2
Wasserversorgung dienen, auszuweisen (vgl. dazu Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2010, Art. 31 BayWG Rdnr. 24). Hinzu kommt die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Boxberg- Entscheidung (BVerfG, U. v. 24. 3. 1987 – 1 BvR 1046/85, BVerfGE 74, 264, 284 ff.), wonach eine Enteignung zu- gunsten Privater nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn diese Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Mit all dem hätten sich die Kläger vertieft auseinandersetzen und den Streitstoff angemessen durchdringen müssen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 a Rdnr. 71 mit Rdnr. 34 f.). Daran fehlt es hier. 3. Die Unmaßgeblichkeit des Vortrags der Kläger, ein Antrag des Beigeladenen sei nicht gestellt worden, hat der Beklagte mit Hinweis auf die einschlägige Literatur belegt. Danach kann ein Wasserschutzgebiet auch von Amts we- gen festgesetzt werden (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 51 WHG Rdnr. 35). DOI: 10.1007/s10357-014-2619-2 Anordnung einer Ersatzpflanzung BauGB § 9 Abs. 1, § 213; BayBO Art. 3 Abs. 3, Art. 54 Abs. 2; LStVG Art. 7 Abs. 2 1. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass Bäume, Sträu- cher oder sonstige Bepflanzungen zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung kei- nen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauaufsicht selbstständig durchgesetzt werden könnte. 2. Eine Ersatzbepflanzung kann ohne eine ent- sprechende (planungs-)rechtliche Vorgabe (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) weder allein aufgrund von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO noch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG angeordnet werden. VGH München, Urteil vom 23. 4. 2013 – 9 B 12.1584 – Der Kläger und die Klägerinnen (im Folgenden: Kläger) sind Mit- eigentümer des Grundstücks das sich im Geltungsbereich des Be- bauungsplans der Stadt A. befindet. Dieser setzt für das Baugrund- stück ein reines Wohngebiet fest und enthält für diesen Bereich Festsetzungen über „zu erhaltende Büsche und Sträucher“. Die Klä- ger wenden sich gegen die – zwangsgeldbewehrte – Anordnung der Beklagten, eine Ersatzpflanzung für mehrere vom Kläger zu 1 ent- gegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällte Bäume vor- zunehmen bzw. eine solche zu dulden sowie gegen die ebenfalls auferlegte Verpflichtung, eine dreijährige fachmännische Fertigstel- lungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durch- führen zu lassen. Eine entsprechende, ursprünglich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungs- recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan- desstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG –) gestützte Verfügung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24. 6. 2008 erlassen. Nach Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, in dessen Rahmen die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid er- hobenen Klage angeordnet worden war, erklärte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. 8. 2008 und Berichtigungsbescheid vom 6. 10. 2008, die streitgegenständliche Anordnung ergehe nun auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), verringerte die Beträge der angedrohten Zwangsgelder und verlängerte die ge- setzten Fristen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich mit ihrer streitgegenständlichen Anordnung zulässiger- weise auf die baurechtliche Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 BayBO gestützt, deren Voraussetzungen im Einzelnen hier erfüllt seien. Ge- gen die den Klägerinnen zu 2 und 3 auferlegten Duldungspflich- ten sowie gegen die angedrohten Zwangsgelder bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Aus den Gründen: Die zugelassene Berufung hat Erfolg. … Entgegen der Auf- fassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte nicht be- fugt, allein auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO anzuordnen, die Kläger hätten für die auf Veran- lassung des Klägers zu 1 entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällten Bäume eine Ersatzpflanzung vorzunehmen bzw. zu dulden sowie eine dreijährige fach- männische Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durchführen zu lassen. Denn die maßgebliche und auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Bäume zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung keinen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauauf- sicht durchgesetzt werden könnte. Ein (Wieder-)Herstellen der öffentlichen Ordnung und damit eines rechtmäßigen Zustands kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der planungsrechtlich vorgeschriebene Erhalt der Bäume nach der Fällung unmöglich geworden ist. Die Anordnung ei- ner Ersatzpflanzung etc. hat demgegenüber einen abwei- chenden Inhalt und findet damit im Bebauungsplan keine rechtliche Stütze. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB können im Bebauungs- plan aus städtebaulichen Gründen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für land- wirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flä- chen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt werden. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbs. 1 BayBO haben die Bauauf- sichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungs- änderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und In- standhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind, und können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maß- nahmen treffen. Diese Befugnis bezieht sich grundsätzlich auch auf Baugrundstücke (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 BayBO). Gemessen daran ist festzustellen, dass mit der Fällung der zu erhaltenden Bäume zwar gegen die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans – unabhängig davon, ob die Kläger hiervon Kenntnis hatten oder nicht – versto- ßen wurde. Dies berechtigt die zuständige Bauaufsichts- behörde jedoch nicht, allein aufgrund der ihr in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO allgemein eingeräumten Befugnis ohne entsprechende planungsrechtliche Vorgabe – etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB – eine Ersatzpflanzung etc. anzuordnen. Soweit das Verwaltungsgericht in die- sem Zusammenhang ausführt, für den Fall, dass Bäume oder Strauchgruppen beseitigt werden und damit gegen die Festsetzung im Bebauungsplan verstoßen wird, könne aufgrund des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angeordnet werden, dass als Ersatz entsprechende neue Anpflanzun- gen vorgenommen werden, stützt es diese Ansicht nicht nur auf nicht mehr gültiges Recht und die entsprechende Kommentarliteratur (Art. 5 BayBO a. F., außer Kraft ge- treten mit Erlass der aktuellen BayBO i. d. F. d. Bek. v. 14. 8. 2007), sondern lässt überdies unberücksichtigt, dass das im Baugesetzbuch normierte Planungsrecht mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB i. V. m. § 213 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BauGB eine insoweit abschließende Regelung enthält. Eine sog. Erhaltungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sichert lediglich den Bestand des in dieser Festset- zung definierten Grüns (vgl. Gaentzsch in Berliner Kom- mentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rdnr. 65), nicht aber den Bewuchs des Standorts mit dieser Pflanze. Der Schutz, den eine derartige planungsrechtliche Festsetzung den von ihr erfassten Pflanzen bietet, ist für den Fall einer Rechtsprechung 123 224 NuR (2014) 36: 224–225

Anordnung einer Ersatzpflanzung

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Page 1: Anordnung einer Ersatzpflanzung

Wasserversorgung dienen, auszuweisen (vgl. dazu Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2010, Art. 31 BayWG Rdnr. 24). Hinzu kommt die Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. Boxberg-Entscheidung ( BVerfG, U. v. 24. 3. 1987 – 1 BvR 1046/85, BVerfGE 74, 264, 284 ff.), wonach eine Enteignung zu-gunsten Privater nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn diese Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. Art.  14 Abs. 3 Satz 1 GG). Mit all dem hätten sich die Kläger vertieft auseinandersetzen und den Streitstoff angemessen durchdringen müssen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 a Rdnr. 71 mit Rdnr. 34 f.). Daran fehlt es hier.

3. Die Unmaßgeblichkeit des Vortrags der Kläger, ein Antrag des Beigeladenen sei nicht gestellt worden, hat der Beklagte mit Hinweis auf die einschlägige Literatur belegt. Danach kann ein Wasserschutzgebiet auch von Amts we-gen festgesetzt werden (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 51 WHG Rdnr. 35).

DOI: 10.1007/s10357-014-2619-2

Anordnung einer Ersatzpflanzung

BauGB § 9 Abs. 1, § 213; BayBO Art. 3 Abs. 3, Art. 54 Abs. 2; LStVG Art. 7 Abs. 2

1. Eine auf § 9 Abs.  1 Nr.  25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass Bäume, Sträu-cher oder sonstige Bepflanzungen zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung kei-nen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauaufsicht selbstständig durchgesetzt werden könnte.

2. Eine Ersatzbepflanzung kann ohne eine ent-sprechende (planungs-)rechtliche Vorgabe (§ 9 Abs.  1 Nr.  25a BauGB) weder allein aufgrund von Art.  54 Abs. 2 Satz 2 BayBO noch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG angeordnet werden.VGH München, Urteil vom 23. 4. 2013 – 9 B 12.1584 –

Der Kläger und die Klägerinnen (im Folgenden: Kläger) sind Mit-eigentümer des Grundstücks das sich im Geltungsbereich des Be-bauungsplans der Stadt A. befindet. Dieser setzt für das Baugrund-stück ein reines Wohngebiet fest und enthält für diesen Bereich Festsetzungen über „zu erhaltende Büsche und Sträucher“. Die Klä-ger wenden sich gegen die – zwangsgeldbewehrte – Anordnung der Beklagten, eine Ersatzpflanzung für mehrere vom Kläger zu 1 ent-gegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällte Bäume vor-zunehmen bzw. eine solche zu dulden sowie gegen die ebenfalls auferlegte Verpflichtung, eine dreijährige fachmännische Fertigstel-lungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durch-führen zu lassen. Eine entsprechende, ursprünglich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungs-recht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan-desstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG –) gestützte Verfügung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24. 6. 2008 erlassen. Nach Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, in dessen Rahmen die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid er-hobenen Klage angeordnet worden war, erklärte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. 8. 2008 und Berichtigungsbescheid vom 6. 10. 2008, die streitgegenständliche Anordnung ergehe nun auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs.  3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), verringerte die Beträge der angedrohten Zwangsgelder und verlängerte die ge-setzten Fristen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich mit ihrer streitgegenständlichen Anordnung zulässiger-weise auf die baurechtliche Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 BayBO gestützt, deren Voraussetzungen im Einzelnen hier erfüllt seien. Ge-gen die den Klägerinnen zu 2 und 3 auferlegten Duldungspflich-ten sowie gegen die angedrohten Zwangsgelder bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Aus den Gründen:Die zugelassene Berufung hat Erfolg. … Entgegen der Auf-fassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte nicht be-fugt, allein auf der Grundlage des Art.  54 Abs.  2 Satz  2 BayBO anzuordnen, die Kläger hätten für die auf Veran-lassung des Klägers zu 1 entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans gefällten Bäume eine Ersatzpflanzung vorzunehmen bzw. zu dulden sowie eine dreijährige fach-männische Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der zu pflanzenden Bäume durchführen zu lassen. Denn die maßgebliche und auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Bäume zu erhalten sind, entfaltet nach deren endgültiger Beseitigung keinen Regelungsgehalt (mehr), der mit den Mitteln der Bauauf-sicht durchgesetzt werden könnte. Ein (Wieder-)Herstellen der öffentlichen Ordnung und damit eines rechtmäßigen Zustands kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der planungsrechtlich vorgeschriebene Erhalt der Bäume nach der Fällung unmöglich geworden ist. Die Anordnung ei-ner Ersatzpflanzung etc. hat demgegenüber einen abwei-chenden Inhalt und findet damit im Bebauungsplan keine rechtliche Stütze.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB können im Bebauungs-plan aus städtebaulichen Gründen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für land-wirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flä-chen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt werden. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbs. 1 BayBO haben die Bauauf-sichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungs-änderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und In-standhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind, und können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maß-nahmen treffen. Diese Befugnis bezieht sich grundsätzlich auch auf Baugrundstücke (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 BayBO).

Gemessen daran ist festzustellen, dass mit der Fällung der zu erhaltenden Bäume zwar gegen die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans – unabhängig davon, ob die Kläger hiervon Kenntnis hatten oder nicht – versto-ßen wurde. Dies berechtigt die zuständige Bauaufsichts-behörde jedoch nicht, allein aufgrund der ihr in Art. 54 Abs.  2 Satz  2 BayBO allgemein eingeräumten Befugnis ohne entsprechende planungsrechtliche Vorgabe – etwa nach § 9 Abs.  1 Nr.  25a BauGB – eine Ersatzpflanzung etc. anzuordnen. Soweit das Verwaltungsgericht in die-sem Zusammenhang ausführt, für den Fall, dass Bäume oder Strauchgruppen beseitigt werden und damit gegen die Festsetzung im Bebauungsplan verstoßen wird, könne aufgrund des Art.  54 Abs.  2 Satz  2 BayBO angeordnet werden, dass als Ersatz entsprechende neue Anpflanzun-gen vorgenommen werden, stützt es diese Ansicht nicht nur auf nicht mehr gültiges Recht und die entsprechende Kommentarliteratur (Art. 5 BayBO a. F., außer Kraft ge-treten mit Erlass der aktuellen BayBO i. d. F. d. Bek. v. 14. 8. 2007), sondern lässt überdies unberücksichtigt, dass das im Baugesetzbuch normierte Planungsrecht mit den Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB i. V. m. § 213 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BauGB eine insoweit abschließende Regelung enthält.

Eine sog. Erhaltungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sichert lediglich den Bestand des in dieser Festset-zung definierten Grüns (vgl. Gaentzsch in Berliner Kom-mentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rdnr. 65), nicht aber den Bewuchs des Standorts mit dieser Pflanze. Der Schutz, den eine derartige planungsrechtliche Festsetzung den von ihr erfassten Pflanzen bietet, ist für den Fall einer

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Nichtbeachtung dieser Festsetzung kein wirksamer: Sind die Bäume, die von der Erhaltungsfestsetzung erfasst wur-den, wie hier, nicht mehr vorhanden, so läuft die Erhal-tungsfestsetzung leer. Zwar kann, soweit die Bäume nach-weisbar widerrechtlich entfernt oder tödlich geschädigt wurden, dies als Ordnungswidrigkeit gemäß § 213 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Mit dieser Sanktionsmög-lichkeit hat es jedoch sein Bewenden. Für den Standort ist und bleibt das Großgrün unwiederbringlich verloren (vgl. auch Schwier in: Handbuch der Bebauungsplan-Festsetzun-gen, 2002, S. 1019 Nr. 29.77; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rdnr. 909 ff.).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Bauaufsichtsbehörde keine Befugnis hat, die Kläger ne-ben bzw. nach dem bereits durchgeführten (und mit einem Freispruch beendeten) Ordnungswidrigkeitenverfahren zu der von ihr gewünschten Kompensation heranzuziehen. Denn die planungsrechtliche Erhaltungsfestsetzung entfal-tet nach Zerstörung der Bäume keine rechtliche Wirkung mehr, die es bauaufsichtlich umzusetzen gälte. Eine Wie-derherstellung der öffentlichen Ordnung bzw. eines recht-mäßigen Zustands – Erhalt der planungsrechtlich geschütz-ten Bäume – ist auch nicht mehr möglich.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzge-ber in einem Fall wie dem vorliegenden – gleichsam verse-hentlich – eine lediglich repressive Ahndungsmöglichkeit vorgesehen haben könnte und dass damit eine gesetzli-che Regelungslücke bestünde. Denn der Gemeinde steht – etwa mit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, wo-nach Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden können – durchaus auch ein planungsrechtliches Instrument zur Verfügung, um den gewünschten Schutz für als erhaltens-wert eingestufte Pflanzen zu verstärken. Zum einen kann mit einer Anpflanz- oder Nachpflanzfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift auf – unter Umständen – uneinsichtige Grundstückseigentümer bereits im Vorfeld eingewirkt werden, weil ihnen die gegebenenfalls hohen Folgekosten einer planwidrigen Entfernung geschützter Pflanzen ein-dringlich vor Augen geführt werden und insoweit eine ab-schreckende Wirkung erzielt wird (vgl. dazu auch: Schwier a. a. O., Nr. 29.62). Zum anderen kann eine Festsetzung ge-mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB – anders als eine Erhaltungs-festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB – mit Hilfe des in § 178 BauGB gesetzlich normierten Pflanzgebots durch-gesetzt werden. Eine derartige Festsetzung enthält der Be-bauungsplan jedoch nicht.

Da ein bauaufsichtliches Handeln im Sinne der streitge-genständlichen Anordnung somit nicht zulässig ist, kommt es auf die weiteren streitigen Punkte – unter anderem den planungsrechtlichen Schutz von auf natürlichem Weg an-gesiedelten Pflanzen, die hinreichende Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung sowie Höhe und Um-fang der Zwangsgelder – nicht mehr entscheidungserheb-lich an.

Schließlich bildet auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegen-ständlichen Anordnung. Art. 7 LStVG regelt die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und bestimmt in Absatz  1, dass Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, nur getroffen werden dürfen, wenn die Sicherheitsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes dazu besonders ermächtigt sind. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften die-ses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anord-nungen nur treffen, um durch solche Handlungen verur-sachte Zustände zu beseitigen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach Nr.  7.4.1 der Vollzugsbekanntmachung zu Art.  7 LStVG

(abgedruckt bei Bengl/Berner/Emmerig, BayLStVG) bedeu-tet „beseitigen“ einen Zustand aufheben, beenden oder die ihn verursachende Handlung rückgängig machen. Das je-doch ist hier – wie bereits in obigem Zusammenhang aus-geführt – nach der endgültigen Beseitigung der geschütz-ten Bäume in keiner Form mehr möglich.

Ausübung des Vorkaufsrecht

BNatSchG § 66; BayNatSchG Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 39 Abs. 2, 5; BayVwVfG Art. 20, 21

1. Die allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grund-stücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Ver-wirklichung der Ziele von Naturschutz und Land-schaftspflege besser und sicherer gewährleisten als in der Hand von Privatpersonen, gilt gleichermaßen für Grundstücke im Eigentum von Naturschutzvereinen. Beim Grundstückskauf durch einen forstwirtschaftli-chen Betrieb wird sie durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Bay-NatSchG nicht widerlegt.

2. Für die Rechtfertigung der Ausübung des Vor-kaufsrechts bedarf es keiner Prüfung, ob die angedach-ten Maßnahmen im Einzelnen geeignet sind, das er-strebte Ziel zu erreichen.

3. Zur Frage, ob ein Bediensteter der Naturschutz-behörde wegen seiner Mitgliedschaft in einem Natur-schutzverein im Verwaltungsverfahren als ausgeschlos-sen oder befangen anzusehen ist.VG Regensburg, Urteil vom 19. 2. 2013 – RO 4 K 11.1011 –

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutz-rechtlichen Vorkaufsrechts.

Aus den Gründen:

1. Die zulässige Klage ist begründet, soweit das Vorkaufsrecht ge-genüber dem Beigeladenen zu 2) geltend gemacht wurde. Nach dem notariellen Vertrag vom 5. 4. 2011 ist allein die Beigeladene zu 3) Ei-gentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Gem. L. Der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) im gesetzlichen Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft leben, begründet keine Eigen-tümerstellung des Beigeladenen zu 2). Die mit Bescheid des Land-ratsamts Tirschenreuth vom 1. 6. 2011 erfolgte Geltendmachung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auch gegenüber dem Beigela-denen zu 2) ist demnach rechtswidrig und aufzuheben.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Geltendmachung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den streitgegen-ständlichen Bescheid ist rechtmäßig, die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt.

2.1 Die für das Entstehen des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vo-raussetzungen liegen vor. Gemäß Art.  39 Abs.  1 Nr.  1 BayNatSchG entstehen derartige Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausge-nommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen. Das streitgegenständliche Grund-stück liegt auf ca. 100 m am Goldbach an. Für die Ent-stehung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist es nicht erforderlich, dass ein Grundstück mit der gesamten Seitenlänge an dem Gewässer anliegt. Ein Fall des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG, dass die Merkmale der Nrn. 1 bis 3 nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen mit der Folge, dass sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilflä-che erstreckt, ist nicht gegeben, da das bloße Angrenzen eines Grundstücks an ein Gewässer ausreicht. Der Vor-kaufsfall ist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 5. 4. 2011 eingetreten.

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