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Amtsblatt für die Stadt Mühlberg/Elbe 22. Jahrgang · Nummer 7 Mühlberg/Elbe, 23. Juli 2014 Verbreitungsgebiet ist die Stadt Mühlberg/Elbe mit den Ortsteilen Altenau mit dem bewohnten Gemeindeteil Wendisch-Borschütz, Brottewitz, Fichtenberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Borschütz, Gaitzsch und Schweditz, Koßdorf mit dem bewohnten Gemeindeteil Lönnewitz, Martinskirchen mit dem bewohnten Gemeindeteil Altbelgern und Mühlberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Köttlitz und Weinberge

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Amtsblattfür die Stadt Mühlberg/Elbe

22. Jahrgang · Nummer 7 Mühlberg/Elbe, 23. Juli 2014

Verbreitungsgebiet ist die Stadt Mühlberg/Elbe mit den Ortsteilen Altenau mit dem bewohnten Gemeindeteil Wendisch-Borschütz, Brottewitz, Fichtenberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Borschütz, Gaitzsch und Schweditz, Koßdorf mit dem bewohnten Gemeindeteil Lönnewitz, Martinskirchen mit dem bewohnten Gemeindeteil Altbelgern und Mühlberg mit den bewohnten Gemeindeteilen Köttlitz und Weinberge

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Mühlberg Nr. 7/2014- 2 -

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe hat in ihrer Sitzung am 18.06.2014 folgende Beschlüsse gefasst

Beschluss Nr. 29/2014:Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe be-schließt die Fortgeltung der Geschäftsordnung der Stadtverord-netenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe vom 28.01.2009 in der derzeit gültigen Fassung.

Beschluss Nr. 30/2014:Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe beschließt, nach § 49 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung 6 + 1 Mitglieder der SVV in den Hauptausschuss zu bestellen. Entgegen des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung erfolgt die Verteilung der Sitze und die namentliche Bestellung wie folgt:Götz HeischmannJörg FabianConstanze Lau-LehmannKathrin DegenDieter JähnichenHelmut Numrich

Beschluss Nr. 31/2014:Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe be-schließt, dass den Vorsitz im Hauptausschuss Frau Hannelore Brendel führt. Als Stellvertreter wird Herr Dieter Jähnichen benannt.

Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Windpark Koßdorf-West“ (1. Änderung)Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe hat in ihrer Sitzung am 14.05.2014 den Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-West“ (1. Änderung) mit der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlos-sen. Die Begründung mit Berücksichtigung der Umweltbelange wurde gebilligt. Die Genehmigung des Landkreises wurde erteilt.Der Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-West“ (1. Änderung) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Stadt Mühlberg/Elbe tritt der Bebauungs-plan in Kraft.Der Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-West“ (1. Änderung) wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Mühlberg/Elbe, Bauverwaltung, 04931 Mühlberg, Neustädter Markt 2 (Goldener Löwe), zu folgenden Zeiten:Montag 07:00 - 12:00 UhrDienstag 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 UhrMittwoch 07:00 - 12:00 UhrDonnerstag 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 UhrFreitag 07:00 - 12:00 Uhrbereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft er-teilt.

Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Windpark Koßdorf-Ost“ (1. Änderung)Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe hat in ihrer Sitzung am 14.05.2014 den Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-Ost“ (1. Änderung) mit der Planzeichnung und den text-lichen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung mit Berücksichtigung der Umweltbelange wurde gebilligt. Die Genehmigung des Landkreises wurde erteilt.Der Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-Ost“ (1. Änderung) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Stadt Mühlberg/Elbe tritt der Bebauungsplan in Kraft.Der Bebauungsplan „Windpark Koßdorf-Ost“ (1. Änderung) wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Mühlberg/Elbe, Bauverwaltung, 04931 Mühlberg, Neustädter Markt 2 (Goldener Löwe), zu folgenden Zeiten:Montag 07:00 - 12:00 UhrDienstag 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 UhrMittwoch 07:00 - 12:00 UhrDonnerstag 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 UhrFreitag 07:00 - 12:00 Uhrbereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft er-teilt.

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von

Wahlscheinen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg am 14. September 2014

1. Das Wählerverzeichnis wird in der Zeit vom 18. August bis 22. August 2014 (27. bis 23. Tag vor der Wahl) bei der Stadt Mühlberg/Elbe, Neustädter Markt 1, Einwohnermeldeamt zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich: Montag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge-führt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.Jeder Bürger hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu ma-chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Mühlberg/Elbe

* Bekanntmachung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Mühlberg/Elbe vom 18.06.2014 Seite 2* Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Windpark Koßdorf West“ (1. Änderung) Seite 2* Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Windpark Koßdorf Ost“ (1. Änderung) Seite 2* Bekanntmachungen der Wahlbehörde Seite 2

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 3 -

Das Recht zur Einsichtnahme und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Abs. 1 des Branden-burgischen Meldegesetzes (§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmen-gesetzes) eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.2.Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Einsichtsfristen, spätestens bis zum 30. August 2014 (15. Tag vor der Wahl), bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 17. August 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahl-schein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahl-berechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis einge-tragen werden und die bereits je einen Wahlschein und Briefwahl-unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.4. Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis:Wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, werden am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Hierzu ist der erforderliche Antrag von der Wahlbehörde abzuverlangen.

Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 30. August 2014 (15. Tag vor der Wahl) zu stellen. Er muss enthalten: Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person.

Die Antrag stellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ih-ren ständigen Wohnsitz hat und deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, ist verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu stellen.5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: a) eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis ein-

getragen ist.b) eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis

eingetragen ist, wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerver-zeichnisses versäumt hat oder ihr Recht auf die Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Be-richtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden; die Antrag stellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Wahlscheine können bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr bei der

zuständigen Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.In den Fällen nach Pkt. 5b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nach-gewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 37, für den der Wahlschein ausgestellt ist, oder durch Briefwahl wählen.7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlbe-rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er für die oben genannten Wahlen mit dem jeweiligen Wahlschein zugleich:- je einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - je einen amtlichen Stimmzettelumschlag/Wahlumschlag,- je einen Wahlbriefumschlag mit der Angabe der vollständigen

Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und- je ein Merkblatt zur Briefwahl.8. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfang-nahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.Die Wahlbriefe müssen in je einem verschlossenen Wahlbriefum-schlag enthalten:- den Wahlschein - in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson ge-genüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Mühlberg/Elbe, den 14.07.2014

Hannelore BrendelWahlbehörde

Bekanntmachung über die Berufung einer Ersatzperson

für den Ortsbeirat BrottewitzDer auf dem Wahlvorschlag der Freiwilligen Feuerwehr Brotte-witz gewählte Bewerber, Herr Steffen Weidner, hat seine Wahl für den Ortsbeirat Brottewitz abgelehnt.Gemäß § 60 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahl-gesetzes (BbgKWahlG) geht dieser Sitz auf Herrn Ullrich Hil-precht als erste Ersatzperson für diesen Wahlvorschlag über.

Mühlberg/Elbe, den 14.07.2014

Corina BrandtWahlleiterin

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Mühlberg Nr. 7/2014- 4 -

Im Auftrag des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg und der Stadt Bad Liebenwerda erfolgt der grundhafte Ausbau der Landesstraße L 66 in der Ortslage Möglenz. Die Gehwege werden ebenfalls erneuert und Regenentwässerungsleitungen werden verlegt. Der Wasserverband „Kleine Elster“ wird im Zuge des Straßenbaues Arbeiten am Trinkwasserleitungssystem aus-führen lassen.Der Ausbau der Ortslage soll noch im Juli beginnen. Für die Dauer der Bauarbeiten werden für den öffentlichen Verkehr Um-leitungsstrecken eingerichtet. Aus Richtung Bad Liebenwerda kommend erfolgt die Umleitung über die B 183 und die L 67 bis zur L 66 bei Mühlberg. Die Granitsteinkleinpflasterdeckschicht der L 67 zwischen Bahnübergang und Ortsausgang Brottewitz wird, vor der Nutzung als Umleitungsstrecke, durch einen As-

phaltbelag ersetzt. Aus Richtung Mühlberg wird für die Umlei-tung die L 66 bis Neuburxdorf und weiter über die K 6213 bis zur L 64 und folgend über die L 64 bis Bad Liebenwerda genutzt.Es ist vorgesehen, die L 66 in der Ortslage Möglenz vor dem Jahresende dem Durchgangsverkehr wieder zur Verfügung zu stellen. Bei notwendigerweise temporärer Einschränkung der Zugänglichkeit zu Grundstücken wird die Baufirma die Abstim-mungen mit den Betroffenen führen. Die Bauarbeiten in der Ortslage Möglenz sollen spätestens im Frühjahr 2015 beendet sein.Für die notwendigen Einschränkungen und die auftretenden Er-schwernisse bitten der Landesbetrieb Straßenwesen Branden-burg und die am Bau Beteiligten die Anlieger, Gewerbetreiben-den und die Verkehrsteilnehmer um Verständnis.

Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden

- Pressemitteilung des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg Ausbau der Ortsdurchfahrt Möglenz Seite 4

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg Cottbus, 27.06.2014Dienststätte Cottbus

Presseinformation Ausbau der Ortsdurchfahrt Möglenz

Inhaltsverzeichnis der nichtamtlichen Bekanntmachungen

Nichtamtliche Bekanntmachungen

- Informationen der örtlichen Ordnungsbehörde Seite 4- Grundsteuern und allgemeine Abgaben Seite 4- Fundsachen Seite 4- Telefonverzeichnis und Öffnungszeiten der Verwaltung der Stadt Mühlberg/Elbe Seite 5- Rufbereitschaften Seite 5- Informationen des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Seite 6

Ausnahmen von der Regelung zur Nachtruhe und der Benutzung von Tongeräte bei Veranstaltungen

Gemäß § 10 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) sind Betätigungen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten, wel-che die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Stadtverwaltung kann jedoch nach Absatz 3, Satz 1 Ausnah-megenehmigungen zu diesem Verbot erlassen.Nach § 11 Abs. 1 LImschG dürfen Tongeräte nur in solcher Laut-stärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheb-lich belästigt werden. Auch hier ist eine Ausnahme nach Absatz 4, Satz 1 zulässig.Ausnahmegenehmigungen für die Benutzung von Tongeräten mit erheblicher Lärmbelästigung sowie die Beeinträchtigung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr werden jedoch nur für öffentliche Ver-anstaltungen (z. B. Dorf- und Sportfeste, Tanzveranstaltungen im Rathaussaal oder in Dorfgemeinschaftshäusern) erteilt.Der Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung hat mindes-tens zwei Wochen vor der Veranstaltung (Posteingang) unter Verwendung des Vordruckes auf der Homepage der Stadt Mühl-berg/Elbe zu erfolgen.Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung des Mi-nisteriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Ton-geräte im Freien, Nachtruhe) sowie aus der Verwaltungsgebüh-rensatzung der Stadt Mühlberg/Elbe.

HönickeOrdnungsangelegenheiten

Grundsteuern und allgemeine AbgabenBis zum 15.08.2014 ist die vierteljährliche Zahlung der Grundsteu-er und anderer Abgaben für das Kalenderjahr 2014 zur Zahlung fällig. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem am 09.01.2013 zugegangenen Abgabenbescheid oder einem inzwischen er-gangenen Änderungsbescheid.Wir bitten, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten und in jedem Fall die im Abgabenbescheid angegebene Mandatsreferenz (Kassen-zeichen) mit anzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der fällige Betrag vom Konto abgebucht. Für Barzahlungen können bei der Stadt Mühlberg/Elbe folgende Kassenstunden genutzt werden:Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr

Folgende Fundsachen liegen zur Abholung bereit!

Nr. 480 1 SicherheitsschlüsselFundort: Mühlberg, Parkplatz SparkasseFunddatum: 21. Juni 2014Nr. 484 1 Schlüssel am roten UmhängebandFundort: Mühlberg, am Parkende - SchuleFunddatum: 11. Juli 2014Nr. 485 1 Mountainbike Fundort: Mühlberg am BootshausFunddatum: 13. Juli 2014

FundbüroFr. Heide, Tel.: 81621

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 5 -

Sprechzeiten und Telefonverzeichnis der Verwaltung der Stadt Mühlberg/ElbeStandort Rathaus, Neustädter Markt 1, 04931 Mühlberg/ElbeBürgermeisterin: Frau Hannelore BrendelSprechstunde: jeden Dienstag 14:00 - 17:30 UhrVoranmeldung über das Sekretariat, Frau Katrin Marth, wird empfohlen, Tel.-Nr.: 81611E-Mail: [email protected] Internet: http://www.muehlberg-elbe.deFax: 035342 81632

Sprechzeiten der Verwaltung:Montag 9:00 - 12:00 UhrDienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 UhrMittwoch geschlossenDonnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 UhrFreitag geschlossen (außer Einwohnermelde-/Standes-/Gewerbeamt 9:00 - 11:00 Uhr)

Sprechzeiten der Abteilungsleiter:Dienstag 14:00 - 17:30 Uhr bzw. nach Vereinbarung

Öffnungszeiten der Stadtkasse:Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit der MitarbeiterHauptverwaltung:Abt.-Leiterin: Frau Corina Brandt 81622Zentrale: Frau Ingrid Heide 81621SB Gewerbe, Pass-, Melde- undPersonenstandswesen: Herr Hartmut Rische 81638SB Kitas, Schule: Frau Rosemarie Hortian 81623 SB Hauptverwaltung/Versicherungen: Frau Roswitha Mrozek 81624SB Personalwesen: Frau Monika Reck 81625EDV-Administrator: Herr Heinz Müller 81629SB Tourismus/Museumsleiterin: Frau Martina Hofmann 81628Jugendkoordinatorin: Frau Tina Fabian 0151 16126501Finanzverwaltung:Abt.-Leiterin: Frau Gabriele Kretzschmar 81630SB Kasse/Vollstreckung: Frau Ingrid Koch 81631SB Steuern/ Liegenschaften: Frau Karin Flemming 81633SB Buchhaltung: Frau Claudia Schlesinger 81634

Standort Neustädter Markt 2, 04931 Mühlberg/ElbeBauverwaltung: Fax: 035342 81645Abt.-Leiter: Herr Jörg Burkhardt 81639SB Ordnungsangelegenheiten: Frau Susann Hönicke 81636SB Wohnungsverwaltung: Frau Katrin Rische 81641SB Hochbau und Stadtsanierung: Frau Andrea Diecke 81643SB Hoch- und Tiefbau: Frau Heidi Klodner 81644

Rufbereitschaft der Stadt Mühlberg/ElbeDie Rufbereitschaft der Stadtverwaltung Mühlberg/Elbe errei-chen Sie außerhalb der Sprechzeiten in dringlichen Angele-genheiten unter der Telefon-Nr. 112.

Rufbereitschaft bei AbwasserhavarienFür die Abwasserbeseitigung der Stadt Mühlberg/Elbe ist der technische Betriebsführer, die OEWA Wasser- und Ab-wasser GmbH Leipzig, Niederlassung Döbeln, zuständig. Bei Havarien ist rund um die Uhr folgende Rufnummer an-zuwählen: 0163 7766069.

Rufbereitschaft bei Havarien für die Fäkalienentsorgung

Für die Fäkalienentsorgung in der Stadt Mühlberg/Elbe ist die FirmaReimann Kanalreinigung, Wermsdorfer Straße 27, 04769 Mügeln bei Oschatz Tel. 03435 660690, Fax 03435 6606928zuständig. Bei Havarien ist folgende Bereitschaftsnummer anzuwählen: 0172 3468966

Rufbereitschaft bei TrinkwasserhavarienBei Havarien ist rund um die Uhr folgende Rufnummer anzu-wählen: 03525 7480.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 6 -

Information des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung über höhere

Mahngebühren aufgrund der Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Am 1. September 2013 trat ein neues Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz für das Land Brandenburg in Kraft. Durch die ebenfalls novellierte Kostenordnung wurden die bisherigen und seit 1992 unveränderten Gebührensätze für Mahnung und Voll-streckung angepasst. Gemäß § 4 (2) der Brandenburgischen Kostenordnung (Bbg KostO) beträgt die Mahngebühr beim Eigenbetrieb Abwasser-beseitigung künftig 5,00 Euro. In diesem Zusammenhang weisen wir hiermit auf die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens hin, um dem Risiko verspäte-ter Zahlungen aus dem Weg zu gehen.

Informationen des Eigenbetriebes Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf Folgendes verwiesen:

Ortsteil Martinskirchen mit Gemeindeteil Altbelgern

Im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Mühlberg/Elbe ist festgeschrieben, dass die oben genannten Orte das Schmutzwasser dezentral entsorgen. Somit müssen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz die Kleinkläranlagen so umgebaut bzw. erneuert werden, dass sie den Anforderungen der DIN-Vorschriften für Kleinkläranlagen entsprechen. Die Beantragung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für vollbiologische Kleinkläranlagen hat bei der unteren Wasser-behörde des Landkreises Elbe Elster zu erfolgen.

Termin: 31.12.2014Für die vorhandenen Sammelgruben muss eine Dichtheitsprü-fung erfolgen. Der Nachweis der Dichtheitsprüfung ist der Stadt Mühlberg/Elbe - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu überge-ben.

Termin: 31.12.2014

Gemeindeteil Köttlitz

Die wasserrechtlichen Erlaubnisse der Kleinkläranlagen der Grundstücke in Köttlitz laufen zum 31.12.2014 ab.Für die vorhandenen Kleinkläranlagen im Gemeindeteil Köttlitz muss nun die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für voll-biologische Kleinkläranlagen beantragt werden.

Termin: 31.12.2014

Wiederholt wird die Kanalisation als Mülltonne genutzt

In den vergangenen Monaten mussten die Mitarbeiter der OEWA Wasser und Abwasser GmbH, die vom Eigenbetrieb Mühlberg/Elbe mit der Abwasserbeseitigung beauftragt sind, wiederholt Verstopfungen an Abwasserpumpen beseitigen. Die Verstopfun-gen wurde teilweise durch Reststoffe, wie Kartoffel- und Zwie-belnetze, oder Kleidungsstücke hervorgerufen. Diese Verstopfungen führen zu deutlich erhöhten Verschleißer-scheinungen an den Pumpen und beeinträchtigen die Sicherheit der Abwasserentsorgung. Ein Totalausfall der Abwasserpumpen ist nicht auszuschließen.Wir weisen als Eigenbetrieb Mühlberg/Elbe nochmals eindring-lich daraufhin, dass die Kanalisation keine Mülltonne ist. Nach Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Mühlberg/Elbe ist das Einleiten derartiger Stoffe, die die Abwasserreinigung und den Abwassertransport beeinträchtigen, verboten. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die lt. Abwasserbeseiti-gungssatzung mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Sollten die Verursacher nicht gefunden werden, trägt der Eigen-betrieb Mühlberg/Elbe und somit alle Bürger die anfallenden Kosten.

Zur Veranschaulichung haben wir einige Fotos aus den Pump-werken beigefügt.

Bioabfall im Pumpwerk

Fettablagerungen im Pumpwerk

Kartoffel- und Zwiebelnetze in Pumpe

Kleiderreste aus Pumpwerk

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 7 -

Allgemeine Informationen

Ausbildungs- und Dienstplan der FFw in den Ortsteilen der Stadt Mühlberg/Elbe

für die Monate Juli/August 2014Brottewitz25.07.2014, 17:00 Uhr - Hilfeleistung - VKU - Umwelt -

Gefahren an der Einsatzstelle09.08.2014, 09:30 Uhr - Gruppe im Löscheinsatz29.08.2014, 17:00 Uhr - Brunnenprüfung.

Fichtenberg03.08.2014, 08:30 Uhr - Vorbereitung Dorffest, Überprü-

fung Wasserentnahmestellen08. - 10.08.2014 - Absicherung Kinder- und Dorffest

Koßdorf09.08.2014, 09:15 Uhr - Technische Hilfeleistung/VKU16.08.2014, 09:15 Uhr - Technische Hilfeleistung/VKU

Martinskirchen01.08.2014 - Gruppenübung

verschüttete Person15.08.2014 - Einheiten im Löscheinsatz, offe-

nes Gewässer, lange Wegstrecke, Ortswehren

29.08.2014 - Gruppenübung, taktisches Vorge-hen in Neubauten

Mühlberg/Elbe06. und13.08.2014, 18:00 Uhr - Einheiten im Löscheinsatz mit

Ortswehren (A/Katsch)

Stadtjugendfeuerwehr:25.07.2014, 17:00 Uhr - Die Gruppe im LöscheinsatzAugust - Ferien

Kultur- und Veranstaltungsplan

Monate Juli/August 2014

12. - 26.07.2014 - 2. Rüstzeit in Koßdorf25. - 27.07.2014 - Joga-Radel-Wochenende01. - 03.08.2014 - Sportfest in Martinskirchen (Pro-

gramm siehe bei Vereine)02. - 15.08.2014 - 3. Rüstzeit in Koßdorf03.08.2014, 14:00 Uhr - Eröffnungsgottesdienst 3. Rüste in Koß-

dorf, Pf. Andreas Bechler, Schmerkendorf04. - 09.08.2014 - Eine Woche Kloster - „so wie früher“

mit Ordensleuten08. - 10.08.2014 - Dorf- und Kinderfest in Fichtenberg

(Programm siehe bei OT Fichtenberg)10.08.2014, 13:30 Uhr - Radpilgern (mit Belgern)14:00 Uhr - Abschlussgottesdienst Rüstzeitsaison

2014 in Koßdorf Militärpf. von Kymmel, Holzdorf Sup. Nickschick und Dorothea Voigt

17.08.2014, 14:00 Uhr - Stadtführung „Das Bistum Meißen und Mühlberg an der Elbe“

Treff: Wasserspiel - Altstädter Markt26.08.2014 - Ausflug der Seniorengruppe Brotte-

witz26.08.2014, 19:00 Uhr - Kino im Kloster29. - 31.08.2014 - „Musik - Kraft für die Seele“ mit Kon-

rad Giesibl im Kloster31.08.2014, 10:00 Uhr - Schulanfangsgottesdienst in der

Frauenkirche

Die ersten prominenten Paare sind angemeldet

Elsterwerda. Das Motto der Ersten Brandenburgischen Landes-ausstellung in Doberlug-Kirchhain „Preußen küsst Sachsen“ nutzen die Elsterwerdaer geschickt für ihre Einkaufsnacht am 30. August. Mit einer besonderen Aktion warten die RUNDSCHAU und die Sächsische Zeitung auf: Gesucht werden Paare, wo „Er“ Preuße, „Sie“ Sächsin und umgekehrt ist. Und die ersten Paare sind schon gefunden. Elsterwerdas Bürgermeister Dieter Herrchen hat eine Sächsin geheiratet und Großenhains Oberbürgermeister Burkhard Müller ist mit einer Preußin, einer Frau aus Hohenleipisch, ver-heiratet. Er folgt einer Einladung der Stadt Elsterwerda und wird zur Einkaufsnacht persönlich Werbung für den eine Woche später stattfindenden Tag der Sachsen in Großenhain machen.Doch sie sollen nur zwei von vielen Paaren bleiben. Alle mit gleicher Konstellation sind aufgefordert, sich am 30. August um 15:30 Uhr - möglichst kostümiert wie zu Zeiten von August dem Starken (oder ähnlich) - vorm Elsterwerdaer Rathaus einzufinden. Um 16:00 Uhr geht’s gemeinsam zur Eröffnung der Einkaufsnacht vor die Haupt-bühne, wo es nach einem gemeinsamen Walzer auf dem Marktplatz dann natürlich auch den oder besser die Preußen-Sachsen-Küsse geben soll. Paare bitte schon jetzt unter [email protected] anmelden.

Frank Claus

Blutspendetermin im August Der nächste Blutspendetermin des DRK-Blutspendedienstes wird am

11.08.2014 in der Zeit von 15:00 bis 19:00 Uhrin der Grundschule Mühlberg (Raum 102)

durchgeführt.

NeuveröffentlichungenEs können noch einige Exemplare der „FESTSCHRIFT 150 JAHRE MÜHLBERGER KINDER- UND HEIMATFEST“ im Rathaus der Stadt Mühlberg zu einem Preis von 2,00 Euro käuflich erworben werden. Die 24-seitige Sonderausgabe informiert über das Entstehen des Festes, gibt Erinnerungen an das Heimat- und Kinderfest wieder, lädt zum Ausprobieren historischer Rezepte ein und fasst die Entwicklung der Geschichte des Mühlberger Männergesangvereins zusammen. Zahlreiche historische Fotos komplettieren diese Broschüre.Ein „WEGEHANDBUCH DER KIRCHENSTRASSE ELBE-ELSTER“ vermittelt umfangreiche Informationen zur Geschichte und Bauwei-se der Kirchen, die an den neun thematischen Wegen der Straße liegen. Zahlreiche Farbfotos und kurze Geschichten zum Glau-ben bereichern dieses Buch. Es ist ab sofort zu einem Preis von 8,00 Euro im Rathaus, Zimmer 13 erhältlich.

Deichläuferschulung für ZivilpersonenAm 12.06.2014 fand die erste Deichläuferschulung für Zivilper-sonen, an der ca. 60 freiwillige Deichläufer teilnahmen, im Rat-haussaal der Stadtverwaltung, statt.Herr Günther vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Ver-braucherschutz vermittelte in seiner ca. 2,5-stündigen theoreti-schen Schulung das Basiswissen für die zukünftigen Deichläufer im Hochwasserfall.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 8 -

Thematisiert wurden u. a. die Entstehung von Hochwasser, die verschiedenen Deicharten und die Belastungen, denen Deiche ausgesetzt sind. Herr Günther wies außerdem auf sichtbare Ge-fahren hin und auf Deichverteidigungsmaßnahmen im Alarmfall. Ohne die Deichläufer und ihre Wachsamkeit nutzt das beste Hochwasserkonzept nichts. Für ihren Einsatz haben die Deichläufer jetzt alle theoretischen Informationen, die Deichläuferausrüstung wurde ebenfalls von Seiten der Stadtverwaltung angeschafft, sodass die Deichläufer jetzt gut ausgerüstet sind.Eine praktische Schulung soll im September dieses Jahres fol-gen.Vielen Dank für die rege Teilnahme an dieser Schulung und der Bereitschaft die verantwortungsvolle Aufgabe eines Deichläu-fers im Ernstfall zu übernehmen.

HönickeOrdnungsangelegenheiten

Erfolgreiches Benefizkonzert für Volksbund in Mühlberg

Landespolizeiorchester begeisterte rund 120 Zuhörer in der Klosterkirche

Musik genießen und Gutes tun: Dieser Gedanke liegt den Be-nefizkonzerten zu Grunde, die der Kreisverband Elbe-Elster des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge alljährlich zusam-men mit der Stadt Mühlberg organisiert. Das Prinzip funktioniert sogar an Fußballabenden, an denen die deutsche National-mannschaft ins WM-Geschehen eingreift. Mehr als 120 Musikfreunde waren am 16. Juni in die Klosterkir-che nach Mühlberg gekommen, um das Landespolizeiorchester Brandenburg zu erleben. Für die 45 Musiker um Orchesterleiter Christian Köhler war es ein Heimspiel in vertrauter Umgebung, denn vor einem Jahr spielte der Klangkörper an gleicher Stelle mit großem Erfolg für die Flutopferhilfe.

Foto: Pressestelle Kreisverwaltung

Auch diesmal begeisterte er die Zuhörer aus nah und fern. Eine knappe Fußballpartie lang - ohne Pause - unterhielten die Musiker mit ihrem internationalen Repertoire die Konzertbesucher auf das Beste. Ob Operette, Filmmelodien, Musical oder Popmusik, das Orchester beherrscht all dies in Perfektion und stellte einmal mehr seine Vielseitigkeit unter Beweis. Der Reinerlös des Konzertes von 1.000 Euro soll der Arbeit des Volksbundes zugute kommen. Und der kann das Geld gut gebrauchen. Denn auch das Jahr 2014 hält viele Aufgaben zur Pflege von Kriegsgräbern in vielen europäischen Ländern bereit. So ist vorgesehen, das Gros des Geldes für den Er-halt von Kriegsgräberdenkmalen des Ersten Weltkriegs im Baltikum zu verwenden. Rund 200 Euro bekommt die Stadt Mühlberg für die Pflege und den Erhalt ihrer Kriegsgräber.Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. ist eine huma-nitäre Organisation. Er widmet sich im Auftrag der Bundesregierung der Aufgabe, die Gräber der deutschen Kriegstoten im Ausland zu erfassen, zu erhalten und zu pflegen. Der Volksbund betreut An-gehörige in Fragen der Kriegsgräberfürsorge, berät öffentliche und private Stellen, unterstützt die internationale Zusammenarbeit in der Kriegsgräberfürsorge und fördert die Begegnung junger Menschen an den Ruhestätten der Toten. Im Landkreis Elbe-Elster sind derzeit mehr als 2.594 Einzelgräber und zwölf Sammelgrabflächen in 51 Orten erfasst, die nach dem Gräbergesetz des Bundes durch die Gemeinden dauerhaft zu erhalten und zu pflegen sind. Die genaue Zahl der in diesen Gräbern Bestatteten lässt sich nur schätzen; sie dürfte bei mehr als 12.000 Toten liegen.

Haben Sie kein Amtsblatt erhalten?Da es hin und wieder vorkommt, dass Haushalte bei der Ver-teilung der Amtsblätter nicht berücksichtigt werden, gibt es direkt bei der Verlag & Druck LINUS WITTICH KG als Ver-tragspartner der Stadt Mühlberg/Elbe in Bezug auf Druck und Verteilung des Amtsblattes in Herzberg eine Info-Hotline, die Ihre Reklamation aufnimmt und bearbeitet. Diese Info-Hotline ist folgendermaßen telefonisch zu erreichen:Montag bis Freitag: 7:30 bis 16:00 UhrTelefon-Nr.: 03535 489-111

Schulnachrichten

Dank an Sponsoren Südzucker Brottewitz und

Agrargenossenschaft Mühlberg/ElbeWie bereits veröffentlicht, konnte die 5. Klasse der Grundschule der Stadt Mühlberg/Elbe auch in diesem Jahr in der Schüleraka-demie der Brikettfabrik „Louise“ eine Projektwoche durchführen. Doch bis kurz vor Beginn dieser Woche standen die Fahrtkos-ten von Mühlberg nach Domsdorf noch zur Diskussion und es war unsicher, ob dieses Projekt aufgrund der fehlenden Gelder überhaupt durchgeführt werden kann. Dank unserer Sponsoren Agrargenossenschaft Mühlberg und Südzucker Brottewitzkonnten die Fahrtkosten aufgebracht und die Projektwoche in der „Louise“ durchgeführt werden. Dafür nochmals herzlichen Dank von allen Schülerinnen und Schülern der 5. Klasse der Grundschule der Stadt Mühlberg/Elbe!

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 9 -

Abschlussfahrt unserer 6. Klasse in das KIEZ Sebnitz

Am 10. Juni 2014 startete unsere Fahrt nach Sebnitz in die Sächsi-che Schweiz. Nach unserer Ankunft in Sebnitz bezogen wir unsere Zimmer, stärkten uns und schon ging es mit dem ersten Programm-punkt los: „Orientierungslauf im Wald mit GPS“. Wir wurden in Gruppen eingeteilt und mussten knifflige Aufgaben lösen, um den Weg zum Ziel zu finden. Am zweiten Tag hieß es: „Auf zur Höhlentour nach Bad Schandau“! Dazu fuhren wir mit dem Zug bis nach Bad Schandau. Ab da begann dann unsere Wanderung zu den Höhlen, immer steil bergauf und bei gefühlten 40 Grad! Schnell waren wir mit unseren Kräften am Ende und unsere Trinkreserven nahmen schnell ab. Endlich an den Höhlen angekommen, zogen wir Overalls über unsere Sachen und ab ging es in die enge Höhlenwelt. Das war dann ein ganz besonders schönes Erlebnis, wir krabbelten und quetschten uns durch die engen Höhlen und beleuchteten die Dunkelheit nur mit unseren Helmlampen. Diese Höhlenwelt werden wir so schnell nicht vergessen! Vollkommen erledigt erreichten wir auch erst wieder am Abend unsere Unterkunft. Der dritte Tag sollte dann der Kultur dienen, wir besichtigten die Festung Königstein und konnten dort den wunderschönen Ausblick in die Umgebung genießen. Bei sehr warmen Temperaturen gingen wir am Nachmittag baden und grillten zum Abendessen. Am Abend gingen dann vor allen Dingen die Mädchen ganz begeistert zur organisierten „Flirtparty“.Wir hatten eine sehr schöne Zeit in Sebnitz und würden immer wieder gerne dort hinfahren.

Das Bibelmobil war da!!Es war schon mächtig gewaltig groß, was am 10. Juni 2014 auf dem Parkplatz der Grundschule der Stadt Mühlberg/Elbe stand. 4 Meter hoch und 12 Meter lang ist der Bildungsbus/ Bibelmo-bil - auch BIMO genannt - der Evangelischen Landeskirche, der mit unterschiedlichen Angeboten für Projekttage an Schulen durch die gesamte Bundesrepublik fährt. Und die Kinder unse-rer Grundschule hatten die Gelegenheit, ihn zu besuchen. Die Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Klassen konnten antike Schreibtechniken entdecken und selbst ausprobieren. Tontäfel-chen, echtes Papyrus und ein ägyptisches Notebook gab es zu betrachten, dazu die kleinste vollständige Bibel der Welt, die nur mit einem Mikroskop lesbar ist.Die 5. Klasse erhielt einen Einblick in die verschiedenen Weltreli-gionen. Trennende und verbindende Bereiche wurden dabei he-rausgearbeitet und über die Toleranz des Anderen gesprochen. An der gemeinsam gezimmerten Thesentür durften persönliche Wünsche angehämmert werden. Bei allem Inhaltlichen gab der Bus auf 2 Etagen genügend zum Entdecken her. Ein Nachbau der Gutenberg-Presse, 30 fremdsprachige Bibelausgaben und einen kleinen Kinoraum.Die Kinder hatten Spaß an diesem besonderen Programm, in dem die eigentliche Bildungsaufgabe so erfrischend von den Mitarbeitern des Bibelmobils herübergebracht wurde. Relpäd. Antje Wurch

Höher, weiter, schneller - Unser Schulsportfest am 20. Juni 2014

Dank an unseren Sponsor - Bäckerei Hoffmann

Genau wie im vergangenen Schuljahr warteten wir auch dieses Jahr zu unserem Sportfest wieder vergeblich auf strahlenden Sonnenschein. Trotz Nieselregen in den ersten zwei Stunden, gelangen vielen unserer Schülerinnen und Schüler wieder per-sönliche Bestleistungen in den leichtathletischen Disziplinen. Nach einer Erwärmung mit Popgymnasik, die unsere Sechst-klässlerinnen vorbereitet hatten, konnten wieder Bestleistungen an folgenden Stationen gezeigt werden:- Kugelstoßen- Medizinballstoßen- Schlagballweitwurf- Ballzielwerfen- 60-m-Lauf- Weitsprung- Seilspringen- SchlängellaufDank der Mithilfe vieler engagierter Eltern konnten wir auch wieder alle unsere Stationen auf dem Sportplatz besetzen und so machte Sport an diesem Tag wieder besonders viel Spaß.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 10 -

Nach Absolvierung dieser Einzeldisziplinen mussten wir unsere sportlichen Aktivitäten auf dem Sportplatz aufgrund des Wetters leider abbrechen und wechselten (gerade zu diesem Zeitpunkt gab es Starkregen) in die Turnhalle. Total durchnässt kamen die meisten Kinder und Lehrer in der Halle an. Trotzdem wurden die Staffelspiele und traditionsgemäß auch die Zweifelderball-wettkämpfe der einzelnen Klassen bei einer Super-Stimmung durchgeführt. Der Regen konnte der Stimmung nicht wirklich etwas anhaben und der Ab-schluss in der Halle machte allen noch einmal viel Spaß! Für die Versorgung mit Spei-sen und Getränken möchten wir uns bei Frau Heike Hän-sel bedanken, die für uns an diesem Tag das Sport-lerheim öffnete. Herzlichen Dank an die Bäckerei Hoff-mann aus Falkenberg, die für unsere Schülerinnen und Schüler auch in diesem Jahr wieder Brot und Brötchen für die Frühstücksversor-gung sponserte!

Unsere besten SportlerAm Donnerstag, dem 3. Juli 2014, erfolgte die Auswertung un-seres Sportfestes. Jeder einzelne Wettbewerb wurde ausgewer-tet und die jeweils 3 Besten erhielten eine Urkunde. Zusätzlich erfolgte eine Auswertung des Dreikampfes(60-m-Lauf, Weitsprung und Schlagballweitwurf/ Kugelsto-ßen). Wer in diesen drei Disziplinen die meisten Punkte in der Klassenstufe erreichte, erhielt eine Medaille. In der Fotogalerie können Sie unsere besten Sportler, die Sieger im Dreikampf, be-trachten!Herzlichen Glückwunsch an alle!

Höhepunkt zum Schuljahresende - Der Verkehrserziehungstag am 25. Juni 2014Es ist bereits zu einer schönen Tradition geworden, dass in je-dem zweiten Jahr ein Verkehrserziehungstag an der Grundschu-le der Stadt Mühlberg/Elbe durchgeführt wird. Am Mittwoch, dem 25. Juni 2014, war es dann so weit. Unser Verkehrserzie-hungstag startete.Bei für unsere Verhältnisse zumindest zum Anfang noch schö-nem Wetter machten ganz viele Personen unseren Verkehrser-ziehungstag wieder zu einem ganz besonderem Höhepunkt am Schuljahresende. So möchten wir uns bei allen Beteiligten recht herzlich für ihren Einsatz bedanken. Da gab es z. B.:

- das DRK Herzberg - zwei Kolleginnen erzählten unseren Kleinen ganz viel über die 1. Hilfe,

- die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft mit dem Rettungs-wagen, der vor allem zu Rettungseinsätzen an Gewässer ge-rufen wird,

- die Verkehrswacht aus Herzberg, die mit einem Fahrradpar-cours sowie einer Station zur Überprüfung der Fahrräder auf unserem Schulhof vertreten war,

- die Landesverkehrswacht Brandenburg - der Moderator führte für unsere Kinder eine Lehrveranstaltung mit einem Lkw zum Thema „Toter Winkel“ durch,

- die Martinskirchner Feuerwehr mit ihrem Feuerwehrauto und vielen interessanten Spielen zum Thema „Teambildung“

- Frau Rübsam mit dem Lasergerät der Polizei.Natürlich hatten wir für die Verpflegung unserer Schülerinnen und Schüler und natürlich unserer Gäste wieder unsere fleißigen Eltern Frau von Ostrowsky und Frau Schöne engagiert.Es war für alle Schülerinnen und Schüler ein sehr interessanter und abwechslungsreicher Tag. Nachmals herzlichen Dank an alle Beteiligten, die unseren Verkehrserziehungstag erst zu solch einem Erfolg werden ließen!

Amtsblatt für die Stadt Mühlberg/Elbe

Das Amtsblatt erscheint monatlich.- Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0, Telefax (03535) 489-115, Fax-Redaktion: (03535) 489-155

- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Bürgermeisterin, Frau Hannelore Brendel, Neustädter Markt 1, 04931 Mühlberg/Elbe- Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

- Anzeigenannahme/Beilagen: Herr Lange, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Mobil: (0171) 4144075 Telefon: (03535) 489159 Telefax (03535) 489237

Die Verteilung erfolgt durch den Verlag kostenlos. Für nicht erhaltene Amts-blätter kann nur Nachlieferung verlangt werden.Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt zum Abopreis von 29,40 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF zu einem Preis von 1,50 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht ge-lieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrück-lich ausgeschlossen.IM

PRES

SUM

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 11 -

Bald bin ich ein Schulkind!!Jedes Kind ist im letzten Kindergartenjahr stolz darauf, bald ein Schulkind zu werden!Seit Oktober 2013 hatten unsere künftigen Erstklässler in diesem Schuljahr wieder die Möglichkeit, monatlich unsere Vorschule in der Grundschule der Stadt Mühlberg/Elbe zu besuchen. Gemeinsam mit Eltern, Kindergarten und Schule sollen die künf-tigen Schulkinder auf ihren neuen Lebensabschnitt vorbereitet werden. Unsere Grundschule möchte mit dem Angebot der Vorschule den fließenden Übergang von der Kindergarten- zur Schulzeit unterstützen. Alle Kinder sind während der Vorschul-stunden stolz zu zeigen, was sie beim Umgang mit Mengen, bei Sprachübungen oder Konzentrations- und Wahrnehmungsspie-len schon gelernt haben. Nun ist aber die Zeit bis zum Schulanfang am Samstag, dem 23. August 2014, nicht mehr lang.

Eingeschult werden in diesem Jahr in die Grundschule der Stadt Mühlberg/Elbe:

Name, Vorname Ortsteil Name, Vorname OrtsteilBesser, Emily Mühlberg Brodda, Alia FichtenbergBesser, Lucy Mühlberg Jentzsch, Alvin FichtenbergBusch, Jason-Luca Mühlberg Lehmann, Jonas FichtenbergDietrich, Lasse Mühlberg Meerkamp, Michelle FichtenbergJordan, Max Mühlberg Rische, Betty FichtenbergKlingenberg, Klara Mühlberg Rische, Nick FichtenbergMüller, Clemens MühlbergNoack, Hanna-Lea Mühlberg Gutsch, Magdalena KoßdorfPaul, Hanna Mühlberg Kasapis, Sophia KoßdorfSchwartze, Albert Mühlberg Kiepura, Hannah KoßdorfSchurig, Robin Mühlberg Kleemann, Tim KoßdorfSiede, Amy-Joseline Mühlberg Nixdorf, Charlotte KoßdorfStorek, Jolina Mühlberg Wolf, Verena KoßdorfTeubel, Elisabeth MühlbergWiese, Max Mühlberg Richter, Celina Martins- kirchenWolf, Lars Mühlberg Bock, Grischa BrottewitzThiere, Sophia NeuburxdorfHeinrich, Till Neuburxdorf Singer, Christoph Langenrieth

Wir wünschen allen künftigen Erstklässlern, ihren Eltern und Gästen eine wunderschöne Feier zum Schulanfang und unseren Schulanfängern viel Erfolg beim Lernen in unserer Grundschule!

R. NeumannSchulleiterin

Gelungene ÜberraschungsfahrtAm Montag, dem 26.05.2014 durften wir, 12 Streitschlichter der OS Falkenberg/E., mit unseren Projektbetreuerinnen Frau Albrecht und Frau Tischmann eine Kremserfahrt machen.Los ging es 13:00 Uhr von der Schule. Wir staunten nicht schlecht, als uns vor der Schule ein Kremser erwartete, denn das hatten sie uns im Vorfeld nicht verraten. Es hieß bis dahin immer nur: „Wir fahren mit einem besonderen Fortbewegungsmittel“. Wir zuckelten langhin und hatten auf der Fahrt, die dann zum Kiebitzer führte, sehr viel Spaß. So verging die Zeit wie im Fluge. Am Kiebitzer angekommen spielten wir eine Runde Minigolf.

Auf der Rücktour sprachen wir darüber, wie wir im nächsten Jahr als Streitschlichtergruppe weiter arbeiten wollen. Unsere Projektleiterinnen dankten uns für unsere Bereitschaft, bei Pro-blemen zwischen Schülern zu vermitteln und ihnen zu helfen.

Für uns - die noch in der Ausbildung steckenden Streitschlich-ter - steht demnächst noch der schriftliche eineinhalbstündige Abschlusstest an.

Schon jetzt freuen wir uns auf unsere Abschlussfahrt im Juli. Dort geht es in den Kletterpark nach Lübben. Wir werden darüber berichten.

Ein riesiges Dankeschön an dieser Stelle sagen wir dem Förderverein unserer Schule, der diese gelungene Überra-schungsfahrt finanziell unterstützt hat und an unsere Projekt-leiterInnen für die Organisation dieser Fahrt.

Die Streitschlichter der OS Falkenberg/E.

Die nächste Ausgabe erscheint am:Mittwoch, dem 20. August 2014

Annahmeschluss für redaktionelleBeiträge und Anzeigen:Dienstag, der 12. August 2014

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Mühlberg Nr. 7/2014- 12 -

Rauchen macht nichts?Wir, das sind die Schüler der Klasse 7a, können diese Frage eindeutig verneinen.Unsere erfolgreiche Teilnahme am Nichtraucherwettbewerb „Be smart, don`t start“ konnten wir mit einer Prämie für unsere Klas-se krönen.

Am Freitag, dem 06.06.2014, waren unsere Klassensprecher zusammen mit unserer Klassenlehrerin ins Landratsamt nach Herzberg eingeladen. Dort haben wir gemeinsam mit Schülern und Lehrern anderer Schulen unserer Umgebung an einer klei-nen Feierstunde teilgenommen, bei der uns noch einmal dazu gratuliert wurde, dass wir nicht aufgegeben haben. Bei einem kleinen Quiz konnten wir zeigen, dass wir uns mit dem Thema Rauchen beschäftigt haben, und natürlich waren wir in der Siegergruppe. Wir hatten auf jeden Fall viel Spaß und tauschten uns mit den anderen Schülern über unsere Erfahrun-gen aus. So haben wir z. B. von den älteren Schülern gehört, wie man durchhalten kann oder damit umgeht, wenn doch jemand aus der Klasse „schwach wird“.

Auch wenn viele der Meinung sind, dass man in der 7. Klas-se noch gar nicht rauchen sollte, ist es wichtig, dass man über die Nachteile des Rauchens Bescheid wissen muss. Außerdem denken wir, dass dieser Wettbewerb unsere Klasse auch ein Stück zusammengeschweißt hat.

Wir würden uns wünschen, dass noch mehr Klassen unserer Schule an diesem Wettbewerb im nächsten Schuljahr teilneh-men und natürlich durchhalten!

Jona Maria Sure, Julia Schulze und Klassenlehrerin Sylvia Oppitz

Unsere besten RezitatorenAm 17.06. und 18.06.2014 fand an der Oberschule Falkenberg der diesjährige schulinterne Rezitationswettbewerb statt. Die ausgewählten Schülerinnen und Schüler der 7./8. Klassen und 9./10. Klassen stellten sich mit ihren vorbereiteten Gedichten den jeweiligen Juroren. Trotz der Aufregung war der Wettbewerb auf einem hohen Niveau angesiedelt und es fiel den Wertungs-mitgliedern nicht leicht, sich für den 1., 2. oder 3. Platz zu ent-scheiden. Schließlich ergab sich folgende Platzverteilung:Klasse 7/8 1. Platz Jeremy Bommel, Klasse 8b 2. Platz Jona Sure, Klasse 7a und Atreju Gaud-

litz, Klasse 8b Klasse 9/10 1. Platz Henrik Foerster, Klasse 9c 2. Platz Julia Heckrott, Klasse 9b und Julia Jahn,

Klasse 9c

Alle anderen Schüler nahmen mit gutem Erfolg am Rezitations-wettbewerb teil.Die Juroren danken für den gezeigten Einsatz und gratulieren allen Teilnehmern zum erfolgreichen Abschneiden.

R. BinderFachlehrerin für Deutsch

Letzte Höhepunkte des SchuljahresMit dem Beginn des Sommers näherte sich das Ende des Schul-jahres auch für die Schüler der Abschlussklassen der Oberschu-le Falkenberg. Zeit, um die Wochen zwischen den schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch für zwei Ausflüge nach Berlin zu nutzen. Ende Mai besuchten sie die Gedenkstätte Sachsen-hausen nördlich von Berlin. In einer zweistündigen Führung wur-den ihnen das Leben und die Ängste der Gefangenen in diesem Lager durch viele Geschichten nahegebracht. Während des Rundgangs besichtigten sie die Lagerstraße, den Appellplatz, eine Baracke und die Reste der Gaskammer.

Natürlich wurde der Tag auch genutzt, um Sehenswürdigkeiten Berlins wie den Neptunbrunnen und den Fernsehturm zu be-sichtigen. Im Juni besuchten die Schüler der 10a und des Wahlpflichtkur-ses Naturwissenschaften das Technische Museum Berlin. Hier galt es, das Wissen der letzten Schuljahre in zahlreichen Experi-menten zu überprüfen. Physikalische Versuche aus allen Teilge-bieten luden zum Probieren ein.Eine Führung zur Nebelkammer zeigte, wie radioaktive Strah-lung sichtbar gemacht werden kann.Auch die anderen Bereiche des Museums mit Eisenbahnen, Au-tos und vielem mehr lockten manchen an.

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 13 -

Ein Besuch der Arkaden am Potsdamer Platz rundete diesen Tag ab. Viele Dank an den Schulförderverein, der die Fahrt für die Schüler des naturwissenschaftlichen Kurses finanzierte.

I. TrabandtFachlehrerin

Kreismusikschule mit neuen Angeboten in Mühlberg

Fächer Trompete, Posaune und Horn können in der Elbestadt belegt werden

Neben den Fachrichtungen Klavier, Blockflöte und Gitarre bietet die Kreismusikschule „Gebrüder Graun“ mit Beginn des neuen Schuljahres auch den Unterricht in den Fächern Trompete, Po-saune und Horn an. Anmeldungen können ab sofort an das Büro der Regionalstelle Elsterwerda, Schlossplatz 1a, gesandt werden, bzw. per Mail an [email protected]. Ebenso werden telefonische Anmel-dungen unter 03533 6208540 berücksichtigt.

Jugend

48-Stunden-Aktion 2014Bereits im Mai fand die diesjährige 48-Stunden-Aktion „Ju-gend packt an - ein Wochenende für Elbe-Elster“ statt. Auch in diesem Jahr beteiligten sich wieder einige Gruppen aus den Ortsteilen unserer Stadt an der Aktion des Landkreises und der Berlin-Brandenburgischen Landjugend.

Jugendclub Altenau

Jugendclub Mühlberg

Jugendfeuerwehr

Großer Dank und Respekt an die Jugendfeuerwehr, den Ju-gendclub Altenau und den Jugendclub Mühlberg für ihren Ein-satz, der zur Verschönerung des Ortsbildes und des Ansehens des Ortes beigetragen hat und allen, die sie bei der 48-Stunden-Aktion unterstützten. Als Dank wurde jedes Projekt vom Landkreis Elbe-Elster mit ei-nem Pokal, einer Urkunde und 50 Euro unterstützt. Für die finan-zielle Unterstützung möchten wir uns im Namen aller Teilnehmer beim Landkreis Elbe-Elster bedanken. Zur Erinnerung erhielt jede Gruppe ebenfalls noch eine Urkunde und einen Pokal von der B.B.L.!

Tina FabianJugendkoordinatorin

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Fragen zur Werbung? (01 71) 4 14 40 75

Ihr Medienberater

Hans-Dieter Lange Fax: (0 35 35) 48 92 37

berät Sie gern. [email protected]

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Mühlberg Nr. 7/2014- 14 -

Bereitschaftsdienste

Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst - Wochenendbereitschaft -

Monate Juli/August 2014

26./27.07.2014 Frau ZÄ Liesegang, Bad Liebenwerda Tel. 035341 2761 02./03.08.2014 Frau Dipl. Med. Gietzelt-Graeff, Zeischa Tel. 035341 936909./10.08.2014 Frau Dr. Voss-Georgi, Bad Liebenwerda Tel. 035341 1058516./17.08.2014 Frau ZÄ Kinne, Mühlberg Tel. 7196923./24.08.2014 Frau Dipl.-Stomat. Buschatz, Bad Liebenwerda Tel. 035341 1248030./31.08.2014 Herr Dr. Meusel, Bad Liebenwerda Tel. 035341 13111

Kassenärztlicher BereitschaftsdienstMontag, Dienstag, Donnerstag von 19:00 bis 07:00 UhrMittwoch und Freitag von 13:00 bis 07:00 UhrSonnabend, Sonn- und Feiertag von 07:00 bis 07:00 UhrBundesweite einheitliche Rufnummer: 116117

Aus den Ortsteilen

Ortsteil Altenau

Immer der Sonne entgegenfuhren die Altenauer und andere Reiselustige aus „Groß-Mühlberg“ und sogar aus der benachbarten Kurstadt im Mai diesen Jahres. Aber nicht so, wie es Werner Kreißler im kommenden Jahr vor hat: 12.850 Kilometer mit dem Motorrad immer geradeaus nach Osten und dann rechts weg, nein wir waren größtenteils schon älter und lieben die Gemütlichkeit. Also wir fuhren zu unseren polnischen Nachbarn nach Wroc3aw (früher Breslau) und mit einem modernen Reisebus. Möglich geworden ist dies als Tagesfahrt durch den Straßenbau mit EU-Finanzierung - eine feine - Sache und natürlich auch durch den Wegfall der Grenzkontrollen.Am Ziel angekommen, wurden wir von unserem Stadtführer be-grüßt und dann begann die Rundfahrt mit mehrfachem Halt und vielen Erläuterungen. Breslau (ich bleibe mal beim deutschen Namen, ohne den polnischen zu missachten) ist die Hauptstadt von Niederschlesien und mit etwa 640.000 Einwohnern die viert-größte Stadt Polens. In 22 Hochschulen studieren fast 140.000 Studenten. Breslau wird „Venedig des Nordens“ genannt. Mehr als 100 Brücken und Stege über die Oder, ihre Nebenflüsse und den Stadtgraben verbinden 12 Inseln mit dem Festland. Weiterhin kann man fast 3.000 architektonische Baudenkmäler sakraler und weltlicher Objekte bewundern. Der amtliche lateinische Name der Stadt ist Wratislavia. Er geht auf den Gründer der Stadt Herzog Wratislaw zurück und der Anfangsbuchstabe W ist im Breslauer Wappen von 1530 mit enthalten.Wir spazierten durch die schönen Parkanlagen neben der Jahrhundert-Halle und dem Japanischen Garten. Der Name der Halle weist auf das Jahr 1913 ihrer Eröffnung hin und damit auf das hundertjährige Jubiläum des Sieges über Napoleons Heer bei Leipzig. Die Monu-mentalität dieses modernistischen Bauwerkes musste am Anfang des 20. Jahrhunderts verwundern: die Kuppel ist anderthalb Mal so groß wie die Kuppel des römischen Pantheons, die auf der Welt größte Orgel - 185 Stimmen, Nutzfläche 1.100 qm , 2.400 Fenster und das Innere, welches an den gotischen Tempel erinnert.

Die Halle erfüllt bis heute zwei Aufgaben: Sie dient als Ausstel-lungsraum und als Versammlungssaal.Natürlich gibt es auch Kuriositäten, die jeden Betrachter erheitern und die wir teilweise kennen lernen konnten:· Es befinden sich steinerne Figuren an den Rathausfassaden

mit der Darstellung eines betrunkenen Weibes, das auf einem Wagen heraus geführt wird (na so was!) sowie ein betrunkener Knecht und ein wütendes Weib mit einem Holzschuh in der Hand als Warnung für Kneipengänger.

· Im südlichen Schiff der St.-Elisabeth-Kirche befindet sich das Grabdenkmal von Heinrich Rybisch, der nach der Legende die Hasardleidenschaft vom Abt des Ordens der Kreuzritter mit dem Roten Stern ausgenutzte und von ihm die Kirche beim Würfelspiel gewonnen hat.

· In der St.-Maria-Magdalena-Kirche gibt es zwischen den beiden Türmen eine Brücke. Sie ist die höchst gelegene Brücke Bres-laus und wird die Brücke der Büßerinnen genannt. Hier sollen Mädchen büßen, welche die Liebesbewerbungen der Jungen abgelehnt und nicht geheiratet haben. Sie flohen vor denen sie nach der Trauung erwartenden Haushaltspflichten und deshalb sollen sie die Brücke sauber halten (harte Sitten!).

· Neben der Kirche des hl. Ägidius befindet sich das Kluskowa-Tor (Klößen-Tor). Es verdankt seinen Namen den schlesischen Klößen, welche die liebende Ehefrau ihrem Mann auch aus dem Himmel weiterhin geschickt hatte. Die versteinerten Klöße auf dem Torbogen sind bis heute erhalten.

Aber Breslau erlebte grausame Zeiten in seiner Geschichte:· Nachdem die Einwohner Breslaus beim Mongolensturm von

1241 ihre eigene Stadt in Brand gesteckt hatten, um dadurch einem Überfall zu entgehen, wurde die Stadt ein weiteres Mal planmäßig angelegt.

· Im Herbst 1632 besetzten die Schweden die katholische Dom- und Sandinsel, vertrieben die katholische Geistlichkeit und plün-derten deren Häuser.

· 1793 gipfelten die Ideen der Aufklärung im Breslauer Gesellen-Aufstand.

· 1817 verweigerten 120 Handwerker die Dienstleistungen als Landwehrmänner und stürmten Rathaus und Regierungsge-bäude.

· 1831,1832 und 1837 forderten die Cholera-Epidemien in Schle-sien allein in Breslau 1.500 Todesopfer.

· Eine besonders grausame Maßnahme im Januar 1945 ist die Einrichtung der Stadt als „Festung“ gewesen. Bei minus 15º C mussten schätzungsweise 60.000 Frauen und Kinder zu Fuß die Stadt verlassen, wobei etwa 18.000 ihr Leben verloren.

· Die Geschichte Polens brachte für das Land viele Härten. So vereinnahmten beispielsweise im 18. Jahrhundert in den drei polnischen Teilungen Russland, Österreich und Preußen die gesamte Landesfläche. Damit war das Königreich Polen erst einmal von der Landkarte verschwunden. Und dann brachte der unheilvolle Krieg Hitlerdeutschlands mit dem Ergebnis der durch Stalin initiierten territorialen Verschiebung nach Westen der Bevölkerung viel Leid. Die Folgen waren die bekannten Vertreibungen und Umsiedlungen und die Unsicherheit für die Menschen, ob es denn so bleiben wird. Die DDR erkannte die polnische Westgrenze 1950 an und die endgültige Anerkennung erfolgte erst im November 1990 durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag von der Regierung des wiedervereinigten Deutsch-lands. Aber die Sowjetarmee blieb mit ihrem Kommandozentrum auf dem Gebiet Schlesiens in Legnica/Liegnitz bis zum Beginn der 1990er Jahre.

Die jüngere Zeit brachte ebenfalls einschneidende Ereignisse, aber auch positive Ergebnisse:· So ist Breslau vor der eigentlichen Solidarnoœæ-Bewegung

ab 1980 das Zentrum der schlesischen Opposition gewesen. Dort hat man viele Diskussionen im Untergrund veranstaltet, Erklärungen herausgegeben und eine unabhängige Presse be-trieben, mit der man das staatliche Monopol brach.

· Nachdem die Behörden 1983 dem Besuch Papst Johannes Pauls II. In Breslau zugestimmt hatten, hingen während der Messe über Hunderttausenden von Versammelten die Transparente der offiziell nicht existenten Gewerkschaft „Solidarnose“.

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 15 -

Für uns mit der rund 140 Jahre alten Zuckerfabrik in Brottewitz ist es auch interessant zu wissen, dass die erste Rüben-Zuckerfabrik der Welt 1801 in Cunern in Schlesien zu arbeiten begann.Aber zurück zu unserer Stadtrundfahrt. Wir bekamen noch viele interessante Bauwerke vorgestellt mit den dazugehörigen Erklärun-gen, auch über die wechselnde Nutzung zu verschiedenen Zeiten. Wir erfuhren auch von der enormen Zerstörung der Stadt im letzten Krieg und den Anstrengungen des Wiederaufbaus nach historischem Vorbild. Zum Abschluss ging unsere Führung über den großen Markt-platz mit vielen herrlichen Gebäudefassaden zur Gaststätte für unser Mittagessen. Diese hieß „Dwor Polski“ und ist eine große Gaststätte mit historische Räumen und auch Hotelbetrieb. Nach dem gemütli-chen und wohlschmeckenden Mittagessen war Freizeit, die wir durch die voran gegangenen Erläuterungen ganz gut nutzen konnten, je nach Bedarf: ein paar Kirchen-Besichtigungen oder beim Bierchen in einer Gaststätte. Da kamen uns allerdings einige Regenschauer dazwischen. Aber ansonsten hatten wir gutes Reisewetter.Solch eine weite Reise erfordert eine pünktliche Abfahrt. Das eben-falls schmackhafte Abendessen hatten wir in der Gaststätte „Am Heideberg“ in Kodersdorf, nun schon wieder in deutschen Landen, nämlich im östlichen Sachsen. Im heimischen Brandenburg sind wir dann gegen 22:00 Uhr wohlbehalten „aufgeschlagen“ und freu-en uns nun bis zum kommenden Jahr auf die nächste „Altenauer Gemeindefahrt“.Claus-Peter Grobe, 2014

Ortsteil Brottewitz

1. offizielles Kranzreiten in Brottewitz zum Dorf- und Sommerfest am 31. Mai

Nachdem im letzten Jahr das 1. Kranzreiten buchstäblich ins Wasser fiel, konnte nun der zweite Versuch als absoluten Erfolg verbucht werden.Nach anfänglichen leichten Terminschwierigkeiten trafen sich die 15 Teilnehmer am Samstag bei schönstem Sonnenschein, um einer alten Tradition nach zu kommen. Dabei galt es, einen Kranz zu erwischen, der - abhängig von der Kategorie - in ver-schiedenen Größen an einer Art Galgen angebracht war. Die Teilnehmer hatten jeweils drei Versuche.

Nachdem den Zuschauern ein spannender Wettkampf geboten wurde, konnte die Siegerehrung stattfinden. Den Sieg konnte San-dro Hauß auf Erwin für sich verbuchen, dicht gefolgt von Martina Beier auf Gordon und Diana Irtmann auf Mandy. Vom Brottewitzer Reitsportverein e. V. erlangten Anne Schröter auf Semataui (Platz 4) und Frank Püschel auf Sareff (Platz 5) die vorderen Plätze.

Großen Dank gilt unseren Sponsoren Dieter Jähnichen, Voda-fone Partneragentur Diana Rehn/Falko Püschel Gbr, Sparkasse Elbe-Elster, Team Hopf und dem Seniorenverein Brottewitz e. V. Auf ein Neues im nächsten Jahr.Sandra StammRSV Brottewitz e. V.

Ortsteil Fichtenberg

Kindertag bei den Fichten-Wichteln„Eine Kutschfahrt, die ist lustig,eine Kutschfahrt, die ist schön, ja da kann man Fichten-Wichtelauf dem Pferdewagen seh’n …“Am Dienstag, dem 03.06.2014 feierten wir in der Kita Kindertag. Mit einem leckeren Frühstück starteten wir in den Tag. Sie kön-nen sich alle nicht vorstellen, was die „kleinen“ Fichten-Wichtel so „verdrücken“ können.Nach der täglichen Körperpflege war Wissen gefragt, denn der Lohn für ein erratenes Märchenrätsel war ein bunt schillerndes Stofftier mit Sand gefüllt. Diese waren bei den Kindern sehr be-gehrt und jeder fand ganz schnell sein Lieblingstier.Dann folgte schon die nächste Überraschung. Jürgen Jentzsch kam mit Pferd und bunt geschmücktem Waren vorgefahren und lud zur Kutschfahrt ein. Während eine Gruppe auf „Fahrt“ war, führte die andere lustige Wettspiele durch. Das Wetter spielte mit und so war es wieder ein rundum gelungener Vormittag.Das Mittagessen wurde mit leckerem Jogurt von Mutti A. Lösche bereichert (Danke). Gemeinsam mit den neuen Stofftieren ging es danach ganz schnell auf die Matte und manche Kinderaugen fielen schon beim Vorlesen zu. Ob sie sich schon im Traum den leckeren bunten Schokoladenkuchen von Oma Ruth Bormann schmecken ließen?Bis bald - die großen und kleinen Fichten-Wichtel

Ausflug Kita Fichtenwichtel Fichtenberg 2014

(18. Juni 2014)Endlich war es wieder so weit. Der alljährliche Kita-Ausflug der Einrichtung in Fichtenberg stand vor der Tür. Aller Kinder war-teten gebannt auf dem Spielgelände vor der Kita auf den Bus, der uns nach Dresden in den Tierpark chauffieren sollte. Schnell waren alle Plätze von den Kindern mit ihrer Begleitung belegt und die Reise konnte losgehen. Mit der Sonne im Gepäck hatten wir auch in diesem Jahr das richtige Maß an Temperatur und Sonnenschein für unseren Ausflug dabei. Bereits gleich nach der Abfahrt wurden die ersten Lunchpakete ausgepackt, da vie-le unserer Kiddis zuhause vor Aufregung keinen Bissen haben essen können. In Gesellschaft schmeckt’s ja auch viel leckerer. In Dresden angekommen, konnte der Zoo mit seinen vielen Tie-ren endlich erobert werden. Als Erstes wurden von den meis-ten Kindern die Elefanten bestaunt, bevor es weiter zu den Lö-wen ging. Zwischen den einzelnen Gehegen gibt es genügend Kletter- und Spielmöglichkeiten für die Kids, um sich ein wenig sportlich zu bewegen. Bei den vielen Tieren, die es dort im Zoo zu sehen gibt, tut eine kleine spielerische Betätigung nicht nur den Kindern gut, sondern auch wir Erwachsene konnten die Ge-legenheit nutzen, um mit den anderen Eltern ins Gespräch zu kommen. Zwischen Zebras, Giraffen, Affen, Kamele, Flamingos, Erdmännchen und anderen Tieren war das Pinguin-Schwimm-becken eines der Highlights, welches sich so mancher bis zum Schluss aufhob, um es zu besuchen. Leider sind derzeit nur noch 3 Pinguine im Innenbereich des Geheges durch eine gro-ße Glasscheibe zu bestaunen. Laut Zooleitung heißt es auf der Internetseite, dass in den letzten Monaten einige Tiere unter un-geklärten Umständen verstorben sind.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 16 -

Letzte Anlaufstation und gleichzeitig Treffpunkt für unser nächs-tes Ziel war das Orang-Utan-Haus. Gleich dahinter befindet sich der Ausgang zur Parkeisenbahn. Dies ist eine seltene Liliputei-senbahn, die von Kindern und Jugendlichen betrieben wird. So ging es für uns eine Runde vorbei am Carolasee, der Karcheral-lee und dem Palaiteich, um den Großen Garten, weiter zur Glä-sernen Manufaktur und wieder zurück zum Bahnhof Zoo. Eine Rundfahrt dauert etwa 30 Minuten und war für unsere Kids eine willkommene Gelegenheit, sich ein wenig von der vielen Lauferei und Turnerei auszuruhen. Danach ging es auch schon wieder in Richtung Heimat. Bereits wenige Minuten nach Abfahrt fie-len schon bei einigen die Augenlider und es wurde ausgiebig die Nähe zu Mama, Papa oder Oma gesucht, um die Erlebnisse unseres Ausfluges zu verinnerlichen. In einem Punkt waren sich alle Kinder einig: Das Beste war die Fahrt mit der Eisenbahn. Ich möchte mich im Namen aller mitgereisten Eltern und Großel-tern und auch im Namen aller Kinder bei den Erzieherinnen der Kita Fichtenwichtel Fichtenberg für die tolle Organisation und Durchführung des diesjährigen Kita-Ausfluges bedanken. Auch wenn es von Jahr zu Jahr schwieriger wird, ein geeignetes Aus-flugsziel für alle Altersgruppen aus dem Kindergarten zu finden, war es auch in diesem Jahr wieder eine gelungene Reise mit viel Spaß und Sonnenschein.Danke schön.

Anke Siegert

Ortsteil Koßdorf

Ein Dank den SoldatenEs war ein sehr interessanter Nachmittag in der Kita „Wirbel-wind“ in Koßdorf. Die Erzieherin, Frau Schauer, hatte einen Sol-daten und eine Soldatin eingeladen, um den Kindergarten- und Hortkindern Wissenswertes aus dem täglichen Soldatenleben zu berichten. Zuerst wurden alle Materialien, welche sie mit-brachten, besichtigt und erklärt. Es entstand ein großes Frage-und-Antwort-Spiel. Ganz lustig fanden die Kinder es, als sie die Uniformen anziehen durften. Sie waren vor lauter Stolz noch mal so groß. Nachdem Tragen der Uniformen ging es zur Grund-ausbildung. Die Übungen, sei es robben, klettern usw., machten allen viel Spaß. Damit sich alle ausruhen konnten, musste eine Unterkunft gebaut werden, was ganz schön kompliziert war. Das Soldatenessen schmeckte nach getaner Arbeit allen lecker. So ein schöner Nachmittag bleibt allen in guter Erinnerung.

Das Team der Kita „Wirbelwind“

Ade ihr Schulanfänger

Wieder ist ein Jahr vergangen und die Kita „Wirbelwind“ verab-schiedet 5 Kinder in die Schule. Zu ihrem Zuckertütenfest sollten sie herzlichst gefeiert werden. Die große Gruppe hatte das Märchen „Schneewittchen“ einstudiert und gekonnt den Gästen vorgeführt. Der große Beifall bestätigte das Können der Schauspieler. Als Überraschung hatten die Eltern der Schulanfänger ein kleines Zirkusprogramm eingeübt und alle mit ihren Talenten überzeugt. Das Interessanteste war aber die große Zuckertüte, welche an dem Zuckertütenbaum hing. Voller Stolz nahmen sie ihre erste Zuckertüte und die schönen Geschenke in Empfang. Bei einem vollen Buffet konnten sich alle stärken und den Abend ausklingen lassen.

Kinder- und Dorffest Fichtenberg vom 08.08. bis 10.08.2014

Festprogramm

Freitag, den 08.08.201418:00 Uhr Fußballturnier „Alte Herren“19:00 Uhr Treffen an der Feuerwehr zum Fackelumzug20:00 Uhr Tanz mit der TITAN - Disco aus GröditzSonnabend, den 09.08.201411:00 Uhr Markttreiben auf dem Festplatz Treffen an der Feuerwehr zum Festumzug

mit dem Schalmeinorchester MSV „Grün-Weiß“ Fichtenberg e. V. und der Schalmein-kapelle MV Fichtenberg/Elbe e. V. sowie mit allen interessierten Bürgern

12:00 Uhr Essen aus der Gulaschkanone13:30 Uhr Vorführung der Hundestaffel des DRK14:30 Uhr Fußball-Pokalspiel der 1. Mannschaft16:30 Uhr Märchenstunde für Jung und Alt20:00 Uhr großer Tanzabend mit C & ASonntag, den 10.08.201411:00 Uhr Markttreiben auf dem Festplatz Frühschoppen mit der „Mini Brass Band“

aus Falkenberg14.00 Uhr Fußball Mühlberg I gegen Kreinitz I14:30 Uhr Kinderanimation17:00 Uhr „Einheimische Künstler“

Musikalischer FestausklangEintritt zu allen Veranstaltungen frei.

Für Vergnügungen und das leibliche Wohl ist an allen Tagen auf dem Festplatz gesorgt.

Kutschfahrten, Hüpfburg, Zuckerwatte und Anderes stehen für die Kinder bereit.

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 17 -

Das 19. SiedlungsstraßenfestIn Koßdorf, in der Siedlungsstraße, gab es wochenlang Stress. Frau Ines Schauer und ihr Team hatten alle Hände voll zu tun, um das Fest vorzubereiten. Am 5. Juli 2014 war es so weit. Das Wetter stimmte und alle Mitwirkenden waren voll eingespannt, damit alle Gäste mit interessantem Programmen, Essen und Trinken versorgt werden konnten. Alles hat zur Zufriedenheit ge-klappt. Bei bester Stimmung und Karaoke wurde das Tanzbein bis in die frühen Morgenstunden geschwungen. Vielen Dank an die fleißigen Helfer! Ein besonderer Dank gilt allen Sponsoren, welche das Fest großartig unterstützt haben!

Die Anwohner der Siedlungsstraße

Ortsteil Martinskirchen

Schloss MartinskirchenIm Rahmen der

Ersten Brandenburgischen Landesausstellung

öffnetSchloss Martinskirchensonntagsvom 15.06. - 26. 10. 2014von 15:00 - 17:00 Uhr.Es wird 15:00 Uhr eine Führung angeboten.Zusätzliche Führungen sind nach Vereinbarung möglich.

Ortsteil Mühlberg

Baustelle?Neugierig schauten alle Kinder auf die ausgeschachtete Fläche vor unserem Spielplatz. Was soll daraus werden? Warum ist es abgesperrt? Wir hatten eine Idee: Wir bauen uns eine Baustelle oder eine Erhöhung aus Holzpaletten mit Teppich, auf dem die Kinder bauen können oder sie benutzen es als Bühne.

Herr Kießling brachte uns aus dem Kieswerk Altenau den Kies und die Firma Krämer baute uns die Erhöhung aus Paletten.Nun kommt noch der Teppich und dann kann es losgehen.Zum Bauen benötigen wir noch Holzbausteine, Holzlatten usw. Wer kann uns helfen und hat Holzabfälle, aus denen die Kinder kleine Bauten gestalten können!?Bitte bei der Kita „Elbekinder“ melden (Telefon 227).

ZuckertütenfestAm 2. Juli war es endlich so weit - aufgeregt warteten die Kin-der auf diesen Tag. Schon am Vormittag standen sie im Mittel-punkt in der Kita. Es wurde für die Schulanfänger ein kleines Programm vorbereitet. Danach konnten sie sich selbst mal auf die Probe stellen. Mit einem tollen Spiel durfte jeder zeigen, was er gelernt hat. Nun bekam jeder ein kleines Geschenk, gespannt packte man es aus. Ihr glaubt gar nicht, was für tolle Sachen, die man für die Schule benötigt, darin waren. Da auch an diesem Tag ein wunderschönes Wetter war, konnten wir unser Mittag-essen nach draußen verlegen. Nach einem unruhigen Mittags-schlaf ging es endlich dem Nachmittag entgegen. Um 17 Uhr trafen dann alle Schulanfänger mit ihren Eltern ein. Als erste Überraschung war die Kerzenscheune aus Mahitz-schen da. Jeder konnte sich mit verschiedenen Mosaikteilchen seine Kerze selbst gestalten. Danach führten die Schulanfänger ihr kleines Programm vor.

Beim gemeinsamen Spiel mit den Eltern zeigten die Kinder, wie gut sie mit Mengen und Zahlen umgehen können. In der Zwi-schenzeit bereiteten die Eltern das Abendessen zu. Leckere Bratwurst, Salate, Brötchen und Gemüse stillten unseren gro-ßen Hunger. Doch was war das? Da kam doch plötzlich ein Luftballon mit einer Schatzkarte vom Himmel runter gefallen. Hat doch ein Kobold einen Schatz versteckt! Oh toll, alle Kinder nahmen ein Elternteil mit und machten sich auf die Reise ins Koboldland. Wir schlugen uns durch Dickicht, besiegten schleimige Tiere und lösten gekonnt die gestellten Aufgaben. So fanden wir die Schatztruhe, gefüllt mit vielen tollen Überraschungen. Mit voll gepackten Taschen machten wir uns auf den Rückweg zur Kita. Nach dem langen Marsch hatten wir mächtigen Durst, doch was war das dort hinter dem Baum? Jemand hat doch unsere ge-bastelten Zuckertüten versteckt. Jetzt ging die große Suche los. Blitzschnell fanden alle Kinder ihre Zuckertüte. War da die Freu-de groß! Überglücklich hielt jetzt jeder seine Zuckertüte in der Hand und der schöne Abend neigte sich zum Ende.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 18 -

Die Schulanfänger und die Kita „Elbekinder“ möchten sich hier-mit noch mal bedanken bei allen Eltern, der Sparkasse Elbe-Els-ter und der Volksbank Elsterland eG. Ohne ihre tatkräftige Un-terstützung wäre es nicht so ein gelungener Abend geworden.Erzieherteam der Kita „Elbekinder“

150 Jahre Kinder- und Heimatfest in Mühlberg

Nach langer Vorbereitungsphase, dem Sammeln von vielen Ide-en für den Festumzug, dem Suchen von Mitwirkenden und die Gestaltung des Programms waren eine große Herausforderung für uns alle. Aber unser Fazit danach:„Es war toll, für jeden war etwas dabei!“

Die Eltern unserer Kita „Elbekinder“ waren Spitze. Sie haben sich gemeinsam mit ihren Kindern zu einem Gärtner, Fischer, Schiffer oder Bäcker verkleidet.Wir bedanken uns recht herzlich bei allen, die am Festumzug teilgenommen haben und uns unterstützten.Ein Dankeschön an Oma Cal, die den Stoff für die „Elbe“ zu-sammennähte, der Gärtnerei Hippert für die Gestaltung des Bol-lerwagens, der Familie S. König für die gebastelten Fische und unser Kita Schild und den vielen anderen unsichtbaren Helfern.

Das Programm unserer Kinder im Festzelt war ein Besucher-magnet. Gemeinsam mit unseren musikalischen Begleiterinnen (Frau Fröde, Frau Wald, Frau Brunk) ist es uns gelungen, alle Zuschauer mit Musik und Tanz zu begeistern.Vom Deutschen Chorverband war Frau Schmidt aus Cottbus angereist, um unsere Darbietungen zu beurteilen und uns die Auszeichnung für musikalisches Wirken zu überreichen. Jetzt können wir unsere Auszeichnung 2014 wieder sichtbar für alle aushängen und stolz sein auf unsere musikalische Kita.

Besuchen Sie uns im Internet

www.wittich.de

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 19 -

Nachbetrachtung zum 150-jährigem Kinder- und Heimatfest

Das Festwochenende liegt schon wieder hinter uns. Viele Mühl-berger bemängelten, das die kurze Eröffnungsrede des Orts-vorstehers durch die Lautsprecheranlage schlecht zu verstehen war.Aus diesem Grund nochmals die Ansprache:

Liebe Mühlbergerinnen und Mühlberger, liebe Gäste unserer Stadt!150 Jahre Kinder- und Heimatfest. Wenn das kein Grund zum Feiern ist.Eine Vielzahl von Vereinen, Gewerbetreibenden, Privatpersonen, Mitarbeitern der Stadtverwaltung, unsere Kinder der Grund-schule und des Kindergartens mit ihren Betreuern und Lehrern haben sich über Wochen engagiert, um ein abwechslungsrei-ches und schönes Festwochenende vorzubereiten.Ein besonderer Dank gilt dem Festausschuss, dem unter ande-rem Lothar Hoppe, Rosemarie Bauer, Rüdiger Pohle, Mathias Mülle, Christoph Nawroth, Tobias Grass, Sybille Winkler, Frau Waschkies, Martina Hofmann und Frau Cornelia Brandt ange-hörten. Ein herzliches Dankeschön auch an die Mitarbeiter des Bauhofes unserer Stadt.Der Festumzug, an dem sich wieder sehr viele Mitwirkende beteiligen, zeigt, dass in unserer Stadt ein reges Vereinsleben stattfindet. Unsere Kinder der Grundschule und des Kindergar-tens zeigen uns im Festumzug, dass uns das Schreckensbild „Demographische Entwicklung“, das manche Politiker gerne skizzieren, auch in der Zukunft keine Bange macht. Herzlichen Dank an unsere Kinder.Das Festkomitee hatte unsere Partnerstadt Gutach für heute eingeladen.Hier die Grußbotschaft unserer Partnerstadt.

Sehr geehrter Herr Lohfink,vielen Dank noch einmal für das freundliche Telefongespräch am Montag dieser Woche! Mit großem Bedauern müssen wir die Teilnahme einer Gutacher Delegation am kommenden Wochenende bei der Veranstaltung „150 Jahre Kinderfest“ in Mühlberg absagen. Leider ist es uns dieses Jahr nicht möglich an Ihrem Fest in Mühlberg teilzuneh-men.Ein großes Ereignis in Gutach wirft bereits jetzt schon seine Schatten voraus:„50 Jahre Schwarzwälder Freilichtmuseum Vogtsbauern-hof“.Deshalb sind alle Vereine schon jetzt derart mit den Vorbereitun-gen hierfür beschäftigt, dass eine Fahrt nach Mühlberg leider im Moment nicht zu stemmen ist.Wir wünschen Ihrer Veranstaltung einen guten Verlauf, großen Publikumszulauf und viel Erfolg! Wir würden uns freuen, wenn

wir bei einer anderen Gelegenheit die Möglichkeit hätten, Ihnen und der Stadt Mühlberg einen Besuch abzustatten.Das große Festwochenende vom Freitag, 19. September bis Montag, 22. September 2014 steht uns bevor. Höhepunkt wird das große Kreistrachtenfest und Verbandsmusikfest am Sonn-tag, den 21.09.2014 sein. Beim großen Festumzug werden 120 teilnehmende Vereine mit 3.500 Trachtenträgerinnen und Trach-tenträgern erwartet.Wir laden Sie und alle interessierten Mühlbergerinnen und Mühl-berger ganz herzlich zu unserem Festwochenende ein und wür-den uns sehr freuen, wenn wir uns bei diesem Anlass wieder einmal begegnen könnten! Dies wäre doch ein schöner Anlass, die partnerschaftlichen Beziehungen unserer beiden Kommunen weiter zu vertiefen.Wir freuen uns schon sehr, die Mitglieder der Chorreise, die vom 23.07. - 25.07.2014 zu uns nach Gutach führt, begrüßen und willkommen heißen zu dürfen!

Mit partnerschaftlichen Grüßen

Siegfried EckertBürgermeister

Ich wünsche allen ein schönes uns erlebnisreiches Festwochen-ende sowie viel Freude und Entspannung auf dem Festplatz.Ich bitte nun den Posaunenchor sowie den Männergesangsver-ein unserer Stadt, die ich ebenfalls herzlich begrüße, um das Heimatlied der Stadt Mühlberg.

Matthias LohfinkOrtsvorsteher

Wir sagen DankeHerzlichen Dank an alle Sponsoren, die das 150. Kinder- und Heimatfest in Mühlberg/Elbe durch Geld- und Sach-spenden unterstützt haben, Elbekies GmbHSpreegas CottbusSüdzucker AGEDEKA Eberhard Werner Peter Schütterle, KarlsbadAgrargenossenschaft Mühlberg eGFahrzeugservice Jens BesserDr. Roland BornDr. Peter StengerDipl.-Med. Andreas UllmPhysiotherapie Katrin MitternachtHäusliche Alten- und Krankenpflege Fatima KrumpfeLothar HoppeMarco Hoppebraun & barth freie architekten DresdenVolksbank Elsterland eG

Weiterhin möchten wir uns bei der Grundschule Mühlberg, der Kita „Elbekinder“ Mühlberg, allen Vereinen und Sport-gruppen, allen Chören, Orchestern und Musikgruppen, den Kameraden der FFw Mühlberg und Martinskirchen und allen weiteren - hier nicht genannten - Mitwirkenden, die den gelungenen Festumzug am Sonnabend gestaltet ha-ben und an den einzelnen Programmpunkten am gesamten Wochenende beteiligt waren, recht herzlich bedanken.Ein großer Dank gilt auch den vielen Helfern, die vor, wäh-rend und nach dem Festwochenende in irgendeiner Form im Einsatz waren.

Der Festausschuss

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Mühlberg Nr. 7/2014- 20 -

Vereine und Verbände

Stadtmeisterschaften 2014Anlässlich des Jubiläums 150 Jahre Kinder- und Heimatfest wurden Mühlberger Stadt-meisterschaften im Schießen mit dem KK-Sportgewehr auf dem Mühlberger Schießstand durchgeführt. Ausrichten-der Verein war die königlich privilegierte Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e. V. 1354. Das Schießen wurde mit Vereins-waffen vom Typ M150 durch-geführt. Für die Wertung wur-den 5 Schuss abgegeben.Die Wertung erfolgte in den Klassen Damen und Herren. Die Sieger in den Klassen erhielten den Pokal der Stadt Mühl-berg, zusätzlich gab es für die 3 Besten eine Urkunde.Ergebnis:Damen: Herren:1. Luise Petke 46 Ringe 1. Marcel Beyer 46 Ringe2. Melanie Schliebner 44 Ringe 2. Marco Wohmann 44 Ringe3. Simone Bernau 18 Ringe 3. Patrick Christen 40 RingeZur Auswertung fehlte dann leider der Sieger in der Klasse Her-ren, so dass wir kein Siegerfoto von ihm machen konnten

Zwischenstand der Altenauer und Mühlberger Trialfahrer

Nach den Läufen in Altenau, Flöha, Scheibenberg und zwei Tage Berzdorfer See (Görlitz) haben unsere Fahrer nachfolgende Zwi-schenstände aufzuweisen. Da nur noch Thalheim im August und im Oktober und Altenau im September folgen, das heißt, dass noch maximal 20 Punkte pro Lauf zu gewinnen sind, ist in der Klasse Automatik dem Jeremy Förster der Titel „Ostdeutscher Meister“ nicht mehr zu nehmen. Herzlichen Glückwunsch Je-remy.

Der Stand der Klassen, in denen hiesige Fahrer starten:Klasse 3:1. Heiko Siede Altenau 65 Pkt.

Klasse 4:2. Maik Gerlach Altenau 66 Pkt.7. Marco Hoppe Altenau 58 Pkt. Klasse 53. Ronny Förster Altenau 69 Pkt.4. Max Schröter Altenau 58 Pkt.11. Mirko Schröter Altenau 25 Pkt.15. Christian Lidzba Altenau 9 Pkt.20. Ingo Thiele Altenau 0 Pkt. Klasse 5 Senioren3. Thomas Köther Mühlberg 56 Pkt.4. Reiner Selig Mühlberg 46 Pkt. Klasse Automatik1. Jeremy Förster Altenau 94 Pkt2. Niclas Schmidt Mühlberg 52 Pkt. Für die restlichen drei Läufe wünschen wir allen unseren Fahrern beste Erfolge.

Kirchennachrichten

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden

des Kirchspiels Boragk

(Altenau, Fichtenberg, Burxdorf) vom 03.02.2014

Inhaltsübersicht:Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs§ 2 Friedhofszweck§ 3 Bestattungsbezirke - entfällt§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und EntwidmungAbschnitt 2: Ordnungsvorschriften§ 5 Öffnungszeiten§ 6 Verhalten auf dem Friedhof§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem FriedhofAbschnitt 3: Bestattungsvorschriften§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit§ 10 Kirchliche Bestattungen§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung§14 Umbettungen§15 RuhezeitenAbschnitt 4: Grabstätten§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte§ 17 Reihengrabstätten entfällt§ 18 Wahlgrabstätten§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen§ 22 Ehrengrabstätten - entfällt

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 21 -

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Ver-

kehrssicherheit§ 25 Verantwortliche, Pflichten§ 26 Grabpflegeverträge§ 27 Grabmale§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke§ 30 Entfernung von GrabmalenAbschnitt 6: Bestattungen und Feiern§ 31 Benutzung von Leichenräumen - entfällt§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern§ 33 Friedhofskapelle und Kirche§ 34 Andere Bestattungsfeiern am GrabeAbschnitt 7: Schlussbestimmungen§ 35 Alte Rechte§ 36 Haftungsausschluss§ 37 Gebühren§ 38 Zuwiderhandlungen§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen§ 40 Rechtsmittel§ 41 Gleichstellungsklausel§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Altenau, Burxdorf und Fichtenberg stehen in der Trägerschaft der jeweiligen Evangelischen Kirchengemein-den Altenau, Burxdorf und Fichtenberg, die das Kirchspiel Bo-ragk bilden.(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger ei-nen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt in Herz-berg.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pfle-ge der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglau-bens.(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden/der Ortsteile

von Mühlberg/Elbe oder Bad Liebenwerda waren oderb) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte

auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht

auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt wer-den.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke - entfällt

§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung

und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dassa) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte

nicht mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen ge-

sperrt werden (Schließung),c) der Friedhof oder Teile davon oder einer anderen Verwen-

dung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpas-sung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat-tungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahl-grabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die rest-liche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits be-statteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrs-fähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Be-stattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gege-ben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsübli-cher Weise öffentlich bekannt gemacht.Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberech-tigten mitzuteilen.(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kos-ten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrab-stätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch den Friedhofsträger fest-gesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht

eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auf-trag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht ge-nehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienst-leistungen anzubieten oder dafür zu werben,

c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feier-tagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungs-weise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmä-ßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksa-chen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

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f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verun-reinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfas-sungen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese-henen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von

Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,

l) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,

k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbe-kämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,

I) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflan-zungen aufzubewahren,

m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustel-len.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), I), m) unpassende Gegenstände entfernen zu las-sen.(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhof-sträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Ge-nehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Ge-staltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine beson-dere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbe-treibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der An-zeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeige-bestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher; betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofs-träger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Bei-spiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Be-pflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Ge-werbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienste-tenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Be-dienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verlet-zung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof

dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materi-alien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbe-treibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Fried-hofs gereinigt werden.(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dau-er untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mah-nung entbehrlich.

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Stan-desamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Be-erdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-gung über die Einäscherung vorzulegen.(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Ver-storbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die An-gehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen An-gehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.

§ 10 Kirchliche Bestattungen

(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Ein-vernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträ-ger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.

§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär-ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen her-gestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewie-sen werden.

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(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Sär-ge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biolo-gisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Krän-ze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nut-zungsberechtigten wieder abzuholen.

§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausge-hoben und wieder zugefüllt.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grab-kammern sind unzulässig.(5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht wei-ter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenam-tes.(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Aushe-ben der Gräber entfernen zu lassen.Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzu-behör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstor-bene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhe-zeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu auf-geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verwes-te Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständi-gen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterli-chen Beschluss angeordnete Leichenschau.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbescha-det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Um-bettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Inte-resse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Urnbettungen von Amts we-gen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftli-chen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ista) bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsbe-rechtigte Angehörige des Verstorbenen,b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte.Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Ver-leihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Fried-hofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahr-lässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antrag-steller oder der Veranlasser zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 15 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Länge-re Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhe-zeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Grabstätten werden unterschieden in:a) Wahlgrabstätten,b) Gemeinschaftsgrabanlagen,(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in die-ser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung ei-nes Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grab-stätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nut-zungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerken-nung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsord-nung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberech-tigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grab-stätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Ände-rung ihrer Anschrift mitzuteilen.

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Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlas-sung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 17 Reihengrabstätten - entfällt

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestat-tung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungs-recht für die Dauer von bis zu 50 Jahren (erste und zweite Be-legung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,b) Urnenbestattungen: Länge 1,50 rn, Breite 1,50 m.Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt,(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahl-grabstätte können zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt wer-den. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab-stätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbele-gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die lau-fende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wah-rung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsbe-rechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.(6) Der Erwerber. des Nutzungsrechtes soll schon bei der Ver-leihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nut-zungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anla-ge 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fried-hofsträgers.(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Rei-henfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der ein-zelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nut-zungsberechtigten schriftlich bestätigt.Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahl-grabstätten nicht verlangt werden.(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofs-träger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jeder-zeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ru-hezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:a) Ehegattenb) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister

und Geschwisterkinder,d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Perso-

nen.(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hin-aus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstor-bene beigesetzt werden.

§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen meh-rere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind entweder auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt.(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Ver-storbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanla-gen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individu-elle Mitgestaltung ist unzulässig.

§ 22 Ehrengrabstätten - entfällt

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungs-plan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhof-sträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonde-rem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist un-tersagt

§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,

Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs ge-wahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden.

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Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt wer-den. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grab-gestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbe-sondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwen-dung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grab-stätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ha-ben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entste-hen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

§ 25 Verantwortliche, Pflichten

(2) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssi-cherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummer-karte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grab-malen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab-nummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung be-ziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß her-gerichtet werden.(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab-stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbe-treibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anfor-derungen des § 8 zu beachten.(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grab-stätte.(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstät-ten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abge-räumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstät-ten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen, Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nut-zungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträ-gers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungs-berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entspre-chende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfol-gen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.

(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsbe-rechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechtes abräumt.(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.

§ 26 Grabpflegeverträge

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festge-legten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.

§ 27 Grabmale

(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christli-che Empfinden nicht verletzen.(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleis-ter beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, ins-besondere § 8, sind zu beachten.(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von rnaßstäb-lichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Fried-hofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen.Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons-tige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem geneh-migten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nut-zungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verän-dert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberech-tigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungs-gewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Fried-hofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provi-sorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungs-pflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach der Bestat-tung bzw. Beisetzung erfolgen.

§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister ha-ben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzun-gen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Auf-wand korrigiert werden können.

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Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Ar-beiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewähr-leisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflan-zungsordnung Näheres regeln.(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstützen von Grab-malen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers, durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung der-artiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zustän-digen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grab-male nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung ver-sagen.(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungs-rechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleis-ter erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffent-liche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfer-nung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffent-lichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhof-strägers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen.Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31 Benutzung von Leichenräumen - entfällt

§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür be-stimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

§ 33 Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christ-lichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35 Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 37 Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und an-derer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrecht-lichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 27 -

§ 38 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür gel-tenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt.(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zustän-digen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkün-digung bekannt gemacht.(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Ein-sichtnahme beim Kreiskirchenamt Herzberg, dem Evangelischen Pfarramt Mühlberg/Elbe und den Friedhofsmitarbeitern aus.

§ 40 Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffe-ne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisches Kirchspiel Boragk, Schulplatz 3, 04931 Mühlberg/Elbe Widerspruch einlegen.(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Wider-spruchsbescheid.(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskir-chenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwal-tungsgericht eröffnet.(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsord-nung entsprechend.(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebühren-bescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsge-bührensatzung des Friedhofsträgers.

§ 41 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Sat-zung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Fried-hofsordnung von 2010 außer Kraft.

Ausfertigung:Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/des Kir-chengemeindeverbandes am 03.02.14 beschlossene Fried-hofssatzung für die Friedhöfe Altenau, Fichtenberg, Burxdorf wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zuständige Aufsichts-behörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.06.14 un-ter dem Aktenzeichen 03/14/012 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.Die vorstehend genannte Friedhofssatzung der Kirchengemein-de/des Kirchengemeindeverbandes Kirchspiel Boragk wird des-halb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden Altenau, Burxdorf und Fichtenberg - Kirchspiel Boragk -

vom 3.2.2014

Inhaltsübersicht:Abschnitt 1: Gebühren§ 1 Gebührenpflicht§ 2 Gebührenschuldner§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren§ 5 RechtsmittelAbschnitt 2: Gebührentarif§ 6 Nutzungsgebühren§ 7 Bestattungskosten§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen§ 9 Gebühren für die Grabberäumung§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer

Friedhofskapelle oder einer Kirche§ 12 Verwaltungskosten§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in Altenau, Burxdorf und Fich-tenberg (Kirchspiel Boragk), seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch ge-nommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist1. der Nutzungsberechtigte,2. der für die Grabstätte Verantwortliche,3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer ge-

bührenpflichtigen Leistung.(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungs-schuldner).(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 28 -

§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leis-tungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebüh-ren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistun-gen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig an-gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrecht-lichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes ver-zichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde Friedhof (Ort), Schulplatz 3, 04931 Mühlberg/ElbeWiderspruch einlegen.(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Wider-spruchsbescheid.(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskir-chenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwal-tungsgericht eröffnet.(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsord-nung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebüh-ren erhoben:Wahlgrabstellen:1. Erdbestattung: a) Einzelgrabstelle 700 Euro b) Doppelgrabstelle 950 Euro c) Ruhestätte 1.200 Euro2. Urnenbeisetzung: a) Urnengrabstelle 600 Euro b) Urnendoppelgrabstelle 750 Euro3. Urnenbeisetzung in eine schon belegte Grabstelle (Einzel- oder Doppelgrabstelle) 200 Euro4. Für eine Grabstätte in einer Gemeinschafts- grabanlage je Grabstätte a) bei einer Sargbestattung 1.850 Euro b) bei einer Urnenbeisetzung 1.520 EuroFür das Anbringen einer Namenstafel; die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich an-fallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:1. Einzelgrabstelle 28 Euro2. Doppelgrabstelle 38 Euro3. Ruhestätte 48 Euro4. Urnengrabstelle 24 Euro

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, jedoch ohne Be-decken mit einer Bepflanzung, werden folgende Gebühren erhoben:1. bei der Sargbestattung eines verstorbenen Kindes unter fünf Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht 150 Euro2. bei der Sargbestattung einer Leiche vom fünften Lebensjahr ab 450 Euro3. bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Kosten erhoben 200 Euro(2) Bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen (Gestein,

tief gehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) wird ein Zuschlag in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhoben.

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 200 Euro berechnet.(4) Sonstige Gebühren: BereitstellungGrabverbau, Grünbehang, Kerzen, Heizung u.a. 60 Euro(5) Soll das Ausheben und Zuwerfen einer Grabstätte durch den Antragsteller selbst durchgeführt werden, hat er dies entspre-chend zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden keine Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 erhoben. Das Erheben von Gebühren für die Genehmigung bleibt unberührt.

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:1. für das Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre 500 Euro2. für das Ausgraben der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren 300 Euro3. für das Ausgraben einer Urne 200 Euro(2) Ist bei der Ausgrabung eine Umsargungerforderlich, beträgt die Gebühr 500 EuroKosten für einen Ersatzsarg sind hierin nicht enthalten.

§ 9 Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrech-tes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmig-ten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträ-ger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder

ähnlichen Einrichtungen a) bei Urnengräbern: 150 Euro b) bei Einzelgrabstellen: 170 Euro c) bei Doppelgrabstellen 250 Euro d) bei Ruhestätten 350 Euro2. für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 25 Euro3. für die Beseitigung sonstigen Zubehörs (Fundamente etc.) 75 EuroIn jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechter-haltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 29 -

1. für die Unterhaltung von Grabstätten bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr 12 Euro2. FUG Urnen- und Einzelgrab pro Jahr 12 Euro3. FUG Doppelgrab pro Jahr 24 Euro4. FUG Ruhestätte pro Jahr (4 Gräber) 48 Euro je Grablager 12 Euro

§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer

Friedhofskapelle oder einer Kirche

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofskapelle/der Kirche werden folgende Gebühren erhoben:a) Benutzung Friedhofskirche (nur kirchliche Bestattungen mit Urne) 100 Eurob) Benutzung Friedhofskapelle 65 Euro

§ 12 Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gel-ten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 25 Euro2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen 10 Euro3. Aushänge (Sterbeanzeige) 12 Euro4. Für die Genehmigung von Grabmalen 15 Euro5. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (gültig für 3 Jahre) 21 Euro

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 14.6.2010 außer Kraft.

Friedhofsträger:

Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinden Altenau, Burxdorf und Fichtenberg am 3.2.14 beschlossene Friedhofs-gebührensatzung für die Friedhöfe in Altenau, Burxdorf und Fichtenberg wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zustän-diger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.6.14 unter dem Aktenzeichen 03/15/012 vorstehend genann-ter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kir-chengemeinde Altenau, Burxdorf und Fichtenberg wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden

des Kirchspiels Koßdorf

(Altbelgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koßdorf, Stehla) vom 5.2.2014

Inhaltsübersicht:Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs§ 2 Friedhofszweck§ 3 Bestattungsbezirke - entfällt§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und EntwidmungAbschnitt 2: Ordnungsvorschriften§ 5 Öffnungszeiten§ 6 Verhalten auf dem Friedhof§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem FriedhofAbschnitt 3: Bestattungsvorschriften§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit§ 10 Kirchliche Bestattungen§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung§ 14 Umbettungen§ 15 RuhezeitenAbschnitt 4: Grabstätten§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte§ 17 Reihengrabstätten - entfällt§ 18 Wahlgrabstätten§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen§ 22 Ehrengrabstätten - entfälltAbschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Ver-

kehrssicherheit§ 25 Verantwortliche, Pflichten§ 26 Grabpflegeverträge§ 27 Grabmale§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke§ 30 Entfernung von GrabmalenAbschnitt 6: Bestattungen und Feiern§ 31 Benutzung von Leichenräumen - entfällt§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern§ 33 Friedhofskapelle und Kirche§ 34 Andere Bestattungsfeiern am GrabeAbschnitt 7: Schlussbestimmungen§ 35 Alte Rechte§ 36 Haftungsausschluss§ 37 Gebühren§ 38 Zuwiderhandlungen§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen§ 40 Rechtsmittel§ 41 Gleichstellungsklausel§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Altbelgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koß-dorf und Stehla stehen in der Trägerschaft der jeweiligen Evan-gelischen Kirchengemeinden Altbelgern, Brottewitz, Martinskir-chen, Koßdorf und Stehla, die das Kirchspiel Koßdorf bilden.

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Mühlberg Nr. 7/2014- 30 -

(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger ei-nen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen, Er kann sich auch Beauftragter bedienen.(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt in Herz-berg.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pfle-ge der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglau-bens.(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden/der Ortsteile

von Mühlberg/Elbe oder Arzberg waren oderb) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte

auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf

einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke - entfällt

§ 4 Nutzungsbeschränkung,

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dassa) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte

nicht mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen ge-

sperrt werden (Schließung),c) der Friedhof oder Teile davon oder einer anderen Verwen-

dung zugeführt werden (Entwidmung).(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte), Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpas-sung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat-tungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahl-grabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die rest-liche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits be-statteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrs-fähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Be-stattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gege-ben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsübli-cher Weise öffentlich bekannt gemacht, Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kos-ten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrab-stätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch den Friedhofsträger fest-gesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des. Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht

eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auf-trag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht ge-nehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienst-leistungen anzubieten oder dafür zu werben,

c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feier-tagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungs-weise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmä-ßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksa-chen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verun-reinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfas-sungen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgese-henen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von

Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,

j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,

k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbe-kämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,

l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflan-zungen aufzubewahren,

m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustel-len.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), I), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.

(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofs-träger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Ge-nehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Ge-staltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine beson-dere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 31 -

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbe-treibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vorn Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestäti-gung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregel-ten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuver-lässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwer-kern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Be-pflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten,(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewer-betreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenaus-weis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichts-berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft. verursachen. Entstehen durch Verlet-zung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhof-sträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Stan-desamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Be-erdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-gung über die Einäscherung vorzulegen,(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Ver-storbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die An-gehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen An-gehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.

§ 10 Kirchliche Bestattungen

(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Ein-vernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträ-ger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.

§ 11 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunst-stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behan-delten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Sär-ge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biolo-gisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Krän-ze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nut-zungsberechtigten wieder abzuholen.

§ 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausge-hoben und wieder zugefüllt.(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grab-kammern sind unzulässig.(5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht wei-ter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenam-tes.

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(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Aushe-ben der Gräber entfernen zu lassen.Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzu-behör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstor-bene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhe-zeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sarg-teile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständi-gen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterli-chen Beschluss angeordnete Leichenschau.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbescha-det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erfor-derlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanla-gen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftli-chen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ista) bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsbe-

rechtigte Angehörige des Verstorbenen,b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nut-

zungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Ver-leihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Fried-hofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahr-lässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antrag-steller oder der Veranlasser zu tragen.(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 15 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Länge-re Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhe-zeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Grabstätten werden unterschieden in:a) Wahlgrabstätten,b) Gemeinschaftsgrabanlagen,(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in die-ser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung ei-nes Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grab-stätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nut-zungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerken-nung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsord-nung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberech-tigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grab-stätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Än-derung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mittei-lung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 17 Reihengrabstätten - entfällt

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestat-tung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungs-recht für die Dauer von bis zu 50 Jahren (erste und zweite Be-legung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,b) Urnenbstattungen: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahl-grabstätte können zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt wer-den. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

§ 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich ei-nes Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab-stätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der je-weiligen Friedhofssatzung richtet.

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(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbele-gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die lau-fende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wah-rung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsbe-rechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Be-kanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hin-weis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hin-zuweisen.(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verlei-hung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertra-gung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihen-folge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzel-nen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nut-zungsberechtigten schriftlich bestätigt.Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahl-grabstätten nicht verlangt werden.(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofs-träger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jeder-zeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ru-hezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:a) Ehegatten,b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister

und Geschwisterkinder,d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hin-aus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstor-bene beigesetzt werden.

§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen meh-rere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind entweder auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt.(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Ver-storbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanla-gen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individu-elle Mitgestaltung ist unzulässig.

§ 22 Ehrengrabstätten - entfällt

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungs-plan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtne-rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haf-tet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonde-rem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist un-tersagt.

§ 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,

Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs ge-wahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt wer-den. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grab-gestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbe-sondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwen-dung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grab-stätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ha-ben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entste-hen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

§ 25 Verantwortliche, Pflichten

(2) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssi-cherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummer-karte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grab-malen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile. davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nut-zungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforder-lich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung be-ziehungsweise Beisetzung baldmöglichst, ordnungsgemäß her-gerichtet werden.(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab-stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbe-treibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anfor-derungen des § 8 zu beachten.

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(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grab-stätte.(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstät-ten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abge-räumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstät-ten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nut-zungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträ-gers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungs-berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entspre-chende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfol-gen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsbe-rechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechtes abräumt.(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergehen sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträ-gers.

§ 26 Grabpflegeverträge

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festge-legten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.

§ 27 Grabmale

(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christli-che Empfinden nicht verletzen.(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleis-ter beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, ins-besondere § 8, sind zu beachten.(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäb-lichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen.Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons-tige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem geneh-migten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nut-zungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verän-dert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberech-tigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung

bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungs-gewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Fried-hofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provi-sorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungs-pflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach der Bestat-tung bzw. Beisetzung erfolgen.

§ 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister ha-ben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzun-gen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Auf-wand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungs-berechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale ge-währleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Be-pflanzungsordnung Näheres regeln.(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und sei-ner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich.(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau-lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Un-terhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Bei-spiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträ-gers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verur-sacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Drit-ter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

§ 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung der-artiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zustän-digen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

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§ 30 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grab-male nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung ver-sagen.(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungs-rechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleis-ter erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffent-liche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfer-nung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffent-lichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhof-strägers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen.Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31 Benutzung von Leichenräumen - entfällt

§ 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle ab-gehalten werden.(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt wer-den, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertrag-baren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustan-des der Leiche bestehen.(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

§ 33 Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

§ 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschau-ungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35 Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, wer-den auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte, Personen oder durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 37 Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gel-tenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträ-ger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenan-ordnung erhoben werden.(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landes-rechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 38 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buch-stabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofs-trägers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

§ 39 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt.(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Kreiskirchenamt Herzberg, dem Evange-lischen Pfarramt Mühlberg/Elbe und den Friedhofsmitarbeitern aus.

§ 40 Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betrof-fene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisches Kirch-spiel Koßdorf, Schulplatz 3, 04931 Mühlberg/Elbe Widerspruch einlegen.(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so er-lässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

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(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreis-kirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichts-ordnung entsprechend.(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebüh-renbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Fried-hofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.

§ 41 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofsordnung von 2010 außer Kraft.

Ausfertigung:Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/des Kirchen-gemeindeverbandes Kirchspiel Koßdorf am 5.2.14 beschlossene Friedhofssatzung für die Friedhöfe Altbelgern, Brottewitz, Martins-kirchen, Koßdorf und Stehla wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.6.14 unter dem Aktenzeichen 03I14I045 vorstehend ge-nannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde/des Kirchengerneindeverbandes Kirchspiel Koßdorf wird deshalb aus-gefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinden Altbelgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koßdorf, Stehla

- Kirchspiel Koßdorf - vom 5.2.2014

Inhaltsübersicht:Abschnitt 1: Gebühren§ 1 Gebührenpflicht§ 2 Gebührenschuldner§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren§ 5 Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif§ 6 Nutzungsgebühren§ 7 Bestattungskosten§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen§ 9 Gebühren für die Grabberäumung§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer

Friedhofskapelle oder einer Kirche§ 12 Verwaltungskosten§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe in Altbelgern, Brottewitz, Martins-kirchen, Koßdorf und Stehla (Kirchspiel Koßdorf), seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genom-men, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu er-setzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist1. der Nutzungsberechtigte,2. der für die Grabstätte Verantwortliche,3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebüh-

renpflichtigen Leistung.(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungs-schuldner).(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig an-gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrecht-lichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes ver-zichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kir-chengemeinde Friedhof (Ort), Schulplatz 3, 04931 Mühlberg/Elbe Widerspruch einlegen.

Der Leiter/die Leiterin des KreiskirchenamtesKreiskirchenamt

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Nr. 7/2014 Mühlberg- 37 -

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so er-lässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid:(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreis-kirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichts-ordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebüh-ren erhoben:Wahlgrabstellen:1. Erdbestattung: a) Einzelgrabstelle 700 Euro b) Doppelgrabstelle 950 Euro c) Ruhestätte 1.200 Euro2. Urnenbeisetzung: a) Einzelgrabstelle 600 Euro b) Doppelgrabstelle 750 Euro3. Urnenbeisetzung in eine schon belegte Erdgrabstelle (Einzel- oder Doppelgrabstelle) 200 Euro4. Für eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage je

Grabstätte a) bei einer Sargbestattung 1.850 Euro b) bei einer Urnenbeisetzung 1.500 EuroFür das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:1. Einzelgrabstelle 28 Euro2. Doppelgrabstelle 38 Euro3. Ruhestätte 48 Euro4. Urnengrabstelle 24 Euro

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben- und Schließen eines Grabes, jedoch ohne Bedecken mit einer Bepflanzung, werden folgende Gebühren er-hoben:Erdbestattung:1. bei der Sargbestattung eines verstorbenen Kindes unter fünf

Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht 150 Euro2. bei der Sargbestattung einer Leiche vom fünften Lebensjahr ab 450 Euro3. bei der Beisetzung von Umen werden folgende Kosten erhoben 200 Euro(2) Bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen (Ge-stein, tief gehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) wird ein Zu-schlag in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands erhoben.(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 200 Euro berechnet.(4) Sonstige Gebühren: Bereitstellung Grabverbau, Grünbehang, Kerzen, Heizung u.a. 60 Euro(5) Soll das Ausheben und Zuwerfen einer Grabstätte durch den Antragsteller selbst durchgeführt werden, hat er dies entspre-chend zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden keine Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 erhoben. Das Erheben von Gebühren für die Genehmigung bleibt unberührt.

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:1. für das Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre 500 Euro2. für das Ausgraben der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren 300 Euro3. für das Ausgraben einer Urne 200 Euro(2) Ist bei der Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, beträgt die Gebühr 500 EuroKosten für einen Ersatzsarg sind hierin nicht enthalten.

§ 9 Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrech-tes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmig-ten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträ-ger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder

ähnlichen Einrichtungen a) bei Urnengräbern: 150 Euro b) bei Einzelgrabtstellen: 170 Euro c) bei Doppelgrabstellen 250 Euro d) bei Ruhestätten 350 Euro2. für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 25 Euro4. für die Beseitigung sonstigen Zubehörs (Fundamente etc.) 75 EuroIn jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kos-ten zu ersetzen.

§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechter-haltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:1. für die Unterhaltung von Grabstätten bei Einebnung vor Ab-

lauf des Nutzungsrechtes pro Jahr 12 Euro2. FUG Urnen- und Einzelgrab pro Jahr 12 Euro3. FUG Doppelgrab pro Jahr 24 Euro4. FUG Ruhestätte pro Jahr (4 Gräber) 48 Euro je Grablager 12 Euro

§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer

Friedhofskapelle oder einer Kirche

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofskapelle/der Kirche werden folgende Gebühren erhoben:a) Benutzung Friedhofskirche (nur kirchliche Bestattungen mit Urne) 100 Eurob) Benutzung Friedhofskapelle 65 Euro

§ 12 Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gel-ten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 25 Euro2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen 10 Euro3. Aushänge (Sterbeanzeige) 12 Euro4. Für die Genehmigung von Grabmalen 15 Euro5. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (gültig für 3 Jahre) 21 Euro

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Mühlberg Nr. 7/2014- 38 -

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 14.6.2010 außer Kraft.

Ausfertigung:Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Altbelgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koßdorf und Stehla am 5.2.14 be-schlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Alt-belgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koßdorf und Stehla wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zuständiger Aufsichtsbehör-de angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.6.14 unter dem Aktenzeichen 03/14/045 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kir-chengemeinden Altbelgern, Brottewitz, Martinskirchen, Koßdorf und Stehla wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt ge-macht.

Evangelische KirchennachrichtenAus dem Ökumenischen Haus der Begegnung und Stille:Ist Ihnen dieses Bild vertraut? Es ist die Glocke im Turm der Klosterkirche von Marienstern in Mühlberg. Seit etwa einem Jahr hören Sie regelmäßig den Klang. Aber das ist nichts Neu-es. Die Inschrift der Glocke lässt uns wissen, dass sie seit dem Jahr 1668 erklingt und zu allen Zeiten und Anlässen geläutet hat. Ihr Klang brachte die Botschaft in die Stadt und über das weite Land. Ihr Klang war zu hören zu den Festen des Lebens - Taufe - Konfirmation/Firmung-Hochzeit, aber auch in den Zeiten der Trauer und der Gefahren, sie verkündete den Tod und das Feuer, wurde geläutet bei Sturm und Wetter. Die Glocke vom Kloster soll wieder eine Botin des Alltags sein und damit sie wirklich re-gelmäßig uns berührt, möchten wir das Geläut gerne elektrisch steuern lassen.Wenn Ihnen der Klang der Glocke Freude macht, dann helfen Sie uns mit, und wenn es nur ganz wenig ist, dass wir die Kosten tragen können. Sie können es auf folgendes Konto einzahlen mit demKennwort: Glocke MariensternBank: SPK EE IBAN: DE28 1805 1000 0201 0116 54BIC: WELADED1EESGottesdienste in der Wohnstätte für Senioren:Mittwoch, 30.07. und Mittwoch, 27.08. um jeweils 17 UhrLagergedenktreffen: 05. - 06.09.2014 in Mühlberg und Neuburxdorf

25. - 27.07. Yoga-Radel-Wochenende02.08. - 15.08. Dritte Rüstzeit in Koßdorf04. - 09.08. Eine Woche Kloster - »so wie früher« mit Ordensleuten10.08., 13.30 Uhr Radpilgern (mit Belgern)26.08., 19 Uhr Kino im Kloster29. - 31.08. »Musik - Kraft für die Seele« mit Konrad Giesibl im Kloster31.08., 10 Uhr SchulanfangsgottesdienstGottesdienste:27.07. um 14.30 Uhr Sommerkirche in Langenrieth03.08., 9 Uhr Altenau, 10 Uhr Mühlberg, 14 Uhr Koßdorf10.08., 10 Uhr Mühlberg, 14 Uhr Koßdorf17.08., 9 Uhr Fichtenberg, 10 Uhr Mühlberg, 11 Uhr Martinskirchen

Glocke der Klosterkirche Marienstern Mühlberg