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Anerkennung des eSports als Sport und Folgen für das Strafrecht Referent: Peter Hansen Seminar: eSport, Digitalisierung und Strafrecht (SP V und SP VI) © Lol Esports

Anerkennung des eSports als Sport und Folgen für das …...Anerkennung des eSports als Sport und Folgen für das Strafrecht Referent: Peter Hansen Seminar: eSport, Digitalisierung

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Page 1: Anerkennung des eSports als Sport und Folgen für das …...Anerkennung des eSports als Sport und Folgen für das Strafrecht Referent: Peter Hansen Seminar: eSport, Digitalisierung

Anerkennung des eSports als

Sport und Folgen für das

Strafrecht

Referent: Peter Hansen

Seminar: eSport, Digitalisierung und Strafrecht (SP V und SP VI)

© Lol Esports

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Relevanz der Akzeptanz als Sport

Visaerleichterungen gem. § 22 Nr.4 BeschV

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einesAufenthaltstitels an […]

4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oderBerufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungenvorgesehen ist, wenn sie […]

c) Der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverbandim Einvernehmen mit dem Deutschen OlympischenSportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oderBerufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oderTrainer bestätigt.

© https://www.summoners-inn.de/de/news/35193-edward-und-diamondprox-nicht-spielberechtigt

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Relevanz der Akzeptanz als Sport

Gemeinnützigkeit i.S.d. Abgabenordnung

Sport i.S.d. § 52 II Nr. 21 AO

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit

anzuerkennen:

[…]

21. Die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)

Würde zu Fördergeldern, (Spenden, Ehrenamt) gesteigerter gesellschaftlicher

Akzeptanz und damit zu mehr Sponsoringverträgen führen

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Was ist eSport?

eSport ist der unmittelbare Wettkampf

zwischen menschlichen Spielern unter

Nutzung von geeigneten Video- und

Computerspielen an verschiedenen

Plattformen unter festgelegten Regeln

(Definition ESBD:

https://esportbund.de/esport/was-ist-

esport/)

© Tim Bright

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Wer definiert, was Sport ist?

FINANZGERICHTE VERWALTUNGSGERICHTE DEUTSCHER OLYMPISCHER SPORTBUND (DOSB)

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Sport i.S.d. Finanzgerichte

Sport ist eine Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung dient. Erforderlich sei

insofern „eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität,

die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem

persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.“ (BFH, Urteil

vom 09. Februar 2017 – V R 69/14 –, Rn. 28, juris)

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eSport als

Sport i.S.d.

Finanzgerichte

Körperliche Aktivität beim eSport über das ansonsten

übliche Maß hinaus

körperliche Aktivität beim eSport (+)

über das ansonsten übliche Maß (+)

1. Alternative: welche äußerlich beobachtet werden kann

Welches Maß muss diese Aktivität an sich haben?

Vergleich mit anderen Sportarten

beim eSport (+)

2. Alternative: durch eine einem persönlichen Können

zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet

Kunstbewegung (+)

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Verwaltungsgerichte

Im Gegensatz zum Spiel würde der Sport „regelmäßig auf die Erhaltung und ggf.

Steigerung der Leistungsfähigkeit [zielen], während beim Spiel Zeitvertrieb,

Entspannung und Zerstreuung im Vordergrund stehen.“ (BVerwG, Urteil vom 09. März

2005 – 6 C 11/04 – Rn. 18, juris)

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eSport als Sport i.S.d.

Verwaltungsgerichte

Computerspielen sei selbst dann kein Sport, wenn es im

Wettbewerb veranstaltet wird, da typischerweise nicht

gespielt würde, um sich zu ertüchtigen. (BVerwG, Urteil

vom 09. März 2005 – 6 C 11/04 –, Rn. 19, juris)

eSport wird nicht zur „Entspannung oder Zerstreuung“

gespielt

Training im eSport dient der „Ertüchtigung“ und

Steigerung der Leistungsfähigkeit

eSport als Sport (+)

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DOSB

§ 3 Aufnahmeordnung – sportliche Voraussetzungen

Spitzenverbände und Sportverbände ohne internationale Anbindung müssen Sport im Sinne der nachfolgenden Definition betreuen.

1. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. […]

2. Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.

3. Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.

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DOSB

§ 3 Aufnahmeordnung – sportliche Voraussetzungen

Spitzenverbände und Sportverbände ohne internationale Anbindung müssen Sport im Sinne der nachfolgenden Definition betreuen.

1. Die Ausübung der Sportart muss eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität eines jeden zum Ziel haben, der sie betreibt. […]

2. Die Ausübung der eigenmotorischen Aktivitäten muss Selbstzweck der Betätigung sein. Dieser Selbstzweck liegt insbesondere nicht vor bei Arbeits- und Alltagsverrichtungen und rein physiologischen Zustandsveränderungen des Menschen.

3. Die Sportart muss die Einhaltung ethischer Werte wie z.B. Fairplay, Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch Regeln und/oder ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilungen gewährleisten. Dies ist nicht gegeben insbesondere bei Konkurrenzhandlungen, die ausschließlich auf materiellen Gewinn abzielen oder die eine tatsächliche oder simulierte Körperverletzung bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.

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eSport als

Sport i.S.d.

DOSB

§ 3 Nr.1 eigenmotorische Aktivität

≠ körperlicher Aktivität i.S.d. Finanzgerichte, vielmehr

Einsatz körperlicher Fertigkeiten, wie Kraftentfaltung,

Schnelligkeit, Ausdauer, Geschick oder Koordination.

Beim eSport (+), vgl. Argumentation zur körperlichen

Aktivität i.S.d. Finanzgerichte und Vergleich zu anderen

aufgenommenen Spitzenverbänden

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eSport als

Sport i.S.d.

DOSB

§ 3 Nr.2 Selbstzweck der Betätigung

Die motorische Aktivität beim eSport ist von der Alltags-

und Arbeitswelt abgekoppelt und „steht durch seinen

spielerischen Charakter in Form einer Symbolisierung von

Wirklichkeitshandlungen unter dem Einfluss einer

autonomen – (e-)sportimmanenten – Zielsetzung.“

(Holzhäuser/Bagger/Schenk in Spurt 2016, S. 94, 96)

eSport als selbstbezweckte Betätigung (+)

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eSport als

Sport i.S.d.

DOSB

§ 3 Nr. 3 ethische Werte

Fairplay und Chancengleichheit prägende

Eigenschaften im eSport

Aber: eSport gewaltverherrlichend? Verstoß gegen die

„Unverletzlichkeit der Person“?

(-)

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Ablehnung des

DOSB

Ergebnis einer Arbeitsgruppe des DOSB, wonach eSport

kein Sport i.S.d. DOSB sein kann

„keine eigenmotorische, sportartbestimmte Bewegung“

„eine Vielzahl der Spiele würde im klaren Widerspruch zu

den ethischen Werten des DOSB stehen“

„Videospiele sind potenziell suchtgefährdend“

„die bestehenden Angebote würden ausschließlich

einer wirtschaftlich begründeten Unternehmenslogik

folgen“

eSport/eGaming sei marktorientiert

(https://www.dosb.de/ueber-uns/esport/)

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Aufnahmezwang für den DOSB

Monopolstellung führt zu Aufnahmezwang gem. §826 BGB i.V.m. § 20 V GWB bei

offensichtlicher Ungleichbehandlung

§ 3 AufnahmeO durch eSport erfüllt

Jedoch gem. § 2c und § 4 I c AufnahmeO muss dem Antrag ein Nachweis über die

Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports (§ 52 II Nr. 21 AO)

beigefügt sein

Spitzenverband (ESBD) muss 10.000 Mitglieder (§ 4 I b AufnahmeO) und mind. die

Hälfte der Landessportverbände vertreten (§ 4 I a AufnahmeO)

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Der

strafrechtliche

Sportbegriff

Ausgangspunkt: §§ 265 c, d StGB und das Anti-Doping-

Gesetz

Demnach abhängig vom gesellschaftlichen

Sportverständnis

Anerkannte Sportverbände wie der DOSB können als

Anhaltspunkte zur Eingrenzung dienen, sind aber nicht

als ausschließliches Merkmal heranzuziehen (Vgl. BT-

Drucks. 18/8831, S.19; Schörner in HRRS 2017, S.407, 409)

Strafrechtlicher Sportbegriff als (teilweise)

autonomer, weitergehender Sportbegriff

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eSport als

Sport i.S.d.

Strafrechts

Teleologische Auslegung des strafrechtlichen Sportbegriffs

Sinn und Zweck des Sportstrafrechts: Wahrung der

Integrität des Sports (BT-Drucks. 18/8831, S.18)

Strafrecht als „negativer Gegenreiz“ zur Attraktivität des

„Betrugs“ (Rössner in: NK-Anti-Doping-Gesetz § 1, Rn. 31)

eSport ebenso schützenswert wie „regulärer“ Sport

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Literaturverzeichnis

Holzhäuser, Felix

Bagger, Tim

Schenk, Maximilian

Ist E-Sport „echter“ Sport?

SpuRt 2016

S. 94-98.

Schörner, Christian ESport und Strafrecht

Zum Sportbegriff der §§ 265c und 265d StGB

und deren Anwendbarkeit auf kompetitives

Computerspielen

HRRS 2017

S. 407-413.

Lehner, Michael

Nolte, Martin

Putzke, Holm

Anti-Doping-Gesetz

Handkommentar

Nomos, 1. Auflage 2017.

ESBD – Esport-Bund Deutschland e.V. Was ist eSport?

https://esportbund.de/esport/was-ist-esport/

[abgerufen am 05.07.2019].

DOSB – Deutscher Olympischer Sportbund DOSB und eSport

Umgang mit elektronischen

Sportartensimulationen, eGaming und „eSport“

Positionierung von DOSB-Präsidium und -

Vorstand

https://www.dosb.de/ueber-uns/esport/

[abgerufen am 05.07.2019].

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„Warum muss es immer so gemacht werden, wie es früher gemacht wurde? Wenn das

konsequent geschähen wäre, säßen wir heute noch auf den Bäumen!“

Erich Kästner

© RocketLeague eSports