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Dorothea Fohrbeck/Ralf W. Maier ein Beitrag zur Tagung: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012 27.–29.01.2012 – in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_fohrbeck_maier_berufsqualifikation.pdf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Das neue „Anerkennungsgesetz“ des Bundes

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen · bewertung ZAB. Ausbildungs berufe Bund, BBiG, HwO (IHK-Fosa, Handwerks- kammern) landes- rechtlich schulische Ausbildungen (ggf

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Dorothea Fohrbeck/Ralf

W. Maier

ein Beitrag zur Tagung:

Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012

27.–29.01.2012 –

in Stuttgart-Hohenheim

http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_fohrbeck_maier_berufsqualifikation.pdf

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Das neue „Anerkennungsgesetz“

des Bundes

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Das neue „Anerkennungsgesetz“ des Bundes

Forum II – Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 28.01.2012

Dorothea Fohrbeck, Ralf W. MaierReferat Integration durch BildungBundesministerium für Bildung und Forschung

Das neue Anerkennungsgesetz des Bundes

Eckpunkte BReg Dez. 2009

Umsetzung

Ländervollzug

Ländergesetze

Begleitstrukturen

Zentrale Ziele Anerkennungsgesetz

Sicherung Fachkräfte- basis

Integration

285.000 potenzielle Antragsteller des neuen Gesetzes(Datenbasis Mikrozensus 2008)

16.000 (Fach-)Hochschulabschlüsse

23.000 Meister-/Techniker-Fachschulabschlüsse

246.000 Lehre oder sonstiger berufsqualifizierender Abschluss

Potenzielle Zielgruppe – Schätzung

Inländerpotenzial16 Mio. Menschen in Migrationshintergrund in Deutschland (20% der Bevölkerung)

Erwerbsquote der Personen mit Migrationshintergrund: 69% zu 78 % bei Personen ohne Migrationshintergrund

2,9 Mio. Personen mit beruflichen Auslandsqualifikationen

Warum Anerkennung?

Ankerkennung

Was ist das Anerkennungsgesetz?

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)• neues Bundesgesetz• Neues Verfahren für die 350 Ausbildungsberufe• Regelungen zu reglementierten Berufen (aber nur subsidiär!)

Änderung 60 Berufsgesetze und Verordnungen• Heilberufe (z.B. Ärzte, Kranken- und Altenpfleger)• Justizberufe, Steuerberater, Notare• Laufbahnrecht• Handwerksordnung• Fahrlehrer

+

Struktur des Anerkennungsgesetzes

Was ist es nicht?

LändergesetzeLehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, Ingenieure, Architekten, schulische Aus- und Fortbildungen (werden aktuell angepasst)

Hochschulabschlüsse, die nicht auf reglementierten Beruf hinführen; hierfür: Zeugnisbewertung bei ZAB (Lissabon-Anerkennung)

Akademische Anerkennung (Hochschulzugangsberechtigung, Prüfungs- und Studienleistungen, akad. Grade)

SchulabschlüsseGleichstellung durch Zeugnisanerkennungsstellen der Länder

Wege der Anerkennung

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

berufliche Anerkennung(zur Ausübung einer beruflichen

Tätigkeit, dazu gehören akademische und Ausbildungsberufe)

schulische und akademische Anerkennung(Anerkennen von Schulabschlüssen, Studienleistungen und akademischen Graden, Weiterlernen bzw. Weiterstudieren)

reglementierte Berufe und Berufs-

bezeichnungen

nicht reglementierte

Berufe

bundes- rechtlich geregelt(Länder-

behörden)

landes- rechtlich geregelt(Länder-

behörden)

schulische Abschlüsse

Hochschul- zugangs-

berechtigung

Studien-/Prüfungs- leistungen

Akademische Grade

Zugang zu weiterführenden

Studien

Zeugnis- bewertung

ZAB

Ausbildungs berufe Bund, BBiG, HwO(IHK-Fosa, Handwerks- kammern)

landes- rechtlich

schulische Ausbildungen

(ggf. ZAB)

Was ist neu?

Anerkennungsgesetz

Ländervollzug

Bundesrecht wird durch Länderbehörden ausgeführtPolitische Zielsetzung: Möglichst Einheitlicher Vollzug

Maßnahmen:-Bündelung der Aufgaben (einheitliche Stellen)-Zentrale Stelle für Auslandsanträge ZAB (IKH-Fosa)-Zentrale Gutachterstelle Heilberufe-Rangfolge Referenzberufe: 1.Berufe nach BBiG/HwO2.Landesrechtlich geregelte schulische Aus- du Weiterbildungen (Berufe nach KMK-Rahmenordnung) 3.Regionale Kammerregelungen

-Einheitliche Gebührenkorridore

Bundesrecht wird durch Länderbehörden ausgeführtPolitische Zielsetzung: Möglichst Einheitlicher Vollzug

Maßnahmen:-Bündelung der Aufgaben (einheitliche Stellen)-Zentrale Stelle für Auslandsanträge ZAB (IKH-Fosa)-Zentrale Gutachterstelle Heilberufe-Rangfolge Referenzberufe: 1.Berufe nach BBiG/HwO2.Landesrechtlich geregelte schulische Aus- du Weiterbildungen (Berufe nach KMK-Rahmenordnung)3.Regionale Kammerregelungen

-Einheitliche Gebührenkorridore

Verfahren BQFG - Teil 1 (für Ausbildungsberufe im dualen System)

Antrag(aus dem In- oder Ausland)

Eingang bei zuständiger Stelleu.a. IHK, Handwerkskammer

Prüfung der Antragsberechtigung•

im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis

bei Auslandseinträgen: Erwerbsabsicht

Eingangsbestätigung•Prüfung Vollständigkeit Unterlagen •ggf. Nachforderung •Hinweis auf Beginn 3-Monatsfrist

max. 1 Monat

Verfahren BQFG - Teil 2 (für Ausbildungsberufe im duales System)

Festlegung Referenzberuf

Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche

Unterschiede (Fähigkeiten und Kenntnisse, Inhalt und Dauer) ?

nein

Gleichwertigkeitsbescheid entspricht:

bestandener Aus- und Fortbildungsprüfung nach BBiG

•bestandener Gesellenprüfung Handwerk

ja

Berufserfahrung (ergänzend)

Keine Gleichwertigkeit - Ablehnung

aber:

Darstellung vorhandener Qualifikationen und bestehender Defizite

Weiterbildungsmarkt (individuelle oder betriebliche Qualifizierung)

max. 3 Monate

Hemmung Fristlauf bei:

Nachforderung Unterlagen

Sonstige geeignete Verfahren

Einmalige Fristverlängerung bei:

z.B. Hinzuziehung externer Sachverstand (ZAB)

Besonderheit: Akademische Heilberufe (1)Neuerungen:

Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung mehr für ApprobationVerfahren für alle Abschlüsse nach gleichen Kriterien

Gleichwertigkeitsverfahren:Antrag im Rahmen des ApprobationsverfahrensAutomatische Anerkennung: für EU/EWR-Abschlüsse (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker),

die im Anhang der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stehen„normale“ Gleichwertigkeitsprüfung: für alle anderen Abschlüsse (EU/EWR und

Drittstaat); Prüfung wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung

Zuständige Stellen: Gesundheitsbehörden der Länder (Bündelung ist gesetzlich möglich – Umsetzung noch offen)

Fristen:Empfangsbestätigung innerhalb von 1 MonatEntscheidung spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen

Akademische Heilberufe (2)

Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede (Fähigkeiten

und Kenntnisse, Inhalt und Dauer) ?

nein

Anerkennung Approbation als Arzt nach BÄO

ja

Ausgleich durch Berufserfahrung? (ergänzend)

Berufszulassung nur unter Auflagen:

Ausgleichsmaßnahmen

EU- Abschlüsse:

Eignungs- prüfung

Drittstaats- abschlüsse:

Kenntnis- prüfung

Besonderheit: Krankenpfleger

Automatische Anerkennung für EU/EWR- Abschlüsse (gilt nur für: allgemeine Krankenpflege)

Sonstige EU/EWR- und Drittstaatsabschlüsse: „normale“Gleichwertigkeitsprüfung (wesentliche Unterschiede, Berufserfahrung)

Ausgleichsmaßnahmen - EU-Abschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang und

Eignungsprüfung

- Drittstaatsabschlüsse: Wahl zwischen Anpassungslehrgang mit abschließender Prüfung und Kenntnisprüfung

Besonderheit: Juristische Berufe

Neuerungen:Entkopplung von Staatsangehörigkeit – Ausnahme: Richter!

Juristischer Vorbereitungsdienst Zulassung auch für Drittstaatsangehörige, die über ein europäisches rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom verfügen (§ 112 DRiG)Ziel: Befähigung zum Richteramt (damit dann Möglichkeit für Berufszulassung als Notar, Rechts- oder Patentanwalt)

Rechts- und PatentanwälteRechtsanwälte aus EU/EWR/Schweiz können – unabhängig von Staatsangehörigkeit – als Europäische Rechtsanwälte zugelassen werden (EuRAG) –

entsprechendes gilt für Patentanwälte

NotareJeder kann – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – zum Notar bestellt werden, wenn er die Befähigung zum deutschen Richteramt besitzt; Umsetzung EuGH-Urteil (gilt seit 13.12.2011)

Gesetzesbegleitende Maßnahmen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Haben Sie Fragen?

[email protected]@bmbf.bund.de

www.bmbf.de

http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_fohrbeck_maier_berufsqualifikation.pdf

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