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Arbeiten mit Gesetzestexten am Beispiel des Handelsgesetzbuch Sommersemester 2012

Arbeiten mit Gesetzestexten

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Arbeiten mit Gesetzestexten. a m Beispiel des Handelsgesetzbuch Sommersemester 2012. 1. Geschichte des HGB. Vorläufer: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 Handelsgesetzbuch (HGB) erlassen am 10.Mai 1897 In Kraft getreten am 1. Januar 1900 Letzte Änderung vom - PowerPoint PPT Presentation

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Arbeiten mit Gesetzestexten

am Beispiel des Handelsgesetzbuch

Sommersemester 2012

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1. Geschichte des HGB

• Vorläufer: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861

• Handelsgesetzbuch (HGB) – erlassen am 10.Mai 1897– In Kraft getreten am 1. Januar 1900

• Letzte Änderung vom – Gesetz vom 1. März 2011– In Kraft getreten am 30. April 2011 (i.W.)

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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2. Geltungsbereich des HGB

• Für alle Kaufleute– Kaufmann kraft Betätigung (§ 1), „Istkaufmann“– Kaufmann kraft Eintragung (§ 2), „Kannkaufmann“– Kaufmann bei Land- und Forstwirtschaft (§ 3)– Fiktivkaufmann (§ 5)– Handelsgesellschaften § 6), „Formkaufmann“

z.B. GmbH, AG

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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3. Aufbau des HGB (1)

• Vier Bücher:– 1. Buch: Handelsstand (§ 1 - § 104 a)– 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille

Gesellschaft (§ 105 - § 237)– 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e)– 4. Buch: Handelsgeschäfte (§ 343 – § 475 h)

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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3. Aufbau des HGB (2)

• 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e)– Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute (§

238 - § 263)– Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§ 264 - § 335 b)

– Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

– Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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4. Dritten Buch, Erster Abschnitt

Vorschriften für alle Kaufleute betreffend:

1. Buchführung, Inventar (§ 238 - § 241a)2. Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss• Allgemeine Vorschriften (§ 242 - § 245)• Ansatzvorschriften (§ 246 - § 251)• Bewertungsvorschriften (§ 252 - § 256a)

3. Aufbewahrung und Vorlage (§ 257 - § 261)4. Landesrecht (§ 262 – § 263)

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (1)

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften:

• Gelten zusätzlich zu den Vorschriften für alle Kaufleute• Für z.B.

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)– Aktiengesellschaft (AG)– Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)– Kommanditgesellschaft (KG) ohne einen natürliche Person als haftender

Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)• Können von allen anderen Kaufleuten freiwillig angewandt werden• Zweck: stärkere Regulierungen zum Gläubigerschutz für

Gesellschaftsformen mit eingeschränkter Haftung

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (2)

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften (i.W.):

1. Jahresabschluss und Lagebericht• Allgemeine Vorschriften (§ 264 - § 265)• Bilanz (§ 266 - § 274a)• Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 - § 278)• Anhang (§ 284 - § 288)• Lagebericht (§ 289 - § 289a)

2. Konzernabschluss /-lagebericht (§ 290 - § 315a)3. Prüfung (§ 316 – § 324a)4. Offenlegung (§ 325 – § 329)

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

• Übliche Abkürzungen:Handelsgesetzbuch HGBEinkommensteuergesetz EStGUmsatzsteuergesetz UStGParagraph §Paragraphen §§Absatz Abs.Satz S.Nummer Nr.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

• Verkürzte Schreibweise:Absatz -> römische ZifferSatz -> arabische Ziffer

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

Beispiel aus dem HGB:

Rot markierter Satz:Entweder: § 238 Abs. 1 S. 1 HGBOder: § 238 I 1 HGB

§ 238 Buchführungspflicht(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

Beispiel aus dem HGB:

Grün markierter Satz:Entweder: § 238 Abs. 1 S. 3 HGBOder: § 238 I 3 HGB

§ 238 Buchführungspflicht(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

Beispiel aus dem EStG:

Rot markierte Stelle:Entweder: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStGOder: § 2 I 1 Nr. 1 EStG

§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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6. Richtiges Zitieren

Beispiel aus dem UStG:

Rot markierte Stelle:Entweder: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStGOder: § 1 I Nr. 1 UStG

§ 1 Steuerbare Umsätze(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;2. (weggefallen)3. (weggefallen)4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur

Erlaubt sind:• Unterstreichungen, auch bunt• Hervorhebungen mit Textmarker• Vermerk einzelner Paragraphen als

Querverweis• Haftnotizen außen am Buch mit Angabe der

Nummer des Paragraphen

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur

Nicht erlaubt sind:• Hineinschreiben von Paragraphenketten• Konkrete Lösungshinweise• Hineinschreiben von Worten, Formeln etc.• Haftnotizen außen mit Text / Wort• Hineinlegen /-kleben zusätzlicher Seiten oder

Notizen

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin

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7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur

Hinweis:Die Gesetzestexte werden während der Klausur

von den Aufsichtspersonen kontrolliert.

Unerlaubte Vermerke werden als Unterschleif gewertet. Die Klausur gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(c) Dipl.-Betriebswirtin (FH) K. Barth, Steuerberaterin