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1 AGB Auvesta AG Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auvesta Edelmetalle AG für Edelmetallankauf – gemeinsame Bedingungen I. Allgemeines 1. Anerkennung Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auvesta Edelmetalle AG für den Kauf und die Lagerung der Edelmetalle und deren Verwaltung sind die Vertragsgrundlage für den / die zwischen dem Besteller und der Auvesta Edelmetalle AG (im Folgenden „Edelmetallhändler“) abgeschlossenen Kaufverträge über Edelmetall. 2.Vertragsabschluss 2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Edelmetall bestellt der Besteller bei dem Edelmetallhändler Edelmetalle, im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge, die entweder ratenweise durch den Besteller erworben werden oder / und durch eine Einmalzahlung erfüllt werden. Inhalt dieser Kaufverträge ist dabei der Erwerb und ggf. die Verwahrung von physischem Edelmetall sowie die Einrichtung eines Edelmetalllagerkontos, das durch den Edelmetallhändler ausgewählt wird. 2.2 Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Antrages durch den Edelmetallhändler zustande. Der Besteller verzichtet auf die Bestätigung der Annahme durch den Edelmetallhändler und deren Zugang. Der Besteller hält sich an seinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages für die Dauer von zwei Wochen gebunden. II. Erwerb des Edelmetalls 1. Mit jeder Zahlung des Bestellers erwirbt der Edelmetallhändler physisches Edelmetall (999,9/1.000 bei Gold und Silber/Platin/Palladium mind. 999,0/1.000 in Barrenform) einer international anerkannten Scheideanstalt (Gattungskauf). Als anerkannte Scheideanstalten werden jene Scheideanstalten definiert, die von der „The London Bullion Market Association“ oder einer vergleichbaren Edelmetallhändlervereinigung im Zeitpunkt der Abwicklung des Kaufvertrages anerkannt sind. Der Edelmetallhändler garantiert die Echtheit der gelieferten Edelmetalle, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Edelmetallhändler ausgewählt wurden. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit bei der jeweiligen Kaufart geregelt ist. Der Edelmetallhändler kann für Gutschriften, Belastungen und physische Auslieferungen minimale Gewichts- und/oder Stückeinheiten vorschreiben, wie z. B. Barren und gängige Anlagemünzen, aufgeführt in Stück mit entsprechenden Gewichtsangaben in Gramm/Unze. In Bezug auf die Stückelung der Edelmetalle ist der Edelmetallhändler frei. Die physische Auslieferung des bestellten Edelmetalls an den Besteller erfolgt vorbehaltlich der Lieferung durch die Lieferanten bzw. der Scheideanstalt an den Edelmetallhändler und den dort geltenden Lieferfristen und -bedingungen. 2. Der Edelmetallhändler wird eine eingehende Bestellung spätestens am fünften Arbeitstag annehmen. Ein Erwerb von Edelmetall für den Kunden kann frühestens nach der jeweiligen Einzahlung, jedoch spätestens binnen 5 Arbeitstagen erfolgen. Das vom Besteller gekaufte Edelmetall steht durch Eintragung im Depot des jeweiligen Bestellers innerhalb von 3 weiteren Arbeitstagen in dessen Eigentum. Die vorstehende Regelung gilt für Besteller, die ihre Einzahlungen per Lastschriftverfahren einziehen lassen, mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Widerrufsfrist im Hinblick auf die jeweilige Zahlung bereits abgelaufen ist. Der Besteller verzichtet auf eine monatliche Abrechnung über die Annahme seiner monatlichen Kauferklärung. Der Besteller erhält aber mit der Annahme des Kaufvertrages einen Onlinezugang mit dem er jederzeit per Internet Einsicht in sein Depot hat und Depotauszüge erstellen kann. Grundsätzlich kann daneben jeder Besteller einmal jährlich die Depotauszüge zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres anfordern. Hierfür wird durch den Edelmetallhändler pro Anforderung eine pauschale Gebühr in

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AGB der Auvesta Ag

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AGB Auvesta AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auvesta Edelmetalle AG für Edelmetallankauf – gemeinsame Bedingungen

I. Allgemeines

1. Anerkennung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auvesta Edelmetalle AG für den Kauf und die Lagerung der Edelmetalle

und deren Verwaltung sind die Vertragsgrundlage für den / die zwischen dem Besteller und der Auvesta Edelmetalle

AG (im Folgenden „Edelmetallhändler“) abgeschlossenen Kaufverträge über Edelmetall.

2.Vertragsabschluss

2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Edelmetall bestellt der Besteller bei dem

Edelmetallhändler Edelmetalle, im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge, die entweder ratenweise durch den

Besteller erworben werden oder / und durch eine Einmalzahlung erfüllt werden.

Inhalt dieser Kaufverträge ist dabei der Erwerb und ggf. die Verwahrung von physischem Edelmetall sowie die

Einrichtung eines Edelmetalllagerkontos, das durch den Edelmetallhändler ausgewählt wird.

2.2 Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Antrages durch den Edelmetallhändler zustande. Der Besteller

verzichtet auf die Bestätigung der Annahme durch den Edelmetallhändler und deren Zugang. Der Besteller hält sich

an seinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages für die Dauer von zwei Wochen gebunden.

II. Erwerb des Edelmetalls

1. Mit jeder Zahlung des Bestellers erwirbt der Edelmetallhändler physisches Edelmetall (999,9/1.000 bei Gold und

Silber/Platin/Palladium mind. 999,0/1.000 in Barrenform) einer international anerkannten Scheideanstalt

(Gattungskauf). Als anerkannte Scheideanstalten werden jene Scheideanstalten definiert, die von der „The London

Bullion Market Association“ oder einer vergleichbaren Edelmetallhändlervereinigung im Zeitpunkt der Abwicklung

des Kaufvertrages anerkannt sind. Der Edelmetallhändler garantiert die Echtheit der gelieferten Edelmetalle, die mit

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Edelmetallhändler ausgewählt wurden.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit bei der jeweiligen

Kaufart geregelt ist. Der Edelmetallhändler kann für Gutschriften, Belastungen und physische Auslieferungen

minimale Gewichts- und/oder Stückeinheiten vorschreiben, wie z. B. Barren und gängige Anlagemünzen, aufgeführt

in Stück mit entsprechenden Gewichtsangaben in Gramm/Unze. In Bezug auf die Stückelung der Edelmetalle ist der

Edelmetallhändler frei. Die physische Auslieferung des bestellten Edelmetalls an den Besteller erfolgt vorbehaltlich

der Lieferung durch die Lieferanten bzw. der Scheideanstalt an den Edelmetallhändler und den dort geltenden

Lieferfristen und -bedingungen.

2. Der Edelmetallhändler wird eine eingehende Bestellung spätestens am fünften Arbeitstag annehmen. Ein Erwerb

von Edelmetall für den Kunden kann frühestens nach der jeweiligen Einzahlung, jedoch spätestens binnen 5

Arbeitstagen erfolgen. Das vom Besteller gekaufte Edelmetall steht durch Eintragung im Depot des jeweiligen

Bestellers innerhalb von 3 weiteren Arbeitstagen in dessen Eigentum. Die vorstehende Regelung gilt für Besteller, die

ihre Einzahlungen per Lastschriftverfahren einziehen lassen, mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Widerrufsfrist im

Hinblick auf die jeweilige Zahlung bereits abgelaufen ist. Der Besteller verzichtet auf eine monatliche Abrechnung

über die Annahme seiner monatlichen Kauferklärung. Der Besteller erhält aber mit der Annahme des Kaufvertrages

einen Onlinezugang mit dem er jederzeit per Internet Einsicht in sein Depot hat und Depotauszüge erstellen kann.

Grundsätzlich kann daneben jeder Besteller einmal jährlich die Depotauszüge zum Stichtag 31.12. des jeweiligen

Kalenderjahres anfordern. Hierfür wird durch den Edelmetallhändler pro Anforderung eine pauschale Gebühr in

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Höhe von € 15.- zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der

Edelmetallhändler ist berechtigt, die Gebühr zum Ausgleich von Kostensteigerungen gem. § 315 BGB anzupassen.

Hierüber wird der Besteller rechtzeitig mittels seines Onlinedepots informiert.

3. Soweit die kleinste zu erwerbende Einheit gemäß der gewählten Kaufart durch die Einzahlungen des Bestellers

nicht gedeckt ist um die Einheit zu erwerben, erfolgt der Erwerb des bestellten Edelmetalls erst zu dem Zeitpunkt, zu

dem der Kaufpreis für die kleinste zu erwerbende Einheit durch die Einzahlungen des Bestellers nach Maßgabe von II

Ziff. 1 Abs. 2 AGB gedeckt ist. Dieser Betrag wird bis zum nächsten Kauf als Guthaben geführt.

4. Der Edelmetallhändler wickelt Geschäfte ausschließlich in Euro ab. Zu diesem Zweck werden Zahlungen, die in

anderen Währungen auf Konten des Edelmetallhändlers eingehen, unmittelbar vor Vollzug des Kaufauftrages in Euro

umgetauscht. Eventuell entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungen an die Besteller (z.B. nach

Ankauf des Edelmetalls durch den Edelmetallhändler) kann der Besteller wählen, ob er die Zahlung in nationaler

Währung oder in Euro empfangen möchte. Ohne ausdrückliche Erklärung des Bestellers zahlt der Edelmetallhändler

in EURO. Eventuelle Spesen bei Zahlungen, die nicht auf EURO lauten, gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Die auf Euro-Basis lautenden Einzahlungen des Bestellers können zum Bankenreferenzkurs am Tag des

Edelmetallerwerbs für den Besteller in sonstige Währungen umgewechselt werden, die zum Erwerb und zur

Abwicklung des Edelmetallankaufs erforderlich sind.

6. Der Kaufpreis für Edelmetall wird so ermittelt, dass der am Tag der Annahme des Kaufantrages und nach

Zahlungseingang vom Edelmetallhändler innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zahlungseingang ermittelte

Verkaufspreis des Edelmetallhändlers der Bestellung zugrunde gelegt wird. Der Edelmetallhändler ist nicht an

Kurslimits des Bestellers gebunden. Der Verkaufspreis des Edelmetallhändlers wird dabei täglich gestellt und auf der

Preisliste im Login-Bereich von www.auvesta.com hinterlegt. Der Edelmetallhändler führt die Bestellung zu dem Kurs

für den Besteller innerhalb der o.g. Frist aus, der sich unter Beachtung des aktuellen Edelmetallmarktpreises aus der

o.g. Preisliste zum jeweiligen Handelstag ergibt.

7. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht beim Handel mit Edelmetall sind der vereinbarte Kaufpreis netto, dazu die

jeweils geltende Umsatzsteuer sowie der Brutto-Preis in der Preisliste im Login-Bereich ausgewiesen.

III. Lagerung und Lieferung

1. Lagerung

Das für den Besteller erworbene Edelmetall wird vom Edelmetallhändler bei einem zu beauftragenden

Sicherheitslager verwahrt. Der Edelmetallhändler haftet in diesen Fällen nicht für das Verschulden der von ihm

ausgewählten Lager, außer es beruht auf einem Auswahlverschulden.

Der Edelmetallhändler wird die Edelmetallbestände getrennt vom eigenen Vermögen der Gesellschaft einlagern. Die

Edelmetalle des Bestellers sind bei Lagerung versichert. Dabei werden die Edelmetalle ausschließlich in Lagern und

Tresoren verwahrt, welche die strengen Vorgaben der Versicherungsgesellschaften im Rahmen der

Versicherungsverträge als Verwahrorte vorgeben. Dies können Hochsicherheitslager sowohl im Inland als auch im

Ausland sein. Der aktuelle Lagerort wird auf der Homepage des Edelmetallhändlers jeweils veröffentlicht. Die

Giralverwahrung ist ausdrücklich zulässig, jedoch nur dann, wenn das Besitzmittelungsverhältnis für den Kunden

geschützt und eine ausreichende Rückdeckung mit physischen Edelmetallen vorhanden ist.

Hinsichtlich der Auswahl und der Überwachung seiner Partner haftet der Edelmetallhändler mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmanns, wobei eine Haftung für Zufall oder höhere Gewalt ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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2. Lieferung

Der Besteller hat jederzeit das Recht, die Auslieferung des von ihm bestellten und erworbenen Edelmetalls an sich zu

verlangen. Die Mindestauslieferung ist unter der gewählten Kaufart geregelt. In welcher Form (z. B. Barren) und

Stückelung die Edelmetalle zur Auslieferung kommen, bleibt dem Edelmetallhändler überlassen. Diese erfolgt auf

das Risiko und die Kosten des Bestellers, wie z. B. Frachtkosten, Versicherung und etwaige Einfuhrumsatzsteuer,

Zölle und allgemeine gesetzliche Abgaben des jeweiligen Ziellandes. Diese sind auf der Homepage des

Edelmetallhändlers hinterlegt. Soweit der Besteller das erworbene Edelmetall ausliefern lässt, wird dieses

entsprechend versichert versandt. Mögliche Herausgabeansprüche seitens des Edelmetallhändlers gegenüber dem

Verwahrer werden an den Besteller abgetreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung mit Unterzeichnung der

Bestellung an.

IV. Ankauf / Verwaltung des Edelmetalls

1. Der Besteller ist berechtigt, das von ihm erworbene Edelmetall (ganz oder teilweise) dem Edelmetallhändler in

Textform zum Rückkauf anzubieten. Der Edelmetallhändler wird binnen vier Arbeitstagen das Rückkaufangebot

annehmen und unverzüglich durchführen, der Besteller verzichtet auf eine gesonderte Annahmeerklärung. Der

Ankaufspreis wird so ermittelt, dass der innerhalb von 4 Arbeitstagen nach der Annahme des Verkaufsantrages des

Bestellers durch den Edelmetallhändler ermittelte Ankaufspreis dem Ankauf zugrunde gelegt wird. Der Ankaufspreis

des Edelmetallhändlers wird dabei täglich im Login-Bereich auf www.auvesta.com gestellt. Sofern gesetzliche

Umsatzsteuer erhoben wird, gilt AGB II, 7.

Der Edelmetallhändler ist berechtigt, das Rückkaufangebot abzulehnen, wenn der Markt für das entsprechende

Edelmetall in einer Weise gestört ist, dass dem Edelmetallhändler die Möglichkeit zur Weiterveräußerung des

Edelmetalls genommen ist. Hierüber ist der Besteller unverzüglich in Textform zu unterrichten. In diesem Fall hat der

Kunde Anspruch auf Herausgabe des Edelmetalls; dabei gelten die Bestimmungen der AGB III Ziff. 2.

2. Bestandsaufzeichnung

Die Bestandsaufzeichnung wird vom Mittelverwendungskontrolleur in Verbindung mit dem Edelmetallhändler

vierteljährlich kontrolliert und protokolliert. Als Mittelverwendungskontrolleur kommt in Betracht ein Rechtsanwalt,

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar.

3. Haftung

Der Edelmetallhändler haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden aus Fehlbuchungen, die nicht

Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden darstellen.

V. Sonstiges

1. Depotgebühren

Dem Besteller wird für die Lagerung eine Depotgebühr berechnet. Die Höhe der Depotgebühr und deren

Modalitäten regeln sich nach der jeweiligen Kaufart. Die Depotgebühr wird dem Depotkonto belastet.

Der Edelmetallhändler ist berechtigt, die Depotgebühr zum Ausgleich von Kostensteigerungen gem. § 315 BGB

anzupassen. Hierüber wird der Besteller rechtzeitig mittels seines Onlinedepots informiert.

2. Antragstellung über Vermittler

Der Vermittler arbeitet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es wird darauf hingewiesen, dass er eine

eigenständige Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Vermittler

nicht bevollmächtigt ist, Beratungsdienstleistung zu erbringen oder Zusagen zu machen, die von den vorliegenden

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allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Bestellformular des Edelmetallhändlers abweichen. Er darf

insbesondere keine Leistungen in Aussicht stellen oder diese für den Edelmetallhändler quittieren.

3. Laufzeit / Kündigung / Haftung / Sorgfaltspflichten

3.1 Es wird keine feste Laufzeit vereinbart. Dem Besteller ist es deshalb insbesondere auch erlaubt, die monatlichen

Zahlungen zu erhöhen, bzw. auszusetzen oder zu vermindern. Der Besteller ist auch berechtigt, das Edelmetall dem

Edelmetallhändler gemäß AGB IV Ziff. 1 zum Kauf anzubieten.

3.2 Zwischen den Parteien wird klargestellt, dass der Edelmetallhändler nicht für die durch den An- oder Verkauf von

Edelmetallen bei dem Besteller entstehenden Steuern haftet. Der Edelmetallhändler erteilt keine steuerliche

Beratung und wird auch im Hinblick auf die eventuell anfallenden Steuern und Abgaben keine Erklärungen

gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Dritten abgeben. Die Besteuerung richtet sich nach nationalen Gesetzen

und eventuell auch Doppelbesteuerungsabkommen. Je nach Rechtslage kann sich bei Einlagerung in Zollfrei-Lagern

ein Steuerstundungseffekt ergeben.

3.3 Der Besteller verpflichtet sich eine Adressänderung dem Edelmetallhändler unverzüglich mitzuteilen. Die

Korrespondenz erfolgt immer an die letzte bekannte Adresse des Bestellers.

4. Datenschutz

Die in diesem Kaufantrag enthaltenen sowie sonstige, im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden

personen- und anlagebezogenen Daten werden vom Edelmetallhändler, den Vermittlern sowie sonstigen beteiligten

Dritten gespeichert, genutzt, ausgewertet, abgerufen und übertragen (Datenverarbeitung), sei es auf elektronischem

oder auf schriftlichem Weg. Dies geschieht zum Zweck der Verwaltung und der Betreuung des

Edelmetallkaufvertrages. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte unterbleibt.

5. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

6. Salvatorische Klausel / Rechtswahl

6.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen des auf Grundlage dieser Allgemeinen und Besonderen

Geschäftsbedingungen mit dem Besteller geschlossenen Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige, unklare oder undurchführbare Bestimmung

ist so zu ersetzen bzw. zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Lücken sind

entsprechend dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck zu ergänzen.

6.2 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

VI. Besondere Bedingungen für Ratenkauf (Tarif F)

1. Erwerb des Edelmetalls:

1.1 Für Ratenkauf besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit

1/10.000 Gramm beträgt. Der Edelmetallhändler verschafft dem Besteller das Eigentum an dem gekauften

Edelmetall durch Einräumung von Bruchteileigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz des Edelmetallhändlers

befindlichen Sammelbestand an dem betreffenden physischen Edelmetall in Barrenform in der in II Ziff. 1 der AGB

bezeichneten Güte.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Besteller das Edelmetall in Form eines ideellen

Bruchteileigentumsanteils an Edelmetall in Barrenform erwirbt und der Edelmetallhändler hierbei als Besitzmittler

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tätig wird. Der Edelmetallhändler ist insoweit Besitzmittler des Bestellers. Die Parteien erklären bereits heute ihre

Einigung im Hinblick auf den Eigentumsübergang an dem eingeräumten Bruchteileigentum nach Bruchteilen. Das

Bruchteileigentum nach Bruchteilen des Bestellers bestimmt sich nach der im aktuellen Depotauszug eingetragenen

Menge des Edelmetalls, das in Gramm geführt wird. Die Abrechnung für den Besteller erfolgt in Feingehaltsgramm

oder Bruchteilen davon.

1.2 Die Parteien vereinbaren den Ausschluss der Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft auch über den Tod des

Bestellers hinaus.

2. In Bezug auf die Stückelung der Edelmetalle ist der Edelmetallhändler frei. Die physische Auslieferung des

bestellten Edelmetalles an den Besteller erfolgt vorbehaltlich der Lieferung an den Edelmetallhändler durch die

Lieferanten bzw. die Scheideanstalt und der dort geltenden Lieferfristen und -bedingungen.

3. Auslieferung

Ein Besteller, der das Edelmetall durch wiederkehrende Käufe erworben hat, hat das Recht, vom Edelmetallhändler

die Herausgabe der jeweiligen Menge an Edelmetall zu verlangen, soweit das für ihn bestellte und erworbene

Edelmetall jeweils mindestens Stückelungen von je 100 Gramm bei Gold bzw. je 5 Kilogramm bei Silber beträgt und

dem Besteller zusteht, und soweit der Markt eine Lieferung in entsprechender Stückelung zulässt. Kleinere

Auslieferungen oder Auslieferungen in kleineren Stückelungen können auf Anfrage gegen Mindermengenaufschlag

erfolgen.

In Abweichung von den Regelungen der §§ 744 – 746 BGB wird vereinbart, dass der Edelmetallhändler berechtigt ist,

jedem Besteller die ihm zustehende Menge des jeweiligen Edelmetalls herauszugeben, oder selbst die ihm

zustehende Menge des Edelmetalls zu entnehmen, ohne dass eine Zustimmung der übrigen Bruchteileigentümer

notwendig ist. Der Edelmetallhändler ist nicht berechtigt, in anderer Weise das Edelmetall, das sich im

Bruchteileigentum befindet, zu verringern.

4. Rückkauf

Der Besteller verliert sein Eigentum an dem Bruchteileigentum zu dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgekaufte Menge

Edelmetall aus dem Depot des jeweiligen Bestellers ausgebucht wird. Der Edelmetallhändler erwirbt dann das

Eigentum an der zurückgekauften Edelmetallmenge. Die Parteien sind sich bereits heute über die Einigung in Bezug

auf die Eigentumsübertragung im Falle des Rückkaufs einig.

5. Kosten und Gebühren

5.1 Es entstehen keine Abschlusskosten. Es wird kein Agio erhoben.

Der Kunde erbringt eine Depoteröffnungszahlung gemäß Bestellformular, die unmittelbar nach dem

Zahlungseingang auf seinem Edelmetalldepot gutgeschrieben wird. Die Gutschrift wird (nach vollständigem

Erbringen) sukzessive mit jedem Edelmetallkauf ebenfalls in Edelmetall umgewandelt. Dabei wird der nach II. Nr. 3

zum Tag der Umwandlung ermittelte Kaufpreis zugrunde gelegt. Diese Umwandlung erfolgt in dem auf dem

Bestellformular genannten prozentualen Verhältnis zum jeweiligen Kaufbetrag. Die noch nicht umgewandelte

Depoteröffnungszahlung verfällt, sofern der Kunde seine Käufe dauerhaft einstellt. Dies ist der Fall, wenn 18 Monate

in Folge keine Zahlung des Kunden eingeht. Die Depoteröffnungszahlung kann gestundet werden, in diesem Fall

werden regelmäßig eingehende Zahlungen so lange im Verhältnis 70% für die Depoteröffnungszahlung und zu 30%

für Edelmetallkäufe verwendet, bis die Depoteröffnungszahlung vollständig erbracht ist. Sonderzahlungen werden

vorrangig bis zur vollen Höhe für die Depoteröffnungszahlung verwendet.

5.2 Depotgebühr: Dem Besteller wird für die Lagerung eine Depotgebühr berechnet. Die Depotgebühr beträgt für

jeden angefangenen Monat 0,08% vom Wert seines Depots. Die Berechnung erfolgt nach Wahl des

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Edelmetallhändlers quartalsweise zum jeweiligen Quartalsultimo oder monatlich zum jeweiligen Monatsultimo

berechnet gemäß der Ankaufs-Preisliste des Edelmetallhändlers zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Soweit das Barreservekonto des Bestellers die so berechnete Depotgebühr nicht abdeckt, ist der

Edelmetallhändler berechtigt, zur Erfüllung der Depotgebühr anteilig Edelmetall in der kleinsten zu erwerbenden

Einheit gem. Punkt 1 dieser besonderen Bedingungen jeweils zum am Stichtag gültigen Ankaufskurs zu verwerten.

VII. Besondere Bedingungen für Einmalkauf (Tarif A)

1. Erwerb des Edelmetalls

Ein Einmalkauf ist erst ab der im Bestellformular genannten Kaufsumme möglich. Zukäufe dürfen 1/5 der genannten

Mindestkaufsumme nicht unterschreiten.

Für Einmalkauf besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass die kleinste zu erwerbende Einheit

1/1.000 Kilogramm bei Gold und 50/1.000 Kilogramm bei Silber beträgt. Der Edelmetallhändler führt die Bestellung

zu dem Kurs für den Besteller innerhalb der in II. Ziff. 2 der AGB benannten Frist aus, der sich unter Beachtung des

aktuellen Edelmetallmarktpreises aus der Onlinepreisliste des Edelmetallhändlers (www.auvesta.com) zum

jeweiligen Handelstag ergibt.

2. Stückelung

Von dem gezahlten Kaufpreis (vgl. AGB Ziff. 5.1) wird Edelmetall in konkreten Stückelungen beschafft, dergestalt,

dass zunächst die größtmögliche Stückelung, vom verbleibenden Betrag die danach größte mögliche Stückelung u.s.f.

beschafft wird. Ein nach Kauf der kleinstmöglichen Stückelung verbleibender Rest wird auf künftige Rechnung

vorgetragen.

3. Auslieferung

Die physische Auslieferung des bestellten Edelmetalls an den Besteller erfolgt vorbehaltlich der Lieferung an den

Edelmetallhändler durch die Lieferanten bzw. die Scheideanstalt und der dort geltenden Lieferfristen und -

bedingungen.

Ein Besteller, der das Edelmetall durch Einmalkauf erworben hat und dieses lagern läßt, hat das Recht jederzeit vom

Edelmetallhändler die Herausgabe des von ihm erworbenen Edelmetalls zu verlangen. Auslieferung von Teilmengen

oder abweichende Stückelungen können auf Anfrage erfolgen und soweit der Markt eine Lieferung in

entsprechender Stückelung zulässt.

4. Rückkauf

Das Rückkaufangebot an den Edelmetallhändler kann nur in Stückelungen erfolgen, die im Depot des Bestellers

vorhanden sind. Der Rückkauf von Teilen von Barren ist nicht möglich.

5. Kosten und Gebühren

5.1 Der Besteller, der Edelmetall einmalig erwirbt, ist verpflichtet bei jedem Kauf ein Agio in Höhe des auf dem

Bestellformular ausgewiesenen Prozentsatzes (das für die Erstbestellung als Betrag ausgewiesen wird) an den

Edelmetallhändler zu bezahlen. Soweit der Besteller den im Bestellformular ausgewiesenen Gesamtbetrag nicht in

voller Höhe einbezahlt, besteht zwischen den Parteien Einverständnis, dass sich der einbezahlte Betrag als Kaufpreis

inklusive Agio versteht. Der Edelmetallhändler wird für den Kunden Edelmetall im Wert der Einzahlung vermindert

um das Agio beschaffen und ggf. liefern. Bei Zukauf gelten die gleichen Einkaufsbedingungen.

5.2 Depotgebühr: Dem Besteller wird bei Lagerung eine Depotgebühr berechnet. Die Depotgebühr beträgt für jeden

angefangenen Monat 0,025 % vom Wert seines Depots. Die Berechnung erfolgt nach Wahl des Edelmetallhändlers

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quartalsweise zum jeweiligen Quartalsultimo oder monatlich zum jeweiligen Monatsultimo berechnet gemäß der

Ankaufs-Preisliste des Edelmetallhändlers zur jeweiligen Stückelung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Soweit das Barreservekonto des Bestellers die so berechnete Depotgebühr nicht abdeckt, ist der

Edelmetallhändler berechtigt, zur Erfüllung der Depotgebühr anteilig Edelmetall in der kleinsten im Depot

befindlichen Einheit gem. Punkt 1 dieser besonderen Bedingungen zum jeweils am Stichtag gültigen Ankaufskurs des

Edelmetallhändlers zu verwerten. Wenn nach einer Verwertung und nach Begleichen der Depotgebühr so viel Geld

vorhanden ist, dass davon Edelmetall beschafft werden kann, so wird dieses nach den Bedingungen dieser AGB für

den Besteller beschafft.

Stand: 05.11.2010

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INFORMATIONEN ZUM FERNABSATZ GEMÄSS § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoVO

Stand 01.01.2011 Diese Informationen gelten bis auf Weiteres.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Nachfolgend möchten wir Ihnen wichtige Informationen zum

Vertragsschluss im Fernabsatz, allgemeine Informationen zur Auvesta Edelmetalle AG und zur angebotenen

Dienstleistung geben.

A. Allgemeine Informationen

Name und Anschrift

Auvesta Edelmetalle AG

Industriestraße 4,83607 Holzkirchen

Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177768

Gesetzlicher Vertretungsberechtigter

Vertr.d.d. Vorstand Dr. Franz Hölzl

Ladungsfähige Anschrift siehe oben

Name und Anschrift des Vermittlers/Beraters

Bitte entnehmen Sie diese Informationen dem Bestellformular.

Hauptgeschäftstätigkeit

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Veräußerung von Unternehmen; Handel mit Waren aller Art,

insbesondere mit Edelmetallen, sowie deren Ankauf, Verkauf, Verwaltung und Einlagerung für sich und Dritte;

Beteiligung an anderen Unternehmen; Erwerb von Grundeigentum sowie dessen Belastung, Veräußerung und

Verwaltung; Finanzierung für eigene Rechnung; Übernahme von Garantien und Bürgschaften für Tochtergesell-

schaften und Dritte; Kauf von immateriellen und geistigem Eigentum, dessen Aufwertung und Verkauf.

Haupttätigkeit ist der Handel mit Edelmetallen.

Zuständige Aufsichtsbehörde

Eine zuständige Aufsichtsbehörde gibt es gegenwärtig nicht.

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE263905793

Vertragssprache

Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Besteller während der Laufzeit

des Vertrages ist deutsch. Dies gilt auch dann, wenn die Auvesta informativ Übersetzungen in anderen Sprachen zur

Verfügung stellt.

Rechtsordnung/Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.

B. Informationen zu Bestellungen von Edelmetallen und zu den damit verbundenen Dienstleistungen

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Wesentliche Leistungsmerkmale

Erwerb und Veräußerung von Edelmetallen

Erwerb und Veräußerung von Edelmetallen Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Edelmetall

bestellt der Besteller bei der AUVESTA Edelmetalle AG Edelmetalle im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge,

die entweder ratenweise durch den Besteller erworben werden oder/und durch eine Einmalzahlung erfüllt werden.

Inhalt dieser Kaufverträge ist dabei der Erwerb und ggf. die Verwahrung von physischem Edelmetall sowie die

Einrichtung eines Edelmetalllagerkontos, das durch die AUVESTA ausgewählt wird. Der Besteller kann Feingold und

Silber (im folgenden Edelmetall) von der Auvesta Edelmetalle AG erwerben oder an sie verkaufen. Mit jeder

Einzahlung auf das Verrechnungskonto beantragt der Besteller bei der Auvesta Edelmetalle AG den Kauf von

physischem Feingold (999,9/1000) und/oder Silber (999,0/1000) in Barrenform einer international anerkannten

Scheideanstalt (Gattungskauf). Die Einzelheiten um Kauf und Verkauf von Edelmetall werden in den „Allgemeine

Geschäftsbedingungen“ geregelt.

Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Edelmetallen

Die Preise von Edelmetallen unterliegen Schwankungen auf den Edelmetallmärkten, auf die die Auvesta Edelmetalle

AG keinen Einfluss hat. Es handelt sich dabei um das Risiko von Kursänderungen des Edelmetalls sowie von

Wechselkursschwankungen.

Preise

Der Kaufpreis für das bestellte Edelmetall wird so ermittelt, dass der am Tag der Annahme des Kaufantrages und

nach Zahlungseingang von AUVESTA innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zahlungseingang ermittelte Verkaufspreis

der Auvesta gemäß des vom Besteller gewählten Tarifes der Bestellung zugrunde gelegt wird. AUVESTA ist nicht an

Kurslimits des Bestellers gebunden. Der Verkaufs- wie auch der Ankaufspreis von AUVESTA wird auf der Preisliste im

Login-Bereich von www.auvesta.com hinterlegt. Sofern gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird, ist diese

entsprechend ebenfalls ausgewiesen. Das Eigentum des Bestellers bestimmt sich nach der im aktuellen Depotauszug

eingetragenen Menge des Edelmetalls, das in Gramm (Tarife mit Erwerb von Bruchteileigentum) oder in Anzahl an

Barren und deren Größe in Gramm (Tarife mit Erwerb von Barren / Stückkauf) geführt wird. Die Abrechnung für den

Besteller erfolgt in Feingehaltsgramm oder Bruchteilen davon (Bruchteileigentum) bzw. in Stück je Barrengröße

(Stückkauf).

Auslieferungsansprüche des Bestellers

Der Besteller hat das Recht, von AUVESTA die Herausgabe der jeweiligen Menge an Edelmetall zu verlangen, die in

seinem Eigentum steht. Dabei sind je nach Tarif und Metall unterschiedliche Mindest-Liefermengen zu beachten.

Kleinere Auslieferungen können auf Anfrage erfolgen (erhöhte Kosten gemäß Preisliste). Lieferung erfolgt, soweit

der Markt eine Lieferung in entsprechender Stückelung zulässt. In welcher Form (z.B. Barren) und Stückelung die

Edelmetalle zur Auslieferung kommen, bleibt AUVESTA überlassen. Die Lieferung erfolgt auf das Risiko und die

Kosten des Bestellers, wie z. B. Frachtkosten, Versicherung und etwaige Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und allgemeine

gesetzliche Abgaben des jeweiligen Ziellandes. Diese sind auf der Homepage der AUVESTA hinterlegt. Soweit der

Besteller das erworbene Edelmetall ausliefern lässt, wird dieses entsprechend versichert versandt.

Steuern und Kosten

(Stand Dezember 2010. Angaben für die Bundesrepublik Deutschland. Besteller in anderen Rechtsgebieten wird die

Einholung steuerlichen Rates dringend empfohlen.) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Regel

steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Edelmetallen in physischer

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Form, wenn diese innerhalb eines Jahres wieder veräußert werden (sog. Spekulationsfrist). Soweit Einkünfte aus

privaten Veräußerungsgeschäften bis zu bestimmten Freigrenzen nicht überschritten werden, bzw. wenn zwischen

Erwerb und Veräußerung des Edelmetalls mehr als ein Jahr liegt, kann der entsprechende Gewinn aus dem Verkaufs

von Edelmetall steuerfrei vereinnahmt werden. Bei Fragen sollte sich der Besteller an die für ihn zuständige

Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig

ist. Eigene Kosten (z.B. für Ferngespräche, Porti) hat der Besteller selber zu tragen. Zusätzliche

Telekommunikationskosten fallen nicht an.

Zahlung und Erfüllung des Vertrages

Die Auvesta Edelmetalle AG erfüllt ihre Verpflichtungen aus den Edelmetallbestellungen durch Lieferung und / oder

Lagerung des bestellten Edelmetalls. Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung werden im Einzelnen in den

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ beschrieben. Das dafür zu zahlende Entgelt belastet die Auvesta Edelmetalle

AG dem bei ihr für jeden Besteller geführten Depotkonto.

Vertragliche Kündigungsregeln

Die Bestellung des Edelmetalls bei der AUVESTA unterliegt keiner Laufzeit, auch dann nicht, wenn der Besteller sich

verpflichtet hat, Zahlungen in Raten zu leisten. Dem Besteller ist es deshalb insbesondere auch erlaubt, die

monatlichen Zahlungen zu erhöhen, bzw. auszusetzen oder zu vermindern. In gleicher Weise ist der Besteller (sofern

er Auvesta mit der Lagerung beauftragt) auch berechtigt, mit einer Frist von drei Tagen AUVESTA zu beauftragen, das

Edelmetall zu verkaufen oder das Edelmetall AUVESTA zum Kauf anzubieten.

Sonstige Rechte und Pflichten von Auvesta Edelmetalle AG und Besteller

Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Auvesta Edelmetalle AG und Besteller sind in den

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Auvesta Edelmetalle AG beschrieben.

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,

Telefax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen

auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur

Verfügung gestellt worden ist und auch nicht vor Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die

rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AUVESTA Edelmetalle AG, Industriestraße 4, D

- 83607 Holzkirchen Telefon: +49 - (0) 80 24 - 47 41-144, Telefax: +49 - (0) 80 24 - 47 41-146, E-Mail:

[email protected]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und

gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz

oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls

Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis

zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30

Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren

Empfang.

Besondere Hinweise

Page 11: Anlage zur Strafanzeige Auvesta AG u. Dennis Nowak

11

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch

vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

Mittelverwendungskontrollvertrag

zwischen der Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München (nachstehend „Mittelverwendungskontrolleur“

genannt) und dem umseitig aufgeführten Besteller wird der nachfolgende Mittelverwendungskontrollvertrag

geschlossen.

Vorbemerkung

Der Besteller schließt einen Kaufvertrag über Edelmetalle mit der AUVESTA Edelmetalle AG (Deutschland). Im

Rahmen dieses Edelmetallkaufvertrages besteht die Möglichkeit, entweder physisches Edelmetall regelmäßig durch

Ratenzahlungen anzukaufen oder das Edelmetall einmalig im Rahmen einer Einmalanlage zu erwerben. Weiterhin

besteht für die Besteller die Möglichkeit, sich das erworbene Edelmetall gemäß der jeweiligen Tarif – Bedingungen

ausliefern zu lassen oder gewichtsunabhängig die Einlagerung des Edelmetalls zu vereinbaren. Aufgabe des

Mittelverwendungskontrolleurs ist es, vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals zu prüfen, ob das vom Besteller

erworbene Edelmetall tatsächlich physisch für ihn eingelagert wurde und entsprechend der Bestellungsurkunde

nebst den zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen die Zahlungen hierfür verwendet wurden. Die

Mittelverwendungskontrolle erfolgt für den Besteller unentgeltlich. Der nachfolgende Vertrag gilt nur im Falle, dass

der Besteller die Einlagerung des von ihm erworbenen Edelmetalls wünscht. Dies vorausgesetzt vereinbaren die

Parteien Folgendes:

§ 1 Vertragspflichten

Der Mittelverwendungskontrolleur verpflichtet sich, vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals im Hinblick auf den

Besteller zu überprüfen, ob das von ihm bestellte Edelmetall tatsächlich physisch für ihn eingelagert wurde und

vorhanden ist. Weiterhin überprüft er dann auch anhand des ihm vorzulegenden Bestellungsformulars unter

Zugrundelegung der vereinbarten Geschäftsbedingungen für die Bestellung, ob die Zahlung/en des Bestellers

ordnungsgemäß verwendet wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, wird er den Besteller hiervon kurzfristig in

Kenntnis setzen. Der Mittelverwendungskontrolleur verwaltet das physische Edelmetall für den Besteller im eigenen

Namen aber auf Rechnung des Bestellers bei einer Bank oder anerkannten Institut.

§ 2 Einschränkung der Tätigkeit /Haftung

Es wird klargestellt, dass der Mittelverwendungskontrolleur über den Umfang der in diesem Vertrag übernommenen

Aufgaben hinaus keine weiteren Aufgaben übernimmt. Schadenersatzansprüche gegen den

Mittelverwendungskontrolleur sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich der Müller

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, geltend zu machen, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von

dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Summe

etwaiger Schadenersatzansprüche des Bestellers aus diesem Vertrag ist auf den Betrag von EUR 500.000 begrenzt.

Dies gilt nicht für Ansprüche des Bestellers, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

§ 3 Besondere Hinweise

Der Mittelverwendungskontrolleur weist im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen Aufklärungspflicht darauf

hin, dass bei Investitionen der vorliegenden Art grundsätzlich das Risiko eines Vermögensverlustes besteht, wenn

der Wert des Edelmetalls gegenüber dem Anschaffungspreis sinkt.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung

Page 12: Anlage zur Strafanzeige Auvesta AG u. Dennis Nowak

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Der Besteller bietet den Abschluss dieses vorliegenden Vertrages dem Mittelverwendungskontrolleur im Rahmen

seines Bestellungsformulars zum Kauf von Edel¬metallen an und hält sich für die Dauer von zwei Wochen an dieses

Angebot gebun¬den. Er verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung durch den Mittelverwendungskontrolleur.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum

Quartalsende gekündigt werden.

§ 5 Abtretung

Der Mittelverwendungskontrolleur tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag mit dem

Einlagerer des für den Besteller erworbenen Edelmetalls an diesen ab. Die Abtretung betrifft insbesondere die

Ansprüche auf Herausgabe und Auslieferung des beim Verwahrer für den Besteller eingelagerten Edelmetalls. Der

Besteller nimmt diese Abtretung an.

§ 6 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten hieraus

ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Es gilt für diesen Vertrag ausschließlich deutsches Recht. Änderungen und

Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis seinerseits

kann nur schriftlich abbedungen werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so

wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, eine

unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der

unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.