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Arbeitsplatz Schule zentrale Problemstellen Schulleitungen und Lehrkräfte als Akteure

Arbeitsplatz Schule zentrale Problemstellen Schulleitungen und … · 2016-04-17 · der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe in Form einer abstrakt-generellen Regelung verbindlich

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Arbeitsplatz Schule – zentrale Problemstellen – Schulleitungen und

Lehrkräfte als Akteure

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Zentrale Problemstellen

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Zentrale Problemstelle

Zentrale Akteure: die Schulleiterin – der Schulleiter

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Rolle der Schulleitung

Wie sehen angemessene und zeitgemäße Führungskonzepte aus?

Zitat aus: „Führung und Management einer Selbstständigen Schule“ ,Prof. Dr. Stephan Gerhard Huber (international angesehender Experte im Forschungsfeld “Führung von Schulen”

Wer

Aus: Hilbert Meyer. Die Rolle der Schulleitung bei der Unterrichtsentwicklung. 2011.

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• Führung kann nur gelingen mit einem Gespür für sensiblen und situations-angemessenen Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dazu gehören Verständnis für deren Persönlichkeit, für die Bedeutung von Anerkennung und Motivation, für die Wirkungen von Kritik, Weisung oder Mahnung. … Überzeugungskraft und Geschick erfordert es auch, das Engagement und die Arbeitsweise der Mitarbeiter/innen positiv zu beeinflussen und ihre Fähigkeiten auf die pädagogischen Ziele der Schule auszurichten. …Die Schlüsselqualifikation für den Schulleiter/innen ist die Kommunikation: die argumentativen und dialogischen Fähigkeiten bei den unterschiedlichsten Anlässen, im persönlichen Gespräch, bei Konferenzen und Verhandlungen prägen das Bild, das man von der Schulleiterin oder dem Schulleiter hat, und das Ansehen, das er oder sie in der Schulgemeinde und bei den Partnern außerhalb der Schule genießt.

• Zitat aus: Abschlussbericht vom 20. Dezember 2001 des Gesprächskreises „Berufsbild Schulleitung“, aktualisiert 2008.

Schulleitungsmodell Baden-Württemberg

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Anforderungsprofil Schulleiter

Schulleitungsaufgaben

Schul- undUnterrichts-entwicklung

Personal-entwicklung

VerwaltungOrganisation

LeitungRepräsentation

Kommunikation

Schulprogramm-arbeit:

Kern-/Schul-curriculum

Schulportfolio:interne/externe

Evaluation

Fortbildung

BeurteilenBeratenPrüfen

Besetzen

SchulaufnahmeDVA

PrüfungenÜbergänge

StundenpläneVertretungen

StatistikPersonalverw.

Haushalt/Beschaffungen

MultimediaArchitektur/Sicherheit/Gesundheit

GTS

Konferenzen

Info- undSchulveranst.

Konflikt-bearbeitung

Kooperationen

Fundraising

Öffentlich-keitsarbeit

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Zentrale Problemstelle

Zentrale Akteure: die Lehrerinnen und Lehrer

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Themen – Konfliktthemen/-quellen

• Erziehung: Werte, Normen, Umgang mit (schwierigen) Schüler/innen

• Kommunikation/Kooperation: Kultur, Strukturen, Ressourcen, Wege, Standards, Umgang mit Abweichungen/Störungen, Flexibilität,

• Information: Monopole, Transparenz, Wege, Quantität, Qualität

• Ressourcen: Zeit (Arbeitszeit), Geld, immaterielle Ressourcen (Zuwendung/Aufmerksamkeit ….)

• Steuerung: direktiv/partizipativ; starr/flexibel …

Zentrale Problemstelle

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Kommunikationsort-/form:

KonferenzGesamtlehrerkonferenz, Schulartkonferenzen, Stufenkonferenzen, Abteilungskonferenzen, Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen, Pädagogische Konferenzen …

Dienstbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsgruppen, Steuergruppen, Koordinierungsgruppen, Ausschüssen…

Zentrale Problemstelle

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Konferenzkultur

Das ist ja grade noch mal gut

gegangen!

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Missverständnisse und Konflikte sind eher die Norm, als die Ausnahme

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Die Wahrnehmung des gleichen Bildes, Sachverhalts, Prozesses oder der gleichen Person kann sehr unterschiedlich sein!

Zwischen Kommunikationspartnern gibt

es Wahrnehmungsunterschiede

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Die Körpersprache ist in der Kommunikation von überragender Bedeutung!Als Ausdrucksmittel ist sie wichtiger als das Wort.

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Warum Kommunikation oftmals sehr schwer sein kann!

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Jede Kommunikation hat einen Inhalts- und einen Beziehungsaspekt

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Sachebene und Beziehungsebene in Konferenzen

Thema, Regeln, Aufgaben, Ziele

Gefühle Werte Ängste

Wünsche Gewohnheiten

Normen Konflikte

Befürchtungen

Beziehungen

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Fazit: • Kommunikation ist hoch komplex und störanfällig

• Kommunikations- und Konferenzkultur ist ein wichtiges und lohnendes Thema für (Schul)entwicklungsprozesse(Selbstevaluation …)

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Aufgabe von Konferenzen Informationsvermittlung

Informationsaustausch

Informationsverarbeitung/-anwendung Problemartikulation/-klärung;

Problemlösung

Entscheidung/Abstimmung

Fort- und Weiterbildung

(Pädagogik; Didaktik; Methodik …)

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Kritische Überprüfung Informationsvermittlung

Informationsaustausch

Informationsverarbeitung/-anwendung Problemartikulation/-klärung;

Problemlösung

Entscheidung/Abstimmung

Fort- und Weiterbildung

(Pädagogik; Didaktik; Methodik …)

Welche Aufgabenbereiche dominieren eure Konferenzen/eure GLK?

Alternative?

Wie ist die Herausforderung „Informationsmangagement“ lösbar?

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Faktoren für das Gelingen von Konferenzen

• Ist-Analyse („Was läuft gut/nicht gut in unseren Sitzungen/Konfererenzen?) als Ausgangspunkt für Veränderung durchführen (falls notwendig!)

• Klare Rahmenbedingungen (z.B. Geschäftsordnung)

• Vereinbarte und gelebte Konferenzkultur (gute Vor-

und Nachbereitung, Zielklarheit, Prozessklarheit, Struktur, Zeitökonomie, Rededisziplin aller Teilnehmer/innen …)

• Beteiligung, Transparenz, Offenheit

• rechtliche Kenntnisse

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Wer bestimmt, wo‘s lang geht? Der Schulleiter und die Konferenzen!

§ 41 Schulgesetz, Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

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• (1) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts-und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

§ 44 SchG: Allgemeines

Wer bestimmt, wo‘s lang geht? Der Schulleiter und die Lehrerkonferenzen!

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• Schulleiter/in GHWRGS ist nicht „primus/prima inter pares“

• Schulleiter/in = Führungsperson + Vorgesetzte§ 35 Beamtenstatusgesetz: Weisungsgebundenheit:Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. …“

§ 36 Beamtenstatusgesetz: Verantwortung für die Rechtmäßigkeit(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die

volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden….

• Mischmodell zwischen direktoraler und kollegialer Schul(leitungs)verfassung

Schulleiter und Lehrerkonferenzen: wie sieht das Zusammenspiel aus?

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• (2) Die …Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz …“

§ 44 SchG Allgemeines

Wer bestimmt, wo‘s lang geht? Der Schulleiter und die Lehrerkonferenzen!

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• (3) Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend.

• Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

§ 44 SchG: Allgemeines

GLK: Umgang mit den Ergebnissen (Beschlüssen)

Konferenzbeschlüsse binden aber auch Lehrkräfte!

• Konferenzbeschlüsse können die Freiheit einzelner Lehrer einschränken, z.B. zur Benutzung von Schulbüchern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, 28.01.1994; Az.: 6 B 24/93)

• Konferenzbeschlüsse dürfen nicht in den durch § 38 (6) Schulgesetz geschützten päd. Freiraum der einzelnen Lehrkräfte eingreifen;

– GLK kann „ergänzende Regelungen“ zu § 2 der Notenbildungsverordnung verbindlich beschließen;

– aber nur Empfehlungen der GLK zur Leistungsbewertung

Wer beruft die GLK ein?

Im Regelfall: Schulleiter

Aber: auch Lehrer/innen haben die Möglichkeit, eine die GLK einzuberufen. § 12 (5) Konferenzordnung:

„Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von 7 Unterrichtstagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der

Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt“

Informationspflicht – Informationsrecht

Informationspflichten der Schulleitung und Informationsrechte des Kollegiums

• Sobald ein „wesentlicher“ Sachverhalt zur Entscheidung ansteht, leitet der SL die Beratung und ggf. Beschlussfassung in der GLK ein.– Entweder wird die GLK unterrichtet (z.B. unter „Bericht der

Schulleitung“; Beschlussfassung analog § 12 (8) Konferenzordnung erst in der nächsten GLK

– oder er setzt das Thema förmlich auf die TO der GLK

§ 12 (5) KonfVO:

• auf Wunsch von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder muss ein Sachverhalt auf die TO einer GLK gebracht werden!

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Konferenzordnung

§ 1 , Grundsätze

(2) Personale und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Landesbeamtengesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden.

Beispiele für „personale und soziale Angelegenheiten“ im Sinne LBG/LPVG• besondere Fürsorgemaßnahmen für einzelne Lehrkräfte • individuelle Deputatsermäßigungen z.B. durch Schwerbehinderung oder

Rekonvaleszenz • Dienstrechtsverletzungen einzelner Lehrkräfte

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Konferenzordnung

§ 2 , Aufgaben

(1) Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Gesamtlehrerkonferenz unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere

Regelungstatbestände

SchG § 45:

GLK „…berät und beschließt … über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind“

§ 2 Konferenzordnung:

• Offene Aufzählung Möglichkeit, sich mit weiteren Verhandlungsgegenständen zu befassen;

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1. allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;

1 a. die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der jeweiligen Bildungspläne nach Anhörung des Elternbeirates und nach Zustimmung der Schulkonferenz,

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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2. Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen;

• VV 24.5.2006, Fortbildung und Personalentwicklung – jährliche Fortbildungskonferenz

• Pädagogischer Tag• Schulentwicklung – z. B. QZS, Feedback, erste

Schritte SEV

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

Beispiel Pädagogischer Tag

• Päd. Tag: Maßnahme der schulinternen Lehrerfortbildung; (VwV Fortbildung und Pers.)

• GLK entscheidet ob, wann, wo, mit welchen Inhalten –bindend für SL und L! (Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 2)

• Ist mit Schulkonferenz zu beraten und abzustimmen!

• Tragfähige Begründung, wenn während der Unterrichtszeit;

• Schulaufsichtsbehörde mitteilen, wann, und wenn während der Unterrichtszeit: Begründung und Beschluss der Schulkonferenz;

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3. Erlass der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung;

4. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;

5. Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung;

6. einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule;

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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7. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;

8. Stellungnahmen zura) Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu

Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger,b) Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,c) Änderung der Schulart, der Schulform oder des

Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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9. allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 Schulgesetz;

• Lehrauftragsverteilung: Standards entwickeln „Wunschzettel“, Aushang etc.

• Aufgabenverteilung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten (Aufgabenkritik; teilbare und unteilbare Aufgaben…Chancengleichheitsgesetz § 13)

• Verteilung: AE-Stunden (AE = Allgemeines Entlastungskontingent• Abwesenheitsvertretung: Entwicklung eines schulinternen Konzepts auf

der Grundlage der rechtlichen Vorschriften

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

Anwendungsbereiche des „allgemeinen Empfehlungsrechts der GLK

• Geschäftsverteilung und Leitungszeit:Empfehlungsrecht zur Verteilung der „sonstigen dienstlichen Aufgaben“– Offenlegung kann dazu beitragen, dass die Geschäftsverteilung

transparent wird;

– kann verhindern, dass hierfür Stunden aus dem „Stundenpool“ zweckentfremdet werden;

Stundenpool

VwV Anrechungen und Freistellungen vom 6.6.2014

Teil IV Anrechnungen

• 1.1. bis 1.3.: „Anrechnungen dienen dem Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte“.

• GLK kann Empfehlungen beschließen

• Verteilung sollte jährlich in einer GLK erörtert werden;

Kooperationszeit und Konferenztermine

• Festlegung obliegt weiterhin dem Schulleiter (Direktionsrecht)

• Empfehlung: GLK-Beschluss fassen, in dem sie der Schulleitung eine Empfehlung gibt (§ 41 SchG, § 2 (1) Nr. 9 Konf.Ordnung)

• Schreiben des KM vom 27.07.2005 (Az.: 14-0301.620/1303): GLK kann … allg. Empfehlungen abgeben… „Es ist auch nicht Sinn

und Zweck der VwV, dass an den Schulen in nicht mehr vertretbarem Umfang Zeitfenster für Kooperationszeiten festgelegt werden….Nicht alle Zeitfenster müssen dann im Verlauf des Schuljahrs auch tatsächlich ..

„gefüllt“ werden….“

• Gilt sinngemäß auch für die Festlegung der Konferenztermine: auch hierzu Empfehlungsrecht!

Kooperationszeit - Personalratsbeteiligung

• Die Schulleitung kann die Kooperationszeiten ohne Teilnahmeverpflichtung für die Lehrkräfte ausgestalten. In diesem Fall sind die Lehrkräfte frei, eigene Termine zu planen bzw. sich nur dann zu treffen, wenn ein Austauschbedarf besteht. Ein solches freiwilliges Angebot darf die Schulleitung ohne formale Beteiligung des Örtlichen Personalrats einrichten, wobei eine Einbeziehung der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit empfohlen wird, sofern an der jeweiligen Schule ein eigener örtlicher Personalrat besteht.

Kooperationszeit

• Eine Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG oder Mitwirkung nach §81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG kann im Einzelfall jedoch gegeben sein, wenn eine Teilnahmeverpflichtung an Kooperationen für alle Lehrkräfte, für Teile der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe in Form einer abstrakt-generellen Regelung verbindlich festgelegt wird.

Werden beispielsweise bestimmte Lehrergruppen (z.B. alle Deutschlehrer einer bestimmten Klassenstufe) von der Schulleitung dazu verpflichtet, an jedem ersten Donnerstag im Monat in der 9. Unterrichtsstunde einen fachlich-pädagogischen Austausch durchzuführen, wäre diese regelmäßig wiederkehrende und nach bestimmten Kriterien konkret bestimmte zeitliche Lage der Kooperation vorher mit dem örtlichen Personalrat abzustimmen.

Maximale Stundenzahl je Schultag• Regelung nur für Arbeitnehmer/innen (z.B. Erzieher/innen an

Heimsonderschulen) und für Päd. Ass.

• Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung § 8 (2): „Die tägliche

Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 67 (3) LBG angeordnet oder genehmigt ist“

• gilt auch für Lehrkräfte;

• muss in Unterrichtsstunden umgerechnet werden!

• Pausen gelten nicht als Arbeitszeit!

• pädagogisch argumentieren! Als GLK erörtern und der SL eine Empfehlung abgeben!

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10. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z. B. Schulfeste);

• Ob?

• Wann, wo, wie?• Rahmenbedingungen

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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11. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte);

• Was wird an außerunterrichtlichen Veranstaltungen in welcher Klassenstufe regelmäßig durchgeführt?

• Was wird in Klassenlehrer/in-Verantwortung gemacht (z.B. Schulausflug)?

• Verteilung der zugewiesenen Ressourcen• teilbare und unteilbare Aufgaben

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

Beispiel Außerunterrichtliche Veranstaltungen

• VwV „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ Ziff. II.1: in der GLK ist über die Grundsätze der im jeweiligen Schuljahr beabsichtigten außerunterrichtlichen Veranstaltungen zu beraten und zu beschließen; Beschluss bedarf des Einverständnisses der Schulkonferenz (§ 47 SchG); ohne diesen nichtig!

• Hier können Prioriäten gesetzt werden, z.B. Festlegung, dass die Durchführung eines Schullandheimaufenthalts in einer bestimmten Klassenstufe Vorrang vor allen andern AU Veranstaltungen hat.

Beispiel Außerunterrichtliche Veranstaltungen

• GLK kann keinen Beschluss über die generelle Abschaffung oder Aussetzung solcher Veranstaltungen fassen;

• Sie kann und muss Schwerpunkte setzen;

• Konkrete Situation an der Schule dabei berücksichtigen: Päd. Zielsetzung, personelle Kapazitäten;

• Beachten, in welchem Umfang Lehrkräfte durch sonstige Dienstpflichten und die Höhe ihrer Unterrichtsverpflichtung belastet sind (VwV AU Veranstaltungen Ziff. II.9)

• Konferenzbeschlüsse zum Verzicht auf Reisekosten sind unzulässig (Arbeitnehmer/innen können gar nicht rechtswirksam verzichten!)

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12. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule;

13. Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag;

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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14. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schulen;

15. Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer;

16. Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage;

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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17. sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts-oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

• schulbezogene Stellenausschreibung - Ausschreibung und Auswahl

Konferenzordnung § 2 , Aufgaben

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Geschäftsordnung§ 2 , Aufgaben14. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schulen;

• Sitzungstage/reguläre Sitzungsfrequenz (bei Bedarf; mindestens aber 4 GLK pro Schuljahr, § 12 Abs. 1 KonfVO)

• Beginn/ Dauer/ spätestes Ende/ Überziehungszeit („Sitzungen finden zu Zeiten statt, in denen keine für Schüler verbindliche Veranstaltungen der Schule

angesetzt sind…“, § 12 Abs. 1 KonfVO)• Gestaltung der TO• Sitzungsleitung• Protokoll• schriftlicher Informationsfluss• Wortmeldungen (Redner/innenliste, Dauer der Beiträge)• Tagesordnungsanträge • Sachanträge • Abstimmungen• „Beschlusskartei“/ Schulhandbuch/ . . .

Abstimmung § 13 KonfVO• (1) stimmberechtigt ist, wer zur Teilnahme an dem

betreffenden Verhandlungsgegenstand gem. § 10 (1) und (2) verpflichtet ist;(2) beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist;

• (3) bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, … Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen … nicht… Bei Stimmengleichheitgilt der Antrag als abgelehnt.

• (4) auf Verlangen von mind. 1/5 der Anwesenden ist geheimabzustimmen!

Niederschrift§ 15 Konferenzordnung:

• (1) Schriftführer fertigt Niederschrift …

• (2) mindestens Zeit, Ort, Teilnehmer , Verhandlungsgegenstände, Beschlüsse im Wortlaut, Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnis;

• (5) Die Niederschrift ist in geeigneter Weise jedem insoweit zugänglich zu machen, als er an den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen berechtigt war.

• (6) Die Niederschrift ist bei den Akten der Schule aufzubewahren;

• (7) Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist … zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der GLK Berechtigten auszulegen. …

Weitere Zuständigkeiten von Konferenzen

• Bewerbergespräche (Einstellungserlass Nr. 26) Information vorab / Empfehlungen

• Kontingentstundentafel (Organisationserlass)

• Evaluation (EvaluationsVO) GLK trifft inhaltliche Entscheidungen Schulkonferenz ist anzuhören; …

• SMV-Satzung: Stellungnahme GLK + SchulKonf

• Ausgangsschrift in der GS

Weitere Zuständigkeiten von Konferenzen

• Arbeitsschutz-Ausschüsse: Einrichtung eines Arbeitskreises für Arbeitsschutz auf Antrag der Mehrheit der GLK (Rahmenkonzept Ziff. 3.2)

• Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 Schulgesetz)- Ausschluss von bis zu 4 Unterrichtswochen- Androhung des Ausschlusses aus der Schule- Ausschluss aus der Schule

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Wir sind

fertig -

ihr auch?

Danke fürs

Zuhören!