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Informationen für Mandanten Ausgabe 04.2012 www.advoselect.com Advoselect | news SCHEIDUNG UND VERMÖGEN Dies ist aber nur ein weitverbrei- teter Irrtum. Denn Zugewinngemein- schaft bedeutet Trennung und Verwal- tung der jeweiligen Güter durch den einzelnen Ehegatten, der andere ist da- ran nicht beteiligt. Bei Scheidung der Ehe besteht die Folge, dass der Zuge- winnausgleich durchzuführen ist. Bei Vorhandensein eines Unterneh- mens, einer Praxis oder von Gesell- schaftsanteilen kann dies zu erhebli- chen Liquiditätsproblemen führen. Der Ausgleich ist nämlich auch dann vor- zunehmen, wenn zum Beispiel der Ge- sellschaftsvertrag Bestimmungen ent- hält, nach denen der Abfindungsan- spruch begrenzt, beschränkt oder ausgeschlossen wird. Deshalb emp- fiehlt es sich, einen Ehevertrag zu schließen. Nur 5% aller Verheirateten haben dies getan. Wenn überhaupt etwas getan wurde, so wurde häufig Gütertrennung ver- einbart. Dies kann jedoch zu einer er- heblichen Benachteiligung des die Kin- Wo bleibt was bei der Scheidung? gen über die Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens und privile- gierten Erwerb, Begrenzung des Aus- gleichsanspruches oder Änderung der Ausgleichsquote. In Betracht kommt auch das Herausnehmen von Vermö- genswerten, wie z. B. Unternehmen oder Depots, aus dem Zugewinnaus- gleich. Dabei muss ggf. darauf geachtet werden, dass auch entsprechende mit den Werten im Zusammenhang ste- hende Verbindlichkeiten bei der Er- mittlung eines eventuellen Zugewinn- ausgleichsanspruchs unberücksichtigt bleiben. Nach einer neueren Veröffentlichung glauben 90% der Ehe- gatten, die ohne Ehevertrag und damit im gesetzlichen Güter- stand der Zugewinngemeinschaft leben, dass das während der Ehe erworbene Vermögen den Eheleuten gemeinsam gehört. KANZLEIADRESSE GHC Greilich Hirschmann & Coll. Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Fachanwälte Notare Bismarckstraße 5 35390 Gießen Tel.: 0641/97565-0 Fax: 0641/97565-99 e-mail: [email protected] www.ghc-rae.de AUTORIN Regina Ohlrogge, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht IN DIESER AUSGABE: Insolvenzrecht Neuregelung der Verbraucherinsolvenz . . . . . . . . . . . 2 Kurz & bündig Urheberrecht im Internet . . . . . . 2 Gastbeitrag Neue Kundenansprache . . . . . . . . 3 Advoselect intern . . . . . . . . . . . . . . . 4 der betreuenden und den Haushalt füh- renden Ehegatten führen. Deshalb hat die Rechtsprechung immer wieder Aus- gleichskorrektive gesucht, wie z. B. über den Wegfall der Geschäftsgrund- lage oder die Rückforderung von Zu- wendungen nach Bereicherungsrecht oder wegen Sittenwidrigkeit. Dies be- deutet, dass die Vereinbarung der Gü- tertrennung sehr sorgfältig bedacht und formuliert sein muss, wenn sie im Ernstfall helfen soll. Es ist deshalb zwingend erforder- lich, sich vor Abschluss eines Ehever- trages über die rechtlichen und wirt- schaftlichen Konsequenzen sowohl aus familienrechtlicher wie auch aus steu- er- und gesellschaftsrechtlicher Sicht beraten zu lassen, um eine „maßge- schneiderte Regelung“ zu finden. Die flexibelsten Regelungen können in vie- len Fällen sog. modifizierte Zugewinn- ausgleichsregelungen sein. In diesem Rahmen gibt es vielfältige Gestaltungs- möglichkeiten, wie z. B. Vereinbarun- VORWORT Nur noch wenige Wochen Ist das wirklich so? Das Jahr 2012 neigt sich schon wieder dem Ende entgegen? Weihnachten steht vor der Türe. In den Läden stehen Lebkuchenherzen neben den ersten Baumkugeln. Das ist ein präzises Zeichen: Ja, es stimmt! 2012 ist schon bald Geschichte. Auch wenn noch nicht alle Ka- lenderblätter abgerissen sind, kann ein Rückblick gewagt werden. Wir Advoselect-Anwälte freuen uns über ein gutes und erfolgreiches Jahr. Die Advoselect-Familie ist wieder größer geworden, wir haben uns erfolgreich fortgebildet, und wir wa- ren für Sie erfolgreich tätig. Darauf sind wir stolz. Es ist aber auch die Zeit, Ihnen für Ihr Vertrauen zu danken. Es war unser großes Anliegen, für Sie da zu sein und Ihre rechtlichen Pro- bleme zu lösen. Mit Ihnen haben wir in vielen Besprechungen Stra- tegien entwickelt. Danach haben wir Verträge entworfen, Lösungen gesucht und gefunden und uns mit anderen an einen Tisch gesetzt, um im Gespräch mit Vertragspartnern oder Gegnern Lösungen zu finden. Wir hoffen, dass Sie unsere Arbeit und unser Wirken als hilfreich empfunden haben. Wir erneuern unser Verspre- chen, auch im nächsten Jahr für Sie wieder mit Herz und Hand da zu sein und Ihnen in allen Lebenslagen zur Seite zu stehen. Für Sie beob- achten wir die neueste Rechtspre- chung und die aktuelle Gesetzge- bung, um qualifizierten, auch in die Zukunft blickenden Rechtsrat er- teilen zu können. Wir wünschen Ihnen ein gutes 2013 und freuen uns auf Sie!

AS News 04 2012 RZ3 AS - Greilich Hirschmann & Coll. · 2012-11-28 · Informationen für Mandanten | Ausgabe 04.2012 ‹Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft haben es hierbei

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Informationen für MandantenAusgabe 04.2012www.advoselect.com

Advoselect|news

SCHEIDUNG UND VERMÖGEN

‹ Dies ist aber nur ein weitverbrei-teter Irrtum. Denn Zugewinngemein-schaft bedeutet Trennung und Verwal-tung der jeweiligen Güter durch deneinzelnen Ehegatten, der andere ist da-ran nicht beteiligt. Bei Scheidung derEhe besteht die Folge, dass der Zuge-winnausgleich durchzuführen ist.

Bei Vorhandensein eines Unterneh-mens, einer Praxis oder von Gesell-schaftsanteilen kann dies zu erhebli-chen Liquiditätsproblemen führen. DerAusgleich ist nämlich auch dann vor-zunehmen, wenn zum Beispiel der Ge-sellschaftsvertrag Bestimmungen ent-hält, nach denen der Abfindungsan-spruch begrenzt, beschränkt oderausgeschlossen wird. Deshalb emp-fiehlt es sich, einen Ehevertrag zuschließen. Nur 5% aller Verheiratetenhaben dies getan. Wenn überhaupt etwas getan wurde,so wurde häufig Gütertrennung ver-einbart. Dies kann jedoch zu einer er-heblichen Benachteiligung des die Kin-

Wo bleibt was bei der Scheidung?

gen über die Berechnung des Anfangs-und des Endvermögens und privile-gierten Erwerb, Begrenzung des Aus-gleichsanspruches oder Änderung derAusgleichsquote. In Betracht kommtauch das Herausnehmen von Vermö-genswerten, wie z. B. Unternehmenoder Depots, aus dem Zugewinnaus-gleich. Dabei muss ggf. darauf geachtetwerden, dass auch entsprechende mitden Werten im Zusammenhang ste-hende Verbindlichkeiten bei der Er-mittlung eines eventuellen Zugewinn-ausgleichsanspruchs unberücksichtigtbleiben.

Nach einer neueren Veröffentlichung glauben 90% der Ehe -gatten, die ohne Ehevertrag und damit im gesetzlichen Güter-stand der Zugewinngemeinschaft leben, dass das während derEhe erworbene Vermögen den Eheleuten gemeinsam gehört.

KANZLEIADRESSE

GHC Greilich Hirschmann & Coll.PartnerschaftsgesellschaftRechtsanwälte FachanwälteNotare

Bismarckstraße 535390 GießenTel.: 0641/97565-0Fax: 0641/97565-99e-mail: [email protected]

AUTORINRegina Ohlrogge,Rechtsanwältin undFachanwältin für Familienrecht

IN DIESER AUSGABE:

Insolvenzrecht Neuregelung derVerbraucherinsolvenz . . . . . . . . . . . 2

Kurz & bün digUrheberrecht im Internet . . . . . . 2

GastbeitragNeue Kundenansprache . . . . . . . . 3

Advoselect intern . . . . . . . . . . . . . . . 4

der betreuenden und den Haushalt füh-renden Ehegatten führen. Deshalb hatdie Rechtsprechung immer wieder Aus-gleichskorrektive gesucht, wie z. B.über den Wegfall der Geschäftsgrund-lage oder die Rückforderung von Zu-wendungen nach Bereicherungsrechtoder wegen Sittenwidrigkeit. Dies be-deutet, dass die Vereinbarung der Gü-tertrennung sehr sorgfältig bedachtund formuliert sein muss, wenn sie imErnstfall helfen soll.

Es ist deshalb zwingend erforder-lich, sich vor Abschluss eines Ehever-trages über die rechtlichen und wirt-schaftlichen Konsequenzen sowohl ausfamilienrechtlicher wie auch aus steu-er- und gesellschaftsrechtlicher Sichtberaten zu lassen, um eine „maßge-schneiderte Regelung“ zu finden. Dieflexibelsten Regelungen können in vie-len Fällen sog. modifizierte Zugewinn-ausgleichsregelungen sein. In diesemRahmen gibt es vielfältige Gestaltungs-möglichkeiten, wie z. B. Vereinbarun-

VORWORT

Nur noch wenige Wochen

‹ Ist das wirklich so? Das Jahr2012 neigt sich schon wieder demEnde entgegen? Weihnachten stehtvor der Türe. In den Läden stehenLebkuchenherzen neben den erstenBaumkugeln. Das ist ein präzisesZeichen: Ja, es stimmt! 2012 istschon bald Geschichte.

Auch wenn noch nicht alle Ka-lenderblätter abgerissen sind, kannein Rückblick gewagt werden. WirAdvoselect-Anwälte freuen uns überein gutes und erfolgreiches Jahr.Die Advoselect-Familie ist wiedergrößer geworden, wir haben unserfolgreich fortgebildet, und wir wa-ren für Sie erfolgreich tätig. Daraufsind wir stolz.

Es ist aber auch die Zeit, Ihnenfür Ihr Vertrauen zu danken. Eswar unser großes Anliegen, für Sieda zu sein und Ihre rechtlichen Pro-bleme zu lösen. Mit Ihnen habenwir in vielen Besprechungen Stra-tegien entwickelt. Danach habenwir Verträge entworfen, Lösungengesucht und gefunden und uns mitanderen an einen Tisch gesetzt, umim Gespräch mit Vertragspartnernoder Gegnern Lösungen zu finden.Wir hoffen, dass Sie unsere Arbeitund unser Wirken als hilfreichempfun den haben.

Wir erneuern unser Verspre-chen, auch im nächsten Jahr für Siewieder mit Herz und Hand da zusein und Ihnen in allen Lebenslagenzur Seite zu stehen. Für Sie beob-achten wir die neueste Rechtspre-chung und die aktuelle Gesetzge-bung, um qualifizierten, auch in dieZukunft blickenden Rechtsrat er-teilen zu können.

Wir wünschen Ihnen ein gutes 2013und freuen uns auf Sie!

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KURZ & BÜNDIG

INSOLVENZRECHT

‹ Im Jahr 2011 gab es in Deutsch-land über 100.000 Verbraucherinsol-venzverfahren und knapp mehr als20.000 Insolvenzverfahren von ehe-mals selbstständigen Personen. Mitden Neuregelungen stellen wir sicher,dass Existenzgründer und Verbrau-cher nicht dauerhaft in dem Schul-denturm festsitzen. Sie erhaltenschneller als bisher die Chance zumNeuanfang, wenn sie einen Teil ihrerSchulden begleichen.

Schnelle RestschuldbefreiungDie Beschleunigung ist auch im Inte-resse der Gläubiger, weil die Schuldnererstmals einen gezielten Anreiz er-halten, möglichst viel zu bezahlen.Die Neuregelungen ermöglichen esSchuldnern, im Insolvenzverfahrenschon nach drei Jahren statt bishersechs Jahren von ihren Restschuldenbefreit zu werden, wenn sie mindes-tens ein Viertel der Forderungen sowiedie Verfahrenskosten bezahlen. EineVerkürzung von bisher sechs auf fünfJahre ist möglich, wenn immerhin dieVerfahrenskosten vollständig bezahltwerden. Parallel steht künftig auchVerbrauchern das Insolvenzplanver-fahren offen. So können nunmehr alleSchuldner innerhalb des Insolvenz-

verfahrens sich schnell und flexibelmit den Gläubigern einigen.

Verbesserung der GläubigerrechteDie beabsichtigte aktivere Einbindungdes Schuldners verbessert auch dieSituation der Gläubiger. So wird derSchuldner künftig bereits mit Eröff-nung des Insolvenzverfahrens ver-pflichtet, zur bestmöglichen Tilgungseiner Schulden eine angemesseneErwerbstätigkeit auszuüben. Der Ver-

besserung der Gläubigerrechte trägtauch die Möglichkeit Rechnung, wäh-rend des gesamten Insolvenzverfah-rens Versagungsgründe geltend ma-chen zu können.

Mitglieder von Wohnungsgenos-senschaften sollen in Zukunft in derInsolvenz ähnlich wie Mieter geschütztwerden. Aus Sicht der Betroffenenmacht es oft keinen Unterschied, obsie in einer Miet- oder Genossen-schaftswohnung wohnen.

Urheberrecht im InternetOb Musikdateien, Bilder, Karten oder Texte – Inhalteim Internet sind in aller Regel urheberrechtlichgeschützt. Wer Inhalte unbedacht weiter verbreitet,dem drohen Abmahnverfahren, sofern diese Nutzungnicht ausdrücklich erlaubt wurde. Vieles, was Inter-netnutzer arglos und ohne böse Absicht im Internettun, kann aber für sie böse enden. Die Folgen:Abmahnung, Schadensersatzforderungen und Rech-nungen der Abmahner. Als Verbraucher sollte mannur urheberrechtlich geschützte Werke herunter-

laden, deren Verwendungsrechte klar sind und dienicht aus illegalen Quellen stammen. In Tauschbörsenbietet man Dateien, die auf den eigenen Rechnerherunter geladen werden, gleichzeitig anderen wiederzum Download an. Bei unberechtigten Forderungen,etwa von Inkasso-Büros, sollten Verbraucher nichtbezahlen, sondern die Rechnung zurückweisen undsich nicht unter Druck setzen lassen. Zudem solltensie Missbrauch verhindern: Bei Rechtsverletzungenin Tauschbörsen registrieren einige Firmen, die imAuftrag der Rechteinhaber handeln, die sog. IP-Num-

mer. Diese ist jeweils einem Internetanschluss zuge-ordnet, nicht dem Namen des Nutzers, der geradedamit arbeitet. Die mit einer Abmahnung beauf-tragte Kanzlei erwirkt bei Gericht, dass der Inter-net-Service-Provider den Namen und die Anschriftdes zu der jeweiligen IP-Nummer gehörigen Kundenherausgeben muss. Damit haftet zunächst der Inha-ber des Internetanschlusses auf Unterlassung undmuss die entsprechenden Kosten tragen. WeitereInformationen sind im Internet unter www.bmwlv.deabzurufen.

Advoselect|news 02 Informationen für Mandanten | Ausgabe 04.2012

Mit den Neuregelungen wird Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind,schneller als bisher eine zweite Chance eröffnet. Deutschland ist ein Land, das Unternehmensgründungen fördert und jedem Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit machen möchte. Viele – insbesondere junge – Menschen wagen diesen Schritt in die Selbstständigkeit. Bei einem Scheitern stehen sie oftmals vor hohen Schulden. Auch Verbraucher können leicht und zumeist unverschuldet ggf. durch Scheidung, Krankheitoder den Verlust des Arbeitsplatzes in die Situation der Zahlungsunfähigkeit kommen.

Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

STEUERRECHT

‹ Der Übergang vom papiergebun-denen Verfahren zum neuen elektro-nischen Verfahren ELStAM (Elektro-nische LohnSteuer AbzugsMerkmale)ist für das Jahr 2013 geplant.

Er wird schrittweise vollzogen. Da-durch soll allen Beteiligten ein rei-bungsloser Übergang in das neue Ver-fahren ermöglicht werden. Derzeit wirdfür die bundesweite Einführung einKonzept für Arbeitgeber, Softwareher-steller und die Finanzverwaltung er-arbeitet. Dabei wird besonders berück-sichtigt, dass Arbeitgeber ihre Softwareund ihre betrieblichen Abläufe an dasneue Verfahren anpassen müssen.

Einfachere GestaltungDie zukünftige Anwendung der ELStAM wird das Lohnsteuerabzugs-verfahren für alle Beteiligten verein-fachen. Insgesamt sind über 40 Millio-nen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer und mehr als 2 MillionenArbeitgeber von der Umstellung be-troffen. Sobald Arbeitgeber das elek-tronische Verfahren nutzen, könnensie die von der Finanzverwaltung be-reitgestellten ELStAM ihrer Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer, wie z.B.die Steuerklasse und Freibeträge, ab-rufen. Steuerlich bedeutsame Ände-rungen werden dann nach ihrer Ein-tragung im Melderegister (z. B. Heirat,Geburt eines Kindes, Kirchenein- oderKirchenaustritt) automatisch beimLohnsteuerabzug der Arbeitnehmerinund des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung soll recht-zeitig über weitere Details informie-ren.

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Page 3: AS News 04 2012 RZ3 AS - Greilich Hirschmann & Coll. · 2012-11-28 · Informationen für Mandanten | Ausgabe 04.2012 ‹Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft haben es hierbei

03 Advoselect|newsInformationen für Mandanten | Ausgabe 04.2012

‹Unternehmen in der gewerblichenWirtschaft haben es hierbei weit ein-facher, ihre Kunden über das Internetzu erreichen und ihnen einen produkt-bezogenen Mehrwert zu bieten. ImDienstleistungssektor hingegen, indem die eigene Leistung die „Ware“ist, klingt Information leicht nach Ei-genwerbung – und die wiederumschreckt Kunden eher ab, als sie fürdas eigene Unternehmen zu begeis-tern. Andererseits ist es bei hochwer-tigen Dienstleistungen oftmals geradedas Vertrauen in die Person, bzw. dieOrganisation des Dienstleisters, wel-ches den Ausschlag für eine Auftrags-erteilung gibt.

Was bleibt sind Bewertungsportaleà la „Holidaycheck“ und „kununu“,nur das dort platzierte Inhalte zumeistdem Einfluss der Dienstleistungsun-ternehmen entzogen sind.

Deswegen müssen auch Dienstleis-ter umdenken und alternative Wegeder Kundenansprache suchen. Wo sichQualität nicht durch Stiftung Warentestmessen lässt, gilt es, die eigene Kom-petenz in den Vordergrund zu rückenund so auf sich aufmerksam zu ma-chen.

Die neuen Medien bieten hierzuzahlreiche Möglichkeiten des Reputa-tionsmanagements; gerade für denDienstleistungssektor prädestiniertscheint jedoch der Unternehmensblog,bekannt auch unter der Bezeichnung„Corporate Blog“.

Der Blog, ursprünglich ein rein pri-vat geführtes Onlinetagebuch, bieteteinem Unternehmen oder einzelnenBeratern desselben die Möglichkeit,über die Homepage hinaus mit Kundenin Kontakt zu treten.

SuchmaschinenoptimierungIm Gegensatz zur rein statisch gehal-tenen Unternehmensseite im Internet,

Neue Wege der Kundenansprache –Umdenken im Dienstleistungssektor

Immer mehr Kunden nutzen das Internet, um sich vor dem Kauf eines Produktes über seine wesentlichen Eigenschaften und die Qualität zu informieren. Neben diesen klassischen Produktinformationen spielen aber auch die Erfahrungen anderer Kunden eine immer wesentlichereRolle bei der späteren Kaufentscheidung. Daher ist es für jedes Unternehmen wichtig, diese Informations- und Kommunikationsplattform für sich zu nutzen.

Rechtsanwalt Frank E.R. Diem, Stuttgart

Rechtsanwalt FrankE.R. Diem, Stuttgart,ist Fachanwalt fürGesellschafts- undArbeitsrecht. Er istGründungspartnerder Wirtschaftskanz-lei DIEM & PARTNERmit Büros in Stutt-

gart, Istanbul, Lyon und Paris und berätim Bereich Gesellschaftsrecht und M&A.

zeichnet sich der Unternehmensblogdurch eine größere Aktualität aus. Dieswiederum beeinflusst das Suchma-schinenranking. Auch Verknüpfungenzwischen der eigenen Homepage unddem Unternehmensblog, oder zwi-schen verschiedenen Blogs erhöhendie Trefferquote. Je vielfältiger sichein Unternehmen also im Netz prä-sentiert, desto größer wird seine Be-deutung in Suchmaschinen einge-schätzt – und damit erhöht sich na-türlich auch die Chance, vonpotenziellen Kunden im Netz gefundenzu werden.

ImageBeachtet man zudem die Grundsätzeder Kommunikation im Netz – Glaub-würdigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrau-enswürdigkeit und Verantwortung –so hat man mit dem Unternehmens-blog ein wirkungsvolles Instrument,um für sich und das eigene Unterneh-men eine positive Reputation auf- undauszubauen.

ExpertenstatusEin gut gepflegter und stets aktuellerBlog, der den Lesern einen Mehrwertbietet (z. B. Hintergrundinfos, Bran-chennews, Fachartikel) hinterlässt Ein-druck. Unternehmen erarbeiten sichso rasch den Ruf, auf ihrem Gebiet fe-derführend zu sein. Ein Status, der zu-künftigen Aufträgen sicherlich nichtabträglich sein dürfte.

KundennäheIm Gegensatz zur Unternehmens -homepage, die in allen Bereichen „aufHochglanz poliert“ ist, dadurch leideraber auch etwas steril wirkt, bietet derUnternehmensblog die Möglichkeit,auch die Menschen jenseits von Mar-keting-Kampagnen und Pressekonfe-renzen zu zeigen. Dabei ist es freilich

unerlässlich, zu jedem Zeitpunkt demImage des Unternehmens treu zu blei-ben, sich aber gleichzeitig zielgrup-pennah und sympathisch zu zeigen.

Employer BrandingSo erreichen Unternehmen nicht nurihre Kunden auf einem ganz anderen,persönlicheren Niveau, sondern prä-sentieren sich auch zugleich potenzi -el len neuen Mitarbeitern in einer authentischen und sympathischen Artund Weise, die eine dauerhafte Iden-tifizierung mit dem Unternehmen alsArbeitgeber garantiert.

AusblickUnternehmensblogs bedeuten viel Ar-beit und sie sind ohne Zweifel auchmit Nachteilen behaftet. Gerade des-halb braucht man eine klare Richtung(und muss diese intern deutlich kom-munizieren). Wer aber seinen Unter-nehmensblog regelmäßig pflegt sowieaktualisiert und dabei die Spielregelndes Mediums beherrscht, der kannsich auch im Dienstleistungssektorhervorragend positionieren und einedauerhafte Basis für neue Kundenkon-takte schaffen.

Advoselect-Blogs Gerade in der traditionsverbundenendeutschen Rechtsanwaltschaft werdenbloggende Kollegen noch immer mehrbelächelt als bewundert. Zu Unrecht:Wo die Masse das Tagesgeschäft be-herrscht, heißt das Zauberwort „Spe-zialisierung“. Diem & Partner habendaher mit ihrem Web 2.0, Social Media& Recht-Blog www.rechtzweinull.deschon früh die Zeichen der Zeit erkanntund sich deutschlandweit als eine derführenden Kanzleien im Bereich desSocial-Media-Rechts etabliert. Ehler,Ermer & Partner zogen mit ihremWindenergie-Blog www.investieren-

Lesen Sie dort in unserem erstenBeitrag, was es mit dem CEO-BLOG (www.chef-blog.de) aufsich hat und welche entschei-denden Änderungen sich durchdie Neuregelung des Bundesda-tenschutzgesetzes für werbendeUnternehmen ergeben.www.chef-blog.de

in-windkraft.de nach. Mittlerweile sindauch die Länderreferate Türkei www.tuerkisches-recht.com und Nordafrikawww.investieren-in-nordafrika.de beiDiem & Partner mit einem CorporateBlog vertreten. Deutsche Unternehmenund Investoren aus dem Inland werdenhier stets aktuell über die verschiede-nen Investitions- und Niederlassungs-möglichkeiten sowie deren rechtlicheRahmenbedingungen informiert. Absofort ist Diem & Partner mit einemweiteren Blog, dem CEO-BLOG (www.chef-blog.de), online. Der CEO-BLOGwww.chef-blog.de richtet sich an Un-ternehmer, Manager, leitende Ange-stellte und die Chefs von morgen.Rechtsanwalt Frank E. R. Diem, Fach-anwalt für die Bereiche Gesellschafts-und Arbeitsrecht sowie RechtsanwältinJenny Hubertus werden hier praxisnahunternehmensrelevante Themen auf-bereiten und über aktuelle Entwick-lungen des deutschen und internatio-nalen Vertrags- und Wirtschaftsrechtsinformieren.

GASTBEITRAG

AUTOR

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‹ Die Klägerin baut Verkehrswege.Im April 2005 wurde über das Ver-mögen ihrer früheren Muttergesell-schaft das Insolvenzverfahren eröff-net. Die Geschäftsanteile der Klägerinwurden an einen anderen Baukon-zern veräußert. Auch die Beklagtewar am Erwerb der Klägerin interes-siert gewesen. Sie gründete nachScheitern der Verhandlungen eineeigene Gesellschaft für Verkehrswe-gebau und schloss mit Führungsper-sonal der Klägerin Arbeitsverträge.Im unmittelbaren zeitlichen Zusam-menhang wurden Daten der Klägeringenutzt und gelöscht.

Konkretisierung des SchadensDie Klägerin hat der Beklagten vor-geworfen, wettbewerbswidrig Mitar-beiter abgeworben zu haben undSchadensersatz für eingetretene Ver-luste in den Jahren 2005 und 2006in Höhe von etwa 46 Mio. € verlangt.Das LAG hat die Klage abgewiesen.Die Beklagte habe sich zwar wettbe-werbswidrig verhalten. Es fehle je-doch an greifbaren Anhaltspunkten,um den Schaden schätzen zu können.Die Revision der Klägerin blieb BAGerfolglos. Unter Beachtung des revi-sionsrechtlichen Prüfungsmaßstabesist es nicht zu beanstanden, dass dasLAG mangels greifbarer Anhalts-punkte keine Schätzung eines Scha-dens vorgenommen und die Auffas-sung vertreten hat, ein hinreichenderZusammenhang zwischen den Ab-werbungen und den eingetretenenVerlusten sei nicht erkennbar gewor-den.

Advoselect|news 04 Informationen für Mandanten | Ausgabe 04.2012

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222 Rechtsanwälte aus derzeit 30 Advoselect-Kanzleien beraten Unternehmen im Wirtschaftsrecht. Die Advoselect-Gruppe hat 18 Kanzleien in Deutschland, elf in Europa und eine in den USA.

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WETTBEWERBSRECHT

Schadensersatz wegenwettbewerbswidrigenVerhaltens

‹ Insbesondere Fahrtkosten, Ver-pflegungsmehraufwendungen, Über-nachtungskosten sowie die Frage derBesteuerung von Dienstwagen wer-den neu gefasst. In dem Massenver-fahren der Abrechnung von Dienst-reisen soll der Verwaltungsaufwandfür alle Beteiligten reduziert werden. z Bei Pauschalen für Verpflegungs-

mehraufwendungen, die in derSteuererklärung angesetzt werdenkönnen, kommt es auf die Dauerder Abwesenheit an. Hier werdendie Mindestabwesenheitszeiten ver-ringert und statt der bisherigendreistufigen Staffelung wird einezweistufige Staffelung eingeführt.Zum Beispiel gibt es bislang einePauschale von 6 € bei Abwesenhei-ten zwischen 8 und 14 Stunden und

eine Pauschale von 12 € bei Abwe-senheiten zwischen 14 und 24 Stun-den. Zukünftig fällt die niedrigstePauschale von 6 € weg, und zwi-schen 8 und 24 Stunden Abwesen-heit greift schon die Pauschale von12 €.

z Klarere und einheitlichere Rege-lungen sind u.a. im Zusammenhangmit Fahrten zur Arbeitsstätte beimehreren Tätigkeitsorten, und fürFahrten bei weiträumigen Tätig-keitsgebieten vorgesehen – dies so-wohl für die Frage des Werbungs-kostenabzugs als auch der Dienst-wagenbesteuerung.

z Die Aufwendungen für die zusätz-liche Unterkunft und Wohnung beieiner doppelten Haushaltsführungwerden einfacher zu ermitteln

sein. Zukünftig sollen die tatsäch-lichen Kosten bis zu einem Höchst-betrag von 1.000 € im Monat vomArbeitnehmer angesetzt werdenkönnen. Das erspart den Arbeit-gebern die derzeit erforderlicheErmittlung der üblichen Ver-gleichsmiete.

z Zudem sollen die reisekostenrecht-lichen Auslandstagegelder und diesteuerlichen Pauschalen für Ver-pflegungsmehraufwand angegli-chen werden. Mit den dafür erfor-derlichen Vorbereitungen wurdebereits begonnen. Das ist ein Bei-spiel für das Ziel, Vereinfachungenu.a. dadurch zu erreichen, dass fürgleiche Lebenstatbestände mög-lichst die gleichen Regeln und Be-rechnungsmethoden gelten.

Mit der Vereinfachung des Reisekostenrechtswollen die Koalitionsfraktionen eine anhaltende Forderung der Wirtschaft wieauch der Steuerverwaltung umsetzen.

STEUERRECHT

Reisekostenrecht künftig einfacher