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B.A.H. Report Fachzeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. Ausgabe 1, April 2006 Durch Erhebung der AltenpflegeAusbildungsUmlage werden Pflegebedürftige und Pflegeeinrichtungen in den verschiedenen Bundesländern ungleich behandelt Diese Ausgabe greift das Thema in mehreren Artikeln auf

Ausgabe 1, April 2006 B.A.H. Report · MDK-Qualitätsprüfungen zum 01.01.2006 neu geregelt Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben im Dezember 2005 Richtlinien für die Qualitätsprü-fungen

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B.A.H. ReportFachzeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.

Ausgabe 1, April 2006

Durch Erhebung der AltenpflegeAusbildungsUmlage werden Pflegebedürftige

und Pflegeeinrichtungen in den verschiedenen Bundesländern ungleich behandelt

Diese Ausgabe greift das Thema in mehreren Artikeln auf

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B.A.H. Report

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Kommentar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Entwicklungen im Sozial- und

Gesundheitswesen auf Bundesebene . . . . . . . . . . . . 4

Pflege & Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Pflege & Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Unternehmensführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Berichte aus den B.A.H.-Landesverbänden . . . . . . . . 10

B.A.H. Intern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Bundesweite B.A.H.-Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

B.A.H.-Einkaufsvorteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Pflege & Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Pressespiegel aus der Zeitschrift

„Häusliche Pflege“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Anschriften und Ansprechpartner

der Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Inhaltsverzeichnis

Der B.A.H.-Report ist die Fachzeitschrift der

Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.

Die Zeitschrift ist unabhängig.

Herausgeber:Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V.

(B.A.H. e. V.)

Cicerostraße 37, 10709 Berlin

Telefon: 030 / 893 05 27

Telefax: 030 / 8921618

e-mail: [email protected]

Internet: www.bah-web.de

V.i.S.d.P.:Vorstand und Geschäftsführung der B.A.H.

Redaktion:Frank Twardowsky, Hans-Herbert Seng

Produktion:Format Druck und Medienservice GmbH,

Xantener Straße 8, 10707 Berlin

Erscheinungsweise:sechsmal jährlich

Bildnachweis Titel:ImagePoint AG, Technoparkstraße 1, CH-8005 Zürich

Abonnement:Für Abonnementen ist der B.A.H.-Report für einen

jährlichen Bezugspreis von 15€, inkl. Porto, über die

B.A.H. erhältlich.

Impressum

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B.A.H. Report

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Mit dieser Ausgabe des„B.A.H.Report“ präsentiertIhnen die Bundesarbeitsge-meinschaft HauskrankenpflegeB.A.H. ein „neues“ „altes“Medium. „Alt“ deshalb, weil esden „B.A.H.Report“ schon seitJahren gibt; „neu“, weil sichder Umfang auf 20 Seiten ver-fünffacht und sich die jährlicheErscheinungsfrequenz von bis-

lang zwei auf sechs Ausgaben erhöht hat. SechzehnSeiten mehr als bisher – und dies auch noch jedenzweiten Monat – heißt natürlich auch mehr Inhalt.Damit ist es zukünftig möglich, über die relevantenVerbandsthemen hinaus wesentlich mehr Fach-beiträge und -informationen zu gesundheits- und sozi-alpolitischen Entwicklungen zu publizieren, sich imInteresse zukunftsorientierter Pflege-Unternehmennoch kritischer und konstruktiver damit auseinander-zusetzen und dies auch entsprechend darzustellen.Schließlich sind jetzt und in Zukunft die Verbände derLeistungserbringer im Gesundheitswesen – so auch inder Ambulanten und Stationären Pflege – mehr dennje gefordert, sich den politischen und fachlichenAnforderungen zu stellen, um auf Bundes- wie auch

auf Landesebene umfassend mitreden und mitent-scheiden zu können. Nur so schafft sich die B.A.H.gegenüber Politik und Kostenträgern eine Lobby, dieauf hohem fachlichen Niveau anerkannt ist. Darüberhinaus berücksichtigt der veränderte inhaltlicheAuftritt des neuen „B.A.H.Report“ auch die veränder-ten Anforderungen an die Pflege-Unternehmenselbst. Denn aus dem bislang meist rein auf Pflegefixierten Betrieb wird – bei einem rasanten Wachstumder Ansprüche der zu betreuenden Menschen – ein„Dienstleistungsunternehmer“ für Ambulante Pflege,Kurzzeit- und Tagespflege, Stationäre Pflege, Essen aufRädern etc. – kurzum für die Rundum-Versorgung. Esversteht sich für die B.A.H. und ihre Landesverbändesomit von selbst, diese Entwicklung nicht nur in denEntscheidungsgremien durch ihre Repräsentanten vorOrt maßgeblich zu beeinflussen, sondern in einer brei-teren Öffentlichkeit mehr als bisher auch publizistischzu begleiten, zu analysieren und zu kommentieren.

Ein Thema, an dem die Notwendigkeit einer sehrengen und abgestimmten Zusammenarbeit der B.A.H.-Landesverbände deutlich wird, ist die Einführung vonVerordnungen über eine Altenpflegeausbildungs-ausgleichsverordnung in einzelnen Bundesländern. DerGesetzgeber hat hierfür bundesweit die Voraus-setzungen geschaffen. In einigen Bundesländern isteine derartige Verordnung bereits erlassen, andereLandesregierungen sehen derzeit (noch) keineNotwendigkeit. Durch die Einführung in einigenBundesländern und die damit einhergehende erhebli-che zusätzliche Belastung der Pflegesachleistungs-bezieher werden Pflegebedürftige und Pflegeeinrich-tungen dort ungleich stärker belastet. Unsere grund-sätzlichen Bedenken gegen diese Verordnungen unddie daraus folgernde Umlage haben richtigerweise imFreistaat Sachsen zur Aussetzung der Verordnungdurch das zuständige Verwaltungsgericht geführt. DenVerbandskollegen in Baden-Württemberg wünschenwir den gleichen Erfolg. Bitte beachten Sie dazu auchdas Interview auf Seite 19.

Harry Tröger

Vorsitzender des Bundesvorstandes

Kommentar

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B.A.H. Report

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B.A.H. ReportB.A.H. Report

Entwicklungen im Sozial- und Gesundheitswesen auf Bundesebene ■

MDK-Qualitätsprüfungen zum 01. 01. 2006neu geregelt

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben im

Dezember 2005 Richtlinien für die Qualitätsprü-fungen (QPR) durch die Medizinischen Dienste der

Krankenversicherungen in Pflegeeinrichtungen be-

schlossen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Gesundheit sind diese zum 1. Januar 2006 in Kraft

getreten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege hat

sich als bundesweit tätiger Interessenvertreter ambu-

lanter, teilstationärer und stationärer Pflegeeinrich-

tungen in die Diskussion eingebunden und bereits im

Vorfeld gegenüber dem Bundesministerium darauf hin-

gewiesen, dass die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien

keine Bindungswirkung gegenüber den Leistungs-

erbringern entfalten dürfen. Das ist aber trotz der

Dementis der Pflegekassen zu befürchten. Letztlich

wird in der Qualitätsprüfung der Qualitätsanspruch

definiert. Die Prüfrichtlinien der Pflegekassen, legiti-

miert durch das Bundesgesundheitsministerium,

zementieren die Forderung nach Anwendung der

„neusten pflegefachlichen und wissenschaftlichen

Erkenntnisse“ durch die Pflegeeinrichtungen. Und im

neuen einheitlichen Katalog des MDK werden die

Fragen entsprechend dieser neusten fachlichen

Erkenntnisse gestellt. Dadurch werden zwangsläufig

zum Beispiel die Expertenstandards des Deutschen

Netzwerkes für Qualitätsentwicklung in der Pflege

(DNQP) oder die Grundsatzstellungnahmen des MDS

zu den Themen „Pflegeprozess und Pflegedokumen-

tation“, „Dekubitus“ und „Ernährung und Flüssigkeits-

bilanzierung“ Bestandteil der Anforderungen an eine

zugelassene Pflegeeinrichtung. Ob diese „neue“

Qualität gegenüber dem Stand vor 10 Jahren, als in den

Bundesländern Rahmenverträge und Leistungskom-

plexsystem hinterlegt mit Punktzahlen verhandelt wur-

den, auch eine Neubewertung der Pflegeleistung mit

höherer Vergütung zur Folge haben, müsste, wird von

den Pflegekassen auf Landesebene nicht hinterfragt

werden.

Die B.A.H. hat auf Grund dieser Entwicklung beschlos-

sen, den B.A.H.-Landesverbänden die Kündigung der

Rahmenverträge zu empfehlen. Hierdurch soll die

Diskussion über zusätzliche Leistungsverpflichtungen

durch die Qualitätsprüfrichtlinien und deren Vergütung

eröffnet werden. Zielsetzung ist die Wiederherstellung

der Balance zwischen Qualitätsanforderungen und der

Pflegevergütung.

Auf einer Informationsveranstaltung der Spitzen-

verbände der Pflegekassen in Bonn am 03. 01. 2006, auf

der auch die B.A.H. vertreten war, haben die Vertreter

der Spitzenverbände richtigerweise eingeräumt, dass

die QPR keine leistungsrechtliche Verpflichtung der

Pflegeeinrichtungen bedeuten soll, sondern ausschließ-

lich intern dazu dienen soll, den Verfahrensablauf der

Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst

der Krankenkassen bundeseinheitlich zu regeln.

Maßstab für die durch die Pflegedienste erbrachten

Leistungen würden weiterhin ausschließlich die gesetz-

lichen und in den geltenden Verträgen getroffenen

Regelungen der Pflegekassen bleiben.

Wichtiges Anliegen der Spitzenverbände ist nach eige-

nen Aussagen, die Qualitätsprüfungen nicht wie bisher

einer „Empfehlung“ zu überlassen, sondern mit höherer

innerorganisatorischer Verbindlichkeit einheitliche Prüf-

kriterien festzulegen.

Die B.A.H. würde es grundsätzlich begrüßen, wenn den

Qualitätsprüfungen zukünftig einheitliche Regelungen

zugrunde gelegt werden.

Angesichts der umfangreichen Prüfkataloge ist jedoch

kaum Potential zum Bürokratieabbau erkennbar. Die

B.A.H. beanstandet insbesondere, dass die Prüfkataloge

neben einer Reihe von Neuerungen zu den Kriterien an

Struktur-, Prozeß- und Prüfqualität auch eine MDK-

eigene Interpretation der „aktuellen pflegefachlichen

Erkenntnisse“ beinhaltet. Diese festzulegen steht dem

MDK nicht zu, zumal deren Anforderungen über die

nach geltenden Verträgen geschuldeten Inhalte zum

Teil weit hinausgehen.

Des Weiteren gibt die B.A.H. zu bedenken, dass Inhalt

der Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die

Qualitätsentwicklung gemäß § 80 SGB XI einvernehm-

lich von Vertretern auf Leistungserbringer- sowie der

Kostenträgerseite zu entwickeln sind und dringend

einer Neuregelung bedürfen. Eine Einigung konnte

bekanntlich bisher weder für den stationären noch für

den ambulanten Bereich erzielt werden. Die neuen

QPR dürfen sich keinesfalls zu einem Ersatz für bisher

gescheiterte Verhandlungen entwickeln.

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Pflege & Recht ■

Erläuterungen über die Durchführung vonWiderspruchs- und Klageverfahren imRahmen einer Kooperationsvereinbarungexklusiv für B.A.H.-Mitglieder

Die Kooperationsvereinbarung über die Durchführung

von Widerspruchs- und Klageverfahren mit Herrn

Rechtsanwalt Dr. Groß hat bundesweite Geltung. Sie

kann von B.A.H.-Mitgliedern aus allen Bundeslän-

dern genutzt werden. Für die Kosten anwaltlicher Ver-

tretung kommt die B.A.H. auf, so dass für die Ver-

sicherten und Pflegedienste das Verfahren kostenlos

ist.

Das nun seit etwa fünf Jahren praktizierte Verfahren

wird von den Pflegediensten und den betroffenen

Versicherten sehr gut angenommen. Die Erfolgsquote

in den Widerspruchs- und Klageverfahren liegt bei etwa

90 %.

Besonders diejenigen Pflegedienste, die bisher noch

nicht die Möglichkeit der Überprüfung ablehnender

Kassenbescheide genutzt haben, sollen an dieser Stelle

noch einmal ermuntert werden, an den für Versicherte

und Pflegedienste äußerst erfolgversprechenden

Verfahren teilzunehmen.

Folgende Schritte sind zu beachten:

1. Der von einer Kostenablehnung der Krankenkasse

betroffene Pflegedienst (Mitglied der B.A.H.) sendet

a) das Ablehnungsschreiben der Krankenkasse und

b) die zugehörige ärztliche Verordnung

per Fax an Rechtsanwalt Dr. Johannes Groß

(Fax-Nr.: 030 / 44 03 30-22).

2. Rechtsanwalt Dr. Groß prüft die Unterlagen und

hält ggf. telefonische Rücksprache mit dem Pflege-

dienst.

3. Bei guten Erfolgsaussichten wird das Widerspruchs-

verfahren von Rechtsanwalt Dr. Groß durchgeführt.

Hierzu wird eine Vollmacht des Versicherten im

Original benötigt. Vollmachtsformulare können

über Herrn Rechtsanwalt Dr. Groß abgerufen wer-

den. Ggf. kann eine schriftliche Bestätigung einge-

holt werden, dass für etwaig anfallende Kosten die

B.A.H. aufkommt.

4. Rechtsanwalt Dr. Groß informiert den Pflegedienst

und den Versicherten über den Ausgang des

Verfahrens. Die Pflegedienste können jederzeit den

Sachstand des Verfahrens erfragen.

5. Bei Ablehnung des Widerspruchs führt Rechts-

anwalt Dr. Groß ggf. das Klageverfahren vor dem

zuständigen Sozialgericht durch.

Bei Rückfragen zu den Verfahren können sich alle

Mitgliedseinrichtungen der B.A.H. gerne auch direkt an

Rechtsanwalt Dr. Groß, Danziger Str. 56, 10435 Berlin, Tel: 030 / 44 03 30-25, Fax: 030 / 44 03 30-22, e-mail: [email protected],wenden.

Ablehnung wegen unvollständigerVerordnung?

Immer wieder lehnen Krankenkassen Anträge auf

Kostenübernahmen mit der Begründung ab, die

Verordnung sei vom Arzt nicht vollständig ausgefüllt

worden. Die Kosten würden erst ab Vorlage einer

vollständigen Verordnung übernommen. Diese

Ablehnungspraxis ist aus folgenden Gründen nicht

rechtmäßig:

1. Wenn eine ärztliche Verordnung innerhalb von drei

Arbeitstagen bei der Krankenkasse eingeht, so hat

sie die Kosten aus Ziffer 23 der HKP-Richtlinien bis

zum Zugang der Ablehnung wegen Vertrauens-

schutz zu übernehmen.

2. Auch eine unklare oder nicht vollständig ausgefüllte

Verordnung gilt als eingereicht. Ist die Verordnung

unklar oder nicht vollständig ausgefüllt, so ist es die

Verpflichtung der Krankenkasse, den Sachverhalt im

Zusammenwirken mit dem Vertragsarzt und mit

dem Pflegedienst aufzuklären. Dabei ist allerdings

die Krankenkasse hinsichtlich medizinischer Daten

an die geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-

mungen gebunden. Medizinische Daten dürfen nur

vom MDK gemäß § 275 SGB V erhoben werden.

Weder Pflegedienst noch Ärzte dürfen deshalb

Verlaufsprotokolle, Pflegekurzberichte o. ä. an die

Krankenkasse weiterleiten.

3. Allein der Umstand, dass eine Verordnung verspätet,

d.h. nach Ablauf von 3 Arbeitstagen seit Ausstellung

bei der Krankenkasse eingereicht wird, führt nicht

zu einem Ablehnungsrecht der Krankenkassen.

Ablehnungsgrund kann nur sein, dass keine medizi-

nische Notwendigkeit für die Verordnung besteht.

Hierzu muß die Krankenkasse den MDK einschalten.

Gegen Ablehnungen der Krankenkassen wegen

„verspäteter“ oder „unvollständiger“ Verordnung sollte

der Versicherte in jedem Fall Widerspruch einlegen.

(mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Groß, Danziger Str. 56, 10435 Berlin, Tel.: 030 / 44 03 30 -25, Fax: 030 / 44 03 30-22, e-mail: [email protected],Internet: www.danziger56.de)

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Pflege & Steuern ■

Ambulante Pflegedienste als Freiberufleroder Gewerbebetrieb?

Seit der Einführung der Pflegeversicherung hat die Zahl

der ambulanten Pflegedienste stetig zugenommen. In

diesem Zusammenhang ergeben sich Probleme hin-

sichtlich der freiberuflichen oder gewerblichen Einord-

nung der Tätigkeit eines Pflegedienstes.

Um eine Abgrenzung zwischen den Einkünften aus

Gewerbebetrieb und denen aus selbständiger (freibe-

ruflicher) Arbeit vornehmen zu können, ist darauf

abzustellen, ob es sich um einen ähnlichen Beruf i.S.d.

§ 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

in Form einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit han-

delt oder nicht. Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit

liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen mit

einem der Katalogberufe i. S.d. § 18 EStG verglichen

werden kann. Es ist sowohl die Vergleichbarkeit der

jeweils ausgeübten Tätigkeiten nach den sie charakteri-

sierenden Eigenschaften als auch die Vergleichbarkeit

der Ausbildung und der Bedingungen, an die das

Gesetz die Berufsausübung knüpft, erforderlich. Dabei

ist auf diejenigen Katalogberufe abzustellen, die eine

heilberufliche Tätigkeit beinhalten (Ärzte, Heilpraktiker

und Krankengymnasten). Diese vergleichbaren Katalog-

berufe dürfen nur nach Erlangung einer staatlichen

Erlaubnis ausgeübt werden, die erst nach erfolgrei-

chem Abschluss eines durch Gesetz geregelten

Ausbildungsganges erteilt wird. Folglich muss auch der

Ausübende einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit

diese Voraussetzungen erfüllen. Des weiteren wird die

Ausübung eines Katalogberufes im Bereich der Medizin

und Pflegeleistungen grundsätzlich von einer Kammer,

den Gesundheitsämtern oder einer ähnlichen Ein-

richtung überwacht. Auch dieses Merkmal ist in den

Vergleich aufzunehmen.

Krankenpfleger und KrankenschwesternIn seinem Urteil vom 11. 08.1993 hat das Niedersäch-

sische Finanzgericht entschieden, dass selbständig täti-

ge Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern, denen

jeweils die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden

Berufsbezeichnung erteilt ist, regelmäßig eine freibe-

rufliche Tätigkeit ausüben. Das Führen der Berufs-

bezeichnung Krankenpfleger bzw. Krankenschwester

ist erst nach einer entsprechenden Erlaubnis möglich,

die in der Regel nur erteilt wird, wenn eine dreijährige

Ausbildung absolviert und eine entsprechende Prüfung

abgelegt wurde. Auch der Ausbildungs- und Prüfungs-

umfang ist mit den Katalogberufen im Bereich der

Medizin und Pflegeleistungen vergleichbar.

Krankenpflegehelfer(innen)Ein Krankenpflegehelfer bzw. eine Krankenpflege-

helferin besitzt nicht die vom Krankenpflegegesetz

geforderte Ausbildung, die zum Führen der Berufs-

bezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester be-

rechtigt. Wie schon die Berufsbezeichnung erkennen

lässt, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der

Ausübung von Hilfstätigkeiten, so dass ein Vergleich

mit einem Katalogberuf nicht möglich ist. Mithin liegt

kein ähnlicher Beruf vor, so dass bei einer ambulanten

Pflegetätigkeit regelmäßig Einkünfte aus Gewerbe-

betrieb vorliegen.

Altenpfleger(innen)Der Schwerpunkt der Ausbildung eines Altenpflegers

bzw. einer Altenpflegerin liegt regelmäßig auf der

Mitwirkung bei der Pflege und Beratung in Angelegen-

heiten der Gepflegten, eine Vergleichbarkeit der

Ausbildung mit einem Katalogberuf des § 18 EStG ist

daher nicht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat in sei-

nem Urteil vom 21. 07.1994 entschieden, dass Alten-

pfleger mangels Überwachung ihrer Tätigkeit sowie

mangels einer Vergleichbarkeit der Ausbildung bzw.

Ernennung keinen ähnlichen Beruf ausüben und somit

Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Hinsichtlich der

fehlenden Überwachung durch das Gesundheitsamt

bzw. einer anderen Einrichtung dürfte die Recht-

sprechung durch die Einführung des SGB XI zwar über-

holt sein, sie hat jedoch für den Bereich der

Vergleichbarkeit der Ausbildung weiterhin Gültigkeit.

Grundsätzlich steht die Beschäftigung von vorgebilde-

ten Fachkräften der Annahme einer freiberuflichen

Tätigkeit nicht entgegen. Unter Mithilfe fachlich vorge-

bildeter Arbeitskräfte ist eine Tätigkeit zu verstehen,

die die Arbeit des Berufsträgers in Teilbereichen ersetzt

und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Bei

einem Krankenpfleger bzw. Krankenschwester, die

häusliche Krankenpflege erbringt, zählen angestellte

Krankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpflege-

helfer(innen) sowie Altenpfleger(innen) zu den fachlich

vorgebildeten Arbeitskräften. Sie sind nach den mit

den Krankenversicherungen geschlossenen Verträgen

geeignete Pflegekräfte für die häusliche Kranken-

pflege. Der Berufsträger übt eine freiberufliche

Tätigkeit jedoch nur dann aus, wenn er bei der Erledi-

gung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverant-

wortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig wird;

d.h. die gesamte Tätigkeit muss den Stempel der

Persönlichkeit des Berufsträgers tragen. Selbst eine

besonders intensive leitende Tätigkeit, zu der u. a. die

Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeits-

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B.A.H. Report

planung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter

und deren Anleitung sowie stichprobenweise Überprü-

fung der Pflege gehören, vermag allerdings die eigen-

verantwortliche Tätigkeit nicht zu ersetzen. Diese kann

nur angenommen werden, wenn die persönliche

Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit

in ausreichendem Umfang gewährleistet ist.

Ein eigenverantwortliches Tätigwerden eines grds. frei-

beruflichen Pflegedienstbetreibers kann aber auch

dann angenommen werden, wenn er durch regelmäßi-

ge und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die

Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen

Patienten Einfluß nimmt. Die Ausführung jedes einzel-

nen Auftrags muß dem Inhaber selbst und nicht den

qualifizierten Mitarbeitern, Hilfskräften oder dem

Unternehmen als ganzem zuzurechnen sein. In seinem

Urteil vom 05. 06.1997 hat der Bundesfinanzhof ent-

schieden, dass ein Krankenpfleger (gleiches gilt für

Krankenschwestern!) nicht eigenverantwortlich tätig

ist, wenn er die Pflege am einzelnen Patienten ange-

sichts des Umfangs der zu erbringenden Leistungen

nach einem Erstgespräch weitgehend seinen Mitar-

beitern überlässt. Den den einzelnen Patienten

zuzurechnenden Pflegeleistungen kann nicht dadurch

der Stempel der persönlichen Arbeit des Pflegedienst-

betreibers aufgedrückt werden, dass dieser bei im übri-

gen organisatorischer Tätigkeit in Urlaubs- und Krank-

heitsfällen die Pflegearbeiten der Mitarbeiter über-

nimmt.

Im so entschiedenden Fall hatte der Pflegedienst drei

examinierte Krankenschwestern, eine Altenpflegerin

und vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt. Diese

Beschäftigungszahl stellt zwar keine fest bestimmte

Grenze dar; sie sollte jedoch als Richtwert für die zu

treffende Beurteilung angesehen werden.

Eine weitere Besonderheit ist bei einer gemischten

Tätigkeit zu beachten. Viele Pflegedienste erbringen

neben den allgemeinen Pflegeleistungen noch zusätzli-

che Leistungen, die zum Teil gewerbliche Leistungen

darstellen. Dies sind zum Beispiel Vermietung von

Pflegebetten und Pflegezubehör, kosmetische Pflege

sowie Einkaufs- und Fahrdienstleistungen.

Wird neben der freiberuflichen also auch eine gewerb-

liche Tätigkeit ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten

steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung

ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Eine

getrennte Behandlung wird insbesondere in Betracht

kommen, wenn eine getrennte Buchführung für die

beiden Tätigkeiten vorhanden ist; soweit erforderlich,

können die Besteuerungsgrundlagen auch im Schät-

zungswege festgestellt werden.

Sofern eine Trennung nicht möglich ist, muss entschie-

den werden, ob die gemischte Tätigkeit nach dem

Gesamtbild der Verhältnisse als freiberuflich oder als

gewerblich zu behandeln ist. Beim überwiegenden Teil

der Pflegedienste dürfte die Entscheidung zugunsten

der freiberuflichen Tätigkeit ausfallen, da die gewerbli-

chen Leistungen im Vergleich zu den allgemeinen

Pflegeleistungen eher gering ausfallen.

Bei einer gemischten Tätigkeit ist jedoch auch die

Unternehmensform von entscheidender Bedeutung.

Sofern ein Pflegedienst als Einzelunternehmen betrie-

ben wird, gelten die o. a. Grundsätze. Wird der Pflege-

dienst aber in Form einer Personenvereinigung (z. B.

GbR) geführt und ist diese auch nur geringfügig

gewerblich tätig, so wird der gesamte Tätigkeits-

bereich (auch der freiberufliche!) als gewerblich qualifi-

ziert. Weiterhin bleibt zu beachten, dass sämtliche

Gesellschafter der Personenvereinigung die Merkmale

eines freien Berufes erfüllen müssen. Sind zum Beispiel

bei einer GbR zwei Krankenschwestern und ein

Altenpfleger Gesellschafter, so führt dies schon auf-

grund dieser Konstellation zur Qualifizierung als

Gewerbebetrieb, da der Beruf des Altenpfleger nicht

als freiberuflich angesehen werden kann.

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) ist die Qualifizie-

rung als Gewerbebetrieb durch Gesetzesbestimmun-

gen festgelegt.

Auch wenn ein Unternehmen nach den dargestellten

Grundsätzen als Gewerbebetrieb anzusehen ist, so ist

doch in der Regel die mit Wirkung zum 01. 01.1994 ein-

geführte Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20d des

Gewerbesteuergesetzes einschlägig. Dies bedeutet, dass

bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die als Gewerbe-

betrieb eingestuft sind, die Pflegekosten in mindestens

40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozial-

versicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwie-

genden Teil getragen werden müssen. Des weiteren

sind nur die mit dem Betrieb dieser Einrichtungen eng

verbundenen Umsätze von der Gewerbesteuer befreit.

Es gelten also bei der Gewerbesteuerbefreiung im

wesentlichen die gleichen Tatbestände wie für die Um-

satzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.16e Umsatzsteuerge-

setz. (mitgeteilt von Steuerberater Rüdiger Lubosch,ADVISITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH,Bahnhofstr. 18, 03046 Cottbus, Tel.: 03 55-381410, Fax: 03 55-3814123, e-mail: [email protected])

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Unternehmensführung ■

Die vier Hauptaufgaben der Führung:Leistung aufbauen, fordern, gestalten undentwickeln

„Gott gibt die Nüsse, aber er beißt sie nicht auf.“Damit sagt Johann Wolfgang von Goethe das, wassich auf langfristigen Erfolg ausgerichtete Betriebs-inhaber in nahezu allen Branchen – so auch imBereich Health Care – verinnerlichen sollten: Unter-nehmen können sich auch heute noch durch außer-gewöhnliche Dienstleistungen vom Wettbewerbabheben. Diese Unternehmen sind auch in schwieri-gen Zeiten erfolgreich. Das bedarf aber vor allemeiner guten Führung, um die Herzen und Köpfe derMenschen zu gewinnen sowie das kreativePotenzial und das Engagement aller in einem TeamBeteiligten zu entfalten. Details dazu in den folgen-den Ausführungen.

Das Wort Dienstleistung beinhaltet die Worte „dienen“

und „leisten“. In einer Leistungsgesellschaft geht es also

immer darum, mit Menschen etwas zu leisten und zu

dienen. Leistung ist Teil der Verantwortung, die einer

freiheitlichen Organisation zu Grunde liegt. Das heißt,

dass jeder Mensch, ebenso wie jedes Unternehmen,

erst einmal etwas leisten sollte, um sich etwas leisten zu

können. Der Unternehmer muss zusammen mit einem

Team eine Leistung erbringen. In Zeiten existentieller

Herausforderungen geht es gerade deshalb um gute

Führung, damit diese Herausforderungen auch gemeis-

tert werden können. Langfristiger Erfolg wird immer

nur durch beständige, exzellente Leistung erfolgen. Der

gute Unternehmer führt gewöhnliche Menschen zu

einer außergewöhnlichen Leistung. Unternehmen kön-

nen auf den Märkten von heute nicht durch Mittelmaß

bestehen, sondern nur durch überdurchschnittliches

Engagement und durch ein motiviertes Team. Dies ist

das zentrale Ziel guter Führung, die vier Hauptauf-

gaben beinhaltet:

Leistung aufbauen Bei dieser Aufgabe geht es um das „Wollen“ der

Menschen. Es geht um die Fähigkeit, andere Menschen

für eine Leistung zu begeistern und somit Leistung

„aufzubauen“ oder auch zu entfalten. Dahinter liegt

eine kreative Kompetenz, die Neues entstehen lässt.

Diese Kompetenz ist für Führung sehr wichtig.

Menschen, die sich mit dem Thema Führung intensiv

beschäftigen, werden nicht müde, darauf hinzuweisen,

dass Menschen eigentlich motiviert sind und nicht erst

motiviert werden müssen. Jedoch sind sie in das

Betriebsgeschehen einzubinden. Für die Verantwort-

lichen in einem Unternehmen bedeutet dies, den Sinn

der Tätigkeit zu vermitteln. Jeder Mitarbeiter muss er-

kennen, welchen Beitrag er zum Ganzen leistet. Wenn

wir Leistung aufbauen wollen, dann geht es um die

Frage nach dem „Warum?“. Was jenseits des Geldes

haben wir als Unternehmer zu bieten. Was ist das interes-

sante und besondere an der Arbeit? Ist sie herausfor-

dernd und geprägt von guter Stimmung? Dient sie

einem guten Zweck und dem Wohl anderer Menschen?

Diese Fragen gilt es zu beantworten. Eine Vision und

konkrete Ziele haben nicht nur etwas Forderndes, son-

dern machen auch den Sinn und den Nutzen hinter

einer Leistung deutlich. Bei der Aufgabe „Leistung auf-

bauen“ geht es um Motive und Ziele. Es geht aber auch

um Kreativität. Leider gelingt es nur wenigen Führungs-

kräften, diese Kreativität zu entfalten. Häufig wird zu

viel Energie in oberflächliche Motivationsprogramme,

die häufig Manipulationsprogramme sind, investiert.

Leistung aufbauen bedeutet also: Vision und Ziele als

sinnvolle Motive anbieten und für Kreativität sorgen.

Leistung fordernHierbei geht es um das „Können“, um die fachlichen

Kompetenzen der Menschen. Führung befindet sich

daher im Spannungsfeld zwischen der geforderten und

der tatsächlich erbrachten Leistung. Die Balance zwi-

schen Aufgabe und Mensch ist die eigentliche Kunst

guter und effektiver Führung. Gute Führung bezieht sich

auf gemeinsame Ziele, die alle Beteiligten akzeptieren.

Wenn dies nicht der Fall ist, werden Forderungen immer

ins Leere laufen. Dieser Punkt stellt die eigentliche

Herausforderung der Führung dar. Unternehmer dürfen

Leistung fordern und zwar reichlich, jedoch müssen sie

auch die Hausaufgaben machen und das „Warum?“ erklä-

ren können. Leistung fordern bedeutet also: den richti-

gen Mitarbeiter für eine Aufgabe aussuchen, für eine

gute Einarbeitung und Information sorgen, Ergebnisse

kontrollieren und Impulse für Verbesserung(en) geben.

Leistung gestaltenIm Mittelpunkt dieser Leistungsanforderung steht das

„Dürfen“. Neben die fachliche Kompetenz wird die

methodische Kompetenz gestellt. Es muss der Rahmen

geschaffen werden, um die geforderte und gewollte

Leistung auch erbringen zu können. Dieser Rahmen

wird von der Organisation und ihren Elementen be-

stimmt. Der oft beschriebene „Dreiklang der Leistung“

ist mit dieser Hauptaufgabe vollständig:

– Leistungsbereitschaft (Erste Hauptaufgabe)

– Leistungsfähigkeit (Zweite Hauptaufgabe)

– Leistungsmöglichkeit (Dritte Hauptaufgabe)

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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

Bei der „Leistungsmöglichkeit“ handelt es sich um die

von außen festgeschriebenen Regeln (Möglichkeiten),

nach denen das Wollen (Bereitschaft) und Können

(Fähigkeit) auch tatsächlich in Leistung umgesetzt wer-

den kann. Dieser Faktor der Motivation wird häufig

übersehen und daher kommt es auch in so überwälti-

gender Vielfalt zu einer De-Motivation. Wenn ein

Mitarbeiter gute Leistung erbringen will und darüber

hinaus über große und gute Fähigkeiten verfügt, die er

jedoch nicht umsetzen kann, so kommt es trotz riesiger

Bereitschaft und Fähigkeit zur Frustration. Menschen

scheitern so häufig an den Organisationen, die sie

geschaffen haben. Viele Menschen verlassen Unter-

nehmen, trotz guter menschlicher Beziehungen und

anspruchsvoller Arbeit, wegen einer starren und ent-

wicklungsfeindlichen Organisation. Die methodische

Kompetenz einer Führungskraft ist daher besonders

wichtig. Für diese Fähigkeit trifft die Bezeichnung

Management am ehesten zu. Viele Worte enthalten

dieses Element: Qualitätsmanagement, Projektmanage-

ment, Prozessmanagement und Zeitmanagement.

Leistung gestalten bedeutet also: für eine gesunde

Organisation sorgen, Aufgaben und Verantwortung

delegieren, Ergebnisse kontrollieren sowie Verbesse-

rungen ermöglichen.

Leistung entwickelnWenn wir die Erkenntnis vertiefen, dass die Mitarbeiter

das eigentliche Kapital moderner Unternehmen sind, so

ist ein Konzept für eine gute und qualifizierte

Mitarbeiterentwicklung dringend notwendig. Dazu

gehörten mehrere Teile: Analyse der Fähigkeiten,

Stärken sowie des Wissens und der Potenziale aller

Mitarbeiter; Definition des benötigten Wissens sowie

der notwendigen Fähigkeiten und Methoden;

Anforderungen an die Persönlichkeitsentwicklung;

Erstellung eines Aus- und Fortbildungskonzeptes für

die permanente Weiterentwicklung der Mitarbeiter;

Schulungsmaßnahmen, Workshops und eventuell

Coachingmaßnahmen; Messung der Schulungsqualität

und der Weiterentwicklung. Für diese zentrale Aufgabe

sollte mindestens eine Führungskraft im Unternehmen

verantwortlich sein. Leistung entwickeln bedeutet also:

Mitarbeiterorientierung auch in Kleinigkeiten zu leben,

Feedback geben und strukturiert Mitarbeitergespräche

führen, Mitarbeiter entwickeln und für eine gute

Ausbildung sorgen.

Egal, welche der in den letzten Jahren definierten

Führungsstile oder „Management by“-Techniken auch

angewendet werden, in der Praxis bleibt Führung

ein Balanceakt, der jeden Tag aufs Neue herausfor-

dernd ist. Für Führungspersönlichkeiten wie Inhaber,

Geschäftsführer und Leitungsfachkräften in Pfle-

geeinrichtungen liegt gerade hier der Reiz, denn es gibt

keine Patentrezepte. Führung ist eine Kunst. Menschen

lassen sich nicht wie Maschinen bedienen. Sie folgen

keinem einfachen Reiz-Reaktionsmuster. Daher ist es

auch so schwierig, ein dauerhaft motiviertes Team zu

formen.

Dieses Thema beruht auf einem Fachbeitrag von Dr. Dr.

Cay von Fournier, zu dessen Vision möglichst viele

gesunde Menschen in gesunden Firmen gehören.

Der promovierte Mediziner und Wirtschaftswissen-

schaftler ist Inhaber des vor 20 Jahren gegründeten

„SchmidtColleg“, das sich unter seiner Leitung zu einer

Unternehmensgruppe entwickelte, die sich der

Vermittlung und Umsetzung einer menschlichen

und dennoch (oder gerade trotzdem) erfolg-

reichen Unternehmensführung widmet. Weitere

Infos zum Thema unter Telefon 030 / 84 78 81-0,

Fax 030 / 8478 81-66, E-Mail: [email protected],

Internet: www.schmidtcolleg.de.

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Berichte aus den B.A.H.-Landesverbänden ■

Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vergütungsvertrag häusliche Krankenpflege mit der AOK

Zum 01. 06. 2005 war ein neuer Vertrag mit veränderter

Vergütungsstruktur für die B.A.H.-Mitglieder abgeschlos-

sen worden. Um die Auswirkungen von Seiten der

Vertragspartner bewerten zu können und gegebenen-

falls Nachbesserungen vorzunehmen, war bereits damals

die Einsetzung einer so genannten Begleitkommission

vereinbart worden. Diese Kommission traf sich am

08. 02. 2006 zu einem ersten Sondierungsgespräch.

Hierbei wurden konkrete Änderungsvorschläge disku-

tiert und die Weiterführung der Verhandlungen vereinbart.

Altenpflegeausbildungsumlage rechtswidrig?

Gegen die Umlagebescheide haben rund 800 Pflege-

einrichtungen Widerspruch erhoben. Zahlreiche Klage-

verfahren werden für B.A.H.-Mitglieder vom Verband un-

terstützt. Das Verwaltungsgericht befürwortet die Aus-

setzung der Umlagezahlung bei anhängigen Klagen.

Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Schiedsentscheidung Häusliche Krankenpflege

Mit kurzfristigem Abschluss des bereits seit 2005 lau-

fenden Schiedsverfahrens ist nicht zu rechnen. In der

eingesetzten Schiedskommission werden Zeitwerte für

die einzelnen Leistungen, die Kombination von

Leistungen und Kriterien zur wirtschaftlichen

Leistungserbringung diskutiert. Die Ausgangsposi-

tionen der Krankenkassen und der Pflegedienst-

verbände hierzu waren sehr unterschiedlich. Insofern ist

zu hoffen, dass die Schiedsperson, Professor Genz, zu

einem „gerechten“ Urteil kommt.

Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

AGH Berlin vereinbart mit AOK Mindest-anforderungen für Fortbildung in der häuslichenKrankenpflege

Rückwirkend zum 1. Januar 2006 sind für die in der

AGH Berlin organisierten Pflegeeinrichtungen per

Zusatzvertrag vereinbarte Mindestanforderungen für

Fortbildungsmaßnahmen in Kraft getreten. Nach mehr

als einjährigen Verhandlungen wurden damit die

Vorgaben des seit 01. 01. 2004 geltenden Gesundheits-

modernisierungsgesetzes vertraglich umgesetzt.

Vereinbart wurden zwei Fortbildungsmaßnahmen jähr-

lich für jeden in der häuslichen Krankenpflege einge-

setzten Mitarbeiter. Die Schulung ist auf pflegefachli-

che Themen auszurichten, insbesondere zum Bespiel

die Pflegeprozessteuerung, pflegerische Prophylaxen

und der Umgang mit Notfallsituationen.

Von der Verpflichtung im nachzuweisenden Kalender-

jahr befreit sind neben Beschäftigten, die nicht mindes-

tens 12 Monate in der Pflegeeinrichtung ununterbro-

chen angestellt sind, auch Mitarbeiter, die sich länger

als 6 Monate im Erziehungsurlaub befinden. Ebenfalls

befreit sind Pflegefachkräfte, die im nachweispflichti-

gen Kalenderjahr eine mindestens 460 Stunden umfas-

sende Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funk-

tionen, einen Lehrgang zum Qualitätsmanagement-

beauftragten oder eine gerontopsychiatrische Basis-

oder Fachqualifikation absolviert haben.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass weitere Fallkon-

stellationen, die dazu führen, dass die Bedingungen

nicht erfüllt werden, wie zum Beispiel längerfristige

Arbeitsunfähigkeit oder unvorhersehbare Kündigung

des Arbeitsvertrages jeweils unter Berücksichtigung

der Verhältnismäßigkeit von der AOK zu prüfen sind.

Die Durchführung der Fortbildungen ist nachvollzieh-

bar zu dokumentieren und der AOK durch eine tabel-

larische Aufstellung bis zum 31. 03. des jeweiligen

Folgejahres nachzuweisen.

Wird die Fortbildung nicht im vollen Umfang durchge-

führt und nachgewiesen, wird der Pflegeeinrichtung im

Rahmen einer Nachfrist von sechs Monaten ermöglicht,

das Versäumte nachzuholen. Für den Zeitraum bis zur

nachgewiesenen Beseitigung der Mängel, mindestens

jedoch für drei Monate, wird allerdings die Vergütung

um fünf Prozent pauschal gekürzt. Sollte die vertragli-

che Verpflichtung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht

erfüllt und nachgewiesen sein, ist die AOK berechtigt,

den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Da es sich hierbei um eine neue Vertragsanforderung

mit sehr weitreichenden Konsequenzen im Falle der

Nichterfüllung handelt, haben die Vertragspartner eine

gemeinsame Auswertung und Beratung der Ergebnisse

des ersten Jahres der Durchführung vereinbart.

Gleichartige Vereinbarungen mit vergleichbaren Anfor-

derungen bestehen zwischen den Pflegeeinrichtungen

der AGH Berlin und der IKK bereits seit 2004 und mit

dem VdAK seit August 2005.

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Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Krankenkassen führen Datenträgeraustausch ein

Nachdem seit mehr als einem Jahr die Krankenkassen

im Land Brandenburg die Einführung der Abrechnung

per Datenträgeraustausch angedroht haben, hat jetzt

die AOK als bisher einzige Kassenart damit zum

01. 01. 2006 begonnen. Obwohl IKK, BKK-Verband und

die Knappschaft ursprünglich zeitgleich mit der AOK

starten wollten, haben die Krankenkassen ihre Pläne

zurückgestellt. Lediglich der VdAK hatte schon bisher

angekündigt, dass ohnehin jede einzelne VdAK-Kasse

selbst den Zeitpunkt bestimmt und man hierzu keine

Aussage treffen wird.

Der Einführung durch die AOK zum 01. 01. 2006 ging

eine etwa sechsmonatige Testphase voraus, an der sich

federführend die B.A.H. bzw. eine Reihe von B.A.H-

Mitgliedspflegediensten beteiligt hatten. In dieser Zeit

wurde unter Mitwirkung der B.A.H. unter anderem ein

neues Positionsnummerverzeichnis entworfen, welches

wahrscheinlich auch von den anderen Krankenkassen

angewendet wird. Nicht vereinbart und bis heute strit-

tig blieb die Kassenforderung nach der Umsetzung des

„Kann-Feldes“ „Uhrzeit“ durch die Hinterlegung von

festen Uhrzeiten wie 6 :00 Uhr für den Beginn eines

Einsatzes in der Zeit von 6 :00 bis 10 :59 Uhr.

Im Verlauf des Testverfahrens wurde überdies klar, dass

die Pflegedienste neben erheblichen einmaligen Kos-

ten für Soft- sowie Hardware-Schulungen u. s.w. weite-

re laufende Kosten im bereich des organisatorischen

Aufwands haben werden.

Aus diesem Grunde hat die B.A.H. die Krankenkassen zu

Verhandlungen über eine Refinanzierung der Aufwen-

dungen aufgefordert und eine Einmalzahlung von

2.500,00 € sowie eine kontinuierliche Anhebung der

Vergütung um 5 % gefordert.

Nachdem inzwischen alle Krankenkassen diese For-

derung zurückgewiesen haben, bereitet die B.A.H. das

vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren vor.

Es kann nicht sein, dass Kranken- und Pflegekassen

sowie der Gesetzgeber immer wieder neue bürokrati-

sche und kostenintensive Anforderungen an Pflege-

dienste stellen und diese oft unwidersprochen durch-

setzen.

Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aktuelle Informationen zum Datenschutz

Schon im Sommer letzten Jahres bat die L.andes-

arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege Hessen

(L.A.H.Hessen), vertreten durch Geschäftsführer Hans-

Herbert Seng, den Hessischen Datenschutzbeauf-

tragten um Auskunft, was die Krankenkassen im

Rahmen ihrer Leistungsverpflichtungen gegenüber

Patienten und Pflege-Unternehmen einsehen oder

auch „einsammeln” dürfen. Nun liegt aktuell eine recht

ausführliche Antwort vor, die im November bereits an

die 123 Mitgliedsbetriebe der L.A.H.Hessen via exklusi-

ver monatlicher Info-Hotline weitergegeben wurde

und die hiermit auch gerne den übrigen privaten und

sozialen ambulanten Pflegeeinrichtungen in Hessen zur

Kenntnisnahme übermittelt wird:

Anforderung von Unterlagen durch die Krankenkasseim Zusammenhang mit der Verordnung häuslicherKrankenpflege gemäß § 37 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren,

die in den vergangenen Monaten durch einzelne

Pflegedienste und verschiedene Pflegeverbände immer

wieder an mich herangetragene Frage, ob, bei wem

und welche medizinischen Unterlagen von der

Krankenkasse im Zusammenhang mit der Verordnung

häuslicher Krankenpflege angefordert werden dürfen,

hat mich veranlasst, die Problematik mit den hierfür

zuständigen Vertretern der AOK Hessen zu erörtern.

Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. Vor dem

Hintergrund des derzeitigen Diskussionsstandes nehme

ich zu Ihrer Anfrage jedoch wie folgt Stellung:

Inhalt der ärztlichen Verordnung; Erhebung derKrankenkasse

Das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte

und Krankenkassen zur Verordnung häuslicher

Krankenpflege festgelegte Formular (Vordruck 12) ist

die Grundlage der ärztlichen Verordnung. Es enthält

neben den Angaben zur Diagnose zum Beispiel auch

Angaben zur Beschaffenheit einer Wunde (Wund-

befund). Diese Angaben müssen vorliegen, damit die

Krankenkasse über den Leistungsantrag entscheiden

kann.

Erhebung zusätzlicher medizinischer Daten durch dieKrankenkasse

Liegen die für die Entscheidung über den Leistungs-

antrag erforderlichen Informationen nicht vollständig

oder korrekt vor, so kann die Krankenkasse die erfor-

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derlichen medizinischen Daten erheben. Adressat von

An- und Rückfragen ist grundsätzlich der Arzt selbst.

Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Prüfung von

Folgeverordnungen. Eine direkte Datenerhebung beim

Pflegedienst sehen weder das SGB V noch die

Richtlinien vor. Der Arzt ist für den Inhalt der

Verordnung und damit für die Behandlungsabfolge

verantwortlich (Dauer, Anzahl, Frequenz). Die Erhe-

bung der erforderlichen Angaben beim Arzt stößt der-

zeit aber offensichtlich in der Praxis auf Schwierig-

keiten. In diesem Zusammenhang wurde mit der AOK

Hessen besprochen, dass sie rechtlich klärt, in welchem

Umfang Mitwirkungspflichten des Versicherten beste-

hen und unter welchen Voraussetzungen und auf wel-

che Weise das Verfahren möglicherweise künftig

anders gestaltet werden könnte.

Einschaltung des medizinischen Dienstes

Aus meiner Sicht beinhaltet § 275 SGB V keine grund-

sätzliche Verpflichtung der Krankenkasse, den MDK bei

der Genehmigung von Pflegedienstleistungen in jedem

Einzelfall hinzuziehen, wenn zusätzlich medizinische

Informationen benötigt werden. Lediglich bei einer

beantragten Genehmigung der Grundpflege über

einen Zeitraum von vier Wochen hinaus sieht § 275

Absatz 4 SGB V zwingend die Beteiligung des MDK vor.

Sonst ist dies nur angezeigt, wenn eine gutachterliche

Stellungnahme des MDK nach Art, Schwere und Dauer

der Erkrankung erforderlich ist (§ 275 Absatz 1 SGB V).

Um dies feststellen zu können, benötigt die Kranken-

kasse die erforderlichen Unterlagen, um eine tatsächli-

che Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit vorneh-

men zu können. Dies kann in Einzelfällen dazu führen,

detaillierte medizinische Sachverhaltsdarstellungen

anzufordern. Allerdings ist eine solche Konstellation

maßgeblich von dem jeweiligen Einzelfall abhängig und

bedarf selbstverständlich einer nachvollziehbaren

Begründung. Davon unabhängig zu sehen ist die

Tatsache, dass der Krankenkasse im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens ein durch die Vorschrift des

§ 275 Absatz 1 Nummer 1 enthaltener „Beurteilungs-

spielraum” eröffnet wird. So kann die Krankenkasse auf

die Einschaltung des MDK dann verzichten, wenn dies

nach dem Krankheitsverlauf und der daraus resultieren-

den Einschätzung nicht erforderlich erscheint. Hält die

Krankenkasse einzelne vom Arzt verordnete Maßnah-

men der Behandlungspflege nicht für erforderlich, so

hat sie hierüber im Regelfall und in Ermangelung eige-

ner Sachkompetenz in medizinischen Fragen eine gut-

achterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes

der Krankenversicherung einzuholen.

MfG Der Hessische DatenschutzbeauftragteIm Auftrag Sobota

Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DTA in der Testphase

Die AOK Sachsen war 2005 in die Testphase zum

Datenträgeraustausch (DTA) mit ca. 20 Ambulanten

Pflegediensten getreten – allerdings entgegen anderer

Bundesländer im Bereich der Pflegeversicherung. Zum

1. Januar 2006 wurde nun allen Ambulanten Pflege-

diensten die Möglichkeit des DTA zur Abrechnung von

Leistungen des SGB XI angeboten. Die Probephase, in

der sowohl elektronisch als auch schriftlich abgerech-

net werden muss, soll drei Monate umfassen. In dieser

Zeit müsste die Kommunikation fehlerfrei laufen. Man

geht gegenwärtig von drei Formen der Kommu-

nikation aus: Diskette, CD oder E-mail. Grundvoraus-

setzung ist dabei eine für den DTA zertifizierte

Software. Die technischen Anforderungen liegen seit

Jahren vor. WORD- bzw. Excel-Dateien bieten keine

Möglichkeit für den DTA mit den Kranken- oder

Pflegekassen. Eine Liste der zertifizierten Software fin-

den Sie im Internet unter www.datenaustausch.de.

Gerne sind unsere Kooperationspartner (z. B. alpha

computer oder BOS&S) bereit, entsprechende Ange-

bote zu unterbreiten.

Die AOK Sachsen hat den interessierten Leistungs-

erbringern die Verschlüsselung der Leistungskomplexe

bereitgestellt. Vom Grundgedanken wird die

Ambulante Pflege in die drei Bereiche Pflege,

Beratungsbesuch und Verhinderungspflege gegliedert.

Falls in der Software die Schlüssel noch nicht hinterlegt

sind, wenden Sie sich bitte an die Hersteller. Offen ist

zurzeit die Darstellung der Einsätze. Die Verträge im

SGB XI sehen im Freistaat Sachsen die Erfassung der

Einsätze mit der Tageszeit vor. Das Vergütungssystem

enthält keine zeitrelevanten Regelungen wie etwa

Zuschläge in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen.

Allerdings schließt sich die Kombination bestimmter

Leistungskomplexe in einem Einsatz aus. Aus diesem

Grund werden Gespräche über pauschale Zeiten für

bestimmte Tageszeiten geführt. Auf einige

Schwierigkeiten ist man bei der Verschlüsselung der

Pflegebedürftigen gestoßen. Die KV-Nummern wur-

den noch nicht für alle AOK-Versicherten umgestellt.

Zu hinterfragen bleibt insgesamt jedoch der Vorteil für

die Pflegeeinrichtung. Der Pflegedienst hat durch ent-

sprechende Investitionen die technischen Voraus-

setzungen zu schaffen, um am DTA teilnehmen zu kön-

nen. Damit ein sicherer Datentransport gewährleistet

ist, werden Virenschutzprogramme u. ä. unerlässlich.

Die Mitarbeiter sind im Umgang mit den neuen

Programmen zu schulen. Aus unserer Sicht kann der

Vorteil nur in einer deutlichen Verkürzung des

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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

Zahlungsziels für die Pflegeeinrichtung liegen. Eine ent-

sprechende vertragliche Regelung steht aus.

Ab Sommer Aussetzung der Altenpflegeumlage

Zwischenzeitlich wird seit drei Jahren im Freistaat

Sachsen die Altenpflegeumlage zur Finanzierung der

Ausbildung zum/zur Altenpfleger/Altenpflegerin von

den Pflegebedürftigen erhoben. Am Umlageverfahren

beteiligt sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen –

sowohl ambulant als auch stationär. Die Ausbildungs-

platzzahl unterliegt keinerlei Beschränkungen. Das

führte zur fatalen Entwicklung, dass von den Pflege-

bedürftigen nun ca. 1.000 Ausbildungsplätze pro Jahr-

gang zu finanzieren sind. Bis heute liegen keine Zahlen

über den notwendigen Bedarf an Ausbildungsplätzen

im Freistaat Sachsen vor. Nicht zu unterschätzen ist

dabei die hohe Abwanderungsrate junger Menschen in

andere Bundesländer oder ins Ausland. Im Jahr 2004

musste der Pflegebedürftige pro Tag 0,41 € aufbrin-

gen, im 2006 stieg die Tagespauschale auf 0,74 € – und

das auch nur, weil die Berechnung umgestellt wurde.

Bei gleich bleibender Ermittlung der Tagespauschale

würde man 0,95 € je Tag aufbringen müssen. Diese

Entwicklung hat bei den Pflegebedürftigen zu erhebli-

chem Protest geführt. Denn die jeweiligen Gelder der

Pflegestufe fließen zunehmend in Leistung außerhalb

der Pflege oder aber der Pflegebedürftige schränkt

sich bei seinen Leistungen ein. Besonders betroffen sind

Besucher von Tagespflegeeinrichtungen. Da diese

Menschen häufig zusätzlich Leistungen der ambulan-

ten Pflege in Anspruch nehmen, haben sie die

Tagespauschale von 0,74 € sowohl im Ambulanten

Dienst als auch in der Tagespflege zu entrichten.

Im Interesse der Betroffenen legten deshalb ca. ein

Drittel aller Leistungserbringer – in erster Linie Mit-

glieder des L.V.H.S. – für das aktuelle Schuljahr Wider-

spruch ein; außerdem stellte ein Teil dieser Pflegeein-

richtungen zusätzlich einen Antrag auf einstweilige

Verfügung. Die drei Verwaltungsgerichte haben dem

Antrag zwischenzeitlich stattgegeben. Damit brauchen

diese Einrichtungen vorläufig keine Altenpflegeumlage

zu zahlen. Eine endgültige Entscheidung wird in der

Hauptsache getroffen. Dieser massive Protest hatte zur

Folge, dass das Sächsische Sozialministerium in einer

Pressemitteilung vom 21. Dezember 2005 über das

Aussetzen der Altenpflegeausgleichsverordnung ab

Sommer 2006 informierte. Begonnene Lehrverhältnisse

sollen unter den bisher geltenden Bedingungen weiter-

geführt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt

bedeutet das eine Fortführung der Altenpflegeumlage

bis etwa 2009.

Andere Bundesländer wie u. a. Baden-Württemberg

und Rheinland Pfalz führten zwischenzeitlich ebenfalls

ein Umlageverfahren ein. Die Entwicklung im Freistaat

Sachsen zeigt allerdings die Fragwürdigkeit solcher

Verfahren. Wir sehen grundlegenden Handlungsbedarf

auf politischer Ebene. So lange die Kosten der

Ausbildung gemäß § 82 a SGB XI Bestandteil der

Pflegevergütung sind, belastet jedes Verfahren einsei-

tig den Pflegebedürftigen.

B.A.H. und Landesverband Baden-Württemberg beschließenVerschmelzung

In zwei getrennten Mitgliederversammlungen, am

21.12. 2005, in Kirchen-Hausen, für die Landesarbeits-

gemeinschaft Hauskrankenpflege Baden-Württemberg

e.V., und am 28.01.2006, in Berlin, für die Bundes-

arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., haben

die Mitglieder einstimmig der Verschmelzung beider

Vereine beschlossen. Damit sind die derzeit 35

Pflegeeinrichtungen wieder, wie schon bis 1997, direkte

Mitglieder der B.A.H.. Damals hatte die B.A.H. den

B.A.H.-Mitgliedern in Baden-Württemberg empfohlen,

einen eigenständigen Verein zu gründen, wobei für die

einzelnen Mitgliedspflegeeinrichtungen eine zusätzli-

che B.A.H.-Mitgliedschaft bestand. Die Anforderungen

an die Verbandsarbeit der letzten Jahre haben aller-

dings die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in

einem integrierten starken Verbund sehr deutlich

gemacht. So wird die neue Qualität der Zusammen-

arbeit sowohl für die Mitglieder im Landesverband, als

auch für die B.A.H.-Mitglieder bundesweit Vorteile brin-

ge. Zum Landessprecher Baden-Württemberg wählte

die Mitgliederversammlung am 21.12. 2005, Herrn

Edwin Nawratil, seit April 2001 Inhaber eines ambulan-

ten Pflegedienstes in Stuttgart. Er war bereits seit 2003

Mitglied des Landesvorstandes. Als sein Stellvertreter

wurde Uwe Ullmann gewählt. Uwe Ullmann, gelernter

Altenpfleger, gründete im September 1994 seinen am-

bulanten Pflegedienst Pflege-Daheim, in Schwetzingen,

und ist seit 1996 Mitglied des Landesverbandes. Die

Geschäftsstelle des Landesverbandes bleibt auch nach

der Verschmelzung in Laufenburg.

B.A.H. Intern ■

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B.A.H. Report

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Die Fortbildungsangebote stehen selbstverständlich

allen Pflegeeinrichtungen offen, unabhängig von der

Verbandszugehörigkeit und des Bundeslandes. Für

B.A.H.-Mitglieder bestehen in der Regel Sonderkondi-

tionen. Bei Interesse besuchen Sie zwecks Information

und Anmeldung die B.A.H.-Internetseite, bzw. die des

veranstaltenden B.A.H.-Landesverbandes, oder bestellen

Sie die Anmeldeunterlagen bei der B.A.H. telefonisch.

Veranstalter: AGH-Berlin e.V.

■ „Basisqualifikation für Hauspflegekräfte und Pflegehelfer in der ambulanten Pflege „200-Stunden-Lehrgang“an jedem Unterrichtstag von 16 :30–19:45 Uhr

Preis des Gesamtlehrgangs: 725 €

in Berlin, seit dem 07. 02. 06 bis zum 20. 01. 07

Der Lehrgang besteht aus 19 Bausteinen. Die

Teilnahme ist laufend möglich. Auch einzelne

Bausteine/ Themen können gebucht werden.

Anmeldung über die AGH Berlin e. V.

Veranstalter: B.A.H.-Pflegeakademie

■ „Neue MDK-Prüfanleitung und Qualitäts-prüfungs-Richtlinien“in Stuttgart, am 18. 04. 06

in Berlin, am 19. 04. 06

in Oranienburg, am 20. 04. 06

in Dahlewitz, am 25. 04. 06

in Halle-Peissen, am 26. 04. 06

jeweils von 9 :30–17:00 Uhr

Preis: 135 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)

■ „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter inPflegeeinrichtungen“in Halle-Peissen, am 19. 04. 06

in Stuttart, am 03. 05. 06

in Dahlewitz, am 09. 05. 06

in Oranienburg, am 10. 05. 06

jeweils von 9 :30–17:00 Uhr

Preis: 135 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)

■ „Die neuen Prüfgrundlagen des MDK für dieQualitätsprüfungen in der Pflege“in Wolnzach/Bayern, am 28. 04. 06

von 14:00–17:00 Uhr

Preis: 25 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)

■ „Ärztliche Verordnungen – Bewilligungspraxisder Krankenkassen – Rechtsschutz“in Berlin, am 18. 05. 06

in Dahlewitz, am 24. 05. 06

in Oranienburg, am 07. 06. 06

jeweils von 14:30–17:00 Uhr

Preis: 60 € (B.A.H.-Mitglieder erhalten 20 % Rabatt)

■ „Qualitätsmanagementbeauftragte/r imambulanten Pflegedienst“in Dahlewitz, vom 18. 08. 06 bis zum 11.11. 06

insgesamt 8 Unterrichtstage, jeweils von 9:30–17:00 Uhr

Preis des Gesamtlehrgangs: 890 € (B.A.H.-Mitglieder

erhalten 20 % Rabatt)

Veranstalter: L.A.H. Hessen

■ „Pflegedienste erweitern ihr Dienstleistungs-angebot (Betreutes Wohnen, Service-Wohnen,Wohngemeinschaften, Tagespflege, Kurzzeitpflege,sonstige Serviceleistungen)“in Rockenberg, am 04. 04. 06

von 14 :30 –18:00 Uhr

■ „Expertenstandard „Kontinenzförderung“in Rockenberg, am 25. 04. 06

von 14 :30–18:00 Uhr

Veranstalter: L.V.H.S.

■ „LQN Teil 8: Pflegestandards – pro und kontra“in Chemnitz, am 04. 04. 06

von 10 :00–16:00 Uhr

Preis: 55 € (L.V.H.S.-Mitglieder erhalten 5 % Rabatt)

■ Netzwerk Palliative Care: „Validation“in Görlitz, am 26. 04. 06

von 14:00–16:00 Uhr

Preis: 10 €

■ HEIMspiel (nur für stationäre L.V.H.S.-Mitgliederin Chemnitz, am 08. 05. 06

von 10 :00–13:00 Uhr

■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Chemnitz, am 10. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

Bundesweite B.A.H.-Fortbildungen ■

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B.A.H. Report

■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Chemnitz, am 10. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

■ Kommunikation mit Menschen in andererenBewusstseinszuständen (in Kooperation mit demÖkumenischen Hospitzdienst für Zwickau undUmgebung)in Zwickau, am 17. 05. 06

ab 19:00 Uhr

Preis: 5 €

■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Leipzig, am 17. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Leipzig, am 17. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

■ Netzwerk Palliative Care: „Hospizarbeit“in Niesky, am 31. 05. 06

von 14:00–16:00 Uhr

Preis: 10 €

■ Pflegekolloquium (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Bischofswerda, am 31. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

■ Qualitätszirkel (nur für L.V.H.S.-Mitglieder)in Bischofswerda, am 31. 05. 06

ab 19 :00 Uhr

Anmeldeunterlagen bitte anfordern bei:

AGH Berlin e.V.Cicerostraße 37, 10709 Berlin

Telefon: 030-893 05 27

Telefax: 030-89216 18

e-mail: [email protected]

Internet: www.agh-web.de

B.A.H.-PflegeakademieCicerostraße 37, 10709 Berlin

Telefon: 030-893 05 27

Telefax: 030-89216 18

e-mail: [email protected]

Internet: www.bah-web.de

LandesarbeitsgemeinschaftHauskrankenpflege Hessen e.V.Pfingstweide 19, 61169 Friedberg

Telefon: 06031-14197

Telefax: 06031-14192

e-mail: [email protected]

Internet: www.lah-hessen.de

LandesverbandHauskrankenpflege Sachsen e.V.Sandstraße 116, 09114 Chemnitz

Telefon: 0371-330 33 20

Telefax: 0371-330 33 21

e-mail: [email protected]

Internet: www.lvhs-sachsen.de

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B.A.H. Report

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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

Exklusiv für Mitglieder hat die B.A.H. eine große Zahlvon Rahmenverträgen mit attraktiven Einkaufs-vorteilen, zum Beispiel mit Automobilherstellernoder Pflegedienst-Softwarelieferanten, abgeschlos-sen. Die Übersicht der Einkaufsvorteile exklusiv fürB.A.H.-Mitglieder wird laufend aktualisiert undB.A.H.-Mitgliedern vierteljährlich oder zusätzlich aufAnforderung übersandt. Sie können sich über aktu-elle Änderungen auch im Internet unter www.bah-web.de informieren. Vorschläge Ihrerseits, z. B. be-züglich neuer von Ihnen gewünschter Rahmenver-tragspartner, nehmen wir mit Interesse entgegen.

Nachfolgend eine Übersicht der bereits bestehenden

Rahmenverträge:

Vertragspartner

Hotels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– NH-Hotels

– Accor Hotels

– Kempinski Hotel Taschenbergpalais Dresden

Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Citroen Citroen Deutschland AG

– Daihatsu– Fiat FIAT Automobil AG

– Ford Ford Werke AG

Auto Fliegl GmbH

– Kia KIA MOTORS Deutschland GmbH

– Opel AdamOpel AG

– Mitsubishi MITSUBISHI MOTORS Deutschland GmbH

– Peugeot Peugeot Deutschland GmbH BKO Saarbrücke

– Renault Deutsche Renault Nissan Deutschland AG

– Toyota Toyota Deutschland GmbH

– Volvo Volvo Car Germany GmbH

Fiegl Automobile GmbH

– VW – Audi – Seat Volkswagen AG

Service-Leistungen Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . .– VW – Audi – Skoda

Brandenburgische Automobil GmbH

Kraftfahrzeuge Vermietung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG

Kraftstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– TOTAL FINA ELF Deutschland GmbH

– EuroShell Deutschland GmbH

Externe Leistungsabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Opta data Abrechnungs GmbH

Schlüsselkästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG

Software für Pflegedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– HyCare Organisationsberatung und Software-

lösungen für Pflegeeinrichtungen GmbH

– Opta data Abrechnungs GmbH

– Standard Systeme GmbH

– Buchner Pflegeorganisation GmbH

– BoS&S GmbH

Tiefkühlmenüs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– hansa ActiVita GmbH

– Hofmann-Menü GmbH

Mietberufsbekleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– DBL Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH

Ätherische Öle, Kosmetik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Primavera Live GmbH

Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .– Continentale Bezirksdirektion

Zellerer & Renner GmbH

B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

B.A.H.-Einkaufsvorteile ■

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B.A.H. Report

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B.A.H. ReportB.A.H. Report

Opel Agila und Opel Corsa

Mehr Vorteile auf IHRER Habenseite

Nutzen Sie 20 % Preisvorteil bei B.A.H.-Mitgliedernfür den Opel Agila

oder sogar 22 % Preisvorteil bei B.A.H.-Mitgliedernfür den Opel Corsa

Der kleine, wendige Opel Agila ist in der Stadt ganz

groß: Bei einer Länge von nur 3,50 Meter ist

Parkplatzsuchen kein Problem. Besondere Pluspunkte:

seine maximale Raumausnutzung bei minimaler Fläche,

sein pfiffiges Design sowie seine spritzige und sparsa-

me Motorisierung. Unterwegs zur Arbeit und in der

Freizeit – der Opel Corsa ist ein vielseitiger Begleiter,

der Ihnen zuverlässig zur Seite steht. Als Kleinwagen

verfügt er über erwachsene Abmessungen, die bei bei-

den Karosserievarianten – 3-türig oder 5-türig – gleich

sind. Wählen Sie zwischen 6 verschiedenen ECOTEC®-

Motoren in den einzelnen Opel Corsa Varianten. Sie

bringen eine Menge Leistung und sind besonders

schadstoffarm. Alle Motoren erfüllen die Euro 4-Norm.

Wo? Natürlich bei Ihrem OPEL hesse Team,Ansprechpartner: Percy Ziegler,Seesener Str. 58–59, 10709 Berlin,Tel.: 030 / 89 60 9117

Kempinski Hotel TaschenbergpalaisDresden

Seit 2006 hat die B.A.H. ein

Abkommen mit dem Kem-

pinski Hotel Taschenbergpa-

lais Dresden abgeschlossen.

Zwischen Zwinger, Frauen-

kirche und Residenzschloss

gelegen, bietet das Taschen-

bergpalais elegant eingerich-

tete Zimmer sowie Tagungs-

räume mit höchstem Komfort

und modernster Technik.

B.A.H.-Mitglieder können die

vereinbarten Konditionen

nutzen. Über die B.A.H-

Geschäftsstelle sind die Konditionen sowie nähere

Informationen zu erhalten.

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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

Pflege & Literatur ■

DVD-Vorstellung: „Interaktionen mit dementen Menschen“

„Interaktionen mit dementenMenschen“Alzheimer-Gesellschaft

Mittelhessen e. V. (Hrsg.)

Eva-Maria Ulmer • Kirsten Margraf;

2005. DVD.;

€ 49,90; ISBN 3-89993-151-3;

Im Vertrieb Schlütersche.

Diese DVD zeigt typische Interaktionen zwischen

Demenzkranken und Pflegenden während der

Nahrungsaufnahme. Sie bietet hervorragende Möglich-

keiten, reale pflegerische Situationen zu beobachten

und mit dem eigenen Verhalten in entsprechenden

Situationen des Berufsalltags zu vergleichen. Die einzel-

nen Szenen werden kommentiert und in Segmenten in

Zeitlupentempo wiederholt. Die Aufteilung in kleine

Sequenzen und deren Anordnungen ergeben „Trigger-

szenen“, die als Ansatz für Wahrnehmungs- und

Verhaltensübungen dienen. Damit schafft die DVD die

Basis für Wahrnehmung förderndes und Verständnis

aufbauendes Verhalten in der Betreuungssituation.

Das Medium DVD bietet zusätzliche Möglichkeiten für

die Methodik:

– Die Originalszenen sind mit und ohne wissenschaftli-

chen Kommentar abzuspielen

– Die Übungen lassen sich sowohl einzeln als auch im

methodischen Zusammenhang auswählen

– Ein übersichtliches Menü zur gezielten Auswahl ein-

zelner Fallbeispiele sowie spezieller Szenen-Folgen

für weitere analytische Beobachtungen

– Anhang mit Arbeitsblättern und Drehbuch-Texten

als PDF-Dateien

Ambulante Betreuung von Menschen mitDemenz in Wohngemeinschaften

Anlässlich des Brandenburger Alzheimertages, am

09. 06. 2005, wurde von der Alzheimer-Gesellschaft

Brandenburg e. V. ein „Leitfaden zur Struktur- und Pro-zessqualität für die ambulante Betreuung von Men-schen mit Demenz in Wohngemeinschaften“ vorge-

stellt. Dieser Leitfaden entstand im Auftrag des Mini-

steriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

des Landes Brandenburg und ist besonders hinsichtlich

der rechtlichen, finanziellen und strukturellen Fragen

auch für andere Wohngemeinschaften anwendbar.

Den Leitfaden erhalten Sie auf Bestellung von der:

Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V. (Hrsg.)

Projektbearbeiter: Angelika Winkler, Dr. phil. Johannes

Plümpe, Stephensonstr. 24–26, 14482 Potsdam

Tel.: 0331/ 740 90 08, Fax: 0331/ 740 90 09

e-mail: [email protected]

Preis: € 5 (incl. Versandkosten)

B.A.H.-Pflegequalitätshandbuch

Das tausendfach bewährte B.A.H.-Pflegequalitätshand-

buch ist in der inzwischen 7. Auflage lieferbar. Zum

Lieferumfang gehört jetzt auch eine CD-ROM mit

Checklisten, Konzepten, Plänen und Dokumentations-

bögen.

Zum Inhalt gehört auch die neue Qualitäts-prüfrichtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassenmit der neuen MDK-Prüfanleitung ambulant.

Der Preis für B.A.H.-Mitglieder beträgt 99 €, für andere

Besteller 149 €, jeweils zzgl. Versandkosten.

Bitte schriftlich bestellen oder Bestellformularanfordern bei:B.A.H. e. V., Cicerostraße 37, 10709 BerlinTel.: 030 / 893 05 27, Fax: 030 / 8921618e-mail: [email protected]: www.bah-web.de

B.A.H.

Bundesarbeitsgemeinschaft

Hauskrankenpflege e.V.

QPFLEGEQUALITÄTS-

HANDBUCH

7. Auflage, 2004

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B.A.H. Report

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B.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. ReportB.A.H. Report

� Herr Graubert, Sie kritisieren ins-besondere die Begründung des ba-den-württembergischen Minister-rates für die Altenpflegeumlage. Dassnämlich bis zum Jahr 2010 ca. 5000bis 6000 zusätzliche Pflegefachkräf-te im Land benötigt würden. Wasstört Sie an dieser Begründung?Graubert: Diese Annahme ist nichtnachvollziehbar belegt. BelastbareFakten für diese These existierennicht. Es wird auch nicht unter-schieden zwischen Alten- undKrankenpflegefachkräften. In Ba-den-Württemberg herrscht derzeitkein Pflegefachkräftemangel, wiePflegeeinrichtungen bei Neueinstel-lungen regelmäßig feststellen. DieSituation ist in den verschiedenenBundesländern aber sehr unter-schiedlich. Sinnvoll wären alsobundesweite Erhebungen und eineAbstimmung der Bundesländeruntereinander in dieser Frage. Auchdie Gründe von „Wanderungsbewe-gungen“ der Pflegefachkräfte ausund in bestimmte Bundesländermüssten beleuchtet werden. Einderart schwer wiegender Zugriff aufden Geldbeutel der Pflegesachleis-tungsbezieher in Baden-Württem-berg, wie mit der Verordnung ge-schehen, müsste auf aktuellen Zah-len und Fakten beruhen.

� Hat der Ansatz zu sagen, wenn al-le Pflegeeinrichtungen gut ausgebil-detes Personal – auch Altenpflege-kräfte – benötigen, sollen sich auchalle an den Kosten der Ausbildungdes Nachwuchses beteiligen, nichtauch seine Berechtigung?Graubert: Die Ausbildung und Vor-haltung einer ausreichenden An-zahl von Pflegefachkräften ist einegesamtgesellschaftliche Aufgabe.Diese Belastung darf nicht nur aufdie derzeitigen Pflegesachleistungs-bezieher abgewälzt werden. Inso-fern ist der Ansatz der gesetzlichenVorgabe für die Umlage der Alten-pflegeausbildungsvergütung imPflegeversicherungsgesetz schonfalsch. Ähnlich wie im Bereich derKrankenpflegeausbildung solltendie Pflegekassen die notwendigenAltenpflegeausbildungskosten refi-nanzieren, ohne eine zusätzlicheSelbstbeteiligung der Sachleistungs-bezieher einzuführen.

� Fachleute erwarten einen Nachfra-gezuwachs nach hochspezialisierterKrankenpflege in der Häuslichkeit –sind die Pflegedienste auf diesenTrend personell eingestellt?Graubert: Die Steigerung der Nach-frage in den nächsten Jahren seheich auch. Seit Jahren aber stagniertdie Bezahlung der Krankenpflege-fachkräfte oder ist sogar rückläufigaufgrund der unzureichenden Ver-gütungssätze in der HäuslichenKrankenpflege. Dabei ist dasVergütungsgefälle in Deutschlandenorm groß. Insbesondere in Ost-deutschland sind die Preise extremniedrig und die Krankenpflegefach-

kräfte wandern ab, z. B. auch nachBaden-Württemberg. Zu diesen Be-dingungen wird man zukünftignicht ausreichend hochqualifizierteKrankenpflegefachkräfte bereitstel-len können.

� Die BAH kritisiert grundsätzlich dieRechtmäßigkeit der Umlageberech-nung in Baden-Württemberg. Wer-den Sie rechtliche Schritte gegen dieRegelung einlegen? Graubert: Unsere Kritik richtet sichgegen die Begründung des Aus-gleichsverfahrens. Der Mangel anAltenpflegefachkräften liegt derzeitnachweisbar nicht vor, der pro-gnostizierte Bedarf bis 2010 ist strit-tig und Minister Renner selbst sagtin seiner Presseinformation: „wennes keine… Umlage gibt, rechnen wirin Zukunft mit einem Mangel…“Diese Aussage ist zu vage für einedie Pflegebedürftigen erheblich be-lastende Verordnung. Aber auch dieForm der Erhebung ist rechtlich be-denklich. Die Vorgaben entsprechenteilweise nicht denen der Verord-nung und sind nicht rechtlich be-gründet. Der vorgegebene Berech-nungsweg ist derart kompliziert,dass eine fehlerhafte Beantwortungnahezu unvermeidbar ist. Dies undder erhebliche Zeitdruck, unter demdie Erhebung durchgeführt wurde,wird zu fehlerhaften Angaben füh-ren, so dass auch Schätzungen aufdieser Grundlage fehlerhaft sind.Das wird nach Erhalt der Bescheidezu Widerspruchsverfahren führen,wobei wir die Pflegedienste bera-tend unterstützen werden. ❚

Köpfe

HP-Interview zum Thema Altenpflegeausbildungskosten

„Ausbildung ist gesamt-gesellschaftliche Aufgabe“Zu Beginn dieses Jahres ist in Baden-Württemberg eine Umlageregelung in Kraft

getreten, um alle Pflegeeinrichtungen an den Kosten der Ausbildung von

Altenpfleschülerinnen und -schülern zu beteiligen. Die Bundesarbeits-

gemeinschaft Hauskrankenpflege e. V. kritisiert die Regelung; sie werde einen

Nachfragerückgang nach Pflegeleistungen von Pflegediensten bewirken.

Interview: Darren Klingbeil

„Ich betrachtedie Möglichkeit,Ausbildungsbe-trieb zu sein,zunächst alsenorme Chancefür die Pflege-dienste.“Carsten MaiDer Schulleiterder Ev. Fachschu-le für Altenpflegedes Rauhen Hau-ses in Hamburgin HÄUSLICHEPFLEGE 11/2005.

»Zitiert«�

Richard Graubertwar von 1993 bis November 2005Vorstandsvorsitzender der Bundes-arbeitsgemeinschaft Hauskranken-pflege e. V. (B.A.H). Er ist nach wievor Mitglied der Bundesvertragsver-handlungskommission der B.A.H.,die bundesweit etwa 700 Pflegeein-richtungen vertritt.

Foto:

Aus der Zeitschrift „Häusliche Pflege“, Ausgabe Februar 2006 ■

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B.A.H. Report

20

B.A.H.-Landesverband Baden-WürttembergFeldgrabenstraße 3, 79725 Laufenburg

Telefon: 07763-929 58 30

Telefax: 07763-213 60

e-mail: [email protected]

Internet: www.bah-bw.de

Frau Ulrike Rietzel (Geschäftsstelle)Herr Edwin Nawratil (Landessprecher)Herr Bernd Hiller (B.A.H.-Vorstand)

B.A.H.-Landesverband BayernPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle

e-mail: [email protected]

Herr Sebastian Zebhauser (Landessprecher)Herr Christian Ponzer (B.A.H.-Vorstand)

AGH Berlin e.V.Cicerostraße 37, 10709 Berlin

Telefon: 030-893 05 27

Telefax: 030-89216 18

e-mail: [email protected]

Internet: www.agh-web.de

Frank Twardowsky (Geschäftsführer)Herr Hanfried Wiegel-Herlan (B.A.H.-Vorstand,Landesvorstand)

B.A.H.-Landesverband BrandenburgPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle

e-mail: [email protected]

Herr Frank Twardowsky /Herr Dr. Ernst Pohlmann (Geschäftsführung)

Landesarbeitsgemeinschaft HauskrankenpflegeHessen e.V.Pfingstweide 19, 61169 Friedberg

Telefon: 06031-14197

Telefax: 06031-14192

e-mail: [email protected]

Internet: www.lah-hessen.de

Herr Hans-Herbert Seng (Geschäftsführer)Herr Richard Graubert (Landesvorstand)

B.A.H.-Landesverband Mecklenburg-VorpommernPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle

Herr Frank Twardowsky (Geschäftsführer)

Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen e.V.Sandstraße 116, 09114 Chemnitz

Telefon: 0371-330 33 20

Telefax: 0371-330 33 21

e-mail: [email protected]

Internet: www.lvhs-sachsen.de

Frau Dr. Heike Morgenstern (Geschäftsführerin)Herr Harry Tröger (B.A.H.-Vorstand, Landesvorstand)

B.A.H.-Landesverband Sachsen-AnhaltPostanschrift wie Bundesgeschäftsstelle

Herr Frank Twardowsky (Geschäftsführer)Herr Sönke Heinze (B.A.H.-Vorstand)

BundesgeschäftsstelleBundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.(B.A.H. e.V.)Cicerostraße 37, 10709 Berlin

Telefon: 030-893 05 27

030-893 06 29

Telefax: 030-8921618

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Herr Frank Twardowsky (Bundesgeschäftsführer)

Anschriften und Ansprechpartner der Landesgeschäftsstellen ■