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Universität Basel, Juristisch e Fakultät, Pro Iure Auditori um 28. März 2014, Prof. Dr. D 1 Aus zwei mach eins? Juristische Knacknüsse einer Fusion der Kantone BS und BL Einführung: Ausgangslage und Streiflichter auf die „Fusionsverfassung“

Aus zwei mach eins? Juristische Knacknüsse einer Fusion der Kantone BS und BL Einführung: Ausgangslage und Streiflichter auf die Fusionsverfassung

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1Aus zwei mach eins? Juristische Knacknüsse einer Fusion der Kantone BS und BL

Einführung: Ausgangslage und Streiflichter auf die

„Fusionsverfassung“

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Einführung

1) Der Begriff Kantonsfusion2) Elemente einer Fusionsverfassung

a) Stadt/Land-Konstellation am Beispiel des Kantons Zürichb) Was muss eine Verfassung leisten?c) Knackpunkte der Fusionsverfassung

Basel

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3 FUSIONSSZENARIEN

• A) Fusion von bisher geteilten Kantonen (z.B. BS/BL)• B) Einzelprojekte Grosskanton (z.B. Kanton

Nordwestschweiz)• C) flächendeckende Neueinteilung (z.B. 7

Grosskantone)

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Bundesamt für Statistik

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Bisherige Fusionsprojekte

• Genf-Waadt-Initiative: 2002 mit 80% Nein-Stimmen abgelehnt• 2003 Grosser Rat LU: Errichtung eines Kantons

Zentralschweiz weder zu fördern noch zu unterbinden• 2009 St. Galler Regierung im Rahmen der

Beantwortung einer Interpellation: keine Fusion des Kantons St. Gallen mit Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhoden

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LÄNDERFUSION DEUTSCHLAND

• Fusion Berlin-Brandenburg: 1996 von Brandenburg mit 62,7 % abgelehnt• Jahrelange Vorbereitung, Zustimmung auf

Ministerebene (Stolpe/Diepgen)• 2/3-Mehrheiten in beiden Länderparlamenten

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Beispiel: Kanton Zürich

• Verhältnis der Stadt als Zentrum gegenüber dem umliegenden Kantonsgebiet • Grundsätzlich ist die Stadt Zürich eine Gemeinde

unter den übrigen Gemeinden, kein eigenes Kapitel in der Kantonsverfassung. • zahlreiche Sonderregelungen

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Sonderregelungen Stadt ZH

• Die Mitglieder der Gemeindevorstände (= Gemeindeexekutiven) sind in der Regel nebenamtlich tätig; die Stadträte von Zürich und Winterthur (und der Stadtpräsident von Dietikon) haben Vollämter.• Für die Städte Zürich und Winterthur ist die

Organisation mit Gemeindeparlament von Gesetzes wegen vorgeschrieben (§ 88 GG); die anderen Gemeinde können ihre Organisationsform selber wählen (z.B. Gemeindeversammlung).

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Sonderregelungen Stadt ZH, Forts.

• Die Städte Zürich und Winterthur haben eine Ombudsstelle eingerichtet, die im kantonalen Recht nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen ist. • Lastenausgleich: Die Städte Zürich und

Winterthur sind vom individuellen Sonderlastenausgleich (Abgeltung für besondere Lasten) ausgenommen, weil sie einem eigenen System unterstehen.

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Sonderregelungen Stadt ZH, Forts.

• Strassengesetz• Stadtpolizei• Berufsfeuerwehr• Schulkreise• Kultur• Gemeindereferendum: Gemäss Art. 33 KV ZH

können 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur das Referendum ergreifen (gegen kantonale Gesetze etc.).

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Relevante Bestimmungen in der Bundesverfassung bei einer Kantonsfusion

(1)

ART. 53 Abs. 2 BV BESTAND UND GEBIET DER KANTONE

„Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.“

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Relevante Bestimmungen in der Bundesverfassung bei einer

Kantonsfusion (2)

Art. 1 BVSchweizerische Eidgenossenschaft „Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.“

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Relevante Bestimmungen in der Bundesverfassung bei einer

Kantonsfusion (3)

Art. 51Abs. 2 Kantonsverfassungen „2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.“

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Relevante Bestimmungen in der Bundesverfassung bei einer

Kantonsfusion (4)

Art. 142 BV Erforderliche Mehrheiten4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.Art. 150 BV Zusammensetzung und Wahl des Ständerates2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

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Verfassungsfunktionen

• a) Organisationsfunktion• b) Ordnungsfunktion• c) Machtkontroll- und Freiheitsgarantiefunktion• d) Integrations- und Gestaltungsfunktion• e) Orientierungsfunktion• f) Brückenfunktion

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Verfassungsthemen

Thema Wiedervereinigungs-verfassung und Hauptgrundzüge der Gesetzgebung von 1969 (Entwurf)

Aus heutiger Sicht

???

Name und Wappen Kanton Basel (Stadt und Landschaft);Wappen vereinigt beide Baselstäbe

Kantonshauptort „(1) Der Sitz des Regierungsrats ist Basel. Der Sitz der für den ganzen Kanton zuständigen Gerichte ist Liestal. (2) Der Kantonsrat tagt in Basel.“

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Kanton BasileaCopyright Wappen: Patricia Kaiser et al./Marianne Schmid et al. - Kein Nachdruck ohne Genehmigung

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Verfassungsthemen

Allgemeine Bestimmungen: z.B. kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit, Grundsätze staatlichen Handelns

1969-erEntwurf

}

Aus heutiger Sicht???

Eher problemlos; Kombination der bisherigen Verfassungsbestimmungen in

Grundrechte

} BS und BL und Ausformulierung nach den neusten staatsrechtlichen

Staatsziele und Staatsaufgaben }

Erkenntnissen

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Verfassungsthemen

Gebietseinteilung1969-er Entwurf6 Bezirke und die 3 Regionen Stadt, Unterbaselbiet und Oberbaselbiet.

Aus heutiger Sicht

???

Stadtgemeinde Stadtgemeinde ist vorgesehen; Vermögensausscheidung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde

Auch heute noch notwendig

Parlament 150-köpfiger Kantonsrat;Amtssitz: Basel

Regierungsrat 7-köpfiger Regierungsrat; Amtssitz Basel

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Verfassungsthemen

Gerichte

1969-er Entwurfzwei Strafgerichte in Basel und Liestal Amtssitz: der für den ganzen Kanton zuständigen Gerichte ist Liestal

Aus heutiger Sicht

???

Kant. Verwaltung Wird dem Entscheid des (neuen) Parlaments überlassenAusdrückliche Regelung: kantonale Steuerverwaltung mit Sitz in Liestal

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Verfassungsthemen

Politische Rechte

1969-erEntwurf

Aus heutiger Sicht???

Kumulation oder Kombination der bisherigen Instrumente aus beiden Kantonsverfassungen; Diskussion über neue Formen wie bei einer „normalen“ Totalrevision.

Finanzordnung Diskussion über Eckwerte:- Schuldenbremse- Finanzausgleich (insbesondere Zentrumslastenausgleich der Städte Basel und Liestal)

Kirchen und Religionsgem.

Weitere Religionsgemeinschaften

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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