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Arbeiten im Bereich von Gleisen Baustein-Merkheft

Arbeiten im Bereich von Gleisen · Google Android). Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „ – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU

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Arbeiten im Bereich von Gleisen

Baustein-Merkheft

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Weitere Wege zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:kern GmbH 66450 Bexbachwww.kerndruck.de

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“

ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 09/2016Abruf-Nr. 410

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Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

065

068

069

Transport von Druckgasflaschen 9

11

13

Diesel-Tankanlagen auf Baustellen

Transport von Baumaschinen

A

54

15

17

19

21

23

25

27

29

31

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100

112

131

134

161

164

171

172

173

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Fahrbare Arbeitsbühnen

Anlegeleitern

Wand- und Stützenschalung

Lastaufnahmemittel

Anschlagen von LastenAnschlagmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Mobile Stromerzeuger

B

Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

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76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

59

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

316Arbeiten in kontaminierten Bereichengemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128

61322 Kampfmittelsondierung/-räumung

63423 Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten

65431Arbeiten im GleisbereichArbeitsvorbereitung

67432Arbeiten im Gleisbereich – Automatische WarnsystemeWahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale

69433Arbeiten im Gleisbereich Handtragbare Maschinen und Geräte

71434 Arbeiten mit Stopfmaschinen

73435 Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen

75436 Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/Planumsverbesserungsmaschinen

77437 Arbeiten mit Gleisumbauzügen

79438 Arbeiten mit Zweiwegebaggern

81439 Gleisbauarbeiten im Eisenbahntunnel

83440 Arbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen

85441 Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe

87442 Bahnsteigbauarbeiten

89461TrägerbohlwändeSpundwände

91469 Geböschte Baugruben und Gräben

C181 33Bagger

182 35Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte

183 37Rammen

184 39Bohrgeräte für Spezialtiefbau

189 41Grabenverbaugeräte

213 43TurmdrehkraneAufstellung

214 45TurmdrehkraneBetrieb

215 47Autokrane

216 49Betonpumpen und Verteilermaste

217 51LKW-Ladekrane

218 53Teleskopstapler

259 55Handkettensägen

274 57Handtrennschleifmaschinen

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8

93

Baustein-Nr. Baustein-Titel

470 Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau

95472 Erdverlegte Leitungen

97

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und BinnenschifffahrtGefahrgut-AusnahmeverordnungTRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter – Betreiben vonDruckgasbehälternDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

109

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen

� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

2

1

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für

den Transport von Druckgas-

flaschen auf öffentlichen

Straßen

� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -

hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. � Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz-kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.

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Weitere Informationen: WasserhaushaltsgesetzBetriebssicherheitsverordnung Verordnung über Anlagen im Umgangmit wassergefährdenden StoffenWasserrechtliche Vorgaben der BundesländerTechnische Regeln für brennbare FlüssigkeitenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionArbeitsstätten Richtlinie A2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

� Betankung der Tankanlage und Arbeitsmaschinen ununter-brochen beobachten.� Beim Befüllen des Kraftstoff-tanks Grenzwertgeber an -schließen.� Ausgelaufenen Kraftstoff so-fort mit geeigneten Bindemittelnaufsaugen und aufnehmen. Verschmutzte Bindemittel inSammelbehältern lagern.� Defekte Tankanlage sofort stillsetzen. Unverzüglich Schadensbegrenzungsmaß -nahmen einleiten.

� Sicherstellen, dass ausge -laufener Kraftstoff nicht in Straßeneinläufe oder Gewässergelangen kann.� Aufstellen einer Betriebsan-weisung und mindestens jähr -liche Unterweisung der Beschäf-tigten in der Handhabung derTankanlage und der Sicherheits-einrichtung.� Reparaturen an Tankanlagennur von Fachfirmen durchführenlassen.

Prüfungen� Sachverständigenprüfungen(befähigte Person) von Tank -anlagen:– vor der ersten Inbetriebnahme,– wenn sie länger als 1 Jahr

außer Betrieb waren,– wiederkehrend alle 5 Jahre

Sachverständigenprüfungen(befähigte Person) von Tank-containern.

� Wiederkehrend alle 30 Monateeine Prüfung des äußeren Zu-stands und der einwandfreienFunktion der Bedienungsein -richtung. � Regelmäßige Überprüfung derSicherheitseinrichtungen undder Tankanlage auf Dichtheit.

3

1

1211

A 068

Ausnahme: Aufstellung einwan-diger Tankanlagen in Auffang-wannen.� Tankanlagen müssen mit Über-füllsicherung ausgerüstet sein.� Nur automatisch selbstschlie-ßende, bauartzugelassene Zapf-pistolen verwenden.� Bei häufigen Betankungs vor -gängen an einem Ort, z.B. Bau-hof, müssen die Aufstell flächeund der Tankbereich (Schlauch-länge + 2,00 Meter) einen festen,undurchlässigen Boden haben,z.B. Beton oder Asphalt.� Abstand zum nächsten Gebäu-de mindestens 10,00 Meter.

Schutzmaßnahmen� Tankanlage mit ausreichendemAnfahrschutz absichern.� Tankfläche durch Warnschilderkennzeichnen. Unbefugten istder Aufenthalt verboten.

� Darauf achten, dass durch dieTankanlage keine Flucht- undRettungswege versperrt werden.� Feuerlöscher gut erreichbarund griffbereit aufhängen.� Bindemittel für ausgelaufenenKraftstoff in ausreichender Menge bereitstellen.� Keine brennbaren Stoffe in unmittelbarer Nähe und im Tank-stellenbereich lagern.� Auf der Tankfläche (Aufstell -fläche und Tankbereich) gilt absolutes Rauchverbot.� Betankung nur, wenn Motorund Fremdheizung abgestelltsind.� Kraftstoff nur in Tanks der Arbeits maschinen und in zuge-lassene Transportbehälter ein-füllen .� Zapfeinrichtung gegen unbe-fugte Benutzung sichern .3

2

Gefährdungen� An Tankanlagen können Kraft-stoffe gasförmig oder flüssigaustreten. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr.

Allgemeines� Möglichst Tankcontainer mitIBC-Zulassung verwenden.� Diesel-Tankanlagen müssenfür die komplette Anlage einegültige baurechtliche Zulassunghaben.� Das vorhandene Typenschildmuss z.B. Angaben enthaltenüber Inhaltsstoff, Type und Lagervolumen.� Nur doppelwandige Tank -anlagen mit Leckanzeigegerätverwenden .1

2

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Diesel-Tankanlagen auf Baustellen

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftVDI-Richtlinie 2700

� Vor Beginn des TransportesSchwenkwerksbremsen der zutransportierenden Bau maschi -nen festsetzen. Arretie rungs -bolzen einsetzen, um ein Ver- drehen des Oberwagens zu verhindern.� Knickgelenksicherung ver -wenden.� Alle Deckel, Klappen, Fensterund Türen verschließen.

Gewicht der Ladung in t

Zur Sicherung einer Ladung mit 4 Zurrmitteln und einerzulässigen Zugkraft im direkten Strang von je (daN)

Reibbeiwertμ = 0,2 m μ = 0,3 m μ = 0,6

18.000 16.00017.000 8.40015.500 2.00013.000 6.40011.250 10.00010.000 5.0009.300 8.4008.000 4.0007.750 1.0007.250 6.4006.000 3.0005.800 7505.500 5.0005.000 2.5004.500 4.0004.000 2.0003.850 5003.250 3.0002.750 2.5002.250 2.0002.000 1.0001.900 2501.500 7501.000 1.000 500

Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul.Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen.

α = Vertikalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächeund dem Zurrwinkelβ = Horizontalwinkelgemessen zwischen der seitlichenBegrenzung und dem Zurrmittel

� Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stütz- rollen abstützen.� Ungebremste Fahrzeuge nurmit starren Abschleppstangenabschleppen.� Fahrzeuggeschwindigkeit jenach Ladung auf Straßen- undVerkehrsverhältnisse abstimmen.

Zusätzliche Hinweise für die Transportfahrt� Zurrmittel während der Trans- portfahrt, z.B. in regelmäßigenZeitabständen, nach einer Vollbremsung und nach jederPause, in der das Fahrzeug unddie Ladung unbeaufsichtigt war,überprüfen.� Winkelbereiche der Zurrmitteleinhalten .α = 20° bis 65°β = 6° bis 55°� Gleit-Reibbeiwert zwischen Ladung und Transportfläche ermitteln (bei unbekanntemGleit-Reibbeiwert μ = 0,2, z.B.Metall auf Holzladeboden, an-nehmen).� Aus der Tabelle die erforder -liche Zugkraft ablesen.Beispiel: Ladung Radlader 6 tGleit-Reibbeiwert μ = 0,2Winkelbereich der Zurrmittel eingehaltenAus Tabelle: Erforderliche Zug -kraft pro Strang 6.400 daN (kg)

4

Zusätzliche Hinweise für denTransport durch Ankuppelnund Abschleppen� Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahr- zeug und Baumaschine aufhal-ten. Ausnahme: Der Kupplungs- vorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen.

α

β

3 4

1413

Transport von Baumaschinen A 069

Zusätzliche Hinweise für die

Verwendung von Zurrmitteln

� Zurrmittel (Drahtseile, Kettenund Gurte) nach dem Gewichtder zu transportierenden Bau- maschine bemessen und aus-wählen.� Zurrmittel prüfen− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängeldurch den Benutzer (z. B. Fahrzeugführer),

− i. d. R. einmal jährlich durcheine befähigte Person (z. B. Sachkundiger).

� Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittelverwenden.� Zurrpunkte des Transport -mittels nicht überlasten .2

Zusätzliche Hinweise zum

Befahren der Laderampe

� Geeignete Auffahrrampen verwenden .� Beim Auf- und Abladen klein-sten Gang wählen und Schal-tung während der Fahrt nicht betätigen (Beachtung der Betriebsanleitung der Bauma-schine).� Beim Befahren der Rampe darfsich niemand neben und hinterder Rampe aufhalten (Kipp- undAbrollgefahr).� Beim Befahren von schrägenRampen und Auffahreinrich -tungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisersaußerhalb des Gefahrbereichesund gut sichtbar für den Bauma-schinenführer.

Zusätzliche Hinweise für

Baumaschinen

� Baumaschinen auf der Lade- fläche befestigen, Feststell -bremsen anziehen weitere Sicherung durchführen, z.B. mitZurrgurten, Zurrketten .� Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen.

3

1

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

1

2

Gefährdungen

� Bei nicht fachgerechter Bela- dung und Sicherung, könnenBaumaschinen bei der Beladungund während des Transportesvon der Ladefläche kippen oderrutschen und Personenschädenverursachen.

Allgemeines

� Transportwege vorher fest -legen und Befahrbarkeit beiÜber schreitung der zulässigenGesamthöhe von 4 m prüfen, z.B. bei Brückenbauwerken.

Schutzmaßnahmen

� Auf- und Abladen von Bau - maschinen nur auf tragfähigemUntergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontalausrichten.� Das Gewicht der Ladung er mit-teln, z.B. Kennzeichnung an derBaumaschine.� Für den Transport nur geeig -nete und ausreichend tragfähigeTransportmittel verwenden.� Die Ladefläche und das Fahr- werk der zu verladenden Bau-ma schinen vor dem Verladenvon Schlamm, Schnee und Eis reinigen.

Zusätzliche Hinweise für

Zug- und Transportfahrzeuge

� Ladungsschwerpunkt mög-lichst auf der Längsmittellinieder Ladefläche des Transport- fahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achs-, Sattel- oderStützlasten nicht überschreiten.� Mindestachslast der Lenk -achse nicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahr- zeuges beim Beladen berück-sichtigen.

07/2015

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen� An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 22,5° Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keineTrassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-

4

tungen (Fanggerüste/Dach fang -gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne stati-schen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

≤ 2,00 m

≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf demUntergrund

> 2,

00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm

5

4

1615

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, undWandöffnungen bei mehr als1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenund Verkehrswegen bei mehrals 2,00 m Absturzhöhe ,

− Öffnungen und Vertiefungen in Böden, Decken und Dach -flächen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m.

3

2

1

09/2016

B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m1,

00 m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

Verwendung� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

2

Prüfungen� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.

17

� Es müssen konstruktiv fest -gelegte Innenaufstiege vor -handen sein .� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.

3

� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .1

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Bauteilen eines System -gerüstes errichtete fahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen und müssen aufihre Brauchbarkeit geprüft undnachgewiesen werden.

Aufbau� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

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Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein -halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.

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� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern� Bei Bauarbeiten darf− bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

− die Windangriffsfläche vonmit geführten Gegenständennicht mehr als 1,00 m2

betragen.� Es soll kein höherer Standplatzals 5,00 m eingenommen werden.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit bei-den Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte soll mit beidenFüßen auf einer Sprosse stehen.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei kurz -zeitigen Ar bei ten einsetzen und wenn dabei

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− der zu überbrückende Höhen-unterschied ≤ 5,00 m ist,

− sie als Gerüstinnenleiter max.zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− auf augenscheinliche Mängel

vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur

Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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2019

Anlegeleitern

Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, fehlende Siche-rung im Verkehrsbereich oderdie Benutzung einer schadhaf-ten Leiter können Absturzunfällezur Folge haben.

Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits-mittel für diese Tätigkeit sichererist.

� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut-zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör

wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter -benutzers verbessern durch denEin satz von Einhängepodesten

.� Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene und ange-knickte Metallleitern. Angebro-chene Holme und Sprossen vonHolzleitern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.

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α= 65° – 75°

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 1045DIN EN 12812

� Das Hochklettern an der Scha-lungskonstruktion ist verboten.� Arbeiten von der Leiter sindauf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig,wenn sicherere Arbeitsmittelnicht eingesetzt werden können.� Belagbreite von Betonier -gerüsten mindestens 0,60 m. Konsolen voll auslegen .

Zusätzliche Hinweise zum Ausschalen� Ausschalfristen nach DIN 1045beachten.� Vor Ausbau der VerankerungSchalelemente gegen Umstürzensichern.� Schalelemente nicht mit Kranlosreißen.� Nach dem Ausschalen Schal-elemente standsicher lagern .

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Wand- und Stützenschalung

Gefährdungen

� Mängel am Seitenschutz oderam Belag der Zwischen- bzw. Betoniergerüste der Schalungsowie unsichere Verkehrswegezu diesen können zu Absturz -unfällen führen. � Einwirkungen durch Wind -kräfte beim Krantransport undbei der Montage sind zu be -rücksichtigen.

Allgemeines

� Auf der Baustelle müssen eineAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers sowie eine Montageanweisung desVerwenders vorliegen. Diesemüssen folgende Angaben ent-halten:− Reihenfolge des Auf-, Um-

und Abbaues der Schalung, − Gewicht der einzelnen Schal-

elemente,

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− Lage der Anschlagpunkte undAngabe über erforderliche Anschlagmittel,

− Lage und Breite der Arbeits-bühnen einschl. des Seiten-schutzes und der Zugänge(Verkehrswege).

Schutzmaßnahmen

Transport

� Lose Kleinteile entfernen. AmSchalelement verbleibende Teilegegen Herabfallen sichern.� Schalelemente beim Aufneh-men und Ablegen nicht betreten.� Ein Personentransport mitdem Schalelement ist verboten.� Bei starkem Wind Schalele-mente evtl. mit Leitseilen führen,ggfs. Kranbetrieb einstellen.� Schrägzug vermeiden.� Lasten so führen, dass Anprallan andere Schalungselementevermieden wird.� Anschlagmittel erst lösen,wenn Schalelemente stand -sicher abgestützt sind . Windlasten berücksichtigen.

Aufstellung

� Schalelemente nur auf trag -fähigem Untergrund aufstellen.� Wandschalelemente mindes-tens an beiden Enden oberhalbdes Schwerpunktes zug- unddruckfest abstützen und verankern.� Betoniergerüste anordnen undmit Seitenschutz versehen .� Arbeitsplätze so anordnen,dass alle Arbeitsbereiche sicherohne zusätzliche Leitern oderBöcke erreicht werden können.� Zugänge zu Arbeitsplätzendurch vom Hersteller vorge -sehene Einrichtungen, z.B. systemgebundene Leiternoder Treppentürme, vorsehen.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-001 „Transportankerund -systeme von Betonfertigteilen“DGUV Information 201-052 RohrleitungsbauarbeitenDIN EN 13 155DIN 19695

Steingabeln� Gabeln mit Schwerpunktaus-gleich benutzen. Aufhängepunktso wählen, dass sich die Gabelnmit der Last nicht nach vorn neigen.� Folienverpackte Steinpaketeauf Paletten mit Ketten, Bändernoder Bügeln gegen Herabrut-schen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darfnicht beschädigt sein. Palettenmüssen tragfähig sein.

Mörtelcontainer� Mörtelcontainer mit min -destens 2 Anschlagseilen bzw. -ketten anschlagen.Ausnahme: Die Container sindmit Bügeln für ein Anschlagmittelausgerüstet.� Mörtelcontainer aus Kunststoffregelmäßig auf augenscheinlicheBeschädigungen (Risse) prüfen.� Fest angebrachte Ketten undSeile von Mörtelresten reinigen.

Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung� Zum Versetzten großformatigerSteine (KS, Porenbeton) Klemmemit zusätzlicher Halteeinrich-tung verwenden.

Steingreifer � Vor dem Steintransport Auf-fangplane einhängen.� Beschädigte Auffangplane unverzüglich auswechseln.� Bei paketierten Steinen immerunterste Schicht greifen.

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Beispiele für kraftschlüssigwirkende Lastaufnahmemittel� kein Aufenthalt von Personenunter kraftschlüssig wirkendenLastaufnahmemitteln.

Rohrgreifer (Rohrzangen)� Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vomRohr lösen.Ausnahme: Rohrgreifer mitSchrittschaltwerk.� Als zusätzliche Kennzeichnungmuss der zulässige Greifbereichangegeben sein.� Hydraulisch oder pneumatischschließende Rohrgreifer benöti-gen Einrichtungen zum Ausgleichvon Druckverlusten mit selbst -tätig wirkender Warneinrichtungfür den Geräteführer.

Versetzgeräte für Schacht -fertigteile� Betonfertigteile müssen zurAufnahme der Druckkräfte voll-ständig ausgehärtet sein.

Schachtringklemmen� Für den Transport Klemmenverwenden, die sich bei Entlas-tung nicht selbsttätig öffnen.� Klemmen exakt auf Schacht-ringdicke einstellen.� Schachtkonen (symmetrischeund asymmetrische) nach Be -dienungsanleitung der Herstelleranschlagen.

Sonderbauformen� Bei Sonderbauformen vonLastaufnahmemitteln für Beton-fertigteile Bedienungsanleitungder Hersteller beachten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − vor Beginn jeder Arbeits-

schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

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Lastaufnahmemittel B 161

Gefährdungen

� Beim Transport von Lasten können diese aus dem Lastauf-nahmemittel herausfallen, sichvom Lastaufnahmemittel lösenund Personen treffen.

Allgemeines

� Vorrangig nur formschlüssigeLastaufnahmemittel, z.B. Stein-gabeln , Transportanker undTransport anker systeme, ein -setzen.� Lastaufnahmemittel müssenmit den für den Betrieb wichtigenAngaben gekennzeichnet sein,z.B. Eigengewicht und Tragfähig-keit. Sie dürfen nicht überlastetwerden.� Betriebsanleitung beachten.� Tragfähigkeit überprüfen.� Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraub -bolzen) sind gegen unbeabsich-tigtes Lösen und Herabfallen zusichern.� Lastaufnahmemittel bestim-mungsgemäß verwenden und lagern.

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� Benutzung einstellen, sobalddie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beein-trächtigen.� Lasten im Schwerpunkt an-schlagen, bei kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemittelnnicht über Personen hinweg-schwenken.� Das Befördern von Personenmit Lastaufnahmemitteln ist ver-boten.

Schutzmaßnahmen

� Formschlüssig wirkende Last-aufnahmemittel verwenden.

Beispiele für formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel

Kugelkopfankersysteme

� Einbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund am Einsatzort bereithalten.� Bei Transportankersystemennur zusammengehörige Trans-portanker und Lastaufnahme-mittel (Abheber) verwenden.

Einschraubankersysteme

� Einbau und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund am Einsatzort bereithalten.� Anker nicht über 45 Grad ab-knicken, komplett eindrehen. � Seilschlaufen nicht knickenund quetschen.

Traversen

� Schiefstellung der Traversevermeiden, wenn die Last imHängegang transportiert wird.Anderenfalls Lasten im Schnür-gang anschlagen .� Befestigung der Anschlagseile,-ketten oder -bänder an der Traverse nur− mit genormter Seilend ver -

bindung und Schäkel oder− in Lasthaken mit Haken -

sicherung.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnMB Gebrauch von Hebebändern aussynthetischen Fasern

Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.� Anschlagmittel erst lösen,wenn die Last sicher abgesetztist.� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebe -bändern� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

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Prüfungen� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Auf -doldungen, Knicken, Korb -bildungen, Rostansätzen, Quer-schnittsveränderungen, Draht-bruchnestern usw. sofort aus-sondern und nicht mehr ver -wenden ,Tabelle 1.5

� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

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Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

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10 15 40

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Anschlagen von LastenAnschlagmittel B 164

Gefährdungen� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines � Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .1

� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend annehmen, wenn keine Aus-gleichs einrichtungen vorhandensind.

Schutzmaßnahmen� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen anschla-gen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang an-schlagen. Das Anschlagen imHängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wennein Zusammenrutschen der An-schlagmittel und eine Verlage-rung der Last nicht möglich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.

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� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag-mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller sollen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.

� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsensi-tiven Schutzeinrichtungen (TypA) vorgeschaltet sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 171

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesErrichtung und Instand -setzung� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

SchutzmaßnahmenAnschlusspunkte� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromversorgungs -anlagen.

� Steckdosen in Hausinstalla -tionen dürfen nicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungenverwendet werden.Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus -installationen betrieben werden.Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftige AnlagenTRBS 1203 Befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt3.5. Zur Orientierung kann aberauch die Tabelle 1B der Durch-führungsanweisung zur DGUVVorschrift 3 verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

PrüffristRicht- und Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote <2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

Befähigte Person(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf -etikett, Banderole o.Ä. zu kenn-zeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

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Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prufein -richtung

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraft3)

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

Benutzer

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesOrtsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahlund Betrieb von Ersatzstromerzeugernauf Bau- und MontagestellenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Bei der Schutzmaßnahme„Schutztrennung“ muss das Gerät nicht geerdet werden.� Wird der Stromerzeuger zur Erzeugung eines TN- oder TT-Sys-tems verwendet und kommenFehlerstromschutzeinrichtungenzum Einsatz, muss der Strom -erzeuger durch eine Elektrofach-kraft zwingend geerdet werden.� Behebung von Störungen undInstandsetzungen an den elek-trischen Teilen nur durch eineElektrofachkraft durchführen lassen.� Werden mehrere Betriebs -mittel an einem Stromerzeugerangeschlossen, welcher mit derSchutzmaßnahme „Schutztren-nung“ betrieben wird, sind allezusätzlichen Betriebsmittel je-weils über eine RCD (PRCD) oderüber einen Trenntransformatorzu betreiben.

Zusätzliche Hinweise für Geräte mit Verbrennungs -motor� Geräte im Inneren von Ge -bäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.� Ableitung der Abgase durchRohre oder Schläuche.� Bei Kurbelstarteinrichtungengeeignete Rückschlagsiche -rungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.� Bei Seilstart Seilfangeinrich-tungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtungdes Motors verhindern.

2 Betriebsanweisung

3231

1

Mobile StromerzeugerB 173

Gefährdungen� Es besteht die Gefahr einenelektrischen Schlag zu erleiden. � Bei Verwendung von Gerätenmit Verbrennungsmotoren be-steht Vergiftungsgefahr.

SchutzmaßnahmenBereitstellung� Stromerzeuger standsicheraufstellen.� Entsprechend dem Leistungs-bedarf ausreichend bemesseneGeräte auswählen und bereit-stellen .� Stromerzeuger nach Betriebs-anleitung aufstellen und be -treiben. Betriebsanleitung amEinsatzort bereithalten und be-achten.� Nur fristgemäß (halbjährlich)geprüfte Geräte einsetzen.

1

� Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der SchutzartIP 54 einsetzen.

Betrieb� Betriebsanweisung mit Schutz-maßnahmen erstellen und amEinsatzort mitführen .� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.

2

� Nur Gummischlauchleitungenvom Typ H 07RN-F (oder gleich-wertige Bauarten) einsetzen.� Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Be -wegungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einenVerbraucher anschließen.

07/2015

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 201-029 „Arbeits-plattformen an Hydraulikbaggern undLadern“ DGUV Information 203-017 Schutzmaß-nahmen bei Erdarbeiten in der Näheerdverlegter Kabel und RohrleitungenDIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Für Personen im Umfeld desBaggers gilt:– festgelegte Maßnahmen be-

achten,– vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

– Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.� Bei Baggern ist in der Regel einnormgerechter Umsturzschutzsowie ein Sicherheitsgurt erfor-derlich. Beim Betrieb ist dieserGurt anzulegen.� Zur Vermeidung von Quetsch-gefahren Sicherheitsabstandvon mindestens 0,50 m zwischensich bewegenden Teilen desBaggers und festen Teilen derUmgebung einhalten .� Vor Beginn von AushubarbeitenArt und Lage von Ver- und Ent-sorgungsleitungen feststellen.� Sicherheitsabstand zu Graben-kanten einhalten.� Bei geböschten Baugrubenund Gräben folgende Sicher-heitsabstände einhalten:– bis 12,0 t Gesamtgewicht

≥ 1,00 m,– über 12,0 t bis 40 t Gesamt -

gewicht ≥ 2,00 m.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Alle Mitarbeiter unterweisen,was zu tun ist, falls es zu Kontaktmit elektrischen Leitungenkommt .� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.

4

3

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– durch den Baggerführer vor

Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undBagger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführen-den mitteilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kun diger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

≥ 0,50 m

3

4

Zusätzliche Hinweise fürBagger im Hebezeugeinsatz� Last nicht über Personen hin-wegführen.� Angeschlagene Lasten mitLeitseilen/Leitstangen führen.� Begleitpersonen zum Führender Last und Anschläger müssensich im Sichtbereich des Maschi-nenführers außerhalb des Fahr-weges aufhalten.� Hydraulikbagger müssen mitÜberlastwarneinrichtung undLeitungsbruchsicherung aus -gestattet sein.� Die Überlastwarneinrichtungmuss im Hebezeugbetrieb ein-geschaltet sein.� Hydraulikbagger mit einer zu-lässigen Traglast kleiner 1000 kgbzw. einem Kippmoment kleiner40000 Nm dürfen im Hebezeug-betrieb auch ohne Überlastwarn-einrichtungen und Leitungs-bruchsicherungen eingesetztwerden, wenn der Herstellerdiesen Einsatz als bestimmungs -gemäß erklärt hat.� Seilbagger müssen folgendeSicherheitseinrichtungen haben:– Sicherungen gegen unbeab-

sichtigtes Zurücklaufen derLast,

– Notendhalteinrichtungen fürdie Aufwärtsbewegung derHub- und Auslegereinzieh -werke,

– Lastmomentbegrenzer.

Zusätzliche Hinweise fürBagger bei Abbrucharbeiten� Fahrerplatz gegen herabfallen-de Gegenstände sichern, z.B.durch normgerechte Schutzauf-bauten (Schutzdach und Front-schutz).� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

3433

BaggerB 181

1

Gefahren-bereich

2

2

Gefährdungen� Beim Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Werden Bagger und Lastauf -nahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und bestim-mungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletztwerden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Baggern bestehtUmsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstma-ligen Verwendung von Baggern:– schriftlich zu beauftragen, – ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Baggern zuunterweisen, die Unterwei-sung ist zu dokumentieren,

– die für den Einsatz von Baggernerforderlichen Vorschriften,Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebs-anleitung des Herstellers) zurVerfügung zu stellen und ver-ständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft aner-

Ausnahmen möglich, wenn:– aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und– der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld überprüfen:– der Fahrer muss Mitarbeiter in

der jeweiligen Arbeitsposition(z.B. in knieender oder ge-bückter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er-kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutzmaßnahmenergriffen werden.

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:– technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme .

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stop-pen und Warnzeichen zu geben.

2

kannter frei williger Befähigungs-nachweis ist die ZUMBau Quali-fikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe vonBaggern Warnkleidung tragen. � Der Maschinenführer muss– mindestens 18 Jahre alt sein,– zuverlässig sowie geeignet

sein,– die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– den Bagger bestimmungs -gemäß benutzen und

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen � Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtungauch in Arbeitspausen und vordem Verlassen absetzen.� Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten .� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdem Bagger keine Arbeiten aus-führen, wenn sich Personen imGefahrbereich aufhalten.

1

07/2015

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 201-029 „Arbeits-plattformen an Hydraulikbaggern undLadern“DGUV Information 203-017 „Erdarbeitenin der Nähe erdverlegter Kabel undRohrleitungen“DIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:− technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht (z.B. Kamera-/Monitor-systeme) ,

− organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stop-pen und Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld derErdbaumaschine gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,− vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Bei diesen Maschinen sind inder Regel ein normgerechterÜberrollschutz sowie ein Sicher-heitsgurt erforderlich. Beim Be-trieb ist dieser Gurt anzulegen.� Bei Gefahr durch herabfallen-de Gegenstände müssen Gerätemit normgerechtem Schutzdacheingesetzt werden.� Die Mitfahrt auf der Maschineist nur auf den dafür vorgesehe-nen Fahrer- und Mitfahrersitzenzulässig. Vorhandene Sicher-heitsgurte sind anzulegen.� Beim Verfahren von Lade -geräten die Arbeitseinrichtungnahe über dem Boden halten.� Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- undBaugrubenwänden einhalten. � Ortsfeste Kippstellen durchAnfahr schwellen sichern.

3

� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.

Zusätzliche Hinweise für den Betrieb von Ladern � Werden Lader als Abbaugerätevor einer Abbauwand eingesetzt,darf die Wandhöhe die Reich -höhe des Gerätes um nicht mehrals 1,00 m überschreiten.� Werden Abbrucharbeiten mitLadern ausgeführt, muss derenBauart für die Abbruchmethodegeeignet sein: − die Reichhöhe ihrer Arbeits -

einrichtung muss mindestensgleich der Höhe des abzubre-chenden Bauteils oder Bau-werks sein,

− Fahrerplatz gegen herabfallen-de Gegenstände sichern, z.B.durch normgerechtes Schutz-dach.

� Tragfähigkeit des Untergrun-des feststellen, z.B. bei Arbeitenauf Geschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Zusätzliche Hinweise fürWartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erd-baumaschinen gegen unbeab-sichtigtes Bewegen sichern, z.B. durch Abstützböcke, Man-schetten an Kolbenstangen .� Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen.

4

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− durch den Maschinenführer

vor Beginn jeder Arbeits-schicht Sicherheitseinrich -tungen und Maschine auf augenfällige Mängel prüfen,festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3 34

3635

LaderMuldenfahrzeugePlaniergeräte

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Bei unzureichender Stand -sicherheit von Ladern, Mulden -fahr zeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstma-ligen Verwendung von Ladern,Muldenfahrzeugen und Planier-geräten:− schriftlich zu beauftragen, − ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz dieser Maschi-nen zu unterweisen, die Unter-weisung ist zu dokumentieren,

− die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vor-schriften, Regeln und Informa-tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft

anerkannter freiwilliger Befähi-gungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe dieser Maschinen Warnkleidungtragen . � Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet

sein,− die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbe -wahren,

− diese Maschinen bestim-mungsgemäß benutzen und

− festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

1

� Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtung(bei Ladern) absetzen.

Schutzmaßnahmen � Personen dürfen sich nicht imFahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung (z.B. Schaufel, Mulde, Schild) oderdie gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdiesen Maschinen keine Arbeitenausführen, wenn sich Personenim Gefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:− aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und− der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld überprüfen:− der Fahrer muss Mitarbeiter

in der jeweiligen Arbeitsposi-tion (z.B. in knieender oder gebück ter Körperhaltung), welche im Abstand von einemMeter zur Baumaschine arbei-ten, erkennen. Ist dies nichtder Fall, müssen für diese Maschinen besondere Schutz-maßnahmen ergriffen werden.

2

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B 182

3

Gefahrenbereich

2

1

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228 www.zumbau.org

� Schrägzug grundsätzlich nichtzulässig, außer für die in der BAbeschriebenen Fälle.� Standsicherheitskriterien derBA beachten.� Aufstiege am Mäkler müssenmit Einrichtungen zum Schutzgegen Absturz ausgerüstet sein(z.B. Steigschutz, Rückenschutz).� Bei Aufbau, Abbau und Um -rüstung von Rammen BA undWartungsanleitung beachten.

Einbringen und Ziehen vonRammelementen� Der unbefugte Aufenthalt imGefahrbereich ist verboten. Hal-ten sich Unbefugte im Gefahrbe-reich auf, hat der Maschinenfüh-rer die Arbeit zu unterbrechen.� Ist für bestimmte Arbeits -schritte der Aufenthalt im Ge-fahrbereich unerlässlich, sindvom Unternehmer besondereSchutzmaßnahmen festzulegenund von den Mitarbeitern zu be-achten, z.B.:− zusätzliche Einrichtungen zur

Verbesserung der Sicht nutzen(z.B. Kamera-Monitorsysteme),

− Arbeitsweise aufeinander ab-stimmen,

− vor dem Betreten Kontakt mitdem Maschinenführer auf -nehmen.

� Bei eingeschränkter Sicht desMaschinenführers auf den Fahr-und Arbeitsbereich ist ein Ein-weiser einzusetzen.� Rammvorgang ständig beob-achten, damit bei Gefahr unver-züglich gestoppt werden kann.� Nur formschlüssig wirkendeLastaufnahmemittel ver -wenden.� Werden Ketten bzw. Klemmenfür das Heben von Rammele-menten verwendet, sind die Einsatzbedingungen in einer Betriebsanweisung festzulegen(z.B. max. zulässige Last, Knebel/Lochverhältnis, täglicheSichtprüfungen).� Rammelemente während allerArbeitsvorgänge gegen Umfallensichern, z.B. durch zusätzlicheHalterungen, Sicherungsketten/-seile, Rammschablonen).

1

� Muss der Bereich unter derRammausrüstung aufgrund desRammverfahrens vorübergehendbetreten werden, ist eine mecha-nische Verriegelung vorzuneh-men (Absteck- oder Halteeinrich-tung).� (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten ein-setzen, wenn dies vom Herstel-ler als bestimmungsgemäßerEinsatz vorgesehen ist.� Rammbären/-hauben, Rüttlerusw. gegen Herabfallen sichern.� Beim Betreiben von Ramm -bären und -rüttlern ist mit erhöh-ter Lärmbelastung zu rechnen,daher− vermeidbare Lärmquellen be-

seitigen (z.B. mitvibrierendeAnschlagketten),

− geeigneten Gehörschutz tragen,

− regelmäßige arbeitsmedizini-sche Betreuung sicherstellen.

Zusätzliche Hinweise für Rammarbeiten aufschwimmenden Geräten� Ponton nach Größe und Ge-wicht der Ramme/Hebezeugauswählen.� Die Schwimmfähigkeit undKentersicherheit des Pontonsrechnerisch nachweisen unddurch einen Sachverständigenprüfen lassen.� Beachtung der vermindertenStandsicherheit des Rammge -rätes bei Krängung des Pontons.

� Reduzierung der Traglast desHebezeuges (Seilbagger) durchKrängung (Tabellen der Herstel-ler anfordern).� Pontons sicher verankern. Achtung bei Verankerungen imTidehubbereich.� Deckskanten, soweit es derBetrieb zulässt, mit Geländern,Klappgeländern u.Ä. sichern.� An Bord von schwimmendenGeräten, Rettungskragen tragen

.� Rettungsmittel bereithalten .� In Fahrgewässern Vorkehrun-gen treffen gegen Wellenschlagund Anfahren gegen Abspann-und Verholseile, z.B. durch Warn-und Verbotsschilder, Bojen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B. arbeitstäglichdurch den Maschinenführer, vorInbetriebnahme, mind. 1 x jähr-lich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger).� Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.

3

2

1

2

3

3837

RammenB 183

� Baufeld vorbereiten− entsprechend den Ergebnissen

der Erkundung,− ggf. vorhandene Leitungen

verlegen, freischalten, sichern,− Verkehrswege und Lager -

flächen festlegen und kenn-zeichnen,

− Arbeitsplanum herrichten.

Maschinen� Rammen oder Hebezeuge nurbestimmungsgemäß betreiben,d.h. entsprechend den Angabenin der Betriebsanleitung (BA)des Herstellers der Ramme/ Hebe zeug bzw. der Anbauaus-rüstungen.� Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.� Hebezeugbetrieb nur im Rah-men der BA und nur dann, wenndie Last kraftschlüssig gesenktwird (nicht im „Freifall-Modus“).

Gefährdungen� Nicht tragfähiger Baugrundführt zu Umstürzen der Ramm -geräte. � Kontaminationen und Kampf-mittel lösen Personenschädenaus. � Hebezeuge versagen durch Abknicken des Auslegers beinicht bestimmungsgemäßenEinsätzen. � Lange Rammelemente könnendurch nicht bestimmungsge -mäßen Einsatz von Anschlag -mitteln herunterfallen. � Die Lärmentwicklung beimRammvorgang kann Gehör -schädigungen auslösen.

Allgemeines� Rammen werden im Spezial-tiefbau eingesetzt, um Ramm -elemente (z.B. Stahlprofile, Beton-Fertigteile, Ortbeton) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen inden Baugrund ein zubringen oderaus dem Baugrund zu ziehen.� Für Rammarbeiten ist ein Auf-sichtführender zu bestimmen,der während der Arbeiten auf derBaustelle anwesend sein muss.� Maschinenführer müssen: − mindestens 18 Jahre alt,− im Führen und Warten der

Ramme und in fachbezogenensicherheitstechnischen Be -langen unterwiesen sein,

− ihre Befähigung nachgewiesenhaben,

− vom Unternehmer schriftlichbeauftragt werden.

Empfehlung der Qualifizierungzum „Geprüften Fahrer von Groß-drehbohrgeräten und Rammen“(siehe www.zumbau.org). � Rammen nur auf tragfähigemUntergrund betreiben – zulässigeBodenpressung beachten.� Warnkleidung tragen.

Schutzmaßnahmen� Gefährdungen baustellenbe-zogen ermitteln und Arbeits-schutzmaßnahmen festlegen.� Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergeb -nisse der baustellenbezogenenGefährdungsbeurteilung und diedaraus abgeleiteten Maßnah-men unterwiesen werden.

Vor Beginn der Arbeiten� Baufeld erkunden,− ob im Arbeitsbereich Kabel,

Leitungen, Kanäle o.Ä. vor -handen sind, von denen Ge-fahren ausgehen können,

− ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf-mitteln ist,

− ob der Baugrund gleichmäßigausreichend tragfähig für dasBefahren mit schweren Bau-maschinen ist.

07/2015

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228www.zumbau.org

Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten� Schutzeinrichtungen immer inbetriebsbereitem Zustand halten(z.B. Schutzgitter, Schaltleinen,feste Absperrungen o.Ä.).� Zum Lösen von Schraubge -stängen sind Gestängebrech -einrichtungen zu verwenden. � Müssen Rohre oder Gestänge-teile mit mehr als 25 kg Einzel -gewicht gehoben werden, sindmechanisierte Handhabungs-systeme zu nutzen (Magazin,Manipulator o.Ä.).

Zusätzliche Hinweise fürPfahlbohrarbeiten� Für das Koppeln von Bohr -rohren beim Pfahlbohren sind sichere Arbeitsplätze zu schaf-fen oder Zusatzeinrichtungen zu verwenden (ferngesteuerteRohradapter, Verriegelungmittels Stangen vom Bodenaus).� Bohrrohre so lagern, dass einUmfallen oder Rollen ausge-schlossen ist.� Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird,müssen gegen Hineinfallen gesichert werden (abdeckenoder umwehren).

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,– vor Inbetriebnahme, mind. 1 x

jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Baufeld vorbereiten,– entsprechend den Ergebnis-

sen der Erkundung,– ggf. vorhandene Leitungen

umlegen, freischalten, sichern,– Verkehrswege und Lager -

flächen festlegen und kenn-zeichnen,

– Arbeitsplanum herrichten.

Maschinen� Bohrgeräte nur bestimmungs-gemäß betreiben, d.h. ent -sprechend den Angaben in derBetriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw.der Anbauausrüstungen.� Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.� Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann,wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (also nicht im „Freifall-Modus“).� Schrägzug grundsätzlich nichtzulässig, außer für die in der BAbeschriebenen Fällen.� Standsicherheitskriterien derBA beachten.� Bei Aufbau, Abbau und Um -rüstung von Bohrgeräten BA undWartungsanleitung beachten.� Bei Umbaumaßnahmen anBohrgeräten Kontakt mit denHerstellern aufnehmen.

� Beim Betreiben von Bohrgerä-ten (insbesondere beim Schlag-bohren) ist mit erhöhter Lärm -belastung zu rechnen, daher– geeigneten Gehörschutz

tragen,– regelmäßige arbeitsmedizini-

sche Betreuung sicherstellen.� Beim Bohren (insbesondereTrockenbohren im Festgestein)sind wirksame Maßnahmen zurStaubbekämpfung zu planenund durchzuführen, z.B.:– Absaugen am Bohrlochmund,– Staub niederschlagen (benet-

zen) oder– Umstellen auf Flüssigkeits -

spülung.

Vor Beginn der Arbeiten� Baufeld erkunden,– ob im Arbeitsbereich Kabel,

Leitungen, Kanäle o.Ä. vorhan-den sind, von denen Gefahrenausgehen können,

– ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf-mitteln ist,

– ob der Baugrund gleichmäßigausreichend tragfähig für dasBefahren mit schweren Bau-maschinen ist.

4039

Bohrgeräte im SpezialtiefbauB 184

– bei der Baugrunderkundung,– zur Pfahlherstellung,– bei Baugrundinjektionen,– bei Rückverankerungen,– bei Geothermiebohrungen,– bei Brunnenbauarbeiten.� Für Bohrarbeiten ist ein Auf-sichtführender zu bestimmen,der während der Arbeiten auf derBaustelle anwesend sein muss.� Maschinenführer müssen: – mindestens 18 Jahre alt,– im Führen und Warten des

Bohrgerätes und in fachbezo-genen sicherheitstechnischenBelangen unterwiesen sein,

– ihre Befähigung nachgewiesenhaben,

– vom Unternehmer schriftlichbeauftragt werden.

Empfehlung der Qualifizierungzum „Geprüften Fahrer von Groß-drehbohrgeräten und Rammen“.

Gefährdungen� Nicht tragfähiger Baugrundführt zu Umstürzen der Bohr -geräte. � Anlagen, Kontaminationenund Kampfmittel können Perso-nenschäden auslösen. � Bei Wartungs arbeiten an Geräten kann es zu Personen-schäden kommen. � Durch drehende Bohrrohre/Schnecken/Hohlwendel bestehtEinzugsgefahr. � Durch Umstürzen abgestellterBohrrohre können Beschäftigtegetroffen werden.

Allgemeines� Bohrgeräte sind die imSpezial tiefbau am häufigstenverwendeten Maschinen. Siewerden z.B. eingesetzt:

� Bohrgeräte nur auf tragfähigemUntergrund betreiben – zulässigeBodenpressung beachten.� Warnkleidung tragen.

Schutzmaßnahmen� Gefährdungen baustellen -bezogen ermitteln und Arbeits-schutzmaßnahmen festlegen.� Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergeb-nisse der baustellenbezogenenGefährdungsbeurteilung und diedaraus abgeleiteten Maßnah-men unterwiesen werden.� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege sicher begehbar einrichtenund erhalten.� Bohrrohre und -werkzeuge solagern, dass sie gegen Umfallenund Abrollen gesichert sind.� Bei Bohrungen in nicht stand-festen Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen vonMaterial treffen (z.B. Verrohrung).� Der unbefugte Aufenthalt imGefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahr-bereich auf, hat der Maschinen -führer die Arbeit zu unterbrechen.� Ist für bestimmte Arbeits -schritte der Aufenthalt im Ge-fahrbereich unerlässlich, sindvom Unternehmer besondereSchutzmaßnahmen festzulegenund von den Mitarbeitern ein -zuhalten, z.B.:– zusätzliche Einrichtungen zur

Verbesserung der Sicht nutzen(z.B. Kamera-Monitorsysteme),

– Arbeitsweise aufeinander ab-stimmen,

– vor dem Betreten Kontakt mitdem Maschinenführer auf -nehmen.

� Bei eingeschränkter Sicht desMaschinenführers auf den Fahr-und Arbeitsbereich ist ein Ein-weiser einzusetzen.

07/2015

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRSA-Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenDIN 4124DIN EN 1610DIN EN 13331 Teil 1

� Verbaulängen so wählen, dassnachfolgende Arbeiten im un -gesicherten Bereich bei einermaximalen Tiefe von 1,25 mdurchgeführt werden. Die Stirn-seite des Grabens ist durch Ver-bau zu sichern, z.B. durch eineStahlplatte .� Verbaugeräte dürfen einzelnnur eingesetzt werden, wennbeide Stirnwände verbaut sind,z.B. bei Schachtverbau oder Leitungsreparatur.� Der Rückbau des Verbauesmuss im Wechsel mit der Ver -füllung erfolgen.� Bei nicht standfesten Bödenoder Verkehrslasten im angren-zenden Bereich muss der Verbauim Absenkverfahren erfolgen .Die Ausschachtung darf dabeinur maximal 0,50 m tiefer seinals die Unterkante des Verbau-gerätes.� Ausgehobene, ungesicherteGrabenabschnitte auf die Längeeines Verbaugrätes beschränken.

5

2

Absenkverfahren

1. 2.

3.

4.

5

Aushub entsprechend örtlichen Verhältnissen

Einstellen und wechsel seitigesAbsenken, Vor aus eilen desAus hubs max. 50 cm

Bei Bedarf weitere Ver bau -geräte aufsetzen und mit denunteren verbinden.

Absenken, bis die Graben -tiefe erreicht ist.

≤ 1,25 m

Wieder verfüllter Bereich

2

� Verbaugeräte nur auf festemUntergrund abstellen und ggf.gegen Umstürzen sichern.� Mittig gestützte Verbaugerätenicht einzeln und nicht im Ab-senkverfahren einsetzen.� Bagger, mit denen Verbau -geräte transportiert und in denGraben gehoben werden, müssen für den Hebezeugein-satz ausgerüstet sein.

Zusätzliche Hinweise fürÜbergänge – Zugänge� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergänge

erforderlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Über -gänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.� Bei Grabentiefen von > 1,25 msind als Zugänge Treppen oderLeitern zu benutzen.4

3

Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrshergestellt werden oder die Her-stellung Auswirkungen auf denStraßenverkehr hat. Absprachemit den zuständigen Behörden.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er for -derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undein halten, z. B. arbeitstäglichdurch den Rohrleger/Maschi nen-führer, nach Bedarf, mind. 1 xjähr lich durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

4241

GrabenverbaugeräteB 189

Gefährdungen� Bei nicht ordnungsgemäß verbauten Gräben können Personen verschüttet werden.

Allgemeines� Es werden unterschieden:− mittig gestützte Verbaugeräte,− randgestützte Verbaugeräte,− rahmengestützte Verbau -

geräte,− Gleitschienen-Verbaugeräte,− Gleitschienen-Verbaugeräte

mit Stützrahmen, − Dielenkammer-Verbaugeräte,− Schleppboxen.� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.

� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten.� Der Überstand über Gelände-oberkante muss bei− Grabentiefen bis 2,0 m mind.

5 cm betragen ,− Grabentiefen über 2,0 m mind.

10 cm betragen .� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten .� Im Bereich kreuzender Leitungen ist der entstandeneoffene Spalt zu sichern, z.B. mitHolzbohlen.

Schutzmaßnahmen � Nur Verbaugeräte verwenden,die von einer Prüfstelle bewertetwurden.

1

1

1

� Verwendungsanleitung desHerstellers beachten.� Belastung ermitteln, z.B. ausErddruck, Baugeräten, Ge -bäuden, baulichen Anlagen. � Der Verbau muss die auftreten-den Belastungen aufnehmenkönnen.� Der Verbau muss bis zur Graben sohle reichen. Bei min-destens steifen bindigen Bödendarf der Verbau in Bauzuständen,die in wenigen Tagen be endetsind, bis zu 0,50 m oberhalb der Grabensohle enden, wenn keinebesonderen Ein flüsse vorhandensind und kein Erddruck aus Bau-werkslasten aufzunehmen ist.� Übereinander gestellte Ver-baugeräte an allen konstruktivvorgesehenen Stellen mitein -ander verbinden.� Hohlräume sofort kraft -schlüssig verfüllen.� Mittig gestützte Verbaugerätenur bis 4 m Grabentiefe, rand-und rahmengestützte Verbauge-räte nur bis zu 6 m Grabentiefeeinsetzen. Weitere Einschrän-kungen können sich aus der Verwendungsanleitung ergeben.

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34

1 ≥ 60 cm

≥ 5 cmbzw. 10 cm

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 52 KraneDIN 4124

− nach wesentlichen Änderun-gen und sonst regelmäßignach folgenden Betriebsjahrendurch Sachverständigen: 4, 8,12, 14, 16, 17, 18, … weiter jähr-lich.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

bis 12 t Gesamtgewichtbei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

4

Bodenart zul. Bodenpressung(N/cm2 bzw. kp/cm2)

A)Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0–10 (0–1)

B)Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden:

1 Schlamm, Moor, Mutterboden 02 Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden:

Fein- bis Mittelsand 15 (1,5)Grobsand bis Kies 20 (2,0)

3 Bindige Böden:

breiig 0weich 4 (0,4)steif 10 (1,0)halbfest 20 (2,0)fest 30 (3,0)

4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung 150-300 (15-30)

� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .Mind. Schutzstreifen von 0,60 mfreihalten.

Kran mit Einzelabstützung� Bei nichtfahrbar aufgestelltenTurmdrehkranen die Stützfüßeder Spreizholme auf tragfähigenUnterbau aufstellen und statischeinwandfrei unterbauen . Maß gebend für die Größe derAbstützfläche sind Stützendruckund zulässige Bodenpressung.Die Stützendrücke können derBetriebsanleitung oder demKranprüfbuch entnommen werden.� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen ermitteln(Gefährdungsbeurteilung) unddiese veranlassen, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNotendschalter durch denKranführer,

− nach jedem erneuten Auf -stellen, Umrüsten und nachBedarf durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger),

5

4

4

5

4443

TurmdrehkraneAufstellung B 213

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.

Schutzmaßnahmen� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel usw., einhalten .� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, ge-fährdeten Bereich durch stabileSchutzgeländer oder Schutz -zäune absperren.� Frequenzgesteuerte Krane mitgeeigneten Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen (RCDs) nach Her-stellerangaben an das Strom-netz anschließen.

1

Schwellenüberstand = 10% der Spurweite

Schienenprofil nach Angabe des Kranherstellers

Befestigung mit Rippenplatte,Klemm platte und Schwellen -schraube

� Kran entsprechend den Her -stellerangaben erden.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen. Sicherheitsmaß-nahmen durchführen, z.B. Verkabelung, Abschrankung,Drehwerksbegrenzung, Arbeits-bereichsbegrenzungssysteme.� Bei Aufstellung neben ver -bauten Baugruben: Nachweisder ausreichenden Tragfähigkeitdes Untergrundes und der Auf-nahme des zusätzlichen Erd -druckes durch die Baugruben-konstruktion.� Bei Aufstellung neben einerTrägerbohlwand: Bei einer Flach-gründung der KranfundamenteKran erst nach Fertigstellung desVerbaus insbesondere der Aus-fachung aufstellen.

2

Kran auf Gleisanlage� Gleisanlage auf tragfähigemUnterbau (Kies- oder Schotter-bett, Betonfundament o.Ä.) waagerecht verlegen, Unterbaugut verdichten.� Nur statisch nachgewiesenebzw. zugelassene Betonschwel-len oder Holzschwellen ver -wenden.� Schwellenabstände nach Angaben des Herstellers.� Bei Verwendung von Teil-schwellen für Spurhaltung sorgen.� Nur vom Hersteller vorge-schriebene Schienenprofile ver-wenden; Schienenstöße undSchienenbefestigung nachBetriebsanleitung ausführen.� Gleisenden durch Prellböckesichern . Sie müssen vor derletzten Schwelle und parallel angebracht sein.� Anschläge für den Fahrnotend-schalter so einbauen, dass derKran 1,00 m vor dem Gleisendezum Stehen kommt.

3

2

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≥ 0,5 m

1 3

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnBGR 500 DGUV Regel 100-500Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittel

Zusätzliche Hinweise für Betonkübel mit Standplatz� Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger), ob das 1,5-fache deszulässigen Gesamtgewichtesdes Beton kübels (Eigengewicht,Gewicht des Betons, Bedie-nungs person) an der Ausleger-spitze des Kranes als Belastungaufgebracht werden kann oderdie Ausladung entsprechend begrenzt werden muss.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers� Täglich vor ArbeitsbeginnFunktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen sowie Prüfung der Gleisanlage.� Funktion der Hakensicherungam Kranhaken regelmäßig über-prüfen .� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Krankontrollbuch führen, fest -gestellte Mängel und Prüfungeneintragen. Die Mängel meldenund deren Beseitigung verlangen. � Notendschalter nicht betriebs-mäßig anfahren.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht losreißen .5

4

5

6

4 Prüfungen � Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen nach denVorgaben der Betriebssicherheits -verordnung (insb. Anhang III) ermitteln und diese veran lassen,z.B.:– täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNotendschalter durch denKranführer,

– nach jedem erneuten Auf -stellen, Umrüsten und nachBedarf durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger),

– nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßignach folgenden Betriebsjahrendurch einen Prüfsachverstän-digen: 4, 8, 12, 14, 16, 17, 18, …weiter jährlich.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder an bieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und ab -genommen werden kann oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit ge fährden.� Gleisbetriebene Krane nachArbeitsende mit Schienen -zangen festsetzen.� Kran nach Vorgaben des Her-stellers in Feierabendstellungbringen . Im Kranhaken ist dabei keine Last oder Lastauf-nahmemittel eingehangen.

6

4645

TurmdrehkraneBetrieb B 214

Gefährdungen� Bei einem mangelhaften Zugang zur Krankabine kann eszum Absturz kommen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge bei Annähe-rung an elektrische Freileitungenkönnen zu Unfällen führen.

Allgemeines� Kran nur von unterwiesenen,mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeig -neten und vom Unternehmerschrift lich beauftragten Kran -führern bedienen lassen.

Schutzmaßnahmen� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht be ob achten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk .2

1

� Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher festlegen und für einwandfreieVerständigung untereinander sorgen, z.B. durch Sprechfunk.� Gewicht von Lasten vor demAnheben feststellen. Last -momentenbegrenzung nicht als Waage benutzen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mit Leitseilen führen .� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Regel 101-005 möglich.

3

07/2015

Heben Abfahren

Senken

Halt Langsam

1

1

� Für Personenbeförderung nur geprüfte Personen- oder Arbeits-körbe verwenden, 14 Tage vorherbei der Berufs genossenschaftschriftlich anzeigen und Kranvorher durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger) prüfen lassen.

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

1

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

Zusätzliche Hinweise zumBetrieb im Straßenverkehr� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach wesentlichen Änderun-gen und sonst regelmäßig.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Bei Überschneidung von Ar-beitsbereichen mehrerer KraneArbeitsabläufe vorher festlegenund für einwandfreie Verständi-gung untereinander sorgen, z.B.durch Sprechfunk.� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.

4847

AutokraneB 215

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zuUnfällen führen.

SchutzmaßnahmenAufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .2

1

� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren.Hinweis auf Quetschgefahr an-bringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau vonGitter mastauslegern die Mon -tageanleitung des Herstellersbeachten. Hieraus kann z.B. entnommen werden, ob und wie oft der Gittermastauslegerbeim Zusammenbau unterstütztwerden muss.

� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.

07/2015

21

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-012 Betonpumpen und VerteilermasteDIN 4124

3

7

85

6

9

10

GefahrenbereichAnpumpen

Keine festen Anbautenam Endschlauch

Keine Endschlauchver -längerung; Ausnahme: nach Betriebs anleitung

4

L

2 x L

Keine Verlängerung derReichweite durch Einsatzvon am Kran hängenden Traversen

5049

Betonpumpen und VerteilermasteB 216

Gefährdungen� Unfälle ereignen sich durchnicht standsichere Aufstellung,unzureichenden Sicherheits -abstand zu elektrischen Frei -leitungen oder Aufenthalt vonPersonen im Gefahrenbereicham Endschlauch beim An -pumpen.

Schutzmaßnahmen Aufstellung� Betonpumpen und Verteiler-maste standsicher aufstellen.Lastverteilende Unterlagen ver-wenden . � Sicherheitsabstand zu Bau -grubenböschungen und Graben-kanten einhalten .� Sicherheitsabstand zu elektri-schen Freileitungen einhalten.

Betrieb� Verteilermaste nicht über dieMaximallänge verlängern .Betriebsanleitung beachten. � Beim Anpumpen oder Wieder-anpumpen, z.B. nach Verstop-fern, muss der Endschlauch freipendelnd hängen. Im Gefahr -bereich des Endschlauches darfsich niemand aufhalten .� Verteilermaste nicht als Hebe -zeuge verwenden . Weiter -führende Förderleitungen dürfenden Mast nicht zusätzlich be -lasten.� Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nur mit Absturz-sicherungen, z.B. Betonier -bühne mit voll ausgelegten Belägen und Seitenschutz!Schalungsoberkante nicht alsStandplatz geeignet .6

5

4

3

2

1

Zusätzliche Hinweise für Förderleitungen� Keine festen Anbautenund Verlängerungen an End-schläuchen.� Förderleitungen sicher befesti-gen Hebel- und Schalenkup-plungen mit Splint sichern .� Vor dem Öffnen der Leitungs-kupplungen (z.B. bei Verstop-fern) Fördersystem drucklos machen.� Förderleitungen zum Aufgabe-behälter hin entleeren und reini-gen. Bei pneumatischer Reini-gung Endverteilerschlauch ent-fernen und Fangkorb anbringen.

109

87

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn auf

augenscheinliche Mängel, − regelmäßig auf Verschleiß -

zustand der Förderleitung, − bei Bedarf, mind. 1 x jährlich

durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

07/2015

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

mind. 2,00 m

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

1

Abstützmaße und einseitige Abstützung gemäßBedienungsanleitung

Für die Eck-stützkräfte jeweils mind.4 Kanthölzerunterbauen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Vorschrift 70 FahrzeugeTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDIN 4124

Zusätzliche Hinweise zum Fahrbetrieb� Kranausleger in Transport -stellung bringen und festlegen .� Zubehörteile sowie Lastauf-nahmeeinrichtungen auf demFahrzeug festlegen und gegenHerabfallen sichern.� Handbetätigte Abstützungengegen Herausrutschen sichern.

Prüfungen� Art und Umfang der erforder-lichen Prüfungen gemäß Be-triebssicherheitsverordnung Anhang III festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNot endschalter durch denKranführer,

− nach Bedarf, mind. 1x jährlichdurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger),

− Ladekrane mit mehr als 300kNm Lastmoment oder mitmehr als 15 m Auslegerlängemindestens alle 4 Betriebs -jahre, im 13. Betriebsjahr unddanach mindestens jährlichdurch einen Prüfsachverstän-digen.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kran-prüfbuch beiheften.

4

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

4

� Keine Personenbeförderung.� Kran und Lastaufnahme -einrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.� Lastmomentbegrenzung nichtals Waage benutzen.� Lasten nicht Schrägziehenoder Schleifen.

� Beim Be- und Entladen Lastennicht über Personen schwenken.� Beim Aufnehmen bzw. Ab -legen von Lasten auf LKW-Lade-pritschen müssen Anschlägerden Gefahrbereich verlassen(Quetsch-, Absturzgefahr).

5251

LKW-LadekraneB 217

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen.� Bei hoch gelegenen Steuer-ständen und auf der LKW-Lade-fläche kann es zu Absturz -unfällen kommen.

Allgemeines� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körperlich und geistig ge-eig neten und vom Unter nehmerschriftlich beauftragten Kran -führern be dienen lassen.

SchutzmaßnahmenAufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen. LastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Ggfs. Rücksprache mit zustän -digem Energieversorgungsunter-nehmen durchführen.

Betrieb� Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW- Lade -flächen und die dafür vor gese -henen Zugänge benutzen .3

2

1

� Funktionsprüfung der Sicher-heitseinrichtungen wie z.B.: Abstützüberwachung täglich vorAufnahme des Kranbetriebs.� Nur einwandfreie Lastauf -nahmeeinrichtungen verwen-den. Lasthaken müssen einefunktionsfähige Hakensicherunghaben.� Palettierte Lasten mit Lade -gabel befördern.� Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten an-schlagen.� Kleine lose Teile in Körben,Containern usw. befördern unddiese nicht über den Rand be -laden.� Gasflaschen in besonderenTransportgestellen trans -portieren.

07/2015

1

2

3

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 53 KraneDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Grundsatz 308-009 „Quali -fizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von gelände-gängigen Teleskopstaplern“DIN 4124DIN EN 1459www.zumbau.org

� Bei Wartungs-, Umrüst- und In-standsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen gegen unbeab-sichtigtes Bewegen sichern. Angehobenen Ausleger z. B.durch Abstützböcke.

Palettengabeln� Auf gleichmäßige Belastungder Gabeln achten.� Gabelabstand der Last an passen.

Arbeitsbühne� Nur vom Hersteller des Teleskopstaplers zugelasseneArbeitsbühne benutzen.� Bedienung nur von der Ar-beitsbühne aus. Die Steuerungdes Teleskopauslegers und desFahrwerkes vom Fahrerplatz ausmuss verriegelt sein.� Befestigung der Arbeitsbühneam Teleskopstapler kontrollieren.� Auf Funktion der Notablass -einrichtung achten.

Haken/Hakenausleger� Nur Lasthaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigkontrollieren.� Haken bzw. Hakenauslegernicht überlasten. Das Tragfähig-keitsdiagramm enthält Angabenüber die Tragfähigkeit des Anbaugerätes mit und ohne Ab stützungen.� Bei Auslegern mit Winde mussein Hubnotendschalter vorhan-den sein.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− durch den Maschinenführer vor

Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undMaschine auf augenfälligeMängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführen-den mitteilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°2

� Beim Verfahren des Teleskop-staplers Last dicht über dem Boden führen. Ausleger so weitwie möglich einziehen.� Einweiser einsetzen, wenn derMaschinenführer die Last nichtbeobachten kann.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungüberprüft werden.� Lastmomententabellen bzw.Sicherheitseinrichtungen, fallserforderlich, an das Gewicht derAnbaugeräte anpassen.� Beim Einsatz auf Baustellen:− Geräte mit normgerechtem

Überrollschutz, Sicherheitsgurtund Schutzdach für die Fahrer-kabine einsetzen, beim Betriebist dieser Gurt anzulegen,

− möglichst Geräte mit Niveau-ausgleich verwenden.

� Sicherheitsabstände im Be-reich von Böschungskanten undBaugrubenwänden einhalten .� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbe wegenden Teilen des Teles -kop staplers und festen Teilender Umgebung, z. B. Bauwerk,Gerüst, Materialstapel, einhal-ten. Ggf. Absperrung des gefähr-deten Bereiches.� Sicherheitsabstand zu elektri-schen Freileitungen einhalten.

� Während der Fahrt Auslegernicht anheben und nicht aus -fahren.� Teleskopstapler nicht mit angehängter Last bzw. ange -hobenem Ausleger abstellen.Bei Stillstand Ausleger absenkenund Last absetzen.� In Betriebspausen Feststell-bremse anziehen und Teleskop-stapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen).

2

Sicherheitsabstand bei elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV

4 m bei 110 kV bis 220 kV

5 m bei 220 kV bis 380 kV

5 m bei unbekannter Spannung

5453

TeleskopstaplerB 218

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über-fahren und gequetscht werden. � Werden Teleskopstapler undLastaufnahmeeinrichtungennicht richtig ausgewählt undnicht bestimmungsgemäß ein -gesetzt, können Beschäftigteverletzt werden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Teleskopstaplernbesteht Umsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung von Teles-kopstaplern:− schriftlich zu beauftragen, − ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaß -nahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unter -weisen. Die Unterweisung istzu dokumentieren,

− die für den Einsatz von Teles-kopstaplern erforderlichenVorschriften, Regeln und Infor-mationen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Teleskopstaplern nachweisen zulassen (ein in der Bauwirtschaftanerkannter freiwilliger Befähi-gungsnachweis ist die ZUMBauQualifikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.� Warnkleidung tragen.� Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,

− technisch: zusätzliche Einrich-tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme,

− organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Ge-fahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desTeleskopstaplers gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,− vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Beladen bzw. Aufnehmender Last das Tragfähigkeits -diagramm beachten. Beim An-sprechen der Überlastwarn-/Überlastabschalteinrichtung last-momentmindernde Bewegungeinleiten oder Last absetzen.� Gewicht von Lasten feststellen.� Teleskopstapler nur auf trag -fähigem Untergrund verfahrenund abstützen. Vorsicht beimVerfahren auf unebenem Ge lände.

1

− die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

− den Teleskopstapler bestim-mungsgemäß benutzen und

− festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen � Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die ge-hobene Last treten .� Der Maschinenführer darf mitdem Teleskopstapler keine Arbeiten ausführen, wenn sichPersonen im Gefahrbereich auf-halten.

Ausnahmen möglich, wenn:− aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und− der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:

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09/2016

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnLehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Bei Stechschnitten (z.B. beider Altbausanierung) asymme -trische Führungsschiene oderrückschlagarme Sägeketten verwenden.� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht an Handketten -sägen beschäftigt werden.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

5655

HandkettensägenB 259

Gefährdungen� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Handkreis-säge, Pendelsäbelsäge einge-setzt werden können.� Betriebsanleitung des Her -stellers beachten.

� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung oder

Kleidung mit Schnittschutz -einlagen,

− Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-

schutz oder Augenschutz, − Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-

schutzeinlage. � Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.

� Nur scharfe Ketten verwendenund so spannen, dass sie rund -um am Schwert anliegen.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten und -schienen ver-wenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.

07/2015

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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5857

Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen� Personen können von wegflie-genden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.

07/2015

B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

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Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tä -tigkeiten in kontaminierten BereichenTRBA Technische Regeln für Biologische ArbeitsstoffeDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-DatenbankGESTIS-Datenbankwww.baua.de => Themen von A bis Zwww.gisbau.de (WINGIS, Handlungs -anleitungen, Sicherheitsdatenblätter)

� Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellengeeigneter Hautmittel.

Zusätzliche Hinweise

zu Anzeigepflichten

� Arbeiten spätestens 4 Wochenvor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlichanzeigen (Inhalte der Anzeigesiehe DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128 Anhang 1 ).

Zusätzliche Hinweise

zur Sachkunde /Fachkunde

� Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche„Anhang 6 A bzw. 6 B“ bisherBGR 128 erworbene Sachkundefür Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit in konta -minierten Bereichen erfüllt dieFachkundeanforde rungen nachAnlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

� Einsatz von Fahrzeugen undErdbaumaschinen, die mit An -lagen zur Atemluftversorgung(Filter- oder Druckluftanlagen)ausgestattet sind .� Besondere Baustelleneinrich-tung vorsehen.� Reinigung, Wartung und Pflegevon mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz-geräte!).� Messkonzept erstellen.

3. Persönliche Schutzaus -rüstung beschreiben

� Schutzhandschuhe, Fuß-schutz, Schutzkleidung undAtemschutz nach Eigenschaftender Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefähr -dung .� Tragezeitbegrenzungen in der Planung berücksichtigen(Auswirkungen auf Bauzeit beachten!).

Aufgaben des ausführendenUnternehmens

� Arbeitsverfahren festlegen.� Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Plansdes Auftraggebers durchführen.� Schutzmaßnahmen festlegen.� Rangfolge der Schutzmaßnah-men (s.o.) beachten.� Baustelleneinrichtung undAusrüstungen bereitstellen.� Bei Tragen von Schutzkleidungund Atemschutz Tragezeitbe-grenzungen beachten.� Für Arbeiten unter Atemschutzgerätespezifische Unterweisun-gen gemäß DGUV Regel 112-190bisher BGR 190 durchführen.� Alleinarbeit vermeiden.� Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen.� Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter-weisen.� Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.� Erste-Hilfe bereitstellen:in jeder Gruppe (zwei oder mehrBeschäftigte) mindestens einErsthelfer.

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Baustelleneinrichtung

� Baustelle in Schwarz- undWeißbereiche einteilen.� Bei Tätigkeiten mit Gebäude-schadstoffen ggf. Abschottungen(Folienwände, -schleusen) undUnterdruckhaltung vorsehen.� Baustelle und Schwarzbereichedurch Einzäunung oder gleich-wertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.� Dekontaminationseinrichtun-gen vorsehen:– Schwarz-Weiß-Anlage,– Stiefelwaschanlagen,– Reifenwaschanlagen für Fahr-

zeuge.� Verständigungsmöglichkeitzwischen Schwarz- und Weiß -bereich gewährleisten.� Sozialräume, Unterkünfte usw.nur im Weißbereich.� Für kontaminierte Geräte etc.Lagerraum innerhalb desSchwarzbereiches vorsehen.

Schutzmaßnahmen

� Rangfolge der Schutzmaß -nahmen im A+S-Plan beachten:

1. Arbeitsverfahren

� Möglichst emissionsarmesVerfahren auswählen.

2. Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen

� Emission an der Austrittstelleerfassen bzw. für ausreichendeBelüftung des Arbeitsbereichessorgen.

6059

Arbeiten in kontaminierten Bereichengemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128

C 316

Gefährdungen� Durch Gefahrstoffe oder biolo -gische Arbeitsstoffe kann es zuGesundheitsschäden kommen.

Allgemeines� Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind Bau- bzw. Sanie-rungsarbeiten inkl. der vorberei-tenden Arbeiten in Bereichen,die mit Gefahrstoffen oder bio -logischen Arbeitsstoffen verun-reinigt sind.� Dies können z.B. sein:– Bauarbeiten auf Altlasten,

Deponien oder entsprechendbelasteten Industrie- oder Gewerbeflächen,

– Rückbau von Industrieanlagenund entsprechend belasteterGebäude,

– Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen bei Arbeiten aufDeponien und bei der mikro-biologischen Bodensanierung,

– vorausgehende Arbeiten zurErkundung von Gefahrstoffen,

– Arbeiten zur Brandschaden -sanierung,

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die aus Kampfmitteln stammen,

– Tätigkeiten mit Gebäudeschad -stoffen im Sinne der TRGS 524.

� Werden bei Bauarbeiten zuvorunbekannte Kontaminationenangetroffen, sind unverzüglichfolgende Maßnahmen zu treffen:– Arbeiten sofort einstellen,– Gefahrenbereich verlassen

und sichern,– ggf. Abdecken der kontami-

nierten Bereiche,– Aufsichtführenden ver -

ständigen,– Auftraggeber und zuständige

Berufsgenossenschaft infor-mieren.

� Arbeiten erst wieder aufneh-men, wenn durch den Bauherrndie Situation geklärt ist bzw. derArbeits- und Sicherheitsplan vorliegt.� Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe unddie von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmenauf den ungünstigsten Fall aus-richten.

Planungs- und Organisations -aufgaben des Bauherrn� Erarbeiten eines Arbeits- undSicherheitsplans (A+S-Plan)durch Sachkundigen nach DGUVRegel 101-004 bisher BGR 128:– Angaben zu Art und Konzentra-

tion der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe,

– Ermittlung der zu erwartendenGefahren (Mobilität, gefährlicheEigenschaften, Wirkungen),

– Ermittlung der auszuführen-den Tätigkeiten,

– Gefährdungsbeurteilung,– Beschreibung geeigneter

Schutzmaßnahmen,– bei hoher Gefährdung A+S-

Plan mit Fach- und Aufsichts-behörden abstimmen,

– Ausschreibung lt. A+S-Plan.� A+S-Plan für Erkundungsarbei-ten auf der Grundlage der gemäßhistorischer Erkundung zu ver-mutenden Stoffe erarbeiten .� Sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminiertenBereich tätig:– nach DGUV Regel 101-004

bisher BGR 128 sachkundigenKoordinator bestellen,

– Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

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SCHWARZBEREICH

Für unbefugte Personen betreten

verboten !!!

Gesundheits-schädliche

Stoffe

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Weitere Informationen: SprengstoffgesetzDGUV Regel 113-003 Anhang 5 der „Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln“DGUV I 201-027 „Kampfmittel -sondierung/-räumung“ Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung(AH-KMR)www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de Merkblatt Kampfmittelfreies Bauenwww.kampfmittelportal.de

HALT!

Gefährdungsgebiet(explosivstoffverseucht)

Betreten und Befahren verboten!

Schutzmaßnahmen

� Erstellen der Gefährdungs-beurteilung nach den Ergebnis-sen der Erkundungen des Bau-herren. � Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigenbehördlich ausgestellten Befähigungsscheine (nach § 20Sprengstoffgesetz).� Anforderungen an das Räumpersonal im Umgang mitSondiergeräten sowie mit Bau-maschinen:– speziell qualifiziert,– körperlich und geistig geeignet,– zuverlässig,– mit langjähriger Erfahrung in

den Räumverfahren.� Rettungskette aufstellen:– Material für Erste Hilfe,– Telefon- bzw. Funkverbindung,– Information an Krankenhaus,– Beschilderung der Rettungs-

wege,– evtl. Hubschrauberlandeplatz,– evtl. Nummer Giftnotruf -

zentrale.� Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen:– Hinweisschilder, Zutrittsverbote,– ausreichender Sicherheits -

abstand,– gegebenenfalls Aufschüttung

von Erdwällen bzw.,– Errichtung von Splitterschutz -

wänden.� Beim Antreffen anderer Kampf-mittel als vermutet, sofort– die Arbeiten an dieser Stelle

unterbrechen,– Bereich absperren,– verantwortliche Person

benachrichtigen.� Weiterhin mit dem Auftrag -geber– Ergänzung des Arbeits- und

Sicherheitsplanes und– Ergänzung der Gefährdungs-

beurteilung abstimmen.� Geeignete persönliche Schutz-ausrüstung für unvorhergeseheneMaßnahmen vor Ort vorhalten, z.B.:

– Splitterschutzwesten,– Gesichts- und Augenschutz,– Atemschutz,– Körperschutz.� Personal über die Besonder-heiten der Räumstelle unter -weisen.

Zusätzliche Hinweise für

Räumarbeiten

� Räumarbeiten müssen vonfachlich geeignetem Personal(Verantwortliche Person nach § 19 Sprengstoffgesetz) beauf-sichtigt werden.� Anzahl der Sondiereinheitenabhängig von der Beschaffen-heit und dem Bewuchs des Geländes.� Ständiger Sicht- und Ruf -kontakt.� Rauch-, Ess- und Trinkverbot.� Arbeiten sind von zwei Perso-nen auszuführen (Räumpaar).� Sicherheitsabstand zwischenden einzelnen Räumpaarennach örtlichen Gegebenheitenbestimmen.

Zusätzliche Hinweise für

Maschineneinsatz

� Baumaschinen bei der geziel-ten Kampfmittelräumung undschwer auswertbaren Sondier -ergebnissen auf Verdachts -flächen, mit zusätzlichenSchutzeinrichtungen z.B. Sicher-heitsverglasung, verstärktem Kabinenboden ausrüsten.� Die Ausrüstung hat so zu erfol-gen, dass die Bauartzulassungdes Baggers erhalten bleibt,bzw. für die entsprechendenUmbauten angepasst wird.� Die Betriebssicherheit (z.B.Standsicherheit) der Bauma -schine darf durch die Umbautennicht gefährdet werden.

� Einsatz von Separieranlagennur zulässig, wenn– Explosivstoffmenge pro

Munitionsstück 100 g nichtübersteigt,

– Kampfmittel nicht aus größererHöhe fallen können (max. 0,50 m),

– Auslaufrutschen mit Holzsteg,Wasserbecken, Plastikbahnenbenutzt werden.

� Die Separieranlage ist durcheine sicherheitsgerichtete Ab-schaltung stillzusetzen, wennder Anlagenfahrer den gesicher-ten Arbeitsplatz verlässt.� Werden Beschäftigte und Dritte durch mögliche Splitter-wirkung gefährdet, sind ent -sprechende Schutzeinrichtungenzu realisieren.

Zusätzliche Hinweise für den

Transport von Kampfmitteln

auf der Räumstelle

� Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legenund gegen Rollen und Verrut-schen sichern.� Weitere Faktoren berück -sichtigen:– Bereitstellungsmengen,– Tageslagermengen,– Zwischentransporte.� Zum Schutz der Beschäftigtenvor Ort ist das Tagesbereitstel-lungslager mit ausreichendemAbstand anzulegen.� Behälter im Fahrzeug gegenUmkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung).� Das Überlassen zur Vernich-tung oder Entsorgung erfolgt anden staatlichen Kampfmittel -besei tigungsdienst bzw. an ent -sprechend beauftragte Personenoder Unternehmen.

6261

C 322Kampfmittelsondierung/-räumung

– einer beabsichtigten Nutzungs-änderung einer Fläche/einesGrundstückes,

– im Rahmen der Gefahren -abwehr,

– nach Zufallsfunden.� Kampfmittelsondier/-räum -arbeiten dürfen nur von Firmenausgeführt werden, die über eine Erlaubnis nach § 7 Spreng-stoffgesetz verfügen.� Der zu erwartende Erhaltungs-zustand der Munition kann unteranderem von folgenden Kriterienabhängen:– Alter,– Bauart,– Art der Einbringung

(Verschluss, Vergrabung …),– Liegezeit im Boden bzw. im

Wasser,– physikalisch-chemische

Verhältnisse im umgebendenMedium (Boden, Wasser),

– Veränderung der Lageverhält-nisse (bei Bauarbeiten),

– Veränderungen der Lagerungs-bedingungen (Temperatur,Feuchtigkeit, Sonnenein -strahlung).

� Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung nur aufGrundlage des Räumkonzeptesausschreiben. Die Auswahl desRäumverfahrens hat gemäß Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung des Standesder Technik zu erfolgen. Bestand-teil des Räumkonzeptes ist auchder „Arbeits- und Sicherheits-plan“ welchen der Bauherr/Auf -trag geber zu erarbeiten hat. � Der „Arbeits- und Sicherheits-plan“ beinhaltet unter anderemAngaben zu den zu erwartendenKampfmitteln:– Historisch genetische Rekon-

struktion (HgR),– Art, Sorte und Menge,– Fundtiefe und Verteilung

(Belastungsdichte),– Zustand,– grundlegende Standort -

situation,– kontaminierte Bereiche,– bereits früher durchgeführte

Kampfmittelräumung.

Gefährdungen� Durch Explosionsdruck, Schall-druck und Splitterflug von explo-dierenden Kampfmitteln könnenPersonen verletzt werden.� Weiterhin kann es zu Vergif-tung oder Verätzung durch Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-,Nebel-, Spreng-, Pyrotechni-schen Stoffen und Treibsätzen)kommen. � Auch können Einwirkungen aufdie Umgebung (z.B. Beschädi-gung von Versorgungsleitungen,Bauwerksschäden, Kontamina-tion) auftreten.

Allgemeines� Kampfmittelsondier/-räum -arbeiten sind Arbeiten zur gezielten präventiven Untersu-chung und Beräumung kampf-mittelbelasteter Flächen. Sie finden statt im Rahmen– der Erstellung der Baureife,– der Sanierung einer Verdachts-

fläche,

07/2015

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F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

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� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

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Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißenortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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GasschweißenBrennschneidenHartlöten

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken,− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

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C 423

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Page 34: Arbeiten im Bereich von Gleisen · Google Android). Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „ – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon GleisenDGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)

− Handarbeiten in Fahrleitungs-nähe (z.B. Montagearbeitenauf Bahnsteigdach, Gerüst-bauarbeiten),

− Arbeiten, die die Rückstrom-führung unterbrechen können(Schienentrennung).

SchutzmaßnahmenSicherungsverfahren� Die für den Bahnbetrieb zu-ständige Stelle entscheidet aufGrundlage der Angaben desUnternehmers, welches Siche-rungsverfahren angewendetwird.� Dabei wird die folgende Rang-folge berücksichtigt:1. Gleissperrung (z.B. Sperrung

des Nachbargleises bei Tief-bauarbeiten in Gleisnähe, Arbeits-Stopp vor Aufhebungder Sperrung),

2. Feste Absperrung ,3. automatisches Warnsystem , 4. Postensicherung.� Das Sicherungsunternehmenplant die Sicherung im Detail.� Änderungen der Baustellen -situation können Änderungender Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen.

Vor Arbeitsbeginn� Die für die Arbeitsstelle maß-gebenden Sicherungsanweisun-gen müssen vorliegen:

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1

− Betriebs- und Bauanweisung(Betra),

− Sicherungsplan.� Der Unternehmer entscheidetauf der Grundlage der an der Arbeitsstelle durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, ob ermit den Arbeiten im Gleisbereichbeginnt.� Der Beauftragte der für denBahnbetrieb zuständigen Stellemuss bekannt und erreichbarsein.� Der Aufsichtführende wird vonder Sicherungsaufsicht in die Sicherungsmaßnahmen einge-wiesen.� Der Aufsichtführende weistseine Mitarbeiter sowie späterHinzukommende und Nach-unternehmer in die Sicherungs-maßnahmen ein.� Arbeitszeiten auf die Einsatz-zeiten der Sicherungsposten abstimmen.� Bei Warnung mit Warnsystemoder Sicherungsposten eineWahrnehmbarkeitsprobe durch-führen.� Bei Nachtbaustellen aus -reichende Beleuchtung aller Arbeitsbereiche einrichten.� Für die Arbeitskräfte regel -mäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch-führen lassen.

� Mit den Arbeiten im Gleisbe-reich darf erst begonnen werden,wenn die im Sicherungsplanfestgelegten Maßnahmen voll-ständig umgesetzt sind.� Bei Arbeiten in der Nähe vonFahrleitungen (Oberleitung,Speiseleitung ) müssen die inder Betra festgelegten Maß -nahmen durchgeführt sein (z.B.Ausschaltung der Fahrleitung).

Mindestinhalt der Einweisung� Die Einweisungen müssenmindestens enthalten:− örtliche und betriebliche

Verhältnisse,− gesperrte Gleise mit genauer

Ortsangabe (z.B. von Signal …bis Signal),

− Betriebsgleise mit Geschwin-digkeiten und Fahrtrichtungen,

− durchgeführte Sicherungs-maßnahmen,

− gesicherter Bereich,− Verhalten bei Warnsignal -

abgabe,− Sicherheitsraum,− Weg zur und von der Arbeits-

stelle,− Fahrleitung mit ausgeschalte-

tem Bereich bzw. Schutzab-stand.

Beschäftigungs -beschränkungen� Beschäftigte im Gleisbereichmüssen Warnsignale hören können (regelmäßige arbeits -medizinische Untersuchungendes Hörvermögens).

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Arbeiten im GleisbereichArbeitsvorbereitung C 431

Gefährdungen� Der Gleisbereich ist der Raum,in dem Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge ent -stehen. Dazu gehört auch derBereich der Fahrleitungsanlage.

AllgemeinesAnzeigepflicht des Unternehmers� Arbeiten bei der für den Bahn-betrieb zuständigen Stelle an -zeigen, wenn− Arbeiten im Gleisbereich

ausgeführt werden sollen,− die Gefahr besteht, dass

Mitarbeiter oder Maschinen in den Gleisbereich hinein -geraten können.

Angaben des Unternehmersan die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle� Es sind alle für die Planung derSicherungsmaßnahmen wesent-lichen Angaben zu machen (Sicherungsplan), z.B.:− Ort und Zeit der Arbeiten,− Art der Arbeiten,− Angaben zu wandernden

Arbeitsstellen,− Anzahl der Kolonnen/Anzahl

der Arbeitskräfte,

− Arbeitsstellenlänge ein-schließlich voraus- und nach-laufender Arbeiten (Entfal-tungslänge),

− Zuwegungen zur Arbeitsstelleim Gleisbereich (Überschrei-ten von Betriebsgleisen, Arbeiten im Innengleis),

− Transportwege im Gleisbereich(z.B. Transport von Weichen-großteilen vom Vormontage-platz zur Einbaustelle),

− Art und Anzahl der Maschinensowie Geräte (z.B. Rollwagen),die eingesetzt werden sollen

,2

− Abstand zwischen Arbeitsbe-reich und Betriebsgleis sowieArbeitsbreiten von Maschinen(erforderlich für die Entschei-dung, ob eine feste Absper-rung technisch möglich ist) ,

− Räumzeit,− Störschallpegel der Maschinen

(zur Projektierung automati-scher Warnsysteme),

− Maschinen, die verfahrensbe-dingt in den Gleisbereichschwenken müssen und eineGleissperrung erfordern,

− schwere Lasten, die nebenGleisen (z.B. Rammträger,Großflächenschalung) oderüber Gleisen (z.B. Lehrgerüst-träger) bewegt werden müssenund dafür eine Gleissperrungerfordern,

− zum Auf- und Abrüsten vonMaschinen erforderliche Maß-nahmen (z.B. Sperrung desbenachbarten Gleises),

− Arbeiten mit Maschinen inFahrleitungsnähe (z.B. Mobil-kran, Betonpumpe, Zweiwege-bagger, Ramme) ,

− Geräte in Fahrleitungsnähe (z.B. Standgerüste, Fahrge -rüste, Traggerüste),

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Page 35: Arbeiten im Bereich von Gleisen · Google Android). Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „ – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, Störschallkataster: www.bgbau.de,Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen

� Mögliche Zugfahrten in einemdritten Gleis mit einem Stör-schall pegel von 100 dB(A) be-rücksichtigen.� Vor Ort stets eine Wahrnehm-barkeitsprobe durchführen.

Maschineneigene Störschallpegel LN [dB(A)] von Gleisbaumaschinen

Schallquellentyp – MaschinenartSchallquellentyp I – kontinuierlich langsam vorrückende Großbaumaschinenmit maschineneigener Warnanlage: ohne maschineneigene Warnanlage:BettungsreinigungsmaschinePlanumsverbesserungsmaschineGleisumbauzug (Portalkran gehört nicht zur Kernmaschine)Bandspeichereinheiten (BSW, MFS)Schallquellentyp II – kontinuierlich langsam vorrückende MaschinenStopfmaschineSchallquellentyp III – schnell wandernde MaschinenSchotterplaniermaschine/SchotterpflugPortalkran auf UmbauzugZweiwegebagger/GAF/Gleishublader ohne Anbaugeräte, ohne AnbauaggregateZweiwegebagger mit Anbaugerät:– Stopfaggregat– Rüttelplatte– SchotterbesenSchallquellentyp IV – HandmaschinenHandstopfmaschine bzw. Einzelkraftstopfer2 oder 4 Kraftstopfer an einer SchwelleROBEL Schwingstopfer 62.05 mit Verbrennungsmotor (2 an einer Schwelle)Elektrische Schwingstopfeinheit (bestehend aus 4 Stück)SchraubmaschineSchleifmaschineSchienentrennschleifmaschine2 Schienentrennschleifmaschinen in einem GleisquerschnittWinkelschleifer handgeführtSchienenbohrmaschineSchwellenbohrmaschineTragbare SchlagschraubmaschineSchienenbandsägeFedernagelziehmaschineClipmaschineMotorkettensägeFreischneider (Vegetationsarbeiten)Baustellenstromerzeuger

Stör

scha

llpeg

el L

N[d

B(A)

]2

Warnsignalgeber (WSG) – Abstand 2a [m]

Störschallpegel LN [dB(A)]

Störschallangabe nicht erforderlich

110 dB(A)110 dB(A)110 dB(A)97 dB(A)

106 dB(A)

113 dB(A)96 dB(A)91 dB(A)

96 dB(A)98 dB(A)

104 dB(A)

108 dB(A)114 dB(A)

98 (101) dB(A)95 dB(A)90 dB(A)

105 dB(A)114 dB(A)114 dB(A)106 dB(A)100 dB(A)107 dB(A)105 dB(A)96 dB(A)86 dB(A)82 dB(A)

108 dB(A)112 dB(A)

nach Herstellerangabe

Störschallpegel, die mit Warnsignalgebern 106 ...126 dB(A)abzudecken sind

LS, 1 m [dB(A)] = Warnsignalgeberpegel, e = Abstand Warnsignalgeber bis Achse Arbeitsgleis; Warnsignal-Abstrahlung unter 15° zur Gleisachse

110

105

100

95

90

85

80

750 5 10 15 20 25 30 35

e = 6,5 me = 10,5 m

e = 6,5 me = 10,5 m

15°

LS, 1 m = 126 dB(A)

LS, 1 m = 120 dB(A)

LS, 1 m = 116 dB(A)

LS, 1 m = 110 dB(A)

LS, 1 m = 106 dB(A)

e = 6,5 me = 10,5 m

e = 6,5 me = 10,5 m

e = 6,5 me = 10,5 m

3

gilt für Anordnung der WSG auf der Feldseite des Nachbargleises

2

6867

Arbeiten im GleisbereichAutomatische WarnsystemeWahrnehmbarkeit akustischer Warnsignale

C 432

� Großbaumaschinen (Bettungs-reinigung, Planumsverbesse-rung, Umbauzug) mit maschinen-eigenen Warnsystemen ausrüs-ten, auf der Baustelle Funkan-steuerung durch die feldseitigeWarnanlage vom Sicherungs-unternehmen herstellen lassen.� Zweiwegebagger− mit Aufstellvorrichtungen für

mobile funkangesteuerte Signalgeber ausrüsten und

− vor Ort mobile Signalgebervom Sicherungsunternehmenaufsetzen lassen.

� Bei lauten Gleisbaumaschinen(> ab 85 dB(A)) für das Signal-hören geeigneten zugelassenenGehörschutz tragen.� Bei zusätzlichen Maschinenoder Maschinen mit Störschall-pegel größer als geplant: Mittei-lung an die Sicherungsaufsichtmachen, damit der Signalpegelangepasst werden kann.� Laute Handmaschinen (z.B.Flex, Schleifmaschine) erst inBetrieb nehmen, wenn an der Arbeitsstelle ein Überwachungs-posten mit zusätzlichem Stark-tonhorn eingesetzt ist (Warnungvor Fahrten im Nachbargleis).

Aufgaben des Sicherungs-unternehmens� Akustische Projektierung fürSignalgeberpegel u. Aufstell -

abstand anhand der vom Bauunternehmen genanntenStörschallpegel vornehmen . � Großbaumaschinen mit maschineneigenen Warnsyste-men: auf der Baustelle Funkan-steuerung von feldseitiger Warn-anlage aus herstellen undÜberwachungsposten für Seiten-läufer einsetzen.� Maschinen ohne maschinen -eigene Warnsysteme: bei feld-seitigem Warnsystem mit Signal-gebern 126 dB(A) im Abstandvon 30 m bei Aufstellung unter15° zur Gleisachse− Störschallspitzen der Maschine> 97 dB(A) feststellen und

− mobile funkgesteuerte Signal-geber auf der Maschine ein -setzen.

� Überwachungsposten für Seitenläufer einsetzen. � Auf Zweiwegebaggern vor Ortmobile Signalgeber aufsetzen.

Störschallkataster � Bei den Schallquellentypen I,II, III wurde der Störschall 1 m neben der Maschine und 0,8 msowie 1,6 m über SO des Arbeits-gleises gemessen (Maschine inBetrieb).� Bei Schallquellentyp IV wurdeder Störschall am Ohr des Bedie-ners in Arbeitshaltung gemessen(Maschine in Betrieb).

3

2

1

09/2016

1Gefährdungen� Wenn Warnsignale nicht hör-bar sind, können Personen vonSchienenfahrzeugen erfasst undüberfahren werden.

Allgemeines� Um die Hörbarkeit der Warn-signale zu gewährleisten, mussdie Aufstellung der Warnsignal-geber bei automatischen Warn-systemen für Baustellen imGleisbereich sorgfältig akustischgeplant werden.

Erforderlicher Signalpegel� Der Signalpegel muss auf dergesamten Baustelle am Ohr derBeschäftigten um mindestens + 3 dB(A) über dem Störschall-pegel liegen.� Grundstörschallpegel (z.B. 90,95, 97 dB(A)) über ein kollekti-ves automatisches Warnsystemabdecken .� Signalgeber mit max. 106 dB(A)Signalpegel dürfen für Maschinengemäß Störschallkataster nichteingesetzt werden.� Spitzen-Störschallpegel vonMaschinen durch maschinenei-gene Warnanlagen oder mobilefunkgesteuerte Signalgeber aufMaschinen abdecken.� Wahrnehmbarkeitsprobe vorOrt bei Maschineneinsatz durch-führen, dabei für das Signal -hören geeigneten Gehörschutztragen.

SchutzmaßnahmenAufgaben des ausführendenUnternehmens� Maschinen ohne maschinen -eigenes Warnsystem:− Angabe der Störschallpegel an

die für den Bahnbetrieb zu-ständige Stelle (DB: Seite 1 desSicherungsplans) .2

1

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon GleisenDGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDB Richtlinie 132.0118 Arbeiten imGleisbereichDB Richtlinie 824OberbauarbeitendurchführenStörschallkataster: www.bgbau.de(Gleisbau: Hörbarkeit von Warnsignalen)

Handfunkgeräte� Handfunkgeräte dürfen zurÜbermittlung der Warnung nichteingesetzt werden.

Warnung durch Sicherungs-posten� Bei Arbeiten im nicht ge -sperrten Gleis (DB):− ein Innenposten muss für die

Größe der Arbeitsstelle aus -reichen und

− je Richtung maximal einZwischenposten,

− Sicht- und Hörverbindung zwischen den Sicherungs -posten muss bestehen.

� Keine Nachtarbeit unter Posten-sicherung im nicht gesperrtenGleis.

Ablegen von Maschinen und Geräten

Beim Ablegen von Maschinenund Geräten den erforderlichenAbstand zum Gleis beachten .

Im Tunnel

� Handmaschinen mit benzin -betriebenen Motoren nur beitechnischer Belüftung einsetzen,manngetragene CO-Messgerätesind erforderlich.� Statt benzinbetriebener Hand-maschinen z.B. Zweiwegebagger(mit Dieselpartikelfilter) mit Anbau gerät einsetzen (Schraub-aggregat, Stopfaggregat) oderelektrisch betriebene Hand -maschinen.

3

� In Tunneln von S- und U-Bahnen elektrisch betriebeneHandmaschinen einsetzen.

Persönliche Schutzausrüstung

� Warnkleidung.� Gehörschutz.� Sicherheitsschuhe.� Augenschutz beim Schneiden,Schleifen, Brennen.� Kopfschutz.

3

Raum für das Ablegen von Maschinen und Geräten bei der DB: beim Ab legen im grauen Bereich müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen sein (Sicherunggegen Verschieben, Ausschluss von Lademaßüberschreitungen)

Gleissperrung bei handtragbaren Maschinen und Geräten

Maschine, Gerät

KraftstopferSchraubmaschine mit SchienenrädernHandgehaltene Schraubmaschine ohne SchienenräderSchienenbohrmaschine– nicht profilfrei– profilfreiSchwellenbohrmaschineSchleifmaschine mit SchienenrädernWinkelschleifer (handgehaltene Schleifmaschine)SchienentrennschleifmaschineSchienensägeMessgeräte

Schienenfahrbare Leiter– Stahlrohr/Holz– Aluminium/KunststoffRollwagen unbeladen

beladen

Zum Räumen des Arbeits-gleises ist mehr als einePerson notwendig

neinja

nein

ja jajaja

neinnein

ja nein

ja

jaja jaja

1

Gewicht(kg) bis zu

35100

25

65 2070120

102565––

160 10550

100

Maschine oder Gerät wird während der Arbeit am Gleis angeschlossen oder greift in den Oberbau ein

jaja

ja

ja jaja

nein

neinjaja

neinnein

ja ja

neinnein

2

Sperren desArbeitsgleisesnotwendig

jaja

ja

ja nein

jaja

neinjaja

neinja

ja jajaja

bei Hauptgleisen bei anderen Gleisen

760 1200

375

375

2200 2200

1750 1750

1600 1600

1275SO 1275

2500

7069

Arbeiten im Gleisbereich Handtragbare Maschinen und Geräte C 433

Gefährdungen � Bei Einsatz von Maschinenoder Geräten im nicht gesperrtenGleis besteht die Gefahr, dassdieses nicht rechtzeitig geräumtwerden kann und Personen vonSchienenfahrzeugen erfasst werden.

Allgemeines� Bei der DB muss das Arbeits-gleis bei Einsatz von Maschinenund Geräten gesperrt sein.� Existiert eine solche Regelungnicht, prüft die für den Bahn -betrieb zuständige Stelle, ob eine Gleissperrung möglich ist. Kriterien zur Entscheidung: siehe Tabelle .

SchutzmaßnahmenArbeiten im nicht gesperrtenGleis� Dies ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig:− bei geringem Umfang (z.B.

Messung, Besichtigung),− bei jederzeit möglicher

Arbeitsunterbrechung,− bei jederzeit sicher einhalt -

barer Räumzeit.

1 2

� Sicherungsmaßnahmen für Arbeits- und Nachbargleis sinderforderlich.� Freigabe der Arbeiten durchdie Sicherungsaufsicht.

Räumzeit� Räumzeit der für den Bahnbe-trieb zuständigen Stelle nennen(DB: Sicherungsplan Seite 1).� Prüfen, ob bei wandernder Arbeitsstelle die Räumzeit ein -gehalten werden kann.� Prüfen, ob der Sicherheits-raum im gesamten Arbeitsbe-reich vorhanden ist.Arbeiten im gesperrten Gleis� Das Arbeitsgleis sollte ge-sperrt sein bei:− Räumzeiten > 5 s,− Verwendung von Maschinen

und Geräten, bei denen einMitarbeiter zum Räumen desGleises nicht ausreicht ,

− Verwendung von Maschinenund Geräten, die in den Gleis-oberbau eingreifen .

� Das Arbeitsgleis muss gesperrtsein bei:− fehlendem Sicherheitsraum,− in der geplanten Räumzeit nicht

erreichbarem Sicherheitsraum,− nicht hörbarem Warnsignal,− nicht befahrbarem Arbeitsgleis,

2

1

− Einsatz von Baumaschinen,Fahrzeugen, Kränen im Arbeits-gleis.

� Mit der Arbeit im Arbeitsgleiserst beginnen− nach Freigabe durch den

technisch Berechtigten (DB: Betra 4.2),

− nach Einrichtung der Siche-rung für das Nachbargleis undFreigabe durch die Sicherungs-aufsicht.

Warnung durch akustischeSignalgeber� Die Warnung muss auch bei einer wandernden Arbeitsstelleimmer sicher hörbar sein (z.B.handausgelöstes elektrischesSignalhorn einsetzen, CO2-Tyfonbei DB Netz AG seit 1.1.2014nicht mehr zugelassen). � Bei der Wahrnehmbarkeits -probe vor Arbeitsbeginn:− akustisch ungünstigste Bedin-

gungen herstellen (Maschinenunter Volllast),

− für Signalhören zugelassenenGehörschutz verwenden.

� Bei lauten Handmaschinen (z.B. Flex) ist an der Arbeitsstelleein Überwachungsposten mit zusätzlichem Starktonhorn er -forderlich (Warnung vor Fahrtenim Nachbargleis).

07/2015

1

2

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)

� Vor Arbeitsbeginn die Maschinevom Sicherungsunternehmenmit mobilen funkangesteuertenSignalgebern ausrüsten lassen,wenn dies in der Sicherungs -planung vorgesehen ist.� Bei Warnung mit automati-schem Warnsystem darf dasbenachbarte Gleis nicht betretenwerden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht.� Warnsignale müssen für Perso-nal außen an der Maschine auchbei Benutzung von Sprech(funk) -einrichtungen hörbar sein. � Gehörschutz muss für das Signalhören im Gleisoberbau zugelassen sein.� Bei Auf- und Abrüstarbeitenmüssen Sicherungsmaßnahmenfür das Nachbargleis durchge-führt sein.� Vor Verlassen der Einsatzstelledie Transportsicherungen für diebeweglichen Arbeitseinrichtun-gen der Maschine einlegen.

Fahrbewegung im Arbeits-gleis� Im Arbeitsgleis können sich: − Personen aufhalten, z.B.

Messtrupp,− andere Maschinen befinden,

z.B. Schotterplanier -maschinen.

2

Zusätzliche Hinweise bei Gleisen mit Fahrleitung� Maschine nur an den Stellenbesteigen, die als erhöhteStandorte vorgesehen sind (Aufstiege, Umlauf, Kabine).� Vorhandene Fahrleitung immerals spannungsführend ansehen,wenn Spannungsfreiheit nichtzweifelsfrei feststeht und ge erdet ist. Dies gilt auch auf Abstell gleisen außerhalb derBaustelle.� Reinigungsarbeiten an hoch-liegenden Teilen, z.B. Kabinen-fenster, nur durchführen, wennder Schutzabstand zur Fahr -leitung sicher eingehalten werden kann (bei 15 kV: 1,5 m für bahntechnisch unterwiesenePersonen).

� Stopfmaschine mit Kamera-Monitorsystem für beide Richtungen ausrüsten. Moni torein beiden Stirnkabinen und inder Stopfkabine .� Fahrbewegung nur einleiten,wenn der Fahrweg direkt vomStirnführerstand aus oder überKamera-Monitorsystem einseh-bar und frei ist.� Gefahrenbereich vor und hinter der Stopfmaschine freihalten.� Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis frei-halten, z.B. Schotterplanier -maschinen.� Arbeitsstellen außerhalb der Stopfmaschine im Arbeits-gleis, z.B. bei Messarbeiten, beleuchten.

Zusätzliche Hinweise für Stopfaggregate� Gefahrenbereich der Stopf -aggregate nicht betreten .� Wenn Aufenthalt im Gefahren-bereich der Stopfaggregateerforderlich ist (z.B. zur Störungs-beseitigung) sind die Stopf -aggregate vorher gegen unbeab-sichtigtes Anlaufen zu sichern(Bedienungsanleitung beachten).

5

4

4 5

7271

Arbeiten mit Stopfmaschinen C 434

1

2

� Bei notwendigem Aufenthaltauf der Betriebsgleisseite derStopfmaschine (z.B. zur Stö-rungs beseitigung) vorher Sper-rung des benachbarten Gleisesveranlassen (über den Beauf-tragten der für den Bahnbetriebzuständigen Stelle, DB: Tech-nisch Berechtigter gemäß Betra4.2).� Wenn das Nachbargleis fürMessarbeiten betreten wird,muss es gesperrt sein oder vorFahrten im Nachbargleis mussgewarnt werden. Bei Einsatz vonAbsperrposten darf das Nach-bargleis nicht betreten werden.� Bei Weichenstopfarbeiten inder Verbindung bzw. im abzwei-genden Strang das benachbarteGleis sperren lassen.� Verlassen der Maschine, z.B.für Messarbeiten, nur in Ab -stimmung mit dem Aufsicht -führenden. � Aufenthalt im Arbeitsgleisaußerhalb der Maschine und Betreten des Nachbargleises nurmit Sicherung, z.B. Sperrung desNachbargleises oder Warnungdurch automatisches Warn -system .� Maschine nur zur gleisfreienSeite (Feldseite) verlassen.� Maschine nur von der Feld -seite her besteigen.� Ausgänge mit selbstschließen-den Verriegelungen zum benach-barten Betriebsgleis ausrüsten

.� Vorhandene feste Absperrun-gen nicht übersteigen.� Bei Warnung mit automati-schem Warnsystem oder Siche-rungsposten müssen die Signalehörbar sein, wenn die Stopf -maschine arbeitet.

2

3

Gefährdungen� Durch Zugfahrten im Nachbar-gleis, Arbeitsbewegungen im Ar-beitsgleis und durch die Arbeits-einrichtungen der Maschinekönnen Personen verletzt odergetötet werden.

Allgemeines� Mit Stopfmaschinen wird derSchotter unter den Schwellenverdichtet und damit das Gleisstabilisiert und ausgerichtet. Dabei besteht Gefahr durch Zugfahrten im benachbartenGleis (Betriebsgleis). � Zwischen Stopfmaschine undbenachbartem Gleis gibt es bei4m Gleisabstand keinen Sicher-heitsraum.

SchutzmaßnahmenZugfahrten im benachbartenGleis� Arbeiten erst dann beginnen,wenn die im Sicherungsplan fest -gelegten Maßnahmen umgesetztsind.� Mögliche Störstellen (z.B. Kabeltrassen) vor Arbeitsbeginnbeseitigen lassen.� Benachbartes Gleis nur be -treten, wenn es erforderlich istund Sicherungsmaßnahmendurchgeführt sind, z.B. Sperrungdes benachbarten Gleises oderautomatisches Warnsystem .2

1

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)

� Der Nahbereich der Maschineist vom Führerstand aus nichteinsehbar .� Schotterplaniermaschine mitKamera-Monitor-System undaktivem Nahbereichsüber -wachungssystem (z.B. Ultra-schall, Radar) mit Warn-Einrich-tung für beide Richtungenausrüsten. Dabei muss die Erfassungslänge größer sein alsder maximale Anhalteweg.� Fahrbewegung nur einleiten,wenn der Fahrweg und der Nahbereich vom Führerstandaus oder über Kamera-Monitor -system einsehbar und frei sind.

3

5

4

� Gefahrenbereich vor und hin-ter der Schotterplaniermaschinefreihalten.� Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis frei-halten (z.B. Stopfmaschine).� Arbeitsstellen außerhalb derSchotterplaniermaschine im Arbeitsgleis beleuchten.� Bei Staubfreisetzung Atem-schutz benutzen.

Zusätzliche Hinweise bei Gleisen mit Fahrleitung� Maschine nur an den Stellenbesteigen, die als erhöhteStandorte vorgesehen sind (Aufstiege, Umlauf, Kabine) .6

� Aufbauten unter spannungs-führender Fahrleitung nicht besteigen.� Vorhandene Fahrleitung immerals spannungsführend ansehen,wenn Spannungsfreiheit nichtzweifelsfrei feststeht und ge erdet ist. Dies gilt auch auf Abstell gleisen außerhalb derBau stelle.� Schutzabstand zur Fahrleitungauch bei Hebezeugarbeiten zumAustausch der Schotterbeseneinhalten.� Reinigungsarbeiten an hoch-liegenden Teilen, z.B. Kabinen-fenster, nur durchführen, wennder Schutzabstand zur Fahr -leitung sicher eingehalten werden kann (bei 15 kV: 1,5 m fürbahntechnisch unterwiesenePersonen) .6

4

5

3 3

7473

Arbeiten mit Schotterplaniermaschinen C 435

Gefährdungen� Durch Zugfahrten im Nachbar-gleis, Arbeitsbewegungen im Ar-beitsgleis und durch die Arbeits-einrichtungen der Maschinekönnen Personen verletzt odergetötet werden.

Allgemeines� Mit Schotterplaniermaschinenerfolgt die Profilierung desSchotterbettes. Dabei bestehtGefahr durch die Zugfahrten imbenachbarten Gleis (Betriebs-gleis). Zwischen Schotterplanier-maschine und benachbartemGleis gibt es bei 4 m Gleisab-stand keinen Sicherheitsraum.

1

SchutzmaßnahmenZugfahrten im benachbartenGleis� Arbeiten erst dann beginnen,wenn die im Sicherungsplanfestgelegten Maßnahmen umge-setzt sind.� Mögliche Störstellen, z.B. In-dusi-Magnete, vor Arbeitsbeginnabbauen lassen.� Ausschwenkbegrenzungen fürdie Planierschilde so einstellen,dass der Bahnbetrieb im be-nachbarten Gleis nicht gefährdetwird (Gleisabstand, Bogen -radius, Überhöhung beachten).� Benachbartes Gleis nur be -treten, wenn es erforderlich istund Sicherungsmaßnahmendurchgeführt sind, z.B. Sperrungdes benachbarten Gleises.� Bei notwendigem Aufenthaltauf der Betriebsgleisseite derSchotterplaniermaschine, z.B.zur Auf- und Abrüstung oder Störungsbeseitigung, vorherSperrung des benachbarten

Gleises veranlassen (über denBeauftragten der für den Bahn-betrieb zuständigen Stelle, DB:Technisch Berechtigter gemäßBetra 4.2).� Maschine nur zur gleisfreienSeite (Feldseite) verlassen.� Maschinen nur von der Feld-seite her besteigen.� Vorhandene feste Absperrun-gen nicht übersteigen.� Bei Warnung mit automati-schem Warnsystem oder Siche-rungsposten müssen die akusti-schen Signale hörbar sein, wenndie Maschine arbeitet.� Vor Arbeitsbeginn die Maschi-ne vom Sicherungsunternehmenmit mobilen funkangesteuertenSignalgebern ausrüsten lassen,wenn dies in der Sicherungs -planung vorgesehen ist.� Bei Warnung mit automati-schem Warnsystem darf das be-nachbarte Gleis nicht betretenwerden, solange die optische Erinnerungsanzeige ansteht.� Gehörschutz benutzen, der fürdas Signalhören im Gleisober-bau zugelassen ist.� Bei Auf- und Abrüstarbeitenmüssen Sicherungsmaßnahmenfür das Nachbargleis durch -geführt sein.� Vor Verlassen der Einsatzstelledie Transportsicherungen für diebeweglichen Arbeitseinrichtun-gen der Maschine einlegen.

Fahrbewegung im Arbeits-gleis� Im Arbeitsgleis können sich− Personen aufhalten, z.B.

Messtrupp für Stopfarbeiten,− andere Maschinen befinden

(z.B. Stopfmaschine).� Der Maschinenführer be -obachtet bei Arbeitsfahrt die Planierschilde .2

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge).

� Mindestens ein Überwachungs -posten ist immer erforderlich .� Einsatz im Innengleis: Warnungnur für eines der Nachbargleisemöglich (Signalverwechslung).Zweites Nachbargleis: Feste Ab-sperrung bei Gleisabstand > 5 m,sonst Sperrung erforderlich.� Sicherungsmaßnahmen anZwischenlagerplätzen vorsehen.� Sicherungsmaßnahmen fürAuf- und Abrüsten vorsehen.

Fahrten im Arbeitsgleis� Versorgungsfahrten (Schotter-züge) so durchführen, dass vorPersonen, Maschinen und Fahr-zeugen im Arbeitgleis angehal-ten werden kann.� Fahren auf Sicht mit reduzier-ter Geschwindigkeit.� Bei geschobener Rangierfahrt:Spitzenbesetzung mit Luft-bremskopf und Sprechfunkver-bindung zum Triebfahrzeugführer.� Gefahrenbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis frei-halten.� Arbeitsstellen im Arbeitsgleisvor und hinter der Maschine(Kleineisenbehandlung, Mess -arbeiten) beleuchten.

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4

Arbeitseinrichtungen� Vor Arbeitsbeginn möglicheStörstellen (z.B. Kabeltrassen)beseitigen lassen und Kampf -mit telfreiheit bescheinigen lassen.� Wenn Arbeitseinrichtungenmaschinell in das benachbarteGleis geschwenkt werden, istdieses vorher sperren zu lassen(Beauftragter der für den Bahn-betrieb zuständigen Stelle, DB:Betra 4.2).� Ausschwenkbegrenzungen fürbewegliche Maschinenkompo-nenten so einstellen, dass derBahnbetrieb im benachbartenGleis nicht gefährdet wird (Gleis-abstand, Bogenradius, Überhö-hung beachten).� Gefahrbereich der Räumkettefreihalten . Gefahr z.B. auchdurch von der Kette erfasste Kabel.� Schutzeinrichtungen vor derRäumkette einsetzen .� Not-Aus-Schalter der Arbeits-einrichtungen, z.B. Räumkette,vor Arbeitsbeginn auf Funktiontesten.� Wenn der Aufenthalt im Ge-fahrbereich von Arbeitseinrich-tungen zur Störungsbeseitigungerforderlich ist (Räumkette,Bandförderer, Abwurfschacht)sind diese gegen unbeabsichtig-tes Anlaufen zu sichern (Bedie-nungsanleitung beachten).� Schutzhelm tragen zum Schutzvor herabfallenden Schotter -steinen (hoch liegende Förder -bänder).

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5

4� Bei Staubentwicklung:– Atemschutz,– atmungsaktive Schutzkleidung,– Hygienemaßnahmen, z.B.

Waschgelegenheit,– getrennte Aufbewahrung von

Arbeits- und Privatkleidung.� Vor Verlassen der Einsatzstelledie Transportsicherungen für bewegliche Arbeitseinrichtun-gen der Maschine einlegen.� Bei Arbeiten an hochliegendenArbeitsstellen Schutzmaßnah-men gegen Absturz treffen (z.B.Anschlagpunkte vorsehen, persönliche Schutzausrüstungbenutzen).

Zusätzliche Hinweise für die Fahrleitung� Aufstieg auf die Maschine nurunter ausgeschalteter und geer-deter Fahrleitung.� Vorhandene Fahrleitung immerals spannungsführend ansehen,wenn Spannungsfreiheit nichtzweifelsfrei feststeht.� Dies gilt auch auf Abstellglei-sen außerhalb der Baustelle.� Reinigungs- und Wartungsar-beiten an hoch liegenden Teilen,z.B. Förderbänder, nur durch -führen, wenn die Fahrleitungausgeschaltet und geerdet ist.� Wenn Materialförder- und Silo-wagen am Baulosanfang undBaulosende über die Baulängehinaus reichen, muss auch hierdie Fahrleitung für Arbeiten anerhöhten Standorten ausge-schaltet und geerdet sein.

a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer)b>2,1 m (1/2 Maschinenbreite bei 4 m Gleisabstand)

= Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 mGleisachse

6

7

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a b

3

56

7675

Arbeiten mit Bettungsreinigungs-/Planumsverbesserungsmaschinen C 436

Gefährdungen� Durch Zugfahrten im benach-barten Gleis , Fahrbewegungenim Arbeitsgleis, Arbeitseinrich-tungen der Maschine, Fahrlei-tungen können Personen verletztoder getötet werden.

Allgemeines� Mit Planumsverbesserungs -maschinen werden Schotter -bettung bzw. Planumsmaterialausgebaut, aufbereitet, wiedereingebaut und durch neues Material ersetzt und ergänzt.� Mit Bettungsreinigungsma-schinen erfolgt die Bearbeitungdes Schotterbettes. ZwischenBettungsreinigungsmaschinenund benachbartem Gleis gibt esbei 4 m Gleisabstand keinen Sicherheitsraum. Zur Bedienungder Maschine sind Seitenläuferauch auf der Nachbargleisseiteerforderlich.

Schutzmaßnahmen Zugfahrten im benachbartenGleis� Gefahr durch Zugfahrten imbenachbarten Gleis:– Arbeitsplätze auf der Betriebs-

gleisseite ,– Weiterarbeit der Maschine nach

Abgabe des Warnsignals durchdas automatische Warnsystem,

– durch die hohen Maschinen-störschallpegel kann dasWarn signal überhört werden.

1

1

� Bettungsreinigungs- und Pla-numsverbesserungsmaschinenmit funkangesteuerten Warnan-lagen fest ausrüsten .� Signalpegel muss im Abstandvon 1 m neben der Maschine am Ohr der Beschäftigten um mindestens 3 dB(A) über dem Maschinengeräuschpegel liegen.� Vor Arbeitsbeginn den Funk-empfänger vom Sicherungs-unternehmen auf die Maschinesetzen lassen, Ansteuerung durchdie feldseitige Warnanlage .� Gehörschutz benutzen, der fürdas Signalhören im Gleisober-bau zugelassen ist.� Die Warnsignale müssen beiarbeitender Maschine hörbar sein(Hörprobe bei Arbeitsbeginn).� Arbeiten erst beginnen, wenndie im Sicherungsplan festgeleg-ten Maßnahmen umgesetzt sind.� Wenn Materialförder- und Silo-wagen am Baulosanfang undBaulosende über die Baulängehinaus reichen, muss auch hiergesichert werden, z.B. mit Warn-system (DB: Angabe der Gesamt-länge = „Entfaltungslänge“ aufSeite 1 des Sicherungsplans).� Die Sicherung vor Fahrten imbenachbarten Gleis muss auchan Arbeitsstellen vor und hinterder Maschine, z.B. Kleineisen-behandlung, vorhanden sein.

3

2

� Benachbartes Gleis nur betre-ten, wenn es arbeitsbedingt erforderlich ist und Sicherungs-maßnahmen durchgeführt sind,z.B. automatisches Warnsystem.� Bei Arbeitsstellen auf der Betriebsgleisseite– für jeden Mitarbeiter den Weg

zum Sicherheitsraum festlegenund

– erhöhte Sicherheitsfrist festle-gen lassen für die Bestimmungder Annäherungsstrecke.

� Sicherheitsraum aufsuchen,sobald das Warnsignal ertönt.� Benachbartes Gleis nicht betreten, solange die optischeErinnerungsanzeige des Warn-systems ansteht.� Vorhandene feste Absperrun-gen nicht übersteigen.� Arbeitsbreite einschließlich Arbeitsraum für Seitenläufermindestens 3 m (DB: Angabeauf Seite 1 des Sicherungs-plans).� Feste Absperrung im Mittel-kern erst ab 5 m Gleisabstandmöglich (Arbeitsraum für Seitenläufer).� Das Sicherungsunternehmensetzt für den/die Seitenläufer(Betriebsgleisseite) Überwa-chungs posten ein (wenn erfor-derlich Wiederholung des Warn-signals bzw. Abgabe von Ro 3).

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6

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Page 40: Arbeiten im Bereich von Gleisen · Google Android). Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „ – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)

zweifelsfrei feststeht und geer-det ist – auch auf Abstellgleisenaußerhalb der Baustelle.� Wenn Schwellenwagen amBaulosende über die Baulängehinaus reichen, muss auch hierdie Fahrleitung für Arbeiten aufden Schwellenwagen (Entzurrender Neuschwellen, Verzurren derAltschwellen) ausgeschaltet undgeerdet sein .

Fahrten im Arbeitsgleis� Versorgungsfahrten (Schwel-lenzüge) müssen vor Personen,Maschinen und Fahrzeugen imArbeitsgleis anhalten können.� Fahren auf Sicht mit reduzier-ter Geschwindigkeit.� Geschobene Rangierfahrt:Spitzenbesetzung mit Luftbrems-kopf und Sprechfunkverbindungzum Triebfahrzeugführer.� Gefahrbereiche anderer Maschinen im Arbeitsgleis frei-halten.� Arbeitsstellen im Arbeitsgleisvor und hinter der Maschine(Kleineisenbehandlung, Mess -arbeiten) beleuchten.

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� Das Sicherungsunternehmensetzt für den/die Seitenläufer(Betriebsgleisseite) Überwa-chungsposten ein (wenn erfor-derlich Wiederholung des Warn-signals bzw. Abgabe von Ro 3).� Mindestens ein Überwachungs -posten ist immer erforderlich.� Arbeitsbreite einschließlich Arbeitsraum für Seitenläufermindestens 3 m (DB: Angabeauf Seite 1 des Sicherungsplans).� Einsatz im Innengleis:– Warnung nur für eines der

Nachbargleise möglich (Signalverwechslung),

– Zweites Nachbargleis: FesteAbsperrung bei Gleisabstand > 5 m, sonst Sperrung erfor-derlich.

� Sicherungsmaßnahmen fürAuf- und Abrüsten vorsehen.

Portalkran� Vor Arbeitsbeginn Überfahr-brücken zwischen den Wageneinlegen.� Fahrwerk mit Handabweisern

ausrüsten.� Nicht auf die Fahrschienen fassen.� Portalkran mit Kamera-Monitor system zur Fahrweg -überwachung ausrüsten.� Fahrwegbeleuchtung am Portalkran.� Fahrweg des Portalkrans frei-halten.� Einrichtung zum Schutz vorgegenseitigem Anfahren der Portalkrane in Betrieb setzen.

Arbeitseinrichtungen� Vor dem Aufnehmen der Schienen benachbartes Gleissperren lassen (Beauftragter derfür den Bahnbetrieb zuständigenStelle, DB: Technisch Berechtig-ter Betra 4.2).

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� Ausschwenkbegrenzungen fürbewegliche Maschinenkompo-nenten so einstellen, dass derBahnbetrieb im benachbartenGleis nicht gefährdet wird (Gleis-abstand, Bogenradius, Über -höhung beachten).� Räumkette: Gefahrbereich frei-halten und Schutzeinrichtungeneinsetzen.� Not-Aus-Schalter der Arbeits-einrichtungen, z.B. Schwellen-hebe- und Verlegeeinrichtung,vor Arbeitsbeginn auf Funktiontesten.� Bei Aufenthalt im Gefahrbe-reich von Arbeitseinrichtungenzur Störungsbeseitigung(Schwellenhebe- und Verlege-einrichtung, Räumkette), sinddiese gegen unbeabsichtigtesAnlaufen zu sichern (Bedie-nungs anleitung beachten).� Schutzhelm tragen zum Schutzvor herabfallenden und herum-fliegenden Schottersteinen.� Vor Verlassen der Einsatzstelledie Transportsicherungen für be-wegliche Arbeitseinrichtungeneinlegen.� Bei Arbeiten an hochliegendenArbeitsstellen Schutzmaßnah-men gegen Absturz treffen (z.B.Anschlagpunkte vorsehen, persönliche Schutzausrüstungbenutzen).

Fahrleitung� Aufstieg auf Maschine undSchwellenwagen nur unter aus-geschalteter und geerdeter Fahr-leitung .� Vorhandene Fahrleitung immerals spannungsführend ansehen,wenn Spannungsfreiheit nicht

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Arbeiten mit Gleisumbauzügen C 437

Gefährdungen� Durch Zugfahrten im benach-barten Gleis (Betriebsgleis),Portalkran, Fahrbewegungen imArbeitsgleis,Bewegungen der Arbeitseinrichtungen sowiedurch unter elektrischer Span-nung stehende Fahrleitungenkönnen Personen verletzt odergetötet werden.

Allgemeines� Mit Gleisumbauzügen werdenSchienen und Schwellen ausge-tauscht. Zwischen Gleisumbau-zügen und benachbartem Gleisgibt es bei 4 m Gleisabstand keinen Sicherheitsraum. Zur Bedienung der Maschine sindSeitenläufer auch auf der Nach-bargleisseite erforderlich . 1

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Schutzmaßnahmen Zugfahrten im benachbartenGleis� Gefahr durch Zugfahrten imbenachbarten Gleis:− Arbeitsplätze auf der Betriebs-

gleisseite ,− Weiterarbeit der Maschine

nach Abgabe des Warnsignalsfür Zugfahrt im benachbartenGleis,

− durch die hohen Maschinen-störschallpegel und durch dieAnforderungen der Arbeitsauf-gaben kann das Warnsignalleicht überhört werden.

� Gleisumbauzüge mit funkan-gesteuerten maschineneigenenWarnsignalgebern fest aus -rüsten .� Signalpegel muss im Abstandvon 1 m neben der Maschine am Ohr der Beschäftigten um mindestens 3 dB(A) über demMaschinenstörschallpegel liegen.� Vor Arbeitsbeginn den Funk-empfänger vom Sicherungs-unternehmen auf die Maschinesetzen lassen (Ansteuerungdurch die feldseitige Warnan -lage).

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� Für den Portalkran Störschall-pegel 96 dB (A) auf Seite 1 desSicherungsplans (DB) eintragen.� Gehörschutz benutzen, der fürdas Signalhören im Gleisober-bau zugelassen ist.� Die Warnsignale müssen beiarbeitender Maschine hörbar sein(Hörprobe bei Arbeitsbeginn).� Arbeiten erst beginnen, wenndie im Sicherungsplan festge -legten Maßnahmen umgesetztsind.� Wenn Schwellenwagen amBaulosanfang über die Baulängehinaus reichen, muss auch hiergesichert werden, z.B. mit Warn-system (DB: Angabe der Gesamt-länge = „Entfaltungslänge“ aufSeite 1 des Sicherungsplans).� Die Sicherung vor Fahrten imbenachbarten Gleis muss auchan Arbeitsstellen vor und hinterder Maschine (z.B. Kleineisen-behandlung) vorhanden sein.� Benachbartes Gleis nur be -treten, wenn es arbeitsbedingterforderlich ist und Sicherungs-maßnahmen durchgeführt sind,z.B. automatisches Warnsystem.� Bei Arbeitsstellen auf der Betriebsgleisseite:− für jeden Mitarbeiter den Weg

zum Sicherheitsraum festlegenund

− erhöhte Sicherheitsfrist fest -legen lassen für die Bestim-mung der Annäherungsstrecke.

� Sicherheitsraum aufsuchen,sobald das Warnsignal ertönt.� Benachbartes Gleis nicht be-treten, solange die optische Erinnerungsanzeige des Warn-systems ansteht.� Vorhandene feste Absperrun-gen nicht übersteigen.� Feste Absperrung im Mittel-kern erst ab 5 m Gleisabstandmöglich (Arbeitsraum für Seitenläufer).

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6a = ca. 1,0 m (Arbeitsraum für Seitenläufer)b = ca. 2,0 m (1/2 Maschinenbreite)

= Arbeitsbreite = a + b = ca. 3 mGleisachse

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a b

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungTriebfahrzeugführerscheinverordnung DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)

Aushebeeinrichtung

� Notabsenkung des ausge -hobenen Schienenfahrwerksmuss bei Ausfall von Antrieboder Elektrik möglich sein.� Gleismagnete der induktivenZugsicherung im ausgehobenenZustand überfahren. Demontageder äußeren Mobilreifen ist un-zulässig.� Regelungen des Infrastruktur-unternehmens für das Über -fahren von Gleisschaltmittelnbeachten.

Hebezeugeinsatz und Standsicherheit

� Bagger mit Lasthaken, Last -momentwarneinrichtung, Leitungsbruchsicherungen anden Auslegerzylindern und Traglasttabelle ausrüsten.� Das zulässige Lastmoment istvon der Einsatzart abhängig:Straßenfahrwerk, Schienenfahr-werk oder Pratzen.� Das zulässige Lastmomentwird durch die Gleisüberhöhungim Bogen wesentlich verringert –bis zu 30 % (wird nicht bei allenBaggern durch die Lastmoment-warneinrichtung erfasst).� Erforderliche Pratzenstand -flächen auch neben Bahnsteigen,Stromschienen und auf der festen Fahrbahn bereitstellen.� Nur Lastaufnahmemittel undAnschlagmittel verwenden, diegeeignet, als ausreichend trag -fähig gekennzeichnet, unbe-schädigt und regelmäßig geprüftsind.

� Hebezeugbetrieb mit Ausleger-verlängerungen nur mit Zwei -wegebaggern, die mit Last -momentabschalteinrichtungaus gerüstet sind.� Nur Schienenhebezangen mitSperre gegen unbeabsichtigtesÖffnen verwenden.� Führen von Lasten durch Mit-gänger vermeiden. StattdessenWagen zum Transport einsetzen.

Einsatz unter Fahrleitung

� Vorrangig Ausschaltung undErdung der Fahrleitung prüfenlassen.� Arbeitshöhe von Lastauf -nahmeeinrichtungen verringern (Traversen).� Wenn Bahnerdung über Schienenfahrwerk vorhanden:Hubbegrenzung auf den Schutz-abstand einstellen (Federwegeund Wippbewegungen berück-sichtigen).� Bei Betrieb auf Mobilfahrwerkauf Schotter/Boden: Bahn -erdung einsetzen.� Bei unebenem Gelände wirdder Schutzabstand trotz Hubbe-grenzung leicht unterschritten.Der Fahrweg wird durch dieSchlepperde begrenzt. � Laden von Schwellen nur beiausgeschalteter Fahrleitung.

Einsatz neben Betriebs -gleisen

� Warnsignale müssen sicherwahrnehmbar sein (Maschineunter Volllast).

� Bei Betrieb auf Schienenfahr-werk Schwenkbegrenzung ein-setzen und Rüstzustand be -achten (seitlich verstellbarerAus leger, Schaufelbreite).� In ein benachbartes Gleis darfnur geschwenkt werden, wenndieses gesperrt ist. Freigabedurch Technisch Berechtigten TB 4.2.� Unbeabsichtigtes Schwenkenins Betriebsgleis muss ver -hindert werden (Sicherungs-maßnahmen durch die für denBahnbetrieb zuständige Stellefestlegen lassen).� Verlassen des Baggers nur zurgleisfreien Seite.

Einsatz im Tunnel

� Zweiwegebagger mit Diesel-partikelfilter ausrüsten.� Ausreichende Beleuchtung sicherstellen (gemäß ASR A3.4mind. 100 Lux).

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C 438

Gefährdungen� Durch Zugfahrten im Nachbar-gleis, Bewegungen des Baggerssowie bei nicht ausgeschalteterFahrleitung können Personenverletzt oder getötet werden.

Allgemeines� Für Zweiwegebagger müssenbei Arbeitsvorbereitung und Betrieb besondere Einsatzbedin-gungen berücksichtigt werden:− Versetzbewegung des Baggers,− angeschlagene Lasten,− Bewegen von Eisenbahn wagen,− Standsicherheit auf dem

Schienenfahrwerk und imüberhöhten Gleis,

− Einsatz unter Fahrleitung,− Einsatz neben Betriebsgleisen.

Arbeitsvorbereitung� Der Baggerfahrer ist qualifi-ziert (Triebfahrzeugführerschein-verordnung TfV), körperlich undgeistig geeignet, zuverlässig, aufder Maschine und in die Betraeingewiesen und hat die erfor-derliche Streckenkenntnis. DerAufsichtführende überwacht dasVerhalten des Baggerfahrers.

� Der Bagger hat die Einsatz -genehmigung des Infrastruktur-unternehmens.� Die für den Bahnbetrieb zu-ständige Stelle legt Ein- und Aus-gleisstellen und Sicherungsmaß-nahmen zum Schutz vor den Ge-fahren aus dem Eisenbahnbe-trieb fest.� Die Beschäftigten werden indie be sonderen Gefährdungenim Arbeitsbereich des Zwei -wegebaggers eingewiesen.� Arbeitsstellen werden beiNacht gut beleuchtet (Beleuch-tungsstärke gemäß ASR 3.4 beiNacht mind. 100 Lux).

SchutzmaßnahmenVersetzbewegung des Baggers� Fahr- und Arbeitsbereich desBaggers von Personen freihalten

.Ausnahme: Aufenthalt im Ge-fahrbereich arbeitsbedingt er -forderlich und Sichtkontakt zumMaschinenführer. � Zum Fahren Kabine in Fahrt-richtung drehen, Rückwärts -fahrten vermeiden.

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� Im Arbeitsbereich max. 5 km/h,Anhalten vor Personen im Gleis.� Zweiwege-Bagger mit Kamera-Monitor-Systemen für Rückraum-überwachung und Seiten-raumüberwachung ausrüsten.� Nicht zwischen Schienenachseund Mobilfahrwerk aufhalten.� Zugriff zum Unterwagen (Werkzeug, Erdungsanschluss,Kupplungsstange) nur nach Ab -stimmung mit dem Baggerfahrer.� Personenmitnahme nur aufdem zweiten Platz in der Kabine.

Bewegen von Eisenbahn -wagen� Zulässige Anhängelast undGleisneigung beachten (An-schriftentafel).� Bei gebremster Anhängelastalle Wagen an die Luftleitung anschließen.� Bei geschobenen Wagen:Spitzenbesetzung mit Luftbrems-kopf und Funkverbindung zumTriebfahrzeugführer.� Kuppelstangen müssen vomBahnbetreiber zugelassen sein.� Abzustellende Wagen mitHemmschuhen sichern.� Personenmitfahrt auf Wagennur bei sicherem Stand und Halt.

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Arbeiten mit Zweiwegebaggern

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon GleisenTRGS 554 Abgase von DieselmotorenTRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ASR A 3.4 BeleuchtungDGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenBAFU-Filterliste für Partikelfiltersystemeauf Baumaschinen (www.umwelt-schweiz.ch/publikationen )Sicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123,931 (Nebenfahrzeuge)ISO 5006 (2006-11) Erdbaumaschinen – Sichtfeld – Testverfahren und An forderungskriterien

− Arbeitsrichtung so planen,dass sich die Hauptemittenten(z.B. Az-Loks) abluftseitig befinden.

� Technische Lüftung ein -setzen : − wenn Hauptemittenten abluft-

seitig: Bewetterung für mind.1,5 m/s mittlere Luftgeschwin-digkeit planen,

− wenn Hauptemittenten zuluft-seitig: Luftzufuhr mindestens:je kW Dieselmotorleistung 4 m3/min und je Beschäftigtem 2 m3/min.

� Dieselbetriebene Baumaschi-nen und Eisenbahnfahrzeugenach Stand der Technik mit Ruß-partikelfilter (BAFU-Filterliste)ausrüsten .� Belastung der Tunnelatmo-sphäre durch benzingetriebeneMaschinen vermeiden:− Kleinmaschinen mit elekt -

rischem Antrieb oder Diesel -antrieb mit Partikelfilter ein -setzen,

− soweit möglich benzin -getriebene Maschinen mit Katalysator ausrüsten,

− wenn benzingetriebene Hand-maschinen unvermeidbar sind:Maschinenbediener mit mann-getragenem CO-Messgerät mitAlarmausgabe ausrüsten.

� Atmosphäre an Arbeitsplätzendurch Mehrfach-Gasmessgeräteüberwachen (Sauerstoff, Kohlen-monoxid, Kohlendioxid, Stick -oxide).� Mittlere Luftgeschwindigkeitim Tunnel messen und doku-mentieren.

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� Stromaggregate soweit mög-lich außerhalb des Tunnels auf-stellen. Dieselaggregate im Tunnel mit Rußpartikelfilter aus-rüsten.� Staub reduzieren, z.B. durchNiederschlagung mit Wasser.� Bei Staubfreisetzung Atem-schutz verwenden (Partikelfiltermindestens P2).

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz� Brennbare Stoffe (Kraftstoffe,Flüssiggas) nicht im Tunnel lagern.� Kraftstoff und Flüssiggas imTunnel auf die Mengen be -grenzen, die für die Arbeiten erforderlich sind.� Tanken von Kraftstoffen außer-halb des Tunnels.� Brandschutzmaßnahmen vorbereiten (Feuerlöscher an Arbeitsstellen, Meldeeinrich -tungen).

Zusätzliche Hinweise für die Beleuchtung� Vorhandene Tunnelbeleuch-tung in Betrieb setzen lassen.� Arbeitsstellen ausreichend beleuchten.� Warnkleidung tragen.

Notfallmaßnahmen� Verständigungsmöglichkeit fürNotruf aus dem Tunnel sicher-stellen.� Anfahrt für Rettungsdienst zumTunnelportal und Transportmög-lichkeit für Verletzte aus demTunnel sicherstellen.� Einweisung in die für Gleis -bauarbeiten im Tunnel erforder-lichen Schutzmaßnahmen.

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Gleisbauarbeiten im Eisenbahntunnel C 439

− max. 120 km/h: Weiterarbeitnach Warnung zulässig ,

− max. 160 km/h: Arbeit bei Warnung unterbrechen und andie Tunnelwand stellen.

� Nachbargleis und Randwegdes Nachbargleises nicht betreten.� Nachbargleis vor dem Tunnel-portal nur mit Sicherungsmaß-nahme queren (bei DB Netz AGz.B. Uv-Sperrung).

Bei Bewegung von Schienen -fahrzeugen im Arbeitsgleis

� Schienenfahrzeuge dürfennicht bewegt werden, wenn keindurchgehender Randweg vor-handen ist und im Nachbargleiseine Zugfahrt stattfindet.� Nahbereiche vor/hinter Schienenfahrzeugen durch direkte oder indirekte Sicht (z.B. Kamera-Monitor-System)überwachen.

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Gefährdungen

� Durch Zugfahrten im Nachbar-gleis, Rangierfahrten im Arbeits-gleis können Personen erfasstund überfahren werden. Durchunzureichende Belüftung kannes zu Gesundheitsschäden kommen.

Schutzmaßnahmen

Bei Zugfahrten

� Bei Arbeiten im Tunnel mussdas Arbeitsgleis immer gesperrtsein.� Die Sicherung gegenüber demBahnbetrieb im Nachbargleiswird von der für den Bahnbetriebzuständigen Stelle festgelegtund erfolgt durch− Arbeiten im Fahrzeug (Maschi-

ne), das nicht verlassen wird,− feste Absperrung zwischen

Arbeitsgleis und Nachbargleis,auch in Kombination mit einem automatischen Warn-system,

− automatisches Warnsystem(Signalgeber auf Randweg inTunnelachse abstrahlend )

oder− Sicherungsposten.� Geschwindigkeit im Nachbar-gleis bei Arbeiten in Tunneln ohne Nischen:

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Bei Bewegung von Erdbau -maschinen und Baustellen-fahrzeugen

� Erdbaumaschinen und Fahr-zeuge mit Rückraumüber -wachung ausrüsten (z.B. Kamera-Monitor-System, Sicht-feldanforderungen gemäß ISO5006).� Arbeitsbereiche von Maschi-nen und Beschäftigten räumlichund zeitlich trennen.

Zusätzliche Hinweise bei

Arbeiten unter Fahrleitung

� Hebezeuge (Zweiwegebagger,Anbaukrane) nur einsetzen unterabgeschalteter Fahrleitung.� Schutzabstand > 1,5 m immereinhalten (15 kV, Arbeitskräftebahntechnisch unterwiesen).� Arbeiten auf hochliegendenStandorten (z.B. Turmtrieb -wagen) nur bei ausgeschalteterund geerdeter Fahrleitung durch-führen.

Zusätzliche Hinweise

für die Tunnelatmosphäre

� Gefährdungen durch schlechtenatürliche Durchlüftung (z.B.von Senken und Kuppen, im U-Bahn- Tunnel) oder Freisetzungvon Gefahrstoffen (Verbren-nungs motoren, Dieselmotor-emissionen, Staub aus Schotter-bewegung) vermeiden.� Lüftungskonzept erstellen, dabei: − Naturzug nicht ansetzen, − technische Lüftungsrichtung

muss auch entgegen Wind-druck auf Portal erreichbarsein,

− mehrere Lüfter hintereinanderaufstellen (z.B. auf Randweg

) oder mitführen (z.B. auf Eisenbahnwagen),

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungDGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon GleisenRSA 95 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinienfür Sicherungsarbeiten an Arbeits -stellen an StraßenBOStrab Verordnung über den Bau und Betrieb der StraßenbahnenSicherungsanweisungen des Straßen-bahnbetreibers

3. Mobile Lichtzeichensignalan-lage mit Haltsignal für Straßen-bahn vor der Arbeitsstelle ein-richten:− Signal F 0 „Halt!“,− Signal F 1 „Fahrt freigegeben!“,

sobald die Arbeitsstelle ge-räumt ist,

− Bedienung z.B. durch qualifizierten Beauftragtendes Bauunternehmens.

4. Signal „Schutzhalt“ Sh 2 (z.B. auf Leitkegel h = 100 cm)

im Abstand > Bremsweg -länge vor der Arbeitsstelle vorse-hen. Das Sh 2-Signal wird durcheinen qualifizierten Beauftrag-ten des Unternehmers von Handentfernt, sobald die Arbeitsstelleim Gleisbereich geräumt ist.5. Warnung der Arbeitskräftedurch Sicherungsposten. Bei 2. bis 5. muss ein Sicher-heitsraum neben dem Arbeits-gleis festgelegt werden.� Zusätzlich die Gefährdungdurch eine Langsamfahrstreckeverringern lassen (Signale G 2/G 3 für Anfang/Ende).

Verhalten� Sicherungsanweisungen desBahnbetreibers beachten.� Arbeitsstelle im Gleisbereichnur betreten, wenn Sicherungs-maßnahmen durchgeführt sind,z.B. durch Schranke, Sh2-Signal,Straßenbahnsignal F 0 „Halt!“oder Sicherungsposten.� Beauftragten zum Ein- undAussetzen des Sh2-Signals benennen, dabei Mindestab-

2 stand des Sh2-Signals vor der Arbeitsstelle festlegen.� Nur der qualifizierte Beauftrag-te entfernt das Sh 2-Signal ausdem Gleis und stellt es nachDurchfahrt jeder Straßenbahnwieder auf, dabei Bremswegab-stand zur Arbeitsstelle einhal-ten.� Lichtsignalanlagen für den Individualverkehr nur durch ein-gewiesene Mitarbeiter bedienenlassen.� Warnkleidung tragen mindes-tens in Form einer Weste.� Warnposten nicht den Verkehrregeln lassen.� Baumaschinen im öffentlichenVerkehrsraum nur einsetzen,wenn sie für Sonderrechte ge-mäß StVO § 35 gekennzeichnetsind (Schraffen rot/weiß, oranges Rundumlicht).

Arbeiten neben dem Gleis� Bauzaun als feste Absperrungeinsetzen zum Schutz vor unbe-absichtigtem Hineingeraten inden Gleisbereich.

4 � Bei Baugruben, Gräben inGleisnähe die Tragfähigkeit desGleisbetts durch Verbau sicher-stellen, dabei Vorgaben desStraßenbahn-Betreibers ein -halten.� Arbeitsplätze und Zugänge abgrenzen, sodass ein Hinein -geraten in den Gleisbereich verhindert wird.

Oberleitung� Bei Arbeiten mit Hebezeugen(z.B. Bagger) Oberleitung frei-schalten lassen.� Falls notwendig Strecken -trenner einbauen lassen.� Arbeitsablauf so planen, dassder Schutzabstand zur Ober -leitung eingehalten wird.� Hebezeugarbeiten unter Ober-leitung vermeiden.� Arbeitshöhe gering halten, z.B. Absetzcontainer anstattLKW einsetzen.� Bagger mit Hubbegrenzungausrüsten.� Vor dem Durchtrennen vonSchienen Rückleitung her stellen.

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Arbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen C 440

Gefährdungen � Durch Schienenfahrzeuge, öffentlichen Straßenverkehr und durch die Oberleitung derStraßenbahn können Personenverletzt werden.

Allgemeines� Folgende Hinweise gelten fürBahnen gemäß BOStrab, die aufSicht fahren.

Arbeitsvorbereitung� Arbeiten bei der für den Bahn-betrieb zuständigen Stelle an-melden.� Sicherungsmaßnahmen durchdie für den Bahnbetrieb zustän-dige Stelle festlegen lassen, dafür schriftliche Sicherungs -anweisungen vom Straßenbahn-Betreiber einholen.� Verkehrsrechtliche Anordnungvon der Straßenverkehrsbehördeeinholen, Verkehrszeichenplannach RSA 95 aufstellen.

Arbeitsausführung� Nur Sicherungspersonal ein-setzen, das gemäß Festlegungendes Bahnbetreibers qualifiziertist.� Mitarbeiter einweisen.� Bei Arbeiten im nicht ge -sperrten Gleis Sicherheitsraumneben dem Gleis festlegen .� Sicherheitsraum nicht imGegengleis anordnen.� Falls Sicherheitsraum imGegengleis unvermeidbar: Beauftragten mit Sh 2-Signaloder funkbedientes Straßen-bahnsignal F 0 „Halt!“ für dieGegenrichtung einsetzen, damitdas Arbeitsgleis geräumt werdenkann.� Fahrstreifen neben dem Gleismuss gesperrt werden, wenndieser als Sicherheitsraum,

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Arbeitsraum oder Lagerflächebenötigt wird .� Wenn der Fahrstreifen nebender Arbeitsstelle nicht gesperrtwerden kann: handgesteuerteLichtsignalanlage für Individual-verkehr einsetzen.� Absperreinrichtungen und Ver-kehrszeichen gemäß verkehrs-rechtlicher Anordnung aufstellenund regelmäßig prüfen.� Fußgängerführung gemäß RSA95 und ZTV-SA 97 einrichten.� Beschäftigte nach Sicherungs-anweisung des Straßenbahn -betreibers einweisen.

3Schutzmaßnahmen

Rangfolge der Sicherungs-maßnahmen1. Sperrung des Arbeitsgleises(z.B. Kletterweichen für Wechselauf das Gegengleis einsetzen).2. Schranke vor der Arbeitsstelle

vorsehen. Schranke wird vonqualifizierten Beauftragten ge-öffnet, sobald die Arbeitsstelleim Gleisbereich geräumt ist. DieSchranke dient auch zur Siche-rung der Baustelle vor dem Individualverkehr.

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123EN 50122-1EN 50110-1

� Turmdrehkrane mit Arbeits -bereichsbegrenzung ausrüsten.Schwenkbegrenzung reicht i.A.nicht aus .� Bei Kranen Ausschwingen angeschlagener Lasten, auchdurch Windeinfluss, beachten.� Wenn Gefahr besteht, dass derSchutzabstand unterschrittenwird: Fahrleitung / Speiseleitungausschalten lassen. � Krane mit Windmesser aus -rüsten.� Für Mobilkran, Turmdrehkran,Betonpumpe eine Bahnerdungherstellen (DB: 15.000 V,Querschnitt des Erdungsseilsnach Angabe des Bahnbetrei-bers, min destens 50 mm2

Kupferkabel).� Kraftbetriebene Maschinen -teile oder angehängte Lastendürfen nicht in den Gleisbereichhineinragen.� Nicht mit Last über Gleiseschwenken.

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� Wenn Lasten (z.B. Rüstträger,Fertigteile) über der Bahntrasseversetzt werden müssen, mussdiese gesperrt sein und Fahr -leitung / Speiseleitung müssenausgeschaltet sein.� Großflächenschalung in Gleis-nähe nur bei Sperrung des be-nachbarten Gleises bewegen,wenn die Gefahr besteht, dassdie Last in den Gleisbereich hin-eingerät (Windkräfte).� Auch bei Leihgeräten (Mobil-kran, Betonpumpe) den Maschi-nenführer einweisen, z.B. zuSchutzabständen, Bahnerdung.

Schalung und Rüstung, ArbeitsgerüsteMit von Hand bewegtem Material(z.B. Bewehrungsstäbe, Scha-lungsanker, Schalbretter, Gerüst -rohre, Fahrgerüste) und Werkzeugdarf es auch durch unbeabsich-tigte Bewegungen nicht möglichsein, den Schutzabstand zurFahrleitung von der Schalung

bzw. Rüstung aus zu unter -schreiten.� Dicht geschlossene Schutz -wand an Arbeitsgerüsten, Trag-gerüsten, Schalungen über undneben der Fahr lei tung herstellen(Höhe >1,8 m) .� Schalung und Rüstung überFahrleitung seitlich und untendicht schließen .� Für Schalung und Rüstung imRissbereich der Fahrleitung eine durchgehende elektrischeVerbindung gemäß Erdungsplanherstellen und mit der Bahnerdeverbinden.� Anschluss für Bahnerde vonder für den Bahnbetrieb zustän-digen Stelle festlegen lassen.

Verhalten� Mitarbeiter unterweisen.� Feste Absperrung nicht über-steigen.� Betreten des Gleisbereichs nurwenn Sicherungsmaßnahmeneingerichtet sind: z.B. Sperrung(DB: Uv-Sperrung) oder Warnungdurch automatisches Warnsys-tem oder Sicherungsposten undnach Anweisung durch den Auf-sichtführenden.� Lasten nicht über die Bahn-trasse schwenken.� Werkzeuge und Material dürfen nicht ins Gleis fallen.� Von Schalungen und Rüs -tungen über Gleisanlagen darfnichts hinunterhängen (z.B. Kabel von Handmaschinen).� Schutzabstand zur Fahrleitungimmer einhalten .� Warnkleidung tragen.

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SchutzabstandSchutz abstand Trag -

gerüst

Zulässiger Arbeitsbereichfür Turmdrehkran

Für Turmdrehkranunzulässiger Bereich

Fahrleitungs-mast mit Abspannseil

Fahrleitungs-mast mit Abspannseil

Turmdrehkran

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Schutzabstand

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Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe C 441

Gefährdungen� Durch Zugfahrten und Strom-übertritt aus der Fahrleitung(Oberleitung/Speiseleitung)können Personen verletzt werden.� Das Bewegen von Lasten inGleisnähe kann den Bahnbe-trieb gefährden.

Allgemeines� Risiken können bestehen,− wenn Personen, Bauteile, Ma-

schinen, Geräte, Lasten in denGleisbereich hineingeraten,

− wenn Arbeitskräfte die Bahn-trasse queren,

− wenn sich Teile von Maschinenoder Lasten unbeabsichtigtder Fahrleitung oder Speise -leitung nähern,

− wenn Material oder Bauteile indie Gleisanlage abstürzen,

− wenn Triebfahrzeugführerdurch in Gleisnähe bewegteMaschinen oder Lasten irritiertwerden.

� Erforderliche Gleissperrungenmit der für den Bahnbetrieb zu-ständigen Stelle rechtzeitig ab-stimmen (z.B. für das Versetzen

� Wenn Arbeiten hinter der fest-en Absperrung erforderlich sind:Anmeldung bei der für denBahnbetrieb zuständigen Stelle.Diese legt die Sicherungsmaß-nahme fest.� Arbeiten im Gleisbereich nurmit Sicherung z.B. durch Gleis-sperrung, automatisches Warn-system oder Sicherungsposten.� Angaben zur Höhe der Fahrlei-tung im Arbeitsbereich einholen(DB: Angabe in der Betra).� Fahrleitung absenken lassen,wenn dies bei Brückenneubautenfür die Einhaltung des Schutzab-standes erforderlich ist, dabeiLehrgerüst-Bauhöhe beachten.

Großgeräte� Mobilkran, Turmdrehkran, Betonpumpe: Gefahr durch un-beabsichtigte Annäherung anFahrleitung oder Speiseleitungprüfen und Schutzmaßnahmendurchführen.� Schutzabstand einhalten vonFahrleitung, Quertragwerken,Ab spanndrähten, Speiselei -tungen .� Bei der DB (Fahrleitung 15.000V): Schutzabstand > 3 m ein -halten (> 1,5 m für bahntech-nisch unterwiesenes Personal).

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4 m 4 m

Tragseil

Oberleitung

von Rüstung, Schalung, Fertig -teilen über der Gleisanlage).� Erforderliche Ausschaltungender Fahrleitungen rechtzeitig mitdem Beauftragten des Anlagen-verantwortlichen des Bahnbe-treibers abstimmen.

SchutzmaßnahmenArbeitsvorbereitung� Bei ortsfesten Arbeitsstellengrößeren Umfangs (z.B. Dauer > 1 Tag bei 100 m Länge) musseine feste Absperrung zwischenArbeitsbereich und Gleisbereichvorhanden sein, soweit Tätigkeitund Platzverhältnisse dies zu -lassen .� Bei Arbeiten beidseits derBahntrasse die Baustellenein-richtung so planen, dass Anlasszum Queren der Gleisanlage ver-mieden wird. Kleingeräte, Werk-stattcontainer, Sanitäranlagenbeidseits vorhalten.� Wenn die Bahntrasse gequertwerden muss: sicheren Über-gang benutzen (Tunnel, Brücke)oder Behelfsübergang mit Sicherung oder Firmenfahrzeugbereitstellen für Querung anBahnübergang/Brücke.

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereichvon Gleisen DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund BetriebsmittelDGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß -nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123

Zusätzliche Hinweise zum Einsatz von Gerüsten, Fahrgerüsten, Dachrand -sicherungen, Schutznetzen� Schutzabstand einhalten zurFahrleitung und anderen span-nungsführenden Teilen der Fahr-leitungsanlage sowie zum Strom-abnehmerbügel der Eisenbahn-fahrzeuge im Bahnsteiggleis :mind. 1,5 m bei 15 kV nach bahn-technischer Unterweisung.� Mit von Hand bewegtem Material (z.B. Dachbauteile, Gerüstteile) und Werkzeug darfes auch durch unbeabsichtigteBewegungen nicht möglich sein,den Schutzabstand zur Fahr -leitung zu unterschreiten. Ggf.geschlossene feste Schutzwandherstellen zwischen Arbeits -bereich und Fahrleitung. � Schutzabstand auch beim Umgang mit Gerüstbauteilen,Dachbauteilen usw. einhalten.

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� Bei Baggern Hubbegrenzungund Bahnerdung einsetzen.� Bei Hebezeugen Bahnerdungherstellen.� Heben von Betonfertigteilen:vorgesehene Anschlagpunkteund geprüfte Anschlagmittel verwenden.

Zusätzliche Hinweise zum Verhalten� Nur angewiesene Zugängezum Arbeitsplatz benutzen.� Keine „Abkürzungen“ über Betriebsgleise benutzen. � Feste Absperrungen nichtübersteigen.� Gleisbereich nur bei vorhan -dener Sicherung, z.B. Gleis -sperrung, Warnung und nur nachAnweisung durch Aufsichtfüh-renden betreten.� Am Bahnsteigrand nur mitSicherung (z.B. Gleissperrung )arbeiten und Gefahrenbereichfreihalten.� Warnkleidung, sowie weiterenotwendige PSA tragen.� Angewiesenen Schutzabstandzur Fahrleitungsanlage einhalten,auch mit Bauteilen und Werk-zeugen.� Bei hochgelegenen Arbeits-plätzen, z.B. auf Bahnsteig -dächern, Gerüsten, Hubarbeits-bühnen Werkzeug und Materialgegen Herabfallen sichern.� Verkehrssicherung wie Bau-zäune , Absperrschranken,Schachtabdeckungen instandhalten.

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� Gerüste und Dachrandsiche-rungen mit der Bahnerde verbin-den (mind. 50 mm2 Kupferkabel).� Bei Gerüsten die Aufbau -höhe so festlegen, dass unterdem Bahnsteigdach ein Seiten-schutz eingebaut werden kann.� Bei Fahrgerüsten sichere Aufstandsfläche herstellen,Bremsen feststellen .� Beim Verschieben von Fahr -gerüsten Schutzabstand zurFahrleitung einhalten.� Aufbau- und Verwendungsan-leitung der Gerüste einhalten.� Netze lückenlos anbringenund ausreichend befestigen. DerSchutzabstand zur Fahrleitungmuss auch bei Netzdurchhangeingehalten sein.� Kein Leitereinsatz in der Nähevon Fahrleitungen (Gefahr vonungewollter Annäherung), so -lange diese nicht ausgeschaltetsind.

Zusätzliche Hinweise zum Maschineneinsatz� Gleis sperren lassen, wenn unbeabsichtigtes Hineingeratenvon Erdbaumaschinen oder Hebezeugen in ein Bahnsteig-gleis möglich ist .� Freileitungen ausschalten lassen, wenn ungewollte Annä-herung an Fahrleitung/Speise -lei tung möglich ist. Das Aus-schwingen von Lasten berück-sichtigen.

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C 442

� Maschinenarbeit an der Bahn-steigkante und Gleisquerung mitFahrzeugen oder nicht handtrag-baren Maschinen nur nachGleissperrung (z.B. Abbruch deralten Bahnsteigkante, Funda-mentbau, Versetzen von Winkel-stützen).� Arbeiten in diesen Bereichendurch Technisch Berechtigtenfreigeben lassen.

Schutz vor elektrischen Gefahren� Für Arbeiten auf und an Bahn-steigdächern bahntechnischunterwiesenes Personal ein -setzen.� Angaben zur Höhe der Fahr -leitungen und anderer span-nungsführender Teile der Fahr -leitungsanlage (Quertragwerke,Ausleger) einholen.� Abstände zwischen span-nungsführenden Teilen und Arbeitsebene ermitteln.� Fahrleitungen und anderespannungsführende Teile derFahrleitungsanlage (Quertrag-werke, Ausleger) neben/überdem Arbeitsbereich durch denBeauftragten des Anlagenverant-

Gefährdungen� Durch Zugfahrten und Strom-übertritt durch die Fahrleitungkönnen Personen verletzt werden.

Allgemeines� Bei Bauarbeiten an Bahnstei-gen bestehen u.a. Risiken durch:– Zugfahrten bei Arbeiten an der

Bahnsteigkante und beimZugang zur Baustelle,

– Fahrleitungen , Quertrag -werke, Stromabnehmer derTriebfahrzeuge, Speiseleitun-gen, erdverlegte Leitungen ,

– Absturz, Durchsturz bei Arbei-ten auf Bahnsteigdächern,

– Absturz, Umsturz oder unge-wollte Bewegung bei Arbeitenauf Gerüsten ,

– Hineingeraten von Maschinen,Leitern oder Geräten in denGleisbereich/ Fahrleitungs -bereich.

SchutzmaßnahmenSchutz vor Zugfahrten� Arbeiten bei der für den Bahn-betrieb zuständigen Stelle an-melden.� Bei Arbeiten an der Bahnsteig-kante Bahnsteiggleis sperren lassen und je nach Arbeitsbereich auch feste Ab-sperrung zwischen Bahnsteig-gleis und Nachbargleis an-bringen lassen.� Warnsignale müssen sicherwahrnehmbar sein, auch beiHandmaschineneinsatz.� Bei Arbeiten auf dem Mittel-bahnsteig sichere Verkehrswegefestlegen, z.B. Unterführung.� Bei Gleisquerungen und Arbei-ten im Gleisbereich Sicherungs-maßnahmen einrichten lassen,z.B. Sperrung, Sicherungsposten.

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wortlichen abschalten und erdenlassen .� Geschlossene Schutzwand an der Bahnsteigdachkante an -bringen, wenn Fahrleitung imBahnsteiggleis nicht abge -schaltet werden kann.� Arbeitsbereich und Arbeits -verfahren so festlegen, dass dererforderliche Schutzabstand gewährleistet ist: bei bahntech-nisch unterwiesenem Personalmindestens 1,5 m bei 15 kV.

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsvorbereitung� Für Dachflächen sichere Zu-gänge planen.� Dachflächen vor Betreten aufTragfähigkeit prüfen.� Für hochgelegene ArbeitsplätzeAbsturzsicherungen planen.� Erdkabel vom Netzbetreiberfreischalten lassen. Bei Kabel-umlegung Kabelmerkblatt beachten .� Verkehrssicherung, z.B. Ab-sperrschranken, Bauzaun füröffentlich zugängliche Bahn-steigflächen mit dem Bahnbe-treiber abstimmen.

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Bahnsteigbauarbeiten

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN 4124

− höchstens um 1,00 m bei steifen oder halbfesten bindigen Böden,

− entsprechend bodenstati-schem Gutachten.

� Der Verbau muss vollflächigund dicht anliegen. Ausfachun-gen so einbauen, dass ein sattesAnliegen des Verbaues am Boden erreicht wird .� Um Mehraushub über das Sollmaß hinaus zu vermeiden,ist der Aushub zwischen den Trägern nur von Hand oder mitKleingeräten vorzunehmen. Ent-standene Lücken zwischen Aus-fachung und Erdwand sind mitBodenmaterial zu verfüllen undzu verdichten.� Einbau der Abstützungen (Anker oder Steifen), sobald dieAushubtiefe 0,50 m bis 0,80 munter der geplanten Abstützungliegt.� Einzelteile der Ausfachung (beiVerwendung von Holz) müssen− bei I-Trägern mindestens auf

1/5 der Flanschbreite , bei U-Profilen mindestens auf 2/5der Flanschbreite aufliegen,

− fest und unverschiebbar durchHartholzkeile gegen den Bodengepresst werden, die zwischenTrägerflansch und Ausfachunggeschlagen werden. Keile, diegleichzeitig zwei benachbarteBohlen oder Kanthölzer sichern, sind nicht zulässig .

− gegebenenfalls gegen Lockernund Abrutschen gesichertsein, z.B. durch aufgenagelteLaschen, Hängestangen, oderan die Träger angeschweißteAuflagen.

� Steifen müssen gegen Herab-fallen und Keile gegen unbeab-sichtigtes Lösen gesichert sein,z.B. durch Keilleisten oderHinternagelung .3

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� Bei Holzausfachung muss dasverwendete Holz mindestens derSortierklasse S 10 (nach DIN4074-1 für Holzbohlen und Kant-hölzer) entsprechen. Die Min-destdicke für Holzbohlen beträgt5 cm.� Es muss möglich sein, einzelneVerbauteile (Keile, Anker, Spann-schlösser) nachzuspannen odernachzuziehen.� Alle Teile des Verbaues regel-mäßig überprüfen, insbesonderenach− längeren Arbeitsunter -

brechungen,− wesentlichen Veränderungen

der Belastung,− starken Regenfällen,− einsetzendem Tauwetter,− Sprengungen.� Beim Rückbau sind die beimEinbau gewählten Ausfachungs-höhen zu berücksichtigen.� Vor Beginn des Rückbaus: Informationen, die beim Einbaudes Verbaus und während derNutzungsdauer gewonnen werden konnten, einholen undbei der Planung des Bauablaufsberücksichtigen (z.B. Rollkies -lagen, Nachrutschungen).� Verbau im Boden belassen,wenn er nicht gefahrlos entferntwerden kann.

Zusätzliche Hinweise für Spundwände� Vor Einbringen der Spund -wände ist die Rammfähigkeitdes Untergrundes zu prüfen. ImZweifel sind Proberammungenbis zur geplanten Rammtiefedurchzuführen.� Bei unterschiedlichen Grund-wasserständen innerhalb undaußerhalb der Baugrube ist dieSicherheit gegen hydraulischenGrundbruch nachzuweisen.

� Das Aufbrechen der Bau -grubensohle infolge des Strömungsdruckes kann durchgrößere Einbindetiefen derSpundbohlen oder durch eineGrundwasserabsenkung auchaußerhalb der Baugrube ver -hindert werden.� Bei ausgesteiften oder ver -ankerten Spundwänden ist eineeinwandfreie Kraftübertragungvon den Einzelbohlen auf dieStützungen (Anker oder Steife)erforderlich.� Wenn nicht mindestens jedeDoppelbohle gestützt ist, müssen hierzu Zangen oder Gurte, z.B. Stahlprofile oderStahlbeton, eingebaut und dieLastübertragung nachgewiesen werden. � Zwischenräume aus Ramm -ungenauigkeiten mit Blechen,Keilen oder Beton ausgleichen.

Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vor -nehmen, wenn Baugruben imBereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung derBaugruben Auswirkungen aufden Straßenverkehr hat. Ab -sprache mit den zuständigen Behörden, z.B. Straßenverkehrs-behörden vornehmen.

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Trägerbohlwände

Spundwände C 461

Gefährdungen

� Durch nicht ordnungsgemäßeSicherung der Baugrubenwändekann es zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines

� Für Trägerbohlwände undSpundwände gibt es in der DIN4124 keine Regelausführungen,und deshalb ist die Standsicher-heit nachzuweisen. Hierbei sindinsbesondere die Baugrund-und Grundwasserverhältnisse,angrenzende Bebauung, vor -handene Leitungen sowie derEinfluss von Lasten aus Fahr -zeugen und Baugeräten zu be-rücksichtigen.� Arbeitsräume in der Baugrubemüssen mindestens 0,60 m lichte Breite haben.� Bei Baugrubentiefen über 2,00 m ist eine Absturzsicherunganzubringen (z.B. dreiteiliger Seitenschutz).

Schutzmaßnahmen

� Vor Beginn von Bohr-, Ramm-und Aushubarbeiten prüfen, obAnlagen oder Stoffe vorhandensind, durch die Personen ge -fährdet werden können.� Schutzstreifen von ≥ 0,60 mam Baugrubenrand freihalten.� Abstände von Fahrzeugen undBaugeräten vom Baugrubenrandsind in der statischen Berech-nung zu berücksichtigen.� Zugang zur Baugrube überTreppen oder Rampen.� Der obere Verbaurand mussdie Geländeoberfläche− bei Baugruben bzw. Graben -

tiefen bis 2,0 m um mind. 5 cm,

− bei Baugruben bzw. Graben -tiefen über 2,0 m um mind. 10 cm überragen.

Zusätzliche Hinweise

für Trägerbohlwände

� Der Verbau muss in jedemBau zustand, beim Einbau undbeim Rückbau bis zur vollständi-gen Verfüllung standsicher sein.� Vor Beginn des Aushubs: Informationen, die aus der Bau-grunderkundung und aus demTrägerbohren/-rammen gewon-nen werden konnten, einholenund bei der Planung des Bau -ablaufs berücksichtigen (z.B.Rollkieslagen).� Die Ausfachung muss stets mitdem Aushub fortschreitend ein-gebracht werden, beginnendspätestens bei einer Tiefe von1,25 m.� Die Ausfachung darf hinterdem Aushub zurückbleiben− höchstens um die Einzelteil -

höhe der Ausfachung bei wenig standfesten Böden,

− höchstens um 0,50 m bei vorübergehend standfestennichtbindigen Böden,

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRSA-Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenDIN 4124

� Baugruben und Gräben bis1,75 m Tiefe dürfen in mindes-tens steifen, bindigen Böden ohne Verbau hergestellt werden,wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,– keine besonderen Gegeben-

heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen ge-fährdet werden,

– die Baugruben- oder Graben-wände abgeböscht werdenoder der mehr als 1,25 m überder Sohle liegende Bereichentweder unter ≤ 45° abge-böscht oder gemäß Abb.gesichert wird,

– die Neigung des Geländes ≤ 1:10 beträgt.

� Unverbaute Baugruben undGräben über 1,75 m Tiefe müssen von der Sohle bis zurGeländeoberkante geböschtwerden. Der Böschungswinkel richtetsich nach der anstehenden Bodenart .� Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen,wenn z.B.:– die Böschung höher als

5,00 m ist,– die Böschungswinkel β über-

schritten werden ,– vorhandene Leitungen oder

bauliche Anlagen gefährdetwerden können.

� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergängeerforderlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Über -gänge beidseitig mit dreiteiligemSeitenschutz versehen sein.� Bei Baugruben- oder Graben-tiefen > 1,25 m sind als ZugängeBautreppen oder Bauleitern zubenutzen.� Sicherheitsabstände zwischenBöschungskante und Fahr -zeugen oder Baugeräten usw.einhalten .4

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Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Baugruben oder Gräbenim Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung

Auswir kungen auf den Straßen-verkehr hat. Absprache mit denzuständigen Behörden.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................ β = 60°c) bei Fels ....................................................................... β = 80°

b ≥ 0,60 m a

a ≥ t – 1,25 m

t≤1,

75 m

d

≥5 c

m

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≥ 0,60 m

≤ 45°

b ≥ 0,70 m≥ 0,60 m

t≤1,

25 m

t≤1,

75 m

t≤1,

25 m

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Geböschte Baugruben und Gräben C 469

– keine besonderen Gegeben-heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,

– die Neigung des Geländes beinichtbindigen Böden ≤ 1:10,bei bindigen Böden ≤ 1:2 beträgt.

� Bei Grabentiefen bis 0,80 mkann auf einer Seite auf denSchutzstreifen verzichtet werden.

– Grundwasserabsenkungen,– Zufluss von Schichtenwasser,– starke Erschütterungen (Ver-

kehr, Rammarbeiten).

Schutzmaßnahmen� Baugruben und Gräben bis1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbaumit senkrechten Wänden her -gestellt werden, wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,

Gefährdungen� Durch nicht ordnungsgemäßausgeführte Böschungen kannes zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten .� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten. � Bei Aushubarbeiten sind alleGegebenheiten und Einflüsse zuberücksichtigen, die die Stand -sicherheit der Baugruben- oderGrabenwände beeinträchtigenkönnen. Das sind z.B.:– Störungen des Bodengefüges

(Klüfte, Verwerfungen),– Verfüllungen oder Aufschüt-

tungen,

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≥ 0,60 m b

t≤1,

25 m

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 4124 RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Zusätzliche Hinweise fürÜbergänge – Zugänge� Bei Gräben mit einer Breite von> 0,80 m sind Übergänge er for -derlich; die Übergänge müssenmindestens 0,50 m breit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergängebeidseitig mit dreiteiligem Seiten schutz versehen sein.� Bei Grabentiefen > 1,25 m sindals Zugänge Treppen oder Leiternzu benutzen .3

2 mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m ≥ 60 cm

b2

b

t

h1

h2

d

Senkrechter VerbauRundholzsteifen oder Kanalstreben

Aufhängung(Hängeeisen, Kette o.Ä.)

Gurtträger(Stahlprofile mind. IPB 100oder Kanthölzer mind. 12 x 16 cm)

Kanaldielen

Achtung: Als Mindestgraben-breite b gilt der lichteAbstand zwischenden Gurtträgern b2,wenn

d ≥ 0,60 m und h1< 2,00 m

d ≥ 0,30 m und h2< 0,50 m

Zusätzliche Hinweise für Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Her-stellung Auswirkungen auf denStraßenverkehr hat. Absprachemit den zuständigen Behörden.� Sicherheitsabstände zwischenGrabenkanten und Fahrzeugenoder Baugeräten usw. ein halten.

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C 470

1mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m

≥ 60 cmb1

d

b

t

Waagerechter VerbauRundholzsteifen oder Kanalstreben

Holzbohlen (mind. 5 cm)

Aufrichter (mind. 8 x 16 cm)

Böden müssen mindestensauf der Höhe einer Bohlen-breite frei stehen

Achtung: Bei einem Abstandder Aufrichter inLängs richtung von < 1,50 m innerhalbeiner Bohlen länge gilt als Mindest -grabenbreite b derlichte Abstand zwischen den Aufrichtern b1

− Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen,

− Grabentiefen über 2,0 m mind.10 cm betragen.

Schutzmaßnahmen� Leitungsgräben normgerechtnach DIN 4124 verbauen. Wirdvon den Maßen der Regelausfüh-rung abgewichen, ist der Verbaustatisch nachzuweisen.� Zwischen Verbau und Bodenentstandene Hohlräume sind zuverfüllen und zu verdichten.� Der Verbau muss auf der ge-samten Fläche dicht am Bodenanliegen. Durch Fugen und Stößedarf kein Boden aus treten.� Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Graben -tiefe beginnen.� Alle Teile des Verbaus über -prüfen:

Gefährdungen� Durch nicht ausreichende Sicherung der Grabenwändekann es zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines� Waagerechter Verbau undsenkrechter Verbau kann ausHolzbohlen oder Kanal dielenausgebildet werden.� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten.� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten. � Der Überstand über Gelände-oberkante muss bei

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− nach starken Regenfällen,− bei wesentlichen Änderungen

der Belastung,− bei einsetzendem Tauwetter,− nach längeren Arbeitsunter -

brechungen,− nach Sprengungen.� Steifen gegen Herabfallen sichern.� Stählerne Kanalstreben undSpindelköpfe müssen den„Grund sätzen für die Prüfung vonAussteifungsmitteln für den Leitungsbau“ entsprechen.� Die Mindestdicke von Holz -bohlen beträgt bei mehr als 1,25 m Tiefe des Grabens 5 cm.� Rundholzsteifen müssen einenMindestdurchmesser von 10 cmaufweisen.� Der Rückbau hat schrittweisemit dem Verfüllen zu erfolgen.

Verbaute Gräben – Waagerechterund Senkrechter Verbau

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmitteln Merkblätter der Leitungsbetreiber

� Freilegen der Leitung in Hand -schachtung oder mit z.B Saug -baggern .� Schutzabstände und Kabel -schutz anweisungen der jeweili-gen Leitungsbetreiber beachten.� Bei horizontalen Bohrungen,Pressungen und Rammungen(auch bei Verdrängungs häm -mern [Durchschlagsraketen])können Hindernisse im Boden(Steine, Fels, Beton oder Stahl)zu Richtungsabweichungen füh-ren. Sicherheitsabstand zu vor-handenen Leitungen einhalten.

Zusätzliche Hinweise fürkreuzende Leitungen� Rohre, Kabel, Isolierungen und Anschlüsse sichern und vorBeschädigungen durch Bagger -greifer, Werkzeug, pendelndeRohre, herabfallende Gegen -stände, z.B. Steinbrocken, Stahl -träger, Verbauteile, schützen.� Vorsicht bei stillgelegten Leitungen! Alte Gasleitungenkönnen noch Gas führen. AlteStrom leitungen prüfen lassen.

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Zusätzliche Hinweise fürDaten- und Elektroleitungen� Nutzung von spitzen oderscharfen Werkzeugen, nur bis zu den Abständen, welche dieVerteilungsnetzbetreiber (VNB)vorgeben. � Innerhalb dieser Abstände nur„stumpfe Geräte“ (Schaufeln)einsetzen.� Abfangungen, Unterstüt zun -gen und Umverlegungen vonElektroleitungen nur vom Verteilungsnetzbetreiber (VNB),ehemals Energieversor gungs -unternehmen durchführen lassen.� Beim Stromübertritt im Schadens fall ist Folgendes zubeachten:− Gerät aus dem Gefahrbereich

bringen,− sollte dies nicht möglich sein,

darf der Geräteführer denFührerstand nicht verlassen,

− Außenstehende auffordern,Abstand zu halten,

− veranlassen, dass der Stromabgeschaltet wird.

Zusätzliche Hinweise für Gasleitungen� Bei Beschädigungen (auch geringsten Verformungen) oderGasgeruch− Feuer und Funkenbildung

vermeiden,− Zündquellen beseitigen,− Motoren abstellen,− keine elektrischen Schalter

betätigen,− keine Kabelstecker ziehen.� Arbeitsbereich auf aus -strömendes Gas überprüfen lassen.

Zusätzliche Hinweise fürWasserleitungen� Vor Baubeginn Lage der Absperrschieber ermitteln.

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Erdverlegte LeitungenC 472

Gefährdungen� Durch beschädigte erdverlegteLeitungen können Personen ver-letzt werden.

Allgemeines� Vor Baubeginn Informationenüber Lage und Schutzabständevon den Leitungseigentümern, z.B. Stadtwerke, Deutsche Tele-kom, Tiefbauamt, einholen undbeteiligte Mitarbeiter und Firmeninformieren.

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� Telefonnummern von Leitungs -betreibern (Störungsdienste),Behörden (Umweltamt, Wasser -behörde, Tiefbauamt), Polizeiund Feuerwehr bereithalten.� Beim Antreffen unbekannterLeitungen sofort Arbeiten ein-stellen und Auftraggeber oderLeitungsbetreiber informieren.� Vorhandene Schachtdeckel,Schieberkappen usw. stets freihalten.� Beim Beschädigen einer Lei-tung Arbeiten sofort ein stellen,

wenn erforderlich den Gefahr -bereich absperren und zustän -dige Stellen (Leitungs betreiber,Polizei, Feuerwehr) informieren.Passanten, Haus bewohner warnen und unbe fugte Personenfernhalten.

Schutzmaßnahmen� Zum Auffinden von LeitungenSuchgräben herstellen oder Ortungsgeräte einsetzen. Imvermuteten Leitungsbereich inHandschachtung (Schaufel) odermit z. B Saugbaggern arbeiten. � Vorhandenen Leitungsverlaufeindeutig kennzeichnen undSchutzstreifen von 1,0 m inLängsachse berücksichtigen.� Beim Aushub auf Schutz ab -deckung oder Warnbändersowie auf Schiebeschilder, Kabelmerksteine u.Ä. im Bodenachten.� Maschinellen Aushub nur biszu einem Abstand durchführen,der eine Gefährdung der Leitungausschließt.

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CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nichtja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

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Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit prüfen!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

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Min. 24m

Max4m

2m2m

2m

Max.1%

Max.3%

Max.12m/s

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In dieser Reihe sind

folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort

finden Sie im Internet unter

www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz für

alle Gewerke

Abruf-Nr. 401

Abbruch und Rückbau

Abruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,

Bautenschutz- und

Abdichtungsarbeiten

Abruf-Nr. 403

Arbeiten auf Dächern

Abruf-Nr. 404

Feuerfestbau

Abruf-Nr. 405

Gebäudereiniger

Abruf-Nr. 406

Gebäudetechnik

(Heizung, Lüftung, Sanitär)

Abruf-Nr. 407

Gerüstbau

Abruf-Nr. 408

Glaser und Fensterbau

Abruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich

von Gleisen

Abruf-Nr. 410

Hochbau

Abruf-Nr. 411

Maler und Lackierer

Abruf-Nr. 412

Steinmetze

Abruf-Nr. 413

Tief- und Straßenbau

Abruf-Nr. 414

Trockenbauer,

Verputzer, Stuckateure

Abruf-Nr. 415

Turm- und

Schornsteinbauarbeiten

Abruf-Nr. 416

Wand- und

Bodenbelagarbeiten

Abruf-Nr. 417

Zimmerer

Abruf-Nr. 418

Page 52: Arbeiten im Bereich von Gleisen · Google Android). Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „ – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU

Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

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