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Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie/Offenlegung Ausgabe 1 | 12. Jänner 2016 Forschung heißt Zukunft sichern Die Zukunft/Innovation passiert durch Forschung und Entwicklung. Mehr noch: Forschung, Technologie und Innovation sind die maßgeblichen Treiber zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit eines Produktionsstandorts. Oberösterreich hat einige Stärken vorzuweisen, steht aber auch Herausforderungen gegenüber. Wie diese aussehen, stellt Günter Rübig, Obmann der sparte.industrie der WKOÖ, klar. Die F&E-Quote in Oberösterreich liegt bei 3,17 Prozent. Ein durchaus erfreuliches Ergebnis oder? Rübig: Das ist es. An diesem Erfolg sind maßgeblich unsere Betriebe beteiligt, da sie jährlich über eine Milliarde Euro für Forschung ausgeben, im Bundesländervergleich übrigens am meisten. Aber es gibt noch viel zu tun, denn unser oberstes Ziel sind 4 Prozent bis 2020. Was braucht es Ihrer Meinung nach, um dieses Ziel zu erreichen? Rübig: Der erste und dringendste Schritt ist die Steigerung der Forschungsausgaben im öffentlichen Bereich für universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Konkret geht es um 20 bis 30 Millionen Euro pro Jahr. Wir müssen die oberösterreichischen F&E-Einrichtungen verstärkt international vernetzen, um uns mit den Spitzenregionen messen zu können. Dazu brauchen wir einen OÖ-EU-Technologiebeauftragten, der, wie andere Lobbyisten der Spitzenregionen, in Brüssel Kontakte pflegt und über frühzeitige Ausschreibungen in EU-Forschungsförderungsprogrammen informiert, damit wir auch mehr Forschungsgelder erhalten. Aber Forschung passiert ja nicht nur allein über Geld. Dazu braucht es auch hochqualifizierte Mitarbeiter. Rübig: Natürlich und genau das ist ebenfalls eine große Schwäche Oberösterreichs. Wir haben zu wenige Technikstudentinnen, leider auch zu wenige Frauen in der Technikforschung. Daher unterstützt die sparte.industrie Initiativen wie den Forscherinnenaward des Landes OÖ. All diese Forscherinnen – ob mit einem Award ausgezeichnet oder nicht – leisten einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Forschungsstandorts Oberösterreich. Darum rücken wir sie in der Serie „Frauen forschen Zukunft“, die seit einigen Wochen in der Kronen Zeitung erscheint, auch in den Mittelpunkt. Die Serie „Frauen forschen Zukunft“ ist eine Kooperation mit der Kronen Zeitung. Weitere Artikel

Ausgabe 1 | 12. Jänner 2016 - WKO.at · 2017-03-16 · Die Jobsuche per Smartphone ist für Jugendliche mittlerweile alltäglich. Eine im Februar 2016 star-tende mobile Plattform

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Ausgabe 1 | 12. Jänner 2016

Forschung heißt Zukunft sichern

Die Zukunft/Innovation passiert durch Forschung und Entwicklung. Mehr noch: Forschung,

Technologie und Innovation sind die maßgeblichen Treiber zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

eines Produktionsstandorts. Oberösterreich hat einige Stärken vorzuweisen, steht aber auch

Herausforderungen gegenüber. Wie diese aussehen, stellt Günter Rübig, Obmann der sparte.industrie

der WKOÖ, klar.

Die F&E-Quote in Oberösterreich liegt bei 3,17 Prozent. Ein durchaus erfreuliches Ergebnis

oder?

Rübig: Das ist es. An diesem Erfolg sind maßgeblich unsere Betriebe beteiligt, da sie jährlich über

eine Milliarde Euro für Forschung ausgeben, im Bundesländervergleich übrigens am meisten. Aber es

gibt noch viel zu tun, denn unser oberstes Ziel sind 4 Prozent bis 2020.

Was braucht es Ihrer Meinung nach, um dieses Ziel zu erreichen?

Rübig: Der erste und dringendste Schritt ist die Steigerung der Forschungsausgaben im öffentlichen

Bereich für universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Konkret geht es um 20 bis

30 Millionen Euro pro Jahr. Wir müssen die oberösterreichischen F&E-Einrichtungen verstärkt

international vernetzen, um uns mit den Spitzenregionen messen zu können. Dazu brauchen wir

einen OÖ-EU-Technologiebeauftragten, der, wie andere Lobbyisten der Spitzenregionen, in Brüssel

Kontakte pflegt und über frühzeitige Ausschreibungen in EU-Forschungsförderungsprogrammen

informiert, damit wir auch mehr Forschungsgelder erhalten.

Aber Forschung passiert ja nicht nur allein über Geld. Dazu braucht es auch hochqualifizierte

Mitarbeiter.

Rübig: Natürlich und genau das ist ebenfalls eine große Schwäche Oberösterreichs. Wir haben zu

wenige Technikstudentinnen, leider auch zu wenige Frauen in der Technikforschung. Daher

unterstützt die sparte.industrie Initiativen wie den Forscherinnenaward des Landes OÖ. All diese

Forscherinnen – ob mit einem Award ausgezeichnet oder nicht – leisten einen wesentlichen Beitrag

zur Weiterentwicklung des Forschungsstandorts Oberösterreich. Darum rücken wir sie in der Serie

„Frauen forschen Zukunft“, die seit einigen Wochen in der Kronen Zeitung erscheint, auch in den

Mittelpunkt.

Die Serie „Frauen forschen Zukunft“ ist eine Kooperation mit der Kronen Zeitung.

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1. Schüler schnuppern an der Mechatronik

Insgesamt 319 Schüler aus Oberösterreich und Salzburg nahmen am 17. Dezember die Einladung an,

am Mechatronik-Infotag an der Johannes Kepler Universität teilzunehmen. Die Professoren und Mitar-

beiter des Fachbereichs Mechatronik boten dabei mehrere Vorträge und Laborführungen zum Thema

„Die Wiederentdeckung des Menschen in der Technik“. Der Mechatronik-Infotag fand bereits zum

zweiten Mal statt und erfreute sich auch diesmal dem großen Andrang der Schüler.

Nach einer kurzen Einführung ins Thema und Hinweisen auf die Bedeutung und die Karrieremöglichkei-

ten von Technikern in der oö. Industrie durch sparte.industrie und IV OÖ informierten die Mechatroni-

kerInnen der JKU die Schüler über interessante und aktuelle Probleme und Herausforderungen, und

vermitteln im alltäglichen Leben bereits bewährte Forschungsergebnisse. Prof. Amrhein präsentierte

etwa eine neuartige implantierbare Hörhilfe („Bonebridge“), die vielen ehemals Gehörlosen das Hören

ermöglicht und in wesentlichen Teilen in Linz entwickelt wurde. Ein weiteres Thema war etwa das au-

tonome Fahren, wobei Dr. Waschl die technischen Möglichkeiten darlegte und vor allem auf die Rolle

und die persönliche Verantwortung des Menschen näher einging. Nach den Vorträgen nahmen die Schü-

ler noch an anregenden und interessanten Laborvorführungen zB zu den Themen „Kooperierende Ro-

boter?“ oder „Mensch und Maschine als Regler“ teil.

Der Mechatronik-Infotag 2016 bot eine sehr gute Gelegenheit, Schüler für das Thema Technik zu be-

geistern und von den Vorzügen eines Mechatronik-Studiums zu überzeugen.

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2. Zusatzinfos zum Arbeitsrechtpaket ab 2016

Über die Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 1.1.2016 haben wir bereits in der letzten Ausgabe

von industrie.aktuell informiert.

Dazu leiten wir folgende Zusatzinformationen der Bundessparte Industrie weiter:

Folgende Schwerpunkte im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrechtspaket seien noch einmal

erwähnt:

Die Nennung der „betragsmäßigen Höhe“ des Grundgehaltes bei Beginn des Arbeitsverhältnisses – in Form einer Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.

Beschränkung der Konkurrenzklausel in der Form, dass eine Konventionalstrafe nur insoweit wirk-

sam ist, als diese das 6-fache des letzten Nettomonatsentgelts nicht übersteigt – ebenfalls eine No-

velle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.

Beachte: Der neue All-In-Paragraph 2g des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes: Enthält der

Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die „alle Bezugsformen“ um-

schließt, ohne den Grundgehalt betragsmäßig anzuführen, hat (hätte) ein Arbeitnehmer zwingend

Anspruch auf das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen. Somit

gilt ab 1.1.2016 für neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen eine Art vertiefte Kenn-

zeichnungspflicht, dass es sich eben um „All-In“ handelt. Die Vereinbarung von All-In-Verträgen ist

also weiterhin möglich und nicht verboten, es gilt nur eine geänderte Form der Darstellung, von der

sich der Gesetzgeber Transparenz erhofft. Die Angabe von kollektivvertraglichen Mindestsätzen

geht auch jedenfalls als „Grundgehalt“ in Ordnung.

Beseitigung der sogenannten Wochengeldfalle – durch Änderung des § 8 Abs. 4 AngG.

Firmen haben ab 1.1.2016 teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen bei Ausschreibung von im Betrieb

freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu infor-

mieren. Der Einsatz moderner Kommunikationsmethoden ist erlaubt.

Bei Dienstreisen mit Lenken eines Fahrzeuges darf die tägliche Arbeitszeit durch die Reisebewegung

auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptaufgabe des Be-

schäftigten ist.

Durch Resezeit kann die Tagesarbeitszeit für Lehrlinge auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

Besonders schwierig zu lesen sind die Neuerungen per 1.1.2016 im Mutterschutzgesetz und im Väter-

Karenz-Gesetz: Zentrale Punkte berühren einen Kündigungsschutz von 4 Wochen nach einer Fehlgeburt

und die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die ab jetzt bis 4 Monate nach der Geburt Schutz ge-

nießen wird. Das Mutterschutzgesetz enthält ab jetzt auch eine Vorschrift, dass bei der Gruppe der

freien DienstnehmerInnen die Klage abzuweisen ist, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere

Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaftes Motiv für die Kündi-

gung ausschlaggebend war. Auch die Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz werden extra er-

wähnt.

Für die Inanspruchnahme der Elternteilzeiten gilt in Hinkunft die Bandbreite, es müsse mindestens 20

Prozent der Arbeitszeit reduziert werden und 12 Stunden dürfen nicht unterschritten werden.

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3. Evaluierungsstudie zum BEinstG

Die Bundessparte Industrie informiert, dass in naher Zukunft eine „Evaluierungsstudie“ erarbeitet wer-

den soll, die klassische sensible Kapitel des Behindertenrechtes anschneiden und die politisch-fachli-

che Diskussion eher vehement eröffnen wird.

Die Kernaussagen dieser Evaluierungsstudie werden lt. BSI unter anderem sein:

Die jüngsten Novellierungen des Behinderteneinstellungsrechtes und die Lockerung des Kündigungs-

schutzes haben keinen verbesserten Zugang von Behinderten am Arbeitsmarkt gebracht.

Von der Zahl der Arbeitgeberbetrieben fallen nur 5,8 Prozent in die sog. Beschäftigungspflicht nach

Behinderteneinstellungsgesetz (die ebenfalls erwähnte Zahl von lediglich 2,9 Prozent der Betriebe

beinhaltet auch EPU, in diesem Zusammenhang wohl ein nicht weiter zu verfolgender statistischer

Ansatz).

Es gäbe zu wenig Service-Betreuung für Unternehmen rund um das Thema „Behinderung und

Rechtsfolgen“?

Offene Stellen in Firmen und potenzielle KandidatInnen würden oft zu wenig „zusammenpassen“.

Die Evaluierungsstudie möchte der Politik vorschlagen, es möge die Ausgleichstaxe ein weiteres Mal

angehoben werden oder die Rechenbasis für die Ausgleichstaxe möge erweitert werden oder es soll

gar eine Beitragszahlung aller Unternehmen nach dem Modell des Insolvenz-Entgelt-Fonds in Öster-

reich eingeführt werden.

Mittelfristig soll sogar eine Abkehr vom Status des begünstigten Behinderten möglich sein.

Da sich die Politik – sobald es um Fragen der Behindertenbeschäftigung geht – meist an größere Arbeit-

geberInnen wendet, rechnet die BSI damit, dass die Industrie durchaus in den Sog dieser kommenden

Studie geraten wird. Die Reaktionen werden einerseits in Frageform so ausfallen, wie mehr Arbeits-

plätze auf Unternehmensebene möglich sein könnten, andererseits wird interessenpolitisch der Fra-

genkomplex bewältigt werden müssen, ob das „System der Taxen“ seitens der Wirtschaft weiter als

tauglich angesehen wird oder ob eine generelle solidarische Lösung, die alle Unternehmen und nicht

nur 5,8 Prozent betrifft, eines Tages als wirtschaftsverträglich anerkannt werden kann.

4. hokn – Eine Job-App für die Zielgruppe zwischen 15 und 35 Jahren

Die Jobsuche per Smartphone ist für Jugendliche mittlerweile alltäglich. Eine im Februar 2016 star-

tende mobile Plattform könnte Ihrem Unternehmen möglicherweise bei der Rekrutierung von Arbeits-

kräften in der Zielgruppe zwischen 15 und 35 Jahren helfen, denn die Applikation hokn von JobSwipr

vernetzt Jobsuchende und Arbeitgeber mittels Smartphone.

Detaillierte Auskünfte zu dieser App entnehmen Sie bitte folgendem Infoblatt

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EN 1 von 5

1. Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU kommen heimischen Unternehmen teuer zu

stehen

Nach dem Beschluss der EU-Umweltminister vom 16.12.2015 sind die Reduktionsziele pro

Mitgliedstaat für fünf Luftschadstoffe so gut wie fix. Dies stößt seitens der Wirtschaft auf scharfe

Gegenwehr. „Österreich wurden dabei gegen seinen Willen unerfüllbare Ziele aufgezwungen“,

kritisiert Stephan Schwarzer, Umweltpolitik-Abteilungsleiter der WKÖ, den Ratsbeschluss.

„Unerreichbare Ziele können hohe Strafzahlungen nach sich ziehen, die vom Steuerzahler zu berappen

sind“, betont Schwarzer. „Der Steuerzahler wird gleich drei Mal zur Kasse gebeten: Zum einen werden

die Treibstoffsteuern massiv erhöht, zum anderen sind die wegfallenden Einnahmen aus dem Verkauf

von Treibstoffen an ausländische Pkw- oder Lkw-Fahrer auszugleichen – Stichwort Tanktourismus-

Einnahmen. Und schließlich sind noch Bußgelder an die EU zu zahlen. Für den Gesundheitsschutz

bewirken die hohen Kosten und Pönalen übrigens keinerlei Verbesserung.“

Rat fixierte unrealistische Ziele

Die Luftqualität wird in Österreich von Jahr zu Jahr deutlich besser. Weitere Fortschritte sind möglich

und wünschenswert – und auch machbar, wenn neue Technologien breitenwirksam werden. „Was der

Rat aber an diesem Mittwoch beschlossen hat, ist reines Wunschdenken, weit weg von der

Realisierbarkeit“, so der WKÖ-Experte.

Umweltminister Rupprechter sei für ambitionierte, aber realistische Reduktionsziele eingetreten.

Dieser Einsatz für Österreichs Interessen sei laut Schwarzer sehr zu schätzen. „Umso bedauerlicher

und vor allem unverständlich ist, dass Österreich dennoch von der Mehrheit im Rat überfahren wurde.

Österreich ist im Umweltschutz ein Vorzeigeland. Das Diktat durch den luxemburgischen Ratsvorsitz ist

unakzeptabel.“

Die Wirtschaftskammer hat sich konstruktiv und auf Basis des technisch und wirtschaftlich

Umsetzbaren eingebracht und für Stickstoffoxide (NOx), Schwefeldioxid (SO2), flüchtige organische

Verbindungen (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) konkrete Reduktionen vorgeschlagen,

die mit erheblichen Anstrengungen erfüllbar sein sollten. Die Verpflichtungsvorschläge des BMLFUW

haben die Emissionsobergrenzen noch tiefer angesetzt, wobei sehr „optimistische“ Szenarien des

Umweltbundesamts deren Erfüllbarkeit nicht wirklich beweisen können.

„Sind schon die Szenarien des Umweltbundesamtes in einigen Eckpunkten weit weg von der Realität

(Bevölkerungswachstum völlig unterschätzt, unterstellter Ölpreis um 50% zu hoch,

Gebäudesanierungsquote weit überschätzt), hat der von Luxemburg herbeigeführte Ratsbeschluss noch

einmal die erlaubten Emissionsmengen zusammengestutzt. Mit einer Erhöhung der Mineralölsteuer um

10%, wie vom Umweltbundesamt angedacht, wird es nicht sein Bewenden haben, die Belastung wird

weit höher sein.“

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EN 2 von 5

2. Monitoringstelle Energieeffizienz ruft Energielieferanten zur zeitgerechten Meldung

ihrer Effizienzmaßnahmen auf

Die Österreichische Energieagentur -Austrian Energy Agency ist die Nationale Energieeffizienz-

Monitoringstelle und somit Anlauf- und Informationsstelle für die laut Energieeffizienzgesetz

verpflichteten Unternehmen und Organisationen, öffentlichen Stellen und Energiedienstleister.

Peter Traupmann, Geschäftsführer der Österreichischen Energieagentur:

„Wir haben in den letzten Monaten intensive technische Vorbereitungsarbeiten geleistet und den

Katalog an standardisierten Bewertungen für anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erweitert. Wir

haben über 5.000 Fragen von Unternehmen und Organisationen beantwortet und umfassende

Kommunikationsangebote auf unsere Website zur Verfügung gestellt. Die Basis dafür, dass

Unternehmen und Energielieferanten ihren Verpflichtungen unkompliziert und ergebnisorientiert

nachkommen können, ist damit geschaffen.“

Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen bis 14. Februar 2016

Jeder Energielieferant, der im Vorjahr (2014) mehr als 25 GWh Energie entgeltlich an

Endenergieverbraucher im Inland abgegeben hat, unterliegt gemäß Energieeffizienzgesetz einer

Verpflichtung: Er muss Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen, die 0,6 Prozent dieser Vorjahres-

Energieabsätze an österreichische Endkunden entsprechen. Die Maßnahmen können beim

Energielieferanten selbst, bei Endkunden oder bei anderen Endenergieverbrauchern in Österreich

umgesetzt werden. Sie können somit auch zugekauft werden. An Stelle des Setzens oder Nachweisens

von Maßnahmen können Energielieferanten auch einen Ausgleichsbetrag leisten, der zur Förderung von

Energieeffizienzmaßnahmen verwendet wird.

Die in den Jahren 2014 und 2015 von den einzelnen Energielieferanten gesetzten bzw. erworbenen

Energieeffizienzmaßnahmen und die etwaige Zahlung eines Ausgleichsbetrags sind bis zum 14. Februar

2016 (24:00) an die Monitoringstelle zu melden. Die Meldungen erfolgen über die sogenannte

„Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“ im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes.

Unternehmen kommen hier nicht nur ihrer Meldepflicht nach und geben Maßnahmen ein. Sie können

darüber hinaus in der Statusübersicht ablesen, in welchem Ausmaß sie ihre individuelle Verpflichtung

bereits erfüllt haben. Voraussetzung ist eine Registrierung im USP (www.usp.gv.at). Die Einrichtung

dieses Zugangs ist in der Regel unkompliziert und schnell möglich. In manchen Fällen, wie zum

Beispiel bei ausländischen Unternehmen, kann die Anmeldung zum USP aber bis zu zwei Wochen

dauern. Die Monitoringstelle rät daher dazu, diese Vorlaufzeit bei der Planung ihrer Meldungen zu

berücksichtigen.

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EN 3 von 5

Richtlinienverordnung schafft Klarheit über anrechenbare Maßnahmen

Mit der Richtlinienverordnung, die am 1.1.2016 in Kraft tritt, gibt es Klarheit über die Bewertung und

Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Verordnung beinhaltet neben den

Konkretisierungen der Aufgaben der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auch aktualisierte

und erweiterte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die neue Verordnung

ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument.

3. E-Control wird ACER-Stellungnahme zu Strompreiszone nicht umsetzen

Heimischer Regulator fühlt sich an Stellungnahme zur Trennung des Strommarktes mit Deutschland

nicht gebunden – Konstruktiver Dialog wird fortgesetzt

Nach der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der

Energieregulierungsbehörden (ACER) sieht sich die heimischen Energieregulierungsbehörde E-Control

nicht an die ACER-Stellungnahme zur Trennung des gemeinsamen deutsch-österreichischen

Strommarktes gebunden. „Wir sehen die Stellungnahme als völlig unverbindlich an. Der

Beschwerdeausschuss hat bestätigt, dass ACER mit seiner Stellungnahme lediglich in beratender

Funktion agiert hat und die Stellungnahme keinerlei Rechtswirkungen entfaltet“, so die E-Control-

Vorstände Walter Boltz und Martin Graf. ACER hatte im September eine Trennung des deutsch-

österreichischen Strommarktes empfohlen und bis Jänner einen Umsetzungsplan eingefordert. Der

Beschwerdeausschuss der Agentur hat entschieden, dass die Empfehlung rechtlich unverbindlich ist.

„An die Aufforderung zur Einführung einer künstlichen Handelsbeschränkung sehen wir uns daher nicht

gebunden.“ Die E-Control hat das in einem Brief den betroffenen Energieregulatoren mitgeteilt.

Konstruktiver Dialog wird fortgesetzt

Dessen ungeachtet wird die E-Control in den laufenden Gesprächen mit dem deutschen Regulator

Bundesnetzagentur und den weiteren Beteiligten weiter an praktikablen und effizienten Lösungen für

die bestehenden Netzprobleme arbeiten. „Wir werden den bestehenden konstruktiven Dialog

fortsetzen. Wir halten es für sinnvoll, langfristige Lösungen zu suchen, die auch zukünftige

Entwicklungen berücksichtigen, anstatt kurzfristige Lösungen aus der Hüfte zu schießen“, sagen Boltz

und Graf. Österreich ist natürlich weiter bereit, bei schwierigen Netzsituationen in Deutschland und

anderen Mitgliedstaaten mit dem kurzfristigen Einsatz von Kraftwerken (Redispatch-Maßnahmen)

auszuhelfen. Zudem werden weitere Netzausbaumaßnahmen in Österreich und an den Grenzen

vorangetrieben. Der gemeinsame Strommarkt zwischen Deutschland und Österreich besteht seit 2001

und ist der größte gemeinsame Strommarkt Europas. „Der gemeinsame Markt mit Deutschland gilt als

ein Paradebeispiel für einen eng zusammengewachsenen Strommarkt. Wir werden diesen daher

konsequent verteidigen“, so die E-Control-Vorstände.

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4. Strom aus Abwärme für Hybridfahrzeuge

Thermoelektrische Generatoren, abgekürzt TEG, wandeln Wärme in elektrischen Strom um. Ein

vielversprechendes Einsatzgebiet für diese Art von Generatoren ist der Automobilbereich: Die dort

verwendeten Verbrennungsmotoren nutzen nur rund ein Drittel der im Kraftstoff gebundenen Energie

für den Antrieb, die restlichen zwei Drittel gehen als Abwärme verloren. Im Zuge des Projekts RExTEG

haben Forscher des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt DLR gemeinsam mit dem Fraunhofer-

Institut für Physikalische Messtechnik IPM das Potenzial dieser Technologie für den Einsatz in Hybrid-

und Range-Exten­der-Fahr­zeugen REx untersucht und erstmalig für diese ein Funktionsmuster

entwickelt.

Die Reichweite reiner Elektrofahrzeuge ist aufgrund der Batterieleistung aktuell noch bei den meisten

Fahrzeugen auf rund 200 Kilometer begrenzt. Übergangslösungen sind Hybrid- und Range-Extender-

Fahr­zeuge: Zusätzlich zum Elektromotor verfügen sie über einen Verbrennungsmotor, der sich

zuschaltet, wenn die Batterie erschöpft ist, und so die vom Verbraucher gewohnte, weit größere

Reichweite von mehreren hundert Kilometern sicherstellt.

„Thermoelektrische Generatoren haben in Hybridfahrzeugen sehr großes Potenzial. Sie ermöglichen

es, den Gesamtwirkungsgrad des Antriebsstrangs zu erhöhen und lassen Hybridfahrzeuge so effizienter

fahren”, fasst Projektleiter Martin Kober, der das Projekt beim DLR-Institut für Fahrzeugkonzepte in

Stutt­gart betreut hat, zusammen. Der mit Hilfe des TEG erzeugte Strom lässt sich zum Beispiel ins

Bordnetz oder in die Batterie einspeisen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die Wärmeströme im

Fahrzeug optimal zu nutzen und senkt so den Kraftstoffverbrauch sowie den Emissionsausstoß.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, andere Fahrzeugkomponenten, wie beispielsweise die

Lichtmaschine, kleiner und damit leichter zu bauen.

Um das Potenzial thermoelektrischer Generatoren für den Einsatz in Hybridfahrzeugen zu erschließen,

haben die Forscher die einzelnen thermoelektrischen Module und das Gesamtsystem auf diesen

speziellen Anwendungsfall hin ausgelegt und optimiert. Auf Basis der TEG Gesamtsystemoptimierung

entwickelte das Fraunhofer-IPM neuartige thermoelektrische Module, die eigens an die Temperaturen

und Wärmeströme in Hybridfahrzeugen angepasst sind. Außerdem untersuchten sie, wie sich die

Module kostengünstiger herstellen lassen. Bisher geschieht dies in Handarbeit, was für die breite

Anwendung der Technologie im Automobilbau zu aufwändig und teuer ist.

Die DLR-Wissenschaftler konstruierten den thermoelektrischen Generator und kümmerten sich um

dessen optimale Auslegung. Am Ende ihrer Arbeit stand ein fahrzeugtaugliches Funktionsmuster mit

einem Gewicht von rund acht Kilogramm: Es beinhaltet die thermoelektrischen Module,

Wärmeübertragerstrukturen, Kühlmittelführung und Elektronik.

Auf dem Heißgasprüfstand des DLR-Instituts für Fahrzeugkonzepte wurde das entwickelte

Funktionsmuster im Anschluss getestet, um die Eigenschaften der Komponente zu vermessen und diese

Ergebnisse mit den zuvor angestellten Simulationen zu vergleichen. Der Prüfstand bildet den

Verbrennungsmotor im Fahrzeug nach: Er schickt einen in Masse und Temperatur entsprechenden

Abgasstrom durch das TEG-Funktionsmuster und ermöglicht die Messung des dabei erzeugten Stroms.

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EN 5 von 5

Durch die spezielle Auslegung und hochintegrierte Bauweise verzeichnete dieses Entwicklungsstadium

eine sehr hohe Leistungsdichte, sogar die weltweit höchste für einen fahrzeuggerechten TEG.

Als Referenzfahrzeug für die Entwicklung des Funktionsmusters diente den DLR-Wissenschaftlern ein

Opel Ampera. Dieses auf dem Markt erhältliche Hybridfahrzeug kann rein elektrisch vierzig bis achtzig

Kilometer zurücklegen und verfügt zusätzlich über einen Verbrennungsmotor, der als Range-Extender

dient. „Um den TEG für den speziellen Anwendungsfalls in Hybridfahrzeugen überhaupt erst

entwickeln zu können, war es für uns wichtig, anhand eines bestehenden Fahrzeugs erst einmal dessen

Betriebsstrategien und Betriebszustände kennenzulernen und zu vermessen, welche Temperatur- und

Massenströme es denn gibt”, erklärt DLR-Forscher Martin Kober die Arbeit am Opel Ampera.

Auch die Autoindustrie interessiert sich bereits für das Potenzial dieser Technologie. Nach Abschluss

des Projekts RExTEG-Projekts, das über drei Jahre im Auftrag des Ministeriums für Finanzen und

Wirtschaft Baden-Württemberg mit Mitteln der Baden-Württemberg Stiftung bearbeitet wurde, wollen

die Wissenschaftler in einem nächsten Schritt die Fahrzeugintegration des thermoelektrischen

Generators angehen. (Quelle: DLR)

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Ausgabe 1 | 12.1.2016

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SF 1 von 4

1. Lohnsteuersenkung ab 1.1.2016 als positives Signal nutzen

Das Jahr 2016 muss als Jahr der Wirtschaft genutzt werden. So auch der Aufruf von Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl. Positive Signale für ein zartes Wachstum nach vier Jahren der Stagnation machen Hoffnung, dass auch die Investitionen der Unternehmen wieder anziehen.

Lohnsteuerreform und Migration werden 2016 laut der Prognosen der Wirtschaftsforscher zu einer Steigung des privaten Konsums führen. Auch die mit einer Milliarde Euro höchsten Lohnnebenkostensenkung seit Jahrzehnten, die in einer ersten Stufe 2016 beginnt, wird sich wachstumsbelebend auf die österreichischen Unternehmen auswirken.

Die Lohnsteuersenkung um fünf Milliarden Euro wird, so hofft man, von den Konsumenten zur Steigerung des privaten Konsums genutzt werden, was zweifellos zu einer Belebung der Wirtschaft führen wird.

„Es bedarf jedoch weiterer Schritte bei der Senkung der Lohnnebenkosten, um wieder an die Spitze in Europa anzuschließen“, betont Anette Klinger, Steuersprecherin der sparte.industrie. „Insbesondere muss auch eine Absenkung der Abgabenquote und eine Senkung der Kosten der Steueradministration weiter ganz oben auf der Agenda stehen.

2. Registrierkassen: neues Serviceprodukt Mustervereinbarung mit Kassenlieferant

Das Leadkammerteam hat eine Mustervereinbarung zwischen Unternehmen und Kassenlieferant entwickelt, in der der Lieferant dem Unternehmen die rechtlich erforderlichen Eigenschaften des Kassensystems zusichert.

Diese Mustervereinbarung (siehe auch Anlage) wurde auf unserer gemeinsamen Seite wko.at/registrierkassen beim Punkt „Technologieanbieter für Kassasysteme“ publiziert. https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Weitere-Steuern-und-Abgaben/Verfahren---Pflichten-im-oesterr--Steuerrecht/Mustervereinbarung-Registrierkassen.html).

Unternehmen, die eine Kasse beschaffen und sich hinsichtlich der Anforderungen und Rechtskonformität des Kassensystems absichern wollen, können die Inhalte dieser Mustervereinbarung mit dem Hersteller/Händler vereinbaren.

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SF 2 von 4

3. Aussendung Grundstückwerte-VO

Die veröffentlichte Fassung der Grundstückswerte-VO finden Sie hier. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf konnten noch folgende Verbesserungen erreicht werden:

Höhere Abschläge bei Gebäuden im Pauschalwertmodell

­ Die Baukostenfaktoren für jedes Bundesland wurden um rund 5 Prozent reduziert.

­ Höhere Abschläge für einfachste Bauten (z.B. Glashäuser, Gerätehäuser): Statt40 Prozent werden nunmehr nur 25 Prozent des Baukostenfaktors angesetzt.

­ Zudem wurden sogenannte „Kalthallen“ in den Katalog der einfachsten Bauten aufgenommen.

Niedrigere Gewichtung des Kellergeschoßes

Verbesserte Abgrenzung bei Sanierungsmaßnahmen: Dies führt zu geringeren Wertansätzen beiGebäuden im Pauschalwertmodell.

­ Gemäß Begutachtungsentwurf galten bereits zwei Sanierungsmaßnahmen (z.B. Austausch vonDach + Erneuerung von Außenputz mit Erneuerung der Wärmedämmung) als umfassende Sanierung. Nunmehr ist eine umfassende Sanierung nur dann gegeben, wenn von fünf Sanierungsmaßnahmen (die in der VO genannt sind), vier umgesetzt wurden.

­ Zudem wurde eine Kategorie „Teilsanierung“ (zwei umgesetzte Sanierungsmaßnahmen) eingeführt, die dazu führt, dass sich der Gebäudewert um 20 Prozent reduziert.

4. USt 10%/13% Agrarhandel

Das neue Merkblatt des Agrarhandels zum Thema „USt 10%/13% im Agrarhandel“ im Anhang bzw. der Homepageeintrag mit weiteren Links:

https://www.wko.at/Content.Node/branchen/ooe/Agrarhandels/Neuer-Umsatzsteuersatz-13---.html

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SF 3 von 4

5. ACHTUNG - neuer Termin! Jetzt wird’s ernst: VerpflichtendeVerrechnungspreisdokumentation ab 2016!

Aus organisatorischen Gründen wurde die Veranstaltung „Jetzt wird’s ernst: Verpflichtende Verrechnungspreisdokumentation ab 2016!“ von Jänner auf Februar 2016 verschoben.

Jetzt wird’s ernst: Verpflichtende Verrechnungspreisdokumentation ab 2016! Di, 9.2.2016, 16.00 - 18.30 Uhr WIFI Linz, Wiener Straße 150, 4021 Linz

Preis: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,-- Nicht-Mitglieder: EUR 59,--

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der beigefügten Vorankündigung.

6. UPDATE – Optimierung steuerliche ForschungsprämieForschungsprämie und –förderung: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Holen Sie sich ein Update und praktische Tipps für die Beantragung des FFG Gutachtens und die Optimierung der Forschungsprämie. Stellen Sie sicher, dass Sie das gesamte Potential der Forschungsprämie voll ausschöpfen. Auch als KMU steht Ihnen die Forschungsprämie etwa für innovative Produktverbesserungen zu!

Aktuelle Rechtsprechung zur Forschungsprämie– was ist innovativ?

Aussagen der Finanzverwaltung zur Forschungsprämie im EStR-Wartungserlass 2015

Hot Spots der Betriebsprüfung – worauf sollten Sie vorbereitet sein?

Praktische Erfahrungen mit FFG-Gutachten – Dos and Don’ts

Beschreibung mehrjähriger Schwerpunkte/Projekte

Folgen eines negativen FFG Gutachtens

Welche Tätigkeiten fallen unter F & E? (Frascati Manual)

Schöpfen Sie das gesamte Potenzial für die Forschungsprämie aus?

Fallbeispiele: Auftragsforschung und grenzüberschreitende F&E im Konzern

Unterschiede zwischen Forschungsprämie und Forschungsförderung

Fördermöglichkeiten von KMUs für anspruchsvolle Entwicklungsvorhaben (Voraussetzungen,förderfähige Kosten, Förderarten)

Wie können Betriebe in OÖ durch das TIM-Dienstleistungsangebot die eigene Innovationskraftstärken?

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Vortragende: MMag. Katharina Gruber, Österr. Forschungsförderungsgesellschaft Mag. Katharina Füreder, LeitnerLeitner GmbH Mag. Natascha Stornig, LeitnerLeitner GmbH DI Dr. Alois Keplinger, WKO Oberösterreich

Termin/Ort: Di, 1.3.2016: 16.00 – 18.30 Uhr WIFI Linz, Wiener Str. 150, 4021 Linz

Kostenbeitrag: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,--/ Nicht-Mitglieder: EUR 59,--

Anmeldungen unter: WIFI-UNTERNEHMER-AKADEMIE Wiener Str. 150 4021 Linz T 05-7000-7053 F 05-7000-3559 E [email protected] W www.wifi.at/ooe/uak

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TECHNOLOGIE Mag. DI Johann Baldinger | T 05-90909-4221

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TI 1 von 3

1. INDUSTRIE 4.0: Digitaler Wandel - Neue Arbeitswelten

Das Top Thema im Industriebereich ist „Industrie 4.0“, die vierte Stufe der industriellen Revolu-tion. Die Vernetzung der Produktion steht im Fokus. Durch die Kommunikation der Maschinen un-tereinander werden die Produktionsprozesse optimiert und beschleunigt, Fehler behoben sowie die Kosten gesenkt (z.B. durch Verbesserung der „Just-in-Time“- Produktion).

Auch der Bereich „Internet der Dinge“ soll nicht übersehen werden. Er verändert die Wirtschaft grund-legend. Darunter versteht man, dass alle Gegenstände des Alltags vom Auto bis zur Heizung im Haus einen Internetanschluss besitzen und unter Umständen vernetzt sind.

Ökonomen debattieren heftig, welche Folgen die zunehmende Digitalisierung auf den Arbeitsmarkt ha-ben könnte. Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) fehlen derzeit mehr als 137.000 Arbeitskräfte mit technischem, IT-, naturwissenschaftlichem oder mathematischem Abschluss. Bis zum Jahre 2020 tut sich eine Lücke von 1,8 Millionen Arbeitskräften in Deutschland auf (FAZ, 21.5.15 S. 18).

Die Digitalisierung fordert in Zukunft andere Arbeitsweisen und damit deutlich veränderte Berufsbilder in der Produktion. Der Umgang mit Robotern und selbstorganisierenden Systemen erfordert ein höhe-res Automatisierungs- und Informatikverständnis aller Beteiligten. Man spricht von „Arbeit 4.0“ in An-lehnung an Industrie 4.0.

Wie sieht nun die Zukunft der Arbeitswelt aus, wenn die Wirtschaft immer mehr digitalisiert wird? Welche Berufe fallen weg, welche neuen Berufe entstehen, welche Berufsinhalte unterliegen einem Wandel, wie werden die Menschen in den Unternehmen zusammenarbeiten?

Es zeichnen sich folgende Entwicklungen ab:

Der IT Bereich erfährt eine enorme Aufwertung. Es entstehen neue Berufsbilder, wie z.B. Chief Di-gital Officer (CDO), Web-Designer, Social-Media-Manager, Data-Scientists, Data Architects, IT–Si-cherheitsexperten, IT–Servicemanager, Softwareentwickler mit Kompetenzen in den Bereichen Cloud Computing und Big Data.

Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern immer öfter an, die Aufgaben zeitlich und örtlich flexibel zu erledigen. Home-Office-Angebote nehmen sprunghaft zu und verdrängen die gute alte Präsenz-kultur mit Stechuhren usw.

Auch die Firmengrenzen werden mehr und mehr geöffnet: Aufgabenpakete werden an Crowdworker - eine anonyme Masse von Freiberuflern - die auf spezifischen Plattformen ihre Dienste online an-bieten, vergeben. Externe Spezialisten werden immer mehr eine bedeutende Rolle spielen.

Durch die Einbindung von Externen und durch die Flexibilität der Arbeitsorte werden sich auch die Formen der Zusammenarbeit in den Teams ändern. An Stelle der klassischen Präsenztreffen in Kon-ferenzräumen werden virtuelle Meetings, Videokonferenzen, 3-D-Virtual-Reality-Konferenzen mehr und mehr an Bedeutung gewinnen, die den Teilnehmern tatsächlich den Eindruck vermitteln, ge-meinsam in einem Raum versammelt zu sein.

Der digitale Wandel ist längst im Gange. Die Herausforderung vor der wir stehen heißt: Ist unsere Veränderungsbereitschaft, unser Veränderungswille im globalen Wettbewerb groß genug?

Autor: Prof. Dr. Christian Freilinger

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TI 2 von 3

2. JKU – Antrittsvorlesungen neuberufener Professoren

Im Wintersemester 2015/2016 finden folgende Antrittsvorlesungen in den Repräsentationsräumen der Johannes Kepler Universität Linz statt:

Algebra and Algorithms Univ.-Prof. Dr. Manuel Kauers (Institut für Algebra)

Intelligent Robotics vs. Robotic Intelligence Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Andreas Müller (Institut für Robotik)

Nähere Informationen unter: www.jku.at/content/e213/e88/e66590

Termin: Montag, 25. Jänner 2016, 16:00 Uhr (Vorlesungen finden nacheinander statt) Ort: Johannes Kepler Universität, Altenberger Straße 69, 4040 Linz

Anmeldung bis spätestens 14. Jänner 2016: Dekanat der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, E [email protected], T 0732-2468-3221

3. FFG: Programm „Beyond Europe“ des BMWFW - 1. Call geöffnet

Mit dem Programm „Beyond Europe“ fördert das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) die Erhöhung der internationalen FTI-Aktivitäten und -Kooperationen bei österrei-chischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Partnern außerhalb Europas.

Das Programm ist themenoffen, im Rahmen der ersten Ausschreibung werden Forschungsprojekte in Form von Sondierungen und Kooperativen F&E Projekten der Forschungskategorie „Experimentelle Entwicklung“ erwartet. Die Einreichfrist für die 1. Ausschreibung endet am 30. März 2016, 12:00 MEZ, es steht ein Budget von 4,6 Millionen Euro zur Verfügung.

Alle Informationen zur Ausschreibung unter: www.ffg.at/beyond-europe/call1

Am 13. Jänner 2016 wird das Programm bei einer Auftaktveranstaltung im BMWFW vorgestellt. Anmel-dung unter: https://www.ffg.at/auftaktveranstaltung-beyond-europe

4. FFG: Horizon 2020 - Future and Emerging Technologies

Future and Emerging Technologies (FET) ermöglicht die Förderung von exzellenzorientierter, visionärer und risikobehafteter Forschung zur langfristigen Umsetzung radikal neuer Technolo-giekonzepte, zum Teil ohne enge thematische Vorgabe. FET hat ein Budget 2016/17 von ca. 570 Millio-nen Euro, zuzüglich 57,5 Millionen Euro aus dem Budget 2018.

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TI 3 von 3

Die aktuelle Ausschreibung im Bereich Future and Emerging Technologies (FET) umfasst drei Pro-grammlinien:

FET Open – novel ideas for radically new technologies

FET Proactive – emerging themes and communities

FET Flagships – tackling grand interdisciplinary science and technology challenges

Ende der Einreichfrist: 12. April 2016

Nähere Informationen: www.ffg.at/ausschreibungen/horizon2020_fet

Diesbezügliche Veranstaltungshinweise: www.ffg.at/veranstaltungen/europa/fet_infoday_2016-01-14 www.ffg.at/europa/veranstaltungen/ffg-akademie_2016-02-18

5. TIM-Sprechtage: Patentberatung & Recherche

Vier-Augen-Gespräche mit Patent-Experten

Sie wollen einfach und kostengünstig klären, ob eine Entwicklung schutzfähig ist, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten es gibt oder wie viel ein Patent, ein Gebrauchsmuster kostet?

TIM bietet monatlich einen Sprechtag zum Thema Patentberatung und Patentrecherche an. In der 1-stündigen Beratung stehen gemeinsam als Ansprechpartner zur Verfügung:

Patentanwalt (bzw. Expertin Technisches Büro)

Recherche-Experte

TIM Berater

>> Termine Patentberatung & Recherche

Sitzungsdauer: 1 Stunde/Teilnehmer

Kosten: EUR 48,--/Stunde

Anmeldung: TIM – Technologie- und Innovations-Management, Sabine Kobler, T 05-90909-3548, E [email protected]

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1. Die Lieferantenerklärung im Unionszollkodex

Der präferentielle innergemeinschaftliche Ursprungsnachweis war bislang immer durch eine eigene Verordnung (VO 1207/2001) festgelegt. Nunmehr werden die Bestimmungen der Lieferantenerklärung durch die Durchführungsverordnung (IA) und die Anhänge 22-15 bis 22-18 der delegierten Verordnung des Unionszollkodex (UZK) geregelt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann mit Anwendung des UZK ab 1.Mai 2016 eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren haben. Weiterhin existiert auch eine einschränkende Bestimmung für nachträglich ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen. Sie kann rückwirkend für bereits vor der Ausstellung gelieferte Waren ausgefertigt werden. Die rückwirkende Ausstellung ist allerding auf EIN Jahr beschränkt.

Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Die Lieferantenerklärungs-Verordnung 1207/2001 wird mit Anwendung des UZK durch die oben genannten Bestimmungen in den Durchführungsvorschriften ersetzt. Für ermächtigte Ausführer bedeutet dies, dass sie Ursprungserklärungen nunmehr für Exporte aus allen Mitgliedsländern der EU ausstellen dürfen. Bisher war dies nur nach einem speziellen Bewilligungsverfahren, mit Konsultation des betroffenen Mitgliedstaates möglich. Dies ist durch den Artikel 26 UZK (Unionsweite Geltung von Entscheidungen) nicht mehr erforderlich.

Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf Basis der VO 1207/2001 vor Inkrafttreten des UZK ausgestellt wurden, werden NICHT ungültig und behalten ihre Gültigkeit im festgelegten Zeitraum. Bestehende Bewilligungen zum „Ermächtigen Ausführer“ bleiben weiterhin gültig und müssen mit Anwendung des UZK NICHT erneuert bzw. neu beantragt werden, da diese Bewilligungen auch von der Neubewertung ausgenommen sind.

Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.

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2. Unionszollkodex - Übersicht über die wichtigsten Neuerungen

Mit 1. Mai 2016 wird der neue Unionszollkodex anwendbar. Wir übermitteln Ihnen einen Link zu einer Übersicht der wichtigsten Neuerungen.

3. Importe aus der Ukraine - Assoziierungsabkommen ab 1.1.2016 in Kraft

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) teilte mit, dass mit 1. Jänner 2016 das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine in Kraft tritt und die seit 2014 gewährten autonomen Zollbegünstigungen der EU außer Kraft gesetzt werden. Im Rahmen der autonomen Maßnahmen konnten auch andere Stellen als der Zoll die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bestätigen (z.B. die ukrainische Wirtschaftskammer). Seit 1. Jänner 2016 werden ausschließlich vom ukrainischen Zoll bestätigte Warenverkehrsbescheinigung akzeptiert.

Achtung es gibt keine Übergangsregeln!

Gleichfalls informierte das BMF, dass Warenverkehrsbescheinigungen nicht akzeptiert werden, die im Feld 7 einen Hinweis auf die autonomen Maßnahmen beinhalten („Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“). Diese Vermerke waren bei den autonomen Maßnahmen zwingend vorgesehen und würden ab dem 1.Jänner 2016 zu einer Ablehnung der Warenverkehrsbescheinigung führen.

Die Beschaffung einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung wäre erforderlich um den begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können oder um gegebenenfalls einen Erstattungsantrag zu stellen. Mit einer verstärkten Dokumentenkontrolle wird zu rechnen sein.

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4. Antidumpingverfahren Aluminiumfolien

Im Juli 2015 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von bestimmtenAluminiumfolien mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen miteiner Breite von 650mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10kg (Jumborollen) derTarifnummer ex 7607 11 19 mit Ursprung in Russland verhängt.

Die EK hat in ihrer in der Zwischenzeit fortgesetzten Untersuchung die Erkenntnisse aus derAusgangsuntersuchung bestätigt.Da keine anderen Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Russland den ursächlichenZusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigungder Unionsindustrie erklären, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2385,Amtsblatt, L 332 v. 18.12.2015 die Einführung endgültiger Antidumpingzölle gegen Einfuhren ausRussland bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt unverändert 12,2 Prozent und gilt für die Dauervon fünf Jahren. Die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle werdenendgültig vereinnahmt.

Für Einfuhren des gleichen Produktes mit Ursprung in China und Brasilien wurde im Oktober 2014eine Auslaufüberprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser eingeleitet.

Die Untersuchung in Bezug auf Brasilien hat gezeigt, dass hier kaum Kapazitätsreserven bestehen,die bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Brasilien auf den Unionsmarktumgeleitet werden könnten. In Bezug auf andere Märkte wurden keine Dumpingpraktikenfestgestellt. Die Attraktivität des Unionsmarkts für brasilianische Hersteller gilt angesichts derhohen Attraktivität des eigenen Inlandsmarkts und eines ähnlichen Preisniveaus als eher gering. Esist daher unwahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut Dumping ausBrasilien auftreten würde.

In Bezug auf Einfuhren aus China kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eineAufrechterhaltung der Maßnahmen notwendig sei, um eine weitere Schädigung derUnionsindustrie zu verhindern. Chinesische Importe tragen zwar nur zum Teil zur Schädigung derUnionsindustrie bei, die Schädigung durch russische Importe sei weitaus größer, China verfügejedoch über signifikante Kapazitätsreserven, die nicht vom heimischen Markt aufgenommen werdenkönnen. Diese Importe würden bei Auslaufen der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384, AmtsblattL 332 v. 18.12.2015 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus China inunveränderter Höhe(30 Prozent, einige Firmen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifischniedrigeren Zöllen) für weitere fünf Jahre bekannt.

Das Antidumpingverfahren gegen Einfuhren aus Brasilien wird eingestellt.

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5. Russland-Sanktionen verlängert

Die EU-Sanktionen gegen Russland wurden mit Beschluss 2015/2431 v. 22.12.2015 um weitere 6 Monate, bis 31.7.2016 verlängert. Die Personenlistungen sind vorerst bis 15.3.2016 befristet (Beschluss 2015/1524).

6. Antidumpingverfahren: Manganoxid Einleitung

Ende November 2015 wurde von Erachem Comilog S.P.R.L. ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Manganoxide mit einer Reinheit von 50 GHT und mehr, aber weniger als 77 GHT (bezogen auf das Nettogewicht) eingereiht unter den Tarifnummern ex 2820 90 90 und ex 2602 00 00 mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko bei der Europäischen Kommission eingebracht. Das Unternehmen ist der einzige EU-Hersteller.

Der Antragsteller legte Informationen dafür vor, dass die Einfuhren der betreffenden Ware aus den genannten Ländern, gemessen am Marktanteil, stark gestiegen sind.

Aus den Informationen geht weiters hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2015/C 421/08 vom 17.12.2015 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Manganoxiden mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen ab dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen, ebenfalls ab dieser Bekanntmachung, einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E: [email protected], [email protected]).

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (März 2017) abzuschließen. Binnen neun Monaten (September 2016) können vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

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Ausgabe 1 |12.1.2016

DI Peter Mayr | T 05-90909-3633

BETRIEB UND UMWELT DI Christian Gojer | T 05-90909-3632

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BU 1 von 6

1. Begutachtung: Elektroaltgeräte Novelle 2016

Das BMLFUW hat einen Entwurf einer Novelle der Elektroaltgeräte-Verordnung 2016 samt Erläuterungen und Wirkungsfolgenabschätzung übermittelt.

Inhalt der Novelle ist die Umsetzung von delegierten Richtlinien der EU-Kommission zu Ergänzungen der ROHS-Richtlinie 2011/65/EU (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) in der Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 121/2005 idgF). Die Anpassungen sollen mit 1. Februar 2016 in Kraft treten.

Die Änderungen betreffen folgende Punkte:

Aufnahme von Stoffverboten und Übergangsbestimmungen für 4 neue Stoffe aufgrund der EU- Richtlinie (2015/863/EU) in § 4 Abs 1 und Abs 1a:

- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

- Butylbenzylphthalat (BBP)

- Dibutylphthalat (DBP)

- Diisobutylphthalat

Klarstellungen hinsichtlich der Verpflichtungen für Importeure, die Geräte aus Drittstatten importieren in § 4a Abs 3.

Ergänzung von Ausnahmen in Anhang 2a betreffend

- Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen Invitro-Diagnostika (EU Richtlinie 2015/573)

- Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (EU Richtlinie 2015/574)

Stellungnahmen bitte bis 20. Jänner 2016 an das Umweltservice (E [email protected]) senden.

Begutachtungsunterlagen

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BU 2 von 6

2. Recycling-Baustoffverordnung: Information des BMLWUF

Das BMLFUW hat mit Schreiben BMLFUW-UW.2.1.6/0281-V/2/2015 vom 11. Dezember 2015 eine Information/Klarstellung zur Recycling-Baustoffverordnung und Anwendung von eGutachten zur Kenntnis gebracht.

In der Information wird festgehalten, dass die mit der Recycling-Baustoffverordnung eingeführten Abfallarten von bestehenden Erlaubnissen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 sowie von bestehenden Genehmigungen im Hinblick auf das Behandlungsverfahren zur Lagerung oder Verwertung umfasst sind, sofern und soweit sie vom Konsens der Erlaubnis bzw. Genehmigung auch bisher inhaltlich gedeckt waren. Des Weiteren wird festgehalten wie die Meldungs- und Erklärungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Recycling-Baustoffverordnung im EDM erfolgen kann.

Die verpflichtende Anwendung von eGutachten wird aufgeschoben. Der Beginn der verpflichtenden Verwendung wird gesondert auf dem EDM-Portal unter Einhaltung einer angemessenen Frist veröffentlicht.

3. Änderung der EU-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die EU-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien enthält Notifizierungspflichten sowie Verbote für die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Stoffe in Nicht-EU-Staaten. Dabei handelt es sich um bestimmte Pestizid-Wirkstoffe und gefährliche Industriechemikalien.

Die aktuelle Änderung (EU) 2015/2229 nimmt eine Reihe von Industriechemikalien, die durch die REACH-Verordnung in der EU strengen Beschränkungen unterworfen sind, sowie den Pestizid-Wirkstoff Fenbutatinoxid in die Liste jener Chemikalien auf, für die eine Ausfuhrnotifikation erforderlich ist. Fenbutatinoxid wird darüber hinaus auch ein neuer Kandidat für sogenannte PIC-Notifikationsverfahren. Weiters ist für bestimmte bromierte Diphenylether künftig das PIC-Verfahren anzuwenden.

Schließlich erfolgen einige redaktionelle Klarstellungen bzw. Ergänzungen.

Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Industriechemikalien oder Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen.

Die Änderungen der Verordnung gelten ab dem 1. Februar 2016.

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BU 3 von 6

4. Neue Gebietsnennungen von Natura-2000-Gebieten in Österreich

Die österreichischen Natura-2000-Gebiete gemäß der FFH-Richtlinie werden der alpinen und der kontinentalen biogeografischen Region zugeordnet. Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss 2015/2370/EU die neunte aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region verlautbart. Weitere Natura-2000-Gebiete, die der kontinentalen biogeografischen Region zugeordnet sind, wurden mit Durchführungsbeschluss 2015/2369/EU veröffentlicht. Die Beschlüsse gelten ab Verlautbarung.

Mit dem Konzept Natura 2000 bemüht sich die Europäische Union die biologische Vielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten aufrechtzuerhalten. Unter der Bezeichnung „Natura 2000" werden besondere Schutzgebiete geschaffen. Die Maßnahmen beziehen sich dabei auf die Kontrolle und Überwachung, Wiederansiedlung einheimischer Tier-, Vogel und Pflanzenarten sowie der Ansiedlung nicht heimischer Arten, der Forschung und der Information der Bevölkerung.

5. REACH-Verordnung: 5 neue Zulassungskandidaten

Die europäische Chemikalienagentur ECHA hat mit 17. Dezember 2015 fünf weitere Stoffe in die Liste der Zulassungskandidaten gemäß REACH-Verordnung („SVHC-Stoffe“) aufgenommen:

Nitrobenzol

2,4-di-tert-Butyl-6-(5-chlorobenzotriazol-2-yl)phenol

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-Butyl)-6-(sec-Butyl)phenol

1,3-Propanesulton

Perfluornonan-1-onsäure und ihre Natrium- und Ammoniumsalze

Sie besitzen krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder sehr persistente und bioakkumulierbare Eigenschaften.

Mit der Festlegung eines Stoffes als Zulassungskandidat sind auch spezielle Informationspflichten für diese Stoffe sowie für Gemische und Erzeugnisse verbunden, die solche Stoffe enthalten. Bei der Lieferung des Stoffs in reiner Form oder als Bestandteil eines Gemisches, ist dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Lieferanten von Erzeugnissen müssen ihre (gewerblichen) Kunden informieren, wenn ein Zulassungskandidatenstoff in einem Erzeugnis in einer Konzentration über 0,1 % enthalten ist.

Hersteller bzw. Importeure von Erzeugnissen die solche Stoffe enthalten, müssen unter Umständen bis 17. Juni 2016 eine Meldung nach Art. 7 der REACH-Verordnung abgeben.

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BU 4 von 6

Nähere Angaben zu den neuen Zulassungskandidaten und ihrer Verwendung sowie zu den Begründungen für die Einstufung als Zulassungskandidat finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.

6. EU-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen kundgemacht

Eine neue EU-Richtlinie (Nr. 2015/2193) enthält Emissionsbegrenzungen für mittelgroße Feuerungsanlagen. Sie betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis 50 MW und gilt auch für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Bestimmte Feuerungsanlagen sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen (z.B. Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen).

Wesentlicher Inhalt sind Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub. Dabei wird nach den jeweils eingesetzten Brennstoffen unterschieden. Für bestehende und neue Anlagen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Bei bestehenden Feuerungsanlagen, die keine Motoren oder Gasturbinen sind, wird auch nach dem Leistungsbereich differenziert (1 MW bis 5 MW bzw. mehr als 5 MW bis 50 MW).

Ein Vergleich der Emissionsgrenzwerte mit jenen der geltenden österreichischen Feuerungsanlagenverordnung zeigt nur geringen Anpassungsbedarf. Einzelne strengere Grenzwerte gibt vor allem für neue Anlagen. Für bereits bestehende Anlagen besteht ab 1.1.2030 Anpassungsbedarf bei den SO2-Emissionen aus Schwerölfeuerungen.

Für bestehende Reserveanlagen (max. 500 Betriebsstunden pro Jahr) sind Ausnahmen auf nationaler Ebene möglich.

Die Emissionen sind durch regelmäßige Messungen jährlich (über 20 MW Leistung) bzw. alle 3 Jahre (1 bis 20 MW Leistung) zu überwachen. Weiters bestehen gewisse Dokumentationspflichten für die Betreiber (Überwachungsergebnisse, ev. Betriebsstunden und eingesetzte Brennstoffe …).

Die Behörden müssen mittelgroße Feuerungsanlagen genehmigen oder registrieren sowie danach überwachen bzw. inspizieren. Emissionsrelevante Anlagenänderungen sind der Behörde mitzuteilen. Diesbezüglich sind für Österreich keine wesentlichen Gesetzesänderungen erforderlich.

Schließlich legt die Richtlinie bestimmte Berichtspflichten für die Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission fest.

Die Richtlinie ist bis 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen. Für bestehende Anlagen sind Übergangsfristen für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis 1.1.2025 (Leistung über 5 MW) bzw. bis 1.1.2030 (Leistung bis 5 MW) vorgesehen. Bestehende Anlagen sind dabei solche, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden.

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BU 5 von 6

7. Berichtigungen im Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung

Im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 155/2015 werden im betriebsanlagenrechtlichen Teil Fehler berichtigt, die bei der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie aufgetreten sind. So werden insbesondere die Hinweise auf die Teile 1 und 2 der Anlage 5 bei der Definition gefährlicher Stoffe oder Gemische richtig gestellt. In der Tabelle mit den gefährlichen Stoffen in der Anlage 5 Teil 2 wird die falsche Nummerierung in der Stoffaufzählung korrigiert. Schließlich erfolgt die Korrektur in einem Paragraphenverweis in den Strafbestimmungen des § 367.

Die Änderung im Betriebsanlagenrecht betreffen Unternehmen, die Anlagen betreiben, in denen die Gefahr schwerer Unfälle durch gefährliche Stoffe besteht (Industrieunfallanlagen). Der größte Teil der Änderungen betrifft den berufsrechtlichen Teil der Gewerbeordnung (Kreditvermittler etc.).

Die betriebsanlagenrechtlichen Änderungen sind am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten.

8. Druckgerätegesetz (BGBl. I Nr. 161/2015)

Das neue Druckgerätegesetz BGBl. I Nr. 161/2015 ersetzt das bestehende Kesselgesetz aus dem Jahr 1992. Anlass für die Neufassung des Gesetzes ist ein Umsetzungsbedarf bezüglich EU-Recht. Das betrifft insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die im Rechtsverhältnis zwischen notifizierender Behörde, Marktüberwachungsbehörde, Prüfstellen und betroffenen Wirtschaftsakteuren anzuwenden sind.

Während die EU-rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen das Inverkehrbringen von Druckgeräten betreffen, regelt das Druckgerätegesetz - wie schon das Kesselgesetz - auch den sicheren Betrieb von druckführenden Geräten. Wesentliche Bestimmungen sind auch in den Verordnungen zum Kesselgesetz enthalten. Diese gelten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Druckgerätegesetzes weiter.

Das neue Gesetz betrifft Unternehmen, die Druckgeräte herstellen, einführen, betreiben oder mit Druckgeräten handeln sowie Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte.

Die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsstellen treten mit 29. Dezember 2015 in Kraft. Die restlichen Bestimmungen treten mit 20. April 2016 in Kraft. Das Kesselgesetz (BGBl. Nr. 211/1992 idF BGBl. I Nr. 28/2012) tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft.

Nach dem Kesselgesetz zugelassene druckführende Geräte dürfen weiterhin betrieben werden. Ebenso bleiben nach dem Kesselgesetz erteilte bestehende Bewilligungen und Befugungen aufrecht.

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BU 6 von 6

9. Ressourceneffizient – kostensparend – zukunftsfähig

27. Jänner 2016, Power Center, Energie AG, Linz

Der Umgang mit Ressourcen steht im Mittelpunkt dieser Fachtagung. Namhafte Referenten informieren über neue ressourcensparende Entwicklungen und Förderprogramme. Am Nachmittag besteht die Möglichkeit Best-Practice-Beispiele direkt in oberösterreichischen Unternehmen zu besichtigen und dabei praktische Erfahrungen zu sammeln.

Die Veranstaltung ist kostenlos, Anmeldung erforderlich. Anmeldung und Detailinformationen unter http://www.ooe-zukunftsakademie.at.

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Ausgabe 1 | 12.1.2016

WIRTSCHAFTSPANORAMA Mag. Gabriele Egger | T 05-90909-4210

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WP 1 von 1

1. Elektronische Meldepflicht ELDA

Durch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) können ab 1.1.2016 die Sozialversicherungsmeldun-gen nur noch via elektronischem Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) übermittelt werden. Wird trotzdem eine Papiermeldung übermittelt, gilt diese nicht und der Dienstgeber muss mit Sanktionen rechnen.

Ausnahmen gibt es nur mehr für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten (siehe § 41 ASVG).

2. Sonderflug ab Linz zur Möbelmesse Mailand am 13. April 2016

Der "Salone Internazionale del Mobile" in Mailand ist die wichtigste Möbelmesse der Welt. Als Bench-mark-Event der Interior-Designwelt zieht sie jedes Frühjahr rund 300.000 BesucherInnen an.

Das Reisebüro JETWAY Reisen bietet mit einem Tagesflug eine komfortable Möglichkeit, die Möbel-messe Mailand am Mittwoch, 13. April 2016 zu besuchen und das direkt ab Linz. Anmeldung mit diesem Formular.

Nähere Informationen erhalten Sie bei JETWAY Reisen, Herrn Neurauter, Dametzstr. 38, 4020 Linz, T 0732-785004, E [email protected], W www.columbus-reisen.at

3. Sonderflug ab Linz zur HMI Hannover Messe am 26. April 2016

Unter dem Leitthema „Integrated Industry – Join the Network“ präsentiert sich die Hannover Messe, die weltweit wichtigste Industriemesse, vom 25. bis 29. April in Hannover. Für alle Interessierten gibt es auch 2016 wieder einen Tages-Sonderflug am Dienstag, 26. April 2016 von Linz nach Hannover und zurück.

„Integrated Industry – Join the Network!“ steht dafür, dass die wesentlichen Herausforderungen von Industrie 4.0 nur im Netz bewältigbar sind. Daraus resultiert ein Technologiesprung, den die Leitmesse erlebbar macht. Zu sehen gibt es u.a. digitalvernetze Fertigungsanlagen, innovative Produktionsver-fahren und neuartige Industrieroboter.

Das Reisebüro JETWAY Reisen bietet mit einem Tagesflug eine komfortable Möglichkeit, die Hannover Messe am Dienstag, 26. April 2016 zu besuchen und das direkt ab Linz. Anmeldung mit diesem Formular.

Nähere Informationen erhalten Sie bei JETWAY Reisen, Herrn Neurauter, Dametzstr. 38, 4020 Linz, T 0732-785004, E [email protected], W www.columbus-reisen.at

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WIRTSCHAFTSRECHT Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

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WR 1 von 3

1. EU-Schwellenwerte ab 1.1.2016

Mit 1.1.2016 sind die neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft getreten. Bauaufträge sind daher ab Euro 5.225.000,-- (exkl. USt.) EU-weit auszuschreiben, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab Euro 209.000,--(exkl. USt.).

Hintergrund der Anpassung ist, dass die EU-Schwellenwerte auf dem multilateralen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) beruhen und alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst werden müssen.

2. Normengesetz 2106 kundgemacht

In der Anlage übermitteln wir Ihnen das noch am 28.12.2015 veröffentlichte Normengesetz 2016.

Link zur Kurzinfo aus dem USP: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public?gentics.am=Content&p.contentid=10007.170133

3. Begutachtung: Novelle Vermessungsgesetz

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) hat den Entwurf einer Vermessungsgesetznovelle (VermG-Novelle) zur Begutachtung ausgesandt.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Neuregelung der Parteistellung im Verfahren der Planbescheinigung

Das Vermessungsgesetz enthält derzeit keine Regelung über die Parteistellung imPlanbescheinigungsverfahren. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird imPlanbescheinigungsverfahren neu geregelt, dass nur dem Planverfasser Parteistellung zukommt.

Weiters wird für den Grundeigentümer die Möglichkeit geschaffen, einen bescheinigten, abergrundbücherlich noch nicht durchgeführten Plan zurückzuziehen.

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WIRTSCHAFTSRECHT Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

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WR 2 von 3

Optimierung der Verfahren zur Umwandlung von Grundstücken in den Grenzkatastern

Das Verfahren vor der Vermessungsbehörde in den Fällen, in denen ein Planverfasser nichtsämtliche erforderliche Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zum Grenzverlauf erlangenkonnte, soll neu geregelt werden. Das Vermessungsamt soll in Zukunft zunächst im Zuge eineshierzu einzuleitenden Ermittlungsverfahrens versuchen, die fehlenden Unterschriften zu erlangen.Ist dies erfolglos, hat das Vermessungsamt mit Einverständnis des Antragstellers, da diesem durchdas weitere Verfahren Kosten entstehen, jene Eigentümer, für die keine Unterschrift zumGrenzverlauf beigebracht wurde bzw. deren Teilnahme für die Grenzfestlegung erforderlich ist, zueiner Grenzverhandlung zu laden. Mit den betroffenen Eigentümern wird die Grenze verhandelt undim Falle einer Nichteinigung ein Gerichtsverweis ausgesprochen. Auf diesem Weg kann die Grenzegeklärt bzw. letztendlich vom zuständigen Gericht über den Grenzverlauf entschieden und somiteine Umwandlung erzielt werden.

Regelung für Vermessungen in Gebieten mit Bodenbewegungen

Für Vermessungen und Verfahren in Gebieten mit Bodenbewegungen werden neue Regelungengeschaffen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dies wurde deshalb notwendig, da infolge vonBodenbewegungen (Rutschungen) in den davon betroffenen Gebieten die Wiederherstellung desGrenzkatasters durch die ebenfalls erfolgte Bewegung der „Festpunkte“ nicht mehr exakt möglichist. Wird im Zuge von Vermessungen und eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt,dass auf Grund von Bodenbewegungen die Lage der Grenzen dieser Grundstücke verändert ist, istdieser Umstand bei den betroffenen Grundstücken im Grundstücksverzeichnis anzumerken. DieseAnmerkung bewirkt, dass bei Grundsteuerkatastergrundstücken keine Umwandlung in denGrenzkataster erfolgen kann. Bei Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, ist dieUmwandlung mit Bescheid aufzuheben. Nähere Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzenvon Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind, soll das BMWFW imVerordnungsweg erlassen. Erst wenn die Bodenbewegungen zum Stillstand gekommen sind, kann beiden betroffenen Grundstücken die Anmerkung gelöscht und können die Grundstücke wieder in dasVerfahren zur Neuanlegung des Grenzkatasters einbezogen werden.

Allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters

Dieses Verfahren ist derzeit nur in einer gesamten Katastralgemeinde möglich. Die allgemeineNeuanlegung des Grenzkatasters soll zukünftig auch in Teilen einer Katastralgemeinde möglich sein,was die Effizienz dieser Verfahren im Kataster steigern soll.

Im Hinblick auf die vom BMWFW eingeräumte Frist ersuchen wir um allfällige Stellungnahmen zu den oben erwähnten Punkten bis 18. Jänner 2016 an [email protected].

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WR 3 von 3

4. Warnung vor Cybercrime in China

Da in letzter Zeit bedauerlicherweise wieder zahlreiche Vorfälle von Cybercrime in immer größeren Ausmaßen gegenüber auch österreichischen Firmen zu beobachten waren, ist eine Warnmeldung auf unserer wko.at Webseite veröffentlicht worden: https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/cn/Hacking-Attacken-auch-auf-internationale-Unternehmen.html

5. Werkvertragsnorm ÖNORM B2110

Bei nahezu jedem (Bau-)Werkvertrag wird auf die ÖNORM B2110 Bezug genommen. Diese Informationsveranstaltung bietet einen Überblick über Fragen des Gewährleistungs-, Schadenersatzrechtes, des Leistungsänderungsrechtes des Auftraggebers sowie der Berechtigung von Mehrkostenforderungen des Auftragnehmers bei Leistungsänderungen.

Zu diesem Thema „Werkvertragsnorm ÖNORM B2110“ werden folgende Veranstaltungstermine bzw. –orte angeboten.

Do, 4.2.2016: 16.00 – 18.00 Uhr, WKO Freistadt Do, 7.4.2016: 16.00 – 18.00 Uhr, WKO Wels

Preis: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,-- Nicht-Mitglieder: EUR 59,--

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der beigefügten Vorankündigung.