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Jahrgang 25 1. April 2015 Nummer 8 Amtsblatt für den Landkreis Stendal Inhaltsverzeichnis 1. Hansestadt Stendal Öffentliche Bekanntmachung Gruppenauskunft nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Öffentliche Bekanntmachung über den Tag zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Öffentliche Bekanntmachung und Stellenausschreibung zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Person des Stadtwahlleiters der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Benennung von Vorschlägen als Beisitzer für die Wahlvorstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Haushaltssatzung der Hansestadt Stendal für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Bekanntmachung der Haushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Beschluss des Stadtentwicklungskonzepts der Hansestadt Stendal - Fortschreibung 2014. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 2. Hansestadt Havelberg Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis u. die Erteilung von Wahlscheinen zur Nachwahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister am 26.04.2015 . . . . . 57 Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern für das Gebiet der Hansestadt Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 3. Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Planfeststellungsverfahren für die Deichsanierung / Deichrückverlegung des linken Elbedeiches im Abschnitt Fähre Sandau bis Altenzaun. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 4. Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Bekanntmachung der Stadt Tangerhütte zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung eines vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht gemäß §3 Abs.1 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Seite 54 Seite Hansestadt Stendal Öffentliche Bekanntmachung Gruppenauskunft nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt Zur Vorbereitung der Wiederholung der Stadtratswahl der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015, der Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015 mache ich hiermit gemäß § 34 Abs. 4 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 825), bekannt: (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 MG LSA bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dies gilt für zugelassene Bewerber um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates entsprechend. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. (2) Im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden darf die Meldebehörde den Antragstellern von Volksinitiativen und Volksbegehren Gruppenaus- kunft entsprechend § 34 Absatz 1 MG LSA erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen dürfen abweichend von § 34 Absatz 1 MG LSA auch Daten nach § 33 Abs. 3 Nummer 2, 4 und 6 MG LSA herangezogen werden. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten bei Volksinitiativen und bei Volksbegehren spätestens einen Monat nach der Entscheidung über deren Zulässigkeit und bei Volksentscheiden spätestens einen Monat nach dem Abstimmungstag zu löschen. (3) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 MG LSA genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. (4) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über 1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft nach den vorgenannten Ab- sätzen 1 bis 4 zu widersprechen. Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Hansestadt Stendal Meldebehörde Markt 14/15, 39576 Hansestadt Stendal schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner die eine der- artige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Hansestadt Stendal, den 01.04.2015 Klaus Schmotz Oberbürgermeister Hansestadt Stendal Öffentliche Wahlbekanntmachung zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-An- halt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreform- gesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333) mache ich bekannt: Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 23. März 2015 den Wahltermin für die Oberbürgermeisterwahl auf den 21. Juni 2015 festgelegt. Als Termin für eine eventuell erforderliche Stichwahl wurde der 05. Juli 2015 festgelegt. Die Wahlzeit zur Oberbürgermeisterwahl beginnt an beiden Tagen um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Hansestadt Stendal, den 01.04.2015 Axel Kleefeldt Stadtwahlleiter

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 11. Januar 2006 ... · Als Termin für eine eventuell erforderliche ... Die Hansestadt Stendal ist Kreisstadt, mit ihren 30 Ortsteilen besitzt

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Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 11. Januar 2006, Nr. 1

Seite 1

Jahrgang 25 1. April 2015 Nummer 8

Amtsblattfür den Landkreis Stendal

Inhaltsverzeichnis

1. Hansestadt Stendal Öffentliche Bekanntmachung Gruppenauskunft nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Öffentliche Bekanntmachung über den Tag zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Öffentliche Bekanntmachung und Stellenausschreibung zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Person des Stadtwahlleiters der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Hansestadt Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Öffentliche Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Benennung von Vorschlägen als Beisitzer für die Wahlvorstände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Haushaltssatzung der Hansestadt Stendal für das Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Bekanntmachung der Haushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Beschluss des Stadtentwicklungskonzepts der Hansestadt Stendal - Fortschreibung 2014. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

2. Hansestadt Havelberg Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis u. die Erteilung von Wahlscheinen zur Nachwahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister am 26.04.2015 . . . . .57

Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern für das Gebiet der Hansestadt Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

3. Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Planfeststellungsverfahren für die Deichsanierung / Deichrückverlegung des linken Elbedeiches im Abschnitt Fähre Sandau bis Altenzaun. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

4. Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Bekanntmachung der Stadt Tangerhütte zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung eines vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – Gebiet für erneuerbare

Energien Photovoltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht gemäß §3 Abs.1 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Seite 54

Seite

Hansestadt Stendal

Öffentliche Bekanntmachung Gruppenauskunft nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Zur Vorbereitung der Wiederholung der Stadtratswahl der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015, der Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015 mache ich hiermit gemäß § 34 Abs. 4 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 825), bekannt:

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 MG LSA bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dies gilt für zugelassene Bewerber um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates entsprechend. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

(2) Im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden darf die Meldebehörde den Antragstellern von Volksinitiativen und Volksbegehren Gruppenaus-kunft entsprechend § 34 Absatz 1 MG LSA erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen dürfen abweichend von § 34 Absatz 1 MG LSA auch Daten nach § 33 Abs. 3 Nummer 2, 4 und 6 MG LSA herangezogen werden. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten bei Volksinitiativen und bei Volksbegehren spätestens einen Monat nach der Entscheidung über deren Zulässigkeit und bei Volksentscheiden spätestens einen Monat nach dem Abstimmungstag zu löschen.

(3) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 MG LSA genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(4) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über

1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. Anschriften

sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft nach den vorgenannten Ab-sätzen 1 bis 4 zu widersprechen.

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der

Hansestadt StendalMeldebehördeMarkt 14/15,

39576 Hansestadt Stendal

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner die eine der-artige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Hansestadt Stendal

Öffentliche Wahlbekanntmachung zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-An-halt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreform-gesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333) mache ich bekannt:

Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 23. März 2015 den Wahltermin für die Oberbürgermeisterwahl auf den 21. Juni 2015 festgelegt. Als Termin für eine eventuell erforderliche Stichwahl wurde der 05. Juli 2015 festgelegt.

Die Wahlzeit zur Oberbürgermeisterwahl beginnt an beiden Tagen um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr.

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Axel KleefeldtStadtwahlleiterAxel KleefeldtStadtwahlleiter

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Hansestadt Stendal

Öffentliche Bekanntmachung und

Stellenausschreibung zur Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin der Hansestadt Stendal

am 21. Juni 2015

In der Hansestadt Stendal, im Landkreis Stendal, ist die Stelle der hauptamtlichen Oberbürgermeiste-rin / des hauptamtlichen Oberbürgermeisters ab dem 31.07.2015 durch Direktwahl neu zu besetzen.

Die Direktwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters findet am Sonntag, den 21. Juni 2015, eine eventuelle Stichwahl findet am Sonntag, den 05. Juli 2015 statt.

Die Hansestadt Stendal ist Kreisstadt, mit ihren 30 Ortsteilen besitzt sie eine Größe von 268,03 km² und hat derzeit 40.777 Einwohner.

Der/Die Oberbürgermeister/in leitet die Verwaltung der Hansestadt Stendal in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und des Stadtrates und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.

Die Wahl des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin erfolgt gemäß § 61 KVG LSA auf 7 Jahre.

Der/Die Oberbürgermeister/in wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.Die Besoldung des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin richtet sich nach der Kommunalbe-soldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft. Maßgeblich ist hier die Einwohnerzahl des Statistischen Landesamtes zum 30.06.2014.

Einreichung von Bewerbungen:Die Einreichungsfrist für die Bewerbungen beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung und endet am 26. Mai 2015, um 18:00 Uhr. Die Bewerbungen sind während der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen und können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

Die Bewerbung muss mindestens enthalten:

- Namen, Vornamen- Beruf- den Tag der Geburt- Anschrift der Hauptwohnung.

Ihr ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde des Bewerbers über die Wählbarkeit (Anlage 9 zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt [KWO LSA]) beizufügen.

Die Bewerbung für das Amt muss auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) 100 Unterstützungsunterschriften (handschriftlich und persön-lich) von Wahlberechtigten der Hansestadt enthalten (amtlicher Vordruck). Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis eines Beamten/einer Beamtin auf Zeit müssen vorliegen.

Für Bewerber/innen, die einer Partei oder Wählergruppe angehören und von dieser gestützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 KWG LSA entsprechend. Der/die Bewerber/in einer Partei oder Wählergruppe muss von den wahlberechtigten Mitgliedern dieser Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt worden sein (§ 24 Abs. 1 KWG LSA). Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, sind keine Unterstützungsunterschriften notwendig.

Wählbar zum/zur Oberbürgermeister/in sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bie-ten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren ha-ben.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben eine Versicherung (Anlage 8 b KWO LSA) abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staats-angehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Der/die Bewerber/in um das Amt des/der hauptamtlichen Oberbürgermeisters/ Oberbürgermeisterin muss am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und darf am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die in § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KVG LSA Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Der Bürgermeister einer Gemeinde darf nicht gleichzeitig Mitglied des Ortschaftsrates einer Ortschaft derselben Gemeinde sein. Eine Person darf nicht in mehreren Gemeinden Bürgermeister sein.

Alle erforderlichen Formblätter und Anlagen sind bei der Verwaltung der Hansestadt Stendal, Markt 1, Zimmer 204, erhältlich. Es wird erbeten, die Bewerbungen formlos unter nachfolgend aufgeführ-ter Adresse einzureichen:

Hansestadt StendalDer StadtwahlleiterMarkt 139576 Hansestadt Stendal

Kennwort: Oberbürgermeisterwahl

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Hansestadt Stendal

Öffentliche Wahlbekanntmachung

Auf der Grundlage des § 8a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-An-halt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreform-gesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Kommunal-wahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch die 7. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 532), sind

Herr Axel Kleefeldt StadtwahlleiterundHerr Rüdiger Hell Stellvertreter des Stadtwahlleiters

für die Wahl zum Oberbürgermeister der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und der eventuellen Stichwahl am 05. Juli 2015.

Der Stadtwahlleiter hat folgende Anschrift:

Hansestadt StendalDer StadtwahlleiterMarkt 139576 Hansestadt Stendal

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Klaus Schmotz Oberbürgermeister

Hansestadt Stendal

Öffentliche Wahlbekanntmachung

Bekanntmachungüber die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Hansestadt Stendal zur Wiederho-lung der Stadtratswahl in der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und zur Wahl des Oberbür-germeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls für die Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015

Gemäß § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortent-wicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch die 7. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 532), mache ich die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses für die Wiederholung der Stadtratswahl in der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015, für die Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls für die Stich-wahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015 bekannt:

Der Stadtwahlausschuss der Hansestadt Stendal besteht aus dem Stadtwahlleiter als Vorsitzenden, sowie vier Beisitzern und ihren Stellvertretern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender Stellvertreter Herr Axel Kleefeldt Herr Rüdiger Hell

Beisitzer Stellvertreter Frau Dörte Hesse Herr Peter GajewskiHerr Otto Schulz Herr Werner SchmidtHerr Dr. Wilfried Wollenberg Frau Gabriele HaufeFrau Maria-Luise Kloth Herr André Projahn

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Axel Kleefeldt Stadtwahlleiter

Hansestadt Stendal

Öffentliche Wahlbekanntmachung

des Stadtwahlleiters der Hansestadt Stendal für die Wiederholung der Stadtratswahl in der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls für die Stichwahl zur Wahl des Oberbürger-meisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 1. April 2015, Nr. 8

Seite 55

Klaus Schmotz

Axel Kleefeldt StadtwahlleiterAxel Kleefeldt

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Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-An-halt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsre-formgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 2, 3 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GV-Bl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch die 7. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahl-ordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 532), mache ich für die Wiederholung der Stadtratswahl der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls für die Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 05. Juli 2015 folgendes bekannt:

Aufforderung zur Benennung von Vorschlägen als Beisitzer für die Wahlvorstände

Gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 KWG LSA wird das Wahlverfahren bei einer Wiederholungswahl in allen Teilen erneuert, wenn die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück liegt. Daher sind die Wahl-vorstände gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA in Verbindung mit § 6 KWO LSA neu zu bilden. Zur Wiederholung der Stadtratswahl am 21. Juni 2015, zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stendal am 21. Juni 2015 und erforderlichenfalls für die Stichwahl am 05. Juli 2015 werden 37 Wahlvorstände gebildet.

Der Stadtwahlleiter der Hansestadt Stendal hat gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 1 KWO LSA die Anzahl der zu berufenden Beisitzer auf sieben Beisitzer pro Wahlvorstand festgesetzt. Aus den Beisitzern werden der Stellvertreter des Wahlvorstehers, der Schriftführer und dessen Stellvertreter vom Stadtwahlleiter bestellt.

Auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA wird verwiesen. Die Beisitzer der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die Beisitzer müssen Wahlberechtigte der Hansestadt Stendal sein. Beschäftigte der Gemeinde können auch dann zu Beisitzern der Wahlvorstände berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gemäß § 13 Abs. 2 KWG LSA nicht zu Beisitzern der Wahlvorstände oder deren Stellvertreter berufen werden. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus diesem ist nach § 13 Abs. 3 KWG LSA nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Ich fordere daher die im Gebiet der Hansestadt Stendal vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum

30. April 2015

Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter für die Wahlvorstände unter nachfolgend auf-geführter Adresse vorzuschlagen:

Hansestadt StendalDer Stadtwahlleiter

Markt 139576 Hansestadt Stendal

Hansestadt Stendal, den 01.04.2015

Axel KleefeldtStadtwahlleiter

Hansestadt Stendal

Haushaltssatzung der Hansestadt Stendal für das

Haushaltsjahr 2015

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 45 Abs.2 Ziff. 4, 100, 101 und 102 des Kommunalverfassungsgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 am 23.02.2015 beschlossen.

§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlun-gen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1. im Ergebnisplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Erträge auf 64.760.900 Eurob) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 66.588.400 Euro

2. im Finanzplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 58.229.200 Eurob) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 59.883.700 Euroc) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.407.200 Eurod) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.873.200 Euroe) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.582.700 Eurof) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.116.700 Euro

festgesetzt.

§ 2Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.221.900 Euro festgesetzt.

§ 3Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 4Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 9.000.000 Euro fest-gesetzt.

§ 5Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Hansestadt Stendal 290 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) Hansestadt Stendal 390 v. H.

2. Gewerbesteuer Hansestadt Stendal 390 v. H.

Gemäß § 28 Abs. 2 Punkt 1 Grundsteuergesetz werden Jahresbeträge bis 15,00 Euro am 15. August jeden Jahres fällig.

Hansestadt Stendal, den 25.03.2015

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht. Die nach § 108 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) in der aktuell gültigen Fassung erforderliche Genehmigung ist durch den Landrat am 24.03.2015 un-ter Aktenzeichen 30.01.05-2.1-5.3.5-1-2015 erteilt worden. Der im § 2 der Haushaltssatzung ausge-wiesene Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen in Höhe von 2.221.900 Euro wurde gemäß § 108 Abs. 2 KVG-LSA genehmigt.Der Haushaltsplan einschließlich des Beteiligungsberichtes liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG-LSA vom 07.04.2015 bis 17.04.2015 zur Einsichtnahme im Markt 7, Zimmer 202, von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Hansestadt Stendal, den 25.03.2015

Klaus Schmotz Oberbürgermeister

Hansestadt Stendal 24.03.2015Planungsamt

Bekanntmachung der Hansestadt Stendal

Beschluss des Stadtentwicklungskonzepts der Hansestadt Stendal - Fortschreibung 2014

Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat am 06.10.2014 das Stadtentwicklungskonzept der Hanse-stadt Stendal - Fortschreibung 2014, bestehend aus Textteil und Planteil, beschlossen.

Das erste Stadtentwicklungskonzept wurde am 17.12.2001 vom Stadtrat beschlossen. Es umfasste zunächst nur die Stendaler Stadtteile sowie die Ortsteile und Ortschaften Arnim, Borstel, Staffelde und Wahrburg, ohne Jarchau, das erst im Jahr 2005 nach Stendal eingemeindet wurde und im jetzi-gen Stadtentwicklungskonzept Berücksichtigung fand.Nicht in dem jetzigen Stadtentwicklungskonzept enthalten, sind die seit 2010 eingemeindeten Orte und heutigen Ortschaften der Hansestadt Stendal (Buchholz, Dahlen, Groß Schwechten, Heeren, Insel, Nahrstedt, Staats, Uchtspringe, Uenglingen, Vinzelberg, Volgfelde und Wittenmoor), die stattdessen in der Studie „Anpassungsstrategie für den demografischen Wandel in den ländlichen Ortschaften der Hansestadt Stendal“ (Stand Dezember 2012) untersucht worden sind.

Mit dem jetzt vorliegenden Stadtentwicklungskonzept sollen Probleme und Handlungsfelder dar-gestellt werden mit dem Ziel, ein Maßnahmenprogramm zu erstellen, das praxistaugliche und fi-nanzierbare Lösungen für die Stadtentwicklung enthält.

Zentraler Ausgangspunkt ist die Betrachtung des Wohnungsmarktes und die Entwicklung von Lö-sungsansätzen, wie mit dem hohen Anteil an leerstehenden Wohnraum, unter der Berücksichtigung der Wirtschaftsstruktur und der Infrastruktur, sozialverträglich umgegangen werden kann.

Aufgabe des Stadtentwicklungskonzepts ist es, die inhaltlichen Aussagen der vorhandenen Untersu-chungen und Fachplanungen - soweit nötig - zu überprüfen, zu aktualisieren und für die gemeinsam formulierten Ziele der Stadtentwicklung abzugleichen.

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 1. April 2015, Nr. 8

Seite 56

Axel KleefeldtStadtwahlleiter

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Eine Aufgabe bei der Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzeptes bestand auch darin, die Bünde-lung aller Aktivitäten der Stadtverwaltung, der Wohnungswirtschaft, der öffentlichen und privaten Akteure zu organisieren.Das Stadtentwicklungskonzept wurde daher mit den Wohnungsunternehmen diskutiert und am 11.12.2013 in einer Bürgerversammlung in Stendal-Stadtsee der Öffentlichkeit vorgestellt sowie mit den Fraktionen des Stadtrates abgestimmt. Gemeinsam und parteiübergreifend soll eine positive Entwicklung der Gesamtstadt und ihres Images erreicht werden.Mit dieser Zielsetzung, der Aufgabenstellung und dem Maßnahmenprogramm konnte ein Stadtent-wicklungskonzept erstellt werden, das den langfristigen Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung der Stadt bildet.

Das Stadtentwicklungskonzept und die Studie über die ländlichen Ortschaften sollen auch in Zukunft fortgeschrieben und der integrative Ansatz (Demographischer Wandel, regenerative Energien usw.) dabei betont werden.

Hansestadt Stendal, 26.03.2015

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Hansestadt Havelberg

Öffentliche Bekanntmachung der Hansestadt Havelberg

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Nachwahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister am 26.04.2015

Gemäß § 17 KWO LSA mache ich Nachfolgendes bekannt:

1. Das Wählerverzeichnis für die Hansestadt Havelberg kann in der Zeit vom 02.04.2015 bis 11.04.2015 während der Sprechzeiten in der Einwohnermeldestelle, Markt 1, Zi. 104, in 39539 Hansestadt Havelberg zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezoge-nen Daten eingesehen werden (§ 18 KWG LSA). Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

2. Innerhalb o. g. Frist kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG LSA) sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).Nach dem 11.04.2015 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.Wird von dem Recht auf Einsichtnahme kein Gebrauch gemacht und ergibt sich, dass die wahlbe-rechtigte Person im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 01.04.2015 eine Wahlbenachrichtigung.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen An-trag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahl-recht nicht ausgeübt werden kann.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, 4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wäh- lerverzeichnisses versäumt haben oder wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheinanträge können bei der Hansestadt Havelberg, Wahlbüro, Markt 1 in 39539 Hansestadt Havelberg schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.Wahlscheine können beantragt werden:- von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 24.04.2015, 18:00 Uhr;- von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kön- nen, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvor-stand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich- den amtlichen Stimmzettel,- den amtlichen Wahlumschlag,- den amtlichen Wahlbriefumschlag sowie- das Merkblatt zur Briefwahl.Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahl-unterlagen an Ort und Stelle) oder in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Havelberg oder durch Briefwahl wählen.Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzei-tig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Hansestadt Havelberg, 01.04.2015

Bullwan Wahlleiterin

Hansestadt Havelberg

Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern für das Gebiet der Hansestadt Havelberg

Auf der Grundlage der §§ 1 und 94 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ord-nung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380), mehrfach geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288, 340) und § 8 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Stadtrat der Han-sestadt Havelberg in seiner Sitzung am 12.03.2015 für das Gebiet der Einheitsgemeinde Hansestadt Havelberg folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen.

§ 1Anbringen der Hausnummer

(1) Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt ebenso bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahn-mitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

(3) Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen: a) wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben dem Hauseingang; b) wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückseiten des Gebäudes liegt, an der an der Stra- ße zugewandten, dem Hauseingang nächst liegenden Gebäudeecke, c) wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt; d) bei mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit der Nummer zu versehen e) liegt das Gebäude mehr als 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnummer an der Straße und zwar neben dem Eingang oder der Zufahrt anzubringen.

(4) Sind mehrere Gebäude, die von der Gemeinde mit unterschiedlichen Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg anliegenden Grundstückseigentümer oder sonsti-gen Verfügungsberechtigten zu erreichen, so ist ein Hinweisschild mit der Angabe der betreffenden Hausnummer neben der Einmündung des Weges anzubringen.

§ 2Fristen für die Anbringung der Hausnummer

(1) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von 1 Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.

(2) Das Anbringen der neuen Hausnummern hat binnen 1 Monats nach der Vergabe entsprechend Paragraph 1 dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 3Zuständigkeit

Für die Durchsetzung dieser Verordnung ist die Hansestadt Havelberg zuständig.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß Paragraph 98 Abs. 1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 1. die Bestimmungen über Platzierung und Sichtbarkeit der Hausnummer gemäß § 1 Abs.1-4; 2. das Anbringungsverbot gemäß § 2 Abs.1 oder Abs. 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 5Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt 1 Woche nach der Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern für das Gebiet der Stadt Havelberg vom 03.07.2003 außer Kraft.

(2) Die Verordnung tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Hansestadt Havelberg, 12.03.2015

Poloski Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 1. April 2015, Nr. 8

Seite 57

Bullwan

Hansestadt Havelberg, 12.03.2015

Poloski

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Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

B e k a n n t m a c h u n g

Planfeststellungsverfahren für die Deichsanierung / Deichrückverlegung des linken Elbedei-ches im Abschnitt Fähre Sandau bis Altenzaun

Vorhabensträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sach- sen-Anhalt (LHW)

Durchführung des Erörterungsterminsim Rahmen des Anhörungsverfahrens

1. Der Erörterungstermin beginnt

am: 22.04.2015, um 10:00 Uhrim: Landesverwaltungsamt, Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale) im Raum 107.

Am vorgenannten Termin sollen die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellung-nahmen erörtert werden.

2. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Neben dieser Bekanntmachung erfolgen gesonderte schriftliche Ladungen. Die Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.elbe-havel-land.de (Verwaltung - Bauleit-planung) eingesehen werden.

4. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange berührt werden, freigestellt. Die Vert-re-tung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu reichen.

5. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben und dass das Anhörungsver-fahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädi-gungsverfahren behandelt.

7. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

8. Die Anhörungsbehörde fertigt vom Erörterungstermin eine Niederschrift. Die Träger öffentli-cher Belange und Verbände, die am Erörterungstermin teilgenommen haben, können sich den sie betreffenden Teil aus der Niederschrift übersenden lassen.

Ein diesbezüglicher Antrag ist im Erörterungstermin beim Verhandlungsleiter zu stellen.

Beauftragter des Landkreises Stendal

Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern

in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

Auf der Grundlage der §§ 1 und 94 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GV-Bl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380), mehrfach geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340) und § 8 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Verbandsgemein-derat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land in seiner Sitzung am 18.02.2015 für das Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:

§ 1Anbringen der Hausnummer

(1) Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt ebenso bei einer notwendigen Umnummerierung.

(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichem Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahn-mitte aus, zu der das Grundstück gehört, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

(3) Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen:

a) wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben oder über dem Hauseingang;

b) wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückenseite des Gebäudes liegt, an der der Straße zugewandten, dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke;

c) wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßi- gen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen Straße, die dem Hausein- gang am nächsten liegt;

d) bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit einer eigenen

Hausnummer zu versehen;

e) liegt das Haus mehr als 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnummer an der Straße, und zwar neben dem Eingang oder der Zufahrt anzubringen.

(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg anliegender Grundstückseigentümer oder sonsti-ger Verfügungsberechtigter zu erreichen, so ist ein Hinweisschild mit der Angabe der betreffenden Hausnummer neben der Einmündung des Weges anzubringen.

§ 2Fristen für die Anbringung der Hausnummer

(1) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, muss die alte Hausnummer während der Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch lesbar ist.

(2) Das Anbringen der neuen Nummer hat binnen eines Monats nach der Vergabe entsprechend § 1 dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 3Zuständigkeit

Für die Durchsetzung dieser Verordnung ist die Verbandsgemeinde zuständig.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 98 Abs. 1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen

1. die Bestimmungen über Platzierung und Sichtbarkeit der Hausnummern gemäß § 1 Abs. 1-4;

2. das Anbringungsgebot gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße mit bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.

§ 5Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über das Anbringen von Hausnummern in der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Havel-Land vom 14.09.2005 außer Kraft.

(3) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Schönhausen (Elbe), den 18.02.2015

SturmBeauftragter des Landkreises Stendal

Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

Gefahrenabwehrverordnungzur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung

in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

Auf der Grundlage der §§ 1 und 94 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GV-Bl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380), mehrfach geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340) und § 8 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Verbandsgemein-derat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land in seiner Sitzung am 18.02.2015 für das Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:

§ 1 Ruhestörender Lärm

(1) Unbeschadet der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV -, des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) und des § 117 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten (OwiG) sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Erholung zu beachten:

a) Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage)

b) an Werktagen die Zeit von: Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr Abend- und Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (2) Im Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land sind während der vorgenannten Ruhezeiten alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stö-ren.

Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere:

a) der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, die nicht unter die Geräte- und Ma- schinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – fallen, insbesondere Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 1. April 2015, Nr. 8

Seite 58

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b) die Abgabe von Schallzeichen durch Händler und Gewerbetreibende,

c) das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, Hämmern, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern,

d) der Betrieb und das Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegerä- ten und Musikinstrumenten und

e) Holzhacken und Holzspalten.

f) Geräte und Maschinen die im Anhang des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV aufgeführt sind (insbesondere Rasenmäher, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Schredder/ Zerkleinerer, tragbare Motorkettensägen, Motorhacken, Beton- und Mörtelmi- scher) dürfen über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien wäh- rend der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr nicht betrieben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:

1. für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Güter dienen,

2. wenn Arbeiten für die Landwirtschaft oder das Gewerbe nachvollziehbar notwendig sind.

(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausprobieren und geräuschvolle Laufen lassen von Motoren verboten.

§ 2Ausnahmen

Ausnahmen von den Verboten des § 1 Abs. 2 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches In-teresse die Ausführung der Arbeiten oder bei Veranstaltungen das Aufführen von Tondarbietungen in dieser Zeit gebieten. Diese Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land.

§ 3Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 98 Abs.1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

a) § 1 Abs. 2 während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt,

b) § 1 Abs. 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes vermeidbare Geräusch unterbleibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000.00 Euro geahndet werden.

§ 4Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Havel-Land vom 17.09.2008 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Schönhausen (Elbe), den 18.02.2015

SturmBeauftragter des Landkreises Stendal

Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte

Bekanntmachung

der Stadt Tangerhütte zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung eines vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – Gebiet für erneuerbare Energien Photo-voltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht gemäß §3 Abs.1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Tangerhütte hat in seiner Sitzung am 25.09.2013 die Aufstellung des vor-zeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf gemäß §1 Abs.3 BauGB, §2 Abs.1 BauGB und § 8 Abs.4 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf umfasst in Flur 1 Flurstücke: 78/1, 76/1, 76/2, 126/76, 130/76, 136, 425/80, 438/80, 439/80, 384/80, 427/80, 423/80, 493/80, 138, 81/6, 140, 81/1, 420/81, 451/81, 452/81, 81/4 sowie 462/81 der Gemarkung Uchtdorf. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 10,3 ha.

Um die allgemeinen Ziele und Zwecke der Aufstellung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebau-ungsplanes – Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik – nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht darzulegen, erfolgt gemäß §3 Abs.1 BauGB eine öffentliche Auslegung zur frühzei-tigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

02.04.2015 bis 17.04.2015

im Rathaus der Stadt Tangerhütte, Bismarckstraße 5, Zimmer 20 während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht:

Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Freitag 09.00 – 12.00 Uhr

Den Bürgern wird damit gemäß §3 Abs.1 BauGB die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Tangerhütte, 01.04.2015

A.Brohm Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 1. April 2015, Nr. 8

Seite 59

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