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Anforderungen für Umbauten / Modernisierungen von Aufzugsanlagen unter Berücksichtigung der Aufzugsverordnung SR 819.13 und der SN EN 81-80 (SNEL) Hinweis: Art. 12 der Aufzugsverordnung (SR 819.13) ist die maßgebende, gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Anforderungskatalog. Dieser Katalog wurde von der Arbeitsgruppe TK des VSA erstellt. Copyright © 2015, Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA Der VSA gewährt dem Lizenznehmer eine unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Benützung des Massnahmenkatalogs. Sämtliche Rechte am Inhalt, einschließlich sämtlicher Urheberrechte, verbleiben beim VSA. Für die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen ist - mit Ausnahme des Eigengebrauchs durch den Lizenznehmer - die schriftliche Zustimmung des VSA nötig. Die Lizenz ist nicht übertragbar VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA, Postfach 21, 6047 Kastanienbaum, Tel: 041 360 87 77, Fax: 041 360 87 88, www.aufzuege.ch, e-mail: [email protected]

Anforderungen für Umbauten / Modernisierungen von ... · SN EN 81-80 und SN EN 81-21 definierten Stand der Technik. Zu den notwendigen Anforderungen zum Erhalt und zur Erhöhung

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Page 1: Anforderungen für Umbauten / Modernisierungen von ... · SN EN 81-80 und SN EN 81-21 definierten Stand der Technik. Zu den notwendigen Anforderungen zum Erhalt und zur Erhöhung

Anforderungen

für

Umbauten / Modernisierungen

von Aufzugsanlagen

unter Berücksichtigung der

Aufzugsverordnung SR 819.13

und der SN EN 81-80 (SNEL)

Hinweis:

Art. 12 der Aufzugsverordnung (SR 819.13) ist die maßgebende, gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Anforderungskatalog. Dieser Katalog wurde von der Arbeitsgruppe TK des VSA erstellt.

Copyright © 2015, Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA

Der VSA gewährt dem Lizenznehmer eine unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Benützung des Massnahmenkatalogs. Sämtliche Rechte am Inhalt, einschließlich sämtlicher Urheberrechte, verbleiben beim VSA. Für die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Einspeicherung, Wiedergabe von Inhalten in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen ist - mit Ausnahme des Eigengebrauchs durch den Lizenznehmer - die schriftliche Zustimmung des VSA nötig. Die Lizenz ist nicht übertragbar

VSA: 6 Auflage, Juli 2015

Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA, Postfach 21, 6047 Kastanienbaum,

Tel: 041 360 87 77, Fax: 041 360 87 88, www.aufzuege.ch, e-mail: [email protected]

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 2 / 27

Inhaltsverzeichnis

Einleitung (Vorbemerkung, Anwendungsbereich, Anforderungen, Quellenangabe, Gültigkeit) 04-06 Verwendete Abkürzungen / Dokumente 07 Anforderungskatalog 08

Lfd. Nr. Maßnahmen / Gegenstand Seite

1 Schacht 08

1.1 Änderung der Schachtwände (Zugänge, Glas) 08

1.2 Änderung durch Aufstockung / Abstockung im Schachtkopf oder Schachtgrube 08

1.3 Entfernen oder Aktivieren der obersten Zugänge 08

1.4 Entfernen oder Aktivieren der untersten Zugänge 08

1.5 Bei Umbau oder Einbau von Fahrbahnabtrennung bzw. Gegengewichtsabtrennung 09

1.6 Umbau eines Aufzuges in einem bestehendem Gerüst bzw. Glasschacht 09

2 Maschinen- und Rollenräume 10

2.1 Neuer Maschinen- bzw. Rollenraum 10

2.2 Bautechnische Änderung von Maschinen- bzw. Rollenraum 10

3 Schachttüren 11

3.1 Änderung/Ersatz sämtlicher Schachttüren 11

3.2 Änderung einzelner Türen und/oder zusätzliche neue Türen 11

3.3 Änderung sämtlicher oder einzelner Türverschlüsse 11

3.4 Änderung von Türblättern / Türschwellen 12

4 Kabine, Gegengewicht, Ausgleichsgewicht 13

4.1 Änderung der Nennlast 13

4.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 13

4.2.1 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Nutzfläche kann nicht angepasst werden

14

4.2.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Massnahmen von Punkt 4.2/ 4.2.1 können nicht eingehalten werden, z.B. Autoaufzug

14

4.3 Änderung des Kabinengewichts 15

4.4 Komplett neue Kabine inkl. Fangrahmen 15

4.5 Neuer Kabineneinsatz 16

4.6 Einbau/Änderung von Kabinenabschlusstüren 16

4.7 Änderung des Gegengewichts/Ausgleichsgewichts 17

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 3 / 27

Lfd. Nr. Maßnahmen / Gegenstand Seite

6 Führungsschienen, Puffer, Notendschalter 20

6.1 Änderung der Führungsschienen (Profildimensionen ändern) 20

6.2 Änderung der Puffer für Kabine und Gegengewicht 20

6.3 Draht-/ Seilführung 20

7 Maschine 21

7.1 Änderung der Nenngeschwindigkeit 21

7.2 Änderung der Maschine komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe, etc.) 22

7.3 Änderung des Motors 22

7.4 Änderung der Bremse 23

7.5 Änderung der Treibscheibe 23

7.6 Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor, Druckleitungen, etc.)

23

7.7 Änderung des Hebers 24

7.8 Änderung des Motors für die Hydraulikpumpe 24

7.9 Änderung des Steuerblocks 24

7.10 Änderung der Druckleitungen 24

8 Elektrische Installation / Einrichtungen 25

8.1 Ersatz der Steuerung komplett 25

8.2 Änderungen in der Steuerung 25

8.3 Änderungen in der elektrischen Installation (Verdrahtung) 25

8.4 Änderungen elektrischer Einrichtungen sowie von Bedienungselementen, Anzeigen etc.

25

8.5 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Feuerwehr-/ Brandfallsteuerung 26

8.6 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Notrufeinrichtung 26

Anhang 1: Kantonale Vorschriften für Umbauten / Modernisierungen 27

5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit 18

5.1 Änderung der Tragmittel 18

5.2 Änderung der Fangvorrichtung an: -Kabine, -Gegengewicht 18

5.3 Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzers 19

5.4 Änderung des Spanngewichts 19

5.5 Änderung der Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Über-geschwindigkeit

19

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 4 / 27

Einleitung

Vorbemerkung Mit der Aufzugsverordnung SR 819.13 hat die Schweiz die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG der EU ins nationale Recht übernommen. Die Aufzugsverordnung regelt grundsätzlich nur das Inverkehrbringen neuer Anlagen, macht aber in Art. 12 auch Aussagen über die Erneuerung und den Umbau bestehender Anlagen.

Der vorliegende Katalog dient als Leitfaden zur Anpassung bestehender Anlagen an den „Stand der Technik“ im Rahmen von Umbauten / Modernisierungen, und zur Auslegung des Artikels 12 der Aufzugsverordnung, „Umbau und Erneuerung gebrauchter Aufzüge und Sicherheitsbauteile“. Mit diesem Katalog werden Anforderungen zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der Sicherheit bei Erneuerungen bzw. bei Änderungen an bestehenden Anlagen in der Schweiz veröffentlicht. Bei Einhaltung der darin genannten Anforderungen wird von einer landesweiten Akzeptanz ausgegangen.

Anwendungsbereich

Der Katalog nennt zu den jeweiligen Umbaumaßnahmen die zu erfüllenden Anforderungen. Er gilt für Personen- und Lastenaufzüge die unter den Geltungsbereich der Aufzugsverordnung fallen.

Der Ersatz von Bauteilen im Rahmen der allgemeinen Unterhaltsarbeiten gilt nicht als Änderung oder Erneuerung.

Neuanlagen Bestehende Anlagen

Inverkehrbringen von Neuanlagen in: - neue Gebäude - bestehende Gebäude Als Neuanlagen gelten auch sog. Ersatzanlagen: Alle Bauteile neu, ausgenommen: - Führungsschienen inkl. Befestigungen

sofern diese den Anforderungen der EN 81-1/2 entsprechen (seco)

Umbau und Modernisierung Ein Umbau respektive eine Modernisierung einer bestehenden Anlage liegt dann vor, wenn neben den Führungsschienen inkl. Befestigungen weitere Teile des bestehenden Aufzuges weiter verwendet werden.

Wartung / Reparatur Alle notwendigen Tätigkeiten, um die sichere und bestimmungsgemässe Funktion der Anlage und ihrer Komponenten nach Abschluss des Einbaus und während ihrer gesamten Lebensdauer sicherzustellen Die Wartung beinhaltet abnutzungs- und verschleissbedingte Reparaturarbeiten oder Austausch von Komponenten, die nicht die Eigenschaften (Kenngrössen) der Anlage verändern.

AufzV SR 819.13 AufzV SR 819.13 / Art. 12

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 5 / 27

Grundsätze Die im Katalog enthaltenen Anforderungen basieren auf dem durch die SN EN 81-1/2+A3 bzw. durch die SN EN 81-80 und SN EN 81-21 definierten Stand der Technik. Zu den notwendigen Anforderungen zum Erhalt und zur Erhöhung der Sicherheit werden Empfehlungen und Hinweise auf weitere Rechtsvorschriften gegeben (z.B. VKF, GschG, GschV, BehiG, etc.). Sämtliche neuen elektrischen Installationen müssen den NIV-Anforderungen entsprechen. Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der SN EN 81-1/2, so dass eine einfache Zuordnung auch umfangreicher Umbaumaßnahmen zu mehreren betroffenen Baugruppen leicht möglich ist. Zusätzlich existieren in einzelnen Kantonen spezifische Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Anlagen. Diese sind im Anhang aufgeführt. Weiter gelten die Publikationen des EIA (Eidg. Inspektorates für Aufzüge) insbesondere die FAQ‘s.

Technische Anforderungen

Bei einem Umbau / Modernisierung dürfen keine Lösungen verwendet werden, die das bestehende Sicherheitsniveau unterschreiten.

Dieser Katalog enthält Regeln zur Verbesserung der Sicherheit bestehender Anlagen und zielt darauf ab, die Sicherheit der Anlage auf den heute gültigen Stand der Technik zu bringen.

Wenn Antrieb, Steuerung und Fangrahmen zusammen ersetzt werden, muss eine Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung der Kabine bei offenen Türen nach EN 81-1 Ziffer 9.11 bzw. 81-2 Ziffer 9.13 eingebaut werden.

Es wird davon ausgegangen, dass bei allen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer Absprachen über den Stand der Technik stattgefunden haben.

Wegen baulicher und/oder betrieblicher Gegebenheiten ist es nicht in jedem Fall möglich, alle Anforderungen mit vernünftigem und zumutbarem Aufwand zu erfüllen. Um zu entscheiden, was vernünftig und zumutbar ist, soll vorsichtig abgewogen werden zwischen der Ernsthaftigkeit des Verletzungsrisikos und den Schwierigkeiten um dieses Risiko zu beseitigen bzw. zu reduzieren. Der Entscheid muss dokumentiert werden. Die Punkte in der Kolonne „Weitere Empfehlungen“ basieren auf der SNEL und sollen bei jedem Umbau als Empfehlung offeriert werden.

Sowohl bei Personen- wie auch bei Lastenaufzügen müssen immer mind. folgende Mängel zur Behebung offeriert werden:

- Anhaltegenauigkeit EN 81- 80 Nr. 03 - Ungeeignetes Glas in Schachttüren EN 81- 80 Nr. 27 - Kabine ohne Türen EN 81- 80 Nr. 40 - Fehlende oder unzulängliche Puffer EN 81- 80 Nr. 56 - Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung EN 81- 80 Nr. 71

Bei Nichteintreten des Kunden auf diese Punkte darf der Auftrag trotzdem ausgeführt werden. Dieser Kundenentscheid muss aber im Werkvertrag/Auftragsbestätigung dokumentiert sein.

Des Weiteren müssen die Kantonalen Vorschriften berücksichtigt werden (siehe Anhang 1).

Bei Systemänderung (Masse und Geschwindigkeit) an Aufzügen mit 3 - punktgelagerten Maschinen ohne verwindungssteifen Maschinenrahmen (inkl. Aussenlager) ist der Ersatz des kpl. Antriebes dem Kunden zu offerieren.

Wenn bei einem Aufzug der Einbau einer Kabinentür aus betrieblichen oder Warenflussgründen nicht möglich ist, muss eine Ausnahmebewilligung (im betrieblichen Bereich von der SUVA und bei kantonalen Vorschriften bei der zuständigen Baubehörde) durch den Bauherren eingeholt werden. Es sind die Anforderungen der Bewilligung zu erfüllen, allerdings ist immer mindestens ein Lichtvorhang mit Selbstüberwachung bei gleichzeitiger Reduktion der Geschwindigkeit auf 0,63 m/s einzusetzen.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 7 / 27

Verwendete Abkürzungen / Dokumente

Abkürzungen Benennung / Titel Nummer

ARL Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG

AufzV Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen SR 819.13

BehiG Behindertengleichstellungsgesetz SR 151.3

BBVK Besondere Bauverordnungen der Kantone (z.B. GE, ZH, TI und GL)

BMP Baumusterprüfbescheinigung

CEN / TK 10 Europäische Kommission für Normung / Techn. Kommission 10 (Aufzüge und Fahrtreppen)

EN Europäische Norm

GschG / GschV

Gewässerschutzgesetz bzw. Gewässerschutzverordnung SR 814.20 /

SR 814.201

mrl maschinenraumlos

MR Maschinenraum

NIV Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen SR 734.27

prEN … Entwurf zu neuer EN-Norm

RWA Rauch- und Wärmeabzugsklappe IG BSK

SIA Schweizerischer Architekten- und Ingenieurverein

SN Schweizer Norm

SIA 370.101 Wegleitung für die Anwendung der Norm SIA 370/10 (1979) Aufzüge für die Förderungen von Personen und Gütern

1985

SIA 370.001 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Elektrisch betriebene Aufzüge SN EN 81-1

SIA 370.002 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Hydraulisch betriebene Aufzüge SN EN 81-2

SIA 370.021 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Neue Aufzüge in bestehenden Gebäuden

EN 81-21

SIA 370.28 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Fern Notruf EN 81-28

SIA 370.072 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Feuerwehraufzüge EN 81-72

SIA 370.73 Sicherheitsregeln: Verhalten von Aufzügen im Brandfall EN 81-73

SIA 370.80 Sicherheitsregeln für Aufzüge: Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzugsanlagen

EN 81-80

SIA 370.151 Elektromagnetische Verträglichkeit - Störaussendung EN 12015

SIA 370.152 Elektromagnetische Verträglichkeit - Störfestigkeit EN 12016

VEMV Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit SR 734.5

VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

Hinweis: Im Folgenden bedeutet die Bezeichnung “EN 81“ immer EN 81-1/2 inkl. Anhänge. Es gilt immer der aktuelle Normen-Stand!

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 8 / 27

1 Schacht SN EN 81-1/2 Ziffer 5

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

1.1 Änderung der Schachtwände (Zugänge, Glas)

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 5.2 - 5.4, gegebenenfalls 5.6 - 5.10

+ Abstände nach EN 81 Ziffer 11.2

+ Umwehrung auf Kabine entsprechend den Abständen gem. EN 81 Ziffer 8.13.3 soweit zutreffend

BBVK beachten

Für nicht geänderte Teile des Schachtes: Festigkeit und Raumabschluss überprüfen

SUVA Vorschriften beachten

EN 81-80 Ziffer 5.5.1.1

1.2 Änderung durch Aufstockung oder Abstockung (plus oder minus X Halt) im Schachtkopf oder Schacht-grube.

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 5.2 - 5.10 soweit zutreffend

+ Umwehrung auf Kabine entsprechend den Abständen gem. EN 81 Ziffer 8.13.3 soweit zutreffend

Absturzsicherungen bei Rollen vorsehen

BBVK beachten

Rollengerüste können belassen werden

Schutzräume beachten gem. EN 81

1.3 Entfernen oder Aktivieren der obersten Zugänge

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 5.2 - 5.4 / 5.7 / 5.9 / 5.10 soweit zutreffend

+ Begrenzen des Überfahrweges oder

+ Betätigen des Notendschalters im gesamten Überfahrbereich

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten.

1.4 Entfernen oder Aktivieren der untersten Zugänge

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 5.2 - 5.4 / 5.7 / 5.9 / 5.10 soweit zutreffend

+ Begrenzen des Überfahrweges und Revisionspodest einbauen oder Revisionstüre zu Schachtgrube

Nottüren separat überwachen

Bei ggü Zugängen braucht es zwei Lichtschalter

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 9 / 27

1 Schacht SN EN 81-1/2 Ziffer 5

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

1.5 Bei Umbau oder Einbau von Fahrbahnabtren-nung bzw. Gegengewichts-abtrennung

Ausführung gemäss EN 81 Ziffer 5.6

EN 81 Ziffer 5.9 einhalten

Fahrbahnabtrennung wird erforderlich bei Nichteinhaltung der geforderten Abstände

Gegengewichtsab-trennung wird erforderlich z.B. nach Dispositionsänder-ung des Gegengewichts und/oder zur Erhöhung der Sicherheit

1.6 Umbau eines Aufzuges in einem bestehenden Gerüst bzw. Glasschacht

Statiknachweis des Gerüstes mit den neuen Kräften (falls zutreffend) z.B. bei Nutzlasterhöhung, Kabinengewichtserhöhung, Fang nach oben etc.

+ Überprüfen der Verglasung: Verglasungen im Verkehrsbereich: Gemäss den gültigen Vorschriften zur Zeit der Inverkehr-setzung

Verglasungen im Zugangsbereich (Schachtfronten) grundsätzlich durch VSG oder Blechfront ersetzen.

Im Treppenhaus Geländer als Absturzsicherung

EIA FAQ 007 beachten.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 10 / 27

2 Maschinen- und Rollenräume SN EN 81-1/2: Ziffer 6/13/15

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

2.1 Neuer Maschinen- bzw. Rollenraum

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 6 soweit zutreffend

+ Elektrische Installation und Einrichtungen gem. EN 81 Ziffer 13.1 / 13.4 - 13.6 soweit zutreffend

+ Beschilderung gem. EN 81 Ziffer 15.4 soweit zutreffend

BBVK beachten

Be- und Entlüftung

Rutschhemmende Bodenoberfläche, die Staubbildung nicht begünstigt

GschG / GschV beachten (Hydraulikanlagen)

Ölfester Anstrich

Türschwelle

Baustatik beachten

2.2 Bautechnische Änderung von Maschinen- bzw. Rollenraum

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 6 soweit zutreffend

+ Elektrische Installation und Einrichtungen gem. EN 81 Ziffer 13.1 / 13.4 - 13.6 soweit zutreffend

+ Beschilderung gem. EN 81 Ziffer 15.4 soweit zutreffend

BBVK beachten

Be- und Entlüftung

Rutschhemmende Bodenoberfläche, die Staubbildung nicht begünstigt

GschG / GschV beachten (Hydraulikanlagen)

Ölfester Anstrich

Türschwelle

Baustatik beachten

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 11 / 27

3 Schachttüren SN EN 81-1/2 Ziffer 7

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

3.1 Änderung sämtlicher Schachttüren

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 7

+ Elektrische Zuleitungen zu den Sicherheitsschaltern gem. EN 81 Ziffer 13.5

+ Abstände zum Kabinenzugang gem. EN 81 Ziffer 11.1 / 11.2

+ Grubenabstieg nach EN 81 Ziffer 5.7.3.2

EN 81-80 Ziffer 5.7 Beachten der Beleuchtung EN 81 Ziffer 7.6.1

3.2 Änderung einzelner Türen und/oder zusätzliche neue Türen

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 7 soweit zutreffend

+ Elektrische Zuleitungen zu den Sicherheitsschaltern der neuen Türen gem. EN 81 Ziffer 13.5.

+ Abstände zum Kabinen-zugang gem. EN 81 Ziffer 11.1 / 11.2

+ Grubenabstieg nach EN 81 Ziffer 5.7.3.2 (falls unterste Türe) EN 81-2, 5.7.2.2

+ bei Glastüren zusätzlich Ausführung nach EN 81 Anhang J

EN 81-80 Ziffer 5.7 Gilt auch für das Versetzen von Schachttüren

BMP der verbleibenden Türen (Verschlüsse beachten)

Breite der Schauöffnungen an Drehflügeltüren: Mindestens 60 mm und höchstens 150 mm. Die untere Kante einer Schau-öffnung, deren Breite grösser aIs 80 mm ist, muss mindestens 1 m über dem Fuss-boden liegen

3.3 Änderung sämtlicher oder einzelner Türverschlüsse

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 7.7.3 - 7.7.6

+ Elektrische Zuleitung zu den Sicherheitsschaltern gem. EN 81 Ziffer 13.5 soweit zutreffend

Entriegelungszone gem. EN 81 Ziffer 7.7.1 beachten

Gleichzeitig EN 81 Ziffer 7.6.2 berücksichtigen

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 12 / 27

3 Schachttüren SN EN 81-1/2 Ziffer 7

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

3.4 Änderung von Türblättern / Türschwellen

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 7.2 / 7.4 / 7.5 soweit zutreffend

+ Schauöffnungen gem. EN 81 Ziffer 7.6.2

+ Türführungen nach EN 81 Ziffer 7.4.2

BMP der verbleibenden Türen (Verschlüsse beachten)

Glaseinsätze bei EFT / DFT sind zulässig, sofern sie nach EN 81 Anhang J7, Tabelle J2 entsprechen.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 13 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81 -1/2 Ziffer 8

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

4.1 Änderung der Nennlast

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 8.2

Überprüfen und ggf. Anpassen der folgenden Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen

+ Fangvorrichtung / Statik der Anlage

+ Schienen

+ Schienenbefestigung / Mauerwerk

+ Gegengewicht

+ Puffer

+ Tragmittel

+ Maschine

+ Rollenträger/Rollenachsen

+ Hydraulikheber

+ Steuerblock

+ Druckleitungen

+ Leitungsbruchventil

Baustatik beachten

BMP der Sicherheitsbauteile beachten.

4.2 Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2

Nutzfläche muss der Nennlast gemäss EN81 Ziffer 8.2 angepasst werden (wenn nicht möglich siehe 4.2.1)

Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlage-berechnungen gemäss 4.1

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 14 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81 -1/2 Ziffer 8

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

4.2.1

Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Nutzfläche kann nicht angepasst werden

Antrieb (Treibfähigkeit, Bremse, Getriebe) und Tragmittel müssen beim Beladen für die mögliche Nennlast nach Nutzfläche dimensioniert werden (statisch).

Einbau einer Überlastmessung mit akustischer und optischer Warnvorrichtung akustischer in der Kabine die das Anfahren des Aufzuges verhindert. Wenn nicht möglich siehe 4.2.2

Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlage-berechnungen gemäss 4.1 (statisch)

Bei Lastenaufzügen EN 81 Ziffer 8.2.2 beachten

4.2.2

Bestehende Nennlast entspricht nicht der Nutzfläche gemäss EN 81, 8.2 und die Massnahmen von Punkt 4.2./ 4.2.1 können nicht eingehalten werden, z.B. Autoaufzug

Externe Einrichtung zur Verhinderung des Überladens der Kabine (z.B. Drehkreuz, Wägeinrichtung) im Minimum aber Warnschilder anbringen

Beschränkung der Nutzung auf eingewiesene Personen

Einbau einer Überlastmessung mit akustischer und optischer Warnvorrichtung akustischer in der Kabine die das Anfahren des Aufzuges verhindert.

Bei Lastenaufzügen EN 81 Ziffer 8.2.2 beachten

Die Lösungen müssen in absteigender Reihenfolge angewendet werden.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 15 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81 -1/2 Ziffer 8

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

4.3 Änderung des Kabinengewichts

Überprüfen und ggf. Anpassen der folgenden Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlageberechnungen

+ Fangvorrichtung / Statik der Anlage

+ Schienen

+ Schienenbefestigung / Mauerwerk

+ Gegengewicht

+ Puffer

+ Tragmittel

+ Maschine

+ Rollenträger / Rollenachsen

+ Hydraulikheber

+ Steuerblock

+ Druckleitungen

+ Leitungsbruchventil

BMP beachten

Baustatik beachten

BMP der Sicherheitsbauteile beachten

4.4 Komplett neue Kabine inkl. Fangrahmen

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 8 und Ziffer 11

+ elektrische Kabinen-installation gem. EN 81 Ziffer 13 / 14 sofern zutreffend

+ Schutz an Seilrollen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 gem. EN 81-2 Ziffer 9.4 soweit zutreffend

+ Schutzmassnahmen gemäss EN 81 Ziffer 5.6.2

+ unkontrollierte Fahrt nach oben gemäss EN 81 Ziffer 9.10

Gegengewichts-abtrennung nach EN 81 Ziffer 5.6.1

Notrufeinrichtung gem. EN 81-28

Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine:

Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 16 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81 -1/2 Ziffer 8

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

4.5 Neuer Kabineneinsatz

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 8 und Ziffer 11

+ elektr. Kabineninstallation gemäss EN 81 Ziffer 13/14 Ziffer 13/14 sofern zutreffend

+ Schutzmassnahmen gemäss EN 81 Ziffer 5.6.2

+ Überprüfen gem. Punkt 4.3

Schutz gegen unkontrollierte Fahrt nach oben gemäss EN 81 Ziffer 9.10

Gegengewichts-abtrennung nach EN 81 Ziffer 5.6.1

Wägen der Kabine

Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine:

Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten

4.6 Einbau / Änderung von Kabinenab-schlusstüren

Ausführung gem. EN 81 Ziffern 8.6 – 8.11 soweit zutreffend

Bei Änderungen der Nennlast und/oder des Kabinengewichts:

+ überprüfen gem. Punkt 4.3

In jedem Fall aber:

+ Kabinenbelüftung beachten

+ Abstände nach EN 81 11.2

+ bei Glastüren zusätzlich Ausführung nach EN 81 Anhang J

Wägen der Kabine

Schürze/Schacht-grube beachten

Überfahrwege und Schutzraum be-achten

Siehe technische Anforderungen Seite 5

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten

Erweiterung der Kabinenfläche gem. Ziffer EN 81 Ziffer 8.2 einhalten

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 17 / 27

4 Kabine, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht SN EN 81 -1/2 Ziffer 8

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

4.7 Änderung des Gegengewichts / Ausgleichsge-wichts

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 8.18 und Ziffer 11.3

+ Bei Änderung der Masse: Systemeinfluss beachten

+ Bei 1 Stangen-Gegengewicht und/oder 1-Stangenaufhängung muss folgendes ausgeführt werden: 1. Formschlüssig einrahmen (inkl. Aufhängung) 2. Jochbalance durch festes Joch ersetzen 3. Zusatzgewicht bandagieren

+ Bei Drahtführungen mit 2 Drähten (1 Draht pro Seite) müssen diese elektrisch überwacht werden!

Abtrennung nach

EN 81 5.6.1

2-Drahtführungen sollten bei jeder MOD eliminiert werden!

Wellenbelastung und Treibfähigkeit beachten

Aufsetzpuffer überprüfen Wenn nur konstruktiv geändert wird, dann ist kein rechnerischer Nachweis notwendig. Bei Massenänderung müssen alle davon betroffenen Anlagenteile überprüft werden.

Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine:

Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN 81-21

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 18 / 27

5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit SN EN 81-1/2 Ziffer 9

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

5.1 Änderung der Tragmittel

Ausführung nach EN 81 9.1 - 9.6

bei Treibscheiben-aufzügen zusätzlich Schutz an Treibscheiben und Seilrollen nach EN 81-1, 9.7

Bei 2 Tragmittel Schlaffseilkontakt

Bestehende Seilrollen, die mind. dem 30fachen des Seildurchmessers entsprechen, können belassen werden, wenn der Seil-durchmesser nicht ändert

5.2 Änderungen der Fang-vorrichtung an:

- Kabine

- Gegengewicht

Ausführung gem. EN 81

Ziffer 9.8

+ Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Über-geschwindigkeit gem. EN 81-1, Ziffer 9.10

+ Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes EN 81-1 Ziffer 9.11

Minimalabstand zwischen Gegengewicht und Kabine:

Feste Führungen 25mm mit Notführung gemäss EN81-21 5.2

BMP der bestehenden Geschwindigkeits-begrenzer und Fangvorrichtung beachten. (System-verträglichkeit)

Schienenberechnung überprüfen

Sperrfangvorrichtung bis max. 0,63 m/s für Kabine, 1 m/s für GG

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 19 / 27

5 Tragmittel, Seilgewichtsausgleich, Schutz gegen Übergeschwindigkeit SN EN 81-1/2 Ziffer 9

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

5.3 Änderung des Geschwindigkeits-begrenzers

Ausführung gem. EN 81-1 Ziffer 9.9 Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 9.10 soweit zutreffend

+ Schutz an Seilrollen / Spannrollen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 gem. EN 81-2 Ziffer 9.4 soweit zutreffend

Auslösekraft der Fangvorrichtungen beachten

Spanngewicht über-prüfen

Systemverträglichkeit überprüfen

Sperrfangvorricht-ung bis max. 0,63 m/s für Kabine, 1 m/s für GG

5.4 Änderung des Spanngewichts

Ausführung gem. EN 81-1 Ziffer 9.9

Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 9.10 soweit zutreffend

Überprüfen auf Basis bestehender Anlagedaten

BMP der bestehenden Geschwindigkeits-begrenzer beachten (Systemverträglich-keit überprüfen)

5.5 Änderung der Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Über-geschwindigkeit

Ausführung gem. EN 81-1 Ziffer 9.10

je nach gewählter Lösung (siehe EN 81-1 Ziffer 9.10.4 a-d) sind die damit zusammen-hängenden Anforderungen ebenfalls zu erfüllen.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 20 / 27

6 Führungsschienen, Puffer, Notendschalter SN EN 81-1/2 Ziffer 10

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

6.1 Änderung der Führungsschienen (Profildimensionen ändern)

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 10.1 - 10.2

+ Bei Erhöhung der Belastung: Boden des Schachtes beachten gem. EN 81 Ziffer 5.3.2

+ Führungsschienen-befestigung

BMP für Fangvorrichtung beachten

Nicht notwendig bei Ersatz des gleichen Profils

6.2 Änderung der Puffer für Kabine und Gegengewicht

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 10.3 - 10.4

+ Bei Erhöhung der Belastung: Boden des Schachtes beachten gem. EN 81 Ziffer 5.3.2

+ Bei Änderung des Pufferhubes Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten.

Unter einer Änderung ist der Austausch gegen andere baumuster-geprüfte Puffer zu verstehen.

Notendschalter-position nach EN 81 Ziffer 10.5.1 prüfen

6.3 Draht- / Seilführung

+ Führungen mit 2 Drähten / Seile (1 pro Seite) müssen elektrisch überwacht werden!

2-Draht- / Seilführungen sollten bei jeder MOD eliminiert werden

Schlagrichtung der Tragseile beachten.

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 21 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

7.1 Änderung der Nenngeschwindig-keit

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 12

+ Inspektionssteuerung gem. EN 81 Ziffer 14.2.1.3

+ Notbremsschalter gem. EN 81 Ziffer 14.2.2

Überprüfen und Anpassen der Komponenten und Systeme auf Basis der bestehenden Anlage-berechnungen gemäss 4.1

Zusätzlich bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit > 0.63m/s:

+ Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Übergeschwindigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.10

+ Kabinenabschlusstür(en)

Fangvorrichtung 1)

(Bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit Sperrfangvorrichtung für Kabine bis max. 0,63m/s, für Gegengewicht bis max. 1m/s)

Ohne Kabinenabschluss Nenngeschwindigkeit max. 0,63m/s

Geschwindigkeits-begrenzer

1)

Puffer 1)

Treibfähigkeit gem. EN 81 9.3 beachten

Bei Gegengewicht ohne Rahmen (Zugankersystem): Vmax :1m/s

1) Vorhandene BMP

beachten, bei Erhöhung der Nenngeschwindigkeit: neue BMP erforderlich oder alte Instruktion beiziehen

Schutzräume beachten mindestens gemäss SIA 370/10 bzw. 370/11 einhalten

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 22 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

7.2 Änderung der Maschine komplett (Motor, Bremse, Getriebe, Treibscheibe etc.)

Ausführung gem. EN 81-1 Ziffer 12

+ Elektrische Installation im Triebwerksraum gem. EN 81 Ziffer 13.1 - 13.5 soweit zutreffend

+ Berechnung der Treibfähigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.3

+ Schutz an Treibscheiben und Seilrollen im Triebwerksraum gem. EN 81-1 Ziffer 9.7

+ Bei einem Aufzug ohne Kabinenabschluss:

Reduktion der Geschwindigkeit auf 0.63m/s

Stoppschalter gemäss EN 81 Ziffer 14.2.2 f

Begehbare Erhöhungen im Maschinenraum grösser 0,5m: Geländer und Aufstieg vorsehen! (EN 81 Ziffer 6.3.3.4 ; SUVA)

Schliessung und Verriegelung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.4.3 Beleuchtung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.7

Schutzeinrichtung für die aufwärts fahrende Kabine gegen Über-geschwindigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.10

Siehe auch Punkt 7.1

Bei Auswechslung der Maschine gegen eine gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

Ergibt die vor-handene Fahrkorb-nutzfläche aufgrund von EN 81 Ziffer 8.2 eine höhere Tragkraft muss Punkt 4.2 eingehalten werden.

7.3 Änderung des Motors

Ausführung gemäss EN 81-1 Ziffern 12.5/12.6/ 12.7/12.8./12.10

+ Elektrischer Schutz des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.3

+ Elektrische Installation des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.1 - 13.2 / 13.5

Bei Auswechslung des Motors gegen eine gleiche Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 23 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

7.4 Änderung der Bremse

Ausführung gem. EN 81-1 Ziffer 12.4

3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren

7.5 Änderung der Treibscheibe

+ Treibfähigkeit gem. EN 81-1 Ziffer 9.3

+ Schutzmassnahmen gem. EN 81-1 Ziffer 9.7 soweit zutreffend

Je nach Alter ev. Seilersatz

3 punktgelagerte Maschinen sind zu überprüfen und ggf. ist der Ersatz des kompletten Antriebes zu offerieren

Durchmesser-verhältnis gem. EN 81-1 Ziffer 9.2 beachten

7.6 Änderung des Hydraulikantriebs komplett (Aggregat, Steuerblock, Pumpe, Motor, Druckleitungen etc.)

Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 12.1 / 12.4 - 12.7 / 12.9 / 12.11 - 12.12

+ Elektrische Installation im Triebwerksraum gem. EN 81 Ziffer 13.1 - 13.5 soweit zutreffend

+ Schutzeinrichtung gegen auslaufendes Öl

+ Bei einem Aufzug ohne Kabinenabschluss: Reduktion der Geschwindigkeit auf 0.63m/s

Bei Auswechslung des Hydraulik-antriebs gegen eine gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

Systemverträglichkeit überprüfen! GschG / GschV beachten (Hydraulikanlagen)

Ergibt die vorhandene Fahrkorbnutzfläche aufgrund von EN 81 Ziffer 8.2 eine höhere Tragkraft sollte der hydraulische Antrieb und alle Konstruk-tionselemente dieser höheren Nennlast angepasst werden (statisch).

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 24 / 27

7 Maschine SN EN 81-1/2 Ziffer 12

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

7.7 Änderung des Hebers

Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 12.2

+ Leitungsbruchventil / Drosselrückschlagventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.5

+ Druckleitungen gem. EN 81-2 Ziffer 12.3

+ Schutz an Rollen und Kettenrädern am Heber gem. EN 81-2 Ziffer 12.10

GschG / GschV beachten (Hydraulikanlagen)

Bei Auswechslung von Hebern gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

Schutzräume beachten mindestens gemäss 370/11 einhalten

7.8 Änderung des Motors für die Hydraulikpumpe

+ Laufzeitüberwachung gem. EN 81-2 Ziffer 12.12

+ Elektrischer Schutz des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.3

+ Hauptschalter gem. EN 81 Ziffer 13.4

+ Elektrische Installation des Motors gem. EN 81 Ziffer 13.1 - 13.2/13.5 soweit zutreffend

Bei Auswechslung von Motoren gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

7.9 Änderung des Steuerblocks

Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 12.5

Bei Auswechslung von Steuerblöcken gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

7.10 Änderung der Druckleitungen

Ausführung gem. EN 81-2 Ziffer 12.3

+ Leitungsbruchventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.5

+ Absperrventil gem. EN 81-2 Ziffer 12.5.1

GschG / GschV beachten (Hydraulikanlagen)

BMP beachten

Bei Auswechslung von Druckleitungen gleicher Ausführung haben diese Anforderungen nur empfehlenden Charakter

Page 25: Anforderungen für Umbauten / Modernisierungen von ... · SN EN 81-80 und SN EN 81-21 definierten Stand der Technik. Zu den notwendigen Anforderungen zum Erhalt und zur Erhöhung

VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 25 / 27

8 Elektrische Installationen / Einrichtungen SN EN 81 -1/2 Ziffer 13 und 14

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

8.1 Ersatz der Steuerung komplett

Elektrische Ausführung gem. EN 81Ziffer 13 und 14

+ komplette elektrische Installation inkl.:

Inspektionssteuerung

elektrische Rückhol-einrichtung (bei Bedarf)

Notbremsschalter auf der Kabine, in der Grube und am Triebwerk

Spanngewichtsschalter für Geschwindigkeitsbe-grenzer

Überlastmessung wenn Verhältnis Förderlast zu Kabinenfläche nicht ok! (siehe 4.2)

Türschlösser ohne Fehlschliesssicherung auswechseln

Arbeitsfläche gemäss 6.5.3 einhalten

Schliessung und Verriegelung von Zugangstüren und Bodenklappen gemäss EN 81, Ziffer 6.3.4.3 Beleuchtung gemäss EN 81, Ziffer 6.3.7

Schachtbeleuchtung nach EN 81 Ziffer 5.9

VEMV beachten

EN 12015 EN 12016

Bei behinderten-gerechten Auf-zügen Anforder-ungen nach EN 81-70 soweit zutreffend

Bei Feuerwehrauf-zügen zusätzliche Anforderungen nach EN 81-72 / VKF soweit zutreffend

Sicherstellen, dass Potenzialausgleich vorhanden ist

Brandfallsteuerung nach EN 81-73 sofern notwendig

8.2 Änderungen in der Steuerung

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 soweit zutreffend

Schema nachtragen

8.3 Änderungen in der elektrischen Installation (Verdrahtung)

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 soweit zutreffend

Schema nachtragen

8.4. Änderungen elektrischer Einrichtungen sowie von Bedienungs-elementen, Anzeigen etc.

Ausführung gem. EN 81 Ziffer 13 und 14 soweit zutreffend

Schema nachtragen

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 26 / 27

8 Elektrische Installationen / Einrichtungen SN EN 81-1/2 Ziffer 13 und 14

Art der Maßnahmen

Muss-Anforderungen an Ausführung

Weitere Empfehlungen

Hinweise

8.5 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Feuerwehr-/ Brandfallsteuerung

Ausführung gem. EN 81-72/73 und VKF

EN 81-72 Auslegung nach Absprache mit Gebäude-versicherung

8.6 Änderung oder nachträglicher Einbau einer Notrufeinrichtung

Ausführung gem. EN 81-28

+ Bei behindertengerechten Aufzügen zusätzlich nach EN 81-70 Ziffer 5.4.4.3

EN 81 Ziffer 5.10

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VSA: 6 Auflage, Juli 2015 Seite 27 / 27

Anhang 1

Zurzeit in der Schweiz geltende zusätzliche kantonale Vorschriften für Umbauten / Modernisierungen.

Genf (OPC / L5) Zürich / Glarus / Tessin

TeOPC Richtlinie

Nr.

Norm EN81-80

Nr.

Risikobeschreibung (bereits umgesetzt 1998)

Richtlinie Nr.

Norm EN81-80

Nr.

Risikobeschreibung

1 27 Ungeeignetes Glas in Schachttüren

1 3 teilweise

Antriebssystem mit schlechter Anhalte- /Nachregelungsgenauigkeit

2 40 Kabine ohne Türen 2 27 Ungeeignetes Glas in Schachttüren

3 38 Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast

L5 05.08 Richtlinie

Nr.

Norm EN81-80

Nr.

Risikobeschreibung (Fälligkeitsdatum 31.12.2008)

4 40 Kabine ohne Türen

1 3 Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregelungsgenauigkeit

5 46 Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine

2 56 Fehlende oder unzulängliche Puffer

6 56 Fehlende oder unzulängliche Puffer

3 71 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

7 71 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

4 8 Unzulängliche Schliesseinrichtung an Zugangstüren zum Schacht und zur Schachtgrube

Der Sicherheitsstandard gemäss SIA-Norm 370/101 (1985)

muss erfüllt sein respektive muss erfüllt werden.

31 Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachtüren

32 Entriegelung der Schachttüre ohne besonderes Werkzeug

5 7 Teilumwehrung Schacht mit zu niedriger Umwehrung

6 68 Fehlender abschliessbarer Hauptschalter