtschaftsingenieurwesen) erhält die Spal-te 7 (Endnotenbildende studienbegleitendeLeistungsnachweise) folgende Fassung:„TN, ZV für SchrP im Fach Nr. 28.13)“.

cb) In lfd. Nr. 28.2 der Nr. 2.2.1 (AllgemeinesWirtschaftsingenieurwesen) wird der Inhaltder Spalte 8 gestrichen.

cc) Als neue Nr. 2.2.3 wird eingefügt:

„2.2.3. Studienschwerpunkt Logistik

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- Art u. Zulas- bildende Regelungen

anstal- Dauer in sungs- studienbe-tung1) Minuten1) voraus- gleitende

setzun- Leistungs-gen1) nachweise1)2)

L 38 Logistiksysteme 4 SU, Ü SchrP 90–120 – – –

L 39 Materialflusstechnik 4 SU, Ü SchrP 90–120 – – –

L 40 Verkehrssysteme 2 SU, Ü SchrP 90–120 – – –

L 41 Informations- und 2 SU, Ü SchrP 90–120 – – –Steuerungssysteme

L 42 Simulation in der 4 SU, Ü – – LN4) –Logistik

L 43 Logistik-Fallstudie 4 SU, Ü – – LN4) –

29 Personalführung 4 SU, Ü – – LN4) –

25.2 Unternehmenspla- 4 SU, Ü – – LN4) –nung und -organisation

30 Unternehmensplan- 3 SU, Ü – – LN4) –spiel

31 Betriebswirtschaft- 3 SU, Ü – – LN4) –liches Seminar

32 Statistik und 4 SU, Ü SchrP 90–120 – – –Operations Research

26.2 Produktionslogistik 2 SU, Ü SchrP 90–120 – LN4) 3) SchrP =0,8, LN = 0,2

33 Diplomarbeit 4 Ü – – – 3) 2,0

SWS (44)

KWMBl II Nr. 7/2003 1605

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Rosenheim vom 23. Januar und 4. Dezember 2002und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 14. Fe-bruar 2002 Nr. XI/3-3/313 (6/10)-11/26 846/01.

Rosenheim, den 13. Dezember 2002

Prof. Dr. Alfred Leidig

Präsident

Diese Satzung wurde am vom 13. Dezember 2002 in derFachhochschule Rosenheim niedergelegt. Die Niederlegungwurde am 13. Dezember 2002 durch Anschlag in der Hochschu-le bekannt gegeben. Der Tag der Bekanntmachung ist daherder 13. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1603

221041.0556-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Medientechnik

der Georg-Simon-Ohm-FachhochschuleNürnberg (SPO MT)

Vom 17. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72, Art. 81 Abs. 1und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erläßt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001(BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung über diepraktischen Studiensemester an Fachhochschulenvom 16. Oktober 2002 (BayRS 2210-4-1-6-1-WFK) undder Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 3. Mai 1994(KWMBl II S. 673) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Studienziele und Studieninhalte

Der interdisziplinäre Studiengang Medientechniksoll die Ausbildung in der modernen Informations-

technik mit einer Ausbildung im klassischen Designverbinden. Das Studium vermittelt die Befähigung,aus konkreten Fragestellungen der Praxis entstande-ne Probleme systemgerecht zu analysieren und imTeam mit Gestaltern auf der Basis elektronischer Me-dien zu lösen.

Es werden grundlegende Kenntnisse im Bereich Ge-staltung und auf dem Gebiet moderner Medien undvertieftes Wissen im Bereich Informationstechnik undSoftware – Engineering vermittelt. Darüber hinauswird vermittelt: logisches und algorithmisches Den-ken, Fähigkeit zur Modellbildung, Kontaktfähigkeitund Fähigkeit zur Gruppenarbeit.

Das Studium soll insgesamt die technische und gestal-terische Kompetenz zur Konzeption und Realisierungvon Produkten oder Dienstleistungen in Bereichender elektronischen Kommunikation (AV – Medien)wie Publizistik (Elektronische Informationsdienste,WWW, Rundfunk, Fernsehen), Werbung / Präsenta-tion, Lehren und Lernen (CBT / Hypermedia / Techni-sche Information) sowie Unterhaltung vermitteln.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Studium gliedert sich in ein Grund- undHauptstudium. Das Grundstudium umfasst vier theo-retische Studiensemester. Das Hauptstudium bestehtaus einem praktischen und drei theoretischen Studi-ensemestern. Das praktische Studiensemester wirdals fünftes Studiensemester geführt.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise, Studienplan

(1) Die Fächer, ihre Stundenzahl und die Art derLehrveranstaltungen, die Art und Dauer der Prüfun-gen und studienbegleitenden Leistungsnachweisesind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

(2) Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots einen Studienplan der nicht Teil dieserStudien- und Prüfungsordnung ist. Er wird vom Fach-bereichsrat beschlossen und hochschulöffentlich be-kannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Rege-lungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungs-zeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. Der Stu-dienplan soll insbesondere Regelungen und Angabenenthalten über

1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jeFach und Semester,

2. die Studienziele und Studieninhalte der Fächer,

3. die Ausbildungspläne und die Form der Organisa-tion der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungenim praktischen Studiensemester,

4. den Katalog der Wahlpflichtfächer dieses Studien-gangs,

5. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise.

(3) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

KWMBl II Nr. 7/20031606

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. JederStudent muss unter ihnen nach Maßgabe dieserStudien- und Prüfungsordnung eine bestimmteAuswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben undim Studienplan genannt sind.

(4) Ein Anspruch darauf, daß sämtliche aufgeführ-ten Wahlpflichtfächer angeboten werden, bestehtnicht.

§ 5

Fachstudienberatung

Wer im Grundstudium bis zum Ende des viertenFachsemesters die Eintrittsbedingungen in dasHauptstudium nicht erfüllt, ist verpflichtet, die Fach-studienberatung in Anspruch zu nehmen.

§ 6

Eintritt in das Hauptstudium und daspraktische Studiensemester

Zum Eintritt in das Hauptstudium und das prakti-sche Studiensemester ist nur berechtigt, wer die Di-plom-Vorprüfung bestanden oder in der Diplom-Vor-prüfung in den Fächern, die in der Anlage gekenn-zeichnet sind, mindestens die Endnote ausreichenderzielt hat.

§ 7

Prüfungskommission

Für den Studiengang Medientechnik wird für dieDiplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung eine ge-meinsame Prüfungskommission gebildet. Sie bestehtaus fünf Professoren der Georg-Simon-Ohm-Fach-hochschule, die in diesem Studiengang Lehrveran-staltungen durchführen.

§ 8

Diplomarbeit

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-arbeit ist der erfolgreiche Abschluss der Diplom-Vor-prüfung, des praktischen Studiensemesters und der inder Anlage näher bezeichneten Fächer.

(2) Die Prüfungskommission bestimmt die Terminefür die Anfertigung der Diplomarbeit.

§ 9

Prüfungsgesamtnote

Die Gewichtung der Endnoten bei der Ermittlungder Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus den Festle-gungen in der Anlage. Die Note der Diplomarbeitwird bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote vier-fach gewichtet.

§ 10

Diplom-Vorprüfungszeugnis,Diplomprüfungszeugnis

Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und diebestandene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäßdem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemei-nen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fach-hochschule Nürnberg ausgestellt.

§ 11

Akademische Grade

Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Di-plomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ und „Diplom-Ingenieurin (FH)“,Kurzform „Dipl.-Ing.(FH)“, verliehen. Über die Ver-leihung des akademischen Grades wird eine Urkundegemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur All-gemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg ausgestellt.

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wir-kung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ge-org-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 28. März 2000und 5. November 2002 und des Genehmigungsschreibens desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 13. Juni 2002 Nr. XI/3-3/313(4)-11/28 202.

Nürnberg, den 17. Dezember 2002

Prof. Dr.Dr.h.c. Herbert Eichele

Rektor

Diese Satzung wurde am 18. Dezember 2002 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 19. Dezember2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. DerTag der Bekanntmachung ist daher der 19. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1605

KWMBl II Nr. 7/2003 1607

Anlage: Übersicht über die Fächer, Stundenzahlen, Art der Lehrveranstaltungen, Prüfungen undstudienbegleitenden Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Medientechnik an derGeorg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg.

1. Gestaltungsgrundlagen

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer in Gesamtnotesetz. Min.

1.1 Gestaltungslehre 2 10 SU,Ü – – 4 StA (Gew. Je 1/4) – 1), 4)

1.2 Layouttechniken 4 4 SU,Ü – – 2 StA (Gew. Je 1/2) – 4)

1.3 Fotografie 2 8 SU,Ü – – 6 StA (Gew. Je 1/6) – 1) , 4)

1.4 Bewegtbild 4 6 SU,Ü – – 2 StA (Gew. Je 1/2) – 4)

1.5 Typografie 1 4 4 SU,Ü – – 2 StA (Gew. Je 1/2) – 4)

2. Technische Grundlagen

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer in Gesamtnotesetz. Min.

2.1 Mathematisch 2 8 SU,Ü schrP, 120 – – – 1)naturwissen-schaftl. Grund-lagen

2.2 Grundlage der 2 4 SU,Ü schrP, 90 – – – 1)Medien

2.3 Grundlagen der 2 4 SU,Ü schrP, 90 – – – 1)Informatik

2.4 Technische 2 6 SU,Ü,Pr schrP, 90 – – – 1)Grundlagen

2.5 Rechensysteme 2 8 SU,Ü,Pr schrP, 120 – – – 1)

2.6 Einführung in die 2 4 SU, Ü schrP, 90 – – – 1)Programmierung

KWMBl II Nr. 7/20031608

3. Theorie Gestaltung

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer in Gesamtnotesetz. Min.

3.1.1 Medientheorie 1 2 4 SU,Ü schrP, 90 – – – 1)

3.1.2 Medientheorie 2 7 2 SU,Ü schrP, 90 Fach 3.1.1 – 1

3.2.1 Medien- und 4 4 SU,Ü schrP, 90 – – –Kunstgeschichte 1

3.2.2 Medien- und 7 2 SU,Ü schrP, 90 – – 1Kunstgeschichte 2

3.3.1 Medien- 1 2 SU,S – – Referat (10–20) / – 1)konzeption 1 Kolloquium

3.3.2 Medien- 3 2 SU,S – – Referat (10–20) / – 1)konzeption 2 Kolloquium

3.3.3 Medien- 6 2 SU,S – – Referat (10–20) / 1 3)konzeption 3 Kolloquium

4. Hauptfächer Technik

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer in Gesamtnotesetz. Min.

4.1 Programmieren 4 8 SU,Ü schrP, 120 7) – – 2)

4.2 Kommunikations- 4 6 SU,Ü,Pr schrP, 90 – – – 2)technik

4.3 Datenbank- 3 4 SU,Ü schrP, 90 – – – 2)systeme

4.4.1 Software- 3 4 SU,Ü,Pr schrP, 90 – – – 2)entwicklung 1

4.4.2 Software- 4 8 SU,Ü,Pr schrP, 120 – – – 2)entwicklung 2

4.5 Fachwissenschaft- 6 4 SU,Ü,Pr – – 5) Je 1liches Wahl-pflichtfach

KWMBl II Nr. 7/2003 1609

5. Allgemeinwissenschaftliche und fachübergreifende Qualifikation

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer Gesamtnotesetz. in Min.

5.1 Projektmanage- 6 2 SU,Ü schrP, 90 – – 1 3)ment 2

5.2 Marketing 7 4 SU,Ü schrP, 90 – – 1

5.3 Fachspezifisches 7 2 SU,Ü schrP, 90 – – 1 3)Recht

5.4 Berufskunde 8 2 SU,Ü – – – – TnmE/oE

5.5 Fremdsprache 4 4 SU,Ü schrP, 90 – – –

5.6 Philosophie 2 2 SU – – – – Tnund Ästhetik mE/oE

6. Praktisches Studiensemester

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Leistungsnachweise des praktischen Studiensemesters Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art und Dauer

studium studium staltung in Min.

6.1 Projekt- 5 2 SU,Ü Klausur 90management 1 mE/oE

6.2 Präsentations- 5 2 SU,Ü Referat, 10–20technik/Rhetorik mE/oE

6.3 Praxisseminar 5 2 S Referat, 10–20mE/oE

7., 8., 9. Disziplinen, Projekt, Diplomarbeit

Lfd. Fach Sem. Sem. SWS Art der Prüfungen Zulas- Endnotenbildende Notengewi. Bem.Nr. Grund- Haupt- Lehrveran- Art u. Dauer sungs- stud.begl. LN für Prüfungs-

studium studium staltung in Min. voraus- Art u. ggf. Dauer Gesamtnotesetz. in Min.

7 Informatik- 7 18 SU,Ü,Pr PStA – – 2 3), 4)disziplinen

8 Multimedia – 7 18 SU,Ü,Pr, PStA – – 2 3)Design – Projekt Projekt

9 Diplomarbeit 8 4 – DA Vgl. § 8 – 4 6)

KWMBl II Nr. 7/20031610

1) Das Bestehen der Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweisen in den gekennzeichneten Fächern ist Vorausset-zung für den Eintritt in das Hauptstudium und in das praktische Studiensemester.

2) Das Bestehen von vier Prüfungen der gekennzeichneten Fächer ist Voraussetzung für den Eintritt in das Hauptstudium und in daspraktische Studiensemester.

3) Das Bestehen der Leistungsnachweise in den gekennzeichneten Fächern ist neben den in § 8 genannten Bedingungen Voraus-setzung für den Beginn der Diplomarbeit.

4) Jede Studienarbeit bzw. Prüfungsstudienarbeit muss für sich bestanden werden.5) Angaben je Fach mit 2 SWS

Veranstaltungsart Leistungsnachweis (benotet)SU, Ü Klausur 90 Minuten oder Befragung 20 MinutenS Regelmäßige Teilnahme, Erstellung begleitender Dokumente, Abschlußpräsentation von 15 bis 30 Minuten

Dauer zzgl. DiskussionPr Regelmäßige Teilnahme, Vorbereitung, Ausarbeitung, Befragung.

6) Zwischenbericht, Abschlußpräsentation von 30 Minuten Dauer zzgl. Diskussion, Befragung; Ergebnis wird bei der Benotung derDiplomarbeit berücksichtigt.

7) Zulassungsvoraussetzung: erfolgreiche Teilnahme an den Übungen.

Abkürzungen

Bem. Bemerkung LN Leistungsnachweis Ü Übung

StA Studienarbeit DA Diplomarbeit S Seminar

PStA Prüfungsstudienarbeit mE/oE mit Erfolg / ohne Erfolg Sem. Studiensemester

SU Seminaristischer Unterricht Gew Gewicht SWS Semesterwochenstunden

Pr Praktikum SchrP Schriftliche Prüfung Tn Teilnahme

KWMBl II Nr. 7/2003 1611

221061.04-WFK

Prüfungsordnung für den MasterstudiengangInternationale Beziehungen (MIB) an der

Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Vom 17. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats mitdem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS2220-1-K) erlässt die Katholische Universität Eich-stätt-Ingolstadt folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Gegenstand der Prüfung

§ 3 Akademischer Grad

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Qualifikationsvoraussetzungen

§ 6 Studiendauer

§ 7 Studienaufbau

§ 8 Studienumfang

§ 9 Fächer der Prüfungen

§ 10 Umfang und Bewertung der studienbegleiten-den Prüfungen

§ 11 Umfang und Bewertung der Masterarbeit

§ 12 Umfang und Bewertung der Studienabschluss-Prüfungen

§ 13 Organisation der Abschlussprüfungen

§ 14 Notengebung und Ermittlung der Gesamtnote

§ 15 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wie-derholung

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 17 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

§ 18 Zeugnis und Urkunde

§ 19 In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung

§ 1

Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob einStudent die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaft-lichen Methoden und Erkenntnissen selbstständig zuarbeiten, und ob er die Kenntnisse über die internatio-nalen Beziehungen vertieft sowie die Befähigung zukompetentem Handeln in internationalen Kontextenerworben hat.

§ 2

Gegenstand der Prüfung

Die Inhalte des Studiengangs bestehen aus fünfKernfächern, einem Wahlfach-Bereich sowie sonsti-gen, frei wählbaren Veranstaltungen. Die Kernfächersind Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft,Neuere und Neueste Geschichte, (Völker-) Rechts-wissenschaft und Soziologie. Darüber hinaus könnenLeistungsnachweise auch in Veranstaltungen derweiteren an der Katholischen Universität Eichstätt-In-golstadt vertretenen wissenschaftlichen Studiengän-ge (Wahlfächer) sowie in EDV- oder Sprachkursen(sonstige Fächer) erworben werden.

§ 3

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen, in dieser Satzung be-schriebenen Masterprüfung wird der akademischeGrad eines „Master of Arts“, abgekürzt „M. A.“ ver-liehen.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Sicherstel-lung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prü-fungen sowie die Anerkennung anderweitig erbrach-ter Studienleistungen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus je einemFachvertreter der unter § 2 genannten Kernfächer.Die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder er-folgt aus dem Fachbereichsrat der Geschichts- undGesellschaftswissenschaftlichen Fakultät (GGF) fürdie jeweilige Amtsperiode. Eine Wiederbestellung istmöglich.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzen-den und einen Stellvertreter für die jeweilige Amtspe-riode.

§ 5

Qualifikationsvoraussetzungen

Die Qualifikation für den Masterstudiengang wirdnachgewiesen durch

1. einen Universitätsabschluss mit mindestens sechsSemestern Regelstudienzeit oder einen Fachhoch-schulabschluss mit mindestens sechs theoretischenStudiensemestern,

2. den Nachweis guter deutscher Sprachkenntnisse,bei ausländischen Bewerbern nachgewiesen durchdie Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzu-gang ausländischer Studienbewerber (DSH-Test)oder durch den Test Deutsch als Fremdsprache(TEST-DaF).

3. Absolvierung einer Eignungsfeststellung nachMaßgabe der Anlage 1

KWMBl II Nr. 7/20031612

§ 6

Studiendauer

Die Dauer des Studiengangs beträgt vier Semes-ter. Studienbeginn ist jeweils zum Wintersemester.

§ 7

Studienaufbau

Der Aufbau des Studiums ergibt sich aus dem Stu-dienplan (Anlage 2).

§ 8

Studienumfang

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setztden Erwerb von 120 Leistungspunkten (Credit Points)voraus, die in fünfzehn studienbegleitenden Prüfun-gen gemäß § 10, durch eine Masterarbeit gemäß § 11und in vier Studienabschluss-Prüfungen gemäß § 12zu erlangen sind.

(2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichenAbschluss des Studiengangs erforderlichen Lehrver-anstaltungen beträgt 30 Semesterwochenstunden.

§ 9

Fächer der Prüfungen

(1) Die Inhalte der fünf Kernfächer bestehen ausden nachfolgend genannten elf Teilfachgebieten:

1. Wirtschaftswissenschaft

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre– Wirtschaftstheorie– Wirtschaftspolitik– Finanzwissenschaft

2. Politikwissenschaft

– Politische Theorie– Politische Systeme– Internationale Politik

3. Neuere und Neueste Geschichte

– Geschichte Deutschlands oder Ostmitteleuropasoder Russlands

– Geschichte Deutschlands oder Westeuropasoder Nord- bzw. Lateinamerikas

4. (Völker-) Rechtswissenschaft

– Ausgewählte Gebiete des InternationalenÖffentlichen Rechts oder Theorie des Verwal-tungshandelns oder ausgewählte Probleme desVerfassungsrechts

5. Soziologie

– Entwicklung der Sozialstruktur und des kultu-rellen Wandels im europäischen Vergleich.

(2) Die in den verschiedenen Teilfachgebieten zuerwerbende Zahl von Leistungspunkten ergibt sichaus § 10 Abs. 2. Die im Wahlfach und im Rahmender sonstigen, frei wählbaren Veranstaltungen zu er-

bringenden Leistungspunkte ergeben sich aus § 10Abs.3.

§ 10

Umfang und Bewertung derstudienbegleitenden Prüfungen

(1) Von den insgesamt geforderten 120 Leistungs-punkten sind 75 regelmäßig während der ersten dreiSemester zu erwerben, und zwar in 15 Lehrveranstal-tungen, in denen – je nach Veranstaltungstyp (Vor-lesung, Seminar etc.) und in Abhängigkeit von der in-dividuell erbrachten Leistung – drei Kategorien vonLeistungsnachweisen („Scheinen“) erworben werdenkönnen, nämlich vier Scheine mit einem Gewicht vonje 2,5 Leistungspunkten (für eine geprüfte Teilnahme)sowie sieben Scheine mit einem Wert von je 5,0 Leis-tungspunkten (für das Bestehen einer mündlichenPrüfung oder einer Klausur bzw. für ein erfolgreichesReferat) und schließlich vier Scheine mit einem Wertvon je 7,5 Leistungspunkten (für ein erfolgreiches Re-ferat und eine den Vorgaben entsprechende schriftli-che Hausarbeit). Abweichungen in Bezug auf dasPunktgewicht der einzelnen Lehrveranstaltungenresp. Leistungsnachweise können vom Prüfungsaus-schuss genehmigt werden.

(2) In den drei Kernfächern Wirtschaftswissen-schaft, Politikwissenschaft sowie Neuere und NeuesteGeschichte können jeweils bis zu zwei Scheine miteinem Wert von 7,5 Leistungspunkten erworbenwerden; dabei ist jedoch in Wirtschaftswissenschaftund in Politikwissenschaft jeweils ein derartigerSchein Pflicht. Über diese Anforderung hinaus kön-nen Scheine mit einem Wert von 7,5 Leistungspunk-ten sowohl in den weiteren Kernfächern ([Völker-]Rechtswissenschaft, Soziologie) als auch in einemWahlfach, nicht jedoch in den sonstigen Fächern er-worben werden.

(3) Scheine mit einem Wert von 5,0 Leistungs-punkten können, außer in den Kernfächern, auch ineinem Wahlfach oder in einem sonstigen Fach erwor-ben werden; dabei ist der Erwerb derartiger Scheinein den beiden letztgenannten Fächer-Gruppen jedochauf jeweils maximal zwei der (insgesamt regelmäßig)sieben geforderten Scheine dieses Typs begrenzt.

(4) Alle elf der unter § 9 genannten Teilfachgebie-te der fünf Kernfächer müssen durch mindestens ei-nen Leistungsnachweis gemäß Absatz 1 abgedecktwerden.

(5) Jede mit „nicht ausreichend“ bewertete studi-enbegleitende Prüfungsleistung kann einmal wieder-holt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zu-lässig. Ebenso ist eine freiwillige Wiederholung einerbestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungausgeschlossen.

(6) Die Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfungsleis-tungen soll in der Regel 45 Minuten nicht unter- und120 Minuten nicht überschreiten.

(7) Die Dauer einer mündlichen Prüfung darf jeStudent nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Mi-nuten betragen.

KWMBl II Nr. 7/2003 1613

§ 11

Umfang und Bewertung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit repräsentiert einen Wert von20 Leistungspunkten. Sie wird mit einer Note gemäߧ 14 Abs. 1 bewertet.

(2) Das Thema der Masterarbeit wird von einemFachvertreter der fünf Kernfächer vergeben. Die Ar-beit soll in deutscher Sprache und innerhalb von zwölfWochen verfasst werden. Die Termine der Themen-vergabe und der Abgabe der Arbeit werden vomPrüfungsausschuss festgesetzt. In besonderen Aus-nahmefällen kann die Bearbeitungszeit durch denPrüfungsausschussvorsitzenden um bis zu vier Wo-chen verlängert werden.

(3) Der Zeitpunkt der Themenvergabe und der Ab-gabe der Masterarbeit sind aktenkundig zu machen.Der Masterarbeit ist ein Verzeichnis der benutztenHilfsmittel beizufügen. Ausführungen, die wörtlichoder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderenQuellen entnommen wurden, sind als solche kennt-lich zu machen. Der Student hat eine eigenhändig un-terschriebene Versicherung darüber abzugeben, dasser die Arbeit selbstständig und ohne Benutzung ande-rer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, nochnicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt undnoch nicht veröffentlicht hat. Bei Abgabe einer un-wahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(4) Die Masterarbeit ist vom Fachvertreter, der denStudenten betreut, innerhalb von sechs Wochen nachderen Abgabe zu beurteilen. Im Falle einer Bewer-tung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) wird vomPrüfungsausschuss ein zweiter Gutachter bestellt.

(5) Wird die Masterarbeit mit der Note „nicht aus-reichend“ (schlechter als 4,0) bewertet, kann dieseeinmal mit neuen Thema wiederholt werden. Für dieWiederholung der Masterarbeit gelten die Absätze 1bis 4 entsprechend. Eine zweite Wiederholung derMasterarbeit ist nicht möglich.

§ 12

Umfang und Bewertung derStudienabschluss-Prüfungen

(1) Mit den vier Studienabschluss-Prüfungen sind25 (der insgesamt 120) Leistungspunkte zu erzielen:jede der beiden (dreistündigen) schriftlichen Ab-schlussprüfungen verfügt über einen Wert von 6,5und jede der beiden (zwanzigminütigen) mündlichenAbschlussprüfungen über den Wert von 6,0 Leis-tungspunkten.

(2) Die mündlichen und schriftlichen Abschluss-prüfungen sind – unter Ausschluss des Kernfaches, indem die Masterarbeit geschrieben wurde – auf dierestlichen Kernfächern zu verteilen.

§ 13

Organisation der Abschlussprüfungen

(1) Der Prüfungsausschuss organisiert die schriftli-chen Abschlussprüfungen, bestellt Prüfende und Bei-

sitzer der mündlichen Abschlussprüfungen, ermitteltdie Gesamtnoten und organisiert die Verleihung derZeugnisse.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben ausAbsatz 1 dem Prüfungsausschussvorsitzenden wider-ruflich übertragen. Für die Abwicklung der Prüfun-gen kann der Prüfungsausschussvorsitzende das Prü-fungsamt der Universität in Anspruch nehmen.

§ 14

Notengebung und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Die im einzelnen erbrachten Leistungen wer-den mit folgenden Noten gewertet bzw. umschrieben:

1,00; 1,30 – – eine hervorragende Leistung;sehr gut

1,70; 2,00; 2,30 – – eine Leistung, die erheblichgut über den durchschnitlichen

Anforderungen liegt;

2,70; 3,00; 3,30 – – eine Leistung, die durch-beriedigend schnittlichen Anforderungen

entspricht;

3,70; 4,00 – – eine Leistung, die trotz ihrerausreichend Mängel noch den Anforde-

rungen genügt;

4,30; 4,70; 5,00 – – eine Leistung, die wegen erheb-nicht ausreichend licher Mängel den Anforderun-

gen nicht mehr genügt.

(2) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehrPrüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prü-fungsleistung aus dem Durchschnitt der Noten, wobeidie Berechnung auf zwei Stellen nach dem Kommaerfolgt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundunggestrichen.

(3) In die Bildung der Gesamtnote fließen sämtli-che 20 Einzelnoten gewichtet ein: die Note der Mas-terarbeit mit einem Anteil von 200/1200, die Notender beiden schriftlichen Abschlussprüfungen mit je-weils 65/1200, die Noten der mündlichen Abschluss-prüfungen mit jeweils 60/1200, die Noten der vierScheine mit dem Wert von 7,5 Leistungspunkten mitjeweils 75/1200, die sieben Scheine mit dem Wert von5,0 Leistungspunkten mit jeweils 50/1200 und die vierScheine mit dem Wert von 2,5 Leistungspunkten mitjeweils 25/1200.

(4) Bei der Ermittlung der Gesamtnote können in-nerhalb eines Teilfachgebietes bzw. der Wahlfächerschlechter benotete Leistungsnachweise mit einemgeringeren Punkt-Gewicht auf Antrag durch zusätz-lich erworbene und besser benotete Leistungsnach-weise mit einem höheren Punkt-Gewicht ersetzt wer-den. Von einem solchen Schein können nur die Punk-te eingebracht werden und in die Note eingehen, diebis zur maximalen Gesamtpunktzahl von 120 fehlen.

(5) Wenn mehr als 120 Punkte erreicht wurden undeine Ersetzung im Sinne von Absatz 4 nicht möglichist, so wird – unter Beachtung der Vorschrift nach § 10Absatz 4 – ein Schein nach Wahl so weit abgewertet,dass die Gesamtzahl 120 Punkte beträgt. Der abge-

KWMBl II Nr. 7/20031614

wertete Schein geht mit entsprechend geringeremGewicht in die Endnote ein.

§ 15

Abschluss des Studiums, Nichtbestehen,Wiederholung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn diestudienbegleitenden Prüfungen (§ 10) sowie die Stu-dienabschluss-Prüfungen (§ 12) – einschließlich derMasterarbeit (§ 11) – mit Erfolg absolviert wurden undder Student 120 Leistungspunkte erworben hat.

(2) Die Studienabschluss-Prüfung gilt als erstmalsabgelegt und nicht bestanden, wenn der Student dieentsprechenden Nachweise bis zum Ende des zwei-ten Studienjahres nicht erbringt. In diesem Fall erhältder Student einen entsprechenden Bescheid mitRechtsbehelfsbelehrung.

(3) Ist die Studien-Abschlussprüfung erstmalignicht bestanden, so können die fehlenden Nachweiseinnerhalb eines weiteren Studienjahres erbracht wer-den. Erfolgt dies nicht, so ist die Prüfung endgültignicht bestanden.

(4) Überschreitet ein Student aus Gründen, die ernicht zu vertreten hat, die Fristen gemäß Absatz 2 und3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlichbeim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zumachen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attes-tes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztesverlangt werden. Über die Anerkennung der Gründesowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidetder Prüfungsausschuss. Der Student erhält darübereinen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ableh-nung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung versehen wird.

§ 16

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Student, das Ergebnis einer Prü-fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet. Ein Student, der den ordnungs-gemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kannvon der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffendePrüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet. In besonders schwerwiegenden oder wie-derholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss denStudenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleis-tungen aus.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 sind dem Stu-denten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu be-gründen. Belastende Entscheidungen sind mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studenthierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Masterzeugnissesbekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der

Prüfungen geheilt. Hat der Student die Zulassung vor-sätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungs-ausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwal-tungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahmerechtswidriger Verwaltungsakte.

(4) Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändi-gung des Zeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubteHilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschungvorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglichdie betreffenden Noten berichtigen und die Prüfungganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Dasunrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf.ein neues zu erteilen. Unter Umständen ist auch dieUrkunde einzuziehen. Eine derartige Entscheidungist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum desPrüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschus-ses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zugeben.

§ 17

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitwesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prü-fungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist aufAntrag eines Studenten oder von Amts wegen anzu-ordnen, dass von bestimmten oder von allen Studen-ten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wie-derholt wird.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind bis spä-testens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfergeltend zu machen.

(3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

(4) Akteneinsicht ist einem Studenten vom jeweili-gen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prü-fungsleistung zu ermöglichen. Die Anfertigung vonAbschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prü-fungsleistungen ist nicht zulässig.

§ 18

Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wirdnach Vorliegen aller Noten innerhalb von vier Wo-chen ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt.

(2) Das Zeugnis enthält eine Übersicht über dieeinzelnen Leistungsnachweise. Die Urkunde wirdvom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel derUniversität versehen.

§ 19

In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

KWMBl II Nr. 7/2003 1615

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derKatholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 8. Mai 2002sowie der Genehmigung des Stiftungsvorstandes vom 11. No-vember 2002 und des Einvernehmens mit dem BayerischenStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom24. September 2002 Nr. X/5-5e65(Ei)-10b/28 342.

Eichstätt, den 17. Dezember 2002

I. V.

Dr. Gottfried Frhr. v. d. Heydte

Diese Ordnung wurde am 17. Dezember 2002 in der Katho-lischen Universität Eichstätt-Ingolstadt niedergelegt. Die Nie-derlegung wurde am gleichen Tag in der Katholischen Univer-sität Eichstätt-Ingolstadt bekannt gemacht. Tag der Bekannt-machung ist daher der 17. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1611

KWMBl II Nr. 7/20031616

Anlage 1

zur Prüfungsordnung für denMasterstudiengang Internationale Beziehungen (MIB)

an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Vom 17. Dezember 2002

Prüfungsgespräch gemäß Ziffer 5 durchgeführt.Der Termin für die mündliche Prüfung wird min-destens eine Woche vorher bekannt gegeben.

4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalteneinen mit Gründen versehenen Bescheid.

5. Umfang und Inhalt des Feststellungsverfahrens

5.1 Das Feststellungsverfahren nach Nr. 4.2 bestehtaus einem mündlichen Prüfungsgespräch vonetwa 20 Minuten Dauer. Die Prüfung soll zeigen,ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Stu-diengangs auf wissenschaftlicher Grundlageselbständig und verantwortungsbewusst zu errei-chen.

5.2 Die Prüfung wird jeweils von einem Prüfer und ei-nem wissenschaftlichen Mitarbeiter durchge-führt.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „bestanden“ oder„nicht bestanden“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteilealler Prüfer „bestanden“ lauten.

6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zu ver-sehen.

7. Niederschrift

Über den Ablauf des Feststellungsverfahrens isteine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag undOrt der Feststellung, die Namen der Kommissi-onsmitglieder und der Prüfer, die Namen der Be-werber und die Beurteilung der Prüfer sowie dasGesamtergebnis ersichtlich sein müssen.

8. Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denMasterstudiengang Internationale Beziehungennicht erbracht haben, können sich zum Beginndes folgenden Jahres erneut zum Feststellungs-verfahren anmelden. Eine weitere Wiederholungist nicht möglich.

1. Zweck der Feststellung

Die Qualifikation für den Masterstudiengang In-ternationale Beziehungen setzt neben den Vo-raussetzungen nach § 5 Nr. 1 und Nr. 2 den Nach-weis der Eignung gemäß § 5 Nr. 3 der Prüfungs-ordnung nach Maßgabe der folgenden Regelun-gen voraus.

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wirdjährlich einmal im Sommersemester durch die Ge-schichts- und Gesellschaftswissenschaftliche Fa-kultät (GGF) durchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellverfah-ren für das folgende Wintersemester sind auf denvon der Katholischen Universität Eichstätt-Ingol-stadt herausgegebenen Formularen bis zum 1.Juli des Jahres zu stellen (Ausschlussfrist).

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

– ein tabellarischer Lebenslauf

– ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlos-senes Hochschulstudium

– eine schriftliche Begründung für die Wahl desStudiengangs.

3. Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird grundsätzlich voneiner Kommission durchgeführt, der der Dekander GGF sowie je ein vom Dekan der GGF bestell-ter Professor der GGF und WWF angehören.

Bei Studienbewerbern, welchen vom DAAD einStipendium für den Masterstudiengang Interna-tionale Beziehungen bewilligt wurde, gilt die Eig-nung als durch den DAAD festgestellt.

4. Zulassung zum Feststellungsverfahren

4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setztvoraus, dass die in Ziffer 2.3 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig vorliegen.

4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichenVoraussetzungen erfüllen, wird ein mündliches

KWMBl II Nr. 7/2003 1617

Anlage 2

zur Prüfungsordnung für denMasterstudiengang Internationale Beziehungen (MIB)

an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Vom 17. Dezember 2002

Studienplan

1. Semester

– (Haupt-) Seminar (Referat und Hausarbeit) (7,5 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (geprüfte Teilnahme) (2,5 CP)

– VL (geprüfte Teilnahme) (2,5 CP)

22,5 CP

2. Semester

– (Haupt-) Seminar (Referat und Hausarbeit) (7,5 CP)

– (Haupt-) Seminar (Referat und Hausarbeit) (7,5 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (geprüfte Teilnahme) (2,5 CP)

27,5 CP

3. Semester

– (Haupt-) Seminar (Referat und Hausarbeit) (7,5 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (Klausur oder mündliche Prüfung) oder Seminar (Referat) (5,0 CP)

– VL (geprüfte Teilnahme) (2,5 CP)

25,0 CP

– Masterarbeit (20,0 CP)

20,0 CP

4. Semester

– Klausur I (6,5 CP)

– Klausur II (6,5 CP)

– Mündliche Prüfung I (6,0 CP)

– Mündliche Prüfung II (6,0 CP)

25,0 CP

Summe: 120,0 CP

Die Auswahl der einzelnen Lehrveranstaltungen hat zu berücksichtigen, dass in den 11 Teildisziplinen derKernfächer (vgl. § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung) jeweils mindestens ein Schein (von insgesamt 15 Scheinen)erworben werden muss. Zu beachten ist ferner die jeweilige Mindest- bzw. Höchstzahl von Scheinen mit demWert 7,5 CP bzw. 5,0 CP, die in den einzelnen Kernfächern bzw. auch in den Wahlfächern erworben werdenmuss bzw. erworben werden kann (vgl. hierzu die Ausführungen in § 10 dieser Prüfungsordnung).

KWMBl II Nr. 7/20031618

221021.0156-WFK

Studienordnungfür den Masterstudiengang

Materialwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Augsburg

Vom 19. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 und Art. 86a Bayerisches Hochschulgesetz(BayHSchG) erlässt die Universität Augsburg folgen-de Studienordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums

§ 2 Unterrichtssprache

§ 3 Studienbeginn und Studiendauer

§ 4 Studienfachberatung

§ 5 Studienplan

§ 6 Pflichtveranstaltungen

§ 7 Wahlpflichtveranstaltungen

§ 8 Kreditpunkte

§ 9 Abschlussarbeit (Master’s Thesis)

§ 10 Abschlusskolloquium

§ 11 Studienabschluss

II. Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die in dieser Studienordnung verwendeten männ-lichen Personen- und Funktionsbezeichnungenschließen beide Geschlechter ein.

I.Allgemeines

§ 1

Ziel des Studiums

(1) Schwerpunkte im Tätigkeitsfeld des Material-wissenschaftlers sind die angewandte Forschung inNaturwissenschaft und Technik, die Entwicklung mo-derner Materialien, die Überwachung von Produkti-onsabläufen und der technische Vertrieb, ferner Or-ganisations-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben inForschungsinstituten, Industrie und staatlicher Ver-waltung.

(2) 1Die Struktur der Tätigkeitsbereiche des Mate-rialwissenschaftlers erfordert eine breite naturwissen-schaftliche Ausbildung, die es ihm ermöglicht, bishernoch nicht bearbeitete Probleme der angewandten

Forschung und Technik zu lösen, die mit Herstellung,Charakterisierung, Weiterentwicklung und Einsatzneuer Materialien verbunden sind. 2Neben gutenKenntnissen der physikalischen und chemischenGrundlagen benötigt der MaterialwissenschaftlerWissen über die verschiedenen Materialklassen undmuss auch einen angemessenen Einblick in dieGrundlagen und Probleme der Technik besitzen.3Dazu muss er über gründliche Methodenkenntnisseverfügen und in der Lage sein, Wesentliches zu er-kennen.

(3) Das Masterexamen soll in Form eines auf demBachelorgrad aufbauenden zweiten berufsqualifizie-renden Abschlusses die Möglichkeit eröffnen, mitvertieften Kenntnissen der allgemeinen Materialwis-senschaften, ausgewählter Spezialkapitel sowie wich-tiger experimenteller Fähigkeiten eine wissenschaft-liche Tätigkeit in der industriellen oder öffentlichenForschung und Entwicklung auszuüben.

§ 2

Unterrichtssprache

1In der Regel werden die Lehrveranstaltungen inenglischer Sprache abgehalten. 2Auf Wunsch könnenPrüfungen in englischer Sprache abgenommen wer-den.

§ 3

Studienbeginn und Studiendauer

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regelabgeschlossen werden soll, beträgt einschließlich derAbschlussarbeit vier Semester (Regelstudienzeit) undkann um maximal zwei Semester überschritten wer-den.

(2) Studienordnung und Studienplan sind so auf-gebaut, dass mit dem Studium in der Regel mit demWintersemester begonnen werden soll.

§ 4

Studienfachberatung

(1) Zu Beginn des Studiums werden Studienanfän-ger über Struktur und Inhalt des Masterstudiengan-ges Materialwissenschaften informiert.

(2) 1Für den Studiengang Materialwissenschaftenist eine Studienberatung durch Vertreter des FachesMaterialwissenschaften vorgesehen. 2Es wird emp-fohlen, diese Studienberatung in folgenden Fällen inAnspruch zu nehmen:

– vor der Wahl der Abschlussarbeit,

– nach nicht bestandenen Einzelveranstaltungen(Modulen),

– bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschul-wechsel.

3Zusätzlich sollte die Studienberatung der Universitätin folgenden Fällen beansprucht werden:

– vor Beginn des Studiums,

– vor und nach einem Studium im Ausland.

KWMBl II Nr. 7/2003 1619

§ 5

Studienplan

(1) Im Studienplan wird erläutert, wie der Studien-gang Materialwissenschaften sachgerecht und in dervorgesehenen Zeit durchgeführt werden kann.

(2) 1Für einen erfolgreichen Abschluss des Studi-ums genügt es in der Regel nicht, die in der Studien-ordnung bzw. im Studienplan genannten Lehrveran-staltungen nur zu besuchen. 2Die Inhalte der Lehrver-anstaltungen müssen in selbständiger Arbeit vertieftund durch Literaturstudien ergänzt werden. 3Darüberhinaus ist es erforderlich, sich auf die zu besuchendenPraktika, Übungen und Seminare vorzubereiten.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflichtlehrveranstal-tungen in Materialwissenschaften, Wahlpflichtveran-staltungen in einem Schwerpunkt- und weiteren Spe-zialgebieten sowie einer sechsmonatigen Abschluss-arbeit. 2Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden(SWS) des Studiums beträgt 60, von denen 22 Semes-terwochenstunden in Pflichtveranstaltungen und 38Semesterwochenstunden in Wahlpflichtveranstaltun-gen zu erbringen sind.

3 Empfohlen wird ein Aufbau des Studiums folgenderArt:

Semester Veranstaltung SWS KP1) Typ2) MB3)

1 Einführung in materialwissenschaftliche Analysemethoden 4 6 P 1

Theoretische Physik f. Materialwissenschaften II 4+2 8 P 1

Thermodynamik und Transport – Materialherstellung 4+2 6 P 1

Methodenkurs I 6 8 WP 5

Gesamt: 22 28

2 Festkörperphysik f. Fortgeschrittene 4+2 8 P 1

Methodenkurs II 6 8 WP 5

Vorlesung aus B1-B44) 3 5 WP 3

Vorlesung aus B1-B4 3 5 WP 3

Vorlesung aus B1-B4 3 5 WP 4

Gesamt: 21 31

3 Methodenkurs III 6 8 WP 5

Vorlesung aus B1-B4 3 5 WP 3

Vorlesung aus B1-B4 3 5 WP 4

Vorlesung aus B1-B4 3 5 WP 4

materialwissenschaftliches Seminar 2 8 WP 2

Gesamt: 17 31

4 Abschlussarbeit (Master’s Thesis) 30 A 6

Gesamt: – 30

1) KP: Kreditpunkte2) Veranstaltungstyp: P Pflichtveranstaltung, WP Wahlpflichtveranstaltung, A Abschlussarbeit3) MB: Modulbereich: 1 Allgemeine Materialwissenschaften,

2 materialwissenschaftliches Seminar,3 Schwerpunktgebiet,4 Spezialgebiet,5 materialwissenschaftliche Methoden,6 Abschlussarbeit

4) B1-B4: Themenblöcke der Schwerpunkt- und Spezialgebiete (§ 7 Abs. 2).

KWMBl II Nr. 7/20031620

(4) 1Es müssen aus mindestens einem der Themen-blöcke B1-B4 (thematisch zusammengehörige Blöckeaus dreistündigen – eventuell zweistündigen mit einerStunde Übung – Vorlesungen) mindestens drei Vorle-sungen belegt werden (Schwerpunktgebiet), die an-deren können beliebig verteilt werden (Spezialgebie-te).

2Für jede aufgeführte Veranstaltung wird bei Beste-hen (d.h. nach Erreichen einer Note von mindestens4,0) die angegebene Zahl von Kreditpunkten verge-ben.

§ 6

Pflichtveranstaltungen

1Die Pflichtlehrveranstaltungen des Faches Mate-rialwissenschaften vermitteln die vertieften Grundla-genkenntnisse der Eigenschaften realer Materialien,der Materialklassen, ihrer Struktur, ihrer Defekte undihrer funktionellen Besonderheiten.

– 2Die Vorlesung „Theoretische Physik für Material-wissenschaften II“ vermittelt vertiefte Kenntnisseder Kontinuumsmechanik und der statistischenPhysik, soweit sie für die Materialwissenschaftenvon Bedeutung sind.

– 3In der Vorlesung „Festkörperphysik für Fortge-schrittene“ werden die grundlegenden Eigen-schaften von Halbleitern, Supraleitern, magneti-scher Materialien und die elektrischer Festkörperbehandelt.

– 4Die Vorlesung „Thermodynamik und Transport –Materialherstellung“ behandelt thermodynami-sche und Transporteigenschaften fester Materia-lien.

§ 7

Wahlpflichtveranstaltungen

(1) In den Wahlpflichtveranstaltungen sollen The-mengebiete der Materialwissenschaften vertieft be-handelt werden.

(2) In den Modulbereichen 3 und 4 (Vorlesungenim Schwerpunkt- und Spezialgebiet) werden zur Zeitfolgende Themenblöcke angeboten:

B1 Strukturmaterialien:

– Metallische Materialien, intermetallischePhasen

– Keramiken

– Polymere, soft matter

– Fluide

– Gläser

B2 Funktionsmaterialien:

– magnetische Materialien

– Halbleiter

– supraleitende Materialien

– Funktionskeramiken

– biologische und biokompatible Materialien

B3 Herstellung und Bearbeitung:

– dünne Schichten

– nanostrukturierte Materialien

– Verbundwerkstoffe

B4 Materialien und Umwelt

– Stoffkreisläufe und Wertstoffketten

– Defekte in Festkörpern, Defektreaktionen,Katalyse

– Oxidation und Korrosion

– atmosphärische Stoffkreisläufe

– Recycling.

(3) 1In den Methodenkursen sollen die wichtigstenmaterialwissenschaftlichen Labortechniken in derPraxis und durch begleitende Vorlesungen vermitteltwerden. 2Sie bestehen aus einer zweistündigen Vor-lesung sowie vier Stunden praktischer Laborarbeit.

3Es müssen drei der angebotenen Kurse belegt wer-den, zu denen etwa folgende Themen gehören:

– Materialsynthese

– chemische Analyse

– mikroskopische Verfahren

– spektroskopische Verfahren

– Strukturanalyse durch Streumethoden

– Thermoanalyse

– Computational Materials Science.

(4) Das materialwissenschaftliche Seminar ist einSeminar mit Teilnahmepflicht und eigenem Vortragzu fortgeschrittenen Problemen der Materialwissen-schaften.

§ 8

Kreditpunkte

(1) 1In allen im Studienplan aufgeführten Lehrver-anstaltungen wird nach regelmäßiger Teilnahme dieim Studienplan angegebene Zahl von Kreditpunktenerworben. 2Diese können durch einen Leistungsnach-weis in Form von

– Klausuren

– mündlichen Prüfungen

– Referaten

– Praktikumsberichten

– Hausarbeiten

erworben werden.

(2) Sie werden in der im Studienplan festgelegtenHöhe vergeben, wenn mindestens die Note ausrei-chend (4,0) erreicht wurde.

(3) Die Zahl von Kreditpunkten, die für eine Ver-anstaltung vergeben wird, bestimmt das Gewicht die-ser Veranstaltung im Studium und in der Gesamtnote.

KWMBl II Nr. 7/2003 1621

§ 9

Abschlussarbeit (Master’s Thesis)

1Die Anfertigung der Abschlussarbeit (Master’sThesis) (§ 10 der Prüfungsordnung für den Masterstu-diengang Materialwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der UniversitätAugsburg in der jeweils geltenden Fassung) ist einwichtiger Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbil-dung. 2Mit der Abschlussarbeit soll der Kandidat zei-gen, dass er in der Lage ist, ein definiertes material-wissenschaftliches Problem innerhalb einer vorgege-benen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bear-beiten und darzustellen.

§ 10

Abschlusskolloquium

1In einem an die Abschlussarbeit anschließendenAbschlusskolloquium soll der Student zeigen, dass erneben dem durch Kreditpunkte nachgewiesenen Ein-zelwissen in der Lage ist, das im Studium erworbeneWissen zu verknüpfen und auf neue Fragestellungenanzuwenden. 2Hierzu werden nach einem Kurzvor-trag über die Abschlussarbeit die wesentlichen Inhal-te des Studiums exemplarisch geprüft.

§ 11

Studienabschluss

Mit dem Abschluss des Studiengangs Materialwis-senschaften wird der akademische Grad „Master ofScience“ erworben.

II.Schlussbestimmung

§ 12

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der UniversitätAugsburg vom 12. Dezember 2001 und nach ordnungsgemäßerDurchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3Bayerisches Hochschulgesetz (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 6. März 2002, Az. L-198 B, Schreiben des Baye-rischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 10. Dezember 2002 Nr. X/4-5e69eX(1)-10b/55 074).

Augsburg, den 19. Dezember 2002

I.V.

Prof. Dr. Thomas M. Scheerer

Prorektor

Die Satzung wurde am 19. Dezember 2002 in der UniversitätAugsburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 19. De-zember 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gege-ben. Tag der Bekanntmachung ist der 19. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1618

221021.0951-WFK

Satzungder Julius-Maximilians-Universität Würzburg

nach § 60 der Abgabenordnung für denBereich der nichtklinischen entgeltlichenForschungstätigkeit (Auftragsforschung)

Vom 19. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), er-lässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg alsKörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1Satz 1 BayHSchG) folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Julius-Maximilians-Universität Würzburgverfolgt im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art„Nichtklinische entgeltliche Forschungstätigkeit(Auftragsforschung)“ in Wahrnehmung der ihr ge-setzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 1BayHSchG) bei ihrer Forschungstätigkeit außerhalbihres Klinikums ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom16. März 1976.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Betriebs ge-werblicher Art ist die Förderung von Wissenschaftund Forschung außerhalb des Klinikums der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Forschungsvorhaben imAuftrag von Dritten.

§ 2

Mit ihrem in § 1 Absatz 1 genannten Betrieb ge-werblicher Art ist die Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs.1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit-glieder der Julius-Maximilians-Universität Würzburgerhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Be-triebs gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

KWMBl II Nr. 7/20031622

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 13. November 2002 und der Genehmi-gung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 9. Dezember 2002Nr. IX/5-24b/01a-9a/53 216.

Würzburg, den 19. Dezember 2002

Prof. Berchem

Präsident

Die Satzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburgnach § 60 der Abgabenordnung für den Bereich der nichtklini-schen entgeltlichen Forschungstätigkeit (Auftragsforschung)wurde am 20. Dezember 2002 in der Universität niedergelegt.Die Niederlegung wurde am 23. Dezember 2002 durch An-schlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekannt-gabe ist daher der 23. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1621

221021.0951-WFK

Satzungder Julius-Maximilians-Universität Würzburg

nach § 60 der Abgabenordnung für den Bereichder Fort- und Weiterbildung

Vom 19. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), er-lässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg alsKörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1Satz 1 BayHSchG) folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Julius-Maximilians-Universität Würzburgverfolgt im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art„Fort- und Weiterbildung“ in Wahrnehmung der ihrgesetzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 3BayHSchG) bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Fort-und Weiterbildung ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnungvom 16. März 1976.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Betriebs ge-werblicher Art ist die Förderung der Bildung.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Veranstaltungen derFort- und Weiterbildung.

§ 2

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerb-licher Art ist die Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Li-nie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs.1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit-glieder der Julius-Maximilians-Universität Würzburgerhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Be-triebs gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 13. November 2002 und der Genehmi-gung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 9. Dezember 2002Nr. IX/5-24b/01a-9a/53 216.

Würzburg, den 19. Dezember 2002

Prof. Berchem

Präsident

Die Satzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburgnach § 60 der Abgabenordnung für den Bereich der Fort- undWeiterbildung wurde am 20. Dezember 2002 in der Universitätniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 23. Dezember 2002durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag derBekanntgabe ist daher der 23. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1622

221021.0951-WFK

Satzungder Julius-Maximilians-Universität Würzburgnach § 60 Abgabenordnung für das Klinikum

der Universität

Vom 19. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS

KWMBl II Nr. 7/2003 1623

2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Geset-zes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), erlässt dieJulius-Maximilians-Universität Würzburg als Körper-schaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1BayHSchG) folgende Satzung:

§ 1

(1) Das Klinikum der Universität Würzburg ver-folgt als Betrieb gewerblicher Art in Wahrnehmungder ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 52aAbs. 3 BayHSchG) ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnungvom 16. März 1976.

(2) Zweck des Betriebs gewerblicher Art „Klini-kum der Universität Würzburg“ ist die Förderung

1. von Wissenschaft und Forschung,

2. des öffentlichen Gesundheitswesens sowie

3. der Bildung.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch

1. die Durchführung von Forschungsvorhaben, diedem wissenschaftlich-medizinischen Fortschrittdienen,

2. die an Forschung und Lehre ausgerichtete Wahr-nehmung von Aufgaben in der Krankenversorgungsowie

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Fort- undWeiterbildung.

§ 2

Der Betrieb gewerblicher Art „Klinikum der Uni-versität Würzburg“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nichtin erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 verwendet werden. Mit-glieder der Julius-Maximilians-Universität Würzburgerhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Be-triebs gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 13. November 2002 und der Genehmi-

gung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 9. Dezember 2002Nr. IX/5-24b/01a-9a/53 216.

Würzburg, den 19. Dezember 2002

Prof. Berchem

Präsident

Die Satzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburgnach § 60 der Abgabenordnung für das Klinikum der Universi-tät wurde am 20. Dezember 2002 in der Universität niederge-legt. Die Niederlegung wurde am 23. Dezember 2002 durchAnschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der Be-kanntgabe ist daher der 23. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1622

221021.0551-WFK

Satzungder Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 derAbgabenordnung für den Bereich derberuflichen Fort- und Weiterbildung

Vom 30. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), er-lässt die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts(Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) verfolgt im Rahmenihres Betriebs gewerblicher Art „Weiterbildung“ inWahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Auf-gaben (Art. 2 Abs. 3 BayHSchG) bei ihrer Tätigkeit imRahmen der Weiterbildung ausschließlich und unmit-telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigenFassung.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Betriebs ge-werblicher Art ist die Förderung von Bildung und Er-ziehung.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Veranstaltungen derWeiterbildung.

KWMBl II Nr. 7/20031624

§ 2

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerb-licher Art ist die Friedrich-Alexander-Universität Er-langen-Nürnberg selbstlos tätig; sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit-glieder der Friedrich-Alexander-Universität Erlan-gen-Nürnberg (Art. 17 Abs. 1 BayHSchG) erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebs ge-werblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebsgewerblicher Art oder bei Wegfall der steuerbegüns-tigten Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs ge-werblicher Art an die Friedrich-Alexander-Universi-tät Erlangen-Nürnberg zwecks Verwendung zur För-derung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 18. Dezember 2002 und derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 23. Dezember2002 Nr. IX/4-IX/9-26c/01a-9b/59271.

Erlangen, den 30. Dezember 2002

In Vertretung

Prof. Dr. Renate Wittern-Sterzel

Prorektorin

Die Satzung wurde am 30. Dezember 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am30. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der30. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1623

221021.0551-WFK

Satzungder Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 der Abgaben-ordnung für das Klinikum der Universität

Vom 30. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), er-lässt die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts(Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) verfolgt im Rahmenihres Betriebs gewerblicher Art „Klinikum“ in Wahr-nehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben(Art. 2 Abs. 1 Art. 52a Abs. 3 BayHSchG) ausschließ-lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gül-tigen Fassung.

(2) Zweck des Betriebs gewerblicher Art „Klini-kum“ ist die Förderung:

1. von Wissenschaft, Forschung und Lehre,

2. des öffentlichen Gesundheitswesens sowie

3. der ärztlichen Aus- und Fortbildung.

(3) Der Zweck dieser Satzung wird verwirklichtdurch:

1. die Durchführung von Forschungsvorhaben, diedem wissenschaftlich-medizinischen Fortschrittdienen (Art. 52a Abs. 3 Satz 1 BayHSchG),

2. die daran ausgerichtete Wahrnehmung von Auf-gaben in der Krankenversorgung (Art. 52a Abs. 3Satz 1 BayHSchG) sowie

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der ärztlichenFort- und Weiterbildung (Art. 52a Abs. 3 Satz 4BayHSchG).

§ 2

Mit dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art ist die Friedrich-Alexander-Universität Er-langen-Nürnberg selbstlos tätig; sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 verwendet werden. Mit-glieder der Friedrich-Alexander-Universität Erlan-gen-Nürnberg (Art. 17 Abs. 1 BayHSchG) erhalten

KWMBl II Nr. 7/2003 1625

keine Zuwendungen aus den Mitteln des Betriebs ge-werblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 30. Dezember 2002 und derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 23. Dezember2002 Nr. IX/4-IX/9-26c/01a-9b/59271.

Erlangen, den 30. Dezember 2002

In Vertretung

Prof. Dr. Renate Wittern-Sterzel

Prorektorin

Die Satzung wurde am 30. Dezember 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am30. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der30. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1624

221021.0551-WFK

Satzungder Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg nach § 60 der Abgaben-ordnung für den Bereich der nichtklinischenentgeltlichen Forschungstätigkeit (Auftrags-

forschung) – Lehrstuhl für Strömungsmechanik

Vom 30. Dezember 2002

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), er-lässt die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts(Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) verfolgt im Rahmenihres Betriebs gewerblicher Art „Nichtklinische ent-geltliche Forschungstätigkeit (Auftragsforschung) –Lehrstuhl für Strömungsmechanik“ in Wahrnehmungder ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 2Abs. 1 BayHSchG) bei ihrer Forschungstätigkeit au-ßerhalb ihres Klinikums ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnungvom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Betriebs ge-werblicher Art ist die Förderung von Wissenschaftund Forschung außerhalb des Klinikums der Fried-rich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Durchführung von Forschungsvorhaben imAuftrag von Dritten.

§ 2

Mit dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art ist die Friedrich-Alexander-Universität Er-langen-Nürnberg selbstlos tätig; sie verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit-glieder der Friedrich-Alexander-Universität Erlan-gen-Nürnberg (Art. 17 Abs. 1 BayHSchG) erhaltenkeine Zuwendungen aus den Mitteln des Betriebs ge-werblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebsgewerblicher Art oder bei Wegfall der steuerbegüns-tigten Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs ge-werblicher Art an die Friedrich-Alexander-Universi-tät Erlangen-Nürnberg zwecks Verwendung zur För-derung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 30. Dezember 2002 und derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-

KWMBl II Nr. 7/20031626

schaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 23. Dezember2002 Nr. IX/4-IX/9-26c/01a-9b/59271.

Erlangen, den 30. Dezember 2002

In Vertretung

Prof. Dr. Renate Wittern-Sterzel

Prorektorin

Die Satzung wurde am 30. Dezember 2002 in der UniversitätErlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am30. Dezember 2002 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der30. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1625

221021.0851-WFK

Satzungder Universität Regensburg nach

§ 60 Abgabenordnung für das Klinikumder Universität Regensburg

Vom 30. Dezember 2002

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetzvom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 991), und § 60 derAbgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BGBl IS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Art. 4 desGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), erlässtdie Universität Regensburg folgende Satzung:

§ 1

(1) Die Universität Regensburg als Körperschaftdes öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1BayHSchG) verfolgt im Rahmen ihres Betriebs ge-werblicher Art „Klinikum“ in Wahrnehmung der ihrgesetzlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 1,Art. 52a Abs. 3 BayHSchG) ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigenFassung.

(2) Zweck des Betriebs gewerblicher Art „Klini-kum“ ist die Förderung

1. von Wissenschaft, Forschung und Lehre,

2. des öffentlichen Gesundheitswesens sowie

3. der ärztlichen Fort- und Weiterbildung.

(3) Der Zweck dieser Satzung wird verwirklichtdurch

1. die Durchführung von Forschungsvorhaben, diedem wissenschaftlichen-medizinischen Fortschrittdienen (Art. 52a Abs. 3 Satz 1 BayHSchG),

2. die daran ausgerichtete Wahrnehmung von Auf-gaben in der Krankenversorgung (Art. 52a Abs. 3Satz 1 BayHSchG) sowie

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der ärztlichenFort- und Weiterbildung (Art. 52a Abs. 3 Satz 4BayHSchG).

§ 2

Mit dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art ist die Universität Regensburg selbstlos tätig;sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

§ 3

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerbli-cher Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nurfür Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 verwendet werden. Mit-glieder der Universität Regensburg (Art. 17 Abs. 1BayHSchG) erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Betriebs gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerbli-cher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 11. Dezember 2002 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 20. Dezember 2002 Nr. IX/10-26d/08a2-9b/50 792.

Regensburg, den 30. Dezember 2002

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 30. Dezember 2002 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. Dezember2002 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 30. Dezember 2002.

KWMBl II 2003 S. 1626