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Aus der Presse (2.5.2007): Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16 Der Ministerrat hat das Wahlrechts- Paket beschlossen. Das aktive Wahlalter ist nun bei 16, das passive bleibt bei 18 Jahren. (…)

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Aus der Presse (2.5.2007):

Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16

Der Ministerrat hat das Wahlrechts-Paket beschlossen. Das aktive Wahlalter ist nun bei 16,

das passive bleibt bei 18 Jahren.

(…)

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3. Übungseinheit

I. Staatszielbestimmungen (Stolzlechner S. 75)

II. Bundesstaatlichkeitsprinzip (Stolzlechner S. 113 ff)

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I. Staatszielbestimmungen

B-VG: Spielregelverfassung Ausnahmen: Grundrechte –

Staatszielbestimmungen Staatszielbestimmungen:

Verfassungsbestimmungen mit programmatischen Inhalt – Organe der Gebietskörperschaften müssen Ziele anstreben bzw berücksichtigen.

Ähnlich den Grundrechten. ABER: keine subjektiven Rechte!

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Beispiele: Dauernde Neutralität (BVG, Nichtteilnahme an Kriegen,

Vorwirkungen) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG) Verbot nazistischer Tätigkeit (Art 9 StV von Wien, § 3

Verbotsgesetz) Umfassender Umweltschutz (BVG) Rundfunk als öffentliche Aufgabe

(Unabhängigkeitsgarantie, BVG Rundfunk, Art 10 EMRK)

Gleichbehandlung von Behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 B-VG)

Schutz und Förderung autochthoner Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG)

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II. Bundesstaatlichkeitsprinzip Historisch gewachsen (Monarchie) Oberstaat – Gliedstaat (können zugewiesene

Kompetenzen autonom ausüben, prinzipielle rechtliche Parität)

Kein Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“! – lex posterior – endgültige Entscheidung durch VfGH

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Staatsgebiet

Art 2 B-VG: Bundesstaat Art 3 Abs 2 B-VG: Grenzen der Länder Art 4 B-VG: einheitliches Währungs-,

Wirtschafts- und Zollgebiet

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Staatsbürgerschaft

Art 6 B-VG: Einheitliche Staatsbürgerschaft Landesbürgerschaft: kein selbständiger

staatsbürgerschaftlicher Gehalt, umschreibt den Personenkreis, der an der politischen Willensbildung eines Landes mitwirken kann

Voraussetzung für die Geltendmachung von Grundrechten (zB Art 6 StGG) oder für bestimmte Pflichten

Unionsbürger: Gleichstellung mit Staatsbürgern

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Staatssprache

Art 8 B-VG: deutsche Sprache Ausnahmen für sprachliche Minderheiten Verpflichtung: Art 66 Abs 4 StV St Germain,

Art 7 StV von Wien

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Staatssymbole

Art 8a B-VG Strafrechtlicher Schutz

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Kompetenzverteilung

Kern der Bundesstaatsverfassung Art 10 bis 15 B-VG; weiters: Art 17, 21, 82, 115 Abs

2 B-VG + andere BVG und Verfassungs-bestimmungen

Grundsatz der strikten Kompetenztrennung (gilt für Gesetzgebung/Verwaltung, Gerichtsbarkeit Art 82 B-VG) – keine konkurrierenden Kompetenzen!

Kompetenz-Kompetenz: Bund Schutz der Landeskompetenzen: Art 44 Abs 2 B-

VG

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Taxative Enumeration mit Generalklausel Kompetenztypen: Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art

10 B-VG) Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung

Landessache (Art 11 B-VG) Grundsatzgesetzgebung Bundessache,

Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG)

Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 15 B-VG)

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Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 B-VG)

„zentralistischer Gehalt“ der Verfassung z.B.: Abschluss von Staatsverträgen,

Zivilrechtswesen, Strafrechtswesen, Forstwesen, Wasserrecht, Arbeitsrecht…

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Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache (Art 11 B-VG)

Vollziehung mit Ausnahme der Erlassung von DurchführungsVO (Art 11 Abs 3 B-VG)

z.B.: Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, UVP…

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Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung/Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG)

z.B.: Armenwesen, Sozialhilfewesen, Elektrizitätswesen…

Bund darf nur Grundsätze, keine Einzelheiten regeln Grundsatzgesetze sind niemals unmittelbar

anwendbar („keine Durchgriffswirkung“) – richten sich ausschließlich an den Landesgesetzgeber

Art 12 Abs 4 B-VG: Bezeichnungspflicht Ausnahmsweise: konkurrierende Kompetenz, wenn

Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht.

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Fortsetzung Art 12 B-VG Fristsetzung bei der Erlassung von

Grundsatzgesetzen: Art 15 Abs 6 B-VG Obligatorisch: Bei Neuerlassung eines

Grundsatzgesetzes, fakultativ bei Novellierung

Frist darf ohne Zustimmung des BR nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr sein.

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Fortsetzung Art 12 B-VG Fallkonstellationen bei Verstreichen der FristErstmalige Erlassung - Land bisher Bereich frei geregelt – Invalidation- Land Bereich bisher nicht geregelt – DevolutionNovellierung (unter Fristsetzung)- bisher kein Landesausführungsgesetz: Devolution- Keine Anpassung des Ausführungsgesetzes: Invalidation Änderung des Grundsatzgesetzes ohne Frist- Invalidation nicht entsprechender

Landesausführungsgesetze- Keine Devolution Auslegungsregeln (Ausführungsgesetz darf nicht

Grundsatzgesetz widersprechen oder seine rechtlichen Wirkungen beschränken oder ändern – Im Zweifelsfall Vermutung für die Freiheit des Landesgesetzgebers)

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Gesetzgebung und Vollziehung Landessache

Art 15 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder

z.B.: Baurecht, Grundverkehrsrecht, Naturschutz, Jagdrecht

Art 15 Abs 9 B-VG: „Lex Starzynski“ – Straf- und zivilrechtliche Normen müssen „unerlässlich“ sein

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Sonderfälle der allgemeinen Kompetenzverteilung Paktierte Gesetzgebung: Bund und Länder erlassen gleich

lautende Gesetze (z.B.: Art 15 Abs 4 B-VG) Querschnittsmaterien: umfassende Sachmaterien, die nicht

einem Kompetenztatbestand zugewiesen werden können („Weder-Noch-Materie“, z.B.: Umweltschutz, Raumordnung, Umfassende Landesverteidigung, Katastrophenbekämpfung)

Annexmaterien: bestimmte Angelegenheit ist vom Kompetenztatbestand der Hauptmaterie mit umfasst („Adhäsionsprinzip“) – Verwaltungsverfahren, Verwaltungspolizei, Enteignungen, Verwaltungsstrafsanktionen, Raumordnungsmaßnahmen

Bedarfskompetenzen: Art 11 Abs 2 B-VG – Bund darf Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren und Vollstreckung auch in Angelegenheiten regeln, die in die Gesetzgebung der Länder fallen (Bedürfnis einheitlicher Regelung!).

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Besondere Kompetenzverteilung: Abgabenwesen(Art 13 B-VG, F-VG)- Kostentragungsgrundsatz (jede GK trägt eigene Kosten)- Abgabenhoheit (wer hebt welche Abgaben ein)- Ertragshoheit (wer erhält den Ertrag einer Abgabe)Abgaben = primäre Geldleistungen an Gebietskörperschaftzur Deckung des Finanzbedarfs (Einhebung: Hoheitsakt)→ Steuern, Gebühren und Beiträge►gemeinschaftliche Abgaben►Zuschlagsabgaben und►Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand- Konkrete Abgaben: FAG 2005 (Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers)

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Besondere Kompetenzverteilung: Schulwesen (Art 14 und 14a B-VG)

Schulen = Einrichtungen, die dem Lernenden nicht nur bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern darüber hinaus auch pädagogische und erzieherische Ziele verfolgen

Art 14 B-VG: Schulwesen, mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens: Generalklausel zu Gunsten des Bundes

Art 14a B-VG: - land- und forstwirtschaftliches Schulwesen: Generalklausel zu Gunsten der Länder

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Besondere Kompetenzverteilung:Vergabewesen (Art 14b B-VG) Gesetzgebung Bundessache Vollziehung: geteilt, je nach Auftraggeber Besondere Kompetenzverteilung:

Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) Kompetenzneutralität zB Auftragsvergabe, die Vergabe von

Subventionen, Führung von Unternehmen der öffentlichen Hand

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Interpretationsgrundsätze Strukturprinzip der strikten

Kompetenztrennung iS der Exklusivität Ausschluss konkurrierender Gesetzgebung

(Ausnahmen: Grundsatzgesetzgebung, Bedarfsgesetzgebung, Devolution, Lex Starzynski)

Spannungsverhältnis zwischen Abstraktheit der Kompetenzbegriffe und der Konkretheit der zugeordneten Staatsaufgabe

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Interpretationsgrundsätze Fortsetzung Ansatzpunkt: Wortlaut Versteinerungstheorie- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzvorschrift- Objektiv-historische Interpretation- Intrasystematische Fortentwicklung- Achtung: Nur auf geschriebene

Kompetenztatbestände anwendbar! Gesichtspunktetheorie Berücksichtigungsprinzip Föderalistische Auslegungsmaxime

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Kompetenzkonflikte Präventiv (Art 138 Abs 2 B-VG) Repressiv (Art 140 B-VG)

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Bundesrat

s später zur „Demokratie“

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Mittelbare Bundesverwaltung Landesbehörden werden im Bereich des Art

10 B-VG funktionell als Bundesbehörden tätig Art 102 B-VG: mittelbare BVw ist die Regel