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www.hochschulinformationsbuero.de Arbeitsrecht in Studijob und Praktikum Universität Freiburg 26. November 2018 Moritz Riesinger – IG Metall Hochschulteam

Arbeitsrecht in Studijob und Praktikum...Praktika,Berufseinstieg, Hochschulpolitik und vieles mehr. Kontakt Hochschulinformationsbüro Friedrichstr.41-43 79098 Freiburg Telefon: 0761-388

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Arbeitsrecht in Studijob und Praktikum

Universität Freiburg

26. November 2018

Moritz Riesinger –

IG Metall Hochschulteam

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Grundsätzliches zum Vortrag

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Was regelt die Konditionen meiner Arbeit?

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Worum geht es heute?

Grundsätzlich: Was regelt die Konditionen meiner Arbeit?

Was ist ein Praktikums- und Arbeitsvertrag?

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz – Was ist wo wie geregelt?

Form und Inhalt des Arbeitsvertrages: Was muss und was sollte geregelt sein? Was gilt?

Fallstricke

Wichtig: Stellt eure Fragen!

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Was gilt für mich?

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Was hat Einfluss auf den Arbeitsvertrag?

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BGB§ 611 - 630 Gesetze

KündigungsschutzgesetzEntgeltfortzahlungsgesetzBundesdatenschutzgesetzBundesurlaubsgesetz…

Arbeitsvertrag

Tarifvertrag

Betriebs-vereinbarung

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Was ist ein Arbeitsvertrag?

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Vertragsfreiheit

Arbeitnehmer Arbeitgeber

Arbeitsleistung Gehalt

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Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz

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GG

Tarifvertrag

Gesetz

Betriebsvereinbarung

Arbeitsvertrag

Rangprinzi

p

Günst

igke

itsprinzi

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Gilt für mich ein Tarifvertrag?

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Arbeitgeberverband

Einzelne ArbeitgeberGewerkschaft

MitgliederMitglieder

Was steht drin? Entlohnung (ca. 20% höher)Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)Arbeitszeit (35 Stundenwoche)Kündigung (längere Fristen für Arbeitgeber)Möglichkeiten für (Alters-)Teilzeit, Mobiles Arbeiten etc. Qualifizierung…kein Verzicht auf Tarifrechte

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Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind.

• „Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Südbaden in der jeweils gültigen Fassung.“

Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne Tarifbestimmungen.

• „Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Südbaden in der jeweils gültigenFassung.“

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Betriebsvereinbarungen

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Arbeitgeber Betriebsrat

BetriebsurlaubÜberstundenEssenszuschussGesundheitsprojekteFrauenförderungFahrtkosten Hochschule/Betrieb…

Beschäftigte

• keine ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag

• Tipp: Inhalte sollten in den Arbeitsvertrag übernommen werden

• Einsicht beim Betriebsrat

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Kurz zusammengefasst:

Der Arbeitsvertrag:• Ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

• Ist an Gesetze und Verordnungen gebunden (Mindeststandards)

• Betriebliche Besserstellungen regeln ggf. Betriebsvereinbarungen

• Allgemeine Besserstellungen regeln ggf. Tarifverträge

Wichtig: Tarifverträge sind nur für Mitglieder von Gewerkschaften verbindlich!

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Inhalt und Form des Praktikums- oder Arbeitsvertrages

Schriftform.

Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG).

Der Nachweis kann eingeklagt werden.

Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächlich vereinbart wurden.

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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages

Mit Tarifvertrag

Im Arbeitsvertrag sollten stehen:

• Name und Anschrift der Vertragsparteien• Beginn des Arbeitsverhältnisses• Tätigkeitsbeschreibung• Arbeitsort• Verweis auf den Tarifvertrag • Dauer der Probezeit oder Verzicht• tarifliche Entgeltgruppe

Hinzukommen können:

• übertarifliche Zahlungen• Sondervereinbarungen• Verweis auf geltende

Betriebsvereinbarungen• Dauer der eventuellen Befristung• ggf. Grund der Befristung• Lage der Arbeitszeit• Dauer von Teilzeit und Gehalt als

Anteil vom Tarifgehalt

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Inhalt und Form des Arbeitsvertrages

Zusätzlich wenn keinTarifvertrag gilt:

• Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit

• Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten

• Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes einschl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien

• Fälligkeit des Entgeltes • Parameter für Provision und

Gewinnbeteiligungen• Dauer des jährlichen

Erholungsurlaubes• Urlaubsgeld• Kündigungsfristen

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Fallstricke

Freiwilliges und Pflichtpraktika

Ort und Aufgabe

Probezeit

Arbeitszeit

Urlaub

Vergütung

Kündigungsfristen

Überstunden

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Praktika

Pflichtpraktika unter 3 Monaten sind von vielen Regelungen ausgenommen

Grund ist, dass sie der Ausbildung im Studium dienen und nicht die Arbeit im Fokus steht

Dauert das Praktikum länger als die Pflichtzeit, gelten die Ausnahmen dennoch nur in der vorgesehenen Zeit

Freiwillige Praktika und Pflichtpraktika über 3 Monate gelten als Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten

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Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet

Üblich:„Frau Soundso wird ab 1.1.2016 im Standort Freiburg als Ingenieurin (Master) im technisch-wissenschaftlichen Verkauf eingestellt“

• Arbeitsvertrag muss „eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ enthalten

• möglichst eindeutige Zuordnung zu einer im Tarifvertrag definierten Gehaltsgruppen und zum Tätigkeitsjahr

Gesetz Tarifvertrag

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Besser:

„(Arbeitnehmer/-in) wird ab (Datum) im (Werk/Abteilung) als (genaue Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt.“

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Probezeit

„Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten.“

• höchstens für die ersten sechs Monate

• Arbeitsverhältnis kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden

• Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht

• meist kürzere Probezeit• auch eine kürzere Kündi-

gungsfrist kann während der Probezeit vereinbart werden

Empfehlung:• klare Probezeitenziele• regelmäßige Personal-

gespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer

• möglichst kurze oder keine Probezeit

• keine Befristung 19

Gesetz Tarifvertrag

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Arbeitszeit

• pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden

Bedeutet: 60 Stunden maximal,48 Stunden im Halbjahrdurchschnitt

• zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen

• sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min

• länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden

• Gilt auch für alle PraktikantInnen

IG Metall:• 35 Stunden pro Woche (MuE)• längere Arbeitszeit von

maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV vereinbart werden

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TarifvertragGesetz

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Urlaub, Urlaubsgeld

• 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche

• bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage

• durchschnittliches Gehalt• kann nicht wegen Krankheit

verfallen• auf Begriffe achten:

Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage, sieben Kalendertage

• Kein Recht bei Pflichtpraktika <3 Monaten

• meist 30 Arbeitstage (sechs Wochen pro Jahr wg. 5-Tage-Woche)

• als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt

• + Urlaubsgeld (z.B. 69%)

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Gesetz Tarifvertrag

Teilzeit-FormelJahresanspruch: 5 x regelmäßige Wochenarbeitstage

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Vergütung

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• Einführung gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015

• Achtung bei freiwilligen Praktika unter 3 Monaten, da diese vom Mindestlohn ausgeschlossen sind

• ein Drittel unter der entsprechenden Tarifvergütung kann Lohnwucher sein

• Abhängig von Qualifikation und Tätigkeit

• gilt ein TV, dürfen Tarifgehälter auch mit Zustimmung des AN nicht unterschritten werden

• Vergütungsgruppe und Tätigkeitsjahr muss genannt sein

• Durch Entgeltrahmenabkommen (ERA) transparente Regelungen

• Achtung bei Formulierungen zur Vergütung bei Mehrarbeit!• Besonders kritisch sind Zielentgelte• Bei Verhandlungen immer in Jahresgehältern inkl. Weihnachts- und

Urlaubsgeld rechnen

Gesetz Tarifvertrag

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Überstunden/Mehrarbeit

Sind nur in „Notsituationen“ (Brand, Naturkatastrophe) einseitig anzuordnen

Werden oft allerdings bereits im Vertrag angesprochen und werden erwartet

Sind in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig dh. der BR kann sie verhindern

Sind in Freizeit- oder Lohn auszugleichen – ggf. durch Tarifverträge sogar überdurchschnittlich

Tipp fürs Praktikum: Gutes Arbeit ≠ langes Arbeiten.

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Kündigungsfristen (unbefristet)

• in der Probezeit: zwei Wochen

• vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

• verlängern sich nur für Kündigung durch AG nach Beschäftigungsdauer

• Kündigung nur zum Monatsende

• Ausnahmen

• Unter Umständen längere Kündigungsfristen für den AG

• Achtung: „Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“

• Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund• Wettbewerbsverbote möglich für maximal 2 Jahre• Vorsicht bei Formulierungen wie

„Für die Dauer der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis befristet.“

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Gesetz Tarifvertrag

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Stehe ich damit alleine da?

Nein, Ansprechpartner sind:• Im Betrieb der Betriebsrat (wo vorhanden)

• Allgemein die jeweils zuständige Gewerkschaft

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Die IG Metall –Eine starke Gemeinschaft, auch für Studis!

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Netzwerk, Beratung und Informationen

Veranstaltungen und Betriebsexkursionen

Kostenfreies Seminarangebot

Kostenfreie ISIC-Card (Rabatte bei vielen Partnern)

Rechtsschutz (Arbeit und Prüfungen)

Freizeitunfallversicherung

Möglichkeit für Engagement

Unterstützung und Kontakte zu Betrieben: Praktikum, Nebenjob, Berufseinstieg, Abschlussarbeiten

Prüfung von Arbeits- und Praktikumsverträgen sowie Zeugnissen

„Schnittstelle“ – Zeitschrift für Studierende

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Hochschulinformationsbüro

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Das HIB Freiburg

Das Hochschulinformationsbüro (HIB) des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist Ansprechpartner für Studierende und AbsolventInnen der Freiburger Hochschulen. Wir beraten, informieren und diskutieren rund um Studium, Studi-Job, Hiwi-Job, Praktika, Berufseinstieg, Hochschulpolitik und vieles mehr.

KontaktHochschulinformationsbüroFriedrichstr. 41-43 79098 Freiburg Telefon: 0761-388 47 22 (während der Sprechstunde)Telefax: 0761-388 47 [email protected]

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Weitere Veranstaltungen

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Betriebsbesichtigung Continental Villingen

Wann: Dienstag, 11.12.2018 14:00 – 17:00 Uhr

Wo: Continental Villingen, Heinrich-Hertz-Straße 45, 78052

Betriebsbesichtigung Bosch Bühl

Wann: 17.01.2019 14:00 – 17:00 Uhr

Wo: Robert-Bosch-Straße 1, 77815 Bühl

Betriebsbesichtigung Sick AG Waldkirch

Wann: Freitag, 25.01.2019 14:00 – 17:00 Uhr

Wo: Sick Waldkirch, Treffpunkt nach Anmeldung

Anmeldungen jeweils über [email protected]

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Nächster Vortrag

Einstiegsgehälter in technischen Fächern

Wann: Dienstag, 15.01.2018 13:00-14:00 sowie 18:00-19:00 Uhr

Wo: Technische Fakultät Freiburg, Hörsaal 101 00 036

Hier geht’s ums bare Geld: Wie viel kann ich als Berufseinsteiger verdienen? Was gehört neben dem Gehalt alles zum Entgelt dazu und wer hat Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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Kontakt:Moritz RiesingerAnsprechpartner für Studierende und HochschulenTelefon: 0151 16237814Mail: [email protected]